SÄCHSISCHES ARCHIVBLATT - Archivwesen - Freistaat Sachsen
SÄCHSISCHES ARCHIVBLATT - Archivwesen - Freistaat Sachsen
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Verfügung gestellt, so dass ein zentrales<br />
Dokumentenmanagement mit aktiver<br />
Terminüberwachung durchgeführt werden<br />
kann. Die Dokumente werden nach<br />
der Digitalisierung in den jeweiligen<br />
Bereichen für die Dauer der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.<br />
Im Rahmen der Rechnungsregistratur<br />
werden zentral alle Rechnungen und<br />
Buchungsbelege digitalisiert und mit<br />
dem SAP-System verknüpft, um sie on-<br />
Am 1. Januar dieses Jahres ist das<br />
Personenstandsrechtsreformgesetz in<br />
Kraft getreten. Es bringt bedeutende<br />
Neuerungen sowohl für die öffentlichen<br />
Archive als auch für die historische<br />
Forschung. Erstmals werden nun Personenstandsregister<br />
– nach Ablauf bestimmter<br />
Fristen – von den öffentlichen<br />
line im Geschäftsprozess nutzen zu können.<br />
Bisher erfolgt parallel zur elektronischen<br />
Archivierung der Rechnungen<br />
noch eine konventionelle Papierablage<br />
für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.<br />
Zusammenfassung<br />
Sowohl Presse- als auch Verwaltungsarchiv<br />
erfüllen als Archive der Verwaltungsdirektion<br />
seit langem eine wichtige<br />
Dienstleistungsfunktion im Unterneh-<br />
PERSONENSTANDSREGISTER<br />
WERDEN ZU ARCHIVGUT<br />
Archiven übernommen.<br />
Der Zugang unterliegt<br />
dann nicht<br />
mehr den restriktiven<br />
Bestimmungen des<br />
Personenstandsgesetzes,<br />
sondern steht<br />
nach den archivrechtlichen<br />
Vorschriften<br />
grundsätzlich jedermann,<br />
zum Beispiel<br />
für wissenschaftliche<br />
Forschungsvorhaben<br />
oder private genealogische<br />
Recherchen,<br />
offen.<br />
Begründet wurde das<br />
staatliche Personenstandswesen<br />
in Preußen<br />
1874 und auf<br />
Reichsebene, und damit<br />
auch in <strong>Sachsen</strong>,<br />
mit dem am 1. Januar<br />
1876 in Kraft getretenen<br />
Personenstandsgesetz. Dadurch<br />
ging mit der obligatorischen Zivilehe<br />
das Eherecht von der kirchlichen in die<br />
staatliche Zuständigkeit über, und es<br />
wurde die Aufzeichnung der Personenstandsfälle<br />
(Geburten, Heiraten, Todesfälle)<br />
in standesamtlichen Personenstandsregistern<br />
eingeführt, was bis da-<br />
men MDR. In Zukunft wird es darum<br />
gehen, diesen Dienstleistungscharakter<br />
noch weiter auszubauen und die Servicequalität<br />
zu verbessern, indem die Möglichkeiten<br />
der Digitalisierung weiter ausgebaut<br />
werden.<br />
___________________________<br />
BIRGIT ___________________________<br />
LEISTNER<br />
MITTELDEUTSCHER ___________________________<br />
RUNDFUNK<br />
VERWALTUNGSDIREKTION<br />
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AUSSENANSICHT _______________________________________<br />
DES STANDESAMTS DRESDEN<br />
FOTO: _______________________________________<br />
ARND VOLLMER<br />
hin nur in den Kirchenbüchern erfolgte.<br />
Die Geburten-, Heirats- und Sterberegister,<br />
deren gesetzliche Bezeichnung seit<br />
1938 „Personenstandsbücher“ lautete,<br />
wurden von den Standesämtern dauerhaft<br />
verwahrt. Die dauerhafte Verwahrung<br />
der Zweitbücher erfolgte räumlich<br />
getrennt durch die zuständige Verwaltungsbehörde.<br />
Nur in bestimmten, gesetzlich<br />
vorgesehenen Fällen konnten die<br />
Personenstandsbücher eingesehen werden<br />
oder Personenstandsurkunden ausgestellt<br />
werden.<br />
Eine der grundlegenden Änderungen<br />
des neuen Personenstandsrechts ist die<br />
Führung der Personenstandsregister<br />
ausschließlich in elektronischer Form.<br />
Damit entfällt in Zukunft, spätestens<br />
nach einer Übergangsfrist bis zum<br />
31. Dezember 2013, die Führung der<br />
Personenstandsbücher (die jetzt wieder,<br />
wie bereits vor 1938, als Personenstandsregister<br />
bezeichnet werden) in<br />
Papierform. Wie bisher die Papierregister<br />
werden auch die elektronischen<br />
Register als Erst- und als Sicherungsregister<br />
geführt, die räumlich getrennt<br />
aufzubewahren sind. Die für das <strong>Archivwesen</strong><br />
und die Forschung bedeutende<br />
Neuregelung sieht vor, dass die Register<br />
nicht mehr zeitlich unbegrenzt fortgeführt<br />
werden. Folgebeurkundungen –<br />
das heißt Fortschreibungen und Berichtigungen<br />
– sowie Hinweise zu anderen<br />
<strong>SÄCHSISCHES</strong> <strong>ARCHIVBLATT</strong> Heft 1 / 2009<br />
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