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Minderheitenschutz in den Außenbeziehungen der ... - ETC Graz

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<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> <strong>der</strong> EU<br />

____________________________________________________________________<br />

E<strong>in</strong> neuer Impuls für e<strong>in</strong>e regelmäßige, die maßgeblichen Unionsorgane unmittelbar<br />

mit <strong>den</strong> notwendigen Informationen versorgende Überwachung <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen<br />

Achtung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Grundwerte könnte von <strong>der</strong> sich <strong>in</strong> Planung<br />

bef<strong>in</strong>dlichen "Agentur für Grundrechte" <strong>der</strong> EU ausgehen. Der grundsätzliche<br />

Beschluss zur Ausdehnung des Mandats <strong>der</strong> Europäischen Stelle zur Beobachtung<br />

von Rassismus und Frem<strong>den</strong>fe<strong>in</strong>dlichkeit 132 und zur Schaffung e<strong>in</strong>er unabhängigen<br />

Grundrechteagentur fiel, nach Jahren des Stillstands <strong>in</strong> dieser Frage, auf <strong>der</strong> Tagung<br />

des Europäischen Rates von Brüssel vom 12./13. Dezember 2003; <strong>der</strong>zeit s<strong>in</strong>d freilich<br />

noch so gut wie sämtliche Fragen h<strong>in</strong>sichtlich des sachlichen und räumlichen<br />

Geltungsbereichs <strong>der</strong> Agentur, <strong>der</strong> konkreten ihr zu übertragen<strong>den</strong> Aufgaben sowie<br />

ihrer Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en auf diesem Gebiet tätigen regionalen und nationalen<br />

E<strong>in</strong>richtungen ungeklärt. 133 E<strong>in</strong>e grundlegende Frage, die letztlich vom Rat zu<br />

entschei<strong>den</strong> se<strong>in</strong> wird, ist jene, ob sich das Mandat <strong>der</strong> Agentur ausschließlich auf<br />

<strong>den</strong> Geltungsbereich des Unionsrechts erstrecken soll (womit ihr Aktionsradius im<br />

Wesentlichen auf das Handeln <strong>der</strong> Union im Rahmen <strong>der</strong> Verträge und auf die zur<br />

Umsetzung des EU-Rechts ergriffenen Maßnahmen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten beschränkt<br />

wäre) o<strong>der</strong> ob die Agentur auch Aufgaben <strong>der</strong> Frühwarnung im Kontext von Art 7<br />

EUV wahrnehmen soll. Im H<strong>in</strong>blick darauf, dass die Initiierung e<strong>in</strong>es Art 7-Verfahrens<br />

die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit <strong>der</strong> Union darstellt, auch auf Situationen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Mitgliedstaaten zu reagieren, die ke<strong>in</strong>en Bezug zum EU-Recht aufweisen o<strong>der</strong> die<br />

über <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> Grundrechte h<strong>in</strong>ausgehen, wäre e<strong>in</strong>em umfassen<strong>den</strong> Mandat<br />

<strong>der</strong> Agentur im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Versachlichung und Objektivierung dieses Verfahrens<br />

<strong>der</strong> Vorzug zu geben, allerd<strong>in</strong>gs stellt sich dabei die schwierige Frage nach ihrer<br />

Rechtsgrundlage im Geme<strong>in</strong>schaftsrecht. 134 Die Beantwortung dieser Frage wird<br />

letztlich auch darüber entschei<strong>den</strong>, ob und <strong>in</strong>wieweit die Agentur Aspekte des <strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>es,<br />

die über e<strong>in</strong> bloßes Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot im S<strong>in</strong>ne von Art 21<br />

132 E<strong>in</strong>gerichtet durch Verordnung (EG) Nr 1035/97 vom 2.6.1997, ABl 1997 L 151, 1 ff.<br />

133 Vgl zum Stand <strong>der</strong> Überlegungen "Mitteilung <strong>der</strong> Kommission: Agentur für Grundrechte –<br />

Unterlagen für die öffentliche Konsultation", KOM(2004) 693 endg vom 24.10.2004.<br />

134 Zur Errichtung e<strong>in</strong>er Grundrechteagentur ist zweifellos e<strong>in</strong> sekundärer Geme<strong>in</strong>schaftsrechtsakt<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Da Art 7 EUV ke<strong>in</strong>e Basis für Rechtsetzungsakte <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft liefern kann,<br />

<strong>der</strong> EG-Vertrag <strong>den</strong> Organen jedoch ke<strong>in</strong>e explizite Befugnis zur Sicherung <strong>der</strong> Grundrechte<br />

(geschweige <strong>den</strong>n <strong>der</strong> sonstigen Grundwerte <strong>der</strong> EU) <strong>in</strong> <strong>den</strong> Mitgliedstaaten zur Verfügung<br />

stellt, kommt für e<strong>in</strong>en solchen Rechtsakt von vornhere<strong>in</strong> nur das Vertragsergänzungsverfahren<br />

des Art 308 EGV <strong>in</strong> Frage. Dazu müsste aber – sofern <strong>der</strong> Agentur e<strong>in</strong> breites Mandat gegeben<br />

wer<strong>den</strong> soll – nachgewiesen wer<strong>den</strong>, dass die Achtung <strong>der</strong> Grund- und Menschenrechte e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>es (ausdrückliches o<strong>der</strong> implizites) Ziel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft darstellt, das auch außerhalb<br />

des Bereichs <strong>der</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> Gültigkeit hat. Diese Auffassung mag mit e<strong>in</strong>em<br />

gewissen Maß an juristischer Fantasie pr<strong>in</strong>zipiell vertretbar se<strong>in</strong>; vom Rat wurde sie <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Zusammenhängen allerd<strong>in</strong>gs stets abgelehnt.<br />

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