Akkreditive und Inkassi
Akkreditive und Inkassi
Akkreditive und Inkassi
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Inkassi</strong><br />
www.raiffeisen.at
Autoren:<br />
Autoren-Team aus Fachleuten der Raiffeisen<br />
Bankengruppe Österreich, welche im täglichen<br />
K<strong>und</strong>enkontakt zu Außenhandelsfirmen stehen.<br />
Fragen:<br />
Fragen beantwortet Ihr Raiffeisen-K<strong>und</strong>enbetreuer<br />
bzw. stellt er gerne den Kontakt zum<br />
zuständigen Außenhandelsberater her.<br />
Website:<br />
Auf unsere Website www.raiffeisen.at <strong>und</strong> die<br />
darauf befindlichen Links zu Ihrer Raiffeisenbank<br />
bzw. Ihrer Raiffeisen-Landeszentrale<br />
sowie zu www.rzb.at <strong>und</strong> www.rzbgroup.com<br />
dürfen wir ebenfalls hinweisen.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Trotz sorgfältiger Recherche <strong>und</strong> der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung<br />
bzw. Haftung für Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit übernommen werden. Die Inhalte dieser Publikation<br />
stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar.<br />
Redaktionsschluss: September 2003<br />
2
<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong> <strong>Inkassi</strong><br />
1 Risikoabsicherung im Außenhandel Seite 5<br />
2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel Seite 6<br />
2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches zum Dokumentenakkreditiv<br />
2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />
2.3 Die Abwicklung eines Geschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen<br />
2.5 Akkreditivarten <strong>und</strong> Sonderformen<br />
2.6 Dokumente<br />
2.7 Die wichtigsten Dokumente im Außenhandel<br />
3 Das Exportakkreditiv Seite 23<br />
3.1 Sicherheit<br />
3.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Exporteur?<br />
3.3 Abschluss eines Exportgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
3.4 Was Sie als Exporteur noch wissen sollten<br />
3.5 Exportakkreditive in fremder Währung<br />
3.6 Finanzierung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />
4 Das Importakkreditiv Seite 30<br />
4.1 Sicherheit<br />
4.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Importeur?<br />
4.3 Abschluss eines Importgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
4.4 Was Sie als Importeur noch wissen sollten<br />
4.5 Deckung <strong>und</strong> Krediteinräumung für Akkreditiv-Eröffnungen<br />
4.6 Importakkreditive in fremder Währung<br />
5 Akkreditiv-Prüflisten für den Exporteur Seite 35<br />
6 Lieferbedingungen im Außenhandel (INCOTERMS) Seite 42<br />
3
7 Sonderformen des Akkreditivs Seite 54<br />
7.1 Das Akkreditiv als Finanzierungs- <strong>und</strong><br />
Sicherungsinstrument im Zwischenhandel<br />
7.1.1 Übertragbares Akkreditiv (Transferable Letter of Credit)<br />
7.1.2 Das Gegenakkreditiv (Back-to-Back Letter of Credit)<br />
7.1.3 <strong>Akkreditive</strong> mit Anzahlung (Red-Clause/Green Clause)<br />
7.1.3.1 Red-Clause-Akkreditiv<br />
7.1.3.2 Green-Clause-Akkreditiv<br />
7.2 Weitere Akkreditivsonderformen<br />
7.2.1 Das Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)<br />
7.2.2 Das revolvierende Akkreditiv (Revolving Letter of Credit)<br />
7.3 Abtretung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />
8 Anhang zu den ERA 500 Seite 61<br />
(Einheitliche Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche<br />
für Dokumentenakkreditive)<br />
für die Vorlage elektronischer<br />
Dokumente el.ERA Version 1.0<br />
9 Das Dokumenteninkasso Seite 63<br />
9.1 Risken <strong>und</strong> Probleme beim Dokumenteninkasso<br />
9.2 Wann ist die Zahlungsabwicklung mittels eines<br />
Dokumenteninkassos zu empfehlen?<br />
9.3 Wichtige Bestimmungen der ERI 522<br />
9.4 Die wichtigsten Inkasso-Arten<br />
9.5 Abwicklung eines Geschäftes mit der Zahlungskondition<br />
„Dokumenteninkasso“<br />
9.6 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Exporteurs<br />
9.7 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Importeurs<br />
Stand: September 2003<br />
4
1 Risikoabsicherung im Außenhandel<br />
Die wirklich gravierenden wirtschaftlichen <strong>und</strong><br />
politischen Veränderungen der letzten Jahre in<br />
praktisch allen Regionen der Welt, haben zusammen<br />
mit der erfolgreichen Euro-Einführung<br />
die Bedeutung des Außenhandels für unsere<br />
Wirtschaft noch verstärkt.<br />
Diese starke Ausrichtung auf den Außenhandel<br />
bringt für die Unternehmen aber nicht nur große<br />
Chancen, sondern auch große Risken. Die<br />
Risken im Auslandsgeschäft – also die Gefahr,<br />
einen Schaden zu erleiden –, liegen dabei primär<br />
• beim jeweiligen ausländischen Vertragspartner<br />
selbst,<br />
• in der wirtschaftlichen <strong>und</strong> politischen<br />
Situation des Importlandes,<br />
• in den verfügbaren Devisenreserven<br />
dieses Landes,<br />
• im Währungs- <strong>und</strong> im Transportbereich.<br />
Die nach wie vor weltweit gegebene hohe<br />
Risikointensität erfordert daher von den im<br />
Außenhandel tätigen Unternehmen, rechtzeitig<br />
Maßnahmen der Risikoverminderung – die<br />
einen Schadenseintritt von Vornherein vermeiden<br />
helfen – zu ergreifen.<br />
• Für den Exporteur steht dabei die Sicherung<br />
des fristgerechten Zahlungseinganges im<br />
Vordergr<strong>und</strong>.<br />
• Für den Importeur geht es vorrangig um<br />
die Sicherstellung des zeitgerechten Erhalts<br />
der bestellten Ware in vertragsgemäßem<br />
Zustand.<br />
Wie kann Ihnen Raiffeisen bei der Absicherung<br />
der Auslandsrisken helfen?<br />
EXPORTEUR<br />
• Durch rechtzeitige Information über Geschäftspartner,<br />
Partnerland, Vertragsgestaltung usw.,<br />
• bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen<br />
(z. B. Akkreditiv, Garantie etc.),<br />
• bei der Vereinbarung der Lieferbedingungen,<br />
• bei der Wahl der richtigen Exportrisikogarantie/<br />
Exportkreditversicherung,<br />
• mit konkreten Vorschlägen zur Absicherung<br />
des politischen Risikos, des Abnahmerisikos,<br />
des Kursrisikos <strong>und</strong> des Transportrisikos.<br />
Der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen<br />
kommt im Rahmen der Vertragsverhandlungen<br />
größte Bedeutung zu, legen sie doch fest, zu<br />
welchem Zeitpunkt <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen<br />
der Käufer die vom Verkäufer<br />
erbrachte Leistung bezahlen muss.<br />
Je nach Wahl der Zahlungsbedingung kann<br />
entweder der Exporteur <strong>und</strong>/oder der Importeur<br />
seine Risken begrenzen oder sogar vollständig<br />
ausschließen. Darüber hinaus wird die<br />
wesentliche Frage geklärt, wer gegebenenfalls<br />
die Finanzierungskosten zu tragen hat.<br />
Welche Zahlungskondition vereinbart werden<br />
kann, hängt von der jeweiligen Konkurrenz<strong>und</strong><br />
Marktlage sowie vom Verhandlungsgeschick<br />
der Geschäftspartner ab.<br />
Obwohl sich die Zeiten wesentlich geändert<br />
haben, sind die Zahlungsbedingungen <strong>und</strong><br />
die Risikoabsicherungsinstrumente im<br />
Wesentlichen unverändert geblieben.<br />
Wichtige Zahlungsbedingungen (nach der<br />
Interessenslage des Exporteurs bzw. Importeurs<br />
gereiht) sehen Sie in der Grafik.<br />
• Vorauszahlung (Anzahlung)<br />
• Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv<br />
• Unwiderrufliches, nicht bestätigtes Akkreditiv<br />
• (Dokumentäre) Zahlungsgarantie, Stand-by L/C<br />
• Dokumenteninkasso D/P<br />
• Dokumenteninkasso D/A<br />
• Wechselakzept<br />
• Zahlung gegen offene Rechnung (clean payment)<br />
IMPORTEUR<br />
5
2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel<br />
Die weit verzweigten Verflechtungen des internationalen<br />
Handels bringen es mit sich, dass<br />
oft Verträge zwischen Käufern <strong>und</strong> Verkäufern<br />
abgeschlossen werden, bei denen weder<br />
„Vorauszahlung“ noch „Lieferung der Ware<br />
auf offene Rechnung“ in Frage kommen.<br />
Zur Sicherung der auf Käufer- <strong>und</strong> Verkäuferseite<br />
bestehenden Risken bietet sich für diesen Fall<br />
das Dokumentenakkreditiv, als das auch heute<br />
noch wirksamste <strong>und</strong> gebräuchlichste<br />
Instrument der Zahlungssicherung im Welthandel,<br />
an. Es stellt sicher, dass der Verkäufer<br />
nach Lieferung/Leistung den vereinbarten Erlös<br />
erhält, <strong>und</strong> der Käufer nur dann bezahlen muss,<br />
wenn die Lieferung/Leistung durch Vorlage<br />
akkreditivkonformer Dokumente innerhalb der<br />
Gültigkeit des Akkreditivs nachgewiesen wird.<br />
Gegenstand von Handelsgeschäften ist in<br />
der Regel die Lieferung von Waren; selbstverständlich<br />
können sich die Verträge auch auf<br />
Dienstleistungen <strong>und</strong> andere Leistungen beziehen.<br />
Lediglich der inhaltlichen Einfachheit<br />
halber wird im Folgenden meist nur von<br />
Warengeschäften ausgegangen.<br />
Der Begriff „Dokumentenakkreditiv“ umfasst<br />
im weitesten Sinne jede vertragliche Verpflichtung<br />
einer Bank, Auftrags <strong>und</strong> für Rechnung<br />
eines Auftraggebers (Käufer), innerhalb eines<br />
festgelegten Zeitraumes an einen Begünstigten<br />
(Verkäufer) gegen Übergabe genau vorgeschriebener<br />
Dokumente Zahlung zu leisten,<br />
sofern alle Akkreditivbedingungen erfüllt sind.<br />
Beide Vertragspartner vereinbaren als Zahlungsbedingung<br />
ein Dokumentenakkreditiv.<br />
Der Käufer beauftragt daraufhin seine Bank,<br />
ein Dokumentenakkreditiv zugunsten des<br />
Verkäufers zu eröffnen.<br />
Erhält nun der Verkäufer ein solches Dokumentenakkreditiv,<br />
so hat er die Gewissheit,<br />
dass eine vom Käufer unabhängige Partei<br />
Zahlung leisten wird, sofern er vertragsgemäß<br />
liefert <strong>und</strong> der Bank die im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Dokumente fristgerecht übergibt.<br />
Auf der anderen Seite hat der Käufer die<br />
Gewissheit, dass der Kaufpreis nur gegen<br />
Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Dokumente gezahlt wird.<br />
Die Zahlung seitens der Bank erfolgt dabei,<br />
vollkommen losgelöst vom Gr<strong>und</strong>geschäft,<br />
Zug um Zug gegen Einreichung ordnungsgemäßer<br />
Dokumente.<br />
Der Verkäufer ist dadurch unabhängig von der<br />
Zahlungsfähigkeit <strong>und</strong>/oder -willigkeit des Käufers!<br />
Der Käufer wiederum hat insoweit einen weitgehenden<br />
Einfluss auf die Warenlieferung, da<br />
er als Auftraggeber des Akkreditivs die Möglichkeit<br />
hat, Art <strong>und</strong> Inhalt der vorzulegenden<br />
Dokumente (z. B. Rechnung, Transportnachweis,<br />
Versicherungsnachweis usw.) angepasst<br />
an das Gr<strong>und</strong>geschäft selbst vorzuschreiben.<br />
Besonders wichtig für beide Vertragspartner<br />
ist, dass für eine international einheitliche<br />
Regelung der Abwicklung von <strong>Akkreditive</strong>n die<br />
Internationale Handelskammer in Paris (IHK)<br />
die sogenannten „Einheitlichen Richtlinien <strong>und</strong><br />
Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (kurz<br />
ERA genannt) herausgegeben hat, deren<br />
jeweils aktuelle Fassung (ERA 500 Rev. 1993)<br />
praktisch weltweit angewandt wird.<br />
2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches zum<br />
Dokumentenakkreditiv<br />
Definition<br />
„Gemäß Art. 2 der ERA (Revision 1993) bedeuten<br />
die Ausdrücke „Dokumentenakkreditiv“ <strong>und</strong><br />
„Standby letter of credit“ jede wie auch immer<br />
benannte oder bezeichnete Vereinbarung, wonach<br />
eine im Auftrag <strong>und</strong> nach den Weisungen<br />
eines K<strong>und</strong>en (Auftraggeber) oder im eigenen<br />
Interesse handelnde Bank (eröffnende Bank)<br />
gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente<br />
6
• Zahlung an einen Dritten („Begünstigten“)<br />
oder dessen Order zu leisten oder vom<br />
Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten)<br />
zu akzeptieren <strong>und</strong> zu bezahlen hat, oder<br />
• eine andere Bank zur Ausführung einer solchen<br />
Zahlung oder zur Akzeptierung <strong>und</strong><br />
Bezahlung derartiger Wechsel (Tratten)<br />
ermächtigt, oder<br />
• eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigt,<br />
sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.“<br />
2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />
• „<strong>Akkreditive</strong> sind ihrer Natur nach von den<br />
Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie<br />
möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte<br />
<strong>und</strong> die Banken haben in keiner Hinsicht<br />
etwas mit solchen Verträgen zu tun <strong>und</strong> sind<br />
nicht durch sie geb<strong>und</strong>en, selbst wenn im<br />
Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner<br />
Weise Bezug genommen wird“ (Art. 3 auszugsweise).<br />
Für den K<strong>und</strong>en bedeutet dies,<br />
dass die Akkreditivverpflichtung der Bank<br />
vom Gr<strong>und</strong>geschäft vollkommen losgelöst<br />
ist – die Bank darf sich bei der Akkreditivabwicklung<br />
ausschließlich auf den Akkreditivtext<br />
stützen; etwaige vom Akkreditivtext<br />
abweichende Vertragsbestimmungen bzw.<br />
Gegenansprüche oder Einreden des Auftraggebers<br />
können nicht berücksichtigt werden.<br />
Für die Bank gilt nur der Akkreditivtext.<br />
• „Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle<br />
Beteiligten mit Dokumenten <strong>und</strong> nicht mit<br />
Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong>/oder anderen<br />
Leistungen, auf die sich die Dokumente<br />
möglicherweise beziehen“ (Art. 4). Die<br />
Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen<br />
vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen<br />
entsprechen. Eine Prüfung der<br />
Ware erfolgt nicht! Allfällige Mängelrügen<br />
sind direkt zwischen dem Käufer <strong>und</strong> dem<br />
Verkäufer zu regeln. Die Banken befassen<br />
sich ausschließlich mit Dokumenten.<br />
• „Aufträge zur Eröffnung eines Akkreditivs,<br />
das Akkreditiv selbst, Aufträge zur Akkreditiv-<br />
Änderung <strong>und</strong> die Änderung selbst müssen<br />
vollständig <strong>und</strong> genau sein“. Um Irrtümern <strong>und</strong><br />
Missverständnissen vorzubeugen, sollten die<br />
Banken jedem Versuch entgegentreten, zu<br />
weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv<br />
oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen.<br />
Alle Aufträge zur Akkreditiv-Eröffnung<br />
<strong>und</strong> das Akkreditiv selbst müssen genau die<br />
Dokumente angeben gegen die Zahlung,<br />
Akzeptierung oder Negoziierung vorgenommen<br />
werden soll (Art. 5 auszugsweise).<br />
Es liegt gr<strong>und</strong>sätzlich im Interesse des<br />
Akkreditivauftraggebers, die Akkreditivaufträge<br />
an die Bank vollständig <strong>und</strong> genau zu<br />
formulieren, damit die Bank in der Lage ist,<br />
ein den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendes<br />
Akkreditiv mit genauer Angabe<br />
der Dokumente zu eröffnen.<br />
• „Die Banken übernehmen keine Haftung<br />
oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit,<br />
Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />
Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder<br />
für die allgemeinen <strong>und</strong>/oder besonderen<br />
Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben<br />
oder denselben hinzugefügt sind“<br />
(Art. 15 auszugsweise).<br />
Die Banken prüfen die ihnen im Rahmen eines<br />
Akkreditivs vorgelegten Dokumente mit<br />
angemessener Sorgfalt, ob sie der äußeren<br />
Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen<br />
entsprechen. Die Prüfung der Dokumente<br />
durch die Banken erfolgt dabei nach<br />
dem Standard internationaler Bankpraxis,<br />
wie er sich in den ERA 500 widerspiegelt<br />
(Art. 13 auszugsweise).<br />
Die Prüfung der Dokumente durch die<br />
Banken erfolgt ausschließlich nach den in<br />
den ERA festgelegten Kriterien, wobei hinsichtlich<br />
Wirksamkeit von Dokumenten,<br />
Nachrichtenübermittlung, höherer Gewalt<br />
<strong>und</strong> Handlungen einer beauftragten Partei<br />
entsprechende Haftungsausschlüsse gegeben<br />
sind.<br />
Eine weiter gehende Kontrolle oder Haftung<br />
erfolgt nicht <strong>und</strong> wäre bei der Vielfalt der<br />
Dokumente, die im internationalen Handel<br />
ausgestellt werden, auch gar nicht möglich.<br />
Desgleichen haften die Banken nicht für die<br />
7
Folgen von Verzögerungen <strong>und</strong>/oder Verlusten<br />
bei Übermittlung von Nachrichten,<br />
Briefen oder Dokumenten oder für die Folgen<br />
der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit<br />
durch höhere Gewalt, Krieg etc.<br />
• „Für eine richtige Handhabung <strong>und</strong> Nutzung<br />
des Zahlungsinstruments „Akkreditiv“ ist<br />
es für Exporteur <strong>und</strong> Importeur wichtig zu<br />
wissen, dass ein Akkreditiv vom Vertrag<br />
vollkommen losgelöst ist, wenn es einmal<br />
eröffnet ist.“ Entscheidend für die Auslösung<br />
der Zahlung ist ausschließlich die fristgerechte<br />
Vorlage akkreditivkonformer Dokumente –<br />
nicht die Warenlieferung selbst – <strong>und</strong> die<br />
Erfüllung der in den einheitlichen Richtlinien<br />
festgelegten Bestimmungen.<br />
Um Auslegungsprobleme bezogen auf die<br />
ERA 500 <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en, umstrittene<br />
Unstimmigkeiten bei der Aufnahme von<br />
Dokumenten zu vermeiden, hat eine von der<br />
Bankenkommission der IHK beauftragte<br />
Arbeitsgruppe eine Dokumentation des<br />
Standards internationaler Bankpraxis, wie<br />
er im Art. 13 (a) der ERA 500 angeführt ist,<br />
ausgearbeitet. Dieses Anfang 2003 von der<br />
IHK herausgegebene Dokument „International<br />
Standard Banking Practice (ISBP)“ versucht,<br />
die weltweit manchmal unterschiedliche Handhabung<br />
der Prüfung von Dokumenten unter<br />
Dokumentenakkreditiven zu harmonisieren.<br />
Da die ISBP keine Änderung der ERA 500<br />
bewirken <strong>und</strong> auch keinen offiziellen Anhang<br />
Akkreditiv-Vereinbarung<br />
zu diesen ERA 500 bilden, sind sie als weltweite<br />
Verhaltensregeln, allerdings ohne echte<br />
Verbindlichkeit für alle Beteiligten, für die Prüfung<br />
von Dokumenten einzustufen.<br />
2.3 Die Abwicklung eines Geschäfts,<br />
sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
Soll die Bezahlung eines Warengeschäftes durch<br />
ein Akkreditiv sichergestellt werden, so ist es<br />
von entscheidender Bedeutung, dass bereits<br />
in der „Phase der Vertragsverhandlungen“ die<br />
Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiv im<br />
Detail festgelegt wird. Die Phasen des Akkreditivs<br />
verlaufen gr<strong>und</strong>sätzlich parallel zu den<br />
wichtigsten Etappen des Exportgeschäftes,<br />
wie folgt:<br />
PHASE 1:<br />
Offerterstellung<br />
Der Exporteur übermittelt einem potenziellen<br />
Käufer sein Angebot <strong>und</strong> schlägt als Zahlungskondition<br />
ein Akkreditiv vor.<br />
Akkreditiv-Vereinbarung<br />
Exporteur <strong>und</strong> Importeur einigen sich über die<br />
Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> legen diese im<br />
Vertrag fest (Zahlungsbedingung „Akkreditiv“<br />
mit allen wichtigen Einzelheiten).<br />
Wichtig für Exporteur <strong>und</strong> Importeur:<br />
• Beratung durch Hausbank<br />
• genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />
im Kaufvertrag<br />
Vertrag<br />
KÄUFER VERKÄUFER<br />
8
PHASE 2:<br />
Vertragsabschluss<br />
Der Käufer nimmt das Angebot des Lieferanten<br />
an bzw. unterzeichnet den Kaufvertrag.<br />
Akkreditiv-Eröffnung<br />
Der Käufer gibt seiner Bank den Auftrag zur<br />
Eröffnung des Akkreditivs.<br />
Wichtig für Importeur:<br />
Vollständiger <strong>und</strong> genauer Akkreditivauftrag<br />
an Bank.<br />
Wichtig für Exporteur:<br />
Genaue Prüfung des eingegangenen<br />
Akkreditivs (können alle im Akkreditiv<br />
genannten Bedingungen erfüllt werden?).<br />
Vertrag<br />
KÄUFER VERKÄUFER<br />
Akkreditiv<br />
Auftrag<br />
AKKREDITIVBANK<br />
Akkreditiv-Eröffnung<br />
Feste Zahlungsverpflichtung<br />
BESTÄTIGENDE<br />
BANK<br />
Feste Zahlungsverpflichtung<br />
9
PHASE 3:<br />
Lieferung<br />
Der Exporteur liefert die bestellte Ware <strong>und</strong><br />
beschafft sich die im Akkreditiv vorgesehenen<br />
Dokumente.<br />
Akkreditiv-Benützung<br />
Der Exporteur reicht die Dokumente über die<br />
6. Belastung<br />
5. Prüfung<br />
An der Abwicklung eines Akkreditivs in seiner<br />
Gr<strong>und</strong>form sind in der Regel vier Parteien<br />
beteiligt:<br />
• der Akkreditivauftraggeber (Käufer),<br />
• die Akkreditivbank (eröffnende Bank),<br />
meistens im Lande des Käufers,<br />
• die avisierende (eventuell auch bestätigende)<br />
Bank, meistens im Lande des Verkäufers,<br />
• der Akkreditivbegünstigte (Verkäufer).<br />
Für eine richtige Handhabung <strong>und</strong> Nutzung<br />
des Zahlungsinstrumentes „Akkreditiv“ ist es für<br />
Exporteur <strong>und</strong> Importeur wichtig zu wissen,<br />
dass ein Akkreditiv vom Vertrag vollkommen<br />
avisierende Bank bei der Akkreditivbank zur<br />
Honorierung ein.<br />
Wichtig für Exporteur:<br />
Beschaffung bzw. Ausstellung von vollkommenen<br />
akkreditivkonformen Dokumenten <strong>und</strong><br />
fristgerechte Vorlage derselben.<br />
Ware<br />
KÄUFER VERKÄUFER<br />
1. Zusammenstellen<br />
der Dokumente<br />
AKKREDITIVBANK<br />
Dokumenten-<br />
Zusendung<br />
Akkreditiv-Benützung<br />
4. Dokumentensendung<br />
7. Deckungsanschaffung<br />
2. Dokumenten-<br />
Einreichung<br />
3. Prüfung<br />
AVISIERENDE<br />
BANK<br />
8. Zahlungsgutschrift<br />
losgelöst ist, wenn es einmal eröffnet ist.<br />
Entscheidend für die Auslösung der Zahlung<br />
ist ausschließlich die Vorlage akkreditivkonformer<br />
Dokumente – nicht die Warenlieferung<br />
selbst – <strong>und</strong> die Erfüllung der in den Einheitlichen<br />
Richtlinien festgelegten Bestimmungen.<br />
2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen<br />
Widerrufliches Akkreditiv<br />
Das widerrufliche Akkreditiv kann – ohne vorherige<br />
Mitteilung an den Exporteur – jederzeit<br />
abgeändert oder widerrufen werden. Wegen<br />
der bedingten Sicherheit wird es in der Praxis<br />
nur sehr selten verwendet.<br />
10
Unwiderrufliches Akkreditiv<br />
„Ein unwiderrufliches Akkreditiv begründet eine<br />
feststehende Verpflichtung der eröffnenden<br />
Bank… usw.“ (Art. 9 ERA).<br />
Das unwiderrufliche Akkreditiv gibt dem<br />
Begünstigten ein hohes Maß an Gewissheit,<br />
dass er für seine Lieferung bzw. Leistung<br />
Zahlung erhält, sofern er die Akkreditivbedingungen<br />
einhält. Es schafft nämlich eine<br />
eigene unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung<br />
der akkreditiveröffnenden Bank.<br />
Für Änderungen oder Annullierungen von<br />
Akkreditivbedingungen ist beim unwiderruflichen<br />
Akkreditiv die Zustimmung sowohl des<br />
Begünstigten als auch der verpflichteten<br />
Banken erforderlich. Wünscht der Verkäufer<br />
einzelne Akkreditivbedingungen zu ändern<br />
bzw. zu annullieren, muss er vom Käufer die<br />
Erteilung eines entsprechenden Auftrags an<br />
die eröffnende Bank verlangen.<br />
Die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs<br />
wird dem Begünstigten fast ausnahmslos<br />
über eine Korrespondenzbank (Avisobank)<br />
mitgeteilt. Diese kann von der Akkreditivbank<br />
beauftragt werden, das Akkreditiv dem Begünstigten<br />
lediglich zu avisieren oder es aber<br />
zu bestätigen:<br />
a) Unwiderrufliches unbestätigtes<br />
Akkreditiv<br />
Beim unwiderruflichen unbestätigten Akkreditiv<br />
wird die Korrespondenzbank dem Begünstigten<br />
die <strong>Akkreditive</strong>röffnung lediglich avisieren.<br />
In diesem Fall geht sie keine eigene Zahlungsverpflichtung<br />
ein, ist also nicht verpflichtet, die<br />
vom Begünstigten eingereichten Dokumente<br />
zu honorieren. Die Avisobank ist jedoch verpflichtet,<br />
vor Weiterleitung des zu avisierenden<br />
Akkreditivs, dieses auf seine augenscheinliche<br />
Echtheit hin zu überprüfen.<br />
Da sich der Begünstigte nur auf das Zahlungsversprechen<br />
der Akkreditivbank im Ausland<br />
stützen kann, ist das unwiderrufliche, unbestätigte<br />
Akkreditiv nur dann zweckmäßig, wenn<br />
die Bonität dieser Bank gut ist <strong>und</strong> das politische<br />
Risiko <strong>und</strong> das Transferrisiko im Lande dieser<br />
Bank als gering einzustufen sind. Gute Beziehungen<br />
zur Akkreditivbank sowie stabile politische<br />
<strong>und</strong> wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt,<br />
wird die avisierende Bank die Dokumente in der<br />
Regel dennoch honorieren, sollte sie von der<br />
Akkreditivbank als benannte Bank (Zahlstelle)<br />
zur Zahlung ermächtigt worden sein. Sie hat<br />
jedoch keine Verpflichtung zur Zahlung.<br />
Unwiderrufliches, von der Avisobank nicht bestätigtes Akkreditiv<br />
Vertrag<br />
KÄUFER VERKÄUFER<br />
Akkreditiv<br />
Auftrag<br />
AKKREDITIVBANK<br />
Feste Zahlungsverpflichtung<br />
AVISIERENDE<br />
BANK<br />
keine Zahlungsverpflichtung<br />
11
) Unwiderrufliches bestätigtes<br />
Akkreditiv<br />
„Ermächtigt oder beauftragt die eröffnende<br />
Bank eine andere Bank, ihr unwiderrufliches<br />
Akkreditiv zu bestätigen <strong>und</strong> hat diese ihre<br />
Bestätigung hinzugefügt, so begründet diese<br />
Bestätigung zusätzlich zur Verpflichtung der<br />
eröffnenden Bank eine feststehende Verpflichtung<br />
dieser Bank (bestätigende Bank)“<br />
(Art. 9b ERA auszugsweise).<br />
Bestätigt die avisierende Bank das Akkreditiv<br />
gegenüber dem Begünstigten, verpflichtet sie<br />
sich damit, akkreditivkonforme Dokumente, die<br />
fristgerecht eingereicht werden, zu honorieren.<br />
In diesem Fall besitzt der Begünstigte also neben<br />
der Verpflichtung der Akkreditivbank ein<br />
rechtlich gleichwertiges <strong>und</strong> selbständiges Zahlungsversprechen<br />
der bestätigenden Bank. Damit<br />
erhöht sich die Sicherheit für ihn wesentlich.<br />
Meistens wird ein solches Akkreditiv von einer<br />
Bank im Lande des Exporteurs bestätigt.<br />
Dadurch wird das politische Risiko <strong>und</strong> das<br />
Transferrisiko des Käuferlandes von dieser Bank<br />
übernommen <strong>und</strong> für den Exporteur eliminiert.<br />
Außerdem gilt im Streitfall das Domizil der<br />
bestätigenden Bank als Gerichtsstand <strong>und</strong><br />
das dortige Recht findet Anwendung.<br />
Beim unbestätigten Akkreditiv hingegen ist in<br />
der Regel der Sitz der Akkreditivbank für das<br />
anzuwendende Recht <strong>und</strong> den Gerichtsstand<br />
maßgebend.<br />
Die Bereitschaft der Banken zur Abgabe einer<br />
Bestätigung hängt im Wesentlichen von der<br />
Bonität der Akkreditivbank <strong>und</strong> dem Rating<br />
(= Risikobewertung) des betreffenden Landes<br />
ab. Dem Exportunternehmen ist daher zu empfehlen,<br />
schon vor Abschluss eines Geschäftes<br />
mit der Hausbank abzuklären, ob <strong>und</strong> zu<br />
welchen Bedingungen <strong>und</strong> Kosten diese zur<br />
Bestätigung eines Akkreditivs bereit wäre.<br />
Dem Exporteur bietet ein Akkreditiv, von einer<br />
ausländischen Bank unwiderruflich eröffnet<br />
<strong>und</strong> von einer inländischen Bank bestätigt,<br />
ein Höchstmaß an Sicherheit.<br />
Es kann aber für den Exporteur gegebenenfalls<br />
noch andere Vorteile haben; so lässt es<br />
sich z. B. als zusätzliche Besicherung von<br />
Krediten für den Einkauf/die Produktion der<br />
Exportware verwenden.<br />
Unwiderrufliches, von der Avisobank bestätigtes Akkreditiv<br />
Vertrag<br />
KÄUFER VERKÄUFER<br />
Akkreditiv<br />
Auftrag<br />
AKKREDITIVBANK<br />
Feste Zahlungsverpflichtung<br />
BESTÄTIGENDE<br />
BANK<br />
Feste Zahlungsverpflichtung<br />
12
2.5 Akkreditivarten <strong>und</strong> Sonderformen<br />
<strong>Akkreditive</strong> unterscheiden sich jedoch nicht nur<br />
im Ausmaß der Sicherheit für den Begünstigten,<br />
sondern auch nach der Art der Benützung.<br />
Akkreditivarten<br />
Sicht-Akkreditiv<br />
Der Begünstigte erhält den <strong>Akkreditive</strong>rlös<br />
nach Einreichung <strong>und</strong> Prüfung der Dokumente<br />
Zug um Zug (= bei Sicht), wobei der Bank eine<br />
angemessene Zeit zusteht, die Dokumente<br />
zu prüfen <strong>und</strong> den Erlös anzuschaffen.<br />
Nachsicht-<strong>Akkreditive</strong><br />
Akzept-Akkreditiv<br />
Bei einem Akzept-Akkreditiv zieht der Exporteur<br />
einen Wechsel, je nach Akkreditivbedingung<br />
entweder auf die eröffnende Bank,<br />
bestätigende Bank oder eine Drittbank. Das<br />
Zahlungsziel kann z. B. 90 Tage nach Rechnungsdatum<br />
oder Versanddatum lauten. Bei<br />
Präsentation der Dokumente wird also anstelle<br />
einer Zahlung ein Wechselakzept geleistet,<br />
welches vom Exporteur zum Diskont eingereicht<br />
werden kann.<br />
„Deferred-Payment“-Akkreditiv<br />
Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener<br />
Zahlung gibt die dazu ermächtigte Bank bei<br />
Präsentation akkreditivkonformer Dokumente<br />
eine schriftliche Zusage ab, an einem bestimmten<br />
Fälligkeitstag Zahlung zu leisten.<br />
Eine Bevorschussung des <strong>Akkreditive</strong>rlöses<br />
ist möglich.<br />
Nachsicht-<strong>Akkreditive</strong> (Akzept-<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong><br />
solche mit hinausgeschobener Zahlung) sind<br />
ihrem Wesen nach Zahlungszielfinanzierungen<br />
für den Käufer.<br />
Sonderformen:<br />
Übertragbares Akkreditiv<br />
Es ermöglicht dem Begünstigten (Zwischenhändler)<br />
eines Akkreditivs seinen Zahlungsan-<br />
spruch aus diesem Akkreditiv Dritten mittels<br />
Übertragung verfügbar zu stellen.<br />
„Back-to-Back“-Akkreditiv<br />
Auf Basis eines – nicht übertragbaren –<br />
Akkreditivs lässt der Begünstigte ein separates<br />
Akkreditiv (= Gegenakkreditiv) zu Gunsten des<br />
Sublieferanten erstellen.<br />
„Stand-by“-Akkreditiv<br />
Dies ist ein Akkreditiv mit Garantiecharakter.<br />
Der wesentliche Unterschied zum traditionellen<br />
Akkreditiv ist, dass die Inanspruchnahme für<br />
den Fall vorgesehen ist, dass die Zahlungsverpflichtung<br />
aus dem Gr<strong>und</strong>geschäft bei<br />
Fälligkeit (außerhalb des Akkreditivs!) nicht<br />
erfüllt wird.<br />
„Red-Clause“-Akkreditiv<br />
Bei dieser Akkreditivart kann der Begünstigte<br />
vor Präsentation der Dokumente von der avisierenden<br />
Bank einen bestimmten Vorschuss<br />
erhalten.<br />
„Green-Clause“-Akkreditiv<br />
Ist ähnlich dem Red-Clause-Akkreditiv mit<br />
dem Unterschied, dass die Ware der bevorschussenden<br />
Bank – vor Dokumentenpräsentation<br />
bzw. Einlösung – sicherungsweise zur<br />
Verfügung gestellt wird.<br />
Revolvierendes Akkreditiv<br />
Sieht ein Kaufvertrag vor, dass bestimmte<br />
Teilmengen innerhalb gewisser Zeitabstände<br />
geliefert werden, kann an Stelle der Eröffnung<br />
eines Akkreditivs über den Gesamtwert aller<br />
Teillieferungen bzw. der Eröffnung mehrerer<br />
Einzelakkreditive ein revolvierendes Akkreditiv<br />
in der Höhe des Wertes einer oder mehrerer<br />
Teilmenge(n) vereinbart werden, wobei Höhe,<br />
Anzahl <strong>und</strong> Frequenz der sich wiederholenden<br />
Akkreditivinanspruchnahmen dem Lieferplan<br />
angepasst werden.<br />
Das übertragbare Akkreditiv bzw. Back-to-<br />
Back-Akkreditiv werden zusammen mit<br />
den anderen Akkreditivformen auf den Seiten<br />
54 – 57 detailliert erläutert.<br />
13
2.6 Dokumente<br />
Neben den Regelungen für die klassischen<br />
Dokumentenarten Transportdokumente, Versicherungsdokumente<br />
<strong>und</strong> Handelsrechnung<br />
enthalten die ERA 500 folgende gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Anforderungen für alle Dokumente:<br />
<strong>Akkreditive</strong>röffnungsaufträge <strong>und</strong> die <strong>Akkreditive</strong><br />
selbst müssen gemäß Art. 5b der ERA<br />
genau angeben, gegen welche Dokumente<br />
mit welchem Inhalt das Akkreditiv in Anspruch<br />
genommen werden kann. Ausdrücke wie<br />
„first class“, „well known“, „qualified“, „independent“,<br />
„official“, „competent“, „local“ usw.<br />
sollen zur Klassifizierung der Aussteller von<br />
Dokumenten nicht verwendet werden.<br />
Werden solche Ausdrücke in das Akkreditiv<br />
aufgenommen, nehmen die Banken die<br />
betreffenden Dokumente so an, wie sie<br />
vorgelegt werden, sofern sie den anderen<br />
Akkreditivbedingungen entsprechen <strong>und</strong> nicht<br />
durch den Begünstigten ausgestellt zu sein<br />
scheinen (Art. 20a der ERA).<br />
Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />
ist, nehmen die Banken nach den<br />
ERA (Art. 20) als „Originaldokumente“ auch<br />
Dokumente an, die<br />
• durch reprographische Systeme (Fotokopien),<br />
• durch automatisierte oder computerisierte<br />
Systeme (EDV/Computer-Ausdrucke),<br />
• als Durchschläge<br />
erstellt sind oder zu sein scheinen, sofern sie<br />
als Original (z. B. Schrift, Eindruck, Stempel)<br />
gekennzeichnet sind <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />
unterzeichnet (z. B. handschriftlich, durch<br />
Faksimile-Unterschrift, durch perforierte<br />
Unterschrift, durch Stempel, durch Symbol<br />
oder durch eine andere elektronische<br />
Authentisierungsmethode) zu sein scheinen.<br />
Dokumente, die in mehr als einem Original<br />
ausgestellt werden, dürfen mit „Original“,<br />
„Duplicate“, „Triplicate“, „First Original“,<br />
„Second Original“ gekennzeichnet sein.<br />
Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />
ist, nehmen die Banken als Kopien<br />
Dokumente an, die entweder als Kopien<br />
bezeichnet oder nicht als Originale gekennzeichnet<br />
sind, wobei die Kopien (z. B. Fotokopien,<br />
EDV-Ausdrucke, Carbon-Durchschläge)<br />
keiner Unterzeichnung bedürfen.<br />
Sofern im Akkreditiv ein Dokument durch<br />
Ausdrücke wie „duplicate“, „two fold“, „two<br />
copies“ in mehrfacher Ausfertigung verlangt<br />
wird, genügen die Vorlage eines Originals <strong>und</strong><br />
für die verbleibende Anzahl Kopien, außer<br />
das Dokument gibt selbst etwas anderes an<br />
(z. B. 3/3 Ocean B/L). Schreibt ein Akkreditiv<br />
zum Beispiel im Text vor: „Invoice“ oder „One<br />
Invoice“ oder „Invoice in one copy“ so wird<br />
diese Bedingung durch Vorlage einer Originalrechnung<br />
erfüllt. Wird eine „Invoice in four<br />
copies“ verlangt, wird diese Bedingung durch<br />
Vorlage eines Originals <strong>und</strong> drei Kopien erfüllt.<br />
„One copy of invoice“ dagegen wird durch die<br />
Vorlage einer Kopie der Rechnung erfüllt.<br />
Dokumente, die vor dem Ausstellungsdatum<br />
des <strong>Akkreditive</strong>s ausgestellt wurden, werden<br />
von den Banken angenommen, soferne sie<br />
innerhalb der im Akkreditiv <strong>und</strong> in den ERA<br />
festgelegten Fristen vorgelegt werden (Art. 22).<br />
Wenn andere Dokumente als Transportdokumente,<br />
Versicherungsdokumente <strong>und</strong><br />
Handelsrechnungen verlangt werden, sollten<br />
Aussteller sowie Wortlaut oder Inhaltsmerkmale<br />
solcher Dokumente im Akkreditiv bestimmt<br />
werden. Wenn im Akkreditiv derartige<br />
Bestimmungen nicht enthalten sind, nehmen<br />
die Banken solche Dokumente so an, wie sie<br />
vorgelegt werden, vorausgesetzt, ihre Inhaltsmerkmale<br />
stehen nicht im Widerspruch zu<br />
irgendeinem anderen vorgeschriebenen Dokument,<br />
das vorgelegt wurde (Art. 21 der ERA).<br />
Wonach richten sich nun Art, Anzahl <strong>und</strong><br />
Aufmachung der in einem Akkreditiv vorzuschreibenden<br />
Dokumente?<br />
14
Im Wesentlichen nach<br />
• den Vereinbarungen im Kaufvertrag<br />
– Lieferbedingungen (Incoterms)<br />
– Art des Transportes (z. B. per Eisenbahn,<br />
per Lkw, kombinierter Transport usw.)<br />
– speziellen Vertragsbedingungen (z. B.<br />
Warenprüfung vor Versand, Übernahme<br />
von Garantieverpflichtungen usw.),<br />
• den gesetzlichen Einfuhrbestimmungen <strong>und</strong><br />
Vorschriften des Importlandes<br />
– Dokumente, die für die Einfuhr (Verzollung)<br />
vorgeschrieben sind (z. B. Ursprungszeugnis,<br />
Veterinärzertifikate, Präferenzursprungszeugnis<br />
etc.)<br />
– Dokumente, die aufgr<strong>und</strong> von Sondervorschriften<br />
verlangt werden (z. B. Warenkontrollzertifikate<br />
einer Prüffirma, Dokumente<br />
aufgr<strong>und</strong> der Israelboykottliste verschiedener<br />
arabischer Staaten usw.).<br />
So wären z. B. bei einer CIF-Lieferung (Lieferung<br />
per Schiff, frachtfrei Bestimmungshafen,<br />
transportversichert) folgende Dokumente<br />
erforderlich:<br />
• Handelsrechnung,<br />
• Transportdokument = An-Bord-<br />
Seekonnossement mit Vermerk „Fracht<br />
bezahlt (freight prepaid)“,<br />
• Transportversicherungsnachweis<br />
(Polizze oder Zertifikat),<br />
• zusätzliche weitere Dokumente, die der<br />
Importeur benötigt oder im Vertrag<br />
vereinbart hat (z. B. Ursprungszeugnis).<br />
2.7 Die wichtigsten Dokumente<br />
im Außenhandel<br />
Handelsrechnung (commercial invoice)<br />
Die Handelsrechnung wird vom Exporteur<br />
auf einem Rechnungsvordruck meist per<br />
EDV ausgestellt <strong>und</strong> enthält im Allgemeinen<br />
folgende Angaben:<br />
• Name <strong>und</strong> Anschrift des Exporteurs<br />
• Name <strong>und</strong> Anschrift des Importeurs<br />
• genaue Bezeichnung der Ware<br />
• Warenmenge<br />
• Anzahl, Art <strong>und</strong> Markierung der Kolli<br />
sowie Gewichte <strong>und</strong> eventuelle Maße<br />
• Einzel- <strong>und</strong> Gesamtpreise sowie Nebenkosten<br />
• Lieferbedingung<br />
• Versandart <strong>und</strong> -weg (Name des Schiffes,<br />
Transportroute etc.)<br />
• Zahlungsbedingung<br />
• Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in<br />
andere EU-Staaten:<br />
– UID-Nummer des Exporteurs <strong>und</strong><br />
– UID-Nummer des Käufers<br />
Da die Handelsrechnung im Land des Impor-<br />
teurs für die Einfuhrverzollung bzw. für amtliche<br />
Zwecke benötigt wird, muss sie genau nach<br />
den Vorschriften des Einfuhrlandes aufgemacht<br />
werden. Eine rechtzeitige Information über<br />
diese Erfordernisse bei den Handelskammern,<br />
Konsulaten <strong>und</strong> anderen kompetenten Institutionen<br />
erspart dem Exporteur unnötige<br />
Schwierigkeiten.<br />
Bei Exporten in bestimmte Länder werden<br />
auch Zollfakturen (z. B. südamerikanische<br />
Staaten) oder Konsulatsfakturen<br />
(z. B. Commonwealth-Staaten) verlangt.<br />
Für die Vorlage der Rechnung unter einem<br />
Akkreditiv ist gemäß den ERA 500 (Art. 37)<br />
zu beachten, dass<br />
• die Rechnung vom Akkreditivbegünstigten<br />
ausgestellt ist <strong>und</strong> auf den Namen des<br />
Akkreditivauftraggebers lautet,<br />
• die Beschreibung der Ware in der Rechnung<br />
mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmt<br />
<strong>und</strong><br />
• die Rechnung auch in allen übrigen Punkten<br />
wie Preis, Menge, Währung, Transportmittel,<br />
Lieferbedingung usw. genau mit den<br />
Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> den weiteren<br />
Dokumenten übereinstimmt.<br />
Soferne es im Akkreditiv nicht verlangt wird,<br />
müssen Rechnungen nicht unterschrieben<br />
sein. Enthält die Rechnung allerdings<br />
Erklärungen oder Bestätigungen, so ist eine<br />
Unterschrift erforderlich.<br />
Transportdokumente (transport documents)<br />
In den ERA 500 wird jedes Transportdokument<br />
15
in einem eigenen Artikel geregelt. Wichtiges<br />
Kriterium für die Aufnahme der meisten<br />
Transportdokumente ist die Ausstellung durch<br />
einen Frachtführer (Carrier) oder einen für ihn<br />
handelnden Agenten.<br />
Die Banken nehmen ein Transportdokument<br />
nur dann an, wenn es seiner äußeren<br />
Aufmachung nach<br />
• den Namen des Frachtführers auszuweisen<br />
scheint <strong>und</strong><br />
• vom Frachtführer oder einem namentlich<br />
genannten Agenten für den Frachtführer<br />
unterzeichnet zu sein scheint.<br />
Die Unterschrift des Frachtführers muss als<br />
diejenige des Frachtführers gekennzeichnet<br />
sein. Ein für den Frachtführer unterzeichnender<br />
Agent muss, außer seinem eigenen Namen,<br />
mit Hinweis auf seine Funktion als Agent auch<br />
den Namen <strong>und</strong> die Eigenschaft desjenigen,<br />
d. h. des Frachtführers angeben, für den er<br />
als Agent handelt. Die genauen Regelungen<br />
inklusive Abweichungen sind jeweils in den Art.<br />
23 bis 29 angeführt.<br />
Ein von einem Spediteur ausgestelltes<br />
Transportdokument nehmen die Banken<br />
gemäß Art. 30 nur dann an, wenn es seiner<br />
äußeren Aufmachung nach<br />
• den Namen des Spediteurs als Frachtführer<br />
oder Multimodal Transport Operator auszuweisen<br />
<strong>und</strong> vom Spediteur als Frachtführer<br />
oder Multimodal Transport Operator unterzeichnet<br />
oder in anderer Weise authentisiert<br />
zu sein scheint oder<br />
• den Namen des Frachtführers oder Multimodal<br />
Transport Operators auszuweisen <strong>und</strong> vom<br />
Spediteur als namentlich genannter Agent<br />
für den Frachtführer oder den Multimodal<br />
Transport Operator unterzeichnet oder in<br />
anderer Weise authentisiert zu sein scheint.<br />
Reine Spediteurdokumente, wie<br />
• FCR (Spediteurübernahmebescheinigung)<br />
oder<br />
• FCT (Spediteurtransportbescheinigung)<br />
werden mangels Übernahme einer Fracht-<br />
führerverpflichtung durch den Aussteller<br />
unter dem Art. 21 behandelt <strong>und</strong> sind in<br />
einem Akkreditiv nur dann aufnahmefähig,<br />
wenn die Akkreditivbedingungen ein solches<br />
Dokument vorsehen.<br />
Seekonnossement (ocean oder marine<br />
bill of lading)<br />
Ist das bei Überseeverschiffung (port to port)<br />
übliche Transportdokument <strong>und</strong> wird, meist<br />
in mehreren Originalen, vom Frachtführer<br />
(carrier), dessen Agenten oder vom Kapitän<br />
bzw. dessen Agenten ausgestellt.<br />
Es dient nicht nur als Versandnachweis, sondern<br />
verkörpert als sogenanntes Traditionspapier<br />
auch das Besitzrecht an der Ware.<br />
Die Auslieferung der Ware im Bestimmungshafen<br />
erfolgt nur gegen Übergabe eines<br />
Originals des Konnossements.<br />
Während in einem „On-Board“-Konnossement<br />
bescheinigt wird, dass die Ware an Bord<br />
verladen wurde, wird in einem „Received for<br />
Shipment“-Konnossement lediglich bestätigt,<br />
dass die Ware zur Verschiffung übernommen<br />
wurde.<br />
Seekonnossemente werden in der Regel an<br />
die Order des Empfängers oder eines Dritten<br />
oder lediglich „to order“ ausgestellt <strong>und</strong> können<br />
in diesen Fällen durch ein entsprechendes<br />
Indossament auf der Rückseite des Dokumentes<br />
übertragen werden.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Konnossement<br />
adressiert an eine namentliche Partei z. B.<br />
consigned to bank X ..... vorschreibt, dann<br />
darf das vorzulegende Konnossement keine<br />
Ausdrücke wie „to order“ oder „to order of“<br />
vor dem Namen der namentlich genannten<br />
Partei enthalten.<br />
Änderungen auf einem Konnossement bedürfen<br />
einer ordnungsgemäßen Authentisierung<br />
durch den Frachtführer/Master (Kapitän) oder<br />
einer durch deren Agenten mittels Stempel<br />
<strong>und</strong> Handzeichen. Im Falle der Änderung<br />
16
durch einen Agenten muss sich dieser als Agent<br />
des Frachtführers oder Masters bezeichnen.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Seekonnossement für<br />
eine Hafen-zu-Hafenverladung vorschreibt, ist<br />
gemäß den ERA 500 (Art. 23) u. a. zu beachten,<br />
dass ein Transportdokument vorgelegt wird,<br />
das auf der Vorderseite<br />
• den Namen des Frachtführers ausweist,<br />
• die Verladung der Ware an Bord eines<br />
namentlich genannten Schiffes ausweist,<br />
• gemäß den im Artikel 23a festgelegten Unterschriftsregelungen<br />
unterzeichnet wurde, <strong>und</strong><br />
• den im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Verladehafen <strong>und</strong> Löschungshafen ausweist,<br />
• wenn es in mehr als einem Original ausgestellt<br />
ist,<br />
• aus dem vollen Satz der Original B/Ls<br />
besteht <strong>und</strong><br />
• keinen Hinweis enthält, dass es einer Charter<br />
Party unterworfen ist.<br />
Der Name des Frachtführers muss als solcher<br />
auf der Vorderseite des Transportdokumentes<br />
aufscheinen.<br />
Der An-Bord-Vermerk kann durch einen vorgedruckten<br />
Wortlaut auf dem Konnossement oder<br />
durch einen gesonderten An-Bord-Vermerk,<br />
der das Datum angibt, an dem die Ware an<br />
Bord verladen worden ist, ausgewiesen werden.<br />
Dieser gesonderte An-Bord-Vermerk<br />
bedarf keiner Unterzeichnung durch den<br />
Frachtführer oder seines Agenten.<br />
Enthält das Konnossement den Vermerk<br />
„intended vessel“ so muss das B/L immer einen<br />
gesonderten An-Bord-Vermerk mit Datum <strong>und</strong><br />
Angabe des Namen des Schiffes ausweisen.<br />
Die Unterfertigung des Seekonnossementes<br />
muss gemäß Art. 23a <strong>und</strong> den Klarstellungen<br />
der ICC-Kommission wie folgt erfolgen:<br />
a) Unterfertigung durch den Carrier<br />
Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die als<br />
Carrier in der Kopfleiste (Letter-head) ausgewiesen<br />
wird, bereits angeführt, so muss es bei<br />
der Unterzeichnung nicht nochmals aufscheinen.<br />
Letter-head: Maersk Line (wird hier lediglich<br />
beispielhaft für einen Frachtführer<br />
verwendet), carrier<br />
Unterfertigung: Maersk Line + Unterschrift<br />
Fehlt die Angabe des Wortes „Carrier“, so muss<br />
es bei der Unterzeichnung angeführt werden.<br />
Letter-head: Maersk Line<br />
Unterfertigung: Maersk Line as carrier<br />
+ Unterschrift<br />
b) Unterfertigung durch den Agenten für<br />
den Carrier<br />
Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die<br />
als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird,<br />
nicht angeführt, so muss der Agent wie folgt<br />
unterzeichnen:<br />
Letter-head: Maersk Line<br />
Unterfertigung: ABC Co. Ltd. as agent for<br />
Maersk Line, carrier +<br />
Unterschrift<br />
Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die<br />
als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird,<br />
bereits angeführt, so kann der Agent wie folgt<br />
unterzeichnen:<br />
Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />
Unterfertigung: ABC Co.Ltd. as agent for<br />
Maersk Line + Unterschrift<br />
oder as agent for the carrier<br />
+ Unterschrift<br />
oder as agent for the a.m. carrier<br />
+ Unterschrift<br />
oder as agent for Maersk Line,<br />
carrier + Unterschrift<br />
c) Unterfertigung durch den Master<br />
(Kapitän)<br />
Wird das Transportdokument durch den<br />
Master unterfertigt, muss sein Name nicht<br />
angegeben werden.<br />
Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />
Unterfertigung: Unterschrift as master<br />
17
d) Unterfertigung durch einen Agenten für<br />
den Master<br />
In diesem Fall muss der Name des Agenten<br />
<strong>und</strong> der Name des Masters angegeben werden.<br />
Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />
Unterfertigung: ABC CO.Ltd. as agent for John<br />
Adams, master + Unterschrift<br />
Ähnliche Anforderungen gelten analog auch<br />
für die anderen Transportdokumente.<br />
Nichtbegebbarer Seefrachtbrief<br />
(Non-Negotiable Sea Waybill)<br />
Der Seefrachtbrief ist ein Transportdokument,<br />
welches die An-Bord-Verladung der Ware auf<br />
einem namentlich genannten Schiff ausweist.<br />
Es ist jedoch zum Unterschied vom Seekonnossement<br />
kein Traditionspapier.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Non-Negotiable Sea<br />
Waybill als Transportdokument vorschreibt, so<br />
sind hinsichtlich Inhalt <strong>und</strong> Unterfertigung die<br />
Regelungen des Art. 24 der ERA 500 zu beachten,<br />
die praktisch mit den Regeln des Art. 23<br />
für das Seekonnossement übereinstimmen.<br />
Charter Party-Konnossement<br />
Charter Party-Konnossemente, die aus<br />
Kostengründen wegen der im Vergleich zur<br />
Schifffahrtslinie meist billigeren Charter zunehmend<br />
eine Rolle spielen, sind nur dann<br />
aufnahmefähig, wenn sie im Akkreditiv verlangt<br />
oder gestattet sind.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Charter Party Bill of<br />
Lading verlangt oder gestattet, nehmen die<br />
Banken ein Dokument an, das einen Hinweis<br />
enthält, dass es einer Charter Party unterworfen<br />
ist <strong>und</strong> das vom Master oder von einem<br />
namentlich genannten Agenten für den Master<br />
oder vom Schiffseigner oder dessen Agenten<br />
unterfertigt bzw. ausgestellt ist, wobei die<br />
Funktion des Agenten sowie der Name des<br />
Masters oder Schiffseigners, für den der Agent<br />
unterfertigt, nochmals angegeben sein muss.<br />
Die ERA 500 schreiben nicht eindeutig vor,<br />
dass ein Frachtführer ausgewiesen sein muss.<br />
Im übrigen gelten die Bestimmungen des<br />
Art. 25 der ERA 500.<br />
Multimodales Transportdokument<br />
(Multimodal Transport Document)<br />
Ist ein Transportdokument, das von einem<br />
Frachtführer (Carrier) oder Multimodal Transport<br />
Operator (MTO) bzw. deren Agenten ausgestellt<br />
wird <strong>und</strong> sich auf mindestens zwei<br />
verschiedene Beförderungsarten erstreckt<br />
(z. B. Schiff/Eisenbahn oder Schiff/Lkw etc.).<br />
Der Frachtführer oder MTO übernimmt mit<br />
der Ausstellung die Verantwortung über die<br />
Durchführung des Transportes <strong>und</strong> die<br />
Herausgabe des Gutes am Bestimmungsort.<br />
Ähnlich wie beim Seekonnossement wird auch<br />
ein Multimodales Transportdokument in der<br />
Regel an die Order des Empfängers oder<br />
eines Dritten oder überhaupt „to order“ ausgestellt<br />
<strong>und</strong> kann in diesen Fällen durch ein entsprechendes<br />
Indossament auf der Rückseite<br />
des Dokumentes übertragen werden.<br />
Wenn ein Akkreditiv die Vorlage eines Multimodalen<br />
Transportdokumentes – egal mit welcher<br />
Bezeichnung – vorschreibt, ist gemäß<br />
den ERA 500 (Art. 26) zu beachten, dass ein<br />
Transportdokument vorgelegt wird, das auf<br />
der Vorderseite<br />
• den Namen des Frachtführers oder<br />
Multimodal Transport Operators (MTO) <strong>und</strong><br />
• den Versand, die Übernahme oder<br />
An-Bord-Verladung der Ware ausweist,<br />
• gemäß den im Artikel 26a festgelegten<br />
Unterschriftsregelungen unterzeichnet<br />
wurde <strong>und</strong><br />
• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Übernahmeort<br />
<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist.<br />
Die FIATA (Fédération Internationale des<br />
Associations de Transitaires et Assimilés) hat<br />
im Hinblick auf die ERA 500 für ihre Mitglieder<br />
unter der Bezeichnung „FIATA Multimodal<br />
Transport Bill of Lading“ (FBL) ein eigenes<br />
Transportdokument für den kombinierten<br />
Transport herausgegeben, mit dessen Ausstellung<br />
der FIATA-Spediteur die Frachtführerhaftung<br />
übernimmt. Da es sich bei diesem<br />
FBL also um ein Carrier-Dokument handelt,<br />
muss es – um den Anforderungen des Art. 26<br />
der ERA 500 zu entsprechen – vom Spediteur<br />
18
als Frachtführer mit dem Hinweis „as carrier“<br />
oder „Multimodal Transport Operator“ oder<br />
„master“ oder „as agent for the carrier“ oder<br />
„Multimodal Transport Operator or master“<br />
unterzeichnet werden.<br />
Lufttransportdokument<br />
(Air Transport Document)<br />
Der von der IATA (International Air Transport<br />
Association) für den Luftfrachtverkehr herausgegebene<br />
Luftfrachtbrief (Air Waybill) gilt als<br />
Beweisurk<strong>und</strong>e für den Abschluss des<br />
Luftfrachtvertrages zwischen Absender <strong>und</strong><br />
einem Frachtführer bzw. dessen Agenten.<br />
Der Luftfrachtbrief wird in 3 Originalen <strong>und</strong><br />
beliebig vielen Kopien ausgefertigt. Das erste<br />
Original verbleibt beim Luftfrachtführer, das<br />
zweite Original wird der Sendung beigefügt<br />
<strong>und</strong> ist für den Empfänger der Ware bestimmt,<br />
das dritte Original wird nach Übernahme der<br />
Ware dem Absender ausgehändigt. Das Original<br />
Nr. 3 („original for the shipper“) dient als<br />
Beweis dafür, dass der Absender die bezeichnete<br />
Luftfracht an den im Luftfrachtbrief genannten<br />
Empfänger zum Versand gebracht hat.<br />
Die Ware wird dem im Luftfrachtbrief genannten<br />
Empfänger – ohne Vorlage des Dokumentes –<br />
ausgehändigt.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Air Waybill als Transportdokument<br />
vorschreibt, ist gemäß Art. 27<br />
der ERA 500 zu beachten, dass ein Air Waybill<br />
vorgelegt wird, das auf der Vorderseite<br />
• den Namen des Frachtführers,<br />
• die Annahme der Ware zur Beförderung <strong>und</strong><br />
• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Abflughafen<br />
<strong>und</strong> Bestimmungsflughafen ausweist<br />
• <strong>und</strong> gemäß den im Art. 27 festgelegten Unterschriftsregelungen<br />
unterzeichnet wurde <strong>und</strong><br />
• das für den Absender bestimmte Original<br />
Nr. 3 darstellt.<br />
Verlangt ein Akkreditiv ein tatsächliches Abflugdatum<br />
(actual date of dispatch), so muss dieses<br />
durch einen speziellen Vermerk am Air Waybill<br />
angebracht werden. Diesbezügliche Angaben<br />
unter der Rubrik „For Carrier Use Only“ gelten<br />
nicht als spezieller Vermerk dieses Abflugdatums.<br />
Wird von einem Akkreditivbegünstigten ein<br />
House Air Waybill vorgelegt, so wird dieses<br />
von den Banken aufgenommen, wenn es die<br />
vorhin angeführten Anforderungen des Art. 27<br />
der ERA 500 erfüllt, also klar ausweist, dass<br />
es ein Carrier-Dokument ist. Ebenso erfüllt ein<br />
Air Waybill, ausgestellt von einem Spediteur<br />
„in his capacity as contracting carrier“, die genannten<br />
Bestimmungen des Art. 27 der ERA 500.<br />
Dokumente des Straßen-, Eisenbahnoder<br />
Binnenschifftransports<br />
Diese Gruppe der Transportdokumente umfasst<br />
• das Frachtbriefduplikat der Eisenbahn,<br />
• den CMR-Frachtbrief des Straßengüterverkehrs<br />
<strong>und</strong><br />
• den Frachtbrief der Binnenschifffahrt.<br />
Frachtbriefduplikat<br />
(Duplicate of railway consignment note)<br />
Das Frachtbriefduplikat – auch Frachtbriefdoppel<br />
genannt – ist ein Transportdokument,<br />
das ausweist, dass der Absender der Ware<br />
diese der Eisenbahn zur Beförderung an den<br />
im Frachtbriefdoppel angegebenen Empfänger<br />
übergeben hat. Die Eisenbahnstation folgt es<br />
dem Absender gestempelt aus <strong>und</strong> bestätigt<br />
damit die Übernahme der Ware zum Versand.<br />
Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten<br />
Empfänger – ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels<br />
– ausgehändigt.<br />
Wenn ein Akkreditiv ein Frachtbriefduplikat<br />
als Transportdokument vorschreibt, ist<br />
gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass<br />
ein Frachtbriefduplikat vorgelegt wird, das<br />
auf der Vorderseite<br />
• den Namen des Frachtführers,<br />
• den Stempel oder den maschinellen Buchungsaufdruck<br />
des Versandbahnhofes <strong>und</strong><br />
• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort<br />
<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist <strong>und</strong><br />
• als Frachtbriefduplikat bezeichnet ist.<br />
19
Internationaler CMR-Frachtbrief<br />
(International truck consignment note)<br />
Der CMR-Frachtbrief wird als Transportdokument<br />
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr<br />
verwendet. Der Absender der Ware erhält vom<br />
Frachtführer als Nachweis für den Abschluss<br />
des Frachtvertrages <strong>und</strong> die Übernahme des<br />
Gutes die erste Originalausfertigung (Exemplar<br />
für den Absender/copy for sender) ausgehändigt.<br />
Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten<br />
Empfänger – ohne Vorlage der „copy for sender“<br />
– ausgehändigt.<br />
Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument<br />
einen CMR-Frachtbrief vorschreibt, so ist<br />
gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass ein<br />
CMR-Frachtbrief vorgelegt wird, der auf der<br />
Vorderseite zumindest<br />
• den Namen des Frachtführers,<br />
• den Stempel <strong>und</strong> die Unterschrift des<br />
Frachtführers,<br />
• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort<br />
<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist <strong>und</strong><br />
• als Exemplar für den Absender bezeichnet<br />
ist oder ein Original ist, das keine Bezeichnung<br />
trägt, für wen es ausgestellt wurde.<br />
Frachtbrief der Binnenschifffahrt<br />
Erfolgt der Versand der Ware auf einem Binnen-<br />
schifffahrtsweg (z. B. Rhein, Donau etc.), so wird<br />
vom Frachtführer oder von dessen Agenten<br />
als Bescheinigung für den abgeschlossenen<br />
Frachtvertrag ein Frachtbrief ausgestellt, der<br />
zum Unterschied vom Seekonnossement<br />
keinen An-Bord-Vermerk beinhaltet.<br />
Schreibt ein Akkreditiv die Vorlage eines Frachtbriefes<br />
der Binnenschifffahrt vor, so sind auch<br />
für dieses Transportdokument die Bestimmungen<br />
des Art. 28 der ERA anzuwenden.<br />
Kurierempfangsbestätigung <strong>und</strong> Posteinlieferungsschein<br />
(Courier and post receipts)<br />
Erfolgt der Versand einer Ware im Wege der<br />
Post oder durch einen Kurier bzw. Expressdienst,<br />
so stellen diese als Beförderungsnachweis<br />
einen Posteinlieferungsschein bzw. einen<br />
Post-Paketaufgabeschein (post parcel receipt)<br />
oder eine Kurierempfangsbestätigung aus.<br />
Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument<br />
einen Posteinlieferungsschein oder eine Postversandbescheinigung<br />
verlangt, so ist gemäß<br />
Art. 29 der ERA zu beachten, dass ein vorgenanntes<br />
Postdokument vorgelegt wird, das<br />
• an dem als Versandort vorgeschriebenen<br />
Ort gestempelt oder in anderer Weise<br />
authentisiert <strong>und</strong> datiert wurde.<br />
Wird im Akkreditiv eine Kurierempfangsbestätigung<br />
vorgeschrieben, so ist gemäß Art. 29<br />
der ERA zu beachten, dass dieses Dokument<br />
• den Namen eines Kurier/Expressdienstes<br />
ausweist,<br />
• von diesem namentlich genannten Kurierdienst<br />
gestempelt, unterzeichnet oder<br />
anderweitig authentisiert ist <strong>und</strong><br />
• ein Abhol- oder Empfangsdatum ausweist.<br />
Sofern das Akkreditiv nicht ausdrücklich einen<br />
bestimmten Kurier/Expressdienst vorschreibt,<br />
nehmen die Banken ein Dokument an, das von<br />
irgendeinem Kurier/Expressdienst ausgestellt<br />
wurde.<br />
Versicherungsdokumente<br />
(Insurance documents):<br />
Transportversicherungsdokumente<br />
spielen bei der Abwicklung von (grenzüberschreitenden)<br />
Warenlieferungen als Beweismittel<br />
für den Abschluss einer entsprechenden<br />
Transportversicherung eine wichtige Rolle.<br />
Erfolgt der Versicherungsabschluss nur für einen<br />
einzigen Transport, so wird vom Versicherer<br />
darüber eine Einzelpolizze (Insurance policy)<br />
ausgestellt.<br />
Hat der Verkäufer der Ware eine laufende<br />
Transportversicherung (General policy) – über<br />
die alle Transporte einer bestimmten Art versichert<br />
sind – abgeschlossen, so wird für den<br />
jeweiligen Einzeltransport eine eigene Urk<strong>und</strong>e,<br />
die man als Versicherungszertifikat (Insurance<br />
certificate) bezeichnet, ausgestellt.<br />
Sowohl Polizzen als auch Zertifikate können<br />
als Inhaberpapiere oder als Orderpapiere ausgestellt<br />
werden. Wenn ein Akkreditiv, meist bei<br />
20
CIF- oder CIP-Lieferungen, die Vorlage eines<br />
Versicherungsdokumentes vorschreibt, so ist<br />
gemäß Art. 34 der ERA zu beachten, dass ein<br />
Dokument vorgelegt wird, das<br />
• von Versicherungsgesellschaften oder Versicherern<br />
oder deren Agenten ausgestellt<br />
<strong>und</strong> unterzeichnet wurde<br />
• sämtliche im Akkreditiv angeführte Risken<br />
deckt<br />
• in derselben Währung wie das Akkreditiv<br />
ausgestellt wurde<br />
• als Mindestdeckung den CIF- bzw. CIP-Wert<br />
der Ware zuzüglich 10 % ausweist.<br />
Kann der CIF- bzw. CIP-Wert aus den Dokumenten<br />
nicht bestimmt werden, so muss die<br />
Mindestdeckung 110 % des unter dem Akkreditiv<br />
verlangten Betrages oder des Bruttobetrages<br />
der Handelsrechnung betragen, je<br />
nachdem, welcher höher ist.<br />
• als Ausstellungsdatum kein späteres Datum<br />
als das Datum der Verladung an Bord oder<br />
der Versendung oder Übernahme der Ware<br />
ausweist. Ein späteres Ausstellungsdatum<br />
ist nur dann akzeptabel, wenn aus dem<br />
Versicherungsdokument hervorgeht, dass<br />
die Risikodeckung ab Verladedatum beginnt.<br />
Auch wenn ein Akkreditiv ausdrücklich ein<br />
Versicherungszertifikat vorschreibt, können die<br />
Banken nach Artikel 34 an dessen Stelle eine<br />
Versicherungspolizze annehmen.<br />
Weist das Versicherungsdokument aus, dass<br />
es in mehr als einem Original ausgestellt wurde,<br />
müssen unter dem Akkreditiv auch alle Originale<br />
vorgelegt werden.<br />
Im internationalen Warenverkehr kommen in<br />
großem Maße die Versicherungsklauseln des<br />
englischen Versicherungsmarktes, die sogenannten<br />
„Institute Cargo Clauses 1982“ zur<br />
Anwendung. Diese ICC 1982, die für Seetransporte,<br />
multimodal transports mit inkludiertem<br />
Seetransport <strong>und</strong> Lufttransport verwendet werden,<br />
beinhalten gr<strong>und</strong>sätzlich 3 Deckungsvarianten<br />
<strong>und</strong> zwar die A-, B- <strong>und</strong> C-Klausel.<br />
Die A-Klausel, die eine „All-Risks-Deckung“<br />
umfasst, bietet dabei den größten Versiche-<br />
rungsschutz. Zu beachten ist allerdings, dass<br />
auch bei einer All-Risks-Deckung bestimmte<br />
Gefahren wie z. B. Krieg, Streik etc. nicht<br />
gedeckt sind <strong>und</strong>, sofern möglich, gesondert<br />
versichert werden müssten.<br />
Sonstige Dokumente<br />
Neben den bisher besprochenen klassischen<br />
Dokumenten des internationalen Handels gibt<br />
es noch eine Reihe weiterer Dokumente, die<br />
im Außenhandel zur Verwendung kommen<br />
bzw. für die Einfuhr der Ware in das Importland<br />
verlangt werden.<br />
Die Bezeichnung der Dokumente gibt sehr oft bereits<br />
Auskunft über deren Bedeutung <strong>und</strong> Inhalt.<br />
Die wichtigsten dieser Dokumente sind u. a.:<br />
Ursprungszeugnis (Certificate of origin)<br />
Seit dem Beitritt zur EU gelten in Österreich<br />
das Zoll- <strong>und</strong> Außenhandelsregime der EU<br />
<strong>und</strong> damit auch die Ursprungsregelungen<br />
der EU im Warenverkehr mit Drittländern<br />
(Nichtmitgliedstaaten).<br />
Für Exporte in Länder, die Nichtmitgliedsstaaten<br />
der EU sind, wird als Nachweis für<br />
den allgemeinen Ursprung der Ware das<br />
Ursprungszeugnis der Europäischen Gemeinschaft<br />
verwendet. In Österreich ist für die<br />
Bestätigung dieses vom Exporteur ausgefüllt<br />
einzureichenden Vordruckes des Ursprungszeugnises<br />
nur die zuständige Wirtschaftskammer<br />
ermächtigt.<br />
Warenverkehrsbescheinigung<br />
(Certificate of movement)<br />
Im Warenverkehr der EU mit Drittländern,<br />
mit denen die EU entsprechende bilaterale<br />
Abkommen abgeschlossen hat, welche eine<br />
Zollbegünstigung vorsehen, wird die Anwendung<br />
der Zollpräferenzen gr<strong>und</strong>sätzlich von<br />
der Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises<br />
abhängig gemacht.<br />
Als Ursprungsnachweis dienen<br />
• die Warenverkehrsbescheinigung EUR1,<br />
die von einem Zollamt vidiert wird<br />
21
• bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />
für Sendungen innerhalb der Wertgrenze<br />
von EUR 6.000,– bzw. ohne Wertgrenze,<br />
wenn ein „Ermächtigter Ausführer“ diese<br />
Rechnungserklärung ausstellt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können<br />
auch noch andere Ursprungsnachweise wie<br />
z. B. ATR (im Warenverkehr mit der Türkei)<br />
vorkommen.<br />
Präferenzursprungszeugnis (Generalized<br />
system of preferences certificate of origin)<br />
Zur Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung<br />
nach dem Allgemeinen Präferenzsystem<br />
(APS) der EU für industriell-gewerbliche <strong>und</strong><br />
landwirtschaftliche Waren aus Entwicklungsländern<br />
ist die Vorlage eines ordnungsgemäß<br />
ausgestellten <strong>und</strong> von einer autorisierten Stelle<br />
des Ausfuhrlandes bestätigten Präferenzursprungszeugnisses<br />
auf Formblatt A erforderlich.<br />
Die Gewährung der APS-Präferenzen richtet<br />
sich nach der jeweils vom EU-Rat beschlossenen<br />
aktuellen Präferenzregelung für Entwicklungsländer.<br />
Der präferenzbegünstigte Waren- <strong>und</strong> Länderkreis<br />
ist dem jeweils aktuellen EU-Zolltarif zu<br />
entnehmen. Südkorea, Singapur, Taiwan <strong>und</strong><br />
Hongkong sind im begünstigten Länderkreis<br />
nicht vertreten.<br />
Die gr<strong>und</strong>sätzlichen Voraussetzungen für die<br />
Gewährung der APS-Präferenzen sind:<br />
Präferenzursprung im begünstigten Land,<br />
bestätigt durch ein gültiges Präferenzursprungszeugnis<br />
auf Formblatt A, Direktlieferung.<br />
Für Warenimporte aus der VR China über<br />
Hongkong gilt die Regelung (Nichtmanipulationsbescheinigung<br />
der China Inspection<br />
Company im Feld 4 des GSP Form A) weiter.<br />
Die EU-Kommission ist ermächtigt, bei<br />
Verdacht von „betrügerischer Praxis“ von<br />
Entwicklungsländern kurzfristig die Zollpräferenz<br />
auszusetzen.<br />
Tierärztliche <strong>und</strong> phytosanitäre Zeugnisse<br />
(Health certificate and phytosanitary certificate)<br />
Diese Zeugnisse werden von den zuständigen<br />
Stellen (z. B. Amtstierarzt, Landeskammer usw.)<br />
im Ausfuhrland ausgestellt <strong>und</strong> kommen meist<br />
im Zusammenhang mit Tier-, Pflanzen- <strong>und</strong><br />
Lebensmittellieferungen vor.<br />
Der Inhalt dieser Dokumente richtet sich meist<br />
nach den Vorschriften des Einfuhrlandes; bei<br />
gängigen Warenexporten gibt es fallweise<br />
auch eigene Vordrucke.<br />
Inspektionszertifikate<br />
(Inspection certificate)<br />
Diese Zertifikate sind Bescheinigungen von im<br />
Akkreditiv festgelegten Stellen (Personen) oder<br />
internationalen Warenkontrollfirmen (z. B. SGS,<br />
Bureau VERITAS etc.) über meist vor bzw. bei<br />
Versand der Ware erfolgte Mengen-, Qualitäts<strong>und</strong><br />
Verpackungskontrollen der gelieferten Waren.<br />
Arbeitsfortschrittsausweis<br />
(Work progress certificate)<br />
In diesem Zertifikat bestätigt der Käufer dem<br />
Verkäufer, dass ein Teil der Arbeit vertragsgemäß<br />
vollendet wurde.<br />
Übernahme-/Abnahmebestätigung<br />
In dieser Bestätigung wird durch den Käufer oder<br />
eine andere benannte Person die ordnungsgemäße<br />
Übernahme der Ware bescheinigt.<br />
Werden Dokumente wie Inspektionszertifikat,<br />
Arbeitsfortschrittsausweis, Übernahmebestätigung,<br />
in einem Akkreditiv vorgeschrieben, so ist<br />
ihre Beibringung für den Exporteur immer mit<br />
einem gewissen Risiko verb<strong>und</strong>en, da die Ausstellung<br />
von der Mitwirkung Dritter abhängig ist.<br />
In den ERA 500 wird die Gruppe der sonstigen Dokumente<br />
im Wesentlichen im Artikel 21 geregelt.<br />
Da dieser Artikel 21 aber nur geringe Anforderungen<br />
an die Aufnahme von sonstigen<br />
Dokumenten unter einem Akkreditiv beinhaltet,<br />
ist es für den Importeur bei <strong>Akkreditive</strong>röffnung<br />
wichtig, die Erfordernisse, die er an die einzelnen<br />
Dokumente stellt (Aussteller, Wortlaut, Inhalt<br />
usw.) genau in das Akkreditiv aufzunehmen.<br />
22
3 Das Exportakkreditiv<br />
3.1 Sicherheit<br />
Als Exporteur interessiert Sie beim Akkreditiv<br />
in erster Linie die gebotene Zahlungssicherung<br />
für Ihre Exportgeschäfte. Klären Sie dazu<br />
schon zum Zeitpunkt der Offertstellung oder<br />
spätestens während der Vertragsverhandlungen<br />
ab, welche Risken <strong>und</strong> Bedürfnisse<br />
Sie im Hinblick auf<br />
• Bonität <strong>und</strong> Vertrauenswürdigkeit des Käufers<br />
• politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche<br />
Verhältnisse im Käuferland<br />
• eigene Liquidität<br />
zu berücksichtigen haben. Kommt eine Lieferung<br />
auf offene Rechnung oder eine andere<br />
mögliche Zahlungsform nicht in Betracht, so<br />
verlangen Sie je nach dem Grad des Sicherungsbedürfnisses<br />
entweder ein<br />
• unwiderrufliches, von der avisierenden Bank<br />
nicht bestätigtes Akkreditiv oder ein<br />
• unwiderrufliches, von der avisierenden Bank<br />
bestätigtes Akkreditiv.<br />
Die größte Sicherheit der Zahlung haben Sie<br />
als Verkäufer, wenn das Akkreditiv durch Ihre<br />
Hausbank bzw. durch eine inländische Bank<br />
bestätigt wird. Damit sind zwar höhere Kosten<br />
verb<strong>und</strong>en, doch wird dieser Mehraufwand<br />
durch die bessere Absicherung mehr als<br />
wettgemacht.<br />
Ist das Käuferland für stabile politische<br />
Verhältnisse bekannt, bestehen keine Devisenbeschränkungen<br />
<strong>und</strong> ist die Bonität<br />
der akkreditiveröffnenden Bank gut, so dürfte<br />
in der Regel ein unwiderrufliches, nicht bestätigtes<br />
Akkreditiv ausreichen. Treffen einzelne<br />
der genannten Punkte nicht zu, ist es ratsam,<br />
ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv<br />
zu verlangen.<br />
Auch für den Fall, dass Ihre Lieferfristen sehr<br />
lange sind oder Sie Waren liefern sollen, die<br />
nur einen kleinen Abnehmerkreis interessieren,<br />
raten wir zu einem unwiderruflichen Akkreditiv,<br />
bestätigt durch die Hausbank. Sie schränken<br />
damit Ihr Risiko weitestgehend ein.<br />
3.2 Welche Vorteile bietet das<br />
Akkreditiv dem Exporteur?<br />
Neben der Sicherheit bietet Ihnen das<br />
Akkreditiv aber noch eine Reihe weiterer, oft<br />
nicht bekannter Vorteile:<br />
• Die Bank zahlt unabhängig vom Willen des<br />
Käufers nach den im Akkreditiv festgelegten<br />
Bedingungen.<br />
• Der Käufer kann die Zahlung weder absichtlich<br />
noch unabsichtlich hinauszögern –<br />
damit werden die Finanzierungskosten klar<br />
eingegrenzt.<br />
• Der Käufer kann die Zahlung nicht unter<br />
irgendeinem Vorwand zurückhalten. Will er<br />
eine Mängelrüge geltend machen, so muss<br />
er diese außerhalb des Akkreditivs anbringen.<br />
Sie als Exporteur sind somit bei derartigen<br />
Verhandlungen in keiner zahlungsabhängigen<br />
Position.<br />
• Die Akkreditivabwicklung wird durch die<br />
international anerkannten „Einheitlichen Richtlinien“<br />
der IHK weltweit einheitlich geregelt.<br />
• Zahlungsverzögerungen, wie sie oft bei Lieferungen<br />
gegen offene Rechnung entstehen<br />
können, werden weitestgehend vermieden.<br />
Damit Sie als Exporteur alle diese Vorteile ausnützen<br />
können, ist es jedoch unbedingt notwendig,<br />
dass Sie alle Akkreditivbestimmungen<br />
genau einhalten, d. h. Sie müssen fristgerecht<br />
vollkommen akkreditivkonforme Dokumente<br />
einreichen.<br />
3.3 Abschluss eines Exportgeschäftes,<br />
sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
Damit die Dinge aber so einfach werden wie<br />
sie oft am Papier oder in der Theorie aussehen,<br />
ist jeder Exporteur, der vor dem<br />
Abschluss eines Geschäftes steht,<br />
welches durch ein Akkreditiv sichergestellt<br />
werden soll, gut beraten, drei wirklich wichtige<br />
Punkte zu beachten:<br />
23
1) Genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />
„Dokumentenakkreditiv“ im Kaufvertrag<br />
(Akkreditivklausel im Kaufvertrag)<br />
Es ist eine Tatsache, dass bereits mit der<br />
Festlegung der Zahlungsbedingung<br />
„Dokumentenakkreditiv“ im Kaufvertrag die<br />
Weichen für die spätere reibungslose<br />
Abwicklung der Zahlung aus dem Akkreditiv<br />
gestellt werden. Für Sie als Exporteur ist es<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich wichtig zu wissen:<br />
• Wie sind die bestehenden Import- <strong>und</strong><br />
Devisenbestimmungen des Käuferlandes?<br />
• Mit welcher Bank arbeitet mein K<strong>und</strong>e?<br />
• Wie ist das Geschäftsgebaren <strong>und</strong> die<br />
Bonität dieser Bank?<br />
• Ist es zweckmäßig bzw. notwendig, das angestrebte<br />
Akkreditiv „bestätigt“ zu verlangen?<br />
• Wenn ja, ist die österreichische Hausbank<br />
bereit oder überhaupt in der Lage, <strong>Akkreditive</strong><br />
aus dem Käuferland <strong>und</strong> für die Bank<br />
des K<strong>und</strong>en zu bestätigen?<br />
• Wieviel kostet die Bestätigung?<br />
• Ist für das betreffende Käuferland eine<br />
Exportrisikogarantie des B<strong>und</strong>es möglich,<br />
die eventuell als Basis für eine Akkreditivbestätigung<br />
durch eine inländische Bank<br />
herangezogen werden kann?<br />
Neben der Festlegung der Akkreditivform ist es<br />
empfehlenswert, die wichtigsten Daten über<br />
das Akkreditiv, das der Käufer zu eröffnen hat,<br />
in Ihren Kaufvertrag oder die Kaufvereinbarung<br />
aufzunehmen, so z. B. etwa folgende Punkte:<br />
• Durch welche Bank ist zu eröffnen <strong>und</strong> ist<br />
durch die Bank des Exporteurs zu bestätigen<br />
oder nicht?<br />
• Zahlung bei Sicht oder nach Sicht<br />
(Zahlungsziel)?<br />
• Laufzeit des <strong>Akkreditive</strong>s, letzter<br />
Versandtermin der Ware?<br />
• Versandweg, Transportmittel usw.?<br />
• Lieferbedingung (gemäß Incoterms)<br />
Risiko- <strong>und</strong> Kostenübergang <strong>und</strong> Umfang<br />
der Transportversicherungsdeckung?<br />
• Wer trägt welche Akkreditivkosten?<br />
• Welche Dokumente sind bei der Benützung<br />
einzureichen?<br />
• Sollen Teilsendungen/Umladungen<br />
gestattet sein?<br />
• Bis wann ist das Akkreditiv zu eröffnen/<br />
avisieren?<br />
Der Vertrag sollte zumindest folgende<br />
Akkreditivklausel (Kurzform!) enthalten:<br />
„Zahlung mittels unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs,<br />
avisiert im Wege der<br />
Raiffeisenlandesbank .../bzw. Raiffeisen<br />
Zentralbank Österreich AG, Wien,<br />
unter/ohne Hinzufügung deren Bestätigung;<br />
die Avisierung muss spätestens bis zum …<br />
(Datum)/… Tage (Anzahl) vor dem<br />
Versanddatum erfolgen.“<br />
Englische Version:<br />
„Payment by irrevocable Letter of Credit,<br />
advised through Raiffeisenlandesbank …<br />
/or Raiffeisen Zentralbank Österreich AG,<br />
Vienna, with/without adding their confirmation;<br />
credit to be advised not later than …<br />
(Datum)/ … days (Anzahl der Tage) prior<br />
to shipment date.“<br />
Für den Fall, dass Sie eine detaillierte<br />
Akkreditivklausel wünschen, empfehlen wir<br />
Ihnen – hier am Beispiel eines CIF-Kontraktes –<br />
folgende Klausel in den Vertrag aufzunehmen:<br />
„Zahlung mittels unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs,<br />
avisiert im Wege der<br />
Raiffeisenlandesbank .../bzw. Raiffeisen<br />
Zentralbank Österreich AG, Wien, unter/ohne<br />
Hinzufügung deren Bestätigung, zahlbar bei<br />
Sicht/… Tage (Anzahl) nach Sicht, an deren<br />
Schaltern gegen Präsentation folgender<br />
Dokumente:<br />
• unterzeichnete Handelsrechnung in …<br />
Original(en) <strong>und</strong> … Kopie(n)<br />
• voller Satz Original, „An-Bord“-<br />
Seekonnossemente, ausgestellt an Order,<br />
blanko indossiert, mit dem Vermerk „Fracht<br />
bezahlt“, ausweisend den Versand von …<br />
nach …<br />
24
• voller Satz negoziierbarer<br />
Versicherungspolizze bzw.<br />
Versicherungszertifikate im Original, für<br />
110 % des CIF-Wertes, deckend<br />
• … (Risikoart) mit Vermerk „Prämie bezahlt“<br />
• … (zusätzliche Dokumente, wie z. B.<br />
Ursprungszeugnis, Packliste etc.). Letzter<br />
Liefertermin: … (Datum)<br />
Akkreditivgültigkeit:<br />
… (letzter Versandtermin zuzüglich einer angemessenen<br />
Frist zur Vorlage der Dokumente;<br />
mind. 10 Tage). Wenn nichts angeführt wird,<br />
gelten 21 Tage Dokumentenvorlagefrist.<br />
Teilsendungen:<br />
Gestattet/nicht gestattet<br />
Akkreditivkosten:<br />
Alle Gebühren <strong>und</strong> Spesen im Land des<br />
Begünstigten gehen zu Lasten des<br />
Begünstigten (bzw. je nach Vereinbarung).<br />
Die Eröffnung des Akkreditivs muss spätestens<br />
bis zum … (Datum)/… Tage (Anzahl)<br />
vor dem letzten Verladetermin erfolgen.“<br />
Englische Version:<br />
„Payment by irrevocable Letter of Credit,<br />
advised through Raiffeisenlandesbank ...<br />
/or Raiffeisen Zentralbank Österreich AG,<br />
Vienna with/without adding their confirmation,<br />
payable at sight/… days (Anzahl d. Tage) after<br />
sight, at their counters, against<br />
presentation of following documents:<br />
• commercial invoice, in … originals and …<br />
copies, duly signed<br />
• full set of original „On-Board“-Ocean Bills of<br />
Lading, made out to order, blank endorsed,<br />
marked „freight prepaid“, evidencing shipment<br />
from … to …<br />
• full set of negotiable insurance policy/<br />
certificate of insurance in original, for 110 %<br />
of CIF-value, covering … (Risikoart) marked<br />
„premium paid“.<br />
• ... (zusätzliche Dokumente, wie z. B.<br />
Certificate of origin, packing list etc.)<br />
• Latest date of shipment: … (Datum)<br />
Validity of Credit:<br />
… (letztes Lieferdatum, zuzüglich einer angemessenen<br />
Frist zur Vorlage der Dokumente;<br />
mind. 10 Tage).<br />
Partial shipment:<br />
Allowed/not allowed<br />
Costs:<br />
All commissions and charges arising in the<br />
country of beneficiary for the account of beneficiary.<br />
Credit to be issued not later than … (Datum)/<br />
… days (Anzahl der Tage) prior to latest date<br />
of shipment.“<br />
Je sorgfältiger <strong>und</strong> konkreter die Zahlungsbedingung<br />
„Dokumentenakkreditiv“ im<br />
Kaufvertrag abgefasst wird, umso größer<br />
ist die Sicherheit für Sie, dass Sie das von<br />
Ihnen gewünschte Akkreditiv erhalten.<br />
Daneben ist die Abfassung dieser Klausel<br />
für Sie die einzige Gelegenheit, auf den Inhalt<br />
des <strong>Akkreditive</strong>s Einfluss zu nehmen, denn<br />
die <strong>Akkreditive</strong>rstellung selbst erfolgt ausschließlich<br />
auf Veranlassung des Käufers<br />
durch dessen Bank.<br />
Unsere Außenhandelsberater bzw. Dokumentenfachleute<br />
sind gerne bereit, mit Ihnen<br />
entsprechende Textvorschläge – abgestimmt<br />
auf den jeweiligen Fall – auszuarbeiten.<br />
2) Genaue Prüfung des eingegangenen<br />
<strong>Akkreditive</strong>s<br />
Sobald die Akkreditivbank das Akkreditiv<br />
eröffnet hat, wird sie es über eine Korrespondenzbank<br />
in Österreich dem Exporteur – wie<br />
vereinbart entweder mit oder ohne Hinzufügung<br />
deren Bestätigung – avisieren. Eine<br />
direkte Übermittlung an den Exporteur erfolgt<br />
nur in Ausnahmefällen. Erhält der Exporteur<br />
ein Akkreditiv direkt von der ausländischen<br />
Akkreditivbank, sollte er es unverzüglich seiner<br />
Hausbank zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />
übergeben. In diesem Zusammenhang<br />
25
wird vor sogenannten „Phantomakkreditiven“<br />
gewarnt!<br />
Für den Exporteur ist es unbedingt notwendig,<br />
nach Erhalt des <strong>Akkreditive</strong>s zu prüfen,<br />
• ob er <strong>und</strong> seine Erfüllungsgehilfen<br />
(Frachtführer u. ä.) alle im Akkreditiv festgelegten<br />
Bedingungen genau <strong>und</strong> fristgerecht<br />
erfüllen können,<br />
• ob diese Bedingungen mit den Vereinbarungen<br />
im Kaufvertrag übereinstimmen.<br />
Ist dies nicht der Fall, setzen Sie sich umgehend<br />
mit Ihrem Geschäftspartner in Verbindung,<br />
damit dieser eine entsprechende<br />
Akkreditivabänderung veranlasst. Achten Sie<br />
darauf, dass Sie nicht durch die im Akkreditiv<br />
genannten Termine in Zeitnot geraten,<br />
• ob der Inhalt des Akkreditivs für ihn klar <strong>und</strong><br />
verständlich ist. Ist der Inhalt für Sie unklar,<br />
so wenden Sie sich an Ihre Raiffeisenbank<br />
<strong>und</strong> ersuchen Sie diese um Analyse des<br />
Akkreditivs; diese wird Sie gegebenenfalls<br />
auch auf einige wichtige Bestimmungen der<br />
ERA aufmerksam machen, die speziell für<br />
dieses Akkreditiv von Bedeutung sind.<br />
Folgende Punkte sind bei der Prüfung<br />
besonders wichtig:<br />
• Stimmen Akkreditivbetrag <strong>und</strong> Währung mit<br />
dem Vertrag überein?<br />
• Können alle im Akkreditiv verlangten<br />
Dokumente in der vorgeschriebenen Form<br />
beschafft werden?<br />
• Stimmen Warenbezeichnung <strong>und</strong><br />
Lieferkondition mit dem Vertrag überein?<br />
• Können alle im Akkreditiv genannten Fristen<br />
in Bezug auf Versand der Ware, Vorlage der<br />
Dokumente <strong>und</strong> Gültigkeit des Akkreditivs<br />
eingehalten werden?<br />
• Bei CIF- oder CIP-Lieferung: Kann die Transportversicherung<br />
die im Akkreditiv verlangte<br />
Risikodeckung abgeben?<br />
• Können eventuelle Vorschriften in Bezug<br />
auf Versandort, Bestimmungsort, Transportmittel,<br />
Transportweg, Teilversand usw.<br />
eingehalten werden?<br />
• Ist das Akkreditiv – sofern dies im Kaufvertrag<br />
vereinbart wurde – bestätigt?<br />
• Entspricht die im Akkreditiv festgelegte Kostenteilung<br />
den vertraglichen Vereinbarungen?<br />
Eine umfangreiche Prüfliste finden Sie im Kapitel 5.<br />
Die genaue Prüfung des eingegangenen<br />
Akkreditivs durch den Exporteur selbst ist<br />
deshalb so wichtig, da die avisierende Bank<br />
nicht feststellen kann, ob die Bedingungen<br />
des Akkreditivs mit jenen des Liefervertrags<br />
übereinstimmen.<br />
3) Akkreditiv-Ausnützung durch Vorlage<br />
akkreditivkonformer Dokumente<br />
Sobald die Ware versandt ist, gilt es für den<br />
Exporteur, die im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Dokumente zu beschaffen bzw. zu erstellen.<br />
Für den Exporteur ist es dabei von größter<br />
Wichtigkeit,<br />
• vollkommen akkreditivkonforme Dokumente<br />
zu besorgen <strong>und</strong><br />
• diese bei der Bank, bei der die Dokumente<br />
vorzulegen sind, termingerecht einzureichen.<br />
Nur wenn alle Dokumente mit dem Wortlaut<br />
des <strong>Akkreditive</strong>s übereinstimmen <strong>und</strong> im<br />
Sinne der jeweiligen Artikel der „Einheitlichen<br />
Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive“<br />
der IHK Paris ausgestellt sind,<br />
kann das abstrakte Zahlungsversprechen der<br />
Bank beansprucht werden. Ist dies nicht der<br />
Fall <strong>und</strong> können erforderliche Korrekturen nicht<br />
mehr vorgenommen werden, muss die die<br />
Dokumente aufnehmende Bank Vorbehalte<br />
erheben <strong>und</strong> gegebenenfalls für die Honorierung<br />
der Dokumente die Zahlungsermächtigung<br />
der Akkreditivbank einholen. Wird diese<br />
nicht erteilt, ist die Zahlung im Akkreditivwege<br />
nicht realisierbar.<br />
In einem englischen Gerichtsentscheid ist hierzu<br />
treffend festgehalten: „Im Dokumentenakkreditiv<br />
ist kein Raum für Dokumente, die beinahe<br />
dieselben sind oder die es ebensogut tun.“<br />
26
Dazu einige Tipps:<br />
• Für die Erstellung der erforderlichen Transport-<br />
bzw. Versicherungsdokumente ist es<br />
am günstigsten, eine Kopie des Akkreditivs<br />
frühest möglich an Ihren Frachtführer bzw.<br />
an die Versicherung zu übergeben, damit<br />
auch von dieser Seite rechtzeitig Vorsorge<br />
für die Erstellung akkreditivkonformer Dokumente<br />
getroffen werden kann. Dabei ist bei<br />
den Transportdokumenten unbedingt zu<br />
beachten, dass vom Aussteller die Formvorschriften<br />
für die Unterzeichnung durch einen<br />
Frachtführer oder dessen Agenten, wie sie<br />
in den ERA-Artikeln 23 bis 30 festgelegt<br />
wurden, genau eingehalten werden.<br />
• Achten Sie darauf, dass eventuelle (nachträgliche)<br />
Korrekturen oder Ergänzungen<br />
auf den Dokumenten nur vom jeweiligen<br />
Aussteller oder dessen Bevollmächtigten/<br />
Agenten vorgenommen werden <strong>und</strong>,<br />
sofern erforderlich, dessen Stempel <strong>und</strong><br />
Unterschrift tragen.<br />
• Beachten Sie, dass bestimmte Dokumente<br />
nur unter Mitwirkung dritter Stellen (Kammern,<br />
Botschaften, Sanitätsbehörden, Warenkontrollgesellschaften<br />
usw.) akkreditivkonform<br />
ausgestellt werden können; kann diese Stelle<br />
aus bestimmten Gründen ihre Funktion nicht<br />
oder nicht zeitgerecht ausüben (z. B. wegen<br />
Urlaub, Überlastung, Streik, Handelsembargo<br />
usw.), ist die Beibringung des betreffenden<br />
Dokumentes in Frage gestellt.<br />
• Obwohl gemäß Internationaler Standard<br />
Banking Practice nicht zwingend erforderlich<br />
ist, empfehlen wir darauf zu achten, dass alle<br />
im Akkreditiv verlangten Dokumente genau<br />
unter der im Akkreditiv verlangten Bezeichnung<br />
ausgestellt werden.<br />
• Vergewissern Sie sich vor Einreichung der<br />
Dokumente bei der Bank, dass diese in allen<br />
Punkten akkreditivkonform sind, den Richtlinien<br />
der IHK entsprechen <strong>und</strong> dass alle<br />
Akkreditivfristen eingehalten wurden.<br />
Auf Seite 37 finden Sie als Hilfestellung eine<br />
umfangreiche „Checkliste für die Prüfung der<br />
Dokumente (vor Einreichung bei der Bank).“<br />
3.4 Was Sie als Exporteur noch<br />
wissen sollten<br />
Gegen Übergabe der Dokumente erhält der<br />
Verkäufer die im Akkreditiv versprochene Leistung.<br />
Bevor die verpflichtete bzw. ermächtigte<br />
Bank diese erbringen kann, muss sie jedoch<br />
prüfen, ob die Dokumente in allen Teilen den<br />
Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> den ERA der IHK<br />
entsprechen.<br />
Die Banken müssen dabei alle Dokumente<br />
mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich<br />
zu vergewissern, dass sie der äußeren Aufmachung<br />
nach den Akkreditivbedingungen<br />
entsprechen. Den beteiligten Banken (eröffnende,<br />
bestätigende oder benannte Bank)<br />
steht dafür eine angemessene Frist zu, die<br />
7 Bankarbeitstage nach Dokumentenerhalt<br />
nicht überschreiten darf.<br />
Hat die avisierende Bank die Dokumente<br />
geprüft <strong>und</strong> für in Ordnung bef<strong>und</strong>en, wird sie<br />
ein von ihr bestätigtes Akkreditiv ohne weiteres<br />
honorieren. Ohne ihre Bestätigung ist sie<br />
dazu nicht verpflichtet; ist sie jedoch als benannte<br />
Bank (Zahlstelle) eingesetzt, wird sie<br />
auch ein nur von ihr avisiertes Akkreditiv honorieren,<br />
sofern der Eingang bzw. die Deckung<br />
des Akkreditivbetrages ihr zur Verfügung steht.<br />
Je nach Benützungsart zahlt sie den Akkreditivbetrag,<br />
akzeptiert einen Wechsel oder gibt –<br />
beim „Deferred-Payment“-Akkreditiv – ein<br />
Zahlungsversprechen für einen bestimmten<br />
Fälligkeitstermin ab.<br />
Nicht akkreditivkonforme Dokumente muss die<br />
benannte Bank an den Einreicher zurückweisen.<br />
Entscheidet sich eine bestätigende oder zur<br />
Zahlung ermächtigte „benannte“ Bank zur<br />
Nichtaufnahme der Dokumente, so muss sie<br />
gemäß Artikel 14 der ERA 500 unverzüglich –<br />
spätestens am Ende des siebenten Bankarbeitstages<br />
nach Dokumentenerhalt – dem<br />
Einreicher mitteilen, dass sie die Dokumente<br />
zurückweist. Diese Mitteilung (dokumentäre<br />
27
Mängelrüge) muss alle Unstimmigkeiten<br />
(Vorbehalte) nennen, aufgr<strong>und</strong> derer sie die<br />
Dokumente zurückweist <strong>und</strong> auch beinhalten,<br />
ob die Dokumente zur Verfügung des Einreichers<br />
gehalten oder ihm zurückgesandt<br />
werden. Der Einreicher hat – sofern die Fristen<br />
ausreichen – die Möglichkeit, die beanstandeten<br />
Dokumente richtig stellen zu lassen oder durch<br />
neue zu ersetzen <strong>und</strong> sie vor Akkreditivverfall<br />
<strong>und</strong> innerhalb der Dokumentenvorlagefrist<br />
nochmals einzureichen.<br />
Das Akkreditiv erlischt also nicht, wenn die<br />
Bank Dokumente zurückweisen muss.<br />
Sind die Mängel in den Dokumenten nicht be-<br />
hebbar (z. B. verspätete Lieferung, Abweichung<br />
vom Versandweg, Fehlen von vorgeschriebenen<br />
Dokumenten etc.) wird die Bank, nach Absprache<br />
mit dem Exporteur, nach einer der folgenden<br />
Varianten verfahren:<br />
1) Sie teilt der Akkreditivbank auf schnellstem<br />
Wege die Unstimmigkeiten mit <strong>und</strong> ersucht<br />
sie um die Ermächtigung, trotzdem zahlen<br />
zu dürfen.<br />
2) Sie sendet die Dokumente an die Akkreditivbank<br />
zum Gutbef<strong>und</strong> („for approval“).<br />
Sind der Käufer <strong>und</strong> die Akkreditivbank mit<br />
der Aufnahme der Dokumente einverstanden,<br />
werden die Dokumente gegen Zahlung<br />
an den Käufer ausgehändigt.<br />
3) Sie kann – ist aber keineswegs dazu verpflichtet<br />
– die Dokumente „unter Vorbehalt“<br />
honorieren. Sollte sich der Käufer bzw. die<br />
Akkreditivbank dann doch nicht bereit erklären,<br />
die mangelhaften Dokumente einzulösen,<br />
ist der Begünstigte zur Rückerstattung<br />
des Betrages (zuzüglich Gebühren, Spesen<br />
<strong>und</strong> Zinsen) an die Bank verpflichtet. Der<br />
Vorbehalt erlischt, d. h. die Zahlung gilt als<br />
endgültig, wenn die Akkreditivbank die Dokumente,<br />
meist über Weisung des Käufers,<br />
ausdrücklich aufnimmt oder ihrerseits die<br />
gemäß Artikel 14 der ERA 500 erforderliche<br />
Mitteilung (dokumentäre Mängelrüge) über<br />
die Zurückweisung der Dokumente nicht frist<strong>und</strong>/oder<br />
formgerecht an die einreichende<br />
Bank übermittelt. Da jede Zahlung unter<br />
Vorbehalt eine Bevorschussung darstellt,<br />
liegt die Entscheidung darüber im freien<br />
Ermessen der benannten Bank. Sie wird<br />
meist dann gewährt, wenn die Dokumente<br />
nur geringfügige Mängel oder solche Mängel<br />
aufweisen, deren Auslegung strittig ist.<br />
3.5 Exportakkreditive in fremder<br />
Währung<br />
Viele <strong>Akkreditive</strong> werden in fremder Währung<br />
(z. B. USD) eröffnet, wobei für den Exporteur<br />
Kursrisken entstehen. Auch bei Dokumentenakkreditiven<br />
ist es je nach Stabilität der<br />
Währung oft sinnvoll, sich gegen solche<br />
Kursrisken durch ein Devisentermingeschäft<br />
abzusichern, sogar dann, wenn noch nicht<br />
genau feststeht, zu welchem Zeitpunkt der<br />
Devisenerlös verfügbar sein wird.<br />
Anstelle eines fixen Erfüllungszeitpunktes<br />
(z. B. 15. Juni) können Sie mit der Bank einen<br />
Zeitraum für die Abwicklung vereinbaren<br />
(z. B. 15. Juni bis 15. Juli), innerhalb dessen<br />
Sie den Erlös anschaffen.<br />
Für den Fall, dass Sie die Exporteingänge für<br />
spätere Importzahlungen verwenden können,<br />
wäre auch eine Gutschrift des Fremdwährungsbetrages<br />
auf ein Fremdwährungskonto<br />
oder der Abschluss einer Swap-Transaktion<br />
(Verkauf des Exporterlöses in der Kasse gegen<br />
EUR <strong>und</strong> Rückkauf per Termin der Importzahlung)<br />
zu überlegen (detaillierte Informationen<br />
dazu entnehmen Sie bitte der Informationsunterlage<br />
„Auslandszahlungen/Kurs- <strong>und</strong><br />
Zinssatzsicherung“).<br />
Bei hohen Beträgen wäre auch der Kauf einer<br />
Währungsoption (Put-Option) eine interessante<br />
<strong>und</strong> flexible Alternative.<br />
Bei <strong>Akkreditive</strong>n mit hinausgeschobener Zahlung<br />
kann zudem das Instrument „Fremdwährungskredit“<br />
eine interessante Kombination von<br />
Kurssicherung <strong>und</strong> zinsgünstiger Finanzierung<br />
darstellen, vor allem, wenn das Zinsniveau der<br />
Kreditwährung unter dem EUR-Zinsniveau liegt.<br />
28
In allen diesen Fällen ist es sinnvoll, sich frühzeitig<br />
mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen,<br />
um die Möglichkeiten <strong>und</strong> Kosten abzuklären.<br />
3.6 Finanzierung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />
Bei Exportakkreditiven mit Zahlungszielen<br />
besteht für den Exporteur die Möglichkeit,<br />
den Akkreditivbetrag nach Vorlage akkreditivkonformer<br />
Dokumente an seine Bank zur<br />
Finanzierung abzutreten, wobei ihm gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
folgende Finanzierungsvarianten<br />
angeboten werden können:<br />
a) Bevorschussung der Akkreditivforderung<br />
im Rahmen bestehender freier Kreditlinien/<br />
Exportkredite der OeKB.<br />
b) Ankauf der Akkreditivforderung mit bzw.<br />
ohne Regress.<br />
Mit Regress bedeutet, dass der Exporteur für<br />
die Einbringlichkeit der Forderungen haftet.<br />
Der Ankauf von Akkreditivforderungen ohne<br />
Regress setzt das Vorliegen eines Zahlungsversprechens<br />
einer bonitätsmäßig gut eingestuften<br />
Akkreditivbank voraus. Weiters muss<br />
die ordnungsgemäße Aufnahme der Dokumente<br />
durch die Akkreditivbank nachweisbar<br />
erfolgt sein.<br />
Der Exporteur haftet nur für die Richtigkeit<br />
(den aufrechten Bestand) der Forderung aus<br />
dem Exportgeschäft. Als zusätzliches<br />
Sicherungsinstrument kann beim Forderungsankauf<br />
eine B<strong>und</strong>esgarantie G9 der OeKB<br />
abgeschlossen werden.<br />
29
4 Das Importakkreditiv<br />
4.1 Sicherheit<br />
Obwohl beim Dokumentenakkreditiv die Vorteile<br />
sicher mehr beim Exporteur liegen, kann die<br />
Eröffnung eines Importakkreditives auch dem<br />
Käufer ein verstärktes Maß an Sicherheit<br />
bringen, hilft es ihm doch, sein Hauptrisiko,<br />
nämlich das „Vertragserfüllungsrisiko durch<br />
den Exporteur“ durch Vorschreibung entsprechender<br />
Akkreditivbedingungen (Dokumente<br />
etc.) weitestgehend zu eliminieren.<br />
Durch die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs<br />
erhält der Importeur die Sicherheit, dass<br />
sein Geschäftspartner im Ausland erst nach<br />
fristgerechter Vorlage akkreditivkonformer<br />
Dokumente, d. h. in der Regel nach Versand<br />
der Ware, über den Gegenwert des Akkreditivs<br />
verfügen kann.<br />
Allerdings ist mit der Erstellung des Akkreditivs<br />
nicht gewährleistet, dass der Lieferant seinen<br />
Lieferverpflichtungen nachkommt, d. h. überhaupt<br />
die Ware liefert.<br />
Soll oder muss die Zahlung eines Importgeschäfts<br />
durch ein Akkreditiv abgesichert<br />
werden, empfehlen wir Ihnen als Importeur,<br />
schon bei den Verhandlungen mit dem<br />
Lieferanten die Zahlungsabwicklung mittels<br />
Akkreditiv im Detail zu besprechen <strong>und</strong> im<br />
Vertrag eine entsprechend genau ausformulierte<br />
Akkreditivklausel anzubringen.<br />
Als Käufer haben Sie dabei besonders die Art<br />
des Akkreditivs, die Vorschreibung der Dokumente,<br />
gegen die Zahlung geleistet werden<br />
soll, <strong>und</strong> die Festlegung der Akkreditivgültigkeitsdauer<br />
abzuwägen.<br />
Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu<br />
richten, wo die Dokumente vorgelegt werden<br />
sollen <strong>und</strong> wo das Akkreditiv zahlbar gestellt<br />
wird: bei der eröffnenden Bank im Inland oder<br />
bei der avisierenden Bank im Ausland?<br />
Wird ein Importakkreditiv im Ausland zahlbar<br />
gestellt, so hat der Begünstigte Anspruch auf<br />
Zahlung bei Vorlage der Dokumente in seinem<br />
Land.<br />
Stellt sich dann später nach Eingang der<br />
Dokumente bei der eröffnenden Bank heraus,<br />
dass diese nicht akkreditivkonform sind, kann<br />
die Rückforderung des bereits überwiesenen<br />
Dokumentenerlöses sehr oft mit Problemen<br />
oder zumindest Verzögerungen, ggf. auch<br />
Rechtsstreitigkeiten, verb<strong>und</strong>en sein.<br />
Das Risiko der „Zahlbarstellung im Ausland“<br />
ist speziell bei <strong>Akkreditive</strong>röffnungen in Überseeländer,<br />
Entwicklungsländer oder auch in<br />
die Reformländer Osteuropas zu beachten.<br />
Ein von Raiffeisen erstelltes unwiderrufliches<br />
Akkreditiv schafft normalerweise größtmögliche<br />
Sicherheit für Ihren Lieferanten. Die Vereinbarung<br />
einer Bestätigung von <strong>Akkreditive</strong>n<br />
<strong>und</strong>/oder Zahlbarstellung im Ausland ist im<br />
Regelfall aufgr<strong>und</strong> der guten internationalen<br />
Bonitätseinschätzung der großen österreichischen<br />
Banken nicht notwendig.<br />
4.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv<br />
dem Importeur?<br />
Neben dem o. a. Sicherheitsaspekt kann Ihnen<br />
Ihre Bereitschaft zur Eröffnung eines Importakkreditivs<br />
selbst folgende Vorteile bringen:<br />
• Starke Verhandlungsposition (durch Ihre Bereitschaft<br />
zur <strong>Akkreditive</strong>röffnung ergibt sich<br />
ein günstiger Spielraum bei den Verhandlungen<br />
über Preis, Skonti <strong>und</strong> Zahlungsziele).<br />
• Interessanter K<strong>und</strong>e für den Verkäufer (dieser<br />
erhält durch Ihr Akkreditiv hohe Sicherheit<br />
<strong>und</strong> pünktliche Zahlung bei Fälligkeit).<br />
• Der Verkäufer muss, um die Zahlungssicherheit<br />
aus dem Akkreditiv uneingeschränkt in<br />
Anspruch nehmen zu können, genau die im<br />
Akkreditiv angeführten Lieferfristen einhalten<br />
<strong>und</strong> die vorgeschriebenen Dokumente in der<br />
im Akkreditiv angegebenen Form fristgerecht<br />
30
vorlegen (er wird sich daher im eigenen<br />
Interesse bemühen, die vereinbarten <strong>und</strong><br />
im Akkreditiv festgehaltenen Bedingungen<br />
genau einzuhalten).<br />
• Als Käufer können Sie sich – sofern es notwendig<br />
oder sinnvoll erscheint – zu einem<br />
hohen Grad vor mangelnder Qualität/Quantität<br />
der Ware schützen, indem Sie zu den üblichen<br />
Dokumenten zusätzlich ein Inspektionszertifikat<br />
einer internationalen Warenkontrollfirma<br />
(z. B. SGS, Bureau VERITAS etc.) vorschreiben.<br />
Als Importeur müssen Sie jedoch unbedingt<br />
berücksichtigen, dass die Zahlung der Banken<br />
beim Akkreditiv allein aufgr<strong>und</strong> der Vorlage<br />
akkreditivgemäßer Dokumente erfolgt. Die<br />
Banken befassen sich beim Akkreditiv ausschließlich<br />
mit Dokumenten <strong>und</strong> in keinem Fall<br />
mit Waren. Sollte sich, trotz termingerechter<br />
Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, später<br />
herausstellen, dass die gelieferte Ware nicht<br />
den vertraglichen Bestimmungen entspricht,<br />
müssen Sie allfällige Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche<br />
direkt mit dem Verkäufer regeln.<br />
4.3 Abschluss eines Importgeschäftes,<br />
sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />
Sie haben die Absicht, Waren im Ausland einzukaufen<br />
<strong>und</strong> wollen (müssen) bei den Kaufverhandlungen<br />
Ihrem Partner ein Dokumentenakkreditiv<br />
offerieren. Als Importeur sind<br />
Sie dabei gut beraten, zwei wichtige Punkte<br />
zu beachten:<br />
1) Genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />
„Dokumentenakkreditiv“<br />
im Kaufvertrag (Akkreditivklausel<br />
im Kaufvertrag)<br />
Es liegt in Ihrem Interesse, die Zahlungsbedingung<br />
„Dokumentenakkreditiv“ sorgfältig<br />
<strong>und</strong> genau zu formulieren, um sicherzustellen,<br />
dass Ihren Bedürfnissen Rechnung getragen<br />
wird. Eine vollständige Akkreditivklausel bietet<br />
die beste Gewähr dafür, dass später das von<br />
Ihnen zu eröffnende Akkreditiv auch vom<br />
Exporteur angenommen wird <strong>und</strong> nicht<br />
nachträglich abgeändert werden muss<br />
(Kosten/Zeitverlust).<br />
Neben der Festlegung der Akkreditivform ist<br />
es sinnvoll, die wichtigsten Daten über das<br />
Akkreditiv, das Sie später als Importeur zu<br />
eröffnen haben, in diese Klausel aufzunehmen.<br />
Folgende Punkte sind dabei gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />
beachten:<br />
• Durch welche Bank ist zu eröffnen <strong>und</strong> ist<br />
durch eine ausländische Bank zu bestätigen<br />
oder nicht?<br />
• Zahlung bei Sicht oder nach Sicht<br />
(Zahlungsziel)?<br />
• Bei welcher Bank zahlbar (wenn möglich bei<br />
der akkreditiverstellenden inländischen Bank)?<br />
• Laufzeit des Akkreditivs, letzter<br />
Versandtermin der Ware?<br />
• Lieferbedingungen (gemäß INCOTERMS) –<br />
Umfang der Transportversicherungsdeckung?<br />
• Welche Dokumente sind zur Benützung<br />
vorzuschreiben?<br />
• Sind eventuelle Zollbegünstigungen an<br />
die Vorlage spezieller Dokumente<br />
(z. B. Präferenz-UZ) geb<strong>und</strong>en?<br />
• Sind Exportlizenzen des Lieferlandes<br />
erforderlich?<br />
• Sollen Teilsendungen/Umladungen gestattet<br />
werden?<br />
• Versandweg, Transportmittel usw.?<br />
• Wer trägt welche Akkreditivkosten?<br />
• Bis wann ist das Akkreditiv zu eröffnen?<br />
Bei einem CIF-Importgeschäft könnte die Akkreditivklausel<br />
etwa folgenden Wortlaut haben:<br />
„Zahlung: Durch unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv<br />
der X-Bank, avisiert über Y-Bank (im<br />
Lande des Exporteurs) unter/ohne Hinzufügung<br />
deren Bestätigung (je nach Vereinbarung),<br />
zahlbar bei Sicht in Österreich/im Exportland<br />
gegen Vorlage folgender Dokumente:<br />
• Unterzeichnete Handelsrechnung, ...<br />
Originale, ... Kopien<br />
• Seekonnossement, ausgestellt an Order,<br />
blanko indossiert, mit Vermerk „Fracht bezahlt“<br />
• Transportversicherungspolizze/-zertifikat<br />
deckend … (Risken),<br />
31
• (eventuelle zusätzliche Dokumente): …<br />
Letzter Liefertermin: …<br />
Versand von … nach … per Schiff<br />
Das Akkreditiv muss bis zum …<br />
(letzter Liefertermin zuzüglich einer angemessenen<br />
Frist zur Vorlage der Dokumente)<br />
gültig sein.<br />
Teilsendungen sind gestattet/nicht gestattet.<br />
Alle Akkreditivgebühren <strong>und</strong> -spesen außerhalb<br />
Österreichs gehen zu Lasten des<br />
Akkreditivbegünstigten.<br />
<strong>Akkreditive</strong>röffnung bis spätestens … per<br />
SWIFT/Telex/Kurierservice.“<br />
Englische Version: analog Seite 24 – 25.<br />
2) Vollständiger <strong>und</strong> genauer Akkreditiv-<br />
Eröffnungsauftrag an Ihre Bank<br />
Gemäß Artikel 5a der ERA müssen die Weisungen<br />
des Käufers im Akkreditivauftrag<br />
„vollständig <strong>und</strong> genau sein“; „zu weit gehende<br />
Einzelheiten“ sind zu vermeiden. Alle Aufträge<br />
zur <strong>Akkreditive</strong>röffnung müssen genau die<br />
Dokumente angeben, gegen die Zahlung<br />
geleistet werden soll.<br />
Die Angaben von Akkreditivbedingungen,<br />
für die kein Dokument als Erfüllungsnachweis<br />
vorgeschrieben wird, sollten vermieden werden,<br />
da die Banken solche nichtdokumentären Bedingungen<br />
gemäß Art. 13 der ERA als nicht<br />
vorhanden betrachten müssen (z. B. nicht als<br />
Bedingung angegeben: „Das Schiff darf nicht<br />
älter als 15 Jahre sein“, sondern als Dokument:<br />
„Bestätigung der Schiffsagentur, dass das<br />
Schiff nicht älter als 15 Jahre ist“).<br />
Für die Erteilung Ihrer Aufträge liegen bei allen<br />
Raiffeisenbanken spezielle Formulare auf.<br />
Die Akkreditivbank prüft den eingegangenen<br />
<strong>Akkreditive</strong>röffnungsauftrag auf Vollständigkeit<br />
<strong>und</strong> Plausibilität <strong>und</strong> wird diesen, eine entsprechende<br />
Deckung oder Krediteinräumung<br />
vorausgesetzt, gemäß den Weisungen des K<strong>und</strong>en<br />
entweder per SWIFT/Telex/Kurierservice<br />
durchführen.<br />
4.4 Was Sie als Importeur noch<br />
wissen sollten<br />
Wie bereits früher ausgeführt, ist Ihr Importakkreditiv<br />
nach Eröffnung vom Kaufvertrag<br />
absolut getrennt <strong>und</strong> hat mit diesem in keiner<br />
Weise noch etwas zu tun.<br />
Eine von Ihnen als Importeur veranlasste Abänderung<br />
oder Annullierung eines Akkreditivs<br />
wird nur dann wirksam, wenn alle beteiligten<br />
Parteien, also die eröffnende Bank, der Akkreditivbegünstigte<br />
<strong>und</strong> gegebenenfalls auch die<br />
ausländische bestätigende Bank dem zustimmen.<br />
Der Akkreditivbegünstigte kann dabei die<br />
Annahme oder Zurückweisung einer Änderung<br />
bis zur Einreichung der Dokumente offen lassen.<br />
MUSTER<br />
32
Für die Akkreditivbank ist später bei Vorlage<br />
der Dokumente einzig der Text <strong>und</strong> Inhalt des<br />
über Ihren Auftrag abgegebenen Akkreditivs<br />
maßgebend. Sie wird prüfen, ob die eingereichten<br />
Dokumente mit diesem übereinstimmen<br />
<strong>und</strong> ob die Einheitlichen Richtlinien der IHK<br />
eingehalten worden sind.<br />
Sind die Dokumente akkreditivkonform <strong>und</strong><br />
sind alle diesbezüglichen Bestimmungen der<br />
ERA eingehalten worden, ist sie verpflichtet,<br />
ihr im Akkreditiv abgegebenes Zahlungsversprechen<br />
zu erfüllen.<br />
Sollte sich herausstellen, dass die gelieferte<br />
Ware den vertraglichen Bestimmungen – trotz<br />
Vorlage akkreditivkonformer Dokumente –<br />
nicht entspricht, so kann die Zahlung nicht<br />
verweigert werden.<br />
Wichtig ist zu wissen, dass die akkreditiveröffnende<br />
Bank die Dokumente, die sie unter<br />
einem Akkreditiv von der avisierenden<br />
(bestätigenden) Bank erhält, in jedem Fall mit<br />
angemessener Sorgfalt prüfen muss, ob sie<br />
der äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen<br />
<strong>und</strong> den ERA entsprechen.<br />
Dafür steht ihr eine angemessene Frist zur Verfügung,<br />
die maximal 7 Bankarbeitstage ab<br />
Tag des Dokumentenerhalts betragen darf.<br />
Stellt die akkreditiveröffnende Bank fest, dass<br />
die Dokumente nicht den Akkreditivbedingungen<br />
entsprechen, so kann sie die Aufnahme<br />
der Dokumente verweigern.<br />
Sie kann sich – allerdings unter Beachtung der<br />
Dokumentenprüffrist von 7 Bankarbeitstagen –<br />
an den Akkreditivauftraggeber wenden, um<br />
dessen Zustimmung zur Aufnahme der nicht<br />
akkreditivkonformen Dokumente einzuholen.<br />
Als Importeur müssen Sie in diesem Fall eine<br />
rasche Entscheidung treffen, da die eröffnende<br />
Bank der einreichenden Bank spätestens am<br />
Ende des 7. Bankarbeitstages die Mitteilung<br />
über die Zurückweisung der Dokumente<br />
(= dokumentäre Mängelrüge) übermitteln muss.<br />
Diese gemäß Art. 14 der ERA erforderliche<br />
Mitteilung muss auch alle Unstimmigkeiten<br />
nennen, aufgr<strong>und</strong> derer die Dokumente zurückgewiesen<br />
werden <strong>und</strong> muss auch besagen, ob<br />
die Dokumente zur Verfügung der einreichenden<br />
Bank gehalten oder ihr zurückgesandt werden.<br />
Setzt die eröffnende Bank, mit oder ohne ihre<br />
Zustimmung, diese Mängelrüge nicht innerhalb<br />
der festgelegten Frist ab, so kann sie nicht<br />
mehr geltend machen, dass die Dokumente<br />
nicht akkreditivkonform sind, d. h. die Dokumente<br />
gelten als aufgenommen <strong>und</strong> müssen<br />
honoriert werden.<br />
Im Falle Ihrer Zustimmung zur Absendung der<br />
Mitteilung <strong>und</strong> damit zur Zurückweisung der<br />
Dokumente bitten wir Sie zu beachten, dass<br />
Sie auch für den Fall einer späteren Bereitschaft<br />
zur Aufnahme <strong>und</strong> Zahlung der Dokumente<br />
diese nur mehr mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung der avisierenden (bestätigenden)<br />
Bank ausgefolgt erhalten können (Ihr Lieferant<br />
könnte z. B. die Ware in der Zwischenzeit,<br />
aufgr<strong>und</strong> der Dokumentenzurückweisung,<br />
anderweitig verkaufen <strong>und</strong> dazu die Dokumente<br />
benötigen bzw. abrufen.).<br />
Hinsichtlich der Akkreditivgebühren ist folgendes<br />
zu beachten: In der Regel wird im Akkreditiv<br />
festgelegt, dass Importeur <strong>und</strong> Exporteur die<br />
bei ihrer Bank anfallenden Gebühren <strong>und</strong><br />
Spesen tragen (Spesenteilung). Wird jedoch<br />
z. B. ein Akkreditiv nicht ausgenutzt <strong>und</strong> können<br />
die Spesen beim Begünstigten nicht eingezogen<br />
werden, haftet der Akkreditivauftraggeber<br />
letztlich für deren Bezahlung<br />
(Art. 18 c der ERA).<br />
4.5 Deckung <strong>und</strong> Krediteinräumung<br />
für Akkreditiv-Eröffnungen<br />
Sollten Sie als Importeur beabsichtigen, Ihre<br />
Bank mit der Eröffnung eines Akkreditivs zu<br />
beauftragen, so beachten Sie bitte, dass für<br />
diese Bank die Zahlungsverpflichtung schon<br />
mit der Eröffnung <strong>und</strong> nicht erst mit der<br />
Auszahlung beginnt. Das bedeutet für Sie,<br />
33
dass sie den <strong>Akkreditive</strong>röffnungsauftrag nur<br />
ausführen kann, wenn ein entsprechendes<br />
Guthaben oder ein Kreditrahmen vorhanden ist.<br />
Je nach Erfordernis wird der Akkreditivbetrag<br />
auf ein eigenes Deckungskonto umgebucht.<br />
Da sich die Bank üblicherweise auf die Ware<br />
als einzige Sicherheit nicht stützen kann, ist<br />
es für Sie als Importeur empfehlenswert,<br />
rechtzeitig die Lösung der Akkreditivdeckung<br />
(Guthaben oder Krediteinräumung) mit Ihrer<br />
Bank abzuklären.<br />
4.6 Importakkreditive in fremder<br />
Währung<br />
Gerade als Importeur sind Sie in vielen Fällen<br />
gezwungen, <strong>Akkreditive</strong> in fremder Währung<br />
zu eröffnen <strong>und</strong> damit ein Kursrisiko zu übernehmen,<br />
da Sie von Ihrer Bank für die Zahlung<br />
in der Regel erst zu dem am späteren Abrechnungstag<br />
gültigen Devisenkurs belastet werden.<br />
Um dieses Währungsrisiko – speziell bei<br />
stark schwankenden Währungen – auszuschalten,<br />
gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich mehrere<br />
Möglichkeiten wie z. B:<br />
• Sie kaufen den Fremdwährungsbetrag<br />
sofort <strong>und</strong> geben ihn bis zur Zahlung auf ein<br />
Fremdwährungskonto (in diesem Fall haben<br />
Sie jedoch fast immer einen Zinsverlust bis<br />
zur Vorlage der Dokumente.).<br />
• Sofern Sie es wünschen, können Sie mit<br />
Ihrer Bank meist schon bei Eröffnung oder<br />
zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt<br />
ein Devisentermingeschäft, bezogen auf<br />
den möglichen Zeitpunkt der Zahlung<br />
(= meist Dokumentenvorlage) abschließen.<br />
Da dieser in der Regel nicht genau feststeht,<br />
empfiehlt es sich, anstelle eines fixen Erfüllungszeitpunktes<br />
(z. B. 15. Dezember) einen<br />
Zeitraum (z. B. 15. Dezember bis 15. Jänner)<br />
für die Abwicklung zu vereinbaren. Da dieser<br />
mit den Bedingungen des Akkreditivs abgestimmt<br />
werden muss, ist es sinnvoll, sich frühzeitig<br />
mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen,<br />
um die Möglichkeiten <strong>und</strong> Kosten abzuklären.<br />
Bei hohen Beträgen wäre auch der Kauf einer<br />
Währungsoption (Call-Option) eine überlegenswerte<br />
Alternative. Nähere Erklärungen<br />
zu Devisentermingeschäften <strong>und</strong> Währungsoptionen<br />
siehe „Auslandszahlungen/Kurs- <strong>und</strong><br />
Zinssatzsicherung“.<br />
Importfinanzierung in Fremdwährung<br />
Eine interessante Möglichkeit zur Finanzierung<br />
der Zahlungen aus Importakkreditiven stellt auch<br />
die Aufnahme eines Fremdwährungskredits<br />
in einer zinsgünstigen Fremdwährung dar.<br />
Weitere Informationen dazu entnehmen Sie<br />
der Informationsunterlage „Freie Finanzierung/<br />
Außenhandelsservice“.<br />
34
5 Akkreditiv-Prüflisten für den Exporteur<br />
Checkliste für den Verkäufer nach<br />
Akkreditiv-Eingang (Checkliste für die<br />
Prüfung eines eingegangenen Akkreditivs)<br />
Sobald der Exporteur das Akkreditiv-Aviso<br />
erhalten hat, sollte er unbedingt prüfen, ob<br />
die Akkreditiv-Bedingungen mit dem Vertrag<br />
übereinstimmen <strong>und</strong> ob er alle Bedingungen<br />
einhalten kann.<br />
Dabei sind folgende Punkte besonders zu<br />
beachten:<br />
Generelles<br />
• Ist das Akkreditiv schon das gültige Instrument<br />
mit allen Einzelheiten oder nur ein<br />
Voraviso?<br />
• Entspricht das Akkreditiv den vertraglichen<br />
Vereinbarungen vor allem in folgenden<br />
Punkten:<br />
- Währung/Betrag/Einzelpreis<br />
- Warenbezeichnung<br />
- Lieferbedingungen<br />
- Gültigkeitsdauer/letzter Verladetermin<br />
• Wo ist das Akkreditiv benutzbar <strong>und</strong> zahlbar?<br />
• Ist es unwiderruflich/nicht bestätigt oder<br />
bestätigt?<br />
Wenn das Akkreditiv nicht durch eine<br />
inländische Bank bestätigt ist<br />
• Sind Sie in der Lage,<br />
a) das Bonitätsrisiko der Akkreditivbank<br />
b) das politische <strong>und</strong> das Transferrisiko des<br />
Abnehmerlandes<br />
c) das Postlaufrisiko (falls das Akkreditiv im<br />
Ausland benützbar ist)<br />
zu beurteilen?<br />
• Sind Name <strong>und</strong> Adresse des Auftraggebers<br />
<strong>und</strong> auch Ihre Firmenbezeichnung <strong>und</strong> Ihre<br />
Adresse richtig <strong>und</strong> vollständig angeführt?<br />
• Unterliegt das Akkreditiv den aktuellen<br />
Einheitlichen Richtlinien der IHK?<br />
• Können die im Akkreditiv verlangten Dokumente<br />
in der vorgeschriebenen Form <strong>und</strong> Anzahl<br />
termingerecht <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit<br />
den Artikeln der ERA 500 beschafft werden?<br />
• Schreibt das Akkreditiv Dokumente vor, die<br />
durch den Käufer oder Dritte erstellt oder<br />
gegengezeichnet werden müssen?<br />
(In diesem Fall hängt die akkreditivkonforme<br />
Beibringung dieser Dokumente in jedem Fall<br />
vom Goodwill der Käufer/Dritten ab.)<br />
• Sind Dokumente vorgeschrieben, die im<br />
Widerspruch zu den vereinbarten Lieferbedingungen<br />
stehen?<br />
• Können eventuell vorgeschriebene Beglaubigungs-<br />
<strong>und</strong>/oder Legalisierungsvorschriften<br />
zeitgerecht erfüllt werden?<br />
• Werden in den Dokumenten Erklärungen<br />
vorgeschrieben, die nicht abgegeben werden<br />
können?<br />
• Ist im Akkreditiv die Erstellung einer Bankgarantie<br />
vorgeschrieben? (Kontaktieren Sie<br />
in diesem Fall rechtzeitig Ihre Hausbank.)<br />
• Entspricht die im Akkreditiv festgelegte<br />
Gebührenzahlung (inländische/ausländische<br />
Gebühren) den vertraglichen Bedingungen?<br />
Fristen <strong>und</strong> Warenversand<br />
• Kann der letzte Liefertermin eingehalten<br />
werden?<br />
• Sind die Akkreditivvorschriften betreffend<br />
Verladehafen/Löschungshafen (Seeversand),<br />
Übernahmeort/Bestimmungsort (multimodal<br />
transport), Abflughafen/Bestimmungsflughafen<br />
(Luftfracht), Verladeort/Bestimmungsort<br />
(Eisenbahn- oder Straßentransport) erfüllbar?<br />
• Sind Teilsendungen <strong>und</strong> Umladungen entgegen<br />
den Vertragsbedingungen verboten?<br />
• Können die Markierungsvorschriften erfüllt<br />
werden?<br />
• Kann der Warenversand nach der im Akkreditiv<br />
vorgeschriebenen Beförderungsart<br />
erfolgen? Ist z. B. ein Frachtraum verfügbar?<br />
• Können die Dokumente innerhalb der Akkreditivgültigkeit<br />
in der gewünschten Form eingereicht<br />
werden? Falls das Akkreditiv die<br />
Vorlage eines Transportdokuments vorsieht,<br />
müssen die Dokumente der Bank spätestens<br />
21 Tage nach dem Verladedatum vorgelegt<br />
werden, es sei denn, das Akkreditiv sieht<br />
eine andere Frist vor.<br />
35
Wechsel<br />
• Wissen Sie, wie ein eventuell vorgeschriebener<br />
Wechsel (Tratte) ausgestellt werden<br />
muss?<br />
Rechnung<br />
• Kann die Warenbeschreibung in der Rechnung<br />
genau gemäß dem Akkreditiv übernommen<br />
werden?<br />
Transportdokumente generell<br />
• Entscheidendes Kriterium für jedes Transportdokument<br />
ist die Ausstellung durch einen<br />
Frachtführer (carrier) oder einen für ihn handelnden<br />
Agenten gemäß den Regelungen in<br />
den Art. 23 bis 29 der ERA. Ein von einem<br />
Spediteur ausgestelltes Transportdokument<br />
nehmen die Banken nur dann an, wenn der<br />
Spediteur als Frachtführer oder Agent eines<br />
namentlich genannten Frachtführers handelt<br />
<strong>und</strong> das Transportdokument gemäß Art. 30<br />
der ERA ausstellt.<br />
• Reine Spediteurdokumente wie FCR oder FCT<br />
gelten mangels Übernahme einer Frachtführerverpflichtung<br />
durch den Aussteller<br />
nicht als Transportdokumente <strong>und</strong> werden,<br />
sofern sie in einem Akkreditiv vorgeschrieben<br />
sind, unter Art. 21 der ERA behandelt.<br />
Seekonnossement (marine bill of lading)<br />
• Falls das Konnossement an die Order des<br />
Käufers oder auf seinen Namen ausgestellt<br />
werden muss, wird eine allfällige Rücknahme<br />
(Ersatzverwertung) der Ware äußerst schwierig.<br />
Beurteilen Sie diesen Punkt sorgfältig.<br />
• Stehen die vorgeschriebenen Frachtvermerke<br />
nicht im Widerspruch zu den<br />
Lieferbedingungen?<br />
• Sofern im Akkreditiv nicht ausdrücklich ein<br />
„received for shipment“-B/L verlangt wird,<br />
muss ein „on board“-Konnossement eingereicht<br />
werden.<br />
Luftfrachtbrief<br />
• Sofern der Luftfrachtbrief ein „actual date<br />
of dispatch“ ausweisen soll, muss das Dokument<br />
dieses Datum durch einen entsprechenden<br />
gesonderten Vermerk ausweisen.<br />
Versicherungsdokumente<br />
• Können die Versicherungsbedingungen<br />
erfüllt werden?<br />
• Sind die zu deckenden Risken im Akkreditiv<br />
genau bezeichnet?<br />
• Genügt die Versicherungsdeckung auch<br />
Ihren Anforderungen?<br />
• Unterscheiden Sie, ob eine Polizze oder ein<br />
Zertifikat verlangt wird. Von Maklern ausgestellte<br />
Deckungsbestätigungen wird die Bank<br />
nicht akzeptieren, wenn sie im Akkreditiv<br />
nicht ausdrücklich erlaubt sind.<br />
• Beachten Sie, dass die Währung des Versicherungsbetrages<br />
mit der Akkreditivwährung<br />
übereinstimmen muss.<br />
Ursprungszeugnis<br />
• Sind die Handelskammer <strong>und</strong>, falls vorgeschrieben,<br />
das Konsulat bereit, die auf dem<br />
Ursprungszeugnis verlangten Erklärungen<br />
zu beglaubigen bzw. zu legalisieren?<br />
• Falls Legalisierung erforderlich ist, ist das<br />
entsprechende Land in Österreich konsularisch<br />
vertreten?<br />
• Kann ein im Ursprungsland der Ware auszustellendes<br />
Zeugnis zeitgerecht beigebracht<br />
werden?<br />
• Kann das im Akkreditiv verlangte UZ in der<br />
vorgeschriebenen Form beigebracht werden<br />
(z. B. bei Drittlandswaren ein Transit-UZ)?<br />
Dazu vier Tipps für die Praxis<br />
• Wenn Sie als Begünstigter im Akkreditiv Bedingungen<br />
feststellen, die nicht dem Vertrag<br />
entsprechen oder nicht erfüllbar sind, so sollten<br />
Sie unverzüglich den Käufer kontaktieren<br />
<strong>und</strong> diesen auffordern, die entsprechenden<br />
Abänderungen („amendments“) durch die<br />
eröffnende Bank vornehmen zu lassen.<br />
• Für die Erstellung der erforderlichen Versicherungs-<br />
<strong>und</strong> Transportdokumente ist es<br />
am günstigsten, eine Kopie des Akkreditivs<br />
frühestmöglich an die Versicherung bzw. an<br />
Ihren Frachtführer zu übergeben, damit von<br />
dieser Seite alle Akkreditivbedingungen<br />
beachtet <strong>und</strong> erfüllt werden können.<br />
• Sollte das Akkreditiv ein Inspektionszertifikat<br />
vorschreiben, ist es von Vorteil, mit der<br />
36
etreffenden Inspektionsfirma rechtzeitig<br />
Kontakt aufzunehmen <strong>und</strong> über Inspektionstermin,<br />
Inhalt <strong>und</strong> Form des verlangten<br />
Zertifikates zu sprechen.<br />
• Die Präsentation der Dokumente bei der Bank<br />
sollte nie zu knapp vor Ablauf der Gültigkeit<br />
erfolgen (wegen eventuell erforderlicher<br />
Behebung von Unstimmigkeiten/Ausbesserungen).<br />
Checkliste für die Prüfung der Dokumente<br />
(vor Einreichung bei der Bank)<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Dokumentenprüfung<br />
Für Sie als Begünstigten ist es wichtig zu<br />
wissen, dass die Bank nur gegen absolut<br />
akkreditivkonforme Dokumente auszahlen<br />
darf. Die Bank kann nicht entscheiden, ob<br />
eine Unstimmigkeit in den Dokumenten wichtig<br />
oder belanglos ist. Sie ist auch nicht in der<br />
Lage, über Fragen zu entscheiden, die nur ein<br />
entsprechender Fachmann aus der Branche<br />
beurteilen kann. Ihre Aufgabe besteht darin,<br />
die Dokumente mit angemessener Sorgfalt zu<br />
prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren<br />
Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen<br />
zu entsprechen scheinen oder nicht.<br />
Eine Dokumentenprüfung der Bank wird dabei<br />
folgende wichtige Punkte umfassen:<br />
1. Vollständigkeit der Dokumente<br />
2. Konformität mit den Akkreditivbedingungen<br />
3. Übereinstimmung der Dokumente<br />
untereinander<br />
4. Einhaltung der ERA der Internationalen<br />
Handelskammer<br />
Die in einem englischen Gerichtsurteil getroffene<br />
Feststellung: „Im Dokumentengeschäft ist kein<br />
Raum für Dokumente, die beinahe dieselben<br />
sind oder es ebenso gut tun“ charakterisiert<br />
die Verpflichtungen der Banken bei der Aufnahme<br />
von Dokumenten mehr als deutlich.<br />
Generelles<br />
Bei der Prüfung der Dokumente durch den<br />
Begünstigten sind zuerst folgende generelle<br />
Punkte abzuklären:<br />
• Ist das Akkreditiv noch gültig <strong>und</strong> ist das<br />
letzte Versanddatum eingehalten worden?<br />
• Sind alle vorgeschriebenen Dokumente in<br />
der verlangten Anzahl vorhanden?<br />
• Können die Dokumente innerhalb der im<br />
Akkreditiv vorgeschriebenen Frist ab Verladedatum<br />
des Transportdokuments bei der<br />
Bank vorgelegt werden? Ist eine derartige<br />
Frist im Akkreditiv nicht vorgeschrieben, so<br />
gilt gemäß Art. 43 der ERA eine Frist von<br />
21 Tagen nach dem Verladedatum.<br />
• Stimmen wichtige Angaben wie z. B.<br />
Markierung, Verpackungseinheiten,<br />
Gewichtseinheiten in allen Dokumenten<br />
untereinander überein?<br />
• Wurden eventuell vorgeschriebene Beglaubigungs-<br />
<strong>und</strong> Legalisierungsbestimmungen<br />
erfüllt?<br />
• Wurden entgegen den Akkreditivbestimmungen<br />
Teilsendungen/Umladungen vorgenommen?<br />
Handelsrechnung<br />
• Wurde die Handelsrechnung vom Begünstigten<br />
ausgestellt <strong>und</strong> lautet sie – sofern im<br />
Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />
ist – auf den Namen des Akkreditivauftraggebers?<br />
• Stimmen Firmenbezeichnung <strong>und</strong> Adresse<br />
von Auftraggeber <strong>und</strong> Begünstigtem in der<br />
Rechnung mit dem Akkreditiv überein?<br />
• Stimmt die Warenbezeichnung mit dem<br />
Akkreditivtext überein (Artikel 37c ERA)?<br />
Die Beschreibung der Ware muss mit der<br />
Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen.<br />
• Liegt die Handelsrechnung in der vorgeschriebenen<br />
Anzahl vor? (z. B. Die Akkreditivbedingung:<br />
Commercial Invoice 2 copies<br />
bedeutet, dass 1 Original <strong>und</strong> 1 Kopie als<br />
akkreditivkonform gelten.)<br />
• Sind in der Handelsrechnung nur Waren<br />
angeführt, die auch durch das Akkreditiv<br />
gedeckt sind?<br />
• Stimmen der Warenwert <strong>und</strong> der Einzelpreis<br />
(falls vorgegeben) mit den Akkreditivbedingungen<br />
betrags- <strong>und</strong> währungsmäßig überein?<br />
• Entspricht die Lieferbedingung (z. B. FOB,<br />
CIF etc.) den Akkreditivbestimmungen?<br />
• Stimmen Warenmenge, Gewichtsangaben,<br />
37
Markierungen etc. mit den Akkreditivbedingungen<br />
<strong>und</strong> den Angaben in den übrigen<br />
Dokumenten überein?<br />
• Wurde die Rechnung in der Währung des<br />
Akkreditivs erstellt?<br />
• Ist die Handelsrechnung unterschrieben,<br />
falls dies im Akkreditiv verlangt wurde?<br />
• Sind allfällige im Akkreditiv verlangte Legalisierungen/Beglaubigungen<br />
auf der Rechnung<br />
vorhanden?<br />
• Sind eventuelle im Akkreditiv vorgeschriebene<br />
spezielle Angaben (z. B. Lizenz-, Vertrags-,<br />
Zolltarif-, Akkreditivnummer etc.) oder Erklärungen<br />
auf der Rechnung angebracht worden?<br />
• Überschreitet der Rechnungsbetrag den<br />
Akkreditivbetrag bzw. bei Teilversand den<br />
noch offenen Akkreditivsaldo nicht?<br />
Transportdokumente<br />
Seekonnossement (Ocean Bill of Lading)<br />
• Weist das Konnossement auf der Vorderseite<br />
den Namen des Frachtführers (Carrier) aus?<br />
• Ist es vom Frachtführer oder einem namentlich<br />
genannten Agenten für den Frachtführer<br />
oder vom Kapitän (Master) oder von einem<br />
namentlich genannten Agenten für den<br />
Kapitän unterzeichnet oder authentisiert?<br />
• Trägt das Konnossement einen „An Bord“-<br />
Vermerk, entweder<br />
a) durch einen vorgedruckten Wortlaut im<br />
Konnossement? (In diesem Fall gilt das<br />
Ausstellungsdatum des B/L als Datum<br />
der Verladung an Bord.) oder<br />
b) durch einen gesonderten „An Bord“-<br />
Vermerk auf dem Konnossement?<br />
(Dieser Vermerk muss auch das Datum<br />
der „An Bord“-Verladung angeben, muss<br />
jedoch vom Frachtführer/Master/Agenten<br />
nicht unterzeichnet sein.)<br />
• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />
Akkreditivbedingungen eingehalten?<br />
• Weist das Konnossement die im Akkreditiv<br />
vorgeschriebene Adressierung aus? Diese<br />
kann entweder<br />
a) an Order<br />
b) an eine bestimmte Order<br />
c) an eine bestimmte Adresse/Namen lauten<br />
• Ist das Konnossement – sofern erforderlich –<br />
ordnungsgemäß indossiert?<br />
• Geht aus dem Konnossement hervor, in welcher<br />
Anzahl Originale ausgestellt wurden?<br />
• Liegt der volle, ordnungsgemäß unterzeichnete<br />
Satz der Originale vor?<br />
• Ist das Konnossement rein („clean“),<br />
d. h. trägt es keinen Mängelvermerk hinsichtlich<br />
Verpackung oder Zustand der Ware wie<br />
z. B. „einige Kisten defekt“ oder „Teile der<br />
Ware verfault“?<br />
• Ist der Name des Schiffs angegeben?<br />
• Stimmen Verladehafen <strong>und</strong> Löschungshafen<br />
mit den Akkreditivvorschriften überein?<br />
• Erscheint das Wort „intended“ o. ä. im Zusammenhang<br />
mit dem Schiff <strong>und</strong>/oder Verladehafen<br />
<strong>und</strong>/oder Löschungshafen? Dieser<br />
Vermerk „intended“ ist gemäß Art. 23 ERA<br />
nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet!<br />
• Trägt das Konnossement einen „on deck“-<br />
Vermerk bzw. ist das Konnossement mit<br />
„Charter Party“ überschrieben? Eine „on<br />
deck“-Verladung der Ware oder ein Charter<br />
Party-Konnossement muss im Akkreditiv<br />
ausdrücklich gestattet sein.<br />
• Sind alle im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
sonstigen Bedingungen wie<br />
- Notify-Adresse<br />
- Markierungen<br />
- Vermerke betreffend Zahlung der<br />
Frachtkosten (z. B. „freight prepaid“) erfüllt?<br />
• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen auf<br />
dem Konnossement durch den Frachtführer<br />
(Kapitän) oder dessen Agenten verifiziert?<br />
(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />
Angabe der Funktion.)<br />
Seefrachtbrief (Non-Negotiable Sea Waybill)<br />
Da beim Seefrachtbrief die Ware im Entladehafen<br />
an den im Seefrachtbrief genannten<br />
Empfänger – ohne Vorlage des Originalfrachtbriefes<br />
– ausgehändigt wird, ist hinsichtlich<br />
der Adressierung zu prüfen:<br />
• Weist der Seefrachtbrief Name <strong>und</strong> Adresse<br />
des im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Empfängers aus?<br />
Alle übrigen Prüfungskriterien des Seekonnossements<br />
gelten in vollem Umfang auch für<br />
den Seefrachtbrief.<br />
38
Multimodales Transportdokument<br />
(Multimodal Transport Document)<br />
• Weist das Dokument auf der Vorderseite<br />
den Namen des Frachtführers (carrier) oder<br />
Multimodal Transport Operators (MTO) aus?<br />
• Ist es vom Frachtführer oder Multimodal<br />
Transport Operator oder einem namentlich<br />
genannten Agenten für den Frachtführer oder<br />
MTO oder vom Kapitän (Master) oder von<br />
einem namentlich genannten Agenten für den<br />
Kapitän unterzeichnet oder authentisiert?<br />
• Weist das Dokument den Versand, die Übernahme<br />
oder An-Bord-Verladung aus? Die<br />
Versendung, Übernahme oder Verladung<br />
an Bord kann<br />
a) durch einen entsprechenden Wortlaut auf<br />
dem Multimodalen Transportdokument<br />
(In diesem Fall gilt das Ausstellungsdatum<br />
des Dokumentes als Verladedatum) oder<br />
b) durch Stempel oder in anderer Form, z. B.<br />
nachträglich An-Bord-Vermerk (In diesem<br />
Fall gilt das Datum des Stempels oder<br />
An-Bord-Vermerkes als Verladedatum),<br />
ausgewiesen werden.<br />
• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />
Akkreditivvorschriften eingehalten?<br />
• Erscheint das Wort „intended“ oder Ähnliches<br />
im Zusammenhang mit dem Schiff <strong>und</strong>/oder<br />
Verladehafen <strong>und</strong>/oder Löschungshafen?<br />
Gemäß Art 26 der ERA darf ein Multimodales<br />
Transportdokument den Hinweis „intended“<br />
in Bezug auf Schiff, Verlade- <strong>und</strong>/oder<br />
Löschungshafen enthalten.<br />
• Weist das Multimodale Transportdokument<br />
die im Akkreditiv vorgeschriebene<br />
Adressierung aus?<br />
Diese kann entweder<br />
a) an Order<br />
b) an eine bestimmte Order<br />
c) an eine bestimmte Adresse/Namen lauten<br />
• Ist das Dokument, sofern erforderlich,<br />
ordnungsgemäß indossiert?<br />
• Geht aus dem Dokument hervor, wieviele<br />
Originale ausgestellt wurden?<br />
• Liegt der volle, ordnungsgemäß unterzeichnete<br />
Satz der Originale vor?<br />
• Stimmen Übernahme- <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />
mit den Akkreditivvorschriften überein?<br />
• Ist das Dokument rein („clean“), d. h. trägt<br />
es keinen Mängelvermerk hinsichtlich<br />
Verpackung oder Zustand der Ware wie<br />
z. B. „einige Kisten defekt“ oder „Teile der<br />
Ware verfault“?<br />
• Sind alle im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
sonstigen Bedingungen wie<br />
- Notify-Adresse<br />
- Markierungen<br />
- Vermerke betreffend Zahlung der Frachtkosten<br />
(z. B. „freight prepaid“) erfüllt?<br />
• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen<br />
auf dem Dokument durch den Frachtführer/<br />
MTO/Kapitän oder dessen Agenten verifiziert?<br />
(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />
Angabe der Funktion)<br />
Luftfrachtbrief (Air Waybill)<br />
• Weist der Luftfrachtbrief auf der Vorderseite<br />
den Namen des Frachtführers (carrier) aus?<br />
• Ist er vom Frachtführer oder von einem namentlich<br />
genannten Agenten für den Frachtführer<br />
unterzeichnet oder authentisiert?<br />
• Stimmen Abflug- <strong>und</strong> Bestimmungshafen<br />
sowie die Empfängeradresse mit den<br />
Akkreditivbedingungen überein?<br />
• Liegt das Exemplar für den Absender<br />
(No. 3 „Original for Shipper“) vor?<br />
• Entspricht ein eventueller Vermerk über<br />
die Zahlung der Frachtkosten (z. B. „freight<br />
prepaid“) den Akkreditivbestimmungen?<br />
• Abflugdatum:<br />
Verlangt das Akkreditiv die Angabe eines<br />
tatsächlichen Abflugdatums („actual date<br />
of dispatch“), so muss dieses Datum durch<br />
einen speziellen Vermerk angebracht werden.<br />
(Die Angaben, die auf dem Lufttransportdokument<br />
in der mit „For Carrier Use Only“ oder<br />
ähnlicher Bezeichnung versehenen Rubrik<br />
für Flugnummer <strong>und</strong> Flugdatum erscheinen,<br />
gelten nicht als spezieller Vermerk dieses<br />
Abflugdatums, ebensowenig das Ausstellungsdatum<br />
allein.) Wird im Akkreditiv die Angabe<br />
eines tatsächlichen Abflugdatums nicht<br />
vorgeschrieben, so gilt das Ausstellungsdatum<br />
des Luftfrachtbriefes als Verladedatum.<br />
• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />
Akkreditivbedingungen eingehalten?<br />
39
• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen<br />
auf dem Luftfrachtbrief durch den Frachtführer<br />
oder dessen Agenten verifiziert?<br />
(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />
Angabe der Funktion)<br />
Internationaler CMR-Frachtbrief<br />
(International truck consignment note)<br />
• Weist der CMR-Frachtbrief auf der Vorderseite<br />
den Namen des Frachtführers (carrier) aus?<br />
• Ist er vom Frachtführer oder von einem namentlich<br />
genannten Agenten für den Frachtführer<br />
unterzeichnet oder authentisiert?<br />
• Stimmen Verladeort <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />
sowie die Adresse des Empfängers mit den<br />
Akkreditivbedingungen überein?<br />
• Liegt das Exemplar für den Absender („copy<br />
for the sender“) oder ein Original, das keine<br />
Bezeichnung trägt, für wen es ausgestellt<br />
wurde, vor? (Hinweis: Das Exemplar für den<br />
Empfänger ist kein solches Original!)<br />
• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />
Akkreditivbedingungen eingehalten? (Das<br />
Ausstellungsdatum gilt als Verladedatum.)<br />
• Sind alle im Akkreditiv verlangten anderen<br />
Bedingungen wie<br />
- Markierung<br />
- Vermerke über die Frachtkosten etc. erfüllt?<br />
• Stimmen Gewichtsangaben, Markierung,<br />
Verpackungseinheiten etc. mit den übrigen<br />
Dokumenten überein?<br />
• Sind allfällige (handschriftliche) Korrekturen<br />
oder Änderungen auf dem Dokument durch<br />
den Frachtführer oder dessen Agenten<br />
verifiziert? (Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong><br />
eventuelle Angabe der Funktion.)<br />
Eisenbahnfrachtbriefduplikat<br />
(Duplicate of railway consignment note)<br />
• Liegt tatsächlich das für den Absender bestimmte<br />
Exemplar „Frachtbriefdoppel“ vor?<br />
• Weist das Dokument im dafür vorgesehenen<br />
Feld Nr. 9 den Frachtführer, meist mit eingedrucktem<br />
Emblem der betreffenden Eisenbahngesellschaft<br />
(z. B. ÖBB, DB, SBB etc.) aus?<br />
• Ist der Stempel oder der maschinelle<br />
Buchungsaufdruck des Versandbahnhofs<br />
vorhanden?<br />
• Stimmen Verladeort <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />
sowie die Adresse des Empfängers mit den<br />
Akkreditivbedingungen überein?<br />
• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />
Akkreditivbedingungen angegeben?<br />
• Stimmen Gewichtsangaben, Markierung,<br />
Verpackungseinheiten etc. mit den übrigen<br />
Dokumenten überein?<br />
• Sind allfällige (handschriftliche) Korrekturen<br />
oder Änderungen auf dem Eisenbahnfrachtbriefdoppel<br />
mit einem Stempel des<br />
Versandbahnhofes versehen?<br />
• Entspricht der Vermerk über die Zahlung der<br />
Frachtkosten den Akkreditivbedingungen?<br />
Kurierempfangsbestätigung<br />
(Courier receipts)<br />
• Weist das Dokument auf der Vorderseite den<br />
Namen des Kuriers/Expressdienstes aus?<br />
• Wurde das Dokument von diesem namentlich<br />
genannten Kurier/Expressdienst gestempelt,<br />
unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?<br />
Wenn im Akkreditiv ausdrücklich ein von<br />
einem bestimmten Kurier/Expressdienst<br />
ausgestelltes Dokument verlangt wird, muss<br />
die Kurierempfangsbestätigung von diesem<br />
Kurier/Expressdienst ausgestellt werden!<br />
• Trägt das Dokument ein Abhol- oder Empfangsdatum<br />
(betreffend die Übernahme)?<br />
Dieses Datum gilt als Verlade- oder<br />
Versanddatum!<br />
• Sind alle im Akkreditiv verlangten anderen<br />
Bedingungen wie<br />
- Name <strong>und</strong> Adresse des Empfängers,<br />
- Fracht(voraus)zahlungsvermerke erfüllt?<br />
Verlangt das Akkreditiv, dass Kurierkosten<br />
zu bezahlen oder vorauszubezahlen sind,<br />
nehmen die Banken auch ein Kurierdokument<br />
an, wenn aus ihm hervorgeht, dass<br />
die Kurierkosten für Rechnung eines anderen<br />
als des Empfängers der Ware gehen.<br />
Posteinlieferungsschein/Postpaketaufgabeschein<br />
(Post receipt/Postparcel receipt)<br />
• Wurde das Dokument an dem Ort, der im<br />
Akkreditiv als Verlade- oder Versandort der<br />
Ware vorgeschrieben ist, gestempelt oder in<br />
anderer Weise authentisiert <strong>und</strong> datiert?<br />
40
Dieses Datum gilt als Verlade- oder<br />
Versanddatum.<br />
• Sind Name <strong>und</strong> Adresse des Empfängers<br />
akkreditivkonform?<br />
Versicherungsdokumente<br />
(Insurance documents)<br />
• Liegt das im Akkreditiv verlangte Versicherungsdokument<br />
(Polizze oder Zertifikat) vor?<br />
Von Versicherungsmaklern ausgestellte<br />
Deckungsbestätigungen („cover notes“)<br />
werden von den Banken nicht angenommen,<br />
sofern dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich<br />
gestattet ist.<br />
• Sind sämtliche im Akkreditiv vorgeschriebene<br />
Risken gedeckt?<br />
• Ist das Versicherungsdokument<br />
- im vollen Satz eingereicht worden?<br />
- falls notwendig, auf der Rückseite indossiert?<br />
- nicht nach dem Versand/Übernahme/<br />
Verladedatum ausgestellt worden?<br />
(Andernfalls muss aus dem Dokument<br />
eindeutig hervorgehen, dass die Versicherungsdeckung<br />
spätestens am Tag des<br />
Warenversandes wirksam war.)<br />
- in der Währung des Akkreditivs ausgestellt<br />
<strong>und</strong> entspricht der Versicherungsbetrag der<br />
Mindestdeckung gemäß Art. 34 der ERA CIFbzw.<br />
CIP-Wert plus 10 % oder, sofern der CIF-/<br />
CIP-Wert nicht bestimmt werden kann, 110 %<br />
der auszuzahlenden Summe oder 110 %<br />
des Bruttobetrages der Handelsrechnung,<br />
je nachdem, welcher Betrag höher ist?<br />
• Stimmen Warenbezeichnung, Markierung,<br />
Transportweg <strong>und</strong> Transportmittel (z. B. Name<br />
des Schiffs) mit den übrigen Dokumenten<br />
bzw. den Akkreditivbedingungen überein?<br />
Sonstige Dokumente<br />
In den Kreis der sonstigen Dokumente fallen<br />
alle Dokumente, bei denen es sich weder um<br />
Transportdokumente (z. B. Spediteurdokumente<br />
wie FCR etc.) noch Versicherungsdokumente<br />
oder Handelsrechnungen handelt.<br />
Da diese Dokumente wie z. B. Ursprungszeugnis,<br />
Inspektions- <strong>und</strong> Analysenzertifikat,<br />
Gewichtslisten, Ges<strong>und</strong>heitszeugnisse etc. in<br />
den ERA nicht detailliert geregelt sind, gelten als<br />
Hauptaufnahmekriterien die für das jeweilige Dokument<br />
im Akkreditiv festgelegten Bedingungen<br />
hinsichtlich Inhaltsmerkmale <strong>und</strong> Aussteller.<br />
Fehlen derartige Bestimmungen im Akkreditiv,<br />
nehmen die Banken solche Dokumente so auf,<br />
wie sie präsentiert werden, vorausgesetzt, dass<br />
ihre Inhaltsmerkmale nicht im Widerspruch zu<br />
anderen vorgelegten Dokumenten stehen.<br />
Bei der Einreichung sonstiger Dokumente sind<br />
generell folgende Punkte zu beachten:<br />
• Trägt das Dokument die im Akkreditiv vorgeschriebene<br />
„Bezeichnung“ bzw. ist der Inhalt<br />
geeignet, die Funktion des vorgeschriebenen<br />
Dokumentes zu erfüllen?<br />
• Wurden die im Akkreditiv festgelegten Anforderungen<br />
hinsichtlich Aussteller <strong>und</strong> Inhalt<br />
der Dokumente genau erfüllt?<br />
• Stimmen Warenmenge, Markierung, Gewichtsangaben,<br />
Transportroute etc. mit den<br />
Angaben in den übrigen Dokumenten überein?<br />
• Ist ein ausreichender Bezug zu den übrigen<br />
anderen Dokumenten gegeben?<br />
Es muss ersichtlich sein, dass sie zur selben<br />
Lieferung gehören.<br />
• Wird im Akkreditiv der Aussteller eines<br />
sonstigen Dokumentes durch Ausdrücke<br />
wie „first class“, „well known“, „qualified“,<br />
„independent“, „official“, „competent“, „local“<br />
u. ä. klassifiziert, so ist die Ausstellung<br />
dieser Dokumente durch den Begünstigten<br />
nicht zulässig.<br />
Ursprungszeugnis<br />
• Entsprechen Aussteller, Inhalt <strong>und</strong> sonstige<br />
Angaben den Akkreditivbedingungen?<br />
• Ist die vorgeschriebene Anzahl von<br />
Ausfertigungen vorhanden?<br />
• Entspricht der angeführte Ursprung der Ware<br />
den Akkreditivbedingungen?<br />
• Exporteur, Empfänger, Warenbezeichnung,<br />
Markierung, Nettogewicht etc. dürfen nicht im<br />
Widerspruch zu den übrigen Dokumenten sein.<br />
• Wurde es – falls verlangt – von den vorgeschriebenen<br />
Stellen legalisiert/beglaubigt?<br />
41
6 Lieferbedingungen im Außenhandel (INCOTERMS)<br />
Neben den Zahlungsbedingungen bilden die<br />
Lieferbedingungen einen wichtigen Bestandteil<br />
internationaler Kaufverträge, wobei die<br />
Einzelheiten der Lieferbedingungen nach feststehenden<br />
Klauseln festgelegt werden sollten.<br />
Die einfachste <strong>und</strong> sicherste Form der Regelung<br />
der gegenseitigen Verpflichtungen<br />
von Verkäufer <strong>und</strong> Käufer ist die Bezugnahme<br />
auf eine INCOTERM-Klausel der IHK in den<br />
Verträgen. Eventuelle Missverständnisse <strong>und</strong><br />
Streitigkeiten werden dadurch vermieden.<br />
Diese INCOTERMS (= International Commercial<br />
Terms), die von der Internationalen Handelskammer<br />
(IHK) in Paris herausgegeben werden, regeln<br />
• eine Reihe wichtiger Verpflichtungen von Käufer<br />
<strong>und</strong> Verkäufer bei grenzüberschreitenden<br />
Geschäften, keineswegs jedoch alle Fragen<br />
eines Kaufvertrages.<br />
Besonders bedeutsam ist<br />
• die Regelung des Kosten- <strong>und</strong> Gefahrenüberganges<br />
vom Verkäufer auf den Käufer.<br />
(Eigentumsübergang, Lieferungsmöglichkeit,<br />
Mängelrüge <strong>und</strong> Gewährleistung sowie Zahlungsabwicklung<br />
sind beispielsweise in den<br />
INCOTERMS nicht erfasst.)<br />
Hinweis:<br />
Da die INCOTERMS keine Gesetzeskraft haben,<br />
müssen sie von den jeweiligen Vertragsparteien,<br />
die sich ihrer zu bedienen wünschen,<br />
ausdrücklich vereinbart werden, wobei es<br />
zweckmäßig ist, jeweils auf die letzte Ausgabe<br />
der INCOTERMS zu verweisen. Z. B. FOB<br />
Hamburg, INCOTERMS 2000.<br />
Seit Jänner 2000 sind die INCOTERMS 2000 in<br />
Kraft, die alle bereits im Jahre 1990 erfolgten<br />
wesentlichen Modifizierungen (z. B. veränderte<br />
Transporttechniken wie Containertransporte,<br />
Multimodalen Transport <strong>und</strong> Roll-on-Roll-off-<br />
Verkehr etc.) enthalten <strong>und</strong> dazu inhaltlich eine<br />
Reihe von Präzisierungen aufweisen.<br />
Die übersichtliche Struktur der INCOTERMS<br />
1990 wurde beibehalten.<br />
Die INCOTERMS 2000 umfassen unverändert<br />
13 Klauseln, mit denen Käufer <strong>und</strong> Verkäufer<br />
ihre gegenseitigen Verpflichtungen so regeln<br />
können, wie es den praktischen Anforderungen<br />
ihrer Verträge entspricht.<br />
Die in den früheren INCOTERMS 1980 enthaltenen<br />
Klauseln FOR/FOT (frei Waggon) <strong>und</strong><br />
FOB-Flughafen sind wiederum nicht enthalten<br />
<strong>und</strong> werden durch die schon 1990 umgestaltete<br />
Klausel „Frei Frachtführer (Free Carrier)<br />
benannter Ort (FCA)“ ersetzt.<br />
Die 13 Klauseln sind weiterhin – in übersichtlicher<br />
Form – in vier mit den Großbuchstaben<br />
E, F, C <strong>und</strong> D bezeichnete Gruppen gegliedert.<br />
Die Darstellung in 10 für Verkäufer (A) <strong>und</strong><br />
Käufer (B) aufgelisteten Verpflichtungen wurden<br />
ebenfalls beibehalten.<br />
Die INCOTERMS 2000 enthalten, inhaltlich<br />
teilweise neu präzisiert, folgende 13 Klauseln:<br />
42
AB WERK ... (benannter Ort)<br />
EX WORKS ... (named place)<br />
Klausel 1: EXW<br />
„Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert,<br />
wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände<br />
des Verkäufers oder an einem anderen<br />
benannten Ort (d. h. Werk, Fabrikationsstätte,<br />
Lager usw.) zur Verfügung stellt, ohne dass<br />
die Ware zur Ausfuhr freigemacht <strong>und</strong> auf ein<br />
abholendes Beförderungsmittel verladen ist.<br />
Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung<br />
für den Verkäufer dar, wobei der Käufer<br />
alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren, die mit dem Transport<br />
der Ware vom Gelände des Verkäufers<br />
verb<strong>und</strong>en sind, zu tragen hat.<br />
Wenn die Parteien jedoch wünschen, dass<br />
der Verkäufer für das Verladen der Ware bei<br />
Abfahrt verantwortlich sein soll <strong>und</strong> dass er<br />
die Gefahren <strong>und</strong> alle Kosten einer solchen<br />
Verladung übernehmen soll, dann sollte dies<br />
durch einen entsprechenden ausdrücklichen<br />
Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht<br />
werden. Diese Klausel sollte nicht verwendet<br />
werden, wenn es dem Käufer nicht möglich<br />
ist, direkt oder indirekt die Exportformalitäten<br />
durchzuführen. Unter solchen Umständen sollte<br />
die FCA-Klausel verwendet werden, vorausgesetzt<br />
der Verkäufer ist damit einverstanden,<br />
dass er auf seine Kosten <strong>und</strong> Gefahr verlädt.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Wesentlich ist die genaue Angabe des Lieferortes,<br />
z. B. „ab Werk Salzburg“ (INCOTERMS 2000).<br />
Klausel 1: EXW<br />
Wenn der Käufer die notwendigen Exportformalitäten<br />
nicht selbst abwickeln kann<br />
(z. B. wenn eine Exportlizenz nur an Firmen<br />
des Ausfuhrlandes erteilt wird), sollte die<br />
Klausel nicht verwendet werden.<br />
Klausel 2: FCA<br />
„Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem<br />
vom Käufer benannten Frachtführer am benannten<br />
Ort liefert. Es sollte beachtet werden,<br />
dass der ausgewählte Ort der Lieferung<br />
Folgen für die Verpflichtungen zur Be- <strong>und</strong><br />
Entladung der Ware an diesem Ort nach sich<br />
zieht. Falls die Lieferung beim Ort des Verkäufers<br />
stattfindet, ist der Verkäufer für die<br />
Beladung verantwortlich. Wenn die Lieferung<br />
an einem anderen Ort stattfindet, ist der Verkäufer<br />
nicht für die Entladung verantwortlich.<br />
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />
werden, einschließlich des multimodalen<br />
Transports.<br />
„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beför-<br />
derungsvertrag verpflichtet, die Beförderung per<br />
Schiene, Straße, Luft, See, Binnenschiff oder<br />
in einer Kombination dieser Transportarten<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />
Benennt der Käufer für die Entgegennahme der<br />
Ware eine andere Person als den Frachtführer,<br />
hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung er-<br />
43
FREI FRACHTFÜHRER<br />
Klausel 2: FCA<br />
... (benannter Ort)<br />
FREE CARRIER ... (named place)<br />
füllt, wenn die Ware dieser Person geliefert wird.<br />
„Transportterminal“ ist ein Güterbahnhof, eine<br />
Güterumschlagsanlage, ein Containerterminal<br />
oder Containerstellplatz, eine Mehrzweckumschlagsanlage<br />
oder jede ähnliche Güterannahmestelle.<br />
Der Begriff „Container“ schließt alle Einrichtungen<br />
zur Bildung von Ladungseinheiten ein,<br />
wie alle Containerarten <strong>und</strong>/oder Flats, unabhängig<br />
ob ISO-genormt oder nicht, sowie<br />
Anhänger, Wechselaufbauten (spezielle Lkw-<br />
Aufsätze, die mit Hilfe der im Chassis des<br />
Zustellfahrzeugs eingebauten Luftfeder angehoben<br />
<strong>und</strong> auf Stützfüßen abgestellt werden<br />
können), Ro-Ro-Einrichtungen (Roll-on-Roll-off<br />
= Be- <strong>und</strong> Entladung von selbstfahrenden oder<br />
geschleppten Fahrzeugen) <strong>und</strong> Iglus (speziell<br />
geformte Container für den Flugtransport). Er<br />
gilt für alle Beförderungsarten.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Die FCA-Klausel kann für alle Transportarten<br />
oder Kombination von Transportarten verwendet<br />
werden (Universalklausel). Dabei ist es<br />
möglich, außer dem Lieferort auch die Transportart<br />
anzugeben. Dies kann durch eine<br />
bestimmte Angabe des Ortes (z. B. FCA<br />
Flughafen Bremen, FCA Güterbahnhof Wien)<br />
geschehen. Die Transportart kann aber auch<br />
durch ihre ausdrückliche Benennung (z. B. FCA<br />
Bahn Graz) festgelegt werden.<br />
Erfolgt die FCA-Vereinbarung nur durch die<br />
Ortsangabe ohne Hinweis auf die Beförderungsart,<br />
bleibt dem Käufer deren nachträgliche<br />
Auswahl überlassen.<br />
Klausel 3: FAS<br />
„Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der<br />
Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des<br />
Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht<br />
ist. Dies bedeutet, dass der Käufer alle<br />
Kosten <strong>und</strong> Gefahren des Verlusts oder der<br />
Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt<br />
an zu tragen hat.<br />
44
FREI LÄNGSSEITE SEESCHIFF<br />
Klausel 3: FAS<br />
... (benannter Verschiffungshafen)<br />
FREE ALONGSIDE SHIP ... (named port of shipment)<br />
Die FAS-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />
die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.<br />
Dies bedeutet eine Umkehr gegenüber früheren<br />
INCOTERMS-Fassungen, die den Käufer verpflichten,<br />
die Ausfuhrfreimachung zu erledigen.<br />
Sollten die Vertragsparteien jedoch wünschen,<br />
dass der Käufer die Ware zur Ausfuhr freimacht,<br />
sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen<br />
Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />
gemacht werden.<br />
Diese Klausel kann nur für den See- oder<br />
Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
FAS gehört zu den traditionellen Klauseln für<br />
den reinen Seetransport <strong>und</strong> ist nicht passend<br />
für die Beförderung der Ware mit Containerschiffen<br />
(zutreffende INCOTERMS-Klausel FCA).<br />
FREI AN BORD<br />
Klausel 4: FOB<br />
... (benannter Verschiffungshafen)<br />
FREE ON BOARD ... (named port of shipment)<br />
Klausel 4: FOB<br />
„Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem<br />
benannten Verschiffungshafen überschritten<br />
hat. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem<br />
Zeitpunkt an alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />
des Verlusts oder der Beschädigung der Ware<br />
zu tragen hat. Die FOB-Klausel verpflichtet den<br />
Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />
Diese Klausel kann nur für den See- oder<br />
Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />
Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die<br />
Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte<br />
die FCA-Klausel verwendet werden.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
FOB ist die traditionelle Klausel für die Verschiffung<br />
von Gütern mit konventionellen Schiffen.<br />
Für den Güterversand in Containern mit Containerschiffen<br />
ist die FCA-Klausel vorzuziehen.<br />
45
KOSTEN UND FRACHT<br />
Klausel 5: CFR<br />
... (benannter Bestimmungshafen)<br />
COST AND FREIGHT ... (named port of destination)<br />
Klausel 5: CFR<br />
„Kosten <strong>und</strong> Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
liefert, wenn die Ware die Schiffsreling<br />
in dem benannten Verschiffungshafen überschritten<br />
hat.<br />
Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> die Fracht<br />
zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware<br />
zum benannten Bestimmungshafen zu befördern;<br />
jedoch gehen die Gefahr des Verlusts<br />
oder der Beschädigung der Ware ebenso wie<br />
zusätzliche Kosten, die auf Ereignisse nach<br />
Lieferung der Ware an Bord zurückzuführen<br />
sind, vom Verkäufer auf den Käufer über.<br />
Die CFR-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />
die Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />
Diese Klausel kann nur für den See- <strong>und</strong> Binnenschiffstransport<br />
verwendet werden. Falls<br />
die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware<br />
über die Schiffsreling zu liefern, sollte die<br />
CPT-Klausel verwendet werden.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
CFR ist wie FOB eine traditionelle Klausel für<br />
die Verschiffung von Gütern mit konventionellen<br />
Schiffen (vereinfachte Kurzformel:<br />
CFR = FOB + Frachtkosten). Eine Anwendung<br />
auf andere Transportarten ist nicht INCOTERMgerecht<br />
<strong>und</strong> sachfremd. So ist z. B. eine<br />
Anwendung auf den Lufttransport nicht zu<br />
empfehlen, da der Verkäufer nicht an Bord<br />
des Flugzeuges liefern kann.<br />
Klausel 6: CIF<br />
„Kosten, Versicherung, Fracht“ bedeutet,<br />
dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware die<br />
Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen<br />
überschritten hat.<br />
KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT<br />
Klausel 6: CIF<br />
… (benannter Bestimmungshafen)<br />
COST, INSURANCE AND FREIGHT … (named port of destination)<br />
46
Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> die Fracht zu<br />
tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum<br />
benannten Bestimmungshafen zu befördern.<br />
Jedoch gehen die Gefahr des Verlusts oder<br />
der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen<br />
Kosten, die auf Ereignisse nach<br />
Lieferung der Ware zurückzuführen sind, vom<br />
Verkäufer auf den Käufer über. In der CIF-<br />
Klausel hat der Verkäufer jedoch zusätzlich<br />
die Seetransportversicherung gegen die vom<br />
Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder<br />
der Beschädigung der Ware während des<br />
Transportes abzuschließen.<br />
Folglich schließt der Verkäufer den Versicherungsvertrag<br />
ab <strong>und</strong> zahlt die Versicherungsprämie.<br />
Der Käufer sollte beachten, dass<br />
gemäß der CIF-Klausel der Verkäufer nur<br />
verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung<br />
abzuschließen. Sollte der Käufer<br />
einen Schutz mit höherer Deckung wünschen,<br />
müsste er dies entweder ausdrücklich mit dem<br />
Käufer vereinbaren oder eigene zusätzliche<br />
Versicherungsvorkehrungen treffen.<br />
Die CIF-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />
die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.<br />
Diese Klausel kann nur für den See- <strong>und</strong><br />
Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />
Sollten die Parteien nicht beabsichtigen, die<br />
Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte<br />
die CIP-Klausel verwendet werden.<br />
Klausel 7: CPT<br />
FRACHTFREI … (benannter Bestimmungsort)<br />
CARRIAGE PAID TO … (named place of destination)<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Diese Klausel ist ebenfalls eine reine Seetransportklausel<br />
<strong>und</strong> ist mit Ausnahme der dem<br />
Verkäufer zukommenden Versicherungspflicht<br />
wortgleich mit CFR. Vereinfachte Kurzformel:<br />
CIF = FOB + Frachtkosten + Versicherungskosten.<br />
Die Versicherungspflicht des Verkäufers besteht,<br />
soferne nichts anderes vereinbart wurde, in<br />
einer Mindestdeckung (z. B. Institute Cargo<br />
Clause C) des Kaufpreises zuzüglich 10 % in<br />
der Währung des Vertrages.<br />
Klausel 7: CPT<br />
„Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die<br />
Ware dem von ihm benannten Frachtführer<br />
liefert, der Verkäufer hat jedoch zusätzlich die<br />
Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich<br />
sind, um die Ware bis zum benannten Bestimmungsort<br />
zu befördern. Dies bedeutet, dass<br />
der Käufer alle Gefahren sowie alle anderen<br />
Kosten trägt, die nach der erfolgten Lieferung<br />
der Ware auftreten.<br />
„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag<br />
verpflichtet, die Beförderung<br />
per Schiene, Straße, See, Luft, Binnenschiff<br />
oder in einer Kombination dieser Transportarten<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />
Werden mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer<br />
für die Beförderung zum benannten Ort<br />
eingesetzt, geht die Gefahr auf den Käufer<br />
über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer<br />
übergeben worden ist.<br />
47
FRACHTFREI VERSICHERT<br />
Klausel 8: CIP<br />
… (benannter Bestimmungsort)<br />
CARRIAGE AND INSURANCE PAID TO … (named place of destination)<br />
Die CPT-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die<br />
Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />
Diese Klausel kann für jede Transportart<br />
verwendet werden, einschließlich des multimodalen<br />
Transports.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
CPT ist unabhängig von der Transportart anwendbar.<br />
Die Klausel eignet sich besonders für<br />
alle Geschäfte, bei denen die Ware auf Gefahr<br />
des Käufers zum benannten Bestimmungsort<br />
reisen soll, der Verkäufer aber die Frachtkosten<br />
bezahlt. Die Gefahr geht mit der Übergabe an<br />
den ersten Frachtführer auf den Käufer über.<br />
Klausel 8: CIP<br />
„Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der<br />
Verkäufer die Ware dem von ihm benannten<br />
Frachtführer liefert, der Verkäufer hat jedoch<br />
zusätzlich die Frachtkosten zu übernehmen,<br />
die erforderlich sind, um die Ware bis zum<br />
benannten Bestimmungsort zu befördern. Dies<br />
bedeutet, dass der Käufer alle Gefahren sowie<br />
alle zusätzlichen Kosten trägt, die nach der<br />
derart erfolgten Lieferung der Ware auftreten.<br />
Bei der CIP-Klausel hat der Verkäufer jedoch<br />
auch die Transportversicherung gegen die<br />
vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts<br />
oder der Beschädigung der Ware während<br />
der Beförderung zu beschaffen.<br />
Folglich schließt der Verkäufer die Versicherung<br />
ab <strong>und</strong> zahlt die Versicherungsprämie.<br />
Der Käufer sollte beachten, dass gemäß der<br />
CIP-Klausel der Verkäufer verpflichtet ist, nur<br />
eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.<br />
Sollte der Käufer einen Schutz mit<br />
höherer Deckung wünschen, müsste er dies<br />
entweder insoweit ausdrücklich mit dem Verkäufer<br />
vereinbaren oder eigene zusätzliche<br />
Versicherungsvorkehrungen treffen.<br />
„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag<br />
verpflichtet, die Beförderung<br />
per Schiene, Straße, Luft, Binnenschiff oder<br />
in einer Kombination dieser Transportarten<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />
Werden mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer<br />
für die Beförderung zum benannten Ort<br />
eingesetzt, geht die Gefahr auf den Käufer<br />
über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer<br />
übergeben worden ist.<br />
Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die<br />
Ware bis zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel<br />
kann für jede Transportart verwendet werden,<br />
einschließlich des multimodalen Transports.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Diese Klausel ist mit Ausnahme der dem Verkäu-<br />
fer obliegenden Versicherungspflicht wortgleich<br />
mit CPT. Soferne die Parteien nichts anderes<br />
vereinbaren, ist der Verkäufer nur zum Abschluss<br />
einer Mindestversicherung (Kaufpreis + 10%) in<br />
der Währung des Vertrages verpflichtet.<br />
48
GELIEFERT GRENZE<br />
Klausel 9: DAF<br />
… (benannter Ort)<br />
DELIVERED AT FRONTIER … (named place)<br />
Klausel 9: DAF<br />
„Geliefert Grenze“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
liefert, wenn die zur Ausfuhr, aber nicht zur<br />
Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer nicht<br />
abgeladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel<br />
an der benannten Stelle des<br />
benannten Grenzorts zur Verfügung gestellt<br />
wird, jedoch vor der Zollgrenze des benachbarten<br />
Landes. Der Begriff „Grenze“ schließt<br />
jede Grenze ein, auch die Grenze des Ausfuhrlandes.<br />
Es ist daher von entscheidender<br />
Bedeutung, die fragliche Grenze genau zu<br />
bestimmen <strong>und</strong> stets Stelle <strong>und</strong> Ort in der<br />
Vertragsklausel zu benennen.<br />
Sollten die Parteien jedoch wünschen, dass der<br />
Verkäufer auf eigene Gefahren <strong>und</strong> Kosten für<br />
die Entladung der Ware von dem ankommenden<br />
Beförderungsmittel verantwortlich sein<br />
soll, sollte dieses durch einen entsprechenden<br />
GELIEFERT AB SCHIFF<br />
Klausel 10: DES<br />
… (benannter Bestimmungshafen)<br />
DELIVERED EX SHIP … (named port of destination)<br />
ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />
gemacht werden.<br />
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />
werden, wenn Ware an eine Landesgrenze<br />
geliefert wird. Soll die Lieferung im<br />
Bestimmungshafen an Bord eines Schiffes<br />
oder auf dem Kai stattfinden, sollten die<br />
DES- oder DEQ-Klausel verwendet werden.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Bei der Anwendung der Klausel ist es wesentlich,<br />
den Grenzort, an dem die Lieferung erfolgen<br />
soll, genau zu bestimmen. Dies gilt insbesondere,<br />
wenn der Vertrag zwischen Parteien<br />
abgeschlossen wird, deren Länder keine<br />
gemeinsame Grenze haben.<br />
Klausel 10: DES<br />
„Geliefert ab Schiff“ bedeutet, dass der<br />
Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr<br />
49
GELIEFERT AB KAI (VERZOLLT)<br />
Klausel 11: DEQ<br />
… (benannter Bestimmungshafen)<br />
DELIVERED EX QUAI (DUTY PAID) … (named port of destination)<br />
freigemachte Ware dem Käufer an Bord des<br />
Schiffs im benannten Bestimmungshafen zur<br />
Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat bis<br />
zur Entladung alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren der<br />
Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungshafen<br />
zu tragen. Falls die Parteien<br />
wünschen, dass der Verkäufer die Kosten <strong>und</strong><br />
Gefahren der Entladung der Ware übernehmen<br />
soll, sollte die DEQ-Klausel verwendet werden.<br />
Die DES-Klausel ist nur bei See- oder Binnenschifftransporten<br />
bzw. bei multimodalem<br />
Transport zu verwenden, sofern bei letzterem<br />
der letzte Teil der Beförderung per See erfolgt.<br />
Klausel 11: DEQ<br />
„Geliefert ab Kai“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte<br />
Ware dem Käufer am Kai des benannten<br />
Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt<br />
wird. Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> Gefahren,<br />
die mit der Beförderung der Ware zum<br />
benannten Bestimmungsort <strong>und</strong> mit der Entladung<br />
der Ware auf den Kai verb<strong>und</strong>en sind,<br />
zu tragen. Die DEQ-Klausel verlangt von dem<br />
Käufer, dass er die Ware zur Einfuhr freimacht<br />
<strong>und</strong> er alle Formalitäten, Gebühren, Steuern<br />
<strong>und</strong> andere Kosten bei der Einfuhr bezahlt.<br />
Dies ist eine Umkehr gegenüber vorherigen<br />
INCOTERMS-Fassungen, die verlangten,<br />
dass der Verkäufer die Importfreimachung<br />
vornimmt.<br />
Wünschen die Parteien, dass in die Verpflichtungen<br />
des Verkäufers alle oder Teile der bei<br />
der Einfuhr der Ware anfallenden Abgaben<br />
eingeschlossen werden, sollte dieses durch<br />
einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz<br />
im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.<br />
Diese Klausel kann nur verwendet werden,<br />
wenn die Ware über See- oder Binnenschiff<br />
oder im multimodalen Transport zur Entladung<br />
von einem Schiff auf den Kai im Bestimmungshafen<br />
geliefert werden soll. Sollten die Parteien<br />
jedoch wünschen, dass in die Verpflichtungen<br />
des Verkäufers die Gefahren <strong>und</strong> Kosten des<br />
Verbringens der Ware vom Kai zu einem sich<br />
innerhalb oder außerhalb des Hafens befindlichen<br />
Ort (Lagerhaus, Terminal, Transportstation<br />
usw.) eingeschlossen werden, dann sollten die<br />
DDU- oder DDP-Klauseln verwendet werden.<br />
Klausel 12: DDU<br />
„Geliefert unverzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte<br />
Ware am benannten Bestimmungsort<br />
auf dem ankommenden Beförderungsmittel<br />
unentladen liefert. Der Verkäufer hat die Kosten<br />
<strong>und</strong> Gefahren der Beförderung bis dorthin<br />
zu tragen mit Ausnahme, falls anwendbar,<br />
jeglichen „Zolls“ (ein Begriff, der die Verantwortung<br />
<strong>und</strong> die Gefahr der Erledigung der<br />
Zollformalitäten sowie die Bezahlung von<br />
Formalitäten, Zöllen, Steuern <strong>und</strong> anderer<br />
Abgaben umfasst) für die Einfuhr in das<br />
Bestimmungsland. Dieser „Zoll“ ist vom<br />
50
GELIEFERT UNVERZOLLT<br />
Klausel 12: DDU<br />
… (benannter Ort)<br />
DELIVERED DUTY UNPAID … (named place of destination)<br />
Käufer zu tragen ebenso wie alle Kosten <strong>und</strong><br />
Gefahren, die durch sein Unterlassen, die Ware<br />
rechtzeitig zur Einfuhr freizumachen, entstehen.<br />
Wünschen die Parteien jedoch, dass der<br />
Verkäufer die Einfuhrzollformalitäten erledigt<br />
<strong>und</strong> die dadurch bedingten Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />
sowie einige der bei Einfuhr der Ware<br />
fälligen Kosten trägt, sollte dies durch einen<br />
entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im<br />
Kaufvertrag deutlich gemacht werden.<br />
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />
werden; es sollte jedoch die DESoder<br />
DEQ-Klausel verwendet werden, wenn<br />
die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord<br />
des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.<br />
Klausel 13: DDP<br />
„Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />
GELIEFERT VERZOLLT<br />
Klausel 13: DDP<br />
… (benannter Bestimmungsort)<br />
DELIVERED DUTY PAID … (named place of destination)<br />
dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware<br />
an dem benannten Bestimmungsort auf dem<br />
ankommenden Beförderungsmittel unentladen<br />
liefert. Der Verkäufer hat alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />
der Beförderung der Ware bis dorthin<br />
zu tragen, einschließlich, falls anwendbar, jeglichen<br />
für die Einfuhr in das Bestimmungsland<br />
erforderlichen „Zolls“ (ein Begriff, der die<br />
Verantwortung <strong>und</strong> die Gefahr der Erledigung<br />
der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von<br />
Formalitäten, Zöllen, Steuern <strong>und</strong> anderer<br />
öffentlichen Abgaben umfasst).<br />
Während die Klausel „ab Werk“ die Mindestverpflichtung<br />
des Verkäufers darstellt, enthält<br />
die DDP-Klausel seine Maximalverpflichtung.<br />
Diese Klausel sollte nicht verwendet werden,<br />
wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist,<br />
entweder direkt oder indirekt die Einfuhrbewilligung<br />
zu beschaffen.<br />
51
Wünschen die Parteien jedoch, dass von den<br />
Verpflichtungen des Verkäufers bestimmte bei<br />
der Einfuhr der Ware anfallende Abgaben (wie<br />
z. B. die Mehrwertsteuer) ausgeschlossen werden,<br />
sollte dies durch einen entsprechenden<br />
ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />
gemacht werden.<br />
Wünschen die Parteien, dass der Käufer alle<br />
Gefahren <strong>und</strong> Kosten der Einfuhr trägt, sollte<br />
die DDU-Klausel verwendet werden.<br />
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />
werden; es sollte jedoch die DESoder<br />
DEQ-Klausel verwendet werden, wenn<br />
die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord<br />
des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.<br />
Hinweise für die richtige Anwendung:<br />
Diese Klausel stellt die Maximalverpflichtung<br />
für den Verkäufer dar <strong>und</strong> sollte von diesem<br />
nur verwendet werden, wenn er sicher sein<br />
kann, die Einfuhrabwicklung in das Bestimmungsland<br />
vornehmen zu können.<br />
Sämtliche in den INCOTERMS 2000 geregelten<br />
Verkäufer- <strong>und</strong> Käuferverpflichtungen sind in<br />
allen 13 Klauseln, nach vier Bereichen geordnet,<br />
in konkreter Form angeführt.<br />
Alle Einzelheiten hiezu finden sich in der<br />
Publikation Nr. 560 „INCOTERMS 2000“<br />
der Internationalen Handelskammer, Paris.<br />
Wichtige Tipps zur Auswahl (Verwendung)<br />
der INCOTERMS<br />
1) Die INCOTERMS sollen im Vertrag so ange-<br />
führt werden, wie sie in den INCOTERMS 2000<br />
der IHK angegeben sind; es sollten keine<br />
Mischformen verwendet werden oder Ergänzungen<br />
bzw. Streichungen vorgenommen<br />
werden, da sonst keine klare Rechtsauslegung<br />
gegeben ist. Zu beachten ist dabei,<br />
dass trotz der weltweiten Verwendung der<br />
INCOTERMS auch noch andere Lieferklauseln,<br />
wie z. B. die American Foreign Trade Definition<br />
(AFTD) verwendet werden, die teilweise<br />
eine identische oder ähnliche Bezeichnung<br />
tragen, aber im Inhalt abweichen.<br />
2) Es muss die auf das jeweilige Geschäft<br />
<strong>und</strong> die gewählte Transportart passende<br />
Klausel vereinbart werden. So ist z. B. die<br />
Vereinbarung der Klauseln FOB, CFR <strong>und</strong><br />
CIF, die ausschließlich für den klassischen<br />
Seetransport (Port-to-port-Verschiffung)<br />
zu verwenden sind, für kombinierte Transporte<br />
oder reine Landtransporte<br />
(z. B. CIF Düsseldorf) nicht geeignet.<br />
3) Bei allen Transportarten (insbesondere bei<br />
Containertransporten), die vorsehen, dass<br />
die Ware einem Frachtführer (Eisenbahn,<br />
Luftfracht, kombinierter Transport, Lkw) zur<br />
Weiterbeförderung übergeben wird, sollte<br />
für eine genaue Abgrenzung der Kosten<br />
<strong>und</strong> Risken die Anwendung der Klauseln<br />
FCA, CPT oder CIP, die auch eine Seeverschiffung<br />
einschließen können, in Erwägung<br />
gezogen werden.<br />
4) Bei der Auswahl der INCOTERMS empfiehlt<br />
es sich, der Regelung der Transportversicherung<br />
für die gesamte Transportstrecke<br />
großes Augenmerk zu widmen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
eine Klausel zu wählen, die die<br />
Frage der Transportversicherung für beide<br />
Kaufvertragsparteien klar regelt (z. B. CIF<br />
oder CIP).<br />
5) Die aus den INCOTERMS 1936 stammende<br />
„Franko-Klausel“ (auch „Frei-Haus-Klausel“<br />
genannt) ist auch in den INCOTERMS 2000<br />
nicht mehr enthalten <strong>und</strong> sollte, mangels<br />
einer einheitlichen internationalen Auslegung,<br />
bei internationalen Lieferverträgen nicht<br />
verwendet werden. Als Alternative dazu<br />
kann z. B. die CPT/CARRIAGE PAID TO-<br />
Klausel (= Frachtfrei benannter Bestimmungsort)<br />
oder, sofern der Verkäufer auch<br />
die Transportversicherung abschließen will,<br />
die CIP/CARRIAGE and INSURANCE PAID<br />
TO-Klausel (= Frachtfrei, versichert benannter<br />
Bestimmungsort) verwendet werden.<br />
52
Welche INCOTERMS passen zu den einzelnen Transportarten?<br />
EISENBAHNTRANSPORT EXW bei Anschlussgleis des Verkäufers<br />
FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />
DAF, DDU <strong>und</strong> DDP<br />
LKW-TRANSPORT EXW<br />
FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />
DAF, DDU <strong>und</strong> DDP<br />
LUFTTRANSPORT FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />
DDU <strong>und</strong> DDP<br />
SEETRANSPORT FAS, FOB, CFR <strong>und</strong> CIF<br />
(Hafen-zu-Hafen-Verschiffung) DES, DEQ<br />
SEETRANSPORT FCA, CFR <strong>und</strong> CIF<br />
(mit Container- oder RO/RO-Schiffen) CPT, CIP<br />
DDU <strong>und</strong> DDP<br />
MULTIMODALER TRANSPORT FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />
DDU <strong>und</strong> DDP<br />
Vor Verwendung der INCOTERMS Ist es für die Vertragspartner in jedem Fall notwendig, sich sehr<br />
genau über die in den INCOTERMS enthaltenen Regelungen zu informieren. Ihre Raiffeisen-Außenhandelsberater<br />
helfen Ihnen dabei gerne.<br />
53
7 Sonderformen des Akkreditivs<br />
7.1 Das Akkreditiv als Finanzierungs<strong>und</strong><br />
Sicherungsinstrument im<br />
Zwischenhandel<br />
Bei der Durchführung von Zwischenhandelsgeschäften<br />
treten für den Transithändler nicht<br />
selten Finanzierungsprobleme auf, da er als<br />
Zwischenhändler (Transiteur) meist nicht in der<br />
Lage ist, den Kauf der bestellten Güter aus eigenen<br />
Mitteln zu finanzieren bzw. entsprechende<br />
Sicherheiten für eine <strong>Akkreditive</strong>röffnung zu<br />
erbringen. In diesen Fällen bieten Sonderformen<br />
des Akkreditivs (übertragbares Akkreditiv,<br />
Back-to-back-Akkreditiv) bei Vorliegen von<br />
gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit,<br />
derartige Probleme zu lösen.<br />
7.1.1 Übertragbares Akkreditiv<br />
(Transferable Letter of Credit)<br />
Das übertragbare Akkreditiv ist in den Einheitlichen<br />
Richtlinien für Dokumentenakkreditive<br />
(ERA) im Artikel 48 wie folgt definiert:<br />
„Ein übertragbares Akkreditiv ist ein Akkreditiv,<br />
bei dem der Begünstigte (Erstbegünstigte) die<br />
zur Zahlung, Übernahme einer Verpflichtung<br />
zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung<br />
oder Negoziierung ermächtigte Bank<br />
(„übertragende Bank“) oder bei einem frei<br />
negoziierbaren Akkreditiv die im Akkreditiv<br />
ausdrücklich als übertragende Bank ermächtigte<br />
Bank beauftragen kann, das Akkreditiv<br />
im Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren<br />
anderen Begünstigten (Zweitbegünstigten)<br />
verfügbar zu stellen.“<br />
Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, dass der<br />
(Erst-)Begünstigte aus einem übertragbaren<br />
Akkreditiv die gemäß Art. 48 zur Übertragung<br />
ermächtigte Bank ersucht, das Akkreditiv im<br />
Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren<br />
Begünstigten (= Zweitbegünstigte) ohne eigene<br />
zusätzliche Sicherheitsleistung (Einschuss o. ä.)<br />
zu übertragen <strong>und</strong> bei der Ausnützung den<br />
Handelsgewinn (betragliche Differenz zwischen<br />
dem Originalakkreditiv <strong>und</strong> dem übertragenen<br />
Akkreditiv) zu realisieren.<br />
Der Zwischenhändler ist in der Regel bestrebt,<br />
den Namen des Produzenten, Sublieferanten<br />
dem Auftraggeber des Originalakkreditivs<br />
(Käufer) vorzuenthalten. Ist dies der Fall, so<br />
sollten bereits vor der Eröffnung des Originalakkreditivs<br />
entsprechende Vereinbarungen<br />
hinsichtlich des Akkreditivwortlautes mit dem<br />
Akkreditivauftraggeber <strong>und</strong> der übertragenden<br />
Bank getroffen werden.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jedoch zu beachten, dass<br />
eine Bank nicht zur Übertragung eines Akkreditivs<br />
verpflichtet ist. Sollte sie dem Ersuchen<br />
des Erstbegünstigten hinsichtlich einer Übertragung<br />
nachkommen, so kann diese Übertragung<br />
gemäß den ERA (Art. 48h) nur zu den im<br />
Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen<br />
erfolgen, wobei jedoch folgende Ausnahmen<br />
gemacht werden dürfen:<br />
• der Akkreditivbetrag,<br />
• der im Akkreditiv etwa angegebene Preis<br />
pro Einheit,<br />
• das Verfallsdatum,<br />
• das letzte Datum für die Vorlage der<br />
Dokumente gemäß Artikel 43,<br />
• die Verladefrist<br />
können insgesamt oder einzeln ermäßigt<br />
oder verkürzt werden;<br />
weiters kann der Prozentsatz, auf den die Ver-<br />
sicherungsdeckung lauten muss, in einer Weise<br />
erhöht werden, dass er den im Originalakkreditiv<br />
oder den in den ERA Art. 34 festgesetzten<br />
Deckungsbetrag erreicht.<br />
Außerdem kann der Name des Erstbegünstigten<br />
an die Stelle des Auftraggebers gesetzt<br />
werden. Wenn jedoch im Originalakkreditiv<br />
ausdrücklich verlangt wird, dass der Name des<br />
Auftraggebers in irgendeinem (irgendwelchen)<br />
anderen Dokument(en) als der Rechnung aufscheint,<br />
muss diese Bedingung erfüllt werden.<br />
54
Weiters gibt es u. U. noch folgende<br />
Vorschriften/Einschränkungen:<br />
• Ein Akkreditiv kann, wie einleitend bereits<br />
angeführt, nur übertragen werden, wenn<br />
es von der eröffnenden Bank ausdrücklich<br />
als „übertragbar“ bezeichnet ist.<br />
• Ein übertragbares Akkreditiv kann nur einmal<br />
übertragen werden, jedoch können Teile eines<br />
Akkreditivs – die im Ganzen den Gesamtbetrag<br />
des Originalakkreditivs nicht überschreiten –<br />
getrennt bzw. an verschiedene Zweitbegünstigte<br />
übertragen werden, sofern im Originalakkreditiv<br />
Teillieferungen nicht untersagt sind.<br />
• Eine zur Übertragung beauftragte Bank ist<br />
nicht verpflichtet, diese Übertragung vorzunehmen.<br />
• Alle Bankkosten <strong>und</strong> Gebühren, die im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung entstehen,<br />
sind – sofern nichts anderes vereinbart ist –<br />
vom Erstbegünstigten zu zahlen. Die übertragende<br />
Bank ist, auch wenn sie der Übertragung<br />
zugestimmt hat, nicht verpflichtet,<br />
die Übertragung vorzunehmen, bevor diese<br />
Spesen bezahlt sind.<br />
• Im Übertragungsauftrag <strong>und</strong> vor Akkreditivübertragung<br />
muss der Erstbegünstigte der<br />
übertragenden Bank unwiderruflich mitteilen,<br />
ob er sich das Recht vorbehält, ihr die Erlaubnis<br />
zu verweigern, dem Zweitbegünstigten<br />
spätere Änderungen des Akkreditivs anzuzeigen.<br />
Stimmt die übertragende Bank unter<br />
diesen Bedingungen einer Übertragung zu,<br />
so muss sie bei Übertragung den Zweitbegünstigten<br />
über die Weisungen des<br />
Erstbegünstigten unterrichten (= Mitteilung<br />
mit Warnfunktion).<br />
• Wird ein Akkreditiv an mehrere Zweitbegünstigte<br />
übertragen, hat jeder einzelne von ihnen<br />
das Recht, eine Abänderung abzulehnen oder<br />
anzunehmen, ohne dass diese Entscheidung<br />
den/die anderen bindet. D. h. der eine Zweitbegünstigte<br />
kann das Akkreditiv zu den geänderten,<br />
der/die andere(n) zu den ursprünglichen<br />
Bedingungen in Anspruch nehmen.<br />
• Der Begünstigte aus dem Originalakkreditiv<br />
hat bei <strong>Akkreditive</strong>inlösung das Recht, seine<br />
eigene Rechnung an die Stelle der Rechnung<br />
des Zweitbegünstigten zu setzen. Kommt<br />
der Begünstigte aus dem Originalakkreditiv<br />
nicht der ersten Aufforderung der übertragenden<br />
Bank zur Präsentation seiner<br />
Rechnung (Rechnungsaustausch) nach, so<br />
hat die übertragende Bank das Recht, der<br />
eröffnenden Bank die unter dem übertragenen<br />
Akkreditiv erhaltenen Dokumente zu<br />
präsentieren, einschließlich der Rechnung<br />
des Zweitbegünstigten <strong>und</strong> zwar ohne<br />
weitere Verantwortlichkeit gegenüber dem<br />
Begünstigten des Originalakkreditivs.<br />
• Widerrufliche <strong>und</strong> Standby-<strong>Akkreditive</strong> (siehe<br />
7.2.1) sind in der Praxis nicht übertragbar.<br />
Beispiel<br />
Phase 1: Vertrag <strong>und</strong> <strong>Akkreditive</strong>rstellung<br />
• Der Zwischenhändler schließt mit einem<br />
Käufer einen Vertrag über die Lieferung<br />
einer Ware ab, wobei als Zahlungskondition/<br />
Zahlungssicherheit ein Akkreditiv (unwiderruflich,<br />
übertragbar, bestätigt <strong>und</strong> zahlbar<br />
bei Sicht bei der Hausbank des<br />
Zwischenhändlers) vereinbart wird.<br />
• Zum annähernd selben Zeitpunkt schließt<br />
der Zwischenhändler einen Vertrag mit den<br />
Lieferanten/Produzenten dieser Ware ab <strong>und</strong><br />
vereinbart als Zahlungskondition Zahlung/<br />
Lieferung gegen Akkreditiv.<br />
• Über Antrag erstellt die Hausbank<br />
(= Akkreditivbank) des Käufers das gewünschte<br />
(übertragbare) Akkreditiv (= Originalakkreditiv)<br />
zu Gunsten des Zwischenhändlers <strong>und</strong> avisiert<br />
ihm dieses im Wege seiner Hausbank.<br />
• Die Bank des Zwischenhändlers avisiert<br />
diesem das Akkreditiv unter Hinzufügung<br />
