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Versichern • Bausparen<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - Stand: 1. Januar 2009 -<br />
Teil I: Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,<br />
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche<br />
Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer<br />
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen<br />
für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,<br />
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung<br />
ein Krankenhaustagegeld.<br />
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der<br />
Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn<br />
nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr<br />
besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich<br />
zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.<br />
Als Versicherungsfall gelten auch<br />
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen<br />
Schwangerschaft und die Entbindung,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),<br />
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.<br />
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit<br />
Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />
Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder<br />
ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten<br />
Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />
Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung<br />
über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz,<br />
solange die versicherte Person die Rückreise nicht<br />
ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für<br />
weitere zwei Monate.<br />
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen<br />
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der<br />
Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen<br />
verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu<br />
erbringen hätte.<br />
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung<br />
in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern<br />
die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-<br />
fähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen<br />
Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die<br />
nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung<br />
für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende<br />
Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen<br />
angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz<br />
höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />
(§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss<br />
vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des<br />
Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht<br />
vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang<br />
des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)<br />
und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,<br />
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird<br />
nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht<br />
ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder<br />
in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3<br />
für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />
und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn<br />
am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim<br />
Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung<br />
spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend<br />
erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender<br />
als der eines versicherten Elternteils sein.<br />
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />
Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht<br />
auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />
bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.<br />
Sie entfällt<br />
a) bei Unfällen;<br />
Krankenversicherungsverein a. G.<br />
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(siehe Anhang) einer mindestens seit drei<br />
Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung<br />
innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung<br />
der Lebenspartnerschaft beantragt wird.<br />
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht<br />
Monate.<br />
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund<br />
besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches<br />
Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />
B KV 1 (10/2008) Seite 1 von 7
Versichern • Bausparen<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
für den Standardtarif im Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V<br />
sowie des § 315 SGB V - Teil III<br />
Tarif ST/mST - Stand: 1. Januar 2008 -<br />
Teil I der AVB sind die Musterbedingungen 2008 für den Standardtarif (MB/ST 2008)<br />
Teil II der AVB sind die Tarifbedingungen (TB/ST)<br />
Einführung:<br />
1 In den Abschnitten A bis D des Tarifs sind die Leistungen des<br />
Versicherers festgelegt. 2 Es wird dargelegt, worauf sich die Leistungspflicht<br />
des Versicherers bezieht (z. B. Aufwendungen für ambulante<br />
ärztliche Behandlung – Abschnitt A 1) und in welchem Umfang<br />
der Versicherer zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen<br />
verpflichtet ist (z. B. 100 v. H. der Aufwendungen für ambulante<br />
ärztliche Behandlung gemäß Abschnitt A 1 oder 65 v. H. der Aufwendungen<br />
für Zahnersatz gemäß Abschnitt B 2). 3 Die Höhe der<br />
Versicherungsleistungen hängt dann davon ab, welcher Tarifstufe<br />
die versicherte Person angehört bzw. welcher Leistungsstufe innerhalb<br />
der Tarifstufe.<br />
Tarifstufe STN/mSTN<br />
für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen.<br />
Die Höhe der Versicherungsleistungen beträgt 100 v. H. der Leistungszusage<br />
nach den Abschnitten A bis D des Tarifs.<br />
Beispiel:<br />
Erstattungsfähige Aufwendungen des Versicherten für Zahnersatz:<br />
1.000 Euro<br />
Leistungszusage gemäß Abschnitt B 2 des Tarifs ST/mST: 65 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen = 650 Euro<br />
Versicherungsleistung (Erstattungsbetrag): 100 v. H. der Leistungszusage<br />
= 650 Euro<br />
Tarifstufe STB/mSTB<br />
für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen.<br />
1 Die Höhe der Versicherungsleistungen hängt ab von der Leistungsstufe,<br />
der die versicherte Person zugeordnet ist. 2 Die Zuordnung zu<br />
den verschiedenen Leistungsstufen wird bestimmt durch den Beihilfebemessungssatz<br />
der versicherten Person. 3 Beihilfebemessungssatz<br />
und Erstattungssatz des Standardtarifs in Tarifstufe STB/mSTB<br />
ergeben zusammen jeweils 100 v. H. (Beispiel: Beihilfebemessungssatz<br />
80 v. H. ⇒ Erstattungssatz 20 v. H. = Leistungsstufe 20).<br />
4 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über Leistungsstufen<br />
und Erstattungssätze. 5 Die Leistungsstufe STB/mSTB100 ist solchen<br />
Personen vorbehalten, die nach Tarifstufe STB/mSTB versichert<br />
sind und ihren Beihilfeanspruch verlieren.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 1 von 25<br />
Tarifstufe<br />
STB/<br />
mSTB<br />
Tarifstufe<br />
STB/<br />
mSTB<br />
Beispiel:<br />
Leistungsstufe Erstattungssatz<br />
Abschnitt A., B., C., D.<br />
(ambulant, Zahn,<br />
stationär, Entbindung)<br />
100 100 v. H.<br />
70 70 v. H.<br />
60 60 v. H.<br />
50 50 v. H.<br />
45 45 v. H.<br />
40 40 v. H.<br />
35 35 v. H.<br />
30 30 v. H.<br />
25 25 v. H.<br />
20 20 v. H.<br />
15 15 v. H.<br />
Leistungsstufe<br />
Krankenversicherungsverein a. G.<br />
Erstattungssatz<br />
Abschnitt A.,<br />
B., D.1<br />
(ambulant,<br />
Zahn, ambulan-<br />
te Entbindung)<br />
Erstattungssatz<br />
Abschnitt C.,<br />
D.2<br />
(stationär,<br />
stationäre<br />
Entbindung)<br />
70/55 70 v. H. 55 v. H.<br />
60/45 60 v. H. 45 v. H.<br />
55/40 55 v. H. 40 v. H.<br />
50/35 50 v. H. 35 v. H.<br />
45/30 45 v. H. 30 v. H.<br />
40/25 40 v. H. 25 v. H.<br />
35/20 35 v. H. 20 v. H.<br />
30/15 30 v. H. 15 v. H.<br />
25/15 25 v. H. 15 v. H.<br />
20/15 20 v. H. 15 v. H.<br />
Erstattungsfähige Aufwendungen des Versicherten für Zahnersatz:<br />
1.000 Euro<br />
Leistungszusage gemäß Abschnitt B 2 des Tarifs ST/mST: 65 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen = 650 Euro<br />
Versicherungsleistung (Erstattungsbetrag) bei Leistungsstufe 20:<br />
20 v. H. der Leistungszusage = 130 Euro
Bemessung der ärztlichen/zahnärztlichen<br />
Gebühren<br />
1 Die Bemessung der Gebühren für ärztliche bzw. zahnärztliche<br />
Leistungen bei Versicherten des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung<br />
sowie die Ermächtigung des PKV-Verbandes,<br />
durch Vereinbarungen mit den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigungen oder den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit den<br />
Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften davon abzuweichen, ist in § 75<br />
Abs. 3a und 3b SGB V geregelt (s. Anhang).<br />
2 Der Erstattung nach den Abschnitten A. 1, A. 2, B. 1, B. 2, B. 3,<br />
C. 2, D. 1 und D. 2 werden für ärztliche und zahnärztliche Leistungen<br />
maximal die Aufwendungen bis zu den dort genannten<br />
Gebührensätzen zugrunde gelegt.<br />
Leistungen des Versicherers<br />
A. Ambulante Behandlung<br />
1. Ambulante, ärztliche Behandlung, Früherkennung<br />
100 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich<br />
gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach auf der Grundlage<br />
gesetzlicher Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland eingeführten<br />
Programmen, soweit die Gebühren die folgenden Gebührensätze<br />
nicht übersteigen:<br />
- 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen<br />
nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />
(Laboratoriumsuntersuchungen) sowie Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen<br />
einer Intensivbehandlung, bis zu 24 Stunden Dauer);<br />
- 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A<br />
(Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische<br />
Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie<br />
und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ;<br />
- 1,8facher Satz GOÄ für Leistungen nach den übrigen Abschnitten<br />
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />
2. Psychotherapie<br />
100 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen unter der Voraussetzung der<br />
Nr. 3a TB/ST bis zu 25 Sitzungen im Kalenderjahr; auch bei nichtärztlichen<br />
Therapeuten werden die Aufwendungen wie für ärztliche<br />
Therapeuten bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
(GOP) erstattet.<br />
3. Rettungsfahrten<br />
1 90 v. H.<br />
der Fahrkosten zum nächsterreichbaren<br />
- Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall,<br />
auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist;<br />
- Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche<br />
Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens<br />
benötigt werden.<br />
2 Hinsichtlich des vom Versicherten zu tragenden Anteils an den<br />
Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt folgendes: Die Selbstbeteiligung<br />
beträgt mindestens 5 Euro, soweit die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nicht darunter liegen, und höchstens<br />
10 Euro. 3 Wenn die Fahrkosten unter 5 Euro liegen, trägt sie der<br />
Versicherte; erstattungsfähige Aufwendungen entstehen dann<br />
nicht.<br />
4. Häusliche Behandlungspflege<br />
1 90 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztlich angeordnete<br />
medizinische Einzelleistungen durch Pflegefachkräfte, die auf Heilung,<br />
Besserung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung<br />
der Krankheit gerichtet sind (z. B. Verband- oder Katheterwechsel,<br />
Injektionen, Blutdruckmessungen), bis zu den von den Trägern der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung mit den Leistungserbringern<br />
vereinbarten Höchstsätzen.<br />
2 Der je Versichertem zu tragende Anteil von 10 v. H. der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen ist begrenzt auf die für die ersten<br />
28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr<br />
anfallenden Kosten. 3 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, entfällt die Selbstbeteiligung, es werden 100<br />
v. H. der Kosten erstattet.<br />
5. Arznei- und Verbandmittel<br />
80 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel<br />
(s. Nr. 3c Abs. 1 TB/ST) 1 ,<br />
nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />
100 v. H.<br />
6. Heilmittel<br />
80 v. H.<br />
der nach dem Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs für die Leistungen<br />
- des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters,<br />
des Krankengymnasten (s. Nr. 3c Abs. 2 TB/ST)<br />
- des Logopäden (s. Nr. 3c Abs. 3 TB/ST)<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen,<br />
nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />
100 v. H.<br />
7. Hilfsmittel<br />
80 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen für folgende Hilfsmittel in<br />
Standardausführung (s. Nr. 3c Abs. 4 TB/ST):<br />
Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur,<br />
orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe,<br />
Korrekturschienen, Kunstglieder,<br />
Liegeschalen, orthopädische<br />
Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate,<br />
Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),<br />
nach Erreichen des Selbstbehalts gemäß Abschnitt A 9<br />
100 v. H.<br />
8. Hilfsmittel mit maximalen erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
1 Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Brillengläser, soweit<br />
der Versicherte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Hörgeräte<br />
und Krankenfahrstühle (s. Nr. 3c Abs. 4 TB/ST) bis:<br />
- zu den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung für<br />
Brillengläser,<br />
- 512 Euro für Hörgeräte innerhalb von 3 Kalenderjahren,<br />
- 767 Euro für Krankenfahrstühle.<br />
Seite 2 von 25 C KV 50 (1/2008)
2 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind<br />
Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund<br />
ihrer Sehschwäche oder Blindheit auf beiden Augen eine<br />
schwere Sehbeeinträchtigung besteht oder wenn Augenverletzungen<br />
oder Augenerkrankungen mit einer nach den Richtlinien der<br />
gesetzlichen Krankenkassen indizierten therapeutischen Sehhilfe<br />
behandelt werden müssen.<br />
9. Selbstbehalt für die Abschnitte A.5 bis A.7<br />
Tarifstufe<br />
STN/<br />
mSTN<br />
STB/<br />
mSTB<br />
Leistungsstufe<br />
Selbstbehalt Euro<br />
100 306<br />
100 306<br />
70<br />
70/55<br />
60<br />
60/45<br />
214<br />
184<br />
55/40 168<br />
50<br />
50/35<br />
45<br />
45/30<br />
40<br />
40/25<br />
35<br />
35/20<br />
30<br />
30/15<br />
25<br />
25/15<br />
20<br />
20/15<br />
153<br />
138<br />
122<br />
107<br />
92<br />
76<br />
61<br />
15 46<br />
1 Erstattungsfähige Aufwendungen nach Abschnitt A.5 bis A.7 werden<br />
zu 80 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt. 2 Der hierdurch<br />
entstehende Selbstbehalt von 20 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
wirkt sich bei der Erstattung je nach vereinbarter Tarifstufe<br />
aus. 3 Der letztendlich beim Versicherten verbleibende Selbstbehalt<br />
ist auf den in der vorstehenden Tabelle genannten Betrag<br />
beschränkt. 4 Darüber hinausgehende erstattungsfähige Aufwendungen<br />
werden zu 100 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt. 5 Der<br />
Selbstbehalt und die Erhöhung auf 100 v. H. gelten je versicherte<br />
Person und Kalenderjahr.<br />
6 Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem<br />
die Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen worden sind.<br />
7 Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird der Selbstbehalt<br />
für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden am vollen Kalenderjahr<br />
fehlenden Monat gemindert. 8 Endet die Versicherung<br />
während eines Kalenderjahres, mindert sich der Selbstbehalt nicht.<br />
B. Zahnbehandlung und -ersatz, Kieferorthopädie<br />
1. Zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Prophylaxe<br />
100 v. H.<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen für<br />
- konservierende und chirurgische zahnärztliche Leistungen,<br />
- zahnärztliche Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut<br />
und des Parodontiums,<br />
- zahnärztliche Strahlendiagnostik,<br />
- gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-,<br />
Mund- und Kieferkrankheiten,<br />
- individuelle Prophylaxe in Einzelunterweisung,<br />
soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte (GOZ) bzw. die in Abschnitt A. 1 dieses<br />
Tarifs genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses der<br />
GOÄ nicht übersteigen.<br />
2. Zahnärztliche Behandlung für Zahnersatz, Funktionsanalyse,<br />
Implantologie, Zahntechnik<br />
65 v. H.<br />
- der erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />
für<br />
• Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung<br />
• Kronen (Vollkrone/Teilkrone) und Brücken in metallischer<br />
Ausführung mit Verblendung bis zum Zahn 5<br />
• Prothesen<br />
• funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />
• implantologische Leistungen, begrenzt auf das Einbringen<br />
von zwei Implantaten in den zahnlosen Unterkiefer und<br />
den darauf zu befestigenden Zahnersatz<br />
• Heil- und Kostenplan sowie vorbereitende Maßnahmen,<br />
soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der<br />
GOZ bzw. die in Abschnitt A. 1 dieses Tarifs genannten Gebührensätze<br />
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nicht übersteigen.<br />
- der nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische<br />
Leistungen des Standardtarifs erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien<br />
(s. Nr. 3b TB/ST)<br />
Voraussetzung<br />
1 Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />
mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen<br />
Gesamtkosten 2.557 Euro übersteigen. 2 Der Versicherer<br />
prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. 3 Wird vor Erhalt dieser<br />
Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und<br />
Kostenplan vorgelegt, wird der 2.557 Euro übersteigende Teil der<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu 65 v. H., sondern zu<br />
40 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.<br />
3. Kieferorthopädische Behandlung<br />
80 v. H.<br />
der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn eine<br />
Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen<br />
oder Atmen erheblich beeinträchtigt, soweit die Gebühren das<br />
2,0fache des Gebührensatzes der GOZ bzw. die in Abschnitt A.<br />
1 dieses Tarifs genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ nicht übersteigen.<br />
Voraussetzung<br />
1 Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />
mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen<br />
Gesamtkosten 2.557 Euro übersteigen. 2 Der Versicherer<br />
prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. 3 Wird vor Erhalt dieser<br />
Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und<br />
Kostenplan vorgelegt, wird der 2.557 Euro übersteigende Teil der<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu 80 v. H., sondern zu<br />
40 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 3 von 25
C. Stationäre Heilbehandlung<br />
1. Krankenhausbehandlung<br />
1 100 v. H. der 10 Euro pro Tag übersteigenden<br />
Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen in Krankenhäusern,<br />
die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz<br />
unterliegen (s. Nr. 3d TB/ST).<br />
2 Der je Versichertem zu tragende Anteil von 10 Euro täglich endet<br />
nach 28 Tagen Krankenhausaufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres.<br />
3 Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
entfällt die Zuzahlung. 4 Es werden vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes<br />
100 v. H. der Aufwendungen für Allgemeine<br />
Krankenhausleistungen erstattet.<br />
2. Belegärztliche Behandlung<br />
100 v. H.<br />
der Aufwendungen für belegärztliche (nicht wahlärztliche) 2 Leistungen,<br />
soweit die Gebühren das 2,0fache des Gebührensatzes der<br />
GOZ bzw. die folgenden Gebührensätze der GOÄ nicht übersteigen:<br />
- 1,16facher Satz GOÄ für Leistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen)<br />
sowie Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen<br />
im Rahmen einer Intensivbehandlung, bis zu<br />
24 Stunden Dauer);<br />
