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EG-Verbraucherrechtskompendium - EU Consumer Law Acquis

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<strong>EG</strong>-<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong>


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Redaktionelle Gesamtleitung<br />

Name Institut/Funktion<br />

Übersetzung<br />

Übersetzung<br />

Dominik Gerber Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Bielefeld<br />

Hanno Schaper Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Universität Bielefeld<br />

II. Verantwortliche Übersetzer<br />

Name Institut/Funktion Übersetzung<br />

Suzana Cerina Rechtsanwältin Einleitung, Länderberichte und Richtlinienbericht<br />

zu 85/577<br />

Dr. Martin Ebers Wissenschaftlicher Assistent<br />

z.Zt. Universität Barcelona<br />

Dominik Gerber Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäische<br />

Rechtspraxis an der Universität<br />

Bielefeld<br />

Hanno Schaper Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Universität Bielefeld<br />

Martin Weitenberg<br />

Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäisches Privatrecht<br />

an der Universität<br />

Münster<br />

Richtlinienbericht zu 93/13 sowie Teil<br />

3 „Der Begriff des Verbraucher“ und<br />

„Der Begriff des Unternehmers“<br />

Richtlinienberichte zu 90/314, 98/6<br />

und 98/27<br />

Richtlinienberichte zu 94/47 und 97/7<br />

sowie Teil 3 „Das Widerrufsrecht“ und<br />

„Informationspflichten“ und Teil 4<br />

Richtlinienbericht zu 99/44<br />

2


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

Übersetzung .......................................................................................................................... 2<br />

Inhaltsübersicht.................................................................................................................... 3<br />

Inhaltsverzeichnis................................................................................................................. 5<br />

Einleitung ............................................................................................................................ 32<br />

Mitwirkende........................................................................................................................ 39<br />

Teil 1: Überblick über die Art der Umsetzung in den Mitgliedstaaten............................. 47<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung.................................................................................. 47<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung........................................................................................ 53<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung ................................................................................... 60<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung ....................................................................................... 63<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung ............................................................. 68<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung .................................................................................. 71<br />

G. Estland - Art der Umsetzung ....................................................................................... 76<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung .................................................................................... 81<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung .................................................................................. 85<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung................................................................................ 89<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung............................................................................. 96<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung ..................................................................................... 102<br />

M. Irland – Art der Umsetzung ...................................................................................... 109<br />

N. Italien – Art der Umsetzung ....................................................................................... 113<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung ................................................................................... 118<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung ..................................................................................... 123<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung.............................................................................. 127<br />

R. Malta – Art der Umsetzung........................................................................................ 131<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung.............................................................................. 135<br />

T. Polen – Art der Umsetzung......................................................................................... 141<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung ................................................................................... 147<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung ................................................................................ 151<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung.................................................................................. 156<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung................................................................................. 161<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung .................................................................................... 164<br />

3


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsübersicht<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung ................................................................................. 171<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung........................................................ 176<br />

Teil 2. Umsetzung der einzelnen Richtlinien ..................................................................... 180<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577).......................................................................... 180<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314).................................................................................. 225<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13) ........................................................................................... 364<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47) .......................................................................... 469<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7).......................................................................................... 535<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6) ...................................................................................... 624<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)....................................................................... 654<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44) ..................................................................... 693<br />

Teil 3: Strukturelle Gemeinsamkeiten der Richtlinien..................................................... 765<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“ ................................................................................ 765<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“................................................................................ 785<br />

C. Das Widerrufsrecht..................................................................................................... 796<br />

D. Informationspflichten ................................................................................................. 815<br />

Teil 4. ..................................................................................................................................... 848<br />

Empfehlungen................................................................................................................... 848<br />

ANHANG .............................................................................................................................. 859<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS............................................................ 859<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT................................................................... 864<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ................... 872<br />

4


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Übersetzung .......................................................................................................................... 2<br />

Inhaltsübersicht.................................................................................................................... 3<br />

Inhaltsverzeichnis................................................................................................................. 5<br />

Einleitung ............................................................................................................................ 32<br />

Mitwirkende........................................................................................................................ 39<br />

Teil 1: Überblick über die Art der Umsetzung in den Mitgliedstaaten............................. 47<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung.................................................................................. 47<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 48<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 49<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 49<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 49<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 50<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 51<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung........................................................................................ 53<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 54<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 55<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 56<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 56<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 56<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 58<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung ................................................................................... 60<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 60<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 61<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 61<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 61<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 62<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 62<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung ....................................................................................... 63<br />

5


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 64<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 65<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 65<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 65<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 66<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 67<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung ............................................................. 68<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 69<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 69<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 70<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 70<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 70<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 70<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung .................................................................................. 71<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 73<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 73<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 74<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 74<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 74<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 75<br />

G. Estland - Art der Umsetzung ....................................................................................... 76<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 78<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 78<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 79<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 79<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 79<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 80<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung .................................................................................... 81<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 82<br />

6


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 82<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 83<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 83<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 84<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 84<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung .................................................................................. 85<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 86<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 86<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 87<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 87<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 87<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 87<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung................................................................................ 89<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 92<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 92<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 94<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 94<br />

V. Andere Erweiterungen................................................................................................. 95<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts..................................................................... 95<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung............................................................................. 96<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung........................................................................................................................ 97<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik......................................................................... 98<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung .................................................................................. 99<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln........................................................ 99<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 100<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 100<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung ..................................................................................... 102<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 105<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 106<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 106<br />

7


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 106<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 107<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 108<br />

M. Irland – Art der Umsetzung ...................................................................................... 109<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 110<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 111<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 111<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 111<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 112<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 112<br />

N. Italien – Art der Umsetzung ....................................................................................... 113<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 115<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 115<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 115<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 116<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 116<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 117<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung ................................................................................... 118<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 119<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 120<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 120<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 120<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 121<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung ..................................................................................... 123<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 124<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 125<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 125<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 125<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 125<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 126<br />

8


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung.............................................................................. 127<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 128<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 129<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 129<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 130<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 130<br />

R. Malta – Art der Umsetzung........................................................................................ 131<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 132<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 132<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 133<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 133<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 134<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 134<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung.............................................................................. 135<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 137<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 137<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 138<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 138<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 139<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 140<br />

T. Polen – Art der Umsetzung......................................................................................... 141<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 142<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 143<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 143<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 143<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 145<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 146<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung ................................................................................... 147<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 148<br />

9


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 149<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 149<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 149<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 150<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 150<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung ................................................................................ 151<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 152<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 153<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 153<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 154<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 154<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 155<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung.................................................................................. 156<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 159<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 159<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 159<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 160<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 160<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 160<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung................................................................................. 161<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 162<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 162<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 162<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 162<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 163<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 163<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung .................................................................................... 164<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 165<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 166<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 167<br />

10


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 168<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 169<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 169<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung ................................................................................. 171<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 172<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 173<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 174<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 174<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 174<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 175<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung........................................................ 176<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der<br />

Umsetzung...................................................................................................................... 177<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik....................................................................... 178<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung ................................................................................ 178<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln...................................................... 179<br />

V. Andere Erweiterungen............................................................................................... 179<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts................................................................... 179<br />

Teil 2. Umsetzung der einzelnen Richtlinien ..................................................................... 180<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577).......................................................................... 180<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 180<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 180<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 180<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 180<br />

b. Ausübung von Optionen und Ausschlussregelungen......................................... 181<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 183<br />

d. Weitere, nicht durch die Richtlinie gewährte Instrumente des<br />

Verbraucherschutzes .............................................................................................. 183<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 184<br />

4. Schutzlücken in der Haustürwiderrufsrichtlinie..................................................... 184<br />

5. Mögliche Hemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Handel............................ 184<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 185<br />

11


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Gesetzesbestimmungen in den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der<br />

Haustürwiderrufsrichtlinie.............................................................................................. 187<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 188<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie ................................................... 188<br />

a. Verbraucher ........................................................................................................ 188<br />

b. Gewerbetreibender ............................................................................................. 190<br />

2. Situationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen ......................... 194<br />

a. Allgemeine Anwendbarkeit................................................................................ 194<br />

aa. Erweiterung der Liste an Haustürsituationen ............................................... 195<br />

bb. Waren und Dienstleistungen ........................................................................ 198<br />

cc. Angebote und / oder einseitige Rechtsgeschäfte .......................................... 199<br />

dd. In Haustürsituationen verhandelte Verträge, die aber erst danach geschlossen<br />

werden ................................................................................................................ 200<br />

ee. Vom Verbraucher erbetener Besuch............................................................. 201<br />

b. Von der Haustürwiderrufsrichtlinie vorgesehene Ausnahmen .......................... 203<br />

aa. Art. 3(1) (Verträge < 60 ECU) ..................................................................... 203<br />

bb. Art. 3(2)........................................................................................................ 204<br />

c. Beweislast........................................................................................................... 205<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente................................................................................. 206<br />

1. Informationspflichten ............................................................................................. 206<br />

2. Widerrufsrecht........................................................................................................ 210<br />

a. Dauer der Widerrufsfrist..................................................................................... 210<br />

b. Beginn der Widerrufsfrist................................................................................... 212<br />

c. Zugangsfiktion („postal rule“) oder fristwahrende Abgabe der<br />

Widerrufserklärung („dispatch rule“)..................................................................... 214<br />

d. Formale Anforderungen ..................................................................................... 215<br />

e. Rechtsfolgen des Widerrufs ............................................................................... 217<br />

3. Andere Verbraucherschutzinstrumente im Bereich von Haustürgeschäften.......... 222<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314).................................................................................. 225<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 225<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 225<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 226<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 226<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 226<br />

12


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

3. Ausübung von Optionen......................................................................................... 227<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 227<br />

5. Schutzlücken in der Richtlinie ............................................................................... 229<br />

6. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 229<br />

7. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 230<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Verabschiedung der Pauschalreiserichtlinie . 233<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 236<br />

1. Verbraucher............................................................................................................ 236<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen ............................................................................... 236<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 238<br />

aa. Der Hauptkontrahent .................................................................................... 239<br />

bb. Die übrigen Begünstigten............................................................................. 240<br />

cc. Der Erwerber ................................................................................................ 241<br />

2. Veranstalter ............................................................................................................ 242<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen ............................................................................... 243<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 246<br />

aa. Überblick ...................................................................................................... 246<br />

bb. Abweichungen.............................................................................................. 247<br />

cc. Voraussetzung einer Handelslizenz.............................................................. 249<br />

3. Vermittler ............................................................................................................... 251<br />

a. Überblick ............................................................................................................ 252<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 253<br />

4. Pauschalreise .......................................................................................................... 256<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen ............................................................................... 256<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 258<br />

5. Vertrag.................................................................................................................... 262<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen ............................................................................... 262<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 264<br />

III. Instrumente des Verbraucherschutzes...................................................................... 266<br />

1. Informationspflichten ............................................................................................. 266<br />

a. Reiseprospekt ..................................................................................................... 266<br />

aa. Umsetzung im Allgemeinen ......................................................................... 266<br />

bb. Umsetzung im Besonderen........................................................................... 268<br />

(1) Umsetzung der Informationsanforderungen der Richtlinie ...................... 268<br />

13


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

(2) Zusätzliche Informationspflichten............................................................ 270<br />

b. Vorvertragliche Informationspflichten............................................................... 275<br />

aa. Umsetzung im Allgemeinen ......................................................................... 275<br />

bb. Umsetzung im Besonderen........................................................................... 275<br />

(1) Die verpflichtete Vertragspartei ............................................................... 275<br />

(2) Informationszeitpunkt............................................................................... 277<br />

(3) Art der Information................................................................................... 278<br />

(4) Inhalt der vorvertraglichen Informationen ............................................... 279<br />

(a) Informationserfordernisse der Richtlinie .............................................. 279<br />

(b) Zusätzliche Informationserfordernisse ................................................. 281<br />

(c) Ausnahmen von der Informationspflicht .............................................. 283<br />

c. Informationen vor Reisebeginn .......................................................................... 284<br />

aa. Die verpflichtete Vertragspartei.................................................................... 284<br />

bb. Informationszeitpunkt .................................................................................. 285<br />

cc. Art der Information....................................................................................... 286<br />

dd. Inhalt der Informationspflichten................................................................... 287<br />

(1) Gegenstand der in Art. 4(1)(b) aufgeführten Informationen .................... 287<br />

(2) Zusätzliche Informationserfordernisse ..................................................... 289<br />

(3) Ausnahmen von der Informationspflicht.................................................. 290<br />

d. In den Vertrag aufzunehmende Bestandteile...................................................... 291<br />

aa. Einbindung der Bestandteile......................................................................... 291<br />

bb. Zeitpunkt zur Einbindung der Bestandteile.................................................. 292<br />

cc. Vertragsbestandteile ..................................................................................... 292<br />

(1) Bestandteile des Anhangs (und einige Abweichungen im Einzelnen) ..... 292<br />

(2) Zusätzliche Bestandteile ........................................................................... 296<br />

(3) Ausnahmen ............................................................................................... 299<br />

e. Informationserfordernisse im Hinblick auf alle Vertragsbedingungen .............. 299<br />

f. Allgemeines Verbot irreführender Angaben....................................................... 302<br />

g. Sanktionen bei Nichterfüllung der Informationspflichten.................................. 303<br />

2. Beschränkung von Preisänderungen ...................................................................... 305<br />

a. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik................................................................ 305<br />

b. Umsetzung im Besonderen................................................................................. 306<br />

aa. Preiserhöhung „und” -senkung ..................................................................... 306<br />

bb. Voraussetzungen für eine Preisänderung ..................................................... 307<br />

14


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

cc. Frist ............................................................................................................... 309<br />

dd. Andere Abweichungen................................................................................. 309<br />

3. Verbraucherrechte .................................................................................................. 310<br />

a. Recht, die Buchung zu übertragen...................................................................... 310<br />

aa. Zu unterrichtende Vertragspartei.................................................................. 311<br />

bb. Zeitpunkt der Unterrichtung......................................................................... 313<br />

cc. Form der Unterrichtung ................................................................................ 315<br />

dd. Haftung......................................................................................................... 316<br />

b. Verbraucherrechte im Fall erheblicher Änderungen.......................................... 316<br />

aa. Die Verbraucherechte umgebender, nationaler Rechtsrahmen..................... 316<br />

bb. Folgen einer Änderung von Bestandteilen durch den Veranstalter.............. 318<br />

(1) Vorraussetzungen des Rücktrittsrechts..................................................... 319<br />

(a) Erhebliche Änderung wesentlicher Bestandteile .................................. 319<br />

(b) Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers ......................................... 320<br />

(2) Verbraucherrechte nach Hinweis auf erhebliche Änderung..................... 323<br />

(3) Pflicht des Verbrauchers, über seine Entscheidung zu unterrichten ........ 324<br />

(4) Folgend des Rücktritts durch Verbraucher oder Veranstalter .................. 325<br />

(5) Schadenersatz gemäß dem nationalen Recht für Nichterfüllung.............. 328<br />

4. Zusätzliche Pflichten des Veranstalters.................................................................. 331<br />

a. Verpflichtung, andere Vorkehrungen zu treffen ................................................ 331<br />

b. Pflicht, für gleichwertigen Rücktransport und Entschädigung zu sorgen.......... 334<br />

c. Pflicht, sich in Fällen von Beanstandung um Lösungen zu bemühen................ 336<br />

5. Haftung................................................................................................................... 339<br />

a. Haftung von Veranstalter und Vermittler........................................................... 339<br />

b. Haftung für Schäden und deren Ausschluss....................................................... 343<br />

c. Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes ....................................................... 345<br />

aa. Gemäß internationalen Übereinkommen...................................................... 345<br />

bb. Beschränkung für andere als Körperschäden ............................................... 346<br />

d. Entgangene Urlaubsfreuden ............................................................................... 350<br />

e. Mängelanzeige.................................................................................................... 351<br />

f. Hilfeleisten bei Schwierigkeiten ......................................................................... 354<br />

6. Sicherheit im Fall der Zahlungsunfähigkeit ........................................................... 356<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13) ........................................................................................... 364<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 364<br />

15


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 364<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 366<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 366<br />

b. Ausübung von Optionen..................................................................................... 366<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 367<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 369<br />

4. Schutzlücken in der Klausel-Richtlinie.................................................................. 371<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 371<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 372<br />

I. Einführung: Sinn und Zweck der Kontrolle vorformulierter Klauseln....................... 375<br />

1. Rechtslage in den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der Klausel-Richtlinie............ 375<br />

2. Modell der Klausel-Richtlinie................................................................................ 376<br />

3. Rechtslage in den Mitgliedstaaten nach Umsetzung der Klausel-Richtlinie ......... 377<br />

II. Die Entwicklung des AGB-Rechts in den Mitgliedstaaten ....................................... 379<br />

1. Österreich (AT) ...................................................................................................... 379<br />

2. Belgien (BE)........................................................................................................... 379<br />

3. Bulgarien (BG)....................................................................................................... 381<br />

4. Zypern (CY) ........................................................................................................... 381<br />

5. Tschechische Republik (CZ).................................................................................. 382<br />

6. Dänemark (DK)...................................................................................................... 383<br />

7. Estland (EE) ........................................................................................................... 384<br />

8. Finnland (FI) .......................................................................................................... 384<br />

9. Frankreich (FR) ...................................................................................................... 385<br />

10. Deutschland (DE)................................................................................................. 386<br />

11. Griechenland (EL)................................................................................................ 387<br />

12. Ungarn (HU) ........................................................................................................ 387<br />

13. Irland (IE)............................................................................................................. 389<br />

14. Italien (IT) ............................................................................................................ 390<br />

15. Lettland (LV)........................................................................................................ 391<br />

16. Litauen (LT) ......................................................................................................... 391<br />

17. Luxemburg (LU) .................................................................................................. 392<br />

18. Malta (MT)........................................................................................................... 393<br />

19. Niederlande (NL) ................................................................................................. 394<br />

20. Polen (PL) ............................................................................................................ 395<br />

16


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

21 Portugal (PT) ......................................................................................................... 396<br />

22. Rumänien (RO) .................................................................................................... 397<br />

23. Slowakei (SK) ...................................................................................................... 397<br />

24. Slowenien (SL)..................................................................................................... 398<br />

25. Spanien (ES)......................................................................................................... 399<br />

26. Schweden (SE) ..................................................................................................... 400<br />

27. Vereinigtes Königreich (UK) ............................................................................... 401<br />

III. Anwendungsbereich ................................................................................................. 403<br />

1. Verbraucher, Gewerbetreibender, Öffentliche Dienstleistungen ........................... 403<br />

a. B2C, B2B und P2P-Verträge.............................................................................. 403<br />

b. Definition des Verbrauchers............................................................................... 406<br />

c. Definition des Gewerbetreibenden ..................................................................... 407<br />

d. Öffentliche Dienstleistungen.............................................................................. 408<br />

2. Ausschluss bestimmter Verträge............................................................................ 408<br />

a. Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien-, Arbeits- und Gesellschaftsrechts<br />

................................................................................................................................ 408<br />

b. Immobilienverträge ............................................................................................ 409<br />

3. Ausschluss bestimmter Vertragsklauseln............................................................... 410<br />

a. Vertragsklauseln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen................... 410<br />

b. Im Einzelnen ausgehandelte Klauseln................................................................ 411<br />

IV. Inhaltskontrolle gemäß Art. 3 Klausel-Richtlinie .................................................... 413<br />

1. Konzept der Richtlinie ........................................................................................... 413<br />

2. Ausgestaltung der Generalklausel in den Mitgliedstaaten ..................................... 414<br />

3. Umsetzung des Anhangs der Klausel-Richtlinie in den Mitgliedstaaten............... 422<br />

a. Rechtsnatur des Anhangs ................................................................................... 422<br />

b. Umsetzung des Anhangs in den Mitgliedstaaten ............................................... 423<br />

1. Tabelle: Umsetzung des Anhangs Nr. 1 lit. a-q der Klausel-Richtlinie......... 425<br />

2. Tabelle: Umsetzung des Anhangs Nr. 2 lit. a-d der Klausel-Richtlinie......... 430<br />

4. Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer Klausel ............................................... 432<br />

a. Konzept der Klausel-Richtlinie .......................................................................... 432<br />

aa. Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln.............................................. 432<br />

bb. Rechtsfolgen für die Vertragsklausel und den gesamten Vertrag ................ 435<br />

b. Umsetzung in den Mitgliedstaaten..................................................................... 435<br />

aa. Absolute Nichtigkeit der Vertragsklausel..................................................... 436<br />

17


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

bb. Relative Nichtigkeit...................................................................................... 436<br />

cc. Unklare Rechtslage....................................................................................... 437<br />

dd. Abänderung, Ergänzung und Anpassung von Klauseln und Verträgen....... 439<br />

ee. Problem der geltungserhaltenden Reduktion................................................ 439<br />

ff. Rechtsfolgen für den Vertrag im Ganzen ...................................................... 440<br />

c. Schadenskompensation und „punitive damages“............................................... 441<br />

V. Das Transparenzgebot gemäß Art. 5 ......................................................................... 442<br />

1. Klare und verständliche Ausgestaltung von Vertragsklauseln............................... 442<br />

a. Vorgaben der Klausel-Richtlinie........................................................................ 442<br />

b. Umsetzung des Art. 5 S. 1 in den Mitgliedstaaten ............................................. 443<br />

c. Auslegung des Transparenzgebots in den Mitgliedstaaten ................................ 444<br />

2. Rechtsfolgen bei Intransparenz .............................................................................. 445<br />

a. Vorgaben der Klausel-Richtlinie........................................................................ 445<br />

b. Umsetzung der contra proferentem-Regelung in den Mitgliedstaaten .............. 447<br />

c. Weitere Rechtsfolgen nach mitgliedstaatlichem Recht...................................... 448<br />

aa. Nichteinbeziehung intransparenter Klauseln................................................ 448<br />

bb. Kontrolle der Intransparenz im Rahmen der Inhaltskontrolle...................... 448<br />

cc. Unklare Rechtslage....................................................................................... 449<br />

3. Schlussfolgerungen ................................................................................................ 451<br />

VI. Kollektive Rechtsdurchsetzung gemäß Art. 7 der Klausel-Richtlinie ..................... 452<br />

1. Überblick................................................................................................................ 452<br />

2. Administrative Kontrolle missbräuchlicher Vertragsbedingungen........................ 453<br />

a. Zur Rolle der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten ............................. 453<br />

b. Informationsrechte der Verwaltungsbehörden ................................................... 455<br />

c. Verhandlungen und Richtlinien.......................................................................... 455<br />

d. Recht der Verwaltungsbehörden zum Erlass von Verfügungen ........................ 456<br />

3. Gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln ................................................ 459<br />

a. Klagearten in den Mitgliedstaaten...................................................................... 459<br />

b. Aktivlegitimation bei der Unterlassungsklage ................................................... 461<br />

c. Rechtsfolgen kollektiver Klagen: Beschränkte Wirkungen der Rechtskraft...... 462<br />

4. Ergebnis.................................................................................................................. 464<br />

VII. Praktische Auswirkungen der Klausel-Richtlinie................................................... 464<br />

1. Auswirkungen auf das Verbraucherschutzniveau .................................................. 464<br />

2. Zusätzliche Kostenbelastung für Unternehmer ...................................................... 466<br />

18


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

3. Besondere Schwierigkeiten bei Umsetzung der Klausel-Richtlinie ...................... 467<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47) .......................................................................... 469<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 469<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 469<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 470<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 470<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 470<br />

c. Zusätzliche Schutzmaßnahmen .......................................................................... 471<br />

3. Ausübung von Optionen......................................................................................... 471<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 472<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 472<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 472<br />

I. Mitgliedstaatliche Regelungen vor Inkrafttreten der Teilzeitwohnrechterichtlinie.... 475<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 477<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 477<br />

a. Erwerber ............................................................................................................. 477<br />

aa. Umsetzungstechnik....................................................................................... 477<br />

bb. Inhalt der Definitionen ................................................................................. 479<br />

b. Verkäufer............................................................................................................ 480<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich ............................................................................. 483<br />

a. Verträge .............................................................................................................. 483<br />

b. Immobilie ........................................................................................................... 486<br />

III. Rechte des Verbrauchers.......................................................................................... 489<br />

1. Informationspflichten, Art. 3.................................................................................. 489<br />

a. Informationsdokument (Prospekt)...................................................................... 489<br />

aa. Im Schriftstück (Prospekt) enthaltene Informationen sind Vertragsbestandteil<br />

............................................................................................................................ 491<br />

bb. Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss<br />

hat ....................................................................................................................... 491<br />

cc. Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs des Schriftstücks in<br />

Werbemaßnahmen.............................................................................................. 493<br />

b. Informationspflichten im Vertrag....................................................................... 494<br />

2. Anforderungen an Form und Sprache des Informationsdokuments und des Vertrags<br />

.................................................................................................................................... 497<br />

19


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

a. Formale Anforderungen an den Vertrag............................................................. 497<br />

b. Vertragssprache und Sprache des Informationsdokuments (Art. 4, 2.<br />

Spiegelstrich).......................................................................................................... 498<br />

c. Option des Art. 4(1), 2. Spiegelstrich, S. 2......................................................... 500<br />

d. Beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der Sprache des Mitgliedstaates, in der<br />

die Immobilie belegen ist ....................................................................................... 501<br />

e. Sanktionierung der Nichterfüllung der formalen und sprachlichen Anforderungen<br />

................................................................................................................................ 502<br />

3. Widerrufsrecht........................................................................................................ 504<br />

a. Informationspflicht ............................................................................................. 504<br />

b. Widerrufsfrist ..................................................................................................... 505<br />

aa. Widerruf innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages....... 505<br />

bb. Widerrufsrecht im Falle fehlender Angaben................................................ 509<br />

cc. Widerrufsfrist, wenn die Angaben innerhalb der drei Monate vorgelegt<br />

[nachgereicht] werden ........................................................................................ 512<br />

dd. Widerrufsfrist, wenn die fehlenden Angaben nicht innerhalb von 3 Monaten<br />

nachgeholt werden.............................................................................................. 513<br />

ee. Zusätzliches Widerrufsrecht ......................................................................... 515<br />

c. Formale Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts ........................ 516<br />

d. Regelung des Art. 5(2) S. 2 „Dispatching rule“................................................. 518<br />

e. Kosten................................................................................................................. 519<br />

aa. Art. 5(3) ........................................................................................................ 519<br />

bb. Art. 5(4)........................................................................................................ 521<br />

4. Verbot von Anzahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist ....................................... 523<br />

a. Anzahlungsverbot............................................................................................... 523<br />

b. Tabelle: Anzahlungsverbot................................................................................. 525<br />

c. Rückzahlung geleisteter Anzahlungen ............................................................... 526<br />

5. Kreditvereinbarungen............................................................................................. 528<br />

6. Verbindlichkeit der Umsetzungsvorschriften......................................................... 529<br />

7. Internationales Privatrecht...................................................................................... 530<br />

8. Andere Verbraucherschutzmaßnahmen ................................................................. 533<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7).......................................................................................... 535<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 535<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 535<br />

20


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 535<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 535<br />

b. Ausübung von Optionen..................................................................................... 536<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 536<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 537<br />

4. Schutzlücken in der Fernabsatzrichtlinie ............................................................... 538<br />

5. Mögliche Hemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Handelsverkehr .............. 538<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 539<br />

I. Mitgliedstaatliche Regelungen vor Inkrafttreten der Fernabsatzrichtlinie ................. 541<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 543<br />

1. Verbraucher............................................................................................................ 543<br />

a. Gesetzgebungstechnik ........................................................................................ 543<br />

b. Inhalt der Definitionen ....................................................................................... 544<br />

aa. Einschluss bestimmter juristischer Personen................................................ 544<br />

bb. Klärung für Verträge mit gemischtem Zweck.............................................. 545<br />

Überblick: Vertragschlüsse mit „gemischtem” Zweck als Verbrauchervertrag<br />

........................................................................................................................ 546<br />

cc. Ausweitung auf bestimmte Gewerbetreibende............................................. 547<br />

Überblick: Ausweitung auf bestimmte Gewerbetreibende ............................ 549<br />

dd. Beispiele für Unterschiede im Wortlaut....................................................... 549<br />

2. Lieferer ................................................................................................................... 550<br />

3. Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen ............................. 553<br />

a. Definition des „Vertragsabschlusses im Fernabsatz“......................................... 553<br />

b. Definition von „Fernkommunikationstechniken“ .............................................. 554<br />

c. Definition von „Betreiber einer Kommunikationstechnik“................................ 557<br />

d. Die Ausnahmeregelungen des Art. 3 der Fernabsatzrichtlinie........................... 559<br />

aa. Unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten<br />

Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Art. 3(1), 2. Spiegelstrich ................ 559<br />

bb. Mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von<br />

öffentlichen Fernsprechern geschlossene Verträge, Art. 3(1), 3. Spiegelstrich. 559<br />

cc. Über den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossene Verträge, Art.<br />

3(1) 4. Spiegelstrich ........................................................................................... 560<br />

dd. Bei einer Versteigerung geschlossene Verträge, Art. 3(1), 5. Spiegelstrich 561<br />

21


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

ee. Teilausnahme für Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln usw. durch<br />

Händler im Rahmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten, Art. 3(2) 1.<br />

Spiegelstrich ....................................................................................................... 563<br />

ff. Teilausnahme für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den<br />

Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken<br />

sowie Freizeitgestaltung, Art. 3(2), 2. Spiegelstrich .......................................... 565<br />

III. Die Rechte des Verbrauchers ................................................................................... 567<br />

1. Informationspflichten ............................................................................................. 567<br />

a. Vorvertragliche Informationen........................................................................... 567<br />

aa. „Rechtzeitig“ vor Abschluss des Vertrages.................................................. 568<br />

bb. Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten ...................................... 569<br />

b. Schriftliche Bestätigung, Art. 5.......................................................................... 574<br />

aa. Formale Anforderungen an die Bestätigung................................................. 575<br />

bb. Zeitpunkt der Bestätigung ............................................................................ 577<br />

cc. Informationen, die auf jeden Fall zu übermitteln sind (Art. 5(1), S. 2<br />

Fernabsatzrichtlinie)........................................................................................... 579<br />

dd. Ausnahme von den Anforderungen des Art. 5(1) bei Dienstleistungen, die<br />

unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden 580<br />

c. Sanktionen der Verletzung von Informationspflichten ...................................... 581<br />

aa. Verlängerung der Widerrufsfrist gem. Art. 6(1)........................................... 583<br />

bb. Unterlassungsklagen..................................................................................... 585<br />

cc. Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern ............................................. 585<br />

dd. Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Geldbußen................................. 585<br />

ee. Andere privatrechtliche Rechtsfolgen .......................................................... 586<br />

2. Widerrufsrecht........................................................................................................ 587<br />

a. Ausnahmen vom Widerrufsrecht........................................................................ 587<br />

aa. Ausnahme vom Widerrufsrecht, wenn die Vertragsausführung mit<br />

Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen<br />

begonnen hat (Art. 6(3), 1. Spiegelstrich).......................................................... 587<br />

bb. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Waren oder Dienstleistungen, deren Preis<br />

von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten abhängt (Art. 6(3), 2.<br />

Spiegelstrich)...................................................................................................... 588<br />

cc. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation<br />

angefertigt werden usw. (Art. 6(3), 3. Spiegelstrich)......................................... 589<br />

22


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

dd. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder<br />

Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind (Art. 6(3), 4.<br />

Spiegelstrich)...................................................................................................... 591<br />

ee. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen,<br />

Zeitschriften und Illustrierten (Art. 6(3), 5. Spiegelstrich) ................................ 593<br />

ff. Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen<br />

(Art., 6(3) 6. Spiegelstrich) ................................................................................ 594<br />

b. Formale Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts........................ 594<br />

c. Widerrufsfrist ..................................................................................................... 596<br />

aa. Länge der Widerrufsfrist............................................................................... 596<br />

bb. Beginn der Widerrufsfrist............................................................................. 598<br />

(1.) Beginn der Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren......................... 598<br />

(2.) Beginn der Widerrufsfrist bei der Erbringung von Dienstleistungen...... 599<br />

cc. Fristwahrende Abgabe der Widerrufserklärung („dispatch rule“) oder<br />

Zugangsfiktion („postal rule“) ........................................................................... 600<br />

d. Folgen des Widerrufs ......................................................................................... 601<br />

e. Auflösung eines Kreditvertrages ........................................................................ 604<br />

3. Erfüllung................................................................................................................. 606<br />

a. Verpflichtung zur Ausführung der Bestellung innerhalb von 30 Tagen ............ 606<br />

b. Verpflichtung des Lieferers zur Information des Verbrauchers sowie zur<br />

Rückerstattung gezahlter Beträge, wenn die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht<br />

verfügbar ist, (Art. 7 (2))........................................................................................ 608<br />

c. Gebrauch der Option des Art. 7(3) der Fernabsatzrichtlinie .............................. 611<br />

4. Zahlung mittels Karte............................................................................................. 611<br />

5. Unverlangte Waren oder Dienstleistungen ............................................................ 613<br />

a. Verbot der unverlangten Zusendung von Waren oder der unverlangten<br />

Erbringung von Dienstleistungen........................................................................... 614<br />

b. Befreiung des Verbrauchers von jedweder Gegenleistung; Ausbleiben einer<br />

Reaktion gilt nicht als Zustimmung ....................................................................... 615<br />

6. Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken 616<br />

IV. Gebrauch der in der Richtlinie gewährten Optionen................................................ 617<br />

1. Option der Mitgliedstaaten, dem Lieferer die Lieferung qualitätsmäßig und preislich<br />

gleichwertiger Ware bzw. die Erbringung einer qualitätsmäßig und preislich<br />

gleichwertigen Dienstleistung zu gestatten ................................................................ 617<br />

23


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

2. Option der Mitgliedstaaten, dem Lieferer die Beweislast aufzuerlegen ................ 619<br />

3. Option der Mitgliedstaaten, die Überwachung durch unabhängige Einrichtungen<br />

vorzusehen.................................................................................................................. 620<br />

4. Option der Mitgliedstaaten, den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und<br />

Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten.. 621<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6) ...................................................................................... 624<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 624<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 624<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 624<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 624<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel .................................................. 625<br />

3. Ausübung von Optionen......................................................................................... 625<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 626<br />

5. Schutzlücken in der Preisangabenrichtlinie ........................................................... 626<br />

6. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 626<br />

Einige Optionen, insbesondere Art.5 und Art.6, führen zu großen Unterschieden<br />

zwischen den Mitgliedstaaten. In bestimmten Fällen könnte dies den<br />

grenzüberschreitenden Handel behindern. ................................................................. 626<br />

7. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 626<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Einführung der Richtlinie 98/6 zu Preisangaben<br />

........................................................................................................................................ 627<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 629<br />

1. Verbraucher............................................................................................................ 629<br />

2. Händler ................................................................................................................... 632<br />

3. Situationen, die in den Anwendungsbereich fallen................................................ 635<br />

Tabelle: Erweiterung auf Dienstleistungen ........................................................ 636<br />

4. Verkaufspreis ......................................................................................................... 636<br />

5. Preis je Maßeinheit................................................................................................. 637<br />

6. In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse....................................... 640<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente................................................................................. 641<br />

1. Formelle Voraussetzungen (Transparenz) Art. 4 ................................................... 641<br />

2. Sanktionen (Art. 8)................................................................................................. 642<br />

IV. Gebrauch der in Richtlinie 98/6 angebotenen Optionen.......................................... 645<br />

1. Bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse.................................... 645<br />

24


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

2. Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten........ 646<br />

3. Erzeugnisse, bei denen die Angabe des Preises je Maßeinheit nicht sinnvoll oder<br />

geeignet wäre.............................................................................................................. 647<br />

4. Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben eine übermäßige<br />

Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde................ 650<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)....................................................................... 654<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 654<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 654<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 654<br />

a. Ausübung von Optionen..................................................................................... 654<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (d.h.. strengere Vorschriften im<br />

von der Richtlinie erfassten Bereich) ..................................................................... 655<br />

c. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 655<br />

d. Andere Maßnahmen zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus (d.h.. strengere<br />

Vorschriften in nicht von der Richtlinie erfassten Bereichen)............................... 656<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 656<br />

4. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 657<br />

5. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 657<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Einführung der Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

........................................................................................................................................ 659<br />

II. Allgemeine Anmerkungen......................................................................................... 661<br />

III. Verfahrensrechtliche Vorschriften ........................................................................... 662<br />

1. Artikel 1(2) – Schutz der „Kollektivinteressen“ von Verbrauchern ...................... 662<br />

2. Artikel 2 – Unterlassungsklagen ............................................................................ 664<br />

a. Klage auf Erlass einer Anordnung der Einstellung oder des Verbots eines<br />

Verstoßes................................................................................................................ 664<br />

Verfügbarkeit eines Dringlichkeitsverfahrens ................................................... 665<br />

b. Anordnung der Veröffentlichung der Entscheidung .......................................... 667<br />

c. Anordnung von Zahlungen in eine öffentliche Kasse ........................................ 668<br />

d. Internationales Privatrecht.................................................................................. 670<br />

3. Artikel 3 – Qualifizierte Einrichtungen.................................................................. 670<br />

4. Artikel 4 – Grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft.............. 675<br />

a. Anerkennung qualifizierter Einrichtungen anderer <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten............ 675<br />

b. Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt............................... 677<br />

25


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

5. Artikel 5 – Vorherige Konsultation........................................................................ 680<br />

6. Anhang ................................................................................................................... 683<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel........................................................ 684<br />

V. Allgemeine Anmerkungen zur Angemessenheit der Richtlinienumsetzung............. 687<br />

1. Aufgetretene Schwierigkeiten beim Umsetzungsprozess ...................................... 687<br />

2. Schutzlücken in der Richtlinie ............................................................................... 687<br />

3. Andere Durchsetzungsmechanismen ..................................................................... 689<br />

VI. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................... 691<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44) ..................................................................... 693<br />

Zusammenfassung.......................................................................................................... 693<br />

1. Umsetzungsdefizite ................................................................................................ 693<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus .............................................................. 694<br />

a. Gebrauch von Optionen...................................................................................... 694<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (d.h. strengere Bestimmungen im<br />

Anwendungsbereich der Richtlinie)....................................................................... 695<br />

c. Ausweitung des Anwendungsbereichs ............................................................... 696<br />

d. Andere Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes (d.h. strengere<br />

Regelungen in nicht von der Richtlinie erfassten Bereichen) ................................ 696<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche............................................................................ 696<br />

4. Schutzlücken in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie............................................... 697<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr .............. 697<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen .................................................................. 698<br />

I. Mitgliedstaatliches Recht vor dem Erlass der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie............ 700<br />

II. Anwendungsbereich .................................................................................................. 704<br />

1. Allgemeines............................................................................................................ 704<br />

2. Die Definition des „Verbrauchers“ ........................................................................ 705<br />

3. Die Definition des „Verkäufers“ ............................................................................ 708<br />

4. Die Definition des „Verbrauchsguts“..................................................................... 710<br />

a. Ausnahme von auf einer öffentlichen Versteigerung verkauften Gütern aus dem<br />

Begriff der „Verbrauchsgüter“ (Art. 1(3)) ............................................................. 712<br />

5. Definition des „Kaufvertrags“................................................................................ 713<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente................................................................................. 715<br />

1. Vertragsmäßigkeit .................................................................................................. 715<br />

a. Das Erfordernis der „Vertragsmäßigkeit“ im Allgemeinen (Art. 2) .................. 715<br />

26


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

aa. Das Erfordernis der Lieferung vertragsgemäßer Güter ................................ 715<br />

bb. Die Vermutung der Vertragsmäßigkeit ........................................................ 715<br />

cc. Die Kriterien zur Vermutung der Vertragsmäßigkeit (Art. 2(2)(a)-(d) im<br />

Allgemeinen)...................................................................................................... 716<br />

dd. Der für die Bestimmung der Vertragsmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt .... 720<br />

b. Öffentliche Äußerungen und Ausschlussgründe (Art. 2 (2)(d) und Art. 2(4))... 720<br />

c. Ausschluss von dem Verbraucher bekannten Gründen der Vertragswidrigkeit<br />

(Art. 2(3)) ............................................................................................................... 722<br />

d. Vorschriften über zu montierenden Verbrauchsgüter (Art. 2(5)) ...................... 723<br />

2. Rechte des Verbrauchers im Falle der Vertragswidrigkeit .................................... 724<br />

a. Rechte des Verbrauchers im Falle der Vertragswidrigkeit im Allgemeinen (Art. 3)<br />

................................................................................................................................ 724<br />

aa. Umsetzung der Rechte.................................................................................. 725<br />

bb. Wahlrecht des Verbrauchers ........................................................................ 725<br />

b. Das „Unverhältnismäßigkeits“-Kriterium (Art. 3(3)) ........................................ 726<br />

aa. Unmöglichkeit .............................................................................................. 727<br />

c. „Unentgeltlich“ (Art. 3(4)) ................................................................................. 728<br />

d. Die Grenzen der Haftung des Verkäufers .......................................................... 729<br />

aa. Zweijahresfrist .............................................................................................. 729<br />

bb Option: verkürzte Haftungsdauer bei gebrauchten Gütern............................ 730<br />

cc. Option: Pflicht zur Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit innerhalb 2<br />

Monaten.............................................................................................................. 731<br />

dd. Erwägungsgrund-Option: Hemmung der Zweijahresfrist............................ 733<br />

ee. Vermutung der Vertragswidrigkeit während der ersten 6 Monate ............... 734<br />

e. Keine Vertragsauflösung bei „geringfügiger“ Vertragswidrigkeit (Art. 3(6))... 736<br />

f. Vertragsauflösung und Nutzungszeitanrechnung ............................................... 737<br />

g. Berechung der Kaufpreisminderung .................................................................. 738<br />

3. Garantien ................................................................................................................ 739<br />

4. Rückgriffsrechte ..................................................................................................... 742<br />

5. Unabdingbarkeit der Richtlinienvorgaben ............................................................. 744<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (Art. 8(2)) ...................................... 746<br />

Höheres Schutzniveau für die Verbraucher................................................................ 746<br />

1. Anwendungsbereich ........................................................................................... 747<br />

2. Herstellerhaftung................................................................................................ 748<br />

27


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

3. Voraussetzung der Vertragsmäßigkeit ............................................................... 749<br />

4. Rechtsbehelfe ..................................................................................................... 752<br />

5. Fristen................................................................................................................. 754<br />

6. Garantien ............................................................................................................ 755<br />

V. Allgemeine Anmerkungen zur Zulänglichkeit der Richtlinienumsetzung................ 758<br />

1. Während des Umsetzungsprozesses aufgetretene Schwierigkeiten ....................... 758<br />

2. Lücken in der Richtlinie......................................................................................... 759<br />

VI. Schlussfolgerungen und Empfehlungen................................................................... 760<br />

Teil 3: Strukturelle Gemeinsamkeiten der Richtlinien..................................................... 765<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“ ................................................................................ 765<br />

I. Einleitung.................................................................................................................... 765<br />

1. Europäisches Gemeinschaftsrecht.......................................................................... 765<br />

2. Überblick................................................................................................................ 768<br />

II. Gesetzgebungstechniken in den Mitgliedstaaten....................................................... 769<br />

III. Ausweitung des Verbraucherbegriffs im mitgliedstaatlichen Recht........................ 773<br />

1. Begriff des Endabnehmers ..................................................................................... 773<br />

2. Ausweitung des Schutzes auf Unternehmer, die atypische Verträge schließen..... 774<br />

3. Ausweitung auf bestimmte juristische Personen.................................................... 777<br />

4. Ausweitung auf Arbeitnehmer ............................................................................... 779<br />

IV. Verträge mit gemischtem Zweck ............................................................................. 780<br />

1. Gemeinschaftsrecht ................................................................................................ 780<br />

2. Rechtslage in den Mitgliedstaaten.......................................................................... 780<br />

Überblick: Vertragsschluss mit „gemischtem” Zweck als Verbrauchervertrag<br />

........................................................................................................................ 780<br />

V. Schutz bei zur Existenzgründung getätigten Geschäften .......................................... 781<br />

1. Gemeinschaftsrecht ................................................................................................ 781<br />

2. Mitgliedstaatliches Recht ....................................................................................... 782<br />

VI. Schlussfolgerungen .................................................................................................. 782<br />

1. Bei der Revision des <strong>Acquis</strong> zu berücksichtigende Fragen ................................... 782<br />

2. Maximalharmonisierung ........................................................................................ 783<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“................................................................................ 785<br />

I. Europäisches Gemeinschaftsrecht .............................................................................. 785<br />

Der Begriff des Unternehmers im Gemeinschaftsrecht ............................................. 785<br />

28


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Der Begriff des Unternehmers in Richtlinien, die nicht Gegenstand dieser Studie sind<br />

.................................................................................................................................... 786<br />

1. Gemeinsamkeiten ................................................................................................... 787<br />

2. Gewinnerzielungsabsicht (animo lucri) ................................................................. 787<br />

3. „Handeln im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“...................... 788<br />

4. Gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich...................................... 789<br />

II. Gesetzgebungstechniken in den Mitgliedstaaten....................................................... 789<br />

III. Inhaltliche Ausgestaltung in den Mitgliedstaaten .................................................... 790<br />

1. Gewinnerzielungsabsicht (animo lucri) ................................................................. 791<br />

2. „Handeln im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“...................... 792<br />

3. Gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich...................................... 793<br />

IV. Schlussfolgerungen .................................................................................................. 794<br />

C. Das Widerrufsrecht..................................................................................................... 796<br />

I. Einleitung.................................................................................................................... 796<br />

II. Bestehende Widerrufsrechte im <strong>Acquis</strong> .................................................................... 796<br />

1. Haustürwiderrufsrrichtlinie .................................................................................... 796<br />

2. Pauschalreiserichtlinie............................................................................................ 797<br />

3. Klauselrichtlinie ..................................................................................................... 797<br />

4. Teilzeitwohnrechterichtlinie................................................................................... 797<br />

5. Fernabsatzrichtlinie ................................................................................................ 797<br />

6. Preisangabenrichtlinie ............................................................................................ 798<br />

7. Unterlassungsklagenrichtlinie ................................................................................ 798<br />

8. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie................................................................................ 798<br />

9. Andere, außerhalb des Untersuchungsumfangs der Studie liegende Richtlinien... 798<br />

10. Rechtsprechung des EuGH von grundsätzlicher Bedeutung für das Widerrufsrecht<br />

.................................................................................................................................... 799<br />

III. Bei der Überarbeitung des <strong>Acquis</strong> zu berücksichtigende Fragen............................. 799<br />

1. Länge der Widerrufsfrist ........................................................................................ 806<br />

2. Beginn der Widerrufsfrist....................................................................................... 807<br />

3. Berechnung der Widerrufsfrist............................................................................... 808<br />

4. „Dispatch rule”....................................................................................................... 808<br />

5. Rechte und Pflichten während der Widerrufsfrist.................................................. 809<br />

6. Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht...................................................... 809<br />

a. Formale Anforderungen ..................................................................................... 810<br />

29


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

b. Verwendete Sprache........................................................................................... 810<br />

c. Inhalt der Belehrung ........................................................................................... 810<br />

7. Zeitpunkt, zu dem die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen muss............ 811<br />

8. Sanktionen für die Verletzung von Informationspflichten..................................... 812<br />

9. Ausübung des Widerrufsrecht, insbesondere formale Anforderungen hieran ....... 812<br />

10. Auswirkungen des Widerrufs auf die vertraglichen Verpflichtungen ................. 813<br />

11. Auswirkung des Widerrufs auf Kreditverträge .................................................... 813<br />

12. Vorschriften über die Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Widerruf 813<br />

13. Verhältnis des Widerrufs zu anderen Rechtsbehelfen.......................................... 814<br />

D. Informationspflichten ................................................................................................. 815<br />

I. Einleitung.................................................................................................................... 815<br />

II. Bestehende Informationspflichten in den 8 Richtlinien ............................................ 815<br />

1. Haustürwiderrufsrichtlinie ..................................................................................... 815<br />

2. Richtlinie 90/314 (Pauschalreise)........................................................................... 817<br />

3. Klauselrichtlinie ..................................................................................................... 826<br />

4. Teilzeitwohnrechterichtlinie................................................................................... 826<br />

5. Fernabsatzrichtlinie ................................................................................................ 831<br />

6. Preisangabenrichtlinie ............................................................................................ 832<br />

7. Unterlassungsklagenrichtlinie ................................................................................ 833<br />

8. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie................................................................................ 833<br />

III. Aspekte, die mehreren Richtlinien gemein sind....................................................... 835<br />

1. Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.............................. 835<br />

2. Sanktionen für eine Informationspflichtverletzung................................................ 837<br />

3. Sich überschneidende Informationspflichten ......................................................... 837<br />

a. Vorvertragliche Informationspflichten beim Vertrieb von Pauschalreisen im<br />

Fernabsatz............................................................................................................... 839<br />

b. Bestätigung von Informationen beim Vertrieb von Pauschalreisen im Fernabsatz<br />

................................................................................................................................ 841<br />

IV. Abschließende Empfehlungen für eine Überarbeitung des <strong>Acquis</strong>.......................... 846<br />

Teil 4. ..................................................................................................................................... 848<br />

Empfehlungen................................................................................................................... 848<br />

A. Die Schaffung gemeinsamer Definitionen und Grundregeln für alle<br />

Verbraucherschutzrichtlinien ......................................................................................... 849<br />

B. Umstrukturierung des <strong>Acquis</strong> im Wege eines „horizontalen Instruments“............... 850<br />

30


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

C. Fragen, die einzelne Richtlinien betreffen................................................................. 852<br />

I. Haustürgeschäfte..................................................................................................... 852<br />

II. Pauschalreise ......................................................................................................... 853<br />

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen...................................................................... 853<br />

IV. Timesharing ......................................................................................................... 853<br />

V. Fernabsatzgeschäfte............................................................................................... 854<br />

VI. Verbrauchsgüterkauf............................................................................................ 854<br />

VII. Unterlassungsklagenrichtlinie............................................................................. 855<br />

VIII. Preisangabenrichtlinie ....................................................................................... 855<br />

D. Vollharmonisierung und verbleibender Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten... 855<br />

E. Weitere Fragen........................................................................................................... 857<br />

I. Übersetzungsprobleme............................................................................................ 857<br />

II. Eine Sonderregelung für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte ?.............. 857<br />

III. Verbesserung der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung ........................... 858<br />

ANHANG .............................................................................................................................. 859<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS............................................................ 859<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT................................................................... 864<br />

A. VERTRÄGE UND ABKOMMEN ........................................................................... 864<br />

B. VERORDNUNGEN.................................................................................................. 865<br />

C. RICHTLINIEN.......................................................................................................... 865<br />

D. ENTSCHEIDUNGEN DES <strong>EU</strong>ROPÄISCHEN GERICHTSHOFES...................... 868<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ................... 872<br />

31


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einleitung<br />

Einleitung<br />

1. Das Projekt. Das <strong>EG</strong>-Verbraucherrechtkompendium ist das Ergebnis einer umfangreichen<br />

Studie, die von einer internationalen Forschungsgruppe im Auftrag der Europäischen Kommission<br />

erstellt wurde. Es ist Teil einer Forschungsarbeit, die die <strong>EU</strong>-Kommission im Rahmen<br />

der Überarbeitung des Verbraucher <strong>Acquis</strong> unternimmt. Zum ersten Mal wird die Umsetzung<br />

von 8 bedeutenden verbraucherschützenden Richtlinie in die Rechtsordnungen der 27<br />

Mitgliedstaaten untersucht. Die Ergebnisse dieser Studie veranschaulichen die grundlegenden<br />

Unterschiede zwischen den zahlreichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen, welche Folge<br />

von Minimumharmonisierungsklauseln und Regelungsoptionen sind. Ziel dieser Einleitung ist<br />

es, einige zentrale Aspekte dieser Studie und ihrer Methode zu skizzieren. Eine detaillierte<br />

Beschreibung des Projekts findet sich in der Ausschreibung, die zu dem dieser Studie zugrun-<br />

de liegenden Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und der Universität Bielefeld<br />

geführt hat 1 . Ein kurzer Überblick findet sich zudem in verschiedenen Kommissionsdokumenten<br />

2 .<br />

2. Umfang der Studi.Diese Studie behandelt acht Richtlinien, namentlich:<br />

• die Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577/EWG);<br />

• die Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG);<br />

• die Klauselrichtlinie (93/13/EWG);<br />

• die Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47/<strong>EG</strong>);<br />

• die Fernabsatzrichtlinie (97/7/<strong>EG</strong>);<br />

• die Preisangabenrichtlinie (98/6/<strong>EG</strong>);<br />

1 Nr. der Ausschreibung: 2003/S 153-138854; an verschiedenen Orten auf der Webseite der Europäischen Kommission<br />

veröffentlicht, z. B. unter ted.europa.eu (Dokument Nr. 2003-138854).); Werkvertrages Nr. 17.020100 /<br />

04 / 389299: “Annotated Compendium including a comparative analysis of the Community consumer acquis”<br />

und Werkvertrag Nr. 17.020200/07/469858: “<strong>EU</strong>-<strong>Consumer</strong> Protection” – Extension of the geographical scope<br />

of the compendium to Bulgaria and Romania.<br />

2 KOM (2004) 651, endg., S. 3-4.<br />

32


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

• die Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27/<strong>EG</strong>); und<br />

• die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/<strong>EG</strong>).<br />

Einleitung<br />

Die Auswahl dieser Richtlinien mag etwas willkürlich erscheinen. Einerseits könnten vor allem<br />

die Richtlinien 98/6/<strong>EG</strong> (Preisangabe) und 98/27/<strong>EG</strong> (Unterlassungsklagen) als Fremdkörper<br />

empfunden werden, weil allen anderen insofern ein gemeinsames Charakteristikum<br />

eigen ist, als sie vertragsrechtliche Aspekte des <strong>EG</strong> Verbraucherrechts regeln. Andererseits<br />

enthält die obige Liste einige Richtlinien nicht, von denen man annehmen würde, dass es sich<br />

um Kernelemente des <strong>EG</strong> Verbrauchervertragsrechts handelt, wie z. B. die Verbraucherkreditrichtlinie<br />

(87/102/EWG) oder die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

(2002/65/<strong>EG</strong>). Jedoch wurde die Auswahl von der im Zeitpunkt der Ausschreibung zuständigen<br />

Kommissionsstelle getroffen und konnte daher von Vertragspartnern nicht in Frage gestellt<br />

werden. Hinter dieser Auswahl scheint aber ein offenkundig politischer Grund zu stehen.<br />

In Bezug auf die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102 ist anzumerken, dass sie gegenwär-<br />

tig einer gründlichen Überarbeitung unterzogen wird, die zu grundlegenden Veränderungen<br />

führen wird. Folglich wäre jede Analyse bereits sehr bald nach Inkrafttreten der Änderungen<br />

veraltet. Hinsichtlich der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 2002/65<br />

hat man möglicherweise den Zeitraum seit ihrem Erlass als zu kurz angesehen als dass man<br />

eine profunde Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten<br />

geben könnte.<br />

3.Ergebnisse der Studie. Die Studie hat zwei wesentliche Resultate hervorgebracht: Erstens<br />

wurde eine Rechtsdatenbank geschaffen, welche die acht Richtlinien, die einschlägige EuGH-<br />

Rechtsprechung, die nationalen Umsetzungsinstrumente sowie das nationale Fallrecht mitein-<br />

ander verbindet. Diese Datenbank ist online verfügbar und wird in den nächsten drei Jahren<br />

regelmäßig aktualisiert. Zweitens hat die Studie diesen Band hervorgebracht, der, wie die<br />

Kommission es formulierte, eine „Rechtsvergleichende Studie der verschiedenen nationalen<br />

Regelungen, einschließlich möglicher Hemmnisse für den Handel oder daraus resultierender<br />

Wettbewerbsverzerrungen” sein soll. Beide Teile der Studie, die Datenbank und die Rechtsvergleichende<br />

Studie ergänzen sich gegenseitig. Um z. B. den Text von unzähligen Fußnoten<br />

zu befreien, wird in der Rechtsvergleichenden Studie oftmals davon abgesehen, die einzelnen<br />

Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten vollständig zu erwähnen. Die entsprechenden<br />

Informationen sind ohne weiteres in der Datenbank zu finden. Selbstverständlich ist uns der<br />

Großteil der existierenden juristischen Literatur und Studien in Bezug auf das Forschungsfeld<br />

33


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einleitung<br />

dieser Studie bekannt, soweit diese Materialien in Sprachen geschrieben sind, die uns vertraut<br />

sind. Jedoch haben wir uns entschlossen, nur einige wenige grundlegende Literaturhinweise<br />

aufzunehmen.<br />

4. Zeitplan.Es war eine große Herausforderung, einen umfassenden Überblick über die Umsetzung<br />

von acht Richtlinien in 27 Mitgliedstaaten zu geben. Niemals zuvor wurde dies in<br />

diesem Umfang und in dieser Dichte versucht. Im Verlaufe dieses Unternehmens stellte sich<br />

heraus, dass die Aufgabe deutlich mehr Mühe und Zeit beanspruchen würde als ursprünglich<br />

von den teilnehmenden Forschern und anscheinend auch von der Europäischen Kommission<br />

erwartet. Die Arbeit begann im Oktober 2004, und es war ursprünglich vorgesehen, sie im<br />

April 2006 (für zu diesem Zeitpunkt 25 Mitgliedstaaten) abzuschließen. Als deutlich wurde,<br />

dass die Studie zu diesem Zeitpunkt nicht würde fertig gestellt werden können, hat die Kom-<br />

mission eine Verlängerung bis Dezember 2006 gewährt. Die Studie wurde im Jahre 2007 fertigstellt<br />

und umfasst nun auch die zwei neuen Mitgliedstaaten, welche der Europäischen Uni-<br />

on im Jahre 2007 beigetreten sind.. Aus diesem Grunde enthält diese zweite Version des<br />

Kompendiums nunmehr die Ergebnisse aller 27 Mitgliedstaaten. Informationen über die Um-<br />

setzung der acht Richtlinien in Bulgarien und Rumänien sind ebenfalls in der Datenbank abrufbar.<br />

5. Methodik. Die vorbereitende Forschung zu dieser Studie in den 27 Mitgliedstaaten wurde<br />

von Kollegen in den jeweiligen Ländern vorgenommen. Im Anhang zu dieser Einleitung fin-<br />

det sich eine Liste der Teilnehmer und Mitarbeiter. Der Ausgangsschritt, um eine Datenbank<br />

zu erstellen und die Rechtsvergleichende Studie zu entwerfen, war, einen Fragebogen zu entwickeln,<br />

der die nationalen Berichte in einer Weise strukturieren sollte, dass die Herausgeber<br />

dieser Studie die entscheidenden Ergebnisse für jeden Mitgliedstaat erkennen können. Schon<br />

zu diesem Zeitpunkt haben einige der nationalen Mitarbeiter an dem Entwurf des Fragebogens<br />

mitgearbeitet. Das hat sich als sehr hilfreich erwiesen. Auf diese Weise konnten wir weitest<br />

möglich sicherstellen, dass die Fragen von Juristen von so unterschiedlicher rechtlicher<br />

Provenienz gleich verstanden wurden.<br />

Von diesen Fragebögen geleitet, haben die einzelnen Forscher oder Forschergruppen eines<br />

jeden der aktuell 27 Mitgliedstaaten für jede Richtlinie einen Bericht über die entsprechenden<br />

34


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einleitung<br />

nationalen Umsetzungsmaßnahmen entworfen. Als Mehrwert deckten diese Berichte auch<br />

auf, wie die verschiedenen nationalen Rechtssysteme von der <strong>EG</strong>-Gesetzgebung beeinflusst<br />

wurden und ob es Schwierigkeiten oder Defizite bei der Umsetzung gab.<br />

Auf Basis dieser nationalen Berichte, haben die Autoren dieser Studie einerseits eine sehr<br />

kurze Charakterisierung der allgemeinen „Umsetzungskultur“ jedes Mitgliedstaates vorgenommen<br />

(Teil 1 der Rechtsvergleichenden Studie) und andererseits einen detaillierten Bericht<br />

jeder Richtlinie geliefert, womit beabsichtigt ist, eine <strong>EG</strong>-weite rechtliche Landkarte der Umsetzung<br />

dieser acht Richtlinien zu entwerfen (Teil 2). Diese Berichte sollen die Umsetzung in<br />

den 25 Mitgliedstaaten kartographisch erfassen und die einzelnen Autoren haben festgelegt,<br />

wie viel Tiefgang nötig war, um eine aussagekräftige Studie dieses Prozesses zu präsentieren.<br />

Es musste ein Mittelweg gefunden werden zwischen weitschweifigen Referaten, die eine erschöpfende<br />

Darstellung der Umsetzung jeder einzelnen Bestimmung aller Richtlinien in allen<br />

25 Mitgliedstaaten liefern und einer Skizzierung, die lediglich einen sehr allgemeinen, flüchtigen<br />

Überblick gewährt. Unsere Absicht war es, die Aspekte herauszustellen, in denen die<br />

nationalen Umsetzungsmaßnahmen sich unterscheiden, anstatt jede Bestimmung aufzulisten,<br />

die ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Wir haben daher für jeden Abschnitt die angemessene<br />

Tiefe gewählt, um auf diese Weise hoffentlich sicherzustellen, dass die Analyse ein wertvolles<br />

Bild des aktuellen Stands innerhalb der Europäischen Union liefert, ohne das umfassende<br />

Bild mit zu vielen Details zu verdunkeln.<br />

Diese Hauptteile der Studie werden ergänzt um die wichtigsten Schlussfolgerungen in Bezug<br />

auf gemeinsame Strukturen der Richtlinien (Teil 3) und um besondere Empfehlungen zur Lö-<br />

sung einiger der in der Studie hervorgehobenen Probleme (Teil 4). Natürlich geben diese<br />

Schlussfolgerungen und Empfehlungen nur die persönliche Meinung jedes einzelnen Autors<br />

wieder, wiewohl wir nicht davor zurückschrecken, tiefgehende Reformen dieser Richtlinien<br />

anzuregen.<br />

6.Herausgeber und Autoren. Das Forschungsprojekt wurde in enger Zusammenarbeit mit<br />

zahlreichen Mitarbeitern durchgeführt. Es wurde von Hans Schulte-Nölke koordiniert. Dieser<br />

Teil der Studie, die Rechtsvergleichende Studie wurde von ihm in Zusammenarbeit mit Christian<br />

Twigg-Flesner und Martin Ebers herausgegeben. Die Herausgeber waren auch als Autoren<br />

für einzelne Teile der Studie tätig, zum Teil zusammen mit anderen Co-Autoren wie in<br />

den entsprechenden Teilen angegeben.<br />

35


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einleitung<br />

7. Rechtsstand Wir beabsichtigten ursprünglich, dass das Verbraucherrecht-Kompendium das<br />

am 1. Oktober 2005 existierende Recht darstellen solle. Aufgrund der Verzögerung waren wir<br />

in der Lage einige spätere Entwicklungen aufzunehmen. Daher haben wir auch viele wichtige<br />

Rechtsänderungen oder andere Entwicklungen, die sich bis Mitte 2006, in einigen Fällen sogar<br />

bis Mitte 2007, ereigneten, berücksichtigen können. 3 Selbstverständlich haben sich die<br />

nationalen Rechtsordnungen auch auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts weiterentwickelt.<br />

Aus diesem Grunde könnten einige Informationen aus diesem Kompendium in nationale<br />

Gesetzgebungsverfahren einfließen (wenn dies nicht bereits passiert ist). Insbesondere die<br />

konsolidierte Fassung des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (Real Decreto Legislative<br />

1/2007), welches am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, konnte nicht mehr berücksichtigt<br />

werden. Das Gesamtbild der ernormen Unterschiede zwischen den nationalen Gesetzen auf<br />

dem Gebiet der hier behandelten Richtlinien hat sich durch nationale Gesetzgebungsaktivitä-<br />

ten gleichwohl nicht gravierend verändert. Es ist zudem geplant, eine zweite Ausgabe dieses<br />

Kompendium zu veröffentlichen, welche diese Änderungen berücksichtigt. Es ist weiterhin<br />

geplant, die Datenbank ab Juli 2008 vierteljährlich zu aktualisieren.<br />

8. Bitte um Nachsicht und Anmerkungen. Insgesamt enthält die Rechtsvergleichende Studie<br />

annähernd 6000 einzelne Verweise auf die nationalen Rechtsordnungen. Fast alle wurden<br />

nochmals von zumindest einem nationalen Verbraucherrechtsexperten überprüft, vielfach<br />

zudem von anderen interessierten Experten, z. B. von Verbraucherorganisationen oder natio-<br />

nalen Ministerien. Wir haben die größtmögliche Sorgfalt obwalten lassen, um die enorme<br />

Masse an Material in mehr als 20 Sprachen zu verarbeiten, aber trotz aller Sorgfalt wird die<br />

Komplexität dieser Aufgabe mit größter Wahrscheinlichkeit zu einigen Ungenauigkeiten geführt<br />

haben. Einige der Verweise auf die nationalen Rechtsordnungen mögen der nochmaligen<br />

Überprüfung entgangen sein, in anderen Fällen mögen Ungenauigkeiten vom Korrekturleser<br />

übersehen worden sein, versteckt in dem umfangreichen Material. Natürlich hätten auch<br />

einige zusätzliche Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsakte erwähnt werden können, um<br />

die Anwendung des nationalen Umsetzungsrechts zu illustrieren. Die Herausgeber möchten<br />

darauf hinweisen, dass sie für diese Mängel die akademische Verantwortung tragen müssen,<br />

nicht die nationalen Berichterstatter oder Korrekturleser. Wir entschuldigen uns für jede Ungenauigkeit,<br />

die der Leser entdecken sollte.<br />

3 Bezüglich Bulgarien und Rumänien, wurden Gesetzgebungsaktivitäten bis Februar 2008 berücksichtigt.<br />

36


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einleitung<br />

Die Herausgeber und alle Mitarbeiter hoffen, dass die Studie als sehr ernsthafter Versuch gewürdigt<br />

wird, eine Landkarte des Europäischen Verbraucherrechts im Anwendungsbereich<br />

der acht Richtlinien zu zeichnen. Jede, insbesondere kritische Bemerkung, die uns hilft, die<br />

Studie zu verbessern, begrüßen wir sehr. Wir beabsichtigen eine neue Auflage der Rechtsvergleichenden<br />

Studie zu erstellen, sobald die Übersetzungen ins Französische und Deutsche<br />

abgeschlossen sind. Wir werden dabei dankbar alle Fehler korrigieren, auf die wir durch Leser<br />

aufmerksam gemacht worden sein werden.<br />

9. Danksagung<br />

Schließlich möchten wir all den vielen Menschen danken, die zum Projekt beigetragen haben<br />

und es unterstützten. Zunächst möchten wir die nationalen Berichterstatter erwähnen, die enorm<br />

viel Zeit in dieses Projekt investiert haben und die geduldig Dutzende von Fragebögen<br />

und Fragen ohne Klage beantworteten. Unser Dank gebührt insbesondere jenen, welche die<br />

Verantwortung übernahmen, die Datenbank auszuwerten und die auch diese Rechtsverglei-<br />

chende Studie auswerten werden. Das Datenbankteam und viele andere interessierte Personen<br />

aus Unternehmen, nationalen Behörden und Verbraucherverbänden haben Anmerkungen und<br />

Anregungen von unschätzbarem Wert geliefert. Wir bedanken uns auch recht herzlich bei den<br />

vielen Mitgliedern der <strong>Acquis</strong> Group die, obwohl sie nicht offiziell in das Projekt eingebun-<br />

den waren, Ratschläge und Unterstützung gaben. Es ist unmöglich alle namentlich zu erwähnen,<br />

die uns bei dieser Aufgabe unterstützt haben; die angefügte, unvollständige Liste der<br />

Mitwirkenden und Unterstützenden mag jedoch einen Eindruck geben.<br />

Wir sind für viele Anmerkungen dankbar, die zu früheren Fassungen der Studie von Kommissionsbeamten<br />

gemacht wurden, die uns geholfen haben, einige Ungenauigkeiten zu vermeiden.<br />

Schließlich bedanken wir uns auch bei den verantwortlichen Kommissionsbeamten, insbesondere<br />

und als pars pro toto bei Giuseppe Abbamonte und Mikolaj Zaleski, die uns, trotz<br />

des durch unsere Verspätung hervorgerufenen Zeitdrucks, allzeit weit über das Maß hinaus<br />

unterstützten, das man hätte erwarten können.<br />

Wir möchten abermals wiederholen, dass Anmerkungen und Vorschläge sehr dankbar aufgenommen<br />

werden: schulte-noelke@uni-bielefeld.de.<br />

Bielefeld, Hull und Barcelona, im Februar 2008<br />

37


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner, Martin Ebers<br />

Einleitung<br />

38


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Mitwirkende<br />

1. Allgemeine Projektleitung des <strong>Consumer</strong> <strong>Law</strong> Compendiums<br />

Mitwirkende<br />

Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Direktor des Centrums für Europäische Rechtspraxis an der<br />

Universität Bielefeld<br />

2. Autoren der rechtsvergleichenden Analyse<br />

Name Institut/Funktion<br />

Prof. Dr. Hans Schulte-<br />

Nölke<br />

Direktor des Centrums für Europäische Rechtspraxis an der Universität<br />

Bielefeld<br />

Dr. Christian Twigg- Senior Lecturer für Privatrecht<br />

Flesner<br />

<strong>Law</strong> School<br />

Universität Hull<br />

Dr. Martin Ebers Zur Zeit Universität Barcelona<br />

3. Mitautoren<br />

Name Institut/Funktion<br />

Andreas Börger Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Bielefeld<br />

Sandra Fischer Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Bielefeld<br />

Leonie Meyer- Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

39


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Mitwirkende<br />

Schwickerath Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Bielefeld<br />

Dr. Christoph M. Scheu- Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

ren-Brandes<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Bielefeld<br />

(zur Zeit Dozent an der Universität Kiel)<br />

4. Sprachliche und redaktionelle Arbeiten<br />

Name Institute/Function<br />

Zahour Akhtar Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Biele-<br />

feld<br />

Lucy Goodhew Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Biele-<br />

feld<br />

David Kraft Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäisches Privatrecht an der Universität Münster<br />

Christian Rodorff Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Centrum für Europäisches Privatrecht an der Universität Münster<br />

Filip Wejman, LL.M (Har- Wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

vard)<br />

Centrum für Europäische Rechtspraxis an der Universität Biele-<br />

5. Datenbankteam<br />

Name Institut/Funktion<br />

feld (zur Zeit an der Universität Krakau)<br />

Dr. Thomas Simons Leiter der Datenbank-Entwicklung<br />

Rechtliche und redaktionelle Aspekte der Datenbank<br />

IPR Verlag GmbH, München<br />

40


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Michael Nagel EDP Qualitätsmanager<br />

IPR Verlag GmbH, München<br />

Raimund Beck Datenbankredakteur<br />

Webdesign<br />

IPR Verlag GmbH, München<br />

Alexander Hentschel Datenbankredakteur<br />

Datenbankentwicklung<br />

IPR Verlag GmbH, München<br />

Sibylle Calabresi-Scholz Rechtliche und redaktionelle Aspekte der Datenbank<br />

IPR Verlag GmbH, München<br />

6. Nationale Korrespondenten<br />

Land Name Institut/Funktion<br />

Österreich<br />

Belgien<br />

Mitwirkende<br />

Prof. Dr. Peter Bydlinski Institut für Zivilrecht Karl-Franzens-Universität, Graz<br />

Dr. Martin Stefula Richter im österreichischen Justizdienst<br />

Thomas Schoditsch Institut für Zivilrecht Karl-Franzens-Universität, Graz<br />

Prof. Dr. Gert Straetmans Universität Antwerpen<br />

Dr. Stefan Rutten Assistent<br />

Universität Antwerpen<br />

Bulgarien Antonina Bakardjieva Engelbrekt<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität Stockholm<br />

41


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tschechische<br />

Republik<br />

Mitwirkende<br />

Prof. Dr. Zlatka Sukareva Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität für nationale und internationale Wirtschaft<br />

Sofia<br />

Prof. Luboš Tichý<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Karls-Universität Prag<br />

Zypern Christiana Markou LL.M. Rechtsanwältin und Doktorandin<br />

Dänemark<br />

Prof. Dr. Peter Møgelvang-Hansen<br />

Søren Sandfeld Jakobsen,<br />

PhD<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Kopenhagen Business<br />

School<br />

Associate Professor<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Kopenhagen Business<br />

School<br />

Estland Dr. Margus Kingisepp Associate Professor für Zivilrecht<br />

Institut für Rechtswissenschaft<br />

Universität Tartu, Tallinn<br />

Finnland Dr. Tuomas Majuri LL.M. Finanzministerium<br />

Abteilung für Finanzmärkte<br />

Frankreich<br />

Dr. Elise Poillot<br />

Universität Jean Moulin-Lyon 3 Stellvertretende Di-<br />

rektorin des Instituts für Rechtsvergleichung Edouard<br />

Lambert<br />

Dr. Michel Cannarsa Lehrbeauftragter an der Universität Jean Moulin Lyon<br />

Deutschland Dr. Martin Ebers Wissenschaftlicher Assistent<br />

zur Zeit Universität Barcelona<br />

Griechenland Prof. Dr. Ioannis Karakostas<br />

3<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität Athen<br />

Dr. Paraskevi Paparseniou Lektorin<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität Athen<br />

42


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Ungarn<br />

Irland<br />

Italien<br />

Theodor Katsas Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität Athen<br />

Prof. Dr. Judit Fazekas<br />

Mitwirkende<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Miskolc<br />

Dr. Edit Ujvari Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Miskolc<br />

Barbara Zubriczky Ungarische Wettbewerbsbehörde und Doktorandin,<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Bielefeld<br />

Fidelma White<br />

Senior Lecturer<br />

Institut für Rechtswissenschaft, Universität Cork<br />

Prof. Henry Ellis Institut für Rechtswissenschaft, Universität Cork<br />

Prof. Dr. Gianmaria Ajani<br />

(Leitung)<br />

Institut für Rechtsvergleichung<br />

Abteilung für Rechtswissenschaft, Universität Turin<br />

Dr. Piercarlo Rossi Institut für Rechtsvergleichung<br />

Abteilung für Rechtswissenschaft, Universität Turin<br />

Dr. Cristina Poncibò Institut für Rechtsvergleichung<br />

Abteilung für Rechtswissenschaft, Universität Turin<br />

Lettland Baiba Broka Lecturer<br />

Institut für Privatrecht<br />

Universität Latvia<br />

Riga<br />

Litauen Gediminas Pranevicius,<br />

LL.M<br />

Lecturer für Urheberrecht an der Riga Graduate <strong>Law</strong><br />

School und Rechtsanwalt (Solicitor)<br />

Luxemburg Marc Thewes Rechtsanwalt (Avocat à la Cour)<br />

Thewes & Reuter, Luxembourg<br />

Malta Dr. Paul Edgar Micallef Rat für Verbraucherfragen, Malta<br />

43


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Niederlande<br />

David Gonzi Legal Researcher, Malta<br />

Prof. Dr. Carla Sieburgh<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Radboud Universität Nijmegen<br />

Hanneke Spath Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Radboud Universität Nijmegen<br />

Mitwirkende<br />

Polen Dr. Magdalena Sengayen Assistentin am Centre for Socio-Legal Studies<br />

Universität Oxford<br />

Portugal<br />

1. Prof. Dr Miguel Gorjão-<br />

Henriques<br />

Assistent Professor<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Coimbra;<br />

Rechtsanwalt für Europäisches Recht und Wettbewerbsrecht<br />

- Vieira de Almeida & Associados<br />

Ana Raquel Moniz LL. M. Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Coimbra<br />

Rumänien Mihaela Capov Rechtsanwältin<br />

Tanasescu, Leaua, Cadar und Partner, Bukarest<br />

Slowakei<br />

Crenguta Leaua Associate lecturer an der Petru-Maior-Universität, Tg.<br />

Mgr. Lenka Nosalova<br />

Mures, Rumänien;<br />

Rechtsanwältin - Tanasescu, Leaua, Cadar und Partner,<br />

Bukarest<br />

Lecturer<br />

Techische Universität Zvolen, Slowakei<br />

Dr. Julius Koval Slowakische Verbraucherorganisation<br />

44


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Slowenien<br />

Prof.dr. Peter Grilc Fakultät für Rechtswissenschaft<br />

Universität Ljubljana<br />

Mitwirkende<br />

Doc.dr. Špelca Mežnar Assistent Professor<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Ljubljana<br />

Doc.dr. Damjan Možina Assistent Professor<br />

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Ljubljana<br />

Asist. Ana Vlahek, univ.dipl.iur.<br />

Asist. Jerca Kramberger,LL.M.<br />

Assistentin an der Fakultät für Rechtswissenschaft,<br />

Universität Ljubljana<br />

Assistentin an der Fakultät für Rechtswissenschaft,<br />

Universität Ljubljana<br />

Spanien Prof. Dr. Sergio Cámara Profesor Titular für Zivilrecht, Institut für Recht an<br />

Lapuente<br />

der Universität de La Rioja<br />

Schweden<br />

Vereinigtes<br />

Königreich<br />

Prof. Dr. Lars Gorton<br />

Institute for <strong>Law</strong><br />

Universität Lund<br />

Dr. Eva Lindell-Frantz Assistent Professor<br />

Institute for <strong>Law</strong><br />

Universität Lund<br />

Lennart Johansson Institute for <strong>Law</strong><br />

Universität Lund<br />

Dr. Christian Twigg-<br />

Flesner<br />

Senior Lecturer für Privatrecht<br />

<strong>Law</strong> School<br />

Universität Hull<br />

7. Von der <strong>EU</strong>-Kommission ausgewählter unabhängiger Evaluator<br />

Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht / Forschungszentrum für Verbraucherrecht,<br />

Prof. Dr. Jules Stuyck, Universität Leuwen<br />

45


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

8. <strong>Acquis</strong> Group<br />

Mitwirkende<br />

Viele Mitglieder der <strong>Acquis</strong> Gruppe (http://www.acquis-group.org) haben zu diesem Projekt<br />

in vielfältiger Weise durch Rat und Tat maßgeblich beigetragen, insbesondere Prof. Dr.<br />

Gianmaria Ajani, Universität Turin; Prof. Dr. Reiner Schulze, Universität Münster und Prof.<br />

Dr. Fryderyk Zoll, Universität Krakau<br />

46


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Teil 1: Überblick über die Art der Umsetzung in den Mitgliedstaaten<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

(Übersetzung)<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Art. 3, 4 Konsumentenschutzgesetz<br />

Art. 31b-31f Konsumentenschutzgesetz<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. Oktober 1979<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

1. Januar 1994<br />

(1. Januar 1993)<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Entscheidungen des<br />

EuGH in Bezug auf<br />

Österreich<br />

1. EuGH 14. Mai 1998<br />

C-364/96<br />

Verein Konsumenten-<br />

information ./. ÖsterreichischeKreditver-<br />

sicherungs AG,<br />

Slg. 1998, I-1949<br />

2. EuGH 15. Juni<br />

1999<br />

C-140/97<br />

Rechberger, Greindel.<br />

Hofmeister etc. ./. Re-<br />

publik Österreich<br />

Slg. 1999, I-3499<br />

3. EuGH 12. März<br />

2002<br />

C-168/00<br />

Simone Leitner ./. TUI<br />

Deutschland GmbH &<br />

Co KG,<br />

47


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 93/13 Art. 6 Konsumentenschutzgesetz<br />

Richtlinie 94/47 Teilzeitnutzungsgesetz<br />

1. Oktober 1979<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

1. April 1997<br />

(29. April 1997)<br />

Richtlinie 97/7 Fernabsatzgesetz 1. Juni 2000<br />

(4. Juni 2000)<br />

Richtlinie 98/6 Preisauszeichnungsgesetz 1. Juni 1992, das<br />

Gesetz wurde<br />

Richtlinie 98/27 Art. 28-30 Konsumenten-<br />

schutzgesetz<br />

Richtlinie 99/44 CC Art. 922-933b;<br />

Art. 8-9b Konsumentenschutzgesetz<br />

2000 geändert<br />

(18 März 2000)<br />

1. Oktober 1979,<br />

geändert 1999<br />

(1. Januar 2001)<br />

1. Januar 2002<br />

(1. Januar 2002)<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Slg. 2002 I-2631<br />

1. EuGH 1. Oktober<br />

2002<br />

C-167/00<br />

Verein für Konsumenteninformation<br />

./.<br />

Henkel,<br />

Slg. 2002, I-8111<br />

1. EuGH 11. Juli 2002<br />

C-96/00<br />

Rudolf Gabriel,<br />

Slg. 2002, I-6367<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Bereits 1979 hat ÖSTERREICH das Konsumentenschutzgesetz erlassen, das Vorschriften über<br />

Haustürgeschäfte (ein Widerrufsrecht eingeschlossen), missbräuchliche Klauseln und Unter-<br />

48


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

lassungsklagen enthielt. Jedoch beinhaltete das österreichische Recht vor Umsetzung der europäischen<br />

Richtlinien keine effektiven Bestimmungen zu Pauschalreisen, Teilzeitnutzungsrechten<br />

oder Fernabsatz.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

ÖSTERREICH setzte die meisten in Frage stehenden Europäischen Richtlinien durch Änderungen<br />

und Ergänzungen des bestehenden Konsumentenschutzgesetzes um, anstatt eigene Umsetzungsgesetze<br />

zu erlassen oder das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zu ändern.<br />

Dies war bei der Umsetzung der Richtlinien 85/577, 90/314, 93/13 und 98/27 der Fall.<br />

In Bezug auf Teilzeitnutzungsrechte und den Fernabsatz erließ der Gesetzgeber hingegen eigene<br />

Rechtsakte. Im Rahmen der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat Österreich<br />

sowohl das österreichische Zivilgesetzbuch als auch das Konsumentenschutzgesetz erheblich<br />

angepasst.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

ÖSTERREICH hat alle Richtlinien mit Ausnahme der Richtlinie 90/314, die (wie in vielen anderen<br />

Mitgliedstaaten) mit einjähriger Verzögerung umgesetzt wurde, rechtzeitig umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In Umsetzung der Europäischen Richtlinien hat sich ÖSTERREICH in mehreren Fällen der<br />

Mindestharmonisierungsklausel bedient. Die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie<br />

85/577 sind deutlich weiter reichend als die Richtlinie selbst, da die Reichweite des Hauptanwendungsfalls<br />

des Widerrufsrechts in Art. 3(1) S. 1 des Konsumentenschutzgesetzes im<br />

Grunde negativ definiert ist: die Bestimmung findet Anwendung, wenn der Verbraucher den<br />

Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers und nicht auf einem Messe- oder<br />

einem Marktstand abschließt (vgl. OGH, 28. Juli 2004, 7 Ob 78/04b sowie OGH, 11. Februar<br />

2002, 7 Ob 315/01a). Selbst wenn der Verbraucher den Vertrag in den Geschäftsräumen des<br />

Unternehmers abschließt, gibt ihm Art. 3(2) dennoch ein Widerrufsrecht, sofern er durch den<br />

Unternehmer oder dessen Beauftragten im Rahmen einer Werbeveranstaltung oder in Form<br />

eines individuellen Kontakts auf der Straße zum Abschluss des Vertrages verleitet wurde. Für<br />

49


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Teilzeitnutzungsrechtsverträge enthält das Teilzeitnutzungsgesetz eine Widerrufsfrist von 14<br />

Tagen, wohingegen die Richtlinie nur 10 Tage verlangt.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Allgemein ist die Definition des Begriffs „Verbrauchervertrag” weiter als in den <strong>EG</strong> Richtlinien.<br />

Das ÖSTERREICHISCHE Begriffsverständnis im Konsumentenschutzgesetz schließt alle<br />

Arten von gegenseitigen Verträgen und auch einseitige Rechtshandlungen wie Auslobungen,<br />

öffentliche Vertragsschlussangebote oder den Widerruf ein. Nach dem Konsumentenschutzgesetz<br />

können selbst juristische Personen als Verbraucher geschützt sein. Diese Erweiterungen<br />

betreffen Umsetzungen der Richtlinien 85/577, 90/314, 93/13, 97/7 und auch 94/47 (da<br />

das Teilzeitnutzungsgesetz auf den Begriff des Verbrauchers verweist wie er im Konsumen-<br />

tenschutzgesetz definiert ist).<br />

Eine deutliche Abweichung von der Richtlinie 85/577 besteht darin, dass Verträge über Immobilien<br />

oder über Nahrungsmittel und Getränke nicht vom Anwendungsbereich des Konsu-<br />

mentenschutzgesetzes ausgenommen sind. Außerdem ist der Anwendungsbereich der Fernabsatzbestimmungen<br />

im österreichischen Recht im Gegensatz zur Richtlinie (Art. 3(1), 3. Spie-<br />

gelstrich) auch auf Fernabsatzverträge ausgeweitet, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln<br />

aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen wurden.<br />

Die nationalen Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln decken sowohl Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen als auch individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen ab, welche<br />

von der Kontrolle nach Art. 3(1) der Richtlinie ausgenommen sind. Ebenfalls im Gegensatz<br />

zur Richtlinie 93/13 (Art. 4(2) schließt das österreichische Recht weder die Überprüfung der<br />

Hauptleistungspflicht noch die Angemessenheit des Preises aus.<br />

Die österreichischen Bestimmungen über Pauschalreisen gehen ebenfalls über Art. 1 der entsprechenden<br />

Richtlinie hinaus, indem sie auch auf Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer<br />

ohne Übernachtung anwendbar sind. Schließlich erweitern auch die Vorschriften zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 99/44 den Anwendungsbereich über den der Richtlinie hinaus, da das österreichische<br />

Recht die in Art. 1(2) lit. b der Richtlinie eröffneten Ausnahmen nicht übernommen<br />

hat; darüber hinaus umfasst es im Grundsatz auch Immobilien.<br />

50


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Der ÖSTERREICHISCHE Gesetzgeber hat in der Vergangenheit dem Rechtsprechungsrecht des<br />

EuGH Rechnung getragen und hat wiederholt das Konsumentenrecht den europäischen Vorgaben<br />

angepasst. Um den Leitlinien, die in Simone Leitner niedergelegt sind, zu entsprechen,<br />

wurde 2003 die Bestimmung über Pauschalreisen in Art. 31e(3) des Konsumentenschutzgesetzes<br />

dahingehend geändert, dass ein Recht auf angemessenen Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden<br />

gewährt wird, sofern der Reiseveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig einen erheblichen<br />

Teil seiner Vertragspflichten nicht erbringt. Auch die Heininger-Entscheidung (das<br />

deutsche Haustürwiderrufsgesetz betreffend) hat zu Änderungen des österreichischen Rechts<br />

geführt: Das Konsumentenschutzgesetz bestimmte 2003, dass das Widerrufsrecht spätestens<br />

einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragsparteien erlischt.<br />

Dies galt auch dann, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden<br />

war. Nach aktuellem Recht hingegen erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht,<br />

wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Problematisch bleibt jedoch weiterhin,<br />

dass nach österreichischem Recht die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht datiert<br />

sein muss. Das wird richtigerweise als Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 85/577 angesehen.<br />

Zudem wird der Standpunkt vertreten, dass § 864(2) ABGB über das Versenden nicht bestellter<br />

Ware gegen Art. 9 der Richtlinie 97/7 verstößt. Nach den Gesetzesmaterialien (Erklärung<br />

der Regierungsbegründung, 311 des Nachtrags zum stenographischen Protokoll der Nationalversammlung,<br />

XX. Legislaturperiode) muss § 864(2) ABGB so verstanden werden, dass der<br />

Empfänger nicht bestellter Ware nicht verpflichtet ist, die Ware zu behalten oder zurückzugeben<br />

sondern vielmehr berechtigt ist, sich der Ware zu entledigen; wenn er sie jedoch nutzt,<br />

kann er zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet sein.<br />

Schließlich wird diskutiert, ob und inwieweit die Rückgriffsregelung des § 933b ABGB dem<br />

Art. 4 der Richtlinie 99/44 genügt. Die vorgebrachten Ansichten über den Inhalt der Richtlinienbestimmung<br />

gehen sehr weit auseinander. Im Gegensatz zur Richtlinie beschränkt die<br />

Umsetzungsvorschrift des § 933b ABGB das Regressrecht auf die Ausgaben für das in Frage<br />

stehende Geschäft. Überdies erlischt das Recht auf Rückgriff zwei Monate ab Erfüllung der<br />

eigenen, dem Anspruchsberechtigten selbst obliegenden Gewährleistungspflicht.<br />

51


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Österreich – Art der Umsetzung<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B. und über Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C.).<br />

52


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie 85/577 Artikel 86-92 Gesetz vom 14.<br />

Juli 1991 zu Handelspraktiken,<br />

Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz<br />

Richtlinie 90/314 Gesetz vom 16. Februar 1994<br />

über Pauschalreiseverträge und<br />

Reisevermittlungsverträge<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz vom 14.Juli 1991 zu<br />

Handelspraktiken, Verbraucher-<br />

informationen und Verbraucherschutz<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz vom 11.April 1999 über<br />

Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten<br />

Richtlinie 97/7 Artikel 76-83 Gesetz vom 14.<br />

Juli 1991 zu Handelspraktiken,<br />

Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz<br />

Anmerkung: der Abschnitt über<br />

Fernabsatzverträge im Gesetz<br />

vom 14. Juli 1991 zu Handels-<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

Datum der<br />

Umsetzung<br />

(Ende der<br />

Umsetzungsfris<br />

t)<br />

29. Februar 1992<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

4. Oktober 1994<br />

(1. Januar 1993)<br />

29. Februar 1992<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

1. Juli 1999<br />

(29. April 1997)<br />

1. Oktober 1999<br />

(4. Juni 2000)<br />

53<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in Bezug<br />

auf Belgien<br />

1. EuGH 25. Februar<br />

1999, C-319/98,<br />

Kommission v Bel-<br />

gien,<br />

Slg. [1999] I-01201


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

praktiken, Verbraucherinformationen<br />

und Verbraucherschutz<br />

wurde durch das Gesetz vom<br />

25. Mai 1999, zum Zwecke der<br />

Richtlinienumsetzung, komplett<br />

überarbeitet.<br />

Richtlinie 98/6 Königliches Dekret vom 30.<br />

Juni 1996 zu Preisangaben bei<br />

Produkten und Dienstleistungen<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz vom 26. Mai 2002 über<br />

innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen<br />

zum Schutz der<br />

Verbraucherinteressen<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz vom 1. September 2004<br />

zum Verbraucherschutz bei<br />

Verbrauchsgüterkäufen<br />

Anmerkung: Seit dem 1. Januar<br />

2005 sind die Artikel 1649bis-<br />

1649-octies als grundlegender<br />

Bestandteil des Abschnitts über<br />

den Warenverkauf im belgischen<br />

Code civil integriert.<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

18. März 2000<br />

(18. März 2000)<br />

20. Juli 2002<br />

(1. Januar 2001)<br />

1. Februar 2005<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Schon vor Umsetzung der europäischen Richtlinien gab es in BELGIEN eine Tradition der Regulierung<br />

bestimmter Verbraucherschutzbereiche. Das seinerzeitige loi sur les pratiques du<br />

commerce (Gesetz zu Handelspraktiken) von 1971 enthielt eine Vorschrift über Wandergewerbe,<br />

das definiert wurde als Verkauf, Angebot oder Werbung gerichtet auf den Verkauf von<br />

54


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

Waren (Mobilien) an Verbraucher (eine ausschließlich nicht geschäftlich handelnde Person)<br />

durch einen Kaufmann oder Vermittler außerhalb seiner Hauptverkaufsstelle, seiner im Handelsregister<br />

genannten Zweigstelle(n) oder außerhalb von üblicherweise für Messen genutzten<br />

Räumlichkeiten. Das nachfolgende Gesetz zu Handelspraktiken vom 14. Juli 1991 setzte die<br />

Richtlinie 85/577 um und nahm die Umsetzung der Richtlinie 93/13 in weiten Teilen vorweg.<br />

Darüber hinaus gewährte das Gesetz Schutz in bestimmten Bereichen des Reisevertrags- und<br />

des Fernabsatzrechts. Jedoch gab es im belgischen Recht keine speziellen Regelungen zu<br />

Teilzeitnutzungsrechtsverträgen, die von Verbraucher abgeschlossen wurden. Das Königliche<br />

Dekret vom 30.06.1996 legte den Verkäufern die Pflicht auf, bei Waren, die nach Menge verkauft<br />

werden oder bei abgefüllter Ware in unterschiedlichen Mengen, die jeweiligen Preise je<br />

Maßeinheit auszuweisen. In Bezug auf Unterlassungsklagen waren nur solche (nationalen)<br />

Verbraucherverbände klagebefugt, die vom Wirtschaftsministerium anerkannt wurden oder<br />

die im „Raad van Verbruik” (Verbraucherrat) vertreten waren.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Alle in Frage stehenden Richtlinien wurden durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt, und<br />

abgesehen vom Königlichen Dekret vom 30. Juni 1999 über die Preisauszeichnung (Rechts-<br />

verordnung) wurden alle Umsetzungsgesetze durch ein Parlamentsgesetz erlassen.<br />

Die verwendeten gesetzgeberischen Umsetzungstechniken sind unterschiedlich. Für Pauschalreiseverträge,<br />

Teilzeitnutzungsrechtsverträge und innergemeinschaftliche Unterlassungskla-<br />

gen hat das BELGISCHE Parlament jeweils ein eigenes Spezialgesetz erlassen. Im Gegensatz<br />

dazu wurden die Richtlinien 93/13, 85/577, 97/7 durch Änderungen und Einfügungen in das<br />

Gesetz zu Handelspraktiken vom 14. Juli 1991 umgesetzt. Außerdem wurden bestimmte Formen<br />

des Marketing durch Handelsregeln beschränkt, z. B. durch das Gesetz vom 25. Juni<br />

1993 über das Fortführen des Wandergewerbes und die Organisation von öffentlichen Märkten<br />

(Belgisch Staatsblad, 30. September 1993, 21526, „Das Gesetz über Wandergewerbe“):<br />

Nach diesem Gesetz ist der Verkauf von Zeitschriftenabonnements ohne vorherige Genehmigung<br />

eine Ordnungswidrigkeit. Schließlich hat das Parlament für Verbraucherkaufverträge ein<br />

Spezialgesetz erlassen, dass als ein konstitutiver Bestandteil des Abschnitts über den Warenkauf<br />

in das Belgische CC eingefügt wurde.<br />

55


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

BELGIEN hat die Richtlinien 93/13, 97/7, 98/6 rechtzeitig umgesetzt. Im Fall der Vorschriften<br />

über missbräuchliche Klauseln hat das belgische Parlament, nachdem die Kommission auf<br />

eine Reihe von Umsetzungsfehlern hinwies, das Gesetz zu Handelspraktiken zwei Mal geändert,<br />

um die Übereinstimmung mit der Richtlinie zu gewährleisten. Die übrigen Richtlinien<br />

wurden mit einer Verspätung zwischen 19 Monaten (Richtlinie 98/27) und 50 Monaten<br />

(Richtlinie 85/577) umgesetzt. Die durchschnittliche Verspätung beträgt etwa 19 Monate.<br />

Wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 94/47 hat die Kommission erfolgreich eine<br />

Klage gegen Belgien vor dem EuGH angestrengt 4 .<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In Umsetzung der Europäischen Richtlinien hat BELGIEN umfangreichen Gebrauch von der<br />

Mindestharmonisierungsklausel gemacht: Anders als die Richtlinie 90/314 verlangt das Rei-<br />

segesetz, dass die zu erbringenden Informationen entsprechend dem Art. 7 des Gesetzes zu<br />

Handelspraktiken (Art. 4(1) der Richtlinie) in schriftlicher Form zu erfolgen haben.<br />

In Bezug auf Vertragsklauseln enthält das Gesetz zu Handelspraktiken ebenso wie das Gesetz<br />

über die Freien Berufe eine „schwarze Liste“ von Klauseln, die immer als missbräuchlich<br />

anzusehen sind (per se missbräuchlich), wohingegen die Richtlinie eine Liste von Klauseln<br />

nennt, die als missbräuchlich angesehen werden können. Wenn der Verbraucher beweist, dass<br />

eine Vertragsklausel Bestandteil der Liste des Art.32 des Gesetzes zu Handelspraktiken ist, ist<br />

keine weitere rechtliche Prüfung notwendig. Für Teilzeitnutzungsrechtsverträge ist die Rücktrittsfrist<br />

auf 15 Werktage verlängert (Art. 5(1) der Richtlinie 94/47: 10 Tage). Das Gesetz<br />

über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten verpflichtet den Verkäufer auch zu mehr<br />

Informationen im Prospekt und im Vertrag als von der Richtlinie vorgegeben.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zu Handelspraktiken definiert Verbraucher als natürliche oder<br />

juristische Personen, die ausschließlich zu Zwecken handeln (Waren oder Dienstleistungen<br />

4 EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, C-319/98 – Kommission gegen Belgien, [1999] Slg. I-01201.<br />

56


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

kaufen), die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegen. Folglich verliert<br />

eine Person ihre Qualität als „Verbraucher“ im Sinne des Gesetzes zu Handelspraktiken, wenn<br />

sie eine Ware oder Dienstleistung für gemischt private und geschäftliche Zwecke kauft. Im<br />

Gegensatz zu den Richtlinien können nach dem Gesetz zu Handelspraktiken und dem Gesetz<br />

über die Freien Berufe juristische Personen als Verbraucher angesehen werden, jedoch ist im<br />

Lichte eines aktuellen Urteils des Court de Cassation schwer nachzuvollziehen, wie juristische<br />

Personen als Verbraucher qualifiziert werden sollen, da das Gesetz zu Handelspraktiken<br />

verlangt, dass Verbraucher ausschließlich für Zwecke außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen<br />

Tätigkeit handeln.<br />

In Bezug auf Haustürgeschäfte sieht das Gesetz zu Handelspraktiken keine, mit jener des Art.<br />

1(2) der Richtlinie 85/577 vergleichbare Ausnahme vor; dies hat die Konsequenz dass es<br />

selbst dann auf Waren oder Dienstleistungen anwendbar ist, wenn der Verbraucher wusste<br />

oder hätte wissen müssen, dass sie Teil der vom Verkäufer betriebenen gewerblichen oder<br />

beruflichen Tätigkeit sind.<br />

Die Definition des Reisevermittlervertrags ist weiter als die Definition der Richtlinie: das Rei-<br />

segesetz ist auch auf Verträge anwendbar, bei denen der Verkäufer sich nur zu einer Handlung<br />

verpflichtet, die den Verbraucher in die Lage versetzt, an einen beliebigen Ort zu reisen<br />

oder sich dort aufzuhalten (Reisegesetz, Art. 1, 2°).<br />

In Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln ist das Gesetz zu Handelspraktiken nicht nur<br />

auf vorformulierte Standardverträge anwendbar sondern ohne Einschränkungen auch auf in-<br />

dividuell ausgehandelte Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen.<br />

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatz ist weiter, da viele der Ausnahmen<br />

des Art. 3 der Richtlinie (zu Warenautomaten, öffentlichen Fernsprechern, Versteigerungen,<br />

Lieferung von Lebensmitteln) nicht übernommen wurden.<br />

57


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

Der EuGH entschied in C-20/03 - Burmanjer, Van Der Linden, De Jong 5 (basierend auf einem<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brugge, Belgien):<br />

„Art. 28 <strong>EG</strong> steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der ein Mitgliedstaat [Belgien]<br />

den ambulanten Verkauf von Zeitschriftenabonnements im Inland ohne vorherige Genehmigung<br />

unter Strafe stellt, wenn diese Regelung ohne Unterscheidung nach der Herkunft<br />

der fraglichen Waren für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im<br />

Inland ausüben, und soweit sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse<br />

aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berührt.“ Jedoch ist es<br />

nun an dem ersuchenden Rechtbank Brugge unter Berücksichtigung der Tatsachen des Hauptsacheverfahrens<br />

zu entscheiden, ob bei Anwendung des belgischen Rechts diesen Anforderungen<br />

genügt wird.<br />

In Bezug auf die Vorschriften zu Standardvertragsklauseln ist die Formulierung einiger Klauseln,<br />

die in der belgischen Liste missbräuchlicher Klauseln in Art. 32 des Gesetzes zu Han-<br />

delspraktiken aufgeführt sind, als inkohärent kritisiert worden: einige der Klauseln der<br />

schwarzen Liste können sich überschneiden, einige der Vorschriften des Gesetzes zu Han-<br />

delspraktiken bedürfen weiterer Klärung, z. B. der Ausschluss von Hauptklauseln (Kardinalpflichten).<br />

Zudem besteht Streit über die Natur der Sanktion der Nichtigkeit und der Kompetenz<br />

der Kommission sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln, die nicht bestimmt genug<br />

sind. Da der Richtlinienanhang lediglich eine graue Liste enthält, ist es vertretbar anzuneh-<br />

men, dass das Vorgenannte keine Verletzung von <strong>EG</strong>-Recht darstellt.<br />

Was Teilzeitnutzungsrechte anbelangt, ist die Vorschrift, dass Vorauszahlungen nicht vor<br />

dem Ende der Rücktrittsfrist verlangt werden können, bestimmten Einschränkungen in Art.<br />

9(1), 1° des Teilzeitwohnrechte-Gesetzes unterworfen. Das Verbot bezieht sich nur auf die<br />

reguläre Rücktrittsfrist, nicht hingegen auf die verlängerte Rücktrittsfrist im Falle vernachlässigter<br />

Belehrungspflichten. Man könnte darin einen Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 94/47<br />

sehen 6 .<br />

5 EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005, C-20/03 - Burmanjer, Van Der Linden, De Jong; Slg. [2005] I-4133.<br />

6 Vgl. Teil 2 D.III.4.<br />

58


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Belgien – Art der Umsetzung<br />

Die Bestimmungen über Fernabsatz verweisen auf den allgemeinen Anwendungsbereich des<br />

Gesetzes zu Handelspraktiken, der beschränkt ist auf „bewegliche Sachen”. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung ist das Gesetz zu Handelspraktiken auch anwendbar auf Dienstleistungsverträge<br />

in Bezug auf unbewegliche Sachen, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen als berufliche<br />

oder gewerbliche Handlungen qualifiziert werden können. Im Falle der Miete von Immobilien<br />

könnte dies möglicherweise zu einem Anwendungsbereich führen, der von dem der<br />

Richtlinie 97/7 abweicht.<br />

59


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

(Übersetzung)<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 90/314 Tourismusgesetz 1. Oktober 2002<br />

Richtlinie 93/13 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 94/47 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 97/7 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 98/6 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

Richtlinie 99/44 Verbraucherschutzgesetz 10. Juni 2006<br />

60<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in Bezug<br />

auf Bulgarien<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Bis zum Jahr 1999 existierten in BULGARIEN keine gesonderten Verbraucherschutzvorschriften,<br />

es fanden lediglich die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Im Jahr 1999 hat der bulgarische<br />

Gesetzgeber schließlich das Gesetz über Verbraucherschutz und Handelsregulierung<br />

erlassen. Durch diese Vorschrift wurden bereits einige Verbraucherschutzrichtlinien umgesetzt:<br />

Das genannte Gesetz enthielt Regelungen über die Preisauszeichnung, über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln und Unterlassungsklagen sowie allgemeine Vorschriften über<br />

Verbrauchsgüterkäufe. Allerdings war das von diesem Gesetz erbrachte Schutzniveau nicht so<br />

hoch wie heute.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung<br />

Davon abgesehen gewährten einige Artikel der bulgarischen Verfassung einen allgemeinen<br />

Schutz für Verbraucher.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Das BULGARISCHE Verbraucherschutzgesetz setzt alle Verbraucherschutzrichtlinien um. Ausgenommen<br />

hiervon ist lediglich die Richtlinie 90/314, welche durch das Tourismusgesetz<br />

umgesetzt wird. Im Laufe der letzten zwei Jahre wurde das Verbraucherschutzgesetz mehrfach<br />

geändert. Die letzte Änderung trat am 7. August 2007 in Kraft.<br />

Da das Verbraucherschutzgesetz die Richtlinien 85/577, 93/13, 94/47, 97/7, 98/6, 98/27 und<br />

99/44 umsetzt 7 , verwendet der bulgarische Gesetzgeber einen Anhang mit „Zusatzvorschriften“,<br />

der beispielsweise eine Liste mit einheitlichen, auf alle Richtlinien anwendbaren Definitionen<br />

enthält. 8<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Als einer der jüngsten Mitgliedstaaten ist BULGARIEN der Europäischen Union erst nach Ablauf<br />

der ursprünglichen Umsetzungsfristen aller Richtlinien beigetreten. Die Verpflichtung<br />

zur Umsetzung war daher als notwendige Bedingung im Beitrittsvertrag festgelegt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinien hat der BULGARISCHE Gesetzgeber an mehreren Stellen<br />

von Mindestharmonisierungsklauseln Gebrauch gemacht. Nach der bulgarischen Vorschrift<br />

zur Umsetzung der Timesharing-Richtlinie ist der Verkäufer nunmehr verpflichtet, den<br />

Verbraucher schriftlich über jegliche Änderung der erforderlichen Informationen zu benachrichtigen.<br />

Darüber hinaus hat Bulgarien auch bei der Umsetzung der Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

von der Mindestharmonisierungsklausel insoweit Gebrauch gemacht, als Verbraucherverbände<br />

auch Schadensersatzklagen wegen der Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen<br />

erheben können. Das den Schadensersatz zusprechende Gericht legt die Höhe des zu<br />

7<br />

Das Verbraucherschutzgesetz enthält darüber hinaus auch Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien, die<br />

nicht Gegenstand der vorliegenden Studie sind.<br />

8<br />

Vgl. Zusatzvorschrift Nr. 13 zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

61


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Bulgarien – Art der Umsetzung<br />

leistenden Ersatzes nach richterlichem Ermessen fest. Haben zumindest zwei Verbraucher<br />

individuelle Schäden erlitten, können die Verbraucherverbände darüber hinaus auch in ihrem<br />

Namen Schadensersatz einklagen, wenn ihnen von den Verbrauchern hierzu ein schriftliches<br />

Mandat erteilt wurde.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

In den meisten Fällen hat BULGARIEN den Verbraucherschutz dadurch ausgeweitet, dass eine<br />

weitere Definition des Verbrauchers verwendet wurde, als nach der Richtlinie erforderlich ist.<br />

Darüber hinaus hat Bulgarien die in Art. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 geregelte<br />

Ausnahme nicht umgesetzt, so dass auch Verträge, die im Rahmen einer Auktion geschlossen<br />

werden, in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge fallen. Wie<br />

viele andere Mitgliedstaaten hat auch Bulgarien den zweiten Teil der Ausnahme in Art. 3<br />

Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 nicht umgesetzt („ausnahmsweise … bei Freizeit-<br />

veranstaltungen unter freiem Himmel …“).<br />

Auch im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 ist der Anwendungsbereich der Umsetzungsvor-<br />

schrift weiter als der der Richtlinie. Der bulgarische Gesetzgeber hat Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

nicht umgesetzt, so dass offenbar die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklau-<br />

seln auch auf solche Vertragsklauseln anwendbar sind, die auf zwingenden Rechtsvorschriften<br />

beruhen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richt-<br />

linien enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., über Pauschalreisen in Teil 2.B., über Fernabsatzverträge in Teil 2.E. und<br />

über Verbrauchsgüterkäufe in Teil 2.H.).<br />

62


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Gesetz Nr. 13(I)/2000 zu außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossen<br />

Verbraucherverträgen<br />

Richtlinie 90/314 Gesetz Nr. 51(I)/1998 über Pauschalreisen<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz Nr. 93(I)/96 über unfaire<br />

Klauseln in Verbraucherverträgen<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeit-<br />

nutzungsrechten<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss<br />

von Fernabsatzverträgen,<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz.<br />

237(I)/04<br />

Richtlinie 98/6 Gesetz Nr. 112(I)/2000 zur Angabe<br />

des Verkaufspreises und Preises je<br />

Maßeinheit<br />

Richtlinie 98/27 In allen Rechtsvorschriften, die<br />

Verbraucherschutz umsetzen. Beispiele<br />

enthalten:<br />

• Gesetz über irreführende<br />

Werbung<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

28. Januar 2000<br />

1. März 1999<br />

1. Juli 1997<br />

27 Juli 2001<br />

28. März 2000<br />

24. März 2001<br />

28. März 2000<br />

63<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Zypern


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

• Gesetz Nr. 14(I)/2000 zum<br />

Abschluss von Fernabsatzverträgen,<br />

zuletzt geändert<br />

durch das Gesetz Nr.<br />

237(I)/04<br />

• Gesetz Nr. 113(I)/2001 zu<br />

Teilzeitnutzungsrechten zuletzt<br />

geändert durch das<br />

Änderungsgesetz Nr. 127<br />

(I)/2004 zu Teilnutzungsrechten.<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz Nr. 7(I)/2000 zur Regelung<br />

bestimmter Aspekte des<br />

Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien<br />

für Verbrauchsgüter<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

27. Juli 2001<br />

28. Januar 2000<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der Richtlinien hatte Zypern in manchen Rechtsbereichen bereits einen hohen<br />

Verbraucherschutzstandard. Einige Bereiche des Verbraucherschutzes wie z. B. Preisangaben,<br />

Unterlassungsklagen, Pauschalreisen und Teilzeitnutzungsrechten waren Gegenstand von<br />

Spezialregelungen, so dass Verbrauchern ein beachtlicher Schutz gewährt wurde. Im Gegensatz<br />

dazu waren Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge nicht in Spezialvorschriften geregelt<br />

und somit konnte der Schutz nur durch Vorschriften gewährt werden, die das allgemeine<br />

Vertrags- und Kaufrecht vorhielten und die weiterhin Gültigkeit haben. Überdies genossen<br />

Verbraucher all jene Rechte, die ihnen das englische Common <strong>Law</strong> zuspricht, welches über<br />

Art. 29 des zypriotischen Gerichtsgesetzes von 1969, L 14(I)/60 in Zypern bis auf den heutigen<br />

Tag Anwendung findet.<br />

64


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

Der Umsetzungspflicht genügte Zypern weitgehend durch Erlass von Spezialgesetzen, welche<br />

die entsprechenden Richtlinien in das nationale Recht implementierten. Die Richtlinie 94/47<br />

zum Beispiel wurde durch das Gesetz zu Teilnutzungsrechten von 2001 (Gesetz 113 (I) von<br />

2001) umgesetzt. Das Gesetz zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen<br />

von 2000 (Gesetz 13 (I) von 2000) dient zum Beispiel der Umsetzung der Richtlinie<br />

85/577. Nur die Richtlinie 98/27 wurde auf andere Weise umgesetzt. Anstatt ein Spezialgesetz<br />

zu erlassen, wurden Art. 2 und 3 in jedes (Spezial-)Gesetz eingefügt, das in Umsetzung<br />

anderer Verbraucherrichtlinien ergangen war.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Zypern wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der <strong>EU</strong>, als alle Fristen zur Umsetzung der Richtlinien<br />

bereits abgelaufen waren. Folglich waren die Richtlinienumsetzungen in zypriotisches<br />

Recht Teil der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen auf die Mitgliedschaft gemäß dem<br />

Beitrittsvertrag. Abgesehen von den Richtlinien 93/13 und 90/314, die 1997 und 1999 umge-<br />

setzt wurden, wurden alle Richtlinien 2000 und 2001 implementiert. Hinsichtlich der Richtlinien<br />

97/7 und 99/44 konnte Zypern sogar innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens der voll-<br />

ständigen Umsetzungspflicht genügen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Die ZYPRIOTISCHE Gesetzgebung hat an verschiedenen Stellen Gebrauch von der Minimum-<br />

Harmonisierungs-Klausel gemacht. Bezüglich der Richtlinie 97/7 sieht das zypriotische UmsetzungsGesetz<br />

zum Beispiel eine Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen anstatt den in der<br />

Richtlinie vorgeschriebenen 10 Kalendertagen vor. Auch die Widderrufsfrist von 7 Arbeitstagen<br />

aus den Richtlinien 85/577 und 97/7 ist im zypriotischen Umsetzungsgesetz länger, nämlich<br />

14 Kalendertage. Bei der Umsetzung der Richtlinie 97/7 wurden auch bezüglich der Folgen<br />

des Widerrufs über die Richtlinie hinausgehende Bestimmungen getroffen. Nach Ausübung<br />

des Widerrufsrechts muss das vom Verbraucher an den Unternehmer bereits gezahlte<br />

Geld unverzüglich zurückgewährt werden anstatt innerhalb von 30 Tagen wie es die Richtlinie<br />

regelt. Sofern der Unternehmer nicht in der Lage ist, die Bestellung des Kunden auszuführen,<br />

muss er die Rückervergütung so schnell wie möglich und späätestens innerhalb von 14<br />

65


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

Tagen anbieten, was früher greift als die Frist von 30 Tagen der europäischen Bestimmungen.<br />

Zudem legt das zypriotische Umsetzungsrecht zur Richtlinie 97/7 dem Unternehmer die zusätzliche<br />

Pflicht auf, dem Verbraucher ein Standardformular der Widerrufsanzeige auszuhändigen,<br />

das der Verbraucher ausfüllen muss, wenn er sein Widerrufsrecht ausüben will. Das<br />

gleiche gilt für die Richtlinie 94/47 und die Richtlinie 85/577. Hier hat der Unternehmer den<br />

Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu erfüllen, eine Ausgestaltung, wie sie<br />

vom Gemeinschaftsrechtstext nicht verlangt ist.<br />

Einerseits gilt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/6 nicht über die Situationen hinaus,<br />

die auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind. Andererseits ist das Umsetzungsgesetz<br />

jedoch weiter als die Richtlinie. Die Richtlinie gibt nicht den Ort vor, an dem<br />

der Preis ausgewiesen sein muss, das Umsetzungsgesetz hingegen schreibt, um eine Verwirrung<br />

des Verbrauchers zu verhindern vor, dass er an der Ware selbst angebracht sein muss<br />

oder auf deren Verpackung oder an dem Regal, auf dem die Ware feilgeboten wird.<br />

ZYPERN hat auch von der Mindestharmonisierungsklausel in Art. 7 der Richtlinie 98/27<br />

Gebrauch gemacht. Speziell berechtigten Behörden wurden weitergehende Rechte verliehen,<br />

um Klagen auf nationaler Ebene zu erheben. Sie sind berechtigt, eine größere Bandbreite an<br />

Beschlüssen zu beantragen, wie z. B. einen Beschluss, der dem gegen das Recht verstoßenden<br />

Händler aufgibt, Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen oder einen Beschluss, irgend<br />

eine andere Handlung oder Maßnahme vorzunehmen, die in Anbetracht der Umstände des<br />

Einzelfalls notwendig oder angemessen ist. Besonders wichtig ist, dass sie eine Klage nicht<br />

nur wegen Verstoßes gegen die kollektiven Interessen der Verbraucher erheben können son-<br />

dern auch wegen Verstoßes gegen die Interessen eines oder mehrerer individueller Verbraucher.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Die ZYPRIOTISCHEN Vorschriften enthalten meist mehr Definitionen als die europäischen Bestimmungen:<br />

für Teilzeitnutzungsrechtsverträge sind es „Zuständige Beamte“, „Gericht“,<br />

„Kreditvertrag“, „Informationsdokumente“, „Minister“ und „bestellte Dienstleistung“. Hinsichtlich<br />

missbräuchlicher Vertragsklauseln wurden die Definitionen „Unternehmen“, „Gericht“<br />

und „Direktor“ hinzugefügt. In Umsetzung der Richtlinie 99/44 wurden die Begriffe<br />

66


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Zypern – Art der Umsetzung<br />

„genehmigte Dienstleistung“, „Kaufvertrag“, „Gericht“, „Minister“ und „dauerhaftes Kommunikationsmittel“<br />

definiert und die Wendung „die Qualität der Güter“ wird spezifiziert (und<br />

meint die Sicherheit der Güter, die gewöhnliche Haltbarkeit, zeitlich und gebrauchstechnisch<br />

gesehen, das Erscheinungsbild und die Verarbeitung sowie das Nichtvorhandensein von Fehlern).<br />

Überdies bezieht sich das Haustürgeschäfteumsetzungsgesetz auch auf Verträge, die aufgrund<br />

eines unbestellten Besuchs beim Verbraucher zustande gekommen sind, unabhängig davon,<br />

an welchem Ort der besagte Besuch stattgefunden hat. Er kann an irgendeinem Ort stattfinden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richt-<br />

linien enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B., über Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C., über Fernabsatzverträge in Teil 2. E.<br />

und über Unterlassungsklagen in Teil 2.G.).<br />

67


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964) 1. Januar 2001<br />

Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964)<br />

Gesetz Nr. 159/99 über Vorschriften<br />

für Unternehmen im Bereich Tourismus<br />

und Reisebüros<br />

1. Januar 2001<br />

1. Oktober 2000<br />

Richtlinie 93/13 Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964) 1. Januar 2001<br />

Richtlinie 94/47 Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964) 1. Januar 2001<br />

Richtlinie 97/7 Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964)<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Gesetz Nr. 124/2002 zum grenzüber-<br />

schreitenden Zahlungsverkehr<br />

Gesetz Nr. 22/1997 zu technischen<br />

Vorgaben für Produkte, zuletzt geändert<br />

durch das Gesetz Nr. 226/2003<br />

Richtlinie 98/6 Preisgesetz Nr. 526/1990 zuletzt geändert<br />

durch das Gesetz Nr.<br />

276/2002 und 124/2003<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

1. Januar 2001<br />

31. Dezember 1992<br />

1. Januar 2003<br />

1. September 1997<br />

1. Januar 1991<br />

31. Dezember 1992<br />

68<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf die<br />

Tschechische<br />

Republik


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

634/1992<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964)<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz Nr. 22/1997 zu technischen<br />

Vorgaben für Produkte<br />

Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964)<br />

Gesetz Nr. 102/2001 zur Produktsicherheit<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung<br />

31. Dezember 1992<br />

1. Januar 2001<br />

1. September1997<br />

1. Januar 2001<br />

1. Juli 2001<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor 1989 gab es keine speziellen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK, da das Kommunistische Zivilgesetzbuch von 1964 eine solche Kategorisierung<br />

nicht kannte. Das Gesetz 367/2000, durch das einige Richtlinien umgesetzt wurden,<br />

änderte das Zivilgesetzbuch (CC).<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK hat ein Verbraucherschutzgesetz (Nr. 634/1992), das am 31.<br />

Dezember 1992 in Kraft trat und welches einige Male geändert wurde. Es enthält Rechte und<br />

Pflichten der Unternehmer, Rechte des Verbrauchers und Funktionen der öffentlichen Verwaltung<br />

im Bereich des Verbraucherrechts. Weiter hat die Tschechische Republik verschiedene<br />

Gesetze erlassen, welche die Regelungsmaterien der Richtlinien behandeln, z. B. das<br />

Preisgesetz (Nr. 526/1990), das Gesetz zu technischen Angaben für Produkte (Nr. 22/1997)<br />

oder das Gesetz zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (Nr. 124/2002).<br />

69


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

E. Tschechische Republik – Art der Umsetzung<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Daher<br />

kann die Rechtzeitigkeit der Richtlinienumsetzung in der Tschechischen Republik nicht<br />

durch Vergleich der Daten von Fristende zur Umsetzung der Richtlinien und Inkrafttreten des<br />

Umsetzungsrechts beurteilt werden. Die Umsetzung der Richtlinien in tschechisches Recht<br />

war Teil der notwendigen Vorbereitungshandlungen für eine Mitgliedschaft gemäß dem Beitrittsvertrag.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK hat von der Mindestharmonisierung in Umsetzung der Richtlinie<br />

97/7, der Richtlinie 94/47 und der Richtlinie 99/44 Gebrauch gemacht. In Bezug auf die<br />

Richtlinie 97/7 gewährt das tschechische Recht dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 14<br />

Tagen. Im Falle von Teilzeitnutzungsrechtsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 15 Tage.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Nach dem CC ist auch eine juristische Person, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit handelt, als Verbraucher anzusehen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., über Pauschalreisen in Teil 2.B., über Missbräuchliche Klauseln in Teil<br />

2.C., über Teilzeitnutzungsrechte in Teil 2.D., über Fernabsatz in Teil 2.E., über Unterlassungsklagen<br />

in Teil 2.G. und über Verbraucherkauf in Teil 2.H.).<br />

70


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in 9 Datum der Umset-<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Gesetz Nr. 451 vom 9.Juni 2004 zu<br />

bestimmten Verbraucherverträgen<br />

Verordnung Nr. 503/2004 zur Registrierung<br />

und zu Sicherheiten im<br />

Reisegarantiefonds<br />

Verordnung Nr. 776/1993 zu Pauschalreisen<br />

Gesetz 315/1997 zum Reisegarantiefonds<br />

Gesetz Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz Nr. 699/2000 über Handelspraktiken <br />

zung 10<br />

23. Dezember 1987<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

1. Juli 1993<br />

(31 Dezember<br />

1993)<br />

1. Oktober1993<br />

(31. Dezem-<br />

ber1993)<br />

1. Juli 1993 (Gesetz<br />

Nr. 454/1993)<br />

(31. Dezember<br />

1993)<br />

1. Oktober 1993<br />

(31. Dezember1993)<br />

1. Mai 1975 (Gesetz<br />

Nr. 297/1974)<br />

(31. Dezember<br />

71<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf die<br />

Tschechische<br />

Republik<br />

9 Die Gesetze und Verordnungen, die unter dieser Überschrift geführt werden, sind die aktuellen Gesetze und<br />

Verordnungen und enthalten die Umsetzungsvorschriften. Dies sind nicht notwendigerweise die gleichen wie die<br />

ursprünglichen Umsetzungsmaßnahmen.<br />

10 Die genannten Daten (ohne Klammern) beziehen sich auf die ursprünglichen Umsetzungsmaßnahmen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Gesetz Nr. 781/1996 zum Vertragschluss<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz Nr. 234 vom 2.April 1997 zu<br />

Verbraucherverträgen hinsichtlich<br />

des Erwerbs von Rechten zur Teilzeitnutzung<br />

von Immobilien<br />

Richtlinie 97/7 Konsolidiertes Gesetz über Zahlungsmittel<br />

Gesetz Nr. 451 vom 9.Juni 2004 zu<br />

bestimmten Verbraucherverträgen<br />

Gesetz Nr. 699/2000 über Handels-<br />

praktiken<br />

Richtlinie 98/6 Durchführungsverordnung Nr. 866<br />

vom 18.September 2000 zur Infor-<br />

mation über den Verkaufspreis und<br />

den Preis je Maßeinheit für<br />

Verbrauchsgüter.<br />

Die Vorschriften zu Preisangaben<br />

wurden im Juli 2006 in das Gesetz<br />

über Handelspraktiken integriert.<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz Nr. 1257/2000 zum Schutz<br />

von Verbraucherinteressen<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf<br />

von Waren<br />

1994)<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

1. Januar 1995 (Gesetz<br />

Nr. 1098/1994)<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

2. April 1997<br />

(30. April 1997)<br />

31. Mai 2000<br />

(1. Januar 2002)<br />

18. September 2000<br />

(18. September<br />

2000)<br />

1. Dezember 2000<br />

(11. Dezember<br />

2000)<br />

1. Dezember 2002<br />

(Gesetz Nr.<br />

72


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Gesetz Nr. 699/2000 über Handelspraktiken<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

213/2002)<br />

(1. Januar 2002)<br />

1. Juli 1999 (Gesetz<br />

Nr. 342/1999).<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Das DÄNISCHE nationale Recht gewährte bereits einen weit reichenden Verbraucherschutz<br />

noch bevor die Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes in Kraft traten. Zum Beispiel<br />

wurde in Bezug auf Pauschalreisen der „Reisegarantiefonds“ 1979 durch ein Gesetz des Par-<br />

lamentes geschaffen, um Rückerstattungen, Unterbringung und wenn nötig Rückführung sicherzustellen.<br />

In Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln gibt eine Generalklausel, die in<br />

Art. 36 des Gesetzes zum Vertragsschluss von 1979 eingefügt wurde, dem Verbraucher das<br />

Recht, teilweise oder vollständig eine Vereinbarung unbeachtet zu lassen, wenn die Vereinba-<br />

rung „unzumutbar oder gegen die Gebote des lauteren Verhaltens“ wären. Als weiteres Instrument<br />

des Verbraucherschutzes wurde „lautere Werbepraktiken“ in Art. 1 des ersten Gesetzes<br />

zu Werbepraktiken eingefügt als präventive Regeln zur Kontrolle missbräuchlicher<br />

Vertragsbedingungen. In Umsetzung der Richtlinien wurde der Verbraucherschutz erweitert<br />

und einige der seinerzeit bereits bestehenden Regeln wurden deutlicher gefasst.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

DÄNEMARK hat seine Umsetzungspflichten durch Änderung der bereits existenten nationalen<br />

Gesetze und durch Einführung von Spezialgesetzen erfüllt. Zum Beispiel wurde die Richtlinie<br />

97/7 in das nationale Recht umgesetzt, indem verschiedene Gesetze geändert wurden, vor<br />

allem das Gesetz zu bestimmten Verbraucherverträgen und das Gesetz zu Werbepraktiken.<br />

Das Gesetz Nr. 1257/2000 über den Schutz von Verbraucherinteressen dient als Umsetzung<br />

der Richtlinie 98/27.<br />

73


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

Ganz überwiegend hat DÄNEMARK die Richtlinien bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist oder<br />

nur kurz danach wie im Falle der Richtlinie 98/6 umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Außer bei Umsetzung der Richtlinie 98/27 hat DÄNEMARK immer von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht. Im Falle der Fernabsatzverträge beträgt die Widerrufsfrist 14<br />

Tage anstelle der in der Richtlinie vorgesehenen 7 Tage. Mit Blick auf die Richtlinie 99/44 z.<br />

B. hat der Verbraucher in den Fällen, in denen der Verkäufer ein Angebot (oder ein Verlangen)<br />

auf Nachbesserung / Nachlieferung des Verbrauchsguts nicht erfüllt selbst dann das<br />

Recht den Vertrag aufzulösen, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. In Bezug auf<br />

die Richtlinie 90/314 und die Richtlinie 94/47 wurde die Mindestharmonisierungsklausel bei<br />

der Umsetzung der europäischen Bestimmungen in das nationale Recht genutzt. Hingegen<br />

wurden z. B. in Bezug auf die Richtlinie 99/44 und die Richtlinie 85/577 die bereits existenten<br />

Regelungen, die dem Verbraucher einen weitergehenden Schutz gaben als die Richtlinie, ein-<br />

fach beibehalten.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Um Verbrauchern einen weitergehenden Schutz zu gewähren, hat DÄNEMARK oftmals die<br />

Definitionen der Richtlinien erweitert. Bei Umsetzung der Richtlinien 99/44, der Richtlinie<br />

97/7 und der Richtlinie 94/47 hat Dänemark den Begriff des Verbrauchers dahingehend er-<br />

weitert, dass nicht nur natürliche Personen sondern auch juristische Personen einbezogen sind,<br />

vorausgesetzt, dass sie außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Die<br />

Umsetzung der Richtlinie 94/47 ging in verschiedener Hinsicht über die Richtlinie hinaus.<br />

Neben der weitergehenden Definition des Begriffs des Verbrauchers, sind der Begriff des<br />

Verkäufers und die Definition des Vertrages weiter als in der Richtlinie. Das Gesetz ist nicht<br />

auf solche Verträge begrenzt, bei denen das Nutzungsrecht der Immobilie auf eine maximale<br />

Länge von einer Woche im Jahr beschränkt ist. Überdies ist das Gesetz auch auf Verträge<br />

anwendbar, in denen kein „Gesamtpreis“ vereinbart wurde. Hinsichtlich der Haustürwiderrufsrichtlinie<br />

sind nicht nur Verträge einbezogen, die auf einem vom Gewerbetreibenden organisierten<br />

Ausflug geschlossen wurden sondern auf alle Verträge, die außerhalb der Ge-<br />

74


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Dänemark – Art der Umsetzung<br />

schäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen wurden, z. B. auf der Straße, auf Plätzen,<br />

in Restaurants oder auf Bahnhöfen. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf besteht auch,<br />

wenn der Verbraucher den Besuch des Gewerbetreibenden ausdrücklich verlangt hat und<br />

selbst, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher per Telefon kontaktiert. Die Preisangabenregelungen<br />

wurden in das Gesetz zu Werbepraktiken vom Juli 2006 verschoben und gelten<br />

nunmehr auch für Dienstleistungen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Verstöße gegen das <strong>EG</strong>-Recht sind nicht ersichtlich.<br />

75


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Estland<br />

Richtlinie 85/577 Verordnung Nr. 66/2004<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

Richtlinie 90/314 Tourismusgesetz<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

Richtlinie 93/13 Handelsgesetz<br />

Verordnung Nr. 130 vom<br />

10. Mai 2004<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

Richtlinie 94/47 Handelsgesetz<br />

Verordnung Nr. 130 vom<br />

10. Mai 2004<br />

Gesetz zum Allgemeinen<br />

Teil des Zivilgesetzbuchs<br />

15. April 2004<br />

15. April 2004<br />

1. Juli 2002<br />

1. März 2001<br />

1. Juli 2002<br />

15. April 2004<br />

10. Mai 2004<br />

15. April 2004<br />

1 Juli 2002<br />

15. April 2004<br />

10. Mai 2004<br />

1. Juli 2002<br />

76


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz zur elektronischen<br />

Kommunikation<br />

Verordnung Nr. 130 vom<br />

10. Mai 2004<br />

Gesetz zum Internationalen<br />

Privatrecht<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung Nr. 76 vom 14.<br />

April 2004<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 98/27 Verordnung Nr. 130 vom<br />

10. Mai 2004<br />

Gesetz zum Internationalen<br />

Privatrecht<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 99/44 Handelsgesetz<br />

Verordnung Nr. 130 vom<br />

10. Mai 2004<br />

1. Juli 2002<br />

1. Januar 2005<br />

10. Mai 2004<br />

1. Juli 2002<br />

15. April 2004<br />

1. Juli 2002<br />

26. April 2004<br />

15. April 2004<br />

10. Mai 2004<br />

1. Juli 2002<br />

15. April 2004<br />

15. April 2004<br />

10. Mai 2004<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

77


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Gesetz zum Internationalen<br />

Privatrecht<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Produktsicherheitsgesetz<br />

Schuldrechtsgesetz<br />

1. Juli 2002<br />

15. April 2004<br />

1. Mai 2004<br />

1. Juli 2002<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

In Estland wurde das Verbraucherrecht durch das Zivilgesetzbuch der früheren Sozialisti-<br />

schen Sowjetrepublik Estland vom 12. Juni 1964 geregelt, das seit dem 1. Januar 1965 in<br />

Kraft war. Es gab keine speziellen Regeln über Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, miss-<br />

bräuchliche Vertragsklauseln und andere Bereiche der behandelten Richtlinien, sondern es<br />

war lediglich allgemeines Vertragsrecht anwendbar. Mit dem Schuldrechtsgesetz, das am 1.<br />

Juli 2002 in Kraft trat, wurde der größte Teil des Zivilgesetzbuchs der Sozialistischen Sowjetrepublik<br />

Estland (Teil III „Schuldrecht“) für nichtig erklärt. Im Schuldrechtsgesetz wurde<br />

verschiedenen Richtlinien, z. B. die Richtlinie 97/7 umgesetzt. Am 15. Dezember 1993 hat<br />

das Parlament ein Verbraucherschutzgesetz erlassen, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat. Das<br />

Verbraucherschutzgesetz enthielt allgemeine Bestimmungen über die Haftung und Beschränkungen<br />

des Verkäufers (Art. 7 und 8), jedoch keine speziellen Regeln, die mit den in Frage<br />

stehenden Richtlinien vergleichbar wären. Daher trat am 11. Februar 2004 ein neues Gesetzbuch<br />

zum Verbraucherschutz in Kraft, um das estnische Recht vollständig dem acquis communautaire<br />

anzupassen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Das vom nationalen Gesetzgeber geschaffene Schuldrechtsgesetz wurde in die existierende<br />

Zivilrechtskodifikation eingefügt. Zudem wurden einige Richtlinien, z. B. die Richtlinie<br />

85/577, die Richtlinie 98/6 und die Richtlinie 98/27 zusätzlich durch Rechtsverordnung des<br />

78


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

Ministers für Wirtschaft und Kommunikation in estnisches Recht umgesetzt. Diese Rechtsverordnungen<br />

wurden durch Änderung der existierenden Rechtsverordnungen implementiert.<br />

In Bezug auf die Richtlinie 97/7 gab es eine Änderung nach bereits erfolgter Umsetzung der<br />

Richtlinie. Ein Teil des Schuldrechtsgesetzes wurde im Oktober 2004 geändert, um die Fernabsatzvorschriften<br />

mit der Richtlinie 2002/65 in Einklang zu bringen, die ihrerseits die Richtlinie<br />

97/7 modifizierte.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

ESTLAND wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Zu diesem Zeitpunkt waren<br />

die Umsetzungsfristen für alle Richtlinien bereits abgelaufen. Estland war gemäß dem<br />

Beitrittsvertrag verpflichtet sicherzustellen, dass alle Richtlinien – als Teil des acquis com-<br />

munautaire – umgesetzt würden.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Hinsichtlich der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien hat ESTLAND von den Mindestharmonisierungsklauseln<br />

der Richtlinien Gebrauch gemacht. Im Bereich der Haustürgeschäfte<br />

und des Fernabsatzes gewährt das estnische Recht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Hin-<br />

sichtlich der Richtlinie 98/27 sind auch einzelne Verbraucher klagebefugt.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Erweiterungen finden sich zum Beispiel bei der Umsetzung der Richtlinie 85/577, der Richtlinie<br />

90/314 und der Richtlinie 93/13. Hinsichtlich der Richtlinie 90/314 und der Richtlinie<br />

93/13 ist der Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher beschränkt. Verbraucher, gewerblich<br />

und nicht gewerblich handelnde juristische Personen sind vom Umsetzungsgesetz erfasst.<br />

Zudem müssen Verträge über Pauschalreiseleistungen, die in den Anwendungsbereich der<br />

Pauschalreisevorschriften fallen, nicht zwingend einen Zeitraum von 24 Stunden umfassen<br />

wie es in der Richtlinie bestimmt ist. Soweit die Leistung Unterbringung umfasst, kann der<br />

Zeitraum auch weniger als 24 Stunden betragen. Hinsichtlich der Richtlinie 85/577 ist die<br />

Regelung des Art. 3(2) der Richtlinie, die bestimmt, dass einige Vertragsarten vom Anwen-<br />

79


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Estland - Art der Umsetzung<br />

dungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, nicht in das estnische Recht übernommen<br />

worden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B., über Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C. und über Unterlassungsklagen in Teil<br />

2.G.).<br />

80


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie 85/577 Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

Richtlinie 90/314 Gesetz zu Pauschalreiseveranstaltern<br />

vom 28. November<br />

1994/1080<br />

Verordnung zu Pauschalreisen<br />

vom 28. November 1994/1085<br />

Pauschalreisegesetz vom 28.<br />

November 1994/1079<br />

Richtlinie 93/13 Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

Richtlinie 94/47 Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

Richtlinie 97/7 Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

Gesetz vom 1. Juni 1999/523<br />

zu personenbezogenen Daten<br />

Datenschutzgesetz vom 1. September<br />

2004/516<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. September 1978<br />

(23 Dezember 1987)<br />

1. Juli 1995<br />

(31 Dezember 1992)<br />

1. Juli 1995<br />

(31. Dezember 1992)<br />

1. Juli 1995<br />

(31. Dezember 1992)<br />

1. September 1978<br />

(31. Dezember 1994)<br />

1. September 1978<br />

(29. April 1997)<br />

1. September 1978<br />

(4. Juni 2000)<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung vom 30. Dezember 1. April 2000<br />

1999/1359 zu Preisangaben<br />

beim Vertrieb von Verbrauchs-<br />

(18. März 2000)<br />

81<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Finnland<br />

EuGH 11. Februar<br />

1999<br />

C-237/97<br />

AFS Intercultural<br />

Programs<br />

Finland ry<br />

Slg. 1999, I-825


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

gütern<br />

Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz zur Regelung des Verfahrens<br />

bei grenzüberschreitenden<br />

Unterlassungsklagen<br />

Nr. 2000/1189<br />

Richtlinie 99/44 Verbraucherschutzgesetz vom<br />

21. Januar 1978/38<br />

1. September 1978<br />

1. Januar 2001<br />

(1. Januar 2001)<br />

1. September 1978<br />

(1. Januar 2002)<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der in Frage stehenden Richtlinien hatte FINNLAND bereits ein hohes<br />

Verbraucherschutzniveau etabliert, das vor allem auf einem Gesetz basiert. Das Verbraucherschutzgesetz<br />

von 1978, regelte – obwohl nur auf Waren anwendbar – viele Verkaufs- und<br />

Werbesituationen wie das Haustürgeschäft, missbräuchliche Klauseln und Verbraucherkäufe<br />

und schloss ein Widerrufsrecht mit ein. Folglich ist das Konzept des Verbrauchers im Gegen-<br />

satz zum <strong>EG</strong>-Recht ziemlich einheitlich. Sofern keine speziellen Regelungen vorhanden waren,<br />

so für Pauschalreisen, fanden allgemeine Vorschriften und Prinzipien Anwendung.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Da FINNLAND einen effektiven Verbraucherschutz noch lange vor jeglichen europäischen Initiativen<br />

errichtet hatte, wurden fast alle Richtlinien auf technische Weise umgesetzt, d. h.<br />

durch Änderungen der und Hinzufügungen zu den vorhandenen Gesetzen, namentlich dem<br />

Verbraucherschutzgesetz. Dennoch wurden die Richtlinie 90/314 und die Richtlinie 98/27, die<br />

Situationen regeln, für die noch keine speziellen Vorschriften existierten, beide in einem Spezialgesetz<br />

umgesetzt, für das das Prinzip lex specialis derogat lex generalis gilt.<br />

Eine Besonderheit des finnischen Systems ist die herausragende Rolle der öffentlichen Verwaltung,<br />

die einen beachtlichen Ermessensspielraum hat. Gemäß Kapitel 3:4 des Verbrau-<br />

82


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung<br />

cherschutzgesetzes überwacht der Verbraucherombudsmann, der ein Leiter der Verbraucherschutzbehörde<br />

ist, den Verbraucherschutz. Er kann auch Übergangsregelungen treffen wie<br />

Unterlassungsanordnungen (3:3:2 Verbraucherschutzgesetz) im Falle der Verwendung missbräuchlicher<br />

Vertragsklauseln sowie nicht bindende Richtlinien erlassen (wie zur Werbung<br />

für Pauschalreisen), die trotzdem maßgebende Rechtsquellen für den Gewerbetreibenden sind,<br />

indem sie auf einschlägige Gesetze und aktuelle Rechtssprechung verweisen. Zudem kann der<br />

Verbraucherombudsmann einen Verbraucher in einem individuellen Fall unterstützen (Artikel<br />

9 des Gesetzes zu Verbraucheragenturen), vor allem, wenn der Gewerbetreibende nicht der<br />

Entscheidung des Verbraucherbeschwerdestelle Folge leistet.<br />

Die Verbraucherbehörden können ziemlich schnell auf die sich ändernden Marktpraktiken<br />

und Handelsaktivitäten reagieren. Dies wird durch eine flexible und weite Anwendung von<br />

Generalklauseln ermöglicht, ein fundamentales Element des nordischen Verbraucherschutzes.<br />

Als Folge davon ist der finnische Gesetzgeber nicht geneigt, bei Umsetzung der europäischen<br />

Richtlinien schwarze Listen (zum Beispiel, die in der Richtlinie 93/13 enthaltene) oder ähnli-<br />

che rechtliche Instrumente zu implementieren.<br />

Alles in allem haben die Richtlinien das finnische Verbraucherrecht nicht sonderlich verändert<br />

und man kann sagen, dass der Einfluss auf den Handel, die Verbraucher und die Anwalt-<br />

schaft gering war. Die Richtlinien haben das Verbraucherschutzniveau nicht verringert, da sie<br />

mit Ausnahme der Richtlinie 98/27 nur einen minimalen Harmonisierungsgrad vorsehen. Ei-<br />

nige wenige Änderungen mögen das Schutzniveau verbessert haben.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Im Großen und Ganzen hat FINNLAND die europäischen Richtlinien innerhalb der Frist umgesetzt.<br />

Nur die Richtlinie 90/314 wurde mit einer bemerkenswerten Verspätung von mehr als<br />

zwei Jahren umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

FINNLAND macht im Zweifel von der Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch, um sein hohes<br />

Verbraucherschutzniveau zu bewahren, das oft über dem der Richtlinien liegt (das kommt<br />

83


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Finnland – Art der Umsetzung<br />

auch in den travaux preparatoires (HE 2001/89 vp) zu 2.7 zum Ausdruck), z. B. indem es im<br />

Verbraucherschutzgesetz eine längere Widerrufsfrist gewährt (14 Tage im Vergleich zu 7<br />

Tagen in der Richtlinienbestimmung) oder indem es die zeitliche Beschränkung von zwei<br />

Jahren des Art. 5(2) der Richtlinie 99/44 nicht beachtet.<br />

Um ein Beispiel zu nennen, hinsichtlich Pauschalreisen hat der Reisende bereits dann ein Widerrufsrecht,<br />

wenn er einen ausreichenden Grund hat, nicht an einer Reise in eine gefährliche<br />

Region zu teilzunehmen, selbst wenn der Veranstalter die Reise nicht absagt (Art. 15(1) des<br />

Pauschalreisegesetzes). Zudem besteht im Gegensatz zur Richtlinie die Pflicht, einen Reiseprospekt<br />

zur Verfügung zu stellen (Art. 6 des Pauschalreisegesetzes) und dem Verbraucher<br />

selbst dann bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten, wenn diese durch den Verbraucher verursacht<br />

worden sind (Art. 16 des Pauschalreisegesetz). Die Vorschriften, die sich auf Situationen<br />

der höheren Gewalt beziehen, sind detaillierter (Art. 12 des Pauschalreisegesetzes).<br />

Eine weitere besondere Abweichung betrifft die Richtlinie 99/44. Es muss hervorgehoben<br />

werden, dass die Richtlinie dem Verbraucher (tilaaja) keine Pflichten auferlegt, wohingegen<br />

Kapitel 8 des Verbraucherschutzgesetzes dem Verbraucher im Falle der Vertragsverletzung<br />

Pflichten und die Haftung auferlegt.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Allgemeinen enthalten die FINNISCHEN Regelungen einen weiteren Anwendungsbereich<br />

als die europäischen Richtlinien. Eine Ausnahme bildet die Richtlinie 98/27, die umgesetzt<br />

wurde, ohne den Anwendungsbereich zu erweitern oder ein höheres Schutzniveau zu gewäh-<br />

ren.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B. und über Teilzeitnutzungsrechte in 3.D.).<br />

84


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

Richtlinie 85/577 L. Art. 121-21ff. Verbrauchergesetzbuch<br />

Richtlinie 90/314 Dekret Nr. 94/490 zur Regelung<br />

der Bedingungen für die Organisation<br />

und den Verkauf von<br />

Reisen und Ausflügen.<br />

Jetzt im Art. L 211-8 ff. Tou-<br />

rismusgesetzbuch umgesetzt.<br />

Richtlinie 93/13 L. 132-1 Verbrauchergesetz-<br />

buch<br />

Richtlinie 94/47 L 121-60 ff. Verbrauchergesetzbuch<br />

Richtlinie 97/7 L. 121-16 ff. Verbrauchergesetzbuch<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung<br />

29. Juni 1989<br />

(31. Dezember 1987)<br />

14. Juli 1992<br />

(1. Januar 1993)<br />

28. Februar 1995<br />

(31. Dezember 1994)<br />

9. August 1998<br />

(29. April 1997)<br />

25. August 2001<br />

(4. Juni 2000)<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung vom 16. November 24. November 1999<br />

85<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf<br />

Frankreich<br />

EuGH 14. März<br />

1991<br />

C-361/89<br />

Patrice di Pinto<br />

Slg. 1991, I-<br />

1189<br />

zu Art. 7: EuGH<br />

1. Dezember<br />

1998<br />

C-410/96<br />

André Ambry<br />

Slg. 1998, I-<br />

7875<br />

EuGH 21. No-<br />

vember 2001<br />

C-473/00<br />

Cofidis SA c.<br />

Jean-Louis Fredout<br />

Slg.<br />

10875<br />

2002, I-


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

1999 zur Angabe des Preises je<br />

Maßeinheit bei abgepackten<br />

Produkten<br />

Richtlinie 98/27 L. 421-6 Verbrauchergesetzbuch<br />

Richtlinie 99/44 Art. L. 211-1 f. Verbrauchergesetzbuch<br />

(18. März 2000)<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung<br />

25. August 2001<br />

(1. Januar 2002)<br />

17. Februar 2005<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der europäischen Richtlinien im Bereich des Verbraucherrechts hatte FRANK-<br />

REICH bereits einen soliden Verbraucherschutz in sein nationales Recht integriert. Im Hinblick<br />

auf Haustürgeschäfte z. B. schuf das Gesetz Nr. 72-1137 von 1972 Regelungen, die denen der<br />

Richtlinie 85/577 vom 20. Dezember 1985 vergleichbar sind. Mit Gesetz Nr. 78-23 von 1978<br />

wurde ein spezielles Verbrauchergesetz in Kraft gesetzt und in Kapitel IV ein Verwaltungskontrollsystem<br />

für missbräuchliche Klauseln eingefügt. 1992 wurde das existierende<br />

Verbraucherschutzrecht durch das Gesetz Nr. 93-949 vom 26. Juli 1992 im französischen<br />

Verbrauchergesetzbuch zusammengefasst. Die Inhalte der früheren Gesetze blieben abgese-<br />

hen von einigen redaktionellen Änderungen unverändert.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Im Zuge der Richtlinienumsetzungen hat sich FRANKREICH dazu entschlossen, die meisten<br />

europäischen Bestimmungen in das bereits existente Verbrauchergesetzbuch einzufügen, anstatt<br />

einzelne Umsetzungsgesetze zu erlassen oder den Code Civil (CC) abzuändern. Beispielsweise<br />

wurde das Umsetzungsgesetz Nr. 89-421 der Richtlinie 85/577 in Art. L. 121-16<br />

ff. Code de la Consommation kodifiziert; das Gesetz Nr. 95-96 und die Verordnung Nr. 2001-<br />

741, welche die Richtlinie 93/13 umsetzen, haben Art. L. 132-1 Code de la Consommation<br />

abgeändert; die Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie 94/47 wurden in Art. L. 121-60 ff.<br />

Code de la Consommation eingefügt. Erst kürzlich, am 24. Februar 2005, hat der französische<br />

Gesetzgeber ein Tourismusgesetzbuch geschaffen, in welches er das Umsetzungsrecht zur<br />

Richtlinie 90/314 (Gesetz Nr. 92-645, Dekret Nr. 94-490) einbezog.<br />

86


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung<br />

Im Allgemeinen nutzte Frankreich die Richtlinienumsetzungsfrist immer vollständig aus. Die<br />

Umsetzungsrechtsakte wurden gerade rechtzeitig oder kurz nach Fristende in Kraft gesetzt;<br />

die Umsetzung der Richtlinie 93/13 erfolgte zwei Monate nach dem Fristablauf. Lediglich die<br />

Richtlinie 99/44 wurde überhaupt nicht innerhalb des, vom europäischen Gesetzgebers vorgegebenen<br />

Zeitrahmens bis zum 1. Januar 2002 umgesetzt. Die Europäische Kommission<br />

strengte am 14. Juli 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der unterlassenen Umsetzung<br />

an. Die Richtlinie 99/44 ist nun in Art. L. 211-1 ff. Code de la Consommation (Verordnung<br />

Nr. 2005-136 vom 17. Februar 2005) kodifiziert.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Während die FRANZÖSISCHE Gesetzgebung zum Teil sogar über die europäischen Bestim-<br />

mungen hinausgeht, übernehmen andere Bestimmungen den Richtlinientext fast wörtlich (so<br />

wie die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/7 und der Richtlinie 98/6).<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Als ein Beispiel für die französische Erweiterung des Verbraucherschutzes, können die Regelung<br />

zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 genannt werden. Es findet sich keine ausdrückliche<br />

Definition des Verbrauchers. Dennoch hat die Rechtsprechung ein weiterreichendes Verständnis<br />

vom Begriff des Verbrauchers. Wie der Cour de Cassation am 5. März 2002 befand,<br />

können auch Geschäftsleute, die nicht mit direktem Bezug zu ihrer beruflichen oder gewerblichen<br />

Tätigkeit handeln, als Verbraucher angesehen werden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Die französische Art der Umsetzung hat dem Europäischen Gerichtshof Anlass zu Beschwerden<br />

gegeben. In C-410/96 – Ambry wurde die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 90/314<br />

beanstandet. Die französische Vorschrift besagte, dass die notwendige Versicherung nur bei<br />

einem in Frankreich zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann.<br />

87


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Frankreich – Art der Umsetzung<br />

Der Gerichtshof bestimmte, dass dies gegen die europäischen Bestimmungen zum freien<br />

Marktzugang verstoße. Auch die sieben „jour francs“ Widerruffrist für Fernabsatzverträge<br />

verstößt gegen <strong>EG</strong>-Recht.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Fernabsatz in<br />

Teil 2.E. und über Unterlassungsklagen in Teil 2.G.)<br />

88


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

(Übersetzung)<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Haustürwiderrufsgesetz<br />

Seit 1. Januar 2002: Art. 13, 14,<br />

312, 312a, 312f, 355-359 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch und Art.<br />

14 Verordnung über Informations-<br />

und Nachweispflichten<br />

nach bürgerlichem Recht<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. Mai 1986<br />

(31. Dezember1987)<br />

89<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in Bezug<br />

auf Deutschland<br />

1. EuGH 17. März<br />

1998<br />

C-45/96<br />

Bayrische Hypotheken-<br />

und Wechselbank<br />

AG ./. Edgar<br />

Dietzinger<br />

Slg. 1998, I-1119<br />

2. EuGH 13. Dezember<br />

2001,<br />

C-481/99,<br />

Heininger ./. Bayri-<br />

sche Hypo- und<br />

Vereinsbank AG<br />

Slg. 2001, I-9945<br />

3. EuGH 25.<br />

Oktober 2005<br />

C-350/03<br />

Elisabeth und Wolfgang<br />

Schulte ./.<br />

Deutsche<br />

Bausparkasse<br />

deniaBa-<br />

Slg. 2005, I-9215


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Art. 651a-651m Bürgerliches<br />

Gesetzbuch, Verordnung über<br />

die Informationspflicht von<br />

Reiseveranstaltern<br />

Seit 1. Januar 2002: Art. 4-11,<br />

15 Verordnung über Informati-<br />

ons- und Nachweispflichten<br />

nach bürgerlichem Recht<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

1. November1994<br />

(1. Januar 1993)<br />

90<br />

4. EuGH 25. November<br />

2005<br />

C-229/04<br />

Crailsheimer Volksbank<br />

eG ./. Klaus<br />

Conrads, Frank<br />

Schulzke und Petra<br />

Schulzke-Lösche<br />

und Joachim Nitschke<br />

Slg. 2005, I-9273<br />

1. EuGH 8. Oktober<br />

1996,<br />

verbundene Rechtssachen<br />

C-178/94, C-<br />

179/94, C-188/94,<br />

C-189/94<br />

190/94,<br />

und C-<br />

Dillenkofer ./. Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Slg. 1996, I-4845<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz zur Regelung des Rechts 25. Juli 1996 [letzter 1. EuGH 1. April<br />

der Allgemeinen Geschäftsbe- Teil Art. 12, 24a 2004,<br />

dingungen<br />

AGBG]<br />

C-237/02<br />

(31. Dezember Freiburger Kommu-<br />

Seit 1. Januar 2002: Art.13, 14, 1994)<br />

nalbauten GmbH<br />

305-310 Bürgerliches Gesetz-<br />

Baugesellschaft &<br />

buch<br />

Co KG ./. Ludger<br />

Hofstetter und Ulri-


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 94/47 Teilzeit-Wohnrechtegesetz<br />

Seit 1. Januar 2002: Art. 13, 14,<br />

481-487 und Art. 2, 14 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch,<br />

Verordnung über Informationsund<br />

Nachweispflichten nach<br />

bürgerlichem Recht<br />

Richtlinie 97/7 Fernabsatzgesetz<br />

Seit 1. Januar 2002: Art. 13, 14,<br />

241a, 312b-312d, 312f, 355-<br />

359, 676h Bürgerliches Gesetzbuch<br />

und Art. 1, 14 Verordnung<br />

über Informations- und Nachweispflichten<br />

nach bürgerli-<br />

chem Recht<br />

Richtlinie 98/6 Preisangabenverordnung<br />

Richtlinie 98/27 Art. 22, 22a Gesetz zur Rege-<br />

lung des Rechts der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Seit 1. Januar 2002: Unterlassungsklagengesetz<br />

(UKlaG)<br />

Richtlinie 99/44 Art. 13, 14, 275, 323, 326, 346-<br />

354, 433-480, 651 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

1. Januar 1997<br />

(29. April 1997)<br />

30. Juni 2000<br />

(4. Juni 2000)<br />

1. September 2000<br />

(18. März 2000)<br />

30. Juni 2000<br />

(1. Januar 2001)<br />

1. Januar 2002<br />

(1. Januar 2002)<br />

ke Hofstetter,<br />

Slg. 2004, I-2403<br />

91


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umset-<br />

zung<br />

Vor Umsetzung der in Frage stehenden europäischen Richtlinien gab es in Deutschland keine<br />

speziellen Regeln zum Verbraucherschutz. Seit 1976 schützte das Gesetz zu Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGBG) alle natürlichen und juristischen Personen (Geschäftsleute<br />

eingeschlossen), denen gegenüber von der Gegenpartei vorformulierte Standardvertragsklauseln<br />

verwandt wurden. Das Haustürwiderrufsgesetz wurde fast gleichzeitig mit der Richtlinie<br />

85/577 erlassen. Wenngleich das Gesetz im Grunde auf dem Schutzkonzept der Richtlinie<br />

basierte, so nannte das Haustürwiderrufsgesetz doch den Begriff des „Verbrauchers“ nicht<br />

ausdrücklich sondern bezog sich allein auf den „Kunden“. Im deutschen Privatrecht kam der<br />

Begriff „Verbraucher“ zum ersten Mal 1987 im Verbraucherkreditgesetz auf, das als Umsetzung<br />

der Richtlinie 87/102 diente.<br />

Das Verbraucherschutzniveau der deutschen Vorschriften stand vor Umsetzung des Richtlinienrechts<br />

deutlich hinter dem des Gemeinschaftsrechts zurück. Weder existierte ein generel-<br />

les Widerrufsrecht von Haustürgeschäften, Fernabsatzkäufen und Teilzeitnutzungsrechtsverträgen<br />

noch gab es im deutschen Recht detaillierte Informationspflichten im Bereich dieses<br />

Richtlinienrechts. Hinsichtlich der Überwachung missbräuchlicher Klauseln konnte vor Umsetzung<br />

der Richtlinien keine Klausel der Kontrolle unterzogen werden, die für den einmali-<br />

gen Gebrauch formuliert war oder die auf Initiative einer dritten Partei in den Vertrag eingefügt<br />

wurde. Vor Umsetzung der Richtlinie erloschen Kaufgewährleistungsrechte nach einer<br />

sechsmonatigen Frist; darüber hinaus konnten Gewährleistungsrechte regelmäßig ausgeschlossen<br />

oder beschränkt werden.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Wenn man die gesetzgeberischen Umsetzungsmaßnahmen in Deutschland betrachtet, sind<br />

drei unterschiedliche Phasen zu erkennen: In der ersten Phase hat Deutschland die europäischen<br />

Richtlinien durch marginale Änderungen der bereits existenten Rechtsakte umgesetzt.<br />

Das trifft zu auf die Bestimmungen über Haustürgeschäfte (umgesetzt im Haustürwiderrufsgesetz,<br />

das kurz bevor die Richtlinie verabschiedet wurde in Kraft trat), Pauschalreisen (umgesetzt<br />

durch Änderung der bereits bestehenden Regelungen zum Reisevertrag) und auf die<br />

92


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln (umgesetzt durch Änderung des bereits existierenden<br />

AGB-Gesetzes).<br />

In der zweiten Phase hat der deutsche Gesetzgeber eigenständige Spezialgesetze erlassen, die<br />

den europäischen Vorgaben folgten; die gesetzgeberische Methode kam einer Eins-zu-eins-<br />

Umsetzung sehr nahe. Dies war beim Teilzeitnutzungsrechts-Gesetz und beim Fernabsatzgesetz<br />

der Fall. Bei Umsetzung der Richtlinie 97/7 entschied sich der deutsche Gesetzgeber für<br />

eine zweigleisige Vorgehensweise: Einerseits wurden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen<br />

in Übereinstimmung mit der seinerzeit angewandten Umsetzungsmethode umgesetzt,<br />

d. h. in einem separaten Verbrauchergesetz außerhalb des BGB. Andererseits wurden zum<br />

ersten Mal die zentralen Strukturelemente des Verbraucherrechts im BGB standardisiert und<br />

Vorschriften geschaffen, die auf alle Verbraucherverträge anwendbar sind. Darin einbezogen<br />

war die einheitliche Definition des Verbrauchers (Art. 13 BGB) und Unternehmers (§ 14<br />

BGB) sowie die Regelungen des Widerrufs und des Rückgaberechts (§§ 361a, 361b BGB a.<br />

F., nunmehr: §§ 355, 356 BGB).<br />

Diese Strategie wurde in der dritten Phase in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 99/44<br />

mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weiterverfolgt. Die ursprünglich separaten<br />

Verbrauchergesetze (zum Haustürgeschäft, zum Fernabsatz, zu missbräuchlichen Vertrags-<br />

klauseln, Teilzeitnutzungsrechten und Verbraucherkreditverträgen) wurden in das BGB integriert.<br />

Zur selben Zeit wurden die Widerrufsvorschriften des BGB im Vergleich zu vorher noch<br />

weiter vereinheitlicht. Ebenso hat sich der Gesetzgeber in Bezug auf Kaufverträge für die sog.<br />

„große Lösung“ entschieden. Die Regelungen der Richtlinie 99/44 wurden nicht nur für<br />

Verbraucherkaufverträge eingeführt sondern für alle Kaufverträge. Viele der Regelungen der<br />

Richtlinie 99/44 sind nun auf alle Arten von Kaufverträgen anwendbar unabhängig davon, ob<br />

ein Verbraucher involviert ist; nur in §§ 474-479 BGB existieren spezielle Vorschriften, die<br />

lediglich auf Verträge anwendbar sind, welche zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer<br />

über bewegliche Sachen abgeschlossen werden (Verbrauchsgüterkauf). Einige<br />

Prinzipien der Richtlinien 99/44 (zum Beispiel das Konzept der Vertragsauflösung) finden<br />

sich im Allgemeinen Teil des Schuldrechts des BGB und sind daher auf alle Verträge in personam<br />

anwendbar (z. B. im Falle der Vorschriften über die Vertragsauflösung auf alle „synallagmatischen<br />

Verträge“).<br />

93


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat fast alle Richtlinien entweder rechtzeitig oder mit einer verhältnismäßig<br />

kurzen Verspätung von einigen Monaten (Richtlinie 97/7 und Richtlinie 98/6) umgesetzt. Nur<br />

die Richtlinie 90/314 wurde (wie in fast allen Mitgliedstaaten) mit einer beachtlichen Verspätung<br />

von fast zwei Jahren umgesetzt (siehe dazu die EuGH-Entscheidung Dillenkofer, a. a.<br />

O.).<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In Umsetzung der europäischen Richtlinien hat D<strong>EU</strong>TSCHLAND verschiedentlich von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht. Die Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte,<br />

Fernabsatzgeschäfte und Teilzeitnutzungsrechtsverträge wurde auf 14 Kalendertage verlän-<br />

gert, wohingegen in den Richtlinien nur sieben (Richtlinie 85/577 und 97/7) und zehn Tage<br />

(Richtlinie 94/47) vorgeschrieben sind. Wenn der Verbraucher über sein nach den gesetzli-<br />

chen Bestimmungen bestehendes Widerrufsrecht nicht belehrt wird, besteht nach deutschem<br />

Recht ein unbefristetes Recht auf Widerruf nicht nur für Haustürgeschäfte sondern auch für<br />

Fernabsatzgeschäfte und Teilzeitnutzungsrechtsverträge, da der Gesetzgeber die Anforderungen<br />

des Heininger-Urteils für alle Widerrufsrechte übernommen hat. Nach der Richtlinie 97/7<br />

hingegen erlischt das Widerrufsrecht selbst wenn keine Unterrichtung darüber erfolgte, nach<br />

sechs Monaten (Art. 6(1) S. 4 der Richtlinie 97/7) und bei Teilzeitnutzungsrechtsverträgen<br />

nach drei Monaten und zehn Tagen (Art. 5(1) der Richtlinie 94/47).<br />

Darüber hinaus schützen die deutschen Regelungen zu Haustürgeschäften den Verbraucher<br />

auch, wenn nur die Verhandlung nicht hingegen der Vertragsschluss in einer Haustürsituation<br />

stattgefunden hat. Die nationalen Bestimmungen finden auch Anwendung in Fällen, in denen<br />

der Verbraucher in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angesprochen<br />

wird. Zudem wurde die Rücktrittsfrist auf 14 Tage verlängert (die Richtlinie verlangt lediglich<br />

sieben Tage).<br />

Die Informationspflichten im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen und Teilzeitnutzungsrechtsverträgen<br />

sind zum Teil umfassender als in der Richtlinie niedergelegt. Anders als die<br />

Richtlinie 90/314 beziehen die entsprechenden Vorschriften des BGB auch Reiseveranstalter<br />

ein, die nur gelegentlich als solche auftreten; zudem ist weder eine Mindestlänge von 24<br />

94


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

J. Deutschland – Art der Umsetzung<br />

Stunden noch eine Übernachtung notwendig. Auch sind im deutschen Recht die möglichen<br />

Rechtsansprüche des Reisenden bei Nichterfüllung umfassender.<br />

Einige Regelungen der Richtlinie 99/44 haben auch in Bezug auf Verbrauchergarantien Gültigkeit,<br />

da nach deutschem Recht ein Verkäufer, der eine Garantie gibt, unabhängig von<br />

schuldhaftem Verhalten oder Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Allgemeinen ist der Begriff des „Verbrauchers“ weiter gefasst als in den <strong>EG</strong>-Richtlinien,<br />

da im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB auch<br />

den Angestellten umfasst, der im Rahmen der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.<br />

Wie oben erwähnt, sind die Vorschriften zu missbräuchlichen Klauseln und die Bestimmungen<br />

zur Garantie in Kaufverträgen im Grundsatz auf alle Arten von Verträgen anwendbar,<br />

gleichgültig ob ein Verbraucher involviert ist oder nicht.<br />

Bestimmte Regelungen der Richtlinie 99/44 (wie z. B. die Bestimmungen über den Rücktritt,<br />

ante) sind auf alle gegenseitigen Verträge anwendbar. In Bezug auf Preisangaben sind die<br />

deutschen Vorschriften auch auf Dienstleistungsverträge anwendbar. Die deutschen Bestimmungen<br />

über Unterlassungsklagen sind nicht beschränkt auf die im Verzeichnis des Anhangs<br />

der Richtlinie genannten Verstöße; stattdessen kann ein Unterlassungsantrag für Verstöße<br />

gegen alle Verbraucherschutzgesetze gestellt werden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., Pauschalreisen in Teil 2.B., Fernabsatz in Teil 2.E. und über Verbrauchsgüterkauf<br />

in 3.H.).<br />

95


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Art. 3 Gesetz Nr. 2251/94 zum<br />

Verbraucherschutz<br />

Dekret Nr. 339/96 über Pauschalreisen,<br />

zur Umsetzung der Richtlinie<br />

90/314/EWG des Rates vom 13. Juni<br />

1990 über Pauschalreisen einschließlich<br />

Pauschalurlaubsreisen und Pau-<br />

schalrundreisen<br />

Richtlinie 93/13 Art. 2 Gesetz Nr. 2251/94 zum<br />

Verbraucherschutz<br />

Richtlinie 94/47 Dekret Nr. 182/99 zur Anpassung der<br />

griechischen Gesetzgebung an die<br />

Vorgaben der Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong><br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

16. November<br />

1994<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

11. September<br />

1996<br />

(1. Januar 1993)<br />

16.<br />

1994<br />

November<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

6. Januar 1999<br />

(29. April 1997)<br />

Richtlinie 97/7 Gesetzesänderung des Art. 14 des (4. Juni 2000)<br />

96<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf<br />

Griechenland<br />

1. EuGH 14.<br />

September<br />

1999<br />

C-401/98<br />

Kommission ./.<br />

Griechenland<br />

Slg. 1999, I-<br />

5543


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz<br />

durch Dekret Z1-<br />

496/2000<br />

Richtlinie 98/6 Entscheidung der Ministerien für<br />

Wirtschaft und Entwicklung. Protokoll<br />

- Nr. Z1-404<br />

Richtlinie 98/27 Dekret Nr. 301/2002 zur Anpassung<br />

der griechischen Gesetzgebung an die<br />

Vorgaben der Richtlinie 98/27<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz Nr. 3043/2002 zur Änderung<br />

der Arts. 534 ff. des Zivilgesetzbu-<br />

ches (Haftung des Verkäufers für<br />

mangelhafte Produkte) und Art. 5<br />

Gesetz Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

28. Juni 2001<br />

(18. März 2000)<br />

(1. Januar 2001)<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Obgleich es in GRIECHENLAND vor Umsetzung der Richtlinien keine umfassenden Bestimmungen<br />

zum Verbraucherschutz gab, waren doch einige Teilbereiche bereits Regelungen unterworfen.<br />

Nach dem griechischen Zivilgesetzbuch war es nur ausnahmsweise möglich in die<br />

Vertragsautonomie einzugreifen, z. B. wenn das Verhalten der anderen Vertragspartei gegen<br />

die guten Sitten, den guten Glauben oder die soziale und wirtschaftliche Zielsetzung des Gesetzes<br />

verstieß (Art. 174, 178 –179, 281, 288 CC).<br />

Art. 9(1) UAbs. c (γ) des Gesetzes 393/1976 legte Reisebüros, die Pauschalreisen vertrieben,<br />

bestimmte Informationspflichten auf, wiewohl der Reisevertrag nicht als selbständiger Vertragstyp<br />

geregelt war, sondern als Dienstvertrag behandelt wurde. Jedoch hat der Gesetzgeber<br />

sich sehr früh der Teilzeitnutzungsrechte angenommen. Gemäß Art. 1(2) des Gesetzes<br />

97


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

1652/1986 wurden Teilzeitnutzungsrechtsverträge beim Notar geschlossen, während der Ministerialerlass<br />

A 9953/DIONOSE/1789/1987 eine umfassende Liste von zwingenden Vertragsbestandteilen<br />

enthält, deren Inhalt weitestgehend den Mindestanforderungen des Richtlinienanhangs<br />

entspricht. Art. 31 des Gesetzes 1961/1991 zum Verbraucherschutz legt die<br />

zwingende Anforderung fest, dass Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen<br />

werden, schriftlich vereinbart sein müssen und gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht<br />

innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung seiner Vertragskopie.<br />

Kaufverträge und folglich auch die Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Produkte<br />

war Gegenstand allgemeiner Regelungen in Art. 534 bis 561 CC, unabhängig von der<br />

Verbraucher- und Unternehmereigenschaft der Vertragsparteien, während der griechische<br />

Gesetzgeber die Fälle des Kaufs von neuen, haltbaren Waren (langlebiger Konsumgüter) in<br />

Art. 5 des Gesetzes 2251/1994 zum Verbraucherschutz regelte, der den Verkäufer verpflichtet,<br />

dem Verbraucher-Käufer einen schriftlichen Garantievertrag zu überlassen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Es wurden verschiedene Konzepte gewählt, um die Verbraucherschutzrichtlinien in GRIECHI-<br />

SCHES Recht umzusetzen: Die Richtlinien 85/577, 93/13, 97/7 und der größte Teil der Richtlinie<br />

98/27 wurden durch Änderung des Gesetzes Nr. 2251/1994 zum Verbraucherschutz umgesetzt.<br />

Die Richtlinie 99/44 wurde durch Änderung der Vorschriften des Zivilgesetzbuchs<br />

über die Vertragswidrigkeit (Art. 534 ff.) umgesetzt sowie durch Änderung des Art. 5 des<br />

Gesetzes zum Verbraucherschutz. Die Richtlinien 85/577, 93/13, 99/44 wurden durch ein<br />

entsprechendes Parlamentsgesetz umgesetzt, wohingegen die Richtlinie 97/7 durch eine Ministerialverordnung<br />

auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung zu ihrem Erlass umgesetzt wur-<br />

de und die Richtlinie 98/27 durch eine Präsidialverordnung. Im Gegensatz dazu wurden die<br />

Richtlinien 90/314 und 94/47 durch den Präsidenten der Republik in Form eigener Rechtsakte<br />

durch Dekret transponiert, indem der Wortlaut der Richtlinien fast wörtlich wiedergegeben<br />

wird. Die griechischen Vorschriften über Preise je Maßeinheit wurden durch Entscheidung<br />

der Ministerien für Wirtschaft und Entwicklung angeglichen.<br />

98


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

Die Richtlinienumsetzungen sind in GRIECHENLAND nicht immer rechtzeitig erfolgt, manchmal<br />

blieben europäische Richtlinien viele Jahre unbeachtet. Nach einer Klage der Kommission<br />

hat der EuGH erklärt, Griechenland habe in Bezug auf die Teilzeitwohnrechtsrichtlinie<br />

gegen den <strong>EG</strong>-Vertrag verstoßen (C-401/98 - Kommission gegen Griechische Republik).<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In vielfacher Hinsicht hat der griechische Gesetzgeber ein Schutzniveau sichergestellt, dass<br />

über die Richtlinien hinausgeht: Beispielhaft sei erwähnt, dass die Bestimmungen über Haustürgeschäfte<br />

nicht nur eine schriftliche Aufklärung über das Widerrufsrecht verlangen sondern<br />

auch vorschreiben, dass der komplette Vertrag schriftlich festzuhalten ist und bestimmte Mindestanforderungen<br />

inhaltlicher Art enthalten sein müssen. Auch beträgt die Widerrufsfrist<br />

zehn Tage (im Vergleich zu sieben Kalendertagen in der Richtlinie 85/577). Die Vorschriften<br />

über Pauschalreisen verlangen neben zusätzlichen Informationspflichten auch eine Betriebserlaubnis<br />

der Touristenunterkunft, eine Erweiterung der Anforderungen in Bezug auf Versiche-<br />

rungen in der Form, dass der Verbraucher einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung<br />

hinsichtlich aller Ansprüche hat, die aus der pflichtwidrigen Vertragsdurchführung oder<br />

Unterlassung der Durchführung des Reisevertrags erwachsen; dies gilt auch außerhalb der<br />

Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters / Vermittlers.<br />

Bei Verbraucherkaufverträgen besteht das Recht auf Entschädigung neben allen anderen<br />

Rechten, d. h. es gibt keine Hierarchie der Rechtsfolgenansprüche. Der neue Art. 540 CC erlaubt<br />

es dem Käufer, Preisnachlass zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, selbst<br />

wenn die nicht vertragsgemäße Erfüllung durch Reparatur oder durch Ersatz der Ware behoben<br />

werden könnte, ohne unverhältnismäßige Kosten des Verkäufers zu verursachen. Darüber<br />

hinaus verlangt Art. 536 S. 1 CC nicht, im Gegensatz zu Art. 2(5) S. 1 der Richtlinie 99/44,<br />

dass die nicht vertragsgemäße Erfüllung auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen ist;<br />

folglich haftet der Verkäufer auch, wenn eine nicht vertragsgemäße Erfüllung unabhängig von<br />

der Montage der Ware vorliegt.<br />

99


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

Der Begriff des Verbrauchers in Art. 1(4) lit. a des Gesetzes Nr. 2251/1994 zum Verbraucherschutz<br />

schließt natürliche und juristische Personen ein, für welche die Waren / Dienstleistungen<br />

bestimmt sind, sofern sie die Endabnehmer sind. Im Gegensatz zum Konzept des europäischen<br />

Rechts ist es nicht notwendig, dass der Endabnehmer die Ware oder Dienstleistung ausschließlich<br />

für seine eigenen private Zwecke nutzt, auch der Adressat ist geschützt, der die<br />

Ware / Dienstleistung zu geschäftlichen Zwecken nutzt. Die Bestimmungen über Kaufverträge<br />

(Art. 534 ff. CC) sind auf alle Verträge anwendbar und nicht nur auf solche, die in den<br />

sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der griechische Gesetzgeber<br />

sah die Regeln der Richtlinie 99/44 als allgemein anwendbar an und hat sich folglich<br />

durch Änderung der entsprechenden Vorschriften des CC dafür entschieden, alle Kaufverträge<br />

über bewegliche und unbewegliche Sachen zwischen allen Vertragsparteien (B2B,<br />

B2C, C2C) einheitlich zu regeln, um legislative Ungereimtheiten in der Regelung vergleichbarer<br />

Probleme zu vermeiden.<br />

Für Fernabsatzverträge hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften<br />

insofern erweitert, als diese auch auf Bauverträge und Verträge über Immobilienkäu-<br />

fe (und sich darauf beziehende Rechte) ebenso wie solche Verträge anwendbar sind, die im<br />

Rahmen einer Versteigerung geschlossen werden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

In Umsetzung des Art. 1(2) der Richtlinie 85/577 in das griechische Recht durch Art. 3(2) des<br />

Gesetzes 2251/1994 hat es der griechische Gesetzgeber unterlassen, auch die Verträge einzubeziehen,<br />

die auf die Lieferung von anderen Dienstleistungen durch den Anbieter als jene<br />

gerichtet sind, für die der Verbraucher den Verkäufer ausdrücklich zu einem Besuch eingeladen<br />

hat. Ein ähnlicher Grund zur Kritik besteht hinsichtlich der Umsetzung des<br />

Art. 7(1) der Richtlinie 97/7, wonach der Lieferer verpflichtet ist – es sei denn, die Parteien<br />

hätten etwas anderes geregelt – den Auftrag innerhalb von höchstens 30 Tagen auszuführen,<br />

gerechnet ab dem Tag, der auf denjenigen folgt, an dem der Verbraucher dem Lieferer den<br />

Auftrag erteilt hat. Nach griechischem Recht, namentlich Art. 4(8) des Gesetzes 2251/1994,<br />

beginnt die Frist erst zu laufen, nachdem der Lieferer den Auftrag erhalten hat.<br />

100


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

K. Griechenland – Art der Umsetzung<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Fernabsatz in<br />

Teil 2.E. und Verbraucherkaufverträge in Teil 2.H.).<br />

101


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.)<br />

zu Haustürgeschäften<br />

Zivilgesetzbuch<br />

Richtlinie 90/314 Verordnung Nr. 214/1996 (XII.23.)<br />

Richtlinie 93/13 Zivilgesetzbuch<br />

zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung<br />

Verordnung Nr. 213/1996 (XII.23.)<br />

zur Reiseorganisation und Reiseagenturtätigkeiten<br />

Verordnung Nr.18/1999 (II.5) zu<br />

missbräuchlichen Vertragsklauseln<br />

Gesetzeserlass Nr. 13/1979 zum internationalen<br />

Privatrecht<br />

Verordnung Nr. 2/1978 zu missbräuchlichen<br />

Vertragsklauseln<br />

Gesetz CXII von 1996 zu Kreditinsti-<br />

26. Dezember<br />

2004<br />

1. Mai 1960<br />

1. Januar 1997<br />

1. Januar 1997<br />

1. Mai 1960<br />

1. März 1999<br />

1. Juli 1979<br />

1. März 1978<br />

1. Januar 1997<br />

102<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in<br />

Bezug auf Ungarn<br />

EuGH 10.<br />

Januar 2006,<br />

C-302/04 - Ynos<br />

Kft ./. János<br />

Varga Slg.<br />

[2006], I-371


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

tuten und Finanzunternehmen<br />

Richtlinie 94/47 Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu<br />

Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien<br />

Gesetz LVIII von 1997 zur gewerblichen<br />

Werbetätigkeit<br />

Zivilgesetzbuch<br />

Richtlinie 97/7 Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu<br />

Fernabsatzverträgen<br />

Gesetz LVIII von 1997 zur gewerbli-<br />

chen Werbetätigkeit<br />

Zivilgesetzbuch<br />

Verordnung Nr. 2/1978 zu missbräuchlichen<br />

Vertragsklauseln<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung Nr. 7/2001 (III.29.) zur<br />

Preisangabe bei Verbrauchern angebotenen<br />

Produkten und Dienstleistungen<br />

Verbraucherschutzgesetz CLV von<br />

1997<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

1. Januar 2000<br />

1. Mai 1960<br />

1. Januar 2000<br />

1. Mai 1960<br />

1. März 1978<br />

23. Dezember<br />

1997<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz CLV von 23. Dezember<br />

103


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

1997<br />

Richtlinie 99/44 Zivilgesetzbuch<br />

Verordnung Nr. 89/1998 (V.8.) über<br />

Verbraucherschutzaufsichtsbehörden<br />

Gesetzeserlass Nr. 13/1979 zum internationalen<br />

Privatrecht<br />

Verordnung des Justizministeriums<br />

Nr. 13/2004 (IV.16) zur Auflistung<br />

der Umsetzungsgesetze der im Annex<br />

der Richtlinie 98/27 aufgeführten<br />

Richtlinien<br />

Verbraucherschutzgesetz CLV von<br />

1997<br />

Verordnung Nr. 249/2004 (VIII. 27.)<br />

Verordnung Nr.181/2003 (XI. 5.)<br />

Verordnung Nr. 151/2003 (IX.22.)<br />

zur Gewährleistung von langlebigen<br />

Verbrauchsgütern<br />

Verordnung Nr. 49/2003 (VII.30)<br />

Gesetzeserlass Nr. 13/1979 zum internationalen<br />

Privatrecht<br />

1997<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

1. Juli 1979<br />

1. Mai 1960<br />

23. Dezember<br />

1997<br />

Verordnung Nr. 2/1978 zu miss- 1. März 1978<br />

bräuchlichen Vertragsklauseln<br />

1. Juli 1979<br />

104


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

In Bezug auf Haustürgeschäfte hatte UNGARN bereits vor Umsetzung der Richtlinie 85/577<br />

einige verbraucherschützende Verordnungen erlassen, die den Richtlinien im Wesentlichen<br />

entsprachen. Nur war der Anwendungsbereich weiter gefasst als in der Richtlinie und die Anforderungen<br />

an das Widerrufsrecht wichen von denen der Richtlinie 85/577 ab.<br />

Vor Umsetzung der Richtlinie 98/6 existierten in Ungarn keine Regelungen über die Angabe<br />

des Preises je Maßeinheit, d. h. es waren nur Verkaufspreise an den Gütern oder auf den<br />

Preislisten angebracht, die neben den Waren hingen. Bestimmungen allgemeinerer Art sind in<br />

das ungarische Verbraucherschutzgesetz (Verbraucherschutzgesetz CLV von 1997) eingefügt<br />

worden. Es gab vor Umsetzung der Richtlinie 94/47 keinen speziellen Rechtsakt, der den Be-<br />

reich der Teilzeitnutzungsrechte in Ungarn regelte; in diesem Zusammenhang wurden das<br />

Verbraucherschutzgesetz und das Wettbewerbsgesetz angewendet. Die öffentliche Verwal-<br />

tung (die bei irreführenden Praktiken zuständig ist) und hier insbesondere die ungarische<br />

Wettbewerbsbehörde hatten sich mit einigen Beschwerden in diesem Rechtsbereich zu befas-<br />

sen; Sachbearbeiter haben den einschlägigen Abschnitt des Wettbewerbsgesetzes (Gesetz<br />

LVII von 1996 über das Verbot von missbräuchlichen und wettbewerbsbeschränkenden<br />

Marktpraktiken ) angewendet. In Art. 8(1) dieses Gesetzes heißt es: „Es ist verboten,<br />

Verbraucher im wirtschaftlichen Wettbewerb zu täuschen.“ Vor Umsetzung der Richtlinie<br />

90/314 im Jahre 1996 war das Geschäft von Reisebüros in zwei Verordnungen geregelt (VO<br />

2/1992. (I. 13.), VO 11/1978 (III. 1.). Hinsichtlich der Richtlinien 98/27, 99/44, 93/13 sind<br />

schon vor ihrer Umsetzung einige Gesetzgebungsmaßnahmen geschaffen worden, z. B. die<br />

Möglichkeit der Verbandsklage, die durch das Verbraucherschutzgesetz und das CC und weitere<br />

Verbraucherschutzinstrumente garantiert waren. Eines der Hauptinstrumente dieses Systems<br />

war das CC, für das eine Fülle von Garantien entwickelt wurde. Die Vorschriften des CC<br />

waren auf alle vertraglichen Beziehungen anwendbar, d. h. diese Bestimmungen galten für<br />

Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern und ebenso zwischen Nicht-Verbrauchern.<br />

Folglich waren diese Garantien auf alle Arten von Verträgen anwendbar, nicht nur auf<br />

Verbraucherverträge.<br />

105


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

Die verschiedenen Richtlinien wurden alle durch Verordnungen und Änderungen des Zivilgesetzbuches<br />

in UNGARISCHES Recht umgesetzt. Als Beispiel wurde die Richtlinie 97/7 durch<br />

die Verordnung Nr. 17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen in ungarisches Recht umgesetzt<br />

und soll in das Zivilgesetzbuch eingefügt werden.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

UNGARN wurde am 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union als die Umsetzungsfristen<br />

für alle Richtlinien bereits abgelaufen waren. Ungarn hatte die Richtlinien aufgrund<br />

des Beitrittsvertrages umzusetzen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In Bezug auf die Richtlinie 97/7 hat UNGARN von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht. Der Lieferer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht in angemessener<br />

Zeit vor Vertragsschluss aufzuklären. Die Widerrufsfrist beträgt 8 Tage anstelle von 7<br />

Tage nach der Richtlinie. Die Beweislast hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärung liegt<br />

beim Lieferer. Haustürgeschäfte sind stärker reguliert als in der Richtlinie 85/577 vorgesehen,<br />

da es lediglich erlaubt ist, Produkte von Tür zu Tür zu verkaufen, deren Zweck allgemein bekannt<br />

ist und die industriell verpackt und unzerlegt sind. Überdies ist es verboten, den<br />

Verbraucher zwischen 19.00 und 09.00 Uhr zu Hause aufzusuchen, wenn der Verbraucher<br />

dem Besuch nicht im Vorhinein zugestimmt hat. Die Widerrufsfrist im Falle von Teilzeitnut-<br />

zungsrechtsverträgen beträgt 15 Tage anstelle der vorhergesehenen 10 Tage der Richtlinie<br />

94/47.<br />

Der ungarische Gesetzgeber hat von der Mindestharmonisierungsklausel in Bezug auf die<br />

Richtlinie 99/44 einen sehr weitgehenden Gebrauch gemacht. Der Verbraucher kann einen<br />

anteiligen Teil des Preises zurückhalten bis die Reparatur oder die Ersatzlieferung der verkauften<br />

Ware erfolgt ist. Wenn die Ware ersetzt wird oder der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt,<br />

ist er nicht verpflichtet, Schadensersatz für den durch ordnungsgemäßen Gebrauch<br />

verminderten Wert der Ware zu zahlen. Falls der Verbraucher zudem in der vorgegebenen<br />

Zeit nicht erkennen konnte, dass die Ware nicht vertragsgemäß ist, z. B. aufgrund der Natur<br />

106


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

der Ware oder der Art des Fehlers, kann er innerhalb eines Jahres seine Garantierechte geltend<br />

machen und sofern es sich um Ware handelt, die für eine Langzeitnutzung vorgesehen ist,<br />

innerhalb von drei Jahren seit Lieferung. Zusätzlich ist in einem Verbrauchervertrag jede<br />

Klausel, die zum Nachteil des Verbrauchers gegen die gesetzlichen Garantierechte verstößt,<br />

nichtig. Im Bereich missbräuchlicher Vertragsklauseln geht der ungarische Gesetzgeber über<br />

die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 hinaus, da es dem Verbraucher möglich ist, jede<br />

missbräuchliche Klausel anzufechten, selbst wenn sie individuell ausgehandelt wurde.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Wie bereits oben ausgeführt, reicht das ungarische Recht weiter als die Bestimmungen der<br />

Richtlinien. Die Definition für Pauschalreise ist z. B. weiter als in der Richtlinie 90/314, da<br />

sie im Gegensatz zur Richtlinie auch Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer einschließt.<br />

Der Begriff „Veranstalter“ ist weiter als in der Richtlinie beschrieben. Der Anwendungsbe-<br />

reich erstreckt sich auf das ausgehende und eingehende Tourismusgeschäft. In Bezug auf die<br />

Richtlinie 97/7 gibt es einige Gesetze, die Ausnahmen vom Anwendungsbereich regeln, z. B.<br />

die Verordnung 175/2003. (X. 28.) über die öffentliche Sicherheit gefährlicher Materialien<br />

oder das Gesetz XXXV von 2000 über Pestizide. Während der Begriff Verbraucher in der<br />

Richtlinie 99/44 jede natürliche Person einschließt, ist die Garantievorschrift des CC auf alle<br />

Personen anwendbar, die Vertragspartei eines Vertrages sind, der zu einem Zweck geschlos-<br />

sen wurde, der außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. „Person“ kann<br />

eine natürliche Person aber auch eine juristische Person oder andere Organisation sein. Die<br />

Regeln über Garantien und Gewährleistungen sind auf Verbraucherverträge und Nicht-<br />

Verbraucherverträge anwendbar. Die ungarischen Bestimmungen beziehen sich auf alle Arten<br />

von Verträgen soweit die Parteien einander gegenseitig verpflichtet sind. Verbraucherschutz<br />

wird auch gewährt bei Verträgen von weniger als 60 Euro. Verträge des Versandhandels sind<br />

ebenfalls vom ungarischen Recht erfasst. Der Verbraucher kann den Vertrag wegen missbräuchlicher<br />

Klauseln rügen, selbst wenn sie zwischen ihm und dem Unternehmer individuell<br />

verhandelt wurden. Die Bestimmungen über Haustürgeschäfte sind auch anwendbar, wenn<br />

der Preis unter 60 Euro liegt.<br />

107


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

L. Ungarn – Art der Umsetzung<br />

Das in Art. 5 S. 1 der Richtlinie 93/13 beschriebene Transparenzprinzip wurde nicht ausdrücklich<br />

in ungarisches Recht umgesetzt. Daher ist es zweifelhaft ob den Richtlinienanforderungen<br />

ausreichend genügt wurde; vgl. Teil 2 C.V.1.b.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Missbräuchliche<br />

Klauseln in Teil 2.C. und über Unterlassungsklagen in Teil 2.G.<br />

108


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

M. Irland – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

Richtlinie 85/577 Rechtsverordnung von 1989<br />

über den Widerruf von außerhalb<br />

von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen<br />

Richtlinie 90/314 Gesetz von 1995 über Pauschalreisen<br />

Richtlinie 93/13 Rechtsverordnungen von<br />

1995 und 2000 über missbräuchliche<br />

Klauseln in<br />

Verbraucherverträgen<br />

Richtlinie 94/47 Rechtsverordnungen von<br />

1997 und 2000 über Verträge<br />

zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien<br />

Richtlinie 97/7 Rechtsverordnung von 2001<br />

zum Schutz von Verbrauchern<br />

bei Fernabsatzverträgen<br />

Richtlinie 98/6 Rechtsverordnung von 2001<br />

und 2002 zu Preisangaben bei<br />

Produkten<br />

1. November 1989<br />

(31. Dezember 1987)<br />

1.Oktober 1995<br />

(1. Januar 1993)<br />

1. Januar 1995<br />

(31. Dezember 1994)<br />

19. Mai 1997, die Gesetzesänderung<br />

trat am<br />

25. Mai 2000 in Kraft.<br />

(29. April 1997)<br />

15. Mai 2001<br />

(4. Juni 2000)<br />

1. Oktober 2001, die<br />

Gesetzesänderung trat<br />

am 1. März 2002 in<br />

Kraft<br />

(18. März 2000)<br />

M. Irland – Art der Umsetzung<br />

109<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug<br />

auf Irland


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 98/27 Rechtsverordnung von 2001<br />

zum Schutz von kollektiven<br />

Verbraucherinteressen<br />

Richtlinie 99/44 Rechtsverordnung von 2003<br />

über bestimmte Aspekte des<br />

Verbrauchsgüterkaufs und der<br />

Garantien für Verbrauchsgüter<br />

3. Oktober 2001<br />

(1. Januar 2001)<br />

22. Januar 2003<br />

(1. Januar 2002)<br />

M. Irland – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der in Frage stehenden <strong>EG</strong>-Verbraucherrichtlinien gab es keinen Verbraucherschutz<br />

in Irland, der dem der meisten Richtlinien entsprochen hätte (z. B. im Bereich der<br />

Teilzeitwohnrechterichtlinie, der Preisangabenrichtlinie und der Unterlassungsklagenrichtlinie.<br />

In anderen Rechtsbereichen waren die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts anwendbar.<br />

Zum Beispiel waren Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen<br />

wurden, vom allgemeinen Vertragsrecht und anderen speziellen Rechtsverordnungen geregelt,<br />

wie z. B. dem Verkaufsgütergesetz 1893, dem Verkaufsgüter- und Dienstleistungsgesetz 1980<br />

und der <strong>EG</strong> (Irreführende Werbung) Verordnung 1988. Das Gesetz von 1980 erlaubte es dem<br />

zuständigen Minister, für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden,<br />

eine bestimmte Zeitspanne anzuordnen, innerhalb der der Verbraucher den Vertrag widerru-<br />

fen konnte. Tatsächlich wurde diese Möglichkeit nie genutzt. Auch auf Pauschalreisen war<br />

das allgemeine Vertragsrecht anwendbar. Reiseveranstalter unterlagen den Regeln des Transportgesetzes<br />

(Reiseveranstalter und Reisebüros) 1982. Im Bereich des Fernabsatzes gab es<br />

keine bereits bestehende Gesetzgebung, so dass wieder das allgemeine Vertragsrecht anwendbar<br />

war. Schutz bestand nur für Verkaufsaktionen durch Zustellung unbestellter Ware. In Bezug<br />

auf Verbraucherverträge existierte für Verbraucher bereits ein vergleichbarer Schutz<br />

durch die Bestimmungen des Verkaufsgütergesetzes 1893 und 1980. Diese Gesetze gaben<br />

dem Verbraucher Rechte, die mit denen der später erlassenen Richtlinien vergleichbar sind.<br />

Der Verbraucher hatte das Recht die Waren zurückzuweisen, den Vertrag zu beenden und<br />

einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Vorschriften, die bestimmten, ob eine Ware mit der<br />

110


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

M. Irland – Art der Umsetzung<br />

vertraglich vereinbarten übereinstimmt, waren ebenfalls vergleichbar. Dennoch ermöglichten<br />

diese Gesetze eine größere Freiheit, die Haftung des Verkäufers und Schwierigkeiten hinsichtlich<br />

der Beweislast auszuschließen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Irland hat alle Richtlinien in Form einzelner Gesetze umgesetzt. Die Richtlinien wurden in<br />

das Irische Recht durch Rechtsverordnungen implementiert. Nur die Pauschalreiserichtlinie<br />

wurde durch ein Parlamentsgesetz umgesetzt. 11 Irland geht oft im copy-and-paste-Verfahren<br />

vor.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Irland hat lediglich die Klauselrichtlinie rechtzeitig umgesetzt. Die Teilzeitwohnrechterichtlinie<br />

wurde nur wenig verspätet umgesetzt. Die anderen Richtlinien wurden mit einer Verspä-<br />

tung zwischen neun Monaten, so im Falle der Unterlassungsklagenrichtlinie und 33 Monaten<br />

bei der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

IRLAND hat von der in den Richtlinien eröffneten Mindestharmonisierung keinen extensiven<br />

Gebrauch gemacht. Die Richtlinien 85/577, 94/47, 98/6, 97/7 wurden ordnungsgemäß umge-<br />

setzt, ohne ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewähren als in den Richtlinien vorgesehen.<br />

Nur bei Umsetzung der Richtlinie 90/314 hat Irland den Katalog der Informationspflichten<br />

für Werbebroschüren erweitert. Über die Bestimmungen in der Richtlinie hinaus muss der<br />

Verbraucher informiert werden über Steuern und (zwingende) Gebühren, einen Vertreter mit<br />

einer Adresse im selben Staat, falls der Veranstalter keine Niederlassung im Staat des<br />

Verbrauchers hat und die Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Rückzahlung des ausgehändigten<br />

Geldes und (sofern dies gegeben ist) der Schadensersatzleistungen zugunsten des<br />

Verbrauchers im Falle der Insolvenz des Veranstalters. 12 Die Vorschriften, welche die Richtlinie<br />

99/44 umsetzen, ersetzen ausdrücklich nicht das bestehende Recht zum Warenkauf oder<br />

11 Gesetz von 1995 über Pauschalreisen.<br />

12 § 10(1) des Gesetzes von 1995 über Pauschalreisen.<br />

111


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

M. Irland – Art der Umsetzung<br />

zu den Vertragsklauseln, die mit Verbrauchern abgeschlossen wurden, sondern ergänzen es<br />

lediglich. Der Verbraucher kann zwischen den gesetzlichen Bestimmungen diejenige wählen,<br />

die für ihn vorteilhafter ist.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Allgemeinen beschränkt sich das Umsetzungsrecht auf den Anwendungsbereich wie er in<br />

der entsprechenden Richtlinie vorgesehen ist.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Unterlassungs-<br />

klagen in Teil 2.G.).<br />

112


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Richtlinie<br />

93/13<br />

Verordnung Nr. 50 vom 15. Januar<br />

1992 zur Umsetzung der Richtlinie<br />

85/577/EEC zum Schutz des Verbrauchers<br />

in Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträ-<br />

gen<br />

Verbrauchergesetzbuch<br />

Verordnung Nr. 111 vom 17. März<br />

1995 zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie<br />

90/314/EEC<br />

Verbrauchergesetzbuch<br />

6. März 1992<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

23. Oktober<br />

2005<br />

15. Oktober<br />

1995<br />

(1. Januar 1993)<br />

23. Oktober<br />

2005<br />

113<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Italien<br />

EuGH 14. Juli<br />

1994,<br />

C-91/92 - Paola<br />

Faccini Dori v<br />

Recreb Srl; Slg.<br />

1994, I-3325<br />

Verbrauchergesetzbuch<br />

23. Oktober 1. EuGH 22.<br />

2005<br />

November 2001<br />

(31. Dezember C-541/99 und<br />

2004)<br />

542/99<br />

Cape Snc v Ide-<br />

Verordnung Nr. 52 vom 6. Februar 6. März 1992 alservice Srl;<br />

1996 zur Umsetzung der Richtlinie<br />

Idealservice MN<br />

93/13/EWG über missbräuchliche<br />

RE Sas gegen


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie<br />

94/47<br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

Klauseln in Verbraucherverträgen OMAI Srl<br />

Slg.<br />

9049<br />

2001, I-<br />

Verbrauchergesetzbuch (Art. 69 – 81)<br />

Verordnung Nr. 427 vom 9. November<br />

1998 zur Umsetzung der Richtlinie<br />

94/47/<strong>EG</strong> zum Schutz von Erwerbern<br />

im Hinblick auf bestimmte Aspekte<br />

von Verträgen über den Erwerb von<br />

Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien<br />

Richtlinie 97/7 Verbrauchergesetzbuch (Art. 50 – 58,<br />

62 – 67)<br />

Richtlinie 98/6 Verbrauchergesetzbuch (Art. 13 – 17)<br />

Richtlinie<br />

98/27<br />

Verordnung Nr. 84 vom 25. Februar<br />

2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie<br />

98/6/<strong>EG</strong><br />

23. Oktober<br />

2005<br />

15. Februar 1999<br />

(1. April 1997)<br />

23. Oktober<br />

2005<br />

(4. Juni 2000)<br />

23. Oktober<br />

2005<br />

12. Mai 2000<br />

(18. März 2000)<br />

Verbrauchergesetzbuch (Art. 137, 139, 23. Oktober<br />

140)<br />

2005<br />

114<br />

2. EuGH 24.<br />

Januar 2002<br />

C-372-99<br />

Kommission der<br />

Europäischen<br />

Gemeinschaften<br />

v Italienische<br />

Republik<br />

Slg. 2002, I-819


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie<br />

99/44<br />

Verbrauchergesetzbuch (Art. 128 –<br />

139)<br />

Verordnung Nr. 24 vom 2. Februar<br />

2002 zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

99/44/<strong>EG</strong><br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

(1. Januar 2001)<br />

23. Oktober<br />

2005<br />

In Kraft seit dem<br />

18. Februar 2002<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der betreffenden Richtlinien in das ITALIENISCHE Recht wurde das Verbrau-<br />

cherschutzrecht durch die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts im italienischen<br />

Zivilgesetzbuch geregelt.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Der italienische Gesetzgeber hat einige Rechtsverordnungen und Gesetze erlassen, um die<br />

Bestimmungen der einzelnen Richtlinien umzusetzen. Das neue Verbrauchergesetzbuch ist<br />

am 23. Oktober 2005 in Kraft getreten. In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen machte<br />

Italien regelmäßig Gebrauch von der copy-and-paste-Methode.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

ITALIEN hat nicht alle Richtlinien rechtzeitig umgesetzt. Die Verzögerung in Bezug auf die<br />

Richtlinie 98/6 war mit zwei Monaten relativ kurz. Die Richtlinie 94/47 wurde 2 ½ Jahre und<br />

die Richtlinie 90/314 fast 3 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt. Die Umsetzung<br />

der Richtlinie 98/27 erfolgte 4 Jahre verspätet. Die Richtlinie 85/577 und die Richtlinie 97/7<br />

wurden 4 ½ Jahre nach Ende des Umsetzungszeitfensters umgesetzt.<br />

115


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

Bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien hat der ITALIENISCHE Gesetzgeber nicht von<br />

der Mindestharmonisierungsklausel der Richtlinie 94/47, der Richtlinie 98/6 und der Richtlinie<br />

93/13 Gebrauch gemacht. In Bezug auf andere Richtlinien hat Italien die Möglichkeit der<br />

Mindestharmonisierung genutzt, jedoch nicht in extensivem Maße. Bei Fernabsatzverträgen<br />

und Teilzeitnutzungsrechtsverträgen beispielsweise gestehen die italienischen Vorschriften<br />

über das Widerrufsrecht eine längere Widerrufsfrist zu, nämlich 10 Werktage. Weiter wurde<br />

die Mindestharmonisierung der Richtlinie 94/47 genutzt, um die Nichtigkeit des Vertrages für<br />

den Fall festzusetzen, dass der Vertrag nicht schriftlich verfasst ist, um den Gebrauch des<br />

Begriffs „multiproprietà“ in Teilzeitnutzungsrechtsverträgen zu verbieten und um den Verkäufer<br />

zu verpflichten, eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu leisten. In Bezug auf die<br />

Richtlinie 85/577 ist geregelt, dass eine Klausel, die den Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers<br />

derogiert, nichtig ist. Die Vorschriften, mit denen die Richtlinie 97/7 umgesetzt wurde,<br />

enthalten im Vergleich zum Richtlinienrecht einige weitergehende Anforderungen zu den<br />

Informationspflichten.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

In Italien ist der Anwendungsbereich zum Teil erweitert. In den Vorschriften, welche die<br />

Richtlinie 99/44 umsetzen, sind andere Verträge als die im Gemeinschaftsrechtstext genann-<br />

ten einbezogen, um genauer zu sein sind es die „permuta“ (Tausch), die „somministrazione“<br />

(Sukzessivlieferung), der „appalto“ und der „opera“ (beide Werkvertrag bzw. Werkliefe-<br />

rungsvertrag). Bezüglich des Fernabsatzes ist der Anwendungsbereich des italienischen Gesetzes<br />

weiter als in der Richtlinie, indem Verträge einbezogen sind, die durch Brief geschlossen<br />

werden, aufgrund eines Händlerkatalogs oder an irgendeinem öffentlichen Ort. Im Gegensatz<br />

dazu ist der Anwendungsbereich hinsichtlich Teilzeitnutzungsrechten nicht erweitert,<br />

aber es wird angenommen, dass der Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel, wie es<br />

oben beschrieben ist, zu besserer Information und zu einem besseren Schutz des Verbrauchers<br />

führt.<br />

116


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

N. Italien – Art der Umsetzung<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A. und über Pauschalreisen in Teil 2.B.).<br />

117


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Kabinettsverordnung Nr.327 über<br />

außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene<br />

Verträge<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Richtlinie 90/314 Kabinettsverordnung Nr.163 über<br />

Pauschalreisen<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Tourismusgesetz<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

- Kapitel 2 „Verträge”<br />

Richtlinie 94/47 Kabinettsverordnung Nr.325 zu Verträgen<br />

über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Wohngebäuden<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Richtlinie 97/7 Kabinettsverordnung Nr. 1037/2004<br />

25. September<br />

1999<br />

1. April 1999<br />

1. Oktober 2000<br />

1. April 1999<br />

1. Januar 1999<br />

1. April 1999<br />

1. Oktober 1999<br />

1. April 1999<br />

30. Dezember<br />

2004<br />

118<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf<br />

Lettland


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen<br />

Verordnung vom 18. Juni 1994<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung Nr.178 über Preisangaben<br />

bei Produkten und Dienstleistungen<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Richtlinie 98/27 Kabinettsverordnung Nr. 154/2004<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

31. Mai 1999<br />

18. Juni 1994<br />

1. April 1999<br />

1. Januar 2000<br />

1. April 1999<br />

2004<br />

1. April 1999<br />

1. April 1999<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

In LETTLAND wurden die ersten Regelungen zum Verbraucherschutz durch das Gesetz zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte 1992 nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion eingeführt.<br />

Das Gesetz enthielt grundlegende Rechte für Verbraucher, zum Beispiel das Recht Waren und<br />

Dienstleistung in angemessener Qualität zu erhalten und einige wenige Kriterien bezüglich<br />

der Nichtigkeit von Vertragsklauseln. Zwischen 1992 und 1999 hat sich das Verbraucherschutzrecht<br />

sehr stark entwickelt. Der lettische Gesetzgeber überarbeitete das existierende<br />

Recht auf Grundlage der Erfahrungen in den westlichen Ländern und der Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften.<br />

119


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

Im Verlaufe der Umsetzung der Richtlinien in LETTLAND hat sich der Gesetzgeber entschlossen,<br />

die meisten europäischen Bestimmungen in dem Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

umzusetzen. Dieses Gesetz wurde durch einzelne Kabinettsverordnungen zu den verschiedenen<br />

Richtlinien ergänzt, zum Beispiel durch die Kabinettsverordnung Nr. 178 „Verfahren<br />

über die Preisangabe auf Produkten und bei Dienstleistungen“ zur Richtlinie 98/6 oder<br />

durch die Kabinettverordnung Nr. 325 „Verordnung zu Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten<br />

an Wohngebäuden oder an einem Teil davon“ zur Richtlinie 94/47. Da es<br />

vormals keine Bestimmungen über Teilzeitnutzungsrechte gab, wurde die Richtlinie 94/47<br />

komplett in Form des copy-and-paste-Verfahrens umgesetzt. Aus demselben Grund hat der<br />

lettische Gesetzgeber die Technik des copy-and-paste zur Umsetzung der Richtlinien 93/13<br />

und 97/7 genutzt.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

LETTLAND wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Als neuer Mitgliedstaat,<br />

der erst nach Ablauf der Richtlinienumsetzungsfristen beitrat, war Lettland gemäß dem Beitrittsvertrag<br />

verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinien sicherzustellen. Das Gesetz zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die<br />

Richtlinien 99/44, 93/13, 94/47, 85/577 umgesetzt. Die Richtlinien 97/7 und 98/6 wurde teil-<br />

weise umgesetzt. Die fehlenden Vorschriften wurden durch Kabinettsverordnung umgesetzt<br />

(Nr. 207, verabschiedet am 28. Mai 2002 zu Fernabsatzverträgen und Nr. 178, verabschiedet<br />

am 8. Mai 1999 zu Maßeinheitspreisen). Die Richtlinie 90/314 wurde im Tourismusgesetz<br />

vom 17. September 1998 umgesetzt und wurde am 7. Oktober 1999, am 24. Januar 2002 und<br />

am 27. Februar 2003 geändert. Die Richtlinie 98/27 wurde 2001 teilweise umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Der LETTISCHE Gesetzgeber hat von der Mindestharmonisierung bei Umsetzung der Richtlinien<br />

98/6, 98/27 und 99/44 keinen Gebrauch gemacht. Im Gegensatz dazu nutzte er die Mindestharmonisierung<br />

bei Umsetzung der Richtlinien 97/7, 85/577 und 94/47 und gewährt dem<br />

Verbraucher eine Widerrufsrist von 14 Tagen anstelle der sieben Tage wie es die Richtlinien<br />

vorsehen.<br />

120


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

Der LETTISCHE Gesetzgeber ging zunächst in Art. 1(1) UAbs. 3 des lettischen Gesetzes zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte von einem weiter gefassten Begriff des Verbrauchers aus. Auch<br />

juristische Personen konnten Verbraucher sein, wenn sie „Güter kaufen wollen, kaufen oder<br />

vielleicht kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen für Zwecke, die nicht direkt mit<br />

seiner oder ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verbunden sind“. Nunmehr – seit<br />

dem 11. November 2005 – sind juristische Personen vom Begriff des „Verbrauchers“ im Gesetz<br />

zum Schutz der Verbraucherrechte nicht mehr umfasst.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

In Lettland wurde die Richtlinie 97/7 nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die lettischen Regelungen<br />

setzen Art. 8 der Richtlinie 97/7, welcher den Verbrauchern im Falle der betrügeri-<br />

schen Verwendung ihrer Zahlungskarte Rechte gewährt nicht um. Zudem wurde Art. 9,<br />

2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 13 ebenfalls nicht in lettisches Recht umgesetzt. Eine ande-<br />

re Unzulänglichkeit findet sich bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13. Gemäß Art. 6(1) dieser<br />

Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln nicht bindend. Diese Bestimmung wurde durch<br />

Art. 6(8) des lettischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte umgesetzt, jedoch findet<br />

sich hier eine Verfahrensnuance, die in der Praxis einen entscheidenden Unterschied zum<br />

Richtlinienkonzept darstellt. Das lettische Recht bestimmt, dass erst nach Geltendmachung<br />

der Missbräuchlichkeit eine bestimmte Klausel seitens des Verbrauchers als missbräuchlich<br />

und nicht bindend erklärt werden kann. Bis der Verbraucher sein Recht geltend macht, sind<br />

jedoch alle Vertragsklauseln gültig und rechtmäßig. In Bezug auf die Richtlinie 90/314 regelt<br />

das lettische Recht nur Pauschalreisen, die auf lettischem Territorium verkauft oder angeboten<br />

werden, nicht hingegen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wie von der Richtlinie vorgesehen.<br />

13 Art 9 der Richtlinie 97/7<br />

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um<br />

- zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht<br />

werden, wenn mit der Warenlieferung oder der Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung<br />

verbunden ist;<br />

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder<br />

unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.<br />

121


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

O. Lettland – Art der Umsetzung<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., über Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C., Teilzeitnutzungsrechte in<br />

Teil 2.D. und Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

122


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Zivilgesetzbuch<br />

Verordnung des Wirtschaftsministers<br />

der Republik Litauen zur Festlegung<br />

der Verkaufsregeln für Waren und<br />

Dienstleistungen in Räumlichkeiten,<br />

die nicht für diese Tätigkeiten vorge-<br />

sehen sind<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 90/314 Zivilgesetzbuch<br />

Tourismusgesetz<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 93/13 Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 94/47 Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

1. Juli 2001<br />

8. Februar 2001<br />

30. April 2004<br />

1. Juli 2001<br />

1. April 2003<br />

30. April 2004<br />

1. Juli 2001<br />

30. April 2004<br />

1. Juli 2001<br />

30. April 2004<br />

Verordnung zur Festlegung der obli- 3. Juni 2001<br />

gatorischen Informationspflichten bei<br />

Informationsprospekten zum Erwerb<br />

123<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf<br />

Litauen


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

von Timeshareobjekten<br />

Richtlinie 97/7 Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 98/6 Zivilgesetzbuch<br />

Erlass des Wirtschaftministers der<br />

Republik Litauen zu Preisangaben<br />

und zur Etikettierung von Waren, die<br />

in der Republik Litauen verkauft<br />

werden<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung<br />

1. Juli 2001<br />

30. April 2004<br />

1. Juli 2001<br />

20. Juni 2004<br />

30. April 2004<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz 30. April 2004<br />

Richtlinie 99/44 Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz<br />

1. Juli 2001<br />

30. April 2004<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Annahme des Gesetzes vom 10. November 1994 Nr. I-657 der Litauischen Republik<br />

„Zum Verbraucherschutz“, wurde das LITAUISCHE Verbraucherrecht durch das sowjetische<br />

Zivilgesetzbuch (vom 7. Juli 1964) geregelt. Im sowjetischen Zivilgesetzbuch gab es keine<br />

Bestimmungen zum Verbraucherschutz, die denen der Richtlinien vergleichbar wären. Gemäß<br />

dem Europäischen Abkommen zur Schaffung einer Gemeinschaft zwischen der Europäischen<br />

Kommission und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Litauen, das am 1. Februar 1998 in<br />

Kraft trat, musste das litauische Recht mit dem acquis communautaire in Einklang gebracht<br />

werden. Im Rahmen dieses Integrationsprozesses wurden die Richtlinien in litauisches Recht<br />

transformiert.<br />

124


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung<br />

In Litauen gibt es ein Verbraucherschutzgesetz, das Bestimmungen zu allen Richtlinien enthält.<br />

Zum Beispiel geht der litauische Gesetzgeber von einer einheitlichen Definition des<br />

Verbrauchers 14 aus, die auf alle Richtlinien anwendbar ist. Die Definition des Verkäufers 15 ist<br />

einheitlich und auf alle Richtlinien anwendbar. Einige Bestimmungen der Richtlinien wurden<br />

durch Änderung des litauischen Zivilgesetzbuches umgesetzt. Im Hinblick auf die Richtlinien<br />

85/577, 94/47, 98/6 ergänzen Rechtsverordnungen des Wirtschaftsministeriums die gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Litauen wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Das Verbraucherschutzge-<br />

setz der Republik Litauen, durch das alle Richtlinien (zum Teil) umgesetzt wurden, trat am<br />

30. April 2004 in Kraft. Als neuer Mitgliedstaat, der nach Ablauf der Richtlinienumsetzungs-<br />

fristen beigetreten ist, bestand die Verpflichtung, die Richtlinien gemäß dem Beitrittsvertrag<br />

umzusetzen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Der litauische Gesetzgeber hat von der Mindestharmonisierung keinen Gebrauch gemacht.<br />

Verbrauchern wird kein weitergehender Schutz gewährt als in den Richtlinien und dem Ge-<br />

setz vorgesehen. Der litauische Gesetzgeber hat auch keinen Gebrauch von Optionen gemacht.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

LITAUEN hat den Anwendungsbereich nicht über den der Richtlinien hinaus erweitert.<br />

14 Art. 2(1) Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen.<br />

15 Art. 2(2) Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen.<br />

125


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

P. Litauen – Art der Umsetzung<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C., Teilzeitnutzungsrechte in 3.D.,<br />

Fernabsatz in Teil 2.E., Unterlassungsklagen in Teil 2.G. und Verbrauchsgüterkauf in Teil<br />

2.H.).<br />

126


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

Richtlinie 85/577 Gesetz vom 26. März 1997 zur<br />

Umsetzung der Richtlinien<br />

93/13/EEC und 85/577/EEC<br />

Richtlinie 90/314 Gesetz vom 14.Juni 1994 über die<br />

Bedingungen zur Organisation<br />

und zum Verkauf von Pauschalreisen<br />

Rechtverordnung vom 4. Novem-<br />

ber 1997 über die Ausgestaltung<br />

und die Höhe der finanziellen<br />

Sicherheit für die Rückerstattung<br />

gezahlter Beträge<br />

Rechtsverordnung vom<br />

4.November 1997 zur Festlegung<br />

der vorvertraglichen Informati-<br />

onspflichten bei Pauschalreisen<br />

Rechtsverordnung vom 26. November<br />

2001 zur Anpassung der<br />

Verordnung vom 4. November<br />

1997 und zur Umsetzung der<br />

Richtlinie vom 13. Juni 1990<br />

29. April 1997<br />

(23. Dezember<br />

1987)<br />

6. Juli 1994<br />

(31 Dezember 1992)<br />

28. November 1997<br />

28 November 1997<br />

20. Dezember 2001<br />

(31. Dezember<br />

1992)<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz vom 26. März 1997 zur 29. April 1997<br />

Umsetzung der Richtlinien (31. Dezember<br />

127<br />

EuGH Entscheidung<br />

in<br />

Bezug auf<br />

Luxemburg


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

93/13/EEC und 85/577/EEC 1994)<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz vom 18.Dezember 1998<br />

über Verträge zum Erwerb von<br />

Teilzeitwohnrechten<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz vom 16. April 2003 zum<br />

Schutz von Verbrauchern bei<br />

Fernabsatzverträgen<br />

Richtlinie 98/6 Rechtsverordnung vom 7. September<br />

2001 zur Preisangabe bei<br />

Gütern und Dienstleistungen<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz vom 19 Dezember 2003<br />

über Unterlassungsklagen<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz vom 21. April 2004 zum<br />

Verbrauchsgüterkauf<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung<br />

26. Januar 1999<br />

(29. April 1997)<br />

8. Mai 2003<br />

(4. Juni 2000)<br />

3. Oktober 2001<br />

(18. März 2000)<br />

31. Dezember 2003<br />

(1. Dezember 2001)<br />

29. April 2004<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Die Gesetzgebung im Großherzogtum zeigt, dass noch vor jeglichen europäischer Initiativen<br />

beachtliche Mühen unternommen worden waren, um Verbraucherrechte zu stärken. Der<br />

Hauptbereich der schon vorher existenten Verbrauchergesetzgebung umfasst Preise, Verpackung,<br />

Auszeichnung von Waren, Werbung, Verkaufsmethoden und unlauteren Wettbewerb,<br />

die Qualität und Sicherheit von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen und den<br />

Verbraucherkredit. Die Schutzlücken bestanden in der Hauptsache bei Produkthaftung und<br />

Haftung für Dienstleistungen, Zugang zum Recht, Kontrolle von missbräuchlichen Vertragsklauseln<br />

und Aufklärung der Verbraucher.<br />

Im LUXEMBURGISCHEN Recht sind Verbraucherinteressen nicht immer leicht von den allgemeinen<br />

Interessen oder von Wettbewerbsinteressen zu unterscheiden. Verbraucherschutz wird<br />

in der Tat als eine Art Reflex des Wettbewerbsrechts angesehen. Jedoch haben gesetzliche<br />

Maßnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts eine lange Tradition. Der Kern des Rechts<br />

128


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung<br />

über den unlauteren Wettbewerb ist im Gesetz vom 27. November 1986 enthalten, in dem<br />

bestimmte Handelspraktiken geregelt sind und unlauterer Wettbewerb sanktioniert wird (Loi<br />

du 27 novembre 1986 réglementant certaines pratiques commerciales et sanctionnant la concurrence<br />

déloyale).<br />

Einer der wichtigsten Rechtsakte ist das Verbraucherschutzgesetz vom 25. August 1983 (Loi<br />

du 25 août 1983 relative à la protection juridique du consommateur), geändert durch das Gesetz<br />

vom 25. März 1997 auf Grundlage der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Vertragsklauseln.<br />

Dieses Gesetz behandelt den Verbraucherschutz hauptsächlich in Bezug auf Verträge.<br />

Eine andere Bestimmung von großer Bedeutung ist das Gesetz vom 16. Juli 1987 über<br />

Haustürgeschäfte (Loi du 16 juillet 1987 concernant le colportage, la vente ambulante,<br />

l’étalage de marchandises et la sollicitation de commandes). Zusätzlich verbietet es ein Gesetz<br />

vom 11. August 1982 über den Schutz der Privatsphäre, Personen durch wiederholtes und<br />

unangekündigtes Anrufen, Schreiben oder durch Nachrichtenübermittlung in anderer Form zu<br />

belästigen (Loi du 11 août 1982 concernant la protection de la vie privée).<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Richtlinien bedient sich der LUXEMBURGISCHE<br />

Gesetzgeber sowohl der copy-and-paste-Methode als auch der Methode, die Umsetzung durch<br />

Änderung des bereits existierenden Rechts zu vollziehen. Zum Teil überwiegt die copy-andpaste-Methode<br />

– z. B. mit Blick auf die Richtlinien 94/47, 97/7, 98/6 und 99/44 – und zum<br />

Teil die Änderungsmethode – z. B. in Bezug auf die Richtlinien 85/577 und 93/13. Um die<br />

letztgenannte Richtlinie umzusetzen, hat der Gesetzgeber zwei Gesetze von großer Bedeutung<br />

überarbeitet: Das Verbraucherschutzgesetz vom 25. August 1983 und das Gesetz vom 16. Juli<br />

1987 über Haustürgeschäfte.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

LUXEMBURG hat es nicht geschafft, alle oben genannten Richtlinien innerhalb der Umsetzungsfrist<br />

umzusetzen. Tatsächlich wurde die Umsetzung in das nationale Recht mit einigen<br />

Jahren Verspätung vorgenommen (im Schnitt zwischen 2 und 3 Jahren). Im Falle der Richtli-<br />

129


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Q. Luxemburg – Art der Umsetzung<br />

nie 85/577 hat die Europäische Kommission ein Verfahren gegen Luxemburg wegen unterlassender<br />

Umsetzung angestrengt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

LUXEMBURG hat von der Mindestharmonisierungsklausel praktisch keinen Gebrauch gemacht.<br />

Optionen in Richtlinien zugunsten eines höheren Verbraucherschutzes wurden höchst selten<br />

wahrgenommen. Im Allgemeinen bleibt die Umsetzungsgesetzgebung beschränkt auf den<br />

Anwendungsbereich wie er in den entsprechenden Richtlinien vorgegeben. ist. Gelegentlich<br />

finden sich leicht großzügigere Definitionen, was zu einem erweiterten Anwendungsbereich<br />

führt. Ein Beispiel ist Art. 1(3) des Gesetzes vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern<br />

bei Fernabsatzverträgen, das eine weitergehende Definition des „Lieferers“ im Ver-<br />

gleich zu Art. 2(3) der Richtlinie 97/7 enthält.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richt-<br />

linien enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Missbräuchliche<br />

Klauseln in Teil 2.C.).<br />

130


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

R. Malta – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umset-<br />

zungsfrist) 16<br />

Richtlinie 85/577 Gesetz zu Haustürverträgen 15. März 1987<br />

(31. Dezember 1987)<br />

Richtlinie 90/314 Reise- und Tourismusgesetz<br />

Verordnung zu Pauschalreisen,<br />

-ausflügen und -touren, 2000<br />

R. Malta – Art der Umsetzung<br />

vollständige Umsetzung<br />

der Richtlinie –<br />

1. Januar 2001<br />

25. August 2000<br />

(31. Dezember 1993)<br />

25. August 2000<br />

1. November 2001<br />

(Datum des Inkrafttretens)<br />

(31. Dezember 1993)<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz zu Verbraucherfragen 15. Oktober 2002<br />

(31. Dezember 1994)<br />

Richtlinie 94/47 Verordnung zum Schutz von<br />

Käufern bei Verträgen zum<br />

Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien, 2000<br />

15. September 2001<br />

(30. April 1997)<br />

Richtlinie 97/7 Fernabsatzverordnung, 2001 4. September 2001<br />

(1. Januar 2002)<br />

Richtlinie 98/6 Gesetz zu Verbraucherfragen 1. Oktober 2002 (Da-<br />

131<br />

EuGH Entscheidung<br />

in<br />

Bezug auf Malta


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

R. Malta – Art der Umsetzung<br />

tum des Inkrafttretens)<br />

(18. März 2000)<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz zu Verbraucherfragen 15. Oktober 2002<br />

(vollständig in Kraft)<br />

(11. Dezember 2000)<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz zu Verbraucherfragen 1. Juli 2002<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Der Verbraucherschutz in MALTA war vor Umsetzung im Allgemeinen nicht vergleichbar mit<br />

dem in den Richtlinien. In vielen Fällen gab es keine speziellen Regeln, die den Bereich des<br />

Verbraucherschutzes behandelten, so dass die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs<br />

angewendet wurden. Jedoch wurde den Verbrauchern bereits vor Umsetzung der Richtlinie<br />

85/577 und der Richtlinie 98/6 verhältnismäßig viel Schutz gewährt. Mit Verkündung des<br />

Haustürverkäufergesetzes 17 (Cap. 317 der Gesetzessammlung Maltas) im Februar 1987 nahm<br />

der maltesische Gesetzgeber sich die europäischen Richtlinien als Muster. Dem Verbraucher<br />

wurde nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt sondern ihm standen auch andere Schutzinstru-<br />

mente zur Seite, die in einigen Punkten, so z. B. hinsichtlich der Beweislast, sogar über die<br />

Minimalanforderungen der Richtlinie hinausgingen. Die Verordnung zum Verkauf von Wa-<br />

ren, 1972, das die Preisangaben regelte, verpflichtete den Händler „deutlich sichtbar“ ein<br />

Muster jedes Warentyps „auszustellen“, das er auf Lager hat. Jedes dieser ausgestellten Mus-<br />

ter musste mit einem weißen Schild ausgezeichnet sein, auf dem der Verkaufspreis angegeben<br />

war und das sehr strikten Anforderungen genügen musste in Bezug auf die Art wie die einzelnen<br />

Ziffern abgebildet zu sein hatten.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die acht Richtlinien wurden auf zwei verschiedene Weisen in das maltesische Recht umgesetzt:<br />

Entweder durch Parlamentsgesetz, welches das bestehende Gesetzesrecht änderte oder<br />

durch Rechtsverordnung, die durch den zuständigen Minister im Rahmen seiner ihm durch<br />

17 Das Haustürverkäufergesetz wurde später in „Gesetz über Haustürverträge“ umbenannt.<br />

132


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

R. Malta – Art der Umsetzung<br />

das entsprechende Ermächtigungsgesetz des Parlaments erteilten Befugnis verkündet wurde.<br />

Während z. B. das Gesetz über Tür-zu-Tür-Verkäufer durch Gesetz Nr. XXVI von 2000 geändert<br />

wurde, um das Gesetzesrecht mit den <strong>EG</strong>-Richtlinien in Einklang zu bringen, wurden<br />

die Richtlinien 93/13, 98/27 und 99/44 alle durch Änderung des Gesetzes zur Regelung von<br />

Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378 der Gesetzessammlung Maltas) in maltesisches<br />

Recht umgesetzt. Diese Änderungen wurden durch das Parlament in Kraft gesetzt. Die Richtlinien<br />

97/7 und 98/6 wurden vom Minister für Verbraucherangelegenheiten nach Konsultation<br />

des Rates für Verbraucherfragen kraft seiner Befugnis Rechtsverordnungen nach Art. 7 des<br />

Verbraucherangelegenheitengesetzes zu erlassen umgesetzt, während die Richtlinie 90/314<br />

und die Richtlinie 94/47 durch den Minister für Tourismus nach Konsultation der Maltesischen<br />

Tourismusbehörde kraft seiner Befugnis Gemäß Art. 47 des Maltesischen Reise- und<br />

Tourismusgesetzes umgesetzt wurde.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Malta wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Als neuer Mitgliedstaat, der<br />

nach Ablauf der Umsetzungsfristen aller Richtlinien beitrat, war Malta verpflichtet, die Umsetzung<br />

der Richtlinien im Sinne des Beitrittsvertrages sicherzustellen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Außer in Bezug auf die Richtlinien 90/314 und 98/6 hat der MALTESISCHE Gesetzgeber immer<br />

Gebrauch von der Mindestharmonisierungsklausel der Richtlinien gemacht. In Bezug auf die<br />

Richtlinien 85/577 und 97/7 wurde die Widerrufsfrist des Verbrauchers auf 15 Tage verlängert<br />

im Vergleich zu 7 Tagen wie es die Richtlinie vorsieht. Überdies wurden im Hinblick auf<br />

die Richtlinie 94/47 eigenständige Bestimmungen in Kraft gesetzt, um die Belästigung durch<br />

Teilzeitnutzungsrechts-Verkäufer gegenüber potentiellen Käufern zu verhindern. Diese Vorschriften<br />

bestimmen, dass Verkäufer eine Genehmigung benötigen, dass sie persönliche Identifikationsausweise<br />

während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei sich tragen müssen und dass sie<br />

kein Verhalten an den Tag legen dürfen, das in irgendeiner Weise irreführend oder trügerisch<br />

ist. Hinsichtlich der Richtlinie 93/13 wurde eine schwarze Liste hinzugefügt.<br />

133


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

R. Malta – Art der Umsetzung<br />

In Bezug auf die Richtlinie 99/44 gehen die maltesischen Regelungen hinsichtlich der Anforderungen<br />

von geschäftlichen oder freiwilligen Garantien über dir Anforderungen der Richtlinie<br />

hinaus.<br />

Erweiterungen gab es auch bei der Umsetzung der Richtlinie 90/314 bezüglich der Informationspflichten<br />

des Händlers. Im Prospekt müssen sich hinreichende Informationen zu Steuern<br />

oder (zwingenden) Gebühre befinden. Darüber hinaus sollen die Prospekte Informationen<br />

über die Vorkehrungen zur Rückzahlung gezahlter Geldbeträge und zur Rückführung des<br />

Verbrauchers im Falle der Insolvenz des Veranstalters enthalten.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Allgemeinen ist der Anwendungsbereich nicht so sehr erweitert, dass man sagen könnte,<br />

der Verbraucher erfahre insgesamt deutlich mehr Schutz durch das Gesetz als es nach den<br />

minimalen Anforderungen der <strong>EG</strong>-Gesetzgebung verlangt ist, wenngleich es, wie oben beschrieben,<br />

erhebliche Abweichungen vor allem bei missbräuchlichen Klauseln und Teilzeitnutzungsrechten<br />

gibt. Mit Blick auf die Richtlinien 93/13, 99/44, 97/7 und 98/6 erfasst der<br />

Begriff „Verbraucher“ natürliche Personen. Darüber hinaus hat der Minister für Verbraucher-<br />

angelegenheiten nach Konsultierung des Rates für Verbraucherfragen das Recht, in Bezug auf<br />

diese Richtlinien irgendeine andere Klasse oder Kategorie von Personen, juristische Personen<br />

eingeschlossen, als Verbraucher zu bestimmen. Im Falle der Richtlinie 98/7 bezieht<br />

„Verbraucher“ auch den Endabnehmer mit ein.<br />

Hinsichtlich der Richtlinie 93/13 erweitert das maltesische Recht den Schutz auf alle Ver-<br />

tragsklauseln ohne zu differenzieren, ob die Klausel individuell ausgehandelt wurde oder<br />

nicht.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C., Unterlassungsklagen in Teil 2.G.<br />

und Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

134


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie 85/577 Burgerlijk Wetboek<br />

Gesetz vom 31. Dezember 1989<br />

über Veränderungen im Recht der<br />

Haustürgeschäfte<br />

Richtlinie 90/314 Burgerlijk Wetboek<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. Januar 1992<br />

26. Juli 1989<br />

1. Januar 1992<br />

Gesetz vom 15. Januar 1993 über 27. Januar 1993<br />

Informationen, die ein Veranstalter<br />

von organisierten Reisen dem<br />

Reisenden mitteilen muss<br />

Richtlinie 93/13 Burgerlijk Wetboek<br />

Gesetz vom 28. Oktober über die<br />

Einführung von Buch 6 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches in Bezug<br />

auf die Richtlinie über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln in<br />

Verbraucherverträgen<br />

Richtlinie 94/47 Burgerlijk Wetboek<br />

1. Januar 1992<br />

17. November<br />

1999<br />

1. Januar 1992<br />

Verordnung vom 25. Juni 1997 29. April 1997<br />

über Informationen, die der Verkäufer<br />

des Teilzeitwohnrechts an<br />

einer Immobilie dem Verbraucher<br />

im Vertrag mitteilen muss<br />

135<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug<br />

auf die Niederlande<br />

EuGH 10 Mai<br />

2001 C-144/99<br />

Commission of the<br />

European Communities<br />

v King-<br />

dom of the Netherlands<br />

Slg. 2001, I-3541


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 97/7 Burgerlijk Wetboek<br />

Allgemeines Gesetz über Klauseln<br />

Mediengesetz<br />

Telekommunikationsgesetz<br />

Gesetz zum Schutz persönlicher<br />

Daten<br />

Gesetz vom 21. Dezember 2000<br />

zur Einführung von Buch 7 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches in<br />

Bezug auf die Richtlinie 97/7/EC<br />

des Europäischen Parlaments und<br />

der Rates vom 20. Mai 1997 bezüglich<br />

des Verbraucherschutzes<br />

bei Fernabsatzverträgen<br />

Richtlinie 98/6 Verordnung vom 21. Mai 2003<br />

über Regeln bezüglich der Auszeichnung<br />

von Preisen als Ersatz<br />

für die Verordnung über Preisauszeichnung<br />

von Waren, 1980<br />

Richtlinie 98/27 Burgerlijk Wetboek<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

1. Januar 1992<br />

1. April 1965<br />

25. Mai 2005<br />

1. Januar 2001<br />

4. Juni 2000<br />

11. Juni 2003<br />

(18. März 2000)<br />

1. Januar 1992<br />

Gesetz vom 25. April 2000 über 1. Januar 2001<br />

die Einführung von Buch 3 und 6<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches in<br />

Bezug auf die Richtlinie über das<br />

Unterlassen von Verletzungen der<br />

Verbraucherinteressen<br />

136


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 99/44 Burgerlijk Wetboek 1. Januar 1992<br />

(1. Januar 2002)<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der europäischen Richtlinien im Bereich des Verbraucherrechts hatten die<br />

NIEDERLANDE bereits einige Generalklauseln zum Verbraucherschutz im niederländischen<br />

BW (Burgerlijk Wetboek) geschaffen. Art. 7.1 BW führt spezielle Vorschriften für Verbraucherverträge<br />

auf, z. B. das Prinzip der Konformität (7:17 BW). Dieses Prinzip bedeutet, dass<br />

alle gelieferten Waren vertragsgemäß sein sollen, d. h. alle Waren sollen alle Qualitätsmerkmale<br />

aufweisen, die ein Verbraucher berechtigterweise erwarten kann, wenn man die Art der<br />

Ware und die Informationen des Verkäufers berücksichtigt. Mit Blick auf die Richtlinie<br />

85/577 hat das Direktvertriebsgesetz vom 7. September 1973 Bestimmungen geschaffen, die<br />

denen der Richtlinie 85/577 vergleichbar sind. Besonders im Bereich der missbräuchlichen<br />

Vertragsklauseln enthielt das niederländische Zivilgesetzbuch vor dem 1. Januar 1992 keine<br />

speziellen Bestimmungen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die meisten in den verschiedenen Richtlinien geregelten Vorschriften wurden in das NIEDER-<br />

LÄNDISCHE BW umgesetzt, ausgenommen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6. Zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 98/6 hat das niederländische Recht die Verordnung vom 21. Mai 2003<br />

erlassen, welche die Verordnung Preisangaben für Waren 1980 ersetzt und Regeln zu Preisangaben<br />

enthält. Zusätzlich zu den Änderungen des niederländischen Zivilgesetzbuchs wurden<br />

einige spezielle Umsetzungsgesetze erlassen, z. B. die Verordnung vom 25. Juni 1997,<br />

die Regelungen zu den Daten enthält, die Verkäufer von Teilnutzungsrechten an Immobilien<br />

im Interesse des Verbrauchers im Vertrag aufführen müssen (Richtlinie 94/47) oder das Gesetz<br />

vom 28. Oktober 1999 über die Angleichung 6. Buchs des BW an die Richtlinie über<br />

missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.<br />

137


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

Hinsichtlich der Richtlinie 85/577 hat das Direktvertriebsgesetz vom 7. September 1973 Regeln<br />

geschaffen, die denen der Richtlinie 85/577 vergleichbar sind. Dieses Gesetz wurde<br />

durch das Gesetz vom 31. Dezember 1989 geändert. Zusätzlich wurde hinsichtlich aller Richtlinien<br />

mit Ausnahme der Richtlinie 98/6 das niederländische Zivilgesetzbuch am 1. November<br />

2004 geändert. Die Richtlinie 90/314, die durch die Rechtsverordnung vom 15. Januar<br />

1993 umgesetzt wurde, wurde mit einem Monat Verspätung umgesetzt. Die Richtlinie 93/13<br />

wurde am 17. November 1999 durch das Gesetz vom 28. Oktober 1999 umgesetzt mit Änderung<br />

des Buch 6 CC und einer Verspätung von 5 Jahren.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In einigen Fällen ist das NIEDERLÄNDISCHE Recht weiterreichend als der Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie. Zum Beispiel enthält die Richtlinie 93/13 eine als Hinweis dienende und nicht<br />

erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Das niederländische<br />

Recht enthält eine Liste mit Klauseln, die als missbräuchlich angesehen werden<br />

müssen.<br />

Auch sind viele der in Art. 3 der Richtlinie erlaubten Beschränkungen nicht umgesetzt worden.<br />

Verschiedene Artikel und Paragraphen des Abschnitts 7.1 BW über Kaufverträge, der<br />

auch Artikel und Paragraphen enthält, die denen der Richtlinie 99/44 ähnlich sind, sind ebenso<br />

auf Käufer anwendbar, die keine Verbraucher sind. Beispiele sind Art. 7:17 BW und<br />

7:21(1), (2) und (3) BW und Art. 7:32(2) BW. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/7 hat<br />

der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Verbraucher einen weitergehenden<br />

Schutz zu gewähren als es der Minimalschutz der Richtlinie beschreibt. Überdies<br />

wurde das niederländische Recht nicht auf Situationen ausgedehnt, die außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

der Richtlinie liegen. Dem Gesetzgeber nach gewährt Art. 7:17(4) BW einen<br />

weitergehenden Schutz als Art. 2(1) lit. a der Richtlinie, weil die Beweislast hinsichtlich der<br />

Funktion des Musters oder Modells dem Verkäufer obliegt. Wenn ein Muster oder Modell<br />

gezeigt wird, so wird argumentiert, bedeutet dies nicht zwingend, dass Verkäufer und Käufer<br />

einen Vertrag über solche Waren geschlossen haben, die genau dem Muster oder Modell entsprechen.<br />

Art. 7:17(2) BW gewährt weitergehenden Schutz als Art. 2(1) lit. b der Richtlinie,<br />

weil die Ware dem bestimmten, vom Verbraucher angestrebten Zweck entsprechen muss und<br />

138


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

zwar nicht nur soweit der Verkäufer diesem Zweck zugestimmt hat sondern auch soweit sie<br />

im Vertrag vorgesehen sind, was weitergehend sein kann. 18 Art. 7:21(1) lit. a BW gibt das<br />

Recht, fehlende Ware zu liefern, was Art. 3(2) der Richtlinie nicht zulässt. Sofern der Verkäufer<br />

die Sache nicht in angemessener Zeit repariert hat, gibt Art. 7:21(6) BW dem Verbraucher<br />

das Recht, die Ware von einem Dritten reparieren zu lassen und den Verkäufer wegen der<br />

Kosten in Anspruch zu nehmen. Art. 7:23(2) BW gewährt mehr Schutz als Art. 5(1) der<br />

Richtlinie. Der Artikel ist für den Verbraucher vorteilhafter, weil (a) die Vertragswidrigkeit<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung offenbar geworden sein muss und (b) im<br />

Hinblick auf den Fristbeginn der Zeitpunkt der Mitteilung maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt<br />

der Lieferung. 19<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

In einigen Fällen gewährt das niederländische Recht einen weitergehenden Verbraucherschutz<br />

als es die Richtlinien tun. Im Falle von Haustürgeschäften bezieht das niederländische Recht<br />

auch Verträge mit ein, bei denen die Gegenleistung weniger als €€ 34 beträgt sowie Fälle, in<br />

denen zwischen den Parteien bereits eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf den Verkauf von<br />

Lebensmitteln besteht. Der weitergehende Anwendungsbereich des ursprünglichen Rechts<br />

wurde in einer Weise beibehalten, dass er noch immer weiter ist als in Art. 1(1) der Richtlinie<br />

beschrieben; außerdem wurden die unterschiedlichen, durch Art. 3 der Richtlinie erlaubten<br />

Beschränkungen nicht umgesetzt.<br />

Der Anwendungsbereich des Direktvertriebsgesetzes ist weiter als es in Art. 1(1) der Richtlinie<br />

85/577 vorgeschrieben ist.<br />

Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 94/47 ist die Anwendung des Kapitels 7.1.10A BW<br />

nicht auf Verträge, die auf die Übertragung von Eigentum gerichtet sind, beschränkt sondern<br />

bezieht auch unter anderem Miet- und Leasingverträge ein. Die Gesetzesbegründung führt<br />

ausdrücklich an, dass – wie die ersten Spiegelstriche von Art. 2 der Richtlinie – Art. 7:48a<br />

BW darauf zielt, alle unterschiedlichen Arten von Teilnutzungsrechten von Immobilien (Kamerstukken<br />

II 1995/96, Nr. 3, 5) zu umfassen. Die Definition des Art. 7:48a BW bezieht auch<br />

18 Kamerstukken II 2000/2001, 27 809, Nr. 3, S. 5.<br />

19 Kamerstukken II 2000/2001, 27 809, Nr. 3, S. 9-10.<br />

139


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

S. Niederlande – Art der Umsetzung<br />

Verträge mit ein, die ein mittelbares Recht an der Teilnutzung von Immobilien gewähren (z.<br />

B. durch eine Mitgliedschaft in einem Klub). Diese Bestimmung erlaubt eine Verlängerung<br />

der Widerrufsfrist, wenn der Vertrag nicht alle notwendigen Informationen enthält. Im Gegensatz<br />

zu Art. 5, 2. Spiegelstrich der Richtlinie wird nicht hinsichtlich der Arten von Informationen<br />

unterschieden, die mitzuteilen unterlassen wurden.<br />

Der Verbraucherschutz in Bezug auf Kaufverträge ist auch auf den Tausch (Art. 7:50 BW)<br />

anwendbar. Der Verbraucherschutz bezieht nicht nur körperliche bewegliche Ware mit ein<br />

sondern auch immaterielle Waren wie z. B. Forderungen (Art. 7:47 BW). Viele Artikel und<br />

Paragraphen des Abschnitts 7.1 BW über Kaufverträge, einschließlich solche, die denen der<br />

Richtlinie ähnlich sind, sind auch auf Käufer anwendbar, die nicht Verbraucher sind.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Die NIEDERLÄNDISCHE Regierung hielt das niederländische Recht für mit der Richtlinie 93/13<br />

konform. Daher wurde das niederländische Recht zunächst nicht geändert. Jedoch hat der<br />

EuGH geurteilt, dass einige Bestimmungen nicht im Einklang mit der Richtlinie 93/13 (Jur.<br />

2001, I-2541) sind. Aus diesem Grund wurde eine Klarstellung des niederländischen Gesetzes<br />

dahingehend vorgenommen, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht<br />

den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft, vorausgesetzt, dass diese Klausel klar und ver-<br />

ständlich abgefasst ist. Zudem wurde eine zusätzliche Vorschrift in das Gesetz eingefügt, die<br />

festlegt, dass im Falle des Zweifels über die Bedeutung einer Klausel die dem Verbraucher<br />

günstigste Auslegung gilt. Grundsätzlich war das niederländische Recht über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln bereits im Einklang mit der Richtlinie. Die Richtlinie 99/44 wurde nicht<br />

rechtzeitig umgesetzt. Abgesehen davon gab es aber keine Schwierigkeiten bezüglich der Unvereinbarkeit<br />

des Richtlinienrechts mit dem niederländischen Rechtssystem oder infolge von<br />

Widersprüchlichkeiten, Inkonsistenzen oder anderer Schwächen der Richtlinie sowie aufgrund<br />

der fehlenden Kohärenz zu anderen Richtlinien.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B., Missbräuchliche Klauseln in Teil 2.C. und Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

140


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Richtlinie<br />

93/13<br />

Richtlinie<br />

94/47<br />

Richtlinie<br />

97/7<br />

Richtlinie<br />

98/6<br />

Richtlinie<br />

98/27<br />

Richtlinie<br />

99/44<br />

Gesetz vom 2. März 2000 zum<br />

Schutz von Verbraucherrechten und<br />

zur Haftung für ein unsichere Produkte<br />

Gesetz vom 29.August 1997 zu<br />

touristischen Dienstleistungen<br />

Gesetz vom 2. März 2000 zum<br />

Schutz von Verbraucherrechten und<br />

zur Haftung für ein unsichere Pro-<br />

dukte<br />

Gesetz vom 13.Juli 2000 zum<br />

Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten<br />

an Gebäuden oder Wohn-<br />

häusern während einer bestimmten<br />

Zeit in jedem Jahr<br />

Gesetz vom 2. März 2000 zum<br />

Schutz von Verbraucherrechten und<br />

zur Haftung für ein unsichere Produkte<br />

Datum der Umsetzung<br />

1. Juli 2000<br />

1. Juli 1998<br />

1. Juli 2000<br />

8. Dezember 2000<br />

1. Juli 2000<br />

Preisgesetz vom 5.Juli 2001 11. Dezember 2001<br />

Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetz<br />

2000<br />

vom 15.Dezember<br />

1. April 2001<br />

Gesetz vom 27.Juli 2002 zu Ver- 1. Januar 2003<br />

tragsklauseln bei Verbrauchsgüter-<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

141<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in<br />

Bezug auf Polen


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

käufen und zur Änderung des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor Umsetzung der Richtlinien existierten im POLNISCHEN Recht in den meisten Fällen keine<br />

speziellen Vorschriften, Konzepte oder Definitionen, welche die Begriffe der verschiedenen<br />

Richtlinien behandelten. Zum Beispiel gab es vor dem Gesetz vom 2. März 2000 keine Definition<br />

des „Verbrauchers“ im polnischen Recht, kein Widerrufsrecht des Verbrauchers und<br />

den Gewerbetreibenden waren keine speziellen Informationspflichten auferlegt. Nur generelle<br />

Vorschriften des Zivilgesetzbuches bezüglich Verträgen und vertraglicher Haftung fanden<br />

Anwendung. Die verfügbaren Rechtsmittel entsprachen jedoch nicht denjenigen, welche die<br />

Richtlinien vorschreiben.<br />

Auch gab es keine speziellen Vorschriften über Teilzeitnutzungsrechte im POLNISCHEN Recht.<br />

Teilzeitnutzungsrechte waren nur im polnischen juristischen Schrifttum, in der juristischen<br />

Praxis und in der Rechtsprechung bekannt. Es wurden die allgemeinen Bestimmungen des CC<br />

über vertragliche Beziehungen und die vertragliche Haftung angewendet. Jedoch gab es keine<br />

Verpflichtung des Gewerbetreibenden, dem Verbraucher spezielle Informationen zur Verfü-<br />

gung zu stellen, nicht einmal die Adresse des Gewerbetreibenden oder andere ihn betreffende<br />

Daten. Im polnischen Rechtssystem existierten bis in die 1990er Jahre keine speziellen Vor-<br />

schriften zum Betrieb von Reisebüros sowie zu Pauschalreisen. Es gab keine Normen zur<br />

Qualifikation von Personal, das im Tourismusgeschäft tätig war. Gewerbetreibende, die in<br />

diesem Geschäftsbereich tätig waren, mussten die Bestimmungen einhalten, die für Geschäftsbetriebe<br />

aller Art im Allgemeinen gelten (Gesetz über wirtschaftliche Aktivitäten vom<br />

23. Dezember 1988), und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verbrauchern und den Reisebüros<br />

bzw. Reiseveranstaltern wurden vom allgemeinen Vertragsrecht (CC) geregelt.<br />

Seit 1990 wurden verschiedene Mechanismen geschaffen, die darauf zielten, die Interessen<br />

des Verbrauchers zu schützen, aber sie waren im Vergleich zu den Standards der Richtlinien<br />

immer noch unbefriedigend. Die Vorstellung von missbräuchlichen Vertragsbedingungen<br />

basierte auf dem Konzept des „Standardformulars“ „wzorce“ – da festgestellt wurde, dass<br />

142


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

solche Klauseln aus Standardformularverträgen rühren (Adhäsionsverträge). „Standardformulare“<br />

wurden definiert als alle Vertragsklauseln (entweder in Form einer fertigen Liste von<br />

Klauseln, Standardvertragsformularen oder eine Gesamtheit an Klauseln), die vor Vertragsschluss<br />

einseitig vorformuliert wurden und mit dem Ziel, Verbraucherinteressen zu schützen,<br />

begründet. Eine solche Rechtsverordnung des Kabinetts wurde tatsächlich am 30. April 1995<br />

in Kraft gesetzt (über den Abschluss und die Durchführung von Kaufverträgen über bewegliche<br />

Sachen mit Verbrauchern). Art. 384 dieser Rechtsverordnung wurde wegen Verfassungswidrigkeit<br />

durch das die Richtlinie 93/13 umsetzende Gesetz aufgehoben.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Im Verlaufe der Richtlinienumsetzungen hat POLEN einzelne, gesonderte Umsetzungsgesetze<br />

erlassen wie z. B. das Gesetz vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur<br />

Haftung für unsichere Produkte oder das Gesetz zu touristischen Dienstleistungen vom 29.<br />

August 1997. Zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der polnische Gesetzgeber<br />

das polnische Zivilgesetzbuch geändert.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Polen, als ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union erst nach Ablauf der Umsetzungsfristen<br />

aller Richtlinien beitrat, war verpflichtet, die Richtlinienumsetzungen in Übereinstim-<br />

mung mit dem Beitrittsvertrag sicherzustellen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Der polnische Gesetzgeber macht von der Mindestharmonisierung in vielen Bereichen<br />

Gebrauch. In Bezug auf die Haustürwiderrufsrichtlinie beträgt die Widerrufsfrist 10 Tage und<br />

nicht 7 Tage wie in der Richtlinie vorgesehen. Diese Erweiterung führt für den Verbraucher<br />

jedoch im Vergleich zum Richtlinienrecht zu keinem merklichen Vorteil, da in Polen zur<br />

Fristberechnung alle Kalendertage mitgezählt werden und nicht nur Werktage. Wäre Polen<br />

der Richtlinie gefolgt und hätte es eine 7-Tages-Frist eingeführt, dann hätte dies als eine Unterschreitung<br />

des von der Richtlinie geforderten Schutzniveaus aufgefasst werden können.<br />

Der Gewerbetreibende ist nicht nur verpflichtet, den Verbraucher vor Vertragsschluss über<br />

143


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

sein Widerrufsrecht zu informieren, sondern muss ihm auch ein Standardwiderrufsformular<br />

aushändigen.<br />

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/7 muss der Verbraucher nicht die Kosten für die<br />

Rückgabe der Waren tragen und im Falle vorausgegangener Zahlungen durch den Verbraucher<br />

muss ihm der gesetzliche Zins gezahlt werden (vom Tag der Zahlung an gerechnet). Hinsichtlich<br />

der Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Fernkommunikationsmittel hat der<br />

polnische Gesetzgeber sich für das Opt-in-System entschieden, wohingegen die Richtlinie das<br />

Opt-out-System wählt. Folglich ist für den Gebrauch des Telefons, Bildtelefons, Faxegerätes,<br />

der elektronischen Post, des Voice-Mail-Systems und anderer Fernkommunikationsmittel,<br />

sofern ihre Nutzung die Angebotsabgabe bezweckt, die Zustimmung des Verbrauchers notwendig.<br />

In Bezug auf die Richtlinie 94/47 beschränkt das polnische Gesetz zum Schutz der Erwerber<br />

von Nutzungsrechten an Gebäuden oder Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in je-<br />

dem Jahr die Möglichkeit, Änderungen des vom Verkäufer erstellten Prospekts vorzunehmen<br />

auf Umstände, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat (im Gegensatz zu Artikel 3.2 der<br />

Richtlinie, der auch Änderungen erlaubt, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben).<br />

Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich auch auf verbotene Vertragsklauseln und gibt sogar ei-<br />

nige Beispiele von Klauseln, die als verboten angesehen werden können. Der Käufer hat das<br />

Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen beginnend mit dem Tag, an dem<br />

eine schriftliche Abschrift des Vertrags dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.<br />

Das POLNISCHE Gesetz, das die Richtlinie 98/6 umsetzt, geht in Bezug auf die Pflichten des<br />

Gewerbetreibenden über die Richtlinie hinaus. Der Preis muss nicht nur an Waren ausgewiesen<br />

sein sondern auch bei Dienstleistungen.<br />

Auch in Bezug auf die Richtlinie 99/44 behandelt das POLNISCHE Recht mehr Situationen als<br />

der Anwendungsbereich der Richtlinie. Es verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer alle vorgeschriebenen<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen – wie etwa den Preis der Ware. Es verpflichtet<br />

ihn zudem, alle wesentlichen Kaufvertragsklauseln bei Ratenkäufen, Käufen auf Bestellung,<br />

Käufen, die auf einem Muster beruhen oder für die eine Probezeit vereinbart wurde<br />

und Käufen über 2000 PLN schriftlich zu bestätigen. Bei anderen Kaufverträgen muss der<br />

Verkäufer den Vertragsschluss schriftlich bestätigen (und nähere Angaben machen zum Ver-<br />

144


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

käufer und seiner Anschrift, zum Datum, zur Ware – deren Quantität und Preis), wenn dies<br />

der Käufer verlangt. Alle Verkäufer, die auf polnischem Gebiet ihr Geschäft betreiben, haben<br />

klare und verständliche Informationen auf polnischer Sprache zu liefern, die es erlauben, die<br />

Ware ordnungsgemäß zu nutzen. Insbesondere müssen angegeben werden der Name der Waren,<br />

der Hersteller oder Importeur und der Herkunftsstaat, Sicherheits- und Kontrollzeichen,<br />

Informationen über die Erlaubnis, das Produkt in Polen zu vermarkten sowie, durch weitere<br />

Vorschriften ausgeführt, Angaben zur Effizienz und andere Informationen. Diese Informationen<br />

müssen an der Ware angebracht sein oder mit ihr verbunden sein (wenn die Ware einzeln<br />

oder im Set verkauft wird), oder in den Geschäftsräumen angebracht werden, in dem die Ware<br />

verkauft wird (im letztgenannten Fall müssen nur der Name der Ware, der Hersteller, der Importeur<br />

und das Herstellungsland und die Hauptfunktion angegeben werden). Zudem muss<br />

jeder Verkäufer sicherstellen, dass in den Geschäftsräumen alle Vorkehrungen getroffen sind,<br />

die es dem Käufer ermöglichen, die Ware auszuwählen und ihre Qualität und Funktionsfähig-<br />

keit zu überprüfen. Der Verkäufer muss an den Waren alle Hinweise und anderen Informationen<br />

(in polnischer Sprache) anbringen, die durch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind.<br />

Das Gesetz zu touristischen Dienstleistungen, das die Richtlinie 90/314 in das polnische<br />

Recht umsetzte, regelt mehr als nur Vorschriften über Pauschalreisen – es regelt auch die Tätigkeit<br />

von Reisevermittlern, Reisebegleitern oder Hotels, zum Beispiel das Zulassungsverfah-<br />

ren für derartige Tätigkeiten und Aktivitäten.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Das POLNISCHE Umsetzungsrecht hat meist einen weiteren sachlichen oder persönlichen An-<br />

wendungsbereich als die Richtlinien. Das Gesetz, das die Richtlinie 98/27 umsetzt, ist auf<br />

„Unternehmer“ anwendbar. Die Definition des „Unternehmers“ umfasst alle natürlichen oder<br />

juristischen Personen, die öffentliche Dienstleistungen anbieten, die nicht an sich wirtschaftlicher<br />

oder beruflicher Art sind, oder Berufe. Das Gesetz, das die Richtlinie 90/314 umsetzt,<br />

umfasst auch normale „touristische Dienstleistungen“, die z. B. nicht Pauschalreisen betreffen.<br />

Das polnische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 ist auch auf Finanzdienstleistungen<br />

anwendbar, wie z. B. Bank- und Versicherungsgeschäfte. In Bezug auf die Richtlinie<br />

98/6 ist die einzige Beziehung, auf die das Gesetz nicht anwendbar ist, diejenige zwischen<br />

zwei „natürlichen Personen, die nicht Unternehmer sind“, so dass es auch auf geschäftliche<br />

145


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

T. Polen – Art der Umsetzung<br />

Kaufverträge anwendbar ist. Alle Arten von Verträgen unterliegen dem Schutz des Gesetzes,<br />

das die Richtlinie 85/577 umsetzt und in der Tat ist der Anwendungsbereich des Gesetzes<br />

weiter als der Anwendungsbereich der Richtlinie. Zum Beispiel greift der Schutz auch dann,<br />

wenn der Verbraucher um den Besuch des Unternehmers ersucht hat (eingeschlossen ein Besuch<br />

am Arbeitsplatz des Verbrauchers) oder wenn der Vertrag in den Geschäftsräumen geschlossen<br />

wurde, vorausgesetzt die Angebote wurden außerhalb der Geschäftsräume eingeholt.<br />

Tatsächlich erweitert Artikel 1.1 des Gesetzes den Schutz auf alle Situationen, in denen<br />

der Unternehmer den Verbraucher dazu eingeladen hat, einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen<br />

abzuschließen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B.).<br />

146


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Richtlinie<br />

93/13<br />

Richtlinie<br />

94/47<br />

Rechtsverordnung Nr. 272/87 vom 3.<br />

Juli 1987, aufgehoben von der<br />

Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom<br />

26. April 2001<br />

Dekret 198/93 vom 27.Mai in der<br />

Fassung des Dekrets 12/99 vom<br />

11.Januar<br />

Rechtsverordnung Nr. 220/95 vom<br />

31. August 1995<br />

Rechtsverordnung Nr. 180/99 vom<br />

22. Mai 1999<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. Oktober 1987<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

27. Mai 1993<br />

(1. Januar 1993)<br />

15. September<br />

1995<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

23. Mai 1999<br />

(29. April 1997)<br />

Richtlinie 97/7 Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 27. Mai 2001<br />

26. April 2001<br />

(4. Juni 2000)<br />

147<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Portugal<br />

.<br />

1. EuGH<br />

30.04.2002<br />

C-400/00<br />

Club-Tour, Via-<br />

gens e Turismo<br />

SA ./. Alberto<br />

Carlos Lobo<br />

Gonçalves Gar-<br />

rido<br />

Slg. 2002, I-<br />

4051


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 98/6 Rechtsverordnung Nr. 162/99 vom<br />

13. Mai 1999<br />

Richtlinie<br />

98/27<br />

Richtlinie<br />

99/44<br />

Gesetz Nr. 25/2004 vom 8. Juli<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung<br />

14. Mai 1999<br />

(18. März 2000)<br />

6. Oktober 2004<br />

(1. Januar 2001)<br />

Dekret Nr. 67/2002 vom 8.April 9. April 2003<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Wenngleich das Ziel Verbraucherschutz sich seit 1976 in der portugiesischen Verfassung findet<br />

(siehe Art. 110 Portugiesische Verfassung [alte Fassung]; seit 1989: Art. 60), hat der portugiesische<br />

Gesetzgeber vor Umsetzung der europäischen Richtlinien nur einige Teile des<br />

Verbraucherrechts geregelt. Das Verbraucherschutzgesetz, Gesetz 29/81 vom 22. August<br />

1981, jetzt: Gesetz Nr. 24/96 vom 31. Juli 1996 vom Parlament erlassen, legte eine allgemei-<br />

ne Pflicht fest, Verbraucher zu schützen und führte die Prinzipien der „Gleichheit“ und „Loyalität“<br />

ein. Das Gesetz wendet sich vor allem gegen aggressive Verkaufsmethoden, welche die<br />

freie Willensbildung des Verbrauchers beeinträchtigen. Seit 1985 gewährte das Dekret 446/85<br />

vom 25. Oktober 1985, das dem deutschen AGBG nachgebildet ist, einen ziemlich weitge-<br />

henden Schutz in Bezug auf Standardvertragsklauseln. Sein Anwendungsbereich war nicht<br />

auf Verbraucher beschränkt. Die allgemeine Rechtsverordnung 264/86 vom 3. September<br />

1986 enthielt Bestimmungen zu organisierten Reisen, die ausschließlich in Portugal stattfanden.<br />

Bestimmte Vertragstypen über Teilzeitnutzungsrechte wurden durch die Rechtsverordnung<br />

130/89 vom 18. April 1989 und das Dekret 275/93 vom 5. August 1993 geregelt. Zu Fernabsatz<br />

schrieb die Rechtsverordnung 272/87 vom 3. Juli 1987, geändert durch die Rechtsverordnung<br />

243/95 vom 13. September 1995, die Schriftform für Verträge vor, führte eine Anzahl<br />

an Informationspflichten zulasten des Verkäufers ein und gewährte dem Käufer ein Widerrufsrecht.<br />

148


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung<br />

Es existierte kein gesondertes Spezialgesetz über das Verbraucherkaufrecht, aber Artikel 913-<br />

922 des PORTUGIESISCHEN Zivilgesetzbuchs räumte allgemein Gewährleistungsrechte / Garantien<br />

für mangelhafte Ware ein und Dekret Nr. 24/96 vom 31. Juli 1996 (Verbraucherschutzgesetz)<br />

enthielt besondere Vorschriften über die Qualität der Ware, die an Verbraucher verkauft<br />

wurde.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die PORTUGIESISCHE Verfassung schreibt seit 1997 vor, dass alle Richtlinien vom nationalen<br />

Gesetzgeber in legislativer Form umgesetzt werden müssen, d. h. entweder durch das Parlament<br />

oder die Regierung. In den meisten Fällen hat die Regierung sich entschlossen, ein Spezialgesetz<br />

außerhalb des CC und des Verbraucherschutzgesetzes zu erlassen. Die Richtlinie<br />

93/13, die Richtlinie 94/47 und die Richtlinie 98/6 wurden umgesetzt, indem bereits existierendes<br />

Gesetzesrecht entsprechend abgeändert wurde.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

PORTUGAL hat die Richtlinie 85/577 und die Richtlinie 98/6 rechtzeitig umgesetzt. Die übrigen<br />

Richtlinien wurden verspätet umgesetzt. Die durchschnittliche Verspätung beträgt fast 20<br />

Monate.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

In Umsetzung der europäischen Richtlinien hat PORTUGAL verschiedentlich von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht. Das nationale Recht über Pauschalreisen gewährt<br />

dem Verbraucher ein allgemeines Rücktrittsrecht, Entschädigung für „verdorbenen Urlaub“,<br />

Übertragung / Abtretung der Pauschalreise. Zusätzlich haften der Reiseveranstalter und der<br />

Reisevermittler gemeinschuldnerisch, und es gibt einen speziellen Reise-Garantiefonds. Für<br />

Teilzeitnutzungsrechtsverträge gibt es in Art. 6 der Richtlinie ein Verbot der Vorauszahlung.<br />

Nach portugiesischem Recht erstreckt sich dieses Verbot auch auf Hypotheken, da das Gesetz<br />

bestimmt, dass alle Arten von Vorauszahlungen „mit irgend einem anderen Ziel, die direkt<br />

oder indirekt mit dem zu schließenden Vertrag in Verbindung stehen“ eingeschlossen sind.<br />

Darüber hinaus wurde die Widerrufsfrist für Teilzeitnutzungsrechtsverträge auf 10 Werktage<br />

149


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

U. Portugal – Art der Umsetzung<br />

verlängert im Gegensatz zu den 10 Kalendertagen nach Art. 5(1), 1. Spiegelstrich der Richtlinie.<br />

Gemäß. Rechtsverordnung 25/2004 können qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsklagen<br />

wegen solcher Verletzungen des Rechts und wegen solcher Interessensverstöße erheben,<br />

die nicht im Rahmen der Umsetzung der <strong>EG</strong>-Richtlinien gewährt werden. Im Gegensatz zu<br />

Art. 1(2)(b) der Richtlinie 99/44 sind die entsprechenden portugiesischen Vorschriften nicht<br />

auf bewegliche Sachen beschränkt, so dass auch Verträge umfasst sind, die sich auf Immobilien<br />

beziehen.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Die Definition des „Verbrauchers“ im Verbraucherschutzgesetz (Gesetz 24/96 vom 31. Juli)<br />

beschreibt ein einheitliches Konzept dieses Begriffs, der in allen PORTUGIESISCHEN Gesetzen,<br />

die das Vertragsrecht regeln, Gültigkeit hat. Gemäß Art. 2 Verbraucherschutzgesetz ist ein<br />

Verbraucher eine Person, dem eine andere Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruf-<br />

lichen Tätigkeit Waren liefert, Dienstleistungen erbringt oder Rechte überträgt, solange die<br />

Waren, Dienstleistungen oder Rechte nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt<br />

sind. Dennoch verweisen Spezialvorschriften auch auf den „Auftraggeber“ (Pauschalreisen)<br />

und „Erwerber“ (Teilzeitnutzungsrechte). Trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeit scheinen<br />

die Definitionen des „Verbrauchers“ und „Unternehmers / Anbieters“ nicht erheblich von<br />

denen in den Richtlinien umschriebenen abzuweichen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Es wurde bemängelt, dass das Gesetz über missbräuchliche Vertragsklauseln (Rechtsverordnung<br />

446/85 vom 25. Oktober 1985, geändert wie oben beschrieben) anders als Art. 4(1) der<br />

Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt, dass für die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln alle<br />

Umstände berücksichtigt werden müssen. Daher ist zweifelhaft, ob individuelle Einzelbestimmungen<br />

des Vertrags, wie z. B. die Sachkenntnis der Partei, die Klauseln akzeptiert oder<br />

die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, berücksichtigt werden können.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Verbrauchsgüterkauf<br />

in Teil 2.H.).<br />

150


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der<br />

Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Regierungsverordnung Nr. 106<br />

vom 30. August 1999 über außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge<br />

in der durch das Gesetz Nr. 60<br />

vom 16. Januar 2002 bestätigten<br />

und ergänzten Fassung<br />

Richtlinie 90/314 Regierungsverordnung Nr.<br />

107/1999 über Pauschalreisen in<br />

der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und<br />

geänderten Fassung<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz Nr. 193 vom 6. November<br />

2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

in Verträgen zwi-<br />

schen Verkäufern und Verbrauchern<br />

in der durch das Gesetz Nr.<br />

65 vom 16. Januar 2002 ergänzten<br />

Fassung.<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz Nr. 282 vom 23. Juni<br />

2004 über den Schutz von Käufern<br />

bezüglich bestimmter Aspekte<br />

von Verträgen über den<br />

Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten<br />

Richtlinie 97/7 Regierungsverordnung Nr.<br />

130/2000 über Verbraucher-<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

1999<br />

1999<br />

2000<br />

2004<br />

2000<br />

Entscheidungen<br />

des EuGH in<br />

Bezug auf Rumänien<br />

151


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

schutz beim Abschluss und der<br />

Durchführung von Fernabsatzverträgen<br />

Richtlinie 98/6 Entscheidung 947 vom 13. Oktober<br />

2000 über die Preisauszeichnung<br />

von Verbrauchern zum<br />

Kauf angebotenen Produkte<br />

Richtlinie 98/27 Regierungsentscheidung Nr.<br />

1553/2004 vom 23. September<br />

2004 über Unterlassungsklagen<br />

zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen<br />

Richtlinie 99/44 Gesetz Nr. 449/2003 über den<br />

Verkauf von Produkten und da-<br />

mit verbundene Garantien<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

2001<br />

2007<br />

2007<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Vor der Umsetzung der Richtlinien enthielt das RUMÄNISCHE Recht seit 1992 allgemeine Vorschriften<br />

über den Schutz von Verbrauchern. Diese Vorschriften wurden mit der Regierungs-<br />

verordnung 21/1992 über Verbraucherschutz eingeführt. Die Verordnung sollte den erforderlichen<br />

Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der ungehinderte Zugang von Verbrauchern zu<br />

Waren und Dienstleistungen ermöglicht sowie die vollständige Aufklärung von Verbrauchern<br />

über die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und der Schutz der<br />

Rechte und berechtigter Interessen natürlicher Personen vor missbräuchlichen Praktiken sichergestellt<br />

werden sollte.<br />

Die Regierungsverordnung 21/1992 veranlasste die rumänische Regierung dazu, spezielle<br />

Rechtsvorschriften zu erlassen, die bestimmte für den Verbraucher wirtschaftlich nachteilhafte<br />

Geschäftspraktiken unterbinden und bekämpfen sollten. Im Anschluss an die o. g. Verord-<br />

152


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

nung wurden von der rumänischen Regierung in diesem Bereich Spezialregelungen erlassen,<br />

so beispielsweise für den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/6.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

RUMÄNIEN hat alle Richtlinien durch jeweils gesonderte Umsetzungsvorschriften umgesetzt.<br />

Hierbei handelt es sich entweder um vom rumänischen Parlament verabschiedete Gesetze – so<br />

bei der Umsetzung der Richtlinien 93/13 und 90/314 – oder um von der rumänischen Regierung<br />

erlassene Entscheidungen oder Verordnungen. Beispielsweise wurde die Regierungsentscheidung<br />

1553/2004 erlassen, um die Richtlinie 98/6 umzusetzen. Die Richtlinie 90/314<br />

wurde durch die Regierungsverordnung 107/1999 umgesetzt.<br />

In einigen rumänischen Rechtsvorschriften wird ausdrücklich angegeben, dass sie der Umsetzung<br />

der jeweiligen Richtlinie dienen, so beispielsweise bei der Regierungsverordnung<br />

107/1999 zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie oder bei dem Gesetz 282/2004 zur Umsetzung<br />

der Timesharing-Richtlinie. Andere rumänische Vorschriften, die ebenfalls der Umsetzung<br />

einer Richtlinie dienen, enthalten einen solchen ausdrücklichen Hinweis nicht. In<br />

wiederum anderen Fällen findet sich der Hinweis auf den Umsetzungscharakter in der Geset-<br />

zesbegründung, so etwa bei der Regierungsverordnung 130/2000 zur Umsetzung der Richtlinie<br />

97/7.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

RUMÄNIEN wurde zum 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union. Aus diesem Grund<br />

lässt sich die Rechtzeitigkeit der Umsetzung nicht durch einen Vergleich des Zeitpunktes des<br />

Inkrafttretens der rumänischen Umsetzungsvorschriften mit den ursprünglichen Umsetzungsfristen<br />

ermitteln. Die Umsetzung der Richtlinien war vielmehr eine zwingende Vorgabe des<br />

Beitrittsvertrages.<br />

153


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinien hat RUMÄNIEN an verschiedenen Stellen Gebrauch<br />

von Mindestharmonisierungsklauseln gemacht. Die rumänische Verordnung 130/2000 über<br />

Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 97/7 sieht vor, dass der Verbraucher den Fernabsatzvertrag innerhalb<br />

von 10 Werktagen widerrufen kann. Demgegenüber wird von der Richtlinie lediglich eine<br />

Widerrufsfrist von mindestens 7 Werktagen vorgegeben. Im Gesetz 449/2003 zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 99/44 werden gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft<br />

werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen,<br />

wie von der Richtlinie gestattet vom Anwendungsbereich des Gesetzes 449/2003<br />

ausgenommen. Nach der Regierungsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 85/577 (Verordnung<br />

106/1999) muss der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher schriftlich ge-<br />

schlossen werden und zumindest die vollständigen Personalien der Vertragsparteien, die Angabe<br />

des Vertragsgegenstanes und des zu zahlenden Preises sowie Datum und Ort des Ver-<br />

tragsschlusses enthalten.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 85/577 hat der RUMÄNISCHE Gesetzgeber darüber hinaus<br />

den Anwendungsbereich der Umsetzungsvorschrift auf alle Verträge ausgedehnt, die wäh-<br />

rend eines Besuchs des Gewerbetreibenden an einem Ort geschlossen werden, an dem sich<br />

der Verbraucher aufhält, sei es auch nur vorübergehend, wie etwa aus Gründen der Arbeit,<br />

Ausbildung oder medizinischen Behandlung. Dies gilt jedoch nur, solange der Besuch nicht<br />

auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt. Die genannte Verordnung definiert darüber<br />

hinaus „Geschäftsräume“ als jeden nach geltendem Recht genehmigten Ort oder Raum,<br />

der vom Gewerbetreibenden regelmäßig zum Zwecke der genehmigten Tätigkeit genutzt<br />

wird. Über die Vorgaben der Richtlinie 85/577 zu den Rechtsfolgen des Widerrufs hinaus ist<br />

ausdrücklich bestimmt, dass der Verbraucher von jeglicher Verpflichtung befreit ist, ausgenommen<br />

ist lediglich die Verpflichtung, die gelieferte Ware an den Gewerbetreibenden<br />

zurückzusenden. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 99/44 ist die rumänische Definition<br />

des Verbrauchers im Gesetz 449/2003 weiter als die der Richtlinie, da sie auch jede in ei-<br />

