BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 – Moos-raus ...
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 – Moos-raus ...
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 – Moos-raus ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
verstehen, der nach Vorstellung des Täters dazu bestimmt ist, geleisteten<br />
oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu<br />
machen. Harald griff dem Gustav schnell und geschickt in dessen Jackentasche<br />
und entnahm so dessen Geldbörse. Dabei nutzte er lediglich<br />
seine Geschicklichkeit, entfaltete jedoch keinerlei körperlich wirkende<br />
Zwangswirkung in Richtung Gustavs. Damit ist der Einsatz von<br />
Gewalt und somit von einem qualifizierten Nötigungsmittel nicht vorhanden.<br />
2. Zwischenergebnis<br />
Der objektive Tatbestand des Raubes ist mangels Verwendung eines<br />
qualifizierten Nötigungsmittels mithin nicht erfüllt.<br />
II. Ergebnis<br />
Harald ist nicht strafbar gem. § 249 I StGB.<br />
B. Strafbarkeit Haralds wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB<br />
Harald könnte sich indes wegen eines Diebstahls gem. § 242 I StGB<br />
strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ist durch Ansichnahme<br />
des 20-Euro-Scheines gegeben.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Harald müsste auch mit Tatbestandvorsatz sowie mit der Absicht<br />
rechtswidriger Zueignung gehandelt haben.<br />
a) Tatbestandsvorsatz<br />
Harald nahm den Geldschein aus Gustavs Börse wissentlich und wil-<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich