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Akkreditive und Inkassi

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<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Inkassi</strong><br />

www.raiffeisen.at


Autoren:<br />

Autoren-Team aus Fachleuten der Raiffeisen<br />

Bankengruppe Österreich, welche im täglichen<br />

K<strong>und</strong>enkontakt zu Außenhandelsfirmen stehen.<br />

Fragen:<br />

Fragen beantwortet Ihr Raiffeisen-K<strong>und</strong>enbetreuer<br />

bzw. stellt er gerne den Kontakt zum<br />

zuständigen Außenhandelsberater her.<br />

Website:<br />

Auf unsere Website www.raiffeisen.at <strong>und</strong> die<br />

darauf befindlichen Links zu Ihrer Raiffeisenbank<br />

bzw. Ihrer Raiffeisen-Landeszentrale<br />

sowie zu www.rzb.at <strong>und</strong> www.rzbgroup.com<br />

dürfen wir ebenfalls hinweisen.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Trotz sorgfältiger Recherche <strong>und</strong> der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung<br />

bzw. Haftung für Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit übernommen werden. Die Inhalte dieser Publikation<br />

stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar.<br />

Redaktionsschluss: September 2003<br />

2


<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong> <strong>Inkassi</strong><br />

1 Risikoabsicherung im Außenhandel Seite 5<br />

2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel Seite 6<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches zum Dokumentenakkreditiv<br />

2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />

2.3 Die Abwicklung eines Geschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen<br />

2.5 Akkreditivarten <strong>und</strong> Sonderformen<br />

2.6 Dokumente<br />

2.7 Die wichtigsten Dokumente im Außenhandel<br />

3 Das Exportakkreditiv Seite 23<br />

3.1 Sicherheit<br />

3.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Exporteur?<br />

3.3 Abschluss eines Exportgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

3.4 Was Sie als Exporteur noch wissen sollten<br />

3.5 Exportakkreditive in fremder Währung<br />

3.6 Finanzierung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />

4 Das Importakkreditiv Seite 30<br />

4.1 Sicherheit<br />

4.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Importeur?<br />

4.3 Abschluss eines Importgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

4.4 Was Sie als Importeur noch wissen sollten<br />

4.5 Deckung <strong>und</strong> Krediteinräumung für Akkreditiv-Eröffnungen<br />

4.6 Importakkreditive in fremder Währung<br />

5 Akkreditiv-Prüflisten für den Exporteur Seite 35<br />

6 Lieferbedingungen im Außenhandel (INCOTERMS) Seite 42<br />

3


7 Sonderformen des Akkreditivs Seite 54<br />

7.1 Das Akkreditiv als Finanzierungs- <strong>und</strong><br />

Sicherungsinstrument im Zwischenhandel<br />

7.1.1 Übertragbares Akkreditiv (Transferable Letter of Credit)<br />

7.1.2 Das Gegenakkreditiv (Back-to-Back Letter of Credit)<br />

7.1.3 <strong>Akkreditive</strong> mit Anzahlung (Red-Clause/Green Clause)<br />

7.1.3.1 Red-Clause-Akkreditiv<br />

7.1.3.2 Green-Clause-Akkreditiv<br />

7.2 Weitere Akkreditivsonderformen<br />

7.2.1 Das Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)<br />

7.2.2 Das revolvierende Akkreditiv (Revolving Letter of Credit)<br />

7.3 Abtretung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />

8 Anhang zu den ERA 500 Seite 61<br />

(Einheitliche Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche<br />

für Dokumentenakkreditive)<br />

für die Vorlage elektronischer<br />

Dokumente el.ERA Version 1.0<br />

9 Das Dokumenteninkasso Seite 63<br />

9.1 Risken <strong>und</strong> Probleme beim Dokumenteninkasso<br />

9.2 Wann ist die Zahlungsabwicklung mittels eines<br />

Dokumenteninkassos zu empfehlen?<br />

9.3 Wichtige Bestimmungen der ERI 522<br />

9.4 Die wichtigsten Inkasso-Arten<br />

9.5 Abwicklung eines Geschäftes mit der Zahlungskondition<br />

„Dokumenteninkasso“<br />

9.6 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Exporteurs<br />

9.7 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Importeurs<br />

Stand: September 2003<br />

4


1 Risikoabsicherung im Außenhandel<br />

Die wirklich gravierenden wirtschaftlichen <strong>und</strong><br />

politischen Veränderungen der letzten Jahre in<br />

praktisch allen Regionen der Welt, haben zusammen<br />

mit der erfolgreichen Euro-Einführung<br />

die Bedeutung des Außenhandels für unsere<br />

Wirtschaft noch verstärkt.<br />

Diese starke Ausrichtung auf den Außenhandel<br />

bringt für die Unternehmen aber nicht nur große<br />

Chancen, sondern auch große Risken. Die<br />

Risken im Auslandsgeschäft – also die Gefahr,<br />

einen Schaden zu erleiden –, liegen dabei primär<br />

• beim jeweiligen ausländischen Vertragspartner<br />

selbst,<br />

• in der wirtschaftlichen <strong>und</strong> politischen<br />

Situation des Importlandes,<br />

• in den verfügbaren Devisenreserven<br />

dieses Landes,<br />

• im Währungs- <strong>und</strong> im Transportbereich.<br />

Die nach wie vor weltweit gegebene hohe<br />

Risikointensität erfordert daher von den im<br />

Außenhandel tätigen Unternehmen, rechtzeitig<br />

Maßnahmen der Risikoverminderung – die<br />

einen Schadenseintritt von Vornherein vermeiden<br />

helfen – zu ergreifen.<br />

• Für den Exporteur steht dabei die Sicherung<br />

des fristgerechten Zahlungseinganges im<br />

Vordergr<strong>und</strong>.<br />

• Für den Importeur geht es vorrangig um<br />

die Sicherstellung des zeitgerechten Erhalts<br />

der bestellten Ware in vertragsgemäßem<br />

Zustand.<br />

Wie kann Ihnen Raiffeisen bei der Absicherung<br />

der Auslandsrisken helfen?<br />

EXPORTEUR<br />

• Durch rechtzeitige Information über Geschäftspartner,<br />

Partnerland, Vertragsgestaltung usw.,<br />

• bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen<br />

(z. B. Akkreditiv, Garantie etc.),<br />

• bei der Vereinbarung der Lieferbedingungen,<br />

• bei der Wahl der richtigen Exportrisikogarantie/<br />

Exportkreditversicherung,<br />

• mit konkreten Vorschlägen zur Absicherung<br />

des politischen Risikos, des Abnahmerisikos,<br />

des Kursrisikos <strong>und</strong> des Transportrisikos.<br />

Der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen<br />

kommt im Rahmen der Vertragsverhandlungen<br />

größte Bedeutung zu, legen sie doch fest, zu<br />

welchem Zeitpunkt <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen<br />

der Käufer die vom Verkäufer<br />

erbrachte Leistung bezahlen muss.<br />

Je nach Wahl der Zahlungsbedingung kann<br />

entweder der Exporteur <strong>und</strong>/oder der Importeur<br />

seine Risken begrenzen oder sogar vollständig<br />

ausschließen. Darüber hinaus wird die<br />

wesentliche Frage geklärt, wer gegebenenfalls<br />

die Finanzierungskosten zu tragen hat.<br />

Welche Zahlungskondition vereinbart werden<br />

kann, hängt von der jeweiligen Konkurrenz<strong>und</strong><br />

Marktlage sowie vom Verhandlungsgeschick<br />

der Geschäftspartner ab.<br />

Obwohl sich die Zeiten wesentlich geändert<br />

haben, sind die Zahlungsbedingungen <strong>und</strong><br />

die Risikoabsicherungsinstrumente im<br />

Wesentlichen unverändert geblieben.<br />

Wichtige Zahlungsbedingungen (nach der<br />

Interessenslage des Exporteurs bzw. Importeurs<br />

gereiht) sehen Sie in der Grafik.<br />

• Vorauszahlung (Anzahlung)<br />

• Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv<br />

• Unwiderrufliches, nicht bestätigtes Akkreditiv<br />

• (Dokumentäre) Zahlungsgarantie, Stand-by L/C<br />

• Dokumenteninkasso D/P<br />

• Dokumenteninkasso D/A<br />

• Wechselakzept<br />

• Zahlung gegen offene Rechnung (clean payment)<br />

IMPORTEUR<br />

5


2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel<br />

Die weit verzweigten Verflechtungen des internationalen<br />

Handels bringen es mit sich, dass<br />

oft Verträge zwischen Käufern <strong>und</strong> Verkäufern<br />

abgeschlossen werden, bei denen weder<br />

„Vorauszahlung“ noch „Lieferung der Ware<br />

auf offene Rechnung“ in Frage kommen.<br />

Zur Sicherung der auf Käufer- <strong>und</strong> Verkäuferseite<br />

bestehenden Risken bietet sich für diesen Fall<br />

das Dokumentenakkreditiv, als das auch heute<br />

noch wirksamste <strong>und</strong> gebräuchlichste<br />

Instrument der Zahlungssicherung im Welthandel,<br />

an. Es stellt sicher, dass der Verkäufer<br />

nach Lieferung/Leistung den vereinbarten Erlös<br />

erhält, <strong>und</strong> der Käufer nur dann bezahlen muss,<br />

wenn die Lieferung/Leistung durch Vorlage<br />

akkreditivkonformer Dokumente innerhalb der<br />

Gültigkeit des Akkreditivs nachgewiesen wird.<br />

Gegenstand von Handelsgeschäften ist in<br />

der Regel die Lieferung von Waren; selbstverständlich<br />

können sich die Verträge auch auf<br />

Dienstleistungen <strong>und</strong> andere Leistungen beziehen.<br />

Lediglich der inhaltlichen Einfachheit<br />

halber wird im Folgenden meist nur von<br />

Warengeschäften ausgegangen.<br />

Der Begriff „Dokumentenakkreditiv“ umfasst<br />

im weitesten Sinne jede vertragliche Verpflichtung<br />

einer Bank, Auftrags <strong>und</strong> für Rechnung<br />

eines Auftraggebers (Käufer), innerhalb eines<br />

festgelegten Zeitraumes an einen Begünstigten<br />

(Verkäufer) gegen Übergabe genau vorgeschriebener<br />

Dokumente Zahlung zu leisten,<br />

sofern alle Akkreditivbedingungen erfüllt sind.<br />

Beide Vertragspartner vereinbaren als Zahlungsbedingung<br />

ein Dokumentenakkreditiv.<br />

Der Käufer beauftragt daraufhin seine Bank,<br />

ein Dokumentenakkreditiv zugunsten des<br />

Verkäufers zu eröffnen.<br />

Erhält nun der Verkäufer ein solches Dokumentenakkreditiv,<br />

so hat er die Gewissheit,<br />

dass eine vom Käufer unabhängige Partei<br />

Zahlung leisten wird, sofern er vertragsgemäß<br />

liefert <strong>und</strong> der Bank die im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Dokumente fristgerecht übergibt.<br />

Auf der anderen Seite hat der Käufer die<br />

Gewissheit, dass der Kaufpreis nur gegen<br />

Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Dokumente gezahlt wird.<br />

Die Zahlung seitens der Bank erfolgt dabei,<br />

vollkommen losgelöst vom Gr<strong>und</strong>geschäft,<br />

Zug um Zug gegen Einreichung ordnungsgemäßer<br />

Dokumente.<br />

Der Verkäufer ist dadurch unabhängig von der<br />

Zahlungsfähigkeit <strong>und</strong>/oder -willigkeit des Käufers!<br />

Der Käufer wiederum hat insoweit einen weitgehenden<br />

Einfluss auf die Warenlieferung, da<br />

er als Auftraggeber des Akkreditivs die Möglichkeit<br />

hat, Art <strong>und</strong> Inhalt der vorzulegenden<br />

Dokumente (z. B. Rechnung, Transportnachweis,<br />

Versicherungsnachweis usw.) angepasst<br />

an das Gr<strong>und</strong>geschäft selbst vorzuschreiben.<br />

Besonders wichtig für beide Vertragspartner<br />

ist, dass für eine international einheitliche<br />

Regelung der Abwicklung von <strong>Akkreditive</strong>n die<br />

Internationale Handelskammer in Paris (IHK)<br />

die sogenannten „Einheitlichen Richtlinien <strong>und</strong><br />

Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (kurz<br />

ERA genannt) herausgegeben hat, deren<br />

jeweils aktuelle Fassung (ERA 500 Rev. 1993)<br />

praktisch weltweit angewandt wird.<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches zum<br />

Dokumentenakkreditiv<br />

Definition<br />

„Gemäß Art. 2 der ERA (Revision 1993) bedeuten<br />

die Ausdrücke „Dokumentenakkreditiv“ <strong>und</strong><br />

„Standby letter of credit“ jede wie auch immer<br />

benannte oder bezeichnete Vereinbarung, wonach<br />

eine im Auftrag <strong>und</strong> nach den Weisungen<br />

eines K<strong>und</strong>en (Auftraggeber) oder im eigenen<br />

Interesse handelnde Bank (eröffnende Bank)<br />

gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente<br />

6


• Zahlung an einen Dritten („Begünstigten“)<br />

oder dessen Order zu leisten oder vom<br />

Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten)<br />

zu akzeptieren <strong>und</strong> zu bezahlen hat, oder<br />

• eine andere Bank zur Ausführung einer solchen<br />

Zahlung oder zur Akzeptierung <strong>und</strong><br />

Bezahlung derartiger Wechsel (Tratten)<br />

ermächtigt, oder<br />

• eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigt,<br />

sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.“<br />

2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />

• „<strong>Akkreditive</strong> sind ihrer Natur nach von den<br />

Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie<br />

möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte<br />

<strong>und</strong> die Banken haben in keiner Hinsicht<br />

etwas mit solchen Verträgen zu tun <strong>und</strong> sind<br />

nicht durch sie geb<strong>und</strong>en, selbst wenn im<br />

Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner<br />

Weise Bezug genommen wird“ (Art. 3 auszugsweise).<br />

Für den K<strong>und</strong>en bedeutet dies,<br />

dass die Akkreditivverpflichtung der Bank<br />

vom Gr<strong>und</strong>geschäft vollkommen losgelöst<br />

ist – die Bank darf sich bei der Akkreditivabwicklung<br />

ausschließlich auf den Akkreditivtext<br />

stützen; etwaige vom Akkreditivtext<br />

abweichende Vertragsbestimmungen bzw.<br />

Gegenansprüche oder Einreden des Auftraggebers<br />

können nicht berücksichtigt werden.<br />

Für die Bank gilt nur der Akkreditivtext.<br />

• „Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle<br />

Beteiligten mit Dokumenten <strong>und</strong> nicht mit<br />

Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong>/oder anderen<br />

Leistungen, auf die sich die Dokumente<br />

möglicherweise beziehen“ (Art. 4). Die<br />

Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen<br />

vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen<br />

entsprechen. Eine Prüfung der<br />

Ware erfolgt nicht! Allfällige Mängelrügen<br />

sind direkt zwischen dem Käufer <strong>und</strong> dem<br />

Verkäufer zu regeln. Die Banken befassen<br />

sich ausschließlich mit Dokumenten.<br />

• „Aufträge zur Eröffnung eines Akkreditivs,<br />

das Akkreditiv selbst, Aufträge zur Akkreditiv-<br />

Änderung <strong>und</strong> die Änderung selbst müssen<br />

vollständig <strong>und</strong> genau sein“. Um Irrtümern <strong>und</strong><br />

Missverständnissen vorzubeugen, sollten die<br />

Banken jedem Versuch entgegentreten, zu<br />

weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv<br />

oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen.<br />

Alle Aufträge zur Akkreditiv-Eröffnung<br />

<strong>und</strong> das Akkreditiv selbst müssen genau die<br />

Dokumente angeben gegen die Zahlung,<br />

Akzeptierung oder Negoziierung vorgenommen<br />

werden soll (Art. 5 auszugsweise).<br />

Es liegt gr<strong>und</strong>sätzlich im Interesse des<br />

Akkreditivauftraggebers, die Akkreditivaufträge<br />

an die Bank vollständig <strong>und</strong> genau zu<br />

formulieren, damit die Bank in der Lage ist,<br />

ein den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendes<br />

Akkreditiv mit genauer Angabe<br />

der Dokumente zu eröffnen.<br />

• „Die Banken übernehmen keine Haftung<br />

oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit,<br />

Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />

Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder<br />

für die allgemeinen <strong>und</strong>/oder besonderen<br />

Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben<br />

oder denselben hinzugefügt sind“<br />

(Art. 15 auszugsweise).<br />

Die Banken prüfen die ihnen im Rahmen eines<br />

Akkreditivs vorgelegten Dokumente mit<br />

angemessener Sorgfalt, ob sie der äußeren<br />

Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen<br />

entsprechen. Die Prüfung der Dokumente<br />

durch die Banken erfolgt dabei nach<br />

dem Standard internationaler Bankpraxis,<br />

wie er sich in den ERA 500 widerspiegelt<br />

(Art. 13 auszugsweise).<br />

Die Prüfung der Dokumente durch die<br />

Banken erfolgt ausschließlich nach den in<br />

den ERA festgelegten Kriterien, wobei hinsichtlich<br />

Wirksamkeit von Dokumenten,<br />

Nachrichtenübermittlung, höherer Gewalt<br />

<strong>und</strong> Handlungen einer beauftragten Partei<br />

entsprechende Haftungsausschlüsse gegeben<br />

sind.<br />

Eine weiter gehende Kontrolle oder Haftung<br />

erfolgt nicht <strong>und</strong> wäre bei der Vielfalt der<br />

Dokumente, die im internationalen Handel<br />

ausgestellt werden, auch gar nicht möglich.<br />

Desgleichen haften die Banken nicht für die<br />

7


Folgen von Verzögerungen <strong>und</strong>/oder Verlusten<br />

bei Übermittlung von Nachrichten,<br />

Briefen oder Dokumenten oder für die Folgen<br />

der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit<br />

durch höhere Gewalt, Krieg etc.<br />

• „Für eine richtige Handhabung <strong>und</strong> Nutzung<br />

des Zahlungsinstruments „Akkreditiv“ ist<br />

es für Exporteur <strong>und</strong> Importeur wichtig zu<br />

wissen, dass ein Akkreditiv vom Vertrag<br />

vollkommen losgelöst ist, wenn es einmal<br />

eröffnet ist.“ Entscheidend für die Auslösung<br />

der Zahlung ist ausschließlich die fristgerechte<br />

Vorlage akkreditivkonformer Dokumente –<br />

nicht die Warenlieferung selbst – <strong>und</strong> die<br />

Erfüllung der in den einheitlichen Richtlinien<br />

festgelegten Bestimmungen.<br />

Um Auslegungsprobleme bezogen auf die<br />

ERA 500 <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en, umstrittene<br />

Unstimmigkeiten bei der Aufnahme von<br />

Dokumenten zu vermeiden, hat eine von der<br />

Bankenkommission der IHK beauftragte<br />

Arbeitsgruppe eine Dokumentation des<br />

Standards internationaler Bankpraxis, wie<br />

er im Art. 13 (a) der ERA 500 angeführt ist,<br />

ausgearbeitet. Dieses Anfang 2003 von der<br />

IHK herausgegebene Dokument „International<br />

Standard Banking Practice (ISBP)“ versucht,<br />

die weltweit manchmal unterschiedliche Handhabung<br />

der Prüfung von Dokumenten unter<br />

Dokumentenakkreditiven zu harmonisieren.<br />

Da die ISBP keine Änderung der ERA 500<br />

bewirken <strong>und</strong> auch keinen offiziellen Anhang<br />

Akkreditiv-Vereinbarung<br />

zu diesen ERA 500 bilden, sind sie als weltweite<br />

Verhaltensregeln, allerdings ohne echte<br />

Verbindlichkeit für alle Beteiligten, für die Prüfung<br />

von Dokumenten einzustufen.<br />

2.3 Die Abwicklung eines Geschäfts,<br />

sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

Soll die Bezahlung eines Warengeschäftes durch<br />

ein Akkreditiv sichergestellt werden, so ist es<br />

von entscheidender Bedeutung, dass bereits<br />

in der „Phase der Vertragsverhandlungen“ die<br />

Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiv im<br />

Detail festgelegt wird. Die Phasen des Akkreditivs<br />

verlaufen gr<strong>und</strong>sätzlich parallel zu den<br />

wichtigsten Etappen des Exportgeschäftes,<br />

wie folgt:<br />

PHASE 1:<br />

Offerterstellung<br />

Der Exporteur übermittelt einem potenziellen<br />

Käufer sein Angebot <strong>und</strong> schlägt als Zahlungskondition<br />

ein Akkreditiv vor.<br />

Akkreditiv-Vereinbarung<br />

Exporteur <strong>und</strong> Importeur einigen sich über die<br />

Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> legen diese im<br />

Vertrag fest (Zahlungsbedingung „Akkreditiv“<br />

mit allen wichtigen Einzelheiten).<br />

Wichtig für Exporteur <strong>und</strong> Importeur:<br />

• Beratung durch Hausbank<br />

• genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />

im Kaufvertrag<br />

Vertrag<br />

KÄUFER VERKÄUFER<br />

8


PHASE 2:<br />

Vertragsabschluss<br />

Der Käufer nimmt das Angebot des Lieferanten<br />

an bzw. unterzeichnet den Kaufvertrag.<br />

Akkreditiv-Eröffnung<br />

Der Käufer gibt seiner Bank den Auftrag zur<br />

Eröffnung des Akkreditivs.<br />

Wichtig für Importeur:<br />

Vollständiger <strong>und</strong> genauer Akkreditivauftrag<br />

an Bank.<br />

Wichtig für Exporteur:<br />

Genaue Prüfung des eingegangenen<br />

Akkreditivs (können alle im Akkreditiv<br />

genannten Bedingungen erfüllt werden?).<br />

Vertrag<br />

KÄUFER VERKÄUFER<br />

Akkreditiv<br />

Auftrag<br />

AKKREDITIVBANK<br />

Akkreditiv-Eröffnung<br />

Feste Zahlungsverpflichtung<br />

BESTÄTIGENDE<br />

BANK<br />

Feste Zahlungsverpflichtung<br />

9


PHASE 3:<br />

Lieferung<br />

Der Exporteur liefert die bestellte Ware <strong>und</strong><br />

beschafft sich die im Akkreditiv vorgesehenen<br />

Dokumente.<br />

Akkreditiv-Benützung<br />

Der Exporteur reicht die Dokumente über die<br />

6. Belastung<br />

5. Prüfung<br />

An der Abwicklung eines Akkreditivs in seiner<br />

Gr<strong>und</strong>form sind in der Regel vier Parteien<br />

beteiligt:<br />

• der Akkreditivauftraggeber (Käufer),<br />

• die Akkreditivbank (eröffnende Bank),<br />

meistens im Lande des Käufers,<br />

• die avisierende (eventuell auch bestätigende)<br />

Bank, meistens im Lande des Verkäufers,<br />

• der Akkreditivbegünstigte (Verkäufer).<br />

Für eine richtige Handhabung <strong>und</strong> Nutzung<br />

des Zahlungsinstrumentes „Akkreditiv“ ist es für<br />

Exporteur <strong>und</strong> Importeur wichtig zu wissen,<br />

dass ein Akkreditiv vom Vertrag vollkommen<br />

avisierende Bank bei der Akkreditivbank zur<br />

Honorierung ein.<br />

Wichtig für Exporteur:<br />

Beschaffung bzw. Ausstellung von vollkommenen<br />

akkreditivkonformen Dokumenten <strong>und</strong><br />

fristgerechte Vorlage derselben.<br />

Ware<br />

KÄUFER VERKÄUFER<br />

1. Zusammenstellen<br />

der Dokumente<br />

AKKREDITIVBANK<br />

Dokumenten-<br />

Zusendung<br />

Akkreditiv-Benützung<br />

4. Dokumentensendung<br />

7. Deckungsanschaffung<br />

2. Dokumenten-<br />

Einreichung<br />

3. Prüfung<br />

AVISIERENDE<br />

BANK<br />

8. Zahlungsgutschrift<br />

losgelöst ist, wenn es einmal eröffnet ist.<br />

Entscheidend für die Auslösung der Zahlung<br />

ist ausschließlich die Vorlage akkreditivkonformer<br />

Dokumente – nicht die Warenlieferung<br />

selbst – <strong>und</strong> die Erfüllung der in den Einheitlichen<br />

Richtlinien festgelegten Bestimmungen.<br />

2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen<br />

Widerrufliches Akkreditiv<br />

Das widerrufliche Akkreditiv kann – ohne vorherige<br />

Mitteilung an den Exporteur – jederzeit<br />

abgeändert oder widerrufen werden. Wegen<br />

der bedingten Sicherheit wird es in der Praxis<br />

nur sehr selten verwendet.<br />

10


Unwiderrufliches Akkreditiv<br />

„Ein unwiderrufliches Akkreditiv begründet eine<br />

feststehende Verpflichtung der eröffnenden<br />

Bank… usw.“ (Art. 9 ERA).<br />

Das unwiderrufliche Akkreditiv gibt dem<br />

Begünstigten ein hohes Maß an Gewissheit,<br />

dass er für seine Lieferung bzw. Leistung<br />

Zahlung erhält, sofern er die Akkreditivbedingungen<br />

einhält. Es schafft nämlich eine<br />

eigene unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung<br />

der akkreditiveröffnenden Bank.<br />

Für Änderungen oder Annullierungen von<br />

Akkreditivbedingungen ist beim unwiderruflichen<br />

Akkreditiv die Zustimmung sowohl des<br />

Begünstigten als auch der verpflichteten<br />

Banken erforderlich. Wünscht der Verkäufer<br />

einzelne Akkreditivbedingungen zu ändern<br />

bzw. zu annullieren, muss er vom Käufer die<br />

Erteilung eines entsprechenden Auftrags an<br />

die eröffnende Bank verlangen.<br />

Die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs<br />

wird dem Begünstigten fast ausnahmslos<br />

über eine Korrespondenzbank (Avisobank)<br />

mitgeteilt. Diese kann von der Akkreditivbank<br />

beauftragt werden, das Akkreditiv dem Begünstigten<br />

lediglich zu avisieren oder es aber<br />

zu bestätigen:<br />

a) Unwiderrufliches unbestätigtes<br />

Akkreditiv<br />

Beim unwiderruflichen unbestätigten Akkreditiv<br />

wird die Korrespondenzbank dem Begünstigten<br />

die <strong>Akkreditive</strong>röffnung lediglich avisieren.<br />

In diesem Fall geht sie keine eigene Zahlungsverpflichtung<br />

ein, ist also nicht verpflichtet, die<br />

vom Begünstigten eingereichten Dokumente<br />

zu honorieren. Die Avisobank ist jedoch verpflichtet,<br />

vor Weiterleitung des zu avisierenden<br />

Akkreditivs, dieses auf seine augenscheinliche<br />

Echtheit hin zu überprüfen.<br />

Da sich der Begünstigte nur auf das Zahlungsversprechen<br />

der Akkreditivbank im Ausland<br />

stützen kann, ist das unwiderrufliche, unbestätigte<br />

Akkreditiv nur dann zweckmäßig, wenn<br />

die Bonität dieser Bank gut ist <strong>und</strong> das politische<br />

Risiko <strong>und</strong> das Transferrisiko im Lande dieser<br />

Bank als gering einzustufen sind. Gute Beziehungen<br />

zur Akkreditivbank sowie stabile politische<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt,<br />

wird die avisierende Bank die Dokumente in der<br />

Regel dennoch honorieren, sollte sie von der<br />

Akkreditivbank als benannte Bank (Zahlstelle)<br />

zur Zahlung ermächtigt worden sein. Sie hat<br />

jedoch keine Verpflichtung zur Zahlung.<br />

Unwiderrufliches, von der Avisobank nicht bestätigtes Akkreditiv<br />

Vertrag<br />

KÄUFER VERKÄUFER<br />

Akkreditiv<br />

Auftrag<br />

AKKREDITIVBANK<br />

Feste Zahlungsverpflichtung<br />

AVISIERENDE<br />

BANK<br />

keine Zahlungsverpflichtung<br />

11


) Unwiderrufliches bestätigtes<br />

Akkreditiv<br />

„Ermächtigt oder beauftragt die eröffnende<br />

Bank eine andere Bank, ihr unwiderrufliches<br />

Akkreditiv zu bestätigen <strong>und</strong> hat diese ihre<br />

Bestätigung hinzugefügt, so begründet diese<br />

Bestätigung zusätzlich zur Verpflichtung der<br />

eröffnenden Bank eine feststehende Verpflichtung<br />

dieser Bank (bestätigende Bank)“<br />

(Art. 9b ERA auszugsweise).<br />

Bestätigt die avisierende Bank das Akkreditiv<br />

gegenüber dem Begünstigten, verpflichtet sie<br />

sich damit, akkreditivkonforme Dokumente, die<br />

fristgerecht eingereicht werden, zu honorieren.<br />

In diesem Fall besitzt der Begünstigte also neben<br />

der Verpflichtung der Akkreditivbank ein<br />

rechtlich gleichwertiges <strong>und</strong> selbständiges Zahlungsversprechen<br />

der bestätigenden Bank. Damit<br />

erhöht sich die Sicherheit für ihn wesentlich.<br />

Meistens wird ein solches Akkreditiv von einer<br />

Bank im Lande des Exporteurs bestätigt.<br />

Dadurch wird das politische Risiko <strong>und</strong> das<br />

Transferrisiko des Käuferlandes von dieser Bank<br />

übernommen <strong>und</strong> für den Exporteur eliminiert.<br />

Außerdem gilt im Streitfall das Domizil der<br />

bestätigenden Bank als Gerichtsstand <strong>und</strong><br />

das dortige Recht findet Anwendung.<br />

Beim unbestätigten Akkreditiv hingegen ist in<br />

der Regel der Sitz der Akkreditivbank für das<br />

anzuwendende Recht <strong>und</strong> den Gerichtsstand<br />

maßgebend.<br />

Die Bereitschaft der Banken zur Abgabe einer<br />

Bestätigung hängt im Wesentlichen von der<br />

Bonität der Akkreditivbank <strong>und</strong> dem Rating<br />

(= Risikobewertung) des betreffenden Landes<br />

ab. Dem Exportunternehmen ist daher zu empfehlen,<br />

schon vor Abschluss eines Geschäftes<br />

mit der Hausbank abzuklären, ob <strong>und</strong> zu<br />

welchen Bedingungen <strong>und</strong> Kosten diese zur<br />

Bestätigung eines Akkreditivs bereit wäre.<br />

Dem Exporteur bietet ein Akkreditiv, von einer<br />

ausländischen Bank unwiderruflich eröffnet<br />

<strong>und</strong> von einer inländischen Bank bestätigt,<br />

ein Höchstmaß an Sicherheit.<br />

Es kann aber für den Exporteur gegebenenfalls<br />

noch andere Vorteile haben; so lässt es<br />

sich z. B. als zusätzliche Besicherung von<br />

Krediten für den Einkauf/die Produktion der<br />

Exportware verwenden.<br />

Unwiderrufliches, von der Avisobank bestätigtes Akkreditiv<br />

Vertrag<br />

KÄUFER VERKÄUFER<br />

Akkreditiv<br />

Auftrag<br />

AKKREDITIVBANK<br />

Feste Zahlungsverpflichtung<br />

BESTÄTIGENDE<br />

BANK<br />

Feste Zahlungsverpflichtung<br />

12


2.5 Akkreditivarten <strong>und</strong> Sonderformen<br />

<strong>Akkreditive</strong> unterscheiden sich jedoch nicht nur<br />

im Ausmaß der Sicherheit für den Begünstigten,<br />

sondern auch nach der Art der Benützung.<br />

Akkreditivarten<br />

Sicht-Akkreditiv<br />

Der Begünstigte erhält den <strong>Akkreditive</strong>rlös<br />

nach Einreichung <strong>und</strong> Prüfung der Dokumente<br />

Zug um Zug (= bei Sicht), wobei der Bank eine<br />

angemessene Zeit zusteht, die Dokumente<br />

zu prüfen <strong>und</strong> den Erlös anzuschaffen.<br />

Nachsicht-<strong>Akkreditive</strong><br />

Akzept-Akkreditiv<br />

Bei einem Akzept-Akkreditiv zieht der Exporteur<br />

einen Wechsel, je nach Akkreditivbedingung<br />

entweder auf die eröffnende Bank,<br />

bestätigende Bank oder eine Drittbank. Das<br />

Zahlungsziel kann z. B. 90 Tage nach Rechnungsdatum<br />

oder Versanddatum lauten. Bei<br />

Präsentation der Dokumente wird also anstelle<br />

einer Zahlung ein Wechselakzept geleistet,<br />

welches vom Exporteur zum Diskont eingereicht<br />

werden kann.<br />

„Deferred-Payment“-Akkreditiv<br />

Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener<br />

Zahlung gibt die dazu ermächtigte Bank bei<br />

Präsentation akkreditivkonformer Dokumente<br />

eine schriftliche Zusage ab, an einem bestimmten<br />

Fälligkeitstag Zahlung zu leisten.<br />

Eine Bevorschussung des <strong>Akkreditive</strong>rlöses<br />

ist möglich.<br />

Nachsicht-<strong>Akkreditive</strong> (Akzept-<strong>Akkreditive</strong> <strong>und</strong><br />

solche mit hinausgeschobener Zahlung) sind<br />

ihrem Wesen nach Zahlungszielfinanzierungen<br />

für den Käufer.<br />

Sonderformen:<br />

Übertragbares Akkreditiv<br />

Es ermöglicht dem Begünstigten (Zwischenhändler)<br />

eines Akkreditivs seinen Zahlungsan-<br />

spruch aus diesem Akkreditiv Dritten mittels<br />

Übertragung verfügbar zu stellen.<br />

„Back-to-Back“-Akkreditiv<br />

Auf Basis eines – nicht übertragbaren –<br />

Akkreditivs lässt der Begünstigte ein separates<br />

Akkreditiv (= Gegenakkreditiv) zu Gunsten des<br />

Sublieferanten erstellen.<br />

„Stand-by“-Akkreditiv<br />

Dies ist ein Akkreditiv mit Garantiecharakter.<br />

Der wesentliche Unterschied zum traditionellen<br />

Akkreditiv ist, dass die Inanspruchnahme für<br />

den Fall vorgesehen ist, dass die Zahlungsverpflichtung<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>geschäft bei<br />