154


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Rumänien – Art der Umsetzung<br />

ner Vereinigung zusammengeschlossene Gruppe natürlicher Personen umfasst. Die Definition<br />

von „Verbrauchsgütern“ ist im Gesetz 449/2003 insoweit detaillierter als in der Richtlinie, als<br />

auch die Endbestimmung der Ware erwähnt wird. Darüber hinaus enthält das Gesetz<br />

449/2003 auch eine erweiterte Definition des Herstellers.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Im RUMÄNISCHEN Recht wurde einige Umsetzungsdefizite festgestellt. So ließe sich beispielsweise<br />

kritisieren, dass – im Bereich der Haustürgeschäfte – die Widerrufsfrist auch in<br />

Fällen der unzureichenden oder fehlenden Belehrung durch den Händler zu laufen beginnt.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richt-<br />

linien enthalten.<br />

155


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umset-<br />

Richtlinie 87/577 Gesetz Nr. 108/2000 zum<br />

Verbraucherschutz bei Haustürgeschäftenschäften<br />

und Fernabsatzge-<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Richtlinie 90/314 Pauschalreisegesetz Nr. 281/2001<br />

Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Richtlinie 93/13 Zivilgesetzbuch<br />

Verfassung<br />

Republik<br />

der Slowakischen<br />

Handelsgesetzbuch<br />

Gesetz zu Bankpostpapieren<br />

zungsfrist) 20<br />

1. April 2000<br />

(31. Dezember 1987)<br />

16. Dezember 1992<br />

1. Oktober 2001<br />

(31. Dezember 1993)<br />

1. April 1964<br />

16. Dezember 1992<br />

1. April 1964<br />

1. Oktober 1992<br />

1. Januar 1992<br />

16. Dezember 1992<br />

156<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf<br />

die Slowakei


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie 94/47 Zivilgesetzbuch<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/<br />

1992<br />

Gesetz zum internationalen Recht<br />

Nr. 97/1963<br />

Gesetz Nr. 258/2001 zum<br />

Verbraucherkredit<br />

Zivilprozessordnung Nr. 99/1963<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/<br />

1992<br />

Gesetz zum internationalen Recht<br />

Nr. 97/1963<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz Nr. 108/2000 zum<br />

Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften<br />

und Fernabsatzge-<br />

schäften<br />

Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern<br />

Zivilgesetzbuch<br />

Verfassung<br />

Republik<br />

der Slowakischen<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

1. April 1964<br />

1. April 1964<br />

1. April 1964<br />

(30. April 1997)<br />

16. Dezember 1992<br />

1. April 1964<br />

1. April 2000<br />

(1. Februar 2002)<br />

1. Juli 2004<br />

1. April 1964<br />

1. Oktober 1992<br />

157


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie<br />

98/6<br />

Gesetz zum Zahlungsverkehr<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Gesetz zum internationalen Recht<br />

Nr. 97/1963<br />

Zivilprozessordnung Nr. 99/1963<br />

Preisangabenverordnung Nr.<br />

545/2002<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz<br />

634/1992<br />

Nr.<br />

Gesetz zum internationalen Recht<br />

Nr. 97/1963<br />

Richtlinie 99/44 Zivilgesetzbuch<br />

Zivilprozessordnung Nr. 99/1963<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr.<br />

634/1992<br />

Gesetz zum internationalen Recht<br />

Nr. 97/1963<br />

Zivilprozessordnung Nr. 99/1963<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

1. Januar 2003<br />

16. Dezember 1992<br />

1. April 1964<br />

1. April 1964<br />

1. November 2002<br />

(18. März 2000)<br />

16. Dezember 1992<br />

16. Dezember 1992<br />

(11. Dezember 2000)<br />

1 April 1964<br />

1. April 1964<br />

1. April 1964<br />

(1. Februar 2002)<br />

16. Dezember 1992<br />

1. April 1964<br />

1. April 1964<br />

158


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umset-<br />

zung<br />

Vor Umsetzung der Richtlinien schützte die SLOWAKEI den Verbraucher in Bezug auf die<br />

meisten Verträge, die zwischen ihm und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurden,<br />

durch Anwendung des Zivilgesetzbuches sowie des Verbraucherschutzgesetzes. Hinsichtlich<br />

von Pauschalreiseverträgen z. B. ist das Widerrufsrecht und die allgemeine Haftung des Anbieters<br />

im CC geregelt und die Voraussetzungen für einen fairen Handel von Waren und<br />

Dienstleistungen sind im Verbraucherschutzgesetz niedergelegt. In Bezug auf Unterlassungsklagen<br />

entsprach das slowakische Recht überhaupt nicht den inhaltlichen Anforderungen der<br />

Richtlinie, da eine Unterlassungsklage nur im Wettbewerbsrecht existierte. Abgesehen davon<br />

findet sich vor Umsetzung der Richtlinien eine große Anzahl verbraucherschützender Bestimmungen<br />

im slowakischen Recht.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die meisten Richtlinien wurden umgesetzt, indem bereits existente Kodifikationen und Geset-<br />

zestexte geändert wurden. Zum Beispiel wurde die Richtlinie 98/27 in das slowakische Recht<br />

durch Änderung Nr. 616/2004 des Verbraucherschutzgesetzes umgesetzt und die Richtlinie<br />

93/13 wurde umgesetzt durch Änderung Nr. 150/2004 des CC. Im Gegensatz dazu wurden<br />

zwei Richtlinien durch Spezialgesetze umgesetzt. Die Richtlinie 85/577 und die Richtlinien<br />

97/7 wurden durch das Gesetz Nr. 108/200 Coll. über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte<br />

umgesetzt. Die Richtlinie 98/6 wurde durch Rechtsverordnung des Wirtschaftsminis-<br />

teriums der slowakischen Republik umgesetzt, die das Gesetz Nr. 18/1996 über Preise ausführte,<br />

das dem Verbraucher vor Umsetzung der Richtlinie 98/6 Schutz gewährte.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Die SLOWAKEI wurde am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Als neuer Mitgliedstaat,<br />

der nach Ablauf der Richtlinienumsetzungsfristen beitrat, war die Slowakei verpflichtet,<br />

die Umsetzung der Richtlinien im Einklang mit dem Beitrittsvertrag sicherzustellen.<br />

159


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

W. Slowakei – Art der Umsetzung<br />

Die Slowakei hat mehrfach von der Mindestharmonisierung Gebrauch gemacht. Hinsichtlich<br />

der Richtlinie 85/577 und der Richtlinie 97/7 gewährt das Gesetz Nr. 377/2004 zum Schutz<br />

von Nichtrauchern den Nichtrauchern weitergehenden Schutz durch das Verbot von Verträgen<br />

über Tabakprodukte. In Bezug auf Fernabsatz, bestimmt das Gesetz Nr. 22/2004 Coll.<br />

über elektronische Kommunikation, dass, wenn Verträge durch die Nutzung elektronischer<br />

Kommunikationsmittel geschlossen werden, die Bestimmungen des Gesetzes zum Verbraucherschutz<br />

bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften Anwendung finden. Bezüglich<br />

der Richtlinie 90/314muss der vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Prospekt im<br />

Vergleich zu den Richtlinienvorschriften mehr Informationen enthalten, nämlich Informationen<br />

über mögliche Vertrgasstrafen für den Reisenden.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

In den meisten Fällen hat die SLOWAKEI den Umfang des Verbraucherschutzes erweitert, indem<br />

eine umfassendere Definition des Begriffs Verbraucher eingefügt wurde als es die Richt-<br />

linien verlangen. Im slowakischen Verbraucherschutzgesetz werden allgemein juristische Personen<br />

als Verbraucher angesehen, vorausgesetzt, sie handeln außerhalb ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit und kaufen Waren oder nutzen Dienstleistungen für ihre unmittelbar<br />

persönlichen Zwecke. Jedoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Richtlinien 85/577<br />

und 97/7 diese Personen vom Anwendungsbereich des Gesetzes über Verbraucherschutz bei<br />

Haustürgeschäften und Fernabsatz ausgeschlossen sind. Obwohl auch die Umsetzung der<br />

Richtlinien 93/13 und 98/27 nicht die allgemeine Verbraucherdefinition übernimmt, ist die<br />

Definition dennoch weiter als die in der Richtlinie verlangte.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Teilzeitnutzungsrechte<br />

in 3.D. und Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

160


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

Richtlinie 85/577 Verbraucherschutzgesetz (Art. 46<br />

bis 47)<br />

Richtlinie 90/314 Schuldrechtsgesetz (Art. 883-903)<br />

Tourismusförderungsgesetz (Art.<br />

33, 34, 36)<br />

Richtlinie 93/13 Verbraucherschutzgesetz (Art. 22<br />

bis 24)<br />

Richtlinie 94/47 Verbraucherschutzgesetz<br />

Richtlinie 97/7 Verbraucherschutzgesetz (Art. 43-<br />

45.a)<br />

Richtlinie 98/6 Erlass zu Preisangaben für Waren<br />

und Dienstleistungen<br />

Richtlinie 98/27 Verbraucherschutzgesetz (Arts 70-<br />

75)<br />

28. März 1998<br />

1. Januar 2002<br />

30. Januar 2004<br />

28. März 1998<br />

28. März 1998<br />

28. März 1998<br />

21. August 1999<br />

28. März 1998<br />

Richtlinie 99/44 Verbraucherschutzgesetz (Art. 1, 28. März 1998<br />

16, 18, 37)<br />

Schuldrechtsgesetz (Art.460)<br />

161<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf<br />

Slowenien


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umset-<br />

zung<br />

Weite Teile der Gesetzgebung zum Verbraucherschutz waren in SLOWENIEN im Verbraucherschutzgesetz<br />

1998 enthalten, einige Vorschriften fanden sich auch im Schuldrechtsgesetz. Vor<br />

Umsetzung der verschiedenen Richtlinien gab es bereits Gesetzesakte, die Vorschriften über<br />

Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, beschränkende Regeln zu Teilzeitnutzungsrechten („touristische<br />

Immobilien“), Fernabsatz und Verbraucherkäufe enthielten. Bereiche, für die es noch<br />

keine vorher existierenden Bestimmungen gab sind missbräuchliche Vertragsklauseln, Preisangaben<br />

und Unterlassungsklagen. In den Bereichen, in denen es bereits Vorschriften gab,<br />

deckten diese einige Aspekte dessen ab, welche sich in den entsprechenden Richtlinien findet,<br />

aber in vielerlei Hinsicht war das existierende Recht nicht zeitgemäß und bedurfte einiger<br />

Verbesserungen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Slowenien hat ein Verbraucherschutzgesetz, das die überwältigende Mehrheit der Regeln ent-<br />

hält, die sich auf den Schutz des Verbrauchers richten. In dem Umfang, in dem dieses Gesetz<br />

nicht bereits die angemessenen Bestimmungen enthielt, um den verschiedenen Richtlinien zu<br />

genügen, wurden Änderungen der existierenden Gesetze vorgenommen, um die zusätzlichen<br />

Anforderungen in das Verbraucherschutzgesetz einzufügen. Die einzige Maßnahme, bei der<br />

nicht so vorgegangen wurde, ist die Verwaltungsanordnung, mit der die Richtlinie 98/6 über<br />

Preisangaben umgesetzt wurde, die ein völlig selbständiges Rechtsinstrument ist.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Slowenien als neuer Mitgliedstaat, der nach dem Ablauf der Umsetzungsfristen aller Richtlinien<br />

beitrat, war verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinien im Einklang mit dem Beitrittsvertrag<br />

sicherzustellen.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Die Mindestharmonisierungsklausel wurde vom slowenischen Gesetzgeber extensiv genutzt.<br />

In einigen Fällen geschah dies, um existierende Regelungen zu erhalten, die bereits günstiger<br />

162


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

X. Slowenien – Art der Umsetzung<br />

für den Verbraucher waren, in anderen Fällen jedoch scheint eine bewusste Entscheidung für<br />

einen stärkeren Verbraucherschutz vorgelegen zu haben. Zum Beispiel ist die Widerrufsrist in<br />

Slowenien 15 Tage anstelle von 7 Tagen wie sie in der Richtlinie 85/577 und in der Richtlinie<br />

97/7 vorgesehen sind. Auch sind „individuell verhandelte Klauseln“ nach dem slowenischen<br />

Recht über missbräuchliche Klauseln überprüfbar. Erwähnenswert ist, dass die Regeln über<br />

Pauschalreisen in vielerlei Hinsicht einen besseren Schutz gewähren.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

In einigen Fällen übersteigen die Bestimmungen, die als Umsetzung der <strong>EG</strong>-Richtlinien gedacht<br />

sind, den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinien. Zum Beispiel sind die<br />

Vorschriften über Verbrauchsgüterkauf auch auf andere Verbraucherdienstleistungen an-<br />

wendbar und sind zudem nicht auf Verbrauchsgüter beschränkt wie sie in Art. 1(2)(b) der<br />

Richtlinie 99/44 definiert sind.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Es scheinen einige Fälle zu existieren, in denen die SLOWENISCHEN Umsetzungsvorschriften<br />

von den Anforderungen einzelner Richtlinien abweichen. In einigen Fällen mag das den Ef-<br />

fekt haben, den Verbraucherschutz zu verbessern und ist daher wohl aufgrund der Mindestharmonisierungsklausel<br />

gerechtfertigt. (z. B. in Bezug auf Art. 2(4) aus 99/44 – keine Umset-<br />

zung in Slowenien). Es gibt Fälle, in denen slowenisches Recht strenger ist – zum Beispiel<br />

schließt das slowenische Recht von den Haustürgeschäftevorschriften die gleichen Verträge<br />

aus, die von den Fernabsatzvorschriften ausgeschlossen sind – jedoch nur das Letztgenannte<br />

ist durch die Richtlinien 97/7 zugelassen. In Bezug auf einige Instrumente (Pauschalreise,<br />

Teilzeitnutzungsrechte, Verbraucherkauf) sind eine Anzahl von Richtlinienabweichungen<br />

auszumachen, die als Verstöße gegen das <strong>EG</strong>-Recht klassifiziert werden könnten, wenngleich<br />

einige das Ergebnis von Widersprüchlichkeiten in den Richtlinien selbst ist.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., Pauschalreisen in Teil 2.B., und Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

163


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

(Übersetzung)<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Richtlinie<br />

93/13<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

Datum der<br />

Umsetzung<br />

(Ende der<br />

Umsetzungsfrist)<br />

164<br />

EuGH Entscheidungen<br />

in Bezug auf Spanien<br />

Gesetz Nr. 26/1991 vom 21. Novem- 17. Dezember <strong>EU</strong>GH 22.04.1999<br />

ber 1991 zum Verbraucherschutz im 1991 C-423/97, Travel Vac SL<br />

Falle von außerhalb von Geschäfts- (31. Dezember ./. Manuel José Antelm<br />

räumen abgeschlossenen Verträgen 1987) Sanchi<br />

Slg. 1999, I-2195<br />

Gesetz Nr. 21/1995 vom 6. Juli über<br />

Pauschalreisen<br />

Gesetz Nr. 7/1998 vom 13.April über<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen in<br />

Verträgen;<br />

Artikel 10 des Gesetz Nr. 26/1984<br />

vom 19. Juli 1984 zum Schutz von<br />

Verbrauchern<br />

7. Oktober<br />

1995<br />

(1. Januar<br />

1993)<br />

5. Mai 1998<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

1. EuGH 27.06.2000<br />

Verbundene Rechtssachen<br />

C-240/98 bis C-244/98,<br />

Océano Grupo Editorial<br />

./. Marciano Quinter<br />

Slg. 2000, I-4941.<br />

2. EuGH 09.09.2004<br />

C-70/03, Commission ./.<br />

Spain<br />

Slg. 2004, I-7999.<br />

3. EuGH 26.10.2006<br />

C-168/05, Elisa María<br />

Mostaza Claro ./. Centro<br />

Móvil Milenium SL, Slg.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Richtlinie<br />

94/47<br />

Gesetz 42/1998 vom 15.Dezember<br />

1998 zum Erwerb und zur Besteuerung<br />

von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz 47/2002 vom 19.Dezember<br />

2002 zur Änderung des Gesetzes<br />

7/1996 und zur Umsetzung der Richtlinie<br />

97/7/<strong>EG</strong> in das spanische Recht<br />

Richtlinie 98/6 Königliche Verordnung Nr. 3423/200<br />

Richtlinie<br />

98/27<br />

Richtlinie<br />

99/44<br />

vom 15.Dezember 2000 zur Regulierung<br />

der Preisangaben von Verbrau-<br />

chern angebotenen Produkten<br />

Gesetz Nr. 39/2002 vom 28.Oktober<br />

2002 zur Umsetzung einiger <strong>EG</strong>-<br />

Richtlinien zum Schutz von Verbrau-<br />

cherinteressen in das spanische Recht<br />

Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien<br />

beim Verkauf von Verbrauchsgütern<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

6. Januar 1999<br />

(29. April<br />

1997)<br />

1. Januar 2003<br />

(4. Juni 2000)<br />

29. Dezember<br />

2000<br />

(18. März<br />

2000)<br />

19. November<br />

2002<br />

(1. Januar<br />

2001)<br />

11. September<br />

2003<br />

(1. Januar<br />

2002)<br />

2006, I-10421<br />

165<br />

EuGH 22.04.1999<br />

C-423/97, Travel Vac SL<br />

./. Manuel José Antelm<br />

Sanchi<br />

Slg. 1999, I-2195.<br />

EuGH 28.11.2002<br />

C-414/01, Commission ./.<br />

Spain,<br />

Slg. 2002, I-11121<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Im Bereich des Verbraucherrechts nahm die spanische Rechtssetzungsaktivität in den1980er<br />

Jahren unter dem gemäß der spanischen Verfassung etablierten neuen Regime ihren Ausgang.<br />

Gemäß Art. 51 der spanischen Verfassung vom 27. Dezember 1978, haben die staatlichen<br />

Behörden den Schutz von Verbrauchern und Nutzern zu garantieren und durch effektive


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

Maßnahmen deren Sicherheit, Gesundheit und berechtigte ökonomische Interessen sicherzustellen.<br />

Vor Umsetzung der in Frage stehenden europäischen Richtlinien waren die meisten Bereiche<br />

durch die allgemeinen Bestimmungen des spanischen CC geregelt. Daneben existierten nur<br />

wenige Spezialvorschriften zum Schutz der strukturell unterlegenen Vertragspartei. In Bezug<br />

auf beispielsweise die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wenngleich es<br />

kein eigenständiges Gesetz zu missbräuchlichen Klauseln gab – bestanden Spezialregelungen<br />

mit einem Schutzniveau, das teilweise mit dem der Richtlinie vergleichbar ist. 1980 wurde<br />

das Gesetz 50/1980 vom 8. Oktober über Versicherungsverträge erlassen. Dessen Art. 3 regelte<br />

(und regelt weiterhin, da es nach wie vor in Kraft ist) Allgemeine Vertragsbedingungen und<br />

missbräuchliche Vertragsklauseln in Versicherungsverträgen.<br />

Das Gesetz 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern umfasste<br />

mit einem eher allgemeinen Ansatz ein gesamtes Rechtsregime von Vorschriften über unfaire<br />

Vertragsbedingungen in Verträgen, die mit einem Verbraucher geschlossen wurden. Überdies<br />

enthält das Gesetz 26/1984 einige allgemeine Definitionen und Regeln, die durch spezielle<br />

Gesetze und Regelungen zu den einzelnen Rechtsbereichen des Verbraucherschutzes ergänzt<br />

wurden. Das Gesetz 26/1984 enthält eine allgemeine Definition des „Verbrauchers“ (consu-<br />

midor) und Nutzers (usuario) (Art. 1(2) und (3)), Bestimmungen über Informationspflichten<br />

(Art. 13-17), das Vertretungsrecht, Beratung und Beteiligung (Art. 20-22) sowie Bestimmun-<br />

gen zur verschuldensunabhängigen Haftung, die es Verbrauchern und Nutzern ermöglicht,<br />

Schadensersatz für die Schäden zu erlangen, die durch die Nutzung einer Sache, eines Pro-<br />

dukts oder einer Dienstleistung verursacht wurden (Art. 25-31; jedoch finden diese Bestimmungen<br />

keine Anwendung auf die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ein mangelhaftes<br />

Produkt hervorgerufen werden, vergleiche dazu EuGH, C-183/00 – María Victoria<br />

González Sánchez ./. Medicina Asturiana SA).<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Zunächst einmal sollte betont werden, dass jede Autonome Gemeinschaft („Comunidad Autónoma“<br />

wie z. B. das Baskenland, Katalonien, Asturien, Madrid etc.) immer noch ihr eigenes<br />

Recht zum Verbraucherschutz hat, gewöhnlich in ihrem Recht über den Binnenhandel, aber<br />

166


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

einige haben spezielle Verordnungen dazu erlassen. Die ausschließliche Rechtssetzungskompetenz<br />

dieser autonomen Regionen ist jedoch beschränkt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, da Vorschriften, welche die Beziehungen zwischen<br />

Privaten regeln, der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Staates unterliegen<br />

(mit wenigen Ausnahmen zugunsten einzelner Regionen). Daher enthalten die Vorschriften<br />

auf regionaler Ebene verwaltungsrechtliche Bestimmungen (behördliche Erlaubnis, behördliche<br />

Genehmigungen, Konzessionen etc.).<br />

Der nationale Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien verschiedener<br />

Gesetzgebungstechniken bedient. Zur Umsetzung der Richtlinie 85/577, 94/47 und<br />

99/44 hat das spanische Parlament eigenständige Rechtsakte erlassen. Die Richtlinie 98/6<br />

wurde in das nationale Recht in Form von Verordnungsrecht umgesetzt.<br />

Die Richtlinien 97/7 und 93/13 wurden ausschließlich durch Änderungen des bestehenden<br />

Gesetzesrechts umgesetzt.<br />

Zur Umsetzung der Richtlinien 93/13 und 90/314 hat der Gesetzgeber unterschiedliche Mittel<br />

gewählt, bestehend aus separaten nationalen Umsetzungsgesetzen, Änderungen des bestehenden<br />

Gesetzesrechts auf nationaler und regionaler Ebene, Verhaltenskodices (Wirtschaftsver-<br />

bände stimmten zwei unterschiedlichen Modellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

für Pauschalreisen zu) und Verwaltungssanktionen.<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Spanien hat keine der in Frage stehenden Richtlinien fristgerecht umgesetzt. Die verspätete<br />

Umsetzung reicht von neun Monaten (Richtlinie 98/6) zu bemerkenswerten 40 Monaten<br />

(Richtlinie 93/13); im Durchschnitt waren es 26 Monate. Die unterlassene Umsetzung der<br />

Richtlinie 97/7 hat zu einer Klage der Kommission zum EuGH geführt (Rechtssache C-<br />

414/01, Kommission gegen Spanien, Slg. 2002 I-11121).<br />

167


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

In Umsetzung der Europäischen Richtlinien hat SPANIEN verschiedentlich von der Mindestharmonisierung<br />

Gebrauch gemacht. Das Recht auf Rücktritt ist formlos möglich. Für Prospekte<br />

über Pauschalreisen schreiben Art. 3(1)(h)-(j), (d) und (f) des Gesetzes 21/1995 weitergehende<br />

Informationspflichten vor als Art. 3 der Richtlinie 90/314. Zudem muss der Veranstalter<br />

oder Vermittler Prospekte mit diesen Informationen dem Verbraucher zugänglich machen.<br />

Außerdem wurde die Pflicht des Verbrauchers nach Art. 5(4) der Richtlinie, Mängel bei der<br />

Erfüllung des Vertrages mitzuteilen, nicht in spanisches Recht umgesetzt. Schließlich gewährt<br />

das spanische Recht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, das nicht von einer Änderung der<br />

Vertragsbestimmungen oder einer anderen Form der Nichterfüllung abhängt. Dieses Rücktrittsrecht<br />

(das sich nicht in der Richtlinie 90/314 findet) geht nur einher mit der Pflicht, eine<br />

geringe Entschädigung an den Verkäufer zu zahlen (Art. 9(4) des Gesetzes 21/1995). Das<br />

Gesetz 42/1998 zu Teilzeitnutzungsrechten enthält weitergehende Informationspflichten als<br />

Art. 3(1) und der Anhang der Richtlinie 94/47. Zusätzlich profitiert der Verbraucher davon,<br />

dass Art. 7(2) des Gesetzes 42/1998 den Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, eine Versicherung<br />

abzuschließen, die eine Haftung für deliktisches Handeln des Inhabers des Rechts zu<br />

Teilzeitnutzungsrechten vorsieht.<br />

Im Falle der Nichterfüllung der Informationspflichten sehen die spanischen Bestimmungen<br />

über Fernabsatz vor, dass der Verbraucher nicht die Kosten für die Rückgabe der Ware tragen<br />

muss (Art 44(5) a. E. Gesetz 7/1996). Im Falle der Zusendung unbestellter Ware enthält Art.<br />

43 a. E. des Gesetzes 7/1996 eine Regelung, die noch weitergehenden Verbraucherschutz gewährt,<br />

da der Verbraucher keine Pflicht hat, die Ware zurückzusenden und sie unentgeltlich<br />

behalten darf und im Falle der Wertminderung der Verbraucher nicht die Pflicht hat, Ersatz<br />

für den Schaden oder die Verschlechterung zu leisten. Wenn die Versendung der Ware offensichtlich<br />

ein Fehler war, liegt die Beweislast dafür beim Verkäufer und der Empfänger hat ein<br />

Schadensersatzrecht.<br />

Gemäß Art. 10 des Gesetzes 23/2003 über Verbraucherkäufe hat der Verbraucher ein Klagerecht<br />

nicht nur gegen den Verkäufer (wie in der Richtlinie vorgesehen) sondern auch direkt<br />

gegen den Hersteller, wenn der Verbraucher nicht gegen den Verkäufer vorgehen kann oder<br />

dies zu schwierig ist. In der Richtlinie 99/44 stehen die nachrangigen Rechte (Minderung oder<br />

Rücktritt) nur zur Verfügung, wenn sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung<br />

168


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

unmöglich oder im Verhältnis zum Wert der Ware unverhältnismäßig sind, wohingegen es<br />

nach der spanischen Bestimmung ausreichend ist, dass nur eines der primären Rechte unmöglich<br />

oder unverhältnismäßig ist (Art. 6 und 7 des Gesetzes 23/2003). Die Frist zur Geltendmachung<br />

dieses Rechts des Verbrauchers (Verjährung) beträgt in Spanien drei Jahre (Art. 9(3)<br />

des Gesetzes 23/2003), mithin eine Steigerung im Vergleich zu den höchstens zwei Jahren der<br />

Richtlinie.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Die Definition des Begriffs Verbraucher im spanischen Rechtssystem ist nicht kohärent. Die<br />

Umsetzungsbestimmungen der meisten Richtlinien (Ausnahmen: Richtlinie 90/314 und Richtlinie<br />

98/17) enthalten jedoch eine Verweisung (z. B. Art. 1(3) des Gesetzes 23/2003 über Ga-<br />

rantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern) zu der allgemeinen Definition des Begriffs<br />

„Verbraucher“ in Art. 1(2) des Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern, Gesetz 26/1984. Die-<br />

se allgemeine Definition des „Verbrauchers“ ist weiter als die der <strong>EG</strong> Richtlinien, da es auch<br />

untypische Geschäfte eines Unternehmens erfasst, die nicht auf eine weitere Übertragung gerichtet<br />

sind. Darüber hinaus umfasst die Definition des „Verbrauchers“ auch juristische Personen;<br />

vgl. die ausführlichere Darstellung in Teil 3 A.III.1 und 3 der Studie.<br />

Die spanischen Bestimmungen über Haustürgeschäfte (Gesetz 26/1991) beziehen sich nicht<br />

auf Verträge, die während eines vom Verkäufer organisierten Ausflugs geschlossen wurden<br />

(Art. 1(1) der Richtlinie) sondern verwenden eine umfassendere Formulierung: Verträge, die<br />

außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen wurden. Auch ist in Art. 1<br />

lit. (c) eingefügt: „Verträge, die in öffentlichen Verkehrsmitteln abgeschlossen wurden“. Die<br />

spanischen Bestimmungen über Fernabsatz haben einen weiteren Anwendungsbereich, da<br />

auch Verträge eingeschlossen sind, die bei Auktionen unter Verwendung elektronischer Medien<br />

zustande kommen (Art. 38(3)(a) des Gesetzes 7/1996).<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Die meisten Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts sind durch „doppelte Umsetzung“ in verschiedenen<br />

Gesetzen verursacht, durch eine mangelnde Koordination, Inkonsistenzen des SPANISCHEN<br />

Rechtssystems und eine unausgereifte Umsetzungstechnik im Allgemeinen:<br />

169


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Y. Spanien – Art der Umsetzung<br />

• Die Anforderungen, die der EuGH in C-70/03 zum Ausdruck bringt (EuGH, Urteil<br />

vom 9. September 2004, C-70/03 – Kommission gegen Königreich Spanien Slg. 2004<br />

I-799 zur Umsetzung des Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 93/13), sind bislang noch<br />

nicht im spanischen Recht berücksichtigt, jedoch gibt es aktuell einen Entwurf, der im<br />

spanischen Parlament diskutiert wird und der nicht nur die unzulängliche Umsetzung<br />

ändern soll sondern auch einige andere Fragen über missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

abändert (z. B. Abrundungsklauseln zulasten des Verbrauchers, missbräuchliche Praktiken<br />

in Dienstleistungsverträgen, missbräuchliche Anforderungen zur Beendigung eines<br />

Vertrages).<br />

• Spanien hat die Bestimmung des Art. 4(2) der Richtlinie 93/13 über den Ausschluss<br />

des Preises und des Hauptgegenstands des Vertrages bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit<br />

nicht umgesetzt. Dieses „Schweigen“ hat Interpretationsprobleme hinsichtlich<br />

der Anwendung dieser Regel im spanischen Recht aufgeworfen; die Wissen-<br />

schaft und das Fallrecht verwenden unterschiedliche Ansätzen bei der Lösung dieses<br />

Problems und kommen zu widersprüchlichen Lösungen.<br />

• Art. 6(g) des Gesetzes 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern<br />

schließt das Recht auf Nachlieferung im Falle von Secondhand-Ware und vertretbaren<br />

Sachen aus. Die SPANISCHE Wissenschaftsgemeinde sieht darin einen eminenten Unterschied<br />

zur Richtlinie (die Richtlinie beschränkt das Recht in Bezug auf diese Sachen<br />

nicht) und hält dies sogar für eine fehlerhafte Umsetzung.<br />

• Es wurde bemängelt, dass das SPANISCHE Recht keine genaue Definition des Begriffs<br />

„Fernkommunikationstechnik“ (Art. 2(4), Anhang der Richtlinie 97/7) enthält. Zudem<br />

führt die Unterscheidung der Bestimmungen über Fernabsatzverträge bei „Käufen“<br />

(Art. 38-48 LOCM) und „Dienstleistungen“ (Erste Ergänzungsbestimmungen zum<br />

LOCM) zu einigen Ungenauigkeiten der Umsetzung.<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richtlinien<br />

enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Haustürgeschäfte<br />

in Teil 2.A., Pauschalreisen in Teil 2.B., Fernabsatz in Teil 2.E. und Verbrauchsgüterkauf<br />

in Teil 2.H.).<br />

170


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in<br />

(Übersetzung)<br />

Richtlinie<br />

85/577<br />

Richtlinie<br />

90/314<br />

Gesetz über Haustürverträge<br />

(1992:1111), ersetzt durch das Gesetz<br />

zum Schutz von Verbrauchern bei<br />

Fernabsatz- und Haustürverträgen<br />

(2000, 274), das schließlich durch<br />

das neue Gesetz zu Fernabsatz- und<br />

Haustürgeschäften (2005:59) ersetzt<br />

wurde<br />

Pauschalreisegesetz (1992:1672)<br />

Richtlinie 93/13 Gesetz zu Vertragsklauseln in<br />

Verbraucherverträgen(1994:1512)<br />

Richtlinie 94/47 Verbraucherschutzgesetz zu Teilzeitnutzungsverträgen<br />

(1997:218)<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

1. Januar 1993<br />

(31. Dezember 1987)<br />

1. Januar 1993<br />

(1. Januar 1993)<br />

1. Januar 1995<br />

(31. Dezember 1994)<br />

1. Juli1997<br />

(29. April 1997)<br />

Richtlinie 97/7 Gesetz zum Schutz von Verbrauchern 1. Juni.2000<br />

bei Fernabsatz- und Haustürverträgen (4. Juni 2000)<br />

(2000, 274), das durch das neue Gesetz<br />

zu Fernabsatz- und Haustürge-<br />

171<br />

EuGH<br />

Entscheidung<br />

in<br />

Bezug auf<br />

Schweden<br />

.<br />

EuGH<br />

05.07.2002<br />

Kommission<br />

./. Königreich<br />

Schweden,<br />

C-478/99,<br />

Slg. 2002<br />

I-41047


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

schäften (2005:59) ersetzt wurde<br />

Richtlinie 98/6 Gesetz zur Preisinformation<br />

(1991:601) geändert durch das Gesetz<br />

(2004:347)<br />

Richtlinie 98/27 Gesetz über den Zugang zur Justiz<br />

für bestimmte ausländische Verbraucherverbände<br />

und Verbraucherorganisationen<br />

(2000:1175)<br />

Richtlinie 99/44 Verbrauchsgüterkaufgesetz<br />

(1990:932) in der Fassung des Gesetzes<br />

(2002:587)<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

18. März 2000<br />

(18. März 2000)<br />

1. Januar 2001<br />

(1. Januar 2001)<br />

1. Juli 2003<br />

(1. Januar 2002)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

SCHWEDEN kann als ein Vorreiter in der Entwicklung des Verbraucherrechts angesehen werden.<br />

Bereits in den siebziger Jahren entstand das Verbraucherrecht als ein eigenständiger Teil<br />

des Rechts neben dem allgemeinen Recht. Der schwedische Ansatz kombinierte die Metho-<br />

den des Privatrechts, wie weit reichende Generalklauseln, die sich z. B. in Abschnitt 36 des<br />

Schwedischen Gesetzes zum Vertragsrecht (SFS 1915:218 geändert durch SFS 1976:185) im<br />

Zivilrecht und verschiedenen verwaltungsrechtlichen Methoden finden, um den Verbraucherschutz<br />

zu verbessern. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um den Gebrauch von missbräuchli-<br />

chen Werbepraktiken abzuwehren wie z. B. Vertragsklauseln, die nach dem Gesetz zu Vertragsklauseln<br />

in Verbraucherverträgen (SFS 1971:112, später ersetzt durch das Gesetz SFS<br />

1994:1512) als missbräuchlich anzusehen sind. Solche Fälle wurden vom Verbraucherombudsmann,<br />

einem Hauptmerkmal des nordischen Rechtssystems oder durch die Schwedische<br />

Verbraucherschutzbehörde gesondert behandelt. Juristischer Schutz wird durch das Marktgericht<br />

gewährt, ein spezielles Gericht, das sich ausschließlich mit Verbraucherschutzrecht befasst.<br />

Es stellt die einzige und endgültige Instanz dar, da gegen die Urteile des Marktgerichts<br />

kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.<br />

172


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

Zusätzlich gibt es eine Beschwerdestelle (Allmänna reklamationsnämnden), das geschaffen<br />

wurde, um schnellere und effizientere Lösungen von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu erreichen.<br />

Die Beschwerdestelle ist in verschiedene Abteilungen unterteilt und behandelt Verbraucherkäufe,<br />

Pauschalreisestreitigkeiten, Dienstleistungen für Verbraucher etc. Wenngleich einige<br />

seiner Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können, so gibt es doch bestimmte<br />

Restriktionen. Oft folgen Dritte wie z. B. Handelsorganisationen der Entscheidung<br />

der Beschwerdestelle, und sie werden auch von Gerichten bei der Entscheidung nachfolgender<br />

Fälle berücksichtigt<br />

Zusätzlich zu dem allgemeinen Kaufrechtsgesetz, ist seit 1973 ein spezielles Gesetz zum<br />

Verbraucherkaufrecht in Kraft, das einen weiteren Schritt der Entwicklung des Verbraucherrechts<br />

als selbständiges Rechtsgebiet markiert. 1981 hatte der Gesetzgeber das Gesetz zu<br />

Haustürgeschäften verabschiedet (SFS 1981:1361), das dem Verkäufer bestimmte Informati-<br />

onspflichten auferlegte und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährte. Das Gesetz war<br />

auch auf Verträge anwendbar, die per Telefon abgeschlossen wurden und stellt damit ein frü-<br />

hes Stadium des Fernabsatzrechts dar. In den Folgejahren wurde das Gesetzesrecht über<br />

Haustürgeschäfte, Fernabsatz, missbräuchliche Klauseln und Verbraucherkäufe mehrere Male<br />

aktualisiert. Es gab kein Gesetzesrecht zu Pauschalreisen, jedoch hat die Schwedische<br />

Verbraucherschutzbehörde zusammen mit den bedeutendsten schwedischen Organisationen<br />

des Reisegewerbes allgemeine Übereinkommen über Pauschalreisen vereinbart, was in der<br />

Praxis zu Verträgen führte, die nicht weniger fair waren als es in den Richtlinien vorgesehen<br />

ist. 1990 hat das Schwedische Parlament ein spezielles Gesetz zur Preisinformation erlassen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die gesetzgeberischen Umsetzungsmaßnahmen sind mehr oder weniger einheitlich, da alle<br />

Richtlinien vom nationalen Gesetzgeber durch Parlamentsgesetz (Riksdagen) umgesetzt wurden.<br />

Da SCHWEDEN eine lange Tradition des Verbraucherschutzrechts vorweisen kann, lange<br />

vor seinem Beitritt zur <strong>EU</strong>, konnten die meisten Richtlinien durch geringfügige Änderungen<br />

des bereits existenten Gesetzesrechts umgesetzt werden. Indes gab es keine speziellen Bestimmungen<br />

zu Pauschalreisen und zu Teilzeitnutzungsrechten. Folglich wurden diese Richtlinien<br />

durch neue, eigenständige Gesetze umgesetzt. Überdies ist erwähnenswert, dass Haus-<br />

173


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

türgeschäfte und Fernabsatz in einem gemeinsamen Gesetz geregelt sind (Gesetz zum<br />

Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen SFS 2005:59).<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass SCHWEDEN zum 1. Januar 1995 der <strong>EU</strong><br />

beigetreten ist. Im Gegensatz zu vielen anderen Mitgliedstaaten hat der schwedische Gesetzgeber<br />

die Umsetzungsfristen der jeweiligen Richtlinien sehr genau beachtet. Tatsächlich sind<br />

fast alle Richtlinien rechtzeitig umgesetzt worden, manche gar vor dem Beitritt. Nur die<br />

Richtlinien 94/47 und 99/4 wurden mit einer leichten Verspätung von zwei bzw. sechs Monaten<br />

umgesetzt.<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

Bei Umsetzung der europäischen Richtlinien hat SCHWEDEN von der Mindestharmonisie-<br />

rungsklausel verschiedentlich Gebrauch gemacht. Das Gesetz zum Verbraucherschutz bei<br />

Fernabsatz- und Haustürverträgen SFS 2005:59 gewährt eine verlängerte Widerrufsfrist von<br />

14 Tagen anstelle von sieben Tage wie sie von der entsprechenden Richtlinie vorgesehen sind<br />

(Art. 5(1) der Richtlinie 85/577, Art. 6(1) der Richtlinie 97/7).<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Das Verbraucherkonzept ist im schwedischen Recht nicht einheitlich. Das Gesetz zum<br />

Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und Haustürverträgen definiert den Verbraucher als eine<br />

natürliche Person, die für hauptsächlich private Zwecke handelt. In Bezug auf die verwaltungsrechtliche<br />

Methode ist nach Abschnitt 1 des Gesetzes zu Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen<br />

(1994:1512) ein Verbraucher eine natürliche Person, die für Zwecke handelt,<br />

die hauptsächlich außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Der Grund<br />

für die unterschiedliche Formulierung ist, eine Abweichung vom <strong>EG</strong>-Recht zu verhindern, ein<br />

Ziel das anscheinend erreicht wurde.<br />

Hinsichtlich Pauschalreisen verwenden die schwedischen Bestimmungen den Begriff „Pauschaltour“,<br />

der eine feststehende juristische Bedeutung hat, so dass man vertreten kann, der<br />

174


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Z. Schweden – Art der Umsetzung<br />

Anwendungsbereich sei weiter als der der Richtlinie. Abschnitt 1 des Gesetzes zu Vertragsklauseln<br />

in Verbraucherverträgen 1994:1512 ist auf alle missbräuchlichen Vertragsklauseln<br />

anwendbar, auch wenn sie individuell verhandelt wurden.<br />

Anders als die Richtlinie 98/6, ist das inländische Gesetz zur Preisinformation (Art. 10) auf<br />

alle Arten von Dienstleistungen und Produkten anwendbar, einschließlich Finanzdienstleistungen,<br />

Elektrizität, Telefonabonnements, Kunst und Antiquitäten (mit Ausnahme von Verkäufen<br />

im Rahmen von Auktionen). Das Gesetz umfasst jedoch nicht Immobilien oder Stellenanzeigen.<br />

Im Verlauf der Umsetzung der Richtlinie 99/44 hat der Gesetzgeber eigenständige<br />

Gesetze über Dienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherversicherungen erlassen.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten über die Umsetzung der Richt-<br />

linien enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen des Berichts über Pauschalreisen<br />

in Teil 2.B.).<br />

175


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie Umgesetzt in Datum der Umsetzung<br />

(Ende der Umsetzungsfrist)<br />

Richtlinie 85/577 Verbraucherschutzverordnung<br />

über den Widerruf von außerhalb<br />

von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen von<br />

1987<br />

Richtlinie 90/314 Rechtsverordnung zu Pauschalreisen<br />

und Pauschalaus-<br />

flügen von 1992<br />

Richtlinie 93/13 Rechtsverordnung über miss-<br />

bräuchliche Klauseln in<br />

Verbraucherverträgen von<br />

1999<br />

Richtlinie 94/47 Gesetz zum Teilzeitnutzungsrecht<br />

von 1992<br />

Richtlinie 97/7 Verbraucherschutzverordnung<br />

über Fernabsatzgeschäfte von<br />

2000<br />

1. Juli 1988<br />

(31. Dezember<br />

1987)<br />

23. Dezember 1992<br />

(31. Dezember<br />

1992)<br />

(1. Umsetzung: 1.<br />

Januar 1994)<br />

1. Oktober 1999<br />

(31. Dezember<br />

1994)<br />

12.10.1992<br />

(29. April 1997)<br />

31. Oktober 2000<br />

(4. Juni 2000)<br />

Rechtsverordnung zur Privat- 11. Dezember 2003<br />

sphäre und zur elektronischen<br />

Kommunikation<br />

176<br />

EuGH Entscheidung<br />

in<br />

Bezug auf das<br />

Vereinigte Königreich


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung<br />

Richtlinie 98/6 Preisangabenerlass von 2004 22. Juli 2004<br />

(frühere Regelungen<br />

ersetzend)<br />

Richtlinie 98/27 Unternehmensgesetz<br />

2002, Teil 8, Anhang 13<br />

von<br />

Richtlinie 99/44 Rechtsverordnung zum Verkauf<br />

und zur Lieferung von<br />

Waren an Verbraucher von<br />

2002, ändert Gesetz über den<br />

Verkauf von Waren von 1979,<br />

Gesetz zur Lieferung von Waren<br />

und Dienstleistungen von<br />

1982 und das Gesetz zur Lieferung<br />

von Waren von 1973;<br />

Gesetz über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln von 1977<br />

20. Juni 2003<br />

(frühere Regelungen<br />

ersetzend)<br />

31. März 2003<br />

(31. Dezember<br />

2001)<br />

I. Stand des Verbraucherschutzes im Regelungsbereich der Richtlinien vor der Umsetzung<br />

Verbraucherschutz war im VEREINIGTEN KÖNIGREICH lange vor jeglichen europäischen Aktivitäten<br />

Gegenstand gesetzgeberischer Maßnahmen. Zu der Hälfte der Richtlinien bestand be-<br />

reits vorher Gesetzesrecht, das die verschiedenen Aspekte der Richtlinien behandelte. So ermächtigte<br />

Teil III des Gesetzes zum fairen Handel 1973, den Generaldirektor des Office of<br />

Fair Trading Maßnahmen zu ergreifen, um Gewerbetreibende von rechtswidrigem Verhalten<br />

abzuhalten, obwohl solche Macht den Verbraucherorganisationen nicht zustand. Das Gesetz<br />

über missbräuchliche Vertragsklauseln von 1977 regelte verschiedene Arten von Vertragsklauseln,<br />

gewährte jedoch sowohl mehr als auch weniger Schutz (mehr insoweit als es auf<br />

individuell vereinbarte Klauseln anwendbar war, weniger jedoch weil es nicht auf alle Vertragsklauseln<br />

anwendbar war). Das Gesetz über den Verkauf von Waren von 1979 wurde<br />

1994 unter Beachtung des Verbraucherschutzgedankens reformiert, auch wenn es kein gesetzliches<br />

Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht gewährte. Und das Gesetz zu Teilzeitnut-<br />

177


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung<br />

zungsrechten von 1992 enthielt eine Vielzahl von Bestimmungen über Verträge, hatte aber<br />

ebenfalls nicht ganz den gleichen Anwendungsbereich wie die entsprechende Richtlinie. In<br />

anderen Bereichen gab es überhaupt kein vorher existentes Gesetzesrecht, z. B. für Haustürgeschäfte<br />

und Fernabsatz (mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Verkauf durch Zustellung unbestellter<br />

Ware) und Pauschalreisen.<br />

II. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH mag bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien den Ruf<br />

haben, die copy-and-paste-Methode zu verwenden, jedoch gibt das nicht genau den Ansatz<br />

wieder, der verfolgt wird. Tatsächlich gibt es eine Bandbreite an Variationen hinsichtlich der<br />

Art wie die unterschiedlichen Richtlinien umgesetzt wurden. Somit gibt es selbständige Ge-<br />

setzgebungsakte für die Richtlinien über Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, missbräuchliche<br />

Klauseln, Fernabsatz und Maßeinheitspreise. Die Richtlinie 94/47 wurde durch Änderung des<br />

Teilzeitnutzungsrechtsgesetzes 1992 umgesetzt. In ähnlicher Weise wurde die Richtlinie<br />

99/44 durch Änderung der entsprechenden Gesetzgebung über Verkauf und Lieferung von<br />

Gütern umgesetzt. Die Richtlinie 98/27 wurde zunächst durch Sofortmaßnahmebestimmungen<br />

umgesetzt, bald aber schon durch integrierte Vollstreckungsregeln in Teil 8 des Unterneh-<br />

mensgesetzes ersetzt. Daher ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass das Vereinigte Königreich<br />

die entsprechenden Richtlinien in die bereits bestehenden nationalen Gesetze zu integ-<br />

rieren sucht (beachte auch, dass ein Vorschlag eingebracht wurde, das Gesetz über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln von 1977 mit dem Verbrauchervertragsgesetz von 1999 zu ver-<br />

einen).<br />

III. Rechtzeitigkeit der Umsetzung<br />

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat nicht alle Richtlinien rechtzeitig umsetzen können; tatsächlich<br />

ist es für gewöhnlich etwas zu spät. Im Falle der Richtlinie 99/44 erfolgte die Umsetzung<br />

nur Tage bevor die Kommission ein Verfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen<br />

Nichtumsetzung einleiten wollte (das im Anschluss zurückgezogen wurde).<br />

178


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklauseln<br />

ZA. Vereinigtes Königreich – Art der Umsetzung<br />

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat selten von der Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch<br />

gemacht (wenngleich es oft die Optionen in den Richtlinien zugunsten eines weitergehenden<br />

Verbraucherschutzes wahrnimmt) und wenn, dann nur in einem sehr beschränkten Umfang.<br />

Die einzige bemerkenswerte Ausnahme ist die Richtlinie 99/44, bei der die Klausel die Basis<br />

dafür bildet, den Großteil des vorher existenten Gesetzesrechts, der sich mit der Richtlinie<br />

überschnitt, beizubehalten. Im Großen und Ganzen verfolgt das Vereinigte Königreich einen<br />

sehr restriktiven Ansatz in Bezug auf das, was man als „Vergoldung“ bezeichnet, d. h. über<br />

den Minimalstandard der Richtlinie hinauszugehen.<br />

V. Andere Erweiterungen<br />

Im Allgemeinen ist die Umsetzungsgesetzgebung auf das beschränkt, was von den entsprechenden<br />

Richtlinien vorgegeben wird. Gelegentlich finden sich etwas großzügigere Definitio-<br />

nen des „Verbrauchers“, was den Anwendungsbereich (marginal) erweitert. Im Besonderen<br />

sind die neuen Rechtsbehelfe in Verbraucherkaufverträgen auch auf gewerblich oder beruflich<br />

handelnde Käufer (Unternehmen eingeschlossen), wenn die entsprechenden Waren normalerweise<br />

für private Zwecke oder den Verbrauch bestimmt geliefert werden.<br />

VI. Mögliche Verletzungen des <strong>EG</strong>-Rechts<br />

Hinsichtlich fast aller acht betrachteten Richtlinien scheint es keine offensichtlichen Probleme<br />

in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem <strong>EG</strong>-Recht zu geben. Man könnte anmerken, dass das<br />

Gesetz zum Teilzeitnutzungsrecht schwer einzuhalten ist und dass die Fülle an strafrechtlichen<br />

Rechtsfolgen in der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen es auch<br />

eher schwerfällig zu lesen macht. In einem Bereich scheint es bedeutende Probleme zu geben,<br />

nämlich in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 99/44, in deren Zusammenhang vielfältige<br />

Probleme erkannt werden können. Ausführlichere Informationen sind in den einzelnen Berichten<br />

über die Umsetzung der Richtlinien enthalten (vgl. insbesondere die Zusammenfassungen<br />

des Berichts über den Verbrauchsgüterkauf in Teil 2.H.).<br />

179


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Teil 2. Umsetzung der einzelnen Richtlinien<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Hans Schulte-Nölke und Christoph M. Scheuren-Brandes<br />

Abgesehen von verschiedenen Abweichungen die Begrifflichkeiten betreffend, sind einige<br />

Umsetzungsdefizite in den nationalen Rechtssystemen zu erkennen. Beispiele von zumindest<br />

einiger Bedeutung sind:<br />

• Ausschluss aller Verträge vom Schutz der nationalen Umsetzungsgesetzgebung, die<br />

vor einem öffentlichen Urkundsbeamten geschlossen wurden (z. B. D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

LITAUEN, MALTA, SPANIEN);<br />

• Beginn der Widerrufsfrist selbst im Falle der unzulänglichen oder unterlassenen Information<br />

durch den Unternehmer (z. B. TSCHECHISCHE REPUBLIK, ITALIEN, LITAUEN,<br />

RUMÄNIEN, SLOWENIEN);<br />

• Ausschluss von Verträgen, die während eines Ausflugs geschlossen wurden (z. B.<br />

LETTLAND).<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich ihrer nationalen Haustürgeschäftegesetze<br />

erweitert und damit den Schutz, der durch die Richtlinie gewährleistet wird, auf andere<br />

Personen und Situationen ausgedehnt:<br />

• Erweiterung des Begriffs Verbraucher, z. B. auch in Bezug auf bestimmte juristische<br />

Personen (z. B. ÖSTERREICH, BELGIEN, GRIECHENLAND, SPANIEN);<br />

180


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

• Ausweitung auf andere Situationen als die, die von Art. 3 der Richtlinie 85/577 erfasst<br />

werden oder allgemeines Verbot von Haustürgeschäften in Bezug auf spezielle Waren<br />

(z. B. ÖSTERREICH, BELGIEN, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN,<br />

ITALIEN, LITAUEN, POLEN, RUMÄNIEN), z. B.<br />

- Verträge, die in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden geschlossen wurden,<br />

wenn der Verbraucher dorthin gelockt wurde;<br />

- Verträge, die an öffentlichen Plätzen geschlossen wurden; und<br />

- Verträge, die auf Märkten und Ausstellungen geschlossen wurden.<br />

• Kein Gebrauch von einschränkenden Optionen / Ausnahmen, die die Richtlinie 85/577<br />

zulässt.<br />

[eingehender dazu unter b.]<br />

b. Ausübung von Optionen und Ausschlussregelungen<br />

Hinsichtlich der Ausübung von Optionen, die dem nationalen Gesetzgeber von der Richtlinie<br />

85/577 gewährt werden, konnten folgende Beobachtungen gemacht werden:<br />

• Die in Art. 3(1) gewährte Option (Optionen Verträge < 60 ECU auszuschließen) wurde<br />

von 18 Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

• Art. 3(2) lit. a (Ausschluss von Verträgen über Immobilien) wurde von mindestens 17<br />

Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

• Art. 3(2) lit. b (Ausschluss von Verträgen über Waren des täglichen Gebrauchs, die<br />

von ambulanten Einzelhändlern angeboten werden) wurde von mindestens 16 Mitgliedstaaten<br />

ausgeübt<br />

• Art. 3(2) lit. c (Ausschluss von Verträgen, die aufgrund eines Katalogs des Gewerbetreibenden<br />

geschlossen wurden) wurde von mindestens 10 Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

• Art. 3(2) lit. d (Ausschluss von Versicherungsverträgen) wurde von mindestens 16<br />

Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

• Art. 3(2) lit. e (Ausschluss von Verträgen über Wertpapiere) wurde von mindestens 15<br />

Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

• Die in Art. 3(3) gewährte Option (Option, Verträge auszuschließen, die während eines<br />

vom Verbraucher erbetenen Besuchs geschlossen wurden) wurde von mindestens 10<br />

Mitgliedstaaten ausgeübt<br />

181


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die Ausübung der Optionen und Ausschlussregelungen<br />

in den Mitgliedstaaten:<br />

Legende:<br />

➊ = Art. 3(1);<br />

➋ = Art. 3(2) lit. a;<br />

➌ = Art. 3(2) lit. b;<br />

➍ = Art. 3(2) lit. c;<br />

➎ = Art. 3(2) lit. d;<br />

➏ = Art. 3(2) lit. e;<br />

➐ = Art. 3(3)<br />

Mitglied-<br />

staat<br />

Ausgeübte<br />

Option<br />

Mitglied-<br />

staat<br />

Ausgeübte<br />

Option<br />

Mitglied-<br />

staat<br />

Ausgeübte<br />

Option<br />

Mitglied-<br />

staat<br />

182<br />

Ausgeübte<br />

Option<br />

AT ➊➍➐ FR ➐ LU --- ES ➊➋ 21 ➍➏<br />

BE ➊ 22 ➋➌➎➏<br />

➐<br />

DE ➊➋➍➎➏<br />

➐<br />

BG ➊➋➌➍➎➏ EL ➋➌➍➎➏<br />

➐<br />

CY ➋➌➍➎➏➐ HU ➐ PL ➊➋➌<br />

CZ ➋➌➍➎➏ IE ➊➋➌➍➎<br />

➏<br />

MT ➊➋➌➎➐ SE ➊➋➌➐<br />

NL ➊ UK ➊➋➌➍➎<br />

➏<br />

PT ➊➋➌➎➏<br />

➐<br />

DK ➋➌➎➏ IT ➊➋➌➎➏ RO ➊➋➌➍➎<br />

➏<br />

EE ➊ 23 LV --- SK ➎<br />

FI ➊ LT ➊➌➎➏ SL ➊➋➌➎➏<br />

➐<br />

21 SPANIEN hat Art. 3(2) lit. a nur teilweise umgesetzt. Obwohl der erste Unterabsatz fast wörtlich umgesetzt<br />

wurde, wurde der zweite überhaupt nicht umgesetzt („Verträge über die Lieferung von Waren und über ihre<br />

Einfügung in vorhandene Immobilien oder Verträge über die Reparatur bestehender Immobilien werden von<br />

dieser Richtlinie erfasst“). Die Literatur kritisiert diese mangelnde Umsetzung und legt die Einbeziehung dieser<br />

Verträge als Gebrauch der Minimumharmonisierungsklausel der Richtlinie aus.<br />

22 Es gibt jedoch keinen generellen Ausschluss von Kaufverträgen unter 60 Euro. Art. 87 lit. (f) des Gesetzes<br />

vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz ( schließt lediglich<br />

nicht-kommerzielle, rein karitativen Zwecken dienende Kaufverträge aus, die 50 Euro nicht übersteigen.<br />

23 Der Ausschluss ist auf Kaufverträge unter 15 Euro beschränkt, sofern die Summe sogleich bezahlt wird.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Alle Mitgliedstaaten haben von der Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch gemacht. Einige<br />

bedeutende Beispiele sind:<br />

Art. 4:<br />

- zusätzliche Informationspflichten zulasten des Gewerbetreibenden (z. B. Telefonnummer<br />

des Gewerbetreibenden);<br />

- festgeschriebene Form zur Ausübung des Widerrufsrechts; und die<br />

- Formvorschriften für den Vertrag im Ganzen.<br />

Art. 5(1):<br />

- Ausweitung der Widerrufsfrist<br />

Art. 7:<br />

- Frist zugunsten des Verbrauchers zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rückerstattung<br />

des Kaufpreises und Rücksendung der Ware);<br />

- das Pfandrecht an den gelieferten Waren, um die Rückzahlungsansprüche des<br />

Verbrauchers zu gewährleisten<br />

d. Weitere, nicht durch die Richtlinie gewährte Instrumente des Verbraucherschutzes<br />

Einige Mitgliedstaaten haben zusätzliche Verbraucherschutzinstrumente eingeführt oder beibehalten,<br />

die nicht in der Richtlinie 85/577 enthalten sind. Beispiele von zumindest einiger<br />

Relevanz sind:<br />

• Generelles Verbot von Haustürgeschäften (vor allem in Bezug auf bestimmte Produkte);<br />

• Genehmigungspflicht für Haustürgeschäfte; und<br />

• Zeitliche Beschränkungen für Haustürgeschäfte am späten Abend oder am frühen<br />

Morgen.<br />

183


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

Beispiele für Inkohärenzen und Widersprüche der Richtlinie 85/577:<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

• Es ist unklar, ob eine natürliche Person, die gemischte Zwecke verfolgt, von der Richtlinie<br />

85/577 als „Verbraucher“ geschützt wird.<br />

• Es ist fraglich, ob eine gemeinnützige Organisation ebenfalls als „Gewerbetreibender“<br />

angesehen werden kann.<br />

• Die Richtlinie 85/577 enthält keine Bestimmungen über die Berechnung von Fristen<br />

und legt auch nicht fest, ob die Widerrufsfrist endet, wenn der letzte Tag ein Sonntag,<br />

Samstag oder ein nationaler Feiertag ist.<br />

• Die Richtlinie 85/577 kann gleichzeitig mit anderen Verbraucherschutzrichtlinien anwendbar<br />

sein (z.B. Verbraucherkredit, Timesharing). Es ist fraglich, ob die unterschiedlichen<br />

Informationspflichten und verschiedenen Besonderheiten hinsichtlich des<br />

Widerrufsrechts miteinander in Konflikt geraten.<br />

4. Schutzlücken in der Haustürwiderrufsrichtlinie<br />

Die Überprüfung hat nicht viele Lücken in den Richtlinien aufgedeckt. Beispiele von zumin-<br />

dest einiger Bedeutung sind:<br />

• Verträge, die in Haustürsituationen verhandelt wurden, aber später durch Fernkommunikationsmittel<br />

geschlossen wurden, vor allem am Telefon (solche Verträge werden<br />

weder durch die Haustürwiderrufsrichtlinie noch durch die Fernabsatzrichtlinie erfasst);<br />

• Das Fehlen einer Bestimmung über die Beweislast hinsichtlich der Tatsachen und<br />

Umstände, die zur Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsnormen führen.<br />

5. Mögliche Hemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Handel<br />

Wenngleich Geschäftsmodelle, die auf einem grenzüberschreitenden Haustürgeschäft basieren,<br />

nicht sehr verbreitet scheinen und daher nicht besonders erheblich sind für das Funktionieren<br />

des Gemeinsamen Marktes, können verschiedene nationale Bestimmungen über Haus-<br />

184


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

türgeschäfte den Binnenmarkt beeinflussen 24 . Unabhängig von diesem Eindruck, könnten<br />

einige Handelshemmnisse von zumindest einiger Relevanz sein:<br />

• zusätzliche Informationspflichten<br />

• dem Verbraucher auferlegte Formvorschriften zur Ausübung des Widerrufsrechts (da<br />

dies zu einer zusätzlichen Informationspflicht führt)<br />

• obligatorische Standardformulare für die Darstellung der geforderten Informationen<br />

• strenge Formvorschriften für den Vertrag im Ganzen<br />

• keine einheitliche Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers<br />

• kein einheitliches Verfahren nach Ausübung des Widerrufsrechts mit Blick auf<br />

- die Kosten für die Rücksendung der Waren und Fristen für die Rücksendung<br />

und Rückgewähr des Kaufpreises<br />

- Schadensersatz für die Wertminderung<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Im Verlaufe der Überprüfung könnten die folgenden Themen Berücksichtigung finden:<br />

• Definition des Verbrauchers (vor allem mit Blick auf Fälle gemischter Zweckverfol-<br />

gung)<br />

• Definition des Gewerbetreibenden (vor allem mit Blick auf karitative Vereinigungen)<br />

• Ausweitung auf Verträge, die an öffentlichen Plätzen außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossen werden<br />

• Ausweitung auf Verträge, die in Haustürsituationen vorbereitet wurden, aber schließlich<br />

danach in einem Laden oder durch Fernkommunikationsmittel abgeschlossen<br />

werden<br />

• Einführung einer Vorschrift zur Beweislast<br />

• Bestimmungen über die Formvorschriften für die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

• Festgeschriebene Form für eine einheitliche Information über das Widerrufsrecht<br />

24 Vgl. z. B. die kürzlich ergangene EuGH-Entscheidung A-Punkt-Schmuckhandel, Rs. C-441/04.<br />

185


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

• Harmonisierung der Widerrufsfrist und des Verfahrens für die Ausübung des Widerrufsrechts,<br />

den Beginn und die Berechnung eingeschlossen<br />

186


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

I. Gesetzesbestimmungen in den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der Haustürwiderrufs-<br />

richtlinie<br />

Die Mitgliedstaaten hatten kein kohärentes Gesetzesrecht zum Verbraucherschutz im Falle<br />

von Haustürgeschäften bevor die Richtlinie 87/577 in Kraft trat. Das Schutzniveau unterschied<br />

sich enorm und reichte von einem hohen Niveau in manchen Ländern (z. B. DÄNE-<br />

MARK und SCHWEDEN) bis zu einem praktisch nicht existenten in anderen Ländern (z. B.<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, POLEN, UNGARN). Haustürgeschäfte waren in manchen<br />

Mitgliedstaaten bereits Gegenstand von gesetzlichen Bestimmungen noch bevor die Europäische<br />

Kommission ihre Absicht bekannt gab, Haustürgeschäfte auf europäischer Ebene zu regeln.<br />

Zum Beispiel waren Haustürgeschäfte mit Ausnahme der gesetzlich geregelten und zugelassenen<br />

Konstellationen in LUXEMBURG durch das „Gesetz über Hausiererei und Wandergewerbe“<br />

(1970) und in BELGIEN durch das „Gesetz zu Handelspraktiken“ (1971) und das<br />

Königliche Dekret 82 vom 28. November 1939 über Ambulante (Wandergewerbe) Handels-<br />

aktivitäten grundsätzlich verboten. Das SCHWEDISCHE „Gesetz zu Haustürgeschäften“ (1971)<br />

sowie das FRANZÖSISCHE „Gesetz Nr. 72-1137 über Hausbesuche und Haustürgeschäfte“ 25<br />

und das NIEDERLÄNDISCHE „Gesetz über Hausieren“ (1973) gewährten alle ein Widerrufsrecht<br />

26 . Überdies haben die NIEDERLANDE eine Registrierungspflicht für Hausierer verbunden<br />

mit der Sanktionierung unangemessenen Verhaltens. Die Frist für die Geltendmachung des<br />

Widerrufsrechts betrug zwischen sieben und acht Tagen und begann entweder mit der Regist-<br />

rierung des Vertrages (z. B. NIEDERLANDE) oder der Unterrichtung des Verbrauchers (z. B.<br />

SCHWEDEN). Später haben auch DÄNEMARK (1978), FINNLAND (1978) und ÖSTERREICH<br />

(1979) Bestimmungen über Haustürgeschäfte erlassen.<br />

Nachdem die Richtlinie 85/577 in Kraft getreten ist, hat DÄNEMARK sie 1987 durch einfache<br />

Änderung der bestehenden Gesetze umgesetzt, wohingegen D<strong>EU</strong>TSCHLAND (1986), PORTU-<br />

GAL (1987) und das VEREINIGTE KÖNIGREICH (1987) sowie IRLAND (1989), GRIECHENLAND<br />

(1991) und SPANIEN (1991) neue Gesetze erlassen haben. Vor allem die neuen Mitgliedstaaten<br />

hatten meist keine vergleichbaren Bestimmungen bevor sie sich auf den Beitritt zur <strong>EU</strong> vorbereiteten.<br />

Folglich waren im Falle von ZYPERN und POLEN nur die allgemeinen Bestimmungen<br />

über Verträge und vertragliche Haftungsansprüche anwendbar. Die TSCHECHISCHE REPUBLIK<br />

25 Das französische Gesetz 72-1137 hat die Gestaltung der Richtlinie 85/577 beeinflusst.<br />

26 Unterschiedliche Begrifflichkeiten: „Reuerecht“ in Schweden.<br />

187


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

hat vergleichbare Verbraucherschutzbestimmungen vor allem durch die Änderung des Zivilgesetzbuchs<br />

mit dem Gesetz 367/2000 eingeführt. Der erste normative Akt im Bereich des<br />

Verbraucherschutzes trat in LETTLAND im Oktober 1992 in Kraft mit dem „Gesetz zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte“. LITAUEN erließ das „Verbraucherschutzgesetz“ im September<br />

2000 mit dem Kapitel über „Verkauf von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen<br />

außerhalb von Geschäftsräumen“. In der SLOWAKEI wurde das Gesetz 108/2000 zum<br />

Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften von 2000 erlassen. In<br />

BULGARIEN existierten bis zum Inkrafttreten des ersten Verbraucherschutzgesetzes im Jahre<br />

1999 überhaupt keine Vorschriften über Hausturgeschäfte. Als einzige Ausnahme hat MALTA<br />

das Gesetz zu Haustürverträgen im Februar 1987 erlassen.<br />

II. Anwendungsbereich<br />

In den ersten drei Artikeln legt die Richtlinie 85/577 fest, unter welchen Voraussetzungen die<br />

Bestimmungen der Richtlinie anwendbar sind, z. B. „um den Verbraucher in Bezug auf Verträge<br />

zu schützen, die außerhalb von Geschäftsräumen verhandelt wurden“. Während<br />

Art. 1 den allgemeinen Anwendungsbereich der Richtlinie beschreibt, bestimmt Art. 2 den<br />

persönlichen Anwendungsbereich. Art. 3 der Richtlinie 85/577 enthält Ausnahmen vom<br />

Richtlinienanwendungsbereich.<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie<br />

Die Richtlinie ist anwendbar auf „Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Wa-<br />

ren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher“ geschlossen werden (Art.<br />

1(1).<br />

a. Verbraucher<br />

In Art. 2 der Richtlinie 85/577 wird der „Verbraucher“ definiert als „eine natürliche Person,<br />

die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Die Mitgliedstaaten haben<br />

verschiedene Gesetzgebungstechniken ergriffen, um diese Definition umzusetzen. Insbesondere<br />

haben einige Mitgliedstaaten eine allgemeine Definition des Verbrauchers für einige<br />

188


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

oder alle ihrer Umsetzungsgesetze zu den Verbraucherschutzrichtlinien eingeführt (vgl. den<br />

allgemeinen Überblick unter Teil 3.A.II.). Ein Unterschied von zumindest einiger Bedeutung<br />

im Bereich der Haustürgeschäfte ist die Ausweitung auf juristische Personen in die Definition<br />

des Verbrauchers wie in BELGIEN 27 . In der SLOWAKEI werden ganz allgemein juristische Personen<br />

nach dem Slowakischen Verbraucherschutzgesetz als Verbraucher angesehen, aber sie<br />

sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Schutzes in Bezug auf Haustürgeschäfte ausgenommen<br />

28 . In LETTLAND 29 gab es 2005 eine Reform, in deren Zuge juristische Personen<br />

vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK gibt es<br />

eine allgemeine Definition des Verbrauchers für alle Verbraucherverträge 30 . Juristische Personen,<br />

die die Voraussetzungen erfüllen, könne auch als Verbraucher angesehen werden.<br />

Das POLNISCHE 31 Zivilgesetzbuch verwendet eine weiter gefasste Definition des Verbrauchers,<br />

indem diese fordert, dass das von einer natürlichen Person ausgeführte Rechtsgeschäft<br />

nicht direkt mit ihren beruflichen oder gewerblichen Aktivitäten in Verbindung steht. Im Gegensatz<br />

dazu verlangt der BELGISCHE Gesetzgeber, dass die Person ausschließlich für Zwecke<br />

handeln muss, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegen, um als<br />

Verbraucher anerkannt zu werden. Gemäß dem FRANZÖSISCHEN Fallrecht können unter be-<br />

stimmten Voraussetzungen Vereinigungen natürlicher Personen auch als „Verbraucher“ behandelt<br />

werden. Nach dem SPANISCHEN Recht können natürliche und juristische Personen<br />

Verbraucher sein und müssen der Endabnehmer der Güter oder Dienstleistungen sein 32 . Das<br />

Gesetz definiert welche Personen nicht Endabnehmer sind. Dies sind Personen „mit dem Ziel,<br />

sie (z. B. Güter oder Dienstleistungen) in den Produktions-, Verarbeitungs- oder Kommerzialisierungsprozess<br />

einzuführen. Zum Beispiel können in Spanien selbst Gewerkschaften als<br />

Verbraucher angesehen werden 33 . In GRIECHENLAND ist eine natürliche oder eine juristische<br />

Person immer Verbraucher, wenn sie der letzte Teil in einer Lieferkette ist, unabhängig davon,<br />

ob die Güter oder Dienstleistungen für den beruflichen oder gewerblichen Gebrauch bestimmt<br />

sind. Ähnlich wird eine natürliche Person als Endabnehmer der Güter oder Dienstleistungen<br />

(consommateur final privé) in LUXEMBURG als Verbraucher angesehen. In D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

27<br />

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

Umgekehrt definiert das Belgische Gesetz zu Handelspraktiken den Verbraucher als eine Person, die<br />

ausschließlich für Zwecke handelt, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegen.<br />

28<br />

Art. 1 des Gesetzes Nr. 108/2000 über Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

29<br />

Änderung des Art. 1 (1) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte, seit 11. November 2005 in Kraft.<br />

30<br />

§ 52 CC.<br />

31<br />

Art. 22 CC.<br />

32<br />

Art. 1(2) des Gesetzes 26/1984 vom 19. Juli zum Schutz der Verbraucher.<br />

33<br />

Audiencia Provincial Teruel, Urteil vom 31. Oktober 2002, 171/2002 “C.S.I.-C.S.I.F” v “G.T.A.P., S. L.”.<br />

189


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

LAND sind die sog. Doppelnutzungsfälle, in denen eine natürliche Person die Güter oder<br />

Dienstleistungen sowohl für ihre privaten Zwecke als auch für ihre beruflichen Zwecke nutzt,<br />

Gegenstand von Diskussionen geworden und liefern ein Beispiel für die Tatsache, dass die<br />

genaue Festlegung und Definition des Begriffs „Verbraucher“ nicht für jeden Einzelfall möglich<br />

ist. Deutsche Gerichte würden vermutlich auf die Frage abstellen, welcher Zweck, der<br />

private oder der berufliche bzw. gewerbliche, überwiegt 34 . Auch in ITALIEN ist der vorherrschende<br />

Zweck entscheidend, den das Gericht festlegt, indem es die Umstände des Einzelfalls<br />

berücksichtigt, z. B. die Art der Ware und / oder der Dienstleistung wie sie im Vertrag festgelegt<br />

sind und die Natur der Vereinbarung 35 .<br />

Die ÖSTERREICHISCHE Rechtsprechung hat die Frage behandelt, ob Geschäfte zur Gründung<br />

eines Unternehmens (Gründungsgeschäfte) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.<br />

Der OGH 36 befand, die Tatsache, dass ein Individuum in der Folge seinen Verbraucherstatus<br />

verliert, nicht bedeutet, er verwirke den Schutz, der ihm als Verbraucher gewährt wird. Im<br />

Gegensatz dazu hat die ITALIENISCHE Rechtsprechung 37 befunden, dass eine Person, die Ver-<br />

träge schließt, um eine geschäftliche Tätigkeit zu beginnen, nicht als Verbraucher angesehen<br />

werden kann.<br />

b. Gewerbetreibender<br />

Richtlinie 85/577 sieht den „Gewerbetreibenden“ als eine natürliche oder juristische Person,<br />

die „beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder berufli-<br />

chen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden<br />

handelt“. Einige Mitgliedstaaten folgen der Richtliniendefinition strikt: DÄNE-<br />

MARK, IRLAND und LETTLAND. Dennoch existieren in den meisten Mitgliedstaaten Unter-<br />

schiede:<br />

AT 38 Kumulative Voraussetzungen: der Gewerbetreibende muss Besitzer (nicht Eigen-<br />

34 OLG Naumburg, Urteil vom 11. Dezember 1997, NJW-RR 1998, 1351 (zum Verbraucherkredit).<br />

35 Tribunale Bari, Urteil vom 31. August 2001, Lavopa v. Soc. Inditel S.p.A.<br />

36 OGH, Urteil vom 20. Oktober 2004, 2 Ob 178/05y.<br />

37 Cass., Urteil vom 14. April 2000, 4843 Ambrogio Ciocca v. Soc. Galassia.<br />

38 Art. 1(1) Konsumentenschutzgesetz.<br />

190


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

tümer) eines Unternehmens sein (z. B. „Pächter“); und das Rechtsgeschäft muss<br />

Teil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit sein 39 ; die betreffende Person ist<br />

Partei des Rechtsgeschäft, unabhängig von dritten Personen, die einbezogen sein<br />

können, ohne Partei zu sein; juristische Personen des öffentlichen Rechts werden<br />

aufgrund einer speziellen Rechtsverordnung immer als Gewerbetreibende angesehen,<br />

gemeinnützige Organisationen können auch als Gewerbetreibende angesehen<br />

werden<br />

BE 40 Die Definition bezieht „alle Kaufleute und Handwerker“ ein, „gemeinnützige<br />

Organisationen, die innerhalb ihrer Satzung eine ökonomische Tätigkeit ausüben“,<br />

„Regierungsinstitutionen, die eine kommerzielle, finanzielle oder industrielle<br />

Tätigkeit ausüben“, „juristische Personen, an denen die Regierung die<br />

Mehrheit der Aktien hält und die eine kommerzielle, finanzielle oder industrielle<br />

Tätigkeit ausüben“ und „Personen, die im Namen oder für Rechnung eines Dritten,<br />

einer juristischen Personen oder anderer handeln und die eine industrielle,<br />

finanzielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben“<br />

BG 41 Sowohl juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als auch natürliche<br />

Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit<br />

handeln.<br />

CY 42 Nur geringe Unterschiede<br />

CZ 43 Verwendung des Begriffs “Anbieter”; ansonsten nur geringe Unterschiede<br />

EE Person, die “verkauft, anbietet oder in sonstiger Weise vertreibt”<br />

FI Private und öffentliche juristische Personen; keine Erwähnung von Vertretern;<br />

39<br />

Nach einem Urteil des OGH vom 14. Juli 2005, 6 Ob 135/05d, fällt ein Rechtsgeschäft, das zwischen Unternehmern<br />

geschlossen wird, außerhalb des Anwendungsbereichs, selbst wenn eine Vertragspartei in der Folge die<br />

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufgibt.<br />

40<br />

Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

41<br />

Zusatzvorschrift Nr. 13 Abs. 1 zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

42<br />

Art. 2 des Gesetzes zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen von 2000,<br />

L.13(I)/2000.<br />

43<br />

§ 52(3) CC.<br />

191


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Zweck der Tätigkeit des Gewerbetreibenden muss ökonomischer Natur sein<br />

EL 44 Natürliche oder juristische Personen, was auch öffentliche und kommunale Unternehmen<br />

und nicht Gewinn machende private Organisationen einschließt<br />

LT Definitionen in verschiedenen Gesetzen 45 ; Definition im Verbraucherschutzgesetz<br />

enthält die Definition des Gewerbetreibenden und Dienstleistungsanbieters;<br />

keine Erwähnung von anderen Personen wie Vertretern oder Mittelspersonen,<br />

gemeinnützigen juristischen Personen oder Verbrauchern, die eine gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit beginnen; Definition im CC betrifft auch Vertreter<br />

MT Definition bezieht Handelsgesellschaft mit ein; Personen, die im Namen oder für<br />

Rechnung des Gewerbetreibenden oder gemäß seiner Annweisung handeln, sind<br />

eingeschlossen; eingeschlossen sind auch ‚Haustürverkäufer’ 46 ; überdies kann der<br />

zuständige Minister für Verbraucherangelegenheiten nach Konsultation des Rates<br />

für Verbraucherfragen jegliche andere Kategorie oder Klasse von Personen als<br />

„Gewerbetreibende“ qualifizieren; Gewerbetreibende brauchen eine Genehmigung,<br />

um Haustürgeschäfte zu tätigen<br />

NL 47 Verwendung des Begriffs „Kundenwerber“ (colporteur); die Zielsetzung des<br />

Verkäufers ist auch einbezogen in die Definition „der versucht, ein privates Individuum<br />

zu einem Vertragsabschluss zu bewegen“ … „in Verbindung mit einer<br />

Empfehlung“; bezieht auch gemeinnützige juristische Personen mit ein<br />

PL 48 Die Übersetzung des POLNISCHEN Begriffs Geschäftstätigkeit wäre weiter als<br />

„Gewerbetreibender“ und meint eine Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in<br />

Verbindung mit einem Unternehmen ausübt<br />

44 Art. 4 lit. (d) und Art. 3 des Gesetzes 2251/1994 Verbraucherschutzgesetz.<br />

45 Art. 6.350(1) CC, S. 1; Art. 2(2) und (3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

46 Wird definiert als eine Person, die im Wege eines Haustürgeschäftes die Beschaffung oder Lieferung irgendeiner<br />

Art von Gütern oder Dienstleistungen anbietet, ungeachtet dessen, ob das Angebot ohne Aufforderung der<br />

Person erfolgte, der es angeboten wird oder ob es von dieser letztgenannten Person aufgrund von Werbung erbeten<br />

wurde, bezieht jedoch nicht Verkäufer von Lebensmitteln oder Getränken ein, die ihre Waren im Wege von<br />

Haustürgeschäften vertreiben.<br />

47 Art. 1(1) lit. c, (2) Direktvertriebsgesetz.<br />

192


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

PT Verwendung des Begriffs „Anbieter“; natürliche oder juristische Person, die in<br />

ihrer beruflichen / gewerblichen Eigenschaft handelt; andere Personen, die im<br />

Namen oder für Rechnung der vertragsschließenden Partei handeln, sind nicht<br />

ausdrücklich in die Definition einbezogen, aber die Bestimmung wäre nach einer<br />

allgemeinen Regel auf sie anwendbar<br />

RO Geringe Abweichung: Nur „eine im Namen des Gewerbetreibenden handelnde<br />

Person“, die Alternative „auf Rechnung des Gewerbetreibenden“ wurde ausgelassen<br />

49 .<br />

SK Etwas andere Formulierung 50 ; Genehmigungspflicht; andere Person, die für den<br />

Gewerbetreibenden handeln, sind einbezogen 51<br />

SL 52 Andere Personen, die im Namen oder für Rechnung der vertragsschließenden<br />

Partei handeln, sind nicht ausdrücklich in die Definition einbezogen, aber die<br />

Bestimmung ist auf sie ebenfalls anwendbar<br />

ES 53 Andere Formulierung im Umsetzungsgesetz: „Geschäftsmann“ anstelle von<br />

„Gewerbetreibender“ und die Formulierung „der Waren liefert oder Dienstleis-<br />

tungen erbringt“ wird nicht verwandt; keine unmittelbare Umsetzung der Definition,<br />

aber indirekt sind beide Auslegungen des Begriffs „Gewerbetreibender“ –<br />

im engeren Sinn sowie ein Dritter, der im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden<br />

handelt, anwendbar<br />

SE So wie in anderen schwedischen Verbraucherschutzgesetzen<br />

UK 54 Andere Begrifflichkeit: eine Person, die für Zwecke ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit handelt, eingeschlossen solche, die im Namen oder für Rech-<br />

48<br />

Art. 43 CC.<br />

49<br />

Art. 2 lit. b der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

50<br />

§ 2(1) lit. b, § 2(3) des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 634/1992; § 2 des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz<br />

bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

51<br />

Gemäß der Änderung 118/2006 Z.z. (Zeitpunkt des Inkrafttretens 01.04.2006). Dieses Gesetz änderte § 2 des<br />

Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

52<br />

Art. 3(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

53<br />

Art. 1(1)(a) und (b) des Gesetzes 26/1991 vom 21. November zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.<br />

193


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

nung einer solchen Person handeln<br />

2. Situationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Die Richtlinienbestimmungen sind anwendbar auf „Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden,<br />

der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt und einem Verbraucher geschlossen<br />

werden:<br />

- während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten<br />

Ausflugs oder<br />

- anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden<br />

(i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers<br />

(ii) am Arbeitsplatz des Verbrauchers, sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Verbrauchers erfolgt“ (Art. 1(1)).<br />

a. Allgemeine Anwendbarkeit<br />

Im Großen und Ganzen haben die meisten Mitgliedstaaten die gleiche Art von Verträgen und<br />

Situationen umgesetzt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 fallen, wenn-<br />

gleich gelegentlich abweichende Begrifflichkeiten verwendet wurden. Im Gegensatz zu den<br />

Bestimmungen der Richtlinie 85/577 werden nach lettischem Recht Verträge, die während<br />

eines Ausflugs geschlossen werden, nicht durch das Umsetzungsgesetz geschützt.<br />

Erwähnenswert ist, dass der EuGH einige Details geklärt hat hinsichtlich der Situationen, die<br />

von der Richtlinie umfasst sind. Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten müssen diese<br />

Rechtsprechung bei der Anwendung der nationalen Gesetze über Haustürgeschäfte berücksichtigen.<br />

In seinem Urteil Travel VAC, C-423/97 hat der EuGH befunden, dass ein Vertrag,<br />

der unter dem Umstand geschlossen wird, dass ein Gewerbetreibender den Verbraucher einlädt,<br />

persönlich zu einem bestimmten, in einiger Entfernung zum Wohnort des Verbrauchers<br />

liegenden Ort zu kommen, der nicht zu den Geschäftsräumen gehört, in denen der Gewerbetreibende<br />

für gewöhnlich seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht deutlich als Geschäfts-<br />

54<br />

Art. 2(1) der Verbraucherschutzverordnung über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen von 1987.<br />

194


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

räume für den Verkauf an die Öffentlichkeit erkennbar ist, um dem Verbraucher die Waren<br />

oder Dienstleistungen anzubieten, als ein Vertrag anzusehen ist, der im Sinne der Richtlinie<br />

während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten<br />

Ausflugs geschlossen wurde. Im selben Urteil hat der EuGH klargestellt, dass der Verbraucher<br />

nicht beweisen muss, er sei vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden.<br />

Es ist ausreichend, dass der Vertrag unter Umständen geschlossen wurde, die denen in<br />

der Richtlinie beschriebenen entsprechen.<br />

Außerdem hat der EuGH in seinem Urteil Crailsheimer Volksbank, C-229/04 bestimmt, dass,<br />

sofern ein Dritter im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden auf die Verhandlungen<br />

oder den Vertragsschluss einwirkt, die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht von dem Umstand<br />

abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende sich bewusst gewesen sein<br />

muss, der Vertrag sei in einer Haustürgeschäftsituation abgeschlossen worden. In der Zwischenzeit<br />

haben die D<strong>EU</strong>TSCHEN Gerichte, die vor dieser Entscheidung anders geurteilt hatten,<br />

die Rechtsprechung des EuGH übernommen.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich der Gesetze über Haustürgeschäfte erweitert.<br />

Die folgenden Arten von Erweiterungen sind zu erkennen:<br />

aa. Erweiterung der Liste an Haustürsituationen<br />

Einige Mitgliedstaaten haben die Liste der Situationen erweitert, in denen der Verbraucher<br />

geschützt wird, z. B. D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo Verträge einbezogen sind, die geschlossen werden in<br />

Folge einer Überraschung / eines plötzlichen Herantretens durch den Gewerbetreibenden in<br />

einem Transportmittel oder an einem offenen öffentlichen Platz. Zudem verlangt das deutsche<br />

Recht nicht einen, vom Gewerbetreibenden organisierten „Ausflug“ außerhalb seiner Geschäftsräume.<br />

Ausreichend ist eine „Freizeitveranstaltung“, die von einem Geschäftsmann<br />

oder einem Dritten zumindest auch im Interesse des Geschäftsmanns organisiert wurde 55 .<br />

Hinsichtlich des Aspekts, dass der Gewerbetreibende den Ausflug nicht selbst organisiert, hat<br />

der BELGISCHE Gesetzgeber auch klargestellt, dass der Ausflug entweder vom Gewerbetrei-<br />

55 Nach einem BGH-Urteil (vom 28. Oktober 2003, X ZR 178/02) müssen bei einer solchen Freizeitveranstaltung<br />

der Freizeitaspekt und das Verkaufsangebot organisatorisch solcherart miteinander verknüpft sein, dass der<br />

Kunde durch die Werbung und Ausführung der Veranstaltung, in eine freizeitlich gelassene Grundstimmung<br />

versetzt wird und nur mit Mühe einem Angebot, das auf einen Vertragsschluss gerichtet ist, entsagen kann.<br />

195


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

benden selbst oder in seinem Namen organisiert worden sein kann 56 . Das FRANZÖSISCHE und<br />

das PORTUGIESISCHE 57 Gesetz zu Haustürgeschäften ist jeweils auch auf Fälle anwendbar, in<br />

denen der Verbraucher vom Kaufmann zu einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des<br />

Kaufmanns eingeladen wurde. In RUMÄNIEN ist das Umsetzungsgesetz auf Verträge anwendbar,<br />

die in Übergangssituationen geschlossen werden, wie z. B. Zeitarbeit, Studium, medizinische<br />

Behandlung oder an öffentlichen Plätzen. 58 . Selbiges gilt in ITALIEN, vorausgesetzt, dass<br />

ein namenstragendes Auftragsformular unterschrieben wird. Darüber hinaus ist das Umsetzungsgesetz<br />

auch auf Verträge anwendbar, die mittels Fernsehen oder audiovisueller Medien<br />

geschlossen wurden 59 . In LITAUEN fallen Verträge, die während eines Besuchs in einer Bildungseinrichtung<br />

oder einem vergleichbaren Ort geschlossen werden (z. B. Schule, Universität<br />

etc.) in den Anwendungsbereich des nationalen Gesetzes, das die Richtlinie 85/577 umsetzt<br />

60 . Darüber hinaus werden durch die DÄNISCHE Gesetzgebung alle Verträge geschützt, die<br />

außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, z. B. auf der<br />

Straße abgeschlossene Verträge, auf Plätzen, in Restaurants, am Bahnhof oder an anderen<br />

öffentlichen Orten und mittels Telefon 61 . Auch in ESTLAND, MALTA und SPANIEN fallen Ver-<br />

träge, die außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden verhandelt werden, in den<br />

Schutzbereich. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK werden Verträge erfasst, die außerhalb der<br />

Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen werden sowie Verträge mit einem Gewerbetreibenden,<br />

der keine dauerhaften Geschäftsräume besitzt.<br />

Spezielle Vorschriften über Verträge, die auf Messen geschlossen werden, enthalten das BEL-<br />

GISCHE 62 und das SLOWENISCHE Recht 63 . In ZYPERN 64 wurde der Anwendungsbereich um Be-<br />

suche erweitert, die der Gewerbetreibende an „jedem anderen Ort“ vornimmt. Das GRIECHI-<br />

SCHE 65 Recht verweist auf „den Ort außerhalb der Geschäftsräume, der vom Gewerbetreiben-<br />

56 Art. 86(1) Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz.<br />

57 Die Situation, mit der sich das EuGH-Urteil in Travel Vac. befasst, ist im portugiesischen Gesetz ausdrücklich<br />

geregelt.<br />

58 Art. 3 lit. c der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

59 Art. 45(1) der Verordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 “Verbrauchergesetz”.<br />

60 Art. 14(1) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherschutze der Republik Litauen, Art. 6.357 CC.<br />

61 Art. 3(1) des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

62 Art. 86(1) Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz.<br />

63 Art. 46(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

64 Art. 3(1)(b) (iii) des Gesetzes Nr. 13(I)/2000 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrau-<br />

cherverträgen.<br />

65 Art. 3(1) des Gesetzes 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

196


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

den gewählt wurde“. Folglich ist der Anwendungsbereich insofern weiter als eine Vielzahl<br />

von möglichen Orten eingeschlossen ist. Wichtiger ist das Kriterium, dass der Vertrag „auf<br />

Initiative des Gewerbetreibenden zustande kommen“ muss. Einerseits ist dies restriktiv, da<br />

Verträge ausgeschlossen werden, die auf Initiative des Verbrauchers geschlossen werden.<br />

Andererseits ist das Kriterium des außerhalb der Geschäftsräume befindlichen Ortes lediglich<br />

eine widerlegbare Vermutung für die Initiative des Gewerbetreibenden. Im Ergebnis können<br />

auch Verträge, die in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden geschlossen wurden, in<br />

den Anwendungsbereich fallen, wenn die Initiative des Gewerbetreibenden festgestellt werden<br />

kann, z. B. wenn der Verbraucher durch Geschenke oder Freizeitangebote in die Geschäftsräume<br />

gelockt wurde.<br />

Da der Anwendungsbereich negativ formuliert ist 66 , können in ÖSTERREICH Verträge, die auf<br />

Ausflügen geschlossen werden, auch in den Anwendungsbereich fallen. Nach einem Urteil<br />

des OGH 67 muss die Situation typischerweise die Gefahr bergen, dass der Verbraucher überrascht<br />

wurde. Das soll nicht der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einer angebotenen<br />

Reise zu einem angemessenen Preis neben verschiedenen Besichtigungstouren ein organisierter<br />

Besuch in einer Werkstatt vorgenommen wird, in der dort gefertigte Waren verkauft wer-<br />

den.<br />

Im Zusammenhang mit der geplanten Überprüfung mag es überlegenswert sein, ob die beschränkte<br />

Liste an Situationen, in denen der Verbraucher geschützt ist (Art. 1(1)), den Bei-<br />

spielen DÄNEMARKS, ESTLANDS, MALTAS und D<strong>EU</strong>TSCHLANDS folgend, erweitert werden<br />

sollte. Solch eine Erweiterung könnte zu einer Generalklausel führen, die alle außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossenen Verträge einschließt, soweit es nicht Fernabsatzverträge sind.<br />

Eine konkretere Erweiterung könnte sein, bestimmte an öffentlichen Orten geschlossene Verträge<br />

einzubeziehen.<br />

66 Konsumentenschutzgesetz, Art. 3(2) “Vertragsschluss nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers und<br />

ebenfalls nicht an einem Marktstand oder Messestand”.<br />

67 OGH, Urteil vom 10. November 1993, 7 Ob 599/93.<br />

197


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

bb. Waren und Dienstleistungen<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Die Richtlinie ist unklar hinsichtlich der Frage nach den einbezogenen Verträgen oder anderen<br />

Rechtsgeschäften. Art. 1(1) bestimmt – in der englischen Version – „contracts under<br />

which a trader supplies goods or services“. Der EuGH-Fall C-45/96 – Bayerische Hypotheken-<br />

und Wechselbank, der eine Garantie behandelte, hat einen sprachlichen Unterschied zwischen<br />

zwei Gruppen von Sprachen zutage befördert. Zum Beispiel lauten die französische und<br />

die deutsche Fassung: « contrats conclus entre un commerçant fournissant des biens ou des<br />

services » und „Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder<br />

Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden“. Diese Fassungen<br />

scheinen weiter zu sein, weil sie nur verlangen, dass der Gewerbetreibende ganz allgemein<br />

Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, wohingegen die englische Fassung zu fordern<br />

scheint, dass der jeweilige, in einer Haustürsituation geschlossene Vertrag die Lieferung von<br />

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Eine Bürgschaft des<br />

Verbrauchers zugunsten einer Bank fällt ohne weiteres unter die deutsche und die französische<br />

Fassung (weil die Bank – im Allgemeinen – Dienstleistungen erbringt), wohingegen dies<br />

in Bezug auf die englische Fassung zweifelhaft ist (da die Bürgschaft des Verbrauchers wohl<br />

kaum als durch die Bank erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann). Der EuGH stellt<br />

in der Entscheidung Bayerische Hypothekenbank fest, dass eine Bürgschaft grundsätzlich unter<br />

Art. 1 der Richtlinie fällt 68 . Das Problem in diesem Fall war, dass der Bürge die Rückzah-<br />

lung der vertraglichen Schuld einer anderen Person garantierte, die ihrerseits im Rahmen ihrer<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelte. Der EuGH entschied, dass solch eine Bürg-<br />

schaft für ein Geschäftsdarlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle 69 . Folglich<br />

fallen nur Bürgschaften für private Darlehen unter die Richtlinie. Es könnte zu erwägen<br />

sein, ob dies eine Schutzlücke darstellt, die im Rahmen der möglichen Überprüfung der Richtlinie<br />

behoben werden sollte.<br />

In Bezug auf Bürgschaften ist die deutsche Rechtsprechung der oben dargestellten EuGH-<br />

Entscheidung gefolgt. 1998 hat der BGH 70 entschieden, dass eine Bürgschaft nicht unter die<br />

Definition der Richtlinie 85/577 fällt, wenn sie eine finanzielle Verpflichtung absichert, die<br />

der Hauptschuldner im Rahmen seiner offiziellen Geschäftstätigkeit abgeschlossen hat. Im<br />

68 Vgl. Rn. 20 des Urteils.<br />

69 Vgl. Rn. 23 des Urteils.<br />

70 BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, IX ZR 56-95.<br />

198


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Gegensatz dazu hat der OGH 71 in ÖSTERREICH in einer Entscheidung von 2005 geurteilt, dass<br />

bei Vertragsschluss der Bürgschaft der Kreditgeber ein Unternehmer und der Bürge ein<br />

Verbraucher sein muss, auch wenn die Bürgschaft die Schuld eines Hauptschuldners sichert,<br />

der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit handelt.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten beziehen sich in ihren Umsetzungsgesetzen auf Waren und<br />

Dienstleistungen ohne eine weitere Erklärung 72 . Jedoch hat der NIEDERLÄNDISCHE Gesetzgeber<br />

klargestellt, dass nicht nur bewegliche Sachen einbezogen sind, sondern auch andere wirtschaftliche<br />

Rechte 73 . In FRANKREICH hat das Cass. Civ. 74 entschieden, dass ein Vertrag, der<br />

Bestimmungen enthält, wonach der Verbraucher einen Teil seines Immobilienbesitzes vermietet,<br />

so dass der „Anbieter“ eine Relaisstation dort installieren kann, in den Anwendungsbereich<br />

der Bestimmungen über Haustürgeschäfte fällt. Die Bestimmungen werden für anwendbar<br />

erklärt, obwohl der Anbieter den Verbraucher nicht im eigentlichen Sinne mit Waren<br />

beliefert oder ihm Dienstleistungen erbringt. In PORTUGAL muss Vertragsgegenstand des jeweiligen<br />

Vertrages eine Ware oder Dienstleistung sein.<br />

Aus Sicht des Verbraucherschutzes könnte die Formel „Waren und Dienstleistungen“ als zu<br />

eng angesehen werden, weil zum Beispiel Spenden oder der Beitritt zu (gemeinnützigen oder<br />

anderen) Vereinigungen nicht umfasst sind. Es kann jedoch bezweifelt werden, ob solch ein<br />

Schutz auf <strong>EG</strong>-Ebene festgeschrieben werden muss.<br />

cc. Angebote und / oder einseitige Rechtsgeschäfte<br />

Art. 1(3) und (4) der Richtlinie beabsichtigen klarzustellen, dass der Verbraucher auch in der<br />

Lage sein muss, ein Angebot zu widerrufen, das er in einer Haustürsituation gemacht hat, unabhängig<br />

davon, ob das Angebot bindend ist (wie dies grundsätzlich z. B. nach deutschem<br />

Recht der Fall ist) oder nicht bindend (wie regelmäßig z. B. nach englischem Recht). Diese<br />

Bestimmungen sind unvollständig, da selbstredend auch einseitige, den Verbraucher bindende<br />

Rechtshandlungen erfasst sein müssen. Einige Mitgliedstaaten haben ausdrücklich klarge-<br />

71 OGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 178/05y.<br />

72 Im Vereinigten Königreich hat der Court of Appeal im Zusammenhang mit dem UTCCR 1999 (Umsetzung<br />

der Richtlinie 93/13) angedeutet, dass „Waren und Dienstleistungen“ im UTCCR in der Tat sehr weit ausgelegt<br />

werden sollte, um Mietverträge einzuschließen. Es ist unsicher, ob dieser Linie im Zusammenhang mit Haustürgeschäften<br />

gefolgt werden wird.<br />

73 Art. 1(1) lit. (c) und (3) und (4) Direktvertriebsgesetz .<br />

74 Cass. Civ., Urteil vom 30. März 2005, Pourvoi No. 04-11.831 Fouque / SFR.<br />

199


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

stellt, dass zumindest Angebote, die in Haustürsituationen abgegeben werden, unter die Haustürgeschäftebestimmungen<br />

fallen (z. B. BULGARIEN, IRLAND, VEREINIGTES KÖNIGREICH).<br />

Andere müssen in dieser Frage auf ihre Gerichte vertrauen. ÖSTERREICH hat ausdrücklich<br />

bestimmt, dass seine Haustürgeschäftevorschriften alle Rechtsgeschäfte zwischen einem<br />

Verbraucher und einem Gewerbetreibenden umfassen und damit nicht nur alle Arten gegenseitiger<br />

Verträge (ausgeschlossen sind allein Arbeitsverträge) sondern auch einseitige Rechtshandlungen<br />

wie Rücktritt, Widerruf oder Mitgliedschaft in Vereinen 75 . Die RUMÄNISCHE Verordnung<br />

Nr. 106/199 zur Umsetzung der Richtlinie ist auf Verträge anwendbar, bei dem der<br />

Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, durch das er später vertraglich gebunden wird. In<br />

denjenigen Mitgliedstaaten, welche den Anwendungsbereich ihres Rechts über Haustürgeschäfte<br />

auch auf Verträge erstrecken, die nicht während, sondern nach der Haustürsituation<br />

geschlossen werden (vgl. den folgenden Abschnitt), sind Angebote automatisch miterfasst.<br />

dd. In Haustürsituationen verhandelte Verträge, die aber erst danach geschlossen werden<br />

Einige Mitgliedstaaten beziehen auch Verträge ein, die in Geschäftsräumen abgeschlossen<br />

werden, sofern auf den Verbraucher zuvor in einer Haustürsituation eingewirkt wurde. Das ist<br />

zum Beispiel in ÖSTERREICH der Fall, wo das Umsetzungsgesetz auch in den Geschäftsräumen<br />

des Gewerbetreibenden geschlossene Verträge einschließt, sofern der Verbraucher dort-<br />

hin gelockt wurde. In POLEN ist der Schutzbereich auf Verträge ausgeweitet, die in Geschäftsräumen<br />

geschlossen werden, vorausgesetzt, die Vertragsangebote wurden außerhalb der Geschäftsräume<br />

gemacht 76 . Das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht schützt den Verbraucher, wenn er zum Vertragsschluss<br />

in eine Haustürgeschäftesituation gebracht wurde. In FRANKREICH sind die Be-<br />

stimmungen über Haustürgeschäfte anwendbar, wenn ein Vertrag in den Geschäftsräumen<br />

abgeschlossen wird, aber erst nachdem der Verbraucher per Telefon eingeladen wurde, dorthin<br />

zu kommen 77 .<br />

75<br />

Art. 1(1)(1) Konsumentenschutzgesetz.<br />

76<br />

Art. 1(3) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für unsichere<br />

Produkte.<br />

77<br />

Cour de cassation, Strafkammer, 10. Januar 1996, Receuil Dalloz, 1996, Informations Rapides, 120.<br />

200


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ee. Vom Verbraucher erbetener Besuch<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Im Hinblick auf die speziellen Richtlinienbestimmungen, die den vom Verbraucher erbetenen<br />

Besuch behandeln, finden sich unterschiedliche Umsetzungsgesetze. Zum Beispiel haben einige<br />

Mitgliedstaaten die Bestimmung nicht umgesetzt, wonach Verträge, die während eines<br />

vom Verbraucher ausdrücklich gewünschten Besuchs abgeschlossen werden, vom Schutz<br />

ausgeschlossen werden können. In DÄNEMARK, FRANKREICH, ITALIEN, LETTLAND und POLEN<br />

sind die schützenden Normen auch auf Besuche anwendbar, die auf ausdrücklichen Wunsch<br />

des Verbrauchers erfolgen, wohingegen in BELGIEN 78 , der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 79 RU-<br />

MÄNIEN 80 und SLOWENIEN die Bestimmungen nur bei unaufgeforderten Besuchen Anwendung<br />

finden. In BELGIEN jedoch bedeutet die Annahme eines telefonischen Angebots des Verkäufers,<br />

den Verbraucher zu Hause zu besuchen, nicht ein vorhergehendes Erbeten durch den<br />

Verbraucher 81 . Ein Verbraucher, der sein Interesse für ein Produkt oder eine Dienstleistung<br />

zeigt, die in einer Werbebroschüre angeboten wird, kann nicht mit einem Verbraucher gleichgesetzt<br />

werden, der einen Verkäufer bittet, ihn zu Hause zu besuchen, um den Kauf dieses<br />

Produkts oder dieser Dienstleistung zu verhandeln 82 . Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH 83 fallen<br />

unaufgeforderte Besuche ebenso in den Anwendungsbereich wie Besuche, die durch vorhergehende,<br />

unaufgeforderte Besuche oder Telefonate verabredet wurden 84 . In ZYPERN gelten die<br />

schützenden Bestimmungen für unerbetene Besuche, sowie wenn der Gewerbetreibende wegen<br />

einer Sache eingeladen wurde, die sich von der unterscheidet, die er tatsächlich anbietet.<br />

78 Die schützenden Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn und nur wenn der Verbraucher ausdrücklich den<br />

Besuch erbeten hat und dies vor dem Besuch geschehen ist, um über den Verkauf von Waren oder über Dienstleistungen<br />

zu verhandeln. Die Beweislast für den Besuchswunsch liegt beim Verkäufer (CA Gent, Urteil vom 3.<br />

Februar 2004, 2003/AR/960 Mini-Flat n.v. / Chris Vandelannoote).<br />

79 § 57(1) CC, letzter Satz.<br />

80 Art. 3 lit. b der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

81 Art. 87 lit. a des Gesetzes zu Handelspraktiken.<br />

82 CA Brüssel, Urteil vom 25. Februar 2005, 1999/AR/202 s.a. Euroconstruction/Mr. und Mrs. Danielswiez-<br />

Claes.<br />

83 Am 7. September 2006 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs zwei Vorschläge zur Änderung der<br />

Haustürgeschäftegesetzgebung im Vereinigten Königreich erlassen: erstens, das Widerrufsrecht soll auch möglich<br />

sein, wenn der Besuch des Gewerbetreibenden beim Verbraucher erbeten wurde, z. B. im Voraus vereinbart;<br />

zweitens, müssen Verträge den Widerrufshinweis deutlicher sichtbar machen und die Umstände, unter denen ein<br />

Widerrufsrecht erlischt, klar anzeigen. Die erste Änderung erfordert ein formelles Gesetz, da dies den Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie überschreitet und es unter dem Europäische Gemeinschaft Gesetz 1972 keine Rechtsetzungsbefugnis<br />

für eine Rechtsverordnung gibt, um diese Änderung herbeizuführen.<br />

Details zu den Vorschlägen finden sich unter http://www.dti.gov.uk/files/file33819.pdf (zuletzt besucht am 7.<br />

September 2006).<br />

84 Art. 3(3)(a) und (b) der Verbraucherschutzverordnung (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen ge-<br />

schlossenen Verträgen) 1987.<br />

201


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Nach ÖSTERREICHISCHEM 85 Recht hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht, wenn die Geschäftsbeziehung<br />

durch den Verbraucher angebahnt wurde 86 . Nach der österreichischen<br />

Rechtsprechung meint „anbahnen“, dass der Verbraucher den Kontakt initiiert und die Bereitschaft<br />

signalisiert haben muss, ein bestimmtes Verbrauchergeschäft abzuschließen.<br />

Auch in LITAUEN 87 fallen erbetene Besuche in den Anwendungsbereich, sofern der Verbraucher<br />

andere Waren und Dienstleistungen angeboten bekommt als er nachgefragt hat. Eine<br />

ähnliche Bestimmung ist in GRIECHENLAND und auch in BULGARIEN zu finden. Für den Fall<br />

jedoch, dass der Gewerbetreibende Produkte anbietet, die sich von denen unterscheiden, derentwegen<br />

er eingeladen wurde, finden die schützenden Bestimmungen dann keine Anwendung,<br />

wenn der Verbraucher wusste oder hätte wissen müssen, dass die angebotenen Produkte<br />

entweder Teil der gewerbsmäßigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden sind oder mit den Produkten<br />

in enger Beziehung stehen, für die der Gewerbetreibende eingeladen wurde. Nach<br />

PORTUGIESISCHEM Recht fallen Besuche in den Schutzbereich, die von dem Verbraucher oder<br />

dem Gewerbetreibenden erbeten wurden, wenn der Verbraucher sich nicht dessen bewusst<br />

war, dass der Gewerbetreibende auch diese spezielle Art von Waren oder Dienstleistungen<br />

anbietet. Nach BULGARISCHEM Recht gilt der Schutz des Verbraucherschutz auch noch in Fällen,<br />

in denen der Verbraucher ein Angebot macht, und zwar unabhängig davon, ob dieses Angebot<br />

für ihn bindend ist oder nicht. In MALTA fallen Verträge, die ausschließlich auf Initiati-<br />

ve des Verbrauchers geschlossen werden, aus dem Schutzbereich heraus mit Ausnahme solcher<br />

Fälle, in denen der Verbraucher nur einen Katalog, Muster oder ähnliche Gegenstände<br />

bestellt; diese Bitte des Verbrauchers zu einem Besuch oder einer Vorführung und einer Teilnahme<br />

an einer Veranstaltung des Gewerbetreibenden wird nicht als Initiative des Verbrau-<br />

chers betrachtet 88 . Das SPANISCHE Gesetz enthält einige Spezifizierungen zur Initiative des<br />

85<br />

Art. 3(3), 1. Spiegelstrich Konsumentenschutzgesetz.<br />

86<br />

OGH, Urteil vom 8. November 1995, 7 Ob 594/94. Nach dem OGH Urteil vom 13. Februar 2002, 2 Ob<br />

11/02k kann dies auch der Fall sein, wenn der Verbraucher nach einem allgemein gehaltenen Telefonanruf des<br />

Gewerbetreibenden, Interesse zeigt, einen ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Beweislast liegt<br />

beim Gewerbetreibenden.<br />

Nach dem OGH Urteil vom 9. Oktober 1984, 4 Ob 521/84 initiiert ein Verbraucher den Geschäftskontakt mit<br />

dem Unternehmer, wenn er auf einer Messe nicht nur allgemeine Informationen fordert sondern vielmehr seine<br />

Absicht, in vorvertragliche Verhandlungen zu treten mit dem Ziel ein bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen,<br />

deutlich macht..<br />

In seinem Urteil vom 14. Juli 1998, 4 Ob 183/98k, hat der OGH entschieden, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft<br />

angebahnt hat, wenn er Mäntel in der Auslage eines Hotelfoyers aus Interesse näher betrachtet und dies<br />

auf eigene Initiative hin. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer daraufhin den ersten verbalen Kontakt<br />

aufnahm und Verkaufsgespräche begann.<br />

87<br />

Art. 14(3), 2. Spiegelstrich Verbraucherschutzgesetz.<br />

88<br />

Art. 3 lit. (a) Gesetz zu Haustürverträgen.<br />

202


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Verbrauchers 89 . Der spanischen Rechtsprechung zufolge muss die Besuchsnachfrage be-<br />

stimmt und unmissverständlich sein 90 .<br />

b. Von der Haustürwiderrufsrichtlinie vorgesehene Ausnahmen<br />

aa. Art. 3(1) (Verträge < 60 ECU)<br />

Art. 3(1) der Richtlinie 85/577 enthält eine Option zugunsten der Mitgliedstaaten, Verträge<br />

aus dem Anwendungsbereich ihrer nationalen Umsetzungsgesetze auszuschließen, die die<br />

Summe von 60 ECU nicht übersteigen. Mitgliedstaaten, die von dieser Option keinen<br />

Gebrauch gemacht haben sind zum Beispiel ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNE-<br />

MARK, FRANKREICH, GRIECHENLAND, UNGARN, LETTLAND, LUXEMBURG und die SLOWAKEI.<br />

Obwohl viele Mitgliedstaaten diese Option in der Tat ausgeübt haben, haben sie doch verschiedene<br />

Grenzen festgelegt, die von <strong>EU</strong>R 10 (POLEN) bis zu <strong>EU</strong>R 50 (BELGIEN) reichen,<br />

wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt ist. In Belgien muss der Verkauf zusätzlich für<br />

nicht-kommerzielle und ausschließlich gemeinnützige Zwecke getätigt werden. In ESTLAND 91<br />

gibt es eine Grenze von <strong>EU</strong>R 15, die nur für den Fall Anwendung findet, dass der Verbraucher<br />

den Preis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlt. Das PORTUGIESISCHE Recht ist auf<br />

Verträge unter <strong>EU</strong>R 60 anwendbar, wenngleich einige Vorschriften (in Bezug auf das Ver-<br />

tragsformular, den Vertragsinhalt und die Vertragsklauseln) nur für Verträge gelten, die diesen<br />

Betrag übersteigen 92 .<br />

Mitgliedstaaten<br />

Nicht umgesetzt CY, CZ, DK, FR, EL, HU, LU, LV, SK (9)<br />

Ausschlüsse AT (<strong>EU</strong>R 15 /<strong>EU</strong>R 45), BE 93 (<strong>EU</strong>R 50), BG (120 Lev = <strong>EU</strong>R 60),<br />

DE (<strong>EU</strong>R 40), EE 94 (<strong>EU</strong>R 15), FI (<strong>EU</strong>R 15), IE (£ 40 = <strong>EU</strong>R 50.79),<br />

IT (<strong>EU</strong>R 26), LT (LTL 200) MT (20 Maltese liri = <strong>EU</strong>R 46.68), NL<br />

89 Art. 1(1)(b) des Gesetzes Nr. 26/1991 vom 21. November 1991 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb<br />

von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen.<br />

90 Eine Bitte um freie persönliche Information wird nicht als solch eine solche Besuchsnachfrage des Verbrauchers<br />

betrachtet, weil sie nur darauf gerichtet ist, Informationen zu sammeln. Die Beweislast für das Vorliegen<br />

einer Besuchsnachfrage liegt beim Gewerbetreibenden. Audiencia Provincial Burgos, Urteil vom 26. Oktober<br />

2001, 528/2001 “Entidad técnica de distribución X. S.L.” v María Cruz S. R. y Raúl A.S.<br />

91 Art. 46(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

92 Art. 16(4) der Verordnung Nr. 143 vom 26. April 2001.<br />

93 Der Ausschluss ist beschränkt auf Verkäufe, die nicht die Summe von <strong>EU</strong>R 50 übersteigen und für nichtkommerzielle<br />

und ausschließlich gemeinnützige Zwecke geschlossen werden.<br />

94 Der Ausschluss ist beschränkt auf Verkäufe, bei denen der Betrag sogleich gezahlt wird.<br />

203


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

bb. Art. 3(2)<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

204<br />

(<strong>EU</strong>R 34), PL (<strong>EU</strong>R 10), PT (<strong>EU</strong>R 60, cf. text above) RO (Äquivalent<br />

zu <strong>EU</strong>R 30),SL (3000 Slovenian Tolars = <strong>EU</strong>R 12.52), ES (<strong>EU</strong>R<br />

48.08), SE (300 SEK = <strong>EU</strong>R 32.57), UK (£ 35 = <strong>EU</strong>R 5082) (16)<br />

Die Mitgliedstaaten haben auch die Option zur Beschränkung des Anwendungsbereichs aus<br />

Art. 3(2) der Richtlinie 85/577 nicht einheitlich ausgeübt. Eine Übersicht zur Wahrnehmung<br />

dieser Option wurde bereits in der Zusammenfassung dieses Kapitels gewährt. Beachtung<br />

sollte finden, dass zum Beispiel in GRIECHENLAND, PORTUGAL, POLEN, RUMÄNIEN, ITALIEN,<br />

IRLAND (mit Ausnahme von Versicherungsverträgen) und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH 95 im<br />

Prinzip die gleichen Situationen vom Schutz ausgenommen werden, wie es die Richtlinie<br />

85/577 erlaubt. Im Gegensatz dazu enthält das LETTISCHE Recht keine Beschränkungen der<br />

allgemeinen Definition des Vertrags.<br />

Die folgenden Besonderheiten der einzelnen Umsetzungsgesetze lohnt es sich herauszustellen:<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LITAUEN, MALTA und SPANIEN schließen Verträge aus, die bei einem<br />

Notar geschlossen wurden. Dieser Ausschluss ist weiter als es Art. 3(2) lit. a (Verträge in Bezug<br />

auf Immobilien) erlaubt und könnte daher gegen die Richtlinie verstoßen. Insbesondere<br />

geht der maltesische 96 Gesetzgeber, der die in Art. 3 der Richtlinie genannten Ausnahmen<br />

umsetzte, über die Richtlinie hinaus, indem Verträge ausgeschlossen werden, die nur schrift-<br />

lich verhandelt wurden, Verträge vor Gericht, einem Notar oder einer anderen Person, die<br />

verpflichtet ist, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, selbst wenn sie in<br />

einer Haustürgeschäftesituation geschlossen werden (was – für einige dieser Fälle – schwer<br />

vorstellbar ist) 97 . Überdies ist der maltesische Minister ermächtigt, andere Verträge von den<br />

Regelungen des nationalen Gesetzes zu Haustürverträgen auszunehmen. In Spanien wurde<br />

Art. 3(2) lit. a, S. 1 fast wörtlich umgesetzt, ausgenommen sind Verträge, die sich auf Immo-<br />

95 Art. 3(4)(a) der Verbraucherschutzverordnung (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen) 1987; (Unterschied: anstelle auf Verträge über „Wertpapiere“ zu verweisen, schließt das Vereinigte<br />

Königreich „alle Vereinbarungen, deren Zustandekommen oder Durchführung bei einer von beiden Parteien eine<br />

regulierte Handlung darstellt“ aus, z. B. Handeln in und Vermittlung von Investments, Verwaltung, Überwachung<br />

und Durchführung von Investments, Schaffung eines gemeinsamen Investmentplans; keine Anwendung<br />

auf Verbraucherkreditverträge).<br />

96 Art. 3 Gesetz zu Haustürverträgen.<br />

97 Der maltesische Gesetzgeber hat angenommen, dass diese Verträge im Allgemeinen nicht an der Haustür<br />

abgeschlossen werden. Dieser Ausschluss könnte als eine notwendig anzusehen sein, weil die Definition des<br />

„Haustürgeschäfts“ Verträge einschließt, die an irgendeinem Ort oder in Räumlichkeiten verhandelt werden, die<br />

außerhalb der Geschäftsräume des Haustürgeschäfteverkäufers liegen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

bilien beziehen; hingegen wurde der zweite Halbsatz (Verträge über die Lieferung von Waren<br />

zwecks ihrer Einfügung in vorhandene Immobilien und Verträge über die Reparatur bestehender<br />

Immobilien) überhaupt nicht umgesetzt.<br />

In den NIEDERLANDEN sind Verträge im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen<br />

den Vertragsparteien über Lebensmittel ausgenommen 98 . Die LITAUISCHE Ausnahme<br />

für die Lieferung von Lebensmitteln und Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen<br />

des täglichen Bedarfs verlangt nicht, dass die Waren von einem ambulanten Einzelhändler<br />

geliefert werden 99 . In SPANIEN ist der Haustürverkauf von Lebensmitteln und Getränken verboten<br />

100 , nicht jedoch ihre Lieferung auf Anfrage des Verbrauchers.<br />

Der Ausschluss von Verträgen, die auf der Grundlage eines Katalogs des Gewerbetreibenden<br />

geschlossen werden (Art. 3(1) lit. c der Richtlinie 85/577), wurde in BELGIEN, ITALIEN, LI-<br />

TAUEN und UNGARN nicht umgesetzt. Das ungarische 101 Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass<br />

die Bestimmungen über Fernabsatz anwendbar sind. ZYPERN hat diese Option mit einigen<br />

Abweichungen hinsichtlich der Anforderungen ausgeübt, die der Vertrag erfüllen muss, um<br />

von den schützenden Bestimmungen ausgenommen zu sein, z. B. der Zeitraum für den Widerruf<br />

oder die Rückgabe der Waren und die Informationen, die sowohl im Katalog als auch im<br />

Vertrag gewährt werden müssen (ausgedehnt auf mindestens 14 Tage) 102 . Der GRIECHISCHE<br />

Gesetzgeber hat eine weitere Ausnahme gemacht: Die schützenden Bestimmungen sind nicht<br />

auf kleine Unternehmen anwendbar, die das Wandergewerbe betreiben 103 .<br />

c. Beweislast<br />

Die Beweislast hinsichtlich der Umstände, die zum Schutz nach den nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

führen, ist nicht Gegenstand der Richtlinien. Dennoch kann dieser Verfahrensge-<br />

98<br />

Art. 1(3) Direktvertriebsgesetz .<br />

99<br />

Art. 3(3.1) der Verordnung des Wirtschaftsministers der Republik Litauen zur Festlegung der Verkaufsregeln<br />

für Waren und Dienstleistungen in Räumlichkeiten, die nicht für diese Tätigkeit vorgesehen sind, Art. 14(3), 1.<br />

Spiegelstrich des Verbraucherschutzgesetzes der Republik Litauen, Art. 6.357(3), 1. Spiegelstrich CC.<br />

100<br />

Art. 5(2) lit. d des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern, Art. 2(1), 1. Satz,<br />

Nr. 6 des Gesetzes Nr. 26/1991 vom 21. November 1991 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von<br />

Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen.<br />

101<br />

§ 1(6) Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.) zu Haustürgeschäften.<br />

102<br />

Art. 4 lit. (c) des Gesetzes Nr. 13(I)/2000 zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen.<br />

103<br />

Art. 3(7) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

205


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

sichtspunkt entweder das Verbraucherschutzniveau erhöhen oder zumindest die Durchsetzung<br />

der Verbraucherrechte verkomplizieren. Erstgenannter Fall liegt vor, wenn die Beweislast<br />

hinsichtlich der Tatsachen, die das Schutzgesetz zur Anwendung bringen, dem Gewerbetreibenden<br />

obliegt, der letztgenannte Fall, wenn die Beweislast für die Anwendung der schützenden<br />

Bestimmungen dem Verbraucher obliegt. Beide Lösungen finden sich in den Umsetzungsgesetzen<br />

der Mitgliedstaaten: Zum Beispiel wird in ÖSTERREICH, GRIECHENLAND, PO-<br />

LEN, SCHWEDEN und D<strong>EU</strong>TSCHLAND die Beweislast dem Verbraucher auferlegt, wohingegen<br />

z. B. in DÄNEMARK, SPANIEN und MALTA die Beweislast dem Gewerbetreibenden obliegt.<br />

Auch die BELGISCHEN Gerichte tendieren eher dahin, die Beweislast dem Gewerbetreibenden<br />

104 aufzuerlegen. Keine speziellen Regeln gibt es in PORTUGAL. In LETTLAND finden sich<br />

ebenfalls keine speziellen Bestimmungen in Bezug auf Haustürgeschäfte, jedoch wird angenommen,<br />

dass es der Zweck des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte ist, die Beweislast<br />

dem Gewerbetreibenden aufzuerlegen. Im BULGARIEN, RUMÄNIEN und dem VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH ist die allgemeine Regel anwendbar, wonach der Anspruchsberechtigte nachwei-<br />

sen muss, dass ihm das Recht zusteht.<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente<br />

1. Informationspflichten<br />

Die Mitgliedstaaten haben meist die Voraussetzung einer schriftlichen Belehrung, wie sie in<br />

Art. 4 der Richtlinie 85/577 niedergelegt ist, umgesetzt. In einigen Mitgliedstaaten wurden die<br />

Schutzinstrumente ausgebaut. In manchen Mitgliedstaaten muss der gesamte Vertrag schriftlich<br />

abgefasst sein, z. B. in BELGIEN, GRIECHENLAND, MALTA, den NIEDERLANDEN, PORTU-<br />

GAL RUMÄNIEN und SPANIEN. In anderen Mitgliedstaaten muss nur die Belehrung über das<br />

Widerrufsrecht schriftlich erfolgen, z. B. ÖSTERREICH, BULGARIEN, TSCHECHISCHE REPU-<br />

104 In einem Urteil vom 23. März 2005 hat der CA Gent entschieden, dass in Anbetracht der genauen Umstände<br />

der Vertragsverhandlungen die Vertragsklausel, die den vorausgegangen und ausdrücklichen Wunsch des<br />

Verbrauchers zu verhandeln vertraglich feststellt, ausreichender Beweis ist. In gleicher Weise hat der CA Brüssel<br />

am 9. .Mai 2005 entschieden, dass der außerhalb von Geschäftsräumen verhandelte Vertrag als nichtig anzusehen<br />

ist (bei Fehlen einer Widerrufsklausel), da der Gewerbetreibende die vorangegangene Aufforderung zum<br />

Besuch durch den Verbraucher nicht beweisen konnte. Am 14. September 2005 hat der CA Gent ausdrücklich<br />

festgelegt, dass die Beweislast hinsichtlich des vorausgegangenen und ausdrücklichen Wunsches des Verbrauchers<br />

dem Gewerbetreibenden obliegt. Jedoch wurde die Vertragsklausel, die die ausdrückliche Aufforderung<br />

des Verbrauchers belegt, als nicht ausreichender Beweis für eine vorausgegangene und ausdrückliche Aufforderung<br />

anerkannt, da sie in außergewöhnlich kleiner Schrift geschrieben wurde, die schwer zu entziffern war. Darüber<br />

hinaus hat das Gericht hinzugefügt, dass eine solche Klausel nicht ohne weiteres beweise, dass die Aufforderung<br />

des Verbrauchers sich speziell auf die Verhandlung eines Kaufvertrages richtete. Dieser letztgenannte<br />

Ansatz wurde später vom Berufungsgericht Gent in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 bestätigt.<br />

206


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

BLIK 105 , DÄNEMARK, FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, LUXEMBURG, LITAUEN, POLEN,<br />

SCHWEDEN, FINNLAND, SLOWENIEN und SLOWAKEI 106 . Das ESTNISCHE sowie das D<strong>EU</strong>TSCHE 107<br />

Recht verlangen, dass die Information entweder schriftlich abgefasst ist oder auf einem dauerhaften<br />

Datenträger für den Verbraucher zugänglich ist. Bei Vertragsschluss muss in SPA-<br />

NIEN dem Verbraucher ein Informationsschreiben in der vom Minister für Wirtschaft und<br />

Kommunikation zugelassenen Form übergeben werden. Das FINNISCHE Recht statuiert eine<br />

allgemeine Pflicht, ein Haustürgeschäftedokument bereitzustellen, das dem vom Minister für<br />

Handel und Industrie zugelassenen Muster entspricht. Ähnlich wie die finnischen Bestimmungen<br />

verlangt der FRANZÖSISCHE Gesetzgeber neben einer Abschrift des Vertrages die Übergabe<br />

eines abtrennbaren Widerrufsdokumentes, das die Informationen über das Widerrufsrecht<br />

enthält. Zusätzlich muss der Vertrag bestimmte Informationen enthalten 108 . Nach RU-<br />

MÄNISCHEM Recht ist erforderlich, dass das Widerrufsrecht in großer Schrift nahe der Stelle,<br />

an der der Verbraucher unterschreiben soll, abgedruckt ist. Darüber hinaus ist der Gewerbe-<br />

treibende verpflichtet, dem Verbraucher eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrages<br />

auszuhändigen. Dies hat er gegebenenfalls vor den zuständigen Behörden zu beweisen 109 . In<br />

ZYPERN muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über das Widerrufsrecht in einem separaten<br />

schriftlichen Dokument belehren und ein Standardwiderrufsformular anfügen, das der<br />

Verbraucher nutzen kann, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. In LETTLAND<br />

muss der Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter bei Vertragsabschluss dem Verbraucher ein<br />

schriftliches Widerrufsformblatt überreichen, wonach der jeweilige Vertrag erkennbar ist. Der<br />

Verbraucher muss, um den Erhalt des Widerrufsformblattes zu bestätigen, die Kopie des Wi-<br />

derrufsformblattes unterzeichnen.<br />

Darüber hinaus gibt es in IRLAND und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH zwei schriftliche Formulare<br />

als Informationsdokumente: eine „Widerrufsbelehrung“, die alle von der Richtlinie<br />

105<br />

Einschließlich des Namens und der Kontaktdaten der Person, an die der Widerruf geschickt werden muss.<br />

106<br />

§ 7(2) lit. d des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Hautürgeschäften und Fernabsatzgeschäften;<br />

die Belehrung muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgen.<br />

107<br />

In Deutschland darf gemäß einem Urteil des BGH (Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00) die Widerrufsbelehrung<br />

im Grundsatz keine andere Information enthalten als im Gesetz vorgeschrieben ist. Nur bei Vorliegen besonderer<br />

Umstände darf sie zusätzliche Informationen enthalten, die den Inhalt der Belehrung deutlicher machen<br />

und nicht vom Inhalt ablenken.<br />

108<br />

Art. L. 121-23 des Verbrauchergesetzbuchs bestimmt, dass ein Vertrag geschlossen sein muss und er die<br />

folgenden Informationen enthalten muss: 1. den Namen des Lieferanten und des Gewerbetreibenden, 2. die Adresse<br />

des Lieferanten, 3. die Adresse des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wurde, 4. die genaue Beschreibung<br />

der Güter und Dienstleistungen, 5. die Umstände der Vertragsausführung, 6. den Gesamtpreis, 7. das Widerrufsrecht.<br />

109<br />

Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

207


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

geforderten Daten enthält und ein „Widerrufsformular“, das in einem Anhang zu den Haustürgeschäftebestimmungen<br />

vorgeschrieben ist. Die ITALIENISCHEN Bestimmungen legen fest,<br />

dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Vertrag beigelegt sein muss und zur Unterschrift<br />

separat von den anderen vertraglichen Bestimmungen zu präsentieren ist, und in einer<br />

Schriftgröße gehalten sein muss, die gleich groß oder größer als im Rest des Vertragsformulars<br />

ist. Dem Verbraucher ist eine Abschrift des Vertrages, der das Datum und den Ort der<br />

Vertragsunterzeichnung enthalten muss, zu übersenden. Das MALTESISCHE Recht verlangt<br />

eine Klausel im Vertrag, die in klaren, fett gedruckten und hervorgehobenen Buchstaben geschrieben<br />

ist und die über das Widerrufsrecht aufklärt. Zusätzlich zu den Richtlinienanforderungen<br />

muss darin die Genehmigungsnummer des Haustürgeschäfteverkäufers enthalten sein.<br />

Eine ähnliche Anforderung, die Genehmigung(sbescheinigung) vorzulegen, existiert in der<br />

SLOWAKEI. Als eine Neuerung im POLNISCHEN Recht muss der Verbraucher nunmehr vor Abschluss<br />

des Vertrages belehrt werden; unter anderem ist dem Verbraucher ein Standardwider-<br />

rufsformular zu übergeben, das den Namen und die Adresse 110 des Gewerbetreibenden enthält.<br />

In LITAUEN 111 ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher ein Schriftstück<br />

zu übergeben, das die Identität und die Adresse des Gewerbetreibenden und die Identität<br />

(Vorname, Nachname) der Person zu enthalten hat, dem der Verbraucher die Widerrufserklä-<br />

rung zu senden hat. Eine ähnliche Verpflichtung besteht in BULGARIEN, wo dem Verbraucher<br />

die gleichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind wie in Litauen. Jedoch regelt das<br />

bulgarische Recht nicht, ob die Information in einem separaten Dokument enthalten sein können<br />

oder im Vertrag selbst angegeben werden müssen. Darüber hinaus muss der Gewerbetrei-<br />

bende den Verbraucher darüber belehren, wie er sein Widerrufsrechts ausüben kann.<br />

Hinsichtlich der Sanktionen, die dem Gewerbetreibenden im Falle einer unzureichenden Belehrung<br />

auferlegt werden, reicht das Spektrum an unterschiedlichen Rechtsfolgen von relativer<br />

Nichtigkeit in GRIECHENLAND und SPANIEN 112 zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages<br />

110 Vor Umsetzung der Richtlinie 85/577 verlangte das polnische Recht nicht die Angabe der Adresse sondern<br />

lediglich des Geschäftssitzes des Gewerbetreibenden.<br />

111 Art. 14(4), 4. und 5. Spiegelstrich Verbraucherschutzgesetz; Art. 6.357(4), 4. und 5. Spiegelstrich CC.<br />

112 Nach dem Urteil der Audiencia Provincial Cantabria vom 08. März 2004, 118/2004 „Finanzia Banco de<br />

Crédito, S. A.” v Iván muss der Gewerbetreibende den Verbraucher nicht nur über dessen Widerrufsrecht vom<br />

Vertrag belehren sondern auch darüber, dass die formalen Anforderungen an den Vertrag, die vom Gewerbetreibenden<br />

erfüllt werden müssen, zwingend sind und dass die Nichtbefolgung dieser Formvorschrift mit der Nichtigkeit<br />

des Vertrags belegt ist.<br />

Der Gesetzestext spricht nur von „Nichtigkeit“; die herrschende Lehre und auch die Audiencia Provincial Cantabria<br />

in ihrem Urteil vom 26. Februar 2003, 88/2003 „BSCH., S.A.” v Ángel Juan C. M. sehen darin eine relative<br />

Nichtigkeit.<br />

208


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

(FRANKREICH, UNGARN und die NIEDERLANDE). Das BELGISCHE Recht schreibt Nichtigkeit<br />

und ein Bußgeld zwischen <strong>EU</strong>R 250 und <strong>EU</strong>R 10.000 113 zusätzlich zu einer Unterlassungsverfügung<br />

vor. Schadensersatz kann nur durch ein gesondertes Verfahren geltend gemacht werden,<br />

das auf dem belgischen Zivilgesetzbuch fußt.<br />

Bußgelder oder schwerwiegendere Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen schützende<br />

Bestimmungen (z. B. Informationspflichten) sind in den nationalen Umsetzungsgesetzen vorgesehen<br />

in BELGIEN, ESTLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND 114 , UNGARN, ITALIEN, LUXEM-<br />

BURG, LETTLAND, PORTUGAL, POLEN, FINNLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, SLOWAKEI und<br />

IRLAND.<br />

In MALTA ist der Vertrag nichtig und damit gegenüber dem Verbraucher nicht durchsetzbar.<br />

Darüber hinaus kann die Genehmigung, die der Haustürgeschäftsverkäufer benötigt, entzogen<br />

werden oder von dem Direktor, der sie erteilt hat, ausgesetzt werden. Die Person, die daraufhin<br />

ohne Genehmigung als Haustürgeschäfteverkäufer tätig ist, macht sich einer Straftat<br />

schuldig und kann zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden 115 .<br />

In den Fällen Schulte und Crailsheimer Volksbank hat der EuGH mit Blick auf die Sanktionen<br />

für einen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu be-<br />

lehren, entschieden, dass in den Fällen, in denen der Verbraucher in der Lage gewesen wäre,<br />

es zu vermeiden, sich den dem Vertrag innewohnenden Risiken auszusetzen, Art. 4 der Richt-<br />

linie von den Mitgliedstaaten verlange sicherzustellen, dass ihre Gesetzgebung den Verbraucher,<br />

der nicht in der Lage ist den Risiken auszuweichen, durch geeignete Maßnahmen soweit<br />

zu schützen, dass er die Konsequenzen der Risikoverwirklichung nicht tragen muss. Es bleibt<br />

abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten dieser Anforderung entsprechen werden. Die deutschen<br />

Gerichte, die den Sachverhalt dem EuGH vorlegten, haben zwischenzeitlich in Erwägung<br />

gezogen, dem Verbraucher in diesen Fällen einen Schadensersatzanspruch zuzuerkennen (gegründet<br />

auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung) 116 .<br />

113 Registriert sind Bußgelder zwischen <strong>EU</strong>R 1.375 und <strong>EU</strong>R 55.000.<br />

114 Art. 14(3) des Gesetzes Nr. 2251/1994.<br />

115 Art. 4 und Art. 5 des Gesetzes zu Haustürverträgen.<br />

116 Vgl. zum Beispiel das Urteil des BGH vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04.<br />

209


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. Widerrufsrecht<br />

a. Dauer der Widerrufsfrist<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts reicht von 7 Werktagen bis 15 Kalendertagen<br />

in den verschiedenen Mitgliedstaaten, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:<br />

Widerrufsfrist Mitgliedstaat<br />

7 Kalendertage BG CZ, IE, FR, ES (5)<br />

7 Werktage BE 117 , LT, LU, RO, SK, UK (6)<br />

8 Kalendertage NL (1)<br />

8 Werktage HU (1)<br />

Eine Woche AT (1)<br />

10 Kalendertage PL (1)<br />

10 Werktage EL, IT 118 (2)<br />

14 Kalendertage CY, DK, EE, FI, DE 119 , LV, PT, SE (8)<br />

15 Kalendertage MT, SL (2)<br />

Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts reicht in den verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

von 7 Werktagen bis zu 15 Kalendertagen. Die längste Widerrufsfrist, 15 Kalendertage, findet<br />

sich im MALTESISCHEN und im SLOWENISCHEN Recht. In BELGIEN, LITAUEN, LUXEMBURG,<br />

SLOWAKEI, RUMÄNIEN und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH beträgt die Widerrufsfrist 7 Werktage.<br />

Die Frist beträgt 7 Kalendertage in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, BULGARIEN 120 ,<br />

FRANKREICH, IRLAND und SPANIEN 121 und 8 Kalendertage in den NIEDERLANDEN. In UNGARN<br />

hat der Verbraucher 8 Werktage, um den Vertrag zu widerrufen. In ÖSTERREICH beträgt die<br />

Frist eine Woche. Nach dem POLNISCHEN Recht beträgt die Frist 10 Kalendertage, wohingegen<br />

der Verbraucher nach dem GRIECHISCHEN und ITALIENISCHEN Recht den Vertrag innerhalb<br />

von 10 Werktagen widerrufen kann.<br />

117 Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zu Handelspraktiken enthält die folgende Definition für Werktag: „alle Tage außer<br />

Sonntage und gesetzliche Feiertage. Wenn eine in Werktagen festgesetzte Frist an einem Samstag endet, wird die<br />

Frist bis zum nächsten Werktag verlängert“.<br />

118 Nach Inkrafttreten des Verbrauchergesetzbuchs, vorher 7 Tage.<br />

119 Zwei Wochen.<br />

120 Das Verbraucherschutzgesetz spricht lediglich von „7 Tagen“ ohne klar zu bestimmen, ob Kalender- oder<br />

Werktage gemeint sind.<br />

121 Das Gesetz über Haustürgeschäfte spricht von „7 Tagen“. Gem. Art. 5(2) CC gelten für eine Frist Kalenderta-<br />

ge, wenn das Gesetz nichts Genaueres bestimmt.<br />

210


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK kann der Verbraucher, falls die Waren nicht geliefert werden,<br />

den Vertrag innerhalb von einem Monat widerrufen. Wenn der Gewerbetreibende den<br />

Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt oder falsche Informationen gibt, wird die<br />

Frist in ITALIEN auf 60 Tage verlängert 122 . In RUMÄNIEN werden 60 Werktage zu der allgemeinen<br />

Widerrufsfrist hinzugefügt 123 . Diese Art der Umsetzung wurde kritisiert, weil der<br />

Verbraucher nicht ausreichend geschützt sein könnte, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht<br />

belehrt wird oder wenn er keine schriftliche Belehrung erhalten hat sondern nur eine mündliche.<br />

Folglich könnte der Verbraucher sich der Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 60 Tagen<br />

widerrufen zu können, nicht bewusst sein. In BULGARIEN LITAUEN, POLEN und SLOWE-<br />

NIEN wird die Widerrufsfrist auf 3 Monate verlängert, sofern keine oder eine unzureichende<br />

Belehrung erfolgte, in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK wird die Frist auf ein Jahr nach Abschluss<br />

des Vertrages verlängert. Gemäß der Entscheidung des EuGH im Fall Heiniger ist<br />

irgendeine Beschränkung der Widerrufsfrist im Falle unterlassender Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

als Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinien 85/577 zu werten 124 . Folglich verstößt<br />

die Umsetzung in der Tschechischen Republik, Bulgarien, Litauen, Polen, Slowenien und<br />

Italien gegen Art. 4 der Richtlinie 85/577.<br />

In ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, LETTLAND, PORTUGAL und SCHWEDEN beträgt<br />

die Widerrufsfrist bis zu 14 Tage. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich<br />

bis zu zwei Wochen, sofern die Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht vor oder<br />

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgte. Wenn die Belehrung des Verbrauchers über das<br />

Widerrufsrecht nach Abschluss des Vertrages erfolgte, hat der Verbraucher einen Monat Zeit,<br />

um den Vertrag zu widerrufen. Wenn keine Belehrung über das Widerrufsrecht oder keine<br />

korrekte Belehrung des Verbrauchers erfolgte, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, d. h.<br />

es gibt keine zeitliche Beschränkung des Rechts auf Widerruf des Vertrags. Wenn die Belehrung<br />

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ordnungsgemäß erfolgte, bleibt der Vertrag im<br />

VEREINIGTEN KÖNIGREICH gegen den Verbraucher für immer nicht durchsetzbar. Jedoch un-<br />

terliegt dies vermutlich der Verwirkung, wenngleich dazu kein Fallrecht existiert.<br />

122<br />

Art. 65(3) CC.<br />

123<br />

Art. 10 der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verbraucherverträge.<br />

124<br />

EuGH, Rs. C-481/99, Slg. 2001, I-9945.<br />

211


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

b. Beginn der Widerrufsfrist<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Art. 5 der Richtlinie 85/577 bestimmt, dass der Verbraucher das Recht hat, sich von der eingegangenen<br />

Verpflichtung loszusagen, indem er den Widerruf innerhalb von mindestens sieben<br />

Tagen nach dem Zeitpunkt versendet, zu dem ihm die Belehrung über sein Widerrufsrecht<br />

erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten haben ziemlich unterschiedliche Bestimmungen über<br />

den Beginn der Widerrufsfrist erlassen. Zum Beispiel beginnt in ÖSTERREICH, BULGARIEN,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND und LITAUEN die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Belehrung über das Widerrufsrecht.<br />

Ist die Belehrung nicht erfolgt, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach<br />

bulgarischem Recht binnen dreier Monate nach Abschluss des Vertrages ausüben. In IR-<br />

LAND 125 , LETTLAND und der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 126 beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss.<br />

Im ESTNISCHEN und POLNISCHEN Recht beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss,<br />

wenn der Verbraucher die Belehrung erhält, bevor er in den Vertrag eintritt, wenn<br />

nicht, beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. In ZYPERN beginnt die<br />

Frist mit dem Tag, der dem Tag des Vertragsschlusses folgt oder an dem Tag, an dem der<br />

Gewerbetreibende seine Leistung erbringt, je nachdem welches dieser beiden Ereignisse spä-<br />

ter eintritt. In der SLOWAKEI 127 beginnt die Frist mit Erhalt der Waren oder mit Vertragsschluss.<br />

Das SPANISCHE Recht sieht als Widerrufsfrist „7 Tage nach dem Empfang“ vor, ohne<br />

jedoch genau anzugeben, ob die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung oder dem Erhalt der<br />

Ware beginnt. Die Literatur hat diese Lücke kritisiert wie auch einige Gerichte, die bereits<br />

entschieden haben, dass die Frist mit Erhalt der Waren beginnt 128 . In anderen Mitgliedstaaten<br />

ist allein der Tag des Vertragsschlusses entscheidend, z. B. in BELGIEN 129 , FRANKREICH 130 ,<br />

MALTA 131 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH (vorausgesetzt, dass die Belehrung vor oder<br />

gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erteilt wurde). Das DÄNISCHE Recht unterscheidet zwi-<br />

125<br />

Art. 5(1) und der Anhang mit dem Widerrufsformular – der <strong>EU</strong> (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen<br />

verhandelten Verträgen) Verordnung, 1989.<br />

126<br />

§ 57(1), S. 1 CC.<br />

127<br />

§ 7(1) lit. d des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

128<br />

SAP Madrid, 26. März 2002 Oscar M. O. gegen “Servicios Integrales de F., S. L:”, und Urteil des spanischen<br />

Verfassungsgerichts vom 30. September 1993, obiter dicta (5. Entscheidungsbegründung). Die herrschende<br />

Literatur stimmt dem zu (VÉRGEZ, 4038; BOTANA, Contratos, 252; dagegen GARCÍA VICENTE, 188-189, der den<br />

Tag des Erhalts der Information für maßgeblich hält).<br />

129<br />

Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach Unterzeichnung des Vertrages (Art. 88 Gesetz zu Handelspraktiken).<br />

130<br />

Art. L. 121-25 des Verbrauchergesetzbuchs. Nach dem Fallrecht beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag, der<br />

dem Vertragsschluss folgt (Cour de cassation, Strafgerichtskammer, 5. Oktober 1987, Recueil Dalloz, 1987,<br />

Informations Rapides, 236).<br />

131<br />

Der CA hat ausdrücklich entschieden, dass die Frist mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung und nicht mit<br />

dem Tag, an dem die Waren dem Verbraucher geliefert wurden, beginnt; Urteil vom 14. Januar 2002, 615/99SM<br />

Commonwealth Educational Society Limited vs Saviour und Bernardette spouses Saliba.<br />

212


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

schen dem Vertrag über Warenlieferungen und dem über die Erbringung von Dienstleistungen.<br />

Im Falle von Dienstleistungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss.<br />

Wenn der Gewerbetreibende Waren liefert, beginnt die Widerrufsfrist mit deren Lieferung.<br />

Die gleiche Unterscheidung wird in UNGARN vorgenommen. Jedoch beginnt die Widerrufsfrist<br />

im Falle von Warenlieferungen erst mit deren Lieferung, wenn diese später liegt als der<br />

Vertragsschluss. Ähnliche Bestimmungen finden sich in RUMÄNIEN, SLOWENIEN und SCHWE-<br />

DEN. In Rumänien können die Parteien die Widerrufsfrist erforderlichenfalls vertraglich verlängern<br />

132 .Nach dem GRIECHISCHEN Recht kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb<br />

von 10 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Vertrages ausüben oder, soweit dies gegeben<br />

ist, nach dem später erfolgenden Erhalt der Waren. Es ist streitig, ob der spätere Termin immer<br />

der entscheidende ist, vor allem wenn die Lieferung der Waren mehr als zehn Tage nach<br />

Erhalt des Vertrages erfolgt 133 .<br />

Nach ITALIENISCHEM Recht beginnt die Widerrufsfrist mit der Unterschrift unter das Auftragsformular,<br />

das die Belehrung über das Widerrufsrecht enthält. Wenn kein Auftragsformu-<br />

lar benutzt wird, beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung selbst. Die Widerrufsfrist<br />

beginnt zudem mit der Lieferung der Waren für Verträge über die Lieferung von Waren,<br />

sofern der Vertrag geschlossen wurde, ohne dass der Gewerbetreibende anwesend war oder<br />

wenn das Produkt, das präsentiert oder vorgeführt wurde, ein anderes war als das, worüber der<br />

Vertrag geschlossen wurde. In FINNLAND beginnt die Widerrufsfrist mit Übergabe des Haustürgeschäfteformulars<br />

(vorgefertigtes Formular). Es gibt eine Sondervorschrift für den Verkauf<br />

von beweglichen Sachen, wonach die Widerrufsfrist mit der Lieferung der Waren beginnt,<br />

wenn die Lieferung später erfolgt als der Erhalt des Formulars 134 . Nach GRIECHISCHEM<br />

Recht beginnt die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages oder, wenn die Waren zu einem<br />

späteren Zeitpunkt übergeben werden, mit Lieferung der Waren an den Verbraucher. Eine<br />

entsprechende Regelung findet sich auch in PORTUGAL. In den NIEDERLANDEN ist der Gewerbetreibende<br />

verpflichtet, den Vertrag bei der Kamer van Koophandel (Handelskammer) anzuzeigen.<br />

Folglich beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag der Anzeige bei der Kamer van<br />

Koophandel.<br />

132<br />

Art. 9(2) der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

133<br />

In der griechischen Literatur wird vertreten, dass die Widerrufsfrist um zehn Tage verlängert wird, sofern die<br />

Waren innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Vertrages geliefert werden. Falls die Lieferung der Waren nach<br />

Ablauf der 10-Tages-Frist, vom Erhalt des Vertrages gerechnet, erfolgt, ist streitig, ob dem Verbraucher eine<br />

weitere 10-Tages-Frist, von der Lieferung der Waren gerechnet, gewährt wird oder nicht.<br />

134<br />

Art. 6(9) Verbraucherschutzgesetz.<br />

213


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

c. Zugangsfiktion („postal rule“) oder fristwahrende Abgabe der Widerrufserklärung<br />

(„dispatch rule“)<br />

Die Richtlinie 85/577 sieht im Gegensatz zur Fernabsatzrichtlinie eine Bestimmung vor, die<br />

näher beschreibt wie der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtzeitig ausüben kann. Mitgliedstaaten<br />

wie ÖSTERREICH 135 , BELGIEN 136 , DÄNEMARK, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND 137 , GRIE-<br />

CHENLAND 138 , UNGARN 139 , ITALIEN, LITAUEN 140 , POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWA-<br />

KEI 141 , SLOWENIEN, SPANIEN 142 und SCHWEDEN haben Regelungen für eine fristwahrende Abgabe<br />

der Widerrufserklärung erlassen. Die FRANZÖSISCHEN Bestimmungen enthalten keine<br />

Versandregel, da jedoch das Widerrufsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versendet<br />

werden muss, kann man nachweisen, wann der Brief zur Post aufgegeben wurde.<br />

Nach den NIEDERLÄNDISCHEN 143 Bestimmungen über Haustürgeschäfte wird in Abweichung<br />

zu der allgemeinen Regel angenommen, dass die Nachricht den Adressaten in dem Zeitpunkt<br />

zugegangen ist, in dem ihm der Brief das erste Mal zugestellt werden sollte. In LETTLAND<br />

sieht das Zivilrecht eine Zugangsfiktion („postal rule“) vor. In IRLAND gibt es eine Art Zugangsfiktion,<br />

die vorsieht, dass der Widerruf wirksam sein soll vom Tag der Übergabe des<br />

Widerrufsformulars durch eine Person oder vom Zeitpunkt der Aufgabe zur Post. In ZY-<br />

PERN 144 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH 145 enthält das Umsetzungsgesetz eine Fiktion, die<br />

festlegt, dass der auf dem Postwege versandte Widerruf im Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als<br />

zugegangen gilt, unabhängig davon, ob er erhalten wurde oder nicht. Eine ähnliche Bestim-<br />

mung existiert in FINNLAND 146 : Wenn der Widerruf ordnungsgemäß versandt wurde, kann<br />

man sich darauf berufen, selbst wenn er verspätet zugeht, verändert wurde oder verloren geht.<br />

135 § 3(4) Konsumentenschutzgesetz.<br />

136 Art. 88 und Art. 89(2) Gesetz zu Handelspraktiken.<br />

137 § 355(1), S. 2 BGB.<br />

138 In der Literatur ist anerkannt, dass die Frist gewahrt ist, wenn das Schreiben vor Ende der Frist versendet<br />

wurde (Karakostas, Dikaio Prostasias tou katanaloti, Rn. 206).<br />

139 Nur im Falle des schriftlichen Widerrufs, § 4(3) Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.) zu Haustürgeschäften.<br />

140<br />

Art. 1.122(2) CC.<br />

141<br />

§ 7(2) des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

142<br />

Art. 5(1), 2. Spiegelstrich des Gesetzes 26/1991.<br />

143<br />

Art. 25(4) Direktvertriebsgesetz.<br />

144<br />

Art. 8 des Gesetzes Nr. 13(I)/2000 zu außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verbraucherverträ-<br />

gen.<br />

145 § 4(7) Verbraucherschutzverordnung (über den Widerruf von außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen<br />

Verträgen ) von 1987.<br />

146 Kapitel 12, Abschnitt (1) lit. (c) Verbraucherschutzgesetz.<br />

214


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

Dieser Punkt könnte bei Überprüfung der Richtlinie klargestellt werden, auch im Hinblick auf<br />

die Frage, ob eine solche Regel lediglich die Rechtzeitigkeit des Widerrufs sicherstellt (wie in<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND) oder ob sie zu einem rechtsgültigen Widerruf führt für den Fall, dass dieser<br />

nie den Gewerbetreibenden erreicht (z. B. weil der Brief nach der Versendung verloren ging)<br />

wie in Zypern, Finnland und dem Vereinigten Königreich.<br />

Im BULGARISCHEN und TSCHECHISCHEN Recht gibt es weder eine Zugangsfiktion noch Regeln<br />

zur fristwahrenden Abgabe der Widerrufserklärung. In Malta gibt es ebenfalls keine „dispatch<br />

rule“. Der Widerruf kann formlos erfolgen. Es ist lediglich notwendig, dass die Absicht des<br />

Verbrauchers dem Gewerbetreibenden ausreichend deutlich gemacht wurde. Einerseits kann<br />

der Begriff „Zusendung“ dahingehend interpretiert werden, dass das Widerrufsschreiben lediglich<br />

abgesandt nicht jedoch empfangen worden sein muss. Andererseits scheint das Erfordernis,<br />

die Absicht des Verbrauchers deutlich zu machen, zu bedeuten, dass der Haustürge-<br />

schäfteverkäufer tatsächlich die Erklärung erhalten haben muss.<br />

d. Formale Anforderungen<br />

Die formalen Anforderungen, denen der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechts<br />

genügen muss, sind in den Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten nicht kohärent. Die nachfolgende<br />

Tabelle zeigt einige der Unterschiede.<br />

Widerrufsrecht<br />

-Formale Anforderungen<br />

Mitgliedstaat<br />

Keine DK 147 , EE 148 , FI, HU 149 , NL, MT, PT, ES, SE 150 (9)<br />

Schriftlich AT, BG, CY, CZ 151 , IE, LV, LT, PL 152 , RO, SL, SK 153 , UK (12)<br />

147<br />

Art. 19 des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

148<br />

Art. 49, 188 Schuldrechtsgesetz.<br />

149<br />

Andere Formen sind auch möglich, aber die Versandregel gilt nur, wenn der Widerruf schriftlich erklärt wurde,<br />

§ 4(3) der Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.) zu Haustürgeschäften.<br />

150<br />

Art. 4(5) des Gesetzes 2005:59.<br />

151<br />

§ 57(1), S. 1 CC.<br />

152<br />

Da Art. 3(1) des Gesetzes vom Gewerbetreibenden verlangt, dem Verbraucher ein Standardformular der Widerrufserklärung<br />

zu übergeben, scheint der Verbraucher von diesem Standardformular, das ihm der Gewerbetreibende<br />

übergeben hat, auch Gebrauch machen zu müssen.<br />

153<br />

Andere Parteivereinbarungen möglich.<br />

215


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Textform DE (1)<br />

Rückgabe der Waren DE, FI, ES (3)<br />

Einschreiben mit<br />

Rückschein<br />

BE, FR, EL 154 IT, LU (5)<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

In einigen Mitgliedstaaten kann das Widerrufsrecht auch ohne Beachtung irgendwelcher formalen<br />

Anforderungen ausgeübt werden, z. B. in ESTLAND, FINNLAND, UNGARN, den NIEDER-<br />

LANDEN, MALTA 155 , PORTUGAL, SPANIEN 156 und SCHWEDEN. In BELGIEN, FRANKREICH, ITA-<br />

LIEN, und LUXEMBURG hat der Verbraucher den Gewerbetreibenden durch Einschreiben mit<br />

Rückschein zu informieren. Das GRIECHISCHE Recht verlangt ebenfalls ein Einschreiben, aber<br />

die griechische Literatur und Rechtsprechung erkennen auch einen Widerruf ohne Einhaltung<br />

formaler Anforderungen an. Ähnlich ist dies in PORTUGAL. Im portugiesischen Recht gilt die<br />

Vermutung, dass die Erklärung immer als wirksam betrachtet wird, wenn sie per Einschreiben<br />

vorgenommen wurde, jedoch wird angenommen, dass die Rechtsprechung auch eine andere<br />

Form der Widerrufserklärung akzeptiert, sofern sie bewiesen werden kann. In anderen Mitgliedstaaten<br />

muss dem Gewerbetreibenden eine schriftliche Erklärung zugesandt werden, z.<br />

B. in BULGARIEN, ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IRLAND, LETTLAND 157 , LITAUEN,<br />

POLEN, RUMÄNIEN, SLOWENIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH. In Lettland hat der<br />

Verbraucher zusätzlich einen Bestätigungsvermerk auf dem Widerrufsformular vorzunehmen,<br />

um den Erhalt des Formulars zu bestätigen. Neben dem Bestätigungsvermerk gibt das SLO-<br />

154<br />

Die griechische Literatur und Rechtsprechung akzeptiert einen Widerruf auch ohne Beachtung der formalen<br />

Anforderungen.<br />

155<br />

Als Ergebnis der Änderung durch das Gesetz XXVI aus 2000 ist ein Verbraucher, der ein Haustürgeschäft<br />

widerrufen will – im Gegensatz zu den früheren gesetzlichen Regelungen – verpflichtet, seine Absicht, den Vertrag<br />

zu widerrufen, innerhalb der 15-Tages-Frist ausreichend deutlich zu machen. Diese Widerrufserklärung<br />

kann mündlich mitgeteilt werden, fernmündlich per Telefon, durch Übersendung eines Faxes, durch eigenhändige<br />

Zustellung, durch normalen Postbrief oder in Form eines Einschreibens. Es gibt keine Verpflichtung des<br />

Verbrauchers, das Widerrufsformular, das ihm vom Gewerbetreibenden übergeben wurde, zu verwenden. Um<br />

den Zweck des Gesetzes in seiner geänderten Form zu erreichen, ist es ausreichend, wenn die Kommunikation<br />

deutlich macht, dass der Verbraucher den Vertrag widerruft. Nach dem Urteil des CA vom 10. März 2004,<br />

3/2003 Saviour u Patricia Muscat gegen Commonwealth Educationals Society Limited ist der Gewerbetreibende<br />

beweispflichtig. Lediglich soweit es den Widerruf eines Vertrages betrifft, der dem Recht vor Änderung des<br />

Gesetzes im Jahr 2000 unterliegt, kann der Verbraucher nur in der Form widerrufen, wie es in diesem Gesetz<br />

niedergelegt ist, d. h. unter Verwendung des Widerrufsformulars, das ihm vom Haustürgeschäfteverkäufer übergeben<br />

wurde, und indem er dieses Formular entweder persönlich oder in Form eines Einschreibens dem Gewerbetreibenden<br />

zustellt. Qorti tal-Magistrati (Magistratsgericht), Urteil vom 12. Juni 2003, 47/1999/1 Commonwealth<br />

Educational Society gegen Victor Debono.<br />

156<br />

Nach einem Urteil der Audiencia Provincial (Provinzgericht) Asturias vom 15. September 2003, 369/2003<br />

Laura v “Cambridge Institute 1908, S. L.” ist der Widerruf auch wirksam, wenn er mündlich innerhalb der 7-<br />

Tages-Frist ausgesprochen wird, vor allem wenn der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen<br />

ist, ein Widerrufsformular oder Widerrufsdokument zur Verfügung zu stellen.<br />

157<br />

Art. 12(4) Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

216


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

WENISCHE Recht die Möglichkeit einer gegenseitigen vertraglichen Vereinbarung weiterer<br />

formaler Anforderungen zur Ausübung des Widerrufsrechts. Nach dem ÖSTERREICHISCHEN<br />

Recht kann der Verbraucher durch schriftliche Erklärung den Vertrag widerrufen. Er kann den<br />

Vertrag auch mit einer Widerrufserklärung dem Gewerbetreibenden zusenden. Darüber hinaus<br />

ist ein mündlicher Widerruf möglich, wenn der Gewerbetreibende diese Art des Widerrufs<br />

akzeptiert 158 . In POLEN erhält der Verbraucher ein Standardwiderrufsformular vom Gewerbetreibenden.<br />

Daher kann angenommen werden, dass der Verbraucher von diesem Formular<br />

Gebrauch machen soll, jedoch ist weiterhin fraglich, ob der Verbraucher auch auf andere Art<br />

und Weise widerrufen kann. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND muss die Widerrufserklärung dem Gewerbe-<br />

treibenden schriftlich zugehen. Darüber hinaus kann in Deutschland ebenso wie in FINNLAND<br />

(im Falle von beweglichen Sachen 159 ) und SPANIEN durch Rückgabe der Waren an den Gewerbetreibenden<br />

widerrufen werden. Auch in DÄNEMARK verlangt das Gesetz nicht, dass der<br />

Verbraucher eine Widerrufserklärung sendet, vielmehr reicht es aus, dass die Ware vor Ab-<br />

lauf der Widerrufsfrist zurückgegeben wird.<br />

e. Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

Da die Richtlinie lediglich verlangt, die Ausübung des Widerrufsrechts müsse dazu führen,<br />

dass der Verbraucher aus allen Verpflichtungen entlassen ist, die aus dem widerrufenen Vertrag<br />

erwachsen (Art. 5(2), wurde den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Ausgestaltung und<br />

Spezifizierung gegeben. Art. 7 erklärt ausdrücklich, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

nach nationalem Recht regeln, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für<br />

Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.<br />

Wie der EuGH in seinen Urteilen Schulte und Crailshaimer Volksbank ausführt, ist es an den<br />

Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen des Widerrufs zu regeln – die Umsetzungsgesetze müssen<br />

die Zielsetzungen der Richtlinie berücksichtigen, vor allem den effet utile der Richtlinie. 160<br />

Eine konkretere Anleitung wurde vom EuGH nur in den Urteilen für den speziellen Fall von<br />

Verbraucherkrediten gegeben, die zum Zwecke der Finanzierung von Häusern abgeschlossen<br />

wurden. Der EuGH führt aus, dass das Haustürgeschäft nicht ausschließt:<br />

158 OGH, Urteil vom 13. Februar 2002, 2 Ob 11/02k.<br />

159 Kapitel 6 Abschnitt (9) Verbraucherschutzgesetz.<br />

160 EuGH, Schulte, C-350/03, Nr. 69.<br />

217


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

– eine Pflicht, dass der Verbraucher, der das Widerrufsrecht nach der Richtlinie ausübt,<br />

die Darlehensvaluta dem Kreditgeber zurückzuzahlen hat, auch wenn nach dem<br />

Investitionsplan der Kredit allein dazu dient, den Kauf von Immobilien zu finanzieren<br />

und er unmittelbar an den Verkäufer dieser Immobilien gezahlt wird;<br />

– eine Pflicht, dass der Kreditbetrag sofort zurückgezahlt werden muss;<br />

– nationales Recht, das dem Verbraucher im Falle des Widerrufs einer gesicherten<br />

Kreditvereinbarung auferlegt, nicht nur den infolge der Vereinbarung erhaltenen Betrag<br />

zurückzuzahlen sondern dem Kreditgeber auch Zinsen in Höhe des Marktzinses<br />

zu zahlen.<br />

Folglich sind die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten erheblich. Zum Beispiel wenden<br />

ÖSTERREICH, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, LUXEMBURG<br />

und SLOWENIEN ihre allgemeinen Regeln zum Widerruf eines Vertrages an. Die Rechtsfolgen<br />

sind – vor allem in ÖSTERREICH, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 161 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND und GRIE-<br />

CHENLAND – die gegenseitige Rückgabe des von den Parteien Geleisteten sowie die Heraus-<br />

gabe des Gewinns oder den Ausgleich des Wertverlusts. In Griechenland darf der Gewerbetreibende<br />

keine Zahlung erhalten, solange die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist. Soweit ein<br />

Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vom Gewerbetreibenden bereits erfüllt<br />

wurde, ist in der griechischen Literatur streitig, ob der Verbraucher Erstattung in marktüblicher<br />

Höhe leisten muss entsprechend der Kosten, die er gespart hat, oder ob das Widerrufsrecht<br />

nicht mehr ausgeübt werden kann.<br />

In BELGIEN werden Haustürgeschäfte so lange nicht als abgeschlossen angesehen wie die Wi-<br />

derrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. In FRANKREICH 162 sollen keine Zahlungen sowie keine<br />

Lieferung der Waren oder Dienstleistungen erfolgen solange die Widerrufsfrist von sieben<br />

Tagen nicht abgelaufen ist. Nach LITAUISCHEM 163 Recht ist der Verbraucher aus dem Vertrag<br />

entlassen und der Gewerbetreibende hat die gelieferten Waren zurückzunehmen und den gezahlten<br />

Betrag an den Verbraucher zurückzuerstatten. In DÄNEMARK, MALTA, PORTUGAL,<br />

POLEN und der SLOWAKEI 164 ist der Verbraucher im Falle eines Widerrufs auch aus dem Vertrag<br />

entlassen. Der Verbraucher hat die empfangenen Waren zurückzugeben und die Zahlun-<br />

161<br />

Zudem ist der Vertrag von Anfang an unwirksam (CC Abschnitt 48 Absatz 2) mit der Folge einer ungerechtfertigen<br />

Bereicherung (CC Abschnitt 457).<br />

162<br />

Art. L.121-26 CC.<br />

163<br />

Art. 15(4) Verbraucherschutzgesetz; Art 6.357(9) CC.<br />

164<br />

Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam.<br />

218


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

gen müssen erstattet werden. In der SLOWAKEI sind die Waren innerhalb von 7 Tagen zurückzugeben.<br />

Der Gewerbetreibende muss die Ware zurücknehmen und den gezahlten Betrag innerhalb<br />

von 15 Tagen zurückzahlen. In POLEN muss die Rückgabe so schnell wie möglich<br />

erfolgen, nicht jedoch später als 14 Tage. Die Waren sind unverändert zurückzugeben, es sei<br />

denn eine Änderung und Veränderung war notwendig. Auf die Zahlungen des Verbrauchers,<br />

die zurückerstattet werden müssen, hat der Gewerbetreibende den gesetzlichen Zins zahlen. In<br />

PORTUGAL beträgt die Frist für die Rückgabe 30 Kalendertage, beginnend mit der Lieferung<br />

der Waren. Bemerkenswert ist, dass der Verbraucher in DÄNEMARK verpflichtet ist, die Waren<br />

dem Gewerbetreibenden zurückzugeben bevor die Widerrufsfrist abläuft, um von dem<br />

Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Um diese Voraussetzung erfüllen zu können, ist<br />

es ausreichend, dass der Verbraucher die Ware einem Transportunternehmer übergibt, der den<br />

Transport zum Gewerbetreibenden übernimmt 165 . Das dänische Recht legt die Kosten für den<br />

Rücktransport dem Verbraucher auf. Das ITALIENISCHE Recht entlässt den Verbraucher aus<br />

dem Vertrag. Jedoch hat der Verbraucher die Ware innerhalb von sieben Tagen (auf seine<br />

Kosten) zurückzugeben, während der Gewerbetreibende den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen<br />

zurückzuerstatten hat. Folglich kann nur der Gewerbetreibende die exceptio inadimpleti<br />

(Art. 1460 des italienischen Zivilgesetzbuchs [c.c.]) geltend machen, während der Verbrau-<br />

cher nach Ausübung des Widerrufsrechts das Verschlechterungsrisiko bis zur Rückerstattung<br />

des Kaufpreises trägt (Art. 1177 c.c.). 166 In RUMÄNIEN entbindet die Ausübung des Widerrufs-<br />

rechts die Parteien für den Fall, dass der Verbraucher noch keinerlei Zahlungen geleistet und<br />

die Ware noch nicht erhalten bzw. die Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen hat,<br />

von jeglicher Verpflichtung. Andernfalls besteht die einzige Verpflichtung des Verbrauchers<br />

darin, die gelieferte Ware innerhalb der Widerrufsfrist an den Gewerbetreibenden zurückzu-<br />

senden. Dieser hat alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen – einschließlich der Rücksendekosten<br />

– binnen 15 Tagen nach dem Widerruf zurückzuerstatten. Gemäß dem ESTNISCHEN<br />

Recht muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher den Kaufpreis unverzüglich nach Widerruf<br />

zurückerstatten, keinesfalls jedoch später als 30 Tage danach. Im Gegensatz zu SCHWE-<br />

DEN, wo der Gewerbetreibende verpflichtet ist, die Waren dort abzuholen, wohin sie geliefert<br />

wurden und der Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes innerhalb einer<br />

Frist von 30 Tagen hat. In FINNLAND ist der Verbraucher von jeglicher vertraglicher<br />

Pflicht befreit und der Gewerbetreibende hat den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Verbrau-<br />

165 Art. 19(2) des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

166 A. Stoppa, Le vendite negoziate fuori di locali commerciali, in: C.M. Bianca, La vendita e la permuta, 181;<br />

M. Cartella, La disciplina di contratti negoziati fuori di locali commerciali, in: Giur. Comm., 1992, I, 740.<br />

219


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

cher muss die Waren oder andere vom Gewerbetreibenden erhaltene Leistungen, die zurückerstattet<br />

werden können, dem Gewerbetreibenden an dem Ort zur Verfügung stellen, wohin<br />

sie geliefert worden waren. Wenn der Gewerbetreibende die Waren nicht zurücknimmt, erlischt<br />

die Pflicht des Verbrauchers, die Waren zugunsten des Gewerbetreibenden aufzubewahren,<br />

zwei Monate nach seinem Widerruf. Dennoch können der Gewerbetreibende und der<br />

Verbraucher vertraglich vereinbaren, dass postalisch versendete Waren vom Verbraucher zurückzusenden<br />

sind. In LETTLAND muss der Verbraucher dem Verkäufer die Waren an dem Ort<br />

zurückgeben, an dem er sie erhalten hat. Der Verbraucher kann die Waren auch zu einem anderen,<br />

von ihm näher angegebenen Ort bringen, wenn dies dem Gewerbetreibenden keine<br />

Umstände macht. Der Gewerbetreibende muss alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen<br />

zurückerstatten.<br />

Nach D<strong>EU</strong>TSCHEM Recht muss der Verbraucher jegliche Wertminderung ersetzen, wenn er<br />

nicht in der Lage ist, die an ihn erbrachten Waren oder Dienstleistungen zurückzugewähren<br />

oder wenn die Waren in einem verschlechterten Zustand sind. 167 Der Verbraucher muss für<br />

Wertverlust Schadensersatz leisten, selbst wenn die Verschlechterung allein durch vertragsgemäßen<br />

Gebrauch verursacht wurde, vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Gewerbetrei-<br />

benden auf diese Pflicht hingewiesen wurde. 168 Die Kosten für die Rücksendung können dem<br />

Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der Waren <strong>EU</strong>R 40 nicht übersteigt.<br />

Nach LITAUISCHEM Recht kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht nur ausüben, wenn die<br />

vom Gewerbetreibenden erhaltenen Waren nicht beschädigt wurden oder ihr Aussehen nicht<br />

wesentlich verändert wurde. Diese Bestimmung könnte den Verbraucher davon abhalten, sein<br />

Widerrufsrecht auszuüben. Das UNGARISCHE Recht sieht vor, dass die Parteien nach erfolgtem<br />

Widerruf die erlangten Leistungen zurückzugewähren haben. Der Verbraucher muss die<br />

Wertminderung nur im Falle von Verzug ersetzen. Sofern der Verbraucher nicht in der Lage<br />

ist, die empfangenen Waren vollständig zurückzugewähren oder wenn die Dienstleistungen<br />

bereits vollständig erbracht wurden, gibt es keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Im<br />

Gegensatz zu diesen ziemlich strengen Bestimmungen hat der Verbraucher in ZYPERN und<br />

SCHWEDEN das Recht, die empfangenen Waren zu behalten, selbst wenn er sein Widerrufsrecht<br />

ausgeübt hat, vorausgesetzt, dass der Gewerbetreibende die Waren nicht innerhalb von<br />

21 Tagen (Zypern) bzw. 3 Monaten (Schweden) herausverlangt. In Zypern kann der Verbrau-<br />

167 § 346(2) BGB.<br />

168 § 357(3), S. 1 BGB.<br />

220


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

cher die Waren nach Ablauf weiterer 21 Tage als vorbehaltloses Geschenk betrachten. Der<br />

Verbraucher hat das Recht, die Waren zu behalten und mit ihnen nach Belieben zu verfahren,<br />

wenn der Gewerbetreibende ihre Rückgewähr nicht innerhalb von insgesamt 42 Tagen verlangt<br />

vom Tag der Ausübung des Widerrufsrecht gerechnet. Nach spanischem Recht hat der<br />

Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten, wenn die Waren nur vertragsgemäß gebraucht<br />

wurden 169 .<br />

In IRLAND wird der Vertrag mit Widerruf als nichtig angesehen, so dass die vom Verbraucher<br />

an den Gewerbetreibenden gezahlten Beträge Gegenstand ungerechtfertigter Bereichung sind.<br />

Der Gewerbetreibende hat die Pflicht, die Waren zu einer vom Verbraucher benannten angemessenen<br />

Zeit und an einem von diesem benannten angemessenen Ort zurückzunehmen. In<br />

den NIEDERLANDEN ist der Verbraucher aller Pflichten entledigt. Als Konsequenz müssen die<br />

entsprechenden Leistungen zurückgegeben werden. Im BULGARISCHEN Recht findet sich le-<br />

diglich die vage Angabe, dass der Verbraucher von allen vertraglichen Pflichten befreit wird.<br />

Beide Parteien haben zurückzuerstatten, was sie von ihrem Vertragspartner erlangt haben, es<br />

bestehen jedoch keine Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Verbraucher.<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGSREICH und IRLAND ist die Rückgewähr des Kaufpreises durch ein<br />

Pfandrecht gesichert, das der Verbraucher an den Waren hat, die ihm nach dem Vertrag gelieferten<br />

wurden. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Waren zur Rücknahme an seinem Wohn-<br />

ort bereit zu halten und hinsichtlich dieser Waren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu<br />

wahren. In Irland 170 geht das Recht an den Waren drei Monate nachdem der Verbraucher die<br />

Widerrufserklärung übergeben oder zur Post aufgegeben hat auf den Verbraucher über, wenn<br />

der Gewerbetreibenden den Geldbetrag nicht vollständig zurückerstattet hat.<br />

Hervorzuheben ist, dass diese Unterschiede in den nationalen Bestimmungen hinsichtlich der<br />

Länge und des Beginns der Widerrufsfrist und in Bezug auf die Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

zu Handelshemmnissen führen können, da der Gewerbetreibende, der den Verbraucher über<br />

sein Widerrufsrecht aufklären muss, die Belehrung an die Einzelheiten der nationalen Rechtsordnungen<br />

anpassen muss. Folglich ist es unmöglich, eine Belehrung für den grenzüberschreitenden<br />

Gebrauch zu entwerfen.<br />

169<br />

Art. 2(1), UAbs. (7) lit. (c) des Gesetzes Nr. 26/1991 vom 21. November zum Verbraucherschutz im Falle<br />

von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen.<br />

170<br />

Art. 6(4) Europäische Gemeinschaften (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen)<br />

Verordnung von 1989.<br />

221


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

3. Andere Verbraucherschutzinstrumente im Bereich von Haustürgeschäften<br />

Da das Widerrufsrecht das einzige Verbraucherschutzinstrument ist, das die Richtlinie 85/577<br />

vorhält, haben viele, wenn nicht alle Mitgliedstaaten weitere Schutzinstrumente in Bezug auf<br />

Haustürgeschäfte geschaffen. Einige Beispiele mögen dies illustrieren. Die SLOWAKEI zum<br />

Beispiel hat eine Zeitbeschränkung für Haustürgeschäfteaktivitäten festgelegt (werktags: von<br />

8 bis 19 Uhr; sonn- und feiertags: von 10 bis 15 Uhr) 171 und verlangt zusätzlich, dass der Gewerbetreibende<br />

eine Zulassung hat. Auch in MALTA ist eine Zulassung notwendig. Als Haustürgeschäfteverkäufer<br />

ohne Zulassung tätig zu werden ist eine strafbare Handlung und führt<br />

nach Verurteilung zu einer Geld- oder Haftstrafe. Darüber hinaus macht sich eine Person, die<br />

den Verbraucher zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz aufsucht, um ein Haustürgeschäft zu<br />

verhandeln und sich nach einer Aufforderung weigert zu gehen, einer Straftat schuldig, und<br />

das führt nach Verurteilung zu einer Geldstrafe. Im FRANZÖSISCHEN Recht gibt es ein Verbot<br />

von Haustürgeschäften in Bezug auf rechtsberatende Verträge, Verfassung rechtlicher Dokumente<br />

sowie zu Fernlernkursen. Das UNGARISCHE Recht verbietet es, folgende Produkte in<br />

Haustürgeschäftesituationen zu verkaufen: Produkte, die einer Verbrauchssteuer unterliegen,<br />

Samen, Arzneimittel und Medikamente, Pestizide, entflammbare Produkte, gefährlichen Müll,<br />

wertvolle Metalle und Steine (auch Schmuck), Lebensmittel außer Gemüse und Obst und Waren,<br />

die durch andere Gesetze verboten sind 172 . Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung im<br />

Anschluss an sein Keck-Urteil entschieden, dass solche Bestimmungen, die allein die Verkaufsmodalitäten<br />

betreffen, nicht gegen Art. 28 <strong>EG</strong>-Vertrag verstoßen, solange die Bestimmungen<br />

nicht Produkte anderer Mitgliedstaaten stärker beeinträchtigen als die einheimischen<br />

Produkte. 173 Aber das jüngste Beispiel der EuGH-Entscheidung A-Punkt-Schmuckhandel, Rs.<br />

C-441/04 zeigt, dass solche Bestimmungen tatsächlich den grenzüberschreitenden Handel<br />

behindern können. In diesem Fall hat ein Gewerbetreibender in einem privaten Haus in Österreich<br />

Schmuck verkauft und damit gegen eine österreichische Bestimmung verstoßen, die den<br />

Verkauf von Silberschmuck an der Haustür verbietet. Der Verkäufer, ein Unternehmen mit<br />

Hauptsitz in Deutschland, übte ein Wandergewerbegeschäft mit Schmuck in verschiedenen<br />

<strong>EU</strong>-Staaten aus und vertraute darauf, dass der Verkauf von Silberschmuck in privaten Haus-<br />

171 Art. 5(1) Gesetz Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

172 Art. 1(1) der Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26) zu Haustürgeschäften.<br />

173 Siehe als ein jüngstes Beispiel den Fall A-Punkt-Schmuckhandel, C-441/04.<br />

222


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

halten legal sei, wie z. B. in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITALIEN oder dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH. Im<br />

Ergebnis kann ein Gewerbetreibender sein Geschäftsmodell nicht auf ganz Europa ausweiten.<br />

Die RUMÄNISCHE Verordnung 106/1999 enthält keine weiteren Sondervorschriften mit der<br />

Ausnahme, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auf Verstöße gegen die genannte Verordnung<br />

für anwendbar erklärt wird.<br />

In BELGIEN gibt es neben dem Abschnitt 11 (Haustürgeschäfte) des Gesetzes zu Handelspraktiken,<br />

zwei andere Gesetze 174 , die Verbraucherschutzinstrumente zu Haustürgeschäften enthalten.<br />

Der Anwendungsbereich ist hauptsächlich (aber nicht nur) auf Messen und Messegeländeaktivitäten<br />

gerichtet. Der Gewerbetreibende und seine Vertreter müssen zugelassen<br />

sein 175 . Darüber hinaus ist der Wandergewerbeverkauf bestimmter Waren verboten (Medikamente,<br />

medizinische und orthopädische Geräte, Produkte, die normalerweise von einem Optiker<br />

verkauft werden, wertvolle Metalle und Steine (auch Schmuck), Waffen und Munition) 176<br />

und Haustürgeschäfteaktivitäten sind auf die Zeit von 8 bis 20 Uhr beschränkt 177 . Nach BUL-<br />

GARISCHEM Recht sind Vertragsklauseln, die darauf abzielen, die Rechte des Verbraucher<br />

einzuschränken oder ganz zu beseitigen, nichtig.<br />

Weitere Verbraucherschutzinstrumente könnten aufgrund anderer <strong>EG</strong>-Maßnahmen Anwen-<br />

dung finden. Verträge, die in Haustürsituationen geschlossen wurden, können auch unter andere<br />

Verbraucherschutzrichtlinien fallen, die Informationspflichten (z. B. Verbraucherkredit)<br />

oder ein Widerrufsrecht (z. B. Teilzeitnutzungsrechte) enthalten. Der EuGH hat in der Entscheidung<br />

Travel VAC, Rs. C-423/97, Rn. 23 entschieden, dass – im Allgemeinen – solche<br />

Richtlinien nebeneinander anwendbar sind, es sei denn, es gibt eine Bestimmung, die die Anwendbarkeit<br />

anderer Richtlinien ausschließt. Ein Beispiel für solch eine Bestimmung findet<br />

sich in Art. 13 der Fernabsatzrichtlinie. Wie die meisten anderen Richtlinien, enthält die<br />

Richtlinie 85/577 eine solche Bestimmung nicht. Folglich ist unklar, zu welchem Grad die<br />

verschiedenen Informationspflichten, die in den anwendbaren Richtlinien festgelegt sind und<br />

die unterschiedlichen Besonderheiten der Widerrufsrechte (sofern es solche gibt) kollidieren.<br />

174<br />

Gesetz vom 25. Juni 1993 zu den Praktiken und der Organisation von Wandergewerbe- und Marktplatzaktivitäten<br />

(Wandergewerbegesetz) und das Königliche Dekret vom 24. September 2006 zur Ausübung und Organisation<br />

von Wandergewerbe.<br />

175<br />

Art. 3 Wandergewerbegesetz und Art. 20-22 Königliches Dekret zu Wandergewerbe.<br />

176<br />

Art. 5 Königliches Dekret zu Wandergewerbe.<br />

177<br />

Art. 19 Königliches Dekret zu Wandergewerbe.<br />

223


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577)<br />

224


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Hans Schulte-Nölke und Leonie Meyer-Schwickerath<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Obwohl die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, hat die Studie im Hinblick<br />

auf Details erhebliche Umsetzungsdefizite aufgedeckt. Die folgenden Beispiele könnten<br />

ein Umsetzungsdefizit von zumindest nicht unbeachtlicher Bedeutung begründen:<br />

• In SCHWEDEN gibt es keine Verpflichtung, die Frist zur Information des Verbrauchers<br />

im Fall einer Stornierung der Reise wegen Nichterreichens der minimalen Teilneh-<br />

merzahl in den Prospekt aufzunehmen.<br />

• Eine Pflicht zur Information über erforderliche Pässe und Visa im Widerspruch zu<br />

Art. 4(1)(a) der Richtlinie, nach welchem dies für alle Bürger der Mitgliedstaaten erforderlich<br />

ist, nur für Bürger des umsetzenden Mitgliedstaates (TSCHECHISCHE REPU-<br />

BLIK), Bürger oder Einwohner des jeweiligen Staats (ZYPERN) oder Einwohner desje-<br />

nigen Mitgliedstaates, in welchem die Pauschalreise angeboten wird (ÖSTERREICH,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND).<br />

• In ESTLAND und D<strong>EU</strong>TSCHLAND gibt es kein Formerfordernis betreffend der Informationen,<br />

welche dem Verbraucher vor Reiseantritt (Art. 4 (1) (b) Nr. i)) mitzuteilen<br />

sind.<br />

• Im TSCHECHISCHEN und ITALIENISCHEN Recht gibt es kein Informationserfordernis bezüglich<br />

des vom Reisenden einzunehmenden Platzes (Art. 4 (1)(b) Nr. i)).<br />

• Im ÖSTEREICHISCHEN und D<strong>EU</strong>TSCHEN Recht wurde der Zeitpunkt, in welchem die erforderlichen<br />

Vertragsbestandteile dem Verbraucher mitgeteilt werden müssen, nach<br />

hinten verschoben (anstelle von „vor Vertragsschluss“, wie in Art. 4(2)(b) festgelegt,<br />

ist das zur Bestätigung dienende Dokument dem Reisenden erst „bei oder unverzüglich<br />

nach dem Vertragsschluss“ zu überreichen).<br />

225


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• In einigen Mitgliedstaaten existieren ungeachtet des Urteils Rechberger des EuGH<br />

noch immer Beschränkungen der Versicherungssumme.<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

Einige nationale Gesetzgebungen bieten einen erweiterten Anwendungsbereich auf dem Gebiet<br />

der Pauschalreisen, zum Beispiel durch eine Ausweitung des:<br />

• Begriffs des „Veranstalters“ (Art. 2 Nr. 2); z.B. durch Ausweitung auf nur gelegentlich<br />

agierende Personen.<br />

• Begriffs der „Pauschalreise“ (Art. 1 Nr. 1); z.B. durch Ausweitung auf Reiseverträge<br />

welche nur eine Leistung umfassen, auf verbundene Reisen von weniger als 24 Stun-<br />

den Dauer oder solche ohne Übernachtung.<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben Gebrauch von der Mindestharmonisierungsklausel gemacht.<br />

Die Hauptbeispiele dafür finden sich im Folgenden:<br />

• Art. 3(2): Zusätzliche Anforderungen bezüglich des Prospekts (z.B.: Pflicht, vielfältige<br />

zusätzliche Informationen einzufügen, zwingend einen Prospekt bereitzustellen).<br />

• Art. 4(1)(a): Zusätzliche Informationspflichten vor dem Vertragsschluss (z.B.: Freiwillige<br />

Versicherung, Preis der Pauschalreise, Sicherheiten für bereits gezahlte Geldsummen<br />

im Fall einer Insolvenz).<br />

• Art. 4(1)(b): Verschärfung der Informationspflichten vor dem Reisebeginn<br />

- Zusätzliche Informationspflichten (z.B.: Details der Pauschalreise)<br />

- Festsetzung einer Frist bis zu deren Ablauf diese Informationen spätestens zur<br />

Verfügung gestellt worden sein müssen (z.B.: Sieben Kalendertage vor Abreise).<br />

• Art. 4(2): Pflicht, zusätzliche Elemente in den Vertrag aufzunehmen (z.B.: Voraussetzungen<br />

für den Rücktritt durch den Reisenden oder den Reiseveranstalter bzw. -<br />

vermittler, Begrenzung der Zahl der möglichen Ansprüche des Vermittlers); strengere<br />

Formerfordernisse für den Vertrag (z.B.: nur „schriftlich“ anstelle von auch „in einer<br />

anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form“).<br />

226


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• Art. 4(3): Erweiterung des Rechts, die Pauschalreise zu übertragen (keine Begrenzung<br />

auf ein Leistungshindernis)<br />

• Art. 5: Haftung (z.B.: Erweiterung der zwingenden Haftungsübernahme des Veranstalters/Vermittlers,<br />

direkter Versicherungsanspruch des Verbrauchers gegen den Versicherer<br />

wegen Leistungsmängeln oder Nichterfüllung auch ohne Insolvenz des Veranstalters/Vermittlers).<br />

• Art. 5(4): Keine Umsetzung der Pflicht des Verbrauchers, Leistungsmängel anzuzeigen.<br />

• Art. 7: Zusätzliche Rückerstattung (z.B.: Andere Bedürfnisse welche durch Nichterfüllung<br />

auftreten)<br />

3. Ausübung von Optionen<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat die Optionen ausgeübt, welche ihnen die Richtlinie er-<br />

öffnet:<br />

• Art. 5(2) Satz 4 (Erlaubnis, den Schadensersatz in Übereinstimmung mit internationalen<br />

Übereinkommen zu begrenzen) ist durch die große Mehrheit von 21 Mitgliedstaa-<br />

ten umgesetzt worden.<br />

• Art. 5(2) Satz 4 (Erlaubnis, den Schadensersatz bei anderen als Körperschäden zu begrenzen)<br />

wurde ebenfalls durch eine Mehrheit von 18 Mitgliedstaaten umgesetzt worden,<br />

jedoch im Einzelnen sehr unterschiedlich.<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

Inkohärenzen und Widersprüche der Richtlinie von zumindest einiger Bedeutung sind:<br />

• Die Verwendung des Begriffs „im voraus festgelegt“ in der Definition der „Pauschalreise“<br />

(Art. 2 Nr. 1) ist irreführend, da der EuGH (Club Tour) klargestellt hat, dass<br />

auch Kombinationen von touristischen Dienstleistungen erfasst sind, welche von einer<br />

Reiseagentur für einen Verbraucher individuell zusammengestellt werden.<br />

• Der Begriff des „Veranstalters“ (Art. 2 Nr. 2) bezieht sich nicht auf das üblicherweise<br />

verwendete Element eines „gewerbsmäßig Handelnden“ und schließt sowohl Privatpersonen<br />

als auch gemeinnützige Organisationen ein; die exakte Bedeutung von „gelegentlichem“<br />

Handeln ist unklar.<br />

• Der Begriff des „Verbrauchers“ (Art. 2 Nr. 4) weicht substantiell von der Definition<br />

der anderen Verbraucherschutzrichtlinien ab.<br />

227


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• Durch die Verwendung der Formel „Reiseveranstalter und/oder -vermittler“ trifft die<br />

Richtlinie keine klare Entscheidung ob der Veranstalter, der Vermittler oder beide gegenüber<br />

dem Verbraucher verpflichtet sind. Diese Entscheidung steht im Ermessen der<br />

Mitgliedstaaten. Sie müssen sicherstellen, dass zumindest einer von beiden in jedem<br />

Fall haftet. Das Umsetzungsrecht der Mitgliedstaaten weist nicht nur große Unterschiede<br />

auf, sondern hat auch viele Unsicherheiten geschaffen. Besonders in solchen<br />

Mitgliedstaaten, welche eine Regelung über eine unterschiedliche und getrennte Haftung<br />

von Veranstalter und Vermittler getroffen haben nach welcher jeder von beiden<br />

für Fehler haftet die in seiner jeweils eigenen Sphäre auftreten, mag es eher unklar<br />

sein wer für was die Haftung trägt.<br />

• Unklare Formerfordernisse für die Informationen welche nach Art. 4(1)(a) und (b) geschuldet<br />

sind („schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form“).<br />

• Unklare Formerfordernisse für den Vertrag in Art. 4(2) („schriftlich oder in einer an-<br />

deren dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form“; in der englischen<br />

Fassung „copy of these terms“ - deutsch klarer: „Abschrift des Vertrages“).<br />

• Es ist unklar, ob die Ausnahmen von den Informationspflichten im Fall von Last-<br />

Minute-Verträgen nur im Hinblick auf Art. 4 (2)(b) Anwendung finden sollen oder<br />

auch im Hinblick auf andere Informationspflichten (insbesondere Art. 4(1)).<br />

• Die Formulierung von Art. 4(3) („nachdem er den Veranstalter ‚oder’ Vermittler binnen<br />

einer vertretbaren Frist [...] hiervon unterrichtet hat“) lässt unklar, ob den Mitgliedstaaten<br />

oder dem Verbraucher die Wahl des Adressaten vorbehalten bleibt. Wei-<br />

terhin ist in der englischen Fassung („having first given the organiser ‘or’ the retailer<br />

reasonable notice“) unklar, ob wie in der deutschen Fassung nur eine vertretbare Frist<br />

gemeint ist und vor allem, wie lange eine solche Frist bemessen sein soll.<br />

• Es ist unklar, ob Art. 4(4) („Preiserhöhung oder -senkung“) eine Umsetzung erfordert<br />

welche sich mit beiden Möglichkeiten beschäftigt (anstatt nur mit der Möglichkeit der<br />

Preiserhöhung [und nicht der -senkung]).<br />

• Die Verwendung des Begriffes „withdrawal“ (deutsch: „Widerruf“) in der englischen<br />

Fassung der Art. 4(5) und (6) kann mit den „cooling off periods“ („Widerrufsfristen“)<br />

anderer Richtlinien verwechselt werden, welche gemeinhin „withdrawal rights“ („Widerrufsrechte“)<br />

genannt werden<br />

228


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• In Art. 4(7) ist unklar, ob die „gegebenenfalls“ bestehende Pflicht zum Ersatz des<br />

Schadens des Verbrauchers eine unabhängige, spezielle Haftungsregel begründet oder<br />

nur auf die generelle Regel des Art. 5(2) der Richtlinie Bezug nimmt.<br />

• Artikel 5 stell nicht ausdrücklich fest, dass - übereinstimmend mit dem Urteil des<br />

EuGH im Fall Simone Leitner - der Verbraucher im Fall von immateriellen Schäden<br />

ebenfalls ein Recht auf Schadenersatz hat, insbesondere, dass solcher Schadenersatz in<br />

dem Verlust von Urlaubsfreuden begründet sein kann, den der Verbraucher aufgrund<br />

von Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Pauschalreisevertrag<br />

erlitten hat.<br />

5. Schutzlücken in der Richtlinie<br />

Die Analyse der Umsetzungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten hat keine substantiellen<br />

Lücken offenbart. Obwohl einige Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich ihrer Reisegesetze<br />

in unterschiedlicher Hinsicht erweitert haben erlaubt diese Feststellung nicht den Rückschluss,<br />

es gäbe einen dringenden Bedarf auch den Anwendungsbereich der Richtlinie zu er-<br />

weitern. Nichtsdestoweniger haben einige Mitwirkende der Studie angeregt, einige Erweiterungen<br />

des Anwendungsbereiches (z.B. Eintagesreisen, Konferenzflüge) oder neue Schutzinstrumente<br />

(z.B. Einbindung genereller Regeln zu Stornogebühren in Fällen in denen der<br />

Verbraucher ohne gerechtfertigten Grund stornieren lässt) einzuführen.<br />

6. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

Die folgenden Beispiele könnten wahrscheinlich den Handel im europäischen Binnenmarkt<br />

behindern:<br />

• Zusätzliche, in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Elemente sind<br />

in den Prospekt (Art. 3(2)) oder den Vertrag (Art. 4(2)) einzubeziehen.<br />

• Zusätzliche Informationen sind vor Vertragsschluss (Art. 4(1)(a)) und vor Reisebeginn<br />

(Art. 4(1)(b)) mitzuteilen.<br />

• Strengere Formerfordernisse in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Informationen<br />

welche gemäß Art. 4(1) (z.B. Information ausschließlich „schriftlich“) geschuldet<br />

sind.<br />

229


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• Strengere Formerfordernisse in den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Vertrags im Sinne<br />

von Art. 4(2)(b) (z.B. Vertrag ausschließlich „schriftlich“).<br />

• Substantielle Unterschiede in den Gesetzen der Mitgliedstaten betreffend der Möglichkeit<br />

den Schadenersatz in den Fällen von Nichterfüllung oder Schlechtleistung<br />

einzelner Teile der Pauschalreise lassen Reiseveranstaltern oder -vermittlern die Pauschalreisen<br />

in mehreren Mitgliedstaaten anbieten wollen praktisch keine andere Wahl<br />

als von einer Zustimmung zu einer Begrenzung des Schadenersatzes Abstand zu nehmen.<br />

• Substantielle Unterschiede betreffend die Pflichten des Vermittlers in den Mitgliedstaaten<br />

welche einerseits zur Folge haben, dass dem Vermittler, der Pauschalreisen<br />

ausländischer Veranstalter verkauft, alle Pflichten eines Veranstalters auferlegt werden<br />

und andererseits, dass ein Verbraucher der in seinem Heimatland eine Pauschalreise<br />

eines ausländischen Veranstalters kauft möglicherweise nur Rechte gegen den auslän-<br />

dischen Veranstalter hat (obwohl nach Art. 5 EÜV in den meisten Fällen das Recht<br />

des Landes zur Geltung gelangt, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat).<br />

7. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Um Mehrdeutigkeiten, Inkohärenzen oder Handelshemmnisse zu beseitigen können die folgenden<br />

Punkte in Betracht gezogen werden:<br />

• Definition der „Pauschalreise“: Ausweitung auf individuell zugeschnittene Reisen die<br />

von Reiseagenturen angeboten werden entsprechend dem Club Tour-Urteil des EuGH<br />

und dadurch Beseitigung des irreführenden Begriffs „im voraus festgelegt“; sollte die<br />

politische Entscheidung zugunsten einer Erweiterung des Anwendungsbereichs getroffen<br />

werden, dann insbesondere unter Ausweitung auf Pauschalreisen von unter 24<br />

Stunden Dauer oder ohne Übernachtung.<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Adaption einer kohärenten Definition im europäischen<br />

Verbraucherrecht.<br />

• Definition des „Reiseveranstalters“: Adaption einer kohärenten Definition des gewerbsmäßigen<br />

Dienstleistungsträgers, dadurch auch Beseitigung der Formulierung<br />

„nicht nur gelegentlich“.<br />

230


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• Klarstellung, dass der Veranstalter in jedem Fall verpflichtet und haftbar ist und es im<br />

Ermessen der Mitgliedstaaten steht, ob auch der Reisevermittler gemeinschaftlich mit<br />

dem Veranstalter haftet.<br />

• Definition des Begriffs „schriftlich“ oder „andere geeignete Form“ in Art. 4(1)(a) und<br />

(b), darüber hinaus auch von „schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen<br />

und zugänglichen Form“ in Art. 4(2); dabei möglicherweise Nutzung des<br />

Begriffs „dauerhafter Datenträger“ übereinstimmend mit Art. 2(f) der Richtlinie<br />

2002/65. Dieses würde die Richtlinie zusätzlich an die Erfordernisse des E-Commerce<br />

anpassen.<br />

• Klarstellung, ob im Fall von Last-Minute-Verträgen Ausnahmen von den Informationspflichten<br />

auch im Hinblick auf Art. 3(2) (Prospekt) und Art. 4(1)(a) (Informationspflichten<br />

vor Vertragsabschluss) erlaubt sein sollen.<br />

• Klarstellung, dass die Formulierung des Art. 4(3) („nachdem er den Veranstalter ‚oder’<br />

Vermittler binnen einer vertretbaren Frist [...] hiervon unterrichtet hat“) dem<br />

Verbraucher (und nicht den Mitgliedstaaten) die Wahl des Adressaten überlässt; darüber<br />

hinaus Klarstellung ob die Verwendung des Begriffs “reasonable notice” in der<br />

englischen Fassung („having first given the organiser ‘or’ the retailer reasonable notice“)<br />

wie in der deutschen Fassung nur auf eine vertretbare Frist Bezug nimmt und wie<br />

lang eine solche Frist bemessen sein soll; letztlich eine Klarstellung, dass die Mitgliedstaaten<br />

kein Formerfordernis für die Mitteilung einführen dürfen.<br />

• Klarstellung, dass Art. 4(4) („Preiserhöhung oder -senkung“) eine Umsetzung erfordert<br />

welche sich mit beiden Möglichkeiten auseinandersetzt (Ersetzung von „oder“<br />

durch „und“).<br />

• Klarstellung, ob in Art. 4(7) die „gegebenenfalls“ bestehende Pflicht zum Ersatz des<br />

Schadens des Verbrauchers eine unabhängige, spezielle Haftungsregel darstellt oder<br />

sich nur auf die generelle Regel des Art. 5(2) der Richtlinie bezieht.<br />

• Klarstellung, dass Art.5 einen Anspruch auf Schadensersatz auch für nicht-materiellen<br />

Schaden gewährt; insbesondere, dass solcher Schadensersatz in entgangenen Urlaubsfreuden<br />

begründet sein kann (Simone Leitner).<br />

• Festsetzung der Möglichkeit in Art. 5(2), den Schadenersatz vertraglich für die Fälle<br />

zu begrenzen, in denen der Anspruch aus Nichterfüllung oder der Schlechtleistung<br />

einzelner Teile der Pauschalreise entsteht.<br />

231


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• Einfügung einer generellen Regelung durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden<br />

sicherzustellen, dass ausreichende und effektive Mittel zur Sicherung der Einhaltung<br />

der Richtlinie im Interesse des Verbrauchers zur Verfügung stehen.<br />

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten keine weiteren, zusätzlichen Schutzinstrumente<br />

einführen oder solche aufrechterhalten und auf diese Weise Handelshemmnisse schaffen<br />

könnte in Betracht gezogen werden, die vollständige Harmonisierung in den sensibelsten Bereichen<br />

ins Auge zu fassen, wie z.B. betreffend vorvertraglicher Informationspflichten, Prospekte,<br />

Formvorschriften für Informationspflichten; möglicherweise auch im Hinblick auf<br />

Möglichkeiten zu vertraglichen Ausschlussklauseln.<br />

232


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Verabschiedung der Pauschalreiserichtlinie<br />

Vor der Annahme der Richtlinie 90/314 hatten nur wenige europäische Länder direkt in den<br />

Bereich der Reiseverträge eingegriffen. Natürlich waren generelle Regeln und Prinzipien des<br />

Vertragsrechte (z.B. mit Hinsicht auf die Qualität der gelieferten Waren oder Dienstleistungen,<br />

Informationspflichten, Lehre von den Falschangaben) auch auf Vereinbarungen über<br />

Pauschalreisen anwendbar, unter anderem in Österreich, Dänemark, Finnland, Lettland 178 ,<br />

Malta 179 , den Niederlanden, Polen, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich.<br />

Einige Mitgliedstaaten hatten Einzelgesetze oder ähnliche Regularien zur Regelung von Reiseverträgen<br />

erlassen. Nichtsdestoweniger wichen die nationalen Regeln in diesem Rechtsgebiet<br />

in Dichte und Detail substantiell voneinander ab. ITALIEN ratifizierte 1973 und 1977 das<br />

Internationale Abkommen über Reiseverträge (CCV). Diese Abkommen sorgte in Hinsicht<br />

auf die Haftung des Veranstalters 180 für mit der Richtlinie vergleichbaren Schutz des<br />

Verbrauchers. In BELGIEN wurden Reiseverträge ebenfalls vom CCV geregelt sowie in bestimmten<br />

Bereichen auch vom Gesetz zu Handelspraktiken 181 . Das letztere untersagte irrefüh-<br />

rende Informationen und listete detailliert diejenigen Informationen auf, die dem Verbraucher<br />

zur Verfügung zu stellen waren. In FRANKREICH existierten einige Regelungen vergleichbar<br />

zu denen der Richtlinie 90/314 betreffend Informationspflichten, Festsetzung des Preises,<br />

Erstattungspflichten, Haftung des Veranstalters und dem Reisegarantiefonds.<br />

In BULGARIEN wurde bereits im Jahre 1998 ein Tourismusgesetz erlassen. Reiseverträge wur-<br />

den darin gleichwohl nur in Ansätzen geregelt. Insbesondere enthielt das Gesetz keine speziellen<br />

Regelungen zu Pauschalreiseverträgen. Auf solche Verträge waren neben dem allge-<br />

meinen Vertragsrecht lediglich spezielle Gesetze zum Schienen-, Autobahn-, See- oder Luftverkehr<br />

anwendbar. In RUMÄNIEN trat die Regierungsverordnung 170/1999 zur Umsetzung<br />

178 Bis zur Verabschiedung des „Tourismusgesetzes” am 17.Semptember 1998 existierte keine spezielle Regelung<br />

von Verträgen, welche Tourismus und Pauschalreisen betrafen. Daher wurde das zivile Schuldrecht als<br />

generelle Normen auf die besonderen Vertragsbeziehungen angewandt.<br />

179 Vor den Regelungen zu Pauschalreisen welche im Jahr 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 90/314 erlassen<br />

worden sind, existierten keine speziellen Regeln und die primären Regeln des Vertragsrechts aus dem maltesischen<br />

Zivilgesetzbuch waren anwendbar.<br />

180 Die Richtlinie 90/134 war ursprünglich durch die Verordnung 111 vom 17.März 1995 zu Pauschalreisen, -<br />

ausflügen und -touren eingebunden worden. Der Bereich der Pauschalreise ist nun in Art. 82 ff. des Gesetzes zu<br />

Verbraucherfragen geregelt.<br />

181 Gesetz vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz .<br />

233


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

der Richtlinie 90/314 im Jahre 1999 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt galten lediglich die<br />

allgemeinen Vorschriften.<br />

Das SLOWENISCHE Recht vor Umsetzung der Richtlinie entsprach im Wesentlichen dem heutigen<br />

Recht. Das aktuelle Schuldrechtsgesetz basiert auf dem früheren Schuldrechtsgesetz,<br />

welches nur geringen Änderungsbedarf aufwies, damit es mit der Richtlinie übereinstimmte.<br />

Während die GRIECHISCHE Gesetzgebung Reiseagenturen verpflichtete, den Verbraucher mit<br />

einem Minimum an Informationen zu versorgen und diese von beiden Parteien zu unterzeichnen<br />

zu lassen, regelte das UNGARISCHE Recht in zwei Verordnungen nur die wirtschaftlichen<br />

Aspekte von Pauschalreisen einschließlich der Deckung durch Versicherung oder Sicherheitsleistungen<br />

in Form von hinterlegten Geldern für den Fall einer Insolvenz des Veranstalters.<br />

Das PORTUGIESISCHE Recht hatte bereits seit einiger Zeit spezielle Regelungen für Reisen geschaffen,<br />

welche innerhalb der eigenen Landesgrenzen organisiert wurden 182 . Jedoch enthielten<br />

diese Regelungen keinerlei Definition des „Verbrauchers“, sondern verwendeten stattdes-<br />

sen den Begriff „Auftraggeber“. In SPANIEN gab es bereits vor der Einführung der Richtlinie<br />

Verwaltungsvorschriften zur Regelung von Pauschalreisen, jedoch existierte keine Zivil-<br />

rechtsgesetzgebung zu diesem Bereich. Nichtsdestoweniger hatten die Verwaltungsvorschriften<br />

zumindest gewissen Einfluss auf das Zivilrecht als sie in alle Reiseverträge eingingen, die<br />

unter den generellen Regeln für Verträge über Unterkunft, Transport oder Dienstleistungen<br />

geschlossen wurden.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND führte 1979 mit den §§ 651a-k BGB ein Unterkapitel zu Pauschalreiseverträgen<br />

in das Bürgerliche Gesetzbuch ein. Doch diese Maßnahmen boten nicht denselben Standart<br />

an Verbraucherschutz wie die Richtlinie, da z.B. viele der Informationspflichten ebenso<br />

wenig in diesen Vorschriften vorgesehen waren wie ein wirksamer Schutz im Fall der Insolvenz<br />

des Reiseveranstalters.<br />

Nichtbindende Vorgaben im Bereich der Pauschalreisen existierten in ÖSTERREICH, DÄNE-<br />

MARK, FINNLAND und SCHWEDEN. Die österreichischen „Allgemeinen Reisebedingungen“,<br />

welche teilweise den Inhalt der Richtlinie abdeckten (z.B. Informationspflichten, Vorausset-<br />

182 Geändert mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets 264/86.<br />

234


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

zungen für eine Änderung des Preises), hatten den Status von „nachgiebigem Recht“ und<br />

konnten auf freiwilliger Basis von Reiseagenturen und -veranstaltern anerkannt werden. Darüber<br />

hinaus wurde dem Veranstalter eine gesetzliche Pflicht auferlegt kenntlich zu machen,<br />

ob er alle oder nur einige der Bedingungen anerkannte. In Dänemark wurden von einem Ombudsmann<br />

gemäß dem Gesetz über Handelspraktiken Leitlinien für Reisewerbung erlassen,<br />

während problematische Fälle vor das Reiseschiedsgericht gebracht werden konnten, einer<br />

privatrechtlichen Beschwerdestelle. Die finnische Verbraucherschutzbehörde erließ nichtbindende<br />

Leitlinien betreffend den Vertrieb von Pauschalreisen einschließlich besonders detaillierter<br />

Maßnahmen bezüglich Informationsbroschüren und vorvertraglicher Informationen.<br />

Trotz seines nichtbindenden Charakters konnte jede Vermarktung, die gegen die Leitlinie<br />

verstieß als unlauterer Handelsbrauch im Sinne der Definition in Kapitel 2 des Verbraucherschutzgesetzes<br />

betrachtet werden 183 . Darüber hinaus war das Verbraucherschutzgesetz auch<br />

auf Pauschalreisen anwendbar, wodurch die Allgemeinen Handelsbestimmungen und Regeln<br />

zur Anpassung von Vertragsbedingungen ebenfalls Anwendung fanden. Die Einrichtung eines<br />

„Reisegarantiefonds“ war in Österreich ebenfalls bekannt, wo ein solcher Fonds 1986 errich-<br />

tet wurde und zu dem ein Beitritt auf freiwilliger Basis möglich war. In Dänemark wurde ein<br />

vergleichbare Fonds 1979 durch ein parlamentarisches Gesetz geschaffen, ebenso wie in<br />

Finnland, wo Reiseagenturen nach der Reiseagenturverordnung verpflichtet waren eine Einlage<br />

als Pfand für den Fall zu leisten, das Verbrauchern bei Insolvenz Ersatz geleistet werden<br />

musste. Schweden schütze Verbraucher indirekt über allgemeine Übereinkünfte zu Pauschalreisen<br />

welche von der schwedischen Verbraucherschutzzentrale mit den wichtigsten schwedi-<br />

schen Organisationen ausgehandelt worden waren. Jeder Verstoß eines Unternehmers gegen<br />

diese Abkommen wurde als unlauter betrachtet. Folgerichtig waren dann die Vorschriften<br />

über unlautere Verbraucherverträge anwendbar.<br />

183 Verbraucherschutzgesetz vom 21.Januar 1978/38.<br />

235


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Anwendungsbereich<br />

1. Verbraucher<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Die Definition des „Verbrauchers“ in Richtlinie 90/314 weicht substantiell von der üblicherweise<br />

im Bereich anderer verbraucherschützender Richtlinien verwendeten Definition ab 184 .<br />

Der Verbraucher wird normalerweise als eine „natürliche Person die zu Zwecken handelt die<br />

nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ charakterisiert.<br />

Die Definition des Verbrauchers in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie ist hingegen in drei Teile<br />

unterteilt und umfasst nahezu jede „Person welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen<br />

sich verpflichtet (‚der Hauptkontrahent’) oder jede Person in deren Namen der Hauptkontrahent<br />

sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (‚die übrigen Begünstigten’), oder jede<br />

Person der der Hauptkontrahent oder einiger der übrigen Begünstigten die Pauschalreise ab-<br />

tritt (‚der Erwerber’).<br />

Eine Besonderheit stellt dar, dass der Begriff des „Verbrauchers“ nicht ausdrücklich auf „natürliche“<br />

Personen beschränkt ist, sondern jede Person einschließt welche die Pauschalreise<br />

annimmt. Insofern scheint der Text der Richtlinie juristische Personen ebenso wie Gewerbetreibende,<br />

die einen Vertrag aus geschäftlichen Zwecken schließen in ihr Konzept eines<br />

Verbrauchers einzubeziehen.<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen<br />

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie umgesetzt haben, integrierte<br />

die Definition in ein besonderes Gesetz. Nur einige wenige Länder haben die Definition bestehenden<br />

Gesetzen hinzugefügt, so namentlich D<strong>EU</strong>TSCHLAND und die NIEDERLANDE in ihre<br />

Zivilgesetzbücher und ITALIEN in sein Verbrauchergesetzbuch.<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat die Struktur der Definition der Richtlinie übernommen.<br />

Etwa ein Viertel der Mitgliedstaaten hingegen hat keinerlei Definition eingeführt sondern<br />

erwähnt nur die Hauptvertragspartei.<br />

184 Für weitere Details siehe Teil 3.A.<br />

236


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Gebrauch der Elemente der Definition<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Dreiteilige Definition AT, BG, CY, CZ 185 , DK, EL, ES, FI, IE, IT,<br />

MT, NL, PL, RO, SE, SK, UK (17)<br />

Zweiteilige Definition (Hauptvertragspartner<br />

und andere Begünstigte)<br />

BE, LV (2)<br />

Einfache Definition (Hauptvertragspartner) HU, LT (2)<br />

Überhaupt keine Legaldefinition EE, FR, DE, LU, PT, SL (6)<br />

Der Begriff „Verbraucher“ wurde nur in einigen Mitgliedstaaten gebraucht (z.B. BULGARIEN,<br />

ZYPERN, GRIECHENLAND, IRLAND, MALTA, SPANIEN und VEREINIGTES KÖNIGREICH 186 ). Zwei<br />

Drittel der Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung der Richtlinie von einem anderen Begriff<br />

Gebrauch gemacht. Die stattdessen benutzten Begriffe variieren zwischen „Reisender“ (z.B.<br />

ÖSTERREICH, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, die NIEDERLANDE, SCHWEDEN), „Käufer“ (FRANK-<br />

REICH, LUXEMBURG, SLOWAKEI), „Kunde“ (TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, POLEN 187 ),<br />

„Auftraggeber“ (LETTLAND, PORTUGAL) und „Tourist“ (LITAUEN).<br />

Es ist offensichtlich, dass viele Mitgliedstaaten versucht haben den Begriff „Verbraucher“ im<br />

Bereich der Pauschalreise zu vermeiden um nicht in Widerspruch zur generellen Definition<br />

des Verbrauchers zu geraten. Das <strong>EU</strong>-Recht gebraucht offenbar den Begriff des „Verbrau-<br />

chers“ in inkohärenter Weise und überlässt es den Mitgliedstaaten eine Lösung für die Umsetzung<br />

der unterschiedlichen Inhalte zu finden. Bisweilen verwendet daher auch die nationale<br />

Gesetzgebung den Verbraucherbegriff in inkonsequenter Weise. Insofern ist es nicht einfach,<br />

ein generelles Schema oder Prinzip innerhalb der europäischen Länder zur Beantwortung der<br />

Frage auszumachen, wer eigentlich im Bereich der Pauschalreisen geschützt ist.<br />

185 Anscheinend haben einige Veränderungen in der Regelung von Pauschalreisen stattgefunden. Dies könnte zu<br />

einigen Anpassungen hinsichtlich der Informationen zur Tschechischen Republik führen.<br />

186 § 2(2) der Rechtverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992 modifiziert die Bedeutung<br />

des „Verbrauchers” (d.h.: unterschiedlich für die Definition von „Vertrag”) und wird außerdem als Referenz<br />

verwendet („wie es der Kontext verlangt”).<br />

187 In der neueste Version des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen vom 29.August 1997, in Kraft seit dem<br />

1.January 2006 gibt es noch immer keine Definition des „Verbrauchers”. Stattdessen verwendet das Gesetz die<br />

drei Begriffe „Tourist“, „Gast“ und „Kunde“, wobei der letztere als eine Person definiert wird, die einen Vertrag<br />

schließt der nicht Gegenstand seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Art. 3 Nr. 11: Eine Person die außerhalb des<br />

Bereichs seiner beruflichen Tätigkeit einen Vertrag über touristische Dienstleistungen im eigenen Namen oder<br />

für jemand anderen schließen will oder einen solchen geschlossen hat, eine Person für die ein solcher Vertrag<br />

geschlossen wurde oder eine Person an welche die Rechte zur Nutzung der touristischen Dienstleistungen nach<br />

dem geschlossenen Vertrag abgetreten wurden):<br />

237


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Gebrauch von Begriffen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Verbraucher BG, CY, EL, ES, IE, IT, MT, RO 188 * UK (9)<br />

Reisender AT, BE, EE, DE, FI, HU, NL, SE, SL (9)<br />

Käufer FR, LU, SK (3)<br />

Kunde CZ, DK, PL (3)<br />

Auftraggeber LV, PT (2)<br />

Tourist LT, RO* (2)<br />

* mehr als ein Begriff<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

Trotz Abweichungen in der Formulierung scheint der Großteil der nationalen Gesetzgebungen<br />

grundsätzlich den Inhalt der Definition der Richtlinie wiederzugeben, insbesondere ein-<br />

schließlich des zweiten und dritten Teils. Etwa ein Drittel der Mitgliedstaaten hat den Begriff<br />

des Verbrauchers nicht legaldefiniert sondern stattdessen nur die Vertragspartei („Reisender“,<br />

„Käufer“ oder „Passagier“) ohne weitere Klarstellung erwähnt (z.B. FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND, LUXEMBURG, SLOWENIEN).<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

Grundsätzlich gleichwertig<br />

zur Richtlinie<br />

Der Hauptkontrahent Die übrigen Begünstigten<br />

AT 189 , BE, BG, CY,<br />

CZ, DK, EL, ES,<br />

FI 190 , HU, IE, IT,<br />

LV, MT, NL, RO<br />

SE, SK, UK (19)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ,<br />

DK, EL, FI, IE, IT,<br />

MT, NL, RO, SK, SE,<br />

UK (16)<br />

Der Erwerber<br />

238<br />

AT, BE, BG, CY, CZ,<br />

DK, EL, FI, IE, IT,<br />

MT, NL, RO, SK, UK<br />

(15)<br />

Abweichungen LT, PL (2) ES, PL (2) ES, PL (2)<br />

188 Die Definition in Art. 2(4) des Gesetzes Nr. 631 vom 16. November 2001 verwendet den Begriff „Verbraucher“,<br />

während in anderen Vorschriften, wie z. B. Art. 15 des gleichen Gesetzes, der Begriff „Tourist“ verwendet<br />

wird.<br />

189 Konsumentenschutzgesetz, § 31b(2) Nr. 3. Weiterhin limitiert § 2 Nr. 4, 5 der Verordnung des Bundesministers<br />

für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe welche die<br />

Richtlinie 90/314 umsetzt ausdrücklich den Begriff des Reisenden auf Personen welche die Reise buchen.<br />

190 Gemäß den Gesetzesmaterialien deckt die Definition des „Reisenden” alle drei Teile der Definition ab.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Nicht ausdrücklich<br />

umgesetzt<br />

Überhaupt keine Legaldefinition<br />

aa. Der Hauptkontrahent<br />

EE, FR, DE, LU, PT 191 , SL 192 (6)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

HU, LT, LV (3) HU, LT, LV, SE (4)<br />

Im Gegensatz zur Richtlinie schließt POLEN Unternehmer von der Definition aus. Daher widerspricht<br />

dies möglicherweise dem Inhalt der Definition in der Richtlinie. D<strong>EU</strong>TSCHES 193<br />

Recht erwähnt nur den „Reisenden“ als eine der Vertragsparteien, welcher als eine Person<br />

verstanden wird die einen Reisevertrag unter eigenem Namen abschließt; sogar dann, wenn<br />

sie die Reiseleistungen nicht selbst in Anspruch nimmt. Dies ist in der TSCHECHISCHEN REPU-<br />

BLIK und den NIEDERLANDEN 194 substantiell ebenso geregelt, als der „Reisende“ einfach die<br />

die andere Vertragspartei darstellt. In Frankreich 195 und Luxemburg 196 erwähnt das Gesetz nur<br />

den Begriff des „Käufers“ wogegen ESTNISCHES 197 und UNGARISCHES 198 Recht auf den Begriff<br />

des „Reisenden“ zurückgreifen. In der SLOWAKEI ist der „Käufer“ eine Person, die einen Vertrag<br />

mit dem Reisebüro abschließt. LITAUEN führt eine Definition ein welche sich vollständig<br />

von der Definition des „Verbrauchers“ der Richtlinie unterscheidet. Das litauische Recht 199<br />

kennt den Begriff des „Touristen“ der als „eine natürliche Person, welche aus familiären, un-<br />

ternehmerischen, geschäftlichen, ethnischen, kulturellen, freizeit- oder erholungsbezogenen,<br />

religiösen oder besonderen Gründen innerhalb eines oder anderer Länder reist und für min-<br />

destens eine Nacht jedoch nicht länger als ein Jahr außerhalb der Grenzen seines dauerhaften<br />

Wohnsitzes bleibt so dieses nicht auf ihre Studien oder Berufstätigkeit zurückzuführen ist“.)<br />

191<br />

Das portugiesische Gesetz beruht ausschließlich auf dem Konzept des „Auftraggebers”.<br />

192<br />

In Slowenien gibt es keine ausdrückliche Definition des „Verbrauchers“, erwähnt sind nur die Rechte und<br />

Pflichten des „Passagiers, Reisenden“ ohne weitere Erklärung. Es ist anerkannt, dass der Reisende nach dem<br />

Schuldrechtsgesetz jede Person sein kann (demnach das Verhältnis Reisender - Veranstalter nicht auf das Verhältnis<br />

Verbraucher - Unternehmer begrenzt ist).<br />

193<br />

§ 651a(1) BGB.<br />

194<br />

Art. 7:500(1)(a), BW.<br />

195<br />

Tourismusgesetzbuch Art. L 211-11.<br />

196<br />

Gesetz über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen , Art. 8.<br />

197<br />

Schuldrechtsgesetz, Art. 866(1).<br />

198<br />

In der ungarischen Gesetzgebung wird der Hauptkontrahent als „Reisender“ bezeichnet.<br />

199 Tourismusgesetz, Art. 2 Nr. 14.<br />

239


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Nationale Umsetzung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie AT, BE 200 , BG, CY, CZ, DK, EL, ES 201 , FI,<br />

HU, IE, IT, LV, MT, NL, RO, SE, SK, UK<br />

(19)<br />

Abweichung: Ausschluss von Unternehmern PL (1)<br />

Abweichung: Konzept des Touristen LT (1)<br />

Überhaupt keine Legaldefinition EE, FR, DE, LU, PT, SL 202 (6)<br />

bb. Die übrigen Begünstigten<br />

Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten haben einen, den „übrigen Begünstigten“ vergleichbaren<br />

Begriff in Ihr Konzept des Verbrauchers eingeführt. Wieder schließt das POLNISCHE Recht<br />

Unternehmer ausdrücklich aus, wohingegen das SPANISCHE Recht ganz ausdrücklich juristische<br />

Personen aus der Definition ausspart. Das LETTISCHE Recht verwendet einen anderen<br />

Ausdruck als die Richtlinie: Anstelle des Richtlinienbegriffs, nachdem „jede Person, in deren<br />

Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet“ geschützt ist,<br />

gilt dies in Lettland für jeden, der eine pauschale touristische Dienstleistung für einen Dritten<br />

erwirbt 203 . In einer großen Zahl von Mitgliedstaaten existiert keine gesetzliche Umsetzung<br />

dieses Teils der Definition (namentlich ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LUXEMBURG,<br />

PORTUGAL, SLOWENIEN). In Deutschland sind nur solche Personen ausdrücklich erwähnt, die<br />

einen eigenen Anspruch haben. Nichtsdestoweniger sind durch die Anwendung der Lehre<br />

vom Vertrag zugunsten Dritter auch diejenigen ohne eigene Rechte ebenfalls geschützt, so<br />

zum Beispiel reisende Verwandte. Das SCHWEDISCHE Recht 204 definiert „jeden der eine Pau-<br />

schalreise entweder selbst oder durch eine dritte Partei erwirbt“ als einen „Reisenden“. Daher<br />

sind auf indirektem Wege auch die Personen in deren Namen der Reisende die Pauschalreise<br />

erwirbt von der Definition umfasst. In der SLOWAKEI ist eine Person zu dessen Gunsten der<br />

Vertrag über die Reise geschlossen wurde ebenfalls von der Definition erfasst.<br />

200<br />

Im belgischen Recht existiert keine ausdrückliche Erwähnung von „zu buchen sich verpflichtet” wie in der<br />

Richtlinie.<br />

201<br />

Der Gesetzestext nennt ausdrücklich natürliche und juristische Personen.<br />

202<br />

Im Slowenischen Recht ist nur der Begriff des „Reisenden“ genannt (indirekt definiert als derjenige, dem der<br />

Veranstalter die Pauschalreise schuldet) wohingegen Hauptkontrahent, Erwerber und Begünstigte keine Erwähnung<br />

finden.<br />

203<br />

Es ist unklar ob diese Definition auch den Begünstigten einer von Dritten erworbenen Reise umfasst.<br />

204<br />

§ 3(3) Pauschalreisegesetz 1992:1672.<br />

240


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Nationale Umsetzung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, IE, IT,<br />

MT, NL, RO, SK, SE, UK (16)<br />

Abweichung: Ausschluss von jur. Personen ES (1)<br />

Abweichung: Ausschluss von Unternehmern PL (1)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt HU, LT, LV (3)<br />

Überhaupt keine Legaldefinition EE, FR, DE, LU, PT, SL (6)<br />

cc. Der Erwerber<br />

Der Begriff des „Erwerbers“ ist von einem Großteil der Mitgliedstaaten in die nationale Gesetzgebung<br />

übernommen worden, jedoch auf unterschiedliche Weise. In jenen Mitgliedstaaten,<br />

welche diesen Begriff nicht ausdrücklich umgesetzt haben ist es möglich, dass der Erwerber<br />

nach den generellen Regeln des Vertragsrechts indirekt mit umfasst ist. Zum Beispiel un-<br />

ter D<strong>EU</strong>TSCHEM und SLOWAKISCHEN Recht führen die Regeln zur Abtretung oder zur Vertragsübertragung<br />

zu dem Resultat, dass der Erwerber als Reisender zu betrachten und dement-<br />

sprechend geschützt ist. Das BELGISCHE Recht erfasst den Erwerber indirekt, indem es „jeden<br />

von dem Vertrag Begünstigten (...) gleich ob er den Vertrag selbst geschlossen hat oder nicht“<br />

mit einschließt 205 . Ebenfalls auf indirektem Wege schließt das FINNISCHE Recht 206 diesen dritten<br />

Teil der Definition der Richtlinie durch die Beschreibung des „Reisenden“ als eine Person<br />

ein, „die auf Grundlage eines von einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen<br />

Vertrages das Recht hat an einer Reise teilzunehmen“. Der SPANISCHE Gesetzgeber hat<br />

sich wiederum entschlossen, juristische Personen aus der Definition auszuschließen. Die<br />

SLOWAKISCHE Definition des „Käufers“ umfasst nach dem Begriff des Zivilgesetzbuches die<br />

Person an welche die Reise abgetreten wurde. Im TSCHECHISCHEN Recht ist der „Erwerber“<br />

eine Person, welche die Reise anstelle des Ersterwerbers übernimmt und selbst an dem Tage<br />

„Erwerber“ wird, an dem die Reiseagentur die Mitteilung von der Übertragung erhält 207 .<br />

Tabelle: Nationale Umsetzung<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, IE, IT,<br />

205<br />

Art. 1, S. 1 Nr. 5 des Dekrets vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

206<br />

§ 3(2) Pauschalreisegesetz vom 28.November 1994/1079.<br />

207<br />

§ 852f(1) CC.<br />

241


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Abweichung: Ausschluss von jur. Personen ES (1)<br />

Abweichung: Ausschluss von Unternehmern PL (1)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

MT, NL, RO, SK, UK (15)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt HU, LT, LV 208 , SE 209 (4)<br />

Überhaupt keine Legaldefinition EE, FR, DE, LU, PT, SL (6)<br />

2. Veranstalter<br />

Gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über Pauschalreisen ist der „Veranstalter“ eine „Person, die<br />

nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler<br />

verkauft oder zum Verkauf anbietet.“<br />

Es soll erwähnt werden, dass sich diese Definition auf die Definition der „Pauschalreise“ bezieht<br />

und der EuGH in seiner Entscheidung Club Tour (C-400/00) mit Hinblick auf diese De-<br />

finition festgehalten hat, dass der Begriff so zu interpretieren ist dass er auch Reisen umfasst,<br />

die eine Reiseagentur auf Wunsch und in Übereinstimmung mit den Vorgaben eines Verbrau-<br />

chers organisiert. Diese Entscheidung schließt ausdrücklich Kombinationen von touristischen<br />

Dienstleistungen mit ein, welche zum Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen Reiseagentur<br />

und Verbraucher zusammengestellt werden. Daher umfasst der Begriff „Veranstalter“ nicht<br />

nur den typischen Reiseveranstalter, der im Voraus arrangierte Pauschalreisen per Reiseagen-<br />

tur oder durch andere Vermittler verkauft. Auch Reiseagenturen oder Internetplattformen die<br />

auf den genauen Wunsch des Verbrauchers spontan von verschiedenen Dienstleistern angebo-<br />

tene touristische Dienstleistungen wie Flüge und Hotelunterbringungen zu einer Reise verbinden,<br />

welche die Definition der „Pauschalreise“ erfüllt, sind vom Begriff des „Veranstalters“<br />

erfasst.<br />

Abweichend von anderen verbraucherschützenden Richtlinien in denen der Begriff „Verkäufer“<br />

(oder vergleichbar) verwendet und im weiteren als Person, welche im Rahmen ihrer gewerblichen<br />

Tätigkeit agiert definiert wird, beinhaltet die Definition des „Veranstalters“ alle<br />

Personen, die nicht „nur gelegentlich“ handeln. Daher umfasst sein Anwendungsbereich auf<br />

208<br />

Es ist unklar, ob die Definition des „Auftraggebers” auch den Erwerber einer, von einer dritten Person erworbenen<br />

Pauschalreise umfasst.<br />

209<br />

Es ist unklar ob die Definition des „Reisenden“ auch den Erwerber einer, von einer dritten Person erworbenen<br />

Pauschalreise umfasst.<br />

242


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

der einen Seite natürliche und juristische Personen, auf der anderen Seite erfüllen nicht nur<br />

Unternehmer sondern auch Privatpersonen oder gemeinnützige Organisationen, welche nicht<br />

nur gelegentlich handeln die Vorraussetzungen der Definition. Diese Interpretation wurde<br />

vom EuGH im Fall Afs intercultural (C-237/97) bestätigt, in welchem eine gemeinnützige<br />

Organisation, die „AFS Intercultural Finland Programs ry“, als „Veranstalter“ im Sinne der<br />

Richtlinie 90/134 angesehen wurde. Die Richtlinie selber bietet keine Erklärung zum Inhalt<br />

des Begriffs „gelegentlich“ und könnte daher als unpräzise bezeichnet werden. Im Rahmen<br />

einer Überarbeitung der Verbraucherrichtlinien mag eine Erwägung, ob der Begriff des „Veranstalters“<br />

mit den Definitionen des „Verkäufers“ (usw.) in anderen Verbraucherrichtlinien in<br />

Einklang gebracht werden sollte ebenfalls lohnen.<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat den Begriff des „Veranstalters“ mit geringfügigen Ab-<br />

weichungen im Wortlaut umgesetzt, wie z.B. „Reise-“ oder „Ausflugveranstalter“. BULGA-<br />

RIEN, ESTLAND und LETTLAND haben den Begriff des „Tour-/Tourismusbetreibers“ eingeführt,<br />

wobei das LETTISCHE Recht in seinen beiden Umsetzungsgesetzen 210 den generischen<br />

Begriff des „Betriebs“ verwendet, wenn es vom Vertragspartner des Verbrauchers spricht. Die<br />

BULGARISCHE Definition des „Tourbetreibers“ 211 ist insofern weiter als die Definition des Reiseveranstalters<br />

in der Richtlinie, als sie nicht nur Angebot und Verkauf von „Paketangebo-<br />

ten“, sondern auch von individuellen Reisedienstleistungen umfasst. Gemäß der LETTISCHEN<br />

Verordnung über Pauschalreisen 212 werden die „Dienstleistungen vom Tourismusbetreiber<br />

oder vom Pauschalreisebetrieb vorbereitet“. Das lettische Tourismusgesetz definiert den<br />

„Pauschalreisebetrieb“ als „ein Unternehmen welches die Funktionen sowohl eines Touris-<br />

musbetreibers als auch die einer Reiseagentur erfüllt“ 213 , wobei die „Reiseagentur“ die Funktion<br />

eines Vermittlers erfüllen soll 214 . Folglich werden die unterschiedlichen Begriffe, nicht<br />

nur derjenige, der die „Reiseagentur“ als Teil der Definition des „Veranstalters“ verwendet<br />

und die Reiseagentur selbst als einen Vermittler versteht, in den Gesetzestexten inkohärent<br />

verwendet; Konfusionen sind daher wahrscheinlich. Das POLNISCHE Recht enthält drei Haupt-<br />

210 Tourismusgesetz, Kabinettsverordnung 163.<br />

211 Zusatzvorschrift Nr. 8 i. V. m. Nr. 7 zum Tourismusgesetz.<br />

212 Kabinettsverordnung 163, Art. 2.<br />

213 Tourismusgesetz, § 1(1) Nr. 6.<br />

214 Tourismusgesetz, § 1(1) Nr. 19.<br />

243


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

kategorien von Unternehmern, den „Tourismusveranstalter“, den „Tourismusvermittler“ 215<br />

und den „Tourismuskaufmann“ 216 (i.S.v. Reiseagentur). Der „Tourismusveranstalter“ ist in<br />

Umsetzung der Definition der Richtlinie dabei definiert als ein Unternehmer, welcher Reiseveranstaltungen<br />

organisiert 217 . Obwohl es im polnischen Recht nicht ausdrücklich festgehalten<br />

ist, dass der Veranstalter Pauschalreisen verkauft, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass<br />

bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift dies ebenfalls in den Bereich der Tätigkeit<br />

des Veranstalters fällt.<br />

IRLAND verwendet die Definition des „Veranstalters“ 218 der Richtlinie, aber auch den Begriff<br />

„Pauschalreiseanbieter“ als Auffangtatbestand für den Veranstalter, oder sowohl den Veranstalter<br />

und der Vermittler wenn der Vermittler ebenfalls Vertragspartei ist 219 . FRANZÖSI-<br />

SCHES 220 und LUXENBURGISCHES 221 Recht verwendet keinen eigenen Begriff für den Vertragspartner<br />

des Verbrauchers und erwähnt nur eine „natürliche oder juristische Person“.<br />

Begriffe mit Bezug zu Reiseagenturen sind in Verwendung in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK,<br />

PORTUGAL, RUMÄNIEN und die SLOWAKEI. Das portugiesische Recht verwendet den Begriff<br />

„Reise- oder Tourismusagentur" (agência de viagens e de turismo 222 ), der definiert ist als ein<br />

Unternehmen, welches solche Leistungen erbringt, wie sie im Umsetzungsgesetz aufgeführt<br />

sind und üblicherweise mit Reisebüros in Verbindung gebracht werden 223 . Das tschechische<br />

Recht knüpft generell an den „Betreiber einer Reiseagentur“ an, welcher ein lizenzierter Unternehmer<br />

sein muss. Im rumänischen Recht ist eine „Reisebetreiberagentur“ definiert als<br />

„jede Reiseagentur (die wiederum als ‚jede spezialisierte Agentur oder juristische Per-<br />

215<br />

Ein Unternehmer, welcher auf Anforderung des Verbrauchers juristische oder faktische Handlungen betreffend<br />

des Abschlusses eines auf touristische Dienstleistungen gerichteten Vertrages vornimmt.<br />

216<br />

Im Vergleich zur Definition des „Vermittlers“ in der Richtlinie die genaueste Umsetzung. Tourismuskaufmann<br />

ist ein Unternehmer, der ständig als Vermittler beim Abschluss von Verträgen über touristische Dienstleistungen<br />

im Namen des Tourismusveranstalters handelt.<br />

217<br />

Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

218<br />

§ 2(1), 11. Spiegelstrich, S. 3 des Gesetzes über Pauschalreisen, 1995.<br />

219<br />

§ 2(1), 13. Spiegelstrich des Gesetzes über Pauschalreisen, 1995.<br />

220<br />

Tourismusgesetzbuch, Art. L 211-1 und L 211-2.<br />

221<br />

Gesetz über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen, Art. 1.<br />

222<br />

Art. 1(1) des Dekrets 209/97.<br />

223<br />

Art. 1(2), 2 (1) des Dekrets 209/97. Gemäß portugiesischer Gesetzgebung schließt das Konzept eines Unternehmens<br />

in dieser Hinsicht unter anderem die beschränkte Haftung von Einpersonen-Betrieben (z.B. Europäische<br />

Wirtschaftliche Interessenvereinigungen), Genossenschaften oder Handelsgesellschaften mit ein – vgl. Art.<br />

1(2) des Dekrets 209/97. Vor Änderung durch das modifizierende Dekret 12/99 konnten auch Privatpersonen mit<br />

unbeschränkter Haftung als Unternehmen betrachtet werden.<br />

244


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

son…’ 224 definiert wird), die Pauschalreisen oder deren Komponenten unter einem eigenständigen<br />

Namen direkt oder durch Vermittler organisiert und verkauft.“ 225<br />

Slowakisches Recht „findet Anwendung auf Dienstleistungen die von Betreibern von Reisebüros<br />

erbracht werden (...)” 226 . Als Reisebüro wird ein Unternehmer angesehen, der im Gegensatz<br />

zur „Reiseagentur“ (i.S.e. Vermittlers) durch eine Handelslizenz qualifiziert ist den<br />

Pauschalreisevertrag zu abzuschließen. Es bleibt jedoch unklar ob - abgesehen vom Begriff<br />

„Reisebüro“ - auch der Begriff „Reiseagentur“ den Veranstalter definieren soll.<br />

Insofern unterscheiden viele nationale Umsetzungen weniger klar zwischen „Veranstalter“<br />

und „Vermittler“ als die Richtlinie. Dies scheint der Tatsache geschuldet zu sein, dass Reiseagenturen/-büros<br />

unterschiedliche Rollen erfüllen können, diejenige eines Veranstalters und<br />

die eines Vermittlers (vgl. auch EuGH Club Tour, C-400/00). Die Definition der Richtlinie<br />

zeigt, dass die Funktion der handelnden Vertragspartei und nicht die generelle Charakterisie-<br />

rung als „Reiseagentur“ bestimmend zu sein hat. Eine Reiseagentur mag entweder, unabhängig<br />

einzelne unterschiedliche Elemente einer Reise verbindend, als „Veranstalter“ oder als<br />

Makler (dann im Sinne des „Vermittlers“) von anderen Veranstaltern zusammengestellte Pauschalreisen<br />

verkaufen. Die Richtlinie selber könnte klarer herausstellen, wer die seitens der<br />

Richtlinie aufgestellten Pflichten zu tragen hat sowie, dass eine Reiseagentur als „Veranstalter“<br />

zu betrachten ist wenn es die entsprechende Definition erfüllt. Der EuGH hat in den Fäl-<br />

len Club Tour, C-400/00 und AFS Intercultural, C-237/97 eine Leitlinie für diese Unterscheidung<br />

geschaffen.<br />

Tabelle: Gebrauch von Begriffen<br />

Veranstalter AT, BE, CY, DE, DK, EL, ES, FI, IE, IT, LT,<br />

MT, NL, PL, SE, UK (16)<br />

Betreiber BG, EE, LV* (3)<br />

Betrieb LV* (1)<br />

Pauschalreiseanbieter IE (1)<br />

Reiseveranstalter SL (1)<br />

224 Art. 2 Nr. 3 S. 1 der Regierungsverordnung 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung<br />

225 Art. 2 Nr. 3 lit.a S. 1 der Regierungsverordnung 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631<br />

vom 16. November 2001 bestätigten und geänderten Fassung<br />

226 § 1 des Pauschalreisegesetzes 281/2001.<br />

245


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Reiseagentur CZ, PT (2)<br />

Reisebetreiberagentur RO (1)<br />

Reisebüro SK (1)<br />

Reiseunternehmen HU 227 (1)<br />

Keine Erwähnung eines Begriffes FR 228 , LU (2)<br />

* mehr als ein Begriff<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

aa. Überblick<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Etwa ein Drittel der Mitgliedstaaten haben den Inhalt der Definition des „Veranstalters“ der<br />

Richtlinie umgesetzt. Beim überwiegenden Teil der europäischen Länder ist es jedoch bei der<br />

Umsetzung der Richtlinie zu Abweichung gekommen (dazu näher unter Punkt bb). Das D<strong>EU</strong>T-<br />

SCHE Recht definiert nicht ausdrücklich, wer als Veranstalter zu betrachten ist. Die relevanten<br />

Vorschriften verwenden einfach den Begriff „Veranstalter“, wenn sie von der Person spre-<br />

chen die dem Reisenden die Pauschalreise schuldet. Es ist allgemein anerkannt, das prinzipiell<br />

jede natürliche oder juristische Person als „Veranstalter“ gelten kann, so sie für die Organisation<br />

und das Angebot einer Reise verantwortlich ist 229 .<br />

Tabelle: Nationale Umsetzungen<br />

Keine substantiellen Abweichungen AT, DK, IE 230 , MT, SE, UK (6)<br />

Abweichungen BE, BG, CY, CZ, FI, EE, EL, ES 231 , HU, IT,<br />

LV, LT, NL, PL, PT, RO, SK, SL 232 (18)<br />

227 Die Verordnung 213/1996 verwendet den Begriff „Reiseunternehmen” welcher gemäß der relevanten anderen<br />

Verordnung auf welche die Definition verweist, „Veranstalter” und „Vermittler” von Reisen umfasst.<br />

228 Art. L 211-1 des Tourismusgesetzes erwähnt nichtsdestoweniger die Anwendung auf „jede natürliche oder<br />

juristische Person die an der Organisation oder dem Verkauf von Reisen beteiligt ist“.<br />

229 Z.B. BGH, Urteil vom 24.November 1999, I ZR 171/97.<br />

230 Jedoch gibt es juristische Auslegung zu der Frage, wann eine Person nicht „nur gelegentlich“ handelt.<br />

231 Eine geringfügige Abweichung existiert in der Formulierung, da „natürliche und juristische Personen“ im<br />

Gesetz Nr. 21/1995 über Pauschalreisen ausdrücklich erwähnt sind. Vgl. Nr. 2 der Zusatzvorschrift zu demselben<br />

Gesetz, nach welcher der Veranstalter gemäß der Verwaltungsgesetzgebung ein „Reisekaufmann“ sein<br />

muss.<br />

232 Es ist zu erwähnen, dass das Schuldrechtsgesetz den Begriff des „Veranstalters“ nicht definiert, sondern nur<br />

erklärt, der Verkäufer einer Pauschalreise, die von einem Organisator in einem anderen Staat zusammengestellt<br />

246


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Keine Legaldefinition DE (1)<br />

Nicht umgesetzt FR, LU (2)<br />

bb. Abweichungen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Abweichungen gibt es in Bezug auf viele Aspekte der Definition. Etwa zwei Drittel der Mitgliedstaaten<br />

haben darauf verzichtet zu verlangen, die Person müsse „nicht nur gelegentlich“<br />

handeln. Daher könnte man die Schlussfolgerung ziehen, dass auch Personen, die nur gelegentlich<br />

als Organisatoren von Reisen auftreten die Vorschriften des nationalen Pauschalreiserechts<br />

zu beachten hätten. Jedoch beschränken viele dieser Mitgliedstaaten die Definition<br />

auf gewerblich handelnde Personen, womit die meisten gelegentlichen Betätigungen ausgeschlossen<br />

sein sollten. Beispielsweise muss nach BULGARISCHEM Recht 233 der Tourbetreiber<br />

eine Person sein, die für diese Betätigung zugelassen ist. Hieraus lässt sich schließen, dass ein<br />

Tourbetreiber offenbar Teil eines registrierten Tourbetreiber-Systems sein muss und nicht nur<br />

gelegentlich tätig sein kann. ZYPRIOTISCHES und ITALIENISCHES Recht scheint gelegentlich<br />

handelnde Veranstalter in die Definition mit einzubeziehen. Das RUMÄNISCHE Recht weist die<br />

Eigenart auf, dass die Reiseagentur als Teil der Definition der Tourbetreiberreiseagentur „jede<br />

spezialisierte Agentur, juristische Person [ist], die Pauschalreisen oder ihre Komponenten<br />

organisiert, veranstaltet oder verkauft.“ 234 Der Ausdruck „spezialisiert“ impliziert, dass zumindest<br />

ein gewisser Grad an Expertenwissen vorausgesetzt wird, der bei (lediglich) gele-<br />

gentlich handelnden Agenturen selten zu finden sein dürfte. Darüber hinaus wäre eine Beschränkung<br />

des Anwendungsbereichs auf juristische Personen – die Vorschrift erweckt diesen<br />

Anschein – nicht mit der Richtlinie vereinbar.<br />

Die D<strong>EU</strong>TSCHE Gesetzgebung schließt die Regelungen betreffend der Verpflichtung Sicherheitsleistungen<br />

für den Fall der Insolvenz zu erbringen sowie die Vorschriften bezüglich der<br />

Informationspflichten von der Anwendung auf gelegentliche Veranstalter aus 235 .<br />

wurde ebenfalls als Veranstalter zu betrachten ist. Eine Definition des Veranstalters/Reiseveranstalters ist im<br />

Tourismusförderungsgesetz enthalten: Ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person.<br />

233 Zusatzvorschrift Nr. 8 zum Tourismusgesetz.<br />

234 Art. 2 Nr. 3 S. 1 der Regierungsverordnung 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

235 § 11 der BGB-Informationspflichten-Verordnung, § 651k(6) Nr. 1 BGB.<br />

247


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Normalerweise ist keine weitere Erklärung in den nationalen Gesetzen zu finden, was unter<br />

„gelegentlich“ zu verstehen ist. IRLAND hingegen bietet einen Leitfaden zur Interpretation<br />

durch die Einteilung in Gruppen deren Mitglieder als „gelegentlich“ handelnd (z.B. Schulen<br />

und andere Bildungseinrichtungen, religiöse Vereinigungen) 236 zu betrachten sein können.<br />

Darüber hinaus ist in der D<strong>EU</strong>TSCHEN Gesetzesbegründung ist festgehalten, dass eine Person<br />

die nicht öfter als zwei Mal pro Jahr Reisen organisiert, als gelegentlich handelnd zu betrachten<br />

ist 237 .<br />

Nach TSCHECHISCHEN Recht erfasst „Reiseagentur“ den Anbieter von Reisevermittlungen 238<br />

und beschränkt den Begriff auf die spezifischen Tätigkeiten. In SPANIEN, muss der Veranstalter<br />

auch nach den einschlägigen Verwaltungsgesetzten als „Reisekaufmann“ gelten 239 .<br />

Im UNGARISCHEN Recht erstreckt sich der Anwendungsbereich der umsetzenden Verordnung<br />

Nr. 213/1996 nur auf Unternehmen, die in Ungarn errichtet wurden und üblicherweise als<br />

nationale und internationale Reiseveranstalter und -büros auftreten sowie auf ungarische<br />

Zweigstellen ausländisch eingetragener Unternehmen 240 . Die Verordnung legt weiterhin fest,<br />

dass es nicht auf Reiseveranstaltungen für Studenten in Form eines Stipendiums seitens Bildungseinrichtungen<br />

(einschließlich begleitender Führer) anwendbar ist. Gemäß der Verordnung<br />

gilt in Ungarn, als einzigem Land, die Unanwendbarkeit der Pauschalreisevorschriften<br />

auch für Reiseveranstaltungen von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, solange die<br />

Reisen nicht gewerblich, nur für ihre Mitglieder und ausschließlich auf Unkostenbasis organisiert<br />

sind sowie keinen Gewinn produzieren.<br />

Das LITTAUISCHES Recht sieht in seinem Tourismusgesetz 241 vor, dass der Begriff „Veranstalter“<br />

nur eine „juristische Person, die regelmäßig mit dem Tourismusgeschäft beschäftigt ist...“<br />

bedeutet. Dennoch beschränkt das litauische Zivilgesetzbuch 242 die Definition des Veranstal-<br />

236<br />

§ 3(2) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

237<br />

In der Gesetzesbegründung legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass eine oder zwei Veranstaltungen pro Jahr<br />

gelegentliches Handeln nicht übersteigen, Bundestags-Drucksachen 12/5354, S. 13.<br />

238<br />

§.852a(1) CC.<br />

239<br />

Nr. 2 der Zusatzvorschrift zum Gesetz 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

240<br />

§ 1(2)(a), (c), (d), (g) der Verordnung Nr. 213/1996.<br />

241<br />

Art. 2(5) des Tourismusgesetzes.<br />

242<br />

Art. 6.747(3) CC.<br />

248


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

ters nicht nur auf juristische Personen, sondern spricht von einer „Person“ und beinhaltet nicht<br />

die Voraussetzung „regelmäßig“ oder „nicht nur gelegentlich“.<br />

Tabelle: Abweichungen<br />

Keine (ausdrückliche) Voraussetzung nur<br />

gelegentlichen Handelns<br />

Leitlinien zum Begriff „gelegentlich“ anhand<br />

von Gruppen<br />

Beschränkung auf Unternehmer<br />

249<br />

BE, CY, CZ, DE, EE, EL, FI, HU, IT, NL,<br />

PL, PT 243 , RO, SK, SL 244 (15)<br />

IE, DE (2)<br />

Beschränkung auf spezialisierte Agenturen BG (1)<br />

Ausdrückliche Erwähnung natürlicher und<br />

juristischer Personen<br />

Qualifizierter Ausschluss gemeinnütziger<br />

Organisationen<br />

BE 245 , CZ, EE, EL, ES, FI 246 , FR 247 , HU, LT,<br />

NL, PL, PT 248 , SK, SL (14)<br />

EL, ES, FR, LU (4)<br />

HU 249 (1)<br />

Umsetzung nicht völlig klar LU (1)<br />

cc. Voraussetzung einer Handelslizenz<br />

Zusätzlich zu den Voraussetzungen der Richtlinie 90/314 verlangen einige Mitgliedstaaten<br />

vom Veranstalter eine Lizenz oder sonstige Genehmigung für seine Aktivitäten. Die tschechi-<br />

243<br />

Einige besondere Regeln existieren für natürliche oder juristische Personen die gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />

Reisen veranstalten.<br />

244<br />

Das Schuldrechtsgesetz definiert nicht, wer Veranstalter ist. Aber das Tourismusförderungsgesetz definiert,<br />

wer ein Veranstalter/Verkäufer von Reisen sein kann: Ein Einzelhändler oder eine juristische Person.<br />

245<br />

Nach belgischem Recht sind Unternehmer definiert als Personen, welche einer gewerblichen Betätigung<br />

nachgehen, die eine kommerzielle Handlung gemäß Art. 2 und 3 des CommC (Art. 1, 20 des Dekrets vom<br />

5.Dezember 2000) darstellt.<br />

246<br />

§ 1 des Pauschalreisegesetzes zeigt, dass der Anwendungsbereich Pauschalreisen umfassen soll, die gegen<br />

Entgelt „von einem Unternehmer, der touristische Dienstleistungen nicht nur gelegentlich organisiert oder vermittelt”<br />

angeboten werden.<br />

247<br />

Art. L.212-1 des Tourismusgesetzbuches präzisiert, dass die in Art. L 211-1 desselben Gesetzbuches bezeichneten<br />

Handlungen nur von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden können, die „Unternehmer”<br />

und im Besitz einer „Reisekaufmann-Genehmigung“ sind. Gemäß Art. 212-3 des Tourismusgesetzbuches<br />

darf der Besitzer einer solchen französischen „Reisekaufmann-Genehmigung“ keinen anderen gewerblichen<br />

Aktivitäten nachgehen.<br />

248<br />

Einige Vorschriften bestehen im Hinblick auf soziale Einrichtungen oder öffentliche Verwaltungseinrichtungen<br />

249<br />

Art. 1(4) der Verordnung Nr. 213/1996.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

schen Vorschriften 250 erfordern eine Genehmigung für die Reiseagentur in Form einer Handelslizenz<br />

für konzessionellen Handel, für welche das Vorhandensein von Sicherheiten zwingende<br />

Voraussetzung ist. Im kürzlich verabschiedeten ITALIENISCHEN Verbrauchergesetzbuch<br />

ist das Erfordernis einer Lizenz nicht in der Definition des Veranstalters festgeschrieben worden,<br />

jedoch in Art. 86(1)(b) desselben Gesetzes aufgeführt nach welchem, unter anderem, es<br />

zwingender Vertragsbestandteil eines Pauschalreisevertrages wird, dass der unterzeichnende<br />

Veranstalter (oder Vermittler) im Besitz einer Handelslizenz sein muss. Die Hauptbefugnis<br />

für das Lizenz- und Genehmigungsverfahren ist jedoch auf die italienischen Regionen übertragen<br />

worden 251 . In UNGARN 252 müssen Reiseunternehmen im gesetzlich vorgeschriebenen<br />

öffentlichen Register eingetragen sein, welches von der ungarischen Behörde für Handelslizenzen<br />

geführt wird. Einzelne Unternehmer können ihre Geschäfte als Einzelunternehmen<br />

verfolgen. Nach ESTNISCHEM Recht muss ein „Unternehmen“ im Handelsregister eingetragen<br />

sein. Weitere Beispiele für das Erfordernis einer Lizenz sind in BULGARIEN, FRANKREICH,<br />

PORTUGAL und der SLOWAKEI zu finden. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH existiert ein Lizenzsystem<br />

im Bereich von Pauschalreisen die Flüge einschließen 253 , nach welchem Personen (die<br />

nicht als „Vermittler“ fungieren) im Besitz einer Lizenz für Luftreisenveranstalter (Air Travel<br />

Organiser’s Licence, ATOL) sein müssen. Das POLNISCHE Recht verlangt von Veranstaltern,<br />

sich im Register für Tourismusveranstalter und Tourismusmittelsleute eintragen zu lassen 254 .<br />

Während die Vorschriften des MALTESISCHEN Pauschalreiserechts nicht ausdrücklich eine<br />

Lizenz von Veranstalter oder Vermittler verlangen, legt Maltas Reise- und Tourismusgesetz<br />

fest, dass ein „Reisekaufmann“ von der maltesischen Tourismusbehörde lizenziert sein<br />

muss 255 . Demzufolge muss „Veranstalter“ immer gleichzeitig auch als „Reisekaufmann“ zugelassen<br />

sein. In Slowenien müssen Veranstalter und Verkäufer von Reisen eine von der<br />

Handelkammer ausgestellte Lizenz erwerben 256 .<br />

250<br />

§ 2(1) des Gesetzes Nr. 159/1999 betreffend Unternehmer auf dem Gebiet des Tourismus und Reisebüros,<br />

muss die Reiseagentur als Vorrausetzung für das gewerbliche Handeln mit Pauschalreisen (Ausflügen) eine<br />

Lizenz besitzen. Die Voraussetzungen für eine solche Lizenz sind in § 5 desselben Gesetzes festgelegt.<br />

251<br />

Art. 11(6) des Gesetzes Nr. 135 vom 29. März 2001 zur Reform des nationalen Reiserechts.<br />

252<br />

Art. 2 – 6 der Verordnung Nr. 213/1996.<br />

253<br />

Die Verordnung zur zivilen Luftfahrt (The Civil Aviation Regulations) von 1995.<br />

254<br />

Art. 4 Nr.1 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

255<br />

Art. 27 des maltesischen Reise- und Tourismusgesetzes. Nach Art. 2 dieses Gesetzes bedeutet „Reisekaufmann”<br />

jede Person die selbst oder durch Anweisung von Dritten Reisen ins Ausland unter Einbeziehung von<br />

Unterbringung bereitstellt.<br />

256<br />

Art. 35 des Tourismusförderungsgesetzes.<br />

250


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Die RUMÄNISCHE Regierungsverordnung 107/1999 zur Umsetzung der Richtlinie sieht nicht<br />

ausdrücklich vor, dass der Veranstalter eine Lizenz oder Genehmigung für seine Tätigkeit<br />

haben muss. Allerdings (i) muss der Veranstalter nach dieser Verordnung eine spezialisierte<br />

juristische Person sein. Darüber hinaus (ii) müssen nach den allgemeinen Vorschriften über<br />

juristische Personen alle Gesellschaften zur Ausübung ihrer betreffenden Tätigkeit zugelassen<br />

und im rumänischen Handelsregister eingetragen sein.<br />

Das SPANISCHE Recht schreibt vor, dass der Veranstalter (und Vermittler) übereinstimmend<br />

mit der Verwaltungsgesetzgebung die Qualifikation als „Reiseagentur“ aufweisen muss 257 .<br />

Nach LETTISCHEM Recht muss der Veranstalter nach und in Übereinstimmung mit den rechtlich<br />

festgesetzten Verfahrensweisen und Begriffen seinem Gewerbe nachgehen.<br />

3. Vermittler<br />

Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/314 definiert „Vermittler“ als „die Person, welche die vom<br />

Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Es ist<br />

anzumerken, dass die Richtlinie nahezu immer den Begriff des Vermittlers in Formulierungen<br />

wie „der Veranstalter und/oder Vermittler“ verwendet. Diese Gesetzgebungstechnik überlässt<br />

es dem Ermessen der Mitgliedstaaten, ob der Veranstalter oder der Vermittler (oder beide) die<br />

seitens der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen tragen soll(en). Dies hat zur Folge, dass ein<br />

Mitgliedstaat der beschließt, nur den Veranstalter gegenüber dem Verbraucher zu verpflichten,<br />

die Definition des Vermittlers nicht wirklich benötigt. Man sollte sich ebenso bewusst<br />

sein, dass aufgrund der breiten Definitionen des „Veranstalters“ und der „Pauschalreise“<br />

durch den EuGH in der Entscheidung Club Tour (C-400/00) Reisekaufleute, die Reisen auf<br />

Wunsch und in Abstimmung mit dem Verbraucher organisieren und demnach touristische<br />

Dienstleistungen im Sinne einer „Pauschalreise“ zusammenstellen in vielen Fällen als „Veranstalter“<br />

und nicht nur als „Vermittler“ zu betrachten sein werden.<br />

257 Zweite Zusatzvorschrift zum Gesetz 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

251


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

a. Überblick<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Definition des „Vermittlers“ in ihrer Spezialgesetzgebung<br />

zu Pauschalreisen umgesetzt, einige - wie UNGARN und SLOWENIEN - haben weitere Definitionen<br />

in anderen Gesetzen oder Verordnungen. Im Gegensatz dazu haben FINNLAND,<br />

FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LUXEMBURG und PORTUGAL keine Definition des „Vermittlers“<br />

in ihre Gesetze eingefügt.<br />

Tabelle: Definition des Vermittlers – Umsetzungsmethode<br />

In einem speziellen Gesetz zu Pauschalreisen<br />

In einer allgemeinen Regelung<br />

Verordnung der Regierung AT 264 , HU 265 (2)<br />

252<br />

BE 258 , BG 259 , CY 260 , DK 261 , EL 262 , ES, HU, IE, LT,<br />

LV, MT, PL 263 , RO, SE, SK, UK (16)<br />

Zivilgesetzbuch LT, NL (2)<br />

Verbrauchergesetz IT (1)<br />

Schuldrechtsgesetz EE, SL (2)<br />

Nicht umgesetzt FI, FR 266 , DE, LU 267 , PT (5)<br />

Umsetzung nicht völlig klar CZ (1)<br />

Wo die meisten der Mitgliedstaaten, die eine Definition geschaffen haben, den Begriff des<br />

„Vermittlers“ gebrauchen, verwenden andere Staaten Begriffe wie „Makler“ (DÄNEMARK),<br />

„Reisekaufmann“ (LITAUEN, POLEN und SLOWENIEN) oder „Reisebearbeiter“ (BELGIEN). Da<br />

die Definitionen dieser Begriffe sich nah an der Richtlinie orientieren, scheinen solche Ab-<br />

weichungen unproblematisch zu sein.<br />

258<br />

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

259<br />

Zusatzvorschrift Nr. 10 zum Tourismusgesetz i. V. m. Nr. 9<br />

260<br />

Art. 2 des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

261<br />

§ 3 Abs. 2 des Gesetzes 472/1993 zu Pauschalreisen; § 3 Abs. 2 des Gesetzes 315/1997 zum Reisegarantiefonds.<br />

262<br />

Art. 2(1) Nr. 3 des Dekrets Nr. 339/96 über Pauschalreisen.<br />

263<br />

Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

264<br />

§ 2 Nr. 3 der Reisebürosicherungsverordnung.<br />

265<br />

Art. 1(2)(b) der Verordnung Nr. 213/1996.<br />

266<br />

Trotz mangelnder, ausdrücklicher Definition des Begriffs „Vermittlers“ gibt es eine Differenzierung zwischen<br />

diesem und dem „Veranstalter“. Z.B. Art. L 211-11 des Tourismusgesetzbuches erwähnt den „Veranstalter“ und<br />

den „Anbieter“; im Hinblick auf die Haftung schreibt Art. 211-17 desselben Gesetzes eine gemeinsame Haftung<br />

aller Personen vor, die an der Organisation und dem Verkauf der Pauschalreise beteiligt waren.<br />

267<br />

In Art. 1 des Gesetzes über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen werden<br />

die Verpflichtungen eines Veranstalters auch auf Vermittler ausgeweitet.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Gebrauch von Begriffen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Vermittler AT 268 , CY, EE, DE, EL, HU, IE, IT, LV, MT,<br />

ES, UK (12)<br />

Makler DK (1)<br />

Reisekaufmann LT, SL (2)<br />

Reiseagentur CZ, SK (2)<br />

Vermittlerreiseagentur RO (1)<br />

Tourismuskaufmann BG, PL (2)<br />

Reisebearbeiter BE (1)<br />

Zwischenperson NL (1)<br />

Kein Gebrauch eines bestimmten Begriffs FI, FR, LU, PT 269 (4)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar SE (1)<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/314 definiert „Vermittler“ als „die Person, welche die vom<br />

Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Diese<br />

Definition ist auch in ZYPERN, ESTLAND, GRIECHENLAND, IRLAND, LETTLAND, MALTA, SPA-<br />

NIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH zu finden. DÄNEMARK 270 und POLEN 271 verwenden<br />

eine scheinbar sehr ähnliche Definition, als sie nicht eine „vom Veranstalter zusammengestellte<br />

Pauschalreise“ voraussetzen, sondern einen Verkauf „im Namen des Veranstalters“.<br />

In LITAUEN ist die Definition geringfügig anders: Ein „Reisekaufmann“ soll derjenige sein,<br />

der als eine Mittelsperson beim Verkauf zusammengestellter Reisen und/oder beliebiger touristischer<br />

Dienstleistungen auftritt 272 .<br />

268<br />

Nur die beiden umsetzenden Verordnungen (Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe,<br />

Reisebürosicherungsverordnung) beziehen sich auf den Begriff „Vermittler“; dieser ist im Konsumentenschutzgesetz<br />

nicht genannt.<br />

269<br />

Das Gesetz verwendet den Begriff „Reisekaufmann“ manchmal unterschiedslos. Portugiesisches Recht<br />

scheint in gewisser Weise die Konzepte des „Veranstalters“ und des „Vermittlers“ miteinander verschmolzen zu<br />

haben.<br />

270<br />

§ 3(2) des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen; § 3(2) des Gesetzes Nr. 315/1997 zum Reisegarantiefonds.<br />

271<br />

Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

272<br />

Art. 2(7) des Tourismusgesetzes.<br />

253


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In ÖSTERREICH 273 und BELGIEN 274 können nur gewerbsmäßig handelnde Personen als Vermittler<br />

betrachtet werden 275 . Ähnlich im SPANISCHEN Recht, wo der Vermittler nach korrespondierendem<br />

Verwaltungsrecht als „Reisekaufmann“ qualifiziert sein muss 276 .<br />

Nach UNGARISCHEM 277 Recht unterfallen nur solche Vermittler dem Anwendungsbereich des<br />

Umsetzungsgesetzes, die für ein ungarisches Reiseunternehmen handeln. Diese Einschränkung<br />

rührt von einer Änderung vom 13.Mai 2005 her. Wegen einer befürchteten Verletzung<br />

des Art. 49 <strong>EG</strong>V werden Personen, welche als Kommissionäre ausländischer Reiseunternehmen<br />

auftreten nicht mehr als „Vermittler“ angesehen. NIEDERLÄNDISCHES Recht hingegen<br />

enthält keine echte Definition, sondern eine Vorschrift nach der ein Vermittler (bezeichnet als<br />

„Zwischenperson“), der im Namen einer ausländischen Veranstalters handelt, selbst als Veranstalter<br />

zu betrachten ist. Die BULGARISCHE Definition ist relativ weit: Reisevermittler ist<br />

„jede Person, die nach diesem Gesetz zur Ausübung einer Reisevermittlertätigkeit zugelassen<br />

ist.“ Reisevermittlertätigkeit ist wiederum definiert als Handeln als Zwischenperson (Vermittler)<br />

beim Verkauf von Pauschalreisen, beim Luft-, See- und Bustransport von Passagieren,<br />

bei Reservierungen, Visaerteilung, Reiseleitung und anderen touristischen Dienstleistungen<br />

sowie bei im Zusammenhang mit Reisen stehenden Versicherungen.“ 278 Mitgliedstaaten wie<br />

FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und PORTUGAL bieten gar keine Definition. Nichtsdestoweniger ist<br />

der Begriff im deutschen Recht mit Hinblick auf die Vorschriften bezüglich der Rückerstattung<br />

von Geld im Fall einer Insolvenz erwähnt 279 . Die umsetzenden Vorschriften im deutschen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch konzentrieren sich allgemein auf das vertragliche Verhältnis<br />

zwischen Veranstalter und Reisendem. Das Verhältnis zwischen Reisendem und Vermittler ist<br />

nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ist dieses<br />

Verhältnis regelmäßig als eine Maklerbeziehung erfasst. Insofern kann der Reisende nur in<br />

Ausnahmefällen den Vermittler haftbar machen (z.B. bei falscher Beratung).<br />

273<br />

§ 2 Nr. 3 der Reisebürosicherungsverordnung.<br />

274<br />

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

275<br />

Nach belgischem Recht sind Unternehmer definiert als Personen, welche einer gewerblichen Betätigung<br />

nachgehen welche eine kommerzielle Handlung gemäß Art. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches (Art. 1, 2° des<br />

Dekrets vom 5.Dezember 2000) darstellt.<br />

276<br />

Zweite Zusatzvorschrift zum Gesetz 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

277<br />

Art. 1(2)(b) der Verordnung 213/1996.<br />

278<br />

Zusatzvorschrift Nr. 10 zum Tourismusgesetz i. V. m. Nr. 9.<br />

279<br />

§ 651k (3), S. 4, (4), BGB.<br />

254


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Das Umsetzungsrecht in FRANKREICH 280 und LUXEMBURG 281 gebraucht – wie bereits erwähnt<br />

– keinen speziellen Begriff für Vermittler sondern schafft einheitliche Vorschriften für Veranstalter<br />

und solche Personen, die nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als Vermittler definiert sind.<br />

Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Vorschriften über Vermittler durch Voraussetzungen des<br />

Verwaltungsrechts ergänzt. So verlangen zum Beispiel die SLOWAKISCHEN 282 Umsetzungsgesetze<br />

vom Vermittler bestimmte Qualifikationen (z.B. spezielle Ausbildung oder Kenntnisse<br />

in ausländischen Sprachen). Es soll außerdem angemerkt sein, dass einige Mitgliedstaaten<br />

eine Handelslizenz voraussetzen, um als Vermittler für Pauschalreisen tätig sein zu dürfen 283 .<br />

Tabelle: Nationale Umsetzung<br />

Keine substantiellen Abweichungen CY, EE, EL, IE, IT, LV, LT, MT, UK (9)<br />

Keine Legaldefinition DE, FI, NL, PT (3)<br />

Beschränkung auf Unternehmer AT, BE, ES, SK (4)<br />

Makler für einheimische Reiseveranstalter HU (1)<br />

Angebot oder Verkauf einer Pauschalreise im<br />

Namen eines Veranstalters<br />

Angebot oder Verkauf von Pauschalreisen im<br />

Namen einer Tourbetreiberagentur<br />

Vermittlung des Verkaufs von Pauschalreisen<br />

und anderer touristischer Dienstleistungen<br />

Einheitliche Regeln für Veranstalter und<br />

Vermittler<br />

Qualifiziert, entsprechende Dienstleistungen<br />

anzubieten<br />

DK, PL (2)<br />

RO (1)<br />

BG (1)<br />

FR, LU (2)<br />

SL 284 , SK (2)<br />

280<br />

In Art. L 211-1 des Tourismusgesetzbuches werden die Pflichten des Veranstalters auf den Vermittler ausgeweitet.<br />

281<br />

In Art. 1 des Gesetzes über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen vom<br />

14.Juni 1994, werden die Pflichten des Veranstalters auf den Vermittler ausgeweitet.<br />

282<br />

§§ 4(1), 3(2)(a) – (e) des Pauschalreisegesetzes, 281/2001.<br />

283<br />

Dies wurde nicht systematisch untersucht; ein Beispiel von vielen wäre Italien: Art. 83(1)(b) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

284<br />

Art. 37 des Tourismusförderungsgesetzes bestimmt Bedingungen, nach denen Reisekaufleute eine Lizenz<br />

erwerben können. So muss der „Reisekaufmann“ z.B. urkundlichen Beweis darüber erbringen, dass seine Tätigkeit<br />

im relevanten Register eingetragen ist, über die Öffnungszeiten, die Existenz einen eigenen Büros (welches<br />

nicht in einer Wohnung liegen darf und für Verbraucher zu deutlich ausgehängten Öffnungszeiten erreichbar<br />

sein muss), dass er niemals wirtschaftkriminelle Straftaten begangen hat, der Geschäftsgang legal ist und dass es<br />

ihm nicht verboten ist im fraglichen Gewerbe tätig zu sein, dass die, für das Gewerbe verantwortliche Person<br />

255


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ, SE (2)<br />

4. Pauschalreise<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314, bedeutet „Pauschalreise“ „die im Voraus festgelegt<br />

Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis<br />

verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden<br />

dauert oder eine Übernachtung einschließt:<br />

(a) Beförderung,<br />

(b) Unterbringung,<br />

(c) Andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder<br />

Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.<br />

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise<br />

erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen ge-<br />

mäß dieser Richtlinie unterworfen.<br />

Der EuGH hat in seinem Urteil Club Tour (C-400/00) im Hinblick auf den Begriff der Pauschalreise<br />

entschieden, dass der Begriff so auszulegen ist, dass er auch Reisen umfasst, wel-<br />

che von Reisekaufleuten auf Wunsch und in Übereinstimmung mit den Vorgaben eines<br />

Verbrauchers zusammengestellt werden. Gemäß derselben Entscheidung umfasst die Voraussetzung,<br />

die Pauschalreise müsse „im Voraus festgelegt“ sein auch Kombinationen touristischer<br />

Dienstleistungen, welche erst im Moment des Vertragsschlusses zwischen der Reise-<br />

agentur und dem Verbraucher zusammengestellt werden.<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen<br />

Einige Mitgliedstaaten haben ein spezielles Gesetz über Pauschalreisen geschaffen, in welchem<br />

sich die Definition einer Pauschalreise findet. Andere haben die Definition einer Pauschalreise<br />

in bereits existierende generelle Gesetze wie zum Beispiel in das Zivilgesetzbuch<br />

(NIEDERLANDE, LITAUEN), ein Verbraucherschutzgesetz, ein Verbrauchergesetzbuch (ITA-<br />

LIEN, ÖSTERREICH) oder ein Reise- bzw. Tourismusgesetz oder Tourismusgesetzbuch (BUL-<br />

über mindestens höhere Schulbildung (z.B. in Slowenien zwei Jahre über den Oberschulabschluss hinaus) verfügt<br />

und drei Jahre Berufserfahrung hat.<br />

256


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

GARIEN, ESTLAND, FRANKREICH, LETTLAND, LITAUEN) integriert. Der D<strong>EU</strong>TSCHE Gesetzgeber<br />

hat die bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandene Definition eines Reisevertrags beibehalten.<br />

In POLEN gibt es keine spezifische legislative Umsetzung der Definition einer Pauschalreise.<br />

In ÖSTERREICH ist der Inhalt der Richtlinie in drei getrennten Legislativakten mit<br />

jeweils unterschiedlichen Inhalten geregelt. Ähnlich in SLOWENIEN, wo unterschiedliche Ausdrücke<br />

im Schuldrechtsgesetz und dem Tourismusförderungsgesetz verwendet werden.<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

In einem speziellen Gesetz<br />

zu Pauschalreisen<br />

In einer allgemeinen Regelung<br />

Keine spezifische legislative<br />

Umsetzung<br />

257<br />

BE, CY, CZ 285 , DK, FI, EL, HU 286 , IE, LU, MT 287 , PT, RO,<br />

SK, ES, SE, UK (16)<br />

Zivilgesetzbuch DE 288 , HU 289 , NL, LT (4)<br />

Verbraucherschutzgesetz /<br />

Verbrauchergesetzbuch<br />

AT, IT (2)<br />

Tourismusgesetz(buch) BG, EE, FR, LV, LT (5)<br />

Andere AT 290 , EE 291 , SL 292 (3)<br />

PL (1)<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten scheint den Begriff „Pauschalreise“ (im Englischen teilweise<br />

mit geringfügigen Änderungen, z.B. „package travel“ statt des ursprünglichen „package“) wie<br />

von der Richtlinie vorgeschlagen zu benutzen. Im Gegensatz dazu verwendet das D<strong>EU</strong>TSCHE<br />

und NIEDERLÄNDISCHE Recht nur den Begriff „Reisevertrag“. Der BELGISCHE Gesetzgeber hat<br />

den Begriff des „Reiseorganisationsvertrags“ gebraucht und der LITTAUISCHE Gesetzgeber<br />

den Begriff „Vertrag über die Bereitstellung von touristischen Dienstleistungen“. In den POL-<br />

NISCHEN Vorschriften findet der Begriff „Tourismusveranstaltung“ Verwendung. Der ÖSTE-<br />

285<br />

Definition der Pauschalreise; weitere Vorschriften zu Pauschalreisen finden sich im Zivilgesetzbuch.<br />

286<br />

§ 2(1), (2) der Verordnung Nr. 214/1996, § 1(2)(f) Verordnung Nr. 213/1996.<br />

287<br />

Art. 2 des Reise- und Tourismusgesetzes.<br />

288<br />

Es gibt zwei geringfügig unterschiedliche Definitionen im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Formulierungen<br />

sind identisch aber der Anwendungsbereich unterschiedlich: § 651a(1) BGB (betreffend der Rechte des<br />

Reisenden) ist auch anwendbar auf Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer oder ohne Übernachtung, wogegen<br />

von § 651k(6) BGB (betreffend Sicherheiten im Fall von Insolvenz) nur Reisen von mindestens 24 Stunden<br />

Dauer oder mit Übernachtungen erfasst.<br />

289<br />

§ 415 CC.<br />

290<br />

§ 2(1) der Reisebürosicherungsverordnung, § 2(1) der Reisebüroausübungsverordnung.<br />

291<br />

§ 866(2), (3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

292<br />

Art. 33 des Tourismusförderungsgesetzes, Art. 883(1) des Schuldrechtsgesetzes.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

REICHISCHE Gesetzgeber gebraucht in seinem Konsumentenschutzgesetz den Begriff „Pauschalreise“<br />

wohingegen in der Reisebürosicherungsverordnung der Begriff „Reiseveranstaltung“<br />

Verwendung findet 293 . FRANZÖSISCHES Recht kennt den Begriff „forfait touristique“<br />

(Pauschalreise) 294 .<br />

Tabelle: Gebrauch von Begriffen<br />

Pauschalreise AT, CY, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU*, IE, IT, LT, LU, LV,<br />

MT, PT, RO, SE, SL 295 , UK (21)<br />

Touristenreise mit Pauschalpreis<br />

BG (1)<br />

Reiseveranstaltung AT (1)<br />

Tourismusveranstaltung PL (1)<br />

Reisevertrag BE, DE, NL, HU 296 *, LT (5)<br />

Ausflug CZ, SK (2)<br />

* mehr als einmal<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten hat die Definition der „Pauschalreise“ so umgesetzt, wie<br />

sie in der Richtlinie vorgesehen ist, wohingegen die Definitionen der übrigen Mitgliedstaaten<br />

von der Richtlinie abweichen. Abweichungen in der Umsetzung betreffen hauptsächlich die<br />

Voraussetzung von einerseits einer Reisedauer von mehr als 24 Stunden beziehungsweise das<br />

einer Übernachtung andererseits. In Österreich unterscheiden sich die Definitionen der „Pauschalreise“<br />

in den einzelnen Legislativakten. In den beiden Verordnungen 297 findet der Originaltext<br />

der Richtlinie Verwendung. Im Gegensatz dazu ist die Definition aus dem Konsumentenschutzgesetz<br />

weiter und verlangt keine Reisedauer von mindestens 24 Stunden oder eine<br />

Übernachtung. Darüber hinaus müssen die „anderen touristischen Dienstleistungen“ keinen<br />

beträchtlichen Teil der Pauschalreise ausmachen.<br />

293 Vgl. Reisebürosicherungsverordnung.<br />

294 Art. L 211-2 des Tourismusgesetzbuches.<br />

295 Das Tourismusförderungsgesetz verwendet den Begriff „Tourismusveranstaltung“ wohingegen das Schuldrechtsgesetz<br />

den deskriptiven Ausdruck „Pauschalangebot einschließlich Beförderung, Unterbringung und anderer<br />

damit verbundener Dienstleistungen“ benutzt.<br />

296 Verordnung Nr. 214/1996 gebraucht bei der Umsetzung der Definition der „Pauschalreise“ im Gegensatz zur<br />

Verordnung Nr. 213/1996 den Begriff „Reisevertrag“.<br />

297 Reisebürosicherungsverordnung.<br />

258


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Der D<strong>EU</strong>TSCHE Gesetzgeber hat die Definition nicht eigens umgesetzt sondern sich angesichts<br />

der bereits existierenden, weiteren Definition des Reisevertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

entschlossen, diese weiterhin zu verwenden. Diese Definition spricht nicht von einer Verbindung<br />

bestimmter Elemente. Jedoch wird angenommen, dass der Begriff „Gesamtheit von Reiseleistungen“<br />

die Kombination von mindesten zwei Dienstleistungen bedeutet. Gleiches gilt<br />

auch für PORTUGAL: Im Hinblick auf eine Reisedauer von mindestens 24 Stunden oder eine<br />

Übernachtung gibt es unterschiedliche Bestimmungen. § 651a(1) des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(betreffend der Rechte des Reisenden) ist ebenfalls auf Reisen von weniger als 24 Stunden<br />

oder Übernachtung anwendbar, wohingegen § 651k(6) des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(betreffend Sicherheiten für den Fall einer Insolvenz) nur Dienstleistungen von mindestens 24<br />

Stunden Dauer oder mit Übernachtung erfasst. Im Großen und Ganzen soll dem Verbraucher<br />

ein Schutz gewährt werden der dem Ausmaß des in der Richtlinie vorgesehenen Schutzes<br />

entspricht.<br />

In PORTUGAL wurde die Definition so umgesetzt, wie von der Richtlinie vorgesehen. Zusätzlich<br />

werden Beispiele für die „anderen Dienstleistungen“ genannt. In Portugal sind dies „ins-<br />

besondere solche, die in Verbindung mit sportlichen, religiösen oder kulturellen Veranstaltungen<br />

stehen, solange sie einen entscheidenden Teil der Reise darstellen“. SLOWAKISCHES<br />

Recht verwendet den Begriff „Ausflug“. Dies ist ebenfalls ein im Voraus zusammengestellter<br />

Aufenthalt inklusive Unterbringung, vorausgesetzt die Dauer des Aufenthalts beträgt mindes-<br />

tens drei Nächte und die Unterbringung erfolgt in einer einzigen Beherbergungseinrichtung<br />

einschließlich Zelten, Caravans oder privater Unterkünfte 298 . Gemäß der neuesten Änderung<br />

ist für die Qualifikation als „im Voraus zusammengestellte“ Verbindung von Dienstleistungen<br />

ausreichend, dass sie im Moment des Vertragsabschlusses miteinander verbunden werden 299 .<br />

Weiterhin schließt der Begriff auch Kombinationen von Dienstleistungen auf Basis von individuellen<br />

Wünschen mit ein. Im Gegensatz dazu gilt die ist die Reiseversicherung von Teilnehmern<br />

an Pauschalreisen ausdrücklich nicht als Dienstleistung in diesem Sinne.<br />

298<br />

Art. 2(2) des Pauschalreisegesetzes (Gesetz Nr. 281/2001). Art. 2(3) des Gesetzes Nr. 281/2001 nach dem<br />

Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Nr. 186/2006 am 1.Januar 2007.<br />

299<br />

§ 2(2) des Pauschalreisegesetzes (Gesetz Nr. 281/2001). Geändert durch das Gesetz Nr. 186/2006, in Kraft<br />

getreten am 1.Januar 2007.<br />

259


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist der Anwendungsbereich weiter als von der Richtlinie vorhergesehen,<br />

da die Vorschrift ausdrücklich festlegt, dass der Umstand, eine Reise sei auf Anfrage<br />

und in Übereinstimmung mit den Wünschen (gleich ob modifiziert oder nicht) des<br />

Verbrauchers zusammengestellt worden nicht schon aus sich selbst heraus Anlass dazu gibt,<br />

diese Reise anders als „im Voraus zusammengestellt“ zu behandeln. Im Gegensatz dazu wurde<br />

z.B. in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK und D<strong>EU</strong>TSCHLAND eine auf Anfrage des Verbrauchers<br />

zusammengestellte Reise nicht als Pauschalreise angesehen. Dies mag sich unter dem<br />

Einfluss der Entscheidung des EuGH Club Tour (C-400/00) ändern. Nach der UNGARISCHEN<br />

Definition erfordert eine Pauschalreise die Verbindung von Beförderung, Unterbringung oder<br />

anderen Dienstleistungen. Beispieles für andere Dienstleistungen (Mahlzeiten, geführte Ausflüge,<br />

kulturelles Rahmenprogramm) sind sowohl im Zivilgesetzbuch als auch in der entsprechenden<br />

Verordnung aufgeführt. Die anderen Dienstleistungen müssen dabei keinen wesentlichen<br />

Teil der Pauschalreise ausmachen 300 . In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist die Definition<br />

derjenigen der Richtlinie sehr ähnlich. Nur bezüglich der Schwelle des Preisanteils der anderen<br />

touristischen Dienstleistungen ist festgelegt, dass diese entweder einen wesentlichen Teil<br />

der Reise oder deren Preis mindesten 20% des Gesamtpreises der Pauschalreise ausmachen<br />

muss. Im darauf folgenden Abschnitt sind bestimmte Verträge ausdrücklich davon ausge-<br />

schlossen, als Pauschalreise gelten zu können (z.B. Zusammenstellungen auf individuelle Anfrage)<br />

301 . Das POLNISCHE Reiserecht verweist auf „touristische Dienstleistungen“, welche de-<br />

finiert sind als Dienstleistungen wie Führungen, Unterbringung und sämtliche anderen Dienstleistungen<br />

die üblicherweise Touristen oder Besuchern angeboten werden. Touristische Veranstaltungen<br />

302 wiederum sind definiert als eine Kombination von mindestens zwei touristischen<br />

Dienstleistungen zu einem einheitlichen Programm und einem einheitlichen Preis, vor-<br />

ausgesetzt diese Dienstleistungen enthalten eine Übernachtungsmöglichkeit oder haben eine<br />

Dauer von mindestens 24 Stunden oder sehen einen Ortswechsel innerhalb der Reise vor. Daher<br />

ist in Abweichung von der Direktive weder die Reisedauer von mindestens 24 Stunden<br />

noch die Übernachtung erforderlich falls die Reise einen Ortswechsel beinhaltet.<br />

300<br />

Beispiele für andere Dienstleistungen sind in der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung<br />

enthalten:<br />

301<br />

§ 1(2) des Gesetzes 159/1999 über Vorschriften für Unternehmen im Bereich Tourismus und Reisebüros.<br />

302<br />

Art. 3(2) des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

260


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Inhalt der Definition<br />

Grundsätzlich gleichwertig<br />

zur Richtlinie<br />

Keines ausdrückliche Umsetzung<br />

welche touristischen<br />

Dienstleistungen verbunden<br />

werden müssen<br />

Kein ausdrückliches Erfordernis<br />

eines Gesamtpreises<br />

Kein Erfordernis einer Reisedauer<br />

von mindestens 24<br />

Stunden oder einer Über-<br />

nachtung<br />

„Andere touristische Dienstleistungen“<br />

müssen keinen<br />

wesentlichen Teil der Pau-<br />

schalreise ausmachen<br />

Keine Definition bis auf<br />

„Gesamtheit von Reiseleistungen“<br />

Zusätzliche Beispiele für<br />

andere Leistungen<br />

Liste anderer Dienstleistun-<br />

gen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

261<br />

AT 303 , BE 304 , BG, CY, DK, EE 305 , EL, ES, FR, IE, LT, LU,<br />

MT, NL, UK (15)<br />

DE, LV (2)<br />

RO (1)<br />

AT 306 , FI, DE, PL 307 (4)<br />

PL, DE, HU, LV (4)<br />

DE 308 (1)<br />

HU, IT, PT 309 , SK, SL 310 (5)<br />

RO 311 (1)<br />

303 Nur in § 2(1) der Reisebürosicherungsverordnung; nicht in § 31b(2) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

304 Art. 1 Nr. 1 S. 1 (c) des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsver-<br />

träge.<br />

305 Die einzige Abweichung ist die Verwendung von „Fahrgastbetreuung“ anstelle von „Beförderung“ in Art.<br />

7(1), (2) des Tourismusgesetzes.<br />

306<br />

Nur in § 31b(2) des Konsumentenschutzgesetzes; nicht in § 2(1) der Reisebürosicherungsverordnung und in<br />

der Reisebüroausübungsverordnung.<br />

307<br />

Es ist ausreichend, dass die Pauschalreise einen einzigen Ortswechsel enthält; Art 3(2) des Gesetzes zu touris-<br />

tischen Dienstleistungen.<br />

308 § 651a (1) , S. 1 BGB.<br />

309 Art. 17(2) des Dekrets Nr. 198/93.<br />

310 Art. 33(2) des Tourismusförderungsgesetzes legt fest, dass solche Reisen als Reisearrangement anzusehen<br />

sind, welche eine im Voraus zusammengestellte Kombination von zwei oder mehr Leistungen (Beförderung und<br />

andere touristische Dienstleistungen) zu dem Zeitpunkt enthält, an dem sie zu einem einheitlichen Preis verkauft<br />

oder zum Verlauf angeboten wird und auf die alle Regelungen dieses Gesetzes anwendbar sind.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Weitere Vorschriften CZ 312 , SK, SL, UK 313 (4)<br />

Umsetzung nicht vollständig<br />

klar<br />

Tabelle: Getrennte Berechnung<br />

Keine Umsetzung der Regelung<br />

zu getrennter Berechnung<br />

Regelung zu getrennter Berechnung<br />

ausdrücklich umgesetzt<br />

5. Vertrag<br />

SE (1)<br />

AT 314 , EE, FI, FR, DE, IE, LV, NL, PL (9)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

262<br />

AT 315 , BE 316 , BG, CZ, CY, DK, EL, ES, HU 317 , IT, LT, LU,<br />

MT, PT, RO 318 SE, SK, SL, UK (19)<br />

Gemäß Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 90/314 bedeutet „Vertrag“ „die Vereinbarung die den<br />

Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet“.<br />

a. Umsetzung im Allgemeinen<br />

14 Mitgliedstaaten haben die Definition eines „Vertrags“ in einem besonderen Gesetz zu Pauschalreisen<br />

umgesetzt, wohingegen in sechs Mitgliedstaaten die Definition in einem bereits<br />

bestehenden generellen Gesetz zu finden ist. Im SLOWAKISCHEN Umsetzungsgesetz 319 wird<br />

auf die Definition des Reisevertrags im Zivilgesetzbuch verwiesen. D<strong>EU</strong>TSCHLAND verwendet<br />

weiterhin eine bereits existierende Definition des Reisevertrags. Acht Mitgliedstaaten haben<br />

311<br />

Die Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November<br />

2001 bestätigten und geänderten Fassung führt andere, im Paket enthaltene Dienstleistungen auf: (…) Verpflegung,<br />

medizinische Behandlung, Freizeit oder ähnliches.<br />

312<br />

§ 1(1) des Gesetzes 159/1999 über Vorschriften für Unternehmen im Bereich Tourismus und Reisebüros.<br />

313<br />

§ 2(1) der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

314<br />

Nicht nur in § 2(1) der Reisebürosicherungsverordnung erwähnt; im Gegenteil erwähnt in § 31b(2) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

315<br />

Nur in § 31b(2) des Konsumentenschutzgesetzes; nicht erwähnt in § 2(1) der Reisebürosicherungsverordnung.<br />

316<br />

Art. 1 Nr. 1 S. des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

317<br />

§ 1(5) der Verordnung Nr. 213/1996.<br />

318<br />

Art. 4 der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November<br />

2001 bestätigten und geänderten Fassung<br />

319<br />

Art. 6 des Pauschalreisegesetzes.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

die Definition eines „Vertrags“ nicht ausdrücklich umgesetzt. Dies liegt darin begründet, dass<br />

die allgemeine Definition eines Vertrags in vielen nationalen Gesetzen als ausreichend angesehen<br />

wird.<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

In einem besonderem Gesetz zu Pauschalreisen<br />

In einer allgemeinen Regelung<br />

Nur allgemeine Definition eines „Vertrags“<br />

ohne besondere Verbindung zu Reiseverträ-<br />

gen<br />

263<br />

BE, BG 320 , CY, EL 321 , HU, IE 322 , LT 323 ,<br />

LV 324 , LU, MT, ES 325 , RO, SE, UK 326 (14)<br />

Zivilgesetzbuch CZ, DE, LT, NL,<br />

SK 327 (5)<br />

Schuldrechtsgesetz SL (1)<br />

EE 328 , FR 329 , PT (3)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung AT, DK, FI, IT, PL (5)<br />

Mehrere Mitgliedstaaten wie z.B. BELGIEN, UNGARN, LITAUEN und die NIEDERLANDE haben<br />

die Definition eines „Vertrags“ mit der einer „Pauschalreise“ kombiniert und „Vertrag“ im<br />

Sinne des Umsetzungsgesetzes zusammen mit dem Begriff der „Pauschalreise“ definiert oder,<br />

wie LUXEMBURG, SCHWEDEN und SLOWENIEN, beziehen sich auf den Pauschalreisebegriff als<br />

Inhalt des fraglichen Vertrages.<br />

Tabelle: Vertrag/Pauschalreise<br />

Selbstständige Definition für „Vertrag“ BG 330 , CY, CZ 331 , DE, EL, IE, LV, MT, ES,<br />

RO, SK 332 , UK (12)<br />

320<br />

Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November 2001<br />

bestätigten und geänderten Fassung<br />

321<br />

Art. 2(1) Nr. 5 des Dekrets Nr. 339/96 zu Pauschalreisen.<br />

322<br />

Art. 2(1) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

323<br />

Art. 2(17) des Tourismusgesetzes.<br />

324<br />

Art. 1(1) der Kabinettsverordnung Nr. 163 über Pauschalreisen.<br />

325<br />

Art. des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

326<br />

§ 2(1) der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

327<br />

Das Pauschalreisegesetz 281/2001 und die §§ 52-60 (Verbraucherverträge), 741a-741k (Pauschalreisevertrag)<br />

CC verweisen jeweils aufeinander.<br />

328<br />

Art. 8(1) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

329<br />

Art. 1101 CC.<br />

330<br />

Art. 30(1) Tourismusgesetz.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Kombinierte Definition von „Vertrag“ und<br />

„Pauschalreise“<br />

„Pauschalreise“ in der Definition von „Vertrag“<br />

gebraucht<br />

BE, HU 333 , LT, NL (4)<br />

LU 334 , SE 335 , SL (3)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung AT, DK, EE, FI, FR, IT, PL, PT (8)<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

Der TSCHECHISCHE und der MALTESISCHE Gesetzgeber haben eine Veränderung an der Definition<br />

im Sinne von „abhängig von den Umständen“ vorgenommen. Diese Veränderungen<br />

scheinen ohne größere Auswirkungen auf den Inhalt der Definitionen zu sein. Nach RUMÄNI-<br />

SCHEM Recht besteht der Inhalt eines „Vertrages zum Vertrieb von Pauschalreisen“ darin,<br />

dass der Tourist das Reisepaket erwirbt und die Reiseagentur die Zahlung weiterleitet sowie<br />

ihm die erforderlichen Dokumente aushändigt. 336 Die BULGARISCHE Definition enthält die<br />

Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand sowie die wechselseitigen Pflichten der Vertrags-<br />

parteien.<br />

Tabelle: Nationale Umsetzung<br />

Grundsätzliche gleichwertig zur Richtlinie CZ, DE, EL, HU, IE, LV, LU, ES, SE, SK,<br />

UK (11)<br />

Genauer Inhalt des Vertrages BG, RO (2)<br />

„Außer die Umstände verlangen ein anderes“<br />

oder vergleichbare Änderung<br />

Kombination mit der Definition der „Pauschalreise“<br />

CY 337 , IE 338 , MT 339 (3)<br />

BE, LT, NL, SL (4)<br />

331<br />

§ 852a – 852k BGB regeln den Reisevertrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch verweist auf die Definition der<br />

Pauschalreise im Gesetz Nr. 159/1999 über Vorschriften für Unternehmen im Bereich Tourismus und Reisebüros.<br />

332<br />

Verwendet den Begriff „Pauschalreisevertrag“.<br />

333<br />

§§ 415-416 CC enthalten allgemeine Regeln im Hinblick auf Reiseverträge, die Verordnungen Nr. 213/1996<br />

und 214/19996 stellen besondere Regeln auf.<br />

334<br />

Art. 8 des Gesetzes über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen.<br />

335<br />

§ 3(4) des Pauschalreisegesetzes 1992:1672.<br />

336<br />

Art. 2(2) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung<br />

337<br />

Art. 2 des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

338<br />

Art. 2 (1) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

339<br />

Art. 2(1) der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren von 2000.<br />

264


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung AT, DK, EE, FR, IT, PL, PT (7)<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, den NIEDERLANDEN, der SLOWAKEI 340 und SLOWE-<br />

NIEN spricht die Definition nur vom „Veranstalter“ als der verpflichteten Vertragspartei und<br />

spart den „Vermittler“ aus. Dies stellt keinen Verstoß gegen <strong>EG</strong>-Recht dar, da die Formulierung<br />

der Direktive „Veranstalter und/oder Vermittler“ lautet. In Deutschland liegt diese Tatsache<br />

darin begründet, dass die Definition des „Reisevertrags“ im deutschen Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch schon vor der Umsetzung der Richtlinie bestanden hat. Die Frage, wem gegenüber<br />

Rechte ausgeübt werden können wird manchmal durch allgemeines Vertragsrecht, so<br />

z.B. in Deutschland, oder durch die Vorschriften zum persönlichen Anwendungsbereich (siehe<br />

das Kapitel zu den Definitionen von Veranstalter/Vermittler) beantwortet. In UNGARN wird<br />

der Vertragspartner des Verbrauchers als „Reiseunternehmen“ bezeichnet und LETTISCHES<br />

Recht spricht vom „Betrieb“. Nach tschechischem Recht gilt die „Reiseagentur“ als Ver-<br />

pflichteter.<br />

Tabelle: Verpflichtete Personen<br />

Veranstalter und Vermittler BE 341 , CY (oder beide), IE, EL, MT (oder<br />

beide), ES, SE, UK (8)<br />

Veranstalter BG, DE, LT, NL 342 , SL, SK (6)<br />

Reiseagentur CZ, RO 343 (2)<br />

„Betriebe/Unternehmen“ HU, LV (2)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung AT, DK, EE, FR, IT, PL, PT (7)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar LU (1)<br />

340 § 741a CC verwendet „Veranstalter (Reisebüro)“.<br />

341 Eine eigenständige Definition des Reisevertrags mit Mittelsleuten findet sich in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

342 Als „Veranstalter“ gilt auch der „Vermittler“ eines „Veranstalters“ von außerhalb der Grenzen der Niederlande,<br />

vgl. Art. 500(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

343 Sei es nun eine Tourbetreiberagentur oder eine Vermittlerreiseagentur Art. 2 Nr. 3 lit. a, b Regierungsverordnung<br />

Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November 2001 bestätigten und<br />

geänderten Fassung.<br />

265


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Instrumente des Verbraucherschutzes<br />

1. Informationspflichten<br />

a. Reiseprospekt<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Art. 3(2) S. 1 der Richtlinie 90/314 regelt den Inhalt von Informationsbroschüren die dem<br />

Verbraucher zugänglich gemacht werden. Diese haben auf lesbare, klare und genaue Art sowohl<br />

den Preis anzugeben als auch ausreichende Informationen zu den Details von Bestimmungsort<br />

und Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, der Reiseroute sowie allgemeine<br />

Informationen über Pass- und Visumerfordernisse, Zahlungsmodalitäten und Angaben dazu,<br />

bis wann dem Verbraucher eine Stornierung der Reise aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen<br />

mitgeteilt wird zu enthalten.<br />

aa. Umsetzung im Allgemeinen<br />

Einige Länder scheinen eine detaillierte Aufzählung aller benötigten Informationen als zu<br />

umfangreich für einen legislativen Akt zu erachten. Daher verweisen die Gesetze mehrerer<br />

Länder wie z.B. ÖSTERREICH, DÄNEMARK, und D<strong>EU</strong>TSCHLAND auf ein Verzeichnis von Informationen<br />

welche in einer Verordnung der jeweiligen Regierung zu finden ist.<br />

Tabelle: Umsetzungsrecht zur Aufzählung der Informationen<br />

In einem speziellen Gesetz zu Pauschalreisen<br />

266<br />

BE 344 , BG 345 , CY 346 (Anhang), CZ 347 , EL 348 , ES 349 ,<br />

IE 350 , LT, MT 351 , PL 352 , RO, SK 353 , ES 354 , SE 355 , UK<br />

(Plan) (14)<br />

344<br />

Art. 5 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

345<br />

Art. 28 (2) Tourismusgesetz.<br />

346<br />

Art. 5(1)-(2) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

347<br />

Der Reisevertrag ist Bestandteil des CC, andere Aspekte sind im Gesetz Nr. 159/1999 über Vorschriften für<br />

Unternehmen im Bereich Tourismus und Reisebüros geregelt.<br />

348<br />

Art. 3(2) des Dekrets Nr. 339/96 über Pauschalreisen.<br />

349<br />

Gesetz Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

350<br />

Art. 10(1) und (2) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

351<br />

Art. 5(1) der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren von 2000.<br />

352<br />

Art. 12 Nr. 1, 1. - 10. Spiegelstrich des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

353<br />

§ 8(1)(a)- (j) des Pauschalreisegesetzes (Nr. 281/2001).


