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BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 – Moos-raus ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

verstehen, der nach Vorstellung des Täters dazu bestimmt ist, geleisteten<br />

oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu<br />

machen. Harald griff dem Gustav schnell und geschickt in dessen Jackentasche<br />

und entnahm so dessen Geldbörse. Dabei nutzte er lediglich<br />

seine Geschicklichkeit, entfaltete jedoch keinerlei körperlich wirkende<br />

Zwangswirkung in Richtung Gustavs. Damit ist der Einsatz von<br />

Gewalt und somit von einem qualifizierten Nötigungsmittel nicht vorhanden.<br />

2. Zwischenergebnis<br />

Der objektive Tatbestand des Raubes ist mangels Verwendung eines<br />

qualifizierten Nötigungsmittels mithin nicht erfüllt.<br />

II. Ergebnis<br />

Harald ist nicht strafbar gem. § 249 I StGB.<br />

B. Strafbarkeit Haralds wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB<br />

Harald könnte sich indes wegen eines Diebstahls gem. § 242 I StGB<br />

strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ist durch Ansichnahme<br />

des 20-Euro-Scheines gegeben.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Harald müsste auch mit Tatbestandvorsatz sowie mit der Absicht<br />

rechtswidriger Zueignung gehandelt haben.<br />

a) Tatbestandsvorsatz<br />

Harald nahm den Geldschein aus Gustavs Börse wissentlich und wil-<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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