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Versichern • Bausparen<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - Stand: 1. Januar 2009 -<br />

Teil I: Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)<br />

Der Versicherungsschutz<br />

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />

Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,<br />

sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche<br />

Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer<br />

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen<br />

für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,<br />

b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung<br />

ein Krankenhaustagegeld.<br />

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />

einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der<br />

Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn<br />

nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr<br />

besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />

ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich<br />

zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.<br />

Als Versicherungsfall gelten auch<br />

a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen<br />

Schwangerschaft und die Entbindung,<br />

b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />

nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),<br />

c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.<br />

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />

Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit<br />

Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />

Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder<br />

ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten<br />

Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />

Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />

Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung<br />

über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz,<br />

solange die versicherte Person die Rückreise nicht<br />

ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für<br />

weitere zwei Monate.<br />

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der<br />

Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen<br />

verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu<br />

erbringen hätte.<br />

(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung<br />

in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern<br />

die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-<br />

fähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen<br />

Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die<br />

nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung<br />

für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende<br />

Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen<br />

angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz<br />

höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />

(§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss<br />

vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des<br />

Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten.<br />

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht<br />

vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang<br />

des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)<br />

und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,<br />

die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird<br />

nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />

Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht<br />

ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder<br />

in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3<br />

für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />

und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn<br />

am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim<br />

Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung<br />

spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend<br />

erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender<br />

als der eines versicherten Elternteils sein.<br />

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />

Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht<br />

auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />

bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />

§ 3 Wartezeiten<br />

(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.<br />

Sie entfällt<br />

a) bei Unfällen;<br />

Krankenversicherungsverein a. G.<br />

b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

(siehe Anhang) einer mindestens seit drei<br />

Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung<br />

innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung<br />

der Lebenspartnerschaft beantragt wird.<br />

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht<br />

Monate.<br />

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund<br />

besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches<br />

Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />

B KV 1 (10/2008) Seite 1 von 7


Versichern • Bausparen<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />

für den Standardtarif im Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V<br />

sowie des § 315 SGB V - Teil III<br />

Tarif ST/mST - Stand: 1. Januar 2008 -<br />

Teil I der AVB sind die Musterbedingungen 2008 für den Standardtarif (MB/ST 2008)<br />

Teil II der AVB sind die Tarifbedingungen (TB/ST)<br />

Einführung:<br />

1 In den Abschnitten A bis D des Tarifs sind die Leistungen des<br />

Versicherers festgelegt. 2 Es wird dargelegt, worauf sich die Leistungspflicht<br />

des Versicherers bezieht (z. B. Aufwendungen für ambulante<br />

ärztliche Behandlung – Abschnitt A 1) und in welchem Umfang<br />

der Versicherer zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen<br />

verpflichtet ist (z. B. 100 v. H. der Aufwendungen für ambulante<br />

ärztliche Behandlung gemäß Abschnitt A 1 oder 65 v. H. der Aufwendungen<br />

für Zahnersatz gemäß Abschnitt B 2). 3 Die Höhe der<br />

Versicherungsleistungen hängt dann davon ab, welcher Tarifstufe<br />

die versicherte Person angehört bzw. welcher Leistungsstufe innerhalb<br />

der Tarifstufe.<br />

Tarifstufe STN/mSTN<br />

für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen.<br />

Die Höhe der Versicherungsleistungen beträgt 100 v. H. der Leistungszusage<br />

nach den Abschnitten A bis D des Tarifs.<br />

Beispiel:<br />

Erstattungsfähige Aufwendungen des Versicherten für Zahnersatz:<br />

1.000 Euro<br />

Leistungszusage gemäß Abschnitt B 2 des Tarifs ST/mST: 65 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen = 650 Euro<br />

Versicherungsleistung (Erstattungsbetrag): 100 v. H. der Leistungszusage<br />

= 650 Euro<br />

Tarifstufe STB/mSTB<br />

für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen.<br />

1 Die Höhe der Versicherungsleistungen hängt ab von der Leistungsstufe,<br />

der die versicherte Person zugeordnet ist. 2 Die Zuordnung zu<br />

den verschiedenen Leistungsstufen wird bestimmt durch den Beihilfebemessungssatz<br />

der versicherten Person. 3 Beihilfebemessungssatz<br />

und Erstattungssatz des Standardtarifs in Tarifstufe STB/mSTB<br />

ergeben zusammen jeweils 100 v. H. (Beispiel: Beihilfebemessungssatz<br />

80 v. H. ⇒ Erstattungssatz 20 v. H. = Leistungsstufe 20).<br />

4 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über Leistungsstufen<br />

und Erstattungssätze. 5 Die Leistungsstufe STB/mSTB100 ist solchen<br />

Personen vorbehalten, die nach Tarifstufe STB/mSTB versichert<br />

sind und ihren Beihilfeanspruch verlieren.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 1 von 25<br />

Tarifstufe<br />

STB/<br />

mSTB<br />

Tarifstufe<br />

STB/<br />

mSTB<br />

Beispiel:<br />

Leistungsstufe Erstattungssatz<br />

Abschnitt A., B., C., D.<br />

(ambulant, Zahn,<br />

stationär, Entbindung)<br />

100 100 v. H.<br />

70 70 v. H.<br />

60 60 v. H.<br />

50 50 v. H.<br />

45 45 v. H.<br />

40 40 v. H.<br />

35 35 v. H.<br />

30 30 v. H.<br />

25 25 v. H.<br />

20 20 v. H.<br />

15 15 v. H.<br />

Leistungsstufe<br />

Krankenversicherungsverein a. G.<br />

Erstattungssatz<br />

Abschnitt A.,<br />

B., D.1<br />

(ambulant,<br />

Zahn, ambulan-<br />

te Entbindung)<br />

Erstattungssatz<br />

Abschnitt C.,<br />

D.2<br />

(stationär,<br />

stationäre<br />

Entbindung)<br />

70/55 70 v. H. 55 v. H.<br />

60/45 60 v. H. 45 v. H.<br />

55/40 55 v. H. 40 v. H.<br />

50/35 50 v. H. 35 v. H.<br />

45/30 45 v. H. 30 v. H.<br />

40/25 40 v. H. 25 v. H.<br />

35/20 35 v. H. 20 v. H.<br />

30/15 30 v. H. 15 v. H.<br />

25/15 25 v. H. 15 v. H.<br />

20/15 20 v. H. 15 v. H.<br />

Erstattungsfähige Aufwendungen des Versicherten für Zahnersatz:<br />

1.000 Euro<br />

Leistungszusage gemäß Abschnitt B 2 des Tarifs ST/mST: 65 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen = 650 Euro<br />

Versicherungsleistung (Erstattungsbetrag) bei Leistungsstufe 20:<br />

20 v. H. der Leistungszusage = 130 Euro


Bemessung der ärztlichen/zahnärztlichen<br />

Gebühren<br />

1 Die Bemessung der Gebühren für ärztliche bzw. zahnärztliche<br />

Leistungen bei Versicherten des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung<br />

sowie die Ermächtigung des PKV-Verbandes,<br />

durch Vereinbarungen mit den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigungen oder den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den<br />

Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften davon abzuweichen, ist in § 75<br />

Abs. 3a und 3b SGB V geregelt (s. Anhang).<br />

2 Der Erstattung nach den Abschnitten A. 1, A. 2, B. 1, B. 2, B. 3,<br />

C. 2, D. 1 und D. 2 werden für ärztliche und zahnärztliche Leistungen<br />

maximal die Aufwendungen bis zu den dort genannten<br />

Gebührensätzen zugrunde gelegt.<br />

Leistungen des Versicherers<br />

A. Ambulante Behandlung<br />

1. Ambulante, ärztliche Behandlung, Früherkennung<br />

100 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich<br />

gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach auf der Grundlage<br />

gesetzlicher Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland eingeführten<br />

Programmen, soweit die Gebühren die folgenden Gebührensätze<br />

nicht übersteigen:<br />

- 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen<br />

nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />

(Laboratoriumsuntersuchungen) sowie Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen<br />

einer Intensivbehandlung, bis zu 24 Stunden Dauer);<br />

- 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A<br />

(Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische<br />

Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie<br />

und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ;<br />

- 1,8facher Satz GOÄ für Leistungen nach den übrigen Abschnitten<br />

des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />

2. Psychotherapie<br />

100 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen unter der Voraussetzung der<br />

Nr. 3a TB/ST bis zu 25 Sitzungen im Kalenderjahr; auch bei nichtärztlichen<br />

Therapeuten werden die Aufwendungen wie für ärztliche<br />

Therapeuten bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

(GOP) erstattet.<br />

3. Rettungsfahrten<br />

1 90 v. H.<br />

der Fahrkosten zum nächsterreichbaren<br />

- Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall,<br />

auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist;<br />

- Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche<br />

Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens<br />

benötigt werden.<br />

2 Hinsichtlich des vom Versicherten zu tragenden Anteils an den<br />

Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt folgendes: Die Selbstbeteiligung<br />

beträgt mindestens 5 Euro, soweit die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nicht darunter liegen, und höchstens<br />

10 Euro. 3 Wenn die Fahrkosten unter 5 Euro liegen, trägt sie der<br />

Versicherte; erstattungsfähige Aufwendungen entstehen dann<br />

nicht.<br />

4. Häusliche Behandlungspflege<br />

1 90 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztlich angeordnete<br />

medizinische Einzelleistungen durch Pflegefachkräfte, die auf Heilung,<br />

Besserung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung<br />

der Krankheit gerichtet sind (z. B. Verband- oder Katheterwechsel,<br />

Injektionen, Blutdruckmessungen), bis zu den von den Trägern der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung mit den Leistungserbringern<br />

vereinbarten Höchstsätzen.<br />

2 Der je Versichertem zu tragende Anteil von 10 v. H. der erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen ist begrenzt auf die für die ersten<br />

28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr<br />

anfallenden Kosten. 3 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, entfällt die Selbstbeteiligung, es werden 100<br />

v. H. der Kosten erstattet.<br />

5. Arznei- und Verbandmittel<br />

80 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel<br />

(s. Nr. 3c Abs. 1 TB/ST) 1 ,<br />

nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />

100 v. H.<br />

6. Heilmittel<br />

80 v. H.<br />

der nach dem Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs für die Leistungen<br />

- des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters,<br />

des Krankengymnasten (s. Nr. 3c Abs. 2 TB/ST)<br />

- des Logopäden (s. Nr. 3c Abs. 3 TB/ST)<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen,<br />

nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />

100 v. H.<br />

7. Hilfsmittel<br />

80 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen für folgende Hilfsmittel in<br />

Standardausführung (s. Nr. 3c Abs. 4 TB/ST):<br />

Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur,<br />

orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe,<br />

Korrekturschienen, Kunstglieder,<br />

Liegeschalen, orthopädische<br />

Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate,<br />

Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),<br />

nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />

100 v. H.<br />

8. Hilfsmittel mit maximalen erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

1 Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Brillengläser, soweit<br />

der Versicherte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Hörgeräte<br />

und Krankenfahrstühle (s. Nr. 3c Abs. 4 TB/ST) bis:<br />

- zu den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung für<br />

Brillengläser,<br />

- 512 Euro für Hörgeräte innerhalb von 3 Kalenderjahren,<br />

- 767 Euro für Krankenfahrstühle.<br />

Seite 2 von 25 C KV 50 (1/2008)


2 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind<br />

Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund<br />

ihrer Sehschwäche oder Blindheit auf beiden Augen eine<br />

schwere Sehbeeinträchtigung besteht oder wenn Augenverletzungen<br />

oder Augenerkrankungen mit einer nach den Richtlinien der<br />

gesetzlichen Krankenkassen indizierten therapeutischen Sehhilfe<br />

behandelt werden müssen.<br />

9. Selbstbehalt für die Abschnitte A.5 bis A.7<br />

Tarifstufe<br />

STN/<br />

mSTN<br />

STB/<br />

mSTB<br />

Leistungsstufe<br />

Selbstbehalt Euro<br />

100 306<br />

100 306<br />

70<br />

70/55<br />

60<br />

60/45<br />

214<br />

184<br />

55/40 168<br />

50<br />

50/35<br />

45<br />

45/30<br />

40<br />

40/25<br />

35<br />

35/20<br />

30<br />

30/15<br />

25<br />

25/15<br />

20<br />

20/15<br />

153<br />

138<br />

122<br />

107<br />

92<br />

76<br />

61<br />

15 46<br />

1 Erstattungsfähige Aufwendungen nach Abschnitt A.5 bis A.7 werden<br />

zu 80 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt. 2 Der hierdurch<br />

entstehende Selbstbehalt von 20 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

wirkt sich bei der Erstattung je nach vereinbarter Tarifstufe<br />

aus. 3 Der letztendlich beim Versicherten verbleibende Selbstbehalt<br />

ist auf den in der vorstehenden Tabelle genannten Betrag<br />

beschränkt. 4 Darüber hinausgehende erstattungsfähige Aufwendungen<br />

werden zu 100 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt. 5 Der<br />

Selbstbehalt und die Erhöhung auf 100 v. H. gelten je versicherte<br />

Person und Kalenderjahr.<br />

6 Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem<br />

die Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen worden sind.<br />

7 Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird der Selbstbehalt<br />

für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden am vollen Kalenderjahr<br />

fehlenden Monat gemindert. 8 Endet die Versicherung<br />

während eines Kalenderjahres, mindert sich der Selbstbehalt nicht.<br />

B. Zahnbehandlung und -ersatz, Kieferorthopädie<br />

1. Zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Prophylaxe<br />

100 v. H.<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen für<br />

- konservierende und chirurgische zahnärztliche Leistungen,<br />

- zahnärztliche Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut<br />

und des Parodontiums,<br />

- zahnärztliche Strahlendiagnostik,<br />

- gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-,<br />

Mund- und Kieferkrankheiten,<br />

- individuelle Prophylaxe in Einzelunterweisung,<br />

soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte (GOZ) bzw. die in Abschnitt A. 1 dieses<br />

Tarifs genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses der<br />

GOÄ nicht übersteigen.<br />

2. Zahnärztliche Behandlung für Zahnersatz, Funktionsanalyse,<br />

Implantologie, Zahntechnik<br />

65 v. H.<br />

- der erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />

für<br />

• Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung<br />

• Kronen (Vollkrone/Teilkrone) und Brücken in metallischer<br />

Ausführung mit Verblendung bis zum Zahn 5<br />

• Prothesen<br />

• funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />

• implantologische Leistungen, begrenzt auf das Einbringen<br />

von zwei Implantaten in den zahnlosen Unterkiefer und<br />

den darauf zu befestigenden Zahnersatz<br />

• Heil- und Kostenplan sowie vorbereitende Maßnahmen,<br />

soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der<br />

GOZ bzw. die in Abschnitt A. 1 dieses Tarifs genannten Gebührensätze<br />

des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nicht übersteigen.<br />

- der nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische<br />

Leistungen des Standardtarifs erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien<br />

(s. Nr. 3b TB/ST)<br />

Voraussetzung<br />

1 Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />

mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen<br />

Gesamtkosten 2.557 Euro übersteigen. 2 Der Versicherer<br />

prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende<br />

Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. 3 Wird vor Erhalt dieser<br />

Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und<br />

Kostenplan vorgelegt, wird der 2.557 Euro übersteigende Teil der<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu 65 v. H., sondern zu<br />

40 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.<br />

3. Kieferorthopädische Behandlung<br />

80 v. H.<br />

der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn eine<br />

Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen<br />

oder Atmen erheblich beeinträchtigt, soweit die Gebühren das<br />

2,0fache des Gebührensatzes der GOZ bzw. die in Abschnitt A.<br />

1 dieses Tarifs genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ nicht übersteigen.<br />

Voraussetzung<br />

1 Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />

mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen<br />

Gesamtkosten 2.557 Euro übersteigen. 2 Der Versicherer<br />

prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende<br />

Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. 3 Wird vor Erhalt dieser<br />

Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und<br />

Kostenplan vorgelegt, wird der 2.557 Euro übersteigende Teil der<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu 80 v. H., sondern zu<br />

40 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 3 von 25


C. Stationäre Heilbehandlung<br />

1. Krankenhausbehandlung<br />

1 100 v. H. der 10 Euro pro Tag übersteigenden<br />

Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen in Krankenhäusern,<br />

die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz<br />

unterliegen (s. Nr. 3d TB/ST).<br />

2 Der je Versichertem zu tragende Anteil von 10 Euro täglich endet<br />

nach 28 Tagen Krankenhausaufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres.<br />

3 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

entfällt die Zuzahlung. 4 Es werden vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes<br />

100 v. H. der Aufwendungen für Allgemeine<br />

Krankenhausleistungen erstattet.<br />

2. Belegärztliche Behandlung<br />

100 v. H.<br />

der Aufwendungen für belegärztliche (nicht wahlärztliche) 2 Leistungen,<br />

soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der<br />

GOZ bzw. die folgenden Gebührensätze der GOÄ nicht übersteigen:<br />

- 1,16facher Satz GOÄ für Leistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen)<br />

sowie Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen<br />

im Rahmen einer Intensivbehandlung, bis zu<br />

24 Stunden Dauer);<br />

- 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A<br />

(Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische<br />

Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie<br />

und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ;<br />

- 1,8facher Satz GOÄ für Leistungen nach den übrigen Abschnitten<br />

des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />

3. Fahrkosten<br />

90 v. H.<br />

der Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus in Verbindung<br />

mit Leistungen, die stationär erbracht werden, und Fahrkosten vom<br />

Krankenhaus bis zu 100 Kilometer.<br />

2 Hinsichtlich des vom Versicherten zu tragenden Anteils an den<br />

Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt folgendes: Die Selbstbeteiligung<br />

beträgt mindestens 5 Euro, soweit die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nicht darunter liegen, und höchstens 10 Euro. 3 Wenn die-<br />

Fahrkosten unter 5 Euro liegen, trägt sie der Versicherte; erstattungsfähige<br />

Aufwendungen entstehen dann nicht.<br />

D. Entbindungen<br />

1. Häusliche Entbindungen<br />

1 Für häusliche Entbindungen gilt Abschnitt A.<br />

2. Stationäre Entbindungen<br />

1 Für Entbindungen im Krankenhaus einschließlich der Unterbringungskosten<br />

für das gesunde Neugeborene gilt Abschnitt C.<br />

2 Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach Abschnitt D.1 und<br />

D.2 gehören auch Aufwendungen für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />

3 Erstattungsfähig sind Aufwendungen bis zu den Sätzen der<br />

Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />

1 Wird eine Liste von Arzneimitteln erlassen, die zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können,<br />

ist der Versicherungsschutz auf diese begrenzt.<br />

2 Belegärzte sind niedergelassene, nicht am Krankenhaus angestellte<br />

Ärzte, die ihre Patienten unter Inanspruchnahme der Ein<br />

richtungen des Krankenhauses stationär behandeln.<br />

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif im<br />

Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V sowie des § 315 SGB V<br />

Teil I Musterbedingungen 2008 für den Standardtarif (MB/ST 2008) §§ 1 – 18<br />

Teil II Tarifbedingungen (TB/ST) Nummer 1 – 10<br />

Präambel<br />

1 Der Standardtarif wird in der Variante ST gemäß § 257 Abs. 2a<br />

SGB V (s. Anhang) sowie in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember<br />

2008 in modifizierter Form als Variante mST gemäß § 315<br />

SGB V (s. Anhang) angeboten. 2 Die Varianten unterscheiden sich<br />

hinsichtlich der Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit und der für<br />

den Höchstbeitrag geltenden Regelungen.<br />

3 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante ST sind die in<br />

Nr. 1 TB/ST genannten Personen. 4 Dem Versicherten wird garantiert,<br />

dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss<br />

als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt<br />

höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. 5 Für Personen, die nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />

Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />

für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform,<br />

das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten<br />

Vom-Hundert-Anteil.<br />

6 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante mST sind die in<br />

den Nummern 1.1 und 1.2 der Zusatzvereinbarung genannten Personen.<br />

7 Dem Versicherten wird garantiert, dass er keinen höheren<br />

Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 8 Eine besondere Beitragsbegrenzung<br />

für Ehegatten bzw. Lebenspartner gibt es nicht.<br />

9 Wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit<br />

entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag auf die Hälfte. 10 Besteht<br />

unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit, reduziert<br />

sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte des Höchstbeitrags. 11 Die<br />