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

In einer allgemeinen Regelung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Zivilgesetzbuch CZ, LT (2)<br />

Verbrauchergesetz IT 356 (1)<br />

Schuldrechtsgesetz EE 357 , SL (2)<br />

Verordnung der Regierung AT 358 , DK (Anhang 359 ), DE 360 , FI, HU 361 , LV 362 ,<br />

LU 363 , NL 364 , PT 365 (9)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung<br />

Umsetzung nicht vollständig klar LV, SE (2)<br />

FR 366 (keine Verzeichnis) (1)<br />

Im SLOWENISCHEN Recht ist der Inhalt eines Prospekts (Reiseprogramm, Reiseroute) nicht<br />

weiter definiert. Es ist nur festgehalten, dass der Reisende vor Ausgabe der Reisebestätigung<br />

ein Reiseprogramm zu erhalten hat in welchem alle Daten enthalten sein müssen, die für die<br />

Reisebestätigung vorgeschrieben sind, welche wiederum nur auf den Prospekt Bezug nehmen<br />

darf 367 .<br />

Tabelle: Gebrauch von Begriffen<br />

Prospekt BE, DK, FI, DE, EL, IE, IT, MT, PL, UK<br />

Prospekt oder andere schriftliche Form CZ 368 , ES 369 , HU, LT 370 , NL, PL, SE, SK (8)<br />

354 Art. 3(1) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

355 Art. 5 des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

356 Art. 85(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

357 § 867(1)-(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

358 § 2 der Reisebüroausübungsverordnung.<br />

359 Anhang der Verordnung Nr. 776/1993 zu Pauschalreisen.<br />

360 § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung.<br />

361 Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

362 Art. 3 der Kabinettsverordnung Nr. 163 über Pauschalreisen.<br />

363 Art. 2 der Rechtsverordnung vom 4.November 1997 über die Ausgestaltung und die Höhe der finanziellen<br />

Sicherheit für die Rückerstattung gezahlter Beträge.<br />

364 Verordnung vom 15.Januar 1993, beinhaltend Vorschriften betreffend der Informationen welche Veranstalter<br />

organisierter Reisen für Reisende angeben müssen.<br />

365 Art. 20(1) - (2), Art. 22 des Dekrets Nr. 198/93.<br />

366 Art. L.211-9 des Tourismusgesetzbuches.<br />

367 Art. 884(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

368 Art. 10 des Gesetzes Nr. 159/1999 über Bedingungen zur Tätigkeit im Tourismusgewerbe verwendet den<br />

Begriff „Prospekt oder eine andere, dem Beweis zugängliche Form“.<br />

369 Gemäß Art. 3(1) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen „Programm oder Informationsbroschüre<br />

welche in schriftlicher Form (...) beinhaltet”.<br />

370 Das litauische Recht nennt „beschreibendes Material betreffend der vom Reiseveranstalter angebotenen und<br />

beworbenen Leistungen“ sowie weiter in runden Klammern „Reiseprospekte oder anderes offizielles Informationsmaterial“,<br />

Art. 6.748(1) CC; „Reiseprospekte, -kataloge oder anderes beschreibendes Material betreffend<br />

touristischer Fahrten“, Art. 6(2) des Tourismusgesetzes.<br />

(10)<br />

267


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Pauschalreisenbeschreibung EE (1)<br />

Programm der Dienstleistungen LV (1)<br />

Werbematerial AT, CY 371 (2)<br />

Vorvertragliche Informationen LU, PT (2)<br />

Reiseprogramm SL (1)<br />

Schriftliche Informationen BG, FR, RO (3)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar SE (1)<br />

bb. Umsetzung im Besonderen<br />

(1) Umsetzung der Informationsanforderungen der Richtlinie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In ÖSTERREICH, DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, GRIECHENLAND, LETTLAND, LUXEM-<br />

BURG und SCHWEDEN haben die nationalen Gesetzgeber die Aufzählung wie von der Richtli-<br />

nie vorgesehen übernommen.<br />

In SCHWEDEN gehen die Informationspflichten nicht über die in der Richtlinie genannten An-<br />

forderungen hinaus. Vielmehr sind diese weniger detailliert angegeben als in der Richtlinie.<br />

Zum Beispiel verwendet der schwedische Gesetzgeber anstelle von „Pass- und Visumerfor-<br />

dernisse (...) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten“ den Begriff „Immigration“. Da die<br />

Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Legislativakte europarechtskonform auszulegen kann ange-<br />

nommen werden, dass dieser Begriff die in der Richtlinie genannten Elemente abdeckt. In<br />

Abweichung von der Richtlinie verpflichtet die schwedische Regelung den Veranstalter nur,<br />

die Mindestanzahl an Teilnehmern für eine Pauschalreise anzugeben, nicht jedoch die Frist in<br />

welcher der Verbraucher zu benachrichtigen ist, sollte die Reise aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl<br />

nicht stattfinden.<br />

Der LETTISCHE Gesetzgeber hat die Aufzählung der erforderlichen Angaben wie von der<br />

Richtlinie vorgesehen umgesetzt. Weiterhin hat er eine Generalklausel hinzugefügt nach welcher<br />

der Veranstalter weitere Angaben machen muss, so diese erforderlich sind. Bisweilen<br />

sind die Informationspflichten im Vergleich mit der Richtlinie nur verkürzt ungesetzt worden.<br />

So spricht zum Beispiel das lettische Recht von Zahlungsvorgängen während die Formulie-<br />

371<br />

In einigen Fällen wird der Begriff „Informationsmaterial“ gebraucht, z.B. in Art. 4(1) des Gesetzes über Pauschalreisen<br />

von 1998.<br />

268


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

rung der Direktive ausdrücklich den absoluten Betrag oder den Prozentsatz des auszuzahlenden<br />

Preises erwähnt.<br />

Das FRANZÖSISCHE Recht 372 erwähnt „schriftliche Angaben“, welche die Leistungen im Hinblick<br />

auf Beförderung und Unterbringung, den Preis und die Zahlungsbedingungen sowie die<br />

Stornierungsmöglichkeiten und Visumerfordernisse zu beschreiben haben. Diese brauchen<br />

jedoch nur an interessierte Personen („les intéressés“) abgegeben zu werden, was nahe legt,<br />

das ein Abgabe nicht immer zwingend sein muss.<br />

In FINNLAND muss der Prospekt, dessen Bereitstellung nicht zwingend ist, die allgemeinen<br />

Bedingungen des Pauschalreisevertrages sowie die grundlegenden Informationen im Hinblick<br />

auf die Reise enthalten 373 .<br />

Nach BULGARISCHEM Recht sind dem Verbraucher „schriftliche Informationen“ auszuhändigen.<br />

Die Liste der Informationen, die dieses Informationsdokument enthalten soll, weicht ge-<br />

ringfügig von den Vorgaben der Richtlinie ab. Art. 3(2)(d) der Richtlinie legt fest, dass dem<br />

Verbraucher Informationen über die Reiseroute zur Verfügung zu stellen sind. Nach bulgari-<br />

schem Recht muss der Verbraucher hingegen über Zeitpunkt und Ort des Beginns und des<br />

Endes der Pauschalreise sowie die Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten informiert werden.<br />

Eine Verpflichtung zur detaillierten Unterrichtung des Verbrauchers über die Reiseroute<br />

scheint demgegenüber nicht zu bestehen. 374 Darüber hinaus ist nach der Richtlinie die Art der<br />

Unterbringung genau zu bezeichnen. Im Gegensatz hierzu fordert die bulgarische Umsetzungsvorschrift<br />

detaillierte Informationen über die touristischen Ziele der Reise. 375 Die In-<br />

formationspflichten, die sich aus dem bulgarischen Tourismusgesetz ergeben, gehen jedoch<br />

über die Anforderungen der Richtlinie hinaus.<br />

372 Art. L 211-9 des Tourismusgesetzbuches.<br />

373 § 6 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

374 Art. 28(2) Nr. 3-6 Tourismusgesetz.<br />

375 Art. 28(2) Nr. 5 Tourismusgesetz.<br />

269


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Umsetzung der Informationsanforderungen der Richtlinie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie AT, DK, DE, EE, EL, LU (6)<br />

Angaben übertreffen den Inhalt der Richtlinie BE, BG, CY, ES, FI, HU, IE 376 , IT, LT, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SK, UK (16)<br />

Abweichungen von den Anforderungen der<br />

Richtlinie<br />

BG, FR, SE (3)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ, LV, SL (3)<br />

In einige Mitgliedstaaten wurde die Bereitstellung eines Prospekts durch den Veranstalter/Vermittler<br />

unter der Ausnutzung der Mindestharmonisierungsklausel der Direktive verpflichtend<br />

festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sind SPANIEN 377 und teilweise GRIECHENLAND 378 .<br />

(2) Zusätzliche Informationspflichten<br />

Das Umsetzungsrecht anderer Mitgliedstaaten legt darüber hinaus weitere Angaben fest, die<br />

in Prospekten enthaltne sein müssen.<br />

Manchmal sind Ergänzungen zu den, in der Richtlinie aufgeführten Informationspflichten zu<br />

finden. In ZYPERN zum Beispiel übersteigen die Anforderungen an Angaben zu Mahlzeiten<br />

diejenigen der Richtlinie insofern, als eine Schätzung verlangt wird wie viele Mahlzeiten, die<br />

nicht im Reisepreis mit eingeschlossen sind nötig werden können. Eine andere Abweichung<br />

ist, dass der Gesamtpreis in einer beigefügten, den Prospekt begleitenden Preisliste angegeben<br />

werden darf.<br />

Häufig gibt es Erweiterungen der Aufzählung von erforderlichen Angaben durch die Hinzufügung<br />

weiterer Informationspflichten. So ist der Veranstalter in FINNLAND, UNGARN, den<br />

NIEDERLANDEN, PORTUGAL und SPANIEN zu Angabe seines Namens und seiner Anschrift ver-<br />

376 Art. 10(1)(h) – (j) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

377 Art. 3(1) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

378 Die Bereitstellung eines Reiseprospekts ist nicht verpflichtend für den Veranstalter/Vermittler, jedoch ist es<br />

im Sinne des Gesetzes 393/1976 zwingend für diejenigen Reiseagenturen, welche für nationalen und allgemeinen<br />

Tourismus zuständig sind sowie für deren Mittelsleute. Früher schon mussten die letzteren ein detailliertes<br />

Programm der Reise oder des Ausflugs anbieten, welches heutzutage durch die Details von Art. 3(2) der Verordnung<br />

339/1996 vervollständigt wird, z.B. allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen und gesundheitspolizeilichen<br />

Formalitäten, so sie für Reise und Aufenthalt wichtig sind.<br />

270


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

pflichtet. In den Niederlanden ist ebenfalls die Telefonnummer und in Portugal die Lizenznummer<br />

anzugeben, In Ungarn muss der Veranstalter Angaben zu seiner Niederlassung, Registernummer<br />

und Telefonnummer machen.<br />

Angaben zu Vertretern (Repräsentanten) in den Bestimmungsländern der Reise sind verpflichtend<br />

in UNGARN (Name, Anschrift, Telefondienst), IRLAND, MALTA und SPANIEN (Name,<br />

Anschrift) zu machen. Sollte in Ungarn der Veranstalter keine Vertreter im Bestimmungsland<br />

haben, so muss er die Nummer eines allgemeinen Telefondienstes in ungarischer<br />

Sprache angeben, bei welchem der Reisende Hilfe erhalten und mit dem Reiseveranstalter in<br />

Kontakt treten kann.<br />

Die meisten der Mitgliedstaaten, die zusätzliche Informationspflichten eingeführt haben verpflichten<br />

den Veranstalter auch dazu, den Reisenden schon im Prospekt über Sicherheiten zu<br />

informieren. In BELGIEN, UNGARN, MALTA, den NIEDERLANDEN und dem VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH muss der Veranstalter Angaben bezüglich von Sicherheiten im Fall einer Insolvenz<br />

ebenso machen wie zu Sicherheiten für bereits gezahlte Beträge. In Ungarn müssen die Angaben<br />

zum Kreditinstitut auch die Möglichkeit einschließen, Informationen zum Schutz vor In-<br />

solvenz direkt vom Sicherheitsgeber zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Veranstalter Angaben<br />

zu der Möglichkeit machen, sich für die Fälle direkt an den Sicherheitsgeber zu wen-<br />

den, in denen der Veranstalter nicht für eine Heimreise sorgt oder seine Pflicht nicht erfüllt,<br />

Teilnahmegebühren oder im Voraus gezahlte Gebühren zurückzuerstatten. IRISCHES Recht<br />

sieht eine Kategorie für Informationen im Hinblick auf die Insolvenz des Veranstalters betreffend<br />

Sicherheiten für gezahlte Beträge und, wo anwendbar, für die Rückführung des Verbrau-<br />

chers vor 379 . Darüber hinaus muss der Veranstalter in Belgien Angaben betreffend der Ausübung<br />

eines Rücktritts und zu Reiseversicherungen machen. In BULGARIEN sind Angaben zu<br />

der Versicherungsgesellschaft erforderlich.<br />

In PORTUGAL und der SLOWAKEI legen die nationalen Regeln ebenfalls besondere Informationspflichten<br />

im Zusammenhang mit der Haftung des Veranstalters fest. In der Slowakei muss<br />

der Prospekt Angaben über die Fälle und möglichen Beträge von Vertragsstrafen gegenüber<br />

dem Reisenden enthalten. In Portugal muss im Prospekt die Identität der Körperschaften angegeben<br />

sein, welche für die Haftung des Veranstalters garantieren. Weiterhin muss der Ver-<br />

379 Art. 10(1)(j) des Gesetzes von 1995 über Pauschalreisen.<br />

271


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

anstalter den Reisenden über die maximale Haftungssumme seines Unternehmens sowie das<br />

dem Reisenden notwendige Verfahren bei der Beanstandung von Nichterfüllung informieren.<br />

In einigen Mitgliedstaaten muss der Prospekt Angaben über die Rechtsgrundlage des Vertrages<br />

enthalten. In SPANIEN müssen im Prospekt Angaben zu den anwendbaren Bestimmungen<br />

über mögliche Haftung, Stornierungen und andere Bedingungen der Pauschalreise gemacht<br />

werden. In POLEN sind Angaben bezüglich der Rechtsgrundlage für den Reisevertrag und der<br />

Rechtsfolgen eines solchen zu machen. In UNGARN muss der Veranstalter seine allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen angeben. Jedoch braucht er den Reisenden nicht über die vom Vermittler<br />

verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. In LITAUEN müssen<br />

die Verfahrensweisen und Voraussetzungen für die Vertragserfüllung in Prospekten, Katalogen<br />

oder anderen Informationsmaterialien enthalten sein.<br />

Ein anderes großes Informationsfeld betrifft das Programm und die Leistungen die in der Pauschalreise<br />

zusammengefasst sind, bzw. die Leistungen welche nicht im Pauschalangebot ent-<br />

halten sind und daher separat bezahlt werden müssen. In sechs Mitgliedstaaten, namentlich<br />

BELGIEN, UNGARN, den NIEDERLANDEN, POLEN, PORTUGAL und der SLOWAKEI müssen Pros-<br />

pekte Informationen zum Programm und/oder anderen Leistungen enthalten. In Polen sind<br />

Angaben bezüglich des Besichtigungsprogramms und Touristenattraktionen erforderlich und<br />

in der Slowakei muss der Veranstalter Informationen zum Programm am Zielort und zum<br />

Ausmaß und der Qualität aller anderen Leistungen, welche den Inhalt der Pauschalreise aus-<br />

machen anbieten. In Portugal sind Besuche, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im<br />

Gesamtpreis enthalten sind aufzuführen. In Ungarn ist der Veranstalter verpflichtet, Angaben<br />

zu den Bedingungen der freiwilligen Teilnahme an, nicht im Pauschalangebot enthaltenen<br />

Programmangeboten zu machen.<br />

Nach den BELGISCHEN Vorschriften muss der Prospekt Informationen über die Art der Reise<br />

und ihre Zielgruppe enthalten. Diese Information fasst wahrscheinlich Angaben über das Programm<br />

der Reise zusammen. In den NIEDERLANDEN ist die Regel allgemeiner gefasst: Nach<br />

dem niederländischen Umsetzungsgesetz ist der Veranstalter verpflichtet, Angaben zu anderen<br />

Leistungen zu machen, die einen wesentlichen Teil der Reise ausmachen.<br />

Ein anderer Bereich von Informationen betrifft Steuern und zusätzliche Kosten. In IRLAND,<br />

MALTA und PORTUGAL ist es die Pflicht des Veranstalters, über solche Kosten aufzuklären.<br />

272


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

UNGARISCHES Recht erfordert ebenso wie fakultatives Recht in Portugal Angaben zu Besuchen,<br />

Ausflügen und anderen Leistungen die nicht im Preis der Pauschalreise enthalten sind<br />

sondern separat bezahlt werden müssen. Nach litauischem Recht müssen die allgemeinen Bedingungen<br />

für den Währungsumtausch genannt werden.<br />

In einigen Mitgliedstaaten enthält der Legislativakt Vorschriften welche festsetzen, dass der<br />

Veranstalter weitere wichtige Angaben im Prospekt zu machen hat. Solch eine Generalklausel<br />

ist auch in SPANIEN (bezüglich der Art der angebotenen Pauschalreise) und in LETTLAND zu<br />

finden. Spanisches Recht sieht ebenfalls Angaben zum „voraussichtlichen Preis von freiwilligen<br />

Ausflügen“ und den „Finanzierungsbedingungen sofern angeboten“ vor.<br />

Schlussendlich gibt es weitere spezielle Informationspflichten in einigen Mitgliedstaaten. Eine<br />

Besonderheit in UNGARN ist die Pflicht, Angaben zu den Wetterbedingungen und örtlichen<br />

Traditionen im Bestimmungsland zu machen, sofern diese von ungarischen Regeln und Traditionen<br />

abweichen und für die Reise von Bedeutung sind. Der Prospekt muss in Ungarn eben-<br />

falls Informationen zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten und Visumerfordernissen enthalten<br />

380 . In der SLOWAKEI muss der Veranstalter den Reisenden auch über die Voraussetzungen<br />

für einen Wechsel in der Person des Reisenden informieren sowie darüber, in welcher Frist<br />

der Reisende mitteilen muss, dass ein Anderer die Reise antreten wird. In Italien ist eine In-<br />

formationspflicht zu denen aus der Richtlinie hinzugefügt worden, nach welcher der Veranstalter<br />

verpflichtet ist, Angaben zu Fristen, Verfahrensweisen und Parteien im Hinblick auf<br />

die Ausübung eines Rücktrittsrechts zu machen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen<br />

und auf dem Wege der Fernkommunikation geschlossen wurde. In den NIEDERLAN-<br />

DEN muss der Prospekt die Frist enthalten, in welcher der Veranstalter den Reisenden darüber<br />

in Kenntnis setzen muss, dass die Reise nicht den Erwartungen des Reisenden entspricht. Im<br />

Vereinigten Königreich müssen im Prospekt Informationen dazu enthalten sein, welche Vorschriften<br />

(sofern es welche gibt) im Fall einer Verspätung auf dem Wege zum Bestimmungsort<br />

oder auf dem Rückweg anwendbar sind. In PORTUGAL ist der Veranstalter verpflichtet, den<br />

Reisenden über die Fristen zu informieren, binnen derer Änderungen des Preises gesetzlich<br />

zugelassen sind.<br />

380 Vgl. Teil B.4.a. Informationserfordernisse der Richtlinie.<br />

273


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Es ist offensichtlich, dass solche zusätzlichen Erfordernisse im Hinblick auf den Prospekt in<br />

vielen Fällen hilfreich für den Verbraucher sein dürften. Jedoch können solch zusätzliche Anforderungen<br />

auch ein Handelshemmnis darstellen, da sie Veranstalter zwingen, ihre Prospekte<br />

an die jeweilige nationale Gesetzgebung desjenigen Mitgliedstaates anzupassen, in welchem<br />

sie ihre Pauschalreisen vermarkten wollen. Die große Vielzahl unterschiedlicher nationaler<br />

Vorschriften machen es schwierig wenn nicht gar unmöglich Prospekte zu entwerfen, welche<br />

in der gesamten <strong>EU</strong> genutzt werden könnten. Auf jeden Fall wäre ein solches Unterfangen<br />

sehr kostspielig und könnte daher Veranstalter davon abhalten, sich des Binnenmarktes zu<br />

bedienen.<br />

Tabelle: Zusätzliche Informationspflichten<br />

Name, Anschrift ES, FI, HU, NL, PT (5)<br />

Vertreter ES, HU, IE, MT (4)<br />

Sicherheit im Fall einer Insolvenz BE, HU, IE, MT, NL, PT, SK, UK (8)<br />

Sicherheit für bereits gezahlte Beträge HU, IE 381 , MT, NL,UK (5)<br />

Haftung PT, SK (2)<br />

Reise- und Reiserücktrittsversicherung BE, BG, RO 382 (3)<br />

Gesetzliche Grundlage des Vertrags ES, HU, LT, PL (4)<br />

Programm und Leistungen BE, HU, NL, PL, PT, SK (6)<br />

Steuern und weitere Kosten FI, HU, IE, MT, PT (5)<br />

Allgemeine Bedingungen für den Währungsumtausch<br />

LT (1)<br />

„Generalklausel“; andere wichtige Angaben ES, LV (2)<br />

Andere (spezielle) Angaben CY, ES, FI, HU, IT, NL, SK, PT, RO, UK<br />

Keine erweiterten Informationspflichten AT, DK, DE, EE, EL, FR, LV, LU, SE (9)<br />

(10)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ, SL (2)<br />

381 Teil der Informationskategorie betreffend der Insolvenz des Veranstalters.<br />

382 Art. 7 lit. j der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

274


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

b. Vorvertragliche Informationspflichten<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Artikel 4(1)(a) der Richtlinie 90/314 legt einige allgemeine vorvertragliche Informationspflichten<br />

im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche Formalitäten sowie auf Pass- und Visumerfordernisses<br />

für die Bürger der entsprechenden Mitgliedstaaten fest, insbesondere bezüglich<br />

der Fristen in denen man solche erhalten kann.<br />

aa. Umsetzung im Allgemeinen<br />

Beinahe sämtliche Mitgliedstaaten haben diese vorvertraglichen Informationspflichten mit<br />

größeren oder kleineren Abweichungen umgesetzt. Als einziges Land hat SPANIEN die Vorschriften<br />

nicht als solche übernommen. Ein Verweis auf den Verbraucher, der vor Vertragabschluss<br />

durch Verschaffung einer Kopie der Vertragsbedingungen informiert werden muss<br />

findet sich in Art. 4(2) des Gesetzes 21/1994 vom 6.Juli über Pauschalreisen 383 . Jedoch decken<br />

die nach dieser Vorschrift erforderlichen Vertragsbedingungen nicht den Inhalt der vor-<br />

vertraglichen Informationspflichten ab, sondern setzen den Minimalinhalt der im Anhang der<br />

Richtlinie aufgeführten Bestandteile eines Vertrages um 384 . Informationspflichten zu Pass-<br />

und Visumerfordernissen oder zu gesundheitspolizeilichen Dokumenten sind nur in Art. 3(1)<br />

Buchst. (e) desselben Gesetzes in Umsetzung von Art. 3(2) der Richtlinie 90/314 genannt. Es<br />

ist wahrscheinlich, dass der spanische Gesetzgeber dachte, durch die zwingende Aushändigung<br />

des Prospektes wären die Richtlinienbestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten<br />

vollständig erfüllt.<br />

bb. Umsetzung im Besonderen<br />

(1) Die verpflichtete Vertragspartei<br />

Auf der Gemeinschaftsebene sind diese Pflichten dem Veranstalter und/oder den Vermittler<br />

auferlegt. In Umsetzung dieser Vorschriften der Richtlinie haben sich viele Mitgliedstaaten<br />

entschlossen, diese vorvertragliche Pflicht sowohl dem Veranstalter als auch dem Vermittler,<br />

383 Gesetz 21/1995 vom 6.Juli über Pauschalreisen.<br />

384 Vgl. Umsetzung von Art. 4(2)(a) auf den Seiten 60ff. .<br />

275


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

obwohl unterschiedlich benannt, aufzuerlegen. Im Gegensatz dazu haben einige Mitgliedstaaten<br />

sich nur für den Veranstalter als (einzige) verpflichtete Partei entschieden. ZYPERN und<br />

das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben eine allgemeine Bezeichnungsweise („die andere Vertragspartei“)<br />

verwendet, nach welcher es vom Vertragsinhalt abhängt ob der Veranstalter, der<br />

Vermittler oder beide verpflichtet sind. Dies scheint ebenso im ÖSTEREICHISCHEN, FRANZÖSI-<br />

SCHEN und LETTISCHEN Recht der Fall zu sein, welches die Begriffe „Unternehmer“, „Anbieter“<br />

und „Betrieb“ verwendet, welche je nach den Umständen auf den Veranstalter oder den<br />

Vermittler zutreffen können. In SCHWEDEN ist keine Partei ausdrücklich aufgeführt, welche<br />

die vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen hat, sondern lediglich festgehalten, dass<br />

„der Reisende informiert werden muss“. Dies legt den Schluss nahe, dass die Vertragspartei<br />

des Reisenden, je nach dem individuellen Vertrag entweder der Veranstalter oder der Vermittler,<br />

diesen zu informieren hat. LUXEMBURG, PORTUGAL und die SLOWAKEI greifen auf den<br />

Begriff der „Reiseagentur“ 385 zurück um zu bestimmen, welche Person für die Erfüllung der<br />

Informationspflichten verantwortlich ist. Die litauische Gesetzgebung hat die vorvertraglichen<br />

Informationspflichten in zwei unterschiedlichen Legislativakten für den Veranstalter 386 und<br />

den Vermittler 387 geregelt.<br />

Eine Besonderheit existiert in FRANKREICH und LUXEMBURG: Das anwendbare Recht verlangt<br />

eine Information der anderen Vertragspartei nur dann, wenn es sich um eine „interessierte<br />

Person“ handelt. Im Hinblick auf diese Formulierung ist wahrscheinlich der Schluss zu ziehen,<br />

dass, um als interessierte Person zu gelten, der Verbraucher in irgendeiner Form Beden-<br />

ken zeigen oder äußern muss. Solch eine Anforderung ist von der Richtlinie nicht ausdrücklich<br />

vorgesehen. Es kann jedoch angenommen werden, dass auch Art. 4(1) der Richtlinie<br />

90/314 nur dazu verpflichtet Verbraucher zu informieren, die ein Interesse an einer bestimmten<br />

Pauschalreise geäußert haben.<br />

385 Luxemburg: Reisekaufmann, Portugal: Reiseagentur, Slowakei: Reisebüro.<br />

386 Pflichten des Veranstalters sind im Zivilgesetzbuch (Art. 6.748(2)) Tourismusgesetz (Art. 6(4)) umgesetzt.<br />

387 Pflichten des Vermittler nur im Tourismusgesetz (Art. 6(4)).<br />

276


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Verpflichtete Vertragspartei<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Veranstalter und/oder Vermittler AT, BE, BG, CY, EL, FI, FR 388 , HU, IE, IT,<br />

LV, LT, LU, MT, PL, PT, RO, SE, SK, UK<br />

(20)<br />

Veranstalter EE, DE, DK, NL, SL (5)<br />

Reiseagentur CZ (1)<br />

Nicht umgesetzt ES (1)<br />

(2) Informationszeitpunkt<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat den Zeitpunkt der vorvertraglichen Informationspflichten<br />

so umgesetzt, dass er vor Abschluss des Vertrages liegt. Abweichungen davon existieren in<br />

ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo die Information vor der Willenserklärung, z.B. der Buchung,<br />

zu erfolgen hat. NIEDERLÄNDISCHES Recht legt den Zeitpunkt der Einigung über den<br />

Reisevertrag als Informationszeitpunkt fest. In ITALIEN soll der Verbraucher schon während<br />

der Vertragsverhandlungen informiert werden, zwingend jedoch vor Abschluss des Vertra-<br />

ges 389 . Die UNGARISCHE Gesetzgebung schreibt für den Fall, dass kein Prospekt zur Verfügung<br />

gestellt wurde vor, dass sämtliche Informationen, welche normalerweise in einem Pros-<br />

pekt enthalten sein müssen, vor Vertragsschluss in schriftlicher Form bereitzustellen sind 390 .<br />

Tabelle: Informationszeitpunkt<br />

Vor Vertragsschluss BE, BG, CY, CZ 391 , DE, DK, EE, EL, FI, FR,<br />

Vor Abgabe einer Willenserklärung (Buchung)<br />

277<br />

HU, IE, IT, LV, LT, MT, PL, PT, RO SE, SK,<br />

SL, UK (23)<br />

AT, DE (2)<br />

388<br />

Art. L 211-9 des Tourismusgesetzbuches verwendet den allgemeinen Begriff „Verkäufer“, welcher sowohl<br />

ein Veranstalter wie ein Vermittler sein kann.<br />

389<br />

Art. 87(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

390<br />

§ 4(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

391<br />

Das tschechische Zivilgesetzbuch verwendet nicht den Begriff „vorvertragliche Information” und berücksichtigt<br />

nur die Bedingungen des Reisevertrags (§ 852b), d.h. ein Entwurf (Angebot) des Reisevertrags muss von der<br />

Reiseagentur vorgelegt werden (§ 852a(2)). Jedoch legt das Gesetz 159/1999 der Reiseagentur die Pflicht auf,<br />

eine Reihe von Informationen vor dem Abschluss des Reisevertrages in einem Prospekt oder anderer dem Beweis<br />

zugänglicher Form anzubieten (§ 10).


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einigung über den Reisevertrag NL (1)<br />

Während der Vertragsverhandlungen (auf<br />

jeden Fall vor Abschluss des Vertrages)<br />

IT (1)<br />

Nicht umgesetzt ES (1)<br />

(3) Art der Information<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten hat die Art der der Verschaffung vorvertraglicher Informationen<br />

in Übereinstimmung mit der Richtlinie umgesetzt („schriftlich oder in anderer geeigneter<br />

Form“). Bestimmte Mitgliedstaaten haben sicht entschieden, ausschließlich die<br />

schriftliche Form zuzulassen, so zum Beispiel: FINNLAND und POLEN 392 . Besondere Formerfordernisse<br />

existieren auch in DÄNEMARK oder D<strong>EU</strong>TSCHLAND nicht. Überdies verlangt<br />

TSCHECHISCHES 393 und SLOWAKISCHES 394 Recht gleichermaßen einen Prospekt oder eine andere<br />

Schriftform („bewährte (etablierte) Form“ in der Tschechischen Republik; „wie es der Ein-<br />

zelfall verlangt“ in der Slowakei) wohingegen das ungarische 395 Recht festlegt, dass, wenn<br />

kein Prospekt existiert, welcher die entsprechenden Informationen beinhaltet, diese in Schrift-<br />

form zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />

Tabelle: Art der Information<br />

Schriftlich oder in anderer geeigneter Form AT, CY, EL, IE, LV, LU, MT 396 , NL, PT,<br />

RO, SL, UK (12)<br />

Schriftform BE, BG, FI, FR, IT, LT, PL (7)<br />

Format welches schriftlich wiedergegeben<br />

werden kann<br />

In einem Prospekt oder anderer schriftlicher<br />

Form<br />

EE (1)<br />

CZ, HU, SK (3)<br />

392<br />

Art. 13 Nr. 3a des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

393<br />

§ 10(1) des Gesetzes Nr. 159/1999 über Vorschriften für Unternehmen im Bereich Tourismus und Reisebüros.<br />

394<br />

§ 8(1) des Pauschalreisegesetzes (Nr. 281/2001).<br />

395<br />

§ 4(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

396<br />

Bis jetzt gab es keine gerichtliche Auslegung zu der Frage, was mit „andere geeignete Form“ gemeint ist.<br />

Schlussendlich jedoch, liegt die Pflicht Informationen an den Verbraucher weiterzuleiten beim Veranstalter.<br />

Versäumt er dieses, so stellt dies eine Verletzung der Vorschrift dar.<br />

278


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

In einer geeigneten Form SE (1)<br />

Keine spezielle Form DE, DK (2)<br />

Nicht umgesetzt ES (1)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Es ist sehr wahrscheinlich, dass solch unterschiedliche Formerfordernisse die Vermarktung<br />

und die Erfüllung von Reiseverträgen mit Verbrauchern unterschiedlicher Mitgliedstaaten<br />

erschweren. Der Veranstalter muss sorgfältig untersuchen, welches nationale Recht anwendbar<br />

ist und, wenn es sich um ausländisches Recht handelt, welche Formerfordernisse einschlägig<br />

sind. Darüber hinaus muss zugegeben werden, dass die Formulierung der Richtlinie<br />

im Hinblick auf die Frage unklar ist, was mit „einer anderen geeigneten Form“ gemeint ist. Im<br />

Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie sollte eine Klarstellung in Betracht gezogen werden,<br />

möglicherweise durch Bezugnahme auf die Definition des „dauerhaften Datenträgers“<br />

analog Art. 2 Buchst. f der Direktive 2002/65.<br />

(4) Inhalt der vorvertraglichen Informationen<br />

(a) Informationserfordernisse der Richtlinie<br />

Die Umsetzung der Informationserfordernisse der Richtlinie ist innerhalb der europäischen<br />

Länder inkohärent. So hat beispielsweise FRANKREICH 397 die Informationspflichten bezüglich<br />

Pass- und Visumerfordernissen umgesetzt, jedoch weder jene zu Fristen in denen solche zu<br />

erlangen sind, noch zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Etwa ein Drittel der Mitgliedstaaten<br />

hat die Verpflichtung, über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren umgesetzt,<br />

aber es unterlassen weitere Informationen über die Erlangungsfristen derselben zu verlangen<br />

(u.a. DÄNEMARK, LUXEMBURG und SLOWENIEN). Die BELGISCHE Gesetzgebung erfordert allgemeine<br />

Informationen zu Pässen und Visa, was jedoch nicht zwingend die Fristen zu deren<br />

Erlangung einschließen muss. In Ungarn sind Pass- und Visumerfordernisse allgemein beschrieben<br />

398 . Französisches Recht beschränkt die Formulierung von Pass- und Visumerfordernissen<br />

dadurch, dass Informationen für die Bedingungen für Grenzüberschreitungen verlangt<br />

werden 399 , slowenisches Recht verwendet den Begriff „Grenzformalitäten“. Nach NIE-<br />

DERLÄNDISCHEM Recht muss der Veranstalter die einschlägigen allgemeinen Angaben zu Rei-<br />

397 Art. L 211 – 9 des Tourismusgesetzbuches.<br />

398 § 3(1)(k) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

399 „Conditions de franchissement des frontières“ in Art. L 211 – 9 des Tourismusgesetzbuches.<br />

279


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

sedokumenten und gesundheitspolizeilichen Formalitäten für Reise und Aufenthalt machen 400 .<br />

Solche Formulierungen überlassen es den nationalen Gerichten ob beispielsweise der Veranstalter<br />

Angaben zu den Fristen machen muss, in denen notwendige Dokumente zu erhalten<br />

sind. Schlussendlich haben sich der dänische und der LETTISCHE Gesetzgeber entschlossen,<br />

eine andere Bezeichnungsweise zu verwenden als sie die Informationspflichten zu gesundheitspolizeilichen<br />

Formalitäten umgesetzt haben 401 . Auch in der SLOWAKEI und der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK existieren Informationspflichten bezüglich der Fristen zur Erledigung<br />

gesundheitspolizeilicher Formalitäten.<br />

Besonders in einem Punkt weichen die unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen hinsichtlich<br />

der Reisedokumente voneinander ab; nämlich insofern, als es von der Nationalität<br />

der Bürger abhängig ist, welche Informationen zu Pässen und Visa sie erhalten. Die Richtlinie<br />

legt fest, dass Informationen zu Pass- und Visumerfordernissen für „Staatsangehörige des<br />

bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten“ zur Verfügung stehen müssen. Dies legt nahe, dass<br />

Reisende aus allen Ländern der <strong>EU</strong> über die entsprechenden Erfordernisse zu informieren<br />

sind. ITALIENISCHES, MALTESISCHES und SCHWEDISCHES Recht erwähnen ausdrücklich dieses<br />

Erfordernis für Bürger der <strong>EU</strong>, die letzteren beiden auch für Staatsangehörige des Europäi-<br />

schen Wirtschaftsraumes. Die TSCHECHISCHE REPUBLIK schließt jedoch nur eigene Bürger als<br />

Informationsempfänger mit ein, ZYPERN zusätzlich noch Einwohner des eigenen Staatsge-<br />

biets. ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCHLAND haben Vorschriften erlassen, die nur auf Staatsbürger /<br />

Einwohner (Österreich) des Landes anwendbar sind, in welchem die Reise angeboten wird. Es<br />

könnte angenommen werden, dass diese Regelungen zu eng sind und daher gegen Gemeinschaftsrecht<br />

verstoßen.<br />

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof kürzlich einen Fall 402 unter Verwendung der Argumentation<br />

entschieden, dass ein Reisebüro nicht für Schäden haftbar sei, die dem Kläger<br />

daraus entstehen, dass er mangels eines gültigen Ausweises nicht reisen durfte. Das Gericht<br />

stellte fest, dass es nicht Aufgabe der Reiseagentur sei, über Pass- und Visumerfordernisse zu<br />

informieren. In umgekehrter Form sei es jedoch möglicherweise der Veranstalter, welcher den<br />

400 Art. 1(c) Verordnung vom 15.Januar 1993, beinhaltend Vorschriften betreffend der Informationen, welche<br />

Veranstalter organisierter Reisen für Reisende angeben müssen.<br />

401 Dänemark (§ 6 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen): „Informationen zu Erfordernissen soweit (...)<br />

Impfungen oder ähnliche Vorbereitungen betroffen sind”; Lettland (Art. 5 der Kabinettsverordnung Nr. 163 über<br />

Pauschalreisen): „andere Erfordernisse (Krankenversicherung, Impfung und andere medizinische Fragen) ”.<br />

402 BGH, Urteil vom 25.April 2006 (noch nicht veröffentlicht).<br />

280


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Reisenden in dieser Hinsicht zu informieren hätte. Ein ähnlicher Fall wurde vom Provinzgericht<br />

(Audiencia Provincial) Barcelona im März 2001 entschieden. Das Gericht kam zu dem<br />

Schluss, dass es eine Pflicht des Verbrauchers sei, einen gültigen Ausweis zu besitzen für<br />

welches die Reiseagentur nicht verantwortlich sei, da es sich um Allgemeinwissen handeln<br />

würde. Die Informationspflicht bezüglich Pässen, Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten<br />

ist jedoch eine solche, die im Zusammenhang mit dem zwingend erforderlichen Prospekt<br />

zu erfüllen ist 403 .<br />

Darüber hinaus schreibt die RUMÄNISCHE Regierungsverordnung Nr. 107/1999 vor, dass die<br />

Reiseagentur verpflichtet ist, den Verbraucher im Hinblick auf den Vertragsschluss mit<br />

schriftlichen Informationen über das Ziel der Reise, die Reiseroute, die verwendeten Transportmittel,<br />

die Arten der Unterbringung, die Verpflegung, die Höhe einer eventuellen Vorauszahlung<br />

sowie gegebenenfalls über die für das Zustandekommen der Pauschalreise erforderli-<br />

che Mindestteilnehmerzahl und die Gültigkeitsdauer des Angebots zu informieren.<br />

Tabelle: Informationserfordernisse der Richtlinie<br />

Pass- und Visumerfordernisse AT, BE, BG, CY 404 , CZ, DE, DK, EE, EL,<br />

281<br />

ES*, FI, FR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SE, SK, SL, UK (27)<br />

Fristen um Pass und Visum zu erhalten AT, BG, CY, CZ, DE, EE, EL, IE, IT, LT,<br />

LV, MT, PL, PT, SK, UK (16)<br />

Gesundheitspolizeiliche Formalitäten AT, BE, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES*, FI,<br />

HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

* als Teil des zwingend erforderlichen Prospekts<br />

RO, SE, SK, SL, UK (25)<br />

(b) Zusätzliche Informationserfordernisse<br />

Einige Mitgliedstaaten haben zusätzliche Informationserfordernisse eingeführt welche, vor<br />

Vertragschluss zu erfüllen sind. Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele:<br />

Tabelle: Zusätzliche Informationserfordernisse<br />

403 Art. 3(1) Buchst. e des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

404 Art. 7(a) des Gesetzes Nr. 51(I)/1998 über Pauschalreisen enthält auch Einzelheiten zu der Zeit die es den<br />

Verbraucher kostet, einen geeigneten Pass oder ein Visum zu erlangen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Vertragsparteien FI, FR (2)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Freiwillige Versicherung AT, BE, CZ, EL 405 , PL, RO, SK (7)<br />

Details zum minimalen Versicherungsschutz<br />

in Fällen, in denen der Verbraucher eine Versicherung<br />

abschließen muss<br />

IE (1)<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen AT, BE 406 , BG, FI, HU (5)<br />

Inhalt der Pauschalreise CZ, FI, FR, HU, PT, SK (6)<br />

Preis der Pauschalreise CZ, FR, HU, LT, NL, PT, SK (7)<br />

Sicherheit für gezahlte Beträge im Fall einer<br />

Insolvenz<br />

Rückführung des Verbrauchers im Fall einer<br />

Insolvenz<br />

Besondere Gefahren für Leben oder Gesund-<br />

heit<br />

Unterlagen zu ärztlicher Hilfe bzw. Krankenhäusern<br />

CY, EL, IE, MT, UK (5)<br />

CY (1)<br />

PL 407 (1)<br />

PT (1)<br />

Bedingungen für Währungsumtausch LT (1)<br />

Verfahren und Voraussetzungen für die Ver-<br />

tragserfüllung<br />

Fälle einer Vertragsstrafe gegen den Kunden<br />

im Fall einer Stornierung<br />

LT (1)<br />

CZ, SK (2)<br />

Programm am Bestimmungsort CZ, HU, PT, SK (4)<br />

Frist, in der der Verbraucher mitzuteilen hat,<br />

dass ein Anderer die Reise antritt<br />

CZ, SK (2)<br />

Andere SL 408 (1)<br />

405 Der Veranstalter/Vermittler ist nach Art. 4(1) des Dekrets 339/1996 verpflichtet, den Verbraucher in schriftlicher<br />

oder sonstiger geeigneter Form vor dem Vertragsschluss über seine (des Verbrauchers) Pflicht zu informieren,<br />

das Risiko seiner eigene Nicht- oder Schlechterfüllung von Vertragspflichten durch den Abschluss einer<br />

Versicherung abzudecken.<br />

406 Art. 7 Nr. 1(b) des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

407 Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes über touristische Dienstleistungen.<br />

408 Gemäß Art. 884 (2) des Schuldrechtsgesetzes muss die Reiseinformation genaue Angaben enthalten, z.B. Ort<br />

und Datum ihrer Ausstellung, den Ort und das Datum von Beginn und Ende der Pauschalreise, die Anzahl von<br />

Tagen Unterkunft, die notwendigen Informationen zu Fahrplänen, Preisen und Bedingungen der Beförderung<br />

und die Qualität der Transportmittel, die notwendigen Informationen zur Unterkunft einschließlich der Anzahl<br />

an Mahlzeiten (z.B. Voll- oder Halbpension, Frühstück).<br />

282


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

(c) Ausnahmen von der Informationspflicht<br />

Einige Länder haben Ausnahmen von den Voraussetzungen für den Fall angenommen, dass<br />

die Informationen dem Verbraucher bereis in anderer Weise verfügbar gemacht worden sind<br />

und danach keinen Änderungen mehr unterlegen waren: ÖSTERREICH (in Werbung oder Bestätigungsdokument),<br />

ESTLAND (Prospekt), FINNLAND 409 (Prospekt), D<strong>EU</strong>TSCHLAND (Prospekt),<br />

den NIEDERLANDEN (durch Prospekt oder andere Veröffentlichung), SLOWENIEN 410<br />

(Reiseverlauf).<br />

Ausnahmen sind in den folgenden Mitgliedstaaten auch für den Fall des Abschlusses von<br />

Last-Minute-Verträgen vorgesehen: BULGARIEN (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) DÄ-<br />

NEMARK (Abweichung möglich, wenn der Vertrag kurz vor Beginn de Pauschalreise abgeschlossen<br />

wird), FINNLAND 411 (andere geeignete Form), UNGARN (spätestens zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses), ITALIEN (Information zum Zeitpunkt des Vertragschlusses wenn der<br />

Vertrag kurz vor der Abreise abgeschlossen wird), den NIEDERLANDEN 412 (wenn die Einigung<br />

über den Reisevertrag weniger als 72 Stunden vor Reisebeginn erfolgt ist).<br />

In Spanien behauptet die Lehre aufgrund mangelnder Erwähnung solcher Ausnahmen, dass<br />

die Informationspflichten - im Prospekt (siehe oben) - auch im Fall von Last-Minute-<br />

Verträgen zu erfüllen seien um den Schutz des Verbrauchers zu erhöhen.<br />

Es ist zweifelhaft, ob solche Ausnahmen für Last-Minute-Verträge richtlinienkonform sind.<br />

Da Art. 4(2)(c) der Richtlinie Ausnahmen im Fall von Last-Minute-Verträgen nur für die<br />

formalen Erfordernisse gestattet, könnte durch ein argumentum e contrario geschlossen werden,<br />

dass solche Ausnahmen von den in Art. 4(1)(a) festgelegten Pflichten gegen die Richtlinie<br />

verstoßen. Im Rahmen der geplanten Überarbeitung sollte klargestellt werden ob Ausnahmen<br />

von den Informationspflichten im Fall von Last-Minute-Verträgen auch in Bezug auf<br />

Art. 4(1) erlaubt sein sollen.<br />

409 Die Informationen (Vertragsbedingungen) sollen in schriftlicher Form bereitgestellt werden, sofern sie nicht<br />

in einem Prospekt veröffentlicht wurden, auf welchen der Reisende Zugriff hat (§ 7(1) des Pauschalreisegesetzes<br />

vom 28.November 1994/1079).<br />

410 Art. 884(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

411 Wenn ein Vertrag so kurz vor der Abreise geschlossen wurde, dass es insofern unzumutbar wäre die Vertragsbedingungen<br />

in schriftlicher Form bereitzustellen, kann dies auch in anderer geeigneter Form geschehen (§<br />

7(2) des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079).<br />

412 Art. 7:501(3) BW.<br />

283


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

c. Informationen vor Reisebeginn<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Art. 4(1)(b) der Richtlinie 90/314 schreibt diejenigen Informationen vor, die „rechtzeitig vor<br />

Beginn der Reise“ zur Verfügung zu stellen sind, namentlich Details zu Transport, Anschlussverbindungen,<br />

Anschrift örtlicher Vertreter des Veranstalters und, wenn erforderlich,<br />

die Telefonnummer eines Notdienstes, besondere Informationen im Fall von Auslandsreisen<br />

und Auslandsaufenthalten von Minderjährigen und Informationen über den freiwilligen Abschluss<br />

einer Versicherung<br />

Anscheinend haben alle Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie bezüglich der Informationspflichten<br />

vor Reisebeginn mit kleineren oder größeren Abweichungen umgesetzt.<br />

aa. Die verpflichtete Vertragspartei<br />

Wiederum hat der Großteil der Mitgliedstaaten die Informationspflichten dem Veranstalter<br />

und/oder dem Vermittler auferlegt. Ungeachtet unterschiedlicher Begriffe in der nationalen<br />

Gesetzgebung (z.B. ÖSTERREICH: Unternehmer, LUXEMBURG: Reisekaufmann, PORTUGAL:<br />

Reiseagentur, SLOWAKEI: Reisebüro, ZYPERN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH: Die andere<br />

Vertragspartei) verlangt die richtlinienkonforme Auslegung, dass die Begriffe entsprechend<br />

der Richtlinie auszulegen sind 413 . Die SPANISCHE Gesetzgebung sieht vor, dass die Pflicht<br />

zunächst beim Vermittler liegt, nur „nach Lage des Falles beim Veranstalter“ 414 . Das ITALIE-<br />

NISCHE Recht legt die Pflichten bezügliche Informationen vor Reisebeginn beiden, sowohl<br />

dem Veranstalter wie auch dem Vermittler auf 415 . Estland und Schweden legen nur die Verpflichtung<br />

zur Information des Reisenden fest, ohne jedoch die verpflichtete Partei zu bezeichnen.<br />

Vom Veranstalter sind die Informationen in DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, den NIE-<br />

DERLANDEN, POLEN und SLOWENIEN zur Verfügung zu stellen. In MALTA muss der Veranstal-<br />

ter den Reisenden entweder direkt oder über den Vermittler informieren 416 .<br />

413 Vgl. Punkt aaa unter b. vorvertragliche Informationspflichten.<br />

414 Art. 6 des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

415 Art. 87(2) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

416 Art. 7.1 Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren, 2000.<br />

284


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Die verpflichtete Vertragspartei<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Veranstalter und/oder Vermittler AT, BE, BG, CY, EE, EL, ES, HU, IE, IT,<br />

LT, LU, PT, RO, SE, SK, UK (17)<br />

Veranstalter DK, DE, FI, MT, NL, PL, SL (7)<br />

Reiseagentur CZ (1)<br />

Keine besondere Umsetzung FR 417 , LV (2)<br />

bb. Informationszeitpunkt<br />

Die Hälfte der Mitgliedstaaten hat, wie in der Richtlinie festgelegt, „rechtzeitig vor Reisebeginn“<br />

als Zeitpunkt gewählt. Ohne weitere Angaben in welcher Frist die Informationen vor<br />

Antritt der Reise zur Verfügung zu stellen sind, haben sieben Mitgliedstaaten (siehe untere<br />

Tabelle) nur verlangt, dass dieses „vor Reisebeginn“ zu erfolgen habe. Dies kann jedoch so<br />

kurzfristig vor Antritt der Reise sein, dass weder ein Problembewusstsein noch eine Reaktion<br />

des Verbrauchers gewährleistet werden kann. Daher ist eine solche Umsetzung vermutlich<br />

nicht mehr als übereinstimmend mit der Richtlinie zu erachten. Nur zwei Länder, BELGIEN<br />

und die SLOWAKEI präzisieren, bis wann „rechtzeitig vor Reisebeginn“ gelten soll, indem sie<br />

sieben Kalendertage als letztmöglichen Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Informationspflichten<br />

zu erfüllen sind. Ähnlich in UNGARN 418 , wo die Informationen innerhalb eines „Mini-<br />

mums von sieben Kalendertagen“ vor dem Reisebeginn oder, im Fall, dass zwischen Vertragsabschluss<br />

und Reisebeginn weniger als sieben Kalendertage liegen, unmittelbar zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt werden müssen. Entsprechendes gilt<br />

für BULGARIEN, mit dem Unterschied, dass die Frist sieben Werktage beträgt. 419 In der<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, FRANKREICH und LETTLAND finden sich keine Maßnahmen zur<br />

Umsetzung in der Gesetzgebung. Nichtsdestoweniger sieht das lettische Recht die Erfüllung<br />

aller Informationspflichten aus Art. 4(1)(b) der Richtlinie vor Vertragsschluss vor 420 . FRANK-<br />

REICH verlangt ebenfalls, dass einige, der gemäß Art. 4(1)(B) vorgeschriebenen Informationen<br />

vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden (zum Inhalt vgl. III. 1. d. Seiten 60ff.)<br />

417<br />

Art. L 211-11 des Tourismusgesetzbuches schreibt vor, dass die Informationen im Vertrag zwischen „Verkäufer“<br />

und „Käufer“ anzugeben sind.<br />

418<br />

§ 5 der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

419<br />

Art. 32 Tourismusgesetz.<br />

420<br />

Art. 5 der Kabinettsverordnung Nr. 163 über Pauschalreisen.<br />

285


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Informationszeitpunkt<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Rechtzeitig vor Reisebeginn AT, CY, DE, EE, EL, ES, FI, IE, LT, MT,<br />

PL 421 , SE, UK (13)<br />

Vor Reisebeginn DK, FR 422 , IT, LU, NL, PT, RO, SL (8)<br />

Sieben Kalendertage 423 BE, CZ 424 , HU, SK (4)<br />

Sieben Werktage BG (1)<br />

Keine besondere Umsetzung (jedoch Informationspflichten<br />

vor Vertragschluss)<br />

cc. Art der Information<br />

LV (1)<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat das Formerfordernis der Richtlinie übernommen, nach<br />

welchem die Information „schriftlich oder anderer geeigneter Form“ zur Verfügung zu stellen<br />

ist. Das SPANISCHE Umsetzungsgesetz schreibt die „Schriftform oder eine andere urkundliche<br />

Form“ vor 425 . SCHWEDEN hat sich für die Formulierung „in geeigneter Weise“ entschieden 426 .<br />

Die Formulierung der Richtlinie „andere geeigneter Form“ legt nahe, dass die Information<br />

entweder schriftlich oder in anderer, der Schriftform gleichwertiger Form zur Verfügung zu<br />

stellen ist. Unter richtlinienkonformer Auslegung wird das schwedische Umsetzungsgesetz als<br />

„eine geeignete, der Schriftform gleichwertige Form“ zu verstehen sein. In den NIEDERLAN-<br />

DEN muss die Information vor der Einigung „schriftlich oder in anderer verständlicher und<br />

zugänglicher Weise“ zur Verfügung gestellt werden 427 . Die TSCHECHISCHE REPUBLIK, EST-<br />

LAND und D<strong>EU</strong>TSCHLAND haben keine Formerfordernisse für Art und Weise eingeführt, in der<br />

die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Die könnte als Umsetzungsdefizit zu betrachten<br />

sein. Die Formulierung der Richtlinie („schriftlich oder in anderer geeigneter Form“)<br />

ist jedoch unklar. Im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie könnte klargestellt werden<br />

was mir „andere geeignete Form“ gemeint ist. In diesem Zusammenhang könnte in Betracht<br />

421<br />

Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes über touristische Dienstleistungen: „Rechtzeitig vor Beginn der Tourismusveranstaltung“<br />

422<br />

Art. 211-11 des Tourismusgesetzbuches: „Vor Beginn der Reise oder des Aufenthalts“.<br />

423<br />

Kalendertage („Calender-days“)<br />

424<br />

§ 852d(1) CC.<br />

425<br />

Art. 6 des Gesetzes 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

426<br />

§ 6(2) des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

427<br />

Art. 7:501(2) BW legt fest, dass Formerfordernisse für die Informationen in einer separaten Verordnung aufgeführt<br />

werden. Art. 3 der Verordnung vom 15.Januar 1993 zählt die erforderlichen Informationen jedoch auf,<br />

ohne ein Formerfordernis zu nennen.<br />

286


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

gezogen werden, die Definition „dauerhafter Datenträger“ anderer Richtlinien zu verwenden,<br />

insbesondere aus Art. 2(f) der Richtlinie 2002/65.<br />

Tabelle: Art der Information<br />

Schriftlich oder in anderer geeigneter Form AT, CY, DK, EL, ES 428 , IE, MT, NL, PT, SL,<br />

UK (11)<br />

Schriftform BE, BG, FI, HU, IT, LT, LU, PL, RO, SK<br />

(10)<br />

In geeigneter Weise SE (1)<br />

Keine besondere Form CZ, DE, EE (3)<br />

Keine besondere Umsetzung FR, LV (2)<br />

dd. Inhalt der Informationspflichten<br />

(1) Gegenstand der in Art. 4(1)(b) aufgeführten Informationen<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat die einzelnen Bestandteile der Informationspflicht so<br />

umgesetzt, wie sie in Art. 4(1)(b) der Richtlinie aufgeführt sind. In einigen Fällen sind Mitgliedstaaten<br />

in Bezug auf den Zeitpunkt für eine bestimmte Information von der Richtlinie<br />

abgewichen. Zum Beispiel hinsichtlich zu den Informationen über den freiwilligen Abschluss<br />

von Versicherungen (Nr. iv) schreiben ÖSTERREICH, BELGIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK<br />

(diese teilweise), LETTLAND, POLEN und die SLOWAKEI vor, dass diese schon vor Vertragsschluss<br />

zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Tschechische Republik verlangt weiterhin,<br />

dass (vor Vertragsschluss) Informationen über die Beförderung, nicht jedoch über den<br />

vom Reisenden einzunehmenden Platz zur Verfügung gestellt werden. Dies kann als Verletzung<br />

der Richtlinie angesehen werden. In Frankreich ist das maßgebliche Informationserfordernis<br />

(ebenfalls vor Vertragsschluss zu erfüllen) sogar noch allgemeiner gehalten, als der<br />

428 Wörtlich ist keine „urkundliche Form“, sondern „Schriftform oder jede andere Form die dem Beweis zugänglich<br />

ist“ erforderlich, z.B. eine aufgezeichnete mündliche Mitteilung.<br />

287


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Verbraucher nur über die angebotenen Leistungen bezüglich der Beförderung zu informieren<br />

ist 429 .<br />

Es gibt viele weitere Beispiele für Abweichungen vom Text der Richtlinie. Mit Hinblick auf<br />

Details zu Anschlussverbindungen erfordert das ITALIENISCHE Recht keine Information zum<br />

vom Reisenden einzunehmenden Platz, LUXEMBURGISCHES Recht verlangt lediglich im Fall<br />

einer Schiffs- oder Zugreise den Hinweis auf einen reservierten Platz und SCHWEDISCHES<br />

Recht verwendet den generellen Begriff „Reisebedingungen“. Die meisten Gesetzgebungen<br />

beziehen sich nicht auf die in der Richtlinie aufgeführten Beispiele „z.B. Kabine oder Schlafkoje<br />

auf einem Schiff oder Schlafwagen- oder Liegewagenabteil im Zug“.<br />

Darüber hinaus hat SCHWEDEN die Informationserfordernisse bezüglich der Anschrift örtlicher<br />

Vertreter und Geschäftsstellen von Veranstalter oder Vermittler nur auf ganz allgemeine<br />

Weise umgesetzt, da nur solche Informationen verlangt werden, mit denen der Reisende den<br />

Veranstalter oder Vermittler während der Reise kontaktieren kann. Daher übernimmt diese<br />

Art der Umsetzung zwar die Zielsetzung der Richtlinie, überlässt es allerdings dem Veranstalter<br />

oder Vermittler über die Informationsdichte entscheiden, die zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme<br />

zur Verfügung steht. ESTNISCHES Recht erwähnt ausdrücklich die Anschrift und<br />

Telefonnummer der örtlichen Geschäftsstelle, über die eine Kontaktaufnahme möglich ist,<br />

nicht jedoch deren Namen. In PORTUGAL verlangt die Gesetzgebung Informationen über die<br />

„Mittel zur Kontaktaufnahme mit örtlichen Vertretern des Unternehmens oder der Körper-<br />

schaft, die den Kunden im Fall von Schwierigkeiten unterstützen können oder, sollte dies<br />

fehlschlagen, die Mittel zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen selbst“ 430 . In ITALIEN<br />

muss die Telefonnummer des Veranstalters oder Vermittlers angegeben werden die verwendet<br />

werden kann, wenn Schwierigkeiten auftreten und örtliche Vertreter nicht erreichbar sind 431 .<br />

Für den Fall, dass Minderjährige ins Ausland reisen oder sich dort aufhalten spricht das italienische<br />

Recht von „Reisen nach Übersee“, was eine Reise zu einem anderen Kontinent nahe<br />

legen würde. Die Richtlinie zielt jedoch auf Information und Schutz in den Fällen, in denen<br />

Minderjährige ins Ausland reisen, also auch innerhalb Europas. Das RUMÄNISCHE Recht enthält<br />

ein Informationserfordernis hinsichtlich der Möglichkeit des Abschlusses einer zusätzlichen<br />

Versicherung, um die Kosten der Heimreise oder eines Heimtransports im Krankheitsfall<br />

429 Art. L 211-9 des Tourismusgesetzbuches.<br />

430 Art. 23 des Dekrets Nr. 198/93.<br />

431 Art. 87(2)(c) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

288


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

abzudecken. 432 Eine Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Abschlusses einer<br />

Reiserücktrittskostenversicherung enthält es hingegen nicht. Das SPANISCHE Recht schließt im<br />

Hinblick auf Versicherungsverträge auch die Rückführung im Todesfall ein 433 .<br />

Tabelle: Informationserfordernisse<br />

Details zu Anschlussverbindungen (einschließlich<br />

des vom Reisenden einzunehmenden<br />

Platzes)<br />

Angaben zu örtlichen Vertretern des Veranstalters<br />

/ Vermittlers<br />

289<br />

AT, BE, BG, CY, (CZ), DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, FR, LV, (HU), IE, IT, LT, LU, MT, NL*,<br />

PL, PT, RO, SE, SK, SL, UK (27)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (26)<br />

Angaben zu örtlichen Geschäftsstellen AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PT, RO,<br />

SK, UK (23)<br />

Telefonnummer für Notfälle AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, NL, RO, SK, SL,<br />

Besondere Informationen für Auslandsreisen /<br />

- aufenthalte von Minderjährigen<br />

Freiwilliger Abschluss von Versicherungsverträgen<br />

UK (22)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, EE, EL, ES, DE, DK,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL*, PL,<br />

PT, RO, SE, SK, SL, UK (26)<br />

AT, BE, BG, CY, (CZ), DK, EL, ES, FI,<br />

(HU), IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (24)<br />

Kursiv geschriebene Mitgliedstaaten verlangen die Informationen vor Vertragsschluss<br />

Kursive und eingeklammerte Mitgliedstaaten verlangen die Informationen schon im Prospekt<br />

* wenn erforderlich<br />

(2) Zusätzliche Informationserfordernisse<br />

BELGIEN, ESTLAND, MALTA, PORTUGAL und die SLOWAKEI haben zusätzliche Informationserfordernisse<br />

eingeführt, die ebenfalls vor Reisebeginn zu erfüllen sind. In Estland und der Slo-<br />

432 Art. 10 lit. d der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

433 Art. 6 des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

wakei müssen detaillierte Angaben zu der Pauschalreise gemacht werden, wie z.B. in Estland<br />

die Daten, Termine und Orte von Reisebeginn und -ende. Maltesisches Recht erfordert zusätzlich<br />

die Angabe der E-Mailadresse der örtlichen Vertreter oder Geschäftsstelle.<br />

Tabelle: Zusätzliche Informationserfordernisse<br />

Faxnummer BE, BG, RO (3)<br />

Einzelheiten der Pauschalreise EE, HU, SK 434 (3)<br />

Informationen zu gewährten Sicherheiten BG, HU (2)<br />

E-Mailadresse MT (1)<br />

Unterlagen zu ärztlicher Hilfe bzw. Krankenhäusern<br />

Verfahrensweisen in besonderen Fällen von<br />

Krankheit oder Unfall<br />

PT (1)<br />

BG, PT (2)<br />

Unterlagen zu zusätzlichen Dienstleistungen HU, SK (2)<br />

Versicherungsvertrag im Fall eines Rücktritts CZ (1)<br />

Kontaktdaten des Konsulats CZ (1)<br />

(3) Ausnahmen von der Informationspflicht<br />

ÖSTERREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und ESTLAND haben Ausnahmen von den Informationserfordernissen<br />

für den Fall vorgesehen, dass die jeweiligen Angaben schon in einem Prospekt oder<br />

einer Reisebestätigung gemacht worden sind und seitdem keine Änderung mehr erfahren haben.<br />

SLOWAKISCHES Recht setzt fest, dass die Informationen zur Verfügung gestellt werden<br />

müssen, solange sie nicht schon im Vertrag oder dem Prospekt enthalten waren, der dem Reisenden<br />

ausgehändigt wurde.<br />

Die Frist zur Information bis sieben Tage vor Abreise gilt in BELGIEN 435 , BULGARIEN, der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK 436 und der SLOWAKEI 437 nicht für Last-Minute-Buchungen. Die<br />

letzteren drei verschieben den entsprechenden Zeitpunkt auf dem Moment des Abschlusses<br />

434<br />

Z.B. die Zeit und der der Ort wann und wo die Reise beginnt und endet, neuer § 8(1)(d) des Pauschalreisegesetzes<br />

28/2001 in der durch Gesetz 186/2006 (in Kraft getreten am 1.Januar 2006) geänderten Form.<br />

435<br />

Art. 7 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

436<br />

§ 852(2) CC.<br />

437<br />

Wenn der Vertrag später als sieben Tage vor Abreise geschlossen wird.<br />

290


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

des Vertrages. In ITALIEN müssen einige allgemeine Informationen ebenfalls erst zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt werden wenn dieser erst kurz vor Abreise<br />

erfolgt 438 .<br />

d. In den Vertrag aufzunehmende Bestandteile<br />

Art. 4(2)(a) der Richtlinie legt fest, dass der Vertrag je nach Art der Pauschalreise zumindest<br />

die im Anhang aufgeführten Bestandteile zu enthalten hat.<br />

aa. Einbindung der Bestandteile<br />

Gemäß der Richtlinie muss der Vertrag die im Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten.<br />

Der ÖSTEREICHISCHE, ESTNISCHE, D<strong>EU</strong>TSCHE und SLOWENISCHE Gesetzgeber hat eine andere<br />

Herangehensweise gewählt. Demnach ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden ein<br />

Bestätigungsdokument über den Vertragsschluss zu überlassen, in welchem alle notwendigen<br />

Angaben enthalten sind. In Slowenien muss, sofern ein solches Bestätigungsdokument nicht<br />

ausgefertigt wird, der Vertrag selbst in Schriftform gehalten sein und alle Angaben enthalten,<br />

die sonst für das Bestätigungsschreiben vorgeschrieben sind. Diese Pflicht wird in Österreich<br />

als erfüllt angesehen, wenn der Unternehmer Bezug auf bestehende und dem Verbraucher<br />

zugängliche Werbedokumente nimmt in welchen alle Bestandteile enthalten sind 439 . In BEL-<br />

GIEN treffen dieselben Verpflichtungen sowohl den Veranstalter als auch den Vermittler 440<br />

Tabelle: Verortung der Bestandteile<br />

Reisevertrag BG, CY, CZ, EL, ES, FI 441 , FR, HU, IE, IT,<br />

LT, LU, LV, MT, PL, PT, RO, SE, SK, SL,<br />

UK (21)<br />

Bestätigungsdokument der Reise AT, EE, DE, SL 442 (4)<br />

Reisevertrag und Bestellformular BE (1)<br />

438<br />

Verbrauchergesetzbuch, Art. 87(3), (1).<br />

439<br />

§ 4(3) der Reisebüroausübungsverordnung.<br />

440<br />

Art. 10 (Veranstalter) und Art. 23 (Reisevermittler) des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge<br />

und Reisevermittlungsverträge. Eine geringfügig abweichende Liste von Pflichten kommt zum Tragen,<br />

wenn derjenige, der die Reise zusammenstellt, nicht als Vermittler auftritt (Art. 23 desselben Gesetzes).<br />

441<br />

Reisevertrag oder Prospekt in Schriftform.<br />

442<br />

Oder auch in einem Reisprogramm.<br />

291


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Prospekte oder andere verfügbare Veröffentlichung<br />

Beschreibung der Pauschalreise im Prospekt<br />

oder vergleichbarem und dem Reisenden zugänglichen<br />

Material<br />

bb. Zeitpunkt zur Einbindung der Bestandteile<br />

NL (1)<br />

EE (1)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Die Richtlinie 90/134 legt in ihrem Art. 4(2)(b) fest, dass die Voraussetzungen des Vertrages<br />

dem Verbraucher schon vor Vertragsschluss mitzuteilen sind. ÖSTERREICHISCHES und D<strong>EU</strong>T-<br />

SCHES und Recht hingegen legt fest, dass dem Reisenden “bei oder unmittelbar nach Abschluss<br />

des Vertrags” ein Bestätigungsdokument mit bestimmtem Inhalt überlassen wird. Dieses<br />

Verfahren widerspricht der soeben geschilderten Vorschrift der Richtlinie.<br />

Nach der RUMÄNISCHEN Regierungsverordnung 107/1999 kommt der Vertrag zustande, wenn<br />

der Verbraucher vom Veranstalter oder vom Vermittler eine schriftliche Bestätigung der Reservierung<br />

erhalten hat. Vor Erteilung der Bestätigung muss die Reiseagentur dem Verbrau-<br />

cher die oben genannten für den Vertragsschluss erforderlichen Informationen übermittelt<br />

haben.<br />

Das SLOWENISCHE Schuldrechtsgesetzbuch schreibt vor, dass der Reiseveranstalter dem Rei-<br />

senden spätestens bei Vertragsschluss eine Reisebestätigung überlassen oder den Vertrag in<br />

schriftlicher Form und unter Einbeziehung sämtlicher vorgeschriebener Bestandteile der Rei-<br />

sebestätigung schließen muss.<br />

cc. Vertragsbestandteile<br />

(1) Bestandteile des Anhangs (und einige Abweichungen im Einzelnen)<br />

Die Bestandteile des Anhangs wurden von den meisten Mitgliedstaaten als verbindliche Vertragsbestandteile<br />

umgesetzt. Einige Änderungen sind nichtsdestoweniger eingebracht worden.<br />

In ÖSTERREICH müssen Name und Anschrift des Veranstalters, nicht jedoch des Vermittlers<br />

292


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

angegeben werden. Ähnlich in den NIEDERLANDEN, wo zusätzlich die Telefonnummer des<br />

Veranstalters verlangt wird. Der BELGISCHE Gesetzgeber hat die Frist zur Stornierung durch<br />

den Veranstalter aus Gründen des Nichterreichens einer minimalen Teilnehmerzahl präzisiert<br />

und bestimmt, dass die Frist von 15 Tagen vor Reisebeginn in Verträge aufzunehmen ist. LU-<br />

XEMBURG legt sogar eine Frist von 21 Tagen vor Reisebeginn fest. Darüber hinaus muss in<br />

Verträgen über Reisezusammenstellungen, in welchen auf Verträge über Reiseveranstaltungen<br />

Bezug genommen wird, der Name und die Anschrift desjenigen enthalten sein, der die<br />

Reise zusammengestellt hat und seine Beziehung zum Veranstalter ausdrücklich genannt<br />

werden. In ZYPERN muss die Anzahl an Mahlzeiten, die nicht vom Pauschalpreis mit umfasst<br />

sind ebenso erwähnt werden wie das Ausflugsprogramm und, sofern vom Verbraucher verlangt,<br />

Name und Anschrift des lizenzierten Versicherers oder des Finanzdienstleisters welcher<br />

als Sicherungsgeber auftritt. ESTNISCHES Recht verlangt nur die Angabe des Reiseziels im<br />

Vertrag und nicht die maßgeblichen Aufenthaltszeiten mit Datum, falls es längere Aufenthalte<br />

gibt. Weiterhin verlangt es nicht die Angabe der Frist für eine Stornierung wegen zu geringer<br />

Teilnehmerzahlen sondern nur die Angabe, dass sich der Veranstalter ein solches Recht vor-<br />

behalten hat. In ITALIEN müssen Name, Anschrift, Telefonnummer und Details der Gewerbelizenz<br />

des unterzeichnenden Veranstalters oder Vermittlers genannt werden, nicht jedoch der<br />

Name des Sicherungsgebers. Im Zusammenhang mit Einzelheiten zur Unterbringung ist außerdem<br />

anzugeben, inwieweit die Unterbringungsmöglichkeiten behindertengerecht ausges-<br />

tattet sind. Die Höhe der im Vertrag festgelegten Restzahlung darf in keinem Fall mehr als<br />

25% der bei Buchung zu zahlenden Summe betragen. In Luxemburg müssen die Vertragsteile<br />

über Ratenzahlungen zwingend die Regelung enthalten, dass die letzte Rate des Käufers nicht<br />

weniger als 30% des Gesamtpreises betragen darf und bei Aushändigung der Reisedokumente<br />

zu leisten ist. PORTUGIESISCHES Recht verlangt nicht nur Angaben bezüglich der Beanstandungsfristen<br />

des Verbrauchers bezüglich Schlecht- oder Nichtleistung, sondern auch bezüglich<br />

der für eine Beanstandung einschlägigen Verfahren. SCHWEDISCHES Recht verwendet nur<br />

Stichpunkte, um die erforderlichen Vertragsbestandteile zu beschreiben.<br />

Nach BULGARISCHEM Recht ist die Angabe von Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses erforderlich.<br />

Darüber hinaus verlangt es nicht nur die Angabe von Name und Adresse des Tourbetreibers,<br />

sondern auch die Nennung seiner Zulassungsnummer. Außerdem muss der<br />

Verbraucher über die Modalitäten eines eventuellen Rücktritts sowie den Höchstbetrag des<br />

von ihm zu leistenden Schadensersatzes für den Fall der nicht rechtzeitigen Stornierung belehrt<br />

werden.<br />

293


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Das litauische Umsetzungsrecht schreibt die Einbeziehung folgender Bestandteile in den Reisevertrag<br />

nicht zwingend vor: Zielort, Art, Merkmale und Klasse der Beförderungsmittel,<br />

Einzelheiten zur Unterbringung, Mahlzeiten, Frist, in welcher der Verbraucher von einer<br />

Stornierung seitens des Veranstalters aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen in Kenntnis zu<br />

setzen ist sowie besondere Erfordernisse, welche der Verbraucher dem Veranstalter oder<br />

Vermittler vor der Buchung mitgeteilt hat und die von beiden Seiten akzeptiert wurden. Jedoch<br />

verlangt das litauische Recht, dass der Vertrag Angaben zur Person und Wohnort des<br />

Reisenden, Beispiele für Vertragsänderung oder Rücktritt, Formalitäten zur Krankenversicherung<br />

und finanzielle Sicherheiten sowie Vertragsnummer und das Datum des Vertragsschlusses<br />

enthält.<br />

In UNGARN müssen bestimmte, in der unteren Tabelle genannte Bestandteile schon im Pros-<br />

pekt enthalten sein, welcher durch Bezugnahme auf denselben im Vertragstext und Unterschrift<br />

des Reisenden ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages wird.<br />

Tabelle: Informationen<br />

Reiseziel und maßgeblich Aufenthaltszeiten AT, BG, BE, CZ, CY, EE, EL, ES, DE, DK,<br />

FI, (HU), IE, IT, LU, LV, MT, NL*, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (25)<br />

Einzelheiten zur Beförderung AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

Daten, Uhrzeiten und Orte von Reisebeginn<br />

und -ende<br />

294<br />

FI, (HU), IE, IT, LU, LV, MT, NL*, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (25)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, NL*, PL, PT,<br />

RO, SK, SL, UK (24)<br />

Einzelheiten zur Unterbringung AT, BE*, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, (HU), IE, IT, LU, LV, MT, NL*, PL, PT,


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

RO, SE, SK, SL, UK (25)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Einzelheiten zu den Mahlzeiten AT, BE*, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, (HU), IE, LU, LV, MT, NL*, PL, PT, RO,<br />

SK 443 , SL 444 , UK (23)<br />

Minimale Teilnehmerzahl, Frist zur Mitteilung<br />

der Stornierung wegen zu geringer Teilnehmerzahl<br />

295<br />

AT, BE*, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, (HU), IE, IT, LU, LV, MT, NL*, PL, PT,<br />

RO, SK, SL, UK (24)<br />

Reiseroute AT, BE*, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, (HU), IE, IT, LT 445 , LU, LV, MT, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL 446 , UK (24)<br />

Leistungen, welche im Preis inbegriffen sind AT, BE*, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, FR 447 , (HU), IE, IT, LT, LU, LV, MT,<br />

Name und Anschrift des Veranstalters, Ver-<br />

mittlers und, sofern anwendbar, des Sicherheitsgebers<br />

NL*, PL, PT, RO, SE, SK, SL, UK (27)<br />

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI,<br />

FR 448 , (HU), IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL,<br />

PL, PT, RO, SL 449 , UK (24)<br />

Preis der Pauschalreise AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, FR, (HU), IE, IT, LT, LU, LV, MT, PL,<br />

PT, RO, SE, SK, SL, UK (26)<br />

Möglichkeit einer Preisänderung AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, PL, PT, RO,<br />

Zusätzliche Gebühren die nicht im Preis ent-<br />

halten sind<br />

SE, SK 450 , UK (24)<br />

BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU,<br />

IE, IT, LU, LV, MT, PL, PT, RO, SK, UK<br />

443<br />

Wenn Mahlzeiten Teil der Pauschalreise sind.<br />

444<br />

Angaben zur Anzahl der Mahlzeiten (z.B. Voll- oder Halbpension, Frühstück).<br />

445<br />

Art. 6.749(2), 3. Spiegelstrich CC schließt die besuchten Orte oder Länder inklusive des Reisebeginns und -<br />

endes mit ein.<br />

446<br />

Detaillierte Reiseroute ist erforderlich.<br />

447<br />

Art. L 211-9 des Tourismusgesetzbuches verlangt Angaben zu dem Inhalt der Leistungen im Hinblick auf<br />

Beförderung und Aufenthalt vor Abschluss des Vertrages.<br />

448<br />

In Art. L 211-11 des Tourismusgesetzbuches ist festgehalten, dass Namen und Anschriften des Veranstalters,<br />

Verkäufers, Bürgen und Versicherers vor Reise- oder Aufenthaltsbeginn im Vertrag genannt werden müssen.<br />

449<br />

Nur Name und Anschrift des Veranstalters.<br />

450<br />

Vertragsparteien können bestimmen, ob das Reisebüro den Preis erhöhen darf, jedoch nicht innerhalb einer<br />

Frist von 20 Tagen vor Reisebeginn.<br />

(20)


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, UK (25)<br />

Besondere Anforderungen des Verbrauchers,<br />

sofern akzeptiert<br />

Fristen für eine Beanstandung durch den<br />

Verbrauchers bei Schlecht- oder Nichterfüllung<br />

296<br />

AT, BE 451 *, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL,<br />

ES, FI, HU, IE, IT, LU, LV, MT, PL, PT, RO,<br />

SE, SK, UK (23)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (26)<br />

* wenn maßgeblich für den jeweiligen Vertrag<br />

Mitgliedstaaten in kursiv und Klammern sehen dies Angaben schon für den Prospekt vor<br />

(2) Zusätzliche Bestandteile<br />

Folgende Mitgliedstaaten haben zusätzliche Bestandteile eingeführt, die ebenfalls in den Ver-<br />

trag aufzunehmen sind<br />

• BELGIEN (1. Ort und Datum der Unterschrift; 2. Name und Anschrift des Reisenden<br />

und der übrigen Begünstigten; 3. Voraussetzungen für Stornierung durch Reisenden<br />

oder Veranstalter und/oder Vermittler; 4. Bedingungen für Reiserücktrittsversicherung,<br />

Versicherung für Fälle, in denen der Reisende während der Reise hilfsbedürftig<br />

wird sowie jeder anderen Versicherung; 5. Unterschiede in der Qualität der Unterbringung<br />

zu aktuellen Standards des Ziellandes und Belgiens; 6. Besondere Erfordernisse,<br />

die seitens des Reisenden beim Buchungsvorgang mitgeteilt wurden),<br />

• BULGARIEN (1. Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung, 2. Zulassungsnummer des<br />

Veranstalters und/oder Vermittlers, 3. Höchstbetrag des Schadensersatzes für eine<br />

Stornierung des Vertrages durch den Verbraucher)<br />

• ZYPERN (Angabe, ob Zwischenaufenthalte in anderen Städten erfolgen),<br />

• die TSCHECHISCHE REPUBLIK (1. Name der Vertragsparteien; 2. Summe des Schadensersatzes<br />

wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt),<br />

• FRANKREICH (1. Möglichkeit, den Vertrag für nichtig zu erklären; 2. Möglichkeit, den<br />

Vertrag zu übertragen; 3. Information des Erwerbers vor Reise oder Aufenthalt),<br />

451<br />

Die Vorschrift bezüglich des Veranstalters legt nicht ausdrücklich fest, dass die besonderen Anforderungen<br />

akzeptiert worden sein müssen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• GRIECHENLAND (1. Anzahl der täglich zurückgelegten Kilometer; 2. Betriebsgenehmigung<br />

der Unterbringungseinrichtung; 3. Andere Dienstleistungen (außer Mahlzeiten),<br />

welche in der Unterbringungseinrichtung angeboten werden; 4. Nummer des Versicherungsvertrages<br />

und Höhe der Versicherungssumme, Existenz anderer Sicherheiten),<br />

• UNGARN (1. Frist innerhalb derer der Reisende vom Vertrag zurücktreten kann, ohne<br />

Ersatz für die bisher angefallenen Kosten leisten zu müssen; 2. Name und Anschrift<br />

des Reisenden; 3. Name des Versicherungsunternehmens oder des Finanzdienstleisters<br />

der als Sicherheitsgeber auftritt; 4. Prämienversicherungsvertrag, der möglicherweise<br />

in der Pauschalreise enthalten ist; 5. Reisender trägt die Kosten des Rücktritts, wenn<br />

der Vertrag innerhalb von 35 Tagen vor Reisebeginn oder innerhalb der Vertragslaufzeit<br />

geschlossen wurde),<br />

• IRLAND (Benannter Vertreter mit Anschrift, in den Fällen, in welchen eine Pauschal-<br />

reise von einem Veranstalter verkauft wird (gleich ob direkt mit dem Verbraucher oder<br />

durch einen Vermittler) der in diesem Mitgliedstaate keine Geschäftsstelle hat),<br />

• ITALIEN (1. Sämtliche Kosten die dem Reisenden entstehen falls er den Vertrag überträgt;<br />

2. Erfordernisse und Verfahrensweisen für die Nutzung des Garantiefonds; 3.<br />

Einzelheiten des Versicherungsschutzes und aller anderen zusätzlichen Policen, die<br />

mit dem Reisenden vereinbart wurden),<br />

• LETTLAND (1. Das Datum, bis zu welchem es möglich ist die Annahme der Dienstleistungen<br />

unter Einbuße der prozentual geleisteten Anzahlung zu verweigern ; 2. Die<br />

vom Auftraggeber gewählte Art der Versicherung; 3. Rücktrittsrechte des Verbrauchers<br />

falls es sich um einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft handelt),<br />

• LITAUEN (1. Name und Anschrift des Reisenden; 2. Beispiele für Änderungen des<br />

Vertrages oder Rücktritt von demselben; 3. Formalien der Krankenversicherung; 4.<br />

Finanzielle Sicherheiten; 5. Vertragsnummer und Datum des Vertragsschlusses),<br />

• LUXEMBURG (1. Rechte und Pflichten des Reisekaufmanns im Fall von Preisänderung,<br />

Stornierung oder Übertragung der Pauschalreise; 2. Zedent muss den Reisekaufmann<br />

mittels Einschreiben mit Rückschein mindestens 21 Tage vor Reisebeginn in Kenntnis<br />

setzen; 3. Unterschrift des Reisekaufmanns und des Erwerbers; 4. Garantiezertifikat<br />

(Kostenübernahme im Fall einer Möglichen Rückführung ist dem Vertrag beizufügen)),<br />

• MALTA (Angabe, ob Zwischenaufenthalte in anderen Städten erfolgen),<br />

297


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

• die NIEDERLANDE (Pass- und Visaerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten),<br />

• POLEN (1. Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen des Vertrags; 2. Frist, um den Auftraggeber<br />

über die Verleihung von Rechten und Übernahme von Pflichten zu informieren),<br />

• PORTUGAL (1. Maximale Anzahl an möglichen Ansprüchen der Reiseagentur; 2. Nicht<br />

enthaltene Leistungen die separat bezahlt werden müssen; 3. Kopie der Versicherung(en)<br />

welche vom Reiseagentur als Vertragsbestandteile verkauft wurden),<br />

• RUMÄNIEN (1. Modalitäten einer Modifikation oder Stornierung des Vertrages, 2.<br />

Möglichkeit und Anforderungen an eine Übertragung des Vertrages auf einen Dritten,<br />

3. Möglichkeit der Änderung der zu erbringenden Dienstleistungen durch die Agentur<br />

nach Vertragsschluss, 4. Verantwortlichkeit der Agentur für die Verletzung oder Beendigung<br />

des Vertrages, Schadensersatzanspruch des Verbrauchers)<br />

• SLOWAKEI (1. Bezeichnung der Vertragsparteien; 2. Höhe des Schadensersatzes des<br />

Veranstalters falls der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt; 3. Voraussetzungen, die<br />

ein Teilnehmer erfüllen muss und eine Frist zur Mitteilung im Fall, dass ein Anderer<br />

die Pauschalreise antritt),<br />

• SLOWENIEN (1. Ausstellungsort und -datum der Reisebestätigung; 2. Name des Reisenden;<br />

3. Voraussetzungen, unter denen der Reisende die Aufhebung des Vertrages<br />

verlangen kann; 4. Notwendige Angaben zu Grenz- und Zollformalitäten, Hygiene-,<br />

Finanz- oder anderen Verwaltungsvorschriften, 5. Andere, in der Reisebestätigung als<br />

nützlich angesehene Informationen),<br />

• SPANIEN (1. Pflicht des Verbrauchers, Nicht- oder Schlechtleistung schriftlich oder<br />

anderer, dem Beweis zugänglicher Form anzuzeigen; 2. Frist zur Einschränkung sol-<br />

cher Ansprüche; 3. Zeitraum, in welchem der Verbraucher eine Reservierungsbestätigung<br />

verlangen kann; 4. Möglichkeiten, den Veranstalter oder Vermittler während der<br />

Reise zu kontaktieren).<br />

Das breite Spektrum der Abweichungen zeigt, dass es Veranstaltern sehr schwer fallen wird<br />

die Informationserfordernisse zu erfüllen, wenn ausländisches Recht anwendbar ist. Dies kann<br />

ein Handelshemmnis darstellen.<br />

298


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

(3) Ausnahmen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In BELGIEN darf der Vertrag auf ein Programm, einen Prospekt oder eine Quittung verweisen<br />

und braucht nur Änderungen gegenüber diesem Dokument zu erwähnen. Außerdem kann sich<br />

der Veranstalter oder Vermittler durch genaue Angabe der Seite des Prospekts, auf dem Name<br />

und Anschrift des Versicherers angegeben sind von der Pflicht befreien, diese auch im Vertrag<br />

angeben zu müssen. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND kann der Veranstalter seine Pflichten auch durch<br />

Verweis auf die Angabe im Prospekt erfüllen 452 . Ähnliche Regelungen gibt es in DÄNE-<br />

MARK 453 , wohingegen dort die Angaben in Prospekten und anderem Werbematerial ebenso<br />

wie die Vertragsbestätigung einen Teil des Vertrages darstellen 454 . Diese Ausnahmen scheinen<br />

problematisch zu sein, da die Richtlinie keine von diesen Erleichterungen vorsieht. In<br />

UNGARN ist es ausreichend, im Vertrag auf den Prospekt zu verweisen, wenn ein solcher<br />

Prospekt für den Reisenden vorbereitet wurde. ÖSTERREICHISCHES Recht sieht vor, dass im<br />

Fall einer Buchung von weniger als sieben Tagen vor Reisebeginn eine Reisebestätigung mit<br />

den verbindlichen Inhalten nur dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn es dem Unternehmer<br />

zumutbar ist. Der Reisende muss jedoch über Beanstandungsfristen bei Schlecht-<br />

oder Nichtleistung sowie weiterer Details bis spätestens zum Reisebeginn in Kenntnis gesetzt<br />

werden 455 . Der SLOWAKISCHE Gesetzgeber sieht vor, dass die Beschreibung der Pauschalreise<br />

im Prospekt durch deren Referenznummer oder eine vergleichbare Angabe ersetzt werden<br />

kann, wenn zumindest diese im Prospekt enthalten und jener dem Kunden übergeben worden<br />

ist. In der SLOWAKEI ist es ausreichend, wenn das Bestätigungsdokument auf einen Reiseplan<br />

verweist, sofern ein solcher inklusive der vorgeschriebenen Angaben bereits vor der Überlas-<br />

sung der Reisebestätigung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde 456 .<br />

e. Informationserfordernisse im Hinblick auf alle Vertragsbedingungen<br />

Art. 4(2)(b) der Richtlinie 90/314 legt die Verpflichtung fest, dass alle Bedingungen des Vertrages<br />

schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen<br />

Form festgelegt werden müssen. Diese müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss übermittelt<br />

und in Kopie ausgehändigt werden. Ausgehend von der Formulierung („alle Bedin-<br />

452 § 6(4) der BGB-Informationspflichten Verordnung.<br />

453 §§ 6-8 des Gesetzes 472/1993, Anhang I und II der Verordnung Nr. 776/1993.<br />

454 § 5 Abs. 2 des Gesetzes 472/1993, Anhang I Nr. 11 der Verordnung Nr. 776/1993.<br />

455 Wie von § 31e(2) des Konsumentenschutzgesetzes festgelegt.<br />

456 Art. 884(1), (3) des Schuldrechtsgesetzes. Zum Verhältnis zwischen Vertrags und Reise vgl. Art. 885ff. .<br />

299


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

gungen des Vertrages“) ist klar, dass diese Verpflichtung sich nicht auf die Standartbedingungen<br />

bezieht, sondern sämtliche Teile des Vertrages umfasst. Die meisten der Mitgliedstaaten<br />

haben diese Regelung umgesetzt.<br />

POLEN hingegen hat seine Umsetzungspflicht nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Gesetz<br />

eine Vorschrift zur Regelung zur Übermittlung der Vertragsbedingungen fehlt und nur die<br />

Verpflichtung zur Überlassung einer Kopie des schriftlichen Vertrages festgelegt ist. SLOWE-<br />

NISCHES Recht erfordert nicht, dass die Vertragsbedingungen gemäß des Anhangs der Richtlinie<br />

dem Reisenden vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, da es bereits verlangt, dass<br />

die Reisebestätigung mit diesen Angaben bis spätestens zum Vertragsschluss ausgefertigt<br />

oder der Vertrag in schriftlicher Form inklusiver aller erforderlicher Bestandteile der Reisebestätigung<br />

geschlossen wird.<br />

IRLAND hat den maßgeblichen Artikel beinahe wortwörtlich umgesetzt. SCHWEDISCHES Recht<br />

ersetzt den Begriff „schriftlich“ durch den Ausdruck „in geeigneter Form“. Zypern hat er-<br />

gänzt, dass der Reisende die Kopie des Vertrages rechtzeitig erhalten muss. MALTA hat eine<br />

Ausnahme für Fälle eingeführt, in welchen der Verbraucher dem Veranstalter oder Vermittler<br />

innerhalb von vierzehn Tagen vor Reisebeginn als Antragender gegenüber tritt. DÄNISCHES<br />

Recht führt Pässe, Visa und Impfungen als Beispiele für erforderliche Angaben auf. Im VER-<br />

EINIGTEN KÖNIGREICH wird die Pflicht als konkludente Voraussetzung verstanden mit dem<br />

Effekt, dass ein Verstoß gegen diese Voraussetzung dem Verbraucher ermöglicht, den Vertrag<br />

aufzulösen.<br />

Einige Länder haben vorgeschrieben, dass der Vertrag in Schriftform gehalten sein muss (z.B.<br />

ITALIEN). Strenger als die Richtlinie erklären sie keine andere Form für zulässig. Dies ist zum<br />

Beispiel in SPANIEN der Fall, wo die Informationen und der Vertrag selbst der Schriftform<br />

genügen müssen. Die Sanktion für einen Verstoß gegen solche Formerfordernisse muss jedoch<br />

nicht Nichtigkeit des Vertrages sein. In Spanien existiert Präzedenzrecht nach welchem<br />

die fehlende Schriftform den Vertrag dann nicht unwirksam werden lässt, wenn er auf andere<br />

Art dem Beweis zugänglich ist. Auch die Richtlinie schreibt nicht vor, dass die Konsequenz<br />

für eine Abweichung von der vorgesehenen Form notwendigerweise die Unwirksamkeit des<br />

Vertrages sein muss. So eine Sanktion kann durch nationales Recht vorgeschrieben werden,<br />

doch sind auch andere Rechtsfolgen möglich. LUXEMBURG hat in dieser Frage einen Kom-<br />

300


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

promiss gewählt: Ein Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften führt zur Nichtigkeit des<br />

Vertrages, jedoch kann der Reisende keinerlei Ansprüche geltend machen.<br />

Andere Länder wie zum Beispiel BELGIEN, BULGARIEN, FRANKREICH, UNGARN 457 , LETTLAND,<br />

LITAUEN und LUXEMBURG haben auch die in der Richtlinie genannte Alternative einer anderen<br />

verständlichen und zugänglichen Form nicht übernommen. Im französischen Recht folgt das<br />

Erfordernis, einen Vertrag als schriftliches Dokument auszufertigen aus anderen Rechtspflichten<br />

458 . GRIECHISCHES Recht enthält ebenfalls eine solche Regel. Es ist umstritten, ob es sich<br />

dabei um eine zwingende Voraussetzung zum Abschluss von Rechtsgeschäften darstellt und<br />

somit im Zweifel eine Nichtigkeit des Vertrages droht oder ob dies, mit Hinblick auf den Willen<br />

des Gesetzgebers nur die Information des Reisenden zu garantieren, gerade nicht der Fall<br />

ist. In ITALIEN gibt es ein noch strengeres Formerfordernis, da der Vertrag nicht nur der<br />

Schriftform genügen muss, sondern eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages vom Veran-<br />

stalter oder Vermittler unterzeichnet und mit einem Stempel versehen werden muss. In RU-<br />

MÄNIEN kann der Vertrag auch die Form eines Katalogs, Faltblatts oder schriftlichen Formulars<br />

haben. 459<br />

Einige Mitgliedstaaten haben Gebrauch von Art. 4(2)(c) gemacht und gewähren Ausnahmen<br />

im Fall von Last-Minute-Verträgen. In ZYPERN und dem VEREINIGTEN Königreich zum Bei-<br />

spiel ist die Überlassung der notwendigen Vertragsbedingungen an den Verbraucher nicht<br />

erforderlich, wenn der Zeitraum zwischen Buchung und Reisebeginn so kurz ist, dass die<br />

Aushändigung schriftlicher Vertragsbedingungen unmöglich ist. In der SLOWAKEI muss die<br />

Bestätigung der Information ebenfalls nur bei Vertragsschluss bis sieben Tage vor Reisebe-<br />

ginn zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls muss sie direkt bei Vertragsschluss erfüllt<br />

werden. ÖSTERREICHISCHES Recht verzichtet aus Gründen der Unzumutbarkeit und der geringen<br />

Bedeutung der Informationen gemessen an der Art der Reise auf eine Anwendung der<br />

Vorschriften, wenn die Buchung weniger als sieben Tage vor Abreise erfolgt. In solchen Fällen<br />

muss der Verbraucher ebenfalls nur bei Reisebeginn benachrichtigt werden. Auch nach<br />

457<br />

§ 2(4) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung legt fest, dass der Vertrag<br />

schriftlich gehalten sein muss.<br />

458<br />

Vgl. Art. 98 des Dekrets 94-490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von<br />

Reisen und Ausflügen. Dieser Grundsatz wurde rekapituliert durch die Entscheidung CA Paris, welches entschied,<br />

dass vom Reisenden nicht verlangt werden kann solche vereinbarten Dienstleistungen zu bezahlen, über<br />

die kein schriftlicher Vertrag existiert (Urteil vom 29.Juni 2001, Petites affiches vom 1. Juli 2003).<br />

459<br />

Art. 12(4) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

301


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

D<strong>EU</strong>TSCHEM Recht ist der Veranstalter von der Pflicht, dem Verbraucher einen schriftlichen<br />

Vertrag zu überlassen befreit, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn<br />

erfolgt. In diesem Fall müssen jedoch nichtsdestoweniger dem Verbraucher einige zentrale<br />

Informationen bis spätesten zum Reisebeginn übermittelt werden.<br />

f. Allgemeines Verbot irreführender Angaben<br />

Art. 3(1) der Richtlinie 90/314 legt die generelle Regel fest, dass „die dem Verbraucher vom<br />

Veranstalter oder Vermittler gegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise, ihr Preis und die<br />

übrigen Vertragsbedingungen keine irreführenden Angaben enthalten dürfen“.<br />

Es ist anzumerken, dass so ein unpräzises Verbot irreführender Angaben als überflüssig zu<br />

betrachten sein könnte, da bereits die allgemeinen Regeln zu unlauteren Handelspraktiken der<br />

Mitgliedstaaten irreführende Praktiken verbieten. Auch auf der Ebene des <strong>EU</strong>-Rechts gibt es<br />

vielfältige allgemeine Regeln gegen irreführende Werbung oder andere irreführende Handelspraktiken.<br />

Daher würde sich geltendes Recht nicht ändern, würde diese Regelung der Richtli-<br />

nie entfernt. Daher bedeutet auch die Einstufung in die Gruppe derer, die „keine Legaldefinition“<br />

geschaffen haben nicht zwingend ein Umsetzungsdefizit.<br />

Nichtsdestoweniger haben einige Mitgliedstaaten diese Regelung ausdrücklich umgesetzt. In<br />

ITALIEN ist es ungeachtet der Art und Weise, wie sie dem Verbraucher mitgeteilt werden in<br />

jedem Fall verboten, irreführende Angaben über die angebotenen Dienstleistungen, den Preis<br />

oder andere Bestandteile des Vertrages zu machen 460 . Im ESTNISCHEN Umsetzungsrecht wurde<br />

statt der Formulierung „dürfen keine irreführenden Angaben enthalten“ (englisch: Must not)<br />

diejenige des „sollen keine“ (englisch: Shall not) verwendet. Das LETTISCHE wie auch das<br />

LUXEMBURGISCHE Recht haben nur Regelungen geschaffen, die bestimmen, dass die gemachten<br />

Angaben echt und vollständig sowie eindeutig und präzise sein müssen. Ähnliche Regelungen<br />

finden sich im TSCHECHISCHEN und SLOWAKISCHEN Recht, in welchen festgelegt ist,<br />

dass der Veranstalter dem Verbraucher vor Vertragschluss genaue, eindeutige, zutreffende<br />

und wahrheitsgemäße Informationen zur Verfügung stellen muss (dies gilt auch für den Prospekt).<br />

Das SCHWEDISCHE Recht ist weniger detailliert als der Wortlaut der Richtlinie und<br />

460 Art. 87(4) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

302


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

schreibt vor, dass alle Angaben eindeutig und verständlich sein müssen. Einige Länder haben<br />

die Regelung nicht ausdrücklich umgesetzt, verfügen jedoch über entsprechende Vorschriften<br />

in ihrem jeweiligen Vertragsrecht, so zum Beispiel ÖSTERREICH, DÄNEMARK, FINNLAND 461 ,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND 462 , die NIEDERLANDE und SPANIEN.<br />

Tabelle: Keine irreführenden Angaben<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie BE, BG, CY, CZ, EL, HU, IE, IT, LT, MT 463 ,<br />

PL, PT, RO, UK (14)<br />

Abweichungen EE, LU, LV, SE, SK (5)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt AT, DE, DK, ES, FI, FR, NL, SL (8)<br />

g. Sanktionen bei Nichterfüllung der Informationspflichten<br />

Die Richtlinie 90/314 enthält nicht viele Regelungen oder Sanktionen für die Nichterfüllung<br />

der verschiedenen Informationspflichten aus Art. 3, 4(1) und (2). Die einzige ausdrückliche<br />

Regelung findet sich am Ende von Art. 3(2) und bestimmt, dass die im Prospekt gemachten<br />

Angaben dem Veranstalter gegenüber bindend sind, sofern nicht eventuelle Änderungen dem<br />

Verbraucher ausdrücklich mitgeteilt oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. Es kann<br />

jedoch eingewandt werden, diese Vorschrift würde nur Offensichtliches festschreiben. Wenn<br />

ein Prospekt dem Verbraucher zugänglich gemacht und in der Folge ein Pauschalreisevertrag<br />

auf Grundlage dieses Prospektes geschlossen wurde, sollten bereits die allgemeinen Regeln<br />

zum Vertragsschluss und Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen, dass die Angaben des<br />

Prospektes Bestandteil des Vertrages werden. Insofern ist die Wirkung dieser Regelung nur<br />

beschränkt. Es ist eine bloße Erinnerung daran, dass die Regeln des allgemeinen Vertragsrechtes<br />

für viele Fälle der Nichterfüllung von Informationspflichten Sanktionen bereithalten.<br />

Eine weitere Sanktion auf Ebene des <strong>EU</strong>-Rechts folgt aus der Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

98/27. Im Anhang dieser Richtlinie ist auch die Richtlinie 90/314 aufgeführt und somit sind<br />

die Verbraucherschutzinstrumente aus dem nationalen Umsetzungsrecht zur Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

98/27 auf das Pauschalreiserecht anwendbar. Dies bedeutet, dass die zur Ü-<br />

461 Es greift die Generalklausel des Verbraucherschutzgesetzes (lex generalis).<br />

462 Und insbesondere Recht über unlautere Handelspraktiken.<br />

463 Im Fall eines Verstoßes gegen diese Vorschrift sind der Veranstalter oder Vermittler dem Verbraucher für alle<br />

Schäden aus falschen oder irreführenden Informationen haftbar und müssen überdies eine (strafrechtliche) Geldbuße<br />

zahlen, vgl. Art. 4.1, 4.2 und 16.1 der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren, 2000.<br />

303


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

berwachung der kollektiven Verbraucherinteressen berufenen Rechtspersönlichkeiten sicherstellen,<br />

dass diesen Interessen auch im Bereich des Pauschalreiserechts genüge getan wird.<br />

Schlussendlich verpflichtet die Regel des „effet utile“ die Mitgliedstaaten, für wirksame<br />

Sanktionen zu sorgen. In dieser Hinsicht ist den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen eingeräumt<br />

welche Sanktionen ihr Recht vorsieht. Neben Sanktionen des Privatrechts wie vertraglichen<br />

Rechtsmitteln des Verbrauchers können die Mitgliedstaaten ebenso gut verschiedene<br />

Sanktionen des öffentlichen Rechts einführen. Beispiele für solche sind Geldbußen oder andere<br />

Sanktionen des Verwaltungsrechts wie sie zum Beispiel in ÖSTERREICH, BELGIEN, ZYPERN,<br />

FRANKREICH, GRIECHENLAND, SPANIEN und SCHWEDEN zu finden sind. In vielen Ländern, wie<br />

unter anderem in GRIECHENLAND, UNGARN und MALTA können die zuständigen Behörden<br />

auch die Genehmigung zur Führung einer Reiseagentur widerrufen. Im Gegensatz dazu sind<br />

zum Beispiel im TSCHECHISCHEN Recht keine besonderen Sanktionen vorgesehen, jedoch sind<br />

die allgemeinen Vorschriften für Schlechtleistung oder Schadensersatz anwendbar.<br />

Die große Vielfalt verschiedener Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten scheint kein<br />

Handelshemmnis darzustellen. Es darf sogar angenommen werden dass die Unterschiede ei-<br />

nen positiven Effekt auf das Ausmaß der Erfüllung der Informationspflichten durch Veranstalter<br />

und Vermittler in grenzüberschreitenden Fällen hat, als solche Unterschiede es er-<br />

schweren, die Kosten der Verletzung ausländischer Vorschriften abzuschätzen. Daher sollte<br />

es ausreichend sein, die großen Unterschiede bezüglich der anwendbaren materiellen Informa-<br />

tionserfordernisse in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugehen. Dies würde tatsächlich die<br />

Erfüllung solcher Pflichten bei Pauschalreisen befördern, die unter dem Recht mehrerer Mit-<br />

gliedstaaten vermarktet und vollzogen werden.<br />

Gem. Art. 31 der RUMÄNISCHEN Regierungsverordnung 107/1999 stellt die Verletzung einer<br />

Informationspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße von 400 bis zu 1.000 Lei<br />

zur Folge hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie darüber hinaus auch eine Straftat<br />

darstellen.<br />

Nichtsdestoweniger muss <strong>EU</strong>-Recht auch sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten für wirksame<br />

Sanktionen sorgen. Und obwohl eine solche Pflicht der Mitgliedstaaten schon aus der generellen<br />

Regel des „effet utile“ folgt könnte in Betracht gezogen werden, eine allgemeine Erinne-<br />

304


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

rung in die Richtlinie einzufügen, welche dem Beispiel des Art. 11(1) der Richtlinie 97/7 folgen<br />

könnte 464<br />

2. Beschränkung von Preisänderungen<br />

Art. 4(4) der Richtlinie 90/314 bestimmt, unter welchen Umständen eine Änderung der im<br />

Reisevertrag vereinbarten Preise erlaubt ist. Die im Vertrag festgelegten Preise können nur<br />

dann Gegenstand einer Änderung sein, wenn der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer<br />

Preiserhöhung oder -senkung vorsieht und genau aufzeigt wie der geänderte Preis zu berechnen<br />

ist. Weiterhin können nur Abweichungen bezüglich Beförderungskosten, Abgaben für<br />

bestimmte Leistungen und Wechselkurse berücksichtigt werden.<br />

a. Gesetzgeberische Umsetzungstechnik<br />

Die Mitgliedstaaten haben zur Umsetzung von Art. 4(4) der Richtlinie 90/314 in nationales<br />

Recht zu unterschiedlichen Verfahrensweisen gegriffen, daher findet sich die umsetzende<br />

Vorschrift je nach Land an unterschiedlicher Stelle.<br />

Tabelle: Umsetzungsrecht zu Art. 4(4)<br />

In einem speziellen Gesetz zu Pau-<br />

schalreisen<br />

305<br />

BE 465 , BG 466 CY 467 , DK 468 , EL 469 , ES 470 , FI 471 , FR 472 ,<br />

IE 473 , LU 474 , MT 475 , PL 476 , PT, RO, SE 477 , UK 478 (16)<br />

464<br />

„Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher für geeignete und wirksame Mittel, die die Einhaltung<br />

der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten.“<br />

465<br />

Art. 11 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

466<br />

Art. 34 Abs. 1 Nr. 1-3 Tourismusgesetz.<br />

467<br />

Art. 11(1)-(3) des Gesetzes 51/1998 über Pauschalreisen.<br />

468<br />

Art. 13 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

469<br />

Art. 4(4) des Dekrets Nr. 339/96 über Pauschalreisen.<br />

470<br />

Art. 7(1)-(3) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

471<br />

Art. 14 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

472<br />

Art. L 211-13 des Tourismusgesetzbuches, Art. 99 des Dekrets Nr.94/490 zur Regelung der Bedingungen für<br />

die Organisation und den Verkauf von Reisen und Ausflügen.<br />

473<br />

Art. 17 des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995.<br />

474<br />

Art. 13 des Gesetzes vom 14.Juni 1994 über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen.<br />

475<br />

Art. 11(1)-(2) der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren von 2000.<br />

476<br />

Art. 17 Nr.1-2 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

477<br />

Art. 11 des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

478<br />

§ 11 der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

In einer allgemeinen Regelung<br />

In einer Verordnung HU 489 , LV 490 (2)<br />

b. Umsetzung im Besonderen<br />

aa. Preiserhöhung „und” -senkung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

306<br />

Zivilgesetzbuch CZ 479 , DE 480 , HU 481 ,<br />

LT 482 , NL 483 , SK 484<br />

(6)<br />

Verbrauchergesetzbuch AT 485 , IT 486 (2)<br />

Schuldrechtsgesetz EE 487 , SL 488 (2)<br />

Art. 4(4)(a) der Richtlinie eröffnet die Möglichkeit einer Änderung der im Pauschalreisevertrag<br />

festgelegten Preise. Gemäß der Formulierung dürfen die im Vertrag festgesetzten Preise<br />

nicht Gegenstand von Änderungen sein, wenn der Vertrag nicht ausdrücklich die Möglichkeit<br />

einer Preiserhöhung oder –senkung vorsieht. Während alle Mitgliedstaaten die Erhöhung von<br />

Preisen beschränken, bietet nur das Umsetzungsrecht ÖSTERREICHS, BELGIENS, BULGARIENS,<br />

ZYPERNS, DÄNEMARKS, FINNLANDS, FRANKREICHS, GRIECHENLANDS, IRLANDS, ITALIENS,<br />

LETTLANDS, LUXEMBURGS, MALTAS, PORTUGALS, SLOWENIENS 491 , SPANIENS, SCHWEDENS,<br />

und des VEREINIGTEN KÖNIGREICHES Vorschriften, welche die Möglichkeit einer Preissenkung<br />

vorsehen, sofern eine entsprechende Klausel für eine solche Senkung in den jeweiligen<br />

Vertrag aufgenommen wurde. Im Gegensatz dazu schließen die Gesetze der TSCHECHISCHEN<br />

479<br />

§ 852c CC.<br />

480<br />

§ 651a(4) BGB.<br />

481<br />

§§ 415-416 CC enthalten generelle Vorschriften zu Reiseverträgen.<br />

482<br />

Art. 6.752(3) CC.<br />

483<br />

Art. 7:506 BW.<br />

484<br />

§ 741c(1) CC.<br />

485<br />

§ 31c(1) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

486<br />

Art. 90(1), (4) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

487<br />

§ 871(1)-(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

488<br />

Art. 900 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

489<br />

Art. 8 der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

490<br />

Art. 10, 11 der Kabinettsverordnung Nr. 163 über Pauschalreisen.<br />

491<br />

Slowenisches Recht verleiht in ähnlicher Weise das Recht, den Preis zu erhöhen oder zu senken wenn die<br />

Änderung nach dem Vertragsschluss erfolgt und die Berechnungsweise bereits in der Reisebestätigung vorgesehen<br />

war.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

REPUBLIK 492 , ESTLANDS 493 , D<strong>EU</strong>TSCHLANDS 494 , UNGARNS 495 , LITAUENS 496 , der NIEDERLAN-<br />

DE 497 , POLENS 498 und der SLOWAKEI 499 nur den Fall einer Preiserhöhung mit ein. Darüber hinaus<br />

erlaubt ungarisches Recht eine Preiserhöhung nur, wenn eine Voraussetzung für eine<br />

Preiserhöhung Teil des Pauschalreisevertrages ist. Gemessen am Wortlaut der Richtlinie ist<br />

unklar, ob eine Umsetzung, welche nur die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorsieht, einen<br />

Verstoß gegen <strong>EU</strong>-Recht darstellt. Art. 4(4) verlangt, dass der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit<br />

einer Preiserhöhung „oder“ – senkung vorsieht. Es gibt triftigen Grund anzunehmen,<br />

dass das „oder“ als „und“ zu verstehen ist, da die ausdrückliche Erwähnung beider Möglichkeiten<br />

sonst keinen Sinn ergeben würde 500 . In diesem Fall wäre die Umsetzung in den jeweiligen<br />

Ländern nicht in Einklang mit <strong>EU</strong>-Recht. Dies sollte bei einer Überarbeitung der Richtlinie<br />

klargestellt werden.<br />

Tabelle: Preiserhöhung und -senkung<br />

Vorschriften für Preiserhöhung und<br />

-senkung<br />

307<br />

AT, BE, BG, CY, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, LV,<br />

MT, PT, RO 501 , SE, SL, UK (19)<br />

Nur Erhöhung umfasst CZ, DE, EE, HU, LT, NL, PL, SK, SL (9)<br />

bb. Voraussetzungen für eine Preisänderung<br />

Art. 4(4)(a) der Richtlinie legt fest, dass eine Preisänderung nur bei Abweichungen bezüglich<br />

der Beförderungskosten (einschließlich der Kosten für Treibstoff), Abgaben für bestimmte<br />

Leistungen (wie Landegebühren oder Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen) und der für<br />

die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse<br />

Beinahe sämtliche Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften wortwörtlich oder beinahe wortwörtlich<br />

umgesetzt. Im NIEDERLÄNDISCHEN Recht können die Beförderungskosten wie bei-<br />

492 § 852c CC<br />

493 Art. 871(1) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

494 § 651a(4) BGB.<br />

495 Art. 8(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

496 Art. 6.752(3) CC.<br />

497 Art. 7:505(3) BW.<br />

498 Art. 17 des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

499 § 741c(1) CC.<br />

500 Howells/Wilhelmsson, EC <strong>Consumer</strong> <strong>Law</strong>, 238 (siehe auch Fn. 35).<br />

501 Art. 14(1) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

spielsweise Treibstoff, Abgaben und Wechselkurse eine Erhöhung des Preises rechtfertigen<br />

502 . Nur der FINNISCHE Gesetzgeber hat eine substantiell weitere Formulierung für die Umsetzung<br />

von Art. 4(4)(a), 2. Spiegelstrich gewählt. Eine Preisänderung ist möglich, „wenn<br />

Änderungen bezüglich der Transportkosten aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen<br />

oder solchen, die er bei Vertragschluss nicht vorhersehen konnte“ ausgeglichen werden<br />

müssen 503 . Eine Auslegung anhand des Wortlautes des TSCHECHISCHEN und SLOWAKISCHEN<br />

Umsetzungsrechts zeigt eine engere Formulierung als die auf <strong>EU</strong>-Ebene. In der Tschechischen<br />

Republik 504 ist eine Erhöhung des Preises der Pauschalreise nur möglich, wenn sie aus<br />

einer Erhöhung der „Zahlungen in Verbindung mit Beförderung, zum Beispiel Landegebühren<br />

und Ein- und Ausschiffungsgebühren die im Preis der Pauschalreise enthalten sind“ resultiert.<br />

Weiterhin ist eine Preiserhöhung aufgrund von Abweichungen des Wechselkurses der<br />

tschechischen Krone nur möglich, wenn sich der Kurs um mehr als durchschnittlich 10% erhöht<br />

hat 505 . Diese beiden Situationen dürfen, um eine Preiserhöhung rechtfertigen zu können,<br />

nicht später als 21 Tage vor Reiseantritt auftreten. Zusätzlich kann in einer Übereinkunft der<br />

Vertragsparteien festgehalten werden, dass die Reiseagentur einseitig den Preis der Pauschal-<br />

reise erhöhen darf, wenn die Art und Weise einer solchen Änderung ebenfalls ausdrücklich<br />

festgehalten ist 506 . Eine ähnliche Vorschrift ist auch im SLOWAKISCHEN Umsetzungsrecht zu<br />

finden, wo festgelegt ist, dass eine Veränderung im Wechselkurs der slowakischen Krone nur<br />

berücksichtigt werden kann, wenn sich der Wechselkurs um mehr als durchschnittlich 5%<br />

erhöht hat 507 . Dies wird wiederum dadurch weiter eingeschränkt, dass die Erhöhung des<br />

Wechselkurses bis 21 Tage vor dem Abreisetermin auftreten muss. Auch muss der Verbrau-<br />

cher bis spätestens 21 Tage vor dem Abreisetermin schriftlich über die Preiserhöhung in<br />

Kenntnis Gesetz werden, anderenfalls hat die Reiseagentur keinen Anspruch auf die Preisdif-<br />

ferenz. In SLOWENIEN sind nur Änderungen der Wechselkurse oder der Tarife des Beförderungsunternehmens<br />

mit Auswirkungen auf den Reisepreis erwähnt.<br />

In ITALIEN sind neben der Möglichkeit einer Preisänderung auch detaillierte Berechnungsmethoden<br />

für Veränderungen in den von der Richtlinie genannten Bereichen anzugeben 508 .<br />

502<br />

Art. 7:505(3) BW.<br />

503<br />

Art. 14 des Pauschalreisegesetzes 1994/1079.<br />

504<br />

§ 852c(2) CC.<br />

505<br />

§ 852c(2)(c) CC.<br />

506<br />

§ 852c(1) CC.<br />

507<br />

§ 741c(2)(c) CC.<br />

508<br />

Art. 90(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

308


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Voraussetzungen für eine Preisänderung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Ähnlich der Richtlinie AT, BE, BG 509 , CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU,<br />

IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO 510 , SE, SL,<br />

UK (25)<br />

Abweichungen CZ, SK (2)<br />

cc. Frist<br />

Gemäß Art. 4(4)(b) der Richtlinie darf der im Vertrag festgelegte Preis ab dem zwanzigsten<br />

Tag vor Reisebeginn nicht mehr erhöht werden. Während die meisten der Mitgliedstaaten<br />

diese Frist von zwanzig Tagen umgesetzt haben, sieht in einigen Ländern das nationale Recht<br />

längere Fristen vor. Wo der TSCHECHISCHE 511 Gesetzgeber eine Frist von 21 Tagen geschaffen<br />

hat, ist im Umsetzungsrecht von FRANKREICH 512 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH 513 eine<br />

Frist von 30 Tagen vorgesehen.<br />

dd. Andere Abweichungen<br />

Im Weiteren sieht das Umsetzungsrecht ZYPERNS 514 und des VEREINIGTEN KÖNIGREICHES 515<br />

eine zusätzliche Beschränkung von Preisänderungen vor. Nach den Gesetzen dieser Mitgliedstaaten<br />

darf gegenüber einem einzelnen, aus dem Reisevertrag verpflichteten Verbraucher ein<br />

Preis aufgrund von Abweichungen bezüglich der genannten Kostenfaktoren nicht gemacht<br />

werden, wenn es durch diese Abweichungen zu einer Preiserhöhung von unter zwei Prozent<br />

oder einem höheren, im Reisevertrag genannten Prozentsatz kommen würde. ITALIENISCHES<br />

Recht sieht vor, dass eine Preiserhöhung niemals zehn Prozent des Originalpreises übersteigen<br />

darf 516 . In SLOWENIEN und RUMÄNIEN 517 darf der Reisende, wenn die Preiserhöhung zehn<br />

Prozent des ursprünglichen Preises übersteigt, vom Vertrag zurücktreten ohne zum Ersatz des<br />

509<br />

Art. 34(1) Tourismusgesetz.<br />

510<br />

Art. 14(1) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

511<br />

§ 852c(2) CC.<br />

512<br />

Art. L 211-13 des Tourismusgesetzbuches.<br />

513<br />

§ 11(3) der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

514<br />

Art. 11(3) des Gesetzes Nr. 51/1998 über Pauschalreisen.<br />

515<br />

§ 11(3)(ii) der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

516<br />

Art. 90(2) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

517<br />

Art. 14(3) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

309


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

dem Unternehmer entstandenen Schadens verantwortlich zu sein, sondern im Gegenteil einen<br />

Anspruch auf Rückerstattung aller bereits geleisteter Zahlungen zu haben. Das BULGARISCHE<br />

Recht verpflichtet den Veranstalter oder Vermittler darüber hinaus, den Verbraucher unverzüglich<br />

über alle wesentlichen Änderungen der Vertragsbedingungen zu unterrichten, wozu<br />

auch ein Anstieg des ursprünglichen Preises um mehr als 5% gehört. 518<br />

3. Verbraucherrechte<br />

a. Recht, die Buchung zu übertragen<br />

Art. 4(3) der Richtlinie 90/314 bietet dem Verbraucher die Möglichkeit seine Buchung zu<br />

übertragen, wenn er daran gehindert ist die Pauschalreise anzutreten. Wie die folgende Tabelle<br />

zeigt, haben die Mitgliedstaaten auch bei dieser Vorschrift unterschiedliche Verfahren zur<br />

Umsetzung derselben gewählt.<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

In einem speziellen Gesetz zu Pau-<br />

schalreisen<br />

310<br />

BE 519 , BG 520 , CY 521 , DK 522 , EL 523 , ES 524 , FI 525 , FR 526 ,<br />

IE 527 , LU 528 , MT 529 , PL 530 , PT, RO, SE 531 , UK 532 (16)<br />

In einer allgemeinen Regelung Zivilgesetzbuch CZ 533 , DE 534 , HU 535 ,<br />

LT 536 , NL 537 , SK 538<br />

518<br />

Art. 35 Tourismusgesetz.<br />

519<br />

Art. 12 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

520<br />

Art. 37 Tourismusgesetz.<br />

521<br />

Art. 10(1)-(2) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

522<br />

Art. 12 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

523<br />

Art. 4(3) des Dekrets Nr. 339/96 über Pauschalreisen.<br />

524<br />

Art. 5(1)-(3) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

525<br />

Art. 10 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

526<br />

Art. L 211-12 des Tourismusgesetzbuches, Art. 99 des Dekrets Nr.94/490 zur Regelung der Bedingungen für<br />

die Organisation und dem Verkauf von Reisen und Ausflügen.<br />

527<br />

Art. 16(1), (2) des Gesetzes von 1995 über Pauschalreisen.<br />

528<br />

Art. 12 des Gesetzes vom 14.Juni 1994 über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pauschalreisen.<br />

529<br />

Art. 10(1)-(2) der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren von 2000.<br />

530<br />

Art. 16(1)-(3) des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

531<br />

Art. 9, 10 des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

532<br />

§ 10 der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

533<br />

§ 852b CC.<br />

534<br />

§ 651b BGB.<br />

535<br />

§§ 415-416 CC.<br />

536<br />

Art. 6.753(1)-(2) CC.<br />

(6)


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

In einer Verordnung HU 543 , LV 544 (2)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Verbrauchergesetzbuch AT 539 , IT 540 (2)<br />

Schuldrechtsgesetz EE 541 , SL 542 (2)<br />

Im Hinblick auf den Inhalt des nationalen Umsetzungsrechts können folgende Aspekte herausgestellt<br />

werden:<br />

aa. Zu unterrichtende Vertragspartei<br />

Art. 4(3) der Richtlinie bestimmt, dass der Veranstalter oder der Vermittler der Pauschalreise<br />

von der Übertragung der Reise zu unterrichten ist. Auch das nationale Recht in BELGIEN,<br />

BULGARIEN 545 , DÄNEMARK, ESTLAND, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, MALTA 546 , SPANIEN<br />

und SCHWEDEN legt fest, dass der Veranstalter oder der Vermittler in Kenntnis zu setzen ist.<br />

Nach dem nationalen Recht ZYPERNS 547 und des VEREINIGTEN KÖNIGREICHES 548 ist eine Mitteilung<br />

gegenüber der „anderen Vertragspartei“ erforderlich. Die übrigen Mitgliedstaaten ha-<br />

ben eine Entscheidung getroffen ob der Veranstalter oder der Vermittler zu unterrichten ist. In<br />

ÖSTERREICH 549 , FINNLAND 550 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 551 , UNGARN 552 , LITAUEN 553 , den NIEDERLAN-<br />

DEN 554 und POLEN 555 muss die Übertragung dem Veranstalter der Pauschalreise mitgeteilt<br />

werden. Dagegen verlangen FRANKREICH 556 , LUXEMBURG 557 und PORTUGAL 558 eine Unter-<br />

537<br />

Art. 7:506 BW enthält eine spezielle Regel für Reiseverträge, wogegen Buch 6 eine allgemeine Regel enthält.<br />

538<br />

§§ 741f(1), 741d(2) CC.<br />

539<br />

§ 31c(3) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

540<br />

Art. 89(1), (2) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

541<br />

§ 873(1), (2) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

542<br />

Art. 899 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

543<br />

Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

544<br />

Art. 9 der Kabinettsverordnung Nr. 163 über Pauschalreisen.<br />

545<br />

Art. 37(1) Tourismusgesetz.<br />

546<br />

§ 10.1 der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren von 2000l legt fest, dass die Unterrichtung<br />

gegenüber dem Veranstalter oder dem auf Anweisung des Veranstalters handelnden Vermittler zu erfolgen hat<br />

547<br />

Art. 10(1) des Gesetzes Nr. 51/1998 über Pauschalreisen.<br />

548<br />

§ 10 Abs. 1 der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

549<br />

§ 31c(3) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

550<br />

Art. 10 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

551 § 651b BGB<br />

552 Art. 9(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und Reisevermittlung.<br />

553 Art. 6.753(2) CC.<br />

554 Art. 7:506 BW.<br />

555 Art. 16(2) des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

556 Art. 99 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen<br />

und Ausflügen.<br />

557 Art. 12 des Gesetzes vom 14.Juni 1994 über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von Pau-<br />

schalreisen.<br />

311


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

richtung des Vermittlers. In der SLOWAKEI 559 muss ein Hinweis gegenüber dem Reisebüro<br />

erfolgen, in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 560 gegenüber der Reiseagentur. SLOWENISCHES 561<br />

Recht enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Notwendigkeit einer Mitteilung der<br />

Übertragung.<br />

Tabelle: Zu unterrichtende Vertragspartei<br />

Veranstalter oder Vermittler BE, BG, DK, EE, EL, ES, IE, IT, MT, SE (10)<br />

Die andere Vertragspartei CY, UK (2)<br />

Veranstalter AT, CZ, DE, FI, LT, NL, PL (7)<br />

Vermittler FR, LU, PT (3)<br />

Reiseagentur CZ, RO 562 (2)<br />

Reisebüro SK (1)<br />

Reiseunternehmen HU (1)<br />

Keine ausdrückliche Vorschrift SL (1)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar LV (1)<br />

Die Richtlinie ist an dieser Stelle aufgrund der Tatsache unklar, dass die Formulierung des<br />

Art. 4(3) („nachdem er dem Veranstalter oder Vermittler binnen einer Vertretbaren Frist hiervon<br />

unterrichtet hat“) zwei unterschiedliche Bedeutungen im Hinblick auf den Adressaten<br />

haben kann:<br />

(1) Die Mitgliedstaaten sind frei in ihrer Entscheidung, an wen der Verbraucher seine Mitteilung<br />

richten muss - entweder an den Veranstalter oder an den Vermittler, oder an beide. Falls<br />

der Verbraucher den Falschen unterrichtet, gibt es gar keine Mitteilung (sofern nicht der falsche<br />

Adressat als Vertreter des anderen betrachtet wird).<br />

(2) Es ist ausreichend für die Erfüllung des Mitteilungserfordernisses, dass der Verbraucher<br />

entweder den Veranstalter oder den Vermittler unterrichtet.<br />

558 Art. 24 (1) des Dekrets 198/93.<br />

559 § 741f(1) CC.<br />

560 § 852b (f) CC.<br />

561 Art. 899 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

562 Sei es die Tourbetreiberreiseagentur oder die Vermittlerreiseagentur, Art. 2 lit. 3 a,b der Regierungsverordnung<br />

Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November 2001 bestätigten und<br />

geänderten Fassung.<br />

312


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Es ist offensichtlich, dass die zweite Auslegung verbraucherfreundlicher sein dürfte. In diesem<br />

Fall jedoch würden einige Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie verstoßen. Diese Frage<br />

sollte daher im Rahmen der Überarbeitung klargestellt werden.<br />

bb. Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

Art. 4(3) der Richtlinie legt fest, dass der Verbraucher den Veranstalter oder Vermittler „binnen<br />

einer vertretbaren Frist“ von seiner Absicht unterrichten muss, die Buchung zu übertragen.<br />

Das nationale Recht ÖSTERREICHS, BELGIENS, DÄNEMARKS, ESTLANDS, D<strong>EU</strong>TSCHLANDS,<br />

IRLANDS, LUXEMBURGS, MALTAS, der NIEDERLANDE, SCHWEDENS und des VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICHS legen keine ausdrückliche Frist fest. Verlangt wird nur, dass die Unterrichtung<br />

binnen einer vertretbaren Frist vor Reisebeginn zu erfolgen hat, teilweise kann die Mitteilung<br />

sogar bis zum Abreisetermin erfolgen (z.B. nach deutschem Recht). Niederländisches Recht<br />

stellt klar, dass eine Unterrichtung bis sieben Tage vor Reisebeginn in jedem Fall als früh<br />

genug zu betrachten ist. BULGARIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK LETTLAND, POLEN und die<br />

SLOWAKEI 563 legen fest, dass die Mitteilung innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zu<br />

erfolgen hat. In ZYPERN schreibt das Umsetzungsrecht vor, dass für die Unterrichtung diejenige<br />

Frist einzuhalten ist, welche im Vertrag oder im Werbematerial festgehalten ist oder, für<br />

den Fall dass in keinem dieser Dokumente eine Frist enthalten ist, binnen vertretbarer Frist<br />

vor dem Abreisetermin.<br />

Im Gegensatz dazu legen FRANKREICH, GRIECHENLAND und PORTUGAL eine bindende Frist<br />

fest, wobei die Länge der Frist von der Art der Pauschalreise abhängen kann. In Frankreich 564<br />

beträgt die gewöhnliche Frist sieben Tage, bei Kreuzfahrten wird sie auf fünfzehn Tage er-<br />

weitert. In Griechenland 565 muss die Unterrichtung durch den Abtretenden fünf Werktage vor<br />

dem Abreisetermin erfolgen, bei Schiffsreisen ist die Frist auf zehn Tage verlängert. Nach<br />

portugiesischem 566 Recht muss der Verbraucher spätestens sieben Tage vor Reisebeginn auf<br />

seine Absicht zur Übertragung der Reise hinweisen. In FINNLAND 567 muss die Benachrichti-<br />

563<br />

Der Pauschalreisevertrag muss eine Frist für die Benachrichtigung in dem Fall enthalten, dass ein Anderer die<br />

Pauschalreise übernimmt.<br />

564<br />

Art. 99 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen<br />

und Ausflügen.<br />

565<br />

Art. 4(3) des Dekrets 339/96 über Pauschalreisen.<br />

566<br />

Art. 24(1), (2) des Dekrets 198/93.<br />

567<br />

Art. 10 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

313


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

gung nicht später als 48 Stunden vor dem Abreisetermin erfolgten. In UNGARN 568 gilt, dass<br />

eine Unterrichtung ohne Verzögerung zu erfolgen hat, sobald die Absicht zur Übertragung der<br />

vertraglichen Rechte entstanden ist. In ITALIEN 569 beträgt diese Frist vier Werktage. SPANI-<br />

SCHES 570 Recht bestimmt, dass immer dann eine Frist von fünfzehn Tagen vor Beginn der<br />

Pauschalreise maßgeblich ist, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist im Vertrag vereinbart<br />

haben.<br />

In LITAUEN, wo keine Frist ausdrücklich erwähnt ist, hat der Reisende das Recht, die Reise an<br />

einen Dritten abzutreten, welcher in alle Bedingungen des Vertrages eintritt 571 . Wie schon<br />

oben angeführt, ist nach SLOWENISCHEM Recht keine Unterrichtung erforderlich<br />

Die Bedeutung des englischen Richtlinientextes „reasonable notice“ ist unklar. Im Rahmen<br />

einer Überarbeitung der Richtlinie könnte auch dort klargestellt werden, dass eine vertretbare<br />

Frist gemeint ist, die überdies auch genau bezeichnet werden könnte. Es sollte außerdem entschieden<br />

werden ob die in einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Fristen mit dem <strong>EU</strong>-Recht<br />

übereinstimmen. Zumindest die längeren Fristen könnten Verbraucher ihres Rechtes zur Übertragung<br />

der Buchung berauben.<br />

Tabelle: Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

(Binnen vertretbarer Frist) Vor<br />

dem Abreisetermin<br />

Andere Lösungen<br />

Keine Unterrichtung erforderlich<br />

AT, BE, DE, DK, EE, IE, LU, MT, NL, RO, SE, UK (12)<br />

Präzise Frist vor<br />

Abreisetermin<br />

314<br />

ES, FI (48St.), HU (unverzüglich), IT<br />

(4 Werktage) (4)<br />

Differenzierung CY, EL, FR, PT (4)<br />

Vertragliche Vereinbarung<br />

Keine ausdrückliche<br />

Frist<br />

SL (1)<br />

BG, CZ, ES, LV, PL, SK (6)<br />

LT (1)<br />

568 Art. 9(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

569 Art. 89(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

570 Art. 5(2) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

571 Art. 6.753(1) CC.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

cc. Form der Unterrichtung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Art. 4(3) der Direktive erfordert keine besondere Form für die Mitteilung des Abtretenden. So<br />

auch in ÖSTERREICH, BELGIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA, POLEN, SCHWEDEN, und<br />

dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH, wo der Abtretende kein Formerfordernis für seine Mitteilung<br />

zu erfüllen hat. Wie bereits erwähnt, verlangt das SLOWENISCHE Recht überhaupt keine Unterrichtung<br />

durch den Verbraucher. Im Gegensatz dazu legt das Umsetzungsrecht in der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK, ITALIEN 572 , LITAUEN 573 , den NIEDERLANDEN 574 , PORTUGAL 575 , der SLO-<br />

WAKEI 576 und SPANIEN 577 fest, dass die Unterrichtung in Schriftform zu erfolgen hat. FRANZÖ-<br />

SISCHES 578 Recht verlangt sogar ein Einschreiben mit Rückschein. Es ist zweifelhaft, ob solche<br />

Formerfordernisse nicht gegen die Richtlinie verstoßen. Im Rahmen der Überarbeitung<br />

derselben könnte klargestellt werden, dass der Verbraucher keinerlei Formerfordernisse bei<br />

seiner Mitteilung zu erfüllen hat.<br />

Tabelle: Form der Unterrichtung durch den Reisenden<br />

Keine besondere Form AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, FI, EL, HU, IE, LU,<br />

LV, MT, PL, RO, SE, UK (18)<br />

Schriftform CZ, ES, IT, LT, NL, PT, SK (7)<br />

Einschreiben FR (1)<br />

Keine Unterrichtung erforderlich SL (1)<br />

572<br />

Art. 90(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

573<br />

Art. 6.753(2) CC.<br />

574<br />

Art. 7:506(2) BW.<br />

575<br />

Art. 24(1) des Dekrets 198/93.<br />

576<br />

§ 741f(1) CC.<br />

577<br />

Art. 5(2) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

578<br />

Art. 99 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen<br />

und Ausflügen.<br />

315


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

dd. Haftung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Gemäß Art. 4(3) der Richtlinie haften sowohl die Person, welche die Pauschalreise überträgt,<br />

als auch der Erwerber gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler, der Vertragspartei<br />

ist, gesamtschuldnerisch auf Zahlung des noch unbeglichenen Betrages sowie der gegebenenfalls<br />

durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten. Die meisten Mitgliedstaaten haben<br />

diese Vorschrift beinahe wortwörtlich in ihre nationalen Gesetze übernommen, so namentlich<br />

ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MAL-<br />

TA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, die SLOWAKEI, SPANIEN, SCHWEDEN und das VER-<br />

EINIGTE KÖNIGREICH. Ähnlich dazu bestimmt das UNGARISCHE 579 Recht, dass der Indossant<br />

und der Zessionar gesamtschuldnerisch für vertragliche Verpflichtungen und zusätzliche Kosten<br />

haften, die im Zeitraum vor der Übertragung entstehen. In SLOWENIEN 580 scheint nur der<br />

Abtretende haftbar zu sein.<br />

Tabelle: Haftung von Reisendem und Erwerber<br />

Gesamtschuld AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR,<br />

HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE,<br />

SK, UK (25)<br />

Abweichungen SL (nur der Abtretende) (1)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ (1)<br />

b. Verbraucherrechte im Fall erheblicher Änderungen<br />

aa. Die Verbraucherechte umgebender, nationaler Rechtsrahmen<br />

Die Richtlinie 90/314 enthält keine umfassenden Regeln für eine Stornierung der Buchung<br />

durch den Verbraucher. Die Richtlinie beschäftigt sich nur mit Verbraucherrechten im Fall<br />

einer erheblichen Änderung wesentlicher Bestandteile des Vertrages durch den Veranstalter<br />

(Art. 4(5)). Zur Klarstellung soll erwähnt werden, dass die dem Verbraucher durch die Richt-<br />

579<br />

Art. 9(1) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

580<br />

Art. 899 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

316


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

linie gewährten Rechte in anderen nationalen Regeln zur Stornierung der Buchung seitens des<br />

Verbrauchers eingebettet sind. Daher können verschiedene Arten möglicher Rechte des<br />

Verbrauchers zur Stornierung der Buchung einschlägig sein. Zuerst kann das anwendbare<br />

nationale Recht dem Verbraucher erlauben, ohne speziellen Grund vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Dies ist unter vielen anderen in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN und SPANIEN der Fall. Es ist<br />

selbstverständlich, dass der Verbraucher dem Veranstalter bei Ausübung dieses Rechts schadensersatzpflichtig<br />

wird 581 . So musste sich zum Beispiel die spanische Rechtsprechung kürzlich<br />

mit dieser Frage auseinandersetzen 582 und legte dabei zur Berechnung des Schadensersatzes<br />

unterschiedliche Prozentsätze an, je nachdem wann der Verbraucher ohne triftigen Grund<br />

vom Vertrag zurückgetreten war 583 . Im ungarischen Recht darf der Schadensersatz die Höhe<br />

des Preises nicht übersteigen, wenn die Ausübung des Rücktrittsrechts auf anderen Gründen<br />

als der Erhöhung des Preises beziehungsweise Änderung der Vertragsbedingungen oder des<br />

Programms beruht.<br />

Eine zweite Art von Rücktrittsrechten im nationalen Recht erlaubt es dem Verbraucher den<br />

Vertrag aufzulösen, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt, selbst wenn dieser Grund außerhalb<br />

des Herrschafts- und Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Nach FINNISCHEM<br />

Recht zum Beispiel darf der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn er ausreichend<br />

Grund hat nicht an einer Reise in gefährliche Regionen teilzunehmen, auch wenn der Veran-<br />

stalter die Reise nicht absagt 584 . SPANISCHES Recht gewährt teilweise sogar nicht einmal<br />

Schadensersatz, wenn der Verbraucher aufgrund wesentlicher Gründe vom Vertrag zurücktritt<br />

585 . D<strong>EU</strong>TSCHES Recht erlaubt dem Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten wenn die<br />

Reise durch unvorhergesehene höhere Gewalt gefährdet ist. In diesem Fall ist der Verbraucher<br />

teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises befreit. Zusätzliche Kosten<br />

müssen teilweise von beiden Vertragsparteien anteilig (z.B. Rückreisekosten), teilweise vom<br />

Verbraucher getragen werden 586 .<br />

581 Spanien: Art. 9(4) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen; Ungarn: Art. 11(3) der Verordnung<br />

Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

582 AP Jaén Urteil vom 4.März 2002; AP Pontevedra Urteil vom 29 . Oktober 2001.<br />

583 Vgl. Art. 9(4) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen.<br />

584 § 15(1) des Pauschalreisegesetzes 1994/1079.<br />

585 AP Malaga Urteil vom 29.September 2004: Unterdrückung des Verbrauchers; AP Salamanca Urteil von<br />

7.September 2001: NATO Bombardement in Jugoslawien.<br />

586 § 651j BGB.<br />

317


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Eine dritte Form von Rücktrittsrechten tritt - höchstwahrscheinlich - in allen Mitgliedstaaten<br />

auf, sobald der Veranstalter eine (zumeist schwerwiegende) Vertragsverletzung begeht. Dieser<br />

Fall ist teilweise von der Richtlinie in Art. 5 erfasst und soll daher nicht an dieser Stelle im<br />

Kontext von Art. 4 betrachtet werden.<br />

Nach der RUMÄNISCHEN Regierungsverordnung 107/1999 kann der Tourist den Vertrag jederzeit<br />

stornieren. Erfolgt die Stornierung aus Gründen, die der Tourist zu vertreten hat, ist er der<br />

Reiseagentur zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch<br />

darf jedoch den Preis der Reise nicht übersteigen.<br />

bb. Folgen einer Änderung von Bestandteilen durch den Veranstalter<br />

Art. 4(5) Satz 1 der Richtlinie 90/314 legt die Pflichten des Veranstalters und die Rechte des<br />

Verbrauchers im Fall einer erheblichen Änderung wesentlicher Bestandteile des Vertrages<br />

fest. Der Veranstalter hat den Verbraucher so bald wie möglich über alle wichtigen Änderungen<br />

zu unterrichten um diesem zu ermöglichen, vom Vertrag ohne Verpflichtung zu einer<br />

Vertragsstrafe zurückzutreten 587 (erster Spiegelstrich) oder eine Zusatzklausel zum Vertrag zu<br />

akzeptieren, welche die vorgenommenen Änderungen und deren Auswirkung auf den Preis<br />

wiedergibt (zweiter Spiegelstrich). Insofern kann der Verbraucher zwischen diesen beiden<br />

möglichen Reaktionen wählen. Entscheidet sich der Verbraucher für das Recht, vom Vertrag<br />

zurückzutreten, kann er einweiteres Mal zwischen den zwei Alternativen des Art. 4(6)(a) und<br />

(b) der Richtlinie wählen: An einer gleichwertigen oder höherwertigeren anderen Pauschalrei-<br />

se teilzunehmen oder sämtliche, aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge erstattet zu bekommen.<br />

In diesem Fall kann es sein, dass der Verbraucher gemäß dem anwendbaren Recht<br />

des jeweiligen Mitgliedstaates entschädigt wird, sofern die Stornierung nicht auf einer zu geringen<br />

Teilnehmerzahl oder höherer Gewalt beruht (Art. 4(6)(b) Nr. i und ii).<br />

Im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe verwendet die englische Fassung der Richtlinie über<br />

Pauschalreisen häufig den Begriff „withdrawal“ (Widerruf) im Zusammenhang mit dem<br />

Recht des Verbrauchers, den Vertrag aufzulösen und meist „cancellation“ (Rücktritt), wenn<br />

587 Die englischsprachige Richtlinie verwendet den Begriff „withdrawal“, der eine Verwechslungsgefahr mit<br />

anderen Widerrufsrechten aus den Richtlinien 85/577, 97/7 und 94/47mit sich bringt. Mehr dazu im nächsten<br />

Absatz.<br />

318


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

der Veranstalter dieses Recht ausübt. Nichtsdestoweniger sollte in Betracht gezogen werden,<br />

den Begriff „withdrawal“ in diesem Zusammenhang zu vermeiden um Verwechslungen mit<br />

dem in anderen Richtlinien gebrauchten und sehr unterschiedlichen Instrument der „cooling<br />

of periods“ (Widerrufsfristen) zu vermeiden. In der deutschen Fassung der Richtlinie ist anstelle<br />

des englischen „cancellation“ von „Stornierung“ die Rede, wenn der Veranstalter vom<br />

Vertrag zurücktritt. Bei dem Begriff „Stornierung“ besteht keine Verwechslungsgefahr mit<br />

den Widerrufsrechten anderer Richtlinien, so dass dies in der deutschen Fassung kein Problem<br />

darstellt, sofern man unter diesem Begriff generell den Rücktritt einer Vertragspartei vom<br />

Reisevertrag verstehen möchte.<br />

Der ganz überwiegende Teil der Mitgliedstaaten hat die Regelungen aus Art. 4(5) und (6)<br />

unter enger Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie umgesetzt. Als einziges Land hat LITAU-<br />

EN die Vorschriften der Richtlinie nicht ausdrücklich umgesetzt sondern gewährt dem Reise-<br />

veranstalter nur das Recht, vom Vertrag unter der Verpflichtung zurückzutreten, den Reisenden<br />

davon in Kenntnis zu setzen 588 .<br />

(1) Vorraussetzungen des Rücktrittsrechts<br />

(a) Erhebliche Änderung wesentlicher Bestandteile<br />

Die Richtlinie verlangt eine erhebliche Änderung wesentlicher Bestandteile durch den Veranstalter<br />

und gibt als Beispiel die Erhöhung des Preises an. Die Mitgliedstaaten haben diese<br />

Voraussetzung mit nur geringen Abweichungen umgesetzt. Zum Beispiel hinsichtlich der<br />

Angabe des Preises als wesentlichen Bestandteil legt das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht eine Preiserhöhung<br />

von mehr als fünf Prozent fest 589 .Das UNGARISCHES Recht setzt die Preiserhöhung mit mehr<br />

als zehn Prozent an. Es kann nicht behauptet werden, solche Unterschiede, welche auf eine<br />

Klarstellung der Frage zielen, ob eine Änderung „erheblich“ ist, würden ein Umsetzungsdefizit<br />

darstellen. Einige weitere Abweichungen zeigt die folgende Tabelle auf.<br />

Tabelle: Änderung von Bestandteilen<br />

588 Art. 6.751(1) CC.<br />

589 § 651a(5) BGB.<br />

319


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Erhebliche Änderung wesentlicher Bestandteile<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

320<br />

AT, BE, BG, CY, DE, DK 590 , EE, EL 591 , ES,<br />

FI, FR 592 , HU, IE, LV, MT, NL, SL 593 , UK<br />

(18)<br />

Änderung eines wesentliches Bestandteils RO, SK (2)<br />

Erhebliche Änderung eines beliebigen Bestandteils<br />

Änderung wesentlicher Bestandteile aus externen<br />

Gründen<br />

Unmöglichkeit eines wesentlichen Bestandteils<br />

aufgrund externer Ereignisse<br />

Unmöglichkeit der Erfüllung von Vertragspflichten<br />

IT (1)<br />

PL (1)<br />

CZ 594 , FR 595 , LU, PT (4)<br />

SE (1)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT (1)<br />

(b) Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers<br />

Art. 4(5) der Richtlinie verpflichten den „Veranstalter“, als denjenigen, der im Fall einer Änderung<br />

wesentlicher Bestandteile den Verbraucher so bald wie möglich zu unterrichten hat.<br />

Im Umsetzungsrecht der Mitgliedstaaten gibt es im Hinblick auf die Formulierung Abweichungen,<br />

wie zum Beispiel in FRANKREICH, wo vom „Verkäufer“ die Rede ist; weiterhin finden<br />

sich Abweichungen in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK (Reiseagentur), ITALIEN (Veranstalter<br />

und Vermittler), LETTLAND (Betrieb), LUXEMBURG (Reisekaufmann), PORTUGAL (Agen-<br />

tur), und der SLOWAKEI (Reisebüro). Obwohl in einigen Fällen nicht völlig klar, erlauben<br />

doch solche Formulierungen den Schluss, dass sowohl der Veranstalter als auch der Vermitt-<br />

ler gegenüber dem Verbraucher zur Mitteilung verpflichtet sind. Ist diese Annahme korrekt,<br />

dann wäre die Position des Verbrauchers im Vergleich zu Richtlinie, welche nur den Veran-<br />

590<br />

In § 16 des Gesetzes 472/1993 zu Pauschalreisen ist von „zukünftige erheblicher Vertragsverletzung“ die<br />

Rede.<br />

591<br />

Die einzig kommentierte Lücke in der Richtlinie in der griechischen Rechtsliteratur ist, dass keine Regeln für<br />

den Fall existieren, dass der Verbraucher gezwungen ist die Reise nach Vertragsschluss aber vor Reisebeginn zu<br />

stornieren. Im griechischen Recht wenden diejenigen, welchen den Reisevertrag als Dienstvertrag betrachten<br />

Art. 700 CC an, welcher vorschreibt, dass der Reisende den Vertrag jederzeit stornieren kann; er bleibt jedoch<br />

verpflichtet den vereinbarten Preis abzüglich dessen zu bezahlen, was aufgrund der Nichterfüllung der Vertrages<br />

eingespart wurde.<br />

592<br />

Art. 101 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen<br />

und Ausflügen.<br />

593<br />

Art. 903 des Schuldrechtsgesetzbuches erwähnt „erhebliche Änderungen des Reiseplans“.<br />

594<br />

§ 852e(1) CC bestimmt, dass die Bestandteile des Reisevertrags aufgrund von externen Anlässen vor Reisebeginn<br />

geändert werden dürfen, wenn die Reiseagentur dazu gezwungen ist.<br />

595<br />

Art. L 211-14 des Tourismusgesetzbuches.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

stalter verpflichtet verbessert. SLOWENISCHES Recht enthält keine besondere Vorschrift, sondern<br />

kennt nur die allgemeine Regelung, dass der Veranstalter dem Reisenden die Leistungen<br />

zur Verfügung zu stellen hat, die im Vertrag, einer Reisebestätigung oder einem Reiseplan<br />

beschrieben werden und sich nur so verhalten darf, wie es die guten Sitten mit Hinblick auf<br />

die Rechte und Interessen des Reisenden verlangen.<br />

Eine andere Besonderheit existiert im TSCHECHISCHEN Recht, welches keine Verpflichtung<br />

enthält, sonder nur festlegt, dass die Reiseagentur ohne zeitliche Begrenzung eine Vertragsänderung<br />

vorschlagen kann 596 .<br />

Tabelle: Zum Hinweis verpflichtete Vertragspartei bei notwendigen Änderungen<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI,<br />

HU, IE, LV, MT, NL, PL, RO, SE, UK (19)<br />

Abweichungen CZ, FR, IT, LU, PT, SK (6)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT, SL (2)<br />

Darüber hinaus hat der Veranstalter den Verbraucher „so bald wie möglich“ zu unterrichten,<br />

damit dieser die notwendigen Entscheidungen treffen kann. Die SLOWAKEI hat diese Hinweis-<br />

pflicht des Veranstalters überhaupt nicht umgesetzt. Im Gegensatz dazu übertreffen FRANK-<br />

REICH 597 und ITALIEN die Anforderungen der Richtlinie dadurch, dass der Veranstalter den<br />

Verbraucher schriftlich in Kenntnis setzen muss. Hinsichtlich der Frist, in welcher der<br />

Verbraucher zu unterrichten ist, hat der Großteil der Mitgliedstaaten die Formulierung der<br />

Richtlinie übernommen. Wohingegen jedoch LUXEMBURG dem Veranstalter eine Frist von<br />

drei Tagen zur Erfüllung seiner Hinweispflichten zugesteht, sieht weder das TSCHECHISCHE<br />

noch das SLOWAKISCHE Recht irgendeine Regelung zur First vor, in welcher der Veranstalter<br />

den Verbraucher zu unterrichten hat. Dies scheint nicht mehr mit der Formulierung der Richtlinie<br />

„ so bald wie möglich“ in Einklang zu stehen. Die ITALIENISCHE Vorschrift verwendet<br />

den Begriff „unverzüglich“ 598 . In RUMÄNIEN hat der Veranstalter den Verbraucher spätestens<br />

15 Tage vor Abreise zu unterrichten. 599<br />

596 § 852e(1) CC.<br />

597 Cf. Art. L 211-134 des Tourismusgesetzbuches und Art. 101 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen<br />

für die Organisation und den Verkauf von Reisen und Ausflügen.<br />

598 Art. 91(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

599 Art. 15 der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

321


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Der Großteil der Mitgliedstaaten verlangt einen Hinweis bei erheblicher Änderung wesentlicher<br />

Bestandteile. Zusätzlich muss der Veranstalter in ESTLAND den Verbraucher über eine<br />

Preiserhöhung unterrichten, der Veranstalter in PORTUGAL den Verbraucher, wenn Vertragspflichten<br />

nicht erfüllt werden können.<br />

In UNGARN existiert keine spezialgesetzliche Hinweispflicht, jedoch sind die allgemeinen<br />

Regeln des Zivilrechts anwendbar, welche immer dann eine sofortige Unterrichtung verlangen,<br />

wenn eine Erfüllung des Vertrages unmöglich scheint.<br />

Tabelle: Frist zur Erfüllung der Hinweispflicht<br />

So bald wie möglich AT, BE, CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE<br />

MT, NL, PT, SE, SK, UK (17)<br />

Unverzüglich IT (1)<br />

Ohne Verzögerung LV, PL (2)<br />

Drei Kalendertage LU (1)<br />

15 Tage vor Abreise RO (1)<br />

Keine Frist CZ, HU (2)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT, SL (2)<br />

Tabelle: Inhalt des Hinweises<br />

Informationen über Änderungen AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT,<br />

LU, LV, MT, PL, RO, SE, UK (18)<br />

Hinweis auf Wahlrechte AT, FR, LU, PL (4)<br />

Hinweis auf Rücktrittsrechte BE, DK, SE (3)<br />

Vorschlag einer Vertragsänderung CZ, SK (2)<br />

Informationen über jegliche Preiserhöhung EE (1)<br />

Stornierung der Reise EE (1)<br />

Information, wenn Vertragspflichten nicht PT (1)<br />

erfüllt werden können<br />

322


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT, SL (2)<br />

(2) Verbraucherrechte nach Hinweis auf erhebliche Änderung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Der Verbraucher kann im Folgenden entweder ohne Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe<br />

vom Vertrag zurücktreten oder eine Zusatzklausel zum Vertrag akzeptieren, welche die vorgenommenen<br />

Änderungen und deren Auswirkung auf den Preis angibt. Einige der Mitgliedstaaten<br />

verleihen dem Verbraucher nur das Recht zum Rücktritt, ohne ausdrücklich die Möglichkeit<br />

zu erwähnen, eine Zusatzklausel zu akzeptieren, so z.B. DÄNEMARK, ESTLAND, FINN-<br />

LAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und SCHWEDEN. Der Grund dafür mag sein, dass es den Vertragsparteien<br />

selbstverständlich unbenommen ist, sich über eine Vertragsänderung zu einigen.<br />

Tabelle: Verbraucherrechte nach Hinweis auf Änderung<br />

Rücktrittsrecht AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES,<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT (1)<br />

323<br />

FI, FR, HU, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SE, SK, SL, UK (26)<br />

Die Möglichkeit des Verbrauchers „eine Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die<br />

vorgenommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis angibt“ ist nicht als solche<br />

in das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht umgesetzt worden. Stattdessen hat der Reisende einen Anspruch auf<br />

eine gleichwertige oder andere Reise wenn es zu erheblichen Änderungen der Leistungen<br />

kommt und der Veranstalter eine alternative Reise anbieten kann 600 . Insofern ist Art. 4(5),<br />

2. Spiegelstrich wahrscheinlich nicht korrekt umgesetzt. Darüber hinaus darf der Reisende in<br />

UNGARN gleichwertige oder höherwertige Leistungen als Ersatz verlangen. Wenn der Veranstalter<br />

solche nicht anbieten kann oder der Reisende solch ein Angebot nicht annimmt, so<br />

kann der Preis in den Fällen, in denen der Grund für den Rücktritt durch den Veranstalters<br />

nicht in der Sphäre des Reisenden liegt, um zwanzig Prozent gesenkt werden 601 .<br />

600 § 651a(5) Satz 3 BGB.<br />

601 § 10(2) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In BELGIEN müssen, falls der Verbraucher die Änderung des ursprünglichen Vertrages akzeptiert,<br />

die Änderungen in einer Zusatzklausel oder einem neuen Vertrag festgehalten werden.<br />

Die Vertragsparteien können jedoch aus den beiden Varianten frei wählen.<br />

Vertragsänderung<br />

324<br />

Zusatzklausel BE*, BG, CY, EL, ES, FR, IE, LV, MT, NL,<br />

UK (11)<br />

Billigung einer Vertragsänderung<br />

AT, CZ, FI, HU * , IT, LU, PL, PT, RO 602 , SK<br />

(10)<br />

Neuer Vertrag BE* (1)<br />

Ersatz durch gleichwertige oder höherwertige<br />

Leistungen<br />

Umsetzung nicht vollständig klar SE, SL (2)<br />

* mehr als einmal<br />

DE, DK 603 , EE 604 , HU*, LV (5)<br />

(3) Pflicht des Verbrauchers, über seine Entscheidung zu unterrichten<br />

Im Allgemeinen haben sämtliche Mitgliedstaaten die Pflicht des Verbrauchers umgesetzt, den<br />

Veranstalter oder Vermittler über seine Entscheidung, welche der beiden Wahlmöglichkeiten<br />

er ergreifen möchte zu unterrichten. Abweichungen gibt es in Bezug auf die Frist in welcher<br />

dieser Unterrichtung der anderen Vertragspartei zu erfolgen hat. Diese Frist variiert von „so<br />

bald wie möglich“ (oder vergleichbar) in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einer festgeleg-<br />

ten Zeitspanne unterschiedlicher Länge in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 605 , LUXEMBURG,<br />

ITALIEN 606 , PORTUGAL und SPANIEN. Weiterhin verlangt das PORTUGIESISCHE Recht sogar,<br />

dass die Billigung einer Vertragsänderung und einer mögliche Änderung des Preises in<br />

Schriftform zu erfolgen hat.<br />

602 Art. 15 lit. j der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

603 § 16 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen verleiht dem Verbraucher im Fall von zukünftige erheblicher<br />

Vertragsverletzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine andere Pauschalreise zu wählen, wenn<br />

dem Veranstalter dadurch keine unverhältnismäßige Kosten oder Einbußen entstehen.<br />

604 Gemäß § 872(2) des Schuldrechtsgesetzes darf der Reisende, anstatt vom Vertrag zurückzutreten eine andere<br />

Pauschalreise von gleichen oder höheren Kosten verlangen, wenn der Betreiber eine solche als Ersatz anbieten<br />

kann; oder anderenfalls eine andere Reise von geringeren Kosten wählen und sich den Preisunterschied beider<br />

Reisen erstatten lassen.<br />

605 § 852e(2) CC.<br />

606 Art. 91(2) des Verbrauchergesetzbuches bestimmt, dass der Verbraucher den Veranstalter innerhalb von zwei<br />

Werktagen nach Empfang des Hinweises auf die Änderung über seine Entscheidung unterrichten soll.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Frist<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

So bald wie möglich BE, CY, DE, EE, EL, FR, HU, IE, MT, UK<br />

(10)<br />

Zwei Werktage BG 607 , IT (2)<br />

Drei Kalendertage ES, RO 608 (2)<br />

Fünf Kalendertage CZ (1)<br />

Sieben Kalendertage LU (1)<br />

Acht Kalendertage PT (1)<br />

Ohne Verzögerung FI, PL, SL 609 (3)<br />

Vom Reisebüro festgesetzt SK (1)<br />

Binnen angemessener Frist DK, SE (2)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt LT (1)<br />

(4) Folgend des Rücktritts durch Verbraucher oder Veranstalter<br />

Art. 4(6) der Richtlinie 90/314 gewährt dem Verbraucher im Fall eines Rücktritts seinerseits<br />

gemäß Absatz 5 oder eines Rücktritts des Veranstalters aus Gründen, welche der Verbraucher<br />

nicht zu verantworten hat, das Recht, entweder an einer anderen Pauschalreise teilzunehmen<br />

(a) oder so schnell als möglich alle von ihm gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (b).<br />

Die Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften der Richtlinie übergreifend umgesetzt, obwohl<br />

in einigen Fällen mit zusätzlichen Regeln ergänzt (z.B. Regeln über andere Rücktrittsgründe,<br />

vgl. unter Punkt III 3.b.aa). In den meisten Mitgliedstaaten ist der Verbraucher wie in der<br />

Richtlinie vorgesehen berechtigt, an einer anderen Pauschalreise teilzunehmen. Dies zeigt die<br />

folgende Tabelle:<br />

607 Art. 35(3) Tourismusgesetz.<br />

608 Art. 15 der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung: Der Verbraucher hat 5 Tage nach Erhalt der Benachrichtigung<br />

eine angemessenen Entscheidung zu treffen.<br />

609 Es existiert keine besondere Umsetzung, jedoch die allgemeinen Regeln zum Rücktritt verlangen, dass der<br />

Gläubiger, der aufgrund der Nichterfüllung einer Vertragspflicht des Schuldners vom Vertrag zurücktritt, dieses<br />

dem Schuldner unverzüglich mitteilen muss.<br />

325


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Tabelle: Berechtigung des Verbrauchers, an einer anderen Pauschalreise teilzunehmen<br />

Andere Reise von gleicher oder höherer Qualität<br />

Erstattung der Differenz im Fall einer Reise<br />

von geringerer Qualität<br />

Andere Reise FR (1)<br />

Andere Reise ohne unangemessene Kosten<br />

oder finanzielle Einbußen für den Veranstalter<br />

Andere Reise zum ursprünglichen Preis, Entschädigung<br />

für frustrierte Aufwendungen<br />

326<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, EE, ES, DE, EL, HU,<br />

IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE,<br />

SK, UK (22)<br />

AT, BE, BG, CY, CZ 610 , DK, EE, ES, FI, EL,<br />

HU, IE, IT, LU, MT, PL, PT, RO, SE, SK,<br />

UK (21)<br />

DK (1)<br />

FI (1)<br />

Einige Mitgliedstaaten haben zudem eine Frist eingeführt, in welcher dem Verbraucher der<br />

Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Preis und dem Preis einer günstigeren Reise zu<br />

erstatten ist, so zum Beispiel BELGIEN („so bald wie möglich“), die TSCHECHISCHE REPUBLIK<br />

(„ohne unangemessene Verzögerung“) oder die SLOWAKEI („unverzüglich“).<br />

Für Fälle, in denen dem Verbraucher entweder keine andere Reise angeboten wird oder er ein<br />

solches Angebot nicht annimmt, haben die meisten Mitgliedstaaten ausdrückliche Regelungen<br />

über die Rückerstattung aller gezahlter Beträge geschaffen.<br />

Tabelle: Pflicht, alle gezahlten Beträge zurückzuerstatten<br />

Erstattung aller aufgrund des Vertrages gezahlten<br />

Beträge<br />

Sofortige Rückzahlung des gesamten gezahlten<br />

Betrages<br />

AT, BE, BG, CY, CZ 611 , DE 612 , DK, EL, ES,<br />

FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO,<br />

SE, SK, SL, UK (24)<br />

HU (1)<br />

610<br />

Die besondere Regelung zum Reisevertrag legt die Verpflichtung fest, den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher<br />

und als Ersatz gewählter Pauschalreise zu erstatten, § 852g(3) CC.<br />

611<br />

Allgemeine Regeln zu ungerechtfertigten Bereicherung ist ohne Zeitlimit anwendbar.<br />

612<br />

§ 346 BGB.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

FINNLAND hat außerdem festgelegt, dass der Verbraucher für alle frustrierten Aufwendungen<br />

entschädigt werden muss.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben außerdem die Regelung der Frist zur Rückerstattung<br />

(„schnellstmöglich“) ausdrücklich umgesetzt 613 . FRANZÖSISCHES 614 Recht erfordert zum Beispiel<br />

die „unverzügliche“ Rückzahlung aller gezahlten Beträge falls der Käufer nicht an einer<br />

anderen Reise teilnimmt.<br />

Tabelle: Frist zur Erstattung aller aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge<br />

Schnellstmöglich BE, EL, IE, MT, RO, SE, UK (7)<br />

Unverzüglich FR, HU, PL, PT (4)<br />

Nach Rücktritt vom Vertrag CY (1)<br />

Ohne Verzögerung FI (1)<br />

Zeitpunkt des Rücktritts ES (1)<br />

Sieben Werktage nach Rücktritt des Verbrauchers<br />

oder Veranstalters<br />

BG, IT (2)<br />

Zehn Tage nach Rücktritt des Verbrauchers LU (1)<br />

Keine Frist CZ (1)<br />

Einige nationalen Gesetze sehen auch Stornogebühren für den Veranstalter vor, sollte er von<br />

der Reise zurücktreten. So ist der Veranstalter, sollte er später als zwanzig Tage vor Reisebeginn<br />

dieselbige stornieren, in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK verpflichtet, zehn Prozent des<br />

Reisepreises an den Verbraucher zu zahlen, und in der SLOWAKEI, den Verbraucher für dessen<br />

Kosten angemessen zu entschädigen. In UNGARN muss der Veranstalter Zinsen in Höhe von<br />

zwanzig Prozent (pro Jahr) auf den zu erstattenden Reisepreis zahlen.<br />

613<br />

Als Beispiel für die anderen Mitgliedstaaten gibt es in Lettland keine besondere zeitliche Regelung zur Rückzahlung<br />

aller Beträge.<br />

614<br />

Art. 101 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen<br />

und Ausflügen.<br />

327


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

(5) Schadenersatz gemäß dem nationalen Recht für Nichterfüllung<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Art. 4(6) der Richtlinie schreibt weiterhin vor, dass der Verbraucher bei Nichterfüllung des<br />

Vertrages einen Anspruch auf Entschädigung hat, ausgenommen der in Nr. i (Mindestanzahl<br />

nicht erreicht) oder Nr. ii (höhere Gewalt) aufgezählten Fälle.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Pflicht zur Entschädigung des Verbrauchers ausdrücklich<br />

umgesetzt. Die anderen scheinen auf ihre allgemeinen Schadenersatzvorschriften für Vertragsverletzungen<br />

zu vertrauen. Wieder gibt es im TSCHECHISCHEN Recht eine Besonderheit,<br />

als es der Reiseagentur eine Strafe von zehn Prozent des Reisepreises zugunsten des Reisenden<br />

auferlegt, wenn die Stornierung später als zwanzig Tage vor Abreisetermin erfolgt 615 .<br />

Weiterhin hat der Verbraucher einen Anspruch auf Schadenersatz 616 .<br />

Tabelle: Entschädigung für Nichterfüllung<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ 617 , DE, DK, EL, ES,<br />

HU, IE, IT, LT 618 , LU, LV 619 , MT, NL, PL,<br />

Strafgebühr (Stornogebühr) CZ 621 (1)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt EE, FI, FR (3)<br />

PT, RO, SE, SK 620 , SL, UK (24)<br />

Im Hinblick auf die beiden Ausnahmen von der Entschädigungspflicht, namentlich bei zu<br />

geringer Teilnehmerzahl (Nr. i) sind einige Abweichungen festzustellen.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben ein Zeitlimit für die Stornierung wegen zu geringer Teilnehmerzahlen<br />

eingeführt. So kann der Veranstalter zum Beispiel in SLOWENIEN spätestens fünf Tage<br />

vor dem geplanten Abreisetermin zurücktreten, wogegen in BELGIEN und RUMÄNIEN eine<br />

Frist von fünfzehn und in ITALIEN von zwanzig Tagen gilt.<br />

615<br />

§ 852g(4) CC.<br />

616<br />

§ 852g(4) letzter Satz CC.<br />

617<br />

§ 852j CC.<br />

618<br />

Art 6.751(3), 1.Spiegelstrich CC setzt ausdrücklich die Schadenersatzpflicht des Veranstalters um, der bei<br />

Rücktritt vom Vertrag den Reisenden für dessen materiellen Schaden entschädigen und ihm den bereits gezahlten<br />

Betrag erstatten muss.<br />

619<br />

Als Schadenersatz für Nichterfüllung soll eine Entschädigung erfolgen; zusätzlich hat der Kunde das Recht<br />

nach der privatrechtlichen Lehre von der Vertragsverletzung weitere Schäden geltend zu machen.<br />

620<br />

Wenn der Veranstalter später als zwanzig Tage vor Abreisetermin storniert, ist er verpflichtet den Verbraucher<br />

angemessen zu entschädigen.<br />

621<br />

§ 852g(4), (5) CC.<br />

328


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In Bezug auf die Ausnahme bei höherer Gewalt scheint in einigen Fällen die Definition dieses<br />

Begriffes unterschiedlich zu sein. So hat zum Beispiel nach FINNISCHEM Recht der Veranstalter<br />

die Möglichkeit zur Stornierung der Reise in Fällen von Krieg, Naturkatastrophen, Streiks<br />

oder ähnlicher Situationen am oder nahe dem Zielort, oder wenn infolge von anderen unerwarteten<br />

Umständen die Pauschalreise nicht mehr ohne Risiko für Leben oder Gesundheit der<br />

Reisenden durchgeführt werden kann 622 . Höhere Gewalt ist in der D<strong>EU</strong>TSCHEN Gesetzgebung<br />

nicht definiert, obwohl der Begriff durch mehrere deutsche Gerichtsurteile näher umrissen<br />

worden ist und als „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes<br />

und auch durch äußerste und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares<br />

Ereignis” betrachtet wird 623 . Im Gegensatz dazu ist die Richtliniendefinition weiter und<br />

erfasst auch Ereignisse, die von innerbetrieblichen Vorgängen herrühren, wie zum Beispiel<br />

Streiks mit Auswirkungen auf die Reiseagentur / den Reisedienstleister, wenn diese nicht vorhersehbar<br />

waren und die Folgen nicht hätten vermieden werden können. Da die von den deutschen<br />

Gerichten entwickelte Definition die Rücktrittsmöglichkeiten des Reisedienstleisters<br />

einschränkt, wirkt das deutsche Präzedenzrecht zugunsten des Verbrauchers.<br />

Auch in SPANIEN gibt es Abweichungen was die Ausnahme von den Rücktrittsvorschriften<br />

der Richtlinie im Fall von höherer Gewalt betrifft. Diese Unterschiede finden sich in zahlrei-<br />

chen Verwaltungsvorschriften, welche von Autonomen Gemeinschaften (Balearische Inseln,<br />

Katalonien, usw.) zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden. Die (administrative, nicht<br />

privatrechtliche) Haftung der Vermittler (Reiseagenturen) unterscheidet sich daher geringfügig<br />

je nachdem, in welchem Gebiet sie tätig sind.<br />

Im FRANZÖSISCHEN Recht sind keine ausdrücklichen Ausnahmen zu erkennen 624 . In der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK gleicht die Haftung für Schadenersatz (nicht für Entschädigung)<br />

den Vorschriften der Richtlinie 625 .<br />

622<br />

Art. 12 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

623<br />

Vgl. BGH Urteil vom 16.April 2002, X ZR 17/01.<br />

624<br />

Weder in Art. L 211-15 des Tourismusgesetzbuches noch in Art. 102 des Dekrets 94/490 zur Regelung der<br />

Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von Reisen und Ausflügen.<br />

625<br />

§ 852g(5)(b) CC. Dies ist ein technisches Problem, als die Regelung des § 852g(5) CC die Vorschrift des §<br />

852j (1) CC dupliziert.<br />

329


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Nach RUMÄNISCHEM Recht kann ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers entfallen,<br />

wenn er die Stornierung zu vertreten hat. 626<br />

Die folgende Tabelle kann einige weitere Abweichungen in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

verdeutlichen:<br />

Tabelle: Ausnahmen von der Pflicht zur Entschädigung des Verbrauchers<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EL, ES, HU, IE,<br />

IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SL,<br />

UK (21)<br />

Beispiele für Abweichungen<br />

hinsichtlich<br />

Nr. i (Teilnehmer-<br />

zahl)<br />

Beispiele für Abweichungen<br />

hinsichtlich<br />

Nr. ii (höhere Gewalt)<br />

Umsetzung nicht vollständig<br />

klar<br />

Ausdrückliches Rücktrittsrecht<br />

Nicht ausdrücklich<br />

umgesetzt<br />

Ausdrückliches Rücktrittsrecht<br />

Nicht ausdrücklich<br />

umgesetzt<br />

Definition für „höhere<br />

Gewalt“<br />

Kein ausdrücklicher<br />

Gebrauch des Begriffs<br />

„höhere Gewalt“<br />

Kein ausdrücklicher<br />

Ausschluss von Überbuchung<br />

LV (1)<br />

EE, FI, SK (3)<br />

FR, DE (2)<br />

DE, EE, FI (3)<br />

FR (1)<br />

EE 627 , FI (2)<br />

CY, CZ, DK, MT 628 (4)<br />

330<br />

CY, CZ, DK, HU, IE, LT, MT, PL, SE, SK<br />

626 Art. 18 lit. c der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

627 Art. 103(2) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

628 § 13.3.2 der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren aus dem Jahr 2000 verwendet die Formulierung<br />

„aus Gründen ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände außerhalb des Herrschaftsbereiches des<br />

Veranstalters, des Vermittlers oder eines anderen Dienstleisters, welche auch nicht unter Berücksichtigung der<br />

gebotenen Sorgfalt hatte vermieden werden können“ anstelle von „höhere Gewalt“.<br />

(10)


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Zusätzliche Pflichten des Veranstalters<br />

a. Verpflichtung, andere Vorkehrungen zu treffen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Art. 4(7) der Richtlinie 90/314 legt im ersten Satz die Verpflichtung des Veranstalters fest,<br />

andere Vorkehrungen ohne Preisaufschlag für den Verbraucher zu treffen und diesen, sofern<br />

ein erheblicher Teil der Dienstleistungen nicht erbracht worden ist, zu entschädigen. Es ist<br />

unklar, ob die Pflicht, den Verbraucher „gegebenenfalls“ zu entschädigen eine unabhängige<br />

Haftungsregel darstellt oder - was plausibler ist - nur auf die allgemeine Regel des Art. 5(2)<br />

der Richtlinie verweist 629 . Sollte man die zweite Möglichkeit vorziehen, so könnte der Veran-<br />

stalter die Einreden aus Art. 5(2) geltend machen, wie z.B. höhere Gewalt. Diese Frage könnte<br />

bei der Überarbeitung der Richtlinie klargestellt werden.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung dieser Vorschriften eng an die Richtlinie<br />

gehalten. Die folgende Tabelle zeigt dies im Überblick:<br />

Tabelle: Verpflichtung, andere Vorkehrungen zu treffen<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie BE, BG 630 , CY, EL, FR, HU, IE, IT, LT, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SE, SK, UK (17)<br />

Abweichungen AT, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, LU (8)<br />

Zusätzliche Anforderungen FR, HU, PL, PT (4)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt SL 631 (1)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar LV(1)<br />

Das Spektrum von - in den meisten Fällen geringfügigen - Abweichungen die in den Mitgliedstaaten<br />

zu finden sind, ist relativ weit. So ist zum Beispiel im ÖSTERREICHISCHEN Konsumentenschutzgesetz,<br />

obwohl der Reisekaufmann verpflichtet ist, dem Reisenden jede Hilfe<br />

629<br />

Cf. Howells/Wilhelmsson, EC <strong>Consumer</strong> <strong>Law</strong>, 243 (siehe auch Fn. 55).<br />

630<br />

Art. 41(3) Tourismusgesetz.<br />

631<br />

Art. 903 des Schuldrechtsgesetzes regelt nur, wann Änderungen im Reiseprogramm genehmigt werden müssen.<br />

331


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

zu erweisen, die Pflicht des Reisekaufmanns zur Entschädigung des Reisenden bei Unmöglichkeit<br />

anderer Vorkehrungen nicht erwähnt. Insofern vertraut Österreich auf seine generellen<br />

Vorschriften zur Entschädigung im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(z.B. § 1042). In LUXEMBURG verpflichtet das Umsetzungsrecht den Reisekaufmann<br />

nicht, andere Vorkehrungen zu treffen, wenn er für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Der FINNISCHE Gesetzgeber erlaubt zunächst die Nachbesserung jeder mangelhaften Leistung.<br />

Entstehen jedoch dem Reisenden dadurch finanzielle Nachteile, so kann er die Nachbesserung<br />

ablehnen. Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist oder nicht unverzüglich ausgeführt<br />

wird, hat der Reisende Anspruch auf eine Minderung des Preises im Verhältnis zur Bedeutung<br />

des Mangels. Das TSCHECHISCHE Recht verpflichtet die Reiseagentur, dem Verbraucher bei<br />

Schwierigkeiten umgehende Hilfe zukommen zu lassen wenn der Schaden von einem Dritten<br />

oder unvorhersehbaren Umständen verursacht wurde 632 . Im Fall, dass sämtliche Leistungen<br />

oder ein erheblicher Teil derselben nicht stattfinden oder die Reiseagentur erkennt, dass es<br />

nicht in der Lage sein wird diese vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen, hat die<br />

Reiseagentur unverzüglich und kostenlos geeignete Maßnahmen zu ergreifen 633 .<br />

Die Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher „gegebenenfalls“ für den Preisunterschied zwi-<br />

schen vorgesehenen und erbrachten Dienstleistungen zu entschädigen ist. TSCHECHISCHES und<br />

FRANZÖSISCHES Recht 634 stellen klar, dass eine Entschädigung in den Fällen zu leisten ist in<br />

denen die erbrachten Dienstleistungen von geringerer Qualität sind.<br />

Einige Länder wie zum Beispiel DÄNEMARK sehen ein Rücktrittsrecht des Reisenden für den<br />

in Art. 4(7) geregelten Fall vor. Wird dieses Recht ausgeübt, so hat der Betreiber einerseits<br />

die bereits gezahlten Beträge zurückzuerstatten, aber andererseits auch einen Anspruch auf<br />

Zahlung einer Summe die dem Wert entspricht, welchen die Pauschalreise für den Verbraucher<br />

hatte. Der Rücktritt oder eine alternative Minderung des Preises sind ausgeschlossen,<br />

wenn der Betreiber innerhalb einer angemessenen Zeit eine Nachbesserung der Mängel ohne<br />

zusätzliche Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten anbietet. Außerdem wird - entgegen<br />

dem allgemeinen Schadensersatzrecht - eine Entschädigung sowohl für Mängel als auch dar-<br />

632 § 852k(1) CC.<br />

633 § 852k(2) CC.<br />

634 Art. L 211-16 des Tourismusgesetzbuches.<br />

332


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

aus entstehende immaterielle Schäden wie zum Beispiel „entgangene Urlaubsfreuden“ gewährt,<br />

sofern nicht die Vertragsverletzung auf höherer Gewalt beruht.<br />

Das ESTNISCHE Recht verleiht dem Reisenden das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn<br />

eine bedeutende Reiseleistung wesentlich geändert wird. Anstatt zurückzutreten kann der Reisende<br />

auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise gleichen oder höheren Preises verlangen.<br />

Anderenfalls ist ihm die Preisdifferenz zwischen den Pauschalreisen zu erstatten. Ersatzdienstleistungen<br />

können auch in UNGARN und LUXEMBURG zur Verfügung gestellt werden.<br />

In ESTLAND sind die Folgen einer Verletzung vertraglicher Pflichten auch im Detail dargelegt.<br />

Zunächst muss der Reisende den Reiseveranstalter oder Vermittler unterrichten, welcher<br />

dann im Weiteren alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um dem in Schwierigkeiten<br />

befindlichen Reisenden umgehend Hilfe zu leisten - sofern der Reisende nicht selbst für die<br />

Vertragsverletzung verantwortlich ist. Im SLOWAKISCHEN Recht ist das Reisebüro gegenüber<br />

dem Kunden verpflichtet, unverzüglich zu handeln wenn sichergestellt werden muss, dass die<br />

Reise beginnen kann und wenn der Kunde entsprechend der Preisdifferenz zwischen den an-<br />

gebotenen und den erbrachten Leistungen zu entschädigen ist.<br />

Das Recht auf Entschädigung ist in POLEN nicht gegeben, wenn die Unmöglichkeit anderer<br />

Vorkehrungen entweder ausschließlich durch die Handlungen oder das Unterlassen von Drit-<br />

ten, die nicht in die anderen Vorkehrungen eingebunden waren und deren Verhalten nicht<br />

vorhersehbar und vermeidbar war, oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Darüber hin-<br />

aus kann der Auftraggeber (Reisende) eine proportionale Minderung des Preises verlangen,<br />

wenn die als Ersatz erbrachten Leistungen von geringerer Güte sind als die im Reisepro-<br />

gramm beschriebenen.<br />

Das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht gewährt dem Reisenden eine große Auswahl möglicher Rechtsmittel. Im<br />

Vergleich mit der Richtlinie wird ein höherer Standard gewährleistet. Ein besonderes Merkmal<br />

und eine besondere Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Reisemangels, welcher<br />

im deutschen Recht dann angenommen wird, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften<br />

aufweist oder nicht den erforderlichen Qualitätsstandards entspricht. Im Fall eines<br />

Verstoßes darf der Veranstalter zunächst den Mangel nachbessern oder eine gleichwertige<br />

Ersatzleistung zur Verfügung stellen. Tut er dies nicht, so hat der Reisende einen Anspruch<br />

auf eine Minderung des Preises entsprechend der Dauer des Mangels, vorausgesetzt er hat den<br />

Veranstalter über den Mangel in Kenntnis gesetzt. Ist die Vertragsverletzung erheblich, kann<br />

333


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

der Verbraucher auch vom Vertrag zurücktreten. Es ist wichtig anzumerken, dass diese<br />

Rechtsbehelfe vom Verschulden des Betreibers unabhängig sind. Dies ist nur dann Voraussetzung,<br />

wenn der Verbraucher zusätzlich Schadenersatz verlangt, welcher sogar Entschädigung<br />

für unnütz aufgewendete Urlaubszeit umfassen kann.<br />

Die SPANISCHE Vorschrift fügt hinzu, dass eine Fortsetzung der Reise durch den Verbraucher<br />

unter den getroffenen anderen Vorkehrungen als konkludente Annahme des Angebots zu betrachten<br />

ist. PORTUGAL ergänzt weiterhin die Pflicht, dem Reisebüro sämtliche Mängel der<br />

Vertragserfüllung hinsichtlich der Leistung Dritter innerhalb der im Vertrag genannten Frist<br />

oder beim Fehlen einer solchen, so bald wie möglich schriftlich oder in anderer geeigneter<br />

Form mitzuteilen.<br />

Das SLOWENISCHE Recht enthält keine besondere Vorschrift zu diesem Artikel der Richtlinie.<br />

Der Inhalt von Art. 4(7) der Richtlinie ist stattdessen in mehreren unterschiedlichen Artikeln<br />

des Schuldrechtsgesetzes zu finden. Dort ist festgelegt, dass die vereinbarte Unterbringung<br />

nur durch eine Unterbringung in Einrichtungen von gleicher oder höherer Kategorie auf Kosten<br />

des Reiseveranstalters und nur am vereinbarten Zielort ersetzt werden darf. Dies scheint<br />

strenger als die „angemessenen geeigneten Vorkehrungen“ der Richtlinie zu sein. Im Fall erheblicher<br />

Änderungen ohne rechtfertigenden Grund ist der Veranstalter zur Rückerstattung all<br />

desjenigen verpflichtet, was er vom Reisenden, welcher überdies vom Vertrag zurücktreten<br />

kann, erlangt hat.<br />

b. Pflicht, für gleichwertigen Rücktransport und Entschädigung zu sorgen<br />

Wenn andere Vorkehrungen nach Art. 4(7) Satz 1 der Richtlinie entweder unmöglich sind<br />

oder vom Verbraucher aus triftigen Gründen nicht akzeptiert werden, muss der Veranstalter<br />

für gleichwertige Beförderungsmöglichkeiten zum Ort der Abreise oder zu einem anderen,<br />

mit dem Verbraucher vereinbarten Ort sorgen und den Verbraucher „gegebenenfalls“ entschädigen<br />

(Art. 4(7) Satz 2).<br />

Auch diese Vorschrift ist von den meisten Mitgliedstaaten wie zum Beispiel BELGIEN, BUL-<br />

GARIEN, ZYPERN, FRANKREICH, GRIECHENLAND, ITALIEN, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA,<br />

334


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

PORTUGAL, SPANIEN, SCHWEDEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH in sehr ähnlicher Weise<br />

oder sogar wortgleich umgesetzt worden.<br />

Beispiele für Abweichungen oder detaillierte Vorschriften sind in mehreren Mitgliedstaaten<br />

zu finden. So hat zum Beispiel ÖSTERREICH keine besondere Regel für eine Entschädigung<br />

geschaffen. Nichtsdestoweniger hat der Verbraucher schon nach den generellen Regeln des<br />

österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch auf Entschädigung.<br />

Wo die SLOWAKEI auf die Formulierung „aus triftigem Grund“ der Richtlinie verzichtet, ersetzt<br />

das IRISCHE Recht sie durch „aus angemessenen Gründen“ und der ITALIENISCHE Gesetz-<br />

geber wählte den Begriff „in bona fide“.<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK regelt die Frage der Beförderung im Detail: Die Rückreise muss<br />

die erforderlichen Ersatzleistungen bezüglich Unterbringung und Verpflegung enthalten. Wei-<br />

terhin muss jeder Preisunterschied, so ein solcher existiert, erstattet werden 635 . Auch in der<br />

SLOWAKEI umfasst die Beförderung zurück zum Ort der Abreise oder einem mit dem<br />

Verbraucher vereinbarten Ort die notwendige Unterbringung und Verpflegung. In UNGARN<br />

muss der Veranstalter, wenn der andere Vorkehrungen entweder unmöglich sind oder der<br />

Verbraucher solche aus triftigem Grund ablehnt, für gleichwertige Beförderungsmöglichkeiten<br />

zurück zum Ort der Abreise sorgen, deren Kosten tragen und alle Beträge für solche Leis-<br />

tungen zurückerstatten, die noch nicht erbracht worden sind 636 . Auch ESTNISCHES Recht stellt<br />

klar, dass alle zusätzlichen Kosten vom Betreiber zu tragen sind.<br />

Gemäß DÄNISCHEM, ESTNISCHEN und D<strong>EU</strong>TSCHEM Recht muss der Verbraucher nur dann kos-<br />

tenlos zu seinem Ort der Abreise oder einem anderem im Vertrag vereinbarten Ort mittels<br />

eines dem Vertragsinhalt entsprechenden Transportmittels zurückgebracht werden wenn er<br />

vom Vertrag zurücktritt und nicht wenn er, wie in der Richtlinie vorgesehen, die vom Veranstalter<br />

getroffenen Vorkehrungen nicht akzeptiert. In POLEN sind die Regelungen anwendbar,<br />

gleich ob er entweder zurücktritt oder die getroffenen Vorkehrungen nicht akzeptiert.<br />

635 § 852k(4) CC.<br />

636 Art. 12(3) der Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

335


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

SLOWENIEN hat die europäische Vorschrift nur sehr indirekt umgesetzt, als es ganz allgemein<br />

den Veranstalter verpflichtet alles zum Schutz der Interessen von Reisenden zu unternehmen<br />

637 .<br />

Ganz ähnlich eine in den NIEDERLANDEN existierende, allgemeine Regel nach welcher Hilfe<br />

und Unterstützung geleistet werden muss, in welcher jedoch „Rücktransport und Entschädigung“<br />

nicht besonders erwähnt sind 638 .<br />

Tabelle: Pflicht, für gleichwertigen Rücktransport und Entschädigung zu sorgen<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie BE, BG, CY, EL, ES, FI, FR, HU, IT, LT,<br />

LU, LV, MT, PT, RO, SE, UK (17)<br />

Abweichungen AT, CZ, DE, DK, EE, IE, SK, PL (8)<br />

Indirekt umgesetzt NL, SL (2)<br />

c. Pflicht, sich in Fällen von Beanstandung um Lösungen zu bemühen<br />

Gemäß Art. 6 der Richtlinie 90/314 bemüht sich der Veranstalter und/oder Vermittler oder,<br />

wenn vorhanden, sein örtlicher Vertreter nach Kräften um geeignete Lösungen.<br />

Die BELGISCHEN, FRANZÖSISCHEN, LETTISCHEN, NIEDERLÄNDISCHEN, POLNISCHEN und SLO-<br />

WENISCHEN Gesetzgeber haben diese Vorschrift nicht umgesetzt. Dies mag daran liegen, dass<br />

diese Pflicht in den jeweiligen Ländern als Teil der allgemeinen Vertragspflichten angesehen<br />

wird 639 .<br />

Tabelle: Ausdrückliche Umsetzung der Pflicht, sich bei Beanstandungen um Lösungen<br />

zu bemühen<br />

637<br />

Vgl. Art. 890 des Schuldrechtsgesetzes als allgemeine Haftungsregel des Veranstalters bei Schadensersatz.<br />

638<br />

Art. 7:507(3) BW.<br />

639<br />

Im Hinblick auf die Niederlande vgl. Art. 6:248 BW.<br />

336


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie<br />

Möglichkeit, zur Weigerung bei unverhältnismäßigen<br />

Kosten oder unverhältnismäßigem<br />

Aufwand<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

337<br />

Wie in der Richtlinie BG, CY, DK, ES,<br />

HU, IE, MT 640 , PT,<br />

RO, SE, SK, UK (12)<br />

Im Beziehung zu<br />

Verbraucherrechten<br />

Einer Verbraucherpflicht<br />

folgend<br />

FI, DE (2)<br />

Indirekt umgesetzt EL (1)<br />

AT (1)<br />

EE, IT (2)<br />

Keine ausdrückliche Umsetzung BE, FR, LT, LV, NL, PL, SL (7)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ, LU (2)<br />

In einigen Mitgliedstaaten verwendet das nationale Recht eine geringfügig andere Formulierungen<br />

oder Gesetzgebungstechniken als die Richtlinie. Zum Beispiel in ÖSTERREICH, EST-<br />

LAND, FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und UNGARN muss sich der Veranstalter nicht im Fall einer<br />

Beanstandung sondern im Fall von Leistungsmängeln nach Kräften bemühen. In BULGARIEN,<br />

ZYPERN, ITALIEN 641 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH verweist die nationale Gesetzgebung<br />

auf Beanstandungen von Leistungsstörungen. Die SCHWEDISCHE Regelung spricht von einer<br />

begründeten Beanstandung und nach der GRIECHISCHEN Regelung ist eine schriftliche Bean-<br />

standung erforderlich. In IRLAND muss der Veranstalter dem Verbraucher Hilfe leisten wenn<br />

dieser in Schwierigkeiten ist. Nach griechischem Recht müssen der Veranstalter oder Vermitt-<br />

ler oder der örtliche Vertreter, sofern eine schriftliche Beanstandung oder eine Aufforderung<br />

der Aufsichtsbehörden vorliegt, zu Erklärungen und zur Veranschaulichung seiner Bemühungen<br />

um geeignete Lösungen in der Lage sein. Insofern ist eine Pflicht zur Hilfeleistung nicht<br />

ausdrücklich erwähnt, jedoch von der Pflicht, die Suche nach Lösungen zu belegen mit umfasst.<br />

Eine Besonderheit in ITALIEN 642 ist, dass die Pflicht dem Verbraucher zu helfen in einer<br />

Vorschrift „versteckt“ ist, welche den Verbraucher verpflichtet Leistungsmängel zu beanstan-<br />

640 Vgl. § 8.3 der Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren, 2000 welcher vorschreibt, dass sich der<br />

Veranstalter oder sein örtlicher Vertreter im Fall einer Beanstandung nach Kräften um eine Lösung bemühen<br />

müssen.<br />

641 Der Verbraucher soll den Veranstalter oder Vermittler binnen zwei Werktagen, beginnend am Tage an welchem<br />

er die Vertragsänderung mitgeteilt bekommt, von seiner Entscheidung unterrichten.<br />

642 Art. 98(1) des Verbrauchergesetzbuches.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

den. In Estland ist die Pflicht, sich um geeignete Lösungen zu bemühen ebenfalls mit der<br />

Pflicht des Verbrauchers zur Unterrichtung des Reisedienstleisters über Leistungsmängel verbunden.<br />

In Finnland 643 und Deutschland 644 ist die Vertragspartei des Verbrauchers nicht verpflichtet,<br />

Maßnahmen zu ergreifen sofern diese unverhältnismäßigen Aufwand erfordern<br />

würden.<br />

Tabelle: Fälle, in welchen der Veranstalter/Vermittler sich um Lösungen bemühen muss<br />

Beanstandungen ES, DK, IE, MT, PT (5)<br />

Beanstandungen von Leistungsmängeln BG, CY 645 , HU, IT, RO, UK (6)<br />

Begründete Beanstandung SE (1)<br />

Schriftliche Beanstandung EL (1)<br />

Leistungsstörung AT, DE, EE, FI (4)<br />

Aufforderung durch Aufsichtsbehörde EL (1)<br />

Keine besondere legislative Umsetzung BE, FR, LT, LV, NL, PL, SL (7)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar CZ, LU (2)<br />

Häufig ist die Vorschrift des Art. 6 in die Regelungen zu Verbraucherrechten eingebunden.<br />

Folgerichtig verpflichten einige Mitgliedstaaten die Vertragspartei des Verbrauchers, je nach-<br />

dem den Veranstalter oder den Vermittler. Der örtliche Vertreter findet in ZYPERN, GRIE-<br />

CHENLAND, ITALIEN, MALTA, PORTUGAL, SCHWEDEN, und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH<br />

Erwähnung. In UNGARN muss der Reisende unverzüglich die Reiseleitung über Schwierigkeiten<br />

informieren, welche wiederum verpflichtet ist, unverzüglich zu handeln und das Reiseun-<br />

ternehmen zu informieren. Gibt es keine Reiseleitung, so ist eine, im Voraus vom Reiseunternehmen<br />

bezeichnete Reiseagentur zu informieren.<br />

Tabelle: Verpflichtete Person<br />

Veranstalter AT, BG*, DE, EL, ES 646 , FI, IE, IT, MT,<br />

RO*, SE (11)<br />

Vermittler BG*, EL, ES, IE, RO* (5)<br />

643<br />

§ 19 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

644<br />

§ 651c BGB.<br />

645<br />

Das Umsetzungsgesetz (Gesetz Nr. 51/1998 über Pauschalreisen) verweist in Art. 15(8) nicht auf „Fehler in<br />

der Erfüllung“ sondern auf „Mängel“ in der Vertragserfüllung.<br />

646<br />

Art. 10(3) des Gesetzes Nr. 21/1995 über Pauschalreisen bestimmt „Vermittler oder, abhängig vom Sachverhalt,<br />

der Veranstalter“.<br />

338


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Agentur HU*, PT (2)<br />

Andere Vertragspartei CY, UK (2)<br />

Veranstalter und fraglicher Dienstleister DK 647 (1)<br />

Dienstleistungserbringer RO* (1)<br />

Reiseleitung HU* (1)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Erwähnter örtlicher Vertreter BG*, CY, EL, IE 648 , IT, MT, PT, SE, UK (9)<br />

* mehr als einmal<br />

5. Haftung<br />

a. Haftung von Veranstalter und Vermittler<br />

Art. 5(1) der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu<br />

ergreifen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler gegenüber dem Verbraucher die Haf-<br />

tung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon<br />

übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen<br />

haben. Insofern sieht Vorschrift keine möglichen Rechtsbehelfe vor. Ihre Hauptfunktion ist<br />

es, den Veranstalter und/oder Vermittler in den Fällen haftbar zu machen, in denen die<br />

Schlechtleistung auf andere Dienstleistungsträger zurückgeht. Im Besonderen enthüllt diese<br />

Vorschrift das generelle Problem der Richtlinie, keine klare Entscheidung zu treffen ob der<br />

Veranstalter, der Vermittler oder beide dem Verbraucher gegenüber verpflichtet sein sollen.<br />

Diese Entscheidung bleibt dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen. Sie müssen sicher-<br />

stellen, dass zumindest einer der beiden in jedem Fall haftbar ist.<br />

Im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie könnte in Betracht zu ziehen sein, diese Unklarheit<br />

zu überdenken. Der verbraucherfreundlichste Vorschlag könnte eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung sowohl des Veranstalters als auch des Vermittlers sein 649 . Dies könnte jedoch<br />

eine, für einige solcher Mitgliedstaaten zu drastische Lösung sein, in denen Reiseagenturen<br />

im Allgemeinen nur kleine Einzelhändler mit niedrigen Gewinnspannen sind. Eine weniger<br />

647 § 25 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

648 Art. 14(4) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1995 legt fest, dass sich im Fall einer Beanstandung entweder<br />

der „Veranstalter“ oder der „örtliche Vertreter“ nach Kräften um geeignete Lösungen bemühen müssen.<br />

649 Vorgeschlagen durch Howells/Wilhelmsson, EC Contract <strong>Law</strong>, 242.<br />

339


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

invasive Möglichkeit könnte sein, den Veranstalter in jedem Fall haftbar zu machen und es<br />

dem Ermessen der Mitgliedstaaten zu überlassen, ob der Vermittler ebenfalls und gesamtschuldnerisch<br />

haftet.<br />

IRLAND hat die Vorschrift der Richtlinie bezüglich der Haftung des Reiseveranstalters und des<br />

Vermittlers beinahe wortwörtlich umgesetzt. In BULGARIEN 650 , MALTA, LITAUEN, LUXEM-<br />

BURG, PORTUGAL und RUMÄNIEN 651 ist diese Regelung ebenfalls mit der Richtlinie identisch.<br />

Dementsprechend können dort der Veranstalter und/oder der Vermittler entweder eigenständig<br />

oder gemeinschaftlich haften.<br />

In FRANKREICH gilt die Umsetzung dieses Systems einer weiten Verantwortlichkeit, welches<br />

eine Haftung auch für die Erfüllung seitens anderer Dienstleistungsträger umfasst, als Neuheit.<br />

Es ist im französischen Recht ausdrücklich festgehalten, dass „jede natürliche oder juris-<br />

tische Person welche Pauschalreisen veranstaltet oder verkauft…grundsätzlich gegenüber<br />

dem Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich ist” 652 .<br />

In ÖSTERREICH verwendet das Konsumentenschutzgesetz ausschließlich den Begriff „Veran-<br />

stalter“ 653 , welcher einerseits ein Reiseunternehmen, welches seine Dienstleistungen selbst<br />

oder durch Erfüllungsgehilfen erbringt, und andererseits eine Reiseagentur, welche Verträge<br />

zwischen dem Reiseunternehmen und dem Reisenden vermittelt, umfasst. Die Frage von getrennter<br />

oder gemeinschaftlicher Haftung von Reiseunternehmen und Reiseagentur hängt da-<br />

mit vom individuellen Sachverhalt ab. Wenn die Reiseagentur sich selbst zur Erbringung der<br />

Reiseleistungen verpflichtet, das heißt wenn sie als Mittelsmann des Reiseunternehmens han-<br />

delt 654 , haften beide gemeinschaftlich 655 . Wenn sich die Reiseagentur jedoch nur verpflichtet,<br />

einen entsprechenden Vertrag mit dem Reiseunternehmen zu vermitteln, haftet sie nur bei<br />

Verletzung einer Vertragspflicht, wie zum Beispiel Vermittlung eines bekannt unzuverlässigen<br />

Unternehmens. Anderenfalls können Ansprüche aus Schlechtleistung nur gegen das Reiseunternehmen<br />

geltend gemacht werden. Der Anspruch des Verbrauchers aus entgangenen<br />

650<br />

Art. 39(1) Tourismusgesetz.<br />

651<br />

Die Reiseagentur (Tourbetreiberreiseangentur oder Vermittlerreiseagentur) haftet gem. Art. 20 der Regierungsverordnung<br />

Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16. November 2001 bestätigten<br />

und geänderten Fassung.<br />

652<br />

Art. L 211-17 des Tourismusgesetzbuches.<br />

653<br />

Definition in § 31b(2) Nr. 2 des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

654<br />

Gemäß § 1313a ABGB.<br />

655<br />

Gesamtschuldnerische Haftung ist geregelt in § 1302 ABGB.<br />

340


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Urlaubsfreuden im Fall von Nichterfüllung eines erheblichen Teils des Vertrages setzt ein<br />

Verschulden des Veranstalters voraus und ist abhängig vom Grad des Verschuldens, der Erheblichkeit<br />

und der Dauer des Mangels, dem Zweck der Reise und der Höhe des Preises 656 .<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK erlegt die Haftung der Reiseagentur auf. Ein besondere Merkmal<br />

dabei ist, dass der Verbraucher seine Rechte unverzüglich durchsetzen muss, spätestens<br />

jedoch innerhalb von drei Monaten. Weiterhin haftet in der SLOWAKEI das „Reisebüro“ (in<br />

Umsetzung der Definition des „Veranstalters“) dem Verbraucher gegenüber für die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung des Vertrages. Im POLNISCHEN Recht ist der Veranstalter für Mängel oder<br />

Nichterfüllung in Bezug auf den Vertrag über Reiseleistungen haftbar 657 .<br />

Da sich das FINNISCHE Recht nur auf das Konzept des “Veranstalters” bezieht, ist auch nur<br />

dieser verantwortlich, jedoch ebenfalls für andere Personen denen er sich bei der Erbringung<br />

seiner Leistungen bedient. Der Reisende hat einen Anspruch auf Schadensersatz für erlittene<br />

Verletzungen, sowie Schäden an seinem Eigentum und Vermögen die aus mangelhafter Erfül-<br />

lung herrühren, wenn der Veranstalter fahrlässig gehandelt hat 658 . Auch nach NIEDERLÄNDI-<br />

SCHEM Recht ist es der Veranstalter, der haftbar ist 659 . In LETTLAND haftet der „Betrieb“ (in<br />

Umsetzung der Definition des „Veranstalters“) für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen.<br />

In BELGIEN sind der Veranstalter und der Vermittler für die Nichterfüllung ebenso verantwort-<br />

lich wie für die Schlechtleistung, gleich ob ein Verschulden ihrerseits, ihrer Vertreter oder<br />

Beauftragte vorliegt. Dies ist in ZYPERN und der SLOWAKEI ähnlich geregelt. In GRIECHEN-<br />

LAND ist allgemein jeder Dienstleistungsträger, das heißt der Veranstalter ebenso wie der<br />

Vermittler, haftbar für gegenüber dem Verbraucher begangene Vertragsverletzungen. Der<br />

Gesetzgeber in Zypern und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH hat sich entschieden, den Vertragspartner<br />

des Verbrauchers für die gesamte Erfüllung aller Vertragspflichten haftbar zu machen.<br />

Eine andere, jedoch zu dem gleichen Ergebnis führende Gesetzgebungstechnik ist in UNGARN<br />

angewendet worden: Der Veranstalter haftet für alle Personen die er zur Erfüllung seiner<br />

656<br />

§§ 31e(3), 31f AGBGB.<br />

657<br />

Art. 11a des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

658<br />

§ 23(1) des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

659<br />

Art. 7:507(2) BW.<br />

341


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Pflichten einsetzt, unabhängig von Verschulden. Aber auch der Vermittler, der Reisen für<br />

einen ausländischen Veranstalter vertreibt, haftet auf die gleiche Weise wie ein Reiseveranstalter.<br />

Eine Minderung des Preises greift in Fällen, in welchen die Erfüllung nicht mit den<br />

Vorschriften der Richtlinie übereinstimmt. Daneben hat der Verbraucher einen Anspruch auf<br />

Ersatz des ihm entstandenen Schadens, außer wenn der Veranstalter in der Absicht ordnungsgemäßer<br />

Vertragserfüllung und in einer Weise gehandelt hat, welche unter den gegebenen<br />

Umständen im Allgemeinen von ihm zu erwarten war.<br />

In ITALIEN müssen sowohl der Veranstalter als auch der Vermittler Schadenersatz gemäß der<br />

sie treffenden Haftung leisten, sofern die Unmöglichkeit der Leistung durch Umstände außerhalb<br />

ihres Herrschafts- und Einflussbereiches hervorgerufen wurde. Eine Haftung kann überdies<br />

vermieden werden, wenn die Reise aufgrund höherer Gewalt oder wegen zu geringer<br />

Teilnehmerzahl storniert wird, nicht hingegen bei Überbuchung. SCHWEDEN hat dem Veran-<br />

stalter beziehungsweise dem Vermittler ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, der Haftung zu<br />

entgehen: Beide haften für Mängel, sofern sie nicht beweisen können, dass die Schäden von<br />

Umständen außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht wurden. Eine weitere Ausnahme ist<br />

in der SLOWAKEI zu finden, wo in erster Linie der Veranstalter haftbar ist. Dieser haftet ebenso<br />

für Schäden die von solchen Dritten verursacht wurden, die in irgendeiner Form an den<br />

Dienstleistungen (bzw. deren Erfüllung) beteiligt sind, sofern der Veranstalter nicht nachwei-<br />

sen kann, dass er den Dienstleistungsträger mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat.<br />

Der slowenische Gesetzgeber bezieht sich speziell nur auf Nicht- oder Teilerfüllung. Die Haf-<br />

tung für Schlechtleistung kann jedoch vom allgemeinen Konzept der Haftung für Nicht- oder<br />

Schlechtleistung abgeleitet werden.<br />

In DÄNEMARK findet das Prinzip der gemeinschaftlichen Haftung Anwendung. Der Vermittler<br />

ist dem Verbraucher gegenüber für all seine finanziellen Ansprüche gegen den Veranstalter<br />

haftbar. In SPANIEN, obwohl dort dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift Veranstalter<br />

und Vermittler nur für selbst verursachte Mängel haften, greift dennoch ausnahmsweise eine<br />

gemeinschaftliche Haftung, wenn es mehrere Vermittler und Veranstalter gibt. Die Rechtsprechung<br />

neigt jedoch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes dazu, eine gemeinschaftliche<br />

Haftung von Veranstalter und Vermittler anzunehmen.<br />

Im Gegensatz zur Richtlinie, welche die Begriffe „Nichterfüllung“ (engl.: „non-performance“;<br />

„failure to perform“) und „mangelhafte Erfüllung“ (engl.: „improper performance“) verwen-<br />

342


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

det, zieht das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht, unter Widerspiegelung seiner Besonderheiten, den allgemeinen<br />

Begriff eines „Reisemangels“ vor. Als Konsequenz dieser breiten Definition weiten sich<br />

Haftung und Garantie aus, sodass dem Reisenden ein höheres Maß an Schutz gewährt wird.<br />

Der Reiseveranstalter (nicht jedoch der Vermittler) ist haftbar für das Gelingen der Reise,<br />

ungeachtet dessen, wessen Verschulden vorliegt und wer hauptsächlich das Risiko trägt. Daher<br />

sind Abhilfe (§ 651c BGB), Minderung (§ 651dBGB) und Kündigung wegen Mangels<br />

(§ 651d BGB) nicht vom Verschulden des Reiseveranstalters abhängig. Nach der Rechtsprechung<br />

gelten diese Regelungen für jeden Fall der Leistungsstörung, selbst wenn sich dies<br />

nicht direkt auf den Reisenden auswirkt. Im Hinblick auf Schadenersatzansprüche ist das<br />

deutsche Bürgerliche Gesetzbuch weitgehend an der Richtlinie ausgerichtet.<br />

b. Haftung für Schäden und deren Ausschluss<br />

Gemäß Art. 5(2) der Richtlinie ist/sind der Veranstalter und/oder Vermittler nicht haftbar für<br />

Schäden, wenn<br />

(1) die Versäumnisse dem Verbraucher zuzurechnen sind;<br />

(2) die Versäumnisse unvorhersehbar, unabwendbar und einem Dritten zuzurechnen sind,<br />

der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist;<br />

(3) die Versäumnisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder<br />

(4) die Versäumnisse auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder<br />

Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen<br />

oder abwenden konnte.<br />

Bis zu einen bestimmten Grad bleibt unklar, ob diese Vorschrift eine klassische Verschul-<br />

denshaftung konstituiert oder mehr dem modernen Muster einer verschuldensunabhängigen<br />

Haftung mit einigen Ausnahmen folgt.<br />

Die vier in Art. 5(2) der Richtlinie aufgeführten Gründe für einen Haftungsausschluss sind<br />

von BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARK, FRANK-<br />

REICH, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, den<br />

NIEDERLANDEN, PORTUGAL, der SLOWAKEI, SPANIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH<br />

343


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

umgesetzt worden. POLEN 660 hat nur Nr. (1), (2) und (3) umgesetzt. RUMÄNIEN scheint nur Nr.<br />

(1) und (3) umgesetzt zu haben. 661<br />

Anstatt diese vier Ausnahmen zu übernehmen, hat es D<strong>EU</strong>TSCHLAND vorgezogen sich auf seine<br />

allgemeinen Regeln zu beziehen 662 . Der Veranstalter haftet demnach nicht, wenn er nachweisen<br />

kann, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (Verschuldenshaftung)<br />

663<br />

. Auch nach FINNISCHEM Recht muss der Reisekaufmann beweisen, dass er nicht fahrlässig<br />

gehandelt hat. Es ist ungewiss, ob eine solche Implementierung in Form einer Verschuldenshaftung<br />

eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 5(2) der Richtlinie darstellt. Im Grundsatz besteht<br />

ein Unterschied zwischen den von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und einer<br />

Verschuldenshaftung, jedoch fällt es schwer, Fälle zu finden welche dieses durch Unterschiedliche<br />

Ergebnisse veranschaulichen. Insbesondere, wenn die Beweislast beim Veranstalter/Vermittler<br />

liegt und jener nachweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wird die<br />

Rechtspraxis wahrscheinlich zu denselben Ergebnissen kommen.<br />

In der SLOWAKEI 664 existiert eine Ausnahme von der vertraglichen Haftung des Veranstalters<br />

in Fällen von Umständen, welche der Veranstalter nicht verhindern, beheben oder vermeiden<br />

konnte. In SCHWEDEN 665 ist eine Haftung des Veranstalters nur dann ausgeschlossen, wenn er<br />

beweisen kann, dass die Nichterfüllung auf solchen Umständen außerhalb seines Einflussbereiches<br />

beruht, die er angemessenerweise nicht vorhersehen und/oder vermeiden konnte. In<br />

ÖSTERREICH, ESTLAND und UNGARN scheint es keine ausdrückliche Umsetzung des Art. 5(2)<br />

Satz 1 Teil 2 der Richtlinie zu geben. Im ungarischen Recht werden Ausnahmen von der Haftung<br />

bei Mängeln gemacht, die bei Erfüllung auftreten und dem Verbraucher oder einem Drit-<br />

ten zuzurechnen sind, der nicht an der Bewirkung vertraglicher Leistungen beteiligt ist; weiterhin<br />

dann, wenn der Mangel für den Unternehmer auch bei gebotener Sorgfalt nicht vorhersehbar<br />

und vermeidbar war; sowie im Fall von höherer Gewalt, welche als unvorhersehbarer<br />

und ungewöhnlicher Umstand definiert wird, der außerhalb des Willens des Reiseunternehmers<br />

liegt und dessen Folgen auch mit gebotener Sorgfalt nicht vorhersehbar sind.<br />

660 Art. 11a, 1. - 3. Spiegelstrich des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

661 Art. 20(2) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

662 §§ 651f(1), 276 BGB.<br />

663 Zur Rechtsprechung: BGH Urteil vom 11.Januar 2005, X ZR 118/03, BGH Urteil vom 9.November 2004, X<br />

ZR 119/01, BGH Urteil vom 15.Oktober 2002, X ZR 147/01, OLG München Urteil vom 24.Januar 2002, 8 U<br />

2053/01.<br />

664 Art. 240 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

665 § 16(2), (3) des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

344


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Ausschluss der Haftung<br />

Grundsätzlich<br />

Richtlinie<br />

gleichwertig zur<br />

Abweichungen FI, DE, PL, RO, SE, SL (6)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt AT, EE, HU (3)<br />

c. Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes<br />

aa. Gemäß internationalen Übereinkommen<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

345<br />

BE, BG, CY, CZ, DK, FR, EL, ES, IE, IT, LT, LU,<br />

LV, MT, NL, PT, SK, UK (18)<br />

Art. 5(2) Satz 3 der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten zuzulassen, dass die Haftung<br />

des Veranstalters und/oder Vermittlers gemäß internationaler Übereinkommen über solche<br />

Leistungen beschränkt wird. Die meisten der Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht. In BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 666 , DÄ-<br />

NEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND ESTLAND, FINNLAND 667 , GRIECHENLAND, UNGARN 668 , IRLAND, ITA-<br />

LIEN, LUXEMBURG, MALTA, den NIEDERLANDEN, PORTUGAL 669 , der SLOWAKEI, SPANIEN,<br />

SCHWEDEN 670 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist die Haftung des Veranstalters und/oder<br />

Vermittlers gemäß internationaler Übereinkommen beschränkt. Obwohl LITAUISCHES Recht<br />

diese Regelung nicht direkt umgesetzt hat, kann das ihr zugrunde liegende Prinzip schon aus<br />

allgemeinem Vertragsrecht abgeleitet werden. Generell können die Vertragsparteien die Be-<br />

dingungen eines Vertrages nach ihrem eigenen Urteil gestalten, solange nicht unnachgiebiges<br />

Recht einen anderen Inhalt vorschreibt 671 .<br />

666<br />

Die beiden möglichen Einschränkungen bei Schäden, festgelegt in Art. 5(2) Satz 4 und 5 der Richtlinie, sind<br />

in § 852j(3) CC umgesetzt, d.h. Schäden (einschl. körperlicher) können beschränkt werden, wenn ein internationales<br />

Abkommen dies bestimmt und die Beschränkung im Reisevertrag enthalten ist.<br />

667<br />

Art. 24 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079; teilweise nicht mit direktem Bezug auf<br />

internationale Abkommen, jedoch auf nationale Statuten wie den Erlass zur Regelung von Beförderung auf See<br />

(674/99), das Gesetz über Beförderung per Flugzeug (289/37), das Luftbeförderungsvertragsgesetz (45/77) oder<br />

das Luftbeförderungsgesetz (387/86), welche die Übereinkommen wiederzuspiegeln scheinen.<br />

668<br />

Seit dem 13.Mai 2005.<br />

669<br />

Art. 40(1) des Dekrets 209/97.<br />

670<br />

§ 18 des Pauschalreisegesetzes (1992:1672); in Bezug auf das Gesetz zu Beförderung über Meer, das Luftbeförderungsgesetz,<br />

das Schienenbeförderungsgesetz und das Internationale Schienenbeförderungsgesetz.<br />

671<br />

Art. 6.156(4) CC.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

ÖSTERREICH hat verschiedene internationale Übereinkommen zur Haftung bei Flügen (das<br />

Warschauer Abkommen 1929/1955, das Guadalajara Zusatzabkommen und das Montrealer<br />

Übereinkommen 1999) unterzeichnet, jedoch hat der Gesetzgeber diese Regelung der Richtlinie<br />

nicht in das österreichische Recht umgesetzt.<br />

Tabelle: Möglichkeit, eine Beschränkung der Haftung gemäß internationaler Übereinkommen<br />

zuzulassen<br />

Gebrauch gemacht Mitgliedstaaten<br />

Ja BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, IE, IT, LU, LT, MT, NL,<br />

PL, PT, SE, SK, UK (21)<br />

Kein Gebrauch AT, FR, HU, LV, RO, SL (6)<br />

bb. Beschränkung für andere als Körperschäden<br />

Ausgenommen für Körperschäden, erlaubt es Art. 5(2) Satz 4 den Mitgliedstaaten es zuzulassen,<br />

dass die Haftung für Schäden, welche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglich<br />

geschuldeten Leistungen beruhen vertraglich beschränkt wird, solange diese Einschränkung<br />

nicht unangemessen ist.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten, namentlich ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK 672 , DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, FINNLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, IRLAND, ITALIEN 673 , LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, POR-<br />

TUGAL 674 , die SLOWAKEI 675 , SLOWENIEN 676 und das VEREINIGTE KÖNIGREICH 677 haben von<br />

dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Länder wie FRANKREICH, UNGARN, LETTLAND, SPA-<br />

NIEN und SCHWEDEN hingegen nicht. Überdies wäre einen solche Vertragsklausel zur Beschränkung<br />

der Entschädigung bei anderen als Körperschäden nach dem französischen Recht<br />

nichtig.<br />

672<br />

Die beiden möglichen Einschränkungen bei Schäden, festgelegt in Art. 5(2) Satz 4 und 5 der Richtlinie, sind<br />

in § 852j(3) CC umgesetzt, d.h. Schäden (einschl. körperlicher) können beschränkt werden, wenn ein internationales<br />

Abkommen dies bestimmt und die Beschränkung im Reisevertrag enthalten ist.<br />

673<br />

Art. 94, 95 des Verbrauchergesetzbuches.<br />

674<br />

Siehe auch Art. 40 des Dekrets 209/97.<br />

675<br />

Diese Regel gab es schon vor der Umsetzung der Richtlinie 90/134.<br />

676<br />

Art. 894(2), (3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

677<br />

§ 15(4) der Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992.<br />

346


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Selbst in den Ländern, welche im Allgemeinen eine Einschränkung der Entschädigung gemäß<br />

Art- 5(2) Satz 4 der Richtlinie zulassen, weichen die individuellen Lösungen erheblich voneinander<br />

ab. So hat zum Beispiel DÄNEMARK eine besondere Regelung für diesen Fall geschaffen.<br />

Nach dänischem Recht kann eine Abrede zur Beschränkung der Entschädigung nur<br />

getroffen werden, wenn diese sich in Übereinstimmung mit den auf Reiseverträge anwendbaren<br />

Regeln internationaler Übereinkommen befindet 678 .<br />

In ÖSTERREICH 679 kann der Reiseveranstalter seine Haftung bei Tod oder Körperverletzung<br />

sowie seine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht einschränken. In BELGIEN 680<br />

und RUMÄNIEN 681 kann der Veranstalter die Entschädigungssumme auf das Doppelte der Reisekosten<br />

beschränken; jedoch nur, wenn der Veranstalter die Dienstleistungen nicht selbst<br />

erbringt. Hingegen kann in Belgien und Rumänien der Reiseveranstalter seine Haftung bei<br />

Tod oder Körperverletzung sowie seine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eben-<br />

falls nicht beschränken. Dies gilt ebenso in ESTLAND 682 , wo aber die Entschädigung in allen<br />

anderen Fällen auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden kann. Eine Beschrän-<br />

kung bei Tod oder Körperverletzung sowie seine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

bleibt jedoch weiterhin ausgeschlossen. Auch nach D<strong>EU</strong>TSCHEM 683 Recht ist es möglich,<br />

durch Vereinbarung zwischen Reisendem und Reiseveranstalter die Entschädigung bei leichter<br />

Fahrlässigkeit oder bei einem ausschließlichen Verschulden eines der Subunternehmer des<br />

Veranstalters auf das Dreifache des Reisepreises zu beschränken. In IRLAND 684 gilt dass Doppelte<br />

des Inklusivpreises der Pauschalreise für Erwachsene und die einfache Summe des In-<br />

klusivpreises für Minderjährige als maximale Höhe der Einschränkung. In POLEN 685 ist es<br />

einmal mehr dass Doppelte des Preises der Reiseveranstaltung (im Hinblick auf jeden<br />

Verbraucher) auf welchen sich die Entschädigung beschränken lässt. In BULGARIEN darf eine<br />

zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsbeschränkung das Dreifache des Pauschalreisepreises<br />

nicht überschreiten. Der Sinn dieser Vorschrift wird bezweifelt, da sie Reiseveranstal-<br />

678<br />

§ 24 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

679<br />

§ 31f(1) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

680<br />

Art. 19(2), (4), (5), 28 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

681<br />

Art. 21(1) der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

682<br />

§ 878(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

683<br />

§ 651h(1) BGB.<br />

684<br />

§ 20(3), (4) des Gesetzes von 1995 über Pauschalreisen.<br />

685<br />

Art. 11b(3), (4) des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

347


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

tern zu untersagen scheint, eine Obergrenze ihrer Haftung festzulegen, die das Dreifache des<br />

Pauschalreisepreises übersteigt. Dies dürfte kaum im Interesse der Verbraucher sein.<br />

Der PORTUGIESISCHE 686 Gesetzgeber hat ein System von Beträgen eingeführt, die bei einer<br />

Beschränkung nicht unterschritten werden dürfen. Diese auf Reiseveranstalter anwendbaren<br />

Beträge variieren von 220.000 687 bei Schäden an Gepäck durch motorisierte Fahrzeuge bis zu<br />

ESC 88.5000.000 im Fall von Tod oder Körperverletzung. Die Haftung von Reisebüros für<br />

Schäden, die aus der Zerstörung oder dem Verlust von Gepäck oder anderen Gegenständen<br />

entstehen, kann auf ESC 280.000 insgesamt oder ESC 90.000 pro Gegenstand beschränkt<br />

werden..<br />

In UNGARN gibt es keine Vorschrift, die eine Begrenzung der Entschädigung für andere als<br />

für Körperschäden zulassen würde. Aber zwei allgemeine Vorschriften bezüglich Einschränkungen<br />

sind stattdessen anwendbar. Eine Beschränkung der Haftung bei Tod und Körperschäden<br />

und für alle Schäden die vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht wurden ist ver-<br />

boten. Die Haftung für andere Schäden (Schäden am Eigentum und Körperschäden, die durch<br />

normale Fahrlässigkeit entstehen) kann beschränkt werden, wenn diese Beschränkung durch<br />

einen anderen Vorteil ausgeglichen wird.<br />

Der FINNISCHE 688 und der ZYPRIOTISCHE 689 Gesetzgeber lassen die Möglichkeit zur Einschränkung<br />

des Schadensersatzes grundsätzlich solange zu, wie die Beschränkung nicht unangemessen<br />

ist. Allerdings ist eine solche Beschränkung nur zulässig, wenn die Pauschalreise nicht für<br />

private Zwecke gebucht wird. In der SLOWAKEI 690 ist den Gerichten zugestanden, über eine<br />

Beschränkung der Entschädigung zu befinden. Das GRIECHISCHE 691 Recht enthält eine Vorschrift,<br />

welche derjenigen der Richtlinie sehr ähnelt und eine vertragliche Beschränkung der<br />

Haftung für nicht-körperliche Schäden zulässt. Der Anwendungsbereich ist jedoch nur klein,<br />

da es mehrere andere Vorschriften gibt die ebenfalls anwendbar sind. Die Haftung für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters oder Vermittlers selbst kann nicht ausgeschlossen<br />

oder beschränkt werden. Auch die Haftung für dritte Dienstleistungsträger, welche vom Ver-<br />

686<br />

Art. 40(2), (3), (5) des Dekrets 198/93.<br />

687<br />

1€€ = 200,482 ESC.<br />

688<br />

§ 25 des Pauschalreisegesetzes 1994/1079.<br />

689<br />

Art. 15(4) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

690<br />

§ 450 CC.<br />

691<br />

Art. 5(2)(d) des Dekrets 339/96.<br />

348


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

anstalter oder Vermittler ausgewählt werden und als solche vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

handeln kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Ebenso ist es nicht möglich, die Haftung<br />

bei geringer Fahrlässigkeit zu beschränken, außer wenn diese Beschränkung individuell<br />

vereinbart wurde. Vor allem jedoch ist nach dem griechischen Gesetz zum Verbraucherschutz<br />

jede Vereinbarung mit dem Verbraucher, durch welche die Haftung des Dienstleistungsträgers<br />

gegenüber dem Verbraucher ausgeschlossen oder beschränkt wird nichtig.<br />

In ITALIEN 692 können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, den Schadenersatz bei anderen<br />

als Körperschäden zu begrenzen, wobei jedoch die Beschränkung nicht die Beträge<br />

unterschreiten darf, welche in Art. 13 des Internationalen Abkommens über Reiseverträge von<br />

1970 festgelegt sind. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist eine Entschädigung innerhalb<br />

der in Art. 13 des Internationalen Abkommens über Reiseverträge von 1970 genannten<br />

Grenzen gestattet. In LITAUEN 693 ist die Möglichkeit zur vertraglichen Beschränkung des<br />

Schadenersatzes für andere als Körperschäden nicht ausdrücklich festgeschrieben, da dies<br />

jedoch auch nicht verboten ist, kann eine solche Einschränkung vereinbart werden.<br />

Solche Unterschiede innerhalb des nationalen Rechts hinsichtlich der Möglichkeit zur Ein-<br />

schränkung der Entschädigung im Fall von Schäden aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung<br />

von Dienstleistungen bei Pauschalreisen zeigen deutlich auf, wie schwierig es ist, solche<br />

Einschränkung zu vereinbaren, die in mehreren oder gar allen Mitgliedstaaten Gültigkeit haben.<br />

Veranstalter und Vermittler, die Pauschalreisen in mehreren Mitgliedstaaten vermarkten<br />

wollen können in der Praxis faktisch keine Einschränkung des Schadenersatzes vereinbaren,<br />

wollen Sie sichergehen, in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht zu handeln.<br />

Abhängig vom politischen Standpunkt mag dies als Handelshemmnis oder als ein - nicht unwillkommener<br />

- Anreiz für Unternehmen sein, einen möglichst hohen Standart des Verbraucherschutzes<br />

zu gewährleisten.<br />

Tabelle: Gebrauch der Möglichkeit aus Art. 5(2), 4. Spiegelstrich der Richtlinie<br />

Gebrauch gemacht Mitgliedstaaten<br />

Ja AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, IE, IT, LT, LU, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SK, SL, UK (21)<br />

692 Art. 95 des Verbrauchergesetzbuches.<br />

693 Art. 6.755(2) CC.<br />

349


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Kein Gebrauch ES, FR, HU, LV, SE (6)<br />

d. Entgangene Urlaubsfreuden<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Der EuGH hat im Fall C-168/00 - Simone Leitner 694 klargestellt, dass Art. 5 der Richtlinie so<br />

auszulegen ist, dass dem Verbraucher prinzipiell ein Recht auf Schadenersatz für solche immateriellen<br />

Schäden verliehen wird, welche aus der Nicht- oder Schlechterfüllung von Dienstleistungen<br />

als Teil einer Pauschalreise entstehen. Insbesondere ist davon eine Entschädigung<br />

für solche immateriellen Schäden umfasst, wie sie der Verbraucher durch entgangene Urlaubsfreuden<br />

aufgrund der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages erleidet.<br />

Nur wenige Mitgliedstaaten gewähren ausdrücklich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden,<br />

so aber z.B. ÖSTERREICH, BELGIEN und ESTLAND. Das DÄNISCHE Gesetz verleiht<br />

dem Verbraucher - entgegen den allgemeinen Vorschriften zum Schadenersatz - das<br />

Recht, auch für „beachtliche Unannehmlichkeiten“ entschädigt zu werden (was auch einen<br />

„ruinierten Urlaub“ erfassen sollte). In den NIEDERLANDEN und in UNGARN muss der Veranstalter<br />

eventuell ebenfalls Ersatz für immaterielle Schäden leisten. D<strong>EU</strong>TSCHLAND gewährt<br />

Schadenersatz nur dann, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Angesichts des<br />

EuGH Urteils C-168/00 könnte argumentiert werden, dass diese zusätzliche Voraussetzung<br />

einen Verstoß gegen <strong>EU</strong>-Recht darstellt. In SPANIEN ist nach dem allgemeinen Recht und einschlägiger<br />

Rechtsprechung zu Pauschalreisen, welche alle Arten von „Schäden“ erfasst, der<br />

Veranstalter/Vermittler auch für immaterielle Schäden haftbar.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht ausdrücklich<br />

in ihrem Pauschalreiserecht vorgesehen. Diejenigen Mitgliedstaaten, welche den<br />

Art. 5(2) der Richtlinie wortwörtlich umgesetzt haben, werden ihr jeweiliges Recht im Licht<br />

des Urteils C-168/00 auslegen müssen. Auch andere Mitgliedstaaten, in welchen die Berechnung<br />

des Schadenersatzes dem allgemeinen Schadenersatzrecht folgt, werden dieses Urteil bei<br />

der Anwendung ihrer generellen Vorschriften berücksichtigen müssen. Es wird abzuwarten<br />

sein, ob die Gerichte sämtlicher Mitgliedstaaten dem Verbraucher auch im Fall immateriellen<br />

694 EuGH Urteil vom 12.März 2000, C-168/00 - Simone Leitner.<br />

350


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Schadens augrund von Nicht- oder Schlechterfüllung von Reiseverträgen eine Entschädigung<br />

gewähren.<br />

In RUMÄNIEN sieht die Regierungsverordnung 107/1999 Ersatzanspruch für immaterielle<br />

Schäden nicht ausdrücklich vor. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann sich jedoch aus der<br />

Anwendung des allgemeinen Schadensersatzrechtes ergeben.<br />

e. Mängelanzeige<br />

Gemäß Art. 5(4) der Richtlinie 90/314 muss der Verbraucher jeden Mangel bei der Erfüllung<br />

des Vertrages so bald wie möglich dem betreffenden Leistungsträger sowie dem Veranstalter<br />

und/oder Vermittler schriftlich oder in anderer geeigneter Form mitteilen. Es ist anzumerken,<br />

dass diese Vorschrift einer der wenigen Ausnahmefälle darstellt, in denen die Richtlinie darauf<br />

abzielt, dem Verbraucher eine Pflicht aufzuerlegen. Daher, und aufgrund der Mindest-<br />

harmonisierungsklausel, steht es den Mitgliedstaaten frei, eine Hinweispflicht festzulegen,<br />

welche den Verbraucher mehr bevorzugt als die der Richtlinie, oder auch diese Vorschrift<br />

überhaupt nicht umzusetzen (so z.B. SPANIEN). Es ist jedoch fraglich, ob sie dem Verbraucher<br />

eine, im Hinblick auf Formerfordernisse oder Fristen strengere Hinweispflicht auferlegen<br />

können, als dies in der Richtlinie vorgesehen ist.<br />

Einige Mitgliedstaaten wie beispielsweise IRLAND, LETTLAND, MALTA und das VEREINIGTE<br />

KÖNIGREICH haben die Vorschrift beinahe wortwörtlich umgesetzt. In DÄNEMARK 695 , FINN-<br />

LAND 696 und SCHWEDEN 697 sind ähnliche Vorschriften zu finden, mit der Ausnahme, dass im<br />

Fall von unehrlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters keine besondere<br />

Frist einzuhalten ist. Weiterhin muss in Dänemark 698 eine Mängelanzeige auch im Falle von<br />

Körperverletzung erfolgen. Das GRIECHISCHE 699 Recht enthält ebenfalls eine Regelung, die<br />

mit dem Art. 5(4) der Richtlinie vergleichbar ist, jedoch kann in Griechenland die Mängelanzeige<br />

ausschließlich in Schriftform erfolgen, sodass dort ein strengeres Formerfordernis als<br />

von der Richtlinie vorgesehen gilt. Nach PORTUGIESISCHEM 700 Recht ist nur die Reiseagentur<br />

zu informieren. In POLEN sollte der „Auftraggeber“ (in Umsetzung des „Verbrauchers“) den<br />

Veranstalter und den Dienstleistungsträger unverzüglich über jeden Mangel bei der Vertrags-<br />

695 §§ 26, 27 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

696 § 18 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

697 § 19 des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

698 §§ 26, 27 des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

699 Art. 5(4) des Dekrets 339/96 über Pauschalreisen.<br />

700 Art. 30(4), (5) des Dekrets 198/93.<br />

351


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

erfüllung in Kenntnis setzen. Im Weiteren hängt die Form, in welcher dies zu geschehen hat<br />

von der Art der betroffenen Dienstleistung ab 701 . Diese Formulierung ist als verbraucherfreundlicher<br />

anzusehen, da sie keine zwingende Verpflichtung, sondern eher eine Empfehlung<br />

festlegt. Wie bereits erwähnt, widerspricht ein solcher Gebrauch der Minimalklausel nicht der<br />

Richtlinie.<br />

Nach BULGARISCHEM Recht ist der Verbraucher verpflichtet, den Erbringer der Dienstleistung<br />

und den Reiseveranstalter oder –vermittler zu unterrichten. 702<br />

Die Gesetze ÖSTERREICHS 703 und der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 704 legen fest, dass der Reisende<br />

verpflichtet ist, Mängel umgehend nach deren Entdeckung gegenüber dem Dienstleistungsträger<br />

anzuzeigen. Weiterhin muss nach tschechischem Recht der Reisevertrag die Art<br />

und Weise festlegen, in welcher der Verbraucher die Verletzung von Rechtspflichten durch<br />

die Reiseagentur geltend zu machen hat. 705 . In UNGARN 706 ist die Mängelanzeige umgehend<br />

gegenüber der Reiseleitung und dem örtlichen Vertreter des Veranstalters zu erstatten. ESTNI-<br />

SCHES Recht schreibt eine Hinweispflicht des Reisenden bezüglich jeder Vertragsverletzung<br />

vor, die gegenüber dem unmittelbaren Dienstleistungsträger und dem „Betreiber“ (in Umset-<br />

zung von „Veranstalter“) oder Vermittler auszuüben ist 707 . ZYPERN hat dem Verbraucher eine<br />

solche Hinweispflicht nur indirekt auferlegt, als dort der Dienstleistungsträger oder die andere<br />

Vertragspartei verpflichtet sind, Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen für Schadenersatz<br />

in den Vertrag aufzunehmen. Der Vertrag muss demnach eine Pflicht für den Dienst-<br />

leistungsträger oder die andere Vertragspartei enthalten, den Verbraucher verständlich darüber<br />

in Kenntnis zu setzen, dass eine unerlässliche Voraussetzung für einen Schadensersatz-<br />

anspruch die Anzeige aller Mängel, in schriftlicher oder anderer angemessener Form, gegenüber<br />

dem entsprechenden Dienstleistungsträger oder gegenüber der anderen Vertragspartei<br />

ist 708 .<br />

701<br />

Art. 16b des Gesetzes über touristische Dienstleistungen bestimmt, dass der Auftraggeber in einer, „der Art<br />

der Dienstleistung angemessenen Art und Weise“ zu informieren hat.<br />

702<br />

Art. 38(1) Tourismusgesetz.<br />

703<br />

§ 31e(2) Konsumentenschutzgesetz.<br />

704<br />

§ 852b CC.<br />

705<br />

§ 852b(2)(a) CC.<br />

706<br />

§ 12(5) Verordnung Nr. 214/1996 zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung.<br />

707<br />

§ 875(1) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

708<br />

Art. 15(9) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

352


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In BELGIEN 709 muss der Reisende umgehend sämtliche Mängel beanstanden und, zusätzlich,<br />

dem Veranstalter oder Reisekaufmann innerhalb von spätestens einem Monat nach Ende der<br />

Reise eine Mängelanzeige per Einschreiben zusenden. Im SLOWAKISCHEN 710 Recht ist eine<br />

sehr ähnliche Regelung zu finden. Der Reisende muss zunächst in einem ersten Schritt den<br />

örtlichen Reisekaufmann in Kenntnis setzen und weiterhin schnellstmöglich nach Auftreten<br />

des Mangels eine schriftliche Anzeige nachreichen. Darüber hinaus muss der Reisende im<br />

zweiten Schritt dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Abreise eine schriftliche<br />

Mängelanzeige übersenden. Nach RUMÄNISCHEM Recht hat der Verbraucher seine Beschwerde<br />

unverzüglich und in Schriftform zu erheben. 711 In ITALIEN 712 ist der Verbraucher verpflichtet,<br />

Schlecht- oder Nichterfüllung gegenüber dem Veranstalter (bzw. seinem örtlichen Vertreter<br />

oder der Reiseleitung) unverzüglich zu beanstanden, damit dieser entsprechende Maßnahmen<br />

ergreifen kann. Dem Verbraucher ist alternativ die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von<br />

zehn Tagen nach Rückkehr zum Ort des Reisebeginns ein Einschreiben mit Rückschein mit<br />

demselben Inhalt an den Veranstalter oder Vermittler zu senden. Solche Formerfordernisse<br />

(z.B. Einschreiben, Schriftform) verstoßen eventuell gegen die Richtlinie, welche für die<br />

Mängelanzeige nur „schriftlich oder in anderer geeigneter Form“ vorschreibt.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHES 713 Recht setzt sogar eine zweite Pflicht zur Anzeige nach Ende der Reise neben<br />

der primären Pflicht zur Mitteilung an den Reiseunternehmer oder seinen örtlichen Vertreter<br />

voraus. Es ist zu bezweifeln, ob dieses Erfordernis mit europäischem Recht vereinbar ist.<br />

FRANZÖSISCHES 714 Recht erlaubt es dem Erwerber, den Verkäufer wegen Nicht- oder<br />

Schlechtleistung des Vertrages durch schnellstmögliche Übersendung eines Einschreibens mit<br />

Rückschein in Anspruch zu nehmen.<br />

In LITAUEN und LUXEMBURG ist die Voraussetzung einer Mängelanzeige nicht ausdrücklich<br />

festgelegt, jedoch als allgemeines Prinzip der Vertragserfüllung zu beachten. In den NIEDER-<br />

709<br />

Art. 20, 29 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

710<br />

§ 741i(1), (2) CC. Nach § 19 des Verbraucherschutzgesetzes ist der Veranstalter verpflichtet, fortlaufende<br />

Anwesenheit seines Repräsentanten (Vertreters) zu gewährleisten, der während der gesamten Reise in der Lage<br />

sein muss, sich um Beanstandungen zu kümmern.<br />

711<br />

Art. 22 der Regierungsverordnung Nr. 107/1999 über Pauschalreisen in der vom Gesetz Nr. 631 vom 16.<br />

November 2001 bestätigten und geänderten Fassung.<br />

712<br />

Art. 98(1), (2) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

713<br />

§§ 651d(2), 651g(1) BGB.<br />

714<br />

Keine ausdrückliche Umsetzung, jedoch in Art. 98 des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die<br />

Organisation und den Verkauf von Reisen und Ausflügen vorausgesetzt.<br />

353


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

LANDEN gibt es keine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Anzeige von Mängeln. Wenn der Veranstalter<br />

eine solche Pflicht in den Vertrag aufnimmt, muss er den Reisenden über die dafür<br />

maßgeblichen Fristen in Kenntnis setzen 715 . In SLOWENIEN existiert ebenfalls keine ausdrückliche<br />

Vorschrift, weswegen die allgemeine Regel zur Anzeige von Mängeln greift 716 .<br />

Tabelle: Mängelanzeige<br />

Grundsätzlich<br />

Richtlinie<br />

gleichwertig zur<br />

IE, LV, MT, UK (4)<br />

Abweichungen AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HU,<br />

IT, PL, PT, RO, SE, SK (18)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt ES, LT, LU, NL, SL (5)<br />

f. Hilfeleisten bei Schwierigkeiten<br />

Gemäß Art. 5(2) Satz 2 der Richtlinie 90/314 ist der Veranstalter und/oder Vermittler (so Ver-<br />

tragspartei) verpflichtet, sich darum zu bemühen, dem Verbraucher in Schwierigkeiten bei<br />

Fällen des Art. 5(29), 2. und 3. Spiegelstrich der Richtlinie Hilfe zu leisten. Die Gesetzgeber<br />

in GRIECHENLAND, IRLAND, PORTUGAL, der SLOWAKEI, SPANIEN und dem VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH haben diese Vorschrift umgesetzt. In SCHWEDEN ist eine ähnliche Vorschrift zu<br />

finden 717 .<br />

In ÖSTERREICH 718 , BELGIEN 719 , ESTLAND 720 und MALTA 721 hat der „Betreiber“ (als „Veranstalter“)<br />

alle angemessenen Schritte zu ergreifen um dem Reisenden in Schwierigkeiten umge-<br />

hend Hilfe zu leisten. In Österreich, Estland und Malta greift diese Pflicht nicht, wenn der<br />

Reisende die Schwierigkeiten selbst verursacht hat. Nach belgischem Recht ist der Betreiber<br />

jedoch auch in diesem Fall zur Hilfe verpflichtet, kann jedoch die Kosten dafür auf den Reisenden<br />

abwälzen. Der POLNISCHE 722 Gesetzgeber stellt klar, dass der Reiseveranstalter zu kei-<br />

715<br />

Art. 1(e) der Verordnung vom 15. Januar 1993 über Angaben, die Veranstalter geplanter Reisen gegenüber<br />

Reisenden in deren Interesse machen müssen.<br />

716<br />

Art. 461 des Schuldrechtsgesetzes, anwendbar auf alle Arten von Verträgen (Art. 100 desselben Gesetzes).<br />

717<br />

§ 16(2)-(4) des Pauschalreisegesetzes (1992:1672).<br />

718<br />

§ 31e(1) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

719<br />

Art. 18(3), 27 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

720<br />

§ 877(4) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

721<br />

Art. 15(7) Nr. 2 Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren, 2000.<br />

722<br />

Art. 11a(2) des Gesetzes zu touristischen Dienstleistungen.<br />

354


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

ner Zeit von seiner Pflicht befreit ist, dem in Schwierigkeiten befindlichen Verbraucher während<br />

der Reise Hilfe zu leisten, auch dann nicht, wenn er seine Haftung rechtmäßig ausgeschlossen<br />

hat.<br />

Ferner ist in FINNLAND 723 die Pflicht, dem Verbraucher Hilfe zu leisten weiter und detaillierter<br />

als in der Richtlinie ausgestaltet. Sie kommt hier ebenfalls auch dann zum Tragen, wenn der<br />

Verbraucher die Schwierigkeiten selbst verursacht hat. Es wird argumentiert, dass es ohne<br />

Unterstützung des Veranstalters im Ausland sehr schwierig sein könne, die richtige Behandlung<br />

oder Hilfe zu erhalten. Auch in LITAUEN 724 und den NIEDERLANDEN 725 ist der Reiseveranstalter<br />

ebenso verpflichtet dem Verbraucher selbst dann Hilfe und Unterstützung zu gewähren,<br />

wenn die Ursachen für die Schlechtleistung beim Reisenden liegen. Dann ist es jedoch<br />

möglich diesem die Kosten der Hilfe aufzuerlegen. ITALIENISCHES 726 Recht bestimmt, dass<br />

Veranstalter oder Vermittler sich nach Kräften bemühen müssen, dem Verbraucher die Fort-<br />

setzung seiner Reise zu ermöglichen; sogar in Fällen, in welchen der Verbraucher selber<br />

Schadenersatz leisten muss, weil er für die mangelhafte Erfüllung des Vertrages verantwort-<br />

lich ist.<br />

In DÄNEMARK 727 muss der Veranstalter dem Verbraucher nur dann Hilfe leisten, wenn dieser<br />

körperlichen Schaden erlitten hat. In SLOWENIEN schreibt Art. 887 des Schuldrechtsgesetzes<br />

nur eine sehr vage Pflicht zum Schutz der Rechte und Interessen der Passagiere gemäß den<br />

guten Sitten vor. Der D<strong>EU</strong>TSCHE Gesetzgeber hat diese Vorschrift der Richtlinie nicht aus-<br />

drücklich umgesetzt, jedoch folgt aus § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass der Veranstalter<br />

in jedem Fall einer mangelhaften Leistung für Abhilfe sorgen muss. In der Praxis sollte<br />

dies zu den, von der Richtlinie verlangten Resultaten führen.<br />

In FRANKREICH 728 müssen Wegbeschreibungen zu den örtlichen Vertretern des Verkäufers<br />

oder, so solche nicht existieren, von örtlichen Einrichtungen welche dem Verbraucher wahrscheinlich<br />

Hilfe leisten werden oder, wenn es diese nicht gibt, die Nummer eines Telefonnot-<br />

723<br />

§ 16 des Pauschalreisegesetzes vom 28.November 1994/1079.<br />

724<br />

Art. 6.754(3), 1. Spiegelstrich CC bestimmt, dass der Reiseveranstalter, unter Beachtung der jeweiligen Umstände,<br />

die Pflicht hat dem Reisenden jede Hilfe und Unterstützung zu gewähren wenn der Vertrag nicht den<br />

Erwartungen des Reisenden entspricht.<br />

725<br />

Art. 7:507(3) BW.<br />

726<br />

Art. 96(2) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

727<br />

§ 23(2) des Gesetzes Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen.<br />

728<br />

Art. 98(19) des Dekrets 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf von<br />

Reisen und Ausflügen.<br />

355


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

rufes im Reisevertrag angegeben sein. Ebenso auch in BULGARIEN, wo diese Informationen<br />

dem Verbraucher vor der Abreise mitgeteilt werden müssen. Darüber hinaus müssen alle<br />

möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um dem Verbraucher unverzüglich zu helfen. 729<br />

In ZYPERN greift die Pflicht des Veranstalters, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe zu<br />

leisten auch im Fall von höherer Gewalt (Art. 5(2), 4. Spiegelstrich der Richtlinie).<br />

Tabelle: Hilfeleisten bei Mängeln<br />

Grundsätzlich<br />

Richtlinie<br />

gleichwertig zur<br />

CZ, EL, ES, HU, IE, PT, SK, UK (8)<br />

Abweichungen AT, BE, BG, CY, DK, EE, FI, FR, IT, LT, LV, MT,<br />

NL, PL, SE, SL (16)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt DE, RO (2)<br />

Umsetzung nicht vollständig klar LU (1)<br />

6. Sicherheit im Fall der Zahlungsunfähigkeit<br />

Gemäß Art. 7 der Richtlinie 90/314 weist der Veranstalter und/oder Vermittler (sofern Vertragspartei)<br />

nach, „dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses die Erstattung<br />

gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind“.<br />

Die meisten der Mitgliedstaaten haben die Formulierung der Richtlinie übernommen und verpflichten<br />

den Veranstalter und/oder Vermittler ausreichend Sicherheit für den Fall einer In-<br />

solvenz zu bieten. Auch bezüglich dieser Richtlinie existieren teilweise abweichende Formulierungen.<br />

So verwendet zum Beispiel FRANKREICH den Begriff des „Reisevertreters“ und<br />

IRLAND den des „Pauschalreiseanbieters“, welche möglicherweise entweder den Veranstalter<br />

oder Vermittler im Sinne der Richtlinie meinen. In SPANIEN gibt es darüber hinaus die Besonderheit,<br />

dass in allen autonomen Gemeinschaften ein eigenes Sicherungssystem mit detaillierten<br />