- 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A<br />
(Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische<br />
Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie<br />
und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ;<br />
- 1,8facher Satz GOÄ für Leistungen nach den übrigen Abschnitten<br />
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />
3. Fahrkosten<br />
90 v. H.<br />
der Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus in Verbindung<br />
mit Leistungen, die stationär erbracht werden, und Fahrkosten vom<br />
Krankenhaus bis zu 100 Kilometer.<br />
2 Hinsichtlich des vom Versicherten zu tragenden Anteils an den<br />
Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt folgendes: Die Selbstbeteiligung<br />
beträgt mindestens 5 Euro, soweit die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nicht darunter liegen, und höchstens 10 Euro. 3 Wenn die-<br />
Fahrkosten unter 5 Euro liegen, trägt sie der Versicherte; erstattungsfähige<br />
Aufwendungen entstehen dann nicht.<br />
D. Entbindungen<br />
1. Häusliche Entbindungen<br />
1 Für häusliche Entbindungen gilt Abschnitt A.<br />
2. Stationäre Entbindungen<br />
1 Für Entbindungen im Krankenhaus einschließlich der Unterbringungskosten<br />
für das gesunde Neugeborene gilt Abschnitt C.<br />
2 Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach Abschnitt D.1 und<br />
D.2 gehören auch Aufwendungen für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
3 Erstattungsfähig sind Aufwendungen bis zu den Sätzen der<br />
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />
1 Wird eine Liste von Arzneimitteln erlassen, die zu Lasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können,<br />
ist der Versicherungsschutz auf diese begrenzt.<br />
2 Belegärzte sind niedergelassene, nicht am Krankenhaus angestellte<br />
Ärzte, die ihre Patienten unter Inanspruchnahme der Ein<br />
richtungen des Krankenhauses stationär behandeln.<br />
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif im<br />
Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V sowie des § 315 SGB V<br />
Teil I Musterbedingungen 2008 für den Standardtarif (MB/ST 2008) §§ 1 – 18<br />
Teil II Tarifbedingungen (TB/ST) Nummer 1 – 10<br />
Präambel<br />
1 Der Standardtarif wird in der Variante ST gemäß § 257 Abs. 2a<br />
SGB V (s. Anhang) sowie in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember<br />
2008 in modifizierter Form als Variante mST gemäß § 315<br />
SGB V (s. Anhang) angeboten. 2 Die Varianten unterscheiden sich<br />
hinsichtlich der Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit und der für<br />
den Höchstbeitrag geltenden Regelungen.<br />
3 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante ST sind die in<br />
Nr. 1 TB/ST genannten Personen. 4 Dem Versicherten wird garantiert,<br />
dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss<br />
als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt<br />
höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. 5 Für Personen, die nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />
Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />
für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform,<br />
das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten<br />
Vom-Hundert-Anteil.<br />
6 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante mST sind die in<br />
den Nummern 1.1 und 1.2 der Zusatzvereinbarung genannten Personen.<br />
7 Dem Versicherten wird garantiert, dass er keinen höheren<br />
Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 8 Eine besondere Beitragsbegrenzung<br />
für Ehegatten bzw. Lebenspartner gibt es nicht.<br />
9 Wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit<br />
entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag auf die Hälfte. 10 Besteht<br />
unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit, reduziert<br />
sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte des Höchstbeitrags. 11 Die<br />
Hilfebedürftigkeit ist nachzuweisen. 12 Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />
Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />
beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht<br />
gedeckten Vom-Hundert-Anteil. 13 Die Verträge des modifizierten<br />
Standardtarifs werden zum 1. Januar 2009 auf den Basistarif umgestellt.<br />
14 Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV<br />
vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10<br />
TB/ST). 15 Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leistungen<br />
der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in<br />
Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils<br />
erbracht. 16 Die im Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze<br />
können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den<br />
Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits<br />
geändert werden.<br />
17 Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs<br />
verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“<br />
gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang).<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
(1) 1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt,<br />
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche<br />
Dienstleistungen. 3 Im Versicherungsfall erbringt der<br />
Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und<br />
sonst vereinbarte Leistungen.<br />
Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit,<br />
Nachweispflichten<br />
(1) Der Standardtarif wird in der Variante ST in zwei Tarifstufen<br />
angeboten:<br />
– Tarifstufe STN<br />
– Tarifstufe STB<br />
(2) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen,<br />
die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über<br />
eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang)<br />
verfügen, wenn sie<br />
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,<br />
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen<br />
(§ 16 SGB IV, s. Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang) nicht übersteigt,<br />
c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen<br />
für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr<br />
jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang) die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, s. Anhang)<br />
nicht übersteigt. 2 Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige,<br />
die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />
in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert<br />
wären.<br />
(3) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen,<br />
die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie<br />
deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines<br />
Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie<br />
über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG,<br />
s. Anhang) verfügen und die Voraussetzungen nach Absatz 2a<br />
und b erfüllen. 2 Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme-<br />
und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit<br />
von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />
(§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang) verfügen und<br />
vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und<br />
deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang)<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang)<br />
nicht übersteigt; dies gilt auch für deren Familienangehörige,<br />
die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />
in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert wären.<br />
(4) 1 Abweichend von den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen<br />
sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie<br />
deren berücksichtigungsfähige Angehörige in der jeweils beihilfesatzkonformen<br />
Leistungsstufe der Tarifstufe STB aufnahmefähig,<br />
wenn sie nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen<br />
nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert<br />
werden könnten. 2 Die Aufnahme in den Standardtarif muss innerhalb<br />
der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer<br />
Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX (s. Anhang) oder nach<br />
der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember<br />
2000 beantragt werden.<br />
(5) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine<br />
weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen<br />
oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />
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(6) Die Voraussetzungen für die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen<br />
werden, z. B.:<br />
– aktueller Einkommensteuerbescheid<br />
– Nichtveranlagungsbescheinigung<br />
– Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers<br />
– Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis<br />
– Bestätigung über Ruhegehaltsbezug nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften<br />
– Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />
– Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit<br />
von Angehörigen bei der Beihilfe<br />
– Ernennungsurkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />
(7) 1 Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe<br />
nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz<br />
oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der<br />
Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer<br />
den Versicherungsschutz in der Tarifstufe STB des Standardtarifs<br />
so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz<br />
oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen<br />
wird. 2 Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der<br />
Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. nach Fortfall des<br />
Beihilfeanspruchs gestellt, passt der Versicherer den Versicherungsschutz<br />
ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum<br />
Zeitpunkt der Änderung an. 3 Bei nicht fristgemäßer Beantragung<br />
erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1. des<br />
auf die Beantragung folgenden Monats. 4 Soweit der Versicherungsschutz<br />
dann höher ist, kann der Versicherer insoweit einen<br />
Risikozuschlag verlangen. 5 Der sich mit dem Risikozuschlag ergebende<br />
Beitrag darf jedoch die Beitragsbegrenzung nach § 8a<br />
Abs. 2 MB/ST nicht übersteigen.<br />
6 Werden versicherte Personen der Tarifstufe STN beihilfeberechtigt,<br />
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Erlangung des Beihilfeanspruchs<br />
anzuzeigen. 7 Ab dem Zeitpunkt der Erlangung<br />
des Beihilfeanspruchs wird die Versicherung nach Tarifstufe<br />
STB weitergeführt. 8 Wird der Versicherer nicht fristgemäß informiert,<br />
erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1.<br />
des auf die Kenntnisnahme durch den Versicherer folgenden<br />
Monats.<br />
(8) 1 War zu Beginn der Versicherung das Risiko durch Vorerkrankungen<br />
erhöht, wird bei Versicherten nach Absatz 2 und 3 ein<br />
vereinbarter Risikozuschlag bei Fortbestehen der Risikoerhöhung<br />
in gleicher prozentualer Höhe auch im Standardtarif erhoben.<br />
2 Ist der Versicherungsschutz des Standardtarifs aber höher<br />
oder umfassender als der bisherige, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />
verlangt werden; ferner sind für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. 3 Ein<br />
zu Beginn der Versicherung vereinbarter Leistungsausschluss<br />
wird bei Fortbestehen der Risikoerhöhung in einen Risikozuschlag<br />
umgewandelt. 4 Der sich mit dem Risikozuschlag ergebende<br />
Beitrag darf jedoch die Beitragsbegrenzung nach § 8a<br />
Abs. 2 MB/ST nicht übersteigen.<br />
5 Personen, deren Aufnahme im Standardtarif nach Absatz 4<br />
erfolgt, werden für die Dauer der Versicherung nach Tarifstufe<br />
STB nicht durch den bei Antragstellung festgestellten und dokumentierten<br />
Risikozuschlag belastet.<br />
(2) 1 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.<br />
2 Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er<br />
endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit<br />
nicht mehr besteht. 3 Muss die Heilbehandlung auf eine<br />
Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher<br />
behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht<br />
insoweit ein neuer Versicherungsfall. 4 Als Versicherungsfall<br />
gelten auch<br />
a) Untersuchung und notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft<br />
und die Entbindung,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte<br />
Vorsorgeuntersuchungen).<br />
(3) 1 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,<br />
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen<br />
mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen<br />
Vorschriften. 2 Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem<br />
Recht.<br />
(4) 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />
Europa. 2 Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische<br />
Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). 3 Während<br />
des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />
Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung<br />
Versicherungsschutz. 4 Muss der Aufenthalt wegen notwendiger<br />
Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt<br />
werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte<br />
Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit<br />
antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.<br />
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen<br />
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis<br />
mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu<br />
denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt<br />
im Inland zu erbringen hätte.<br />
(6) 1 Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung<br />
in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern<br />
die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />
erfüllt. 2 Der Versicherer ist zur Annahme eines<br />
solchen Antrags verpflichtet. 3 Die erworbenen Rechte bleiben<br />
erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person<br />
wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe<br />
dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. 4 Soweit der<br />
neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit<br />
ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss<br />
vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des<br />
Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. 5 Beantragen<br />
Personen, deren Aufnahme im Standardtarif nach Nummer 1<br />
Abs. 4 erfolgte, die Umwandlung der Versicherung nach dem<br />
Standardtarif in einen gleichartigen Versicherungsschutz, wird<br />
außerdem der zuletzt festgestellte und dokumentierte Risikozuschlag<br />
zugrunde gelegt.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
(1) 1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch<br />
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere<br />
Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)<br />
und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. 2 Für<br />
Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />
eingetreten sind, wird nicht geleistet. 3 Nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für<br />
den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit<br />
vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. 4 Bei Vertragsänderungen<br />
gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes.<br />
(2) 1 Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne<br />
Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,<br />
wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei<br />
Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur<br />
Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt<br />
rückwirkend erfolgt. 2 Der Versicherungsschutz darf nicht<br />
höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils<br />
sein.<br />
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />
Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />
(2) 1 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.<br />
2 Sie entfällt<br />
a) bei Unfällen;<br />
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) für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit<br />
drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige<br />
Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung<br />
beantragt wird.<br />
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
acht Monate.<br />
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund<br />
besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches<br />
Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.<br />
(5) 1 Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden,<br />
wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte<br />
Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.<br />
2 Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate<br />
nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde<br />
und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im<br />
unmittelbaren Anschluss beginnen soll. 3 Entsprechendes gilt<br />
beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit<br />
Anspruch auf freie Heilfürsorge.<br />
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für<br />
den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />
Nr. 2 Wartezeitenanrechnung<br />
Auf die Wartezeiten wird die Versicherungszeit in einem Tarif mit<br />
substitutiven Versicherungsschutz angerechnet.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus<br />
dem Tarif mit Tarifbedingungen.<br />
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.<br />
Nr. 3a Psychotherapie<br />
1 Bei ambulanter oder bei stationärer Psychotherapie wird geleistet,<br />
wenn und soweit der Versicherer vor der Behandlung eine schriftliche<br />
Zusage gegeben hat und die Therapie von einem niedergelassenen<br />
approbierten Arzt mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet<br />
der Psychotherapie oder einem in eigener Praxis tätigen und im<br />
Arztregister eingetragenen nichtärztlichen Psychologischen Psychotherapeuten<br />
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
durchgeführt wird.<br />
2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie<br />
durch andere Behandler.<br />
Nr. 3b Zahntechnik (Material- und Laborkosten)<br />
Erstattungsfähig sind nur die im Preis- und Leistungsverzeichnis für<br />
zahntechnische Leistungen des Standardtarifs (s. Anlage) ausgewiesenen<br />
zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.<br />
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz<br />
2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem<br />
aus der Apotheke bezogen werden.<br />
Nr. 3c Definitionen<br />
(1) 1 Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Geheimmittel,<br />
Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene<br />
und Körperpflege, Badezusätze, Mittel zur Potenzsteigerung,<br />
zur Gewichtsreduzierung oder gegen androgenetisch bedingten<br />
Haarausfall sowie sonstige Mittel, für die die GKV keine Leistungen<br />
vorsieht.<br />
2 Nicht erstattungsfähig sind bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr<br />
vollendet haben, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel. 3 Dieser Leistungsausschluss gilt<br />
nicht<br />
– für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
mit Entwicklungsstörungen und<br />
– für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in den<br />
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91<br />
Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, s. Anhang) aufgeführt<br />
sind und daher zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verordnet werden können.<br />
(2) 1 Erstattungsfähige Heilmittel sind nur die im Heilmittelverzeichnis<br />
des Standardtarifs (Anlage) ausgewiesenen physikalischmedizinischen<br />
Leistungen, soweit sie vom in eigener Praxis tätigen<br />
Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten<br />
oder Physiotherapeuten ausgeführt werden.<br />
2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sonstige Leistungen<br />
(wie z. B. Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder) sowie<br />
Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung der<br />
versicherten Person.<br />
(3) Erstattungsfähige Heilmittel sind auch Stimm-, Sprech- und<br />
Sprachübungsbehandlungen, soweit sie im Heilmittelverzeichnis<br />
des Standardtarifs aufgeführt sind und von einem Logopäden<br />
ausgeführt werden.<br />
(4) 1 Der Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten, Krankenfahrstühlen<br />