Hilfebedürftigkeit ist nachzuweisen. 12 Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />

Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />

beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht<br />

gedeckten Vom-Hundert-Anteil. 13 Die Verträge des modifizierten<br />

Standardtarifs werden zum 1. Januar 2009 auf den Basistarif umgestellt.<br />

14 Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV<br />

vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10<br />

TB/ST). 15 Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leistungen<br />

der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in<br />

Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils<br />

erbracht. 16 Die im Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze<br />

können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />

e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den<br />

Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />

bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen<br />

bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits<br />

geändert werden.<br />

17 Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs<br />

verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“<br />

gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang).<br />

Der Versicherungsschutz<br />

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

(1) 1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />

Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt,<br />

sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche<br />

Dienstleistungen. 3 Im Versicherungsfall erbringt der<br />

Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und<br />

sonst vereinbarte Leistungen.<br />

Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit,<br />

Nachweispflichten<br />

(1) Der Standardtarif wird in der Variante ST in zwei Tarifstufen<br />

angeboten:<br />

– Tarifstufe STN<br />

– Tarifstufe STB<br />

(2) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen,<br />

die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über<br />

eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />

substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang)<br />

verfügen, wenn sie<br />

a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,<br />

b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen<br />

(§ 16 SGB IV, s. Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang) nicht übersteigt,<br />

c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen<br />

für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr<br />

jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang) die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, s. Anhang)<br />

nicht übersteigt. 2 Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige,<br />

die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />

in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert<br />

wären.<br />

(3) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen,<br />

die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />

Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie<br />

deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines<br />

Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie<br />

über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />

substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG,<br />

s. Anhang) verfügen und die Voraussetzungen nach Absatz 2a<br />

und b erfüllen. 2 Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme-<br />

und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit<br />

von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />

(§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang) verfügen und<br />

vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und<br />

deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang)<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang)<br />

nicht übersteigt; dies gilt auch für deren Familienangehörige,<br />

die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />

in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert wären.<br />

(4) 1 Abweichend von den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen<br />

sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />

Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie<br />

deren berücksichtigungsfähige Angehörige in der jeweils beihilfesatzkonformen<br />

Leistungsstufe der Tarifstufe STB aufnahmefähig,<br />

wenn sie nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen<br />

nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert<br />

werden könnten. 2 Die Aufnahme in den Standardtarif muss innerhalb<br />

der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer<br />

Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX (s. Anhang) oder nach<br />

der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember<br />

2000 beantragt werden.<br />

(5) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine<br />

weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen<br />

oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 5 von 25


(6) Die Voraussetzungen für die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen<br />

werden, z. B.:<br />

– aktueller Einkommensteuerbescheid<br />

– Nichtveranlagungsbescheinigung<br />

– Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers<br />

– Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis<br />

– Bestätigung über Ruhegehaltsbezug nach beamtenrechtlichen<br />

oder vergleichbaren Vorschriften<br />

– Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />

– Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit<br />

von Angehörigen bei der Beihilfe<br />

– Ernennungsurkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

(7) 1 Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe<br />

nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz<br />

oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der<br />

Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer<br />

den Versicherungsschutz in der Tarifstufe STB des Standardtarifs<br />

so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz<br />

oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen<br />

wird. 2 Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der<br />

Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. nach Fortfall des<br />

Beihilfeanspruchs gestellt, passt der Versicherer den Versicherungsschutz<br />

ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum<br />

Zeitpunkt der Änderung an. 3 Bei nicht fristgemäßer Beantragung<br />

erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1. des<br />

auf die Beantragung folgenden Monats. 4 Soweit der Versicherungsschutz<br />

dann höher ist, kann der Versicherer insoweit einen<br />

Risikozuschlag verlangen. 5 Der sich mit dem Risikozuschlag ergebende<br />

Beitrag darf jedoch die Beitragsbegrenzung nach § 8a<br />

Abs. 2 MB/ST nicht übersteigen.<br />

6 Werden versicherte Personen der Tarifstufe STN beihilfeberechtigt,<br />

ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Erlangung des Beihilfeanspruchs<br />

anzuzeigen. 7 Ab dem Zeitpunkt der Erlangung<br />

des Beihilfeanspruchs wird die Versicherung nach Tarifstufe<br />

STB weitergeführt. 8 Wird der Versicherer nicht fristgemäß informiert,<br />

erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1.<br />

des auf die Kenntnisnahme durch den Versicherer folgenden<br />

Monats.<br />

(8) 1 War zu Beginn der Versicherung das Risiko durch Vorerkrankungen<br />

erhöht, wird bei Versicherten nach Absatz 2 und 3 ein<br />

vereinbarter Risikozuschlag bei Fortbestehen der Risikoerhöhung<br />

in gleicher prozentualer Höhe auch im Standardtarif erhoben.<br />

2 Ist der Versicherungsschutz des Standardtarifs aber höher<br />

oder umfassender als der bisherige, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />

verlangt werden; ferner sind für den hinzukommenden<br />

Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. 3 Ein<br />

zu Beginn der Versicherung vereinbarter Leistungsausschluss<br />

wird bei Fortbestehen der Risikoerhöhung in einen Risikozuschlag<br />

umgewandelt. 4 Der sich mit dem Risikozuschlag ergebende<br />

Beitrag darf jedoch die Beitragsbegrenzung nach § 8a<br />

Abs. 2 MB/ST nicht übersteigen.<br />

5 Personen, deren Aufnahme im Standardtarif nach Absatz 4<br />

erfolgt, werden für die Dauer der Versicherung nach Tarifstufe<br />

STB nicht durch den bei Antragstellung festgestellten und dokumentierten<br />

Risikozuschlag belastet.<br />

(2) 1 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />

einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.<br />

2 Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er<br />

endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit<br />

nicht mehr besteht. 3 Muss die Heilbehandlung auf eine<br />

Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher<br />

behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht<br />

insoweit ein neuer Versicherungsfall. 4 Als Versicherungsfall<br />

gelten auch<br />

a) Untersuchung und notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft<br />

und die Entbindung,<br />

b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />

nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte<br />

Vorsorgeuntersuchungen).<br />

(3) 1 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />

Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,<br />

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen<br />

mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen<br />

Vorschriften. 2 Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem<br />

Recht.<br />

(4) 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />

Europa. 2 Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische<br />

Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). 3 Während<br />

des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />

Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung<br />

Versicherungsschutz. 4 Muss der Aufenthalt wegen notwendiger<br />

Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt<br />

werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte<br />

Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit<br />

antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.<br />

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis<br />

mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu<br />

denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt<br />

im Inland zu erbringen hätte.<br />

(6) 1 Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung<br />

in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern<br />

die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />

erfüllt. 2 Der Versicherer ist zur Annahme eines<br />

solchen Antrags verpflichtet. 3 Die erworbenen Rechte bleiben<br />

erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />

Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person<br />

wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe<br />

dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. 4 Soweit der<br />

neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit<br />

ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss<br />

vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des<br />

Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. 5 Beantragen<br />

Personen, deren Aufnahme im Standardtarif nach Nummer 1<br />

Abs. 4 erfolgte, die Umwandlung der Versicherung nach dem<br />

Standardtarif in einen gleichartigen Versicherungsschutz, wird<br />

außerdem der zuletzt festgestellte und dokumentierte Risikozuschlag<br />

zugrunde gelegt.<br />

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

(1) 1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch<br />

nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere<br />

Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)<br />

und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. 2 Für<br />

Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

eingetreten sind, wird nicht geleistet. 3 Nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

eingetretene Versicherungsfälle sind nur für<br />

den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit<br />

vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. 4 Bei Vertragsänderungen<br />

gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden<br />

Teil des Versicherungsschutzes.<br />

(2) 1 Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne<br />

Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,<br />

wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei<br />

Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur<br />

Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt<br />

rückwirkend erfolgt. 2 Der Versicherungsschutz darf nicht<br />

höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils<br />

sein.<br />

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />

Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.<br />

§ 3 Wartezeiten<br />

(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />

(2) 1 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.<br />

2 Sie entfällt<br />

a) bei Unfällen;<br />

Seite 6 von 25 C KV 50 (1/2008)


) für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit<br />

drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige<br />

Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung<br />

beantragt wird.<br />

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />

acht Monate.<br />

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund<br />

besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches<br />

Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />

(5) 1 Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden,<br />

wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte<br />

Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.<br />

2 Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate<br />

nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde<br />

und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im<br />

unmittelbaren Anschluss beginnen soll. 3 Entsprechendes gilt<br />

beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit<br />

Anspruch auf freie Heilfürsorge.<br />

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für<br />

den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

Nr. 2 Wartezeitenanrechnung<br />

Auf die Wartezeiten wird die Versicherungszeit in einem Tarif mit<br />

substitutiven Versicherungsschutz angerechnet.<br />

§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />

(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus<br />

dem Tarif mit Tarifbedingungen.<br />

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />

approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.<br />

Nr. 3a Psychotherapie<br />

1 Bei ambulanter oder bei stationärer Psychotherapie wird geleistet,<br />

wenn und soweit der Versicherer vor der Behandlung eine schriftliche<br />

Zusage gegeben hat und die Therapie von einem niedergelassenen<br />

approbierten Arzt mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet<br />

der Psychotherapie oder einem in eigener Praxis tätigen und im<br />

Arztregister eingetragenen nichtärztlichen Psychologischen Psychotherapeuten<br />

oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

durchgeführt wird.<br />

2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie<br />

durch andere Behandler.<br />

Nr. 3b Zahntechnik (Material- und Laborkosten)<br />

Erstattungsfähig sind nur die im Preis- und Leistungsverzeichnis für<br />

zahntechnische Leistungen des Standardtarifs (s. Anlage) ausgewiesenen<br />

zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.<br />

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz<br />

2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem<br />

aus der Apotheke bezogen werden.<br />

Nr. 3c Definitionen<br />

(1) 1 Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Geheimmittel,<br />

Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene<br />

und Körperpflege, Badezusätze, Mittel zur Potenzsteigerung,<br />

zur Gewichtsreduzierung oder gegen androgenetisch bedingten<br />

Haarausfall sowie sonstige Mittel, für die die GKV keine Leistungen<br />

vorsieht.<br />

2 Nicht erstattungsfähig sind bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr<br />

vollendet haben, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel. 3 Dieser Leistungsausschluss gilt<br />

nicht<br />

– für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

mit Entwicklungsstörungen und<br />

– für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in den<br />

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91<br />

Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, s. Anhang) aufgeführt<br />

sind und daher zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordnet werden können.<br />

(2) 1 Erstattungsfähige Heilmittel sind nur die im Heilmittelverzeichnis<br />

des Standardtarifs (Anlage) ausgewiesenen physikalischmedizinischen<br />

Leistungen, soweit sie vom in eigener Praxis tätigen<br />

Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten<br />

oder Physiotherapeuten ausgeführt werden.<br />

2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sonstige Leistungen<br />

(wie z. B. Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder) sowie<br />

Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung der<br />

versicherten Person.<br />

(3) Erstattungsfähige Heilmittel sind auch Stimm-, Sprech- und<br />

Sprachübungsbehandlungen, soweit sie im Heilmittelverzeichnis<br />

des Standardtarifs aufgeführt sind und von einem Logopäden<br />

ausgeführt werden.<br />

(4) 1 Der Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten, Krankenfahrstühlen<br />

und anderen Hilfsmitteln umfasst die Aufwendungen für<br />

das Ausleihen, die Reparatur sowie die Unterweisung im<br />

Gebrauch, nicht aber für Wartung, Gebrauch und Pflege.<br />

2 Ein erneuter Anspruch auf Erstattung von Kosten für Brillengläser<br />

besteht nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der<br />

Sehfähigkeit – bezogen auf ein Auge – um mindestens<br />

0,5 Dioptrien. Aufwendungen für Brillengestelle sind nicht erstattungsfähig.<br />

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />

versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />

Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,<br />

über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten<br />

verfügen und Krankengeschichten führen.<br />

Nr. 3d Einschränkung<br />

Die freie Krankenhauswahl beschränkt sich auf solche öffentlichen<br />

und privaten Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung<br />

bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.<br />

(5) 1 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />

die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung<br />

durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen<br />

aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen<br />

Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer<br />

diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. 2 Bei<br />

Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die<br />

stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />

(6) 1 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-<br />

oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von<br />

der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. 2 Er leistet darüber<br />

hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />

als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt<br />

werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder<br />

Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch<br />

seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung<br />

vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel<br />

angefallen wäre.<br />

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />

(1) 1 Keine Leistungspflicht besteht<br />

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für<br />

Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />

verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt<br />

und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />

sind;<br />

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />

deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen<br />

einschließlich Entziehungskuren;<br />

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und in Krankenanstalten,<br />

deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />

Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der<br />

Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 7 von 25


im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall<br />

schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf<br />

von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen<br />

Aufwendungen;<br />

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />

der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn<br />

der Tarif nichts anderes vorsieht;<br />

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.<br />

Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort<br />

ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />

Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige<br />

Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall<br />

Heilbehandlung notwendig wird;<br />

f) für Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder<br />

Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />

g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />

Unterbringung.<br />

(2) 1 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für<br />

die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige<br />

Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen<br />

Betrag herabsetzen. 2 Stehen die Aufwendungen<br />

für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen<br />

Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der<br />

Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der<br />

Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche<br />

trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />

einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf<br />

die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von<br />

ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum<br />

des Versicherers.<br />

Nr. 4 Nachweise<br />

(1) 1 Es sind Rechnungsurschriften oder deren beglaubigte Zweitschriften<br />

mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers<br />

über die gewährten Leistungen einzureichen.<br />

2 Die Belege der Behandler müssen Namen und Geburtsdatum<br />

der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen<br />

ärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß<br />

der angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen<br />

Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten<br />

enthalten.<br />

(2) 1 Arzneimittelverordnungen sind zusammen mit der dazugehörigen<br />

Rechnung des Behandlers einzureichen, es sei denn, dass<br />

die Krankheitsbezeichnung auf der Verordnung vom Behandler<br />

vermerkt ist. 2 Der Preis für die bezogenen Arzneimittel muss<br />

durch Stempelaufdruck der Apotheke mit Datumsangabe quittiert<br />

sein. 3 Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen<br />

mit den Verordnungen der Behandler einzureichen. 4 Die<br />

Verordnungen müssen den Namen der behandelten Person<br />

enthalten.<br />

(3) Die geforderten Nachweise sollen spätestens bis zum 31.3. des<br />

auf die Rechnungsstellung folgenden Jahres eingereicht werden.<br />

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />

der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).<br />

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />

leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform<br />

als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen be-<br />

nannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der<br />

Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />

(4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum<br />

aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />

eingehen, in Euro umgerechnet.<br />

Nr. 5 Wechselkurs<br />

1 Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen<br />

Zentralbank. 2 Für nicht gehandelte Währungen, für die<br />

keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“,<br />

Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,<br />

Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die<br />

versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur<br />

Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren<br />

Kurs erworben hat.<br />

(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />

Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />

Nr. 6 Kosten<br />

Überweisungskosten werden nur abgezogen, wenn auf Verlangen<br />

des Versicherungsnehmers eine Überweisung in das Ausland erfolgt<br />

oder eine besondere Überweisungsform gewünscht wird. Übersetzungskosten<br />

werden nicht abgezogen.<br />

(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />

noch verpfändet werden.<br />

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle<br />

– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />

Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

§ 8 Beitragszahlung<br />

(1) 1 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />

an berechnet. 2 Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen<br />

Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit<br />

der Beitragsrate als gestundet gelten. 3 Die Beitragsraten sind<br />

am Ersten eines jeden Monats fällig. 4 Wird der Jahresbeitrag<br />

während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der<br />

Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn<br />

des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />

(2) 1 Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe<br />

geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf<br />

dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,<br />

sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt<br />

hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge<br />

vorsehen. 2 Diese sind am Ersten eines jeden Monats<br />

fällig.<br />

(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht<br />

anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen<br />

nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.<br />

(4) 1 Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate<br />

in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten<br />

des laufenden Versicherungsjahres fällig. 2 Sie gelten jedoch erneut<br />

als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich<br />

der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden<br />

Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />

(5) 1 Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags<br />

kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38<br />

i. V. m. § 194 Abs. 2 VVG (s. Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes<br />

führen. 2 Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate<br />

nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in<br />

Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet,<br />

deren Höhe sich aus den Tarifbedingungen ergibt.<br />

Nr. 7 Mahnkosten<br />

Die Mahnkosten betragen je Mahnung 0,51 EUR.<br />

Seite 8 von 25 C KV 50 (1/2008)


(6) 1 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />

beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit<br />

nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der<br />

dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden<br />

hat. 2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt<br />

auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (s. Anhang) oder durch Anfechtung<br />

des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,<br />

steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis<br />

zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung<br />

zu. 3 Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die<br />

erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine<br />

angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende<br />

Stelle zu entrichten.<br />

§ 8a Beitragsberechnung, -begrenzung, -angleichung und<br />

-anpassung<br />

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in<br />

den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.<br />

Nr. 8 Eintrittsalter<br />

(1) 1 Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht<br />

und dem Eintrittsalter der versicherten Person. 2 Als Eintrittsalter<br />

gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den<br />

Standardtarif und dem Geburtsjahr. 3 Der Tatsache, dass das<br />

Eintrittsalter der versicherten Person in der Krankheitskostenversicherung,<br />

aus der sie in den Standardtarif wechselt, niedriger<br />

gewesen ist, wird in der Weise Rechnung getragen, dass die<br />

Alterungsrückstellung anzurechnen ist. 4 Dabei darf der neue<br />

Beitrag den halben niedrigsten Erwachsenenbeitrag (Frauen,<br />

Männer) der versicherten Leistungsstufe nicht unterschreiten.<br />

(2) 1 Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem<br />

jeweils vollendeten Lebensjahr. 2 Nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

wird vom folgenden Monatsersten an der Jugendlichenbeitrag<br />

(Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe<br />

und nach Vollendung des 21. Lebensjahres wird vom folgenden<br />

Monatsersten an der Erwachsenenbeitrag (Frauen, Männer) der<br />

versicherten Leistungsstufe berechnet.<br />

(2) 1 Der zu zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen begrenzt auf die<br />

Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) und für Ehegatten oder Lebenspartner<br />

insgesamt auf 150 v. H. des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />

der GKV, sofern das jährliche Gesamteinkommen der<br />

Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nicht übersteigt. 2 In die Beitragsbegrenzung wird bis zur Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres des Versicherten auch der Beitrag<br />

für eine Krankentagegeldversicherung einbezogen, soweit sie<br />

Leistungen von höchstens 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der GKV frühestens ab dem 43. Tag einer Arbeitsun(4)<br />

fähigkeit vorsieht.<br />

3 Der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV bemisst sich nach<br />

dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />

vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V, s. Anhang)<br />

und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB<br />

V, s. Anhang).<br />

4 Für Personen mit Beihilfeanspruch sowie deren berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige ist der zu zahlende Beitrag nach Satz 1<br />

begrenzt auf den durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />

Hundert-Anteil des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV<br />

gemäß Satz 3. 5 Der für die Beitragsbegrenzung maßgebliche<br />

Beihilfesatz ist der nach den jeweiligen Beihilfebestimmungen<br />

gültige Beihilfebemessungssatz; abweichende Beihilfebemessungssätze<br />

für einzelne Arten beihilfefähiger Aufwendungen<br />

bleiben hier außer Betracht.<br />

6 Die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung sind<br />

nachzuweisen.<br />

7 Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung<br />

bei Ehegatten oder Lebenspartnern durch<br />

- Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

- Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners<br />

- Scheidung<br />

- Beendigung des Standardtarifs für einen Ehegatten oder<br />

Lebenspartner<br />

ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist dann berechtigt,<br />

ab dem Zeitpunkt des Wegfalls die Beitragsbegrenzung<br />

für Einzelpersonen anzuwenden. 8 Unabhängig von der Anzeigepflicht<br />

kann der Versicherer in regelmäßigen Abständen die Berechtigung<br />

zur Inanspruchnahme der Beitragsbegrenzung überprüfen;<br />

hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer-<br />

und des Rentenbescheides verlangen.<br />

9 Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselben<br />

Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner<br />

die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags erhoben.<br />

10 Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger<br />

als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags, so wird<br />

der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />

zugerechnet.<br />

11 Die Differenz zwischen dem zu zahlenden und dem nach den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulatorisch notwendigen<br />

Beitrag wird durch einen Zuschuss des Versicherers ausgeglichen.<br />

(3) 1 Ändert sich der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV, wird<br />

bei Versicherten, die einen Zuschuss des Versicherers gemäß<br />

Absatz 2 letzter Satz erhalten, eine Beitragsangleichung auf den<br />

kalkulatorisch notwendigen Beitrag vorgenommen, höchstens<br />

jedoch bis zur Höhe des neuen durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />

der GKV. 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.<br />

(4) 1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />

Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten<br />

oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />

Leistungen (Schadenwahrscheinlichkeit) oder aufgrund<br />

steigender Lebenserwartung ändern. 2 Dementsprechend werden<br />

jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

kalkulierten Versicherungsleistungen und<br />

Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. 3 Dies geschieht jeweils<br />

getrennt für jede Beobachtungseinheit der Tarifstufen STN und<br />

STB anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistik gemäß den<br />

Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen.<br />

4 Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeit<br />

von mehr als 10 v. H. bzw. der Sterbewahrscheinlichkeit<br />

von mehr als 5 v. H., so werden die Beiträge<br />

der betroffenen Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit<br />

erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders<br />

angepasst. 5 Bei einer Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeiten<br />

von mehr als 5 v. H. können die Beiträge der betroffenen<br />

Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit<br />

Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden.<br />

6 Von einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen,<br />

wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend<br />

anzusehen ist.<br />

(5) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch eine betragsmäßig<br />

festgelegte Selbstbeteiligung und besonders vereinbarte<br />

Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag<br />

ändern.<br />

(6) 1 Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />

Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei<br />

Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />

der versicherten Person berücksichtigt.<br />

2 Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch<br />

Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß<br />

den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />

Grundsätzen angerechnet wird.<br />

3 Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />

des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />

Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />

in dem Umfang ausgeschlossen, in dem eine Alterungsrückstellung<br />

für das mit dem Alter der versicherten Person<br />

wachsende Wagnis zu bilden ist.<br />

(7) 1 Beitragsangleichungen (s. Absatz 3) werden zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens des geänderten durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />

der GKV wirksam.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 9 von 25


2 Beitragsanpassungen (s. Absatz 4) und Änderungen von<br />

Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen<br />

(s. Absatz 5) werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />

der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.<br />

§ 9 Obliegenheiten<br />

(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem<br />

Beginn anzuzeigen.<br />

(2) 1 Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt<br />

benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen<br />

des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung<br />

des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherers<br />

und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung<br />

der versicherten Personen erforderlich ist. 2 Die Auskünfte sind<br />

auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />

sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt<br />

untersuchen zu lassen.<br />

(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />

des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,<br />

die der Genesung hinderlich sind.<br />

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer<br />

ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder<br />

macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der<br />

Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen<br />

Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />

Nr. 9 Keine Zusatzversicherung<br />

1 Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine<br />

weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder<br />

abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />

2 Besteht gleichwohl eine solche Versicherung,<br />

entfällt für die Dauer dieser Versicherung die Begrenzung des<br />

Höchstbeitrages auf den Höchstbeitrag der GKV gemäß § 8a Abs. 2.<br />

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang)<br />

vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der<br />

Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 5<br />

genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />

(2) Wird die in § 9 Abs. 5 genannte Obliegenheit verletzt, so kann<br />

der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG<br />

(s. Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden<br />

der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />

stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />

gleich.<br />

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />

bei Ansprüchen gegen Dritte<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />

Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG<br />

(s. Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in<br />

der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie<br />

Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />

schriftlich abzutreten.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat<br />

seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses<br />

Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden<br />

Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung<br />

durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

(3) 1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />

als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen<br />

kann. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />

ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />

der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen.<br />

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />

ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />

Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der<br />

Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />

erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 12 Aufrechnung<br />

1 Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />

nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />

rechtskräftig festgestellt ist. 2 Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />

kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />

nicht aufrechnen.<br />

Ende der Versicherung<br />

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />

zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber<br />

zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei<br />

Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

(3) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig,<br />

so kann der Versicherungsnehmer binnen drei<br />

Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenvollversicherung<br />

oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />

rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht<br />

kündigen. 2 Die Kündigung ist unwirksam, wenn der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />

innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />

ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />

3 Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis<br />

zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. 4 Später<br />

kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung<br />

oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />

zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht<br />

nachweist. 5 Dem Versicherer steht der Beitrag<br />

in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.<br />

6 Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch<br />

auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende<br />

Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder<br />

ähnlichen Dienstverhältnis.<br />

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />

bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt<br />

anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />

Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der<br />

Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet<br />

wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

hinsichtlich der betroffenen versicherten Person<br />

binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren<br />

Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung<br />

erhöht.<br />

(5) 1 Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />

(§ 8a) oder vermindert er seine Leistungen<br />

gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

hinsichtlich der betroffenen versicherten<br />

Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung<br />

an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />

kündigen. 2 Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer<br />

das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.<br />

(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die<br />

Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne<br />

versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen<br />

Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlan-<br />

Seite 10 von 25 C KV 50 (1/2008)


gen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist,<br />

bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />

(7) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die<br />

versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis<br />

unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />

2 Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der<br />

Kündigung abzugeben. 3 Die Kündigung ist nur wirksam, wenn<br />

der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten<br />

Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt<br />

haben.<br />

§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />

(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />

Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />

(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />

oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 7 Satz 1<br />

und 2 entsprechend.<br />

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />

(1) 1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />

2 Die versicherten Personen haben jedoch das<br />

Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen<br />

Versicherungsnehmers fortzusetzen. 3 Die Erklärung ist innerhalb<br />

zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />

abzugeben.<br />

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />

(3) 1 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit<br />

das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf<br />

Grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. 2 Der<br />

Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung<br />

einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. 3 Bei nur<br />

vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in<br />

einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt<br />

werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung<br />

umzuwandeln.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />

bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />

ist.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />

ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem<br />

der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung<br />

eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />

Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />

oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig<br />

gemacht werden.<br />

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder<br />

ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der<br />

Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<br />

zuständig.<br />

§ 18 Änderungen des Standardtarifs<br />

(1) 1 Die Muster- und Tarifbedingungen des Standardtarifs können<br />

gemäß § 257 Abs. 2b SGB V (s. Anhang) aufgrund einer Vereinbarung<br />

zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

und dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />

mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />

auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />

geändert werden, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz,<br />

Pflichten des Versicherungsnehmers, sonstige<br />

Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie<br />

Gerichtsstand betreffen. 2 Änderungen nach Satz 1 werden zu<br />

Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung<br />

der Versicherungsnehmer folgt, sofern nicht mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />

Nr. 10 Leistungsänderung<br />

1 Der Standardtarif sieht Leistungen vor, die den Leistungen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jeweils vergleichbar sind.<br />

2 Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1<br />

MB/ST berechtigt, die tariflichen Leistungen mit Wirkung für bestehende<br />

Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen<br />

Teil des Versicherungsjahres, den Leistungen der GKV anzupassen.<br />

3 Dabei können auch im Tarif genannte betraglich festgelegte<br />

Zuzahlungen des Versicherten, betraglich festgelegte Zuschüsse<br />

des Versicherers und erstattungsfähige Höchstbeträge bei<br />

Anhebung und bei Absenkung der entsprechenden Leistungsgrenzen<br />

der GKV angeglichen werden. 4 Die nach dem Standardtarif<br />

erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen<br />

dem Verband der privaten Krankenversicherung im Einvernehmen<br />

mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />

bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder den<br />

Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen<br />

andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt werden.<br />

(2) 1 Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />

bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />

kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,<br />

wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder<br />

wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für<br />

eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen<br />

würde. 2 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter<br />

Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer<br />

angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem<br />

die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />

dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 11 von 25<br />

.


Zusatzvereinbarung für Versicherungsverträge des modifizierten Standardtarifs (mST) gemäß § 315 SGB V<br />

(Zusatzvereinbarung mST)<br />

Für Versicherungsverträge, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem<br />

31. Dezember 2008 mit nichtversicherten und nach folgenden Nrn.<br />

1.1 und 1.2 zu Nr. 1 TB/ST aufnahme- und versicherungsfähigen<br />

Personen abgeschlossen werden, gilt folgende Zusatzvereinbarung:<br />

1. Zu Nr. 1 TB/ST Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit,<br />

Nachweispflichten<br />

1.1 Der Standardtarif wird in der Variante mST in zwei Tarifstufen<br />

angeboten:<br />

– Tarifstufe mSTN<br />

– Tarifstufe mSTB<br />

1.2 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 2 TB/ST sind aufnahme- und<br />

versicherungsfähig in Tarifstufe mSTN Personen mit Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,<br />

die weder<br />

a) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder<br />

versicherungspflichtig sind,<br />

b) über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen,<br />

c) einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />

sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />

d) Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

haben, noch<br />

e) Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />

Kapitel des SGB XII beziehen;<br />

in den Fällen der Buchstaben d) und e) gilt bei Zeiten einer<br />

Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />

Monat der Leistungsbezug als fortbestehend.<br />

1.3 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 3 TB/ST sind aufnahme- und<br />

versicherungsfähig in Tarifstufe mSTB Personen mit Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,<br />

die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen haben und bisher nicht über eine auf Ergänzung<br />

der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen<br />

und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind.<br />

1.4 Nr. 1 Abs. 4 TB/ST gilt nicht.<br />

1.5 Unterlagen, die zur Prüfung der Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

über die in Nr. 1 Abs. 6 TB/ST genannten Unterlagen<br />

hinaus geeignet sind, sind z. B.<br />

– Mitgliedsbescheinigungen von Krankenkassen,<br />

– Versicherungsscheine von privaten Krankenversicherungsunternehmen,<br />

– Versicherungsscheine von ausländischen gesetzlichen oder<br />

privaten Krankenkassen,<br />

– Bescheid des Sozialhilfeträgers über den Leistungsbezug<br />

nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des<br />

SGB XII,<br />

– Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />

– Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes über den Wohnsitz<br />

bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung,<br />

– Gewerbeerlaubnis,<br />

– Anzeige der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.<br />

1.6 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 7 Satz 4 TB/ST wird ein festgestellter<br />

und dokumentierter Risikozuschlag für die Dauer der<br />

Versicherung im Standardtarif nicht erhoben.<br />

1.7 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 8 TB/ST werden versicherte<br />

Personen für die Dauer der Versicherung im Standardtarif nicht<br />

durch den bei Antragstellung festgestellten und dokumentierten<br />

Risikozuschlag belastet.<br />

2. Zu § 1 MB/ST Gegenstand , Umfang und Geltungsbereich des<br />

Versicherungsschutzes<br />

2.1 § 1 Abs. 5 MB/ST findet keine Anwendung.<br />

2.2 § 1 Abs. 6 Satz 4 MB/ST wird in der folgenden Fassung ergänzt:<br />

Wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung der Versiche<br />

rung nach dem Standardtarif in einen gleichartigen Versicherungsschutz<br />

verlangt, wird außerdem der beim Eintritt in den<br />

Standardtarif festgestellte und dokumentierte Risikozuschlag<br />

zugrunde gelegt.<br />

3. Zu § 8a MB/ST Beitragsberechnung, -begrenzung, -<br />

angleichung und -anpassung<br />

3.1 1 § 8a Abs. 2 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Der zu<br />

zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen begrenzt auf die Höhe<br />

des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV). 2 Wenn allein durch die Zahlung des<br />

Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB<br />

XII entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag für die Dauer der<br />

Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. 3 Wenn unabhängig von der<br />

Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit besteht, reduziert sich<br />

der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte des Höchstbeitrags. 4 Das<br />

Entstehen von Hilfebedürftigkeit durch die Zahlung des Höchstbeitrags<br />

und das Bestehen von Hilfebedürftigkeit unabhängig<br />

von der Beitragszahlung sind durch Bescheinigungen der zuständigen<br />

Träger nach dem SGB II und SGB XII nachzuweisen.<br />

5 In die Beitragsbegrenzung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

des Versicherten auch der Beitrag für eine Krankentagegeldversicherung<br />

einbezogen, soweit sie Leistungen von<br />

höchstens 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV<br />

frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht.<br />

6 Der durchschnittliche Höchstbeitrag bemisst sich nach dem<br />

durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />

vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V, s. Anhang) und der<br />

Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V, s. Anhang).<br />

7 Für Personen mit Beihilfeanspruch ist der zu zahlende Höchstbeitrag<br />

nach Satz 1 begrenzt auf den durch den Beihilfesatz<br />

nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil des durchschnittlichen<br />

Höchstbeitrags der GKV gemäß Satz 6. 8 Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit<br />

ist er reduziert auf die Hälfte des nach Satz 7 begrenzten<br />

durchschnittlichen Höchstbeitrags. 9 Der für die Beitragsbegrenzung<br />

maßgebliche Beihilfesatz ist der nach den jeweiligen<br />

Beihilfebestimmungen gültige Beihilfebemessungssatz;<br />

abweichende Beihilfebemessungssätze für einzelne Arten beihilfefähiger<br />

Aufwendungen bleiben hier außer Betracht.<br />

10 Die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung nach Satz 2,<br />

3 und 8 sind nachzuweisen.<br />

11 Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung<br />

bei Bestehen von Hilfebedürftigkeit nach Satz 2, 3 und 8 ist dem<br />

Versicherer unverzüglich anzuzeigen; ab dem Zeitpunkt des<br />

Wegfalls der Hilfebedürftigkeit entfällt die Reduzierung des Beitrags.<br />

12 Unabhängig von der Anzeigepflicht kann der Versicherer<br />

in regelmäßigen Abständen die Berechtigung zur Inanspruchnahme<br />

der Beitragsbegrenzung überprüfen. 13 Hierfür kann der<br />

Versicherer auch in angemessenen Abständen die Vorlage einer<br />

erneuten Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem<br />

SGB II oder SGB XII verlangen.<br />

3.2 § 8a Abs. 3 MB/ST entfällt.<br />

4. Zu Nr. 9 TB/ST Keine Zusatzversicherung<br />

1 Nr. 9 TB/ST gilt in folgender Fassung: Neben dem Standardtarif in<br />

der Variante mST darf für eine versicherte Person keine weitere<br />

Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen<br />

werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />

2 Besteht gleichwohl eine solche Versicherung, entfällt<br />

für die Dauer dieser Versicherung die Begrenzung des Höchstbeitrags<br />

auf den Höchstbeitrag der GKV nach Nr. 3.1 Satz 1 und 7 bzw.<br />

die Hälfte des Höchstbeitrags nach Nr. 3.1 Satz 2, 3 und 8.<br />

5. Zu § 15 MB/ST Sonstige Beendigungsgründe<br />

1 § 15 Abs. 3 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Verlegt eine<br />

versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen<br />

Staat als die Bundesrepublik Deutschland, endet insoweit das Versicherungsverhältnis,<br />

es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen<br />

Vereinbarung ausgedehnt wird. 2 Der Versicherer kann im Rah-<br />

Seite 12 von 25 C KV 50 (1/2008)


men dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag<br />

verlangen.<br />

6. Zu § 17 MB/ST Gerichtsstand<br />

§ 17 Abs. 3 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Verlegt der<br />

Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland und<br />

wird das Versicherungsverhältnis nach Nummer 5 Zusatzvereinba-<br />

rung mST fortgesetzt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<br />

zuständig.<br />

7. Umstellung<br />

Das Versicherungsverhältnis im Standardtarif in der Variante mST<br />

wird zum 1. Januar 2009 in ein Versicherungsverhältnis nach dem<br />

Basistarif (§ 315 Abs. 4 SGB V, s. Anhang) umgestellt und im Basistarif<br />

weiter fortgeführt.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 13 von 25


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Preis- und Leistungsverzeichnis des Standardtarifs für zahntechnische Leistungen<br />

Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

001 Modell 5,22<br />

002 Doublieren/Platzhalter einfügen/Verwendung von Kunststoff/Galvanisieren 13,29<br />

003 Set-up 7,86<br />

005 Stumpfmodell 8,96<br />

007 Zahnkranz sockeln 5,26<br />

011 Modellpaar trimmen/Fixator 7,91<br />

012 Einstellen in Mittelwertartikulator 7,70<br />

013 Modellpaar sockel 20,04<br />

020 Basis für Konstruktionsbiss/Basis für Vorbissnahme 7,04<br />

021 Basis für Autopolymerisat 18,49<br />

022 Bisswall 5,19<br />

024 Übertragungskappe 20,28<br />

031 Provisorische Krone oder Brückenglied 28,41<br />

032 Formteil 15,93<br />

101 Vollkrone Metall/Krone für Keramikverblendung/Wurzelstiftkappe 60,42<br />

102 Vollkrone Stufenpräparation/Teilkrone/Krone für Kunststoffverblendung 65,89<br />

103 Vorbereiten Krone/Krone einarbeiten/Stiftaufbau einarbeiten 11,84<br />

104 Modellation gießen 15,28<br />

105 Stiftaufbau 43,15<br />

110 Brückenglied 49,62<br />

111 Mantelkrone Kunststoff 60,44<br />

112 Mantelkrone Keramik 85,14<br />

120 Teleskopierende Krone 203,28<br />

130 Steg 83,86<br />

131 Steglasche/Stegreiter 46,02<br />

132 Steggeschiebe individuell 94,67<br />

133 Individuelles Geschiebe/Ankerbandklammer/Rillen-Schulter-Geschiebe 177,82<br />

134 Konfektions-Geschiebe/Konfektions-Gelenk/Konfektions-<br />

85,34<br />

Anker/Konfektions-Riegel<br />

135 Friktionsstift/Federbolzen/Schraube/Bolzen 42,30<br />

136 Gefrästes Lager 44,62<br />

137 Schubverteilungsarm 25,80<br />

140 Riegel individuell 113,51<br />

150 Metallverbindung nach Brand 24,85<br />

160 Verblendung Kunststoff 36,69<br />

161 Zahnfleisch aus Kunststoff 13,88<br />

162 Verblendung aus Keramik 75,60<br />

163 Zahnfleisch aus Keramik 30,14<br />

201 Metallbasis 107,11<br />

202 einarmige Klammer/Inlayklammer/fortlaufende Klammer/<br />

Bonyhardklammer/Kralle/Ney-Stiel/Auflage/Umgehungsbügel<br />

11,25<br />

203 zweiarmige Klammer/Approximalklammer/Ringklammer/<br />

17,77<br />

Rücklaufklammer/Bonyhardklammer Gegenlager/Doppelbogenklammer<br />

204 zweiarmige Klammer, Auflage/Approximalklammer, Auflage/<br />

Ringklammer, Auflage/Rücklaufklammer, Auflage/Bonyhardklammer, Aufla-<br />

ge/Überwurfklammer, Auflage<br />

205 Bonwillklammer 39,56<br />

208 Rückenschutzplatte/Metallzahn/Metallkaufläche 36,65<br />

210 Lösungsknopf für Friktionsprothese 11,89<br />

211 Abschlussrand 16,28<br />

212 Zuschlag einzelne Klammer 18,89<br />

301 Aufstellung Wachsbasis Grundeinheit 24,27<br />

302 Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn 1,62<br />

303 Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn 1,88<br />

341 Übertragung einer Aufstellung auf Metall je Zahn 1,45<br />

361 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit 39,27<br />

362 Fertigstellung je Zahn 2,80<br />

380 einarmige Klammer/Inlayklammer/Interdental-Knopfklammer/<br />

9,42<br />

Approximalklammer/Auflage/Bonyhardklammer<br />

381 zweiarmige Klammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/ Überwurfklammer/Doppelbogenklammer<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 15 von 25<br />