Bestimmungen entwickelt wurde, wodurch die einzelnen Systeme bezüglich der Anforderungen<br />

und festgesetzten Beträge teilweise voneinander abweichen 730 .<br />

729 Art. 32(1) und 38 Tourismusgesetz.<br />

730 U.A.: Art. 46(4) des Tourismusgesetzes 6/2003, vom 27.Februar in Aragón (und Art. 13 der Reiseagenturverordnung<br />

Aragón), Art. 163 der Tourismusverordnung in La Rioja (Dekret 111/2003, vom 10.Oktober), Art. 11<br />

356


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Verpflichtete Vertragspartei<br />

Veranstalter AT, BG, CZ, DE, FI, LT, LV 731 , PL, SL (9)<br />

Vermittler (0)<br />

Veranstalter und/oder<br />

Vermittler<br />

Umsetzung nicht vollständig<br />

klar<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

357<br />

BE, CY, DK, EE, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO,<br />

SK, UK (17)<br />

LV, SE (2)<br />

Die Formulierung „weist nach“ ist sehr offen gehalten und überlässt es den Mitgliedstaaten,<br />

angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Nichtsdestoweniger ist das Ziel der Vorschrift vom<br />

EuGH in mehreren Urteilen klar definiert worden. Im Fall Dillenkofer 732 hat das Gericht zum<br />

ersten Mal seine Rechtsprechung zur Staatshaftung auf den Bereich des Verbraucherrechts<br />

übertragen. Gegenstand des Falls waren Schäden, die dem Kläger aufgrund der mangelnden<br />

Umsetzung der Richtlinie 90/314 in Deutschland entstanden waren. Insbesondere stellte sich<br />

dabei die Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 90/314 dem reisenden Verbraucher ein solches qualifiziertes<br />

Recht verleiht, wie es die erste Voraussetzung der Staatshaftung verlangt. Diese Frage<br />

wurde vom EuGH unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes als unabhängiges Ziel<br />

der Richtlinie bejaht 733 . Weiterhin argumentierte das Gericht, dass jede Vorschrift, welche es<br />

dem Reiseveranstalter zugesteht, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, dem Sinn des Art. 7<br />

zuwiderlaufen würde. Daher sei es offensichtlich, dass eine vom Veranstalter unabhängige<br />

dritte Partei mit ausreichender, dauerhafter Zahlungsfähigkeit als Garantiegeber zu ernennen<br />

sei.<br />

In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob die NIEDERLÄNDISCHE Umsetzung sich im Übereinstimmung<br />

mit der Richtlinie befindet. Art. 7:512 des niederländischen Burgerlijk Wetboek<br />

schreibt vor, dass der Veranstalter die notwendigen Maßnahmen ergreifen soll um sicherzustellen,<br />

dass (zusammengefasst) seine finanziellen Verpflichtungen im Fall einer Insolvenz<br />

entweder von einer dritten Partei übernommen werden oder eine Rückerstattung der Zahlungen<br />

nach dem Reisevertrag oder anderen besonderen Maßgaben dieses Artikels stattfindet; der<br />

und 12 des Dekrets 301/2002, vom 17.Dezember zu Reiseagenturen in Andalucia, Art. 31 des Tourismusgesetzes<br />

2/1999 vom 24.März in Islas Baleares (und Art. 13 des Dekrets 60/1997 vom 7.Mai).<br />

731 Betriebe, die Pauschaltourismus vermarkten müssen eine Sicherheitsgarantie bereithalten.<br />

732 EuGH, Urteil vom 8.Oktober 1996, Rs. C-178/94 – Dillenkofer.<br />

733 Zeile 39 des Urteils C-178/94.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Veranstalter soll diese Maßgaben veröffentlichen. Diese Vorschrift enthält keine notwendige<br />

Anforderung für den Veranstalter, einen Garantiegeber zu wählen, welcher aufgrund interner<br />

Strukturen und Sicherheiten selbst nicht dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt ist.<br />

Tabelle: Nachweis über Sicherheiten<br />

Finanzielle Garantie AT, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU, LU, LV, PL,<br />

PT, RO*, SK, SL 734 (16)<br />

Versicherungspolice AT, BE, BG CY, CZ, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HU,<br />

IE, IT 735 , LT, LU, MT, PL, PT, RO*, SE, SK 736 ,<br />

UK (23)<br />

Sicherheitsfonds DK, EL 737 , HU, IE, IT 738 , LU, MT, NL 739 , SK,<br />

UK 740 (10)<br />

Bürgschaft einer autorisierten Institution<br />

oder eines Versicherungsunterneh-<br />

mens<br />

Notwendige Maßnahmen 741 NL (1)<br />

* mehr als einmal<br />

CY, IE, UK (3)<br />

Im Urteil des EuGH zum Fall Verein für Konsumenteninformation 742 entschied das Gericht,<br />

dass als Risiken, welche möglicherweise aus der Insolvenz des Reiseveranstalters entstehen<br />

vollständig abgedeckt sein müssen. In dieser Hinsicht ist in den Mitgliedstaaten eine Vielfalt<br />

von Vorschriften in Kraft. Die überwiegende Mehrheit bestimmt, dass die geleisteten Beträge<br />

oder die Rückführungskosten wie von der Richtlinie vorgesehen zurückzuerstatten sind. Zu-<br />

sätzlich sind in FRANKREICH auch die Kosten gleichwertiger Leistungen erstattet werden, so-<br />

734<br />

Oder Sicherheit. Es ist ungewiss, ob dies eine Versicherung oder einen Garantiefonds meint.<br />

735<br />

Art. 99(1) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

736<br />

Der Veranstalter ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer abzuschließen und ein<br />

Versicherungszertifikat zusammen mit einer Kopie des Vertrages bereitzuhalten.<br />

737<br />

Nur, wenn der Veranstalter eine Reiseagentur ist. Nach Art. 5(5)(b) des Dekrets 339/1996 ist der Veranstalter<br />

(d.h. Reiseagenturen für allgemeinen nationalen Tourismus, Schiffsfrachtunternehmen, Unterbringungsbetriebe<br />

für Touristen) verpflichtet, einen Versicherungsvertrag bezüglich einer gewerblichen Haftpflichtversicherung<br />

für Verschulden und Unterlassen bei Erfüllung der gewerblichen Tätigkeit abzuschließen; der Versicherer muss<br />

ein rechtmäßig agierendes Versicherungsunternehmen in Griechenland oder einem anderen <strong>EU</strong>-Staat sein.<br />

738<br />

Das Ministerium für Produktionstätigkeit ist zuständig; bezüglich der Finanzierung dieses Fonds, vgl. Art.<br />

100 des Verbrauchergesetzbuches.<br />

739<br />

Auf freiwilliger Basis (wiederholt nur die Formulierung der Richtlinie).<br />

740<br />

Treuhänder für den Verbraucher.<br />

741<br />

Entweder werden seine Schulden von einer dritten Partei übernommen oder durch Rückzahlung des Preises<br />

gemäß der Reisevereinbarung oder anderer maßgebender Regeln abgelöst.<br />

742<br />

EuGH Urteil vom 5.Mai 1998, C-354/96 - Verein für Konsumenteninformation.<br />

358


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

fern der Verbraucher diesen zugestimmt hat. DÄNISCHES Recht sieht eine Rückerstattung der<br />

Kosten des Mittelsmannes vor, wenn dieser die Ansprüche des Kunden im Namen des zahlungsunfähigen<br />

Veranstalters befriedigt hat. ITALIENISCHES Recht stellt auch sicher, dass umgehende<br />

finanzielle Unterstützung verfügbar ist wenn sich der Verbraucher im Notfall, gleich<br />

ob dieser auf ein Verschulden des Veranstalters zurückzuführen ist, gezwungen sieht, aus<br />

einem Land außerhalb der <strong>EU</strong> abzureisen. In der SLOWAKEI kann die Differenz zwischen dem<br />

Preis der ursprünglichen und, wenn eine solche stattfindet, einer als Ersatz angetretenen Pauschalreise<br />

oder die Differenz bei einer vorzeitig beendeten Reise erstattet werden. PORTUGIE-<br />

SISCHES Recht schreibt ausdrücklich vor, dass die Kosten medizinischer Hilfe und notwendi-<br />

ger Medikamente bei Unfall oder Krankheit erstattungsfähig sind.<br />

Tabelle: Rückerstattung<br />

Getätigte Zahlungen (einschl. Teilzahlungen) AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE 743 , EL 744 ,<br />

359<br />

ES, FR, HU, IE, IT 745 , LT, LU, LV, MT, PT,<br />

RO, SK, SL 746 , UK 747 (23)<br />

Rückführungskosten AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL 748 ,<br />

ES, FR, HU 749 , IE, IT, LT, LU, LV, MT,<br />

Unterkunft DK, EE (2)<br />

Gleichwertige Leistungen FR (1)<br />

Andere Bedürfnisse, die aus der Nichterfüllung<br />

entstehen<br />

PT 750 , RO, SL, SK, UK 751 (23)<br />

DK, EL 752 , HU, PT, SL 753 (5)<br />

743 Oder Entschädigung für den stornierten Teil der Reise.<br />

744 Im Allgemeinen hat die dritte Partei (Reisender/Verbraucher) einen direkten Anspruch gegen den Versicherer<br />

(Art. 26 des Gesetzes 2496/1997), wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist; der Anspruch besteht in<br />

Höhe der Grenze der Entschädigung bis zu welcher die Versicherung verpflichtend ist, unabhängig von der tatsächlichen<br />

Versicherungssumme; dabei ist es dem Versicherer nicht erlaubt, Einreden aus dem Versicherungsvertrag<br />

gegen die dritte Partei zu erheben.<br />

745 „Um Verbrauchern im Fall eines finanziellen Zusammenbruchs Rückzahlungen zu leisten“.<br />

746 Die Verpflichtung zur Rückerstattung soll erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (Tourismusförderungsgesetz)<br />

am 30.Januar 2004 wirksam werden.<br />

747 Es soll eine solche Summe sein, wie sie vernünftigerweise zu erwarten ist um die Rückzahlung aller, von<br />

Verbrauchern bereits gezahlter Gelder zu ermöglichen.<br />

748 Gemäß Art. 7(2) des Dekrets 339/96 über Pauschalreisen muss der Versicherungsvertrags die Methode sowie<br />

Art und Weise sofortiger Erstattung der Rückführungskosten darlegen.<br />

749 „Zu ergreifende Maßnahmen im Interesse des Reisenden der nach Reiseantritt in eine Notsituation gerät“<br />

(z.B. Heimreise) und die Kosten des erzwungenen Auslandsaufenthaltes.<br />

750 Und Hilfe.<br />

751 Es soll eine solche Summe sein, wie sie vernünftigerweise zu erwarten ist um die Rückzahlung aller, von<br />

Verbrauchern bereits gezahlter Gelder zu ermöglichen<br />

752 Oder Schlechtleistung, vgl. Art. 5(5)(b) des Dekrets 339/1996.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Andere DK, IT, SK, PT (4)<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

Der EuGH musste sich mit Art. 7 der Richtlinie 90/314 weiterhin in den Fällen Rechberger 754<br />

und Ambry 755 beschäftigen. Im Fall Rechberger konnte das Gericht keinen Hinweis auf eine<br />

Beschränkung der in Art. 7 erwähnten Garantie in der Richtlinie finden. Daher scheint es<br />

problematisch zu sein, dass einige europäische Gesetzgeber sich für eine bestimmte Begrenzung<br />

der Versicherungssumme entschieden haben. Nach D<strong>EU</strong>TSCHEM Recht darf der Garantiegeber<br />

seine Haftung bezüglich aller ersatzfähigen Positionen auf einen Betrag von 110 Millionen<br />

Euro pro Jahr beschränken. Im Fall, dass die Rückerstattungen diesen Maximalbetrag<br />

überschreiten, sinken die individuellen Ansprüche auf Ersatz proportional im Verhältnis in<br />

welchem die absolute Haftungssumme den Maximalbetrag übersteigt 756 . PORTUGIESISCHES<br />

Recht sieht einen auf 50 Millionen Euro beschränkten Betrag vor 757 .<br />

In der Gesetzgebung von ÖSTERREICH, BELGIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, UNGARN,<br />

IRLAND, LITAUEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist ein minimaler Versicherungsbetrag<br />

vorgesehen. So z.B. in Österreich, wo der Minimalbetrag von den unterschiedlichen Bestandteilen<br />

einer Pauschalreise abhängt und bei schätzungsweise zehn Prozent des jährlichen Um-<br />

satzes liegt 758 . In Belgien sind es fünfzehn Prozent des Aktivsaldos 759 . Zypriotisches Recht<br />

sieht eine minimale Versicherungssumme vor wenn sich die andere Vertragspartei entschei-<br />

det, anstatt einer Versicherungspolice eine Bürgschaft bei einer autorisierten Institution oder<br />

einem Versicherungsunternehmen aufzunehmen. Diese minimale Summe beträgt mindestens<br />

zwanzig Prozent derjenigen Summe, welche die andere Vertragspartei innerhalb des Zeitraums<br />

von zwölf Monaten vor Wirksamkeit der Bürgschaft als Zahlungen erhalten hat oder<br />

den Gegenwert des maximalen Betrags „in dessen Besitz zu kommen die andere Vertragspartei<br />

in Folge von Verträgen, die noch nicht vollständig erfüllt sind, jeden Augenblick zu gelangen<br />

erwartet, oder welche Summe auch immer höher ist“ 760 . In Dänemark erfasst die Regelung<br />

einer minimalen Summe, welche vom Umsatz abhängig ist, nur ausländische Veranstal-<br />

753<br />

Der dem Verbraucher durch die Vertragsverletzung entstandene Schaden.<br />

754<br />

EuGH Urteil vom 15.Juni 1999, C-140/97 – Rechberger.<br />

755<br />

EuGH Urteil vom 1.Dezember 1998, C-410/96 – Ambry.<br />

756<br />

§ 651k(2) BGB.<br />

757<br />

Art. 45(2) des Dekrets 198/93.<br />

758<br />

§ 4 der Reisebürosicherungsverordnung.<br />

759<br />

Zumindest der Gegenwert vom 1.000.000 BEF. Art. 3 Königliches Dekret zur Ausführung des Art.36 des<br />

Gesetzes vom 16.Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.<br />

760<br />

Art. 18(4) des Gesetzes über Pauschalreisen von 1998.<br />

360


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

ter, welche sich in Dänemark geschäftlich niedergelassen haben 761 . Ungarisches Recht<br />

schreibt ein Minimum von zwölf Prozent der Nettoeinnahmen des Reiseunternehmens vor 762 .<br />

Nach litauischem Recht 763 ist zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen die jährlichen<br />

Einnahmen des Reiseveranstalters den Betrag von vier Millionen LTL übersteigen und jenen,<br />

wo sie das nicht tun. Im ersten Fall muss sich die Versicherungssumme zwischen 100.000 und<br />

200.000 LTL bewegen, im zweiten Fall muss sie fünf Prozent der jährlichen Einnahmen des<br />

Reiseveranstalters betragen. Im LETTISCHEN Recht muss die geleistete Sicherheit die vom<br />

Verbraucher gezahlten Beträge über eine bestimmte Zeit garantieren, mindestens aber ein Jahr<br />

und in einer Höhe von 50 % des geplanten Umsatzes des Folgejahres, jedoch nicht unter<br />

20.000 Lats. Der EuGH hat im Fall Rechberger keine Einschätzung abgegeben, inwieweit<br />

nationale Systeme unter Verwendung von „minimalen Versicherungssummen“ als richtlinienkonform<br />

zu betrachten sind. Ein Argument zur Bejahung dieser Frage könnte sein, dass<br />

solche Regelungen dem Ziel eines effektiven Verbraucherschutzes dadurch dienen, dass sie<br />

den Garantiegeber zur Erhaltung ausreichender finanzieller Mittel zwingen.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LUXEMBURG und der SLOWAKEI ist vor der Zahlung, sowie auf Verlangen<br />

des Verbrauchers ein Garantie- bzw. Sicherungsschein vorzulegen. In BELGIEN muss ein Ver-<br />

zeichnis der versicherten Veranstalter veröffentlicht werden und dadurch dem Verbraucher<br />

ermöglicht werden, wichtige Erkenntnisse zu gewinnen. MALTESISCHES Recht schreibt vor,<br />

dass Angaben zur Versicherung im Reiseprospekt veröffentlicht werden müssen, wohingegen<br />

POLNISCHES Recht eine schriftliche Bestätigung dessen verlangt. Die BULGARISCHE Umsetzungsvorschrift<br />

verpflichtet den Tourbetreiber (Veranstalter) zum Abschluss einer jährlichen<br />

Haftpflichtversicherung für den Fall des Unvermögens, die den Verbrauchern zustehenden<br />

Schadensersatzansprüche zu begleichen, was die Insolvenz des Betreibers miteinschließt. Der<br />

Nachweis des Abschlusses eines solchen Versicherungsvertrages ist sowohl Bedingung für<br />

die zwingend erforderliche Zulassung als Reiseveranstalter als auch für den Abschluss des<br />

Pauschalreisevertrages. 764<br />

Im Fall Ambry entschied der EuGH, dass eine nationale Gesetzgebung, nach welcher ein eingetragener<br />

Firmensitz oder eine Zweigstelle des Versicherers innerhalb der Landesgrenzen<br />

761 Zwischen 300 000 DKK und 30 Millionen DKK.<br />

762 Art. 8(2) der Rechtsverordnung Nr. 213/1996.<br />

763 Art. 7(3) des Tourismusgesetzes. Die Berechnung soll das zurückliegende Jahr berücksichtigen und alle abgeschlossenen<br />

Verträge über touristische Dienstleistungen für Reisen ins Ausland erfassen.<br />

764 Art. 41 und 43 Tourismusgesetz.<br />

361


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

vorausgesetzt wird, ein zulässiges Ziel in Gestalt der Sicherstellung umgehender Zahlungen<br />

bei Rückführungskosten verfolgt. Nichtsdestoweniger wurde dies als Verstoß gegen den <strong>EG</strong>-<br />

Vertrag betrachtet. Es scheint, als hätte keiner der Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen geschaffen<br />

oder aufrechterhalten.<br />

Tabelle: Besondere Erfordernisse<br />

Begrenzung der Versicherungssumme DE, PT (2)<br />

Minimale Versicherungssumme AT, BE, CY, DK, EE, HU, IE, LT, LV, PT,<br />

UK (11)<br />

Sicherungsschein DE, LU, SK (3)<br />

Informationspflicht BE, BG*, MT, PL (4)<br />

Sicherheit als Bedingung für Genehmigung BG*, CZ, FR, HU, PL, PT, SK, SL (8)<br />

* mehr als einmal<br />

Einige Mitgliedstaaten sehen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheiten<br />

für den Fall einer Insolvenz vor. Die D<strong>EU</strong>TSCHEN Vorschriften greifen nicht, wenn<br />

der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, wenn<br />

die Reise weniger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtungen beinhaltet und weniger als 75<br />

Euro kostet sowie letztlich, wenn der Reiseveranstalter eine juristische Person ist, die keinem<br />

Insolvenzverfahren unterworfen sein kann 765 . Im DÄNISCHEN Recht werden Ausnahmen in<br />

den Fälle gemacht, in welchen die Reiseaktivitäten von gemeinnützigen Organisationen nur<br />

einen geringen Teil deren allgemeinen Handelns ausmachen sowie, wenn der Mittelsmann<br />

eines ausländischen Veranstalters dem anerkannten Sicherungsplan anderer Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft folgt. Letztlich gewährt das VEREINIGTE KÖNIGREICH Aus-<br />

nahmen von den Sicherungserfordernissen, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in<br />

einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich niedergelassen ist und die Pauschalreise<br />

den Vorschriften zur Umsetzung des Art. 7 des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegt;<br />

zudem, wenn die vertragsschließende Partei Rechtssubjekt besonderer Vorschriften zur<br />

zivilen Luftfahrt sind 766 .<br />

765 § 651k(6) BGB.<br />

766 Die Verordnung zur zivilen Luftfahrt (The Civil Aviation Regulations) von 1995 verlangt, dass eine Person<br />

(welche nicht als „Vermittler handelt), welche solche Pauschalreisen verkauft die Flüge beinhalten, im Besitz<br />

einer Lizenz für Veranstalter von Luftreisen (Air Travel Organiser’s Licence - ATOL) ist, welche von der Zivilen<br />

Luftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority - CAA) ausgegeben wird. Besitzer einer solchen ATOL müssen<br />

zum Schutz ihrer Kunden im Falle einer Insolvenz eine Kaution bei der CAA hinterlegen.<br />

362


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Pauschalreiserichtlinie (90/314)<br />

In Angesicht der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Centros 767 , Überseering 768 und<br />

Inspire Art 769 , mag die Frage zu stellen sein, ob z.B. ein Veranstalter mit Sitz in einem bestimmten<br />

Mitgliedstaat A sein aktuelles, nach den Anforderungen dieses Staats A errichtetes<br />

Sicherungssystem in einen anderen Mitgliedstaat B „mitnehmen“ kann und möglicherweise<br />

damit nicht den nationalen Erfordernissen des Staats B genügt. Eine vorläufige Bewertung<br />

dieser Frage führt zu dem Ergebnis, dass der Veranstalter die Vorschriften von Staat B wird<br />

befolgen müssen. Dies bedarf jedoch möglicherweise weiterer, auch empirischer Untersuchungen.<br />

So ein Erfordernis, von einem existierenden zu einem anderen Sicherungssystem zu<br />

wechseln kann ein Handelshemmnis darstellen. Dies wäre insbesondere dann zutreffend,<br />

wenn der Veranstalter, der Zweigstellen oder Firmensitze in mehreren Mitgliedstaaten errichten<br />

wollte, in jedem der betreffenden Staaten die Anforderungen des jeweils zulässigen Sicherungssystems<br />

erfüllen müsste.<br />

767 EuGH, Urteil vom 9.März 1999, C-212/97.<br />

768 EuGH, Urteil vom 5.November 2002, C-208/00.<br />

769 EuGH, Urteil vom 30.September 2003, C-167/01.<br />

363


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Martin Ebers<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Auch wenn die meisten Mitgliedstaaten darum bemüht waren, den Vorgaben der Richtlinie<br />

93/13 und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen, sind einige Umsetzungsmän-<br />

gel zu verzeichnen. Hervorzuheben sind insbesondere folgende:<br />

• Einige Mitgliedstaaten (insb. die TSCHECHISCHE REPUBLIK, LETTLAND, und die NIE-<br />

DERLANDE) sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln nur dann unwirksam sind, wenn<br />

sich der Verbraucher auf die Missbräuchlichkeit beruft. Diese Rechtsfolge widerspricht<br />

den Vorgaben des EuGH, der in Océano, 770 Cofidis 771 und Mostaza Claro 772<br />

ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die Gerichte die Möglichkeit haben müssen, die<br />

Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen festzustellen. In anderen Mitglied-<br />

staaten ist die Rechtslage unklar, so dass abzuwarten bleibt, ob die mitgliedstaatlichen<br />

Gerichte in diesen Ländern die nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Europäischen<br />

Gemeinschaftsrecht auslegen werden. 773<br />

• Gemäß Art. 3 und Erwägungsgrund 15 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die<br />

Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln generell<br />

festzulegen. Obwohl sich diese Verpflichtung auch auf nicht im Einzelnen ausgehandelte<br />

Individualklauseln erstreckt, beziehen sich die Generalklauseln in ÖSTERREICH<br />

und in den NIEDERLANDEN nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Auch<br />

wenn in diesen Mitgliedstaaten andere rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen,<br />

770<br />

EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial SA ./. Murciano<br />

Quintero), Slg. 2000, I-4941.<br />

771<br />

EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875.<br />

772<br />

EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, Rs. C-168/05 (Elisa María Mostaza Claro ./. Centro Móvil Milenium<br />

SL), Slg. 2006, I-10421.<br />

773 Siehe unten, Teil 2 C.IV.4.<br />

364


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

mit denen vorformulierte Individualklauseln kontrolliert werden können, wächst durch<br />

diese Umsetzungstechnik die Gefahr, dass die Vorgaben der Richtlinie missachtet<br />

werden.<br />

• Bei denjenigen Mitgliedstaaten, die lediglich einen Teil des Richtlinienanhangs umgesetzt<br />

haben, ist zweifelhaft, ob eine derartige Umsetzungstechnik den Anforderungen<br />

entspricht, die der EuGH in der Rs. C-478/99 aufgestellt hat, 774 denn in diesen Ländern<br />

besteht die Gefahr, dass der Verbraucher über seine Rechte im Unklaren gelassen<br />

wird. 775<br />

• Das in Art. 5 S. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Transparenzgebot ist in der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, in ESTLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, LUXEMBURG und<br />

in der SLOWAKEI nicht ausdrücklich umgesetzt worden. Dementsprechend ist zweifelhaft,<br />

ob den Anforderungen der Richtlinie genügend Rechnung getragen wird. 776<br />

• Die vom EuGH in der Rs. C-70/03 777 aufgestellten Forderungen (bzgl. der Umsetzung<br />

von Art. 5 und Art. 6 Richtlinie 93/13) sind in SPANIEN bislang noch nicht umgesetzt<br />

worden, allerdings wird im spanischen Parlament derzeit ein entsprechender Gesetzesentwurf<br />

beraten. 778<br />

• In ESTLAND sind unklare, vorformulierte Klauseln zum Nachteil des Klauselverwenders<br />

auszulegen. Die Richtlinie 93/13 geht demgegenüber über die bloße Auslegung<br />

zu Lasten des Verwenders hinaus. Art. 5 S. 2 verlangt nicht nur eine für den Verbraucher<br />

günstige, sondern die „günstigste“ Auslegung. 779<br />

• Geht man davon aus, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7(2) der Richtlinie 93/13 dazu<br />

verpflichtet sind, Verbraucherorganisationen ein Verbandsklagerecht gegenüber dem<br />

Klauselverwender einzuräumen, so ist in LITAUEN und MALTA ein Verstoß gegen die<br />

Richtlinie zu konstatieren, denn in beiden Ländern haben Verbraucherorganisationen<br />

nicht das Recht, direkt gegen den Klauselverwender zu klagen, sondern nur die Möglichkeit,<br />

gegen Maßnahmen der zuständigen Verbraucherschutzbehörde vorzugehen<br />

774<br />

EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002, Rs. C-478/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Schweden), Slg. 2002, I-4147.<br />

775<br />

Siehe unten, Teil 2 C.IV.3.b.<br />

776<br />

Siehe unten, Teil 2 C.V.1.b.<br />

777<br />

EuGH, Urteil vom 9. September 2004, Rs. C-70/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Kö-<br />

nigreich Spanien), Slg. 2004, I-7999.<br />

778 Siehe unten, Teil 2 C.II.23.<br />

779 Siehe unten, Teil 2 C.V.2.b.<br />

365


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

oder vor Gericht eine Klage zu erheben, um die Verbraucherschutzbehörde zum Erlass<br />

einer Verfügung zu verpflichten. 780<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

Viele Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften zur Kontrolle<br />

von Vertragsklauseln deutlich weiter gezogen als in der Richtlinie vorgeschrieben, beispielsweise<br />

durch<br />

• Ausweitung des Verbraucherbegriffs, 781<br />

• Kontrolle von Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, 782<br />

• Kontrolle individuell ausgehandelter Klauseln. 783<br />

b. Ausübung von Optionen<br />

Die Mitgliedstaaten haben in unterschiedlichem Maße von den Optionen Gebrauch gemacht,<br />

die in der Richtlinie vorgesehen sind:<br />

• Die Ausgestaltung der abstrakten Klauselkontrolle ist nach der Richtlinie weitgehend<br />

den Mitgliedstaaten überlassen, Art. 7(2). Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche<br />

Verfahren zur Rechtsdurchsetzung eingeführt, die ihrem Schwerpunkt nach teils auf<br />

verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verbandsklageverfahren oder strafrechtlichen<br />

Maßnahmen liegen. 784<br />

780 Siehe unten, Teil 2 C.VI.3.b.<br />

781 Siehe unten, Teil 2 C.III.1.b. und Teil 3 A.III.<br />

782 Siehe unten, Teil 2 C.III.3.a.<br />

783 Siehe unten, Teil 2 C.III.3.b<br />

784 Siehe unten, Teil 2 C.VI.<br />

366


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben von der in Art. 8 vorgesehenen Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht, indem sie ein gegenüber der Richtlinie höheres Verbraucherschutzniveau<br />

aufrechterhalten oder eingeführt haben. Hierzu zählen insbesondere folgende<br />

Maßnahmen:<br />

• Die Richtlinie 93/13 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einführung einer sehr<br />

ausgeprägten Inhaltskontrolle und das Transparenzgebot. Die Frage, unter welchen<br />

Voraussetzungen Klauseln in den Vertrag einbezogen werden, wird demgegenüber<br />

von der Richtlinie (abgesehen vom 20. Erwägungsgrund, demzufolge der Verbraucher<br />

die Gelegenheit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen) ausgeblendet.<br />

Eine Reihe von Mitgliedstaaten sieht demgegenüber eine Einbeziehungskontrolle<br />

vor, die unter Umständen einen für den Verbraucher günstigeren Schutz bewir-<br />

ken kann (beispielsweise, indem der Verwender dazu verpflichtet wird, die andere<br />

Vertragspartei auf das Klauselwerk hinzuweisen oder die Klauseln sogar zu überge-<br />

ben).<br />

• Art. 3(1):<br />

o Während nach der Richtlinie eine Klausel nur dann missbräuchlich ist, wenn<br />

sie ein Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten erzeugt und gegen<br />

das Gebot von Treu und Glauben verstößt, verweisen sieben Mitgliedstaa-<br />

ten allein auf das Kriterium „erhebliches Missverhältnis“, ohne zusätzlich das<br />

Gebot „Treu und Glauben“ zu erwähnen. Dies führt dazu, dass die Beweislast<br />

zugunsten des Verbrauchers tendenziell abgesenkt wird, da der Verbraucher<br />

nur noch ein erhebliches Missverhältnis und nicht (zusätzlich) einen Verstoß<br />

gegen Treu und Glauben beweisen muss. 785<br />

• Art. 3(3) i. V. m. dem Anhang:<br />

o Viele Mitgliedstaaten haben den Anhang Nr. 1 der Richtlinie als schwarze Liste<br />

umgesetzt und sehen dementsprechend ein gegenüber der Richtlinie höheres<br />

Verbraucherschutzniveau vor. Darüber hinaus enthalten die schwarzen Listen<br />

einiger Staaten (beispielsweise in BELGIEN, ESTLAND, MALTA, PORTUGAL und<br />

SPANIEN) mehr Klauselverbote als in der Richtlinie 93/13 vorgesehen. 786<br />

785 Siehe unten, Teil 2 C.IV.2.<br />

786 Siehe unten, Teil 2 C.IV.3.b.<br />

367


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

o Während Anhang Nr. 2 der Richtlinie 93/13 gewisse Ausnahmen für Klauseln<br />

vorsieht, die von Finanzdienstleistern verwendet werden, haben viele Mitgliedstaaten<br />

diese Ausnahmen nicht übernommen, so dass ein höheres Verbraucherschutzniveau<br />

gewährt wird. 787<br />

• Art. 4(1):<br />

o In einigen Mitgliedstaaten sind bei der Frage, ob eine Klausel missbräuchlich<br />

ist, nicht nur (entsprechend der Richtlinie) die Umstände bei Vertragsschluss,<br />

sondern auch noch die Umstände nach Vertragsschluss in Betracht zu zie-<br />

hen. 788<br />

• Art. 4(2):<br />

o In vielen Mitgliedstaaten bezieht sich die Inhaltskontrolle auch auf den Hauptgegenstand<br />

des Vertrages und das Preis-Leistungs-Verhältnis. 789<br />

• Art. 6(1):<br />

o Ist eine Klausel missbräuchlich, so ist nach der Richtlinie 93/13 grundsätzlich<br />

nur die betreffende Bedingung unwirksam, während der Vertrag als Ganzes<br />

aufrechterhalten bleibt. In einigen Mitgliedstaaten können demgegenüber die<br />

vertraglichen Rechte und Pflichten generell angepasst werden. In manchen<br />

Mitgliedstaaten können darüber hinaus Verwaltungsbehörden anordnen, dass<br />

Vertragsklauseln in den Vertrag aufgenommen werden, um ein erhebliches<br />

Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten zu verhindern. 790<br />

• Schließlich sehen einige Mitgliedstaaten (insb. POLEN, PORTUGAL und SPANIEN) ein<br />

AGB-Register vor, das darauf abzielt, den Verbraucherschutz zu verbessern, indem<br />

AGB und Urteile zu missbräuchlichen Klauseln hierin veröffentlicht werden; gleich-<br />

zeitig entfaltet das Register gewisse Bindungswirkungen für Notare, Rechtspfleger<br />

und Richter. 791<br />

787 Siehe unten, Teil 2 C.IV.3.b.<br />

788 Siehe unten, Teil 2 C.IV.2.<br />

789 Siehe unten, Teil 2 C.IV.2.<br />

790 Siehe unten, Teil 2 C.IV.4.<br />

791 Siehe unten, Teil 2 C.II.19, 20 und 23.<br />

368


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Richtlinie weist eine Reihe von Inkohärenzen und Widersprüchen auf, die im Rahmen<br />

einer Überarbeitung des <strong>Acquis</strong> beseitigt werden sollten:<br />

• Dies betrifft zunächst die Definition des Verbrauchers (insb. mit Blick auf Verträge<br />

mit gemischter Zwecksetzung).<br />

• Obwohl die Richtlinie grundsätzlich auf sämtliche Vertragstypen anwendbar ist, verwendet<br />

die Richtlinie die Begriffe „Waren und Dienstleistungen“ sowie (in der englischen<br />

Sprachfassung) die Begriffe „seller/supplier“.<br />

• Der Wortlaut der Generalklausel (Art. 3) hat in einigen Sprachfassungen der RL 93/13<br />

zu Missverständnissen geführt. 792<br />

Mit Blick auf die Inhaltskontrolle (Art. 3) und die Rechtsfolgen im Individualprozess empfiehlt<br />

es sich, folgende Unstimmigkeiten zu beseitigen:<br />

• Das Verhältnis zwischen dem Gebot von „Treu und Glauben“ und dem Kriterium „erhebliches<br />

Missverhältnis“ bleibt unklar. Sind diese Kriterien kumulativ oder alternativ<br />

zu verstehen oder in dem Sinne, dass sämtliche Klauseln, die ein erhebliches Missver-<br />

hältnis hervorrufen, automatisch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen?<br />

• Der Ausdruck „erhebliches“ Missverhältnis hat ebenfalls Auslegungsprobleme hervorgerufen,<br />

da offen bleibt, ob das Missverhältnis substantiell nach dem Klauselinhalt<br />

zu bewerten ist oder danach, wie das Missverhältnis nach außen hervortritt.<br />

• Nach der Richtlinie bleibt unklar, welche Rechtsnatur der Anhang hat. Erst die Entscheidung<br />

des EuGH in der Rs. C-478/99 hat insoweit Klärung gebracht. 793<br />

• Der Wortlaut des Art. 6(1) (Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer Klausel) spiegelt<br />

nicht den gegenwärtigen Stand der EuGH-Rechtsprechung wider; vgl. die Entscheidungen<br />

C-240/98 bis C-24498 - Océano 794 ; C-473/00 - Cofidis 795 ; C-168/06 –<br />

Mostaza Claro. 796<br />

792<br />

Siehe unten, Teil 2 C.IV.2.<br />

793<br />

EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002, Rs. C-478/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Schweden), Slg. 2002, I-4147. Siehe unten, Teil 2 C.IV.3.a.<br />

794<br />

EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, verbundene Rs. C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial SA ./.<br />

Murciano Quintero), Slg. 2000, I-4941.<br />

795<br />

EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875.<br />

796<br />

EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, Rs. C-168/05 (Elisa María Mostaza Claro ./. Centro Móvil Milenium<br />

SL), Slg. 2006, I-10421; siehe unten, Teil 2 C.IV.4.a.<br />

369


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Das in Art. 5 vorgesehene Transparenzgebot weist ebenfalls einige gravierende Schutzlücken<br />

und Widersprüche auf:<br />

• Das Transparenzgebot in Art. 5 S. 1 der Richtlinie 93/13 bezieht sich nur auf „schriftlich<br />

niedergelegte Klauseln“. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob auch mündlich<br />

geschlossene Verträge erfasst werden (siehe hierzu Erwägungsgrund 11 der Richtlinie).<br />

• Die Richtlinie regelt nicht ausdrücklich die Frage, ob der Unternehmer bei Verträgen,<br />

die üblicherweise schriftlich abgefasst werden, die Pflicht hat, dem Verbraucher die<br />

Vertragsbedingungen auszuhändigen oder zugänglich zu machen.<br />

• Die Richtlinie verzichtet (mit Ausnahme der contra proferentem Regelung) darauf, die<br />

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot festzulegen. Dementsprechend<br />

bleibt unklar, ob die Einhaltung des Transparenzgebots als Einbeziehungsvoraussetzung<br />

zu verstehen ist, ob intransparente Klauseln der Missbrauskontrolle<br />

gem. Art. 3 unterfallen und/oder ob die Intransparenz per se zur Unwirksamkeit der<br />

betreffenden Klausel führt.<br />

Regelungsbedürftig erscheinen auch einige Fragen im Zusammenhang mit dem abstrakten<br />

Kontrollverfahren:<br />

• Aus dem Wortlaut des Art. 7(2) geht nicht eindeutig hervor, ob Verbraucherverbänden<br />

in jedem Fall ein Klagerecht eingeräumt werden muss.<br />

• Die Formulierung „Personen oder Organisationen“ verdeutlicht darüber hinaus nicht,<br />

ob auch eine einzige Person oder nicht organisierte Personengruppen Klagen gemäß<br />

Art. 7 erheben können.<br />

Schließlich ist der internationale Anwendungsbereich in Art. 6(2) unklar gefasst, da die Richtlinie<br />

nicht näher definiert, was unter einem „engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten“<br />

zu verstehen ist.<br />

370


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Schutzlücken in der Klausel-Richtlinie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die rechtsvergleichende Studie zeigt einige Schutzlücken der Richtlinie 93/13 auf. Hierzu<br />

gehören vor allem die folgenden:<br />

• Da die Rechtsfolgen, die bei Missbräuchlichkeit einer Klausel eintreten, von der<br />

Richtlinie nur rudimentär geregelt werden, besteht die Gefahr, dass die Richtlinienvorgaben<br />

in den Mitgliedstaaten nicht wirksam umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere<br />

diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Missbräuchlichkeit einer Klausel<br />

vom Gericht bzw. von Verwaltungsbehörden nicht von Amts wegen geprüft werden<br />

kann. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass der Verbraucher die Missbräuchlichkeit<br />

der Klausel nicht geltend macht (entweder aus Rechtsunkenntnis oder aus sonstigen<br />

Gründen, beispielsweise wegen der einzuhaltenden Fristen oder aufgrund der Ge-<br />

richtskosten) und von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird.<br />

• Die Richtlinie verzichtet (mit Ausnahme der contra proferentem Regelung) darauf, die<br />

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot festzulegen. Dies führt<br />

zu erheblicher Rechtsunsicherheit und gefährdet darüber hinaus eine wirksame Umsetzung<br />

der Richtlinie.<br />

• Gerichtsentscheidungen, die in Verbandsprozessen ergehen, sind in den meisten Mitgliedstaaten<br />

nur für die jeweiligen Prozessparteien verbindlich. Darüber hinaus beschränkt<br />

sich die Rechtskraft grundsätzlich auf die streitgegenständlichen Klauseln.<br />

Dies wirkt sich insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten negativ aus, die nicht (zusätzlich)<br />

ein administratives Verfahren zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln ken-<br />

nen. Daher sollte erwogen werden, wie die problematischen Folgen der beschränkten<br />

Rechtskraft vermieden werden können.<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

Offensichtliche Handelshemmnisse bestehen vor allem in zweierlei Hinsicht mit Blick auf<br />

• die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Inhaltskontrolle,<br />

• die unterschiedlichen Maßstäbe bei Anwendung des Transparenzgebots und die (nicht<br />

harmonisierten) Rechtsfolgen bei Intransparenz.<br />

371


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Rechtsprechung des EuGH hat insoweit nicht zu einer Harmonisierung beigetragen, denn<br />

der Gerichtshof hat es in der Rs. C-237/02 797 ausdrücklich abgelehnt, über die Missbräuchlichkeit<br />

einer Klausel in konkreten Fällen zu entscheiden. Unternehmer können daher keine<br />

Klauseln vorformulieren, die in sämtlichen Mitgliedstaaten wirksam sind; vielmehr müssen<br />

die Klauselwerke für jeden Mitgliedstaat gesondert konzipiert werden. Insoweit bestehen erhebliche<br />

Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts. Anbieter können vorformulierte<br />

Verträge nur unter erheblichen Transaktionskosten grenzüberschreitend anbieten.<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Um die Wertungswidersprüche und Inkohärenzen zu beseitigen, empfehlen sich folgende<br />

Maßnahmen:<br />

• Definition des Verbrauchers (insb. mit Blick auf Verträge mit gemischter Zwecksetzung).<br />

• Anstelle des in der englischen Sprachfassung verwendeten Begriffs „seller/supplier“<br />

sollte ein einheitlicher Begriff verwendet werden, der den Vertragspartner des<br />

Verbrauchers kennzeichnet. Denkbare Begriffe wären „business“ oder „professional“<br />

(Unternehmer).<br />

• Klarstellung, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auf sämtliche Vertragstypen<br />

erstreckt.<br />

• Klarstellung des Wortlauts von Art. 3(1) (Beseitigung der in einigen Sprachfassungen<br />

missglückten Formulierungen; Klarstellung, ob die Kriterien „Treu und Glauben“/<br />

„Missverhältnis“ kumulativ oder alternativ zu verstehen sind oder in dem Sinne, dass<br />

sämtliche Klauseln, die ein erhebliches Missverhältnis hervorrufen, automatisch gegen<br />

das Gebot von Treu und Glauben verstoßen; Definition des Begriffs „erhebliches<br />

Missverhältnis“).<br />

• Vorschriften zur Rechtsnatur des Richtlinienanhangs.<br />

797 EuGH, Urteil vom 1. April 2004, Rs. C-237/02 (Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co.<br />

KG ./. Ludger Hofstetter und Ulrike Hofstetter), Slg. 2004, I-3403.<br />

372


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

• Bzgl. der Inhaltskontrolle sollte klargestellt werden, dass die Missbräuchlichkeit einer<br />

Klausel von Amts wegen festgestellt werden kann (entsprechend den Ausführungen<br />

des EuGH in Océano, Cofidis und Mostaza Claro). 798<br />

• Klarstellung, dass das Transparenzgebot auch auf mündlich geschlossene Verträge<br />

anwendbar ist.<br />

• Die Richtlinie sollte die Frage regeln, ob der Unternehmer bei üblicherweise in schriftlicher<br />

Form abgeschlossenen Verträgen die Pflicht hat, dem Verbraucher die Vertragsbedingungen<br />

auszuhändigen bzw. zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollte<br />

überlegt werden, ob die Richtlinie (wie in den Richtlinienvorschlägen aus den Jahren<br />

1990 und 1992 vorgesehen) um ein Verbot „überraschender Klauseln” ergänzt werden<br />

sollte.<br />

• Die Rechtsfolgen bei Intransparenz einer Klausel sollten ausdrücklich geregelt werden.<br />

• Regelungsbedürftig erscheinen auch einige Fragen im Zusammenhang mit kollektiven<br />

Verfahren der Rechtsdurchsetzung: Klarstellung, dass Verbraucherverbänden in jedem<br />

Fall ein Klagerecht eingeräumt werden muss und ob auch eine einzelne Person oder<br />

nicht organisierte Personengruppen Klagen gemäß Art. 7 erheben kann. Darüber hinaus<br />

sollte überlegt werden, wie die negativen Folgen der beschränkten Rechtskraft<br />

vermieden werden können.<br />

• Ferner sollte der internationale Anwendungsbereich in Art. 6(2) klarer gefasst werden,<br />

indem näher definiert wird, was unter einem „engen Zusammenhang mit dem Gebiet<br />

der Mitgliedstaaten“ zu verstehen ist.<br />

Damit zumindest die offensichtlichsten Handelshemmnisse abgebaut werden, sollte schließ-<br />

lich überlegt werden, inwieweit die Mindestharmonisierungsklausel für bestimmte Fragen<br />

zugunsten einer Maximalharmonisierung zu streichen ist. Insoweit wäre es empfehlenswert,<br />

wenn zumindest einige der im Richtlinienanhang Nr. 1 genannten Klauseln nicht nur im<br />

Rahmen einer indikativen, illustrativen Liste aufgeführt, sondern in eine schwarze Liste übernommen<br />

werden.<br />

Ob über die genannten Maßnahmen hinaus eine weitere Harmonisierung, insbesondere mit<br />

Blick auf die Maßstäbe der Inhaltskontrolle möglich ist, bleibt dagegen fraglich. Eine voll-<br />

798 Vgl. Teil 2 C.IV.4.<br />

373


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

ständige Harmonisierung des Rechts missbräuchlicher Klauseln erscheint beim gegenwärtigen<br />

Stand der Rechtsentwicklung weder möglich noch wünschenswert, zieht man in Betracht,<br />

dass die Missbräuchlichkeit einer Klausel nur im Vergleich mit dem (größtenteils unharmonisierten)<br />

dispositiven Recht festgestellt werden kann und eine Maximalharmonisierung das in<br />

einigen Ländern äußerst hohe Verbraucherschutzniveau empfindlich zurückschrauben würde.<br />

374


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Einführung: Sinn und Zweck der Kontrolle vorformulierter Klauseln<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

1. Rechtslage in den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der Klausel-Richtlinie<br />

Fragt man nach dem Grund, warum vorformulierte Vertragsklauseln einer rechtlichen Kontrolle<br />

unterzogen werden müssen, so stößt man herkömmlicherweise auf zwei Erklärungsmus-<br />

ter. 799<br />

Die erste Theorie basiert auf dem Gedanken der Transaktionskosten: Verwendet eine Vertragspartei<br />

vorformulierte Vertragsbedingungen, so ist sie gewöhnlich besser über deren Inhalt<br />

informiert als die andere Vertragspartei. Indem der Klauselverwender Vertragsbedingungen<br />

einmal entwirft, ist er in der Lage, die hiermit verbundenen Kosten auf eine Vielzahl von<br />

Verträgen zu verteilen. Für seinen Vertragspartner (sei er Verbraucher oder Unternehmer)<br />

steht dagegen der Aufwand, der durch die Führung von Vertragsverhandlungen, durch die<br />

Beschaffung der dafür erforderlichen Informationen oder durch die Aufsuchung eines günstigeren<br />

Angebots entstünde, außer Verhältnis zu dem dadurch für ihn erreichbaren Vorteil. In-<br />

formationsasymmetrien und die ungleiche Verteilung von Transaktionskosten müssen dementsprechend<br />

durch eine richterliche Klauselkontrolle ausgeglichen werden.<br />

Eine Reihe von Rechtsordnungen, insbesondere das D<strong>EU</strong>TSCHE, das NIEDERLÄNDISCHE und<br />

das PORTUGIESISCHE Recht, beruhte bereits vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 auf diesem<br />

Modell. Kennzeichnend für diese Länder ist, dass grundsätzlich nur AGB einer Kontrolle un-<br />

terzogen werden, also Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden,<br />

nicht aber Individualklauseln. Denn eine ungleiche Verteilung der Transaktionskosten<br />

ergibt sich regelmäßig nur bei AGB, nicht aber bei Klauseln, die nur für einen einzigen Fall<br />

vorformuliert werden. Gleichzeitig gefährden AGB allerdings nicht nur Verbraucher, sondern<br />

generell jede Vertragspartei, der gegenüber solche Bedingungen verwendet werden. Der<br />

Schutz der Klauselkontrolle erstreckt sich daher in den erwähnten Ländern traditionell nicht<br />

nur auf B2C-Geschäfte, sondern auch auf B2B und P2P-Geschäfte.<br />

799<br />

Vgl. z.B. Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, 211 ff.; Tenreiro/ Karsten, in: Schulte-Nölke/Schulze (Hrsg.),<br />

Europäische Rechtsangleichung, 225 ff.<br />

375


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Nach dem zweiten Modell (Missbrauchstheorie, Theorie der ungleichen Verhandlungsstärke)<br />

beruht die Kontrolle vorformulierter Klauseln demgegenüber auf dem Gedanken, dass missbräuchliche<br />

Klauseln in der Regel gegenüber einer schwächeren Vertragspartei verwendet<br />

werden. Hauptansatz der Klauselkontrolle ist nicht die Gefährlichkeit von AGB, sondern der<br />

Schutz einer bestimmten Personengruppe. Angesichts der wirtschaftlichen, sozialen, psychologischen<br />

und intellektuellen Übermacht des Unternehmers bleibe dem Kunden keine andere<br />

Möglichkeit, als sich den gestellten Klauseln zu unterwerfen. Die Gültigkeitskontrolle soll<br />

dementsprechend ein Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke und des Wissensstands ausgleichen.<br />

Dieser Grundansatz lag bereits vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 einigen Ländern, namentlich<br />

FRANKREICH, BELGIEN und LUXEMBURG, zugrunde. Kennzeichnend für diese Länder ist,<br />

dass grundsätzlich nur die unterlegenen Verbraucher (und insbesondere im Falle FRANK-<br />

REICHS 800 auch Personen, die Verträge abschließen, die nicht in direktem Zusammenhang mit<br />

ihrer normalen Geschäftstätigkeit stehen) geschützt werden. Konsequenterweise erstreckt sich<br />

der Schutz nicht nur auf AGB, sondern auf sämtliche, also auch auf im Einzelnen ausgehandelte<br />

Klauseln.<br />

Darüber hinaus existierten in einer Reihe von Ländern Mischsysteme sowie das Modell der<br />

NORDISCHEN STAATEN, in denen anhand der Generalklausel (Vertragsgesetz, Art. 36) selbst in<br />

B2B-Verträgen individuell ausgehandelte Vertragsklauseln kontrolliert werden können.<br />

2. Modell der Klausel-Richtlinie<br />

Die ersten Entwürfe zur Richtlinie 93/13 folgten zunächst dem französischen System, indem<br />

die Regelungen persönlich auf Verbraucherverträge beschränkt waren und in sachlicher Hinsicht<br />

auch im Einzelnen ausgehandelte Klauseln der Missbräuchlichkeitskontrolle unterfielen.<br />

Ab dem gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahre 1992 zeichnete sich dann allerdings<br />

ein Kompromiss zwischen dem deutschen und dem französischen Modell ab: Nach Art.<br />

3(1) und (2) Richtlinie 93/13 fallen zwar – anders als in FRANKREICH – im einzelnen ausgehandelte<br />

Klauseln aus dem Anwendungsbereich heraus, es ist aber – anders als in D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND – nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vor-<br />

800 Vgl. Teil 3 A.III.2.<br />

376


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

formuliert sind, so dass neben AGB auch für den einmaligen Gebrauch vorformulierte Einzelverträge<br />

und nicht im Einzelnen ausgehandelte Individualklauseln der Missbräuchlichkeitskontrolle<br />

der Richtlinie unterfallen. Diese Mischung der beiden Systeme tritt besonders deutlich<br />

im 9. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, denn einerseits wird dort – wie in FRANK-<br />

REICH – auf den Schutz vor einem Machtmissbrauch abgestellt, andererseits wird eine besonders<br />

große Gefahr für den Kunden – als Hinweis auf das D<strong>EU</strong>TSCHE Modell – besonders bei<br />

einseitig festgelegten Standardverträgen gesehen.<br />

Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 vor allem auf die Missbrauchstheorie<br />

ab. Nach Ansicht des Gerichtshofs 801 geht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte<br />

Schutzsystem davon aus, „dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in<br />

einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand<br />

besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen<br />

zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.“<br />

3. Rechtslage in den Mitgliedstaaten nach Umsetzung der Klausel-Richtlinie<br />

Die meisten Mitgliedstaaten, die bereits vor Erlass der Richtlinie 93/13 ein ausgeprägtes Sys-<br />

tem der Klauselkontrolle kannten, haben sich bei der Umsetzung darauf beschränkt, ihre Regelungen<br />

nur geringfügig unter Beibehaltung des alten Systems anzupassen. Diejenigen Mit-<br />

gliedstaaten, die vor Umsetzung der Richtlinie kein ausdifferenziertes System der Klauselkontrolle<br />

kannten, sind größtenteils dem Modell der Richtlinie gefolgt. Die im April 2004 der<br />

Europäischen Union beigetretenen zehn neuen Mitgliedstaaten haben sich weitestgehend einem<br />

der bestehenden Systeme angeschlossen.<br />

Das System der Missbräuchlichkeitskontrolle lässt sich in vier verschiedene Modelle zer-<br />

legen:<br />

• In den nordischen Staaten (DÄNEMARK, FINNLAND, SCHWEDEN) bezieht sich die In-<br />

haltskontrolle auf sämtliche Verträge (B2B, B2C, P2P), auch individuell ausgehandel-<br />

te Klauseln werden kontrolliert.<br />

801 EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial SA ./. Murciano<br />

Quintero), Slg. 2000, I-4941, Rn. 25. Vgl. darüber hinaus EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, Rs. C-168/05<br />

(Elisa María Mostaza Claro ./. Centro Móvil Milenium SL), Slg. 2006, I-10421, Rn. 25.<br />

377


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

• In anderen Staaten, die herkömmlicherweise der „Transaktionskostentheorie“ folgen,<br />

bezieht sich die Inhaltskontrolle ebenfalls auf sämtliche Verträge (B2B, B2C, P2P), al-<br />

lerdings werden nach dem Grundmodell nur AGB kontrolliert. Eine Kontrolle von<br />

vorformulierten Klauseln in Individualverträgen erfolgt demgegenüber – im Einklang<br />

mit der Richtlinie – nur bei B2C-Verträgen. Diesem Modell folgen D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

PORTUGAL, ÖSTERREICH und die NIEDERLANDE. Auch die neuen Mitgliedstaaten UN-<br />

GARN, LITAUEN und SLOWENIEN haben dieses Modell übernommen. 802 In gewisser<br />

Weise zählt auch ESTLAND zu dieser Gruppe, denn auch nach dem estnischen Schuld-<br />

rechtsgesetz ist eine Kontrolle P2P-Verträgen möglich, allerdings mit dem Unter-<br />

schied, dass sich diese grundsätzlich (und nicht nur, wie bei den zuvor genannten Mit-<br />

gliedstaaten, bei B2C-Verträgen) auf „Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen<br />

ausgehandelt wurden“, beziehen.<br />

• In die dritte Gruppe fallen sämtliche Mitgliedstaaten, die eine Inhaltskontrolle auf<br />

B2C-Verträge beschränken, dabei jedoch auch individuell ausgehandelte Klauseln ei-<br />

ner Kontrolle unterwerfen. Hierzu zählen FRANKREICH, BELGIEN und LUXEMBURG<br />

sowie die TSCHECHISCHE REPUBLIK, LETTLAND und MALTA.<br />

• Schließlich folgt eine Reihe von Mitgliedstaaten dem Konzept der Richtlinie 93/13,<br />

indem die Inhaltskontrolle auf B2C-Verträge beschränkt wird und nur Vertragsbedin-<br />

gungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, kontrolliert werden. Hierzu ge-<br />

hören das VEREINIGTE KÖNIGREICH, IRLAND, SPANIEN, GRIECHENLAND und (aller-<br />

dings mit einer „schwarzen Liste“ für bestimmte individuell ausgehandelte Klauseln)<br />

ITALIEN. Von den neuen Mitgliedstaaten haben BULGARIEN, ZYPERN, POLEN, RUMÄ-<br />

NIEN und die SLOWAKEI dieses Modell gewählt.<br />

802<br />

Für SLOWENIEN ist allerdings zu beachten, dass bei B2C-Verträgen selbst im Einzelnen ausgehandelte Klauseln<br />

kontrolliert werden können.<br />

378


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Die Entwicklung des AGB-Rechts in den Mitgliedstaaten<br />

1. Österreich (AT)<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Neben der im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) seit jeher enthaltenen Sittenwidrigkeitsbestimmung<br />

(§ 879(1) ABGB) und den allgemeinen Vertragsschlussregeln sieht das<br />

ABGB seit 1979 besondere Bestimmungen zur Einbeziehung und Zulässigkeit von Vertragsklauseln<br />

vor: Nach § 864a ABGB werden ungewöhnliche, für die andere Vertragspartei<br />

nachteilige AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei<br />

besonders auf sie hingewiesen hat.<br />

Gemäß § 879(3) ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsform-<br />

blättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen<br />

festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröb-<br />

lich benachteiligt. Während die Regeln des ABGB nicht nur für B2C-Geschäfte, sondern auch<br />

für B2B und P2P-Geschäfte gelten, enthält das (ebenfalls 1979 in Kraft getretene) Konsumen-<br />

tenschutzgesetz (KSchG) spezielle, nur für B2C-Verträge anwendbare Vorschriften zur Inhaltskontrolle<br />

von Klauseln.<br />

An dieser Gesetzeslage sind bis zum heutigen Tag lediglich Änderungen im Detail vorge-<br />

nommen worden. Durch das Anpassungsgesetz vom 1.1.1997 wurden die im KSchG bereits<br />

zuvor in § 6(1) und (2) vorhandenen Verbotslisten geringfügig erweitert. Darüber hinaus wur-<br />

de in § 6(3) KSchG der Verstoß gegen das Transparenzgebot erstmals als eigenständiger Unwirksamkeitsgrund<br />

anerkannt.<br />

2. Belgien (BE)<br />

Vor dem Jahre 1991 existierten keine besonderen Vorschriften zum Schutz vor missbräuchlichen<br />

Klauseln. Verbraucher konnten sich daher nur auf Prinzipien des allgemeinen Vertragsrechts<br />

berufen. Das Gesetz vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken, Verbraucherinformationen<br />

und Verbraucherschutz (Gesetz über Handelspraktiken, im Folgenden: GHP) schuf erstmals<br />

Regelungen für diesen Bereich. Die betreffenden Normen wurden mit Blick auf die be-<br />

379


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

vorstehende Verabschiedung der Richtlinie ausgestaltet und orientierten sich dementsprechend<br />

an den damaligen Entwürfen. Die Europäische Kommission beanstandete dennoch in<br />

einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 8. März 1994, dass eine erhebliche Anzahl<br />

von Vorschriften des GHP 1991 nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren sei. Als besonders<br />

problematisch wurde empfunden, dass das GHP nicht auf Freiberufler anwendbar ist. Der<br />

belgische Gesetzgeber entschied sich daher dafür, ein separates Gesetz zur Regelung missbräuchlicher<br />

Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Freiberuflern zu erlassen<br />

(Gesetz über freie Berufe – GfB). 803 Auch das GHP wurde mehrfach angepasst (Gesetz vom<br />

7. Dezember 1998 und Gesetz vom 25. Mai 1999), um den Richtlinienvorgaben Rechnung zu<br />

tragen. Die Reformen führten zu einer Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs<br />

und setzten auch die in Art. 5 der Richtlinie 93/13 enthaltene Auslegungsregel<br />

sowie das Transparenzgebot im GHP um. Durch diese Maßnahmen wurden zugleich die<br />

Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer Klausel verändert. Während missbräuchliche Klau-<br />

seln nach früherer Rechtslage erst durch eine gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt<br />

werden konnten, sind sie seit 1998 ex tunc nichtig.<br />

Das GHP geht über die Richtlinienanforderungen hinaus, da auch zwischen den Vertragspar-<br />

teien im Einzelnen ausgehandelte Klauseln erfasst werden. Nach dem für Freiberufler geltenden<br />

GfB werden demgegenüber nur Klauseln erfasst, die nicht im Einzelnen zwischen den<br />

Parteien ausgehandelt wurden. Von diesem Prinzip macht das GfB allerdings eine Ausnahme:<br />

Klauseln, die gegen die im Gesetzesanhang veröffentlichte schwarze Liste verstoßen, sind<br />

selbst dann verboten und nichtig, wenn sie individuell ausgehandelt wurden (Art. 7(4) GfB).<br />

Nach Art. 34 GHP ist der König befugt, durch Königliches Dekret die Verwendung von Klauseln<br />

für einen bestimmten Wirtschaftssektor oder für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen<br />

zu verordnen oder zu verbieten. Der König kann darüber hinaus die Verwendung von<br />

Musterverträgen verordnen. Die Kompetenzen des Königs sind allerdings in zweierlei Hinsicht<br />

beschränkt. Zum einen darf der König nur dann derartige Maßnahmen ergreifen, wenn<br />

sie notwendig sind, um zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten ein Gleichgewicht<br />

herzustellen oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu genügen. Zum anderen muss der König<br />

zuvor die „Commission des clauses abusives“ sowie den „Conseil supérieur des Classes<br />

803 Gesetz vom 3. April 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 über irreführende und vergleichende<br />

Werbung, unfaire Vertragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe – Gesetz über freie Berufe – GfB.<br />

380


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

moyennes“ (Hoge Raad voor de Middenstand) konsultieren. Bislang wurde nur einziges Königliches<br />

Dekret erlassen: das Königliche Dekret vom 9. Juli 2000 über wesentliche Angaben,<br />

Klauseln und Bedingungen in Auftragsformularen für neue Fahrzeuge. Ein weiteres Königliches<br />

Dekret zur Regelung von Klauseln in Grundstücksmaklerverträgen befindet sich in Vorbereitung.<br />

3. Bulgarien (BG)<br />

Vor der Umsetzung der Richtlinie fand das allgemeine Vertragsrecht Anwendung, hierbei<br />

insbesondere die Vorschriften über die Unwirksamkeit von Verträgen. Klauseln, die gegen ein<br />

gesetzliches Verbot oder Treu und Glauben verstießen, führten zu einer teilweisen oder vollständigen<br />

Nichtigkeit des Vertrages. Sehr oft führte dies zu ähnlichen Ergebnissen wie sie<br />

sich durch eine entsprechende Anwendung der Richtlinie ergeben hätten. In vielen Fällen war<br />

auch die Rückabwicklung des Vertrages möglich.<br />

Die Richtlinie 93/13 wurde ursprünglich im Jahre 1999 durch das Verbraucherschutzgesetz<br />

umgesetzt, aber wurde später von dem neuen Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2005<br />

ersetzt, welches im Juni 2006 in Kraft trat. Art.143 ff. des neuen Verbraucherschutzgesetzes<br />

enthalten detaillierte Regelungen über unangemessene Klauseln in Verbraucherverträgen. Das<br />

Verbraucherschutzgesetz findet Anwendung in allen B2C-Verträgen. Die Generalklausel und<br />

sogar die Umkehrung der Annex findet auch Anwendung in den individuell ausgehandelten<br />

Klauseln (vgl. Art. 143). Dennoch, was die rechtlichen Konsequenzen betrifft, unterscheidet<br />

das bulgarische Recht zwischen individuell ausgehandelten und nicht individuell ausgehandelten<br />

Klauseln. Nach Art. 146 (1) des Verbraucherschutzgesetzes, der Art. 6 der Richtlinie<br />

93/13 umsetzt, sind nicht individuell ausgehandelte Klauseln automatisch ungültig. Dagegen<br />

werden unangemessene, individuell ausgehandelte Klauseln nur von dem allgemeinen Vertragsrecht<br />

aufgehoben.<br />

4. Zypern (CY)<br />

Vor dem Jahre 1996 gab es in ZYPERN keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Regelung von<br />

Allgemeinen Vertragsbedingungen. Stattdessen wurde zur Kontrolle auf die allgemeinen Ver-<br />

381


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

tragsschlussregeln des Allgemeinen Vertragsgesetzes, Kap. 149, die auf sämtliche Vertragsparteien<br />

Anwendung finden, zurückgegriffen. Nach dem Gesetz über den Verkauf von Waren<br />

aus dem Jahre 1994 804 sind darüber hinaus Klauseln unwirksam und nichtig, die die durch das<br />

Gesetz statuierten Pflichten des Verkäufers ausschließen. Im Jahre 1996 erließ das Parlament<br />

das Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 805 Das Gesetz wurde im<br />

Jahre 1999 angepasst, um die Richtlinie 93/13 umzusetzen. 806<br />

Das Gesetz findet auf sämtliche Klauseln Anwendung, die in einem Vertrag zwischen einem<br />

Verkäufer oder Lieferanten und einem Verbraucher geschlossen werden, vorausgesetzt, die<br />

Klausel ist nicht im Einzelnen ausgehandelt worden.<br />

5. Tschechische Republik (CZ)<br />

Vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 gab es im tschechoslowakischen Zivilgesetzbuch von<br />

1964 keine spezifischen Vorschriften, die auf den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen<br />

Klauseln abzielten. Auch das Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/1992, das im Dezember<br />

1992 vom Bundesrat der Tschechoslowakei verabschiedet und im Folgenden (nach der Teilung<br />

des Landes) von der TSCHECHISCHEN REPUBLIK und der SLOWAKEI (siehe unten, 21.)<br />

getrennt weiter fortentwickelt wurde, enthielt (und enthält) für die Tschechische Republik<br />

keine spezifischen Vorschriften zur Klauselkontrolle. Vielmehr normiert das Verbraucher-<br />

schutzgesetz Nr. 634/1992 nur spezielle Regelungen über besondere Pflichten, die ein Unternehmer<br />

gegenüber einem Verbraucher zu erfüllen hat, insbesondere Informationspflichten,<br />

das Verbot irreführender Werbung, Diskriminierungsverbote, besondere Pflichten für Warenund<br />

Dienstleistungsverträge sowie allgemeine Prinzipien, die die Zusammenarbeit mit und die<br />

Rechte von Verbraucherschutzorganisationen betreffen. Die Richtlinie 93/13 wurde im Jahre<br />

2000 im CC durch das Gesetz Nr. 367/2000 umgesetzt. Die Tschechische Republik setzte die<br />

Richtlinie nahezu wörtlich in den Art. 52, 55, 56 CC um. Die betreffenden Vorschriften gelten<br />

nur im B2C-Verhältnis. Im Unterschied zur Richtlinie wird der Verbraucherbegriff (Art. 52(3)<br />

CC) im tschechischen Recht allerdings nicht auf natürliche Personen beschränkt. Darüber<br />

hinaus werden auch individuell ausgehandelte Klauseln erfasst. Missbräuchliche Klauseln<br />

804 Gesetz 10(I)/1994.<br />

805 Gesetz 93(I)/1996.<br />

806 Gesetz 69(I)/1999.<br />

382


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

werden für wirksam gehalten, es sei denn, der Verbraucher beruft sich auf die Unwirksamkeit<br />

(Art. 55(2), 40a CC).<br />

6. Dänemark (DK)<br />

Das DÄNISCHE Verbraucherschutzrecht ist vergleichbar mit dem Recht anderer nordischer<br />

Staaten (FINNLAND und SCHWEDEN, vgl. 8. und 26). Ein Hauptmerkmal dieser Staaten ist die<br />

verbreitete Verwendung der Generalklausel, die in § 36 des Vertragsgesetzes niedergelegt ist.<br />

Nach dieser Vorschrift können selbst individuell ausgehandelte Vereinbarungen vollständig<br />

oder teilweise für unanwendbar erklärt werden, wenn die betreffende Vertragsklausel mit<br />

Blick auf den Vertragsinhalt, die Stellung der Vertragsparteien oder die Umstände vor und<br />

nach Vertragsschluss unbillig ist. Der Anwendungsbereich der Generalklausel erstreckt sich<br />

nicht nur auf B2C-Verträge, sondern auf sämtliche Verträge. Normalerweise müssen allerdings<br />

erhöhte Anforderungen erfüllt sein, damit eine Unbilligkeit in Nichtverbraucherverträ-<br />

gen angenommen wird. Eine weitere Besonderheit der skandinavischen Staaten besteht in der<br />

administrativen Kontrolle von Klauseln durch den Verbraucherombudsmann, der in Däne-<br />

mark die Aufgabe hat, die Einhaltung des dänischen Gesetzes über Handelspraktiken im Interesse<br />

der Verbraucher zu überwachen. Die in diesem Gesetz verankerte Generalklausel (§ 1,<br />

„lautere Handelspraktiken“) bezieht sich auch auf die Verwendung von Vertragsbedingungen<br />

in Verbraucherverträgen. Die Richtlinie 93/13 wurde in Dänemark im Jahre 1994 umgesetzt,<br />

indem einige Änderungen im Vertragsgesetz vorgenommen wurden. Durch die Umsetzung<br />

wurden die Möglichkeiten des Richters erheblich erweitert, denn nach dem Gesetz ist es<br />

nunmehr möglich, eine Vereinbarung nicht nur ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären,<br />

sondern auch anzupassen. Neben der Anpassung der Generalklausel wurden im dänischen<br />

Vertragsgesetz spezielle Regelungen für Verbraucherverträge eingefügt (§§ 38a-38d). Die<br />

Verbraucherdefinition entspricht weitestgehend der Richtlinie, allerdings werden nicht nur<br />

natürliche, sondern auch juristische Personen erfasst, soweit sie zu privaten Zwecken handeln.<br />

Bei Verbraucherverträgen ist die Generalklausel in § 36 Vertragsgesetz in zweierlei Hinsicht<br />

modifiziert anzuwenden. Zum einen dürfen bei ihrer Anwendung keine für den Verbraucher<br />

nachteiligen Umstände berücksichtigt werden, soweit dies zur Folge hat, dass die betreffende<br />

Klausel nicht angepasst oder ersetzt werden kann. Zum anderen besteht für den Fall, dass eine<br />

Klausel gegen die guten Handelspraktiken verstößt und ein erhebliches Missverhältnis der<br />

vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, für den<br />

383


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Verbraucher die Möglichkeit, den restlichen Vertrag ohne richterliche Anpassung aufrechtzuerhalten,<br />

soweit dies möglich ist.<br />

7. Estland (EE)<br />

Vor Umsetzung der Richtlinie existierten im nationalen Recht keine besonderen Regeln zur<br />

Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Sämtliche das Verbraucherrecht betreffenden Fragen<br />

wurden durch das Zivilgesetzbuch der ESTNISCHEN sozialistischen Sowjetrepublik vom 12.<br />

Juni 1964 (in Kraft seit dem 1. Januar 1965) geregelt. Am 15. Dezember 1993 erließ das Parlament<br />

das Verbraucherschutzgesetz, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat. Das Verbraucherschutzgesetz<br />

enthielt allgemeine Regelungen bzgl. der Pflichten von Verkäufern (Art. 7 und<br />

8), jedoch existierten keine der Richtlinie vergleichbaren Normen. Die Richtlinie musste in<br />

das estnische Recht umgesetzt werden, als das Europa-Abkommen zur Gründung der Assoziation<br />

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der estni-<br />

schen Republik am 1. Februar 1998 in Kraft trat. Der Gesetzgeber setzte die Richtlinie in den<br />

§§ 35-44 des Schuldrechtsgesetzes um; die betreffenden Normen enthalten Regelungen zur<br />

Nichteinbeziehung überraschender (ungewöhnlicher oder unverständlicher) Klauseln<br />

(§ 37(3)), zum Vorrang individuell ausgehandelter Klauseln gegenüber Vertragsklauseln<br />

(§ 38), eine „contra proferentem“ Auslegungsregel (§ 39(1)) sowie zu einander widersprechenden<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 40). Der Anwendungsbereich der Regelungen<br />

geht über die Richtlinienvorgaben hinaus. Sämtliche Personen werden geschützt, nicht nur<br />

Verbraucher, sondern auch sämtliche zu einem privaten oder geschäftlichen Zweck handeln-<br />

den juristischen Personen. Spezielle Verbraucherschutzvorschriften sind in einer schwarzen<br />

Liste normiert (§ 42(3)), die insgesamt siebenunddreißig Klauseln umfasst. Wird eine gegen<br />

die schwarze Liste verstoßende Klausel in B2B-Verträgen verwendet, so wird die<br />

Missbräuchlichkeit dieser Klausel gesetzlich vermutet (§ 44).<br />

8. Finnland (FI)<br />

Das FINNISCHE System ist mit dem Recht anderer nordischer Staaten (DÄNEMARK und<br />

SCHWEDEN, siehe 6. und 26.) vergleichbar. Wie in den anderen skandinavischen Ländern stehen<br />

auch in Finnland die Generalklausel (§ 36 Vertragsgesetz) sowie eine administrative Kontrolle<br />

im Mittelpunkt. Letztere wird in Finnland durch den Verbraucherombudsmann und die<br />

384


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Verbraucherschutzbehörde auf der Grundlage des Gesetzes 1056/1998 über die Verbraucherschutzbehörde<br />

wahrgenommen. Im Unterschied zu den übrigen skandinavischen Ländern<br />

existiert in Finnland seit 1978 darüber hinaus ein Verbraucherschutzgesetz. Die in diesem<br />

Gesetz in Kapitel 3 verankerte Generalklausel ermächtigt das Gericht, in Verbraucherverträgen<br />

verwendete Vertragsklauseln anzupassen oder für unwirksam zu erklären, selbst wenn<br />

diese im Einzelnen ausgehandelt wurden. Die Richtlinie 93/13 wurde im Jahre 1994 umgesetzt,<br />

indem das Verbraucherschutzgesetz in wenigen Punkten anpasst wurde. Im Unterschied<br />

zur Richtlinie 93/13 bezieht sich das Verbraucherschutzgesetz auch auf im Einzelnen ausgehandelte<br />

Klauseln. Darüber hinaus legt § 4:1 Verbraucherschutzgesetz (im Unterschied zu<br />

Art. 4(2) der Richtlinie) fest, dass auch das Preis-Leistungs-Verhältnis angepasst werden<br />

kann. Ende 1998 wurde durch ein weiteres Änderungsgesetz auch Art. 6(2) Richtlinie 93/13<br />

umgesetzt.<br />

9. Frankreich (FR)<br />

Die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln wurde ursprünglich durch die Rechtsprechung ent-<br />

wickelt. Im Code civil existierten demgegenüber nur einige verstreute, unzusammenhängende<br />

Regelungen zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Durch das Gesetz Nr. 78-22 vom 10.<br />

Januar 1978 807 wurde erstmals der Versuch unternommen, dass Recht der missbräuchlichen<br />

Klauseln zusammenhängend zu regeln; die betreffenden Vorschriften wurden im Jahre 1993<br />

in die Art. L-132-1 ff. des neu geschaffenen Code de la Consommation überführt. Das Gesetz<br />

Nr. 78-22 zielte ursprünglich darauf ab, eine administrative Kontrolle durch die „Commission<br />

des clauses abusives“ zu ermöglichen. Die Kommission darf allerdings nur Empfehlungen<br />

aussprechen, aufgrund derer die Exekutive per Dekret bestimmte Klauseln verbieten kann.<br />

Diese Möglichkeit wurde allerdings in der Praxis kaum wahrgenommen, bislang wurden lediglich<br />

zwei Dekrete zum Verbot bestimmter Klauseln erlassen. 808 Vor diesem Hintergrund<br />

entschied der Kassationsgerichtshof im Jahre 1991, dass die Gerichte zur Kontrolle missbräuchlicher<br />

Vertragsklauseln berechtigt sind. 809 Neben der verwaltungsbehördlichen Kontrolle<br />

und der richterlichen Inhaltskontrolle im Individualrechtsstreit besteht seit 1988 darüber<br />

807<br />

Verbraucherschutz- und Informationsgesetz; sog. „loi Scrivener“.<br />

808<br />

Siehe Art. R. 132-1, 132-2 und 132-2-1 Code de la Consommation.<br />

809<br />

Arrêt du 14 mai 1991, Bulletin des arrêts de la Cass. civ. I, no. 153 und Receuil Dalloz Sirey 1993, jurisprudence,<br />

568.<br />

385


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

hinaus auch eine Verbandsklagebefugnis von Verbraucherverbänden (Art. L-421-1 ff. Code<br />

de la Consommation).<br />

Die Richtlinie 93/13 wurde durch das Gesetz Nr. 95-96 vom 1. Februar 1995 umgesetzt, indem<br />

der Code de la Consommation geringfügig geändert wurde. Die in Art. L-132-1 normierte<br />

Generalklausel legt Maßstäbe für die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln fest, ohne dabei<br />

allerdings das in Art. 3(1) der Richtlinie 93/13 vorgeschriebene Kriterium „Treu und Glauben“<br />

zu erwähnen. Die französischen Vorschriften betreffen zwar nur Klauseln, die in<br />

Verbraucherverträgen verwendet werden, dafür können allerdings im Unterschied zur Richtlinie<br />

auch im Einzelnen ausgehandelte Klauseln kontrolliert werden.<br />

10. Deutschland (DE)<br />

Der D<strong>EU</strong>TSCHE Gesetzgeber hatte bereits im Jahre 1977 die Verwendung missbräuchlicher<br />

Vertragsklauseln umfassend im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGBG) geregelt. Geschützt wurde (und wird) nicht der Verbraucher, sondern<br />

jede natürliche oder juristische Person, der gegenüber formularmäßige Klauseln verwendet<br />

werden. Somit werden grundsätzlich auch Verträge zwischen Privaten und der Handelsver-<br />

kehr erfasst. Der persönliche Anwendungsbereich ist insofern wesentlich weiter als derjenige<br />

der Richtlinie. Vor der Umsetzung der Richtlinie waren allerdings nur für eine Vielzahl von<br />

Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einseitig gestellt hatte,<br />

einer Inhaltskontrolle zugänglich. Klauseln, die zur einmaligen Verwendung vorformuliert<br />

waren und solche, die auf Initiative beider Vertragsparteien oder eines Dritten (Notar, Vermittler<br />

etc.) eingebracht wurden, lagen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des<br />

AGBG. Als Maßstab für die Inhaltskontrolle dienen eine „graue“ Liste verdächtiger Klauseln<br />

in § 10 AGBG (jetzt: § 308 BGB) sowie eine schwarze Liste absolut unwirksamer Klauseln in<br />

§ 11 AGBG (jetzt: § 309 BGB). Klauseln, die in diesen Katalogen nicht aufgeführt werden,<br />

sind nach der Generalklausel (§ 9(1) AGBG, jetzt § 307(1) BGB) unwirksam, wenn sie „den<br />

Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen“.<br />

Bei Umsetzung der Richtlinie im Jahre 1996 entschied sich der Gesetzgeber für eine Minimallösung.<br />

Es wurde lediglich § 12 AGBG (internationaler Anwendungsbereich) modifiziert und<br />

386


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

mit § 24a AGBG (jetzt § 310(3) BGB) eine neue Vorschrift geschaffen, die für Verbraucherverträge<br />

den Anwendungsbereich erweitert und auch eine Kontrolle von Klauseln ermöglicht,<br />

die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind oder auf Initiative beider Vertragsparteien<br />

oder eines Dritten (Notar, Vermittler) in den Vertrag eingeführt worden sind. Im Rahmen der<br />

Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber zum 1.1.2002 das AGBG aufgehoben und dessen<br />

materiellrechtliche Vorschriften mit geringfügigen, vorwiegend redaktionellen Änderungen<br />

ins BGB integriert (§§ 305-310 BGB). Um den Anforderungen des EuGH (C-144/99 810 ) zu<br />

genügen, ist dabei erstmals in § 307(1)(1) BGB klargestellt worden, dass intransparente Klauseln<br />

unwirksam sind.<br />

11. Griechenland (EL)<br />

Die griechische Rechtswissenschaft und Rechtsprechung begannen sich bereits in den 1970er<br />

Jahren intensiv mit der sich immer stärker verbreitenden Praxis der Verwendung Allgemeiner<br />

Geschäftsbedingungen zu beschäftigen. Dieser Schutz wurde abgestuft auf drei Kontrollebenen<br />

(Einbeziehungskontrolle, Auslegung der Vertragsklauseln, Inhaltskontrolle) gewährt. Im<br />

Jahre 1991 wurde ein umfassendes Verbraucherschutzgesetz erlassen, das erstmals ausdrücklich<br />

Regeln zum Schutz gegen missbräuchliche Vertragsklauseln enthielt, in seinem Anwen-<br />

dungsbereich aber auf Verbraucherträge (B2C) beschränkt war. Das Gesetz wurde im Jahre<br />

1994 aufgehoben und durch ein neues Verbraucherschutzgesetz ersetzt. Die Vorgaben der<br />

Richtlinie 93/13 wurden in Art. 2 dieses Gesetzes umgesetzt, weitere Änderungen folgten<br />

1999. Der Anwendungsbereich der griechischen Vorschriften erstreckt sich nach Art. 1(4)<br />

unabhängig vom Verwendungszweck auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Letztempfänger<br />

von Waren oder Dienstleistungen sind; er geht damit weit über die Richtlinie hin-<br />

aus.<br />

12. Ungarn (HU)<br />

Im Sozialismus waren AGB praktisch irrelevant, erst Ende der sechziger Jahre traten vorformulierte<br />

Vertragsbedingungen in Erscheinung. Die Rechtsprechung entwickelte spezielle<br />

810<br />

EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001, Rs. C-144/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

der Niederlande), Slg. 2001, I-3541.<br />

387


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Maßstäbe zur Einbeziehung von AGB, 811 spezifisch verbraucherrechtliche Vorschriften waren<br />

jedoch noch unbekannt. Durch das im Jahre 1978 in Kraft getretene Änderungsgesetz wurde<br />

das ungarische Zivilgesetzbuch (Gesetz IV von 1959 - Polgári Törvénykönyvről (Ptk.)) umfassend<br />

reformiert. Von da an bestimmte § 209 Ptk., dass von juristischen Personen verwendete,<br />

einseitig ausgestaltete allgemeine Vertragsbedingungen, welche einen unbegründeten<br />

Vorteil sicherten, anfechtbar waren. Anfechtungsberechtigt war die mit der Klausel konfrontierte<br />

„andere“ Vertragspartei (in diesem Fall wurde die Unwirksamkeit mit Wirkung inter<br />

partes erklärt) sowie bestimmte staatliche oder gesellschaftliche Organe (hier galt Unwirksamkeit<br />

erga omnes).<br />

Die Richtlinie 93/13 wurde im Jahre 1997 im ungarischen Zivilgesetzbuch (Ptk.) im Teil<br />

„Schuldrecht“, Titel „Der Vertrag“, Kapitel XVIII umgesetzt. Die Vorschriften des Ptk. wurden<br />

in den letzten Jahren mehrfach geändert, um der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu<br />

tragen (C-240/98 to C-24498; 812 C-372/99; 813 C-473/00; 814 C-70/03 815 ). Die letzte Änderung<br />

erfolgte durch das am 1. März 2006 in Kraft getretene Gesetz III von 2006.<br />

Das Ptk. enthält allgemeine, für jedermann geltende Vorschriften zur Einbeziehung und Auslegung<br />

von AGB (§§ 205a ff. Ptk.). Eine Inhaltskontrolle ist ebenfalls im P2P-Verhältnis<br />

möglich, allerdings mit Abstufungen. Nach § 209(1) Ptk. (neue Fassung) ist eine allgemeine<br />

Vertragsbedingung missbräuchlich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum<br />

Nachteil der anderen Partei ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis verursacht.<br />

Bei Verbraucherverträgen können darüber hinaus nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertrags-<br />

klauseln kontrolliert werden; eine Kontrolle von Individualvereinbarungen ist dagegen seit<br />

dem 1.3.2006 nicht mehr möglich. Die Regelungen des Ptk. werden für B2C-Verträge durch<br />

eine schwarze und graue Liste in der Regierungsverordnung 18/1999 (II.5.) ergänzt. Der Gesetzgeber<br />

änderte durch das Gesetz III von 2006 die Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer<br />

Klausel. § 209a(2) Ptk. legt nunmehr fest, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen<br />

unwirksam sind und die Missbräuchlichkeit nur zum Vorteil des Verbrauchers gel-<br />

811 Siehe die 37. Stellungnahme des Wirtschaftskollegiums des Obersten Gerichtshofes.<br />

812 EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, verbundene Rs. C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial SA ./.<br />

Murciano Quintero), Slg. 2000, I-4941.<br />

813 EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002, Rs. C-372/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Italieni-<br />

sche Republik), Slg. 2002, I-819.<br />

814 EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875.<br />

815 EuGH, Urteil vom 9. September 2004, Rs. C-70/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Kö-<br />

nigreich Spanien), Slg. 2004, I-7999.<br />

388


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

tend gemacht werden kann. Der Anwendungsbereich der actio popularis ist seit dem 1.3.2006<br />

auf B2C-Verträge beschränkt worden.<br />

Weitere Änderungen sind durch die geplante „große“ Reform des Ptk zu erwarten, so soll<br />

unter anderem der Verbraucherbegriff auf natürliche Personen beschränkt werden und das<br />

Zusammentreffen von AGB (battle of forms) geregelt werden.<br />

13. Irland (IE)<br />

Vor Umsetzung existierten in IRLAND keine der Richtlinie vergleichbaren Regelungen zum<br />

Schutz vor missbräuchlichen Klauseln. Die „fairness“ einer Klausel wurde stattdessen durch<br />

eine Reihe anderer Rechtsinstitute kontrolliert, insbesondere über „duress“ und „undue influence“,<br />

„mistake“ und „misrepresentation“. Darüber hinaus wurden die für einen Händler<br />

bestehenden Möglichkeiten zur Haftungsfreizeichnung bei Kauf- und Dienstverträgen durch<br />

die Sales of Goods Acts (SoGA) aus den Jahren 1893 und 1980 (für den Verkauf von Waren)<br />

und Teil IV des Sale of Goods and Supply of Services Act aus dem Jahre 1980 (für die Erbrin-<br />

gung von Dienstleistungen) eingeschränkt. Für den Verkauf von Waren legte das Gesetz aus<br />

dem Jahre 1893 fest, dass in Verbraucherverträgen verwendete Haftungsfreizeichnungsklau-<br />

seln für einen „breach of the statutory implied terms” unwirksam sind (vgl. z.B. sec. 55 SoGA<br />

1893). Bei Dienstleistungen waren demgegenüber nur „faire und vernünftige“ (fair and rea-<br />

sonable) Haftungsfreizeichnungsklauseln wirksam, soweit der Verbraucher auf sie ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde (sec. 40 SoGA 1980).<br />

Darüber hinaus ermächtigte der Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 den Wirtschaftsminister<br />

dazu, im Verordnungswege auf die Verwendung von Standardvertragsklauseln<br />

einzuwirken; dies betraf vor allem die Aufnahme näherer Angaben in den Vertrag, Hinweispflichten<br />

gegenüber der Öffentlichkeit bzgl. der Verwendung von Standardvertragsklauseln<br />

sowie die Festlegung der Schriftgröße für gedruckte oder in Schriftform abzuschließende<br />

Verträge (sec. 51-54 des Gesetzes), allerdings wurde von dieser Möglichkeit niemals<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Die Richtlinie wurde im Jahre 1995 durch die „Rechtsverordnung über missbräuchliche Klauseln<br />

in Verbraucherverträgen“ umgesetzt. Die Regelungen orientieren sich ihrem Inhalt und<br />

ihrer Struktur nach (wie im VEREINIGTEN KÖNIGREICH) stark an der Richtlinie, der persönli-<br />

389


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

che Anwendungsbereich wurde auf B2C-Geschäfte beschränkt. Die Verordnung wurde im<br />

Jahre 2000 durch eine weitere Verordnung (SI No. 307 of 2000) novelliert, um die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten<br />

für Verbraucherorganisationen zu stärken.<br />

14. Italien (IT)<br />

Im ITALIENISCHEN Recht existierten vor Umsetzung der Richtlinie keine gesonderten Regelungen<br />

zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln. Allerdings sah das italienische Zivilgesetzbuch<br />

bereits im Jahre 1942 einige allgemeine Regelungen zur Einbeziehung von Standardbedingungen<br />

(Art. 1341(1), 1342 CC) sowie Auslegungsregeln (siehe beispielsweise die<br />

contra proferentem-Regelung in Art. 1370 CC) vor. Nach Art. 1341(2) CC sind darüber hinaus<br />

bestimmte, im Voraus aufgestellte Klauseln unwirksam, wenn sie nicht im Einzelnen<br />

schriftlich angenommen wurden, so insbesondere Haftungsbeschränkungen. Spezielle Regelungen<br />

zur Inhaltskontrolle von Klauseln wurden dagegen erst im Jahre 1996 in den CC integ-<br />

riert: Der Gesetzgeber fügte in das Zivilgesetzbuch ein neues Kapitel ein, um die Richtlinie<br />

umzusetzen (ex Art. 1469bis – 1469sexies CC). Der Anwendungsbereich dieser Regelungen<br />

war auf Verbraucherverträge begrenzt. In der Folgezeit wurden die Regelungen mehrfach<br />

geändert. Im Jahre 1999 erweiterte der italienische Gesetzgeber auf Drängen der Europäi-<br />

schen Kommission den sachlichen Anwendungsbereich der Klauselkontrolle auf alle Vertragsarten<br />

(während zuvor lediglich Verträge erfasst waren, die die Überlassung von Gütern<br />

und die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hatten). Eine weitere Änderung<br />

erfolgte im Jahre 2003 durch Art. 6 des Gesetzes Nr. 14/2003: Nachdem der EuGH in der<br />

Rechtssache C-372/99 816 klargestellt hatte, dass Art. 7(3) der Richtlinie 93/13 „die Einführung<br />

präventiver Verfahren verlangt, die einen Abschreckungszweck verfolgen und auch gegen<br />

Verhaltensweisen eingeleitet werden können, die in der bloßen Empfehlung der Verwendung<br />

missbräuchlicher Vertragsklauseln bestehen, ohne dass diese konkret in bestimmten Verträgen<br />

verwendet würden“, präzisierte der italienische Gesetzgeber die einschlägige Vorschrift<br />

(ex Art. 1469sexies CC) entsprechend diesen Vorgaben. Durch das am 22.7.2005 verabschiedete<br />

Verbrauchergesetzbuch, das am 23.10.2005 als Rechtsverordnung (decreto legislativo) in<br />

Kraft getreten ist, wurden die Klauselvorschriften des CC (ex Art. 1469bis – 1469sexies CC)<br />

in das Verbrauchergesetzbuch überführt. Dabei wurden die Rechtsfolgen bei Verwendung<br />

816<br />

EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002, Rs. C-372/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Italienische<br />

Republik), Slg. 2002, I-819.<br />

390


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

missbräuchlicher Klauseln erheblich zugunsten des Verbrauchers verändert, indem in Art.<br />

36(3) das Konzept der relativen Nichtigkeit (nullità di protezione) eingefügt wurde: Der<br />

Verbraucher kann nunmehr am Vertrag festhalten, solange es ihm opportun erscheint, da nur<br />

er (oder das Gericht, welches seine Interessen zu berücksichtigen hat) die Nichtigkeit geltend<br />

machen kann und keine Verjährung droht.<br />

15. Lettland (LV)<br />

Am 28. Oktober 1992 trat in LETTLAND das erste Gesetz mit verbraucherschützendem Charakter<br />

in Kraft: Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte. Dieses Gesetz sah allerdings<br />

keine speziellen Vorschriften zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln vor. Mit Inkrafttreten<br />

eines neuen Verbraucherschutzgesetzes entwickelte sich jedoch das Verbraucherrecht in den<br />

Jahren 1992 bis 1999 in zusehendem Maße. Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

wurde im Jahre 1999 geändert, um die Richtlinie 93/13 umzusetzen. Die betreffenden Vor-<br />

schriften gelten nur für B2C-Verträge, allerdings verwendet der lettische Gesetzgeber einen<br />

gegenüber der Richtlinie erweiterten Verbraucherbegriff, da als Verbraucher sämtliche Perso-<br />

nen geschützt werden, die Verträge zu einem Zweck abschließen, die nicht in einem direkten<br />

Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen, Art. 1(3). Art. 5(1) schreibt vor, dass<br />

die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Verträge gleiche<br />

Rechte für beide Vertragsparteien vorsehen müssen. Gemäß Art. 5(2) verstoßen Vertragsbe-<br />

dingungen (selbst wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden) gegen dieses Prinzip, wenn<br />

der Verbraucher durch sie in eine ungünstige Lage versetzt wird, und diese Klauseln dem Ge-<br />

bot von Treu und Glauben widersprechen. Art. 6(3) übernimmt demgegenüber den Wortlaut<br />

des Art. 3(1) Richtlinie 93/13 und gestaltet insgesamt zwölf Klauseln des Richtlinienanhangs<br />

als schwarze Liste aus. Ein wesentliches Merkmal des lettischen Verbraucherrechts besteht in<br />

der administrativen Kontrolle vertraglicher Klauseln durch das Zentrum für Verbraucherschutz,<br />

dessen Befugnisse in Art. 25 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte näher festgelegt<br />

werden.<br />

16. Litauen (LT)<br />

Der Verbraucherschutz ist ein relativ neues Rechtsgebiet in der Republik LITAUEN. Vor der<br />

Umsetzung der Richtlinie 93/13 wurden verbraucherrechtliche Fragen über die allgemeinen<br />

391


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Regeln des (aus sowjetischen Zeiten stammenden) Zivilgesetzbuchs vom 7. Juli 1964 behandelt.<br />

Seit 1994 existiert in Litauen ein Verbraucherschutzgesetz, allerdings kannte das litauische<br />

Recht keine der Richtlinie 93/13 vergleichbaren Regelungen. Im Jahre 2000 ersetzte der<br />

Gesetzgeber das Zivilgesetzbuch aus dem Jahre 1964 durch ein neues Zivilgesetzbuch (in<br />

Kraft seit dem 1. Juli 2001), das sich stark an den Unidroit-Prinzipien und den Grundregeln<br />

des Europäischen Vertragsrechts orientiert. Parallel hierzu wurde das Verbraucherschutzgesetz<br />

mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert. Sowohl das Zivilgesetzbuch als auch das Verbraucherschutzgesetz<br />

dienen der Umsetzung der Richtlinie 93/13. Im Unterschied zum Verbraucherschutzgesetz<br />

enthält das Zivilgesetzbuch allgemeine Regelungen für Standardverträge,<br />

die auf sämtliche Verträge Anwendung finden. Gem. Art. 6.185(2) CC sind die von einer Partei<br />

vorformulierten Standardklauseln nur dann wirksam, wenn die andere Vertragspartei die<br />

Möglichkeit hatte, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus enthält das<br />

Zivilgesetzbuch spezielle Regelungen für überraschende Klauseln (Art. 6.186(1) und (2) CC),<br />

zum Problem widersprechender Vertragsbedingungen (Art. 6.187 CC) sowie zur Auslegung<br />

von Standardbedingungen (Art. 193(4) CC). Art. 6.186(3) CC sieht darüber hinaus vor, dass<br />

jede Vertragspartei, der gegenüber Standardbedingungen verwendet werden, ein Vertragsauflösungsrecht<br />

oder Vertragsänderungsrecht hat, soweit die betreffende Vertragsbedingung<br />

(selbst wenn kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt) Rechte der anderen Vertragspartei<br />

und die Möglichkeiten, die normalerweise bei vergleichbaren Verträgen gewährt<br />

werden, ausschließt, ferner, wenn die zivilrechtliche Haftung des Klauselverwenders ausgeschlossen<br />

oder einschränkt wird, oder einen Inhalt aufweist, der gegen den Grundsatz der ver-<br />

traglichen Gleichheit oder gegen die Grundsätze der Vernünftigkeit, Treu und Glauben und<br />

Gerechtigkeit verstößt. Diese Regelungen werden durch spezielle Normen zur Kontrolle von<br />

nicht im Einzelnen ausgehandelten Bedingungen in Verbraucherverträgen ergänzt (Art. 6.188<br />

CC). Die Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes stimmen mit diesen Regelungen fast<br />

wörtlich überein. Die Gerichte wenden derzeit beide Rechtsakte parallel an.<br />

17. Luxemburg (LU)<br />

Bereits das Verbraucherschutzgesetz vom 25. August 1983 enthielt umfangreiche Regelungen<br />

zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Das Gesetz enthielt – der Richtlinie strukturell vergleichbar<br />

– eine Generalklausel, in der die Kriterien zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit<br />

festgelegt wurden, sowie eine nicht abschließende schwarze Liste missbräuchlicher Klauseln.<br />

392


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz vom 26. März 1997 817 führte daher nur zu<br />

wenigen Änderungen im nationalen Recht, indem vier Klauseln der schwarzen Liste hinzugefügt<br />

wurden. Parallel hierzu wurden in Art. 1135-1 CC Vorschriften zur Abgrenzung von Individualvereinbarungen<br />

und vorformulierten Klauseln aufgenommen und eine Regelung zur<br />

Einbeziehung von AGB geschaffen: Nach Art. 1135-1 CC sind AGB gegenüber einer anderen<br />

Partei nicht bindend, sofern diese Partei nicht die Möglichkeit hatte, sich bei Unterzeichnung<br />

mit den Bedingungen vertraut zu machen, oder wenn sie nach den gegebenen Umständen so<br />

behandelt werden muss, als habe sie sie angenommen. Während die im Verbraucherschutzgesetz<br />

vorgesehene Inhaltskontrolle nur im B2C-Verhältnis Anwendung findet, gelten die Einbeziehungsregelungen<br />

des Art. 1135-1 CC gegenüber jedermann.<br />

18. Malta (MT)<br />

Vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 existierten keine Regelungen zur Kontrolle missbräuch-<br />

licher Klauseln in Verbraucherverträgen. In der Praxis wendeten die MALTESISCHEN Gerichte<br />

die allgemeinen Regelungen des Zivilgesetzbuchs an, um die von Unternehmen verwendeten<br />

missbräuchlichen Klauseln zu kontrollieren, insbesondere mit Blick auf Freizeichnungsklauseln.<br />

Im Jahre 1994 erließ der Gesetzgeber das Gesetz zu Verbraucherfragen. Das Gesetz führte<br />

unter anderem dazu, dass die Position des Direktors der Verbraucherschutzbehörde geschaffen<br />

und dieses Amt mit den entsprechenden Kompetenzen ausgestattet wurde. Darüber hinaus<br />

wurden der Rat für Verbraucherfragen und ein spezielles für Verbraucherfragen zuständiges<br />

Gericht eingerichtet sowie die Rechtsstellung der Verbraucherverbände geregelt. Die Richtli-<br />

nie 93/13 wurde im Jahre 2000 umgesetzt, indem das bereits im Jahre 1994 erlassene Gesetz<br />

zu Verbraucherfragen 818 ergänzt wurde. Durch die Novellierung wurden insbesondere die<br />

Befugnisse des Direktors der Verbraucherschutzbehörde neu geregelt. Art. 94 des Gesetzes<br />

bestimmt nunmehr, dass der Direktor auf eigene Initiative oder auf Anfrage einer berechtigten<br />

Person die Beseitigung oder die Änderung einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten<br />

missbräuchlichen Klausel verlangen kann. Die maltesische Verbraucherschutzgesetzgebung<br />

geht insoweit über die europäischen Mindestanforderungen hinaus, als nach maltesischem<br />

817 Gesetz vom 26. März 1997 (Memorial A Nr. 30 vom 29. April 1997).<br />

818 Art. 44-47 in Teil VI („Unlautere Handelspraktiken“) und Art. 94-101 in Teil IX („Verfügungen“).<br />

393


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Recht auch individuell ausgehandelte Klauseln kontrolliert werden können. Kennzeichnend<br />

für das maltesische System sind die weitreichenden Befugnisse des Direktors des Verbraucherschutzamtes.<br />

Verstößt ein Unternehmer nach Ansicht des Direktors gegen das Gesetz zu<br />

Verbraucherfragen, so kann der Direktor ein Strafverfahren vor dem Magistratsgericht (Strafgerichtsbarkeit)<br />

einleiten. Stellt das Gericht fest, dass der Unternehmer gegen das Gesetz zu<br />

Verbraucherfragen verstoßen hat, so kann das Gericht eine Geldbuße in Höhe von maximal<br />

Lm 2000 (4658 Euro) verhängen.<br />

19. Niederlande (NL)<br />

Vor dem Jahre 1992 enthielt das NIEDERLÄNDISCHE Burgerlijk Wetboek keine speziellen Regelungen<br />

zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Vorformulierte Klauseln in Verbraucher-<br />

verträgen wurden vielmehr von den Gerichten anhand allgemeiner Maßstäbe kontrolliert. Allgemeine<br />

Vertragsbedingungen, mit denen die Haftung eines Verkäufers oder eines Anbieters<br />

von Dienstleistungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, wurden für unwirksam erachtet,<br />

soweit sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstießen. 819 Intransparen-<br />

te Vertragsbedingungen wurden zum Vorteil des Verbrauchers ausgelegt. Die Gerichte rekurrierten<br />

darüber hinaus auf den Grundsatz von Treu und Glauben, um Lücken zu füllen und<br />

unzulässige Klauseln für nichtig zu erklären.<br />

Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene neue niederländische Burgerlijk Wetboek enthält<br />

spezielle Vorschriften zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln (Art. 6:231 – 6:247 BW). Die<br />

betreffenden Vorschriften orientieren sich an dem deutschen Gesetz zur Regelung missbräuchlicher<br />

Klauseln. 820 Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschriften erstreckt sich<br />

auch auf den B2B-Verkehr, jedoch können sich Vertragsparteien, die mehr als 50 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen und Handelsgesellschaften, die der Rechnungslegungspflicht unterliegen,<br />

weder auf die Einbeziehungskontrolle noch auf die Generalklausel der Inhaltskontrolle berufen<br />

(Art. 6:235 BW). Die schwarze und graue Liste (Art. 6:235, 6:236 BW) beziehen sich<br />

demgegenüber nur auf Verbraucherverträge. Nachdem der EuGH (Rs. C-144/99 821 ) beanstandet<br />

hatte, dass die Niederlande das Transparenzgebot der Richtlinie nicht explizit umgesetzt<br />

819<br />

Art. 1373 in Verbindung mit Art. 1371 BW a. F.<br />

820<br />

D<strong>EU</strong>TSCHES Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), siehe oben<br />

Teil 2 C.II.9.<br />

821<br />

EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001, Rs. C-144/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

der Niederlande), Slg.2001, I-3541.<br />

394


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

hatten, änderte der Gesetzgeber Art. 6:231, 6:238 BW und stellte außerdem klar, dass bei<br />

Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel stets die für den Verbraucher günstigste Auslegung<br />

gilt. Eine weitere Novellierung erfolgte im Jahre 2004. Da die niederländischen Vorschriften<br />

zur Klauselkontrolle im Unterschied zur Richtlinie nur bei schriftlich abgefassten<br />

Verträgen Anwendung fanden, wurde das Wort „schriftlich“ im Jahre 2004 gestrichen. 822<br />

20. Polen (PL)<br />

Das polnische Schuldrecht enthielt bereits im Jahre 1933 mit den Art. 71, 72 spezielle Vorschriften<br />

zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln. Obwohl dem polnischen Zivilrecht somit<br />

das Konzept der Klauselkontrolle vertraut war, war der Umfang des Verbraucherschutzes im<br />

Vergleich zur Richtlinie sehr unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere vor 1990. Ab dem<br />

Jahre 1990 wurden im Zivilgesetzbuch vermehrt Verbraucherschutzinstrumente eingeführt.<br />

Gemäß Art. 384 CC konnte der Ministerrat durch eine Verordnung Bedingungen für den Abschluss<br />

und die Ausführung von Verbraucherverträgen festlegen (normative ‘Vertragsformblätter’),<br />

soweit dies zum Schutze der Interessen der Verbraucher gerechtfertigt war. Der Mi-<br />

nisterrat erließ allerdings nur eine einzige Verordnung, die einen beschränkten Anwendungsbereich<br />

aufwies (Verordnung vom 30. April 1995 betreffend den Abschluss und die Ausfüh-<br />

rung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern). Art. 385.2 CC (in der<br />

Fassung des am 28. Juli 1990 geänderten Zivilgesetzbuchs) sah vor, dass Vertragsklauseln,<br />

Vertragsformblätter oder Regelungen, die in erheblicher und ungerechtfertigter Weise den<br />

Verwender bevorzugten, von der anderen Vertragspartei (Unternehmer ausgenommen) vor<br />

Gericht für unwirksam inter partes erklärt werden konnten. Die Möglichkeit einer abstrakten<br />

Klauselkontrolle war demgegenüber nicht vorgesehen.<br />

Die Richtlinie wurde am 2. März 2000 durch das Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten<br />

und zur Haftung für ein unsicheres Produkt umgesetzt, indem die Art. 384-385.4 des polnischen<br />

Zivilgesetzbuchs aus dem Jahre 1964 angepasst wurden. Die neuen Regelungen differenzieren<br />

zwischen P2P, B2B und B2C-Verträgen. Eine Einbeziehungskontrolle findet nach<br />

Art. 384 CC grundsätzlich nicht nur im B2C-Verhältnis statt, für Verbrauchergeschäfte gelten<br />

jedoch strengere Einbeziehungsvorschriften. Die in Art. 485 CC nach dem Vorbild des Art.<br />

2:209 PECL gestaltete battle of forms-Regelung bezieht sich dagegen nur auf B2B-Verträge.<br />

822 Durch das Gesetz vom 13. Mai 2004, Stb. 2004, 210.<br />

395


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln ist auf B2C-Geschäfte beschränkt. Der<br />

Verbraucherbegriff weicht von der Richtlinie ab, da als Verbraucher auch diejenigen Personen<br />

betrachtet werden, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließen, der nicht direkt mit<br />

ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Verbindung steht.<br />

Seit der Umsetzung der Richtlinie 93/13 enthält das polnische Recht in den Art. 479 36 ff. Zivilverfahrensgesetzbuch<br />

auch erstmals Regelungen zur abstrakten Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren.<br />

Legitimiert sind nicht nur Verbraucherverbände, lokale Verbraucherombudsmänner<br />

sowie der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz,<br />

sondern jeder, der nach dem Angebot des Verwenders den Vertrag hätte abschließen können.<br />

Verbietet das zuständige Verbrauchergericht in Warschau die Verwendung einer bestimmten<br />

Vertragsklausel, so wird die Entscheidung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlicht<br />

und in ein Register beim Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucher-<br />

schutz eingetragen. Sobald das Urteil im Register veröffentlicht hat, ist es für alle rechtsverbindlich.<br />

Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich, derzeit enthält das Register über 1000<br />

Klauseln.<br />

21 Portugal (PT)<br />

Der portugiesische Gesetzgeber schuf bereits im Jahre 1985 Vorschriften zum Schutz gegen<br />

AGB durch das Dekret Nr. 446/85 vom 25. Oktober 1985. Die Regelungen orientierten sich<br />

stark am deutschen AGB-Gesetz aus dem Jahre 1976 und waren dementsprechend auch auf<br />

Verträge zwischen Unternehmern (B2B) und Privaten (P2P) anwendbar. Sie erfassten ihrem<br />

sachlichen Anwendungsbereich nach nur AGB, die für eine Vielzahl von Verträgen formuliert<br />

waren. Die Inhaltskontrolle erfolgte (und erfolgt weiterhin) anhand der Generalklausel des<br />

Art. 15 (Treu und Glauben). Daneben enthält das Gesetz in Art. 18 ff. sowie in Art. 21.ff. vier<br />

verschiedene Kataloge mit Klauselverboten, wobei die ersten beiden (schwarze und graue<br />

Liste) allgemein gültig sind, während die anderen beiden (ebenfalls eine schwarze und eine<br />

graue Liste) nur auf Verbraucherverträge anwendbar sind.<br />

Die Richtlinie 93/13 wurde durch das Dekret Nr. 220/95 vom 31. August 1995 umgesetzt,<br />

indem lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen wurden, mit denen vor allem die<br />

Verbotslisten korrigiert und einige verfahrensrechtliche Vorschriften ergänzt wurden. Im Zu-<br />

396


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

ge der Umsetzung schuf der Gesetzgeber ein Register, in dem sämtliche Urteile eingetragen<br />

werden, die die Verwendung von Klauseln untersagen oder diese für unwirksam erklären.<br />

Gleichzeitig wurde der sachliche Anwendungsbereich durch Aufhebung des alten Art. 3(1) lit.<br />

(c) auch auf solche Klauseln erstreckt, die von Personen des öffentlichen Rechts auferlegt<br />

oder genehmigt wurden. Vorformulierte Einzelverträge können dagegen erst seit dem Jahre<br />

1999 (aufgrund des Dekrets Nr. 249/99 vom 7. Juli 1999) kontrolliert werden.<br />

22. Rumänien (RO)<br />

Vor dem Jahr 2000 existierten in Rumänien keine ausdrücklichen Vorschriften über die Überprüfung<br />

Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Stattdessen waren die Vorschriften des allgemeinen<br />

Vertragsrechts anwendbar; vor der Umsetzung der Richtlinie gab es in Rumänien keinen<br />

mit dem der Richtlinie vergleichbaren Schutz. Im Jahr 2000 wurde vom rumänischen<br />

Parlament das Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verträgen zwischen<br />

Verkäufern und Verbrauchern verabschiedet. Dieses Gesetz ist auf jede Klausel in einem<br />

Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher anwendbar, in dem die Klausel<br />

nicht individuell ausgehandelt wurde.<br />

23. Slowakei (SK)<br />

Vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 waren weder im tschechoslowakischen Zivilgesetzbuch<br />

aus dem Jahre 1964 noch im Verbraucherschutzgesetz von 1992 spezifische Vorschriften zum<br />

Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln vorgesehen (siehe oben, unter 4.). Die<br />

staatlichen Kontrollbefugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes wurden durch das Gesetz<br />

Nr. 274/1993 Coll. geregelt. Das Gesetz legte die Kompetenzen der einzelnen Behörden auf<br />

dem Gebiet des Verbraucherschutzes fest (Wirtschaftsministerium und andere Ministerien,<br />

sonstige Behörden der staatlichen Verwaltung, Gewerbeaufsichtsämter, Kreis- und Bezirksverwaltung,<br />

Stadtverwaltung).<br />

Der SLOWAKISCHE Gesetzgeber setzte im Jahre 2004 die Richtlinie um, indem die betreffenden<br />

Richtlinienvorschriften nahezu wortgleich in das Zivilgesetzbuch überführt wurden. 823<br />

Diese Regelungen werden durch das (ebenfalls im Jahre 2004 geänderte) Verbraucherschutz-<br />

823<br />

Gesetzesänderung Nr. 150/2004 fünfter Abschnitt: Verbraucherverträge: Art. 52-54, Datum des Inkrafttretens<br />

1. April 2004.<br />

397


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

gesetz ergänzt. 824 Im Zuge dieser Novellierung wurde der Begriff des Verbrauchervertrages in<br />

Art. 23a konkretisiert, gleichzeitig wurden allgemeine Regelungen geschaffen, mit denen die<br />

staatlichen Kontroll- und Marktüberwachungsbefugnisse sowie die Rechte von Verbraucherorganisationen<br />

näher bestimmt werden. Der Anwendungsbereich der slowakischen Vorschriften<br />

geht über die Richtlinie hinaus, da auch juristische Personen unter den Verbraucherbegriff<br />

fallen können, vorausgesetzt sie handeln zu einem Zweck, der außerhalb ihrer geschäftlichen,<br />

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Charakteristisch für das slowakische Recht ist<br />

die Zusammenarbeit zwischen Regierung und NGOs bzgl. Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik.<br />

Nach dem slowakischen Recht haben Verbraucherorganisationen das Recht, mit<br />

staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, um gemeinsam die Grundsätze der Verbraucherpolitik<br />

festzulegen sowie zu überwachen und die Effektivität staatlicher Institutionen zu<br />

verbessern. Ihre Vertreter haben einen Sitz im Verbraucherpolitischen Beirat (der Vizepräsident<br />

ist zugleich Vertreter des slowakischen Verbraucherverbandes).<br />

24. Slowenien (SL)<br />

Bevor die Richtlinie 93/13 umgesetzt wurde, enthielt das SLOWENISCHE Schuldrechtsgesetz<br />

aus dem Jahre 1978 (ersetzt im Jahre 2002 durch ein neues Gesetz) zwei Normen zur Rege-<br />

lung des AGB-Rechts. Keine von ihnen enthielt eine genauere Beschreibung oder Definition,<br />

was unter einer missbräuchlichen Klausel zu verstehen ist. Art. 143 sah vor, dass Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen, die im Widerspruch zum Zweck des geschlossenen Vertrages stehen<br />

oder gegen die anerkannten Handelsbräuche verstoßen, auch dann nichtig sind, wenn die<br />

betreffende Klausel durch eine zuständige Behörde genehmigt worden war. Eine AGB-<br />

Klausel konnte darüber hinaus dann durch das Gericht für nichtig erklärt werden, soweit diese<br />

Klausel die Einspruchs- und Berufungsrechte, die vertraglichen Rechte oder Ausschlussfristen<br />

zum Nachteil der anderen Partei veränderte, oder soweit die Klausel ansonsten als ungerecht<br />

oder zu belastend betrachtet wurde.<br />

Der slowenische Gesetzgeber setzte die Richtlinie im Februar 1998 um, indem die Art. 22-24<br />

des Verbraucherschutzgesetzes angepasst wurden. Die neuen Vorschriften traten am 28. März<br />

1998 in Kraft. Das slowenische Recht sieht einen gegenüber der Richtlinie höheren Schutzstandard<br />

vor, da auch im Einzelnen ausgehandelte Klauseln für missbräuchlich erklärt und<br />

824 Letzte Änderung 616/2004, Datum des Inkrafttretens: 25. November 2004.<br />

398


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

somit für unwirksam erklärt werden können. Klauseln, die in sonstigen Verträgen (B2B oder<br />

P2P) verwendet werden, unterliegen der Kontrolle gem. § 121 Schuldrechtsgesetz. § 121 dieses<br />

Gesetzes sieht vor, dass AGB, die im Widerspruch zum Vertragszweck oder zu den anerkannten<br />

Handelsbräuchen stehen, nichtig sind.<br />

25. Spanien (ES)<br />

Das SPANISCHE Recht kannte zwar lange Zeit kein eigenständiges Gesetz zur Regelung vorformulierter<br />

Klauseln, allerdings existierte bereits im Jahre 1980 eine konzise Regelung, die<br />

in gewisser Weise mit dem Schutzregime der Richtlinie vergleichbar ist: Art. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

Nr. 50/1980 enthält eine Regelung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

und missbräuchlichen Klauseln in Versicherungsverträgen. Hiervon abgesehen, wurde<br />

mit dem Verbraucherschutzgesetz Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 eine allgemeine, umfassende<br />

Regelung zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen geschaffen.<br />

Art. 10 des Gesetzes Nr. 26/1984 enthielt (in missverständlicher Weise die Begriffe „Standardvertragsbedingung“<br />

und „missbräuchliche Klausel“ vermengend) eine Definition zum<br />

Begriff der vorformulierten Klauseln sowie formale Einbeziehungsvoraussetzungen, eine generelle<br />

Regelung zur Billigkeit vertraglicher Klauseln sowie eine aus zwölf Abschnitten be-<br />

stehende Liste verbotener Klauseln, die Auslegungsregel contra stipulatorem, eine Regelung<br />

zum Vorrang spezieller Klauseln gegenüber allgemeinen Klauseln sowie eine Rechtsfolgen-<br />

regelung zur Nichtigkeit. Die Regelungen orientierten sich an rechtsvergleichenden Erkenntnissen,<br />

insbesondere am D<strong>EU</strong>TSCHEN AGB-Recht. 825<br />

Die Richtlinie 93/13 wurde im Jahre 1998 umgesetzt, indem das Gesetz Nr. 7/1998 vom 13.<br />

April über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen erlassen wurde und die Liste unzulässiger<br />

Klauseln im Verbraucherschutzgesetz Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 durch weitere<br />

29 Klauselverbote ergänzt wurde. Beide Gesetze unterscheiden sich in ihrem persönlichen<br />

Anwendungsbereich und ihrem Inhalt. Das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen in<br />

Verträgen bezieht sich generell auf AGB, seine Vorschriften finden sowohl für B2C als auch<br />

für B2C-Verträge Anwendung. Seinem Inhalt nach regelt dieses Gesetz allerdings nur die<br />

Einbeziehung und Auslegung von AGB, nicht aber eine Inhaltskontrolle. Das Verbraucher-<br />

825<br />

D<strong>EU</strong>TSCHES Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) von 1976,<br />

siehe oben I.9.<br />

399


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

schutzgesetz enthält demgegenüber (für Verbraucherverträge) Vorschriften zur Inhaltskontrolle.<br />

Kennzeichnend für das spanische System ist vor allem die präventive Kontrolle missbräuchlicher<br />

Klauseln auf der Grundlage des spanischen AGB-Registers. In dieses Register werden<br />

sämtliche Klauseln eingetragen, die in letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen für missbräuchlich<br />

erklärt worden sind. Notare und Grundbuchämter sowie Handelsregisterämter<br />

müssen das Register beachten und dürfen Verträge, die derartige Klauseln enthalten, nicht<br />

genehmigen. Auf der Grundlage des öffentlich zugänglichen Registers kann jedermann die<br />

Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gerichtlich geltend machen.<br />

Die vom EuGH in der Rs. C-70/03 826 aufgestellten Vorgaben (betreffend die Umsetzung von<br />

Art. 5 und Art. 6 Richtlinie 93/13) sind bislang noch nicht in spanisches Recht umgesetzt<br />

worden, allerdings wird gegenwärtig ein Gesetzesentwurf im spanischen Parlament beraten,<br />

der nicht nur die falsche Umsetzung korrigieren will, sondern zugleich weitere Fragen in die-<br />

sem Zusammenhang regeln möchte (z.B. missbräuchliche Handelspraktiken bei Dienstleistungsverträgen,<br />

missbräuchliche Klauseln bzgl. der Voraussetzungen der Vertragsbeendi-<br />

gung).<br />

26. Schweden (SE)<br />

SCHWEDEN erließ im Jahre 1971 das Gesetz über Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen.<br />

Dieses Gesetz enthielt vor allem marktverhaltenssteuernde Regelungen, die den Verbraucherombudsmann<br />

dazu ermächtigen, Vertragsklauseln mit unternehmerischen Verbänden zu ver-<br />

handeln und per Verfügung die Verwendung missbräuchlicher Klauseln und Bedingungen zu<br />

verbieten. Auf diese Weise konnten Maßnahmen getroffen werden, um die Verwendung gewisser<br />

für missbräuchlich erachteter Vertragsklauseln zu verhindern. Die entsprechenden Fälle<br />

werden vor dem Verbraucherombudsmann, der schwedischen Verbraucheragentur und vor<br />

dem Marktgerichtshof verhandelt, der als einziges, letztinstanzliches Gericht ohne Berufungsmöglichkeit<br />

zuständig ist. Seit 1976 können darüber hinaus – wie in den sonstigen skandinavischen<br />

Ländern auch (DÄNEMARK und FINNLAND, vgl. 6. und 8.). – sämtliche Vertrags-<br />

826<br />

EuGH, Urteil vom 9. September 2004, Rs. C-70/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Spanien), Slg. 2004, I-7999.<br />

400


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

klauseln (in B2C, B2B und P2P-Verträgen) gem. § 36 Vertragsgesetz auf ihren Inhalt überprüft<br />

werden. Mit dem Beitritt Schwedens zur <strong>EU</strong> wurde das Gesetz über Vertragsklauseln in<br />

Verbraucherverträgen am 15. Dezember 1994 durch ein neues Gesetz ersetzt (1994:1512).<br />

Dieses Gesetz bezieht sich seinem Anwendungsbereich nach allein auf B2C-Verträge. In<br />

sachlicher Hinsicht enthält das Gesetz nicht nur Marktverhaltensrecht, sondern auch zivilrechtliche<br />

Regelungen, die im Wesentlichen auf § 36 des Vertragsgesetzes verweisen. Dabei<br />

ist die Generalklausel in § 36 Vertragsgesetz allerdings in zweierlei Hinsicht modifiziert anzuwenden.<br />

Zum einen dürfen nach Vertragsschluss eingetretene Umstände nur zum Vorteil<br />

des Verbrauchers berücksichtigt werden (Art. 11(2) des Gesetzes 1994:1512). Zum anderen<br />

werden die Möglichkeiten einer gerichtlichen Anpassung missbräuchlicher Klauseln beschränkt;<br />

handelt es sich um eine im Einzelnen nicht ausgehandelte missbräuchliche Klausel,<br />

so kann der Verbraucher verlangen, dass der restliche Vertrag unverändert aufrechterhalten<br />

bleibt, so dass das Gericht die verbleibenden Klauseln nicht ändern darf.<br />

27. Vereinigtes Königreich (UK)<br />

Bereits vor Inkrafttreten gesetzgeberischer Regelungen wurde von der Rechtsprechung eine<br />

Reihe von Schutzmechanismen zur Kontrolle von Standardverträgen entwickelt. Nach der<br />

Rechtsprechung werden Standardvertragsklauseln nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn<br />

der Klauselverwender der anderen Vertragspartei eine angemessene Kenntnisnahmemöglich-<br />

keit gewährt (reasonable notice test 827 ). Daneben spielte auch die Auslegung von Verträgen<br />

nach der contra proferentem-Regelung eine Rolle, in begrenztem Umfang war sogar eine In-<br />

haltskontrolle möglich. Eine erste Regelung erfolgte im Jahre 1977 mit dem Unfair Contract<br />

Terms Act 1977 (UCTA). Der UCTA beschränkt sich seinem Anwendungsbereich nach nicht<br />

auf Verbraucherverträge; vielmehr findet er auch auf B2B-Verträge Anwendung sowie – in<br />

begrenztem Maße – auf P2P-Verträge. In sachlicher Hinsicht werden allerdings nur sehr wenige<br />

Klauselarten erfasst, denn die Kontrolle bezieht sich vorrangig auf Freizeichnungsklauseln,<br />

mit denen eine Partei ihre Haftung für negligence oder breach of contract ausschließen<br />

oder beschränken will oder aber versucht, das Vertragsprogramm im Widerspruch zu den berechtigten<br />

Erwartungen umzugestalten. Der UCTA blieb von der Umsetzung der Richtlinie<br />

unberührt und ist weiterhin in Kraft.<br />

827<br />

Parker v. South Eastern Railway Co Ltd. [1877] 2 CPD 416; Thornton v. Shoe Lane Parking Ltd [1971] 2 QB<br />

163.<br />

401


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Richtlinie wurde im Jahre 1994 ursprünglich durch eine Rechtsverordnung, die Unfair<br />

Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulations (UTCCR) umgesetzt, indem die Regelungen der<br />

Richtlinie nahezu wörtlich übernommen wurden. Seit der Umsetzung der Richtlinie wurde die<br />

Verwendung missbräuchlicher Klauseln vor allem durch das Office of Fair Trading reguliert.<br />

Eine Klagebefugnis für Verbraucherverbände wurde demgegenüber (im Widerspruch zu<br />

Art. 7 der Richtlinie 93/13) im VEREINIGTEN KÖNIGREICH nicht eingeführt, da ein solches<br />

Klagerecht mit der privity of contract-Doktrin für unvereinbar gehalten wurde. Die Queen’s<br />

Bench Division des High Court legte dem EuGH daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens<br />

die Frage vor, ob die Richtlinie einzelnen Personen oder Organisationen mit berechtigtem<br />

Interesse zum Schutze der Verbraucher eine Klagebefugnis vor Gerichten oder der<br />

zuständigen Behörde einräume, um klären zu können, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich<br />

ist. Die Klage wurde jedoch wieder zurückgezogen, nachdem es zu einem Regierungswechsel<br />

gekommen war und die neue Regierung durch den UTCCR 1999 Verbraucherverbänden eine<br />

Klagebefugnis und dem klagenden Verbraucherverband das Recht zur Prozessführung eingeräumt<br />

hatte.<br />

Aus dem Nebeneinander von UCTA 1977 und UTCCR 1999 ergibt sich eine äußerst unübersichtliche<br />

Rechtslage, da beide Rechtsakte einander überlagernde, inkonsistente Regelungen<br />

enthalten, eine unterschiedliche Terminologie und unterschiedliche Konzepte verwenden, die<br />

zwar zu ähnlichen, jedoch nicht identischen Rechtsfolgen führen. Die <strong>Law</strong> Commission und<br />

die Scottish <strong>Law</strong> Commission haben daher im Februar 2005 einen Vorentwurf für ein Gesetz<br />

zur Regelung missbräuchlicher Klauseln veröffentlicht und in ihrem Abschlussbericht vorge-<br />

schlagen, die im UCTA 1977 und UTCCR enthaltenen Vorschriften zur Regelung missbräuchlicher<br />

Klauseln klarzustellen und zu vereinheitlichen. 828 Der Abschlussbericht empfiehlt<br />

zudem einen verbesserten Schutz für kleine Unternehmen und schlägt insoweit vor, dass<br />

derartige Unternehmen künftig das Recht haben sollten, sämtliche Vertragsklauseln einer Inhaltskontrolle<br />

zu unterwerfen, soweit die betreffenden Klauseln nicht durch individuelle Verhandlungen<br />

abgeändert wurden oder das Preis-Leistungs-Verhältnis betroffen ist.<br />

828 Siehe den Abschlussbericht der <strong>Law</strong> Commission und der Scottish <strong>Law</strong> Commission on unfair terms in contracts,<br />

LAW COM No. 292/SCOT LAW COM No. 199.<br />

402


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Anwendungsbereich<br />

1. Verbraucher, Gewerbetreibender, Öffentliche Dienstleistungen<br />

a. B2C, B2B und P2P-Verträge<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Richtlinie 93/13 ist nur auf Klauseln in Verträgen anwendbar, die zwischen einem Gewerbetreibenden<br />

und einem Verbraucher abgeschlossen werden (B2C). Sämtliche Mitgliedstaaten<br />

haben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie spezielle B2C-Regelungen zur Kontrolle<br />

vorformulierter Klauseln geschaffen.<br />

Daneben ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten auf unterschiedlichen Ebenen aber auch eine<br />

Kontrolle von B2B und P2P-Verträgen möglich.<br />

In den NORDISCHEN STAATEN (DÄNEMARK, FINNLAND, SCHWEDEN) ermöglicht die in Art. 36<br />

Vertragsgesetz geregelte Generalklausel seit jeher eine Inhaltskontrolle von missbräuchlichen<br />

Klauseln (auch wenn diese Klauseln im Einzelnen ausgehandelt wurden) in sämtlichen Vertragsverhältnissen,<br />

also auch bei B2B und P2P-Verträgen. Dabei ist allerdings zu beachten,<br />

dass nach Art. 36 Vertragsgesetz bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel<br />

nicht nur der Vertragsinhalt und die Umstände vor und nach Vertragsschluss, sondern auch<br />

die Verhandlungsstärke der Parteien zu berücksichtigen sind. Eine Klausel in B2B-Verträgen<br />

kann dementsprechend nur unter strengeren Voraussetzungen für missbräuchlich erklärt werden.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND, PORTUGAL und ESTLAND sowie in ÖSTERREICH, UNGARN, LITAUEN, in den<br />

NIEDERLANDEN und in SLOWENIEN existieren Generalklauseln zur Inhaltskontrolle vorformulierter<br />

Vertragsbedingungen, die sich nicht nur auf B2C-Verträge, sondern auch auf B2B und<br />

P2P-Verträge beziehen. D<strong>EU</strong>TSCHLAND, PORTUGAL und ESTLAND weisen dabei die Besonderheit<br />

auf, dass bei der Kontrolle von B2B-Verträgen zusätzlich eine graue bzw. schwarze Liste<br />

zu berücksichtigen ist:<br />

403


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

• Die D<strong>EU</strong>TSCHEN Vorschriften zur AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) schützen grundsätzlich<br />

jede Vertragspartei, der gegenüber AGB verwendet werden. Soweit AGB gegenüber<br />

einem Unternehmer verwendet werden, finden zwar bestimmte Vorschriften –<br />

insbesondere die auf B2C-Verträge anwendbare graue Liste (§ 308 BGB) und schwarze<br />

Liste (§ 309 BGB) – keine direkte Anwendung (§ 310(1) BGB). Jedoch muss der<br />

Richter auch bei B2B-Verträgen prüfen, ob eine Klausel, die gemäß §§ 308, 309 BGB<br />

im Verkehr mit Verbrauchern unzulässig ist, im konkreten Fall auf Grund einer „Parallelwertung<br />

in der Unternehmersphäre“ auch im unternehmerischen Bereich als unwirksam<br />

anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfaltet<br />

insbesondere die schwarze Liste (§ 309 BGB) eine Indizwirkung dafür, dass die<br />

betreffende Regelung im kaufmännischen Verkehr zu einer unangemessenen Benachteiligung<br />

des Vertragspartners führt.<br />

• Das PORTUGIESISCHE Recht kennt neben einer P2P geltenden Generalklausel (Art. 15<br />

Dekret Nr. 446/85) eine schwarze und eine graue Liste, die auf sämtliche Vertragsverhältnisse<br />

anwendbar ist (Art. 18, 19 Dekret Nr. 446/85).<br />

• In ESTLAND ist die Generalklausel für vorformulierte Klauseln (§ 42 Schuldrechtsgesetz)<br />

ebenfalls auf B2C und P2P-Verträge anwendbar. Die für B2C-Verträge geltende<br />

schwarze Liste (§ 42(3) Schuldrechtsgesetz) ist gem. § 44 bei B2B-Verträgen als<br />

graue Liste zu berücksichtigen. 829<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist ebenfalls eine Kontrolle von allgemeinen Vertragsbedingungen<br />

in B2B und P2P-Verträgen möglich, da der UCTA 1977 auch auf Verträge zwischen<br />

Unternehmern anwendbar ist und auch Regelungen für bestimmte „private“ Verträge über den<br />

Kauf von beweglichen Sachen enthält, wenn keine der beiden Vertragsparteien ein Unter-<br />

nehmer ist. Der Schwerpunkt der Klauselkontrolle liegt im UCTA dabei allerdings auf Haftungsfreizeichnungs-<br />

und Haftungsbeschränkungsklauseln.<br />

Keine speziellen Generalklauseln zur Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln existieren<br />

dagegen in BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, FRANKREICH,<br />

829 Siehe § 44 Schuldrechtsgesetz: „ Wenn eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 42(3) dieses<br />

Gesetzes in einem Vertrag verwendet wird, bei dem die andere Vertragspartei diesen Vertrag aus Zwecken ihrer<br />

unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit schließt, gilt die Vermutung, dass diese Vertragsbedingung missbräuchlich<br />

ist.<br />

404


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA, POLEN, SLOWAKEI und<br />

SPANIEN.<br />

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in einigen dieser Mitgliedstaaten indirekt eine Inhaltskontrolle<br />

möglich ist: Viele Mitgliedstaaten sehen Regelungen zur Einbeziehung und Auslegung<br />

von vorformulierten Klauseln vor, die allgemein für sämtliche Vertragsparteien gelten.<br />

830 Häufig findet dabei im Rahmen der Einbeziehungs- und Auslegungskontrolle eine verdeckte<br />

Inhaltskontrolle statt, indem nicht nur formale Aspekte geprüft werden, sondern<br />

zugleich inhaltliche, wertende Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So hängt beispielsweise<br />

in einer Reihe von Ländern die Einbeziehung von AGB nicht nur davon ab, ob die andere<br />

Vertragspartei formal gesehen von den Vertragsklauseln Kenntnis nehmen konnte (zu denken<br />

ist beispielsweise an eine Hinweispflicht des Verwenders, dass Vertragsbedingungen verwendet<br />

werden; Pflicht des Verwenders, dem Vertragspartner die Möglichkeit zu eröffnen, von<br />

den Klauseln Kenntnis zu nehmen; Pflicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen zu übergeben;<br />

Pflicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen lesbar zu gestalten). Vielmehr<br />

werden in einer Reihe von Mitgliedstaaten zugleich wertende Gesichtspunkte berücksichtigt.<br />

Billigkeitsgesichtspunkte können dazu führen, dass bei nachteiligen, ungewöhnlichen oder<br />

überraschenden Klauseln erhöhte Anforderungen an die Einbeziehung in den Vertrag gestellt<br />

werden oder eine besonders restriktive Auslegung durchgeführt wird.<br />

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in vielen Mitgliedstaaten (beispielsweise in BELGIEN<br />

oder SPANIEN 831 ) allgemeine Korrekturinstrumente zur Verfügung stehen, mit denen ein extremes<br />

Missverhältnis zwischen den Hauptleistungspflichten auch in B2B-Verträgen korri-<br />

giert werden kann, etwa auf der Grundlage der laesio enormis, des Wuchertatbestands oder<br />

des Maßstabs „öffentliche Ordnung/gute Sitten“. So hat beispielsweise der Kassationsgerichtshof<br />

in FRANKREICH vereinzelt (über die cause-Doktrin, Art. 1131 Code civil) die Kontrolle<br />

von Klauseln zwischen zwei Unternehmern zugelassen, obwohl die französischen Vorschriften<br />

zur Inhaltskontrolle grundsätzlich auf Verbraucherverträge beschränkt sind. 832<br />

830 Siehe oben, Teil 2 C.II.1.-25.<br />

831 SPANISCHE Gerichte kontrollieren Klauseln sehr häufig indirekt, indem sie die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts<br />

anwenden, insbesondere das Recht der Willensmängel (Irrtum, Täuschung, etc.). Darüber hinaus<br />

steht in den Zivilrechtsordnungen Navarras und Kataloniens die laesio enormis zur Verfügung (nicht jedoch<br />

nach dem spanischen CC).<br />

832 Cass. civ. 22. Oktober 1996 D. 1997, 121 Société Banchereau v. Société Chronopost. In späteren Entscheidungen<br />

hat die Cour de Cassation allerdings die in Chronopost entwickelten Grundsätze wiederum einge-<br />

405


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

b. Definition des Verbrauchers 833<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13 definiert den Verbraucher als eine natürliche Person, die zu<br />

einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet<br />

werden kann. Die Mitgliedstaaten sind dieser Definition nur zum Teil gefolgt. In einer Reihe<br />

von Mitgliedstaaten sind von der Richtlinie abweichende Verbraucherbegriffe zu finden. So<br />

werden beispielsweise in SPANIEN, GRIECHENLAND und UNGARN sämtliche „Letztempfänger“<br />

als Verbraucher geschützt. Dieses Konzept ist in vielen Fällen weiter als der von der Richtlinie<br />

etablierte Verbraucherbegriff, da auch atypische Rechtsgeschäfte erfasst werden, die nicht<br />

auf eine Weiterveräußerung gerichtet sind. In FRANKREICH, POLEN und LETTLAND werden<br />

Unternehmer, die einen Vertrag außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsfeldes abschließen,<br />

ebenfalls als „Verbraucher“ bzw. „non-professionnels“ geschützt. 834 In ÖSTERREICH, BEL-<br />

GIEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARK, FRANKREICH, GRIECHENLAND, UNGARN,<br />

SLOWAKEI und (umstritten) SPANIEN werden darüber hinaus auch juristische Personen geschützt,<br />

wenn sie zu einem privaten Zweck handeln bzw. (in GRIECHENLAND, UNGARN und<br />

SPANIEN) wenn es sich bei ihnen um einen Letztempfänger handelt. In UNGARN wird aller-<br />

dings derzeit geplant, den Verbraucherbegriff auf natürliche Personen zu beschränken. In<br />

PORTUGAL ist demgegenüber ungeklärt, ob juristische Personen ebenfalls unter den Verbraucherbegriff<br />

fallen, ein Gesetzesentwurf zu einem neuen Verbrauchergesetz sieht aber jedenfalls<br />

vor, dass juristische Personen in gewissen Sachlagen ebenfalls von den verbraucherschützenden<br />

Vorschriften profitieren sollen. Das RUMÄNISCHE Recht schützt in Vereinigungen<br />

zusammengeschlossene Gruppen natürlicher Personen 835 .<br />

In MALTA besteht nach dem Gesetz zu Verbraucherfragen sogar die Möglichkeit, dass der für<br />

Verbraucherangelegenheiten verantwortliche Minister jede (natürliche oder juristische) Person<br />

nach Konsultation des Rates für Verbraucherfragen zum „Verbraucher“ erklärt. Darüber<br />

hinaus erstreckt sich der Verbraucherbegriff in Malta auch auf Personen, die nicht direkt Er-<br />

schränkt, siehe Chambre mixte 22. April 2005, pourvoi n° 02-18326 und 03-14112; Chambre commerciale 21.<br />

Februar 2006, pourvoi n° 04-20139.<br />

833<br />

Vgl. hierzu ausführlich Teil 3 A. der Studie.<br />

834<br />

Zur Situation im VEREINIGTEN KÖNIGREICH siehe ausführlich Teil 3 A.III.2.<br />

835<br />

Art. 2(1) Gesetz Nr. 193 vom 6. November 2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verträgen zwischen<br />

Verkäufern und Verbrauchern.<br />

406


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

werber oder Begünstigte sind, unabhängig davon, ob die betreffende Person mit dem Vertragspartner<br />

des Unternehmers in häuslicher Gemeinschaft lebt, soweit sie nur durch ihn ausdrücklich<br />

oder stillschweigend ermächtigt wurde und die vom Unternehmer erlangte Ware<br />

oder Dienstleistung verbraucht, gebraucht oder auf sonstige Weise einen Vorteil durch sie<br />

erlangt hat.<br />

c. Definition des Gewerbetreibenden 836<br />

Nach Art. 2 lit. c ist unter einem Gewerbetreibenden (im Folgenden: Unternehmer) eine natürliche<br />

oder juristische Person zu verstehen, „die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen,<br />

im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen<br />

Bereich zuzurechnen ist.“ Der Unternehmerbegriff in Artikel 2 lit c Richtlinie<br />

93/13 ist europäisch-autonom und weit auszulegen. Die Richtlinie ist dahingehend zu<br />

verstehen, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ sämtliche im Rahmen ihres Gewerbes oder<br />

Berufs handelnden natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Landwirte und Frei-<br />

berufler erfasst.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Begriffe „Gewerbetreibender“ bzw. (in der englischen<br />

Sprachfassung) „seller“ und „supplier“ im Einklang mit der Richtlinie 93/13 umgesetzt. In<br />

einigen Mitgliedstaaten finden sich dagegen keine ausdrücklichen Definitionen, so vor allem<br />

in FRANKREICH, LUXEMBURG und POLEN. In BELGIEN besteht die Besonderheit, dass für Verträge<br />

zwischen Verbrauchern und Freiberuflern gesonderte Regelungen erlassen wurden. Der<br />

belgische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, insoweit nicht den Anwendungsbereich des<br />

GHP auszuweiten, sondern stattdessen ein separates Gesetz zur Regelung missbräuchlicher<br />

Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Freiberuflern zu erlassen.<br />

In MALTA besteht nach dem Gesetz zu Verbraucherfragen die Möglichkeit, dass der für<br />

Verbraucherangelegenheiten verantwortliche Minister jede Person nach Konsultation des Rates<br />

für Verbraucherfragen zum „Unternehmer“ erklärt.<br />

836 Vgl. hierzu ausführlich Teil 3 B. der Studie.<br />

407


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

d. Öffentliche Dienstleistungen<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Detaillierte Informationen zur Frage, inwieweit öffentliche Dienstleistungen einer Klauselkontrolle<br />

in den fünfzehn „alten“ Mitgliedstaaten unterliegen, finden sich in der Studie “Application<br />

de la Directive 93/13 aux prestations de service public, Rapport de synthèse” von<br />

Harriet Hall und Claire Tixador. 837<br />

2. Ausschluss bestimmter Verträge<br />

a. Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien-, Arbeits- und Gesellschaftsrechts<br />

Nach dem 10. Erwägungsgrund sind insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem<br />

Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts von der Richtlinie ausgenommen, weil es<br />

sich dabei in der Regel nicht um Verbraucherverträge handelt. Für erb- oder familienrechtliche<br />

Verträge und Arbeitsverträge ist das unproblematisch, da kaum ein Fall vorstellbar ist, in<br />

dem ein derartiger Vertrag gleichzeitig Verbrauchervertrag ist. Ob die Mitgliedstaaten Gesellschaftsverträge<br />

von der Klauselkontrolle ausnehmen können, ist demgegenüber fraglich, denn<br />

nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte 838 sollen die im 10. Erwägungsgrund genannten<br />

Ausnahmen nur greifen, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt. Bei Gesellschafts-<br />

verträgen über den Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen als Vermögensanlage ohne<br />

unternehmerische Funktion kann demgegenüber ein Verbrauchervertrag vorliegen.<br />

Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts<br />

werden vor allem in ZYPERN und IRLAND ausdrücklich vom Anwendungsbereich der nationalen<br />

Vorschriften ausgenommen. Die NIEDERLÄNDISCHEN Vorschriften beziehen sich nicht auf<br />

Arbeitsverträge, in ESTLAND werden gesellschaftsrechtliche Verträge ausgeklammert. Seit der<br />

Schuldrechtsmodernisierung werden Arbeitsverträge in D<strong>EU</strong>TSCHLAND grundsätzlich einer<br />

AGB-Kontrolle unterstellt (§ 310(4) BGB). Gesellschaftsverträge werden demgegenüber ausgenommen,<br />

allerdings unterliegen diese Verträge nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin<br />

einer auf §§ 242, 315 BGB gestützten Inhaltskontrolle. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH wurden<br />

im UTCC 1994 in Schedule I a)-d) Verträge auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Arbeits- und<br />

837 Online abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/unf_cont_terms/uct02_fr.pdf.<br />

838 Vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 22. September 1992.<br />

408


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Gesellschaftsrecht ausdrücklich vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen; seit<br />

1999 existiert diese Einschränkung dagegen nicht mehr.<br />

b. Immobilienverträge<br />

Die Richtlinie ist grundsätzlich auf sämtliche Vertragstypen anwendbar. Teilweise findet sich<br />

im Schrifttum allerdings die Auffassung, dass Immobilienverträge nicht erfasst seien, da die<br />

Richtlinie ihrem 5. Erwägungsgrund nach nur auf „Waren und Dienstleistungen“ ziele. Dies<br />

werde auch durch die englische Sprachfassung des Art. 4(1) Richtlinie 93/13 bestätigt, denn<br />

der dort verwendete Begriff „goods“ umfasse nur bewegliche Gegenstände. Dass dieser Argumentation<br />

nicht gefolgt werden kann, zeigt indessen bereits der französische Text, der mit<br />

dem Merkmal „biens“ keine Beschränkung auf bewegliche Sachen enthält.<br />

Dementsprechend hat im VEREINIGTEN KÖNIGREICH der Court of Appeal (Civil Division) in<br />

der Rechtssache Khatun & Others v Newham LBC 839 zu Recht hervorgehoben, dass sowohl<br />

die Richtlinie als auch der englische Umsetzungsakt auf Grundstückskaufverträge anwendbar<br />

sind. Das Gericht führte zur Begründung an, dass ein Ausschluss von Immobilienverträgen<br />

gegen den Sinn und Zweck der Richtlinie verstieße. Da die Richtlinie ein hohes Schutzniveau<br />

bezwecke, gebe es keine Rechtfertigung dafür, derartige Verträge vom Anwendungsbereich<br />

auszunehmen. Zwar unterscheide das englische Common <strong>Law</strong> zwischen real und personal<br />

property, andererseits sei aber zu bedenken, dass die Richtlinie nach anderen Sprachfassungen<br />

sowohl auf bewegliche als auch unbewegliche Sachen Anwendung finde. Darüber hinaus deuteten<br />

der Richtlinientext und ihre Entstehungsgeschichte darauf hin, dass die Verfasser der<br />

Richtlinie ersichtlich keine Unterscheidung zwischen Grundstückskaufverträgen und sonstigen<br />

Transaktionen getroffen hätten und auch ansonsten davon ausgegangen seien, dass die<br />

Richtlinie in beiden Situationen anwendbar ist. Anderenfalls hätte die Richtlinie dies deutlich<br />

zum Ausdruck gebracht. – Ähnliche Argumente sind auch in IRLAND vorgetragen worden.<br />

Zwar gibt es in IRLAND bislang keine einschlägige Gerichtsentscheidung, jedoch ist zu vermuten,<br />

dass irische Gerichte im Zweifel die Entscheidung Khatun & Others v Newham LBC heranziehen<br />

würden.<br />

Das RUMÄNISCHE Gesetz 193/2000 nimmt auf „Sachen“ Bezug, ohne diese ihrer Natur nach<br />

(z. B. beweglich und unbeweglich) zu unterscheiden. Nach den allgemeinen Auslegungs-<br />

839 CA Urteil vom 24. Februar 2004 - Khatun & Others v Newham LBC [2004] EWCA Civ 55.<br />

409


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

grundsätzen soll bei Auslegung eines Begriffs nicht differenziert werden, wenn der Gesetzgeber<br />

an dieser Stelle nicht ebenfalls differenziert hat. Es ließe sich daher argumentieren, dass<br />

das rumänische AGB-Recht auf die Veräußerung sowohl beweglicher als auch unbeweglicher<br />

Sachen Anwendung findet.<br />

Das BELGISCHE Recht erfasste ursprünglich keine Immobilienverträge, erst das Gesetz vom 7.<br />

Dezember 1998 hat klargestellt, dass derartige Verträge erfasst werden.<br />

3. Ausschluss bestimmter Vertragsklauseln<br />

a. Vertragsklauseln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen<br />

Nach Art. 1(2) Richtlinie 93/13 unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvor-<br />

schriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen,<br />

bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich -<br />

Vertragsparteien sind, nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Ungefähr die Hälfte der Mitgliedstaaten<br />

hat diesen Ausschluss ausdrücklich übernommen: BELGIEN (im Gesetz zur Rege-<br />

lung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Freiberuflern), ZY-<br />

PERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN,<br />

LETTLAND, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWAKEI, SPANIEN (im Gesetz Nr. 7/1998 vom 13. April<br />

über allgemeine Geschäftsbedingungen) und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. Das SLOWAKISCHE<br />

Recht schließt solche Rechtsvorschriften aus, auf deren Grundlage gesetzliche Verfügungen<br />

ergehen. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND sind gem. § 307(3) BGB ausschließlich solche Klauseln einer Inhaltskontrolle<br />

(nach der Generalklausel oder aufgrund der schwarzen oder grauen Liste) zugänglich,<br />

die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.<br />

Klauseln, die zwingende Rechtsvorschriften wiedergeben, unterliegen jedoch einer Einbeziehungs-<br />

und Transparenzkontrolle.<br />

Die verbleibenden Mitgliedstaaten haben sich demgegenüber dafür entschieden, Art. 1(2)<br />

Richtlinie 93/13 nicht umzusetzen. Hierzu zählen ÖSTERREICH, BELGIEN (im Gesetz vom 14.<br />

Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz), BULGA-<br />

410


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

RIEN, DÄNEMARK, FINNLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA,<br />

die NIEDERLANDE, POLEN, SLOWENIEN und SCHWEDEN. In einigen dieser Länder ist gleichwohl<br />

in der Rechtsprechung bzw. im Schrifttum anerkannt, dass auf zwingenden Vorschriften<br />

beruhende Klauseln keiner Kontrolle unterliegen, so beispielsweise in den NORDISCHEN<br />

STAATEN (DÄNEMARK, FINNLAND, SCHWEDEN) sowie in ÖSTERREICH, GRIECHENLAND und<br />

LITAUEN. In FRANKREICH sind Klauseln in Verträgen mit Unternehmen der öffentlichen Hand<br />

wie z.B. Gas-, Öl- und Stromverträge, Telefonverträge sowie Verträge des öffentlichen<br />

Transports oder über die Erbringung sonstiger Dienstleistungen kontrollfähig. Umstritten ist<br />

allerdings, ob diese zum Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte (so die Rechtsprechung<br />

des Kassationsgerichtshofs) oder der ordentlichen Gerichte (Literaturmeinung) gehören.<br />

b. Im Einzelnen ausgehandelte Klauseln<br />

Art. 3 Richtlinie 93/13 schließt sämtliche Klauseln vom Anwendungsbereich aus, die im Ein-<br />

zelnen vom Verbraucher ausgehandelt werden. 15 Mitgliedstaaten haben diese Ausnahme<br />

übernommen: ÖSTERREICH, ZYPERN, ESTLAND, GRIECHENLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN,<br />

IRLAND, ITALIEN, LITAUEN, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI,<br />

SPANIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH.<br />

Die Rechtsordnungen der verbleibenden 10 Mitgliedstaaten erlauben demgegenüber ihren<br />

Gerichten bzw. Verwaltungsbehörden eine Kontrolle individuell ausgehandelter Klauseln.<br />

Dies ist der Fall in den nordischen Staaten (DÄNEMARK, FINNLAND, SCHWEDEN) sowie in<br />

FRANKREICH, LUXEMBURG, BELGIEN (GHP), der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, LETTLAND,<br />

MALTA und Slowenien. Das BELGISCHE GFB schlägt demgegenüber einen Mittelweg ein: Die<br />

im Richtlinienanhang aufgeführten missbräuchlichen Klauseln sind relativ nichtig, selbst<br />

wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden (Art. 7(4) GfB). Die in Art. 3 Richtlinie 93/13<br />

(Art. 7(2) GfB) verankerte Generalklausel umfasst demgegenüber sonstige Vertragsklauseln.In<br />

Bulgarien findet die Generalklauselm und sogar die schwarze Liste des Art. 143 Anwenung<br />

für alle Vertragsklauseln.Allerdings, was die rechtlichen Konsequenzen betrifft, unterscheidet<br />

das bulgarische Recht zwischen individuell ausgehandelten und nicht individuell<br />

ausgehandelten Klauseln: Nach Art. 146 (1) des Verbraucherschutzgesetzes, der Art. 6 der<br />

Richtlinie 93/13 umsetzt, sind nicht individuell ausgehandelte Klauseln automatisch ungültig.<br />

411


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Dagegen werden unzulässig individuell ausgehandelte Klauseln nur von dem allgemeinen<br />

Vertragsrecht aufgehoben.<br />

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt<br />

wurde, so trifft ihn gem. Art. 3(2)(3) der Richtlinie 93/13 die Beweislast. Diese Vorschrift<br />

wurde von nahezu sämtlichen Mitgliedstaaten richtliniengetreu umgesetzt. In<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND werden zwar im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln vom Anwendungsbereich<br />

der Klauselkontrolle ausgeschlossen, allerdings wird dieser Ausschluss relativiert<br />

durch eine enge Auslegung dieses Begriffs. Denn nach Ansicht des BGH ist eine Vertragsklausel<br />

nur dann als im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, wenn der Verwender die andere<br />

Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung belehrt hat oder sonst<br />

wie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat. 840<br />

Obwohl in 10 Mitgliedstaaten eine Kontrolle individuell ausgehandelter Klauseln möglich ist,<br />

haben sich lediglich FRANKREICH und SLOWENIEN dafür entschieden, Art. 3(2)(3) der Richtlinie<br />

93/13 nicht umzusetzen. Hieraus könnte geschlossen werden, dass in den verbleibenden<br />

Mitgliedstaaten, die eine Kontrolle individuell ausgehandelter Klauseln gestatten (BELGIEN,<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, FINNLAND, LUXEMBURG, Lettland, MALTA und<br />

SCHWEDEN) bei der Inhaltskontrolle hinsichtlich der anzusetzenden Maßstäbe zwischen Standardvertragsklauseln<br />

und individuell ausgehandelten Klauseln unterschieden wird. Jedenfalls<br />

in BELGIEN kann dies jedoch nicht nachgewiesen werden.<br />

840 BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, NJW 2005, 2543.<br />

412


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Inhaltskontrolle gemäß Art. 3 Klausel-Richtlinie<br />

1. Konzept der Richtlinie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Als praktisch wichtigste Vorschrift der gesamten Richtlinie definiert die Generalklausel in<br />

Art. 3(1) den Maßstab der Inhaltskontrolle.<br />

Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich<br />

anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des<br />

Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen<br />

Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.<br />

Die Generalklausel setzt ihrem Wortlaut nach zunächst ein „Missverhältnis der vertraglichen<br />

Rechte und Pflichten“ voraus. Abzustellen ist dabei nicht auf die Hauptleistungspflichten,<br />

denn diese sind nach Art. 4(2) der Richtlinie 93/13 kontrollfrei. Vielmehr kann es nur auf die<br />

sonstigen Rechte und Pflichten ankommen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Ein Missver-<br />

hältnis kann vor allem dann vorliegen, wenn die Vertragspositionen im Hinblick auf ein und<br />

dieselbe Frage unterschiedlich im Vertrag ausgestaltet sind. Im Einzelnen kann die Frage,<br />

wann ein Missverhältnis vorliegt, allerdings nicht losgelöst von dem sonstigen Gesetzesumfeld<br />

beurteilt werden. Vielmehr ist die sich aus dem Vertrag und dem Klauselwerk ergebende<br />

Rechtsposition des Verbrauchers mit derjenigen zu vergleichen, die bestünde, wenn die beanstandete<br />

Klausel nicht in den Vertrag aufgenommen worden wäre. Dementsprechend muss<br />

eine Klausel stets in ihrem gesetzlichen Kontext beurteilt werden, der sich aus dem jeweiligen<br />

mitgliedstaatlichen Recht ergibt. Ein Missverhältnis besteht nur dann „zum Nachteil des<br />

Verbrauchers“, wenn das dispositive Gesetzesrecht für den Verbraucher günstiger ist als die<br />

fragliche Klausel. Nach dem Grundsatz minima non curat praetor muss dieses Missverhältnis<br />

darüber hinaus erheblich sein.<br />

Neben diesen Kriterien verlangt die Richtlinie weiterhin, dass das Missverhältnis gegen das<br />

Gebot von Treu und Glauben verstößt. Wie sich das Gebot von Treu und Glauben zu dem<br />

Kriterium „Missverhältnis“ verhält, ist nach wie vor ungeklärt. Der Wortlaut der Richtlinie<br />

deutet darauf hin, dass eine Klausel nur dann missbräuchlich ist, wenn sie ein Missverhältnis<br />

413


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

verursacht und dieses Missverhältnis außerdem gegen Treu und Glauben verstößt. Folgt man<br />

dieser Lesart, so kann eine Klausel ein Missverhältnis verursachen, ohne dass dieses zugleich<br />

gegen Treu und Glauben verstößt. Andere gehen demgegenüber davon aus, dass eine Klausel,<br />

die ein erhebliches Missverhältnis hervorruft, automatisch gegen das Gebot von Treu und<br />

Glauben verstößt. 841 Denkbar wäre schließlich, die Kriterien „erhebliches Missverhältnis” und<br />

„Treu und Glauben” alternativ zu verstehen in dem Sinne, dass beide Kriterien unabhängig<br />

voneinander sind, so dass eine Klausel missbräuchlich ist, wenn sie zu einem erheblichen<br />

Missverhältnis führt oder gegen Treu und Glauben verstößt. Angesichts dieser vielgestaltigen<br />

Auslegungsmöglichkeiten kann es nicht verwundern, dass die Mitgliedstaaten ihre Generalklauseln<br />

ganz unterschiedlich ausgestaltet haben. 842<br />

Nach Art. 4(1) ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Individualverfahren unter<br />

Berücksichtigung (1) der Art und Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages<br />

sind, (2) aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände sowie (3) aller anderen Klauseln<br />

desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses zu beurteilen. Eine gewisse Indizwirkung bei der Beurteilung der<br />

Missbräuchlichkeit einer Klausel entfaltet darüber hinaus der Anhang der Richtlinie. 843<br />

2. Ausgestaltung der Generalklausel in den Mitgliedstaaten<br />

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Erwägungsgrund<br />

15 dazu verpflichtet, die Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit generell festzulegen.<br />

Sämtliche Mitgliedstaaten sehen derartige Generalklauseln zur Kontrolle von Klauseln<br />

vor. Obwohl sich diese Verpflichtung auch auf nicht im Einzelnen ausgehandelte Individualklauseln<br />

und -verträge erstreckt, beziehen sich die Generalklauseln in ÖSTERREICH und in den<br />

NIEDERLANDEN nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn in diesen Mitgliedstaaten<br />

andere rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen vorformulierte Individualklauseln<br />

kontrolliert werden können, wächst durch diese Umsetzungstechnik die Gefahr,<br />

dass die Vorgaben der Richtlinie missachtet werden.<br />

841 Vgl. Tenreiro, ERPL 1995, 273, 279.<br />

842 Siehe unten, Teil 2 C.IV.2.<br />

843 Zur Rechtsnatur des Anhangs und seiner Umsetzung in den Mitgliedstaaten siehe unten, Teil 2 C.IV.3.<br />

414


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Eine genaue Übernahme des Wortlauts des Art. 3(1) der Richtlinie 93/13 ist allerdings nur in<br />

acht Mitgliedstaaten erfolgt, nämlich in ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, in UNGARN,<br />

IRLAND, ITALIEN, RUMÄNIEN SPANIEN und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH. Die wörtliche Umsetzung<br />

hat vor allem in ITALIEN dazu geführt, dass sich die in der italienischen Richtlinienfassung<br />

zu findende Formulierung „malgrado la buona fede“ auch im italienischen Verbraucherschutzgesetz<br />

(Codice del Consumo) wieder findet. Diese Formulierung beruht jedoch<br />

offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler, denn die Formulierung „malgrado il requisito<br />

della buona fede” bedeutet nicht „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“, sondern<br />

„trotz Treu und Glauben“.<br />

Die anderen Mitgliedstaaten haben die in der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien demgegenüber<br />

nicht wörtlich übernommen, sondern entweder an den im jeweiligen nationalen Recht<br />

bekannten Generalklauseln festgehalten oder von der Richtlinie abweichende, teils auch zu-<br />

sätzliche Prinzipien für die Klauselkontrolle aufgestellt:<br />

• In ÖSTERREICH wird das Gebot von Treu und Glauben nicht erwähnt, stattdessen wird<br />

in § 879 ABGB darauf abgestellt, ob die betreffende Bestimmung unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.<br />

• Das BELGISCHE Recht nimmt auf das Gebot von Treu und Glauben nur indirekt Bezug.<br />

Kennzeichnend für das belgische Recht zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln ist<br />

das Bestehen zweier Generalklauseln, die leicht voneinander abweichen. Gem. Art.<br />

31(1) GHP ist eine Klausel oder Bedingung missbräuchlich, soweit sie ein „offensichtliches“<br />

Missverhältnis (déséquilibre manifeste) 844 der vertraglichen Rechte und Pflich-<br />

ten verursacht. Im Unterschied hierzu versteht das auf Freiberufler anwendbare Art.<br />

7(2) GfB unter einer missbräuchlichen Vertragsbedingung eine Klausel oder Bedingung,<br />

die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und die ein „erhebliches“ Missverhältnis<br />

(déséquilibre significatif) zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten<br />

zum Nachteil des Verbrauchers verursacht. In der belgischen Rechtsprechungspraxis<br />

hat sich dieser Unterschied („manifeste“ versus „significatif“) jedoch bislang nicht<br />

ausgewirkt.<br />

844 Der Ausdruck “manifeste“ kann dahingehend gedeutet werden, dass der Richter nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten<br />

hat und nur überprüfen darf, ob der Vertrag dem Gebot von Treu und Glauben entspricht.<br />

415


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

• In Bulgarien enthält Art. 143 Verbraucherschutzgesetz eine Generalklausel, die zwar<br />

keine wortgetreue Umsetzung von Art. 3(1) der Richtlinie 93/13 darstllt, jedoch einen<br />

sehr ähnliche Wortlaut hat. Diese Generalklausel erfasst grundsätzlich sowohl vorformulierte<br />

als auch individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen, differenziert aber<br />

bei den Rechtsfolgen einer unangemessenen Benachteiligung. Gemäß Art.146(1)<br />

Verbraucherschutzgesetz sind ausschließlich vorformulierte Vertragsbedingungen<br />

nichtig.<br />

• Kennzeichnend für das DÄNISCHE Recht ist der Rückgriff auf Generalklauseln. Die im<br />

vorliegenden Zusammenhang wichtigste Generalklausel befindet sich in §§ 38c(1), 36<br />

in der konsolidierten Fassung des Vertragsgesetzes Nr. 781/1996. Die Generalklausel<br />

nimmt auf die Kriterien „erhebliches Missverhältnis“ sowie „stridende mod hæderlig<br />

forretningsskik“ (übersetzt „Verstoß gegen die anständigen Marktgepflogenheiten“)<br />

Bezug. Der Begriff der Richtlinie („god tro“) wird demgegenüber nicht im dänischen<br />

Recht verwendet, denn nach dänischer Rechtsterminologie ist eine Person in „god<br />

tro“, wenn sie einen bestimmten Umstand weder kannte noch hätte kennen können.<br />

Vor diesem Hintergrund geht das dänische Schrifttum größtenteils davon aus, dass die<br />

in § 38c(1) gewählte Terminologie auf adäquatere Weise das Gebot von Treu und<br />

Glauben reflektiert. Um den Richtlinienvorgaben zu entsprechen, fügte der Gesetzgeber<br />

darüber hinaus eine Spezialbestimmung (§ 38c(2)) ein, die ausdrücklich festlegt,<br />

dass nach Vertragsschluss eintretende Umstände nicht zum Nachteil des Verbrauchers<br />

berücksichtigt werden dürfen. Im Unterschied zur Richtlinie (§ 4(2)) können nach dä-<br />

nischem Recht auch das Preis-Leistungs-Verhältnis und sonstige Hauptleistungspflichten<br />

kontrolliert werden. Derart umfassende Kontrollmöglichkeiten führen – obwohl<br />

das dänische Recht nicht ausdrücklich auf das Gebot von Treu und Glauben Bezug<br />

nimmt – letztlich zu einem gegenüber der Richtlinie höheren Schutzniveau.<br />

• In ESTLAND ist eine Vertragsbedingung gem. § 42(1) des Schuldrechtsgesetzes unwirksam,<br />

wenn sie der anderen Vertragspartei einen widerrechtlichen Schaden zufügt,<br />

insbesondere wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und<br />

Pflichten zum Nachteil der anderen Partei verursacht oder gegen die guten Sitten verstößt.<br />

Darüber hinaus wird nach § 42(2) das Vorliegen eines widerrechtlichen Schadens<br />

vermutet, wenn die Vertragsbedingung gegen grundlegende Rechtsprinzipien<br />

verstößt oder die vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil der anderen Partei<br />

in einer Weise ausgestaltet, die sich nicht mit der Natur des Vertrages vereinbaren<br />

416


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

lässt, so dass der Vertragszweck gefährdet wird. Durch die Verwendung des Ausdrucks<br />

„gute Sitten“ anstelle von „Treu und Glauben“ und die sprachliche Besonderheit<br />

des Verweises auf den widerrechtlich verursachten Schaden unterscheidet sich das<br />

estnische Regelungskonzept von allen anderen. Ein weiteres charakteristisches Merkmal<br />

stellt die Tatsache dar, dass ein widerrechtlicher Schaden entweder auf einem erheblichen<br />

Missverhältnis oder einem Verstoß gegen die guten Sitten beruhen kann.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die hierdurch erzielten Ergebnisse<br />

von den von der Richtlinie vorgegebenen Zielen abweichen.<br />

• In FINNLAND legt § 3:1 des Verbraucherschutzgesetzes fest, dass ein Unternehmer, der<br />

zum Verbrauch bestimmte Waren oder Dienstleistungen anbietet, keine Vertragsbedingung<br />

verwenden darf, die unter Berücksichtigung des Preises der betreffenden Ware<br />

oder Dienstleistung und unter Einbeziehung anderer relevanter Umstände aus der<br />

Sicht der Verbraucher missbräuchlich ist. Auf das Gebot von Treu und Glauben wird<br />

demgegenüber nicht bei Beurteilung der Missbräuchlichkeit Bezug genommen, obwohl<br />

das finnische Allgemeine Vertragsrecht dieses Prinzip kennt. Im Unterschied zur<br />

Richtlinie bezieht sich die Inhaltskontrolle auch auf die Hauptleistungspflichten und<br />

die Angemessenheit des Preises.<br />

• In FRANKREICH sind gem. Art. L 132-1(1) Code de la Consommation in Verbraucherverträgen<br />

verwendete Klauseln missbräuchlich, die zum Gegenstand oder zur Folge<br />

haben, dass zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen<br />

den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien verursacht wird („un déséquilibre<br />

significatif entre les droits et obligations des parties au contrat“). Das Konzept von<br />

Treu und Glauben ist in Frankreich zwar als allgemeiner Auslegungsgrundsatz im<br />

Vertragsrecht (Art. 1134 Abs. 3 Code Civil) bekannt, spielt jedoch im Bereich der<br />

Klauselkontrolle keine Rolle. Es wurde bewusst nicht aufgegriffen, da man der Ansicht<br />

war, dass ein Gewerbetreibender, der auf ein erhebliches Ungleichgewicht hinwirke,<br />

ohnehin gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße. Darüber hinaus wurde<br />

die Begrifflichkeit der Richtlinie (bonne foi) vom französischen Gesetzgeber auch<br />

deswegen nicht übernommen, weil die Terminologie (wie in der italienischen Sprachfassung,<br />

siehe oben) als missverständlich angesehen wurde.<br />

• Das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht stellt in § 307 BGB maßgeblich auf den Grundsatz von Treu und<br />

Glauben ab. Das „erhebliche Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten“<br />

wird demgegenüber nicht genannt. Nach der Generalklausel (§ 307 BGB) sind AGB<br />

417


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

unwirksam, wenn sie „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von<br />

Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Für eine solche Benachteiligung<br />

enthält § 307(2) BGB Vermutungsbeispiele (Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken<br />

einer dispositiven Rechtsnorm, Gefährdung des Vertragszweckes).<br />

• In GRIECHENLAND bestimmt Art. 2(6)(1) Verbraucherschutzgesetz, dass allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen, die zu einer übermäßigen Störung des Gleichgewichts der vertraglichen<br />

Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verbrauchers führen, nicht verwendet<br />

werden dürfen und unwirksam sind. Das Konzept von Treu und Glauben wurde<br />

nicht aufgegriffen. Auffällig ist darüber hinaus, dass die Generalklausel nicht nur der<br />

Inhaltskontrolle dient, sondern gleichzeitig ein lauterkeitsrechtliches Verbot der Verwendung<br />

missbräuchlicher Klauseln normiert. Eine weitere Besonderheit besteht darin,<br />

dass durch die Nichtumsetzung des Art. 4(2) der Richtlinie 93/13 auch der Hauptgegenstand<br />

des Vertrags und das Preis-Leistungs-Verhältnis der Inhaltskontrolle unterliegen.<br />

• In LETTLAND legt Art. 6(1)(3) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte fest,<br />

dass ein Hersteller, Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter keine Vertragsklauseln<br />

verwenden darf, die gegen das Prinzip der „Vertragsgleichheit“ verstoßen. Darüber<br />

hinaus legt Abs. 3 fest, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt<br />

wurde, unwirksam ist, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers entgegen dem Gebot<br />

von Treu und Glauben ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und<br />

Pflichten verursacht. LETTLAND kombiniert somit das Gebot von Treu und Glauben<br />

mit dem (neu eingeführten) Prinzip der Vertragsgleichheit. Auch der Anwendungsbereich<br />

der Inhaltskontrolle ist im Vergleich zur Richtlinie weiter, da auch die Hauptleis-<br />

tungspflichten und das Preis-Leistungsverhältnis auf ihre Angemessenheit hin überprüft<br />

werden können (Lettland hat Art. 4(2) der Richtlinie 93/13 nicht umgesetzt).<br />

• In LITAUEN enthält Art. 6.188(2) CC (unter der Überschrift „Besondere Voraussetzungen<br />

für Verbraucherverträge“) lediglich eine kurze Definition der Missbräuchlichkeit:<br />

„Nicht im Einzelnen ausgehandelte Verbrauchervertragsbedingungen sind missbräuchlich,<br />

wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und<br />

Pflichten zum Nachteile der Rechte und Interessen der Verbraucher verursachen.“ Auf<br />

das Gebot von Treu und Glauben wird nicht verwiesen, allerdings wird die zitierte<br />

Norm durch eine umfangreiche (dem Anhang der Richtlinie 93/13 wörtlich entsprechende)<br />

schwarze Liste verbotener Klauseln ergänzt. Darüber hinaus sieht Art. 11(2)<br />

418


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

des litauischen Verbraucherschutzgesetzes vor, dass sonstige Klauseln (die nicht in der<br />

schwarzen Liste aufgeführt werden) ebenfalls als missbräuchlich angesehen werden<br />

können, wenn sie gegen das Gebot des “good will” verstoßen und zwischen dem Verkäufer<br />

bzw. Dienstleistungsanbieter und dem Verbraucher ein Ungleichgewicht der<br />

gegenseitigen Rechte und Pflichten verursachen.<br />

• Art. 1 des LUXEMBURGISCHEN Verbraucherschutzgesetzes sieht eine Definition vor,<br />

die ihrem Inhalt nach dem französischen Recht (s.o.) sehr ähnelt. Die Vorschrift bezieht<br />

sich nur auf das Kriterium „Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten<br />

zum Nachteil des Verbrauchers“ (déséquilibre des droits et obligations au préjudice<br />

du consommateur). Im Unterschied zu Frankreich und vielen anderen Mitgliedstaaten<br />

können ferner auch die Hauptleistungspflichten und das Preis-Leistungsverhältnis<br />

Gegenstand der Inhaltskontrolle sein, denn Luxemburg hat sich dafür entschieden, Art.<br />

4(2) der Richtlinie 93/13 nicht umzusetzen.<br />

• MALTA hat ein einzigartiges System zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln geschaffen.<br />

Die Art. 44-45 des Gesetzes zu Verbraucherfragen kombinieren zwei verschiedene<br />

Konzepte: Zum einen verweisen die Vorschriften auf das „erhebliche Missverhältnis<br />

der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des<br />

Verbrauchers“ (Art. 45(1)(a)), der Wortlaut der Richtlinie wird somit wiedergegeben.<br />

Zum anderen hat der Gesetzgeber das Gebot von Treu und Glauben übernommen, Art.<br />

45(1)(d). Darüber hinaus kann eine Klausel auch dann für missbräuchlich erklärt werden,<br />

wenn durch diese Klausel „die Vertragserfüllung in unangemessener Weise für<br />

den Verbraucher nachteilig ist“ (Art. 45(1)(b)) oder dazu führt, dass “die geschuldete<br />

Vertragserfüllung in erheblicher Weise von den berechtigten Erwartungen des<br />

Verbrauchers abweicht” (Art. 45(1)(c)). All diese Kriterien sind alternativ zu verstehen,<br />

es reicht somit für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel aus,<br />

wenn nur eines der genannten Kriterien erfüllt ist.<br />

• Nach Art. 6-233(a) des NIEDERLÄNDISCHEN BW ist eine Standardvertragsklausel anfechtbar,<br />

wenn sie für die andere Vertragspartei „in unbilliger Weise nachteilig” (onredelijk<br />

bezwarend) ist. Neben der Möglichkeit, eine bestimmte missbräuchliche<br />

Klauseln anzufechten, kann die andere Vertragspartei auch geltend machen, dass die<br />

Vertragsklausel – trotz Wirksamkeit – nicht berücksichtigt wird, wenn die Anwendung<br />

der Klausel aufgrund der gegebenen Umstände gegen die Prinzipien der Billigkeit und<br />

Gerechtigkeit verstößt. Auf das Gebot von Treu und Glauben, das Kriterium “erhebli-<br />

419


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

ches Missverhältnis“ oder andere vergleichbare Konzepte wird demgegenüber nicht<br />

Bezug genommen.<br />

• In POLEN ist eine Vertragsklausel gem. Art. 385/1(1), S. 1 CC für den Verbraucher<br />

unverbindlich, wenn sie die Rechte oder Pflichten des Verbrauchers entgegen dem<br />

Gebot von Treu und Glauben ausgestaltet und die Interessen des Verbrauchers in auffälliger<br />

(deutlicher, unverhältnismäßiger) Weise (rażąco) verletzt werden (sog. „verbotene<br />

Vertragsklausel“). Hervorzuheben ist, dass das Gebot von „Treu und Glauben”<br />

in das Zivilgesetzbuch eingeführt wurde, um Schritt für Schritt eine andere Generalklausel<br />

zu ersetzen, nämlich das Prinzip der sozialen Kooperation, ein Prinzip, auf das<br />

bereits zu sozialistischen Zeiten zurückgegriffen wurde und das nach wie vor existiert.<br />

• In PORTUGAL verweist die Generalklausel in Art. 9(2) Verbraucherschutzgesetz auf<br />

die Kriterien „erhebliches Missverhältnis“ (desequilíbrio nas prestações gravemente)<br />

und Treu und Glauben (atentatório da boa fé). Eine andere Formulierung, die sich ebenfalls<br />

an die Richtlinie anlehnt, verwendet Art. 9(2)(b): erhebliches Missverhältnis<br />

zum Nachteil des Verbrauchers (significativo desequilíbrio em detrimento do consu-<br />

midor).<br />

• In der SLOWAKEI schreibt Art. 53(1) CC vor, dass ein Verbrauchervertrag keine Klauseln<br />

enthalten darf, die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis<br />

der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen (inakzeptable<br />

Vertragsklausel). Nach Art. 54 CC dürfen Klauseln in einem Verbrauchervertrag nicht<br />

zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs abweichen.<br />

Der Verbraucher kann auf die gesetzlich festgelegten Rechte nicht verzichten (da diese<br />

Vorschriften zwingend sind). Nach der Generalklausel in Art. 39 CC soll eine Vereinbarung<br />

unwirksam sein, wenn ihr Inhalt oder Zweck im Widerspruch zum Gesetz<br />

steht, dieses umgeht oder sittenwidrig ist. Ingesamt entspricht das slowakische Regelungskonzept<br />

weitgehend der Richtlinie, wenngleich der Grundsatz von Treu und<br />

Glauben nicht erwähnt wird.<br />

• In SLOWENIEN ist eine Vertragsklausel gemäß der Generalklausel (Art. 24(1) Verbraucherschutzgesetz)<br />

missbräuchlich, wenn (1) die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers<br />

ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner<br />

verursacht, oder (2) die Klausel die Vertragserfüllung ohne berechtigten<br />

Grund für den Verbraucher nachteilig ausgestaltet, oder (3) die Vertragserfüllung von<br />

den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers abweicht, oder (4) gegen das Prinzip<br />

420


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

der Fairness und Treu und Glauben verstößt. Das slowenische Recht kombiniert somit<br />

die von der Richtlinie vorgesehenen Kriterien („erhebliches Missverhältnis“, „zum<br />

Nachteil des Verbrauchers“, „Treu und Glauben“) mit einem allgemeinen Fairnessgebot.<br />

Im Unterschied zur Richtlinie (Art. 4(2)) können nach slowenischem Recht darüber<br />

hinaus der Hauptgegenstand des Vertrages sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis<br />

auf ihre Angemessenheit kontrolliert werden.<br />

• Das SCHWEDISCHE Recht definiert nicht in präziser Weise, wann eine Klausel missbräuchlich<br />

ist. Art. 11 des Gesetzes zu Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen<br />

(1994:1512) verweist auf Art. 36 Vertragsgesetz, eine Vorschrift, die seit 1976 unverändert<br />

in Kraft ist. In § 36(1) S. 1 Vertragsgesetz heißt es sehr allgemein: „Vertragsbedingungen<br />

können abgeändert werden oder unbeachtet bleiben, wenn die Bedingung<br />

im Hinblick auf den Vertragsinhalt, die Umstände beim Zustandekommen des Vertrages,<br />

später eingetretene Verhältnisse oder die übrigen Umstände unbillig ist”. Treu<br />

und Glauben, das Vorliegen eines Missverhältnisses oder sonstige Konzepte spielen<br />

dagegen für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel keine Rolle. Nach<br />

Vertragsschluss eingetretene Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />

dies nicht für den Verbraucher nachteilig ist (Art. 11(2) des Gesetzes zu Vertragsklauseln<br />

in Verbraucherverträgen). Das Verbraucherschutzniveau ist damit in Schweden<br />

sehr viel höher als das von der Richtlinie vorgesehene, nicht zuletzt auch deswegen,<br />

weil auch die Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses und die Hauptleistungspflichten<br />

kontrolliert und ggf. von den Gerichten angepasst werden können.<br />

Die vorangegangene Übersicht verdeutlicht, dass die Generalklausel in den Mitgliedstaaten<br />

ganz unterschiedlich ausgestaltet wurde. Das Erfordernis von „Treu und Glauben“ wird nur in<br />

insgesamt 15 Mitgliedstaaten explizit erwähnt, nämlich in BULGARIEN, ZYPERN, der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, MALTA, POLEN,<br />

PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, SPANIEN und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH.<br />

Folgende Länder beziehen sich in der Generalklausel direkt auf das Kriterium „erhebliches<br />

Missverhältnis“: BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, GRIECHENLAND,<br />

FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, POLEN, PORTUGAL,<br />

RUMÄNIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, GRIECHENLAND, SPANIEN, und das VEREINIGTE KÖNIG-<br />

REICH. Davon erwähnen allerdings sieben Länder nicht zusätzlich (jedenfalls nicht ausdrück-<br />

421


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

lich 845 ) das Gebot von „Treu und Glauben“: BELGIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH, GRIECHEN-<br />

LAND, LITAUEN, LUXEMBURG und die SLOWAKEI. Dies führt dazu, dass in den erwähnten Ländern<br />

die Beweislast zugunsten des Verbrauchers abgesenkt wird, da der Verbraucher nur ein<br />

erhebliches Missverhältnis und nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben beweisen muss.<br />

Unterschiedlich wird in den Mitgliedstaaten auch die Frage behandelt, ob Hauptleistungspflichten<br />

einer Inhaltskontrolle unterzogen werden können. In ÖSTERREICH, DÄNEMARK,<br />

GRIECHENLAND, LETTLAND, LUXEMBURG, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, SPANIEN und SCHWEDEN<br />

ist Art. 4(2) (1. Alternative) nicht umgesetzt worden, so dass eine Kontrolle der Hauptleistungspflichten<br />

und des Preis-Leistungsverhältnisses grundsätzlich möglich ist. In manchen<br />

Mitgliedstaaten (wie beispielsweise in GRIECHENLAND und SPANIEN), hat dieses Schweigen<br />

des Gesetzgebers allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit hervorgerufen; im Schrifttum<br />

und in der Rechtsprechung werden daher unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen,<br />

jeweils mit anderen Ergebnissen. 846<br />

3. Umsetzung des Anhangs der Klausel-Richtlinie in den Mitgliedstaaten<br />

a. Rechtsnatur des Anhangs<br />

Nach Art. 3(3) der Richtlinie 93/13 enthält der Anhang „eine als Hinweis dienende und nicht<br />

erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“ Eine gegen<br />

den Anhang verstoßende Klausel ist insofern nicht zwangsläufig als „missbräuchlich“ anzusehen.<br />

Der Anhang enthält also mit anderen Worten – anders als noch die Vorentwürfe zur<br />

Klausel-Richtlinie 847 – keine so genannte „schwarze Liste“ stets (per se) unverbindlicher<br />

Klauseln. Der Annex hat vielmehr – wie der EuGH in der Rs. C-478/99 hervorgehoben hat 848<br />

– einen „Hinweis- und Beispielcharakter“. Die Liste liefert somit, wie Generalanwalt Geel-<br />

845<br />

Das litauische Verbraucherschutzgesetz verwendet beispielsweise stattdessen den Ausdruck „good will”.<br />

846<br />

Rechtsvergleichend Cámara Lapuente, El control.<br />

847<br />

Siehe KOM (1990), 322 endg. und KOM (1992), 66 endg.<br />

848<br />

EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002, Rs. C-478/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Schweden), Slg. 2002, I-4147, Rn. 22.<br />

422


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

hoed in seinen Schlussanträgen betont 849 – „gerichtlichen und anderen zuständigen Instanzen,<br />

Verbänden sowie einzelnen Verbrauchern und Gewerbetreibenden einen Anhaltspunkt für die<br />

Auslegung des Begriffes „missbräuchliche Klausel“. Ihnen wird auf diese Weise durch die<br />

Konkretisierung der Generalklausel des Artikels 3 Absatz 1 als des wichtigsten Maßstabs für<br />

die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer vertraglichen Klausel mehr Sicherheit geboten.“<br />

Insoweit wird üblicherweise davon gesprochen, dass der Anhang der Richtlinie 93/13 nur eine<br />

„graue Liste“ enthält.<br />

b. Umsetzung des Anhangs in den Mitgliedstaaten<br />

Die folgende Tabelle gibt Auskunft darüber, ob die in Nr. 1 lit. a-q des Richtlinienanhangs zu<br />

findenden Vorschriften (1) als schwarze Liste umgesetzt worden sind, so dass hiergegen ver-<br />

stoßenden Klauseln stets als missbräuchlich anzusehen sind, (2) als graue Liste, so dass Klauseln<br />

für missbräuchlich erklärt werden können, oder (3) ob die betreffenden Vorschriften des<br />

Anhangs überhaupt nicht umgesetzt worden sind. 850<br />

Die nachstehende Tabelle kann dabei – dies sei einschränkend vorausgeschickt – allein das<br />

geschriebene Recht wiedergeben, nicht jedoch die im Einzelnen weit verzweigte, schwer zu<br />

erfassende Rechtsprechung. Es kann daher im Einzelfall durchaus sein, dass „graue Listen“<br />

durch die Rechtsprechung eines Mitgliedslands „schwarze Liste“ geworden sind. Soweit mög-<br />

lich, wird in Fußnoten jedoch zumindest auf die in der Datenbank wiedergegebenen Urteile<br />

verwiesen.<br />

In den Ländern ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND,<br />

GRIECHENLAND, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, RUMÄNIEN, SLOWENIEN 851 und<br />

SPANIEN werden die Klauseln des Anhangs – sofern sie umgesetzt wurden - immer als missbräuchlich<br />

betrachtet (schwarze Liste). In MALTA kann der für Verbraucherangelegenheiten<br />

849<br />

In Rn. 29.<br />

850<br />

Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob der Verbraucher sich auf die Unverbindlichkeit der Klausel berufen<br />

muss, vgl. hierzu Teil 2 C.IV.4.b.<br />

851<br />

Der Wortlaut des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes („Vertragsklauseln werden als missbräuchlich<br />

anerkannt“) deutet auf eine schwarze Liste hin, allerdings wird diese Interpretation bislang weder durch das<br />

Schrifttum noch durch die Rechtsprechung bestätigt.<br />

423


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

zuständige Minister nach Konsultation des Rates für Verbraucherfragen Klauseln gleich welcher<br />

Art zur schwarzen Liste hinzufügen, ersetzen oder widerrufen. D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN,<br />

ITALIEN, die NIEDERLANDE und PORTUGAL haben demgegenüber teils schwarze teils graue<br />

Listen gewählt. In einigen Ländern enthält die schwarze Liste wesentlich mehr Klauselverbote<br />

als in der Richtlinie 93/13 vorgeschrieben, so insbesondere in BELGIEN, 852 ESTLAND, MAL-<br />

TA, PORTUGAL und SPANIEN.<br />

In ZYPERN, FRANKREICH, IRLAND, POLEN, der SLOWAKEI und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH<br />

gibt es demgegenüber nur graue Listen. In besonderen Fällen kann allerdings auch hier sonstige<br />

Gesetzgebung (wie beispielsweise im Falle des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS durch den<br />

UCTA 1977) dazu führen, dass bestimmte Klauseln stets als missbräuchlich zu betrachten<br />

sind. Demgegenüber ist der Anhang in FRANKREICH nur als ein „schwaches Grau” ausgestaltet<br />

worden, denn die Liste ist nicht für den Richter verbindlich. Vielmehr haben die im An-<br />

hang aufgeführten Klauseln nur eine hinweisende Funktion, da gem. Art. L 132-1(3), S. 2<br />

Code de la Consommation der Verbraucher in einem Rechtsstreit nicht davon entlastet wird,<br />

die Missbräuchlichkeit der Klausel zu beweisen. Der Richter muss daher von Fall zu Fall entscheiden,<br />

ob eine Klausel im Einzelfall missbräuchlich ist.<br />

In DÄNEMARK, FINNLAND und SCHWEDEN wurde der Anhang der Richtlinie 93/13 überhaupt<br />

nicht umgesetzt, allerdings wurde der Anhang zur Richtlinie zumindest in den Gesetzgebungsmaterialien<br />

zur Umsetzung der Richtlinie wiedergegeben und nach herkömmlicher<br />

Rechtstradition in den nordischen Staaten bilden diese vorbereitenden Materialien eine wichtige<br />

Auslegungshilfe. Der EuGH hat diese Gesetzgebungstechnik in der Rs. C-478/99 aus-<br />

drücklich gebilligt. 853 Problematisch ist die Nichtumsetzung des Richtlinienanhangs hingegen<br />

in Ländern, in denen einzelne Teile des Anhangs nicht ausdrücklich umgesetzt worden sind.<br />

Hier besteht die Gefahr, dass der Verbraucher über die Funktion und den Inhalt des Richtlinienumfangs<br />

irregeführt wird.<br />

852<br />

Vgl. Art. 32 GHP. Das GfB führt demgegenüber nur die in Anhang Nr. 1 der Richtlinie aufgeführten Klauseln<br />

als schwarze Klauseln auf.<br />

853<br />

EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002, Rs. C-478/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Schweden), Slg. 2002, I-4147.<br />

424


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

1. Tabelle: Umsetzung des Anhangs Nr. 1 lit. a-q der Klausel-Richtlinie<br />

Artikel<br />

Richtlinie<br />

der Klausel-<br />

Anhang Nr. 1a<br />

Haftungsbeschränkung für<br />

Tod oder Körperschäden<br />

Anhang Nr. 1b<br />

Freizeichnung für Pflicht-<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Schwarze Klauseln Graue Klauseln Keine Umsetzung<br />

AT 854 , BE, BG, CZ EE,<br />

DE 855 , EL, HU, IT 856 , LV,<br />

LT, LU, PT 857 , RO, ES 858 ,<br />

SL, UK 859<br />

AT 862 , BE 863 , BG, CZ, EE,<br />

EL 864 ; DE 865 , IT 866 , LV, LT,<br />

CY, FR, IE, NL, PL 860 , SK DK, FI, SE, MT 861<br />

CY, FR 871 , HU 872 , IE 873 , NL,<br />

PL, SK<br />

DK, FI, PT, SE<br />

854 Vgl. OGH, 22. Februar 2001, 6 Ob 160/00y; OGH, 19. November 2002, 4 Ob 179/02f; OGH, 7 Oktober<br />

2003, 4 Ob 130/03a; OGH, 25 April 1995, 4 Ob 522/95.<br />

855 Im Unterschied zur Richtlinie verlangen die deutschen Vorschriften (§§ 309 Nr. 7a, 276(3) BGB) ein schuld-<br />

haftes Verhalten des Klauselverwenders.<br />

856 Die italienische „black letter rule” bezieht sich auch auf im Einzelnen ausgehandelte Klauseln.<br />

857 Vgl. Rechtssache STJ, 6. Mai 1993, P. 83348.<br />

858 Im Unterschied zur Richtlinie erwähnt die spanische Regelung „Schäden, Tod oder Verletzungen“ des<br />

Verbrauchers („por los daños o por la muerte o lesiones“), ohne dabei (wie die Richtlinie) einen Körperschaden<br />

zu verlangen; dementsprechend werden nach spanischem Recht sowohl Nichtvermögensschäden bzw. immaterielle<br />

Schäden („daño moral“) als auch Vermögensschäden erfasst.<br />

859 Während die der Umsetzung der Klausel-Richtlinie dienende Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulation<br />

1999 (UTCCR) nur auf Verbraucherverträge anwendbar ist, bezieht sich der Unfair Contract Terms Act<br />

(UCTA) 1977 auch auf B2B-Verträge und in diesem Rahmen auch auf die Kontrolle von Haftungsfreizeichnungsklauseln.<br />

Nach § 2(1) des UCTA 1977 ist eine Klausel unwirksam, wenn sie die Haftung für Fahrlässigkeit<br />

bei Tod oder Körperschäden einschränkt. Darüber hinaus darf nach §§ 10 und 23 UCTA 1977 die sich nach dem<br />

Hauptvertrag ergebende Haftung nicht durch einen zweiten Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.<br />

Die UTCCR 1999 enthält dementsprechend eine graue, der Richtlinie entsprechende Liste, während nach dem<br />

UCTA jegliche Haftungsfreizeichnung für Tod oder Körperschäden im Sinne einer schwarzen Klausel ausgeschlossen<br />

wird und somit automatisch unwirksam ist.<br />

860 In Art. 385.3, 1. Spiegelstrich CC wird nicht ausdrücklich auf den Tod des Verbrauchers Bezug genommen.<br />

861 Keine direkte Umsetzung. Die in Art. 44 aufgelisteten Klauseln sind allerdings nicht abschließend, außerdem<br />

enthält die Vorschrift auch Klauseln, die nicht im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind.<br />

862 OGH, 6. September 2001, 2 Ob 198/01h; OGH, 22. Februar 2001, 6 Ob 160/00y; OGH, 19. November 2002,<br />

4 Ob 179/02f; OGH, 7. Oktober 2003, 4 Ob 130/03a; OGH, 25. April 1995, 4 Ob 522/95.<br />

863 Im GHP und GfB wird das Verbot der Freizeichnung für Pflichtverletzungen detaillierter als in der Richtlinie<br />

geregelt.<br />

864 Die Klausel wird durch zahlreiche Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes umgesetzt (Art. 2 des Statute<br />

Nr. 2251-1994).<br />

865 Teilweise umgesetzt in §§ 309 Nr. 7, 309 Nr. 8, 307(2), 475 BGB; vgl. OLG Saarbrücken, 29. August 2001, 1<br />

U 321/01.<br />

866 Die italienische „black letter rule” bezieht sich auch auf im Einzelnen ausgehandelte Klauseln.<br />

867 Vgl. Qorti Civili Prim’ Awla (MT), 13. November 1995, Silvana wife of Raymond Camillerivs. Alfred Pisani<br />

noe et; Qorti tal-Kummerc, 22. November 1985, Carmelo Grima noe vs Carmel Vella Brincat noe.<br />

868 Sowohl als schwarze Klausel (Art. 6:236 c-d BW) als auch als graue Klausel (Art. 6:237 lit. (f) BW) umge-<br />

setzt.<br />

869 Anhang lit. h und lit. o des Gesetzes Nr. 193 vom 6. November 2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

in Verträgen zwischen Verkäufern und Ver-brauchern.<br />

425


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

verletzung LU, MT 867 , NL 868 , RO 869 , ES,<br />

SL, UK 870<br />

Anhang Nr. 1c<br />

Bedingung, deren Eintritt<br />

vom Willen des Gewerbetreibenden<br />

abhängt<br />

Anhang Nr. 1d<br />

Möglichkeit des Gewerbetreibenden,<br />

bereits vom<br />

Verbraucher gezahlte Beträge<br />

einzubehalten, wenn<br />

dieser darauf verzichtet, den<br />

Vertrag abzuschließen oder<br />

zu erfüllen, ohne dass für<br />

den Verbraucher ein Anspruch<br />

auf Entschädigung<br />

in entsprechender Höhe<br />

seitens des Gewerbetreibenden<br />

vorgesehen wird,<br />

wenn dieser selbst es unterlässt<br />

AT 874 , BE, BG, CZ EE, LT,<br />

LU, MT, ES, SL 875<br />

AT, BE, BG, CZ, EE, DE 878 ,<br />

LV, LT, LU, MT, RO, ES<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

CY 876 , FR, DE, HU, IE, IT,<br />

NL, PL, SK, UK<br />

CY, FR, DE, HU, IE, IT, NL,<br />

PL, SK, UK<br />

426<br />

DK, EL, FI, LV, PT,<br />

RO 877 , SE<br />

DK, EL, FI, PT, SL, SE<br />

870<br />

Nach § 3(2) lit. (b) UCTA 1977 darf das Vertragsprogramm nicht in Widerspruch zu den berechtigten Erwartungen<br />

der anderen Vertragspartei umgestaltet werden. Es handelt sich dementsprechend um eine schwarze<br />

Klausel; vgl. die obigen Ausführungen.<br />

871<br />

Lange vor Umsetzung der Richtlinie wurden vom Conseil d’État zwei Dekrete erlassen, in denen die Verwendung<br />

bestimmter Klauseln verboten wurde; einige Abschnitte dieser Dekrete sind immer noch in Kraft.<br />

Gem. Art. 2 des Dekrets 78-464 vom 24. März 1978 ist jede in einem Kaufvertrag verwendete Klausel unwirksam,<br />

durch die die Rechte des Käufers bei Nichterfüllung eingeschränkt werden.<br />

872<br />

Klauseln, durch die die gesetzlichen Verbraucherrechte ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind regelmäßig<br />

als missbräuchlich zu betrachten (Art. 2 lit. (h) des Rechtsverordnung 18/1999, II.5.). Das Recht des<br />

Verbrauchers zur Aufrechnung kann niemals ausgeschlossen werden (Art. 1 (1) lit. (f) Rechtsverordnung<br />

18/1999, II.5).<br />

873<br />

Vgl. HC, 20. Dezember 2001, Sp. 229 Applicant - The Director of <strong>Consumer</strong> Affairs.<br />

874<br />

Vgl. OGH, 26. Januar 1994, 9 ObA 361/93.<br />

875<br />

Ungenaue Umsetzung: Vertragsklauseln sind missbräuchlich, wenn sie dem Verkäufer das Recht einräumen,<br />

einseitig wesentliche Bestimmungen des Vertrages zu ändern.<br />

876<br />

Die nationale Bestimmung bezieht sich nicht (wie in der Richtlinie vorgeschrieben) darauf, dass der<br />

„Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht”, sondern auf den Ausschluss der Rechte des Verbrauchers,<br />

den Vertrag zu kündigen.<br />

877<br />

Diese Bestimmung wurde nicht umgesetzt, da nach rumänischem Recht die Vereinbarung einer Bedingung,<br />

deren Eintritt nur vom Willen des Schuldners abhängig ist, unzulässig ist. Eine solche Klausel ware nichtig.<br />

878<br />

Sowohl als schwarze Klausel (§ 309 Nr. 5 BGB) als auch als graue Klausel (§ 308 Nr. 7 BGB) umgesetzt.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Anhang Nr. 1e<br />

Unverhältnismäßig hohe<br />

Entschädigungsbeträge<br />

Anhang Nr. 1f<br />

Recht des Gewerbetreibenden,<br />

den Vertrag nach freiem<br />

Ermessen zu kündigen<br />

und Beträge im Falle der<br />

Kündigung einzubehalten,<br />

die für von ihm noch nicht<br />

erbrachte Leistungen gezahlt<br />

wurden<br />

Anhang Nr. 1g<br />

Kündigung eines unbefristeten<br />

Vertrages ohne angemessene<br />

Frist<br />

AT, BE 879 , BG, CZ, EE, EL,<br />

DE, LV, LT, MT, RO, ES,<br />

SL<br />

AT 882 , BE 883 , BG, CZ, EE,<br />

EL, DE 884 , HU, LV, LT, LU,<br />

RO, ES, SL 885<br />

AT, BE (GfB), BG, CZ, EE,<br />

EL, HU, LV, LT, RO 887 , ES,<br />

SL<br />

CY, FR, HU, IE, IT 880 , NL,<br />

PL, PT 881 , SK, UK<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

CY, FR, DE, IE, IT, NL,<br />

PL 886 , PT, SK, UK<br />

CY, FR, IE, IT, NL, PL,<br />

PT 888 , SK, UK<br />

DK, FI, LU, SE<br />

DK, FI, MT, SE<br />

427<br />

BE (GHP), DK, FI, DE,<br />

LU, MT, SE<br />

Anhang Nr. 1h AT 889 , BE 890 , BG, CZ, EE, CY, FR, HU, IE, IT, PL, PT, DK, FI, MT, SE<br />

879 Nach Art. 1231 CC hat das Gericht die Möglichkeit, den Entschädigungsbetrag zu reduzieren. Die Vorschriften<br />

des GHP zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln sind gegenüber den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs als<br />

lex specialis zu betrachten, vgl. Hof van Beroep Gent, 3. März 2004, Algemeen ziekenhuis Sint-Lucas v.z.w. / I.<br />

Bruynooghe; Hof van Beroep Gent, 8. Oktober 2003, Immostad b.v.b.a. / Van Ammel G.; Hof van Beroep Gent,<br />

4. März 2003, Algemeen Ziekenhuis St-Lucas VZW / R. Jonckheere.<br />

880 Vgl. Tribunale Ivrea, Urteil vom 11. Juli 2005.<br />

881 Siehe STJ, 6. Oktober 1998, 855/98.<br />

882 Siehe OGH, 20. November 2002, 5 Ob 266/02g.<br />

883 Hervorzuheben ist, dass die im GHP vorgeschriebene schwarze Liste Klauseln verbietet, die dem Verkäufer<br />

das Recht einräumen, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn sich der Verbraucher dazu entschließt,<br />

den Vertrag nicht abzuschließen; die Vorschrift enthält demgegenüber nicht (wie die Klausel-<br />

Richtlinie) den Zusatz „wenn das gleiche Recht nicht auch dem Verbraucher eingeräumt wird (...)“. Die nach der<br />

Richtlinie vorausgesetzte Asymmetrie bei Kündigungsklauseln wurde somit nicht vom GHP übernommen.<br />

884 Sowohl als schwarze Klausel (§ 309 Nr. 5 BGB) als auch als graue Klausel (§ 308 Nr. 3 BGB) umgesetzt.<br />

885 Unklar umgesetzt: Vertragsklauseln sind missbräuchlich, wenn der Verkäufer den Vertrag einseitig jederzeit<br />

aufheben kann.<br />

886 Nicht wortwörtlich umgesetzt: Das Zivilgesetzbuch (Spiegelstrich 14) bezieht sich vielmehr auf Klauseln, die<br />

das Recht des Verbrauchers ausschließen, den Vertrag aufzulösen oder zu widerrufen. Spiegelstrich 13 bezieht<br />

sich auf Vertragsauflösungsrechte, die beiden Vertragsparteien zustehen.<br />

887 Anhang lit. t des Gesetzes Nr. 193 vom 6. November 2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verträgen<br />

zwischen Verkäufern und Verbrauchern: „… die es dem Verkäufer ermöglichen, einen Vertrag mit unbefristeter<br />

Laufzeit ohne vorherige Ankündigung zu beenden. Ausgenommen ist die Kündigung aus einem berechtigten<br />

Grund, der vom Verbraucher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages anerkannt wurde“ .<br />

888 Vgl. STJ, 23. November 1999, 99A796.<br />

889 Vgl. OGH, 25. August 1998, 1 Ob 176/98h.<br />

890 Vgl. Hof van Beroep Gent, 3. März 2004 Algemeen ziekenhuis Sint-Lucas v.z.w. / I. Bruynooghe.<br />

891 Griechenland klassifiziert sämtliche Klauseln als missbräuchlich, die eine unverhältnismäßig lange Vertragsverlängerung<br />

oder Vertragserneuerung zur Folge haben, wenn der Verbraucher den Vertrag nicht vor einem<br />

näher spezifizierten Termin gekündigt hat (Art. 2(7) lit. (d) des Gesetzes Nr. 2251/1994 zum Verbraucherschutz).


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Automatische Verlängerung<br />

eines befristeten Vertrages<br />

Anhang Nr. 1i<br />

Unwiderrufliche Bindung<br />

des Verbrauchers an Klauseln,<br />

von denen er nicht<br />

tatsächlich Kenntnis nehmen<br />

konnte<br />

Anhang Nr. 1j<br />

Einseitige Klauseländerung<br />

Anhang Nr. 1k<br />

Einseitige Leistungsänderung<br />

EL 891 , DE 892 , LV, LT, LU,<br />

NL, RO, ES, SL<br />

AT, BE, CZ, EE, EL 893 , DE,<br />

HU 894 , IT, 895 LV, LT, LU,<br />

MT, RO, ES, SL<br />

AT, BE, BG, CZ, EE, EL 897 ,<br />

LV, LT, LU 898 , MT, RO, ES,<br />

SL<br />

AT 901 , BE 902 , BG, CZ, EE,<br />

EL 903 , LV, LT, LU, MT, PT,<br />

RO, SL<br />

SK, UK<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

CY, FR, IE, NL, PL 896 , PT,<br />

SK, UK<br />

CY, FR 899 , HU, IE, IT, NL,<br />

PL, PT, SK, UK<br />

CY, FR, DE, HU, IE, IT, NL,<br />

PL 904 , SK, UK<br />

DK, FI, SE<br />

DK, FI, DE 900 , SE<br />

DK, FI, ES 905 , SE<br />

Anhang Nr. 1l AT 906 , BE 907 , BG, CZ, EE, CY, FR, IE, HU, IT, PL, PT, DK, FI, SE<br />

892 Der in der Richtlinie verwendete Ausdruck „ungebührlich weit entferntes Datum” ist vom deutschen Gesetzgeber<br />

wie folgt konkretisiert worden: „längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen<br />

oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer“.<br />

893 Das Erfordernis, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss von den Klauseln tatsächlich Kenntnis nehmen<br />

konnte, wird im griechischen Recht als eine Einbeziehungsvoraussetzung begriffen.<br />

894 Vgl. Art. 205/B CC: „Standardvertragsbedingungen werden nur dann in den Vertrag einbezogen, wenn sie<br />

der anderen Vertragspartei zur Durchsicht gegeben werden und die Vertragsbedingungen ausdrücklich oder<br />

konkludent akzeptiert worden sind.“<br />

895 Die italienische „black letter rule” bezieht sich auch auf im Einzelnen ausgehandelte Klauseln.<br />

896 Das polnische Zivilgesetzbuch bezieht sich nur auf in den Vertrag einbezogene Klauseln, nicht jedoch auf die<br />

„unwiderlegbare“ Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln.<br />

897 Vgl. A.P., 16. Februar 2001, A.P. 296/2001; A.P. 1219/2001; A.P., 4. Mai 2001, A.P. 1030/2001.<br />

898 Vgl. CA Luxembourg, 27. Februar 1996.<br />

899 Gem. Art. 3 des Dekrets 78-464 vom 24. März 1978 (erlassen durch den Conseil d’État) ist eine Vertragsklausel<br />

in einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag unwirksam, wenn sich durch sie der<br />

Verkäufer/Dienstleistungsanbieter einseitig das Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält.<br />

900 Erfasst durch die Generalklausel in § 307(2), S. 1 BGB.<br />

901 Siehe OGH, 17. April 2002, 7 Ob 287/01h.<br />

902 Das GHP verbietet eine Klausel zur einseitigen Leistungsänderung lediglich dann, wenn die betreffenden<br />

Leistungen aus der Sicht des Verbrauchers wesentlich sind (bzw. – unter besonderen Umständen für den beabsichtigten<br />

Gebrauch wesentlich sind). Das GfB enthält demgegenüber keine solche Beschränkung.<br />

903 Keine direkte Umsetzung. Nach dem Prinzip der Privatautonomie (Art. 361 CC) bedarf jedoch jede Vertragsänderung<br />

einer neuen Vereinbarung beider Parteien. Vgl. ferner A.P., 4. Mai 2001, A.P. 1030/2001.<br />

904 Im Unterschied zur Richtlinie werden nach dem polnischen Zivilgesetzbuch nur „wesentliche“ Merkmale des<br />

zu liefernden Erzeugnisses oder der zu erbringenden Dienstleistung erfasst.<br />

905 Die Vorschrift wurde zwar nicht umgesetzt, könnte jedoch über den weiten Wortlaut der Ergänzungsbestimmung<br />

Nr. 1 des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern, Abschnitt I, Klauselverbot<br />

2 erfasst werden (dort werden die Klauselverbote Nr. 1g, 1j und Nr. 1m der Richtlinie umgesetzt).<br />

906 Vgl. OGH, 17. November 2004, 7 Ob 207/04y; OGH, 24. Juni 2003, 4 Ob 73/03v; OGH, 17. Dezember 2002,<br />

4 Ob 265/02b; OGH, 20. November 2002, 5 Ob 266/02g; OGH, 22. März 2001, 4 Ob 28/01y.<br />

907 Nach dem GHP ist eine Klausel missbräuchlich, wenn die einseitige Preisfestsetzung allein vom Willen des<br />

Verkäufers abhängt. Die Richtlinie (Anhang Nr. 1l) enthält eine solche Einschränkung demgegenüber nicht.<br />

908 In Griechenland werden sämtliche Klauseln für missbräuchlich erachtet, die ohne triftigen Grund die Gegenleistung<br />

offen lassen, ohne dass die Leistung nach im Vertrag festgelegten (für den Verbraucher billigen) Krite-<br />

428


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Einseitige Preisfestsetzung<br />

oder –erhöhung<br />

Anhang Nr. 1m<br />

Recht des Gewerbetreibenden<br />

zu bestimmen, ob die<br />

Ware oder Dienstleistung<br />

den Vertragsbestimmungen<br />

entspricht; einseitiges Recht<br />

zur Auslegung einer Vertragsklausel<br />

Anhang Nr. 1n<br />

Einschränkung des Gewerbetreibenden,<br />

an Erklärungen<br />

seines Vertreters gebunden<br />

zu werden<br />

Anhang Nr. 1o<br />

Verpflichtung des Verbrauchers<br />

zur Erfüllung seiner<br />

Pflichten, obwohl der Gewerbetreibende<br />

seine<br />

Pflichten nicht erfüllt<br />

Anhang Nr. 1p<br />

Möglichkeit des Gewerbe-<br />

DE, EL 908 , LV, LT, LU, MT,<br />

NL, RO, ES, SL<br />

AT, BE, BG, CZ, EE, EL 909 ,<br />

HU, LT, LU, MT 910 , NL, PT,<br />

RO, ES, SL<br />

AT 913 , BE, BG, EE, CZ,<br />

DE 914 , EL, HU, LV, LT, LU,<br />

MT, ES, SL<br />

AT 915 , BE, BG, CZ, EE, EL,<br />

HU, LT, LU, MT, NL, PT,<br />

RO, ES, SL<br />

AT 916 , BE, BG, CZ, EE, DE,<br />

EL, HU, LV, LT, LU, MT,<br />

SK, UK<br />

CY, FR, IE, IT, PL 911 , SK,<br />

UK<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

CY, FR, IE, IT, NL, PL, PT,<br />

SK, UK<br />

CY, FR, DE, IE, IT, PL, SK,<br />

UK<br />

CY, FR, IE, IT 920 , PL 921 , SK,<br />

UK<br />

429<br />

DK, FI, DE 912 , LV, SE<br />

DK, FI, RO, SE<br />

DK, FI, LV, SE<br />

DK, FI, SE<br />

rien bestimmt werden kann. Missbräuchlich ist eine Klausel ferner dann, wenn sie Vertragslösungsrechte des<br />

Verbrauchers im Falle einer unverhältnismäßigen Preiserhöhung beschränkt (Art. 2(7) lit. k und r des Gesetzes<br />

Nr. 2251/1994).<br />

909 Lediglich die erste Alternative wurde umgesetzt.<br />

910 Vgl. CA Kummercjali, 22. Januar 1992, Mario Bezzinavs Albert Mizzi et noe.<br />

911 Vgl. Sąd Antymonopolowy (PL), 30. September 2002, T XVII Amc 47/01 Präsident des Amtes für Wettbewerbs-<br />

und Verbraucherschutz – Powszechna Kasa.<br />

912 Anhang Nr. 1m wurde zwar nicht wörtlich umgesetzt, jedoch kann auf § 307(2), Nr. 1 BGB zurückgegriffen<br />

werden.<br />

913 Vgl. OGH, 28. April 1999, 3 Ob 246/98t.<br />

914 Keine wörtliche Umsetzung, jedoch kann auf die Generalklausel und auf Spezialregelungen im Handels- und<br />

Versicherungsrecht zurückgegriffen werden (§ 307(2) Nr. 1 in Verbindung mit § 164(1) BGB, § 56 HGB, §§ 43-<br />

47 VVG.<br />

915 Vgl. OGH, 23. Februar 1999, 1 Ob 58/98f.<br />

916 Vgl. OGH, 28. April 1999, 3 Ob 246/98t; OGH, 4. November 1997, 10 Ob 367/97m.<br />

917 Vgl. STJ, 6. Mai 1993, P. 83348.<br />

918 Nach spanischem Recht ist eine Klausel missbräuchlich, wenn sie eine „Haftungsbefreiung für die Abtretung<br />

des Vertrages an einen Dritten“ vorsieht. Demzufolge wird eine bloße Abtretung (“cesión”) als solche nicht als<br />

missbräuchlich betrachtet. Vielmehr greift das Klauselverbot erst dann, wenn sie die Haftung für eine Abtretung<br />

einschränkt.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

treibenden zur Abtretung<br />

des Vertrags ohne Zustimmung<br />

des Verbrauchers<br />

Anhang Nr. 1q<br />

Ausschluss oder Einschränkung<br />

der Rechte des<br />

Verbrauchers, Rechtsbehelfe<br />

bei Gericht einzulegen;<br />

Einschränkung der dem<br />

Verbraucher zur Verfügung<br />

stehenden Beweismittel<br />

oder Auferlegung der Beweislast<br />

NL, PT 917 , RO, ES 918 , SL 919<br />

AT 922 , BE 923 , BG, CZ, EE,<br />

DE, EL 924 , HU, LV, LT, LU,<br />

MT, NL, PT, RO, ES, SL<br />

CY, FR, IE, IT 925 , PL 926 , SK,<br />

UK<br />

2. Tabelle: Umsetzung des Anhangs Nr. 2 lit. a-d der Klausel-Richtlinie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

DK, FI, SE<br />

Anhang Nr. 2 der Richtlinie 93/13 sieht einige Ausnahmen für Klauseln vor, die in Finanzdienstleistungsverträgen<br />

verwendet werden. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft darüber,<br />

ob ein Mitgliedstaat ausdrücklich von diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht hat oder<br />

ein gegenüber der Richtlinie höheres Schutzniveau vorsieht, indem Anhang Nr. 2 nicht umgesetzt<br />

wurde.<br />

919<br />

Das Klauselverbot bezieht sich auf die Möglichkeit der Abtretung des Vertrages an einen Dritten, dessen<br />

Name nicht ausdrücklich im Vertrag genannt wird. Das Erfordernis „ohne Zustimmung des Verbrauchers“ wird<br />

demgegenüber im slowenischen Verbraucherschutzgesetz nicht genannt.<br />

920<br />

Vgl. Tribunale Rome, Urteil vom 18. Juni 1998, Movimento Federativo Democratico v. A.B.I. e altri.<br />

921<br />

Die in der Klausel-Richtlinie erwähnte „Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher” wurde nicht<br />

übernommen.<br />

922<br />

Vgl. OGH, 27. Mai 2003, 1 Ob 244/02t.<br />

923<br />

Nur teilweise umgesetzt, denn das GHP verbietet keine Schiedsgerichtsklauseln. Darüber hinaus wird nur<br />

eine Beschränkung der zur Verfügung stehenden Beweismittel erwähnt, nicht aber eine Erschwerung der Beweislast<br />

erwähnt.<br />

924<br />

Vgl. A.P. 1219/2001.<br />

925<br />

Vgl. Cass., 29. September 2004, n. 19591/2004 Credito Emiliano S.p.A. v. Pugliese Vincenzo; Cass., 20.<br />

August 2004, no. 16336/2004 Soc. Tegola Canadese v. Concato Lida; Cass., 21. Juni 2004, 11487 Vitali v. Assitalia<br />

S.p.a.; Cass., 28. November 2003, no. 18290/2003 Gianmarco Achille v. Autoberardi s.r.l.; Cass., 1. Oktober<br />

2003, 14669 Abrescia v. Consultur S.r.l.; Cass., 9. Dezember 2002, 17475 C. Larato v. Axa Assicurazioni<br />

S.p.a. und Isvap.<br />

926<br />

Die Einschränkung der dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beweismittel und die Auferlegung der<br />

Beweislast werden nicht erwähnt.<br />

430


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Artikel der Klausel-Richtlinie Umgesetzt Keine Umsetzung<br />

Anhang Nr. 2a<br />

Ausnahme von Nr. 1g für Finanzdienstleister<br />

Anhang Nr. 2b S. 1<br />

Ausnahme von Nr. 1j für Finanzdienstleister<br />

Anhang Nr. 2b, S. 2<br />

Ausnahme von Nr. 1j, wenn dem<br />

Verbraucher ein Kündigungsrecht<br />

gewährt wird<br />

Anhang Nr. 2c<br />

Ausnahme von Nr. 1g, Nr. 1j und<br />

Nr. 1l bei kursabhängigen Leistungen<br />

Anhang Nr. 2d<br />

Ausnahme von Nr. 1l für Preisindexierungsklauseln<br />

BE (GfB), BG, CY, CZ, EE, ES,<br />

FR, IE, IT, SK, UK<br />

BE, BG 929 , CY, CZ, EE, ES, FR,<br />

IE, IT, PT, SK, UK<br />

BE 931 , BG 932 , CY, CZ, EE, ES,<br />

FR, IE, IT, PT, SK 933 , SL, UK<br />

BE, 935 BG, CY 936 , CZ, ES, FR,<br />

IE, IT, LT, PT, SK, UK<br />

AT, BE, BG, CY, CZ, ES, FR,<br />

IE, IT, PT, SK, UK<br />

431<br />

AT, BE (GHP), 927 DK, FI, DE,<br />

EL 928 , HU, LV, LT, LU, MT, NL,<br />

PL, PT, RO, SL, SE<br />

AT, DK, FI, DE, EL 930 , HU, LV,<br />

LT, LU, MT, NL, PL, RO, SL, SE<br />

AT, DK, FI, DE, EL 934 , HU, LV,<br />

LT, LU, MT, NL, PL, RO, SE<br />

AT, DK, EE, FI, DE, EL, HU, LV,<br />

LU, MT, NL, PL, RO, SL, SE<br />

DK, EE, FI, DE, EL, HU, LV, LT,<br />

LU, MT, NL, PL, RO, SL, SE<br />

927 Das GHP enthält hierzu keine besonderen Regeln, allerdings können die allgemeinen Regeln des Zivilgesetzes<br />

zur Vertragslösung bei Nichterfüllung angewendet werden. Nach Auffassung der Gerichte können Klauseln,<br />

die ein sofortiges Kündigungsrecht vorsehen, je nach den Umständen des Einzelfalls zulässig sein. Jedoch ist<br />

nach Art. 32, Nr. 22 GHP eine Vertragsauflösung wegen Einführung des Euro unzulässig.<br />

928 Die griechischen Gerichte haben es aus Verbraucherschutzgründen abgelehnt, diese Ausnahmeregelung anzuwenden<br />

(siehe Polimeles Protodikeio Athinon 1208/98).<br />

929 Der Erbringer von Finanzdienstleistungen hat den Verbraucher binnen 7 Tagen zu unterrichten, vgl. Art. 144<br />

(2)(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

930 Die griechischen Gerichte haben es aus Verbraucherschutzgründen abgelehnt, die Ausnahmeregelung des<br />

Anhangs Nr. 2b anzuwenden (siehe Efeteio Athinon 6291/2000). Vgl. ferner A.P. 1219/2001.<br />

931 Die im GHP vorgesehene Ausnahmeregelung bezieht sich auf Finanzdienstleistungverträge, bei denen der<br />

Preis einseitig durch den Anbieter geändert wird.<br />

932 Der Erbringer von Finanzdienstleistungen hat den Verbraucher binnen dreier Tage zu unterrichten, vgl. Art.<br />

144(2)(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

933 Die Gründe für eine einseitige Bedingungsänderung müssen im Vertrag genannt werden.<br />

934 Die griechischen Gerichte haben es aus Verbraucherschutzgründen abgelehnt, die Ausnahmeregelung des<br />

Anhangs Nr. 2b anzuwenden (vgl. Efeteio Athinon 6291/2000).<br />

935 Vollständig umgesetzt im GfB, jedoch nur teilweise umgesetzt im GHP, da dieses Gesetz keine Verträge zum<br />

Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen ausschließt.<br />

936 Die betreffende Regelung erwähnt nicht die Wörter „Finanzpapiere“, „Börsenindex“ und „Kursschwankun-<br />

gen auf dem Kapitalmarkt“.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer Klausel<br />

a. Konzept der Klausel-Richtlinie<br />

Art. 6(1) Richtlinie 93/13:<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein<br />

Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich<br />

sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben<br />

Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen<br />

kann.<br />

Art. 6(1) Richtlinie 93/13 schreibt für den Fall der Missbräuchlichkeit einer Klausel als<br />

Rechtsfolge die Unverbindlichkeit der einzelnen Bestimmung bei Aufrechterhaltung des Vertrages<br />

im Übrigen vor.<br />

aa. Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln<br />

Der offene Wortlaut der Richtlinie lässt nicht genau erkennen, wie die Mitgliedstaaten die<br />

Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln auszugestalten haben. Grundsätzlich sind meh-<br />

rere Möglichkeiten denkbar, beispielsweise:<br />

• Die nationalen Gesetzgeber können die starre Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer<br />

missbräuchlichen Klausel von Amts wegen (ex officio) anordnen bzw. regeln, dass die<br />

Vertragsbedingung als nicht geschrieben gilt (Fiktion der Nichtexistenz) und keine<br />

Rechtsfolgen entfaltet.<br />

• In einigen Mitgliedstaaten existiert allerdings auch das flexiblere Konzept der relativen<br />

Nichtigkeit. Hier bleibt die missbräuchliche Klausel zunächst wirksam, so lange<br />

es dem Vertragspartner des Verwenders (d.h. in der Regel dem Verbraucher) passt,<br />

nur er kann einseitig die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit geltend machen.<br />

432


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

• In wiederum anderen Mitgliedstaaten ist demgegenüber vorgesehen, dass die Nichtigkeit<br />

einer Klausel nur zum Vorteil des Verbrauchers geltend gemacht werden kann<br />

und die Gerichte das Recht haben, die Nichtigkeit von Amts wegen zu erklären (so<br />

genannte „Schutznichtigkeit“ – „nullità di protezione”).<br />

Der EuGH hat sich erstmals im Fall Océano 937 mit den Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit<br />

beschäftigt. In der Sache ging es um die prozessuale Frage der Überprüfbarkeit einer für den<br />

Verbraucher nachteiligen Gerichtsstandsvereinbarung. In dieser Entscheidung hat der EuGH<br />

festgestellt:<br />

„Nach alledem erfordert der Schutz, den die Richtlinie den Verbrauchern gewährt, daß<br />

das nationale Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob eine Klausel des ihm vorgelegten<br />

Vertrages missbräuchlich ist, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten<br />

eingereichten Klage prüft.“<br />

Im Fall Cofidis 938 hat der EuGH die Prüfungskompetenz weiter ausgedehnt und ausgeführt,<br />

„dass der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz einer innerstaatlichen Regelung<br />

entgegensteht, die es dem nationalen Gericht im Rahmen einer von einem Gewerbetrei-<br />

benden gegen einen Verbraucher erhobenen Klage, die auf einen von ihnen geschlossenen<br />

Vertrag gestützt wird, verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist von Amts wegen oder auf<br />

eine vom Verbraucher erhobene Einrede hin die Missbräuchlichkeit einer in diesem Vertrag<br />

enthaltenen Klausel festzustellen.“ Im Unterschied zum Fall Océano bezogen sich die Aus-<br />

führungen des EuGH dabei nicht nur auf die Frage, ob das angerufene Gericht seine Zuständigkeit<br />

von Amts wegen prüfen kann, sondern allgemein auf die Nichtigkeit von Klauseln. Es<br />

ist daher davon auszugehen, dass nach Ansicht des EuGH eine Prüfung der Missbräuchlichkeit<br />

einer Klausel generell (und nicht nur für den Sonderfall von Gerichtsstandsklauseln) von<br />

Amts wegen möglich sein muss.<br />

In Mostaza Claro 939 stellte der Gerichtshof darüber hinaus klar, dass es sich bei Art. 6(1)<br />

937<br />

EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, verbundene Rs. C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial SA ./.<br />

Murciano Quintero), Slg. 2000, I-4941, Rn. 29.<br />

938<br />

EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875.<br />

939<br />

EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, Rs. C-168/05 (Elisa María Mostaza Claro ./. Centro Móvil Milenium<br />

SL), Slg. 2006, I-10421, Rn. 36.<br />

433


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

„um eine zwingende Vorschrift [handelt], die wegen der Unterlegenheit einer der Vertragsparteien<br />

darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsparteien als solcher durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so<br />

deren Gleichheit wiederherzustellen.“<br />

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, dass das Konzept der absoluten Nichtigkeit<br />

den Anforderungen des EuGH entspricht. Die in einigen Mitgliedstaaten vorgesehene<br />

relative Nichtigkeit dürfte demgegenüber nicht mit Océano, Cofidis und Mostaza Claro zu<br />

vereinbaren sein. Das Konzept der Schutznichtigkeit dürfte demgegenüber mit der EuGH-<br />

Rechtsprechung zu vereinbaren sein, vorausgesetzt, dass der Verbraucher auch dann geschützt<br />

wird, wenn er es versäumt, die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend zu machen; sei es, dass<br />

er seine Rechte nicht kennt, sei es, dass er in anderer Weise von der Geltendmachung abgehalten<br />

wird.<br />

Die Rechtssachen Océano, Cofidis und Mostaza Claro werfen darüber hinaus die Frage auf,<br />

ob nationale Gerichte dazu verpflichtet sind, auf eigene Initiative hin Beweise zu erheben. Die<br />

deutsche und die französische Fassung der Gerichtsurteile verwenden die Ausdrücke „Befug-<br />

nis von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel missbräuchlich ist” und „pouvoir du juge<br />

d’examiner d’office le caractère abusif d’une telle clause”. Beide Sprachfassungen legen na-<br />

he, dass das Gericht nicht nur auf eigene Initiative hin die Missbräuchlichkeit einer Klausel<br />

prüfen können muss, sondern außerdem auf der Grundlage der beigebrachten Tatsachen von<br />

Amts wegen Beweis zu erheben hat. Im Unterschied hierzu ist die englische Sprachfassung<br />

(„to determine of its own motion”) sehr viel neutraler formuliert und scheint nicht auf eine<br />

Ermittlung von Amts wegen hinzudeuten. Demzufolge bleibt unklar, ob Art. 6 der Richtlinie<br />

93/13 in Verbindung mit dem Grundsatz des effet utile zugleich die nationalen Regelungen<br />

zur Beweislast verändert. 940<br />

940 Die Richtlinie 93/13 enthält nur bzgl. der Frage, ob eine Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, eine Beweislastregel,<br />

vgl. Art. 3(2), S. 3. Sonstige Beweislastfragen werden demgegenüber nicht ausdrücklich geregelt.<br />

Vgl. Bruder, ERPL 2007, 205.<br />

434


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

bb. Rechtsfolgen für die Vertragsklausel und den gesamten Vertrag<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Möglichkeit der sog. geltungserhaltenden Reduktion, d.h. einer Aufrechterhaltung der<br />

missbräuchlichen Klausel mit einem gerade noch zulässigen Inhalt, wird in der Richtlinie<br />

nicht erwähnt. Gegen die Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion spricht, dass die<br />

missbräuchliche Klausel dadurch, anders als in Erwägungsgrund Nr. 21 und in Art. 6(1) der<br />

Richtlinie 93/13 vorgesehen, nicht „unverbindlich“, sondern lediglich „teilverbindlich“ würde.<br />

Zudem würde eine solche Möglichkeit das Risiko der Verwendung missbräuchlicher<br />

Klauseln aus Sicht des Unternehmers minimieren und damit dem Verbraucherschutz zuwiderlaufen.<br />

Abschließend geklärt ist die Frage der Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion<br />

jedoch nach wie vor nicht.<br />

Der Gesamtvertrag bleibt nach der Richtlinie für beide Parteien bindend, sofern er nach seinem<br />

Zweck und seiner Rechtsnatur ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann. Die<br />

Unwirksamkeit bleibt somit in der Regel auf die unangemessene Bestimmung beschränkt. Im<br />

Fall Ynos 941 wurde dem EuGH von einem ungarischen Gericht die Frage vorgelegt, inwieweit<br />

dabei die hypothetische Überlegung, ob der Unternehmer/Verwender den Vertrag auch ohne<br />

die entsprechende Klausel geschlossen hätte, Berücksichtigung finden kann. Da sich der zu-<br />

gehörige Sachverhalt jedoch vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union abgespielt<br />

hatte, erklärte sich der EuGH für unzuständig, ohne inhaltlich Stellung zu beziehen. Nach<br />

dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Richtlinie ist allerdings davon auszugehen, dass<br />

der Vertrag selbst dann wirksam bleibt, wenn der Unternehmer den Vertrag ohne die unwirk-<br />

same Klausel nicht geschlossen hätte.<br />

b. Umsetzung in den Mitgliedstaaten<br />

941 EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Rs. C-302/04 (Ynos Kft ./. János Varga), Slg. 2006, I-00371.<br />

435


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

aa. Absolute Nichtigkeit der Vertragsklausel<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Viele Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung des Art. 6(1) Richtlinie 93/13 für das<br />

Konzept der absoluten Nichtigkeit entschieden. In BULGARIEN 942 , ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

IRLAND, PORTUGAL, RUMÄNIEN, der SLOWAKEI, SLOWENIEN und SPANIEN ist eine als miss-<br />

bräuchlich betrachtete Klausel automatisch unwirksam und nichtig. In MALTA, FRANKREICH<br />

und LUXEMBURG werden missbräuchliche Klauseln als nicht existent bzw. „non-écrite“ betrachtet.<br />

Abgesehen von dem Gesetzeswortlaut und der Statuierung einer Rechtsfiktion lassen<br />

sich jedoch keine signifikanten praktischen Unterschiede zwischen dem Konzept der Nichtigkeit<br />

und dem der Nichtexistenz ausmachen.<br />

bb. Relative Nichtigkeit<br />

Das zuvor erwähnte Konzept der relativen Nichtigkeit findet sich demgegenüber (in unterschiedlicher<br />

Ausgestaltung) in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, LETTLAND und in den NIEDER-<br />

LANDEN. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist eine missbräuchliche Klausel nach Art. 55 CC<br />

nur relativ unwirksam, d.h. erst dann, wenn sich der Verbraucher auf ihre Unwirksamkeit beruft.<br />

Nach dem LETTISCHEN Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte (§ 6(8)) werden missbräuchliche<br />

Klauseln, die in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem<br />

Verbraucher verwendet werden, erst dann für unwirksam erklärt, wenn sich der Verbraucher<br />

auf die Missbräuchlichkeit der Klausel beruft Dementsprechend muss der Verbraucher die<br />

Initiative ergreifen und eine Klage vor Gericht erheben (oder eine Beschwerde beim Zentrum<br />

für Verbraucherschutz einreichen), bevor die betreffende Klausel für missbräuchlich und un-<br />

wirksam erklärt wird. Auch in den NIEDERLANDEN ordnet Art. 6:233 BW an, dass eine missbräuchliche<br />

Klausel lediglich vernichtbar (vernietigbaar) ist. Dieses Konzept verstößt, wie<br />

zuvor erläutert, gegen das Gemeinschaftsrecht.<br />

942 In Bulgarien ist die Generalklausel und sogar die Umstellung der Annex auch auf individuell ausgehandelte<br />

Klauseln anwendbar.Dennoch, was die rechtlichen Konsequenzen betrifft, unterscheidet das bulgarische Recht<br />

zwischen individuell und nicht individuell ausgehandelten Klauseln: Nach Art. 146 (1) des Verbraucherschutzgesetzes,<br />

der Art. 6 (1) der Richtlinie 93/13 umsetzt, sind nicht individuell ausgehandelte Klauseln automatisch<br />

ungültig.Dagegen werden unzulässig individuell ausgehandelte Klauseln nur von dem allgemeinem Vertragsrecht<br />

aufgehoben.<br />

436


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

cc. Unklare Rechtslage<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

In vielen Mitgliedstaaten ist derzeit ungeklärt, ob die entsprechenden nationalen Vorschriften<br />

im Sinne einer relativen Nichtigkeit interpretiert werden können. In ÖSTERREICH ist zwar anerkannt,<br />

dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts grundsätzlich von Amts wegen<br />

wahrzunehmen ist. Die Missbräuchlichkeit von sonstigen (materiellrechtlichen) Klauseln wird<br />

dagegen grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Verbrauchers geprüft.<br />

Unklar ist allerdings, ob die Grundsätze auch noch nach der Rechtssache Cofidis Gültigkeit<br />

beanspruchen können. In BELGIEN waren bis zum Jahre 1998 (vor der Novelle am<br />

07.12.1998) die in der schwarzen Liste in Art. 32 GHP aufgeführten Klauseln verboten und<br />

nichtig, während Vertragsbedingungen, die gegen die Generalklausel (Art. 31 GHP) verstießen,<br />

lediglich für unwirksam durch den Richter erklärt werden konnten, was darauf hindeutete,<br />

dass die Nichtigkeit im Ermessen des Richters stand. Seit 1998 ist die Nichtigkeit demgegenüber<br />

in beiden Fällen zwingend. Über das im GHP vorgeschriebene Konzept der Nichtig-<br />

keit besteht gleichwohl Streit. In einem Fall, der die Verletzung der Generalklausel (Art. 31<br />

GHP a.F.) betraf, führte der Cour d’Appel (CA) Mons 943 aus, dass das Gericht angesichts der<br />

vorgeschriebenen relativen Nichtigkeit nicht befugt sei, die Missbräuchlichkeit der Klausel<br />

von Amts wegen zu überprüfen. Der CA Ghent 944 vertrat demgegenüber in seinem Urteil vom<br />

3. März 2003 die Auffassung, dass zwar die meisten Vorschriften zur Kontrolle missbräuchlicher<br />

Klauseln nur private Interesse beträfen und dementsprechend nur durch relative Nichtig-<br />

keit sanktioniert würden, dennoch aber einige Vorschriften zum Schutze der öffentlichen<br />

Ordnung dienten, so dass als Rechtsfolge auch die absolute Nichtigkeit in Betracht käme. Im<br />

Schrifttum wird demgegenüber teilweise vertreten, dass das Konzept der absoluten Nichtigkeit<br />

stets angewendet werden müsse.<br />

In ZYPERN wurde der Wortlaut der Richtlinie originalgetreu im nationalen Recht wiedergegeben,<br />

missbräuchliche Klauseln sind somit für den Verbraucher „unverbindlich“. In POLEN<br />

schreibt Art. 385.1(1) CC vor, dass verbotene Vertragsklauseln für den Verbraucher unverbindlich<br />

sind; eine absolute Nichtigkeit wird demgegenüber nicht ausdrücklich vorgeschrieben.<br />

Dementsprechend bleibt in beiden Ländern unklar, ob die betreffenden nationalen Vorschriften<br />

im Sinne des Konzepts der relativen Nichtigkeit ausgelegt werden können.<br />

943<br />

CA Mons, Urteil vom 29. März 1999, Journal des Tribunaux 1999, 604.<br />

944<br />

Hof van Beroep Gent, Urteil vom 3. März 2003, Algemeen Ziekenhuis St-Lucas VZW/R. Jonckheere,<br />

Tijdschrift voor Gentse rechtspraak 2003, 162.<br />

437


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Nach Art. 2(8) des GRIECHISCHEN Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 2251/1994) kann<br />

sich der Unternehmer nicht auf die Nichtigkeit des gesamten Vertrages berufen, mit der Begründung,<br />

dass eine oder mehrere allgemeine Bedingungen wegen Missbräuchlichkeit nichtig<br />

sind. Aus dieser Vorschrift leitet ein Teil der griechischen Lehre ab, dass missbräuchliche<br />

Bedingungen relativ nichtig sind. Andere wiederum vertreten die Auffassung, dass die betreffenden<br />

griechischen Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung dienen, deren Übertretung<br />

vom Gericht von Amts wegen geprüft wird, ohne dass der Verbraucher dies vorbringen<br />

muss. In UNGARN wurden die Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit einer Klausel im Jahre<br />

2006 geändert, dabei bleibt allerdings weiterhin unklar, inwieweit der Verbraucher die Wirksamkeit<br />

der betreffenden Klausel beeinflussen kann. Art. 209a(2) CC legt nunmehr fest, dass<br />

missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam sind. Auf der anderen Seite<br />

schreibt Art. 209a(2) jedoch vor, dass die Missbräuchlichkeit nur zum Vorteil des Verbrau-<br />

chers geltend gemacht werden kann. In ITALIEN wurden die Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit<br />

einer Klausel durch das neue Verbrauchergesetzbuch geändert, indem das Konzept der<br />

relativen Schutznichtigkeit (nullità di protezione) in Art. 36(3) eingeführt wurde. Hiernach<br />

soll die Nichtigkeit einer Klausel grundsätzlich nur zum Vorteil des Verbrauchers eintreten,<br />

wobei das Gericht die Nichtigkeit von Amts wegen feststellen kann (Art. 36(3): „La nullità<br />

opera soltanto a vantaggio del consumatore e può essere rilevata d’ufficio dal giudice“). Un-<br />

klar bleibt nach derzeitiger Rechtslage daher in UNGARN und ITALIEN, ob das Gericht die<br />

Nichtigkeit auch dann feststellen kann, wenn der Verbraucher ausdrücklich an der Klausel<br />

festhalten will.<br />

Wie zuvor erläutert, dürfte das Konzept der Schutznichtigkeit mit der EuGH-Rechtsprechung<br />

zu vereinbaren sein, vorausgesetzt, dass der Verbraucher auch dann geschützt wird, wenn er<br />

es versäumt, die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend zu machen (entweder, weil er über<br />

seine Rechte im Unklaren ist oder davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen).<br />

Océano, Cofidis und Mostaza Claro schließen es mit anderen Worten nicht aus, dass der<br />

Verbraucher selbst entscheiden kann, ob die Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel seinen<br />

Interessen entspricht.<br />

438


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

dd. Abänderung, Ergänzung und Anpassung von Klauseln und Verträgen<br />

Dem nordischen Recht in den Staaten DÄNEMARK, FINNLAND und SCHWEDEN liegt demgegenüber<br />

traditioneller Weise ein flexiblerer, auf Generalklauseln basierender Ansatz zugrunde.<br />

Gerichte können missbräuchliche Klauseln nicht nur für unwirksam erklären, sondern sind<br />

darüber hinaus berechtigt, die betreffenden Vertragsklauseln oder den gesamten Vertrag unter<br />

Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände vor und nach Vertragsschluss abzuändern,<br />

zu ergänzen und anzupassen. Auch wenn es das Konzept der relativen Nichtigkeit nicht im<br />

strengen Sinne gibt, erlaubt der den Gerichten eingeräumte Ermessensspielraum eine im Interesse<br />

der Verbraucher liegende Entscheidung zu fällen. In DÄNEMARK wurden bei Umsetzung<br />

der Richtlinie spezielle Vorschriften eingeführt, die dem Verbraucher einen Anspruch auf<br />

Aufrechterhaltung des Vertrages ohne Vertragsanpassung einräumen, sofern dies möglich<br />

ist. 945 In ähnlicher Weise haben Verbraucher auch in PORTUGAL das Recht zu entscheiden,<br />

dass der Vertrag aufrechterhalten bleibt. In LITAUEN haben Verbraucher das Recht, vor Ge-<br />

richt die Unwirksamkeit oder die Anpassung missbräuchlicher Klauseln zu fordern. 946 In<br />

MALTA kann der Direktor des Verbraucherschutzamtes entweder auf eigene Initiative hin oder<br />

auf Anfrage einer berechtigten Einrichtung eine Verfügung gegen jedweden Klauselverwender<br />

erlassen und verlangen, dass diese Person eine Vertragsklausel, die der Direktor für miss-<br />

bräuchlich hält, streicht oder ändert. Der Direktor kann darüber hinaus verlangen, dass bestimmte<br />

Vertragsklauseln in einem Verbrauchervertrag aufgenommen werden, wenn dies seiner<br />

Ansicht nach „zur besseren Information der Verbraucher notwendig ist oder hierdurch ein<br />

erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum<br />

Nachteil des Verbrauchers verhindert werden kann“ (Art. 94(1) lit. (a) des Gesetzes zu<br />

Verbraucherfragen).<br />

ee. Problem der geltungserhaltenden Reduktion<br />

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in einen wirksamen und einen<br />

missbräuchlichen, unwirksamen Teil gespalten werden darf, insbesondere, ob eine geltungserhaltende<br />

Reduktion zulässig ist, wird nur in einigen Mitgliedstaaten ausdrücklich geregelt.<br />

In der SLOWAKEI sieht das Zivilgesetzbuch eine teilweise Nichtigkeit des Vertrages vor, vor-<br />

945 Vgl. Art. 38c(1) in Verbindung mit der Generalklausel Art. 36(1) Vertragsgesetz.<br />

946 Siehe Art. 12(2)(2) litauisches Verbraucherschutzgesetz.<br />

439


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

ausgesetzt es ist möglich, die betreffende Vertragsklausel in einen wirksamen und unwirksamen<br />

Vertrag aufzuspalten, damit der wirksame Teil aufrechterhalten werden kann. Kann eine<br />

Vertragsklausel in verschiedene, voneinander unabhängige Teile aufgespalten werden und ist<br />

nur eine von ihnen unwirksam, so ist der andere Klauselteil nach § 39(2) S. 2 des ESTNISCHEN<br />

Schuldrechtsgesetzes als wirksam zu betrachten. In den NIEDERLANDEN kann eine missbräuchliche<br />

unwirksame (vernichtbare) Klausel gem. Art. 3:42 BW durch eine neue Klausel<br />

ersetzt werden, die die Vertragsparteien vereinbart hätten. In ÖSTERREICH und im VEREINIG-<br />

TEN KÖNIGREICH wird die Berechtigung einer derartigen geltungserhaltenden Reduktion demgegenüber<br />

kontrovers diskutiert, während in D<strong>EU</strong>TSCHLAND nach ständiger Rechtsprechung 947<br />

und überwiegender Auffassung des Schrifttums eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich<br />

unzulässig ist, da Unternehmer anderenfalls dazu ermutigt würden, missbräuchliche<br />

Klauseln in ihre AGB aufzunehmen. Eine gleiche Argumentation findet sich auch in GRIE-<br />

CHENLAND.<br />

ff. Rechtsfolgen für den Vertrag im Ganzen<br />

Was die Rechtsfolgen für den Vertrag im Ganzen anbelangt, so folgen nahezu alle Mitgliedstaaten<br />

den Vorschriften der Richtlinie. Der Vertrag wird somit grundsätzlich aufrechterhal-<br />

ten, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel weiterhin bestehen kann. Kleinere Unterschiede<br />

ergeben sich bzgl. der verwendeten Gesetzgebungstechnik. Einige Mitgliedstaaten erzielen<br />

das von Richtlinie vorgegebene Ergebnis durch die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts,<br />

während andere Staaten spezifische Vorschriften in den betreffenden Gesetzen oder<br />

Kapiteln zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln eingefügt haben. Da das FINNISCHE und<br />

SCHWEDISCHE Recht, wie erwähnt, auf einem sehr flexiblen Konzept basieren, haben diese<br />

Staaten die sich bei Missbräuchlichkeit einer Klausel für den Vertrag ergebenden Rechtsfolgen<br />

nicht ausdrücklich geregelt. Nach ESTNISCHEM Recht sind die verbleibenden Vertragsbestandteile<br />

solange wirksam, bis der Klauselverwender beweist, dass die andere Vertragspartei<br />

den Vertrag ohne die weggefallene Klausel nicht abgeschlossen hätte. Die gleiche hypothetische<br />

Überlegung ist auch in SLOWENIEN zu finden.In Rumänien kann der Verbraucher fordern,<br />

dass der Vertrag abgeschlossen ist und er kann auf Schadensersatz klagen, falls der<br />

Vertrag nach dem Beseitigen der für unzulässig erachteten Klauseln nicht mehr seine Auswirkungen<br />

erzeugen kann (Art. 7 des Rechts 193/2000).<br />

947 BGHZ 114, 342; BGHZ 120, 122 und NJW 2000, 1110.<br />

440


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

c. Schadenskompensation und „punitive damages“<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Richtlinie verzichtet darauf, weitere individuelle Rechtsfolgen und Sanktionen für den<br />

Fall der Missbräuchlichkeit einer Klausel vorzuschreiben; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche,<br />

Geldbußen und Kriminalstrafen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten<br />

kann die andere Vertragspartei dennoch aufgrund des Gebrauchs der Mindestharmonisierungsklausel<br />

aus Art. 8 der RL 93/13 durch den jeweiligen Mitgliedstaat bei der Verwendung<br />

missbräuchlicher Klauseln Schadensersatz vom Verwender verlangen. In BULGARIEN, BEL-<br />

GIEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, UNGARN, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITALIEN, LETT-<br />

LAND, LITAUEN, MALTA, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN und dem<br />

VEREINIGTEN KÖNIGREICH kann Schadensersatz nach allgemeinem Zivilrecht bzw. Vertragsrecht<br />

gewährt werden (beispielsweise über das Konzept der Pflichtverletzung/Nichterfüllung,<br />

das allgemeine außervertragliche Haftungsrecht oder ähnliche Konzepte). Punitive damages<br />

können demgegenüber nach dem Zivilrecht sämtlicher Mitgliedstaaten nicht gefordert werden,<br />

allerdings bleibt zu beachten, dass ein derartiger Strafschadensersatz in einigen Mitglied-<br />

staaten gegebenenfalls nach (nicht zum Gegenstand dieser Studie gehörenden) lauterkeitsrechtlichen<br />

Vorschriften gewährt werden könnte.<br />

441


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

V. Das Transparenzgebot gemäß Art. 5<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Das in Art. 5 Richtlinie 93/13 verankerte Transparenzgebot bildet – neben der in Art. 3 vorgesehenen<br />

Inhaltskontrolle – die zweite tragende Säule der Richtlinie 93/13. Das Transparenzgebot<br />

ist wesentlicher Teil des europäischen Informationsmodells und steht in engem Zusammenhang<br />

mit den sonstigen im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen verbraucherschützenden<br />

Informationspflichten. 948<br />

1. Klare und verständliche Ausgestaltung von Vertragsklauseln<br />

a. Vorgaben der Klausel-Richtlinie<br />

Nach Art. 5 S. 1 der Richtlinie 93/13 müssen Klauseln stets „klar und verständlich“ abgefasst<br />

sein. Erwägungsgrund 20 stellt ergänzend hierzu klar, dass der Verbraucher tatsächlich die<br />

Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen.<br />

Die Kriterien der „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ ergänzen einander und lassen sich nur<br />

schwer voneinander abgrenzen. Vertragsbedingungen sind „klar“ formuliert, wenn keine<br />

Mehrdeutigkeiten, Missverständnisse und Zweifel über den Inhalt der Klausel entstehen. Eine<br />

Vertragsklausel ist „verständlich“, wenn der Verbraucher den Sinngehalt der betreffenden<br />

Regelungen verstehen kann.<br />

Die Gebote der „Klarheit und Verständlichkeit“ umfassen nach allgemeiner Auffassung sowohl<br />

formale als auch inhaltliche Kriterien: In formaler Hinsicht muss der Verwender durch<br />

die äußere Gestaltung seiner Vertragsbedingungen sicherstellen, dass der Verbraucher die<br />

vertragswesentlichen Rechte und Pflichten erfassen kann. Zweifel an der Klarheit und Verständlichkeit<br />

bestehen namentlich dann, wenn die Klauseln unübersichtlich aufgebaut sind,<br />

keine Gliederung erkennen lassen (beispielsweise häufige Querverweise), ein schwer lesbares<br />

948 Siehe hierzu Teil 3 D. sowie Grundmann/Kerber/Weatherill, Party Autonomy and Information;<br />

Schulze/Ebers/Grigoleit, Information Requirements and Formation of Contract in the <strong>Acquis</strong> communautaire;<br />

Howells/Janssen/Schulze, Information Rights and Obligations.<br />

442


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Schriftbild oder einen gegenüber der Bedeutung des Rechtsgeschäfts unangemessenen Umfang<br />

aufweisen. Zum anderen müssen die Klauseln auch in sprachlich-inhaltlicher Hinsicht<br />

klar und verständlich formuliert werden. Insoweit sind Fachbegriffe, verschachtelte, lange<br />

Satzstrukturen oder unpräzise, lückenhafte Aussagen soweit wie möglich zu vermeiden. Teilweise<br />

wird aus dem Transparenzgebot darüber hinaus abgeleitet, dass Vertragsklauseln in<br />

einer für den Verbraucher verständlichen (Landes-)Sprache abgefasst werden müssen.<br />

b. Umsetzung des Art. 5 S. 1 in den Mitgliedstaaten<br />

Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, einschließlich der jüngsten Mitgliedstaaten Bulgarien und<br />

Rumänien, hat Art. 5 S. 1 der Richtlinie 93/13 wörtlich übernommen. Nachdem der EuGH in<br />

seinem Urteil C-144/99 949 klargestellt hatte, dass das Transparenzgebot derart bestimmt und<br />

klar umgesetzt werden muss, „dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen<br />

ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten<br />

geltend zu machen“ und dass auch „eine etwa bestehende nationale Rechtsprechung, die in-<br />

nerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinn auslegt, der als den Anforderungen einer<br />

Richtlinie entsprechend angesehen wird, nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweist, die<br />

notwendig ist, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen“, wurde das Transparenzgebot<br />

auch in den NIEDERLANDEN und in D<strong>EU</strong>TSCHLAND ausdrücklich verankert.<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt wurde Art. 5 S. 1 Richtlinie 93/13 demgegenüber in der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, in ESTLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, LUXEMBURG und in der<br />

SLOWAKEI. Zwar enthalten die genannten Staaten Regelungen zur Einbeziehung und Ausle-<br />

gung vorformulierter Klauseln, in deren Rahmen auch die Frage eine Rolle spielt, ob die<br />

Klausel klar und verständlich formuliert worden ist. Ob hierdurch den Anforderungen des<br />

EuGH genügend Rechnung getragen wird, ist jedoch zweifelhaft, denn immerhin besteht die<br />

Gefahr, dass Verbraucher und Verbraucherorganisationen aufgrund dieser Vorschriften nicht<br />

wissen, dass sie intransparente Klauseln angreifen können.<br />

949 EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001, Rs. C-144/99 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

der Niederlande), Slg. 2001, I-3541, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002, Rs. C-478/99 (Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich Schweden), Slg. 2002, I-4147, Rn. 18 und EuGH, Urteil vom 9.<br />

September 2004, Rs. C-70/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich Spanien), Slg.<br />

2004, I-7999, Rn. 15.<br />

443


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Transparenzgebots bereitet vor allem die in Art. 5<br />

S. 1 Richtlinie 93/13 zu findende Einschränkung, dass das Transparenzgebot nur dann gilt,<br />

wenn „alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln<br />

schriftlich niedergelegt“ sind. Diese Formulierung steht in Widerspruch zu den Erwägungsgründen<br />

der Richtlinie: Abgesehen davon, dass der 20. Erwägungsgrund eine derartige Einschränkung<br />

nicht enthält, wird im 11. Erwägungsgrund ausdrücklich hervorgehoben, dass der<br />

Verbraucher bei mündlichen und bei schriftlichen Verträgen den gleichen Schutz genießen<br />

muss. Die inkohärente Ausgestaltung hat insbesondere in denjenigen Ländern Probleme hervorgerufen,<br />

die – wie beispielsweise BELGIEN – diese Einschränkung übernommen haben.<br />

c. Auslegung des Transparenzgebots in den Mitgliedstaaten<br />

Die Frage, ob eine Klausel klar und verständlich ist, beurteilt sich maßgeblich danach, welcher<br />

Verständnishorizont zugrunde zu legen ist. Die Richtlinie 93/13 enthält diesbezüglich<br />

keine weiteren Vorgaben. Unklar ist, ob und inwieweit das vom EuGH 950 in seiner Rechtspre-<br />

chung zu den Grundfreiheiten und zur Auslegung lauterkeitsrechtlicher Richtlinien aufgestellte<br />

Leitbild des durchschnittlichen informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-<br />

schnittsverbrauchers auch im Rahmen der Klauselkontrolle zugrunde zu legen ist.<br />

Insoweit kann es nicht verwundern, dass die Verbraucherleitbilder (deren Ausgestaltung im<br />

Rahmen dieser Studie nicht im Einzelnen dargelegt werden kann) in den einzelnen Mitglied-<br />

staaten erheblich voneinander abweichen.<br />

Deutliche Unterschiede in der Praxis zeigen sich vor allem bei der Frage, inwieweit juristische<br />

Fachtermini in Klauselwerken zulässig sind. In GROßBRITANNIEN zeichnet sich die Tendenz<br />

ab, dass Klauseln stets in einer für den Laien verständlichen Alltagssprache formuliert<br />

werden müssen. So legt der vom Office of Fair Trading erstellte Unfair Terms in <strong>Consumer</strong><br />

Contracts - guidance fest, dass Ausdrücke wie beispielsweise „indemnity” stets zu vermeiden<br />

seien, da „such references can have onerous implications of which consumers are likely to be<br />

unaware“. 951 Stattdessen werden Formulierungen bevorzugt wie beispielsweise „pay dama-<br />

950 Vgl. hierzu Erwägungsgrund (18) der Richtlinie 2005/29.<br />

951 Vgl. 19.5 und 19.7 des guidance, abrufbar unter http://www.oft.gov.uk/Business/Legal/UTCC/guidance.htm.<br />

444


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

ges“. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND ist die Rechtsprechung demgegenüber vom Grundsatz her großzügiger,<br />

betont doch der BGH in mehreren Urteilen, dass die Verpflichtung des Klauselverwenders,<br />

den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des tatsächlich<br />

Möglichen bestehe. Treten bei der Klauselabfassung erhebliche Schwierigkeiten auf, verschiedene<br />

rechtliche und tatsächliche Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten<br />

zu erfassen, so gilt hinsichtlich der Klauselkontrolle kein allzu strenger Maßstab. 952<br />

Unsicherheiten bei der Anwendung des Transparenzgebots bereitet schließlich die Frage, inwieweit<br />

bei der Transparenzkontrolle die konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen<br />

sind. Dies betrifft nicht nur das generelle Problem, ob über- oder unterdurchschnittliche<br />

Kenntnisse des einzelnen Verbrauchers zu berücksichtigen sind, sondern auch die<br />

Frage, ob intransparente Klauseln durch individuelle Hinweise „geheilt“ werden können. In<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine objektiv vorliegende Intransparenz<br />

im Einzelfall beseitigt werden kann, wenn der Klauselverwender den Kunden (unter Um-<br />

ständen auch nur mündlich) informiert. 953 Ob diese Auslegung indessen mit der Richtlinie<br />

vereinbar ist, erscheint fraglich, denn die Richtlinie bezweckt nicht nur eine individuelle<br />

Transparenz, sondern auch die Gewährleistung des Binnenmarkts durch Vergleichbarkeit der<br />

Vertragskonditionen von in- und ausländischen Anbietern (Markttransparenz). Klauselwerke<br />

müssen daher grundsätzlich aus sich selbst verständlich sein und nicht erst durch individuelle<br />

Hinweise des Verwenders bei Vertragsschluss.<br />

2. Rechtsfolgen bei Intransparenz<br />

a. Vorgaben der Klausel-Richtlinie<br />

Der Wortlaut der Richtlinie lässt nicht erkennen, welche Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen<br />

das Transparenzgebot im Individualverfahren eintreten sollen. Als einzige ausdrückliche<br />

Rechtsfolge für die Nichterfüllung der Transparenzanforderungen normiert die Richtlinie<br />

93/13 in Art. 5 S. 2 eine Auslegungsregel. Diese Auslegungsregel gilt hingegen nur für unkla-<br />

952 BGH NJW 1998, 3114 ff.<br />

953 BGH WM 1997, 518 mit weiteren Nachweisen.<br />

445


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

re Klauseln, die der Auslegung zugänglich sind. Nicht geregelt ist hingegen, welche Rechtsfolgen<br />

bei klaren, aber unverständlichen Klauseln eintreten (zu denken ist etwa an den Fall,<br />

dass eine Klausel aufgrund ihrer Fachterminologie oder der verwendeten Vertragssprache für<br />

den Verbraucher nicht verständlich ist).<br />

Die Ansichten bezüglich der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot<br />

gehen dementsprechend weit auseinander. Teils wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten<br />

frei über die Ausgestaltung der Rechtsfolgen entscheiden können. Andere wiederum<br />

sehen in dem Transparenzgebot unter Berufung auf Erwägungsgrund 20 eine Einbeziehungsvoraussetzung.<br />

Schließlich wird vertreten, dass intransparente Klauseln am Maßstab des Art.<br />

3 zu prüfen sind. Folgt man der zuletzt genannten Auffassung, so ist weiterhin fraglich, ob die<br />

Intransparenz per se zu einer Missbräuchlichkeit bzw. Unverbindlichkeit der Klausel nach<br />

Art. 3(1) in Verbindung mit Art. 6(1) Richtlinie 93/13 führt oder ob zusätzlich erforderlich ist,<br />

dass die Klausel inhaltlich nachteilig ist, also entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein<br />

erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.<br />

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Cofidis 954 hat insoweit keine Klärung gebracht. In<br />

dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Kreditangebot, das auf der Vorderseite mit großen<br />

Schriftzeichen mit der Angabe „Kostenloser Antrag auf Geldreserve“ versehen war, während<br />

die Angaben zum vertraglich vereinbarten Zinssatz in kleinen Schriftzeichen auf der<br />

Rückseite abgedruckt waren. Das Tribunal d’instance Vienne war der Auffassung, dass diese<br />

Angaben nur unzureichend lesbar seien und dazu geeignet seien, den Verbraucher irrezuführen.<br />

Daher seien die finanziellen Klauseln als missbräuchlich anzusehen. Der EuGH führte in<br />

seinem Urteil demgegenüber folgendes aus: 955<br />

„Diese Klauseln fallen jedoch nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie,<br />

wenn sie die Tatbestandsmerkmale des Artikels 3(1) der Richtlinie erfüllen, d.h. nicht<br />

im Einzelnen ausgehandelt worden sind und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben<br />

zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis<br />

der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Ob-<br />

954 EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875.<br />

955 EuGH, Urteil vom 21. November 2002, Rs. C-473/00 (Cofidis ./. Fredout), Slg. 2002, I-10875, Rn. 23.<br />

446


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

wohl das vorlegende Gericht zum letztgenannten Punkt keine Ausführungen gemacht<br />

hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.“<br />

Der EuGH äußert sich indessen in seinem Urteil nur zur Zulässigkeit der Klage und nicht zu<br />

der grundsätzlichen Frage, welche Rechtsfolgen bei bloßer Intransparenz eintreten.<br />

b. Umsetzung der contra proferentem-Regelung in den Mitgliedstaaten<br />

Die in Art. 5 S. 2 der Richtlinie 93/13 niedergelegte Auslegungsregel, nach der bei Zweifeln<br />

über die Bedeutung einer Klausel stets die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt,<br />

wurde von sämtlichen Mitgliedstaaten, einschließlich Bulgarien und Rumänien, umgesetzt.<br />

Problematisch erscheint die Umsetzung der Richtlinienvorgaben allerdings in ESTLAND. Nach<br />

§ 39(1), S. 1 des Schuldrechtsgesetzes ist eine Standardvertragsklausel in Zweifelsfällen zu<br />

Lasten des Verwenders auszulegen. Die Richtlinie 93/13 geht aber über die bloße Auslegung<br />

zu Lasten des Verwenders hinaus, indem sie nicht nur eine für den Verbraucher günstige Auslegung<br />

fordert, sondern die „günstigste” Auslegung.<br />

In ÖSTERREICH sind unklare Vertragsbedingungen gemäß § 6(3) Konsumentenschutzgesetz<br />

unwirksam. Diese Regelung hat zu einer gewissen Verwirrung geführt, da manche Autoren<br />

davon ausgehen, dass intransparente Klauseln allein nach dieser Regelung zu beurteilen sind,<br />

so dass sich der Verbraucher nicht mehr auf die contra proferentem-Auslegungsregel in<br />

§ 915, 2. Fall ABGB berufen könne. Die überwiegende Ansicht geht demgegenüber davon<br />

aus, dass sich der Verbraucher auch im Falle bloßer Intransparenz auf eine für ihn günstige<br />

Auslegung berufen kann.<br />

Die contra proferentem-Regelung gilt nach Art. 5 S. 3 der Richtlinie 93/13 nur für den Individualprozess,<br />

nicht aber für kollektive Verfahren. Hierdurch soll verhindert werden, dass sich<br />

Unternehmer gegenüber einer Untersagungs- oder Unterlassungsverfügung auf die contra<br />

proferentem-Regelung berufen und behaupten, dass die betreffende Klausel nicht missbräuchlich<br />

sei, da sie zugunsten des Verbrauchers interpretiert werden könne. SPANIEN hat Art. 5<br />

447


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

S. 3 der Richtlinie 93/13 bislang noch nicht umgesetzt, ist jedoch nach dem EuGH-Urteil in<br />

der Rs. C-70/03 hierzu verpflichtet. 956<br />

c. Weitere Rechtsfolgen nach mitgliedstaatlichem Recht<br />

aa. Nichteinbeziehung intransparenter Klauseln<br />

In vielen Mitgliedstaaten kann die Transparenz einer Klausel nur im Rahmen einer Einbeziehungskontrolle<br />

überprüft werden. Die Einbeziehungskontrolle basiert auf dem Gedanken, dass<br />

eine Vertragsklausel grundsätzlich nur durch rechtsgeschäftliche Zustimmung Vertragsbestandteil<br />

werden kann. Sinn und Zweck der Einbeziehungskontrolle ist es, Mindestvoraussetzungen<br />

für eine gültige rechtsgeschäftliche Erklärung aufzustellen. Meistens werden bei einer<br />

Einbeziehungskontrolle dementsprechend nur formale Transparenzanforderungen nach einem<br />

„Grobraster“ gestellt, indem darauf abgestellt wird, ob der Verbraucher von den Vertragsklau-<br />

seln im Großen und Ganzen Kenntnis nehmen bzw. mit dem Klauselinhalt rechnen konnte. In<br />

der Regel werden nur besonders eindeutige Fälle der Intransparenz sanktioniert, also wenn ein<br />

Mindestmaß an Verständlichkeit, Bestimmtheit oder Lesbarkeit nicht gegeben ist.<br />

bb. Kontrolle der Intransparenz im Rahmen der Inhaltskontrolle<br />

Eine Transparenzkontrolle im Rahmen der Inhaltskontrolle findet demgegenüber nur in sehr<br />

wenigen Mitgliedstaaten statt: Neben der bereits erwähnten Regelung in ÖSTERREICH (siehe<br />

oben) sieht vor allem das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht seit der Schuldrechtsmodernisierung in § 307(1),<br />

S. 2 BGB vor, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass<br />

die Bestimmung nicht „klar und verständlich“ ist. Hierdurch sollte klargestellt werden, dass<br />

im Rahmen der Inhaltskontrolle intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlich<br />

unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten<br />

sind. Als Rechtfolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot kommen damit nicht nur<br />

die verbraucherfreundliche Auslegung und die Nichteinbeziehung in den Vertrag, sondern<br />

auch eine Unwirksamkeit der Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle in Betracht. Der BGH<br />

956 EuGH, Urteil vom 9. September 2004, Rs. C-70/03 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Königreich<br />

Spanien), Slg. 2004, I-7999, Rn. 16-22; vgl. Teil 2 C.II.23.<br />

448


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

hat hierzu klargestellt, dass eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel nach<br />

§ 307(1) BGB (Art. 6(1) der Richtlinie 93/13) nicht durch eine inhaltsgleiche Klausel ersetzt<br />

werden darf. 957 Da die Richtlinie 93/13 keinerlei Regelung darüber enthalte, wie unverbindliche<br />

Klauseln zu ersetzen sind, sei – so der BGH – vielmehr nach nationalem Recht im Wege<br />

der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung darüber zu entscheiden, wie eine Vertragslücke<br />

geschlossen werden kann, wenn der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Klausel nicht<br />

zu sachgerechten Lösungen führe. Erleidet der Kunde durch sein Vertrauen auf seine Gebundenheit<br />

an die unwirksame Klausel einen finanziellen Nachteil, besteht nach der deutschen<br />

Rechtsprechung zudem die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt<br />

der Verletzung vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo).<br />

cc. Unklare Rechtslage<br />

Ungeklärt ist die Rechtslage dagegen in ITALIEN. Während einige Autoren davon ausgehen,<br />

dass intransparente Klauseln per se nichtig sind, sind andere der Auffassung, dass sich eine<br />

Verletzung des Transparenzgebotes am Maßstab des Art. 36(2) lit. c des Verbrauchergesetz-<br />

buches (Bindung des Verbrauchers an Klauseln, von denen er vor Vertragsabschluss nicht<br />

tatsächlich Kenntnis nehmen konnte) messen lassen muss.<br />

In LETTLAND werden die Rechtsfolgen zwar nicht im Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

geregelt, jedoch können die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts, insbesondere<br />

§ 1506 Schuldrechtsgesetz angewendet werden, demzufolge absolut dubiose, unverständliche<br />

und widersprüchliche Klauseln überhaupt nicht ausgelegt werden können, sondern für unwirksam<br />

und nichtig angesehen werden.<br />

In MALTA existieren ebenfalls keine ausdrücklichen Regelungen bzgl. der Rechtsfolgen<br />

intransparenter Klauseln im Individualprozess. Nach allgemeinem Zivilrecht gilt jedoch, dass<br />

ein Vertrag von der anderen Partei aufgelöst werden kann, wenn die Intransparenz einem Betrug<br />

oder einer Täuschung entspricht. Darüber hinaus kann der Direktor des Verbraucherschutzamtes<br />

gemäß der ihm durch Art. 94 des Gesetzes zu Verbraucherfragen verliehenen<br />

Kompetenzen eine Verfügung erlassen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die verwendete<br />

Vertragsbedingung missbräuchlich ist und Art. 47 verletzt, demzufolge schriftlich abgefasste<br />

957 BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03.<br />

449


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Klauseln in einem Verbrauchervertrag stets in klarer und verständlicher Sprache so abgefasst<br />

werden müssen, dass der am Vertrag beteiligte Verbraucher sie verstehen kann.<br />

Für den Fall der Nichtbeachtung des Transparenzgebotes ist in dem RUMÄNISCHEN Gesetz<br />

193/2000 in Art. 1 (2) vorgesehen, dass bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel diese<br />

im Zweifel zugunsten des Verbrauchers auszulegen ist. Darüber hinaus berechtigt Art. 14<br />

dieses Gesetzes Verbraucher, die durch die Verletzung der Vorgaben des Gesetzes (einschließlich<br />

des Transparenzgebotes) Nachteile erlitten haben, zur Klage nach den Bestimmungen<br />

des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung. Es scheint daher, als habe der<br />

rumänische Gesetzgeber keine spezialgesetzlichen Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes<br />

gegen das Transparenzgebot schaffen wollen. Es bleibt den Gerichten überlassen, das Transparenzgebot<br />

und die Sanktionen seiner Verletzung durchzusetzen.<br />

In SPANIEN sind die Rechtsfolgen vor allem deswegen ungeklärt, weil das Transparenzgebot<br />

in zwei unterschiedlichen Gesetzen umgesetzt wurde. In Art. 10(1)(a) des Gesetzes Nr.<br />

26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern wird das Transparenzgebot nur<br />

ganz allgemein erwähnt, ohne dass die Rechtsfolgen näher spezifiziert werden. In Art. 5(5)<br />

des Gesetzes Nr. 7/1998 vom 13. April über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen<br />

werden die Rechtsfolgen bei Intransparenz demgegenüber positiv in zwei Artikeln geregelt.<br />

Diese Regelungstechnik wurde im Schrifttum scharf kritisiert, da die betreffenden Rechtsfolgen<br />

einander teilweise widersprechen: Während nach Art. 7(2) unleserliche, mehrdeutige,<br />

undurchsichtige und unverständliche Standardvertragsbedingungen als nicht in den Vertrag<br />

einbezogen gelten, sind Standardvertragsbedingungen gem. Art. 8 unwirksam und nichtig,<br />

wenn sie jedwede Regelung des Gesetzes (das Transparenzgebot eingeschlossen) verletzen.<br />

Beide Gesetze können parallel zur Anwendung kommen, wenn eine Klausel in einem<br />

Verbrauchervertrag zugleich eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Die Rechtsprechung,<br />

die einen pragmatischen, jedoch keinen klarstellenden Ansatz verfolgt, tendiert demgegenüber<br />

dazu, sämtliche der genannten Normen anzuwenden, um ein für die Verbraucher günstiges<br />

Ergebnis zu erzielen, häufig, indem die in Streit stehende Klausel für nichtig erklärt wird.<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist ungeklärt, ob eine Klausel prinzipiell bzw. allein deshalb als<br />

missbräuchlich angesehen werden kann, weil sie intransparent ist. Die <strong>Law</strong> Commission und<br />

die Scottish <strong>Law</strong> Commission schlagen in ihrem Abschlussbericht “unfair terms” vor, dass es<br />

450


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

grundsätzlich möglich sein soll, eine Vertragsklausel allein wegen ihrer Intransparenz für<br />

missbräuchlich zu erklären. 958<br />

3. Schlussfolgerungen<br />

Die Vorgaben der Richtlinie 93/13 sind bezüglich des Transparenzgebots zwar in den meisten<br />

den Mitgliedstaaten umgesetzt worden (Ausnahmen: TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND,<br />

GRIECHENLAND, UNGARN, LUXEMBURG und SLOWAKEI). Es darf jedoch bezweifelt werden,<br />

dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot hinreichend wirksam und effektiv sanktioniert<br />

wird. Da die Richtlinie 93/13 hierzu keine ausdrücklichen Vorgaben enthält, hat die überwiegende<br />

Mehrzahl der Mitgliedstaaten davon abgesehen, die Rechtsfolgen bei einem Verstoß<br />

gegen das Transparenzgebot im Individualprozess zu sanktionieren. Bei einer Novellierung<br />

der Richtlinie 93/13 sollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Rechtsfolgen klar festlegen.<br />

958 Vgl. den Abschlussbericht der <strong>Law</strong> Commission und der Scottish <strong>Law</strong> Commission on unfair terms in contracts,<br />

LAW COM No. 292/SCOT LAW COM No. 199, paras. 3098-3102.<br />

451


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Kollektive Rechtsdurchsetzung gemäß Art. 7 der Klausel-Richtlinie<br />

1. Überblick<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Nach Art. 7(1) der Richtlinie 93/13 müssen die Mitgliedstaaten für angemessene und wirksame<br />

Mittel sorgen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Welche<br />

Mittel die Mitgliedstaaten einsetzen müssen, wird nach der Klausel-Richtlinie weitgehend den<br />

Mitgliedstaaten überlassen. Das Gemeinschaftsrecht möchte den gewachsenen Systemen, die<br />

sich in den Mitgliedstaaten bereits vor Inkrafttreten der Klausel-Richtlinie herausgebildet hatten,<br />

ausreichend Rechnung tragen. Art. 7(2) Richtlinie 93/13 bestimmt daher nur ganz allgemein,<br />

dass die Mittel auch Rechtsvorschriften einschließen müssen,<br />

„wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes<br />

Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzel-<br />

staatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden<br />

anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hin-<br />

blick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und<br />

angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln<br />

ein Ende zu setzen.“<br />

Ergänzt wird diese Regelung durch die Richtlinie 98/27 (siehe insbesondere Anhang Nr. 7 der<br />

Richtlinie). 959<br />

Sämtliche Mitgliedstaaten sehen gerichtliche, überindividuelle Kontrollverfahren vor, mit<br />

denen die Verwendung und Empfehlung missbräuchlicher Klauseln im Rechtsverkehr unterbunden<br />

werden soll. In einer Reihe von Mitgliedstaaten liegt der Schwerpunkt auf einem administrativen<br />

Verfahren (siehe 2.), in nahezu allen Mitgliedstaaten besteht darüber hinaus die<br />

Möglichkeit, gerichtlich mit einer Verbandsklage gegen missbräuchliche Klauseln vorzugehen<br />

(3.).<br />

959 Zur Umsetzung dieser Richtlinie siehe den rechtsvergleichenden Bericht in dieser Studie, Teil 2 G.<br />

452


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Einige Mitgliedstaaten, wie beispielsweise FRANKREICH und die SLOWAKEI, sehen darüber<br />

hinaus strafrechtliche Verfahren zur Unterbindung missbräuchlicher Klauseln vor. Soweit<br />

ersichtlich, spielen derartige Verfahren jedoch in der Praxis eine untergeordnete Rolle, so dass<br />

sie keiner näheren Untersuchung bedürfen. Verstößt ein Unternehmer in MALTA gegen eine<br />

Verfügung des Direktors des Verbraucherschutzamtes, so stellt die Zuwiderhandlung ein<br />

strafbares Verhalten dar. Problematisch an einer derartigen Sanktion ist indessen, dass strafrechtliche<br />

Prozesse in der Regel sehr zeitaufwändig sind und darüber hinaus den Nachteil<br />

aufweisen, dass die Beweislastregeln strafprozessualen Grundsätzen folgen, so dass ein zweifelsfreier<br />

Beweis erbracht werden muss. In Malta wird daher darüber nachgedacht, das strafrechtliche<br />

Verfahren durch das effektivere System der Verwaltungsstrafen zu ersetzen.<br />

Neben den genannten Kontrollmechanismen besteht in vielen Mitgliedstaaten bei bestimmten<br />

Vertragsarten, insbesondere bei Finanzdienstleistungsverträgen im Banken- und Versicherungssektor<br />

sowie beim Handel an der Börse die Möglichkeit einer spezifischen Kontrolle<br />

durch öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörden. Die Verwendung oder Empfehlung missbräuchlicher<br />

