Minderheitenschutz in den Außenbeziehungen der ... - ETC Graz
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<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> <strong>der</strong> EU<br />
____________________________________________________________________<br />
mit Zwei-Drittel-Mehrheit erteilten Zustimmung des Europäischen Parlaments. 124<br />
Davon abgesehen kann auf Art 7 EUV nur <strong>in</strong> gravieren<strong>den</strong> Ausnahmesituationen<br />
zurück gegriffen wer<strong>den</strong>; im vorliegen<strong>den</strong> Zusammenhang also nur, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Mitgliedstaat entwe<strong>der</strong> die "e<strong>in</strong>deutige Gefahr" e<strong>in</strong>er "schwerwiegen<strong>den</strong>" Verletzung<br />
von M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechten besteht o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong>e solche Verletzung auf dauerhafter<br />
Basis bereits e<strong>in</strong>getreten ist. Drittstaaten kann dagegen im Rahmen <strong>der</strong> Konditionalitätspolitik<br />
<strong>der</strong> EU pr<strong>in</strong>zipiell jede Missachtung <strong>der</strong> anwendbaren <strong>in</strong>ternationalen<br />
<strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>standards vorgehalten wer<strong>den</strong>, worauf die Union mit<br />
unterschiedlichen, von ihr jeweils als "geeignet" erachteten Maßnahmen reagieren<br />
kann. 125 Schließlich liegt es auf <strong>der</strong> Hand und muss nicht näher erläutert wer<strong>den</strong>,<br />
dass Art 6 Abs 1 und 7 EUV ke<strong>in</strong>e Grundlage für Positivmaßnahmen <strong>der</strong> EU zur<br />
För<strong>der</strong>ung des <strong>M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenschutz</strong>es <strong>in</strong> <strong>den</strong> Mitgliedstaaten liefern können. 126<br />
III. Überprüfung <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Mitgliedstaaten<br />
durch regelmäßiges Monitor<strong>in</strong>g?<br />
Trotz <strong>der</strong> prozeduralen Hür<strong>den</strong> und <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkten normativen Reichweite des<br />
Präventiv- und Sanktionsmechanismus des Art 7 EUV wäre es verfehlt, diesem jenseits<br />
unmittelbar drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>getretener Ausnahmesituationen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Mitgliedstaaten jede Praxisrelevanz abzusprechen. Spätestens seit Inkrafttreten des<br />
Vertrags von Nizza sche<strong>in</strong>t es vielmehr möglich, ja im Grunde sogar geboten, im<br />
Rahmen des nunmehr reformierten Art 7-Verfahrens auch e<strong>in</strong> verstärktes Monitor<strong>in</strong>g<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> EU-Grundwerte durch die Mitgliedstaaten zu etablieren.<br />
124 Demgegenüber reicht im Fall <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> völkerrechtlichen Abkommen sowie generell<br />
im Fall <strong>der</strong> autonomen f<strong>in</strong>anziellen und technischen Kooperation <strong>der</strong> EG mit Drittstaaten für<br />
e<strong>in</strong>e eventuelle, menschen- und/o<strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechtlich motivierte Suspendierung <strong>der</strong><br />
Zusammenarbeit e<strong>in</strong> mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Rates aus. E<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme bildet hier nur die vollständige Aussetzung e<strong>in</strong>es auf Art 310 EGV gestützten<br />
Assoziierungsabkommens <strong>der</strong> EG, wofür gemäß Art 300 Abs 2 EGV E<strong>in</strong>stimmigkeit im Rat<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Dem Europäischen Parlament wie<strong>der</strong>um kommt <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Außenbeziehungen</strong> bei<br />
Aussetzungsentscheidungen des Rates grundsätzlich ke<strong>in</strong> Mitentscheidungsrecht zu.<br />
125 Die Palette möglicher Maßnahmen ist umfassend und reicht von verbaler Kritik bis h<strong>in</strong> zur teilweisen<br />
o<strong>der</strong> vollständigen Aussetzung <strong>der</strong> Zusammenarbeit; vgl dazu die Übersicht <strong>in</strong><br />
KOM(1994) 42 endg vom 23.2.1994, 7. Gewisse E<strong>in</strong>schränkungen bestehen diesbezüglich nur<br />
im Rahmen <strong>der</strong> vertraglichen Kooperation <strong>der</strong> EG mit Drittstaaten. Im Regelfall verpflichtet<br />
hier die e<strong>in</strong>schlägige Nichterfüllungsklausel die Geme<strong>in</strong>schaft, auf e<strong>in</strong>e Verletzung von Vertragsbestimmungen<br />
vorrangig mit solchen Maßnahmen zu reagieren, "die das Funktionieren<br />
des Abkommens am wenigsten stören"; vgl zB Art 118 Abs 2 EA Bulgarien, ABl 1994 L 358,<br />
3 ff. Daraus wird ersichtlich, dass e<strong>in</strong>e vollständige Vertragssuspendierung nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />
und nur als letztes Mittel zur Anwendung gelangen soll.<br />
126 Allenfalls eröffnet die Befugnis des Rates, im Rahmen des Frühwarnverfahrens nach Art 7 Abs<br />
1 EUV "geeignete Empfehlungen" an e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>s Visier <strong>der</strong> EU geratenen Mitgliedstaat zu<br />
richten, auch die Möglichkeit, diesem Staat die Durchführung positiver Maßnahmen zugunsten<br />
bestimmter M<strong>in</strong><strong>der</strong>heiten nahe zu legen.<br />
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