Fälligkeit (außerhalb des Akkreditivs!) nicht<br />

erfüllt wird.<br />

„Red-Clause“-Akkreditiv<br />

Bei dieser Akkreditivart kann der Begünstigte<br />

vor Präsentation der Dokumente von der avisierenden<br />

Bank einen bestimmten Vorschuss<br />

erhalten.<br />

„Green-Clause“-Akkreditiv<br />

Ist ähnlich dem Red-Clause-Akkreditiv mit<br />

dem Unterschied, dass die Ware der bevorschussenden<br />

Bank – vor Dokumentenpräsentation<br />

bzw. Einlösung – sicherungsweise zur<br />

Verfügung gestellt wird.<br />

Revolvierendes Akkreditiv<br />

Sieht ein Kaufvertrag vor, dass bestimmte<br />

Teilmengen innerhalb gewisser Zeitabstände<br />

geliefert werden, kann an Stelle der Eröffnung<br />

eines Akkreditivs über den Gesamtwert aller<br />

Teillieferungen bzw. der Eröffnung mehrerer<br />

Einzelakkreditive ein revolvierendes Akkreditiv<br />

in der Höhe des Wertes einer oder mehrerer<br />

Teilmenge(n) vereinbart werden, wobei Höhe,<br />

Anzahl <strong>und</strong> Frequenz der sich wiederholenden<br />

Akkreditivinanspruchnahmen dem Lieferplan<br />

angepasst werden.<br />

Das übertragbare Akkreditiv bzw. Back-to-<br />

Back-Akkreditiv werden zusammen mit<br />

den anderen Akkreditivformen auf den Seiten<br />

54 – 57 detailliert erläutert.<br />

13


2.6 Dokumente<br />

Neben den Regelungen für die klassischen<br />

Dokumentenarten Transportdokumente, Versicherungsdokumente<br />

<strong>und</strong> Handelsrechnung<br />

enthalten die ERA 500 folgende gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Anforderungen für alle Dokumente:<br />

<strong>Akkreditive</strong>röffnungsaufträge <strong>und</strong> die <strong>Akkreditive</strong><br />

selbst müssen gemäß Art. 5b der ERA<br />

genau angeben, gegen welche Dokumente<br />

mit welchem Inhalt das Akkreditiv in Anspruch<br />

genommen werden kann. Ausdrücke wie<br />

„first class“, „well known“, „qualified“, „independent“,<br />

„official“, „competent“, „local“ usw.<br />

sollen zur Klassifizierung der Aussteller von<br />

Dokumenten nicht verwendet werden.<br />

Werden solche Ausdrücke in das Akkreditiv<br />

aufgenommen, nehmen die Banken die<br />

betreffenden Dokumente so an, wie sie<br />

vorgelegt werden, sofern sie den anderen<br />

Akkreditivbedingungen entsprechen <strong>und</strong> nicht<br />

durch den Begünstigten ausgestellt zu sein<br />

scheinen (Art. 20a der ERA).<br />

Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist, nehmen die Banken nach den<br />

ERA (Art. 20) als „Originaldokumente“ auch<br />

Dokumente an, die<br />

• durch reprographische Systeme (Fotokopien),<br />

• durch automatisierte oder computerisierte<br />

Systeme (EDV/Computer-Ausdrucke),<br />

• als Durchschläge<br />

erstellt sind oder zu sein scheinen, sofern sie<br />

als Original (z. B. Schrift, Eindruck, Stempel)<br />

gekennzeichnet sind <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />

unterzeichnet (z. B. handschriftlich, durch<br />

Faksimile-Unterschrift, durch perforierte<br />

Unterschrift, durch Stempel, durch Symbol<br />

oder durch eine andere elektronische<br />

Authentisierungsmethode) zu sein scheinen.<br />

Dokumente, die in mehr als einem Original<br />

ausgestellt werden, dürfen mit „Original“,<br />

„Duplicate“, „Triplicate“, „First Original“,<br />

„Second Original“ gekennzeichnet sein.<br />

Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist, nehmen die Banken als Kopien<br />

Dokumente an, die entweder als Kopien<br />

bezeichnet oder nicht als Originale gekennzeichnet<br />

sind, wobei die Kopien (z. B. Fotokopien,<br />

EDV-Ausdrucke, Carbon-Durchschläge)<br />

keiner Unterzeichnung bedürfen.<br />

Sofern im Akkreditiv ein Dokument durch<br />

Ausdrücke wie „duplicate“, „two fold“, „two<br />

copies“ in mehrfacher Ausfertigung verlangt<br />

wird, genügen die Vorlage eines Originals <strong>und</strong><br />

für die verbleibende Anzahl Kopien, außer<br />

das Dokument gibt selbst etwas anderes an<br />

(z. B. 3/3 Ocean B/L). Schreibt ein Akkreditiv<br />

zum Beispiel im Text vor: „Invoice“ oder „One<br />

Invoice“ oder „Invoice in one copy“ so wird<br />

diese Bedingung durch Vorlage einer Originalrechnung<br />

erfüllt. Wird eine „Invoice in four<br />

copies“ verlangt, wird diese Bedingung durch<br />

Vorlage eines Originals <strong>und</strong> drei Kopien erfüllt.<br />

„One copy of invoice“ dagegen wird durch die<br />

Vorlage einer Kopie der Rechnung erfüllt.<br />

Dokumente, die vor dem Ausstellungsdatum<br />

des <strong>Akkreditive</strong>s ausgestellt wurden, werden<br />

von den Banken angenommen, soferne sie<br />

innerhalb der im Akkreditiv <strong>und</strong> in den ERA<br />

festgelegten Fristen vorgelegt werden (Art. 22).<br />

Wenn andere Dokumente als Transportdokumente,<br />

Versicherungsdokumente <strong>und</strong><br />

Handelsrechnungen verlangt werden, sollten<br />

Aussteller sowie Wortlaut oder Inhaltsmerkmale<br />

solcher Dokumente im Akkreditiv bestimmt<br />

werden. Wenn im Akkreditiv derartige<br />

Bestimmungen nicht enthalten sind, nehmen<br />

die Banken solche Dokumente so an, wie sie<br />

vorgelegt werden, vorausgesetzt, ihre Inhaltsmerkmale<br />

stehen nicht im Widerspruch zu<br />

irgendeinem anderen vorgeschriebenen Dokument,<br />

das vorgelegt wurde (Art. 21 der ERA).<br />

Wonach richten sich nun Art, Anzahl <strong>und</strong><br />

Aufmachung der in einem Akkreditiv vorzuschreibenden<br />

Dokumente?<br />

14


Im Wesentlichen nach<br />

• den Vereinbarungen im Kaufvertrag<br />

– Lieferbedingungen (Incoterms)<br />

– Art des Transportes (z. B. per Eisenbahn,<br />

per Lkw, kombinierter Transport usw.)<br />

– speziellen Vertragsbedingungen (z. B.<br />

Warenprüfung vor Versand, Übernahme<br />

von Garantieverpflichtungen usw.),<br />

• den gesetzlichen Einfuhrbestimmungen <strong>und</strong><br />

Vorschriften des Importlandes<br />

– Dokumente, die für die Einfuhr (Verzollung)<br />

vorgeschrieben sind (z. B. Ursprungszeugnis,<br />

Veterinärzertifikate, Präferenzursprungszeugnis<br />

etc.)<br />

– Dokumente, die aufgr<strong>und</strong> von Sondervorschriften<br />

verlangt werden (z. B. Warenkontrollzertifikate<br />

einer Prüffirma, Dokumente<br />

aufgr<strong>und</strong> der Israelboykottliste verschiedener<br />

arabischer Staaten usw.).<br />

So wären z. B. bei einer CIF-Lieferung (Lieferung<br />

per Schiff, frachtfrei Bestimmungshafen,<br />

transportversichert) folgende Dokumente<br />

erforderlich:<br />

• Handelsrechnung,<br />

• Transportdokument = An-Bord-<br />

Seekonnossement mit Vermerk „Fracht<br />

bezahlt (freight prepaid)“,<br />

• Transportversicherungsnachweis<br />

(Polizze oder Zertifikat),<br />

• zusätzliche weitere Dokumente, die der<br />

Importeur benötigt oder im Vertrag<br />

vereinbart hat (z. B. Ursprungszeugnis).<br />

2.7 Die wichtigsten Dokumente<br />

im Außenhandel<br />

Handelsrechnung (commercial invoice)<br />

Die Handelsrechnung wird vom Exporteur<br />

auf einem Rechnungsvordruck meist per<br />

EDV ausgestellt <strong>und</strong> enthält im Allgemeinen<br />

folgende Angaben:<br />

• Name <strong>und</strong> Anschrift des Exporteurs<br />

• Name <strong>und</strong> Anschrift des Importeurs<br />

• genaue Bezeichnung der Ware<br />

• Warenmenge<br />

• Anzahl, Art <strong>und</strong> Markierung der Kolli<br />

sowie Gewichte <strong>und</strong> eventuelle Maße<br />

• Einzel- <strong>und</strong> Gesamtpreise sowie Nebenkosten<br />

• Lieferbedingung<br />

• Versandart <strong>und</strong> -weg (Name des Schiffes,<br />

Transportroute etc.)<br />

• Zahlungsbedingung<br />

• Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in<br />

andere EU-Staaten:<br />

– UID-Nummer des Exporteurs <strong>und</strong><br />

– UID-Nummer des Käufers<br />

Da die Handelsrechnung im Land des Impor-<br />

teurs für die Einfuhrverzollung bzw. für amtliche<br />

Zwecke benötigt wird, muss sie genau nach<br />

den Vorschriften des Einfuhrlandes aufgemacht<br />

werden. Eine rechtzeitige Information über<br />

diese Erfordernisse bei den Handelskammern,<br />

Konsulaten <strong>und</strong> anderen kompetenten Institutionen<br />

erspart dem Exporteur unnötige<br />

Schwierigkeiten.<br />

Bei Exporten in bestimmte Länder werden<br />

auch Zollfakturen (z. B. südamerikanische<br />

Staaten) oder Konsulatsfakturen<br />

(z. B. Commonwealth-Staaten) verlangt.<br />

Für die Vorlage der Rechnung unter einem<br />

Akkreditiv ist gemäß den ERA 500 (Art. 37)<br />

zu beachten, dass<br />

• die Rechnung vom Akkreditivbegünstigten<br />

ausgestellt ist <strong>und</strong> auf den Namen des<br />

Akkreditivauftraggebers lautet,<br />

• die Beschreibung der Ware in der Rechnung<br />

mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmt<br />

<strong>und</strong><br />

• die Rechnung auch in allen übrigen Punkten<br />

wie Preis, Menge, Währung, Transportmittel,<br />

Lieferbedingung usw. genau mit den<br />

Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> den weiteren<br />

Dokumenten übereinstimmt.<br />

Soferne es im Akkreditiv nicht verlangt wird,<br />

müssen Rechnungen nicht unterschrieben<br />

sein. Enthält die Rechnung allerdings<br />

Erklärungen oder Bestätigungen, so ist eine<br />

Unterschrift erforderlich.<br />

Transportdokumente (transport documents)<br />

In den ERA 500 wird jedes Transportdokument<br />

15


in einem eigenen Artikel geregelt. Wichtiges<br />

Kriterium für die Aufnahme der meisten<br />

Transportdokumente ist die Ausstellung durch<br />

einen Frachtführer (Carrier) oder einen für ihn<br />

handelnden Agenten.<br />

Die Banken nehmen ein Transportdokument<br />

nur dann an, wenn es seiner äußeren<br />

Aufmachung nach<br />

• den Namen des Frachtführers auszuweisen<br />

scheint <strong>und</strong><br />

• vom Frachtführer oder einem namentlich<br />

genannten Agenten für den Frachtführer<br />

unterzeichnet zu sein scheint.<br />

Die Unterschrift des Frachtführers muss als<br />

diejenige des Frachtführers gekennzeichnet<br />

sein. Ein für den Frachtführer unterzeichnender<br />

Agent muss, außer seinem eigenen Namen,<br />

mit Hinweis auf seine Funktion als Agent auch<br />

den Namen <strong>und</strong> die Eigenschaft desjenigen,<br />

d. h. des Frachtführers angeben, für den er<br />

als Agent handelt. Die genauen Regelungen<br />

inklusive Abweichungen sind jeweils in den Art.<br />

23 bis 29 angeführt.<br />

Ein von einem Spediteur ausgestelltes<br />

Transportdokument nehmen die Banken<br />

gemäß Art. 30 nur dann an, wenn es seiner<br />

äußeren Aufmachung nach<br />

• den Namen des Spediteurs als Frachtführer<br />

oder Multimodal Transport Operator auszuweisen<br />

<strong>und</strong> vom Spediteur als Frachtführer<br />

oder Multimodal Transport Operator unterzeichnet<br />

oder in anderer Weise authentisiert<br />

zu sein scheint oder<br />

• den Namen des Frachtführers oder Multimodal<br />

Transport Operators auszuweisen <strong>und</strong> vom<br />

Spediteur als namentlich genannter Agent<br />

für den Frachtführer oder den Multimodal<br />

Transport Operator unterzeichnet oder in<br />

anderer Weise authentisiert zu sein scheint.<br />

Reine Spediteurdokumente, wie<br />

• FCR (Spediteurübernahmebescheinigung)<br />

oder<br />

• FCT (Spediteurtransportbescheinigung)<br />

werden mangels Übernahme einer Fracht-<br />

führerverpflichtung durch den Aussteller<br />

unter dem Art. 21 behandelt <strong>und</strong> sind in<br />

einem Akkreditiv nur dann aufnahmefähig,<br />

wenn die Akkreditivbedingungen ein solches<br />

Dokument vorsehen.<br />

Seekonnossement (ocean oder marine<br />

bill of lading)<br />

Ist das bei Überseeverschiffung (port to port)<br />

übliche Transportdokument <strong>und</strong> wird, meist<br />

in mehreren Originalen, vom Frachtführer<br />

(carrier), dessen Agenten oder vom Kapitän<br />

bzw. dessen Agenten ausgestellt.<br />

Es dient nicht nur als Versandnachweis, sondern<br />

verkörpert als sogenanntes Traditionspapier<br />

auch das Besitzrecht an der Ware.<br />

Die Auslieferung der Ware im Bestimmungshafen<br />

erfolgt nur gegen Übergabe eines<br />

Originals des Konnossements.<br />

Während in einem „On-Board“-Konnossement<br />

bescheinigt wird, dass die Ware an Bord<br />

verladen wurde, wird in einem „Received for<br />

Shipment“-Konnossement lediglich bestätigt,<br />

dass die Ware zur Verschiffung übernommen<br />

wurde.<br />

Seekonnossemente werden in der Regel an<br />

die Order des Empfängers oder eines Dritten<br />

oder lediglich „to order“ ausgestellt <strong>und</strong> können<br />

in diesen Fällen durch ein entsprechendes<br />

Indossament auf der Rückseite des Dokumentes<br />

übertragen werden.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Konnossement<br />

adressiert an eine namentliche Partei z. B.<br />

consigned to bank X ..... vorschreibt, dann<br />

darf das vorzulegende Konnossement keine<br />

Ausdrücke wie „to order“ oder „to order of“<br />

vor dem Namen der namentlich genannten<br />

Partei enthalten.<br />

Änderungen auf einem Konnossement bedürfen<br />

einer ordnungsgemäßen Authentisierung<br />

durch den Frachtführer/Master (Kapitän) oder<br />

einer durch deren Agenten mittels Stempel<br />

<strong>und</strong> Handzeichen. Im Falle der Änderung<br />

16


durch einen Agenten muss sich dieser als Agent<br />

des Frachtführers oder Masters bezeichnen.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Seekonnossement für<br />

eine Hafen-zu-Hafenverladung vorschreibt, ist<br />

gemäß den ERA 500 (Art. 23) u. a. zu beachten,<br />

dass ein Transportdokument vorgelegt wird,<br />

das auf der Vorderseite<br />

• den Namen des Frachtführers ausweist,<br />

• die Verladung der Ware an Bord eines<br />

namentlich genannten Schiffes ausweist,<br />

• gemäß den im Artikel 23a festgelegten Unterschriftsregelungen<br />

unterzeichnet wurde, <strong>und</strong><br />

• den im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Verladehafen <strong>und</strong> Löschungshafen ausweist,<br />

• wenn es in mehr als einem Original ausgestellt<br />

ist,<br />

• aus dem vollen Satz der Original B/Ls<br />

besteht <strong>und</strong><br />

• keinen Hinweis enthält, dass es einer Charter<br />

Party unterworfen ist.<br />

Der Name des Frachtführers muss als solcher<br />

auf der Vorderseite des Transportdokumentes<br />

aufscheinen.<br />

Der An-Bord-Vermerk kann durch einen vorgedruckten<br />

Wortlaut auf dem Konnossement oder<br />

durch einen gesonderten An-Bord-Vermerk,<br />

der das Datum angibt, an dem die Ware an<br />

Bord verladen worden ist, ausgewiesen werden.<br />

Dieser gesonderte An-Bord-Vermerk<br />

bedarf keiner Unterzeichnung durch den<br />

Frachtführer oder seines Agenten.<br />

Enthält das Konnossement den Vermerk<br />

„intended vessel“ so muss das B/L immer einen<br />

gesonderten An-Bord-Vermerk mit Datum <strong>und</strong><br />

Angabe des Namen des Schiffes ausweisen.<br />

Die Unterfertigung des Seekonnossementes<br />

muss gemäß Art. 23a <strong>und</strong> den Klarstellungen<br />

der ICC-Kommission wie folgt erfolgen:<br />

a) Unterfertigung durch den Carrier<br />

Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die als<br />

Carrier in der Kopfleiste (Letter-head) ausgewiesen<br />

wird, bereits angeführt, so muss es bei<br />

der Unterzeichnung nicht nochmals aufscheinen.<br />

Letter-head: Maersk Line (wird hier lediglich<br />

beispielhaft für einen Frachtführer<br />

verwendet), carrier<br />

Unterfertigung: Maersk Line + Unterschrift<br />

Fehlt die Angabe des Wortes „Carrier“, so muss<br />

es bei der Unterzeichnung angeführt werden.<br />

Letter-head: Maersk Line<br />

Unterfertigung: Maersk Line as carrier<br />

+ Unterschrift<br />

b) Unterfertigung durch den Agenten für<br />

den Carrier<br />

Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die<br />

als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird,<br />

nicht angeführt, so muss der Agent wie folgt<br />

unterzeichnen:<br />

Letter-head: Maersk Line<br />

Unterfertigung: ABC Co. Ltd. as agent for<br />

Maersk Line, carrier +<br />

Unterschrift<br />

Wurde das Wort „Carrier“ bei der Partei, die<br />

als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird,<br />

bereits angeführt, so kann der Agent wie folgt<br />

unterzeichnen:<br />

Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />

Unterfertigung: ABC Co.Ltd. as agent for<br />

Maersk Line + Unterschrift<br />

oder as agent for the carrier<br />

+ Unterschrift<br />

oder as agent for the a.m. carrier<br />

+ Unterschrift<br />

oder as agent for Maersk Line,<br />

carrier + Unterschrift<br />

c) Unterfertigung durch den Master<br />

(Kapitän)<br />

Wird das Transportdokument durch den<br />

Master unterfertigt, muss sein Name nicht<br />

angegeben werden.<br />

Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />

Unterfertigung: Unterschrift as master<br />

17


d) Unterfertigung durch einen Agenten für<br />

den Master<br />

In diesem Fall muss der Name des Agenten<br />

<strong>und</strong> der Name des Masters angegeben werden.<br />

Letter-head: Maersk Line, Carrier<br />

Unterfertigung: ABC CO.Ltd. as agent for John<br />

Adams, master + Unterschrift<br />

Ähnliche Anforderungen gelten analog auch<br />

für die anderen Transportdokumente.<br />

Nichtbegebbarer Seefrachtbrief<br />

(Non-Negotiable Sea Waybill)<br />

Der Seefrachtbrief ist ein Transportdokument,<br />

welches die An-Bord-Verladung der Ware auf<br />

einem namentlich genannten Schiff ausweist.<br />

Es ist jedoch zum Unterschied vom Seekonnossement<br />

kein Traditionspapier.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Non-Negotiable Sea<br />

Waybill als Transportdokument vorschreibt, so<br />

sind hinsichtlich Inhalt <strong>und</strong> Unterfertigung die<br />

Regelungen des Art. 24 der ERA 500 zu beachten,<br />

die praktisch mit den Regeln des Art. 23<br />

für das Seekonnossement übereinstimmen.<br />

Charter Party-Konnossement<br />

Charter Party-Konnossemente, die aus<br />

Kostengründen wegen der im Vergleich zur<br />

Schifffahrtslinie meist billigeren Charter zunehmend<br />

eine Rolle spielen, sind nur dann<br />

aufnahmefähig, wenn sie im Akkreditiv verlangt<br />

oder gestattet sind.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Charter Party Bill of<br />

Lading verlangt oder gestattet, nehmen die<br />

Banken ein Dokument an, das einen Hinweis<br />

enthält, dass es einer Charter Party unterworfen<br />

ist <strong>und</strong> das vom Master oder von einem<br />

namentlich genannten Agenten für den Master<br />

oder vom Schiffseigner oder dessen Agenten<br />

unterfertigt bzw. ausgestellt ist, wobei die<br />

Funktion des Agenten sowie der Name des<br />

Masters oder Schiffseigners, für den der Agent<br />

unterfertigt, nochmals angegeben sein muss.<br />

Die ERA 500 schreiben nicht eindeutig vor,<br />

dass ein Frachtführer ausgewiesen sein muss.<br />

Im übrigen gelten die Bestimmungen des<br />

Art. 25 der ERA 500.<br />

Multimodales Transportdokument<br />

(Multimodal Transport Document)<br />

Ist ein Transportdokument, das von einem<br />

Frachtführer (Carrier) oder Multimodal Transport<br />

Operator (MTO) bzw. deren Agenten ausgestellt<br />

wird <strong>und</strong> sich auf mindestens zwei<br />

verschiedene Beförderungsarten erstreckt<br />

(z. B. Schiff/Eisenbahn oder Schiff/Lkw etc.).<br />

Der Frachtführer oder MTO übernimmt mit<br />

der Ausstellung die Verantwortung über die<br />

Durchführung des Transportes <strong>und</strong> die<br />

Herausgabe des Gutes am Bestimmungsort.<br />

Ähnlich wie beim Seekonnossement wird auch<br />

ein Multimodales Transportdokument in der<br />

Regel an die Order des Empfängers oder<br />

eines Dritten oder überhaupt „to order“ ausgestellt<br />

<strong>und</strong> kann in diesen Fällen durch ein entsprechendes<br />

Indossament auf der Rückseite<br />

des Dokumentes übertragen werden.<br />

Wenn ein Akkreditiv die Vorlage eines Multimodalen<br />

Transportdokumentes – egal mit welcher<br />

Bezeichnung – vorschreibt, ist gemäß<br />

den ERA 500 (Art. 26) zu beachten, dass ein<br />

Transportdokument vorgelegt wird, das auf<br />

der Vorderseite<br />

• den Namen des Frachtführers oder<br />

Multimodal Transport Operators (MTO) <strong>und</strong><br />

• den Versand, die Übernahme oder<br />

An-Bord-Verladung der Ware ausweist,<br />

• gemäß den im Artikel 26a festgelegten<br />

Unterschriftsregelungen unterzeichnet<br />

wurde <strong>und</strong><br />

• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Übernahmeort<br />

<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist.<br />

Die FIATA (Fédération Internationale des<br />

Associations de Transitaires et Assimilés) hat<br />

im Hinblick auf die ERA 500 für ihre Mitglieder<br />

unter der Bezeichnung „FIATA Multimodal<br />

Transport Bill of Lading“ (FBL) ein eigenes<br />

Transportdokument für den kombinierten<br />

Transport herausgegeben, mit dessen Ausstellung<br />

der FIATA-Spediteur die Frachtführerhaftung<br />

übernimmt. Da es sich bei diesem<br />

FBL also um ein Carrier-Dokument handelt,<br />

muss es – um den Anforderungen des Art. 26<br />

der ERA 500 zu entsprechen – vom Spediteur<br />

18


als Frachtführer mit dem Hinweis „as carrier“<br />

oder „Multimodal Transport Operator“ oder<br />

„master“ oder „as agent for the carrier“ oder<br />

„Multimodal Transport Operator or master“<br />

unterzeichnet werden.<br />

Lufttransportdokument<br />

(Air Transport Document)<br />

Der von der IATA (International Air Transport<br />

Association) für den Luftfrachtverkehr herausgegebene<br />

Luftfrachtbrief (Air Waybill) gilt als<br />

Beweisurk<strong>und</strong>e für den Abschluss des<br />

Luftfrachtvertrages zwischen Absender <strong>und</strong><br />

einem Frachtführer bzw. dessen Agenten.<br />

Der Luftfrachtbrief wird in 3 Originalen <strong>und</strong><br />

beliebig vielen Kopien ausgefertigt. Das erste<br />

Original verbleibt beim Luftfrachtführer, das<br />

zweite Original wird der Sendung beigefügt<br />

<strong>und</strong> ist für den Empfänger der Ware bestimmt,<br />

das dritte Original wird nach Übernahme der<br />

Ware dem Absender ausgehändigt. Das Original<br />

Nr. 3 („original for the shipper“) dient als<br />

Beweis dafür, dass der Absender die bezeichnete<br />

Luftfracht an den im Luftfrachtbrief genannten<br />

Empfänger zum Versand gebracht hat.<br />

Die Ware wird dem im Luftfrachtbrief genannten<br />

Empfänger – ohne Vorlage des Dokumentes –<br />

ausgehändigt.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Air Waybill als Transportdokument<br />

vorschreibt, ist gemäß Art. 27<br />

der ERA 500 zu beachten, dass ein Air Waybill<br />

vorgelegt wird, das auf der Vorderseite<br />

• den Namen des Frachtführers,<br />

• die Annahme der Ware zur Beförderung <strong>und</strong><br />

• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Abflughafen<br />

<strong>und</strong> Bestimmungsflughafen ausweist<br />

• <strong>und</strong> gemäß den im Art. 27 festgelegten Unterschriftsregelungen<br />

unterzeichnet wurde <strong>und</strong><br />

• das für den Absender bestimmte Original<br />

Nr. 3 darstellt.<br />

Verlangt ein Akkreditiv ein tatsächliches Abflugdatum<br />

(actual date of dispatch), so muss dieses<br />

durch einen speziellen Vermerk am Air Waybill<br />

angebracht werden. Diesbezügliche Angaben<br />

unter der Rubrik „For Carrier Use Only“ gelten<br />

nicht als spezieller Vermerk dieses Abflugdatums.<br />

Wird von einem Akkreditivbegünstigten ein<br />

House Air Waybill vorgelegt, so wird dieses<br />

von den Banken aufgenommen, wenn es die<br />

vorhin angeführten Anforderungen des Art. 27<br />

der ERA 500 erfüllt, also klar ausweist, dass<br />

es ein Carrier-Dokument ist. Ebenso erfüllt ein<br />

Air Waybill, ausgestellt von einem Spediteur<br />

„in his capacity as contracting carrier“, die genannten<br />

Bestimmungen des Art. 27 der ERA 500.<br />

Dokumente des Straßen-, Eisenbahnoder<br />

Binnenschifftransports<br />

Diese Gruppe der Transportdokumente umfasst<br />

• das Frachtbriefduplikat der Eisenbahn,<br />

• den CMR-Frachtbrief des Straßengüterverkehrs<br />

<strong>und</strong><br />

• den Frachtbrief der Binnenschifffahrt.<br />

Frachtbriefduplikat<br />

(Duplicate of railway consignment note)<br />

Das Frachtbriefduplikat – auch Frachtbriefdoppel<br />

genannt – ist ein Transportdokument,<br />

das ausweist, dass der Absender der Ware<br />

diese der Eisenbahn zur Beförderung an den<br />

im Frachtbriefdoppel angegebenen Empfänger<br />

übergeben hat. Die Eisenbahnstation folgt es<br />

dem Absender gestempelt aus <strong>und</strong> bestätigt<br />

damit die Übernahme der Ware zum Versand.<br />

Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten<br />

Empfänger – ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels<br />

– ausgehändigt.<br />

Wenn ein Akkreditiv ein Frachtbriefduplikat<br />

als Transportdokument vorschreibt, ist<br />

gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass<br />

ein Frachtbriefduplikat vorgelegt wird, das<br />

auf der Vorderseite<br />

• den Namen des Frachtführers,<br />

• den Stempel oder den maschinellen Buchungsaufdruck<br />

des Versandbahnhofes <strong>und</strong><br />

• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort<br />

<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist <strong>und</strong><br />

• als Frachtbriefduplikat bezeichnet ist.<br />

19


Internationaler CMR-Frachtbrief<br />

(International truck consignment note)<br />

Der CMR-Frachtbrief wird als Transportdokument<br />

im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr<br />

verwendet. Der Absender der Ware erhält vom<br />

Frachtführer als Nachweis für den Abschluss<br />

des Frachtvertrages <strong>und</strong> die Übernahme des<br />

Gutes die erste Originalausfertigung (Exemplar<br />

für den Absender/copy for sender) ausgehändigt.<br />

Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten<br />

Empfänger – ohne Vorlage der „copy for sender“<br />

– ausgehändigt.<br />

Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument<br />

einen CMR-Frachtbrief vorschreibt, so ist<br />

gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass ein<br />

CMR-Frachtbrief vorgelegt wird, der auf der<br />

Vorderseite zumindest<br />

• den Namen des Frachtführers,<br />

• den Stempel <strong>und</strong> die Unterschrift des<br />

Frachtführers,<br />

• den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort<br />

<strong>und</strong> Bestimmungsort ausweist <strong>und</strong><br />

• als Exemplar für den Absender bezeichnet<br />

ist oder ein Original ist, das keine Bezeichnung<br />

trägt, für wen es ausgestellt wurde.<br />

Frachtbrief der Binnenschifffahrt<br />

Erfolgt der Versand der Ware auf einem Binnen-<br />

schifffahrtsweg (z. B. Rhein, Donau etc.), so wird<br />

vom Frachtführer oder von dessen Agenten<br />

als Bescheinigung für den abgeschlossenen<br />

Frachtvertrag ein Frachtbrief ausgestellt, der<br />

zum Unterschied vom Seekonnossement<br />

keinen An-Bord-Vermerk beinhaltet.<br />

Schreibt ein Akkreditiv die Vorlage eines Frachtbriefes<br />

der Binnenschifffahrt vor, so sind auch<br />

für dieses Transportdokument die Bestimmungen<br />

des Art. 28 der ERA anzuwenden.<br />

Kurierempfangsbestätigung <strong>und</strong> Posteinlieferungsschein<br />

(Courier and post receipts)<br />

Erfolgt der Versand einer Ware im Wege der<br />

Post oder durch einen Kurier bzw. Expressdienst,<br />

so stellen diese als Beförderungsnachweis<br />

einen Posteinlieferungsschein bzw. einen<br />

Post-Paketaufgabeschein (post parcel receipt)<br />

oder eine Kurierempfangsbestätigung aus.<br />

Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument<br />

einen Posteinlieferungsschein oder eine Postversandbescheinigung<br />

verlangt, so ist gemäß<br />

Art. 29 der ERA zu beachten, dass ein vorgenanntes<br />

Postdokument vorgelegt wird, das<br />

• an dem als Versandort vorgeschriebenen<br />

Ort gestempelt oder in anderer Weise<br />

authentisiert <strong>und</strong> datiert wurde.<br />

Wird im Akkreditiv eine Kurierempfangsbestätigung<br />

vorgeschrieben, so ist gemäß Art. 29<br />

der ERA zu beachten, dass dieses Dokument<br />

• den Namen eines Kurier/Expressdienstes<br />

ausweist,<br />

• von diesem namentlich genannten Kurierdienst<br />

gestempelt, unterzeichnet oder<br />

anderweitig authentisiert ist <strong>und</strong><br />

• ein Abhol- oder Empfangsdatum ausweist.<br />

Sofern das Akkreditiv nicht ausdrücklich einen<br />

bestimmten Kurier/Expressdienst vorschreibt,<br />

nehmen die Banken ein Dokument an, das von<br />

irgendeinem Kurier/Expressdienst ausgestellt<br />

wurde.<br />

Versicherungsdokumente<br />

(Insurance documents):<br />

Transportversicherungsdokumente<br />

spielen bei der Abwicklung von (grenzüberschreitenden)<br />

Warenlieferungen als Beweismittel<br />

für den Abschluss einer entsprechenden<br />

Transportversicherung eine wichtige Rolle.<br />

Erfolgt der Versicherungsabschluss nur für einen<br />

einzigen Transport, so wird vom Versicherer<br />

darüber eine Einzelpolizze (Insurance policy)<br />

ausgestellt.<br />

Hat der Verkäufer der Ware eine laufende<br />

Transportversicherung (General policy) – über<br />

die alle Transporte einer bestimmten Art versichert<br />

sind – abgeschlossen, so wird für den<br />

jeweiligen Einzeltransport eine eigene Urk<strong>und</strong>e,<br />

die man als Versicherungszertifikat (Insurance<br />

certificate) bezeichnet, ausgestellt.<br />

Sowohl Polizzen als auch Zertifikate können<br />

als Inhaberpapiere oder als Orderpapiere ausgestellt<br />

werden. Wenn ein Akkreditiv, meist bei<br />

20


CIF- oder CIP-Lieferungen, die Vorlage eines<br />

Versicherungsdokumentes vorschreibt, so ist<br />

gemäß Art. 34 der ERA zu beachten, dass ein<br />

Dokument vorgelegt wird, das<br />

• von Versicherungsgesellschaften oder Versicherern<br />

oder deren Agenten ausgestellt<br />

<strong>und</strong> unterzeichnet wurde<br />

• sämtliche im Akkreditiv angeführte Risken<br />

deckt<br />

• in derselben Währung wie das Akkreditiv<br />

ausgestellt wurde<br />

• als Mindestdeckung den CIF- bzw. CIP-Wert<br />

der Ware zuzüglich 10 % ausweist.<br />

Kann der CIF- bzw. CIP-Wert aus den Dokumenten<br />

nicht bestimmt werden, so muss die<br />

Mindestdeckung 110 % des unter dem Akkreditiv<br />

verlangten Betrages oder des Bruttobetrages<br />

der Handelsrechnung betragen, je<br />

nachdem, welcher höher ist.<br />

• als Ausstellungsdatum kein späteres Datum<br />

als das Datum der Verladung an Bord oder<br />

der Versendung oder Übernahme der Ware<br />

ausweist. Ein späteres Ausstellungsdatum<br />

ist nur dann akzeptabel, wenn aus dem<br />

Versicherungsdokument hervorgeht, dass<br />

die Risikodeckung ab Verladedatum beginnt.<br />

Auch wenn ein Akkreditiv ausdrücklich ein<br />

Versicherungszertifikat vorschreibt, können die<br />

Banken nach Artikel 34 an dessen Stelle eine<br />

Versicherungspolizze annehmen.<br />

Weist das Versicherungsdokument aus, dass<br />

es in mehr als einem Original ausgestellt wurde,<br />

müssen unter dem Akkreditiv auch alle Originale<br />

vorgelegt werden.<br />

Im internationalen Warenverkehr kommen in<br />

großem Maße die Versicherungsklauseln des<br />

englischen Versicherungsmarktes, die sogenannten<br />

„Institute Cargo Clauses 1982“ zur<br />

Anwendung. Diese ICC 1982, die für Seetransporte,<br />

multimodal transports mit inkludiertem<br />

Seetransport <strong>und</strong> Lufttransport verwendet werden,<br />

beinhalten gr<strong>und</strong>sätzlich 3 Deckungsvarianten<br />

<strong>und</strong> zwar die A-, B- <strong>und</strong> C-Klausel.<br />

Die A-Klausel, die eine „All-Risks-Deckung“<br />

umfasst, bietet dabei den größten Versiche-<br />

rungsschutz. Zu beachten ist allerdings, dass<br />

auch bei einer All-Risks-Deckung bestimmte<br />

Gefahren wie z. B. Krieg, Streik etc. nicht<br />

gedeckt sind <strong>und</strong>, sofern möglich, gesondert<br />

versichert werden müssten.<br />

Sonstige Dokumente<br />

Neben den bisher besprochenen klassischen<br />

Dokumenten des internationalen Handels gibt<br />

es noch eine Reihe weiterer Dokumente, die<br />

im Außenhandel zur Verwendung kommen<br />

bzw. für die Einfuhr der Ware in das Importland<br />

verlangt werden.<br />

Die Bezeichnung der Dokumente gibt sehr oft bereits<br />

Auskunft über deren Bedeutung <strong>und</strong> Inhalt.<br />

Die wichtigsten dieser Dokumente sind u. a.:<br />

Ursprungszeugnis (Certificate of origin)<br />

Seit dem Beitritt zur EU gelten in Österreich<br />

das Zoll- <strong>und</strong> Außenhandelsregime der EU<br />

<strong>und</strong> damit auch die Ursprungsregelungen<br />

der EU im Warenverkehr mit Drittländern<br />

(Nichtmitgliedstaaten).<br />

Für Exporte in Länder, die Nichtmitgliedsstaaten<br />

der EU sind, wird als Nachweis für<br />

den allgemeinen Ursprung der Ware das<br />

Ursprungszeugnis der Europäischen Gemeinschaft<br />

verwendet. In Österreich ist für die<br />

Bestätigung dieses vom Exporteur ausgefüllt<br />

einzureichenden Vordruckes des Ursprungszeugnises<br />

nur die zuständige Wirtschaftskammer<br />

ermächtigt.<br />

Warenverkehrsbescheinigung<br />

(Certificate of movement)<br />

Im Warenverkehr der EU mit Drittländern,<br />

mit denen die EU entsprechende bilaterale<br />

Abkommen abgeschlossen hat, welche eine<br />

Zollbegünstigung vorsehen, wird die Anwendung<br />

der Zollpräferenzen gr<strong>und</strong>sätzlich von<br />

der Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises<br />

abhängig gemacht.<br />

Als Ursprungsnachweis dienen<br />

• die Warenverkehrsbescheinigung EUR1,<br />

die von einem Zollamt vidiert wird<br />

21


• bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />

für Sendungen innerhalb der Wertgrenze<br />

von EUR 6.000,– bzw. ohne Wertgrenze,<br />

wenn ein „Ermächtigter Ausführer“ diese<br />

Rechnungserklärung ausstellt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können<br />

auch noch andere Ursprungsnachweise wie<br />

z. B. ATR (im Warenverkehr mit der Türkei)<br />

vorkommen.<br />

Präferenzursprungszeugnis (Generalized<br />

system of preferences certificate of origin)<br />

Zur Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung<br />

nach dem Allgemeinen Präferenzsystem<br />

(APS) der EU für industriell-gewerbliche <strong>und</strong><br />

landwirtschaftliche Waren aus Entwicklungsländern<br />

ist die Vorlage eines ordnungsgemäß<br />

ausgestellten <strong>und</strong> von einer autorisierten Stelle<br />

des Ausfuhrlandes bestätigten Präferenzursprungszeugnisses<br />

auf Formblatt A erforderlich.<br />

Die Gewährung der APS-Präferenzen richtet<br />

sich nach der jeweils vom EU-Rat beschlossenen<br />

aktuellen Präferenzregelung für Entwicklungsländer.<br />

Der präferenzbegünstigte Waren- <strong>und</strong> Länderkreis<br />

ist dem jeweils aktuellen EU-Zolltarif zu<br />

entnehmen. Südkorea, Singapur, Taiwan <strong>und</strong><br />

Hongkong sind im begünstigten Länderkreis<br />

nicht vertreten.<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzlichen Voraussetzungen für die<br />

