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Akkreditive und Inkassi

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• Zahlung an einen Dritten („Begünstigten“)<br />

oder dessen Order zu leisten oder vom<br />

Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten)<br />

zu akzeptieren <strong>und</strong> zu bezahlen hat, oder<br />

• eine andere Bank zur Ausführung einer solchen<br />

Zahlung oder zur Akzeptierung <strong>und</strong><br />

Bezahlung derartiger Wechsel (Tratten)<br />

ermächtigt, oder<br />

• eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigt,<br />

sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.“<br />

2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />

• „<strong>Akkreditive</strong> sind ihrer Natur nach von den<br />

Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie<br />

möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte<br />

<strong>und</strong> die Banken haben in keiner Hinsicht<br />

etwas mit solchen Verträgen zu tun <strong>und</strong> sind<br />

nicht durch sie geb<strong>und</strong>en, selbst wenn im<br />

Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner<br />

Weise Bezug genommen wird“ (Art. 3 auszugsweise).<br />

Für den K<strong>und</strong>en bedeutet dies,<br />

dass die Akkreditivverpflichtung der Bank<br />

vom Gr<strong>und</strong>geschäft vollkommen losgelöst<br />

ist – die Bank darf sich bei der Akkreditivabwicklung<br />

ausschließlich auf den Akkreditivtext<br />

stützen; etwaige vom Akkreditivtext<br />

abweichende Vertragsbestimmungen bzw.<br />

Gegenansprüche oder Einreden des Auftraggebers<br />

können nicht berücksichtigt werden.<br />

Für die Bank gilt nur der Akkreditivtext.<br />

• „Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle<br />

Beteiligten mit Dokumenten <strong>und</strong> nicht mit<br />

Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong>/oder anderen<br />

Leistungen, auf die sich die Dokumente<br />

möglicherweise beziehen“ (Art. 4). Die<br />

Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen<br />

vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen<br />

entsprechen. Eine Prüfung der<br />

Ware erfolgt nicht! Allfällige Mängelrügen<br />

sind direkt zwischen dem Käufer <strong>und</strong> dem<br />

Verkäufer zu regeln. Die Banken befassen<br />

sich ausschließlich mit Dokumenten.<br />

• „Aufträge zur Eröffnung eines Akkreditivs,<br />

das Akkreditiv selbst, Aufträge zur Akkreditiv-<br />

Änderung <strong>und</strong> die Änderung selbst müssen<br />

vollständig <strong>und</strong> genau sein“. Um Irrtümern <strong>und</strong><br />

Missverständnissen vorzubeugen, sollten die<br />

Banken jedem Versuch entgegentreten, zu<br />

weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv<br />

oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen.<br />

Alle Aufträge zur Akkreditiv-Eröffnung<br />

<strong>und</strong> das Akkreditiv selbst müssen genau die<br />

Dokumente angeben gegen die Zahlung,<br />

Akzeptierung oder Negoziierung vorgenommen<br />

werden soll (Art. 5 auszugsweise).<br />

Es liegt gr<strong>und</strong>sätzlich im Interesse des<br />

Akkreditivauftraggebers, die Akkreditivaufträge<br />

an die Bank vollständig <strong>und</strong> genau zu<br />

formulieren, damit die Bank in der Lage ist,<br />

ein den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendes<br />

Akkreditiv mit genauer Angabe<br />

der Dokumente zu eröffnen.<br />

• „Die Banken übernehmen keine Haftung<br />

oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit,<br />

Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />

Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder<br />

für die allgemeinen <strong>und</strong>/oder besonderen<br />

Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben<br />

oder denselben hinzugefügt sind“<br />

(Art. 15 auszugsweise).<br />

Die Banken prüfen die ihnen im Rahmen eines<br />

Akkreditivs vorgelegten Dokumente mit<br />

angemessener Sorgfalt, ob sie der äußeren<br />

Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen<br />

entsprechen. Die Prüfung der Dokumente<br />

durch die Banken erfolgt dabei nach<br />

dem Standard internationaler Bankpraxis,<br />

wie er sich in den ERA 500 widerspiegelt<br />

(Art. 13 auszugsweise).<br />

Die Prüfung der Dokumente durch die<br />

Banken erfolgt ausschließlich nach den in<br />

den ERA festgelegten Kriterien, wobei hinsichtlich<br />

Wirksamkeit von Dokumenten,<br />

Nachrichtenübermittlung, höherer Gewalt<br />

<strong>und</strong> Handlungen einer beauftragten Partei<br />

entsprechende Haftungsausschlüsse gegeben<br />

sind.<br />

Eine weiter gehende Kontrolle oder Haftung<br />

erfolgt nicht <strong>und</strong> wäre bei der Vielfalt der<br />

Dokumente, die im internationalen Handel<br />

ausgestellt werden, auch gar nicht möglich.<br />

Desgleichen haften die Banken nicht für die<br />

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