Klauseln kann darüber hinaus für besondere Fallgestaltungen durch kartellrecht-<br />

liche Maßnahmen reguliert werden. Da derartige Kontrollmechanismen nur spezielle Fragestellungen<br />

betreffen, werden die diesbezüglichen Besonderheiten im Folgenden ebenfalls<br />

nicht näher behandelt.<br />

2. Administrative Kontrolle missbräuchlicher Vertragsbedingungen<br />

a. Zur Rolle der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten<br />

Viele Mitgliedstaaten basieren auf einem administrativen System der Klauselkontrolle. Charakteristisch<br />

für diese Systeme ist die dominierende Stellung öffentlicher Stellen, die für den<br />

Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind. Solche Ämter bestehen insbesondere<br />

in den nordischen Ländern (DÄNEMARK, FINNLAND, SCHWEDEN) mit dem Verbraucherombudsmann,<br />

in BULGARIEN in Form der Verbraucherschutzkommission sowie in Form<br />

von Behörden, die für die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten zuständig sind, Kommissionen<br />

453


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern und regionalen<br />

Kommissionen, in ZYPERN mit dem Direktor des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz,<br />

in ESTLAND mit dem Verbraucherschutzamt, in UNGARN mit der Oberaufsicht für<br />

Verbraucherschutz, in IRLAND mit dem Director of <strong>Consumer</strong> Affairs, 960 in LETTLAND mit<br />

dem Zentrum zum Schutz der Verbraucherrechte, in LITAUEN mit dem nationalen Verbraucherschutzamt,<br />

in MALTA mit dem Direktor des Verbraucherschutzamtes, in POLEN mit dem<br />

Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz, in RUMÄNIEN mit dem Amt<br />

für Verbraucherschutz, in der SLOWAKEI mit dem slowakischen Gewerbeaufsichtsamt sowie<br />

im VEREINIGTEN KÖNIGREICH mit dem Director of the Office of Fair Trading.<br />

Administrative Elemente finden sich darüber hinaus in weiteren Ländern, die zwar keine ausdifferenzierten<br />

Kontrollbefugnisse staatlicher Behörden kennen, diesen Stellen jedoch zumindest<br />

die Möglichkeit einräumen, eine Unterlassungsklage vor Gericht zu erheben, so bei-<br />

spielsweise BELGIEN (Wirtschaftsminister), PORTUGAL (Staatsanwalt) und SPANIEN (Instituto<br />

Nacional del Consumo sowie die jeweiligen Ämter und Verwaltungseinheiten der Autonomen<br />

Regionen; Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwalt).<br />

In BELGIEN ist der König befugt, durch königliches Dekret die Verwendung von Klauseln für<br />

einen bestimmten Wirtschaftssektor oder bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu ver-<br />

ordnen oder zu verbieten. 961 In FRANKREICH kann die „Commission des clauses abusives”<br />

Empfehlungen aussprechen, aufgrund derer die Exekutive per Dekret bestimmte Klauseln<br />

verbieten kann. Die Empfehlungen der Kommission sind somit nicht rechtsverbindlich. 962 In<br />

ITALIEN werden Organisationen zum Schutze der Verbraucher und Nutzer durch den „Con-<br />

siglio Nazionale dei Consumatori e degli Utenti – CNCU”) überregional vertreten. Der<br />

CNCU ist dem Ministero dello Sviluppo Economico angegliedert. Seine Hauptaufgaben bestehen<br />

vor allem in der Abgabe von Stellungnahmen, insbesondere – auf Anfrage – zu Vorentwürfen<br />

von Gesetzen, die von der Regierung oder Mitgliedern des Parlaments eingebracht<br />

werden, sowie – allgemein – zu Gesetzesentwürfen, die die Rechte und Interessen der<br />

Verbraucher und Nutzer betreffen. Neben der beratenden Funktion gegenüber dem Parlament<br />

(in Anhörungen) und der Regierung (in beratenden Sitzungen) nimmt der CNCU darüber hin-<br />

960<br />

Am 24. August 2006 wurde ein neuer Gesetzesentwurf, der <strong>Consumer</strong> Protection (National <strong>Consumer</strong> Agency)<br />

Bill, eingebracht, der unter anderem vorsieht, dass das Office of Director of <strong>Consumer</strong> Affairs durch eine<br />

neue Verwaltungsbehörde ersetzt wird, nämlich die National <strong>Consumer</strong> Agency.<br />

961<br />

Vgl. Teil 2 C.II.2.<br />

962<br />

Vgl. Teil 2 C.II.8.<br />

454


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

aus an anderen regulären Beratungen anderer Behörden teil, beispielsweise indem der Consiglio<br />

als Unterzeichner von Memoranden auftritt oder in sonstigen Anhörungen. In POLEN,<br />

PORTUGAL und SPANIEN wurde ein AGB-Register eingerichtet, in dem sämtliche Klauseln<br />

geführt werden, die (durch letztinstanzliche Gerichtsentscheidung) für missbräuchlich erklärt<br />

worden sind. Das Register hat bindende Wirkung für Verwaltungsbehörden, insbesondere für<br />

Registerbeamte.<br />

b. Informationsrechte der Verwaltungsbehörden<br />

Die verwaltungsrechtlichen Kontrollbefugnisse sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich<br />

stark ausgeprägt. In vielen Mitgliedstaaten gehen die Kompetenzen der genannten Behörden<br />

weit über die Befugnis hinaus, vor Gericht eine Klage zu erheben. Den Behörden wird viel-<br />

mehr durch spezielle Rechtsvorschriften generell die Aufgabe zugewiesen, Verbraucherbeschwerden<br />

nachzugehen bzw. auf eigene Initiative zu untersuchen, ob verwendete oder emp-<br />

fohlene Klauseln missbräuchlich sind. Hiermit korrespondiert in vielen Mitgliedstaaten das<br />

Recht der Verwaltungsbehörden, von Unternehmern relevante Dokumente und Informationen<br />

einzufordern.<br />

c. Verhandlungen und Richtlinien<br />

Auf dieser Grundlage nehmen viele Verwaltungsbehörden die Aufgabe wahr, im Verhand-<br />

lungswege auf angemessene Vertragsbedingungen hinzuwirken. Charakteristisch ist dieses<br />

Verfahren vor allem in DÄNEMARK, FINNLAND und SCHWEDEN sowie im VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH UND IN BULGARIEN: In den NORDISCHEN STAATEN muss der Verbraucherombudsmann<br />

zunächst durch Verhandlungen sicherstellen, dass sich Unternehmer an die anständigen<br />

Marktgepflogenheiten halten. Eine Möglichkeit, über die der Verbraucherombudsmann auf<br />

die Unternehmer einwirken kann, besteht in der Veröffentlichung von Leitfäden, die auf der<br />

Grundlage von Verhandlungen mit den relevanten Unternehmen und Verbraucherorganisationen<br />

für spezifische Bereiche ausgearbeitet werden. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH werden gewöhnlicherweise<br />

sämtliche Beschwerden über missbräuchliche Klauseln auf dem Verhandlungswege<br />

gelöst. Insbesondere das Office of Fair Trading ist in der Vergangenheit stets besonders<br />

aktiv gewesen und hat erfolgreich dafür gesorgt, dass Unternehmer ihre Vertragsbedingungen<br />

ändern. Das Office of Fair Trading publiziert regelmäßig ein „Unfair Contract<br />

455


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Terms” Bulletin, in dem Details dieser ausgehandelten Klauseln veröffentlicht werden. 963 In<br />

Bulgarien sagt Art. 148 des Verbraucherschutzgesetzes aus, dass die Verbraucherschutzkommission<br />

(i) Leitlinien oder Empfehlungen bezüglich besonderen unzulässigen Vertragsklauseln,<br />

die in Verträgen eingeschlossen sind,die in besonderen Branchen oder Bereichen der<br />

Wirtschaft genutzt werden, ausarbeiten soll, (ii) den Gebrauch von bestimmten vertraglichen<br />

Klauseln, die in bestimmten Branchen oder Bereichen genutzt werden, vorschlagen soll und<br />

(iii) die Verhandlungen mit Repräsentanten der Handelsverbände bezüglich der Ausarbeitung<br />

von für bestimmte Branchen oder Bereiche geeignete Standardverträgen, , führen soll.<br />

In BELGIEN hat der Gesetzgeber im Jahre 1993 eine spezielle Kommission zur Bekämpfung<br />

missbräuchlicher Klauseln geschaffen. Die Kommission ist ein beratendes Organ, das nicht<br />

nur Empfehlungen bzgl. der in B2C-Verträgen verwendeten Klauseln aussprechen kann, son-<br />

dern auch die Kompetenz hat, bei entsprechender Anfrage den Wirtschaftsminister zu beraten<br />

und ihm gegenüber Empfehlungen auszusprechen. Die von der Kommission zu unterschiedli-<br />

chen Bereichen getätigten Empfehlungen sind regelmäßig von den Ministern befolgt worden.<br />

Die Empfehlungen der Kommission können im Internet eingesehen werden. 964 Die Kommis-<br />

sion kann auf eigene Initiative handeln oder auf Anfrage des zuständigen Ministers, einer<br />

Verbraucherorganisation oder auf Anfrage von Unternehmensverbänden.<br />

d. Recht der Verwaltungsbehörden zum Erlass von Verfügungen<br />

In einigen Mitgliedstaaten gehen die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden besonders weit.<br />

Sie umfassen nicht nur die Befugnis, vor Gericht eine Klage zu erheben, sondern auch das<br />

Recht, Verfügungen zu erlassen.<br />

In DÄNEMARK hat der Verbraucherombudsmann das Recht, bei einem eindeutigen Verstoß<br />

gegen das Gesetz über Handelspraktiken Verfügungen zu erlassen, soweit die Zuwiderhandlung<br />

nicht im Verhandlungswege beseitigt werden kann. Der betroffene Unternehmer kann<br />

von dem Verbraucherombudsmann verlangen, dass die Verfügung vor Gericht verhandelt<br />

wird. Verstößt der Unternehmer gegen eine Verfügung des Ombudsmanns bzw. des Gerichts,<br />

963<br />

Vgl. http://www.oft.gov.uk/News/Publications/Leaflet+Ordering.htm.<br />

964<br />

Vgl. http://mineco.fgov.be.<br />

456


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

so kann diese Zuwiderhandlung durch eine Geldbuße oder eine bis zu viermonatige Gefängnisstrafe<br />

geahndet werden. In SCHWEDEN kann der Ombudsmann bei Scheitern von Verhandlungen<br />

in Fällen geringerer Bedeutung ebenfalls eine Verbotsverfügung erlassen. Unterbleibt<br />

eine Unterwerfung oder handelt es sich um einen bedeutenden Fall, so kann der Ombudsmann<br />

ein Unterlassungsverfahren vor dem Marktgerichtshof einleiten. Ähnlich hierzu hat in FINN-<br />

LAND der Verbraucherombudsmann die Möglichkeit, eine Unterlassungsverfügung bei unbedeutenden<br />

Fällen zu erlassen. Die Verfügung wird gültig, wenn der Adressat nicht innerhalb<br />

von acht Tagen widerspricht. Der Ombudsmann kann darüber hinaus eine Geldbuße verhängen,<br />

aber letztlich entscheidet der Marktgerichtshof, ob diese vom Unternehmer zu zahlen ist.<br />

In ESTLAND können die mit dem Verbraucherschutz betrauten staatlichen Behörden ebenfalls<br />

eine Verfügung erlassen und verlangen, dass Verstöße eingestellt werden und – soweit möglich<br />

– die Folgen des rechtswidrigen Handelns rückgängig gemacht werden; in der Verfügung<br />

muss zugleich ein Bußgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; der Unternehmer<br />

kann die Verfügung zwar anfechten, jedoch hat dies keine Suspensivwirkung, es sei<br />

denn, das Gericht entscheidet anders. Das Bußgeld darf maximal 10 000 Kronen betragen.<br />

Nach BULGARISCHEM Recht kann der bzw. die Vorsitzende der Verbraucherschutzkommis-<br />

sion individuelle Verwaltungsakte und Strafbefehle sowie wirksame Verwaltungsmaßnahmen<br />

erlassen. Ebenso kann er Beamte ermächtigen Strafbefehle auszustellen. Darüber hinaus erar-<br />

beitet die Kommission Leitlinien und Empfehlungen bezüglich bestimmter unangemessener<br />

Vertragsklauseln 965 .<br />

In UNGARN kann die Oberaufsicht für Verbraucherschutz auf der Grundlage des Verbraucher-<br />

schutzgesetzes die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands anordnen und die weitere Fortsetzung<br />

des Verhaltens verbieten sowie ein Bußgeld (Verbraucherschutzstrafe) auferlegen.<br />

Stellt das Verhalten des Klauselverwenders zugleich ein unlauteres Marktverhalten dar, so<br />

kann auch das Wettbewerbsamt die Verwendung der AGB verbieten und ein Bußgeld verhängen.<br />

In LETTLAND kann das Zentrum zum Schutz der Verbraucherrechte von einem Unternehmer<br />

verlangen, Vertragsentwürfe zu ändern. Darüber hinaus kann das Zentrum die Verwendung<br />

missbräuchlicher oder intransparenter Vertragsklauseln sowohl in Vertragsentwürfen als auch<br />

965 Art. 164(3) lit. 4 Verbraucherschutzgesetz.<br />

457


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

in bereits abgeschlossenen Verträgen verbieten. Die vom Zentrum zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

aufgestellten Verfügungen sind für den Unternehmer rechtsverbindlich. Verstößt<br />

ein Unternehmer gegen die individuellen Rechte eines Verbrauchers oder gegen die kollektiven<br />

Verbraucherinteressen (Interessen der Verbraucherverbände), und besteht die Wahrscheinlichkeit,<br />

dass dieser Verstoß zu einem Personen- oder Vermögensschaden führt, so<br />

kann das Zentrum zum Schutz der Verbraucherrechte (1) eine Unterlassungsverfügung erlassen<br />

und vom Unternehmer verlangen, innerhalb einer gesetzten Frist bestimmte Maßnahmen<br />

zur Wiedergutmachung zu ergreifen und (2) die Entscheidung ganz oder teilweise im Veröffentlichungsanzeiger<br />

der lettischen Regierung publizieren.<br />

In MALTA hat der für Verbraucherfragen zuständige Direktor die Möglichkeit, entweder auf<br />

eigene Initiative oder auf Anfrage einer berechtigten Einrichtung eine Verfügung zu erlassen,<br />

die darauf abzielt (1) die in Verbraucherverträgen verwendeten, vom Direktor für missbräuch-<br />

lich erachteten Klauseln zu entfernen oder zu ändern, (2) neue Vertragsbedingungen aufzunehmen,<br />

die der Direktor für notwendig erachtet, damit die Verbraucher besser informiert<br />

werden oder damit ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten verhindert<br />

wird, (3) von einer bestimmten Person die Einhaltung bereits erlassener Verfügungen<br />

zu verlangen. Der betroffene Unternehmer kann eine gegen ihn erlassene Verfügung vor dem<br />

Magistratsgericht (Zivilgerichtsbarkeit) anfechten. Missachtet der Unternehmer eine Verfügung,<br />

so ist diese Zuwiderhandlung strafbar. 966<br />

In POLEN hat der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz ebenfalls das<br />

Recht, eine Unterlassungsverfügung zu erlassen, die bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße<br />

durchgesetzt werden kann. Voraussetzung für eine derartige Verfügung ist jedoch, dass nicht<br />

nur das Interesse einzelner Verbraucher, sondern das Gesamtinteresse der Verbraucher betroffen<br />

ist.<br />

In der SLOWAKEI haben Verbraucher das Recht, eine Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt<br />

einzureichen. Das slowakische Gewerbeaufsichtsamt ist eine staatliche Behörde, die dem<br />

slowakischen Wirtschaftsministerium untergeordnet ist. Das Aufsichtsamt kann zwar Bußgelder<br />

verhängen, hat jedoch kein Recht, in die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien einzugreifen.<br />

Allein das zuständige Gericht hat eine solche Befugnis.<br />

966 Siehe oben, Teil 2 C.VI.1.<br />

458


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Auch das gerichtliche Verfahren zur Unterbindung missbräuchlicher Klauseln ist in den Mitgliedstaaten<br />

unterschiedlich ausgestaltet worden.<br />

a. Klagearten in den Mitgliedstaaten<br />

Als Mindeststandard sehen nahezu sämtliche Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Unterlassungsklage<br />

vor gegen Personen, die missbräuchliche Klauseln verwenden oder empfehlen. In<br />

aller Regel kann in dringenden Fällen darüber hinaus vor Gericht ein Antrag auf einstweilige<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

Die Unterlassungsklage ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass der Unternehmer die Zuwider-<br />

handlung einstellt und weitere Zuwiderhandlungen zukünftig unterlässt. Die meisten Mitgliedstaaten<br />

sehen vor, dass gerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise veröffentlicht<br />

werden, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt werden kann.<br />

Neben der Unterlassungsklage sehen einige Mitgliedstaaten auch Schadensersatzklagen vor:<br />

In FRANKREICH haben Verbraucherorganisationen einen Anspruch auf kollektiven Schadensersatz,<br />

wenn eine Handlung des AGB-Verwenders zu einem Schaden des kollektiven<br />

Verbraucherinteresses geführt hat (Art. L. 422 ff. Code de la Consommation). Auch in GRIE-<br />

CHENLAND können Verbraucherverbände auf Schadensersatz klagen. Die Höhe des Betrages<br />

wird vom Gericht festgelegt, nach dem es die konkreten Umstände und insbesondere die Intensität<br />

des rechtswidrigen Verhaltens, die Größe des verklagten Unternehmens, seinen Jahresumsatz<br />

und die Notwendigkeit einer allgemeinen oder besonderen Prävention in seine Beurteilung<br />

mit einbezogen hat. Dieser Betrag wird für gemeinnützige (Verbraucherschutz-<br />

)Zwecke zur Verfügung gestellt. In BULGARIEN können Verbraucherverbände Klage auf<br />

Schadensersatz wegen der Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen erheben. Das den<br />

Schadensersatz zusprechende Gericht bestimmt die Höhe des Schadensersatzes nach richterlichem<br />

Ermessen. Haben zumindest zwei Verbraucher individuelle Schäden erlitten, können<br />

die Verbraucherverbände darüber hinaus auch in ihrem Namen Schadensersatz einklagen,<br />

wenn ihnen von den Verbrauchern hierzu ein schriftliches Mandat erteilt wurde. Reicht in<br />

459


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

UNGARN die Verbraucherschutzbehörde gemäß Art. 39 des Verbraucherschutzgesetzes eine<br />

actio popularis ein, so ist der Rechtsverletzer verpflichtet, den Anspruch des geschädigten<br />

Verbrauchers dem Urteil entsprechend zu begleichen; dies berührt jedoch nicht das Recht des<br />

Verbrauchers, gegenüber dem Rechtsverletzer seinen Anspruch nach den Regeln des Zivilrechts<br />

geltend zu machen.<br />

Auch in SPANIEN können Verbraucherorganisationen gem. Art. 12 des Gesetzes Nr. 7/1998<br />

vom 13. April über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Schadensersatz verlangen.<br />

Seit dem Jahre 2001 können darüber hinaus Verbraucherorganisationen nach der spanischen<br />

Zivilprozessordnung Schadensersatz für eine im Einzelnen nicht weiter zu identifizierende<br />

Gruppe von Verbrauchern verlangen.<br />

Soweit die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zugleich einen Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche<br />

Vorschriften begründet, greifen in den Mitgliedstaaten unter Umständen zusätzliche<br />

Sanktionen: So können etwa in D<strong>EU</strong>TSCHLAND nach § 9 des neuen Gesetzes gegen den<br />

unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahre 2004 Mitbewerber Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Unternehmer geltend machen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt<br />

hat. Nach § 10 UWG 2004 kann derjenige, der vorsätzlich handelt und hierdurch zu Lasten<br />

einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe dieses Gewinns an den<br />

Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.<br />

Schließlich sieht ein am 26. Juni 2006 in ITALIEN veröffentlichte Gesetzesvorschlag vor, dass<br />

eine Bestimmung im Verbraucherschutzgesetz eingeführt wird, derzufolge Verbraucherorga-<br />

nisationen künftig das Recht haben, Schadensersatz im Namen eines oder mehrerer Verbraucher<br />

einzuklagen.<br />

Nach dem RUMÄNISCHEN Gesetz 193/2000 bestehen die Sanktionen gegen Personen, die unangemessene<br />

Vertragsklauseln verwenden oder empfehlen, in Geldbußen. Darüber hinaus ist<br />

es möglich, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften in dringenden Fällen eine einstweilige<br />

Verfügung zu erwirken sowie nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches<br />

Schadensersatz zu fordern.<br />

460


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

b. Aktivlegitimation bei der Unterlassungsklage<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Der Kreis derjenigen Personen, die eine Unterlassungsklage erheben können, wird in den<br />

Mitgliedstaaten unterschiedlich weit gezogen.<br />

In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen primär eine administrative Kontrolle vorgesehen ist<br />

(siehe 2.), besteht in aller Regel zugleich eine Klagebefugnis zugunsten der Verwaltungsbehörden.<br />

Daneben haben Verbraucherverbände in sämtlichen Mitgliedstaaten das Recht, eine Verbandsklage<br />

zu erheben. Hiervon ausgenommen sind zwei Mitgliedstaaten: In LITAUEN können<br />

private Verbände keine angemessenen und effektiven Rechtsbehelfe geltend machen, um die<br />

Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu untersagen. Verbraucher können lediglich beim<br />

nationalen Verbraucherschutzamt einen Antrag stellen oder im Individualprozess Klage erhe-<br />

ben. In MALTA haben die berechtigen Einrichtungen (registrierte Verbraucherverbände oder –<br />

soweit vom Minister nach Konsultation des Rats für Verbraucherfragen durch Veröffentli-<br />

chung im Amtsblatt zugelassen – auch sonstige Organisationen, seien sie nun in Malta oder<br />

anderswo gegründet) gem. Art. 94 des Gesetzes über Verbraucherfragen lediglich die Möglichkeit,<br />

beim Direktor des Verbraucherschutzamtes einen schriftlichen Antrag auf Erlass einer<br />

Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 95 kann der Direktor nach eigenem Ermessen entschei-<br />

den, ob er die Verfügung erlässt, die von der berechtigten Einrichtung beantragt wurde. Lehnt<br />

der Direktor den Erlass einer beantragten Verfügung ab, so muss er innerhalb von sieben Ta-<br />

gen sowohl die berechtigte Einrichtung als auch die Personen, gegen die die Verfügung gerichtet<br />

werden sollte, schriftlich über seine Entscheidung und die Gründe der Ablehnung in-<br />

formieren. Eine berechtigte Einrichtung kann gegen die ablehnende Entscheidung des Direktors<br />

innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zugang der Entscheidung beim Magistratsgericht<br />

(Zivilgerichtsbarkeit) Klage erheben, um den Direktor zum Erlass der Verfügung zu verpflichten.<br />

Geht man davon aus, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7(2) Richtlinie 93/13 dazu<br />

verpflichtet sind, Verbraucherorganisationen ein Verbandsklagerecht gegenüber dem Verwender<br />

missbräuchlicher Klauseln einzuräumen, so ist in LITAUEN und MALTA ein Verstoß<br />

gegen die Richtlinie zu konstatieren, denn in beiden Ländern haben Verbraucherorganisationen<br />

kein Recht, direkt gegen den Klauselverwender zu klagen.<br />

461


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

In allen anderen Ländern ist die Verbraucherverbandsklage dagegen eingeführt worden,<br />

wenngleich dies in einigen Ländern (IRLAND und VEREINIGTES KÖNIGREICH) erst mit einiger<br />

Verspätung geschah. 967 Neben Verbraucherorganisationen haben schließlich in vielen Ländern<br />

auch noch Berufskammern, Berufsverbände bzw. Gewerbeverbände das Recht, auf Unterlassung<br />

der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gerichtlich zu klagen. Derartige Klagemöglichkeiten<br />

bestehen vor allem in ÖSTERREICH, BELGIEN, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, UNGARN, ITALIEN, den NIEDERLANDEN, POLEN, PORTUGAL, SLOWENIEN Und SPANIEN.<br />

In einigen Mitgliedstaaten haben schließlich sogar einzelne Verbraucher das Recht, eine Unterlassungsklage<br />

zu erheben, so insbesondere in POLEN.<br />

c. Rechtsfolgen kollektiver Klagen: Beschränkte Wirkungen der Rechtskraft<br />

Gerichtliche oder administrative Entscheidungen, die im Rahmen eines Kollektivverfahrens<br />

ergehen, sind in der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten grundsätzlich nur gegenüber<br />

demjenigen Unternehmer bindend, der auch Partei des zugrunde liegenden Verfahrens<br />

ist. Die ergangene Entscheidung bindet in aller Regel nicht sonstige Unternehmer, die identische<br />

Klauseln verwenden. Abweichend von diesen Grundsätzen wird jedoch in einigen der<br />

neuen Mitgliedstaaten die Relativität gerichtlicher Entscheidungen durchbrochen: In POLEN<br />

wird eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Verwendung einer Klausel verbietet, im<br />

Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlicht und in ein Register eingetragen. Mit der Eintragung<br />

erlangt das Urteil nach Art. 479 43 Zivilprozessordnung erga omnes-Wirkung – eine<br />

Rechtsfolge, die jedoch in Polen auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Gerichtsurteile,<br />

die in UNGARN gem. Art. 209/B CC im Rahmen der actio popularis gefällt werden, wirken<br />

ebenfalls erga omnes; ausgenommen sind lediglich Verträge, die bis zur Einreichung der Klage<br />

schon erfüllt worden sind. In SLOWENIEN hat allein ein letztinstanzliches Urteil einen erga<br />

omnes-Effekt, so dass jede Person sich auf ein Urteil berufen kann, durch das bestimmte Verträge,<br />

einzelne Vertragsbestandteile oder die vom Unternehmer verwendeten AGB für unwirksam<br />

und nichtig erklärt wurden. Ein Klage abweisendes Urteil erzeugt demgegenüber nur<br />

Rechtskraft zwischen den betreffenden Prozessparteien; eine erneute Klage bzgl. des gleichen<br />

Klagegegenstands wird insoweit nicht ausgeschlossen. In SPANIEN sah das Gesetz Nr.<br />

967 Siehe die betreffenden Länderberichte in Teil 2 C.II.12 und 25.<br />

462


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

7/1998 968 zwar ursprünglich in Art. 20 eine Regelung vor, derzufolge gerichtliche Entscheidungen<br />

im Revisionsverfahren bei Folgeprozessen eine Präjudizwirkung entfalten; diese Regelung<br />

wurde jedoch mit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 1/2000) im<br />

Jahre 2000 ersatzlos aufgehoben. 969<br />

Entscheidungen im Kollektivverfahren beziehen sich grundsätzlich nur auf die angegriffene<br />

Klausel. Beschränkt sich aber die Rechtskraft eines Gerichtsurteils auf die Klausel als solche<br />

in ihren gegebenen Wortlaut, so ist der Klauselverwender durch das Urteil nicht daran gehindert,<br />

die angegriffene Klausel durch andere Bedingungen zu ersetzen, die ähnlich missbräuchlich<br />

wirken, aber nicht durch das Urteil erfasst werden.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben jedoch im Interesse des Verbraucherschutzes auch für diesen<br />

Fall Vorkehrungen getroffen: So kann sich etwa im VEREINIGTEN KÖNIGREICH gem. Art.<br />

12(4) UTCCR eine Unterlassungsklage ihrem Klagegegenstand nach nicht nur auf eine bestimmte<br />

Klausel, sondern auch auf gleichartige Klauseln oder Klauseln mit ähnlichem Effekt<br />

beziehen. In vergleichbarer Weise können Unterlassungsklagen in ZYPERN nicht nur gegenüber<br />

einem einzelnen Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter, sondern gegenüber einer Gruppe<br />

von Unternehmern, die gleiche oder ähnliche Klauseln verwenden oder empfehlen, erhoben<br />

werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Unternehmer in demselben oder in einem<br />

anderen Geschäftsfeld tätig sind. Dementsprechend kann in diesen Ländern verhindert werden,<br />

dass Unternehmer gerichtliche Entscheidungen umgehen, indem sie die angegriffene<br />

Klausel durch ähnliche missbräuchliche Klauseln ersetzen.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass die mit dem Grundsatz der beschränkten Rechtskraft einhergehenden<br />

Nachteile für die Verbraucher de facto auch vermieden werden können, wenn Verwaltungsbehörden<br />

auf der Grundlage eines ergangenen Urteils gegen sonstige Unternehmer<br />

vorgehen und damit die Urteilswirkungen weit über den Einzelprozess erstrecken.<br />

968 Gesetz Nr. 7/1998 vom 13. April über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen.<br />

969 Das Gesetz Nr. 1/2000 zum Zivilprozess ordnet nunmehr in Art. 221.2 an, dass bei einer erfolgreichen Unterlassungsklage<br />

das Urteil ausdrücklich angeben soll, ob sich die mit ihm einhergehenden prozessualen Wirkungen<br />

nicht nur auf die Prozessparteien beziehen.<br />

463


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Ergebnis<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Umsetzung der Richtlinie 93/13 hat nicht zu einer Vereinheitlichung der Kontrollsysteme<br />

in den Mitgliedstaaten geführt. Nach wie vor bestehen in den Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche<br />

Formen der kollektiven Rechtsdurchsetzung, die ihren Schwerpunkt teils in einer<br />

administrativen Kontrolle, teils in einem gerichtlichen Verbandsklagesystem haben. Durch<br />

den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten haben administrative Verfahren in der Europäischen<br />

Gemeinschaft an Bedeutung gewonnen. Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen<br />

sein, dass in den ehemals kommunistisch-sozialistischen Ländern nach wie vor nur wenige<br />

private Verbraucherorganisationen existieren und daher verstärkt das Bedürfnis nach einer<br />

administrativen Kontrolle besteht.<br />

VII. Praktische Auswirkungen der Klausel-Richtlinie<br />

1. Auswirkungen auf das Verbraucherschutzniveau<br />

Die praktischen Auswirkungen der Richtlinie 93/13 werden von den Länderberichterstattern<br />

unterschiedlich beurteilt.<br />

Von den „alten“ Mitgliedstaaten wird vor allem für die nordischen Länder (DÄNEMARK,<br />

FINNLAND, SCHWEDEN) sowie für ÖSTERREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und PORTUGAL betont, dass<br />

die Richtlinie keine merkliche Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus bewirkt habe, da be-<br />

reits vor Umsetzung der Richtlinie weitreichende Regelungen existierten und die durch die<br />

Richtlinie bewirkten (minimalen) Änderungen vor allem darauf abzielten, durch zusätzliche<br />

Bestimmungen etwaige Schutzlücken zu schließen. Für FRANKREICH, LUXEMBURG und die<br />

NIEDERLANDE wird hervorgehoben, dass sich die Auswirkungen der Richtlinie schwer beurteilen<br />

ließen, da auch in diesen Ländern bereits ein entwickeltes System der Klauselkontrolle<br />

bestanden habe und aufgrund der Richtlinie nur wenige Änderungen vorgenommen seien. Die<br />

Umsetzung und Anwendung der Richtlinie in BELGIEN wird überwiegend kritisch beurteilt.<br />

Da der belgische Gesetzgeber eine Vielzahl sektorspezifischer Rechtsakte erlassen hat und in<br />

jedem dieser Gesetze eine Vielzahl von Klauseln für missbräuchlich erklärt wird, steht der<br />

praktische Rechtsanwender vor dem Problem, sich einen Überblick über die anwendbaren<br />

464


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

(nicht kohärenten) Regeln zu verschaffen. In IRLAND ist bislang nur ein einziges Gerichtsurteil<br />

zum nationalen Umsetzungsakt ergangen. Man könnte daraus folgern, dass die Auswirkungen<br />

der Richtlinie minimal geblieben sind. Andererseits bestehen jedoch eindeutige Anhaltspunkte<br />

für ein “soft enforcement” durch das Office of Director of <strong>Consumer</strong> Affairs, das<br />

in seinen Jahresberichten regelmäßig diejenigen Klauseln auflistet, die im Verhandlungswege<br />

mit den Unternehmen angepasst worden sind; betroffen sind etwa Mobiltelefonverträge, Flugreisen,<br />

Autovermietungen, Verträge über Wohnalarmanlagen, Gebäudeversicherungen und<br />

Bauverträge. Für das VEREINIGTE KÖNIGREICH wird davon ausgegangen, dass Verbraucher<br />

eindeutig von den neuen Regelungen profitiert haben, da eine größere Anzahl von Klausel als<br />

zuvor angegriffen werden kann. Auch für GRIECHENLAND, ITALIEN und SPANIEN wird vermutet,<br />

dass sich das Verbraucherschutzniveau verbessert habe, wenngleich für SPANIEN einschränkend<br />

darauf hingewiesen wird, dass dieser Umstand nicht allein auf die Richtlinie zurückzuführen<br />

ist, sondern auch darauf, dass der spanische Gesetzgeber ein vollständig neues<br />

Gesetz erlassen hat, das weit über die Richtlinie hinausgeht. Die Einführung eines Katalogs<br />

von Klauseln, die eine unangemessene Benachteiligung darstellen, hat die Rechtsanwendung<br />

in BULGARIEN vereinfacht.<br />

Anders stellt sich die Lage demgegenüber in den N<strong>EU</strong>EN MITGLIEDSTAATEN dar. Da sämtliche<br />

der beigetretenen Mitgliedstaaten vor Umsetzung kein der Richtlinie vergleichbares System<br />

der Klauselkontrolle kannten, wird von allen Berichterstattern hervorgehoben, dass sich die<br />

neuen Vorschriften zur Regelung missbräuchlicher Klauseln ohne Zweifel vorteilhaft ausge-<br />

wirkt haben, wenngleich andererseits von Vielen darauf verwiesen wird, dass sich die praktischen<br />

Auswirkungen noch nicht beurteilen ließen, da bislang kaum Rechtsprechung vorhan-<br />

den sei und auch keine aktuellen Länderberichte vorlägen.<br />

Nach den Berichten der RUMÄNISCHEN Nationalen Verbraucherschutzbehörde wird zum jetzigen<br />

Zeitpunkt, d.h. nach dem Abschluss des Umsetzungsprozesses der entsprechenden<br />

Verbraucherschutzrichtlinien, an der Entwicklung einer Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften<br />

über Allgemeine Geschäftsbedingungen gearbeitet. In diesem Zusammenhang sei es<br />

ein wichtiges Ziel der Behörde, die Verbraucher über ihre Rechte auf diesem Rechtsgebiet zu<br />

informieren. Darüber hinaus würden intensive Bemühungen vorgenommen, um Verträge zwischen<br />

Verbrauchern und Unternehmern zu überprüfen. In diesem frühen Stadium nach Beendigung<br />

des Umsetzungsprozesses sind die praktischen Auswirkungen auf diesem Gebiet nur<br />

465


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

schwer abzuschätzen. Es kann aber jedenfalls festgestellt werden, dass wichtige Fortschritte<br />

gemacht wurden.<br />

Für einige Mitgliedstaaten, insbesondere für BELGIEN, POLEN und MALTA, wird darauf hingewiesen,<br />

dass viele Unternehmer Schwierigkeiten hätten, die neuen Regelungen zur Klauselkontrolle<br />

zu beachten. Nach einer kürzlich durchgeführten Untersuchung des POLNISCHEN<br />

Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz zu den Geschäftspraktiken in der Touristikbranche<br />

und Sprachschulen, enthalten ca. 95% der untersuchten Broschüren, Merkblätter und<br />

Verträge verbotene Klauseln.<br />

Schließlich beklagen viele Korrespondenten, dass der begrenzte Erfolg der neuen Vorschriften<br />

zur Klauselkontrolle letztlich auf die Unkenntnis der Verbraucher, unter Umständen auch<br />

auf das geringe Fachwissen der Anwälte zurückzuführen sei. Denkbar wäre allerdings auch,<br />

dass die Anwälte es vorzögen, sich bei missbräuchlichen Klauseln auf die gängigen, ihnen<br />

eher bekannten Regeln des Allgemeinen Vertragsrechts zu berufen, allerdings lässt sich eine<br />

derartige Aussage – wie der belgische Berichterstatter hervorhebt – nicht beweisen.<br />

2. Zusätzliche Kostenbelastung für Unternehmer<br />

Für diejenigen Länder, die vor Umsetzung der Richtlinie 93/13 kein der Richtlinie entsprechendes<br />

System der Klauselkontrolle kannten, also insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten,<br />

wird teilweise angenommen, dass den Unternehmern durch die Umsetzung der Richtlinie<br />

zusätzlich Kosten entstanden seien, da vermutet werden könne, dass abgeschlossene Verträge<br />

wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel aufgehoben werden mussten, während nach zuvor<br />

geltender Rechtslage die Verträge wirksam waren. Für andere Mitgliedstaaten wird demgegenüber<br />

die Vermutung geäußert, dass gerade keine neuen Kosten für Unternehmer entstanden<br />

seien, da viele Unternehmer die neuen Regelungen nicht kennen und es an einer proaktiven<br />

Durchsetzung fehle.<br />

466


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Besondere Schwierigkeiten bei Umsetzung der Klausel-Richtlinie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Die Umsetzung der Richtlinie 93/13 hat eine Reihe von Problemen in den Mitgliedstaaten<br />

hervorgerufen, die sich teils darauf zurückführen lassen, dass die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen<br />

mit ihnen fremdartigen Regelungen und Begriffen durchsetzt worden sind (dies<br />

betrifft beispielsweise das Gebot von „Treu und Glauben“, das insbesondere im common-law-<br />

Rechtskreis unbekannt war und insoweit Auslegungsschwierigkeiten verursacht), teils jedoch<br />

auch auf einer inkonsequenten Umsetzungstechnik beruhen.<br />

So werden etwa im BELGISCHEN Recht missbräuchliche Klauseln sowohl durch das Gesetz<br />

vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz<br />

(GHP) als auch (für Freiberufler) durch das Gesetz vom 2. August 2002 über irreführende und<br />

vergleichende Werbung, missbräuchliche Vertragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe<br />

(GfB) geregelt. Die für Freiberufler unterschiedlichen Regelungen wurden nicht nur unter<br />

systematischen Gesichtspunkten stark kritisiert, sondern auch aufgrund der Widersprüchlichkeiten<br />

zwischen beiden Gesetzen. Derartige Dopplungen bestehen auch im SPANISCHEN<br />

Recht. Wird ein Vertrag mit Standardvertragsbedingungen mit einem Verbraucher abgeschlossen,<br />

so finden sowohl das Allgemeine Gesetz zum Schutz von Verbrauchern als auch<br />

das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, ohne dass die Regelungen<br />

aufeinander abgestimmt wären. Für IRLAND wird hervorgehoben, dass Widersprüchlichkeiten<br />

zwischen dem Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulation und den Regelungen über<br />

Freizeichnungsklauseln nach dem Kaufrecht entstehen können. Während nach den kaufrecht-<br />

lichen Regelungen eine die Haftung für „breach of the statutory implied terms” ausschließende<br />

oder begrenzende Klausel nichtig (absolut verboten) ist, könnte dieselbe Klausel nach dem<br />

Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulation unter Umständen den „fairness“-Test bestehen.<br />

Für derartige Konfliktfälle wird vorgeschlagen, dass der Verbraucher durch die strengeren<br />

Regelungen geschützt werden müsste, also nach den kaufrechtlichen Regelungen. In ZY-<br />

PERN bestehen ganz ähnliche Probleme, denn auch hier werden Klauseln, die eine Haftung für<br />

„statutory implied terms” ausschließen, nach dem Kaufrecht für unwirksam und nichtig angesehen,<br />

während nach dem Gesetz Nr. 93(I)/96 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen<br />

eine derartige Klausel durchaus den „fairness“-Test bestehen könnte. Im VEREINIG-<br />

TEN KÖNIGREICH wurden die Regelungen der Richtlinie nahezu wörtlich im UTCCR umgesetzt,<br />

insoweit lassen sich keine Umsetzungsdefizite erkennen. Da neben dem UTCCR allerdings<br />

weiterhin das UCTA 1977 Anwendung findet, besteht derzeit keine Rechtssicherheit.<br />

467


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Klausel-Richtlinie (93/13)<br />

Vor diesem Hintergrund haben die <strong>Law</strong> Commission und die Scottish <strong>Law</strong> Commission im<br />

Februar 2005 einen Vorschlag für einen Gesetzesentwurf veröffentlicht und in ihrem Abschlussbericht<br />

vorgeschlagen, die Regelungen verständlicher zu fassen und die im UCTA<br />

1977 und UTCCR 1999 vorhandenen Normen in einem einzigen Regelwerk zusammenzufüh-<br />

ren. 970<br />

970 Siehe den Abschlussbericht der <strong>Law</strong> Commission und der Scottish <strong>Law</strong> Commission on unfair terms in contracts,<br />

LAW COM No. 292/SCOT LAW COM No. 199.<br />

468


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Hans Schulte-Nölke, Andreas Börger und Sandra Fischer<br />

Obwohl die Richtlinie 94/47 971 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, hat die Studie in<br />

Bezug auf Details einige Umsetzungsdefizite offenbart. Als Beispiele für Umsetzungsdefizite<br />

von wenigstens einiger Bedeutung kommen in Betracht:<br />

• In LITAUEN muss das Informationsdokument keine Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.<br />

• Die in Buchstabe (j) 972 des Anhangs angegebene Information fehlt in den Umsetzungsvorschriften<br />

der TSCHECHISCHEN REPUBLIK und der SLOWAKEI.<br />

• Keine Umsetzung der Sprachanforderungen des Art. 4 in LETTLAND und LITAUEN (nur<br />

die Nationalsprache).<br />

• Keine sprachlichen Anforderungen an das Informationsdokument z. B. in der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK und der SLOWAKEI<br />

• 90 Tage Widerrufsfrist (anstelle von 3 Monaten zzgl. 10 Tagen) in LETTLAND im Falle<br />

fehlender Angaben (Art. 5, 2. Spiegelstrich der Richtlinie).<br />

971<br />

Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber<br />

im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien, ABl. <strong>EG</strong> vom 29. Oktober 1994 L 280, S. 83.<br />

972<br />

Eine Klausel, nach der der Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder<br />

Verpflichtungen verbunden ist.<br />

469


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Einige nationale Rechte sehen auf dem Gebiet des Timesharing einen erweiterten Anwendungsbereich<br />

vor, so z. B.:<br />

• Definition des „Erwerbers“: Ausweitung auf juristische Personen<br />

• Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verträge, in denen Timesharing-Rechte von<br />

einem anderen Verbraucher durch einen berufsmäßigen Vermittler weiterveräußert<br />

werden.<br />

• Definition von „Vertrag über den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an einer oder mehreren Immobilien“:<br />

- Keine Mindestdauer von 3 Jahren.<br />

- Keine Mindestdauer für die jährliche Nutzung der Immobilieneigentums.<br />

- Ausweitung auf Timesharing-Objekte, die keine Gebäude sind (Wohnwagen,<br />

Campingplätze).<br />

• Ausweitung des Anwendungsbereichs auf juristische Konstruktionen, die sich nicht<br />

auf ein bestimmtes Gebäude oder eine Gruppe bestimmter Gebäude beziehen, sondern<br />

einfach besondere Tarife für touristische Leistungen („Ferienclubs”) versprechen.<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben Gebrauch von der Mindestharmonisierungsklausel gemacht.<br />

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere:<br />

• Zusätzliche Anforderungen an das Informationsdokument des Art. 3(1) (z B. mannigfaltige<br />

zusätzlich anzugebende Informationen, einige davon dem Anhang der Richtlinie<br />

entnommen, andere zusätzlich eingeführt durch den Mitgliedstaat).<br />

• Zusätzliche Informationen, die in den Vertrag aufzunehmen sind.<br />

• Zusätzliche formale Anforderungen an die Information über das Widerrufsrecht<br />

(Standardformblatt, graphische Hervorhebung, usw.).<br />

• Verlängerung der regulären Widerrufsfrist.<br />

• Ausweitung der in. Art. 5(1), 2. Spiegelstrich aufgestellten Liste von Informationspflichten<br />

(d. h. diejenigen Informationspflichten, die im Falle einer Verletzung zu einer<br />

Verlängerung der Widerrufsfrist führen).<br />

470


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

• Strengere Sprachanforderungen<br />

- Auch Sprachen von EWR-Vertragsstaaten.<br />

- Mehr Sprachen als in der Richtlinie vorgesehen.<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

• Zusätzliches Widerrufsrecht in anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Situationen,<br />

z. B. im Falle der Nichtaushändigung des Informationsdokuments oder der<br />

Nichteinhaltung der formalen und sprachlichen Anforderungen, oder auch wenn der<br />

Verkäufer Anzahlungen erhalten hat.<br />

• Dem Verbraucher können keine Kosten für die Ausübung des Widerrufsrechts aufgebürdet<br />

werden.<br />

• Vorteilhaftere Vorschriften hinsichtlich des Widerrufs von verbundenen Kreditgeschäften.<br />

c. Zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

Einige Mitgliedstaaten haben zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt, die in der Richtlinie<br />

nicht vorgesehen sind, z. B.:<br />

• Einführung eines Lizensierungsverfahrens für Verkäufer.<br />

• Besondere Bestimmungen für im Bau befindliche Timesharing-Objekte.<br />

• Erfordernis einer vom Verkäufer zu stellenden finanziellen Sicherheit zur Gewährleistung<br />

der Vertragsdurchführung.<br />

3. Ausübung von Optionen<br />

• Art. 4, 2. Spiegelstrich, S. 2 (Erfordernis seitens des Mitgliedstaats, in dem der Erwerber<br />

seinen Wohnsitz hat, den Vertrages in der Landessprache abzufassen): Etwa die<br />

Hälfte der Mitgliedstaaten haben diese Option ausgeübt.<br />

• Einführung formaler Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts durch den<br />

Verbraucher: etwa zwei Drittel der Mitgliedstaaten haben diese Option ausgeübt.<br />

471


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

• Es ist unklar, ob „schriftlich” nur „Text auf Papier“ meint, oder auch z. B. elektronischen<br />

Text auf einem dauerhaften Datenträger einschließt.<br />

• Verschiedene Sprachfassungen der Richtlinie in Bezug auf das Verbot von Anzahlungen<br />

(die deutsche Fassung der Richtlinie verweist auf die reguläre Widerrufsfrist von<br />

10 Tagen; andere Sprachfassungen dürften auch auf die verlängerte Widerrufsfrist im<br />

Falle fehlender Angaben verweisen).<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

Die folgenden Beispiele könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit Handelshemmnisse auf dem<br />

Europäischen Markt verursachen:<br />

• Voneinander abweichende Erfordernisse zusätzlicher Informationsangaben im Pros-<br />

pekt (Art. 3(2)) oder Vertrag (Art. 4(2)) in den einzelnen Mitgliedstaaten.<br />

• Unterschiede hinsichtlich des Anfangs, der Dauer und Berechnungsmethode der Widerrufsfrist<br />

sowie der formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

(was auch Einfluss auf die Pflicht hat, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren).<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Um Unklarheiten, Widersprüche oder Handelshemmnisse zu beseitigen, könnten die folgen-<br />

den Maßnahmen in Betracht gezogen werden:<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine einheitliche Definition im <strong>EG</strong>-<br />

Verbraucherrecht<br />

• Definition des „Verkäufers“: Anpassung an eine einheitliche Definition des „Unternehmers“<br />

im <strong>EG</strong>-Vertragsrecht<br />

• Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verträge, in denen Timesharing-Rechte von<br />

einen anderen Verbraucher durch einen berufsmäßigen Vermittler weiterveräußert<br />

werden.<br />

472


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

• Aufgabe oder Herabsetzung des Erfordernisses der Mindestlaufzeit von 3 Jahren und<br />

der jährlichen Mindestnutzungsdauer von 7 Tagen.<br />

• Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Timesharing-Objekte, die keine Gebäude<br />

sind, aber zu Wohnzwecken genutzt werden können, wie Campingplätze, Wohnwagen,<br />

Boote, Wohnmobile und andere bewegliche Sachen.<br />

• Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Ferienclubs.<br />

• Reduzierung des detaillierten Katalogs anzugebender Informationen durch Verwendung<br />

einer Generalklausel ergänz um eine Aufzählung wesentlicher Angaben, hierbei<br />

insbesondere die Kosten einschließlich der Instandhaltungskosten.<br />

• Festlegung eines Standardformblatts für die Belehrung über das Widerrufsrecht.<br />

• Klarstellung, ob „schriftlich” „Text auf Papier“ meint, oder auch z. B. elektronischen<br />

Text auf einem dauerhaften Datenträger einschließt.<br />

• Festlegung einiger Regelung über die Berechnung der Widerrufsfrist (oder – vielleicht<br />

besser – ein Verweis auf die Verordnung 1182/71 973 ).<br />

• Verlängerung der regulären Widerrufsfrist auf 14 Tage (unter Umständen in Erwägung<br />

zu ziehen ist es, eine längere Frist von bis zu 3 Monaten festzulegen oder zumin-<br />

dest die Festlegung einer längeren Frist in das Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen).<br />

• Verbot jeglicher formaler Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts.<br />

• Klarstellung in Art. 5(1), 2. Spiegelstrich, dass die Information in Schriftform zur Verfügung<br />

gestellt werden muss.<br />

• Klarstellung, ob die Regelung des Art. 5(2) S. 2 („dispatch rule“) auch anwendbar ist,<br />

wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung vor Fristablauf abgesandt hat, diese a-<br />

ber dem Verkäufer nicht zugeht.<br />

• Einführung einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Jahr (anstelle von 3 Monaten<br />

zzgl. 10 Tagen) im Falle der Nichterfüllung von Informationspflichten.<br />

• Klarstellung, ob sich das Anzahlungsverbot nur auf die reguläre Widerrufsfrist (10<br />

Tage) oder auch auf die verlängerte Widerrufsfrist im Falle fehlender Angaben bezieht.<br />

• Bestimmung höchst effizienter Sanktionen, um das Anzahlungsverbot auf Gemeinschaftsebene<br />

zu verstärken.<br />

973 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die<br />

Fristen, Daten und Termine; ABl <strong>EG</strong> vom 8. Juni 1971 L 124, S. 1–2.<br />

473


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

• Falls die geplante Rom-I-Verordnung diesen Punkt behandeln sollte, könnte Art. 9 abgeschafft<br />

werden<br />

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht weiterhin zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

ergreifen oder aufrechterhalten können und dadurch Handelshemmnisse schaffen, könnte eine<br />

vollständige Harmonisierung in den anfälligsten Gebieten wie vorvertraglichen Informationspflichten,<br />

insbesondere hinsichtlich des Prospektes, und der Informationen über das Widerrufsrecht<br />

in Erwägung gezogen werden.<br />

474


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

I. Mitgliedstaatliche Regelungen vor Inkrafttreten der Teilzeitwohnrechterichtlinie<br />

Bevor die Richtlinie 94/47 umgesetzt wurde, gab es in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten<br />

keine besonderen Bestimmungen über Timesharing-Verträge. Ein gewissen<br />

Schutz erhielten die Käufer von Timesharing-Rechten durch das allgemeine Vertragsrecht<br />

und die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb. Auf dem Gebiet der Timesharing-Verträge<br />

kam mithin vor allem allgemeines Vertragsrecht zur Anwendung, beispielsweise in ÖSTER-<br />

REICH 974 , BELGIEN 975 , BULGARIEN, ZYPERN 976 , DÄNEMARK 977 , ITALIEN 978 , den NIEDERLAN-<br />

DEN 979 , POLEN 980 , RUMÄNIEN, der SLOWAKEI 981 und SPANIEN 982 .<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND 983 und PORTUGAL 984 wurden Verbraucher durch die allgemeinen Bestimmungen<br />

über Treu und Glauben und arglistige Täuschung und, den die Kontrolle von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen betreffenden Bestimmungen geschützt, falls der Verkäufer<br />

solche verwendete. In UNGARN 985 waren einige Bestimmungen des Wettbewerbsrechts anwendbar.<br />

974<br />

Verstoß gegen die guten Sitten, § 879(1) ABGB; Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, §§ 871 ff.; im<br />

Falle von Haustürgeschäften: Rechter der §§ 3, 4 KSchG (Konsumentenschutzgesetz).<br />

975<br />

Die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Eigentumsrechts des belgischen CC fanden Anwendung.<br />

976<br />

Vertragsgesetz, Kapitel 149. Das Gesetz über Hotels und Touristenunterkünfte von 1969 (aufgehoben im Jahr<br />

2000) behandelte die Lizenzierung von Immobilien, die für Wohnzwecke verwendet werden sollen.<br />

977<br />

Generalklausel des Vertragsgesetzes (Treu und Glauben). Zusätzlich fand die Generalklausel des Gesetzes<br />

über Handelspraktiken (Prinzip der guten Handelsbräuche) Anwendung.<br />

978<br />

CC. Entwürfe einer Ministerialkommission aus dem Jahr 1989 eine Parlamentsentwurfes von 1987 zum Gegenstand<br />

des Timesharing haben nie Gesetzeskraft erlangt.<br />

979<br />

Z. B. das allgemeine Prinzip von Treu und Glauben, Art. 6:2 BW und 6:248 BW.<br />

980<br />

Allgemeine Prinzipien des Vertragsrechts wie im CC geregelt.<br />

981<br />

CC.<br />

982<br />

Anwendung des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern sowie Anwendung<br />

des allgemeinen Vertragsrechts des spanischen CC (Einigungsmängel und Nichtigkeits- und Kündigungsrechte);<br />

Vorschriften über die Information im Falle des Verkaufs und der Verpachtung von unbeweglichen Sachen (Königliches<br />

Dekret 515/1989).<br />

In einigen Fällen haben spanische Gerichte die Richtlinie vor ihrer Umsetzung zur richtlinienkonformen Auslegung<br />

des nationalen Rechts herangezogen (Vgl. z. B. die Urteile des Provinzgerichts (Audiencia Provincial)<br />

Castellón vom 4. Mai 2001 Fernando R. M. und Jacinta F. P. ./. „Mundivac, S. A.“ und „Aqualandia S. A.“,<br />

und des Provinzgerichts Valencia vom 16. Juli 2001, Hermann T. und Irmgard T. ./. „Oliva Beach Title Limited”,<br />

„Amapola Holiday Marketing Ltd.”).<br />

983<br />

Z. B. §§ 134, 138 BGB; §§ 123, 142 BGB. Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem AGBG.<br />

984<br />

Dekret 275/93 vom 5.August in der Fassung des Dekrets 180/99 vom 22.Mai und des Dekrets 22/2002. Anwendung<br />

fanden auch die Bestimmungen des CC von 1966 über Treu und Glauben (z. B. 227 – vorvertragliche<br />

Sorgfaltspflicht) und die Regelungen zu betreffend missbräuchlichen Vertragsklauseln.<br />

985<br />

Wettbewerbsgesetz. Die öffentliche Verwaltung (die ungarische Wettbewerbsbehörde) hatte sich mit mehreren<br />

Beschwerden bezüglich dieses Rechtsgebiets zu befassen, wo Fallbearbeiter die einschlägigen Vorschriften<br />

des Wettbewerbsgesetzes anwendeten (Gesetz LVII von 1996 über das Verbot unlauterer und beschränkender<br />

Wettbewerbspraktiken).<br />

475


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Verschiedene Mitgliedstaaten, die kürzlich der Europäischen Union beigetreten sind, z. B.<br />

ESTLAND 986 , UNGARN 987 , LETTLAND 988 , LITAUEN 989 und SLOWENIEN 990 , hatten Verbraucher-<br />

schutzgesetze, die zum Teil auf Timesharing-Verträge anwendbar waren.<br />

In PORTUGAL 991 und SPANIEN 992 gab es ergänzende besondere Bestimmungen über Timesharing,<br />

darunter im letzteren Fall die regionalen Verwaltungsgesetze der Autonomen Gemeinschaften<br />

der Kanarischen Inseln und der Balearen. Ein FRANZÖSISCHES Gesetz aus dem Jahre<br />

1986 993 regelte eher die Arbeitsweise von Timesharing-Anbietern, als den Verbraucher zu<br />

schützen. Gleichwohl verpflichtet es den Verkäufer, dem Erwerber des Immobiliareigentums<br />

eine Beschreibung der Immobilie, die die verschiedenen Teile des Gebäudes mitumfasst, Informationen<br />

über den Zeitraum, innerhalb dessen das vertragsgegenständliche Recht ausgeübt<br />

werden kann, sowie Informationen über die Konditionen der Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen<br />

zur Verfügung zu stellen. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH galt der Timeshare Act<br />

von 1992 994 , welcher – ergänzt durch Ausführungsverordnungen 995 – in Kraft blieb. In BUL-<br />

GARIEN waren zunächst die Vorschriften des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge<br />

anwendbar, bis 1999 das erste Verbraucherschutzgesetz in Kraft trat. Dieses wurde im Fol-<br />

genden auf Timesharing-Verträge angewandt, bis 2006 das neue Verbraucherschutzgesetz in<br />

Kraft trat, das auch Timesharing-Verträge regelt.<br />

986 Das Verbraucherschutzgesetz (in Kraft seit dem 1. Februar 1994) enthielt allgemeine Bestimmungen über<br />

Pflichten Beschränkungen des Verkäufers.<br />

987 Verbraucherschutzgesetz CLV von 1997.<br />

988 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

989 Verbraucherschutzgesetz<br />

990 Verbraucherschutzgesetz vom 26 Februar 1998. Das Gesetz (vor seiner Änderung zur Umsetzung der Richtlinie)<br />

enthielt bereits zwei Bestimmungen, die auf dem Gebiet der Richtlinie eine Regelung trafen, allerdings nur<br />

hinsichtlich des Inhalts des Vertrages und des Widerrufs.<br />

991 Das Dekret 130/89 vom 18. April 1989, welches einige Erscheinungsformen des Timesharing regelt und das<br />

Dekret 275/93 vom 5.August über Timesharing.<br />

992 Bezogen auf die Anforderungen der kaufmännischen Tätigkeit und Versicherungspflichten. Hinsichtlich<br />

zivilrechtlicher Aspekte nannten die Vorschriften nur einige Werberegeln. Verordnung vom 25 August 1988,<br />

Gesetz 7/1995 über den Tourismus auf den Kanarischen Inseln (Art. 46), Dekret 272/1997 vom 27. November<br />

über Timesharing, Verordnung vom 15. Januar 1990 und Dekret vom 6. September 1997.<br />

993 Gesetz vom 6. Januar 1986 über die Gesellschaften zur Zuteilung von Gebäuden zur Teilzeitnutzung.<br />

994 In Kraft seit dem 12. Oktober 1992.<br />

995 Timesharingverordnung (Widerrufsmitteilung) von 1992, SI 1992/1942, welche die Anforderungen an Form<br />

und Inhalt eines dem Verbraucher auszuhändigenden Vordrucks für den Widerrufs regelt; Timesharingverordnung<br />

(Rückzahlung des Guthabens bei Widerruf) von 1992, SI 1992/1943, betreffend das Formular, das zur<br />

Anforderung der Rückzahlung des Guthabens in Folge des Widerrufs benutzt werden kann; Timesharingverordnung<br />

(Widerrufsbelehrung) von 2003, die als Folge der Umsetzung der Timesharing-Richtlinie zusätzliche Widerrufsrechte<br />

regelt.<br />

476


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Anwendungsbereich<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich<br />

a. Erwerber<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Richtlinie 94/47 schützt den Erwerber von Timesharing-Rechten (Rechte, Immobiliareigentum<br />

auf Teilzeitbasis zu nutzen). Ein Erwerber wird von der Richtlinie definiert als „jede natürliche<br />

Person, der das im Vertrag vorgesehene Recht übertragen wird oder zu deren Gunsten<br />

es begründet wird und die bei den unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für<br />

einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden<br />

kann”.<br />

aa. Umsetzungstechnik<br />

Beinahe die Hälfte der Mitgliedstaaten hat für das Gebiet des Timesharings eine besondere<br />

Definition geschaffen (z.B. BELGIEN 996 , BULGARIEN 997 , GRIECHENLAND 998 , ITALIEN 999 , RU-<br />

MÄNIEN 1000 und SCHWEDEN 1001 ), während etwa die gleiche Anzahl von Mitgliedstaaten auf<br />

eine allgemeine Definition des Verbrauchers Bezug nimmt (z.B. die TSCHECHISCHE REPU-<br />

BLIK 1002 , FINNLAND 1003 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN 1004 , LETTLAND 1005 und PORTUGAL 1006 ).<br />

Keine Legaldefinition gibt es in FRANKREICH, SPANIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH.<br />

In der FRANZÖSISCHEN Umsetzungsvorschrift findet sich der Begriff des Verbrauchers („con-<br />

sommateur“ 1007 ), welcher nicht gesetzlich definiert wird, aber im französischen Verbraucherschutzrecht<br />

häufig benutzt wird. Das SPANISCHE Recht enthält keine ausdrückliche Umset-<br />

996 Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

997 Art. 150(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

998 Art. 2(1)(d) des Dekretes Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong>.<br />

999 Art. 69(1)(b) des Verbrauchergesetzbuchs benutzt den Ausdruck „Verbraucher“ in der Definition des Erwer-<br />

bers.<br />

1000 Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käufern bezüglich bestimmter Aspekte von<br />

Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten.<br />

1001 § 2, 1. Spiegelstrich des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1002<br />

Art. 52(3) CC.<br />

1003<br />

Kapitel 1, § 4 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1004<br />

Art. 685(d) CC.<br />

1005<br />

Art. 1(3) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1006<br />

Art. 874 CC, Art. 2(1) des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 94/96.<br />

1007<br />

Art. L. 121-60(1) Code de la Consommation.<br />

477


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

zung. Im Gesetz 42/1998 werden verschiedene Ausdrücke wie „Rechtsinhaber” 1008 , „Endverbraucher”<br />

1009 und „Erwerber” 1010 synonym verwendet, ohne dass eine weitere Klärung<br />

erfolgt. Die SPANISCHE Rechtsprechung betrachtet den Erwerber von Timesharing-Rechten als<br />

“Verbraucher” im Sinne der allgemeinen Gesetzgebung, und hält daher das Gesetz 26/1984<br />

vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern für anwendbar. Im VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH wird die Person, die Timesharing-Rechte erwirbt als „Angebotsempfänger” („offeree“)<br />

bezeichnet, d. h. als die „Person, der Timesharing-Rechte verliehen werden oder der dies vorgetäuscht<br />

wird“. Einige Bestimmungen des Gesetzes zum Teilzeitnutzungsrecht sind nur anwendbar,<br />

wenn der „Angebotsempfänger“ eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung<br />

einer gewerblichen Tätigkeit handelt 1011 .<br />

Tabelle: Umsetzungstechnik<br />

Spezifische Definition BE, BG, CY, DK, EL, IE, IT, LU, MT, NL,<br />

PL, RO, SE (13)<br />

Verweis auf eine allgemeine Definition des<br />

Verbrauchers<br />

Keine Legaldefinition ES, FR, UK (3)<br />

478<br />

AT, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, PT, SK,<br />

SL (11)<br />

Von den Mitgliedstaaten, die eine Definition angeben, haben die meisten Staaten sich für die<br />

Verwendung des Begriffs „Verbraucher“ entschieden, während es nur einige Staaten beim<br />

dem in der Richtlinie verwendeten Begriff des „Erwerbers“ beließen. Im MALTESISCHEN<br />

Recht findet sich der Begriff des „Käufers“. In DÄNEMARK, LUXEMBURG, den NIEDERLANDEN<br />

und SCHWEDEN existiert eine spezifische Definition für das Gebiet der Timesharing-<br />

Vorschriften, die jedoch den Begriff des „Verbrauchers“ verwendet. Daher kann es leicht zu<br />

Verwechslungen mit anderen „allgemeinen“ Definitionen des Verbrauchers auf verschiedenen<br />

Gebieten des Verbraucherschutzrechts kommen.<br />

Tabelle: Terminologie<br />

1008<br />

Art. 1(1), Art. 15-16 des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von<br />

Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1009<br />

Art. 1(4) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

1010<br />

Art. 9(1)(9)(c), Art. 10-13 des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung<br />

von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1011<br />

Z. B. § 1A(4) Timeshare Act 1992.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Erwerber BE, CY, EL, IE, IT, NL, PL, RO, ES (9)<br />

Verbraucher AT, BG, CZ, DE, DK, EE, FI, HU, LT, LV,<br />

LU, PT, SE, SK, SL, ES (16)<br />

Käufer MT (1)<br />

Angebotsempfänger UK (1)<br />

Die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten zeigt, dass fast die Hälfte der nationalen<br />

Gesetzgeber für die Lösung optiert haben, eine allgemeine Definition des Verbrauchers für<br />

das gesamte Gebiet des Verbraucherrechts zu schaffen. Eine allgemeine Definition des Begriffs<br />

„Verbraucher“ auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts würde dieser Entwicklung Rechnung<br />

tragen und einen Beitrag nicht nur zu größerer Rechtssicherheit sondern auch zu einem widerspruchsfreien<br />

Gebrauch der Terminologie leisten.<br />

bb. Inhalt der Definitionen<br />

Wie in der Richtlinie 94/47 vorgesehen, beschränkt die bei weitem überwiegende Anzahl der<br />

Umsetzungsvorschriften den Anwendungsbereich auf natürliche Personen, die nicht in Aus-<br />

übung ihres Berufs handeln. Einige nationale Gesetzgeber haben den Anwendungsbereich auf<br />

juristische Personen ausgeweitet, vorausgesetzt, dass diese auch nicht in Ausübung ihres Be-<br />

rufs handeln. Dabei greifen ÖSTERREICH, UNGARN und LETTLAND auf allgemeine Definitionen<br />

des Verbraucherbegriffs zurück. In SPANIEN scheint die überwiegende Auffassung in der<br />

Literatur den Anwendungsbereich trotz Fehlens einer gesetzlichen Umsetzung auch auf juristische<br />

Personen auszudehnen.<br />

Während die NIEDERLÄNDISCHE Definition des „Erwerbers“ sich – ihrem Wortlaut entsprechend<br />

– nur auf natürliche Personen bezieht, könnte sie möglicherweise im Wege der Analogie<br />

auch auf Kleingewerbe angewandt werden. In der NIEDERLÄNDISCHEN Rechtsprechung<br />

gibt es einige Beispiele der analogen Anwendung von vergleichbaren Verbraucherschutzmaßnahmen,<br />

wie z. B. dem Schutz gegen missbräuchliche Vertragsklauseln.<br />

In GRIECHENLAND schließt die Definition des Erwerbers alle natürlichen Personen mit ein,<br />

unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihres Berufes handeln oder nicht. Diese Ausweitung<br />

479


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

des Anwendungsbereichs mag vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, weil es unangemessen<br />

erscheint, juristische Personen aus dem Anwendungsbereich auszunehmen, aber<br />

in Ausübung ihres Berufes handelnde natürliche Personen einzubeziehen.<br />

Im D<strong>EU</strong>TSCHEN Recht werden Gesellschaften, die ohne Erfüllung weiterer Anforderungen<br />

entstehen wenn zwei oder mehr Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen 1012 , nicht als juristische<br />

Personen behandelt 1013 und können so von den Regelungen der Richtlinie 94/47 profitieren,<br />

vorausgesetzt, dass sie nicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.<br />

Tabelle: Inhalt der Definitionen<br />

Beschränkung auf natürliche Personen BE, BG, CY, DE, EE, EL, FI, IE, IT, LT, LV,<br />

LU, MT, NL, PL, RO, SL, SE (18)<br />

Natürliche und juristische Personen AT, CZ, DK, FR, HU, PT, SK, ES (8)<br />

Kein Erfordernis, daß der Erwerber nicht in<br />

Ausübung seines Berufs handelt.<br />

b. Verkäufer<br />

EL (1)<br />

Der Begriff des „Verkäufers“ wird in der Richtlinie 94/47 definiert als „jede natürliche oder<br />

juristische Person, die im Rahmen ihrer Berufsausübung durch die unter diese Richtlinie fallenden<br />

Vertragsabschlüsse das im Vertrag vorgesehene Recht begründet, überträgt oder zu<br />

übertragen sich verpflichtet“. Wie schon im Falle der Definition des „Erwerbers“ hat etwa die<br />

Hälfte der Mitgliedstaaten eine spezifische Definition des „Verkäufers“ im Rahmen der Um-<br />

setzung der Richtlinie (z. B. BULGARIEN 1014 , ZYPERN 1015 , DÄNEMARK 1016 , MALTA 1017 UND<br />

RUMÄNIEN 1018 ) eingeführt. Dagegen haben etwas weniger als die andere Hälfte der Mitglied-<br />

1012 Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GBR).<br />

1013 BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368.<br />

1014 Art. 150(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1015 Art. 2 des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1016 § 3(1), S. 1 des Gesetzes Nr. 234 vom 2. April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von<br />

Rechten zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1017 Art. 2(1) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien 2000.<br />

1018 Art. 3 lit. c des Gesetzes Nr. 282 vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käufern bezüglich bestimmter<br />

Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten.<br />

480


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

staaten auf eine allgemeingültige Definition verwiesen (z B. ÖSTERREICH 1019 , LETTLAND 1020 ,<br />

POLEN 1021 und die SLOWAKEI 1022 ).<br />

Tabelle: Gesetzgebungstechnik<br />

Spezifische Definition BE, BG, CY, DK, EE, EL, ES, HU, IE, IT,<br />

LU, MT, NL 1023 , RO, SE (15)<br />

Verweis auf eine allgemeinere Definition AT, CZ, DE, FI, LV, LT, PL, PT, SK, SL (10)<br />

Keine Legaldefinition FR, UK (2)<br />

Die meisten der Mitgliedstaaten, die eine allgemeine Definition verwenden, benutzen in der<br />

Konsequenz nicht den Begriff „Verkäufer“ („vendor“), sondern verwenden eher die Begriffe<br />

„Gewerbetreibender“ („professional“) (z. B. POLEN), „seller“ (z.B. MALTA) oder „Unterneh-<br />

mer“ (z.B. D<strong>EU</strong>TSCHLAND). Die FRANZÖSISCHE Umsetzungsvorschrift bietet keine besondere<br />

Definition, aber verwendet den Ausdruck „Gewerbetreibender“ 1024 , der jedoch weder in den<br />

Gesetzesbestimmungen noch durch die Rechtsprechung konkretisiert wird. Im VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH wird ferner Bezug genommen auf eine „Person, die in Ausübung einer unternehmerischen<br />

Tätigkeit den Abschluss von Timesharing-Verträgen als Anbieter (offerer) unterbreitet”,<br />

manchmal abgekürzt als „Betreiber”. Im SPANISCHEN Recht hat die Definition ei-<br />

nen ähnlichen Inhalt, wobei allerdings andere Termini benutzt werden, wie z. B. „Eigentümer“,<br />

„Bauträger” oder „jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig an der<br />

Übertragung oder Vermarktung von Nutzungsrechten auf Timesharing-Basis beteiligt ist” 1025 .<br />

Im PORTUGIESISCHEN Recht können Rechte gegenüber den „Verkäufern“ oder dem „Eigentü-<br />

mer“ geltend gemacht werden.<br />

1019<br />

§ 1(1) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1020<br />

Art. 1(1) § 5 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1021<br />

Art. 4(1) des Gesetzes zur Freiheit von wirtschaftlichen Aktivitäten.<br />

1022<br />

§ 52(2) und § 55(1), S. 1 CC.<br />

1023<br />

Die Definition des Verkäufers ist zum Teil in der Definition des Timesharing-Vertrages enthalten. Art. 7:48a<br />

BW definiert einen Kaufvertrag für den Bereich des Kapitels 7.1.10A als “jeden Vertrag oder Gruppe von Verträgen,<br />

geschlossen für die Dauer von wenigstens drei Jahren, mit dem Inhalt, dass eine Partei – der Verkäufer –<br />

für die Zahlung eines Preises der anderen Partei – dem Erwerber – ein dingliches oder schuldrechtliches Recht<br />

zur Nutzung einer oder mehrere Immobilien oder Teilen davon während des Zeitraumes von wenigstens einer<br />

Woche pro Jahr einräumen oder sich dazu verpflichten soll.<br />

1024<br />

Art. L. 121-60(1) Code de la consommation.<br />

1025<br />

Art. 1(5) des Gesetzes Nr. 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

481


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Terminologie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Verkäufer (vendor) BE, BG, CY, DK, EE, EL, HU, IE, IT, LU,<br />

NL, PT * , RO, SK (14)<br />

Geschäftsperson FR, SE (2)<br />

Händler FI, PL, (2)<br />

Unternehmen SL (1)<br />

Anbieter/Betreiber UK (1)<br />

Verkäufer (seller) MT, LV, LT (3)<br />

Anbieter/Unternehmer AT, CZ, DE (3)<br />

Andere ES, PT* (1)<br />

* mehr als eine<br />

Im allgemeinen entspricht der persönliche Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften,<br />

was den Kontrahenten des Verbrauchers betrifft, den Vorschriften der Richtlinie.<br />

In LETTISCHEN 1026 und im LITAUISCHEN 1027 Recht umfasst die Definition des „Verkäufers“<br />

Personen, die Waren verkaufen oder anbieten, was für das Gebiet des Timesharings nicht un-<br />

mittelbar passt, weil der Verkäufer hier auch Rechte an Immobiliareigentum einräumen kann.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den persönlichen Anwendungsbereich auf Verträge ausgedehnt,<br />

in denen Timesharing-Rechte von einen anderen Verbraucher durch einen berufsmäßigen<br />

Vermittler weiterveräußert werden (DÄNEMARK 1028 , ITALIEN 1029 , PORTUGAL). ITALIEN 1030 und<br />

PORTUGAL haben folgerichtig die Rechte des Erwerbers ausgeweitet und lassen eine Ausübung<br />

aller Rechte gegen berufsmäßige Vermittler zu, die einen Timesharing-Vertrag im<br />

Namen einer Privatperson abschließen. Die D<strong>EU</strong>TSCHEN Vorschriften über Timesharing-<br />

Verträge erweitern den Anwendungsbereich nicht in dieser Weise. Nichtsdestotrotz wird diskutiert,<br />

ob ein Verbraucher, der einem anderen Verbraucher ein Timesharing-Recht einräumt<br />

oder überträgt, als „Verkäufer“ behandelt werden kann, wenn er einen Vermittler einsetzt, der<br />

in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelt (z. B. einen Makler). In der Rechtsliteratur<br />

1026<br />

Art. 1(5) des Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1027<br />

Art. 2(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1028<br />

Art. 3(2) des Gesetzes Nr. 234 vom 2.April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von<br />

Rechten zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1029<br />

Art. 70(2) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1030<br />

Art. 69(1)(c) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

482


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

wird die Auffassung vertreten, dass der Partei, die das Timesharing-Recht erwirbt, ein Widerrufsrecht<br />

zu gewähren sei, das gegenüber der Person (Verbraucher), die das Timesharing-<br />

Recht einräumt oder überträgt, ausgeübt werden kann (nicht gegenüber dem Vermittler) 1031 .<br />

In IRLAND erlegen die Vorschriften dem Verkäufer Pflichten auf, die nach dem Stellvertretungsrecht<br />

sowohl den Verkäufer selbst als auch seinen Vertreter betreffen.<br />

Solchen Vorbildern folgend käme in Betracht, die Problematik der Verbraucher, die ihre<br />

Timesharing-Rechte mit Hilfe berufsmäßigen Vermittler oder von Wiederveräußerungsagenturen<br />

weiterveräußern, auf der Gemeinschaftsebene zu bewältigen, um einen gewissen<br />

Verbraucherschutz gegen die Verkaufsmethoden solcher Vermittler, die oft mit denen von<br />

Timesharing-Anbietern übereinstimmen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnte<br />

darüber nachgedacht werden, den Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie auf<br />

solche Fälle auszudehnen, ohne jedoch den Schutz des veräußernden Verbrauchers vollkommen<br />

zu vernachlässigen. Eine möglicher Ausgleich der widerstreitenden Verbraucherinteres-<br />

sen wäre es, die Sanktionen wie z. B Geldstrafen nur dem berufsmäßigen Vermittler oder der<br />

Wiederveräußerungsagentur aufzuerlegen, dem Erwerber aber ein Widerrufsrecht gegen den<br />

Verbraucher, der das Timesharing-Recht verkauft, zu gewähren.<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

a. Verträge<br />

Nach Art. 2, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 94/47 bezeichnet der Ausdruck „Vertrag über den<br />

unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer oder mehreren<br />

Immobilien“, im folgenden „Vertrag“ genannt, einen Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen<br />

mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren, durch den unmittelbar oder mittelbar gegen Zahlung<br />

eines bestimmten Gesamtpreises ein dingliches Recht oder ein sonstiges Nutzungsrecht<br />

an einer oder mehreren Immobilien für einen bestimmten oder einen zu bestimmenden Zeitraum<br />

des Jahres, der nicht weniger als eine Woche betragen darf, begründet oder übertragen<br />

wird oder eine entsprechende Übertragungsverpflichtung begründet wird.<br />

1031 Martinek, in: Staudinger, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, § 1 Rn. 19; Saenger, in: Erman, BGB I 11 , § 485 Rn. 3.<br />

483


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Es sollte berücksichtigt werden, dass diese unhandliche Definition das Ziel verfolgt, eine große<br />

Bandbreite verschiedener Rechte abzudecken, die den abwechselnden Gebrauch von Immobiliareigentum<br />

(damit verbundene Dienstleistungen eingeschlossen) zu Wohnzwecken<br />

gewähren. Der Grund hierfür ist, dass die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche juristische<br />

Konstruktionen entwickelt haben, um Timesharing-Rechten Rechnung zu tragen, namentlich<br />

dingliche Rechte an Immobilien (Rechte in rem mit gemeinschaftlicher Berechtigung), aber<br />

auch schuldrechtliche Rechte, die sich aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben (z. B. Miete,<br />

Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteilseigner einer Körperschaft) sowie verschiedene<br />

Arten von Treuhandverhältnissen (trusts).<br />

Einige Mitgliedstaaten, namentlich BULGARIEN 1032 , IRLAND, ITALIEN, MALTA und RUMÄ-<br />

NIEN 1033 haben die in der Richtlinie verwendete Definition von Timesharing-Verträgen wört-<br />

lich übernommen. Die Definitionen in GRIECHENLAND 1034 , SLOWENIEN 1035 und den NIEDER-<br />

LANDEN 1036 stehen im wesentlichen im Einklang mit der Definition der Richtlinie .<br />

In mehreren Mitgliedstaaten werden auch Verträge, welche eine jährliche Nutzung des Eigentums<br />

für weniger als eine Woche gewähren, in den Anwendungsbereich einbezogen. In BEL-<br />

GIEN 1037 muss die jährliche Mindestnutzungsdauer zwei Tage betragen. In ÖSTERREICH 1038 ,<br />

ZYPERN 1039 , der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1040 , ESTLAND 1041 , FINNLAND 1042 , FRANKREICH 1043 ,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1044 , UNGARN 1045 , LUXEMBURG 1046 , POLEN 1047 , SCHWEDEN 1048 und dem VEREI-<br />

1032<br />

Art. 149 Verbraucherschutzgesetz spricht nur „7 Tagen“ statt von „einer Woche“.<br />

1033<br />

Art. 3 lit. a des Gesetzes Nr. 282 vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käu-fern bezüglich bestimmter Aspekte<br />

von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten.<br />

1034<br />

Art. 2(1)(a) des Dekretes Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong>; GRIECHENLAND hat „Immobiliareigentum ” ausgelassen.<br />

1035<br />

Art. 59(1) des Verbraucherschutzgesetz.<br />

1036<br />

Art. 6:48a(a) BW.<br />

1037<br />

Art. 2(1), S. 1 des Gesetzes vom 11.April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1038<br />

§ 1(1), § 2 (1) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1039<br />

Art. 2, 9. Spiegelstrich des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1040 § 58(1) CC; wenigstens ein Jahr.<br />

1041 Art. 379(1) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1042 Kapitel 10, § 1 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1043 Art. L.121-60 Code de la Consommation.<br />

1044 § 481(1) BGB.<br />

1045 § 2(a) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1046 Art. 1(1) des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1047 Art. 1(1) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1048 Art. 1(1) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

484


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

NIGTEN KÖNIGREICH gibt es überhaupt keine jährliche Mindestdauer für die Nutzung des Ge-<br />

bäudes.<br />

In PORTUGAL sieht die Definition von Timesharing-Rechten vor, dass die Zeitspanne, für die<br />

ein solches Recht eingeräumt werden kann, zwischen 7 Tagen und 30 Tagen im Jahr variieren<br />

darf. Folglich ist es den Parteien nicht möglich, in Portugal ein Timesharing-Recht mit einer<br />

jährlichen Nutzungsdauer von mehr als 30 Tagen zu begründen. Der Erwerber scheint in solchen<br />

Fällen insoweit geschützt zu sein, als er durch eine solche Vereinbarung aufgrund deren<br />

Unwirksamkeit nicht verpflichtet wird. Darüber hinaus ist das Timesharing-Recht in Portugal<br />

unbefristet, wobei jedoch eine Begrenzung auf nicht weniger als 15 Jahre festgelegt werden<br />

kann 1049 .<br />

Das SPANISCHE Recht weicht nur in einem wichtigen Punkt ab: es eröffnet zwei Wege der<br />

Begründung des Rechts: als dingliches Recht, oder als Miete eines Hauses für einige Saisons<br />

unter bestimmten Voraussetzungen 1050 .<br />

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Mindestvertragsdauer von 3 Jahren, die in der Richtlinie<br />

vorgesehen ist, nicht umgesetzt. In ZYPERN, FINNLAND und in UNGARN existiert überhaupt<br />

keine Mindestvertragsdauer. In BELGIEN schließt der Anwendungsbereich Verträge mit einer<br />

Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber auch Verträge mit einer Vertragsdauer von einem Jahr<br />

oder weniger ein, wenn diese eine stillschweigende Verlängerung vorsehen 1051 . In LUXEM-<br />

BURG 1052 fällt ein Vertrag mit einer Dauer von weniger als 3 Jahren in den Anwendungsbereich,<br />

wenn er eine Regelung enthält, die eine stillschweigende Ausdehnung und/oder Kondi-<br />

tionen für die Ausdehnung des Vertrages enthält. SPANIEN und PORTUGAL haben Bestimmung<br />

erlassen, nach denen der Inhaber des Immobiliareigentums verpflichtet ist, jährlich einen Zeitraum<br />

von wenigstens 7 Tagen für Reparaturen, Instandhaltung und Reinigung zu reservieren.<br />

1049 Art. 3(1) des Dekrets 180/99.<br />

1050 Art. 1(6) des Gesetzes 42/1998 vom 15.Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien; das letztere für einen Zeitraum von wenigstens drei bis maximal 50 Jahren.<br />

1051 Art. 2(1), S. 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1052 Art. 1(1), S. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

485


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

In den Definitionen von Timesharing-Verträgen in den Umsetzungsvorschriften der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARKS, FINNLANDS, LETTLANDS, LITAUENS, der SLOWAKEI 1053 und<br />

SCHWEDENS findet sich kein Erfordernis eines Gesamtpreises.<br />

Verträge, die in den Anwendungsbereich<br />

fallen<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wörtliche Übernahme BG, IE, IT, MT, RO (5)<br />

Wesentliche Übereinstimmung<br />

mit der Richtlinie<br />

Abweichung betreffend:<br />

• Geringere oder keine jährlicheMindestnutzungsdau-<br />

er<br />

• Geringere oder keine Mindestlaufzeit<br />

• Kein Erfordernis eines Gesamtpreises<br />

EL, NL, SL (3)<br />

486<br />

AT, BE, CY, CZ, DK, EE, DE, FI, FR, HU, LU, PL, SE, UK<br />

(14)<br />

BE, CY, FI, HU, LU (5)<br />

CZ, DK, FI, LV, LT, SK, ES, SE (8)<br />

Um eine Umgehen der Richtlinie durch das Angebot von Verträgen mit einer Laufzeit von<br />

weniger als 36 Monaten oder einer weniger als 7 Tagen betragenden jährlichen Nutzungsdauer<br />

zu verhindern, könnte – dem Vorbild mehrerer Mitgliedstaaten folgend – eine Aufgabe<br />

oder Verringerung des Erfordernisses der vertraglichen Mindestlaufzeit von 3 Jahren und der<br />

jährlichen Mindestnutzungsdauer von 7 Tagen in Betracht gezogen werden. Allerdings müsste<br />

im Falle eine solche Änderung verhindert werden, dass einfache Mietverträge (insbesondere<br />

wenn sie wiederholt im Voraus abgeschlossen werden) der Definition unterfallen.<br />

b. Immobilie<br />

Die Richtlinie 94/47 definiert den Begriff der Immobilie als „das Wohngebäude als Ganzes<br />

oder den Teil eines Wohngebäudes, auf das/den sich das im Vertrag vorgesehene Recht erstreckt”.<br />

Diese Definition der Immobilie wurde in BULGARIEN, ZYPERN, IRLAND, MALTA,<br />

1053 § 55(1), S. 1, S. 2, 1. Hs. CC.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

LUXEMBURG und RUMÄNIEN wörtlich übernommen. Eng an den Wortlaut der Richtlinie hiel-<br />

ten sich ÖSTERREICH, ESTLAND, ITALIEN 1054 und SPANIEN.<br />

Die BELGISCHE 1055 Definition berücksichtigt nur Wohngebäude, lässt jedoch die „Teile eines<br />

Wohngebäudes” aus. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1056 und in der SLOWAKEI schließt der<br />

Ausdruck „Immobilie oder Teil davon“ alle Gebäude ein, die Wohn- und Beherbergungszwecken<br />

dienen. FINNLAND hat zwei Definitionen, zum einen „Timesharing-Unterkunft” als ein<br />

Gebäude oder eine Wohnung, deren Besitz zwischen den Teilhabern in bestimmten oder bestimmbaren<br />

Intervallen wechselt, und zum anderen ein „Timesharing-Objekt” als eine Einheit,<br />

die die Timesharing-Unterkunft, die den Teilhabern zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsräume<br />

ebenso wie die verbundenen Dienstleistungen beinhaltet.<br />

Der PORTUGIESISCHE 1057 Gesetzgeber hat den Begriff „Wohneinheiten” (unidades de alojamento)<br />

geschaffen, die Teile von touristischen Einrichtungen wie z. B. Apartment-Hotels oder<br />

Ferien-Resorts sind. Darüber hinaus enthalten die portugiesischen Umsetzungsvorschriften<br />

ein besonderes Kapitel über „Ferienbeherbergungssysteme“, innerhalb derer durch Vertrag<br />

nach Entgegennahme einer Anzahlung Wohnrechte an Ferienwohnanlagen übertragen werden,<br />

die keine Timesharing-Rechte sind. Somit erweitert das angesprochene Kapitel den Anwendungsbereich<br />

auf Rechte, die von der Richtlinie nicht erfasst werden, mit dem Ziel, einige<br />

der Schutzinstrumente der Richtlinie auch auf diese Rechte anwendbar zu machen 1058 .<br />

In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keine besondere gesetzliche Umsetzung des Begriffs der<br />

Immobilie. In DÄNEMARK, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, LITAUEN 1059 und in den<br />

NIEDERLANDEN 1060 wird die allgemeine Definition der Immobilie gebraucht. Im VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH gibt es keine besondere Umsetzung des Begriffs des Immobiliareigentums. Da<br />

die britische Definition des Timesharingvertrages sich auf dem Begriff des „Teilzeitwohnrechts“<br />

stützt, kann die Richtliniendefinition des Begriffs der Immobilie inhaltlich zum Teil in<br />

der britischen Definition der Wohnens, die die Unterbringung in einem Gebäude oder – inso-<br />

1054<br />

Art. 69(1)(d) des Verbrauchergesetzbuchs („immovable property“ soll jedes Gebäude meinen, auch als Hotel<br />

genutzte).<br />

1055<br />

Art. 2(3) des Gesetzes vom 11.April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1056<br />

§ 59(2) CC.<br />

1057<br />

Art. 1 des Dekrets Nr. 275/93 vom 5. August.<br />

1058<br />

Art. 45 des Dekrets Nr. 180/99 vom 22. Mai.<br />

1059<br />

Art. 4.2(2) CC.<br />

1060<br />

Art. 3:3, 7:48a(a) BW.<br />

487


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

weit über die Richtlinie hinausgehend – in einem Wohnwagen meint, wiedergefunden werden.<br />

In SLOWENIEN 1061 kann die Immobilie ein Grundstück, ein Gebäude oder ein Teil eines<br />

Grundstücks bzw. Gebäudes sein und muss zur dauerhaften oder vorübergehenden Bewohnung<br />

bestimmt sowie nach dem Recht des Staates, in welchem sie belegen ist, verkehrsfähig<br />

sein. Die Berücksichtigung von Grundstücken kann als Ausweitung auf – beispielsweise –<br />

Campingplätze verstanden werden. Wenn diese Interpretation richtig ist, geht das slowenische<br />

Recht über die Richtlinie hinaus, die nur auf Gebäude anwendbar ist.<br />

Wörtlich umgesetzt BG, CY, IE, LU, MT, RO (6)<br />

Im wesentlichen der Richtlinie entsprechend AT, EE, IT, ES (4)<br />

Kleine Abweichungen BE, CZ, EL, FI, SK (5)<br />

Einschluss obligatorischer Ferienwohnrechte<br />

(Ferienclubs)<br />

PT (1)<br />

Einschluss von Wohnwagen, Campingplätzen SL, UK (2)<br />

Keine besondere gesetzliche Umsetzung, aber<br />

Benutzung allgemeiner Definitionen oder<br />

Begriffe<br />

Keine Begrenzung auf Beherbergungen EE (1)<br />

DK, DE, FR, HU, LT, LV, NL, PL, SE (19)<br />

Die in der Richtlinie verwendeten Definitionen von „Vertrag” und „Immobilie” scheinen im<br />

Prinzip nicht nur perfekt dingliche Rechte, sondern auch obligatorische Rechte und Treuhand-<br />

Konstruktionen (trusts) abzudecken, so lange das in Frage stehende Recht eng auf ein be-<br />

stimmtes Gebäude oder eine bestimmte Gebäudegruppe, im letzten Fall kombiniert mit einem<br />

Austausch- oder Punktesystem, bezogen ist. Nur sehr wenige Mitgliedstaaten haben ihre De-<br />

finitionen auf andere Objekte als Gebäude, wie Wohnwagen oder Campingplätze ausgedehnt.<br />

Nichtsdestotrotz könnte der Einschluss von Camping-Plätzen, Wohnwagen, Booten, Wohnmobilen<br />

und anderen Mobilien, die für die Zwecke der Beherbergung benutzt werden können,<br />

in Betracht gezogen werden.<br />

1061 Art. 59(2) des Verbraucherschutzgesetzes. Die slowenische Definition der Immobilie i. S. der Richtlinie ist<br />

nicht eindeutig, aber da bereits die Überschrift das Wort „Wohngebäude” enthält und nach slowenischem Recht<br />

ein Gebäude nur ein Teil/Bestandteil eines Grundstücks ist (das Grundstück ist die Immobilie und das Gebäude<br />

auf ihm nur sein Teil) ist, kann gleichwohl gefolgert werden, dass die Definition richtlinienkonform ist.<br />

488


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Andere juristische Konstruktionen, die kein Recht zu wiederholten Nutzung eines bestimmten<br />

Gebäudes oder einer bestimmten Gebäudegruppe gewähren, sondern einfach besondere Tarife<br />

für touristische Leistungen gewähren (die erwähnten „Ferienclubs“ / „travel discount clubs”),<br />

fallen nicht unter die Definition der Richtlinie. Scheinbar hat nur ein Mitgliedstaat, Portugal,<br />

im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie den Anwendungsbereich auf solche Timesharingähnlichen<br />

Konstruktionen ausgeweitet.<br />

III. Rechte des Verbrauchers<br />

1. Informationspflichten, Art. 3<br />

a. Informationsdokument (Prospekt)<br />

Nach Art. 3 der Richtlinie muss der Verkäufer verpflichtet werden, jedem Interessenten, der<br />

Informationen wünscht, ein Schriftstück auszuhändigen, das außer einer allgemeinen Be-<br />

schreibung des Immobilie(n) zumindest kurze, genaue Angaben über bestimmte im Anhang<br />

der Richtlinie 1062 aufgeführte Punkte sowie einen Hinweis darüber enthält, wie weitere Infor-<br />

mationen zu erhalten sind.<br />

Alle Mitgliedstaaten haben den in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Katalog von Informationspflichten<br />

als Modell für ihre Umsetzungsvorschriften benutzt und einen weitgehend vergleichbaren<br />

Katalog erstellt. Einige Mitgliedstaaten wie z. B. ZYPERN, DÄNEMARK, GRIE-<br />

CHENLAND, IRLAND, MALTA, RUMÄNIEN, die NIEDERLANDE 1063 , IRLAND und das VEREINIGTE<br />

KÖNIGREICH haben die gleiche Technik wie die Richtlinie benutzt, indem sie einen Anhang<br />

geschaffen haben, der alle Informationspflichten sowohl für das Informationsdokument als<br />

auch für den Vertrag auflistet. Diese Staaten verweisen auf den Anhang, wenn sie die obligatorischen<br />

Informationen bestimmen, die das Informationsdokument und der Vertrag enthalten<br />

müssen. BULGARIEN 1064 hat ebenfalls einen Katalog mit Informationspflichten erlassen, der<br />

sich im Gesetz selbst findet (d.h. nicht in einem Anhang). Die anderen Mitgliedstaaten haben<br />

die Informationen, die im Informationsdokument und die im Vertrag enthalten sein müssen,<br />

1062<br />

Die Buchstaben (a), (g), (i) und (l) des Anhangs.<br />

1063<br />

Im Wege einer Spezialvorschrift: Dekret vom 25. Juni 1997 über Informationspflichten in Timesharing-<br />

Verträgen.<br />

1064<br />

Art. 152(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

489


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

voneinander getrennt, indem sie zwei verschiedene Kataloge von Informationspflichten geschaffen<br />

haben, so z. B. ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND und ITALIEN.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben weitere Informationen, die notwendig im Prospekt enthalten sein<br />

müssen, hinzugefügt. Solche Zusatzinformationen wurden zum Teil dem Anhang der Richtlinie<br />

entnommen (d. h. diejenigen Informationen des Kataloges, die nach Art. 4 im Vertrag,<br />

aber nicht nach Art. 3 im Prospekt enthalten sein müssen, wie Buchstabe (h) oder Buchstabe<br />

(k)). In ZYPERN 1065 und den NIEDERLANDEN 1066 muss der Prospekt dieselben Informationen<br />

wie der Vertrag enthalten. Die folgenden Tabelle zeigt, welche zusätzlichen Informationspflichten<br />

die anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Prospekt vorgesehen haben:<br />

Zusätzliche Informationspflichten Mitgliedstaaten<br />

Buchstabe (h) des Anhangs der Richtlinie 1067 CZ, EE (teilweise), LT (3)<br />

Buchstabe (k) des Anhangs der Richtlinie 1068 AT, BE, CZ, EE, FI, DE, HU, LU, PL, SK,<br />

Angabe, ob der Verbraucher Eigentümer des<br />

Gebäudes wird oder nicht<br />

SL, ES, SE<br />

EE, DE, HU<br />

Information über das Anzahlungsverbot HU, SE<br />

Information über die Entfernung zum nächs-<br />

ten öffentlichen Beförderungsmittel<br />

Information, dass die geschriebenen Informa-<br />

tionen Vertragsbestandteil werden sollen<br />

Information, dass der Beitritt zu einem Umtauschsystem<br />

nicht garantiert, dass ein Um-<br />

tausch durchgeführt werden kann.<br />

DK<br />

HU<br />

BE, LU<br />

Information über die Zahlungsmethode CZ, SK<br />

1065 Annex I des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1066 Nach niederländischen Recht muss der Verkäufer jedem, der um Informationen bittet, eine Kopie des Verkaufsvertrages<br />

zur Verfügung stellen, vgl. Art. 7:48f BW.<br />

1067 Buchstabe (h): Genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt<br />

werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts,<br />

ab dem der Erwerber das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann.<br />

1068 Buchstabe (k): Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einer Regelung über den Umtausch und/oder die<br />

Weiterveräußerung des im Vertrag vorgesehenen Rechts möglich ist, sowie Angabe der etwaigen Kosten, falls<br />

der Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vom Verkäufer oder einem von ihm im Vertrag bezeichneten<br />

Dritten übernommen werden<br />

490


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Eher problematisch ist die Umsetzung in LITAUEN, wo das Informationsdokument keine Informationen<br />

zum Widerrufsrecht enthalten muss. Das FRANZÖSISCHE Recht bezieht sich allein<br />

auf die Informationen, die das Angebot enthalten muss, aber regelt nichts über einen möglichen<br />

Prospekt 1069 . Der Grund dafür scheint zu sein, dass ein Prospekt nach französischem<br />

Recht ohnehin als Angebot betrachtet würde.<br />

aa. Im Schriftstück (Prospekt) enthaltene Informationen sind Vertragsbestandteil<br />

Artikel 3(2), S. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die im Informationsdokument enthaltenen Informationen<br />

Vertragsbestandteil werden. Mit Ausnahme von FRANKREICH haben alle Mitgliedstaaten<br />

diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Richtlinie umgesetzt. In Frankreich<br />

ist keine besondere Umsetzung des Art. 3(2), S. 1 der Richtlinie 94/47 erfolgt, aber aufgrund<br />

allgemeiner Regeln wird im französischen Recht ein schriftliches Angebot, wie das Informa-<br />

tionsdokument eines darstellt, Vertragsbestandteil. Daher wird der Effekt, den Art. 3(2), S. 1<br />

erzielen soll, auch in Frankreich erreicht.<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, DE, IE, EL, LV, LT, LU, MT, HU,<br />

IT, NL, PL, PT, SL, ES, SE, UK, SK, FI, RO (26)<br />

Abweichungen FR (1)<br />

bb. Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat<br />

Artikel 3(2), S. 2, 3 und 4 der Richtlinie sehen vor, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung der<br />

Vertragsparteien Änderungen der in dem Informationsdokument enthaltenen Angaben nur<br />

aufgrund von Umständen vorgenommen werden dürfen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss<br />

hat. Änderungen dieser Angaben müssen dem Erwerber vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt<br />

werden. In dem Vertrag muss ausdrücklich auf diese Änderungen hingewiesen werden.<br />

1069 Art. L.121-61 Code de la Consommation.<br />

491


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten haben diese Regelung in mit der Richtlinie vergleichbarer<br />

Weise umgesetzt. In ÖSTERREICH und LITAUEN wurden zwar keine besonderen Umsetzungsmaßnahmen<br />

ergriffen, jedoch finden allgemeine Rechtsgrundsätze anwendbar, die diese<br />

Lücke schließen. Auf diese Weise wird dasselbe Ergebnis erreicht, als wenn Art. 3(2), S. 1, 2<br />

und 3 als gesetzliche Regelungen realisiert worden wären. Nichtsdestotrotz ist fraglich, ob<br />

diese Art der Umsetzung den vom EuGH in seinen Urteilen zu den Rs. C-144/99 – Kommission<br />

v Niederlande und C-478/99 – Kommission v Schweden formulierten Erfordernissen genügt.<br />

Nach diesen Entscheidungen ist es erforderlich, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen<br />

ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten<br />

(auch die aus anderen Mitgliedstaaten) in die Lage versetzt werden, von allen ihren<br />

Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend<br />

zu machen.<br />

Die Umsetzungsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten weichen von der in der Richtlinie<br />

vorgesehenen Regelung ab. In BULGARIEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, POLEN, SLOWE-<br />

NIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer über die<br />

Änderungen schriftlich zu informieren. In der SLOWAKEI und der TSCHECHISCHEN REPUBLIK<br />

muss der Verbraucher über jegliche Änderungen spätestens zehn Tage vor Vertragsschluss<br />

informiert werden. Auch das FINNISCHE Recht ist insofern strenger als die Richtlinie, als es<br />

nicht nur das Erfordernis aufstellt, dass der Verkäufer auf die Änderungen keinen Einfluss<br />

hat, sondern zusätzlich verlangt, dass es dem Verkäufer nicht möglich war, die Änderungen<br />

im Rahmen des ihm zumutbaren vorherzusehen.<br />

In ÖSTERREICH 1070 darf der Vertrag nur dann vom Informationsdokument abweichen, wenn<br />

Verbraucher und Verkäufer dies ausdrücklich vereinbaren. Demgegenüber besteht keine<br />

Möglichkeit der zulässigen Abweichung aufgrund von jenseits der Einflusssphäre des Verkäufers<br />

liegenden Ereignissen. Vergleichbar ist die Lage in ESTLAND und D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo<br />

die Umsetzungsvorschriften ebenfalls der Richtlinie nicht vollkommen entsprechen, weil sie<br />

nicht erlauben, dass zulässige Änderungen aus Umständen resultieren können, auf die der<br />

Verkäufer keinen Einfluss hat. Im Gegensatz hierzu kann in POLEN 1071 von dem Informationsdokument<br />

nur dann abgewichen werden, wenn die Änderungen aus Umständen resultie-<br />

1070 § 4(2) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1071 Art. 3(2) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

492


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

ren, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde,<br />

dass sich die Parteien nicht in gleich starken Positionen befinden, daher kann von den Angaben<br />

des Informationsdokuments nicht durch einfache Parteivereinbarung abgewichen werden.<br />

Darüber hinaus fehlt in der SLOWAKEI, SLOWENIEN, POLEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK,<br />

SPANIEN und D<strong>EU</strong>TSCHLAND eine Bestimmung, die vorsieht, dass im Vertrag ausdrücklich auf<br />

die Änderungen der Angaben hingewiesen werden muss. FRANKREICH hat Art. 3(2), S. 2, 3<br />

und 4 überhaupt nicht umgesetzt.<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie BE, BG, CY, DK, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PT, SE, RO<br />

(15)<br />

Abweichungen AT, CZ, EE, FI, DE, LT, PL, SL, SK, ES, UK (11)<br />

Keine Umsetzung FR (1)<br />

cc. Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs des Schriftstücks in Werbemaßnahmen<br />

Alle Mitgliedstaaten scheinen die in Art. 3(3) der Richtlinie 94/47 festgelegte Pflicht, dass in<br />

jeder Werbung für die betreffende Immobilie anzugeben ist, dass das in Art. 3(1) der Richtli-<br />

nie genannte Schriftstück erhältlich ist und wo es angefordert werden kann, umgesetzt zu haben.<br />

Die SPANISCHEN Vorschriften 1072 verweisen auf die Pflicht des Verkäufers, den Erwerber<br />

darüber zu informieren, wie allgemeine Informationen über Rechte zu erhalten sind, und ihn<br />

über Organisationen und Fachleute zu informieren, die ihm weiterhelfen können (anstatt ihn<br />

darüber zu informieren, wie er das Schriftstück erhalten kann).<br />

Werbung Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, FI, FR, DE, EL, HU, IE, IT, LV, LT,<br />

LU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, SE, UK, RO (26)<br />

1072<br />

Hauptsächlich Art. 8(3) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung<br />

von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

493


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Abweichungen ES (1)<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Es ist kritisiert worden, dass die Richtlinie über den Zeitpunkt schweigt, in dem das Informationsdokument<br />

einem möglichen Erwerber ausgehändigt werden soll 1073 . Als Konsequenz<br />

könnte es passieren, dass der Verbraucher die Informationen zu kurzfristig vor der Vertragsunterzeichnung<br />

erhält und er diese daher nicht mehr zur Kenntnis nehmen kann. Dies könnte<br />

verhindert werden durch Einfügung einer dem Art. 4 (1) der Richtlinie 97/7 1074 („rechtzeitig<br />

vor Abschluss eines Vertrages“) vergleichbaren Vorschrift, die am Vorbild der Richtlinie<br />

2002/65 1075 u. U. weiter präzisiert werden könnte.<br />

b. Informationspflichten im Vertrag<br />

Art. 4, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 94/47 besagt, dass der Vertrag zumindest die im Anhang<br />

genannten Angaben enthalten muss. Auch bei der Umsetzung dieser Vorschrift hat sich ein<br />

großer Teil der Mitgliedstaaten eng an den Wortlaut der Richtlinie gehalten. GRIECHENLAND,<br />

MALTA, die NIEDERLANDE, IRLAND, RUMÄNIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben die<br />

„copy and paste“-Methode benutzt. Mitgliedstaaten wie z. B. BULGARIEN, FINNLAND,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITALIEN, LETTLAND, POLEN und SLOWENIEN haben diese Vorschrift und die<br />

im Anhang aufgelisteten Angaben mit einigen leichten Veränderungen im Wortlaut umge-<br />

setzt.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben – neben den im Anhang der Richtlinie genannten Informationen<br />

– zusätzliche, in den Vertrag aufzunehmende Informationen vorgeschrieben. Diese Zusatzin-<br />

formationen sind oft dieselben, die diese Mitgliedstaaten schon in den Vorschriften über das<br />

Schriftstück i. S. von Art. 3(1) der Richtlinie vorgesehen haben. Die folgende Tabelle gibt<br />

einen kurzen Überblick über einige dieser zusätzlichen Informationspflichten.<br />

Zusätzliche, in den Vertrag aufzunehmende<br />

Information<br />

Mitgliedstaat<br />

1073 Howells/Wilhelmsson, EC <strong>Consumer</strong> Contract <strong>Law</strong>, S. 252.<br />

1074 Richtlinie 97/7/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz<br />

bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz -; ABl. <strong>EG</strong> vom 4 Juni 1997 L144, 19 – 27.<br />

1075 Richtlinie 2002/65/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz<br />

von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und<br />

der Richtlinien 97/7/<strong>EG</strong> und 98/27/<strong>EG</strong>, ABl. <strong>EG</strong> vom 9 Oktober 2002 L 271, 16 – 24.<br />

494


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Angabe, ob der Verbraucher Eigentümer des<br />

Gebäudes wird oder nicht<br />

Information über das Anzahlungsverbot HU<br />

Information über die Entfernung zum nächsten<br />

öffentlichen Beförderungsmittel<br />

Angabe, dass die geschriebenen Informationen<br />

Vertragsbestandteil werden soll<br />

Information, dass der Beitritt zu einem Umtauschsystem<br />

nicht garantiert, dass ein Umtausch<br />

durchgeführt werden kann.<br />

EE, DE, HU<br />

DK<br />

BG, HU<br />

Information über die Zahlungsmethode CZ, SK<br />

BE, LU, PT 1076<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Weitergehende Informationspflichten sind nur in Bezug auf den Vertrag vorgeschrieben. So<br />

schließen etwa die ÖSTERREICHISCHEN Vorschriften 1077 über die anzugebenden Informationen<br />

auch das Baujahr des Gebäudes, bestehende Rücklagen für Instandhaltungen und Reparaturen<br />

oder etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit des Rechtes mit ein. In PORTUGAL ist der<br />

Verkäufer verpflichtet, dem Erwerber zusätzliche Informationen über Verwaltung, den Wert<br />

der Immobilie, eine Beschreibung der Einrichtung (Möbel) und eine Bestätigung, dass die<br />

Immobilie mit dem nationalem Baurecht konform ist, zur Verfügung zu stellen. In BELGIEN<br />

muss der Vertrag alle Einzelheiten über an der Immobilie bestehende Grundpfandrechten oder<br />

andere dingliche Rechte enthalten, die den Gebrauch direkt beeinflussen. Darüber hinaus<br />

müssen in BELGIEN die Information über das Widerrufsrecht und der das Widerrufsrecht ge-<br />

währende Gesetzestext fettgedruckt in einem gesonderten Rahmen auf der ersten Seite der<br />

Vertragsurkunde abgedruckt werden 1078 . Auch in LUXEMBURG muss diese Information fettge-<br />

druckt werden 1079 . Nach ZYPRIOTISCHEM Recht muss der Erwerber ein Formblatt für die Widerrufserklärung<br />

und ein Dokument enthalten, das die Rechte des Erwerbers und Pflichten des<br />

Verkäufers enthält 1080 . Auch die D<strong>EU</strong>TSCHEN Vorschriften über zivilrechtliche Informationspflichten<br />

1081 enthalten im Anhang 2 a Standardvordrucke, die Anbieter zur Erfüllung ihrer<br />

1076 Art. 11(2)(g) des Dekrets 180/99 vom 22. Mai.<br />

1077 § 3(1), Nr. 1 des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1078 Art. 7(1) des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1079 Art. 7(1)(3) Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1080 Anhang II Teil A und B des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1081 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).<br />

495


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Pflicht, den Verbraucher über die Existenz, die Ausübung und Folgen des Widerrufsrechts zu<br />

belehren, benutzen können.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben nicht alle Punkte des Anhangs umgesetzt. In LITAUEN wurden<br />

die in den Buchstaben (j), (k) und (l) des Anhangs der Richtlinie bezeichneten Informationen<br />

weder für den Prospekt noch für den Vertrag vorgeschrieben. Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet,<br />

den Verbraucher im Allgemeinen über seine Rechte zu informieren. Es ist fraglich,<br />

ob diese Umsetzung ausreichend ist, insbesondere im Hinblick auf die Information über das<br />

Widerrufsrecht. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, der SLOWAKEI und SPANIEN 1082 muss der<br />

Vertrag nicht die in Buchstabe (j) 1083 des Anhangs angegebene Information enthalten. Allerdings<br />

dürfte die Bedeutung dieser Umsetzungsmängel eher begrenzt sein, da diese Information<br />

ohnehin im Informationsdokument enthalten sein müssen, das schließlich Vertragsbestand-<br />

teil wird.<br />

Das Gesamtbild zeigt sehr detaillierte Informationspflichten, die recht beschwerlich für den<br />

Verkäufer sein dürften. Zugleich kann bezweifelt werden, ob solche Kataloge einen effektiven<br />

Verbraucherschutz gewährleisten, oder ob sie nicht nur dazu führen, dass der Verbraucher mit<br />

mehr Informationen überschüttet wird, als er vernünftig nutzen kann. Es wäre zu überdenken,<br />

ob es wirklich sinnvoll ist, dem Verbraucher die meisten Informationen doppelt zu geben.<br />

Aus der Perspektive eines Verkäufers, der rechtstreu im grenzüberschreitenden Geschäftsver-<br />

kehr tätig sein will, muss die derzeitige Situation in den Mitgliedstaaten als ein substantielles<br />

Handelshemmnis gesehen werden. Da die meisten Mitgliedstaaten von der Mindestharmoni-<br />

sierungsklausel Gebrauch gemacht haben, ist es verhältnismäßig aufwendig herauszufinden,<br />

welche Informationen nach dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaates anzugeben sind (zu<br />

den zu erfüllenden formalen und sprachlichen Anforderungen siehe unten im nächsten Kapitel).<br />

1082<br />

Art. 9(1) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien, der gleichwohl erweiterte Informationspflichten bestimmt. Die meisten von ihnen<br />

haben eine detailliertere Struktur als die in der Richtlinie bestimmten.<br />

1083<br />

Eine Klausel, nach der der Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder<br />

Verpflichtungen verbunden ist.<br />

496


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie könnte erwogen werden, einige in jedem Fall<br />

anzugebende Kerninformationen festzulegen. Der Ausgangspunkt könnte eine Generalklausel<br />

sein, die bestimmt, dass der Verkäufer diejenigen Informationen hinsichtlich der Waren oder<br />

Dienstleistung zur Verfügung zu stellen hat, die ein durchschnittlicher Verbraucher vernünftigerweise<br />

verlangen kann und die er im gegebenen Kontext benötigt, um eine informierte<br />

rechtsgeschäftliche Entscheidung zu treffen. Eine solche Generalklausel könnte durch eine<br />

indikative Liste von Kerninformationen ergänzt werden, die anzugeben sind, wenn dies im<br />

Fall eines Timesharing-Vertrages sachangemessen ist.<br />

2. Anforderungen an Form und Sprache des Informationsdokuments und des Vertrags<br />

a. Formale Anforderungen an den Vertrag<br />

Art. 4, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 94/47 sieht vor, dass der Vertrag der Schriftform bedarf.<br />

Fast alle Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung dieser Pflicht eng an der Richtlinie<br />

orientiert. Nur GRIECHENLAND stellt strengere Anforderungen an die Schriftform und verlangt<br />

eine förmliche Urkunde. In POLEN ist in all den Fällen keine Schriftform erforderlich, in denen<br />

eine andere spezifische Form für den Abschluss von Verträgen (gesetzlich) festgelegt ist.<br />

Im Hinblick auf diese andere spezifische Form gibt es kein Erfordernis, dass es sich um eine<br />

strengere Form als die Schriftform handeln muss. Dies sollte sich aber aus der Regel ergeben,<br />

dass die Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lichte der Richtlinie auszulegen<br />

sind.<br />

In ESTLAND und D<strong>EU</strong>TSCHLAND sind die Umsetzungsvorschriften richtlinienkonform, sehen<br />

aber auch die Möglichkeit vor, dass strengere Anforderungen in Bezug auf die Form des Vertrages<br />

durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben werden können. In D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND z. B. reicht die Einhaltung der Schriftform (§ 126 BGB) in vielen Fällen nicht aus. Es<br />

kann auch (nach § 128 und § 311b BGB) eine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Dies<br />

ist z. B. bei Timesharing-Verträgen der Fall, durch die der Erwerber Miteigentümer eines<br />

Grundstücks wird. In SPANIEN hat der Erwerber das Recht, die notarielle Beurkundung des<br />

Vertragsschlusses zu verlangen und muss über dieses Recht informiert werden 1084 .<br />

1084<br />

Art. 9(1) Nr. 11 Buchstabe (b) Gesetz 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung<br />

von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

497


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Formale Anforderungen<br />

Mitgliedstaaten<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, FI, FR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL,<br />

PT, RO, SK, SL, ES, SE, UK (23)<br />

Abweichungen DE, EE, EL, PL (4)<br />

b. Vertragssprache und Sprache des Informationsdokuments (Art. 4, 2. Spiegelstrich)<br />

Nach Art. 4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie müssen der Vertrag und das Informationsdokument<br />

nach Wahl des Erwerbers in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zäh-<br />

lenden Sprache des Mitgliedstaats, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats,<br />

dessen Staatsangehöriger er ist, abgefasst sein. Die meisten Mitgliedstaaten haben<br />

diese Vorschrift umgesetzt. Eher problematisch sind die Vorschriften in LETTLAND und LI-<br />

TAUEN, wo der Vertrag in der Amtssprache, also in lettisch bzw. litauisch abgefasst sein muss.<br />

MALTA 1085 eröffnet dem Verbraucher eine breitere Auswahl als die Richtlinie erfordert. Er<br />

kann zwischen der Sprache des Mitgliedstaates, wo er seinen Wohnsitz hat, der Sprache des<br />

Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger er ist, oder jeder anderen zu den Amtsprachen der<br />

Gemeinschaft zählenden Sprache, die er versteht, wählen. In ESTLAND kann der Erwerber<br />

zwischen der Sprache des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, der Sprache des<br />

Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger er ist und der estnischen Sprache wählen. In FINN-<br />

LAND 1086 , DÄNEMARK und SCHWEDEN (in SCHWEDEN nur hinsichtlich des Informationsdoku-<br />

ments) kann der Verbraucher nicht nur eine zu den Amtsprachen der Gemeinschaft zählenden<br />

Sprache, sondern auch Norwegisch oder Isländisch wählen. Das SLOWENISCHE Recht bestimmt,<br />

dass ein Vertrag oder ein Informationsdokument, das sich auf eine Immobilie in der<br />

Republik Slowenien bezieht, oder einem Einwohner oder einer Person mit ständigem Wohnsitz<br />

in der Republik Slowenien angediehen wird, auch in slowenischer Sprache verfügbar sein<br />

muss 1087 . Die TSCHECHISCHE REPUBLIK und die SLOWAKEI haben keine Sprachanforderungen<br />

1085<br />

§ 6(1)(3) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien 2000.<br />

1086<br />

Kapitel 10, § 6(2) des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1087<br />

Art. 60(4) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

498


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

für das Informationsdokument festgelegt. Das FINNISCHE Recht sieht nur vor, dass bei Werbeveranstaltungen<br />

das Informationsdokument in derselben Sprache verfügbar sein soll, die in<br />

der Einladung benutzt worden ist 1088 . Dabei scheint es sich um einen Verstoß gegen die Richtlinie<br />

zu handeln. Allerdings soll diese Vorschrift (§ 10:6(2) des Verbraucherschutzgesetzes)<br />

ausweislich der Gesetzesmaterialien die Sprachanforderungen auch hinsichtlich des Informationsdokuments<br />

umsetzen. Dies mag aufgrund eines indirekten Effekts der FINNISCHEN Bestimmungen<br />

über die Vertragssprache zumindest teilweise richtig sein. Nach diesen Bestimmungen<br />

in § 10:7 des Verbraucherschutzgesetzes wird der Prospekt automatisch Vertragsbestandteil.<br />

Dies führt dazu, dass ein Händler überhaupt keinen Vertrag schließen kann, sofern<br />

er nicht die Sprachanforderungen im Informationsdokument einhält.<br />

In SPANIEN können ausländische Erwerber eine Übersetzung in einer <strong>EG</strong>-Sprache ihrer Wahl<br />

anfordern. Darüber hinaus können Verbraucherschutzorganisationen und Tourismusverbände<br />

eine Übersetzung anfordern.<br />

Sprache Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, DE, FR,EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, ES,<br />

UK (17)<br />

Abweichungen CZ, DK, EE, FI, MT, SK, SL, SE (8)<br />

Nicht umgesetzt LV, LT (2)<br />

Es ist evident, dass Sprachvorschriften sehr beschwerlich für den Verkäufer werden können.<br />

Dies kann noch dadurch gesteigert werden, dass der notwendige Inhalt des Informationsdokuments<br />

vom anwendbaren Recht abhängt. Theoretisch könnte ein Verkäufer dazu verpflichtet<br />

sein, 25 verschiedene Versionen von Informationsdokumenten (eine für jede Rechtsordnung)<br />

bereitzustellen und alle diese Dokumente in alle (nicht nur die offiziellen) Sprachen zu<br />

übersetzen, die ein Verbraucher zu wählen berechtigt ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen,<br />

dass Timesharing-Verträge kompliziert sind, Timesharing-Objekte häufig in einem anderen<br />

Land als dem Heimatland des Verbrauchers belegen sind und oft an Touristen während ihres<br />

Urlaubs verkauft werden. Es würde die Informationspflichten entwerten, wenn der Verbraucher<br />

nicht die Möglichkeit hätte, eine Fassung in einer Sprache zu erhalten, die er versteht.<br />

1088 Kapitel 10 § 6(2) des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

499


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Aus der Idee eines <strong>EU</strong>-weiten Binnenmarktes folgt, dass alle möglichen Verbraucher die<br />

Möglichkeit der Teilnahme haben sollen. Daher wäre es schwierig, Gründe für eine Herabsetzung<br />

der Sprachanforderungen zu finden. Die Lösung sollte in einer Vereinfachung der langen<br />

Liste der anzugebenden Informationen gesucht werden. Wenn z. B. die <strong>EU</strong>-Gesetzgebung<br />

ein Standardformblatt für die Belehrung über das Widerrufsrechts vorsieht, ist es für den Verkäufer<br />

einfach, es in allen offiziellen Sprachen zur Verfügung zu stellen.<br />

c. Option des Art. 4(1), 2. Spiegelstrich, S. 2<br />

Art. 4(1), 2. Spiegelstrich, S. 2 der Richtlinie 94/47 gibt dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerber<br />

seinen Wohnsitz hat, die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass der Vertrag auf jeden Fall<br />

zumindest in seiner oder seinen Sprache(n) abgefasst sein muss. 9 Länder haben von dieser<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht, während 8 Mitgliedstaaten dies nicht taten (siehe die beige-<br />

fügte Tabelle). Einige Staaten haben auch von der Richtlinie abweichende Vorschriften geschaffen.<br />

In GRIECHENLAND, LETTLAND, LITAUEN und PORTUGAL muss der Vertrag in jedem<br />

Fall in der Amtssprache abgefasst sein. Der FRANZÖSISCHE Code de la Consommation sieht<br />

vor, dass der Vertrag in Französisch abzufassen ist, wenn der Erwerber in Frankreich ansässig<br />

ist oder die Immobilie in Frankreich belegen ist 1089 . Eine gleichwertige Regelung findet sich<br />

in BULGARIEN 1090 . In IRLAND muss der Verkäufer auf Anforderung des Erwerbers, wenn der<br />

Erwerber seinen Wohnsitz in Irland hat, eine Vertragsfassung in englischer oder in englischer<br />

und irischer Sprache (die inzwischen eine offizielle Sprache geworden ist) zur Verfügung<br />

stellen 1091 . MALTA geht darüber hinaus, indem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers ver-<br />

pflichtet ist, dem Käufer eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in Maltesisch oder Englisch<br />

zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon ob der Wohnsitz des Käufers in Malta<br />

ist 1092 . In SPANIEN muss der Vertrag nach Wahl des Erwerbers in Kastilisch oder einer anderen<br />

der offiziellen Sprachen Spaniens abgefasst werden. Dabei kann es sich auch um eine<br />

Sprache handeln, die nicht zu den offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zählt 1093 . Das SLO-<br />

1089 Art. L. 121-68 Code de la Consommation.<br />

1090 Art. 153 (1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1091 § 6(1)(d) der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrech-<br />

ten an Immobilien.<br />

1092 § 6(2) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an<br />

Immobilien 2000.<br />

1093 Von der spanischen Lehre wird diese Abweichung als rechtmäßig angesehen; Lete Achirica, La configuración<br />

de la multipropiedad en España, 125, 149 ; Munar Bernat, La regulación española de la “multipropiedad”, S.<br />

205.<br />

500


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

WENISCHE Recht bestimmt, dass ein Vertrag oder ein Informationsdokument, das sich auf eine<br />

in der Republik Slowenien belegen Immobilie bezieht oder einem Einwohner oder einer Einzelperson<br />

mit Wohnsitz in der Republik Slowenien ausgehändigt wird, auch in slowenischer<br />

Sprache verfügbar sein muss 1094 .<br />

Option des Art. 4 (1),<br />

2. Spiegelstrich<br />

Mitgliedstaaten<br />

Ausübung der Option CY, CZ, FR, HU, IT, LU, PL, RO, SK, UK (10)<br />

Keine Ausübung AT, BE, DK, EE, FI, DE, NL, SE (8)<br />

Abweichungen BG, EL, IE, LV, LT, MT, PT, SL, ES (9)<br />

d. Beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der Sprache des Mitgliedstaates, in der die<br />

Immobilie belegen ist<br />

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat die Verpflichtung des Verkäufers, eine beglaubigte<br />

Übersetzung des Vertrages in der Sprache des Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen, in<br />

dem die Immobilie belegen ist, umgesetzt (siehe die beigefügte Tabelle). Es gibt nur einige<br />

wenige Abweichungen in einigen Mitgliedstaaten. Nach MALTESISCHEM Recht hat der Ver-<br />

käufer auf Verlangen des Käufers eine beglaubigte Fassung des Vertrages in Maltesisch oder<br />

in Englisch zur Verfügung zu stellen, ohne dass dabei auf die Belegenheit der Immobilie ab-<br />

gestellt würde 1095 . In D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1096 , SLOWENIEN 1097 und UNGARN 1098 besteht keine Verpflichtung,<br />

dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der Sprache des<br />

Staates, wo die Immobilie belegen ist, auszuhändigen, wenn das vertragsgegenständliche<br />

Timesharing-Objekt Teil eines Bestandes von Wohngebäuden ist, die in verschiedenen Staaten<br />

belegen sind. In FINNLAND 1099 muss die Übersetzung durch einen staatlich anerkannten<br />

Übersetzer beglaubigt sein, in POLEN durch einen „vereidigten Übersetzer” 1100 . In einigen<br />

Mitgliedstaaten verlangt die offizielle Fassung der Richtlinie keine „beglaubigte Überset-<br />

1094 Art. 60(4) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1095 Art. 6(2) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien 2000.<br />

1096 § 484(2)(3) BGB.<br />

1097 Art. 60a(3) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1098 § 5(3) der Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1099 Kapitel 10, § 6(2) des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1100 Art. 5(3), S. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden<br />

oder Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

501


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

zung” so dass die nationale Gesetzgebung diese Erfordernis nicht enthält, so z. B. in ITALIEN<br />

und SPANIEN.<br />

Beglaubigte Übersetzung<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, FR, EL, IE, LT, LU, LV, NL, PT,<br />

RO, SK, SE, UK (19)<br />

Abweichungen FI, HU, IT, MT, PL, SL, DE, ES (8)<br />

e. Sanktionierung der Nichterfüllung der formalen und sprachlichen Anforderungen<br />

Die meisten Umsetzungsvorschriften sehen Sanktionen für die Nichterfüllung der Richtlinie<br />

hinsichtlich der Schriftform und der Sprachanforderungen vor. Weitverbreitete Sanktionen<br />

sind dabei die Nichtigkeit des Vertrages, das Recht des Verbrauchers, den Vertrag aufzulösen<br />

oder zu widerrufen oder Geldbußen.<br />

Hinsichtlich der Verpflichtung, den Timesharing-Vertrag in Schriftform abzuschließen, wird<br />

für den Fall der Nichterfüllung z. B. Nichtigkeit angeordnet in ÖSTERREICH, BELGIEN, BUL-<br />

GARIEN, ZYPERN, FRANKREICH, GRIECHENLAND 1101 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITALIEN, LUXEMBURG,<br />

den NIEDERLANDEN, POLEN und RUMÄNIEN. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND,<br />

DÄNEMARK, FINNLAND, SPANIEN und SCHWEDEN. ist z. B der Verbraucher, wenn die Schriftform<br />

nicht eingehalten wurde, an die Vereinbarung nicht gebunden und kann den Vertrag<br />

innerhalb festgelegter Fristen beendigen oder widerrufen.<br />

In ZYPERN können z. B. dem Verkäufer zusätzlich Geldbußen auferlegt werden. In BELGIEN<br />

kann ein Verkäufer nur mit einem Bußgeld von <strong>EU</strong>R 150 bis zu 10 000 belegt werden, wenn<br />

er Verpflichtungen des Gesetzes zu Teilzeitnutzungsrechten nicht beachtet. Darüber hinaus<br />

kann seine Zulassung widerrufen werden. In SLOWENIEN werden Verkäufer, die die Verpflichtung<br />

nicht einhalten, Verträge in Schriftform abzuschließen, mit Geldbußen bestraft.<br />

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Verkäufern. Während eine natürliche<br />

Person zur Zahlung einer Geldbuße von 1.000.000 SIT bis 5.000.000 SIT verpflichtet<br />

werden kann, kann einer juristischen Person eine Geldbuße zwischen 3.000.000 SIT und<br />

1101 Vertragsurkunde als formale Anforderung.<br />

502


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

10.000.000 SIT auferlegt werden, und der verantwortlichen Person zusätzlich eine Geldbuße<br />

zwischen 300.000 SIT – 1.000.000 SIT. In IRLAND begeht ein Verkäufer (oder dessen Vertreter),<br />

der die Informationspflichten aus den §§ 4, 5 (über zu erteilende Informationen), 6 (über<br />

den Widerruf) oder 8 (Verbot der Vorauszahlung) der Rechtsverordnungen von 1997 und<br />

2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verletzt, eine<br />

Ordnungswidrigkeit (summary offence), die mit einer Geldbuße von bis zu £1,500 [€€ 1,904.61]<br />

bestraft werden kann und vom Director of <strong>Consumer</strong> Affairs verfolgt wird. 1102<br />

Hinsichtlich der Verpflichtung, den Vertrag in einer bestimmten Sprache abzufassen, sind die<br />

selben wie die oben erwähnten Sanktionen gewählt worden, um den Verkäufer für die Nichteinhaltung<br />

der Richtlinie zu bestrafen. In ÖSTERREICH, BULGARIEN und FRANKREICH ist z. B.<br />

der Timesharing-Vertrag nichtig, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst<br />

wurde. In ÖSTERREICH kann sich nur der Erwerber auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen,<br />

dieses Recht erlischt allerdings 2 Jahre nach Beginn des Vertragsverhältnisses. In der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, FINNLAND, SPANIEN und SCHWEDEN hat der Verbraucher,<br />

wenn der Timesharing-Vertrag nicht in der erforderlichen Sprache verfasst wurde, das<br />

Recht, den Vertrag zu beenden oder ihn zu widerrufen. BELGIEN, ZYPERN und DÄNEMARK<br />

sehen z. B. vor, dass der Verkäufer mit einer Geldbuße belegt werden soll. In UNGARN wird<br />

die Widerrufsfrist auf 30 Tage verlängert, wenn das Informationsdokument nicht in der rich-<br />

tigen Sprache bereitgestellt wurde 1103 . In D<strong>EU</strong>TSCHLAND beträgt die Widerrufsfrist einen Monat,<br />

wenn das Informationsdokument nicht oder nicht in der richtigen Sprache überreicht<br />

wurde 1104 . Nach dem RUMÄNISCHEN Gesetz 282/2004 stellt der Verstoß gegen diese Pflicht<br />

eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße von 15.000.000 ROL bis zu 75.000.000 ROL<br />

nach sich zieht.<br />

1102<br />

§ 16 der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1103<br />

§ 8(2) der Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1104<br />

§ 485(3) BGB.<br />

503


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Widerrufsrecht<br />

a. Informationspflicht<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Nach Buchstabe (l) des Anhangs in Verbindung mit Art. 3 und 4 der Richtlinie müssen das<br />

Informationsdokument und der Vertrag Informationen zum Widerrufsrecht enthalten und die<br />

Person bezeichnen, der ein etwaiger Rücktritt mitzuteilen ist […]. Demnach müssen das Informationsdokument<br />

und der Vertrag Information zum Widerrufsrecht und seiner Ausübung<br />

enthalten. Bei der Umsetzung dieser Vorschrift haben sich die meisten Mitgliedstaaten eng an<br />

der Richtlinie orientiert. Abweichend von allen anderen Mitgliedstaaten verpflichtet LITAUEN<br />

den Verkäufer weder dazu, den Verbraucher im Informationsdokument noch im Vertrag über<br />

das Widerrufsrecht zu belehren.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben zusätzlich genaue Vorschriften darüber geschaffen, wie der Erwerber<br />

zu informieren ist, z. B. durch Standardvordrucke oder durch eine Belehrung mit gesetzlich<br />

festgelegtem Wortlaut. Solche Länder sind z. B. BELGIEN, ZYPERN, FRANKREICH,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, LETTLAND, LUXEMBURG, das VEREINIGTE KÖNIGREICH 1105<br />

und MALTA. In MALTA 1106 muss eine Belehrung mit folgendem Wortlaut im Vertrag enthalten<br />

sein:<br />

„Sie als Verkäufer haben das Recht, einen solchen Vertrag in Übereinstimmung<br />

mit den Vorschriften der ‘Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen<br />

zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an Immobilien, 2000’ zu widerrufen oder<br />

zu beenden. Diese Vorschriften bestimmen, dass ein Verkäufer vom Vertrag<br />

ohne Angabe von Gründen innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung durch<br />

beide Parteien zurücktreten kann“<br />

Wenn dieser Satz fehlt, kann der Käufer geltend machen, dass der Vertrag null und nichtig ist.<br />

In BELGIEN 1107 und LUXEMBURG muss die Belehrung über das Widerrufsrecht fettgedruckt<br />

werden und in einem gesonderten Rahmen enthalten sein. Das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht sieht vor,<br />

1105<br />

Art. 3(5) der Rechtsverordnung zur Widerrufsbelehrung bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien von 2003.<br />

1106<br />

§ 4.4 der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an<br />

Immobilien 2000.<br />

1107<br />

Art. 7 § 1 a. E. des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

504


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

dass der Verkäufer den Verbraucher förmlich über das Widerrufsrecht belehren muss. Zu diesem<br />

Zweck kann der Verkäufer ein vom Gesetzgeber gestaltetes Informationsformular benutzen.<br />

Die Belehrung muss nicht notwendig in Schriftform erfolgen, aber zumindest hinreichend<br />

in Textform (E-Mail, Fax, CD-ROM) zur Verfügung gestellt werden. Einige Autoren<br />

gehen davon aus, dass dies eine Verletzung von <strong>EG</strong>-Recht darstellt, weil Art. 4 vorsieht, dass<br />

der Vertrag mit den im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Informationen, auf die verwiesen<br />

wird, was die Belehrung über das Widerrufsrecht einschließt, in Schriftform abgeschlossen<br />

werden muss 1108 . Im Rahmen einer Nachbearbeitung der Richtlinie, könnte klargestellt werden,<br />

ob „schriftlich“ („in writing“) nur „Text auf Papier“ meint, oder auch z. B. elektronischen<br />

Text auf einem dauerhaften Datenträger einschließt.<br />

Auch in ZYPERN 1109 und LETTLAND müssen Händler die Verbraucher durch eine getrennte<br />

schriftliche Belehrung über ihr Widerrufsrecht informieren und in FRANKREICH 1110 hat der<br />

Verkäufer dem Verbraucher ein spezielles Formular zur Verfügung zu stellen, welches der<br />

Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts benutzen kann. Auch in GRIECHENLAND<br />

muss dem Verbraucher ein getrenntes Formular mit Informationen über das Widerrufsrecht<br />

und seine Ausübung sowie ein Musterschreiben für die Widerrufserklärung übergeben werden.<br />

Wie bereits ausgeführt wurde, könnte es zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Handels<br />

wirklich hilfreich sein, ein Standardvordruck für die Belehrung über das Widerrufsrecht auf<br />

europäischer Ebene vorzusehen.<br />

b. Widerrufsfrist<br />

aa. Widerruf innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages<br />

Die Richtlinie sieht in Art. 5(1), 1. Spiegelstrich eine Widerrufsfrist von zehn Tagen nach<br />

Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien oder nach Unterzeichnung eines verbindlichen<br />

Vorvertrags durch beide Parteien vor. Ist der zehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird<br />

die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.<br />

1108 Kelp, Timesharing-Verträge, 63; Mankowski, VuR 2001, 364.<br />

1109 Art. 6(a) des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1110 Art. L. 121-63 Code de la Consommation.<br />

505


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Die Frist von zehn Kalendertagen wurde von DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH,<br />

GRIECHENLAND, IRLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, den NIEDERLANDEN, POLEN, RU-<br />

MÄNIEN, der SLOWAKEI, SPANIEN und SCHWEDEN übernommen. Viele Mitgliedstaaten haben<br />

von der Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch gemacht, um die Widerrufsfrist zu verlängern.<br />

Die Frist beträgt zehn Werktage in BULGARIEN, PORTUGAL und ITALIEN, 14 Kalendertage<br />

in ÖSTERREICH, LETTLAND und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH, zwei Wochen (in einigen<br />

Fällen einen Monat) in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, 15 Kalendertage in ZYPERN, der TSCHECHISCHEN RE-<br />

PUBLIK, UNGARN und SLOWENIEN und sogar 15 Werktage in BELGIEN.<br />

Reguläre Widerrufsfrist<br />

Mitgliedstaaten<br />

10 Kalendertage DK, EE, FI, FR, EL, IE, LT, LU, MT, NL, PL, RO, SK, ES, SE (15)<br />

10 Werktage BG, IT, PT (3)<br />

14 Kalendertage AT, LV, UK (3)<br />

2 Wochen DE (ein Monat, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt) (1)<br />

15 Kalendertage CY, CZ, HU, SL (4)<br />

15 Werktage BE (1)<br />

In BULGARIEN, ZYPERN, FINNLAND, IRLAND, LUXEMBURG, MALTA, RUMÄNIEN und SPANIEN<br />

(in FINNLAND, SPANIEN und LITAUEN nicht in Bezug auf Vorverträge) wird der Beginn der<br />

Widerrufsfrist wie in der Richtlinie geregelt. Alternativ beginnt der Lauf der Widerrufsfrist in<br />

Bulgarien mit dem Ende des Vorvertrages. Viele Mitgliedstaaten bestimmen als relevanten<br />

Zeitpunkt nicht die Unterzeichnung, sondern den Abschluss des Vertrages. Dabei handelt es<br />

sich um die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, PORTU-<br />

GAL, die SLOWAKEI, SLOWENIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. In BELGIEN und SCHWE-<br />

DEN beginnt der Lauf der Frist am Tag nach der Unterzeichnung des Vertrages durch beide<br />

Parteien. Nach FRANZÖSISCHEM Recht beginnt die 10-tägige Frist zu laufen, wenn der Erwerber<br />

das angenommene Angebot des Gewerbetreibenden zusendet. Darüber hinaus versucht<br />

Frankreich, den Schutz des Verbrauchers durch das Erfordernis zu verbessern, dass das Angebot<br />

mindestens sieben Tage aufrechtzuerhalten ist 1111 . Allerdings regelt diese Vorschrift nur<br />

1111 Art. L. 121-63 Code de la Consommation.<br />

506


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer an sein Angebot gebunden ist 1112 . Der Verbraucher<br />

wird nicht daran gehindert, das Angebot vor Ablauf der 7-tägigen Frist anzunehmen.<br />

In ÖSTERREICH, GRIECHENLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, den NIEDERLANDEN, UNGARN<br />

und POLEN beginnt die Widerrufsfrist von dem Tag an zu laufen, an dem die Vertragsurkunde<br />

dem Erwerber ausgehändigt wird. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND fängt die Frist nicht an zu laufen, bevor<br />

zusätzlich der Verkäufer den Erwerber über das Rücktrittsrecht belehrt und einige weitere<br />

Informationen zur Verfügung gestellt hat 1113 . Diese Vorschriften verbessern die Stellung des<br />

Verbrauchers und stehen daher in Übereinstimmung mit der Richtlinie.<br />

Nur einige Mitgliedstaaten haben es für notwendig erachtet, eine ausdrückliche Bestimmung<br />

über die Unterzeichnung eines verbindlichen Vorvertrages in ihre nationalen Vorschriften<br />

einzubeziehen, so z. B. BULGARIEN, ZYPERN, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, LUXEM-<br />

BURG, MALTA, RUMÄNIEN und SLOWENIEN.<br />

Tabelle: Beginn der Widerrufsfrist<br />

Mit der Unterzeichnung des Vertrages BG, CY, FI, IE, LU, MT, RO, ES (8)<br />

Mit dem Abschluss des Vertrages CZ, DK, IT, LT, LV, PT, SK, SL, UK (9)<br />

Am Tag nach der Unterzeichnung des<br />

Vertrages<br />

BE, SE (2)<br />

Aushändigung der Vertragskopie AT, EL, DE 1114 , EE, HU, NL, PL (7)<br />

Zusendung der Annahme des Angebots an<br />

den Verkäufer<br />

FR (1)<br />

Art. 5(1), 1. Spiegelstrich, S. 2 der Richtlinie 94/47 sieht eine Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

für den Fall vor, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Dies ist eine<br />

sonderbare Vorschrift, weil die Verordnung 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen,<br />

Daten und Termine in Art. 3(4) festlegt, dass, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen<br />

Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf der letzten Stunde<br />

1112 Vgl. Calais-Auloy, Steinmetz, Droit de la Consommation, Nr. 483.<br />

1113 Festgelegt in § 2 BGB-InfoV.<br />

1114 Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verkäufer zusätzlich den Erwerber über das Widerrufsrecht belehrt<br />

und einige weitere in § 2 BGB-InfoV festgelegte Angaben gemacht hat.<br />

507


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

des folgenden Arbeitstags endet. Die einzige Funktion des Art. 5(1) 1. Spiegelstrich, S. 2 der<br />

Richtlinie 94/47 ist es daher, die allgemeine Regel des Art. 3(4) der Verordnung 1182/71 dahingehend<br />

abzuändern, dass die Frist an einem Samstag endet. Es ist zweifelhaft, ob dies so<br />

beabsichtigt war. Dieser Punkt sollte klargestellt werden, bevorzugt durch Ersetzung des<br />

Art. 5(1) 1. Spiegelstrich, S. 2 der Richtlinie 94/47 durch einen Verweis auf die Verordnung<br />

1182/71. Dies würde auch klarstellen, dass die Widerrufsfrist nach den in dieser Verordnung<br />

niedergelegten Vorschriften zu berechnen ist.<br />

Mehrere Mitgliedstaaten, z. B. ITALIEN, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LITAUEN, MALTA, POLEN und SLO-<br />

WENIEN haben Art. 5(1) 1. Spiegelstrich, S. 2 der Richtlinie 94/47 durch einen Verweis auf<br />

bereits bestehende Vorschriften ihres Zivilrechts umgesetzt. In PORTUGAL und ITALIEN beträgt<br />

die Widerrufsfrist 10 Werktage, in BELGIEN 15 Werktage, so dass die Fristen immer an<br />

einem Werktag enden.<br />

Das Gesamtbild zeigt große Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.<br />

Es ist offensichtlich, dass die Unterschiede hinsichtlich der Länge und des Beginns (und<br />

auch der Berechnungsvorschriften) der Widerrufsfrist den grenzüberschreitenden Handeln<br />

erschweren und so Handelshemmnisse begründen können. Dies trifft insbesondere auch im<br />

Hinblick auf die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu. Aus diesem Grund<br />

erscheint eine (volle) Harmonisierung der regulären Widerrufsfrist wünschenswert. Eine 14tägige<br />

Frist würde die Verbraucher nicht wesentlich in den Rechten beschneiden, die sie mo-<br />

mentan nach den nationalen Vorschriften genießen.<br />

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die in der Richtlinie 94/47 vorgesehene Widerrufsfrist<br />

als zu kurz zur Erfüllung ihres Zweckes angesehen werden könnte. Insbesondere<br />

wenn ein Verbraucher einen Vertrag zu Beginn seines Urlaubs unterzeichnet, ist er möglicherweise<br />

gezwungen, das Rücktrittsrecht während seines Urlaubes auszuüben, ohne dass er<br />

die Möglichkeit hat, einen Rechtsanwalt in seinem Heimatland zu konsultieren. Dabei sind<br />

Timesharing-Verträge oft verhältnismäßig kompliziert und schwierig zu vergleichen; insbesondere<br />

bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es schwierig und zeitraubend sein,<br />

kompetente Rechtsberatung zu erhalten. Viel mehr als in den Fällen der in den Richtlinien<br />

508


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

97/7 1115 und 85/577 1116 vorgesehenen Widerrufsfristen, könnte es als problematisch angesehen<br />

werden, den Mitgliedstaaten die Festlegung längerer Fristen zu verbieten. Daher wäre<br />

auch in Erwägung zu ziehen, den Mitgliedstaaten eine gewissen Ermessensspielraum einzuräumen.<br />

Mögliche Handelshemmnisse könnten unter Umständen durch Festlegung einer<br />

Höchstdauer der (regulären) Widerrufsfrist verhindert werden. Es ist eine politische Entscheidung,<br />

wie lang eine solche maximale Frist sein kann. Die hier angestellten Erwägungen würden<br />

zu einer Dauer der Widerrufsfrist von einem bis zu drei Monaten führen.<br />

bb. Widerrufsrecht im Falle fehlender Angaben<br />

Gemäß Art. 5(1) 2. und 3. Spiegelstrich der Richtlinie 94/47 sollen die Mitgliedstaaten in ihren<br />

Rechtsvorschriften folgendes vorsehen:<br />

„Der Erwerber hat neben den Möglichkeiten, die ihm aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften<br />

zur Vertragsungültigkeit offen stehen, folgende Rechte:<br />

- […]<br />

- Er kann innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien<br />

oder nach Unterzeichnung eines verbindlichen Vorvertrags durch beide Parteien den Ver-<br />

trag widerrufen, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht die unter den Buchstaben a), b),<br />

c), d) Nummern 1 und 2, h), i), k), l) und m) des Anhangs genannten Angaben enthält. Werden<br />

die genannten Angaben innerhalb von drei Monaten vorgelegt, so verfügt der Erwerber<br />

von diesem Zeitpunkt an gerechnet über die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Widerrufsfrist.<br />

- Macht der Erwerber von seinem Widerrufsrecht binnen der unter dem zweiten Spiegelstrich<br />

vorgesehenen Frist von drei Monaten keinen Gebrauch und enthält der Vertrag nicht die unter<br />

den Buchstaben a), b), c) d) Nummern 1 und 2, h), i), k), l) und m) des Anhangs genannten<br />

Angaben, so verfügt der Erwerber vom Tag nach Ablauf der Frist an gerechnet über die unter<br />

dem ersten Spiegelstrich genannte Widerrufsfrist.“<br />

Die Vorschriften des Art. 5(1), 2. und 3. Spiegelstrich der Richtlinie 94/47 sind in FRANK-<br />

REICH überhaupt nicht umgesetzt worden. Der französische Gesetzgeber hat nur das Recht<br />

1115<br />

Richtlinie 97/7/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz<br />

bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.<br />

1116<br />

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von<br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.<br />

509


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

zum Widerruf innerhalb von zehn Tagen umgesetzt. Darüber hinaus wird in den französischen<br />

Umsetzungsvorschriften festgelegt, dass als Folge des Versäumnisses, die notwendigen<br />

Informationen anzugeben, der Vertrag null und nichtig ist 1117 .<br />

In den anderen Mitgliedstaaten führt die Nichteinhaltung der Informationspflichten zu einer<br />

Verlängerung der Widerrufsfrist. Allerdings variiert die Liste der Informationspflichten, die<br />

im Fall der Nichterfüllung durch den Verkäufer diese Rechtsfolge nach sich ziehen, beträchtlich<br />

innerhalb der Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der allgemeinen Umsetzung des Art. 4 der<br />

Richtlinie, der die in den Vertrag aufzunehmenden Informationen regelt, siehe unten Punkt D<br />

III 1 b.<br />

Es ist anzumerken, dass die Nichteinhaltung der Informationspflichten nicht in jedem Fall zu<br />

einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Die Richtlinie und verschiedene Mitgliedstaaten<br />

unterscheiden zwischen Informationspflichten, die im Falle ihrer Verletzung zu einer Verlängerung<br />

der Widerrufsfrist führen, und anderen, die diesen Effekt nicht haben (aber im Falle<br />

eines Verstoßes andere Sanktionen nach sich ziehen können).<br />

Beispielsweise nehmen GRIECHENLAND, IRLAND, MALTA, RUMÄNIEN und das VEREINIGTE<br />

KÖNIGREICH die gleiche Unterscheidung wie die Richtlinie vor, d. h. nur die in Art. 5(1), 2.<br />

und 3. Spiegelstrich aufgelisteten Informationen führen zu einer Fristverlängerung. Im Gegensatz<br />

dazu unterscheiden viele andere Mitgliedstaaten nicht innerhalb der einzelnen Infor-<br />

mationen, die in den Vertrag aufzunehmen sind, und gewähren ein verlängertes Widerrufsrecht,<br />

wenn irgendeine dieser Informationen im Vertrag fehlt, so z. B. ÖSTERREICH, BELGIEN,<br />

die TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, LETTLAND, LITAUEN,<br />

LUXEMBURG, die NIEDERLANDE, PORTUGAL, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SCHWEDEN und<br />

SPANIEN.<br />

Einige Mitgliedstaaten unterscheiden innerhalb der Informationspflichten, haben jedoch den<br />

Kreis der Informationspflichten, deren Verletzung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

führt, im Vergleich zur Richtlinie erweitert; die Verlängerung tritt in diesen Staaten aber nicht<br />

bei der Verletzung jeder Informationspflicht ein. Dabei handelt es sich z. B. um ZYPERN und<br />

UNGARN (Information über das Verbot der Vorauszahlung), DÄNEMARK (Information über die<br />

1117 Art. L. 121-76, L.121-61 Code de la Consommation<br />

510


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Garantie für die Fertigstellung der Immobilie und Angabe der Person, an die der Verbraucher<br />

Beschwerden richten kann) und POLEN (Buchstabe (j) des Anhangs der Richtlinie).<br />

Das ITALIENISCHE Recht scheint gegen die Richtlinie zu verstoßen, da eine Verletzung der<br />

Pflicht, die in den Buchstaben (d)(2) und (m) (die Parteien betreffend) des Anhangs der Richtlinie<br />

aufgelisteten Informationen anzugeben, nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

führt.<br />

Tabelle: Informationspflichten, deren Verletzung durch eine Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

sanktioniert wird<br />

Unvollständige Umsetzung von Art. 5(1), 2.<br />

und 3. Spiegelstrich<br />

Im wesentlichen übereinstimmend mit<br />

Art. 5(1), 2. und 3. Spiegelstrich<br />

Alle in den Vertrag aufzunehmenden Informationen<br />

(notabene: unterschiedlich je nach<br />

Mitgliedstaat)<br />

IT (lit. (d)(2) und lit. (m) fehlen)<br />

BG, EL, IE, MT, RO, UK (6)<br />

Andere, zusätzliche Informationen CY, HU DK, PL (4)<br />

511<br />

AT, BE, CZ, EE, FI, DE, LV, LT, LU, NL,<br />

PT, SK, SL, ES, SE (15)<br />

Keinerlei Verlängerung der Widerrufsfrist FR (aber der Vertrag ist unwirksam)<br />

Einige Unterschiede konnten auch hinsichtlich der Dauer der verlängerten Widerrufsfrist fest-<br />

gestellt werden. Die meisten Mitgliedstaaten haben in Übereinstimmung mit der Richtlinie<br />

eine 3-monatige Widerrufsfrist festgelegt. In LITAUEN beträgt die verlängerte Frist 4 Monate.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND ist der Erwerber im Falle fehlender Angaben berechtigt, den Vertrag sogar<br />

bis zu 6 Monaten nach Vertragsschluss zu widerrufen. Die Widerrufsfrist von 2 Wochen beginnt<br />

nicht zu laufen, bis der Erwerber alle notwendigen Informationen in Schriftform erhält.<br />

Im Falle eines andauernden Fehlens einer Belehrung über das Widerrufsrecht ist der Widerrufs<br />

unbefristet möglich. Problematisch ist die Umsetzung in LETTLAND wo die Frist 90 Kalendertage<br />

anstelle von 3 Monaten beträgt. Der FRANZÖSISCHE Gesetzgeber hat diese Vorschriften<br />

nicht ausdrücklich umgesetzt (siehe oben).<br />

Tabelle: Widerrufsfrist im Falle fehlender Angaben (Art. 5(1) 2. Spiegelstrich)


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

3-monatige Frist AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, FI, EL, HU,<br />

IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL,<br />

ES, SE, UK (23)<br />

4-monatige Frist LT 1118 (1)<br />

Frist von 90 Kalendertagen LV (1)<br />

Frist von bis zu 6 Monaten; wenn Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht unvollständig ist oder<br />

fehlt, sogar unbefristet<br />

DE(1)<br />

Keine Frist, Vertrag ist nichtig FR(1)<br />

cc. Widerrufsfrist, wenn die Angaben innerhalb der drei Monate vorgelegt [nachgereicht]<br />

werden<br />

Art. 5(1), 2. Spiegelstrich, S. 2 bestimmt, dass, wenn die betreffende Information innerhalb<br />

der verlängerten 3-monatigen Frist nachgereicht wird, von diesem Zeitpunkt an die reguläre<br />

„Widerrufsfrist“ zu laufen beginnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Länge der regulären<br />

Widerrufsfrist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (hinsichtlich der Einzelheiten<br />

s. oben). In D<strong>EU</strong>TSCHLAND beginnt eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat zu<br />

laufen, wenn die fehlenden Angaben nachträglich erfolgen.<br />

Hinsichtlich des Fristbeginns haben die meisten Mitgliedstaaten den in der Richtlinie vorge-<br />

sehenen Zeitpunkt übernommen. Das POLNISCHE und das NIEDERLÄNDISCHE Recht verlängern<br />

die reguläre Widerrufsfrist um den zwischen der Aushändigung des Vertrages und der Nach-<br />

holung der fehlenden Angaben verstrichenen Zeitraum. Einige Mitgliedstaaten sehen ausdrücklich<br />

vor, dass die fehlenden Informationen in Schriftform zur Verfügung gestellt werden<br />

müssen, so z. B. DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, die NIEDERLANDE, POLEN und SLO-<br />

WENIEN. Dies könnte in der Richtlinie klargestellt werden. In BELGIEN UND SCHWEDEN beginnt<br />

die Frist an dem auf den Tag, an dem die fehlenden Informationen nachgereicht wurden,<br />

folgenden Tag. In ÖSTERREICH und FINNLAND muss der Erwerber eine berichtigte Version<br />

des Vertrages erhalten. FRANKREICH hat keine denen der Richtlinie vergleichbaren Vorschriften<br />

erlassen, da der Vertrag unwirksam ist, wenn das Angebot nicht alle notwendigen Informationen<br />

enthält.<br />

1118 Art. 22(2), S. 2 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

512


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Tabelle: Beginn der regulären Frist nach Bereitstellung der fehlenden Information<br />

Nach Bereitstellung der Information BG, CY, CZ, DK 1119 , EE, DE 1120 , EL, HU 1121 ,<br />

IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO,<br />

SK, SL, ES, UK (22)<br />

Ausdrücklich in Schriftform: DK, DE, HU,<br />

NL, PL, SL<br />

Am Tag, der dem Tag folgt, an die Informationen<br />

bereitgestellt wurden<br />

Aushändigung einer Kopie des berichtigten<br />

Vertrages<br />

Keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung FR (1)<br />

BE, SE 1122 (2)<br />

513<br />

AT („Ergänzungsurkunde“), FI 1123 („berichtigter<br />

Vertrag“) (2)<br />

dd. Widerrufsfrist, wenn die fehlenden Angaben nicht innerhalb von 3 Monaten nachgeholt<br />

werden<br />

Macht der Erwerber von seinem Widerrufsrecht binnen der Frist von drei Monaten keinen<br />

Gebrauch und enthält der Vertrag nicht die unter den Buchstaben a), b), c) d) Nr. 1 und 2, h),<br />

i), k), l) und m) des Anhangs genannten Angaben, so ist der Erwerber vom Tag nach Ablauf<br />

der Frist an gerechnet berechtigt, innerhalb der regulären Widerrufsfrist (in der Richtlinie: 10<br />

Tage) zu widerrufen.<br />

Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten variiert beträchtlich, zum Teil auch deshalb, weil die<br />

Länge der regulären Widerrufsfrist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. In LITAUEN<br />

z. B. beträgt die Frist 4 Monate vom Vertragsschluss an gerechnet. In BELGIEN beträgt die<br />

Widerrufsfrist ein Jahr von dem der Vertragsunterzeichnung folgenden Tag an gerechnet,<br />

wenn die fehlenden Angaben nicht innerhalb der 3 Monate zur Verfügung gestellt wurden. In<br />

1119<br />

§ 9(2) des Gesetzes Nr. 234 vom 2.April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von Rechten<br />

zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1120<br />

In Deutschland beginnt anstelle der regulären zweiwöchigen Frist eine verlängerte Frist von 1 Monat zu<br />

laufen, wenn die Angaben nachträglich gemacht werden.<br />

1121<br />

Am Tag, an dem die Informationen in Schriftform zur Verfügung gestellt und durch Übereinkommen Vertragsbestandteil<br />

werden, vgl. § 8(3) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

1122<br />

Art. 12(2), S. 2, Art. 11(3) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1123<br />

Kapitel 10, § 9 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND hängt die Länge der Frist von der Art der fehlenden Angaben ab. Wenn die<br />

Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt oder unvollständig ist, läuft überhaupt keine Widerrufsfrist.<br />

Wenn andere notwendige Informationen fehlen, beträgt die verlängerte Widerrufsfrist<br />

6 Monate 1124 . Auch in ÖSTERREICH beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor der<br />

Erwerber über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.<br />

Tabelle: Widerrufsfrist, wenn die (fehlenden) Information nicht zur Verfügung gestellt<br />

wurden<br />

3 Monate zzgl. zehn Tage BG (Werktage), DK, EE, FI, EL 1125 , LU,<br />

IT 1126 , IE, MT (Werktage), NL 1127 , PL, PT<br />

(Werktage), RO, SK, ES, SE, UK (17)<br />

3 Monate zzgl. 14/15 Tage CZ, CY, HU, SL (4)<br />

90 Kalendertage zzgl. 14 Tage LV<br />

4 Monate LT 1128<br />

1 Jahr BE 1129<br />

3 Monate zzgl. 14 Tagen oder unbefristet AT 1130<br />

6 Monate oder unbefristet DE 1131<br />

Keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung FR<br />

Im allgemeinen sind die Vorschriften der Richtlinie über die Verlängerung der Frist im Falle<br />

fehlender Informationen verhältnismäßig umständlich. Hinsichtlich des Falles, dass die Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht fehlt, stehen sie nicht in im Einklang mit dem Urteil des<br />

EuGH in der Rs. C-481/99 – Heininger. Außerdem kann bezweifelt werden, ob eine 3 Monate<br />

zzgl. 10 Tagen betragende Frist lang genug ist. Ein möglicher Weg zur Vereinfachung der<br />

Vorschriften könnte es, dem Modell Belgiens folgend sein, eine verlängerte Widerrufsfrist<br />

von einem Jahr einzuführen, beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es wäre<br />

dann zu erwägen, ob diese Frist auch in Heininger-Fällen anwendbar sein soll.<br />

1124<br />

§ 355(3)(1) BGB.<br />

1125<br />

Art. 4(1)(c) des Dekrets Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong>.<br />

1126<br />

Art. 73(2) und (4) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1127<br />

Art. 7:48c(1), S. 2 BW.<br />

1128<br />

Art. 22(2), S. 1 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1129<br />

Art. 9(1)(3) des Gesetzes vom 11.April 1999 zu Regelung von Unterlassungsklagen bei Verletzungen des<br />

Gesetzes zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1130<br />

§ 6(2) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1131<br />

§ 355(3) und § 485(3) BGB.<br />

514


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ee. Zusätzliches Widerrufsrecht<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Einige Mitgliedstaaten haben zusätzlich ein Widerrufsrecht in Situationen gewährt, die in der<br />

Richtlinie nicht vorgesehen sind. Viele Mitgliedstaaten gewähren ein Widerrufsrecht wenn<br />

die formalen und sprachlichen Anforderungen nicht beachtet wurden. In POLEN 1132 kann der<br />

Verbraucher innerhalb von drei Monaten nach Aushändigung der Vertragsurkunde widerrufen,<br />

wenn ihm der Prospekt nicht ausgehändigt wurde oder der Prospekt oder der Vertrag<br />

nicht in der richtigen Sprache abgefasst wurden. In SLOWENIEN 1133 ist der Widerruf auch innerhalb<br />

von 3 Monaten und 15 Tagen möglich, wenn ein Prospekt nicht überreicht wurde oder<br />

wenn der Vertrag in einer Sprache abgefasst wurde, die nicht den Vorschriften des<br />

Verbraucherschutzgesetzes entspricht. In UNGARN 1134 kann der Verbraucher im Falle eines<br />

fehlenden Informationsdokuments oder wenn das letztere nicht den Sprachanforderungen ge-<br />

nügt, innerhalb von 30 Kalendertagen ein Widerrufsrecht ausüben. In ESTLAND 1135 hat der<br />

Verbraucher das Recht zum Rücktritt innerhalb eines Monats nach Erhalt des unterzeichneten<br />

Vertrages, wenn ihm vor dem Vertragsschluss kein Informationsdokument vorlag oder das<br />

Dokument nicht in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst war. In SCHWEDEN 1136 ist das<br />

Recht zum Widerruf innerhalb von 3 Monaten auch gegeben, wenn die Vorschriften über die<br />

Sprache des Vertrages nicht erfüllt wurden.<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1137 kann der Verbraucher zusätzlich innerhalb von 3 Monaten<br />

gerechnet vom Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung des Gebäudes zurücktreten,<br />

wenn das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß fertig gestellt ist. In SPANIEN<br />

steht dem Erwerber ein Widerrufsrecht zu, wenn das Verbot der Benutzung der Bezeichnung<br />

1132<br />

Art. 6(3) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1133<br />

Art. 60c(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1134<br />

§ 8(2) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1135<br />

§ 383(3) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1136<br />

Art. 11(1) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1137<br />

§ 63(1)(d) CC.<br />

515


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

multipropiedad („Eigentum nach Bruchteilen“, „gemeinschaftliches Eigentum“) 1138 missachtet<br />

wurde 1139 .<br />

c. Formale Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Die Richtlinie legt keine formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts fest<br />

und bestimmt in Art. 5(2) lediglich, dass der Verbraucher den Widerruf der im Vertrag bezeichneten<br />

Person so mitzuteilen hat, dass dies entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften<br />

nachgewiesen werden kann. Die Folge ist, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum<br />

hinsichtlich der Bestimmung der formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

zur Verfügung steht.<br />

ÖSTERREICH, BULGARIEN, ZYPERN, FINNLAND 1140 , GRIECHENLAND 1141 , UNGARN 1142 , LITAU-<br />

EN 1143 , LETTLAND, POLEN, RUMÄNIEN, SLOWENIEN 1144 und das VEREINIGTE KÖNIGREICH 1145<br />

haben bestimmt, dass der Widerruf dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden muss. In<br />

SLOWENIEN kann der Erwerber den Widerruf auch konkludent erklären. In IRLAND 1146 kann<br />

aber muss die Mitteilung nicht schriftlich erfolgen. In ZYPERN 1147 muss der Verbraucher eine<br />

schriftliche Widerrufserklärung verfassen und zusenden, die die Entscheidung zum Widerruf,<br />

das Datum an dem die Erklärung erstellt wurde und Namen und Adresse des im Vertrag bezeichneten<br />

Empfängers enthält. In der SLOWAKEI 1148 muss die Widerrufserklärung die Form<br />

1138<br />

Art. 10(2) und Art. 8(1) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung<br />

von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1139<br />

Vgl. auch das Urteil des Provinzgerichts (Audiencia Provincial) Alicante vom 19. September 2002, no.<br />

545/2002, „Sain 333 S. L.“ ./. Francisco Javier G. B. und Amparo M. G.: Das Gericht sanktionierte die Benutzung<br />

dieser Bezeichnung mit der Nichtigkeit des Vertrages aufgrund der Verletzung einer zwingenden Rechtsvorschrift<br />

(Art. 6(3) des CC).<br />

1140<br />

§ 10:11 des Verbraucherschutzgesetzes bestimmt, dass eine formlose schriftliche Mitteilung zugesandt werden<br />

muss und kein Bedürfnis besteht, ein Mittel zu benutzen, das bewiesen werden kann.<br />

1141<br />

Obwohl der Wortlaut „schriftliche Erklärung“ eindeutig ist, wird Art. 4(2) des Dekretes Nr. 182/99 zur Anpassung<br />

der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong> in der griechischen Rechtsliteratur<br />

nur als Beweislastregel angesehen. Folglich kann der Erwerber den Vertrag auch auf andere Weise widerrufen,<br />

wenn ihm der Beweis gelingt. Die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, aber tendiert dazu,<br />

die Regelung als Formvorschrift zu interpretieren.<br />

1142<br />

§ 10(1) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1143<br />

Art. 6.370(1)(1) CC.<br />

1144<br />

Art. 60c(1) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1145<br />

§ 12(6) Timeshare Act 1992.<br />

1146<br />

Art. 8 der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

1147<br />

Art. 9 (1), S. 1 des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1148<br />

§ 55(1)(o), § 48(1) und (2), § 49 CC.<br />

516


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

einhalten, in der der Vertrag geschlossen wurde. Da der Vertrag nach slowakischem Recht<br />

schriftlich zu schließen ist, muss der Widerruf ebenfalls in Schriftform erfolgen.<br />

In ÖSTERREICH 1149 kann der Widerruf durch schriftliche Mitteilung ausgeübt werden, wobei<br />

dem eine Mitteilung per Fax gleichgestellt ist. Darüber hinaus kann der Verbraucher auch das<br />

für ihn ausgestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurücksenden, der erkennen lässt,<br />

dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.<br />

In BELGIEN, MALTA 1150 , LUXEMBURG 1151 muss die Widerrufsmitteilung in Schriftform erfolgen<br />

und durch einen eingeschriebenen Brief übermittelt werden. In FRANKREICH, ITALIEN 1152<br />

und PORTUGAL muss der Verbraucher einen Einschreibebrief mit Rückschein schicken. In<br />

ITALIEN ist die Wahrung der Widerrufsfrist auch durch Telegramm, Telex oder Fax möglich,<br />

wenn diese innerhalb von 48 Stunden durch ein Einschreiben mit Rückschein bestätigt werden.<br />

In FRANKREICH 1153 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Vertragsdokument, das der Verbrau-<br />

cher erhält, ein Widerrufsformular beizuheften. Der Verbraucher kann dieses Formular zur<br />

Ausübung des Rücktritts benutzen. Auch in ZYPERN kann der Erwerber das Widerrufsformular<br />

benutzen 1154 .<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK muss der Verbraucher im Falle der verlängerten Widerrufsfrist<br />

wegen fehlender Angaben den Grund für die Ausübung des Widerrufs angeben 1155 .<br />

Widerruf<br />

Formale Anforderungen<br />

Mitgliedstaaten<br />

Keine CZ, DK, EE, IE, NL, ES 1156 (6)<br />

1149 § 6(3), S. 1 und S. 2 des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1150 Art. 8(1) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien 2000.<br />

1151 Art. 10(2), S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1152 Art. 73(5) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1153 Art. L. 121-63 Code de la Consommation.<br />

1154 Art. 9(3) bestimmt, dass der Erwerber jedes andere schriftliche Formular benutzen kann, das die Anforderungen<br />

des Art. 9(1) und (2) des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten erfüllt.<br />

1155 § 63(1) lit. (b) und (c) CC.<br />

1156 Durch jedes andere Mittel, das den Beweis für die Übermittlung, den Empfang und das Absendedatum er-<br />

bringt.<br />

517


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Schriftform AT 1157 , BG, CY 1158 , FI 1159 , EL, HU, LT, LV,<br />

PL, RO, SL, UK (12)<br />

Textform DE (1)<br />

Form, in der der Vertrag geschlossen wurde SK 1160 (1)<br />

Einschreibebrief BE, LU, MT (3)<br />

Einschreibebrief mit Rückschein IT 1161 , FR 1162 , PT (3)<br />

Umsetzung nicht vollkommen klar SE (1)<br />

Solche formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrecht können Handelshemmnisse<br />

begründen, weil es dem Verkäufer, der auch zur Belehrung des Verbrauchers über die<br />

formalen Anforderungen des Rücktritts verpflichtet ist, unmöglich ist, eine Information abzufassen,<br />

die in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann. Daher könnte in Erwägung gezogen<br />

werden, die nationalen Rechte in der Weise zu harmonisieren, dass formale Anforderungen<br />

durch die Mitgliedstaaten nicht eingeführt werden dürfen.<br />

d. Regelung des Art. 5(2) S. 2 „Dispatching rule“<br />

Nach Art. 5(2), S. 2 der Richtlinie gilt die Widerrufsfrist als gewahrt, wenn die Mitteilung,<br />

vor Fristablauf abgesandt wird.<br />

Diese Vorschrift wurde in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten umgesetzt. Nur die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, FRANKREICH, UNGARN, LETTLAND und die SLOWAKEI haben keine<br />

besonderen gesetzlichen Umsetzungsvorschriften geschaffen. Einige dieser Mitgliedstaaten<br />

mögen das von Richtlinie angestrebte Ergebnis durch die Anwendung der allgemeinen Regeln<br />

über die Berechnung von Fristen erzielen. ITALIEN hat Art. 5(2), S.2 nicht expressis verbis<br />

1157<br />

Eine Mitteilung per Fax ist gleichgestellt. Zusätzlich kann der Verbraucher das für ihn ausgestellte Vertragsdokument<br />

mit einem Vermerk zurücksenden, der erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung<br />

des Vertrages ablehnt.<br />

1158<br />

Oder auf jede andere Weise, die bewiesen werden kann.<br />

1159<br />

Formlose schriftliche Mitteilung, § 10:11 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1160<br />

Wenn nicht anders vereinbart, muss die Widerrufsmitteilung im Falle eine schriftlichen Vertrages in Schriftform<br />

erfolgen.<br />

1161<br />

Einschreiben mit Rückschein. Die Wahrung der Widerrufsfrist ist auch durch Telegramm, Telex oder Fax<br />

möglich, wenn diese innerhalb von 48 Stunden durch ein Einschreiben mit Rückschein bestätigt, vgl. Art. 73(5)<br />

des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1162<br />

Art. L. 121-64(1) Code de la consommation bestimmt, dass der Verbraucher, wenn er keinen Einschreibebrief<br />

mit Rückschein versendet, jedes andere Mittel nutzen kann, bei dem die Bestimmung des Absendedatums<br />

auf gleiche Weise gewährleistet ist.<br />

518


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

umgesetzt, der Erwerber muss jedoch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein schicken<br />

und kann daher beweisen, dass die Benachrichtigung innerhalb der Widerrufsfrist abgeschickt<br />

wurde. Der Gesetzgeber im VEREINIGTEN KÖNIGREICH hat einen abweichenden Wortlaut gewählt.<br />

Wenn die Mitteilung per Post in einem ordnungsgemäß adressierten und frankierten<br />

Brief gesendet wurde, ist sie so zu behandeln, als sei sie zum Zeitpunkt der Absendung zugegangen.<br />

Im wesentlichen der Richtlinie entsprechend AT, BE, BG, CY, DK, EE, FI, EL, DE, IE,<br />

IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SL, ES,<br />

UK (21)<br />

Keine besondere gesetzliche Umsetzung CZ, FR, HU, LV, SK (5)<br />

Umsetzung nicht vollkommen klar SE (1)<br />

Es ist unklar, ob die Regelung des Art. 5(2) S. 2 auch anwendbar ist, wenn der Verbraucher<br />

die Rücktrittserklärung vor Fristablauf abgesandt hat, diese aber niemals beim Verkäufer zugeht.<br />

Dies könnte klargestellt werden.<br />

e. Kosten<br />

aa. Art. 5(3)<br />

Nach Art. 5(3) der Richtlinie 94/47 ist der Erwerber, wenn er von dem Recht gemäß Absatz 1,<br />

1. Spiegelstrich Gebrauch macht, gegebenenfalls nur zur Erstattung derjenigen Kosten verpflichtet,<br />

die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Vertragsabschlusses<br />

und des Widerrufs vom Vertrag anfallen und die durch Rechtshandlungen entstanden sind, die<br />

unbedingt vor Ablauf des in Absatz 1, 1. Spiegelstrich genannten Zeitraums vorgenommen<br />

werden müssen. Diese Kosten müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein.<br />

Mitgliedstaaten wie die BULGARIEN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND, LUXEM-<br />

BURG 1163 , RUMÄNIEN und SCHWEDEN haben Art. 5(3) der Richtlinie unter Benutzung eines<br />

fast identischen Wortlauts umgesetzt. GRIECHENLAND hat darüber hinaus festgelegt, dass die<br />

Kosten 3% des Kaufpreises nicht übersteigen dürfen.<br />

1163 Art. 10(3) des Gesetzes vom 18.Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

519


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Eine beachtenswerte Anzahl von Mitgliedstaaten hat das Verbraucherschutzniveau durch die<br />

Bestimmung erhöht, dass dem Verbraucher keine Kosten und kein Schadensersatz auferlegt<br />

werden können, darunter z. B. BELGIEN 1164 , ZYPERN 1165 , DÄNEMARK 1166 , die NIEDERLAN-<br />

DE 1167 , PORTUGAL 1168 , SPANIEN 1169 und das VEREINIGTE KÖNIGREICH 1170 . Das ITALIENI-<br />

SCHE 1171 , POLNISCHE 1172 , UNGARISCHE und SLOWENISCHE 1173 Recht erlauben es nur, dem<br />

Verbraucher die Kosten des Vertragsschlusses, aber nicht die Kosten des Widerrufes aufzuerlegen.<br />

Im Gegensatz zu diesen Ländern kann der Verkäufer in der SLOWAKEI nur den Ersatz<br />

von „nachweislich angefallenen, unvermeidbaren Kosten, die mit dem Widerruf des Vertrages<br />

verbunden sind“, verlangen 1174 . Einige Mitgliedstaaten haben präzisiert, welche Kosten der<br />

Erwerber tragen muss, z. B. ÖSTERREICH 1175 (Kosten der erforderlichen Beglaubigung von<br />

Unterschriften und von erforderlichen Übersetzungen und die Abgaben, die der Verkäufer<br />

aufgrund des Vertragsschlusses entrichtet hat, sofern der Verbraucher darauf in der Vertragsurkunde<br />

ausdrücklich hingewiesen wurde), ESTLAND 1176 (Kosten für die Beglaubigung und<br />

notarielle Beurkundung des Vertrages), FINNLAND 1177 (Kosten die vor dem Ende der Bedenk-<br />

zeit und aufgrund von formalen Anforderungen bezahlt werden mussten, oder die ansonsten<br />

öffentlicher Natur sind), D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1178 (Kosten für eine notwendige notarielle Beurkun-<br />

dung des Vertrages) und UNGARN 1179 (Kosten für die Vorbereitung und Übersetzung des Vertrages).<br />

In ÖSTERREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN und SLOWENIEN hat der Gesetzgeber ausdrücklich<br />

bestimmt, dass der Verkäufer keinen Ersatz für die Nutzung der Immobilie verlan-<br />

gen kann.<br />

1164 Art. 9(2), S. 3 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1165 Art. 10 des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1166 § 10 des Gesetzes Nr. 234 vom 2.April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von Rechten<br />

zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1167 Art. 6:48c(3) BW.<br />

1168 Art. 16(1) des Dekrets 275/93 vom 5.August.<br />

1169 Art. 10(1), S. 3 des Gesetzes 42/1998 vom 15.Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teil-<br />

zeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1170 § 5(8) Timeshare Act 1992.<br />

1171 Art. 73(1) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1172 Art. 7(2) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1173 Art. 60c(3), S. 3 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1174 § 59(3), S. 1 CC.<br />

1175 § 6(4) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1176 § 383(5) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1177 Kapitel 10, § 14 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1178 § 485(5), S. 1 und S. 2 BGB.<br />

1179 § 10(2) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

520


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

In IRLAND und MALTA ist diese Vorschrift nicht umgesetzt werden. In MALTA sollten auf<br />

diese Weise die vorteilhafteren Rechte, die der Erwerber nach den allgemeinen Vorschriften<br />

hat, beibehalten werden.<br />

Tabelle: Kosten im Falle des Widerrufs innerhalb der Bedenkzeit<br />

Kostenvorschriften Mitgliedstaaten<br />

Im wesentlichen der Richtlinie entsprechend BG, CZ 1180 , LU, RO, SE 1181 , EL 1182 (6)<br />

Ausdrücklich: keinen Ersatz für die Nutzung<br />

des Immobilieneigentums<br />

AT, DE, HU, SL (4)<br />

Kein Kosten- oder Schadensersatz BE, CY, DK, LT, NL, PT, ES, UK (8)<br />

Kostentragung spezifiziert AT, EE, FI, DE, HU (5)<br />

Unvermeidbare Kosten des Vertragsschlusses<br />

Unvermeidbare, mit dem Widerruf verbundene,<br />

Kosten<br />

IT, SL 1183 , PL (3)<br />

SK, LV 1184 (2)<br />

Notwendig angefallene Gebühren FR 1185 (1)<br />

Keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung IE, MT (2)<br />

bb. Art. 5(4)<br />

Nach Art. 5(4) der Richtlinie ist der Erwerber zu keiner Kostenerstattung verpflichtet, wenn er<br />

von dem Widerrufsrecht in Absatz 1, 2. Spiegelstrich Gebrauch macht.<br />

ÖSTERREICH, BULGARIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN,<br />

LUXEMBURG, POLEN, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SPANIEN und SCHWEDEN haben Art. 5(4) der<br />

Richtlinie umgesetzt. Im D<strong>EU</strong>TSCHEN und UNGARISCHEN nationalem Recht wird zusätzlich<br />

bestimmt, dass der Verbraucher Schadensersatz vom Verkäufer verlangen kann. In BELGIEN,<br />

ZYPERN, DÄNEMARK, LITAUEN, MALTA und den NIEDERLANDEN ist die allgemeine Regel über<br />

1180<br />

§ 63(2), S. 1 CC.<br />

1181<br />

§ 14(2) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1182<br />

Wie in der Richtlinie, jedoch dürfen die Kosten in keinem Fall 3 % des Preises übersteigen.<br />

1183<br />

Art. 60c(3), S. 2 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1184<br />

Art. 12(4) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte. Nur die Kosten für die Rückgabe der Waren,<br />

allgemeine Regelung für alle Widerrufsrechte.<br />

1185<br />

Art. L.121-64(2) Code de la Consommation.<br />

521


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Kosten in allen Fällen des Rücktritts anwendbar (siehe oben). In PORTUGAL und dem VEREI-<br />

NIGTEN KÖNIGREICH wurde die Vorschrift der Richtlinie indirekt dadurch umgesetzt, dass alle<br />

vom Verbraucher geleisteten Zahlungen vom Verkäufer zurückzuerstatten sind. Dementsprechend<br />

werden dem Verbraucher keine Kosten überlassen. In SLOWENIEN wurde die Vorschrift<br />

nicht ausdrücklich umgesetzt, kann aber aus der allgemeinen Bestimmung abgeleitet werden<br />

1186 .<br />

Nach der LETTISCHEN Umsetzungsvorschrift soll der Verbraucher keine Kosten tragen, abgesehen<br />

von denen für die Rückgabe der Waren an den Verkäufer. In FINNLAND findet die Vorschrift<br />

Anwendung, die auch Art. 5(3) der Richtlinie umsetzt. Nach dieser Vorschrift werden<br />

die Kosten, die vor dem Ende der Bedenkzeit anfallen, dem Verbraucher auferlegt. In<br />

FRANKREICH ist die Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt worden, aber da der Vertrag ohnehin<br />

unwirksam ist, sollte das Ergebnis das gleiche wie das von der Richtlinie vorgesehene<br />

sein.<br />

Tabelle: Kosten im Falle des Widerrufs innerhalb der verlängerten Frist<br />

Im wesentlichen der Richtlinie entsprechend AT 1187 , BG 1188 , CZ 1189 , EE 1190 , EL 1191 , IE 1192 ,<br />

IT 1193 , LU 1194 , MT, PL 1195 , RO 1196 , SK 1197 ,<br />

ES 1198 , SE 1199 (14)<br />

Allgemeiner Ausschluss von Kosten- und<br />

Schadensersatz für alle in Art. 5 der Richtlinie<br />

gewährten Widerrufsrechte<br />

1186 Art. 60 c(3)(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1187 § 6(4), S. 3 des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1188 Art. 155 (3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

BE, CY 1200 , DK 1201 , LT, NL (5)<br />

1189 § 63(2), S. 2 CC.<br />

1190 § 383(5) des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1191 Art. 4(4) des Dekrets Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der Richt-<br />

linie 94/47/<strong>EG</strong>.<br />

1192 Art. 9 der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

1193 Art. 73(2) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1194 Art. 10(4) des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1195 Art. 7(1) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1196 Art. 6(5) des Gesetzes Nr. 282 vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käufern bezüglich bestimmter Aspekte<br />

von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten.<br />

1197 § 59(3) S. 2 CC.<br />

1198 Art. 10(2) a. E. des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teil-<br />

zeitnutzungsrechten an Immobilien.<br />

1199 § 14(1) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

522


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Rückerstattung aller vom Verbraucher geleisteten<br />

Zahlungen<br />

Ausdrücklich Erwähnung, dass der Verbraucher<br />

Schadensersatz verlangen kann<br />

PT 1202 , UK (2)<br />

DE 1203 , HU 1204 (2)<br />

Abweichungen LV 1205 , FI (2)<br />

Keine ausdrückliche Umsetzung FR (1)<br />

4. Verbot von Anzahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Nach Art. 6 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten ihren Rechtsvorschriften vor, dass vom<br />

Erwerber vor Ablauf der Widerrufsfrist keinerlei Anzahlungen geleistet werden dürfen. Obwohl<br />

der Wortlaut nicht vollkommen eindeutig ist, erfasst er wahrscheinlich auch die verlän-<br />

gerte Widerrufsfrist von 3 Monaten und 10 Tagen gemäß Art. 5(1) 2. und 3. Spiegelstrich der<br />

Richtlinie. Wenn dem so ist, hat die deutsche Fassung der Richtlinie insofern einen abweichenden<br />

Inhalt, als sie sich nur auf die 10-tägige Frist des Art. 5(1), 1. Spiegelstrich bezieht.<br />

Diese Unstimmigkeit sollte klargestellt werden; möglichst im Sinne der englischen Fassung,<br />

so wie sie hier verstanden wird.<br />

a. Anzahlungsverbot<br />

All Mitgliedstaaten haben das in Art. 6 der Richtlinie vorgesehene Anzahlungsverbot umgesetzt.<br />

In BELGIEN 1206 , FINNLAND, FRANKREICH 1207 und PORTUGAL 1208 bezieht sich das Verbot nur<br />

auf die reguläre Widerrufsfrist (welche 15 Tage in BELGIEN und 10 Tagen in den anderen<br />

genannten Staaten beträgt), aber nicht auf die verlängerte Frist (3 Monate und x Tage) im Fal-<br />

1200 Art. 10 des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1201 § 10 des Gesetzes Nr. 234 vom 2.April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von Rechten<br />

zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1202 Art. 16(7) des Dekrets 275/93 vom 5. August.<br />

1203 § 485(5), S. 3. BGB<br />

1204 § 10(3) der Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1205 Art. 12 (1) und (4) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1206 Art. 9(3) des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1207 Art. L. 121-66 Code de la Consommation.<br />

1208 Art. 53 und 14 des Dekrets 275/93 vom 5. August.<br />

523


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

le der Nichterfüllung von Informationspflichten. Nach dem Wortlaut der ESTNISCHEN 1209 Umsetzungsvorschriften<br />

dürfen keine Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe des unterzeichneten<br />

Vertrages an den Verbraucher entgegengenommen werden. Nach SLOWENI-<br />

SCHEM 1210 Recht ist jede Vertragsbestimmung, die vorsieht, dass der Verbraucher einen Teilbetrag<br />

des Preises oder der Kosten vor dem Ende der Widerrufsfrist (gewöhnlich 15 Tage)<br />

zahlen muss, unwirksam 1211 .<br />

In SCHWEDEN 1212 sind Anzahlungen während der regulären Widerrufsfrist und bis zu dem<br />

Zeitpunkt, in dem im Falle, dass die Immobilie sich noch im Bau befindet, einer Sicherheit<br />

geleistet wird, verboten.<br />

In ÖSTERREICH 1213 , BULGARIEN 1214 , der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1215 , ZYPERN 1216 , DÄNE-<br />

MARK 1217 , GRIECHENLAND 1218 , UNGARN 1219 , IRLAND 1220 , ITALIEN 1221 , LETTLAND 1222 , LUXEM-<br />

BURG 1223 , MALTA, den NIEDERLANDEN 1224 , POLEN 1225 , der SLOWAKEI 1226 , SPANIEN 1227 und<br />

dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1228 sind Anzahlungen für die Dauer der regulären und der im<br />

Falle fehlender Angaben verlängerten Widerrufsfrist, die bis zu 3 Monaten und 10 Tagen<br />

betragen kann, verboten. Nach RUMÄNISCHEM Recht sind Klauseln, die eine Vorauszahlung<br />

1209 § 385 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1210 Art. 60č des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1211 Art. 60c(3), S. 1, Art. 45d des Verbraucherschutzgesetz.<br />

1212 § 13(1) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1213 § 7(1) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1214 Art. 156 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1215 Art. 61 des Gesetzes vom 15 April 2002, das Gesetz 40/1964 (CC) abändernd.<br />

1216 Art. 11 des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1217 § 12 des Gesetz Nr. 234 vom 2. April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von Rechten<br />

zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1218 Art. 5 des Dekrets Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der Richtlinie<br />

94/47/<strong>EG</strong>.<br />

1219 § 11(1) der Verordnung Nr. 20/1999 (II.5) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien. Vgl. auch das Urteil des Oberlandesgerichts der Hauptstadt [Budapest] (Fővárosi Ítélőtábla) vom 1.<br />

Dezember 2004, 2.Kf.27.379/2003/3. Das Gericht entschied, dass der Verkäufer keinerlei Zahlungen – nicht<br />

einmal auf ein Treuhänderkonto – innerhalb der Widerrufsfrist verlangen darf.<br />

1220 Art. 10(1) der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrech-<br />

ten an Immobilien.<br />

1221 Art. 74 des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1222 Art. 11(3) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1223 Art. 10(6) des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1224 Art. 7:48d BW.<br />

1225 Art. 8(1) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1226 § 57(b) CC.<br />

1227 Vgl. auch das Urteil des Provinzgerichts (Audiencia Provincial) Cantabria vom 24. Mai 2004, no 196/2004,<br />

Sergio und Carmela ./. „Free Enterprise S. L.“. Das Gericht entschied, dass das Anzahlungsverbot auch auf die<br />

verlängerte Widerrufsfrist anwendbar ist. Darüber hinaus entschied das Gericht, das allgemeine Verweise auf<br />

Anhänge nicht ausreichend seien, weil die Angaben in den Vertrag einzufügen seien.<br />

1228 Art. 5B(1) Timeshare Act 1992.<br />

524


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

des Erwerbers noch vor Ablauf der Widerrufsfrist vorsehen, nichtig. In LITAUEN 1229 und in<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1230 bezieht sich das Verbot ebenfalls auf die gesamte Widerrufsfrist, die im<br />

Falle fehlender Angaben bis zu 4 Monaten in Litauen und bis zu 6 Monate in Deutschland<br />

betragen kann. In GRIECHENLAND ist das Anzahlungsverbot nicht auf die Vertragskosten, die<br />

Widerrufskosten und die Kosten solcher Handlungen, die während der Bedenkzeit von 10<br />

Tagen erfolgen müssen (und höchstens 3 % des vereinbarten Preises betragen dürfen), anwendbar.<br />

In SPANIEN 1231 können die Parteien angemessene Vereinbarung treffen, um die Zahlung<br />

zu sichern. Diese dürfen dem Anzahlungsverbot nicht widersprechen und keine direkte<br />

oder indirekte Entschädigung für den Verkäufer im Falle des Rücktritts enthalten.<br />

b. Tabelle: Anzahlungsverbot<br />

Verbot während der normale Widerrufsfrist BE (15), FI (10), FR (10), EE (10), PT (10),<br />

SE (10; Bedenkzeit) (6)<br />

Verbot auch für die verlängerte Widerrufsfrist<br />

(3 Monate zzgl. 10 Tagen, wenn nicht<br />

anders bestimmt)<br />

Verbot auch bis zur Stellung einer Sicherheit,<br />

falls die Immobilie sich noch im Bau befindet.<br />

Ausnahme: Kosten des Vertrages und des<br />

Widerrufs<br />

525<br />

AT*, BG*, CZ, CY, DK, DE (bis zu 6 Monaten),<br />

EL, HU, IE, IT, LV*, LT (bis zu 4 Mo-<br />

naten), LU*, MT, NL, PL*, RO*, SK, SL*,<br />

ES, UK (21)<br />

*In dem Umsetzungsvorschriften ist nur von<br />

der „Widerrufsfrist“ die Rede. Es wird unter-<br />

stellt, dass dies richtlinienkonform dahingehend<br />

auszulegen ist, dass die gesamte Dauer<br />

der Widerrufsfrist, auch der verlängerten,<br />

umfasst wird.<br />

1229<br />

Art. 22(5), S. 1 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1230<br />

§ 486 BGB.<br />

1231<br />

Art. 11(1) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien.<br />

SE<br />

EL


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Ausnahme: Angemessene Vereinbarung zur<br />

Sicherung der Zahlung, wenn sie nicht dem<br />

Verbot widerspricht<br />

Auch keine Anzahlungen auf die Kreditvereinbarung<br />

ES<br />

FI<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Solche Unterschiede zeigen, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert<br />

wurde und daher eine Klarstellung in diesem Punkt immer noch erforderlich ist.<br />

c. Rückzahlung geleisteter Anzahlungen<br />

Es versteht sich von selbst, dass, wenn Anzahlungen durch den Verbraucher erfolgt sind, der<br />

Verkäufer die Beträge zurückzahlen muss. Viele Mitgliedstaaten verweisen auf ihre allgemei-<br />

nen Vorschriften (z. B. D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo die Erstattung unverzüglich erfolgen muss, BUL-<br />

GARIEN). Andere haben besondere Bestimmungen, z. B. LITAUEN (Rückerstattung innerhalb<br />

von 10 Tagen) oder SLOWENIEN 1232 .<br />

In einigen Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages, der bereits<br />

bezahlt wurde, verschärft. In ÖSTERREICH 1233 ist der Verkäufer zur Zahlung von Zinsen in<br />

Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (was im Moment einen Zinssatz von 8%<br />

insgesamt bedeutet) verpflichtet 1234 . Auch in UNGARN 1235 ist der Verkäufer zur Zahlung von<br />

Verzugszinsen verpflichtet. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Anzahlung. In SPA-<br />

NIEN 1236 ist der Verkäufer zur Rückzahlung des doppelten Betrages der geleisteten Anzahlung<br />

verpflichtet 1237 . Zusätzlich wird dem Verbraucher eine 3-monatige Frist eingeräumt, innerhalb<br />

der er wählen kann, ob er den Vertrag beenden oder seine Durchführung verlangen will.<br />

1232 Art. 60c(3), S. 1 verweist auf Art. 43d des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1233 Anzahlungsverbot in § 7(1) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1234 § 7(2) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1235 § 11(2) der Verordnung Nr. 20/1999 (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1236 Art. 11(2) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnut-<br />

zungsrechten an Immobilien.<br />

1237 Vgl. auch das Urteil des Provinzgerichts (Audiencia Provincial) Las Palmas vom 22. November 2003, no.<br />

682/2003, Benedicto und Margarita ./. „Palm Oasis Maspalomas S. L.”. Das Gericht entschied, dass die Rückzahlung<br />

des doppelten Betrages des im voraus bezahlten Betrages die gesetzliche Entschädigung des Erwerber<br />

für den vom Verkäufer begangenen Rechtsbruch sei. Daher kann Art. 11(2) des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember<br />

1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien auch auf Verträge<br />

angewendet werden, die aufgrund von Unterlassungen und schuldhaftem Verhalten des Verkäufers unwirksam<br />

sind.<br />

526


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Einige Mitgliedstaaten haben Geldstrafen für den Fall festgelegt, dass der Verkäufer gegen<br />

das Verbot, Anzahlungen zu verlangen und entgegenzunehmen, verstößt. In SCHWEDEN 1238 ist<br />

eine Person, die gegen das Anzahlungsverbot verstößt, zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet.<br />

In ÖSTERREICH 1239 wird die oben beschriebene Verzinsungspflicht mit einem Bußgeld<br />

wegen einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu <strong>EU</strong>R 7 260 verbunden. In FRANK-<br />

REICH bestimmt Art. L. 121-71 Code de la consommation, dass der Verkäufer zur Zahlung<br />

einer Strafe von <strong>EU</strong>R 30 000 verpflichtet ist, wenn er eine Anzahlung vor dem Ende der 10tägigen<br />

Widerrufsfrist verlangt oder entgegennimmt. GRIECHENLAND sieht Geldstrafen in<br />

Höhe von <strong>EU</strong>R 1 467 bis zu <strong>EU</strong>R 58 694 und andere öffentlich-rechtliche Sanktionen vor. In<br />

PORTUGAL 1240 beträgt die Geldstrafe zwischen ca. <strong>EU</strong>R 10 000 und ca. <strong>EU</strong>R 100 000. Im ITA-<br />

LIENISCHEM 1241 Recht ist eine Geldstrafe zwischen <strong>EU</strong>R 500 und <strong>EU</strong>R 3 000 vorgesehen. Im<br />

Falle wiederholter Verstöße kann eine zusätzliche Geldstrafe oder ein Tätigkeitsverbot von 15<br />

Tagen bis zu 3 Monaten verhängt werden. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1242 stellt der Verstoß<br />

eine Kriminalstraftat dar, ebenso in IRLAND 1243 wo die Strafe bis zu <strong>EU</strong>R 1 904,61 (1500 iri-<br />

sche Pfund) beträgt. Auch in MALTA 1244 stellt jeder Verstoß gegen das Anzahlungsverbot eine<br />

Straftat dar. Eine Person, die einen Verstoß begeht, kann durch strafrechtliche Verurteilung<br />

zur Zahlung einer Strafe (multa) von 100 Liri bis zu 1 000 Liri verpflichtet werden, und zu<br />

einer Strafe (multa) von 25 Liri bis zu 50 Liri für jeden Tag, an dem der Verstoß anhält. 1245 .<br />

In LUXEMBURG 1246 wird der Verkäufer im Falle eines Verstoßes mit einer Geldstrafe von 10<br />

001 bis zu 1 000 000 Flux bestraft. In BELGIEN 1247 besteht eine vergleichbare Regelung mit<br />

Strafen zwischen <strong>EU</strong>R 150 und <strong>EU</strong>R 10 000.<br />

In ZYPERN 1248 ist es das beim Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus angesiedelte<br />

Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz das Maßnahmen ergreifen kann, es kann zum<br />

Beispiel das Vorliegen eines Verstoßes feststellen, den Zuwiderhandelnden zur Beendigung<br />

1238 Art. 13(2) des Verbraucherschutzgesetzes zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1239 § 12(2) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1240 Art. 54(1), Art. 55 des Dekrets 275/93 vom 5. August.<br />

1241 Art. 81 des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1242 Art. 5B(2) des Gesetzes zum Teilzeitnutzungsrecht von 1992.<br />

1243 Art. 16(1) und 2 der Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnut-<br />

zungsrechten an Immobilien.<br />

1244 § 10(1) und 10(2) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnut-<br />

zungsrechts an Immobilien 2000.<br />

1245 § 13(1) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an<br />

Immobilien 2000.<br />

1246 Art. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1247 Art. 17 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1248 Art. 18(2) des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

527


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

des Verstoßes auffordern, ein Bußgeld auferlegen (bis zu 10% de Jahresumsatzes des Zuwiderhandelnden;<br />

oder im Fall von wiederholten Verstößen 50 bis 1 000 zypriotische Pfund pro<br />

Tag der Fortdauer der Verletzung) oder das Gericht anrufen und eine Verbotsverfügung (prohibitory<br />

order), eine strafbewehrte einstweilige Verfügung auf Beseitigung des rechtswidrigen<br />

Zustands (mandatory order) oder eine sonstige einstweilige Verfügung (interim order)<br />

beantragen.<br />

Da das Anzahlungsverbot ein relative effektives Verbraucherschutzinstrument zu sein scheint,<br />

könnte erwogen werden, bestimmte Sanktionen, insbesondere Kriminalstrafen, auf Gemeinschaftsebene<br />

vorzuschreiben.<br />

5. Kreditvereinbarungen<br />

Nach Art. 7 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften folgendes<br />

vor:<br />

- Wenn der Preis vollständig oder zum Teil durch einen vom Verkäufer gewährten Kredit<br />

finanziert wird, oder<br />

- - wenn der Preis vollständig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem<br />

Erwerber von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem<br />

Verkäufer gewährt wird,<br />

wird der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst, falls der Erwerber von seinem Recht auf<br />

Widerruf des Vertrages gemäß Artikel 5 Gebrauch macht. Die näheren Bestimmungen für die<br />

Auflösung des Kreditvertrags werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.<br />

Diese Vorschriften wurden in enger Anlehnung an die Richtlinie von ÖSTERREICH 1249 , BUL-<br />

GARIEN 1250 , BELGIEN 1251 , ZYPERN 1252 , der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1253 , DÄNEMARK 1254 , EST-<br />

LAND 1255 , FINNLAND 1256 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1257 , GRIECHENLAND 1258 , UNGARN 1259 , IRLAND, ITA-<br />

1249<br />

§ 8 des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1250<br />

Art. 157 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1251<br />

Art. 10 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1252<br />

Art. 12(1) des Gesetzes Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten.<br />

1253<br />

Art. 58, 62, 63 CC.<br />

1254<br />

§ 11 des Gesetzes Nr. 234 vom 2. April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von Rechten<br />

zur Teilzeitnutzung von Immobilien.<br />

1255<br />

§ 384 des Schuldrechtsgesetzes.<br />

1256<br />

Kapitel 10 § 12 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1257<br />

§ 358 CC.<br />

528


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

LIEN 1260 , LETTLAND 1261 , LITAUEN 1262 , LUXEMBURG 1263 , MALTA 1264 , NIEDERLANDE 1265 , PO-<br />

LEN 1266 , PORTUGAL 1267 , RUMÄNIEN 1268 , SLOWENIEN 1269 , SCHWEDEN 1270 , SPANIEN 1271 und dem<br />

VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1272 umgesetzt.<br />

In FRANKREICH 1273 scheinen nur Kreditvereinbarungen, die dem Verkäufer angezeigt wurden,<br />

zusammen mit dem Timesharing-Vertrag aufgelöst werden zu können. In der SLOWAKEI 1274<br />

ist der Erwerber verpflichtet, die dritte Partei über den Widerruf zu informieren. In ÖSTER-<br />

REICH 1275 und D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1276 kann der Erwerber auch solche mit einem Dritten abgeschlossenen<br />

Verträge widerrufen, die mit dem Timesharing-Vertrag in Beziehung stehen<br />

(„verbunden sind“). Dies kann insofern vorteilhafter für den Verbraucher sein, als es keiner<br />

„Vereinbarung“ (vgl. Art. 7, 2. Spiegelstrich) zwischen dem Dritten und dem Verkäufer bedarf.<br />

6. Verbindlichkeit der Umsetzungsvorschriften<br />

Alle Mitgliedstaaten haben die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/47 als zwingendes<br />

Recht ausgestaltet.<br />

1258 Art. 6 des Dekrets Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der Richtlinie<br />

94/47/<strong>EG</strong>.<br />

1259 § 12 der Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an<br />

Immobilien.<br />

1260 Art. 77 des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1261 Kabinettsverordnung Nr.325 zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden.<br />

1262 Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen von 1994.<br />

1263 Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten.<br />

1264 Art. 11(1) der Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien 2000.<br />

1265 Art. 7:48e(2) BW.<br />

1266 Art. 8(2) des Gesetzes vom 13. Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden oder<br />

Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr.<br />

1267 Art. 16 (6), Art. 49 (2) des Dekrets 275/93 vom 5.August.<br />

1268 Art. 8 des Gesetzes Nr. 282 vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käufern bezüglich bestimmter As-pekte<br />

von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten.<br />

1269 Art. 60d(1)(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1270 § 16 des Verbraucherschutzgesetz zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218).<br />

1271 Art. 12 des Gesetzes 42/1998 vom 15. Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien verbietet Klauseln, die Sanktionen oder Strafen für den Erwerber im Falle des Widerrufs<br />

oder der Beendigung des Vertrages vorsehen.<br />

1272 § 6A Timeshare Act 1992<br />

1273 Art. L. 121-67 Code de la Consommation. Diese Bestimmung wird als möglicher Verstoß gegen <strong>EG</strong>-Recht<br />

angesehen.<br />

1274 § 58 CC. Die Beendigung des Kreditvertrages kann mit keinen durch den Anbieter oder einem Dritten veran-<br />

lassten Sanktionen verbunden werden.<br />

1275<br />

§ 9(1) des Teilzeitnutzungsgesetzes.<br />

1276<br />

§ 358 CC.<br />

529


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

7. Internationales Privatrecht<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Artikel 9 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit<br />

dem Erwerber der durch die Richtlinie gewährte Schutz unabhängig von dem jeweils anwendbaren<br />

Recht nicht vorenthalten wird, wenn die Immobilie in dem Hoheitsgebiet eines<br />

Mitgliedstaats belegen ist.<br />

Aufgrund der Überschneidung mit den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts,<br />

unterscheiden sich die Umsetzungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich.<br />

Dennoch haben zumindest BELGIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, UNGARN, IR-<br />

LAND, ITALIEN und RUMÄNIEN die Vorschrift in enger Anlehnung an die Richtlinie umgesetzt.<br />

Viele andere Länder haben versucht, die Ziele der Richtlinie auf andere Weise zu erreichen.<br />

Da die Zahl der möglichen Konstellationen sehr hoch ist, konzentriert sich die Darstellung auf<br />

einige signifikanten Beispiele. ÖSTERREICH, ESTLAND und POLEN verlangen beispielsweise,<br />

dass der Timesharing-Vertrag auf irgendeine Art mit dem Staatsgebiet dieser Länder ver-<br />

knüpft ist. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Land und dem Vertrag kann z. B.<br />

aus der Tatsache resultieren, dass ein Angebot von dem Unternehmer an den Verbraucher<br />

oder umgekehrt in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgte. Darüber hinaus soll der Timesha-<br />

ring-Vertrag in ESTLAND und POLEN als mit dem jeweiligen Land verbunden betrachtet werden,<br />

wenn der Erwerber Einwohner dieses Landes ist oder die Immobilie in diesem Land be-<br />

legen ist.<br />

In SLOWENIEN ist das inländische Recht auf Verträge anwendbar, die auf der Grundlage von<br />

Geschäftsaktivitäten, die von einem slowenischen Unternehmen betrieben werden, abgeschlossen<br />

werden, und, wenn der Verbraucher seinen gegenwärtigen Wohnsitz in Slowenien<br />

hat, muss die Immobilie nicht einmal in einem Mitgliedstaat der <strong>EU</strong> belegen sein. Die<br />

Rechtsordnungen BULGARIENS, MALTAS, PORTUGALS und SPANIENS verlangen für die Anwendbarkeit<br />

ihres jeweiligen Verbraucherschutzrechts grundsätzlich, dass die betreffende<br />

Immobilie in ihrem Staatsgebiet belegen ist. Darüber hinaus ist das bulgarische Recht auch<br />

530


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

dann anwendbar, wenn das Recht des Mitgliedstaates, in welchem die Immobilie belegen ist,<br />

den Richtlinienvorgaben nicht entspricht oder keine Anwendung findet. 1277<br />

DÄNEMARK, die NIEDERLANDE, SCHWEDEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben ausdrücklich<br />

bestimmt, dass die Immobilie nicht notwendigerweise in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union belegen sein muss, sondern auch in dem Gebiet eines Mitgliedstaates des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Damit das Verbraucherschutzrecht des VEREINIG-<br />

TEN KÖNIGREICHS Anwendung findet, müssen entweder die Parteien der Timesharing-<br />

Vertrages zum Teil der Rechtsprechung eines Gerichts des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang<br />

mit der Vereinbarung unterliegen oder der Angebotsempfänger muss seinen<br />

gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben. Das SCHWEDISCHE Recht sieht<br />

hingegen vor, dass dem Verbraucher nur dann der Schutz der Schwedischen Bestimmungen<br />

zuteil wird, wenn das Recht, das eigentlich auf den Vertrag anwendbar wäre, das Recht eines<br />

Staates ist, der weder Mitglied der <strong>EU</strong> noch des EWR ist. Ähnlich in FINNLAND: Wenn die<br />

Immobilie in einem EWR-Staat belegen ist und das Recht eines Nicht-EWR-Staat Anwen-<br />

dung finden würde, findet das FINNISCHE Verbraucherschutzrecht insoweit auf Timesharing-<br />

Verträge Anwendung, als es einen effektiveren Verbraucherschutz gewährt als das ansonsten<br />

anwendbare Recht.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND wendet sein inländisches Verbraucherschutzrecht auf Fälle an, in denen das<br />

anwendbare Recht nicht dasjenige eines <strong>EU</strong>-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist<br />

und die Immobilie im Gebiet der <strong>EU</strong> oder des EWR belegen ist. 1278 . Dies wird als richtli-<br />

nienwidrig bewertet, weil die zwingende Anwendung des deutschen Rechts dem Verbraucher<br />

die Anwendung eines günstigeren Rechtes vorenthalten kann. In anderen Fällen bestimmt das<br />

deutsche Internationale Privatrecht die Anwendung des Rechts desjenigen Mitgliedstaates, der<br />

den engsten Zusammenhang mit dem Fall aufweist, wenn es einen Zusammenhang zwischen<br />

dem Timesharing Vertrag und einem der Mitgliedstaaten gibt. Solch ein Zusammenhang ist<br />

insbesondere anzunehmen, wenn der Vertrag auf Grund einer geschäftlichen Tätigkeit zustande<br />

kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat<br />

entfaltet wird<br />

1277 Art. 151 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1278 Art. 29a(3) <strong>EG</strong>BGB; vgl. zu den Details auch Art. 29 und Art. 29a(1) <strong>EG</strong>BGB.<br />

531


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

In FRANKREICH und LUXEMBURG sind die jeweiligen nationalen Verbraucherschutzvorschriften<br />

auch auf Verträge anwendbar, deren Gegenstand eine im einem Nicht-<strong>EU</strong>-Staat belegene<br />

Immobilie ist. Aber in diesem Fall wird dem Verbraucher nur dann Schutz gewährt, wenn der<br />

Vertrag in einem Staat abgeschlossen wurde, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

oder wenn dem Vertrag in diesem Staat ein speziell ausgearbeitetes Angebot, eine Werbung<br />

oder eine vom Verbraucher vollzogene Handlung vorausgegangen ist. Darüber hinaus sind die<br />

Verbraucherschutzvorschriften Frankreichs und Luxemburgs anwendbar, wenn der Vertrag in<br />

einem Staat abgeschlossen wurde, in das der Verbraucher aufgrund eines Reise- oder Beherbergungsangebotes<br />

gereist ist, das die Geschäftsperson ihm in der Intention, ihm zur Unterzeichnung<br />

des Vertrages zu bewegen, gemacht hat.<br />

Nach ÖSTERREICHISCHEM Recht ist die Anwendbarkeit des Österreichischen Verbraucherschutzrechts<br />

auf bestimmte Artikel beschränkt, wenn das Timesharing-Objekt in einem anderen<br />

EWR-Staat belegen ist. Der Verbraucher wird nur durch die in den Art. 6, Art. 7(2), Art. 8<br />

und Art. 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes geregelten Maßnahmen geschützt. Diese Artikel handeln<br />

vom Widerruf des Timesharing-Vertrages (Art. 6) und von verbundenen Vereinbarungen<br />

(Art. 9). Darüber hinaus enthalten sie Bestimmungen über die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts<br />

auf andere Verträge (Art. 8) und in Bezug auf das Recht, Zahlungen zurückzufordern,<br />

die der Verkäufer bereits illegal entgegengenommen hat.<br />

In LETTLAND wurde Art. 9 in einer Weise umgesetzt, die nicht vollkommen eindeutig ist. Es<br />

wird angeordnet, dass, wenn ein Timesharing-Vertrag abgeschlossen wurde und die Immobilie<br />

in einem anderen Staat belegen ist, das in diesem Staat geltende Recht zur Anwendung<br />

kommt, soweit es den Vorschriften des lettischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte<br />

entspricht. Die Bestimmungen legen weder fest, ob die Immobilie im Gebiet eines Mitgliedstaates<br />

der <strong>EU</strong> belegen sein muss, noch legen sie fest, wie der Fall, dass das Recht des ausländischen<br />

Staates dem lettischen Recht nicht entspricht, behandelt werden soll. LITAUEN scheint<br />

Art. 9 der Richtlinie 94/47 überhaupt nicht umgesetzt zu haben.<br />

Es ist höchst fraglich, ob solch eine punktuelle Bestimmung über Internationales Privatrecht<br />

in einer individuellen Verbraucherschutzrichtlinie wie der Richtlinie 94/47 enthalten sein sollte.<br />

Dies kann zu ungewollten Konflikten und Überschneidungen mit dem Abkommen von<br />

Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und der geplanten<br />

532


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

Rom-I-Verordnung führen. 1279 Daher könnte in Betracht gezogen werden, die Fragen einer<br />

Regelung in der Rom-I-Verordnung zu überlassen. Es sollte außerdem berücksichtigt werden,<br />

dass die vom EuGH in der Entscheidung der Rs. C-381/98– Ingmar 1280 vorgegebenen Leitlinien<br />

zu dem Ergebnis führen können, dass eine Rechtswahlklausel, die dem Verbraucher die<br />

ihm durch die Richtlinie gewährten Rechte entzieht, als gegen zwingendes Recht verstoßend<br />

und daher als unwirksam anzusehen ist.<br />

8. Andere Verbraucherschutzmaßnahmen<br />

Einige Mitgliedstaaten haben weitere Verbraucherschutzmaßnahmen ergriffen. Nur einige<br />

instruktive Beispiele sollen hier herausgestellt werden. In MALTA ist z. B. der Verkäufer (und<br />

jeder Verkaufsangestellter, der in seinem Namen handelt) zur Lizenzierung und Benutzung<br />

eines unverwechselbaren Identitätsnachweises verpflichtet. Außerdem gibt es strenge Ver-<br />

botsvorschriften hinsichtlich exzessiver Verkaufstechniken und der Belästigung potentieller<br />

Timesharing-Käufer 1281 . Der Verkäufer muss sicherstellen, dass ein Zeitraum von wenigstens<br />

sieben aufeinander folgenden Tagen in einem Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltung,<br />

Reinigung und andere mit dem Unterhalt der Immobilie verbündende Zwecke reserviert wird;<br />

eine Person, die diese Vorschrift nicht einhält, macht sich einer Straftat schuldig. Auch BEL-<br />

GIEN und SPANIEN verlangen eine Lizenz.<br />

In ITALIEN 1282 ist der Verkäufer zur Stellung einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft für<br />

die Ausführung des Vertrages verpflichtet, wenn es sich bei ihm nicht um eine Kapitalgesellschaft<br />

oder aber eine Kapitalgesellschaft mit einem eingezahlten Aktienkapital von weniger<br />

als <strong>EU</strong>R 5 164 569 und ohne eingetragenem Hauptsitz oder anderen Niederlassungen im<br />

Staatsgebiet handelt. In jedem Fall ist der Verkäufer zur Stellung einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft<br />

für die Fertigstellung der Immobilie verpflichtet, wenn sich diese noch im<br />

Bau befindet. Wenn die Sicherheiten nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden, ist dieser<br />

unwirksam. In SPANIEN muss der Erschaffer eines einzutragenden Timesharing-Rechts einen<br />

Versicherungsvertrag abschließen, um die Risiken bis zur Übertragung des Rechtes abzudecken.<br />

Der Gebäudeeigentümer ist zum Abschluss einer Versicherung zur Abdeckung der Ver-<br />

1279<br />

Vgl. das Grünbuch der Kommission, KOM (2002) 654 endg., 17.<br />

1280<br />

EuGH, Urteil vom 9. November 2001, Rs. C-381/98 – Ingmar GB Ltd. und Eaton Leonard Technologies Inc.<br />

1281<br />

Vgl. § 6 der Rechtsverordnung über die Werbung für Timesharing- und timeharingähnliche Produkte (Lizienzierung<br />

von OPC-Vertretern)<br />

1282<br />

Art. 76(1), Art. 76(2), Art. 76(3) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

533


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47)<br />

antwortlichkeit für die durch die Inhaber von Timesharing-Rechten begangenen unerlaubten<br />

Handlungen verpflichtet. Zusätzlich sieht das SPANISCHE Recht eine Pflicht des Verkäufers<br />

vor, Verträge mit Anbietern von Dienstleistung zu kündigen, falls mit dem Recht verbundene<br />

Dienstleistungen nicht erbracht werden.<br />

Einige Mitgliedstaaten sehen präzisere Vorschriften für die Vermarktung von Timesharing-<br />

Verträgen vor. In BELGIEN müssen Anzeigen für Timesharing-Produkte in eindeutiger Weise<br />

erwähnen, dass es sich um direkte oder indirekte Werbung für den Verkauf von Rechten, die<br />

die Nutzung von Immobilieneigentum auf Teilzeit-Basis betreffen, handelt. In der Annahme,<br />

dass der Verkauf von Timesharing-Objekten oft dadurch gefördert wird, dass der Verbraucher<br />

zu Verkaufsförderungsveranstaltung durch die Zusendung von Werbebriefen oder die Verteilung<br />

von Reklamezetteln auf der Straße (oft verstärkt durch das Versprechen von Werbegeschenken)<br />

eingeladen wird, sieht das FINNISCHE Recht vor, dass wenn das Timesharing dem<br />

Verkäufer in Person bei einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung angeboten werden soll, der<br />

Gewerbetreibende in der Einladung die Natur der Veranstaltung genau zu bezeichnen hat und<br />

die wichtigsten Informationen über die Art des Timesharing-Rechtes, den Verkaufspreis, die<br />

übrigen Kosten und das Timesharing-Objekt bereitstellt. Das Schriftstück soll für den<br />

Verbraucher während der Veranstaltung jederzeit verfügbar sein, wenigstens in der in der<br />

Einladung benutzten Sprache.<br />

In RUMÄNIEN sind nach dem Gesetz 282/2004 die betreffenden Verträge zusätzlich den all-<br />

gemeinen Regeln sowie allen anderen anwendbaren Sondervorschriften unterstellt. In diesem<br />

Zusammenhang kann angenommen werden, dass die Regelungen der rumänischen Verord-<br />

nung Nr. 21/1992 oder des Verbrauchergesetzbuchs (Gesetz 296/2004) Anwendung finden.<br />

In BULGARIEN besteht insoweit ein höheres Verbraucherschutzniveau, als nach einer Vorschrift<br />

des Zivilgesetzbuchs Vereinbarungen, die die Rechte des Verbrauchers ausschließen,<br />

unzulässig sind.<br />

534


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Hans Schulte-Nölke und Andreas Börger<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Trotz vieler Unterschiede im Wortlaut der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften<br />

scheint die Zahl der in der <strong>EG</strong> festzustellenden Umsetzungsdefizite nicht sehr hoch zu sein.<br />

Zu erwähnen sind etwa:<br />

• Die vollständige (und nicht nur teilweise) Ausnahme von Verträgen im Sinne von<br />

Art. 3(2), 1. Spiegelstrich (Lieferung durch Händler im Rahmen häufiger und regelmäßiger<br />

Fahrten) oder 2. Spiegelstrich (Unterbringung, Beförderung, Lieferung von<br />

Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung) vom Anwendungsbereich der Richtlinie<br />

durch einige Mitgliedstaaten.<br />

• Eine fehlende allgemeine Pflicht zur schriftlichen Bestätigung der zuvor erteilten Informationen<br />

gem. Art. 5(1)(1) in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, LITAUEN und SPA-<br />

NIEN.<br />

• Die Widerrufsfrist von sieben „jour francs“ in FRANKREICH (vgl. Art. 6(1)) 1283<br />

• Die fehlende Verpflichtung zur Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass bestellte<br />

Waren oder Dienstleistungen nicht verfügbar sind (Art. 7(2)) in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIE-<br />

CHENLAND und LITAUEN.<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich ihrer nationalen Vorschriften über<br />

Fernabsatzgeschäfte im Vergleich zur Richtlinie erweitert, so zum Beispiel durch:<br />

1283 Die Kommission scheint sich hinsichtlich der Widerrufsfrist in Frankreich unsicher zu sein, vgl. den Bericht<br />

der Kommission KOM (2006) 514 endg. zur Umsetzung der Richtlinie 1997/7/<strong>EG</strong>, Anhang IV; http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0514:FIN:DE:PDF<br />

535


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

• Einen weiter gefassten Verbraucherbegriff (der z.B. juristische Personen umfasst).<br />

• Einen weiter gefassten Begriff des Fernabsatzgeschäfts (z.B. durch Verzicht auf das<br />

Erfordernis eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems).<br />

• Verzicht auf die Umsetzung der Ausnahmen in Art. 3.<br />

b. Ausübung von Optionen<br />

Die Mitgliedstaaten haben in unterschiedlichem Maße von den Optionen Gebrauch gemacht,<br />

die die Richtlinie anbietet:<br />

• Art. 7(3) (Ersetzungsrecht des Lieferanten mittels qualitätsmäßig und preislich<br />

gleichwertiger Ware oder Dienstleistung) wurde von der Hälfte der Mitgliedstaaten<br />

umgesetzt.<br />

• Art. 11(3)(a) (Beweislastumkehr hinsichtlich der Tatsachen, dass eine vorherige Unterrichtung<br />

stattfand, eine schriftliche Bestätigung erfolgte oder die Fristen eingehalten<br />

wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde) wurde ebenfalls von et-<br />

wa der Hälfte der Mitgliedstaaten umgesetzt.<br />

• Art. 11(2) (unabhängige Einrichtungen) wurde lediglich von 6 Mitgliedstaaten umgesetzt.<br />

• Die Option des Art. 14 S. 2 (Verbot des Vertriebs bestimmter Waren und Dienstleistungen,<br />

insbesondere Arzneimittel, im Fernabsatz) wurde lediglich von drei Mitglied-<br />

staaten ausgeübt.<br />

c. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben von der Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch gemacht.<br />

Beispiele hierfür sind insbesondere:<br />

• Art. 4: Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten (z. B. Adresse des Lieferers,<br />

Telefonnummer, Nichtbestehen des Widerrufsrechts)<br />

• Art. 5(1):<br />

- Pflicht zur rechtzeitigen Bestätigung zusätzlicher Informationen während der Vertragsdurchführung<br />

- Vorverlegung des Zeitpunktes, zu dem die Bestätigung zu erfolgen hat<br />

536


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

- Zusätzliche formale Anforderungen: Nichtumsetzung der Klausel „oder auf einem<br />

anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger“ und hieraus folgende Verpflichtung<br />

des Lieferers, die Bestätigung immer in schriftlicher Form zu erteilen<br />

- Pflicht zum Gebrauch eines bestimmten Wortlauts oder einer bestimmten Form für<br />

die Information des Verbrauchers (insbesondere einer Standardbelehrung über das<br />

Widerrufsrecht)<br />

- Anforderungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache<br />

• Art. 6(1):<br />

- Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

- Einführung formaler Anforderungen für die Ausübung des Widerrufsrechts durch<br />

den Verbraucher<br />

- Nichtumsetzung der in Art. 6(3) vorgesehenen Ausnahmeregelungen.<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

Die Richtlinie weist einige Unklarheiten und Widersprüche auf, dies sind insbesondere:<br />

• Es ist unklar, ob Verträge mit gemischt beruflichem und privatem Zweck unter den<br />

Verbraucherbegriff fallen (Art. 2(1))<br />

• Es ist unklar, ob gemeinnützige Organisationen Lieferer im Sinne der Richtlinie sein<br />

können (Art. 2(3)).<br />

• Es ist unklar, ob sog. Ebay-Auktionen unter den Begriff der „Auktion” (Art. 3(1), 5.<br />

Spiegelstrich) fallen.<br />

• Das Erfordernis, dass gewisse Informationen „rechtzeitig“ zur Verfügung gestellt<br />

werden müssen (Art. 4(1); Art. 5(1)), scheint einige Unklarheiten geschaffen zu haben<br />

• Die Bemessung der Widerrufsfrist (7 Werktage) ist schwierig zu handhaben (insbesondere<br />

in grenzüberschreitenden Fällen, bei denen jeweils verschiedene Tage als arbeitsfreie<br />

Tage gelten können) und zudem nicht kohärent zu den in anderen Richtlinien<br />

vorgesehenen Widerrufsfristen.<br />

• Es ist unklar, ob Art. 6(1) S. 3 und 4 die Widerrufsfrist auf ein Maximum von genau 3<br />

Monaten oder auf bis zu 3 Monate und 7 zusätzliche Werktage verlängern.<br />

537


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

• Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Maximum von bis zu 3 Monaten (und unter<br />

Umständen 7 zusätzlichen Werktagen) ist nicht kohärent zu den Bestimmungen in<br />

anderen Richtlinien sowie der Entscheidung des EuGH im Fall Heininger. 1284<br />

• Art. 7(1) lässt unerwähnt, dass für die Entstehung der dort genannten Verpflichtungen<br />

ein vorheriger Vertragsschluss notwendige Voraussetzung ist.<br />

• Die Richtlinie enthält keinerlei Regeln zur Fristberechnung, was z.B. im Hinblick auf<br />

die Bedeutung von „Werktag“ oder auf Fristenden, die auf einen Sonntag, einen gesetzlichen<br />

Feiertag oder auf einen Samstag fallen, einige Fragen offen lässt.<br />

4. Schutzlücken in der Fernabsatzrichtlinie<br />

Die Studie förderte nicht viele Schutzlücken zutage, zu nennen sind jedoch:<br />

• Das Fehlen von Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob es zur Fristwahrung ausreicht,<br />

dass der Verbraucher die Widerrufserklärung vor dem Ende der Widerrufsfrist absendet.<br />

• Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Frage, inwieweit die Richtlinie auf online<br />

abrufbare digitale Inhalte, wie etwa Computersoftware, Musik oder Spiele anwendbar<br />

ist.<br />

5. Mögliche Hemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Handelsverkehr<br />

Offensichtliche Handelshemmnisse im Anwendungsbereich der Richtlinie sind insbesondere:<br />

• Unterschiede bei den Informationspflichten und auch Unterschiede im Hinblick auf<br />

die Form, in der die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />

• Unterschiedliche Widerrufsfristen, die formalen Anforderungen an die Ausübung des<br />

Widerrufsrechts durch den Verbraucher und die Unterschiede im Hinblick auf die<br />

Rückabwicklung des Vertrages nach dem Widerruf (da solche Unterschiede die Information<br />

der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht behindern).<br />

1284<br />

EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99 (Georg Heininger und Helga Heininger ./. Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG).<br />

538


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Um die vorhandene Unklarheiten und Widersprüche zu beseitigen, ist zu folgenden Maßnahmen<br />

zu raten:<br />

• Eine Definition des Verbraucherbegriffs, die Verträge mit gemischt beruflichem und<br />

privatem Zweck berücksichtigt.<br />

• Eine Definition des Begriffs des Lieferers, die gemeinnützige Organisationen berücksichtigt<br />

• Eine neue Definition von „Ware” (im Hinblick auf digitale Inhalte)<br />

• Eine (neue) Definition von „Auktion“ (im Hinblick auf Ebay-Auktionen)<br />

• Eine Klärung des Begriffs „rechtzeitig“ (Art. 4(1); Art. 5(1)) am Beispiel der Richtlinie<br />

2002/65, u. U. auch Orientierung an der Regelung in einigen Mitgliedstaaten.<br />

• Einfügung von Regeln über die Fristberechnung (oder – was eventuell empfehlenswerter<br />

wäre – ein Verweis auf die Verordnung 1182/71)<br />

• Eine Klärung der Frage, ob Art. 6(1), S. 3 und 4 die Widerrufsfrist auf ein Maximum<br />

von 3 Monaten oder 3 Monaten und 7 Werktagen verlängern<br />

• Einfügung einer Regelung über die fristgerechte Abgabe und Zugang der Widerrufserklärung<br />

(„dispatch rule“), die auch klärt, ob wirksam widerrufen wurde, wenn der<br />

Verbraucher die Erklärung fristgerecht absendet, sie den Lieferer aber niemals erreicht.<br />

Darüber hinaus sind zur Beseitigung zumindest der offensichtlichsten Handelshemmnisse<br />

folgende Maßnahmen zu erwägen:<br />

• Zumindest die vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 4) könnten in Überstimmung<br />

mit Richtlinie 2002/65 und dem Recht derjenigen Mitgliedstaaten gebracht<br />

werden, die von der Mindestharmonisierungsklausel (z. B. Adresse des Lieferers,<br />

Nichtbestehen des Widerrufsrechts) Gebrauch gemacht haben.<br />

• Eine (gemeinschaftsrechtliche) Regelung einer Standardbelehrung des Verbrauchers<br />

über sein Widerrufsrecht.<br />

• Die Widerrufsfrist könnte auf 14 Kalendertage verlängert werden, was den Einklang<br />

mit Richtlinie 2002/65 herstellen würde.<br />

• Ausschluss jeglicher formaler Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts.<br />

539


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

• Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 3 Monate im Fall der Verletzung von Informationspflichten<br />

seitens des Lieferers könnte im Hinblick darauf überprüft werden, ob<br />

die vollständige Nichtübermittlung der Informationen über das Widerrufsrecht hiervon<br />

ausgenommen wird. Für diesen Fall wäre eine härtere Sanktion, z.B. die nicht endende<br />

Widerrufsfrist im Sinne der Heininger-Entscheidung 1285 oder eine wesentlich längere<br />

Widerrufsfrist (z.B. ein Jahr, wie schon jetzt in Finnland) denkbar.<br />

Insbesondere ist zu erwägen, ob einige der genannten Vorschriften von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

ausgenommen werden können, um die Errichtung neuer Handelsschranken<br />

durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.<br />

1285<br />

EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99 (Georg Heininger und Helga Heininger ./. Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG)<br />

540


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

I. Mitgliedstaatliche Regelungen vor Inkrafttreten der Fernabsatzrichtlinie<br />

Vor der Verabschiedung der Richtlinie 97/7 war das Verbraucherschutzniveau im Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie sehr unterschiedlich. Dies lässt sich anhand von 3 Gruppen von<br />

Beispielen verdeutlichen:<br />

1. In einigen Mitgliedstaaten galt bereits ein mit dem von der Richtlinie vorgesehen Schutz<br />

vergleichbares Verbraucherschutzrecht. Ein recht hohes Verbraucherschutzniveau hatten zu<br />

einem relativ frühen Zeitpunkt beispielsweise BELGIEN durch das Gesetz über Handelspraktiken<br />

von 1971 sowie das Gesetz vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken sowie Information<br />

und Schutz von Verbrauchern, die beide Vorschriften über die Zusendung unverlangter Ware<br />

enthielten, DÄNEMARK durch das Gesetz Nr. 137 vom 29. März 1978 über Verbraucherverträ-<br />

ge, welches auch Fernabsatzgeschäfte regelte, PORTUGAL durch die Rechtsverordnung 272/87<br />

vom 3. Juli, welche dem Unternehmer Informationspflichten auferlegte und dem Verbraucher<br />

ein mit dem der Richtlinie vergleichbares Widerrufsrecht gab, und schließlich FRANKREICH<br />

durch das Gesetz vom 6. Januar 1998, welches einige Vorschriften über Homeshopping ent-<br />

hielt, sichergestellt. Andere Mitgliedstaaten wie SPANIEN und GRIECHENLAND erließen in den<br />

frühen 90er Jahren an dem Kommissionsvorschlag für die Richtlinie 97/7 orientierte Verbrau-<br />

cherschutzvorschriften.<br />

2. In Mitgliedstaaten wie dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH, IRLAND, ITALIEN, SCHWEDEN,<br />

FINNLAND und den NIEDERLANDEN existierten keine besonderen Rechtsvorschriften über<br />

Fernabsatzgeschäfte, abgesehen von einigen Vorschriften über die Zusendung unverlangter<br />

Ware im VEREINIGTEN KÖNIGREICH und IRLAND 1286 sowie über Absatzgeschäfte per Telefon<br />

oder Post in FINNLAND. Nichtsdestotrotz wurden Verbraucher durch Verhaltenskodizes (codes<br />

of conduct) und andere freiwillige Selbstverpflichtungen geschützt.<br />

3. Eine dritte Gruppe von Mitgliedstaaten wies vor Umsetzung der Richtlinie im Bereich der<br />

Fernabsatzgeschäfte keine vergleichbaren Schutzvorschriften auf. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND und ÖS-<br />

TERREICH gab es keine keinen spezifischen zivilrechtlichen Verbraucherschutz. Lediglich eine<br />

geringe Auswahl von Geschäftspraktiken galt als unlauter und wurde daher durch das UWG<br />

(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) untersagt. In den neuen Mitgliedstaaten (z.B.<br />

1286 Grabitz/Hilf/Micklitz, Haustürwiderrufsrichtlinie, „Nach A3“, Rn 17.<br />

541


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

ESTLAND, UNGARN, LITAUEN, SLOWENIEN, POLEN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, MALTA,<br />

ZYPERN) existierte überhaupt kein vergleichbarer Schutz. In RUMÄNIEN waren die allgemeinen<br />

Vorschriften des bulgarischen Zivilgesetzbuches anwendbar. In BULGARIEN wurde 1999<br />

das erste Verbraucherschutzgesetz erlassen. Im Jahr 2005 wurde ein zweites Verbraucherschutzgesetz<br />

in Kraft gesetzt. Vor 1999 galten die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches.<br />

542


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Anwendungsbereich<br />

1. Verbraucher<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Nach Art. 2(2) der Richtlinie ist ein Verbraucher eine „natürliche Person, die beim Abschluss<br />

von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.<br />

a. Gesetzgebungstechnik<br />

Einige Mitgliedstaaten haben eine allgemeine Verbraucherdefinition geschaffen, die auf viele<br />

verschiedenartige Verbraucherverträge anwendbar ist. Dies sind z.B. ÖSTERREICH, BELGIEN,<br />

BULGARIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN 1287 , SLOWENIEN und<br />

SPANIEN.<br />

DÄNEMARK 1288 , PORTUGAL 1289 , die SLOWAKEI 1290 und SCHWEDEN haben jeweils Verbraucherdefinitionen<br />

in Kraft gesetzt, die für Haustür- und Fernabsatzgeschäfte gelten. Andere Mitgliedstaaten<br />

haben die Richtlinie 97/7 in Form eines Spezialgesetzes umgesetzt und verwen-<br />

den daher eine nur auf Fernabsatzgeschäfte anwendbare Verbraucherdefinition, so z.B. das<br />

VEREINIGTE KÖNIGREICH, IRLAND, ZYPERN und LUXEMBURG. In FRANKREICH gibt es mangels<br />

einer Umsetzung dieser Richtlinienvorschrift lediglich eine richterrechtlich geprägte Verbraucherdefinition.<br />

1291 In UNGARN enthält die Umsetzungsgesetz zu Richtlinie 97/7 keine aus-<br />

drückliche Verbraucherdefinition. Es ist unklar, ob die Definition in § 685(d) ungarischer CC<br />

oder die Definition in § 2(e) des Verbraucherschutzgesetzes anwendbar ist. Diese Frage dürfte<br />

sich jedoch durch mit der geplanten Inkorporierung der Fernabsatzrichtlinie in das Zivilgesetzbuch<br />

erledigen.<br />

Umsetzung von Art. 2(2) der Richtlinie 97/7: Verbraucherbegriff<br />

Verweis auf eine allgemeinerer Definition AT, BE, BG, CZ, EE, EL, DE, FI, HU, IT,<br />

1287 Art. 22 POLNISCHER CC (anwendbar auf Haustür- und Fernabsatzgeschäfte sowie AGB).<br />

1288 § 3(1) des Gesetzes Nr. 451 vom 9 Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

1289 Art. 1(3)(a) der Rechtsverordnung 143/2001 vom 26. April.<br />

1290 § 1 des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

1291 Siehe z.B. Cass. civ., chambre civile 1, Urteil vom 5 März 2002, Bulletin 2002 I no. 78, 60.<br />

543


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Definition für Vorschriften über sowohl<br />

Haustür- als auch Fernabsatzgeschäfte<br />

Definition für Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

LT, LV, MT, NL, PL, SL, ES (17)<br />

DK, PT, SK, SE (4)<br />

Keine ausdrückliche Umsetzung FR 1292 (1)<br />

b. Inhalt der Definitionen<br />

CY, IE, LU, RO, UK (5)<br />

Obwohl die Verbraucherdefinition durch die Mitgliedstaaten grundsätzlich korrekt umgesetzt<br />

wurde, lässt sich eine große Zahl von Unterschieden feststellen. Dies liegt daran, dass die<br />

meisten Mitgliedstaaten die Definition nicht wortgetreu umgesetzt haben. Als Folge hiervon<br />

bestehen die Unterschiede zumeist nur in Details. Ein breiter Überblick hierzu findet sich im<br />

allgemeinen Kapitel über den Verbraucherbegriff. 1293 Im Hinblick auf Fernabsatzgeschäfte<br />

lassen sich einige wesentliche Abweichungen wie folgt darstellen:<br />

aa. Einschluss bestimmter juristischer Personen<br />

Genau wie die Richtlinie beschränken die BULGARISCHEN, ZYPRIOTISCHEN, NIEDERLÄNDI-<br />

SCHEN, ESTNISCHEN, FINNISCHEN, D<strong>EU</strong>TSCHEN, IRISCHEN, ITALIENISCHEN, LETTISCHEN, LITAUI-<br />

SCHEN, LUXEMBURGISCHEN, MALTESISCHEN, PORTUGIESISCHEN, RUMÄNISCHEN, SLOWENI-<br />

SCHEN, SLOVAKISCHEN und SCHWEDISCHEN sowie die Umsetzungsvorschriften des VEREINIG-<br />

TEN KÖNIGREICHS den Anwendungsbereich auf Verbraucherseite ausdrücklich auf natürliche<br />

Personen. In LETTLAND fand kürzlich eine Reform statt, die unter anderem auch zur Folge<br />

hat, dass juristische Personen vom Verbraucherbegriff ausgenommen sind. 1294<br />

In einigen Staaten werden jedoch auch juristische Personen (z.B. private Personenzusammenschlüsse)<br />

als Verbraucher behandelt, wenn sie aus privaten Zwecken handeln. Bei diesen Mit-<br />

1292<br />

Es gibt einen richterrechtlichen Verbraucherbegriff: Siehe z.B. Cass. civ., chambre civile 1, Urteil vom 5.<br />

März 2002, Bulletin 2002 I no. 78, 60.<br />

1293<br />

S. Teil 3.A.<br />

1294<br />

Ergänzung des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte, in Kraft getreten am 11. November 2005.<br />

544


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

gliedstaaten handelt es sich um ÖSTERREICH, BELGIEN 1295 , die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄ-<br />

NEMARK, FRANKREICH, GRIECHENLAND 1296 , UNGARN, IRLAND, POLEN und SPANIEN.<br />

Überblick: Einschluss juristischer Personen in den Verbrauchbegriff<br />

Beschränkung auf natürliche Personen BG, CY, DE, EE, FI, IE, IT, LT, LU, LV,<br />

MT, NL, RO, PT, SE, SL, SK, UK (18)<br />

Einschluss juristischer Personen AT, BE, CZ, DK, EL, ES, FR, HU, PL (9)<br />

bb. Klärung für Verträge mit gemischtem Zweck<br />

Der Definition des Verbrauchers in Art. 2(2) der Richtlinie 97/7 lässt offen, ob eine Person,<br />

die einen Vertrag aus gemischt privatem und geschäftlichen Anlass schließt vom Verbraucherbegriff<br />

erfasst wird (etwa, wenn der Anlass des Vertrages teils in Ausübung, teils nicht in<br />

Ausübung eines Gewerbes besteht, wie z.B. der Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu sowohl privatem<br />

als auch beruflichem Gebrauch). In Auslegung der ähnlich lautenden Definition des Brüs-<br />

sel I- Abkommens hat der EuGH (Rs. C-464/01 – Gruber) entschieden, dass sich der Erwerber<br />

in einem solchen Fall nicht auf die in den Artikeln 13 bis 15 des Abkommens niedergeleg-<br />

ten Regeln über die besondere Zuständigkeit berufen kann, wenn der beruflich-gewerbliche<br />

Zweck „derart nebensächlich [ist], dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Ge-<br />

schäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt“. Die Tatsache, dass das private Element<br />

überwiegt, wurde in diesem Zusammenhang als irrelevant erachtet. Ob diese Entscheidung<br />

auf Fernabsatzgeschäfte übertragbar ist, bleibt fraglich.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben versucht klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine<br />

Person, die einen solchen Vertrag zu „Mischzwecken“ abschließt, als Verbraucher zu behandeln<br />

ist. DÄNEMARK, FINNLAND 1297 und SCHWEDEN 1298 haben ausdrücklich geregelt, dass in<br />

solchen Fällen der dominante Vertragszweck den Vorrang hat. Beispielsweise soll dabei nach<br />

den FINNISCHEN Gesetzgebungsmaterialien der private Zweck fraglich sein, wenn eine Person<br />

1295 Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz<br />

„die ausschließlich zu privaten Zwecken handeln“.<br />

1296 In GRIECHENLAND werden juristische Personen sogar dann als Verbraucher behandelt, wenn sie aus gewerblichem<br />

Zwecken handeln, solange sie die Endabnehmer der Produkte oder Dienstleistungen sind.<br />

1297 Kapitel 1, § 4 des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1298 Kapitel 1, § 2 des Gesetzes (2005:59) zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen.<br />

545


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

nach dem dortigen Bilanzgesetz 1299 bilanzpflichtig ist. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND werden die Gerichte<br />

ihr Augenmerk wahrscheinlich ebenfalls auf die Frage lenken, ob der private oder der geschäftliche<br />

Zweck überwiegt. 1300 In ITALIEN ist die Verbraucherdefinition im Hinblick auf<br />

Mischzweckfälle der der Richtlinie recht ähnlich, allerdings wurde in einem Fall, in dem ein<br />

kleiner Tabakwarenhändler einen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug abschloss, das sowohl<br />

für private als auch gewerbliche Zwecke genutzt werden sollte, dieser rechtlich als Verbraucher<br />

behandelt. 1301 Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob im vorliegenden Fall der private<br />

Zweck des Vertragsschlusses überwog. Vertragsabschlüsse über Waren oder Dienstleistung<br />

mit sowohl privatem als auch gewerblichem Zweck stellen in GRIECHENLAND kein Problem<br />

dar, da nach dem hier geltenden Verbraucherbegriff auch ein Gewerbetreibender als<br />

Verbraucher behandelt werden kann. Das entscheidende Kriterium ist hier, dass der Verbraucher<br />

der Endempfänger der Ware oder der Dienstleistung ist.<br />

In ÖSTERREICH 1302 und BELGIEN 1303 ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Waren oder<br />

Dienstleistungen zu einem Zweck erwirbt oder in Anspruch nimmt, die außerhalb seiner gewerblichen<br />

Tätigkeit liegen. Als Folge hiervon wird eine Person nur dann als Verbraucher<br />

betrachtet, wenn sie den Vertrag zu ausschließlich privaten Zwecken schließt. Obwohl die<br />

Verbraucherdefinition in einigen anderen Mitgliedstaaten recht ähnlich gestaltet ist, ist nicht<br />

vorhersehbar, wie die Rechtsprechung die Frage der Mischzweckfälle jeweils behandeln wird.<br />

Überblick: Vertragschlüsse mit „gemischtem” Zweck als Verbrauchervertrag<br />

Rein privater Zweck erforderlich AT, BE (2)<br />

Auch Mischzweckfälle, überwie-<br />

gender Vertragszweck ist ausschlaggebend<br />

Auch Mischzweckfälle – unklar,<br />

ob der private Zweck überwiegen<br />

DE, DK, FI, SE (4)<br />

IT (1)<br />

1299<br />

Kirjanpitolaki 1336/1997.<br />

1300<br />

S. OLG Naumburg, Urteil vom 11 Dezember 1997, NJW-RR 1998, 1351 (betrifft Verbraucherkredit).<br />

1301<br />

Giudice di pace Civitanova Marche, Entscheidung vom 4. Dezember 2001, Gius 2002, 1188.<br />

1302<br />

§ 1(1)(1) und § 1(1)(2) des Konsumentenschutzgesetzes: § 1(1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte,<br />

an denen<br />

1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer<br />

genannt) und<br />

2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.<br />

1303<br />

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz<br />

sowie Art. 2(2) des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung,<br />

unfaire Vertragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe .<br />

546


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

muss<br />

Keine eindeutige Regelung für<br />

Mischzweckfälle erkennbar<br />

cc. Ausweitung auf bestimmte Gewerbetreibende<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

BG, CY, CZ, EE, EL, ES, FR 1304 , HU, IE, LT,<br />

LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SL, ES, SK,<br />

UK (20)<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den Verbraucherbegriff so erweitert, dass er auch bestimmte<br />

Gewerbetreibende erfasst. Dies ist in FRANKREICH der Fall, wo nach ständiger Rechtsprechung<br />

unter einem Verbraucher eine (natürliche oder juristische) Person verstanden wird, die<br />

einen Vertrag schließt, der nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit steht. 1305 Ein Betrieb wird demnach wie ein Verbraucher geschützt, wenn<br />

es einen für sein Gewerbe atypischen Vertrag schließt; in einem solchen Fall wird der Betrieb<br />

als nicht gewerblich betrachtet. 1306 In POLEN umfasst der scheinbar recht ähnliche Verbrau-<br />

cherbegriff des CC auch eine Person, die indirekt zu gewerblichen Zwecken handelt. Auch<br />

das LETTISCHE 1307 Recht wies eine ähnliche Definition auf: Als Verbraucher galt eine natürli-<br />

che oder juristische Person, die zu einem Zweck, der nicht in direktem Zusammenhang mit<br />

ihrer unternehmerischen Tätigkeit steht, Güter erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch<br />

nimmt, dies in der Zukunft tun könnte oder den Wunsch hierzu äußert. In GRIECHENLAND, wo<br />

eine Begrenzung auf private Zwecke im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten nicht existiert,<br />

gilt als Verbraucher jedes Individuum oder juristische Person, vorausgesetzt, dass die Waren<br />

oder Dienstleistungen auf dem Markt für sie bestimmt sind oder sie hiervon Gebrauch macht,<br />

und dass das Individuum oder die juristische Person der Endempfänger der Ware oder Dienstleistung<br />

ist. Der Empfänger von Werbung wird ebenfalls als Verbraucher betrachtet. In der<br />

Praxis kann ein derartig weiter Verbraucherbegriff natürlich Schwierigkeiten bei der Handhabung<br />

des Gesetzes verursachen, deshalb wird in der Literatur die Erforderlichkeit einer teleologischen<br />

Reduktion der Vorschrift erwogen; und zwar dergestalt, dass die Schutzbedürftigkeit<br />

als Verbraucher in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden muss. Das MALTESI-<br />

1304 In der Rechtsprechung der unteren Instanzen lassen sich einige Beispiele für die Anwendung der AGB-<br />

Gesetzgebung auf solche Mischzweckfälle finden, in denen der private Zweck überwiegt.<br />

1305 S. z.B. Cass. civ., chambre civile 1, Urteil vom 5. März 2002, Bulletin 2002 I no. 78, 60<br />

1306 Zu den Einzelheiten s. das allgemeine Kapitel über den Verbraucherbegriff, Teil 3. A.<br />

1307 Seit der Reform des Gesetzes zum Schutzes von Verbraucherrechten, die am 27. Oktober 2005 in Kraft trat,<br />

umfasst der Verbraucherbegriff nur noch natürliche Personen.<br />

547


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

SCHE Recht verweist auf die allgemeine Verbraucherdefinition des Gesetzes zu Verbraucherfragen,<br />

welches die gemeinschaftsweit detaillierteste Regelung des Verbraucherbegriffs darstellt.<br />

Ein Verbraucher ist hiernach:<br />

(i) jedes Individuum, das im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts<br />

oder in anderen Angelegenheiten zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit<br />

seinem Gewerbe, Betrieb, Handwerk oder Berufsausübung steht, sowie<br />

(ii) jedes andere Individuum, welches nicht der unmittelbare Erwerber oder Nutznießer ist<br />

und das – unabhängig von der Zugehörigkeit zum Haushalt des Verbrauchers – mit (ausdrücklicher<br />

oder stillschweigender) Genehmigung oder Einwilligung des Verbrauchers die<br />

Ware oder Dienstleistung in Anspruch genommen, benutzt oder verbraucht hat, und diese<br />

Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher von einem Unternehmer im Zuge seines Gewerbes,<br />

Betriebs, Handwerks oder seiner Berufsausübung geliefert worden ist, was auch<br />

Waren und Dienstleistung einschließt, die der Verbraucher als Treuprämie oder im Rahmen<br />

eines oder ähnlicher oder gleichartiger Belohnungssystems (gift scheme) erhält, sowie<br />

(iii) jede andere Kategorie oder Art natürlicher oder juristischer Personen, die für alle oder<br />

nur einige Zwecke des Gesetzes zu Verbraucherfragen vom Minister für Verbraucherfragen<br />

nach Anhörung des Rates für Verbraucherfragen als Verbraucher bestimmt wird.<br />

Jedenfalls Punkt III ermöglicht, dass auch Gewerbetreibende unter den maltesischen Verbraucherbegriff<br />

fallen 1308 .<br />

Das SPANISCHE Recht hält sich nicht an die Terminologie der Richtlinie sondern führt in Teilen<br />

den Begriff des „Käufers“ ein. Nichtsdestotrotz wird an anderer Stelle der „Verbraucher“<br />

erwähnt. Letzterer Begriff schließt auch juristische Personen ein und richtet sich auf das Konzept<br />

des „Endempfängers“. Dieser Begriff scheint jeden Käufer, d.h. letztlich die Allgemeinheit,<br />

zu erfassen und nicht notwendigerweise (nur) den Verbraucher, da das spanische Recht<br />

nicht auf den „nicht mit dem Gewerbe im Zusammenhang stehenden Zweck“ abstellt. Einerseits<br />

ist hierdurch der Anwendungsbereich des spanischen Verbraucherschutzrechts wesentlich<br />

weiter als der Anwendungsbereich der Richtlinie. Andererseits ist jedoch fraglich, ob das<br />

spanische Recht auch einem Käufer Schutz gewährt, der Ware zu einem privaten Zweck aber<br />

1308 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der zuständige Minister bis zum jetzigen Zeitpunkt Gewerbetreibende<br />

nicht ausdrücklich als besondere Art oder Kategorie von Personen festgelegt hat, die unter den Verbraucherbegriff<br />

fallen sollen.<br />

548


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

mit der Absicht erwirbt, sie später weiterzuverkaufen. Ob und inwieweit dies mit der Richtlinie<br />

in Einklang zu bringen ist, ist in der spanischen Literatur umstritten.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND stellt die Definition des Verbraucherbegriffs klar, dass ein Arbeitnehmer,<br />

der einen Vertrag im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung abschließt (z.B. der Kauf von<br />

Arbeitskleidung), als Verbraucher geschützt wird. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht<br />

entschieden, dass ein Arbeitnehmer als Verbraucher gilt. 1309 Es ist möglich, dass in anderen<br />

Mitgliedstaaten Arbeitnehmer zumindest in gewissem Maße ebenfalls als Verbraucher<br />

behandelt werden.<br />

Überblick: Ausweitung auf bestimmte Gewerbetreibende<br />

Ausweitung auf bestimmte Gewerbetreibende EL, FR, MT, LV, PL (5)<br />

Klarstellung, dass Arbeitnehmer Verbraucher<br />

sind.<br />

dd. Beispiele für Unterschiede im Wortlaut<br />

DE (1)<br />

Die Vielgestaltigkeit der mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften zeigt sich an einigen<br />

weiteren Beispielen: Die meisten Mitgliedstaaten halten sich relativ eng an den Wortlaut der<br />

Richtlinie, Beispiele sind unter vielen anderen ZYPERN, PORTUGAL und LUXEMBURG (z.B:<br />

« toute personne physique qui, dans les contrats relevant de la présente loi, agit à des fins qui<br />

n'entrent pas dans le cadre de son activité professionnelle »). In ESTLAND ist die Ausdrucks-<br />

weise sehr ähnlich („Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit ihrem gewerblichen oder beruflichen<br />

Aktivitäten stehen“). Dies gilt auch für die NIEDERLANDE, wo ein Verbraucher eine<br />

natürliche Person darstellt, die zu Zwecken handelt, die nicht in Zusammenhang mit ihrem<br />

Gewerbe, Betrieb oder Beruf stehen. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist es jede natürliche Person,<br />

die bei Abschluss eines von der Umsetzungsvorschrift erfassten Vertrages zu Zwecken<br />

handelt, die nicht in Zusammenhang mit ihrem Gewerbe stehen. Eine ähnliche Definition findet<br />

sich auch im TSCHECHISCHEN Recht: Verbraucher ist jede Person, die bei Abschluss und<br />

Durchführung eines Vertrages zu Zwecken handelt, die nicht in Zusammenhang mit ihrem<br />

Gewerbe stehen. Das SLOWAKISCHE Recht betrachtet eine natürliche Person als Verbraucher,<br />

1309<br />

BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NJW 2005, 3305; s. auch Teil 3. A der Studie zum Verbraucherbegriff<br />

549


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

wenn sie Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt und diese nicht der Ausübung<br />

ihres Gewerbes, Betriebs oder Berufes dienen. Die SLOWENISCHE Definition ähnelt der<br />

vorigen sehr stark, ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die Waren oder Dienstleistungen<br />

zu Zwecken erwirbt oder in Anspruch nimmt, die nicht in Zusammenhang mit ihre beruflichen<br />

oder sonstwie auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit stehen. Ähnlich auch in LI-<br />

TAUEN, wo als Verbraucher eine natürliche Person bezeichnet wird, die Güter oder Dienstleistungen<br />

erwirbt oder in Anspruch nimmt bzw. den Wunsch hiernach äußert und dies zu Zwecken<br />

tut, die als nicht in Zusammenhang mit ihrem Gewerbe oder Beruf stehend gelten, nämlich<br />

zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs oder das des eigenen Haushalts. Die RUMÄNI-<br />

SCHE Definition lautet: Jede natürliche Person oder in einer Vereinigung zusammengeschlossene<br />

Gruppe natürlicher Personen, welche zu außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegenden<br />

Zwecken Waren erwirbt, ge- oder verbraucht oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Das<br />

ÖSTERREICHISCHE Recht verwendet eine Negativdefinition. Verbraucher ist, wer kein Unter-<br />

nehmer ist. Ein Unternehmer ist hingegen derjenige, für den das Rechtsgeschäft zur Betrieb<br />

seines Unternehmens gehört. Obwohl sich all diese Definitionen im Wortlaut unterscheiden,<br />

scheinen sie jedoch sämtlich die Richtlinie korrekt umsetzen oder können zumindest richtlinienkonform<br />

ausgelegt werden.<br />

2. Lieferer<br />

Gemäß der Richtlinie 97/7 ist ein Lieferer „jede natürliche oder juristische Person, die beim<br />

Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit handelt“. Der Wortlaut dieser Definition weicht leicht von denjenigen anderer<br />

Verbraucherschutzrichtlinien ab. 1310 Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass diese<br />

Definitionen grundsätzlich einheitlich auszulegen sind.<br />

An dieser Stelle ist es hilfreich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Hauptzweck der<br />

Definition des Lieferers einfach nur darin liegt, klarzustellen, dass die Richtlinie nur auf B2C-<br />

Geschäfte und nicht auf C2C-Geschäfte anwendbar ist. Daher haben Abweichungen der mitgliedstaatlichen<br />

Umsetzungsvorschriften keinen großen Einfluss auf die effektive Funktion<br />

der Richtlinie, solange die jeweilige Verbraucherdefinition präzise ist und die jeweilige Definition<br />

des Gegenparts keine Personen ausschließt, die „Lieferer“ im Sinne der Richtlinie sind.<br />

1310 S. hierzu eingehend Teil 3. B der Studie.<br />

550


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Von diesem Ausgangspunkt aus scheinen die Unterschiede, die sich zwischen den verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten zeigen, nicht von besonders großer Bedeutung zu sein. Einige Mitgliedstaaten<br />

haben die Richtlinie 1:1 in ihr jeweiliges Recht umgesetzt, so etwa DÄNEMARK,<br />

IRLAND, ITALIEN, die NIEDERLANDE und PORTUGAL. Jedoch haben nicht alle Mitgliedstaaten<br />

so exakt die Definition der Richtlinie übernommen: In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist die<br />

allgemeine Definition des Lieferers auch auf Fernabsatzgeschäfte anwendbar. 1311 In ESTLAND,<br />

FINNLAND, MALTA, POLEN und SCHWEDEN wird der Begriff „Händler“ verwendet, während es<br />

in ITALIEN und LUXEMBURG der „Gewerbetreibende“ 1312 ist, gegen den der Verbraucher seine<br />

Rechte ausüben kann. Im SLOWENISCHEN Recht wird der Begriff „Unternehmen“ verwendet,<br />

während in D<strong>EU</strong>TSCHLAND vom „Unternehmer“ die Rede ist. Viele Mitgliedstaaten haben<br />

versucht, mit ihrer jeweiligen Regelung auch Detailfragen zuklären oder typische Beispiele zu<br />

geben. Im LETTISCHEN 1313 und im LITAUISCHEN 1314 Recht werden der „Verkäufer“ und der<br />

„Dienstleister“ unterschieden. BELGIEN verwendet ebenfalls den Begriff des „Verkäufers“,<br />

wobei auf die Tätigkeit des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen abgestellt wird und<br />

nicht – etwas anders als in der Richtlinie – auf den Vertragsschluss selbst. 1315 Dies scheint in<br />

ESTLAND und FINNLAND ähnlich zu sein, wo neben dem Verkauf auch das Anbieten und<br />

Vermarkten in der Definition aufgeführt wird. Nach BULGARISCHEM Recht geht die Definition<br />

des Fernabsatzvertrages mit einem Verbraucher mit dem Erfordernis einher, dass dieser Vertrag<br />

von der anderen Partei in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ge-<br />

schlossen werden muss. Darüber hinaus hat der BELGISCHE Gesetzgeber ausdrücklich auch<br />

Handwerker und Künstler in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen 1316 . Der<br />

UNGARISCHE Gesetzgeber zählt in seiner Umsetzungsvorschrift diverse Typen von Unternehmen<br />

auf. Demgegenüber erscheint die RUMÄNISCHE Definition („Person, die die Erlaubnis<br />

1311<br />

§ 52(2) CC, der für alle Verbraucherverträge gilt: „… eine Person, die einen Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen<br />

oder sonstwie geschäftlichen Tätigkeit schließt und durchführt.“<br />

1312<br />

In Luxemburg “professionel”, in Italien “professionista”.<br />

1313<br />

Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte definiert „Dienstleister” als eine natürliche oder juristische<br />

Person, die für einen Verbraucher eine Dienstleistung erbringt. Die Definition enthält keinen Bezug auf<br />

eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dieser Person.<br />

1314<br />

Nach dem litauischen Verbraucherschutzgesetz ist der Verkäufer eine Person, der Waren in Geschäftsräumen<br />

oder auch außerhalb davon verkauft, und der Dienstleister eine Person, die Dienstleistungen anbietet.<br />

1315<br />

Die Erbringung von Dienstleistung fällt nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14.Juli 1991<br />

zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz, wenn es sich dabei um ein Handelsgeschäft<br />

im Sinne von Art. 2-3 des Handelsgesetzbuches oder um eine handwerkliche Tätigkeit handelt.<br />

1316<br />

Art. 1(6) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

551


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb des genehmigten Rahmens hat“)<br />

eher undeutlich 1317 .<br />

Weitere Beispiele für Zusätze zeigen sich in der D<strong>EU</strong>TSCHEN Umsetzung der Richtlinie, nach<br />

der rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich ebenfalls Unternehmer sein können<br />

(§ 14 BGB), oder auch in der ZYPRIOTISCHEN Umsetzung, nach der der Lieferer „entweder<br />

persönlich oder durch einen Vertreter“ tätig werden kann. 1318 MALTA verweist ausdrücklich<br />

sowohl auf Körperschaften als auch auf Personengesellschaften. Unter anderen stellen ÖS-<br />

TERREICH, GRIECHENLAND, MALTA und FINNLAND ausdrücklich klar, dass auch juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden. In anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland<br />

folgt dies bereits aus dem Begriff der juristischen Person.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben es unternommen, klarzustellen, ob eine Person ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />

ebenfalls erfasst wird. In ÖSTERREICH muss das fragliche Rechtsgeschäft zum<br />

Betrieb eines Unternehmens gehören. Der Ausdruck „Unternehmen“ wird definiert als „jede<br />

auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht<br />

auf Gewinn gerichtet sein.“ In GRIECHENLAND können sowohl gemeinnützige Einrichtungen<br />

und Organisationen als auch öffentlich-rechtliche Betriebe und Gebietskörperschaften als<br />

„Lieferer“ handeln. 1319 Die D<strong>EU</strong>TSCHEN Gerichte scheinen die Definition des Unternehmers<br />

ebenfalls dahingehend auszulegen, dass die Gewinnerzielungsabsicht keine notwendige Voraussetzung<br />

dafür ist, eine Person die regelmäßig und dauerhaft Waren verkauft, als Unter-<br />

nehmer zu behandeln. 1320 Im Gegensatz hierzu legen das SLOWENISCHE und das FINNISCHE<br />

Recht ausdrücklich fest, dass für die Qualifizierung als Gewerbetreibender die Gewinnerzie-<br />

lungsabsicht unabdingbar ist.<br />

In zwei Mitgliedstaaten existiert allerdings überhaupt keine ausdrückliche gesetzliche Definition<br />

des „Lieferers“. Die SPANISCHE Umsetzungsvorschrift nimmt auf den Ausdruck „Einzelhandel“<br />

(in Artikel 1(2) des Gesetzes 7/1996) Bezug und charakterisiert den Lieferer an einigen<br />

Stellen als ein „Fernabsatzunternehmen“, während wiederum andere Vorschriften auf den<br />

„Verkäufer“ verweisen. Welches Ausmaß an Schwierigkeiten diese Begriffsvielfalt für die<br />

1317<br />

Art. 2(1) lit. d der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

1318<br />

Art. 2 des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1319<br />

Art. 1(4)(ß) und Art. 1(3) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1320<br />

BGH, Urteil vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250.<br />

552


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Anwendung des spanischen Rechts nach sich zieht, ist nicht abzusehen. In FRANKREICH hingegen,<br />

wo es ebenfalls keine ausdrückliche Definition des Lieferers gibt, wird ein ausgesprochen<br />

weiter Begriff des Lieferers sowohl von der Literatur 1321 als auch von der Rechtsprechung<br />

befürwortet.<br />

3. Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen<br />

a. Definition des „Vertragsabschlusses im Fernabsatz“<br />

Gemäß Art. 2(1) der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Vertragsabschluss im Fernabsatz“<br />

jeden Vertrag,<br />

• der Waren oder Dienstleistungen betrifft,<br />

• im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems<br />

des Lieferers geschlossen wird und<br />

• bei dem der Lieferer für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses<br />

selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikations-<br />

techniken verwendet.<br />

BELGIEN, DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, FRANKREICH, IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG, MALTA,<br />

ÖSTERREICH, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, das VEREINIGTE KÖNIGREICH und ZYPERN<br />

haben diese Definition des Vertragsschlusses im Fernabsatz aus Art. 2(1) der Richtlinie 97/7<br />

wortwörtlich oder beinahe wortwörtlich umgesetzt. FINNLAND, die NIEDERLANDE und<br />

SCHWEDEN haben abweichende Formulierungen benutzt, die sich aber inhaltlich mit den Vor-<br />

gaben der Richtlinie zu decken scheinen. ESTLAND 1322 und LETTLAND 1323 haben hinzugefügt,<br />

dass der Lieferer dem Verbraucher entweder ein Angebot gemacht haben oder ihm gegenüber<br />

eine invitatio ad offerendum abgegeben haben muss. Die BULGARISCHEN 1324 , TSCHECHI-<br />

SCHEN 1325 , DÄNISCHEN 1326 , ESTNISCHEN 1327 , GRIECHISCHEN 1328 , POLNISCHEN 1329 und SPANI-<br />

1321<br />

Calais-Auloy und Steinmetz, Droit de la consommation, 4, schlagen unter Betonung des organisierten und<br />

systematisierten Vertriebsverhältnisses, welches ein Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und dem berufsmäßig<br />

Handelnden erzeugt, vor, alle berufsmäßig handelnden Personen unabhängig davon, ob es sich um private<br />

oder öffentliche Einrichtungen und Unternehmen handelt und ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, in den<br />

Begriff des Lieferers einzuschließen.<br />

1322<br />

§ 52(1)(2) Schuldrechtsgesetz.<br />

1323<br />

Art. 10(1) des Gesetzes zum Schutz von Verbraucherrechten.<br />

1324<br />

Art. 48(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1325<br />

§ 53(1) CC.<br />

1326<br />

§ 10a(1) des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

1327<br />

§ 52(1)(3) Schuldrechtsgesetz.<br />

1328<br />

Art. 4(1) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

553


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

SCHEN 1330 Umsetzungsvorschriften stellen klar, dass kein Vertragsabschluss im Fernabsatz<br />

vorliegt, wenn sich Verbraucher und Lieferer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am<br />

gleichzeitig gleichen Ort aufhalten. Nach BULGARISCHEM Recht liegt kein Fernabsatzvertrag<br />

vor, wenn Verbraucher und Lieferer sich innerhalb des Zeitraums vom Zeitpunkt der Abgabe<br />

des Angebots bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am gleichen Ort aufhalten.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben die einschränkende Voraussetzung, dass der Vertrag „im Rahmen<br />

eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers“<br />

geschlossen werden muss, nicht umgesetzt. Dies lässt sich für die TSCHECHISCHE REPU-<br />

BLIK, UNGARN, LETTLAND, LITAUEN und die SLOWAKEI feststellen. Folglich haben diese Mitgliedstaaten<br />

damit den Anwendungsbereich ihrer Rechtsvorschriften über Fernabsatzgeschäfte<br />

auch auf solche Verträge erweitert, die ohne ein solches System geschlossen wurden (z. B.<br />

Konstellationen, in denen der Lieferer Fernkommunikationsmittel lediglich ausnahmsweise<br />

zum Vertragsschluss verwendet).<br />

b. Definition von „Fernkommunikationstechniken“<br />

Artikel 2(4), Satz 2 der Richtlinie 97/7 definiert „Fernkommunikationstechnik“, die eines der<br />

Elemente des Fernabsatzvertrages darstellt, als „jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss<br />

eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige<br />

körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann“.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Definition wörtlich oder nur mit geringen Abweichungen<br />

im Wortlaut umgesetzt, so etwa ÖSTERREICH 1331 , BELGIEN 1332 , ZYPERN 1333 , die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK 1334 , DÄNEMARK 1335 , ESTLAND 1336 , FINNLAND 1337 , FRANKREICH 1338 ,<br />

1329<br />

Art. 6(1) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres<br />

Produkt.<br />

1330<br />

Art. 38(1) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

1331<br />

§ 5a(2) Konsumentenschutzgesetz.<br />

1332<br />

Artikel 77(1)(2) des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz; Art. 2(7) des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung,<br />

unfaire Vertragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe.<br />

1333<br />

Art. 2, 6. Spiegelstrich des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1334<br />

§ 53(1) CC; ebenfalls eingeschlossen werden „von einem Unternehmer betriebene Kommunikationsmittel,<br />

wenn dessen geschäftliche Tätigkeit auch die Bereitstellung von einem oder mehreren Fernkommunikationsmitteln<br />

ist“.<br />

1335<br />

§ 4 des Gesetzes Gesetz Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

1336<br />

§ 52(2) Schuldrechtsgesetz.<br />

554


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1339 , IRLAND 1340 , ITALIEN 1341 , LITAUEN 1342 , LUXEMBURG 1343 , MALTA 1344 , die<br />

NIEDERLANDE 1345 , PORTUGAL 1346 , RUMÄNIEN 1347 , SLOWENIEN 1348 sowie das VEREINIGTE KÖ-<br />

NIGREICH 1349 .<br />

Der POLNISCHE 1350 und der SLOWAKISCHE 1351 Umsetzungsgesetzgeber haben die Verwendung<br />

von „Fernkommunikationstechniken“ in die jeweilige Definition des Fernabsatzvertrages aufgenommen.<br />

Im GRIECHISCHEN 1352 und SPANISCHEN 1353 Verbraucherschutzrecht wird der Begriff<br />

zwar verwendet, aber nicht definiert. Eine Kombination verschiedener Ansätze findet sich<br />

im BULGARISCHEN Recht. Hier werden die einzelnen Fernkommunikationstechniken nicht<br />

definiert, sondern lediglich aufgezählt. Es besteht jedoch eine Auffangklausel für die Medien,<br />

die nicht in der Aufzählung genannt werden. Das Element der fehlenden gleichzeitigen körperlichen<br />

Anwesenheit gehört eher zur Definition des Fernabsatzvertrages 1354 . Das LETTISCHE<br />

Verbraucherrechtsschutzgesetz 1355 gibt keine abstrakte Definition von „Fernkommunikations-<br />

techniken“, zählt aber viele Beispiele gebräuchlicher Fernkommunikationstechniken auf. In<br />

SCHWEDEN existiert ebenfalls keine Definition von „Fernkommunikationstechniken“. Das<br />

schwedische Gesetz zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen<br />

1337 Kapitel 6 § 4 Verbraucherschutzgesetz vom 21. Januar 1978/38.<br />

1338 Art. L. 121-16 Code de la Consommation.<br />

1339<br />

§ 312b(2) BGB.<br />

1340<br />

Art. 2(1), 7. Spiegelstrich der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1341<br />

Art. 50(1)(b) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch”.<br />

1342<br />

Art. 2(10) litauisches Verbraucherschutzgesetz.<br />

1343<br />

Art. 1(4) des Gesetzes vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1344<br />

Art. 2, 6. Spiegelstrich der Fernabsatzverordnung 2001.<br />

1345<br />

Art. 7:46a(e) BW.<br />

1346<br />

Art. 2(b) der Rechtsverordnung 143/2001 vom 26. April.<br />

1347<br />

Art. 2(1)(d) Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatz-<br />

verträgen.<br />

1348 Art. 43(2) slowenisches Verbraucherschutzgesetz.<br />

1349 § 3(1), 16. Spiegelstrich Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1350 Art. 6(1) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsi-<br />

cheres Produkt.<br />

1351 Gemäß § 9(1) Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften<br />

in der durch das Gesetz Nr. 118/2006 geänderten Fassung (Inkrafttreten: 1.4.2006) ist ein Vertragsabschluß<br />

im Fernabsatz der Abschluss eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen zwischen einem Lieferer und<br />

einem Verbraucher durch Gebrauch eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel, insbesondere durch adressierten<br />

Brief, adressierte Büchersendung, nicht adressierte Büchersendung, Katalog, Werbung für Büchersendungen<br />

mit Bestellformular, automatisierten Telefonanruf, Telefonanruf, Fax, Videotext (per Computer oder<br />

Fernseher) mit Keyboard oder einem Touchscreen, Radio, Teleshopping oder E-Mail.<br />

1352 Art. 4(1) S. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1353 Art. 38(6) des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

1354 Art. 48(1), (3), (4) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1355 Art. 10(1) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

555


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

(2005:59) verwendet vielmehr die Ausdrucksweise „Kommunikation, die ausschließlich über<br />

eine Distanz stattfindet“ 1356<br />

Art. 2(4) S. 2 der Richtlinie verweist auf Anhang I, der eine recht detaillierte Liste mit Beispielen<br />

für „Fernkommunikationstechniken“ enthält. Anscheinend gibt es in den mitgliedstaatlichen<br />

Gesetzgebungstraditionen sehr unterschiedliche Ansätze dafür, wie mit einer solchen<br />

Aufzählung umzugehen ist: Einige Mitgliedstaaten haben komplett auf eine Umsetzung<br />

verzichtet (so z.B. BELGIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH, LUXEMBURG, die NIEDERLANDE, POR-<br />

TUGAL und SPANIEN). In der ITALIENISCHEN Umsetzungsvorschrift gab es zunächst eine solche<br />

Auflistung 1357 , die jedoch mit der Verabschiedung des neuen Verbrauchergesetzbuches<br />

1358 wieder abgeschafft wurde. ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND,<br />

UNGARN 1359 , IRLAND, MALTA, SLOWENIEN 1360 , LITAUEN, RUMÄNIEN und das VEREINIGTE KÖ-<br />

NIGREICH („Brief“ statt „vorgefertigter Standardbrief“) haben die Beispiele aus Anhang I<br />

grundsätzlich übernommen. Andere Mitgliedstaatliche Gesetzgeber haben versucht, die Liste<br />

durch Auslassen oder Hinzufügen bestimmter Beispiele zu verbessern. So hat die TSCHECHI-<br />

SCHE REPUBLIK beispielsweise den Briefverkehr aus der Liste gestrichen. 1361 ESTLAND, FINN-<br />

LAND und die SLOWAKEI haben den Begriff „Telefon“ für die beiden Fälle des „Telefongesprächs<br />

mit und ohne menschlichen Gesprächspartner“ aus dem Anhang verwendet.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat die Liste auf einige Kernpunkte beschränkt und sie in die gesetzliche Defi-<br />

nition von „Fernkommunikationsmitteln“ eingefügt. In den BULGARISCHEN 1362 , POL-<br />

NISCHEN 1363 , LITAUISCHEN 1364 und SLOWAKISCHEN 1365 Umsetzungsvorschriften wurden jeweils<br />

weitere Beispiele in den Katalog aufgenommen. Da der Beispielskatalog lediglich illustrierenden<br />

Charakter hat, dürften solche zusätzlichen Beispiele nicht gegen Gemeinschaftsrecht<br />

verstoßen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Definition, die ohnehin richtlinienkonform<br />

ausgelegt werden muss, ordnungsgemäß umgesetzt wurde.<br />

1356<br />

Kapitel 1, § 2 des Gesetzes (2005:59) zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen.<br />

1357<br />

Rechtsverordnung Nr. 185 vom 22. Mai 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 97/7 über den Vertragsabschluß<br />

im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.<br />

1358<br />

Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

1359<br />

§ 1(5) der Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen<br />

1360<br />

Nach SLOWENISCHEM Recht sind insbesondere die folgenden Kommunikationsmittel Fernkommunikationstechniken:<br />

Vorgefertigte Standardbriefe und andere Drucksachen, Kataloge, Telefongespräche, Pressewerbung<br />

mit Bestellschein,, Teleshopping, Fax, E-Mail und Internet.<br />

1361<br />

§ 53(1) CC.<br />

1362<br />

„Internet“.<br />

1363<br />

„Elektronische Werbung … oder andere elektronische Kommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes vom<br />