Gewährung der APS-Präferenzen sind:<br />

Präferenzursprung im begünstigten Land,<br />

bestätigt durch ein gültiges Präferenzursprungszeugnis<br />

auf Formblatt A, Direktlieferung.<br />

Für Warenimporte aus der VR China über<br />

Hongkong gilt die Regelung (Nichtmanipulationsbescheinigung<br />

der China Inspection<br />

Company im Feld 4 des GSP Form A) weiter.<br />

Die EU-Kommission ist ermächtigt, bei<br />

Verdacht von „betrügerischer Praxis“ von<br />

Entwicklungsländern kurzfristig die Zollpräferenz<br />

auszusetzen.<br />

Tierärztliche <strong>und</strong> phytosanitäre Zeugnisse<br />

(Health certificate and phytosanitary certificate)<br />

Diese Zeugnisse werden von den zuständigen<br />

Stellen (z. B. Amtstierarzt, Landeskammer usw.)<br />

im Ausfuhrland ausgestellt <strong>und</strong> kommen meist<br />

im Zusammenhang mit Tier-, Pflanzen- <strong>und</strong><br />

Lebensmittellieferungen vor.<br />

Der Inhalt dieser Dokumente richtet sich meist<br />

nach den Vorschriften des Einfuhrlandes; bei<br />

gängigen Warenexporten gibt es fallweise<br />

auch eigene Vordrucke.<br />

Inspektionszertifikate<br />

(Inspection certificate)<br />

Diese Zertifikate sind Bescheinigungen von im<br />

Akkreditiv festgelegten Stellen (Personen) oder<br />

internationalen Warenkontrollfirmen (z. B. SGS,<br />

Bureau VERITAS etc.) über meist vor bzw. bei<br />

Versand der Ware erfolgte Mengen-, Qualitäts<strong>und</strong><br />

Verpackungskontrollen der gelieferten Waren.<br />

Arbeitsfortschrittsausweis<br />

(Work progress certificate)<br />

In diesem Zertifikat bestätigt der Käufer dem<br />

Verkäufer, dass ein Teil der Arbeit vertragsgemäß<br />

vollendet wurde.<br />

Übernahme-/Abnahmebestätigung<br />

In dieser Bestätigung wird durch den Käufer oder<br />

eine andere benannte Person die ordnungsgemäße<br />

Übernahme der Ware bescheinigt.<br />

Werden Dokumente wie Inspektionszertifikat,<br />

Arbeitsfortschrittsausweis, Übernahmebestätigung,<br />

in einem Akkreditiv vorgeschrieben, so ist<br />

ihre Beibringung für den Exporteur immer mit<br />

einem gewissen Risiko verb<strong>und</strong>en, da die Ausstellung<br />

von der Mitwirkung Dritter abhängig ist.<br />

In den ERA 500 wird die Gruppe der sonstigen Dokumente<br />

im Wesentlichen im Artikel 21 geregelt.<br />

Da dieser Artikel 21 aber nur geringe Anforderungen<br />

an die Aufnahme von sonstigen<br />

Dokumenten unter einem Akkreditiv beinhaltet,<br />

ist es für den Importeur bei <strong>Akkreditive</strong>röffnung<br />

wichtig, die Erfordernisse, die er an die einzelnen<br />

Dokumente stellt (Aussteller, Wortlaut, Inhalt<br />

usw.) genau in das Akkreditiv aufzunehmen.<br />

22


3 Das Exportakkreditiv<br />

3.1 Sicherheit<br />

Als Exporteur interessiert Sie beim Akkreditiv<br />

in erster Linie die gebotene Zahlungssicherung<br />

für Ihre Exportgeschäfte. Klären Sie dazu<br />

schon zum Zeitpunkt der Offertstellung oder<br />

spätestens während der Vertragsverhandlungen<br />

ab, welche Risken <strong>und</strong> Bedürfnisse<br />

Sie im Hinblick auf<br />

• Bonität <strong>und</strong> Vertrauenswürdigkeit des Käufers<br />

• politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche<br />

Verhältnisse im Käuferland<br />

• eigene Liquidität<br />

zu berücksichtigen haben. Kommt eine Lieferung<br />

auf offene Rechnung oder eine andere<br />

mögliche Zahlungsform nicht in Betracht, so<br />

verlangen Sie je nach dem Grad des Sicherungsbedürfnisses<br />

entweder ein<br />

• unwiderrufliches, von der avisierenden Bank<br />

nicht bestätigtes Akkreditiv oder ein<br />

• unwiderrufliches, von der avisierenden Bank<br />

bestätigtes Akkreditiv.<br />

Die größte Sicherheit der Zahlung haben Sie<br />

als Verkäufer, wenn das Akkreditiv durch Ihre<br />

Hausbank bzw. durch eine inländische Bank<br />

bestätigt wird. Damit sind zwar höhere Kosten<br />

verb<strong>und</strong>en, doch wird dieser Mehraufwand<br />

durch die bessere Absicherung mehr als<br />

wettgemacht.<br />

Ist das Käuferland für stabile politische<br />

Verhältnisse bekannt, bestehen keine Devisenbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> ist die Bonität<br />

der akkreditiveröffnenden Bank gut, so dürfte<br />

in der Regel ein unwiderrufliches, nicht bestätigtes<br />

Akkreditiv ausreichen. Treffen einzelne<br />

der genannten Punkte nicht zu, ist es ratsam,<br />

ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv<br />

zu verlangen.<br />

Auch für den Fall, dass Ihre Lieferfristen sehr<br />

lange sind oder Sie Waren liefern sollen, die<br />

nur einen kleinen Abnehmerkreis interessieren,<br />

raten wir zu einem unwiderruflichen Akkreditiv,<br />

bestätigt durch die Hausbank. Sie schränken<br />

damit Ihr Risiko weitestgehend ein.<br />

3.2 Welche Vorteile bietet das<br />

Akkreditiv dem Exporteur?<br />

Neben der Sicherheit bietet Ihnen das<br />

Akkreditiv aber noch eine Reihe weiterer, oft<br />

nicht bekannter Vorteile:<br />

• Die Bank zahlt unabhängig vom Willen des<br />

Käufers nach den im Akkreditiv festgelegten<br />

Bedingungen.<br />

• Der Käufer kann die Zahlung weder absichtlich<br />

noch unabsichtlich hinauszögern –<br />

damit werden die Finanzierungskosten klar<br />

eingegrenzt.<br />

• Der Käufer kann die Zahlung nicht unter<br />

irgendeinem Vorwand zurückhalten. Will er<br />

eine Mängelrüge geltend machen, so muss<br />

er diese außerhalb des Akkreditivs anbringen.<br />

Sie als Exporteur sind somit bei derartigen<br />

Verhandlungen in keiner zahlungsabhängigen<br />

Position.<br />

• Die Akkreditivabwicklung wird durch die<br />

international anerkannten „Einheitlichen Richtlinien“<br />

der IHK weltweit einheitlich geregelt.<br />

• Zahlungsverzögerungen, wie sie oft bei Lieferungen<br />

gegen offene Rechnung entstehen<br />

können, werden weitestgehend vermieden.<br />

Damit Sie als Exporteur alle diese Vorteile ausnützen<br />

können, ist es jedoch unbedingt notwendig,<br />

dass Sie alle Akkreditivbestimmungen<br />

genau einhalten, d. h. Sie müssen fristgerecht<br />

vollkommen akkreditivkonforme Dokumente<br />

einreichen.<br />

3.3 Abschluss eines Exportgeschäftes,<br />

sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

Damit die Dinge aber so einfach werden wie<br />

sie oft am Papier oder in der Theorie aussehen,<br />

ist jeder Exporteur, der vor dem<br />

Abschluss eines Geschäftes steht,<br />

welches durch ein Akkreditiv sichergestellt<br />

werden soll, gut beraten, drei wirklich wichtige<br />

Punkte zu beachten:<br />

23


1) Genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />

„Dokumentenakkreditiv“ im Kaufvertrag<br />

(Akkreditivklausel im Kaufvertrag)<br />

Es ist eine Tatsache, dass bereits mit der<br />

Festlegung der Zahlungsbedingung<br />

„Dokumentenakkreditiv“ im Kaufvertrag die<br />

Weichen für die spätere reibungslose<br />

Abwicklung der Zahlung aus dem Akkreditiv<br />

gestellt werden. Für Sie als Exporteur ist es<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich wichtig zu wissen:<br />

• Wie sind die bestehenden Import- <strong>und</strong><br />

Devisenbestimmungen des Käuferlandes?<br />

• Mit welcher Bank arbeitet mein K<strong>und</strong>e?<br />

• Wie ist das Geschäftsgebaren <strong>und</strong> die<br />

Bonität dieser Bank?<br />

• Ist es zweckmäßig bzw. notwendig, das angestrebte<br />

Akkreditiv „bestätigt“ zu verlangen?<br />

• Wenn ja, ist die österreichische Hausbank<br />

bereit oder überhaupt in der Lage, <strong>Akkreditive</strong><br />

aus dem Käuferland <strong>und</strong> für die Bank<br />

des K<strong>und</strong>en zu bestätigen?<br />

• Wieviel kostet die Bestätigung?<br />

• Ist für das betreffende Käuferland eine<br />

Exportrisikogarantie des B<strong>und</strong>es möglich,<br />

die eventuell als Basis für eine Akkreditivbestätigung<br />

durch eine inländische Bank<br />

herangezogen werden kann?<br />

Neben der Festlegung der Akkreditivform ist es<br />

empfehlenswert, die wichtigsten Daten über<br />

das Akkreditiv, das der Käufer zu eröffnen hat,<br />

in Ihren Kaufvertrag oder die Kaufvereinbarung<br />

aufzunehmen, so z. B. etwa folgende Punkte:<br />

• Durch welche Bank ist zu eröffnen <strong>und</strong> ist<br />

durch die Bank des Exporteurs zu bestätigen<br />

oder nicht?<br />

• Zahlung bei Sicht oder nach Sicht<br />

(Zahlungsziel)?<br />

• Laufzeit des <strong>Akkreditive</strong>s, letzter<br />

Versandtermin der Ware?<br />

• Versandweg, Transportmittel usw.?<br />

• Lieferbedingung (gemäß Incoterms)<br />

Risiko- <strong>und</strong> Kostenübergang <strong>und</strong> Umfang<br />

der Transportversicherungsdeckung?<br />

• Wer trägt welche Akkreditivkosten?<br />

• Welche Dokumente sind bei der Benützung<br />

einzureichen?<br />

• Sollen Teilsendungen/Umladungen<br />

gestattet sein?<br />

• Bis wann ist das Akkreditiv zu eröffnen/<br />

avisieren?<br />

Der Vertrag sollte zumindest folgende<br />

Akkreditivklausel (Kurzform!) enthalten:<br />

„Zahlung mittels unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs,<br />

avisiert im Wege der<br />

Raiffeisenlandesbank .../bzw. Raiffeisen<br />

Zentralbank Österreich AG, Wien,<br />

unter/ohne Hinzufügung deren Bestätigung;<br />

die Avisierung muss spätestens bis zum …<br />

(Datum)/… Tage (Anzahl) vor dem<br />

Versanddatum erfolgen.“<br />

Englische Version:<br />

„Payment by irrevocable Letter of Credit,<br />

advised through Raiffeisenlandesbank …<br />

/or Raiffeisen Zentralbank Österreich AG,<br />

Vienna, with/without adding their confirmation;<br />

credit to be advised not later than …<br />

(Datum)/ … days (Anzahl der Tage) prior<br />

to shipment date.“<br />

Für den Fall, dass Sie eine detaillierte<br />

Akkreditivklausel wünschen, empfehlen wir<br />

Ihnen – hier am Beispiel eines CIF-Kontraktes –<br />

folgende Klausel in den Vertrag aufzunehmen:<br />

„Zahlung mittels unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs,<br />

avisiert im Wege der<br />

Raiffeisenlandesbank .../bzw. Raiffeisen<br />

Zentralbank Österreich AG, Wien, unter/ohne<br />

Hinzufügung deren Bestätigung, zahlbar bei<br />

Sicht/… Tage (Anzahl) nach Sicht, an deren<br />

Schaltern gegen Präsentation folgender<br />

Dokumente:<br />

• unterzeichnete Handelsrechnung in …<br />

Original(en) <strong>und</strong> … Kopie(n)<br />

• voller Satz Original, „An-Bord“-<br />

Seekonnossemente, ausgestellt an Order,<br />

blanko indossiert, mit dem Vermerk „Fracht<br />

bezahlt“, ausweisend den Versand von …<br />

nach …<br />

24


• voller Satz negoziierbarer<br />

Versicherungspolizze bzw.<br />

Versicherungszertifikate im Original, für<br />

110 % des CIF-Wertes, deckend<br />

• … (Risikoart) mit Vermerk „Prämie bezahlt“<br />

• … (zusätzliche Dokumente, wie z. B.<br />

Ursprungszeugnis, Packliste etc.). Letzter<br />

Liefertermin: … (Datum)<br />

Akkreditivgültigkeit:<br />

… (letzter Versandtermin zuzüglich einer angemessenen<br />

Frist zur Vorlage der Dokumente;<br />

mind. 10 Tage). Wenn nichts angeführt wird,<br />

gelten 21 Tage Dokumentenvorlagefrist.<br />

Teilsendungen:<br />

Gestattet/nicht gestattet<br />

Akkreditivkosten:<br />

Alle Gebühren <strong>und</strong> Spesen im Land des<br />

Begünstigten gehen zu Lasten des<br />

Begünstigten (bzw. je nach Vereinbarung).<br />

Die Eröffnung des Akkreditivs muss spätestens<br />

bis zum … (Datum)/… Tage (Anzahl)<br />

vor dem letzten Verladetermin erfolgen.“<br />

Englische Version:<br />

„Payment by irrevocable Letter of Credit,<br />

advised through Raiffeisenlandesbank ...<br />

/or Raiffeisen Zentralbank Österreich AG,<br />

Vienna with/without adding their confirmation,<br />

payable at sight/… days (Anzahl d. Tage) after<br />

sight, at their counters, against<br />

presentation of following documents:<br />

• commercial invoice, in … originals and …<br />

copies, duly signed<br />

• full set of original „On-Board“-Ocean Bills of<br />

Lading, made out to order, blank endorsed,<br />

marked „freight prepaid“, evidencing shipment<br />

from … to …<br />

• full set of negotiable insurance policy/<br />

certificate of insurance in original, for 110 %<br />

of CIF-value, covering … (Risikoart) marked<br />

„premium paid“.<br />

• ... (zusätzliche Dokumente, wie z. B.<br />

Certificate of origin, packing list etc.)<br />

• Latest date of shipment: … (Datum)<br />

Validity of Credit:<br />

… (letztes Lieferdatum, zuzüglich einer angemessenen<br />

Frist zur Vorlage der Dokumente;<br />

mind. 10 Tage).<br />

Partial shipment:<br />

Allowed/not allowed<br />

Costs:<br />

All commissions and charges arising in the<br />

country of beneficiary for the account of beneficiary.<br />

Credit to be issued not later than … (Datum)/<br />

… days (Anzahl der Tage) prior to latest date<br />

of shipment.“<br />

Je sorgfältiger <strong>und</strong> konkreter die Zahlungsbedingung<br />

„Dokumentenakkreditiv“ im<br />

Kaufvertrag abgefasst wird, umso größer<br />

ist die Sicherheit für Sie, dass Sie das von<br />

Ihnen gewünschte Akkreditiv erhalten.<br />

Daneben ist die Abfassung dieser Klausel<br />

für Sie die einzige Gelegenheit, auf den Inhalt<br />

des <strong>Akkreditive</strong>s Einfluss zu nehmen, denn<br />

die <strong>Akkreditive</strong>rstellung selbst erfolgt ausschließlich<br />

auf Veranlassung des Käufers<br />

durch dessen Bank.<br />

Unsere Außenhandelsberater bzw. Dokumentenfachleute<br />

sind gerne bereit, mit Ihnen<br />

entsprechende Textvorschläge – abgestimmt<br />

auf den jeweiligen Fall – auszuarbeiten.<br />

2) Genaue Prüfung des eingegangenen<br />

<strong>Akkreditive</strong>s<br />

Sobald die Akkreditivbank das Akkreditiv<br />

eröffnet hat, wird sie es über eine Korrespondenzbank<br />

in Österreich dem Exporteur – wie<br />

vereinbart entweder mit oder ohne Hinzufügung<br />

deren Bestätigung – avisieren. Eine<br />

direkte Übermittlung an den Exporteur erfolgt<br />

nur in Ausnahmefällen. Erhält der Exporteur<br />

ein Akkreditiv direkt von der ausländischen<br />

Akkreditivbank, sollte er es unverzüglich seiner<br />

Hausbank zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

übergeben. In diesem Zusammenhang<br />

25


wird vor sogenannten „Phantomakkreditiven“<br />

gewarnt!<br />

Für den Exporteur ist es unbedingt notwendig,<br />

nach Erhalt des <strong>Akkreditive</strong>s zu prüfen,<br />

• ob er <strong>und</strong> seine Erfüllungsgehilfen<br />

(Frachtführer u. ä.) alle im Akkreditiv festgelegten<br />

Bedingungen genau <strong>und</strong> fristgerecht<br />

erfüllen können,<br />

• ob diese Bedingungen mit den Vereinbarungen<br />

im Kaufvertrag übereinstimmen.<br />

Ist dies nicht der Fall, setzen Sie sich umgehend<br />

mit Ihrem Geschäftspartner in Verbindung,<br />

damit dieser eine entsprechende<br />

Akkreditivabänderung veranlasst. Achten Sie<br />

darauf, dass Sie nicht durch die im Akkreditiv<br />

genannten Termine in Zeitnot geraten,<br />

• ob der Inhalt des Akkreditivs für ihn klar <strong>und</strong><br />

verständlich ist. Ist der Inhalt für Sie unklar,<br />

so wenden Sie sich an Ihre Raiffeisenbank<br />

<strong>und</strong> ersuchen Sie diese um Analyse des<br />

Akkreditivs; diese wird Sie gegebenenfalls<br />

auch auf einige wichtige Bestimmungen der<br />

ERA aufmerksam machen, die speziell für<br />

dieses Akkreditiv von Bedeutung sind.<br />

Folgende Punkte sind bei der Prüfung<br />

besonders wichtig:<br />

• Stimmen Akkreditivbetrag <strong>und</strong> Währung mit<br />

dem Vertrag überein?<br />

• Können alle im Akkreditiv verlangten<br />

Dokumente in der vorgeschriebenen Form<br />

beschafft werden?<br />

• Stimmen Warenbezeichnung <strong>und</strong><br />

Lieferkondition mit dem Vertrag überein?<br />

• Können alle im Akkreditiv genannten Fristen<br />

in Bezug auf Versand der Ware, Vorlage der<br />

Dokumente <strong>und</strong> Gültigkeit des Akkreditivs<br />

eingehalten werden?<br />

• Bei CIF- oder CIP-Lieferung: Kann die Transportversicherung<br />

die im Akkreditiv verlangte<br />

Risikodeckung abgeben?<br />

• Können eventuelle Vorschriften in Bezug<br />

auf Versandort, Bestimmungsort, Transportmittel,<br />

Transportweg, Teilversand usw.<br />

eingehalten werden?<br />

• Ist das Akkreditiv – sofern dies im Kaufvertrag<br />

vereinbart wurde – bestätigt?<br />

• Entspricht die im Akkreditiv festgelegte Kostenteilung<br />

den vertraglichen Vereinbarungen?<br />

Eine umfangreiche Prüfliste finden Sie im Kapitel 5.<br />

Die genaue Prüfung des eingegangenen<br />

Akkreditivs durch den Exporteur selbst ist<br />

deshalb so wichtig, da die avisierende Bank<br />

nicht feststellen kann, ob die Bedingungen<br />

des Akkreditivs mit jenen des Liefervertrags<br />

übereinstimmen.<br />

3) Akkreditiv-Ausnützung durch Vorlage<br />

akkreditivkonformer Dokumente<br />

Sobald die Ware versandt ist, gilt es für den<br />

Exporteur, die im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Dokumente zu beschaffen bzw. zu erstellen.<br />

Für den Exporteur ist es dabei von größter<br />

Wichtigkeit,<br />

• vollkommen akkreditivkonforme Dokumente<br />

zu besorgen <strong>und</strong><br />

• diese bei der Bank, bei der die Dokumente<br />

vorzulegen sind, termingerecht einzureichen.<br />

Nur wenn alle Dokumente mit dem Wortlaut<br />

des <strong>Akkreditive</strong>s übereinstimmen <strong>und</strong> im<br />

Sinne der jeweiligen Artikel der „Einheitlichen<br />

Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive“<br />

der IHK Paris ausgestellt sind,<br />

kann das abstrakte Zahlungsversprechen der<br />

Bank beansprucht werden. Ist dies nicht der<br />

Fall <strong>und</strong> können erforderliche Korrekturen nicht<br />

mehr vorgenommen werden, muss die die<br />

Dokumente aufnehmende Bank Vorbehalte<br />

erheben <strong>und</strong> gegebenenfalls für die Honorierung<br />

der Dokumente die Zahlungsermächtigung<br />

der Akkreditivbank einholen. Wird diese<br />

nicht erteilt, ist die Zahlung im Akkreditivwege<br />

nicht realisierbar.<br />

In einem englischen Gerichtsentscheid ist hierzu<br />

treffend festgehalten: „Im Dokumentenakkreditiv<br />

ist kein Raum für Dokumente, die beinahe<br />

dieselben sind oder die es ebensogut tun.“<br />

26


Dazu einige Tipps:<br />

• Für die Erstellung der erforderlichen Transport-<br />

bzw. Versicherungsdokumente ist es<br />

am günstigsten, eine Kopie des Akkreditivs<br />

frühest möglich an Ihren Frachtführer bzw.<br />

an die Versicherung zu übergeben, damit<br />

auch von dieser Seite rechtzeitig Vorsorge<br />

für die Erstellung akkreditivkonformer Dokumente<br />

getroffen werden kann. Dabei ist bei<br />

den Transportdokumenten unbedingt zu<br />

beachten, dass vom Aussteller die Formvorschriften<br />

für die Unterzeichnung durch einen<br />

Frachtführer oder dessen Agenten, wie sie<br />

in den ERA-Artikeln 23 bis 30 festgelegt<br />

wurden, genau eingehalten werden.<br />

• Achten Sie darauf, dass eventuelle (nachträgliche)<br />

Korrekturen oder Ergänzungen<br />

auf den Dokumenten nur vom jeweiligen<br />

Aussteller oder dessen Bevollmächtigten/<br />

Agenten vorgenommen werden <strong>und</strong>,<br />

sofern erforderlich, dessen Stempel <strong>und</strong><br />

Unterschrift tragen.<br />

• Beachten Sie, dass bestimmte Dokumente<br />

nur unter Mitwirkung dritter Stellen (Kammern,<br />

Botschaften, Sanitätsbehörden, Warenkontrollgesellschaften<br />

usw.) akkreditivkonform<br />

ausgestellt werden können; kann diese Stelle<br />

aus bestimmten Gründen ihre Funktion nicht<br />

oder nicht zeitgerecht ausüben (z. B. wegen<br />

Urlaub, Überlastung, Streik, Handelsembargo<br />

usw.), ist die Beibringung des betreffenden<br />

Dokumentes in Frage gestellt.<br />

• Obwohl gemäß Internationaler Standard<br />

Banking Practice nicht zwingend erforderlich<br />

ist, empfehlen wir darauf zu achten, dass alle<br />

im Akkreditiv verlangten Dokumente genau<br />

unter der im Akkreditiv verlangten Bezeichnung<br />

ausgestellt werden.<br />

• Vergewissern Sie sich vor Einreichung der<br />

Dokumente bei der Bank, dass diese in allen<br />

Punkten akkreditivkonform sind, den Richtlinien<br />

der IHK entsprechen <strong>und</strong> dass alle<br />

Akkreditivfristen eingehalten wurden.<br />

Auf Seite 37 finden Sie als Hilfestellung eine<br />

umfangreiche „Checkliste für die Prüfung der<br />

Dokumente (vor Einreichung bei der Bank).“<br />

3.4 Was Sie als Exporteur noch<br />

wissen sollten<br />

Gegen Übergabe der Dokumente erhält der<br />

Verkäufer die im Akkreditiv versprochene Leistung.<br />

Bevor die verpflichtete bzw. ermächtigte<br />

Bank diese erbringen kann, muss sie jedoch<br />

prüfen, ob die Dokumente in allen Teilen den<br />

Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> den ERA der IHK<br />

entsprechen.<br />

Die Banken müssen dabei alle Dokumente<br />

mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich<br />

zu vergewissern, dass sie der äußeren Aufmachung<br />

nach den Akkreditivbedingungen<br />

entsprechen. Den beteiligten Banken (eröffnende,<br />

bestätigende oder benannte Bank)<br />

steht dafür eine angemessene Frist zu, die<br />

7 Bankarbeitstage nach Dokumentenerhalt<br />

nicht überschreiten darf.<br />

Hat die avisierende Bank die Dokumente<br />

geprüft <strong>und</strong> für in Ordnung bef<strong>und</strong>en, wird sie<br />

ein von ihr bestätigtes Akkreditiv ohne weiteres<br />

honorieren. Ohne ihre Bestätigung ist sie<br />

dazu nicht verpflichtet; ist sie jedoch als benannte<br />

Bank (Zahlstelle) eingesetzt, wird sie<br />

auch ein nur von ihr avisiertes Akkreditiv honorieren,<br />

sofern der Eingang bzw. die Deckung<br />

des Akkreditivbetrages ihr zur Verfügung steht.<br />

Je nach Benützungsart zahlt sie den Akkreditivbetrag,<br />

akzeptiert einen Wechsel oder gibt –<br />

beim „Deferred-Payment“-Akkreditiv – ein<br />

Zahlungsversprechen für einen bestimmten<br />

Fälligkeitstermin ab.<br />

Nicht akkreditivkonforme Dokumente muss die<br />

benannte Bank an den Einreicher zurückweisen.<br />

Entscheidet sich eine bestätigende oder zur<br />

Zahlung ermächtigte „benannte“ Bank zur<br />

Nichtaufnahme der Dokumente, so muss sie<br />

gemäß Artikel 14 der ERA 500 unverzüglich –<br />

spätestens am Ende des siebenten Bankarbeitstages<br />

nach Dokumentenerhalt – dem<br />

Einreicher mitteilen, dass sie die Dokumente<br />

zurückweist. Diese Mitteilung (dokumentäre<br />

27


Mängelrüge) muss alle Unstimmigkeiten<br />

(Vorbehalte) nennen, aufgr<strong>und</strong> derer sie die<br />

Dokumente zurückweist <strong>und</strong> auch beinhalten,<br />

ob die Dokumente zur Verfügung des Einreichers<br />

gehalten oder ihm zurückgesandt<br />

werden. Der Einreicher hat – sofern die Fristen<br />

ausreichen – die Möglichkeit, die beanstandeten<br />

Dokumente richtig stellen zu lassen oder durch<br />

neue zu ersetzen <strong>und</strong> sie vor Akkreditivverfall<br />

<strong>und</strong> innerhalb der Dokumentenvorlagefrist<br />

nochmals einzureichen.<br />

Das Akkreditiv erlischt also nicht, wenn die<br />

Bank Dokumente zurückweisen muss.<br />

Sind die Mängel in den Dokumenten nicht be-<br />

hebbar (z. B. verspätete Lieferung, Abweichung<br />

vom Versandweg, Fehlen von vorgeschriebenen<br />

Dokumenten etc.) wird die Bank, nach Absprache<br />

mit dem Exporteur, nach einer der folgenden<br />

Varianten verfahren:<br />

1) Sie teilt der Akkreditivbank auf schnellstem<br />

Wege die Unstimmigkeiten mit <strong>und</strong> ersucht<br />

sie um die Ermächtigung, trotzdem zahlen<br />

zu dürfen.<br />

2) Sie sendet die Dokumente an die Akkreditivbank<br />

zum Gutbef<strong>und</strong> („for approval“).<br />

Sind der Käufer <strong>und</strong> die Akkreditivbank mit<br />

der Aufnahme der Dokumente einverstanden,<br />

werden die Dokumente gegen Zahlung<br />

an den Käufer ausgehändigt.<br />

3) Sie kann – ist aber keineswegs dazu verpflichtet<br />

– die Dokumente „unter Vorbehalt“<br />

honorieren. Sollte sich der Käufer bzw. die<br />

Akkreditivbank dann doch nicht bereit erklären,<br />

die mangelhaften Dokumente einzulösen,<br />

ist der Begünstigte zur Rückerstattung<br />

des Betrages (zuzüglich Gebühren, Spesen<br />

<strong>und</strong> Zinsen) an die Bank verpflichtet. Der<br />

Vorbehalt erlischt, d. h. die Zahlung gilt als<br />

endgültig, wenn die Akkreditivbank die Dokumente,<br />

meist über Weisung des Käufers,<br />

ausdrücklich aufnimmt oder ihrerseits die<br />

gemäß Artikel 14 der ERA 500 erforderliche<br />

Mitteilung (dokumentäre Mängelrüge) über<br />

die Zurückweisung der Dokumente nicht frist<strong>und</strong>/oder<br />

formgerecht an die einreichende<br />

Bank übermittelt. Da jede Zahlung unter<br />

Vorbehalt eine Bevorschussung darstellt,<br />

liegt die Entscheidung darüber im freien<br />

Ermessen der benannten Bank. Sie wird<br />

meist dann gewährt, wenn die Dokumente<br />

nur geringfügige Mängel oder solche Mängel<br />

aufweisen, deren Auslegung strittig ist.<br />

3.5 Exportakkreditive in fremder<br />

Währung<br />

Viele <strong>Akkreditive</strong> werden in fremder Währung<br />

(z. B. USD) eröffnet, wobei für den Exporteur<br />

Kursrisken entstehen. Auch bei Dokumentenakkreditiven<br />

ist es je nach Stabilität der<br />

Währung oft sinnvoll, sich gegen solche<br />

Kursrisken durch ein Devisentermingeschäft<br />

abzusichern, sogar dann, wenn noch nicht<br />

genau feststeht, zu welchem Zeitpunkt der<br />

Devisenerlös verfügbar sein wird.<br />

Anstelle eines fixen Erfüllungszeitpunktes<br />

(z. B. 15. Juni) können Sie mit der Bank einen<br />

Zeitraum für die Abwicklung vereinbaren<br />

(z. B. 15. Juni bis 15. Juli), innerhalb dessen<br />

Sie den Erlös anschaffen.<br />

Für den Fall, dass Sie die Exporteingänge für<br />

spätere Importzahlungen verwenden können,<br />

wäre auch eine Gutschrift des Fremdwährungsbetrages<br />

auf ein Fremdwährungskonto<br />

oder der Abschluss einer Swap-Transaktion<br />

(Verkauf des Exporterlöses in der Kasse gegen<br />

EUR <strong>und</strong> Rückkauf per Termin der Importzahlung)<br />

zu überlegen (detaillierte Informationen<br />

dazu entnehmen Sie bitte der Informationsunterlage<br />

„Auslandszahlungen/Kurs- <strong>und</strong><br />

Zinssatzsicherung“).<br />

Bei hohen Beträgen wäre auch der Kauf einer<br />

Währungsoption (Put-Option) eine interessante<br />

<strong>und</strong> flexible Alternative.<br />

Bei <strong>Akkreditive</strong>n mit hinausgeschobener Zahlung<br />

kann zudem das Instrument „Fremdwährungskredit“<br />

eine interessante Kombination von<br />

Kurssicherung <strong>und</strong> zinsgünstiger Finanzierung<br />

darstellen, vor allem, wenn das Zinsniveau der<br />

Kreditwährung unter dem EUR-Zinsniveau liegt.<br />

28


In allen diesen Fällen ist es sinnvoll, sich frühzeitig<br />

mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen,<br />

um die Möglichkeiten <strong>und</strong> Kosten abzuklären.<br />

3.6 Finanzierung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />

Bei Exportakkreditiven mit Zahlungszielen<br />

besteht für den Exporteur die Möglichkeit,<br />

den Akkreditivbetrag nach Vorlage akkreditivkonformer<br />

Dokumente an seine Bank zur<br />

Finanzierung abzutreten, wobei ihm gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