und anderen Hilfsmitteln umfasst die Aufwendungen für<br />
das Ausleihen, die Reparatur sowie die Unterweisung im<br />
Gebrauch, nicht aber für Wartung, Gebrauch und Pflege.<br />
2 Ein erneuter Anspruch auf Erstattung von Kosten für Brillengläser<br />
besteht nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der<br />
Sehfähigkeit – bezogen auf ein Auge – um mindestens<br />
0,5 Dioptrien. Aufwendungen für Brillengestelle sind nicht erstattungsfähig.<br />
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />
versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,<br />
über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten<br />
verfügen und Krankengeschichten führen.<br />
Nr. 3d Einschränkung<br />
Die freie Krankenhauswahl beschränkt sich auf solche öffentlichen<br />
und privaten Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung<br />
bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.<br />
(5) 1 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung<br />
durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen<br />
aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen<br />
Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer<br />
diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. 2 Bei<br />
Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die<br />
stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />
(6) 1 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-<br />
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von<br />
der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. 2 Er leistet darüber<br />
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />
als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt<br />
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder<br />
Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch<br />
seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung<br />
vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel<br />
angefallen wäre.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
(1) 1 Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für<br />
Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />
verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt<br />
und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />
sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />
deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen<br />
einschließlich Entziehungskuren;<br />
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und in Krankenanstalten,<br />
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />
Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der<br />
Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 7 von 25
im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall<br />
schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf<br />
von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen<br />
Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn<br />
der Tarif nichts anderes vorsieht;<br />
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.<br />
Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort<br />
ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />
Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige<br />
Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall<br />
Heilbehandlung notwendig wird;<br />
f) für Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder<br />
Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />
Unterbringung.<br />
(2) 1 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für<br />
die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige<br />
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen<br />
Betrag herabsetzen. 2 Stehen die Aufwendungen<br />
für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen<br />
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der<br />
Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der<br />
Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche<br />
trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf<br />
die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von<br />
ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum<br />
des Versicherers.<br />
Nr. 4 Nachweise<br />
(1) 1 Es sind Rechnungsurschriften oder deren beglaubigte Zweitschriften<br />
mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers<br />
über die gewährten Leistungen einzureichen.<br />
2 Die Belege der Behandler müssen Namen und Geburtsdatum<br />
der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen<br />
ärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß<br />
der angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen<br />
Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten<br />
enthalten.<br />
(2) 1 Arzneimittelverordnungen sind zusammen mit der dazugehörigen<br />
Rechnung des Behandlers einzureichen, es sei denn, dass<br />
die Krankheitsbezeichnung auf der Verordnung vom Behandler<br />
vermerkt ist. 2 Der Preis für die bezogenen Arzneimittel muss<br />
durch Stempelaufdruck der Apotheke mit Datumsangabe quittiert<br />
sein. 3 Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen<br />
mit den Verordnungen der Behandler einzureichen. 4 Die<br />
Verordnungen müssen den Namen der behandelten Person<br />
enthalten.<br />
(3) Die geforderten Nachweise sollen spätestens bis zum 31.3. des<br />
auf die Rechnungsstellung folgenden Jahres eingereicht werden.<br />
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />
der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).<br />
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />
leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform<br />
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen be-<br />
nannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der<br />
Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
(4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum<br />
aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />
eingehen, in Euro umgerechnet.<br />
Nr. 5 Wechselkurs<br />
1 Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen<br />
Zentralbank. 2 Für nicht gehandelte Währungen, für die<br />
keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“,<br />
Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,<br />
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die<br />
versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur<br />
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren<br />
Kurs erworben hat.<br />
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
Nr. 6 Kosten<br />
Überweisungskosten werden nur abgezogen, wenn auf Verlangen<br />
des Versicherungsnehmers eine Überweisung in das Ausland erfolgt<br />
oder eine besondere Überweisungsform gewünscht wird. Übersetzungskosten<br />
werden nicht abgezogen.<br />
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />
noch verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle<br />
– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
(1) 1 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />
an berechnet. 2 Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />
zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen<br />
Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit<br />
der Beitragsrate als gestundet gelten. 3 Die Beitragsraten sind<br />
am Ersten eines jeden Monats fällig. 4 Wird der Jahresbeitrag<br />
während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der<br />
Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn<br />
des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />
(2) 1 Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe<br />
geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf<br />
dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,<br />
sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt<br />
hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge<br />
vorsehen. 2 Diese sind am Ersten eines jeden Monats<br />
fällig.<br />
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht<br />
anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen<br />
nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.<br />
(4) 1 Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate<br />
in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten<br />
des laufenden Versicherungsjahres fällig. 2 Sie gelten jedoch erneut<br />
als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich<br />
der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden<br />
Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />
(5) 1 Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags<br />
kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38<br />
i. V. m. § 194 Abs. 2 VVG (s. Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes<br />
führen. 2 Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate<br />
nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in<br />
Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet,<br />
deren Höhe sich aus den Tarifbedingungen ergibt.<br />
Nr. 7 Mahnkosten<br />
Die Mahnkosten betragen je Mahnung 0,51 EUR.<br />
Seite 8 von 25 C KV 50 (1/2008)
(6) 1 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />
beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit<br />
nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der<br />
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden<br />
hat. 2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt<br />
auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (s. Anhang) oder durch Anfechtung<br />
des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,<br />
steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis<br />
zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung<br />
zu. 3 Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die<br />
erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine<br />
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende<br />
Stelle zu entrichten.<br />
§ 8a Beitragsberechnung, -begrenzung, -angleichung und<br />
-anpassung<br />
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.<br />
Nr. 8 Eintrittsalter<br />
(1) 1 Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht<br />
und dem Eintrittsalter der versicherten Person. 2 Als Eintrittsalter<br />
gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den<br />
Standardtarif und dem Geburtsjahr. 3 Der Tatsache, dass das<br />
Eintrittsalter der versicherten Person in der Krankheitskostenversicherung,<br />
aus der sie in den Standardtarif wechselt, niedriger<br />
gewesen ist, wird in der Weise Rechnung getragen, dass die<br />
Alterungsrückstellung anzurechnen ist. 4 Dabei darf der neue<br />
Beitrag den halben niedrigsten Erwachsenenbeitrag (Frauen,<br />
Männer) der versicherten Leistungsstufe nicht unterschreiten.<br />
(2) 1 Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem<br />
jeweils vollendeten Lebensjahr. 2 Nach Vollendung des 16. Lebensjahres<br />
wird vom folgenden Monatsersten an der Jugendlichenbeitrag<br />
(Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe<br />
und nach Vollendung des 21. Lebensjahres wird vom folgenden<br />
Monatsersten an der Erwachsenenbeitrag (Frauen, Männer) der<br />
versicherten Leistungsstufe berechnet.<br />
(2) 1 Der zu zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen begrenzt auf die<br />
Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) und für Ehegatten oder Lebenspartner<br />
insgesamt auf 150 v. H. des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />
der GKV, sofern das jährliche Gesamteinkommen der<br />
Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt. 2 In die Beitragsbegrenzung wird bis zur Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres des Versicherten auch der Beitrag<br />
für eine Krankentagegeldversicherung einbezogen, soweit sie<br />
Leistungen von höchstens 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der GKV frühestens ab dem 43. Tag einer Arbeitsun(4)<br />
fähigkeit vorsieht.<br />
3 Der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV bemisst sich nach<br />
dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V, s. Anhang)<br />
und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB<br />
V, s. Anhang).<br />
4 Für Personen mit Beihilfeanspruch sowie deren berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige ist der zu zahlende Beitrag nach Satz 1<br />
begrenzt auf den durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteil des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV<br />
gemäß Satz 3. 5 Der für die Beitragsbegrenzung maßgebliche<br />
Beihilfesatz ist der nach den jeweiligen Beihilfebestimmungen<br />
gültige Beihilfebemessungssatz; abweichende Beihilfebemessungssätze<br />
für einzelne Arten beihilfefähiger Aufwendungen<br />
bleiben hier außer Betracht.<br />
6 Die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung sind<br />
nachzuweisen.<br />
7 Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung<br />
bei Ehegatten oder Lebenspartnern durch<br />
- Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
- Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners<br />
- Scheidung<br />
- Beendigung des Standardtarifs für einen Ehegatten oder<br />
Lebenspartner<br />
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist dann berechtigt,<br />
ab dem Zeitpunkt des Wegfalls die Beitragsbegrenzung<br />
für Einzelpersonen anzuwenden. 8 Unabhängig von der Anzeigepflicht<br />
kann der Versicherer in regelmäßigen Abständen die Berechtigung<br />
zur Inanspruchnahme der Beitragsbegrenzung überprüfen;<br />
hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer-<br />
und des Rentenbescheides verlangen.<br />
9 Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselben<br />
Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner<br />
die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags erhoben.<br />
10 Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger<br />
als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags, so wird<br />
der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />
zugerechnet.<br />
11 Die Differenz zwischen dem zu zahlenden und dem nach den<br />
technischen Berechnungsgrundlagen kalkulatorisch notwendigen<br />
Beitrag wird durch einen Zuschuss des Versicherers ausgeglichen.<br />
(3) 1 Ändert sich der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV, wird<br />
bei Versicherten, die einen Zuschuss des Versicherers gemäß<br />
Absatz 2 letzter Satz erhalten, eine Beitragsangleichung auf den<br />
kalkulatorisch notwendigen Beitrag vorgenommen, höchstens<br />
jedoch bis zur Höhe des neuen durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />
der GKV. 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.<br />
(4) 1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />
Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten<br />
oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />
Leistungen (Schadenwahrscheinlichkeit) oder aufgrund<br />
steigender Lebenserwartung ändern. 2 Dementsprechend werden<br />
jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen und<br />
Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. 3 Dies geschieht jeweils<br />
getrennt für jede Beobachtungseinheit der Tarifstufen STN und<br />
STB anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistik gemäß den<br />
Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen.<br />
4 Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeit<br />
von mehr als 10 v. H. bzw. der Sterbewahrscheinlichkeit<br />
von mehr als 5 v. H., so werden die Beiträge<br />
der betroffenen Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit<br />
erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders<br />
angepasst. 5 Bei einer Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeiten<br />
von mehr als 5 v. H. können die Beiträge der betroffenen<br />
Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit<br />
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden.<br />
6 Von einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen,<br />
wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend<br />
anzusehen ist.<br />
(5) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch eine betragsmäßig<br />
festgelegte Selbstbeteiligung und besonders vereinbarte<br />
Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag<br />
ändern.<br />
(6) 1 Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei<br />
Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />
der versicherten Person berücksichtigt.<br />
2 Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch<br />
Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß<br />
den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />
Grundsätzen angerechnet wird.<br />
3 Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />
Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />
in dem Umfang ausgeschlossen, in dem eine Alterungsrückstellung<br />
für das mit dem Alter der versicherten Person<br />
wachsende Wagnis zu bilden ist.<br />
(7) 1 Beitragsangleichungen (s. Absatz 3) werden zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens des geänderten durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />
der GKV wirksam.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 9 von 25
2 Beitragsanpassungen (s. Absatz 4) und Änderungen von<br />
Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen<br />
(s. Absatz 5) werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />
der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem<br />
Beginn anzuzeigen.<br />
(2) 1 Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt<br />
benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen<br />
des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung<br />
des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherers<br />
und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung<br />
der versicherten Personen erforderlich ist. 2 Die Auskünfte sind<br />
auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt<br />
untersuchen zu lassen.<br />
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />
des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,<br />
die der Genesung hinderlich sind.<br />
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer<br />
ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder<br />
macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der<br />
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen<br />
Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />
Nr. 9 Keine Zusatzversicherung<br />
1 Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine<br />
weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder<br />
abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />
2 Besteht gleichwohl eine solche Versicherung,<br />
entfällt für die Dauer dieser Versicherung die Begrenzung des<br />
Höchstbeitrages auf den Höchstbeitrag der GKV gemäß § 8a Abs. 2.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 5<br />
genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
(2) Wird die in § 9 Abs. 5 genannte Obliegenheit verletzt, so kann<br />
der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG<br />
(s. Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden<br />
der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />
stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />
gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />
Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG<br />
(s. Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in<br />
der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie<br />
Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat<br />
seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses<br />
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden<br />
Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung<br />
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
(3) 1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen<br />
kann. 2 Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />
ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der<br />
Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />
erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
1 Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />
nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />
rechtskräftig festgestellt ist. 2 Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />
kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />
nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber<br />
zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei<br />
Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
(3) 1 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig,<br />
so kann der Versicherungsnehmer binnen drei<br />
Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenvollversicherung<br />