22,64<br />

14,85


Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

382 Weichkunststoff ZE 83,74<br />

383 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 32,59<br />

401 Aufbissschiene/Knirscherschiene/Bissführungsplatte 76,87<br />

402 Miniplastschiene/Retentionsschiene/Verband-, Verschlussplatte 50,65<br />

403 Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche 37,07<br />

404 Festsitzende Schiene aus Kunststoff mit adjustierter Oberfläche, je Zahn 8,27<br />

405 Abnehmbare Dauerschiene mit adjustierter Oberfläche aus Metall 101,56<br />

701 Basis für Einzelkiefergerät 45,05<br />

702 Basis für bimaxilläres Gerät 77,99<br />

703 Schiefe Ebene 39,99<br />

704 Vorhofplatte 52,37<br />

705 Kinnkappe 46,49<br />

710 Aufbiss 8,39<br />

711 Abschirmelement 16,01<br />

712 Weichkunststoff KFO 44,55<br />

720 Schraube einarbeiten 13,49<br />

721 Spezialschraube einarbeiten 20,78<br />

722 Trennen einer Basis 5,92<br />

730 Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen 16,36<br />

731 Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen 23,25<br />

732 Labialbogen intermaxillär 26,75<br />

733 Feder, offen 7,43<br />

734 Feder, geschlossen 10,15<br />

740 Verbindungselement intramaxillär 20,46<br />

741 Verbindungselemente intermaxillär 21,85<br />

742 Verankerungselement 19,50<br />

743 Einzelelement einarbeiten 10,12<br />

744 Metallverbindung KFO 13,08<br />

750 einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 7,86<br />

751 mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 14,85<br />

761 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO-Basis<br />

15,77<br />

oder Aufbissbehelfs<br />

762 Leistungseinheit Dehn-, Regulierungselement 6,54<br />

770 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoffbasis 26,38<br />

801 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung 16,18<br />

802 Leistungseinheit Sprung/Bruch/einarbeiten Zahn/Basisteil Kunst-<br />

6,74<br />

stoff/Klammer einarbeiten/Rückenschutzplatte/Kunststoffsattel<br />

803 Retention, gebogen 30,57<br />

804 Retention, gegossen 35,10<br />

806 gegossenes Basisteil 54,95<br />

807 Metallverbindung 15,25<br />

808 Teilunterfütterung 37,67<br />

809 vollständige Unterfütterung 48,55<br />

810 Basis erneuern 59,00<br />

813 Auswechseln von Konfektionsteilen 7,86<br />

820 Kronen- oder Brückenreparatur 33,26<br />

933 Versandkosten 2,49<br />

970 Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier Legierung 8,07<br />

S0020 Remontage-Modell 24,24<br />

S0401 Montage eines Modellpaares in Fixator 9,71<br />

S0402 Montage in Mittelwertartikulator I 11,66<br />

S0404 Modellmontage in individuellen Artikulator I 12,63<br />

S0407 Montage eines Gegenkiefermodells 7,16<br />

S0408 Einstellen nach Registrat 7,77<br />

S2301 Gussfüllung indirekt einflächig 45,27<br />

S2302 Gussfüllung indirekt zweiflächig 53,10<br />

S2303 Gussfüllung indirekt dreiflächig 62,56<br />

S2304 Gussfüllung indirekt mehrflächig 66,06<br />

S2307 Gussonlay 66,06<br />

Seite 16 von 25 C KV 50 (1/2008)


Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs<br />

Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

I. Inhalationen<br />

001 Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Einzelinhalation<br />

II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen<br />

002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage,<br />

Atemtherapie) als Einzelbehandlung – einschl. der erforderlichen Massa-<br />

ge –<br />

003 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei<br />

nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als<br />

Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten<br />

004 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei<br />

angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen,<br />

als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer<br />

45 Minuten<br />

005 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) – auch orthopädisches Turnen<br />

–, je Teilnehmer<br />

006 Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.),<br />

Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer<br />

007 Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe<br />

(2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer<br />

45 Minuten, je Teilnehmer<br />

10,80<br />

007a Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als<br />

Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten<br />

34,30<br />

008 Bewegungsübungen 7,70<br />

009 Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad<br />

als Einzelbehandlung – einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />

23,60<br />

010 Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad<br />

(bis 5 Pers.), je Teilnehmer – einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />

11,80<br />

011 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer<br />

30 Minuten<br />

22,50<br />

012 Chirogymnastik – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 14,40<br />

013 Erweiterte ambulante Physiotherapie, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten,<br />

je Behandlungstag<br />

81,90<br />

015 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 5,20<br />

016 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,<br />

Perl’sches Gerät, Schlingentisch)<br />

6,70<br />

III. Massagen<br />

017 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,<br />

Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)<br />

13,80<br />

018 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder<br />

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten 19,50<br />

b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten 29,20<br />

c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8,70<br />

019 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens<br />

600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min. sowie mit<br />

Druck- und Temperaturmesseinrichtung – einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

–<br />

23,10<br />

IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder<br />

020 Heiße Rolle – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 10,30<br />

021 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschl. der erforderlichen<br />

Nachruhe – bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B.<br />

Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)<br />

11,80<br />

022 An- und absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) – einschl. der erforderliche<br />

Nachruhe –<br />

12,30<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 17 von 25<br />

6,70<br />

19,50<br />

23,10<br />

34,30<br />

6,20<br />

10,80


Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

023 Wechsel-Teilbad – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 9,20<br />

025 Medizinische Bäder mit Zusätzen<br />

a) Teilbad(Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherischer<br />

Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige<br />

Zusätze<br />

6,70<br />

b) Sitzbad mit Zusatz – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 13,30<br />

c) weitere Zusätze, je Zusatz 3,10<br />

026 Gashaltige Bäder<br />

a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)<br />

– einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />

19,50<br />

b) Gashaltiges Bad mit Zusatz – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 22,50<br />

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschl. der erforderlichen<br />

Nachruhe –<br />

21,00<br />

V. Kälte- und Wärmebehandlung<br />

027 Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)<br />

9,80<br />

027a Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) 6,70<br />

028 Eisteilbad 9,80<br />

029 Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler – auch Infrarot<br />

–) eines oder mehrerer Körperteile<br />

5,70<br />

VI. Elektrotherapie<br />

030 Ultraschallbehandlung – auch Phonophorese 6,20<br />

031 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen<br />

(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)<br />

6,20<br />

032 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten<br />

Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)<br />

6,20<br />

033 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik bei spastischen oder<br />

schlaffen Lähmungen<br />

11,80<br />

034 Iontophorese 6,20<br />

035 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30<br />

036 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz<br />

– einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />

22,00<br />

VII. Lichttherapie<br />

037 Behandlung mit Ultraviolettlicht<br />

a) als Einzelbehandlung 3,10<br />

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 2,60<br />

038 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirks mit<br />

Ultraviolettlicht<br />

3,10<br />

b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke<br />

5,20<br />

mit Ultraviolettlicht<br />

039 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20<br />

040 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70<br />

Seite 18 von 25 C KV 50 (1/2008)


VIII. Logopädie<br />

041 Erstgespräch mit Behandlungsplanung und –besprechungen, einmal je Be-<br />

handlungsfall<br />

042 Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschl. Auswertung, nur<br />

auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörun-<br />

gen, einmal pro Behandlungsfall<br />

042a Ausführlicher Bericht 11,80<br />

043 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen<br />

a) Mindestdauer 30 Minuten 31,70<br />

b) Mindestdauer 45 Minuten 41,50<br />

c) Mindestdauer 60 Minuten 52,20<br />

044 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung<br />

des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer<br />

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90<br />

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 19 von 25<br />

31,70<br />

49,60


Anhang<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)<br />

§ 16 [Gesamteinkommen]<br />

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts;<br />

es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt<br />

und das Arbeitseinkommen.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />

§ 6 [Versicherungsfreiheit]<br />

(1) 1 Versicherungsfrei sind<br />

...<br />

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6<br />

oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren<br />

überstiegen hat; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge,<br />

die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />

werden, bleiben unberücksichtigt.<br />

(7) 1 Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember<br />

2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei und bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003<br />

41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 10 [Familienversicherung]<br />

(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder<br />

von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern,<br />

wenn diese Familienangehörigen<br />

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig<br />

versichert sind,<br />

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht<br />

befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach<br />

§ 7 außer Betracht,<br />

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und<br />

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein<br />

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten<br />

Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne<br />

den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden<br />

Teil berücksichtigt, für geringfügig Beschäftigte nach § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige<br />

Gesamteinkommen 400 Euro.<br />

2 Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes<br />

1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung<br />

nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der<br />

Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht.<br />

3 Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen<br />

nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen<br />

Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.<br />

(2) Kinder sind versichert<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,<br />

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres,<br />

wenn sie nicht erwerbstätig sind,<br />

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,<br />

wenn sie sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder<br />

ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines<br />

freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schuloder<br />

Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen<br />

Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht<br />

die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes<br />

entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr<br />

hinaus,<br />

4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2<br />

Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich<br />

selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung<br />

zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer<br />

1, 2 oder 3 versichert war.<br />

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte<br />

Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied<br />

einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig<br />

im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />

des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.<br />

(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder<br />

und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder<br />

(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2 Kinder, die mit<br />

dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden<br />

aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche<br />

Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden<br />

und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.<br />

3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners<br />

eines Mitglieds.<br />

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt,<br />

wählt das Mitglied die Krankenkasse.<br />

(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten<br />

mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen<br />

Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige<br />

Krankenkasse zu melden. 2 Die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein<br />

einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.<br />

§ 75 [Inhalt und Umfang der Sicherstellung]<br />

Seite 20 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />

...<br />

(3a)<br />

1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung<br />

der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach<br />

§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs.<br />

2a in Verbindung mit § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen<br />

versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen.<br />

2 Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes<br />

vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten<br />

Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach<br />

§ 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass<br />

Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses<br />

der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie<br />

für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses<br />

der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen<br />

des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren<br />

für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses<br />

der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen<br />

nur bis zum 1‚38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen<br />

des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte<br />

nur bis zum 1‚8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />

der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis<br />

zum Zweifachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte berechnet werden dürfen. 3 Für die Vergütung


(3b)<br />

von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen<br />

gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten<br />

Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife<br />

erbracht werden.<br />

1 Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen<br />

kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten<br />

Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen<br />

der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen<br />

mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und<br />

Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von<br />

den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. 2 Für<br />

den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 12 Abs.<br />

1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 3 Wird<br />

zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine<br />

von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung<br />

erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die<br />

Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. 4 Diese hat innerhalb<br />

von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung<br />

erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt<br />

festzusetzen. 5 Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung<br />

so zu treffen, dass der Vertragsinhalt<br />

1. den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige,<br />

wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung<br />

der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />

entspricht,<br />

2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus<br />

dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt<br />

und<br />

3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die<br />

finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf<br />

die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a<br />

Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.<br />

6 Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1<br />

vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit<br />

keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />

bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle<br />

weiter. 7 Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />

und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und<br />

116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen<br />

dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit<br />

Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />

und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in<br />

Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern<br />

oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise<br />

abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3<br />

geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf<br />

einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit<br />

keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />

bisherige Vertrag weiter.<br />

§ 91 [Gemeinsamer Bundesausschuss]<br />

(1) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen,<br />

die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen<br />

bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss ist rechtsfähig.<br />

§ 92 [Richtlinien der Bundesausschüsse]<br />

(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung<br />

der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über<br />

die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen<br />

Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung<br />

bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung<br />

zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung<br />

und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und<br />

Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder<br />

Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein<br />

anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der<br />

diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische<br />

Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen<br />

sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig<br />

oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit<br />

vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen<br />

verfügbar ist. 2 Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über<br />

die<br />

1. ärztliche Behandlung,<br />

2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />

Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />

5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />

6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />

Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und<br />

Soziotherapie,<br />

7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur<br />

Rehabilitation,<br />

9. Bedarfsplanung,<br />

10.medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer<br />

Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,<br />

11.Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />

12.Verordnung von Krankentransporten.<br />

§ 223 [Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze]<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 21 von 25<br />

...<br />

(3) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von<br />

einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(nach § 6 Abs. 7) für den Kalendertag zu berücksichtigen (Bei-<br />

tragsbemessungsgrenze).<br />

2 Einnahmen, die diesen Betrag<br />

übersteigen, bleiben außer Ansatz soweit dieses Buch nichts<br />

Abweichendes bestimmt.<br />

§ 245 [Beitragssatz für Studenten und Praktikanten]<br />

(1) 1 Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen<br />

gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium<br />

für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt<br />

sowie der zusätzliche Beitragssatz. 2 Der Beitragssatz ist auf eine<br />

Stelle nach dem Komma zu runden. 3 Er gilt für Studenten<br />

vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters,<br />

im Übrigen jeweils vom 1. Oktober an.<br />

(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren<br />

Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach<br />

§ 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben,<br />

bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens<br />

für die Dauer von sechs Monaten.<br />

§ 257 [Beitragszuschüsse für Beschäftigte]<br />

...<br />

(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei<br />

oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für<br />

sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten<br />

nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen<br />

können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches<br />

entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.<br />

2 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages,<br />

der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen<br />

Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres<br />

(§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a<br />

Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen<br />

Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die<br />

Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung<br />

zu zahlen hat. 3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in<br />

einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten,<br />

sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in<br />

Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. 4 Für Beschäftigte,<br />

die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem<br />

Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,


(2a)<br />

dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu<br />

zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.<br />

1 Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine<br />

private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das<br />

65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit<br />

von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven<br />

Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)<br />

verfügen oder die das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />

(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(nach § 6 Abs. 7) nicht übersteigt und über diese<br />

Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den<br />

Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar<br />

sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen<br />

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />

150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern<br />

das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder<br />

Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch<br />

Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,<br />

anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf<br />

eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen<br />

und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegeld<br />

nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften<br />

beziehen, dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />

Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach<br />

§ 10 familienversichert wären,<br />

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei<br />

Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen unter den in<br />

Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe<br />

ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses<br />

Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen<br />

Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />

nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in<br />

Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne<br />

Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze<br />

und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag<br />

auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />

aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen<br />

Konditionen versichert werden könnten, wenn<br />

sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach<br />

der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000<br />

annehmen,<br />

3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />

die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />

ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />

4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet<br />

und<br />

5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />

betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

hat.<br />

2 Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar<br />

nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />

vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. 3 Der Versicherungs-<br />

nehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren<br />

eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen,<br />

dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />

bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des<br />

Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />

betreibt.<br />

Seite 22 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />

(2b)<br />

1 Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis<br />

2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen,<br />

die die nach Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung<br />

betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich<br />

teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen<br />

mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der<br />

privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten<br />

Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige<br />

Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2 Für in Absatz 2a Satz<br />

1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung<br />

nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter<br />

in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden<br />

ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die<br />

Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1<br />

einbezogen wird.<br />

§ 315 [Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz]<br />

(1) 1 Personen, die weder<br />

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />

sind,<br />

2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,<br />

3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />

sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

haben, noch<br />

5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />

Kapitel des Zwölften Buches beziehen,<br />

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im<br />

Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der<br />

Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des<br />

Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden<br />

Anspruch. 2 Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.<br />

3 Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten<br />

für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie<br />

nicht verlangt werden. 4 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können<br />

auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung<br />

der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen<br />

und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung<br />

im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.<br />

(2) 1 Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten<br />

Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2<br />

nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner<br />

vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz<br />

1 versicherte Personen nicht. 2 § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden<br />

Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte<br />

Personen entsprechend.<br />

(3) 1 Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des<br />

finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere<br />

Tarifwechsel erforderlich ist. 2 Abweichend von § 257 Abs.<br />

2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für<br />

Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2<br />

sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Abs. 1<br />

Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.<br />

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />

im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im<br />

Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

umgestellt.


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)<br />

§ 69 [Feststellung der Behinderung, Ausweise]<br />

(1) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die<br />

Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen<br />

Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der<br />

Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die<br />

Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch<br />

(§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5<br />

Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten<br />

Buches entsprechend. 3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />

soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 4 Die<br />

Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft<br />

festgestellt. 5 Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes<br />

festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.<br />

6 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung<br />

von wenigstens 20 vorliegt. 7 Durch Landesrecht kann die<br />

Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.<br />

...<br />

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

§ 12 [Substitutive Krankenversicherung]<br />

- Fassung bis zum 31. Dezember 2008<br />

(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche<br />

Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive<br />

Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der<br />

Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage<br />

unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen<br />

einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der maßgeblichen Annahme zur Invaliditätsund<br />

Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit<br />

des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit<br />

und unter Berücksichtigung von Sicherheitsund<br />

sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von<br />

höchstens 3,5 v. H. zu berechnen sind,<br />

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuches<br />

zu bilden ist,<br />

3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht<br />

des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung<br />

spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr<br />

ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />

vorbehalten sein muss,<br />

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das<br />

Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife<br />

mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung<br />

der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />

einzuräumen ist.<br />

§ 12 [Substitutive Krankenversicherung]<br />

- Fassung ab 1. Januar 2009<br />

(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche<br />

Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive<br />

Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der<br />

Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage<br />

unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen<br />

einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der maßgeblichen Annahme zur Invaliditätsund<br />

Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit<br />

des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit<br />

und unter Berücksichtigung von Sicherheitsund<br />

sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von<br />

höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,<br />

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuches<br />

zu bilden ist,<br />

3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht<br />

des Versicherungsunternehmens, in der Krankentage-<br />

geldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr<br />

ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />

vorbehalten sein muss,<br />

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das<br />

Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife<br />

mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung<br />

der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />

einzuräumen ist,<br />

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />

des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem<br />

Basistarif im Sinn des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel<br />

des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

vorzusehen ist. Dies gilt nicht<br />

für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 23 von 25<br />

...<br />

(1c)<br />

1 Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen<br />

Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag<br />

errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />

vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze;<br />

abweichend davon wird im Jahr 2009 zur<br />

Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz<br />

der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt.<br />

2 Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf<br />

Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung um den vom-Hundert-Wert<br />

angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von<br />

einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen.<br />

3 Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit<br />

der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der<br />

dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />

entspricht. 4 Entsteht allein durch die Zahlung<br />

des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im<br />

Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit<br />

um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen<br />

Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu<br />

bescheinigen. 5 Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten<br />

Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder<br />

des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige<br />

Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

auf Antrag des Versicherten im erforderlichen<br />

Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.<br />

6 Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags<br />

Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />

gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger<br />

zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld<br />

II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen<br />

ist.<br />

Gesetz über den Versicherungsvertrag<br />

§ 14 [Fälligkeit der Geldleistung]<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />

der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges<br />

der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />

(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />

der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />

Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags<br />

verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu<br />

zahlen hat. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen<br />

infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

nicht beendet werden können.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />

§ 19 [Anzeigepflicht]<br />

(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<br />

des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-


halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer<br />

in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2 Stellt<br />

der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,<br />

aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des<br />

Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige<br />

verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />

Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

...<br />

§ 28 [Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit]<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber<br />

dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag<br />

innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es<br />

sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober<br />

Fahrlässigkeit.<br />

(2) 1 Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung<br />

einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen<br />

Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,<br />

wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. 2 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />

Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />

einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />

das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für<br />

den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch<br />

für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />

zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

...<br />

§ 37 [Zahlungsverzug bei Erstprämie]<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />

ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,<br />

zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

(2) 1 Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2 Der Versicherer ist nur leistungsfrei,<br />

wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im<br />

Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der<br />

Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

§ 38 [Zahlungsverzug bei Folgeprämie]<br />

(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform<br />

eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen<br />

betragen muss. 2 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn<br />

sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im<br />

Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den<br />

Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten<br />

Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt<br />

anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der<br />

Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

(3) 1 Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2 Die<br />

Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden<br />

werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />

Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in<br />

Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung<br />

ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wird unwirksam,<br />

wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats<br />

nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung<br />

verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />

die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 86 [Übergang von Ersatzansprüchen]<br />

(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />

einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />

soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2 Der Übergang<br />

kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend<br />

gemacht werden.<br />

(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />

zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />

der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />

bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich<br />

mitzuwirken. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />

Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />

nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von<br />

dem Dritten erlangen kann. 3 Im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt<br />

der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1<br />

nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat<br />

den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />

§ 194 [Anzuwendende Vorschriften]<br />

Seite 24 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />

...<br />

(2) 1 § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens<br />

zwei Monate betragen muss. 2 Zusätzlich zu den Angaben<br />

nach § 38 Abs. 1 Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

darauf hinzuweisen, dass<br />

...<br />

1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung nach der<br />

Kündigung des Versicherers nach § 38 Abs. 3 für den Versicherungsnehmer<br />

mit einer neuen Gesundheitsprüfung, einer<br />

Einschränkung des Umfangs des bisherigen Versicherungsschutzes<br />

sowie einer höheren Prämie verbunden sein kann,<br />

2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen<br />

des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einen<br />

Zuschuss zu den Beiträgen erhalten können, die sie für eine<br />

private Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen,<br />

3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des<br />

§ 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung<br />

übernehmen kann.<br />

§ 195 [Versicherungsdauer]<br />

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen<br />

Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />

Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<br />

Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und<br />

der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung<br />

nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt<br />

Satz 1 entsprechend.<br />

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen<br />

können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.