folgende Finanzierungsvarianten<br />

angeboten werden können:<br />

a) Bevorschussung der Akkreditivforderung<br />

im Rahmen bestehender freier Kreditlinien/<br />

Exportkredite der OeKB.<br />

b) Ankauf der Akkreditivforderung mit bzw.<br />

ohne Regress.<br />

Mit Regress bedeutet, dass der Exporteur für<br />

die Einbringlichkeit der Forderungen haftet.<br />

Der Ankauf von Akkreditivforderungen ohne<br />

Regress setzt das Vorliegen eines Zahlungsversprechens<br />

einer bonitätsmäßig gut eingestuften<br />

Akkreditivbank voraus. Weiters muss<br />

die ordnungsgemäße Aufnahme der Dokumente<br />

durch die Akkreditivbank nachweisbar<br />

erfolgt sein.<br />

Der Exporteur haftet nur für die Richtigkeit<br />

(den aufrechten Bestand) der Forderung aus<br />

dem Exportgeschäft. Als zusätzliches<br />

Sicherungsinstrument kann beim Forderungsankauf<br />

eine B<strong>und</strong>esgarantie G9 der OeKB<br />

abgeschlossen werden.<br />

29


4 Das Importakkreditiv<br />

4.1 Sicherheit<br />

Obwohl beim Dokumentenakkreditiv die Vorteile<br />

sicher mehr beim Exporteur liegen, kann die<br />

Eröffnung eines Importakkreditives auch dem<br />

Käufer ein verstärktes Maß an Sicherheit<br />

bringen, hilft es ihm doch, sein Hauptrisiko,<br />

nämlich das „Vertragserfüllungsrisiko durch<br />

den Exporteur“ durch Vorschreibung entsprechender<br />

Akkreditivbedingungen (Dokumente<br />

etc.) weitestgehend zu eliminieren.<br />

Durch die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs<br />

erhält der Importeur die Sicherheit, dass<br />

sein Geschäftspartner im Ausland erst nach<br />

fristgerechter Vorlage akkreditivkonformer<br />

Dokumente, d. h. in der Regel nach Versand<br />

der Ware, über den Gegenwert des Akkreditivs<br />

verfügen kann.<br />

Allerdings ist mit der Erstellung des Akkreditivs<br />

nicht gewährleistet, dass der Lieferant seinen<br />

Lieferverpflichtungen nachkommt, d. h. überhaupt<br />

die Ware liefert.<br />

Soll oder muss die Zahlung eines Importgeschäfts<br />

durch ein Akkreditiv abgesichert<br />

werden, empfehlen wir Ihnen als Importeur,<br />

schon bei den Verhandlungen mit dem<br />

Lieferanten die Zahlungsabwicklung mittels<br />

Akkreditiv im Detail zu besprechen <strong>und</strong> im<br />

Vertrag eine entsprechend genau ausformulierte<br />

Akkreditivklausel anzubringen.<br />

Als Käufer haben Sie dabei besonders die Art<br />

des Akkreditivs, die Vorschreibung der Dokumente,<br />

gegen die Zahlung geleistet werden<br />

soll, <strong>und</strong> die Festlegung der Akkreditivgültigkeitsdauer<br />

abzuwägen.<br />

Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu<br />

richten, wo die Dokumente vorgelegt werden<br />

sollen <strong>und</strong> wo das Akkreditiv zahlbar gestellt<br />

wird: bei der eröffnenden Bank im Inland oder<br />

bei der avisierenden Bank im Ausland?<br />

Wird ein Importakkreditiv im Ausland zahlbar<br />

gestellt, so hat der Begünstigte Anspruch auf<br />

Zahlung bei Vorlage der Dokumente in seinem<br />

Land.<br />

Stellt sich dann später nach Eingang der<br />

Dokumente bei der eröffnenden Bank heraus,<br />

dass diese nicht akkreditivkonform sind, kann<br />

die Rückforderung des bereits überwiesenen<br />

Dokumentenerlöses sehr oft mit Problemen<br />

oder zumindest Verzögerungen, ggf. auch<br />

Rechtsstreitigkeiten, verb<strong>und</strong>en sein.<br />

Das Risiko der „Zahlbarstellung im Ausland“<br />

ist speziell bei <strong>Akkreditive</strong>röffnungen in Überseeländer,<br />

Entwicklungsländer oder auch in<br />

die Reformländer Osteuropas zu beachten.<br />

Ein von Raiffeisen erstelltes unwiderrufliches<br />

Akkreditiv schafft normalerweise größtmögliche<br />

Sicherheit für Ihren Lieferanten. Die Vereinbarung<br />

einer Bestätigung von <strong>Akkreditive</strong>n<br />

<strong>und</strong>/oder Zahlbarstellung im Ausland ist im<br />

Regelfall aufgr<strong>und</strong> der guten internationalen<br />

Bonitätseinschätzung der großen österreichischen<br />

Banken nicht notwendig.<br />

4.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv<br />

dem Importeur?<br />

Neben dem o. a. Sicherheitsaspekt kann Ihnen<br />

Ihre Bereitschaft zur Eröffnung eines Importakkreditivs<br />

selbst folgende Vorteile bringen:<br />

• Starke Verhandlungsposition (durch Ihre Bereitschaft<br />

zur <strong>Akkreditive</strong>röffnung ergibt sich<br />

ein günstiger Spielraum bei den Verhandlungen<br />

über Preis, Skonti <strong>und</strong> Zahlungsziele).<br />

• Interessanter K<strong>und</strong>e für den Verkäufer (dieser<br />

erhält durch Ihr Akkreditiv hohe Sicherheit<br />

<strong>und</strong> pünktliche Zahlung bei Fälligkeit).<br />

• Der Verkäufer muss, um die Zahlungssicherheit<br />

aus dem Akkreditiv uneingeschränkt in<br />

Anspruch nehmen zu können, genau die im<br />

Akkreditiv angeführten Lieferfristen einhalten<br />

<strong>und</strong> die vorgeschriebenen Dokumente in der<br />

im Akkreditiv angegebenen Form fristgerecht<br />

30


vorlegen (er wird sich daher im eigenen<br />

Interesse bemühen, die vereinbarten <strong>und</strong><br />

im Akkreditiv festgehaltenen Bedingungen<br />

genau einzuhalten).<br />

• Als Käufer können Sie sich – sofern es notwendig<br />

oder sinnvoll erscheint – zu einem<br />

hohen Grad vor mangelnder Qualität/Quantität<br />

der Ware schützen, indem Sie zu den üblichen<br />

Dokumenten zusätzlich ein Inspektionszertifikat<br />

einer internationalen Warenkontrollfirma<br />

(z. B. SGS, Bureau VERITAS etc.) vorschreiben.<br />

Als Importeur müssen Sie jedoch unbedingt<br />

berücksichtigen, dass die Zahlung der Banken<br />

beim Akkreditiv allein aufgr<strong>und</strong> der Vorlage<br />

akkreditivgemäßer Dokumente erfolgt. Die<br />

Banken befassen sich beim Akkreditiv ausschließlich<br />

mit Dokumenten <strong>und</strong> in keinem Fall<br />

mit Waren. Sollte sich, trotz termingerechter<br />

Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, später<br />

herausstellen, dass die gelieferte Ware nicht<br />

den vertraglichen Bestimmungen entspricht,<br />

müssen Sie allfällige Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche<br />

direkt mit dem Verkäufer regeln.<br />

4.3 Abschluss eines Importgeschäftes,<br />

sichergestellt durch ein Akkreditiv<br />

Sie haben die Absicht, Waren im Ausland einzukaufen<br />

<strong>und</strong> wollen (müssen) bei den Kaufverhandlungen<br />

Ihrem Partner ein Dokumentenakkreditiv<br />

offerieren. Als Importeur sind<br />

Sie dabei gut beraten, zwei wichtige Punkte<br />

zu beachten:<br />

1) Genaue Abfassung der Zahlungsbedingung<br />

„Dokumentenakkreditiv“<br />

im Kaufvertrag (Akkreditivklausel<br />

im Kaufvertrag)<br />

Es liegt in Ihrem Interesse, die Zahlungsbedingung<br />

„Dokumentenakkreditiv“ sorgfältig<br />

<strong>und</strong> genau zu formulieren, um sicherzustellen,<br />

dass Ihren Bedürfnissen Rechnung getragen<br />

wird. Eine vollständige Akkreditivklausel bietet<br />

die beste Gewähr dafür, dass später das von<br />

Ihnen zu eröffnende Akkreditiv auch vom<br />

Exporteur angenommen wird <strong>und</strong> nicht<br />

nachträglich abgeändert werden muss<br />

(Kosten/Zeitverlust).<br />

Neben der Festlegung der Akkreditivform ist<br />

es sinnvoll, die wichtigsten Daten über das<br />

Akkreditiv, das Sie später als Importeur zu<br />

eröffnen haben, in diese Klausel aufzunehmen.<br />

Folgende Punkte sind dabei gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

beachten:<br />

• Durch welche Bank ist zu eröffnen <strong>und</strong> ist<br />

durch eine ausländische Bank zu bestätigen<br />

oder nicht?<br />

• Zahlung bei Sicht oder nach Sicht<br />

(Zahlungsziel)?<br />

• Bei welcher Bank zahlbar (wenn möglich bei<br />

der akkreditiverstellenden inländischen Bank)?<br />

• Laufzeit des Akkreditivs, letzter<br />

Versandtermin der Ware?<br />

• Lieferbedingungen (gemäß INCOTERMS) –<br />

Umfang der Transportversicherungsdeckung?<br />

• Welche Dokumente sind zur Benützung<br />

vorzuschreiben?<br />

• Sind eventuelle Zollbegünstigungen an<br />

die Vorlage spezieller Dokumente<br />

(z. B. Präferenz-UZ) geb<strong>und</strong>en?<br />

• Sind Exportlizenzen des Lieferlandes<br />

erforderlich?<br />

• Sollen Teilsendungen/Umladungen gestattet<br />

werden?<br />

• Versandweg, Transportmittel usw.?<br />

• Wer trägt welche Akkreditivkosten?<br />

• Bis wann ist das Akkreditiv zu eröffnen?<br />

Bei einem CIF-Importgeschäft könnte die Akkreditivklausel<br />

etwa folgenden Wortlaut haben:<br />

„Zahlung: Durch unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv<br />

der X-Bank, avisiert über Y-Bank (im<br />

Lande des Exporteurs) unter/ohne Hinzufügung<br />

deren Bestätigung (je nach Vereinbarung),<br />

zahlbar bei Sicht in Österreich/im Exportland<br />

gegen Vorlage folgender Dokumente:<br />

• Unterzeichnete Handelsrechnung, ...<br />

Originale, ... Kopien<br />

• Seekonnossement, ausgestellt an Order,<br />

blanko indossiert, mit Vermerk „Fracht bezahlt“<br />

• Transportversicherungspolizze/-zertifikat<br />

deckend … (Risken),<br />

31


• (eventuelle zusätzliche Dokumente): …<br />

Letzter Liefertermin: …<br />

Versand von … nach … per Schiff<br />

Das Akkreditiv muss bis zum …<br />

(letzter Liefertermin zuzüglich einer angemessenen<br />

Frist zur Vorlage der Dokumente)<br />

gültig sein.<br />

Teilsendungen sind gestattet/nicht gestattet.<br />

Alle Akkreditivgebühren <strong>und</strong> -spesen außerhalb<br />

Österreichs gehen zu Lasten des<br />

Akkreditivbegünstigten.<br />

<strong>Akkreditive</strong>röffnung bis spätestens … per<br />

SWIFT/Telex/Kurierservice.“<br />

Englische Version: analog Seite 24 – 25.<br />

2) Vollständiger <strong>und</strong> genauer Akkreditiv-<br />

Eröffnungsauftrag an Ihre Bank<br />

Gemäß Artikel 5a der ERA müssen die Weisungen<br />

des Käufers im Akkreditivauftrag<br />

„vollständig <strong>und</strong> genau sein“; „zu weit gehende<br />

Einzelheiten“ sind zu vermeiden. Alle Aufträge<br />

zur <strong>Akkreditive</strong>röffnung müssen genau die<br />

Dokumente angeben, gegen die Zahlung<br />

geleistet werden soll.<br />

Die Angaben von Akkreditivbedingungen,<br />

für die kein Dokument als Erfüllungsnachweis<br />

vorgeschrieben wird, sollten vermieden werden,<br />

da die Banken solche nichtdokumentären Bedingungen<br />

gemäß Art. 13 der ERA als nicht<br />

vorhanden betrachten müssen (z. B. nicht als<br />

Bedingung angegeben: „Das Schiff darf nicht<br />

älter als 15 Jahre sein“, sondern als Dokument:<br />

„Bestätigung der Schiffsagentur, dass das<br />

Schiff nicht älter als 15 Jahre ist“).<br />

Für die Erteilung Ihrer Aufträge liegen bei allen<br />

Raiffeisenbanken spezielle Formulare auf.<br />

Die Akkreditivbank prüft den eingegangenen<br />

<strong>Akkreditive</strong>röffnungsauftrag auf Vollständigkeit<br />

<strong>und</strong> Plausibilität <strong>und</strong> wird diesen, eine entsprechende<br />

Deckung oder Krediteinräumung<br />

vorausgesetzt, gemäß den Weisungen des K<strong>und</strong>en<br />

entweder per SWIFT/Telex/Kurierservice<br />

durchführen.<br />

4.4 Was Sie als Importeur noch<br />

wissen sollten<br />

Wie bereits früher ausgeführt, ist Ihr Importakkreditiv<br />

nach Eröffnung vom Kaufvertrag<br />

absolut getrennt <strong>und</strong> hat mit diesem in keiner<br />

Weise noch etwas zu tun.<br />

Eine von Ihnen als Importeur veranlasste Abänderung<br />

oder Annullierung eines Akkreditivs<br />

wird nur dann wirksam, wenn alle beteiligten<br />

Parteien, also die eröffnende Bank, der Akkreditivbegünstigte<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls auch die<br />

ausländische bestätigende Bank dem zustimmen.<br />

Der Akkreditivbegünstigte kann dabei die<br />

Annahme oder Zurückweisung einer Änderung<br />

bis zur Einreichung der Dokumente offen lassen.<br />

MUSTER<br />

32


Für die Akkreditivbank ist später bei Vorlage<br />

der Dokumente einzig der Text <strong>und</strong> Inhalt des<br />

über Ihren Auftrag abgegebenen Akkreditivs<br />

maßgebend. Sie wird prüfen, ob die eingereichten<br />

Dokumente mit diesem übereinstimmen<br />

<strong>und</strong> ob die Einheitlichen Richtlinien der IHK<br />

eingehalten worden sind.<br />

Sind die Dokumente akkreditivkonform <strong>und</strong><br />

sind alle diesbezüglichen Bestimmungen der<br />

ERA eingehalten worden, ist sie verpflichtet,<br />

ihr im Akkreditiv abgegebenes Zahlungsversprechen<br />

zu erfüllen.<br />

Sollte sich herausstellen, dass die gelieferte<br />

Ware den vertraglichen Bestimmungen – trotz<br />

Vorlage akkreditivkonformer Dokumente –<br />

nicht entspricht, so kann die Zahlung nicht<br />

verweigert werden.<br />

Wichtig ist zu wissen, dass die akkreditiveröffnende<br />

Bank die Dokumente, die sie unter<br />

einem Akkreditiv von der avisierenden<br />

(bestätigenden) Bank erhält, in jedem Fall mit<br />

angemessener Sorgfalt prüfen muss, ob sie<br />

der äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen<br />

<strong>und</strong> den ERA entsprechen.<br />

Dafür steht ihr eine angemessene Frist zur Verfügung,<br />

die maximal 7 Bankarbeitstage ab<br />

Tag des Dokumentenerhalts betragen darf.<br />

Stellt die akkreditiveröffnende Bank fest, dass<br />

die Dokumente nicht den Akkreditivbedingungen<br />

entsprechen, so kann sie die Aufnahme<br />

der Dokumente verweigern.<br />

Sie kann sich – allerdings unter Beachtung der<br />

Dokumentenprüffrist von 7 Bankarbeitstagen –<br />

an den Akkreditivauftraggeber wenden, um<br />

dessen Zustimmung zur Aufnahme der nicht<br />

akkreditivkonformen Dokumente einzuholen.<br />

Als Importeur müssen Sie in diesem Fall eine<br />

rasche Entscheidung treffen, da die eröffnende<br />

Bank der einreichenden Bank spätestens am<br />

Ende des 7. Bankarbeitstages die Mitteilung<br />

über die Zurückweisung der Dokumente<br />

(= dokumentäre Mängelrüge) übermitteln muss.<br />

Diese gemäß Art. 14 der ERA erforderliche<br />

Mitteilung muss auch alle Unstimmigkeiten<br />

nennen, aufgr<strong>und</strong> derer die Dokumente zurückgewiesen<br />

werden <strong>und</strong> muss auch besagen, ob<br />

die Dokumente zur Verfügung der einreichenden<br />

Bank gehalten oder ihr zurückgesandt werden.<br />

Setzt die eröffnende Bank, mit oder ohne ihre<br />

Zustimmung, diese Mängelrüge nicht innerhalb<br />

der festgelegten Frist ab, so kann sie nicht<br />

mehr geltend machen, dass die Dokumente<br />

nicht akkreditivkonform sind, d. h. die Dokumente<br />

gelten als aufgenommen <strong>und</strong> müssen<br />

honoriert werden.<br />

Im Falle Ihrer Zustimmung zur Absendung der<br />

Mitteilung <strong>und</strong> damit zur Zurückweisung der<br />

Dokumente bitten wir Sie zu beachten, dass<br />

Sie auch für den Fall einer späteren Bereitschaft<br />

zur Aufnahme <strong>und</strong> Zahlung der Dokumente<br />

diese nur mehr mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung der avisierenden (bestätigenden)<br />

Bank ausgefolgt erhalten können (Ihr Lieferant<br />

könnte z. B. die Ware in der Zwischenzeit,<br />

aufgr<strong>und</strong> der Dokumentenzurückweisung,<br />

anderweitig verkaufen <strong>und</strong> dazu die Dokumente<br />

benötigen bzw. abrufen.).<br />

Hinsichtlich der Akkreditivgebühren ist folgendes<br />

zu beachten: In der Regel wird im Akkreditiv<br />

festgelegt, dass Importeur <strong>und</strong> Exporteur die<br />

bei ihrer Bank anfallenden Gebühren <strong>und</strong><br />

Spesen tragen (Spesenteilung). Wird jedoch<br />

z. B. ein Akkreditiv nicht ausgenutzt <strong>und</strong> können<br />

die Spesen beim Begünstigten nicht eingezogen<br />

werden, haftet der Akkreditivauftraggeber<br />

letztlich für deren Bezahlung<br />

(Art. 18 c der ERA).<br />

4.5 Deckung <strong>und</strong> Krediteinräumung<br />

für Akkreditiv-Eröffnungen<br />

Sollten Sie als Importeur beabsichtigen, Ihre<br />

Bank mit der Eröffnung eines Akkreditivs zu<br />

beauftragen, so beachten Sie bitte, dass für<br />

diese Bank die Zahlungsverpflichtung schon<br />

mit der Eröffnung <strong>und</strong> nicht erst mit der<br />

Auszahlung beginnt. Das bedeutet für Sie,<br />

33


dass sie den <strong>Akkreditive</strong>röffnungsauftrag nur<br />

ausführen kann, wenn ein entsprechendes<br />

Guthaben oder ein Kreditrahmen vorhanden ist.<br />

Je nach Erfordernis wird der Akkreditivbetrag<br />

auf ein eigenes Deckungskonto umgebucht.<br />

Da sich die Bank üblicherweise auf die Ware<br />

als einzige Sicherheit nicht stützen kann, ist<br />

es für Sie als Importeur empfehlenswert,<br />

rechtzeitig die Lösung der Akkreditivdeckung<br />

(Guthaben oder Krediteinräumung) mit Ihrer<br />

Bank abzuklären.<br />

4.6 Importakkreditive in fremder<br />

Währung<br />

Gerade als Importeur sind Sie in vielen Fällen<br />

gezwungen, <strong>Akkreditive</strong> in fremder Währung<br />

zu eröffnen <strong>und</strong> damit ein Kursrisiko zu übernehmen,<br />

da Sie von Ihrer Bank für die Zahlung<br />

in der Regel erst zu dem am späteren Abrechnungstag<br />

gültigen Devisenkurs belastet werden.<br />

Um dieses Währungsrisiko – speziell bei<br />

stark schwankenden Währungen – auszuschalten,<br />

gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich mehrere<br />

Möglichkeiten wie z. B:<br />

• Sie kaufen den Fremdwährungsbetrag<br />

sofort <strong>und</strong> geben ihn bis zur Zahlung auf ein<br />

Fremdwährungskonto (in diesem Fall haben<br />

Sie jedoch fast immer einen Zinsverlust bis<br />

zur Vorlage der Dokumente.).<br />

• Sofern Sie es wünschen, können Sie mit<br />

Ihrer Bank meist schon bei Eröffnung oder<br />

zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt<br />

ein Devisentermingeschäft, bezogen auf<br />

den möglichen Zeitpunkt der Zahlung<br />

(= meist Dokumentenvorlage) abschließen.<br />

Da dieser in der Regel nicht genau feststeht,<br />

empfiehlt es sich, anstelle eines fixen Erfüllungszeitpunktes<br />

(z. B. 15. Dezember) einen<br />

Zeitraum (z. B. 15. Dezember bis 15. Jänner)<br />

für die Abwicklung zu vereinbaren. Da dieser<br />

mit den Bedingungen des Akkreditivs abgestimmt<br />

werden muss, ist es sinnvoll, sich frühzeitig<br />

mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen,<br />

um die Möglichkeiten <strong>und</strong> Kosten abzuklären.<br />

Bei hohen Beträgen wäre auch der Kauf einer<br />

Währungsoption (Call-Option) eine überlegenswerte<br />

Alternative. Nähere Erklärungen<br />

zu Devisentermingeschäften <strong>und</strong> Währungsoptionen<br />

siehe „Auslandszahlungen/Kurs- <strong>und</strong><br />

Zinssatzsicherung“.<br />

Importfinanzierung in Fremdwährung<br />

Eine interessante Möglichkeit zur Finanzierung<br />

der Zahlungen aus Importakkreditiven stellt auch<br />

die Aufnahme eines Fremdwährungskredits<br />

in einer zinsgünstigen Fremdwährung dar.<br />

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie<br />

der Informationsunterlage „Freie Finanzierung/<br />

Außenhandelsservice“.<br />

34


5 Akkreditiv-Prüflisten für den Exporteur<br />

Checkliste für den Verkäufer nach<br />

Akkreditiv-Eingang (Checkliste für die<br />

Prüfung eines eingegangenen Akkreditivs)<br />

Sobald der Exporteur das Akkreditiv-Aviso<br />

erhalten hat, sollte er unbedingt prüfen, ob<br />

die Akkreditiv-Bedingungen mit dem Vertrag<br />

übereinstimmen <strong>und</strong> ob er alle Bedingungen<br />

einhalten kann.<br />

Dabei sind folgende Punkte besonders zu<br />

beachten:<br />

Generelles<br />

• Ist das Akkreditiv schon das gültige Instrument<br />

mit allen Einzelheiten oder nur ein<br />

Voraviso?<br />

• Entspricht das Akkreditiv den vertraglichen<br />

Vereinbarungen vor allem in folgenden<br />

Punkten:<br />

- Währung/Betrag/Einzelpreis<br />

- Warenbezeichnung<br />

- Lieferbedingungen<br />

- Gültigkeitsdauer/letzter Verladetermin<br />

• Wo ist das Akkreditiv benutzbar <strong>und</strong> zahlbar?<br />

• Ist es unwiderruflich/nicht bestätigt oder<br />

bestätigt?<br />

Wenn das Akkreditiv nicht durch eine<br />

inländische Bank bestätigt ist<br />

• Sind Sie in der Lage,<br />

a) das Bonitätsrisiko der Akkreditivbank<br />

b) das politische <strong>und</strong> das Transferrisiko des<br />

Abnehmerlandes<br />

c) das Postlaufrisiko (falls das Akkreditiv im<br />

Ausland benützbar ist)<br />

zu beurteilen?<br />

• Sind Name <strong>und</strong> Adresse des Auftraggebers<br />

<strong>und</strong> auch Ihre Firmenbezeichnung <strong>und</strong> Ihre<br />

Adresse richtig <strong>und</strong> vollständig angeführt?<br />

• Unterliegt das Akkreditiv den aktuellen<br />

Einheitlichen Richtlinien der IHK?<br />

• Können die im Akkreditiv verlangten Dokumente<br />

in der vorgeschriebenen Form <strong>und</strong> Anzahl<br />

termingerecht <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit<br />

den Artikeln der ERA 500 beschafft werden?<br />

• Schreibt das Akkreditiv Dokumente vor, die<br />

durch den Käufer oder Dritte erstellt oder<br />

gegengezeichnet werden müssen?<br />

(In diesem Fall hängt die akkreditivkonforme<br />

Beibringung dieser Dokumente in jedem Fall<br />

vom Goodwill der Käufer/Dritten ab.)<br />

• Sind Dokumente vorgeschrieben, die im<br />

Widerspruch zu den vereinbarten Lieferbedingungen<br />

stehen?<br />

• Können eventuell vorgeschriebene Beglaubigungs-<br />

<strong>und</strong>/oder Legalisierungsvorschriften<br />

zeitgerecht erfüllt werden?<br />

• Werden in den Dokumenten Erklärungen<br />

vorgeschrieben, die nicht abgegeben werden<br />

können?<br />

• Ist im Akkreditiv die Erstellung einer Bankgarantie<br />

vorgeschrieben? (Kontaktieren Sie<br />

in diesem Fall rechtzeitig Ihre Hausbank.)<br />

• Entspricht die im Akkreditiv festgelegte<br />

Gebührenzahlung (inländische/ausländische<br />

Gebühren) den vertraglichen Bedingungen?<br />

Fristen <strong>und</strong> Warenversand<br />

• Kann der letzte Liefertermin eingehalten<br />

werden?<br />

• Sind die Akkreditivvorschriften betreffend<br />

Verladehafen/Löschungshafen (Seeversand),<br />

Übernahmeort/Bestimmungsort (multimodal<br />

transport), Abflughafen/Bestimmungsflughafen<br />

(Luftfracht), Verladeort/Bestimmungsort<br />

(Eisenbahn- oder Straßentransport) erfüllbar?<br />

• Sind Teilsendungen <strong>und</strong> Umladungen entgegen<br />

den Vertragsbedingungen verboten?<br />

• Können die Markierungsvorschriften erfüllt<br />

werden?<br />

• Kann der Warenversand nach der im Akkreditiv<br />

vorgeschriebenen Beförderungsart<br />

erfolgen? Ist z. B. ein Frachtraum verfügbar?<br />

• Können die Dokumente innerhalb der Akkreditivgültigkeit<br />

in der gewünschten Form eingereicht<br />

werden? Falls das Akkreditiv die<br />

Vorlage eines Transportdokuments vorsieht,<br />

müssen die Dokumente der Bank spätestens<br />

21 Tage nach dem Verladedatum vorgelegt<br />

werden, es sei denn, das Akkreditiv sieht<br />

eine andere Frist vor.<br />

35


Wechsel<br />

• Wissen Sie, wie ein eventuell vorgeschriebener<br />

Wechsel (Tratte) ausgestellt werden<br />

muss?<br />

Rechnung<br />

• Kann die Warenbeschreibung in der Rechnung<br />

genau gemäß dem Akkreditiv übernommen<br />

werden?<br />

Transportdokumente generell<br />

• Entscheidendes Kriterium für jedes Transportdokument<br />

ist die Ausstellung durch einen<br />

Frachtführer (carrier) oder einen für ihn handelnden<br />

Agenten gemäß den Regelungen in<br />

den Art. 23 bis 29 der ERA. Ein von einem<br />

Spediteur ausgestelltes Transportdokument<br />

nehmen die Banken nur dann an, wenn der<br />

Spediteur als Frachtführer oder Agent eines<br />

namentlich genannten Frachtführers handelt<br />

<strong>und</strong> das Transportdokument gemäß Art. 30<br />

der ERA ausstellt.<br />

• Reine Spediteurdokumente wie FCR oder FCT<br />

gelten mangels Übernahme einer Frachtführerverpflichtung<br />

durch den Aussteller<br />

nicht als Transportdokumente <strong>und</strong> werden,<br />

sofern sie in einem Akkreditiv vorgeschrieben<br />

sind, unter Art. 21 der ERA behandelt.<br />

Seekonnossement (marine bill of lading)<br />

• Falls das Konnossement an die Order des<br />

Käufers oder auf seinen Namen ausgestellt<br />

werden muss, wird eine allfällige Rücknahme<br />

(Ersatzverwertung) der Ware äußerst schwierig.<br />

Beurteilen Sie diesen Punkt sorgfältig.<br />

• Stehen die vorgeschriebenen Frachtvermerke<br />

nicht im Widerspruch zu den<br />

Lieferbedingungen?<br />

• Sofern im Akkreditiv nicht ausdrücklich ein<br />

„received for shipment“-B/L verlangt wird,<br />

muss ein „on board“-Konnossement eingereicht<br />

werden.<br />

Luftfrachtbrief<br />

• Sofern der Luftfrachtbrief ein „actual date<br />

of dispatch“ ausweisen soll, muss das Dokument<br />

dieses Datum durch einen entsprechenden<br />

gesonderten Vermerk ausweisen.<br />

Versicherungsdokumente<br />

• Können die Versicherungsbedingungen<br />

erfüllt werden?<br />

• Sind die zu deckenden Risken im Akkreditiv<br />

genau bezeichnet?<br />

• Genügt die Versicherungsdeckung auch<br />

Ihren Anforderungen?<br />

• Unterscheiden Sie, ob eine Polizze oder ein<br />

Zertifikat verlangt wird. Von Maklern ausgestellte<br />

Deckungsbestätigungen wird die Bank<br />

nicht akzeptieren, wenn sie im Akkreditiv<br />

nicht ausdrücklich erlaubt sind.<br />

• Beachten Sie, dass die Währung des Versicherungsbetrages<br />

mit der Akkreditivwährung<br />

übereinstimmen muss.<br />

Ursprungszeugnis<br />

• Sind die Handelskammer <strong>und</strong>, falls vorgeschrieben,<br />

das Konsulat bereit, die auf dem<br />

Ursprungszeugnis verlangten Erklärungen<br />

zu beglaubigen bzw. zu legalisieren?<br />

• Falls Legalisierung erforderlich ist, ist das<br />

entsprechende Land in Österreich konsularisch<br />

vertreten?<br />

• Kann ein im Ursprungsland der Ware auszustellendes<br />

Zeugnis zeitgerecht beigebracht<br />

werden?<br />

• Kann das im Akkreditiv verlangte UZ in der<br />

vorgeschriebenen Form beigebracht werden<br />

(z. B. bei Drittlandswaren ein Transit-UZ)?<br />

Dazu vier Tipps für die Praxis<br />

• Wenn Sie als Begünstigter im Akkreditiv Bedingungen<br />

feststellen, die nicht dem Vertrag<br />

entsprechen oder nicht erfüllbar sind, so sollten<br />

Sie unverzüglich den Käufer kontaktieren<br />

<strong>und</strong> diesen auffordern, die entsprechenden<br />

Abänderungen („amendments“) durch die<br />

eröffnende Bank vornehmen zu lassen.<br />

• Für die Erstellung der erforderlichen Versicherungs-<br />

<strong>und</strong> Transportdokumente ist es<br />

am günstigsten, eine Kopie des Akkreditivs<br />

frühestmöglich an die Versicherung bzw. an<br />

Ihren Frachtführer zu übergeben, damit von<br />

dieser Seite alle Akkreditivbedingungen<br />

beachtet <strong>und</strong> erfüllt werden können.<br />

• Sollte das Akkreditiv ein Inspektionszertifikat<br />

vorschreiben, ist es von Vorteil, mit der<br />

36


etreffenden Inspektionsfirma rechtzeitig<br />

Kontakt aufzunehmen <strong>und</strong> über Inspektionstermin,<br />

Inhalt <strong>und</strong> Form des verlangten<br />

Zertifikates zu sprechen.<br />

• Die Präsentation der Dokumente bei der Bank<br />

sollte nie zu knapp vor Ablauf der Gültigkeit<br />

erfolgen (wegen eventuell erforderlicher<br />

Behebung von Unstimmigkeiten/Ausbesserungen).<br />

Checkliste für die Prüfung der Dokumente<br />

(vor Einreichung bei der Bank)<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Dokumentenprüfung<br />

