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Minderheitenschutz in den Außenbeziehungen der ... - ETC Graz

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<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> <strong>der</strong> EU<br />

____________________________________________________________________<br />

mit Zwei-Drittel-Mehrheit erteilten Zustimmung des Europäischen Parlaments. 124<br />

Davon abgesehen kann auf Art 7 EUV nur <strong>in</strong> gravieren<strong>den</strong> Ausnahmesituationen<br />

zurück gegriffen wer<strong>den</strong>; im vorliegen<strong>den</strong> Zusammenhang also nur, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Mitgliedstaat entwe<strong>der</strong> die "e<strong>in</strong>deutige Gefahr" e<strong>in</strong>er "schwerwiegen<strong>den</strong>" Verletzung<br />

von M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechten besteht o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong>e solche Verletzung auf dauerhafter<br />

Basis bereits e<strong>in</strong>getreten ist. Drittstaaten kann dagegen im Rahmen <strong>der</strong> Konditionalitätspolitik<br />

<strong>der</strong> EU pr<strong>in</strong>zipiell jede Missachtung <strong>der</strong> anwendbaren <strong>in</strong>ternationalen<br />

<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>standards vorgehalten wer<strong>den</strong>, worauf die Union mit<br />

unterschiedlichen, von ihr jeweils als "geeignet" erachteten Maßnahmen reagieren<br />

kann. 125 Schließlich liegt es auf <strong>der</strong> Hand und muss nicht näher erläutert wer<strong>den</strong>,<br />

dass Art 6 Abs 1 und 7 EUV ke<strong>in</strong>e Grundlage für Positivmaßnahmen <strong>der</strong> EU zur<br />

För<strong>der</strong>ung des <strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>es <strong>in</strong> <strong>den</strong> Mitgliedstaaten liefern können. 126<br />

III. Überprüfung <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Mitgliedstaaten<br />

durch regelmäßiges Monitor<strong>in</strong>g?<br />

Trotz <strong>der</strong> prozeduralen Hür<strong>den</strong> und <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkten normativen Reichweite des<br />

Präventiv- und Sanktionsmechanismus des Art 7 EUV wäre es verfehlt, diesem jenseits<br />

unmittelbar drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>getretener Ausnahmesituationen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Mitgliedstaaten jede Praxisrelevanz abzusprechen. Spätestens seit Inkrafttreten des<br />

Vertrags von Nizza sche<strong>in</strong>t es vielmehr möglich, ja im Grunde sogar geboten, im<br />

Rahmen des nunmehr reformierten Art 7-Verfahrens auch e<strong>in</strong> verstärktes Monitor<strong>in</strong>g<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> EU-Grundwerte durch die Mitgliedstaaten zu etablieren.<br />

124 Demgegenüber reicht im Fall <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> völkerrechtlichen Abkommen sowie generell<br />

im Fall <strong>der</strong> autonomen f<strong>in</strong>anziellen und technischen Kooperation <strong>der</strong> EG mit Drittstaaten für<br />

e<strong>in</strong>e eventuelle, menschen- und/o<strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechtlich motivierte Suspendierung <strong>der</strong><br />

Zusammenarbeit e<strong>in</strong> mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Rates aus. E<strong>in</strong>e<br />

Ausnahme bildet hier nur die vollständige Aussetzung e<strong>in</strong>es auf Art 310 EGV gestützten<br />

Assoziierungsabkommens <strong>der</strong> EG, wofür gemäß Art 300 Abs 2 EGV E<strong>in</strong>stimmigkeit im Rat<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Dem Europäischen Parlament wie<strong>der</strong>um kommt <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> bei<br />

Aussetzungsentscheidungen des Rates grundsätzlich ke<strong>in</strong> Mitentscheidungsrecht zu.<br />

125 Die Palette möglicher Maßnahmen ist umfassend und reicht von verbaler Kritik bis h<strong>in</strong> zur teilweisen<br />

o<strong>der</strong> vollständigen Aussetzung <strong>der</strong> Zusammenarbeit; vgl dazu die Übersicht <strong>in</strong><br />

KOM(1994) 42 endg vom 23.2.1994, 7. Gewisse E<strong>in</strong>schränkungen bestehen diesbezüglich nur<br />

im Rahmen <strong>der</strong> vertraglichen Kooperation <strong>der</strong> EG mit Drittstaaten. Im Regelfall verpflichtet<br />

hier die e<strong>in</strong>schlägige Nichterfüllungsklausel die Geme<strong>in</strong>schaft, auf e<strong>in</strong>e Verletzung von Vertragsbestimmungen<br />

vorrangig mit solchen Maßnahmen zu reagieren, "die das Funktionieren<br />

des Abkommens am wenigsten stören"; vgl zB Art 118 Abs 2 EA Bulgarien, ABl 1994 L 358,<br />

3 ff. Daraus wird ersichtlich, dass e<strong>in</strong>e vollständige Vertragssuspendierung nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />

und nur als letztes Mittel zur Anwendung gelangen soll.<br />

126 Allenfalls eröffnet die Befugnis des Rates, im Rahmen des Frühwarnverfahrens nach Art 7 Abs<br />

1 EUV "geeignete Empfehlungen" an e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>s Visier <strong>der</strong> EU geratenen Mitgliedstaat zu<br />

richten, auch die Möglichkeit, diesem Staat die Durchführung positiver Maßnahmen zugunsten<br />

bestimmter M<strong>in</strong><strong>der</strong>heiten nahe zu legen.<br />

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