18. Juli 2002 über die Bereitstellung elektronischer Dienstleistungen.” (Gesetzblatt Nr. 144, Punkt 1204).<br />

1364<br />

„Telegraf”.<br />

1365 „Adressenliste”.<br />

556


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

c. Definition von „Betreiber einer Kommunikationstechnik“<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Art. 2(5) der Richtlinie 97/7 definiert einen „Betreiber einer Kommunikationstechnik“ als<br />

„jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken<br />

zur Verfügung zu stellen“. Es ist hierzu anzumerken, dass der Begriff<br />

„Betreiber einer Kommunikationstechnik“ sich mehr oder minder selbst erklärt und in der<br />

Richtlinie auch nur an zwei Stellen verwendet wird, nämlich in Art. 5(2) und in Art. 11(3)(b).<br />

Bei ersterer handelt es sich um eine eher unbedeutende Ausnahme der grundsätzlichen Pflicht<br />

zur schriftlichen Bestätigung der Informationen, bei letzterer um eine eher allgemein gehaltene<br />

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die es viele Umsetzungsmöglichkeiten gibt. Daher<br />

ist es ohne Schwierigkeiten möglich, diese beiden Artikel der Richtlinie ohne eine ausdrückliche<br />

Definition eines „Betreibers einer Kommunikationstechnik“ oder sogar unter gänzlichem<br />

Verzicht auf diesen Ausdruck umzusetzen.<br />

Es ist aus diesem Grund auch nicht weiter überraschend, dass viele Mitgliedstaaten diesen<br />

Begriff überhaupt nicht in ihr nationales Recht übernommen haben, so etwa ÖSTERREICH, die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, LETT-<br />

LAND, SLOWENIEN, die SLOWAKEI und SCHWEDEN. Das DÄNISCHE Recht enthält keine besondere<br />

Definition des Betreibers einer Kommunikationstechnik im Sinne von Art. 2(5) der<br />

Richtlinie 97/7 – eine solche Definition wurde vom Gesetzgeber für unnötig erachtet, da die<br />

Definition des Betreibers im Sinne der Richtlinie mit der allgemeinen Definition des „Betreibers“<br />

im dänischen Recht übereinstimmt.<br />

Demgegenüber haben BELGIEN, ITALIEN, LUXEMBURG, PORTUGAL und ZYPERN die den Terminus<br />

mittels „copy and paste“ in ihr nationales Recht übernommen. In einigen weitern Fällen<br />

weicht der Wortlaut der Umsetzungsvorschrift geringfügig von dem der Richtlinie ab, so<br />

etwa in den NIEDERLANDEN oder aber auch in SPANIEN, wo „Person […], deren gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern […] Fernkommunikationstechniken zur<br />

Verfügung zu stellen“ durch „Personen […], die Inhaber eines durch den Lieferer verwendeten<br />

Fernkommunikationsmittels sind“ 1366 ersetzt wurde. In einigen anderen Mitgliedstaaten<br />

1366 Art. 48(2) des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

557


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

wird wiederum – anders als in der Richtlinie – nicht zwischen natürlichen und juristischen<br />

Personen (VEREINIGTES KÖNIGREICH 1367 ) oder Personen des öffentlichen und privaten Rechts<br />

(BULGARIEN 1368 , IRLAND 1369 , LITAUEN 1370 , RUMÄNIEN 1371 ) unterschieden. Dies könnte auf den<br />

jeweiligen, durch die nationale Rechtsordnung geprägten allgemeinen Begriff der „Person“<br />

zurückzuführen sein, der in vielen Fällen bereits juristische Personen und auch solche des<br />

öffentlichen Rechts einschließt. 1372<br />

FINNLAND 1373 hat auf eine eigene Definition des Betreibers einer Fernkommunikationstechnik<br />

verzichtet, die POLNISCHE Umsetzungsvorschrift verwendet die Definition aus der Richtlinie<br />

bei der Umsetzung von Art. 5(2) der Richtlinie 97/7 („Dienstleistungen […], die über eine<br />

juristische oder natürliche Person abgerechnet werden, die im Rahmen ihrer beruflichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit zumindest ein Fernkommunikationsmittel zur Verfügung stellt, zu<br />

welchem Lieferer und Verbraucher Zugang haben“ 1374 ). Das ESTNISCHE Gesetz zur elektroni-<br />

schen Kommunikation verwendet den Begriff „Elektrokommunikationsunternehmen“, welches<br />

als eine Person definiert wird, „die eine öffentlich zugängliche Elektrokommunikations-<br />

dienstleistung entweder dem Endverbraucher oder aber einem anderen Anbieter von öffentlich<br />

zugänglichen Elektrokommunikationsdienstleistungen zur Verfügung stellt“. 1375 Die be-<br />

schriebenen Abweichungen scheinen sich jedoch letztlich nur auf den Wortlaut zu beschränken<br />

und nicht inhaltlicher Natur zu sein.<br />

1367<br />

§ 3(1) Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1368<br />

Art. 54(4) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1369<br />

Art. 2(1) der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1370<br />

Art. 2(11) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1371<br />

Art. 2(1)(e) der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

1372<br />

So etwa in MALTA, wo Kapitel 249 des Auslegungsgesetzes einschlägig ist, namentlich Art. 4(d), der klarstellt,<br />

dass der Begriff „Person“ auch Körperschaften und Personengesellschaften einschließt, unabhängig davon,<br />

ob die Körperschaft oder Personengesellschaft in ein amtliches Register eingetragen ist oder nicht.<br />

1373<br />

Kapitel 6 § 4(1) Verbraucherschutzgesetz vom 21. Januar 1978/38.<br />

1374<br />

Art. 9(4) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres<br />

Produkt.<br />

1375<br />

§ 2(5) des Gesetzes zur elektronischen Kommunikation (Elektroonilise side seadus).<br />

558


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

d. Die Ausnahmeregelungen des Art. 3 der Fernabsatzrichtlinie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

aa. Unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen<br />

geschlossene Verträge, Art. 3(1), 2. Spiegelstrich<br />

Ausnahme (Art. 3(1),<br />

2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BG, CY,CZ, DE, DK, EL, FI, FR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL,<br />

PT, RO, SK, SE, ES, UK (22)<br />

Abweichungen EE, HU, LT, SL (4)<br />

Nicht umgesetzt BE (1)<br />

Die im Hinblick auf Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisier-<br />

ten Geschäftsräumen geschlossen werden, gemachte Ausnahme des Art. 3(1), 2. Spiegelstrich<br />

der Richtlinie 97/7 wurde von der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten (mit der<br />

Ausnahme BELGIENS) übernommen. ÖSTERREICH hat diese Ausnahme dem Grunde nach um-<br />

gesetzt, allerdings wurde der besondere Schutz des Verbrauchers vor der betrügerischen Verwendung<br />

seiner Zahlungskarte aus Art. 8 der Richtlinie so umgesetzt, dass er auch in Fällen<br />

greift, in denen der Vertrag unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten<br />

Geschäftsräumen geschlossen worden ist. 1376 ESTLAND 1377 , UNGARN 1378 , LITAUEN 1379 und<br />

SLOWENIEN 1380 haben die Ausnahmeregelung nur hinsichtlich der „Warenautomaten“, nicht<br />

aber hinsichtlich der „automatisierten Geschäftsräume“ umgesetzt. LITAUEN nimmt derartige<br />

Verträge lediglich von der Anwendbarkeit der Artikel 4 (vorherige Unterrichtung), 5 (schriftliche<br />

Bestätigung der Informationen), 7(1) (Pflicht zur Ausführung der Bestellung innerhalb<br />

von 30 Tagen) und 11(3)(a) der Richtlinie aus. 1381<br />

bb. Mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen<br />

Fernsprechern geschlossene Verträge, Art. 3(1), 3. Spiegelstrich<br />

Ausnahme (Art. 3(1), Mitgliedstaaten<br />

1376 § 31a Konsumentenschutzgesetz.<br />

1377 § 53(2)(1) Schuldrechtsgesetz.<br />

1378 § 1(3)(b) der Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen.<br />

1379 Art. 17(3) 5. Spiegelstrich des litauischen Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1380 Art. 43a(1)(5), 1. Spiegelstrich des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1381 Art. 17(3) Verbraucherschutzgesetz; Art. 6.366(3) CC.<br />

559


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Spiegelstrich)<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Wie in der Richtlinie BG, CY,CZ, DK, FI, FR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SK,<br />

SL, ES, SE, UK (20)<br />

Abweichungen DE, EE, LT, RO (4)<br />

Nicht umgesetzt AT, BE, EL (3)<br />

Diese Ausnahmeregelung wurde durch alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN und GRIECHENLAND umgesetzt. Der LITAUISCHE Umsetzungsgesetzgeber hat die<br />

Vorschrift nicht auf öffentliche Fernsprecher beschränkt, sondern nimmt jegliche mit Betreibern<br />

von Telekommunikationsmitteln geschlossene Verträge aus. In ESTLAND 1382 , D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND 1383 und RUMÄNIEN 1384 erfasst die jeweilige Umsetzungsvorschrift lediglich diejenigen<br />

mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln durch Benutzung von öffentlichen Fernsprechern<br />

geschlossenen Verträge, die sich auf die Benutzung dieser öffentlichen Fernsprecher<br />

beziehen.<br />

cc. Über den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossene Verträge, Art. 3(1) 4.<br />

Spiegelstrich<br />

Ausnahme (Art. 3(1),<br />

4. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BG, CY,CZ, DE, DK, FR, HU, IE, IT, LU, MT, PL, PT, RO,<br />

SK, SL, UK (18)<br />

Abweichungen BE, EE, FI, NL, ES, SE (6)<br />

Nicht umgesetzt EL, LT, LV (3)<br />

Lediglich GRIECHENLAND, LETTLAND und LITAUEN haben von dieser Ausnahme keinen<br />

Gebrauch gemacht. In BELGIEN ist die Ausnahme einerseits nicht in das Gesetz vom 2.August<br />

2002 über irreführende und vergleichende Werbung, unfaire Vertragsklauseln und den Fernabsatz<br />

für freie Berufe (Gesetz über freie Berufe (GfB)) übernommen worden, andererseits<br />

erfasst das Gesetz vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

1382<br />

§ 53(2)(2) Schuldrechtsgesetz.<br />

1383<br />

§ 312b(3)(7)(b) BGB.<br />

1384<br />

Art. 6(c) der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

560


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Verbraucherschutz (Gesetz über Handelspraktiken (GHP)) dem Wortlaut nach den Verkauf<br />

von Immobilien nicht. Es ist jedoch inzwischen ständige Rechtsprechung, dass letzteres Gesetz<br />

auf alle Dienst- und Werkverträge, die sich auf Immobiliareigentum beziehen, Anwendung<br />

findet, einschließlich solcher Verträge, die die den Bau von Immobilien zum Gegenstand<br />

haben. Während ESTLAND lediglich die Unterausnahme „mit Ausnahme der Vermietung“<br />

nicht übernommen hat, hat SPANIEN es unterlassen, die gesamte Passage „die sonstige Rechte<br />

an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen“ umzusetzen. Die NIEDERLANDE 1385<br />

und SCHWEDEN 1386 nehmen lediglich Verträge über den Bau von Immobilien vom Anwendungsbereich<br />

der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte aus. Im Gegensatz hierzu verweisen<br />

die FINNISCHEN Umsetzungsvorschriften überhaupt nicht auf den Bau von Immobilien. Das<br />

schwedische Verbraucherschutzgesetz erfasst neben der Errichtung von Gebäuden auch die<br />

Errichtung „anderer fester Bauten auf dem Land oder im Wasser“. 1387 Andere Mitgliedstaaten,<br />

namentlich D<strong>EU</strong>TSCHLAND, FINNLAND und SLOWENIEN nehmen abgesehen von Verträgen<br />

über Bau und Verkauf von Immobilien auch ausdrücklich Verträge über die Teilzeitnutzung<br />

von Wohngebäuden vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte aus.<br />

dd. Bei einer Versteigerung geschlossene Verträge, Art. 3(1), 5. Spiegelstrich<br />

Ausnahme (Art. 3 (1),<br />

5. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, CY, CZ, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, RO, PL, PT, UK (14)<br />

Abweichungen DK, EE, FI, FR, DE, LV, SK, SL, ES, SE (10)<br />

Nicht umgesetzt BE, BG, EL (3)<br />

Mit der Ausnahme GRIECHENLANDS, BELGIENS und BULGARIEN wurde diese Ausnahmeregelung<br />

von jedem Mitgliedstaat umgesetzt. BELGIEN hat Versteigerungen nicht vollständig ausgenommen,<br />

da das Gesetz über Handelspraktiken (GHP) 1388 und das Gesetz über freie Berufe<br />

1385<br />

Art. 7:46i(2)(b) BW.<br />

1386<br />

Schweden nimmt Verträge vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte aus, die über<br />

die Errichtung von Gebäuden oder anderer fester Bauten auf dem Land oder im Wasser geschlossen werden.<br />

1387<br />

Kapitel 2, § 1 des Gesetzes (2005:59) zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen.<br />

1388<br />

Art. 83(1) Nr. 6 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz.<br />

561


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

(GfP) 1389 lediglich Vorschriften enthalten, die den König ermächtigen, Sonderregelungen für<br />

mittels Fernkommunikationsmittel durchgeführte öffentliche Versteigerungen zu erlassen.<br />

Wiederum ist jedoch eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten von den Vorgaben der<br />

Richtlinie abgewichen. In LETTLAND ist der Lieferer im Falle des Vertragsschlusses im Rahmen<br />

einer Versteigerung lediglich von jeglichen Informationspflichten befreit und muss keinen<br />

Widerruf des Vertrages durch den Verbraucher gegen sich gelten lassen 1390 , während die<br />

übrigen Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar zu sein scheinen. D<strong>EU</strong>TSCHLAND<br />

und ESTLAND haben Versteigerungen ebenfalls nicht vollständig von der Anwendbarkeit der<br />

Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen. In ESTLAND steht dem Verbraucher bei<br />

Vertragsschlüssen im Rahmen einer Versteigerung lediglich kein Widerrufsrecht zur Verfügung.<br />

Ähnlich ist die Situation in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte<br />

grundsätzlich auch auf Versteigerungen Anwendung finden, der Verbraucher aber<br />

kein Widerrufsrecht hat. 1391 . Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden,<br />

dass eine sog. „Ebay-Auktion“ keine Versteigerung im Sinne des § 312d(4)(5) BGB dar-<br />

stellt. 1392 Folglich sind die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte auch auf sog. „Ebay-<br />

Auktionen“ anwendbar.<br />

Im Hinblick auf „Ebay-Auktionen“ dürfte die Rechtslage in folgenden Staaten im Ergebnis<br />

gleich sein. DÄNEMARK nimmt Auktionen dann vom Anwendungsbereich der Vorschriften<br />

über Fernabsatzgeschäfte aus, wenn „üblicherweise eine beträchtliche Anzahl von Bietern am<br />

Ort der Versteigerung anwesend ist.“ Das FINNISCHE Verbraucherschutzgesetz findet dann<br />

keine Anwendung auf Versteigerungen, „wenn die Teilnahme an der Auktion auch ohne die<br />

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln möglich ist“. 1393 In SPANIEN sind Versteige-<br />

rungen zwar ebenfalls grundsätzlich von der Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge<br />

ausgenommen, jedoch ist das Einzelhandelsgesetz 7/1996 1394 gem. Art. 38(3)(b) auf<br />

auf elektronischem Wege durchgeführte Versteigerungen anwendbar. Das SCHWEDISCHE<br />

Verbraucherschutzgesetz findet keine Anwendung auf im Rahmen einer Versteigerung geschlossene<br />

Verträge, wenn auch ohne den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geboten<br />

1389<br />

Art. 11, S. 3 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung, unfaire Vertragsklauseln<br />

und den Fernabsatz für freie Berufe.<br />

1390<br />

§ 8.3 und § 15.9 der Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen.<br />

1391<br />

§ 312d(4)(5) BGB<br />

1392<br />

BGH, Urteil vom 3. November 2004, VIII ZR 375/03, NJW 2004, 53-56<br />

1393<br />

Kapitel 6, § 6(5) des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1394<br />

Gesetz Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

562


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

werden kann. 1395 In FRANKREICH 1396 , der SLOWAKEI 1397 und SLOWENIEN 1398 fallen lediglich<br />

öffentliche Auktionen unter die Ausnahmeregelung.<br />

ee. Teilausnahme für Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln usw. durch Händ-<br />

ler im Rahmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten, Art. 3(2) 1. Spiegel-<br />

strich<br />

Teilausnahme (Art.<br />

3(2), 2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BG, DE, DK, FR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, ES, SE, UK<br />

(15)<br />

Abweichungen CY, CZ, EE, FI, EL, HU, IE, LV, LT, SK, SL (11)<br />

Nicht umgesetzt BE (1)<br />

Gemäß Art. 3(2), 1. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 gelten die Artikel 4 (vorherige Unter-<br />

richtung), 5 (schriftliche Bestätigung der Informationen), 6 (Widerrufsrecht) und 7(1) (Verpflichtung<br />

des Lieferers zur Ausführung der Bestellung innerhalb von 30 Tagen) nicht für<br />

Verträge „über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen<br />

des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines<br />

Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden“.<br />

Von dieser Ausnahme sagt man gewöhnlich, dass sie auf den traditionellen englischen<br />

Milchmann zugeschnitten ist, aber ihr Anwendungsbereich ist natürlich wesentlich größer.<br />

Alle Mitgliedstaaten – mit Ausnahme BELGIENS – haben entsprechende Umsetzungsvorschrif-<br />

ten erlassen. ÖSTERREICH, BULGARIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH 1399 , ITALIEN, LUXEMBURG,<br />

1395<br />

Kapitel 2, § 1(2)(4) des Gesetzes (2005:59) zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen.<br />

1396<br />

Ein „vente aux enchères publiques“ ist eine Auktion im klassischen Sinne, bei der bewegliches und unbewegliches<br />

Eigentum öffentlich versteigert wird. Die Versteigerung wird in der Regel von einem „commissaire<br />

priseur“ geleitet, bei dem es sich um einen Staatsbediensteten handelt.<br />

1397<br />

Das Gesetz Nr. 527/2002 zu freiwilligen öffentlichen Auktionen enthält Vorschriften zu öffentlichen Versteigerungen.<br />

Das Gesetz ist auf sowohl auf Verkäufe von unbelasteten Vermögensgegenständen anwendbar, die<br />

vom jeweiligen Eigentümer initiiert werden, als auch auf Verkäufe von mit einem Sicherungsrecht belasteten<br />

Vermögensgegenständen, die vom Sicherungsnehmer im Namen des Sicherungsgebers betrieben werden.<br />

1398<br />

Die öffentliche Versteigerung ist im Gesetz zur Urteilsvollstreckung in Zivilsachen und Sicherung von Ansprüchen<br />

geregelt; das Justizministerium ist ermächtigt, die Verfahrensvorschriften für die Versteigerung in<br />

Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. Die öffentliche Versteigerung ist prinzipiell ein Weg, um bestimmte<br />

gepfändete bewegliche Sachen, zu verkaufen (solche, die einen nicht nur geringen Verkehrswert haben und bei<br />

denen ein den Verkehrswert übersteigender Erlös erwartet wird).<br />

563


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SPANIEN, SCHWE-<br />

DEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben diese Teilbereichsausnahme mehr oder weniger<br />

wörtlich übernommen. FINNLAND hat die Ausnahme prinzipiell ebenfalls umgesetzt, ihren<br />

Anwendungsbereich jedoch leicht eingeschränkt. 1400 Darüber hinaus finden die Vorschriften<br />

über die vorherige Unterrichtung, die schriftliche Bestätigung der Information und das Widerrufsrecht<br />

sämtlich Anwendung, wenn der Lieferer seine Waren und Dienstleistungen mittels<br />

unangemeldeter Kundenansprache („cold calling“) anbietet. 1401 Im LITAUISCHEM Recht fehlt<br />

eine Entsprechung zur Passage „die […] von Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßiger<br />

Fahrten geliefert werden“ Darüber hinaus findet die Umsetzungsvorschrift zu Art. 11(3)(a)<br />

der Richtlinie auf die Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln etc. keine Anwen-<br />

dung. 1402<br />

Im Gegensatz hierzu haben einige Mitgliedstaaten wie etwa die TSCHECHISCHE REPUBLIK,<br />

GRIECHENLAND, die SLOWAKEI und SLOWENIEN den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung<br />

erweitert, in dem sie die in ihr beschriebenen Verträge komplett von der Anwendbarkeit<br />

der Umsetzungsvorschriften ausgenommen haben. Dies könnte einen Verstoß gegen die<br />

Richtlinie darstellen, da Art. 8 (Zahlung mittels Karte) und Art. 9 (Unbestellter Waren oder<br />

Dienstleistungen) auch auf solche Verträge Anwendung finden müssen. ESTLAND hat, entge-<br />

gen der Richtlinie, den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf die in Art. 7(2) der Richtlinie<br />

97/7 geregelten Fälle erweitert. 1403 Die IRISCHE Umsetzungsvorschrift bestimmt, dass die<br />

Paragraphen 4, 5 und 6 sowie 7(1) auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln etc.,<br />

die von Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, keine Anwendung<br />

finden. § 7(1) der irischen Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei<br />

Fernabsatzverträgen enthält jedoch im Gegensatz zur Richtlinie nicht die Verpflichtung des<br />

Lieferers zur Ausführung der Bestellung innerhalb von 30 Tagen. Dies ist eine fehlerhafte<br />

Umsetzung, die offenbar auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen ist (die fragliche Verpflichtung<br />

findet sich in § 9(1) der irischen Umsetzungsvorschrift).<br />

Einige Mitgliedstaaten sind vom in der Richtlinie vorgegeben Ort der Lieferung der Nahrungsmittel<br />

etc. abgewichen. Die UNGARISCHE Fernabsatzverordnung verweist lediglich auf<br />

„Nahrungsmittel sowie Verträge über die regelmäßige Lieferung von Haushaltsgegenständen<br />

1399<br />

Ohne ausdrückliche Erwähnung von „Lebensmitteln und Getränken“ sondern unter Verweis auf „Haushaltsgegenstände<br />

des täglichen Bedarfs“.<br />

1400<br />

Durch Voraussetzung eines „regelmäßigen Liefersystems“ in Kapitel 6, § 7(1)(1) des Verbraucherschutzgesetzes<br />

vom 20. Januar 1978/38.<br />

1401<br />

Kapitel 6, § 7(2) des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1402<br />

Art. 6.366(3) CC: „Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung …“<br />

1403 § 53(3) Schuldrechtsgesetz.<br />

564


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

des täglichen Bedarfs“. Auch der GRIECHISCHE Umsetzungsgesetzgeber hat als Ort der Lieferung<br />

für die Nahrungsmittel usw. nicht ausdrücklich den Wohnort oder Arbeitsplatz des<br />

Verbrauchers festgelegt. 1404 Im ZYPRIOTISCHEN Recht reicht es für die Anwendbarkeit der<br />

Ausnahme aus, dass die besagten Waren von einem Händler im Rahmen häufiger und regelmäßiger<br />

Fahrten zu einem Platz geliefert werden, der nicht der Arbeitsplatz des Lieferers<br />

ist. 1405<br />

ff. Teilausnahme für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen<br />

Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,<br />

Art. 3(2), 2. Spiegelstrich<br />

Teilausnahme (Art.<br />

3(2) 2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie CY, PT, RO, UK (4)<br />

Abweichungen AT, BE 1406 , BG, CZ, DK, DE, EE, EL, ES, FI, FR 1407 , HU, IE, IT,<br />

LV, LT, LU, MT, NL, PL; SE, SK, SL (23)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

Artikel 3(2), 2. Spiegelstrich sieht vor, dass die Artikel 4, 5, 6 und 7(1) nicht anwendbar sein<br />

sollen auf Verträge:<br />

• über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförde-<br />

rung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,<br />

• wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu<br />

erbringen.<br />

Ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das<br />

Recht vorbehalten, Artikel 7(2) unter besonderen Umständen nicht anzuwenden.<br />

1404 Art. 4(13)(γ) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1405 Art. 4(2)(a) des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1406 Das königliche Dekret vom 18. November 2002 sieht lediglich eine Ausnahme für Art. 4 und 5 der Richtlinie<br />

97/7 vor und setzt weiter voraus, dass der Preis der Ware oder Dienstleistung 350 Euro nicht übersteigt.<br />

1407 Art. L. 121-20-4, 2° des Code de la consommation sieht jedoch vor, dass die Art. L. 121-18 und L. 121-19<br />

(vorherige Unterrichtung und schriftliche Bestätigung der Information) nichtsdestotrotz auf elektronisch abgeschlossene<br />

Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,<br />

Lieferung von Speisen und Getränken etc. anwendbar sind.<br />

565


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Bis zu jetzigen Zeitpunkt ist dieser Artikel die einzige Bestimmung der Richtlinie 97/7, über<br />

deren Auslegung der EuGH bereits zu entscheiden hatte (Rs. C-336/03 – Easycar) 1408 . Der<br />

Gerichtshof entschied, dass unter „Verträge über Erbringung von Dienstleistungen im Bereich<br />

Beförderung“ im Sinne von Art. 3(2) der Richtlinie auch Verträge über die Vermietung von<br />

Kraftfahrzeugen fallen. Die Urteilsbegründung lässt einige Schlüsse auf die zukünftige Auslegung<br />

dieser Vorschrift zu. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sinn der Ausnahmeregelung<br />

im Schutz des Lieferers bestimmter Dienstleistungen davor besteht, dass ihm keine unverhältnismäßigen<br />

Nachteile aus der kostenlosen und keine Begründung erfordernden Stornierung<br />

von Dienstleistungen durch den Verbraucher entstehen. Ein Beispiel hierfür wäre etwa eine<br />

getätigte Bestellung, die kurz vor dem Lieferdatum widerrufen wird. Nach Ansicht des EuGH<br />

üben Mietwagenfirmen eine Tätigkeit aus, die nach der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers<br />

durch diese Ausnahme vor den beschriebenen Nachteilen geschützt werden sollte. Der<br />

Grund für diesen Schutz liegt nach Auffassung des EuGH darin, dass die besagten Unterneh-<br />

men Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung<br />

festgelegten Zeitpunkt treffen müssen und aus diesem Grund im Fall einer Stornierung die<br />

gleichen Nachteile wie die anderen Unternehmen erleiden, die im Beförderungssektor oder in<br />

den anderen im genannten Artikel 3(2) aufgezählten Sektoren tätig sind<br />

Nur vier Mitgliedstaaten haben Art. 3(2), 2. Spiegelstrich der Richtlinie unverändert umge-<br />

setzt. Viele andere Mitgliedstaaten haben die Ausnahme auf andere Weise umgesetzt. Beispielsweise<br />

haben die TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND, LITAUEN, die SLOWAKEI<br />

und SLOWENIEN die in Art. 3(2), 2. Spiegelstrich beschriebenen Verträge komplett vom Anwendungsbereich<br />

der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte ausgenommen. Da diese Vor-<br />

schrift jedoch nur eine Teilausnahme vorsieht, verletzen diese Mitgliedstaaten dadurch das<br />

Gemeinschaftsrecht. Dies dürfte auch auf ESTLAND zutreffen, das den Anwendungsbereich<br />

der Ausnahme um den zusätzlichen Ausschluss der innerstaatlichen Entsprechung von Art.<br />

7(2) der Richtlinie 97/7 erweitert hat. 1409<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der Teilbereichsausnahme in der Richtlinie 97/7 besteht darin,<br />

dass der Termin der Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen<br />

muss. BELGIEN, ZYPERN („bei Vertragsschluss“), DÄNEMARK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND („bei<br />

1408 Urteil vom 10. März 2005, Rs. C-336/03 EasyCar (UK) Ltd ./. Office of Fair Trading; s. insbes. Rn. 28, 29.<br />

1409 § 53(3) Schuldrechtsgesetz.<br />

566


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Vertragsschluss“), GRIECHENLAND, FINNLAND, IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG, MALTA, die<br />

NIEDERLANDE, PORTUGAL, SPANIEN („bei Vertragsschluss“), SCHWEDEN („im Vertrag“) und<br />

das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben diese Klausel umgesetzt. Andere Mitgliedstaaten wie<br />

etwa die TSCHECHISCHE REPUBLIK, UNGARN, LITAUEN, LETTLAND, POLEN, FRANKREICH, die<br />

SLOWAKEI und SLOWENIEN erstrecken die Ausnahme auch auf Verträge, bei denen der Zeit-<br />

punkt der Leistung erst nach dem Vertragsschluss bestimmt wird.<br />

Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat den zweiten Teil der Ausnahmeregelung in Art. 3(2), 2.<br />

Spiegelstrich („ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem<br />

Himmel …“) nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, namentlich sind dies ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN, BULGARIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, DÄNEMARK, ESTLAND,<br />

GRIECHENLAND, FINNLAND, FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN,<br />

LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN 1410 und<br />

SCHWEDEN. Im Gegensatz hierzu haben ZYPERN, PORTUGAL und das VEREINIGTE KÖNIG-<br />

REICH 1411 diesen Teil aus wörtlich aus der Richtlinie 97/7 übernommen. Die POLNISCHE Um-<br />

setzungsvorschrift beschränkt die Ausnahme zwar ebenfalls auf Freizeitveranstaltungen,<br />

spricht jedoch nicht von „besonderen“, sondern von zuvor vertraglich vereinbarten Umstän-<br />

den. 1412<br />

Darüber hinaus ist das BULGARISCHE Recht über Fernabsatzverträge nicht auf Verträge über<br />

die Lieferung von pharmazeutischen Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen die<br />

Heilung unterstützenden Produkte anwendbar.<br />

III. Die Rechte des Verbrauchers<br />

1. Informationspflichten<br />

a. Vorvertragliche Informationen<br />

Artikel 4(1) der Richtlinie verpflichtet den Lieferer, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss<br />

eines Vertrages im Fernabsatz folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />

1410<br />

Erste Zusatzvorschrift, § 1(2) des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

1411<br />

§ 19(8) der Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1412<br />

Art. 16(2)(2) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsicheres Produkt.<br />

567


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich<br />

ist, seine Anschrift;<br />

b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;<br />

c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;<br />

d) gegebenenfalls Lieferkosten;<br />

e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;<br />

f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Artikel 6(3) genannten Fällen;<br />

g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem<br />

Grundtarif berechnet;<br />

h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;<br />

i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder<br />

Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende<br />

Leistung zum Inhalt hat.<br />

Gemäß Art. 4(2) müssen die Informationen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten<br />

Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden. Absatz 3 ordnet an darüber<br />

hinaus an, dass bei Telefongesprächen mit Verbrauchern zu Beginn des Gesprächs die Identität<br />

des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gesprächs ausdrücklich offenzulegen sind.<br />

Alle Mitgliedstaaten haben die Aufzählung vorvertraglicher Informationspflichten aus Art. 4<br />

der Richtlinie als Vorbild für ihre jeweiligen Umsetzungsvorschriften verwendet und auch<br />

jeweils ähnliche Aufzählungen erstellt. Im Rahmen der vorliegenden Studie sollen folgende<br />

Punkte näher untersucht werden:<br />

aa. „Rechtzeitig“ vor Abschluss des Vertrages<br />

Eine gewisse Unschärfe der Regelung kann in dem Erfordernis gesehen werden, dass die Informationen<br />

dem Verbraucher „rechtzeitig“ vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz zur<br />

Verfügung gestellt werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben dieses Erfordernis mit unterschiedlichem<br />

Wortlaut in nationales Recht übertragen (an dieser Stelle lediglich einige Beispiele<br />

auf der Basis von möglicherweise ungenauen Übersetzungen: BULGARIEN: „der Lieferer<br />

hat vor Vertragsschluss rechtzeitig“; ZYPERN: „pünktlich“ statt „rechtzeitig“; TSCHECHI-<br />

SCHE REPUBLIK: „in ausreichendem Maße im Voraus“; ESTLAND: „innerhalb eines angemes-<br />

senen Zeitraums vor Abschluss des Vertrages“; LITAUEN: „vor Vertragsschluss“; LETTLAND:<br />

„im an den Verbraucher gerichteten Angebot“ (ohne jede Bezugnahme auf einen Zeitpunkt);<br />

568


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

POLEN: „spätestens mit Übermittlung des Angebotes zum Abschluss des Vertrages“; RUMÄ-<br />

NIEN: „vor Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz hat der Lieferer rechtzeitig“; SLOWAKEI:<br />

„vor Abschluss des Fernabsatzvertrages“; SLOWENIEN: „innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />

abhängig vom gewählten Fernkommunikationsmittel, jedenfalls aber bevor der<br />

Verbraucher durch den Vertragsschluss oder durch sein Angebot gebunden wird“; SPANIEN:<br />

„vor Beginn des Verfahrens zum Vertragsschluss und so frühzeitig wie nötig“). Das BELGI-<br />

SCHE Recht geht insoweit über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, als die Informationspflicht<br />

bereits zum Zeitpunkt des Angebots zum Vertragsschluss erfüllt worden sein muss und der<br />

Begriff des Angebots dabei so weit ausgelegt wird, dass er auch Werbung des Verkäufers<br />

erfasst, die auf seine Bereitschaft zur Lieferung schließen lässt. 1413 Da alle diese Vorschriften<br />

richtlinienkonform auszulegen sind, ist es unwahrscheinlich, dass die zuständigen Gerichte zu<br />

Ergebnissen kommen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nichtsdestotrotz scheint<br />

eine begriffliche Klärung dieses Erfordernisses im Rahmen einer Reform der Richtlinie rat-<br />

sam. Als Vorbild könnte hierbei der Wortlaut der Parallelvorschrift in Richtlinie 2002/65 dienen:<br />

„rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Ange-<br />

bot gebunden ist“, wobei – dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten folgend – anstelle von<br />

„rechtzeitig“ der Ausdruck „innerhalb eines angemessenen Zeitraumes“ verwendet werden<br />

könnte. Dies würde verdeutlichen, dass es den Gerichten obliegt, über die Frage zu entscheiden,<br />

ob der jeweilige Zeitraum ausreichte, um dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss aus-<br />

reichend Zeit zum Nachdenken über die erhaltenen Informationen zu geben.<br />

bb. Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten<br />

Viele Mitgliedstaaten haben der Aufzählung darüber hinaus weitere vorvertragliche Informationspflichten<br />

hinzugefügt. Der Großteil dieser zusätzlichen Pflichten bezieht sich auf die<br />

Identität des Lieferers. In BULGARIEN 1414 , ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1415 , DÄNE-<br />

MARK 1416 , FRANKREICH 1417 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1418 , SPANIEN 1419 , FINNLAND 1420 , ÖSTERREICH 1421 ,<br />

1413<br />

Art. 78 und Art. 2 des Gesetzes über Handelspraktiken.<br />

1414<br />

Art. 52(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1415<br />

§ 53(4)(a) CC.<br />

1416<br />

§ 11(1)(1) des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

1417<br />

Art. L121-18 Code de la Consommation.<br />

1418<br />

Siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2002, 6 U 200/01, GRUR 2002, 730-731; sowie das Urteil<br />

des OLG München vom 11. September 2003, 29 U 2681/03, NJW-RR 2003, 913-915, welches sich mit der Frage<br />

befasst, auf welche Weise die fraglichen Informationen auf einer Internetpräsenz zur Verfügung zu stellen<br />

569


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

LUXEMBURG, MALTA 1422 , POLEN 1423 , der SLOWAKEI 1424 , SLOWENIEN 1425 und SCHWEDEN 1426<br />

muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss in jedem Fall die Anschrift des Lieferers mitgeteilt<br />

werden, während dies nach Art. 4(1) der Richtlinie 97/7 nur dann erforderlich ist, wenn<br />

nach dem Vertrag eine Vorauszahlung erforderlich ist.<br />

In FRANKREICH, LUXEMBURG 1427 und UNGARN 1428 müssen Lieferer grundsätzlich auch ihre<br />

Telefonnummer angeben. In RUMÄNIEN müssen zusätzlich eine Kontaktadresse, eine Telefonund<br />

Faxnummer, eine E-Mail-Adresse sowie die Zulassungsnummer genannt werden 1429 . Das<br />

SLOWAKISCHE Umsetzungsgesetz geht insofern über die Anforderungen der Richtlinie hinaus,<br />

als der Lieferer den Verbraucher auch über das Vorhandensein eines Gewerbescheins (natürliche<br />

Person) beziehungsweise über die Firma und den in ein amtliches Register eingetragenen<br />

Firmensitz informieren muss. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK muss die „vorherige Unterrichtung“<br />

auch Angaben über die Identifikationsnummer des Lieferers sowie über die zu-<br />

ständige Aufsichtsbehörde enthalten.<br />

Hierbei sollte man jedoch bedenken, dass es sich bei diesen zusätzlichen Informationspflichten<br />

vielfach um die Verallgemeinerung anderer, speziellerer Informationspflichten handeln<br />

dürfte, wie sie sich etwa aus Art. 3 der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

ergeben. Art. 3(1)(1)(a) dieser Richtlinie ordnet ausdrücklich die Unterrich-<br />

tung des Verbrauchers über Anschrift der Niederlassung des Lieferers an. Nach Buchstabe d.<br />

sind und insbesondere, ob es ausreichend ist, sie unter der Rubrik „Impressum“ auf einer besonderen Seite aufzuführen,<br />

zu der die Besucher der Website über den Hyperlink „Kontakt“ gelangen.<br />

1419 Art. 40(1)(a) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15. Januar über Einzelhandel.<br />

1420 Kapitel 6, § 13 des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1421 Art. 5c(1)(1) Konsumentenschutzgesetz. Siehe auch den Beschluss des OGH vom 23. September 2003, 4 Ob<br />

175/03v. Der OGH entschied, dass ein Lieferer, der im Rahmen der „vorherigen Unterrichtung“ des Verbrauchers<br />

als Anschrift lediglich eine Postfachnummer sowie Ort und Postleitzahl des Firmensitzes angibt, aber keine<br />

genaueren Angaben (wie den Straßennamen) macht, gegen § 5c(1)(1) Konsumentenschutzgesetz verstößt.<br />

1422 Art. 4(1)(a) Fernabsatzverordnung 2001.<br />

1423 Art. 9(1)(1) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsicheres Produkt.<br />

1424 § 10 (1) lit. a des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzge-<br />

schäften.<br />

1425 Art. 43b(1) Verbraucherschutzgesetz – eine Umsetzung von Art. 4(1)(i) (Mindestlaufzeit des Vertrages) –<br />

fehlt jedoch.<br />

1426 Kapitel 2, § 6 des Gesetzes (2005:59) zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen.<br />

1427 Art. 3 (1)(a) des Gesetzes vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1428 Art. 2(1)(a) der Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen.<br />

1429 Art. 3(1) lit. a der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernab-<br />

satz-verträgen.<br />

570


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

muss der Lieferer den Verbraucher darüber hinaus über seinen Eintrag ins Handelsregister<br />

sowie – falls vorhanden – seine Handelsregisternummer unterrichten.<br />

In Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs ergeben sich ähnliche Informationspflichten<br />

aus Art. 5 der Richtlinie 2000/31, die den Dienstanbieter u. a. dazu verpflichtet, Informationen<br />

über seine geographische Anschrift (Art. 5(1)(b)), seine E-Mail-Adresse (Art. 5(1)(c))<br />

und seinen Eintrag ins Handelsregister und gegebenenfalls seine Handelsregisternummer<br />

(Art. 5(1)(d)) zu Verfügung zu stellen.<br />

Andere zusätzliche Informationspflichten stehen in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht<br />

des Verbrauchers. In BELGIEN 1430 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITALIEN 1431 , SLOWENIEN, SPANIEN 1432 und<br />

FINNLAND 1433 muss der Verbraucher zudem in Fällen informiert werden, in denen das Widerrufsrecht<br />

nicht besteht. Diese Vorschrift könnte von Art. 1(3)(a) der Richtlinie 2002/65 inspi-<br />

riert worden sein, nach welchem der Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines<br />

Widerrufsrechts zu informieren ist. In LUXEMBURG 1434 und BELGIEN 1435 muss der Lieferer den<br />

Verbraucher vor Vertragsschluss darüber informieren, ob er im Falle des Widerrufs die Kosten<br />

der Rücksendung der Ware zu tragen hat. In ITALIEN besteht eine vorvertragliche Informa-<br />

tionspflicht zwar nicht hinsichtlich des Bestehens des Widerrufsrechts, jedoch hinsichtlich der<br />

Voraussetzungen und des Verfahrens seiner Ausübung. 1436 In SLOWENIEN muss der vorver-<br />

traglichen Unterrichtung des Verbrauchers eine mit Art. 43č des Verbraucherschutzgesetzes<br />

übereinstimmende Beschreibung des Widerrufsrechts beigefügt sein. 1437 In ESTLAND muss die<br />

Unterrichtung – wenn Ware oder Dienstleistung auf Kredit gekauft bzw. in Anspruch ge-<br />

1430<br />

Art. 78 Nr. 6 des Gesetzes über Handelspraktiken und Art. 12 Nr. 6 des Gesetzes über freie Berufe.<br />

1431<br />

Art. 52(1)(f) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch”.<br />

1432<br />

Die spanische Umsetzungsvorschrift sieht darüber hinaus weitere Informationspflichten vor, so etwa über die<br />

„Umstände und Bedingungen, unter denen der Verkäufer bereit ist, Ware von gleicher Qualität und gleichem<br />

Preis als Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, wenn diese Möglichkeit vorausgesehen wurde”(Art. 40(1)(j)<br />

Einzelhandelsgesetz) und „gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass der Verkäufer ein alternatives Streitbeilegungssystem<br />

betreibt oder in ein solche eingebunden ist“ (Art. 40(1)(k) Einzelhandelsgesetz).<br />

1433<br />

Kapitel 6, § 13 Verbraucherschutzgesetz; siehe auch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für<br />

Verbraucherfragen vom 26. Oktober 2004, 03/36/3370. Der Ausschuss entschied, dass dem Verbraucher in Fällen<br />

des Nichtbestehens des Widerrufsrechts aufgrund der Lieferung von Waren, die ihrer Natur nach nicht noch<br />

einmal verkauft werden können, trotzdem ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Lieferer den Verbraucher nicht<br />

über das Nichtbestehen informiert hat.<br />

1434<br />

Art. 3(1)(f) des Gesetzes vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1435<br />

Art. 78(7) Gesetz vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz,<br />

hingegen findet sich im Gesetz vom 2. August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung, unfaire<br />

Vertragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe keine vergleichbare Regelung.<br />

1436<br />

Art. 52(1)(g) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

1437<br />

Art. 43b(1)(6) Verbraucherschutzgesetz.<br />

571


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

nommen werden – das Recht des Verbrauchers enthalten, sich durch Widerruf nach § 57 des<br />

estnischen Schuldrechtsgesetzes auch vom Kreditvertrag zu lösen.<br />

Es ließen sich nur wenige zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten finden, die nicht<br />

mit der Identität des Lieferers oder dem Widerrufsrecht zusammenhingen. In POLEN muss der<br />

Lieferer den Verbraucher beispielsweise schon vor Vertragsschluss über den Ansprechpartner<br />

und das Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden 1438 , in RUMÄNIEN über die Frist, in-<br />

nerhalb derer die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind, informieren 1439 . In ESTLAND<br />

muss auch über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Vertrages informiert werden. 1440<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten diverse Informationspflichten mit Bezug<br />

zum elektronischen Geschäftsverkehr im nahen Umfeld der vorvertraglichen Informati-<br />

onspflichten beim Fernabsatzgeschäft geregelt haben. So sieht beispielsweise das LETTISCHE<br />

Recht besondere Informationspflichten des Lieferers vor, wenn der Fernabsatzvertrag über<br />

das Internet abgeschlossen wird. Diese Pflichten betreffen z. B. Hinweise über die richtige<br />

Bedienung der Website zum Vertragsschluss, die Regeln für die Aufbewahrung der Vertrags-<br />

unterlagen (insbesondere ob diese durch den Lieferer gespeichert werden) und die Verfügbar-<br />

keit dieser Vertragsunterlagen für den Verbraucher; die technischen Möglichkeiten zur Er-<br />

mittlung und Korrektur von Eingabefehlern bei der Bestellung noch vor Vertragsschluss so-<br />

wie die angebotenen Sprachversionen, in denen der Vertrag geschlossen werden kann. 1441 In<br />

SLOWENIEN muss der Lieferer den Verbraucher ebenfalls darüber informieren, welche techni-<br />

schen Schritte zum Vertragsschluss führen, ob die Vertragsunterlagen beim Lieferer aufbe-<br />

wahrt werden und wie der Verbraucher hierzu Zugang erlangen kann, auf welche Weise Ein-<br />

gabefehler bei der Bestellung entdeckt und korrigiert werden können und in welchen Spra-<br />

chen der Vertrag geschlossen werden kann. 1442 In beiden Fällen handelt es sich jedoch um<br />

eine (Teil-) Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2000/31 und nicht etwa um eine Übererfül-<br />

lung der Vorgaben („gold plating“) der Richtlinie 97/7.<br />

1438<br />

Art. 9(1)(10) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsicheres Produkt.<br />

1439<br />

Art. 3(1) lit.j der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

1440<br />

§ 54(1)(3) Schuldrechtsgesetz.<br />

1441<br />

Art. 2(10) der Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen.<br />

1442<br />

Art. 43b(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

572


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Überblick: Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Zusätzliche Information Mitgliedstaat Parallelvorschrift im<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

Adresse des Lieferers (in jedem<br />

Fall)<br />

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI,<br />

FR, LU, MT, RO, PL, ES, SE,<br />

SK, SL<br />

Telefonnummer des Lieferers FR, HU, LU, RO<br />

Gewerbeschein (natürliche Person)/<br />

Firma und eingetragener Firmensitz<br />

(juristische Person)<br />

Identifikationsnummer BG, CZ, HU, RO<br />

Information über die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde<br />

573<br />

Art. 3(1)(1)(a) RL<br />

2002/65; Art. 5 Nr. 1<br />

lit. b RL 2000/31<br />

Keine (aber vgl. Art.<br />

5(1)(c) RL 2000/31:<br />

E-Mail-Adresse)<br />

BG, SK Keine (aber vgl. Art.<br />

5(1)(d) RL 2000/31)<br />

CZ<br />

Nichtbestehen des Widerrufsrechts BE, DE, FI, IT, SL, ES<br />

Voraussetzungen für und Vorgehen<br />

bei Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Rücksendekosten nach Widerruf BE, LU<br />

Recht zum Widerruf eines verbundenen<br />

Kreditvertrages<br />

Voraussichtlicher Zeitpunkt der<br />

Rechtswirksamkeit des Vertrages<br />

Art. 3(1)(3)(a) RL<br />

2002/65<br />

BG, IT, SL Art. 3(1)(3)(a) und (d)<br />

EE<br />

BG, EE<br />

Zuständige Stelle und Verfahren zur BG, PL<br />

Übermittlung von Beschwerden<br />

RL 2002/65


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Frist zur Erfüllung der vertraglichen<br />

Verpflichtungen<br />

b. Schriftliche Bestätigung, Art. 5<br />

BG, RO<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Art. 5(1) S.1 der Richtlinie verpflichtet den Lieferer, dem Verbraucher rechtzeitig während<br />

der Durchführung des Vertrags eine schriftliche (oder sich auf einem anderen für den<br />

Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger befindliche) Bestätigung eines Teils der<br />

vorvertraglich erteilten Informationen zukommen zu lassen, soweit ihm diese Informationen<br />

nicht bereits vor Vertragsabschluss in der beschriebenen Form erteilt wurden<br />

Die meisten Mitgliedstaaten, so etwa ÖSTERREICH 1443 , BULGARIEN, ZYPERN, UNGARN, BEL-<br />

GIEN, FINNLAND, FRANKREICH, IRLAND 1444 , ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA 1445 , die<br />

NIEDERLANDE 1446 , PORTUGAL, SCHWEDEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben bei sich<br />

der Umsetzung recht eng am Vorbild der Richtlinie orientiert. ESTLAND 1447 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

GRIECHENLAND, POLEN, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI und SLOWENIEN 1448 haben demgegenüber<br />

die Bestätigungspflicht dergestalt erweitert, dass jegliche Information, die dem Verbraucher<br />

vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden muss, bestätigt werden muss, während die<br />

Richtlinie in Art. 5(1) S.1 bestimmt, dass nur bestimmte Informationen zu bestätigen sind. In<br />

GRIECHENLAND besteht sogar dann eine Pflicht zur schriftlichen Bestätigung, wenn der<br />

Verbraucher die Informationen vor Vertragsschluss bereits in dieser Form erhalten hat. Hingegen<br />

gibt es in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, LITAUEN und SPANIEN 1449 – anders als in Art.<br />

5(1) S.1 der Richtlinie vorgesehen – keine allgemeine Verpflichtung zur schriftlichen Bestätigung<br />

der erteilten Informationen.<br />

Typische Abweichungen bei der Umsetzung sind zum einen die formalen Anforderungen an<br />

die Bestätigung (s. u. aa.) und zum anderen der Zeitpunkt der Bestätigung (s. u. bb.) Bemer-<br />

1443<br />

§ 5d(2) Konsumentenschutzgesetz.<br />

1444<br />

§ 5(2) der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1445<br />

Art. 5(2) Fernabsatzverordnung 2001.<br />

1446<br />

Art. 7:46c(2) BW.<br />

1447<br />

§ 55(1) Schuldrechtsgesetz.<br />

1448<br />

Art. 43b Verbraucherschutzgesetz.<br />

1449<br />

Art. 47 des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

574


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

kenswert ist schließlich auch noch, dass ZYPERN, GRIECHENLAND und SPANIEN 1450 das Erfordernis<br />

eingeführt haben, dass die für die Bestätigung verwendete Sprache diejenige sein muss,<br />

die auch für das Angebot zum Vertragsschluss verwendet wurde.<br />

aa. Formale Anforderungen an die Bestätigung<br />

Formale Anforderungen<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE (nur im GfB), BG, CY, EE, FR, IE, LU, PT, RO, UK (11)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

Abweichungen BE, FI, CZ, DE, DK, EL, HU, IT, LV, LT, MT, NL, PL, SE,<br />

ES 1451 ,SK, SL (17)<br />

Art. 5(1) sieht vor, dass der Verbraucher eine Bestätigung einiger der nach Art. 4 zu erteilenden<br />

Informationen 1452 schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Da-<br />

tenträger erhalten muss. Die folgenden Mitgliedstaaten haben dieses Erfordernis wörtlich in<br />

nationales Recht umgesetzt: ÖSTERREICH, BELGIEN (nur im Gesetz über freie Berufe (GfB)),<br />

BULGARIEN, ZYPERN, ESTLAND, FRANKREICH, IRLAND, LUXEMBURG, PORTUGAL, RUMÄNIEN<br />

und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. Art. 79(1)(2) des belgischen Gesetzes über Handelsprakti-<br />

ken verpflichtet den Lieferer dazu, auf der ersten Seite der Vertragsurkunde eine fettgedruckte,<br />

im Gesetz im genauen Wortlaut festgelegte Standardbelehrung aufzuführen.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben das Erfordernis „auf einem anderen für ihn verfügbaren dauer-<br />

haften Datenträger“ abweichend umgesetzt. Diese Abweichungen scheinen sich jedoch auf<br />

den Wortlaut zu beschränken und nicht inhaltlicher Natur zu sein. Einige Beispiele hierfür<br />

sind, auf der Grundlage der verfügbaren Übersetzungen: DÄNEMARK (in lesbarer Form auf<br />

Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger, welches für den Verbraucher verfügbar<br />

ist), FINNLAND (schriftlich oder in elektronischer Form, so dass der Verbraucher die Information<br />

unverändert reproduzieren kann), D<strong>EU</strong>TSCHLAND (Textform 1453 ), UNGARN (schriftliche<br />

1450<br />

Art. 47(2) des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel (im Hinblick auf Informationen, die<br />

dem Verbraucher nach Art. 5(1), S. 2 der Richtlinie zur Verfügung zu stellen sind).<br />

1451<br />

Art. 47(2) des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel (im Hinblick auf Informationen, die<br />

dem Verbraucher nach Art. 5(1), S. 2 der Richtlinie zur Verfügung zu stellen sind).<br />

1452<br />

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) der Richtlinie 97/7.<br />

1453<br />

Definiert in § 126b BGB.<br />

575


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Informationen oder andere Dokumente, die die mündliche Information bestätigen), MALTA<br />

(körperlicher Datenträger 1454 ), SLOWENIEN (ein angemessenes Medium zur dauerhaften Datenspeicherung);<br />

SCHWEDEN (in einem Schriftstück oder einer anderen lesbaren und dauerhaften,<br />

für den Verbraucher zugänglichen Form), LETTLAND (schriftliche Bestätigung oder eine<br />

Bestätigung, die in einer anderen visuellen oder akustischen Form wahrgenommen und gespeichert<br />

werden kann sowie für den Verbraucher zugänglich ist 1455 ). Die LETTISCHE Umsetzungsvorschrift<br />

führt sogar Beispiele für diesen anderen visuellen oder akustischen Formen<br />

an, wie etwa Voice Mail, Audiotext, Videotelefon, Videotext, E-Mail, Fax oder andere Kommunikationsmittel.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben durch Nichtumsetzung der Klausel „auf einem anderen für ihn<br />

verfügbaren dauerhaften Datenträger“ den Verbraucherschutz noch weiter ausgebaut. Sie verpflichten<br />

den Lieferer, die erteilten Informationen stets in schriftlicher Form zu bestätigen.<br />

Diese Mitgliedstaaten sind die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1456 , GRIECHENLAND 1457 , LITAUEN 1458 ,<br />

POLEN 1459 und die SLOWAKEI 1460 . Die NIEDERLANDE erzielen teilweise das gleiche Ergebnis<br />

durch die gesetzliche Anordnung, dass bestimmte wesentliche Informationen (z.B. die wesentlichen<br />

Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung und das Bestehen des Widerrufs-<br />

rechts) schriftlich bestätigt werden müssen. Weniger wichtige Informationen (z.B. die Identität<br />

des Lieferers, der Preis, Versandkosten und die Einzelheiten hinsichtlich Bezahlung, Liefe-<br />

rung und Erfüllung) dürfen alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Medium geliefert<br />

werden. 1461 In Italien kann der Lieferer lediglich dann einen alternativen, dauerhaften Daten-<br />

träger verwenden, wenn der Verbraucher dies wünscht. 1462 In SPANIEN kann der Lieferer hingegen<br />

einen alternativen, dauerhaften Datenträger verwenden, solange der Verbraucher nicht<br />

ausdrücklich widerspricht.<br />

1454<br />

Diese Abweichung ist wohl insoweit problematisch, als nicht klar ist, ob E-Mail und via Internet abgeschlossene<br />

Verträge körperlicher oder unkörperlicher Natur sind.<br />

1455<br />

Art. 6(1) der Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen.<br />

1456<br />

§ 53(5) CC. Kürzlich gab es eine Reform der Vorschrift, nach der es offensichtlich ausreicht, wenn die Bestätigung<br />

mit (irgend)einem Fernkommunikationsmittel erfolgt.<br />

1457<br />

Art. 4(9) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1458<br />

Art. 6.366(6) CC; Art. 17(6) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1459<br />

Art. 9(3) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres<br />

Produkt.<br />

1460<br />

§ 10(3) und (4) des Gesetzes Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften.<br />

1461<br />

Art. 7:46c(2) BW.<br />

1462<br />

Art. 51 der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

576


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

bb. Zeitpunkt der Bestätigung<br />

Zeitpunkt der Bestätigung<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, EL, IE, LU, MT, NL, PT, UK (8)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Abweichungen BE, BG, CY, CZ, DK, DE, EE, FI, FR, HU, IT, LV, LT, PL, RO,<br />

SK, SL, ES, SE (19)<br />

Artikel 5(1) der Richtlinie schreibt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bestätigung zweierlei<br />

vor. Die Belehrung muss,:<br />

• grundsätzlich rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrage erfolgen,<br />

• bei der Lieferung von Waren jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung (gilt<br />

nicht bei zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren).<br />

ÖSTERREICH, GRIECHENLAND, IRLAND, LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, PORTUGAL<br />

und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben diese Vorschrift quasi wörtlich umgesetzt.<br />

Andere Mitgliedstaaten haben den Ausdruck „rechtzeitig“ abgewandelt. Das ZYPRIOTISCHE<br />

Umsetzungsgesetz verwendet den Terminus „zu einem angemessenen Zeitpunkt“. In<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, FINNLAND und SCHWEDEN hat der Lieferer die Bestätigung „sofort“ oder „so<br />

früh wie möglich“, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Lieferung vorzunehmen. SLOWENIEN<br />

hat einen „angemessenen Zeitraum“ für die Übermittlung der Informationen vorgeschrieben.<br />

Andere Mitgliedstaaten haben komplett auf eine Klausel wie „rechtzeitig“ verzichtet, wie<br />

etwa ITALIEN („vor oder bei Vertragsschluss“), ESTLAND 1463 („spätestens bei Erfüllung des<br />

Vertrages“), BULGARIEN 1464 („nicht später als zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder der<br />

Erfüllung des Vertrages“), SPANIEN 1465 (zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung), die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK („nach Vertragsschluss, aber nicht später als vor dem Zeitpunkt der<br />

Erfüllung“), LITAUEN („vor Erfüllung des Vertrages“). Auch POLEN und die SLOWAKEI<br />

bestimmen den Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung als spätesten<br />

Zeitpunkt, zu dem die Bestätigung erfolgen muss.<br />

1463<br />

§ 55(1) Schuldrechtsgesetz.<br />

1464<br />

Art. 54(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1465<br />

Art. 47(1) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15 Januar über den Einzelhandel (im Hinblick gem. Art. 5(1), S. 2<br />

der Richtlinie zu erteilende Informationen).<br />

577


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

BULGARIEN hat die Beschränkungen in Art. 5(1) der Richtlinie („bei nicht zur Lieferung an<br />

Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung […], soweit ihm diese Informationen<br />

nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn<br />

verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden“) nicht umgesetzt.<br />

Da die Richtlinie den spätesten Zeitpunkt nur für Waren, aber nicht für Dienstleistungen festlegt,<br />

gab es bei vielen Mitgliedstaaten bei dieser Frage offensichtlich ein gewisses Klärungsbedürfnis.<br />

Einige Beispiele wurden bereits erwähnt, andere sind, FRANKREICH („spätestens<br />

zum Zeitpunkt der Lieferung“), D<strong>EU</strong>TSCHLAND („spätestens bis zur vollständigen Erfüllung<br />

des Vertrags“), LETTLAND („aber nicht später als zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder<br />

der Erbringung der Dienstleistung“) oder SLOWENIEN („nicht später als der Zeitpunkt der Lieferung<br />

der Ware und des Beginns der Erbringung der Dienstleistung“). BELGIEN hat für diese<br />

Frage eine sorgfältig ausgearbeitete Regelung erlassen: Im Hinblick auf Waren folgt die bel-<br />

gische Umsetzungsvorschrift der Richtlinie. Im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen<br />

muss die Bestätigung grundsätzlich vor Beginn der Erfüllung erfolgen, es sei denn,<br />

dass diese mit Einverständnis des Verbrauchers bereits innerhalb der Widerrufsfrist begonnen<br />

hat. In diesem Fall kann der Lieferer die Bestätigung auch noch nach Beginn der Erfüllung<br />

vornehmen. 1466 Für die freien Berufe sieht das belgische Recht allerdings eine Regelung vor,<br />

die sich näher an den Vorgaben der Richtlinie befindet. 1467<br />

DÄNEMARK („bei Vertragsschluss“) hat einen früheren Zeitpunkt festgelegt, als nach der<br />

Richtlinie erforderlich. Die UNGARISCHE Umsetzung hat den gleichen Ausgangspunkt („rechtzeitig<br />

vor der Unterzeichnung des Vertrages“), erlaubt jedoch auch noch eine Bestätigung<br />

„spätestens bei Vertragsschluss“. Einige Mitgliedstaaten, so etwa BELGIEN, BULGARIEN, die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, ITALIEN, LETT-<br />

LAND, POLEN, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN und SPANIEN haben bei der Umsetzung<br />

darüber hinaus auch einen auf einen Verweis auf Waren, die zur Lieferung an Dritte bestimmt<br />

sind, verzichtet.<br />

1466<br />

Art. 79(2) des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

1467<br />

Art. 13 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung, unfaire Vertragsklauseln<br />

und den Fernabsatz für freie Berufe.<br />

578


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Diese unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Bestätigung erfolgt sein muss, könnten für<br />

Lieferer, die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr tätig sind, Schwierigkeiten verursachen.<br />

Allerdings dürfte es für die Lieferer letztlich möglich sein, einen Großteil dieser<br />

Schwierigkeiten durch eine frühestmögliche Bestätigung zu vermeiden.<br />

cc. Informationen, die auf jeden Fall zu übermitteln sind (Art. 5(1), S. 2 Fernabsatzrichtlinie)<br />

Darüber hinaus hat der Lieferer dem Verbraucher gem. Art. 5(1), S. 2 bestimmte Informationen<br />

auf jeden Fall zu übermitteln, nämlich:<br />

• schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des<br />

Widerrufsrechts;<br />

• die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher<br />

seine Beanstandungen vorbringen kann;<br />

• Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen; sowie<br />

• die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen<br />

Vertragsdauer.<br />

Wiederum haben die meisten Mitgliedstaaten diese spezielle Informationspflicht korrekt in<br />

innerstaatliches Recht umgesetzt (so ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, die TSCHE-<br />

CHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIE-<br />

CHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, die NIE-<br />

DERLANDE, PORTUGAL, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, SCHWEDEN und das<br />

VEREINIGTE KÖNIGREICH). Es ließen sich lediglich einige wenige Abweichungen feststellen.<br />

In BELGIEN, RUMÄNIEN, SPANIEN und ZYPERN hat der Lieferer dem Verbraucher zusätzlich<br />

eine Standardbelehrung über das Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen. Die D<strong>EU</strong>TSCHE<br />

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht 1468 enthält in<br />

ihrer Anlage 2 eine Standardbelehrung, die die Lieferer verwenden können, um ihren Informationspflichten<br />

gegenüber dem Verbraucher hinsichtlich des Bestehens, der Ausübung und<br />

der Rechtsfolgen des Widerrufsrechts zu genügen. In FINNLAND muss der Verbraucher zusätzlich<br />

darüber informiert werden, dass er den Vertragsschluss nicht mehr widerrufen kann,<br />

1468 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).<br />

579


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

wenn mit seiner Zustimmung bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen wurde<br />

1469 .<br />

Die POLNISCHE Umsetzungsvorschrift enthält keine Informationspflicht über Kundendienst<br />

und geltende Garantiebedingungen. Andere Mitgliedstaaten verpflichten den Lieferer, mehr<br />

Informationen zu übermitteln, als von der Richtlinie zwingend vorgesehen werden. Beispielsweise<br />

muss der Lieferer in RUMÄNIEN zusätzlich auch seine Telefon- und Faxnummer<br />

sowie seine E-Mail-Adresse angeben 1470 . So muss die Bestätigung in ESTLAND zusätzlich<br />

auch Informationen über Voraussetzungen der Haftung des Lieferers enthalten. 1471 Art.<br />

79(1)(2) des BELGISCHEN Gesetzes über Handelspraktiken verpflichtet den Lieferer, dem<br />

Verbraucher eine im Gesetz wörtlich vorgegebene, fettgedruckte Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

zu übermitteln, die sich auf der ersten Seite der Vertragsurkunde befinden muss.<br />

dd. Ausnahme von den Anforderungen des Art. 5(1) bei Dienstleistungen, die unmittelbar<br />

durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden<br />

Ausnahme Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, CY, DE, FR, HU, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SK,<br />

SL, ES, SE, UK (19)<br />

Abweichung BG, DK, EE, FI, RO (5)<br />

Nicht umgesetzt CZ, EL, LT (3)<br />

Nach Art. 5(2) der Richtlinie 97/7 ist Art. 5(1) nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar<br />

durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen<br />

in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet<br />

werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Möglichkeit haben, die geographische<br />

Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen<br />

vorbringen kann.<br />

1469<br />

Kapitel 6, § 14(1)(1) des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1470<br />

Art. 4(1) lit. c der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

1471<br />

Art. 55(2)(4) Schuldrechtsgesetz.<br />

580


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat diese Ausnahmeregelung umgesetzt, so ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG,<br />

MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPA-<br />

NIEN, SCHWEDEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH, wobei jedoch viele von ihnen den in Art.<br />

2(5) der Richtlinie definierten Ausdruck „Betreiber einer Kommunikationstechnik“ nicht<br />

verwenden. 1472 In DÄNEMARK ist die Ausnahme lediglich auf Dienstleistungen mit einem<br />

Preis von bis zu DKK 75 (ca. <strong>EU</strong>R 10) anwendbar. 1473 Einige Mitgliedstaaten verwenden statt<br />

des Ausdrucks „Betreiber einer Kommunikationstechnik“ anderslautende Termini, so etwa<br />

ESTLAND („Telekommunikationsanbieter“) und FINNLAND („Unternehmen, dessen Fernkommunikationssystem<br />

benutzt wird“). Diese Abweichungen scheinen sich lediglich auf den<br />

Wortlaut zu beschränken und nicht inhaltlicher Natur zu sein. BULGARIEN hat den zweiten<br />

Satz von Art. 5(2) der Richtlinie in Art. 5(2) S. 2 des Verbraucherschutzgesetzes umgesetzt.<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND und LITAUEN haben diese Ausnahme über-<br />

haupt nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt.<br />

c. Sanktionen der Verletzung von Informationspflichten<br />

Die meisten Vorschriften der Richtlinie zu den Rechtsfolgen der Verletzung von Informationspflichten<br />

sind eher allgemein gehalten und lassen den Mitgliedstaaten daher einen großen<br />

Spielraum. So verpflichtet beispielsweise Art. 11(1) die Mitgliedstaaten, im Interesse der<br />

Verbraucher für geeignete und wirksame Mittel zu sorgen, die die Einhaltung der Bestimmungen<br />

der Richtlinie gewährleisten. Der (aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Richtlinie<br />

98/27 praktisch überflüssige) Art. 11(2) räumt öffentlichen Einrichtungen, Verbraucher-<br />

verbänden und Berufsverbänden ein Klagerecht ein. Ein weiteres Mittel zur Gewährleistung<br />

der Einhaltung der Richtlinie kann in der Vorschrift über die freiwillige Kontrolle unabhängige<br />

Einrichtungen gesehen werden (Art. 11(4)).<br />

Die einzige konkrete Sanktion der Nichterfüllung von Informationspflichten ist in Art. 6(1)<br />

geregelt. Diese Vorschrift ordnet im Fall einer nicht oder zu spät erfüllten Informationspflicht<br />

aus Art. 5 eine Verlängerung der Widerrufsfrist an. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Widerrufsfrist<br />

im Falle des Ausbleibens einer Bestätigung i. S. v. Art. 5 auf ein Maximum von le-<br />

1472<br />

Siehe hierzu eingehend oben II. 3 c. Definition von „Betreiber einer Kommunikationstechnik von „Betreiber<br />

einer Kommunikationstechnik“.<br />

1473<br />

§ 12(4) und (5) des Gesetzes Nr. 451 vom 9.Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

581


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

diglich 3 Monaten oder – was plausibler sein dürfte – 3 Monate und sieben Werktagen verlängert,<br />

bleibt die Vorschrift eine eindeutige Antwort schuldig. Die Frist beginnt bei Waren<br />

mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass diese Sanktion nur die Informationspflichten<br />

aus Art. 5 betrifft – die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten i. S. v. Art. 4 wird<br />

also durch diesen Mechanismus nicht sanktioniert.<br />

Darüber hinaus entstehen durch die Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Maximum von<br />

lediglich 3 Monaten Widersprüche zu anderen Verbraucherschutzrichtlinien. Lediglich die<br />

Teilzeitwohnrechterichtlinie sieht in Art. 5a eine ähnliche Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

vor. Im Gegensatz hierzu hat der EuGH im Fall Heininger 1474 für den Bereich der Haustürwiderrufsrichtlinie<br />

entschieden, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Belehrung des<br />

Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu laufen beginnt. Demzufolge besteht das Widerrufs-<br />

recht des Verbrauchers zeitlich unbeschränkt, wenn die Belehrung nicht erfolgt. Die Richtlinie<br />

über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist zu diesem Punkt nicht eindeutig. In<br />

Art. 6(1), 2. Spiegelstrich sieht sie vor, dass die Widerrufsfrist solange nicht zu laufen beginnt,<br />

wie der Verbraucher nicht gewisse Informationen erhalten hat. Die Richtlinie 2002/65<br />

enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung über eine maximale Länge der Widerrufsfrist.<br />

Wendet man hier die im Heininger-Urteil entwickelten Grundsätze an, hat der Verbraucher,<br />

solange er die erforderlichen Informationen nicht erhält, ebenfalls ein zeitlich unbeschränktes<br />

Widerrufsrecht.<br />

Diese vagen und undeutlichen Vorschriften der Richtlinie 97/7 haben zu einer großen Vielfalt<br />

von Sanktionen für die Verletzung von Informationspflichten in den jeweiligen Umsetzungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten geführt. Es lassen sich folgende Arten von Sanktionen unterscheiden:<br />

• Verlängerung der Widerrufsfrist im Sinne von Art. 6(1)<br />

• Zulassung von Unterlassungsklagen (in den meisten Fällen durch Umsetzung der<br />

Richtlinie 98/27)<br />

• Schadensersatzansprüche von Konkurrenten<br />

1474 EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99.<br />

582


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

• Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Geldbußen<br />

• Andere privatrechtliche Rechtsfolgen<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Diese Vielfalt erschwert den Lieferern eine Einschätzung der Risiken, die die Verletzung einer<br />

Informationspflicht mit sich bringt, beträchtlich. Eine solche Unsicherheit stellt jedoch<br />

nicht zwangsläufig ein Handelshemmnis dar, da gesetzestreue Händler hiervon vollkommen<br />

unberührt bleiben. Die Schwierigkeit, die Folgen einer Verletzung von Informationspflichten<br />

vorherzusehen und zu wirtschaftlich abzuschätzen, lässt sich sogar als ein positiver Effekt<br />

betrachten. Diejenigen Lieferer, die ihren Informationspflichten nachkommen, profitieren auf<br />

diese Weise stärker vom Binnenmarkt als Wettbewerber, die nicht ordnungsgemäß informieren,<br />

da letztere durch die uneinheitliche Regelung der Sanktionen Nachteile erleiden.<br />

aa. Verlängerung der Widerrufsfrist gem. Art. 6(1)<br />

Art. 6(1), S. 4 sieht vor, dass die Frist zum Widerruf drei Monate beträgt, falls der Lieferer die<br />

in Art. 5 geregelten Informationspflichten nicht erfüllt hat. Diese Frist beginnt:<br />

• bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher,<br />

• bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.<br />

Darüber hinaus sieht Art. 6(1), S. 5 vor, dass, wenn innerhalb dieser Dreimonatsfrist die In-<br />

formationen gemäß Art. 5 übermittelt werden, die Frist von sieben Werktagen mit diesem<br />

Zeitpunkt zu laufen beginnt.<br />

Verlängerung der<br />

Widerrufsfrist<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, DK, EE, FR 1475 , HU, IE, LU, MT, PL, PT, SK, SL, ES (14)<br />

Abweichung BG, CY, CZ, DE, FI, EL, IT, LV, LT, NL, RO, SE, UK (13)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

Einige Mitgliedstaaten haben in ihren Umsetzungsvorschriften eine andere Fristverlängerung<br />

vorgesehen. Wenn auch nicht in gravierendem Maß, aber nichtsdestotrotz richtlinienwidrig<br />

haben LETTLAND, ITALIEN und RUMÄNIEN eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 90 Ka-<br />

1475 Die Verlängerungsregel in Frankreich gleicht der der Richtlinie, Art. L. 121-20 Code de la Consommation<br />

(obwohl die allgemeine Widerrufsfrist nur 7 Tage beträgt und daher zu kurz bemessen ist).<br />

583


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

lendertage bestimmt. In anderen Mitgliedstaaten ist eine längere Widerrufsfrist vorgesehen, so<br />

etwa in D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1476 , wo sich die Widerrufsfrist bei der Verletzung von Informationspflichten<br />

auf 6 Monate verlängert. Findet jedoch keine oder eine nur unzureichende Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht statt, endet die Widerrufsfrist nicht. Erfolgt die Belehrung erst<br />

nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Demgegenüber hat FINN-<br />

LAND 1477 , statt die Widerrufsfrist zu verlängern, festgelegt, dass bei Ausbleiben einer Bestätigung<br />

i. S. v. Art. 5 der Richtlinie der Vertrag für den Verbraucher nicht bindend ist. Allerdings<br />

muss der Verbraucher den Lieferer innerhalb eines Jahres darüber in Kenntnis setzen,<br />

ob er sich auf die fehlende Verbindlichkeit des Vertrages berufen will. Lässt der Lieferer dem<br />

Verbraucher die Bestätigung zukommen, bevor dieser sich auf die fehlende Verbindlichkeit<br />

des Vertrages beruft, beginnt die allgemeine (vierzehntägige) Widerrufsfrist zu laufen. In Fällen,<br />

in denen zwar eine Bestätigung erteilt wurde, diese aber nicht den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügt, beträgt die Widerrufsfrist 3 Monate; werden die fehlenden Angaben nachge-<br />

liefert, beginnt wiederum die allgemeine vierzehntägige Widerrufsfrist. In SCHWEDEN gilt<br />

eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr, wenn der Lieferer die in Art. 5(1), S. 2 der<br />

Richtlinie vorgesehen Informationen nicht vollständig übermittelt. Übermittelt der Lieferer<br />

andere Informationen (d.h. vor allem die übrigen in Art. 4 genannten) nicht oder nicht voll-<br />

ständig, verlängert sich die Widerrufsfrist lediglich auf 3 Monate. Auch in GRIECHENLAND<br />

existiert ein sorgfältig ausgearbeitetes System von Sanktionen, die Fall einer Verletzung von<br />

Informationspflichten eingreifen. Grundsätzlich ist der Vertrag bei unzureichender oder unzutreffender<br />

Information anfechtbar. Der Lieferer kann die Anfechtung nur verhindern, wenn er<br />

innerhalb dreier Monate die erforderlichen Informationen nachreicht. Tut er dies nicht, steht<br />

dem Verbraucher ein zeitlich unbeschränktes Anfechtungsrecht zu.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den Beginn der dreimonatigen Widerrufsfrist leicht abweichend<br />

geregelt. Hierbei handelt es sich u. a. um LITAUEN (Beginn der Widerrufsfrist – auch bei Waren<br />

– am Tag des Vertragsschlusses), die TSCHECHISCHE REPUBLIK (Beginn der Widerrufsfrist<br />

bei Waren und Dienstleistungen gleichermaßen mit „Erhalt der vertraglich vereinbarten Leistung“)<br />

sowie ZYPERN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH (Beginn am „Tag nach dem Tag des<br />

Vertragsschlusses“). Die NIEDERLANDE scheinen überhaupt keine Regel für den Beginn der<br />

verlängerten Widerrufsfrist erlassen zu haben. BULGARIEN hat Art. 6(3) der Richtlinie als für<br />

die Parteien verbindliche Vorschrift umgesetzt.<br />

1476 § 355 BGB.<br />

1477 § 15 (2) und (3) sowie § 20 Verbraucherschutzgesetz<br />

584


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

bb. Unterlassungsklagen<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Es muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Einhaltung der Informationspflichten<br />

in allen Mitgliedstaaten – ursprünglich aufgrund von Art. 11(2) der Richtlinie<br />

97/7, nunmehr auf der Grundlage der Richtlinie 98/27 1478 – im Wege der Unterlassungsklage<br />

durchgesetzt werden kann. 1479<br />

cc. Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern<br />

In einigen Mitgliedstaaten (z.B. ÖSTERREICH, BELGIEN, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN und RUMÄ-<br />

NIEN) können die Wettbewerber eines Lieferers Schadensersatz verlangen, wenn dieser seine<br />

Informationspflichten verletzt und daraus einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber gesetzes-<br />

treuen Konkurrenten erlangt hat. So erlaubt beispielsweise das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht die Abschöpfung<br />

von Gewinnen, die mittels unlauteren Wettbewerbsverhaltens erzielt wurden. Allerdings<br />

scheint die praktische Relevanz dieser Ansprüche zum jetzigen Zeitpunkt eher gering zu sein.<br />

dd. Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Geldbußen<br />

In den meisten Mitgliedstaaten, wie etwa in BULGARIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH,<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, MALTA, PORTUGAL,<br />

RUMÄNIEN, SLOWENIEN, der SLOWAKEI und SCHWEDEN, existieren entsprechende Strafvor-<br />

schriften. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht wird mit einer Geldbuße geahndet.<br />

1478 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Anwendungsbereich der beiden Rechtsbehelfe nicht immer deckt.<br />

So kommt es beispielsweise im VEREINIGTEN KÖNIGREICH nach § 27 der Verbraucherschutzverordnung über<br />

Fernabsatzgeschäfte von 2000 darauf an, dass eine Verletzung der Informationspflicht vorliegt, unabhängig<br />

davon, ob die „Kollektivinteressen der Verbraucher“ berührt sind oder nicht. Eine Unterlassungsverfügung lässt<br />

sich nach dieser Vorschrift hat daher wesentlich einfacher erwirken als eine nach dem Unternehmensgesetz von<br />

2002, mit dem u. a. auch die Unterlassungsklagenrichtlinie umgesetzt wurde und nach dem die Verletzung der<br />

Informationspflicht die „Kollektivinteressen der Verbraucher“ beeinträchtigen muss.<br />

1479 Siehe hierzu eingehend Teil 2.G.<br />

585


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ee. Andere privatrechtliche Rechtsfolgen<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

In welchem Ausmaß die allgemeinen Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten darüber hinaus<br />

Rechtsfolgen für Verstöße gegen die Informationspflicht vorsehen, ist nur schwer abzuschätzen.<br />

Es gibt nicht viele Beispiele ausdrücklich geregelter Fälle. In IRLAND sind Ansprüche<br />

aus einem Vertrag nicht gegen den Verbraucher durchsetzbar, wenn dieser nicht zuvor<br />

durch den Lieferer hinreichend informiert wurde. 1480 Das gleiche Rechtslage scheint in MAL-<br />

TA und ZYPERN zu bestehen. Ebenso in RUMÄNIEN, wo die Vorschriften über die Zusendung<br />

unverlangter Ware ausdrücklich für anwendbar erklärt werden 1481 . In BELGIEN wird das Unterlassen<br />

der Aufnahme der Standardbelehrung in die Vertragsurkunde von Art. 79(1)(2) des<br />

Gesetzes über Handelspraktiken erfasst. Gemäß dieser Vorschrift wird das Produkt infolge<br />

des Verstoßes als unverlangt zugesandte Ware bzw. unverlangt erbrachte Dienstleistung betrachtet,<br />

mit der Folge, dass der Verbraucher das Produkt weder bezahlen noch zurücksenden<br />

muss. Darüber hinaus hat der Verbraucher nach belgischem Recht auch dann ein Widerrufs-<br />

recht, wenn er nicht ordnungsgemäß über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehrt wurde.<br />

In FINNLAND kann der Verbraucher in bestimmten Fällen den Verbraucherschutzbeauftragten<br />

anrufen.<br />

Abgesehen von solchen ausdrücklichen Anordnungen von Rechtsfolgen für die Verletzung<br />

von Informationspflichten ist es mehr als wahrscheinlich, dass in meisten Mitgliedstaaten die<br />

jeweiligen allgemeinen Regeln über vorvertragliche Schuldverhältnisse, Vertragsverletzungen<br />

oder unerlaubte Handlungen dem Verbraucher das Recht zugestehen, sich vom Vertrag zu<br />

lösen oder aber Schadensersatz zu verlangen. Dies dürfte im Einzelnen stark von der jeweiligen<br />

Natur der verletzten Informationspflicht, den Rechtsbehelfen, die das allgemeine Schuld-<br />

recht zu Verfügung stellt, sowie von der Frage abhängen, ob die Verletzung einer Informationspflicht<br />

nach der jeweiligen Rechtsordnung als Vertragsverletzung gilt und diese Vertragsverletzung<br />

zu einem konkreten Schaden oder sonstigem Nachteil des Verbrauchers geführt<br />

hat. Die denkbaren verschiedenen Fallkonstellationen sind so zahlreich, dass sich eine Aussage<br />

hierüber kaum treffen lässt. 1482 In diesem Zusammenhang muss man sich allerdings der<br />

Tatsache bewusst sein, dass der Bereich der Informationspflichten sehr eng mit den allgemeinen<br />

privatrechtlichen Rechtsbehelfen der Mitgliedstaaten verknüpft ist. Eine Vollharmonisie-<br />

1480<br />

Art. 4(1) der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1481<br />

Art. 4(1)(b) der Verordnung über Verbraucherschutz beim Abschluss und der Durchführung von Fernabsatzverträgen.<br />

1482<br />

Vgl. Howells/Wilhelmsson, EC <strong>Consumer</strong> <strong>Law</strong>, 182.<br />

586


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

rung der Sanktionen für die Nichterfüllung von Informationspflichten wäre daher ein massiver<br />

Eingriff in die Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Nach BULGARISCHEM Recht kann<br />

der Verbraucher nach den Vorschriften über die Haftung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis<br />

Schadensersatz verlangen.<br />

2. Widerrufsrecht<br />

a. Ausnahmen vom Widerrufsrecht<br />

aa. Ausnahme vom Widerrufsrecht, wenn die Vertragsausführung mit Zustimmung des<br />

Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen begonnen hat (Art. 6(3), 1.<br />

Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3),<br />

1. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, CY, CZ, DK, EE, FR, DE, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL,<br />

PT, RO, SK, ES, SE (20)<br />

Nicht umgesetzt EL, LT, SL (3)<br />

Abweichungen BG, FI, LV, UK (4)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Ausnahme vom Widerrufsrecht für den Fall, dass die<br />

Vertragsausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen<br />

gemäß Absatz 1 begonnen hat wie durch Art. 6(3), 1. Spiegelstrich der Richtlinie vorgegeben<br />

umgesetzt. Dies lässt sich für ÖSTERREICH, BELGIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE<br />

REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN,<br />

LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI,<br />

SPANIEN und SCHWEDEN feststellen. Demgegenüber haben GRIECHENLAND, LITAUEN und<br />

SLOWENIEN diese Ausnahme nicht umgesetzt. Die Umsetzungsvorschriften einiger Staaten<br />

weichen von der Richtlinie ab. So haben FINNLAND, LETTLAND und das VEREINIGTE KÖNIG-<br />

REICH diese Ausnahmeregelung um eine Vorschrift ergänzt, nach der das Widerrufsrecht<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist, sobald mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen<br />

worden ist. In FINNLAND muss hierauf in der schriftlichen Bestätigung hingewiesen werden,<br />

587


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

während in LETTLAND und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH bereits vor Vertragsschluss hierüber<br />

informiert werden muss. In BELGIEN steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn<br />

ihn der Lieferer nicht über diese Ausnahmeregelung informiert hat. BULGARIEN hat diesen<br />

Artikel als eine für die Parteien verbindliche Vorschrift umgesetzt, was insoweit eine Abweichung<br />

von den Vorgaben der Richtlinie darstellt.<br />

bb. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von<br />

der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten abhängt (Art. 6(3), 2. Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3)<br />

2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE* (GfB), CY, CZ, DK, FI, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK,<br />

SL, SE, UK (17)<br />

Nicht umgesetzt EE, EL, LT (3)<br />

Abweichungen BE* (GHP), BG, FR, DE, HU, LV, PL, ES (8)<br />

* mehr als eine Umsetzungsvorschrift.<br />

Siebzehn Mitgliedstaaten haben diese Ausnahme umgesetzt. Lediglich in ESTLAND, GRIE-<br />

CHENLAND und LITAUEN findet sich überhaupt keine auf Art. 6(3), 2. Spiegelstrich der Richtlinie<br />

97/7 zurückgehende Vorschrift. Wie die jeweiligen Privatrechtsordnungen die Rückabwicklung<br />

dieser Verträge regeln, ist nicht ersichtlich. In BELGIEN enthält lediglich das Gesetz<br />

über freie Berufe diese Ausnahme ausdrücklich 1483 , während das Gesetz über Handelspraktiken<br />

schon überhaupt nicht auf den Aktienhandel anwendbar ist 1484 , so dass die Ausnahme hier<br />

ebenfalls teilweise zum Tragen kommt. D<strong>EU</strong>TSCHLAND und SLOWENIEN führen jeweils einige<br />

Beispiele von Waren und Dienstleistungen auf, die unter die Ausnahmeregelung fallen. In<br />

LETTLAND muss der Lieferer den Verbraucher vor Vertragsschluss über das Nichtbestehen<br />

des Widerrufsrechtes belehren. FRANKREICH und POLEN haben auf den Passus „auf die der<br />

Lieferer keinen Einfluss hat“ verzichtet. UNGARN hat eine Vorschrift in Kraft gesetzt, nach der<br />

bei Waren oder Dienstleistungen, deren Preis der Lieferer nicht „kontrolliert“, das Widerrufsrecht<br />

ausgeschlossen ist. In der BULGARISCHEN Umsetzungsvorschrift heißt es „jenseits der<br />

Kontrolle des Lieferers“. Diese Abweichungen scheinen eher sprachlicher als inhaltlicher<br />

1483 Art. 14(3) Nr. 2 GfB.<br />

1484 Art. 1 GHP.<br />

588


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Natur zu sein. In BULGARIEN ist diese Ausnahme jedoch eine für die Parteien verbindliche<br />

Regelung. Die SPANISCHE Umsetzungsvorschrift verweist nicht auf Dienstleistungen und beschränkt<br />

folglich die Ausnahme auf Waren. Was Dienstleistungen betrifft, steht der Verbraucher<br />

daher besser als von der Richtlinie vorgesehen, da ihm in diesem Fall ein Widerrufsrecht<br />

zusteht.<br />

cc. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefer-<br />

tigt werden usw. (Art. 6(3), 3. Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3)<br />

3. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, CY, DE, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SL, ES,<br />

UK (16)<br />

Nicht umgesetzt EE, EL, LT (3)<br />

Abweichungen BG, CZ, DK, FI, LV, PL, SK, SE (8)<br />

Wiederum haben die meisten Mitgliedstaaten die Ausnahme unter Erwähnung jeder der in der<br />

Richtlinie genannten Fallvarianten umgesetzt, diese Fälle sind:<br />

• Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.<br />

• Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.<br />

• Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.<br />

• Waren, die schnell verderben können.<br />

• Waren, die deren Verfallsdatum überschritten würde.<br />

Lediglich ESTLAND, GRIECHENLAND und LITAUEN haben überhaupt keine Vorschriften zur<br />

Umsetzung dieser Ausnahmeregelung erlassen.<br />

Für eine ausführlichere Darstellung der Abweichungen bei der Umsetzung im Hinblick auf<br />

die fünf in Art. 6(3), 3. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 beschriebenen Fälle vgl. die untenstehende<br />

Tabelle.<br />

N Fallvarianten der Aus- A B B C C D D E E E F F H I I L L L M N P P R S S S U<br />

r nahme (Art. 6(3) 3. T E G Y Z E K E L S I R U E T T U V T L L T O K L E K<br />

589


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Spiegelstrich)<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

1 Kundenspezifikation X X X X X X - - - X X X X X X - X X X X X X X X X - X<br />

2 erkennbar persönliche<br />

Bedürfnisse zugeschnitten<br />

3 nicht für Rücksendung<br />

geeignet<br />

X X X X X X X - - X - X X X X - X - X X X X<br />

X X X X - X X - - X X X X X X - X X X X X X<br />

590<br />

X X X - X<br />

X<br />

X X X X<br />

4 schnell verderblich X X X X X X X - - X X X X X X - X X X X X X X X X X X<br />

5 Haltbarkeitsdatum würde<br />

überschritten<br />

X X X X X X X - - X X X X X X - X - X X - X<br />

Die Tabelle zeigt, dass einige Mitgliedstaaten nicht alle Fallvarianten der Ausnahmeregelung<br />

übernommen haben. Die DÄNISCHE und die SCHWEDISCHE Umsetzungsvorschrift erwähnen<br />

Fallvariante Nr. 1 (Kundenspezifikation) nicht, allerdings können die Vertragsparteien in DÄ-<br />

NEMARK vereinbaren dass der Lieferer mit der Herstellung der Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist<br />

beginnen kann, was zur Folge hat, dass mit Beginn der Produktion das Widerrufs-<br />

recht des Verbrauchers erlischt. 1485 FINNLAND, LETTLAND und SCHWEDEN haben Fallvariante<br />

Nr. 2 nicht umgesetzt (erkennbar auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zuge-<br />

schnitten). Die TSCHECHISCHE Umsetzung erwähnt keine nicht zur Rücksendung geeigneten<br />

Produkte (Nr. 3). Im LETTISCHEN, POLNISCHEN und SLOWAKISCHEN Recht wird das Kriterium<br />

„Haltbarkeitsdatum würde überschritten“ (Nr. 5) nicht erwähnt. LETTLAND verwendet statt<br />

dessen den Ausdruck „schnell zu verwerten“, was sich nicht voll mit „Haltbarkeitsdatum<br />

würde überschritten“ deckt und daher einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen könnte.<br />

FINNLAND 1486 hat Fallvariante Nr. 1 so ausgestaltet, dass ein Widerrufsrecht nicht bei Waren<br />

besteht „die dergestalt nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, dass sie nicht ohne<br />

beträchtlichen Verlust oder überhaupt nicht weiterverkauft werden können“. Einige andere<br />

Mitgliedstaaten haben zudem weitere Kriterien für die Ausnahme festgelegt.<br />

Die praktische Relevanz dieser Ausnahmeregelung wird von der mitgliedstaatlichen Rechtsprechung<br />

illustriert. Beispielsweise hat der D<strong>EU</strong>TSCHE Bundesgerichtshof entschieden, dass<br />

ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn das nach Kundenspezifikation<br />

zusammengebaute Produkt (im zu entscheidenden Fall war ein Notebook nach Wünschen des<br />

1485 § 18(6) des Gesetzes Nr. 451 vom 9. Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen.<br />

1486 Kapitel 6, § 16(3) des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

X - X X X


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Verbrauchers aus vorgefertigten Standardteilen zusammengebaut worden 1487 ) mit geringem<br />

Aufwand und ohne Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der einzelnen Teile wieder zerlegt<br />

werden kann. 1488 Der BGH führt weiter aus, dass die entsprechende Ausnahme nur solche<br />

Produkte erfasst, die derart auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist, dass sie nur unter<br />

großem Preisnachlass an andere Verbraucher veräußert werden können. Das Berufungsgericht<br />

(cour d’appel) Brüssel hat entschieden, dass Pflanzen, Obstbäume und ähnliche Produkte<br />

grundsätzlich nicht als schnell verderbliche Produkte gelten. 1489 Folglich findet die vom Gesetz<br />

vom 14. Juli 1991 (Gesetz über Handelspraktiken) vorgesehene Widerrufsfrist auf diese<br />

Waren Anwendung.<br />

BULGARIEN hat die Vorschrift als für die Parteien verbindliche Regelung ausgestaltet. An-<br />

sonsten wurde sie jedoch wie von der Richtlinie vorgesehen umgesetzt.<br />

dd. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Soft-<br />

ware, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind (Art. 6(3), 4. Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3)<br />

4. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, DK, FI, FR, DE, HU, IE, LT, MT, NL, RO, SK,<br />

SL, SE, UK (18)<br />

Nicht umgesetzt EE, EL (2)<br />

Abweichungen CZ, IT, LV, LU, PL, PT, ES (7)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben auch diese Ausnahme umgesetzt, dies sind namentlich<br />

ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UN-<br />

GARN, IRLAND, LITAUEN, MALTA, die NIEDERLANDE, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN,<br />

SCHWEDEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. Demgegenüber haben ESTLAND und GRIE-<br />

CHENLAND diese Ausnahme nicht übernommen. In ITALIEN gilt eine Ausnahme vom grundsätzlichen<br />

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei versiegelten audiovisuellen Produkten und<br />

versiegelter Software, wenn sie vom Verbraucher geöffnet wurden. 1490 Einige Abweichungen<br />

lassen sich hinsichtlich des Passus „die vom Verbraucher entsiegelt worden sind“ feststellen.<br />

1487 Ein sog. „built-to-order-System” (BTO)<br />

1488 BGH, Urteil vom 19. März 2003, VIII ZR 295/01, NJW 2003, 1665-1667.<br />

1489 CA Brüssel, Urteil vom 21. Januar 1999 - P. Bakker Hillegom ./. Ets. Gonthier.<br />

1490 Art. 55(2)(d) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

591


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

LETTLAND („wenn der Verbraucher die Verpackung geöffnet hat“ 1491 ) und POLEN („wenn der<br />

Verbraucher die Originalverpackung entfernt hat“ 1492 ) verweisen jeweils auf die Verpackung,<br />

was der Richtlinie zumindest nahe kommt. Auch die TSCHECHISCHE Umsetzungsvorschrift<br />

(„wenn der Verkäufer die Originalverpackung beschädigt“ 1493 ) dürfte sich durch entsprechende<br />

Auslegung in Einklang mit der Richtlinie bringen lassen. In PORTUGAL ist dem Verbraucher<br />

der Widerruf verwehrt, wenn er eine bestimmte Art von Siegel entfernt hat („selo de garantia<br />

de inviolabilidade” 1494 ), was sich jedoch als eine reine Klarstellung der Funktion des<br />

Siegels, auf das in der Richtlinie verwiesen wird, interpretieren lässt.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich der in Art. 6(3), 4. Spiegelstrich der<br />

Richtlinie 97/7 geregelten Ausnahme erweitert. So erstreckt sich nach LUXEMBURGISCHEM<br />

Recht die Ausnahme vom Widerrufsrecht auch auf vom Verbraucher heruntergeladene Software<br />

1495 . Mehr oder weniger das Gleiche gilt in SPANIEN, wo die Vorschriften über das Wi-<br />

derruf keine Anwendung auf Verträge finden, die die elektronische Lieferung von solchen<br />

Dateien zum Gegenstand haben, die sofort für den dauerhaften Gebrauch heruntergeladen<br />

oder reproduziert werden können. 1496 Demgegenüber ließe sich jedoch Art. 6(3), 4. Spiegelstrich<br />

auch dahingehend auslegen, dass er den Mitgliedstaaten nur gestattet, solche Verträge<br />

vom Widerrufsrecht auszunehmen, die die Lieferung von Ton- und Bildaufzeichnungen bzw.<br />

von Software auf einem körperlichen Datenträger zum Gegenstand haben. Folglich müsste<br />

dann einem Verbraucher, der solche Daten herunterlädt, ein Widerrufsrecht zustehen. Sollte<br />

diese Auslegung zutreffen, verstießen die LUXEMBURGISCHE und die SPANISCHE Umsetzungsvorschrift<br />

gegen die Richtlinie. Dieser Punkt sollte vom Gemeinschaftsgesetzgeber geklärt<br />

werden.<br />

1491<br />

Art. 15(4) der Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen.<br />

1492<br />

Art. 10(3)(2) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsicheres Produkt.<br />

1493<br />

§ 53(7)(d) CC.<br />

1494<br />

Art. 7(d) Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 26. April.<br />

1495<br />

Art. 5(4)(d) des Gesetzes vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1496<br />

Art. 45 (c) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

592


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

ee. Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeit-<br />

schriften und Illustrierten (Art. 6(3), 5. Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3),<br />

5. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie BE, BG, CZ, FR, DE, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, RO, SK,<br />

SL, ES, UK (18)<br />

Nicht umgesetzt DK, EE, EL (3)<br />

Abweichungen AT, CY, FI, PL, PT, SE (6)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben auch die in Art. 6(3), 5. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7<br />

geregelte Ausnahme umgesetzt (vgl. die obige Tabelle). DÄNEMARK, ESTLAND und GRIE-<br />

CHENLAND haben sie demgegenüber nicht umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben darüber<br />

hinaus einige von der Richtlinie abweichende Vorschriften in Kraft gesetzt. So gilt in ÖSTER-<br />

REICH das Widerrufsrecht auch bei „Verträgen über periodische Druckschriften“ (§ 5f Nr. 5<br />

i. V. m. § 26(1)(1) Konsumentenschutzgesetz). In FINNLAND gilt die Ausnahme für solche<br />

Produkte nur, wenn sie nicht im Wege der unangemeldeten Kundenansprache („cold calling“)<br />

angeboten wurden. In der POLNISCHEN Umsetzungsvorschrift wird der Ausdruck „Presse“<br />

verwendet. 1497 ZYPERN gewährt keinerlei Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen<br />

oder Zeitschriften jeder Art. In PORTUGAL 1498 und SCHWEDEN 1499 erwähnt der Umsetzungsgesetzgeber<br />

nur Zeitungen und Magazine, nicht aber Illustrierte. Der Grund hierfür könnte darin<br />

liegen, dass sich die letzten beiden Begriff weitestgehend decken.<br />

1497<br />

Art. 10(3)(6) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsicheres Produkt.<br />

1498<br />

Die portugiesische Fassung der Richtlinie unterscheidet sich von der deutschen und der englischen Fassung<br />

und betrifft lediglich „jornais e revistas“.<br />

1499<br />

Die schwedische Fassung der Richtlinie unterscheidet sich von der deutschen und der englischen Fassung<br />

und betrifft lediglich „tidningar och tidskrifter“.<br />

593


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

ff. Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen (Art., 6(3)<br />

6. Spiegelstrich)<br />

Ausnahme (Art. 6(3),<br />

6. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, CY, CZ, DE, DK, FI, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT,<br />

RO, ES (17)<br />

Nicht umgesetzt EE, EL (2)<br />

Abweichungen BG, FR, PL, HU, SK, SL, SE, UK (8)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben diese in Art. 6(3), 6. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 geregelte<br />

Ausnahme umgesetzt (vgl. die obige Tabelle). Lediglich im ESTNISCHEN und GRIECHI-<br />

SCHEN Recht gibt es keine Vorschriften über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Zusammenhang<br />

mit der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Es lassen sich zudem<br />

einige Abweichungen im Wortlaut der jeweiligen Umsetzungsvorschriften feststellen, so<br />

etwa in BULGARIEN (Glücksspiele und Lotterien), UNGARN (Ausnahme bei Teilnahme an<br />

Spielen, was auch Lotterien einschließt), POLEN (Spiel und Wette), der SLOWAKEI (Lotterien<br />

und ähnliche Spiele), SLOWENIEN (Glücksspiele und Lotteriedienstleistungen), und SCHWE-<br />

DEN (Spiele und andere Lotteriedienstleistungen). Das VEREINIGTE KÖNIGREICH nimmt ebenfalls<br />

Wettdienstleistungen vom Widerrufsrecht des Verbrauchers aus (Abweichung nur gegenüber<br />

dem Wortlaut der englischen Richtlinienfassung). Ein klare Abweichung lässt sich<br />

schließlich für FRANKREICH feststellen, wo nur öffentlich genehmigte Lotterien vom Widerrufsrecht<br />

ausgenommen sind.<br />

b. Formale Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Ermächtigung der Mitgliedstaaten, formale Anforderungen<br />

an die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher festzulegen. Allerdings<br />

sieht Art. 5(1), 1. Spiegelstrich vor, dass der Verbraucher durch den Lieferer über „Bedingungen<br />

und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts“ zu informieren ist, so dass<br />

allgemein angenommen wird, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, diese formalen Anforderungen<br />

zu regeln. Dieses Verständnis der Richtlinie steht im Einklang mit Art. 5(1), S. 1 der<br />

Haustürwiderrufsrichtlinie, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ein Verfahren<br />

sowie Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.<br />

594


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Nichtsdestotrotz haben die meisten Mitgliedstaaten solche keine formalen Voraussetzungen<br />

geregelt, so etwa Österreich, Belgien 1500 , Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark,<br />

Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande,<br />

Portugal 1501 , Rumänien, Slowenien, Schweden und Spanien. Dies bedeutet, dass in diesen<br />

Rechtsordnungen der Verkäufer auf beliebige Weise (einschließlich einer lediglich mündlichen<br />

Erklärung) widerrufen kann. Spanien hat in der relevanten Umsetzungsvorschrift darüber<br />

hinaus klargestellt, dass auch die Rücksendung der Ware als Widerruf gilt.<br />

Andere Mitgliedstaaten haben vorgeschrieben, dass die Widerrufserklärung einer bestimmten<br />

Form bedarf. In Zypern, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich muss die Widerrufserklärung<br />

schriftlich erteilt werden, wobei das Vereinigte Königreich klarstellt, dass als<br />

schriftlich auch eine Erklärung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger gilt. Slowenien<br />

hat eine Vorschrift erlassen, nach der auch die Rücksendung der Ware einen wirksamen<br />

Widerruf darstellt. In der Slowakei unterliegen die formalen Voraussetzungen des Widerrufs<br />

der Parteivereinbarung. Gibt es keine solche Vereinbarung und wurde der Vertrag in Schrift-<br />

form geschlossen, muss die Widerrufserklärung ebenfalls in Schriftform erfolgen. In Deutschland<br />

hat der Verbraucher den Lieferer über seine Entscheidung, den Vertrag rückgängig zu<br />

machen, in Textform (die auch Text auf einem anderen dauerhaften Datenträger erlaubt) zu<br />

informieren. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Widerruf durch Rücksendung der Ware<br />

zu erklären. Ähnliche Vorschriften finden sich in Griechenland, wo der Verbraucher sein Widerrufsrecht<br />

schriftlich oder mittels eines anderen dauerhaften und ihm zugänglichen Daten-<br />

trägers ausüben kann. 1502 Das italienische Verbrauchergesetzbuch 1503 schreibt vor, dass die<br />

Widerrufserklärung per Einschreiben mit Rückschein („lettera raccomandata con avviso di<br />

ricevimento“) zu erfolgen hat und von der Person unterzeichnet sein muss, die den Vertag<br />

geschlossen oder das Vertragsangebot gemacht hat. Alternativ wird die Widerrufsfrist auch<br />

durch eine Erklärung per Telegramm, Fernschreiber, Fax oder E-Mail gewahrt, jedoch muss<br />

diese Erklärung dann binnen 48 Stunden durch Zusendung eines entsprechenden Einschrei-<br />

1500 Obwohl das GHP und das GfB keine besonderen Anforderungen an den Widerruf vorsehen, muss der<br />

Verbraucher beweisen, dass er den Vertrag widerrufen hat. Um jegliche spätere Streitigkeiten zu vermeiden,<br />

empfiehlt sich ein schriftlicher Widerruf, so dass sich in Belgien ein Schriftformerfordernis aus der Beweislastverteilung<br />

ergibt.<br />

1501 Art. 6(5) der Rechtsverordnung 143/2001 vom 26. April, der klarstellt, dass ein an den Lieferer oder die zu<br />

diesem Zweck vorgesehene Person gerichtetes Einschreiben eine zulässige Ausübung des Widerrufsrechts darstellt.<br />

Diese Form scheint aber nicht zwingend erforderlich zu sein.<br />

1502 Art. 4(10) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1503 Art. 64(2) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

595


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

bens mit Rückschein bestätigt werden. Die Vorlage des Rückscheins („avviso di ricevimento“)<br />

ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für den Beweis der Ausübung des Widerrufsrechts<br />

(Art. 64(2), S.3 Verbrauchergesetzbuch).<br />

Tabelle: Formale Voraussetzungen<br />

A B B C C D D E E E F F H I I L L L M N P P R S S S<br />

T E G Y Z E K E L S I R U E T T U V T L L T O K L E<br />

keine X X X X X X X X X X X X X X X X X X X<br />

Schriftform<br />

Textform X X<br />

Rücksendung<br />

der<br />

Ware<br />

Einschreiben<br />

c. Widerrufsfrist<br />

aa. Länge der Widerrufsfrist<br />

X X X X<br />

X X<br />

Die Richtlinie sieht eine Widerrufsfrist von sieben Werktagen vor. In der Literatur besteht<br />

Uneinigkeit darüber, ob Samstag als „Werktag“ im Sinne der Richtlinie gilt. Hierzu ist anzumerken,<br />

dass diese Frage bereits vor geraumer Zeit durch die Verordnung 1182/71 zur Festle-<br />

gung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine entschieden wurde. Art. 2(2) der Verordnung<br />

definiert Werktage als alle Tage „außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabende[n]“.<br />

Darüber hinaus enthält die Verordnung diverse Vorschriften über die Berechnung von Fristen,<br />

die auch auf die Berechnung von Widerrufsfristen, die von den Mitgliedstaaten in Umsetzung<br />

der Richtlinie 97/7 gewährt werden, Anwendungen finden. Ein wichtiges Beispiel ist in diesem<br />

Zusammenhang Art. 3(4) der Verordnung, der vorsieht, dass in Fällen, in denen der letzte<br />

Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen<br />

Sonnabend fällt, die Frist erst mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags en-<br />

det. 1504<br />

1504 Gleichartige Vorschriften finden sich beispielsweise in Frankreich und Deutschland.<br />

X<br />

596<br />

U<br />

K<br />

X X<br />

X


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Einige Mitgliedstaaten (so etwa ÖSTERREICH, BELGIEN 1505 , BULGARIEN, IRLAND, LITAUEN,<br />

LUXEMBURG, die NIEDERLANDE, die SLOWAKEI, SPANIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH)<br />

haben die Widerrufsfrist von sieben Werktagen übernommen. Es ist nicht ersichtlich, ob<br />

„Werktag“ in den jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen die gleiche Bedeutung wie<br />

in der oben erwähnten Verordnung hat, und insbesondere nicht, ob der Begriff Samstage ausschließt.<br />

Da der Begriff jedoch richtlinienkonform auszulegen ist, liegt zumindest solange,<br />

wie ein nationales Gericht ihn nicht anderweitig ausliegt, kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

vor.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben jedoch von Mindestharmonisierungsklausel Gebrauch gemacht,<br />

um die Widerrufsfrist zu verlängern. Die Frist beträgt 8 Werktage in UNGARN, 10 Werktage<br />

in GRIECHENLAND, ITALIEN und RUMÄNIEN, 10 (Kalender)Tage in POLEN, 14 (Kalender)Tage<br />

in ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, LETTLAND,<br />

PORTUGAL und SCHWEDEN zwei Wochen in D<strong>EU</strong>TSCHLAND und sogar 15 (Kalender)Tage in<br />

SLOWENIEN und MALTA. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat,<br />

wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert worden<br />

ist. 1506 Lediglich das FRANZÖSISCHE Recht wirft Probleme auf, da hier dem Verbraucher lediglich<br />

eine Widerrufsfrist von sieben Tagen („jours francs“) zur Verfügung steht. Ein „jour<br />

franc“ ist ein Zeitraum, der genau einen Tag umfasst (0:00 bis 24:00 Uhr). Der Tag des Ereignisses,<br />

in diesem Fall der Wareneingang bei der Lieferung von Ware bzw. der Vertrags-<br />

schluss bei der Erbringung von Dienstleistungen, wird in die Berechnung nicht eingeschlossen.<br />

Darüber hinaus ist es für die Berechnung irrelevant, ob es sich bei den sieben „jours<br />

francs“ um „jours ouvrables“ (Werktage) oder „jours feriés“ (Sonntage sowie gesetzliche Feiertage)<br />

handelt. Diese Interpretation des Begriffs „jour franc“ wird vom Wortlaut des Art.<br />

L.120-20(4) Code de la Consommation gestützt, wonach Sonntage und gesetzliche Feiertage<br />

nur dann bei der Berechnung der Widerrufsfrist keine Rolle spielen, wenn die Frist an einem<br />

1505 Das Gesetz über Handelspraktiken enthält die folgende Definition eines Werktages: „jeder Tag, der kein<br />

Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Wenn das Ende einer nach Werktagen bemessenen Frist auf einen Samstag<br />

fällt, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag“ (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über Handelspraktiken).<br />

1506 Vgl. auch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Juli 2006, 5 W 156/06, welches einem<br />

Verbraucher gem. § 355(2)(2) BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat im Fall einer Ebay-Auktion einräumte.<br />

Das Gericht begründete dies damit, dass der Lieferer vor Vertragsschluss grundsätzlich keine Möglichkeit habe,<br />

den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu informieren, da eine Internetseite die Anforderungen<br />

des § 355(2)(1) BGB nicht erfülle.<br />

597


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

solchen Tag endet. Die Widerrufsfrist von sieben „jours francs“ verstößt daher gegen das<br />

Gemeinschaftsrecht. 1507<br />

Tabelle: Widerrufsfrist<br />

Widerrufsfrist Mitgliedstaat<br />

7 Kalendertage FR 1508 (1)<br />

7 Werktage AT 1509 , BE, BG, ES 1510 , IE, LT, LU, NL, SK, UK (10)<br />

8 Werktage HU (1)<br />

10 Werktage EL, IT, RO (3)<br />

10 Kalendertage PL (1)<br />

14 Kalendertage CY, CZ, DK, EE, FI, LV, PT, SE (8)<br />

Zwei Wochen DE (1) [ein Monat, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

erst nach Vertragsschluss erteilt wurde]<br />

15 Kalendertage MT, SL (2)<br />

bb. Beginn der Widerrufsfrist<br />

(1.) Beginn der Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren<br />

Beginn bei der Lieferung<br />

von Waren (Art.<br />

6(1), S. 3, 2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE* (GfB), BG, CZ, DK EE, FR, DE, EL, HU, IE, IT, LV, LT,<br />

LU, MT, NL, PL, PT, RO, SL, SK, ES, SE (23)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

1507<br />

Eine Erklärung bietet Franck, Les ventes à distance en droit européen : la directive de 1997 sur les contrats à<br />

distance et sa transposition en France, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministère de l’Économie, des finances<br />

et de l’industrie : http://www.minefi.gouv.fr/dgccrf/02_actualite/ateliers_conso/atelier27e.htm. Inwieweit<br />

dies ernst gemeint ist, ist nicht vollkommen eindeutig: “Le texte communautaire prévoit alors un délai de 7 jours<br />

ouvrables, traduits en France, pays travailleur, par 7 jours francs, soit des jours d'une durée de 24 heures, durée<br />

journalière légale du travail en France, comme chacun le sait... Plus sérieusement, jours francs et jours ouvrables<br />

seraient donc équivalents. La directive est donc bien appliquée.“<br />

1508<br />

7 “jours francs” gem. Art. L121-20 Code de Consommation.<br />

1509<br />

Samstag gilt nicht als Werktag.<br />

1510<br />

Art. 44(1) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel legt fest: „welche Tage als Werktage<br />

gelten, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an den die Waren geliefert werden.<br />

598


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Abweichungen BE* (GHP), CY, FI, UK (4)<br />

* mehr als eine Umsetzungsvorschrift<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Artikel 6(1), S. 3, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 legt fest, dass der Lauf der Widerrufsfrist<br />

bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher beginnt. Die meisten Mitgliedstaaten<br />

haben diese Vorschrift umgesetzt, so etwa ÖSTERREICH, BELGIEN (GfB), BULGARIEN,<br />

die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIE-<br />

CHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, die NIE-<br />

DERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, die SLOWAKEI, SPANIEN und SCHWE-<br />

DEN.<br />

In BELGIEN und ZYPERN beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach dem Eingang der Ware beim<br />

Verbraucher. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH beginnt sie mit am Tag des Vertragsschlusses,<br />

endet jedoch nicht vor dem Ablauf einer Frist 7 Tagen beginnend am Tag nach dem Eingang<br />

der Ware beim Verbraucher. 1511 In FINNLAND beginnt die Frist mit Empfang der Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht oder, wenn die Waren nach der Belehrung geliefert wurden, mit der<br />

der Lieferung. 1512<br />

(2.) Beginn der Widerrufsfrist bei der Erbringung von Dienstleistungen<br />

Begin bei der Erbringung<br />

von Dienstleis-<br />

tungen (Art. 6(1),<br />

S. 3, 2. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE* (GfB), BG, EE, DK, FI 1513 , FR, DE, HU, IE, IT, LV, LT,<br />

LU, MT, NL, PL, PT, SL, SK, SE, UK (22)<br />

Nicht umgesetzt ES (1)<br />

Abweichungen BE* (GHP), CY, CZ, EL, RO (5)<br />

* mehr als eine Umsetzungsvorschrift<br />

1511 § 11 Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1512 Kapitel 6, § 15 des Verbraucherschutzgesetzes vom 21. Januar 1978/38.<br />

1513 Nach den Gesetzgebungsmaterialien (HE 2000/79 vp), beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungen, für<br />

die gem. § 6:14(3) Verbraucherschutzgesetz keine Informationspflicht besteht, mit dem Vertragschluss.<br />

599


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Artikel 6(1), S. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7 legt fest, dass die Widerrufsfrist bei<br />

Dienstleistungen „mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen<br />

im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist“<br />

beginnt. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Vorschrift umgesetzt (vgl. die obige Tabelle).<br />

Einige Mitgliedstaaten haben von der Richtlinie abweichende Bestimmungen in Kraft gesetzt.<br />

In GRIECHENLAND beginnt die Widerrufsfrist dann, wenn der Verbraucher die Unterlagen<br />

erhält, die ihn über den Vertragsschluss unterrichten. In BELGIEN und ZYPERN beginnt sie am<br />

Tag nach dem Tag des Vertragsschlusses, wenn die Bestätigung i. S. v. Art. 5 der Richtlinie<br />

bereits erfolgt ist. Das TSCHECHISCHE Recht verweist für den Beginn der Widerrufsfrist bei<br />

der Erbringung von Dienstleistungen auf den „Empfang der Dienstleistung“. 1514 In SPANIEN<br />

wurde der letzte Halbsatz des Art. 6 (1), 2. Spiegelstrich 1515 nicht umgesetzt, während im RU-<br />

MÄNISCHEN Recht von 90 Tagen anstatt von 3 Monaten die Rede ist.<br />

cc. Fristwahrende Abgabe der Widerrufserklärung („dispatch rule“) oder Zugangsfiktion<br />

(„postal rule“)<br />

Im Gegensatz zur Haustürwiderrufsrichtlinie sowie der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz<br />

von Finanzdienstleistungen, die beide ausdrückliche Regelungen über eine fristwahrende<br />

Absendung der Widerrufserklärung enthalten 1516 , gibt die Richtlinie 97/7 zumindest nicht<br />

ausdrücklich vor, auf welche Weise der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch fristgerecht<br />

ausübt. Dessen ungeachtet haben einige Mitgliedstaaten entsprechende Vorschriften erlassen.<br />

So haben etwa ÖSTERREICH 1517 , ITALIEN 1518 , SLOWENIEN 1519 , BELGIEN 1520 und D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND 1521 Regeln über die fristwahrende Absendung der Widerrufserklärung in Kraft gesetzt..<br />

1514<br />

§ 53(6) CC.<br />

1515<br />

„sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird“.<br />

1516<br />

In GRIECHENLAND wird Art 4a (6)(c)(γ) Gesetz Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz (Umsetzung der Zugangsregelung<br />

der Richtlinie 2002/65) auch auf gewöhnliche Fernabsatzverträge angewendet.<br />

1517<br />

§ 5e(1), S. 2 Konsumentenschutzgesetz.<br />

1518<br />

„Der Widerruf im Wege des Einschreibens mit Rückschein gilt als rechtzeitig erklärt, wenn das Einschreiben<br />

vor Ablauf der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Frist AN EIN POSTAMT GELIEFERT WIRD, WELCHES DIE SEN-<br />

DUNG ANNIMMT“, vgl. Art. 64(2) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005, „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

1519<br />

Art. 43č(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1520<br />

Art. 80(2) des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

1521<br />

§ 355(1), S. 2 BGB<br />

600


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

In ZYPERN 1522 , LETTLAND 1523 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1524 enthalten die Umsetzungsvorschriften<br />

eine Zugangsfiktion, wonach die Widerrufserklärung als rechtzeitig zugegangen<br />

gilt, wenn sie mit der Post versandt wurde, unabhängig davon, ob sie den Lieferer<br />

tatsächlich erreicht oder nicht. Dieser Punkt sollte im Rahmen einer Reform der Richtlinie<br />

auch im Hinblick auf die Frage geklärt werden, ob eine solche Regelung lediglich die fristwahrende<br />

Ausübung des Widerrufsrechts regelt (wie in D<strong>EU</strong>TSCHLAND) oder sie wie in ZY-<br />

PERN auch zu einem wirksamen Widerruf führt, wenn die Widerrufserklärung den Lieferer<br />

niemals erreicht, etwa weil sie nach Absendung verloren ging.<br />

d. Folgen des Widerrufs<br />

Im Hinblick auf die Folgen des Widerrufs legt die Richtlinie in Art. 6(1) und (2) zumindest<br />

einige Grundsätze fest:<br />

• Der Verbraucher muss ohne jede Strafzahlung widerrufen dürfen.<br />

• Der Lieferer hat die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten;<br />

die Erstattung hat so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.<br />

• Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufs-<br />

rechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der<br />

Waren.<br />

Die Verpflichtung des Lieferers, dem Verbraucher die geleisteten Zahlung kostenlos zurückzuerstatten,<br />

wurde von allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Hinblick auf die Zahlungsfrist von<br />

30 Tagen haben einige Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen, so etwa ZYPERN, wo<br />

der Lieferer die Summer unverzüglich zurückzuzahlen hat 1525 , oder LITAUEN, die SLOWAKEI<br />

und SLOWENIEN, wo der Betrag innerhalb von 15 Tagen zurückzuerstatten ist. 1526 D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND hat Art. 6(2) der Richtlinie indirekt umgesetzt: Die Rückzahlungsverpflichtung ist gem.<br />

§ 286(3) i. V. m. § 357(1) S. 2 und 3 BGB innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen. Gerät der Lie-<br />

1522<br />

Art. 7(5) des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1523<br />

Art.1537 CC.<br />

1524<br />

§ 10(4)(b) der Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1525<br />

Art. 11(1) des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1526<br />

LITAUEN: Art. 18(6) Verbraucherschutzgesetz; Art. 6.367(7) CC; SLOWAKEI: § 12(4)(b) des Gesetzes<br />

Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften; SLOWENIEN: Art. 43d<br />

Verbraucherschutzgesetz: „So früh wie möglich, aber spätestens binnen 15 Tagen“.<br />

601


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

ferer in Verzug, sehen die SLOWENISCHE und die SPANISCHE Umsetzungsvorschrift spezielle<br />

Sanktionen zur Durchsetzung der Vorgaben der Richtlinie vor. Nach SPANISCHEM Recht kann<br />

der Verbraucher nach Ablauf der 30-Tages-Frist das Doppelte der ursprünglich zurückzuzahlenden<br />

Summe einfordern. Das SLOWENISCHE Recht verpflichtet den Lieferer, zusätzlich zu<br />

dem gesetzlichen Verzugszins einen Strafzins von 10 % des Gesamtbetrages für jeweils 30<br />

Tage des Verzugs zu zahlen.<br />

Im Hinblick auf die entgegengesetzte Pflicht des Verbrauchers zur Rücksendung der erhaltenen<br />

Ware haben einige Mitgliedstaaten Fristen für die Rücksendung eingeführt. So verpflichtet<br />

beispielsweise das ITALIENISCHE Verbrauchersetzbuch den Verbraucher zur Rücksendung<br />

der Ware, falls diese bereits geliefert wurde, binnen 10 Tagen; Art. 43d(1) und (2) des SLO-<br />

WENISCHEN Verbraucherschutzgesetzes bestimmen eine Rücksendefrist von 15 Tagen. In<br />

PORTUGAL muss der Verbraucher die Ware nach Ausübung seines Widerrufsrechts in gutem<br />

Zustand erhalten, damit er sie an den Lieferer oder die hierzu bevollmächtigte Person zurückgeben<br />

kann. 1527 In BULGARIEN ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware während der Wider-<br />

rufsfrist so lagern, dass die Erhaltung ihrer Qualität und ihre Sicherheit gewährleistet ist 1528 Er<br />

ist aber darüber hinaus nicht zur Leistung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder von Scha-<br />

densersatz verpflichtet. Der Lieferer hat vom Verbraucher geleistete Zahlungen binnen 30<br />

Tagen zurückzuerstatten.<br />

Gem. Art. 6(2) der Richtlinie 97/7 dürfen dem Verbraucher lediglich die Kosten für die Rücksendung<br />

der Ware auferlegt werden. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Option, die es<br />

dem Lieferer erlaubt, dem Verbraucher diese Kosten aufzuerlegen, unter einigen Abweichun-<br />

gen genutzt. In ITALIEN 1529 und ÖSTERREICH 1530 kann der der Verbraucher beispielsweise im<br />

Wege der Parteivereinbarung zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet werden. Der<br />

BELGISCHE Umsetzungsgesetzgeber hat diese Möglichkeit eingeschränkt, dem Verbraucher<br />

können die Rücksendungskosten nicht auferlegt werden wenn (1) das Produkt oder die<br />

Dienstleistung nicht dem ursprünglichen Angebot entsprach oder (2) der Verkäufer seine Informationspflichten<br />

nicht erfüllt hat. 1531 Die POLNISCHE Vorschrift ist nicht völlig eindeutig.<br />

1527<br />

Art. 8(2) der Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 26. April.<br />

1528<br />

Art. 55(7) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1529<br />

Art. 67(3) der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 200, „Verbrauchergesetzbuch“.<br />

1530<br />

§ 5g(2) Konsumentenschutzgesetz.<br />

1531<br />

Art. 81 § 3 GHP. Dies stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des Art. 80 § 1 GHP dar. Das Gesetz über freie<br />

Berufe enthält keine gleichlautenden Ausnahmen.<br />

602


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Jedenfalls sehen Art. 12(3) und (4) 1532 im Bezug auf Fälle, in denen völlig andere Waren oder<br />

Dienstleistungen (aliud) geliefert bzw. erbracht wurden, die Kosten der Rücksendung vom<br />

Lieferer getragen werden sollen. Hieraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass in allen<br />

anderen Fällen die Rücksendungskosten vom Verbraucher getragen werden. In FINNLAND hat<br />

der Lieferer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung von Waren oder Dienstleistungen<br />

zu ersetzen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen üblicherweise per Post zurückgesendet<br />

werden (§ 6:17 Verbraucherschutzgesetz).<br />

Demgegenüber scheint der LITAUISCHE Gesetzgeber die Beschränkung, dass der Verbraucher<br />

lediglich die Rücksendekosten zu tragen hat, nicht umgesetzt zu haben. Daher ist denkbar,<br />

dass dem Verbraucher in LITAUEN auch andere Kosten auferlegt werden können.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben darüber hinaus Regeln über zusätzliche durch den Verbraucher<br />

zu tragenden Kosten aufgestellt, dies gilt insbesondere für Fälle, in denen bereits Gebrauch<br />

von den Waren gemacht hat oder sie nicht in ihrem Originalzustand zurückgeben kann. So hat<br />

beispielsweise in D<strong>EU</strong>TSCHLAND und ÖSTERREICH 1533 der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen Ausgleich für die Nutzung zu zahlen, hauptsächlich für den Fall des<br />

Wertverlustes (§ 5g(1)(2) KSchG) oder im D<strong>EU</strong>TSCHEN Recht gem. §§ 357(1) S. 1, 346(1),<br />

347 BGB für jeden erlangten Vorteil und in gewissen Fällen sogar für Vorteile, die er nicht<br />

erlangt hat, aber hätte erlangen sollen. Diese Verpflichtung wird im Gegenzug durch die Ver-<br />

pflichtung des Verkäufers abgefedert, den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss über<br />

diese Rechtsfolge zu belehren (§ 357(3) BGB). In UNGARN hat der Verbraucher dem Lieferer<br />

Ausgleich zu leisten, wenn er die Ware infolge unsachgemäßen Gebrauchs beschädigt hat<br />

(Art. 4(5) Verordnung Nr.17/1999 (II.5.)). Der ITALIENISCHE und der ZYPRIOTISCHE Umsetzungsgesetzgeber<br />

erlegen dem Verbraucher die Pflicht auf, die Ware sorgfältig zu behandeln,<br />

solange sie sich in seinem Besitz befindet (Art. 67(2) Verbrauchergesetzbuch; Art. 7(6) Gesetz<br />

Nr. 14(I)/2000). In GRIECHENLAND gilt eine ähnliche Regelung: Während der Widerrufsfrist<br />

ist der Verbraucher verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sache<br />

in einem guten Zustand zu erhalten.<br />

1532 Gesetz vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres Produkt.<br />

1533 Vgl. die Entscheidung des OGH vom 27. September 2005, 1 Ob 110/05s, nach der ein Verbraucher, den<br />

Kaufgegenstand (ein Computermonitor) viele Stunden und weit über einen Zeitraum hinaus, den man angemessener<br />

Weise für die Erprobung des Produktes ansetzen kann, in Gebrauch hatte, einen Ausgleich für die entstandene<br />

Abnutzung und den hieraus resultierenden Wertverlust zu leisten hatte.<br />

603


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Hierzu ließe sich vielleicht sagen, dass diese Verpflichtungen dem Verbraucher nicht „infolge<br />

der Ausübung seines Widerrufsrechts“ auferlegt werden und aus diesem Grund nicht gegen<br />

die Richtlinie verstoßen. Demgegenüber wird jedoch auch vertreten, dass diese Verpflichtungen<br />

nicht vollständig mit Art. 6(2) der Richtlinie 97/7 vereinbar sind. 1534<br />

e. Auflösung eines Kreditvertrages<br />

Artikel 6(4) der Richtlinie 97/7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass von Vorschriften<br />

über die entschädigungsfreie Auflösung eines Kreditvertrages, wenn der Kredit vom Lieferer<br />

oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer<br />

gewährt wird und der Verbraucher den finanzierten Vertrag widerruft. Hinsichtlich der genaueren<br />

Ausgestaltung lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum, so<br />

dass sich zwischen den verschiedenen Umsetzungsvorschriften große Unterschiede feststellen<br />

lassen.<br />

Mit Ausnahme von SLOWENIEN haben alle Mitgliedstaaten Umsetzungsvorschriften zu Art.<br />

6(4) der Richtlinie 97/7 erlassen. LUXEMBURG und MALTA haben den besagten Artikel wortwörtlich<br />

übernommen. Andere Mitgliedstaaten, wie etwa FINNLAND, GRIECHENLAND (unter<br />

Verweis auf allgemeine zivilrechtlich Vorschriften über die Vertragsauflösung), LITAUEN<br />

(„ohne zusätzliche Verpflichtungen des Verbrauchers“ 1535 ), PORTUGAL („automatisch und<br />

gleichzeitig“) und SPANIEN 1536 haben anderslautende Vorschriften erlassen, die sich aber nur<br />

im Wortlaut und nicht inhaltlich von der Richtlinie zu unterscheiden scheinen.<br />

Während in den meisten Ländern der Kreditvertrag durch den Widerruf des Fernabsatzvertra-<br />

ges automatisch beendet wird, hat der Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten (wie etwa EST-<br />

LAND 1537 , LETTLAND und den NIEDERLANDEN) sowohl den Kreditvertrag als auch den Fernabsatzvertrag<br />

zu widerrufen. In BELGIEN finden sich zwei unterschiedliche Lösungsansätze: Im<br />

Anwendungsbereich des Gesetzes über freie Berufe wird der Kreditvertrag mit dem Widerruf<br />

des Fernabsatzvertrages ohne Schadenseratzpflichten oder sonstige Ansprüche gegen den<br />

Verbraucher automatisch aufgelöst. Demgegenüber hat der Verbraucher im Anwendungsbe-<br />

1534 4<br />

Für das deutsche Recht: Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB , Band 2a, München 2003,<br />

§ 312d Rn. 10-11.<br />

1535<br />

Art. 18(5) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1536<br />

Art. 44(7) des Gesetzes Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel.<br />

1537<br />

§ 51 Schuldrechtsgesetz.<br />

604


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

reich des Gesetzes über Handelspraktiken ein Widerrufsrecht auch hinsichtlich des Kreditver-<br />

trages. 1538<br />

Das ÖSTERREICHISCHE, ESTNISCHE und das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht fordern jeweils darüber hinaus,<br />

dass der Kreditvertrag und der Fernabsatzvertrag sich als wirtschaftliche Einheit betrachten<br />

lassen müssen. Dies ist beispielsweise in ESTLAND dann der Fall, wenn sich Dritte bei der<br />

Vorbereitung des Vertrages oder dem Vertragsschluss der Mitwirkung des Lieferers bedient<br />

hat. 1539<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH, UNGARN und ITALIEN besteht eine Pflicht des Lieferers, den<br />

Kreditgläubiger über den Widerruf des Fernabsatzvertrages zu informieren.<br />

Die meisten anderen Mitgliedstaaten verweisen hinsichtlich der Rückzahlung der bereits geleisteten<br />

Raten auf ihr allgemeines Zivilrecht. Einige haben eine Frist für die Rückzahlung der<br />

bereits an Lieferer oder Kreditgeber gezahlten Beträge festgelegt. In LETTLAND muss der Lieferer<br />

den für die Ware oder die Dienstleistung vor dem Widerruf gezahlten Betrag zuzüglich<br />

entsprechender Zinsen innerhalb von 7 Tagen zurückerstatten. 1540 In FINNLAND und IRLAND<br />

ist die Summe „unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung<br />

vom Widerruf des Fernabsatzvertrages“ zurückzuzahlen.<br />

Die Richtlinie legt fest, dass der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst werden soll. Die<br />

meisten Mitgliedstaaten haben diese Klausel übernommen, so etwa BELGIEN, ESTLAND,<br />

GRIECHENLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE,<br />

PORTUGAL und RUMÄNIEN. In den POLNISCHEN und SLOWAKISCHEN Umsetzungsvorschriften<br />

fehlt hingegen der Ausdruck „entschädigungsfrei“ 1541 , während der BULGARISCHE Gesetzgeber<br />

den Ausdruck durch die Formulierung ersetzt hat, dass Verbraucher nicht zur Leistungs<br />

von Schadensersatz oder einer sonstigen Ausgleichszahlung verpflichtet ist.<br />

In einigen Mitgliedstaaten (z. B. IRLAND) kann der Verbraucher durch vertragliche Vereinbarung<br />

verpflichtet werden, Zinsen und andere Ausgleichszahlungen zu leisten. In UNGARN sind<br />

Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen und Leistung anderweitigen Kostenersatzes gegen den<br />

1538<br />

Art. 81(4) GHP i. V. m. Art. 20 bis des Verbraucherkreditgesetzes.<br />

1539<br />

§ 51 Schuldrechtsgesetz.<br />

1540<br />

Art. 31 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1541<br />

POLEN: Art. 13(2) des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für<br />

ein unsicheres Produkt.<br />

605


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Verbraucher ausdrücklich ausgeschlossen. 1542 Allerdings bleiben hiervon Ansprüche auf Ersatz<br />

des durch den Vertragsschluss verursachten Schadens unberührt. In ÖSTERREICH kann<br />

dem Verbraucher die Erstattung der für eine zum Vertragsschluss erforderliche notarielle Beglaubigung<br />

angefallenen Kosten sowie die Erstattung der vom Unternehmer oder vom Dritten<br />

auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien<br />

dies vereinbart haben. Andere Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen oder Kostenersatz werden<br />

ausdrücklich ausgeschlossen. In ZYPERN sind sowohl Verbraucher als auch Lieferer zur<br />

Zahlung der im Zeitraum zwischen Widerruf und Rückerstattung des geleisteten Betrages<br />

angefallenen Zinsen verpflichtet. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH sind jegliche Ansprüche gegen<br />

den Verbraucher ausgeschlossen. Dessen ungeachtet besteht eine Sonderregelung für Zinsen:<br />

Der Verbraucher muss nur dann keine Zinsen für die erhaltene Kreditsumme zahlen,<br />

wenn er den vollen Kredit oder einen Teil der Kreditsumme innerhalb eines Monats nach<br />

Auflösung des Kreditvertrages oder aber – wenn der Kredit ratenweise abzubezahlen ist – vor<br />

der Fälligkeit der ersten Rate zurückzahlt.<br />

3. Erfüllung<br />

a. Verpflichtung zur Ausführung der Bestellung innerhalb von 30 Tagen<br />

Gemäß Art. 7(1) der Richtlinie 97/7 hat der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach<br />

dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestel-<br />

lung übermittelt hat, folgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Diese Vorschrift<br />

ist unvollständig, da aus Absatz 2 des gleichen Artikels klar hervorgeht, dass der Liefe-<br />

rer durch die Bestellung nicht unbedingt zur Lieferung verpflichtet wird. Art. 7(1) muss also<br />

so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Lieferung nur dann besteht, wenn ein entsprechender<br />

Vertrag geschlossen wurde. Es ist daher eine nützliche Klarstellung, wenn beispielsweise<br />

das ÖSTERREICHICHE Konsumentenschutzgesetz ausdrücklich regelt, dass die<br />

Verpflichtung zur Ausführung des Vertrages nicht entsteht, wenn der Lieferer das Angebot<br />

des Verbrauchers nicht annimmt. Dies dürfte auch für die meisten anderen Mitgliedstaaten<br />

gelten.<br />

1542 Art. 6(2) der Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen.<br />

606


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Die Regelung des Art. 7(1) wurde von den meisten Mitgliedstaaten, so etwa ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, ITA-<br />

LIEN, LUXEMBURG, IRLAND, MALTA, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SPANIEN, SCHWEDEN, der SLO-<br />

WAKEI 1543 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH, umgesetzt.<br />

In FINNLAND, UNGARN 1544 , POLEN, LETTLAND, LITAUEN und SLOWENIEN beginnt die 30-<br />

Tages-Frist offenbar mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ob damit ein früherer Leistungszeitpunkt<br />

festgelegt wird, als von der Richtlinie verlangt, erschließt sich nicht unmittelbar,<br />

da die allgemeinen Vorschriften über Fristberechnung in einigen Mitgliedstaaten ähnlich<br />

Art. 3(1) S. 2 der Verordnung 1182/71 ausgestaltet sein könnten. Die Vorschrift besagt, dass<br />

in Fällen, in denen für den Anfang einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend<br />

ist, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung<br />

dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.<br />

GRIECHENLAND verweist auf den Eingang der Bestellung des Verbrauchers beim Lieferer, was<br />

einen späteren als von der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt darstellt.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND wurde Art. 7(1) nicht ausdrücklich umgesetzt, da es im allgemeinen<br />

Schuldrecht eine Regelung gibt, nach der Ansprüche aus Schuldverhältnissen – von unvorhergesehenen<br />

Umständen oder abweichender Parteivereinbarung abgesehen – sofort fällig<br />

sind. Darüber hinaus würde die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer solchen Leistungsfrist<br />

nach den deutschen Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen als unangemessen lange<br />

Leistungsfrist gelten und daher unwirksam sein. Dies ist eine im Vergleich zur Richtlinie für<br />

den Verbraucher vorteilhaftere Regelung. Das NIEDERLÄNDISCHE Recht schreibt vor, dass der<br />

Lieferer in Verzug gerät, wenn der Vertrag nicht binnen 30 Tagen erfüllt wird. Die Frist beginnt<br />

am Tag der Bestellung und nicht am Tag nach der Bestellung. In der TSCHECHISCHEN<br />

REPUBLIK gibt es keine 30-Tages-Frist, vielmehr muss der Vertrag innerhalb eines angemes-<br />

senen Zeitraums erfüllt werden.<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, DK, EE, FR, EL, IE, IT,<br />

LU, MT, PT, RO, ES, SE, SK, UK (18)<br />

1543 § 13(1) und (2) Gesetz Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften<br />

(in der durch Gesetz Nr. 118/2006 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2006).<br />

1544 Gem. Art. 7(1) der Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) ist der Lieferer verpflichtet, die Bestellung des Verbrauchers<br />

binnen 30 Tagen, beginnend an dem Tag nach dem Tag der Bestellung, auszuführen, wenn die Parteien<br />

nichts abweichendes vereinbart haben.<br />

607


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Frist beginnt am Tag des Vertragsschlusses FI, HU, NL, PL, LV, LT, SL (7)<br />

Keine ausdrückliche 30-Tages-Frist DE (sofort), CZ (angemessener Zeitraum) (2)<br />

b. Verpflichtung des Lieferers zur Information des Verbrauchers sowie zur Rückerstattung<br />

gezahlter Beträge, wenn die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist,<br />

(Art. 7 (2))<br />

Wird die Bestellung nicht ausgeführt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar<br />

ist, so ist der Verbraucher gemäß Art. 7(2) der Richtlinie 97/7 davon zu unterrichten,<br />

und er muss die Möglichkeit haben, sich geleistete Zahlungen möglichst bald, in jedem Fall<br />

jedoch binnen 30 Tagen, erstatten zu lassen<br />

Artikel 7(2) wurde von BULGARIEN, ZYPERN, ESTLAND, FRANKREICH, UNGARN, IRLAND,<br />

LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA, den NIEDERLANDEN, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SPA-<br />

NIEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH im Einklang mit der Richtlinie umgesetzt. Allerdings<br />

kann die Pflicht zur Rückerstattung im VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1545 von den Parteien<br />

abbedungen werden, wenn sich der Vertrag auf Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel<br />

bezieht, welche ihrer Natur nach nicht nachgeholt werden können (vgl. Art. 3(2), 2. Spiegel-<br />

strich der Richtlinie). Eine ähnliche Rechtslage besteht in ZYPERN und PORTUGAL 1546 , während<br />

POLEN diese Ausnahmeregelung sogar auf weitere Fälle ausgeweitet hat. In FINNLAND<br />

gilt eine andere Frist zur Rückerstattung der geleisteten Zahlung, wenn die Parteien einen<br />

späteren Leistungszeitpunkt vereinbart hatten.<br />

Die SLOVAKISCHE und die SLOWENISCHE 1547 Umsetzungsvorschrift sehen jeweils eine Rückzahlungsfrist<br />

von 15 Tagen vor. In ZYPERN muss der Lieferer gezahlte Beträge so früh wie<br />

möglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen zurückerstatten.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben die Umsetzung dieses Artikels um einige detailliertere Vorschriften<br />

ergänzt, mit denen die Vorschrift in Bezug zum allgemeinen Vertragsrecht gesetzt<br />

1545 § 19(8) Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1546 Art. 3(2)(c) der Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 26. April.<br />

1547 „So früh wie möglich, aber nicht später als nach 15 Tagen“. Der Verbraucher muss allerdings sofort informiert<br />

werden, die Frist hat also nur Bedeutung für die Rückerstattung.<br />

608


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

wird. So haben beispielsweise DÄNEMARK und SCHWEDEN klargestellt, dass der Verbraucher<br />

ein Recht zur Auflösung des Vertrages hat, wenn der Lieferer nicht fristgerecht leistet. Der<br />

Lieferer hat den Verbraucher über dieses Recht zu informieren und muss im Falle der Vertragsauflösung<br />

bereits geleistete Zahlung binnen 30 Tagen zurückerstatten. In BELGIEN hat<br />

der Verbraucher auch bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstandes getreu der Rechtsregel<br />

res perit debitori einen Anspruch auf Rückerstattung (obligation de faire). Der Grundsatz<br />

res perit creditori gilt nur bei Stückkäufen. Die meisten Verbraucherkäufe, auf die diese<br />

Vorschrift anwendbar ist, sind jedoch Gattungskäufe, so dass in der Regel der Lieferer die<br />

Gefahr trägt. In FRANKREICH ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen, wenn er nachweisen<br />

kann, dass die Nichterfüllung auf dem Verhalten des Verbrauchers, eines Dritten oder auf<br />

höherer Gewalt beruht.<br />

Andere ergänzende Regelungen beziehen sich auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Rückzahlung<br />

durch den Lieferer. In FRANKREICH und LUXEMBURG existiert die ausdrückliche Anordnung,<br />

dass der Lieferer auf die zurückzuerstattende Summe den gesetzliche Zinssatz zu<br />

zahlen hat, wenn er der Rückzahlungspflicht innerhalb der 30-Tages-Frist nachkommt. In<br />

SLOWENIEN muss der Lieferer den gesetzlichen Verzugszins sowie einen zusätzlichen Straf-<br />

zins von 10% der Gesamtsumme für jeweils 30 Tage des Verzugs zahlen. In SPANIEN kann<br />

der Verbraucher das Doppelte der ursprünglich an den Lieferer gezahlten Summe verlangen.<br />

Es ist anzunehmen, dass auch im allgemeinen Vertragsrecht der meisten anderen Mitgliedstaaten<br />

die Pflicht zur Verzinsung oder andere Konsequenzen für die verspätete Rückzahlung<br />

vorgesehen sind.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben Art. 7(2) der Richtlinie nur teilweise umgesetzt, weil sie durch<br />

Verweisung auf ihr allgemeines Vertragsrecht Ergebnisse erzielen, die – in einige Fällen zumindest<br />

teilweise – die von der Richtlinie vorgegebenen Ziele verwirklichen. In ÖSTERREICH<br />

existiert keine ausdrückliche Umsetzung der Pflicht, den Betrag so früh wie möglich oder<br />

spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Verpflichtung, den Verbraucher über<br />

die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten,<br />

besteht auch dann, wenn der Lieferer das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt.<br />

Im D<strong>EU</strong>TSCHEN und TSCHECHISCHEN Recht existiert keine Umsetzung der Pflicht des Lieferers,<br />

den Verbraucher über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und keine ausdrückliche<br />

Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb der 30-Tages-Frist. Jedoch besteht in<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND eine Rückzahlungspflicht nach dem fruchtlosen Ablauf einer durch den<br />

609


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Verbraucher gesetzten, „angemessenen“ Nachfrist. 1548 Von einigen extrem seltenen Ausnahmen<br />

abgesehen, ist eine solche angemessene Nachfrist weit kürzer als 30 Tage. Im Hinblick<br />

auf die Rückzahlungsfrist befinden sich daher die nach deutschem Recht erzielten Ergebnisse<br />

in den allermeisten Fällen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie. Es verbleibt jedoch<br />

ein entscheidender Unterschied, den man als Verstoß gegen die Richtlinie betrachten kann:<br />

Nach D<strong>EU</strong>TSCHEM Recht muss der Verbraucher selbst erkennen, dass der Lieferer nicht leisten<br />

wird und dann selbst die angemessene Nachfrist setzen, um sich vom Vertrag zu lösen und die<br />

bereits erbrachte Zahlungen zurückzuerlangen.<br />

Der ITALIENISCHE Umsetzungsgesetzgeber geht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus: Die<br />

Information des Verbrauchers muss sogar schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger<br />

erfolgen. Dies gilt auch, wenn die versprochene Leistung nur vorübergehend nicht<br />

verfügbar ist. Andererseits besteht zwar die Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über<br />

die Nichtverfügbarkeit binnen 30 Tagen, jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückzahlung<br />

innerhalb dieser Frist. Der GRIECHISCHE und der LITAUISCHE Gesetzgeber haben<br />

Art. 7(2) der Richtlinie 97/7 nicht umgesetzt, vielmehr finden die jeweiligen allgemeinen Regeln<br />

über die Unmöglichkeit der Leistung Anwendung. Nach Art. 4(7) des GRIECHISCHEN<br />

Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz besteht keine Verpflichtung zur Zahlung, bevor<br />

nicht die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde. Trotz dieser Tatsache bereits<br />

gezahlte Beträge kann der Verbraucher zurückfordern und im Fall der schuldhaften Nichtleistung<br />

den Vertrag auflösen und Schadensersatz verlangen.<br />

Umsetzung von Art. 7(2) Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie BE* (GfB), BG, EE, FI 1549 , FR, HU, IE, LV,<br />

Recht auf Vertragsauflösung DK, SE (2)<br />

Kürzere Rückzahlungspflicht 15 Tage : SL, SK;<br />

14 Tage: CY (3)<br />

Ausdrücklicher Ausschluss der Haftung des BE* (GHP), FR (2)<br />

LU, MT, NL, PL, PT, RO, ES, UK 1550 (16)<br />

1548 § 323(1) BGB.<br />

1549 Falls kein späterer Leistungszeitpunkt vereinbart wurde.<br />

1550 Mit Ausnahme von Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel, vgl. den Text über der Tabelle.<br />

610


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Lieferers in einigen Fällen<br />

Ausdrückliche Verpflichtung zur Verzinsung<br />

oder Strafzahlung wenn die Rückerstattung<br />

nicht binnen 30 Tagen erfolgt.<br />

FR, LU, SL, ES (4)<br />

Nicht umgesetzt CZ, DE, EL, LI (4)<br />

Keine ausdrückliche Rückzahlungsfrist<br />

* mehr als eine Umsetzungsvorschrift<br />

AT (1)<br />

c. Gebrauch der Option des Art. 7(3) der Fernabsatzrichtlinie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Zum Gebrauch der in Art. 7(3) der Richtlinie 97/7 gewährten Option s. Teil 2.E.IV.1 dieser<br />

Studie.<br />

4. Zahlung mittels Karte<br />

Zahlung mittels Karte Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, CY, EE, DK,EL, IE, MT, PL, RO, SL, SK, UK (13)<br />

Nicht umgesetzt LV, LT (2)<br />

Abweichungen BG, CZ, DE, FI, FR, IT, NL, PT, ES (9)<br />

Umsetzung nicht eindeutig<br />

LU, SE (2)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Vorschriften der Richtlinie über die Zahlung mittels<br />

Karte umgesetzt. In ÖSTERREICH, BELGIEN 1551 , ZYPERN, ESTLAND, DÄNEMARK, GRIECHEN-<br />

LAND, IRLAND, MALTA, POLEN, SLOWENIEN, der SLOWAKEI und dem VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH kann der Verbraucher im Fall einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte<br />

im Rahmen des Abschlusses eines Fernabsatzvertrags die Stornierung einer Zahlung verlangen.<br />

1551 Art. 83novies GHP.<br />

611


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Demgegenüber haben LITAUEN und LETTLAND Art. 8 der Richtlinie 97/7 nicht umgesetzt, es<br />

ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften über Betrug<br />

Anwendung finden. In FRANKREICH gibt es keine besondere Vorschrift, die Art. 8 der<br />

Richtlinie in den Code de la Consommation überträgt; allerdings haften Unternehmer nach<br />

allgemeinem Zivilrecht bei Fehlern im Fernzahlungsverkehr [„règlements à distance“, nicht<br />

beschränkt auf Kreditkarten]. Die Haftung beruht auf dem jeweiligen Vertrag. 1552<br />

Für einige Mitgliedstaaten lassen sich Abweichungen feststellen. Beispielsweise wird im ITA-<br />

LIENISCHEN Recht klargestellt, dass der Verbraucher beweisen muss, dass die Zahlung aufgrund<br />

des betrügerischen Gebrauchs einer Zahlungskarte erfolgte. 1553 Im Gegensatz hierzu<br />

können in D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1554 Kreditinstitute nur dann Aufwendungsersatz 1555 für die Verwendung<br />

von Zahlungskarten verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet<br />

wurden, wobei die Beweislast auf den Kreditinstituten liegt. Im FINNISCHEN Recht<br />

haftet der Verbraucher nur dann für den unbefugten Gebrauch seiner Zahlungskarte, wenn er<br />

die Zugangsdaten einem Dritten zur Verfügung gestellt hat, die Erlangung der Zugangsdaten<br />

durch einen Dritten auf nicht nur „leichter Fahrlässigkeit“ des Karteninhabers beruht oder der<br />

Karteinhaber das Kreditinstitut nicht unverzüglich vom Missbrauch der Karte unterrichtet<br />

hat. 1556 In ÖSTERREICH 1557 und SPANIEN hat die Regelung einen weiteren Anwendungsbereich,<br />

da sie hier nicht nur auf B2C-Konstellationen sondern auch auf solche ohne Verbrau-<br />

cherbeteiligung anwendbar ist. Das DÄNISCHE Recht stellt klar, dass die Verletzung der Vorschriften<br />

über die Zahlung mittels Kreditkarte Sanktionen nach sich zieht, die auch Unterlas-<br />

sungsklagen beim Verbraucherschutzbeauftragten nach dem Gesetz über Zahlungsmittel einschließen.<br />

Das TSCHECHISCHE Recht enthält allgemeine Vorschriften über den Gebrauch e-<br />

lektronischer Zahlungsmittel, die im Fall des betrügerischen Gebrauchs dieser Zahlungsmittel<br />

einen Rückzahlungsanspruch gewähren. 1558 In POLEN ordnet das Gesetz für den Fall der<br />

„missbräuchlichen Verwendung einer Kreditkarte“ die Verpflichtung zur Stornierung der<br />

1552<br />

Vgl. die Réponse ministérielle n° 38375, Journal Officiel de l’Assemblée Nationale, 8 juillet 1996, p. 36750.<br />

Siehe auch die “Délibération de la Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés n° 2003-034 » vom<br />

19. Juni 2003, die Sicherheitsmaßnahmen für den Zahlungsverkehr mit Kreditkarten vorschlägt.<br />

1553<br />

Art. 56 der Rechtsverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 „Verbrauchergesetzbuch“, dem entspricht der<br />

ehemalige Art. 8 der Rechtsverordnung Nr. 185 vom 22 Mai 1999, „Attuazione della direttiva 97/7/CE relativa<br />

alla protezione dei consumatori in materia di contratti a distanza”.<br />

1554<br />

§ 676h BGB.<br />

1555<br />

Der Anspruch des Kreditinstitutes gegen den Karteninhaber ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.<br />

1556<br />

Kapitel 7, § 19 des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1557<br />

§ 31a Konsumentenschutzgesetz.<br />

1558<br />

§ 18 des Gesetzes Nr. 124/2002 zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.<br />

612


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Zahlung (auf Kosten des Unternehmers) sowie eine Pflicht zum Ausgleich jeglicher durch den<br />

Verbraucher erlittener Verluste an. 1559 Nach NIEDERLÄNDISCHEM Recht haften natürliche Personen<br />

nur dann für Verbindlichkeiten, die aufgrund des Missbrauchs ihrer Kreditkarte entstanden<br />

sind, wenn sie fahrlässig gehandelt haben. In PORTUGAL ist das Kreditinstitut verpflichtet,<br />

jede Zahlung innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Anspruch geltend gemacht wurde,<br />

zurückzuerstatten. 1560 In BULGARIEN hat die Bank geleistete Zahlungen binnen 30 Tagen<br />

zurückzuerstatten.<br />

In IRLAND ist ein Verstoß gegen diese Vorschriften gem. § 10 der Rechtsverordnung zum<br />

Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen eine Straftat. Die IRISCHE Vorschrift legt<br />

darüber hinaus fest, dass der Begriff „Zahlungskarten“ Kreditkarten, Geldkarten, Lastschriftkarten<br />

und Kundenkarten umfasst. 1561 UNGARN hat ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen für<br />

einen Verstoß angeordnet.<br />

5. Unverlangte Waren oder Dienstleistungen<br />

Art. 9 der Richtlinie 97/7 wurde durch die Richtlinie 2005/29 abgeändert, wonach die Mitgliedstaaten<br />

nunmehr verpflichtet sind, „angesichts des in Richtlinie 2005/29 festgelegten<br />

Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen Maßnahmen zu<br />

treffen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte<br />

Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben<br />

einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.“ Anhang I der Richtlinie 2005/29 enthält eine Liste<br />

von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter im Sinne dieser Richtlinie<br />

gelten. Nach Punkt Nr. 29 des Anhangs gilt es als untersagte aggressive Geschäftspraxis,<br />

wenn eine Gewerbetreibende den Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder<br />

zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten auffordert, die er geliefert, der Verbraucher<br />

aber nicht bestellt hat. Die Bedeutung dieser Änderung ist nicht allzu groß, da der Anwendungsbereich<br />

des Art. 9 a. F. der Richtlinie 97/7 nicht nur auf unverlangte Waren oder<br />

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen beschränkt war, sondern vielmehr<br />

allgemein unlautere Geschäftspraktiken untersagte, wobei die Zusendung unverlangter<br />

1559<br />

Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres<br />

Produkt.<br />

1560<br />

Art. 10(3) der Rechtsverordnung 143/2001 vom 26. April.<br />

1561<br />

§ 10(4) der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

613


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Waren nur ein Beispiel darstellte. 1562 Es ist daher zu erwägen, ob die in Art. 9 der Richtlinie<br />

97/7 enthaltenen Vorschriften nicht abgeschafft werden können.<br />

a. Verbot der unverlangten Zusendung von Waren oder der unverlangten Erbringung<br />

von Dienstleistungen<br />

Zusendung unverlangter<br />

Ware etc.<br />

(Art. 9, 1. Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie AT, BE, BG, CY, DK, FR, EL, IT, LT, LU, NL, PT, RO, ES, SK,<br />

SE (16)<br />

Nicht verboten EE, CZ, HU, LV, PL, SL (6)<br />

Abweichungen FI, IE, MT, UK, DE (5)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen<br />

ohne vorherige Bestellung verboten, so etwa ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZY-<br />

PERN, DÄNEMARK, FRANKREICH, ITALIEN, LITAUEN, LUXEMBURG, die NIEDERLANDE, PORTU-<br />

GAL 1563 , RUMÄNIEN, SPANIEN und SCHWEDEN. FINNLAND („soll nicht vermarktet werden“ 1564 )<br />

hat diese Geschäftspraxis nicht ausdrücklich verboten. Allerdings ist § 2:2a des Verbraucher-<br />

schutzgesetzes im Lichte der Gesetzesmaterialien (HE 79/2000 vp) in diesem Sinne auszule-<br />

gen. 1565<br />

In einigen Mitgliedstaaten, so etwa IRLAND, MALTA und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH ist es<br />

ein strafbares Vergehen, im Zusammenhang mit der Zusendung unverlangter Ware oder der<br />

Erbringung unverlangter Dienstleistungen von einer Person Zahlung zu verlangen, mit der<br />

Einleitung rechtlicher Schritte zu drohen, die Person auf eine Liste säumiger Schuldner zu<br />

setzen oder auf sonstige Weise Außenstände einzutreiben, wenn der Anspruchsteller keinen<br />

1562 Grabitz-Hilf/Micklitz, A3, Fernabsatzrichtlinie, Rn. 121 ff. Im Hinblick auf das deutsche Recht vgl. Keßler/Micklitz:<br />

Die Richtlinie 2005/29/<strong>EG</strong> über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr<br />

zwischen Unternehmen und Verbrauchern, BB 2005, 1, 19.<br />

1563 Vgl. Art. 29(5) der Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 26. April. Das Verbot schließt weder die Zusendung<br />

kostenloser Proben noch altruistisch motivierte Zusendungen durch „instituições de solidariedade social“<br />

ein, da diese Waren von ihnen hergestellt wurden.<br />

1564 Kapitel 2, § 2a des Verbraucherschutzgesetzes vom 20. Januar 1978/38.<br />

1565 Auch in der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass die Zusendung unverlangter Ware, die den Verbraucher<br />

zum Handeln nötigt, als unlauterer Wettbewerb gilt.<br />

614


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

vernünftigen Grund zu der Annahme vorweisen kann, dass er ein Recht auf die Zahlung hat.<br />

In ESTLAND, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, UNGARN, LETTLAND, POLEN und SLOWENIEN ist<br />

diese Geschäftspraxis nicht verboten.<br />

b. Befreiung des Verbrauchers von jedweder Gegenleistung; Ausbleiben einer Reaktion<br />

gilt nicht als Zustimmung<br />

Befreiung des<br />

Verbrauchers;<br />

Schweigen keine Zustimmung<br />

(Art. 9, 2.<br />

Spiegelstrich)<br />

Mitgliedstaaten<br />

Wie in der Richtlinie BE, CY, DK, EE, FI 1566 , FR, HU, IT, LV, LU, PT, RO, SK (13)<br />

Nicht umgesetzt (0)<br />

Abweichungen AT, BG, CZ, DE, EL, IE, LT, MT, NL, PL, SL, SE, ES, UK (14)<br />

Viele Mitgliedstaaten haben Art. 9, 2. Spiegelstrich wie von der Richtlinie vorgegeben umgesetzt,<br />

so etwa BELGIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, UNGARN,<br />

ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG, PORTUGAL 1567 , RUMÄNIEN und die SLOWAKEI.<br />

ÖSTERREICH hat Art. 9 der Richtlinie 97/7 in sein ABGB übernommen. 1568 Dies stellt insoweit<br />

eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar, als die Vorschrift damit auch<br />

in B2B-Konstellationen anwendbar ist. POLEN hat eine Vorschrift erlassen, nach der der Un-<br />

ternehmer die Gefahr dafür trägt, dass der Verbraucher die unverlangt erbrachte Dienstleistung<br />

nicht nutzt, und dem Verbraucher hieraus jedenfalls keine Verpflichtung erwachsen<br />

kann. 1569<br />

1566<br />

According to preparatory works, it is possible to provide for example unsolicited magazines offers or product<br />

offers for consumers for testing. However, there should not be any obligations to consumers related to their<br />

goods.<br />

1567<br />

Wenn sich der Verbraucher entschließt, die unverlangte Ware zurückzusenden, hat der Anspruch auf den<br />

Ersatz aller ihm hierdurch entstandenen Kosten binnen 30 Tagen (Art. 29(4) der Rechtsverordnung Nr. 143/2001<br />

vom 26. April).<br />

1568<br />

§ 864(2) ABGB.<br />

1569<br />

Art. 15 des Gesetzes vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein unsicheres<br />

Produkt.<br />

615


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

In einigen Mitgliedstaaten profitiert der Verbraucher von der gesetzlichen Vermutung, nach<br />

der unverlangt zugesandte Ware als ein Geschenk gilt, das der Verbraucher unentgeltlich in<br />

Gebrauch nehmen und bezüglich dessen er alle Zahlungsansprüche zurückweisen darf, so<br />

etwa in ZYPERN, LITAUEN, MALTA, den NIEDERLANDEN, SLOWENIEN und dem VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH. In ZYPERN besteht diese Vermutung, wenn weder der Verkäufer noch eine ande-<br />

re hierzu befugte Person die Rückgabe der Ware binnen 30 Tagen verlangt. 1570 Nach BULGA-<br />

RISCHEM Recht ist der Verbraucher weder zur Rücksendung der Ware noch zur Zahlung an<br />

den Lieferer verpflichtet 1571 . In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK muss der Verbraucher weder<br />

die erhaltene Ware an den Lieferer zurücksenden, noch den Lieferer hierüber informieren. 1572<br />

In GRIECHENLAND kann der Verbraucher „über die Ware frei verfügen“, es sei denn, es liegt<br />

ein offensichtlicher Fehler des Absenders vor. In diesem Fall soll der Verbraucher, wenn<br />

möglich, die Ware über einen angemessenen Zeitraum für den Lieferer aufbewahren. 1573 In<br />

SPANIEN ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Ware zurückzusenden und kann sie behal-<br />

ten, ohne dass gegen ihn Ansprüche entstehen. Im Fall der Rückabwicklung besteht keine<br />

Pflicht des Verbrauchers zum Schadensersatz oder Ausgleich für die Verschlechterung der<br />

Sache. In ÖSTERREICH hat der Empfänger den Unternehmer zu unterrichten und die Ware zurückzusenden.<br />

In IRLAND wurde die Vorschrift nur in Bezug auf Dienstleistungen korrekt um-<br />

gesetzt. 1574 Demgegenüber ist der Empfänger unverlangt zugesandter Ware verpflichtet, diese<br />

über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren, damit der Lieferer sie abholen kann. 1575 Die-<br />

se Verpflichtung, die Ware für 6 Monate aufzubewahren, könnte eine Gegenleistung im Sinne<br />

der Richtlinie darstellen. Für die unverlangte Erbringung von Dienstleistungen findet sich<br />

keine vergleichbare Vorschrift. SCHWEDEN hat diese Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt,<br />

da sich die erwünschte Rechtsfolge bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des schwedi-<br />

schen Vertragsrechts ergibt.<br />

6. Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken<br />

Artikel 10 der Richtlinie 97/7 schreibt vor, dass die Verwendung von Voice-Mail-Systemen<br />

und Telefax durch den Lieferer der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedarf.<br />

1570<br />

§ 13(2) des Gesetzes Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen.<br />

1571<br />

Art. 62(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1572<br />

§ 53(9) CC.<br />

1573<br />

Art. 4(4) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1574<br />

§ 11 der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1575<br />

§ 47 Sale of Goods Act 1980.<br />

616


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Nahezu alle Mitgliedstaaten haben Art. 10 der Richtlinie wortwörtlich umgesetzt. Diese Mitgliedstaaten<br />

sind BELGIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND,<br />

FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG, die NIEDERLANDE,<br />

POLEN, PORTUGAL, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH.<br />

BULGARIEN, ESTLAND, DÄNEMARK, RUMÄNIEN und SLOWENIEN haben die Beschränkung auf<br />

die Verwendung von E-Mails erweitert. POLEN wendet diese Regelung auf alle Fernkommunikationstechniken<br />

an.<br />

In IRLAND ist der Vertrag nicht gegen den Verbraucher durchsetzbar, wenn der Lieferer die in<br />

Art. 10 der Richtlinie genannten Fernkommunikationsmittel verwendet hat. 1576 In MALTA<br />

haftet der Unternehmer dem Verbraucher für jede Schwierigkeit und jeden Schaden, der sich<br />

aus der Verwendung der genannten Kommunikationsmittel ergibt. 1577 ÖSTERREICH hat die<br />

Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt, nach Ansicht des Gesetzgebers bieten jedoch bereits<br />

die Generalklauseln des ABGB 1578 , das österreichische UWG 1579 sowie darüber hinaus die<br />

ständige Rechtsprechung der österreichischen Gerichte den gleichen Schutz. Lediglich LI-<br />

TAUEN hat Art. 10 der Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt.<br />

Die GRIECHISCHE und die DÄNISCHE Umsetzungsvorschrift erweitern den Schutz im Vergleich<br />

zur Richtlinie 97/7, da das Verbot der Verwendung von Voice-Mail-Systemen und Telefax<br />

nicht nur gegenüber Verbraucher, sondern gegenüber jedermann gilt.<br />

IV. Gebrauch der in der Richtlinie gewährten Optionen<br />

1. Option der Mitgliedstaaten, dem Lieferer die Lieferung qualitätsmäßig und preislich<br />

gleichwertiger Ware bzw. die Erbringung einer qualitätsmäßig und preislich gleichwer-<br />

tigen Dienstleistung zu gestatten<br />

Artikel 7(3) der Richtlinie 97/7 enthält die Option, die es den Mitgliedstaaten gestattet, festzulegen,<br />

dass der Lieferer dem Verbraucher eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige<br />

Ware liefern oder eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen<br />

1576<br />

§ 12(1) der Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen.<br />

1577<br />

Art. 8 Fernabsatzverordnung, 2001.<br />

1578<br />

§ 16 ABGB.<br />

1579<br />

§ 1 UWG.<br />

617


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

kann, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsabschluß oder in dem Vertrag vorgesehen wurde.<br />

ZYPERN, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, ITALIEN, UNGARN, die NIEDERLANDE, RUMÄ-<br />

NIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben von dieser Option Gebrauch gemacht.<br />

IRLAND und LETTLAND haben diese Regelung um die Verpflichtung ergänzt, dass der<br />

Verbraucher vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Ersatzlieferung bzw. der ersatzweisen<br />

Erbringung einer anderen Dienstleistung informiert werden muss. In POLEN muss die Befugnis<br />

zur Lieferung vergleichbarer Ware oder der Erbringung einer vergleichbaren Dienstleistung<br />

im Vertrag enthalten sein, die erforderlichen Information müssen dem Verbraucher in<br />

Schriftform vorliegen. In PORTUGAL und GRIECHENLAND muss der Verbraucher schriftlich<br />

über die Kosten eines Widerrufs informiert werden. In GRIECHENLAND gibt es demgegenüber<br />

aber keine Vorschrift, die die Unterrichtung des Verbrauchers über die Möglichkeit der Ersatzleistung<br />

vor oder bei Vertragsschluss vorschreibt.<br />

In der SLOWAKEI hat der Lieferer die Befugnis und die Pflicht, eine Ersatzleistung gleicher<br />

Qualität und für den gleichen Preis zu erbringen, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Es<br />

besteht keine besondere Informationspflicht oder Regelung der Kostentragung. In SPANIEN<br />

hat der Lieferer einer Sache das Recht, eine vergleichbare Sache zu liefern. Diese Befugnis<br />

gilt nicht bei Dienstverträgen.<br />

BELGIEN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA und<br />

SLOWENIEN haben von der Option keinen Gebrauch gemacht. ÖSTERREICH hat die Option<br />

auch nicht genutzt, allerdings existiert im allgemeinen Vertragsrecht eine Auswahlbefugnis<br />

des Verkäufers und ein Recht des Käufers auf Ersatzlieferung. Auch SCHWEDEN hat von der<br />

Option keinen Gebrauch gemacht, jedoch ist ergibt sich hier die Möglichkeit, dem Verbraucher<br />

mit dessen Einverständnis eine andere Ware zu liefern oder eine andere Dienstleistung zu<br />

erbringen, aus der Privatautonomie. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND findet sich ebenso keine ausdrücklich<br />

Umsetzung der Option. Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts können die Parteien<br />

natürlich grundsätzlich ein solches Recht des vereinbaren. Allerdings setzen die Vorschriften<br />

über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 308(4) BGB) der standardmäßigen Verwendung<br />

solcher Klauseln (Vorbehalt der Leistungsänderung) enge Grenzen. In jedem Fall muss der<br />

Verbraucher jedoch gem. § 312c(1) i. V. m. § 1(1)(6) BGB-InfoV über die Existenz einer<br />

618


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

solchen Klausel informiert werden. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1580 und ESTLAND 1581 muss<br />

der Lieferer dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitteilen, dass er sich die Lieferung vergleichbarer<br />

Ware oder die Erbringung einer vergleichbaren Dienstleistung für den Fall der<br />

Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Vertragsgegenstandes vorbehält.<br />

Option umgesetzt BG, CY, EE, FI, FR, IT, HU, NL, RO, UK,<br />

SK (nur durch Parteivereinbarung) (11)<br />

Option nicht umgesetzt BE, CZ, DK, LT, LU, MT, SL (7)<br />

Keine ausdrückliche Umsetzung, aber allgemeine<br />

Vorschriften mit gleichem Effekt<br />

Nur für Waren, nicht für Dienstleistungen ES (1)<br />

AT, DE, SE (3)<br />

Schriftliche Information erforderlich EL, PL, PT (3)<br />

Über Möglichkeit der Leistungsänderung<br />

muss vor Vertragsschluss informiert werden.<br />

IE, LV (2)<br />

2. Option der Mitgliedstaaten, dem Lieferer die Beweislast aufzuerlegen<br />

Gebrauch der Option Mitgliedstaaten<br />

Ja BE, BG, CY, DK DE, EE, EL, HU, LT (nur hinsichtlich der Übermittlung<br />

zwingend erforderlicher Informationen), LV (nur bei Finanzdienstleistungen)<br />

LU, MT, PT, RO, SL, ES (16)<br />

Nein AT, CZ, FI, FR, IT, IE, NL, PL, SE, SK, UK (11)<br />

Art. 11(3)(a) der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, dass der Nachweis,<br />

dass eine vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestätigung erfolgte oder<br />

die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer<br />

obliegen kann. Etwa die Hälfe der Mitgliedstaaten, namentlich BELGIEN 1582 , BULGA-<br />

RIEN 1583 , ZYPERN, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, LITAUEN, LUXEM-<br />

BURG, MALTA, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN und SPANIEN, haben von dieser Option<br />

1580<br />

§ 7(1)(b) Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000.<br />

1581<br />

Art. 54(1)(10) Schuldrechtsgesetz.<br />

1582<br />

Art. 83decies(1) GHP.<br />

1583<br />

Art. 61 Verbraucherschutzgesetz.<br />

619


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Gebrauch gemacht. DÄNEMARK hat von Option keinen ausdrücklichen Gebrauch gemacht,<br />

allerdings trifft den Lieferer bereits nach den allgemeinen Vorschriften des dänischen Recht<br />

die Beweislast. LITAUEN hat dem Lieferer lediglich hinsichtlich der zwingend erforderlichen<br />

schriftlichen Bestätigung von Informationen die Beweislast auferlegt. Das D<strong>EU</strong>TSCHE Recht<br />

weist hinsichtlich des Widerrufsrecht eine besondere Beweislastverteilung auf: Der Lieferer<br />

muss beweisen, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat und dass die Voraussetzungen<br />

für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist erfüllt sind. ÖSTERREICH, die TSCHECHI-<br />

SCHE REPUBLIK, FINNLAND, FRANKREICH, ITALIEN, IRLAND 1584 , LETTLAND, die NIEDERLANDE,<br />

POLEN, SCHWEDEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben sich gegen eine Umsetzung der<br />

Option entschieden.<br />

3. Option der Mitgliedstaaten, die Überwachung durch unabhängige Einrichtungen vorzusehen<br />

Artikel 11(4) der Richtlinie 97/7 gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine freiwillige<br />

Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch unabhängige Einrichtun-<br />

gen vorzusehen.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben sich gegen einen Gebrauch dieser Option entschieden, dies<br />

sind: ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, FINNLAND, FRANKREICH, IR-<br />

LAND, ITALIEN, LITAUEN, MALTA, die NIEDERLAND, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWE-<br />

NIEN, SCHWEDEN, SPANIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH<br />

und IRLAND wird die Verwendung von Verhaltenskodizes (die von den Wettbewerbsbehör-<br />

den/Office of Fair Trading genehmigt werden müssen) gefördert.<br />

Lediglich D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, UNGARN, LETTLAND und die SLOWAKEI haben Gebrauch<br />

von der Option gemacht.<br />

Tabelle: Gebrauch der Option des Art. 11(4) der Fernabsatzrichtlinie<br />

1584 In Irland gilt die Beweislastumkehr nur im Hinblick auf § 13 der Rechtsverordnung zum Schutz von<br />

Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (Antrag des Verbraucherschutzbeauftragten oder einer sonstigen Verbraucherschutzorganisation<br />

auf eine einstweilige Unterlassungsverfügung beim High Court, um die Einhaltung der<br />

Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen). Ansonsten, etwa bei einer privaten Rechtsstreitigkeit zwischen<br />

Verbraucher und Lieferer gilt die normale Beweislastverteilung.<br />

620


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Gebrauch der Option Mitgliedstaaten<br />

Ja DE, EE, EL, HU, LV, SK (6)<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

Nein AT, BE, BG, CY, CZ, DK, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT,<br />

RO, SL, SE, ES, UK (21)<br />

4. Option der Mitgliedstaaten, den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und<br />

Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten<br />

Gebrauch der Option<br />

Mitgliedstaaten<br />

Ja BG, DE, FI, HU, LT, PT, SK (7)<br />

Nein BE, CY 1585 , CZ, DK 1586 , EE, EL, FR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL,<br />

RO, SL, SE, ES, UK (19)<br />

Umsetzung nicht ein- AT (1)<br />

deutig<br />

Art. 14 S. 2 der Richtlinie 97/7 sieht die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten den Vertrieb<br />

im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem<br />

Hoheitsgebiet verbieten. 19 Mitgliedstaaten haben von dieser Option keinen Gebrauch<br />

gemacht (vgl. die obige Tabelle). Das SLOWAKISCHE Gesetz Nr. 377/2004 zum Nichtraucher-<br />

schutz sieht ein Verbot des Vertriebs von Tabakprodukten im Fernabsatz vor.<br />

Das LITAUISCHE Arzneimittelrecht unterscheidet beim Vertrieb von Arzneimitteln nach ihrer<br />

Natur. In DÄNEMARK ist jede Art von Werbung für Arzneimittel verboten. In FINNLAND ist<br />

der Vertrieb von Arzneimitteln im Fernabsatz nicht zulässig, darüber hinaus sieht das Arz-<br />

neimittelgesetz strenge Regeln für den Import von Arzneimitteln auf dem Postweg vor. 1587 In<br />

PORTUGAL ist der Verkauf von Arzneimitteln i. S. v. Art. 2(1)(a) der Rechtsverordnung 72/91<br />

vom 8. Februar auf Apotheken und andere autorisierte Einrichtungen beschränkt (Art. 62 der<br />

Rechtsverordnung 72/91 und Rechtsverordnung 134/2005 vom 16. August). UNGARN hat ebenfalls<br />

von der Option Gebrauch gemacht und den Vertrieb bestimmter Produkte im Fernab-<br />

1585<br />

Zypern hat von der Option keinen Gebrauch gemacht, behält sich jedoch die Möglichkeit ihrer Ausübung<br />

durch andere Rechtsakte hinsichtlich spezieller Waren oder Dienstleistungen vor.<br />

1586<br />

Dänemark hat vom der Option keinen Gebrauch gemacht, da bereits detaillierte Vorschriften über den Vertrieb<br />

von Arzneimitteln bestehen.<br />

1587<br />

VNA lääkevalmisteiden henkilökohtaisesta tuonnista Suomeen 1088/2002 vp.<br />

621


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

satz untersagt. 1588 In BULGARIEN ist der im Wege des Fernabsatzes erfolgende Vertrieb von<br />

pharmazeutischen Erzeugnissen, Nahrungsergänzungsmitteln, homöopathischen Produkten<br />

und anderen Produkten, denen eine heilende Wirkung zugeschrieben wird, verboten. Darüber<br />

hinaus wird ein Verstoß gegen dieses Verbot, sei es durch einzelne Händler oder juristische<br />

Personen, mit einer Geldbuße belegt 1589 .<br />

In ZYPERN kann der Abschluss eines Fernabsatzvertrages nach spezialgesetzlichen Vorschriften<br />

aus öffentlichem Interesse unwirksam oder eingeschränkt sein. In BELGIEN ermächtigt<br />

Art. 83undecies GHP den König zum Erlass vom Spezialregelungen über bestimmte Typen<br />

von Fernabsatzverträge. Der königliche Erlass vom 11. Januar 1993 Über die Regelung der<br />

Klassifizierung, Verpackung und Markierung gefährlicher Stoffe sieht eine zusätzliche Informationspflicht<br />

gegenüber dem Verbraucher im Fall des Vertriebes solcher Stoffe im Fernabsatz<br />

vor, jedoch werden hiervon Arzneimittel ausdrücklich ausgenommen. 1590 Der Vertrieb<br />

verschreibungspflichtiger Medikamente im Fernabsatz ist untersagt 1591 , während für Vertrieb<br />

verschreibungsfreier Medikamente die allgemeinen Regeln des GHP gelten.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND galt bis zum 1.11.2004 ein Verbot des Vertriebs von Arzneimitteln auf dem<br />

Postweg durch pharmazeutische Unternehmen. Der EuGH entschied jedoch in der Rs. C-<br />

322/01 – DocMorris 1592 , dass ein Verbot des von einem Apotheker betriebenen postalischen<br />

Vertriebs von Arzneimitteln durch, die auf den Verkauf in Apotheken des betreffenden Mit-<br />

gliedstaates beschränkt sind eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige<br />

Beschränkung im Sinne von Art. 28 <strong>EG</strong>V darstellt. Der EuGH entschied weiter, dass sich das<br />

Verbot unter Berufung auf Art. 30 <strong>EG</strong>V für verschreibungspflichtige Medikamente, nicht aber<br />

für verschreibungsfreie Medikamente rechtfertigen lässt. D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat darauf sein Apo-<br />

thekengesetz und sein Arzneimittelgesetz dergestalt abgeändert, dass sowohl verschreibungsfreie<br />

als auch verschreibungspflichtige Medikamente auf postalischem Wege von Apothekern<br />

bezogen werden können. Allerdings benötigen in Deutschland registrierte Apotheker eine<br />

entsprechende Genehmigung. In SLOWENIEN sieht das Gesetz zur Medizinprodukten vor, dass<br />

der Vertrieb von Arzneimitteln über das Internet, der von einer professionellen Beratung be-<br />

1588<br />

Vgl. das Gesetz Nr. XXXV von 2000 zu Pestiziden, Verordnung 43/1996. (XI.29.) zu Apothekenprodukten<br />

sowie die Rechtsverordnung 4/1997. (I. 22.).<br />

1589<br />

Art. 51 und 205 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1590<br />

Art. 2(4) des königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 Über die Regelung der Klassifizierung, Verpackung<br />

und Markierung gefährlicher Stoffe, geändert durch das königliche Dekret vom 17. Juli 2002.<br />

1591<br />

Art. 3(4) Arzneimittelgesetz vom 25. März 1965, geändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006.<br />

1592<br />

EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. C-322/01 – Deutscher Apothekerverband e. V. ./. 0800 DocMorris<br />

NV und Jacques Waterval.<br />

622


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Fernabsatzrichtlinie (97/7)<br />

gleitet wird, dann zulässig ist, wenn er von jemandem durchgeführt wird, der eine entsprechende<br />

Genehmigung für einen pharmazeutischen Betrieb vorweisen kann und wenn Qualitätssicherung<br />

und Überwachung sichergestellt sind.<br />

623


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Hans Schulte-Nölke und Leonie Meyer-Schwickerath<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 98/6 umgesetzt. Die Studie zeigt, dass die Umsetzungsmängel<br />

hauptsächlich bei dem Gebrauch der Wahlmöglichkeiten in Art. 6 auftreten<br />

(beispielsweise bei der Möglichkeit der Freistellung von der Verpflichtung, einen Preis je<br />

Maßeinheit anzugeben, wenn dies eine außerordentliche Belastung darstellen würde). Insbesondere<br />

machen einige Mitgliedstaaten ständigen Gebrauch von dieser Möglichkeit, obwohl<br />

die Richtlinie 98/6 nur eine zeitweise Ausnahme zulässt.<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

Einige nationale Umsetzungsgesetze schaffen auf dem Gebiet der Preisangaben einen erweiterten<br />

Anwendungsbereich.<br />

• Einige Mitgliedstaaten dehnen die Definition des „Verbrauchers“ aus (Art. 2 Buchst.<br />

(e)), indem sie beispielsweise auch juristische Personen einbeziehen.<br />

• Viele Mitgliedstaaten erweitern den Anwendungsbereich auf Dienstleistungen (obwohl<br />

die Richtlinie 98/6 nur auf Erzeugnisse von Händlern anwendbar ist, Art. 1).<br />

624


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Es ist anzumerken, dass die Mindestharmonisierungsklausel in Art. 10 der Richtlinie 98/6 als<br />

deklaratorisch und nicht als konstitutiv angesehen werden muss. Das bedeutet, die Richtlinie<br />

98/6 stellte selbst dann nur eine Maßnahme zur Mindestharmonisierung dar, wenn ihr Art. 10<br />

gestrichen würde. Die Ursache dafür liegt darin, dass die Richtlinie 98/6 der Grundlage von<br />

Art. 129 Buchst. (a) des <strong>EG</strong> Vertrages erlassen wurde, dem Vorgänger des Art. 153 des <strong>EG</strong>-<br />

Vertrages. Im Hinblick auf Maßnahmen, die auf dieser Grundlage erlassen wurden, erlaubt<br />

Art. 153(5) des <strong>EG</strong> Vertrages den Mitgliedstaaten, die Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen,<br />

die für die Verbraucher günstiger sind als die Gemeinschaftsmaßnahmen.<br />

Ausgenommen von ein paar Klarstellungen, die als Verbesserung des Grades des Verbraucherschutzes<br />

interpretiert werden könnten, haben die Mitgliedstaaten praktisch keinen<br />

Gebrauch von der Mindestharmonisierungsklausel gemacht.<br />

3. Ausübung von Optionen<br />

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat die zur Verfügung stehenden Optionen der Richtlinie<br />

98/6 genutzt:<br />

• Von Art. 3(2), 1. Spiegelstrich (der Option, Art. 3(1) nicht auf Erzeugnisse anzuwenden,<br />

die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden) wurde in mehr als 23<br />

Mitgliedstaaten Gebrach gemacht.<br />

• Von Art. 3(2), 2. Spiegelstrich (der Option, Art. 3(1) nicht auf Versteigerungen sowie<br />

Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten anzuwenden) wurde ebenfalls in<br />

mehr als 23 Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht.<br />

• Von Art. 5 (der Option, die Verpflichtung zur Angabe eines Preises je Maßeinheit abzubedingen)<br />

wurde in einigen Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Obwohl die Ausnahmen<br />

von der Verpflichtung einen Preis je Maßeinheit anzugeben gemein haben,<br />

dass sie hauptsächlich auf Nahrungsmittel bezogen sind, wurden im Einzelnen in allen<br />

Mitgliedstaaten unterschiedliche Produkte davon ausgenommen.<br />

• Von Art. 6 (der Option, von der Verpflichtung der Angabe eines Preises je Maßeinheit<br />

abzusehen, falls dies sonst eine außerordentliche Belastung darstellen würde) wurde in<br />

beinahe 20 Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht.<br />

625


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Der Begriff des „kleinen Einzelhandelsgeschäfts“ in Art. 6 ist sehr unbestimmt.<br />

5. Schutzlücken in der Preisangabenrichtlinie<br />

• Keine Regelung von Dienstleistungen.<br />

6. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

Einige Optionen, insbesondere Art.5 und Art.6, führen zu großen Unterschieden zwischen den<br />

Mitgliedstaaten. In bestimmten Fällen könnte dies den grenzüberschreitenden Handel behindern.<br />

7. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Um potentielle Hemmnisse für den Handel zu beseitigen könnten, folgende Schritte unternommen<br />

werden:<br />

• Konkretisierung der in Art. 5 angebotenen Möglichkeit (oder Änderung der Möglichkeit<br />

in eine Generalklausel)<br />

• Einführung einer Definition eines „kleinen Einzelhandelsgeschäfts“ mit dem Ziel einer<br />

einheitlicheren nationalen Gesetzgebung.<br />

626


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Einführung der Richtlinie 98/6 zu Preisanga-<br />

ben<br />

Vor der Einführung der Richtlinie 98/6 in den <strong>EU</strong> Mitgliedstaaten war das Verbraucherschutzrecht<br />

auf dem Gebiet der Preisangaben ziemlich unterschiedlich.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten hatten bereits lange vor Einführung der Richtlinie nationale Vorschriften<br />

zur Festsetzung der Preisangaben erlassen. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH wurde das<br />

Preisgesetz 1973 erlassen. Andere Beispiele sind POLEN mit seinem „Preisgesetz vom 26.<br />

Februar 1982“, ZYPERN mit seinem „Gesetz (zur Regulierung und Kontrolle) der Produkte<br />

und Dienstleistungen von 1962, L.32/62, DÄNEMARK mit seinem „Preiskennzeichnungsgesetz“<br />

von 1977 und MALTA mit seinen „Bestimmungen zur Kontrolle des Verkaufs von<br />

Verbrauchsgütern, 1972“. Im Gegensatz zur Richtlinie 98/6 verpflichteten diese Bestimmungen<br />

die Händler nur zur Angabe des Verkaufspreises der Erzeugnisse. Nur wenige Mitglied-<br />

staaten wie ÖSTERREICH, DÄNEMARK und D<strong>EU</strong>TSCHLAND setzten in ihren nationalen Gesetzen<br />

die Verpflichtung für die Händler fest, für bestimmte Erzeugnisse einen Preis je Maßeinheit<br />

anzugeben. Nichtsdestoweniger hatten diese Bestimmungen wegen ihrer zahlreichen Ausnahmen<br />

nahezu keine praktische Bedeutung. In BELGIEN musste ein Preis je Maßeinheit für in<br />

losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse und vorher verpackte Produkte mit einer<br />

variablen Menge angeben werden 1593 . Nach der RUMÄNISCHEN Regierungsverordnung Nr.<br />

21/1992 über Verbraucherschutz hatten Verbraucher hinsichtlich der Preisangabe u. a. das<br />

Recht darauf, dass die Preise und Gebühren an gut sichtbarer Stelle in unzweideutiger und gut<br />

lesbarer Weise angegeben wurden. Im BULGARISCHEN Recht existierten einige Verwaltungsvorschriften,<br />

die Pflicht des Verkäufers zur Auszeichnung des Preises enthielten. Es gab dar-<br />

über hinaus strenge Sanktionen, wie etwa den Widerruf der Gewerbeerlaubnis.<br />

Einige Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel IRLAND, wo nur einige spezielle ministerielle Vorschriften<br />

in Bezug auf die Preisangabe in speziellen Bereichen existierten (beispielsweise die<br />

Angabeverordnung des Einzelhandelsabgabepreises (für Diesel und Benzin) 1997 oder die<br />

Angabeverordnung des Einzelhandelsabgabepreises (für Getränke in lizensierten Geschäfts-<br />

1593<br />

Art. 6 und 7 des königlichen Dekrets vom 30. Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen.<br />

627


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

räumen) 1999), gewährten vor der Umsetzung der Richtlinie 98/6 auf dem Gebiet der Preisangabe<br />

keinen vergleichbaren Schutz.<br />

In einigen der neuen Mitgliedstaaten (beispielsweise in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, EST-<br />

LAND, LETTLAND, LITAUEN und SLOWENIEN) existierte überhaupt kein vergleichbarer Schutz.<br />

628


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Anwendungsbereich<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Die Richtlinie 98/6 regelt nach seinem Art. 1 die „Angabe des Verkaufspreises und des Preises<br />

je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden (…)“.<br />

1. Verbraucher<br />

Art. 2 Buchstabe (e) der Richtlinie 98/6 definiert den Begriff des „Verbrauchers“ als „jede<br />

natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer<br />

kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen“.<br />

Etwa ein Drittel der mitgliedstaatlichen Gesetze schreibt im Zusammenhang mit ihren speziellen<br />

Umsetzungsgesetzen eine Definition des „Verbrauchers“ vor (beispielsweise ZYPERN 1594 ,<br />

DÄNEMARK 1595 und GRIECHENLAND 1596 ). Mehr als die Hälfte der europäischen Länder verweisen<br />

unter Beibehaltung eines einheitlichen Konzepts innerhalb ihrer Rechtsordnung aller-<br />

dings auf eine allgemeine Definition des „Verbrauchers“ (beispielsweise BELGIEN 1597 , BUL-<br />

GARIEN 1598 , die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1599 , ESTLAND 1600 , MALTA 1601 und RUMÄNIEN 1602 ).<br />

1594<br />

Ähnlich wie die Richtlinie 98/6: Art. 2, 1. Definition: Definition eines Händlers; 4. Definition: Definition<br />

eines Verbrauchers das Gesetz über den Verkauf und die Angabe eines Preises je Maßeinheit von 2000,<br />

L.112(I)/2000.<br />

1595<br />

Übereinstimmend mit der Richtlinie: § 2 Absatz 5 (Definition des Verbrauchers), § 2 Absatz 4 (Definition<br />

eines Händlers) der Durchführungsverordnung Nr. 866 vom 18. September 2000 über die Angabe des Verkaufspreises<br />

und des Preises je Maßeinheit bei Verbrauchsgütern.<br />

1596<br />

Art. 2 Buchst. δ (Definition des Händlers), Art. 2 Buchst. ε (Definition des Verbrauchers) der Entscheidung<br />

des Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung Coll. Nr. Z1-404 -2001.<br />

1597<br />

Nicht das königliche Dekret vom 30.6.1996 zu Preisen bei Produkten und Dienstleistungen (abgeändert<br />

durch das königliche Dekret vom 7.2.2000), sondern das Gesetz zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen<br />

und Verbraucherschutz setzt die Definitionen um: Art. 1 Nr. 6, 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken<br />

und Verbraucherinformation und Verbraucherschutz. Die allgemeinen Definitionen im Gesetz zu Handelspraktiken,<br />

Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz dienen auch zur Umsetzung der Begriffe des<br />

Verbrauchers und des Händlers in der Haustürwiderrufsrichtlinie (85/577), der Klauselrichtlinie (93/13) und der<br />

Fernabsatzrichtlinie (97/7). Das belgische Verbraucherkonzept ist zwar auf juristische Personen ausgeweitet, ist<br />

aber nur auf Tätigkeiten anwendbar, die sich ausschließlich mit Verhalten außerhalb des Gewerbes oder des<br />

Berufs beschäftigen.<br />

1598<br />

Zusatzvorschrift § 13(1) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

1599<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/1992.<br />

1600<br />

§ 2 Nr. 1 (Definition des Verbrauchers), § 2 Nr. 2 des Verbraucherschutzgesetzes ( Definition des Händlers).<br />

1601<br />

Art. 2 des Gesetzes zu Verbraucherfragen vom 15.10.2002. Die Definition des Verbrauchers ist durch die<br />

Preisangabeverordnung genau bestimmt, die auch „jeden Letzterwerber” in diesen Begriff einbezieht, § 2 (2) der<br />

Preisangabeverordnung vom 1.10.2002<br />

Art. 2 (3) setzt auch den Begriff des Verbrauchers um, wie er in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44) definiert<br />

wurde, sowie zusätzlich auch noch die Definition des Händlers aus der Klauselrichtlinie (93/13).<br />

1602<br />

Art. 2(1), 2. Spiegelstrich der Regierungsverordnung Nr. 21/1992 über Verbraucherschutz.<br />

629


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND, FRANKREICH und POLEN existiert keine ausdrückliche Umsetzung der Definition.<br />

Trotzdem führt das deutsche Recht den Begriff des „Letztverbrauchers“ in die Regelungen<br />

zur Preisinformation ein, ohne diesen näher zu konkretisieren 1603 . Es ist im Allgemeinen<br />

akzeptiert, dass der Begriff des „Letztverbrauchers“ Personen umfasst, die die Waren<br />

oder Dienstleistungen nicht weitergeben, sondern vielmehr selbst verbrauchen 1604 . Im Gegensatz<br />

zu der allgemeinen Definition des „Verbrauchers“ im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

1605 oder dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 1606 können nicht nur<br />

Einzelverbraucher Letztverbraucher sein, sondern auch Käufer, die in einem selbständigen<br />

Geschäft oder Betrieb arbeiten, ebenso wie solche, die in öffentlichen Einrichtungen arbeiten.<br />

Allerdings gelten bei einem direkt an den Letztverbraucher gerichteten Angebot oder einer<br />

Werbeanzeige nicht alle Preisangabenvorschriften, wenn der Letztverbraucher die Ware oder<br />

die Dienstleistung für einen beruflichen oder öffentlichen Zweck verwendet 1607 .<br />

Während das polnische Umsetzungsgesetz, ungeachtet seiner fehlenden Definition des<br />

Verbrauchers, nur die Situationen, die zwischen zwei Verbrauchern stattfinden, aus dem An-<br />

wendungsbereich herausnimmt 1608 , definiert die französische Rechtsprechung den Verbraucher<br />

als eine Person, der einen Vertrag mit einem Inhalt abschließt, der keine direkte Verbin-<br />

dung zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweist 1609 . Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs<br />

in Frankreich wurde zudem dahingehend konkretisiert, dass von der Definition auch Gewer-<br />

betreibende, die einen Vertrag abschließen, der keinen direkten Bezug zu ihrer beruflichen<br />

Ausrichtung herstellt, umfasst sind 1610 .<br />

Tabelle: Gesetzgebungstechnik<br />

Spezielle Definition im Umsetzungsrecht CY, DK, EL, IE, LU, NL, SE, UK (8)<br />

Bezugnahme auf eine allgemeinere Definition AT 1611 , BE, BG, CZ, EE, ES, FI, HU, IT, LT,<br />

LV, MT 1612 , PT, RO, SK, SL (16)<br />

1603<br />

§ 1(1), S. 1 der Preisangabenverordnung.<br />

1604<br />

Bundesgerichtshof (BGH), GRUR 1974, 477; GRUR 1977, 264.<br />

1605<br />

§ 13 BGB.<br />

1606<br />

§ 2(2) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.<br />

1607<br />

§ 9(1) Nr. 1 der Preisangabenverordnung.<br />

1608<br />

Artikel 1.2(1) des Preisgesetzes vom 5. Juli 2001.<br />

1609<br />

Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation), Civ. 1ère 3 janv. 1996 ; 30 janv. 1996 ; 10 juillet 1996.<br />

1610<br />

Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation), Civ. 1ère 17 juillet 1996 ; 25 novembre 2002.<br />

1611<br />

Indirekt umgesetzt in § 1 des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

1612<br />

Im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung 2002 muss der Begriff „Verbraucher“ entsprechend der<br />

Definition in Art. 2 des Gesetzes zu Verbraucherfragen interpretiert werden.<br />

630


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Keine bestimmte Definition DE, FR, PL (3)<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Die Mehrheit der nationalen Definitionen gibt im Wesentlichen den Inhalt der Definition der<br />

Richtlinie mit nur geringen Abweichungen in der Formulierung oder Ausdrucksweise wieder.<br />

Zum Beispiel wird der Begriff des „Verbrauchers“ durch den Gesetzgeber in ÖSTERREICH<br />

negativ umschrieben als die Person, die nicht die Voraussetzungen eines Händlers erfüllt 1613 .<br />

Das LITAUISCHE Recht sieht in seinem allgemeinen Zivilgesetzbuch 1614 eine der Richtlinie<br />

98/6 vergleichbare Definition eines „Verbrauchers“ vor und wiederholt dies bei der Umsetzung<br />

des Verbraucherschutzgesetzes 1615 .<br />

Bei einer Anzahl von Mitgliedstaaten kann es als Ausweitung des Anwendungsbereichs auf<br />

juristische Personen in dem Fall betrachtet werden, wenn sie außerhalb ihres beruflichen Tätigkeitsbereichs<br />

handeln. Die PORTUGIESISCHE Definition stellt, im Gegensatz zu der Beschränkung<br />

auf natürliche Personen in der Richtlinie 98/6, nur auf „Personen“ ab, wodurch<br />

sowohl natürliche, als auch juristische Personen unter diesen Begriff gefasst werden können.<br />

Vergleichbares gibt es auch in Malta, wo die Bezeichnung des „Verbrauchers“ jeden Endab-<br />

nehmer umfasst, was dazu führt, dass auch juristische Personen als Verbraucher angesehen<br />

werden können 1616 . Ausdrücklich erwähnt sind juristische Personen im SPANISCHEN 1617 Recht.<br />

Die RUMÄNISCHE Definition des Verbrauchers umfasst auch in Vereinigungen zusammengeschlossene<br />

Gruppen natürlicher Personen. 1618<br />

Weitere Abweichungen gibt es im maltesischen Recht, wo andere Personen, bei denen es sich<br />

nicht um den direkten Verkäufer oder Empfänger handelt, die aber durch einen Verbraucher<br />

bevollmächtigt wurden, ebenfalls als „Verbraucher“ angesehen werden 1619 . Ähnlich ist es in<br />

der SLOWAKEI, wo gemäß § 2 (1) Buchst. a des Verbraucherschutzgesetzes der Verbraucher<br />

eine natürliche Person ist „die Erzeugnisse oder Dienstleistungen für den direkten Eigenverbrauch<br />

durch natürliche Personen, insbesondere für sich selbst und Mitglieder seines<br />

Haushaltes kauft bzw. nutzt“.<br />

1613<br />

§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

1614<br />

Art. 6350(1) CC.<br />

1615<br />

Art 2(1) CC.<br />

1616<br />

§ 2 (2) der Preisangabenverordnung.<br />

1617<br />

Art. 1 des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli zum Schutz von Verbrauchern.<br />

1618<br />

Art. 2(1), 2. Spiegelstrich der Regierungsverordnung Nr. 21/1992 über Verbraucherschutz.<br />

1619<br />

Art. 2 der Preisangabenverordnung.<br />

631


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

In SPANIEN muss es sich bei der Person um einen Letztverbraucher der Ware oder Dienstleistung<br />

handeln, der nicht „beabsichtigt diese in Herstellungs-, Umwandlungs-, Kommerzialisierungsprozesse<br />

einzubinden“ 1620 . Es wurde kein ausdrücklicher Bezug auf „Vorhaben außerhalb<br />

seines Gewerbes oder Berufs“ 1621 genommen.<br />

Tabelle: Allgemeiner Überblick der Umsetzung<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie 98/6 BG, CY, DK, EE, EL, FI, HU*, IE, IT, LT,<br />

LU, LV 1622 , NL, SE, SL, UK (16)<br />

Erweiterung auf juristische Personen AT, BE, CZ, ES*, MT 1623 *, PT (6)<br />

Letztverbraucher ES* (zwingende Voraussetzung), MT*, DE<br />

Erweiterung auf den Empfänger von Information<br />

oder Angebot bezüglich Erzeugnissen<br />

oder Dienstleistungen<br />

Keine Erwähnung von Vorhaben außerhalb<br />

des Gewerbes oder Berufs<br />

* mehr als ein Mal<br />

2. Händler<br />

(3)<br />

HU* (1)<br />

ES* (1)<br />

In Art. 2 Buchst. (d) der Richtlinie 98/6 wird der Händler als „jede natürliche oder juristische<br />

Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft<br />

oder zum Verkauf anbietet“ definiert.<br />

1620 Art. 1(3) des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19.Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern.<br />

1621 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Klauselrichtlinie wurde in das Gesetz Nr. 7/1998 vom 13. April<br />

1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen eine Anmerkung eingefügt, bei welcher es sich um<br />

einen nicht bindenden Teil (irgendeines) Gesetzes handelt und welche die Formulierung wiederholt und folglich<br />

als Interpretationsrichtlinie für die offizielle Definition des „Verbrauchers“ dient. Es wird erwogen, Personen zu<br />

schützen, die außerhalb ihres Gewerbes handeln ohne Letztverbraucher zu sein.<br />

1622 Die Definition des „Verbrauchers” wurde seit dem 27.Oktober 2005 verändert, als die juristische Person<br />

durch die Einführung von Veränderungen in das Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte aus dem Begriff des<br />

Verbrauchers ausgeschlossen wurde.<br />

1623 Der Minister für Verbraucherfragen kann eine Person für Zwecke des Gesetzes zu Verbraucherfragen als<br />

„Verbraucher” ernennen, wenn er dazu vorher den Rat für Verbraucherfragen angehört hat.<br />

632


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Einige der Mitgliedstaaten haben die Definitionen direkt in ihre Umsetzungsgesetze eingefügt<br />

(beispielsweise ZYPERN 1624 , DÄNEMARK 1625 und das VEREINIGTE KÖNIGREICH 1626 ). Aber die<br />

Mehrheit der nationalen Gesetzgeber hat eine allgemeinere Definition des „Händlers“ gewählt,<br />

wodurch ein einheitlicher Anwendungsbereich des Verbraucherrechts gewahrt bleibt.<br />

In FRANKREICH 1627 und SCHWEDEN wurde der Begriff des „Händlers“ nicht speziell umgesetzt.<br />

In Frankreich wird nach Art. L. 113-3 des Verbraucherschutzgesetzes 1628 davon ausgegangen,<br />

dass die Verkäufer und Dienstleister verpflichtet werden sollen, zumal der Umsetzungstext<br />

keinerlei Definition enthält. Im schwedischen Recht gibt es zwar keine ausdrückliche Definition,<br />

aber es ist allgemein festgelegt, dass die Regelungen greifen sollen, wenn ein Händler im<br />

Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen anbietet<br />

1629 .<br />

Tabelle: Gesetzgebungstechnik<br />

Spezielle Definition im Umsetzungsrecht CY, DE, DK, EL, ES, IE, LU, NL, UK (9)<br />

Bezugnahme auf eine allgemeinere Definition AT, BE, BG, CZ, EE, FI, HU, IT, LV, LT,<br />

MT, PL, PT, RO, SK, SL (16)<br />

Nicht ausdrücklich umgesetzt FR, SE (2)<br />

Ungefähr die Hälfte der Mitgliedstaatlichen Gesetzgebung spiegelt prinzipiell den Inhalt der<br />

Richtliniendefinition des „Händlers“ wieder. Dennoch existieren in manchen Ländern Varia-<br />

tionen, wonach der Anwendungsbereich auf Personen, die Dienstleistungen anbieten (beispielsweise<br />

LUXEMBURG 1630 ) ausgedehnt wird, oder in diesen ausdrücklich Personen, die mit<br />

1624<br />

Art. 2, 1. Definition des Gesetzes Nr. L.112(I)/2000 zur Angabe des Verkaufspreises und Preies je Maßeinheit<br />

wie abgeändert durch das Gesetz Nr. 119(I)/2005 und das Gesetz Nr. 136(I)/2005.<br />

1625<br />

§ 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 866 vom 18. September 2000 zur Information über den Verkaufspreis<br />

und den Preis je Maßeinheit für Verbrauchsgüter.<br />

1626<br />

§ 1(2) des Preisangabenerlasses von 2004.<br />

1627<br />

Art. 1(3) der Verordnung vom 16. November 1999 gebraucht den Begriff „Händler” („commerçant”) ohne<br />

ihn zu definieren.<br />

1628<br />

Verbrauchergesetzbuch.<br />

1629<br />

§ 2 des Gesetzes zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347) .<br />

1630<br />

Art. 1(1) der Rechtsverordnung vom 7. September zur Preisangabe bei Gütern und Dienstleistungen (wie<br />

abgeändert durch die Verordnung vom 29.07.2004).<br />

633


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Pflanzen, Tieren, Gartenbau, Gemüseanbau, Forstwesen<br />

und Fischerei (nicht Seefischerei) handeln einbezogen werden 1631 . Eine Abweichung im<br />

Gebrauch von Begriffen wie „Verkäufer“ (beispielsweise die TSCHECHISCHE REPUBLIK,<br />

LETTLAND, LITAUEN) oder „Unternehmer“ (beispielsweise ITALIEN, LUXEMBURG) wurde ebenfalls<br />

festgestellt. Im UNGARISCHEN Recht werden die Begriffe „Lieferant“ und „Produzent“<br />

benutzt 1632 . Der „Lieferant“ gilt als „erwerbswirtschaftlicher Betrieb zum Verkauf von<br />

Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher“. Für den Fall, dass der Produzent seinen<br />

Hauptsitz nicht in dem Gebiet der ungarischen Republik hat, gilt der Importeur der Ware als<br />

„Produzent“. In POLEN sind die Verpflichtungen der Richtlinie 98/6 sowohl Herstellern als<br />

auch Verkäufern auferlegt worden.<br />

Nach Art. 1 Nr. 6 des BELGISCHEN Gesetzes zu Handelspraktiken (GHP) fallen die freien Berufe<br />

aus dem Bereich des Händlerkonzeptes heraus. Darüber hinaus verlangt die Definition<br />

von Dienstleistungen in Art. 1 Nr. 2 des GHP eine Tätigkeit in Zusammenhang mit gewerblichen<br />

Handlungen, wie sie in Art. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches definiert werden.<br />

Nach MALTESICHEM Recht kann der für Verbraucherfragen zuständige Minister unter Mitwir-<br />

kung des Rats für Verbraucherfragen jede Gruppe oder Art von Personen als „Händler“ im<br />

Sinne des Umsetzungsgesetzes bezeichnen. Außerdem schließt das maltesische Recht auch<br />

Unternehmer ein, die in ihrem eigenen Namen oder im Namen einer geschäftlichen Partnerschaft<br />

Handel treiben.<br />

In LITAUEN umfasst der Begriff des „Händlers“ die Definition des „Verkäufers“ und des<br />

„Dienstleistungsanbieters“. Die erste Definition stellt den Unterschied heraus, dass jede Person,<br />

die Waren innerhalb oder außerhalb des Geschäftsraumes zu gewerblichen Zwecken verkauft<br />

als „Verkäufer“ angesehen werden soll 1633 .<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat den Anwendungsbereich seines Umsetzungsrechts beträchtlich dahingehend<br />

erweitert, dass es auf jeden anwendbar ist, der gewerbsmäßig oder regelmäßig (auf sons-<br />

1631 Art. 4 Nr. 1, Art. 3(1) Nr. 8 des Gesetzes zur Freiheit von wirtschaftlichen Aktivitäten.<br />

1632 § 2 Buchst. j, Buchst. k des Verbraucherschutzgesetzes CLV von 1997.<br />

1633 Art 2(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

634


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

tige Weise) Waren oder Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen<br />

gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt 1634 .<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie 98/6 AT, CY, DK, EL, ES, FI, IE, MT, NL, RO,<br />

SL, ES, UK (13)<br />

Keine ausdrückliche Erwähnung einer „natürlichen<br />

oder juristischen Person“<br />

EE, LU, UK (3)<br />

Unterschiedlicher Gebrauch von Begriffen BE, CZ, DE, IT, LV, LT, LU, NL, SK (9)<br />

Einbeziehung eines Mittelsmanns BE, BG, IT, MT (4)<br />

Ausdrückliche Einbeziehung von Personen,<br />

die mit landwirtschaftlichen Produkten han-<br />

deln<br />

Keine Erwähnung von „innerhalb wirtschaft-<br />

licher oder beruflicher Tätigkeit“<br />

PL (1)<br />

3. Situationen, die in den Anwendungsbereich fallen<br />

CZ, LU, LT 1635 (3)<br />

Artikel 1 der 98/6 Richtlinie legt fest, dass die Richtlinie nur auf Erzeugnisse anwendbar ist,<br />

die „Verbrauchern“ von „Händlern“ angeboten werden. Viele der Mitgliedstaaten haben den<br />

Anwendungsbereich nichtsdestotrotz auf Dienstleistungen ausgeweitet: BELGIEN 1636 , BULGA-<br />

RIEN 1637 , die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1638 , DÄNEMARK 1639 , ESTLAND 1640 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1641 ,<br />

1634<br />

§ 1(1), S. 1 der Preisangabenverordnung.<br />

1635<br />

Nur mit Rücksicht auf die Definition des „Verkäufers“. Siehe oben.<br />

1636<br />

Art. 1 Nr. 6, 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz.<br />

1637<br />

Zusatzvorschrift § 13 Nr. (2) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

1638<br />

Art. 2 des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 634/1992 Coll.<br />

1639<br />

Mit Wirkung vom 1.Julli 2006 wurden die Vorschriften zu Preisangaben in das Gesetz Nr. 699/2000 über<br />

Handelspraktiken umgewandelt (gemäß des Gesetzes Nr. 1389 vom 21. Dezember 2005) und das Preisangabengesetz<br />

(gemäß des Fusionsgesetzes Nr. 209 vom 28. März 2000) aufgehoben. Entsprechend § 13 (2) des Gesetzes<br />

Nr. 699/2000 über Handelspraktiken wurde der Anwendungsbereich der Preisangaberegelungen auf Dienstleistungen<br />

erweitert, einschließlich elektronischer Dienstleistungen (beispielsweise das Internet), wenn der<br />

Verbraucher seine Bestellung elektronisch abgeben kann. .<br />

1640<br />

§ 2 Nr. 1, 2 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1641<br />

§ 1(1), S. 1 der Preisangabenverordnung.<br />

635


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

FRANKREICH 1642 , FINNLAND, UNGARN 1643 , LETTLAND 1644 , LITAUEN 1645 , LUXEMBURG 1646 , PO-<br />

LEN, PORTUGAL 1647 , die SLOWAKEI 1648 und SCHWEDEN 1649 . In SPANIEN 1650 führt die allgemeine<br />

Verbraucherdefinition Dienstleistungsangebote und Versorgungsleistungen ein.<br />

Hinsichtlich der Option der Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die bei Erbringung einer Dienstleistung<br />

geliefert werden von der Angabepflicht auszunehmen (Art. 3 § 2, 1. Spiegelstrich), vgl.<br />

IV. 1.<br />

Tabelle: Erweiterung auf Dienstleistungen<br />

Erweiterung auf Dienstleistungsanbieter BE, BG, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, HU 1651 ,<br />

LV, LT, LU, PL, PT, SE, SK, SL (17)<br />

4. Verkaufspreis<br />

Art. 2 Buchst. (a) der Richtlinie 98/6 definiert den „Verkaufspreis“ als „den Endpreis für eine<br />

Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen<br />

Steuern einschließt“<br />

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat diesen Begriff in Übereinstimmung mit der in der Preis-<br />

angabenrichtlinie enthaltenen Definition umgesetzt. In ein paar Mitgliedstaaten weicht das<br />

Umsetzungsrecht dennoch ein wenig von der Richtlinienregelung ab. In MALTA, POLEN und<br />

der SLOWAKEI wird nicht der Begriff „Verkaufspreis“ verwendet, sondern nur das Wort<br />

„Preis“. Während in Malta geregelt ist, dass der Preis ein „Endeinzelhandelspreis oder ein<br />

Preis je Maßeinheit“ sein und die Mehrwertsteuer sowie alle anderen Steuern enthalten müs-<br />

1642<br />

Obwohl es nicht ausdrücklich umgesetzt wurde, wird angenommen, dass der verpflichtete Teil der „Verkäufer“<br />

und „Dienstleistungsanbieter“ sein soll. Siehe oben.<br />

1643<br />

§ 2 Buchst. e des Verbraucherschutzgesetzes CLV von 1997.<br />

1644<br />

Art. 1(1) § 3, 4-5 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1645<br />

Art. 2(1) des Verbraucherschutzgesetzes der Republik Litauen.<br />

1646<br />

Art. 1(1) und (2) der Rechtsverordnung vom 7.September 2001 zur Preisangabe bei Gütern und Dienstleistungen<br />

.<br />

1647<br />

Art. 10 des Dekrets 130/90 vom 26.April.<br />

1648<br />

§ 2(1) Buchst. a, b des Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/1992.<br />

1649<br />

§ 2 des Gesetzes zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347).<br />

1650<br />

Art. 1(2) des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19.Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern.<br />

1651<br />

Bezüglich des „Lieferanten“. Siehe oben.<br />

636


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

sen, führt der Gesetzestext in Polen nur an, dass in diesem Preis die Mehrwertsteuer enthalten<br />

sein muss. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist der Verkaufspreis derselbe wie der Preis für<br />

das abgepackte Erzeugnis 1652 . In LETTLAND muss nicht einmal eine andere Steuer als die<br />

Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis einbezogen werden. FRANKREICH schließlich hat die<br />

Definition des „Verkaufspreises“ gar nicht umgesetzt, allerdings gibt es im französischen<br />

Recht Vorschriften, wonach die Angabe des Preises mit samt allen Steuern verpflichtend<br />

ist 1653 .<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie 98/6 AT, BE, BG, CY, DK, EE, FI, DE, EL, HU,<br />

IE 1654 , IT, LT, LU, NL, PT, RO, ES, SL, SE,<br />

UK (21)<br />

Abweichungen FR, CZ, LV, MT, PL, SK (6)<br />

5. Preis je Maßeinheit<br />

Art. 2 Buchst. (b) der 98/6 Richtlinie definiert den Preis je Maßeinheit als “den Endpreis, der<br />

die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter,<br />

einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige<br />

andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mit-<br />

gliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist“<br />

Von den 25 Mitgliedstaaten weicht das Recht in BELGIEN, DÄNEMARK, ESTLAND, ITALIEN,<br />

IRLAND, den NIEDERLANDEN, RUMÄNIEN, der SLOWAKEI, SLOWENIEN und SPANIEN nicht erheblich<br />

von der Definition im Sinne der Richtlinie 98/6 ab. In den meisten Mitgliedstaaten<br />

unterscheidet sich das Umsetzungsrecht von dieser Definition.<br />

In ÖSTERREICH müssen die Mehrwertsteuer und alle anderen Steuern nicht zwingend in dem<br />

Preis je Maßeinheit enthalten sein. Außerdem wurde in ESTLAND, ebenso wie in SCHWEDEN<br />

die Regelung bezüglich der einzelnen anderen Mengeneinheiten nicht in Übereinstimmung<br />

1652 Art. 13(3)(a) des Preisgesetzes Nr. 526/1990.<br />

1653 Dekret über Preisangaben vom 3.Dezember wie abgeändert durch das Dekret vom 21.Dezember 2001.<br />

1654 Der Verkaufspreis muss in „Euro“ angegeben werden.<br />

637


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

mit der 98/6 Richtlinie umgesetzt. Neben den angegebenen Einheiten wie Kilogramm, Liter,<br />

Meter, Quadratmeter und Kubikmeter kann nicht nur eine, sondern jede andere Mengeneinheit<br />

benutzt werden. Die Voraussetzung, dass diese andere Mengeneinheit in dem betroffenen<br />

Mitgliedstaat beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse allgemein und üblicherweise verwendet<br />

werden muss, wird dennoch aufrechterhalten.<br />

In ZYPERN, FINNLAND, GRIECHENLAND, LETTLAND, LUXEMBURG und dem VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH ist die mögliche Angabe eines Preise, der „eine einzige andere Mengeneinheit, die<br />

beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet<br />

wird und üblich ist“ überhaupt nicht vorgesehen.<br />

Bezüglich des Umsetzungsgesetzes in dem Vereinigten Königreich muss der Preis bestimmter<br />

Erzeugnisse allerdings für solche Mengen angegeben werden, die sich von denen in der Richt-<br />

linie 98/6 aufgelisteten unterscheiden. Der Preis für Erzeugnisse, die in der Liste 1 des Preisangabenerlasses<br />

von 2004 aufgeführt sind (beispielsweise Lebensmittelfarbstoff, Gewürze,<br />

Kaffee, Fruchtsäfte und Limonaden) muss bei Erzeugnissen, die nach Gewicht verkauft werden,<br />

bei einer bestimmten Grammmenge oder bei Erzeugnissen die nach Volumen verkauft<br />

werden, bei einer bestimmten Menge an Millilitern angegeben werden. Außerdem muss mit<br />

Rücksicht auf Erzeugnisse, die nach Stückzahlen verkauft werden, der Preis bei jedem einzelnen<br />

Artikel des jeweiligen Erzeugnisses angegeben werden. Vergleichbare Vorschriften gibt<br />

es in ZYPERN.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit, den Preis in einer anderen Mengeneinheit anzugeben, hat der<br />

ungarische Gesetzgeber diese Möglichkeit dahingehend eingeschränkt, dass hiervon nur bei<br />

Erzeugnissen, die nach Stückzahlen verkauft werden und deren Preis für daher jedes Einzelstück<br />

des Erzeugnisses gesondert angegeben werden kann, Gebrauch gemacht werden darf.<br />

In Lettland wurde die Möglichkeit den Preis für eine andere als in der Richtlinie 98/6 aufgeführte<br />

Menge anzugeben insofern ausgeweitet, als die Voraussetzung, dass diese andere Mengenangabe<br />

beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse allgemein verwendet wird und üblich ist,<br />

nicht umgesetzt wurde.<br />

In MALTA wurde nur der Begriff des Preises, aber nicht der speziellere Begriff des Preises je<br />

Maßeinheit gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem ist festgelegt, dass es sich bei dem Preis um<br />

638


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

einen Endeinzelhandelspreis oder einen Preis je Maßeinheit handeln muss, der sowohl die<br />

Mehrwertsteuer, als auch alle anderen Steuern enthält.<br />

Der PORTUGISISCHE Gesetzgeber hat den Begriff des „Preises je Maßeinheit“, wie er durch die<br />

Richtlinie 98/6 vorgeschrieben wird, ebenfalls nicht direkt umgesetzt. Vielmehr wurde der<br />

Preis je Maßeinheit in Portugal als der Preis definiert, der bei Nahrungsmitteln für die Menge<br />

von 1 Kilogramm oder 1 Liter und bei anderen Erzeugnissen als Nahrungsmitteln für die<br />

Menge von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter, 1 Kubikmeter oder 1 Tonne anwendbar<br />

ist. Abgesehen von diesen Regelabweichungen von der Richtlinie 98/6, wurde von<br />

der Möglichkeit den Preis in einer anderen Mengeneinheit anzugeben, kein Gebrauch gemacht.<br />

Der POLNISCHE Gesetzgeber hat den Preis je Maßeinheit lediglich als einen Preis für eine Einheit<br />

festgelegter Waren definiert. Die Menge oder Anzahl dieser Waren muss in Einheiten<br />

bestimmter Maße angegeben werden, die den Bestimmungen über Maße entsprechen müssen.<br />

Somit wurden weder die durch die Richtlinie 98/6 festgelegten Maße, noch die Option andere<br />

Mengeneinheiten festzusetzen, oder die Bedingung alle Arten von Steuern in den Preis mit<br />

einzubeziehen gesetzlich geregelt. hat es den Begriff des Preises je Maßeinheit nicht ausdrücklich<br />

umgesetzt 1655 . FRANKREICH hat eine Definition des Begriffs Preis pro Maßeinheit<br />

nicht ausdrücklich eingeführt.<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

Grundsätzlich gleichwertig zur Richtlinie 98/6 BE 1656 , BG, DK, EE, IE, IT, NL, RO, SK, SL,<br />

ES (11)<br />

Abweichungen AT, CY, CZ, FI, FR DE, EL, HU, LV, LT,<br />

LU, MT, PL, PT, SE, UK (16)<br />

1655 Art 1(1) der Verordnung vom 16.November 1999 über Verbraucherschutz bei Preisangaben enthält: „le prix<br />

de vente au kilogramme, à l'hectogramme, au litre, au décilitre, au mètre, au mètre carré ou au mètre cube » .<br />

1656 Art. 1 des königlichen Dekrets vom 30.Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen, welches<br />

die Definition des „Preises je Maßeinheit“ enthält erwähnt nicht ausdrücklich, dass die Mehrwertsteuer und<br />

alle anderen Steuern darin enthalten sein müssen. Allerdings muss das königliche Dekret im Zusammenhang mit<br />

dem Gesetz über Handelspraktiken gelesen werden, wonach eine allgemeine Verpflichtung besteht, dass bei den<br />

ausgeschriebenen Preisen bereits alle Steuern einbezogen sein sollen (vgl. Art. 3 des Gesetzes über Handelspraktiken).<br />

639


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

6. In losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Art. 2 Buchst. (c) der Richtlinie 98/6 konkretisiert „in losem Zustand zum Verkauf angebotene<br />

Erzeugnisse“ als „Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers<br />

abgemessen werden“<br />

Auch hier hat mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten den Begriff „in losem Zustand zum<br />

Verkauf angebotene Erzeugnisse“ so umgesetzt, dass er zum Großteil den Inhalt der Richtlinie<br />

widerspiegelt. In MALTA und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH unterscheidet sich die Definition<br />

ein wenig. Ihre Gesetzgebung schreibt vor, dass der Verbraucher bei der Abmessung<br />

der vorher nicht verpackten Erzeugnisse nicht zwingend anwesend sein muss, da das Umsetzungsrecht<br />

nur fordert, dass das Erzeugnis auf Verlangen des Verbrauchers abgemessen wird.<br />

Gleichermaßen müssen die Erzeugnisse in D<strong>EU</strong>TSCHLAND entweder in Anwesenheit des<br />

Verbrauchers oder auf sein Verlangen abgemessen werden. Das Gesetz in LETTLAND legt<br />

keine ausdrückliche Definition für den Begriff „in losem Zustand zum Verkauf angebotenes<br />

Erzeugnis“ fest, schreibt aber vor, dass bei „in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Er-<br />

zeugnissen“ oder Erzeugnissen, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden,<br />

nur der Preis je Maßeinheit angegeben werden muss. In SLOWENIEN stimmt die Definition<br />

größtenteils mit der der Richtlinie überein, enthält aber eine geringe Abweichung: die Anwesenheit<br />

des Verbrauchers wird „so lange wie es die Natur des Erzeugnisses erlaubt“ gefor-<br />

dert 1657 . In SCHWEDEN wurde ebenso festgelegt, dass bei Erzeugnissen die nicht vorher verpackt<br />

sind, aber in Gegenwart des Verbrauchers abgemessen werden, nur der „Preis je Maß-<br />

einheit“ angegeben werden muss.<br />

In LITAUEN wird der Begriff „in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ so,<br />

wie durch die Richtlinie 98/6 festgesetzt, verstanden, obwohl es keine vergleichbaren gesetzlichen<br />

Regelungen wie in Lettland oder SCHWEDEN gibt. In FRANKREICH, POLEN und Schweden<br />

schreibt das Gesetz schließlich weder eine Definition vor, noch scheint irgendein gemeinsames<br />

Verständnis dieses Begriffs zu existieren.<br />

1657 Art. 2(2) des Erlasses zu Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen<br />

640


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Tabelle: Umsetzungsmethode<br />

Hauptsächlich vergleichbar mit der Richtlinie<br />

98/6<br />

Abweichungen LV, MT, SL, UK (4)<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

641<br />

AT, BE 1658 , BG, CY, DK, EE, DE, EL, ES,<br />

FI, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK (18)<br />

Keine spezielle gesetzliche Definition CZ, FR, LT, PL, SE (5)<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente<br />

1. Formelle Voraussetzungen (Transparenz) Art. 4<br />

Art. 4 Abs. 1, S. 1 der Richtlinie 98/6 legt fest, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit<br />

unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.<br />

Die nationalen Gesetzgeber in ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, der TSCHECHISCHEN RE-<br />

PUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN,<br />

LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, den NIEDERLANDEN, POLEN, PORTUGAL, RUMÄ-<br />

NIEN, SLOWENIEN, der SLOWAKEI 1659 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH haben diese Rege-<br />

lung getreu der Richtlinie umgesetzt. Die meisten der Mitgliedstaaten haben dafür die Kopierund<br />

Einfügetechnik benutzt.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben sogar strengere Regelungen eingeführt. In FINNLAND 1660 und<br />

SCHWEDEN 1661 muss sowohl der Verkaufspreis, als auch der Preis je Maßeinheit in einer eindeutigen<br />

und individualisierbaren Weise angegeben werden, um jegliche Verwechslung zu<br />

vermeiden. In ZYPERN 1662 muss der Unterschied zwischen Verkaufspreis und dem Preis je<br />

Maßeinheit ebenfalls klar sein. Das MALTESISCHE Recht besagt, dass der Preis auf dem Etikett<br />

oder der Kennzeichnung in fett aufgedruckt bzw. schriftlich angegeben sein muss. In SPA-<br />

1658 Das Gesetz zu Handelspraktiken (GHP) enthält eine ähnliche Definition (Art. 7 des GHP, in dem Abschnitt<br />

über die Angabe von Mengen bei der Verpackung von Erzeugnissen), aber nicht in dem Bereich des Preisangabeabschnitts<br />

als solchem.<br />

1659 Art. 8, 12 des Erlasses zu Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen (erlassen durch den Wirtschaftsminister).<br />

Die Preise für Dienstleistungen müssen ebenfalls in eindeutiger Weise angegeben werden.<br />

1660 Art. 10(2) der Verordnung zu Preisangaben beim Vertrieb von Verbrauchsgütern.<br />

1661 § 9 des Gesetzes zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347).<br />

1662 Art. 7(3)(a) des Gesetzes Nr. 112(I)/2000 zur Angabe des Verkaufspreises und Preises je Maßeinheit.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

NIEN 1663 muss sich der Preis “in dem gleichen sichtbaren Bereich befinden” und “für den<br />

Verbraucher ohne um Auskunft bitten zu müssen sichtbar sein“. Lediglich die FRANZÖSICHEN<br />

Gesetze enthalten keine bestimmte gesetzliche Umsetzung.<br />

Tabelle: Umsetzung von Art. 4 (formelle Voraussetzungen)<br />

Umsetzung Mitgliedstaaten<br />

Wie in Richtlinie 98/6 AT, BE, BG, CZ, DK, EE, DE, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SK, SL, UK (22)<br />

Strengere Voraussetzungen<br />

Keine bestimmte gesetzliche<br />

Umsetzung<br />

2. Sanktionen (Art. 8)<br />

CY, FI, ES, SE (4)<br />

FR (1)<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 98/6 als öffentliches Recht umgesetzt. Daher<br />

wird die Anwendung des Preisangabengesetzes in diesen Ländern durch öffentliche Behörden<br />

kontrolliert. Als Folge davon haben die meisten Mitgliedstaaten öffentlich-rechtliche Sanktionen<br />

festgelegt. Diese Strafen reichen von Bußgeldern bis zu Inhaftierungen.<br />

Des Weiteren haben andere Mitgliedstaaten beschlossen Regelungen einzuführen, die jedem<br />

Wettbewerber des Händlers die Möglichkeit eröffnet Klage zu erheben, beispielsweise ÖS-<br />

TERREICH 1664 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1665 , LETTLAND und so weiter. In Deutschland ist dies nur im<br />

Falle eines erheblichen Verstoßes möglich. In MALTA 1666 kann bei einer Person, die mehr als<br />

ein Mal straffällig geworden ist, auch die Gewerbeerlaubnis für einen Zeitraum, der eine Woche<br />

nicht überschreiten darf entzogen werden.<br />

Die genauen Sanktionen sind mit Hilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:<br />

1663<br />

Art. 4(1) der königlichen Verordnung Nr. 3423/2000 vom 15.Dezember 2000 zur Regulierung der Preisangaben<br />

von Verbrauchern angebotenen Produkten.<br />

1664<br />

§ 1 des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.<br />

1665<br />

§§ 3, 4 Nr. 11 des deutschen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.<br />

1666<br />

Art. 9(3)(b) der Preisangabenverordnung.<br />

642


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Mitgliedstaat Sanktion<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Österreich - Bußgelder nicht höher als €€ 1.450 (§ 15 PrAG)<br />

- Schadenersatz und einstweilige Verfügungen nach dem UWG<br />

Belgien - Bußgelder zwischen 250 und 10.000 €€<br />

- Unterlassungsanordnungen können gegen Verkäufer erlassen werden, die<br />

ihre Verpflichtungen verletzen<br />

Bulgaria - Bußgelder zwischen 300 und 3000 Lev<br />

Zypern - ein Bußgeld von £1.000 zypriotischen Pfund (höchstens) oder Inhaftierung<br />

für einen Zeitraum, nicht länger als 6 Monate<br />

- für jede folgende Verurteilung ein Bußgeld von £ 2.000 zypriotischen<br />

Pfund (höchstens) oder Inhaftierung für einen Zeitraum von 1 Jahr (höchstens)<br />

Die Tschechische<br />

Republik<br />

- Bußgelder, die 50.000.000 Tschechische Kronen nicht überscheiten<br />

(§ 24(1) des Gesetzes Nr. 634/1992).<br />

Dänemark - Die Preisangabenregelungen sind jetzt im Gesetz über Handelpraktiken<br />

umgesetzt worden (vgl. oben unter F.II.2.). Konsequenter Weise gilt auch<br />

das Sanktionssystem des Gesetzes über Handelpraktiken. Das bedeutet, dass<br />

der Verbraucherombudsmann die Regelungen überwacht. Der Ombudsman<br />

verfügt über eine Vielzahl von Sanktionen, einschließlich der Möglichkeit<br />

zu Verhandeln (um den Händler freiwillig zur Einhaltung zu bewegen),<br />

einstweiligen Verfügungen und Bußgeldern.<br />

Estland - ein Bußgeld bis zu 100 Bußgeldeinheiten; wenn die Tat von einer juristischen<br />

Person begangen wurde, kann ein Bußgeld bis zu 30 000 Kronen ver-<br />

hängt werden.<br />

Finnland - Bußgelder (Kapitel 11 Teil 1 Verbraucherschutzgesetz)<br />

Frankreich - Bußgelder (Art. R.113-1 Verbrauchergesetzbuch)<br />

Deutschland - Bußgelder nicht höher als 25.000 €€<br />

Griechenland - Bußgelder und/oder Inhaftierung gemäß Art. 30 des Agoranomikos Kodikas<br />

Ungarn - Bußgelder, Fortführungsverbot des illegalen Verhaltens (Art. 47, 48<br />

Verbraucherschutzgesetz)<br />

Irland - ein Bußgeld von höchstens 3.000 €€<br />

- Anordnung (gerichtliche Verfügung), die dem Händler auferlegt alles zu<br />

643


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

tun oder unterlassen, um die Einhaltung der Regelungen sicher zu stellen.<br />

Italien - Bußgelder von 516, 45 Euro (1.000.000 Lire) bis zu 3098,74 Euro<br />

(6.000.000 Lire)<br />

Lettland - verwaltungsrechtliche Strafen<br />

- Wettbewerber können klagen<br />

Litauen - staatliche Überwachung der Erzeugnisse, die keine Nahrungsmittel sind<br />

- der Verbraucher kann beim staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramt<br />

Widerspruch einlegen<br />

Luxemburg<br />

Malta - ein Bußgeld von nicht weniger als 50 Lire und nicht mehr als 100 Lire<br />

- zeitweiliger Entzug der Gewerbeerlaubnis<br />

- Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Urteils in den Medien (eine<br />

oder mehrere Tageszeitungen) 1667<br />

Niederlande - ein Bußgeld nicht höher als €€ 16.750<br />

- Inhaftierung von höchstens 6 (sechs) Monaten<br />

Polen - Bußgelder zwischen 1.000 und 5.000 €€<br />

Portugal - verwaltungsrechtliche Sanktionen<br />

Romania - Bußgelder von ROL 500.000 bis ROL 1.000.000<br />

- Sanktionen nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten<br />

Slowakei - öffentliche Kontroll- und Marktüberwachungsbehörden<br />

- Bußgelder bis zu 2.000.000 slowakischen Kronen (bis zu 5.000.000 slowakischen<br />

Kronen für den Fall einer wiederholten Zuwiderhandlung inner-<br />

halb eines Jahres)<br />

- Verbraucher, Verbraucherverbände können vor Gericht gehen<br />

Slowenien - verwaltungsrechtliche Sanktionen sind nach dem allgemeinen öffentlichen<br />

Recht vorgesehen<br />

Spanien - Kontrolle durch die zuständigen Behörden der autonomen Gemeinschaften<br />

Spaniens<br />

- Bußgelder (die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes erfolgt unter Bezugnahme<br />

auf drei andere Gesetze: Verbraucherschutzgesetz, Einzelhandelsgesetz<br />

und die königliche Verordnung Nr. 1945/1983 zur Regelung von Stra-<br />

1667 Siehe § 9 (3)(b) der Preisangabenverordnung.<br />

644


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

fen zum Schutz von Verbrauchern und der Nahrungsmittelherstellung<br />

Schweden - Sanktionen im Handelsgesetz<br />

das Vereinigte<br />

Königreich<br />

- Kontrolle durch das örtliche Eichamt<br />

- Bußgelder (das VK benutzt ein hauptsächlich im Preisgesetz festgelegtes<br />

Sanktionssystem)<br />

IV. Gebrauch der in Richtlinie 98/6 angebotenen Optionen<br />

1. Bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse<br />

Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich gestattet den Mitgliedstaaten Art. 3 Abs. 1 nicht auf bei Erbringung<br />

einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse anzuwenden.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben von dieser Option Gebrauch gemacht. In ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND,<br />

GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, LETTLAND, LITAUEN, MALTA, den NIEDERLANDEN, PO-<br />

LEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, der SLOWAKEI, SPANIEN und dem VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH ist der Händler nicht verpflichtet den Preis je Maßeinheit für Erzeugnisse, die bei<br />

Erbringung einer Dienstleistung geliefert werden, anzugeben. ITALIEN 1668 und LUXEM-<br />

BURG 1669 haben von dieser Option ebenfalls Gebrauch gemacht 1670 . Italien schließt ausdrück-<br />

lich das Anbieten von Nahrungsmitteln und Getränken aus 1671 .<br />

Einige Länder, wie FINNLAND, FRANKREICH, DÄNEMARK 1672 und SCHWEDEN, haben von dieser<br />

Option keinen Gebrauch gemacht. Bezüglich Schweden soll darauf hingewiesen werden,<br />

dass das Prisinformationslag (SFS 1991:601) 1673 sowohl auf Waren, als auch auf Dienstleistungen<br />

anwendbar ist.<br />

1668 Früher Art. 2(5)(a) der Verordnung Nr. 84 vom 25. Februar 2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie<br />

98/6/<strong>EG</strong> jetzt festgesetzt in Art. 14(5)(a) des italienischen Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1669 Art. 3(2) Nr.2 der Rechtsverordnung vom 7.September 2001 zur Preisangabe bei Gütern und Dienstleistun-<br />

gen.<br />

1670 Anders: EIM-Studie „Bewertung der Richtlinie 98/6/<strong>EG</strong> über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der<br />

Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse”, S. 43, Tabelle 6.<br />

1671 Art. 14(5)(a) des italienischen Verbrauchergesetzbuchs „einschließlich des Anbietens von Nahrungsmitteln<br />

und Getränken”.<br />

1672 Wie oben bereits unter F.II.2. erwähnt, gelten die Regelungen zur Preisangabe seit dem 1.Juli 2006 auch für<br />

Dienstleistungen. Daher macht Dänemark keinen Gebrauch mehr von der in Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich gebotenen<br />

Option der Richtlinie.<br />

1673 Gesetz zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347).<br />

645


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Tabelle: Gebrauch der Option hinsichtlich bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte<br />

Erzeugnisse (Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich)<br />

Gebrauch der Option Mitgliedstaaten<br />

Ja AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EE, EL, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT<br />

NL, PL, PT, RO, SE, SL, SK, ES, UK (23)<br />

Kein Gebrauch DK, FI, FR, SE (4)<br />

2. Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten<br />

Art. 3, Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 98/6 gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,<br />

bei Versteigerungen sowie bei Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten keinen<br />

Gebrauch von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 zu machen.<br />

Wieder hat die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten beschlossen diese Option umzusetzen.<br />

Es sind: ÖSTERREICH, BULGARIEN, ZYPERN, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN 1674 , LETTLAND, LITAUEN, MALTA, die NIEDERLANDE, POR-<br />

TUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, die SLOWAKEI, SPANIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH.<br />

BELGIEN 1675 und SCHWEDEN 1676 haben von der Option Gebrauch gemacht, jedoch nur die Versteigerungen<br />

ausgeschlossen. LUXEMBURG hat nur die Kunstwerke und Antiquitäten ausge-<br />

schlossen, wenn die Erzeugnisse einen eindeutigen Hinweis tragen, nach dem sie auf einer<br />

Preisliste ausfindig gemacht werden können 1677 .<br />

1674 Verordnung Nr. 84 vom 25.Februar 2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie 98/6/<strong>EG</strong> – Jetzt einbezogen<br />

in Art. 14(5)(b) und (c) des italienischen Verbrauchergesetzbuchs. Anders : EIM-Studie „Bewertung der<br />

Richtlinie 98/6/<strong>EG</strong> über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse”,<br />

S. 43, Tabelle 6.<br />

1675 Art. 2(1) des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz,<br />

Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz. Anders : EIM-Studie „Bewertung der Richtlinie<br />

98/6/<strong>EG</strong> über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse”, S. 43,<br />

Tabelle 6.<br />

1676 § 4 des Gesetzes zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347).<br />

1677 Art. 7(2) der Rechtsverordnung vom 7.September 2001 zur Preisangabe bei Gütern und Dienstleistungen .<br />

646


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Nur FINNLAND, FRANKREICH 1678 und POLEN haben keinen Gebrauch von der Option der<br />

Richtlinie 98/6 gemacht. Seit dem 1.Juli 2006 macht DÄNEMARK hinsichtlich Kunstwerken<br />

und Antiquitäten keinen Gebrauch mehr von der Option 1679 .<br />

Tabelle: Gebrauch der Option hinsichtlich Versteigerungen sowie Verkäufen von<br />

Kunstgegenständen und Antiquitäten (Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich)<br />

Gebrauch der Option Mitgliedstaaten<br />

Ja AT, BE 1680 , BG, CY, CZ, DE, EE, EL, HU, IE, IT, LT, LV, LU 1681 ,<br />

MT, NL, PT, RO, SL, SK, ES, SE 1682 , UK (23)<br />

Kein Gebrauch DK, FI, FR, PL, (4)<br />

3. Erzeugnisse, bei denen die Angabe des Preises je Maßeinheit nicht sinnvoll oder geeignet<br />

wäre<br />

Art. 5 der 98/6 Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten die Pflicht zur Angabe des Preises je<br />

Maßeinheit bei Erzeugnissen abzubedingen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit<br />

oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre oder<br />

zu Verwechslungen führen würde. Art. 5 (2) erlaubt den Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse<br />

als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen,<br />

für welche die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt<br />

Von dieser Option haben anscheinend alle Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Dennoch unterscheiden<br />

sich die ausgenommenen Erzeugniskategorien beträchtlich. § 6 des SCHWEDI-<br />

SCHEN Prisinformationslag 1683 legt beispielsweise fest, dass der Händler nur dann Angaben<br />

zum Verkaufspreis machen muss, wenn die Ware derart beschaffen ist, dass der Preis je Maßeinheit<br />

für den Käufer uninteressant ist oder zu Verwechselungen führen würde. Das LETTI-<br />

1678<br />

Verordnung vom 16.November 1999 über Verbraucherschutz bei Preisangaben bestimmter Erzeugnisse je<br />

Maßeinheit und vorher verpackter Erzeugnisse, die den Verbrauchern angeboten werden. Anders : EIM-Studie<br />

„Bewertung der Richtlinie 98/6/<strong>EG</strong> über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen<br />

Erzeugnisse”, S. 43, Tabelle 6.<br />

1679<br />

§ 13(1) des Gesetzes Nr. 699/2000 über Handelspraktiken.<br />

1680<br />

Nur Versteigerungen wurden ausgeschlossen.<br />

1681<br />

Es sind nur Kunstwerke und Antiquitäten ausgenommen, die einen eindeutigen Hinweis enthalten, der ihre<br />

Einordnung auf einer Preisliste ermöglicht.<br />

1682<br />

Es sind nur Versteigerungen ausgeschlossen.<br />

1683<br />

Gesetz zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347).<br />

647


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

SCHE Umsetzungsrecht benutzt den gleichen Wortlaut wie die Richtlinie 98/6 und enthält dar-<br />

über hinaus eine kurze Liste von Beispielen, wie Milch, saure Sahne und Eier 1684 .<br />

Einige Mitgliedstaaten haben Warenautomaten von der Verpflichtung der Angabe des Preises<br />

je Maßeinheit ausgeschlossen. Diese sind: BELGIEN 1685 , die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1686 ,<br />

GRIECHENLAND 1687 , UNGARN 1688 , ITALIEN 1689 , IRLAND 1690 , LITAUEN 1691 , die NIEDERLANDE 1692 ,<br />

PORTUGAL, RUMÄNIEN 1693 , die SLOWAKEI 1694 und SPANIEN 1695 . D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat nur Waren-<br />

automaten für Nahrungsmittel und Getränke ausgenommen 1696 . Das VEREINIGTE KÖNIGREICH<br />

schließt nur solche Warenautomaten aus, die in einer vorgeschriebenen Menge hergestellte<br />

Brote und im Voraus abgepackte Erzeugnisse einer konstanten Qualität verkaufen 1697 . Nachdem<br />

sich die Gesetzesänderung durch das Gesetz136(I)/2005 auf das ursprüngliche Umsetzungsgesetz<br />

in ZYPERN ausgewirkt hat, ist die Ausnahme für Automaten dort nicht länger<br />

anwendbar.<br />

Viele Mitgliedstaaten haben Erzeugnisse ausgenommen, die in Mengen unterhalb eines bestimmten<br />

Grenzwertes verkauft werden. Dieser Grenzwert schwankt zwischen 5g oder 5ml in<br />

ZYPERN und LITAUEN 1698 , weniger als 10g oder ml in Deutschland, weniger als 15g oder ml in<br />

den NIEDERLANDEN, weniger als 20g oder ml in ÖSTERREICH, weniger als 50g oder ml in<br />

1684 Art. 12 der Verordnung Nr. 178 über Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen.<br />

1685 Art. 10 Nr. 2 des königlichen Dekrets vom 30.Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistun-<br />

gen (FR).<br />

1686 Art. 13(9)(j) des Preisgesetzes Nr. 526/1990 Coll. wie abgeändert durch ein Gesetz Nr. 276/2002 Coll. und<br />

Nr. 124/2003 Coll.<br />

1687 Art. 5 Tabelle I, S. 3 der Entscheidung des Ministers für Wirtschaft und Entwicklung Z1-404/2001.<br />

1688 Art. 4(2)(b) der Verordnung Nr. 7/2001 (III.29.) zur Preisangabe bei Verbrauchern angebotenen Produkten<br />

und Dienstleistungen.<br />

1689 Art. 4(1)(c) der Verordnung Nr. 84 vom 25.Februar 2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie<br />

98/6/<strong>EG</strong>.<br />

1690 Art. 5(2)(f) der Rechtsverordnung zu Preisangaben bei Produkten.<br />

1691 Art. 29.6.3 der Regelungen zur Kennzeichnung von Gegenständen (Waren) und Angabe der Preise.<br />

1692 Anhang II Buchst. D der Verordnung vom 21.Mai 2003 über Regelungen bezüglich Preisangaben als Ersatz<br />

für die Verordnung über Preisangaben bei Waren von 1980.<br />

1693 Art. 9(d) der Entscheidung 947 vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern zum<br />

Kauf angebotenen Produkten.<br />

1694 Art. 4 der Preisangabenverordnung Nr. 545/2002: nur wenn Waren in Automaten für Lebensmittel und Ge-<br />

tränke verkauft werden.<br />

1695 Anhang I Buchst. c der königlichen Verordnung Nr. 3423/2000 vom 15.Dezember 2000 zur Regulierung der<br />

Preisangaben von Verbrauchern angebotenen Produkten.<br />

1696 § 9(4) Nr. 5 der Preisangabenverordnung.<br />

1697 § 5(3) Buchst. c und d des Preisangabenerlasses von 2004.<br />

1698 Art. 29.6.2 der Regelungen zur Kennzeichnung von Gegenständen (Waren) und Angabe der Preise.<br />

648


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

ESTLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, PORTUGAL 1699 , RUMÄNIEN 1700 , SLOWENIEN und SPANIEN<br />

bis zu 100g oder ml in LUXEMBURG.<br />

Weitere Ausnahmen sind eher speziell. BELGIEN hat Speiseeis und Snacks, die für den sofortigen<br />

Verzehr verkauft werden, Erzeugnisse, die vorwiegend in Restaurants, Hotels und Bars<br />

usw. konsumiert werden und darüber hinaus Wein, der in 0,75l Flaschen verkauft wird, ausgeschlossen<br />

1701 . D<strong>EU</strong>TSCHLAND schließt Getränke, Kautabak, Kosmetika, Parfums und preisreduzierte<br />

Erzeugnisse, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nahezu abgelaufen ist, aus. ITALIEN<br />

hat verschiedene Arten von Erzeugnissen ausgeschlossen, wenn diese in derselben Verpackung<br />

verkauft werden; vorgekochte, oder anderweitig vorbereitete Lebensmittel, oder solche<br />

die aus zwei oder mehr einzelnen Bestandteilen bestehen, die sich in einer einzigen Verpackung<br />

befinden und einer weiteren Zubereitung durch den Verbraucher bedürfen, bevor er das<br />

Endprodukt erhält; Speiseeis in Einzelportionen und Non-Food-Erzeugnisse, die nur einzeln<br />

verkauft werden können 1702 . FINNLAND hat sich dazu entschlossen Schokoladeneier, dekorative<br />

Süßwaren, Gebäck und Konditorwaren auszuschließen 1703 . RUMÄNIEN sieht in folgenden<br />

Fällen von der strengen Preisauszeichnungspflicht ab: Bei Nahrungsmitteln, die zum Verzehr<br />

an bestimmten Orten bestimmt sind 1704 ; bei Sortimenten verschiedener Produkte, die in einer<br />

einzelnen Packung verkauft werden, und die Angabe des Preises je Maßeinheit verwirrend<br />

wäre; bei kurzfristige Werbeaktionen sowie bei Sonderangeboten, bei denen die Ware aus<br />

dem Grund preisreduziert angeboten wird, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist<br />

bzw. abzulaufen droht. 1705 Nach BULGARISCHEM Recht sind Händler nur zur dann zur bloßen<br />

Angabe des Verkaufspreises berechtigt, wenn sie jeweils einzeln verpackte Produkte verkaufen.<br />

Darüber hinaus erlässt der Wirtschaftsminister Verwaltungsvorschriften über die Preis-<br />

auszeichnung hinsichtlich besonderer Arten von Waren und Dienstleistungen. In SPANIEN<br />

schließt der Anhang zu der königlichen Verordnung Nr. 3423/2000 auch „einzelne Portionen<br />

von Speiseeis“ (Buchst. d) „Weine mit Herkunftsbezeichnung“ (Buchst. e) und „alkoholische<br />

1699<br />

Oder über 10 kg oder 10 l. Vgl. Art. 4(2) Buchst. g der Rechtsverordnung Nr. 130/90 vom 26.April.<br />

1700<br />

Ebenso in Einheiten von mehr als 10 kg oder Litern abgepackte Ware; vgl. Art. 9(b) der Entscheidung 947<br />

vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern zum Kauf angebotenen Produkten.<br />

1701<br />

Art. 11 des königlichen Dekrets vom 30.Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen<br />

(FR).<br />

1702<br />

Art. 16(1) des Verbrauchergesetzbuchs.<br />

1703<br />

Art. 7(1), 3. Spiegelstrich der Verordnung zu Preisangaben beim Vertrieb von Verbrauchsgütern.<br />

1704<br />

Cf. Art. 9(a) der Entscheidung 947 vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern<br />

zum Kauf angebotenen Produkten: Öffentliche Kantinen, Einrichtungen zur Beherbergung von Touristen, Kinos,<br />

Theater, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser sowie Kinder- und Jugendcamps.<br />

1705<br />

Vgl. Art. 9(e) der Entscheidung 947 vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern<br />

zum Kauf angebotenen Produkte.<br />

649


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

Getränke mit Herkunftsbezeichnung“ (Buchst. f.) aus. Andere Mitgliedstaaten, wie Belgien,<br />

die Niederlande, Italien und Spanien haben „Fantasie“ –packungen und –erzeugnisse ausgeschlossen<br />

1706 .<br />

Art. 5(2) der Richtlinie 98/6 erlaubt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis für andere Erzeugnisse<br />

als Lebensmittel oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für welche die Verpflichtung<br />

zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt. Nur BELGIEN, FRANKREICH, LUXEMBURG<br />

und RUMÄNIEN haben ein ausführliches Verzeichnis für andere Erzeugnisse als Lebensmittel<br />

erlassen. Frankreich hat auch ein Verzeichnis für Nahrungsmittel.<br />

Solche Unterschiede können eine Vorhersage über die Einzelheiten der Preisangabengesetze<br />

der Mitgliedstaaten sehr schwierig machen. Dies kann Händler dazu veranlassen zur Vorsicht<br />

Preise je Maßeinheit anzugeben, wenn sie im Ausland Handel treiben wollen. Für den Fall,<br />

dass die Angabe der Preise je Maßeinheit kostspielig ist, könnte diese Notwendigkeit den<br />

Händler davon abhalten seine Geschäfte in anderen Mitgliedstaaten zu tätigen und dement-<br />

sprechend ein Handelshemmnis darstellen. Daher sollte in Betracht gezogen werden diese<br />

Option innerhalb der durch die nationalen Umsetzungsgesetze eröffneten Möglichkeiten zu<br />

konkretisieren. Eine andere Möglichkeit wäre, die Option in Art. 5 durch eine Generalklausel<br />

auszutauschen die nur besagt, dass keine Verpflichtung zur Angabe des Preis je Maßeinheit<br />

bei Erzeugnissen besteht, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder<br />

Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre oder zu Verwechselun-<br />

gen führen würde. Damit wäre es die Sache der Gerichte (und des EuGH).<br />

4. Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben eine übermäßige Belastung<br />

für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde<br />

Wieder hat die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Option, von der Verpflichtung den Preis je<br />

Maßeinheit absehen zu können, wenn dies eine übermäßige Belastung darstellen würde, genutzt.<br />

Die Mitgliedstaaten haben zum Schutz der kleinen Einzelhandelsgeschäfte unterschied-<br />

1706 Belgien: Art. 11 Nr. 6 des königlichen Dekrets vom 30.Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen<br />

; Niederlande: Anhang II A. der Verordnung vom 21.Mai 2003 über Regelungen bezüglich Preisangaben<br />

als Ersatz für die Verordnung über Preisangaben bei Waren von 1980: Fantasieerzeugnisse und -<br />

packungen, die verkauft werden. Zum Beispiel ein Schokoladenweihnachtsmann, bei dem die Verpackung für<br />

den Verbraucher wichtiger ist, als das Produkt selbst.<br />

Spanien: Anhang I Buchst. g der königlichen Verordnung Nr. 3423/2000 vom 15.Dezember 2000 zur Regulierung<br />

der Preisangaben von Verbrauchern angebotenen Ernährungsprodukten.<br />

650


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

liche Maßnahmen eingeführt. An dieser Stelle sollen nur ein paar charakteristische Beispiele<br />

aufgeführt werden.<br />

Einige Mitgliedstaaten haben Regelungen eingeführt, wonach Geschäfte abhängig von ihrer<br />

Gesamtverkaufsfläche ausgenommen sind. Die relevante Verkaufsfläche schwankt zwischen<br />

weniger als 50m² in GRIECHENLAND 1707 , weniger als 150 m² in der SLOWAKEI 1708 , weniger als<br />

280m² in dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH, weniger als 400m² in LUXEMBURG und der TSCHE-<br />

CHISCHEN REPUBLIK bis zu 500m² in SLOWENIEN 1709 . In BELGIEN wird die Angabe des Preises<br />

je Maßeinheit nicht für vorher verpackte Erzeugnisse verlangt, die in vorbestimmter Menge<br />

verkauft werden, wenn sie von Verkäufern verkauft werden, deren Verkaufsfläche kleiner ist<br />

als 150m² 1710 .<br />

Andere Mitgliedstaaten verwenden eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern als Kriterium.<br />

ÖSTERREICH schließt Einzelhändler mit bis zu 9 Arbeitnehmern und Unternehmen mit bis zu<br />

50 Arbeitnehmern aus 1711 . In den NIEDERLANDEN sind Unternehmen mit bis zu 5 Vollzeitbe-<br />

schäftigten ausgenommen.<br />

Mitgliedstaaten wie die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1712 , GRIECHENLAND 1713 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 1714 ,<br />

die SLOWAKEI 1715 und die NIEDERLANDE 1716 unterscheiden zwischen Geschäften, in denen<br />

Verbraucher bedient werden und die von der Verpflichtung freigestellt sind und Selbstbedienungsgeschäften,<br />

die dies nicht sind.<br />

Im Vereinigten Königreich wurde die Option des Art. 6 für Brote, die in einer vorgeschriebe-<br />

ner Menge hergestellt werden und alle vorher verpackten Erzeugnisse einer konstanten Quali-<br />

1707 Art. 6 Buchst. (a). der Entscheidung der Ministerien für Wirtschaft und Entwicklung. Protokoll - Nr. Z1-<br />

404.<br />

1708 Art. 4 Buchst. a der Preisangabenverordnung Nr. 545/2002.<br />

1709 Art. 15 des Erlasses zu Preisangaben bei Waren und Dienstleistungen (verabschiedet durch den Wirtschafts-<br />

minister).<br />

1710 Art. 12 des königlichen Dekrets vom 30.Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen.<br />

Diese Regelung wurde durch das Änderungsdekret vom 21.September 2004 eingeführt.<br />

1711 Art 10b (3) des Preisauszeichnungsgesetzes.<br />

1712 Art. 13(9) Buchst. b des Preisgesetzes Nr. 526/1990.<br />

1713 Art. 6 Buchst. e der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung Coll. - No. Z1-404-<br />

2001.<br />

1714 § 9(4) Nr. 3 der Preisangabenverordnung.<br />

1715 .Art. 4 der Preisangabenverordnung.<br />

1716 Anhang I Buchst. H, 1. Spiegelstrich der Verordnung vom 21.Mai 2003 über Regelungen bezüglich Preisan-<br />

gaben.<br />

651


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

tät genutzt, die in einem kleinen Geschäft, von einem mobilen Händler oder einem Automaten<br />

zum Verkauf angeboten werden.<br />

Einige Mitgliedstaaten, wie IRLAND, ÖSTERREICH und ESTLAND haben die mobilen Händler<br />

von der Verpflichtung freigestellt, einen Preis je Maßeinheit anzugeben. RUMÄNIEN hat vorverpackte<br />

Waren ausgenommen, die von fahrenden Händlern verkauft werden. 1717 Das Vereinigte<br />

Königreich hat sich entschlossen nur die mobilen Händler auszuschließen, die Brote<br />

einer vorgeschriebenen Herstellungsmenge und vorher verpackte Erzeugnisse einer konstanten<br />

Qualität verkaufen 1718 . ZYPERN hat zunächst sowohl kleine Einzelhandelsgeschäfte, als<br />

auch mobile Händler ausgeschlossen, allerdings sind diese Ausnahmen nach der Änderung<br />

des ursprünglichen Umsetzungsgesetzes durch das Gesetz Nr. 136(I)/2005 nicht mehr anwendbar.<br />

PORTUGAL, ITALIEN, die SLOWAKEI und SPANIEN haben für eine Übergangszeit Ausnahmeregelungen<br />

eingeführt. Dieser Zeitraum lief in PORTUGAL am 14.5.2002 1719 , in ITALIEN am<br />

01.03.2002 1720 , in der Slowakei mit in Kraft treten des <strong>EU</strong>-Beitrittsvertrages 1721 und in SPA-<br />

NIEN am 30.06.2002 ab. In Spanien wurde die Legislativgewalt auf die Autonomen Gemein-<br />

schaften übertragen, die jetzt die Möglichkeit haben Übergangszeiträume für die Angabe des<br />

Preises je Maßeinheit sowohl für mobilen Händler als auch für solche vorverpackten Erzeug-<br />

nisse in vorher festgelegter Menge zu schaffen, die durch kleine Einzelhandelsgeschäfte in<br />

Umlauf gebracht werden, in denen der Verkauf durch einen Verkäufer abgeschlossen wird der<br />

mit dem Verbraucher persönlich verhandelt und die Erzeugnisse anbietet.<br />

Die TSCHECHISCHE REPUBLIK hat als Ablaufdatum der Ausnahme den 1.Mai 2014 festgelegt<br />

1722 . Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat die Ausnahme für kleine Einzelhandelsgeschäfte<br />

ohne Zeitbegrenzung eingeführt. Dies steht im Widerspruch zu der Richtlinie 98/6.<br />

1717<br />

Art. 9(d) der Entscheidung 947 vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern zum<br />

Kauf angebotenen Produkten.<br />

1718<br />

Reg. 5(3) lit c und d des Preisangabenerlasses von 2004.<br />

1719<br />

Art. 2(2) des Dekrets Nr. 162/99 vom 13.Mai.<br />

1720<br />

Art. 7(1) der Verordnung Nr. 84 vom 25.Februar 2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie 98/6/<strong>EG</strong>.<br />

1721<br />

Art. 6 der Preisangabenverordnung.<br />

1722<br />

Gemäß Art. II des Preisgesetzes Nr. 526/1990 wie abgeändert durch das Gesetz Nr. 276/2002 und Nr.<br />

124/2003.<br />

652


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

F. Preisangabenrichtlinie (98/6)<br />

BULGARIEN, DÄNEMARK, FINNLAND, UNGARN, LITAUEN, POLEN und SCHWEDEN haben von<br />

der in der Richtlinie 98/6 vorhandenen Option keinen Gebrauch gemacht.<br />

Gebrauch der Option Mitgliedstaaten<br />

Ja AT, BE, CY, CZ, DE, EE, EL, FR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PT,<br />

RO, SL, SK, ES, UK (20)<br />

Kein Gebrauch BG, DK, FI, HU, LT, PL, SE (7)<br />

Die einzelnen Abweichungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung können es deutlich erschweren,<br />

Einzelheiten des Preisangabengesetzes eines ausländischen Mitgliedstaates abzuschätzen.<br />

Dies könnte durch eine eindeutigere Definition des kleinen Einzelhandelsgeschäftes<br />

beseitigt werden, die anhand der bereits in Art. 6 enthaltenen Kriterien entworfen werden<br />

könnte.<br />

653


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Christian Twigg-Flesner<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

- MALTA hat keine Gesetzgebung verabschiedet, die sich auf alle im Anhang aufgezählten<br />

Richtlinien erstrecken würde und somit gibt es dort Lücken in der Umsetzung dieser<br />

Richtlinie.<br />

- Das Recht in UNGARN verlangt, dass „erhebliche” Beeinträchtigungen zugefügt werden<br />

müssen, wodurch ein zusätzliches Element eingeführt und die Schwelle erhöht wird, ab<br />

welcher Klage erhoben werden kann.<br />

- In ESTLAND und LITAUEN sind keine Dringlichkeitsverfahren möglich (vgl. Art. 2(1)(a) der<br />

Richtlinie 98/27)<br />

- ZYPERN und MALTA nehmen in ihrem nationalen Recht keinen Bezug auf das nach<br />

Art. 4(3) der Richtlinie erforderliche Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemein-<br />

schaften. Jedoch scheinen in beiden Ländern scheinbar qualifizierte Einrichtungen in jedem<br />

Fall Klage erheben können.<br />

- IRLAND verlangt, dass Verbraucherverbände eine gesetzlich festgelegte Funktion zum<br />

Schutz von Kollektivinteressen haben müssen, was enger als das Erfordernis der Richtlinie<br />

zu sein scheint.<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Ausübung von Optionen<br />

- Artikel 5(1) der Richtlinie 98/27 (Konsultation mit der beklagten Partei) - von dreizehn<br />

Mitgliedstaaten ausgeübt. Von diesen dreizehn verlangen acht Konsultationen nur mit<br />

654


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

der beklagten Partei und fünf mit der beklagten Partei und der entsprechenden unabhängigen<br />

öffentlichen Stelle.<br />

- Die NIEDERLANDE und D<strong>EU</strong>TSCHLAND nehmen nicht ausdrücklich Bezug auf die Zwei-<br />

Wochen-Frist für Konsultationen vor deren Ablauf keine Klage erhoben werden kann.<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (d.h.. strengere Vorschriften im von<br />

der Richtlinie erfassten Bereich)<br />

- Viele Länder haben die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie auf solche nationale<br />

Verbrauchergesetzgebung erweitert, die nicht zur Implementierung von <strong>EU</strong>-Richtlinie<br />

dient.<br />

- Einige Länder gestatten eine größere Bandbreite von Anordnungen, so wie<br />

o ZYPERN (berichtigende Maßnahmen seitens des Unternehmers).<br />

o MALTA (Korrektur von missbräuchlichen Klauseln; in anderen Bereichen kann die<br />

Anordnung Maßnahmen, wie sie für die Einhaltung erforderlich sind, benennen).<br />

- Es gibt mehrere Länder in denen eine Sammelklage von Verbrauchern gegen einen ein-<br />

zelnen Unternehmer möglich ist, wenn dieser mehrere Verbraucher geschädigt hat (z.B.<br />

FRANKREICH, ITALIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH).<br />

- In FRANKREICH und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH findet das Strafrecht als Mittel zur<br />

Erzwingung einiger Aspekte des Verbraucherschutzrechts Anwendung.<br />

c. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

- Kein Verweis auf „Kollektivinteressen“ als Schwelle (lässt möglicherweise eine höhere<br />

Zahl an Klagen zu) in ZYPERN, LETTLAND und MALTA<br />

- PORTUGAL und SPANIEN schließen auch „diffuse interest“ (Interessen unterrepräsentierte<br />

Gruppen) in den Anwendungsbereich ihres nationalen Rechts ein.<br />

- Einige Mitgliedstaaten lassen Klagen auch dann zu, wenn nur ein einzelner Verbraucher<br />

geschädigt wurde (ZYPERN, PORTUGAL, ESTLAND und LETTLAND).<br />

655


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

d. Andere Maßnahmen zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus (d.h.. strengere<br />

Vorschriften in nicht von der Richtlinie erfassten Bereichen)<br />

- In einigen Mitgliedstaaten haben Wettbewerber das Recht, selbst Klage gemäß der Gesetzgebung<br />

zu unlauterem Wettbewerb zu erheben (z.B. ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCH-<br />

LAND).<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

- Artikel 2(1)(c) der Richtlinie 98/27 (Strafzahlungen sofern von nationalem Recht vorgesehen)<br />

ist in neunzehn Ländern ausdrücklich umgesetzt worden. In drei Ländern (ZY-<br />

PERN, DÄNEMARK, VEREINIGTES KÖNIGREICH) wird auf das allgemeine Recht zu Miss-<br />

achtung des Gerichts zurückgegriffen.<br />

- Starke Abweichungen im nationalen Recht bei der Bestimmung der Kriterien zur Anerkennung<br />

von Verbraucherverbänden als qualifizierte Einrichtungen (vgl. Art. 3(b) der<br />

Richtlinie).<br />

- Abweichungen in verfahrensrechtlichen Vorschriften erschweren es, den Anforderungen<br />

der Richtlinie volle Geltung zu verschaffen.<br />

- Mehrere der im Anhang enthaltenen Richtlinien setzen voraus, dass die Mitgliedstaaten<br />

besondere Verfahren schaffen um die Wirkung ihres Umsetzungsrechts sicherzustellen<br />

(z.B. Richtlinie 97/7). Dies wird regelmäßig über Unterlassungsklagen gehandhabt, je-<br />

doch ist die Schwelle für eine Klageerhebung gemäß diesen Vorschriften niedriger, da<br />

nicht auf die „Kollektivinteressen“ der Verbraucher Bezug genommen wird.<br />

- Abweichungen im Umgang mit dem Anhang (Umsetzung nicht erforderlich): Zwölf<br />

Mitgliedstaaten haben den Anhang in ihr nationales Recht umgesetzt; zwei nehmen in<br />

den Gesetzesbegründungen ihrer umsetzenden Gesetzgebung Bezug darauf; zwei (ZY-<br />

PERN und LUXEMBURG) haben jedes, die im Anhang genannten Richtlinien umsetzende,<br />

nationale Gesetz geändert; und neun Mitgliedstaaten haben den Anhang nicht umgesetzt.<br />

656


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

4. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

- Der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/27 erfasst nur solche Rechte, die von den<br />

korrespondierenden Richtlinien verliehen werden, viele davon sind jedoch Maßnahmen<br />

zur Mindestharmonisierung.<br />

- Der finanzielle Aufwand schreckt Verbraucherverbände und öffentliche Einrichtungen<br />

davon ab, in anderen Mitgliedstaaten als dem eigenen Klage zu erheben.<br />

- Mögliche Verzögerungen bei der Aktualisierung des Verzeichnisses im Amtsblatt könnte<br />

eine qualifizierte Einrichtung des einen Mitgliedstaates der Möglichkeit berauben, in<br />

einem anderen Klage zu erheben.<br />

5. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

• Eine Klarstellung bezüglich des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Fällen<br />

könnte erstrebenswert sein. Es ist festzuhalten, dass sich dies möglicherweise durch die<br />

„Rom II“-Verordnung (Verordnung (<strong>EG</strong>) 864/2007 über das auf außervertragliche<br />

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erledigen wird, ABl. <strong>EG</strong> L 199/40).<br />

• Eine dazu in Beziehung stehende Frage ist, ob in einem nationalen Umfeld erwirkte Unterlassungsverfügungen<br />

allgemein europaweite Wirksamkeit entfalten sollten, oder zu-<br />

mindest aber in den Fällen, wo die Aktivitäten des Unternehmers, gegen den einen Verfügung<br />

erwirkt wurde nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt sind. Eine Analyse, ob<br />

die bereits nach der Verordnung 44/2001 (Brüssel-Verordnung) möglich ist könnte wünschenswert<br />

sein.<br />

• Die Beziehung zu richtlinienspezifischen Durchsetzungsmechanismen sollte klargestellt<br />

werden. Insofern verlangen Art. 11 der Richtlinie 97/11 und Art. 7 der Richtlinie 93/13<br />

beide, dass die Mitgliedstaaten geeignete und effektive Maßnahmen schaffen um die<br />

Einhaltung der entsprechenden Richtlinien sicherzustellen. Dies scheint sich in gewissem<br />

Umfang mit dieser Richtlinie zu überschneiden. Es gibt insofern einen Unterschied<br />

zwischen den Vorschriften der jeweiligen Richtlinien, als dort nicht das Kriterium der<br />

„Kollektivinteressen“ enthalten ist, obwohl dies in der Praxis jedoch keine großen Auswirkungen<br />

haben dürfte. Demnach könnte es zu erwägen sein, ob diese besondere Vorschrift<br />

entfernt werden kann.<br />

• Die bisherigen Anzeichen deuten darauf hin, dass das grenzüberschreitende Verfahren<br />

nicht genutzt wird. Ein Grund dafür mögen die Kosten sein, die entstehen wenn eine<br />

657


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

qualifizierte Einrichtung in einem anderem Mitgliedstaat als dem eigenen Klage erhebt.<br />

Die Richtlinie schweigt zur Kostenfrage; eine allgemeine Regel welche der qualifizierten<br />

Einrichtung bei Klageerfolg das Recht verleiht, für entstandene Kosten (nicht nur<br />

Gerichtskosten sondern auch solche der Klageerhebung wie z.B. Übersetzungen,<br />

Rechtsbeistand) Regress zu nehmen, kann in Betracht zu ziehen sein.<br />

• Es mag erstrebenswert sein zu erwägen, ob eine Ermächtigung zur Forderung von Entschädigung<br />

eingeführt werden sollte. Schwierigkeiten in dieser Hinsicht könnten dabei<br />

entstehen, den entstandenen Schaden festzustellen und die Begünstigten zu ermitteln<br />

(z.B. durch Schaffung eines zentralen Fonds an welchen sich einzelne Verbraucher<br />

wenden können). Damit verbunden ist die Frage, ob grenzüberschreitenden Sammelklagen<br />

ebenfalls erleichtert werden sollen.<br />

658


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

I. Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor Einführung der Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

Die Situation in den Mitgliedstaaten vor Verabschiedung der Richtlinie 1992 war eher diffus,<br />

wobei nur wenige Mitgliedstaaten ein System etabliert hatten, welches mit dem von der<br />

Richtlinie 98/27 eingeführten System vergleichbar war. Es soll angemerkt werden, dass die<br />

meisten Mitgliedstaaten bereits Verfahren für einige Aspekte des Verbraucherrechts geschaffen<br />

hatten, namentlich im Rahmen der Richtlinie 93/13 1723 . Jedoch gab es nicht in allen Mitgliedstaaten<br />

ein, mit dem der Richtlinie 98/27 vergleichbares System; darüber hinaus waren<br />

die vorhandenen Rahmenbedingungen im Allgemeinen nur qualifizierten Einrichtungen aus<br />

dem jeweiligen Mitgliedstaat zugänglich, nicht jedoch solchen anderer Mitgliedstaaten.<br />

In ÖSTERREICH zum Beispiel gab es Vorschriften zur Anfechtung von missbräuchlichen Klau-<br />

seln in standardisierten Verträgen, welche einer Anzahl von Gewerbeverbänden und dem<br />

„Verein für Konsumenteninformation“ Klageberechtigung verliehen 1724 . BELGISCHES Recht<br />

erkannte außerdem nationalen Verbraucherverbänden das Recht zu, eine Unterlassungsverfügung<br />

zu beantragen 1725 . In BULGARIEN wurde vor Inkraftreten des ersten Verbraucherschutz-<br />

gesetzes im Jahre 1999 die Zivilprozessordnung entsprechend angewandt, so dass auf diese<br />

Weise die Verbraucher die Möglichkeit hatten, gerichtlich gegen die Verletzung ihrer kollek-<br />

tiven Interessen vorzugehen. In DÄNEMARK gab es eine Klagemöglichkeit, wenn der Kläger<br />

„ein ausreichendes rechtliches Interesse“ an einer Klageerhebung nachweisen konnte, obwohl<br />

nicht klar war, ob sich dies auch auf den Schutz kollektiver Interessen erstreckte. Das ESTNI-<br />

SCHE Verbraucherschutzgesetz von 1994 ermächtigte das Verbraucherschutzamt Klage zu<br />

erheben, „um zu verlangen, dass eine dritte Partei solche Handlungen unterlässt, die Verbraucherrechte<br />

verletzten, wenn die Handlungen der dritten Partei die gemeinsamen Interessen<br />

einer unbestimmten Anzahl von Verbrauchern beeinträchtigt“ 1726 . In Finnland hatte der<br />

Verbraucherombudsmann (VO) das primäre Recht, Fälle dem Marktgerecht vorzulegen. In<br />

Fällen, in welchen der VO nicht handelte, hatten Verbraucherverbände und sogar Arbeiterverbände<br />

dass sekundäre Recht Fälle von (unlautereren) Vermarktungspraktiken oder (missbräuchlichen)<br />

Vertragsklauseln vor das Gericht zu bringen. Jedoch hatten Einrichtungen anderer<br />

Mitgliedstaaten nicht das Recht, Fälle vor dem Marktgericht verhandeln zu lassen. In<br />

1723 Vgl. Art. 7 der Richtlinie 93/13.<br />

1724 Art. 29 und 30 des Konsumentenschutzgesetzes 1979.<br />

1725 Art. 98(1), (4) des Gesetz zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

1726 Art. 12(3) des Verbraucherschutzgesetzes von 1994.<br />

659


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

FRANKREICH war es seit 1973 Verbraucherverbänden möglich Klage zu erheben, „wenn die<br />

Gesamtheit der Verbraucher einen direkten oder indirekten Nachteil erlitt“ 1727 ; diese Vorschriften<br />

wurden im Folgenden durch die Einführung einer „Sammelklage“ verbessert 1728 .<br />

Das Recht in den NIEDERLANDEN war ähnlich fortgeschritten 1729 . Auch D<strong>EU</strong>TSCHLAND hatte<br />

im Rahmen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ein Klagerecht für Verbraucherverbände<br />

eingeführt 1730 , ebenso hinsichtlich von allgemeinen Vertragsbedingungen 1731 ; jedoch<br />

mussten Verbände ihr Klagerecht in jedem Fall erneut begründen. PORTUGAL hatte sowohl<br />

weit reichende Verfahren zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher 1732 , wie<br />

auch Klageverfahren für einzelne Verbraucher (ob geschädigt oder nicht), Verbraucherverbände,<br />

die Staatsanwaltschaft (Ministerio Publico) und das Verbraucherinstitut (Instituto do<br />

Consumidor) geschaffen. In SPANIEN war die Aufgabe der Verbraucherverbände, die kollektiven<br />