(3) 1 Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem<br />

Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie<br />

spätestens nach fünf Jahren endet. 2 Ist eine kürzere Laufzeit<br />

vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer<br />

Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der<br />

Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;<br />

dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen<br />

Versicherer geschlossen wird.<br />

Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)<br />

§ 1 [Form und Voraussetzungen]<br />

(1) 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts gründen eine Lebenspartnerschaft,<br />

wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft<br />

auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Le-<br />

benspartner). 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung<br />

oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen<br />

werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde<br />

erfolgen. 4 Weitere Voraussetzung der Lebenspartnerschaft ist,<br />

dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand<br />

(§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.<br />

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder<br />

bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />

führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />

sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung darüber einig<br />

sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />

C KV 50 (1/2008) Seite 25 von 25<br />

...


Versichern • Bausparen<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />

für den Basistarif<br />

Präambel<br />

Der Basistarif wird von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />

aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und in einheitlicher<br />

Form angeboten und folgt den nachstehend aufgeführten, ebenfalls<br />

durch Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen:<br />

• Aufnahme- und versicherungsfähig im Basistarif sind ausschließlich<br />

die in Abschnitt A. Absätze 2 und 3 genannten Personen.<br />

Krankenversicherungsunternehmen unterliegen unter<br />

bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einem Annahmezwang.<br />

Eine Risikoprüfung wird durchgeführt, auch wenn für die<br />

Dauer der Versicherung im Basistarif keine Risikozuschläge erhoben<br />

werden.<br />

• Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und<br />

Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils<br />

vergleichbar.<br />

• Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Personen mit<br />

Anspruch auf Beihilfe tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem<br />

prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />

für ambulante Heilbehandlung entspricht.<br />

A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

(1) Der Basistarif wird als<br />

• Tarifstufe BTN ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von<br />

300, 600, 900 oder 1.200 Euro sowie als<br />

• Tarifstufe BTB ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten in<br />

Höhe des durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung<br />

nicht gedeckten Prozentsatzes von 300, 600, 900 oder<br />

1.200 Euro<br />

angeboten.<br />

(2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTN sind Personen<br />

mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht beihilfeberechtigt sind<br />

und auch keine vergleichbaren Ansprüche haben, wenn sie:<br />

a) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind<br />

und den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif in<br />

der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen<br />

Termin beantragen;<br />

b) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind<br />

und den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen erstmaligen Wechselmöglichkeit<br />

im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses<br />

zum nächstmöglichen Termin beantragen;<br />

c) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />

sind und nicht zum Personenkreis nach a) und b) gehö-<br />

Krankenversicherungsverein a. G.<br />

- Stand: 1. Januar 2009 -<br />

ren, keinen Anspruch nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

(siehe Anhang) haben, keinen Anspruch auf laufende<br />

Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />

Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben<br />

und noch keine private Krankheitskostenversicherung mit einem<br />

in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

vereinbart haben, die der Pflicht zur Versicherung<br />

genügt. Bei Empfängern von Leistungen nach dem<br />

Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII gilt<br />

der Leistungsbezug bei Zeiten einer Unterbrechung von weniger<br />

als einem Monat als fortbestehend, wenn er vor dem 1. Januar<br />

2009 begonnen hat;<br />

d) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

vereinbart haben und der Vertrag erstmals<br />

nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde;<br />

e) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

vereinbart haben und der Vertrag vor dem<br />

1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn der Antrag auf Versicherung<br />

im Basistarif in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni<br />

2009 zum nächstmöglichen Termin gestellt wird;<br />

f) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

vereinbart haben und dieser Vertrag vor dem<br />

1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn die zu versichernde<br />

Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den<br />

Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach<br />

beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht<br />

oder hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II) oder dem SGB XII ist;<br />

g) in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 als Personen<br />

ohne Versicherungsschutz in den modifizierten Standardtarif<br />

aufgenommen worden sind;<br />

h) im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.<br />

Dezember 2008 (siehe Anhang) geltenden Fassung versichert<br />

sind;<br />

i) versicherte Personen sind, deren Versicherungsverhältnis wegen<br />

Beitragsrückstandes auf den Basistarif umgestellt worden<br />

ist.<br />

Die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit der Personenkreise nach<br />

den Buchstaben f) bis i) beschränkt sich auf den Basistarif des<br />

Versicherungsunternehmens, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis<br />

bestand.<br />

(3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTB sind Personen,<br />

die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche<br />

haben, sowie ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen,<br />

wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Personenkreisen<br />

gehören und ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz<br />

zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 1 von 25


B . Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (AVB/BT 2009) §§ 1-18<br />

Der Versicherungsschutz<br />

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

(1) Im Basistarif bietet der Versicherer Versicherungsschutz für<br />

Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er<br />

erbringt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung<br />

und sonst vereinbarte Leistungen. Der Versicherer ist<br />

berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes auch die unmittelbare<br />

Abrechnung der medizinischen Versorgung mit dem jeweiligen<br />

Leistungserbringer vorzusehen.<br />

Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund<br />

und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />

(2) Der Versicherer bietet ferner Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall<br />

als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch<br />

Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall<br />

für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld.<br />

(3) Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 1 ist die medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen<br />

Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit<br />

der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />

Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung<br />

auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit<br />

der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht<br />

insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall<br />

gelten auch<br />

a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen<br />

Schwangerschaft und die Entbindung, ärztliche Beratung über<br />

Fragen der Empfängnisverhütung einschließlich Untersuchung<br />

und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, eine durch<br />

Krankheit erforderliche Sterilisation und ein nicht rechtswidriger<br />

Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt sowie medizinische<br />

Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer<br />

verheirateten versicherten Person,<br />

b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />

nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)<br />

und Schutzimpfungen,<br />

c) medizinische Vorsorgeleistungen,<br />

d) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Vorsorgeleistungen<br />

im Zusammenhang mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,<br />

e) stationäre Versorgung in einem Hospiz.<br />

(4) Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 2 ist die medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen<br />

Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit<br />

ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt bei Krankenhausbehandlung<br />

oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung<br />

mit deren Beginn, im Übrigen mit dem Tag, der<br />

auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er endet,<br />

wenn nach medizinischem Befund Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit<br />

nicht mehr bestehen, spätestens mit Ablauf der im<br />

Tarif genannten Höchstdauer. Eine während der Behandlung neu<br />

eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren<br />

Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur<br />

dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit<br />

oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.<br />

Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder<br />

Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal<br />

gezahlt.<br />

(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />

Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedingungsteil MB/BT<br />

2009, Tarif BT) sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere<br />

dem Dritten Kapitel des SGB V, soweit auf die Leistungen ein Anspruch<br />

besteht, sowie den jeweils geltenden Richtlinien und Empfehlungen<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92<br />

SGB V (siehe Anhang) für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

(6) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />

(7) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />

der Bundesrepublik Deutschland. Unter den im Tarif genannten<br />

Voraussetzungen können auch Leistungserbringer in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

sowie in der Schweiz in Anspruch genommen werden. Anspruch auf<br />

Krankenhausleistungen besteht nur, wenn eine vorherige schriftliche<br />

Leistungszusage des Versicherers erteilt worden ist. Anspruch auf<br />

Krankentagegeld besteht nur für in einem der in Satz 2 genannten<br />

Länder akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle und nur für die<br />

Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem<br />

öffentlichen Krankenhaus unter Berücksichtigung von Karenzzeit<br />

und Höchstdauer.<br />

(8) Der Versicherungsnehmer hat unter den Voraussetzungen und<br />

mit den Rechtsfolgen der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG), 13 Abs. 1a Kalkulationsverordnung (KalV) -<br />

siehe Anhang - das Recht, für sich oder für die in seinem Vertrag<br />

versicherten Personen den Wechsel in einen anderen Tarif mit<br />

gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen. Im neuen Tarif<br />

können Risikozuschläge, die während der Dauer der Versicherung<br />

im Basistarif nicht erhoben werden, aktiviert werden.<br />

(9) An eine gewählte Selbstbehaltstufe ist die versicherte Person<br />

drei Jahre gebunden; der Wechsel in eine andere Selbstbehaltstufe<br />

kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der<br />

Dreijahresfrist beantragt werden. Durch einen zwischenzeitlichen<br />

Wechsel des Versicherers wird die Dreijahresfrist nicht berührt.<br />

Danach kann der Wechsel derselben Selbstbehaltstufe mit einer<br />

Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Jahres beantragt<br />

werden.<br />

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht<br />

vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang<br />

des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).<br />

Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />

Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht<br />

ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei<br />

Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden<br />

Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein<br />

erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig;<br />

während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der<br />

Risikozuschlag nicht erhoben.<br />

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />

und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn<br />

die Anmeldung zur Versicherung im Basistarif spätestens zwei<br />

Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.<br />

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />

Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht<br />

auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />

bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig; während der Dauer der<br />

Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.<br />

§ 3 Wartezeiten<br />

Die Wartezeiten entfallen.<br />

§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />

(1) Art, Höhe, Umfang und Dauer der Versicherungsleistungen<br />

ergeben sich aus dem Tarif.<br />

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den Ärzten und<br />

Zahnärzten frei, die zur vertragsärztlichen bzw. –zahnärztlichen<br />

Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen<br />

sind (Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte). Die Mit- oder Weiterbehandlung<br />

durch einen anderen als den zuerst in Anspruch genommenen<br />

Vertragsarzt bzw. –zahnarzt ist nur zulässig aufgrund<br />

Seite 2 von 25 C KV 56 (1/2009)


einer Überweisung mittels eines in der vertragsärztlichen bzw. –<br />

zahnärztlichen Versorgung geltenden Überweisungsscheins. Erfolgt<br />

die Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw. –zahnarztes aufgrund<br />

einer Überweisung gemäß Satz 2, ist vor Behandlungsbeginn<br />

der Überweisungsschein vorzulegen. Bei psychotherapeutischer Behandlung<br />

dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie in<br />

der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

in Anspruch genommen werden, die zur<br />

vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassen sind. Bei medizinisch notwendiger ambulanter<br />

Heilbehandlung kann auch ein Krankenhaus, ein Medizinisches<br />

Versorgungszentrum oder eine sonstige Einrichtung in Anspruch<br />

genommen werden, wenn die Einrichtung zur vertragsärztlichen<br />

oder –zahnärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassen ist und ihre Rechnungen nach der Gebührenordnung<br />

für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt.<br />

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz<br />

2 Satz 1 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel<br />

außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Heilmittel dürfen nur<br />

von Therapeuten angewandt werden, die zur Versorgung in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind.<br />

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />

versicherte Person Anspruch auf Behandlung in zugelassenen<br />

Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nach Maßgabe<br />

von Abschnitt D. des Tarifs BT.<br />

(5) Als Krankentagegeld ersetzt der Versicherer den durch Arbeitsunfähigkeit<br />

als Folge von Krankheit oder Unfall verursachten Verdienstausfall<br />

nach Maßgabe von Abschnitt F. des Tarifs BT.<br />

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />

(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für<br />

Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />

verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt<br />

und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />

sind;<br />

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />

deren Folgen sowie für Krankheiten, die sich die versicherte<br />

Person bei einem von ihr begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen<br />

Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte<br />

Maßnahme (z.B. Sterilisation, ästhetische Operationen, Tätowierungen,<br />

Piercings) zugezogen hat. Beim Krankentagegeld gilt<br />

der Leistungsausschluss auch für Krankheiten und Unfallfolgen,<br />

die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung<br />

zurückzuführen sind;<br />

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten,<br />

in Medizinischen Versorgungszentren und in<br />

Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />

Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der<br />

Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im<br />

Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,<br />

besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten<br />

seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />

der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der<br />

Tarif nichts anderes vorsieht;<br />

e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner i.S.v. § 1<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />

Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />

f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />

Unterbringung;<br />

g) für Krankentagegeld ferner auch bei Arbeitsunfähigkeit<br />

aa) ausschließlich wegen Schwangerschaft und Entbindung,<br />

wenn diese nicht im Krankenhaus erfolgt;<br />

bb) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende<br />

Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis<br />

(Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung gilt sinngemäß<br />

auch für selbständig Tätige, es sei denn, dass die Ar-<br />

beitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter aa)<br />

genannten Ereignissen steht;<br />

cc) wenn die versicherte Person sich nicht an ihrem Wohnsitz in<br />

Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch<br />

notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (§ 1<br />

Abs. 7, § 4 Abs. 4);<br />

dd) wenn und soweit die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsentgelt,<br />

Lohnersatzleistungen, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen, Verletztengeld<br />

oder Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

oder vergleichbare Leistungen hat;<br />

ee) vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />

(2) Auf Leistungen besteht ferner auch dann kein Anspruch, wenn<br />

sich die versicherte Person in den Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

begeben hat, um aufgrund einer Versicherung<br />

als bisher nicht versicherte Person (vgl. Teil A. Abs. 2 c)) missbräuchlich<br />

Leistungen in Anspruch zu nehmen.<br />

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge<br />

oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet<br />

etwaiger Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld,<br />

nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz<br />

der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />

einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die<br />

Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die folgenden<br />

Nachweise, die Eigentum des Versicherers werden, erbracht<br />

sind:<br />

a) Es sind Rechnungsoriginale oder deren beglaubigte Zweitschriften<br />

mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers<br />

über die erbrachten Leistungen einzureichen.<br />

b) Die Belege der Leistungserbringer müssen Namen und Geburtsdatum<br />

der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung,<br />

die einzelnen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen<br />

mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung,<br />

die gesondert berechnungsfähigen Entschädigungen<br />

und Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten, ferner<br />

die Vertragsarztnummer sowie das Institutionskennzeichen<br />

des Krankenhauses enthalten.<br />

c) Arzneimittelverordnungen sollen zusammen mit der dazugehörigen<br />

Rechnung des Leistungserbringers eingereicht werden, es<br />

sei denn, dass der Leistungserbringer die Krankheitsbezeichnung<br />

auf der Verordnung vermerkt hat. Der Preis für die bezogenen<br />

Arzneimittel muss durch Stempelaufdruck der Apotheke<br />

mit Datumsangabe quittiert sein; außerdem muss die Pharmazentralnummer<br />

aufgedruckt werden. Rechnungen über Heil- und<br />

Hilfsmittel sind zusammen mit den Verordnungen der Leistungserbringer<br />

einzureichen, Hilfsmittelrechnungen müssen die Hilfsmittelnummern<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ausweisen. Die Verordnungen müssen<br />

den Namen der behandelten Person enthalten.<br />

d) Die nach Buchstaben a) bis c) geforderten Nachweise sollen<br />

spätestens bis zum 31.03. des auf die Rechnungsstellung folgenden<br />

Jahres eingereicht werden.<br />

e) Der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist das Original der ärztlichen<br />

Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Bezeichnung der<br />

Krankheit und der Nachweis über die Höhe des Nettoeinkommens<br />

beizufügen.<br />

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />

der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />

(3) Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar<br />

an den Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den<br />

Anforderungen von Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der<br />

vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 3 von 25


(4) Reicht der Versicherungsnehmer die Rechnung zur Erstattung<br />

ein, ohne einen Nachweis darüber beizufügen, dass er die Forderung<br />

des Rechnungstellers erfüllt hat, ist der Versicherer berechtigt,<br />

unmittelbar an den Rechnungsteller zu leisten. Der vertragliche<br />

Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.<br />

(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />

leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als<br />

Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt<br />

hat. In diesem Fall ist die versicherte Person auch zur Erbringung<br />

des Nachweises gemäß Absatz 4 verpflichtet. Liegt keine Benennung<br />

nach Satz 1 vor, kann vorbehaltlich von Absatz 3 nur der<br />

Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />

(6) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten<br />

werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />

eingehen, in Euro umgerechnet.<br />

(7) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />

Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />

(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />

noch verpfändet werden.<br />

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle<br />

- mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />

Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

§ 8 Beitragszahlung<br />

(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />

an berechnet. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats<br />

fällig.<br />

(2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich<br />

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines<br />

zu zahlen.<br />

(3) Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von<br />

Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer<br />

unter Hinweis auf die mögliche Einschränkung des Versicherungsschutzes.<br />

Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang<br />

dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat,<br />

stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt<br />

drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer<br />

ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des<br />

versicherten Leistungsumfangs ausschließlich für Aufwendungen,<br />

die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände<br />

sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Darüber<br />

hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen<br />

Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />

sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Euro je Mahnung<br />

zu entrichten.<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des<br />

Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der<br />

Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im<br />

Sinne des SGB II oder SGB XII wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch<br />

eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem SGB II oder<br />

SGB XII nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen<br />

Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />

(4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />

beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige<br />

Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum<br />

entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

(5) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle<br />

zu entrichten.<br />

§ 8a Beitragsberechnung und -begrenzung<br />

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.<br />

(2) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Versicherungsumfang,<br />

dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten<br />

Person. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des<br />

Eintritts in den Basistarif und dem Geburtsjahr. Ist bei Abschluss des<br />

Basistarifes eine Alterungsrückstellung zu berücksichtigen, wird<br />

diese gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />

Grundsätzen angerechnet. Dabei darf der Beitrag eines<br />

Erwachsenen den halben Neugeschäftsbeitrag zum jüngsten Erwachsenenalter<br />

in der jeweils versicherten Tarifstufe nicht unterschreiten.<br />

(3) Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem<br />

jeweils vollendeten Lebensjahr. Von dem auf die Vollendung des<br />

15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für<br />

Jugendliche (Frauen, Männer) und von dem auf die Vollendung des<br />

20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene<br />

(Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe zu entrichten.<br />

(4) Risikozuschläge werden für die Dauer der Versicherung im<br />

Basistarif nicht erhoben.<br />

(5) Der zu zahlende Beitrag ist für die versicherte Person begrenzt<br />

auf die Höhe des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung;<br />

dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen<br />

Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und<br />

der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr<br />

2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz<br />

der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. Der<br />

Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der<br />

vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um<br />

den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen<br />

Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen.<br />

Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder mit vergleichbaren<br />

Ansprüchen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige tritt an<br />

die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe<br />

ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung<br />

entspricht.<br />

(6) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 5<br />

Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der zu zahlende<br />

Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Besteht<br />

unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />

nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, vermindert<br />

sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte.<br />

Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen<br />

Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />

die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />

(7) Wenn und solange eine versicherte Person auf die Halbierung<br />

des Beitrags nach Absatz 6 angewiesen ist, kann der Versicherer<br />

verlangen, dass zum Basistarif abgeschlossene Zusatzversicherungen<br />

ruhen.<br />

(8) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />

Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei<br />

Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />

der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />

dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,<br />

dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />

Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />

wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />

des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />

Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />

ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />

(9) Wird der Versicherungsvertrag im Basistarif für eine versicherte<br />

Person später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung<br />

abgeschlossen, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines<br />

Monatsbeitrags für jeden weiteren Monat der Nichtversicherung zu<br />

entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden<br />

weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel<br />

des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht<br />

ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die versicherte Person<br />

mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar<br />

2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig<br />

zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten und fällt nicht unter<br />

die Höchstbeitragsbegrenzung gemäß den Absätzen 5 und 6. Der<br />

Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des<br />

Seite 4 von 25 C KV 56 (1/2009)


Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich<br />

hart treffen würde und den Interessen des Versicherers<br />

durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung<br />

getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird mit<br />

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.<br />

§ 8b Beitragsanpassung<br />

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />

Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,<br />

einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />

Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />

Dementsprechend werden zumindest jährlich die erforderlichen mit<br />

den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen<br />

und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Dies<br />

geschieht jeweils getrennt für die Tarifstufen BTN und BTB anhand<br />

der Gemeinschaftsstatistik der den Basistarif anbietenden Versicherer<br />

gemäß den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />

eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden<br />

alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit<br />

erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Von einer<br />

solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung<br />

der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />

Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers<br />

aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 5), ist der Versicherer<br />

berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit<br />

Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders dem veränderten<br />

Bedarf anzupassen.<br />

(2) Sind die zu zahlenden Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie<br />

gegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend<br />

von Absatz 1 bei einer Veränderung des Höchstbeitrags<br />

angeglichen werden.<br />

(3) Beitragsanpassungen gemäß Absatz 1 werden zu Beginn des<br />

zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

folgt; Beitragsangleichungen gemäß Absatz 2<br />

werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrages<br />

wirksam.<br />

§ 9 Obliegenheiten<br />

(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />

versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 5) haben auf Verlangen des<br />

Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und<br />

ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch<br />

einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />

(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />

sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />

zu lassen. Die versicherte Person muss die Nachuntersuchung<br />

innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung<br />

durchführen lassen. Verweigert sie die Nachuntersuchung, kann das<br />

Krankentagegeld für die Dauer der Weigerung entzogen werden.<br />

(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />

des Schadens und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu<br />

sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft<br />

zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />

hinderlich sind.<br />

(4) Für den Bezug von Krankentagegeld<br />

a) ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer<br />

unverzüglich, spätestens aber ab dem 43. Tag, durch Vorlage<br />

eines Nachweises (§ 6 Abs. 1) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang<br />

der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage<br />

an gezahlt, jedoch nicht vor dem 43. Tag. Bei länger<br />

als zwei Wochen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit muss der<br />

Nachweis unaufgefordert alle zwei Wochen erneuert werden.<br />

Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer<br />

binnen drei Tagen anzuzeigen;<br />

b) darf der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer<br />

anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld<br />

nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen<br />

werden.<br />

(5) Die versicherten Personen sind verpflichtet, gegenüber den in<br />

§ 4 Absätzen 2 bis 4 genannten Leistungserbringern unter Vorlage<br />

des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises auf ihren Versicherungsschutz<br />

im Basistarif hinzuweisen.<br />

Händigt der Versicherer der bei ihm versicherten Person statt des<br />

Ausweises eine elektronische Gesundheitskarte aus, ist deren Vorlage<br />

beim Leistungserbringer für die versicherte Person zwingend.<br />

(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung<br />

und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer<br />

gemäß § 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.<br />

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />

vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von<br />

der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 4<br />

genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />

(2) Wird die in § 9 Abs. 5 genannte Obliegenheit verletzt, ist der<br />

Versicherer berechtigt, bei jedem zur Erstattung eingereichten Beleg<br />

vom Erstattungsbetrag einen Verwaltungskostenabschlag in Höhe<br />

von 5 Euro, höchstens 50 Euro im Kalenderjahr, abzuziehen.<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />

stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />

gleich.<br />

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />

bei Ansprüchen gegen Dritte<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />

Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die<br />

Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag<br />

Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung)<br />

geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen<br />

(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />

Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den<br />

Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />

infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im<br />

Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />

ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />

Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer<br />

auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />

erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 12 Aufrechnung<br />

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />

nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />

rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />

kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />

nicht aufrechnen.<br />

Ende der Versicherung<br />

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />

zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum<br />

Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten, mit einer<br />

Frist von drei Monaten kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt mit<br />

dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).<br />

Werden weitere Personen in dem bestehenden Versicherungsverhältnis<br />

versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr<br />

mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers.<br />

Die weiteren Versicherungsjahre fallen mit denjenigen des Versicherungsnehmers<br />

zusammen.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 5 von 25


(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer<br />

binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum Eintritt der<br />

Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />

innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />

ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />

Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt<br />

des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer<br />

das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats<br />

kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des<br />

Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der<br />

gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur<br />

vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen<br />

oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />

bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer<br />

dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />

Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag<br />

unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,<br />

kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich<br />

der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten<br />

nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,<br />

wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />

(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel,<br />

so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

hinsichtlich der betroffenen versicherten Person<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer<br />

Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Erhöhung kündigen.<br />

(6) Die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 setzt voraus,<br />

dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein<br />

neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die<br />

Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,<br />

wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist<br />

nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer<br />

ohne Unterbrechung versichert ist.<br />

(7) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem<br />

Abschluss eines neuen, der Pflicht zur Versicherung genügenden<br />

Vertrages kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der<br />

Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten<br />

Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 aufgebauten Übertragungswertes<br />

nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />

Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.<br />

(8) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />

ist der Versicherer berechtigt, den Übertragungswert<br />

bis zum Ausgleich des Rückstandes zurückzubehalten.<br />

(9) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben das<br />

Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />

fortzusetzen.<br />

§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />

(1) Das ordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen.<br />

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />

Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />

(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />

(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />

Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht,<br />

das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-<br />

cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier<br />

Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />

(3) Gibt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf, endet insoweit<br />

das Versicherungsverhältnis.<br />

(4) Entfällt eine der in Abschnitt A. Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen<br />

für die Versicherungsfähigkeit und entfällt damit auch die<br />

Pflicht zur Versicherung, endet das Versicherungsverhältnis zum<br />

Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />

bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />

ist.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />

ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />

Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines<br />

solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />

oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht<br />

werden.<br />

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />

der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen des Basistarifs einschließlich<br />

des Tarifs BT den veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />

wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der<br />

Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger<br />

Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und<br />

ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu<br />

Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der<br />

Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer<br />

folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />

bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />

kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn<br />

dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das<br />

Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei<br />

auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />

Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue<br />

Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels<br />

die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />

Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />

hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt<br />

worden sind, Vertragsbestandteil.<br />

(3) Ändern sich die leistungsbezogenen Vorschriften des SGB V, ist<br />

der Versicherer berechtigt, die Leistungen des Basistarifs mit Wirkung<br />

für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch<br />

nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsschutzes, nach den Vorgaben<br />

des insoweit beliehenen (§ 12 Abs. 4b VAG – siehe Anhang)<br />

Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., entsprechend<br />

anzupassen. Dabei können auch im Tarif BT genannte betraglich<br />

festgelegte Zuzahlungen der versicherten Person, betraglich festgelegte<br />

Zuschüsse des Versicherers und erstattungsfähige Höchstbeträge<br />

bei Anhebung und bei Absenkung der entsprechenden<br />

Seite 6 von 25 C KV 56 (1/2009)


Leistungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen<br />

werden. Die im Basistarif erstattungsfähigen Gebührensätze<br />

können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />

e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten<br />

in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigungen oder den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigungen andererseits ganz oder teilweise<br />

abweichend geregelt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 7 von 25


C. Tarif BT<br />

Leistungen des Versicherers<br />

Die Höhe der Versicherungsleistungen hängt davon ab, welcher<br />

Tarifstufe und welcher Leistungsstufe innerhalb der Tarifstufe die<br />

versicherte Person angehört. Die versicherbaren Leistungsstufen<br />

ergeben sich aus der Beitragstabelle.<br />

Bei Tarifstufe BTN beträgt die Höhe der Versicherungsleistungen<br />

100 Prozent der Leistungszusage nach den Abschnitten A bis I.<br />

Bei Tarifstufe BTB hängt die Höhe der Versicherungsleistungen<br />

von der Leistungsstufe ab, der die versicherte Person zugeordnet<br />

ist; die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungsstufen wird bestimmt<br />

durch den für die versicherte Person geltenden Beihilfebemessungssatz.<br />

Beihilfebemessungssatz und Erstattungssatz des<br />

Basistarifs dürfen insgesamt 100 Prozent nicht überschreiten.<br />

A. Ambulante Heilbehandlung<br />

1. Ärztliche Behandlung<br />

(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen<br />

einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen<br />

durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im<br />

Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzenden<br />

Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab<br />

und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt<br />

sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss diese in die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

einbezogen hat.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im<br />

Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern<br />

nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für<br />

Zuzahlungen vorzunehmen sind:<br />

a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für<br />

Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer<br />

437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />

b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E<br />

und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />

c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />

der GOÄ.<br />

Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte,<br />

wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen.<br />

(3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß<br />

Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />

e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten<br />

in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz<br />

oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich<br />

vereinbarten Vergütungen.<br />

2. Psychotherapie<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie,<br />

wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines<br />

Konsiliar- und Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage<br />

erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen<br />

a) zugelassenen Verfahren<br />

b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte<br />

oder zugelassener psychologischer Psychotherapeuten<br />

c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang<br />

zugesagt.<br />

(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen:<br />

Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungsberatung,<br />

Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren,<br />

darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische<br />

oder sonstige Maßnahmen, für die die gesetzliche Krankenversicherung<br />

keine Leistungen vorsieht.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />

vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt<br />

a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />

b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009<br />

bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />

für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

(GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

3. Zuzahlungen bei den Nummern 1 und 2<br />

Bei ärztlicher Behandlung und Psychotherapie wird bei jeder ersten<br />

Inanspruchnahme eines Leistungserbringers im Kalendervierteljahr,<br />

die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt,<br />

eine Zuzahlung von 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen.<br />

Gezielte Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind<br />

von der Zuzahlungspflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />

4. Soziotherapie<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend<br />

den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,<br />

wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen<br />

nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen<br />

selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch<br />

Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn<br />

Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung<br />

ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des<br />

Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.<br />

(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von<br />

drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen<br />

zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die<br />

versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers<br />

einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />

ersetzt<br />

a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />

b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der<br />

für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

aufzuwenden wäre,<br />

sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />

und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8<br />

Euro je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />

5. Häusliche Krankenpflege<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete<br />

häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn<br />

Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder<br />

wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt<br />

wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall<br />

erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche<br />

Versorgung.<br />

Seite 8 von 25 C KV 56 (1/2009)


Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen<br />

Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege<br />

erstattungsfähig.<br />

(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit<br />

eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie<br />

notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur<br />

erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />

Zusage erteilt hat.<br />

(3) Der Anspruch gemäß Absatz1 Satz 1 besteht bis zu vier Wochen<br />

je Versicherungsfall.<br />

(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />

ersetzt<br />

a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />

b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die<br />

Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

aufzuwenden wäre,<br />

sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />

und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8<br />

Euro je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je<br />

Kalenderjahr anfallenden Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung.<br />

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von<br />

der Zuzahlung befreit.<br />

6. Haushaltshilfe<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der<br />

versicherten Person die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich<br />

ist wegen<br />

a) Krankenhausbehandlung,<br />

b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,<br />

c) medizinischer Vorsorgeleistungen,<br />

d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,<br />

e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,<br />

f) Schwangerschaft und Entbindung,<br />

g) häuslicher Krankenpflege.<br />

(2) Der Anspruch setzt voraus, dass im Haushalt der versicherten<br />

Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe<br />

angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />

weiterführen kann.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />

Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht<br />

mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8<br />

Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />

7. Arznei- und Verbandmittel<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und<br />

innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der<br />

Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden.<br />

Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,<br />

die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise<br />

zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet<br />

werden können.<br />

Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche<br />

Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der<br />

drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn, die<br />

Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig<br />

oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht<br />

lieferbar.<br />

(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete,<br />

nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.<br />

(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel,<br />

Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene<br />

und Körperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung,<br />

zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie<br />

sonstige Mittel, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine<br />

Leistungen vorsieht.<br />

Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und<br />

Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizinischen<br />

Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich<br />

ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstattungsfähig,<br />

die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.<br />

(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit<br />

oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise<br />

bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,<br />

durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige<br />

Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses.<br />

(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel<br />

sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittelpreisverordnung<br />

oder, im Falle von vom Spitzenverband<br />

Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge,<br />

bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.<br />

(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel<br />

sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß<br />

der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im<br />

Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter<br />

Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag<br />

erstattungsfähig.<br />

(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel<br />

(Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig,<br />

die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken<br />

ergeben würden.<br />

(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die<br />

innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch<br />

Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis<br />

zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in<br />

der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des<br />

durchschnittlichen in der gesetzlichen Krankenversicherung üblichen<br />

Preisaufschlags erstattungsfähig.<br />

(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />

Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />

beträgt 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht<br />

mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />

8. Heilmittel<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis<br />

(Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese<br />

müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die<br />

Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen<br />

Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss bei Physiotherapie<br />

innerhalb von 10 Tagen, Ergo- und Logotherapie innerhalb von<br />

14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung<br />

der Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat<br />

einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt.<br />

(2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der<br />

nach dem Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

indikationsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend<br />

den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

bestimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten,<br />

sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung<br />

der Therapie vom Versicherer zu genehmigen.<br />

(3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel<br />

entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 9 von 25


schusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von<br />

geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen.<br />

(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />

Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />

beträgt 2 Euro je Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung. Kinder<br />

und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von<br />

der Zuzahlung befreit.<br />

9. Hilfsmittel<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im<br />

Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der<br />

jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung<br />

einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und<br />

Unterweisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die<br />

Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig,<br />

wenn sie zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken<br />

erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung<br />

der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig<br />

sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet<br />

und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei<br />

einem Leistungserbringer, der Vertragspartner eines Trägers der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung ist, bezogen werden. Vor dem<br />

Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers<br />

einzuholen. Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise<br />

überlassen werden.<br />

Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung<br />

medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung<br />

zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen<br />

oder eine Behinderung auszugleichen, sind die Aufwendungen<br />

erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige<br />

schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />

(2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den<br />

Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die<br />

versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch<br />

auf Erstattung von Kosten für Brillengläser nur bei einer<br />

ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein<br />

Auge - um mindestens 0,5 Dioptrien.<br />

(3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, sind Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei<br />

ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der<br />

von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation<br />

des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen<br />

eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht.<br />

Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt<br />

werden müssen, sind auch Aufwendungen für eine nach den Richtlinien<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte therapeutische<br />

Sehhilfe erstattungsfähig.<br />

(4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien<br />

festgelegten Indikation.<br />

(5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel<br />

im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von<br />

geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis.<br />

Brillengestelle sowie Aufwendungen für Kontaktlinsenpflegemittel<br />

werden nicht ersetzt.<br />

(6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten<br />

Hilfsmittel erstattungsfähig, die für die Versorgung eines<br />

Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung<br />

stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen<br />

Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes<br />

und einer Zuzahlung werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel.<br />

Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung<br />

10 Euro für den gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels,<br />

jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und<br />

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung<br />

befreit.<br />

Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, benennt der<br />

Versicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen<br />

Hilfsmittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise<br />

gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung<br />

und einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende<br />

Eigenanteile aufzubringen hat.<br />

10. Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen<br />

(1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behandlung<br />

und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />

wenn diese medizinisch notwendig sind, um<br />

a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich<br />

zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,<br />

b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes<br />

entgegen zu wirken,<br />

c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden<br />

oder<br />

d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />

wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage<br />

erteilt hat.<br />

(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in<br />

anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1<br />

nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />

Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit<br />

dieser Leistung entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.<br />

Der Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend<br />

gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen<br />

Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird<br />

durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht<br />

berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />

vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />

11. Ambulante Rehabilitation<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen<br />

in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungsvertrag<br />

mit den Landesverbänden der Krankenkassen und<br />

den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine<br />

Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche<br />

Behandlungsziel zu erreichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer<br />

zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />

die Rehabilitationseinrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn<br />

und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.<br />

(3) Der Anspruch auf ambulante Rehabilitationsleistungen ist begrenzt<br />

auf höchstens 20 Behandlungstage und kann erst nach Ablauf<br />

von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.<br />

Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen<br />

Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist<br />

verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über<br />

die Inanspruchnahme zu führen.<br />

(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />

Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />

beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, 10 Euro je Behandlungstag.<br />

12. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />

a) ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher<br />

Betreuung und Überwachung,<br />

b) ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger<br />

Anleitung und Überwachung,<br />

Seite 10 von 25 C KV 56 (1/2009)


c) Reisekosten,<br />

d) Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,<br />

e) solche Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder<br />

Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation<br />

zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zu den Leistungen<br />

zur allgemeinen sozialen Eingliederung führen,<br />

f) wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für<br />

chronisch kranke versicherte Personen,<br />

wenn zuletzt der Versicherer Leistungen für ärztliche Behandlung<br />

erbracht hat oder erbringt; ferner für<br />

g) aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine<br />

Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche<br />

sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch<br />

kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 12. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art,<br />

Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären<br />

Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante<br />

ärztliche Behandlung sichern.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht ein<br />

Abzug für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />

ist, zu 100 Prozent ersetzt, wenn und soweit der Versicherer zuvor<br />

eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />

13. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante<br />

Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten<br />

Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.<br />

Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht<br />

heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung<br />

bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders<br />

aufwändige Versorgung benötigt.<br />

(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambulante<br />

Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären<br />

Pflegeeinrichtungen.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />

ersetzt<br />

a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungssätzen,<br />

b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines<br />

Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden<br />

wäre,<br />

sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />

vorzunehmen sind.<br />

B. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 a) MB/BT 2009<br />

1. Schwangerschaft und Entbindung<br />

(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />

a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft,<br />

b) Schwangerschafts-, Entbindungs- und Wöchnerinnenbetreuung<br />

durch Arzt und Hebamme sowie für ergänzende, medizinisch<br />

notwendige häusliche Pflege ohne hauswirtschaftliche Versorgung,<br />

c) Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Weiterführung<br />

des Haushalts nicht möglich ist und keine im Haushalt lebende<br />

Person den Haushalt weiterführen kann,<br />

d) stationäre Entbindung in einem zugelassenen Krankenhaus oder<br />

einer anderen stationären Vertragseinrichtung, in der Geburtshilfe<br />

geleistet wird.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />

sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />

2. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw.<br />

künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend<br />

den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die<br />

jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende<br />

Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />

darstellt, vor Behandlungsbeginn nach Durchführung eines<br />

unabhängigen ärztlichen Beratungsverfahrens eine schriftliche<br />

Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und<br />

a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und<br />

ihrem Ehepartner erfolgt,<br />

b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt<br />

ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben,<br />

c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet<br />

werden,<br />

d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode<br />

besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht<br />

mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt<br />

worden ist.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />

sind, zu 50 Prozent ersetzt.<br />

3. Empfängnisverhütung<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und<br />

Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche<br />

Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die<br />

Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige<br />

empfängnisverhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche<br />

Verordnung erstattungsfähig.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />

nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen<br />

sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />

4. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit<br />

erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch<br />

der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils<br />

gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen.<br />

Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen<br />

Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem<br />

Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen<br />

wird.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />

sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />

C. Zahnbehandlung und –ersatz, Kieferorthopädie<br />

1. Zahnärztliche Behandlung<br />

(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –<br />

technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw.<br />

einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab<br />

zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere<br />

a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von<br />

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,<br />

b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 11 von 25


c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr,<br />

d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen,<br />

die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen<br />

und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen<br />

Behandlung erbracht werden.<br />

Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

diese in die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

einbezogen hat.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen<br />

Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt<br />

der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 1 GOZ genannten<br />

Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind,<br />

werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt<br />

A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.<br />

(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge<br />

zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im<br />

Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflegeund<br />

Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits<br />

und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise<br />

abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten<br />

Vergütungen.<br />

(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung,<br />

hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische<br />

Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine<br />

intakte plastische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch,<br />

auch nicht anteilig.<br />

(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />

a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,<br />

b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation<br />

für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss festgelegt hat.<br />

(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />

vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />

(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für<br />

systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn<br />

die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn<br />

einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den<br />

Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden<br />

Leistungen Auskunft.<br />

2. Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen<br />

(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />

a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die<br />

vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-<br />

Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag,<br />

dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den<br />

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt<br />

sind und<br />

b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband<br />

Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher<br />

Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis<br />

enthalten sind,<br />

bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen,<br />

wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig<br />

ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund<br />

anerkannt ist. Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen,<br />

die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen.<br />

Wählt die versicherte Person einen über die Regelversorgung hinausgehenden<br />

gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen<br />

Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />

werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1<br />

Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen<br />

werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />

der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden<br />

der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische<br />

Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von<br />

Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um<br />

5 Prozent.<br />

(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 50 Prozent der erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen. Er erhöht sich auf 60 Prozent, wenn der Gebisszustand<br />

der versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen<br />

lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten<br />

fünf Jahre vor Behandlungsbeginn<br />

a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem<br />

Kalenderjahr<br />

b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem<br />

Kalenderjahr<br />

hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10 jähriger<br />

Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen<br />

erhöht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünfoder<br />

Zehnjahreszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz<br />

wieder auf 50 Prozent.<br />

(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach<br />

Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2<br />

SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.<br />

(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei<br />

entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden<br />

Eigenanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3<br />

SGB V (siehe Anhang) ersetzt.<br />

(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person<br />

dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />

vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante<br />

Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der<br />

Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die<br />

zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />

3. Kieferorthopädische Behandlung<br />

(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />

a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte<br />

bzw. einem diesen ersetzenden<br />

Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher<br />

Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

festgelegt sind, und<br />

b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband<br />

Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher<br />

Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis<br />

enthalten sind,<br />

für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen,<br />

bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das<br />

Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder<br />

zu beeinträchtigen droht.<br />

(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die<br />

bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter<br />

einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren<br />

Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische<br />

Behandlungsmaßnahmen erfordert.<br />

(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />

werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1<br />

Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen<br />

werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />

der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbän-<br />

Seite 12 von 25 C KV 56 (1/2009)


den der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische<br />

Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von<br />

Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um<br />

5 Prozent.<br />

(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere<br />

versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung<br />

befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in<br />

einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch<br />

den Therapie- und Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen<br />

Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen<br />

Restkosten.<br />

(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person<br />

dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />

vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund<br />

und zur geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.<br />

Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten<br />

Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />

4. Zuzahlungen und Selbstbehalt bei den Nummern 1 bis 3<br />

(1) Bei Zahnbehandlung und –ersatz sowie bei Kieferorthopädie<br />

werden bei der ersten Inanspruchnahme eines Zahnarztes im Kalendervierteljahr,<br />

die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr<br />

erfolgt, 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen.<br />

Zwei Vorsorgeuntersuchungen je Kalenderjahr sind von der Zuzahlungspflicht<br />

befreit. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit.<br />

(2) Vom Erstattungsbetrag wird ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt<br />

abgezogen.<br />

D. Stationäre Heilbehandlung<br />

1. Krankenhausbehandlung<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des<br />

Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die<br />

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik<br />

anerkannt sind,<br />

b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind<br />

(Plankrankenhäuser) oder<br />

c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />

und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen<br />

haben,<br />

(zugelassene Krankenhäuser)<br />

wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund<br />

einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person<br />

ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung<br />

genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten<br />

Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und<br />

Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.<br />

(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit<br />

der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />

(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen<br />

notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person,<br />

wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage<br />

erteilt hat.<br />

(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche<br />

Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in<br />

Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.<br />

2. Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen<br />

(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt<br />

A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung,<br />

Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen<br />

Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />

und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig,<br />

wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche<br />

Leistungszusage erteilt hat.<br />

(2) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />

denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />

erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />

sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />

wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />

nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />

des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />

führen.<br />

3. Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter<br />

(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt<br />

A Nr. 10 nicht aus, sind für versicherte Mütter und Väter auch<br />

Aufwendungen zur medizinischen Vorsorge in Form einer Mutterbzw.<br />

Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />

oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen<br />

Versorgungsvertrag mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verfügt, erstattungsfähig.<br />

(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />

aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />

Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der<br />

Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />

Erfordernisse des Einzelfalls.<br />

(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />

denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />

erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />

sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />

wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />

nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />

des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />

führen.<br />

4. Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation<br />

(1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt<br />

A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungs-<br />

und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung<br />

in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden<br />

der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen<br />

abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer<br />

zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />

(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätestens 14<br />

Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.<br />

(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />

denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />

erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />

sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />

wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />

nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />

des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />

führen.<br />

5. Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer<br />

Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />

oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen<br />

Versorgungsvertrag mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verfügt.<br />

(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />

aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />

Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der<br />

Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />

Erfordernisse des Einzelfalls.<br />

(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />

denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 13 von 25


erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />

sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />

wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />

nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />

des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />

führen.<br />

6. Umfang des Aufwendungsersatzes nach Nr. 1 bis 5<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge<br />

für vereinbarte Selbstbehalte sowie für die folgenden Zuzahlungen<br />

und Begrenzungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt:<br />

a) Zuzahlungen<br />

Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlungen<br />

bei Leistungen nach Abschnitt D. Nr. 1 sowie bei Anschlussheilbehandlungen<br />

nach Abschnitt D. Nr. 4, nicht jedoch bei Rehabilitationsmaßnahmen,<br />

sind begrenzt auf insgesamt 280 Euro je Kalenderjahr.<br />

Aufnahme- und Entlassungstag zählen als ein Tag.<br />

b) Begrenzungen<br />

Die erstattungsfähigen Leistungen sind begrenzt auf den Betrag, der<br />

für die Behandlung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

aufzuwenden wäre.<br />

7. Stationäre Hospizleistung<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre<br />

Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung<br />

erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung<br />

bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt<br />

oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden<br />

kann.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe<br />

erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />

E. Fahrkosten<br />

(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport<br />

a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem<br />

Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht<br />

erforderlich ist,<br />

b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus,<br />

wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen<br />

Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden,<br />

c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus<br />

zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach<br />

vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung<br />

in ein wohnortnahes Krankenhaus,<br />

d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den<br />

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten<br />

Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage<br />

erteilt hat.<br />

(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />

Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />

vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht<br />

mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung<br />

beträgt 10 Euro je Transport.<br />

F. Krankentagegeld<br />

(1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt<br />

der Arbeitsunfähigkeit<br />

a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,<br />

b) Arbeitslosengeld beziehen,<br />

c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher<br />

Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt<br />

haben.<br />

(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre<br />

berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in<br />

keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen<br />

Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />

(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4<br />

MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender<br />

Höhe gezahlt:<br />

a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht<br />

mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten<br />

Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankentagegeld<br />

darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend<br />

ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich<br />

Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1<br />

Einkommensteuergesetz – siehe Anhang) aus der im Versicherungsantrag<br />

bzw. nachträglich als Berufswechsel angegebenen<br />

Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit,<br />

die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung<br />

berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei<br />

der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,<br />

b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung<br />

der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene<br />

kalendertägliche Arbeitslosengeld.<br />

Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher<br />

Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen<br />

Prozentsatz gekürzt.<br />

Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei<br />

jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.<br />

(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen<br />

derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78<br />

Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns<br />

der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von<br />

Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht,<br />

werden auf die Frist angerechnet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit<br />

eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht<br />

verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch<br />

auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei<br />

Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld<br />

versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs<br />

Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder<br />

erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung<br />

stand.<br />

(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner<br />

Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis<br />

erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege<br />

ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes<br />

der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person<br />

das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und<br />

das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert<br />

und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem<br />

Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für<br />

nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden<br />

versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollversicherte<br />

Kind für längstens 20 Arbeitstage, insgesamt<br />

für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche<br />

Begrenzung der Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind<br />

nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,<br />

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes<br />

Stadium erreicht hat,<br />

b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische<br />

Behandlung notwendig oder von einem Elternteil<br />

erwünscht ist und<br />

c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder<br />

wenigen Monaten erwarten lässt.<br />

Seite 14 von 25 C KV 56 (1/2009)


(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber<br />

ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

besteht. Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers<br />

über unbezahlte Freistellung vorzulegen.<br />

(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet<br />

a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,<br />

b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4,<br />

c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,<br />

d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld<br />

aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht<br />

mehr gegeben sind,<br />

e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,<br />

f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,<br />

wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im<br />

bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50<br />

Prozent erwerbsunfähig ist,<br />

g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits-<br />

oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher<br />

Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen<br />

des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.<br />

G. Mutterschaftsgeld<br />

(1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld,<br />

wenn<br />

a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben<br />

oder<br />

b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt<br />

wird oder<br />

c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der<br />

Mutterschutzfrist nach der Entbindung nach Maßgabe von § 9<br />

Abs. 3 Mutterschutzgesetz (siehe Anhang) aufgelöst worden ist.<br />

(2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je<br />

Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern<br />

ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Prozentsatz<br />

gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den<br />

Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und<br />

Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung<br />

gezahlt. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage<br />

eines Nachweises über die erfolgte Entbindung.<br />

H. Auslandsbehandlung<br />

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist,<br />

ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im<br />

Ausland aufhält.<br />

(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstat-<br />

tungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante<br />

Heilbehandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 2<br />

MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im<br />

jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates<br />

zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr<br />

als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.<br />

(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1<br />

genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

ersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />

Leistungszusage erteilt hat.<br />

(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />

in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten<br />

Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland<br />

möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten<br />

Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der<br />

Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist<br />

und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen<br />

worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100<br />

Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung<br />

im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für<br />

längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt,<br />

wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.<br />

(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.<br />

(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes,<br />

es sei denn, dass die versicherte Person sich<br />

nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers<br />

im Ausland aufhält.<br />

I. Zuzahlungen und Selbstbehalte<br />

(1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst<br />

tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen<br />

nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts.<br />

(2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen<br />

dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer<br />

in Anspruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen<br />

worden sind.<br />

(3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt<br />

für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten<br />

Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines<br />

Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht.<br />

(4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit<br />

diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden.<br />

(5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen<br />

in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungsnehmer<br />

nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn<br />

geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang)<br />

übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 15 von 25


Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />

Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

I. Inhalationen<br />

001 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30 Minuten<br />

II. Krankengymnastik<br />

002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage)<br />

als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten<br />

003 Krankengymnastik in einer Gruppe mit 2-5 Patienten<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

004 Krankengymnastik in einer Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen<br />

für Kinder bis 14 Jahre (2-4 Kinder)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

005 Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mukoviscidose und<br />

schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten<br />

006 Krankengymnastik im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der<br />

erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

007 Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten)<br />

einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

008 Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten)<br />

einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

009 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät): Parallele Einzelbehandlung<br />

bis zu 3 Patienten<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient<br />

010 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis<br />

zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />

011 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis<br />

zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />

012 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />

013 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />

014 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres nach PNF als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />

015 Manuelle Therapie<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten<br />

III. Bewegungstherapie<br />

016 Übungsbehandlung als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

017 Übungsbehandlung in einer Gruppe mit 2-5 Patienten<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

018 Übungsbehandlung im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der<br />

erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

019 Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten)<br />

einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

020 Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten)<br />

einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

Seite 16 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />

4,45<br />

14,17<br />

3,90<br />

8,27<br />

41,78<br />

15,43<br />

11,36<br />

6,10<br />

25,18<br />

25,07<br />

25,07<br />

19,52<br />

19,52<br />

19,52<br />

15,76<br />

5,76<br />

3,90<br />

15,64<br />

11,63<br />

7,78


Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

021 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />

IV. Massagen<br />

022 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Klassische Massagetherapie<br />

(KMT)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />

023 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Bindegewebsmassage<br />

(BGM)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

024 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Segment-, Periost-, Colonmassage<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />

025 Unterwasserdruckstrahlmassage einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />

V. Manuelle Lymphdrainage<br />

026 Manuelle Lymphdrainage (MLD)<br />

a) Teilbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 Minuten 14,22<br />

b) Großbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 Minuten 21,20<br />

c) Ganzbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten 35,67<br />

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 5,81<br />

VI. Wärme- und Kältetherapie<br />

027 Heiße Rolle<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 15 Minuten<br />

028 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

029 Wärmeanwendung mittels Strahler eines oder mehrerer Körperteile<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

030 Ultraschall-Wärmetherapie<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

031 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Vollbad<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />

032 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Teilbad<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />

033 Kältetherapie eines oder mehrerer Körperteile<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 10 Minuten<br />

VII. Elektrotherapie<br />

034 Elektrotherapie/-behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

035 Elektrostimulation bei Lähmungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten<br />

036 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

037 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad)<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

038 Kohlensäurebad<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

039 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

040 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Teilbad<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />

VIII. Traktionsbehandlung<br />

041 Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

IX. Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie<br />

042 Standardisierte Heilmittelkombination – Regelbehandlungszeit: 60 Minuten 30,83<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 17 von 25<br />

9,98<br />

9,53<br />

9,42<br />

9,42<br />

16,21<br />

6,55<br />

7,89<br />

2,94<br />

7,20<br />

28,92<br />

21,87<br />

6,26<br />

4,08<br />

9,12<br />

14,16<br />

7,08<br />

13,90<br />

13,90<br />

13,90<br />

4,22


Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

X. Sonstige Leistungen<br />

043 Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht<br />

(einmal je Verordnung)<br />

0,56<br />

044 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 10,30<br />

045 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale)<br />

je Patient<br />

5,60<br />

XI. Leistungen außerhalb der Heilmittelversorgung<br />

046 Unterweisung zur Geburtsvorbereitung<br />

Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer: 60 Minuten, maximal 14 Stun-<br />

den<br />

047 Rückbildungsgymnastik<br />

Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer: 60 Minuten, maximal 10 Stunden<br />

XII. Logopädie<br />

048 Logopädische Erstuntersuchung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />

049 Logopädische Befunderhebung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />

050 Logopädische Befunderhebung für sprachentwicklungsgestörte Kinder und<br />

bei zentralen Sprachstörungen unter Anwendung standardisierter Testverfahren<br />

(einmal je Behandlungsfall)<br />

51,59<br />

051 Logopädische Einzelbehandlung<br />

a) Therapiezeit 25 bis 35 Minuten 21,22<br />

b) Therapiezeit 40 bis 50 Minuten 29,86<br />

c) Therapiezeit 55 bis 65 Minuten 38,27<br />

052 Logopädische Gruppenbehandlung<br />

a) Kindergruppe – durchschnittliche Therapiezeit 60 bis 90 Minuten, je Teilnehmer<br />

17,13<br />

b) Erwachsenengruppe – durchschnittliche Therapiezeit 90 bis 120 Minuten, je<br />

Teilnehmer<br />

24,24<br />

XIII. Sonstige Leistungen<br />

053 Ärztlich verordneter Hausbesuch 6,75<br />

054 Weiterer Besuch in derselben sozialen Gemeinschaft 3,37<br />

055 Wegepauschale innerhalb geschlossener Ortschaften 2,71<br />

056 Wegegebühren bei Überschreiten der Ortsgrenze pauschal<br />

oder<br />

2,71<br />

057 Wegegeld je Kilometer 0,30<br />

XIV. Ergotherapie<br />

058 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />

059 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei motorischfunktionellen<br />

Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 30 bis 45 Minuten<br />

060 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen/perzeptiven<br />

Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />

061 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei sensomotorischen/perzeptiven<br />

Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />

062 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neurophysiologisch orientierte<br />

Einzelbehandlung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />

063 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung mit 3-5<br />

Patienten<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />

064 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 bis 75 Minuten<br />

065 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen<br />

als Belastungserprobung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 120 bis 150 Minuten<br />

Seite 18 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />

5,60<br />

5,60<br />

25,61<br />

8,91<br />

34,08<br />

11,53<br />

28,33<br />

11,53<br />

43,00<br />

78,62


Leistung erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag Euro<br />

066 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychischfunktionellen<br />

Störungen<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 90 bis 120 Minuten<br />

067 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychischfunktionellen<br />

Störungen als Belastungserprobung<br />

Regelbehandlungszeit: Richtwert: 180 bis 240 Minuten<br />

068 Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte<br />

(nur zusätzliche neben 058 und 060)<br />

069 Ergotherapeutische temporäre Schiene – ohne Kostenvoranschlag bis 130,00<br />

070 Ergotherapeutische temporäre Schiene mit Kostenvoranschlag<br />

071 Ergotherapeutische Funktionsanalyse<br />

(einmal bei Behandlungsbeginn)<br />

19,05<br />

072 Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld<br />

(einmal je Behandlungsfall) zzgl. Kilometergeld von 0,30 EUR<br />

82,87<br />

073 Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht<br />

(einmal je Verordnung)<br />

0,56<br />

074 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 11,30<br />

075 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpau-<br />

7,00<br />

schale) je Patient<br />

076 Wegegeld je gefahrenen Kilometer<br />

(Diese Position kann nur einmal in Verbindung mit der Nr. 072 berechnet<br />

werden)<br />

XV. Podologie<br />

077 Hornhautabtragung/-bearbeitung eines Fußes<br />

Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

8,70<br />

078 Hornhautabtragung/-bearbeitung beider Füße<br />

Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

14,50<br />

079 Nagelbearbeitung eines Fußes<br />

Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />

7,25<br />

080 Nagelbarbeitung beider Füße<br />

Richtwert: 20 bis 25 Minuten<br />

13,05<br />

081 Podologische Komplexbehandlung eines Fußes (Hornhautabtragung und<br />

Nagelbarbeitung)<br />

Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />

14,50<br />

082 Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautabtragung und<br />

Nagelbarbeitung)<br />

Richtwert: 40 bis 50 Minuten<br />

26,20<br />

083 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 9,00<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 19 von 25<br />

21,23<br />

39,31<br />

3,90<br />

0,30


Anhang<br />

Auszug aus dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

§ 2 Leistungen in besonderen Fällen<br />

(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch<br />

auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden,<br />

die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen<br />

nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht<br />

rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.<br />

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1<br />

in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde<br />

die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.<br />

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in<br />

einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz<br />

1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft<br />

Leistungen nach Absatz 1 erhält.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />

§ 49 Ruhen des Krankengeldes<br />

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />

1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes<br />

Arbeitsentgelt,<br />

2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das<br />

Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit<br />

erzielt worden ist,<br />

3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />

Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,<br />

3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld<br />

beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten<br />

Buch ruht,<br />

4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer<br />

Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind,<br />

von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen<br />

Stelle im Ausland erhalten,<br />

5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet<br />

wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach<br />

Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,<br />

6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

(§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht<br />

geschuldet wird.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch<br />

anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend<br />

gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare<br />

Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene<br />

Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs<br />

sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.<br />

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder<br />

Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1<br />

nicht aufgestockt werden.<br />

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter<br />

Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,<br />

werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese<br />

Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten<br />

Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.<br />

§ 55 Leistungsanspruch<br />

Seite 20 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />

...<br />

(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich<br />

zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen<br />

Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die<br />

Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten,<br />

höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,<br />

wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte,<br />

die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen<br />

über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen<br />

Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss.<br />

Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn<br />

1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten<br />

40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18<br />

des Vierten Buches nicht überschreiten,<br />

2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften<br />

Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />

Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten<br />

Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält<br />

oder<br />

3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen<br />

Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge<br />

getragen werden.<br />

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch<br />

die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender<br />

Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen<br />

zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte<br />

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen<br />

Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes<br />

erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />

für Schäden an Körper und Gesundheit<br />

gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach<br />

dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz<br />

erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert<br />

und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom<br />

Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.<br />

(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich<br />

zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen<br />

weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den<br />

Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache<br />

der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum<br />

Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses<br />

nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze<br />

übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens<br />

einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1<br />

Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.<br />

...<br />

§ 62 Belastungsgrenze<br />

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen<br />

bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze<br />

bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse<br />

eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des<br />

Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze<br />

beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben<br />

schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1<br />

vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.<br />

Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert<br />

der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />

1. für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte,<br />

die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten


Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in<br />

Anspruch genommen haben,<br />

2. für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1.<br />

April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an<br />

einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung<br />

nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1.<br />

Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch<br />

genommen haben.<br />

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung<br />

bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen,<br />

beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen<br />

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

legt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli 2007 fest, in<br />

welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht<br />

zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in<br />

Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens<br />

nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom<br />

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich,<br />

zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden,<br />

wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten,<br />

beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm<br />

nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte,<br />

denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar<br />

ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit<br />

der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem<br />

Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der<br />

Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen<br />

sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres<br />

auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen<br />

nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen. Das Nähere zur<br />

Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt<br />

der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.<br />

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden<br />

die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der<br />

mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen<br />

des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.<br />

Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den<br />

ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des<br />

Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten<br />

und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind<br />

des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

ergebenden Betrag zu vermindern; die nach<br />

Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung<br />

entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />

gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

oder nach anderen Gesetzen in entsprechender<br />

Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten<br />

oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für<br />

Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe<br />

der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.<br />

Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,<br />

1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und<br />

bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,<br />

2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer<br />

ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der<br />

Kriegsopferfürsorge getragen werden<br />

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur<br />

der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur<br />

Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch<br />

erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur<br />

die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.<br />

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung<br />

über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben<br />

über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender<br />

Personen enthalten.<br />

(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs.<br />

2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden<br />

Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.<br />

(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr<br />

2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich<br />

ihrer Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag<br />

hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis<br />

zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.<br />

§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung<br />

der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die<br />

Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen<br />

der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter<br />

Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem<br />

bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er<br />

kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich<br />

Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen,<br />

wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen,<br />

die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht<br />

nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig<br />

oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit<br />

mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen<br />

Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen<br />

über die<br />

1. ärztliche Behandlung,<br />

2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />

Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />

5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />

6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung,<br />

häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,<br />

7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und<br />

ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,<br />

9. Bedarfsplanung,<br />

10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />

nach § 27a Abs. 1,<br />

11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />

12. Verordnung von Krankentransporten,<br />

13. Qualitätssicherung,<br />

14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,<br />

15. Schutzimpfungen.<br />

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte,<br />

zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte<br />

zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />

Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der<br />

Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinischwissenschaftlichem<br />

Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium<br />

für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss<br />

durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu<br />

überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung<br />

der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses<br />

zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den<br />

erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen<br />

Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern<br />

des Bundesausschusses und je einem von der Kassen-<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 21 von 25


zahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund<br />

der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des<br />

Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2<br />

ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern<br />

maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung<br />

einzubeziehen.<br />

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs.<br />

2 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />

sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und<br />

Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 oder §<br />

35a so zusammenzustellen, dass dem Arzt der Preisvergleich und<br />

die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird.<br />

Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten<br />

und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und<br />

preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den<br />

einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen<br />

sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen<br />

oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des<br />

therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis<br />

unter Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a<br />

Abs. 1 und 3b und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt;<br />

§ 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine<br />

therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen,<br />

können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel<br />

in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:<br />

1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,<br />

2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen<br />

Fällen zur Behandlung geeignet sind,<br />

3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder<br />

zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit<br />

geboten ist.<br />

Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft<br />

und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen<br />

der Apotheker ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen<br />

Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen<br />

dieser Therapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind<br />

in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien nach Absatz 1<br />

Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb<br />

von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4<br />

sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend.<br />

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach<br />

Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.<br />

Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren<br />

findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung<br />

nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2<br />

Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach<br />

Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung<br />

nach Absatz 2 ist unzulässig.<br />

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />

Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung<br />

der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen<br />

Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer und der<br />

Apotheker sowie den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften<br />

der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind<br />

in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere<br />

zu regeln<br />

1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen,<br />

unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen<br />

sind,<br />

2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei<br />

Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />

3. Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen<br />

der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen<br />

zur Früherkennung von Krankheiten.<br />

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b<br />

Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)<br />

sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung<br />

einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen<br />

Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach<br />

welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die<br />

Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.<br />

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu<br />

regeln<br />

1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,<br />

2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,<br />

3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und<br />

4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes<br />

mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer.<br />

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien<br />

zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in<br />

§ 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />

sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere<br />

das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen<br />

Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das<br />

Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen<br />

sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln.<br />

Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen<br />

über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an<br />

die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3)<br />

abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember<br />

1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere<br />

zu regeln<br />

1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche<br />

Zielsetzung,<br />

2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes<br />

mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,<br />

3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege<br />

und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss<br />

an einen Krankenhausaufenthalt.<br />

Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über<br />

die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach<br />

Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten<br />

Leistungserbringern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die<br />

Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1<br />

Satz 2 Nr. 6 ist den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen<br />

der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf<br />

Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />

sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />

spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2<br />

Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und<br />

der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten<br />

Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />

Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />

Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen<br />

Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung<br />

Seite 22 von 25 C KV 56 (1/2009)


Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind<br />

in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind<br />

Bestandteil der Bundesmantelverträge.<br />

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte [in der bis 31.12.2008<br />

geltenden Fassung]<br />

...<br />

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private<br />

Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens<br />

zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />

(§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />

das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />

(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit<br />

verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />

dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />

Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen<br />

den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />

150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das<br />

jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />

den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die<br />

das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder<br />

die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />

Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />

Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert<br />

wären,<br />

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch<br />

auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen<br />

brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe<br />

ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />

Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der<br />

Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />

Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag<br />

ergibt,<br />

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />

den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung<br />

der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens<br />

ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die<br />

nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur<br />

zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie<br />

das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung<br />

der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,<br />

3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die<br />

sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,<br />

zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />

4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und<br />

5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />

betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen<br />

Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.<br />

Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar<br />

nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />

vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmer<br />

hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren<br />

eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen,<br />

dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />

bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des<br />

Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />

betreibt.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 23 von 25<br />

...<br />

§ 290 Krankenversichertennummer<br />

(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.<br />

Die Krankenversichertennummer besteht<br />

aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten<br />

und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur<br />

Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer<br />

an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem<br />

Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Der Aufbau<br />

und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />

haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummer<br />

darf nicht als Krankenversichertennummer<br />

verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer<br />

zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend<br />

den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand<br />

von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe<br />

der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer<br />

auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der<br />

Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer<br />

zurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in<br />

Bezug auf die vergebende Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe<br />

der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle<br />

bleibt davon unberührt. Wird die Rentenversicherungsnummer zur<br />

Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen,<br />

denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden<br />

muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten<br />

haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.<br />

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau<br />

und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />

durch Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennummer ist von<br />

einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch<br />

und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben.<br />

Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem<br />

Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht der<br />

Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 Abs.<br />

1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium<br />

für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei<br />

Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der<br />

gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht<br />

innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist<br />

behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien<br />

erlassen.<br />

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />

der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der<br />

Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />

der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />

Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen,<br />

den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der<br />

Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden<br />

können.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

...<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer<br />

vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit<br />

nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu


kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt<br />

oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />

ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />

zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

...<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />

einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />

soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann<br />

nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />

werden.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />

zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />

der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen<br />

Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />

infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend<br />

gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />

verursacht.<br />

§ 204 Tarifwechsel<br />

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer<br />

vom Versicherer verlangen, dass dieser<br />

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz<br />

unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen<br />

Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen<br />

in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,<br />

höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der<br />

Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder<br />

einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit<br />

verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung<br />

eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden,<br />

dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss<br />

vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen<br />

Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten<br />

Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers<br />

unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte<br />

und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn<br />

a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar<br />

2009 abgeschlossen wurde oder<br />

b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder<br />

das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt<br />

nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht<br />

oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

ist oder<br />

c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar<br />

2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor<br />

dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;<br />

...<br />

Auszug aus der Kalkulationsverordnung (KalV)<br />

§ 13 Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />

bei einem Tarifwechsel<br />

Seite 24 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />

...<br />

(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 204 Abs. 1<br />

Nr. 2b des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Basistarif<br />

versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem<br />

Versicherungsschutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der<br />

Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die<br />

seit Beginn der Versicherung im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung<br />

prämienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die nach<br />

einem Wechsel gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2 im Basistarif eines<br />

dritten Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem Wechsel<br />

in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz nur der Betrag<br />

angerechnet, der seit dem erstmaligen Wechsel in den Basistarif<br />

entstanden ist. Der nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung<br />

ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 7 zu verwenden.<br />

...<br />

Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)<br />

§ 1 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,<br />

wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />

führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />

Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung<br />

abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn<br />

sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits<br />

mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />

sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft<br />

darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />

zu wollen.<br />

(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,<br />

kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.<br />

§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gelten entsprechend.<br />

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

§ 12 Substitutive Krankenversicherung<br />

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im<br />

gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />

Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />

darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />

nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />

...<br />

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />

des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im<br />

Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />

zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar<br />

2009 abgeschlossene Verträge.<br />

...<br />

(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb<br />

werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen<br />

einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.<br />

...


Auszug aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />

§ 6 Gebühren für andere Leistungen<br />

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und<br />

II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N<br />

sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -<br />

Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982<br />

(BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese<br />

Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in<br />

der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.<br />

(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten<br />

dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten<br />

und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses<br />

für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.<br />

Auszug aus dem Mutterschutzgesetz<br />

§ 9 Kündigungsverbot<br />

...<br />

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde<br />

oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die<br />

nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft<br />

oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung<br />

in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für<br />

zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und<br />

sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.<br />

C KV 56 (1/2009) Seite 25 von 25<br />

...<br />

Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen<br />

...<br />

(2) Einkünfte sind<br />

1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger<br />

Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)<br />

...


(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder<br />

aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung<br />

ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.<br />

Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate<br />

nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der<br />

Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren<br />

Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus<br />

einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.<br />

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />

(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem<br />

Tarif mit Tarifbedingungen.<br />

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />

approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen<br />

nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne<br />

des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.<br />

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2<br />

genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der<br />

Apotheke bezogen werden.<br />

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />

versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />

Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über<br />

ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten<br />

verfügen und Krankengeschichten führen.<br />

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />

die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen<br />

oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die<br />

Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen<br />

nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der<br />

Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in<br />

vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-<br />

Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />

(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-<br />

oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der<br />

Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus<br />

für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso<br />

erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil<br />

keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung<br />

stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag<br />

herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />

Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />

(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen<br />

von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />

verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht<br />

ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />

deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich<br />

Entziehungskuren;<br />

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten,<br />

deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />

Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall<br />

nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt<br />

der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine<br />

Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der<br />

Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />

der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif<br />

nichts anderes vorsieht;<br />

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die<br />

Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren<br />

ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />

Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung<br />

oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung<br />

notwendig wird;<br />

f) (entfallen)<br />

g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />

Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />

h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />

Unterbringung.<br />

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die<br />

Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so<br />

kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen<br />

Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung<br />

oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis<br />

zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf<br />

eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,<br />

unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf<br />

Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,<br />

welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />

einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die<br />

Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von<br />

ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum<br />

des Versicherers.<br />

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />

der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />

leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als<br />

Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt<br />

hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer<br />

die Leistung verlangen.<br />

(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten<br />

werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />

eingehen, in Euro umgerechnet.<br />

(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />

Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />

(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />

noch verpfändet werden.<br />

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle<br />

– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />

Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

§ 8 Beitragszahlung<br />

(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />

an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten<br />

gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als<br />

gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden<br />

Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres<br />

neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt<br />

an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,<br />

dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf<br />

dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,<br />

sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt<br />

hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge<br />

Seite 2 von 7 B KV 1 (10/2008)


vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />

(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht<br />

zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />

Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen<br />

der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in<br />

Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat<br />

der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der<br />

Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der<br />

Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer<br />

der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,<br />

dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war;<br />

Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der<br />

Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu<br />

entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die<br />

Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige<br />

Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des<br />

Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung<br />

Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag<br />

wird verzinst.<br />

(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht<br />

anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />

Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.<br />

(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate<br />

in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden<br />

Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet,<br />

wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate<br />

für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten<br />

entrichtet sind.<br />

(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht<br />

zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />

Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen<br />

für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer<br />

unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes.<br />

Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser<br />

Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt<br />

der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei<br />

Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein.<br />

Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des<br />

versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung<br />

akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei<br />

Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />

beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Darüber hinaus<br />

hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des<br />

Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />

sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens<br />

5 Euro je Mahnung, zu entrichten.<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des<br />

Ruhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der<br />

Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im<br />

Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften<br />

Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine<br />

Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten Buch<br />

Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />

der Versicherer kann in angemessenen Abständen die<br />

Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und<br />

Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des<br />

Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im<br />

Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

(siehe Anhang) fortgesetzt.<br />

(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann<br />

die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages<br />

unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe<br />

Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein<br />

Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der<br />

Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung<br />

der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.<br />

(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />

beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige<br />

Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum<br />

entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das<br />

Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2<br />

VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen<br />

arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Bei-<br />

trag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder<br />

Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der<br />

erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt<br />

wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle<br />

zu entrichten.<br />

§ 8 a Beitragsberechnung<br />

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />

des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />

Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei In-<br />

Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />

der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />

dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,<br />

dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />

Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />

wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />

des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />

Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />

ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders<br />

vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem<br />

Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />

zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser<br />

bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers<br />

zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />

§ 8 b Beitragsanpassung<br />

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />

Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,<br />

einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />

Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />

Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für<br />

jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />

eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem<br />

gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle<br />

Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,<br />

soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig<br />

festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />

entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung<br />

werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif<br />

erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen<br />

im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20<br />

Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und,<br />

soweit erforderlich, angepasst.<br />

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn<br />

nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den<br />

Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend<br />

anzusehen ist.<br />

(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen<br />

und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des<br />

zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

folgt.<br />

§ 9 Obliegenheiten<br />

(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem<br />

Beginn anzuzeigen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />

versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des<br />

Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und<br />

ihres Umfanges erforderlich ist.<br />

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />

sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />

zu lassen.<br />

B KV 1 (10/2008) Seite 3 von 7


(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />

des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die<br />

der Genesung hinderlich sind.<br />

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer<br />

ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder<br />

macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer<br />

verpflichtet, den Versicherer von der anderen<br />

Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />

(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit<br />

Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />

vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von<br />

der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6<br />

genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten<br />

verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das<br />

nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –<br />

siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG<br />

(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden<br />

der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />

stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />

gleich.<br />

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />

bei Ansprüchen gegen Dritte<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />

Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die<br />

Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag<br />

Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung)<br />

geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen<br />

(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />

Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den<br />

Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />

vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />

infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.<br />

Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />

ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />

Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer<br />

auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />

erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 12 Aufrechnung<br />

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />

nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />

rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />

kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />

nicht aufrechnen.<br />

Ende der Versicherung<br />

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />

zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum<br />

Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit<br />

einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer<br />

binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende<br />

Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht<br />

kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />

innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />

ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />

Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt<br />

des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer<br />

die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür<br />

bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats<br />

kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des<br />

Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der<br />

gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur<br />

vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen<br />

oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />

bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer<br />

dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />

Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag<br />

unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,<br />

kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich<br />

der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten<br />

nach der Änderung zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen,<br />

wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />

(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />

oder vermindert er seine Leistungen gemäß<br />

§ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung<br />

kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung<br />

kündigen.<br />

(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die<br />

Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte<br />

Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der<br />

Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die<br />

Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem<br />

Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />

(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur<br />

Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung<br />

nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte<br />

Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag<br />

abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung<br />

genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />

innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die<br />

versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung<br />

versichert ist.<br />

(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und<br />

gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195<br />

Abs. 1 VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen,<br />

dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />

der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008<br />

ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes<br />

nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />

Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für<br />

vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />

(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />

kann der Versicherer den Übertragungswert bis<br />

zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />

(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />

insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten<br />

Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter<br />

Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die<br />

Seite 4 von 7 B KV 1 (10/2008)


Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.<br />

Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von<br />

der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />

(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten<br />

Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form<br />

einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.<br />

§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />

(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden<br />

Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />

sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß<br />

§ 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht<br />

ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

die neben einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

besteht.<br />

(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer<br />

Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1<br />

nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur<br />

innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.<br />

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />

Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />

(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />

Tarife beschränkt werden.<br />

(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />

oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1<br />

und 2 entsprechend.<br />

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />

(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />

Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,<br />

das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />

fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier<br />

Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit<br />

das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer<br />

anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann<br />

im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen<br />

Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung<br />

des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die<br />

in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis<br />

in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />

bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />

ist.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />

ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />

Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines<br />

solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />

oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht<br />

werden.<br />

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />

der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den<br />

veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen<br />

zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer<br />

erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen<br />

für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit<br />

bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten<br />

Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der<br />

hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />

bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />

kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn<br />

dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das<br />

Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei<br />

auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />

Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue<br />

Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels<br />

die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />

Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />

hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt<br />

worden sind, Vertragsbestandteil.<br />

§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte<br />

Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und<br />

2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung<br />

(siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif<br />

mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung<br />

dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif<br />

darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für<br />

den Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil-<br />

oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist<br />

jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich;<br />

die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats,<br />

der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den<br />

Standardtarif folgt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />

Verträge.<br />

§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen<br />

seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie<br />

und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,<br />

wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung<br />

ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte<br />

Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch<br />

auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt<br />

und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig<br />

nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.<br />

Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.<br />

§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

Zusatzvereinbarung für vor dem 1. Januar 2009<br />

abgeschlossene Versicherungsverträge:<br />

Für Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung,<br />

die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, gilt folgendes:<br />

In Abweichung von § 13 Abs. 8 MB/KK 2009 kann der Versicherungsnehmer<br />

verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />

der versicherten Person in Höhe des Teils der<br />

Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, auf<br />

deren neuen Versicherer überträgt, wenn die versicherte Person in<br />

den Basistarif des neuen Versicherers wechselt und die Kündigung<br />

B KV 1 (10/2008) Seite 5 von 7


des bestehenden Versicherungsverhältnisses in der Zeit vom<br />

1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen Termin<br />

erklärt wird.<br />

Anhang<br />

Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)<br />

§ 1 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,<br />

wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />

führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />

Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung<br />

abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn<br />

sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits<br />

mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />

sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft<br />

darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />

zu wollen.<br />

(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,<br />

kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.<br />

§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gelten entsprechend.<br />

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />

der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der<br />

Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />

der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />

Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen,<br />

den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der<br />

Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden<br />

können.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<br />

des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,<br />

erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform<br />

gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach<br />

der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />

Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer<br />

auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />

Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

...<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem<br />

Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb<br />

eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt<br />

hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung<br />

beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer<br />

vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit<br />

nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der<br />

Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im<br />

Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis<br />

zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt<br />

oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />

ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />

zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

Seite 6 von 7 B KV 1 (10/2008)<br />

...<br />

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />

ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum<br />

Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />

es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er<br />

den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform<br />

oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht<br />

hat.<br />

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform<br />

eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen<br />

muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />

Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert<br />

und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit<br />

dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen<br />

sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der<br />

Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der<br />

Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung<br />

kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,<br />

dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />

zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist<br />

der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />

innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit<br />

der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />

einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />

soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann<br />

nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />

werden.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />

zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />

der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen<br />

Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er


infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend<br />

gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />

verursacht.<br />

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht<br />

...<br />

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />

für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen<br />

Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,<br />

eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung<br />

für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst<br />

und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten<br />

absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre<br />

Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige<br />

Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt<br />

ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte<br />

ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße<br />

Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />

Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht<br />

nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die<br />

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />

sind oder<br />

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder<br />

vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung<br />

oder<br />

3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

haben oder<br />

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten,<br />

Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten<br />

einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />

Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen<br />

hat.<br />

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />

genügt den Anforderungen des Satzes 1.<br />

...<br />

§ 195 Versicherungsdauer<br />

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen<br />

Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder<br />

Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />

ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und<br />

199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung<br />

nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

...<br />

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

§ 12 Substitutive Krankenversicherung<br />

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im<br />

gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />

Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />

darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />

nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />

...<br />

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />

des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im<br />

Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />

zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar<br />

2009 abgeschlossene Verträge.<br />

(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive<br />

Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit<br />

einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,<br />

Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,<br />

jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21.<br />

Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;<br />

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />

Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren<br />

berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die<br />

Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte<br />

von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die<br />

Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />

Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu<br />

verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit<br />

Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte<br />

ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des<br />

durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die<br />

Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender<br />

Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />

B KV 1 (10/2008) Seite 7 von 7<br />

...<br />

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private<br />

Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

...<br />

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens<br />

zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />

(§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />

das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />

(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit<br />

verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />

dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />

Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen<br />

den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />

150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das<br />

jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />

den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen,<br />

die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die<br />

die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt<br />

haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für<br />

Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers<br />

nach § 10 familienversichert wären,<br />

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch<br />

auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />

einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />

dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen<br />

dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und<br />

dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />

nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2<br />

genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />

...

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