Für Sie als Begünstigten ist es wichtig zu<br />

wissen, dass die Bank nur gegen absolut<br />

akkreditivkonforme Dokumente auszahlen<br />

darf. Die Bank kann nicht entscheiden, ob<br />

eine Unstimmigkeit in den Dokumenten wichtig<br />

oder belanglos ist. Sie ist auch nicht in der<br />

Lage, über Fragen zu entscheiden, die nur ein<br />

entsprechender Fachmann aus der Branche<br />

beurteilen kann. Ihre Aufgabe besteht darin,<br />

die Dokumente mit angemessener Sorgfalt zu<br />

prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren<br />

Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen<br />

zu entsprechen scheinen oder nicht.<br />

Eine Dokumentenprüfung der Bank wird dabei<br />

folgende wichtige Punkte umfassen:<br />

1. Vollständigkeit der Dokumente<br />

2. Konformität mit den Akkreditivbedingungen<br />

3. Übereinstimmung der Dokumente<br />

untereinander<br />

4. Einhaltung der ERA der Internationalen<br />

Handelskammer<br />

Die in einem englischen Gerichtsurteil getroffene<br />

Feststellung: „Im Dokumentengeschäft ist kein<br />

Raum für Dokumente, die beinahe dieselben<br />

sind oder es ebenso gut tun“ charakterisiert<br />

die Verpflichtungen der Banken bei der Aufnahme<br />

von Dokumenten mehr als deutlich.<br />

Generelles<br />

Bei der Prüfung der Dokumente durch den<br />

Begünstigten sind zuerst folgende generelle<br />

Punkte abzuklären:<br />

• Ist das Akkreditiv noch gültig <strong>und</strong> ist das<br />

letzte Versanddatum eingehalten worden?<br />

• Sind alle vorgeschriebenen Dokumente in<br />

der verlangten Anzahl vorhanden?<br />

• Können die Dokumente innerhalb der im<br />

Akkreditiv vorgeschriebenen Frist ab Verladedatum<br />

des Transportdokuments bei der<br />

Bank vorgelegt werden? Ist eine derartige<br />

Frist im Akkreditiv nicht vorgeschrieben, so<br />

gilt gemäß Art. 43 der ERA eine Frist von<br />

21 Tagen nach dem Verladedatum.<br />

• Stimmen wichtige Angaben wie z. B.<br />

Markierung, Verpackungseinheiten,<br />

Gewichtseinheiten in allen Dokumenten<br />

untereinander überein?<br />

• Wurden eventuell vorgeschriebene Beglaubigungs-<br />

<strong>und</strong> Legalisierungsbestimmungen<br />

erfüllt?<br />

• Wurden entgegen den Akkreditivbestimmungen<br />

Teilsendungen/Umladungen vorgenommen?<br />

Handelsrechnung<br />

• Wurde die Handelsrechnung vom Begünstigten<br />

ausgestellt <strong>und</strong> lautet sie – sofern im<br />

Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist – auf den Namen des Akkreditivauftraggebers?<br />

• Stimmen Firmenbezeichnung <strong>und</strong> Adresse<br />

von Auftraggeber <strong>und</strong> Begünstigtem in der<br />

Rechnung mit dem Akkreditiv überein?<br />

• Stimmt die Warenbezeichnung mit dem<br />

Akkreditivtext überein (Artikel 37c ERA)?<br />

Die Beschreibung der Ware muss mit der<br />

Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen.<br />

• Liegt die Handelsrechnung in der vorgeschriebenen<br />

Anzahl vor? (z. B. Die Akkreditivbedingung:<br />

Commercial Invoice 2 copies<br />

bedeutet, dass 1 Original <strong>und</strong> 1 Kopie als<br />

akkreditivkonform gelten.)<br />

• Sind in der Handelsrechnung nur Waren<br />

angeführt, die auch durch das Akkreditiv<br />

gedeckt sind?<br />

• Stimmen der Warenwert <strong>und</strong> der Einzelpreis<br />

(falls vorgegeben) mit den Akkreditivbedingungen<br />

betrags- <strong>und</strong> währungsmäßig überein?<br />

• Entspricht die Lieferbedingung (z. B. FOB,<br />

CIF etc.) den Akkreditivbestimmungen?<br />

• Stimmen Warenmenge, Gewichtsangaben,<br />

37


Markierungen etc. mit den Akkreditivbedingungen<br />

<strong>und</strong> den Angaben in den übrigen<br />

Dokumenten überein?<br />

• Wurde die Rechnung in der Währung des<br />

Akkreditivs erstellt?<br />

• Ist die Handelsrechnung unterschrieben,<br />

falls dies im Akkreditiv verlangt wurde?<br />

• Sind allfällige im Akkreditiv verlangte Legalisierungen/Beglaubigungen<br />

auf der Rechnung<br />

vorhanden?<br />

• Sind eventuelle im Akkreditiv vorgeschriebene<br />

spezielle Angaben (z. B. Lizenz-, Vertrags-,<br />

Zolltarif-, Akkreditivnummer etc.) oder Erklärungen<br />

auf der Rechnung angebracht worden?<br />

• Überschreitet der Rechnungsbetrag den<br />

Akkreditivbetrag bzw. bei Teilversand den<br />

noch offenen Akkreditivsaldo nicht?<br />

Transportdokumente<br />

Seekonnossement (Ocean Bill of Lading)<br />

• Weist das Konnossement auf der Vorderseite<br />

den Namen des Frachtführers (Carrier) aus?<br />

• Ist es vom Frachtführer oder einem namentlich<br />

genannten Agenten für den Frachtführer<br />

oder vom Kapitän (Master) oder von einem<br />

namentlich genannten Agenten für den<br />

Kapitän unterzeichnet oder authentisiert?<br />

• Trägt das Konnossement einen „An Bord“-<br />

Vermerk, entweder<br />

a) durch einen vorgedruckten Wortlaut im<br />

Konnossement? (In diesem Fall gilt das<br />

Ausstellungsdatum des B/L als Datum<br />

der Verladung an Bord.) oder<br />

b) durch einen gesonderten „An Bord“-<br />

Vermerk auf dem Konnossement?<br />

(Dieser Vermerk muss auch das Datum<br />

der „An Bord“-Verladung angeben, muss<br />

jedoch vom Frachtführer/Master/Agenten<br />

nicht unterzeichnet sein.)<br />

• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />

Akkreditivbedingungen eingehalten?<br />

• Weist das Konnossement die im Akkreditiv<br />

vorgeschriebene Adressierung aus? Diese<br />

kann entweder<br />

a) an Order<br />

b) an eine bestimmte Order<br />

c) an eine bestimmte Adresse/Namen lauten<br />

• Ist das Konnossement – sofern erforderlich –<br />

ordnungsgemäß indossiert?<br />

• Geht aus dem Konnossement hervor, in welcher<br />

Anzahl Originale ausgestellt wurden?<br />

• Liegt der volle, ordnungsgemäß unterzeichnete<br />

Satz der Originale vor?<br />

• Ist das Konnossement rein („clean“),<br />

d. h. trägt es keinen Mängelvermerk hinsichtlich<br />

Verpackung oder Zustand der Ware wie<br />

z. B. „einige Kisten defekt“ oder „Teile der<br />

Ware verfault“?<br />

• Ist der Name des Schiffs angegeben?<br />

• Stimmen Verladehafen <strong>und</strong> Löschungshafen<br />

mit den Akkreditivvorschriften überein?<br />

• Erscheint das Wort „intended“ o. ä. im Zusammenhang<br />

mit dem Schiff <strong>und</strong>/oder Verladehafen<br />

<strong>und</strong>/oder Löschungshafen? Dieser<br />

Vermerk „intended“ ist gemäß Art. 23 ERA<br />

nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet!<br />

• Trägt das Konnossement einen „on deck“-<br />

Vermerk bzw. ist das Konnossement mit<br />

„Charter Party“ überschrieben? Eine „on<br />

deck“-Verladung der Ware oder ein Charter<br />

Party-Konnossement muss im Akkreditiv<br />

ausdrücklich gestattet sein.<br />

• Sind alle im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

sonstigen Bedingungen wie<br />

- Notify-Adresse<br />

- Markierungen<br />

- Vermerke betreffend Zahlung der<br />

Frachtkosten (z. B. „freight prepaid“) erfüllt?<br />

• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen auf<br />

dem Konnossement durch den Frachtführer<br />

(Kapitän) oder dessen Agenten verifiziert?<br />

(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />

Angabe der Funktion.)<br />

Seefrachtbrief (Non-Negotiable Sea Waybill)<br />

Da beim Seefrachtbrief die Ware im Entladehafen<br />

an den im Seefrachtbrief genannten<br />

Empfänger – ohne Vorlage des Originalfrachtbriefes<br />

– ausgehändigt wird, ist hinsichtlich<br />

der Adressierung zu prüfen:<br />

• Weist der Seefrachtbrief Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Empfängers aus?<br />

Alle übrigen Prüfungskriterien des Seekonnossements<br />

gelten in vollem Umfang auch für<br />

den Seefrachtbrief.<br />

38


Multimodales Transportdokument<br />

(Multimodal Transport Document)<br />

• Weist das Dokument auf der Vorderseite<br />

den Namen des Frachtführers (carrier) oder<br />

Multimodal Transport Operators (MTO) aus?<br />

• Ist es vom Frachtführer oder Multimodal<br />

Transport Operator oder einem namentlich<br />

genannten Agenten für den Frachtführer oder<br />

MTO oder vom Kapitän (Master) oder von<br />

einem namentlich genannten Agenten für den<br />

Kapitän unterzeichnet oder authentisiert?<br />

• Weist das Dokument den Versand, die Übernahme<br />

oder An-Bord-Verladung aus? Die<br />

Versendung, Übernahme oder Verladung<br />

an Bord kann<br />

a) durch einen entsprechenden Wortlaut auf<br />

dem Multimodalen Transportdokument<br />

(In diesem Fall gilt das Ausstellungsdatum<br />

des Dokumentes als Verladedatum) oder<br />

b) durch Stempel oder in anderer Form, z. B.<br />

nachträglich An-Bord-Vermerk (In diesem<br />

Fall gilt das Datum des Stempels oder<br />

An-Bord-Vermerkes als Verladedatum),<br />

ausgewiesen werden.<br />

• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />

Akkreditivvorschriften eingehalten?<br />

• Erscheint das Wort „intended“ oder Ähnliches<br />

im Zusammenhang mit dem Schiff <strong>und</strong>/oder<br />

Verladehafen <strong>und</strong>/oder Löschungshafen?<br />

Gemäß Art 26 der ERA darf ein Multimodales<br />

Transportdokument den Hinweis „intended“<br />

in Bezug auf Schiff, Verlade- <strong>und</strong>/oder<br />

Löschungshafen enthalten.<br />

• Weist das Multimodale Transportdokument<br />

die im Akkreditiv vorgeschriebene<br />

Adressierung aus?<br />

Diese kann entweder<br />

a) an Order<br />

b) an eine bestimmte Order<br />

c) an eine bestimmte Adresse/Namen lauten<br />

• Ist das Dokument, sofern erforderlich,<br />

ordnungsgemäß indossiert?<br />

• Geht aus dem Dokument hervor, wieviele<br />

Originale ausgestellt wurden?<br />

• Liegt der volle, ordnungsgemäß unterzeichnete<br />

Satz der Originale vor?<br />

• Stimmen Übernahme- <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />

mit den Akkreditivvorschriften überein?<br />

• Ist das Dokument rein („clean“), d. h. trägt<br />

es keinen Mängelvermerk hinsichtlich<br />

Verpackung oder Zustand der Ware wie<br />

z. B. „einige Kisten defekt“ oder „Teile der<br />

Ware verfault“?<br />

• Sind alle im Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

sonstigen Bedingungen wie<br />

- Notify-Adresse<br />

- Markierungen<br />

- Vermerke betreffend Zahlung der Frachtkosten<br />

(z. B. „freight prepaid“) erfüllt?<br />

• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen<br />

auf dem Dokument durch den Frachtführer/<br />

MTO/Kapitän oder dessen Agenten verifiziert?<br />

(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />

Angabe der Funktion)<br />

Luftfrachtbrief (Air Waybill)<br />

• Weist der Luftfrachtbrief auf der Vorderseite<br />

den Namen des Frachtführers (carrier) aus?<br />

• Ist er vom Frachtführer oder von einem namentlich<br />

genannten Agenten für den Frachtführer<br />

unterzeichnet oder authentisiert?<br />

• Stimmen Abflug- <strong>und</strong> Bestimmungshafen<br />

sowie die Empfängeradresse mit den<br />

Akkreditivbedingungen überein?<br />

• Liegt das Exemplar für den Absender<br />

(No. 3 „Original for Shipper“) vor?<br />

• Entspricht ein eventueller Vermerk über<br />

die Zahlung der Frachtkosten (z. B. „freight<br />

prepaid“) den Akkreditivbestimmungen?<br />

• Abflugdatum:<br />

Verlangt das Akkreditiv die Angabe eines<br />

tatsächlichen Abflugdatums („actual date<br />

of dispatch“), so muss dieses Datum durch<br />

einen speziellen Vermerk angebracht werden.<br />

(Die Angaben, die auf dem Lufttransportdokument<br />

in der mit „For Carrier Use Only“ oder<br />

ähnlicher Bezeichnung versehenen Rubrik<br />

für Flugnummer <strong>und</strong> Flugdatum erscheinen,<br />

gelten nicht als spezieller Vermerk dieses<br />

Abflugdatums, ebensowenig das Ausstellungsdatum<br />

allein.) Wird im Akkreditiv die Angabe<br />

eines tatsächlichen Abflugdatums nicht<br />

vorgeschrieben, so gilt das Ausstellungsdatum<br />

des Luftfrachtbriefes als Verladedatum.<br />

• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />

Akkreditivbedingungen eingehalten?<br />

39


• Sind allfällige Korrekturen oder Änderungen<br />

auf dem Luftfrachtbrief durch den Frachtführer<br />

oder dessen Agenten verifiziert?<br />

(Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong> eventuelle<br />

Angabe der Funktion)<br />

Internationaler CMR-Frachtbrief<br />

(International truck consignment note)<br />

• Weist der CMR-Frachtbrief auf der Vorderseite<br />

den Namen des Frachtführers (carrier) aus?<br />

• Ist er vom Frachtführer oder von einem namentlich<br />

genannten Agenten für den Frachtführer<br />

unterzeichnet oder authentisiert?<br />

• Stimmen Verladeort <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />

sowie die Adresse des Empfängers mit den<br />

Akkreditivbedingungen überein?<br />

• Liegt das Exemplar für den Absender („copy<br />

for the sender“) oder ein Original, das keine<br />

Bezeichnung trägt, für wen es ausgestellt<br />

wurde, vor? (Hinweis: Das Exemplar für den<br />

Empfänger ist kein solches Original!)<br />

• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />

Akkreditivbedingungen eingehalten? (Das<br />

Ausstellungsdatum gilt als Verladedatum.)<br />

• Sind alle im Akkreditiv verlangten anderen<br />

Bedingungen wie<br />

- Markierung<br />

- Vermerke über die Frachtkosten etc. erfüllt?<br />

• Stimmen Gewichtsangaben, Markierung,<br />

Verpackungseinheiten etc. mit den übrigen<br />

Dokumenten überein?<br />

• Sind allfällige (handschriftliche) Korrekturen<br />

oder Änderungen auf dem Dokument durch<br />

den Frachtführer oder dessen Agenten<br />

verifiziert? (Stempel <strong>und</strong> Handzeichen <strong>und</strong><br />

eventuelle Angabe der Funktion.)<br />

Eisenbahnfrachtbriefduplikat<br />

(Duplicate of railway consignment note)<br />

• Liegt tatsächlich das für den Absender bestimmte<br />

Exemplar „Frachtbriefdoppel“ vor?<br />

• Weist das Dokument im dafür vorgesehenen<br />

Feld Nr. 9 den Frachtführer, meist mit eingedrucktem<br />

Emblem der betreffenden Eisenbahngesellschaft<br />

(z. B. ÖBB, DB, SBB etc.) aus?<br />

• Ist der Stempel oder der maschinelle<br />

Buchungsaufdruck des Versandbahnhofs<br />

vorhanden?<br />

• Stimmen Verladeort <strong>und</strong> Bestimmungsort<br />

sowie die Adresse des Empfängers mit den<br />

Akkreditivbedingungen überein?<br />

• Wurde das letzte Verladedatum gemäß den<br />

Akkreditivbedingungen angegeben?<br />

• Stimmen Gewichtsangaben, Markierung,<br />

Verpackungseinheiten etc. mit den übrigen<br />

Dokumenten überein?<br />

• Sind allfällige (handschriftliche) Korrekturen<br />

oder Änderungen auf dem Eisenbahnfrachtbriefdoppel<br />

mit einem Stempel des<br />

Versandbahnhofes versehen?<br />

• Entspricht der Vermerk über die Zahlung der<br />

Frachtkosten den Akkreditivbedingungen?<br />

Kurierempfangsbestätigung<br />

(Courier receipts)<br />

• Weist das Dokument auf der Vorderseite den<br />

Namen des Kuriers/Expressdienstes aus?<br />

• Wurde das Dokument von diesem namentlich<br />

genannten Kurier/Expressdienst gestempelt,<br />

unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?<br />

Wenn im Akkreditiv ausdrücklich ein von<br />

einem bestimmten Kurier/Expressdienst<br />

ausgestelltes Dokument verlangt wird, muss<br />

die Kurierempfangsbestätigung von diesem<br />

Kurier/Expressdienst ausgestellt werden!<br />

• Trägt das Dokument ein Abhol- oder Empfangsdatum<br />

(betreffend die Übernahme)?<br />

Dieses Datum gilt als Verlade- oder<br />

Versanddatum!<br />

• Sind alle im Akkreditiv verlangten anderen<br />

Bedingungen wie<br />

- Name <strong>und</strong> Adresse des Empfängers,<br />

- Fracht(voraus)zahlungsvermerke erfüllt?<br />

Verlangt das Akkreditiv, dass Kurierkosten<br />

zu bezahlen oder vorauszubezahlen sind,<br />

nehmen die Banken auch ein Kurierdokument<br />

an, wenn aus ihm hervorgeht, dass<br />

die Kurierkosten für Rechnung eines anderen<br />

als des Empfängers der Ware gehen.<br />

Posteinlieferungsschein/Postpaketaufgabeschein<br />

(Post receipt/Postparcel receipt)<br />

• Wurde das Dokument an dem Ort, der im<br />

Akkreditiv als Verlade- oder Versandort der<br />

Ware vorgeschrieben ist, gestempelt oder in<br />

anderer Weise authentisiert <strong>und</strong> datiert?<br />

40


Dieses Datum gilt als Verlade- oder<br />

Versanddatum.<br />

• Sind Name <strong>und</strong> Adresse des Empfängers<br />

akkreditivkonform?<br />

Versicherungsdokumente<br />

(Insurance documents)<br />

• Liegt das im Akkreditiv verlangte Versicherungsdokument<br />

(Polizze oder Zertifikat) vor?<br />

Von Versicherungsmaklern ausgestellte<br />

Deckungsbestätigungen („cover notes“)<br />

werden von den Banken nicht angenommen,<br />

sofern dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich<br />

gestattet ist.<br />

• Sind sämtliche im Akkreditiv vorgeschriebene<br />

Risken gedeckt?<br />

• Ist das Versicherungsdokument<br />

- im vollen Satz eingereicht worden?<br />

- falls notwendig, auf der Rückseite indossiert?<br />

- nicht nach dem Versand/Übernahme/<br />

Verladedatum ausgestellt worden?<br />

(Andernfalls muss aus dem Dokument<br />

eindeutig hervorgehen, dass die Versicherungsdeckung<br />

spätestens am Tag des<br />

Warenversandes wirksam war.)<br />

- in der Währung des Akkreditivs ausgestellt<br />

<strong>und</strong> entspricht der Versicherungsbetrag der<br />

Mindestdeckung gemäß Art. 34 der ERA CIFbzw.<br />

CIP-Wert plus 10 % oder, sofern der CIF-/<br />

CIP-Wert nicht bestimmt werden kann, 110 %<br />

der auszuzahlenden Summe oder 110 %<br />

des Bruttobetrages der Handelsrechnung,<br />

je nachdem, welcher Betrag höher ist?<br />

• Stimmen Warenbezeichnung, Markierung,<br />

Transportweg <strong>und</strong> Transportmittel (z. B. Name<br />

des Schiffs) mit den übrigen Dokumenten<br />

bzw. den Akkreditivbedingungen überein?<br />

Sonstige Dokumente<br />

In den Kreis der sonstigen Dokumente fallen<br />

alle Dokumente, bei denen es sich weder um<br />

Transportdokumente (z. B. Spediteurdokumente<br />

wie FCR etc.) noch Versicherungsdokumente<br />

oder Handelsrechnungen handelt.<br />

Da diese Dokumente wie z. B. Ursprungszeugnis,<br />

Inspektions- <strong>und</strong> Analysenzertifikat,<br />

Gewichtslisten, Ges<strong>und</strong>heitszeugnisse etc. in<br />

den ERA nicht detailliert geregelt sind, gelten als<br />

Hauptaufnahmekriterien die für das jeweilige Dokument<br />

im Akkreditiv festgelegten Bedingungen<br />

hinsichtlich Inhaltsmerkmale <strong>und</strong> Aussteller.<br />

Fehlen derartige Bestimmungen im Akkreditiv,<br />

nehmen die Banken solche Dokumente so auf,<br />

wie sie präsentiert werden, vorausgesetzt, dass<br />

ihre Inhaltsmerkmale nicht im Widerspruch zu<br />

anderen vorgelegten Dokumenten stehen.<br />

Bei der Einreichung sonstiger Dokumente sind<br />

generell folgende Punkte zu beachten:<br />

• Trägt das Dokument die im Akkreditiv vorgeschriebene<br />

„Bezeichnung“ bzw. ist der Inhalt<br />

geeignet, die Funktion des vorgeschriebenen<br />

Dokumentes zu erfüllen?<br />

• Wurden die im Akkreditiv festgelegten Anforderungen<br />

hinsichtlich Aussteller <strong>und</strong> Inhalt<br />

der Dokumente genau erfüllt?<br />

• Stimmen Warenmenge, Markierung, Gewichtsangaben,<br />

Transportroute etc. mit den<br />

Angaben in den übrigen Dokumenten überein?<br />

• Ist ein ausreichender Bezug zu den übrigen<br />

anderen Dokumenten gegeben?<br />

Es muss ersichtlich sein, dass sie zur selben<br />

Lieferung gehören.<br />

• Wird im Akkreditiv der Aussteller eines<br />

sonstigen Dokumentes durch Ausdrücke<br />

wie „first class“, „well known“, „qualified“,<br />

„independent“, „official“, „competent“, „local“<br />

u. ä. klassifiziert, so ist die Ausstellung<br />

dieser Dokumente durch den Begünstigten<br />

nicht zulässig.<br />

Ursprungszeugnis<br />

• Entsprechen Aussteller, Inhalt <strong>und</strong> sonstige<br />

Angaben den Akkreditivbedingungen?<br />

• Ist die vorgeschriebene Anzahl von<br />

Ausfertigungen vorhanden?<br />

• Entspricht der angeführte Ursprung der Ware<br />

den Akkreditivbedingungen?<br />

• Exporteur, Empfänger, Warenbezeichnung,<br />

Markierung, Nettogewicht etc. dürfen nicht im<br />

Widerspruch zu den übrigen Dokumenten sein.<br />

• Wurde es – falls verlangt – von den vorgeschriebenen<br />

Stellen legalisiert/beglaubigt?<br />

41


6 Lieferbedingungen im Außenhandel (INCOTERMS)<br />

Neben den Zahlungsbedingungen bilden die<br />

Lieferbedingungen einen wichtigen Bestandteil<br />

internationaler Kaufverträge, wobei die<br />

Einzelheiten der Lieferbedingungen nach feststehenden<br />

Klauseln festgelegt werden sollten.<br />

Die einfachste <strong>und</strong> sicherste Form der Regelung<br />

der gegenseitigen Verpflichtungen<br />

von Verkäufer <strong>und</strong> Käufer ist die Bezugnahme<br />

auf eine INCOTERM-Klausel der IHK in den<br />

Verträgen. Eventuelle Missverständnisse <strong>und</strong><br />

Streitigkeiten werden dadurch vermieden.<br />

Diese INCOTERMS (= International Commercial<br />

Terms), die von der Internationalen Handelskammer<br />

(IHK) in Paris herausgegeben werden, regeln<br />

• eine Reihe wichtiger Verpflichtungen von Käufer<br />

<strong>und</strong> Verkäufer bei grenzüberschreitenden<br />

Geschäften, keineswegs jedoch alle Fragen<br />

eines Kaufvertrages.<br />

Besonders bedeutsam ist<br />

• die Regelung des Kosten- <strong>und</strong> Gefahrenüberganges<br />

vom Verkäufer auf den Käufer.<br />

(Eigentumsübergang, Lieferungsmöglichkeit,<br />

Mängelrüge <strong>und</strong> Gewährleistung sowie Zahlungsabwicklung<br />

sind beispielsweise in den<br />

INCOTERMS nicht erfasst.)<br />

Hinweis:<br />

Da die INCOTERMS keine Gesetzeskraft haben,<br />

müssen sie von den jeweiligen Vertragsparteien,<br />

die sich ihrer zu bedienen wünschen,<br />

ausdrücklich vereinbart werden, wobei es<br />

zweckmäßig ist, jeweils auf die letzte Ausgabe<br />

der INCOTERMS zu verweisen. Z. B. FOB<br />

Hamburg, INCOTERMS 2000.<br />

Seit Jänner 2000 sind die INCOTERMS 2000 in<br />

Kraft, die alle bereits im Jahre 1990 erfolgten<br />

wesentlichen Modifizierungen (z. B. veränderte<br />

Transporttechniken wie Containertransporte,<br />

Multimodalen Transport <strong>und</strong> Roll-on-Roll-off-<br />

Verkehr etc.) enthalten <strong>und</strong> dazu inhaltlich eine<br />

Reihe von Präzisierungen aufweisen.<br />

Die übersichtliche Struktur der INCOTERMS<br />

1990 wurde beibehalten.<br />

Die INCOTERMS 2000 umfassen unverändert<br />

13 Klauseln, mit denen Käufer <strong>und</strong> Verkäufer<br />

ihre gegenseitigen Verpflichtungen so regeln<br />

können, wie es den praktischen Anforderungen<br />

ihrer Verträge entspricht.<br />

Die in den früheren INCOTERMS 1980 enthaltenen<br />

Klauseln FOR/FOT (frei Waggon) <strong>und</strong><br />

FOB-Flughafen sind wiederum nicht enthalten<br />

<strong>und</strong> werden durch die schon 1990 umgestaltete<br />

Klausel „Frei Frachtführer (Free Carrier)<br />

benannter Ort (FCA)“ ersetzt.<br />

Die 13 Klauseln sind weiterhin – in übersichtlicher<br />

Form – in vier mit den Großbuchstaben<br />

E, F, C <strong>und</strong> D bezeichnete Gruppen gegliedert.<br />

Die Darstellung in 10 für Verkäufer (A) <strong>und</strong><br />

Käufer (B) aufgelisteten Verpflichtungen wurden<br />

ebenfalls beibehalten.<br />

Die INCOTERMS 2000 enthalten, inhaltlich<br />

teilweise neu präzisiert, folgende 13 Klauseln:<br />

42


AB WERK ... (benannter Ort)<br />

EX WORKS ... (named place)<br />

Klausel 1: EXW<br />

„Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert,<br />

wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände<br />

des Verkäufers oder an einem anderen<br />

benannten Ort (d. h. Werk, Fabrikationsstätte,<br />

Lager usw.) zur Verfügung stellt, ohne dass<br />

die Ware zur Ausfuhr freigemacht <strong>und</strong> auf ein<br />

abholendes Beförderungsmittel verladen ist.<br />

Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung<br />

für den Verkäufer dar, wobei der Käufer<br />

alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren, die mit dem Transport<br />

der Ware vom Gelände des Verkäufers<br />

verb<strong>und</strong>en sind, zu tragen hat.<br />

Wenn die Parteien jedoch wünschen, dass<br />

der Verkäufer für das Verladen der Ware bei<br />

Abfahrt verantwortlich sein soll <strong>und</strong> dass er<br />

die Gefahren <strong>und</strong> alle Kosten einer solchen<br />

Verladung übernehmen soll, dann sollte dies<br />

durch einen entsprechenden ausdrücklichen<br />

Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht<br />

werden. Diese Klausel sollte nicht verwendet<br />

werden, wenn es dem Käufer nicht möglich<br />

ist, direkt oder indirekt die Exportformalitäten<br />

durchzuführen. Unter solchen Umständen sollte<br />

die FCA-Klausel verwendet werden, vorausgesetzt<br />

der Verkäufer ist damit einverstanden,<br />

dass er auf seine Kosten <strong>und</strong> Gefahr verlädt.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Wesentlich ist die genaue Angabe des Lieferortes,<br />

z. B. „ab Werk Salzburg“ (INCOTERMS 2000).<br />

Klausel 1: EXW<br />

Wenn der Käufer die notwendigen Exportformalitäten<br />

nicht selbst abwickeln kann<br />

(z. B. wenn eine Exportlizenz nur an Firmen<br />

des Ausfuhrlandes erteilt wird), sollte die<br />

Klausel nicht verwendet werden.<br />

Klausel 2: FCA<br />

„Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem<br />

vom Käufer benannten Frachtführer am benannten<br />

Ort liefert. Es sollte beachtet werden,<br />

dass der ausgewählte Ort der Lieferung<br />

Folgen für die Verpflichtungen zur Be- <strong>und</strong><br />

Entladung der Ware an diesem Ort nach sich<br />

zieht. Falls die Lieferung beim Ort des Verkäufers<br />

stattfindet, ist der Verkäufer für die<br />

Beladung verantwortlich. Wenn die Lieferung<br />

an einem anderen Ort stattfindet, ist der Verkäufer<br />

nicht für die Entladung verantwortlich.<br />

Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />

werden, einschließlich des multimodalen<br />

Transports.<br />

„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beför-<br />

derungsvertrag verpflichtet, die Beförderung per<br />

Schiene, Straße, Luft, See, Binnenschiff oder<br />

in einer Kombination dieser Transportarten<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Benennt der Käufer für die Entgegennahme der<br />

Ware eine andere Person als den Frachtführer,<br />

hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung er-<br />

43


FREI FRACHTFÜHRER<br />

Klausel 2: FCA<br />

... (benannter Ort)<br />

FREE CARRIER ... (named place)<br />

füllt, wenn die Ware dieser Person geliefert wird.<br />

„Transportterminal“ ist ein Güterbahnhof, eine<br />

Güterumschlagsanlage, ein Containerterminal<br />

oder Containerstellplatz, eine Mehrzweckumschlagsanlage<br />

oder jede ähnliche Güterannahmestelle.<br />

Der Begriff „Container“ schließt alle Einrichtungen<br />

zur Bildung von Ladungseinheiten ein,<br />

wie alle Containerarten <strong>und</strong>/oder Flats, unabhängig<br />

ob ISO-genormt oder nicht, sowie<br />

Anhänger, Wechselaufbauten (spezielle Lkw-<br />

Aufsätze, die mit Hilfe der im Chassis des<br />

Zustellfahrzeugs eingebauten Luftfeder angehoben<br />

<strong>und</strong> auf Stützfüßen abgestellt werden<br />

können), Ro-Ro-Einrichtungen (Roll-on-Roll-off<br />

= Be- <strong>und</strong> Entladung von selbstfahrenden oder<br />

geschleppten Fahrzeugen) <strong>und</strong> Iglus (speziell<br />

geformte Container für den Flugtransport). Er<br />

gilt für alle Beförderungsarten.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Die FCA-Klausel kann für alle Transportarten<br />

oder Kombination von Transportarten verwendet<br />

werden (Universalklausel). Dabei ist es<br />

möglich, außer dem Lieferort auch die Transportart<br />

anzugeben. Dies kann durch eine<br />

bestimmte Angabe des Ortes (z. B. FCA<br />

Flughafen Bremen, FCA Güterbahnhof Wien)<br />

geschehen. Die Transportart kann aber auch<br />

durch ihre ausdrückliche Benennung (z. B. FCA<br />

Bahn Graz) festgelegt werden.<br />

Erfolgt die FCA-Vereinbarung nur durch die<br />

Ortsangabe ohne Hinweis auf die Beförderungsart,<br />

bleibt dem Käufer deren nachträgliche<br />

Auswahl überlassen.<br />

Klausel 3: FAS<br />

„Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der<br />

Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des<br />

Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht<br />

ist. Dies bedeutet, dass der Käufer alle<br />

Kosten <strong>und</strong> Gefahren des Verlusts oder der<br />

Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt<br />

an zu tragen hat.<br />

44


FREI LÄNGSSEITE SEESCHIFF<br />

Klausel 3: FAS<br />

... (benannter Verschiffungshafen)<br />

FREE ALONGSIDE SHIP ... (named port of shipment)<br />

Die FAS-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />

die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.<br />

Dies bedeutet eine Umkehr gegenüber früheren<br />

INCOTERMS-Fassungen, die den Käufer verpflichten,<br />

die Ausfuhrfreimachung zu erledigen.<br />

Sollten die Vertragsparteien jedoch wünschen,<br />

dass der Käufer die Ware zur Ausfuhr freimacht,<br />

sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen<br />

Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />

gemacht werden.<br />

Diese Klausel kann nur für den See- oder<br />

Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

FAS gehört zu den traditionellen Klauseln für<br />

den reinen Seetransport <strong>und</strong> ist nicht passend<br />

für die Beförderung der Ware mit Containerschiffen<br />

(zutreffende INCOTERMS-Klausel FCA).<br />

FREI AN BORD<br />

Klausel 4: FOB<br />

... (benannter Verschiffungshafen)<br />

FREE ON BOARD ... (named port of shipment)<br />

Klausel 4: FOB<br />

„Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem<br />

benannten Verschiffungshafen überschritten<br />

hat. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem<br />

Zeitpunkt an alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />

des Verlusts oder der Beschädigung der Ware<br />

zu tragen hat. Die FOB-Klausel verpflichtet den<br />

Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />

Diese Klausel kann nur für den See- oder<br />

Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />

Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die<br />

Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte<br />

die FCA-Klausel verwendet werden.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