Interessen der Verbraucher vor den Gerichten zu vertreten schon seit langem anerkannt<br />

1733 , wobei diese Rolle der Verbände mit der Zeit bis hin zur Umsetzung der Richtlinie<br />

98/27 stufenweise gestärkt wurde 1734 . Diese Haltung gegenüber Verbraucherverbänden wurde<br />

wiederum im spanischen Gesetz zum Zivilprozessrecht bestätigt 1735 , welches den Schutzbe-<br />

reich über Kollektivinteressen auch auf „diffuse interest“ erweiterte. GRIECHENLAND 1736 und<br />

SCHWEDEN hatten ebenfalls Verfahren zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen<br />

eingeführt. Auch UNGARISCHES Recht erkannte ein Klagerecht der Allgemeinen Aufsichtsbehörde<br />

für Verbraucherschutz ebenso an, wie ein Klagerecht von solchen Sozialverbänden, die<br />

dem Schutz kollektiver Verbraucherinteressen dienen; darüber hinaus konnten qualifizierte<br />

ausländische Einrichtungen per Verwaltungsverfahren eine Unterlassungsverfügung beantragen<br />

1737 . Dem ähnlich ein Verfahren in POLEN, welches es solchen Sozialverbänden, die gesetzlich<br />

mit der Aufgabe des Verbraucherschutzes beauftragt waren, gestattete, Rechtsmittel<br />

1727<br />

Verordnung vom 27.Dezember 1973.<br />

1728<br />

Art. 411(1) – 422(2) Verbraucherschutzgesetz, kodifizierend Vorschriften welche zuvor im Gesetz Nr. 88-14<br />

enthalten waren, „Actions en justice des associations agréées de consommateurs”, vom 5.Januar 1988. Dies sieht<br />

verschiedene Arten von Klagen vor, einschließlich der „action en representation conjointe”, welche einem<br />

Sammelklageverfahren am nächsten kommt.<br />

1729<br />

Art. 3:305a und 3:305b, und Art. 6:240-242 des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1730<br />

§ 13 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb 1965.<br />

1731<br />

§ 13(3) des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1976.<br />

1732<br />

Gesetz 83/95.<br />

1733<br />

Gesetz 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern.<br />

1734<br />

Vgl. das Gesetz zur richterlichen Gewalt (1985), sowie spezielle Gesetze zu Werbung (1988), unlauterem<br />

Wettbewerb (1991) und allgemeinen Vertragsbedingungen (1998).<br />

1735<br />

Gesetz 1/2000.<br />

1736<br />

Art.10(9) Gesetz Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1737<br />

Art. 39 Verbraucherschutzgesetz.<br />

660


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

zum Schutz von Verbraucherinteressen einzulegen 1738 . Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH hatten<br />

Verbraucherverbände kein Klagerecht; die einzige Einrichtung mit entsprechenden Handlungsbefugnissen<br />

war der damalige Generaldirektor des Office of Fair Trade 1739 . Eine Klage<br />

konnte in Fällen erhoben werden, in denen ein andauerndes Verhalten vorlag, welches (a) den<br />

Verbraucherinteressen abträglich und (b) „unlauter“ gegenüber den Verbrauchern war (jedoch<br />

galt ein Verhalten nur als unlauter, wenn es eine bestehende gesetzliche Vorschrift verletzte).<br />

Obwohl es in ZYPERN möglich war, eine Unterlassungsverfügung zu beantragen, war dieses<br />

Verfahren weder Behörden noch anderen Organisationen zum Zwecke des Schutzes dritter<br />

Parteien wie beispielsweise Verbrauchern zugänglich. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ITA-<br />

LIEN 1740 , IRLAND, LETTLAND, LITAUEN, MALTA 1741 , RUMÄNIEN, der SLOWAKEI und SLOWE-<br />

NIEN gab es keine vergleichbaren Vorschriften.<br />

II. Allgemeine Anmerkungen<br />

Die Richtlinie 98/27 verlangt, dass alle Mitgliedstaaten es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen,<br />

zum Schutz der verschiedenen, dem Verbraucher gemäß der nationalen Gesetzgebung<br />

zur Umsetzung von <strong>EU</strong>-Richtlinie verliehen Rechten vor ihren nationalen Gerichten Klage zu<br />

erheben. Solch eine Klage kann aufgrund rein nationaler Probleme erhoben werden, so zum<br />

Beispiel, wenn eine Einrichtung aus Mitgliedstaat A in demselben Mitgliedstaat Klage erheben<br />

kann, um Verstöße gegen die maßgebliche Gesetzgebung durch einen Unternehmer die-<br />

ses Staates zu unterbinden. Zusätzlich führt die Richtlinie 98/27 besondere Vorschriften zur<br />

grenzüberschreitenden Durchsetzung dieser Rechte insofern ein, als dass qualifizierten Ein-<br />

richtungen eines Mitgliedstaates gestattet wird, Klage gegen Unternehmer eines anderen Mitgliedstaates<br />

bei den Gerichten am jeweiligen Gerichtsstand dieses Unternehmers zu führen.<br />

Die Richtlinie 98/27 unterscheidet sich daher von allen anderen betrachteten Richtlinien dieser<br />

Studie, da sie keine besonderen Rechte an den einzelnen Verbraucher verleiht. Diese<br />

Maßnahmen zielen eher auf die Durchsetzung von Verbraucherrecht durch „qualifizierte Einrichtungen“.<br />

Solche Einrichtungen sind ermächtigt, Unterlassungsverfügungen zum Schutz<br />

1738<br />

Art. 61 des Gesetzbuches zum Zivilprozessrecht 1990.<br />

1739<br />

Gesetz zu lauterem Wettbewerb 1973, Teil III.<br />

1740<br />

Gesetz 281/1998 wurde zeitgleich zur Richtlinie erlassen und führte zum ersten Mal vergleichbare Regelungen<br />

ein.<br />

1741<br />

Obwohl eine eingetragene Verbrauchervereinigung nach den entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

die Ernennung eines Vertreters für laufende Verfahren beantragen konnte.<br />

661


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

der „Kollektivinteressen“ zu beantragen. Die Richtlinie beschäftigt sich nicht mit Sammelklagen<br />

von Verbrauchern gegen Unternehmer.<br />

Die Struktur dieser besonderen Studie verwendet daher ein anderes Format als die Studien der<br />

bisher betrachteten Richtlinien, wobei sie sich mehr auf die Verfahrensvorschriften, wie sie in<br />

der Richtlinie 98/27 festgelegt sind sowie auf den Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

in Art. 7 der Richtlinie konzentriert. Es soll angemerkt sein, dass selbst diese Klausel<br />

nicht den Mindestharmonisierungsklauseln entspricht, wie sie in den anderen Verbraucherrichtlinien<br />

erscheinen, als Art. 7 der Richtlinie nicht zum Ziel hat, Verbrauchern ein höheres<br />

Maß an Schutz zu gewähren, sondern eher die Schaffung/Aufrechterhaltung von weit reichenden<br />

Klagerechten auf nationaler Ebene gestattet. Dieser Abschnitt wird sich zunächst mit<br />

den Verfahrensvorschriften beschäftigen, die in der Richtlinie enthalten sind.<br />

Allgemein gesagt, haben alle Mitgliedstaaten Schritte unternommen, welche den zentralen<br />

Vorschriften der Richtlinie Wirkung zu verleihen sollen, obwohl es Abweichungen und po-<br />

tentielle Defizite in einigen Mitgliedstaaten gibt. Es kann weiterhin angemerkt werden, dass<br />

nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinie auf einfache Weise durch Verabschiedung eines ein-<br />

zelnen Legislativaktes umgesetzt haben. In ZYPERN und LUXEMBURG sind Vorschriften auf<br />

Basis der Richtlinie 98/27 in jeden gesetzgeberischen Akt zu besonderen Aspekten des<br />

Verbraucherschutzes eingefügt worden 1742 . In MALTA, wo die Gesetze zur Umsetzung der im<br />

Anhang der Unterlassungsklagenrichtlinie aufgeführten Richtlinie von unterschiedlichen Be-<br />

hörden verwaltet werden, Sind die Vorschriften auf Basis der Unterlassungsklagenrichtlinie in<br />

die verfahrensrechtlichen Teile der verschiedenen nationalen Gesetze implementiert worden.<br />

III. Verfahrensrechtliche Vorschriften<br />

1. Artikel 1(2) – Schutz der „Kollektivinteressen“ von Verbrauchern<br />

Artikel 1(2) der Richtlinie 98/27 legt die Definition eines „Verstoßes“ für die Zwecke der<br />

Richtlinie fest. Es muss sich um eine „Handlung, die den im Anhang aufgeführten Richtlinien<br />

in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwider-<br />

1742 Bzgl. Luxemburg, vgl. Loi du 19 décembre 2003 fixant les conditions d’agrément des organisations habilitées<br />

à intenter des actions en cessation (Gesetz vom 19.Dezember 2003 über Unterlassungsklagen).<br />

662


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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

läuft“ handeln, und diese Handlung muss die „Kollektivinteressen der Verbraucher“ beeinträchtigen.<br />

Solche „Kollektivinteressen“ erfassen jedoch nicht die Anhäufung der Interessen<br />

von einzelnen, durch einen Verstoß beeinträchtigten Verbrauchern 1743 . Eine Klage auf Unterlassung<br />

zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher ist daher nicht gleichbedeutend<br />

mit einer „Sammelklage“, welche im Gegensatz dazu die Klage einer Gruppe von einzelnen<br />

Verbrauchern darstellt, die durch einen Verstoß beeinträchtigt wurden.<br />

Die zweite Voraussetzung („Kollektivinteressen“) scheint nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt<br />

worden zu sein. Insofern gibt es in ZYPERN keinen besonderen Verweis auf „Kollektivinteressen“,<br />

obwohl Bezug auf die „allgemeinen Interessen“ und „die Interessen von<br />

Verbrauchern im Allgemeinen“ genommen wird, was sich grundsätzlich ähnelt. Zusätzlich<br />

jedoch können die maßgeblichen Vorschriften auch im Hinblick auf individuelle Fälle angewandt<br />

werden. UNGARISCHES Recht verweist als Schwellenmerkmale auf illegale Handlun-<br />

gen, durch welche eine große Anzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigt werden oder<br />

illegale Handlungen, durch die eine große Anzahl an Verbrauchern beeinträchtigt wird 1744 .<br />

Diese Merkmale basieren auf der Gesetzgebung welche bereits vor Umsetzung der Richtlinie<br />

in Kraft war und wurden beibehalten. Es ist vertretbar anzunehmen, dass die Anforderung, die<br />

Beeinträchtigung müsse „erheblich“ sein, eine höhere Schwelle als die der Richtlinie festlegen<br />

könnte. Der Bezug auf eine „große Anzahl von Verbrauchern“ scheint jedoch keine be-<br />

deutsame Abweichung von dem Begriff der „Kollektivinteressen“ darzustellen.<br />

In LETTLAND erstreckt sich die Gesetzgebung auch auf die Interessen von einzelnen oder<br />

Gruppen von Verbrauchern und erfasst somit mehr als „Kollektivinteressen“ 1745 . In LITAUEN<br />

führt die Gesetzgebung die entsprechenden Maßnahmen nicht als solche auf, sondern enthält<br />

stattdessen eine Aufzählung der Bereiche des Verbraucherrechts, bezüglich derer eine Unterlassungsklage<br />

zulässig ist 1746 . Das MALTESISCHE Recht ist ebenfalls nicht auf die „Kollektivinteressen“<br />

der Verbraucher beschränkt, sondern sieht den Erlass einer „Anordnung zur Einhaltung<br />

des Rechts“ bei jeglicher Verletzung von Verbraucherrecht vor 1747 . In POLEN bestimmt<br />

1743 Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie.<br />

1744 Art. 39 des Verbraucherschutzgesetzes 1997.<br />

1745 Art. 25(8) des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1746 Kapitel X des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1747 Art. 94 des Gesetzes zu Verbraucherfragen. Im Rahmen des Gesetzes zu Verbraucherfragen, können solche<br />

Anordnungen im Zusammenhang mit Verstößen erlassen werden, die sich gegen dieses Gesetz, jede Verordnung<br />

gemäß dieses Gesetzes oder, wie der Minister durch Verordnung im Amtsblatt der Regierung festsetzen kann,<br />

663


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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

die Gesetzgebung, dass die „Kollektivinteressen“ nicht bloß die Summe der Individualinteressen<br />

der Verbraucher sind; sowie darüber hinaus, dass das Verhalten welches diese Interessen<br />

beeinträchtigt illegal sein muss 1748 . Der Anwendungsbereich des PORTUGIESISCHEN Rechts<br />

erstreckt sich über die „Kollektivinteressen“ hinaus und erfasst sowohl Individualinteressen<br />

wie auch „diffuse interest“ der Verbraucher. Dem ähnlich definiert die Gesetzgebung in SPA-<br />

NIEN „Verstoß“ nicht ausdrücklich und verweist daher auch nicht ausdrücklich auf kollektive<br />

Verbraucherinteressen; jedoch erfasst die Gesetzgebung sowohl kollektive (d.h. die einer bestimmbaren<br />

Gruppe von Verbrauchern) wie auch „diffuse“ (d.h. die einer nicht genau bestimmbaren<br />

Gruppe von Verbrauchern) Verbraucherinteressen.<br />

Nach BULGARISCHEM Recht ist eine Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen nur relevant,<br />

wenn mit ihr gleichzeitig gegen Verbraucherschutzvorschriften wie beispielsweise die<br />

Vorschriften über unlautere und irreführende Werbung, die Vorschriften über Haustürgeschäfte<br />

oder den Vorschriften in Kapitel 4 Abschnitt 2 des Tourismusgesetzes verstoßen wird.<br />

2. Artikel 2 – Unterlassungsklagen<br />

Dieser Artikel verlangt, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Gerichte oder Verwaltungs-<br />

behörden bestimmen, welche über die eingelegten Rechtsbehelfe entscheiden können. Die<br />

Befugnisse der Gerichte/Behörden müssen beinhalten: (i) Erlass einer Anordnung zur Been-<br />

digung eines fortgesetzten oder zur Verhinderung eines bevorstehenden Verstoßes, (ii) Veröffentlichung<br />

der Entscheidung in angemessener Form und/oder einer Richtigstellung um die<br />

Wirkung des fortgesetzten Verstoßes zu abzustellen und (iii) Erlass von Bescheiden über<br />

Strafgebühren bei Nichtbefolgung, jedoch nur in den nationalen Rechtssystemen, die ein sol-<br />

ches bereits vorsehen.<br />

a. Klage auf Erlass einer Anordnung der Einstellung oder des Verbots eines Verstoßes<br />

Artikel 2(1)(a) der Richtlinie 98/27 erfordert, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich<br />

sein muss, die Anordnung der Einstellung oder Unterlassung eines Verstoßes zu beantragen.<br />

Dies ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/27 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme<br />

von MALTA und SCHWEDEN umgesetzt worden. In MALTA handelt es sich bei der umsetzen-<br />

jedes andere verbraucherschützende Recht richten. Es gibt ähnliche Vorschriften im Umsetzungsrecht der anderen<br />

Richtlinien, welche im Anhang der Unterlassungsklagenrichtlinie verzeichnet sind.<br />

1748 Art. 23a des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetzes.<br />

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den Gesetzgebung um das Gesetz zu Verbraucherfragen 1749 , welches jedoch nur die Richtlinien<br />

über irreführende und vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln, Verbraucherkredit<br />

und Fernabsatz erfasst. Der Minister ist ermächtigt, Anordnung zu erlassen, durch welche<br />

die maßgeblichen Vorschriften auch auf anderen Verbraucherschutzmaßnahmen erweitert<br />

werden, die Rechtsetzungsgewalt zu Pauschalreisen und Teilzeitwohnrechten liegt jedoch bei<br />

der maltesischen Tourismusbehörde und demnach außerhalb der Wirkung des Gesetzes zu<br />

Verbraucherfragen. Das maltesische Recht erfasst daher nicht sämtliche, im Anhang aufgeführten<br />

Richtlinien, weil entweder eine ministerielle Anordnung bezüglich der Ausweitung<br />

der maßgeblichen Gesetzgebung auf diese Richtlinien nicht erlassen wurde, oder weil die<br />

notwendigen Änderungen in den Gesetzen, die von anderen Behörden verwaltet werden noch<br />

nicht beschlossen wurden 1750 . In SCHWEDEN verhandelt das Marktgericht Fälle mit Werbungsbezug<br />

und zwei besondere Einrichtungen, der Verbraucherombudsmann und das Nationale<br />

Verbraucherschutzamt, sind für die Einhaltung des Verbrauchschutzrechts durch Unter-<br />

nehmer zuständig.<br />

Verfügbarkeit eines Dringlichkeitsverfahrens<br />

Artikel 2(1)(a) der Richtlinie verweist auch auf die Verfügbarkeit eines „Dringlichkeitsver-<br />

fahrens“. Die Situation in den Mitgliedstaaten ist eher facettenreich. In ÖSTERREICH kann eine<br />

befristete Unterlassungsverfügung beantragt werden, welche keinen Beweis einer unmittelbaren<br />

Bedrohung von Verbraucherrechten voraussetzt 1751 . Nach BELGISCHEM Recht muss die<br />

Unterlassungsklage vermittels eines besonderen Verfahrens vor Gericht gebracht werden,<br />

welches mit einem Dringlichkeitsverfahren vergleichbar ist, jedoch mit noch weniger strengen<br />

Voraussetzungen. In ZYPERN gibt es ein Verfahren für den Erlass einer befristeten Unterlas-<br />

sungsverfügung 1752 , welches auf Unterlassungsklagen zum Schutz der allgemeinen Verbraucherinteressen<br />

anwendbar ist. Weiterhin umfassen die, zur Umsetzung der Richtlinie 98/27<br />

geschaffenen Vorschriften ausdrücklich die Befugnis des Gerichts, eine befristete Unterlassungsverfügung<br />

gemäß den in Art. 32 des Gerichtsgesetzes festgelegten Grundsätzen zu erlassen.<br />

DÄNEMARK verlässt sich auf seine allgemeinen Verfahren bezüglich einstweiliger Unterlassungsverfügungen,<br />

welche in diesem Rahmen ebenfalls zugänglich sind. In FINNLAND kann<br />

1749<br />

Art. 94, 95 und 98 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

1750<br />

Wie die maltesische Tourismusbehörde im Fall der Gesetze, welche die Teilzeitwohnrechte- und Pauschalreisenrichtlinie<br />

umsetzen.<br />

1751<br />

§ 30(1) des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

1752<br />

Art. 32 des Gerichtsgesetzes 1960, L.14/60.<br />

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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

das Marktgericht eine befristete Unterlassungsverfügung verhängen, welche bei Bedarf auch<br />

von einer unter Androhung verhängten Geldbuße begleitet sein kann 1753 . In FRANKREICH gibt<br />

es ein allgemeines Verfahren („référé“) für Fälle, in denen eine dringende Entscheidung eines<br />

Richters erforderlich ist; dieses kann von Verbraucherverbänden zur Beendigung eines Verstoßes<br />

genutzt werden 1754 .<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND ist ein Nachweis der Dringlichkeit der Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses<br />

nicht erforderlich 1755 . Auch GRIECHENLAND sieht befristete Unterlassungsverfügungen<br />

vor 1756 . In SPANIEN ist ebenfalls ein beschleunigtes Verfahren („juicio verbal”) zugänglich 1757 .<br />

In ITALIEN ist bei begründeter Eile ein Dringlichkeitsverfahren zugänglich 1758 . Dargelegt werden<br />

muss dafür, dass (a) dem Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach ein gültiges Recht<br />

zusteht, welches aktuell oder zukünftig vom Antragsgegner verletzt wird (fumus boni iuris);<br />

und (b) der Antragsteller unverzüglich um Rechtsschutz ersucht hat; und (c) die Angelegen-<br />

heit aufgrund drohender irreparabeler Schäden durch die unzulässigen Handlungen des Antragsgegners<br />

dringlich ist (periculum in mora). Eine solche Eilverfügung kann üblicherweise<br />

innerhalb von einem bis vier Monaten nach Antragstellung erlangt werden. Wenn in MALTA<br />

eine „Anordnung zur Einhaltung des Rechts“ vor Gericht angefochten wird, kann der Direktor<br />

des Verbraucherschutzamtes das entsprechende Gericht zum Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

bis zum Abschluss des Verfahrens auffordern, wenn er eine solche im öffentlichen<br />

Interesse für erforderlich hält 1759 . Das Verfahren in PORTUGAL folgt einem ähnlichen Muster<br />

1760 .<br />

In POLEN ist ein Dringlichkeitsverfahren seit 2000 verfügbar 1761 . Es ist zulässig bei Ansprü-<br />

chen aus Verträgen, deren Wert 10.000 PLN (etwa 2.500 Euro) nicht übersteigt (erhöht von<br />

5.000 PLN in 2005). In SLOWENIEN kann eine befristete Unterlassungsverfügung in einem<br />

1753<br />

Art. 3 Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen .<br />

1754<br />

Vgl. z.B. Cass. Civ. [Cour de cassation, oberstes Zivilgericht ; Frankreich] Urteil vom 1.Dezember 1987;<br />

Recueil Dalloz, 1987, Informations rapides, S. 255.<br />

1755<br />

§ 940 ZPO in Verbindung mit § 935 ZPO und §§ 8, 12(2) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:<br />

§ 940 ZPO betrifft eine allgemeines Dringlichkeitsverfahren, welches sowohl für eine Beendigungsanordnung<br />

wie auch eine Untersagung anwendbar ist. Art. 12(2) UWG legt fest, dass - im Gegensatz zum allgemeinen Eilverfahren<br />

- der Antragsteller die Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses nicht nachweisen muss.<br />

1756<br />

Art. 10(9) Buchstabe (c) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

1757<br />

Art. 250(1) Nr. 12 des Gesetzes zum Zivilprozessrecht.<br />

1758<br />

Art. 669-bis bis 669-quaterdecies des Zivilverfahrensgesetzbuches.<br />

1759<br />

Art. 97(3) des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1760<br />

Art. 111(1) des Gesetzes 24/96.<br />

1761<br />

Art. 5051 bis 50515 wurden in das Gesetzbuch zum Zivilprozessrecht von 1964 eingefügt.<br />

666


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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Streit hinsichtlich irreführender oder vergleichender Werbung beantragt werden 1762 . Ein Gericht<br />

kann, wenn ein Kläger in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Versicherungsrecht<br />

einen entsprechenden Antrag gestellt hat eine vorläufige Entscheidung treffen, durch<br />

welche es die Einstellung der irreführenden oder unzulässig vergleichenden Werbung anordnet<br />

oder, so diese noch nicht veröffentlicht wurde und eine Veröffentlichung bevorsteht, diese<br />

verbieten. Abgesehen davon sieht das slowenische Recht keine besonderen Eilverfahren vor.<br />

In BULGARIEN wird ein Dringlichkeitsverfahren mit der am 1. März 2008 in Kraft tretenden<br />

neuen Zivilprozessordnung eingeführt werden.<br />

In ESTLAND, LITAUEN und RUMÄNIEN gibt es überhaupt keine Dringlichkeitsverfahren.<br />

b. Anordnung der Veröffentlichung der Entscheidung<br />

Artikel 2(1)(b) der Richtlinie 98/27 sieht vor, dass die Anordnung einer Veröffentlichung der<br />

Entscheidung über eine Unterlassungsverfügung und einer Richtigstellung beantragt werden<br />

kann. Entsprechende Gesetzgebung dazu gibt es in allen Mitgliedstaaten. So kann zum Beispiel<br />

in ITALIEN ein Gericht anordnen, dass eine Entscheidung in einer oder mehreren nationa-<br />

len Zeitungen oder in regionalen/lokalen Zeitungen veröffentlicht wird, wenn dies zur Beseitigung<br />

der Wirkung eines Verstoßes dient 1763 . In MALTA hat solch eine Veröffentlichung in<br />

zumindest zwei Tageszeitungen und auf Kosten des betreffenden Unternehmers zu erfol-<br />

gen 1764<br />

In POLEN müssen die Kosten einer Veröffentlichung der Entscheidung von dem Unternehmen<br />

getragen werden, welches die beklagte Partei des Verfahrens war 1765 . Sowohl in SLOWENIEN<br />

als auch in BULGARIEN kann der Antragsteller verlangen, dass die Veröffentlichung auf Kosten<br />

der beklagten Partei erfolgt. Es scheint, als ob in SCHWEDEN eine Veröffentlichung nur in<br />

dem regelmäßigen Journal erfolgen würde, welches vom Marktgericht herausgegeben<br />

wird 1766 .<br />

1762 Art. 74 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1763 Art. 140(1) Buchstabe (c) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

1764 Art. 101 des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1765 Art. 23 des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetzes.<br />

1766 Vgl. den Kommentar des Korrespondenten in der Datenbank (SE).<br />

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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

LITAUEN hat diese Regel nicht ausdrücklich umgesetzt, sondern vertraut auf die generelle Re-<br />

gel, dass Entscheidungen eines Gerichts öffentlich verfügbar sein müssen.<br />

Nach Art. 3(4) RUMÄNISCHEN Verordnung Nr. 1553/1992 zur Umsetzung der Richtlinie sind<br />

die Verbraucher, wann immer dies zum Zwecke der Beendigung, Begrenzung oder Beseitigung<br />

der Auswirkungen unlauterer Geschäftspraktiken erforderlich sein sollte, durch jegliche<br />

Art der öffentlichen Bekanntmachung zu unterrichten. Die Bekanntmachung soll in Form der<br />

vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde sowie der<br />

Maßnahmen zu ihrer Umsetzung oder in Form der Berichtigung vorheriger Veröffentlichungen<br />

durch Korrektur inhaltlicher Unrichtigkeiten sowie des gewählten Veröffentlichungswegs<br />

erfolgen.<br />

c. Anordnung von Zahlungen in eine öffentliche Kasse<br />

Artikel 2(1)(c) der Richtlinie erfasst eine Anordnung von, sofern nach nationalem Recht zu-<br />

lässig, Zahlungen an eine öffentliche Kasse oder an einen anderen, im Rahmen einzelstaatlicher<br />

Rechtsvorschriften bestimmten Begünstigten; dies darf tägliche Strafzahlungen einschließen.<br />

Gesetzgebung auf Basis dieser Vorschrift ist in BELGIEN, der TSCHECHISCHEN RE-<br />

PUBLIK, ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN,<br />

LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA, den NIEDERLANDEN, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, der<br />

SLOWAKEI, SPANIEN und SCHWEDEN erlassen worden.<br />

In GRIECHENLAND kann eine qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates keine<br />

Entschädigung beantragen; dieses Recht ist griechischen qualifizierten Einrichtungen vorbehalten.<br />

Jedoch stellt dies im Hinblick auf die Richtlinie kein Problem dar, als die Anordnung<br />

einer Entschädigung Sache des nationalen Rechts ist; es könnte jedoch unter dem allgemeinen<br />

Grundsatz der Gleichbehandlung problematisch sein.<br />

ITALIENISCHE Gerichte bestimmen eine Frist für die Befolgung der Anordnung. Befolgt die<br />

beklagte Partei diese nicht, kann das Gericht die Zahlung einer einmaligen Geldsumme an die<br />

öffentliche Kasse verlangen oder eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung zwischen 516 und<br />

1032 Euro am Tag so lange verhängen, wie der Verstoß andauert 1767 . Geld, welches auf diese<br />

Weise eingenommen wird, muss in die Staatskasse eingezahlt werden, von wo es wiederum<br />

1767 Art. 140(7) des Verbrauchergesetzbuches.<br />

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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

an einen Fond transferiert werden kann, der als eine gesonderte Haushaltsgrundeinheit des<br />

Ministeriums für Produktionstätigkeit geführt wird um aus diesem Initiativen zum Vorteil der<br />

Verbraucher finanzieren zu können.<br />

LITAUEN hat keine besonderen Schritte zur Umsetzung dieser Vorschrift unternommen; anstelle<br />

dessen wird sich auf den allgemeinen Grundsatz verlassen, dass Gerichtsurteile bei<br />

Nichtbeachtung mit angemessenen Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden können.<br />

In MALTA stellt die Nichtbefolgung einer Anordnung eine Straftat dar. Bei Verurteilung kann<br />

einer einmaligen Geldstrafe bis zu einer Höhe von 10.000 Lm (etwas 23.000 Euro) und/oder<br />

eine tägliche Geldbuße bis zu einer Höhe von 50 Lm (etwa 130 Euro) für jeden Tag verhängt<br />

werden, an dem die Anordnung nicht befolgt wird 1768 . In POLEN zum Beispiel, kann die Strafe<br />

auf einen Gegenwert zwischen 500 bis 10.000 Euro für jeden Tag festgesetzt werden 1769 . In<br />

SPANIEN bewegen sich Geldbußen um den Gegenwert von 600 bis 60.000 Euro 1770 . Im Hinblick<br />

auf das dritte Element der Vorschrift so befindet sich die beklagte Partei bei Nichtbefolgung<br />

der gerichtlichen Anordnung in „Missachtung des Gerichts“ sowie in der Gefahr einer<br />

Inhaftierung oder ihr Eigentum in der Gefahr einer Beschlagnahme. Es gibt jedoch keine dem<br />

Art. 2(1)(c) der Richtlinie vergleichbare Vorschrift.<br />

In DÄNEMARK gilt eine Handlung, durch welche eine Unterlassungsverfügung verletzt wird,<br />

allgemein als Straftat. Dies ist im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ebenso, wo sich die beklagte<br />

Partei durch die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung der „Missachtung des Gerichts“<br />

schuldig und in entsprechenden Verfahren haftbar macht; eine getrennte Vorschrift für<br />

Geldbußen gibt es dort nicht 1771 .<br />

In BULGARIEN haben gem. Art. 226 Verbraucherschutzgesetz die Nichtbefolgung einer gerichtlichen<br />

Anordnung, die entgegen einer gerichtlichen Verfügung nicht erfolgte Unterlassung<br />

der Verwendung unangemessen beachteiligender vorformulierter Vertragsklauseln oder<br />

der Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken oder ein Verstoß gegen das Gewerberecht die<br />

Belegung mit einer Geldbuße i. H. v. 5000 bis zu 25.000 Leva zur Folge. Ab dem 1. März<br />

1768<br />

Art. 106 des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1769<br />

Art. 102(1) des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetzes.<br />

1770<br />

Art. 711(2) des Gesetzes zum Zivilprozessrecht.<br />

1771<br />

Das OFT berichtete kürzlich, dass es die Inhaftierung eines Unternehmers sichergestellt hat, der eine Anordnung<br />

nicht befolgte.<br />

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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

2008 stellt die neue Zivilprozessordnung Vorschriften für die rechtliche Behandlung der<br />

Nichteinhaltung gerichtlicher Untersagungsverfügungen und Anordnungen zur Verfügung.<br />

Art. 527(3) der Zivilprozessordnung sieht ein Strafgeld von 400 Leva für jeden Fall der<br />

Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung vor, die ein Tun oder Unterlassung anordnet.<br />

d. Internationales Privatrecht<br />

Artikel 2(2) der Richtlinie verlangt außerdem, dass die Vorschriften des internationalen Privatrechts<br />

hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt bleiben. Die meisten Mitgliedstaaten<br />

haben diese Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt. Diese Länder vertrauen auf bestehenden<br />

Regelungen in ihren jeweiligen Vorschriften zum internationalen Privatrecht. Diejenigen,<br />

welche diesen Artikel durch die Einführung zusätzlicher Vorschriften umgesetzt ha-<br />

ben sind die TSCHECHISCHE REPUBLIK 1772 , ESTLAND 1773 , UNGARN 1774 , RUMÄNIEN 1775 und die<br />

SLOWAKEI 1776 .<br />

3. Artikel 3 – Qualifizierte Einrichtungen<br />

Dieser Artikel definiert die „qualifizierte Einrichtung“ als eine Stelle oder Organisation die<br />

ein berechtigtes Interesse daran hat den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, wie<br />

sie von den im Anhang aufgeführten Richtlinien festgelegt werden, sicherzustellen. Als solche<br />

sollten immer zumindest eine unabhängige öffentliche Stelle (in Ländern in denen solche existieren)<br />

und/oder andere Organisationen vorhanden sein, deren Zweck entsprechend den im<br />

Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien im Schutz der Kollektivinteressen<br />

der Verbraucher besteht.<br />

Die Umsetzung dieser Vorschriften hat verschiedene Formen angenommen. In vielen Mitgliedstaaten<br />

sind die maßgeblichen „qualifizierten Einrichtungen“ ausdrücklich in der, die<br />

Richtlinie 98/27 umsetzenden Gesetzgebung aufgeführt, wohingegen in anderen Ländern die-<br />

1772 § 64 CC.<br />

1773 Art. 34 des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht.<br />

1774 Art. 28/A Gesetzeserlass Nr. 13/1979 zum internationalen Privatrecht.<br />

1775 Art. 4 der Entscheidung 1553/2004.<br />

1776 Art. 10(1)-(3); Art. 11 und 15 des Gesetzes zum internationalen Recht Nr. 97/1963.<br />

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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

se Einrichtungen durch eine gesonderte Verordnung eines Ministeriums bezeichnet werden.<br />

Im Weiteren haben einige Mitgliedstaaten eine allgemeine Vorschrift beigefügt, welche eine<br />

Auflistung der Kriterien enthält, die zur Bestimmung der Frage Anwendung finden, ob eine<br />

bestimmte Stelle den Anforderungen an eine „qualifizierte Einrichtung“ genügt; andere Länder<br />

hingegen haben solch eine Vorschrift nicht eingeführt. Viele Mitgliedstaaten unterhalten<br />

ein Verzeichnis der nationalen „qualifizierten Einrichtungen“ und bestimmen, dass eine nationale<br />

Organisation muss in einem solchen Verzeichnis geführt sein um ein Klagerecht vor<br />

Gericht zu haben. Es scheint kein Ermessen der Gerichte zu geben nach welchem sie Organisationen,<br />

die nicht dort verzeichnet sind, ein Recht zu Klage gewähren könnten.<br />

In ÖSTERREICH bezeichnet die Gesetzgebung 1777 die Organisationen, welche ein Recht zur<br />

Klageerhebung haben, was unter anderem auf den „Verein für Konsumenteninformation“<br />

zutrifft 1778 . BELGIEN hatte bereits solchen nationalen Einrichtungen ein Klagerecht verliehen,<br />

die vom Wirtschaftsminister anerkannt oder im „Raad van Verbruik“ vertreten waren. Dem<br />

wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie ein Klagerecht für ausländische qualifizierte<br />

Einrichtungen hinzugefügt. In BULGARIEN gibt es sowohl „Verbraucherverbände“ als auch<br />

„Zentren für Verbraucherschutz“. Diese Organisationen handeln im Interesse der Verbrau-<br />

cher, sie haben keine Verbindungen zu politischen Parteien und sind wirtschaftlich unabhängig<br />

von Herstellern, Importeuren, Händlern und Lieferanten. Sie sind beim Wirtschaftsminis-<br />

terium als gemeinnützige Organisationen registriert und dazu befugt, gerichtlich gegen die<br />

Verletzung von Verbraucherrechten und –interessen vorzugehen. Darüber hinaus existieren<br />

als Vertreter der Verbraucher agierende Verbraucherverbände, die im jährlichen Bericht des<br />

Wirtschaftsministers aufgeführt werden. Sie entsenden Vertreter in den dem Wirtschaftsmi-<br />

nister beigeordneten Nationalen Verbraucherschutzrat.<br />

In ZYPERN wird das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz des Ministeriums für Industrie,<br />

Handel und Tourismus als qualifizierte Einrichtung geführt. Zusätzlich darf jede legal<br />

gegründete Organisation Klage erheben, welche kraft eines Gesetzes oder ihres Gründungsvertrages<br />

ein Interesse am Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen hat. Weitere Kriterien<br />

sind ebenso wenig aufgestellt, wie es ein Anerkennungsverfahren gibt das es erlauben<br />

1777 § 29 des Konsumentenschutzgesetzes 1979.<br />

1778 Verein für Konsumenteninformation, VKI.<br />

671


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G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

würde, Einrichtungen mit einem unzureichenden Interesse vom Geltungsbereich der umsetzenden<br />

Vorschriften auszuschließen.<br />

Die DÄNISCHE Vorschrift gestattet es dem zuständigen Minister die qualifizierten dänischen<br />

Behörden und Organisationen zu ernennen 1779 . Darüber hinaus kann der Minister dänische<br />

Behörden ernennen welche im Namen von Behörden anderer Mitgliedstaaten Klage erheben<br />

können. Ähnlich in FRANKREICH, wo verlangt wird, dass qualifizierte Einrichtungen anerkannt<br />

sein müssen 1780 , und wo nur solche Einrichtungen für eine Anerkennung in Betracht<br />

gezogen werden 1781 , die den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zum Ziel haben;<br />

so beispielsweise die „Unions d’associations familiales“. Jedoch mit Ausnahme der „Commission<br />

des clauses abusives“ 1782 (einer Behörde deren Aufgabe es ist, die Verwendung von<br />

missbräuchlichen Klauseln zu überwachen) kennt des französische Recht die Art unabhängiger<br />

Behörde nicht, wie sie in Art. 3(a) der Richtlinie 98/27 erwähnt wird und es wurde kein<br />

Versuch unternommen, dieser Vorschrift Wirkung zu verleihen. D<strong>EU</strong>TSCHLAND verlangt, dass<br />

Verbände beim Bundesverwaltungsamt registriert sind, dass ihre Mitgliederzahl mindesten 75<br />

Personen umfasst und dass sie seit mindestens einem Jahr bestehen 1783 . Jedoch besteht immer<br />

die (widerlegbare) Vermutung, dass aus öffentlichen Kassen finanzierte Verbraucherverbände<br />

und -zentralen diese Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich können bestimmte Handelsverbände<br />

ebenso Klage erheben 1784 wie die maßgeblichen Industrie- und Handelkammern. In GRIE-<br />

CHENLAND gibt es detaillierte Regeln mit Hinsicht auf Verbraucherverbände. Diese dürfen nur<br />

natürliche Personen als Mitglieder aufnehmen und ihre Aktivitäten nur über Mitgliedsbeiträ-<br />

ge, Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen und dem Verkauf von Newslettern/Magazinen<br />

sowie aus öffentlichen und <strong>EU</strong>-Fonds finanzieren, wogegen private Spenden<br />

untersagt sind. Auf diese Weise soll die Unabhängigkeit des Verbands sichergestellt werden.<br />

Verbände müssen durch Gerichtsbescheid anerkannt und in ein Verzeichnis von Verbraucherverbänden<br />

eingetragen sein. Um nach den, die Richtlinie umsetzenden Vorschriften zu einer<br />

Klage berechtigt zu sein, muss ein Verband mindesten 500 Mitglieder haben und mindestens<br />

zwei Jahre eingetragen sein 1785 .<br />

1779<br />

Art. 4 des Gesetzes Nr. 1257/2000 zum Schutz von Verbraucherinteressen.<br />

1780<br />

Art. L. 421-6 des Verbrauchergesetzbuches.<br />

1781<br />

Art. R. 411-1ff. des Verbrauchergesetzbuches führt die Kriterien auf, die bei der Anerkennung einer<br />

Verbrauchervereinigung Verwendung finden.<br />

1782<br />

Vgl. Art. L. 132-2 des Verbrauchergesetzbuches.<br />

1783<br />

§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes.<br />

1784<br />

§ 3(1) des Unterlassungsklagengesetzes.<br />

1785<br />

Art. 10 des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz.<br />

672


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

In UNGARN gibt es eine Anzahl von Voraussetzungen, welche eine Organisation erfüllen<br />

muss, will sie als eine „qualifizierte Einrichtung“ gelten: Es muss sich um einen, auf rechtlicher<br />

Grundlage gegründeten Sozialverband handeln; er muss den Verbraucherschutz als eines<br />

seiner erklärten Ziele verfolgen; er muss mindestens seit zwei Jahren aktiv sein; er muss eine<br />

Mitgliederzahl von mindesten 50 Personen haben. Erfüllt er diese Voraussetzungen, muss der<br />

Verband beantragen in das Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen aufgenommen zu<br />

werden.<br />

ITALIEN unterhält ebenfalls ein Verzeichnis solcher Einrichtungen welche die, in den Art. 3<br />

der Richtlinie umsetzenden Vorschriften niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Dieses<br />

wird vom Ministerium für Produktionstätigkeit geführt. Weiterhin gelten unabhängige öffentliche<br />

Organisationen und anerkannte Organisationen anderer Mitgliedstaaten der <strong>EU</strong> ebenfalls<br />

als qualifizierte Einrichtungen. In IRLAND legt die Gesetzgebung lediglich fest, dass eine qualifizierte<br />

Einrichtung eine solche ist, welche die kollektiven Interessen der Verbraucher<br />

schützt und eine gesetzlich festgelegte Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz derjenigen<br />

Verbraucherinteressen hat, welche Gegenstand des betreffenden Verstoßes sind. Die Tat-<br />

sache, dass diese Funktion „gesetzlich festgelegt“ sein muss, könnte Verbände sowohl aus<br />

Irland selbst wie auch aus anderen Mitgliedstaaten ausschließen deren Funktionen nicht ge-<br />

setzlich festgelegt sind, sondern ausschließlich auf der Satzung der Verbände beruhen.<br />

In LETTLAND handelt es sich bei der einzigen qualifizierten Einrichtung um das Zentrum für<br />

Verbraucherschutz, eine Behörde unter Aufsicht des Wirtschaftsministeriums. In LITAUEN<br />

gibt es keine Definition der „qualifizierten Einrichtung“ in der nationalen Gesetzgebung, obwohl<br />

der Begriff selbst dort Verwendung findet. So wird das Nationale Verbraucherschutzamt<br />

als „qualifizierte Einrichtung“ bezeichnet. Das Amt kontrolliert zusammen mit dem Staatlichen<br />

Ernährungs- und Veterinärdienst, der Staatlichen Überwachung von Non-Food Produkten,<br />

dem Staatlichen Öffentlichen Gesundheitsdienst oder den Öffentlichen Gesundheitszentren<br />

das Verbraucherschutzrecht 1786 .<br />

In MALTA wird unter einer „qualifizierten Einrichtung“ entweder ein Verbraucherverband<br />

verstanden, welcher gemäß dem Gesetz für Verbraucherfragen eingetragen ist oder jede ande-<br />

1786 Art. 29 des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

673


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

re Stelle (gleich ob in Malta oder anderswo eingerichtet) welche vom zuständigen Minister für<br />

Verbraucherfragen nach Beratung mit dem Rat für Verbraucherfragen als „qualifizierte Einrichtung“<br />

ernannt wurde 1787 .<br />

Die Gesetzgebung in POLEN erwähnt den Ombudsmann, den Versicherungsombudsmann, den<br />

Verbrauchervertreter und Verbraucherverbände als qualifizierte Einrichtungen. PORTUGIESI-<br />

SCHES Recht wählt eine sehr breite Herangehensweise an den Begriff der „qualifizierten Einrichtung“<br />

indem es ein Klagerecht sowohl einzelnen Verbrauchern (gleich ob durch das Verhalten<br />

geschädigt oder nicht), Verbraucherverbänden, der Staatsanwaltschaft (Ministerio<br />

Publico) als auch dem Verbraucherinstitut (Instituto do Consumidor) zugesteht. Dies ist auf<br />

Gesetzgebung auf diesem Gebiet zurückzuführen, welche bereits vor der Richtlinie bestand<br />

und eine breitere Betrachtungsweise als von der Richtlinie gefordert beinhaltete.<br />

In RUMÄNIEN bestehen die qualifizierten Einrichtungen aus Nichtregierungsorganisationen<br />

der Verbraucher, die rechtlich befugt sind, im Wege der Klage gegen die Verletzung legitimer<br />

kollektiver Verbraucherrechte und –interessen vorzugehen. Ihre Rechte und Pflichten werden<br />

in Art. 31 und 38 der Regierungsverordnung 21/1992 über Verbraucherschutz geregelt.<br />

Die SLOWAKEI unterhält ein Verzeichnis qualifizierter Einrichtungen welches schätzungswei-<br />

se zehn verschiedene Verbraucherverbände enthält. In SLOWENIEN gilt als qualifizierte Einrichtung<br />

ebenso „jede juristische Person, die zum Schutz der Verbraucher gegründet wurde“,<br />

wie auch eine „Organisation oder unabhängige Behörde eines anderen Mitgliedstaates wenn<br />

Verbraucherrechte dieses Staats gefährdet sein könnten“; im letzteren Fall ist ein vorherige<br />

Konsultation erforderlich (siehe auch unten) 1788 . Die Einrichtung muss seit mindestens einem<br />

Jahr Bestand haben.<br />

Die Umsetzung in SPANIEN macht nicht von den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen<br />

Gebrauch, sondern zählt stattdessen die Einrichtungen auf, welche gemäß der, die Richtlinie<br />

98/27 implementierenden nationalen Gesetzgebung berechtigt sind, Klage zu erheben. Zusätz-<br />

1787 Art. 2 des Gesetzes zu Verbraucherfragen. Eine geringfügig andere Definition existiert gemäß anderem maltesischem,<br />

die Richtlinie umsetzenden Recht - zum Beispiel der Fernabsatzverordnung (Einzelhandel von Finanzdienstleistungen)<br />

von 2005, welche sowohl eine Aufzählung von eingetragenen Verbraucherverbänden<br />

beinhaltet als auch eine Liste von Kategorien der Einrichtungen enthält, welche einen Anspruch darauf haben,<br />

als “qualifizierte Einrichtung” angesehen zu werden.<br />

1788 Art. 75(1)-(3) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

674


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

lich zu den maßgeblichen Verbraucherverbänden erfasst dies auch unabhängige Behörden<br />

einschließlich der Handelkammern und anderer Berufsverbände. Im VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH gibt es verschiedene Kategorien des „enforcer“ (das Recht durchsetzende Einrichtung):<br />

Den „general (allgemein) enforcer“, den „designated (ernannt) enforcer“ und den „community<br />

(Gemeinschaft) enforcer“. Nur solche der letzen Kategorie sind besonders ermächtigt, nach<br />

den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/27 Klage zu erheben 1789 . Die Gesetzgebung<br />

legt fest, wer die „general enforcer“ sind. Im Hinblick auf die „designated enforcer“ ist der<br />

Außenminister ermächtigt, durch Verordnung eine Person oder Behörde als solchen „designated<br />

enforcer“ zu ernennen wenn er „glaubt, dass einer ihrer Zwecke im Schutz der Kollektivinteressen<br />

der Verbraucher besteht“.<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK hingegen gibt es gar keine Auflistung qualifizierter Einrichtungen;<br />

weiterhin ist keine unabhängige Behörde eingerichtet worden, die für den Schutz der<br />

kollektiven Verbraucherinteressen zuständig wäre.<br />

4. Artikel 4 – Grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft<br />

a. Anerkennung qualifizierter Einrichtungen anderer <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten<br />

Artikel 4(1) der Richtlinie 98/27 verlangt, dass jeder Mitgliedstaat in welchem ein Verstoß<br />

entsteht es jeder qualifizierten Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates in welchem die Kollektivinteressen<br />

beeinträchtigt werden erlauben muss, Unterlassungsklage zu erheben. Das<br />

locus standi (Klagebefugnis aufgrund eigener Betroffenheit) einer qualifizierten Einrichtung<br />

darf im Rahmen einer solchen Klage nicht angezweifelt werden, wenn die Einrichtung in dem<br />

von der der Kommission erstellten und veröffentlichten Verzeichnis enthalten ist. Zu diesem<br />

Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4(2) der Richtlinie verpflichtet, der Kommission<br />

die qualifizierten Einrichtungen ihres Rechtsraume mitzuteilen.<br />

1789 §§ 213(1), 213(5), 215(2), 215(4) des Unternehmensgesetzes von 2002.<br />

675


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Die folgenden Länder haben dieses ausgeführt, indem sie ausdrücklich auf das gemäß<br />

Art. 4(3) der Richtlinie im Amtsblatt veröffentlichte Verzeichnis verweisen: ÖSTERREICH 1790 ,<br />

BELGIEN, BULGARIEN die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND,<br />

FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, ITALIEN, IRLAND, LITAUEN, LUXEM-<br />

BURG, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, SLOWENIEN, SPANIEN, SCHWEDEN und das VER-<br />

EINIGTE KÖNIGREICH.<br />

Nach LITAUISCHEN Recht ist das Nationale Verbraucherschutzamt befugt, andere Institutionen<br />

oder Organisationen, welche die Rechte der Verbraucher schützen und zum Schutz öffentlicher<br />

Interessen der Verbraucher berechtigt sind zu ermächtigen, Klage vor Gericht zu erheben;<br />

ebenso andere qualifizierte Einrichtungen anderer <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten um den, in diesem<br />

Mitgliedstaat tätigen Verkäufer oder Dienstleister zu verpflichten, Verstöße gegen die öffentlichen<br />

Interessen der litauischen Verbraucher zu beenden 1791 .<br />

In ZYPERN ist keine ausdrückliche Umsetzung dieses Artikels zu finden. Dies bedeutet jedoch<br />

nicht, dass Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten eines Klagerechts beraubt werden, als die<br />

Vorschriften zum Klagerecht einer qualifizierten Einrichtung nicht auf Einrichtungen aus Zy-<br />

pern beschränkt sind. Andererseits ist jedoch auch nicht ausdrücklich festgehalten, dass Einrichtungen<br />

anderer Mitgliedstaaten ein Klagerecht haben und es findet sich auch kein Verweis<br />

auf das im Amtsblatt veröffentlichte Verzeichnis.<br />

MALTA hat diesen Artikel ebenfalls nicht umgesetzt und scheint auch nicht auf das Verzeichnis<br />

im Amtsblatt zu verweisen. Es gibt eine allgemeine Befugnis, nicht-maltesische Einrich-<br />

tungen als „qualifizierte Einrichtungen“ für die Zwecke des Gesetzes zu Verbraucherfragen<br />

anzuerkennen, wodurch es ihnen gestattet wäre genau wie nationale qualifizierte Einrichtungen<br />

Klage zu erheben 1792 . In anderem maltesischem Recht neben dem Gesetz für Verbraucherfragen<br />

wird direkt Bezug auf solche Einrichtungen genommen, die in anderen Mitgliedstaaten<br />

operieren und die nach diesem maltesischem Recht einen Anspruch auf Anerkennung<br />

als „qualifizierte Einrichtungen“ haben 1793 . Auch LETTLAND hat diese Vorschrift nicht umge-<br />

1790<br />

Durch Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 29 Konsumentenschutzgesetz auf alle qualifizierten<br />

Einrichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt werden.<br />

1791<br />

Art. 28-7(2) des Verbraucherschutzgesetzes.<br />

1792<br />

Art. 2 des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1793<br />

Insofern gibt es in der Fernabsatzverordnung (Vertrieb von Finanzdienstleistungen im Einzelhandel) von<br />

2005 und der Verordnung zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping (Schutz von Verbraucherinteressen) (Un-<br />

676


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

setzt, obwohl das Gesetz zum Zivilprozess theoretisch die Möglichkeit zulässt, dass eine Einrichtung<br />

aus einem anderen Mitgliedstaat vor lettischen Gerichten Klage erhebt.<br />

Die Gerichte der Mitgliedstaaten bleiben weiterhin berechtigt „zu prüfen, ob der Zweck der<br />

qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt“. Dies ist<br />

ausdrücklich in das nationale Recht von ÖSTERREICH, BELGIEN, GRIECHENLAND, IRLAND und<br />

POLEN eingegliedert worden. Jedoch muss im Hinblick auf IRLAND angemerkt werden, dass<br />

jede qualifizierte Einrichtung die gesetzlich festgelegte Aufgabe zum Schutz der Kollektivinteressen<br />

der Verbraucher haben muss; dies scheint den Anwendungsbereich der nationalen<br />

Gesetzgebung enger zu machen als von der Richtlinie vorgesehen. DÄNEMARK verlässt sich<br />

auf eine allgemeine Voraussetzung der Klagebefugnis, nach welcher der Antragsteller „ein<br />

ausreichendes rechtliches Interesse“ an der Klageerhebung nachweisen muss und welche auch<br />

für solche Klagen im Sinne der Richtlinie gilt. In FINNLAND ist ein Gericht in Übereinstim-<br />

mung mit dem Vorbehalt der Richtlinie berechtigt nachzuforschen, ob ein Antragsteller klagebefugt<br />

ist. In POLEN muss die qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates nachweisen,<br />

dass der Zweck ihrer Tätigkeit eine Klageerhebung vor polnischen Gerichten rechtfertigt<br />

und dass Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten ist welches in Polen stattfindet, aber<br />

die Kollektivinteressen der Verbraucher in dem Mitgliedstaat der entsprechenden qualifizierten<br />

Einrichtung beeinträchtigt 1794 .<br />

Gem. Art. 5(2) der RUMÄNISCHEN Regierungsentscheidung 1553/2004 können im Fall der<br />

Verletzung der kollektiven Verbraucherrechte in einem anderen Mitgliedstaat die dortigen<br />

qualifizierten Einrichtungen ihre Beschwerde an die zuständige rumänische Behörde richten,<br />

wenn die Verletzung auf einer in Rumänien erfolgten unerlaubten Handlung beruht oder der<br />

für die unerlaubte Handlung verantwortliche Unternehmer seinen Hauptsitz in Rumänien hat.<br />

b. Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt<br />

Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ihr aufgrund der Rechtswirkung<br />

des Art. 4(2) der Richtlinie 98/27 mitgeteilten qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen (vgl. Art. 4(3) der Richtlinie). Das<br />

aktuellste Verzeichnis wurde im Februar 2006 veröffentlicht ([2006] O.J. C 39/2). Mit Aus-<br />

terlassungsverfügung bzgl. Fernsehübertragungen) direkten Verweis auf solche qualifizierten Einrichtungen<br />

anderer Mitgliedstaaten, die im Verzeichnis der <strong>EU</strong>-Kommission aufgeführt sind.<br />

1794 Art. 100a des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetzes.<br />

677


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

nahme von MALTA haben alle Mitgliedstaaten zumindest eine qualifizierte Einrichtung mitgeteilt,<br />

obwohl die Anzahl an mitgeteilten Einrichtungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

erheblich voneinander abweicht.<br />

Der vorliegende Abschnitt basiert auf den im Amtsblatt veröffentlichen Informationen. Zum<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Studie existierte noch keine aktualisierte Liste mit Angaben zu<br />

Bulgarien und Rumänien. Die folgenden Informationen beziehen sich daher nur auf die <strong>EU</strong><br />

25.<br />

Die folgende Tabelle (alle Tabellen basieren auf der Aufstellung von 2006) veranschaulicht<br />

die Verteilung von „qualifizierten Einrichtungen“ zwischen den Mitgliedstaaten:<br />

Number of Entities Notified<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

8<br />

2 3 5<br />

2 2<br />

9<br />

18<br />

73 71<br />

1 1<br />

17<br />

1 1 1 0 1<br />

4 3<br />

10<br />

14 17<br />

AT BE CY CZ DK EE FI FR DE EL HU IE IT LV LT LU MT NL PL PT SK SL ES SE UK<br />

Member State<br />

Die absolute Zahl der qualifizierten Einrichtungen, die der Kommission mitgeteilt wurde beläuft<br />

sich auf 276. Daran hat D<strong>EU</strong>TSCHLAND einen Anteil von 26,4% der gesamten qualifizierten<br />

Einrichtungen, unmittelbar gefolgt von GRIECHENLAND mit 25,7%. Dies bedeutet, dass<br />

mehr als die Hälfte aller qualifizierten Einrichtungen aus gerade zwei Mitgliedstaaten stammen.<br />

1<br />

11<br />

678


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

DE/EL<br />

Rest<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Insgesamt entstammen 235 qualifizierte Einrichtungen den Mitgliedstaaten aus der Zeit vor<br />

2004 (<strong>EU</strong>15) und nur 41 Einrichtungen den neuen Mitgliedstaaten (<strong>EU</strong>10). Die Gesamtverteilung<br />

wird vom folgenden Diagramm veranschaulicht:<br />

<strong>EU</strong>10<br />

15%<br />

<strong>EU</strong>15<br />

85%<br />

Es soll angemerkt sein, dass das VEREINIGTE KÖNIGREICH elf Einrichtungen gemeldet hat,<br />

obwohl eine davon tatsächlich eine Referenz zu 204 getrennten Einrichtungen darstellt, und<br />

zwar den örtlichen Eichämtern. Die obenstehende Auswertung basiert auf der Annahme, dass<br />

es im Vereinigten Königreich nur elf qualifizierte Einrichtungen gibt obwohl das Ergebnis<br />

eine anderes wäre, würde jedes der örtlichen Ämter als selbstständige Einrichtung behandelt<br />

werden:<br />

<strong>EU</strong>15<br />

<strong>EU</strong>10<br />

679


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Number of entities notified<br />

AT<br />

BE<br />

CY<br />

CZ<br />

DK<br />

EE<br />

FI<br />

FR<br />

DE<br />

EL<br />

HU<br />

IE<br />

IT<br />

LV<br />

LT<br />

LU<br />

MT<br />

NL<br />

PL<br />

PT<br />

SK<br />

SL<br />

ES<br />

SE<br />

UK<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Bei dieser Betrachtungsweise gäbe es insgesamt 468 qualifizierte Einrichtungen an welchen<br />

das VEREINIGTE KÖNIGREICH einen Anteil von 43,3% hätte. Weiterhin hätte dies zur Folge,<br />

dass der Anteil von qualifizierten Einrichtungen aus den <strong>EU</strong>15-Staaten auf 91% steigen würde.<br />

5. Artikel 5 – Vorherige Konsultation<br />

Dieser Artikel eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu verlangen, dass eine qualifi-<br />

zierte Einrichtung vor Beantragung einer Unterlassungsverfügung zuerst die beklagte Partei<br />

zu konsultieren hat. Alternativ können Mitgliedstaaten auch verlangen, dass solch eine Kon-<br />

sultation sowohl mit der beklagten Partei als auch mit einer solchen unabhängigen Behörde<br />

stattzufinden hat, die selbst qualifizierte Einrichtung ist. Selbst dort, wo solche eine Voraus-<br />

setzung eingeführt wird, ist deren Wirkung auf eine Zwei-Wochen-Frist beschränkt nach welcher<br />

bei fehlender Antwort auf den Antrag einer Konsultation ohne weiteren Aufschub Klage<br />

erhoben werden kann.<br />

Mitgliedstaaten, die keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht haben, eine Konsultation<br />

als Voraussetzung festzulegen sind: ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK,<br />

FINNLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, LETTLAND, POLEN, PORTUGAL und SLOWENIEN.<br />

In ZYPERN, obwohl dort eine Konsultation keine formelle Voraussetzung darstellt, entscheiden<br />

sich in der Praxis die meisten qualifizierten Einrichtungen auf freiwilliger Basis für eine<br />

solche.<br />

680


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

In FINNLAND kann der Verbraucherombudsmann als Rechtsbeistand oder Berater qualifizierter<br />

Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten auftreten, um diese sowohl bezüglich der Sprache<br />

als auch des maßgeblichen Rechts zu unterstützen, die Voraussetzung einer Konsultation vor<br />

Klageerhebung gibt es jedoch nicht 1795 . In BULGARIEN steht es den Parteien frei, ihren Streit<br />

im Wege einer vorherigen Mediation beizulegen, obwohl eine solche nicht verbindlich ist.<br />

In MALTA ist ebenfalls eine vorherige Konsultation keine zwingende Voraussetzung einer<br />

Klage; jedoch ist der Direktor des Verbraucherschutzamtes ermächtigt zu versuchen, den Unternehmer,<br />

gegen welchen eine Unterlassungsverfügung angestrebt wird, zu freiwilliger Beachtung<br />

des Verbrauchschutzrechts zu bewegen, wenn dies „möglich und angemessen ist“<br />

1796<br />

. POLNISCHES Recht verweist auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Erledigung,<br />

durch welche vermutlich auch die Notwendigkeit eines förmlichen Gerichtsverfahrens beseitigt<br />

würde 1797 . In SLOWENIEN wird nur von einer qualifizierten Einrichtung eines anderen<br />

Mitgliedstaates verlangt, vor der Erhebung einer Klage die Konsultation mit dem slowenischen<br />

Verbraucherschutzamt zu suchen, obwohl bei ausbleibender Antwort über die Dauer<br />

von zwei Wochen mit der Klage fortgefahren werden darf. In SPANIEN ist eine Konsultation<br />

hinsichtlich besonderer Bereiche (Medizin, Rundfunk und Werbung) möglich (obwohl nicht<br />

verpflichtend - keine Folgen resultieren aus dem Verzicht darauf). Darüber hinaus ist mit<br />

Ausnahme des Bereichs der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo eine freiwillige Konsul-<br />

tation mit der Registeramt für allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, keine Konsultation<br />

erforderlich 1798 .<br />

Eine Konsultation im Sinne des Art. 5(1) vor Erhebung einer Unterlassungsklage bei nationa-<br />

len Gerichten ist erforderlich in: Der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LITAUEN, den NIEDERLANDEN, der SLOWAKEI, SPANIEN SCHWE-<br />

DEN und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH.<br />

Es soll angemerkt sein, dass in D<strong>EU</strong>TSCHLAND die Voraussetzung einer Konsultation in den,<br />

von der Richtlinie erfassten Fällen nicht direkt umgesetzt wurde, sondern dass es dort den<br />

allgemeinen Grundsatz mit breiterem Anwendungsbereich und gleicher Wirkung gibt, nach<br />

1795<br />

Art. 2(3) Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen Nr.<br />

2000/1189.<br />

1796<br />

Art. 100 des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1797<br />

Art. 100d des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetzes.<br />

1798<br />

Art. 13 des Gesetzes 17/1998.<br />

681


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

welchem der Antragsteller die beklagte Partei zunächst konsultieren muss bevor er gegen diese<br />

vor Gericht Klage erhebt 1799 .<br />

Von denjenigen Mitgliedstaaten, welche eine vorherige Konsultation erfordern, verlangen die<br />

folgenden nicht, dass die qualifizierte Einrichtung vor Klageerhebung zunächst die unabhängige<br />

Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats konsultiert: Die TSCHECHISCHE REPUBLIK, IR-<br />

LAND, ITALIEN, LITAUEN, die NIEDERLANDE, SPANIEN und SCHWEDEN.<br />

Keine Konsultation erforderlich<br />

AT, BE, BG, CY, DK, EL<br />

FI, FR, LU, LV, PL, PT,<br />

SL, 1800<br />

Konsultation nur mit<br />

der beklagten Partei<br />

CZ, DE, IE, IT, LT,<br />

NL, ES, SE<br />

Kons. mit der bekl. Partei<br />

und der unabh. Behörde<br />

EE, HU, MT, RO, SK, UK.<br />

Ein besonderer Verweis auf die Zwei-Wochen-Frist ist im Recht folgender Mitgliedstaaten zu<br />

finden: Der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLANDS, UNGARNS, IRLANDS, ITALIENS, LITAUENS,<br />

RUMÄNIENS, MALTAS, der SLOWAKEI, SPANIENS und des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS. Es<br />

scheint einige Abweichungen zwischen diesen Ländern hinsichtlich der genauen Frist zu ge-<br />

ben, die vor Klageerhebung abzuwarten ist. So muss die fragliche Einrichtung in Italien und<br />

Spanien genau fünfzehn Tage warten. In Malta beginnt eine ebenso lange Frist erst zu laufen,<br />

sobald die qualifizierte Einrichtung vom Direktor des Verbraucherschutzamtes von dessen<br />

Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, die beantragte „Anordnung zur Einhaltung des<br />

Rechts“ nicht zu erlassen. Ist diese Frist abgelaufen, kann die qualifizierte Einrichtung einen<br />

gerichtlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, welche wiederum dem Direktor den<br />

Erlass der „Anordnung zur Einhaltung des Rechts“ auferlegt 1801 .<br />

In ITALIEN existiert ein Schlichtungsverfahren, welches im Vorfeld von gerichtlichen Verfahren<br />

zugänglich ist, und welches Verbände und andere qualifizierte Einrichtungen vor den ört-<br />

1799 Art. 5 des Unterlassungsklagengesetzes in Verbindung mit § 93 ZPO legt den Grundsatz fest, dass der Kläger<br />

die beklagte Partei konsultieren muss, bevor er gegen diese Klage vor Gericht erhebt. Unterlässt er dies, so<br />

ist der Kläger möglicherweise für die Prozesskosten haftbar, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.<br />

Es ist jedoch nicht verpflichtend, dass der Kläger zuerst eine Schlichtungsstelle konsultiert.<br />

1800 Wie bereits dargelegt, verlangt Slowenien, dass die qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates<br />

vor Klageerhebung die slowenische Behörde konsultiert.<br />

1801 Art. 95 des Gesetzes zu Verbraucherfragen. Es gibt ein ähnliches Verfahren nach der Fernabsatzverordnung<br />

(Einzelhandel von Finanzdienstleistungen) von 2005 - vgl. dazu § 15.<br />

682


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

lich zuständigen Kammern von Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft sowie einigen<br />

anderen Organisationen verhandeln können, die für außergerichtliche Einigungen im<br />

Verhältnis zu Verbrauchern zuständig sind. Der von den Parteien und dem Vertreter der außergerichtlichen<br />

Einigungsstelle unterzeichnete Schlichtungsbericht soll zur Genehmigung<br />

beim Sekretariat des Gerichtes eingereicht werden, in dessen örtlicher Zuständigkeit die außergerichtliche<br />

Einigung erzielt wurde. Das Gericht kann nach Prüfung der maßgeblichen<br />

Formvorschriften den Schlichtungsbericht für vollstreckbar erklären und so den genehmigten<br />

Bericht zu einer vollstreckbaren Urkunde machen.<br />

6. Anhang<br />

Der Anhang der Richtlinie 98/27 nennt alle Richtlinien, auf deren Vorschriften die Richtli-<br />

nie 98/27 anwendbar ist. Dieser Anhang wurde jeweils von allen Verbraucherrichtlinien geändert,<br />

die seit Inkrafttreten der Unterlassungsklagenrichtlinie erlassen worden sind. Einige<br />

Mitgliedstaaten haben sich entschieden, denn Anhang direkt in ihr jeweilig maßgebliches nationales<br />

Recht zu implementieren, wohingegen andere dafür keine Notwendigkeit gesehen<br />

haben.<br />

Mitgliedstaaten, die den Anhang als separates Verzeichnis in ihr nationales Recht übernommen<br />

haben sind: BELGIEN 1802 , BULGARIEN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, D<strong>EU</strong>TSCHLAND,<br />

GRIECHENLAND, UNGARN, MALTA, PORTUGAL, die SLOWAKEI und das VEREINIGTE KÖNIG-<br />

REICH. In BULGARIEN werden die Rechtsvorschriften sowie die Kapitel des Verbraucher-<br />

schutzgesetzes, deren Verletzung zum Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Verfügung berechtigt,<br />

in einer Liste aufgezählt. Diese Liste enthält auch die Umsetzungsvorschriften zu den<br />

im Anhang erwähnten Richtlinien. Die Mitgliedstaaten, welche ihn nicht in ihr nationales<br />

Recht übernommen haben sind: ÖSTERREICH, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, ITALIEN, IRLAND,<br />

LETTLAND, LITAUEN, die NIEDERLANDE, SLOWENIEN, SPANIEN und SCHWEDEN.<br />

In dieser Hinsicht muss noch einmal betont werden, dass es keine Verpflichtung gibt, den<br />

Anhang als solchen umzusetzen. Entscheidend ist, dass das nationale Recht die Verfügbarkeit<br />

1802 Das Gesetz vom 26.Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen<br />

enthält einen Anhang wie den der Unterlassungsklagenrichtlinie. Dieses Gesetz ist jedoch nicht<br />

auf die freien Berufe anwendbar (Art. 3), für welche die Unterlassungsklagenrichtlinie in das Gesetz über freie<br />

Berufe umgesetzt wurde, welches kein solches Verzeichnis enthält.<br />

683


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

einer Unterlassungsklage in allen, von der Richtlinie erfassten Fällen sicherstellt. Den Anhang<br />

in nationales Recht einzubinden könnte als Erhöhung der Transparenz betrachtet werden, als<br />

es dadurch einfach ist, die Kollektivinteressen von Verbraucher zu identifizieren welche sich<br />

aus den im Anhang aufgeführten Richtlinien ergeben.<br />

In ÖSTERREICH verweist § 28(a) des Konsumentenschutzgesetzes auf Transaktionen unter<br />

solchen Umständen, die von einer Richtlinie erfasst sind, anstatt entweder diese Richtlinien<br />

aufzuzählen oder selbst entsprechende Gesetzgebung zu implementieren. In IRLAND wird in<br />

erläuternden Angaben zum umsetzenden Recht Bezug auf den Anhang genommen. Ähnlich in<br />

SPANIEN, wo es kein eigenständiges Verzeichnis der maßgeblichen Richtlinien gibt, obwohl<br />

einige von diesen in der Gesetzesbegründung von Gesetz 39/2002 erwähnt werden.<br />

ZYPERN und LUXEMBURG haben den Anhang aufgrund der Tatsache nicht umgesetzt, dass<br />

sich diese Länder entschlossen haben, die Richtlinie 98/27 durch Änderung ihres entsprechenden<br />

nationalen Rechts zur Umsetzung der vom Anhang erfassten Richtlinien zu imple-<br />

mentieren.<br />

Umsetzungsmethode Mitgliedstaat<br />

Anhang in nationales Recht eingefügt BE, BG, DK, EE, FI, FR, DE, EL, HU,<br />

Verweis in erläuternden Angaben IE, ES<br />

Keine Umsetzung, aber maßgebliches<br />

nationales Recht geändert<br />

MT, PT, RO, SK, UK<br />

CY, LU<br />

Keine Umsetzung AT, CZ, IT, LV, LT, NL, PL, SL, SE<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Artikel 7 der Richtlinie 98/27 gestattet es den Mitgliedstaaten, qualifizierten Einrichtungen<br />

ebenso wie anderen Personen umfassendere Klagerechte innerhalb ihrer Landesgrenzen zu<br />

gewähren. Diese Vorschrift hat daher einen doppelten Effekt: Einerseits ermöglicht sie den<br />

Mitgliedstaaten wirkungsvoll, den Geltungsbereich des Unterlassungsklagensystems durch<br />

die Gewährung von locus standi (Klagebefugnis, s.o.) gegenüber einer größeren Anzahl von<br />

Personen zu erweitern. Andererseits bleiben die Mitgliedstaaten frei darin, qualifizierten Ein-<br />

684


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

richtungen ein Klagerecht auch in solchen Fällen zu gewähren, die nicht von der Richtlinie<br />

erfasst sind (wie z.B. hinsichtlich zusätzlicher nationaler Verbraucherschutzvorschriften).<br />

In ÖSTERREICH ist es möglich, allgemeine Geschäftsbedingungen sogar dann mit einer Klage<br />

anzugreifen, wenn sie nicht für Verbraucherverträge bestimmt sind; weiterhin kann eine Unterlassungsverfügung<br />

für zusätzliche Arten von Verträgen beantragt werden.<br />

In BELGIEN 1803 kann das Unterlassungsklageverfahren genutzt werden, um den Verstoß auch<br />

gegen solches nationale Verbraucherrecht anzugehen, das nicht auf einer <strong>EU</strong>-Richtlinie beruht.<br />

Solch eine Klage ist ebenfalls in ITALIEN, UNGARN, den NIEDERLANDEN, PORTUGAL und<br />

SCHWEDEN möglich. Dem ähnlich wendet D<strong>EU</strong>TSCHLAND die umsetzende Gesetzgebung ganz<br />

allgemein auf Verstöße gegen Verbraucherrecht an. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH kann das<br />

Unterlassungsklageverfahren auch dazu verwendet werden, Verstöße gegen andere verbrau-<br />

cherschützende Gesetzgebung zu beenden; als Antragsteller sind jedoch in diesen Fällen qualifizierte<br />

Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen, da es nur „national en-<br />

forcers“ und „designated enforcers“ zugänglich ist.<br />

Nach BULGARISCHEM Recht können Verbraucherverbände in dem Fall, dass mindestens zwei<br />

Verbaucher individuelle Schäden erlitten haben, in deren Namen Schadensersatz einklagen.<br />

Das ZYPRIOTISCHE Recht gestattet es qualifizierten Einrichtungen, eine größere Bandbreite<br />

verschiedener Anordnungen zu beantragen, wie beispielsweise die Verpflichtung des Unternehmers<br />

zur Vornahme berichtigender Handlungen oder jede andere, nach den Umständen<br />

des Einzelfalles angemessene Anordnung. Weiterhin ist es nicht Voraussetzung, dass die Kollektivinteressen<br />

der Verbraucher beeinträchtigt sind und selbst ein Verstoß zum Nachteil eines<br />

einzelnen Verbrauchers eröffnet den Verfahrensweg für eine Unterlassungsverfügung; es ist<br />

jedoch unklar, ob der beeinträchtigte Verbraucher selbst eine solche beantragen kann oder ob<br />

eine qualifizierte Einrichtung dies in seinem Namen tun sollte. Ein Verweis darauf, dass dem<br />

einzelnen Verbraucher ein solches Recht verliehen wäre findet sich jedenfalls nicht. Unterlas-<br />

1803 Vgl. Art. 95, 97 und 98 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz sowie den Anhang des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen<br />

zum Schutz der Verbraucherinteressen welches Verstöße gegen das Gesetz zu Handelspraktiken,<br />

Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz einschließt.<br />

685


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

sungsklagen zum Schutz individueller Verbraucherinteressen sind auch in LETTLAND mög-<br />

lich.<br />

In MALTA können umfassendere Anordnungen erlassen werden: In Fällen, in denen die Klage<br />

wegen des Gebrauchs missbräuchlicher Klauseln erfolgt, kann die Anordnung den Unternehmer<br />

verpflichten, solche Vertragsbedingungen einzuarbeiten welche den Informationsgrad des<br />

Verbrauchers erhöhen oder welche ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten<br />

und Pflichten der Vertragsparteien beseitigen (wenn dies zum Vorteil des Verbrauchers ist);<br />

in Klagen aus anderen Gründen kann die Anordnung die genauen Maßnahmen bezeichnen,<br />

durch deren Wahrnehmung die Befolgung der Anordnung sichergestellt werden kann. In PO-<br />

LEN schließt die maßgebliche Gesetzgebung alle natürlichen und juristischen Personen des<br />

öffentlichen Dienstes, der nicht in wirtschaftlicher Betätigung als solches besteht ebenso mit<br />

ein wie Berufe.<br />

In SPANIEN kann eine qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates Klage vor den<br />

spanischen Gerichten erheben ohne nachweisen zu müssen, dass die Kollektivinteressen der<br />

Verbraucher in diesem Staat durch den von Spanien ausgehenden Verstoß beeinträchtigt sind.<br />

Darüber hinaus sind in den Bereichen Werbung für medizinische Produkte und Rundfunk<br />

auch einzelne Verbraucher klageberechtigt. Im Weiteren können Einrichtungen anderer Mit-<br />

gliedstaaten sogar in laufende Verfahren vor spanischen Gerichten eingreifen. Schlussendlich<br />

handelt es sich bei dem Unterlassungsklageverfahren um ein beschleunigtes Verfahren, in<br />

dem nur die mündliche Verhandlung erforderlich ist.<br />

Einzelne Verbraucher können ebenso in ESTLAND Klage erheben. Von dieser Vorschrift haben<br />

die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, FINNLAND (obwohl der Verbraucherombudsmann<br />

eine beratende Funktion für Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten ausübt), FRANK-<br />

REICH, IRLAND, LETTLAND, LITAUEN, die NIEDERLANDE, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWE-<br />

NIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH keinen besonderen Gebrauch gemacht.<br />

686


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

V. Allgemeine Anmerkungen zur Angemessenheit der Richtlinienumsetzung<br />

1. Aufgetretene Schwierigkeiten beim Umsetzungsprozess<br />

Es ist angemerkt worden, dass die Richtlinie eine Anzahl an Besonderheiten aufweist, welche<br />

sie mehr abschwächen als erforderlich. Insbesondere sind den Mitgliedstaaten Wahlmöglichkeiten<br />

im Hinblick auf das geeignete Verfahren und die zuständige Behörde, vorherige Konsultation<br />

und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als „qualifizierte Einrichtung“ eröffnet.<br />

Dies schafft die Gefahr von unterschiedlichen Standards und erschwert es qualifizierten<br />

Einrichtungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben. Natürlich<br />

ist eine solch flexible Herangehensweise in einem gewissen Umfang aufgrund der unterschiedlichen<br />

Rechtsordnungen erforderlich.<br />

Im Weiteren kann die, gemäß der Richtlinie bestehende Verpflichtung zur Schaffung be-<br />

stimmter Verfahren welche zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit einer Richtlinie in den<br />

Mitgliedstaaten bestehen müssen für einige Mitgliedstaaten angesichts der unterschiedlichen -<br />

und gegensätzlichen - Rechtsbräuche vor Schwierigkeiten stellen. So ist zum Beispiel in<br />

MALTA die Richtlinie nur fragmentarisch (d.h. als Teil der Gesetzgebung zur Umsetzung an-<br />

derer Richtlinien) implementiert worden, wodurch nun unterschiedliche Autoritäten, jeweils<br />

mit eigenen Berufungsinstanzen und Verfahrensformen mit der Durchsetzung dieser Regeln<br />

betraut sind.<br />

2. Schutzlücken in der Richtlinie<br />

Es ist angedeutet worden, dass es von Vorteil sei, Leitlinien zur Anwendung der von der<br />

Richtlinie verliehenen Befugnisse zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls könnten zu viele<br />

Entscheidungen dem Ermessen der nationalen Gerichte vorbehalten bleiben, wodurch die<br />

wirkungsvolle Anwendung dieser Regeln erschwert würde.<br />

Richtlinie 98/27 ist nur auf solche nationalen Maßnahmen anwendbar, die selbst einschlägige<br />

<strong>EU</strong>-Richtlinien umsetzen, von denen wiederum die meisten selbst Mindestharmonisierungsklauseln<br />

enthalten. Dasselbe Verhalten eines Unternehmers könnte dadurch in einem Mitgliedstaat<br />

Gegenstand eines Verfahrens werden, in einem anderen jedoch nicht.<br />

687


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Eine weitere Frage - veranschaulicht durch den Rechtsstreit Duchesne des „Office of Fair<br />

Trading“ des Vereinigten Königreichs - ist, welches Recht von dem, in der Sache entscheidenden<br />

Gericht anzuwenden ist. In dem genannten Verfahren vertraten der belgische Handelsgerichtshof<br />

und das Berufungsgericht unterschiedliche Ansichten, ob belgisches oder englisches<br />

Recht anzuwenden war; es lag allerdings in diesem Fall nach beiden Rechtsordnungen<br />

ein Verstoß vor.<br />

In einigen Mitgliedstaaten haben Kommentatoren Zweifel an der praktischen Relevanz der<br />

Richtlinie geäußert und dabei auf die finanziellen Schwierigkeiten verwiesen, denen sich qualifizierte<br />

Einrichtungen gegenübersehen können wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat<br />

Klage erheben. Tatsächlich hat es bis zum Zeitpunkt dieser Studie nur einen dokumentierten<br />

grenzüberschreitenden Fall gegeben 1804 . Ein Vorschlag zur Lösung dieses Problems lautet,<br />

einmal in einem Mitgliedstaat erlassenen Unterlassungsverfügungen <strong>EU</strong>-weite Wirkung zu<br />

verleihen 1805 . Jedoch ist die Richtlinie 98/27 nicht auf grenzüberschreitenden Unterlassungs-<br />

klagen beschränkt und auf nationaler Ebene hat es Fälle von Klagen zur Bekämpfung von<br />

Verstößen auf ausschließlich dieser nationalen Ebene gegeben.<br />

Bedenken wurden weiterhin bezüglich der möglichen Verzögerung im Rahmen der Mitteilung<br />

neuer qualifizierter Einrichtungen gegenüber der Kommission und der Veröffentlichung des<br />

überarbeiteten Verzeichnisses im Amtsblatt geäußert. In Betracht gezogen werden sollte auch,<br />

das Unterlassungsklagerecht der qualifizierten Einrichtungen auch dahingehend zu erweitern,<br />

in geeigneten Fällen Ansprüche auf Entschädigung im Namen beeinträchtigter Verbraucher<br />

geltend machen zu können (vgl. z.B. das französische Sammelklageverfahren).<br />

Schlussendlich ist festzustellen, dass die Richtlinie 98/27 nicht das Verhältnis zu anderen<br />

verbraucherschützenden Richtlinien behandelt, die bereits von sich aus ein Klagerecht für<br />

unabhängige Behörden und andere Organisationen mit rechtmäßigem Interesse am Verbraucherschutz<br />

fordern (vgl. z.B. Art. 7 der Richtlinie 93/13; Art. 11 der Richtlinie 97/7). Diese<br />

Anforderung wird im Normalfall durch die Verleihung eines Unterlassungsklagerechts an<br />

entsprechende Behörden und Organisationen erfüllt, bei welchem jedoch regelmäßig die<br />

1804 Das “Office of Fair Trading” aus dem Vereinigten Königreich klagte erfolgreich vor belgischen Gerichten.<br />

1805 Vgl. Calais-Auloy und Steinmetz, Droit de la consommation, Dalloz 6 (2003).<br />

688


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

Schwelle für eine Klage niedriger ist, als in den jeweiligen Vorschriften kein Bezug auf die<br />

„Kollektivinteressen“ der Verbraucher genommen wird.<br />

3. Andere Durchsetzungsmechanismen<br />

Die Korrespondenten wurden gefragt, ob zusätzliche Mechanismen zur<br />

Durchsetzung des Schutzes der kollektiven Verbraucherinteressen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten<br />

zur Verfügung stehen.<br />

In ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCHLAND können Mitbewerber unter Umständen gemäß des Rechts<br />

über unlauteren Wettbewerb Klage erheben; dies gilt ebenso in LETTLAND. Weiterhin ermöglicht<br />

es die deutsche Gesetzgebung über den Schutz von Kapitalanlegern 1806 , ein Musterver-<br />

fahren zur Klärung der Frage zu eröffnen, ob unzutreffende Angaben zu Kapitalanlagen veröffentlicht<br />

oder Informationen zurückgehalten wurden. Vorausgesetzt, es gibt mindestens<br />

zehn Antragsteller, so wird während des Verfahrens nur einmal Beweis erhoben und aufgrund<br />

dessen eine Entscheidung mit Gültigkeit für alle Anleger getroffen. In ESTLAND kann das<br />

Verbraucherschutzamt in einzelnen Fällen eingreifen. In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist es<br />

einer, mit dem Schutz von Verbraucherinteressen betrauten Organisation möglich, Klage auf<br />

Unterlassung vor einen Zivilgericht zu erheben 1807 . In FRANKREICH ist eine besondere Form<br />

der Sammelklage in Fällen zugänglich, in denen eine Anzahl von Verbrauchern durch dassel-<br />

be Verhalten eines einzelnen Unternehmers beeinträchtigt wurde. Anerkannte Verbraucherverbände<br />

können diese Fälle im Namen der Verbraucher vor Gericht bringen, wenn sie dazu<br />

von mindestens zwei der Verbraucher aufgefordert wurden. Diskutiert wird momentan auch,<br />

unmittelbare Sammelklagen im Namen der Verbraucher zu ermöglichen. UNGARISCHES Recht<br />

enthält ebenfalls Vorschriften zu Sammelklagen. FRANKREICH verwendet auch Maßnahmen<br />

des Strafrechts zur Durchsetzung mehrer verbraucherschützender Richtlinien. Dies gilt ebenso<br />

für das VEREINIGTE KÖNIGREICH, welches eine große Auswahl von strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen<br />

bereithält, wie zum Beispiel für die Verletzung von Informationspflichten nach<br />

der Richtlinie 85/577 oder der Richtlinie 90/314<br />

1806 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.<br />

1807 Art. 54(2) Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr.. 513/1991).<br />

689


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

In MALTA können eingetragene Verbraucherverbände beantragen, in laufende Verfahren vor<br />

dem Verbrauchschutzkomitee eingreifen zu können. Weiterhin haben solche Verbände das<br />

Recht, Anzeigen beim Direktor des Verbraucherschutzamtes im Zusammenhang mit jedem<br />

Gesetz seines Zuständigkeitsbereiches zu stellen. Ein Vertreter des Verbandes ist berechtigt,<br />

an den auf eine Anzeige folgenden Verfahren teilzunehmen und mitzuwirken 1808 . In den Fällen,<br />

in denen eine Anzeige seitens eines Verbandes gemäß dem Gesetz zu Handelsbezeichnungen<br />

gestellt wird, kann der Verband in sämtlichen Folgeverfahren als Geschädigter auftreten<br />

1809 .<br />

ITALIEN erwägt ebenfalls eine Reform dieses Bereiches. Der “Disegno di legge” Nr. 679 “Disposizioni<br />

per l’introduzione della class action” vom 26.Juni 2006 liegt dem Parlament vor.<br />

Dieser würde den neuen Artikel 141-bis in das Verbrauchergesetzbuch einfügen und damit<br />

Verbraucherverbänden das Recht verleihen, Schadenersatz im Namen eines oder mehrerer<br />

Verbraucher einzuklagen.<br />

1808 Art. 37 des Gesetzes zu Verbraucherfragen.<br />

1809 Art. 30 des Gesetzes zu Handelsbezeichnungen.<br />

690


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

VI. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

• Eine Klarstellung bezüglich des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Fällen<br />

könnte erstrebenswert sein. Es sei festgehalten, dass sich dies möglicherweise durch<br />

die „Rom II“-Verordnung (Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche<br />

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. <strong>EG</strong> 199/40) erledigen wird.<br />

• Eine dazu in Beziehung stehende Frage ist, ob in einem nationalen Umfeld erwirkte<br />

Unterlassungsverfügungen allgemein europaweite Wirksamkeit entfalten sollten, oder<br />

zumindest aber in den Fällen, wo die Aktivitäten des Unternehmers, gegen den einen Verfügung<br />

erwirkt wurde nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt sind. Eine Analyse, ob dies<br />

bereits nach der Verordnung 44/2001 (Brüssel-Verordnung) möglich ist, könnte wün-<br />

schenswert sein.<br />

• Die Beziehung zu richtlinienspezifischen Durchsetzungsmechanismen sollte klarge-<br />

stellt werden. Insofern verlangen Art. 11 der Richtlinie 97/11 und Art. 7 der Richtlinie<br />

93/13 beide, dass die Mitgliedstaaten geeignete und effektive Maßnahmen schaffen um<br />

die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien sicherzustellen. Dies scheint sich in gewissem<br />

Umfang mit dieser Richtlinie zu überschneiden. Es gibt insofern einen Unterschied<br />

zwischen den Vorschriften der jeweiligen Richtlinien, als dort nicht das Kriterium der<br />

„Kollektivinteressen“ enthalten ist, obwohl dies in der Praxis jedoch keine großen Auswirkungen<br />

haben dürfte. Demnach könnte es zu erwägen sein, ob diese besondere Vor-<br />

schrift entfernt werden kann.<br />

• Die bisherigen Anzeichen deuten darauf hin, dass das grenzüberschreitende Verfahren<br />

nicht genutzt wird. Ein Grund dafür mögen die Kosten sein, die entstehen wenn eine qualifizierte<br />

Einrichtung in einem anderem Mitgliedstaat als dem eigenen Klage erhebt. Die<br />

Richtlinie schweigt zur Kostenfrage; eine allgemeine Regel welche der qualifizierten Einrichtung<br />

bei Klageerfolg das Recht verleiht, für entstandene Kosten (nicht nur Gerichtskosten<br />

sondern auch solche der Klageerhebung wie z.B. Übersetzungen, Rechtsbeistand)<br />

Regress zu nehmen, kann in Betracht zu ziehen sein.<br />

• Es mag erstrebenswert sein, zu erwägen, ob eine Ermächtigung zur Forderung von<br />

Entschädigung eingeführt werden sollte. Schwierigkeiten in dieser Hinsicht könnten dabei<br />

entstehen, den entstandenen Schaden festzustellen und die Begünstigten zu ermitteln (z.B.<br />

durch Schaffung eines zentralen Fonds an welchen sich einzelne Verbraucher wenden<br />

691


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

G. Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27)<br />

können). Damit verbunden ist die Frage, ob grenzüberschreitenden Sammelklagen ebenfalls<br />

erleichtert werden sollen.<br />

692


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Zusammenfassung<br />

1. Umsetzungsdefizite<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Christian Twigg-Flesner<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Alle Mitgliedstaaten haben die zur Anpassung ihres nationalen Rechts an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 99/44 erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Bei der Richtlinie handelt es sich um<br />

eine Mindestharmonisierungsmaßnahme. Sie gestattet es den Mitgliedstaaten, Gesetze mit<br />

einem höheren Verbraucherschutzniveau beizubehalten oder zu erlassen. So finden sich auch<br />

zahlreiche Fälle, in denen das nationale Recht von dem durch die Richtlinie gesetzten Stan-<br />

dard abweicht. Einige dieser Abweichungen beruhen auf einer bewussten Entscheidung des<br />

nationalen Gesetzgebers, andere sind wohl eher als ein Nebeneffekt der Nichtumsetzung ein-<br />

zelner Richtlinienvorgaben anzusehen. In manchen Fällen haben Mitgliedstaaten mit ihren<br />

Abweichungen von dem Richtlinienstandard das Mindestschutzniveau unterschritten, so dass<br />

insoweit von Umsetzungsdefiziten gesprochen werden kann.<br />

Beispiele:<br />

• Art. 1(4) (Erstreckung des Begriffs des „Kaufvertrages“ auf Verträge über die Lieferung<br />

herzustellender Güter) – Ungewissheit über eine korrekte Umsetzung in der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, GRIECHENLAND, MALTA sowie im VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH, obgleich solche Verträge vermutlich auch dort erfasst werden.<br />

• Art. 2(1): Kein allgemeines Erfordernis der Vertragsmäßigkeit im VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH (obgleich dort ein funktionales Äquivalent vorhanden ist) oder in der SLO-<br />

WAKEI.<br />

• Abweichungen vom Richtlinienstandard hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit in<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND (indem der Parteiabrede der Vorrang gegeben wird), LITAUEN (Verweis<br />

auf Quellen öffentlicher Äußerungen), der TSCHECHISCHEN REPUBLIK (kein<br />

Verweis auf Probe, Beschreibung oder besonderen Zweck) und dem VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH (im dortigen Recht werden nicht alle Kriterien der Vertragsmäßigkeit<br />

693


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

genannt, wie etwa „Leistungen“ i.S.v. Art. 2(2)(d), obgleich dies kaum zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen führen dürfte).<br />

• Art. 2(2)(d) wurde in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK nicht umgesetzt.<br />

• Art. 2(5) (Montage): Offenbar hinter den Anforderungen zurückbleibende Abweichungen<br />

in BULGARIEN (geringfügige Auslassung, die nicht zu einer abweichenden<br />

Auslegung führen sollte), LITAUEN, SLOWENIEN, SPANIEN sowie im VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH.<br />

• Art. 3 – Keine Minderung in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wenn die Nachbesserung/Ersatzlieferung<br />

mit erheblichen Unannehmlichkeiten einherging.<br />

• Art. 3(3): Das VEREINIGTE KÖNIGREICH und die NIEDERLANDE verwenden den Verhältnismäßigkeitstest<br />

des Art. 3(3) nicht nur zum Vergleich der Nachbesserung mit<br />

der Ersatzlieferung (bzw. umgekehrt), sondern auch mit den anderen Rechtsbehelfen<br />

der Minderung/Vertragsauflösung. Keine Umsetzung in LETTLAND, LITAUEN, POR-<br />

TUGAL und SLOWENIEN.<br />

• Art. 3(4) („unentgeltlich“): D<strong>EU</strong>TSCHLAND gestattet Abzüge für den Zeitraum, in dem<br />

der Verbraucher das Gut bis zur Ersatzlieferung genutzt hat; Vorlage an den EuGH<br />

zur Überprüfung der Richtlinienkonformität.<br />

• Art. 5(3) (Beweislastumkehr) in LETTLAND nicht umgesetzt.<br />

• Art. 7(2): Unvollständige Umsetzung im VEREINIGTEN KÖNIGREICH.<br />

2. Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus<br />

a. Gebrauch von Optionen<br />

Die Richtlinie bietet vier Optionen in ihren Artikeln sowie zwei „weiche Optionen“ über ihre<br />

Erwägungsgründe an. Allgemein sind diese Optionen auf unterschiedliche Reaktionen gestoßen.<br />

Keine der Optionen ist von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten übernommen oder<br />

abgelehnt worden.<br />

• Art. 1(3) (Ausschluss von gebrauchten Gütern, die in einer öffentlichen Versteigerung<br />

verkauft werden) wurde von zehn Mitgliedstaaten genutzt, von 17 hingegen nicht.<br />

• Art. 5(2) bietet die Option, eine Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit binnen zwei<br />

Monaten zu verlangen; 17 Mitgliedstaaten haben von ihr Gebrauch gemacht, zehn dagegen<br />

nicht.<br />

694


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

• Die Option in Art. 7(1) (kürzere Haftungsdauer für gebrauchte Güter) wurde von 15<br />

Mitgliedstaaten übernommen, während sich zwölf dagegen entschieden.<br />

• 14 Mitgliedstaaten haben von der Option in Art. 6(4) Gebrauch gemacht (Sprache der<br />

Garantie).<br />

• Einige Mitgliedstaaten haben auf der Grundlage von Erwägungsgrund 18 (Hemmung<br />

der Zweijahresfrist) besondere Vorschriften erlassen, so etwa die TSCHECHISCHE RE-<br />

PUBLIK, UNGARN, MALTA und SPANIEN.<br />

• Einige haben auch Maßnahmen auf der Grundlage von Erwägungsgrund 15<br />

(Gebrauchsanrechnung im Falle der Vertragsauflösung) ergriffen.<br />

Insgesamt wurde von den Optionen auf vielfältige Weise Gebrauch gemacht, ohne dass eine<br />

von ihnen auf besondere Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist.<br />

b. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (d.h. strengere Bestimmungen im Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie)<br />

Von der Mindestharmonisierungsklausel wurde bei der Umsetzung der Richtlinie reger<br />

Gebrauch gemacht.<br />

• Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat dem Verbraucher eine freie Wahl zwischen den<br />

vier Rechtsbehelfen eingeräumt.<br />

• In einigen Ländern sind längere Fristen einschlägig (FINNLAND, IRLAND, VEREINIGTES<br />

KÖNIGREICH).<br />

• Eine Reihe von Gesetzgebern hat Art. 2(4) nicht implementiert, was möglicherweise<br />

auch auf die Mindestharmonisierung zurückzuführen ist (TSCHECHISCHE REPUBLIK,<br />

LETTLAND, LITAUEN, PORTUGAL und SLOWENIEN); andere haben nur einzelne der<br />

Ausnahmen umgesetzt (LUXEMBURG, FRANKREICH, GRIECHENLAND). In ITALIEN muss<br />

der Verbraucher die Berichtigung kennen.<br />

• Keine Umsetzung des Art. 3(6) (kein Anspruch auf Vertragsauflösung bei geringfügiger<br />

Vertragswidrigkeit) in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ESTLAND, PORTUGAL, SLO-<br />

WENIEN und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH.<br />

• Einige der neuen Mitgliedstaaten haben ihr System gesetzlich zwingend vorgeschriebener<br />

Garantien beibehalten (UNGARN, SLOWENIEN) oder sehen strengere Regeln vor<br />

695


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

(ÖSTERREICH, ESTLAND, FINNLAND, LETTLAND, MALTA). Im VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH sind insofern unerwartete Auswirkungen der Umsetzung zu verzeichnen.<br />

In vielen Fällen griff man auf die Mindestharmonisierungsklausel zurück, wenn das innerstaatliche<br />

Recht bereits den von der Richtlinie errichteten Standard überschritt, was dann den<br />

Erlass spezifischer Vorschriften zur Umsetzung einzelner Richtlinienvorgaben überflüssig<br />

machte. Unter den mitgliedstaatlichen Regelungen bestehen deshalb beachtliche Unterschiede<br />

fort.<br />

c. Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

In der Mehrheit der Mitgliedstaaten lassen sich Ausweitungen des Anwendungsbereichs feststellen.<br />

Zumeist wurde dies entweder dadurch bewirkt, dass die Definitionen des „Verbrauchers“,<br />

„Verkäufers“ oder „Verbrauchsguts“ in der Umsetzungsgesetzgebung ausgeweitet<br />

wurden, oder dadurch, dass der Anwendungsbereich der mitgliedstaatlichen Bestimmungen<br />

über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auf andere Geschäfte erstreckt wurde.<br />

d. Andere Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes (d.h. strengere Regelungen<br />

in nicht von der Richtlinie erfassten Bereichen)<br />

• Zusätzliche Kriterien zur Bestimmung der „Vertragsmäßigkeit“, wie z.B. Bedienungsanleitungen<br />

(UNGARN), Ersatzteile (ZYPERN) oder Verpackungen (DÄNEMARK, ESTLAND,<br />

SCHWEDEN und FINNLAND).<br />

• Direkte Haftung des Herstellers (FRANKREICH, BELGIEN, PORTUGAL, LETTLAND, LITAU-<br />

EN).<br />

• Alle mitgliedstaatlichen Rechte gewähren Schadensersatz als alternativen oder zusätzlichen<br />

Rechtsbehelf im Falle der Vertragswidrigkeit.<br />

3. Inkohärenzen und Widersprüche<br />

• Einige Mitgliedstaaten sehen eine „negative Vermutung“ der Vertragsmäßigkeit vor, d.h.<br />

Güter gelten als nicht vertragsgemäß, wenn sie nicht die genannten Kriterien erfüllen<br />

696


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

(GRIECHENLAND, NIEDERLANDE, PORTUGAL, SLOWENIEN). Andere nehmen überhaupt<br />

nicht Bezug auf eine Vermutung (FRANKREICH, MALTA).<br />

• Der für die Bestimmung der Vertragsmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt variiert. Einige<br />

Mitgliedstaaten stellen auf den Gefahrübergang ab, mitunter in Verbindung mit der Lieferung.<br />

Der Begriff der Lieferung selbst jedoch wird nicht definiert und bleibt unklar.<br />

• Die Methode zur Berechnung der Minderung ist unklar – sowohl ein pauschalierender als<br />

auch ein proportionaler Ansatz erscheinen möglich.<br />

• Artikel 4 (Rückgriffsrecht) ist vage formuliert und belässt den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen<br />

Auslegungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht.<br />

4. Schutzlücken in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

Eine in dieser Analyse ermittelte Lücke ist in dem ungeklärten Verhältnis zwischen den<br />

Rechtsbehelfen des Art. 3 und dem des Schadensersatzes zu erblicken; sie lässt Raum für Un-<br />

sicherheiten. Die Richtlinie befasst sich nicht mit Computersoftware. Ferner finden sich weder<br />

Regelungen zu dem Erfordernis, (die für eine effektive Nachbesserung erforderlichen)<br />

Ersatzteile vorzuhalten, noch zu sog. After-Sales-Dienstleistungen. Schließlich bestehen keine<br />

Regelungen, die sich mit den spezifischen Problemen der grenzüberschreitenden Rechts-<br />

durchsetzung befassen.<br />

5. Mögliche Handelshemmnisse für den (grenzüberschreitenden) Verkehr<br />

Es konnte eine Reihe von möglichen Handelshemmnissen ausgemacht werden. Das erste, ein<br />

Hemmnis auf der Verbraucherseite, könnte in dem Fehlen jeglicher Bestimmungen zur grenzüberschreitenden<br />

Rechtsdurchsetzung liegen. Ein zweites mögliches Hemmnis liegt in dem<br />

Umstand, dass es in einigen Mitgliedstaaten eine direkte Haftung des Herstellers gibt, in der<br />

Mehrheit der Mitgliedstaaten hingegen nicht. Schließlich könnte die unterschiedliche Auslegung<br />

und Anwendung der Richtlinienbestimmungen durch nationales Recht vor den mitgliedstaatlichen<br />

Gerichten weitere Handelshemmnisse mit sich bringen, obwohl es dafür bislang<br />

noch keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.<br />

697


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

6. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Folgenden Punkten könnte bei einer Überarbeitung der Richtlinie Rechnung getragen werden:<br />

- Optionen: Es zeigt sich, dass von jeder Option zumindest ein Mitgliedstaat Gebrauch<br />

gemacht hat. Keinesfalls ist aber eine deutliche Tendenz zum Gebrauch oder Nichtgebrauch<br />

von bestimmten in der Richtlinie eingeräumten Optionen erkennbar. Insofern<br />

kann keine eindeutige Empfehlung zur Abschaffung einzelner Optionen gegeben<br />

werden.<br />

- Definition des „Verbrauchers“ (siehe die generelle Erörterung dieser Frage).<br />

- Definition des „Verkäufers“ (siehe die generelle Erörterung dieser Frage)<br />

- Definition der „Güter“, insbesondere in Hinblick darauf, ob Software und andere digitale<br />

Produkte in die Definition einbezogen werden sollten. Eine damit zusammenhängende<br />

Frage ist, ob auch mit der Lieferung von Software oder anderen digitalen Produkten<br />

verbundene Lizenzen von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden<br />

sollten – z.B. wenn die Lizenz nicht weit reichend genug ist. Es mag nicht möglich<br />

sein, diese Frage im Rahmen der Richtlinie zu klären, doch stellt sich die Frage nach<br />

der richtigen Abgrenzung, wenn man sich dazu entscheidet, digitale Produkte in die<br />

Definition von „Gütern“ einzubeziehen.<br />

- Klarstellung im Richtlinientext, dass das Verhältnismäßigkeitskriterium keinen Ver-<br />

gleich der Nachbesserung/Ersatzlieferung mit der Minderung gestattet, um insoweit<br />

bestehende Ungewissheiten zu beseitigen.<br />

- Klarstellung, wer hinsichtlich bestimmter Vorschriften (z.B. Art. 2(3)) die Beweislast<br />

zu tragen hat.<br />

- Rückgriffsrecht des Verkäufers: erwägen, ob dieses genauer geregelt und insbesondere<br />

ein eindeutiger „action directe-Ansatz“ gewählt werden könnte.<br />

- Die Einführung einer direkten Herstellerhaftung und möglicherweise einer Vertriebsnetzhaftung<br />

könnten erneut in Betracht gezogen werden. Mit Blick auf den Binnenmarkt<br />

erscheint es besonders wichtig, dass ein Verbraucher von einer in seinem eigenen<br />

Land ansässigen Person Gewährleistung verlangen kann. Die Richtlinie behandelt<br />

diesen Aspekt gegenwärtig nicht, und es sollte erwogen werden, ein System der Herstellerhaftung,<br />

eventuell in Verbindung mit einer Vertriebsnetzhaftung, einzuführen.<br />

- Es könnte darüber nachzudenken sein, ob die Richtlinie das Verhältnis der Rechtsbehelfe<br />

des Art. 3 und der nationalen Regelungen zur Gewährung von Schadensersatz<br />

698


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

behandeln soll. Dies würde auch die Frage aufwerfen, welche Arten von Schäden zu<br />

ersetzen wären. Allgemein gesprochen lassen sich vier Arten von Schäden unterscheiden:<br />

(i) Äquivalenz (zu den Rechtsbehelfen der Richtlinie), (ii) Folgeschäden, (iii)<br />

entgangener Gewinn und (iv) zusätzliche Kosten infolge einer Ersatzbeschaffung. Es<br />

bietet sich an, diese Thematik nach Fertigstellung des Gemeinsamen Referenzrahmens<br />

zu erörtern.<br />

- Ähnliche Lieferungsgeschäfte: Vor allem beim Erwerb von Gütern mit höherem Preis<br />

nutzen Verbraucher regelmäßig andere Geschäftstypen wie Abzahlungs- oder Vorbehaltskäufe<br />

sowie Miet- und Leasingverträge. Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt<br />

könnten vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sein, völlig klar ist die Situation<br />

insofern jedoch nicht. Andere Vertragstypen wurden dagegen im Rechtsetzungsverfahren<br />

ausdrücklich ausgegrenzt, was möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung<br />

ähnlicher Transaktionen führt. Eine Miet- oder Leasingvereinbarung mag andere<br />

Risiken mit sich bringen als ein Kauf oder Vorbehaltskauf. Gleichwohl erscheint es<br />

wünschenswert, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf ein weiteres<br />

Spektrum von Transaktionen in Betracht zu ziehen.<br />

699


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

I. Mitgliedstaatliches Recht vor dem Erlass der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

Alle gegenwärtigen Mitgliedstaaten (<strong>EU</strong>25) verfügten bereits vor dem Erlass der Richtlinie<br />

99/44 im Juli 1999 über gesetzliche Regelungen zum Verkauf von Gütern an Verbraucher.<br />

Allerdings zeigten sich hier deutliche Unterschiede. Dies lag möglicherweise an der grundlegenden<br />

Bedeutung, die dem Kaufvertrag in den allgemeinen Vertragsrechten vieler Mitgliedstaaten<br />

zukommt. Nachfolgend wird ein kurzer und keinesfalls abschließender Überblick über<br />

die Situation vor dem Erlass der Richtlinie 99/44 gegeben.<br />

Zunächst ist zu beachten, dass nicht alle Länder die im RÖMISCHEN RECHT wurzelnde Differenzierung<br />

zwischen Stück- und Gattungsschulden („Stückkauf“ gegenüber „Gattungskauf“)<br />

kannten. Diese Differenzierung war einst auch dem Common law bekannt. Während der Ent-<br />

wicklungen im 19. Jahrhundert ging sie dort aber weitgehend verloren. Die Ausgestaltung der<br />

Verkäuferhaftung in diesen Ländern unterschied sich von jener in den Ländern, die diese Dif-<br />

ferenzierung kannten.<br />

In den von der Richtlinie erfassten Bereichen kann ein grundsätzlicher Unterschied zwischen<br />

solchen Ländern ausfindig gemacht werden, die bereits spezielle Gesetze für den Verbrauchs-<br />

güterkauf erlassen hatten, und solchen, deren allgemeinen Regel auf alle Arten von Kaufverträgen,<br />

einschließlich Verbrauchsgüterkaufverträge, Anwendung fanden. Allgemeine Regeln<br />

fanden beispielsweise in BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UN-<br />

GARN, IRLAND, ITALIEN, MALTA und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH Anwendung.<br />

In den meisten der zentral- und osteuropäischen Mitgliedstaaten (<strong>EU</strong>10) waren allgemeine<br />

Zivilgesetzbücher ohne spezifische Verbraucherregelungen in Kraft (z.B. TSCHECHISCHE RE-<br />

PUBLIK, ESTLAND). Bis zum Jahr 1999 existierten in BULGARIEN lediglich allgemeine Vorschriften<br />

über den Kauf, die auch auf den Verbrauchsgüterkauf anwendbar waren. Mit dem<br />

Inkrafttreten des Gesetzes über Verbraucherschutz und Handelsregulierung im Jahre 1999<br />

wurden Sondervorschriften für den Verbrauchsgüterkauf eingeführt, zusätzlich wurden die<br />

allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz herangezogen. Mit Inkrafttreten des<br />

neuen Verbraucherschutzgesetzes im Jahre 2006 wurden auch die Vorschriften der Richtlinie<br />

99/44 umgesetzt.<br />

700


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In LETTLAND hatte eine frühe Version des Gesetzes zum Schutze der Verbraucherrechte von<br />

1992 erste grundlegende Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf etabliert. Diese blieben allerdings<br />

hinter den Vorgaben der Richtlinie 99/44 zurück. Ein ähnliches Bild zeigte sich in LI-<br />

TAUEN, wo mit Gesetz aus dem Jahre 1994 Verbraucherschutzbestimmungen zur Ergänzung<br />

des Zivilgesetzbuches aus dem Jahre 1964 eingeführt worden waren. In POLEN gab es gesetzliche<br />

Regelungen, welche nur auf Verbraucherverträge Anwendung fanden, die Verpflichtungen<br />

des Verkäufers präzisierten und dem Verbrauchern näher aufzeigten, wie er Rechtsbehelfe<br />

geltend machen konnte. 1810 In RUMÄNIEN waren einerseits die allgemeinen Regeln über<br />

vertragliche und außervertragliche Haftung anwendbar. Andererseits räumten Sondervorschriften<br />

in verschiedenen Regierungsverordnungen Verbrauchern Rechte ein. Beispielsweise<br />

war der Verkäufer verpflichtet, bestimmte Angaben zu der verkauften Ware zu machen und<br />

bestimmte Waren zu ersetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen ihren Wert auf Verlangen<br />

des Verbrauchers zu erstatten. 1811 Entsprechendes galt für Qualitätsdefizite. 1812 Schließ-<br />

lich bestanden auch Sondervorschriften hinsichtlich der Verpflichtung von Unternehmen gegenüber<br />

Verbrauchern hinsichtlich des Verkaufs von Produkten mit langer Nutzungsdauer. 1813<br />

Einige der Mitgliedstaaten, die verbraucherspezifische Bestimmungen erlassen hatten, sahen<br />

kein umfassendes und eigenständiges Regelwerk für Verbrauchsgüterkäufe vor, sondern nur<br />

vereinzelte ergänzende Regelungen. So erlaubte das Konsumentenschutzgesetz in ÖSTER-<br />

REICH lediglich von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen, nach denen<br />

der Verkäufer (i) einer Vertragsauflösung/Minderung nur verhindern konnte, indem er in an-<br />

gemessener Zeit vertragsgemäße Güter lieferte, und (ii) einer Minderung nur durch Behebung<br />

des Mangels entgehen konnten. In GRIECHENLAND musste der Verkäufer dem Verbraucher<br />

eines neuen und langlebigen Verbrauchsguts eine schriftliche Garantie geben. 1814 Solche Garantien<br />

mussten eine Dauer aufweisen, die im Verhältnis zur Lebenserwartung des Produktes<br />

stand, und Minimalstandards entsprechen. Das IRISCHE Recht 1815 enthielt für den Fall der Vertragswidrigkeit<br />

eines Guts ein spezielles Verbraucherrecht auf Ersatzlieferung. In PORTUGAL<br />

enthielt das Verbraucherschutzgesetz Nr. 24/9 einige verbraucherspezifische Regelungen zur<br />

1810<br />

Verordnung über die Bedingungen von Vertragsschluss und -durchführung bei Verbrauchsgüterkäufen vom<br />

30. Mai 1995 (mittlerweile aufgehoben), die die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über gesetzliche Garantien<br />

ergänzte.<br />

1811<br />

Art. 14(1), 20(2) der Regierungsverordnung Nr. 21/1992.<br />

1812<br />

Regierungsentscheidung Nr. 665/1995.<br />

1813<br />

Regierungsentscheidung Nr. 394/1995.<br />

1814<br />

Art. 5 des Verbraucherschutzgesetzes 2251/1994.<br />

1815<br />

§ 53(2) Sale of Goods Act 1980.<br />

701


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Ergänzung des Zivilgesetzbuches. Das Recht SPANIENS verlangte obligatorische Garantien für<br />

langlebige Güter und setzte Minimalstandards für deren Inhalt; 1816 ferner hatte das spanische<br />

Zivilgesetzbuch auch die römisch-rechtliche Differenzierung zwischen Stück- und Gattungsgütern<br />

übernommen. In SLOWENIEN fanden die allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen Anwendung<br />

und wurden dabei lediglich durch einige Sonderregelungen des Verbraucherschutzgesetzes<br />

ergänzt. 1817 Neben der Verantwortlichkeit des Verkäufers für Materialdefekte gab es<br />

in den allgemeinen Vorschriften ein zusätzliches Regime gesetzlicher Garantien für so genannte<br />

„technische Güter“, 1818 welches im Verbraucherschutzregime weiter spezifiziert wurde.<br />

SCHWEDEN hatte ein eigen- und vollständiges Verbraucherkaufgesetz erlassen.<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH waren Änderungen an verschiedenen Bestimmungen des Sale<br />

of Goods Act 1979 vorgenommen worden, etwa indem § 15A über leichte Vertragswidrigkeiten<br />

auf Fälle ohne Verbraucherbeteiligung beschränkt wurde. Dies hatte zur Folge, dass<br />

Verbraucher ihr Recht zur Vertragsauflösung selbst dann ausüben konnten, wenn nur eine<br />

geringfügige Vertragswidrigkeit vorlag.<br />

Andere Länder, wie BULGARIEN, 1819 DÄNEMARK, FINNLAND, 1820 die NIEDERLANDE 1821 und die<br />

SLOWAKEI, 1822 hatten Regelungen erlassen, welche in groben Zügen mit denen übereinstimm-<br />

ten, die schließlich durch die Richtlinie 99/44 eingeführt wurden.<br />

Es gab außerdem Unterschiede beim Erfordernis der Vertragsmäßigkeit und den zu deren<br />

Bestimmung relevanten Kriterien; gleichwohl gab es auch gemeinsame Anforderungen, wie<br />

etwa die grundlegende Zweckeignung. In einigen Ländern, wie FRANKREICH 1823 (hier gab es<br />

eigene Vorschriften über die Vertragswidrigkeit) 1824 oder MALTA, 1825 zielten die vorhandenen<br />

Regeln auf versteckte Mängel.<br />

1816<br />

Art. 11des Verbraucherschutzgesetzes 26/1984.<br />

1817<br />

Verbraucherschutzgesetz 1998.<br />

1818<br />

Art. 481-487 Schuldrechtsgesetz.<br />

1819<br />

Regierungsentscheidung Nr. 665/1995.<br />

1820<br />

Verbraucherschutzgesetz vom 20.1.1978/38.<br />

1821<br />

Burgerlijk Wetboek.<br />

1822<br />

Verbraucherschutzgesetz 1998.<br />

1823<br />

Art. 1641 ff. CC.<br />

1824<br />

Art. 1604 CC.<br />

1825<br />

Art. 1424 ff. CC (Kapitel 16 des Maltesischen Rechts).<br />

702


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Darüber hinaus unterschieden sich die im Falle der Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehenden<br />

Rechtsbehelfe. Einige Mitgliedstaaten, einschließlich DÄNEMARK, FINNLAND, 1826 die<br />

NIEDERLANDE, 1827 SLOWENIEN 1828 und SPANIEN 1829 , sahen in ihren innerstaatlichen Rechten<br />

bereits Rechtsbehelfe wie Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.<br />

Vor der Umsetzung gab es demnach einen deutlichen Unterschied zwischen den Rechten der<br />

Mitgliedstaaten. Wegen der gewählten Umsetzungsmethoden bestehen Abweichungen bis zu<br />

einem gewissen Grad selbst nach der Umsetzung fort. So wurden in manchen Fällen Änderungen<br />

am vorhandenen Zivilgesetzbuch oder Kaufrecht vorgenommen, in anderen Fällen<br />

wurden dagegen spezielle Verbraucherschutzvorschriften erlassen (vielleicht am auffälligsten<br />

ITALIEN, wo 2005 ein neues Verbrauchergesetzbuch erlassen wurde). In MALTA wurden beispielsweise<br />

spezielle Rechte im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern<br />

und Unternehmern als Teil des Gesetzes zu Verbraucherfragen 1830 erlassen. Diese<br />

Rechte dienten als Ergänzung der bereits nach dem Zivilgesetzbuch bestehenden Rechte und<br />

gehen allen anderen gesetzlichen Regelungen vor, sofern sie für den Verbraucher günstiger<br />

sind. 1831<br />

1826 Verbraucherschutzgesetz vom 20.1.1978/38.<br />

1827 Burgerlijk Wetboek.<br />

1828 Schuldrechtsgesetz und Verbraucherschutzgesetz 1998.<br />

1829 Art. 11(3) des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern.<br />

1830 Teil VIII Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

1831 Ebd. Art. 92.<br />

703


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Anwendungsbereich<br />

1. Allgemeines<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Die Richtlinie ist auf Verträge über den Verkauf von Verbrauchsgütern von einem Verkäufer<br />

an einen Verbraucher anwendbar. Diese Definitionen bestimmen den Anwendungsbereich der<br />

Richtlinie.<br />

Zunächst lässt sich feststellen, dass nur wenige Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsgesetzgebung<br />

exakt auf den von der Richtlinie bestimmten Anwendungsbereich beschränkt haben (wie etwa<br />

IRLAND). Die meisten Mitgliedstaaten haben die Richtlinie dagegen zumindest hinsichtlich<br />

einzelner Aspekte überschießend umgesetzt; dies oftmals wohl deshalb, weil ihre nationalen<br />

Rechte keine strikte Trennung zwischen Verbraucher- und Nichtverbraucherkäufen vornehmen.<br />

So haben die entsprechenden Bestimmungen in ÖSTERREICH einen weitaus größeren Anwen-<br />

dungsbereich. Sie finden nicht nur auf B2C- , sondern auch auf B2B- und C2C-Verkäufe Anwendung<br />

und sind überdies nicht auf körperliche, bewegliche Gegenstände beschränkt. Die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK stützt sich insofern auf ihr Zivilgesetzbuch, welches auf alle Arten<br />

von Verträgen Anwendung findet. Die dortige Implementierung der Richtlinie erscheint aller-<br />

dings noch nicht ausgereift und lässt Zweifel an einer korrekten Umsetzung aufkommen.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND nutzte das Umsetzungserfordernis als Ausgangspunkt für eine weiterreichende<br />

Reform seines Schuldrechts, insbesondere seines Vertragsrechts. In GRIECHENLAND wurde<br />

das Zivilgesetzbuch angepasst mit der Folge, dass die auf der Richtlinie beruhenden Bestimmungen<br />

nun nicht nur auf Verbraucherkäufe, sondern auf alle Arten von Kaufverträgen Anwendung<br />

finden. In UNGARN führte die Umsetzung der Richtlinie zu einer Trennung von<br />

Verbraucher- und Nichtverbraucherverträgen. In ITALIEN sind die entsprechenden Bestimmungen<br />

auch auf kaufähnliche Vertragstypen anwendbar, nämlich auf Tauschverträge, Be-<br />

704


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

zugsverträge, Werkverträge sowie alle übrigen Verträge, die „wie auch immer auf die Lieferung<br />

von zu erzeugenden oder herzustellenden Verbrauchsgütern gerichtet sind“. 1832<br />

2. Die Definition des „Verbrauchers“<br />

Ein Verbraucher ist „jede natürliche Person, die ... zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (Art. 1(2)(a)). Dieser Definition<br />

des „Verbrauchers“ folgen die Mitgliedstaaten BELGIEN, ZYPERN, 1833 ESTLAND, IR-<br />

LAND, ITALIEN, LUXEMBURG und die NIEDERLANDE.<br />

Die in IRLAND für das allgemeine Kaufrecht verwendete Definition ähnelt der des VEREINIG-<br />

TEN KÖNIGREICHS („als Verbraucher handelnd“, siehe unten). 1834<br />

Hinsichtlich der Definition des „Verbrauchers“ gibt es in vielen Mitgliedstaaten Abweichungen,<br />

was im Allgemeinen eine Ausweitung des Schutzbereiches bewirkt. In ÖSTERREICH wird<br />

der Begriff des Verbrauchers nicht positiv, sondern negativ als „jemand, der kein Unternehmer<br />

ist“ definiert. 1835<br />

In BULGARIEN wird ein Verbraucher definiert als jede natürliche Person, die zu nicht gewerb-<br />

lichen oder beruflichen Zwecken Produkte erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt<br />

sowie jede natürliche Person, die als Vertragspartei i. S. des Verbraucherschutzgesetzes au-<br />

ßerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. 1836 In der TSCHECHISCHEN RE-<br />

PUBLIK ist „Verbraucher“ eine Person, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit handelt. 1837 In DÄNEMARK werden auch juristische Personen von der Definition<br />

erfasst. 1838 In FINNLAND bezieht sich die Definition auf eine „natürliche Person, die<br />

Verbrauchsgüter für in erster Linie nicht berufliche oder gewerbliche Zwecke erwirbt“. 1839 In<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND werden auch Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit vom Anwendungsbereich<br />

der nationalen Bestimmungen erfasst. 1840 In GRIECHENLAND stellt man auf eine natür-<br />

1832<br />

Art. 128(1) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1833<br />

Art. 2 Gesetz Nr. 7(I)/2000 zur Regelung bestimmter Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien<br />

für Verbrauchsgüter.<br />

1834<br />

§ 3 Sale of Goods Act 1980.<br />

1835<br />

Art.1 (1)/(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1836<br />

Zusatzvorschrift § 13 Nr. 1 zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

1837<br />

Art. 52(2) CC.<br />

1838<br />

Art. 4(a) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

1839<br />

Kapitel 1(4) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1840<br />

§ 13 BGB.<br />

705


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

liche oder juristische Person ab, für die die am Markt angebotenen Güter oder Dienstleistungen<br />

bestimmt sind oder die diese Güter oder Dienstleistungen nutzt, sofern sie der Endabnehmer<br />

dieser Güter oder Dienstleistungen ist. 1841 In UNGARN finden die Bestimmungen ebenfalls<br />

sowohl auf natürliche als auch juristische Personen Anwendung, die außerhalb ihrer<br />

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. 1842 In LETTLAND wurde die Definition etwas<br />

ausgeweitet, indem dort jede natürliche Person erfasst wird, die ihren Wunsch zum Ausdruck<br />

bringt, im Rahmen ihrer nichtberuflichen oder -gewerblichen Tätigkeit Güter zu kaufen oder<br />

Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. 1843 Das LITAUISCHE Recht 1844 verwendet im Zivilgesetzbuch<br />

statt des Begriffs „Verbraucher“ den des „Käufers“; im Verbraucherschutzrecht<br />

findet sich eine etwas weitere Definition des „Verbrauchers“: jede natürliche Person, die Güter<br />

oder Dienstleistungen für ihre in keinem beruflichen oder gewerblichen Kontext stehenden,<br />

persönlichen, familiären oder haushaltlichen Bedürfnisse kauft, zu kaufen beabsichtigt<br />

oder nutzt. 1845<br />

MALTA regelt die Fälle, in denen ein Gut nach dem Kauf an eine andere Person weitergege-<br />

ben wird, durch eine entsprechende Erweiterung des Verbraucherbegriffs. Dieser umfasst<br />

auch die nachfolgenden Eigentümer oder Nutznießer der Güter, wenn sie ausdrücklich oder<br />

stillschweigend vom ursprünglichen Käufer ermächtigt wurden und die vom Unternehmer<br />

gelieferten Güter konsumiert bzw. von ihnen profitiert haben. Ferner ermächtigt das Gesetz zu<br />

Verbraucherfragen den für Verbraucherfragen zuständigen Minister dazu, den Begriff des<br />

„Verbrauchers“ nach Konsultation des Rates für Verbraucherfragen auf andere Personengruppen<br />

auszudehnen. 1846<br />

Das RUMÄNISCHE Recht ist nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf in Vereinigungen<br />

zusammengeschlossene Gruppen natürlicher Personen anwendbar. 1847 In POLEN<br />

wird statt des Begriffs des „Verbrauchers“ der des „Käufers“ verwendet. Dieser ist als natürli-<br />

1841<br />

Art. 1(4)(a) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1842<br />

Art. 685(d) CC.<br />

1843<br />

Art. 1(1) S. 3 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1844<br />

Art. 6.350(1) CC.<br />

1845<br />

Art. 2(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1846<br />

Art. 2 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

1847<br />

Gem. Art. 2(1)(a) des Gesetzes Nr. 449/2003 über den Verkauf von Produkten und damit verbundene Garantien<br />

ist ein Verbraucher „jede natürliche Person oder in einer Vereinigung organisierte Gruppe natürlicher Personen,<br />

die zu außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegenden Zwecken Waren kauft, erwirbt,<br />

benutzt oder verbraucht und dies aufgrund eines vom geltenden Recht anerkannten Vertrages tut“.<br />

706


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

che Person definiert, die Güter zu nichtberuflichen oder -gewerblichen Zwecken kauft. 1848 In<br />

PORTUGAL ist ein Verbraucher jede Person, die Güter oder Dienstleistungen für den nichtberuflichen<br />

Gebrauch von einer Person erwirbt, die beruflich oder gewerblich tätig ist und mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht handelt. 1849 In begrenztem Maße wird die Problematik nachfolgender<br />

Eigentümer der Verbrauchsgüter auch in der SLOWAKEI behandelt. Dort wird der<br />

Verbraucher definiert als „natürliche Person, die Güter oder Dienstleistungen für persönliche<br />

Zwecke oder für ihre Haushaltsmitglieder erwirbt“. 1850<br />

In SLOWENIEN muss die Person „außerhalb ihrer beruflichen oder gewinnbringenden Tätigkeit“<br />

handeln. 1851 SPANIEN stellt auf seine allgemeine Definition ab. Diese umfasst auch juristische<br />

Personen, wobei der Nutznießer der Endabnehmer des Gutes sein muss. Es wird nicht<br />

erwähnt, dass die Person zu nichtunternehmerischen Zwecken handeln muss. Statt dessen<br />

werden Zwischenhändler oder Weiterverarbeiter vom Begriff des „Verbrauchers“ ausgenom-<br />

men. 1852 Das SCHWEDISCHE Verbrauchsgüterkaufrecht findet Anwendung, wenn das Gut zu<br />

hauptsächlich nichtberuflichen Zwecken erworben wird. 1853 Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH<br />

gibt es zwei Definitionen: Die erste Definition findet sich im Gesetz über missbräuchliche<br />

Vertragsklauseln von 1977 und gilt für das Kaufrecht („als Verbraucher handelnd“: eine Per-<br />

son, die zu nicht beruflichen Zwecken einen Vertrag mit einer zu beruflichen Zwecken handelnden<br />

Person abschließt; im Falle einer juristischen Person müssen die Güter für den Privatgebrauch<br />

geliefert werden). 1854 Die zweite Definition findet nur in Bezug auf Art. 6 (Garantien)<br />

Anwendung („jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer berufli-<br />

chen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“). 1855 Beide Definitionen sind<br />

weiter gefasst als die der Richtlinie.<br />

In FRANKREICH hat man keine spezielle gesetzliche Definition des „Verbrauchers“ geschaffen,<br />

sondern stellt auf das einen durch die Rechtsprechung geprägten Verbraucherbegriff ab. Das<br />

Hauptkriterium zur Bestimmung, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich des Verbraucher-<br />

1848<br />

Art. 1(1) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1849<br />

Art. 1(1) der Gesetzesverordnung 67/2003.<br />

1850<br />

Art. 2(1)(a) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1851<br />

Art. 1(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1852<br />

Art. 1(3) Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

1853<br />

Art. 1(4) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1854<br />

§ 12 Unfair Contract Terms Act 1977.<br />

1855<br />

§ 2 Rechtsverordnung zum Verkauf und zur Lieferung von Waren an Verbraucher von 2002.<br />

707


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

rechts fällt, ist das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem Vertrag und der beruflichen<br />

Tätigkeit des Käufers.<br />

Definition des „Verbrauchers“<br />

Richtlinie<br />

wie in der<br />

Abweichungen von der<br />

Definition des „Verbrauchers“<br />

BE, CY, EE, IE, IT, LU, NL AT, BG, CZ, DK, FI, DE,<br />

EL, HU, LV, LT, MT, PL,<br />

PT, RO, SK, SL, ES, SE,<br />

UK<br />

3. Die Definition des „Verkäufers“<br />

Keine spezifische<br />

Umsetzung<br />

Ein Verkäufer ist „jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im<br />

Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft“ (Art.<br />

1(2)(c)). In ÖSTERREICH wurde diese Definition nicht explizit umgesetzt. Die Mitgliedstaaten,<br />

die die Definition übernommen haben, sind BELGIEN (ohne „aufgrund eines Vertrags“), BUL-<br />

GARIEN (mit dem Zusatz „im Rahmen eines Kaufvertrages“ und der Abweichung „im Zuge<br />

ihres beruflichen oder gewerblichen Wirkens“), ZYPERN, DÄNEMARK, FRANKREICH, GRIE-<br />

CHENLAND, IRLAND, LETTLAND, LUXEMBURG, die NIEDERLANDE, RUMÄNIEN, SPANIEN und<br />

SCHWEDEN.<br />

In BELGIEN verweisen die Erläuterungen des Verbrauchsgüterkaufgesetzes auf den Begriff<br />

des „Verkäufers“ im Gesetz über Handelspraktiken. Dieser bezieht auch gemeinnützige Vereinigungen<br />

ein. Ob auch die Definition des Verkäufers im Verbrauchsgüterkaufgesetz solche<br />

Vereinigungen umfasst, bleibt unklar, obgleich es im belgischen Recht eine allgemeine Tendenz<br />

gibt, den Begriff des „Verkäufers“ weit auszulegen.<br />

Auch in Bezug auf den Begriff des „Verkäufers“ gibt es in vielen Ländern Abweichungen. In<br />

der TSCHECHISCHEN REPUBLIK ist ein „Verkäufer“ „eine Person, die im Rahmen ihrer gewerb-<br />

FR<br />

708


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

lichen oder anderen beruflichen Tätigkeit handelt“. 1856 Auch ESTLAND verwendet den Begriff<br />

des „Händlers“. 1857 In FINNLAND gibt es eine detailliertere Definition, die natürliche sowie<br />

private oder öffentliche juristische Personen erfasst, die zum Zwecke der Gewinnerzielung<br />

gegen Entgelt Verbrauchsgüter anbieten, verkaufen oder auf sonstige Weise liefern. 1858 In<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND sind Vereinigungen usw. ohne Gewinnerzielungsabsicht umfasst. 1859 In GRIE-<br />

CHENLAND umfasst die Definition auch öffentliche Unternehmen. 1860<br />

In UNGARN wird der Begriff des „Verkäufers“ nicht definiert. Allerdings geht aus der dortigen<br />

Definition des „Verbrauchervertrags“ hervor, dass der Vertragspartner des Verbrauchers<br />

eine zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelnde Person ist. 1861 In ITALIEN werden<br />

auch öffentliche juristische Personen erfasst. 1862 In LITAUEN ist Verkäufer eine Person, die<br />

innerhalb oder außerhalb von Verkaufsräumen Güter verkauft, 1863 oder eine Person, die Handel<br />

treibt. 1864 MALTA verwendet die Definition des „Händlers“ aus dem maltesischen Han-<br />

delsgesetzbuch; ferner kann der Minister für Verbraucherangelegenheiten diesen Begriff um<br />

weitere Personen- oder Personengruppen erweitern. 1865 In POLEN ist keine spezifische Defini-<br />

tion vorhanden, doch findet das Recht auf „im Rahmen von Geschäften“ abgeschlossene<br />

Kaufverträge Anwendung. Auch in PORTUGAL gibt es keine ausdrückliche Definition.<br />

Gleichwohl folgt aus der dortigen Definition des Verbrauchers, dass Verkäufer eine beruflich<br />

oder gewerblich handelnde Person ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleis-<br />

tungen anbietet. In SLOWENIEN muss der Vertrag nicht zwangsläufig der gewerblichen Tätigkeit<br />

des Verkäufers zuzuordnen sein. 1866 Gleiches gilt mitunter auch für das VEREINIGTE KÖ-<br />

NIGREICH, wo grundsätzlich alle Verkäufer (auch private Einzelpersonen) erfasst werden. In<br />

erster Linie ist das Recht jedoch auf gewerblich tätige Verkäufer anwendbar. Dabei muss es<br />

sich bei den verkauften Gütern allerdings nicht unbedingt um solche handeln, die dieser Ver-<br />

1856<br />

Art. 52(2) CC.<br />

1857<br />

Art. 2(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1858<br />

§ 1:5 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1859<br />

§ 14 BGB.<br />

1860<br />

Art. 1(3) des Gesetzes 2251/1994.<br />

1861<br />

Art. 685(3) CC.<br />

1862<br />

Art. 128(2)(b) Verbrauchergesetzbuch: „Verkäufer: jede natürliche oder juristische, öffentliche oder private<br />

Person, die in Ausführung ihrer eigenen unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit…“.<br />

1863<br />

Art. 2(2) Verbraucherschutzgesetz Litauens.<br />

1864<br />

Art. 6.350(1) CC.<br />

1865<br />

Art. 2 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

1866<br />

Art. 1(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

709


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

käufer für gewöhnlich verkauft. 1867 In der SLOWAKEI stellt die Definition des Verkäufers (ein<br />

Unternehmer, der einem Verbraucher Güter verkauft oder Dienstleistungen erbringt) 1868 auf<br />

die allgemeine Definition des „Unternehmers“ in Art. 2(2) des slowakischen Handelsgesetzbuches<br />

ab.<br />

Definition des „Verkäufers“<br />

wie in der Richtlinie<br />

BE, 1869 BG, CY, DK, FR,<br />

EL, IE, LV, LU, NL, RO,<br />

ES, SE.<br />

4. Die Definition des „Verbrauchsguts“<br />

Abweichungen von der<br />

Definition des „Verkäufers“<br />

CZ, FI, DE, EE, IT, LT, MT,<br />

SK, SL, UK<br />

Keine spezifische Umsetzung<br />

AT, HU, 1870 PL, PT<br />

„Verbrauchsgüter“ sind „bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von Gütern, die<br />

aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft<br />

werden, Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer<br />

bestimmten Menge abgefüllt sind; Strom” (Art. 1(2)(b)). Die gleiche Definition des<br />

„Verbrauchsguts“ verwenden BELGIEN, BULGARIEN, 1871 ZYPERN, FRANKREICH, UNGARN, 1872<br />

IRLAND, LUXEMBURG, POLEN und SCHWEDEN.<br />

In vielen Mitgliedstaaten sind Abweichungen zu verzeichnen. Insbesondere haben einige Mitgliedstaaten<br />

nicht von den in Art. 1(2)(b) erwähnten Ausnahmen Gebrauch gemacht, so: DÄ-<br />

NEMARK, ESTLAND, 1873 FINNLAND, 1874 D<strong>EU</strong>TSCHLAND (wo auch durch Leitungen geliefertes<br />

Wasser und Gas erfasst werden), 1875 LETTLAND, 1876 MALTA („jeder körperliche und bewegli-<br />

1867<br />

§ 12 Unfair Contract Terms Act 1977 sowie das Urteil des Court of Appeal in Stevenson v Rogers [1999] 1<br />

All ER 613.<br />

1868<br />

Art. 2(1)(b) und (3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1869<br />

Lediglich unter Auslassung von „vertraglich“.<br />

1870<br />

Definition im Begriff des „Verbrauchervertrags“ eingeschlossen.<br />

1871<br />

Art. 104(3), Zusatzvorschrift § 9 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1872<br />

Art. 685(e) CC.<br />

1873<br />

Art. 2(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1874<br />

Kapitel 1, § 3 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1875<br />

Art. 90 und Art. 474(1) CC.<br />

1876<br />

Art. 1(1) S. 6 Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

710


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

che Gegenstand, an dem Eigentum möglich ist“), 1877 PORTUGAL (wo die Anwendbarkeit der<br />

Umsetzungsvorschriften auch auf Immobilien erstreckt wird), 1878 und die SLOWAKEI (wo auch<br />

an Verbraucher gelieferte Elektrizität und Gas umfasst sind). 1879<br />

Ursprünglich sah das ITALIENISCHE Umsetzungsrecht keine Einschränkung auf das Merkmal<br />

„körperlich“ vor und war deshalb auch auf nicht-körperliche Gegenstände anwendbar. Dies<br />

wurde zwischenzeitlich geändert, so dass die Definition nur noch körperliche Gegenstände<br />

umfasst, ungeachtet dessen, ob sie noch montiert werden müssen oder nicht. 1880<br />

In LITAUEN gibt es von der Definition von Gütern an sich keine Ausnahmen. 1881 Die Lieferung<br />

von Wasser, Strom und Gas ist allerdings von den entsprechenden Teilen des Verbraucherschutzgesetzes<br />

gänzlich ausgenommen, 1882 was das gleiche Ergebnis wie die Definition<br />

der Richtlinie zur Folge hat.<br />

In den NIEDERLANDEN werden Güter nur als körperliche Gegenstände definiert, 1883 obgleich<br />

die Regeln über körperliche Gegenstände – soweit möglich – auch auf nicht-körperliche Gegenstände<br />

angewendet werden können. 1884<br />

RUMÄNIEN verwendet den Begriff „Produkt“ und ergänzt die Definition um das Erfordernis,<br />

dass die Endbestimmung des Produkts der „individuelle oder gemeinsame Konsum oder<br />

Verbrauch“ ist 1885 , was im Vergleich zu Richtlinie ein engerer Begriff zu sein scheint. In<br />

SLOWENIEN gibt es keine eigenständige Definition für Verbrauchsgüter, dafür aber eine weiter<br />

reichende Definition für Güter. SPANIEN hat die Ergänzung gemacht, dass die Güter „auf den<br />

Privatverbraucher abzielen müssen“. 1886 Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH stellt man auf die be-<br />

reits bestehende und weiter reichende Definition von „Gütern“ ab. 1887 In ÖSTERREICH wurde<br />

die Definition nicht spezifisch umgesetzt, da die entsprechenden Regelungen dort auf alle<br />

Arten von Gütern Anwendung finden. In GRIECHENLAND lässt sich eine weiter reichende De-<br />

1877<br />

Art. 72(1) Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

1878<br />

Art. 1(2) der Dekrets Nr. 67/2003.<br />

1879<br />

Art. 2(1)(f) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1880<br />

Art. 128(2)(a) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1881<br />

Art. 2(5) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1882<br />

Art. 1(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1883<br />

Art 7:5(1) und Art. 3:2 BW.<br />

1884<br />

Art. 7:48 BW.<br />

1885<br />

Art. 2 (1)(b) des Gesetzes Nr. 449/2003.<br />

1886<br />

Art. 1(2) S. 2 Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

1887<br />

§ 61(1) Sale of Goods Act 1979.<br />

711


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

finition finden. 1888 Auch im TSCHECHISCHEN Recht ist keine Definition von „Verbrauchsgü-<br />

tern“ ersichtlich.<br />

Definition der<br />

„Verbrauchsgüter“ wie in<br />

der Richtlinie<br />

BE, BG, CY, FR, HU, IE,<br />

LT, 1889 LU, PL, SE.<br />

Abweichungen von der<br />

Definition der<br />

„Verbrauchsgüter“<br />

CZ, DK, DE, EE, FI, IT, LV,<br />

MT, NL, PT, RO, SK, SL,<br />

UK<br />

Keine spezifische Umsetzung<br />

AT, EL, CZ<br />

a. Ausnahme von auf einer öffentlichen Versteigerung verkauften Gütern aus dem Begriff<br />

der „Verbrauchsgüter“ (Art. 1(3))<br />

Artikel 1(3) der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, solche Güter aus dem Begriff der<br />

„Verbrauchsgüter“ auszunehmen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei<br />

der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen. SPANIEN<br />

hat eine engere Ausnahme etabliert, die insoweit nur für „administrative Versteigerungen“<br />

greift. 1890 Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH wurde von der Möglichkeit nicht durch eine Begrenzung<br />

der Definition der „Güter“ Gebrauch gemacht, sondern durch die Modifikation der Defi-<br />

nition des „als Verbraucher handelnd“, so dass eine natürliche Person in solchen Situationen<br />

schon nicht als Verbraucher angesehen wird. 1891<br />

Weitere Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht haben, sind<br />

BULGARIEN 1892 , FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN und RU-<br />

MÄNIEN. In SCHWEDEN gilt der bereits zuvor etablierte Grundsatz fort, dass Auktionsverkäufe<br />

in Anwesenheit des Verbrauchers als „gekauft wie gesehen“-Verkäufe gelten, so dass keine<br />

1888 Art. 6(2) S. 2/3 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1889 Siehe Text oben.<br />

1890 Art. 2(1) S. 2 Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

1891 § 12(2) Unfair Contract Terms Act 1977. Eine juristische Person wird nicht als Verbraucher angesehen,<br />

wenn die fraglichen Güter im Rahmen einer Versteigerung oder einer öffentlichen Ausschreibung verkauft werden,<br />

unabhängig davon, ob die Güter gebraucht sind oder ob es eine Möglichkeit zur „persönlichen“ Teilnahme<br />

gab (vermutlich durch Einschalten eines Vertreters).<br />

1892 Art. 104(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

712


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Verpflichtung zur Vertragsmäßigkeit besteht. Man kann insoweit konstatieren, dass auch<br />

SCHWEDEN zu der Gruppe der Länder gehört, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch<br />

gemacht hat. Gleichwohl haben die meisten Staaten von dieser Ausnahmemöglichkeit keinen<br />

Gebrauch gemacht. So ÖSTERREICH, BELGIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNE-<br />

MARK, ESTLAND, IRLAND, ITALIEN (hier muss der vorherige Gebrauch der Güter berücksichtigt<br />

werden und aus normalem Gebrauch resultierende Mängel („allgemeine Abnutzungserscheinungen“)<br />

sind ausgenommen), 1893 LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, die NIE-<br />

DERLANDE, POLEN, PORTUGAL, die SLOWAKEI und SLOWENIEN.<br />

Gebrauch der Option in Art. 1(3) Kein Gebrauch der Option in Art. 1(3)<br />

BG, FI, FR, DE, HU, EL, RO, ES 1894 , SE,<br />

UK 1895 (10)<br />

5. Definition des „Kaufvertrags“<br />

AT, BE, CY, CZ, DK, EE, IE, IT, LV,<br />

LT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, SV (17)<br />

Die Richtlinie liefert keine umfassende Definition des „Kaufvertrags“, obgleich auch Verträge<br />

über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter als Kaufverträge im<br />

Sinne der Richtlinie gelten (Art. 1(4)). Viele Mitgliedstaaten haben ihren nationalen Regelun-<br />

gen dieses erweiterte Verständnis des „Kaufvertrages“ zu Grunde gelegt.<br />

Die Bestimmung des Art. 1(4) führte zu entsprechenden Änderungen in DÄNEMARK (zuvor<br />

begrenzt auf Fälle, in denen der Verkäufer den überwiegenden Teil der Materialien stellte),<br />

FINNLAND und PORTUGAL (Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verträge über die Lieferung<br />

herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter sowie von Mietverträgen über<br />

Verbrauchsgüter).<br />

In ESTLAND umfasst die Definition des „Kaufvertrags“ Verträge über herzustellende Güter,<br />

sofern der Käufer nicht einen substantiellen Teil der für die Herstellung erforderlichen Mate-<br />

1893<br />

Art. 128(3) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1894<br />

Eingeschränktes Gebrauchmachen von dieser Option.<br />

1895<br />

Gebrauchmachen von der Option durch Einschränkung der Definition des „Verbrauchers“ statt der der „Güter“.<br />

713


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

rialien stellt. 1896 Anderenfalls wird der Vertrag als Werkvertrag eingeordnet. Diese Regelung<br />

erscheint enger als die der Richtlinie. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die in ESTLAND auf<br />

Werkverträge (Dienstleistungen) anzuwendenden Bestimmungen zu Vertragsmäßigkeit und<br />

Rechtsbehelfen denen des dortigen Kaufrechts entsprechen. Die entsprechende Vorschrift des<br />

TSCHECHISCHEN Rechts erscheint ebenfalls enger; denn sie stellt nur auf Kauf- und Werklieferverträge<br />

ab, ohne eindeutig zu bestimmen, dass auch herzustellende Güter erfasst werden.<br />

1897 Allerdings gibt es bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Differenzierung<br />

praktischen Probleme mit sich bringt. 1898 GRIECHENLAND scheint diese Vorgabe in seiner<br />

Umsetzungsgesetzgebung übersehen zu haben und hat keine Änderungen an den entsprechenden<br />

Teilen des Zivilgesetzbuches vorgenommen, um ihr nachzukommen. In LITAUEN wurde<br />

diese Bestimmung nicht eigens umgesetzt. Jedoch schließt die Definition der Verbrauchsgüter<br />

bereits herzustellende Güter ein, so dass insoweit kein Umsetzungsdefizit im litauischen<br />

Recht vorhanden ist. 1899 Gleiches gilt für LETTLAND. In BULGARIEN gibt es keine ausdrückli-<br />

che gesetzliche Definition des Kaufes, das bulgarische Kaufrecht ist aber im Ergebnis auch<br />

auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter an-<br />

wendbar. In MALTA verpflichtet das Gesetz für Verbraucherangelegenheiten den Händler zur<br />

Lieferung dem Kaufvertrag gemäßer Güter, ohne den „Kaufvertrag“ speziell zu definieren. 1900<br />

In POLEN brachte dieses weitere Verständnis des Kaufvertrags eines der größten Probleme bei<br />

der Umsetzung mit sich; um der Vorgabe nachzukommen, wurde das Zivilgesetzbuch letzt-<br />

lich abgeändert. 1901 In SLOWENIEN wurde Art. 1(4) nicht eigens umgesetzt, weil dort das<br />

Verbraucherschutzgesetz ohnehin soweit möglich auf Verbraucherdienstleistungen angewen-<br />

det wird. 1902 Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH wurde die Definition des Kaufvertrags nicht geändert,<br />

sondern das auf die von Art. 1(4) erfassten Situationen anwendbare Recht entsprechend<br />

angepasst, um eine einheitliche Anwendung der neuen Regelungen sicher zu stellen.<br />

1896<br />

Art. 208 Schuldrechtsgesetz.<br />

1897<br />

Art. 52 CC.<br />

1898<br />

Siehe auch Art. 588 CC.<br />

1899<br />

Artikel 6.306(1) CC sieht vor, dass Sachen, die Gegenstand eines Kaufvertrags sind, „entweder bestehende<br />

Sachen, die dem Verkäufer gehören oder sich in seinem Besitz befinden, oder vom Verkäufer in Zukunft herzustellende<br />

bzw. anzuschaffende Sachen…“ sein können.<br />

1900<br />

Art. 73(1) Verbraucherschutzgesetz. Art. 1346 ff. CC definiert den Kauf speziell als einen Vertrag, durch<br />

den eine der Vertragsparteien sich verpflichtet, der anderen eine Sache gegen einen Preis zu übertragen, welchen<br />

sich die zweite der ersten zu zahlen verpflichtet.<br />

1901<br />

Siehe Art. 14 (3)-(5) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1902<br />

Art. 38 Verbraucherschutzgesetz.<br />

714


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Verbraucherschutzinstrumente<br />

1. Vertragsmäßigkeit<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung<br />

von Art. 2 der Richtlinie behandelt.<br />

a. Das Erfordernis der „Vertragsmäßigkeit“ im Allgemeinen (Art. 2)<br />

aa. Das Erfordernis der Lieferung vertragsgemäßer Güter<br />

Die grundlegende Verpflichtung des Verkäufers besteht in der Lieferung vertragsgemäßer<br />

Güter (Art. 2(1)). Sie findet sich entsprechend in vielen Mitgliedstaaten wieder (BELGIEN,<br />

BULGARIEN 1903 , ZYPERN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK (unter Ergänzung bereits<br />

vorhandener Bestimmungen), ESTLAND, FINNLAND (stellt auf den bereits vorhandenen Test<br />

ab), FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, POLEN, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, SPANIEN und<br />

SCHWEDEN). Das VEREINIGTE KÖNIGREICH stellt nur im Kontext der neuen Rechtsbehelfe auf<br />

die „Vertragsmäßigkeit“ ab und verwendet dabei eine Negativformulierung. 1904 Ein allgemei-<br />

nes Vertragsmäßigkeitserfordernis gibt es im Vereinigten Königreich jedoch nicht (siehe unten).<br />

bb. Die Vermutung der Vertragsmäßigkeit<br />

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Art. 2 umgesetzt haben, hat die Vermutung übernommen,<br />

nach der Güter vertragsgemäß sind, wenn sie die in Art. 2(2) genannten Kriterien erfüllen.<br />

Einige Länder haben sich dabei jedoch für eine Negativformulierung entschieden, d.h.<br />

Güter gelten als nicht vertragsgemäß, es sei denn, sie erfüllen die genannten Kriterien. Dies ist<br />

in GRIECHENLAND, den NIEDERLANDEN, PORTUGAL und SLOWENIEN der Fall.<br />

1903 Art. 105(1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1904 § 48F Sale of Goods Act 1979.<br />

715


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

ÖSTERREICH drückt seine Umsetzungsbestimmung nicht als „Vermutung“ aus, sondern bezieht<br />

die Kriterien des Art. 2(2) auf andere Art und Weise ein. 1905 Auch die entsprechende<br />

Bestimmung in FRANKREICH ist nicht als Vermutung formuliert. Statt dessen müssen sich die<br />

Güter für ihre gewöhnlichen Zwecke eignen und alle individuell vereinbarten Eigenschaften<br />

aufweisen, um vertragsgemäß zu sein. 1906<br />

Statt die Vermutung aufzustellen, dass Güter vertragsgemäß sind, wenn sie die in Art. 2(2) der<br />

Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, verlangt das Recht in MALTA, dass der Händler sicherstellt,<br />

dass die Güter diese Kriterien erfüllen. 1907 Ähnlich verwenden auch die NIEDER-<br />

LANDE keine Vermutungen und verlangen vom Käufer den Nachweis darüber, (i) was die<br />

Vertragsparteien im Hinblick auf die Güter vereinbart haben, (ii) welche Erwartungen er an<br />

die Güter stellen durfte (iii) was als Probe oder Muster gezeigt wurde und dass die Güter diesen<br />

Gesichtspunkten nicht entsprechen. 1908<br />

cc. Die Kriterien zur Vermutung der Vertragsmäßigkeit (Art. 2(2)(a)-(d) im Allgemeinen)<br />

Die Vertragsmäßigkeit wird vermutet, wenn die Güter den Kriterien des Art. 2(2) entspre-<br />

chen. Im Allgemeinen haben die Mitgliedstaaten die in der Vermutungskonstruktion enthaltenen<br />

Kriterien umgesetzt, auch wenn in diesem Zusammenhang zahlreiche Variationen zu ver-<br />

zeichnen sind.<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat weder die Kriterien der „Vertragsmäßigkeit“ in Art. 2(2) wörtlich umgesetzt,<br />

noch die allgemeine Konzeption übernommen. Statt dessen wurden hier die ausdrückli-<br />

chen Parteivereinbarungen über die Qualität zum Ausgangspunkt der Vertragsmäßigkeit gemacht.<br />

1909 Die den Art. 2(2) der Richtlinie entsprechenden Kriterien werden nur dann relevant,<br />

wenn eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht existiert. Überdies werden hier nur<br />

„Beschreibungen“ des Verkäufers erfasst und der Verkauf nach Muster oder Probe nicht ausdrücklich<br />

erwähnt. Ferner gelten die Kriterien nicht kumulativ, sondern stehen in einem Stu-<br />

1905 § 922 ABGB.<br />

1906 Art. L. 211-5 Code de la Consommation.<br />

1907 Art. 73(1) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1908 Art. 7:9, 7:17(1) BW.<br />

1909 § 434(1) S. 1 BGB.<br />

716


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

fenverhältnis zueinander. Dies könnte in einem Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie<br />

stehen.<br />

In LITAUEN wird nicht erwähnt, wie der Verkäufer, Hersteller oder dessen Vertreter öffentliche<br />

Äußerungen abgeben könnte – etwa in der Werbung oder bei der Etikettierung. Im<br />

TSCHECHISCHEN Recht wird bei den Vertragsmäßigkeitskriterien nicht auf Muster und Proben,<br />

Beschreibungen des Verkäufers und den vom Verbraucher angestrebten Zweck abgestellt. In<br />

IRLAND wurde Art. 2(2) vollständig umgesetzt. Überdies finden sich im dortigen allgemeinen<br />

Sachkaufrecht bzw. der dortigen Rechtsprechung aber noch weitere Kriterien. So stellt Sec.<br />

14(3) des Gesetzes über den Verkauf von Waren von 1893 beispielsweise darauf ab, dass Güter<br />

sich für die Zwecke eignen müssen, für die Güter dieser Art üblicherweise gekauft werden<br />

und eine Haltbarkeit aufweisen, die man in Anbetracht der für sie gegebenen Beschreibung,<br />

des Preises (soweit einschlägig) und aller sonstigen relevanten Umstände vernünftigerweise<br />

erwarten kann. Zu solchen „sonstigen relevanten Umständen“ gehören nach der Rechtsprechung<br />

der Wiederverkaufspreis, die relative Häufigkeit von Reparaturen und Schönheitsfehler.<br />

Ferner stellt das Recht in Bezug auf Kraftfahrzeuge ausdrücklich auf deren Sicherheit<br />

ab. 1910<br />

In der SLOWAKEI ist ein Vertragsmäßigkeitserfordernis als solches anscheinend nicht vorhanden.<br />

Statt dessen müssen Güter eine „übliche Qualität“ aufweisen. 1911 Zusätzlich bestimmt das<br />

Zivilgesetzbuch, dass die Güter mit der Beschreibung des Verkäufers übereinstimmen und die<br />

vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätseigenschaften aufweisen<br />

müssen. 1912 In SPANIEN werden alle vier Kriterien berücksichtigt, sofern nicht eines im Einzelfall<br />

unanwendbar ist. In LETTLAND wurde Art. 2(2)(b) mit der Einschränkung umgesetzt,<br />

dass jener Faktor keine Berücksichtigung findet, wenn der Verbraucher vernünftigerweise<br />

nicht auf die spezifische Kompetenz und Meinung des Verkäufers vertrauen konnte. 1913<br />

Einige Mitgliedstaaten haben weitere Kriterien hinzugefügt. So gehören in ZYPERN zu den für<br />

die Qualität von Gütern maßgeblichen Aspekten die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Zubehör<br />

und – wo erforderlich – spezialisierten Technikern, die Sicherheit, die vernünftige Haltbarkeit<br />

in Bezug auf Nutzungsintensität und -dauer, das Erscheinungsbild und die Ausführung sowie<br />

1910 § 13 Sale of Goods Act 1980.<br />

1911 Art. 3(c) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1912 Art. 496 CC.<br />

1913 Art. 14(1) S. 3 Gesetz über den Schutz von Verbraucherrechten.<br />

717


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

das Fehlen von Mängeln. In BULGARIEN wurde Art. 2(2)(b)-(d) nahezu wörtlich umgesetzt<br />

1914 . Zusätzlich wurde jedoch – über Art. 2(2)(c) hinausgehend – das Kriterium der Übereinstimmung<br />

mit den von den Parteien vereinbarten Eigenschaften hinzugefügt. 1915 Darüber<br />

hinaus heißt es in der bulgarischen Umsetzungsvorschrift von Art. 2(2)(a) lediglich, dass das<br />

Verbrauchsgut der Beschreibung entsprechen muss, die der Verkäufer dem Verbraucher<br />

durch Vorlage einer Probe oder eines Musters gegeben hat. 1916 Die Passage „und die Eigenschaften<br />

des Gutes besitzen“ wurde ausgelassen, was aber möglicherweise keine Auswirkungen<br />

auf die praktische Anwendung dieser Vorschrift in Bulgarien hat. Die entsprechende<br />

Bestimmung in LUXEMBURG stellt ausdrücklich auf das zusätzliche Kriterium der „zwischen<br />

den Parteien vereinbarten Eigenschaften“ ab. 1917 In DÄNEMARK zählen die „Haltbarkeit“ und<br />

eine „geeignete Verpackung“ zu den maßgeblichen Kriterien. 1918 Zusätzlich wird dort Vertragswidrigkeit<br />

angenommen, wenn der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher eigenmächtig<br />

Informationen unterdrückt hat, die er kannte oder hätte kennen müssen und die für die Bewer-<br />

tung des Gutes durch den Verbraucher relevant gewesen wären. 1919 In ESTLAND ist auch die<br />

„geeigneten Verpackung“ ein maßgebliches Kriterium. Güter, die nicht in einer für solche<br />

Güter üblichen oder für den Schutz bzw. die Konservierung solcher Güter erforderlichen Weise<br />

verpackt sind, werden dort als vertragswidrig eingestuft. 1920 Eine für die betreffenden Güter<br />

geeignete Verpackung ist auch in SCHWEDEN ein Kriterium der Vertragsmäßigkeit. Gleiches<br />

gilt in FINNLAND, soweit die Verpackung für den Schutz oder die Konservierung des betref-<br />

fenden Guts erforderlich ist. Zudem können dort auch durch Gesetz vorgeschriebene besondere<br />

Eigenschaften ein relevantes Kriterium sein, es sei denn, diese Eigenschaften waren für den<br />

vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck belanglos. 1921<br />

In UNGARN gibt es eine umfangreichere Liste von Kriterien. Ein zusätzliches Erfordernis liegt<br />

dort darin, dass der Anbieter von Gütern diese zu ihrer Identifizierung hinreichend kennzeichnen<br />

und die für einen korrekten Gebrauch erforderlichen Informationen bzw. Anleitungen in<br />

1914 Art. 106 Nr. (1),(3),(4) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1915 Art. 106 Nr. (1) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1916 Art. 106 Nr. (2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1917 Art. 4(a) Gesetz vom 21. April 2004 zum Verbrauchsgüterkauf.<br />

1918 Art. 75a(2) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

1919 Art. 76(1) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

1920 Art. 217(1),(2) Unterabsatz (5) Schuldrechtsgesetz.<br />

1921 § 5:12 Verbraucherschutzgesetz.<br />

718


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und professionellen Standards liefern<br />

muss. 1922<br />

In POLEN wird zwischen zwei Situationen unterschieden: (i) Verträge, in denen die Qualität<br />

der Güter individuell vereinbart wurde und (ii) andere Verträge. Im ersten Fall besteht eine<br />

Vermutung für die Vertragsmäßigkeit des Gutes, wenn es mit der vom Verkäufer gegebenen<br />

Beschreibung oder einem dem Käufer gezeigten Muster übereinstimmt und sich für den vom<br />

Käufer vor Vertragsschluss erklärten Zweck eignet (es sei denn, der Verkäufer hat erklärt,<br />

dass dieser Zweck nicht zu erreichen sei). 1923 Im zweiten Fall besteht eine Vermutung für die<br />

Vertragsmäßigkeit des Gutes, wenn es sich für normale Zwecke eignet, die gewöhnliche Qualität<br />

solcher Güter aufweist und den an Güter dieser Art gestellten Erwartungen gerecht wird,<br />

welche auf öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder dessen Vertreters, Etikettierung<br />

oder Werbung basieren. 1924<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH finden sich die Kriterien zwar nicht identisch wieder, es werden<br />

aber entsprechende Aspekte herangezogen. So müssen Güter mit der Beschreibung übereinstimmen,<br />

unter der sie verkauft worden sind (durch die Rechtsprechung begrenzt auf die<br />

kommerziellen Eigenschaften, auf die sich ein Käufer möglicherweise verlässt 1925 ), 1926 sowie<br />

ferner auch mit dem Muster, soweit einschlägig. Der maßgebliche Test besteht darin, dass<br />

„die Güter eine zufriedenstellende Qualität“ aufweisen müssen. 1927 Es gibt sodann eine Liste<br />

von Kriterien, die in diesem Zusammenhang herangezogen werden können: (a) Eignung für<br />

die Zwecke, für die Güter dieser Art gewöhnlich geliefert werden, (b) Erscheinungsbild und<br />

Ausführung, (c) Fehlen von geringfügigen Mängeln, (d) Sicherheit und (e) Haltbarkeit. Der<br />

Test der zufriedenstellenden Qualität stellt nicht auf die „Leistung“ der Güter ab, doch kann er<br />

insoweit richtlinienkonform ausgelegt werden. Ferner wird auch nicht auf Montageanleitungen<br />

abgestellt, obgleich auch hier die vorhandene Rechtsprechung darauf hindeutet, dass Defizite<br />

in Bezug auf solche Anleitungen als einschlägiges Kriterium betrachtet werden können.<br />

1922 Art. 277 CC.<br />

1923 Art. 4(2) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1924 Art. 4(3) Gesetz vom 27.Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1925 Reardon Smith Lines v Hansen Tangen [1976] 1 WLR 989; Harlingdon Leinster Ents. v Christopher Hull<br />

Fine Arts [1990] 1 All E.R. 737.<br />

1926 § 13(1) Sale of Goods Act 1979.<br />

1927 § 14(2) Sale of Goods Act 1979.<br />

719


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

dd. Der für die Bestimmung der Vertragsmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt<br />

Artikel 2(1) verlangt, dass die Güter in vertragsgemäßem Zustand sind, wenn sie vom Verkäufer<br />

geliefert werden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten haben diese Vorschrift übernommen;<br />

in einigen Ländern gibt es jedoch Abweichungen.<br />

So ist zu beachten, dass im GRIECHISCHEN Recht die Frage nach der Vertragsmäßigkeit eines<br />

Gutes für den Zeitpunkt zu stellen ist, in dem das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.<br />

1928 In POLEN ist der Zeitpunkt der Lieferung (d.h. der Zeitpunkt der Besitzübertragung<br />

vom Verkäufer auf den Käufer) und nicht der des Vertragsschlusses maßgeblich. 1929 Dies ist<br />

auch in LUXEMBURG der Fall. 1930 Ähnlich ist die Situation im VEREINIGTEN KÖNIGREICH, obwohl<br />

dort durch eine Gesetzesänderung der Gefahrübergang mit dem Lieferzeitpunkt gleichgestellt<br />

wurde. 1931 In UNGARN wird der „Zeitpunkt der Leistung“ als maßgeblich angese-<br />

hen. 1932<br />

b. Öffentliche Äußerungen und Ausschlussgründe (Art. 2 (2)(d) und Art. 2(4))<br />

Ein besonderer Aspekt der Richtlinie ist, dass öffentliche Äußerungen über das Gut bei der<br />

Bestimmung von dessen Vertragsmäßigkeit zu berücksichtigen sein können, obschon sich der<br />

Verkäufer in einer Anzahl von Fällen der insofern erweiterten Haftung entziehen kann.<br />

Diese Vorschrift war für viele Mitgliedstaaten neu. Sowohl die generellen Voraussetzungen<br />

als auch die Verteidigungsgründe des Verkäufers sind in den meisten Mitgliedstaaten (nicht in<br />

der TSCHECHISCHEN REPUBLIK) den Vorgaben der Richtlinie entsprechend umgesetzt worden.<br />

In Hinblick auf D<strong>EU</strong>TSCHLAND, das diese Vorschrift wie von der Richtlinie verlangt umgesetzt<br />

hat, ist zu beachten, dass den „öffentlichen Äußerungen“ bei der Bestimmung der Vertragsmäßigkeit<br />

in einem abgestuften System ein niedrigerer Stellenwert zukommt als anderen<br />

Faktoren.<br />

1928<br />

Art. 522 CC.<br />

1929<br />

Art. 7 Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches.<br />

1930<br />

Art. 4 S. 2-3 Gesetz vom 21. April 2004 zum Verbrauchsgüterkauf.<br />

1931<br />

§§ 20(4) und 32(4) Sale of Goods Act 1979.<br />

1932<br />

Art. 305(1) CC.<br />

720


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH wurden diese Vorschriften umgesetzt, indem öffentliche Äußerungen<br />

zu einem „maßgeblichen Umstand“ für die Beurteilung der Frage, ob Güter den gesetzlichen<br />

Standard „zufriedenstellender Qualität“ erreichen, erklärt wurden.<br />

Artikel 2(4) sieht drei Fälle vor, in denen ein Verkäufer nicht für die öffentlichen Äußerungen,<br />

die eine andere Person in der Absatzkette gemacht hat, haftet. Diese Vorgabe ist von den<br />

meisten Mitgliedstaaten umgesetzt worden. 1933 In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK scheinen<br />

Art. 2(2)(d) und Art. 2(4) nur teilweise umgesetzt zu sein, insbesondere ist keiner der Ausschlussgründe<br />

des Art. 2(4) im nationalen Recht aufzufinden. 1934<br />

Nicht umgesetzt wurde Art. 2(4) in LETTLAND, LITAUEN, PORTUGAL und SLOWENIEN. In LI-<br />

TAUEN scheint die Rechtfertigung dafür der aus der Nichtumsetzung resultierende verbesserte<br />

Verbraucherschutz zu sein. Ähnlich sieht auch das SLOWENISCHE Recht keine ausdrückliche<br />

Regelung vor, nach der der Verkäufer unter den benannten Umständen einer Haftung entge-<br />

hen könnte.<br />

In LUXEMBURG wird nur der erste Fall (der Verkäufer kannte die betreffende Äußerung nicht<br />

und konnte vernünftigerweise nicht davon Kenntnis haben) genannt. Die beiden weiteren Fäl-<br />

le (der Verkäufer ist nicht durch die öffentliche Äußerung gebunden, wenn er nachweist, dass<br />

die betreffende Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder<br />

wenn er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äußerung beeinflusst<br />

sein konnte) werden nicht genannt. 1935 Das gleiche gilt für FRANKREICH 1936 und GRIE-<br />

CHENLAND. 1937 Demgegenüber wird in DÄNEMARK eine Haftung des Verkäufers sogar dann<br />

angeordnet, wenn er die betreffende Äußerung nicht kannte und vernünftigerweise nicht davon<br />

Kenntnis haben konnte. 1938<br />

In ITALIEN könnten die Ausschlussgründe enger sein als in der Richtlinie vorgesehen, da der<br />

Verbraucher gewusst haben muss, dass die öffentliche Äußerung zum Zeitpunkt des Vertrags-<br />

1933<br />

In der SLOWAKEI scheint dies in Art.8(4) des Gesetzes über Werbung enthalten zu sein.<br />

1934<br />

Art. 616(2) CC.<br />

1935<br />

Art. 3 S. 3 Gesetz über Verkäufe von Waren.<br />

1936<br />

Art. L. 211-6 Code de la Consommation.<br />

1937<br />

Art. 535(4) CC.<br />

1938<br />

Art. 76(1) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

721


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

schlusses berichtigt war. 1939 Von BULGARIEN wurde die dritte Ausnahmesituation, in welcher<br />

der Verkäufer nicht durch öffentliche Äußerungen gebunden wird („wenn die Kaufentscheidung<br />

nicht durch die betreffende Äußerung beeinflusst sein konnte“) leicht abweichend umgesetzt.<br />

Statt darauf abzustellen, ob die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äußerung<br />

beeinflusst sein konnte, kommt es nach der Umsetzungsvorschrift darauf an, ob die<br />

Kaufentscheidung tatsächlich nicht durch die betreffende Äußerung beeinflusst wurde. 1940<br />

Diese Regelung erschwert die diesbezügliche Beweisführung des Verkäufers.<br />

c. Ausschluss von dem Verbraucher bekannten Gründen der Vertragswidrigkeit (Art.<br />

2(3))<br />

Auch dieser Punkt ist in vielen Mitgliedstaaten wie verlangt umgesetzt worden (BELGIEN,<br />

BULGARIEN 1941 , ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, 1942<br />

GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, MALTA, NIEDERLANDE, PORTUGAL,<br />

RUMÄNIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN und SCHWEDEN 1943 ).<br />

In ÖSTERREICH ist die Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt worden. Für Werkverträge gilt<br />

aber in Fällen, in denen der Besteller dem Unternehmer für die Erstellung des Werkes einen<br />

offensichtlich untauglichen Stoff oder offenbar unrichtige Anweisungen gegeben hat, dass der<br />

Werkunternehmer nicht haftet, wenn er den Besteller hinsichtlich des Problems gewarnt<br />

hat. 1944 Darüber hinaus schließt die Vorschrift des § 928 ABGB augenfällige Mängel 1945 von<br />

der Haftung des Verkäufers aus, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es<br />

wurde eine ausdrücklichen Zusage erteilt, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei<br />

sei. In der Literatur wurde vertreten, diese Regelung auf Mängel auszudehnen, die dem Käu-<br />

1939<br />

Art. 129(4) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1940<br />

Art. 107 Nr. (3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1941<br />

Art. 109 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1942<br />

Im deutschen Recht könnte es ein Umsetzungsdefizit geben: Wenn Art. 2(3) ein objektiver Maßstab zu<br />

Grunde liegen soll, ist § 442(1) BGB, der auch auf Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit abstellt, insofern<br />

unpassend, als dass er einen subjektiven Test beinhaltet. Dies dürfte allerdings in der Praxis nicht zu wesentlichen<br />

Unterschieden führen.<br />

1943<br />

Art. 17(1), Art. 19(3) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1944<br />

§ 1168a S. 3 ABGB.<br />

1945<br />

Wörtlich „Fallen die Mängel einer Sache in die Augen“.<br />

722


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

fer vor Abschluss des Vertrages bekannt waren. 1946 Da diese Vorschrift nicht weniger günstig<br />

für den Verbraucher erscheint als die Richtlinie, scheint ein solches Vorgehen unproblematisch<br />

zu sein.<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK gibt es keine Erwähnung von Umständen, über die der<br />

Verbraucher „vernünftigerweise nicht in Unkenntnis sein konnte“, und der letzte Satz von<br />

Art. 2(3) der Richtlinie wird durch die Formulierung umgesetzt, dass die Vertragswidrigkeit<br />

durch den Verbraucher verursacht wurde. 1947 In UNGARN gilt, dass, wenn der Empfänger (einschließlich<br />

eines Verbrauchers) einer Ware die Leistung in Kenntnis der Vertragswidrigkeit<br />

angenommen hat, eine anschließende, auf dieser Vertragswidrigkeit beruhende Klage ausgeschlossen<br />

ist, außer das entsprechende Recht ist ausdrücklich vorbehalten worden. 1948 In LI-<br />

TAUEN ist auf eine Regelung zur Vertragswidrigkeit, die in vom Verbraucher gelieferten Materialien<br />

wurzelt, verzichtet worden. 1949 Strengere Anforderungen an den Ausschlussgrund<br />

gelten im VEREINIGTEN KÖNIGREICH, wo Umstände, die dazu führen, dass Waren nicht von<br />

„zufriedenstellender Qualität“ sind, 1950 nicht berücksichtigt werden, wenn der Verbraucher<br />

(oder sonstige Käufer) die Güter untersucht hat und diese Untersuchung das Problem hätte zu<br />

Tage bringen müssen, oder wenn der Käufer vor Abschluss des Vertrages speziell auf diese<br />

Umstände hingewiesen wurde. Dieser Ansatz ist für den Verbraucher günstiger. Außerdem<br />

gilt er nur hinsichtlich der „zufriedenstellenden Qualität“, nicht aber für Übereinstimmungen<br />

mit einer Beschreibung oder Probe, noch für die Geeignetheit für bestimmte Zwecke.<br />

d. Vorschriften über zu montierenden Verbrauchsgüter (Art. 2(5))<br />

Nach der Richtlinie ist die Montage von Gütern Teil des Kaufvertrags, und eine unsachgemä-<br />

ße Montage kann bedeuten, dass Güter nicht vertragsgemäß sind.<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Voraussetzungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie<br />

umgesetzt (ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, ZYPERN, DÄ-<br />

NEMARK, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGAR, IRLAND, ITALIEN,<br />

1946<br />

M.Gruber, „Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Österreich“, in: M. Schermaier (Hrsg.),<br />

Verbraucherkauf in Europa (München: Sellier, 2003), S. 154.<br />

1947<br />

Art. 616(3) CC.<br />

1948<br />

Art. 316 CC.<br />

1949<br />

Art. 6.327(2) CC.<br />

1950<br />

Das Kriterium der „zufriedenstellenden Qualität“ ist nur einer der Aspekte der Vertragsgemäßheit, welche<br />

ungefähr Art 2(2)(d) entsprechen.<br />

723


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

LETTLAND, LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN und<br />

SCHWEDEN).<br />

In LETTLAND 1951 gilt eine zusätzliche Voraussetzung hinsichtlich der Montageanleitungen:<br />

Güter gelten auch als vertragswidrig, wenn die Montageanleitung nicht in der Amtssprache,<br />

d.h. Lettisch, beigefügt wurde und die Montage durch den Verbraucher das betreffende Gut<br />

vertragswidrig gemacht hat. Das gleiche ist in ZYPERN der Fall.<br />

LITAUEN, SLOWENIEN und die SLOWAKEI haben diesbezüglich keine spezielle Regelung eingeführt.<br />

In SLOWENIEN wird dieser Fall möglicherweise unter die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes<br />

über Dienstleistungen zu fassen sein, aber die Situation ist nicht hinreichend<br />

klar, um dies bestätigen zu können. Das SPANISCHE Recht setzt Art. 2(5) zum Teil (zur<br />

Montage durch den Verbraucher bestimmtes Erzeugnis) nicht um. In GRIECHENLAND kann<br />

eine unsachgemäße Montage bereits für sich allein, d.h. selbst wenn sie zu keiner Vertragswidrigkeit<br />

geführt hat, eine Haftung des Verkäufer auslösen. 1952 Das Recht des VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICHS enthält keine Bezugnahme auf Mängel in der Montageanleitung (obwohl es<br />

möglich ist, dass die Rechtsprechung solche berücksichtigen könnte, wenn sie den „zufrieden-<br />

stellende Qualität“-Test anwendet, da es entsprechende Gerichtsentscheidungen zu Sicherheitsanweisungen<br />

und Gebrauchsanleitungen gibt), und unsachgemäße Montage wird in § 13<br />

Supply of Goods and Services Act 1982 behandelt, wonach der Verbraucher sich nur auf Vertragswidrigkeit<br />

berufen kann, wenn der Verkäufer oder sein Vertreter unter Außerachtlassung<br />

vernünftiger Sorgfalt gehandelt haben.<br />

2. Rechte des Verbrauchers im Falle der Vertragswidrigkeit<br />

a. Rechte des Verbrauchers im Falle der Vertragswidrigkeit im Allgemeinen (Art. 3)<br />

Artikel 3 nennt die Rechte, die dem Verbraucher im Falle einer Vertragswidrigkeit der Güter<br />

zustehen. Zunächst hat der Verbraucher die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung;<br />

sind letztere jedoch unmöglich oder können nicht innerhalb einer angemessen Frist oder<br />

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden, kann der<br />

1951<br />

Art. 28(5) Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

1952<br />

Art. 536(1) CC.<br />

724


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Verbraucher Minderung des Kaufpreises oder (im Falle nicht bloß geringfügiger Vertragswidrigkeit)<br />

Vertragsauflösung verlangen.<br />

aa. Umsetzung der Rechte<br />

Alle Mitgliedstaaten sehen nunmehr die in Art. 3 der Richtlinie genannten Rechte vor. Diese<br />

Vorschrift ist in vielen Mitgliedstaaten wie verlangt umgesetzt worden, obwohl es in einigen<br />

Ländern Abweichungen gibt, die im Folgenden dargestellt werden.<br />

bb. Wahlrecht des Verbrauchers<br />

Artikel 3 sieht vor, dass der Verbraucher zunächst nur zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung,<br />

gefolgt von Minderung und Vertragsauflösung, wählen kann. Dieser Ansatz ist in ÖS-<br />

TERREICH, BELGIEN, BULGARIEN 1953 , der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, ZYPERN, DÄNEMARK,<br />

ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, MALTA, den<br />

NIEDERLANDEN, POLEN, RUMÄNIEN, der SLOWAKEI, SPANIEN, SCHWEDEN und dem VEREI-<br />

NIGTEN KÖNIGREICH umgesetzt worden. 1954<br />

Sowohl in IRLAND als auch im VEREINIGTEN KÖNIGREICH hat der Verbraucher die Wahl, ob<br />

er sich auf die der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie dienenden nationalen Gesetze oder die<br />

nach allgemeinem Kaufrecht geltenden Rechte beruft.<br />

Ein anderer Ansatz wurde in LETTLAND gewählt, wo der Verbraucher zunächst die Wahl zwi-<br />

schen allen vier Rechtsbehelfen hat; erst wenn seit dem Vertragsschluss eine Frist von sechs<br />

Monate vergangen ist, gilt die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Hierarchie. 1955<br />

1953 Art. 113(1) des Verbraucherschutzgesetzes bestimmt eine Frist von einem Monat ab dem Tag der Einreichung<br />

der Beschwerde durch den Verbraucher, innerhalb derer die Güter in einen vertragsgemäßen Zustand zu<br />

bringen sind. Geschieht dies innerhalb dieser Frist nicht, kann der Verbraucher zwischen Minderung und Rücktritt<br />

wählen.<br />

1954 Es ist zu beachten, dass die im VEREINIGTEN KÖNIGREICH zur Umsetzung von Art. 3 geschaffenen Vorschriften<br />

als Teil 5A Sale of Goods Act 1979 eingeführt wurden, diese jedoch neben den bestehenden Regelungen<br />

gelten, welche dem Verbraucher u.a. das Recht einräumen, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist<br />

nach Lieferung aufzulösen.<br />

1955 Art. 28(1)-(3) Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

725


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND scheint der Verbraucher keine Minderung des Kaufpreises verlangen zu<br />

können, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur mit erheblichen Unannehmlichkeiten<br />

für ihn möglich wären. Das GRIECHISCHE Recht folgt nicht der hierarchischen Struktur des<br />

Art. 3, sondern gewährt alle dort vorgesehenen Rechte nebeneinander. Auch in LITAUEN und<br />

PORTUGAL hat der Verbraucher die freie Wahl zwischen allen vier Rechtsbehelfen. Ähnlich<br />

kann auch in SLOWENIEN der Verbraucher zwischen allen vier Rechtsbehelfen wählen, wobei<br />

allerdings eine Auflösung des Vertrags nicht möglich ist, solange der Verkäufer nicht zumindest<br />

eine angemessene Zeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hatte.<br />

b. Das „Unverhältnismäßigkeits“-Kriterium (Art. 3(3))<br />

Artikel 3(3) sieht für die Frage, ob ein bestimmter Rechtsbehelf zur Verfügung steht, ein<br />

Verhältnismäßigkeitkriterium vor. Nicht ganz klar ist, ob es nur für die Abwägung hinsichtlich<br />

„Nachbesserung“ und „Ersatzlieferung“ gilt, oder auch bezüglich Kaufpreisminderung/Vertragsauflösung<br />

Anwendung finden kann. 1956<br />

Die meisten Länder haben die Voraussetzung wie von der Richtlinie vorgesehen umgesetzt,<br />

ohne den Anwendungsbereich des Kriteriums weiter zu klären (ÖSTERREICH, BELGIEN, BUL-<br />

GARIEN 1957 , ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, MAL-<br />

TA, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SPANIEN und SCHWEDEN).<br />

Aus der Umsetzungsgesetzgebung ZYPERNS kann geschlossen werden, dass dieser Test nur<br />

hinsichtlich Nachbesserung und Ersatzlieferung angewendet wird. Die Umsetzung in<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND sieht die Geltung des Kriteriums nur hinsichtlich Nachbesserung und Ersatz-<br />

lieferung vor. Auch in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK gilt der Test nur hinsichtlich Nachbesserung<br />

und Ersatzlieferung, dort sind jedoch die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob<br />

der jeweilige Rechtsbehelf verhältnismäßig ist, nicht ins nationale Recht umgesetzt worden.<br />

Das Recht des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS besagt ausdrücklich, dass auch die Rechtsbehelfe<br />

Minderung und Vertragsauflösung einem Vergleich unterliegen können. In den NIEDERLAN-<br />

1956 Siehe Twigg-Flesner, „English Sales <strong>Law</strong> After the Implementation of Directive 99/44/EC on <strong>Consumer</strong><br />

Sales – Back to the Drawing Board?“ (2003) 1 Gemeinschaftsprivatrecht, S. 12-21; vgl. Bianca, „Artikel 3“ in:<br />

Grundmann/Bianca (Hrsg.), <strong>EU</strong>-Kaufrechtsrichtlinie: Kommentar (Schmidt, 2002).<br />

1957 Nach grammatikalischer und logischer Auslegung der Vorschrift läßt sich vertreten, dass das Kriterium der<br />

Verhältnismäßigkeit nur für die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung Anwendung findet und für<br />

Minderung und Rücktritt irrelevant ist.<br />

726


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

DEN ist eine von Art. 3(3) abweichende Formulierung verwendet worden, die keinen weiter-<br />

gehenden Vergleich zu erlauben scheint.<br />

In LUXEMBURG ist ein von der Richtlinie abweichender Test eingeführt worden, nach welchem<br />

der Verkäufer verpflichtet ist, das Gut in einen vertragsgemäßen Zustand zu bringen,<br />

sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. 1958 Der Verbraucher hat die Wahl<br />

zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, solange nicht eines von beiden im Vergleich zu<br />

dem jeweils anderen Recht eine übermäßige Last für den Verkäufer bedeuten würde. Es ist<br />

nicht ganz klar, ob diese Regelung für den Verbraucher weniger günstig ist als jene der Richtlinie<br />

selbst.<br />

Die Umsetzung in FINNLAND scheint nicht den Ausdruck „unverhältnismäßig“ zu verwenden,<br />

sondern bezieht sich auf „unangemessene Kosten“ für den Verkäufer, um die Geltendma-<br />

chung eines bestimmten Rechtsbehelfs auszuschließen. 1959 Dies ist allerdings kein schwerwiegender<br />

Umsetzungsfehler, da „Unverhältnismäßigkeit“ in Art. 3(3) der Richtlinie mit den<br />

vom finnischen Umsetzungsrecht verwendeten Worten definiert wird, und demnach keine<br />

inhaltlichen Unterschiede zur Richtlinie bestehen. Auch in POLEN werden nur die Kriterien<br />

zur Feststellung der Unverhältnismäßigkeit, nicht jedoch der Ausdruck selbst, verwendet.<br />

In LETTLAND und LITAUEN hat es keine ausdrückliche Umsetzung des Verhältnismäßigkeitstests<br />

gegeben. Auch das PORTUGIESISCHE und SLOWENISCHE Recht enthalten ihn nicht. Eben-<br />

falls keine Umsetzung gab es in GRIECHENLAND (als Folge der Entscheidung, die Rechtsbehelfe<br />

nicht in eine hierarchische Ordnung zu bringen), obwohl das Kriterium aus Art. 540(1)<br />

Nr. 1 CC abgeleitet werden kann. 1960<br />

aa. Unmöglichkeit<br />

Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten im Allgemeinen ein Unmöglichkeitskriterium.<br />

RUMÄNIEN hat darüber hinaus bestimmt, dass die Ersatzlieferung als unmöglich gilt,<br />

wenn der Verkäufer kein identisches Produkt zum Austausch hat. 1961 Dies dürfte jedoch eine<br />

1958 Art. 5(2) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1959 Kapitel 5, § 18 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1960 Siehe Aitiologiki Ekthesi II, 5, Mpexlivanis, Dikaio Epixeiriseon kai Etairion 2003, S. 625, Fn. 43.<br />

1961 Vgl. Art. 11(3) Gesetz Nr. 449/2003 über den Verkauf von Produkten und damit verbundene Garantien.<br />

727


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

zu restriktive Interpretation des Unmöglichkeitskriteriums in Art. 3(3) der Richtlinie sein, da<br />

keineswegs feststeht, dass die Ersatzlieferung durch ein identisches Produkt zu erfolgen hat.<br />

Vielmehr dürfte erforderlich sein, dass das Austauschgut vertragsgemäß ist. In SLOWENIEN<br />

werden weder das Recht auf Nachbesserung noch das Recht auf Ersatzlieferung durch die<br />

Möglichkeit der Berufung auf Unmöglichkeit eingeschränkt.<br />

c. „Unentgeltlich“ (Art. 3(4))<br />

Die Rechte des Verbrauchers müssen „unentgeltlich“ eingeräumt werden, und der Verkäufer<br />

muss die Versand-, Arbeits- und Materialkosten sowie alle weitern etwaigen Kosten tragen.<br />

Diese Definition ist in ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND,<br />

FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, UNGARN, IRLAND, ITALIEN, MALTA, POLEN, PORTU-<br />

GAL, RUMÄNIEN, der SLOWAKEI, 1962 SPANIEN, SCHWEDEN 1963 und dem VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH unter Verwendung der selben Kriterien wie in der Richtlinie umgesetzt worden. In LI-<br />

TAUEN gab es keine ausdrückliche Umsetzung.<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK wird ohne weitere Ausarbeitung lediglich auf den Ausdruck<br />

„unentgeltlich“ Bezug genommen. 1964 Das NIEDERLÄNDISCHE Recht sagt nicht ausdrücklich,<br />

was von der Unentgeltlichkeit abgedeckt wird. Das gleiche ist in GRIECHENLAND der Fall,<br />

dessen Recht stattdessen die Formulierung „ohne jegliche Kosten für den Verbraucher“ verwendet.<br />

1965 Nach den FRANZÖSISCHEN Umsetzungsbestimmungen muss das jeweilige Recht<br />

„ohne jegliche Kosten für den Käufer“ eingeräumt werden. 1966 In SLOWENIEN gilt, dass der<br />

Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hat. 1967<br />

Auch das LUXEMBURGISCHE Recht sagt lediglich, dass die Geltendmachung des Rechts nicht<br />

mit Kosten verbunden sein darf; die spezifischen Elemente des Art. 3(4) der Richtlinie sind<br />

hingegen nicht umgesetzt worden. 1968 Ähnliches gilt in LETTLAND, wo als Alternative vorgesehen<br />

ist, dass der Verbraucher für die zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit entstandenen<br />

Kosten entschädigt werden kann.<br />

1962<br />

Art. 509(1) und Art. 599(2) CC.<br />

1963<br />

Art. 26(3) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1964<br />

Art. 622(1) CC.<br />

1965<br />

Art. 540 CC.<br />

1966<br />

Art. L. 211-11 Code de la Consommation.<br />

1967<br />

Art. 37c(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1968<br />

Art. 5(2) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

728


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND besteht dazu eine Streitfrage, die Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung<br />

an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 <strong>EG</strong> geworden ist. Das deutsche<br />

Recht sieht vor, dass der Verkäufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum<br />

vor der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs hat. 1969 Erwägungsgrund 15 sieht diese<br />

Möglichkeit für den Fall der Vertragsauflösung (s.o. „f“) vor. Das deutsche Recht gewährt<br />

demgegenüber auch dann eine Nutzungsentschädigung, wenn der Verbraucher einen Anspruch<br />

auf Ersatzlieferung hat. Der BGH (Bundesgerichtshof) zweifelt, ob diese Vorschrift<br />

mit Art. 3(4) der Richtlinie, nach dem die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unentgeltlich<br />

zu erfolgen hat, vereinbar ist, und hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt. 1970<br />

d. Die Grenzen der Haftung des Verkäufers<br />

aa. Zweijahresfrist<br />

Artikel 5(1) der Richtlinie gibt an, dass der Verkäufer nach Art. 3 haftet, wenn die Vertrags-<br />

widrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Dies ist<br />

wie von der Richtlinie vorgesehen in ÖSTERREICH, BELGIEN, BULGARIEN, ZYPERN, der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, UNGARN, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN, 1971 LUXEMBURG, MALTA, POLEN, PORTUGAL,<br />

RUMÄNIEN, der SLOWAKEI, SLOWENIEN und SCHWEDEN umgesetzt worden.<br />

Im TSCHECHISCHEN Recht gibt es jedoch eine Abweichung abhängig von der Art des verkauften<br />

Guts: Für Verbrauchsgüter beträgt die Frist 24 Monate, für Lebensmittel acht Tage, für<br />

Futter drei Wochen und für Tiere sechs Wochen. 1972<br />

Nicht alle Mitgliedstaaten haben diese Vorschrift in ihr Recht übernommen. Diejenigen Staaten,<br />

die andere Regeln eingeführt haben sind FINNLAND, IRLAND und das VEREINIGTE KÖNIG-<br />

REICH. Sowohl IRLAND als auch das VEREINIGTE KÖNIGREICH stützen sich auf die allgemeine<br />

1969 § 439(4) BGB unter Verweis auf §§ 346-348 BGB.<br />

1970 BGH [Bundesgerichtshof], Beschluss vom 16. August 2006, VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200.<br />

1971 Außer, wenn eine Garantiefrist spezifiziert ist.<br />

1972 Art. 620(1) CC.<br />

729


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzungen geltende Verjährungsfrist.<br />

BELGIEN hat die Regel mit einer Ausweitung für bestimmte Arten von Mängeln umgesetzt<br />

(sämtliche Abweichungen wurden unten unter IV.1.d behandelt). Darüber hinaus wurde am 1.<br />

September 2006 ein Vorschlag für eine Änderung des betreffenden belgischen Gesetzes vorgelegt,<br />

nach dem die Zweijahresfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung laufen soll, es sei denn,<br />

der Verkäufer hat es unterlassen, den Verbraucher über seine gesetzlichen Rechte zu informieren.<br />

Wird die entsprechende Information erst später gegeben, beginnt die Zweijahresfrist<br />

nicht zu laufen, bevor der Verbraucher nicht informiert wurde. Das belgische Recht legt den<br />

Verkäufern somit eine Informationspflicht auf, um sicherzustellen, dass die Verbraucher angemessen<br />

über ihre gesetzlichen Rechte informiert werden.<br />

SPANIEN hat die Zweijahresfrist ebenfalls umgesetzt, 1973 obwohl dort auch eine Dreijahresfrist<br />

(Verjährung) gilt, nach deren Ablauf keine Klage mehr erhoben werden kann. 1974<br />

DIE NIEDERLANDE haben die Frist nicht umgesetzt, obwohl eine allgemeine Verjährungsfrist<br />

von zwei Jahren gilt (s.u. IV.1.d).<br />

bb Option: verkürzte Haftungsdauer bei gebrauchten Gütern<br />

Artikel 7(1) S. 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Parteien des Verbrauchsgüterkaufs<br />

erlauben können, sich auf eine verkürzte Haftungsdauer für gebrauchte Güter zu einigen. Von<br />

dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in: ÖSTERREICH, 1975 BELGIEN, 1976 der<br />

TSCHECHISCHEN REPUBLIK, 1977 ZYPERN, 1978 ITALIEN, 1979 D<strong>EU</strong>TSCHLAND, 1980 UNGARN, 1981 LU-<br />

XEMBURG, 1982 POLEN, 1983 PORTUGAL, 1984 RUMÄNIEN, 1985 der SLOWAKEI, 1986 SLOWENIEN, 1987<br />

1973 Art. 9(1) des Gesetzes 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

1974 Art. 9(3) des Gesetzes.<br />

1975 Art. 9(1) S. 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz.<br />

1976 Art. 1649quater (1) CC.<br />

1977 Art. 626(3) CC.<br />

1978 Art. 13(2) Gesetz Nr. 7(I)/2000 zur Regelung bestimmter Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garan-<br />

tien für Verbrauchsgüter.<br />

1979 Art. 134(2) Verbrauchergesetzbuch.<br />

1980 § 475(2) BGB.<br />

1981 Art. 308(4) CC.<br />

1982 Art. 6(7) Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1983 Art. 10.1 Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

730


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

SPANIEN 1988 und SCHWEDEN (wo dies mittelbar aus der insofern einschränkenden Vorschrift<br />

über den Verbrauchsgüterkauf als solchen folgt; für den Fall, dass gebrauchte Güter im Rahmen<br />

einer Versteigerung erworben werden, ist die Situation jedoch anders). 1989<br />

Mitgliedstaaten, die von der Option in<br />

Art. 7(1) Gebrauch machen<br />

AT, BE, CZ, CY, DE, IT, HU, LU, PL,<br />

PT, RO, SK, SL, ES, SE (15)<br />

Mitgliedstaaten, die nicht von der Option<br />

in Art. 7(1) Gebrauch machen<br />

BG, DK, EE, FI, FR, EL, IE, LV, LT,<br />

MT, NL, UK (12)<br />

cc. Option: Pflicht zur Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit innerhalb 2 Monaten<br />

Artikel 5(2) der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, in ihren Rechtsordnungen<br />

vorzusehen, dass der Verbraucher den Verkäufer zur Geltendmachung seiner Rechte<br />

binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er eine etwaige Vertragswidrigkeit festgestellt<br />

hat, über diese unterrichten muss.<br />

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für die Umsetzung dieser Option entschieden, näm-<br />

lich: BULGARIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, FINNLAND, UNGARN, ITALIEN, LITAUEN,<br />

MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, 1990 die SLOWAKEI, SLOWENIEN,<br />

SPANIEN und SCHWEDEN. 1991<br />

In BELGIEN gibt es keine gesetzliche Pflicht, innerhalb der speziellen Frist über eine Ver-<br />

tragswidrigkeit zu unterrichten; die Parteien können dort aber eine Frist von mindestens zwei<br />

Monaten für die Mängelanzeige vereinbaren sowie die Folgen einer Nichteinhaltung dieser<br />

Frist regeln. 1992 Darüber hinaus gilt, dass der Verbraucher spätestens innerhalb eines Jahres<br />

handeln muss (selbst wenn die Zweijahresfrist dann noch nicht abgelaufen sein sollte). In<br />

DÄNEMARK beginnt die Frist, wenn der Verbraucher die Vertragswidrigkeit tatsächlich festge-<br />

stellt hat.<br />

1984<br />

Art. 5(2) der Gesetzesverordnung 67/2003.<br />

1985<br />

Art. 22(2) Gesetz 449/2003.<br />

1986<br />

Art. 620(2) CC.<br />

1987<br />

Art. 37b(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1988<br />

Art. 9(1) S. 2 Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

1989<br />

Art. 17 Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1990<br />

Art. 17 Gesetz 449/2003.<br />

1991<br />

Art. 23 Verbrauchsgüterkaufgesetz.<br />

1992<br />

Art.1649quarter (2) CC.<br />

731


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In FINNLAND muss der Verbraucher dem Händler die Vertragswidrigkeit innerhalb einer angemessenen<br />

Frist anzeigen, welche mindestens zwei Monate dauert. 1993 Diese Einschränkung<br />

gilt nicht, wenn der Verkäufer grob fahrlässig oder nicht in gutem Glauben gehandelt hat. 1994<br />

Dies ist auch in DÄNEMARK der Fall.<br />

In UNGARN muss eine Verbraucher den Verkäufer innerhalb „der kürzesten unter den gegeben<br />

Umständen möglichen Frist“ unterrichten, wobei die Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die<br />

Unterrichtung innerhalb von zwei Monaten erfolgt. 1995 In MALTA beginnt die Frist zu dem<br />

Zeitpunkt, in dem der Verbraucher die Vertragswidrigkeit tatsächlich festgestellt hat, nicht<br />

etwa, wenn er sie hätte feststellen sollen. Zudem reicht es aus, die Einhaltung dieser Voraussetzung<br />

darzulegen, indem die Anzeige an den Verkäufer per gerichtlicher Zustellung oder<br />

Einschreiben erfolgt. In den NIEDERLANDEN wird Anzeige innerhalb „angemessener Zeit“<br />

nach Entdeckung des Mangels verlangt, wobei eine Anzeige binnen zwei Monaten nach der<br />

Entdeckung rechtzeitig ist. Es scheint allerdings insofern eine gewisse Flexibilität über diese<br />

Zeitspanne hinaus zu geben, als dass eine „angemessene Zeit“ auch mehr als zwei Monate<br />

sein könnten. 1996<br />

In POLEN ist die zweimonatige Anzeigefrist umgesetzt worden. Weiterhin ist dort geregelt,<br />

dass es ausreicht, eine entsprechende schriftliche Erklärung vor dem Ablauf dieser Frist zu<br />

versenden. 1997 Des Weiteren hat der Wirtschaftsminister gemeinsam mit dem Landwirt-<br />

schaftsminister nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters des Amts für Wettbewerbsund<br />

Verbraucherschutz die Befugnis, kürzere Fristen für Lebensmittel, unter Berücksichti-<br />

gung von deren Haltbarkeit, festzulegen. 1998 Ähnlich wie in Belgien ist auch im polnischen<br />

Recht vorgesehen, dass eine Verbraucher seine Rechte nur durchsetzen kann, wenn er innerhalb<br />

eines Jahres nach Entdeckung der Vertragswidrigkeit handelt. 1999<br />

1993 Kapitel 5, § 16 Verbraucherschutzgesetz.<br />

1994 Kapitel 5, § 16(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

1995 Art. 307(1) CC.<br />

1996 Art. 7:23 BW.<br />

1997 Art. 9(1) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1998 Art. 9(2) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

1999 Art. 10(2) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

732


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In SPANIEN wird eine Unterrichtung, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Monate<br />

erfolgt ist, nicht automatisch sanktioniert; es gilt vielmehr die Vermutung einer Anzeige durch<br />

den Verbraucher binnen der vorgeschriebenen zwei Monate, und der Verkäufer muss gegebenenfalls<br />

beweisen, dass die Anzeige in Wirklichkeit nach Ablauf dieser Frist erfolgt ist. In<br />

SLOWENIEN wird vom Verbraucher ferner verlangt, den Mangel zu beschreiben und dem Verkäufer<br />

die Möglichkeit zu gegen, die Güter zu untersuchen. In der SLOWAKEI scheint der<br />

Verbraucher dagegen verpflichtet zu sein, die Vertragswidrigkeit unverzüglich anzuzei-<br />

gen. 2000<br />

Folgende Mitgliedstaaten haben sich entschlossen, nicht von dieser Option Gebrauch zu machen:<br />

ÖSTERREICH, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHEN-<br />

LAND, IRLAND, LETTLAND, LUXEMBURG und das VEREINIGTE KÖNIGREICH.<br />

Mitgliedstaaten, die von der Option<br />

bzgl. der Anzeige Gebrauch gemacht<br />

haben<br />

BG, CY, DK, EE, FI, HU, IT, LT, MT,<br />

NL, PL, PT, RO, SK, SL, ES, SE (17)<br />

Mitgliedstaaten, die von der Option<br />

bzgl. der Anzeige nicht Gebrauch gemacht<br />

haben<br />

AT, BE, CZ, FR, DE, EL, IE, LV, LU,<br />

UK (10)<br />

dd. Erwägungsgrund-Option: Hemmung der Zweijahresfrist 2001<br />

Erwägungsgrund 18 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Hemmung der Zweijahresfrist des<br />

Art. 5(1) und entsprechender nationaler Verjährungsfristen für die Geltendmachung eines<br />

Rechtsbehelfs vorsehen können, wenn der Verkäufer versucht, vertragswidrige Güter zu reparieren<br />

oder auszutauschen, oder mit dem Verbraucher über eine gütliche Einigung verhandelt.<br />

In BELGIEN wird die Frist gehemmt, während Verhandlungen über einen Rechtsbehelf stattfinden<br />

und während eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchgeführt wird.<br />

In BULGARIEN wird der Fristlauf während des Zeitraumes gehemmt, in dem die Ware repariert<br />

oder ersetzt wird sowie während über eine Streitbeilegung zwischen Verbraucher und<br />

2000<br />

Art. 599(1) CC.<br />

2001<br />

Nur wenige nationale Berichterstatter haben berichtet, dass ein Mitgliedstaat als Antwort auf Erwägungsgrund<br />

18 eine spezielle Regelung geschaffen hat.<br />

733


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Unternehmer verhandelt wird. 2002 In FRANKREICH wird die Frist nur unterbrochen, wenn der<br />

Käufer von der verlängerten Garantie Gebrauch macht. 2003 In der TSCHECHISCHEN REPU-<br />

BLIK 2004 und der SLOWAKEI ist die Zeitspanne zwischen der Geltendmachung eines Rechtsbe-<br />

helfs und dem Erhalt vertragsgemäßer Güter in der Zweijahresfrist nicht inbegriffen. In UN-<br />

GARN wird die Verjährung für die Zeit gehemmt, in der die Güter repariert werden und der<br />

Verbraucher sie nicht nutzen kann. 2005<br />

Nach dem Recht MALTAS wird die Zweijahresfrist für die Dauer von Verhandlungen zwischen<br />

dem Händler und dem Verbraucher mit dem Ziel einer gütlichen Regelung gehemmt.<br />

2006 SPANIEN hat ebenso Vorschriften zu diesem Zweck eingeführt, und die Verjährung<br />

ist gehemmt, wenn der Verbraucher Nachbesserung (dann von der Rückgabe der Güter an den<br />

Verkäufer bis zur Rücklieferung an den Käufer) oder Ersatzlieferung (dann von dem entsprechenden<br />

Verlangen bis zum Eintreffen der Austauschgüter) verlangt. 2007<br />

In RUMÄNIEN wurde keine diesbezügliche Vorschrift erlassen. In LETTLAND ist keine Vor-<br />

schrift eingeführt worden, in der Praxis wird die Frist jedoch verhältnismäßig verlängert,<br />

wenn sich ein Problem ergibt. In ESTLAND gibt es keine Vorschrift über die Hemmung der<br />

Zweijahresfrist; es gibt jedoch eine Regelung, die den Ablauf einer Garantiefrist hemmt, während<br />

ein Recht aus der Garantie geltend gemacht wird. 2008<br />

ee. Vermutung der Vertragswidrigkeit während der ersten 6 Monate<br />

Artikel 5(3) führt eine Vermutung der Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung ein,<br />

wenn binnen 6 Monaten nach der Lieferung eine verborgene Vertragswidrigkeit offenbar<br />

wird. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Regelung korrekt umgesetzt (ÖSTERREICH,<br />

BELGIEN, 2009 BULGARIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, ESTLAND,<br />

2002<br />

Art. 115(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2003<br />

Art. L. 211-16 Code de la Consommation.<br />

2004<br />

Art. 627 CC.<br />

2005<br />

Art. 308(3) CC.<br />

2006<br />

Art. 78 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2007<br />

Man beachte außerdem die weiteren Regelungen über zusätzliche Zeiträume, in denen sich neue Vertragswidrigkeiten<br />

zeigen könnten, wie unten unter IV.1.c dargelegt.<br />

2008<br />

Art. 230(1) Schuldrechtsgesetz.<br />

2009<br />

Man beachte, dass sich nach dem Gesetzesvorschlag vom 1. September 2006 der Beginn dieser Sechsmonatsfrist<br />

bei fehlender Information des Verbrauchers über sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verzögern<br />

würde, bis der Verbraucher entsprechend informiert wurde.<br />

734


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, ITALIEN, LETTLAND, LUXEMBURG,<br />

MALTA, NIEDERLANDE, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, SCHWEDEN und<br />

das VEREINIGTE KÖNIGREICH).<br />

Keine Umsetzung ist in LITAUEN erfolgt. In FINNLAND beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem<br />

Gefahrübergang statt zum Zeitpunkt der Lieferung. 2010 Da die Gefahr normalerweise nicht vor<br />

der Lieferung übergeht, ist dies in den meisten Fällen nicht problematisch. Es ist jedoch möglich,<br />

dass eine Lieferverzögerung, die aus dem Verbraucher zuzurechnenden Gründen erfolgte,<br />

zur Folge hat, dass das Risiko auf diesen übergeht, wenn der Verkäufer alles für eine<br />

Durchführung der Lieferung erforderliche getan hat. 2011<br />

In LUXEMBURG, POLEN und SLOWENIEN wird die Einschränkung des Art. 5(3), dass die Vermutung<br />

nicht gilt, wenn sie mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unver-<br />

einbar wäre, nicht erwähnt. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH gilt die Vermutung lediglich für<br />

Verbraucherverträge und lediglich in Bezug auf die neuen in Teil 4A des Sale of Goods Act<br />

1979 2012 eingeführten Rechtsbehelfe (welche der Umsetzung von Art. 3 dienen). Hinsichtlich<br />

der bestehenden Rechtsbehelfe, die weiterhin zur Verfügung stehen, gilt die Vermutung nicht,<br />

und die Beweislast obliegt dem Verbraucher auch während der ersten sechs Monate. Ein ähnliches<br />

Problem existiert in IRLAND, wo das bestehenden Warenkaufrecht neben der Umset-<br />

zung der Richtlinie in Kraft bleibt.<br />

Der in PORTUGAL verfolgte Ansatz ist den Verbrauchern gegenüber sehr großzügig: So gilt<br />

die Beweislastumkehr während der gesamten Zweijahresfrist nach Lieferung statt bloß während<br />

der in der Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von sechs Monaten. 2013<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND gibt es eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anwendung<br />

der Beweislastumkehr. So ist geurteilt worden, dass die Beweislastumkehr sogar dann<br />

gilt, wenn eine Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt des Kaufs erkennbar war, außer sie war so<br />

offensichtlich, dass ein nicht in der bestimmten Materie bewanderter Verbraucher den Mangel<br />

2010 Kapitel 5, § 15(2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2011 Kapitel 5, § 16 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2012 Und Teil 1B des Supply of Goods and Services Act 1982.<br />

2013 Art. 3(2) des Dekretes Nr. 67/2003.<br />

735


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

hätte entdecken können. 2014 Zudem schließt die Tatsache, dass ein Dritter die Güter montiert<br />

hat, die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nicht aus. 2015<br />

e. Keine Vertragsauflösung bei „geringfügiger“ Vertragswidrigkeit (Art. 3(6))<br />

Diese Vorschrift ist in den meisten Mitgliedstaaten implementiert worden, obgleich sich einige<br />

Mitgliedstaaten entschieden haben, Art. 3(6) der Richtlinie (keine Vertragsauflösung bei<br />

geringfügiger Vertragswidrigkeit) nicht umzusetzen; es handelt sich dabei um die TSCHECHI-<br />

SCHE REPUBLIK, ESTLAND, PORTUGAL, SLOWENIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH. Dies<br />

hat zur Folge, dass in diesen Ländern ein Verbraucher den Vertrag für den Fall, dass der Verkäufer<br />

die Güter nicht repariert bzw. ausgetauscht hat, selbst dann auflösen kann, wenn die<br />

Vertragswidrigkeit geringfügig ist. In Slowenien wird allerdings nach Art. 458(3) des Schuld-<br />

rechtsgesetzes ein geringfügiger Mangel gar nicht als Mangel angesehen, so dass die entsprechenden<br />

Rechtsvorschriften ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Das Ergebnis ist daher<br />

dem von Art. 3(6) verfolgten sehr ähnlich. Im Vereinigten Königreich hatten die bestehenden<br />

Vorschriften des Gesetzes über den Verkauf von Waren von 1979 ein Recht auf Vertragsbeendigung<br />

für Fälle geringfügiger Mängel, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, bewahrt, 2016<br />

und die Regierung hielt durch die Nichtumsetzung von Art. 3(6) an ihrer Politik der Nichtab-<br />

senkung des bestehenden Verbraucherschutzniveaus fest. Dagegen ist in IRLAND das Recht<br />

auf Vertragsauflösung im Falle geringfügiger Vertragswidrigkeit nach dem nationalen Recht,<br />

welches der Umsetzung der Richtlinie dient, ausgeschlossen; der Verbraucher behält aber ein<br />

Recht auf Vertragsbeendigung nach allgemeinem Kaufrecht, welches auch den Fall einer bloß<br />

geringfügigen Vertragswidrigkeit erfasst.<br />

In DÄNEMARK gilt die generelle Regel, dass der Verbraucher kein Recht auf Vertragsauflösung<br />

hat, wenn die Vertragswidrigkeit geringfügig ist. 2017 Eine Ausnahme besteht, wenn der<br />

Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist und unentgeltlich sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten<br />

für den Verbraucher eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durch-<br />

2014 BGH VIII ZR 363/04, 14. September 2005.<br />

2015 BGH VIII ZR 21/04, 22. November 2004.<br />

2016 § 15A Sale of Goods Act 1979 – kein Recht zur Zurückweisung und Vertragsbeendigung, wenn die Vertragswidrigkeit<br />

geringfügig ist und der Käufer nicht als Verbraucher handelt.<br />

2017 Art. 78(1) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

736


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

führt; in einem solchen Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag aufzulösen, selbst<br />

wenn die Vertragswidrigkeit geringfügig ist 2018<br />

Das LETTISCHE Recht sieht vor, dass eine Vertragswidrigkeit als geringfügig gilt, wenn dies<br />

durch eine Sachverständigenprüfung, die gemäß den in behördlichen Erlassen angegebenen<br />

Verfahren organisiert wurde, bestätigt worden ist.<br />

Mit der Frage, wann eine Vertragswidrigkeit geringfügig ist, haben sich bereits die Gerichte<br />

mehrerer Mitgliedstaaten befasst. So hat der ÖSTERREICHISCHE Oberste Gerichtshof geurteilt,<br />

dass die Anhäufung mehrerer Mängel – die einzeln betrachtet geringfügig wären – bedeutet,<br />

dass die Vertragswidrigkeit nicht länger „geringfügig“ ist. 2019 Eine weitere Entscheidung dieses<br />

Gerichts besagt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Vertragswidrigkeit „geringfügig“<br />

ist, nicht bloß die Schwere des Mangels selbst, sondern auch die Verhältnismäßigkeit der<br />

Folgen einer Vertragsauflösung im Vergleich zu der Vertragswidrigkeit berücksichtigt werden<br />

müssen. 2020<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND ist entschieden worden, dass im Falle eines Gebrauchtwagens eine Vertragswidrigkeit<br />

als geringfügig anzusehen ist, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels<br />

weniger als 3% des Kaufpreises betrügen. 2021 Außerdem ist geurteilt worden, dass ein Man-<br />

gel, den der Verkäufer absichtlich verborgen hat, generell nicht als geringfügig anzusehen<br />

ist. 2022<br />

f. Vertragsauflösung und Nutzungszeitanrechnung 2023<br />

Gemäß Erwägungsgrund 15 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass ein Verbraucher<br />

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, vorsehen, dass ein Abzug davon möglich ist,<br />

um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung<br />

erfolgt ist. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ITA-<br />

2018 Art. 78(4) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

2019 OGH, 7 Ob 194/05p, 28. September 2005.<br />

2020 OGH, 8 Ob 63/05f, 21. Juli 2005.<br />

2021 OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 197.<br />

2022 BGH NJW 2006, 1960.<br />

2023 Nicht alle nationalen Berichterstatter haben angegeben, ob die Mitgliedstaaten als Antwort auf Erwägungsgrund<br />

18 eine spezielle Regelung geschaffen haben oder nicht.<br />

737


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

LIEN 2024 und dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH (nur in Hinblick auf die Vertragsauflösung nach<br />

Teil 4A des Sale of Goods Act), umgesetzt worden.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND ist in der Literatur über den offensichtlichen Widerspruch zwischen der<br />

Tatsache, dass ein Rechtsbehelf unentgeltlich gewährt werden muss, und der Möglichkeit<br />

eines Abzugs, um der Benutzung von Gütern durch den Verbraucher Rechung zu tragen, diskutiert<br />

worden. Dieser Abzug kann auch im Falle einer Ersatzlieferung erfolgen, was in der<br />

Tat bedeutet, dass der Verbraucher neben dem Kaufpreis einen zusätzlichen Betrag zu entrichten<br />

hat, um ein vertragsgemäßes Gut zu erhalten (siehe auch die Anmerkungen zu<br />

Deutschland oben unter „c“). 2025<br />

In ESTLAND wird vom Verbraucher (sowie von jedem anderen Käufer) im Falle einer Ersatzlieferung<br />

verlangt, die vertragswidrigen Güter an den Verkäufer zurückzugeben. 2026 Dies<br />

wurde zum Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtsgesetzes über die<br />

Rückgabe von aufgrund eines Vertrags gelieferten Gegenständen im Falle eines Widerrufs<br />

gemacht. 2027 In diesem Zusammenhang ist möglicherweise allein Art. 189(4) von Bedeutung,<br />

der vorsieht, dass „wenn eine Sache, die Gegenstand einer Rückgabe oder Lieferung ist, sich<br />

verschlechtert hat und diese Verschlechterung nicht die Folge eines normalen Gebrauchs der<br />

Sache ist, die Wertminderung der Sache auszugleichen ist“. Dies legt nahe, dass der Verbrau-<br />

cher dem Verkäufer keinen Wertersatz für die Nutzungszeit zu leisten hat, sondern dass der<br />

Verbraucher den Verkäufer entschädigen muss, wenn es zu einer über das bei einer normalen<br />

Benutzung zu erwartende Maß hinausgehenden Verschlechterung gekommen ist. In BULGA-<br />

RIEN und RUMÄNIEN existieren keine gesonderten Umsetzungsvorschriften. Es finden jedoch<br />

die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung.<br />

g. Berechung der Kaufpreisminderung 2028<br />

Eine schwierige Frage, die sich im Anschluss an den Erlass der Richtlinie gestellt hat, ist,<br />

welche Berechungsmethode auf die Kaufpreisminderung anzuwenden ist. Es scheint verschiedene<br />

Ansätze zu geben, die zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Praxis führen kön-<br />

2024 Art. 132(8) Verbrauchergesetzbuch.<br />

2025 § 439(4) BGB.<br />

2026 Art. 222(3) Schuldrechtsgesetz.<br />

2027 Art. 189-191 Schuldrechtsgesetz.<br />

2028 Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts waren nur beschränkt Informationen zu dieser Frage verfügbar.<br />

738


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

nen (in finanzieller Hinsicht werden diese Unterschiede im Allgemeinen jedoch gering sein).<br />

Sollte das CISG als Leitbild dienen, wäre die Methode der so genannten „verhältnismäßigen<br />

Minderung“ des Kaufpreises anzuwenden. Nach diesem Ansatz würde der Preis in dem gleichen<br />

Verhältnis gemindert, in welchem der Wert der Güter, wie sie tatsächlich geliefert wurden,<br />

zum dem Wert steht, den sie bei vertragsgemäßer Lieferung gehabt hätten. Eine einfachere<br />

Berechungsmethode wäre, den Preis entsprechend der Differenz zwischen dem Wert<br />

der Güter, wie sie geliefert wurden, und dem Wert, den sie ohne die Vertragswidrigkeit gehabt<br />

hätten, zu mindern.<br />

In D<strong>EU</strong>TSCHLAND wird die Minderung berechnet, indem man den Wert der vertragswidrigen<br />

Güter und den Preis multipliziert und das Ergebnis durch den Wert, den die vertragsgemäßen<br />

Güter gehabt hätten, dividiert. Auch in den NIEDERLANDEN gilt eine verhältnismäßige Minderung<br />

des Kaufpreises, ebenso wie in UNGARN. 2029 SLOWENIEN folgt ebenfalls dem Ansatz der<br />

verhältnismäßigen Minderung; der maßgebliche Vergleichszeitpunkt ist dabei der des Vertragsschlusses<br />

(die Minderungsrate ergibt sich aus dem Vergleich des Werts mangelfreier und<br />

mangelbehafteter Güter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses). SPANIEN ist ein weiterer Mitgliedstaat,<br />

der sich der verhältnismäßigen Minderung bedient. 2030<br />

In vielen Länder gibt es keine speziellen Regelungen (darunter MALTA und das VEREINIGTE<br />

KÖNIGREICH, RUMÄNIEN 2031 , BULGARIEN).<br />

3. Garantien<br />

Die Bestimmungen über Garantien in Art. 6 verlangen, dass Garantien bindend sein müssen,<br />

dass bestimmte Informationen gegeben werden müssen und dass Garantien auch dann bindend<br />

bleiben müssen, wenn die Regelungen des Art. 6 nicht eingehalten wurden.<br />

Diese Vorschriften sind generell auf identische oder sehr ähnliche Weise in sämtlichen Mitgliedstaaten<br />

umgesetzt worden. Im Allgemeinen werden Garantien dabei als vertragliche Verpflichtung<br />

eingeordnet.<br />

2029 Art. 306(1)(b) CC.<br />

2030 Art. 8 des Gesetzes 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

2031 Die Berechnung der Preisminderung obliegt daher der jeweils zuständigen Behörde.<br />

739


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In LITAUEN ist Art. 6(2)-(5) nicht umgesetzt worden. In BULGARIEN wurde Art. 6(3) mit der<br />

geringfügigen Abweichung umgesetzt, dass der Verbraucher die Garantie in Schriftform erhalten<br />

muss. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher<br />

die Garantie ausdrücklich in dieser Form verlangt. 2032 Das MALTESISCHE Recht geht über die<br />

Anforderungen des Art. 6 hinaus, indem es weitere bedeutende Regelungen über Garantien<br />

vorsieht. 2033 UNGARN und SLOWENIEN bedienen sich weiterhin gesetzlich vorgeschriebener<br />

Garantien (siehe unten IV.1.e). Das slowenische Recht enthält keine ausdrückliche Umsetzung<br />

von Art. 6(1), die Rechtsverbindlichkeit einer freiwilligen (als Gegenstück zur gesetzlich<br />

vorgeschriebenen) Garantie wird aber vom bestehenden Recht umfasst. 2034 Freiwillige Garantien<br />

müssen schriftlich abgefasst sein und Informationen über den Namen und die Geschäftsanschrift<br />

des Verkäufers/Herstellers, die Garantieerklärung sowie die Mindestdauer der Garantiezeit<br />

enthalten. 2035 Die Voraussetzung, einen Hinweis auf die per Gesetz bestehenden<br />

Rechte des Verbrauchers zu geben, fehlt, was wegen des Bestehens gesetzlich vorgeschriebe-<br />

ner Garantien Probleme verursachen kann. Die Hierarchie der dem Verbraucher nach einer<br />

Garantie zustehenden Rechtsbehelfe ähnelt der der Richtlinie: zunächst Nachbesserung oder<br />

Ersatzlieferung, dann (wenn letztere nicht in angemessener Frist durchgeführt wurden) Vertragsauflösung<br />

oder Minderung. Außerdem gibt es ein Recht auf Schadensersatz.<br />

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat die meisten Aspekte von Art. 6 durch die Schaffung neuer<br />

Rechtsvorschriften umgesetzt; eine Ausnahme gilt für den ersten Spiegelstrich von Art. 6(2),<br />

zu dem es bereits eine seit langem bestehende Regelung gibt, nach der es eine Straftat ist,<br />

nach dem Warenkaufrecht bestehende Rechte des Verbraucher nicht zu erwähnen. 2036<br />

Hinsichtlich vom Verkäufer gewährter Garantien sieht das Recht FINNLANDS vor, dass ein<br />

Verkäufer nicht haftet, wenn der Mangel durch einen Zufall oder einen unsachgemäßen<br />

Gebrauch bzw. einen anderen dem Käufer zurechenbaren Umstand verursacht wurde. 2037<br />

Artikel 6(4) erlaubt es den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass Garantien in einer bestimmten<br />

Sprache abgefasst sind. Von dieser Option haben nicht Gebrauch gemacht: ÖSTERREICH,<br />

2032 Art. 118 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2033 Siehe unten Abschnitt IV.1.e.<br />

2034 Siehe Art. 481 Schuldrechtsgesetz und Art. 15b-21 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2035 Art. 18 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2036 Art. 4-5 Erlass zu Verbrauchergeschäften (Beschränkung von Äußerungen) von 1976.<br />

2037 Kapitel 5, § 15a Verbraucherschutzgesetz.<br />

740


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

FINNLAND, FRANKREICH, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, IRLAND, LETTLAND, die NIEDERLANDE (unter der<br />

Annahme, diese Vorschrift sei „zu kompliziert“), POLEN, RUMÄNIEN und die SLOWAKEI.<br />

Sie ist in BULGARIEN (Bulgarisch) 2038 , ZYPERN (Amtssprache, sofern es sich dabei um eine<br />

Amtssprache der <strong>EU</strong> handelt), DÄNEMARK (Dänisch), ESTLAND, GRIECHENLAND (Griechisch),<br />

UNGARN (Ungarisch), ITALIEN (Italienisch), LUXEMBURG (Wahl zwischen Französisch<br />

und Deutsch), MALTA (eine der Amtssprachen, d.h. Englisch oder Maltesisch), PORTU-<br />

GAL (Portugiesisch), SLOWENIEN (Slowenisch), SPANIEN (zumindest Spanisch) und dem VER-<br />

EINIGTEN KÖNIGREICH (Englisch) umgesetzt worden. LITAUEN hat die Vorschrift nicht umgesetzt<br />

und stützt sich stattdessen auf die allgemeine Regelung, nach der alle Handelsdokumente<br />

in Litauisch verfasst sein müssen. SCHWEDEN hat keinen Gebrauch von der Option in Art.<br />

6(4) gemacht. 2039 In BELGIEN gilt eine Regelung, nach der in Garantieunterlagen sowie auf<br />

Warenetiketten die Sprache der Region verwendet werden muss, in der die Güter vermarktet<br />

werden. 2040 Eine ähnliche Situation zeigt sich in POLEN. 2041 In ITALIEN ist zusätzlich vorgeschrieben,<br />

dass die Schriftgröße des italienischen Textes nicht kleiner sein darf als die<br />

Schriftgröße des Textes jeglicher anderen Sprache. 2042<br />

Gebrauch der Sprachen-<br />

Option<br />

BE, BG, CY, DK, EE, EL,<br />

HU, IT, LU, MT, PT, SL,<br />

ES, UK (14)<br />

Kein Gebrauch der Spra-<br />

chen-Option<br />

AT, CZ, FI, FR, DE, IE,<br />

LV, NL, RO, SK, SE (11)<br />

Geltung einer anderen<br />

Sprachenregelung<br />

LT, PL (2)<br />

2038 In der Umsetzungsvorschrift findet sich kein Erfordernis hinsichtlich der Sprache, in der die Garantie abgefasst<br />

sein soll. Geregelt ist lediglich, dass der Inhalt klar und verständlich sein soll. Es besteht jedoch eine allgemeine<br />

Regel im Verbraucherschutzgesetz, nach welcher der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über<br />

das jeweilige Produkt zu geben hat, und wenn dies schriftlich erfolgt, das dies auf bulgarisch zu geschehen hat..<br />

2039 Während des Umsetzungsverfahrens in Schweden vertrat die Regierung allerdings die Ansicht, dass die<br />

Voraussetzung, Garantien in einer bestimmten Sprache (d.h. Schwedisch) zu geben, bereits aus Art. 6(2) („einfache<br />

und verständliche Formulierungen“) folgte.<br />

2040 Art. 13 Gesetz vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.<br />

2041 Es sollte beachtet werden, dass, obwohl es nach dem Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei<br />

Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches kein ausdrückliches Erfordernis gibt,<br />

Garantien in polnischer Sprache zu geben, der Verkäufer nach Art. 3(1) des Gesetzes verpflichtet ist, dem Käufer<br />

die Informationen zukommen zu lassen, die er benötigt, um das Produkt richtig und vollständig zu nutzen. Diese<br />

Informationen sollten klar, verständlich und unmissverständlich sowie in polnischer Sprache sein.<br />

2042 Art. 133(4) Verbrauchergesetzbuch.<br />

741


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Artikel 6(5) ist in SPANIEN nicht umgesetzt worden. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH sind dem<br />

Office of Fair Trading spezielle Durchsetzungsbefugnisse eingeräumt worden für den Fall,<br />

dass ein Garantiegeber den Vorgaben für Garantien in § 15 der Rechtsverordnung zum Verkauf<br />

und zur Lieferung von Waren an Verbraucher von 2002 (durch die Art. 6 umgesetzt<br />

wird) nicht genügt. 2043 In ÖSTERREICH kann die Missachtung der Vorschriften über Garantien<br />

einen Schadensersatzanspruch begründen.<br />

4. Rückgriffsrechte<br />

Art. 4 sieht vor, dass der Letztverkäufer seinerseits einen Anspruch gegen die in der Vertragskette<br />

verantwortliche Person bzw. Personen haben kann. Demnach muss der Letztverkäufer<br />

entweder eine Anspruch gegen seinen unmittelbaren Lieferanten geltend machen, oder er<br />

kann direkt gegen die haftende Person (d.h. gegen die Person, die für den Mangel verantwortlich<br />

ist) vorgehen.<br />

Schritte zur Einführung einer speziellen Vorschrift, die die Vorgaben des Art. 4 widerspiegelt,<br />

wurden in ZYPERN, ESTLAND, FINNLAND, GRIECHENLAND, FRANKREICH, UNGARN, ITALIEN,<br />

LETTLAND, MALTA, 2044 RUMÄNIEN 2045 und POLEN unternommen.<br />

In FRANKREICH sollte für diese Ansprüche das allgemeine Vertragsrecht gelten (“selon les<br />

principes du code civil”), 2046 und es ist Aufgabe der Gerichte, die Voraussetzungen zu präzisieren,<br />

unter denen eine entsprechende Klage Erfolg haben soll.<br />

In FINNLAND kann der Letztverkäufer Ansprüche gegen Unternehmer, die ein früheres Glied<br />

in der Lieferkette bilden, geltend machen. Diese Ansprüche sind jedoch einer Reihe von Ausnahmen<br />

unterworfen, sie bestehen nicht wenn: (i) der Mangel die Folge von Umständen ist,<br />

die entstanden sind, nachdem der vorgelagerte Unternehmer die Güter bereits geliefert hatte;<br />

(ii) der Letztverkäufer seinen Anspruch auf eine Aussage stützt, die jemand anderes als der<br />

Unternehmer gemacht hat; oder (iii) es um einen Betrag geht, der die Minderung bzw. Rück-<br />

2043<br />

§ 15(6)/(7) Rechtsverordnung zum Verkauf und zur Lieferung von Waren an Verbraucher von 2002.<br />

2044<br />

Art. 77 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2045<br />

Art. 15 Gesetz 449/2003.<br />

2046<br />

Art. L. 211-14 Code de la Consommation.<br />

742


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

erstattung übersteigt, welche der Letztverkäufer von dem Unternehmer mit der gleichen Begründung<br />

hätte verlangen können. 2047<br />

In BULGARIEN kann der Endverkäufer Schadensersatzansprüche entweder gegen die andere<br />

Vertragspartei, die die Vertragswidrigkeit verursacht hat, oder aber gegen den Hersteller geltend<br />

machen, wenn dieser die Vertragswidrigkeit zu vertreten hat. 2048 In ITALIEN scheint ein<br />

direkte Inanspruchnahme der verantwortlichen Person möglich zu sein, wenngleich dies einer<br />

Frist von einem Jahr ab Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers unterliegt. In MALTA muss<br />

der Letztverkäufer sein Rückgriffsrecht normalerweise binnen sechs Monaten ausüben. 2049 In<br />

den NIEDERLANDEN kann ein Verkäufer den unmittelbar vorherigen Verkäufer in Anspruch<br />

nehmen. Es ist möglich, Entschädigung zu verlangen, es sei denn, dem jeweiligen Anspruchsteller<br />

waren die Mängel der Güter bekannt.<br />

In PORTUGAL muss ein Anspruch innerhalb von fünf Jahren nach Lieferung sowie nicht später<br />

als zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers geltend gemacht werden.<br />

Ein vorheriger Lieferant kann nicht für Umstände haftbar gemacht werden, die erst nach Lieferung<br />

der Güter an den Verkäufer aufgetreten sind.<br />

In SPANIEN muss der Letztverkäufer seinen Anspruch innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der<br />

Ansprüche des Verbrauchers geltend machen und zwar gegenüber der Person, die tatsächlich<br />

für den Mangel verantwortlich ist. Es ist zu beachten, dass diese Vorgehensweise ebenso Herstellern<br />

(in Spanien gibt es eine direkte Herstellerhaftung) offen steht, die einen Verkäufer in<br />

Anspruch nehmen können, wenn letzterer tatsächlich für die Vertragswidrigkeit verantwort-<br />

lich ist.<br />

Zahlreiche Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass sich die Geltendmachung eines Regressanspruchs<br />

nach dem allgemeinen Vertragsrecht richten sollte, so: ÖSTERREICH, BELGIEN, die<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK, ZYPERN, DÄNEMARK, IRLAND, LITAUEN, SLOWENIEN und das<br />

VEREINIGTE KÖNIGREICH. Einige davon (die Tschechische Republik, Dänemark, Irland, Litauen,<br />

Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) haben daher keine Schritte zu<br />

Umsetzung dieser Richtlinienvorschrift unternommen.<br />

2047<br />

Kapitel 5, § 31 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2048<br />

Art. 116 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2049<br />

Art. 1431 CC.<br />

743


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In ÖSTERREICH muss ein Anspruch des Letztverkäufers oder Zwischenhändlers binnen zweier<br />

Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers bzw. Abkäufers geltend gemacht<br />

werden und ist auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Es gilt eine absolute Verjährungsfrist<br />

von fünf Jahren. In BELGIEN sind Klauseln, die die Haftung des Verkäufers begrenzen,<br />

welcher dem Verbraucher für eine aus einer Handlung/Unterlassung eines vorherigen Verkäufers<br />

in der Vertragskette resultierende Vertragswidrigkeit haftet, dem Verbraucher gegenüber<br />

unwirksam. 2050 In D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat der Letztverkäufer gegen seine Lieferanten einen Ersatzanspruch,<br />

wenngleich diese Regelung auf „neu hergestellte Sachen“ begrenzt ist und sich<br />

daher nicht auf alle von der Richtlinie umfassten Verbrauchsgüter erstreckt.<br />

In IRLAND und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH, wo keine spezielle Umsetzung dieser Vorschrift<br />

stattfand, können Ansprüche „entlang der Vertragskette“ geltend gemacht werden;<br />

wobei dieser Ansatz allerdings Schwierigkeiten bereiten kann: Die Anspruchsgrundlage, auf<br />

der die Haftung des Letztverkäufers gegenüber dem Verbraucher beruhen mag, gilt mögli-<br />

cherweise nicht auch für den Verkäufer, der wiederum seinen Vertragspartner (d.h. Lieferanten)<br />

in Anspruch nehmen möchte, und der Verkäufer hat daher gegebenenfalls kein Rück-<br />

griffsrecht. Zudem kann die Einführung angemessener haftungsausschließender bzw. -<br />

begrenzender Vertragsklauseln das Rückgriffsrecht des Verkäufers weiter beschränken.<br />

LITAUEN hat die Regelung ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt, es kommen aber die all-<br />

gemeinen Regelungen des Zivilrechts zur Anwendung. Ebenso scheint es keine klare Regelung<br />

in der SLOWAKEI zu geben. In SLOWENIEN wurde nichts zur Umsetzung dieser Regelung<br />

unternommen.<br />

5. Unabdingbarkeit der Richtlinienvorgaben<br />

Artikel 7(1) besagt, dass Vertragsklauseln, die die infolge der Richtlinie gewährten Rechte<br />

des Verbrauchers ausschließen oder einschränken, bevor der Verkäufer über eine etwaige<br />

Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt worden ist, unwirksam sind. Sämtliche Mitgliedstaaten,<br />

außer LETTLAND, haben Regelungen erlassen, die diese Bestimmung umsetzen, oder kön-<br />

nen auf bereits bestehende Regelungen mit dieser Rechtsfolge verweisen.<br />

2050 Art. 1649sexies CC.<br />

744


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Darüber hinaus erklärt Art. 7(2) die Vorschriften der Richtlinie für zwingend, d.h. die Wahl<br />

des Rechts eines Nicht-<strong>EU</strong>-Mitgliedstaats darf den Verbraucher nicht den Schutz der Richtlinie<br />

abschneiden. Dies ist in den meisten Mitgliedstaaten umgesetzt worden, es gibt hinsichtlich<br />

dieser Bestimmung jedoch einige Abweichungen. So ist in ZYPERN eine Regelung geschaffen<br />

worden, nach der die Wahl des Rechts eines Nichtmitgliedstaats nur dann unwirksam<br />

ist, wenn das entsprechende Recht ein niedrigeres Schutzniveau gewährt als das Recht, in<br />

welches die Richtlinie implementiert wurde, und/oder wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Zypern oder einem anderen Mitgliedstaat<br />

hatte und der Vertrag in Zypern oder einem anderen Mitgliedstaat geschlossen oder<br />

durchgeführt wurde. 2051 In GRIECHENLAND muss, wenn ein Fall, der einen Verbrauchsgüterkauf<br />

zum Gegenstand hat, vor Gericht gebracht wird, unabhängig von einer etwaigen Rechtswahlklausel<br />

griechisches Recht angewandt werden, falls dieses ein höheres Schutzniveau bie-<br />

ten sollte. 2052 Nach BULGARISCHEM Recht ist eine Rechtswahlklausel, die das Recht eines<br />

Nichtmitgliedstaates für anwendbar erklärt und damit die Anwendbarkeit des Verbraucher-<br />

schutzgesetzes ausschließt ohne Rücksicht auf die Frage nichtig, ob das Recht des betreffenden<br />

Staates dem Verbraucher einen den Anforderungen der Richtlinie 99/44 entsprechenden<br />

Schutz gewährt.<br />

In einer Reihe von Ländern (FINNLAND, LETTLAND, LITAUEN und SLOWENIEN) sind keine<br />

spezifischen Schritte zur Umsetzung dieser Bestimmung unternommen worden; es scheint<br />

jedoch, dass dort bereits entsprechende Regelungen gelten, die zu einem ähnlichen Ergebnis<br />

führen.<br />

Das einzige Land, in dem ernsthafte Umsetzungsmängel bestehen, ist das VEREINIGTE KÖ-<br />

NIGREICH. Es verlässt sich auf bestehende Bestimmungen des Unfair Contract Terms Act<br />

1977, 2053 die jedoch lediglich regeln, dass dieses Gesetz ungeachtet einer Rechtswahlklausel<br />

gilt. Dieses Gesetz verbietet jedoch die Verwendung einer Rechtswahlklausel nur insoweit,<br />

als eine solche zur Nichtanwendbarkeit des UCTA führen würde. Demzufolge wäre eine<br />

Klausel unwirksam, die als für den Vertrag maßgebliches Recht das Recht eines Nicht-<br />

2051<br />

Art. 14 Gesetz Nr. 7(I)/2000 zur Regelung bestimmter Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien<br />

für Verbrauchsgüter.<br />

2052<br />

Art. 5(5) S. 3 des Gesetzes 2251/1994.<br />

2053<br />

§§ 26 und 27 Unfair Contract Terms Act 1977.<br />

745


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Mitgliedstaates bestimmt und die darauf abzielt, die Überprüfung des Vertrages nach den<br />

Vorschriften des UCTA zu verhindern. Demgegenüber würde jedoch die gleiche Klausel<br />

wirksam die Anwendbarkeit der Umsetzungsvorschriften der Richtlinie ausschließen können.<br />

Im Vereinigten Königreich ist daher die Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie geschaffenen<br />

Rechts nicht gesichert, wenn das Recht eines Nichtmitgliedstaats gewählt wird.<br />

Überdies kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn der Vertrag ein internationaler<br />

Liefervertrag ist (d.h. wenn die Güter Grenzen überqueren sollen, Angebot und Annahme in<br />

verschiedenen Ländern erfolgen oder wenn die Güter in einen anderen Staat als den, in dem<br />

Angebot und Annahme erfolgten, geliefert werden sollen).<br />

IV. Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel (Art. 8(2))<br />

Höheres Schutzniveau für die Verbraucher<br />

Einige Mitgliedstaaten haben, gestützt auf Art. 8(2), bestehende Regelungen, die den<br />

Verbrauchern gegenüber großzügiger als die der Richtlinie sind, beibehalten (ZYPERN, DÄ-<br />

NEMARK, FRANKREICH, UNGARN, VEREINIGTES KÖNIGREICH). In D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat die Umsetzung<br />

der Richtlinie eine tief greifende Modernisierung des gesamten Schuldrechts<br />

(„Schuldrechtsreform“) ausgelöst, infolge welcher die Vertragsmäßigkeitsvoraussetzung für<br />

sämtliche Kaufverträge gilt. Weitere zur Umsetzung der Richtlinie geschaffene Vorschriften<br />

gelten auch für andere Verträge, was zu einem generellen Anstieg des Schutzniveaus außerhalb<br />

des Verbrauchsgüterkaufrechts führen könnte, wenngleich dies davon abhängen dürfte,<br />

in welchem Maße die betreffenden Bestimmungen in Fällen ohne Verbraucherbeteiligung<br />

richtlinienkonform ausgelegt werden.<br />

In IRLAND kann sich der Verbraucher sowohl auf die zur Umsetzung der Richtlinie geschaffenen<br />

Vorschriften als auch auf andere auf den Sachkauf anwendbare Bestimmungen berufen;<br />

es ist möglich, dass bestehende Regelungen den Verbrauchern einen höheren Schutz gewähren,<br />

wenngleich zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Untersuchung keine entsprechenden Gerichtsentscheidungen<br />

vorliegen. 2054 Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH hat es einige Gesetzesänderungen<br />

in Hinblick auf Miet-, Mietkauf- und andere Verträge, die die Lieferung von Waren<br />

2054<br />

§§ 3(1) und 3(3) Rechtsverordnung von 2003 über bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der<br />

Garantien für Verbrauchsgüter.<br />

746


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

zum Gegenstand haben, gegeben, jedoch jeweils nur hinsichtlich der Regelungen zur Vertragsmäßigkeitsvoraussetzung.<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Das ÖSTERREICHISCHE Recht dehnt den Anwendungsbereich der Richtlinienvorgaben deutlich<br />

aus und wendet sie auch auf rein private („consumer-to-consumer“) Kaufverträge und Kaufverträge<br />

zwischen Unternehmern („business-to-business“) aus. Zudem ist die beschränkte<br />

Definition von „Gütern“ in Art. 1(2)(b) nicht umgesetzt worden, so dass das österreichische<br />

Umsetzungsrecht nicht nur für Güter, sondern auch für Immobilien gilt. 2055 In DÄNEMARK ist<br />

die Definition von „Gütern“ ebenfalls nicht begrenzt worden und schließt daher auch die als<br />

Ausnahmen in Art. 1(2)(b) genannten Sachverhalte mit ein; 2056 Darüber hinaus gilt das däni-<br />

sche Recht mit Ausnahme von Grundstückskaufverträgen für alle Arten von Kaufverträgen.<br />

Das UNGARISCHE Recht erweitert den Anwendungsbereich über den Verbrauchsgüterkauf<br />

hinaus auch auf die Erbringung von Dienstleistungen.<br />

In PORTUGAL werden Immobilien vom Anwendungsbereich des Umsetzungsrechts erfasst. In<br />

SLOWENIEN ist der objektive Anwendungsbereich des Umsetzungsrechts nicht auf<br />

Verbrauchsgüter, wie sie in der Richtlinie definiert werden, begrenzt worden, und die Ausnahmen<br />

in Art. 1(2)(b) sind nicht umgesetzt worden. SPANIEN schließt lediglich „gerichtliche<br />

Verkäufe“ statt aller „aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen<br />

Maßnahmen“ getätigten Verkäufe vom Anwendungsbereich aus, und die Option, Güter,<br />

die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft wurden, auszuschließen (Art. 1(3)),<br />

ist auf „administrative Versteigerungen“ beschränkt.<br />

Wie oben beschrieben, gibt es Unterschiede hinsichtlich der Definition des „Verbrauchers“.<br />

Diese ist z.B. weiter in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo auch Tätigkeiten im Rahmen einer beruflichen<br />

Beschäftigung erfasst sind; 2057 des weiteren können unter bestimmten Umständen auch Unternehmen<br />

als Verbraucher behandelt werden. 2058 In SPANIEN können auch juristische Personen<br />

Verbraucher sein, sofern die betreffenden Güter nicht zu Produktionszwecken genutzt<br />

2055<br />

§ 922 ABGB.<br />

2056<br />

Art. 76(1),(3) Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren.<br />

2057<br />

§ 13 BGB.<br />

2058<br />

Es war vertreten worden, dass auch Unternehmensgründer umfasst sein könnten; dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof<br />

jedoch mittlerweile eine Absage erteilt, BGH NJW 2005, 1273.<br />

747


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

werden und der Abnehmer Endnutzer der Güter ist. Auf ähnliche Weise kann ein Unternehmer<br />

oder ein Unternehmen im VEREINIGTEN KÖNIGREICH als Verbraucher behandelt werden,<br />

wenn die fraglichen Güter von einer Art sind, die normalerweise zum privaten Gebrauch oder<br />

Verbrauch bestimmt ist. 2059<br />

Die RUMÄNISCHE Verbraucherdefinition umfasst nicht nur jede natürliche Person, sondern<br />

auch Gruppen natürlicher Personen. Darüber hinaus verwendet Rumänien, wie bereits oben<br />

erwähnt, den Begriff „Produkt“ und hat dessen Definition das Erfordernis des „individuellen<br />

oder gemeinsamen Konsums oder Verbrauchs“ hinzugefügt. Das rumänische Gesetz<br />

449/2003 nimmt auch Waren, die nach einer Beschlagnahme verkauft werden, vom Begriff<br />

des Verbrauchsgutes aus. Das rumänische Recht weist eine erweiterte Definition des Herstellers<br />

auf.<br />

In den NIEDERLANDEN gelten die Umsetzungsbestimmungen auch für Tauschverträge, 2060 und<br />

es gibt eine Ausdehnung auf Immaterialgüter. 2061 Ferner gelten einige Vorschriften auch für<br />

Personen, die nicht Verbraucher sind. 2062 Ähnlich sind in SLOWENIEN die Regeln über den<br />

Verbrauchsgüterkauf auch auf Dienstleistungsverträge anwendbar. 2063<br />

2. Herstellerhaftung<br />

Einige Länder dehnen die Haftung für Vertragswidrigkeiten gegenüber dem Verbraucher über<br />

den unmittelbaren Verkäufer hinaus aus, indem sie sie auch dem Hersteller auferlegen.<br />

In FRANKREICH („action directe“) und BELGIEN 2064 („kwalitatieve rechten“/„droits qualita-<br />

tifs“), haben die Gerichte durch eine in Anwendung des Code civil geschaffene Rechtsprechung<br />

die Möglichkeit geschaffen, dass der Käufer jeden Lieferanten in der Absatzkette aus<br />

vertraglicher Haftung in Anspruch nehmen kann, wobei es dem Verbraucher nicht nur gestattet<br />

ist, den Letztverkäufer, sondern auch einen Groß- oder Zwischenhändler oder den Hersteller<br />

in Anspruch zu nehmen. Alle Glieder der Absatzkette haften dem Käufer gegenüber als<br />

2059 § 12 Unfair Contract Terms Act 1977.<br />

2060 Art. 7:50 BW.<br />

2061 Art. 7:47 BW.<br />

2062 Art. 7:17, 7:21(1)-(3) und 7:23(2) BW.<br />

2063 Art. 38 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2064 Art. 1615 CC; Cass. 5. Dezember 1980, Arr. Cass. 1980-81, 382 en Pas. 1981, I, 398.<br />

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<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Gesamtschuldner, der vom Verbraucher in Anspruch genommene Verkäufer kann aber eine<br />

Entschädigung von der tatsächlich für den Schaden verantwortlichen Person verlangen. 2065<br />

In PORTUGAL kann ebenfalls der Hersteller oder dessen Vertreter im Wohnbezirk des<br />

Verbrauchers haftbar gemacht werden. 2066 Diese Haftung unterliegt einer Reihe von Ausschlussgründen,<br />

von denen einige denen der Richtlinie 85/374 zu ähneln scheinen. 2067 Ein<br />

Anspruch gegen den Hersteller ist auch in LETTLAND (nach Wahl des Verbrauchers) 2068 und<br />

LITAUEN möglich. SPANIEN erlaubt es einem Verbraucher auch, unmittelbar vom Hersteller<br />

Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich oder mit übermäßigen<br />

Kosten verbunden wäre, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen (Der Verbraucher kann<br />

dagegen keine Minderung oder Vertragsauflösung vom Hersteller verlangen). Die Rechtsprechung<br />

scheint eine gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Hersteller anzunehmen.<br />

In SLOWENIEN haftet der Hersteller nicht für eine Vertragswidrigkeit als solche. Wie bereits<br />

angemerkt, gibt es dort jedoch ein Haftungsregime gesetzlich vorgeschriebener Garantien für<br />

das „ordnungsgemäße Funktionieren“ so genannter „technischer Güter“. Die Liste der Güter,<br />

die mit einer Garantie verkauft werden müssen, ist sehr umfangreich. Die Mindestgarantiezeit<br />

beträgt ein Jahr, und sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer haften nach solchen Garantien.<br />

3. Voraussetzung der Vertragsmäßigkeit<br />

DÄNEMARK hat eine Regelung beibehalten, die vom Verkäufer verlangt, dem Verbraucher<br />

sämtliche für die Beurteilung der Güter durch den Verbraucher maßgeblichen Informationen,<br />

über die der Verkäufer verfügte oder hätte verfügen sollen, zukommen zu lassen. 2069 Die im<br />

FRANZÖSISCHEN Recht entwickelten Informationspflichten sind, vor allem im Zusammenhang<br />

mit Verbrauchern, ebenfalls sehr streng. POLEN hat eine allgemeine Regelung, die vom Ver-<br />

2065<br />

Siehe z.B. S.Whittaker, Liability for Products, Oxford: Oxford University Press, 2005, S. 96-98.<br />

2066<br />

Art. 6 Dekret Nr. 67/2003.<br />

2067<br />

Dies sind: die Vertragswidrigkeit beruht auf Äußerungen des Letztverkäufers über die Güter oder deren<br />

Geeignetheit für bestimmte Zwecke; die Güter wurden nicht für ihre gewöhnlichen Zwecke verwendet; der Hersteller<br />

hat die Güter nicht in den Verkehr gebracht; unter Berücksichtigung aller Umstände war es nicht möglich,<br />

die Vertragswidrigkeit vor deren Inverkehrbringen festzustellen; die Güter waren nicht für den Verkauf bestimmt<br />

oder mit Gewinnerzielungsabsicht hergestellt worden; die Güter wurden nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit<br />

des Herstellers gemacht oder mehr als zehn Jahre zuvor auf den Markt gebracht.<br />

2068<br />

Art. 28(1) Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte.<br />

2069<br />

Bericht des Korrespondenten, S. 4.<br />

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<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

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käufer verlangt, den Käufer mit sämtlichen geforderten Informationen zu versorgen; 2070 zudem<br />

muss der Verkäufer alle wichtigen Vertragsbedingungen schriftlich bestätigen, wenn der<br />

Vertrag eine Bestellung beinhaltet, auf einem Muster beruht, Teilzahlungen oder eine Probephase<br />

vorsieht oder PLN 2000 überschreitet. 2071 Für alle anderen Kaufverträge kann der<br />

Verbraucher eine schriftliche Vertragsbestätigung verlangen. 2072 Der Verkäufer muss<br />

Gebrauchsanleitungen in polnischer Sprache beifügen, und die Güter müssen mit Angaben<br />

über den Namen der Ware, des Herstellers oder Importeurs, des Ursprungslands, Sicherheitsund<br />

Prüfzeichen sowie gegebenenfalls maßgebliche Lizenzen ausgestattet sein. 2073 In BULGA-<br />

RIEN hat der Hersteller eine Gebrauchsanweisung beizufügen, wenn das Produkt gefährliche<br />

Bestandteile hat, wenn technisches Wissen zu seinem Gebrauch erforderlich ist oder wenn der<br />

Verbraucher über bestimmte Regeln in Kenntnis gesetzt werden muss. Der Verkäufer hat dem<br />

Käufer vor Vertragsschluss Informationen über das Produkt zur Verfügung zu stellen, um ihm<br />

bei der Kaufentscheidung zu helfen. Wird die Information über das Produkt schriftlich erteilt,<br />

muss diese in bulgarischer Sprache sein.<br />

In mehreren Ländern sind zusätzliche Gesichtspunkte, aus denen sich die Vertragswidrigkeit<br />

eines Guts ergeben kann, eingeführt oder beibehalten worden. In FINNLAND und ZYPERN können<br />

unrichtige Gebrauchsanleitungen und die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen<br />

dazu führen, dass Güter als mangelhaft gelten.<br />

In den NIEDERLANDEN gibt es spezielle Vorschriften hinsichtlich des Gebrauchs von Mustern<br />

oder Modellen; werden solche verwendet, wird vermutet, dass die gelieferten Güter mit dem<br />

Muster übereinstimmen sollten, es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass er dem<br />

Verbraucher den Gegenstand bloß zur Andeutung gezeigt hat. 2074 Außerdem ist es nicht erforderlich,<br />

dass der Verkäufer den besonderen Verwendungszweck eines Guts „akzeptiert“ hat,<br />

sondern es reicht aus, dass der Verwendungszweck im Vertrag vorgesehen war. 2075<br />

2070 Art. 2(1) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

2071 Art. 2(2) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

2072 Art. 2(3) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

2073 Art. 3(1) und Art. 3(5) Gesetz vom 27. Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur<br />

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

2074 Art 7:17(4) BW.<br />

2075 Art 7:17(2) BW.<br />

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H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In MALTA wird für Güter, bei denen es aufgrund ihrer Art wahrscheinlich ist, dass Wartungen<br />

oder der Austausch von Teilen erforderlich sein können, vom Händler verlangt, für eine „angemessene<br />

Zeit“ solche Ersatzteile bereit zu halten und einen entsprechenden Reparaturservice<br />

zur Verfügung zu stellen. Der Händler oder Hersteller kann dieser Verpflichtung entgehen,<br />

indem er den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich in Schriftform darüber informiert,<br />

dass er solche Ersatzteile oder einen derartigen Reparaturservice nicht anbieten wird. 2076<br />

In SLOWENIEN scheint es für den Verkäufer keine Möglichkeit zu geben, seiner Haftung für<br />

öffentliche Äußerungen zu entgehen (wie in Art. 2(4) der Richtlinie vorgesehen), was eine<br />

Erhöhung des Verbraucherschutzes zur Folge hat; es wird jedoch angenommen, dass dies eher<br />

das Ergebnis einer unzureichenden Umsetzung ist. Wie bereits angemerkt, haben jedoch auch<br />

einige andere Mitgliedstaaten Art. 2(4) nicht umgesetzt (LETTLAND, LITAUEN, PORTUGAL).<br />

Zudem ist anzumerken, dass LUXEMBURG, GRIECHENLAND und FRANKREICH nur den ersten<br />

der drei Befreiungsgründe des Verkäufers umgesetzt haben.<br />

Nach dem RUMÄNISCHEN Verbrauchergesetzbuch hat der Verbraucher das Recht, vollständig,<br />

zutreffend und präzise über die wesentlichen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen<br />

informiert zu werden. Diese Informationspflicht soll sicherstellen, dass der Verbraucher eine<br />

wohlüberlegte und seinen Bedürfnissen angemessene Kaufentscheidung trifft.<br />

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH baut hinsichtlich des Begriffs der Vertragsmäßigkeit auf bereits<br />

bestehenden Regelungen, obwohl es auch eine spezielle Definition der Vertragsmäßigkeit für<br />

die neuen, allein bei Verbraucherverträgen geltenden Rechtsbehelfe gibt. Diese Definition ist<br />

weiter als die der Richtlinie, da sie auf die “implied terms in sec. 13, 14 or 15” des Sale of<br />

Goods Act 1979 und jegliche ausdrückliche Vertragsbestimmung (express term of the<br />

contract) Bezug nimmt. Dies könnte die Umstände, die zu einer Vertragswidrigkeit führen<br />

können, deutlich ausweiten. Auch scheint das Recht des Vereinigten Königreichs hinsichtlich<br />

besonderer vom Käufer mitgeteilter Verwendungszwecke für den Verbraucher vorteilhafter<br />

als die Richtlinie zu sein, da es erlaubt, einen solchen Zweck sowohl ausdrücklich mitzuteilen<br />

als auch konkludent zum Ausdruck zu bringen, und keine Annahme durch den Verkäufer,<br />

sondern vielmehr angemessenes Vertrauen in das Können oder Urteilsvermögen des Verkäu-<br />

2076 Art. 93 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

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fers verlangt. Zudem gibt es eine ausführlichere Liste von Gesichtspunkten, die bei der Ermittlung<br />

der Vertragsmäßigkeit eines Guts zu berücksichtigen sind.<br />

Dem Ausschlusskriterium in Art. 2(3) der Richtlinie wird durch die im VEREINIGTEN KÖNIG-<br />

REICH geltende Voraussetzung, dass Güter von „zufriedenstellender Qualität“ („satisfactory<br />

quality“) sein müssen, und die Tatsache, dass der Verkäufer den Käufer ausdrücklich auf die<br />

jeweilige Vertragswidrigkeit hinweisen muss, um seiner Haftung zu entgehen, nur eingeschränkte<br />

Wirkung verschafft. In GRIECHENLAND gilt der Ausschluss nur, wenn der Verbraucher<br />

positive Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte.<br />

4. Rechtsbehelfe<br />

GRIECHENLAND übernahm nicht die zweistufige Hierarchie der Rechtsbehelfe, so dass alle<br />

vier Rechtsbehelfe verfügbar sind, dabei allerdings gewissen Beschränkungen unterliegen.<br />

Das gleiche gilt für LITAUEN und PORTUGAL.<br />

Wie bereits oben erwähnt, haben sich einige Mitgliedstaaten gegen die Umsetzung von Art.<br />

3(6) der Richtlinie entschieden, der dem Verbraucher das Recht auf Vertragsauflösung im<br />

Falle geringfügiger Vertragswidrigkeit nimmt (TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, PORTU-<br />

GAL und das VEREINIGTE KÖNIGREICH). In diesen Ländern besteht das Recht auf Vertragsauflösung<br />

daher in einer größeren Zahl von Fällen. SLOWENIEN hat diese Vorschrift ebenso nicht<br />

umgesetzt, aber nach nationalem Recht wird eine geringfügiger Mangel überhaupt nicht als<br />

Mangel angesehen, so dass das Endergebnis mit Art. 3(6) übereinstimmt.<br />

In den meisten Mitgliedstaaten ist es weiterhin möglich, statt der Ansprüche, die nach den<br />

Vorschriften bestehen, welche der Umsetzung von Art. 3 dienen, – bzw. neben diesen – Schadensersatz-<br />

oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. So sind in ÖSTERREICH Schadensersatzansprüche<br />

möglich, insbesondere für Folgeschäden, die durch einen vertragswidrigen<br />

Kaufgegenstand verursacht wurden. In BELGIEN ist es möglich, Entschädigung für jegliche<br />

Schäden zu verlangen, die man infolge der fehlerhaften Vertragserfüllung erlitten hat. 2077<br />

Dabei ist noch unklar, ob die nach Art. 1645 und 1646 CC zu treffende Unterscheidung hinsichtlich<br />

des Entschädigungsumfangs abhängig davon, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt des<br />

2077 Art. 1649quinquies CC.<br />

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Kaufs von dem versteckten Mangel wusste oder hätte wissen müssen, auch bei Verbrauchsgüterkäufen<br />

gilt. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des belgischen<br />

Kassationshofs im Falle eines professionellen Verkäufers die Vermutung gilt, dass er den<br />

Mangel kannte oder hätte kennen müssen. 2078 Ein Anspruch auf Schadensersatz wird ausdrücklich<br />

auch in FRANKREICH anerkannt. 2079 In D<strong>EU</strong>TSCHLAND sind Schadensersatzansprüche<br />

möglich, hängen aber vom Grad des Verschuldens seitens des Verkäufers ab.<br />

Der Ausgleich von Schäden oder die Zahlung einer Vertragsstrafe sind auch in LETTLAND<br />

vorgesehen. In MALTA sind Schadensersatzansprüche für Folgeschäden, die aufgrund der<br />

Vertragswidrigkeit der Güter entstanden sind, möglich; zudem kann im Fall von Schmerz,<br />

Bedrängnis, Angst oder Unbill die (auf 100 MTL begrenzte) Wiedergutmachung immaterieller<br />

Schäden verlangt werden. 2080<br />

In der TSCHECHISCHEN REPUBLIK hat der Verbraucher trotz erfolgter Nachbesserung Anspruch<br />

auf Ersatzlieferung oder Vertragsauflösung, wenn er aufgrund durch die Nachbesse-<br />

rung entstandener Mängeln oder einer größeren Anzahl an Mängeln nicht in der Lage sein<br />

sollte, das Gut richtig zu nutzen. 2081<br />

In UNGARN hat der Verbraucher das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis<br />

eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchgeführt sind. 2082<br />

In den NIEDERLANDEN kann der Verbraucher auch die Lieferung fehlender Teile verlangen.<br />

2083 Darüber hinaus kann der Verbraucher in den Niederlanden einen Dritten mit der Re-<br />

paratur der Kaufsache beauftragen und den Verkäufer für die entstandenen Kosten haftbar<br />

machen, wenn es letzterem misslingt, die Güter innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren.<br />

2084 Das gleiche gilt in FINNLAND, SCHWEDEN und DÄNEMARK.<br />

SPANIEN erlaubt es dem Verbraucher, Vertragsauflösung oder Minderung zu wählen, wenn<br />

einer der Rechtsbehelfe der ersten Stufe (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht zur Ver-<br />

2078 Cass. 19. September 1997, Arr. Cass. 1997, 840 en Pas. 1997, I, 883.<br />

2079 Art. L. 211-11 Code de la Consommation.<br />

2080 Art. 21(2) Gesetz über Verbraucherfragen.<br />

2081 Art. 622(2) CC.<br />

2082 Art. 306(4)-(5) CC.<br />

2083 Art. 7:21(1) BW.<br />

2084 Art. 7:21(6) BW.<br />

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H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

fügung steht, statt lediglich in den Fällen, in denen beide nicht zur Verfügung stehen. Misslingt<br />

es, die Vertragsmäßigkeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung herzustellen, hat<br />

der Verbraucher somit die Wahl zwischen allen drei verbleibenden Rechtsbehelfen. 2085 Außerdem<br />

kann als weiterer Rechtsbehelf Schadensersatz verlangt werden.<br />

Das SLOWENISCHE Recht stellt nicht auf den Begriff der „angemessenen Frist“ ab, sondern<br />

gewährt dem Verkäufer einen Zeitraum von acht Tagen, in dem er einen Anspruch erfüllen<br />

oder, im Falle eines Streits über die Ansprüche des Verbrauchers, eine schriftliche Antwort<br />

geben kann. In BULGARIEN ist Verkäufer verpflichtet, die Ware binnen eines Monats ab Einreichung<br />

der Beschwerde des Verbrauchers in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis<br />

mindern oder Schadensersatz verlangen.<br />

In IRLAND und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH kann ein Verbraucher das allgemeine, für alle<br />

Kaufverträge zur Verfügung stehende Recht ausüben, Güter zurückzuweisen, die nicht den<br />

implizierten Vertragsbestimmungen (implied terms) genügen, und den Vertrag beendigen,<br />

vorausgesetzt, das Verhalten des Verbrauchers gilt nicht aufgrund einer gesetzlichen Vermu-<br />

tung als Annahme der Güter. Zusätzlich kann sich der Verbraucher auf die allgemeinen Vorschriften<br />

über Schadensersatzansprüche berufen, die sowohl den Wertverlust der vertragswid-<br />

rigen Güter als auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbare Folgeschäden abdecken.<br />

5. Fristen<br />

In BELGIEN ist die Zweijahresfrist des Art. 5(2) eingeführt worden und gilt sowohl für erkennbare<br />

als auch für verborgene Mängel. Nach Ablauf der Zweijahresfrist bleiben die bestehenden<br />

belgischen Regelungen über verborgene Mängel anwendbar, die keiner spezifischen<br />

Verjährung unterliegen. 2086<br />

2085 Art. 6 und 7 des Gesetzes 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern.<br />

2086 Art. 1649quater (5) CC.<br />

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H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In FINNLAND unterliegt die Haftung eines Händlers keiner Verjährung, ist also nicht auf einen<br />

Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. 2087 Auf ähnliche Weise ist auch in den NIEDERLANDEN<br />

die Zweijahresfrist der Richtlinie nicht eins zu eins umgesetzt worden; dort ist es allerdings<br />

so, dass zwar eine Verjährungsfrist (von zwei Jahren) gilt, diese aber nicht mit dem Moment<br />

der Lieferung, sondern mit dem Moment der Unterrichtung des Verkäufers über die Vertragswidrigkeit<br />

beginnt.<br />

UNGARN scheint eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist zu gestatten, wenn es einen „entschuldbaren<br />

Grund“ dafür gibt, insbesondere, wenn die Vertragswidrigkeit sich aufgrund ihrer<br />

Art oder der Natur der Güter erst später zeigt. Wenn Güter längerfristig genutzt werden sollen<br />

(langlebige Gebrauchsgüter), beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. 2088<br />

Wie oben erwähnt, ist in SPANIEN die zweijährige Verjährung gehemmt, solange die Güter<br />

repariert oder ausgetauscht werden. Zusätzlich gilt für die reparierten bzw. ausgetauschten<br />

Güter ein Zeitraum von sechs Monaten, in dem der Verkäufer für jegliche weitere Vertragswidrigkeit<br />

haftet. 2089<br />

IRLAND und das VEREINIGTE KÖNIGREICH haben keine spezifische Verjährungsfrist eingeführt,<br />

sondern stellen stattdessen auf die allgemeine für Vertragsverletzungen geltende Ver-<br />

jährungsfrist ab, die derzeit sechs Jahre beträgt.<br />

Wie bereits oben erwähnt, hat PORTUGAL die Beweislastumkehr über die von der Richtlinie<br />

verlangten sechs Monate hinaus auf den gesamten Zweijahreszeitraum hinaus ausgedehnt und<br />

ist daher den Verbrauchern gegenüber bedeutend großzügiger als erforderlich.<br />

6. Garantien<br />

In ÖSTERREICH ist das Transparenzgebot des Art. 6 insofern ausgeweitet worden, als dass es<br />

auch für Garantien gilt, für die der Verbraucher einen gesonderten Preis entrichten muss (so<br />

2087<br />

Während der vorbereitenden Arbeiten wurde argumentiert, dass es, wenn jemand z.B. ein Auto kauft, einen<br />

versteckten Mangel geben könnte, der sich erst nach zwei Jahren zeigt. Nichtsdestotrotz könnten eventuell prozessrechtliche<br />

Regelungen die Haftung des Verkäufers begrenzen.<br />

2088<br />

Art. 308/A CC.<br />

2089<br />

Art. 6 Regeln c und d, Gegenstand von Art. 9 des Gesetzes 23/2003 über Garantien beim Verkauf von<br />

Verbrauchsgütern.<br />

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<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

genannte „erweiterte Garantien“). 2090 Auch das SPANISCHE Recht gilt für solche Garantien;<br />

zusätzlich enthält es leicht umfangreichere Informationspflichten. In BULGARIEN ist die Garantie<br />

dem Verbraucher schriftlich zu erteilen.<br />

Zusätzliche Regelungen für Garantien gibt es auch in D<strong>EU</strong>TSCHLAND, wo die Anwendung<br />

allgemeinen Vorschrift über Garantien nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt ist 2091 und<br />

eine verschuldensunabhängige Haftung besteht. 2092<br />

In ESTLAND gilt die Vermutung, dass dem Verbraucher durch eine Garantie das Recht auf<br />

Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wird, dass für aufgrund der Garantie ausgetauschte<br />

Güter eine neue Garantie mit der gleichen Garantiezeit gewährt wird und dass sich<br />

im Falle einer Nachbesserung die Garantiezeit um die für diese erforderliche Zeit verlängert.<br />

In FINNLAND muss die Garantie den Verbraucher in eine gegenüber der kaufrechtlichen Gewährleistung<br />

vorteilhaftere Lage versetzen. Ferner haftet der Händler auch auf der Grundlage<br />

von Herstellergarantien, es sei denn, dies wird zum Zeitpunkt des Kaufs ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

UNGARN hat sein durch Regierungsverordnung eingeführtes System verpflichtender Garantien<br />

beibehalten, welches über die Regelungen in Art. 6 der Richtlinie hinausgeht. Das vorherige<br />

Regime so genannter „verpflichtender Garantien“ gilt somit weiter. Dies sind „Garantien“, die<br />

von Gesetzes wegen eingeräumt werden müssen und in einer Regierungsverordnung geregelt<br />

werden. 2093<br />

In LETTLAND muss eine Garantie zusätzliche Rechte zu denen des Gesetz zum Schutz der<br />

Verbraucherrechte und anderer Verordnungen bieten. Ein Verkäufer darf nicht den Umfang<br />

einer vom Hersteller eingeräumten Garantie schmälern und die Garantiezeit verkürzen. Zudem<br />

ist es verboten, das Wort „Garantie“ sowie andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung zu<br />

verwenden, wenn die Garantie nicht den Voraussetzungen von Art. 16 des Gesetzes zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte entspricht.<br />

2090 § 9b Konsumentenschutzgesetz.<br />

2091 § 443 BGB.<br />

2092 § 276(1) S. 1 BGB.<br />

2093 Regierungsverordnung 153/2003 über verpflichtende Garantien bei langlebigen Gütern.<br />

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H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

In MALTA gibt es detailliertere Informationspflichten, insbesondere hinsichtlich der Übertragbarkeit<br />

von Garantien auf spätere Eigentümer der Güter sowie, wenn derartige Informationen<br />

nicht gegeben werden, eine automatische Vermutung, dass Garantien insofern übertragbar<br />

sind. Außerdem dürfen dem Verbraucher keine Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen<br />

aus der Garantie auferlegt werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich in der Garantie vorgesehen.<br />

2094 Im Falle eines Rückrufs durch den Hersteller verlängert sich die Garantiezeit<br />

automatisch. 2095 Der Garantiegeber muss, soweit in der Garantie nicht anders angegeben, die<br />

Kosten für sämtliche Transportkosten, die durch die Ausübung der Garantierechte entstehen,<br />

übernehmen. 2096 Die Garantiedauer wird automatisch um den Zeitraum verlängert, welcher<br />

der Zeit entspricht, in der sich die Güter zwecks Abwicklung der Garantie im Besitz des Garantiegebers<br />

befinden. 2097 Ferner bleibt der Garantiegeber auch dann an seine Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verbraucher gebunden, wenn ein Dritter aufgrund der Garantie Abhilfe schaffen<br />

sollte. 2098 Die Gerichte können eine Verfügung erlassen, die den Garantiegeber zwingt,<br />

den in der Garantie übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, Abhilfemaßnahmen zur<br />

Einhaltung der Garantiebedingungen zu ergreifen oder seine Verpflichtungen zu erfüllen, indem<br />

ihm für jeden Tag der Nichterfüllung ein Bußgeld auferlegt wird. 2099<br />

In SLOWENIEN bestehen Regelungen über gesetzlich vorgeschriebene Garantien fort. Es gibt<br />

dabei eine beachtliche Überschneidung mit den nach der Richtlinie zu gewährenden gesetzlichen<br />

Rechten. Es gilt eine Mindestgarantiezeit von einem Jahr, und der Hersteller ist ver-<br />

pflichtet, über diesen Zeitraum hinaus Ersatzteile bereitzuhalten. Der Verbraucher kann zudem<br />

für den Zeitraum, in dem er Güter nicht nutzen konnte, Entschädigung verlangen.<br />

Die vom VEREINIGTEN KÖNIGREICH gewählte Umsetzungsmethode hat unerwartete Auswirkungen:<br />

Wenn der Garantiegeber mangelhafte Güter auf der Grundlage der Garantie repariert,<br />

kann eine Reparatur unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt zu Ansprüchen des<br />

Verbrauchers für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren (und damit über den Ablauf der Garantiezeit<br />

hinaus) führen. Ebenso müssen neue Teile, die bei einer Reparatur verwendet wer-<br />

2094 Art. 86 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2095 Art. 88 ff. Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2096 Art. 87 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2097 Art. 88 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2098 Art. 89 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

2099 Art. 91 Gesetz zu Verbraucherfragen.<br />

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den, und Güter, die aufgrund der Garantie ausgetauscht werden, der allgemeinen Regelung<br />

über die Vertragsmäßigkeit (d.h. implizierten Vertragsbestimmungen) genügen, und der<br />

Verbraucher kann möglicherweise noch über einen Zeitraum von sechs Jahren Ansprüche<br />

geltend machen, wenn sich ein versteckter Mangel, der zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung<br />

bestand, zeigt. 2100<br />

V. Allgemeine Anmerkungen zur Zulänglichkeit der Richtlinienumsetzung<br />

1. Während des Umsetzungsprozesses aufgetretene Schwierigkeiten<br />

Die Berichterstatter waren aufgefordert, besondere Schwierigkeiten, die aus ihrer Sicht während<br />

des Umsetzungsprozesses aufgetreten sind, herauszustellen. Die Hauptherausforderung,<br />

die von einigen Berichterstattern ausgemacht wurde, war, die spezifischen durch die Richtlinie<br />

eingeführten Regelungen in ein bestehendes Kaufrechtssystem zu integrieren. Die Nut-<br />

zung der Konzepte der Richtlinie, die bestimmten nationalen Rechtssystemen unbekannt waren,<br />

stellte eine bedeutende Hürde im Umsetzungsprozess dar. Eine damit verwandte Schwie-<br />

rigkeit liegt im Aufbau der Richtlinie selbst begründet: So gibt es einige Unklarheiten (z.B. in<br />

Hinblick auf Art. 3(3) oder Art. 4), die während des Umsetzungsprozesses Schwierigkeiten<br />

bereitet haben.<br />

Einige Berichterstatter haben sehr spezielle Auslegungsfragen aufgeworfen, von denen manche<br />

durch Richtlinienänderung geklärt werden könnten, während andere vorzugsweise einer<br />

Auslegung durch die Gerichte, insbesondere den Europäischen Gerichtshof, überlassen bleiben<br />

sollten.<br />

Auch sind Fragen hinsichtlich der Weite der verschiedenen Definitionen und über die genauen<br />

Grenzen der Begriffe „Verbraucher“, „Verkäufer“ und „Verbrauchsgut“ aufgetaucht. So<br />

wird zum Beispiel die Frage der Einordnung von Computersoftware nicht behandelt, noch die<br />

von Tieren.<br />

2100 Dies gilt kraft § 15(1) Rechtsverordnung zum Verkauf und zur Lieferung von Waren an Verbraucher von<br />

2002 in Verbindung mit den Vorschriften des Supply of Goods and Services Act 1982.<br />

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Eine Hauptschwierigkeit für viele Mitgliedstaaten war der „Rückgriff“ in Art. 4. Dies hat zu<br />

einer ausführlichen Behandlung in der juristischen Literatur mit teils divergierenden Ansichten<br />

hinsichtlich der Reichweite dieses Abschnitts geführt. So haben einige Berichterstatter<br />

angemerkt, dass Art. 4 keine klare Aussage hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtungen der<br />

Mitgliedstaaten zur Einführung spezifischer Rückgriffsrechte trifft (d.h. können sie sich auf<br />

bestehende Vertragsrechtsregeln inklusive Ausschlussklauseln stützen; müssen sie ein uneingeschränktes<br />