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht<br />
kündigen. 2 Die Kündigung ist unwirksam, wenn der<br />
Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />
innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />
3 Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis<br />
zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. 4 Später<br />
kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung<br />
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />
zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht<br />
nachweist. 5 Dem Versicherer steht der Beitrag<br />
in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.<br />
6 Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch<br />
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende<br />
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder<br />
ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt<br />
anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der<br />
Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet<br />
wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person<br />
binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren<br />
Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung<br />
erhöht.<br />
(5) 1 Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />
(§ 8a) oder vermindert er seine Leistungen<br />
gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten<br />
Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung<br />
an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />
kündigen. 2 Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer<br />
das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.<br />
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die<br />
Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne<br />
versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen<br />
Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlan-<br />
Seite 10 von 25 C KV 50 (1/2008)
gen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist,<br />
bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
(7) 1 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die<br />
versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />
2 Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der<br />
Kündigung abzugeben. 3 Die Kündigung ist nur wirksam, wenn<br />
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten<br />
Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt<br />
haben.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />
Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />
oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 7 Satz 1<br />
und 2 entsprechend.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
(1) 1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
2 Die versicherten Personen haben jedoch das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen<br />
Versicherungsnehmers fortzusetzen. 3 Die Erklärung ist innerhalb<br />
zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
(3) 1 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit<br />
das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf<br />
Grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. 2 Der<br />
Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung<br />
einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. 3 Bei nur<br />
vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in<br />
einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt<br />
werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung<br />
umzuwandeln.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />
bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />
ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem<br />
der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung<br />
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />
Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig<br />
gemacht werden.<br />
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder<br />
ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der<br />
Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<br />
zuständig.<br />
§ 18 Änderungen des Standardtarifs<br />
(1) 1 Die Muster- und Tarifbedingungen des Standardtarifs können<br />
gemäß § 257 Abs. 2b SGB V (s. Anhang) aufgrund einer Vereinbarung<br />
zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
und dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />
auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />
geändert werden, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz,<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers, sonstige<br />
Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie<br />
Gerichtsstand betreffen. 2 Änderungen nach Satz 1 werden zu<br />
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung<br />
der Versicherungsnehmer folgt, sofern nicht mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
Nr. 10 Leistungsänderung<br />
1 Der Standardtarif sieht Leistungen vor, die den Leistungen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jeweils vergleichbar sind.<br />
2 Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1<br />
MB/ST berechtigt, die tariflichen Leistungen mit Wirkung für bestehende<br />
Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen<br />
Teil des Versicherungsjahres, den Leistungen der GKV anzupassen.<br />
3 Dabei können auch im Tarif genannte betraglich festgelegte<br />
Zuzahlungen des Versicherten, betraglich festgelegte Zuschüsse<br />
des Versicherers und erstattungsfähige Höchstbeträge bei<br />
Anhebung und bei Absenkung der entsprechenden Leistungsgrenzen<br />
der GKV angeglichen werden. 4 Die nach dem Standardtarif<br />
erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen<br />
dem Verband der privaten Krankenversicherung im Einvernehmen<br />
mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder den<br />
Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen<br />
andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt werden.<br />
(2) 1 Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />
kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,<br />
wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder<br />
wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für<br />
eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen<br />
der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen<br />
würde. 2 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter<br />
Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem<br />
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />
dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 11 von 25<br />
.
Zusatzvereinbarung für Versicherungsverträge des modifizierten Standardtarifs (mST) gemäß § 315 SGB V<br />
(Zusatzvereinbarung mST)<br />
Für Versicherungsverträge, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem<br />
31. Dezember 2008 mit nichtversicherten und nach folgenden Nrn.<br />
1.1 und 1.2 zu Nr. 1 TB/ST aufnahme- und versicherungsfähigen<br />
Personen abgeschlossen werden, gilt folgende Zusatzvereinbarung:<br />
1. Zu Nr. 1 TB/ST Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit,<br />
Nachweispflichten<br />
1.1 Der Standardtarif wird in der Variante mST in zwei Tarifstufen<br />
angeboten:<br />
– Tarifstufe mSTN<br />
– Tarifstufe mSTB<br />
1.2 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 2 TB/ST sind aufnahme- und<br />
versicherungsfähig in Tarifstufe mSTN Personen mit Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,<br />
die weder<br />
a) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder<br />
versicherungspflichtig sind,<br />
b) über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen,<br />
c) einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />
sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />
d) Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
haben, noch<br />
e) Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />
Kapitel des SGB XII beziehen;<br />
in den Fällen der Buchstaben d) und e) gilt bei Zeiten einer<br />
Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />
Monat der Leistungsbezug als fortbestehend.<br />
1.3 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 3 TB/ST sind aufnahme- und<br />
versicherungsfähig in Tarifstufe mSTB Personen mit Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,<br />
die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen haben und bisher nicht über eine auf Ergänzung<br />
der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen<br />
und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind.<br />
1.4 Nr. 1 Abs. 4 TB/ST gilt nicht.<br />
1.5 Unterlagen, die zur Prüfung der Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
über die in Nr. 1 Abs. 6 TB/ST genannten Unterlagen<br />
hinaus geeignet sind, sind z. B.<br />
– Mitgliedsbescheinigungen von Krankenkassen,<br />
– Versicherungsscheine von privaten Krankenversicherungsunternehmen,<br />
– Versicherungsscheine von ausländischen gesetzlichen oder<br />
privaten Krankenkassen,<br />
– Bescheid des Sozialhilfeträgers über den Leistungsbezug<br />
nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des<br />
SGB XII,<br />
– Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />
– Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes über den Wohnsitz<br />
bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung,<br />
– Gewerbeerlaubnis,<br />
– Anzeige der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.<br />
1.6 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 7 Satz 4 TB/ST wird ein festgestellter<br />
und dokumentierter Risikozuschlag für die Dauer der<br />
Versicherung im Standardtarif nicht erhoben.<br />
1.7 In Abweichung von Nr. 1 Abs. 8 TB/ST werden versicherte<br />
Personen für die Dauer der Versicherung im Standardtarif nicht<br />
durch den bei Antragstellung festgestellten und dokumentierten<br />
Risikozuschlag belastet.<br />
2. Zu § 1 MB/ST Gegenstand , Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
2.1 § 1 Abs. 5 MB/ST findet keine Anwendung.<br />
2.2 § 1 Abs. 6 Satz 4 MB/ST wird in der folgenden Fassung ergänzt:<br />
Wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung der Versiche<br />
rung nach dem Standardtarif in einen gleichartigen Versicherungsschutz<br />
verlangt, wird außerdem der beim Eintritt in den<br />
Standardtarif festgestellte und dokumentierte Risikozuschlag<br />
zugrunde gelegt.<br />
3. Zu § 8a MB/ST Beitragsberechnung, -begrenzung, -<br />
angleichung und -anpassung<br />
3.1 1 § 8a Abs. 2 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Der zu<br />
zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen begrenzt auf die Höhe<br />
des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV). 2 Wenn allein durch die Zahlung des<br />
Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB<br />
XII entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag für die Dauer der<br />
Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. 3 Wenn unabhängig von der<br />
Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit besteht, reduziert sich<br />
der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte des Höchstbeitrags. 4 Das<br />
Entstehen von Hilfebedürftigkeit durch die Zahlung des Höchstbeitrags<br />
und das Bestehen von Hilfebedürftigkeit unabhängig<br />
von der Beitragszahlung sind durch Bescheinigungen der zuständigen<br />
Träger nach dem SGB II und SGB XII nachzuweisen.<br />
5 In die Beitragsbegrenzung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
des Versicherten auch der Beitrag für eine Krankentagegeldversicherung<br />
einbezogen, soweit sie Leistungen von<br />
höchstens 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV<br />
frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht.<br />
6 Der durchschnittliche Höchstbeitrag bemisst sich nach dem<br />
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V, s. Anhang) und der<br />
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V, s. Anhang).<br />
7 Für Personen mit Beihilfeanspruch ist der zu zahlende Höchstbeitrag<br />
nach Satz 1 begrenzt auf den durch den Beihilfesatz<br />
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil des durchschnittlichen<br />
Höchstbeitrags der GKV gemäß Satz 6. 8 Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit<br />
ist er reduziert auf die Hälfte des nach Satz 7 begrenzten<br />
durchschnittlichen Höchstbeitrags. 9 Der für die Beitragsbegrenzung<br />
maßgebliche Beihilfesatz ist der nach den jeweiligen<br />
Beihilfebestimmungen gültige Beihilfebemessungssatz;<br />
abweichende Beihilfebemessungssätze für einzelne Arten beihilfefähiger<br />
Aufwendungen bleiben hier außer Betracht.<br />
10 Die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung nach Satz 2,<br />
3 und 8 sind nachzuweisen.<br />
11 Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung<br />
bei Bestehen von Hilfebedürftigkeit nach Satz 2, 3 und 8 ist dem<br />
Versicherer unverzüglich anzuzeigen; ab dem Zeitpunkt des<br />
Wegfalls der Hilfebedürftigkeit entfällt die Reduzierung des Beitrags.<br />
12 Unabhängig von der Anzeigepflicht kann der Versicherer<br />
in regelmäßigen Abständen die Berechtigung zur Inanspruchnahme<br />
der Beitragsbegrenzung überprüfen. 13 Hierfür kann der<br />
Versicherer auch in angemessenen Abständen die Vorlage einer<br />
erneuten Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem<br />
SGB II oder SGB XII verlangen.<br />
3.2 § 8a Abs. 3 MB/ST entfällt.<br />
4. Zu Nr. 9 TB/ST Keine Zusatzversicherung<br />
1 Nr. 9 TB/ST gilt in folgender Fassung: Neben dem Standardtarif in<br />
der Variante mST darf für eine versicherte Person keine weitere<br />
Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen<br />
werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />
2 Besteht gleichwohl eine solche Versicherung, entfällt<br />
für die Dauer dieser Versicherung die Begrenzung des Höchstbeitrags<br />
auf den Höchstbeitrag der GKV nach Nr. 3.1 Satz 1 und 7 bzw.<br />
die Hälfte des Höchstbeitrags nach Nr. 3.1 Satz 2, 3 und 8.<br />
5. Zu § 15 MB/ST Sonstige Beendigungsgründe<br />
1 § 15 Abs. 3 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Verlegt eine<br />
versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen<br />
Staat als die Bundesrepublik Deutschland, endet insoweit das Versicherungsverhältnis,<br />
es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen<br />
Vereinbarung ausgedehnt wird. 2 Der Versicherer kann im Rah-<br />
Seite 12 von 25 C KV 50 (1/2008)
men dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag<br />
verlangen.<br />
6. Zu § 17 MB/ST Gerichtsstand<br />
§ 17 Abs. 3 MB/ST hat folgende geänderte Fassung: Verlegt der<br />
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland und<br />
wird das Versicherungsverhältnis nach Nummer 5 Zusatzvereinba-<br />
rung mST fortgesetzt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<br />
zuständig.<br />
7. Umstellung<br />
Das Versicherungsverhältnis im Standardtarif in der Variante mST<br />
wird zum 1. Januar 2009 in ein Versicherungsverhältnis nach dem<br />
Basistarif (§ 315 Abs. 4 SGB V, s. Anhang) umgestellt und im Basistarif<br />
weiter fortgeführt.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 13 von 25
Seite 14 von 25 C KV 50 (1/2008)
Preis- und Leistungsverzeichnis des Standardtarifs für zahntechnische Leistungen<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
001 Modell 5,22<br />
002 Doublieren/Platzhalter einfügen/Verwendung von Kunststoff/Galvanisieren 13,29<br />
003 Set-up 7,86<br />
005 Stumpfmodell 8,96<br />
007 Zahnkranz sockeln 5,26<br />
011 Modellpaar trimmen/Fixator 7,91<br />
012 Einstellen in Mittelwertartikulator 7,70<br />
013 Modellpaar sockel 20,04<br />
020 Basis für Konstruktionsbiss/Basis für Vorbissnahme 7,04<br />
021 Basis für Autopolymerisat 18,49<br />
022 Bisswall 5,19<br />
024 Übertragungskappe 20,28<br />
031 Provisorische Krone oder Brückenglied 28,41<br />
032 Formteil 15,93<br />
101 Vollkrone Metall/Krone für Keramikverblendung/Wurzelstiftkappe 60,42<br />
102 Vollkrone Stufenpräparation/Teilkrone/Krone für Kunststoffverblendung 65,89<br />
103 Vorbereiten Krone/Krone einarbeiten/Stiftaufbau einarbeiten 11,84<br />
104 Modellation gießen 15,28<br />
105 Stiftaufbau 43,15<br />
110 Brückenglied 49,62<br />
111 Mantelkrone Kunststoff 60,44<br />
112 Mantelkrone Keramik 85,14<br />
120 Teleskopierende Krone 203,28<br />
130 Steg 83,86<br />
131 Steglasche/Stegreiter 46,02<br />
132 Steggeschiebe individuell 94,67<br />
133 Individuelles Geschiebe/Ankerbandklammer/Rillen-Schulter-Geschiebe 177,82<br />
134 Konfektions-Geschiebe/Konfektions-Gelenk/Konfektions-<br />
85,34<br />
Anker/Konfektions-Riegel<br />
135 Friktionsstift/Federbolzen/Schraube/Bolzen 42,30<br />
136 Gefrästes Lager 44,62<br />
137 Schubverteilungsarm 25,80<br />
140 Riegel individuell 113,51<br />
150 Metallverbindung nach Brand 24,85<br />
160 Verblendung Kunststoff 36,69<br />
161 Zahnfleisch aus Kunststoff 13,88<br />
162 Verblendung aus Keramik 75,60<br />
163 Zahnfleisch aus Keramik 30,14<br />
201 Metallbasis 107,11<br />
202 einarmige Klammer/Inlayklammer/fortlaufende Klammer/<br />
Bonyhardklammer/Kralle/Ney-Stiel/Auflage/Umgehungsbügel<br />
11,25<br />
203 zweiarmige Klammer/Approximalklammer/Ringklammer/<br />
17,77<br />
Rücklaufklammer/Bonyhardklammer Gegenlager/Doppelbogenklammer<br />
204 zweiarmige Klammer, Auflage/Approximalklammer, Auflage/<br />
Ringklammer, Auflage/Rücklaufklammer, Auflage/Bonyhardklammer, Aufla-<br />
ge/Überwurfklammer, Auflage<br />
205 Bonwillklammer 39,56<br />
208 Rückenschutzplatte/Metallzahn/Metallkaufläche 36,65<br />
210 Lösungsknopf für Friktionsprothese 11,89<br />
211 Abschlussrand 16,28<br />
212 Zuschlag einzelne Klammer 18,89<br />
301 Aufstellung Wachsbasis Grundeinheit 24,27<br />
302 Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn 1,62<br />
303 Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn 1,88<br />
341 Übertragung einer Aufstellung auf Metall je Zahn 1,45<br />
361 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit 39,27<br />
362 Fertigstellung je Zahn 2,80<br />
380 einarmige Klammer/Inlayklammer/Interdental-Knopfklammer/<br />
9,42<br />
Approximalklammer/Auflage/Bonyhardklammer<br />
381 zweiarmige Klammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/ Überwurfklammer/Doppelbogenklammer<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 15 von 25<br />
22,64<br />
14,85
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
382 Weichkunststoff ZE 83,74<br />
383 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 32,59<br />
401 Aufbissschiene/Knirscherschiene/Bissführungsplatte 76,87<br />
402 Miniplastschiene/Retentionsschiene/Verband-, Verschlussplatte 50,65<br />
403 Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche 37,07<br />
404 Festsitzende Schiene aus Kunststoff mit adjustierter Oberfläche, je Zahn 8,27<br />
405 Abnehmbare Dauerschiene mit adjustierter Oberfläche aus Metall 101,56<br />
701 Basis für Einzelkiefergerät 45,05<br />
702 Basis für bimaxilläres Gerät 77,99<br />
703 Schiefe Ebene 39,99<br />
704 Vorhofplatte 52,37<br />
705 Kinnkappe 46,49<br />
710 Aufbiss 8,39<br />
711 Abschirmelement 16,01<br />
712 Weichkunststoff KFO 44,55<br />
720 Schraube einarbeiten 13,49<br />
721 Spezialschraube einarbeiten 20,78<br />
722 Trennen einer Basis 5,92<br />
730 Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen 16,36<br />
731 Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen 23,25<br />
732 Labialbogen intermaxillär 26,75<br />
733 Feder, offen 7,43<br />
734 Feder, geschlossen 10,15<br />
740 Verbindungselement intramaxillär 20,46<br />
741 Verbindungselemente intermaxillär 21,85<br />
742 Verankerungselement 19,50<br />
743 Einzelelement einarbeiten 10,12<br />
744 Metallverbindung KFO 13,08<br />
750 einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 7,86<br />
751 mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn 14,85<br />
761 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO-Basis<br />
15,77<br />
oder Aufbissbehelfs<br />
762 Leistungseinheit Dehn-, Regulierungselement 6,54<br />
770 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoffbasis 26,38<br />
801 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung 16,18<br />
802 Leistungseinheit Sprung/Bruch/einarbeiten Zahn/Basisteil Kunst-<br />
6,74<br />
stoff/Klammer einarbeiten/Rückenschutzplatte/Kunststoffsattel<br />
803 Retention, gebogen 30,57<br />
804 Retention, gegossen 35,10<br />
806 gegossenes Basisteil 54,95<br />
807 Metallverbindung 15,25<br />
808 Teilunterfütterung 37,67<br />
809 vollständige Unterfütterung 48,55<br />
810 Basis erneuern 59,00<br />
813 Auswechseln von Konfektionsteilen 7,86<br />
