Akkreditive und Inkassi
Akkreditive und Inkassi
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• Zahlung an einen Dritten („Begünstigten“)<br />
oder dessen Order zu leisten oder vom<br />
Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten)<br />
zu akzeptieren <strong>und</strong> zu bezahlen hat, oder<br />
• eine andere Bank zur Ausführung einer solchen<br />
Zahlung oder zur Akzeptierung <strong>und</strong><br />
Bezahlung derartiger Wechsel (Tratten)<br />
ermächtigt, oder<br />
• eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigt,<br />
sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.“<br />
2.2 Wichtige Gr<strong>und</strong>sätze der ERA 500<br />
• „<strong>Akkreditive</strong> sind ihrer Natur nach von den<br />
Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie<br />
möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte<br />
<strong>und</strong> die Banken haben in keiner Hinsicht<br />
etwas mit solchen Verträgen zu tun <strong>und</strong> sind<br />
nicht durch sie geb<strong>und</strong>en, selbst wenn im<br />
Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner<br />
Weise Bezug genommen wird“ (Art. 3 auszugsweise).<br />
Für den K<strong>und</strong>en bedeutet dies,<br />
dass die Akkreditivverpflichtung der Bank<br />
vom Gr<strong>und</strong>geschäft vollkommen losgelöst<br />
ist – die Bank darf sich bei der Akkreditivabwicklung<br />
ausschließlich auf den Akkreditivtext<br />
stützen; etwaige vom Akkreditivtext<br />
abweichende Vertragsbestimmungen bzw.<br />
Gegenansprüche oder Einreden des Auftraggebers<br />
können nicht berücksichtigt werden.<br />
Für die Bank gilt nur der Akkreditivtext.<br />
• „Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle<br />
Beteiligten mit Dokumenten <strong>und</strong> nicht mit<br />
Waren, Dienstleistungen <strong>und</strong>/oder anderen<br />
Leistungen, auf die sich die Dokumente<br />
möglicherweise beziehen“ (Art. 4). Die<br />
Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen<br />
vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen<br />
entsprechen. Eine Prüfung der<br />
Ware erfolgt nicht! Allfällige Mängelrügen<br />
sind direkt zwischen dem Käufer <strong>und</strong> dem<br />
Verkäufer zu regeln. Die Banken befassen<br />
sich ausschließlich mit Dokumenten.<br />
• „Aufträge zur Eröffnung eines Akkreditivs,<br />
das Akkreditiv selbst, Aufträge zur Akkreditiv-<br />
Änderung <strong>und</strong> die Änderung selbst müssen<br />
vollständig <strong>und</strong> genau sein“. Um Irrtümern <strong>und</strong><br />
Missverständnissen vorzubeugen, sollten die<br />
Banken jedem Versuch entgegentreten, zu<br />
weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv<br />
oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen.<br />
Alle Aufträge zur Akkreditiv-Eröffnung<br />
<strong>und</strong> das Akkreditiv selbst müssen genau die<br />
Dokumente angeben gegen die Zahlung,<br />
Akzeptierung oder Negoziierung vorgenommen<br />
werden soll (Art. 5 auszugsweise).<br />
Es liegt gr<strong>und</strong>sätzlich im Interesse des<br />
Akkreditivauftraggebers, die Akkreditivaufträge<br />
an die Bank vollständig <strong>und</strong> genau zu<br />
formulieren, damit die Bank in der Lage ist,<br />
ein den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendes<br />
Akkreditiv mit genauer Angabe<br />
der Dokumente zu eröffnen.<br />
• „Die Banken übernehmen keine Haftung<br />
oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit,<br />
Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />
Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder<br />
für die allgemeinen <strong>und</strong>/oder besonderen<br />
Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben<br />
oder denselben hinzugefügt sind“<br />
(Art. 15 auszugsweise).<br />
Die Banken prüfen die ihnen im Rahmen eines<br />
Akkreditivs vorgelegten Dokumente mit<br />
angemessener Sorgfalt, ob sie der äußeren<br />
Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen<br />
entsprechen. Die Prüfung der Dokumente<br />
durch die Banken erfolgt dabei nach<br />
dem Standard internationaler Bankpraxis,<br />
wie er sich in den ERA 500 widerspiegelt<br />
(Art. 13 auszugsweise).<br />
Die Prüfung der Dokumente durch die<br />
Banken erfolgt ausschließlich nach den in<br />
den ERA festgelegten Kriterien, wobei hinsichtlich<br />
Wirksamkeit von Dokumenten,<br />
Nachrichtenübermittlung, höherer Gewalt<br />
<strong>und</strong> Handlungen einer beauftragten Partei<br />
entsprechende Haftungsausschlüsse gegeben<br />
sind.<br />
Eine weiter gehende Kontrolle oder Haftung<br />
erfolgt nicht <strong>und</strong> wäre bei der Vielfalt der<br />
Dokumente, die im internationalen Handel<br />
ausgestellt werden, auch gar nicht möglich.<br />
Desgleichen haften die Banken nicht für die<br />
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