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EUK-Dialog 2006 neu 2 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Sicherheit überall<br />

Abbildung 3: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />

Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Motorturmwagen MTW<br />

100-Fahrleitungsdemontage Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />

schutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze<br />

der Prävention“ verpflichtet, einen<br />

Koordinator zu bestimmen.<br />

Der Koordinator hat die Aufgabe,<br />

die Arbeiten des Auftraggebers<br />

und der Fremdfirma so<br />

aufeinander abzustimmen, dass<br />

gegenseitige Gefährdungen<br />

ausgeschlossen werden. Über<br />

den Einsatz des Koordinators<br />

haben sich Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer abzustimmen.<br />

Zur Abwehr besonderer Gefahren<br />

muss der Koordinator Weisungsbefugnis<br />

sowohl gegenüber<br />

den Fremdfirmenmitarbeitern<br />

als auch gegenüber den<br />

Beschäftigten des Auftraggebers<br />

besitzen.<br />

Da der Koordinator seine Aufgaben<br />

nur dann erfüllen kann,<br />

wenn er mit den betrieblichen<br />

Verhältnissen vertraut ist, wird<br />

in der Praxis der Auftraggeber<br />

den Koordinator stellen.<br />

Verhältnis<br />

Auftraggeber –<br />

Auftragnehmer<br />

Der Auftraggeber kann der<br />

Fremdfirma alle Anweisungen<br />

geben, die Art und Umfang der<br />

vertraglich vereinbarten Leistung<br />

20<br />

betreffen. Hierzu gehören auch<br />

betriebsspezifische Hinweise<br />

zur Sicherheit. Nicht zulässig ist<br />

es, wenn der Auftraggeber Anweisungen<br />

gibt, welche die Art<br />

und Weise der Durchführung<br />

betreffen.<br />

Anweisungen soll der Auftraggeber<br />

grundsätzlich nur an den<br />

Aufsichtsführenden der Fremdfirma<br />

zur Weitergabe an seine<br />

Mitarbeiter richten. Einzige Ausnahme<br />

sind Anweisungen „bei<br />

Gefahr im Verzug“. Nur in diesem<br />

Fall spricht der Auftraggeber<br />

die Mitarbeiter der Fremdfirma<br />

direkt an, lässt die Arbeiten<br />

stoppen und informiert den Aufsichtsführenden<br />

der Fremdfirma.<br />

Vom Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

sind vor Aufnahme der<br />

Arbeiten die jeweiligen Ansprechpartner<br />

zu benennen und deren<br />

Kompetenzen festzulegen.<br />

Durch den Auftraggeber sind<br />

Regelungen zu treffen, damit in<br />

seinem Verantwortungsbereich<br />

keine Fremdfirma Arbeiten<br />

durchführt, ohne sich vor Beginn<br />

der Arbeiten bei einem vom<br />

Auftraggeber benannten Verantwortlichen<br />

anzumelden und bei<br />

Beendigung der Arbeiten wieder<br />

abzumelden. Gleiches gilt<br />

bei Unterbrechung und Wiederaufnahme<br />

der Arbeiten.<br />

Bei der Auswahl einer Fremdfirma<br />

müssen Arbeitsqualität und<br />

Sicherheit gleichermaßen berücksichtigt<br />

werden. Nur wenn<br />

die ausgewählte Fremdfirma<br />

auch die Sicherheitsanforderungen<br />

des Auftraggebers erfüllen<br />

wird, ist ein reibungsloser Arbeitsablauf<br />

zu erwarten und<br />

Abbildung 4: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />

Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Fahrleitungsumbaumaschine<br />

FUM 100 Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />

Gefährdungen sowohl der eigenen<br />

Mitarbeiter als auch der<br />

Fremdfirmenmitarbeiter und ggf.<br />

Dritter werden ausgeschlossen.<br />

Die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“<br />

verlangt, dass der Auftraggeber<br />

den Auftragnehmer schriftlich<br />

verpflichtet, die für ihn geltenden<br />

Sicherheitsbestimmungen<br />

und Vorgaben zu beachten.<br />

Der Auftraggeber ist weiterhin<br />

verpflichtet, den Auftragnehmer<br />

bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

bezüglich der betriebsspezifischen<br />

Gefährdungen zu unterstützen.<br />

Bei Tätigkeiten mit besonderen<br />

Gefahren muss der Auftraggeber<br />

sicherstellen, dass die<br />

Durchführung der festgelegten<br />

Schutzmaßnahmen durch einen<br />

Aufsichtführenden sichergestellt<br />

wird. Gefährliche Arbeiten sind<br />

z.B. Arbeiten im Bereich von<br />

Gleisen oder Arbeiten, bei denen<br />

Dritte gefährdet werden<br />

können. Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

müssen sich abstimmen,<br />

wer den Aufsichtführenden<br />

zu stellen hat.<br />

Nach jedem Auftrag sollte sich<br />

der Auftraggeber als Entscheidungshilfe<br />

für künftige Vorhaben,<br />

ein Gesamtbild über die<br />

von der Fremdfirma erbrachte<br />

Leistung machen. Dabei ist,<br />

neben der erbrachten Arbeitsleistung<br />

entsprechend dem<br />

Leistungsverzeichnis, insbesondere<br />

auch die Einhaltung der<br />

Bestimmungen zu Sicherheit<br />

und Gesundheit der Beschäftigten<br />

bei der Arbeit zu berücksichtigen.<br />

Die <strong>neu</strong>e Broschüre der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

„Einsatz von<br />

Fremdpersonal im Unternehmen“<br />

erläutet unter anderem<br />

auch die hier aufgegriffenen Probleme.<br />

Grafiken und kurze, verständliche<br />

Erläuterungen sollen<br />

den Praktiker beim Umgang mit<br />

Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern<br />

unterstützen. Die Broschüre<br />

kann von den Mitgliedsbetrieben<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

kostenlos angefordert<br />

werden (Adresse Seite 17). <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>

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