820 Kronen- oder Brückenreparatur 33,26<br />
933 Versandkosten 2,49<br />
970 Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier Legierung 8,07<br />
S0020 Remontage-Modell 24,24<br />
S0401 Montage eines Modellpaares in Fixator 9,71<br />
S0402 Montage in Mittelwertartikulator I 11,66<br />
S0404 Modellmontage in individuellen Artikulator I 12,63<br />
S0407 Montage eines Gegenkiefermodells 7,16<br />
S0408 Einstellen nach Registrat 7,77<br />
S2301 Gussfüllung indirekt einflächig 45,27<br />
S2302 Gussfüllung indirekt zweiflächig 53,10<br />
S2303 Gussfüllung indirekt dreiflächig 62,56<br />
S2304 Gussfüllung indirekt mehrflächig 66,06<br />
S2307 Gussonlay 66,06<br />
Seite 16 von 25 C KV 50 (1/2008)
Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
I. Inhalationen<br />
001 Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Einzelinhalation<br />
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen<br />
002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage,<br />
Atemtherapie) als Einzelbehandlung – einschl. der erforderlichen Massa-<br />
ge –<br />
003 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei<br />
nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als<br />
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten<br />
004 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei<br />
angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen,<br />
als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer<br />
45 Minuten<br />
005 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) – auch orthopädisches Turnen<br />
–, je Teilnehmer<br />
006 Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.),<br />
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer<br />
007 Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe<br />
(2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer<br />
45 Minuten, je Teilnehmer<br />
10,80<br />
007a Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als<br />
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten<br />
34,30<br />
008 Bewegungsübungen 7,70<br />
009 Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad<br />
als Einzelbehandlung – einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />
23,60<br />
010 Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad<br />
(bis 5 Pers.), je Teilnehmer – einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />
11,80<br />
011 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer<br />
30 Minuten<br />
22,50<br />
012 Chirogymnastik – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 14,40<br />
013 Erweiterte ambulante Physiotherapie, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten,<br />
je Behandlungstag<br />
81,90<br />
015 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 5,20<br />
016 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,<br />
Perl’sches Gerät, Schlingentisch)<br />
6,70<br />
III. Massagen<br />
017 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,<br />
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)<br />
13,80<br />
018 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder<br />
a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten 19,50<br />
b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten 29,20<br />
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8,70<br />
019 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens<br />
600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min. sowie mit<br />
Druck- und Temperaturmesseinrichtung – einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
–<br />
23,10<br />
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder<br />
020 Heiße Rolle – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 10,30<br />
021 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschl. der erforderlichen<br />
Nachruhe – bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B.<br />
Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)<br />
11,80<br />
022 An- und absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) – einschl. der erforderliche<br />
Nachruhe –<br />
12,30<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 17 von 25<br />
6,70<br />
19,50<br />
23,10<br />
34,30<br />
6,20<br />
10,80
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
023 Wechsel-Teilbad – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 9,20<br />
025 Medizinische Bäder mit Zusätzen<br />
a) Teilbad(Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherischer<br />
Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige<br />
Zusätze<br />
6,70<br />
b) Sitzbad mit Zusatz – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 13,30<br />
c) weitere Zusätze, je Zusatz 3,10<br />
026 Gashaltige Bäder<br />
a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)<br />
– einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />
19,50<br />
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz – einschl. der erforderlichen Nachruhe – 22,50<br />
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschl. der erforderlichen<br />
Nachruhe –<br />
21,00<br />
V. Kälte- und Wärmebehandlung<br />
027 Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)<br />
9,80<br />
027a Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) 6,70<br />
028 Eisteilbad 9,80<br />
029 Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler – auch Infrarot<br />
–) eines oder mehrerer Körperteile<br />
5,70<br />
VI. Elektrotherapie<br />
030 Ultraschallbehandlung – auch Phonophorese 6,20<br />
031 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen<br />
(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)<br />
6,20<br />
032 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten<br />
Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)<br />
6,20<br />
033 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik bei spastischen oder<br />
schlaffen Lähmungen<br />
11,80<br />
034 Iontophorese 6,20<br />
035 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30<br />
036 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz<br />
– einschl. der erforderlichen Nachruhe –<br />
22,00<br />
VII. Lichttherapie<br />
037 Behandlung mit Ultraviolettlicht<br />
a) als Einzelbehandlung 3,10<br />
b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 2,60<br />
038 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirks mit<br />
Ultraviolettlicht<br />
3,10<br />
b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke<br />
5,20<br />
mit Ultraviolettlicht<br />
039 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20<br />
040 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70<br />
Seite 18 von 25 C KV 50 (1/2008)
VIII. Logopädie<br />
041 Erstgespräch mit Behandlungsplanung und –besprechungen, einmal je Be-<br />
handlungsfall<br />
042 Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschl. Auswertung, nur<br />
auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörun-<br />
gen, einmal pro Behandlungsfall<br />
042a Ausführlicher Bericht 11,80<br />
043 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen<br />
a) Mindestdauer 30 Minuten 31,70<br />
b) Mindestdauer 45 Minuten 41,50<br />
c) Mindestdauer 60 Minuten 52,20<br />
044 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung<br />
des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer<br />
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90<br />
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 19 von 25<br />
31,70<br />
49,60
Anhang<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)<br />
§ 16 [Gesamteinkommen]<br />
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts;<br />
es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt<br />
und das Arbeitseinkommen.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />
§ 6 [Versicherungsfreiheit]<br />
(1) 1 Versicherungsfrei sind<br />
...<br />
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6<br />
oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren<br />
überstiegen hat; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge,<br />
die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />
werden, bleiben unberücksichtigt.<br />
(7) 1 Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember<br />
2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei und bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003<br />
41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />
§ 10 [Familienversicherung]<br />
(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder<br />
von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern,<br />
wenn diese Familienangehörigen<br />
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig<br />
versichert sind,<br />
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht<br />
befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach<br />
§ 7 außer Betracht,<br />
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und<br />
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein<br />
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten<br />
Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne<br />
den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden<br />
Teil berücksichtigt, für geringfügig Beschäftigte nach § 8<br />
Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige<br />
Gesamteinkommen 400 Euro.<br />
2 Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes<br />
1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung<br />
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der<br />
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht.<br />
3 Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen<br />
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen<br />
Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.<br />
(2) Kinder sind versichert<br />
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,<br />
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres,<br />
wenn sie nicht erwerbstätig sind,<br />
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,<br />
wenn sie sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder<br />
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />
eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines<br />
freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schuloder<br />
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen<br />
Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht<br />
die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes<br />
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr<br />
hinaus,<br />
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2<br />
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich<br />
selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung<br />
zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer<br />
1, 2 oder 3 versichert war.<br />
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte<br />
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied<br />
einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig<br />
im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />
des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.<br />
(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder<br />
und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder<br />
(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2 Kinder, die mit<br />
dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden<br />
aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche<br />
Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden<br />
und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.<br />
3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners<br />
eines Mitglieds.<br />
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt,<br />
wählt das Mitglied die Krankenkasse.<br />
(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten<br />
mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen<br />
Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige<br />
Krankenkasse zu melden. 2 Die Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein<br />
einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.<br />
§ 75 [Inhalt und Umfang der Sicherstellung]<br />
Seite 20 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />
...<br />
(3a)<br />
1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung<br />
der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach<br />
§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs.<br />
2a in Verbindung mit § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen<br />
versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen.<br />
2 Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes<br />
vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten<br />
Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach<br />
§ 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass<br />
Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses<br />
der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie<br />
für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses<br />
der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen<br />
des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren<br />
für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses<br />
der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen<br />
nur bis zum 1‚38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen<br />
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte<br />
nur bis zum 1‚8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />
der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis<br />
zum Zweifachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte berechnet werden dürfen. 3 Für die Vergütung
(3b)<br />
von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen<br />
gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten<br />
Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife<br />
erbracht werden.<br />
1 Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen<br />
kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten<br />
Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen<br />
der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen<br />
mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und<br />
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von<br />
den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. 2 Für<br />
den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 12 Abs.<br />
1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 3 Wird<br />
zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine<br />
von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung<br />
erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die<br />
Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. 4 Diese hat innerhalb<br />
von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung<br />
erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt<br />
festzusetzen. 5 Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung<br />
so zu treffen, dass der Vertragsinhalt<br />
1. den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige,<br />
wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung<br />
der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />
entspricht,<br />
2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus<br />
dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt<br />
und<br />
3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die<br />
finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf<br />
die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a<br />
Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.<br />
6 Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1<br />
vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit<br />
keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />
bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle<br />
weiter. 7 Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten<br />
und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und<br />
116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen<br />
dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit<br />
Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />
und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in<br />
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern<br />
oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise<br />
abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3<br />
geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf<br />
einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit<br />
keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der<br />
bisherige Vertrag weiter.<br />
§ 91 [Gemeinsamer Bundesausschuss]<br />
(1) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen,<br />
die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen<br />
bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss ist rechtsfähig.<br />
§ 92 [Richtlinien der Bundesausschüsse]<br />
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung<br />
der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über<br />
die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />
Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen<br />
Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung<br />
bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung<br />
zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung<br />
und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und<br />
Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder<br />
Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein<br />
anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der<br />
diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische<br />
Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen<br />
sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig<br />
oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit<br />
vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen<br />
verfügbar ist. 2 Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über<br />
die<br />
1. ärztliche Behandlung,<br />
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />
Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />
Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und<br />
Soziotherapie,<br />
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen<br />
zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur<br />
Rehabilitation,<br />
9. Bedarfsplanung,<br />
10.medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer<br />
Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,<br />
11.Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />
12.Verordnung von Krankentransporten.<br />
§ 223 [Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze]<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 21 von 25<br />
...<br />
(3) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von<br />
einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(nach § 6 Abs. 7) für den Kalendertag zu berücksichtigen (Bei-<br />
tragsbemessungsgrenze).<br />
2 Einnahmen, die diesen Betrag<br />
übersteigen, bleiben außer Ansatz soweit dieses Buch nichts<br />
Abweichendes bestimmt.<br />
§ 245 [Beitragssatz für Studenten und Praktikanten]<br />
(1) 1 Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen<br />
gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium<br />
für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt<br />
sowie der zusätzliche Beitragssatz. 2 Der Beitragssatz ist auf eine<br />
Stelle nach dem Komma zu runden. 3 Er gilt für Studenten<br />
vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters,<br />
im Übrigen jeweils vom 1. Oktober an.<br />
(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren<br />
Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach<br />
§ 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben,<br />
bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens<br />
für die Dauer von sechs Monaten.<br />
§ 257 [Beitragszuschüsse für Beschäftigte]<br />
...<br />
(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei<br />
oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für<br />
sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten<br />
nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen<br />
können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches<br />
entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.<br />
2 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages,<br />
der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen<br />
Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres<br />
(§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a<br />
Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen<br />
Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die<br />
Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung<br />
zu zahlen hat. 3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in<br />
einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten,<br />
sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in<br />
Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. 4 Für Beschäftigte,<br />
die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem<br />
Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,
(2a)<br />
dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu<br />
zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.<br />
1 Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine<br />
private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das<br />
65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit<br />
von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven<br />
Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)<br />
verfügen oder die das 55. Lebensjahr<br />
vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />
(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(nach § 6 Abs. 7) nicht übersteigt und über diese<br />
Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den<br />
Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar<br />
sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen<br />
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />
150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern<br />
das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder<br />
Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch<br />
Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,<br />
anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf<br />
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen<br />
und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegeld<br />
nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften<br />
beziehen, dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach<br />
§ 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei<br />
Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen unter den in<br />
Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe<br />
ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses<br />
Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen<br />
Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in<br />
Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne<br />
Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze<br />
und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag<br />
auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />
aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen<br />
Konditionen versichert werden könnten, wenn<br />
sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach<br />
der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in<br />
das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000<br />
annehmen,<br />
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />
die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />
ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet<br />
und<br />
5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />
betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
hat.<br />
2 Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar<br />
nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. 3 Der Versicherungs-<br />
nehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren<br />
eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen,<br />
dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />
bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des<br />
Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />
betreibt.<br />
Seite 22 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />
(2b)<br />
1 Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis<br />
2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen,<br />
die die nach Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung<br />
betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich<br />
teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen<br />
mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der<br />
privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten<br />
Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige<br />
Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2 Für in Absatz 2a Satz<br />
1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung<br />
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter<br />
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden<br />
ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die<br />
Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1<br />
einbezogen wird.<br />
§ 315 [Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz]<br />
(1) 1 Personen, die weder<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />
sind,<br />
2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,<br />
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />
sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
haben, noch<br />
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />
Kapitel des Zwölften Buches beziehen,<br />
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im<br />
Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der<br />
Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des<br />
Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden<br />
Anspruch. 2 Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.<br />
3 Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten<br />
für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie<br />
nicht verlangt werden. 4 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können<br />
auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung<br />
der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen<br />
und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung<br />
im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.<br />
(2) 1 Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten<br />
Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2<br />
nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner<br />
vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz<br />
1 versicherte Personen nicht. 2 § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden<br />
Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte<br />
Personen entsprechend.<br />
(3) 1 Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des<br />
finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere<br />
Tarifwechsel erforderlich ist. 2 Abweichend von § 257 Abs.<br />
2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für<br />
Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2<br />
sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Abs. 1<br />
Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.<br />
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />
im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im<br />
Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
umgestellt.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)<br />
§ 69 [Feststellung der Behinderung, Ausweise]<br />
(1) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die<br />
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen<br />
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der<br />
Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die<br />
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch<br />
(§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5<br />
Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten<br />
Buches entsprechend. 3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />
der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />
soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 4 Die<br />
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />
werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft<br />
festgestellt. 5 Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes<br />
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.<br />
6 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung<br />
von wenigstens 20 vorliegt. 7 Durch Landesrecht kann die<br />
Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.<br />
...<br />
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
§ 12 [Substitutive Krankenversicherung]<br />
- Fassung bis zum 31. Dezember 2008<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche<br />
Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive<br />
Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der<br />
Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage<br />
unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen<br />
einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der maßgeblichen Annahme zur Invaliditätsund<br />
Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit<br />
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit<br />
und unter Berücksichtigung von Sicherheitsund<br />
sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von<br />
höchstens 3,5 v. H. zu berechnen sind,<br />
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuches<br />
zu bilden ist,<br />
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht<br />
des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung<br />
spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr<br />
ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />
vorbehalten sein muss,<br />
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das<br />
Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife<br />
mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung<br />
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />
einzuräumen ist.<br />
§ 12 [Substitutive Krankenversicherung]<br />
- Fassung ab 1. Januar 2009<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche<br />
Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive<br />
Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der<br />
Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage<br />
unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen<br />
einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der maßgeblichen Annahme zur Invaliditätsund<br />
Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit<br />
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit<br />
und unter Berücksichtigung von Sicherheitsund<br />
sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von<br />
höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,<br />
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuches<br />
zu bilden ist,<br />
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht<br />
des Versicherungsunternehmens, in der Krankentage-<br />
geldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr<br />
ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />
vorbehalten sein muss,<br />
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das<br />
Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife<br />
mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung<br />
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />
einzuräumen ist,<br />
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />
des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem<br />
Basistarif im Sinn des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel<br />
des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
vorzusehen ist. Dies gilt nicht<br />
für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 23 von 25<br />
...<br />
(1c)<br />
1 Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen<br />
Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag<br />
errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze;<br />
abweichend davon wird im Jahr 2009 zur<br />
Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz<br />
der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt.<br />
2 Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf<br />
Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung um den vom-Hundert-Wert<br />
angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von<br />
einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen.<br />
3 Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit<br />
der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der<br />
dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />
entspricht. 4 Entsteht allein durch die Zahlung<br />
des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im<br />
Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit<br />
um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen<br />
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu<br />
bescheinigen. 5 Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten<br />
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder<br />
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige<br />
Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
auf Antrag des Versicherten im erforderlichen<br />
Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.<br />
6 Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags<br />
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,<br />
gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger<br />
zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld<br />
II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen<br />
ist.<br />
Gesetz über den Versicherungsvertrag<br />
§ 14 [Fälligkeit der Geldleistung]<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges<br />
der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />
(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />
der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags<br />
verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu<br />
zahlen hat. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen<br />
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
nicht beendet werden können.<br />
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 [Anzeigepflicht]<br />
(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<br />
des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-
halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer<br />
in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2 Stellt<br />
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,<br />
aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des<br />
Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige<br />
verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
...<br />
§ 28 [Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit]<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber<br />
dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag<br />
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es<br />
sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober<br />
Fahrlässigkeit.<br />
(2) 1 Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung<br />
einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen<br />
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,<br />
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />
verletzt hat. 2 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung<br />
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für<br />
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch<br />
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />
Versicherers ursächlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
...<br />
§ 37 [Zahlungsverzug bei Erstprämie]<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,<br />
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) 1 Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2 Der Versicherer ist nur leistungsfrei,<br />
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im<br />
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der<br />
Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38 [Zahlungsverzug bei Folgeprämie]<br />
(1) 1 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform<br />
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen<br />
betragen muss. 2 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn<br />
sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im<br />
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den<br />
Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten<br />
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt<br />
anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der<br />
Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
(3) 1 Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer<br />
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2 Die<br />
Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden<br />
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in<br />
Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung<br />
ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kündigung wird unwirksam,<br />
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats<br />
nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung<br />
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />
die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 86 [Übergang von Ersatzansprüchen]<br />
(1) 1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2 Der Übergang<br />
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend<br />
gemacht werden.<br />
(2) 1 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich<br />
mitzuwirken. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />
nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von<br />
dem Dritten erlangen kann. 3 Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt<br />
der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1<br />
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat<br />
den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
§ 194 [Anzuwendende Vorschriften]<br />
Seite 24 von 25 C KV 50 (1/2008)<br />
...<br />
(2) 1 § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass die Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens<br />
zwei Monate betragen muss. 2 Zusätzlich zu den Angaben<br />
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
darauf hinzuweisen, dass<br />
...<br />
1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung nach der<br />
Kündigung des Versicherers nach § 38 Abs. 3 für den Versicherungsnehmer<br />
mit einer neuen Gesundheitsprüfung, einer<br />
Einschränkung des Umfangs des bisherigen Versicherungsschutzes<br />
sowie einer höheren Prämie verbunden sein kann,<br />
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen<br />
des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einen<br />
Zuschuss zu den Beiträgen erhalten können, die sie für eine<br />
private Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen,<br />
3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des<br />
§ 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung<br />
übernehmen kann.<br />
§ 195 [Versicherungsdauer]<br />
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen<br />
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive<br />
Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und<br />
der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung<br />
nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt<br />
Satz 1 entsprechend.<br />
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen<br />
können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) 1 Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem<br />
Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie<br />
spätestens nach fünf Jahren endet. 2 Ist eine kürzere Laufzeit<br />
vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer<br />
Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der<br />
Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;<br />
dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen<br />
Versicherer geschlossen wird.<br />
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)<br />
§ 1 [Form und Voraussetzungen]<br />
(1) 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts gründen eine Lebenspartnerschaft,<br />
wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft<br />
auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Le-<br />
benspartner). 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung<br />
oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen<br />
werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde<br />
erfolgen. 4 Weitere Voraussetzung der Lebenspartnerschaft ist,<br />
dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand<br />
(§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder<br />
bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />
führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />
sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung darüber einig<br />
sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 25 von 25<br />
...
