Minderheitenschutz in den Außenbeziehungen der ... - ETC Graz
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<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> <strong>der</strong> EU<br />
____________________________________________________________________<br />
gion die Perspektive e<strong>in</strong>er vollen E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> die Strukturen <strong>der</strong> Union "nach<br />
Erfüllung <strong>der</strong> Kopenhagener Kriterien" <strong>in</strong> Aussicht gestellt. 54<br />
IV. Die Frage nach <strong>den</strong> anwendbaren Standards<br />
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Europäische Union das Anliegen des <strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>es<br />
<strong>in</strong> ihren Beziehungen zu (potentiellen) Beitrittslän<strong>der</strong>n durchaus<br />
ernst genommen und zu e<strong>in</strong>em signifikanten Element ihrer Heranführungs- und<br />
Erweiterungsstrategie gemacht hat. Die Schaffung völker- und geme<strong>in</strong>schaftsrechtlicher<br />
Grundlagen zur flexiblen Anwendung von Maßnahmen politischer Konditionalität<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> vertraglichen und autonomen Zusammenarbeit, <strong>der</strong> gezielte E<strong>in</strong>satz f<strong>in</strong>anzieller<br />
Mittel zur Unterstützung positiver Projekte und Vorhaben sowie die Überwachung<br />
<strong>der</strong> politischen Kriterien <strong>der</strong> EU durch regelmäßiges Monitor<strong>in</strong>g: All diese<br />
Instrumente wur<strong>den</strong> bzw wer<strong>den</strong> auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Dienst <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des <strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>es<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Kandidatenlän<strong>der</strong>n gestellt o<strong>der</strong> haben zum<strong>in</strong>dest das Potential,<br />
für diesen Zweck <strong>in</strong> Anspruch genommen zu wer<strong>den</strong>. 55 Damit erhebt sich schließlich<br />
die Frage nach <strong>den</strong> konkreten m<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechtlichen Standards, die – über <strong>den</strong><br />
engeren Bereich <strong>der</strong> vertraglichen Kooperation mit <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n h<strong>in</strong>aus<br />
– im Kontext <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Union zur Anwendung gelangen.<br />
Bekanntlich existiert auf Unionsebene <strong>der</strong>zeit ke<strong>in</strong> eigenständiger Katalog <strong>der</strong><br />
Rechte von M<strong>in</strong><strong>der</strong>heiten. In ihren Beziehungen zu Drittstaaten bedient sich die EU<br />
daher auch hier jenes normativ-<strong>in</strong>ternationalistisch geprägten Ansatzes, <strong>den</strong> sie sich<br />
schon seit längerem zur Begründung ihrer allgeme<strong>in</strong>en Menschenrechtsaußenpolitik<br />
zu Eigen gemacht hat. Die Union "entleiht" sich dabei gewissermaßen die im<br />
Rahmen an<strong>der</strong>er <strong>in</strong>ternationaler E<strong>in</strong>richtungen und Organisationen erarbeiteten Standards,<br />
um diese für die Zwecke ihrer eigenen, nach außen gerichteten Politik (hier<br />
54 Vgl Pkt 8 <strong>der</strong> Präambel zum Geme<strong>in</strong>samen Standpunkt (GASP) des Rates vom 17.5.1999<br />
(oben, Fn 52).<br />
55 Letzteres gilt vor allem für <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> negativen Konditionalität. Bislang ist es noch <strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>em Fall zu e<strong>in</strong>er mit <strong>der</strong> Missachtung von M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechten begründeten formellen<br />
Aussetzung <strong>der</strong> vertraglichen o<strong>der</strong> autonomen Zusammenarbeit mit e<strong>in</strong>em Bewerberland<br />
gekommen. In <strong>der</strong> Regel genügt hier <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis auf die Verzögerung <strong>der</strong> Heranführung des<br />
betreffen<strong>den</strong> Landes an die EU o<strong>der</strong> die Gefährdung <strong>der</strong> bestehen<strong>den</strong> wirtschaftlichen und<br />
f<strong>in</strong>anziellen Zusammenarbeit, um dessen Regierung zum E<strong>in</strong>lenken zu bewegen. Zum Mittel<br />
<strong>der</strong> Verzögerung <strong>der</strong> offiziellen Anerkennung e<strong>in</strong>es Staates als Beitrittskandidat griff die<br />
Union – ua auch aus m<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechtlichen Erwägungen – etwa im Fall <strong>der</strong> Slowakei bis zur<br />
Ablösung <strong>der</strong> Regierung Meciar im Jahr 1998. Im Fall <strong>der</strong> 1999 offiziell als Beitrittskandidat<br />
anerkannten Türkei wie<strong>der</strong>um stimmte <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Aufnahme von Beitrittsverhandlungen erst<br />
im Dezember 2004 zu, nachdem die Kommission zuvor erstmals die Erfüllung <strong>der</strong> Kopenhagener<br />
Kriterien durch Ankara bestätigt hatte. In diesen und an<strong>der</strong>en, ähnlich gelagerten Fällen<br />
ist zutreffend von <strong>der</strong> "antizipativen Wirkung" <strong>der</strong> EU-Konditionalität gesprochen wor<strong>den</strong>; vgl<br />
mit weiteren Beispielen Pentassuglia, EU and the Protection of M<strong>in</strong>orities (Fn 23), 25 ff und<br />
Pippan, Rocky Road to Europe (Fn 34), 239 f.<br />
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