EUK-Dialog 2006 neu 2 - Eisenbahn-Unfallkasse
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Sicherheit überall<br />
Abbildung 3: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />
Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Motorturmwagen MTW<br />
100-Fahrleitungsdemontage Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />
schutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze<br />
der Prävention“ verpflichtet, einen<br />
Koordinator zu bestimmen.<br />
Der Koordinator hat die Aufgabe,<br />
die Arbeiten des Auftraggebers<br />
und der Fremdfirma so<br />
aufeinander abzustimmen, dass<br />
gegenseitige Gefährdungen<br />
ausgeschlossen werden. Über<br />
den Einsatz des Koordinators<br />
haben sich Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer abzustimmen.<br />
Zur Abwehr besonderer Gefahren<br />
muss der Koordinator Weisungsbefugnis<br />
sowohl gegenüber<br />
den Fremdfirmenmitarbeitern<br />
als auch gegenüber den<br />
Beschäftigten des Auftraggebers<br />
besitzen.<br />
Da der Koordinator seine Aufgaben<br />
nur dann erfüllen kann,<br />
wenn er mit den betrieblichen<br />
Verhältnissen vertraut ist, wird<br />
in der Praxis der Auftraggeber<br />
den Koordinator stellen.<br />
Verhältnis<br />
Auftraggeber –<br />
Auftragnehmer<br />
Der Auftraggeber kann der<br />
Fremdfirma alle Anweisungen<br />
geben, die Art und Umfang der<br />
vertraglich vereinbarten Leistung<br />
20<br />
betreffen. Hierzu gehören auch<br />
betriebsspezifische Hinweise<br />
zur Sicherheit. Nicht zulässig ist<br />
es, wenn der Auftraggeber Anweisungen<br />
gibt, welche die Art<br />
und Weise der Durchführung<br />
betreffen.<br />
Anweisungen soll der Auftraggeber<br />
grundsätzlich nur an den<br />
Aufsichtsführenden der Fremdfirma<br />
zur Weitergabe an seine<br />
Mitarbeiter richten. Einzige Ausnahme<br />
sind Anweisungen „bei<br />
Gefahr im Verzug“. Nur in diesem<br />
Fall spricht der Auftraggeber<br />
die Mitarbeiter der Fremdfirma<br />
direkt an, lässt die Arbeiten<br />
stoppen und informiert den Aufsichtsführenden<br />
der Fremdfirma.<br />
Vom Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
sind vor Aufnahme der<br />
Arbeiten die jeweiligen Ansprechpartner<br />
zu benennen und deren<br />
Kompetenzen festzulegen.<br />
Durch den Auftraggeber sind<br />
Regelungen zu treffen, damit in<br />
seinem Verantwortungsbereich<br />
keine Fremdfirma Arbeiten<br />
durchführt, ohne sich vor Beginn<br />
der Arbeiten bei einem vom<br />
Auftraggeber benannten Verantwortlichen<br />
anzumelden und bei<br />
Beendigung der Arbeiten wieder<br />
abzumelden. Gleiches gilt<br />
bei Unterbrechung und Wiederaufnahme<br />
der Arbeiten.<br />
Bei der Auswahl einer Fremdfirma<br />
müssen Arbeitsqualität und<br />
Sicherheit gleichermaßen berücksichtigt<br />
werden. Nur wenn<br />
die ausgewählte Fremdfirma<br />
auch die Sicherheitsanforderungen<br />
des Auftraggebers erfüllen<br />
wird, ist ein reibungsloser Arbeitsablauf<br />
zu erwarten und<br />
Abbildung 4: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />
Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Fahrleitungsumbaumaschine<br />
FUM 100 Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />
Gefährdungen sowohl der eigenen<br />
Mitarbeiter als auch der<br />
Fremdfirmenmitarbeiter und ggf.<br />
Dritter werden ausgeschlossen.<br />
Die Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“<br />
verlangt, dass der Auftraggeber<br />
den Auftragnehmer schriftlich<br />
verpflichtet, die für ihn geltenden<br />
Sicherheitsbestimmungen<br />
und Vorgaben zu beachten.<br />
Der Auftraggeber ist weiterhin<br />
verpflichtet, den Auftragnehmer<br />
bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
bezüglich der betriebsspezifischen<br />
Gefährdungen zu unterstützen.<br />
Bei Tätigkeiten mit besonderen<br />
Gefahren muss der Auftraggeber<br />
sicherstellen, dass die<br />
Durchführung der festgelegten<br />
Schutzmaßnahmen durch einen<br />
Aufsichtführenden sichergestellt<br />
wird. Gefährliche Arbeiten sind<br />
z.B. Arbeiten im Bereich von<br />
Gleisen oder Arbeiten, bei denen<br />
Dritte gefährdet werden<br />
können. Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
müssen sich abstimmen,<br />
wer den Aufsichtführenden<br />
zu stellen hat.<br />
Nach jedem Auftrag sollte sich<br />
der Auftraggeber als Entscheidungshilfe<br />
für künftige Vorhaben,<br />
ein Gesamtbild über die<br />
von der Fremdfirma erbrachte<br />
Leistung machen. Dabei ist,<br />
neben der erbrachten Arbeitsleistung<br />
entsprechend dem<br />
Leistungsverzeichnis, insbesondere<br />
auch die Einhaltung der<br />
Bestimmungen zu Sicherheit<br />
und Gesundheit der Beschäftigten<br />
bei der Arbeit zu berücksichtigen.<br />
Die <strong>neu</strong>e Broschüre der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />
„Einsatz von<br />
Fremdpersonal im Unternehmen“<br />
erläutet unter anderem<br />
auch die hier aufgegriffenen Probleme.<br />
Grafiken und kurze, verständliche<br />
Erläuterungen sollen<br />
den Praktiker beim Umgang mit<br />
Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern<br />
unterstützen. Die Broschüre<br />
kann von den Mitgliedsbetrieben<br />
der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />
kostenlos angefordert<br />
werden (Adresse Seite 17). <br />
<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>