Versichern • Bausparen<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
für den Basistarif<br />
Präambel<br />
Der Basistarif wird von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und in einheitlicher<br />
Form angeboten und folgt den nachstehend aufgeführten, ebenfalls<br />
durch Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen:<br />
• Aufnahme- und versicherungsfähig im Basistarif sind ausschließlich<br />
die in Abschnitt A. Absätze 2 und 3 genannten Personen.<br />
Krankenversicherungsunternehmen unterliegen unter<br />
bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einem Annahmezwang.<br />
Eine Risikoprüfung wird durchgeführt, auch wenn für die<br />
Dauer der Versicherung im Basistarif keine Risikozuschläge erhoben<br />
werden.<br />
• Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und<br />
Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils<br />
vergleichbar.<br />
• Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Personen mit<br />
Anspruch auf Beihilfe tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem<br />
prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />
für ambulante Heilbehandlung entspricht.<br />
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
(1) Der Basistarif wird als<br />
• Tarifstufe BTN ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von<br />
300, 600, 900 oder 1.200 Euro sowie als<br />
• Tarifstufe BTB ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten in<br />
Höhe des durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung<br />
nicht gedeckten Prozentsatzes von 300, 600, 900 oder<br />
1.200 Euro<br />
angeboten.<br />
(2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTN sind Personen<br />
mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht beihilfeberechtigt sind<br />
und auch keine vergleichbaren Ansprüche haben, wenn sie:<br />
a) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind<br />
und den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif in<br />
der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen<br />
Termin beantragen;<br />
b) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind<br />
und den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen erstmaligen Wechselmöglichkeit<br />
im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses<br />
zum nächstmöglichen Termin beantragen;<br />
c) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />
sind und nicht zum Personenkreis nach a) und b) gehö-<br />
Krankenversicherungsverein a. G.<br />
- Stand: 1. Januar 2009 -<br />
ren, keinen Anspruch nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />
(siehe Anhang) haben, keinen Anspruch auf laufende<br />
Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben<br />
und noch keine private Krankheitskostenversicherung mit einem<br />
in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
vereinbart haben, die der Pflicht zur Versicherung<br />
genügt. Bei Empfängern von Leistungen nach dem<br />
Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII gilt<br />
der Leistungsbezug bei Zeiten einer Unterbrechung von weniger<br />
als einem Monat als fortbestehend, wenn er vor dem 1. Januar<br />
2009 begonnen hat;<br />
d) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
vereinbart haben und der Vertrag erstmals<br />
nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde;<br />
e) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
vereinbart haben und der Vertrag vor dem<br />
1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn der Antrag auf Versicherung<br />
im Basistarif in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni<br />
2009 zum nächstmöglichen Termin gestellt wird;<br />
f) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
vereinbart haben und dieser Vertrag vor dem<br />
1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn die zu versichernde<br />
Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den<br />
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach<br />
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht<br />
oder hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) oder dem SGB XII ist;<br />
g) in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 als Personen<br />
ohne Versicherungsschutz in den modifizierten Standardtarif<br />
aufgenommen worden sind;<br />
h) im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.<br />
Dezember 2008 (siehe Anhang) geltenden Fassung versichert<br />
sind;<br />
i) versicherte Personen sind, deren Versicherungsverhältnis wegen<br />
Beitragsrückstandes auf den Basistarif umgestellt worden<br />
ist.<br />
Die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit der Personenkreise nach<br />
den Buchstaben f) bis i) beschränkt sich auf den Basistarif des<br />
Versicherungsunternehmens, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis<br />
bestand.<br />
(3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTB sind Personen,<br />
die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche<br />
haben, sowie ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen,<br />
wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Personenkreisen<br />
gehören und ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz<br />
zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 1 von 25
B . Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (AVB/BT 2009) §§ 1-18<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
(1) Im Basistarif bietet der Versicherer Versicherungsschutz für<br />
Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er<br />
erbringt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung<br />
und sonst vereinbarte Leistungen. Der Versicherer ist<br />
berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes auch die unmittelbare<br />
Abrechnung der medizinischen Versorgung mit dem jeweiligen<br />
Leistungserbringer vorzusehen.<br />
Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund<br />
und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />
(2) Der Versicherer bietet ferner Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall<br />
als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch<br />
Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall<br />
für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld.<br />
(3) Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 1 ist die medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen<br />
Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit<br />
der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung<br />
auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit<br />
der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht<br />
insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall<br />
gelten auch<br />
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen<br />
Schwangerschaft und die Entbindung, ärztliche Beratung über<br />
Fragen der Empfängnisverhütung einschließlich Untersuchung<br />
und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, eine durch<br />
Krankheit erforderliche Sterilisation und ein nicht rechtswidriger<br />
Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt sowie medizinische<br />
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer<br />
verheirateten versicherten Person,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)<br />
und Schutzimpfungen,<br />
c) medizinische Vorsorgeleistungen,<br />
d) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Vorsorgeleistungen<br />
im Zusammenhang mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,<br />
e) stationäre Versorgung in einem Hospiz.<br />
(4) Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 2 ist die medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen<br />
Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit<br />
ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt bei Krankenhausbehandlung<br />
oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung<br />
mit deren Beginn, im Übrigen mit dem Tag, der<br />
auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er endet,<br />
wenn nach medizinischem Befund Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit<br />
nicht mehr bestehen, spätestens mit Ablauf der im<br />
Tarif genannten Höchstdauer. Eine während der Behandlung neu<br />
eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren<br />
Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur<br />
dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit<br />
oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.<br />
Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder<br />
Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal<br />
gezahlt.<br />
(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedingungsteil MB/BT<br />
2009, Tarif BT) sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere<br />
dem Dritten Kapitel des SGB V, soweit auf die Leistungen ein Anspruch<br />
besteht, sowie den jeweils geltenden Richtlinien und Empfehlungen<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92<br />
SGB V (siehe Anhang) für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
(6) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
(7) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in<br />
der Bundesrepublik Deutschland. Unter den im Tarif genannten<br />
Voraussetzungen können auch Leistungserbringer in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sowie in der Schweiz in Anspruch genommen werden. Anspruch auf<br />
Krankenhausleistungen besteht nur, wenn eine vorherige schriftliche<br />
Leistungszusage des Versicherers erteilt worden ist. Anspruch auf<br />
Krankentagegeld besteht nur für in einem der in Satz 2 genannten<br />
Länder akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle und nur für die<br />
Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem<br />
öffentlichen Krankenhaus unter Berücksichtigung von Karenzzeit<br />
und Höchstdauer.<br />
(8) Der Versicherungsnehmer hat unter den Voraussetzungen und<br />
mit den Rechtsfolgen der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG), 13 Abs. 1a Kalkulationsverordnung (KalV) -<br />
siehe Anhang - das Recht, für sich oder für die in seinem Vertrag<br />
versicherten Personen den Wechsel in einen anderen Tarif mit<br />
gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen. Im neuen Tarif<br />
können Risikozuschläge, die während der Dauer der Versicherung<br />
im Basistarif nicht erhoben werden, aktiviert werden.<br />
(9) An eine gewählte Selbstbehaltstufe ist die versicherte Person<br />
drei Jahre gebunden; der Wechsel in eine andere Selbstbehaltstufe<br />
kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der<br />
Dreijahresfrist beantragt werden. Durch einen zwischenzeitlichen<br />
Wechsel des Versicherers wird die Dreijahresfrist nicht berührt.<br />
Danach kann der Wechsel derselben Selbstbehaltstufe mit einer<br />
Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Jahres beantragt<br />
werden.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht<br />
vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang<br />
des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).<br />
Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />
Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht<br />
ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei<br />
Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein<br />
erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig;<br />
während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der<br />
Risikozuschlag nicht erhoben.<br />
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />
und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn<br />
die Anmeldung zur Versicherung im Basistarif spätestens zwei<br />
Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.<br />
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das<br />
Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht<br />
auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />
bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig; während der Dauer der<br />
Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten entfallen.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
(1) Art, Höhe, Umfang und Dauer der Versicherungsleistungen<br />
ergeben sich aus dem Tarif.<br />
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den Ärzten und<br />
Zahnärzten frei, die zur vertragsärztlichen bzw. –zahnärztlichen<br />
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen<br />
sind (Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte). Die Mit- oder Weiterbehandlung<br />
durch einen anderen als den zuerst in Anspruch genommenen<br />
Vertragsarzt bzw. –zahnarzt ist nur zulässig aufgrund<br />
Seite 2 von 25 C KV 56 (1/2009)
einer Überweisung mittels eines in der vertragsärztlichen bzw. –<br />
zahnärztlichen Versorgung geltenden Überweisungsscheins. Erfolgt<br />
die Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw. –zahnarztes aufgrund<br />
einer Überweisung gemäß Satz 2, ist vor Behandlungsbeginn<br />
der Überweisungsschein vorzulegen. Bei psychotherapeutischer Behandlung<br />
dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie in<br />
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
in Anspruch genommen werden, die zur<br />
vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassen sind. Bei medizinisch notwendiger ambulanter<br />
Heilbehandlung kann auch ein Krankenhaus, ein Medizinisches<br />
Versorgungszentrum oder eine sonstige Einrichtung in Anspruch<br />
genommen werden, wenn die Einrichtung zur vertragsärztlichen<br />
oder –zahnärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassen ist und ihre Rechnungen nach der Gebührenordnung<br />
für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt.<br />
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz<br />
2 Satz 1 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel<br />
außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Heilmittel dürfen nur<br />
von Therapeuten angewandt werden, die zur Versorgung in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind.<br />
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />
versicherte Person Anspruch auf Behandlung in zugelassenen<br />
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nach Maßgabe<br />
von Abschnitt D. des Tarifs BT.<br />
(5) Als Krankentagegeld ersetzt der Versicherer den durch Arbeitsunfähigkeit<br />
als Folge von Krankheit oder Unfall verursachten Verdienstausfall<br />
nach Maßgabe von Abschnitt F. des Tarifs BT.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für<br />
Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />
verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt<br />
und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />
sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />
deren Folgen sowie für Krankheiten, die sich die versicherte<br />
Person bei einem von ihr begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen<br />
Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte<br />
Maßnahme (z.B. Sterilisation, ästhetische Operationen, Tätowierungen,<br />
Piercings) zugezogen hat. Beim Krankentagegeld gilt<br />
der Leistungsausschluss auch für Krankheiten und Unfallfolgen,<br />
die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung<br />
zurückzuführen sind;<br />
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten,<br />
in Medizinischen Versorgungszentren und in<br />
Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />
Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der<br />
Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im<br />
Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,<br />
besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten<br />
seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der<br />
Tarif nichts anderes vorsieht;<br />
e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner i.S.v. § 1<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />
Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />
f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />
Unterbringung;<br />
g) für Krankentagegeld ferner auch bei Arbeitsunfähigkeit<br />
aa) ausschließlich wegen Schwangerschaft und Entbindung,<br />
wenn diese nicht im Krankenhaus erfolgt;<br />
bb) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende<br />
Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis<br />
(Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung gilt sinngemäß<br />
auch für selbständig Tätige, es sei denn, dass die Ar-<br />
beitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter aa)<br />
genannten Ereignissen steht;<br />
cc) wenn die versicherte Person sich nicht an ihrem Wohnsitz in<br />
Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch<br />
notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (§ 1<br />
Abs. 7, § 4 Abs. 4);<br />
dd) wenn und soweit die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsentgelt,<br />
Lohnersatzleistungen, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen, Verletztengeld<br />
oder Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
oder vergleichbare Leistungen hat;<br />
ee) vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />
(2) Auf Leistungen besteht ferner auch dann kein Anspruch, wenn<br />
sich die versicherte Person in den Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
begeben hat, um aufgrund einer Versicherung<br />
als bisher nicht versicherte Person (vgl. Teil A. Abs. 2 c)) missbräuchlich<br />
Leistungen in Anspruch zu nehmen.<br />
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge<br />
oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet<br />
etwaiger Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld,<br />
nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz<br />
der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die<br />
Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die folgenden<br />
Nachweise, die Eigentum des Versicherers werden, erbracht<br />
sind:<br />
a) Es sind Rechnungsoriginale oder deren beglaubigte Zweitschriften<br />
mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers<br />
über die erbrachten Leistungen einzureichen.<br />
b) Die Belege der Leistungserbringer müssen Namen und Geburtsdatum<br />
der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung,<br />
die einzelnen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen<br />
mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung,<br />
