25.08.2013 Aufrufe

Debeka - Eureka24.de

Debeka - Eureka24.de

Debeka - Eureka24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3b)<br />

von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen<br />

gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten<br />

Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife<br />

erbracht werden.<br />

1 Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen<br />

kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten<br />

Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen<br />

der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen<br />

mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und<br />

Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von<br />

den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. 2 Für<br />

den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 12 Abs.<br />

1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 3 Wird<br />

zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine<br />

von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung<br />

erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die<br />

Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. 4 Diese hat innerhalb<br />

von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung<br />

erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt<br />

festzusetzen. 5 Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung<br />

so zu treffen, dass der Vertragsinhalt<br />

1. den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige,<br />

wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung<br />

der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />

entspricht,<br />

2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus<br />

dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt<br />

und<br />

3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die<br />

finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf<br />

die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a<br />

Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.<br />

6 Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1<br />

vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit<br />

keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />

bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle<br />

weiter. 7 Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />

und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und<br />

116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen<br />

dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit<br />

Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />

und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in<br />

Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern<br />

oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise<br />

abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3<br />

geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf<br />

einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit<br />

keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />

bisherige Vertrag weiter.<br />

§ 91 [Gemeinsamer Bundesausschuss]<br />

(1) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen,<br />

die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen<br />

bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss ist rechtsfähig.<br />

§ 92 [Richtlinien der Bundesausschüsse]<br />

(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung<br />

der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über<br />

die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen<br />

Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung<br />

bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung<br />

zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung<br />

und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und<br />

Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder<br />

Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein<br />

anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der<br />

diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische<br />

Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen<br />

sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig<br />

oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit<br />

vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen<br />

verfügbar ist. 2 Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über<br />

die<br />

1. ärztliche Behandlung,<br />

2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />

Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />

5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />

6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />

Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und<br />

Soziotherapie,<br />

7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur<br />

Rehabilitation,<br />

9. Bedarfsplanung,<br />

10.medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer<br />

Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,<br />

11.Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />

12.Verordnung von Krankentransporten.<br />

§ 223 [Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze]<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 21 von 25<br />

...<br />

(3) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von<br />

einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(nach § 6 Abs. 7) für den Kalendertag zu berücksichtigen (Bei-<br />

tragsbemessungsgrenze).<br />

2 Einnahmen, die diesen Betrag<br />

übersteigen, bleiben außer Ansatz soweit dieses Buch nichts<br />

Abweichendes bestimmt.<br />

§ 245 [Beitragssatz für Studenten und Praktikanten]<br />

(1) 1 Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen<br />

gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium<br />

für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt<br />

sowie der zusätzliche Beitragssatz. 2 Der Beitragssatz ist auf eine<br />

Stelle nach dem Komma zu runden. 3 Er gilt für Studenten<br />

vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters,<br />

im Übrigen jeweils vom 1. Oktober an.<br />

(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren<br />

Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach<br />

§ 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben,<br />

bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens<br />

für die Dauer von sechs Monaten.<br />

§ 257 [Beitragszuschüsse für Beschäftigte]<br />

...<br />

(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei<br />

oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für<br />

sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten<br />

nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen<br />

können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches<br />

entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.<br />

2 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages,<br />

der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen<br />

Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres<br />

(§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a<br />

Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen<br />

Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die<br />

Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung<br />

zu zahlen hat. 3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in<br />

einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten,<br />

sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in<br />

Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. 4 Für Beschäftigte,<br />

die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem<br />

Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!