FOB ist die traditionelle Klausel für die Verschiffung<br />

von Gütern mit konventionellen Schiffen.<br />

Für den Güterversand in Containern mit Containerschiffen<br />

ist die FCA-Klausel vorzuziehen.<br />

45


KOSTEN UND FRACHT<br />

Klausel 5: CFR<br />

... (benannter Bestimmungshafen)<br />

COST AND FREIGHT ... (named port of destination)<br />

Klausel 5: CFR<br />

„Kosten <strong>und</strong> Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

liefert, wenn die Ware die Schiffsreling<br />

in dem benannten Verschiffungshafen überschritten<br />

hat.<br />

Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> die Fracht<br />

zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware<br />

zum benannten Bestimmungshafen zu befördern;<br />

jedoch gehen die Gefahr des Verlusts<br />

oder der Beschädigung der Ware ebenso wie<br />

zusätzliche Kosten, die auf Ereignisse nach<br />

Lieferung der Ware an Bord zurückzuführen<br />

sind, vom Verkäufer auf den Käufer über.<br />

Die CFR-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />

die Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />

Diese Klausel kann nur für den See- <strong>und</strong> Binnenschiffstransport<br />

verwendet werden. Falls<br />

die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware<br />

über die Schiffsreling zu liefern, sollte die<br />

CPT-Klausel verwendet werden.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

CFR ist wie FOB eine traditionelle Klausel für<br />

die Verschiffung von Gütern mit konventionellen<br />

Schiffen (vereinfachte Kurzformel:<br />

CFR = FOB + Frachtkosten). Eine Anwendung<br />

auf andere Transportarten ist nicht INCOTERMgerecht<br />

<strong>und</strong> sachfremd. So ist z. B. eine<br />

Anwendung auf den Lufttransport nicht zu<br />

empfehlen, da der Verkäufer nicht an Bord<br />

des Flugzeuges liefern kann.<br />

Klausel 6: CIF<br />

„Kosten, Versicherung, Fracht“ bedeutet,<br />

dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware die<br />

Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen<br />

überschritten hat.<br />

KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT<br />

Klausel 6: CIF<br />

… (benannter Bestimmungshafen)<br />

COST, INSURANCE AND FREIGHT … (named port of destination)<br />

46


Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> die Fracht zu<br />

tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum<br />

benannten Bestimmungshafen zu befördern.<br />

Jedoch gehen die Gefahr des Verlusts oder<br />

der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen<br />

Kosten, die auf Ereignisse nach<br />

Lieferung der Ware zurückzuführen sind, vom<br />

Verkäufer auf den Käufer über. In der CIF-<br />

Klausel hat der Verkäufer jedoch zusätzlich<br />

die Seetransportversicherung gegen die vom<br />

Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder<br />

der Beschädigung der Ware während des<br />

Transportes abzuschließen.<br />

Folglich schließt der Verkäufer den Versicherungsvertrag<br />

ab <strong>und</strong> zahlt die Versicherungsprämie.<br />

Der Käufer sollte beachten, dass<br />

gemäß der CIF-Klausel der Verkäufer nur<br />

verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung<br />

abzuschließen. Sollte der Käufer<br />

einen Schutz mit höherer Deckung wünschen,<br />

müsste er dies entweder ausdrücklich mit dem<br />

Käufer vereinbaren oder eigene zusätzliche<br />

Versicherungsvorkehrungen treffen.<br />

Die CIF-Klausel verpflichtet den Verkäufer,<br />

die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.<br />

Diese Klausel kann nur für den See- <strong>und</strong><br />

Binnenschiffstransport verwendet werden.<br />

Sollten die Parteien nicht beabsichtigen, die<br />

Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte<br />

die CIP-Klausel verwendet werden.<br />

Klausel 7: CPT<br />

FRACHTFREI … (benannter Bestimmungsort)<br />

CARRIAGE PAID TO … (named place of destination)<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Diese Klausel ist ebenfalls eine reine Seetransportklausel<br />

<strong>und</strong> ist mit Ausnahme der dem<br />

Verkäufer zukommenden Versicherungspflicht<br />

wortgleich mit CFR. Vereinfachte Kurzformel:<br />

CIF = FOB + Frachtkosten + Versicherungskosten.<br />

Die Versicherungspflicht des Verkäufers besteht,<br />

soferne nichts anderes vereinbart wurde, in<br />

einer Mindestdeckung (z. B. Institute Cargo<br />

Clause C) des Kaufpreises zuzüglich 10 % in<br />

der Währung des Vertrages.<br />

Klausel 7: CPT<br />

„Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die<br />

Ware dem von ihm benannten Frachtführer<br />

liefert, der Verkäufer hat jedoch zusätzlich die<br />

Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich<br />

sind, um die Ware bis zum benannten Bestimmungsort<br />

zu befördern. Dies bedeutet, dass<br />

der Käufer alle Gefahren sowie alle anderen<br />

Kosten trägt, die nach der erfolgten Lieferung<br />

der Ware auftreten.<br />

„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag<br />

verpflichtet, die Beförderung<br />

per Schiene, Straße, See, Luft, Binnenschiff<br />

oder in einer Kombination dieser Transportarten<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Werden mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer<br />

für die Beförderung zum benannten Ort<br />

eingesetzt, geht die Gefahr auf den Käufer<br />

über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer<br />

übergeben worden ist.<br />

47


FRACHTFREI VERSICHERT<br />

Klausel 8: CIP<br />

… (benannter Bestimmungsort)<br />

CARRIAGE AND INSURANCE PAID TO … (named place of destination)<br />

Die CPT-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die<br />

Ware zur Ausfuhr freizumachen.<br />

Diese Klausel kann für jede Transportart<br />

verwendet werden, einschließlich des multimodalen<br />

Transports.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

CPT ist unabhängig von der Transportart anwendbar.<br />

Die Klausel eignet sich besonders für<br />

alle Geschäfte, bei denen die Ware auf Gefahr<br />

des Käufers zum benannten Bestimmungsort<br />

reisen soll, der Verkäufer aber die Frachtkosten<br />

bezahlt. Die Gefahr geht mit der Übergabe an<br />

den ersten Frachtführer auf den Käufer über.<br />

Klausel 8: CIP<br />

„Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der<br />

Verkäufer die Ware dem von ihm benannten<br />

Frachtführer liefert, der Verkäufer hat jedoch<br />

zusätzlich die Frachtkosten zu übernehmen,<br />

die erforderlich sind, um die Ware bis zum<br />

benannten Bestimmungsort zu befördern. Dies<br />

bedeutet, dass der Käufer alle Gefahren sowie<br />

alle zusätzlichen Kosten trägt, die nach der<br />

derart erfolgten Lieferung der Ware auftreten.<br />

Bei der CIP-Klausel hat der Verkäufer jedoch<br />

auch die Transportversicherung gegen die<br />

vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts<br />

oder der Beschädigung der Ware während<br />

der Beförderung zu beschaffen.<br />

Folglich schließt der Verkäufer die Versicherung<br />

ab <strong>und</strong> zahlt die Versicherungsprämie.<br />

Der Käufer sollte beachten, dass gemäß der<br />

CIP-Klausel der Verkäufer verpflichtet ist, nur<br />

eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.<br />

Sollte der Käufer einen Schutz mit<br />

höherer Deckung wünschen, müsste er dies<br />

entweder insoweit ausdrücklich mit dem Verkäufer<br />

vereinbaren oder eigene zusätzliche<br />

Versicherungsvorkehrungen treffen.<br />

„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag<br />

verpflichtet, die Beförderung<br />

per Schiene, Straße, Luft, Binnenschiff oder<br />

in einer Kombination dieser Transportarten<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Werden mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer<br />

für die Beförderung zum benannten Ort<br />

eingesetzt, geht die Gefahr auf den Käufer<br />

über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer<br />

übergeben worden ist.<br />

Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die<br />

Ware bis zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel<br />

kann für jede Transportart verwendet werden,<br />

einschließlich des multimodalen Transports.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Diese Klausel ist mit Ausnahme der dem Verkäu-<br />

fer obliegenden Versicherungspflicht wortgleich<br />

mit CPT. Soferne die Parteien nichts anderes<br />

vereinbaren, ist der Verkäufer nur zum Abschluss<br />

einer Mindestversicherung (Kaufpreis + 10%) in<br />

der Währung des Vertrages verpflichtet.<br />

48


GELIEFERT GRENZE<br />

Klausel 9: DAF<br />

… (benannter Ort)<br />

DELIVERED AT FRONTIER … (named place)<br />

Klausel 9: DAF<br />

„Geliefert Grenze“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

liefert, wenn die zur Ausfuhr, aber nicht zur<br />

Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer nicht<br />

abgeladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel<br />

an der benannten Stelle des<br />

benannten Grenzorts zur Verfügung gestellt<br />

wird, jedoch vor der Zollgrenze des benachbarten<br />

Landes. Der Begriff „Grenze“ schließt<br />

jede Grenze ein, auch die Grenze des Ausfuhrlandes.<br />

Es ist daher von entscheidender<br />

Bedeutung, die fragliche Grenze genau zu<br />

bestimmen <strong>und</strong> stets Stelle <strong>und</strong> Ort in der<br />

Vertragsklausel zu benennen.<br />

Sollten die Parteien jedoch wünschen, dass der<br />

Verkäufer auf eigene Gefahren <strong>und</strong> Kosten für<br />

die Entladung der Ware von dem ankommenden<br />

Beförderungsmittel verantwortlich sein<br />

soll, sollte dieses durch einen entsprechenden<br />

GELIEFERT AB SCHIFF<br />

Klausel 10: DES<br />

… (benannter Bestimmungshafen)<br />

DELIVERED EX SHIP … (named port of destination)<br />

ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />

gemacht werden.<br />

Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />

werden, wenn Ware an eine Landesgrenze<br />

geliefert wird. Soll die Lieferung im<br />

Bestimmungshafen an Bord eines Schiffes<br />

oder auf dem Kai stattfinden, sollten die<br />

DES- oder DEQ-Klausel verwendet werden.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Bei der Anwendung der Klausel ist es wesentlich,<br />

den Grenzort, an dem die Lieferung erfolgen<br />

soll, genau zu bestimmen. Dies gilt insbesondere,<br />

wenn der Vertrag zwischen Parteien<br />

abgeschlossen wird, deren Länder keine<br />

gemeinsame Grenze haben.<br />

Klausel 10: DES<br />

„Geliefert ab Schiff“ bedeutet, dass der<br />

Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr<br />

49


GELIEFERT AB KAI (VERZOLLT)<br />

Klausel 11: DEQ<br />

… (benannter Bestimmungshafen)<br />

DELIVERED EX QUAI (DUTY PAID) … (named port of destination)<br />

freigemachte Ware dem Käufer an Bord des<br />

Schiffs im benannten Bestimmungshafen zur<br />

Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat bis<br />

zur Entladung alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren der<br />

Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungshafen<br />

zu tragen. Falls die Parteien<br />

wünschen, dass der Verkäufer die Kosten <strong>und</strong><br />

Gefahren der Entladung der Ware übernehmen<br />

soll, sollte die DEQ-Klausel verwendet werden.<br />

Die DES-Klausel ist nur bei See- oder Binnenschifftransporten<br />

bzw. bei multimodalem<br />

Transport zu verwenden, sofern bei letzterem<br />

der letzte Teil der Beförderung per See erfolgt.<br />

Klausel 11: DEQ<br />

„Geliefert ab Kai“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte<br />

Ware dem Käufer am Kai des benannten<br />

Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt<br />

wird. Der Verkäufer hat die Kosten <strong>und</strong> Gefahren,<br />

die mit der Beförderung der Ware zum<br />

benannten Bestimmungsort <strong>und</strong> mit der Entladung<br />

der Ware auf den Kai verb<strong>und</strong>en sind,<br />

zu tragen. Die DEQ-Klausel verlangt von dem<br />

Käufer, dass er die Ware zur Einfuhr freimacht<br />

<strong>und</strong> er alle Formalitäten, Gebühren, Steuern<br />

<strong>und</strong> andere Kosten bei der Einfuhr bezahlt.<br />

Dies ist eine Umkehr gegenüber vorherigen<br />

INCOTERMS-Fassungen, die verlangten,<br />

dass der Verkäufer die Importfreimachung<br />

vornimmt.<br />

Wünschen die Parteien, dass in die Verpflichtungen<br />

des Verkäufers alle oder Teile der bei<br />

der Einfuhr der Ware anfallenden Abgaben<br />

eingeschlossen werden, sollte dieses durch<br />

einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz<br />

im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.<br />

Diese Klausel kann nur verwendet werden,<br />

wenn die Ware über See- oder Binnenschiff<br />

oder im multimodalen Transport zur Entladung<br />

von einem Schiff auf den Kai im Bestimmungshafen<br />

geliefert werden soll. Sollten die Parteien<br />

jedoch wünschen, dass in die Verpflichtungen<br />

des Verkäufers die Gefahren <strong>und</strong> Kosten des<br />

Verbringens der Ware vom Kai zu einem sich<br />

innerhalb oder außerhalb des Hafens befindlichen<br />

Ort (Lagerhaus, Terminal, Transportstation<br />

usw.) eingeschlossen werden, dann sollten die<br />

DDU- oder DDP-Klauseln verwendet werden.<br />

Klausel 12: DDU<br />

„Geliefert unverzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte<br />

Ware am benannten Bestimmungsort<br />

auf dem ankommenden Beförderungsmittel<br />

unentladen liefert. Der Verkäufer hat die Kosten<br />

<strong>und</strong> Gefahren der Beförderung bis dorthin<br />

zu tragen mit Ausnahme, falls anwendbar,<br />

jeglichen „Zolls“ (ein Begriff, der die Verantwortung<br />

<strong>und</strong> die Gefahr der Erledigung der<br />

Zollformalitäten sowie die Bezahlung von<br />

Formalitäten, Zöllen, Steuern <strong>und</strong> anderer<br />

Abgaben umfasst) für die Einfuhr in das<br />

Bestimmungsland. Dieser „Zoll“ ist vom<br />

50


GELIEFERT UNVERZOLLT<br />

Klausel 12: DDU<br />

… (benannter Ort)<br />

DELIVERED DUTY UNPAID … (named place of destination)<br />

Käufer zu tragen ebenso wie alle Kosten <strong>und</strong><br />

Gefahren, die durch sein Unterlassen, die Ware<br />

rechtzeitig zur Einfuhr freizumachen, entstehen.<br />

Wünschen die Parteien jedoch, dass der<br />

Verkäufer die Einfuhrzollformalitäten erledigt<br />

<strong>und</strong> die dadurch bedingten Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />

sowie einige der bei Einfuhr der Ware<br />

fälligen Kosten trägt, sollte dies durch einen<br />

entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im<br />

Kaufvertrag deutlich gemacht werden.<br />

Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />

werden; es sollte jedoch die DESoder<br />

DEQ-Klausel verwendet werden, wenn<br />

die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord<br />

des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.<br />

Klausel 13: DDP<br />

„Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer<br />

GELIEFERT VERZOLLT<br />

Klausel 13: DDP<br />

… (benannter Bestimmungsort)<br />

DELIVERED DUTY PAID … (named place of destination)<br />

dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware<br />

an dem benannten Bestimmungsort auf dem<br />

ankommenden Beförderungsmittel unentladen<br />

liefert. Der Verkäufer hat alle Kosten <strong>und</strong> Gefahren<br />

der Beförderung der Ware bis dorthin<br />

zu tragen, einschließlich, falls anwendbar, jeglichen<br />

für die Einfuhr in das Bestimmungsland<br />

erforderlichen „Zolls“ (ein Begriff, der die<br />

Verantwortung <strong>und</strong> die Gefahr der Erledigung<br />

der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von<br />

Formalitäten, Zöllen, Steuern <strong>und</strong> anderer<br />

öffentlichen Abgaben umfasst).<br />

Während die Klausel „ab Werk“ die Mindestverpflichtung<br />

des Verkäufers darstellt, enthält<br />

die DDP-Klausel seine Maximalverpflichtung.<br />

Diese Klausel sollte nicht verwendet werden,<br />

wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist,<br />

entweder direkt oder indirekt die Einfuhrbewilligung<br />

zu beschaffen.<br />

51


Wünschen die Parteien jedoch, dass von den<br />

Verpflichtungen des Verkäufers bestimmte bei<br />

der Einfuhr der Ware anfallende Abgaben (wie<br />

z. B. die Mehrwertsteuer) ausgeschlossen werden,<br />

sollte dies durch einen entsprechenden<br />

ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich<br />

gemacht werden.<br />

Wünschen die Parteien, dass der Käufer alle<br />

Gefahren <strong>und</strong> Kosten der Einfuhr trägt, sollte<br />

die DDU-Klausel verwendet werden.<br />

Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet<br />

werden; es sollte jedoch die DESoder<br />

DEQ-Klausel verwendet werden, wenn<br />

die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord<br />

des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.<br />

Hinweise für die richtige Anwendung:<br />

Diese Klausel stellt die Maximalverpflichtung<br />

für den Verkäufer dar <strong>und</strong> sollte von diesem<br />

nur verwendet werden, wenn er sicher sein<br />

kann, die Einfuhrabwicklung in das Bestimmungsland<br />

vornehmen zu können.<br />

Sämtliche in den INCOTERMS 2000 geregelten<br />

Verkäufer- <strong>und</strong> Käuferverpflichtungen sind in<br />

allen 13 Klauseln, nach vier Bereichen geordnet,<br />

in konkreter Form angeführt.<br />

Alle Einzelheiten hiezu finden sich in der<br />

Publikation Nr. 560 „INCOTERMS 2000“<br />

der Internationalen Handelskammer, Paris.<br />

Wichtige Tipps zur Auswahl (Verwendung)<br />

der INCOTERMS<br />

1) Die INCOTERMS sollen im Vertrag so ange-<br />

führt werden, wie sie in den INCOTERMS 2000<br />

der IHK angegeben sind; es sollten keine<br />

Mischformen verwendet werden oder Ergänzungen<br />

bzw. Streichungen vorgenommen<br />

werden, da sonst keine klare Rechtsauslegung<br />

gegeben ist. Zu beachten ist dabei,<br />

dass trotz der weltweiten Verwendung der<br />

INCOTERMS auch noch andere Lieferklauseln,<br />

wie z. B. die American Foreign Trade Definition<br />

(AFTD) verwendet werden, die teilweise<br />

eine identische oder ähnliche Bezeichnung<br />

tragen, aber im Inhalt abweichen.<br />

2) Es muss die auf das jeweilige Geschäft<br />

<strong>und</strong> die gewählte Transportart passende<br />

Klausel vereinbart werden. So ist z. B. die<br />

Vereinbarung der Klauseln FOB, CFR <strong>und</strong><br />

CIF, die ausschließlich für den klassischen<br />

Seetransport (Port-to-port-Verschiffung)<br />

zu verwenden sind, für kombinierte Transporte<br />

oder reine Landtransporte<br />

(z. B. CIF Düsseldorf) nicht geeignet.<br />

3) Bei allen Transportarten (insbesondere bei<br />

Containertransporten), die vorsehen, dass<br />

die Ware einem Frachtführer (Eisenbahn,<br />

Luftfracht, kombinierter Transport, Lkw) zur<br />

Weiterbeförderung übergeben wird, sollte<br />

für eine genaue Abgrenzung der Kosten<br />

<strong>und</strong> Risken die Anwendung der Klauseln<br />

FCA, CPT oder CIP, die auch eine Seeverschiffung<br />

einschließen können, in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

4) Bei der Auswahl der INCOTERMS empfiehlt<br />

es sich, der Regelung der Transportversicherung<br />

für die gesamte Transportstrecke<br />

großes Augenmerk zu widmen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

eine Klausel zu wählen, die die<br />

Frage der Transportversicherung für beide<br />

Kaufvertragsparteien klar regelt (z. B. CIF<br />

oder CIP).<br />

5) Die aus den INCOTERMS 1936 stammende<br />

„Franko-Klausel“ (auch „Frei-Haus-Klausel“<br />

genannt) ist auch in den INCOTERMS 2000<br />

nicht mehr enthalten <strong>und</strong> sollte, mangels<br />

einer einheitlichen internationalen Auslegung,<br />

bei internationalen Lieferverträgen nicht<br />

verwendet werden. Als Alternative dazu<br />

kann z. B. die CPT/CARRIAGE PAID TO-<br />

Klausel (= Frachtfrei benannter Bestimmungsort)<br />

oder, sofern der Verkäufer auch<br />

die Transportversicherung abschließen will,<br />

die CIP/CARRIAGE and INSURANCE PAID<br />

TO-Klausel (= Frachtfrei, versichert benannter<br />

Bestimmungsort) verwendet werden.<br />

52


Welche INCOTERMS passen zu den einzelnen Transportarten?<br />

EISENBAHNTRANSPORT EXW bei Anschlussgleis des Verkäufers<br />

FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />

DAF, DDU <strong>und</strong> DDP<br />

LKW-TRANSPORT EXW<br />

FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />

DAF, DDU <strong>und</strong> DDP<br />

LUFTTRANSPORT FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />

DDU <strong>und</strong> DDP<br />

SEETRANSPORT FAS, FOB, CFR <strong>und</strong> CIF<br />

(Hafen-zu-Hafen-Verschiffung) DES, DEQ<br />

SEETRANSPORT FCA, CFR <strong>und</strong> CIF<br />

(mit Container- oder RO/RO-Schiffen) CPT, CIP<br />

DDU <strong>und</strong> DDP<br />

MULTIMODALER TRANSPORT FCA, CPT <strong>und</strong> CIP<br />

DDU <strong>und</strong> DDP<br />

Vor Verwendung der INCOTERMS Ist es für die Vertragspartner in jedem Fall notwendig, sich sehr<br />

genau über die in den INCOTERMS enthaltenen Regelungen zu informieren. Ihre Raiffeisen-Außenhandelsberater<br />

helfen Ihnen dabei gerne.<br />

53


7 Sonderformen des Akkreditivs<br />

7.1 Das Akkreditiv als Finanzierungs<strong>und</strong><br />

Sicherungsinstrument im<br />

Zwischenhandel<br />

Bei der Durchführung von Zwischenhandelsgeschäften<br />

treten für den Transithändler nicht<br />

selten Finanzierungsprobleme auf, da er als<br />

Zwischenhändler (Transiteur) meist nicht in der<br />

Lage ist, den Kauf der bestellten Güter aus eigenen<br />

Mitteln zu finanzieren bzw. entsprechende<br />

Sicherheiten für eine <strong>Akkreditive</strong>röffnung zu<br />

erbringen. In diesen Fällen bieten Sonderformen<br />

des Akkreditivs (übertragbares Akkreditiv,<br />

Back-to-back-Akkreditiv) bei Vorliegen von<br />

gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit,<br />

derartige Probleme zu lösen.<br />

7.1.1 Übertragbares Akkreditiv<br />

(Transferable Letter of Credit)<br />

Das übertragbare Akkreditiv ist in den Einheitlichen<br />

Richtlinien für Dokumentenakkreditive<br />

(ERA) im Artikel 48 wie folgt definiert:<br />

„Ein übertragbares Akkreditiv ist ein Akkreditiv,<br />

bei dem der Begünstigte (Erstbegünstigte) die<br />

zur Zahlung, Übernahme einer Verpflichtung<br />

zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung<br />

oder Negoziierung ermächtigte Bank<br />

(„übertragende Bank“) oder bei einem frei<br />

negoziierbaren Akkreditiv die im Akkreditiv<br />

ausdrücklich als übertragende Bank ermächtigte<br />

Bank beauftragen kann, das Akkreditiv<br />

im Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren<br />

anderen Begünstigten (Zweitbegünstigten)<br />

verfügbar zu stellen.“<br />

Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, dass der<br />

(Erst-)Begünstigte aus einem übertragbaren<br />

Akkreditiv die gemäß Art. 48 zur Übertragung<br />

ermächtigte Bank ersucht, das Akkreditiv im<br />

Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren<br />

Begünstigten (= Zweitbegünstigte) ohne eigene<br />

zusätzliche Sicherheitsleistung (Einschuss o. ä.)<br />

zu übertragen <strong>und</strong> bei der Ausnützung den<br />

Handelsgewinn (betragliche Differenz zwischen<br />

dem Originalakkreditiv <strong>und</strong> dem übertragenen<br />

Akkreditiv) zu realisieren.<br />

Der Zwischenhändler ist in der Regel bestrebt,<br />

den Namen des Produzenten, Sublieferanten<br />

dem Auftraggeber des Originalakkreditivs<br />

(Käufer) vorzuenthalten. Ist dies der Fall, so<br />

sollten bereits vor der Eröffnung des Originalakkreditivs<br />

entsprechende Vereinbarungen<br />

hinsichtlich des Akkreditivwortlautes mit dem<br />

Akkreditivauftraggeber <strong>und</strong> der übertragenden<br />

Bank getroffen werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jedoch zu beachten, dass<br />

eine Bank nicht zur Übertragung eines Akkreditivs<br />

verpflichtet ist. Sollte sie dem Ersuchen<br />

des Erstbegünstigten hinsichtlich einer Übertragung<br />

nachkommen, so kann diese Übertragung<br />

gemäß den ERA (Art. 48h) nur zu den im<br />

Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen<br />

erfolgen, wobei jedoch folgende Ausnahmen<br />

gemacht werden dürfen:<br />

• der Akkreditivbetrag,<br />

• der im Akkreditiv etwa angegebene Preis<br />

pro Einheit,<br />

• das Verfallsdatum,<br />

• das letzte Datum für die Vorlage der<br />

Dokumente gemäß Artikel 43,<br />

• die Verladefrist<br />

können insgesamt oder einzeln ermäßigt<br />

oder verkürzt werden;<br />

weiters kann der Prozentsatz, auf den die Ver-<br />

sicherungsdeckung lauten muss, in einer Weise<br />

erhöht werden, dass er den im Originalakkreditiv<br />

oder den in den ERA Art. 34 festgesetzten<br />

Deckungsbetrag erreicht.<br />

Außerdem kann der Name des Erstbegünstigten<br />

an die Stelle des Auftraggebers gesetzt<br />

werden. Wenn jedoch im Originalakkreditiv<br />

ausdrücklich verlangt wird, dass der Name des<br />

Auftraggebers in irgendeinem (irgendwelchen)<br />

anderen Dokument(en) als der Rechnung aufscheint,<br />

muss diese Bedingung erfüllt werden.<br />

54


Weiters gibt es u. U. noch folgende<br />

Vorschriften/Einschränkungen:<br />

• Ein Akkreditiv kann, wie einleitend bereits<br />

angeführt, nur übertragen werden, wenn<br />

es von der eröffnenden Bank ausdrücklich<br />

als „übertragbar“ bezeichnet ist.<br />

• Ein übertragbares Akkreditiv kann nur einmal<br />

übertragen werden, jedoch können Teile eines<br />

Akkreditivs – die im Ganzen den Gesamtbetrag<br />

des Originalakkreditivs nicht überschreiten –<br />

getrennt bzw. an verschiedene Zweitbegünstigte<br />

übertragen werden, sofern im Originalakkreditiv<br />

Teillieferungen nicht untersagt sind.<br />

• Eine zur Übertragung beauftragte Bank ist<br />

nicht verpflichtet, diese Übertragung vorzunehmen.<br />

• Alle Bankkosten <strong>und</strong> Gebühren, die im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung entstehen,<br />

sind – sofern nichts anderes vereinbart ist –<br />

vom Erstbegünstigten zu zahlen. Die übertragende<br />

Bank ist, auch wenn sie der Übertragung<br />

zugestimmt hat, nicht verpflichtet,<br />

die Übertragung vorzunehmen, bevor diese<br />

Spesen bezahlt sind.<br />

• Im Übertragungsauftrag <strong>und</strong> vor Akkreditivübertragung<br />

muss der Erstbegünstigte der<br />

übertragenden Bank unwiderruflich mitteilen,<br />

ob er sich das Recht vorbehält, ihr die Erlaubnis<br />

zu verweigern, dem Zweitbegünstigten<br />

spätere Änderungen des Akkreditivs anzuzeigen.<br />

Stimmt die übertragende Bank unter<br />

diesen Bedingungen einer Übertragung zu,<br />

so muss sie bei Übertragung den Zweitbegünstigten<br />

über die Weisungen des<br />

Erstbegünstigten unterrichten (= Mitteilung<br />

mit Warnfunktion).<br />

• Wird ein Akkreditiv an mehrere Zweitbegünstigte<br />

übertragen, hat jeder einzelne von ihnen<br />

das Recht, eine Abänderung abzulehnen oder<br />

anzunehmen, ohne dass diese Entscheidung<br />

den/die anderen bindet. D. h. der eine Zweitbegünstigte<br />

kann das Akkreditiv zu den geänderten,<br />

der/die andere(n) zu den ursprünglichen<br />

Bedingungen in Anspruch nehmen.<br />

• Der Begünstigte aus dem Originalakkreditiv<br />

hat bei <strong>Akkreditive</strong>inlösung das Recht, seine<br />

eigene Rechnung an die Stelle der Rechnung<br />

des Zweitbegünstigten zu setzen. Kommt<br />

der Begünstigte aus dem Originalakkreditiv<br />

nicht der ersten Aufforderung der übertragenden<br />

Bank zur Präsentation seiner<br />

Rechnung (Rechnungsaustausch) nach, so<br />

hat die übertragende Bank das Recht, der<br />

eröffnenden Bank die unter dem übertragenen<br />

Akkreditiv erhaltenen Dokumente zu<br />

präsentieren, einschließlich der Rechnung<br />

des Zweitbegünstigten <strong>und</strong> zwar ohne<br />

weitere Verantwortlichkeit gegenüber dem<br />

Begünstigten des Originalakkreditivs.<br />

• Widerrufliche <strong>und</strong> Standby-<strong>Akkreditive</strong> (siehe<br />

7.2.1) sind in der Praxis nicht übertragbar.<br />

Beispiel<br />

Phase 1: Vertrag <strong>und</strong> <strong>Akkreditive</strong>rstellung<br />

• Der Zwischenhändler schließt mit einem<br />

Käufer einen Vertrag über die Lieferung<br />

einer Ware ab, wobei als Zahlungskondition/<br />

Zahlungssicherheit ein Akkreditiv (unwiderruflich,<br />

übertragbar, bestätigt <strong>und</strong> zahlbar<br />

bei Sicht bei der Hausbank des<br />

Zwischenhändlers) vereinbart wird.<br />

• Zum annähernd selben Zeitpunkt schließt<br />

der Zwischenhändler einen Vertrag mit den<br />

Lieferanten/Produzenten dieser Ware ab <strong>und</strong><br />

vereinbart als Zahlungskondition Zahlung/<br />

Lieferung gegen Akkreditiv.<br />

• Über Antrag erstellt die Hausbank<br />

(= Akkreditivbank) des Käufers das gewünschte<br />

(übertragbare) Akkreditiv (= Originalakkreditiv)<br />

zu Gunsten des Zwischenhändlers <strong>und</strong> avisiert<br />

ihm dieses im Wege seiner Hausbank.<br />

• Die Bank des Zwischenhändlers avisiert<br />

diesem das Akkreditiv unter Hinzufügung<br />

ihrer Bestätigung.<br />

• Der Zwischenhändler ersucht bzw. beauftragt<br />

nun seine Hausbank, dieses Akkreditiv<br />

– unter teilweise geänderten Bedingungen –<br />

an den Zweitbegünstigten (i. d. R. Sublieferant<br />

bzw. Produzent der Ware) zu übertragen.<br />

• Nach Prüfung der akkreditivtechnischen<br />

Voraussetzungen hinsichtlich der Übertragbarkeit<br />

überträgt die Hausbank des<br />

Zwischenhändlers dieses Akkreditiv an den<br />

Zweitbegünstigten im Wege dessen Haus-<br />

55


ank. In der Regel wird dieses Akkreditiv so<br />

übertragen, dass es bei der übertragenden<br />

Bank zahlbar gestellt ist.<br />

• Die Bank des Zweitbegünstigten avisiert dem<br />

(Zweit-)Begünstigten nun die Übertragung.<br />

Phase 2: Warenlieferung, Dokumentenpräsentation<br />

u. Akkreditivausnützung<br />

• Der Begünstigte der Akkreditivübertragung<br />

versendet die Waren in Übereinstimmung<br />

mit den Akkreditivbedingungen <strong>und</strong> präsentiert<br />

die in der Übertragung vorgeschriebenen<br />

Dokumente fristgerecht bei<br />

der übertragenden Bank.<br />

• Die übertragende Bank überprüft die<br />

präsentierten Dokumente auf formale<br />

Übereinstimmung mit den Bedingungen<br />

des übertragenen Akkreditivs <strong>und</strong> fordert<br />

den Begünstigten (= Zwischenhändler)<br />

des Originalakkreditivs auf, seine – um die<br />

Handelsspanne erhöhte – Rechnung zu<br />

präsentieren, die ebenfalls mit den Akkreditivbedingungen<br />

übereinstimmen muss.<br />

• Die vom Zwischenhändler auf erste Anforderung<br />

präsentierte Handelsrechnung wird<br />

auf Übereinstimmung mit den restlichen Dokumenten<br />

des übertragenen Akkreditivs sowie<br />

auf Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen<br />

des Originalakkreditivs geprüft <strong>und</strong><br />

zusammen mit den anderen Dokumenten an<br />

die Akkreditivbank weitergeleitet.<br />

• Unter der Voraussetzung, dass die eingereichten<br />

Dokumente samt Austauschrechnung<br />

den Bedingungen des Original-Akkreditivs<br />

entsprechen, wird die übertragende Bank<br />

den Dokumentenwert (lt. Rechnung des<br />

Zwischenhändlers) anfordern <strong>und</strong> den Erlös<br />

zwischen Begünstigten <strong>und</strong> Zweitbegünstigten<br />

aufteilen, wobei der Zweitbegünstigte<br />

den Dokumentenwert aus der Übertragung<br />

erhält <strong>und</strong> der Begünstigte (Erstbegünstigte)<br />

die Differenz.<br />

Da die Abwicklung einer Akkreditivübertragung<br />

für die beteiligten Banken zweifellos zu den<br />

schwierigsten Aufgaben des Akkreditivbereiches<br />

gehört, ist es wichtig, dass vor allem die<br />

dokumentären Voraussetzungen des Originalakkreditivs<br />

für eine Übertragung geeignet sind.<br />

Von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung dabei ist, dass<br />

• das übertragbare Originalakkreditiv in möglichst<br />

einfacher Form eröffnet wird, da eine<br />

Vielzahl von Dokumenten <strong>und</strong> besonderen<br />

Bedingungen die Übertragung fast immer<br />

erschwert <strong>und</strong> mitunter sogar unmöglich macht.<br />

• mit den Dokumenten aus dem übertragbaren<br />

Akkreditiv (mit Ausnahme der Handelsrechnung<br />

<strong>und</strong> eventuellen Tratten) das Originalakkreditiv<br />

problemlos bedient, das heißt in<br />

Anspruch genommen werden kann.<br />

7.1.2 Das Gegenakkreditiv<br />

(Back-to-Back Letter of Credit)<br />

Diese Sonderform des Akkreditivs dient zur<br />

Finanzierung von Zwischenhandelsgeschäften<br />

<strong>und</strong> kann gegebenenfalls dann eingesetzt<br />

werden, wenn die Voraussetzungen des<br />

Gr<strong>und</strong>geschäftes ähnlich jenen gelagert sind,<br />

die unter Punkt 7.1.1 (Seite 54) beschrieben<br />

sind, <strong>und</strong> eine Übertragung unter Anwendung<br />

der „Einheitlichen Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche<br />

für <strong>Akkreditive</strong>“ (ERA) aus akkreditivtechnischen<br />

oder anderen Gründen nicht möglich ist.<br />

Rechtlich gesehen sind das Master-Akkreditiv<br />

(= das zu Gunsten des Zwischenhändlers eingehende<br />

Akkreditiv) <strong>und</strong> das Gegenakkreditiv<br />

(= das zu Gunsten des Lieferanten/Produzenten<br />

zu erstellende bzw. ausgehende Akkreditiv)<br />

zwei voneinander unabhängige, im Sinne der<br />

Einheitlichen Richtlinien (ERA) eigenständige<br />

<strong>Akkreditive</strong>, welche jedoch miteinander einen<br />

in sich geschlossenen wirtschaftlichen Vorgang<br />

darstellen.<br />

Für die Abwicklung von Gegenakkreditiven sind<br />

in den ERA keine besonderen Regelungen vorgesehen.<br />

Generell werden zwei Arten von Gegenakkreditiven<br />

unterschieden:<br />

56


• Ist das Master-Akkreditiv mit den Dokumenten<br />

des Gegenakkreditivs bedienbar (mit<br />

Ausnahme der Handelsrechnung des Zwischenhändlers),<br />

so spricht man von einem<br />

kongruenten Gegenakkreditiv.<br />

• Ist das nicht der Fall, das heißt, dass mit den<br />

Dokumenten (mit Ausnahme der Handelsrechnung)<br />

des Gegenakkreditivs nur das<br />

Gegenakkreditiv selbst, nicht jedoch das<br />

Master-Akkreditiv beansprucht werden kann,<br />

so handelt es sich um ein nicht kongruentes<br />

Gegenakkreditiv.<br />

Da die Risken bei der Abwicklung eines Backto-back-Akkreditivs<br />

für die das Gegenakkreditiv<br />

erstellende Bank überdurchschnittlich<br />

<strong>und</strong> praktisch nicht eingrenzbar sind, wird<br />

sie in der Regel nur dann zur Eröffnung des<br />

Gegenakkreditivs bereit sein, wenn u. U.<br />

• die am Gr<strong>und</strong>geschäft beteiligten Parteien,<br />

insbesondere der Zwischenhändler, für eine<br />

ordnungsgemäße Gesamtabwicklung gut sind,<br />

• bei einem kongruenten Akkreditiv der fristgerechte,<br />

problemlose Austausch der<br />

Handelsrechnung durch den Zwischenhändler<br />

gewährleistet ist,<br />

• seitens des Zwischenhändlers entsprechende<br />

Sicherheiten (z. B. Einschuss oder Zession<br />

von offenen Forderungen) angedient werden<br />

können, wobei die Höhe eines Einschusses<br />

von verschiedenen Faktoren wie z. B. Verwertbarkeit<br />

der Ware, Abtretung der Rechte<br />

an der Ware an die Bank, Einflussnahme<br />

der Bank auf das Gr<strong>und</strong>geschäft etc. beeinflusst<br />

wird,<br />

• beide <strong>Akkreditive</strong> bei der Bank des Zwischenhändlers<br />

benutzbar bzw. zahlbar gestellt<br />

werden <strong>und</strong> das Gegenakkreditiv, falls möglich,<br />

eine spätere Zahlungsfälligkeit als jene<br />

des Master-Akkreditivs ausweist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Kriterien ist es ratsam, dass<br />

rechtzeitig vor bzw. bei Beginn der Verhandlungen<br />

des Zwischenhändlers mit dem Käufer<br />

bzw. Produzenten/Lieferanten mit der Bank,<br />

die das Gegenakkreditiv erstellen soll, Kontakt<br />

aufgenommen wird, um abzuklären, ob <strong>und</strong><br />

zu welchen Kriterien sie bereit ist, dieses zu<br />

erstellen.<br />

7.1.3 <strong>Akkreditive</strong> mit Anzahlung<br />

(Red-Clause/Green-Clause)<br />

Diese Sonderformen haben sich ursprünglich<br />

aus dem Wollgeschäft mit Australien entwickelt<br />

<strong>und</strong> finden heute noch – wenn auch seltener als<br />

vor Jahren – Anwendung im Rohstoffgeschäft.<br />

Man bezeichnet <strong>Akkreditive</strong> mit diesen Klauseln<br />

als „Packing Credit“ bzw. „Anticipatory Credit“.<br />

Dabei ist die avisierende/bestätigende Bank<br />

berechtigt – nicht aber verpflichtet –, dem<br />

Akkreditivbegünstigten einen bestimmten<br />

Teil aus dem Akkreditivgesamtbetrag zu<br />

bevorschussen.<br />

Durch die Ausnützung dieser Klausel wird der<br />

Begünstigte in die Lage versetzt, Vorkosten<br />

(z. B. Aufwendungen für Produktion) aus<br />

diesem Handelsgeschäft vorzufinanzieren.<br />

7.1.3.1 Red-Clause-Akkreditiv<br />

Wird auf dem Akkreditiv eine Klausel, z. B.<br />

„Red-Clause USD 100.000.00 (say US Dollars<br />

oneh<strong>und</strong>redthousand) permitted“ in roter<br />

Farbe angebracht oder als Red-Clause bezeichnet,<br />

kann sich der Akkreditivbegünstigte<br />

unter Zustimmung der avisierenden/bestätigenden<br />

Bank einen Betrag bis zu dieser Höhe<br />

bevorschussen lassen, ohne dass er weitere<br />

Sicherheiten (z. B. dingliche Rechte an der<br />

Ware oder Ähnliches) abtritt. Es handelt sich<br />

dabei um eine Bevorschussung ohne Sicherheitsleistung<br />

seitens des Akkreditivbegünstigten.<br />

Das Risiko für diese Bevorschussung<br />

trägt die eröffnende Bank über Veranlassung<br />

des Akkreditivauftraggebers.<br />

7.1.3.2 Green-Clause-Akkreditiv<br />

Wird die gleiche Klausel in grüner Farbe geschrieben<br />

oder als Green-Clause bezeichnet,<br />

so kann dem Akkreditivbegünstigten eine<br />

Bevorschussung gegen Beibringung von<br />

57


dinglichen Sicherheiten/Rechten an der Ware<br />

(z. B. Lagerschein, Warehouse receipt) zu<br />

Gunsten der bevorschussenden Bank bis zu<br />

dem in der Green-Clause genannten Betrag<br />

vorfinanziert werden. Das Risiko der Vorfinanzierung<br />

trägt ebenfalls die Akkreditivbank, sie<br />

ist aber zumindest durch die an die avisierende/<br />

bestätigende Bank abgetretenen Rechte an<br />

der Ware gedeckt bzw. teilgedeckt. Da die ERA<br />

keine diesbezüglichen Regelungen vorsehen<br />

<strong>und</strong> die Bankusancen differieren, ist keine<br />

weltweit gültige Auslegung möglich, sondern<br />

müsste gegebenenfalls von Bank zu Bank<br />

direkt getroffen werden.<br />

7.2 Weitere Akkreditivsonderformen<br />

7.2.1 Das Standby-Akkreditiv<br />

(Standby Letter of Credit)<br />

Diese Sonderform des Akkreditivs ist ein seit<br />

mehreren Jahrzehnten international bekanntes<br />

Sicherungsinstrument, das vor allem von<br />

Banken jener Länder (wie USA, Kanada etc.)<br />

angewendet wird, denen die Erstellung von<br />

internationalen Bankgarantien aufgr<strong>und</strong> nationaler<br />

Vorschriften nicht gestattet ist.<br />

Bereits die Revision 1983 der „Einheitlichen<br />

Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive“<br />

(ERA) durch die Internationale<br />

Handelskammer Paris (IHK) brachte erstmals<br />

eine Aufnahme des Standby-Akkreditivs in diese<br />

Richtlinien <strong>und</strong> damit auch eine Anerkennung<br />

<strong>und</strong> einheitliche Behandlung durch Banken.<br />

Dadurch wurde gleichzeitig ein nicht zu unterschätzender<br />

Unsicherheitsfaktor beseitigt,<br />

da Garantien als internationales Sicherungsinstrument<br />

im Welthandel nicht selten nur<br />

als bedingte Sicherheit zu werten sind, weil<br />

sie keinen einheitlichen internationalen<br />

Regelungen unterliegen <strong>und</strong> außerdem in<br />

den verschiedenen Ländern rechtlich sehr<br />

unterschiedlich verankert sind.<br />

Im Gegensatz zum herkömmlichen Akkreditiv,<br />

bei dem die Zahlung ausnahmslos gegen<br />

Nachweis der Erfüllung einer Vereinbarung<br />

(z. B. Dokumente über den Versand einer<br />

Ware etc.) sichergestellt <strong>und</strong> ausgelöst wird,<br />

dient das Standby-Akkreditiv zur Absicherung<br />

von Schäden im Falle der Nichterfüllung einer<br />

Vereinbarung (z. B. Nichtbezahlung einer<br />

Forderung) bei Fälligkeit.<br />

Das heißt also, dass ein Standby-Akkreditiv<br />

nur dann vom Lieferanten/Verkäufer in Anspruch<br />

genommen wird, wenn der Käufer<br />

(Akkreditivauftraggeber) seiner Zahlungsverpflichtung<br />

bei Fälligkeit nicht nachkommt.<br />

Es handelt sich um ein Akkreditiv mit<br />

Garantiecharakter, welches seit dem Inkrafttreten<br />

der Revision 1983 der ERA für alle Arten<br />

von Sicherungsgeschäften auf nationaler <strong>und</strong><br />

internationaler Ebene Anwendung findet.<br />

Besondere Merkmale <strong>und</strong> Unterschiede<br />

zum herkömmlichen Dokumentenakkreditiv<br />

Anwendung<br />

Überall dort, wo auch herkömmliche <strong>Akkreditive</strong><br />

<strong>und</strong> Garantien zur Absicherung von<br />

vertraglichen Vereinbarungen anwendbar sind.<br />

Bei Handelsgeschäften insbesondere dann,<br />

wenn „Zahlung auf Ziel“ vereinbart wurde.<br />

Kostenvorteil<br />

Die Erfahrung zeigt, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen,<br />

welche mittels Standby-<br />

<strong>Akkreditive</strong>n abgesichert wurden, in der Regel<br />

vereinbarungsgemäß (d. h. Zahlung der Schuld<br />

bei Fälligkeit) erfüllt wurden <strong>und</strong> die zu Gr<strong>und</strong>e<br />

liegende Zahlungssicherheit (Standby-Akkreditiv)<br />

demzufolge auch nicht in Anspruch genommen<br />

werden musste. Die Einlösung der<br />

Zahlungsverpflichtung aus dem Gr<strong>und</strong>vertrag<br />

wird bei einem durch ein Standby-Akkreditiv<br />

gesicherten Geschäft auf direktem Wege – also<br />

mittels Überweisung außerhalb des Akkreditivs<br />

– erwartet.<br />

Die Inanspruchnahme des Standby-Akkreditivs<br />

erfolgt in der Regel nur dann, wenn der Schuldner<br />

seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit<br />

58


nicht nachgekommen ist. Nur in diesem Fall<br />

nimmt der Akkreditivbegünstigte das zu seinen<br />

Gunsten eröffnete Akkreditiv in Anspruch<br />

<strong>und</strong> erhält daraus Zahlung. Das bedeutet,<br />

dass es nur nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung<br />

anlässlich der Inanspruchnahme/<br />

Einlösung des Akkreditivs zur Dokumentenpräsentation<br />

<strong>und</strong> in weiterer Folge zur Berechnung<br />

der damit verb<strong>und</strong>enen Gebühren für den<br />

Käufer <strong>und</strong> Verkäufer kommen würde.<br />

Dokumente<br />

Zum Unterschied zum herkömmlichen Akkreditiv<br />

wird beim Standby L/C als Dokument<br />

meist eine Originalerklärung des Begünstigten<br />

verlangt, aus der hervorgeht, dass der<br />

Schadensfall (z. B. Nichtzahlung bei Fälligkeit<br />

oder mangelhafte Leistung) eingetreten ist.<br />

Daneben werden sehr oft auch Kopien der<br />

Handelsrechnung, Tranportdokumente etc.<br />

über die zugr<strong>und</strong>e liegende Lieferung verlangt.<br />

Werden bei einem Standby-Akkreditiv zur<br />

eventuellen Inanspruchnahme Transportdokumente<br />

im Original verlangt, so ist darauf zu<br />

achten, dass die Akkreditivbedingungen eine<br />

Vorlagefrist von mehr als 21 Tagen ab dem<br />

Verladedatum gestatten.<br />

Hinweis<br />

Die relative Einfachheit der Ausnützungsmöglichkeit<br />

<strong>und</strong> die Abstraktheit des Instruments<br />

hat aber leider auch dazu geführt, dass in<br />

der Vergangenheit vermehrt versucht wurde,<br />

speziell Standby L/Cs in betrügerischer<br />

Absicht bzw. zum Zwecke von Geldwäscherei<br />

zu verwenden.<br />

Im Zusammenhang mit Standby L/Cs heißt<br />

das: Wenn einem K<strong>und</strong>en eine Transaktion<br />

angeboten wird, in der Ausdrücke wie z. B.<br />

„PBG = Prime Bank Guarantee“, „Divisible,<br />

Assignable and Transferable Standby L/C“<br />

mit Laufzeiten des Standby L/Cs „One year<br />

one day“ oder „Ten years one day“ einer<br />

„Prime World Bank“ oder „Top Bank“ in Formaten<br />

wie „ICC 3032/3034 London Short<br />

Form“ oder „ICC 3039 London Long Form“<br />

(beide gibt es nicht!) bzw. neuerdings auch<br />

„108 % blocked f<strong>und</strong>s letter“ oder ähnliches<br />

vorkommen, ist höchste Vorsicht geboten.<br />

Er sollte sich in einem solchen Fall sofort an<br />

seine Bank zwecks Analyse/Einholung näherer<br />

Informationen wenden!<br />

7.2.2 Das revolvierende Akkreditiv<br />

(Revolving Letter of Credit)<br />

Bei der Sonderform des revolvierenden<br />

Akkreditivs handelt es sich um ein Akkreditiv,<br />

das über einen bestimmten Betrag lautet,<br />

der nach Ausnützung durch den Begünstigten<br />

diesem wieder mehrere Male zur Verfügung<br />

steht, bis ein festgelegter Gesamthöchstbetrag<br />

erreicht wird. Es ist in der Praxis aber nur für<br />

ganz bestimmte Arten von Lieferverträgen<br />

geeignet.<br />

Beispiel:<br />

Im Handel mit Rohstoffen <strong>und</strong> Massenartikeln<br />

werden häufig große Mengen mit hohen<br />

Kontraktwerten bestellt (Preisvorteil), wobei<br />

sich die Lieferungen oft über einen längeren<br />

Zeitraum (z. B. monatlich über den Zeitraum<br />

von 1 bis 2 Jahren) erstrecken.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der gegebenen Voraussetzungen<br />

könnte der Verkäufer ein revolvierendes<br />

Akkreditiv über den Wert einer Teillieferung<br />

(z. B. in der Höhe von einer Monatslieferung)<br />

x-Mal revolvierend bis zu einem Höchstbetrag<br />

(= gesamter Vertragswert) erstellen.<br />

Die Tranchen können monatlich ausgenützt<br />

werden <strong>und</strong> das Akkreditiv erneuert sich dann<br />

automatisch um den festgelegten Betrag.<br />

Höhe, Anzahl <strong>und</strong> Frequenz der einzelnen<br />

Tranchen werden dem Lieferplan des Gr<strong>und</strong>geschäfts<br />

angepasst.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterscheidet man zwischen dem<br />

• kumulativ revolvierenden Akkreditiv: Hier<br />

kann der Saldo der nicht bzw. nur teilweise<br />

ausgenützten Tranche auf die nächstfolgende<br />

aufgerechnet werden, <strong>und</strong> dem<br />

59


• nicht kumulativ revolvierenden Akkreditiv:<br />

Hier verfällt der unausgenützt gebliebene<br />

Tranchensaldo <strong>und</strong> erhöht somit nicht den<br />

Ausnützungsbetrag für die folgende(n)<br />

Lieferunge(n).<br />

Da die Bank damit rechnen muss, dass alle<br />

Tranchen bis zum festgelegten Gesamtbetrag<br />

ausgenutzt werden, muss sie bei der Festlegung<br />

des Obligos von der Gesamtausnutzung<br />

ausgehen. Kostenvorteile gegenüber einem<br />

normalen Akkreditiv sind dadurch nicht gegeben.<br />

Muster einer Klausel für ein revolvierendes<br />

Akkreditiv:<br />

Gesamtbetrag: USD 1,2 Mio.,<br />

monatliche Ausnützung USD: 100.000,–<br />

„Akkreditivbetrag: USD 100.000,– (US Dollar<br />

einh<strong>und</strong>erttausend), 11 (elf) x revolvierend, bis<br />

zu einem Maximalbetrag von USD 1,2 Mio. auf<br />

einer monatlichen (nicht) kumulativen Basis<br />

gegen Präsentation folgender Dokumente …,<br />

deckend 12 (zwölf) Tranchen, jede ausweisend<br />

… (Warenbeschreibung/Menge pro Monat)“<br />

Englische Version:<br />

„Credit amount: USD 100.000,– (say US-Dollars<br />

oneh<strong>und</strong>redthousand), automatically revolving<br />

11 (eleven) times, up to a maximum amount of<br />

USD 1,2 Mio. monthly (non) cumulative basis<br />

against presentation of following documents …,<br />

covering 12 (twelve) tranches, each covering<br />

… (description of goods/number or volume of<br />

goods per month)“.<br />

7.3 Die Abtretung von <strong>Akkreditive</strong>rlösen<br />

Gemäß Art. 49. ERA kann der Akkreditivbegünstigte<br />

seinen unter einem Akkreditiv<br />

bestehenden oder zukünftig entstehenden<br />

Anspruch auf den <strong>Akkreditive</strong>rlös ganz oder<br />

teilweise zugunsten Dritter abtreten.<br />

Der Begünstigte aus dieser Erlösabtretung<br />

erhält in diesem Falle von der Bank eine im Auftrag<br />

des Akkreditivbegünstigten abgegebene<br />

Erklärung, in der diese ihm die Auszahlung<br />

einer bestimmten Summe aus dem Akkreditiv<br />

zusagt, sobald diese frei verfügbar geworden ist.<br />

Da das Recht auf Inanspruchnahme des<br />

Akkreditivs, Annahme oder Zurückweisung von<br />

Änderungen etc. allein Sache des Akkreditivbegünstigten<br />

bleibt, bietet die Abtretung von<br />

<strong>Akkreditive</strong>rlösen nur eine bedingte Sicherheit<br />

für Dritte (Unterlieferanten, finanzierende<br />

Banken etc.).<br />

Der Begünstigte dieses unwiderruflichen<br />

Zahlungsauftrages hat nämlich keine Gewähr,<br />

dass der Akkreditivbegünstigte akkreditivkonforme<br />

Dokumente fristgerecht einreicht<br />

<strong>und</strong> damit die Zahlung unter dem Akkreditiv<br />

ermöglicht.<br />

60


8 Anhang zu den ERA 500 (Einheitliche Richtlinien<br />

<strong>und</strong> Gebräuche für Dokumentenakkreditive) für die<br />

Vorlage elektronischer Dokumente el.ERA Version 1.0<br />

Hintergr<strong>und</strong><br />

In der Sitzung der IHK-Bankenkommission<br />

vom 24. Mai 2000 wurde beschlossen, eine<br />

Arbeitsgruppe aus Experten für die ERA <strong>und</strong><br />

den elektronischen Handel mit dem Ziel einzurichten,<br />

einen Anhang zu den geltenden ERA<br />

zu erstellen, der erstmals die gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

Möglichkeiten für die Vorlage elektronischer<br />

Dokumente unter <strong>Akkreditive</strong>n schaffen soll.<br />

Aufgabe war es, einen ersten Brückenschlag<br />

zwischen den für die reine Papierabwicklung<br />

konzipierten ERA <strong>und</strong> den immer stärker aufkommenden<br />

Wünschen am Markt, auch unter<br />

Dokumentenakkreditiven elektronische Dokumente<br />

vorlegen zu können, vorzunehmen.<br />

Als Ergebnis sind am 1. 4. 2002 die el.ERA<br />

Version 1.0 (Anhang zu den Einheitlichen<br />

Richtlinien <strong>und</strong> Gebräuchen für Dokumentenakkreditive<br />

ERA 500 für die Vorlage von<br />

elektronischen Dokumenten) in Kraft getreten.<br />

Einige wesentliche Regelungen der 12 Artikel<br />

der el.ERA (Kurzfassung):<br />

• Die el.ERA gelten als Ergänzung zu den ERA,<br />

wenn das Akkreditiv ausdrücklich ausweist,<br />

dass es den el.ERA unterliegt (sogenannte<br />

el.ERA-<strong>Akkreditive</strong>)<br />

• Jedes el.ERA-Akkreditiv unterliegt automatisch<br />

auch den ERA, ohne dass diese ausdrücklich<br />

im Akkreditivtext einbezogen werden müssen.<br />

• Wenn ein el.ERA-Akkreditiv dem Begünstigten<br />

die Wahl zwischen der Vorlage von Papierdokumenten<br />

<strong>und</strong> elektronischen Dokumenten<br />

lässt <strong>und</strong> dieser sich entscheidet, nur Papierdokumente<br />

vorzulegen, gelten für diese<br />

Vorlagen ausschließlich die ERA. Wenn ein<br />

el.ERA-Akkreditiv nur Papierdokumente<br />

erlaubt, gelten ausschließlich die ERA.<br />

• Jedes Akkreditiv, das den el.ERA unterliegt<br />

<strong>und</strong> Vorlage von elektronischen Dokumenten<br />

zulässt, muss eine „elektronische Adresse“ für<br />

die Vorlage der elektronischen Dokumente<br />

beinhalten.<br />

• Die elektronischen Dokumente müssen<br />

hinsichtlich der augenscheinlichen Identität<br />

eines Versenders <strong>und</strong> der augenscheinlichen<br />

Quelle der enthaltenen Daten <strong>und</strong> hinsichtlich<br />

ihrer Vollständigkeit <strong>und</strong> Freiheit von<br />

nachträglichen Veränderungen authentisiert<br />

werden können. Die elektronischen Dokumente<br />

müssen außerdem in dem Format<br />

vorgelegt werden, das im el.ERA-Akkreditiv<br />

vorgeschrieben wird (z. B. PDF, XML etc.).<br />

Wenn das Format eines elektronischen<br />

Dokumentes nicht bezeichnet ist, kann das<br />

Dokument in jedem Format vorgelegt werden.<br />

• Vollkommen neu im Akkreditivgeschäft ist<br />

die el.ERA-Regelung, die festlegt, dass der<br />

Begünstigte verpflichtet ist, der einreichenden<br />

Bank zusammen mit den Dokumenten eine<br />

Erklärung über die vollständige Vorlage aller<br />

Dokumente zu übermitteln. Diese Benachrichtigung<br />

über die Vollständigkeit der<br />

Dokumente kann als elektronisches Dokument<br />

oder als Papierdokument erfolgen <strong>und</strong> muss<br />

das el.ERA-Akkreditiv genau benennen.<br />

Wie aus diesen ERA-Regelungen klar ersichtlich<br />

ist, bedeutet eine Nutzung der el.ERA<br />

eine wesentliche Änderung der bisherigen<br />

Abwicklung der Dokumentenakkreditive.<br />

Dies betrifft speziell folgende Neuerungen:<br />

• Einsatz <strong>und</strong> Prüfung elektronischer<br />

Unterschriften<br />

• Einsatz standardisierter Dokumentenformate<br />

für elektronische Dokumente<br />

• Prüfung elektronischer Dokumente auf Übereinstimmung<br />

mit den Akkreditivbedingungen<br />

Zukünftige Anwendungen der el.ERA<br />

Schon bei der Vorstellung der el.ERA war klar,<br />

dass vor einem aktiven Einsatz elektronischer<br />

Dokumente eine ganze Reihe von Voraussetzungen<br />

sowohl bei den Firmen <strong>und</strong> Banken<br />

als auch bei den Dokumente ausstellenden<br />

61


Parteien (Frachtführer, Versicherungen, Wirtschaftskammern,<br />

Zollstellen etc.) geschaffen<br />

werden muss.<br />

Wie bereits angeführt, müssen für eine elektronische<br />

Übermittlung von Dokumenten die<br />

Sicherheitsaspekte der elektronischen Kommunikation<br />

wie Verschlüsselung/Entschlüsselung<br />

von Nachrichten <strong>und</strong> elektronische<br />

Unterschrift geklärt werden. In den <strong>Akkreditive</strong>n<br />

sind die Formate anzugeben, in denen<br />

elektronische Dokumente vorzulegen sind.<br />

Diese Formate müssen auch von den<br />

Akkreditivbegünstigten im Ausland <strong>und</strong> den<br />

Banken angenommen werden können. Ein<br />

Ausdruck der elektronischen Nachricht mit<br />

anschließendem postalischen Versand ist<br />

keine elektronische Übermittlung.<br />

Weiters kommt hinzu, dass bestimmte, für das<br />

Dokumentenakkreditiv wichtige Dokumente<br />

wie Konnossemente, Ursprungszeugnisse<br />

oder Dokumente mit Beglaubigung <strong>und</strong>/oder<br />

Legalisierung in Österreich, <strong>und</strong> in vielen<br />

Ländern der Welt noch gar nicht elektronisch<br />

übermittelt werden können.<br />

Alle diese neuen Anforderungen lassen sich<br />

nur durch die Schaffung der technischen <strong>und</strong><br />

rechtlichen Voraussetzungen bei allen Beteiligten<br />

an Akkreditivtransaktionen durchsetzen.<br />

Der diesbezügliche Durchbruch wird erst dann<br />

möglich, wenn sich der überwiegende Teil aller<br />

Handelspartner bereit findet, ihre Außenhandelsgeschäfte<br />

elektronisch abzuwickeln.<br />

62


9 Das Dokumenteninkasso<br />

Wie bereits im einleitenden Kapitel „Risikoabsicherung<br />

im Außenhandel“ ausführlich dargestellt,<br />

ist bei grenzüberschreitenden Geschäften<br />

die Festlegung der „richtigen“ Zahlungsbedingung<br />

im Vertrag speziell für den Exporteur<br />

von größter Bedeutung.<br />

Da es dem Exporteur – meist aus konkurrenzpolitischen<br />

Gründen – aber vielfach nicht möglich<br />

ist, die Bezahlung seiner Warenlieferung<br />

bzw. Dienstleistungen durch ein Akkreditiv<br />

sicherstellen zu lassen, er aber andererseits<br />

die Ware auch nicht auf offene Rechnung versenden<br />

will, kann er in diesen Fällen auf eine<br />

Zahlungsabwicklung mittels Dokumenteninkasso<br />

ausweichen <strong>und</strong> im Vertrag die Zahlungsbedingung<br />

„Dokumente gegen Zahlung<br />

(D/P)“ oder „Dokumente gegen Akzept (D/A)“<br />

vereinbaren.<br />

Dabei ist allerdings die Tatsache zu berücksichtigen,<br />

dass jedes Dokumenteninkasso ein<br />

Instrument der Zahlungsabwicklung darstellt,<br />

bei dem die involvierten Banken keine Zahlungsverpflichtung,<br />

sondern nur die Aufgabe<br />

übernehmen, den Exporterlös gegen Übergabe<br />

der Dokumente einzuziehen.<br />

„Das Dokumenteninkasso ist ein Auftrag des<br />

Verkäufers an seine Bank, bei der Bank des<br />

Käufers den geschuldeten Exporterlös gegen<br />

Übergabe der die Warenlieferung repräsentierenden<br />

Dokumente einzuziehen.“<br />

Die Banken betätigen sich beim Dokumenteninkasso<br />

als Dienstleister zwischen Exporteur<br />

<strong>und</strong> Importeur, indem sie im Auftrag des Exporteurs<br />

Dokumente, die den erfolgten Versand<br />

einer Ware (z. B. Rechnung, Transportdokument,<br />

Transportversicherungsnachweis usw.)<br />

oder die erbrachte Dienstleistung ausweisen,<br />

dem Importeur vorlegen <strong>und</strong> gegen Erbringung<br />

der vom Verkäufer vorgeschriebenen Leistung<br />

(meist Zahlung oder Akzeptierung eines<br />

Wechsels) an diesen aushändigen. Das Rechtsverhältnis<br />

zwischen dem Exporteur <strong>und</strong> der<br />

Einreicherbank ist ein Dienstvertrag, der eine<br />

Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat.<br />

Zum Unterschied vom Akkreditiv hat der<br />

Verkäufer beim Dokumenteninkasso keine<br />

Gewissheit über die Zahlungsleistung des<br />

Käufers bzw. dessen Bank. Es ist daher nach<br />

Möglichkeit darauf zu achten, dass sich der<br />

Verkäufer bis zur Aufnahme der Dokumente<br />

durch den Käufer die Verfügungsgewalt über<br />

die Ware behält.<br />

Die beteiligten Banken übernehmen beim<br />

Dokumenteninkasso keine Haftung für die<br />

Einlösung der Dokumente. Sie wickeln das<br />

Inkasso als reines Dienstleistungsgeschäft<br />

für den Verkäufer bzw. Käufer ab.<br />

Die Gr<strong>und</strong>lage für die Abwicklung des<br />

Dokumenteninkasso-Geschäfts bilden<br />

dabei die von der Internationalen Handelskammer<br />

in Paris herausgegebenen<br />

„Einheitlichen Richtlinien für <strong>Inkassi</strong>“ in der<br />

jeweiligen aktuellen Fassung.<br />

9.1 Risken <strong>und</strong> Probleme beim<br />

Dokumenteninkasso<br />

Für den Verkäufer<br />

Er hat zum Zeitpunkt des Warenversands<br />

keine Gewissheit, dass die Ware tatsächlich<br />

bezahlt wird. Er ist abhängig von der Zahlungswilligkeit<br />

<strong>und</strong> Zahlungsfähigkeit des Käufers.<br />

Eine Sicherheit, dass der Käufer die Ware ohne<br />

Bezahlung nicht erhält, hat er nur dann, wenn<br />

er entweder Dokumente zum Inkasso einreicht,<br />

die für den Käufer zur Übernahme der Ware<br />

unbedingt erforderlich sind (z. B. Seekonnossement<br />

oder Combined Transport B/L) oder<br />

wenn er die Warenlieferung an die Adresse der<br />

Inkassobank vornimmt, die dann die Ware erst<br />

nach erfolgter Einlösung des Inkassos an den<br />

Käufer freigibt. Erfolgt der Warenversand per<br />

Bahn, Post, Luftfracht oder Lkw an die Adresse<br />

63


des Käufers, ohne dass als Transportdokument<br />

ein Inhaber-/Orderpapier ausgestellt<br />

wurde, so wird ihm die Sendung in der Regel<br />

ausgehändigt, unabhängig davon, ob er die<br />

ihm durch die vorlegende Bank angedienten<br />

Inkassodokumente honoriert hat oder nicht.<br />

Die Rechte des Verkäufers (z. B. auf Zahlung)<br />

aus dem abgeschlossenen Gr<strong>und</strong>vertrag oder<br />

aus einem wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt<br />

bleiben in diesem Fall natürlich bestehen;<br />

sie müssen jedoch auf dem Rechtsweg<br />

durchgesetzt werden.<br />

Für den Käufer<br />

Er muss die Dokumente einlösen, ehe er die<br />

Ware erhalten <strong>und</strong> auf ihren kontraktmäßigen<br />

Zustand geprüft hat. Die Bezahlung durch<br />

den Käufer bedeutet jedoch rechtlich gesehen<br />

keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung<br />

vertraglicher Ansprüche gegen den<br />

Verkäufer wegen schlechter Erfüllung des<br />

Kaufvertrages (z. B. Mängelrüge). Dem Risiko<br />

hinsichtlich Qualität/Quantität der Ware kann<br />

der Käufer begegnen, indem er ein Inspection<br />

Certificate einer Warenkontrollfirma (SGS)<br />

vom Verkäufer verlangt.<br />

9.2 Wann ist die Zahlungsabwicklung<br />

mittels eines Dokumenteninkassos<br />

zu empfehlen?<br />

Dieses Instrument eignet sich dann zur<br />

Zahlungsabwicklung, wenn<br />

• zwischen Verkäufer (Exporteur) <strong>und</strong> Käufer<br />

(Importeur) ein entsprechendes Vertrauensverhältnis<br />

besteht,<br />

• die Zahlungswilligkeit <strong>und</strong> -fähigkeit des<br />

Käufers keinem Zweifel unterliegen,<br />

• im Importland stabile politische, wirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> rechtliche Verhältnisse bestehen,<br />

