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246 StGB; Subsidiaritätsklausel Materialien - unirep - Humboldt ...

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Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin<br />

Ein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch aus der erneuten Anwendung des<br />

in dubio pro reo Grundsatzes. Zugunsten des Otto ist an dieser Stelle anzunehmen,<br />

dass er bereits beim Niederstechen Aneignungsvorsatz hatte.<br />

Dann aber läge nur eine Tat und damit eine natürliche Handlungseinheit vor.<br />

2. Subsidiaritätsumfang<br />

Fraglich bleibt jedoch, ob die Tat, zu der § <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> subsidiär ist, ein<br />

Vermögensdelikt sein muss oder ob jedes Delikt unabhängig von seiner<br />

Schutzrichtung in Betracht kommt.<br />

Mag zwar der Charakter der Unterschlagung als Eigentumsdelikt dafür<br />

sprechen, die <strong>Subsidiaritätsklausel</strong> auf Eigentums- und Vermögensdelikte<br />

zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist aber dem Wortlaut des<br />

§ <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> nicht zu entnehmen. Würde man die Klausel auf Vermögensdelikte<br />

beschränken, ginge diese Auslegung zu Lasten des Täters, was gerade<br />

nicht zulässig ist.<br />

Der von Otto verwirklichte § <strong>246</strong> I <strong>StGB</strong> tritt daher hinter dem ebenfalls<br />

verwirklichten § 212 I <strong>StGB</strong> als subsidiär zurück.<br />

Universitäts-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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