ihrer Bestätigung.<br />
• Der Zwischenhändler ersucht bzw. beauftragt<br />
nun seine Hausbank, dieses Akkreditiv<br />
– unter teilweise geänderten Bedingungen –<br />
an den Zweitbegünstigten (i. d. R. Sublieferant<br />
bzw. Produzent der Ware) zu übertragen.<br />
• Nach Prüfung der akkreditivtechnischen<br />
Voraussetzungen hinsichtlich der Übertragbarkeit<br />
überträgt die Hausbank des<br />
Zwischenhändlers dieses Akkreditiv an den<br />
Zweitbegünstigten im Wege dessen Haus-<br />
55
ank. In der Regel wird dieses Akkreditiv so<br />
übertragen, dass es bei der übertragenden<br />
Bank zahlbar gestellt ist.<br />
• Die Bank des Zweitbegünstigten avisiert dem<br />
(Zweit-)Begünstigten nun die Übertragung.<br />
Phase 2: Warenlieferung, Dokumentenpräsentation<br />
u. Akkreditivausnützung<br />
• Der Begünstigte der Akkreditivübertragung<br />
versendet die Waren in Übereinstimmung<br />
mit den Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> präsentiert<br />
die in der Übertragung vorgeschriebenen<br />
Dokumente fristgerecht bei<br />
der übertragenden Bank.<br />
• Die übertragende Bank überprüft die<br />
präsentierten Dokumente auf formale<br />
Übereinstimmung mit den Bedingungen<br />
des übertragenen Akkreditivs <strong>und</strong> fordert<br />
den Begünstigten (= Zwischenhändler)<br />
des Originalakkreditivs auf, seine – um die<br />
Handelsspanne erhöhte – Rechnung zu<br />
präsentieren, die ebenfalls mit den Akkreditivbedingungen<br />
übereinstimmen muss.<br />
• Die vom Zwischenhändler auf erste Anforderung<br />
präsentierte Handelsrechnung wird<br />
auf Übereinstimmung mit den restlichen Dokumenten<br />
des übertragenen Akkreditivs sowie<br />
auf Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen<br />
des Originalakkreditivs geprüft <strong>und</strong><br />
zusammen mit den anderen Dokumenten an<br />
die Akkreditivbank weitergeleitet.<br />
• Unter der Voraussetzung, dass die eingereichten<br />
Dokumente samt Austauschrechnung<br />
den Bedingungen des Original-Akkreditivs<br />
entsprechen, wird die übertragende Bank<br />
den Dokumentenwert (lt. Rechnung des<br />
Zwischenhändlers) anfordern <strong>und</strong> den Erlös<br />
zwischen Begünstigten <strong>und</strong> Zweitbegünstigten<br />
aufteilen, wobei der Zweitbegünstigte<br />
den Dokumentenwert aus der Übertragung<br />
erhält <strong>und</strong> der Begünstigte (Erstbegünstigte)<br />
die Differenz.<br />
Da die Abwicklung einer Akkreditivübertragung<br />
für die beteiligten Banken zweifellos zu den<br />
schwierigsten Aufgaben des Akkreditivbereiches<br />
gehört, ist es wichtig, dass vor allem die<br />
dokumentären Voraussetzungen des Originalakkreditivs<br />
für eine Übertragung geeignet sind.<br />
Von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung dabei ist, dass<br />
• das übertragbare Originalakkreditiv in möglichst<br />
einfacher Form eröffnet wird, da eine<br />
Vielzahl von Dokumenten <strong>und</strong> besonderen<br />
Bedingungen die Übertragung fast immer<br />
erschwert <strong>und</strong> mitunter sogar unmöglich macht.<br />
• mit den Dokumenten aus dem übertragbaren<br />
Akkreditiv (mit Ausnahme der Handelsrechnung<br />
<strong>und</strong> eventuellen Tratten) das Originalakkreditiv<br />
problemlos bedient, das heißt in<br />
Anspruch genommen werden kann.<br />
7.1.2 Das Gegenakkreditiv<br />
(Back-to-Back Letter of Credit)<br />
Diese Sonderform des Akkreditivs dient zur<br />
Finanzierung von Zwischenhandelsgeschäften<br />
<strong>und</strong> kann gegebenenfalls dann eingesetzt<br />
werden, wenn die Voraussetzungen des<br />
Gr<strong>und</strong>geschäftes ähnlich jenen gelagert sind,<br />
die unter Punkt 7.1.1 (Seite 54) beschrieben<br />
sind, <strong>und</strong> eine Übertragung unter Anwendung<br />
der „Einheitlichen Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche<br />
für <strong>Akkreditive</strong>“ (ERA) aus akkreditivtechnischen<br />
oder anderen Gründen nicht möglich ist.<br />
Rechtlich gesehen sind das Master-Akkreditiv<br />
(= das zu Gunsten des Zwischenhändlers eingehende<br />
Akkreditiv) <strong>und</strong> das Gegenakkreditiv<br />
(= das zu Gunsten des Lieferanten/Produzenten<br />
zu erstellende bzw. ausgehende Akkreditiv)<br />
zwei voneinander unabhängige, im Sinne der<br />
Einheitlichen Richtlinien (ERA) eigenständige<br />
<strong>Akkreditive</strong>, welche jedoch miteinander einen<br />
in sich geschlossenen wirtschaftlichen Vorgang<br />
darstellen.<br />
Für die Abwicklung von Gegenakkreditiven sind<br />
in den ERA keine besonderen Regelungen vorgesehen.<br />
Generell werden zwei Arten von Gegenakkreditiven<br />
unterschieden:<br />
56
• Ist das Master-Akkreditiv mit den Dokumenten<br />
des Gegenakkreditivs bedienbar (mit<br />
Ausnahme der Handelsrechnung des Zwischenhändlers),<br />
so spricht man von einem<br />
kongruenten Gegenakkreditiv.<br />
• Ist das nicht der Fall, das heißt, dass mit den<br />
Dokumenten (mit Ausnahme der Handelsrechnung)<br />
des Gegenakkreditivs nur das<br />
Gegenakkreditiv selbst, nicht jedoch das<br />
Master-Akkreditiv beansprucht werden kann,<br />
so handelt es sich um ein nicht kongruentes<br />
Gegenakkreditiv.<br />
Da die Risken bei der Abwicklung eines Backto-back-Akkreditivs<br />
für die das Gegenakkreditiv<br />
erstellende Bank überdurchschnittlich<br />
<strong>und</strong> praktisch nicht eingrenzbar sind, wird<br />
sie in der Regel nur dann zur Eröffnung des<br />
Gegenakkreditivs bereit sein, wenn u. U.<br />
• die am Gr<strong>und</strong>geschäft beteiligten Parteien,<br />
insbesondere der Zwischenhändler, für eine<br />
ordnungsgemäße Gesamtabwicklung gut sind,<br />
• bei einem kongruenten Akkreditiv der fristgerechte,<br />
problemlose Austausch der<br />
Handelsrechnung durch den Zwischenhändler<br />
gewährleistet ist,<br />
• seitens des Zwischenhändlers entsprechende<br />
Sicherheiten (z. B. Einschuss oder Zession<br />
von offenen Forderungen) angedient werden<br />
können, wobei die Höhe eines Einschusses<br />
von verschiedenen Faktoren wie z. B. Verwertbarkeit<br />
der Ware, Abtretung der Rechte<br />
an der Ware an die Bank, Einflussnahme<br />
der Bank auf das Gr<strong>und</strong>geschäft etc. beeinflusst<br />
wird,<br />
• beide <strong>Akkreditive</strong> bei der Bank des Zwischenhändlers<br />
benutzbar bzw. zahlbar gestellt<br />
werden <strong>und</strong> das Gegenakkreditiv, falls möglich,<br />
eine spätere Zahlungsfälligkeit als jene<br />
des Master-Akkreditivs ausweist.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Kriterien ist es ratsam, dass<br />
rechtzeitig vor bzw. bei Beginn der Verhandlungen<br />
des Zwischenhändlers mit dem Käufer<br />
bzw. Produzenten/Lieferanten mit der Bank,<br />
die das Gegenakkreditiv erstellen soll, Kontakt<br />
aufgenommen wird, um abzuklären, ob <strong>und</strong><br />
zu welchen Kriterien sie bereit ist, dieses zu<br />
erstellen.<br />
7.1.3 <strong>Akkreditive</strong> mit Anzahlung<br />
(Red-Clause/Green-Clause)<br />
Diese Sonderformen haben sich ursprünglich<br />
aus dem Wollgeschäft mit Australien entwickelt<br />
<strong>und</strong> finden heute noch – wenn auch seltener als<br />
vor Jahren – Anwendung im Rohstoffgeschäft.<br />
Man bezeichnet <strong>Akkreditive</strong> mit diesen Klauseln<br />
als „Packing Credit“ bzw. „Anticipatory Credit“.<br />
Dabei ist die avisierende/bestätigende Bank<br />
berechtigt – nicht aber verpflichtet –, dem<br />
Akkreditivbegünstigten einen bestimmten<br />
Teil aus dem Akkreditivgesamtbetrag zu<br />
bevorschussen.<br />
Durch die Ausnützung dieser Klausel wird der<br />
Begünstigte in die Lage versetzt, Vorkosten<br />
(z. B. Aufwendungen für Produktion) aus<br />
diesem Handelsgeschäft vorzufinanzieren.<br />
7.1.3.1 Red-Clause-Akkreditiv<br />
Wird auf dem Akkreditiv eine Klausel, z. B.<br />
„Red-Clause USD 100.000.00 (say US Dollars<br />
oneh<strong>und</strong>redthousand) permitted“ in roter<br />
Farbe angebracht oder als Red-Clause bezeichnet,<br />
kann sich der Akkreditivbegünstigte<br />
unter Zustimmung der avisierenden/bestätigenden<br />
Bank einen Betrag bis zu dieser Höhe<br />
bevorschussen lassen, ohne dass er weitere<br />
Sicherheiten (z. B. dingliche Rechte an der<br />
Ware oder Ähnliches) abtritt. Es handelt sich<br />
dabei um eine Bevorschussung ohne Sicherheitsleistung<br />
seitens des Akkreditivbegünstigten.<br />
Das Risiko für diese Bevorschussung<br />
trägt die eröffnende Bank über Veranlassung<br />
des Akkreditivauftraggebers.<br />
7.1.3.2 Green-Clause-Akkreditiv<br />
Wird die gleiche Klausel in grüner Farbe geschrieben<br />
oder als Green-Clause bezeichnet,<br />
so kann dem Akkreditivbegünstigten eine<br />
Bevorschussung gegen Beibringung von<br />
57
dinglichen Sicherheiten/Rechten an der Ware<br />
(z. B. Lagerschein, Warehouse receipt) zu<br />
Gunsten der bevorschussenden Bank bis zu<br />
dem in der Green-Clause genannten Betrag<br />
vorfinanziert werden. Das Risiko der Vorfinanzierung<br />
trägt ebenfalls die Akkreditivbank, sie<br />
ist aber zumindest durch die an die avisierende/<br />
bestätigende Bank abgetretenen Rechte an<br />
der Ware gedeckt bzw. teilgedeckt. Da die ERA<br />
keine diesbezüglichen Regelungen vorsehen<br />
<strong>und</strong> die Bankusancen differieren, ist keine<br />
weltweit gültige Auslegung möglich, sondern<br />
müsste gegebenenfalls von Bank zu Bank<br />
direkt getroffen werden.<br />
7.2 Weitere Akkreditivsonderformen<br />
7.2.1 Das Standby-Akkreditiv<br />
(Standby Letter of Credit)<br />
Diese Sonderform des Akkreditivs ist ein seit<br />
mehreren Jahrzehnten international bekanntes<br />
Sicherungsinstrument, das vor allem von<br />
Banken jener Länder (wie USA, Kanada etc.)<br />
angewendet wird, denen die Erstellung von<br />
internationalen Bankgarantien aufgr<strong>und</strong> nationaler<br />
Vorschriften nicht gestattet ist.<br />
Bereits die Revision 1983 der „Einheitlichen<br />
Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive“<br />
(ERA) durch die Internationale<br />
Handelskammer Paris (IHK) brachte erstmals<br />
eine Aufnahme des Standby-Akkreditivs in diese<br />
Richtlinien <strong>und</strong> damit auch eine Anerkennung<br />
<strong>und</strong> einheitliche Behandlung durch Banken.<br />
Dadurch wurde gleichzeitig ein nicht zu unterschätzender<br />
Unsicherheitsfaktor beseitigt,<br />
da Garantien als internationales Sicherungsinstrument<br />
im Welthandel nicht selten nur<br />
als bedingte Sicherheit zu werten sind, weil<br />
sie keinen einheitlichen internationalen<br />
Regelungen unterliegen <strong>und</strong> außerdem in<br />
den verschiedenen Ländern rechtlich sehr<br />
unterschiedlich verankert sind.<br />
Im Gegensatz zum herkömmlichen Akkreditiv,<br />
bei dem die Zahlung ausnahmslos gegen<br />
Nachweis der Erfüllung einer Vereinbarung<br />
(z. B. Dokumente über den Versand einer<br />
Ware etc.) sichergestellt <strong>und</strong> ausgelöst wird,<br />
dient das Standby-Akkreditiv zur Absicherung<br />
von Schäden im Falle der Nichterfüllung einer<br />
Vereinbarung (z. B. Nichtbezahlung einer<br />
Forderung) bei Fälligkeit.<br />
Das heißt also, dass ein Standby-Akkreditiv<br />
nur dann vom Lieferanten/Verkäufer in Anspruch<br />
genommen wird, wenn der Käufer<br />
(Akkreditivauftraggeber) seiner Zahlungsverpflichtung<br />
bei Fälligkeit nicht nachkommt.<br />
Es handelt sich um ein Akkreditiv mit<br />
Garantiecharakter, welches seit dem Inkrafttreten<br />
der Revision 1983 der ERA für alle Arten<br />
von Sicherungsgeschäften auf nationaler <strong>und</strong><br />
internationaler Ebene Anwendung findet.<br />
Besondere Merkmale <strong>und</strong> Unterschiede<br />
zum herkömmlichen Dokumentenakkreditiv<br />
Anwendung<br />
Überall dort, wo auch herkömmliche <strong>Akkreditive</strong><br />
<strong>und</strong> Garantien zur Absicherung von<br />
vertraglichen Vereinbarungen anwendbar sind.<br />
Bei Handelsgeschäften insbesondere dann,<br />
wenn „Zahlung auf Ziel“ vereinbart wurde.<br />
Kostenvorteil<br />
Die Erfahrung zeigt, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen,<br />
welche mittels Standby-<br />
<strong>Akkreditive</strong>n abgesichert wurden, in der Regel<br />
vereinbarungsgemäß (d. h. Zahlung der Schuld<br />
bei Fälligkeit) erfüllt wurden <strong>und</strong> die zu Gr<strong>und</strong>e<br />
liegende Zahlungssicherheit (Standby-Akkreditiv)<br />
demzufolge auch nicht in Anspruch genommen<br />
werden musste. Die Einlösung der<br />
Zahlungsverpflichtung aus dem Gr<strong>und</strong>vertrag<br />
wird bei einem durch ein Standby-Akkreditiv<br />
gesicherten Geschäft auf direktem Wege – also<br />
mittels Überweisung außerhalb des Akkreditivs<br />
– erwartet.<br />
Die Inanspruchnahme des Standby-Akkreditivs<br />
erfolgt in der Regel nur dann, wenn der Schuldner<br />
seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit<br />
58
nicht nachgekommen ist. Nur in diesem Fall<br />
nimmt der Akkreditivbegünstigte das zu seinen<br />
Gunsten eröffnete Akkreditiv in Anspruch<br />
<strong>und</strong> erhält daraus Zahlung. Das bedeutet,<br />
dass es nur nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung<br />
anlässlich der Inanspruchnahme/<br />
Einlösung des Akkreditivs zur Dokumentenpräsentation<br />
<strong>und</strong> in weiterer Folge zur Berechnung<br />
der damit verb<strong>und</strong>enen Gebühren für den<br />
Käufer <strong>und</strong> Verkäufer kommen würde.<br />
Dokumente<br />
Zum Unterschied zum herkömmlichen Akkreditiv<br />
wird beim Standby L/C als Dokument<br />
meist eine Originalerklärung des Begünstigten<br />
verlangt, aus der hervorgeht, dass der<br />
Schadensfall (z. B. Nichtzahlung bei Fälligkeit<br />
oder mangelhafte Leistung) eingetreten ist.<br />
Daneben werden sehr oft auch Kopien der<br />
Handelsrechnung, Tranportdokumente etc.<br />
über die zugr<strong>und</strong>e liegende Lieferung verlangt.<br />
Werden bei einem Standby-Akkreditiv zur<br />
eventuellen Inanspruchnahme Transportdokumente<br />
im Original verlangt, so ist darauf zu<br />
achten, dass die Akkreditivbedingungen eine<br />
Vorlagefrist von mehr als 21 Tagen ab dem<br />
Verladedatum gestatten.<br />
Hinweis<br />
Die relative Einfachheit der Ausnützungsmöglichkeit<br />
<strong>und</strong> die Abstraktheit des Instruments<br />
hat aber leider auch dazu geführt, dass in<br />
der Vergangenheit vermehrt versucht wurde,<br />
speziell Standby L/Cs in betrügerischer<br />
Absicht bzw. zum Zwecke von Geldwäscherei<br />
zu verwenden.<br />
Im Zusammenhang mit Standby L/Cs heißt<br />
das: Wenn einem K<strong>und</strong>en eine Transaktion<br />
angeboten wird, in der Ausdrücke wie z. B.<br />
„PBG = Prime Bank Guarantee“, „Divisible,<br />
Assignable and Transferable Standby L/C“<br />
mit Laufzeiten des Standby L/Cs „One year<br />
one day“ oder „Ten years one day“ einer<br />
„Prime World Bank“ oder „Top Bank“ in Formaten<br />
wie „ICC 3032/3034 London Short<br />
Form“ oder „ICC 3039 London Long Form“<br />
(beide gibt es nicht!) bzw. neuerdings auch<br />
„108 % blocked f<strong>und</strong>s letter“ oder ähnliches<br />
vorkommen, ist höchste Vorsicht geboten.<br />
Er sollte sich in einem solchen Fall sofort an<br />
seine Bank zwecks Analyse/Einholung näherer<br />
Informationen wenden!<br />
7.2.2 Das revolvierende Akkreditiv<br />
(Revolving Letter of Credit)<br />
Bei der Sonderform des revolvierenden<br />
Akkreditivs handelt es sich um ein Akkreditiv,<br />
das über einen bestimmten Betrag lautet,<br />
der nach Ausnützung durch den Begünstigten<br />
diesem wieder mehrere Male zur Verfügung<br />
steht, bis ein festgelegter Gesamthöchstbetrag<br />
erreicht wird. Es ist in der Praxis aber nur für<br />
ganz bestimmte Arten von Lieferverträgen<br />
geeignet.<br />
Beispiel:<br />
Im Handel mit Rohstoffen <strong>und</strong> Massenartikeln<br />
werden häufig große Mengen mit hohen<br />
Kontraktwerten bestellt (Preisvorteil), wobei<br />
sich die Lieferungen oft über einen längeren<br />
Zeitraum (z. B. monatlich über den Zeitraum<br />
von 1 bis 2 Jahren) erstrecken.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der gegebenen Voraussetzungen<br />
könnte der Verkäufer ein revolvierendes<br />
Akkreditiv über den Wert einer Teillieferung<br />
(z. B. in der Höhe von einer Monatslieferung)<br />
x-Mal revolvierend bis zu einem Höchstbetrag<br />
(= gesamter Vertragswert) erstellen.<br />
Die Tranchen können monatlich ausgenützt<br />
werden <strong>und</strong> das Akkreditiv erneuert sich dann<br />
automatisch um den festgelegten Betrag.<br />
Höhe, Anzahl <strong>und</strong> Frequenz der einzelnen<br />
Tranchen werden dem Lieferplan des Gr<strong>und</strong>geschäfts<br />
angepasst.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich unterscheidet man zwischen dem<br />
• kumulativ revolvierenden Akkreditiv: Hier<br />
kann der Saldo der nicht bzw. nur teilweise<br />
ausgenützten Tranche auf die nächstfolgende<br />
aufgerechnet werden, <strong>und</strong> dem<br />
59
• nicht kumulativ revolvierenden Akkreditiv:<br />
Hier verfällt der unausgenützt gebliebene<br />
Tranchensaldo <strong>und</strong> erhöht somit nicht den<br />
Ausnützungsbetrag für die folgende(n)<br />
Lieferunge(n).<br />
Da die Bank damit rechnen muss, dass alle<br />
Tranchen bis zum festgelegten Gesamtbetrag<br />
ausgenutzt werden, muss sie bei der Festlegung<br />
des Obligos von der Gesamtausnutzung<br />
ausgehen. Kostenvorteile gegenüber einem<br />
normalen Akkreditiv sind dadurch nicht gegeben.<br />
Muster einer Klausel für ein revolvierendes<br />
Akkreditiv:<br />
Gesamtbetrag: USD 1,2 Mio.,<br />
monatliche Ausnützung USD: 100.000,–<br />
„Akkreditivbetrag: USD 100.000,– (US Dollar<br />
einh<strong>und</strong>erttausend), 11 (elf) x revolvierend, bis<br />
zu einem Maximalbetrag von USD 1,2 Mio. auf<br />
einer monatlichen (nicht) kumulativen Basis<br />
gegen Präsentation folgender Dokumente …,<br />
deckend 12 (zwölf) Tranchen, jede ausweisend<br />
… (Warenbeschreibung/Menge pro Monat)“<br />
Englische Version:<br />
„Credit amount: USD 100.000,– (say US-Dollars<br />
oneh<strong>und</strong>redthousand), automatically revolving<br />
11 (eleven) times, up to a maximum amount of<br />
USD 1,2 Mio. monthly (non) cumulative basis<br />
against presentation of following documents …,<br />
covering 12 (twelve) tranches, each covering<br />
… (description of goods/number or volume of<br />
goods per month)“.<br />
7.3 Die Abtretung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />
Gemäß Art. 49. ERA kann der Akkreditivbegünstigte<br />
seinen unter einem Akkreditiv<br />
bestehenden oder zukünftig entstehenden<br />
Anspruch auf den <strong>Akkreditive</strong>rlös ganz oder<br />
teilweise zugunsten Dritter abtreten.<br />
Der Begünstigte aus dieser Erlösabtretung<br />
erhält in diesem Falle von der Bank eine im Auftrag<br />
des Akkreditivbegünstigten abgegebene<br />
Erklärung, in der diese ihm die Auszahlung<br />
einer bestimmten Summe aus dem Akkreditiv<br />
zusagt, sobald diese frei verfügbar geworden ist.<br />
Da das Recht auf Inanspruchnahme des<br />
Akkreditivs, Annahme oder Zurückweisung von<br />
Änderungen etc. allein Sache des Akkreditivbegünstigten<br />
bleibt, bietet die Abtretung von<br />
<strong>Akkreditive</strong>rlösen nur eine bedingte Sicherheit<br />
für Dritte (Unterlieferanten, finanzierende<br />
Banken etc.).<br />
Der Begünstigte dieses unwiderruflichen<br />
Zahlungsauftrages hat nämlich keine Gewähr,<br />
dass der Akkreditivbegünstigte akkreditivkonforme<br />
Dokumente fristgerecht einreicht<br />
<strong>und</strong> damit die Zahlung unter dem Akkreditiv<br />
ermöglicht.<br />
60
8 Anhang zu den ERA 500 (Einheitliche Richtlinien<br />
<strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive) für die<br />
Vorlage elektronischer Dokumente el.ERA Version 1.0<br />
Hintergr<strong>und</strong><br />
In der Sitzung der IHK-Bankenkommission<br />
vom 24. Mai 2000 wurde beschlossen, eine<br />
Arbeitsgruppe aus Experten für die ERA <strong>und</strong><br />
den elektronischen Handel mit dem Ziel einzurichten,<br />
einen Anhang zu den geltenden ERA<br />
zu erstellen, der erstmals die gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
Möglichkeiten für die Vorlage elektronischer<br />
Dokumente unter <strong>Akkreditive</strong>n schaffen soll.<br />
Aufgabe war es, einen ersten Brückenschlag<br />
zwischen den für die reine Papierabwicklung<br />
konzipierten ERA <strong>und</strong> den immer stärker aufkommenden<br />
Wünschen am Markt, auch unter<br />
Dokumentenakkreditiven elektronische Dokumente<br />
vorlegen zu können, vorzunehmen.<br />
Als Ergebnis sind am 1. 4. 2002 die el.ERA<br />
Version 1.0 (Anhang zu den Einheitlichen<br />
Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuchen für Dokumentenakkreditive<br />
ERA 500 für die Vorlage von<br />
elektronischen Dokumenten) in Kraft getreten.<br />
Einige wesentliche Regelungen der 12 Artikel<br />
der el.ERA (Kurzfassung):<br />
• Die el.ERA gelten als Ergänzung zu den ERA,<br />
wenn das Akkreditiv ausdrücklich ausweist,<br />
dass es den el.ERA unterliegt (sogenannte<br />
el.ERA-<strong>Akkreditive</strong>)<br />
• Jedes el.ERA-Akkreditiv unterliegt automatisch<br />
auch den ERA, ohne dass diese ausdrücklich<br />
im Akkreditivtext einbezogen werden müssen.<br />
• Wenn ein el.ERA-Akkreditiv dem Begünstigten<br />
die Wahl zwischen der Vorlage von Papierdokumenten<br />
<strong>und</strong> elektronischen Dokumenten<br />
lässt <strong>und</strong> dieser sich entscheidet, nur Papierdokumente<br />
vorzulegen, gelten für diese<br />
Vorlagen ausschließlich die ERA. Wenn ein<br />
el.ERA-Akkreditiv nur Papierdokumente<br />
erlaubt, gelten ausschließlich die ERA.<br />
• Jedes Akkreditiv, das den el.ERA unterliegt<br />
<strong>und</strong> Vorlage von elektronischen Dokumenten<br />
zulässt, muss eine „elektronische Adresse“ für<br />
die Vorlage der elektronischen Dokumente<br />
beinhalten.<br />
• Die elektronischen Dokumente müssen<br />
hinsichtlich der augenscheinlichen Identität<br />
eines Versenders <strong>und</strong> der augenscheinlichen<br />
Quelle der enthaltenen Daten <strong>und</strong> hinsichtlich<br />
ihrer Vollständigkeit <strong>und</strong> Freiheit von<br />
nachträglichen Veränderungen authentisiert<br />
werden können. Die elektronischen Dokumente<br />
müssen außerdem in dem Format<br />
vorgelegt werden, das im el.ERA-Akkreditiv<br />
vorgeschrieben wird (z. B. PDF, XML etc.).<br />
Wenn das Format eines elektronischen<br />
Dokumentes nicht bezeichnet ist, kann das<br />
Dokument in jedem Format vorgelegt werden.<br />
• Vollkommen neu im Akkreditivgeschäft ist<br />
die el.ERA-Regelung, die festlegt, dass der<br />
Begünstigte verpflichtet ist, der einreichenden<br />
Bank zusammen mit den Dokumenten eine<br />
Erklärung über die vollständige Vorlage aller<br />
Dokumente zu übermitteln. Diese Benachrichtigung<br />
über die Vollständigkeit der<br />
Dokumente kann als elektronisches Dokument<br />
oder als Papierdokument erfolgen <strong>und</strong> muss<br />
das el.ERA-Akkreditiv genau benennen.<br />
Wie aus diesen ERA-Regelungen klar ersichtlich<br />
ist, bedeutet eine Nutzung der el.ERA<br />
eine wesentliche Änderung der bisherigen<br />
Abwicklung der Dokumentenakkreditive.<br />
Dies betrifft speziell folgende Neuerungen:<br />
• Einsatz <strong>und</strong> Prüfung elektronischer<br />
Unterschriften<br />
• Einsatz standardisierter Dokumentenformate<br />
für elektronische Dokumente<br />
• Prüfung elektronischer Dokumente auf Übereinstimmung<br />
mit den Akkreditivbedingungen<br />
Zukünftige Anwendungen der el.ERA<br />
Schon bei der Vorstellung der el.ERA war klar,<br />
dass vor einem aktiven Einsatz elektronischer<br />
Dokumente eine ganze Reihe von Voraussetzungen<br />
sowohl bei den Firmen <strong>und</strong> Banken<br />
als auch bei den Dokumente ausstellenden<br />
61
Parteien (Frachtführer, Versicherungen, Wirtschaftskammern,<br />
Zollstellen etc.) geschaffen<br />
werden muss.<br />
Wie bereits angeführt, müssen für eine elektronische<br />
Übermittlung von Dokumenten die<br />
Sicherheitsaspekte der elektronischen Kommunikation<br />
wie Verschlüsselung/Entschlüsselung<br />
von Nachrichten <strong>und</strong> elektronische<br />
Unterschrift geklärt werden. In den <strong>Akkreditive</strong>n<br />
sind die Formate anzugeben, in denen<br />
elektronische Dokumente vorzulegen sind.<br />
Diese Formate müssen auch von den<br />
Akkreditivbegünstigten im Ausland <strong>und</strong> den<br />
Banken angenommen werden können. Ein<br />
Ausdruck der elektronischen Nachricht mit<br />
anschließendem postalischen Versand ist<br />
keine elektronische Übermittlung.<br />
Weiters kommt hinzu, dass bestimmte, für das<br />
Dokumentenakkreditiv wichtige Dokumente<br />
wie Konnossemente, Ursprungszeugnisse<br />
oder Dokumente mit Beglaubigung <strong>und</strong>/oder<br />
Legalisierung in Österreich, <strong>und</strong> in vielen<br />
Ländern der Welt noch gar nicht elektronisch<br />
übermittelt werden können.<br />
Alle diese neuen Anforderungen lassen sich<br />
nur durch die Schaffung der technischen <strong>und</strong><br />
rechtlichen Voraussetzungen bei allen Beteiligten<br />
an Akkreditivtransaktionen durchsetzen.<br />
Der diesbezügliche Durchbruch wird erst dann<br />
möglich, wenn sich der überwiegende Teil aller<br />
Handelspartner bereit findet, ihre Außenhandelsgeschäfte<br />
elektronisch abzuwickeln.<br />
62
9 Das Dokumenteninkasso<br />
Wie bereits im einleitenden Kapitel „Risikoabsicherung<br />
im Außenhandel“ ausführlich dargestellt,<br />
ist bei grenzüberschreitenden Geschäften<br />
die Festlegung der „richtigen“ Zahlungsbedingung<br />
im Vertrag speziell für den Exporteur<br />
von größter Bedeutung.<br />
Da es dem Exporteur – meist aus konkurrenzpolitischen<br />
Gründen – aber vielfach nicht möglich<br />
ist, die Bezahlung seiner Warenlieferung<br />
bzw. Dienstleistungen durch ein Akkreditiv<br />
sicherstellen zu lassen, er aber andererseits<br />
die Ware auch nicht auf offene Rechnung versenden<br />
will, kann er in diesen Fällen auf eine<br />
Zahlungsabwicklung mittels Dokumenteninkasso<br />
ausweichen <strong>und</strong> im Vertrag die Zahlungsbedingung<br />
„Dokumente gegen Zahlung<br />
(D/P)“ oder „Dokumente gegen Akzept (D/A)“<br />
vereinbaren.<br />
Dabei ist allerdings die Tatsache zu berücksichtigen,<br />
dass jedes Dokumenteninkasso ein<br />
Instrument der Zahlungsabwicklung darstellt,<br />
bei dem die involvierten Banken keine Zahlungsverpflichtung,<br />
sondern nur die Aufgabe<br />
übernehmen, den Exporterlös gegen Übergabe<br />
der Dokumente einzuziehen.<br />
„Das Dokumenteninkasso ist ein Auftrag des<br />
Verkäufers an seine Bank, bei der Bank des<br />
Käufers den geschuldeten Exporterlös gegen<br />
Übergabe der die Warenlieferung repräsentierenden<br />
Dokumente einzuziehen.“<br />
Die Banken betätigen sich beim Dokumenteninkasso<br />
als Dienstleister zwischen Exporteur<br />
<strong>und</strong> Importeur, indem sie im Auftrag des Exporteurs<br />
Dokumente, die den erfolgten Versand<br />
einer Ware (z. B. Rechnung, Transportdokument,<br />
Transportversicherungsnachweis usw.)<br />
oder die erbrachte Dienstleistung ausweisen,<br />
dem Importeur vorlegen <strong>und</strong> gegen Erbringung<br />
der vom Verkäufer vorgeschriebenen Leistung<br />
(meist Zahlung oder Akzeptierung eines<br />
Wechsels) an diesen aushändigen. Das Rechtsverhältnis<br />
zwischen dem Exporteur <strong>und</strong> der<br />
Einreicherbank ist ein Dienstvertrag, der eine<br />
Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat.<br />
Zum Unterschied vom Akkreditiv hat der<br />
Verkäufer beim Dokumenteninkasso keine<br />
Gewissheit über die Zahlungsleistung des<br />
Käufers bzw. dessen Bank. Es ist daher nach<br />
Möglichkeit darauf zu achten, dass sich der<br />
Verkäufer bis zur Aufnahme der Dokumente<br />
durch den Käufer die Verfügungsgewalt über<br />
die Ware behält.<br />
Die beteiligten Banken übernehmen beim<br />
Dokumenteninkasso keine Haftung für die<br />
Einlösung der Dokumente. Sie wickeln das<br />
Inkasso als reines Dienstleistungsgeschäft<br />
für den Verkäufer bzw. Käufer ab.<br />
Die Gr<strong>und</strong>lage für die Abwicklung des<br />
Dokumenteninkasso-Geschäfts bilden<br />
dabei die von der Internationalen Handelskammer<br />
in Paris herausgegebenen<br />
„Einheitlichen Richtlinien für <strong>Inkassi</strong>“ in der<br />
jeweiligen aktuellen Fassung.<br />
9.1 Risken <strong>und</strong> Probleme beim<br />
Dokumenteninkasso<br />
Für den Verkäufer<br />
Er hat zum Zeitpunkt des Warenversands<br />
keine Gewissheit, dass die Ware tatsächlich<br />
bezahlt wird. Er ist abhängig von der Zahlungswilligkeit<br />
<strong>und</strong> Zahlungsfähigkeit des Käufers.<br />
Eine Sicherheit, dass der Käufer die Ware ohne<br />
Bezahlung nicht erhält, hat er nur dann, wenn<br />
er entweder Dokumente zum Inkasso einreicht,<br />
die für den Käufer zur Übernahme der Ware<br />
unbedingt erforderlich sind (z. B. Seekonnossement<br />
oder Combined Transport B/L) oder<br />
wenn er die Warenlieferung an die Adresse der<br />
Inkassobank vornimmt, die dann die Ware erst<br />
nach erfolgter Einlösung des Inkassos an den<br />
Käufer freigibt. Erfolgt der Warenversand per<br />
Bahn, Post, Luftfracht oder Lkw an die Adresse<br />
63
des Käufers, ohne dass als Transportdokument<br />
ein Inhaber-/Orderpapier ausgestellt<br />
wurde, so wird ihm die Sendung in der Regel<br />
ausgehändigt, unabhängig davon, ob er die<br />
ihm durch die vorlegende Bank angedienten<br />
Inkassodokumente honoriert hat oder nicht.<br />
Die Rechte des Verkäufers (z. B. auf Zahlung)<br />
aus dem abgeschlossenen Gr<strong>und</strong>vertrag oder<br />