Recht des Letztverkäufers einführen, aber können die Natur des entsprechenden<br />

Anspruchs sowie Verfahrensfragen frei nach nationalem Recht festlegen?).<br />

In einigen Ländern hat die Hierarchie der Rechtsbehelfe und die Abstufung der „Vertragsauflösung“<br />

zu einem bloß als letztes Mittel verfügbaren Rechtsbehelf Schwierigkeiten bereitet.<br />

Dort, wo ein unmittelbarer Anspruch auf Vertragsauflösung gewährt wird, kann ein Verbraucher,<br />

der das Vertrauen in seinen Vertragspartner verloren hat, den Vertragspartner wechseln,<br />

während das System der Richtlinie von ihm verlangt, dem Verkäufer eine weitere Möglichkeit<br />

zu geben, seine Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

2. Lücken in der Richtlinie<br />

Die Berichterstatter waren auch aufgefordert, ihre Ansicht darüber zu äußern, ob die Richtlinie<br />

in ihrer aktuellen Fassung Lücken aufweist. Dabei wurden einige Probleme ausgemacht.<br />

Wie erwähnt, gibt es deutliche Schwierigkeiten mit dem Aufbau der Richtlinie sowie Unklarheiten<br />

in ihrem Text.<br />

Die Richtlinie verwendet den Begriff der „Lieferung“, ohne einzelne Gesichtspunkte dieses<br />

Konzepts, wie die verspätete Lieferung und die Lieferung einer falschen Menge, anzusprechen.<br />

Einige Mitgliedstaaten sind beispielsweise der Ansicht, dass die Lieferung einer falschen<br />

Menge als eine Frage der Vertragsmäßigkeit anzusehen sein könnte. 2101<br />

Ferner gibt es keine Bestimmungen über das Recht, Schadensersatz bzw. Entschädigung zu<br />

verlangen, was somit eine nach nationalem Recht zu regelnde Frage bleibt – und das Verhältnis<br />

zwischen solchen nationalen Regelungen und den Rechtsbehelfen in der Richtlinie im<br />

2101 Siehe jedoch die Ansicht von Tenreiro, „La proposition de directive sur la vente et les garanties des biens de<br />

consommation“, Revue européenne de droit de la consommation, 187 [1996].<br />

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Unklaren lässt. Zudem bleiben die Folgen der Ausübung des Rechts auf Vertragsauflösung<br />

unklar.<br />

Die Richtlinie legt nur dem Letztverkäufer eine Haftung auf. Dies ist von einer Reihe von<br />

Berichterstattern kritisiert worden. Ein Hauptkritikpunkt ist, dass die Richtlinie darauf ausgelegt<br />

ist, den Verbraucher zur Mitwirkung am Binnenmarkt zu ermutigen, es dann aber nicht<br />

die Ausübung von Rückgriffsrechten fördert, indem sie den Kreis der Personen, gegenüber<br />

denen der Verbraucher seine Rechte durchsetzen kann, erweitert. Als Minimaländerung wird<br />

eine Haftung des Herstellers vorgeschlagen (obwohl es auch Argumente für eine weitere<br />

„Netzwerkhaftung“ gibt).<br />

Aus einigen Länderberichten ergibt sich zudem, dass die Behandlung von „After-Sales“-<br />

Dienstleistungen ein wichtiger Punkt bleibt, wobei einige Länder die Verfügbarkeit von Er-<br />

satzteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Kauf und andere zumindest gewisse<br />

Informationen über die Verfügbarkeit von After-Sales-Dienstleistungen oder Ersatzteile<br />

verlangen.<br />

In dieser Hinsicht scheint es einen gewissen Grad an Inkohärenz zwischen der Richtlinie und<br />

der Umweltzeichen-Verordnung 2102 zu geben. Um das Umweltzeichen zu erhalten ist es häufig<br />

erforderlich, eine Garantie mit einer bestimmten Mindestgarantiezeit zu gewähren. Zudem<br />

werden häufig Ersatzteile und After-Sales-Dienstleistungen verlangt.<br />

FRANKREICH überlässt es den Gerichten, die Voraussetzungen, unter denen ein solcher An-<br />

spruch besteht, zu entwickeln.<br />

VI. Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Folgenden Punkten könnte bei einer Überarbeitung der Richtlinie Rechnung getragen werden:<br />

- Optionen: Es zeigt sich, dass von jeder Option zumindest ein Mitgliedstaat Gebrauch<br />

gemacht hat. Keinesfalls ist aber eine deutliche Tendenz zum Gebrauch oder Nichtgebrauch<br />

von bestimmten in der Richtlinie eingeräumten Optionen erkennbar (siehe<br />

2102 Verordnung 1980/2000.<br />

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<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

die Tabelle am Ende dieses Abschnitts). Insofern kann keine eindeutige Empfehlung<br />

zur Abschaffung einzelner Optionen gegeben werden.<br />

- Definition des „Verbrauchers“ (siehe die generelle Erörterung dieser Frage).<br />

- Definition des „Verkäufers“ (siehe die generelle Erörterung dieser Frage)<br />

- Definition der „Güter“, insbesondere in Hinblick darauf, ob Software und andere digitale<br />

Produkte in die Definition mit einbezogen werden sollten. Eine damit zusammenhängende<br />

Frage ist, ob auch mit der Lieferung von Software oder anderen digitalen<br />

Produkten verbundene Lizenzen von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden<br />

sollten – z.B. wenn die Lizenz nicht weit reichend genug ist. Es mag nicht möglich<br />

sein, diese Frage im Rahmen der Richtlinie zu klären, doch stellt sich die Frage nach<br />

der richtigen Abgrenzung, wenn man sich dazu entscheidet, digitale Produkte in die<br />

Definition von „Gütern“ einzubeziehen.<br />

- Klarstellung im Richtlinientext, dass das Verhältnismäßigkeitskriterium keinen Ver-<br />

gleich der Nachbesserung/Ersatzlieferung mit der Minderung gestattet, um insoweit<br />

bestehende Ungewissheiten zu beseitigen.<br />

- Klarstellung, wer hinsichtlich bestimmter Vorschriften (z.B. Art. 2(3)) die Beweislast<br />

zu tragen hat.<br />

- Rückgriffsrecht des Verkäufers: erwägen, ob dieses genauer geregelt und insbesondere<br />

ein eindeutiger „action directe-Ansatz“ gewählt werden könnte.<br />

- Die Einführung einer direkten Herstellerhaftung und möglicherweise einer Vertriebsnetzhaftung<br />

könnten erneut in Betracht gezogen werden. Mit Blick auf den Gemein-<br />

samen Markt erscheint es besonders wichtig, dass ein Verbraucher von einer in seinem<br />

eigenen Land ansässigen Person Gewährleistung verlangen kann. Die Richtlinie be-<br />

handelt diesen Aspekt gegenwärtig nicht, und es sollte erwogen werden, ein System<br />

der Herstellerhaftung, eventuell in Verbindung mit einer Vertriebsnetzhaftung, einzuführen.<br />

- Es könnte darüber nachzudenken sein, ob die Richtlinie das Verhältnis der Rechtsbehelfe<br />

des Art. 3 und der nationalen Regelungen zur Gewährung von Schadensersatz<br />

behandeln soll. Dies würde auch die Frage aufwerfen, welche Arten von Schäden zu<br />

ersetzen wären. Allgemein gesprochen lassen sich vier Arten von Schäden unterscheiden:<br />

(i) Äquivalenz (zu den Rechtsbehelfen der Richtlinie), (ii) Folgeschäden, (iii)<br />

entgangener Gewinn und (iv) zusätzliche Kosten infolge einer Ersatzbeschaffung. Es<br />

bietet sich an, diese Thematik nach Fertigstellung des Gemeinsamen Referenzrahmens<br />

zu erörtern.<br />

761


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

- Ähnliche Geschäftsarten: Vor allem beim Erwerb von Gütern mit höherem Preis nutzen<br />

Verbraucher regelmäßig andere Geschäftstypen wie Abzahlungs- oder Vorbehaltskäufe<br />

sowie Miet- und Leasingverträge. Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt<br />

könnten vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sein, völlig klar ist die Situation<br />

insofern jedoch nicht. Andere Vertragstypen wurden dagegen im Rechtsetzungsverfahren<br />

ausdrücklich ausgegrenzt, was möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung<br />

ähnlicher Transaktionen führt. Eine Miet- oder Leasingvereinbarung mag andere<br />

Risiken mit sich bringen als ein Kauf oder Vorbehaltskauf. Gleichwohl erscheint es<br />

wünschenswert, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf ein weiteres<br />

Spektrum von Transaktionen in Betracht zu ziehen.<br />

762


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Überblick: Gebrauch der Optionen durch die Mitgliedstaaten<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

Mitgliedstaat Art. 1(3) Art. 5(2) Art. 7(1) Art. 6(4)<br />

AT <br />

BE <br />

BG <br />

CY <br />

CZ <br />

DK <br />

EE <br />

FI <br />

FR <br />

DE <br />

EL <br />

HU <br />

IE<br />

IT <br />

LV<br />

LT <br />

LU <br />

MT <br />

NL <br />

PL <br />

PT <br />

RO <br />

SK <br />

SL <br />

ES <br />

SE <br />

UK <br />

2103 Während des Umsetzungsverfahrens in Schweden vertrat die Regierung allerdings die Ansicht, dass die<br />

Voraussetzung, Garantien in einer bestimmten Sprache (d.h. Schwedisch) zu geben, bereits aus Art. 6(2) („einfache<br />

und verständliche Formulierungen“) folgte.<br />

2103<br />

763


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

H. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (99/44)<br />

764


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Teil 3: Strukturelle Gemeinsamkeiten der Richtlinien<br />

I. Einleitung<br />

1. Europäisches Gemeinschaftsrecht<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Martin Ebers<br />

Der Begriff des Verbrauchers im Gemeinschaftsrecht<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Richtlinie Begriff des Verbrauchers<br />

Richtlinie 85/577, Art. 2 „Verbraucher“: eine natürliche Person, die<br />

765<br />

bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften<br />

zu einem Zweck handelt, der nicht<br />

ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann.<br />

Richtlinie 90/314, Art. 2(4) Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise<br />

bucht oder zu buchen sich ver-<br />

pflichtet („der Hauptkontrahent“), oder jede<br />

Person, in deren Namen der Hauptkontrahent<br />

sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet<br />

(„die übrigen Begünstigten“), oder<br />

jede Person, der der Hauptkontrahent oder<br />

einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise<br />

abtritt („der Erwerber“).<br />

Richtlinie 93/13, Art. 2 lit. (b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei<br />

Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen,


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

766<br />

zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet<br />

werden kann;<br />

Richtlinie 94/47, Art. 2 „Erwerber“: jede natürliche Person, der das<br />

im Vertrag vorgesehene Recht übertragen<br />

wird oder zu deren Gunsten es begründet<br />

wird und die bei den unter diese Richtlinie<br />

fallenden Vertragsabschlüssen für einen<br />

Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung<br />

kann.<br />

liegend betrachtet werden<br />

Richtlinie 97/7, Art. 2(2) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die<br />

beim Abschluss von Verträgen im Sinne die-<br />

ser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht<br />

ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden können;<br />

Richtlinie 98/6, Art. 2 lit. (e) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die<br />

ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im<br />

Zusammenhang mit ihrer kommerziellen<br />

oder beruflichen Tätigkeit stehen.<br />

Richtlinie 99/44, Art. 1(2) lit. (a) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die<br />

im Rahmen der unter diese Richtlinie fallen-<br />

den Verträge zu einem Zweck handelt, der<br />

nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden kann;<br />

Der Begriff des Verbrauchers in Richtlinien, die nicht Gegenstand dieser Studie sind<br />

Richtlinie Begriff des Verbrauchers<br />

Richtlinie 87/102, Art. 1(2) lit. (a) „Verbraucher“: eine natürliche Person, die<br />

bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften<br />

zu einem Zweck handelt, der nicht<br />

ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Richtlinie 2000/31, Art. 2 lit. (e) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die zu<br />

Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen,<br />

geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten<br />

gehören;<br />

Richtlinie 2002/65, Art. 2 lit. (d) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die<br />

bei Fernabsatzverträgen zu Zwecken handelt,<br />

die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden können;<br />

Richtlinie 2005/29, Art. 2 lit. (a) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die<br />

im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie<br />

zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen,<br />

handwerklichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden können;<br />

Nach der deutschen Sprachfassung der Richtlinie 85/577 ist der Verbraucher eine „natürliche<br />

Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der<br />

nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.” Eine nahezu<br />

gleich lautende Definition ist in den Richtlinien 87/102, 93/13, 97/7, 99/44 und 2002/65 zu<br />

finden.<br />

Andere Richtlinien weichen von dieser Definition geringfügig ab. So spricht etwa die Richtlinie<br />

2000/31 davon, dass der Verbraucher zu Zwecken handelt, die nicht zu seiner „gewerblichen,<br />

geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören“, während sich in der Richtlinie<br />

2005/29 der Zusatz findet, dass der Verbraucher zu Zwecken handelt, die nicht seiner „ge-<br />

werblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Auch<br />

die Richtlinie 94/47 folgt der Sache nach den zuvor zitierten Definitionen, wenngleich die<br />

Richtlinie nicht den Begriff „Verbraucher“ verwendet, sondern stattdessen vom „Erwerber“<br />

spricht, der eine Person ist, die „für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung<br />

liegend betrachtet werden kann“. Schließlich definiert auch die Richtlinie 98/6 den<br />

Verbraucher als „jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im<br />

Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen“.<br />

767


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

In anderen Sprachfassungen der Richtlinien wird der Begriff des Verbrauchers teils abweichend<br />

hiervon definiert. Sämtliche Richtlinien setzen allerdings zumindest voraus, dass der<br />

Verbraucher<br />

• eine natürliche Person ist,<br />

• die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen, gewerblichen oder kommerziellen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden kann.<br />

Diese gemeinsame Definition liegt nicht nur den meisten verbraucherschützenden <strong>EG</strong>-<br />

Richtlinien zugrunde, sondern auch dem europäischen Zivilprozessrecht (Art. 13-15 EuGVÜ,<br />

jetzt Art. 15-17 EuGVO Nr. 44/2001) und dem europäischen Kollisionsrecht (Art. 5 Rom I).<br />

Eine völlig abweichende Definition enthält demgegenüber die Richtlinie 90/314, die denjenigen<br />

als Verbraucher bezeichnet, der „die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet<br />

(„der Hauptkontrahent“), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung<br />

der Pauschalreise verpflichtet („die übrigen Begünstigten“), oder jede Person, der der<br />

Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt („der Erwerber“)“.<br />

Nach der Richtlinie 90/314 wird dementsprechend auch derjenige geschützt, der eine<br />

Reise zu gewerblich-beruflichen Zwecken abschließt. Geschäftsreisen werden somit ebenfalls<br />

vom Anwendungsbereich erfasst.<br />

2. Überblick<br />

Die folgenden Ausführungen gehen der Frage nach, wie der Begriff des „Verbrauchers“ bei<br />

Umsetzung der Richtlinien 85/577, 93/13, 97/7, 94/47, 98/6 und 99/44 in den Mitgliedstaaten<br />

definiert worden ist.<br />

Die Umsetzung der Richtlinie 90/314 wird demgegenüber nicht behandelt. Da diese Richtlinie<br />

einen anderen Verbraucherbegriff als die sonstigen Richtlinien verwendet, haben viele Mitgliedstaaten<br />

darauf verzichtet, den Begriff „Verbraucher“ zu verwenden und sich stattdessen<br />

dafür entschieden, auf die Begriffe „Reisender“ oder „Erwerber“ abzustellen. 2104<br />

2104 Vgl. hierzu den detaillierten Bericht zur Umsetzung der Richtlinie 90/314, in dieser Studie, Teil 2 B.II.1.<br />

768


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Die folgenden Überlegungen geben zunächst einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten<br />

verwendete Gesetzgebungstechnik zur Umsetzung des Verbraucherbegriffs und gehen<br />

insbesondere der Frage nach, inwieweit die Mitgliedstaaten eine übergreifende Verbraucherdefinition<br />

geschaffen haben, die für sämtliche Verbraucherverträge gleichermaßen gilt (II.). In<br />

einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, inwieweit die in den Mitgliedstaaten gewählten<br />

Definitionen vom europäischen Recht abweichen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten ist der<br />

in den Richtlinien zu findende Verbraucherbegriff nicht wortwörtlich umgesetzt worden;<br />

stattdessen basiert der Begriff des Verbrauchers auf abweichenden Konzepten, die den Schutz<br />

der Richtlinien auf weitere Personengruppen erstrecken. Dies betrifft vor allem das in einigen<br />

Mitgliedstaaten vorhandene Konzept des Endabnehmers (III.1.), die Ausweitung des<br />

Verbraucherbegriffs auf Unternehmer, die atypische Verträge abschließen (III.2.), die Ausweitung<br />

auf juristische Personen (III.3.) sowie die Ausweitung auf Arbeitnehmer in den<br />

Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (III.4.). In einem letzten Schritt wird<br />

schließlich untersucht, wie Verträge mit gemischter Zwecksetzung im Gemeinschaftsrecht<br />

und im Recht der Mitgliedstaaten eingeordnet werden (IV.) und inwieweit Existenzgründer<br />

als „Verbraucher“ betrachtet werden (V.). Im Ergebnis zeigt sich, dass die mitgliedstaatlichen<br />

Verbraucherdefinitionen im Einklang mit den Mindestvorgaben des Gemeinschaftsrechts ste-<br />

hen. Viele Mitgliedstaaten gehen über das vom Gemeinschaftsrecht geforderte Mindestschutzniveau<br />

hinaus, indem sie eine weite Verbraucherdefinition zugrunde legen und den<br />

Schutz auf weitere Personengruppen erstrecken. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts ist<br />

allerdings eine Reihe von Fragen nach wie vor ungelöst. Bei einer Revision des Verbraucherrechts<br />

sollten die verschiedenen Verbraucherdefinitionen vereinheitlicht und wichtige Streitfragen<br />

geklärt werden (VI.).<br />

II. Gesetzgebungstechniken in den Mitgliedstaaten<br />

Viele Mitgliedstaaten haben die in den unterschiedlichen Richtlinien vorhandenen Verbraucherbegriffe<br />

vereinheitlicht und im nationalen Recht eine Definition geschaffen, die auf mehrere<br />

verbraucherschützende Rechtsakte gleichermaßen Anwendung findet. Ein systematischer<br />

Überblick ergibt folgendes Bild:<br />

Übergreifende Verbraucherdefinitionen im mitgliedstaatlichen Recht<br />

769


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Mitgliedstaat Verbraucherdefinitionen<br />

im<br />

Recht<br />

mitgliedstaatlichen<br />

Österreich § 1(1) Nr. 2 i. V. m. (2) Konsumentenschutzgesetz<br />

Belgien Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 14.<br />

Juli 1991 zu Handelspraktiken,Verbraucherinformationen<br />

und Verbraucherschutz<br />

Art. 2 Nr. 2 Gesetz vom 2.<br />

August 2002 über irreführende<br />

und vergleichende Wer-<br />

bung, missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

und den Fernabsatz<br />

für freie Berufe<br />

Bulgaria Verbraucherschutzgesetz<br />

vom 9. Dezember 2005, Zusatzvorschrift<br />

§ 13 Nr. 1<br />

Tschechische Republik Art. 52(3) CC, geändert<br />

durch das Gesetz 367/2000<br />

Dänemark Art. 3 (1) Gesetz Nr. 451<br />

vom 9. Juni 2004 zu bestimmten<br />

Verbraucherverträgen<br />

Estland Art. 2 Nr. 1 Verbraucherschutzgesetz<br />

Finnland Kapitel 1, § 4 Verbraucherschutzgesetz<br />

vom 20. Januar<br />

1978/38<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

770<br />

Umsetzung der Verbraucherdefinitionen<br />

der Richtlinien<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

99/44<br />

85/577; 93/13; 97/7; 98/6<br />

93/13; 97/7<br />

85/577; 93/13; 98/6; 97/7;<br />

99/44<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

99/44<br />

85/577; 97/7<br />

93/13; 97/7, 98/6; 99/44<br />

Art. 34 Schuldrechtsgesetz 85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

99/44<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

98/6; 99/44<br />

Deutschland § 13 BGB 85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

99/44<br />

Griechenland Art. 1(4) lit. (α) Gesetz Nr. 85/577; 93/13; 97/7; 99/44


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2251/94 zum Verbraucherschutz<br />

Italien Art. 3(1) lit. (a) und (b)<br />

Verbrauchergesetzbuch<br />

Lettland Art. 1(1) sec. 3 Gesetz zum<br />

Schutz der Verbraucherrechte<br />

Litauen Art. 2(1) Verbraucherschutzgesetz<br />

Malta Art. 2 Gesetz zu Verbraucherfragen<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

771<br />

85/577; 93/13; 97/7; 98/6;<br />

99/44<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

98/6; 99/44<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

98/6; 99/44<br />

Art. 6.350(1) CC 85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

98/6; 99/44<br />

93/13; 97/7; 99/44<br />

Niederlande Art. 7:5(1) BW 97/7; 99/44<br />

Polen Art. 22 1 CC 85/577; 93/13; 97/7<br />

Portugal Art. 2(1) Verbraucherschutzgesetz<br />

Nr. 94/96<br />

Art. 1(3)(a) Rechtsverord-<br />

nung Nr. 143/2001 vom 26.<br />

April<br />

Slowakei Art. 1, 2. Halbs. Gesetz Nr.<br />

108/2000 zum Verbraucher-<br />

schutz bei Haustürgeschäften<br />

und Fernabsatzgeschäften<br />

93/13; 98/6; 99/44<br />

85/577; 97/7<br />

85/577; 97/7<br />

Art. 52 CC 93/13; 94/47<br />

Slowenien Art. 1(2) Verbraucherschutzgesetz<br />

Spanien Art. 1(2)-(3) Gesetz Nr. 26/<br />

1984 vom 19.Juli 1984 zum<br />

Schutz von Verbrauchern<br />

Schweden Art. 2 Gesetz zum Verbraucherschutz<br />

bei Fernabsatzund<br />

bei Haustürverträgen<br />

85/577; 93/13; 94/47; 97/7;<br />

98/6; 99/44<br />

85/577; 93/13; 97/7; 99/44<br />

85/577; 97/7


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

(2005:59)<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Der vorstehende Überblick verdeutlicht nicht nur, dass viele Länder eine generelle Verbraucherdefinition<br />

kennen, die auf mehrere verbraucherschützende Rechtsakte gleichermaßen anwendbar<br />

ist, sondern auch, dass in einigen Ländern (BELGIEN, ESTLAND, LITAUEN, PORTUGAL,<br />

SLOWAKEI) gleich mehrere übergreifende Verbraucherbegriffe bestehen. In einigen Ländern<br />

(DÄNEMARK, PORTUGAL, SLOWAKEI und SCHWEDEN) ist ein allgemeiner Verbraucherbegriff<br />

automatisch dadurch entstanden, dass Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte in einem<br />

Legislativakt zusammen geregelt worden sind.<br />

Die in der Tabelle nicht aufgeführten Länder (ZYPERN, FRANKREICH, UNGARN, IRLAND, LU-<br />

XEMBURG, RUMÄNIEN und das VEREINIGTE KÖNIGREICH) kennen demgegenüber überhaupt<br />

keine richtlinienübergreifende Legaldefinition des Verbrauchers, sondern definieren den<br />

Verbraucher entweder in jedem Umsetzungsgesetz separat und/oder verzichten teils oder ganz<br />

auf eine Begriffsbestimmung. In FRANKREICH wird der Begriff des Verbrauchers überhaupt<br />

nicht im Gesetz definiert, sondern nur durch die Rechtsprechung konkretisiert. Der französi-<br />

sche Gesetzgeber verzichtet inzwischen explizit darauf, den Begriff des Verbrauchers zu definieren,<br />

da auf diese Weise unterschiedlichen Situationen besser Rechnung getragen werden<br />

soll. 2105 In MALTA besteht die Möglichkeit, dass der für Verbraucherangelegenheiten verantwortliche<br />

Minister jede (natürliche oder juristische) Person nach Konsultation des Rats für<br />

Verbraucherfragen zum „Verbraucher“ erklärt.<br />

Soweit der Begriff des Verbrauchers in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Gesetzen definiert<br />

wird, muss dies nicht zwangsläufig heißen, dass diese Definitionen inhaltlich voneinander<br />

abweichen. Im Gegenteil ist für die meisten Länder festzustellen, dass trotz der verstreuten<br />

Regelungen in Einzelgesetzen die Definitionen im Großen und Ganzen übereinstimmen,<br />

da sie sich am Gemeinschaftsrecht orientieren und das Gemeinschaftsrecht seinerseits einen<br />

gemeinsamen Kern aufweist. Schwierigkeiten bei der Anwendung verbraucherschützender<br />

Rechtsakte entstehen zwar dann, wenn ein Mitgliedstaat unterschiedliche Verbraucherbegriffe<br />

kennt und unklar ist, ob im konkreten Fall die eine oder andere Definition einschlägig ist. In<br />

2105 So zuletzt zur Umsetzung der Richtlinie 99/44 der Rapport au Président de la République relatif à l'ordonnance<br />

n° 2005-136 du 17 février 2005 relative à la garantie de la conformité du bien au contrat due par le vendeur<br />

au consommateur, Journal Officiel n° 41 du 18 février 2005, 2777.<br />

772


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

der Regel wird hierdurch jedoch nicht die korrekte Umsetzung der Richtlinien gefährdet, da<br />

die betreffenden Mitgliedstaaten über das von den Richtlinien vorgegebene Schutzniveau hinausgehen.<br />

In UNGARN wird der Begriff des Verbrauchers im Zivilgesetzbuch, im Verbraucherschutzgesetz,<br />

in der Regierungsverordnung zu Haustürgeschäften, im ungarischen Wettbewerbsgesetz<br />

und im Gesetz zur gewerblichen Werbetätigkeit unterschiedlich definiert und<br />

es ist häufig unklar, welche dieser Definitionen anwendbar ist. Mit der geplanten Novellierung<br />

des ungarischen Zivilgesetzbuchs könnten diese Fragen allerdings geklärt werden.<br />

III. Ausweitung des Verbraucherbegriffs im mitgliedstaatlichen Recht<br />

Überblick: Ausweitung des Verbraucherbegriffs in den Mitgliedstaaten<br />

Schutz der Endabnehmer ES, EL, HU, LU<br />

Schutz der Unternehmer, die atypische Verträge<br />

abschließen<br />

BG, FR, LU, LV, PL, (UK)<br />

Schutz bestimmter juristischer Personen AT, BE, CZ, DK, EL, ES, FR, HU, SK<br />

Schutz der Arbeitnehmer DE<br />

Schutz unternehmerischer Existenzgründung AT<br />

1. Begriff des Endabnehmers<br />

In SPANIEN werden diejenigen Personen als „Verbraucher“ und „Benutzer“ bezeichnet, die als<br />

„Endabnehmer“ Güter oder Dienstleistungen erwerben, benutzen oder genießen, ohne dabei<br />

das Ziel zu haben, diese in „Verfahren der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung einzubeziehen”<br />

2106 . Ein vergleichbares Konzept ist in GRIECHENLAND zu finden, allerdings mit<br />

dem Unterschied, dass das griechische Recht keine Beschränkung auf den privaten Verwendungszweck<br />

kennt. Nach Art. 1(4)(a) des Gesetzes Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz ist<br />

Verbraucher jede „natürliche oder juristische Person, für welche die auf dem Markt angebotenen<br />

Produkte oder Dienstleistungen bestimmt sind oder von solchen Produkten oder Dienstleistungen<br />

Gebrauch macht, soweit sie deren Letztempfänger sind.“ In UNGARN wird ebenfalls<br />

auf das Konzept des Endabnehmers abgestellt; nach § 2 lit. (i) Verbraucherschutzgesetz<br />

2106 Vgl. Art. 1(2) und (3) des Gesetzes Nr. 26/1984 vom 19. Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern.<br />

773


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

ist unter einem „Verbraucherhandel“ der Vertrieb von Waren oder die Gewährung von<br />

Dienstleistungen zu verstehen und ferner die Übergabe von kostenlosen Mustern bzw. Waren<br />

direkt an den Verbraucher als Endabnehmer. 2107 Auch das LUXEMBURGISCHE Verbraucherschutzgesetz<br />

vom 25. August 1983 verwendet an einigen Stellen den Begriff des Letztempfängers<br />

(consommateur final privé), ohne dass allerdings definiert wird, wie dieser Begriff<br />

zu verstehen ist. 2108<br />

Das Konzept des „Endabnehmers“ in SPANIEN und GRIECHENLAND ist weiter als der von der<br />

Richtlinie etablierte Verbraucherbegriff, da auch atypische Rechtsgeschäfte erfasst werden,<br />

die nicht auf eine Weiterveräußerung gerichtet sind. In beiden Mitgliedstaaten ist andererseits<br />

anerkannt, dass eine derart weite Definition in der Praxis zu Rechtsanwendungsproblemen<br />

führt. In SPANIEN wird in der (nach spanischem Recht nicht bindenden) Präambel zum Gesetz<br />

Nr. 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen der Verbraucher als eine natürliche<br />

Person bezeichnet, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder ge-<br />

werblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen,<br />

diese Definition bei der Auslegung des allgemeinen Verbraucherschutzgesetzes Nr. 26/1984<br />

zu berücksichtigen. Auch im GRIECHISCHEN Schrifttum wird eine teleologische Reduktion des<br />

Verbraucherbegriffs angeregt und dafür plädiert, dass nicht jeder Endabnehmer geschützt<br />

werden solle. Vielmehr solle von Fall zu Fall entschieden werden, ob die betreffende Person<br />

bzw. das betreffende Unternehmen eines Schutzes bedürfe. Um überhaupt geschützt zu werden,<br />

dürfe der Endverbraucher jedenfalls nicht zu einem beruflichen oder gewerblichen<br />

Zweck beim Abschluss des Vertrages handeln.<br />

2. Ausweitung des Schutzes auf Unternehmer, die atypische Verträge schließen<br />

In FRANKREICH werden nach ständiger Rechtsprechung als Verbraucher sämtliche (natürlichen<br />

oder juristischen) Personen geschützt, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließen,<br />

der nicht in direktem Zusammenhang (qui n'ont pas de rapport direct) mit ihrer gewerblichen<br />

Tätigkeit steht. Richtungweisend war hierbei die Entscheidung der Cour de Cassation vom<br />

28. April 1987. 2109 In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft für ihre<br />

Geschäftsräume eine Alarmanlage gekauft, die nicht ordnungsgemäß funktionierte. Eine<br />

2107 Siehe hierzu die in der Datenbank wiedergegebene Entscheidung des ungarischen Obersten Gerichts (Magyar<br />

Köztársaság Legfelsőbb Bíróság) Legf. Bír. Kfv. III. 37.675/2003.<br />

2108 So zum Beispiel in Art. 1-2 und Art. 2 Nr. 20 bzgl. der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln.<br />

2109 Cass. Civ., 28. April 1987, JCP 1987. II. 20893.<br />

774


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Klausel in den AGB verbot der Käuferin jedoch, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz<br />

geltend zu machen. Nach Ansicht der Cour de Cassation war das französische<br />

Verbrauchergesetzbuch dennoch anzuwenden, da der Vertragsgegenstand keine unmittelbare<br />

Beziehung zum Inhalt der beruflichen Tätigkeit aufwies und die Fachkenntnisse einer Immobilienverwaltung<br />

nicht die spezielle Technik von Alarmsystemen umfassten, weshalb die<br />

Käuferin ebenso wie jeder andere Verbraucher behandelt werden müsse. In späteren Entscheidungen<br />

hat sich die Cour de Cassation von dieser weiten Auslegung distanziert und darauf<br />

hingewiesen, dass ausschlaggebendes Kriterium für die Anwendbarkeit des Verbrauchergesetzbuches<br />

nicht die fachliche Kompetenz des „professionnel“ sei, sondern vielmehr, ob der<br />

Vertrag eine direkte Beziehung zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweise. 2110 Diese Rechtsprechung<br />

wurde in mehreren Entscheidungen bestätigt. 2111<br />

Der Schutz von Gewerbetreibenden, welche außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsfeldes<br />

Verträge schließen, findet sich darüber hinaus in BULGARIEN 2112 , POLEN und LETTLAND.<br />

Auch dem LUXEMBURGISCHEN Gesetz zum Verbrauchsgüterkauf liegt dieses Verständnis zu<br />

Grunde; nach dessen Art. 2 Nr. 2 ist ein „consommateur“ „une personne physique qui agit à<br />

des fins qui n'ont pas de rapport direct avec son activité professionnelle ou commerciale“.<br />

Die praktische Relevanz dieser Fallgruppe hängt dabei jeweils von der Auslegung des Begriffs<br />

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes ab. Werden nur elementare Kerngeschäfte erfasst,<br />

genießen Unternehmer relativ häufig den Schutz der verbraucherschützenden Vorschriften.<br />

Umfasst der Begriff umgekehrt bereits sämtliche nicht völlig atypischen Geschäfte, werden<br />

Unternehmer entsprechend seltener in den Schutzbereich einbezogen.<br />

Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH können sich Unternehmer nach § 12(1) des Unfair Contract<br />

Terms Act (UCTA) 1977 seit der Entscheidung R & B Customs Brokers Ltd v United Dominions<br />

Trust Ltd. 2113 darauf berufen, als „Verbraucher“ behandelt zu werden, wenn sie ein Geschäft<br />

zu einem Zweck abgeschlossen haben, der außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsfeldes<br />

liegt. In dem zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin, eine Makleragentur für Schiffe,<br />

ein gebrauchtes Auto, das für die Direktoren des Unternehmens sowohl für persönliche als<br />

auch geschäftliche Zwecken bestimmt war. Ähnliche Ankäufe waren bereits zuvor getätigt<br />

2110 Cass. Civ., 24. Januar 1995, Recueil Dalloz Sirey 1995, 327-329.<br />

2111 Siehe Cass. Civ., 23. November 1999, Jurisclasseur, Contrats-Concurrence-Consommation 2000, commentaires,<br />

25; Cass. Civ., 23 Februar 1999, D. 1999, informations rapides, 82.<br />

2112 Zusatzvorschrift § 13 Nr. 1 zum Verbraucherschutzgesetz<br />

2113 R & B Customs Brokers Ltd v United Dominions Trust Ltd. [1988] 1 WLR 321.<br />

775


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

worden. Der Kaufvertrag enthielt Haftungsausschlussklauseln für statutory implied terms.<br />

Nach § 6 (2)(b) UCTA 1977 sind derartige Haftungsausschlüsse indessen unwirksam, soweit<br />

es sich um einen Vertrag handelt, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher<br />

abgeschlossen wird. Fraglich war daher in dem betreffenden Fall, ob die Klägerin als<br />

„Verbraucher“ gehandelt hatte. Nach Ansicht des Court of Appeal konnte der Beklagte nicht<br />

hinreichend substantiiert darlegen, dass die Klägerin mit gewisser Regelmäßigkeit Geschäfte<br />

der vorliegenden Art vorgenommen und somit in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt<br />

hatte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kauf nicht im Zusammenhang mit<br />

einer gewerblichen Tätigkeit stand und die Klägerin als „Verbraucher“ im Sinne des § 12(1)<br />

UCTA gehandelt hatte. Dementsprechend wurde die vom Beklagten verwendete Klausel für<br />

unwirksam erachtet. Ob diese weite Verbraucherdefinition über den UCTA hinaus für sonstige<br />

verbraucherschützende Rechtsakte Geltung beanspruchen kann, ist fraglich. Zum einen ist<br />

zu beachten, dass der UCTA nur teilweise (nämlich bzgl. der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie)<br />

der Umsetzung von Richtlinienrecht dient und das Vereinigte Königreich ansonsten einen<br />

Verbraucherbegriff zugrunde legt, der sich eng am Gemeinschaftsrecht orientiert. Zum ande-<br />

ren ist das zitierte Urteil mittlerweile durch Stevenson v Rogers in Frage gestellt worden, denn<br />

nach dieser Entscheidung ist jeder Kauf durch einen Unternehmer nach § 14 des Sale of<br />

Goods Act 1979 (SoGA) als „im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit“ vorgenommen zu betrachten.<br />

2114 Ein Anwalt, der seinen im Büro nicht weiter benötigten Computer verkauft, wür-<br />

de hiernach im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln.<br />

In ITALIEN vertraten einige Gerichte ebenfalls zuweilen die Ansicht, dass eine Person als<br />

Verbraucher geschützt werden müsse, wenn das betreffende Geschäft nicht zum Kernbereich<br />

seiner geschäftlichen Tätigkeit gehöre. 2115 Die Corte di Cassazione hat demgegenüber diese<br />

Ansicht abgelehnt und einen engen Verbraucherbegriff zugrunde gelegt. 2116 Diese Auffassung<br />

steht mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang.<br />

Der EuGH hat den Verbraucherbegriff der Richtlinie 85/577 in der Rechtssache C-361/89 (Di<br />

Pinto) eng ausgelegt. 2117 Zwar hielt der Gerichtshof den französischen Verbraucherbegriff für<br />

zulässig; gleichzeitig hob der EuGH jedoch hervor, dass das Gemeinschaftsrecht „keine Un-<br />

2114 Stevenson v Rogers [1999] 1 All ER 613.<br />

2115 Tribunale Roma, 20. Oktober 1999, Giustizia civile 2000, I, 2117.<br />

2116 Cass., 25. Juli 2001, Nr. 10127, I Contratti 2002, 338.<br />

2117 EuGH, Urteil vom 14. März 2003, Rs. C-361/89 (Strafverfahren gegen Patrice Di Pinto), Slg. 1991, I-1189.<br />

776


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

terscheidung zwischen Rechtsgeschäften des laufenden Geschäftsbetriebs und solchen mit<br />

Ausnahmecharakter kenne“. 2118 Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte der<br />

Richtlinie 99/44 bestätigt: Während der ursprüngliche Vorschlag zur Richtlinie 99/44 vom<br />

18.6.1996 2119 noch auf einen Kaufvertrag einer natürlichen Person abstellte, der „nicht unmittelbar<br />

ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“, verzichtete der geänderte Richtlinienvorschlag<br />

2120 auf das Wort „unmittelbar“.<br />

3. Ausweitung auf bestimmte juristische Personen<br />

Nach den zuvor genannten Richtlinien sind allein natürliche Personen als Verbraucher anzusehen.<br />

Der EuGH hat in den verb. Rechtssachen C-451/99 und C-542/99 (Idealservice) 2121<br />

ausdrücklich für die Verbraucherdefinition in Art. 2 Richtlinie 93/13 hervorgehoben, dass das<br />

Gemeinschaftsrecht diesbezüglich nicht erweiternd auszulegen ist:<br />

„Aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Richtlinie geht somit klar hervor, dass eine andere<br />

als eine natürliche Person, die einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden<br />

schließt, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.“<br />

Eine Reihe von Mitgliedstaaten folgt dieser Definition und beschränkt den Anwendungsbereich<br />

der verbraucherschützenden Vorschriften ausdrücklich auf natürliche Personen: BULGA-<br />

RIEN, ZYPERN, D<strong>EU</strong>TSCHLAND, ESTLAND, FINNLAND, IRLAND, ITALIEN, LETTLAND, LITAUEN,<br />

LUXEMBURG, MALTA, die NIEDERLANDE, POLEN, SLOWENIEN und SCHWEDEN. In ITALIEN hat<br />

das italienische Verfassungsgericht mit Urteil vom 22.11.2002 klargestellt, dass auch verfassungsrechtlich<br />

eine Erweiterung des Schutzes auf juristische Personen nicht geboten ist. 2122 In<br />

LETTLAND wurde der Verbraucherbegriff vor kurzem geändert; seit der Reform werden juris-<br />

tische Personen nicht mehr als Verbraucher betrachtet. 2123 Die Rechtslage im VEREINIGTEN<br />

KÖNIGREICH ist demgegenüber heterogen: Während nach der Rechtsprechung zum UCTA<br />

auch juristische Personen als „Verbraucher“ handeln können, 2124 ordnen andere verbraucher-<br />

2118 AaO, Rn. 15.<br />

2119 KOM (1995), 520 endg.<br />

2120 KOM (1998), 217 end.<br />

2121 EuGH, Urteil vom 22. November 2001, verb. Rs. C-541/99 und C-542/99 (Cape Snc gegen Idealservice Srl<br />

und Idealservice MN RE Sas gegen OMAI Srl), Slg. 2001, I-9049, Rn. 16.<br />

2122 Corte Costituzionale, 22. November 2002, Nr. 469, Giustizia civile 2003, 290 ff.<br />

2123 Änderung des Verbraucherschutzgesetzes, in Kraft getreten am 11. November 2005.<br />

2124 Vgl. die zuvor diskutierten Entscheidung in R & B Customs.<br />

777


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

schützende Rechtsakte ausdrücklich an, dass unter einem „Verbraucher“ nur eine natürliche<br />

Person zu verstehen ist.<br />

In RUMÄNIEN umfasst der Begriff des Verbrauchers auch Gruppen natürlicher Personen, die<br />

in Vereinigungen zusammengeschlossen sind. 2125<br />

Durch die Beschränkung auf natürliche Personen werden kleine und mittlere Unternehmen<br />

und gemeinnützige Vereine wie z.B. Sportvereine oder Pfarrgemeinden schutzlos gestellt.<br />

Daher finden sich in ÖSTERREICH, BELGIEN, 2126 in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK, in DÄNE-<br />

MARK, GRIECHENLAND, UNGARN, in der SLOWAKEI (mit einigen Ausnahmen) sowie in SPA-<br />

NIEN 2127 Normen, die auch juristische Personen als Verbraucher behandeln, vorausgesetzt, das<br />

vorgenommene Geschäft dient einem privaten Zweck (bzw. - in Griechenland, Ungarn und<br />

Spanien – die betreffende juristische Person ist als Endverbraucher zu betrachten).<br />

In FRANKREICH hat die Cour de Cassation mit Urteil vom 15. März 2005 2128 klargestellt, dass<br />

der Begriff „consommateur“ nach der EuGH-Entscheidung Idealservice nicht auf juristische<br />

Personen bezogen werden könne. Der nach französischem Recht (im Rahmen der Klauselkontrolle<br />

gem. Art. L 132-1 Code de la Consommation) ebenfalls geschützte „non-professionnel“<br />

könne demgegenüber auch eine juristische Person sein. UNGARN plant, den Verbraucherbeg-<br />

riff künftig auf natürliche Personen zu beschränken. In PORTUGAL ist derzeit ungeklärt, ob<br />

auch juristische Personen als “Verbraucher” geschützt werden können. Ein gerade diskutierter<br />

Gesetzesentwurf zu einem neuem Verbrauchergesetz sieht jedoch vor, dass juristische Perso-<br />

2125<br />

Z. B.. Gesetz 193/2000 zur Umsetzung der Richtlinie 93/13, Regierungsverordnung 130/2000 zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 97/7.<br />

2126<br />

Vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz:<br />

« Consommateur: toute personne physique ou morale qui acquiert ou utilise à des fins excluant<br />

tout caractère professionnel des produits ou des services mis sur le marché « sowie Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 2. August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung, missbräuchliche Vertragsklauseln und den<br />

Fernabsatz für freie Berufe: « toute personne physique ou morale qui, dans les contrats visés par la présente loi,<br />

agit à des fins qui n'entrent pas dans le cadre de son activité professionnelle « . Im Unterschied hierzu werden<br />

gem. Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten nur<br />

natürliche Personen geschützt: « acquéreur : toute personne physique qui, agissant dans les transactions visées au<br />

point 1, à des fins dont on peut considérer qu'elles n'entrent pas dans le cadre de son activité professionnelle, soit<br />

se voit transférer le droit objet du contrat, soit voit créé à son bénéfice le droit objet du contrat. »<br />

2127<br />

In SPANIEN beschränkt sich die in der Präambel zum Gesetz Nr. 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

in Verträgen niedergelegte Verbraucherdefinition allerdings nur auf „natürliche“ Personen. Vor diesem Hintergrund<br />

wird vorgeschlagen, diese Definition bei der Auslegung des allgemeinen Verbraucherschutzgesetzes<br />

Nr. 26/1984 zu berücksichtigen.<br />

2128<br />

Cass. Civ., 15. März 2005, No. de pourvoi: 02-13285 Syndicat départemental de contrôle laitier de la<br />

Mayenne.<br />

778


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

nen unter gewissen Umständen von den verbraucherschützenden Regelungen profitieren sollen.<br />

4. Ausweitung auf Arbeitnehmer<br />

Eine Besonderheit des D<strong>EU</strong>TSCHEN Rechts besteht darin, dass grundsätzlich auch der zu beruflichen<br />

Zwecken handelnde unselbständige Arbeitnehmer als „Verbraucher“ betrachtet wird.<br />

Nach § 13 BGB ist „Verbraucher“ diejenige Person, die „ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke<br />

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann.“ Dementsprechend entschied das deutsche Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG), dass auch ein Arbeitnehmer Verbraucher sein könne. 2129<br />

Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche verbraucherschützenden Normen in Deutschland<br />

automatisch auch zum Schutz der Arbeitnehmer angewendet werden. Die Rechtspre-<br />

chung differenziert vielmehr: Während allgemeine Vertragsbedingungen in Arbeitsverträgen<br />

grundsätzlich anhand der Vorschriften kontrolliert werden, die der Umsetzung der Richtlinie<br />

93/13 dienen, 2130 unterliegt eine am Arbeitsplatz geschlossene Vereinbarung zur Beendigung<br />

eines Arbeitsverhältnisses nicht den Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften.<br />

Nach Auffassung des BAG stellt nämlich eine solche Beendigungsvereinbarung kein Haustürgeschäft<br />

im Sinne des § 312 BGB dar. 2131 Das Haustürwiderrufsrecht sei – so das Gericht –<br />

ein vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und erfasse nur „besondere Vertriebsformen“.<br />

Auf Verträge, die – wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsver-<br />

trag – keine Vertriebsgeschäfte sind, finde das gesetzliche Widerrufsrecht daher keine Anwendung.<br />

Dem Arbeitnehmer steht daher in diesen Fällen kein Widerrufsrecht zu. Ob auch<br />

der europäische Verbraucherbegriff unselbständige Arbeitnehmer erfasst, ist im deutschen<br />

Schrifttum umstritten. 2132<br />

2129 BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NJW 2005, 3305.<br />

2130 Vgl. das zuvor zitierte Urteil des BAG vom 25. Mai 2005.<br />

2131 BAG, Urteil vom 27. November 2003, 2 AZR 135/03, NJW 2004, 2401.<br />

2132 Hierfür Faber, ZEuP 1998, 854 (873 ff.); dagegen Mohr, AcP 204 (2004), 660 (671).<br />

779


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

IV. Verträge mit gemischtem Zweck<br />

1. Gemeinschaftsrecht<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Für Verträge, die sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken dienen (wie z.B. der Erwerb<br />

eines Fahrzeugs durch einen Freiberufler), enthalten die zu untersuchenden Richtlinien – anders<br />

als die Richtlinie 85/374 (siehe Art. 9(b)(ii): „hauptsächliche Verwendung zum privaten<br />

Ge- und Verbrauch“) – keine ausdrückliche Regelung. Auch das Urteil des EuGH in der<br />

Rechtssache C-464/01 (Gruber) 2133 hat insoweit keine Klärung gebracht. Zwar hat der EuGH<br />

in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass sich eine Person bei Verträgen mit gemischter<br />

Zwecksetzung nur dann auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13-15 EuGVÜ<br />

(jetzt Art. 15-17 EuGVO) berufen könne, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich<br />

sei, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz<br />

untergeordnete Rolle spiele (Rn. 54). Diese Entscheidung bezieht indessen auf das europäische<br />

Prozessrecht. Ob der prozessuale Verbraucherbegriff auf materielles Verbraucherrecht<br />

übertragen werden kann, ist fraglich. Während es in prozessrechtlicher Hinsicht aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit durchaus gerechtfertigt sein kann, den Verbrauchergerichtsstand nur für<br />

ausschließlich zu Privatzwecken abgeschlossene Verträge zu eröffnen, könnte es im materiellen<br />

Recht aus Verbraucherschutzgesichtspunkten durchaus gerechtfertigt sein, auf den über-<br />

wiegenden Gebrauchszweck abzustellen. 2134 Für die zu untersuchenden Richtlinien bleibt<br />

daher nach wie vor offen, wie Verträge mit gemischtem Zweck zu behandeln sind.<br />

2. Rechtslage in den Mitgliedstaaten<br />

Überblick: Vertragsschluss mit „gemischtem” Zweck als Verbrauchervertrag<br />

Rein privater Zweck erforderlich AT, BE (2)<br />

Auch Mischzweckfälle, überwiegender<br />

Vertragszweck ist ausschlaggebend<br />

Auch Mischzweckfälle – unklar, IT (1)<br />

DE, DK, FI, SE (4)<br />

2133 EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Rs. C-464/01 (Johann Gruber gegen Bay Wa AG), Slg. 2005, I-439.<br />

2134 Vgl. hierzu Ebers, in: Ajani/Ebers (eds), Uniform Terminology for European Contract <strong>Law</strong>, 115-126 =<br />

(2006) Anuario de Derecho Civil (ADC), 229-238.<br />

780


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

ob der private Zweck überwiegen<br />

muss<br />

Keine eindeutige Regelung für<br />

Mischzweckfälle erkennbar<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

BG, CY, CZ, EE, EL, ES, FR, HU, IE, LT,<br />

LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SL, SK, UK<br />

Die Mitgliedstaaten haben Verträge mit gemischtem Zweck sehr unterschiedlich eingeordnet.<br />

Die Differenzierung nach dem Kriterium des überwiegenden Gebrauchszwecks findet sich<br />

ausdrücklich in den Vorschriften DÄNEMARKS, FINNLANDS 2135 und SCHWEDENS 2136 . Auch die<br />

D<strong>EU</strong>TSCHEN Gerichte stellen darauf ab, ob das private oder das berufliche Handeln überwiegt.<br />

2137 In ITALIEN tendiert die neuere Rechtsprechung ebenfalls in diese Richtung. So wurde<br />

ein kleiner Tabakhändler beim Abschluss eines Leasingvertrages für ein privat und geschäftlich<br />

genutztes Kraftfahrzeug als Verbraucher angesehen; aus dem Urteil geht allerdings<br />

nicht eindeutig hervor, ob der private Zweck überwog. 2138 In ÖSTERREICH 2139 und BELGIEN 2140<br />

werden hingegen nur ausschließlich zu Privatzwecken abgeschlossene Verträge als Verbraucherverträge<br />

erfasst.<br />

V. Schutz bei zur Existenzgründung getätigten Geschäften<br />

1. Gemeinschaftsrecht<br />

Ob Existenzgründer ebenfalls als „Verbraucher“ anzusehen sind, wird in den betreffenden<br />

Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt.<br />

Der EuGH hat in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa) 2141 entschieden, dass Art. 13 EuGVÜ<br />

(jetzt Art. 15 EuGVO Nr. 44/2001) keine Anwendung findet, wenn eine Partei einen Vertrag<br />

zur zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Zur Begründung<br />

2135 Kapitel 1 § 4 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2136 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen<br />

(2005:59).<br />

2137 So OLG Naumburg, Urteil vom 11. 12. 1997, NJW-RR 1998, 1351, zur Anwendbarkeit des Verbraucherkre-<br />

ditgesetzes bei Kfz-Leasing.<br />

2138 Giudice di pace Civitanova Marche, Urteil vom 4. Dezember 2001, Gius 2002, 1188.<br />

2139 Art. 1(1) Konsumentenschutzgesetz.<br />

2140 Art. 1 (7) des Gesetzes über Handelspraktiken vom 14. Juli 1991.<br />

2141 EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, Rs. C-269/95 (Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl), Slg. 1997, I-3767.<br />

781


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

führte der EuGH aus: Der „mit diesen Vorschriften angestrebte besondere Schutz ist nicht<br />

gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um<br />

eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen<br />

Natur ändert.“ (Rn. 17).<br />

Für das Gemeinschaftsrecht wird daher überwiegend vertreten, dass Geschäfte, die der Gründung<br />

einer selbständigen Existenz dienen, generell nicht als Verbrauchergeschäfte anzusehen<br />

sind. Diese Auffassung wird durch die Richtlinie 2002/65 bestätigt. In Erwägungsgrund (29)<br />

dieser Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang<br />

mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften den Schutz dieser Richtlinie auf gemeinnützige<br />

Organisationen oder Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch<br />

nehmen, um Unternehmer zu werden.”<br />

2. Mitgliedstaatliches Recht<br />

In den meisten Ländern wird das Problem der Existenzgründer weder gesetzlich noch in der<br />

Rechtsprechung behandelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung kennt allein ÖSTER-<br />

REICH. Nach § 1(3) Konsumentenschutzgesetz gelten Geschäfte, die eine natürliche Person<br />

vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen hierfür<br />

tätigt, nicht als Geschäfte eines Unternehmers. Existenzgründer kommen daher in den Genuss<br />

der verbraucherschützenden Normen. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND werden Existenzgründer von der<br />

Rechtsprechung demgegenüber als Unternehmer qualifiziert. 2142<br />

VI. Schlussfolgerungen<br />

1. Bei der Revision des <strong>Acquis</strong> zu berücksichtigende Fragen<br />

Die vorangegangene Untersuchung zeigt, dass die mitgliedstaatlichen Verbraucherdefinitionen<br />

zwar stark voneinander abweichen, jedoch im Großen und Ganzen mit den Vorgaben des<br />

Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen. Schwierigkeiten bei der Anwendung verbraucher-<br />

2142 BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, III ZB 36/04, NJW 2005, 1273-1275 zu Richtlinie 93/13.<br />

782


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

schützender Normen resultieren in der Praxis vor allem aus den unklaren Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.<br />

Bei einer Revision der verbraucherschützenden Richtlinien sollten insbesondere<br />

die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:<br />

• Die Verbraucherdefinitionen im europäischen Recht weisen zwar einen gemeinsamen<br />

Kern auf, die Richtlinien verwenden jedoch ihrem Wortlaut nach unterschiedliche Definitionen,<br />

die noch dazu in den einzelnen Sprachfassungen divergieren. Es sollte daher<br />

künftig eine einheitliche Definition für sämtliche verbraucherschützenden Richtlinien<br />

gefunden werden.<br />

• Die in der Richtlinie 90/314 verwendete Verbraucherdefinition ist irreführend, da nach<br />

dieser Definition auch derjenige geschützt wird, der eine Geschäftsreise bucht. Der<br />

Gemeinschaftsgesetzgeber sollte daher entweder den Begriff des Verbrauchers vermeiden<br />

oder den Anwendungsbereich der Richtlinie allein auf Verbraucherreisen beschränken.<br />

• Umfasst der Begriff „Unternehmer“ auch Personen, die keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

verfolgen?<br />

• Wie sind Verträge mit gemischter Zwecksetzung zu behandeln? Muss eine Person als<br />

„Verbraucher“ geschützt werden, wenn bei Abschluss des Geschäftes über eine Ware<br />

oder Dienstleistung der private Zweck überwiegt? Oder ist der Anwendungsbereich<br />

der verbraucherschützenden Vorschriften erst dann eröffnet, wenn der beruflich-gewerbliche<br />

Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang<br />

des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt?<br />

• Sind unselbständige Arbeitnehmer als „Verbraucher“ zu betrachten?<br />

• Muss eine Person als „Verbraucher“ qualifiziert werden, wenn sie bei Abschluss des<br />

Vertrages durch einen Unternehmer vertreten wird?<br />

• Muss der Verbraucher beweisen, dass er zu Zwecken handelt, die nicht seiner beruflichen<br />

oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können? Welche Anforderungen<br />

sind an einen derartigen Beweis zu stellen?<br />

2. Maximalharmonisierung<br />

Soweit sich der Gemeinschaftsgesetzgeber dafür entscheidet, verbraucherschützende Normen<br />

ganz oder teilweise nach dem Konzept der Maximalharmonisierung zu regeln, ist besondere<br />

783


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

A. Der Begriff des „Verbrauchers“<br />

Vorsicht bei der Definition des Verbrauchers vonnöten. Die ersten Erfahrungen mit der Richtlinie<br />

2002/65 zeigen dies plastisch. Nach Erwägungsgrund (13) zielt die Richtlinie auf eine<br />

Maximalharmonisierung ab:<br />

„Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen<br />

keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn,<br />

die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor.“<br />

Erwägungsgrund (29) hebt darüber hinaus folgendes hervor:<br />

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit den gemeinschaftlichen<br />

Rechtsvorschriften den Schutz dieser Richtlinie auf gemeinnützige<br />

Organisationen oder Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch<br />

nehmen, um Unternehmer zu werden.“<br />

Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Richtlinie abschließend die Frage regelt,<br />

welche Personen als „Verbraucher“ zu schützen sind. Anderenfalls wäre Erwägungs-<br />

grund (29) überflüssig. Folgt man dieser Ansicht, so wäre es den Mitgliedstaaten verwehrt,<br />

eine gegenüber dem Gemeinschaftsrecht weitere Verbraucherdefinition zu verwenden und<br />

den Verbraucherschutz auf sonstige Personengruppen zu erstrecken (beispielsweise auf Unternehmer,<br />

die atypische Verträge schließen). Im Ergebnis dürfte dies zwar nicht dem Willen<br />

des Gemeinschaftsgesetzgebers entsprechen. 2143 Das vorangegangene Beispiel zeigt jedoch<br />

deutlich, dass bei einer Vollharmonisierung derartige Missverständnisse durch eindeutige<br />

Formulierungen zu vermeiden sind.<br />

2143 Wie hier Schinkels, GPR 2005, 109 (110).<br />

784


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Europäisches Gemeinschaftsrecht<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Martin Ebers<br />

Der Begriff des Unternehmers im Gemeinschaftsrecht<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Richtlinie Begriff des Unternehmers<br />

Richtlinie 85/577, Art. 2 ,,Gewerbetreibender“: eine natürliche oder<br />

juristische Person, die beim Abschluss des<br />

betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit han-<br />

785<br />

delt, sowie eine Person, die im Namen und<br />

für Rechnung eines Gewerbetreibenden han-<br />

Richtlinie 90/314, Art. 2(2) und (3) Veranstalter: die Person, die nicht nur gele-<br />

delt. <br />

gentlich Pauschalreisen organisiert und sie<br />

direkt oder über einen Vermittler verkauft<br />

oder zum Verkauf anbietet.<br />

Vermittler: die Person, welche die vom Ver-<br />

anstalter zusammengestellte Pauschalreise<br />

verkauft oder zum Verkauf anbietet.<br />

Richtlinie 93/13, Art. 2 lit. (c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische<br />

Person, die bei Verträgen, die unter<br />

diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit handelt,<br />

auch wenn diese dem öffentlichrechtlichen<br />

Bereich zuzurechnen ist<br />

Richtlinie 94/47, Art. 2 „Verkäufer“: jede natürliche oder juristische<br />

Person, die im Rahmen ihrer Berufsausübung<br />

durch die unter diese Richtlinie fallenden


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

786<br />

Vertragsabschlüsse das im Vertrag vorgesehene<br />

Recht begründet, überträgt oder zu übertragen<br />

sich verpflichtet;<br />

Richtlinie 97/7, Art. 2(3) „Lieferer“: jede natürliche oder juristische<br />

Person, die beim Abschluss von Verträgen<br />

im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer<br />

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;<br />

Richtlinie 98/6, Art. 2 lit. (d) „Händler“: jede natürliche oder juristische<br />

Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche<br />

Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft<br />

oder zum Verkauf anbietet;<br />

Richtlinie 99/44, Art. 1(2)(c) „Verkäufer“: jede natürliche oder juristische<br />

Person, die aufgrund eines Vertrags im Rah-<br />

men ihrer beruflichen oder gewerblichen<br />

Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft.<br />

Der Begriff des Unternehmers in Richtlinien, die nicht Gegenstand dieser Studie sind<br />

Richtlinie Begriff des Unternehmers<br />

Richtlinie 87/102, Art. 1(2) lit. (b) „Kreditgeber“ eine natürlich oder juristische<br />

Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt,<br />

oder eine Gruppe solcher Personen<br />

Richtlinie 2000/31, Art. 2 lit. (b) „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische<br />

Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft<br />

anbietet;<br />

Richtlinie 2002/65, Art. 2 lit. (c) „Anbieter“ jede natürliche oder juristische<br />

Person des öffentlichen oder privaten Rechts,<br />

die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit Dienstleistungen aufgrund<br />

von Fernabsatzverträgen erbringt;


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Richtlinie 2005/29, Art. 2 lit. (b) “Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische<br />

Person, die im Geschäftsverkehr im<br />

Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen,<br />

handwerklichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit handelt, und jede Person, die im<br />

Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden<br />

handelt.<br />

1. Gemeinsamkeiten<br />

Im Gegensatz zum „Verbraucher“ verwendet das Gemeinschaftsrecht keinen einheitlichen<br />

Begriff für den Vertragspartner des Verbrauchers. Der Vertragspartner des Verbrauchers (im<br />

Folgenden: „Unternehmer“) wird als „Gewerbetreibender“ (Richtlinie 85/577; 93/13;<br />

2005/29), „Lieferer“ (Richtlinie 97/7), „Verkäufer“ (Richtlinie 94/47; 99/44), „Diensteanbieter“<br />

(Richtlinie 2000/31), „Anbieter“ (Richtlinie 2002/65), „Händler“ (Richtlinie 98/6) oder<br />

„Kreditgeber“ (Richtlinie 87/102) bezeichnet. Gemeinsam ist jedoch sämtlichen Richtlinien,<br />

dass der Unternehmer<br />

• sowohl eine natürliche als auch juristische Person sein kann,<br />

• die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder<br />

beruflichen Tätigkeit handelt.<br />

2. Gewinnerzielungsabsicht (animo lucri)<br />

Ob die betreffenden Richtlinien beim Unternehmer eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzen,<br />

ist fraglich. Mehrere Gründe sprechen dafür, dass es auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />

nicht ankommt. 2144 Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um einen<br />

unternehmensinternen Umstand, der unter Umständen nur schwer nachweisbar ist und von<br />

Unternehmen manipuliert werden kann (beispielsweise durch Gewinnverlagerungen im Konzern).<br />

Die Richtlinie 93/13 spricht ebenfalls dafür, dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

nicht ankommen kann, denn diese Richtlinie ist auch auf Personen des öffentlichen Rechts<br />

anwendbar (siehe unten, 4.). Interna des Unternehmens sollten daher keinen Ausschlag dafür<br />

2144 Vgl. hierzu Micklitz, MüKo 4 , § 14 Rn. 16.<br />

787


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

geben, ob Verbraucher geschützt werden oder nicht. Vielmehr sollte allein die Verkehrsanschauung<br />

maßgeblich sein. Rechtssicherheit in dieser Frage kann letztlich nur durch den<br />

EuGH oder durch eine Revision des <strong>Acquis</strong> hergestellt werden.<br />

3. „Handeln im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“<br />

Teilweise enthält das Gemeinschaftsrecht eine erweiterte Definition des „Unternehmers“. So<br />

gilt etwa als „Gewerbetreibender“ bei Haustürgeschäften auch eine Person, die „im Namen<br />

und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt” (Art. 2 der Richtlinie 85/577). Ganz<br />

ähnlich sieht auch die Richtlinie 2005/29 vor, dass „Gewerbetreibender“ jede Person ist, „die<br />

im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“. Der erste Entwurf zur Richtlinie<br />

97/7 enthielt ebenfalls eine solche Regelung, 2145 der geänderte Vorschlag vom 7.10.1993 2146<br />

verzichtete demgegenüber auf die ausdrückliche Ausweitung auf Hilfspersonen, ohne dass die<br />

Gründe für die Streichung erkennbar sind. Nach Art. 1(2) lit. (b) der Richtlinie 87/102 werden<br />

als „Kreditgeber“ außerdem nicht nur Personen betrachtet, die in Ausübung ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewähren, sondern auch „eine Gruppe solcher<br />

Personen”.<br />

Wann eine Person „im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“ handelt, ist bislang<br />

noch nicht vom EuGH geklärt worden. In der Rechtssache C-229/04 (Crailsheimer<br />

Volksbank) 2147 hat der Gerichtshof aber zumindest klargestellt, dass die Richtlinie 85/577 dahin<br />

auszulegen ist, „dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für<br />

Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages<br />

eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende<br />

wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von<br />

Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde“ (Rn. 45).<br />

2145 KOM(1992) 11 endg.<br />

2146 KOM(1993) 396 endg.<br />

2147 EuGH, Urteil vom 25. November 2005, Rs. C-229/04 (Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads,<br />

Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche, Joachim Nitschke), Slg. 2005, I-9273.<br />

788


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

4. Gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Manche Richtlinien (wie etwa die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2002/65) stellen ausdrücklich<br />

klar, dass auch staatliche Behörden “Unternehmer” sein können. Die Richtlinie<br />

93/13 betont in Erwägungsgrund 14, dass die Richtlinie auch für die gewerbliche Tätigkeit im<br />

öffentlich-rechtlichen Rahmen gilt. Art. 2 lit. (c) der Richtlinie hebt in der englischen Sprachfassung<br />

zusätzlich hervor, dass es für die Definition des „Gewerbetreibenden“ (trader or<br />

supplier) nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (Art. 2 lit. (c): „'seller or supplier'<br />

means any natural or legal person who, in contracts covered by this Directive, is acting for<br />

purposes relating to his trade, business or profession, whether publicly owned or privately<br />

owned.“). In der deutschen Sprachfassung wird demgegenüber unterstrichen, dass die Richtlinie<br />

auch dann anwendbar ist, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dem „öffentlichrechtlichen<br />

Bereich zuzurechnen ist“, während die französische Version von der „activité professionnelle,<br />

qu´elle soit publique ou privée“ spricht. Angesichts dieser Formulierungen muss<br />

davon ausgegangen werden, dass sich die Richtlinie in jedem Falle auf privatrechtliche Verträge<br />

zwischen einem Verbraucher und staatlichen Behörden erstreckt. Ob darüber hinaus<br />

nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Verträge erfasst werden, ist<br />

demgegenüber ungewiss. Hierfür spricht, dass die Grenzen zwischen dem öffentlichen Recht<br />

und dem Privatrecht in jedem Land anders gezogen werden und es insofern nicht im Belieben<br />

des nationalen Gesetzgebers stehen kann, ob Vertragsklauseln der Richtlinie 93/13 unterwor-<br />

fen sind oder nicht. Rechtssicherheit kann wiederum nur dann erzielt werden, wenn der EuGH<br />

über diese Frage entscheidet oder der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Revision des<br />

Verbraucherrechts eine entsprechende Klarstellung vornimmt.<br />

II. Gesetzgebungstechniken in den Mitgliedstaaten<br />

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Begriffe „Gewerbetreibender“, „Lieferer“, „Verkäufer“,<br />

„Diensteanbieter“, „Anbieter“, „Händler“ oder andere Begriffe (wie „Unternehmer“ in<br />

ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCHLAND oder „professionista“ in ITALIEN) im Einklang mit den Richt-<br />

linien umgesetzt; vgl. ausführlich Teil 2 dieser Studie.<br />

789


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Einige Mitgliedstaaten haben eine einheitliche Definition für die dem Verbraucher gegenüberstehende<br />

Vertragspartei eingeführt, so insbesondere ÖSTERREICH 2148 , die TSCHECHISCHE<br />

REPUBLIK 2149 , FINNLAND 2150 , D<strong>EU</strong>TSCHLAND 2151 , ITALIEN 2152 und SLOWENIEN 2153 . In BULGA-<br />

RIEN unterscheidet das Verbraucherschutzgesetz zwischen drei verschiedenen Verbrauchervertragstypen,<br />

die sich nach dem Kontrahenten des Verbrauchers (Händler, Hersteller oder<br />

Lieferer) 2154 bestimmen und jeweils zur Anwendung verschiedener Regeln führen.<br />

In LETTLAND und LITAUEN werden die Begriffe „Verkäufer“ und „Diensteanbieter“ generell<br />

für sämtliche Verbraucherverträge definiert 2155 . In der SLOWAKEI wurden demgegenüber die<br />

Begriffe „Verkäufer“ und „Lieferer“ im Verbraucherschutzgesetz übergreifend definiert 2156 .<br />

Andere Mitgliedstaaten (insbesondere FRANKREICH) verzichten demgegenüber auf ausdrückliche<br />

Definitionen und vertrauen stattdessen auf ihre Rechtsprechung.<br />

In MALTA besteht nach dem Gesetz zu Verbraucherfragen die Möglichkeit, dass der für<br />

Verbraucherangelegenheiten verantwortliche Minister jede Person nach Konsultation des Rats<br />

für Verbraucherfragen zum „Unternehmer“ erklärt.<br />

III. Inhaltliche Ausgestaltung in den Mitgliedstaaten<br />

Der Begriff des Unternehmers wird in vielen Mitgliedstaaten konkreter als in den betreffenden<br />

Richtlinien definiert. Viele Mitgliedstaaten haben versucht, Einzelfragen zu klären und<br />

Beispiele zu geben.<br />

2148<br />

Art. 1(2) Konsumentenschutzgesetz.<br />

2149<br />

Art. 52(2) CC.<br />

2150<br />

Kapitel 1, § 5 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2151<br />

§ 14 BGB.<br />

2152<br />

Art. 3(1) lit. (c) Verbrauchergesetzbuch.<br />

2153<br />

Art. 1(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2154<br />

Zusatzvorschrift Nr. 13 (2)-(4) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2155<br />

Art. 1(1) sec. 4-5 des lettischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte; Art. 2(2) und (3) des litauischen<br />

Verbraucherschutzgesetzes.<br />

2156<br />

Art. 2(1) lit. (b) und (e).<br />

790


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

1. Gewinnerzielungsabsicht (animo lucri)<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Einige Mitgliedstaaten haben die in den Richtlinien nicht behandelte Frage geregelt, ob eine<br />

Person, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, als Unternehmer qualifiziert werden<br />

kann. In ÖSTERREICH wird in § 1(2) Konsumentenschutzgesetz als Unternehmer „jede auf<br />

Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“ bezeichnet, auch wenn<br />

diese Organisation nicht auf Gewinn gerichtet ist. In D<strong>EU</strong>TSCHLAND hat der BGH mit Urteil<br />

vom 29.3.2006 für Verbrauchsgüterkaufverträge klargestellt, dass es für den Begriff des Unternehmers<br />

allein darauf ankommt, dass der Verkäufer planmäßig auf eine gewisse Dauer<br />

entgeltliche Leistungen am Markt anbietet. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob der Verkäufer<br />

mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. 2157 In BULGA-<br />

RIEN enthalten die Definitionen der Begriffe „Händler“, 2158 „Hersteller“, 2159 „Lieferer“ 2160 und<br />

„Importeur“ 2161 keine Regelung, die gemeinnützige Organisationen vom Anwendungsbereich<br />

der Verbraucherschutzvorschriften ausnimmt. Dies wird jedoch als Ausnahme von dem<br />

Grundsatz angesehen, dass gemeinnützige Organisationen nur idealistische Ziele verfolgen.<br />

Darüber hinaus bestimmen die Definition der Begriffe „Händler“ und „Lieferer“, dass es un-<br />

beachtlich ist, ob das Unternehmen in öffentlicher oder privater Hand ist. In GRIECHENLAND<br />

ist ebenfalls anerkannt, dass non-profit Organisationen oder Institutionen sowie Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts und andere staatliche Einrichtungen als „Unternehmer“ handeln<br />

können. In den NIEDERLANDEN und in SCHWEDEN können non-profit Unternehmen ebenfalls<br />

„Unternehmer“ sein.<br />

Anders ist demgegenüber die Rechtslage in FINNLAND, SLOWENIEN und SPANIEN. Nach § 1:5<br />

des FINNISCHEN Verbraucherschutzgesetzes muss ein Unternehmer mit der Absicht handeln,<br />

„Einkommen zu erzielen oder ein sonstiges wirtschaftliches Interesse verfolgen“. Nach Art.<br />

1(3) des SLOWENISCHEN Verbraucherschutzgesetzes wird der „Unternehmer“ als eine juristische<br />

oder natürliche Person definiert, deren Geschäft – unabhängig von der Rechtsform oder<br />

den Eigentumsverhältnissen – auf eine profitable Tätigkeit ausgerichtet ist. SPANIEN verwendet<br />

zur Umsetzung der Richtlinie 97/7 den Begriff des „Einzelhändlers”, der in Art. 1(2) Gesetz<br />

Nr. 7/1996 vom 15. Januar über den Einzelhandel als eine Tätigkeit definiert wird, die<br />

auf eine Gewinnerzielungsabsicht (ánimo de lucro) ausgerichtet ist.<br />

2157 BGH, Urteil vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05.<br />

2158 Zusatzvorschrift § 13 Nr. (2) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

2159 Zusatzvorschrift § 13 Nr. (3) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

2160 Zusatzvorschrift § 13 Nr. (4) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

2161 Zusatzvorschrift § 13 Nr. (5) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

791


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. „Handeln im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Die im Gemeinschaftsrecht in einigen Richtlinien behandelte Frage, ob dem Gewerbetreibenden<br />

das Handeln Dritter zugerechnet werden kann, wird in den Mitgliedstaaten zum Teil<br />

grundsätzlich für sämtliche oder mehrere verbraucherschützende Gesetze geregelt. Das BEL-<br />

GISCHE Gesetz vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz nimmt auf den Begriff „Verkäufer“ Bezug, der in Art. 1.6° als eine Person<br />

definiert wird, die im eigenen Namen oder in Vertretung einer dritten Partei handelt.<br />

In ZYPERN wird ebenfalls klargestellt, dass der „Anbieter“ entweder persönlich oder durch<br />

seine Vertreter handelt. Das LETTISCHE Verbraucherschutzgesetz versteht unter dem Begriff<br />

„Verkäufer“ jedwede natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen gewerblich<br />

anbietet oder verkauft, sowie Personen, die im Namen des Verkäufers oder auf seine<br />

Anweisung hin handeln. Ein ähnliche Vorschrift findet sich im BULGARISCHEN Verbraucherschutzgesetz,<br />

welches „Händler“ definiert als „jede natürliche oder juristische Person – in<br />

öffentlicher oder privater Hand – , die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

Waren verkauft oder zum Verkauf anbietet, Dienstleistungen erbringt oder einen Ver-<br />

trag mit einem Verbraucher schließt, sowie jede Person, die im Namen oder auf Rechnung<br />

dieser Person handelt.“<br />

Die RUMÄNISCHE Regierungsverordnung Nr. 106/1999 über außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossene Verbraucherverträge zur Umsetzung der Richtlinie 85/577 verweist ausdrücklich<br />

auf einen im Namen des Händlers handelnden Vertreter. Ansonsten enthalten die rumäni-<br />

schen Umsetzungsvorschriften diesbezüglich jedoch keine gesonderten Regelungen.<br />

In anderen Rechtsordnungen wird diese Frage zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch folgt<br />

aus der allgemeinen Verbraucherdefinition und den Regeln der Stellvertretung, dass fremdes<br />

Verhalten zugerechnet wird und ein Unternehmer nicht dadurch seine Unternehmereigenschaft<br />

verliert, wenn er sich eines Vertreters bedient, der an sich als Verbraucher einzustufen<br />

wäre (so insbesondere im ÖSTERREICHISCHEN Recht). 2162<br />

Ungeklärt ist die Rechtslage demgegenüber in GRIECHENLAND und POLEN. In GRIECHENLAND<br />

wird – im Unterschied zur Richtlinie 85/577 – nicht jede Person, die im Namen und für Rech-<br />

2162 OGH, Urteil vom 5. August 2003, 7 Ob 155/03z.<br />

792


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

nung eines Gewerbetreibenden handelt, als Unternehmer betrachtet. Gleiches gilt für das<br />

POLNISCHE Recht. Nach Art. 43 CC muss die betreffende Tätigkeit ihrer Natur nach vom Unternehmer<br />

„im eigenen Namen“ ausgeführt werden. Dies deutet darauf hin, dass beiden<br />

Rechtsordnungen ein im Vergleich zu Art. 2 Richtlinie 85/577 engerer Unternehmerbegriff<br />

zugrunde liegt.<br />

Unterschiedlich wird ferner die Frage behandelt, ob die verbraucherschützenden Vorschriften<br />

auch dann eingreifen, wenn sich eine private Person durch einen Unternehmer vertreten lässt.<br />

In ÖSTERREICH und D<strong>EU</strong>TSCHLAND kommt es grundsätzlich darauf an, wer Vertragspartner ist.<br />

Ein Vertrag zwischen zwei Privatleuten unterfällt daher nicht deshalb den verbraucherschützenden<br />

Vorschriften, weil er von einer gewerbsmäßig oder berufsmäßig handelnden Person<br />

vermittelt wird. Im Unterschied hierzu wird in DÄNEMARK, ITALIEN und PORTUGAL für Teilzeitwohnrechteverträge<br />

klargestellt, dass der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden<br />

Vorschriften auch dann eröffnet ist, wenn der Vertrag für den Verkäufer (Verbraucher) von<br />

einem Unternehmer vermittelt wird. 2163<br />

3. Gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich<br />

In einigen Mitgliedstaaten wird (über den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 hinaus)<br />

ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur juristische Personen des Privatrechts, sondern auch<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden. In ÖSTERREICH gelten juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. 2164 In BELGIEN verweist der (im<br />

Gesetz zu Handelspraktiken für Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Preisindizierungen<br />

verwendete) Begriff „Verkäufer“ ebenfalls auf staatliche Einrichtungen, die einer kommer-<br />

ziellen, finanziellen oder industriellen Tätigkeit nachgehen und Waren oder Dienstleistungen<br />

verkaufen oder anbieten. Im BULGARISCHEN Recht wird ausdrücklich klargestellt, dass die<br />

Begriffe „Händler“ und „Lieferer“ sowohl juristische Personen in privater als auch in öffentlicher<br />

Hand umfassen. 2165 In ZYPERN umfasst der Begriff „Unternehmer“ gemäß Art. 2<br />

Verbraucherschutzgesetz „den Handel, das Gewerbe und die Aktivitäten sämtlicher Regierungsstellen,<br />

örtlicher oder öffentlicher Ämter“, „Gerichte“ und „Direktoren“. In ITALIEN<br />

wird (mit Blick auf Kaufverträge) unter einem „Verkäufer“ jede natürliche oder juristische<br />

2163 Siehe Teil 2 D.II.1.b.<br />

2164 Art. 1 (2), S. 2 Konsumentenschutzgesetz.<br />

2165 Zusatzvorschrift § 13 Nr. (2) und (4) zum Verbraucherschutzgesetz.<br />

793


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Person des privaten und öffentlichen Rechts verstanden 2166 . In SLOWENIEN bezeichnet der<br />

Begriff „Unternehmer“ sämtliche juristischen und natürlichen Personen, ohne dass es auf ihre<br />

Rechtsform oder Eigentumsverhältnisse ankäme 2167 . Ähnlich wird auch im VEREINIGTEN KÖ-<br />

NIGREICH bzgl. der Umsetzung der Richtlinie 99/44 klargestellt, dass der Begriff „Unternehmer“<br />

sämtliche gewerblichen Tätigkeiten der Regierungsstellen (einschließlich der Regierungsstellen<br />

in Nordirland), örtliche oder öffentliche Behörden umfasst 2168 . In anderen Mitgliedstaaten,<br />

wie beispielsweise D<strong>EU</strong>TSCHLAND, folgt aus der allgemeinen Definition der juristischen<br />

Person, dass Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden.<br />

IV. Schlussfolgerungen<br />

Die meisten Mitgliedstaaten kennen keine einheitliche Definition für den Vertragspartner des<br />

Verbrauchers (Unternehmer). Dabei ist indessen zu bedenken, dass der Hauptzweck der Unternehmerdefinition<br />

letztlich darin liegt, dass die Richtlinien auf B2C-Geschäfte, nicht jedoch<br />

auf P2P-Geschäfte Anwendung finden. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Begriffs „Unternehmer“<br />

in den Mitgliedstaaten hat dementsprechend keinen großen Einfluss auf die richti-<br />

ge Umsetzung der Richtlinien, solange nur der Begriff des Verbrauchers präzise genug gewählt<br />

und sichergestellt wird, dass die Definition des Unternehmers nicht dazu führt, dass der<br />

Schutz in Situationen versagt wird, in denen der Verbraucher geschützt werden muss. Ein<br />

Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der<br />

durchgeführten Studie nur in GRIECHENLAND und POLEN bzgl. Umsetzung der Richtlinie<br />

85/577 feststellen, denn in beiden Ländern wird nicht jede Person, die im Namen und für<br />

Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt, als Unternehmer betrachtet. 2169<br />

Bei einer Revision des Verbraucherrechts sollten vor allem folgende Aspekte beachtet werden:<br />

• Die Definitionen des „Unternehmers“ weisen zwar im europäischen Recht einen gemeinsamen<br />

Kern auf, die Richtlinien verwenden jedoch ihrem Wortlaut nach unterschiedliche<br />

Definitionen, die noch dazu in den einzelnen Sprachfassungen divergieren.<br />

2166 Art. 128(2) lit. (b) Verbrauchergesetzbuch.<br />

2167 Art. 1(3) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2168 § 61(1)(b) Sale of Goods Act 1979.<br />

2169 Vgl. oben, Teil 3.B.III.2.<br />

794


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Der Begriff des „Unternehmers“<br />

Es sollte daher künftig eine einheitliche Definition des Unternehmers für sämtliche<br />

verbraucherschützenden Richtlinien gefunden werden.<br />

• Dabei könnte klargestellt werden, ob die Frage, inwieweit ein Handeln zu gewerblichberuflichen<br />

Zwecken vorliegt, objektiv oder nach der Verkehrsanschauung festzustellen<br />

ist. Umfasst der Begriff „Unternehmer“ auch Personen, die keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

verfolgen?<br />

• Wie sind Fälle zu behandeln, in denen sich der Unternehmer einer dritten Person bedient,<br />

die in seinem Namen oder für seine Rechnung handelt?<br />

• Werden (über die Richtlinie 93/13 hinaus) auch juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst?<br />

• Wer muss beweisen, dass der Vertragspartner des Verbrauchers im Rahmen seiner beruflichen<br />

oder gewerblichen Tätigkeit handelte? Welche Anforderungen sind an einen<br />

solchen Beweis zu stellen?<br />

795


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Einleitung<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Hans Schulte-Nölke<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Ein weiterer gemeinsamer Aspekt, den einige der in der vorliegenden Studie untersuchten<br />

Richtlinien aufweisen, ist das dem Verbraucher in bestimmten Situationen und für bestimmte<br />

Verträge gewährte Widerrufsrecht. In diesem Teil der Studie soll der derzeitige Status, den<br />

die Widerrufsrechte in den acht Richtlinien innehaben, untersucht und zudem geprüft werden,<br />

ob es eine Möglichkeit zur Verbesserung der bestehenden Regelungen gibt. Um eine einheitliche<br />

und widerspruchsfreie Terminologie zu gewährleisten, wird im Folgenden der Begriff<br />

„Widerruf“ auch dort verwendet, wo die deutsche Version der Richtlinie einen anderen Ausdruck<br />

benutzt.<br />

II. Bestehende Widerrufsrechte im <strong>Acquis</strong><br />

1. Haustürwiderrufsrrichtlinie<br />

Diese Richtlinie enthält nicht viel mehr als das Widerrufsrecht, wie es in Art. 4 (Pflicht, den<br />

Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren), Art. 5 (Inhalt und grundsätzliche Rechts-<br />

folge des Widerrufsrechts), Art. 6 (Unabdingbarkeit des Widerrufsrechts) und Art. 7 (Rückabwicklung<br />

des Vertrages) geregelt ist. Die verwendete Terminologie ist uneinheitlich: „Widerrufsrecht“<br />

(Art. 4(1); Art. 5(2)), „Recht, zurückzutreten“ (Erwägungsgrund 5, Art. 5(1)),<br />

„Rücktrittsrecht“ (Art.7)<br />

796


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. Pauschalreiserichtlinie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Die Richtlinie 90/314 enthält kein Widerrufsrecht. Selbst wenn sie im Weges des Fernabsatzes<br />

vertrieben werden, sind Verträge über Pauschalreisen üblicherweise vom Widerrufsrecht<br />

nach Richtlinie 97/7 ausgeschlossen (Art. 3(2), 2. Spiegelstrich RL 97/7).<br />

3. Klauselrichtlinie<br />

Auch diese Richtlinie enthält kein Widerrufsrecht.<br />

4. Teilzeitwohnrechterichtlinie<br />

Neben einem umfangreichen Katalog von Informationspflichten enthält die Richtlinie 94/7 in<br />

Art. 5 ein Widerrufsrecht („Rücktrittsrecht“, teilweise auch „Recht zur Vertragsauflösung“,<br />

vgl. „Auflösung“ und „Rücktritt“ im 2. und 13. Erwägungsgrund, „Recht zur Auflösung“ und<br />

„Rücktrittsrecht“ in Art. 7 und Buchstabe l des Anhangs), ein Verbot der Leistung von An-<br />

zahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist (Art. 6), eine Ausweitung des Widerrufsrechts auch<br />

auf einen mit dem Timesharing-Vertrag verbundenen Kreditvertrag (Art. 7), einige grundsätz-<br />

liche Vorschriften über die Rückabwicklung des Vertrages (Art. 5(3) und (4)), eine Unabdingbarkeitsklausel<br />

(Art. 8) sowie eine Vorschrift, die den Verbraucher gegen die Folgen der<br />

Verwendung einer Rechtswahlklausel schützt (Art. 9).<br />

5. Fernabsatzrichtlinie<br />

Die Richtlinie 97/7 enthält in Art. 6 ein Widerrufsrecht. Es besteht zudem eine Pflicht, den<br />

Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren (Art. 4, Art. 5); darüber hinaus finden sich<br />

in der Richtlinie eine Erstreckung des Widerrufs auf einen verbundenen Kreditvertrag (Art.<br />

6(4)), einige grundsätzliche Vorschriften über die Rückabwicklung des Vertrages (Art. 6(2)),<br />

eine Unabdingbarkeitsklausel (Art. 12(1)) sowie eine Vorschrift, die den Verbraucher gegen<br />

die Folgen der Verwendung einer Rechtswahlklausel schützt (Art. 12(2)).<br />

797


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

6. Preisangabenrichtlinie<br />

Die Preisangabenrichtlinie enthält kein Widerrufsrecht.<br />

7. Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

In der Unterlassungsklagenrichtlinie wird ebenfalls kein Widerrufsrecht erwähnt. Die Richtlinie<br />

hat für das Widerrufsrecht jedoch insoweit Bedeutung, als sie einen Rechtsbehelf gegen<br />

die Nichtgewährung eines der in anderen Richtlinien (z. B. in den Richtlinien 85/577, 94/47<br />

und 97/7) vorgesehenen Widerrufsrechte zur Verfügung stellt.<br />

8. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält kein Widerrufsrecht.<br />

9. Andere, außerhalb des Untersuchungsumfangs der Studie liegende Richtlinien<br />

Die Richtlinie 2002/65 enthält in Art. 6 der Richtlinie ein Widerrufsrecht. Es besteht eine<br />

Pflicht, den Verbraucher über seine Rechte zu informieren (Art. 3 verpflichtet den Anbieter<br />

zudem zu einer Belehrung für den Fall des Nichtbestehens des Widerrufsrechts), darüber hinaus<br />

finden sich in der Richtlinie eine Erstreckung des Widerrufs auf einen verbundenen (Kredit-)Vertrag<br />

(Art. 6(7)), einige grundsätzliche Vorschriften über die Rückabwicklung des Ver-<br />

trages (Art. 7), eine Unabdingbarkeitsklausel (Art. 12(1)) sowie eine Vorschrift, die den<br />

Verbraucher gegen die Folgen der Verwendung einer Rechtswahlklausel schützt (Art. 12(2)).<br />

Die Richtlinie 2002/83 enthält in Art. 35(1) das Recht zur Auflösung eines individuellen Lebensversicherungsvertrags.<br />

Die Richtlinie 2002/65 verweist auf dieses Widerrufsrecht in<br />

Art. 6(1). 2170 Der Inhaber der Police muss gem. Art. 36(1) und Anhang III (A) der Richtlinie<br />

2002/83 über diese Recht belehrt werden. Die Richtlinie enthält auch eine sehr allgemeine<br />

2170 Richtlinie 2002/65 verweist auf Richtlinie 90/619, die jedoch durch Richtlinie 2002/83 ersetzt wurde. Die<br />

Widerrufsfrist verlängert sich bei Fernabsatzverträgen über Lebensversicherungen i. S. d. Richtlinie 90/619 (jetzt<br />

Richtlinie 2002/83) oder über die Altersversorgung von Einzelpersonen auf 30 Kalendertage.<br />

798


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Vorschriften über die Rechtsfolgen der Auflösung und die Rückabwicklung des Vertrages<br />

(Art. 35(1)).<br />

Die Richtlinie 87/102 gewährt dem Verbraucher zwar kein Widerrufsrecht, jedoch wird im<br />

Anhang unter Punkt 1.2. (vii) auf eine „etwaige Bedenkzeit“ verwiesen. Demgegenüber sehen<br />

die Entwürfe für eine Überarbeitung der Richtlinie ein Widerrufsrecht vor.<br />

10. Rechtsprechung des EuGH von grundsätzlicher Bedeutung für das Widerrufsrecht<br />

Es gibt zumindest drei Urteile des EuGH, die von Bedeutung für das allgemeine Verständnis<br />

des Widerrufsrechts sein könnten, auch wenn sie ausschließlich zur Auslegung der Richtlinie<br />

85/577 ergangen sind. Die Entscheidung in der Rs. C-481/99 - Heininger 2171 legte fest, dass<br />

die Nichtbefolgung der Pflicht, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren,<br />

unter anderem auch die unendliche Verlängerung der Widerrufsfrist nach zieht, d.h. die siebentägige<br />

Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bis der Verbraucher nicht angemessen belehrt<br />

wurde. Die Entscheidungen in den Rs. C-229/04 – Crailsheimer Volksbank 2172 und C-<br />

350/03 – Schulte 2173 befassen sich unter anderem mit der Rückabwicklung eines widerrufenen<br />

Vertrages.<br />

III. Bei der Überarbeitung des <strong>Acquis</strong> zu berücksichtigende Fragen<br />

Die Widerrufsrechte in den verschiedenen Richtlinien wurden jeweils eines nach dem anderen<br />

entworfen und in Kraft gesetzt. Nichtsdestotrotz haben die früheren Vorschriften ganz offen-<br />

sichtlich die älteren Vorschriften beeinflusst. In den Richtlinien lässt sich eine eindeutige<br />

Tendenz erkennen, sich an bereits bestehenden Widerrufsrechten zu orientieren und so den<br />

<strong>Acquis</strong> widerspruchsfrei weiterzuentwickeln. Die Hauptpunkte der drei für diese Studie relevanten<br />

Widerrufsrechte werden in der folgenden Tabelle dargestellt.<br />

2171<br />

EuGH, Urteil vom 13 Dezember 2001, Rs. C-481/99 - Georg Heininger und Helga Heininger ./. Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, Slg. 2001, I-9945.<br />

2172<br />

EuGH, Urteil vom 25. November 2005, Rs. C-229/04 - Crailsheimer Volksbank eG ./. Klaus Conrads, Frank<br />

Schulzke und Petra Schulzke-Lösche, Joachim Nitschke, Slg. 2005, I-9273.<br />

2173<br />

EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005, Rs. C-350/03 - Elisabeth Schulte, Wolfgang Schulte ./. Deutsche<br />

Bausparkasse Badenia AG, Slg. 2005, I-09215.<br />

799


800<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Nr. Regelungspunkt Richtlinie 85/577 Richtlinie 94/47 Richtlinie 97/7<br />

1 Länge der Widerrufsfrist innerhalb von mindestens sieben Tagen innerhalb von 10 (Kalender-)Tagen mindestens sieben Werktage<br />

- bei Waren mit dem Tag ihres<br />

nach Unterzeichnung des Vertrages<br />

nach Erteilung der Belehrung [unklar:<br />

2 Beginn der Widerrufsfrist (im Hin-<br />

Eingangs beim Verbraucher<br />

durch beide Parteien oder nach Unter-<br />

Belehrung kann auch vor Vertrags-<br />

blick auf Sanktionen bei Verletzungen<br />

zeichnung eines verbindlichen Vorver- - bei Dienstleistungen mit dem<br />

schluss erteilt werden, sodass die Wi-<br />

der Informationspflicht s. Nr. 8)<br />

Tag des Vertragsabschlusses<br />

trags durch beide Parteien<br />

derrufsfrist u.U. schon vor Vertrags-<br />

- mit Tag, an dem die Informa-<br />

schluss abgelaufen sein könnte, s. Nr. 7<br />

tionspflichten 5 erfüllt sind, wenn<br />

der Tabelle]<br />

dies nach Vertragsschluss der Fall ist<br />

3 Berechnung der Widerrufsfrist Ist der zehnte Tag ein Sonn- oder Feier-<br />

tag, wird die Frist bis zum folgenden<br />

ersten Arbeitstag verlängert<br />

[keine Regelung]<br />

[unklar, erweckt eher den Anschein einer<br />

[unklar]: ausreichend, wenn Erklärung<br />

4 „Dispatch rule“: lediglich Regel über<br />

Zugangsfiktion]: Frist gilt als gewahrt,<br />

vor Fristablauf abgesandt wird<br />

Fristwahrung oder Zugangsfiktion?<br />

wenn die Mitteilung, sofern sie schrift-<br />

lich erfolgt, vor Fristablauf abgesandt<br />

wird<br />

[keine Regelung]<br />

[keine Regelung] Verbot der Leistung von Anzahlungen<br />

5 Rechte und Pflichten während der<br />

vor Ablauf der Widerrufsfrist [unklar, ob<br />

Widerrufsfrist<br />

das Verbot nur auf die Frist von 10 Ka-<br />

lendertagen oder auch auf Frist von 3<br />

Monaten und 10 Kalendertagen anwend-<br />

bar ist


801<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

- Belehrung über das Bestehen<br />

- Schriftform (im Hinblick auf<br />

schriftliche Belehrung über das Wider-<br />

6 Pflicht zur Belehrung über das Wi-<br />

des Widerrufsrechts sowie weitere<br />

den Vertrag, der bestimmte Angaben<br />

rufsrecht unter Angabe von Namen und<br />

derrufsrecht (auch formale Anfor-<br />

Informationen (vor Vertragsschluss<br />

enthalten muss)<br />

Adresse einer Person, der gegenüber das<br />

derungen an die Belehrung)<br />

sowie, wenn erforderlich, spätere<br />

- muss in der vom Erwerber ge-<br />

Widerrufsrecht ausgeübt werden kann;<br />

schriftliche Bestätigung in Schrift-<br />

wählten Amtssprache der Gemein-<br />

die Belehrung ist zu datieren und hat<br />

form oder auf dauerhaftem Daten-<br />

schaft abgefasst sein<br />

Angaben zu enthalten, die eine Identifi-<br />

träger, vgl. Nr. 7)<br />

zierung des Vertrages ermöglichen.<br />

- schriftliche Belehrung über<br />

Bedingungen und Verfahren für die<br />

Ausübung des Widerrufsrechts<br />

- rechtzeitig vor Abschluss eines<br />

- Pflicht, jedem Interessenten, der<br />

- (im Fall von Art. 1 (1)): zum<br />

7 Zeitpunkt, zu dem die Belehrung über<br />

Vertrags im Fernabsatz<br />

Informationen anfordert, ein<br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses;<br />

das Widerrufsrecht erfolgen muss<br />

- Bestätigung der Informationen<br />

Schriftstück auszuhändigen, das<br />

- (im Fall von Art. 1 (2)): spätes-<br />

(schriftlich oder auf einem ande-<br />

kurze, genaue Angaben über die<br />

tens zum Zeitpunkt des Vertrags-<br />

ren für ihn verfügbaren dauerhaf-<br />

im Anhang unter Buchstabe l) auf-<br />

schlusses; <br />

ten Datenträger) rechtzeitig wäh-<br />

geführten Punkte enthält<br />

- im Fall von Art. 1 (3) und 1<br />

rend der Erfüllung des Vertrags<br />

- In jeder Werbung für die betref-<br />

(4)): zum Zeitpunkt der Abgabe<br />

und spätestens zum Zeitpunkt der<br />

fende Immobilie ist anzugeben,<br />

des Angebots durch den Verbrau-<br />

Lieferung, soweit ihm diese In-<br />

dass das genannte Schriftstück er-<br />

cher


802<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

formationen nicht bereits vor<br />

hältlich ist und wo es angefordert<br />

Vertragsabschluß in dieser Form<br />

werden kann.<br />

erteilt wurden<br />

- Vertrag muss die im Anhang<br />

- in jedem Fall (rechtzeitig wäh-<br />

genannten Angaben enthalten<br />

rend der Erfüllung … usw.):<br />

Schriftliche Informationen über<br />

die Bedingungen und Einzelheiten<br />

der Ausübung des Widerrufsrechts<br />

Ausdehnung der Widerrufsfrist<br />

Ausdehnung der Widerrufsfrist:<br />

- MS treffen die für die Durch-<br />

8 Sanktionen für die Verletzung dieser<br />

- (falls die Informationen inner-<br />

- (falls die Informatio-<br />

setzung der Richtlinie erforderli-<br />

(und anderer) Informationspflichten<br />

halb von 3 Monaten nachgereicht<br />

nen innerhalb von 3 Monaten<br />

chen Maßnahmen<br />

werden): Frist von 7 Werktagen<br />

nachgereicht werden) Frist von 10<br />

- EuGH Heininger: Frist beginnt<br />

beginnt erst mit Erhalt der Infor-<br />

Kalendertagen beginnt erst mit Er-<br />

nicht vor ordnungsgemäßer Beleh-<br />

mationen, <br />

halt der Informationen,<br />

rung<br />

- andernfalls 3 Monate und 7<br />

- andernfalls 3 Monate<br />

Werktage<br />

o bei Waren mit dem Tag ihres<br />

und 10 Kalendertage<br />

- Verbraucher ist nicht<br />

Eingangs beim Verbraucher,<br />

zum Kostenersatz verpflichtet<br />

o bei Dienstleistungen mit dem<br />

Tag des Vertragsschlusses.


803<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

ohne Angabe von Gründen<br />

- ohne Angabe von Gründen<br />

entsprechend dem Verfahren und unter<br />

9 Ausübung des Widerrufsrechts, ins-<br />

- Mitteilung an die Person, deren<br />

Beachtung der Bedingungen, die im<br />

besondere formale Anforderungen<br />

Name und Anschrift zu diesem<br />

einzelstaatlichen Recht festgelegt sind.<br />

Zweck im Vertrag angegeben sind,<br />

entsprechend den im Vertrag ge-<br />

mäß Buchstabe l) des Anhangs<br />

dargelegten Modalitäten und so,<br />

dass dies entsprechend den natio-<br />

nalen Rechtsvorschriften nachge-<br />

wiesen werden kann<br />

[keine allgemeine Regelung] [keine allgemein Regelung]<br />

- Rücktritt von der eingegange-<br />

10 Folge des Widerrufs für vertragliche<br />

nen Verpflichtung („renounces the<br />

Verpflichtungen<br />

effects of the undertaking“)<br />

- Verbraucher wird aus allen aus<br />

dem widerrufenen Vertrag er-<br />

wachsenden Verpflichtungen ent-<br />

- Wenn der Preis einer Ware o-<br />

lassen<br />

[keine Regelung] - Wenn der Preis vollständig oder<br />

11 Folge des Widerrufs im Hinblick auf<br />

der einer Dienstleistung vollstän-<br />

zum Teil durch einen vom Verkäu-<br />

Kreditverträge<br />

dig oder zum Teil durch einen<br />

fer gewährten Kredit finanziert<br />

vom Lieferer gewährten Kredit fi-<br />

wird oder<br />

nanziert wird, oder<br />

- wenn der Preis vollständig oder


804<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

- wenn dieser Preis vollständig<br />

zum Teil durch einen Kredit finan-<br />

oder zum Teil durch einen Kredit<br />

ziert wird, der dem Erwerber von<br />

finanziert wird, der dem Verbrau-<br />

einem Dritten aufgrund einer Ver-<br />

cher von einem Dritten aufgrund<br />

einbarung zwischen dem Dritten<br />

einer Vereinbarung zwischen dem<br />

und dem Verkäufer gewährt wird,<br />

Dritten und dem Lieferer gewährt<br />

wird,<br />

wird der Kreditvertrag entschädigungs-<br />

wird der Kreditvertrag entschädigungs-<br />

frei aufgelöst.<br />

frei aufgelöst.<br />

Die Mitgliedstaaten legen die Einzel-<br />

Die näheren Bestimmungen für die<br />

heiten der Auflösung des Kreditver-<br />

Auflösung des Kreditvertrags werden<br />

trags fest.<br />

von den Mitgliedstaaten festgelegt<br />

- ohne Strafzahlung<br />

Der Verbraucher ist nur zur Erstattung<br />

Die Rechtsfolgen des Widerrufs regeln<br />

12 Vorschriften über die Rückabwick-<br />

- der Lieferer die vom Verbrau-<br />

der Kosten verpflichtet, die nach den<br />

sich nach einzelstaatlichem Recht, ins-<br />

lung des Vertrages nach dem Wider-<br />

cher geleisteten Zahlungen kostenlos<br />

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf-<br />

besondere bezüglich der Rückerstattung<br />

ruf<br />

zu erstatten. Die Erstattung hat so<br />

grund des Vertragsabschlusses und des<br />

von Zahlungen für Waren oder Dienst-<br />

bald wie möglich in jedem Fall je-<br />

Widerrufs des Vertrages anfallen und die<br />

leistungen und der Rückgabe empfan-<br />

doch binnen 30 Tagen zu erfolgen.<br />

durch Rechtshandlungen entstanden<br />

gener Waren<br />

- Die einzigen Kosten, die dem<br />

sind, die unbedingt vor Ablauf der Wi-<br />

Verbraucher infolge der Ausübung<br />

derrufsfrist von 10 Kalendertagen vor-


805<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

seines Widerrufsrechts auferlegt<br />

genommen werden müssen. Diese Kos-<br />

werden können, sind die unmittelba-<br />

ten müssen im Vertrag ausdrücklich<br />

ren Kosten der Rücksendung der<br />

genannt sein.<br />

Waren.<br />

Die Bestimmungen dieser Richtlinie<br />

neben den Möglichkeiten, die dem Er-<br />

[keine Regelung, aber die Entscheidung<br />

13 Verhältnis des Widerrufs zu anderen<br />

gelten, soweit es im Rahmen von<br />

werber aufgrund der nationalen Rechts-<br />

des EuGH in der Rs. Travel Vac ver-<br />

Rechtsbehelfen<br />

Rechtsvorschriften der Gemeinschaft<br />

vorschriften zur Vertragsungültigkeit<br />

deutlicht, dass mehrere Richtlinien pa-<br />

keine besonderen Bestimmungen gibt,<br />

offen stehen<br />

rallel anwendbar sein können]<br />

die bestimmte Vertragstypen im Fernab-<br />

satz umfassend regeln<br />

Enthalten spezifische Rechtsvorschrif-<br />

ten der Gemeinschaft Bestimmungen,<br />

die nur gewisse Aspekte der Lieferung<br />

von Waren oder der Erbringung von<br />

Dienstleistungen regeln, dann sind diese<br />

Bestimmungen - und nicht die Bestim-<br />

mungen der vorliegenden Richtlinie für<br />

diese bestimmten Aspekte der Verträge<br />

im Fernabsatz anzuwenden


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Die obige Tabelle zeigt eine Anzahl von Punkten, die einer näheren Erörterung bedürfen<br />

könnten. Die Reihenfolge und Nummerierung der im folgenden Abschnitt dargelegten<br />

Informationen richtet sich nach der obigen Tabelle.<br />

1. Länge der Widerrufsfrist<br />

Es ist offensichtlich, dass die verschiedenen Widerrufsfristen Unstimmigkeiten im<br />

<strong>Acquis</strong> verursachen, die ein Hemmnis des grenzüberschreitenden Handels und eine<br />

unnötige Beschränkung für Unternehmen darstellen könnten. Die Kommission hat<br />

bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass sie überprüfen wird, inwieweit<br />

eine Harmonisierung der bestehenden Widerrufsfristen möglich und wünschenswert<br />

ist. 2174 Darüber hinaus scheint es, als ob die Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen, wie<br />

sie in Art. 6 der Richtlinie 2002/65 (mit Ausnahme von Lebensversicherungen) vorgesehen<br />

ist, als Vorbild für die anderen Widerrufsrechte des <strong>Acquis</strong> auserkoren wur-<br />

de. Es daher äußerst plausibel, dass die unterschiedlichen Widerrufsfristen in den<br />

Richtlinien 85/577, 94/47 und 97/7 dementsprechend harmonisiert werden. Es wäre in<br />

diesem Zusammenhang zu erwägen, ob eine solche einheitliche 14-Tages-Frist als<br />

eine Maßnahme der Vollharmonisierung durchgeführt werden sollte. Dies würde Un-<br />

ternehmen den Entwurf grenzüberschreitender Marketingstrategien – insbesondere für<br />

den Bereich des Fernabsatzes - erleichtern. Da nur wenige Mitgliedstaaten längere<br />

Widerrufsfristen vorgesehen haben 2175 scheint eine Vollharmonisierung unter dem<br />

Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ebenfalls eher unproblematisch. Allerdings<br />

müsste in diesem Fall untersucht werden, ob nicht in gewissen Fällen (insbesondere<br />

im Hinblick auf Timesharing) aus Verbraucherschutzgründen längere Widerrufsfristen<br />

(von einem Monat bis zu einem Maximum von drei Monaten) wünschenswert<br />

sind.<br />

2174 S. die gemeinsame Stellungnahme des Rates und des Parlaments am Ende der Richtlinie 97/7.<br />

2175 Vgl. die Einzelberichte in Teil 2 dieser Studie unter A III 2a (Haustürgeschäfte, z.B. 15 Tage in<br />

MALTA und SLOWENIEN); D III 3b aa (Timesharing, z.B. 15 Tage in ZYPERN, der TSCHECHISCHEN<br />

REPUBLIK, UNGARN und SLOWENIEN; 15 Werktage in BELGIEN); E III 2c aa (Fernabsatz, z.B. 15 Tage<br />

in MALTA und SLOWENIEN); vielleicht auch die einmonatige Widerrufsfrist, die in D<strong>EU</strong>TSCHLAND im<br />

Fall der verspäteten Belehrung gilt.<br />

806


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. Beginn der Widerrufsfrist<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Ein gemeinsames Merkmal der Richtlinien ist, dass die allgemeine (kurze) Widerrufsfrist,<br />

die anwendbar ist, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt,<br />

erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Informationen erhält. Insoweit<br />

ist der <strong>Acquis</strong> widerspruchsfrei.<br />

Nach den Richtlinien 94/47 und 97/7 ist darüber hinaus erforderlich, dass der Vertrag<br />

abgeschlossen wurde, während Richtlinie 85/577 vorzusehen scheint, dass in gewissen<br />

Fällen die Frist bereits vor Vertragsschluss beginnen (und sogar enden) kann<br />

(Art. 4 lit. (c)). Die Richtlinien sind daher in diesem Punkt nicht kohärent. Darüber<br />

hinaus könnte das Abstellen auf den Vertragsschluss auch zu unerwünschten Ergebnissen<br />

führen. Einerseits sind Fälle denkbar, in denen der Verbraucher bereits ein von<br />

ihm gemachtes Angebot zum Vertragsschluss widerrufen will, bevor es angenommen<br />

wird (z.B. bei Timesharingverträge, bei denen manchmal ein bindendes Angebot über<br />

Monate unbeantwortet bleibt). Es wäre befremdlich, wenn ein Verbraucher, der be-<br />

reits zum Widerruf entschlossen ist, bis auf die Annahme seines Angebotes zu warten<br />

hätte. Zum anderen könnte es ein Risiko für den Verbraucher bedeuten, wenn die Wi-<br />

derrufsfrist bereits vor Vertragsschluss ablaufen kann. Es mutet seltsam an und könnte<br />

unnötige Mitteilungspflichten für beide Parteien mit sich bringen, wenn ein Verbrau-<br />

cher, der ein (bindendes oder nicht bindendes) Angebot gemacht hat, gezwungen wäre,<br />

dieses lediglich als Vorsichtsmaßnahme zu widerrufen, obwohl sein Angebot nicht<br />

angenommen wurde und er unter Umständen Grund zu der Vermutung hat, dass es<br />

niemals angenommen werden wird (etwa ein Angebot eines Verbrauchers, der weiß,<br />

dass er nicht als kreditwürdig erachtet wird). Dieses Problem ließe sich ohne großen<br />

Aufwand durch die Klarstellung lösen, dass die Widerrufsfrist niemals vor dem Vertragsschluss<br />

beginnt, der Verbraucher jedoch berechtigt ist, ein Angebot oder eine<br />

andere bindende Erklärung bereits dann zu widerrufen, wenn die Widerrufsfrist noch<br />

gar nicht begonnen hat, d.h. der Vertrag noch nicht geschlossen wurde.<br />

Ein weiteres Erfordernis für den Beginn der Widerrufsfrist, welches sich nur in Richtlinie<br />

97/7 findet, ist der Erhalt der nach dem Vertrag zu liefernden Ware. Dieses Erfordernis<br />

gestattet es dem Verbraucher, die Ware zu untersuchen, bevor er sich hin-<br />

807


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

sichtlich der Ausübung seines Widerrufsrechts entscheidet. Es ist eine politische Frage,<br />

ob ein solches Erfordernis auch für Haustürgeschäfte und insbesondere auch für<br />

Timesharing-Verträge zu erwägen ist.<br />

3. Berechnung der Widerrufsfrist<br />

Die Berechnung der Widerrufsfrist richtet sich nach der Verordnung 1182/71 vom 3.<br />

Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. Aus diesem<br />

Grund ist die ausdrückliche Regelung in Art. 5(1), 1. Spiegelstrich der Richtlinie<br />

94/47 überflüssig. Es scheint ratsam, beim Erlass zukünftiger Vorschriften auf diese<br />

Vorschrift zu verweisen, da sie möglicherweise manchmal übersehen wird.<br />

4. „Dispatch rule”<br />

Es fällt auf, dass die Richtlinie 97/7 (zusammen mit der Richtlinie 2002/83) als einzige<br />

Richtlinie keine Regelung über die fristgerechte Abgabe der Widerrufserklärung<br />

(„dispatch rule“) aufweist. Sogar die später erlassene Richtlinie 2002/65 enthält in<br />

Art. 6(6) eine solche Vorschrift. Dies scheint ein Fehler zu sein, der behoben werden<br />

sollte.<br />

Wie bereits in der Tabelle aufgezeigt wurde, ist der Wortlaut dieser Vorschriften uneinheitlich<br />

und darüber hinaus auch unklar in Bezug auf die Rechtsfolge einer fristge-<br />

rechten Absendung der Widerrufserklärung. Sie führen im Fall eines Briefes, der zwar<br />

fristgerecht abgesandt wurde, dann aber verloren ging und daher nie den Adressaten<br />

erreicht hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wenn die Vorschriften nur den Fall<br />

der fristgerechten Abgabe der Widerrufserklärung regeln, dem Verbraucher aber das<br />

Übermittlungsrisiko auferlegt wird, ist der Vertrag im Fall des verlorenen Briefes<br />

nicht wirksam widerrufen worden. Demgegenüber ließe sich eine solche Vorschrift<br />

auch als gesetzliche Zugangsfiktion interpretieren. Der Gemeinschaftsgesetzgeber<br />

sollte sich deutlich für eine der beiden Interpretationsmöglichkeiten entscheiden.<br />

808


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

5. Rechte und Pflichten während der Widerrufsfrist<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Abgesehen von Richtlinie 94/47, die ein Verbot von Anzahlungen enthält, regelt der<br />

<strong>Acquis</strong> die Rechte und Pflichten der Parteien während des Laufs der Widerrufsfrist<br />

nicht. Im Umkehrschluss ließe sich hieraus folgern, dass in allen anderen Fällen der<br />

Unternehmer nach den jeweiligen Richtlinien zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen<br />

schon während des Laufs der Widerrufsfrist berechtigt ist. Diese Interpretation<br />

wird von den Vorschriften über die Rückabwicklung des Vertrages gestützt (vgl.<br />

Nr. 12 der obigen Tabelle), nach denen eine Rückzahlungspflicht des Verbrauchers<br />

vorgesehen ist. Es versteht sich von selbst, dass der Verbraucher auch berechtigt sein<br />

muss, während des Laufs der Widerrufsfrist Erfüllung zu verlangen. Die einzige Frage,<br />

die für alle Widerrufsrechte zu entscheiden wäre, ist, ob es den Mitgliedstaaten<br />

gestattet sein sollte, strengere Verbraucherschutzvorschriften zu erlassen, die es generell<br />

verbieten, vor Ablauf der Widerrufsfrist Zahlung zu verlangen.<br />

Im Hinblick auf die Anzahlungen bei Timesharing-Verträgen könnte klargestellt werden,<br />

ob das Verbot nur während der allgemeinen Widerrufsfrist (10 Kalendertage)<br />

oder auch für die aufgrund einer Informationspflichtverletzung verlängerte Widerrufsfrist<br />

von 3 Monaten und 10 Tagen gilt.<br />

6. Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

Der Gemeinschaftsgesetzgeber sollte seine Aufmerksamkeit insbesondere deshalb auf<br />

den folgenden Punkt richten, weil die Pflicht zur Belehrung von enormer Bedeutung<br />

sowohl für die rechtliche Position des Verbrauchers als auch für die Unternehmers ist,<br />

da letzterer infolge einer Verletzung der Belehrungspflicht drastische Konsequenzen<br />

erleiden kann. Dies trifft um so mehr zu, als unterschiedliche mitgliedstaatliche<br />

Rechtsvorschriften im Bereich der Informationspflichten sehr effektive Hemmnisse<br />

im grenzüberschreitenden Handelsverkehr darstellen können. Die folgenden Punkte<br />

sollten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden:<br />

809


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

a. Formale Anforderungen<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Es sollte klargestellt werden, dass die Belehrung schriftlich (d.h. als Schriftstück) oder<br />

auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen soll; letzteres jedoch nur in Fällen, in<br />

denen zuvor die Kommunikation zwischen Verbraucher und Unternehmer auf elektronischem<br />

Wege stattgefunden hat.<br />

b. Verwendete Sprache<br />

Die Anforderungen an die zu verwendende Sprache in Richtlinie 94/47 ist ein Sonderfall<br />

und speziell auf die von der Richtlinie geregelten Verträge zugeschnitten. Im Bezug<br />

auf die anderen Richtlinien könnte sich das allgemeine Erfordernis, sich deutlich<br />

und verständliche auszudrücken, in einigen Fällen zu der Pflicht konkretisieren, eine<br />

bestimmte (Amts-)Sprache zu verwenden. Eine allgemeine Regelung dieses Problems<br />

ist aber aufgrund der Verschiedenheit der einzelnen Fälle und Situationen nur schwer<br />

vorstellbar. Aus diesem Grund sollte die Frage der Rechtsprechung zur Entscheidung<br />

überlassen bleiben.<br />

c. Inhalt der Belehrung<br />

Der gemeinsame Kern der Richtlinien ist die Pflicht, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht<br />

zu belehren und ihm Name und Anschrift der Person mitzuteilen, gegen-<br />

über der er dieses Recht ausüben kann. Man könnte sich darüber hinaus auch noch auf<br />

den Standpunkt stellen, dass auch über die Länge der Widerrufsfrist informiert wer-<br />

den muss. Viele Mitgliedstaaten haben weitere Anforderungen an den Inhalt der Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht aufgestellt. Die hieraus resultierenden Unterschiede<br />

könnten Handelhemmnisse darstellen, da es Unternehmer zwingen könnte, für bestimmte<br />

Mitgliedstaaten bestimmte Standardbelehrungen zu verfassen. Aus diesem<br />

Grund sollte der <strong>Acquis</strong> für diesen Bereich eine Regelung finden, die den grenzüberschreitenden<br />

Gebrauch von Informationen möglich macht. Eine solche Regelung<br />

könnte beispielsweise in der Vorgabe eines Formblatts bestehen, welches der Unternehmer<br />

zur Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht verwenden kann.<br />

Das Gemeinschaftsrecht könnte darüber hinaus vorsehen, dass der Unternehmer un-<br />

810


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

geachtet abweichender mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften seinen Informationspflichten<br />

durch Verwendung des Formblatts in jedem Fall nachgekommen ist. Es ist<br />

eine politische Frage, ob eine solche Vollharmonisierungsmaßnahme das jeweilige<br />

nationale Recht in allen Fällen oder nur bei grenzüberschreitenden Vertragsschlüssen<br />

verdrängen würde.<br />

Der Inhalt der mittels dieses Formblatts zu erteilenden Belehrung sollte zumindest<br />

umfassen:<br />

• Das Bestehen des Widerrufsrechts<br />

• Die Länge der Widerrufsfrist<br />

• Name und Anschrift der Person, gegenüber der das Widerrufsrecht ausgeübt<br />

werden kann<br />

Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn das Formblatt auch den Beginn der<br />

Widerrufsfrist enthielte. Dieser Punkt ist mit der allgemeinen Frage nach dem Beginn<br />

der Widerrufsfrist verbunden. Wenn der <strong>Acquis</strong> diesbezüglich eine Lösung vorsieht,<br />

die sich an dem unter Nr. 2 geschilderten Vorschlag orientiert, sollte es auch möglich<br />

sein, eine Standardformulierung zu finden, die zumindest die Grundregeln über den<br />

Beginn der Widerrufsfrist erklärt.<br />

Ein zusätzliches Element könnte sein, den Verbraucher ebenfalls mit einem Formblatt<br />

auszustatten, mit dem er sein Widerrufsrecht ausüben kann.<br />

7. Zeitpunkt, zu dem die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen muss<br />

Falls der <strong>Acquis</strong> ein Formblatt wie unter Nr. 6 beschrieben anbieten will, wäre der<br />

späteste Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher dieses Formblatt (in Schriftform oder –<br />

wenn angebracht – auf einem anderen dauerhaften Datenträger) ausgehändigt werden<br />

muss, der Vertragsschluss. Die tatsächliche Verpflichtung, den Verbraucher schon zu<br />

einem früheren Zeitpunkt über sein Widerrufsrecht zu belehren, könnte beibehalten<br />

werden.<br />

811


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

8. Sanktionen für die Verletzung von Informationspflichten<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

Der <strong>Acquis</strong> ist in gewisser Hinsicht widersprüchlich, da er zwei unterschiedliche Ansätze<br />

verfolgt. Einerseits hat der EuGH in der Heininger-Entscheidung klargestellt,<br />

dass bei Haustürgeschäften die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bis der<br />

Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies kann zu<br />

einem niemals erlöschenden Widerrufsrecht führen. Die Richtlinie 2002/65, bei der es<br />

sich um eine Vollharmonisierung handelt, scheint dem gleichen Ansatz zu folgen.<br />

Demgegenüber sehen die Richtlinie 94/47 und die Richtlinie 97/7 lediglich eine Widerrufsfrist<br />

von „3 Monaten plus“ vor, d.h. eine Verlängerung der regulären Widerrufsfrist<br />

um maximal 3 Monate. Diese Frage sollte durch die Wahl eines der beiden<br />

Ansätze geklärt werden, wobei es plausibler scheint, die Sanktionen an der Rechtsprechung<br />

des EuGH auszurichten. Es ist eine politische Frage, ob die ewige Widerrufsfrist<br />

in solchen Fällen tatsächlich eine angemessene Sanktion ist, wobei man be-<br />

rücksichtigen sollte, dass diese Frist in der Praxis u. U. durch mitgliedstaatliche Verjährungsregelungen<br />

oder Vorschriften des Prozessrechts verkürzt wird. Im Hinblick<br />

auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wäre eine Widerrufsfrist von einem Jahr<br />

wahrscheinlich angemessener, als die vom EuGH in der Heininger-Entscheidung ge-<br />

schaffene ewige Widerrufsfrist.<br />

9. Ausübung des Widerrufsrecht, insbesondere formale Anforderungen hieran<br />

Die Richtlinien sehen keine formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

vor, während einige Mitgliedstaaten dies demgegenüber tun. Dieser Unterschied<br />

könnte ein Handelshemmnis darstellen, da er den Unternehmer zwingen könnte,<br />

jede formale Anforderung an die Ausübung des Widerrufsrecht in die Belehrung<br />

des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht aufzunehmen (vgl. etwa Art. 5(1), 1. Spiegelstrich<br />

der Richtlinie 97/7). Aus diesem Grund könnte das Gemeinschaftsrecht klarstellen,<br />

dass Verbraucher für die wirksame Ausübung seines Widerrufsrecht keine<br />

Form einhalten muss.<br />

812


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

10. Auswirkungen des Widerrufs auf die vertraglichen Verpflichtungen<br />

Die Richtlinien enthalten nur recht unvollständige Regelungen der Auswirkungen des<br />

Widerrufs. Wie der EuGH in den Fällen Crailsheimer Volksbank und Schulte aufgezeigt<br />

hat, wäre eine Grundsatzvorschrift, die sich an Art. 5(2) der Richtlinie 85/577<br />

oder Art. 35(1) der Richtlinie 2002/83 orientiert, den nationalen Gesetzgebern vermutlich<br />

eine Hilfe bei der Ermittlung der allgemeinen Folgen des Widerrufs.<br />

11. Auswirkung des Widerrufs auf Kreditverträge<br />

Abgesehen von Richtlinie 85/577 (und der Richtlinie 2002/83, in deren Anwendungsbereich<br />

es nicht angemessen ist) weisen alle anderen Richtlinien, die ein Widerrufsrecht<br />

enthalten, eine recht ähnliche Regelung über Kreditverträge auf. Aus diesem<br />

Grund könnte diese Regel als ein allgemeiner Grundsatz gesehen und daher auch auf<br />

Haustürgeschäfte angewendet werden.<br />

12. Vorschriften über die Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Wider-<br />

ruf<br />

Während die Richtlinie 85/577 es ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlässt, die<br />

Rückabwicklung des Vertrags nach erfolgtem Widerruf zu regeln, enthält die Richtlinie<br />

94/47 zwar keine allgemeine Vorschrift, aber zumindest eine Regelung von De-<br />

tailfragen im Zusammenhang mit den Kosten für bestimmte juristische Formalitäten.<br />

Demgegenüber enthält die Richtlinie 97/7 bereits einige allgemeine Vorschriften über<br />

die Rückerstattung. Der EuGH hat in den Entscheidungen Crailsheimer Volksbank<br />

und Schulte einige weitere Punkte klargestellt. Im Zuge einer Überarbeitung des <strong>Acquis</strong><br />

könnten diese Einzelvorschriften zu einem Satz grundsätzlicher Vorschriften<br />

über die Rückabwicklung des Vertrages ausgebaut werden. Diese Vorschriften würden<br />

die grundsätzliche Pflicht der Vertragsparteien regeln, die erhaltene Ware bzw.<br />

das erhaltene Geld zurückzuerstatten und könnten auch klarstellen, welche Ausgaben<br />

und Kosten der Verbraucher zu tragen hat. Es wäre darüber hinaus zu bedenken, in<br />

welchem Umfang diese Vorschriften, die in Konflikt mit den nationalen Regeln über<br />

813


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

C. Das Widerrufsrecht<br />

ungerechtfertigte Bereicherung geraten könnten, zur Erzielung weiterer Fortschritte<br />

bei der Marktintegration als Vollharmonisierungsmaßnahme erlassen werden sollen.<br />

13. Verhältnis des Widerrufs zu anderen Rechtsbehelfen<br />

Es könnte eine am Vorbild des Art. 5(1) der Richtlinie 94/47 orientierte Grundsatzvorschrift<br />

erlassen werden, die klarstellt, dass das Widerrufsrecht andere Rechtsbehelfe<br />

des Verbrauchers (wie etwa die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages oder<br />

ein Rücktrittsrecht wegen einer Vertragsverletzung) unberührt lässt. Dies könnte in<br />

einigen Fällen zu dem etwas überraschenden Ergebnis führen, dass ein Verbraucher<br />

zum Widerruf eines nichtigen Vertrages berechtigt ist. Ein solcher Rechtsbehelf ergibt<br />

jedoch in Fällen Sinn, in denen die Vorschriften über die Rückabwicklung eines nichtigen<br />

Vertrages weniger vorteilhaft für den Verbraucher sind als die Vorschriften über<br />

die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages.<br />

814


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

I. Einleitung<br />

D. Informationspflichten<br />

Christian Twigg-Flesner<br />

D. Informationspflichten<br />

Ein gemeinsamer Aspekt, den die in der vorliegenden Studie untersuchten Richtlinien<br />

aufweisen, ist die Verpflichtung, einem Verbraucher entweder vor oder unmittelbar<br />

nach dem Abschluss eines Vertrages Informationen zur Verfügung zu stellen. In einigen<br />

Fällen müssen sowohl vor als auch nach dem Vertragsschluss Informationen zur<br />

Verfügung gestellt werden. In diesem Teil der Studie soll der gegenwärtige Umfang<br />

dieser Informationspflichten untersucht und geprüft werden, ob und inwieweit sich<br />

die bestehenden Vorschriften verbessern lassen.<br />

Der erste Abschnitt diese Teils der Studie widmet sich der Darstellung der nach den<br />

zu untersuchenden Richtlinien bestehenden Informationspflichten. Der zweite Abschnitt<br />

wendet sich den Problemen zu, die sich aus der gegenwärtigen Rechtlage er-<br />

geben und wird einige mögliche Verbesserungsvorschläge erörtern. Dieser Aspekt<br />

hängt eng mit der Entwicklung des Gemeinsamen Referenzrahmens für das europäische<br />

Vertragsrecht zusammen, daher müssen sämtliche hier gemachten Vorschläge in<br />

Zusammenhang mit dem Referenzrahmen gesetzt werden.<br />

II. Bestehende Informationspflichten in den 8 Richtlinien<br />

1. Haustürwiderrufsrichtlinie<br />

Diese Richtlinie sieht lediglich einige sehr allgemeine Informationspflichten vor, allerdings<br />

hat die Rechtsprechung des EuGH gezeigt, dass die Folgen der Nichteinhaltung<br />

dieser Anforderungen sehr kompliziert sein können. Gem. Art. 4(1) muss der<br />

Verbraucher spätestens 7 Tage nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt<br />

815


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

werden, darüber hinaus sind ihm Name und Anschrift einer Person mitzuteilen, der<br />

gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.<br />

Diese Belehrung muss schriftlich erfolgen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren<br />

Anforderungen, wie etwa eine bestimmte zu verwendende Sprache oder die Verständlichkeit<br />

der Informationen, an die Belehrung.<br />

Die Richtlinie enthält keine Vorschriften über mögliche Sanktionen der Nichterfüllung<br />

der Informationspflichten. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch,<br />

dass eine Folge in der unendlichen Verlängerung der Widerrufsfrist besteht, d.h. die<br />

siebentägige Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor nicht der Verbraucher ordnungsgemäß<br />

belehrt wurde.<br />

Die Rechtslage hinsichtlich der Sanktionen einer Informationspflichtverletzung ist in<br />

den Mitgliedstaaten daher recht diffus. In BELGIEN führt eine Nichterfüllung von In-<br />

formationspflichten zur Nichtigkeit des Vertrages. 2176 Dies gilt beispielsweise ebenso<br />

in UNGARN 2177 , LUXEMBURG 2178 , MALTA 2179 , den NIEDERLANDEN 2180 und SPANIEN 2181 .<br />

Die gleiche Rechtsfolge kann in GRIECHENLAND nach den allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Vorschriften eintreten. Im VEREINIGTEN KÖNIGREICH bleibt der Vertrag wirk-<br />

sam, jedoch kann nur der Verbraucher durchsetzbare Rechte gegen den Unternehmer<br />

aus ihm herleiten und nicht der Unternehmer gegen den Verbraucher 2182 . Dies dürfte<br />

allerdings wohl auch auf die zuvor erwähnten Mitgliedstaaten zutreffen.<br />

In IRLAND wird bei Nichteinhaltung der Informationspflicht eine Geldstrafe ver-<br />

hängt. 2183 SLOWENIEN hat ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung eines solchen Ver-<br />

2176<br />

Art. 88 S. 3 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz.<br />

2177<br />

Art. 3(3) der Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.) zu Haustürgeschäften.<br />

2178<br />

Art. 10(1) des Gesetzes vom 16.Juli 1987 über Haustürgeschäfte.<br />

2179<br />

Art. 7 des Gesetzes zu Haustürverträgen.<br />

2180<br />

Art. 24(1) des Gesetzes über Haustürgeschäfte.<br />

2181<br />

Art. 4 des Gesetzes Nr. 26/1991 vom 21. November 1991 zum Verbraucherschutz im Falle von<br />

außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen.<br />

2182<br />

§ 4 der Verbraucherschutzverordnung über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen von 1987.<br />

2183<br />

§ 4(4)-(6) der Rechtsverordnung von 1989 über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen.<br />

816


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

stoßes eingeführt. 2184 Im Vereinigten Königreich ist neben der fehlenden Verbindlichkeit<br />

des Vertrages gegenüber dem Verbraucher ebenfalls ein detailliertes System von<br />

Geldstrafen vorgesehen. 2185 Das BULGARISCHE 2186 und das RUMÄNISCHE 2187 Recht<br />

sehen ebenfalls die Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von Informationspflichten<br />

vor.<br />

In ITALIEN wird die Widerrufsfrist infolge einer nicht ausreichenden oder fehlenden<br />

Belehrung des Verbrauchers auf 60 Tage verlängert, beginnend am Tag des Vertragsschlusses<br />

(bei der Erbringung von Dienstleistungen) oder mit dem Zeitpunkt der Lieferung<br />

der Ware. 2188 Demgegenüber beträgt die verlängerte Widerrufsfrist in LITAUEN<br />

3 Monate, beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 2189<br />

2. Richtlinie 90/314 (Pauschalreise)<br />

Diese Richtlinie schreibt vor, dass dem Verbraucher in vier verschiedenen Phasen<br />

Informationen zur Verfügung gestellt werden. Art und Umfang der jeweils erforderlichen<br />

Informationen unterscheiden sich dementsprechend.<br />

Die erste Phase beginnt, wenn dem Verbraucher ein Prospekt über eine Pauschalreise<br />

zur Verfügung gestellt wird. Die Richtlinie schreibt, das diese Broschüre die folgenden<br />

Gesichtspunkte der Reise enthalten muss 2190 :<br />

(i) den Preis<br />

(ii) angemessene Informationen über:<br />

2184 Art. 77(1) Nr. 24, (2) Verbraucherschutzgesetz.<br />

2185 §§ 4A-4H der Verbraucherschutzverordnung über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräu-<br />

men geschlossenen Verträgen von 1987.<br />

2186 Art. 204 Verbraucherschutzgesetz.<br />

2187 Art. 18 der Verordnung Nr. 106 vom 30.8.1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge.<br />

2188 Art. 65(3) Verbrauchergesetzbuch.<br />

2189 Art. 8, S. 3 der Verordnung des Wirtschaftsministers der Republik Litauen zur Festlegung der Verkaufsregeln<br />

für Waren und Dienstleistungen in Räumlichkeiten, die nicht für diese Tätigkeiten vorgesehen<br />

sind.<br />

2190 Art. 3(2).<br />

817


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

818<br />

(i) Bestimmungsort; Merkmale und Klasse der verwendeten Transportmittel;<br />

(ii) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung<br />

sowie ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß<br />

den Vorschriften des Gastmitgliedstaates;<br />

(iii) die inbegriffenen Mahlzeiten;<br />

(iv) die Reiseroute;<br />

(v) allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige<br />

des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und gesundheitspolizeiliche<br />

Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt<br />

erforderlich sind;<br />

(vi) den absoluten Betrag oder den Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung<br />

zu leisten ist, und einen Zeitplan für die Zahlung des Rest-<br />

betrages;<br />

(vii) einen Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise<br />

eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn<br />

ja – die Angabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt<br />

wird, ob die Reise storniert wird.<br />

Diese Informationen müssen in dem Prospekt enthalten sein. Der Ausdruck wird nicht<br />

definiert, es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber hier<br />

auf ein Schriftstück Bezug nehmen wollte. Dementsprechend müssen die oben aufgeführten<br />

Informationen dem Verbraucher in Schriftform zur Verfügung gestellt wer-<br />

den. Darüber hinaus schreibt Art. 3(1) vor, dass der Prospekt keine irreführenden Angaben<br />

enthalten darf.<br />

Nicht vollständig geklärt ist, ob auch diejenigen Informationen, die auf einer Webseite<br />

über eine Pauschalreise angeboten werden, einen „Prospekt“ i. S. d. Richtlinie darstellen.<br />

Ist dies nicht der Fall, würden die genannten Informationspflichten in einem<br />

solchen Fall nicht greifen. Es wäre dann allerdings zu erwägen, ob und in welchem<br />

Umfang die Vorschriften der Richtlinie 97/7 nicht zumindest gleichartige Informationspflichten<br />

begründen. Diese Frage wird in unten in Abschnitt 2 näher erörtert.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Die zweite Phase, in der dem Verbraucher Informationen zur Verfügung gestellt werden<br />

müssen, liegt vor dem Abschluss eines Vertrages. Art. 4(1) lit. (a) schreibt vor,<br />

dass dem Verbraucher Informationen über (i) Pass- und Visumerfordernisse für<br />

Staatsangehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, insbesondere über die<br />

Fristen für die Erlangung dieser Dokumente sowie (ii) gesundheitspolizeiliche Formalitäten,<br />

die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, zu erteilen sind. Dies<br />

hat „schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form“ zu geschehen.<br />

Die dritte Phase beginnt „rechtzeitig vor Beginn der Reise“ 2191 , was – vermutlich –<br />

bedeutet, dass der Vertrag bereits geschlossen wurde. In dieser Phase müssen dem<br />

Verbraucher – wiederum „schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form“ – folgende<br />

Informationen zur Verfügung gestellt werden 2192 :<br />

(i) Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen<br />

(ii) Angabe des vom Reisenden einzunehmenden Platzes, z. B. Kabine oder<br />

Schlafkoje auf einem Schiff oder Schlafwagen- oder Liegewagen-<br />

abteil im Zug<br />

(iii) Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des<br />

819<br />

Veranstalters und/oder des Vermittlers oder - wenn nicht vorhanden -<br />

der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe<br />

leisten können. Falls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen,<br />

sind dem Verbraucher auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige<br />

Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter und/oder<br />

dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann.<br />

(iv) bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben darüber,<br />

wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem<br />

Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann<br />

(v) Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung<br />

oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten<br />

bei Unfall oder Krankheit.<br />

2191 Art. 4(1) lit. (b).<br />

2192 Art. 4(1) lit. (b).


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Die vierte und letzte Phase, für die die Richtlinie spezifische Informationspflichten<br />

vorsieht, ist die Aushändigung der Vertragsunterlagen selbst. Art. 4(2) lit. (a) sieht<br />

vor, dass der Vertrag mindestens die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen<br />

enthält. Hierbei handelt es sich um:<br />

(a) Bestimmungsort(e) und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die<br />

einzelnen Zeiträume und deren Termine;<br />

(b) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie Ort der<br />

Abreise und Rückkehr;<br />

(c) falls die Pauschalreise eine Unterbringung einschließt:, Angaben über Lage,<br />

Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung, ihre<br />

Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Vorschriften des Gast-<br />

mitgliedstaates, Anzahl der inbegriffenen Mahlzeiten;<br />

(d) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Min-<br />

destteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem<br />

Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird;<br />

(e) Reiseroute;<br />

(f) Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise<br />

inbegriffene Leistungen;<br />

(g) Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und gegebenenfalls<br />

des Versicherers;<br />

(h) Preis der Pauschalreise sowie Hinweise auf eine etwaige Preisänderung<br />

gemäß Art. 4(4) und Hinweise auf etwaige Abgaben für bestimmte Leistungen<br />

(Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und<br />

entsprechende Gebühren auf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren), sofern diese<br />

nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;<br />

(i) Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten;<br />

(j) Alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem<br />

Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert<br />

haben;<br />

820


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

(k) Die Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstandungen wegen<br />

Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages erheben<br />

muss.<br />

Diese Vertragsbedingungen müssen schriftlich oder „in einer anderen dem Verbraucher<br />

verständlichen und zugänglichen Form“ festgelegt werden. Alle diese Informationen<br />

müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss „übermittelt“ werden, was nicht<br />

zu bedeuten scheint, dass er die Informationen bereits vor Vertragsschluss in Schriftform<br />

erhalten muss. Art. 4(1) lit. (b) fährt damit fort, dass der Verbraucher eine Abschrift<br />

des Vertrages zu erhalten hat.<br />

Die Tabelle auf der folgenden Seite soll verdeutlichen, wie sich die verschiedenen<br />

Informationen, die dem Verbraucher im Zuge des Abschlusses eines Pauschalreisevertrages<br />

zur Verfügung gestellt werden müssen, auf die vier oben beschriebenen<br />

Phasen verteilen. Es wird sich dabei zeigen, dass sich trotz der relativ umfangreichen<br />

Aufzählung verschiedener Informationen nur wenige Überschneidungen ergeben. Die<br />

einzige nennenswerte Überschneidung tritt auf, wenn ein Verbraucher einen Prospekt<br />

erhält und dann aufgrund dieses Prospektes einen Vertrag schließt. Demgegenüber<br />

gibt es in Fällen, in denen der Verbraucher nicht auf einen Prospekt zurückgreift, quasi<br />

überhaupt keine Überschneidungen.<br />

821


822<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Vor Reiseantritt 2195 Vertrag 2196<br />

Information Prospekt 2193 Vor Ver-<br />

tragsschluss<br />

2194<br />

(inkl. Hin-<br />

Preis <br />

weise auf eine<br />

etwaige Preisän-<br />

derung)<br />

<br />

Hinweise auf etwaige Abgaben für bestimmte Leistungen (Lande-<br />

gebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entspre-<br />

chende Gebühren auf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren), sofern diese<br />

nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind<br />

2193<br />

Es wird angenommen, dass die Information in Schriftform vorliegen muss.<br />

2194<br />

Diese Unterrichtung muss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.<br />

2195<br />

Schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form<br />

2196<br />

Schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form.


823<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Vor Reiseantritt 2195 Vertrag 2196<br />

Information Prospekt 2193 Vor Vertragsschluss<br />

2194<br />

<br />

<br />

Bestimmungsort; Merkmale und Klasse der verwendeten Trans-<br />

portmittel<br />

(Uhrzeiten / Orte von<br />

Zwischenstationen und<br />

Anschlussverbindungen;<br />

Angabe des vom Rei-<br />

senden einzunehmenden<br />

Platzes)<br />

<br />

<br />

Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unter-<br />

bringung sowie ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß<br />

den Vorschriften des Gastmitgliedstaates<br />

<br />

Mahlzeiten <br />

<br />

Reiseroute <br />

<br />

Allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse für Staats-<br />

angehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten<br />

<br />

Gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den<br />

Aufenthalt erforderlich sind


824<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Vor Reiseantritt 2195 Vertrag 2196<br />

Information Prospekt 2193 Vor Vertragsschluss<br />

2194<br />

(Zeitplan für<br />

<br />

Absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu<br />

leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages<br />

die Zahlung des<br />

Preises sowie<br />

Zahlungsmodali-<br />

täten)<br />

<br />

<br />

Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine<br />

Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis<br />

wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise<br />

storniert wird<br />

<br />

Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und gegebe-<br />

nenfalls des Versicherers<br />

<br />

Name/Anschrift/Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Ver-<br />

anstalters und/oder des Vermittlers oder - wenn nicht vorhanden -<br />

der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hil-<br />

fe leisten können. Falls nicht vorhanden: Notrufnummer unter der<br />

Veranstalter/Vermittler Verbindung erreichbar ist.


825<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Vor Reiseantritt 2195 Vertrag 2196<br />

Information Prospekt 2193 Vor Vertragsschluss<br />

2194<br />

<br />

Bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben, die<br />

unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem vor Ort Verant-<br />

wortlichen ermöglichen<br />

<br />

Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung oder<br />

einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall<br />

oder Krankheit<br />

<br />

Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der<br />

Pauschalreise inbegriffene Leistungen<br />

<br />

Alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder<br />

dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Partei-<br />

en akzeptiert haben<br />

<br />

Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstandungen<br />

wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages<br />

erheben muss


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

3. Klauselrichtlinie<br />

D. Informationspflichten<br />

Diese Richtlinie schreibt keine spezifischen Informationspflichten vor. Es ist möglich,<br />

dass die Bestimmung, dass eine Klausel nicht gegen „Treu und Glauben“ 2197 verstoßen<br />

darf, auch die Verpflichtung enthält, den Verbraucher vor Vertragsschluss auf<br />

besonders belastende Klauseln hinzuweisen. Eine solche Auslegung wird möglicherweise<br />

durch die Beispielsklauseln im Anhang gestützt: Beispiel (i) besagt, dass eine<br />

Klausel, nach der die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt<br />

wird, von denen er vor Vertragsschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen<br />

konnte, potenziell missbräuchlich ist. Dies legt den Umkehrschluss nahe, dass eine<br />

angemessene Aufklärung des Verbrauchers über die Klauseln des Vertrages die<br />

Wahrscheinlichkeit reduziert, dass eine solche Klausel im Nachhinein für missbräuchlich<br />

befunden wird. Die Richtlinie sieht darüber hinaus ein Formerfordernis vor, welches<br />

besagt, dass schriftlichen Vertragsklauseln „stets klar und verständlich“ abgefasst<br />

sein müssen. 2198<br />

4. Teilzeitwohnrechterichtlinie<br />

Die Richtlinie 94/47 enthält einen ausführlichen Katalog von Informationen, die dem<br />

Verbraucher in zwei Phasen des Erwerbs von Teilzeitnutzungsrechten an einer Immobilie<br />

zur Verfügung gestellt werden müssen. (i) wenn Informationen über eine Immobilie<br />

angefordert werden und (ii) wenn ein entsprechender Vertrag abgefasst wird. Der<br />

Anhang der Richtlinie enthält eine Mindestliste mit Informationen, die dem Verbraucher<br />

zur Verfügung gestellt werden müssen. Die sich weiter unten befindliche Tabelle<br />

zeigt, wann diese Informationen jeweils zu erteilen sind.<br />

Die Richtlinie sieht nicht vor, dass die Informationen (inhaltlich) in einer bestimmten<br />

Form erteilt werden müssen; insbesondere wird nicht erwähnt, dass die erteilten Informationen<br />

„stets klar und verständlich“ sein müssen. Ein Verbraucher, der Informa-<br />

2197 Art. 3(1).<br />

2198 Art. 5.<br />

826


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

tionen über eine Immobilie anfordert, hat nach Art. 3(1) ein Recht auf „kurze, genaue<br />

Angaben“. Der Vertrag über der Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts muss in der<br />

Sprache desjenigen Mitgliedstaates abgefasst sein, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz<br />

hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Darüber hinaus müssen die relevanten<br />

Angaben sowohl als Reaktion auf die Anforderung von Informationen als auch<br />

bei der Abfassung des Vertrages in Schriftform ausgehändigt werden – alternative<br />

Formen wie der „dauerhafte Datenträger“ werden nicht erwähnt.<br />

Die Richtlinie 94/47 enthält eine Sanktion für die Nichterteilung der erforderlichen<br />

Informationen. Art. 5(1) ordnet eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 3<br />

Monate nach Vertragsschluss an, wenn die in diesem Artikel aufgeführten Informationen<br />

nicht erteilt wurden. Die letzte Spalte der Tabelle enthält die Informationen, die<br />

auf jeden Fall erteilt werden müssen, um keine Verlängerung der Widerrufsfrist gem.<br />

Art. 5(1) auszulösen. Für die Fälle, dass dem Verbraucher Informationen nicht erteilt<br />

werden, die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehen sind, ist in der Richtlinie keine besondere<br />

Sanktion vorgesehen.<br />

Wie die rechtsvergleichende Untersuchung dieser Richtlinie gezeigt hat, haben die<br />

Mitgliedstaaten verschiedenartige Sanktionen für die Verletzung der Informationspflichten<br />

vorgesehen.<br />

827


828<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Information Anforderung Vertrag Widerruf<br />

<br />

(a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Verkäufers zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Name und Wohnsitz des Eigentümers.<br />

<br />

(b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit Angabe der Bedin-<br />

gungen für die Ausübung dieses Rechts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen die Immobilie(n)<br />

belegen ist (sind), und mit der Angabe, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder welche Bedingungen gege-<br />

benenfalls noch zu erfüllen sind<br />

<br />

(c) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich das Recht auf eine bestimmte<br />

Immobilie bezieht.


829<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Information Anforderung Vertrag Widerruf<br />

(d) bei einer im Bau befindlichen Immobilie:<br />

<br />

<br />

<br />

(1) Angaben über den Stand der Bauarbeiten;<br />

<br />

<br />

<br />

(2) Angabe einer angemessenen Schätzung der Frist für die Fertigstellung der Immobilie;<br />

<br />

<br />

<br />

(3) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Na-<br />

me und vollständige Anschrift der zuständigen Behörde(n);<br />

<br />

<br />

<br />

(4) Angaben über den Stand der Arbeiten an den gemeinsamen Dienstleistungen, die zur Nutzung der Im-<br />

mobilie erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss);<br />

<br />

<br />

<br />

(5) Garantien für die ordnungsgemäße Fertigstellung der Immobilie und für die Rückzahlung aller getätigten<br />

Zahlungen für den Fall, dass die Immobilie nicht fertiggestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der<br />

Durchführungsbestimmungen für diese Garantien.<br />

<br />

(e) Die gemeinsamen Dienstleistungen (Licht, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Erwerber zur<br />

Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie ihrer Nutzungsbedingungen.<br />

<br />

(f) Die gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Erwerber gegebenenfalls<br />

Zugang hat oder erhalten wird, sowie gegebenenfalls der Zugangsbedingungen.<br />

<br />

(g) Grundsätze, nach denen Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltung und Betriebsführung der<br />

Immobilie erfolgen.


830<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Information Anforderung Vertrag Widerruf<br />

<br />

(h) Genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden<br />

kann, sowie ggf. die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Zeitpunkt, ab dem der Erwerber<br />

das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann.<br />

<br />

(i) Preis, den der Erwerber für die Ausübung des im Vertrag vorgesehenen Rechts zu entrichten hat; eine<br />

Schätzung des Betrages, den der Erwerber für die Nutzung der gemeinsamen Einrichtungen und der ge-<br />

meinsamen Dienstleistungen zu zahlen hat; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der je-<br />

weiligen Immobilie durch den Erwerber, der gesetzlichen Kosten (Steuern, Abgaben) sowie der zusätzlichen<br />

Verwaltungskosten (für Betriebsführung, Instandhaltung und Instandsetzung).<br />

<br />

(j) Klausel, nach der der Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder<br />

Verpflichtungen verbunden ist.<br />

<br />

(k) Angabe, ob eine Beteiligung an einer Regelung über den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des<br />

im Vertrag vorgesehenen Rechts möglich ist, etwaige Kosten, falls der Umtausch und/oder die Weiterver-<br />

äußerung vom Verkäufer bzw. einem von ihm vertraglich bezeichneten Dritten übernommen werden.<br />

<br />

(l) Informationen zum Widerrufsrecht und Angabe der Person, der ein etwaiger Rücktritt mitzuteilen ist,<br />

sowie der Bedingungen für die Mitteilung; genaue Angaben zu Art und Höhe der Unkosten, die der Erwer-<br />

ber nach Art. 5(3) erstatten muss, falls er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls An-<br />

gaben zu den näheren Bestimmungen für die Auflösung des mit dem Vertrag verbundenen Kreditvertrags,<br />

falls ersterer widerrufen wird.<br />

<br />

(m) Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

5. Fernabsatzrichtlinie<br />

D. Informationspflichten<br />

Auch die Fernabsatzrichtlinie verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher vor<br />

und nach Vertragsschluss bestimmte Informationen, zur Verfügung zu stellen. Anders<br />

als die Richtlinien 90/314 und 94/47 gibt die Richtlinie 97/7 abstrakte Kategorien von<br />

erforderlichen Informationen vor, da sie auf die Veräußerung einer großen Auswahl<br />

von Waren und Dienstleistungen anwendbar ist und daher nur allgemein anwendbare<br />

Aussagen treffen kann.<br />

Art. 4 führt die Informationen auf, die vor dem Vertragsschluss zu erteilen sind, dies<br />

muss klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik<br />

angepasste Weise geschehen. Diese Informationen sind:<br />

(a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung<br />

erforderlich ist, seine Anschrift;<br />

(b) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;<br />

(c) der Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;<br />

(d) gegebenenfalls anfallende Lieferkosten;<br />

(e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;<br />

(f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Art. 6(3) genannten Fällen;<br />

(g) die Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern sie<br />

nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;<br />

(h) die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;<br />

(i) gegebenenfalls die Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von<br />

Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder<br />

regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.<br />

Nach Art. 5 müssen die oben in den Punkten (a)-(f) genannten Punkten dem Verbraucher<br />

„rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages“ und nicht später als bei Lieferung<br />

der Ware schriftlich bestätigt werden. Anstelle eines Schriftstücks können die<br />

Informationen dem Verbraucher auch „auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften<br />

Datenträger“ zur Verfügung gestellt werden. Es wurde allerdings bemerkt, dass<br />

831


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

dies zu einer Verdopplung der Informationen führen kann, die bereits gem. Art. 4 erteilt<br />

wurden. Art. 5 sieht daher vor, dass in Fällen, in denen der Verbraucher die Informationen<br />

bereits vor Vertragsschluss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften<br />

Datenträger erhalten hat, keine Pflicht zur erneuten Bestätigung besteht. Jedenfalls<br />

besteht aber eine Pflicht des Unternehmers, zusätzlich zu den bereits erwähnten Angaben<br />

die folgenden Informationen zu erteilen:<br />

832<br />

(i) schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten<br />

der Ausübung des Widerrufsrechts i. S. d. Art. 6, einschließlich der<br />

in Artikel 6(3), 1. Spiegelstrich genannten Fälle,<br />

(ii) die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei<br />

der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann,<br />

(iii) Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingun-<br />

gen,<br />

(iv) die Kündigungsbedingungen („[conditions] for cancelling the<br />

contract“) 2199 bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als<br />

einjährigen Vertragsdauer.<br />

Die Richtlinie sieht für die Verletzung der Informationspflichten aus Art. 4 keine spe-<br />

zifischen Sanktionen vor. Kommt der Unternehmer jedoch seiner Pflicht zur schriftlichen<br />

Bestätigung aus Art. 5 nicht nach, führt dies zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

von den grundsätzlich vorgesehenen 7 Werktagen auf bis zu 3 Monate.<br />

6. Preisangabenrichtlinie<br />

Diese Richtlinie erfordert die Angabe des Preises von Produkten in einem bestimmten<br />

Format: Es müssen der „Verkaufspreis“ und der „Preis je Maßeinheit“ genannt werden.<br />

Daher muss in Situationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,<br />

die Preisangabe den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Wenn ein Preis angegeben<br />

2199 Anmerkung: In der englischen Sprachfassung wird das Wort „conclusions” verwendet. Dies scheint<br />

ein Fehler zu sein, der bisher nicht korrigiert wurde. Die deutsche Sprachfassung verwendet den Ausdruck<br />

„Kündigungsbedingungen”, und die französische Fassung verweist auf „les conditions de résiliation”<br />

(Hervorhebungen d. Verfassers), was nahe legt, dass der englische Ausdruck hier „conditions“<br />

lauten müsste. Dem wurde im obigen Text Rechnung getragen.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

wird, muss er „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. 2200 Wiederum<br />

sind keine Sanktionen für einen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie vorgesehen,<br />

dies wird den Mitgliedstaaten überlassen. 2201<br />

7. Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

Diese Richtlinie enthält keinerlei Informationspflichten. Sie ist im hier erörterten Zusammenhang<br />

jedoch insofern von Bedeutung, als sie einen Rechtsbehelf zur Verfügung<br />

stellt, mittels dessen gegen die Verletzung von Informationspflichten aus anderen<br />

Richtlinien vorgegangen werden kann: sie ermöglicht es bestimmten Einrichtungen,<br />

auf die Unterlassung einer anhaltenden Verletzung von Informationspflichten aus<br />

einer bestimmten Richtlinie durch einen Unternehmer zu klagen.<br />

8. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

Diese Richtlinie enthält spezifische Informationspflichten lediglich über „Garantien“<br />

2202 Diese Vorschrift legt fest, dass eine Garantie die folgenden Informationen<br />

enthalten muss:<br />

2200 Art. 4(1).<br />

2201 Art. 8.<br />

2202 Art. 6.<br />

(i) Klarstellung, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzli-<br />

833<br />

che Rechte hat sowie die Klarstellung, dass diese Rechte von der Garantie<br />

nicht berührt werden;<br />

(ii) den Inhalt der Garantie, einschließlich der Dauer und des räumlichen<br />

Geltungsbereichs des Garantieschutzes<br />

(iii) die wesentlichen Angaben, die für die Inanspruchnahme der Garantie<br />

notwendig sind, einschließlich Namen und Anschrift des Garantiegebers


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Die Garantie muss dem Verbraucher auf dessen Wunsch schriftlich zur Verfügung<br />

gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein, der<br />

dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist. Darüber hinaus müssen<br />

der Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben in einfachen und verständlichen<br />

Formulierungen enthalten sein. Etwas befremdlich ist hierbei, dass das Erfordernis<br />

der einfachen und verständlichen Sprache sich nicht auf den ersten Punkt (den<br />

Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers) erstreckt. Allerdings könnte in<br />

Fällen, in denen die Garantie als eigenständiger Vertrag durchsetzbar ist, die entsprechende<br />

Verpflichtung aus Richtlinie 93/13 diese Lücke füllen.<br />

Es ist schließlich noch anzumerken, dass von verschiedenen Kommentatoren vorgeschlagen<br />

wurde, Art. 2 über die „Vertragsmäßigkeit“ dahingehend auszulegen, dass er<br />

eine implizite Informationspflicht enthält. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Ver-<br />

käufer, der einen Verbraucher auf eine bestimmte Nicht-Vertragsmäßigkeit des<br />

Verbrauchsgutes aufmerksam macht, nicht für diesen Mangel haftet. Dies wurde auf<br />

verschiedenen Weise gedeutet, unter anderem als eine Informationspflicht 2203 , eine<br />

„Informationsobliegenheit“ 2204 oder ein einfacher „Anreiz zur Erteilung von Informa-<br />

tionen“ 2205 .<br />

2203 S. z.B. Riesenhuber, Party Autonomy and Information in the Sales Directive” in: Grundmann/Kerber/<br />

Weatherill, Party Autonomy and the Role of Information in the Internal Market.<br />

2204 Wilhelmsson, Remedies against Breach of Information Requirements, in Schulze/Ebers/Grigoleit<br />

in: Informationspflichten und Vertragsschluss im <strong>Acquis</strong> communautaire.<br />

2205 Twigg-Flesner, “Information Disclosure about the Quality of Goods – Duty or Encouragement?”<br />

in: Howells/Janssen/Schulze, Information Rights and Obligations.<br />

834


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Aspekte, die mehreren Richtlinien gemein sind<br />

D. Informationspflichten<br />

Der vorangegangene Überblick über die verschiedenen Informationspflichten, die sich<br />

aus den im Rahmen dieser Studie zu untersuchenden 8 Richtlinien ergeben, hat eine<br />

Anzahl von Fragen zu Tage gefördert, die näherer Erörterung bedürfen. Die wesentlichen<br />

Punkte, bezüglich derer die Richtlinien divergieren, sind zum einen die Frage, in<br />

welcher Form die zu übermittelnden Informationen zu präsentieren sind, und zum<br />

anderen, welche Sanktion die Verletzung einer Informationspflicht nach sich zieht.<br />

Darüber hinaus sind Situationen denkbar, in denen ein Rechtsgeschäft in den Anwendungsbereich<br />

mehr als einer Richtlinie fällt (z. B. wenn eine Pauschalreise auf einer<br />

Website gebucht wird), was zu einer unnötigen Verdoppelung von Informationspflichten<br />

führen kann. Diese Punkte sollen im Folgenden erörtert werden.<br />

1. Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind<br />

Die Richtlinien, die dem Unternehmer Informationspflichten auferlegen, bestimmen<br />

ebenso die jeweilige Form, in der diese Informationen dem Verbraucher zur Verfü-<br />

gung zu stellen sind. Allerdings besteht aufgrund der Tatsache, dass diese über einen<br />

Zeitraum von 15 Jahren erlassen wurden, ein gewisser Grad an Zusammenhanglosig-<br />

keit/Widersprüchlichkeit hinsichtlich dieser Formvorschriften. Die folgende Tabelle<br />

führt die verschiedenen in den Richtlinien zu findenden Formvorschriften auf:<br />

Richtlinie Formvorschrift(en)<br />

Haustürwiderruf (85/577) Schriftliche Belehrung (Art. 4)<br />

835


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Pauschalreise (90/314) deutlich lesbare, klare und genaue Angaben (Art. 3(2))<br />

[Prospekt]<br />

836<br />

schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form (Art.<br />

4(1)) [vorvertraglich]<br />

schriftlich oder in einer anderen dem Verbraucher verständlichen<br />

und zugänglichen Form (Art. 4(2)(b)) [Vertrag]<br />

Klauselrichtlinie (93/13) wenn Klauseln schriftlich niedergelegt sind, müssen sie<br />

stets klar und verständlich abgefasst sein (Art.5)<br />

Timesharing (94/47) schriftlich und in der Sprache eines Mitgliedstaates<br />

(Art.4)<br />

Fernabsatz (97/7) klar und verständlich, auf jedwede der verwendeten<br />

Fernkommunikationstechnik angepasste Weise (Art. 4)<br />

schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren<br />

dauerhaften Datenträger<br />

Preisangabe (98/6) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (Art.<br />

4(1))<br />

Verbrauchsgüterkauf<br />

(99/44)<br />

schriftlich oder auf einem anderen für den Verbraucher<br />

zugänglichen und verfügbaren dauerhaften Datenträger<br />

(Art. 6).<br />

Dieser Überblick zeigt, dass im Hinblick auf die Form, in der die Informationen zur<br />

Verfügung zu stellen sind, gewisse Abweichungen bestehen. Es wäre daher wünschenswert,<br />

wenn hinsichtlich dieser Frage ein einheitlicher Ansatz erwogen würde,<br />

um die allgemeine Kohärenz des <strong>Acquis</strong> zu fördern und das Risiko des Unternehmers,<br />

eine Informationspflicht zu verletzen, zu verringern.


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

2. Sanktionen für eine Informationspflichtverletzung<br />

D. Informationspflichten<br />

Eine der offensichtlichsten Regelungslücken in allen Richtlinien, die Informationspflichten<br />

vorsehen, stellt das jeweilige Fehlen eines konsistenten Sanktionssystems<br />

für ihre Verletzung dar. In denjenigen Richtlinien, die ein Widerrufsrecht vorsehen,<br />

kann die Nichterteilung gewisser Informationen zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

führen. 2206 Jedoch erstreckt sich selbst in diesen Richtlinien diese Sanktion nicht<br />

auf die Verletzung jeglicher Informationspflichten. 2207<br />

Von diesen Situationen abgesehen, enthält der Verbraucherrechts-<strong>Acquis</strong> in seiner<br />

gegenwärtigen Form keine besonderen Sanktionen, sondern überlässt deren Festlegung<br />

den Mitgliedstaaten. Bei der Erörterung einer Verbesserung des <strong>Acquis</strong> sollte<br />

der Frage der Sanktionierung der Verletzung von Informationspflichten daher Aufmerksamkeit<br />

geschenkt werden. Aus den Berichten der nationalen Korrespondenten<br />

ging nicht hervor, inwieweit das Fehlen eines Sanktionssystems ein offensichtliches<br />

Handelshemmnis darstellt. Die voneinander abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten<br />

schaffen jedenfalls zumindest ein potenzielles Handelshemmnis. Die Einfüh-<br />

rung eines einheitlichen Systems von Sanktionen würde den Abbau solcher Hemmnisse<br />

erleichtern. Eine klareres System der Rechtsfolgen einer Informationspflichtver-<br />

letzung könnte darüber hinaus auch das Selbstbewusstsein der Verbraucher stärken<br />

und so die Funktion des Binnenmarktes verbessern. Die vorliegende Studie hat jedoch<br />

nicht in hinreichendem Maße Anhaltspunkte zu Tage gefördert, die die Einführung<br />

eines einheitlichen Sanktionssystems unter dem Gesichtspunkt der Förderung des<br />

Binnenmarktes rechtfertigen würden.<br />

3. Sich überschneidende Informationspflichten<br />

Ein weiterer Punkt, der von den Richtlinien, die Informationspflichten vorsehen, nicht<br />

geklärt wurde, ist das Problem der Anwendbarkeit mehr als einer Richtlinie auf einen<br />

bestimmten Vertragstyp, was zur Folge hat, dass ein Unternehmer sich mehr als einem<br />

Bündel von Informationspflichten ausgesetzt sieht. Im Anwendungsbereich der<br />

in der vorliegenden Studie zu untersuchenden Richtlinien dürften von diesem Problem<br />

2206 Siehe hierzu weiterführend den Abschnitt „Widerrufsrecht“ in dieser Studie.<br />

2207 Vgl. die Tabelle zu Richtlinie 94/47.<br />

837


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

am wahrscheinlichsten Verträge über eine Pauschalreise oder ein Teilzeitnutzungsrecht<br />

an einer Immobilie 2208 betroffen sein, die im Fernabsatz geschlossen werden.<br />

Die Richtlinie 97/7 sieht umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten vor, die<br />

mit einem Erfordernis der Bestätigung in Schriftform oder auf einem anderen dauerhaften<br />

Datenträger kombiniert werden. Die Richtlinien 90/314 und 94/47 enthalten<br />

detaillierte Aufzählungen der Informationen, die dem Verbraucher hinsichtlich des<br />

jeweiligen Vertrages zur Verfügung zu stellen sind. Wo die Fernabsatzrichtlinie und<br />

eine der beiden anderen Richtlinien gleichzeitig anwendbar sind, überschneiden sich<br />

die jeweiligen Informationspflichten, und die Gesamtmenge der zu erteilenden Informationen<br />

vergrößert sich. In einigen Fällen mag es vorkommen, dass nach Richtlinie<br />

90/314 oder 94/47 zu erteilende Information sich mit einer der allgemeinen Informationsanforderungen<br />

der Richtlinie 97/7 decken, was die Schnittmenge zwischen den<br />

beiden Richtlinien vergrößert. Allerdings bestehen ausreichend Fälle, in denen eine<br />

solche Überschneidung nicht stattfindet. Die folgenden zwei Tabellen beschäftigen<br />

sich mit den Überschneidungen zwischen Fernabsatz- und Pauschalreiserichtlinie<br />

(grau hinterlegte Felder zeigen an, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Informationspflicht<br />

über die Informationspflichten der jeweils anderen Richtlinie hinaus-<br />

geht).<br />

2208 Es ist fraglich, ob Timesharing-Verträge überhaupt in den Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie<br />

fallen. Art. 3(1) der Richtlinie 97/7 schließt die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Verträge aus,<br />

die „für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an<br />

Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen“. Obwohl dies noch nicht gerichtlich entschieden<br />

wurde, legt die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-423/97 – Travel-VAC S.L. ./. Sanchis, Slg. 1999,<br />

I-2195, die eine Ausnahmevorschrift der Richtlinie 85/577 ähnlichen Inhalts betraf, nahe, dass zumindest<br />

solche Timesharing-Verträge, die mehr als ein einfaches Eigentumsrecht übertragen, in ihrer Gänze<br />

von der Richtlinie 97/7 erfasst werden, wenn die Abschlusssituation in den Anwendungsbereich der<br />

Richtlinie fällt.<br />

838


839<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

a. Vorvertragliche Informationspflichten beim Vertrieb von Pauschalreisen im Fernabsatz<br />

Informationen nach der Fernabsatzrichtlinie Entsprechende Informationen nach der Pauschalreiserichtlinie<br />

Keine entsprechende Informationspflicht<br />

(a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine<br />

Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift<br />

(b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung; (i) Bestimmungsort; Merkmale und Klasse der Transportmittel;<br />

(ii) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unter-<br />

bringung sowie ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß<br />

den Vorschriften des Gastmitgliedstaates;<br />

(iii)die Mahlzeiten;<br />

(iv) die Reiseroute;<br />

(c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern Preis (Art. 3(2) macht keine näheren Angaben darüber, welche Infor-<br />

mation genau zu erteilen sind)<br />

(d) gegebenenfalls Lieferkosten (nicht gegeben)


840<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Informationen nach der Fernabsatzrichtlinie Entsprechende Informationen nach der Pauschalreiserichtlinie<br />

absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu<br />

(e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfül-<br />

leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages;<br />

lung<br />

Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine<br />

Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis<br />

wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise stor-<br />

niert wird<br />

Keine entsprechende Informationspflicht in dieser Richtlinie – die<br />

(f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Artikel 6(3) genann-<br />

Richtlinie sieht die Möglichkeit des Widerrufs eines Pauschalreisever-<br />

ten Fällen;<br />

trages nicht vor.<br />

Keine entsprechende Informationspflicht in dieser Richtlinie - diese<br />

(g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern<br />

Vorschrift ist der Fernabsatzrichtlinie eigen<br />

nicht nach dem Grundtarif berechnet<br />

(h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises Keine entsprechende Informationspflicht in dieser Richtlinie<br />

(i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von (nicht gegeben)<br />

Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dau-<br />

ernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat


841<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Informationen nach der Fernabsatzrichtlinie Entsprechende Informationen nach der Pauschalreiserichtlinie<br />

Information nach der Fernabsatzrichtlinie nicht erforderlich allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse für Staatsan-<br />

gehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und gesundheitspo-<br />

lizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforder-<br />

lich sind;<br />

b. Bestätigung von Informationen beim Vertrieb von Pauschalreisen im Fernabsatz<br />

Informationen nach der Fernabsatzrichtlinie Entsprechende Informationen nach der Pauschalreiserichtlinie<br />

Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und gegebenen-<br />

(a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine<br />

falls des Versicherers<br />

Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift


842<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

(b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung; Uhrzeiten/Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen<br />

Details zur Unterbringung bei Hin- und Rückfahrt („Angabe des vom<br />

Reisenden einzunehmenden Platzes“), wie etwa die Kabine/Koje auf<br />

einem Schiff oder das Schlafwagen- oder Liegewagenabteil im Zug<br />

Bestimmungsort(e) und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind,<br />

die einzelnen Zeiträume und deren Termine<br />

Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie Ort<br />

der Abreise und Rückkehr<br />

wenn die Pauschalreise eine Unterbringung einschließt, Angaben über<br />

Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung,<br />

ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Vorschriften<br />

des Gastmitgliedstaates, Anzahl der inbegriffenen Mahlzeiten<br />

die Reiseroute<br />

Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pau-<br />

schalreise inbegriffene Leistungen


843<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

(c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern Preis der Pauschalreise sowie Hinweise auf eine etwaige Preisänderung<br />

gemäß Art. 4(4) und Hinweise auf etwaige Abgaben für bestimmte<br />

Leistungen (Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Hä-<br />

fen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren),<br />

sofern diese nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind<br />

(d) gegebenenfalls Lieferkosten (nicht gegeben)<br />

Angabe, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindest-<br />

(e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfül-<br />

teilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem<br />

lung<br />

Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird<br />

Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten<br />

Keine entsprechende Informationspflicht in dieser Richtlinie – der Wi-<br />

(f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den Fällen des Artikel 6(3)<br />

derrufs eines Pauschalreisevertrages ist nicht vorgesehen.<br />

genannten Fällen;<br />

Keine entsprechende Informationspflicht in dieser Richtlinie – der Wi-<br />

schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der<br />

derrufs eines Pauschalreisevertrages ist nicht vorgesehen.<br />

Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich<br />

der in Artikel 6(3), 1. Spiegelstrich genannten Fälle,


844<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Name/Anschrift/Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veran-<br />

die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der<br />

stalters und/oder des Vermittlers oder - wenn nicht vorhanden - der<br />

der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann<br />

örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe leis-<br />

ten können<br />

Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen (nicht anwendbar)<br />

(nicht anwendbar)<br />

die Kündigungsbedingungen 2209 bei unbestimmter Vertragsdauer bzw.<br />

einer mehr als einjährigen Vertragsdauer<br />

2209 [conditions for cancelling the contract]. Siehe die obige Anmerkung zum Gebrauch des Wortes „conditions” für die englische Fassung der Richtlinie.


845<br />

<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Information nach Fernabsatzrichtlinie nicht erforderlich bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben darüber,<br />

wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem<br />

Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann<br />

Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversiche-<br />

rung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten<br />

bei Unfall oder Krankheit<br />

Alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem<br />

Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien ak-<br />

zeptiert haben<br />

Die Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstandungen<br />

wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages erhe-<br />

ben muss


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

Die Herausforderung einer Überarbeitung des <strong>Acquis</strong> liegt in der Frage, ob insbesondere die<br />

erschöpfenden Informationskataloge der Richtlinien 94/47 und 90/314 noch benötigt werden,<br />

oder sie sich nicht vielleicht kürzen lassen. Im Fall der Richtlinie 90/314 scheint zumindest<br />

ein gewisses Maß an Redundanz zu bestehen, das aus der Art und Weise resultiert, wie bestimmte<br />

Informationsanforderungen formuliert sind. Hierbei handelt es sich jedoch nur um<br />

einen zweitrangigen Aspekt.<br />

IV. Abschließende Empfehlungen für eine Überarbeitung des <strong>Acquis</strong><br />

• Es besteht ein offensichtlicher Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die detaillierten<br />

Auszählungen von Informationspflichten beibehalten werden müssen.<br />

• Insbesondere ist es möglich, (i) die detaillierten Regelungen durch allgemeinere Anforderungen<br />

zu ersetzen oder (ii) zu erwägen, ob bestimmte Angaben nicht mehr benötigt<br />

werden. Eine Untersuchung der verschiedenen Informationspflichten, die sich in<br />

den Richtlinien finden, zeigt, dass vor allem Angaben über die wesentlichen Eigenschaften<br />

der Ware oder Dienstleistung, den Preis einschließlich der Liefergebühren,<br />

Steuern oder anderer Kosten, die Anschrift und Identität des Unternehmers, mit dem<br />

der Verbraucher das Geschäft abschließt, die Vertragsbedingungen, die Rechte und<br />

Pflichten der Vertragsparteien sowie über etwaige Rechtsbehelfe benötigt werden.<br />

• Berücksichtigt werden sollte auch die rechtsvergleichende Untersuchung der Richtlinien<br />

(insbesondere der Richtlinien 97/7, 90/314 und 94/47) im Hinblick auf die von-<br />

einander abweichenden mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften über die Informationspflichten.<br />

In diesem Zusammenhang muss die Frage der sich überschneidenden<br />

Informationspflichten angesprochen werden.<br />

• Falls die detaillierten Kataloge mit Informationspflichten beibehalten werden sollen<br />

(so etwa für die Richtlinien 90/314 und 94/47), ist zu empfehlen, dass erwogen wird,<br />

ob und inwieweit zusätzliche Informationspflichten, die sich bisher nur in den Umsetzungsvorschriften<br />

einiger Mitgliedstaaten finden, in diese Kataloge aufgenommen<br />

werden (selbst wenn einige bestehende Punkte entfernt werden).<br />

• Zum jetzigen Zeitpunkt weichen die die Formvorschriften der Richtlinien von einander<br />

ab. Es sollte jeweils klargestellt werden, dass die erforderlichen Informationen klar<br />

846


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

D. Informationspflichten<br />

und präzise sein müssen und in einfacher und verständlicher Sprache mitzuteilen sind.<br />

Darüber hinaus sollten – soweit ein Vertrag nicht in seiner Gesamtheit mündlich abgeschlossen<br />

wird – diese Informationen schriftlich zu erteilen sein. In diesem Zusammenhang<br />

sollte klargestellt werden, dass die Schriftform durch eine andere Textform<br />

ersetzt werden kann, wenn die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger enthalten<br />

sind, der dem Verbraucher unter angemessen Umständen zugänglich ist.<br />

• Des Weiteren existiert bisher kein kohärentes System von Sanktionen der Verletzung<br />

einer Informationspflicht. Eine Sonderstellung nimmt hierbei die Pflicht zur Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht ein, deren Nichterfüllung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist<br />

führt. 2210 Hiervon abgesehen, ist die Rechtslage unklar, und die Mitgliedstaaten<br />

haben recht unterschiedliche Ansätze verfolgt (vgl. hierzu inbes. die rechtsvergleichenden<br />

Untersuchungen zu den Richtlinien 97/7, 90/314 und 94/47). Die Verletzung<br />

einer Informationspflicht kann Gegenstand einer Unterlassungsklage (gestützt<br />

auf Richtlinie 98/27) sein. Soweit individuelle Verbraucher betroffen sind, sollten ein-<br />

deutigere Vorschriften über Sanktionen erlassen werden. In diesem Zusammenhang ist<br />

erwägenswert, ob eine Verletzung von Informationspflichten zum Wegfall der Durch-<br />

setzbarkeit des Vertrages gegenüber dem Verbraucher (wie in vielen Mitgliedstaaten)<br />

oder zu einem Schadensersatzanspruch führen soll.<br />

2210 Siehe hierzu eingehend den Abschnitt „Widerrufsrecht“.<br />

847


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Teil 4.<br />

Empfehlungen<br />

Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner und Martin Ebers<br />

Empfehlungen<br />

Die folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen beruhen auf der in dieser Studie durchgeführten<br />

Analyse verschiedener rechtlicher Fragen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung<br />

verdeutlichen und bestätigen den Handlungsbedarf auf dem Gebiet des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechtes aus mehreren Gründen.<br />

Erstens sind die Richtlinien in vielen Fällen inkohärent und enthalten eine beträchtliche An-<br />

zahl von Unklarheiten, was ihre Umsetzung in nationales Recht und die Gewährleistung ihrer<br />

ordnungsgemäßen Anwendung durch die Gerichte erschwert. Folglich lautet die erste wesentliche<br />

Empfehlung, diese Inkohärenzen und Unklarheiten zu beseitigen und gleichzeitig bestimmte<br />

Punkte, die zur Zeit über mehrere Richtlinien verteilt geregelt sind, zusammenzufas-<br />

sen und anzugleichen. Dies sollten den Zugang zum europäischen Verbraucherschutzrecht<br />

vereinfachen.<br />

Darüber hinaus hat die rechtsvergleichende Untersuchung Bereiche offen gelegt, in denen die<br />

Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten beträchtlich voneinander abweichen. In vielen<br />

Fällen liegt der Grund für diese Abweichungen darin, dass die jeweilige Richtlinie eine Rege-<br />

lungslücke enthält, die die Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden nationalen Regelung zu<br />

füllen versucht haben. Viele der in dieser Studie erteilten Empfehlungen beruhen auf dieser<br />

Beobachtung. Andere Verbesserungsvorschläge zielen auf die Beseitigung der Handelshemmnisse<br />

ab, die aus den unterschiedlichen Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

resultieren. Diese Unterschiede beruhen hauptsächlich auf den in den Richtlinien enthaltenen<br />

Mindestharmonisierungsklauseln und Optionen, manchmal aber auch auf Regelungslücken<br />

oder einer fehlerhaften Umsetzung. Es wird empfohlen, diese Unterschiede insbesondere<br />

im Bereich der Informationspflichten, Widerrufsrechte und Formvorschriften zu beseitigen.<br />

Dies sollte den grenzüberschreitenden Handelsverkehr, insbesondere für KMUs, beträchtlich<br />

erleichtern.<br />

848


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

A. Die Schaffung gemeinsamer Definitionen und Grundregeln für alle Verbraucherschutzrichtlinien<br />

Bestimmte Definitionen und Instrumente des Verbraucherschutzes finden sich in allen oder<br />

zumindest einigen Verbraucherschutzrichtlinien. Neben der Definition des Verbrauchers und<br />

der jeweils anderen Vertragspartei, des Unternehmers, sind dies vor allem Informationspflichten,<br />

Widerrufsrechte und Klauseln, die die Rechte des Verbrauchers unabdingbar machen.<br />

Die jeweiligen Vorschriften in den einzelnen Richtlinien weisen beträchtliche Unterschiede in<br />

Wortlaut, Sprachstil und Inhalt auf. Dabei scheint praktisch keiner dieser Unterschiede auf<br />

Besonderheiten einzelner Aspekte des Verbraucherschutzes, mit denen sich eine der Richtlinien<br />

befasst, zurückzugehen. Vielmehr beruht die überwiegende Mehrheit dieser Diskrepanzen<br />

einfach auf dem fragmentarischen Ansatz, der beim Erlass der Gemeinschaftsgesetzgebung<br />

über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verfolgt wurde. Diese Widersprüche verursachen<br />

Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des europäischen Verbraucherschutzrechts<br />

und sollten beseitigt werden. Dies würde zur Herausarbeitung eines „gemeinsamen<br />

Kerns“ innerhalb des <strong>EG</strong>-Verbraucherrechts-<strong>Acquis</strong> führen. Es wird daher empfohlen,<br />

dass die folgenden Punkte im <strong>Acquis</strong> einheitlich behandelt werden.<br />

• Begriff des Verbrauchers<br />

• Begriff des Unternehmers<br />

• einige technische Definitionen wie „schriftlich“ oder „dauerhafter Datenträger“<br />

• einige grundsätzliche Informationspflichten, die die Richtlinien, die sich auf Verträge<br />

beziehen, gemeinsam haben<br />

• allgemeine Regeln über die Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufsrechts und die<br />

Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

• eine Vorschrift, die die Verbraucherrechte zu zwingendem Recht macht<br />

• die Rechte des Verbrauchers bei der Verwendung von Rechtswahlklauseln<br />

849


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

B. Umstrukturierung des <strong>Acquis</strong> im Wege eines „horizontalen Instruments“<br />

Empfehlungen<br />

Ein möglicher Weg, die oben aufgeführten Elemente des <strong>EG</strong>-Verbraucherrechtsacquis in einem<br />

horizontalen Verbraucherschutzinstrument zusammenzuführen (sei es eine neue Richtlinie,<br />

sei es eine mit der (horizontal wirkenden) Verordnung 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur<br />

Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine vergleichbare Verordnung), welches<br />

dann die wesentlichen Grundsätze des Verbraucherschutzrechts enthält, welche für alle<br />

relevanten Verbraucherschutzrichtlinien gelten würden.<br />

Eine solche horizontale Maßnahme sollte darüber hinaus auch diejenigen Vorschriften der<br />

existierenden Richtlinien einschließen, die auf alle Verträge zwischen einem Unternehmer<br />

und einem Verbraucher anwendbar sind. Diese Vorschriften, die nicht nur auf einen bestimmten<br />

Vertragstyp, sondern auf alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung<br />

von Dienstleistungen anwendbar sind, finden sich hauptsächlich in der Klauselrichtlinie, der<br />

Haustürwiderrufsrichtlinie und der Fernabsatzrichtlinie.<br />

Das vorgeschlagene horizontale Instrument könnte die folgende Grundstruktur haben:<br />

Definitionen<br />

• Definition des Verbrauchers (wie in Teil 3.A.skizziert; insbesondere Klarstellung im Hinblick auf<br />

Mischzweckfälle)<br />

• Definition des Unternehmers (wie in Teil 3.B skizziert; insbesondere Klarstellung im Hinblick auf gemeinnützige<br />

Organisationen und Klarstellung, dass auch die öffentliche Verwaltung Unternehmer sein<br />

kann)<br />

• Definition von „schriftlich“<br />

• Definition von „dauerhafter Datenträger” (letztere im Einklang mit Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65)<br />

Allgemeine Regelungen<br />

• Anwendungsbereich des horizontalen Instruments<br />

• Vorschrift, die angibt, welche Regeln Vollharmonisierungsmaßnahmen sind und welche Mindestharmonisierungsmaßnahmen<br />

(wie unten unter Punkt IV. skizziert).<br />

• Klausel, die die Verbraucherrechte unabdingbar macht<br />

• Rechte des Verbrauchers im Fall der Verwendung einer Rechtswahlklausel (oder – falls möglich – Überlassung<br />

dieser Frage an die zukünftige Rom I-Verordnung)<br />

850


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

Allgemeine Informationspflichten (wie in Teil 3.D. skizziert; ein Regelungsvorschlag der <strong>Acquis</strong> Group ist in<br />

Vorbereitung) 2211<br />

• Vorvertragliche Informationspflichten<br />

• Vertragliche Informationspflichten<br />

• Formvorschriften für die Erteilung der Informationen<br />

• Sprache, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind<br />

• Sanktionen für die Verletzung von Informationspflichten<br />

Widerruf (wie in Teil 3.C skizziert; ein Regelungsvorschlag der <strong>Acquis</strong> Group ist in Vorbereitung) 2212<br />

Widerrufsrechte<br />

• Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustür- und Fernabsatzgeschäfte)<br />

• Verweis auf Widerrufsrechte, die außerhalb der horizontalen Instruments gewährt werden.<br />

Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

• Länge der Widerrufsfrist<br />

• Beginn und Berechnung der Widerrufsfrist<br />

• Rechte und Pflichten während der Widerrufsfrist<br />

• Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

• Sanktionen für der Verletzung dieser Pflicht<br />

• Ausübung des Widerrufsrechts<br />

• Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

• Kreditverträge<br />

• Rückwicklung des Vertrages nach erfolgtem Widerruf<br />

Missbräuchliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie in Teil 2.C. skizziert; ein Regelungsvorschlag<br />

der <strong>Acquis</strong> Group ist in Vorbereitung) 2213<br />

• Definition<br />

• Generalklausel<br />

• etc.<br />

Schließlich wäre dann noch zu erwägen, ob der verbleibende Verbraucherrechtsacquis – dies<br />

sind hauptsächlich die Verbrauchsgüterkauf-, Pauschalreise, Teilzeitwohnrechte- und die<br />

Verbraucherkreditrichtlinie (die letztere war in dieser Studie nicht zu untersuchen) aber bei-<br />

2211 Veröffentlichung im Juni 2007; eine Vorabversion wurde der Kommission im Rahmen der Arbeiten für<br />

einen gemeinsamen Referenzrahmen im Dezember 2005 übergeben.<br />

2212 Veröffentlichung im Juni 2007; eine Vorabversion wurde der Kommission im Rahmen der Arbeiten für<br />

einen gemeinsamen Referenzrahmen im April 2006 übergeben.<br />

2213 Veröffentlichung im Juni 2007; eine Vorabversion wurde der Kommission im Rahmen der Arbeiten für<br />

einen gemeinsamen Referenzrahmen im März 2006 übergeben.<br />

851


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

spielsweise auch die spezifischen Informationspflichten im Bereich des Fernabsatzes und des<br />

Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen – in separaten Richtlinien geregelt bleiben oder ebenfalls<br />

in die vorgeschlagene horizontale Maßnahme aufgenommen werden sollte.<br />

Jedenfalls müsste eine solche horizontale Maßnahme auch andere Gebiete des Gemeinschaftsrechts<br />

berücksichtigen, die einen Bezug zum Verbrauchervertragsrecht aufweisen, so etwa die<br />

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die E-Commerce-Richtlinie, die Produkthaftungsrichtlinie,<br />

die Versicherungsrechtsrichtlinien, die Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen,<br />

die Brüssel-I-Verordnung sowie die mögliche Rom-I-Verordnung.<br />

Die Unterlassungsklagenrichtlinie, die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz<br />

und die Preisangabenrichtlinie befassen sich hauptsächlich mit einer Materie, die<br />

keinen Bezug zum Vertragsrecht hat und können daher als selbständige Regelungen erhalten<br />

bleiben. Allerdings könnte der Begriff des Verbrauchers auch in diesen Vorschriften einheit-<br />

lich definiert werden.<br />

C. Fragen, die einzelne Richtlinien betreffen<br />

Die Studie hat eine Anzahl von Widersprüchen und darüber hinaus auch Regelungslücken<br />

und Handelshemmnisse offenbart, die jeweils einzelne Richtlinien betreffen und welche im<br />

Zuge der Überarbeitung des Verbraucherrechts-<strong>Acquis</strong> in Angriff genommen werden sollten.<br />

Entsprechende Vorschläge werden jeweils am Ende der Kurzfassungen der Berichte über die<br />

einzelnen Richtlinien zusammengefasst und müssen an dieser Stelle nicht noch einmal im<br />

Detail wiedergegeben werden. Die wesentlichen Vorschläge sind:<br />

I. Haustürgeschäfte<br />

• Einarbeitung der Richtlinie in das horizontale Instrument<br />

• Einschluss auch solcher Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen an öffentlichen<br />

Orten geschlossen werden<br />

• einheitliche Regelungen über Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufs und seine<br />

Rechtsfolgen (s. o.)<br />

852


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

II. Pauschalreise<br />

Empfehlungen<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts durch Übernahme einer solchen Definition in das horizontale<br />

Instrument<br />

• Definition des „Veranstalters“: Anpassung an eine kohärente Definition des Unternehmers<br />

durch Übernahme einer solchen Definition in das horizontale Instrument<br />

• Erstreckung des Anwendungsbereichs auf von Reisebüros im Paket angebotene, individuell<br />

auf den Kunden zugeschnittene Reiseleistungen in Übereinstimmung mit dem<br />

Club Tour-Urteil des EuGH<br />

• Klarstellung, dass Art. 5 auch einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden,<br />

insbesondere Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden (EuGH Simone Leitner), gewährt<br />

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

• Übernahme der Richtlinie in das horizontale Instrument<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts<br />

• Definition des „Gewerbetreibenden“ (seller or supplier): Anpassung an eine kohärente<br />

Definition des Unternehmers<br />

• Klarstellungen, etwa im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die Unangemessen-<br />

heitsprüfung und die Rechtsfolgen von Unangemessenheit und Intransparenz (wie in<br />

Teil 2.C skizziert)<br />

IV. Timesharing<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts durch Übernahme einer solchen Definition in die horizontale<br />

Maßnahme<br />

• Definition des „Verkäufers“: Anpassung an eine kohärente Definition des Unternehmers<br />

durch Übernahme einer solchen Definition in das horizontale Instrument<br />

853


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

• Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Weiterverkauf von Teilzeitnutzungsrechten<br />

durch den Verbraucher durch einen professionellen Vermittler.<br />

• Verzicht auf oder zumindest Senkung der Erfordernisse einer Mindestlaufzeit von 3<br />

Jahren und eines Nutzungsanteils von mindestens 7 Tagen pro Jahr<br />

• Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Objekte, die zu Wohnzwecken genutzt<br />

werden können, aber keine Gebäude sind, wie etwa Campingplätze, Wohnwagen,<br />

Wohnmobile, Boote und andere bewegliche Sachen,<br />

• Anwendung der Vorschriften auch auf Ferienclubs.<br />

• Kürzung der detaillierten Aufzählungen von Informationen, die zu erteilen sind, durch<br />

Einfügung einer Generalklausel in das horizontale Instrument, ergänzt um eine Aufzählung<br />

von wesentlichen Angaben, insbesondere die Kosten inklusive der Instandhaltungskosten.<br />

• Grundsätzlich einheitliche Regeln über die Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufsrechts<br />

und die Rechtsfolgen des Widerrufs (einzufügen in das horizontale Instrument),<br />

aber Anpassung dieser Regeln an die Besonderheiten der Timesharing-Verträge<br />

(u. U. eine längere Widerrufsfrist)<br />

V. Fernabsatzgeschäfte<br />

• Einarbeitung der Richtlinie in das horizontale Instrument<br />

• (Neue) Definition einer „Versteigerung“, die klarstellt, dass Ebay-Auktionen nicht un-<br />

ter diese Ausnahmeregelung fallen<br />

• Harmonisierung der vorvertraglichen Informationspflichten mit denjenigen der Richtlinie<br />

2002/65 und dem Recht der Mitgliedstaaten, die von der Mindestharmonisierungsklausel<br />

Gebrauch gemacht haben.<br />

• Einheitliche Regeln über die Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufsrechts und<br />

die Rechtsfolgen des Widerrufs (einzufügen in das horizontale Instrument)<br />

VI. Verbrauchsgüterkauf<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts durch Übernahme einer solchen Definition in die horizontale<br />

Maßnahme<br />

854


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

• Definition des „Verkäufers“: Anpassung an eine kohärente Definition des Unternehmers<br />

durch Übernahme einer solchen Definition in die horizontale Maßnahme<br />

• Definition von „Gütern“ insbesondere im Hinblick auf Software und andere digitale<br />

Produkte.<br />

• Erwägung einer direkten Produzentenhaftung<br />

VII. Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts durch Übernahme einer solchen Definition in die horizontale<br />

Maßnahme<br />

• Klarstellung des Verhältnisses zu Sondervorschriften über die Durchsetzung in anderen<br />

Richtlinien wie etwa Art. 11 der RL 97/7 und Art. 7 der RL 93/13; möglicherweise<br />

Streichung dieser Sondervorschriften<br />

VIII. Preisangabenrichtlinie<br />

• Definition des „Verbrauchers“: Anpassung an eine kohärente Definition des europäischen<br />

Verbraucherschutzrechts durch Übernahme einer solchen Definition in die hori-<br />

zontale Maßnahme<br />

• Einfügen der Definition „kleiner und mittlerer Unternehmen“ zur Angleichung der<br />

mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

D. Vollharmonisierung und verbleibender Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten<br />

Die vorliegende Studie, insbesondere die Untersuchung der von den Mitgliedstaaten erlassenen<br />

Umsetzungsvorschriften, zeigt, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten von Mindestharmonisierungsklauseln<br />

und Optionen Gebrauch gemacht haben. Die erzielten Ergebnisse<br />

erlauben es, die möglichen Auswirkungen einer Vollharmonisierung auf den von der Studie<br />

abgedeckten Gebieten abzuschätzen. Einige Aspekte der Vollharmonisierung, aber nicht so<br />

viele wie man erwarten könnte, weisen Konfliktpotenzial auf, da die Mitgliedstaaten bezüglich<br />

dieser Aspekte zur Reduzierung des bestehenden Verbraucherschutzniveaus gezwungen<br />

855


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

Empfehlungen<br />

würden. Sollte der Wechsel zur Vollharmonisierung Wirklichkeit werden, wäre zu erwägen,<br />

ob diese Bereiche ausgeklammert werden und weiterhin der Mindestharmonisierung unterstellt<br />

bleiben sollten. Die Mitgliedstaaten könnten darüber hinaus auch ein Interesse an „Notfallklauseln“<br />

haben, die es ihnen erlauben, kurzfristig dringend benötigte Verbraucherschutzvorschriften<br />

im Bereich der Vollharmonisierung zu erlassen, solange die Gemeinschaft auf<br />

diesem Gebiet untätig bleibt. Art. 95 <strong>EG</strong>V könnte hierbei als Vorbild dienen, leider schließen<br />

die Vorschriften des Art. 95 zum jetzigen Zeitpunkt den Verbraucherschutz nicht ein.<br />

Im Hinblick auf die Preisangabenrichtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie auf<br />

der Grundlage (der Vorgängervorschrift) von Art. 153 des <strong>EG</strong>-Vertrages erlassen wurde.<br />

Aufgrund von Art. 153(5) <strong>EG</strong>V bliebe die Richtlinie auch dann eine Maßnahme der Mindestharmonisierung,<br />

wenn ihr Art. 10 gestrichen würde.<br />

Die Studie hat darüber hinaus zutage gefördert, dass selbst ein breit angelegter Wechsel von<br />

der Mindest- zur Vollharmonisierung im Bereich der <strong>EG</strong>-Verbraucherschutzrichtlinien den<br />

Mitgliedstaaten gesetzgeberische Handlungsfreiheit für alle Bereiche außerhalb des Anwen-<br />

dungsbereichs der Richtlinie sowie die nicht in ihnen geregelten Punkte belassen würde, so<br />

z.B. im Hinblick auf Personen, die keine Verbraucher sind, andere Vertragstypen und andere,<br />

nicht in den Richtlinien vorgesehene Instrumente des Verbraucherschutzes.<br />

Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen gibt es keine, oder zumindest keine sehr<br />

durchschlagenden Argumente gegen eine selektive Überführung solcher Bereiche in die Vollharmonisierung,<br />

in denen der Gebrauch der Mindestharmonisierungsklausel durch die Mit-<br />

gliedstaaten eindeutig zu Handelshemmnissen geführt hat, ohne dass der Verbraucherschutz<br />

wesentlich verbessert wurde. Bei diesen Bereichen könnte es sich, wie bereits dargelegt, um<br />

die Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, insbesondere Prospekte, und die<br />

Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht handeln. Letzterer Punkt<br />

würde dann konsequenterweise auch das Erfordernis der Vollharmonisierung für bestimmte<br />

allgemeine Formalien des Widerrufs nach sich ziehen, wie etwa für die Länge, den Beginn<br />

und die Berechnung der Widerrufsfrist, und die formalen Anforderungen an die Ausübung<br />

des Widerrufsrechts.<br />

856


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

E. Weitere Fragen<br />

I. Übersetzungsprobleme<br />

Empfehlungen<br />

Die Untersuchung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Richtlinien hat<br />

zahlreiche Fälle von Abweichungen offen gelegt, die, wie bereits oben festgestellt, auf Unklarheiten<br />

oder Unstimmigkeiten der jeweiligen Richtlinien zurückzuführen sein dürften. Gelegentlich<br />

könnten diese Probleme auch auf abweichenden Bedeutungen bestimmter Vorschriften<br />

in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinien zu beruhen. Die könnte zum<br />

einen das Resultat der unterschiedlichen Rechtsterminologien der Mitgliedstaaten sein, könnte<br />

aber ebenfalls – zumindest teilweise – die Folge der Schwierigkeit sein, den Wortlaut einer<br />

Richtlinie in die vielen offiziellen Sprachen der <strong>EU</strong> zu übersetzen, was ein Risiko der Entstehung<br />

von Unstimmigkeiten bedeutet. Der gesamte Erfolg der umfassenden Reform des<br />

Verbraucherrechts-<strong>Acquis</strong> könnte davon abhängen, dass dieses Risiko im Rahmen des Überarbeitungsprozesses<br />

hinreichend berücksichtigt wird.<br />

II. Eine Sonderregelung für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte ?<br />

Erwägenswert wäre auch die Möglichkeit des Erlasses einer Spezialvorschrift über grenzüberschreitende<br />

Verbrauchergeschäfte, um die Nutzung des Binnenmarktes durch die Verbraucher<br />

zu fördern. Dies bietet sich insbesondere für den Zeitpunkt an, ab dem das Projekt des Gemeinsamen<br />

Referenzrahmens abgeschlossen ist. Eine solche Vorschrift wäre gemeinschafts-<br />

weit anwendbar, und jedes Verbrauchergeschäft, das grenzüberschreitend geschlossen wird,<br />

wäre von ihr erfasst. Falls diese Möglichkeit tatsächlich verfolgt werden sollte, währen einige<br />

schwierige Fragen zu klären, insbesondere, ob (i) eine solche Vorschrift zwingendes Recht<br />

sein soll; (ii) es Verbrauchern möglich sein soll, zugunsten einer für sie günstigeren nationalen<br />

Regelung auf den Schutz der Vorschrift zu verzichten und (iii) diese Maßnahme das Programm<br />

zur Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Verbraucherschutzvorschriften ergänzen<br />

oder ersetzen würde. Diese Möglichkeit erfordert eine weitere sorgfältige Untersuchung, die<br />

die Grenzen der vorliegenden Studie überschreitet.<br />

857


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong> Rechtsvergleichende Studie<br />

III. Verbesserung der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung<br />

Empfehlungen<br />

Eine Lücke des derzeitigen <strong>Acquis</strong> besteht, wie oft angesprochen wird, darin, dass immer<br />

noch Schwierigkeiten bestehen, Verbraucherrechte gemeinschaftsweit durchzusetzen. Obwohl<br />

sich Verbraucher sicher sein können, dass sie einen ähnlichen Schutz genießen, wo auch immer<br />

sie in der Gemeinschaft einkaufen, könnten sie davor zurückschrecken, weil es sich als zu<br />

schwierig erweist, die eigenen Rechte im Wege der Klage durchzusetzen, wenn die gekaufte<br />

Sache mangelhaft ist. Die Frage der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung liegt nicht<br />

mehr im Anwendungsbereich dieser Studie, jedoch dürfte es wünschenswert sein, dieser Frage<br />

im Rahmen der allgemeinen Verbesserung des Verbraucherrechts-<strong>Acquis</strong> weiter nachzugehen.<br />

858


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

ANHANG<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

a. a. O. Am angegebenen Ort<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich)<br />

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />

(Deutschland)<br />

AMG Arzneimittelgesetz (Deutschland)<br />

Art. Artikel<br />

AT Österreich (Austria)<br />

B2B business-to-business<br />

B2C business-to-consumer<br />

BAG Bundesarbeitsgericht<br />

BE Belgien<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)<br />

BGB-InfoV Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem<br />

Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung)<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen<br />

BW Burgerlijk Wetboek (Niederlande)<br />

C2C consumer-to-consumer<br />

CA Court of Appeal / Cour d’Appel<br />

Cass. civ. Kassationsgerichtshof, Zivilkammer (Frankreich)<br />

859


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

CC Code civil / Zivilgesetzbuch<br />

CY Zypern (Cyprus)<br />

CZ Tschechische Republik (Czech Republic)<br />

DE Deutschland<br />

DK Dänemark<br />

DKK Dänische Kronen<br />

EE Estland<br />

EL Griechenland<br />

ERPL European Review of Private <strong>Law</strong><br />

ES Spanien<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

ESC Escudo (portugiesische Währung vor Einführung des Euro)<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof<br />

EuGVO Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl.<strong>EG</strong> 2001 L 12/1<br />

EuGVÜ Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die<br />

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-<br />

delssachen vom 27. September 1968, konsolidierte Fassung, ABl.<strong>EG</strong><br />

1998 C 27/1<br />

EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />

F Franc (belgische Währung vor Einführung des Euro)<br />

ff. folgende<br />

FI Finnland<br />

FR Frankreich<br />

GfB Gesetz zur Regelung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen<br />

Verbrauchern und Freiberuflern – Gesetz über freie Berufe (Belgien)<br />

GHP Gesetz vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken, Verbraucherinformatio-<br />

860


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Hrsg. Herausgeber<br />

HU Ungarn<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

nen und Verbraucherschutz – Gesetz über Handelspraktiken (Belgien)<br />

HWG Heilmittelwerbegesetz (Deutschland)<br />

IE Irland<br />

InvG Investmentgesetz (Deutschland)<br />

IT Italien<br />

i. V. m. in Verbindung mit<br />

insb. Insbesondere<br />

KMU kleine und mittlere Unternehmen<br />

KSchG Konsumentenschutzgesetz (Österreich)<br />

lit. Buchstabe<br />

Lm maltesische Lira<br />

LT Litauen<br />

LU Luxemburg<br />

LV Lettland<br />

MS Mitgliedstaat<br />

MT Malta<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NL Niederlande<br />

Nr. Nummer<br />

OFT Office of Fair Trading (Vereinigtes Königreich)<br />

OGH Oberster Gerichtshof (Österreich)<br />

PECL Principles of European Contract <strong>Law</strong><br />

PL Polen<br />

861


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

PrAG Preisauszeichnungsgesetz (Deutschland)<br />

ProdHaftG Produkthaftungsgesetz (Deutschland)<br />

PT Portugal<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

Ptk. Polgári Törvénykönyvről (Ungarisches Zivilgesetzbuch)<br />

ReisebüroausübungsVO<br />

RL Richtlinie<br />

Rn. Randnummer<br />

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten<br />

über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (Österreich)<br />

Rom I Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende<br />

Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19.6.1980 in Rom<br />

(80/934/EWG), ABl.<strong>EG</strong> 1980 L 266/1<br />

Rs. Rechtssache<br />

RSV Reisebürosicherungsverordnung (Österreich)<br />

S. Satz, Seite<br />

SE Schweden<br />

SFS Svensk författningssamling (Sammlung schwedischer Rechtsvorschriften<br />

mit der jeweiligen Nummer des Gesetzes)<br />

SI Slowenien<br />

SK Slowakei<br />

Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes<br />

TNG Teilzeitnutzungsgesetz - Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an unbeweglichen Sachen (Österreich)<br />

UCTA Unfair Contract Terms Act 1977 (Vereinigtes Königreich)<br />

UK Vereinigtes Königreich<br />

UKlaG Unterlassungsklagengesetz<br />

UTCCR Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulations (Vereinigtes Königreich)<br />

862


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG A: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Deutschland, Österreich)<br />

verb. verbunden<br />

vgl. vergleiche<br />

VVG Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)<br />

WiStG Wirtschaftsstrafgesetz (Deutschland)<br />

ZPO Zivilprozessordnung (Deutschland)<br />

ZVG Zwangsversteigerungsgesetz (Deutschland)<br />

863


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

A. VERTRÄGE UND ABKOMMEN<br />

in chronologischer Reihenfolge<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

<strong>EG</strong>-Vertrag<br />

(Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ( konsolidierte Fassung ), ABl. <strong>EG</strong> C<br />

325 vom 24. Dezember 2002)<br />

Römisches Schuldvertragsübereinkommen, auch bezeichnet als: EVÜ und Rom I-<br />

Abkommen<br />

(Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufge-<br />

legt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (80/934/EWG); ABl. <strong>EG</strong> L 266 vom 9.<br />

Oktober 1980, S. 1–19)<br />

Beitrittsvertrag<br />

(Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik<br />

Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,<br />

Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der<br />

Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,<br />

dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland<br />

(Mitgliedstaaten Der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik<br />

Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik<br />

Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen<br />

Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik<br />

Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik<br />

Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen<br />

Union; ABl. <strong>EG</strong> L 236 vom 29. März 2003, S. 17 - 32<br />

864


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

B. VERORDNUNGEN<br />

in chronologischer Reihenfolge<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

Verordnung 1182/71<br />

(Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der<br />

Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. <strong>EG</strong> L 124 vom 8.6.1971, S. 1–2)<br />

Verordnung 2027/97<br />

(Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen<br />

bei Unfällen, ABl. <strong>EG</strong> L 285 vom 17.10.1997, S. 1–3)<br />

Verordnung 1980/2000, auch bezeichnet als Umweltzeichen-Verordnung<br />

(Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli<br />

2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl.<br />

<strong>EG</strong> L 237 vom 21.9.2000, S. 1–12)<br />

Verordnung 44/2001, auch bezeichnet als Brüssel I-Verordnung<br />

(Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-<br />

ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,<br />

ABl. <strong>EG</strong> L 12 vom 16.1.2001, S. 1-23)<br />

Verordnung 2006/2004<br />

(Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze<br />

zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit<br />

im Verbraucherschutz“), ABl. <strong>EG</strong> L 364 vom 9.12.2004, S. 1–11)<br />

C. RICHTLINIEN<br />

in chronologischer Reihenfolge<br />

Richtlinie 85/374, auch bezeichnet als Produkthaftungsrichtlinie<br />

865


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

(Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. <strong>EG</strong><br />

L 210 vom 7.8.1985, S. 29–33)<br />

Richtlinie 85/577, auch bezeichnet als Haustürwiderrufsrichtlinie<br />

(Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz<br />

im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. <strong>EG</strong> L<br />

372 vom 31.12.1985, S. 31–33)<br />

Richtlinie 87/102, auch bezeichnet als Verbraucherkreditrichtlinie<br />

(Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. <strong>EG</strong> L 42 vom<br />

12.2.1987, S. 48–53)<br />

Richtlinie 90/314, auch bezeichnet als Pauschalreiserichtlinie<br />

(Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. <strong>EG</strong> L 158<br />

vom 23.6.1990, S. 59–64)<br />

Richtlinie 90/619<br />

(Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechtsund<br />

Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Er-<br />

leichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung<br />

der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. <strong>EG</strong> L 330 vom 29.11.1990, S. 50–61)<br />

Richtlinie 93/13, auch bezeichnet als Klauselrichtlinie<br />

(Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in<br />

Verbraucherverträgen, ABl. <strong>EG</strong> L 95 vom 21.4.1993, S. 29–34)<br />

Richtlinie 94/47, auch bezeichnet als Teilzeitwohnrechterichtlinie<br />

(Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum<br />

Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von<br />

Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. <strong>EG</strong> L 280 vom 29.10.1994, S. 83–87)<br />

866


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

Richtlinie 97/7, auch bezeichnet als Fernabsatzrichtlinie<br />

(Richtlinie 97/7/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den<br />

Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. <strong>EG</strong> L 144 vom 4.6.1997, S.<br />

19–27)<br />

Richtlinie 98/6, auch bezeichnet als Preisangabenrichtlinie<br />

(Richtlinie 98/6/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über<br />

den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse,<br />

ABl. <strong>EG</strong> L 80 vom 18.3.1998, S. 27–31)<br />

Richtlinie 98/27, auch bezeichnet als Unterlassungsklagenrichtlinie<br />

(Richtlinie 98/27/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über<br />

Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. <strong>EG</strong> L 166 vom 11.6.1998,<br />

S. 51–55)<br />

Richtlinie 99/44, auch bezeichnet als Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

(Richtlinie 99/44/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-<br />

stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl.<br />

<strong>EG</strong> L 171 vom 7.7.1999, S. 12–16)<br />

Richtlinie 2000/31, auch bezeichnet als E-Commerce Richtlinie<br />

(Richtlinie 2000/31/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über<br />

bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des e-<br />

lektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"),<br />

ABl. <strong>EG</strong> L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16)<br />

Richtlinie 2002/65, auch bezeichnet als Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

(Richtlinie 2002/65/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002<br />

über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie<br />

90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/<strong>EG</strong> und 98/27/<strong>EG</strong>, ABl. <strong>EG</strong> L 271 vom<br />

9.10.2002, S. 16–24)<br />

867


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

Richtlinie 2002/83<br />

(Richtlinie 2002/83/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002<br />

über Lebensversicherungen, ABl. <strong>EG</strong> L 345 vom 19.12.2002, S. 1–51)<br />

Richtlinie 2005/29, auch bezeichnet als Lauterkeitsrichtlinie<br />

(Richtlinie 2005/29/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über<br />

unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen<br />

und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien<br />

97/7/<strong>EG</strong>, 98/27/<strong>EG</strong> und 2002/65/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates sowie<br />

der Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie<br />

über unlautere Geschäftspraktiken) ABl. <strong>EG</strong> L 149 vom 11.6.2005, S. 22–39)<br />

D. ENTSCHEIDUNGEN DES <strong>EU</strong>ROPÄISCHEN GERICHTSHOFES<br />

geordnet nach Fallnummern<br />

C-361/89 - Strafverfahren gegen Patrice Di Pinto, Slg. 1991, I-1189.<br />

C-91/92 - Paola Faccini Dori gegen Recreb Srl, Slg. 1994, I-3325.<br />

C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94 (Verb. Rs.) - Erich Dillenkofer,<br />

Christian Erdmann, Hans-Jürgen Schulte, Anke Heuer, Werner, Ursula und Torsten Knor<br />

gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1996, I-4845.<br />

C-269/95 - Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl. Slg. 1997, I-3767.<br />

C-45/96 - Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG gegen Edgard Dietzinger, Slg. 1998,<br />

I-1199.<br />

C-364/96 - Verein für Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherungs<br />

AG, Slg. 1998, I-2949.<br />

C-410/96 - Strafverfahren gegen André Ambry, Slg. 1998, I-7875.<br />

868


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

C-140/97 - Walter Rechberger, Renate Greindl, Hermann Hofmeister u. a. gegen Republik<br />

Österreich, Slg. 1999, I-3499.<br />

C-237/97 - AFS Intercultural Programs Finland ry, Slg. 1999, I-825.<br />

C-423/97 - Travel Vac SL gegen Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I-2195.<br />

C-240/98 bis C-244/98 (Verb. Rs.) - Océano Grupo Editorial SA gegen Roció Murciano<br />

Quintero (C-240/98) und Salvat Editores SA gegen José M. Sánchez Alcón Prades (C-<br />

241/98), José Luis Copano Badillo (C-242/98), Mohammed Berroane (C-243/98) und Emilio<br />

Viñas Feliú (C-244/98), Slg. 2000, I-4941.<br />

C-319/98 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien,<br />

Slg. 1999, I-1201.<br />

C-381/98 - Ingmar GB Ltd gegen Eaton Leonard Technologies Inc., Slg. 2000, I-9305.<br />

C-401/98 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland,<br />

Slg. 1999, I-5543.<br />

C-144/99 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande,<br />

Slg. 2001, I-3541.<br />

C-372/99 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik,<br />

Slg. 2002, I-819.<br />

C-478/99 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden,<br />

Slg. 2002, I-4147.<br />

C-481/99 - Georg Heininger und Helga Heininger gegen Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

AG, Slg. 2001, I-9945.<br />

869


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

C-541/99 und C-542/99 (Verb. Rs.) - Cape Snc gegen Idealservice Srl (C-541/99) und Idealservice<br />

MN RE Sas gegen OMAI Srl (C-542/99), Slg. 2001, I-9049.<br />

C-96/00 - Rudolf Gabriel, Slg. 2002, I-6367.<br />

C-167/00 - Verein für Konsumenteninformation gegen Karl Heinz Henkel, Slg. 2002, I-8111.<br />

C-168/00 - Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG, Slg. 2002, I-2631.<br />

C-183/00 - María Victoria González Sánchez gegen Medicina Asturiana SA, Slg. 2002, I-<br />

3901.<br />

C-400/00 - Club-Tour, Viagens e Turismo SA gegen Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido,<br />

Beteiligte: Club Med Viagens Ldª., Slg. 2002, I-4051.<br />

C-473/00 - Cofidis SA gegen Jean-Louis Fredout [2002], Slg. 2002 I-10875.<br />

C-322/01 - Deutscher Apothekerverband eV gegen 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval,<br />

Slg. 2003, I-14887.<br />

C-414/01 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien,<br />

Slg. 2002 I-11121.<br />

C-464/01 - Johann Gruber gegen Bay Wa AG, Slg. 2005, I-439.<br />

C-237/02 - Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG gegen Ludger<br />

Hofstetter und Ulrike Hofstetter, Slg. 2004, I-3403.<br />

C-20/03 - Strafverfahren gegen Marcel Burmanjer, René Alexander Van Der Linden und Anthony<br />

De Jong, Slg. 2005, I-4133.<br />

C-70/03 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien,<br />

Slg. 2004, I-7999.<br />

870


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG B: GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

C-336/03 - easyCar (UK) Ltd gegen Office of Fair Trading, Slg. 2005, I-1947.<br />

C-350/03 - Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia<br />

AG, Slg. 2005, I-9215.<br />

C-229/04 - Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads und andere, Slg. 2005, I-9273.<br />

C-302/04 - Ynos kft gegen János Varga, Slg. 2006, I-00371.<br />

C-441/04 - A-Punkt Schmuckhandels GmbH gegen Claudia Schmidt, Slg. 2006, I-2093.<br />

C-168/05 - Elisa María Mostaza Claro gegen Centro Móvil Milenium SL, Slg. 2006, Slg.<br />

2006, I-10421.<br />

871


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

BELGIEN<br />

Code civil<br />

Zunächst nach Mitgliedstaaten, dann alphabetisch geordnet<br />

Gesetz vom 1. September 2004 zum Verbraucherschutz bei Verbrauchsgüterkäufen (Loi<br />

du 1/9/2004 relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consom-<br />

mation - Wet betreffende de bescherming van de consumenten bij verkoop van<br />

consumptiegoederen)<br />

Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten (Loi du<br />

11/4/1999 relative aux contrats portant sur l'acquisition d'un droit d'utilisation d'immeubles à<br />

temps partagé - Wet aangaande de vordering tot staking van de inbreuken op de wet betref-<br />

fende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende<br />

goederen.)<br />

Gesetz vom 11. April 1999 zu Regelung von Unterlassungsklagen bei Verletzungen des<br />

Gesetzes zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (Loi du 11/4/1999 rela-<br />

tive à l'action en cessation des infractions à la loi relative aux contrats portant sur l'acquisition<br />

d'un droit d'utilisation d'immeubles à temps partagé - Wet betreffende de overeenkomsten<br />

inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen)<br />

Gesetz vom 14. Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und<br />

Verbraucherschutz (Loi du 14/7/1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et<br />

la protection du consommateur - - Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en<br />

bescherming van de consument)<br />

872


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz vom 25. Juni 1993 über Praxis und Organisation der Tätigkeit von reisender<br />

Händler und Jahrmärkten (Loi sur l'exercice et l'organisation des activités ambulantes et<br />

foraines<br />

- Wet betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante en kermisactiviteiten)<br />

Gesetz vom 16. Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträ-<br />

ge (Loi du 16/2/1994 régissant le contrat d'organisation de voyages et le contrat d'intermédi-<br />

aire de voyages - Wet tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling.)<br />

Gesetz vom 2. August 2002 über irreführende und vergleichende Werbung, unfaire Ver-<br />

tragsklauseln und den Fernabsatz für freie Berufe (Loi du 2/8/2002 relative à la publicité<br />

trompeuse et à la publicité comparative, aux clauses abusives et aux contrats à distance en ce<br />

qui concerne les professions libérales - Wet betreffende de misleidende en vergelijkende<br />

reclame, de onrechtmatige bedingen en de op afstand gesloten overeenkomsten inzake de vrije<br />

beroepen) )<br />

Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz<br />

der Verbraucherinteressen (Loi du 26/5/2002 relative aux actions en cessation intracom-<br />

munautaires en matière de protection des intérêts des consommateurs - - Wet betreffende de<br />

intracommunautaire vorderingen tot staking op het gebied van de bescherming van de<br />

consumentenbelangen )<br />

Königl. Dekret v. 18. November 2002 zur Ausnahme v. Fernabsatzverträgen über die<br />

Erbringung v. Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung<br />

v. Speisen u. Getränken sowie Freizeitgestaltung aus dem Anwendungsbereich<br />

d.Art.79f. des Ges.v.14.7.91 (Arrêté royal du 18/11/2002 excluant certains contrats à distance<br />

de fourniture de services d'hébergement, de transports, de restauration et de loisirs, du<br />

champ d'application des articles 79 et 80 de la loi du 14 juillet 1991 - Koninklijk besluit tot<br />

vaststelling van de voorwaarden van de verzekering van de professionele aansprakelijkheid<br />

van de reisorganisatoren en de reisbemiddelaars jegens de reizigers)<br />

873


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Königliches Dekret vom 1. Februar 1995 zur Regelung der Versicherungsbedingungen<br />

bei der Haftung von Reiseveranstaltern und Vermittlern (Arrêté royal du 1/2/1995 déter-<br />

minant les conditions de l'assurance de la responsabilité professionnelle des organisateurs et<br />

intermédiaires de voyages envers les voyageurs - Koninklijk besluit tot vaststelling van de<br />

voorwaarden van de verzekering van de professionele aansprakelijkheid van de reisorganisatoren<br />

en de reisbemiddelaars jegens de reizigers)<br />

Königliches Dekret vom 11. Juli 2003 zur Regelung von Preisangaben im Reisesektor<br />

(Arrêté royal du 11/7/2003 portant fixation de règles particulières en matière d'indication du<br />

prix dans le secteur du voyage - Koninklijk besluit houdende vaststelling van bijzondere<br />

regels inzake prijsaanduiding in de reizensector)<br />

Königliches Dekret vom 30. Juni 1996 zu Preisangaben bei Produkten und Dienstleis-<br />

tungen (Arrêté royal du 30/6/1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et<br />

au bon de commande - - Koninklijk besluit betreffende de prijsaanduiding van produkten en<br />

diensten en de bestelbon. )<br />

Königliches Dekret vom 5. Dezember 2000 zur Regelung der Anwendbarkeit bestimmter<br />

Vorschriften des Gesetzes vom 14.Juli 1991 auf finanzielle Instrumente und abtretbare<br />

Sicherheiten (Arrêté royal du 5/12/2000 rendant applicables aux instruments financiers et<br />

aux titres et valeurs certaines dispositions de la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du<br />

commerce et sur l'information et la protection du consommateur - Koninklijk besluit houdende<br />

uitsluiting van sommige overeenkomsten op afstand betreffende het verrichten van diensten<br />

voor logies, vervoer, het restaurantbedrijf en vrijetijdsbesteding, van het toepassingsgebied v.<br />

d. artikelen 79 en 80 v.d. wet v.14.7.91)<br />

Königliches Dekret vom 6.September 1993 zur Regelung des Vertriebs bestimmter Produkte<br />

und Kategorien von Produkten im Fernabsatz (Arrêté royal du 6/9/1993 portant des<br />

modalités particulières pour la vente à distance de certains produits ou catégories de produ-<br />

874


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

its - Koninklijk besluit houdende bijzondere regelen voor de verkoop op afstand van sommige<br />

produkten of categorieën van produkten.)<br />

Königliches Dekret zur Ausführung des Art.36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 über<br />

Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge (Arrêté royal du 25/4/1997 portant<br />

exécution de l'article 36 de la loi du 16 février 1994 régissant le contrat d'organisation de<br />

voyages et le contrat d'intermédiaire de voyages - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel<br />

36 van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling.)<br />

Königliches Dekret vom 24 September 2006 über die Ausübung und Organisation der<br />

Geschäftstätigkeit fahrender Händler (Arrêté royal du 24 Septembre 2006 relatif à l'exercice<br />

et à l'organisation des activités ambulantes - Koninklijk besluit van 24 September 2006<br />

betreffende de uitoefening en de organisatie van ambulante activiteiten.)<br />

BULGARIEN<br />

Gesetz zum Schutz des lauteren Wettbewerbs (Закон за Защита на Конкуренцията)<br />

Zivilprozessordnung (Граждански Процесуален Кодекс)<br />

Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (Закон за Задълженията и Договорите)<br />

Verbraucherschutzgesetz (Закон за Защита на Потребителите)<br />

Gesetz über die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz (Закон за<br />

Предоставяне на Финансови Услуги от Разстояние)<br />

Tourismusgesetz (Закон зa Туризма)<br />

875


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

DÄNEMARK<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Durchführungsverordnung Nr. 866 vom 18.September 2000 zur Information über den<br />

Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit für Verbrauchsgüter (Bekendtgørelse nr. 866<br />

af 18. september 2000 om oplysning om salgspris og enhedspris for forbrugsvarer)<br />

Gesetz 315/1997 zum Reisegarantiefonds (Lov nr. 315/1997 om Rejsegarantifonden som<br />

ændret ved lov nr. 164/2000 og lov nr. 207/2004)<br />

Gesetz Nr. 1257/2000 zum Schutz von Verbraucherinteressen (Lov nr. 1257/2000 om<br />

forbud til beskyttelse af forbrugernes interesser)<br />

Gesetz Nr. 234 vom 2.April 1997 zu Verbraucherverträgen hinsichtlich des Erwerbs von<br />

Rechten zur Teilzeitnutzung von Immobilien (Lov nr. 234 af 2. april 1997 om forbruge-<br />

raftaler, der giver brugsret til fast ejendom på timesharebasis)<br />

Gesetz Nr. 237/2003 zum Verkauf von Waren (Lovbekendtgørelse nr. 237/2003 om køb)<br />

Gesetz Nr. 451 vom 9.Juni 2004 zu bestimmten Verbraucherverträgen (Lov nr. 451 af 9.<br />

juni 2004 om visse forbrugeraftaler)<br />

Gesetz Nr. 472/1993 zu Pauschalreisen (Lov nr.472/1993 om pakkerejser)<br />

Gesetz Nr. 699/2000 über Handelspraktiken (Lovbekendtgørelse nr. 699/2000 om<br />

markedsføring med senere ændringer)<br />

Gesetz Nr. 781/1996 zum Vertragschluss (Lovbekendtgørelse nr. 781/1996 om aftaler og<br />

andre retshandler på formuerettens område)<br />

Konsolidiertes Gesetz über Zahlungsmittel (Bekendtgørelse af lov om visse betalingsmidler)<br />

876


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verordnung Nr. 503/2004 zur Registrierung und zu Sicherheiten im Reisegarantiefonds<br />

(Bekendtgørelse nr. 503/2004 om registrering og sikkerhedsstillelse mv. i Rejsegarantifonden)<br />

Verordnung Nr. 776/1993 zu Pauschalreisen (Bekendtgørelse nr. 776/1993 om pakkerejser)<br />

D<strong>EU</strong>TSCHLAND<br />

Apothekenbetriebsordung<br />

Apothekengesetz<br />

Arzneimittelgesetz (AMG)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

Gesetz über den Versicherungsvertrag-Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

Handelsgesetzbuch<br />

Heilmittelwerbegesetz (HWG)<br />

Investmentgesetz (InvG)<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)<br />

Preisangabenverordnung<br />

877


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)<br />

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht<br />

(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)<br />

Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)<br />

Zivilprozessordnung (ZPO)<br />

Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)<br />

ESTLAND<br />

Gesetz zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Tsiviilseadustiku üldosa<br />

seadus)<br />

Gesetz zum Internationalen Privatrecht (Rahvusvahelise eraõiguse seadus)<br />

Gesetz zur elektronischen Kommunikation -(Elektroonilise side seadus)<br />

Handelsgesetz (Kaubandustegevuse seadus)<br />

Produktsicherheitsgesetz (Toote ohutuse seadus)<br />

Schuldrechtsgesetz (Võlaõigusseadus)<br />

Tourismusgesetz (Turismiseadus)<br />

878


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Verbraucherschutzgesetz (Tarbijakaitseseadus)<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verordnung Nr. 130 vom 10. Mai 2004 (Majandus- ja kommunikatsiooniministri 10. mai<br />

2004. a määrus nr 130)<br />

Verordnung Nr. 66/2004 (Majandus- ja kommunikatsiooniministri 8. aprilli 2004. a määrus<br />

nr 66 Koduukselepingu teatise vormi kinnitamine)<br />

Verordnung Nr. 76 vom 14.April 2004 (“Kauba ja teenuse hinna avaldamise nõuded”<br />

Vastu võetud majandus- ja kommunikatsiooniministri 14.aprilli 2004.a määrusega nr 76)<br />

FINNLAND<br />

Datenschutzgesetz -(Vi 121 Sähköisen viestinnän tietosuojalaki)<br />

Gesetz über den Transport mittels Flugzeugen (289/37) (Laki kuljetuksesta ilma-aluksessa)<br />

Gesetz über Luftfrachtverträge (45/77) (Ilmakuljetussopimuslaki)<br />

Gesetz zu Pauschalreiseveranstaltern Nr. 1994/1080 -(Laki valmismatkaliikkeistä<br />

28.11.1994/1080)<br />

Gesetz zu personenbezogenen Daten - (Si 111 Henkilötietolaki)<br />

Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen<br />

Nr. 2000/1189 -(Laki rajat ylittävästä kieltokannemenettelystä 21.12.2000/1189)<br />

Luftfrachtgesetz (387/86) (Ilmakuljetuslaki)<br />

Pauschalreisegesetz vom 28.November 1994/1079 -(Valmismatkalaki 28.11.1994/1079)<br />

879


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Seegesetz (674/94) (Merilaki)<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verbraucherschutzgesetz vom 21. Januar 1978/38 - (Kuluttajansuojalaki 20.1.1978/38)<br />

Verordnung zu Pauschalreisen vom 28.November 1994/1085 -(Valmismatkaasetus<br />

28.11.1994/1085)<br />

Verordnung zu Preisangaben beim Vertrieb von Verbrauchsgütern -(Asetus kulutushyödykkeen<br />

hinnan ilmoittamisesta markkinoinnissa 30.12.1999/1359)<br />

FRANKREICH<br />

Dekret Nr. 94/490 zur Regelung der Bedingungen für die Organisation und den Verkauf<br />

von Reisen und Ausflügen (Décret no 94-490 du 15/06/1994 pris en application de l'article<br />

31 de la loi Numéro 92-645 du 13/07/1992 fixant les conditions d'exercice des activités relatives<br />

à l'organisation et à la vente de voyages ou de séjours)<br />

Gesetz Nr. 98/566 vom 8.Juli 1987 zum Schutz von Erwerbern bei Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte<br />

an Immobilien (Loi n° 98-566 du 08/07/1998 concernant la protection<br />

des acquéreurs pour certains aspects des contrats portant sur l'acquisition d'un droit d'utilisation<br />

à temps partiel de biens immobiliers.<br />

Tourismusgesetzbuch (Code du tourisme)<br />

Verbrauchergesetzbuch (Code de la Consommation)<br />

Verordnung Nr. 2001/741 vom 23. August 2001 zur Umsetzung von <strong>EG</strong>-<br />

880


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verbraucherschutzrichtlinien (Ordonnance n° 2001-741 du 23 août 2001 portant transposition<br />

de directives communautaires et adaptation au droit communautaire en matière de<br />

droit de la consommation)<br />

Verordnung Nr. 2005/136 vom 17. Februar 2005 zur Gewährleistung der Lieferung einer<br />

vertragsgemäßen Sache (Ordonnance n° 2005-136 du 17 février 2005 relative à la garantie<br />

de la conformité du bien au contrat due par le vendeur au consommateur)<br />

Verordnung vom 16. November 1999 zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei abgepackten<br />

Produkten (Arrêté du 16 novembre 1999 relatif à la publicité, à l'égard du<br />

consommateur, des prix de vente à l'unité de mesure de certains produits préemballés)<br />

GRIECHENLAND<br />

Zivilgesetzbuch (Αστικοσ Κωδικασ)<br />

Dekret Nr. 182/99 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong> (Proedriko Diatagma 182/1999)<br />

Dekret Nr. 301/2002 zur Anpassung der griechischen Gesetzgebung an die Vorgaben der<br />

Richtlinie 98/27 (Proedriko Diatagma 301/2002)<br />

Dekret Nr. 339/96 über Pauschalreisen, zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des<br />

Rates vom 13.Juni 1990 über Pauschalreisen einschließlich Pauschalurlaubsreisen und<br />

Pauschalrundreisen (Proedriko Diatagma 339/96 peri organomenon taksidion se simmorfosi<br />

pros tin odigia 90/314 (EEL 158/59) gia ta organomena taksidia kai tis organomenes diakopes<br />

kai periigiseis)<br />

Entscheidung der Ministerien für Wirtschaft und Entwicklung. Protokoll - Nr. Z1-404<br />

(Koini Ipourgiki Apofasi ton Ypoyrgeion Ethnikis Oikonomias kai Anaptiksis)<br />

881


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Τραπεζα Νοµικων Πληροφοριων: Intracom-Νοµοσ)<br />

Gesetz Nr. 2251/94 zum Verbraucherschutz (Nomos 2251/94 Prostasia ton katanaloton)<br />

Gesetz Nr. 3927/2004 (Τραπεζα Νοµικων Πληροφοριων: Intracom-Νοµοσ)<br />

Gesetz Nr. 393/1976 (Peri idriseos ke litourgias touristikon grafion)<br />

Gesetz Nr. 2496/1997 (Asfalistiki simwasi, tropopiisis tis nomothesias gia tin idiotiki asfalisi<br />

ke alles diataksis)<br />

IRLAND<br />

Gesetz von 1995 über Pauschalreisen (Package Holidays and Travel Trade Act, 1995)<br />

Rechtsverordnung von 1989 über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen (European Communities (Cancellation of Contracts negotiated<br />

away from business premises) Regulations, 1989)<br />

Rechtsverordnung von 2003 über bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und<br />

der Garantien für Verbrauchsgüter (European Communities (Certain Aspects of the Sale<br />

of <strong>Consumer</strong> Goods and Associated Guarantees) Regulations 2003)<br />

Rechtsverordnung zu Preisangaben bei Produkten (Requirements to Indicate Product Prices<br />

Regulations)<br />

Rechtsverordnung zum Schutz von kollektiven Verbraucherinteressen (Protection of<br />

<strong>Consumer</strong>s' Collective Interests Regulations)<br />

882


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Rechtsverordnung zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (Protection<br />

of <strong>Consumer</strong>s in Respect of Contracts made by Means of Distance Communication Regulation)<br />

Rechtsverordnungen von 1995 und 2000 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen<br />

(European Communities (Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts) Regulations,<br />

1995 and 2000.)<br />

Rechtsverordnungen von 1997 und 2000 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien (European Communities (Contracts for Time Sharing of Immovable<br />

Property—Protection of Purchasers) Regulations 1997 and 2000)<br />

ITALIEN<br />

Verbrauchergesetzbuch (Decreto Legislativo 6 settembre 2005, n. 206"Codice del consumo,<br />

a norma dell'articolo 7 della legge 29 luglio 2003, n. 229")<br />

Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995 “Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG über<br />

Pauschalreisen” (Decreto Legislativo 17 marzo 1995, N. 111 "Attuazione della direttiva N.<br />

90/314/CEE concernente i viaggi, le vacanze ed I circuiti “tutto compreso”)<br />

Verordnung Nr. 24 vom 2. Februar 2002 zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

99/44/<strong>EG</strong> (Decreto Legislativo 2 febbraio 2002, n. 24 "Attuazione della direttiva<br />

1999/44/CE su taluni aspetti della vendita e delle garanzie di consumo")<br />

Verordnung Nr. 427 vom 9. November 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 94/47/<strong>EG</strong><br />

zum Schutz von Erwerbern im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den<br />

Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (Decreto legislativo. 9 novembre<br />

1998, n. 427„Attuazione della direttiva 94/47/CE concernente la tutela dell'acquirente per<br />

taluni aspetti dei contrattirelativi all'acquisizione di un diritto di godimento a tempo parziale<br />

di beni immobili“)<br />

883


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche<br />

Klauseln in Verbraucherverträgen (Legge 6 febbraio 1996 n. 52, art.25 (modificato<br />

da (Legge 21 dicembre 1999, n. 526, art. 25) “Attuazione della direttiva 93/13/CEE<br />

del consiglio concernente le clausole abusive nei contratti stipulati con i consumatori”)<br />

Verordnung Nr. 84 vom 25. Februar 2000 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie<br />

98/6/<strong>EG</strong> (Decreto legislativo25 febbraio 2000, n. 84“Attuazione della direttiva 98/6/CE relativa<br />

alla protezione dei consumatori in materia di indicazione dei prezzi offerti ai medesimi” )<br />

Gesetz Nr. 135 vom 29. März 2001 “Reform des nationalen Tourismusrechts”. (Legge 29<br />

marzo 2001, n. 135 “Riforma della legislazione nazionale del turismo”)<br />

LETTLAND<br />

Gesetz zum Schutz der Verbraucherrechte (Patērētāju tiesību aizsardzības likums)<br />

Kabinettsverordnung Nr. 1037/2004 (LR MK Noteikumi Nr. 1037 “Noteikumi par distances<br />

līgumu par finanšu pakalpojumu sniegšanu)<br />

Kabinettsverordnung Nr. 154/2004 (MK noteikumi Nr.154 ( 2004.gada 23.marts) “Kārtība,<br />

kadā piesakāms patērētāja prasījums par līguma nteikumiem neatbilstošu preci vai pakalpojumu<br />

un organizējama preces vai pakalpojuma ekspertīze” )<br />

Kabinettsverordnung Nr.163 über Pauschalreisen (MK Noteikumi Nr. 163 “Noteikumi par<br />

kompleksiem tūrisma pakalpojumiem)<br />

Kabinettsverordnung Nr.325 zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Wohngebäuden (LR MK Noteikumi Nr. 325 “Noteikumi par līgumu par dzīvošanai<br />

paredzētas ēkas vai ēkas daļas lietošanas tiesību iegūšanu uz laiku” )<br />

884


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Kabinettsverordnung Nr.327 über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge<br />

(Noteikumi par līgumu, kas noslēgts ārpus uzņēmuma (uzņēmējsabiedrības) pastāvīgās<br />

tirdzniecības vai pakalpojumu sniegšanas vietas)<br />

Tourismusgesetz (Tūrisma likums)<br />

Verordnung Nr. 207 zu Fernabsatzverträgen (LR MK Noteikumi Nr. 207 “Noteikumi par<br />

distances līgumu )<br />

Verordnung Nr.178 über Preisangaben bei Produkten und Dienstleistungen (LR MK<br />

Noteikumi Nr. 178 “Kārtība, kādā norādāmas preču un pakalpojumu cenas”)<br />

Verordnung vom 18. Juni 1994 (Par likumu un citu Saeimas, Valsts prezidenta un Ministru<br />

kabineta pieņemto aktu izsludināšanas, publicēšanas, spēkā stāšanās kārtību un spēkā esamību)<br />

LITAUEN<br />

Zivilgesetzbuch (Lietuvos Respublikos Civilinis Kodeksas)<br />

Erlass des Wirtschaftministers der Republik Litauen zu Preisangaben und zur Etikettierung<br />

von Waren, die in der Republik Litauen verkauft werden (Lietuvos Respublikos<br />

Ūkio Ministro Įsakymas dėl Lietuvos Respublikoje parduodamų daiktų (prekių) ženklinimo ir<br />

kainų nurodymo taisyklių)<br />

Tourismusgesetz (Lietuvos Respublikos Turizmo Įstatymas)<br />

Verbraucherschutzgesetz (Lietuvos Respublikos Vartotojų Teisių Gynimo Įstatymas)<br />

885


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verordnung zur Festlegung der obligatorischen Informationspflichten bei Informationsprospekten<br />

zum Erwerb von Timeshareobjekten (Lietuvos Respublikos Aplinkos Ministro<br />

Įsakymas dėl privalomų duomenų, kurie turi būti pateikti suteikiamų gyvenamųjų patalpų<br />

aprašyme bei sutartyje, perkant teisę tam tikru laiku naudotis gyvenamosiomis patalpomis,<br />

minimalaus sąrašo patvirtinimo)<br />

Verrodnung des Wirtschaftsministers der Republik Litauen zur Festlegung der Verkaufsregeln<br />

für Waren und Dienstleistungen in Räumlichkeiten, die nicht für diese Tätigkeiten<br />

vorgesehen sind (Lietuvos Respublikos Ūkio Ministro Įsakymas dėl prekių pardavimo<br />

ir paslaugų teikimo ne šiai veiklai skirtose patalpose taisyklių patvirtinimo)<br />

LUXEMBURG<br />

Code civil (Code civil luxembourgeois)<br />

Gesetz vom 14.Juni 1994 über die Bedingungen zur Organisation und zum Verkauf von<br />

Pauschalreisen (Loi du 14 juin 1994 portant réglementation des conditions d’exercice des<br />

activités relatives à l’organisation et à la vente de voyage ou de séjours)<br />

Gesetz vom 16. April 2003 zum Schutz von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (Loi<br />

du 16 avril 2003 concernant la protection des consommateurs en matière de contrats à dis-<br />

tance)<br />

Gesetz vom 16.Juli 1987 über Haustürgeschäfte (Loi du 16 juillet 1987 concernant le colportage,<br />

la vente ambulante, l’étalage de marchandises et la sollicitation de commandes<br />

(mod. L. 26 mars 1997) et loi du 26 mars 1997 portant transposition des directives<br />

93/13/CEE et 85/577/CEE)<br />

Gesetz vom 18.Dezember 1998 über Verträge zum Erwerb von Teilzeitwohnrechten (Loi<br />

du 18 décembre 1998 relative aux contrats portant sur l'acquisition d'un droit d'utilisation .<br />

temps partiel de biens immobiliers)<br />

886


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz vom 21. April 2004 zum Verbrauchsgüterkauf (Loi du 21 avril 2004 relative à la<br />

garantie de conformité due par le vendeur de biens meubles corporels)<br />

Rechtsverordnung vom 4.November 1997 zur Festlegung der vorvertraglichen Informationspflichten<br />

bei Pauschalreisen (Règlement grand-ducal du 4 novembre 1997 déterminant<br />

les éléments de l’information préalable)<br />

Rechtsverordnung vom 7.September 2001 zur Preisangabe bei Gütern und Dienstleistungen<br />

(Règlement grand-ducal du 7 septembre 2001 relatif à l’indication des prix des produits<br />

et services)<br />

Rechtverordnung vom 4. November 1997 über die Ausgestaltung und die Höhe der finanziellen<br />

Sicherheit für die Rückerstattung gezahlter Beträge (Règlement grand-ducal<br />

du 4 novembre 1997 déterminant le montant, les modalités et l’utilisation de la garantie financiè)<br />

Verbraucherschutzgesetz vom 25.August 1983 (Loi du 25 août 1983 relative à la protection<br />

juridique du consommateur)<br />

Wettbewerbsgesetz vom 17. Mai 2004 (Loi du 17 mai 2004 relative à la concurrence)<br />

887


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

MALTA<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Fernabsatzverordnung, 2001 (Regolamenti dwar il-Bejgh mill-Boghod)<br />

Gesetz zu Haustürverträgen (zuvor: Gesetz über Hausierer) (Att dwar Kuntratti fuq l-<br />

Ghadba tal-Bieb)<br />

Gesetz zu Verbraucherfragen (Att dwar l-Affarijiet tal-Konsumatur Kapitlu 378 tal-Ligijiet<br />

ta’ Malta)<br />

Preisangabenverordnung (Regolamenti dwar Prezzijiet Indikati skond l-Att dwar l-Affarijiet<br />

tal-Konsumaturi)<br />

Reise- und Tourismusgesetz (Att dwar Servizzi ta’ l-Ivvjaggar u tat-Turizmu ghal Malta)<br />

Verordnung zu Pauschalreisen, -ausflügen und -touren, 2000 (Regolamenti ta’ l-2000<br />

dwar Pakkett ta’ l-Ivvjaggar, Pakkett ta’ Vaganzi u Pakkett ta’ Tours)<br />

Verordnung zum Schutz von Käufern bei Verträgen zum Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts<br />

an Immobilien, 2000 (Regolamenti ta’ l-2000 dwar il-Protezzjoni ta’ Xerrejja<br />

f’Kuntratti ta’ Time Sharing fi Proprejta’ Immobbli)<br />

NIEDERLANDE<br />

Allgemeines Gesetz über Vertragsklauseln .(Algemene termijnenwet)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek)<br />

Dekret vom 15. Januar 1993 zur Regelung der Pflichtangaben der Reiseveranstalter<br />

gegenüber Reisenden -(Besluit van 15 januari 1993, houdende regels inzake de gegevens die<br />

888


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

de organisatoren van georganiseerde reizen ten behoeve van de reizigers moeten vermelden<br />

(Gegevensbesluit georganiseerde reizen)<br />

Dekret vom 25.Juni 1997 über Informationspflichten des Verkäufers gegenüber<br />

Käufern bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte -(Gegevensbesluit van 25 juni 1997<br />

rechten van gebruik in deeltijd van onroerende zaken)<br />

Gesetz vom 21. Dezember 2000 zur Anpassung des 7. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

an die Vorgaben der Richtlinie 97/7/<strong>EG</strong> über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen<br />

im Fernabsatz (Wet van 21 december 2000 tot aanpassing van Boek 7<br />

van het Burgerlijk Wetboek aan richtlijn nr. 97/7/<strong>EG</strong> van het Europees Parlement en de Raad<br />

van de Europese Unie van 20 mei 1997)<br />

Gesetz vom 25. April 2000 zur Anpassung des 3. und 6. Buches des Bürgerlichen Ge-<br />

setzbuches an die Vorgaben der Richtlinie 98/27 über Unterlassungsklagen zum Schutz<br />

der Verbraucherinteressen -(Wet van 25 april 2000 tot aanpassing van de Boeken 3 en 6<br />

van het Burgerlijk Wetboek aan de richtlijn betreffende het doen staken van inbreuken in het<br />

raam van de bescherming van de consumentenbelangen)<br />

Gesetz vom 28. Oktober 1999 zur Änderung des 6 Buches des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches tive unfair terms in consumer contracts (Wet van 28 oktober 1999 tot<br />

aanpassing van Boek 6 van het Burgerlijk Wetboek aan de richtlijn betreffende oneerlijke<br />

bedingen in consumentenovereenkomsten)<br />

Gesetz zum Schutz von persönlichen Daten (Wet bescherming persoonsgegevens)<br />

Gesetz zur Regelung des Direktvertriebs (Colportagewet)<br />

Mediengesetz (Mediawet)<br />

Preisangabenverordnung 1980 (Besluit prijsaanduiding producten)<br />

889


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Telekommunikationsgesetz (Telecommunicatiewet)<br />

ÖSTERREICH<br />

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)<br />

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

Konsumentenschutzgesetz<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Preisauszeichnungsgesetz – PrAG (Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen)<br />

Reisebürosicherungsverordnung (RSV)<br />

Teilzeitnutzungsgesetz – TNG (Bundesgesetz über den Erwerb von<br />

Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen)<br />

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über<br />

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (hier abgekürzt mit: Reisebüroausü-<br />

bungs-VO).<br />

POLEN<br />

Zivilgesetzbuch (Kodeks Cywilny)<br />

Gesetz vom 13.Juli 2000 zum Schutz der Erwerber von Nutzungsrechten an Gebäuden<br />

oder Wohnhäusern während einer bestimmten Zeit in jedem Jahr (Ustawa z 13 lipca<br />

890


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

2000 o ochronie nabywców prawa korzystania z budynku lub pomieszczenia mieszkalnego w<br />

oznaczonym czasie w każdym roku)<br />

Gesetz vom 2. März 2000 zum Schutz von Verbraucherrechten und zur Haftung für ein<br />

unsichere Produkte (Ustawa z dnia 2 marca 2000 o ochronie niektórych praw konsumentów<br />

oraz o odpowiedzialności za szkodę wyrządzoną przez produkt niebezpieczny)<br />

Gesetz vom 27.Juli 2002 zu Vertragsklauseln bei Verbrauchsgüterkäufen und zur Änderung<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (Ustawa z 27 lipca 2002. o szczegółowych warunkach<br />

sprzedaży konsumenckiej oraz o zmianie Kodeksu cywilnego)<br />

Gesetz vom 29.August 1997 zu touristischen Dienstleistungen (Ustawa o usługach<br />

turystycznych z 29 sierpnia 1997)<br />

Gesetz zur Freiheit von wirtschaftlichen Aktivitäten (Ustawa o swobodzie działalności<br />

gospodarczej)<br />

Preisgesetz vom 5.Juli 2001 (Ustawa o cenach z 5 lipca 2001)<br />

Verbraucherschutz- und Wettbewerbsgesetz vom 15.Dezember 2000 (Ustawa 15 grudnia<br />

2000 o ochronie konkurencji i konsumentów)<br />

PORTUGAL<br />

Zivilgesetzbuch (Código Civil)<br />

Dekret 138/90 vom 26.April in der geänderten Fassung des Dekrets 162/99 vom 13.Mai<br />

(Decreto-Lei n.º 138/90, de 26 Abril, na redacção resultante do Decreto-Lei n.º 162/99, de 13<br />

de Maio (rectificado pela Declaração de Rectificação n.º 10-AF/99) )<br />

891


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Dekret 198/93 vom 27.Mai in der Fassung des Dekrets 12/99 vom 11.Januar (Decreto-Lei<br />

n.º 198/93, de 27 de Maio, revogado pelo Decreto-Lei nº 209/97, de 13 de Agosto, alterado<br />

pelo Decreto-Lei n.º 12/99, de 11 de Janeiro)<br />

Dekret 275/93 vom 5.August in der Fassung des Dekrets 180/99 vom 22.Mai und des<br />

Dekrets 22/2002 (Decreto-Lei n.º 275/93, de 5 de Agosto, na redacção resultante do Decreto-Lei<br />

n.º 180/99, de 22 de Maio, e do Decreto-Lei n.º 22/2002, de 31 de Janeiro)<br />

Dekret 446/85 vom 25.Oktober in der Fassung des Dekrets 220/95 vom 31.August berichtigt<br />

durch Deklaration 114-B/95 vom 31.August und ebenfalls geändert durch das<br />

Dekret 249/99 (Decreto-Lei n.º 446/85, de 25 de Outubro, na redacção resultante do Decreto-Lei<br />

n.º 220/95, de 31 de Agosto, tal como rectificado pela Declaração de Rectificação n.º<br />

114-B/95, de 31 de Agosto, do Decreto-Lei n.º 249/99, de 7 de Julho)<br />

Dekret Nr. 67/2002 vom 8.April (Decreto-Lei n.º 67/2003, de 8 de Abril)<br />

Gesetz Nr. 25/2004 vom 8. Juli (Lei n.º 25/2004, de 8 de Julho)<br />

Gesetz Nr. 83/95 vom 31. August (Lei n.º 83/95 de 31 de Agosto)<br />

Rechtsverordnung Nr. 143/2001 vom 26. April (Decreto-Lei nº 143/2001, de 26 de Abril<br />

(rectificado pela Declaração de Rectificação n.º 13-D/2001) )<br />

Rechtsverordnung Nr. 234/99 (Decreto-Lei n.º 234/99 de 25 de Junho)<br />

Rechtsverordnung Nr. 264/86 vom 3. September (Decreto-Lei n.º 264/86, de 03 de Setembro<br />

de 1986)<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 94/96 (Lei nº 24/96 de 31 de Julho (Regime legal aplicável à<br />

defesa dos consumidores))<br />

892


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verfassung der Republik Portugal (Constituição da República Portuguesa)<br />

RUMÄNIEN<br />

Regierungsentscheidung Nr. 1553/2004 über bestimmte Modalitäten zum Verbot unlauterer<br />

Geschäftspraktiken im Bereich kollektiver Verbraucherinteressen (Hotarare nr.<br />

1553 din 23 septembrie 2004 privind unele modalitati de incetare a practicilor ilicite in domeniul<br />

protectieiintereselor colective ale consumatorilor)<br />

Entscheidung Nr. 947 vom 13. Oktober 2000 über die Preisauszeichnung von Verbrauchern<br />

zum Kauf angebotener Produkte (Hotarâre nr. 947 din 13 octombrie 2000 privind<br />

modalitatea de indicare a preturilor produselor oferite consumatorilor spre vânzare)<br />

Gesetz Nr. 193 vom 6. November 2000 über missbräuchliche Vertragsklauseln in Ver-<br />

trägen zwischen Verkäufern und Verbrauchern in der durch das Gesetz Nr. 65 vom 16.<br />

Januar 2002 ergänzten Fassung. (Lege nr. 193 din 6 noiembrie 2000 privind clauzele abu-<br />

zive din contractele încheiate între comercianti si consumatori)<br />

Gesetz Nr. 282 vom 23. Juni 2004 über den Schutz von Käufern bezüglich bestimmter<br />

Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungswohnrechten (Lege nr.<br />

282 din 23 iunie 2004 privind protectia dobânditorilor cu privire la unele aspecte ale<br />

contractelor purtând asupra dobândirii unui drept de utilizare pe durata limitata a unor bu-<br />

nuri imobiliare)<br />

Gesetz Nr. Nr. 449 vom 12. November 2003 über den Verkauf von Produkten und damit<br />

verbundene Garantien (Lege nr. 449 din 12 noiembrie 2003 privind vânzarea produselor<br />

si garantiile asociate acestora)<br />

Gesetz Nr. 608 vom 31. Oktober 2001 über die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit von<br />

Produkten (Legea Nr. 608 din 31 octombrie 2001 privind evaluarea conformitatii produselor)<br />

Regierungsentscheidung Nr. 71 vom 24. Januar 2002 über die methodologischen Normen<br />

hinsichtlich der in den verschiedenen Stadien der Prozeduren zur Ermittlung der<br />

893


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Vertragsmäßigkeit von Produkten im Anwendungsbereich des Gesetzes 608/2001 verwendeten<br />

Module. (Norme metodologice din 24 ianuarie 2002 privind modulale utilizate în<br />

diferite faze ale procedurilor de evaluare a conformitatii produselor din domeniile reglementate,<br />

prevazute în Legea nr. 608/2001)<br />

Verordnung Nr. 106 vom 30. August 1999 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verbraucherverträge (Ordonanta nr. 106 din 30 august 1999 privind contractele<br />

încheiate în afara spatiilor comerciale)<br />

Regierungsverordnung Nr. 107 vom 30. Juli 1999 über Pauschalreisen (Ordonanta nr.<br />

107 din 30 iulie 1999 privind activitatea de comercializare a pachetelor de servicii turistice)<br />

Verordnung Nr. 130 vom 31. August 2000 über Verbraucherschutz beim Abschluss und<br />

der Durchführung von Fernabsatzverträgen (Ordonanta nr. 130 din 31 august 2000 privind<br />

protectia consumatorilor la încheierea si executarea contractelor la distanta)<br />

Regierungsverordnung Nr. 2 vom 12. Juli 2001 über die rechtliche Behandlung von<br />

Ordnungswidrigkeiten (Ordonanta nr. 2 din 12 iulie 2001 privind regimul juridic al contraventiilor)<br />

Regierungsverordnung Nr. 21 vom 21. August 1992 über Verbraucherschutz (Ordonanta<br />

nr. 21 din 21 august 1992 privind protectia consumatorilor)<br />

Regierungsverordnung Nr. 27/2002 über die rechtlichen Regeln für die Bearbeitung von<br />

Beschwerden (Ordonanta nr. 27 din 30 ianuarie 2002 privind reglementareaactivitatii de<br />

solutionare a petitiilor)<br />

SCHWEDEN<br />

Gesetz zu Verbandsklagen (2002:599) (Lag (2002:599) om grupprättegång)<br />

Gesetz zu Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen(1994:1512) (Lag (1994: 1512) om<br />

avtalsvillkor I konsumentförhållanden)<br />

894


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz zum Verbraucherschutz bei Fernabsatz- und bei Haustürverträgen (2005:59)<br />

(Lag(2000:274) om konsumentskydd vid distansavtal och hemförsäljningsavtal)<br />

Gesetz zur Preisinformation (1991:601) geändert durch das Gesetz (2004:347) (Prisinformationslag<br />

(SFS 1991:601))<br />

Handelsgesetz (1995:450) (Marknadsföringslag (1995:450) )<br />

Pauschalreisegesetz (1992:1672) (Lag (1992:1672) om paketresor)<br />

Verbraucherkreditgesetz (1992:830) (Konsumentkreditlag (1992:830)<br />

Verbraucherschutzgesetz zu Teilzeitnutzungsverträgen (1997:218) (Lag (1997:218) kon-<br />

sumentskydd vid tidsdelat boende)<br />

Verbrauchsgüterkaufgesetz (1990:932) in der Fassung des Gesetzes (2002:587) (Konsumentköplag<br />

(1990:932) ändrad genom SFS 2002:587)<br />

SLOWAKEI<br />

Zivilgesetzbuch (Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník v znení neskorších predpisov)<br />

Gesetz Nr. 108/2000 zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften<br />

(Zákon č. 108/2000 Z.z. o ochrane spotrebiteľa pri podomovom predaji a zásielkovom<br />

predaji)<br />

Gesetz Nr. 258/2001 zum Verbraucherkredit (Zákon č.258/2001 Z.z. o spotrebiteľských<br />

úveroch)<br />

895


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz zu Bankpostpapieren (Zákon č. 566/2001 Z.z. o cenných papieroch a investičných<br />

službách v znení neskorších predpisov)<br />

Gesetz zum internationalen Recht Nr. 97/1963 (Zákon č. 97/1963 Zb. o medzinárodnom<br />

práve súkromnom a procesnom v znení neskorších predpisov)<br />

Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern (Zákon č. 377/2004 Z.z. o ochrane nefajčiarov v<br />

znení neskorších predpisov)<br />

Gesetz zum Zahlungsverkehr (Zákon č. 510/2002 Z.z. o platobnom styku v znení neskorších<br />

predpisov)<br />

Handelsgesetzbuch (Zákon č. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník v znení neskorších predpisov)<br />

Pauschalreisegesetz Nr. 281/2001 (Zákon č. 281/2001 Z.z. o zájazdoch, podmienkach podni-<br />

kania cestovných kancelárií a cestovných agentúr a o zmene a doplnení Občianskeho zákonníka<br />

v znení neskorších predpisov<br />

Preisangabenverordnung Nr. 545/2002 (Vyhláška č. 545/2002 Z.z. o spôsobe označovania<br />

výrobkov cenam)<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/1992 (Zákon č. 634/1992 Zb. o ochrane spotrebiteľa v<br />

znení neskorších predpisov)<br />

Verfassung der Slowakischen Republik (Zákon č. 460/1992 Zb. Ústava Slovenskej republiky<br />

v znení neskorších predpisov)<br />

Zivilprozessordnung Nr. 99/1963 (Zákon č.99/1963 Zb. Občiansky súdny poriadok v znení<br />

neskorších predpisov)<br />

896


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

SLOWENIEN<br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Erlass zu Preisangaben für Waren und Dienstleistungen (Pravilnik o načinu označevanja<br />

cen blaga in storitev).<br />

Gesetz über medizinische Produkte -(Zakon o zdravilih, ZZdr, Ur.l. RS, št. 31/2006)<br />

Schuldrechtsgesetz (Obligacijski zakonik)<br />

Verbraucherschutzgesetz (Zakon o varstvu potrošnikov)<br />

SPANIEN<br />

Gesetz 42/1998 vom 15.Dezember 1998 zum Erwerb und zur Besteuerung von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien (Ley 42/1998, de 15 de diciembre, sobre derechos de apro-<br />

vechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico y normas tributarias)<br />

Gesetz 47/2002 vom 19.Dezember 2002 zur Änderung des Gesetzes 7/1996 und zur Umsetzung<br />

der Richtlinie 97/7/<strong>EG</strong> in das spanische Recht (Ley 47/2002, de 19 de diciembre,<br />

de reforma de la Ley 7/1996, de 15-1-1996 de Ordenación del Comercio Minorista, para la<br />

transposición al ordenamiento jurídico español de la Directiva 97/7/CE)<br />

Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 zum Zivilprozessrecht (Ley 1/2000, de 7 de enero,<br />

de enjuiciamiento civil)<br />

Gesetz Nr. 21/1995 vom 6. Juli über Pauschalreisen (Ley 21/1995, de 6 de julio, reguladora<br />

de los viajes combinados)<br />

Gesetz Nr. 23/2003 über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern (Ley 23/2003,<br />

de garantías en la venta de bienes de consumo)<br />

Gesetz Nr. 26/1984 vom 19.Juli 1984 zum Schutz von Verbrauchern (Ley 26/1984, de 19<br />

de julio, General para la Defensa de los consumidores y usuarios)<br />

897


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz Nr. 26/1991 vom 21. November 1991 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb<br />

von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (Ley 26/1991, de 21 noviembre,<br />

de protección de los consumidores en el caso de contratos celebrados fuera de los establecimientos<br />

mercantiles)<br />

Gesetz Nr. 34/2002 vom 11. Juli 2002 zu Dienstleistungen der Informationsgesellschaft<br />

und zum E-commerce (Ley 34/2002, de 11 de julio, de los servicios de la sociedad de la<br />

información y de comercio electrónico)<br />

Gesetz Nr. 39/2002 vom 28.Oktober 2002 zur Umsetzung einiger <strong>EG</strong>-Richtlinien zum<br />

Schutz von Verbraucherinteressen in das spanische Recht (Ley 39/2002, de 28 de octubre,<br />

de transposición al ordenamiento jurídico español de diversas directivas comunitarias en<br />

materia de protección de los intereses de los consumidores y usuarios)<br />

Gesetz Nr. 7/1996 vom 15 Januar über den Einzelhandel (Ley 7/1996, de 15 de enero, de<br />

ordenación del comercio minorista)<br />

Gesetz Nr. 7/1998 vom 13.April über allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen<br />

(Ley 7/1998, de 13 de abril, sobre condiciones generales de la contratación)<br />

Reisevorschriften der autonomen Regionen:<br />

Aragón:<br />

Gesetz Nr. 6/2003 vom 27. Februar über Tourismus in Aragón (Ley 6/2003, de 27 de<br />

febrero, de Turismo de Aragón)<br />

Dekret Nr. 51/1998 vom 24. Februar über Reisevermittler in Aragón (Decreto 51/1998,<br />

de 24 febrero, del Reglamento de Agencias de Viajes de Aragón)<br />

Andalusíen:<br />

Gesetz Nr. 301/2002 vom 17. Dezember über Reisevermittler in Andalusien (Decreto<br />

301/2002, de 17 de diciembre, sobre agencies de viajes y centrales de reserva, Andalucía)<br />

898


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Balearen:<br />

Gesetz Nr. 2/1999 vom 24. März über Tourismus auf den Balearen (Ley 2/1999, de 24<br />

marzo, de las Islas Baleares)<br />

Dekret Nr. 60/1997 vom 7. März über Reisevermittler auf den Balearen, ergänzt durch<br />

das Dekret Nr. 103/2004 vom 23. Dezember (Decreto 103/2004, de 23 de diciembre, de<br />

modificación del Decreto 60/1997, de 7 de mayo, de Reglamento de las Agencies de Viajes de<br />

la Comunidad Autónoma de las Illes Balears)<br />

La Rioja:<br />

Dekret Nr. 111/2003 vom 10. Oktober (Decreto 111/2003, de 10 de octubre, por el que se<br />

aprueba el reglamento de desarrollo de la Ley 2/2001, de 31 de mayo, de Turismo de La Rio-<br />

ja) .<br />

Königliche Verordnung Nr. 3423/200 vom 15.Dezember 2000 zur Regulierung der<br />

Preisangaben von Verbrauchern angebotenen Produkten (Real Decreto 3423/2000, de 15<br />

de diciembre, por el que se regula la indicación de los precios de los productos ofrecidos a<br />

los consumidores y usuarios)<br />

Normen der unabhängigen Regionen zum Reiserecht (Beispiele) (Norms of the Autonomous<br />

Communities about Travel (examples))<br />

Telekommunikationsgesetz Nr. 32/2003 vom 3.November 2003 (Ley 32/2003, de 3 de noviembre,<br />

General de Telecomunicaciones)<br />

TSCHECHISCHE REPUBLIK<br />

Zivilgesetzbuch (Zákon č. 40/1964 Sb., občanský zákoník ve znění zákona č. 367/2000 Sb.)<br />

899


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz Nr. 102/2001 zur Produktsicherheit (Zákon o obecné bezpečnosti výrobků č.<br />

102/2001 Sb.)<br />

Gesetz Nr. 124/2002 zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (Zákon č. 124/2002<br />

Sb. o platebním styku)<br />

Gesetz Nr. 159/99 über Vorschriften für Unternehmen im Bereich Tourismus und Rei-<br />

sebüros (Zákon č. 159/1999 Sb. O některých pod-mínkách podnikání v oblasti cestovního<br />

ruchu)<br />

Gesetz Nr. 22/1997 zu technischen Vorgaben für Produkte (Zákon č. 22/1997 Sb. o<br />

technických požadavcích na výrobky ve znění zákona č. 226/2003 Sb.)<br />

Preisgesetz Nr. 526/1990 (Zákon č. 526/1990 Sb., o cenách v zenění zákona č. 276/2002 Sb.<br />

a zákona č. 124/2003 Sb.)<br />

Verbraucherschutzgesetz Nr. 634/1992 (Zákon č. 634/1992 Sb. O ochraně spotřebitele)<br />

UNGARN<br />

Zivilgesetzbuch (1959. évi IV. törvény a Polgári Törvénykönyvről)<br />

Gesetz CXII von1996 zu Kreditinstituten und Finanzunternehmen (1996. évi CXII. tv a<br />

hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról)<br />

Gesetz CXLI von 1997 zur Registrierung von Grundbesitz (1997. évi CXLI tv. az ingatlannyilvántartásról)<br />

900


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz LVIII von 1997 zur gewerblichen Werbetätigkeit (1997. évi LVIII tv. A gazdasági<br />

reklámról)<br />

Gesetzeserlass Nr. 13/1979 zum internationalen Privatrecht (1979. évi 13. törvényerejű<br />

rendelet a nemzetközi magánjogról)<br />

Strafgesetzbuch (Gesetz IV von 1978) (1978. évi IV. tv. a Büntetö Törvénykönyvrõl)<br />

Verbraucherschutzgesetz CLV von 1997 (1997. évi CLV tv. a fogyasztóvédelemről)<br />

Verordnung des Justizministeriums Nr. 13/2004 (IV.16) zur Auflistung der<br />

Umsetzungsgesetze der im Annex der Richtlinie 98/27 aufgeführten Richtlinien<br />

(13/2004. (IV. 16.) IM rendeleta fogyasztói érdekek védelme érdekében a jogsértés megszüntetésére<br />

irányuló eljárásokról szóló 98/27/EK irányelv mellékletében meghatározott irányelvekkel<br />

összeegyeztethetőséget teremtő jogszabályok felsorolásáról)<br />

Verordnung Nr. 151/2003 (IX.22.) zur Gewährleistung von langlebigen Verbrauchsgütern<br />

(151/2003. (IX. 22.) Korm. rendeletaz egyes tartós fogyasztási cikkekre vonatkozó kötelező<br />

jótállásról)<br />

Verordnung Nr. 2/1978 zu missbräuchlichen Vertragsklauseln (1978. évi 2. törvényerejû<br />

rendeleta Polgári Törvénykönyv módosításáról és egységes szövegérõl szóló 1977. évi IV.<br />

törvény hatálybalépésérõl és végrehajtásáról)<br />

Verordnung Nr. 20/1999. (II. 5.) zu Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten<br />

an Immobilien (20/1999. (II.5.) Korm.rend. Az Ingatlanok időben megosztott használati<br />

jogának megszerzésére irányuló szerződésekről<br />

Verordnung Nr. 213/1996 (XII.23.) zur Reiseorganisation und Reiseagenturtätigkeiten<br />

(213/1996. (XII.23.) Korm.rend. az utazásszervező- és közvetítő tevékenységről)<br />

901


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Verordnung Nr. 214/1996 (XII.23.) zu Reiseverträgen und zur Reisevermittlung<br />

(214/1996. (XII.23.) Korm.rend. az utazási és utazást közvetítő szerződésekről)<br />

Verordnung Nr. 249/2004 (VIII. 27.) (249/2004. (VIII. 27.) Korm. Rendelet az egyes javítókarbantartó<br />

szolgáltatásokra vonatkozó kötelező jótállásról)<br />

Verordnung Nr. 370/2004 (XII.26.) zu Haustürgeschäften (370/2004. (XII.26.) Korm rendelete<br />

az üzleten kívül fogyasztóval kötött szerződésekről és az üzleten kívüli kereskedés folytatásának<br />

egyes feltételeiről)<br />

Verordnung Nr. 49/2003 (VII.30) (49/2003. (VII. 30.) GKM rendeleta fogyasztói szerződés<br />

keretében érvényesített szavatossági és jótállási igények intézéséről)<br />

Verordnung Nr. 7/2001 (III.29.) zur Preisangabe bei Verbrauchern angebotenen Produkten<br />

und Dienstleistungen (7/2001. (III. 29.) GM rendeleta fogyasztói forgalomba kerülő<br />

áruk és szolgáltatások árának feltüntetéséről)<br />

Verordnung Nr. 89/1998 (V.8.) über Verbraucherschutzaufsichtsbehörden (89/1998.<br />

(V.8.) Korm. Rend. A fogyasztóvédelmi Főfelügyelőség szervezetéről, feladat- és hatásköréről,<br />

valamint a fogyasztóvédelmi bírság felhasználásáról)<br />

Verordnung Nr.17/1999 (II.5.) zu Fernabsatzverträgen (17/1999. (II. 5.) Korm. rendeleta<br />

távollevők között kötött szerződésekről)<br />

Verordnung Nr.18/1999 (II.5) zu missbräuchlichen Vertragsklauseln (18/1999. (II.5.)<br />

Korm. rend. a fogyasztóval kötött szerződésben tisztességtelennek minősülő feltételekről)<br />

Verordnung Nr.181/2003 (XI. 5.) (181/2003. (XI. 5.) Korm. rendelet a lakásépítéssel kapcsolatos<br />

kötelező jótállásról)<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

902


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz über den Verkauf von Waren von 1979 (Sale of Goods Act 1979)<br />

Gesetz über implizierte Vertragsbestimmungen in Warenlieferungsverträgen von 1973<br />

(Supply of Goods (Implied Terms) Act 1973)<br />

Gesetz über missbräuchliche Vertragsklauseln von 1977 (Unfair Contract Terms Act<br />

1977)<br />

Gesetz zum Teilzeitnutzungsrecht von 1992 (Timeshare Act 1992)<br />

Gesetz zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen von 1982 (Supply of Goods and<br />

Services Act 1982)<br />

Preisangabenerlass von 2004 (The Price Marking Order 2004)<br />

Preisgesetz von 1974 (Prices Act 1974)<br />

Rechtsverordnung über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen von 1999<br />

(Unfair Terms in <strong>Consumer</strong> Contracts Regulations 1999)<br />

Rechtsverordnung über Verbraucherverträge (Beschränkung bei Äußerungen) von<br />

1976 (<strong>Consumer</strong> Transactions (Restrictions on statements) Order 1976)<br />

Rechtsverordnung zu Pauschalreisen und Pauschalausflügen von 1992 (Package Travel,<br />

Package Holidays and Package Tour Regulations 1992)<br />

Rechtsverordnung über Verbraucherverträge (Beschränkung bei Äußerungen) von<br />

1976 (<strong>Consumer</strong> Transactions (Restrictions on statements) Order 1976)<br />

Rechtsverordnung zum Verkauf und zur Lieferung von Waren an Verbraucher von<br />

2002 (The Sale and Supply of Goods to <strong>Consumer</strong>s Regulations 2002)<br />

903


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Rechtsverordnung zur Privatsphäre und zur elektronischen Kommunikation (Privacy<br />

and Electronic Communications (EC Directive) Regulations)<br />

Unternehmensgesetz von 2002, Teil 8, Anhang 13 (Enterprise Act 2002, Part 8 and Schedule<br />

13)<br />

Verbraucherschutzverordnung über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen von 1987 (<strong>Consumer</strong> Protection (Cancellation of Contracts concluded<br />

away from business premises) Regulations 1987)<br />

Verbraucherschutzverordnung über Fernabsatzgeschäfte von 2000 (<strong>Consumer</strong> Protection<br />

(Distance Selling) Regulations 2000)<br />

ZYPERN<br />

Gesetz Nr. 112(I)/2000 zur Angabe des Verkaufspreises und Preises je Maßeinheit (Ο<br />

περί της Αναγραφής της Τιµής Πώλησης και της Μοναδιαίας Τιµής των Προϊόντων Νόµος του<br />

2000, Ν.112(I)/2000 ως έχει τροποποιηθεί από τους Νόµους 119(Ι)/05 και 136(Ι)/05.)<br />

Gesetz Nr. 113(I)/2001 zu Teilzeitnutzungsrechten (Ο περί Χρονοµεριστικής Σύµβασης<br />

Νόµος του 2001, Ν.113(Ι)/2001 όπως τροποποιήθηκε από τον περί Χρονοµεριστικών<br />

Συµβάσεων (Τροποποιητικός) Νόµος του 2004, Ν.127(Ι)/2004)<br />

Gesetz Nr. 13(I)/2000 zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verbraucherver-<br />

trägen (Ο περί της Σύναψης Καταναλωτικών Συµβάσεων εκτός Εµπορικού Καταστήµατος<br />

Νόµος του 2000, Ν.13(Ι)/2000)<br />

904


<strong>Verbraucherrechtskompendium</strong><br />

Rechtsvergleichende Studie<br />

ANHANG C: MITGLIEDSTAATLICHE<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

Gesetz Nr. 14(I)/2000 zum Abschluss von Fernabsatzverträgen (Ο περί της Σύναψης Κα-<br />

ταναλωτικών Συµβάσεων Εξ Αποστάσεως Νόµος του 2000, Ν. 14(Ι)/2000 ως τροποποιήθηκε<br />

από τον Νόµο 237(Ι)/04)<br />

Gesetz Nr. 51(I)/1998 über Pauschalreisen (O περί Οργανωµένων Ταξιδιών, ∆ιακοπών και<br />

Περιηγήσεων Νόµος του 1998, Ν.51(Ι)/98 όπως τροποποιήθηκε από τον περί Οργανωµένων<br />

Ταξιδιών, ∆ιακοπών και Περιηγήσεων (Τροποποιητικός) Νόµο του 1999, Ν.72(Ι)/99)<br />

Gesetz Nr. 7(I)/2000 zur Regelung bestimmter Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und<br />

der Garantien für Verbrauchsgüter (Ο περί Ορισµένων Πτυχών της Πώλησης Κα-<br />

ταναλωτικών Αγαθών και των Συναφών Εγγυήσεων Νόµος του 2000. ( Ν. 7(Ι)/2000))<br />

Gesetz Nr. 93(I)/96 über unfaire Klauseln in Verbraucherverträgen (Ο περί Κα-<br />

ταχρηστικών Ρητρών σε Καταναλωτικές Συµβάσεις Νόµος του 1996, Ν.93(Ι)/96 όπως<br />

τροποποιήθηκε από τον περί Καταχρηστικών Ρητρών σε Καταναλωτικές Συµβάσεις<br />

(Τροποποιητικός) Νόµος του 1999, Ν.69(Ι)/99.)<br />

Gesetz über irreführende Werbung (Ο περί Ελέγχου των Παραπλανητικών και Συγκριτικών<br />

∆ιαφηµίσεων Νόµος του 2000 εκδίδεται µε δηµοσίευση στην Επίσηµη Εφηµερίδα της<br />

Κυπριακής ∆ηµοκρατίας σύµφωνα µε το Άρθρο 52 τον Συντάγµατος)<br />

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