• der internationale Zahlungsverkehr des<br />

Importlandes nicht durch devisenrechtliche<br />

Maßnahmen eingeschränkt ist bzw. das<br />

Abnehmerland alle erforderlichen Einfuhrbewilligungen<br />

erteilt hat,<br />

• sofern erforderlich, sichergestellt ist, dass<br />

der Importeur erst dann Zugriff auf die Ware<br />

hat, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen<br />

erfüllt hat,<br />

• das betreffende Exportgeschäft im Rahmen<br />

einer Exportkreditversicherung oder einer<br />

Exportgarantie des B<strong>und</strong>es abgesichert werden<br />

kann,<br />

• der Käufer darauf vertrauen kann, dass der<br />

Exporteur die Ware termin- <strong>und</strong> kontraktgemäß<br />

liefert <strong>und</strong> die für die Einfuhr in sein<br />

Land erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß<br />

beschafft <strong>und</strong> zur Verfügung stellt.<br />

Um eine weltweit einheitliche Behandlung von<br />

Dokumenteninkassi durch die eingeschalteten<br />

Banken zu erreichen, hat die Internationale<br />

Handelskammer in Paris die sogenannten<br />

„Einheitlichen Richtlinien für <strong>Inkassi</strong>“ (kurz ERI<br />

genannt) herausgegeben. Sie gelten in der<br />

am 1. 1. 1996 in Kraft getretenen Neufassung<br />

(Publikation Nr. 522 der IHK).<br />

Die ERI sind von den Bankenverbänden der<br />

wichtigsten Industrienationen akzeptiert worden.<br />

Sie gelten für alle <strong>Inkassi</strong>, die im Inkassoauftrag<br />

einen Hinweis auf die Geltung der ERI<br />

enthalten (z. B. dieses Inkasso unterliegt den<br />

ERI 522).<br />

9.3 Wichtige Bestimmungen der ERI 522<br />

Die ERI regeln im wesentlichen die Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten der beteiligten Banken sowie die<br />

Haftung <strong>und</strong> Verantwortlichkeit, die sie mit<br />

der Annahme eines Inkassoauftrages übernehmen<br />

<strong>und</strong> beinhalten folgende wichtige<br />

Bestimmungen:<br />

• Alle zum Inkasso übersandten Dokumente<br />

müssen von einem eigenen Inkassoauftrag<br />

(collection instruction) begleitet sein, in dem<br />

„vollständige <strong>und</strong> genaue Weisungen“ erteilt<br />

werden.<br />

Die Banken sind nur berechtigt, gemäß diesen<br />

Weisungen <strong>und</strong> den Bestimmungen der ERI zu<br />

handeln – eine Prüfung der Dokumente, ob diese<br />

entsprechende Weisungen enthalten, erfolgt nicht.<br />

64


Desgleichen haben die Banken Weisungen von<br />

Parteien oder Banken, die nicht mit der Partei<br />

oder Bank identisch sind, von der ihnen das<br />

Inkasso zugegangen ist, nicht zu beachten.<br />

• Die Banken haben keine Verpflichtung, einen<br />

Inkassoauftrag oder darin enthaltene Inkassoweisungen<br />

durchzuführen. Entscheidet sich<br />

eine Bank dafür, einen Inkassoauftrag oder<br />

eine darin enthaltene Inkassoweisung nicht<br />

durchzuführen, so muss sie unverzüglich<br />

diejenige Partei, von der sie den Inkassoauftrag<br />

erhalten hat, darüber per Telekommunikation<br />

verständigen.<br />

• Ein Inkassoauftrag sollte die folgenden<br />

Informationen, soweit anwendbar, enthalten:<br />

– Daten der Bank, von der das Inkasso<br />

übersandt wurde<br />

– Daten des Auftraggebers<br />

– Daten des Bezogenen<br />

– Daten der vorlegenden Bank (presenting<br />

bank), sofern diese festgelegt wird<br />

– Einzuziehender Betrag <strong>und</strong> Währung<br />

– Auflistung der beiliegenden Dokumente<br />

– Bedingung für die Ausfolgung der<br />

Dokumente, d. h. gegen<br />

a) Zahlung <strong>und</strong>/oder Akzeptierung eines<br />

Wechsels oder<br />

b) andere Bedingungen<br />

Die Partei, die den Inkassoauftrag erstellt,<br />

ist dafür verantwortlich, dass diese<br />

Bedingungen klar <strong>und</strong> eindeutig festgelegt<br />

werden.<br />

– Einzug der Inkassospesen mit Angabe, ob<br />

diese vom Bezogenen abgelehnt werden<br />

dürfen oder nicht<br />

– Einzug von Zinsen, sofern zutreffend<br />

unter Angabe, ob diese vom Bezogenen<br />

abgelehnt werden dürfen oder nicht <strong>und</strong><br />

Angabe von<br />

• Zinssatz<br />

• Zinsperiode<br />

• Berechnungsbasis der Zinsen<br />

(z. B. 360 oder 365 Tage pro Jahr)<br />

– Art der Durchführung der Zahlung des Inkassoerlöses<br />

<strong>und</strong> Form des Zahlungsavisos<br />

– Weisungen hinsichtlich Nichtzahlung,<br />

Nichtakzeptierung <strong>und</strong>/oder Nichterfüllung<br />

anderer Weisungen (z. B. Protesterhebung<br />

bei Wechsel etc.).<br />

Mit diesem im Art. 4 der ERI festgelegten<br />

„Mindestanforderungskatalog“ soll sichergestellt<br />

werden, dass Auftraggeber <strong>und</strong> Einreicherbank<br />

in ihre Inkassoaufträge die Angaben<br />

<strong>und</strong> Weisungen aufnehmen, die für eine<br />

problemlose Abwicklung des Inkassos erforderlich<br />

sind.<br />

• Waren sollen nicht direkt an die Adresse<br />

einer Bank oder zu deren Verfügung oder<br />

Order versandt werden, ohne dass diese<br />

Bank zuvor zugestimmt hat.<br />

Die Banken haben – außer nach vorheriger<br />

Zustimmung – keine Verpflichtung, irgendeine<br />

Maßnahme bezüglich der Ware, einschließlich<br />

Einlagerung <strong>und</strong> Versicherung vorzunehmen,<br />

auch wenn der Inkassoauftrag dies vorsieht.<br />

Dieser Haftungsschluss gilt auch für den Fall,<br />

dass die Inkassobank keine Verständigung<br />

über die Nichtdurchführung dieser Weisung<br />

an die Einreicherbank versendet.<br />

• Die Banken müssen prüfen, ob die erhaltenen<br />

Dokumente den im Inkassoauftrag aufgezählten<br />

Dokumenten zu entsprechen scheinen<br />

<strong>und</strong> vom Fehlen irgendwelcher Dokumente<br />

oder einer Nichtübereinstimmung<br />

mit den aufgezählten Dokumenten sofort die<br />

Partei verständigen, von der ihnen der<br />

Inkassoauftrag zugegangen ist.<br />

Die erhaltenen Dokumente werden dem Bezogenen<br />

– ohne weitere Prüfung – so vorgelegt,<br />

wie sie eingegangen sind.<br />

• Die Banken übernehmen keine Haftung oder<br />

Verantwortlichkeit für Form, Vollständigkeit,<br />

Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />

Rechtswirksamkeit von Dokumenten.<br />

• Die Banken haben das Recht, Vorauszahlung<br />

für Gebühren <strong>und</strong> Spesen von der Partei, von<br />

der ihnen der Inkassoauftrag zugegangen<br />

ist, zu verlangen, um so die Kostendeckung<br />

für die Ausführung von Weisungen<br />

65


(z. B. Einlagerung <strong>und</strong> Versicherung von<br />

Waren) sicherzustellen.<br />

• Die Inkassobanken müssen über die Ausführung<br />

des Inkassoauftrages bestimmte<br />

Benachrichtigungen wie<br />

– Bezahltmeldung,<br />

– Akzeptmeldung,<br />

– Meldung über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung<br />

an die Einreicherbank<br />

übermitteln.<br />

Die Inkassobank ist berechtigt, die Dokumente<br />

nach 60 Tagen ab Abgabe der Meldung<br />

über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung<br />

zurückzusenden, wenn sie bis dahin von der<br />

Einreicherbank keine weiteren Weisungen<br />

erhält.<br />

9.4 Die wichtigsten Inkasso-Arten<br />

Je nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag<br />

können die Bedingungen, unter welchen die<br />

Dokumente von der vorlegenden Bank<br />

(Inkassobank) an den Käufer ausgehändigt<br />

werden dürfen, verschieden sein.<br />

Gemäß den ERI kann sich die Zahlungsklausel<br />

im Kaufvertrag auf folgende Inkassoarten<br />

beziehen:<br />

a) Dokumente gegen Zahlung (documents<br />

against payment, D/P)<br />

Die vorliegende Bank darf dem Bezogenen<br />

die Dokumente nur Zug um Zug gegen<br />

Bezahlung in der vorgeschriebenen Währung<br />

<strong>und</strong> unter der Voraussetzung, dass diese<br />

sofort verfügbar ist, freigeben. Bei einfachen<br />

<strong>Inkassi</strong> (z. B. Wechsel) können Teilzahlungen<br />

angenommen werden; bei Dokumenteninkassi<br />

nur dann, wenn der Inkassoauftrag<br />

dazu eine Ermächtigung enthält. Die Dokumente<br />

können dem Bezogenen erst nach<br />

Erhalt der vollen Zahlung freigegeben<br />

werden.<br />

b) Dokumente gegen Akzept (documents<br />

against acceptance, D/A)<br />

Die vorlegende Bank darf dem Bezogenen die<br />

Dokumente nur gegen Akzeptierung eines<br />

Wechsels (Tratte) mit einem festgelegten<br />

Zahlungsziel aushändigen.<br />

Der Verkäufer gewährt dem Käufer somit ein<br />

Zahlungsziel <strong>und</strong> erhält dafür als Sicherheit<br />

einen akzeptierten Wechsel, den er bei Verfall<br />

einlösen kann. Er trägt also während der Laufzeit<br />

des Wechsels das Zahlungsrisiko. Enthält<br />

ein Inkasso einen Wechsel mit einer späteren<br />

Fälligkeit, so muss der Inkassoauftrag angeben,<br />

ob die Dokumente an den Bezogenen gegen<br />

Akzept oder gegen Zahlung (D/A oder D/P)<br />

ausgehändigt werden sollen. Fehlt eine solche<br />

Weisung, werden die Dokumente nur gegen<br />

Zahlung ausgefolgt <strong>und</strong> die Inkassobank ist für<br />

etwaige daraus resultierende Folgen nicht<br />

haftbar (Art. 7 der ERI 522).<br />

Die Inkassoform D/A ist nur dann zu empfehlen,<br />

wenn das anzuwendende Wechselrecht<br />

einen abstrakten <strong>und</strong> unbedingten Zahlungsanspruch<br />

gewährt <strong>und</strong> die Bonität des<br />

Akzeptanten einwandfrei ist.<br />

Eine Absicherungsmöglichkeit besteht gegebenenfalls<br />

darin, dass im Kaufvertrag vereinbart<br />

wird, dass die Inkassobank oder eine<br />

andere erstklassige Bank eine Wechselbürgschaft<br />

für den Bezogenen in Form eines<br />

Wechselavals übernimmt.<br />

Der Käufer hat bei dieser Inkassoart den Vorteil,<br />

dass er vor der eigentlichen Zahlung in den<br />

Besitz der Ware gelangt, die er sofort weiterverkaufen<br />

<strong>und</strong> sich damit die notwendigen<br />

Mittel zur späteren Einlösung des Wechsels<br />

verschaffen kann.<br />

c) Dokumente gegen Erfüllung anderer<br />

Bedingungen<br />

Bei dieser in der Praxis eher selten vorkommenden<br />

Inkassoform wird die vorlegende<br />

Bank von der Einreicherbank beauftragt, die<br />

Dokumente dem Bezogenen gegen Erfüllung<br />

bestimmter, im Inkassoauftrag festgelegter<br />

anderer Bedingungen (z. B. Beibringung eines<br />

66


Verpflichtungsschreibens/einer Einlösungsgarantie<br />

etc.) auszufolgen.<br />

In diesem Fall muss die Einreicherbank allerdings<br />

entweder die verlangten Dokumente dem<br />

Inkasso beifügen oder Form <strong>und</strong> Wortlaut<br />

dieser Dokumente vorschreiben. Unterlässt<br />

sie dies, trägt die vorlegende Bank keine<br />

Verantwortung hinsichtlich Form <strong>und</strong> Inhalt<br />

solcher Dokumente (Art. 8 der ERI 522).<br />

Eine speziell für Exporteure interessante<br />

Inkassovariante, die jedoch nur mit vorheriger<br />

Zustimmung der Inkassobank gewählt werden<br />

sollte, ist der Versand der Ware an die Adresse<br />

dieser Bank, gekoppelt mit einer der vorerwähnten<br />

Inkassoarten.<br />

Wenn der Verkäufer den Warenversand per<br />

Bahn, Post, Luftfracht oder Lkw an die<br />

Adresse des Käufers vornimmt, ohne dass<br />

das Transportdokument in der Form eines<br />

Inhaberpapiers ausgestellt wird, so kann dieser<br />

in den Besitz der Ware gelangen, ohne<br />

das Inkasso vorher einlösen zu müssen. Will<br />

der Verkäufer dies aus Sicherheitsgründen<br />

vermeiden, so besteht für ihn die Möglichkeit,<br />

die Ware direkt an die Adresse <strong>und</strong> zur<br />

Verfügung der ausländischen Inkassobank<br />

abzusenden. Die Inkassobank wird dann die<br />

Dokumente <strong>und</strong> die Ware nur nach Erfüllung<br />

der im Inkassoauftrag festgelegten Bedingungen<br />

an den Käufer (Bezogenen) freigeben.<br />

Zu dieser Vorgangsweise bedarf es allerdings<br />

der vorherigen Zustimmung der Inkassobank,<br />

da diese gemäß Art. 10 der ERI 522 ohne vorherige<br />

Zustimmung keine Verpflichtung bezüglich<br />

der Ware, einschließlich Einlagerung <strong>und</strong><br />

Versicherung, trägt, auch wenn sie im Inkassoauftrag<br />

dazu beauftragt wird.<br />

Erfolgt die vorherige Zustimmung nicht <strong>und</strong><br />

lehnt die Inkassobank die Adressierung der<br />

Warensendung an sie ab, so hat der Exporteur<br />

allein die möglichen Folgen daraus zu tragen<br />

(Kosten, Risken etc.).<br />

9.5 Abwicklung eines Geschäftes<br />

mit der Zahlungskondition<br />

„Dokumenteninkasso“<br />

Soll die Bezahlung eines Exports durch ein<br />

Dokumenteninkasso sichergestellt werden,<br />

so ist es genauso wie beim Akkreditiv von<br />

entscheidender Bedeutung, dass bereits in<br />

der Phase der Vertragsverhandlungen die<br />

Abwicklung des Inkassos genau im Detail<br />

festgelegt wird.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt die Abwicklung nach<br />

folgendem Schema, gegliedert in drei wesentliche<br />

Phasen:<br />

Phase 1<br />

Vereinbarung der Inkassobedingungen<br />

im Kaufvertrag<br />

Exporteur <strong>und</strong> Importeur einigen sich über die<br />

Abwicklung der Zahlung auf Basis des Dokumenteninkassos<br />

<strong>und</strong> legen im Kaufvertrag<br />

die entsprechende Inkassoart fest, z. B.<br />

„Dokumente gegen Zahlung“, „Dokumente<br />

gegen Akzept fällig 60 Tage nach Sicht“.<br />

Daneben ist es von Vorteil, Art <strong>und</strong> Inhalt<br />

der Dokumente bzw. eventuelle besondere<br />

Inkassobedingungen (z. B. Versand der Ware<br />

an die Inkassobank) ebenfalls im Kaufvertrag<br />

festzuhalten.<br />

Phase 2<br />

Erteilung des Inkassoauftrages <strong>und</strong><br />

Einreichung der Dokumente<br />

Nach Abschluss des Kaufvertrages versendet<br />

der Verkäufer die bestellte Ware, sei es direkt<br />

an die Adresse des Käufers oder – falls vereinbart<br />

– an diejenige der Inkassobank. Er stellt<br />

alle notwendigen Dokumente (z. B. Faktura,<br />

Konnossement, Versicherungsnachweis,<br />

Ursprungszeugnis) zusammen <strong>und</strong> schickt sie<br />

mit einem Inkassoauftrag, beinhaltend genaue<br />

Weisungen über die Inkassoabwicklung, an<br />

seine Bank (Einreicherbank). Diese versendet<br />

nun ihrerseits die Dokumente zusammen mit<br />

einem Inkassoauftrag an die Inkassobank im<br />

Lande des Käufers.<br />

67


Phase 3<br />

Vorlage der Dokumente beim<br />

Bezogenen <strong>und</strong> Zahlung<br />

Die vorlegende Bank (Inkassobank) informiert<br />

den Käufer über den Eingang der Dokumente<br />

sowie die Bedingungen zu deren Einlösung.<br />

Sie nimmt seine Zahlung oder sein Akzept<br />

entgegen <strong>und</strong> übergibt ihm dafür die Papiere.<br />

Den einbezahlten Inkassobetrag überweist<br />

sie dann an die Einreicherbank, die diesen<br />

dem Exporteur gutschreibt.<br />

Gemäß den ERI werden die „Beteiligten“ an<br />

einem Dokumenteninkasso wie folgt definiert:<br />

• Der „Auftraggeber“, das ist der K<strong>und</strong>e, der<br />

seine Bank mit dem Inkassovorgang betraut.<br />

• Die „Einreicherbank“, das ist die vom<br />

Auftraggeber mit dem Inkassovorgang<br />

betraute Bank.<br />

Inkassoauftrag<br />

+ Dokumente<br />

Ware<br />

Überweisung<br />

Inkassoauftrag<br />

+ Dokumente<br />

• Die „Inkassobank“, das ist jede mit der<br />

Durchführung des Inkassoauftrags<br />

befasste Bank mit Ausnahme der<br />

Einreicherbank.<br />

• Die „vorlegende Bank“, das ist diejenige<br />

Inkassobank, die gegenüber dem<br />

Bezogenen die Vorlegung vornimmt.<br />

Der „Bezogene“, also derjenige, demgegenüber<br />

gemäß Inkassoauftrag die Vorlegung der<br />

Dokumente zu erfolgen hat, gilt im Sinne der<br />

ERI nicht als Beteiligter, da zwischen ihm <strong>und</strong><br />

der Inkassobank ja keine unmittelbare<br />

Rechtsbeziehung besteht.<br />

9.6 Das Dokumenteninkasso aus<br />

der Sicht des Exporteurs<br />

Für Sie als Exporteur kommt, wie einleitend<br />

erwähnt, das Dokumenteninkasso vor allem<br />

Dokumenteninkasso „Dokumente gegen Zahlung“<br />

AUFTRAGGEBER<br />

(VERKÄUFER)<br />

Gutschrift<br />

1<br />

2<br />

Vertrag<br />

Zahlung (gegen<br />

Dokumente)<br />

2 3<br />

3 2<br />

EINREICHERBANK<br />

3<br />

2<br />

BEZOGENER<br />

(KÄUFER)<br />

INKASSOBANK<br />

= VORLEGENDE<br />

BANK<br />

Dokumentenvorlage<br />

68


dann in Frage, wenn Lieferungen an bonitätsmäßig<br />

gute <strong>und</strong> vertrauenswürdige Käufer<br />

getätigt werden sollen.<br />

Klären Sie daher vor der Wahl des Dokumenteninkassos<br />

als Zahlungsbedingung folgende<br />

Punkte:<br />

• Bonität <strong>und</strong> Vertrauenswürdigkeit des<br />

Käufers<br />

• Geschäftserfahrungen mit dem Land des<br />

Käufers<br />

• Politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche<br />

Verhältnisse des Importlandes<br />

• Besteht im Importland ein erhöhtes<br />

Transferrisiko?<br />

• Kann überhaupt <strong>und</strong>, wenn ja, mit welchen<br />

Einbußen eine nicht abgenommene oder<br />

nicht bezahlte Ware zurückgenommen oder<br />

ein neuer Käufer (Ersatzverwertung) gef<strong>und</strong>en<br />

werden?<br />

• Richtige Wahl der Lieferbedingung (in Ihrem<br />

eigenen Interesse ist es empfehlenswert,<br />

sofern möglich, eine Lieferbedingung zu vereinbaren,<br />

bei der Sie selbst die Transportversicherung<br />

abschließen; wird z. B. eine<br />

Lieferung auf CIF- oder CIP-Basis vereinbart,<br />

so müssen Sie als Exporteur zwar die Versicherungskosten<br />

tragen, können aber den<br />

Umfang der Transportversicherung <strong>und</strong> den<br />

Versicherer selbst bestimmen <strong>und</strong> haben<br />

im Schadensfall die Möglichkeit, direkt auf<br />

die Versicherung Rückgriff zu nehmen. Wird<br />

dagegen z. B. auf FOB-Basis geliefert <strong>und</strong><br />

versichert der ausländische Käufer die<br />

Warensendung nicht oder nur ungenügend,<br />

so besteht im Schadensfall die Gefahr,<br />

dass er das Inkasso nicht einlöst, da er die<br />

beschädigte Ware mangels Versicherungsdeckung<br />

nicht übernehmen will bzw. die<br />

Ware wegen Untergangs nicht annehmen<br />

kann).<br />

• Beabsichtigen Sie, die Ware gegen Akzept<br />

des Käufers mit Zahlungsziel (z. B. 90 Tage)<br />

auszuliefern, kommt der Bonität <strong>und</strong> der<br />

Vertrauenswürdigkeit des Käufers erhöhte<br />

Bedeutung zu. Die Ware wird bis zum Zahlungstermin<br />

längst weiterverkauft oder verarbeitet<br />

sein, <strong>und</strong> Sie verfügen als Sicherheit<br />

nur über das Akzept des Käufers. Mögliche<br />

Alternative: Wechselbürgschaft bzw. Aval der<br />

Inkassobank oder einer anderen erstklassigen<br />

Bank.<br />

• Das Konnossement als Wertpapier <strong>und</strong><br />

Transportnachweis im Seefrachtverkehr kann<br />

an Order oder an Order einer bestimmten<br />

Person (meist Importeur) ausgestellt werden<br />

<strong>und</strong> verkörpert den Besitz der Ware. Diese<br />

kann somit nur an den formell legitimierten<br />

Inhaber gegen Vorweisung des Konnossementes<br />

ausgeliefert werden. Damit ist gewährleistet,<br />

dass der Käufer erst in den Besitz<br />

der Ware gelangt, wenn er vorher die Dokumente<br />

honoriert oder das Akzept geleistet<br />

hat. Ist das Konnossement an die Order des<br />

Käufers/Importeurs ausgestellt, <strong>und</strong> die Ware<br />

soll mangels Zahlung rückgeleitet werden,<br />

so könnten sich Probleme ergeben, da seitens<br />

des Versenders über die Ware erst nach<br />

Freizeichnung (Indossament) des Konnossements<br />

durch den Käufer/Importeur verfügt<br />

werden kann.<br />

• Beim Warenversand per Luftfracht, Bahn,<br />

Post oder Lastwagen wird die Ware bei<br />

direktem Versand an die Adresse des Käufers<br />

diesem meist auch direkt übergeben, ungeachtet<br />

dessen, ob er die Inkassodokumente<br />

honoriert hat oder nicht. Dem Inkassoauftrag<br />

kommt in diesem Fall nur noch die Bedeutung<br />

eines Forderungseinzuges zu.<br />

Mögliche Alternative: Senden Sie die Ware an<br />

die Inkassobank im Lande des Käufers. Der<br />

Käufer gelangt damit erst in Besitz der Ware,<br />

wenn er die Dokumente honoriert oder das<br />

Akzept geleistet hat. Die „Einheitlichen Richtlinien<br />

für <strong>Inkassi</strong>“ enthalten allerdings die<br />

Bestimmung, dass für Banken keine Verpflichtung<br />

besteht, solche Sendungen entgegenzunehmen,<br />

wenn sie nicht vorher zugestimmt<br />

haben. Lassen Sie also im voraus abklären,<br />

ob <strong>und</strong> zu welchen Bedingungen die vorgesehene<br />

Bank sich als Adressat Ihrer Warenlieferung<br />

zur Verfügung stellt.<br />

• Können Ihre Güter in das betreffende Land<br />

problemlos eingeführt werden bzw. hat das<br />

69


Abnehmerland alle erforderlichen Bewilligungen<br />

erteilt (Importbewilligungen)?<br />

• Ist der Devisentransfer im Importland frei<br />

oder sind Transfervorschriften zu beachten?<br />

Dauer des Bewilligungsverfahrens?<br />

Erstellung der Dokumente<br />

Da es Ihnen beim Inkasso allein obliegt, die<br />

im Kaufvertrag vereinbarten Warendokumente<br />

zu beschaffen <strong>und</strong> zur Einlösung vorzulegen,<br />

ist es wichtig, der Zusammenstellung der<br />

Handelspapiere größtes Augenmerk zu widmen.<br />

Folgende Faktoren sind dabei unbedingt<br />

zu beachten:<br />

• Sind die vom Käufer verlangten bzw. im<br />

Kaufvertrag vereinbarten Dokumente vollzählig<br />

vorhanden?<br />

• Sind die Dokumente vollständig <strong>und</strong> korrekt<br />

ausgestellt?<br />

• Sind sämtliche durch das Importland zwingend<br />

vorgeschriebenen Papiere beigebracht,<br />

<strong>und</strong> sind die bestehenden Vorschriften bei<br />

der Erstellung der Dokumente berücksichtigt<br />

worden (Legalisierungen, fremdsprachliche<br />

Erfordernisse auf den Dokumenten)?<br />

• Sind die Papiere ordnungsgemäß unterzeichnet?<br />

• Tragen Konnossemente, Versicherungsdokument<br />

<strong>und</strong> Wechsel – soweit sie nicht<br />

schon an Order des Käufers oder auf dessen<br />

Namen oder der Inkassobank ausgestellt<br />

sind – die Indossamente, die zur Geltendmachung<br />

der Rechte notwendig sind?<br />

Erteilung des Inkassoauftrages<br />

Um Ihnen <strong>und</strong> uns die Formulierung <strong>und</strong> die<br />

Abwicklung eines Dokumenteninkassos zu<br />

erleichtern, bitten wir Sie, die über jede<br />

Raiffeisenbank beziehbaren Auftragsformulare<br />

für Dokumenteninkassi zu verwenden. Obwohl<br />

darin alle wesentlichen Elemente erfragt<br />

werden, haben wir einige besonders zu<br />

beachtende Punkte ausgewählt:<br />

1. Damit beim Inkassovollzug keine Rückfragen<br />

<strong>und</strong> Verzögerungen entstehen, ist die<br />

genaue <strong>und</strong> vollständige Angabe der Daten<br />

des Bezogenen (voller Name, Postadresse<br />

<strong>und</strong> soweit verfügbar Telex-, Telefon- <strong>und</strong><br />

Telefaxnummer) erforderlich.<br />

2. Wenn Sie die Hausbank des Bezogenen<br />

kennen, geben Sie deren vollen Namen <strong>und</strong><br />

die Postadresse genau an. Andernfalls<br />

werden wir eine Bank unserer Wahl mit<br />

dem Inkasso betrauen.<br />

3. Anzahl <strong>und</strong> Art der vorgeschriebenen<br />

Dokumente richten sich nach den Bestimmungen<br />

des Importlandes. Fehlen eindeutige<br />

Angaben im Kaufvertrag oder in der<br />

Bestellung, so kann Ihnen der Importeur, die<br />

konsularische Vertretung des Importlandes,<br />

die Wirtschaftskammer oder allenfalls Ihr<br />

Spediteur/Frachtführer Auskunft geben.<br />

4. Falls Sie Ihrem Inkassoauftrag einen<br />

Wechsel beilegen, ist anzugeben, ob bei<br />

Nichtakzeptierung oder Nichtzahlung desselben<br />

Protest zu erheben ist. Ohne eine<br />

solche Angabe ist die Inkassobank dazu<br />

nicht verpflichtet.<br />

5. Legen Sie eindeutig fest, wer die Bankspesen<br />

<strong>und</strong> etwaige weitere Kosten zu<br />

übernehmen hat. Fehlen klare Angaben, so<br />

verfahren wir gemäß Art. 21 der ERI. Die<br />

Höhe unserer Kommissionen <strong>und</strong> diejenigen<br />

der Inkassobank richten sich nach den geltenden<br />

Tarifen <strong>und</strong> beinhalten im wesentlichen<br />

Gebühren für<br />

– die Auslieferung der Dokumente gegen<br />

Zahlung oder Akzept,<br />

– die Freistellung von Warensendungen,<br />

sofern diese an eine Bank oder an einen<br />

Spediteur zur Verfügung der Bank adressiert<br />

sind,<br />

– den Akzepteinzug bei Verfall.<br />

6. Im Sinne unserer Ausführungen müssen<br />

wir darauf hinweisen, dass Inkassobanken<br />

in gewissen Ländern auch ohne Ihre spezifische<br />

Ermächtigung Dokumente gegen ein<br />

entsprechendes Depot in Landeswährung<br />

aushändigen.<br />

7. Erwähnen Sie, ob die Inkassobank das<br />

Akzept bis zur Fälligkeit treuhänderisch verwahren<br />

oder dieses an die Einreicherbank<br />

zurücksenden soll.<br />

70


9.7 Das Dokumenteninkasso aus<br />

der Sicht des Importeurs<br />

Das Dokumenteninkasso stellt für Sie als<br />

Importeur eine einfache <strong>und</strong> kostengünstige<br />

Form der Zahlungsabwicklung <strong>und</strong> Finanzierung<br />

eines Importgeschäftes dar. Erhalten<br />

Sie als Käufer eine Ware auf Dokumenteninkasso-Basis<br />

geliefert, so wird der Verkäufer<br />

zu gegebener Zeit die Dokumente seiner Bank<br />

zum Inkasso übergeben. Die Einreicherbank<br />

wird sie an einen inländischen Korrespondenten<br />

bzw. Ihre Hausbank weiterleiten, <strong>und</strong><br />

Sie werden in der Folge von dieser Bank die<br />

Anzeige erhalten, dass Inkassodokumente<br />

vorliegen. In diesem Inkassoaviso wird angegeben,<br />

unter welchen Bedingungen die Bank<br />

ermächtigt ist, Ihnen diese Dokumente <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls die entsprechenden Waren –<br />

sofern sie zur Verfügung der Bank versandt<br />

worden sind – auszuhändigen/freizustellen.<br />

Haben Sie die vorgeschriebene Leistung erbracht<br />

– also z. B. den Betrag bezahlt oder<br />

den entsprechenden Wechsel akzeptiert –<br />

wird Ihnen die Inkassobank die Dokumente<br />

übergeben bzw., sofern erforderlich, auch die<br />

Ware freistellen.<br />

Hinsichtlich des Ablaufs des Inkassos sollten<br />

Sie jedoch noch folgendes wissen:<br />

1. Als Bezogener sind Sie lediglich berechtigt,<br />

in die bei der Bank aufliegenden Inkassodokumente<br />

Einsicht zu nehmen. Dagegen<br />

ist es der Bank ohne besondere Ermächtigung<br />

ihres Auftraggebers nicht gestattet,<br />

Warenmuster ziehen zu lassen oder eine<br />

Überprüfung der Qualität der Ware zuzulassen.<br />

Wünschen Sie in einem besonderen<br />

Fall Muster zu ziehen oder die Qualität zu<br />

überprüfen, so müssen Sie beim Verkäufer<br />

veranlassen, dass er der Bank eine entsprechende<br />

Ermächtigung erteilt.<br />

Eine Alternative wäre, dass Sie bereits im Vertrag<br />

vereinbaren, dass die Ware vor Versand<br />

durch eine internationale Warenkontrollfirma<br />

überprüft wird <strong>und</strong> dass ein entsprechender<br />

Nachweis darüber die Dokumente begleitet.<br />

2. Die Inkassobank darf die Dokumente nur<br />

gegen Erfüllung der Inkassobedingungen<br />

(Zahlung oder Akzept) aushändigen. Zur Annahme<br />

von Teilzahlungen ist sie ohne<br />

ausdrückliche Ermächtigung des Auftraggebers<br />

nicht befugt.<br />

3. Die Inkassobank muss derjenigen Bank, von<br />

der ihr der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich<br />

eine Meldung über Nichtzahlung oder<br />

Nichtakzeptierung zusenden. Bei Erhalt<br />

einer solchen Benachrichtigung muss die<br />

Einreicherbank innerhalb angemessener<br />

Zeit geeignete Weisungen hinsichtlich der<br />

weiteren Behandlung der Dokumente erteilen.<br />

Falls die vorlegende Bank solche<br />

Weisungen nicht innerhalb von 60 Tagen<br />

nach ihrer Meldung über Nichtzahlung oder<br />

Nichtakzeptierung erhält, können die Dokumente<br />

derjenigen Bank zurückgesandt werden,<br />

von der ihr der Inkassoauftrag zuging.<br />

4. Die Inkassobank hat nur die Aufgabe,<br />

Dokumente, die sie von der Einreicherbank<br />

oder dem Auftraggeber erhalten hat, nach<br />

Einlösung bzw. Akzeptleistung – ohne weitere<br />

Prüfung auf Form <strong>und</strong> Richtigkeit – an<br />

den Bezogenen auszuhändigen.<br />

Allfällige Mängelrügen hinsichtlich der Ware<br />

sind direkt beim Verkäufer geltend zu machen.<br />

Obwohl die Abwicklung einer Zahlung auf<br />

Basis „Dokumenteninkasso“ für Exporteur<br />

<strong>und</strong> Importeur sicher leichter als ein Akkreditiv<br />

zu handhaben ist, empfiehlt es sich, die<br />

genannten Punkte sorgfältig zu beachten. Bei<br />

speziell gelagerten Fällen ist es sicher notwendig,<br />

frühzeitig, also bereits im Verhandlungsstadium,<br />

Kontakt mit Ihrer Bank aufzunehmen.<br />

Ihre Raiffeisenbank ist gerne bereit zu prüfen,<br />

in welcher Weise die bestmögliche Problemlösung<br />

gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />

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