aus einem wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt<br />
bleiben in diesem Fall natürlich bestehen;<br />
sie müssen jedoch auf dem Rechtsweg<br />
durchgesetzt werden.<br />
Für den Käufer<br />
Er muss die Dokumente einlösen, ehe er die<br />
Ware erhalten <strong>und</strong> auf ihren kontraktmäßigen<br />
Zustand geprüft hat. Die Bezahlung durch<br />
den Käufer bedeutet jedoch rechtlich gesehen<br />
keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung<br />
vertraglicher Ansprüche gegen den<br />
Verkäufer wegen schlechter Erfüllung des<br />
Kaufvertrages (z. B. Mängelrüge). Dem Risiko<br />
hinsichtlich Qualität/Quantität der Ware kann<br />
der Käufer begegnen, indem er ein Inspection<br />
Certificate einer Warenkontrollfirma (SGS)<br />
vom Verkäufer verlangt.<br />
9.2 Wann ist die Zahlungsabwicklung<br />
mittels eines Dokumenteninkassos<br />
zu empfehlen?<br />
Dieses Instrument eignet sich dann zur<br />
Zahlungsabwicklung, wenn<br />
• zwischen Verkäufer (Exporteur) <strong>und</strong> Käufer<br />
(Importeur) ein entsprechendes Vertrauensverhältnis<br />
besteht,<br />
• die Zahlungswilligkeit <strong>und</strong> -fähigkeit des<br />
Käufers keinem Zweifel unterliegen,<br />
• im Importland stabile politische, wirtschaftliche<br />
<strong>und</strong> rechtliche Verhältnisse bestehen,<br />
• der internationale Zahlungsverkehr des<br />
Importlandes nicht durch devisenrechtliche<br />
Maßnahmen eingeschränkt ist bzw. das<br />
Abnehmerland alle erforderlichen Einfuhrbewilligungen<br />
erteilt hat,<br />
• sofern erforderlich, sichergestellt ist, dass<br />
der Importeur erst dann Zugriff auf die Ware<br />
hat, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen<br />
erfüllt hat,<br />
• das betreffende Exportgeschäft im Rahmen<br />
einer Exportkreditversicherung oder einer<br />
Exportgarantie des B<strong>und</strong>es abgesichert werden<br />
kann,<br />
• der Käufer darauf vertrauen kann, dass der<br />
Exporteur die Ware termin- <strong>und</strong> kontraktgemäß<br />
liefert <strong>und</strong> die für die Einfuhr in sein<br />
Land erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß<br />
beschafft <strong>und</strong> zur Verfügung stellt.<br />
Um eine weltweit einheitliche Behandlung von<br />
Dokumenteninkassi durch die eingeschalteten<br />
Banken zu erreichen, hat die Internationale<br />
Handelskammer in Paris die sogenannten<br />
„Einheitlichen Richtlinien für <strong>Inkassi</strong>“ (kurz ERI<br />
genannt) herausgegeben. Sie gelten in der<br />
am 1. 1. 1996 in Kraft getretenen Neufassung<br />
(Publikation Nr. 522 der IHK).<br />
Die ERI sind von den Bankenverbänden der<br />
wichtigsten Industrienationen akzeptiert worden.<br />
Sie gelten für alle <strong>Inkassi</strong>, die im Inkassoauftrag<br />
einen Hinweis auf die Geltung der ERI<br />
enthalten (z. B. dieses Inkasso unterliegt den<br />
ERI 522).<br />
9.3 Wichtige Bestimmungen der ERI 522<br />
Die ERI regeln im wesentlichen die Rechte<br />
<strong>und</strong> Pflichten der beteiligten Banken sowie die<br />
Haftung <strong>und</strong> Verantwortlichkeit, die sie mit<br />
der Annahme eines Inkassoauftrages übernehmen<br />
<strong>und</strong> beinhalten folgende wichtige<br />
Bestimmungen:<br />
• Alle zum Inkasso übersandten Dokumente<br />
müssen von einem eigenen Inkassoauftrag<br />
(collection instruction) begleitet sein, in dem<br />
„vollständige <strong>und</strong> genaue Weisungen“ erteilt<br />
werden.<br />
Die Banken sind nur berechtigt, gemäß diesen<br />
Weisungen <strong>und</strong> den Bestimmungen der ERI zu<br />
handeln – eine Prüfung der Dokumente, ob diese<br />
entsprechende Weisungen enthalten, erfolgt nicht.<br />
64
Desgleichen haben die Banken Weisungen von<br />
Parteien oder Banken, die nicht mit der Partei<br />
oder Bank identisch sind, von der ihnen das<br />
Inkasso zugegangen ist, nicht zu beachten.<br />
• Die Banken haben keine Verpflichtung, einen<br />
Inkassoauftrag oder darin enthaltene Inkassoweisungen<br />
durchzuführen. Entscheidet sich<br />
eine Bank dafür, einen Inkassoauftrag oder<br />
eine darin enthaltene Inkassoweisung nicht<br />
durchzuführen, so muss sie unverzüglich<br />
diejenige Partei, von der sie den Inkassoauftrag<br />
erhalten hat, darüber per Telekommunikation<br />
verständigen.<br />
• Ein Inkassoauftrag sollte die folgenden<br />
Informationen, soweit anwendbar, enthalten:<br />
– Daten der Bank, von der das Inkasso<br />
übersandt wurde<br />
– Daten des Auftraggebers<br />
– Daten des Bezogenen<br />
– Daten der vorlegenden Bank (presenting<br />
bank), sofern diese festgelegt wird<br />
– Einzuziehender Betrag <strong>und</strong> Währung<br />
– Auflistung der beiliegenden Dokumente<br />
– Bedingung für die Ausfolgung der<br />
Dokumente, d. h. gegen<br />
a) Zahlung <strong>und</strong>/oder Akzeptierung eines<br />
Wechsels oder<br />
b) andere Bedingungen<br />
Die Partei, die den Inkassoauftrag erstellt,<br />
ist dafür verantwortlich, dass diese<br />
Bedingungen klar <strong>und</strong> eindeutig festgelegt<br />
werden.<br />
– Einzug der Inkassospesen mit Angabe, ob<br />
diese vom Bezogenen abgelehnt werden<br />
dürfen oder nicht<br />
– Einzug von Zinsen, sofern zutreffend<br />
unter Angabe, ob diese vom Bezogenen<br />
abgelehnt werden dürfen oder nicht <strong>und</strong><br />
Angabe von<br />
• Zinssatz<br />
• Zinsperiode<br />
• Berechnungsbasis der Zinsen<br />
(z. B. 360 oder 365 Tage pro Jahr)<br />
– Art der Durchführung der Zahlung des Inkassoerlöses<br />
<strong>und</strong> Form des Zahlungsavisos<br />
– Weisungen hinsichtlich Nichtzahlung,<br />
Nichtakzeptierung <strong>und</strong>/oder Nichterfüllung<br />
anderer Weisungen (z. B. Protesterhebung<br />
bei Wechsel etc.).<br />
Mit diesem im Art. 4 der ERI festgelegten<br />
„Mindestanforderungskatalog“ soll sichergestellt<br />
werden, dass Auftraggeber <strong>und</strong> Einreicherbank<br />
in ihre Inkassoaufträge die Angaben<br />
<strong>und</strong> Weisungen aufnehmen, die für eine<br />
problemlose Abwicklung des Inkassos erforderlich<br />
sind.<br />
• Waren sollen nicht direkt an die Adresse<br />
einer Bank oder zu deren Verfügung oder<br />
Order versandt werden, ohne dass diese<br />
Bank zuvor zugestimmt hat.<br />
Die Banken haben – außer nach vorheriger<br />
Zustimmung – keine Verpflichtung, irgendeine<br />
Maßnahme bezüglich der Ware, einschließlich<br />
Einlagerung <strong>und</strong> Versicherung vorzunehmen,<br />
auch wenn der Inkassoauftrag dies vorsieht.<br />
Dieser Haftungsschluss gilt auch für den Fall,<br />
dass die Inkassobank keine Verständigung<br />
über die Nichtdurchführung dieser Weisung<br />
an die Einreicherbank versendet.<br />
• Die Banken müssen prüfen, ob die erhaltenen<br />
Dokumente den im Inkassoauftrag aufgezählten<br />
Dokumenten zu entsprechen scheinen<br />
<strong>und</strong> vom Fehlen irgendwelcher Dokumente<br />
oder einer Nichtübereinstimmung<br />
mit den aufgezählten Dokumenten sofort die<br />
Partei verständigen, von der ihnen der<br />
Inkassoauftrag zugegangen ist.<br />
Die erhaltenen Dokumente werden dem Bezogenen<br />
– ohne weitere Prüfung – so vorgelegt,<br />
wie sie eingegangen sind.<br />
• Die Banken übernehmen keine Haftung oder<br />
Verantwortlichkeit für Form, Vollständigkeit,<br />
Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />
Rechtswirksamkeit von Dokumenten.<br />
• Die Banken haben das Recht, Vorauszahlung<br />
für Gebühren <strong>und</strong> Spesen von der Partei, von<br />
der ihnen der Inkassoauftrag zugegangen<br />
ist, zu verlangen, um so die Kostendeckung<br />
für die Ausführung von Weisungen<br />
65
(z. B. Einlagerung <strong>und</strong> Versicherung von<br />
Waren) sicherzustellen.<br />
• Die Inkassobanken müssen über die Ausführung<br />
des Inkassoauftrages bestimmte<br />
Benachrichtigungen wie<br />
– Bezahltmeldung,<br />
– Akzeptmeldung,<br />
– Meldung über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung<br />
an die Einreicherbank<br />
übermitteln.<br />
Die Inkassobank ist berechtigt, die Dokumente<br />
nach 60 Tagen ab Abgabe der Meldung<br />
über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung<br />
zurückzusenden, wenn sie bis dahin von der<br />
Einreicherbank keine weiteren Weisungen<br />
erhält.<br />
9.4 Die wichtigsten Inkasso-Arten<br />
Je nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag<br />
können die Bedingungen, unter welchen die<br />
Dokumente von der vorlegenden Bank<br />
(Inkassobank) an den Käufer ausgehändigt<br />
werden dürfen, verschieden sein.<br />
Gemäß den ERI kann sich die Zahlungsklausel<br />
im Kaufvertrag auf folgende Inkassoarten<br />
beziehen:<br />
a) Dokumente gegen Zahlung (documents<br />
against payment, D/P)<br />
Die vorliegende Bank darf dem Bezogenen<br />
die Dokumente nur Zug um Zug gegen<br />
Bezahlung in der vorgeschriebenen Währung<br />
<strong>und</strong> unter der Voraussetzung, dass diese<br />
sofort verfügbar ist, freigeben. Bei einfachen<br />
<strong>Inkassi</strong> (z. B. Wechsel) können Teilzahlungen<br />
angenommen werden; bei Dokumenteninkassi<br />
nur dann, wenn der Inkassoauftrag<br />
dazu eine Ermächtigung enthält. Die Dokumente<br />
können dem Bezogenen erst nach<br />
Erhalt der vollen Zahlung freigegeben<br />
werden.<br />
b) Dokumente gegen Akzept (documents<br />
against acceptance, D/A)<br />
Die vorlegende Bank darf dem Bezogenen die<br />
Dokumente nur gegen Akzeptierung eines<br />
Wechsels (Tratte) mit einem festgelegten<br />
Zahlungsziel aushändigen.<br />
Der Verkäufer gewährt dem Käufer somit ein<br />
Zahlungsziel <strong>und</strong> erhält dafür als Sicherheit<br />
einen akzeptierten Wechsel, den er bei Verfall<br />
einlösen kann. Er trägt also während der Laufzeit<br />
des Wechsels das Zahlungsrisiko. Enthält<br />
ein Inkasso einen Wechsel mit einer späteren<br />
Fälligkeit, so muss der Inkassoauftrag angeben,<br />
ob die Dokumente an den Bezogenen gegen<br />
Akzept oder gegen Zahlung (D/A oder D/P)<br />
ausgehändigt werden sollen. Fehlt eine solche<br />
Weisung, werden die Dokumente nur gegen<br />
Zahlung ausgefolgt <strong>und</strong> die Inkassobank ist für<br />
etwaige daraus resultierende Folgen nicht<br />
haftbar (Art. 7 der ERI 522).<br />
Die Inkassoform D/A ist nur dann zu empfehlen,<br />
wenn das anzuwendende Wechselrecht<br />
einen abstrakten <strong>und</strong> unbedingten Zahlungsanspruch<br />
gewährt <strong>und</strong> die Bonität des<br />
Akzeptanten einwandfrei ist.<br />
Eine Absicherungsmöglichkeit besteht gegebenenfalls<br />
darin, dass im Kaufvertrag vereinbart<br />
wird, dass die Inkassobank oder eine<br />
andere erstklassige Bank eine Wechselbürgschaft<br />
für den Bezogenen in Form eines<br />
Wechselavals übernimmt.<br />
Der Käufer hat bei dieser Inkassoart den Vorteil,<br />
dass er vor der eigentlichen Zahlung in den<br />
Besitz der Ware gelangt, die er sofort weiterverkaufen<br />
<strong>und</strong> sich damit die notwendigen<br />
Mittel zur späteren Einlösung des Wechsels<br />
verschaffen kann.<br />
c) Dokumente gegen Erfüllung anderer<br />
Bedingungen<br />
Bei dieser in der Praxis eher selten vorkommenden<br />
Inkassoform wird die vorlegende<br />
Bank von der Einreicherbank beauftragt, die<br />
Dokumente dem Bezogenen gegen Erfüllung<br />
bestimmter, im Inkassoauftrag festgelegter<br />
anderer Bedingungen (z. B. Beibringung eines<br />
66
Verpflichtungsschreibens/einer Einlösungsgarantie<br />
etc.) auszufolgen.<br />
In diesem Fall muss die Einreicherbank allerdings<br />
entweder die verlangten Dokumente dem<br />
Inkasso beifügen oder Form <strong>und</strong> Wortlaut<br />
dieser Dokumente vorschreiben. Unterlässt<br />
sie dies, trägt die vorlegende Bank keine<br />
Verantwortung hinsichtlich Form <strong>und</strong> Inhalt<br />
solcher Dokumente (Art. 8 der ERI 522).<br />
Eine speziell für Exporteure interessante<br />
Inkassovariante, die jedoch nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Inkassobank gewählt werden<br />
sollte, ist der Versand der Ware an die Adresse<br />
dieser Bank, gekoppelt mit einer der vorerwähnten<br />
Inkassoarten.<br />
Wenn der Verkäufer den Warenversand per<br />
Bahn, Post, Luftfracht oder Lkw an die<br />
Adresse des Käufers vornimmt, ohne dass<br />
das Transportdokument in der Form eines<br />
Inhaberpapiers ausgestellt wird, so kann dieser<br />
in den Besitz der Ware gelangen, ohne<br />
das Inkasso vorher einlösen zu müssen. Will<br />
der Verkäufer dies aus Sicherheitsgründen<br />
vermeiden, so besteht für ihn die Möglichkeit,<br />
die Ware direkt an die Adresse <strong>und</strong> zur<br />
Verfügung der ausländischen Inkassobank<br />
abzusenden. Die Inkassobank wird dann die<br />
Dokumente <strong>und</strong> die Ware nur nach Erfüllung<br />
der im Inkassoauftrag festgelegten Bedingungen<br />
an den Käufer (Bezogenen) freigeben.<br />
Zu dieser Vorgangsweise bedarf es allerdings<br />
der vorherigen Zustimmung der Inkassobank,<br />
da diese gemäß Art. 10 der ERI 522 ohne vorherige<br />
Zustimmung keine Verpflichtung bezüglich<br />
der Ware, einschließlich Einlagerung <strong>und</strong><br />
Versicherung, trägt, auch wenn sie im Inkassoauftrag<br />
dazu beauftragt wird.<br />
Erfolgt die vorherige Zustimmung nicht <strong>und</strong><br />
lehnt die Inkassobank die Adressierung der<br />
Warensendung an sie ab, so hat der Exporteur<br />
allein die möglichen Folgen daraus zu tragen<br />
(Kosten, Risken etc.).<br />
9.5 Abwicklung eines Geschäftes<br />
mit der Zahlungskondition<br />
„Dokumenteninkasso“<br />
Soll die Bezahlung eines Exports durch ein<br />
Dokumenteninkasso sichergestellt werden,<br />
so ist es genauso wie beim Akkreditiv von<br />
entscheidender Bedeutung, dass bereits in<br />
der Phase der Vertragsverhandlungen die<br />
Abwicklung des Inkassos genau im Detail<br />
festgelegt wird.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt die Abwicklung nach<br />
folgendem Schema, gegliedert in drei wesentliche<br />
Phasen:<br />
Phase 1<br />
Vereinbarung der Inkassobedingungen<br />
im Kaufvertrag<br />
Exporteur <strong>und</strong> Importeur einigen sich über die<br />
Abwicklung der Zahlung auf Basis des Dokumenteninkassos<br />
<strong>und</strong> legen im Kaufvertrag<br />
die entsprechende Inkassoart fest, z. B.<br />
„Dokumente gegen Zahlung“, „Dokumente<br />
gegen Akzept fällig 60 Tage nach Sicht“.<br />
Daneben ist es von Vorteil, Art <strong>und</strong> Inhalt<br />
der Dokumente bzw. eventuelle besondere<br />
Inkassobedingungen (z. B. Versand der Ware<br />
an die Inkassobank) ebenfalls im Kaufvertrag<br />
festzuhalten.<br />
Phase 2<br />
Erteilung des Inkassoauftrages <strong>und</strong><br />
Einreichung der Dokumente<br />
Nach Abschluss des Kaufvertrages versendet<br />
der Verkäufer die bestellte Ware, sei es direkt<br />
an die Adresse des Käufers oder – falls vereinbart<br />
– an diejenige der Inkassobank. Er stellt<br />
alle notwendigen Dokumente (z. B. Faktura,<br />
Konnossement, Versicherungsnachweis,<br />
Ursprungszeugnis) zusammen <strong>und</strong> schickt sie<br />
mit einem Inkassoauftrag, beinhaltend genaue<br />
Weisungen über die Inkassoabwicklung, an<br />
seine Bank (Einreicherbank). Diese versendet<br />
nun ihrerseits die Dokumente zusammen mit<br />
einem Inkassoauftrag an die Inkassobank im<br />
Lande des Käufers.<br />
67
Phase 3<br />
Vorlage der Dokumente beim<br />
Bezogenen <strong>und</strong> Zahlung<br />
Die vorlegende Bank (Inkassobank) informiert<br />
den Käufer über den Eingang der Dokumente<br />
sowie die Bedingungen zu deren Einlösung.<br />
Sie nimmt seine Zahlung oder sein Akzept<br />
entgegen <strong>und</strong> übergibt ihm dafür die Papiere.<br />
Den einbezahlten Inkassobetrag überweist<br />
sie dann an die Einreicherbank, die diesen<br />
dem Exporteur gutschreibt.<br />
Gemäß den ERI werden die „Beteiligten“ an<br />
einem Dokumenteninkasso wie folgt definiert:<br />
• Der „Auftraggeber“, das ist der K<strong>und</strong>e, der<br />
seine Bank mit dem Inkassovorgang betraut.<br />
• Die „Einreicherbank“, das ist die vom<br />
Auftraggeber mit dem Inkassovorgang<br />
betraute Bank.<br />
Inkassoauftrag<br />
+ Dokumente<br />
Ware<br />
Überweisung<br />
Inkassoauftrag<br />
+ Dokumente<br />
• Die „Inkassobank“, das ist jede mit der<br />
Durchführung des Inkassoauftrags<br />
befasste Bank mit Ausnahme der<br />
Einreicherbank.<br />
• Die „vorlegende Bank“, das ist diejenige<br />
Inkassobank, die gegenüber dem<br />
Bezogenen die Vorlegung vornimmt.<br />
Der „Bezogene“, also derjenige, demgegenüber<br />
gemäß Inkassoauftrag die Vorlegung der<br />
Dokumente zu erfolgen hat, gilt im Sinne der<br />
ERI nicht als Beteiligter, da zwischen ihm <strong>und</strong><br />
der Inkassobank ja keine unmittelbare<br />
Rechtsbeziehung besteht.<br />
9.6 Das Dokumenteninkasso aus<br />
der Sicht des Exporteurs<br />
Für Sie als Exporteur kommt, wie einleitend<br />
erwähnt, das Dokumenteninkasso vor allem<br />
Dokumenteninkasso „Dokumente gegen Zahlung“<br />
AUFTRAGGEBER<br />
(VERKÄUFER)<br />
Gutschrift<br />
1<br />
2<br />
Vertrag<br />
Zahlung (gegen<br />
Dokumente)<br />
2 3<br />
3 2<br />
EINREICHERBANK<br />
3<br />
2<br />
BEZOGENER<br />
(KÄUFER)<br />
INKASSOBANK<br />
= VORLEGENDE<br />
BANK<br />
Dokumentenvorlage<br />
68
dann in Frage, wenn Lieferungen an bonitätsmäßig<br />
gute <strong>und</strong> vertrauenswürdige Käufer<br />
getätigt werden sollen.<br />
Klären Sie daher vor der Wahl des Dokumenteninkassos<br />
als Zahlungsbedingung folgende<br />
Punkte:<br />
• Bonität <strong>und</strong> Vertrauenswürdigkeit des<br />
Käufers<br />
• Geschäftserfahrungen mit dem Land des<br />
Käufers<br />
• Politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche<br />
Verhältnisse des Importlandes<br />
• Besteht im Importland ein erhöhtes<br />
Transferrisiko?<br />
• Kann überhaupt <strong>und</strong>, wenn ja, mit welchen<br />
Einbußen eine nicht abgenommene oder<br />
nicht bezahlte Ware zurückgenommen oder<br />
ein neuer Käufer (Ersatzverwertung) gef<strong>und</strong>en<br />
werden?<br />
• Richtige Wahl der Lieferbedingung (in Ihrem<br />
eigenen Interesse ist es empfehlenswert,<br />
sofern möglich, eine Lieferbedingung zu vereinbaren,<br />
bei der Sie selbst die Transportversicherung<br />
abschließen; wird z. B. eine<br />
Lieferung auf CIF- oder CIP-Basis vereinbart,<br />
so müssen Sie als Exporteur zwar die Versicherungskosten<br />
tragen, können aber den<br />
Umfang der Transportversicherung <strong>und</strong> den<br />
Versicherer selbst bestimmen <strong>und</strong> haben<br />
im Schadensfall die Möglichkeit, direkt auf<br />
die Versicherung Rückgriff zu nehmen. Wird<br />
dagegen z. B. auf FOB-Basis geliefert <strong>und</strong><br />
versichert der ausländische Käufer die<br />
Warensendung nicht oder nur ungenügend,<br />
so besteht im Schadensfall die Gefahr,<br />
dass er das Inkasso nicht einlöst, da er die<br />
beschädigte Ware mangels Versicherungsdeckung<br />
nicht übernehmen will bzw. die<br />
Ware wegen Untergangs nicht annehmen<br />
kann).<br />
• Beabsichtigen Sie, die Ware gegen Akzept<br />
des Käufers mit Zahlungsziel (z. B. 90 Tage)<br />
auszuliefern, kommt der Bonität <strong>und</strong> der<br />
Vertrauenswürdigkeit des Käufers erhöhte<br />
Bedeutung zu. Die Ware wird bis zum Zahlungstermin<br />
längst weiterverkauft oder verarbeitet<br />
sein, <strong>und</strong> Sie verfügen als Sicherheit<br />
nur über das Akzept des Käufers. Mögliche<br />
Alternative: Wechselbürgschaft bzw. Aval der<br />
Inkassobank oder einer anderen erstklassigen<br />
Bank.<br />
• Das Konnossement als Wertpapier <strong>und</strong><br />
Transportnachweis im Seefrachtverkehr kann<br />
an Order oder an Order einer bestimmten<br />
Person (meist Importeur) ausgestellt werden<br />
<strong>und</strong> verkörpert den Besitz der Ware. Diese<br />
kann somit nur an den formell legitimierten<br />
Inhaber gegen Vorweisung des Konnossementes<br />
ausgeliefert werden. Damit ist gewährleistet,<br />
dass der Käufer erst in den Besitz<br />
der Ware gelangt, wenn er vorher die Dokumente<br />
honoriert oder das Akzept geleistet<br />
hat. Ist das Konnossement an die Order des<br />
Käufers/Importeurs ausgestellt, <strong>und</strong> die Ware<br />
soll mangels Zahlung rückgeleitet werden,<br />
so könnten sich Probleme ergeben, da seitens<br />
des Versenders über die Ware erst nach<br />
Freizeichnung (Indossament) des Konnossements<br />
durch den Käufer/Importeur verfügt<br />
werden kann.<br />
• Beim Warenversand per Luftfracht, Bahn,<br />
Post oder Lastwagen wird die Ware bei<br />
direktem Versand an die Adresse des Käufers<br />
diesem meist auch direkt übergeben, ungeachtet<br />
dessen, ob er die Inkassodokumente<br />
honoriert hat oder nicht. Dem Inkassoauftrag<br />
kommt in diesem Fall nur noch die Bedeutung<br />
eines Forderungseinzuges zu.<br />
Mögliche Alternative: Senden Sie die Ware an<br />
die Inkassobank im Lande des Käufers. Der<br />
Käufer gelangt damit erst in Besitz der Ware,<br />
wenn er die Dokumente honoriert oder das<br />
Akzept geleistet hat. Die „Einheitlichen Richtlinien<br />
für <strong>Inkassi</strong>“ enthalten allerdings die<br />
Bestimmung, dass für Banken keine Verpflichtung<br />
besteht, solche Sendungen entgegenzunehmen,<br />
wenn sie nicht vorher zugestimmt<br />
haben. Lassen Sie also im voraus abklären,<br />
ob <strong>und</strong> zu welchen Bedingungen die vorgesehene<br />
Bank sich als Adressat Ihrer Warenlieferung<br />
zur Verfügung stellt.<br />
• Können Ihre Güter in das betreffende Land<br />
problemlos eingeführt werden bzw. hat das<br />
69
Abnehmerland alle erforderlichen Bewilligungen<br />
erteilt (Importbewilligungen)?<br />
• Ist der Devisentransfer im Importland frei<br />
oder sind Transfervorschriften zu beachten?<br />
Dauer des Bewilligungsverfahrens?<br />
Erstellung der Dokumente<br />
Da es Ihnen beim Inkasso allein obliegt, die<br />
im Kaufvertrag vereinbarten Warendokumente<br />
zu beschaffen <strong>und</strong> zur Einlösung vorzulegen,<br />
ist es wichtig, der Zusammenstellung der<br />
Handelspapiere größtes Augenmerk zu widmen.<br />
Folgende Faktoren sind dabei unbedingt<br />
zu beachten:<br />
• Sind die vom Käufer verlangten bzw. im<br />
Kaufvertrag vereinbarten Dokumente vollzählig<br />
vorhanden?<br />
• Sind die Dokumente vollständig <strong>und</strong> korrekt<br />
ausgestellt?<br />
• Sind sämtliche durch das Importland zwingend<br />
vorgeschriebenen Papiere beigebracht,<br />
<strong>und</strong> sind die bestehenden Vorschriften bei<br />
der Erstellung der Dokumente berücksichtigt<br />
worden (Legalisierungen, fremdsprachliche<br />
Erfordernisse auf den Dokumenten)?<br />
• Sind die Papiere ordnungsgemäß unterzeichnet?<br />
• Tragen Konnossemente, Versicherungsdokument<br />
<strong>und</strong> Wechsel – soweit sie nicht<br />
schon an Order des Käufers oder auf dessen<br />
Namen oder der Inkassobank ausgestellt<br />
sind – die Indossamente, die zur Geltendmachung<br />
der Rechte notwendig sind?<br />
Erteilung des Inkassoauftrages<br />
Um Ihnen <strong>und</strong> uns die Formulierung <strong>und</strong> die<br />
Abwicklung eines Dokumenteninkassos zu<br />
erleichtern, bitten wir Sie, die über jede<br />
Raiffeisenbank beziehbaren Auftragsformulare<br />
für Dokumenteninkassi zu verwenden. Obwohl<br />
darin alle wesentlichen Elemente erfragt<br />
werden, haben wir einige besonders zu<br />
beachtende Punkte ausgewählt:<br />
1. Damit beim Inkassovollzug keine Rückfragen<br />
<strong>und</strong> Verzögerungen entstehen, ist die<br />
genaue <strong>und</strong> vollständige Angabe der Daten<br />
des Bezogenen (voller Name, Postadresse<br />
<strong>und</strong> soweit verfügbar Telex-, Telefon- <strong>und</strong><br />
Telefaxnummer) erforderlich.<br />
2. Wenn Sie die Hausbank des Bezogenen<br />
kennen, geben Sie deren vollen Namen <strong>und</strong><br />
die Postadresse genau an. Andernfalls<br />
werden wir eine Bank unserer Wahl mit<br />
dem Inkasso betrauen.<br />
3. Anzahl <strong>und</strong> Art der vorgeschriebenen<br />
Dokumente richten sich nach den Bestimmungen<br />
des Importlandes. Fehlen eindeutige<br />
Angaben im Kaufvertrag oder in der<br />
Bestellung, so kann Ihnen der Importeur, die<br />
konsularische Vertretung des Importlandes,<br />
die Wirtschaftskammer oder allenfalls Ihr<br />
Spediteur/Frachtführer Auskunft geben.<br />
4. Falls Sie Ihrem Inkassoauftrag einen<br />
Wechsel beilegen, ist anzugeben, ob bei<br />
Nichtakzeptierung oder Nichtzahlung desselben<br />
Protest zu erheben ist. Ohne eine<br />
solche Angabe ist die Inkassobank dazu<br />
nicht verpflichtet.<br />
5. Legen Sie eindeutig fest, wer die Bankspesen<br />
<strong>und</strong> etwaige weitere Kosten zu<br />
übernehmen hat. Fehlen klare Angaben, so<br />
verfahren wir gemäß Art. 21 der ERI. Die<br />
Höhe unserer Kommissionen <strong>und</strong> diejenigen<br />
der Inkassobank richten sich nach den geltenden<br />
Tarifen <strong>und</strong> beinhalten im wesentlichen<br />
Gebühren für<br />
– die Auslieferung der Dokumente gegen<br />
Zahlung oder Akzept,<br />
– die Freistellung von Warensendungen,<br />
sofern diese an eine Bank oder an einen<br />
Spediteur zur Verfügung der Bank adressiert<br />
sind,<br />
– den Akzepteinzug bei Verfall.<br />
6. Im Sinne unserer Ausführungen müssen<br />
wir darauf hinweisen, dass Inkassobanken<br />
in gewissen Ländern auch ohne Ihre spezifische<br />
Ermächtigung Dokumente gegen ein<br />
entsprechendes Depot in Landeswährung<br />
aushändigen.<br />
7. Erwähnen Sie, ob die Inkassobank das<br />
Akzept bis zur Fälligkeit treuhänderisch verwahren<br />
oder dieses an die Einreicherbank<br />
zurücksenden soll.<br />
70
9.7 Das Dokumenteninkasso aus<br />
der Sicht des Importeurs<br />
Das Dokumenteninkasso stellt für Sie als<br />
Importeur eine einfache <strong>und</strong> kostengünstige<br />
Form der Zahlungsabwicklung <strong>und</strong> Finanzierung<br />
eines Importgeschäftes dar. Erhalten<br />
Sie als Käufer eine Ware auf Dokumenteninkasso-Basis<br />
geliefert, so wird der Verkäufer<br />
zu gegebener Zeit die Dokumente seiner Bank<br />
zum Inkasso übergeben. Die Einreicherbank<br />
wird sie an einen inländischen Korrespondenten<br />
bzw. Ihre Hausbank weiterleiten, <strong>und</strong><br />
Sie werden in der Folge von dieser Bank die<br />
Anzeige erhalten, dass Inkassodokumente<br />
vorliegen. In diesem Inkassoaviso wird angegeben,<br />
unter welchen Bedingungen die Bank<br />
ermächtigt ist, Ihnen diese Dokumente <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls die entsprechenden Waren –<br />
sofern sie zur Verfügung der Bank versandt<br />
worden sind – auszuhändigen/freizustellen.<br />
Haben Sie die vorgeschriebene Leistung erbracht<br />
– also z. B. den Betrag bezahlt oder<br />
den entsprechenden Wechsel akzeptiert –<br />
wird Ihnen die Inkassobank die Dokumente<br />
übergeben bzw., sofern erforderlich, auch die<br />
Ware freistellen.<br />
Hinsichtlich des Ablaufs des Inkassos sollten<br />
Sie jedoch noch folgendes wissen:<br />
1. Als Bezogener sind Sie lediglich berechtigt,<br />
in die bei der Bank aufliegenden Inkassodokumente<br />
Einsicht zu nehmen. Dagegen<br />
ist es der Bank ohne besondere Ermächtigung<br />
ihres Auftraggebers nicht gestattet,<br />
Warenmuster ziehen zu lassen oder eine<br />
Überprüfung der Qualität der Ware zuzulassen.<br />
Wünschen Sie in einem besonderen<br />
Fall Muster zu ziehen oder die Qualität zu<br />
überprüfen, so müssen Sie beim Verkäufer<br />
veranlassen, dass er der Bank eine entsprechende<br />
Ermächtigung erteilt.<br />
Eine Alternative wäre, dass Sie bereits im Vertrag<br />
vereinbaren, dass die Ware vor Versand<br />
durch eine internationale Warenkontrollfirma<br />
überprüft wird <strong>und</strong> dass ein entsprechender<br />
Nachweis darüber die Dokumente begleitet.<br />
2. Die Inkassobank darf die Dokumente nur<br />
gegen Erfüllung der Inkassobedingungen<br />
(Zahlung oder Akzept) aushändigen. Zur Annahme<br />
von Teilzahlungen ist sie ohne<br />
ausdrückliche Ermächtigung des Auftraggebers<br />
nicht befugt.<br />
3. Die Inkassobank muss derjenigen Bank, von<br />
der ihr der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich<br />
eine Meldung über Nichtzahlung oder<br />
Nichtakzeptierung zusenden. Bei Erhalt<br />
einer solchen Benachrichtigung muss die<br />
Einreicherbank innerhalb angemessener<br />
Zeit geeignete Weisungen hinsichtlich der<br />
weiteren Behandlung der Dokumente erteilen.<br />
Falls die vorlegende Bank solche<br />
Weisungen nicht innerhalb von 60 Tagen<br />
nach ihrer Meldung über Nichtzahlung oder<br />
Nichtakzeptierung erhält, können die Dokumente<br />
derjenigen Bank zurückgesandt werden,<br />
von der ihr der Inkassoauftrag zuging.<br />
4. Die Inkassobank hat nur die Aufgabe,<br />
Dokumente, die sie von der Einreicherbank<br />
oder dem Auftraggeber erhalten hat, nach<br />
Einlösung bzw. Akzeptleistung – ohne weitere<br />
Prüfung auf Form <strong>und</strong> Richtigkeit – an<br />
den Bezogenen auszuhändigen.<br />
Allfällige Mängelrügen hinsichtlich der Ware<br />
sind direkt beim Verkäufer geltend zu machen.<br />
Obwohl die Abwicklung einer Zahlung auf<br />
Basis „Dokumenteninkasso“ für Exporteur<br />
<strong>und</strong> Importeur sicher leichter als ein Akkreditiv<br />
zu handhaben ist, empfiehlt es sich, die<br />
genannten Punkte sorgfältig zu beachten. Bei<br />
speziell gelagerten Fällen ist es sicher notwendig,<br />
frühzeitig, also bereits im Verhandlungsstadium,<br />
Kontakt mit Ihrer Bank aufzunehmen.<br />
Ihre Raiffeisenbank ist gerne bereit zu prüfen,<br />
in welcher Weise die bestmögliche Problemlösung<br />
gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />
71