die gesondert berechnungsfähigen Entschädigungen<br />
und Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten, ferner<br />
die Vertragsarztnummer sowie das Institutionskennzeichen<br />
des Krankenhauses enthalten.<br />
c) Arzneimittelverordnungen sollen zusammen mit der dazugehörigen<br />
Rechnung des Leistungserbringers eingereicht werden, es<br />
sei denn, dass der Leistungserbringer die Krankheitsbezeichnung<br />
auf der Verordnung vermerkt hat. Der Preis für die bezogenen<br />
Arzneimittel muss durch Stempelaufdruck der Apotheke<br />
mit Datumsangabe quittiert sein; außerdem muss die Pharmazentralnummer<br />
aufgedruckt werden. Rechnungen über Heil- und<br />
Hilfsmittel sind zusammen mit den Verordnungen der Leistungserbringer<br />
einzureichen, Hilfsmittelrechnungen müssen die Hilfsmittelnummern<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ausweisen. Die Verordnungen müssen<br />
den Namen der behandelten Person enthalten.<br />
d) Die nach Buchstaben a) bis c) geforderten Nachweise sollen<br />
spätestens bis zum 31.03. des auf die Rechnungsstellung folgenden<br />
Jahres eingereicht werden.<br />
e) Der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist das Original der ärztlichen<br />
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Bezeichnung der<br />
Krankheit und der Nachweis über die Höhe des Nettoeinkommens<br />
beizufügen.<br />
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />
der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
(3) Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar<br />
an den Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den<br />
Anforderungen von Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der<br />
vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 3 von 25
(4) Reicht der Versicherungsnehmer die Rechnung zur Erstattung<br />
ein, ohne einen Nachweis darüber beizufügen, dass er die Forderung<br />
des Rechnungstellers erfüllt hat, ist der Versicherer berechtigt,<br />
unmittelbar an den Rechnungsteller zu leisten. Der vertragliche<br />
Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.<br />
(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />
leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als<br />
Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt<br />
hat. In diesem Fall ist die versicherte Person auch zur Erbringung<br />
des Nachweises gemäß Absatz 4 verpflichtet. Liegt keine Benennung<br />
nach Satz 1 vor, kann vorbehaltlich von Absatz 3 nur der<br />
Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
(6) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten<br />
werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />
eingehen, in Euro umgerechnet.<br />
(7) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />
noch verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle<br />
- mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />
an berechnet. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats<br />
fällig.<br />
(2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich<br />
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines<br />
zu zahlen.<br />
(3) Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von<br />
Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer<br />
unter Hinweis auf die mögliche Einschränkung des Versicherungsschutzes.<br />
Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang<br />
dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat,<br />
stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt<br />
drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer<br />
ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des<br />
versicherten Leistungsumfangs ausschließlich für Aufwendungen,<br />
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände<br />
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Darüber<br />
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen<br />
Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />
sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Euro je Mahnung<br />
zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des<br />
Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der<br />
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im<br />
Sinne des SGB II oder SGB XII wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch<br />
eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem SGB II oder<br />
SGB XII nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen<br />
Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />
(4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />
beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige<br />
Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum<br />
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.<br />
(5) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle<br />
zu entrichten.<br />
§ 8a Beitragsberechnung und -begrenzung<br />
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den<br />
technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.<br />
(2) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Versicherungsumfang,<br />
dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten<br />
Person. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des<br />
Eintritts in den Basistarif und dem Geburtsjahr. Ist bei Abschluss des<br />
Basistarifes eine Alterungsrückstellung zu berücksichtigen, wird<br />
diese gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />
Grundsätzen angerechnet. Dabei darf der Beitrag eines<br />
Erwachsenen den halben Neugeschäftsbeitrag zum jüngsten Erwachsenenalter<br />
in der jeweils versicherten Tarifstufe nicht unterschreiten.<br />
(3) Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem<br />
jeweils vollendeten Lebensjahr. Von dem auf die Vollendung des<br />
15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für<br />
Jugendliche (Frauen, Männer) und von dem auf die Vollendung des<br />
20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene<br />
(Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe zu entrichten.<br />
(4) Risikozuschläge werden für die Dauer der Versicherung im<br />
Basistarif nicht erhoben.<br />
(5) Der zu zahlende Beitrag ist für die versicherte Person begrenzt<br />
auf die Höhe des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung;<br />
dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen<br />
Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und<br />
der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr<br />
2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz<br />
der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. Der<br />
Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der<br />
vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um<br />
den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen<br />
Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen.<br />
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder mit vergleichbaren<br />
Ansprüchen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige tritt an<br />
die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe<br />
ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung<br />
entspricht.<br />
(6) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 5<br />
Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der zu zahlende<br />
Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Besteht<br />
unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, vermindert<br />
sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte.<br />
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen<br />
Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />
die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />
(7) Wenn und solange eine versicherte Person auf die Halbierung<br />
des Beitrags nach Absatz 6 angewiesen ist, kann der Versicherer<br />
verlangen, dass zum Basistarif abgeschlossene Zusatzversicherungen<br />
ruhen.<br />
(8) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei<br />
Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />
der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />
dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,<br />
dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />
Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />
ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
(9) Wird der Versicherungsvertrag im Basistarif für eine versicherte<br />
Person später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung<br />
abgeschlossen, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines<br />
Monatsbeitrags für jeden weiteren Monat der Nichtversicherung zu<br />
entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden<br />
weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel<br />
des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht<br />
ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die versicherte Person<br />
mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar<br />
2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig<br />
zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten und fällt nicht unter<br />
die Höchstbeitragsbegrenzung gemäß den Absätzen 5 und 6. Der<br />
Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des<br />
Seite 4 von 25 C KV 56 (1/2009)
Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich<br />
hart treffen würde und den Interessen des Versicherers<br />
durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung<br />
getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird mit<br />
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.<br />
§ 8b Beitragsanpassung<br />
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />
Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,<br />
einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />
Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />
Dementsprechend werden zumindest jährlich die erforderlichen mit<br />
den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen<br />
und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Dies<br />
geschieht jeweils getrennt für die Tarifstufen BTN und BTB anhand<br />
der Gemeinschaftsstatistik der den Basistarif anbietenden Versicherer<br />
gemäß den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />
eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden<br />
alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit<br />
erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Von einer<br />
solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung<br />
der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers<br />
aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 5), ist der Versicherer<br />
berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit<br />
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders dem veränderten<br />
Bedarf anzupassen.<br />
(2) Sind die zu zahlenden Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie<br />
gegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend<br />
von Absatz 1 bei einer Veränderung des Höchstbeitrags<br />
angeglichen werden.<br />
(3) Beitragsanpassungen gemäß Absatz 1 werden zu Beginn des<br />
zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
folgt; Beitragsangleichungen gemäß Absatz 2<br />
werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrages<br />
wirksam.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 5) haben auf Verlangen des<br />
Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des<br />
Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und<br />
ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch<br />
einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />
zu lassen. Die versicherte Person muss die Nachuntersuchung<br />
innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung<br />
durchführen lassen. Verweigert sie die Nachuntersuchung, kann das<br />
Krankentagegeld für die Dauer der Weigerung entzogen werden.<br />
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />
des Schadens und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu<br />
sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft<br />
zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />
hinderlich sind.<br />
(4) Für den Bezug von Krankentagegeld<br />
a) ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer<br />
unverzüglich, spätestens aber ab dem 43. Tag, durch Vorlage<br />
eines Nachweises (§ 6 Abs. 1) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang<br />
der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage<br />
an gezahlt, jedoch nicht vor dem 43. Tag. Bei länger<br />
als zwei Wochen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit muss der<br />
Nachweis unaufgefordert alle zwei Wochen erneuert werden.<br />
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer<br />
binnen drei Tagen anzuzeigen;<br />
b) darf der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer<br />
anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld<br />
nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen<br />
werden.<br />
(5) Die versicherten Personen sind verpflichtet, gegenüber den in<br />
§ 4 Absätzen 2 bis 4 genannten Leistungserbringern unter Vorlage<br />
des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises auf ihren Versicherungsschutz<br />
im Basistarif hinzuweisen.<br />
Händigt der Versicherer der bei ihm versicherten Person statt des<br />
Ausweises eine elektronische Gesundheitskarte aus, ist deren Vorlage<br />
beim Leistungserbringer für die versicherte Person zwingend.<br />
(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung<br />
und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer<br />
gemäß § 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von<br />
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 4<br />
genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
(2) Wird die in § 9 Abs. 5 genannte Obliegenheit verletzt, ist der<br />
Versicherer berechtigt, bei jedem zur Erstattung eingereichten Beleg<br />
vom Erstattungsbetrag einen Verwaltungskostenabschlag in Höhe<br />
von 5 Euro, höchstens 50 Euro im Kalenderjahr, abzuziehen.<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />
stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />
gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />
Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die<br />
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag<br />
Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung)<br />
geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen<br />
(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den<br />
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im<br />
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />
ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer<br />
auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />
erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />
nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />
rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />
kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />
nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum<br />
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten, mit einer<br />
Frist von drei Monaten kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt mit<br />
dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).<br />
Werden weitere Personen in dem bestehenden Versicherungsverhältnis<br />
versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr<br />
mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers.<br />
Die weiteren Versicherungsjahre fallen mit denjenigen des Versicherungsnehmers<br />
zusammen.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 5 von 25
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer<br />
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum Eintritt der<br />
Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn<br />
der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />
innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer<br />
das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats<br />
kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />
Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des<br />
Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der<br />
gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur<br />
vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen<br />
oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer<br />
dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag<br />
unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,<br />
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich<br />
der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten<br />
nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,<br />
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel,<br />
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer<br />
Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Erhöhung kündigen.<br />
(6) Die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 setzt voraus,<br />
dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein<br />
neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die<br />
Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,<br />
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist<br />
nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer<br />
ohne Unterbrechung versichert ist.<br />
(7) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem<br />
Abschluss eines neuen, der Pflicht zur Versicherung genügenden<br />
Vertrages kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der<br />
Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten<br />
Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 aufgebauten Übertragungswertes<br />
nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />
Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.<br />
(8) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />
ist der Versicherer berechtigt, den Übertragungswert<br />
bis zum Ausgleich des Rückstandes zurückzubehalten.<br />
(9) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben das<br />
Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />
fortzusetzen.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
(1) Das ordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen.<br />
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />
Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht,<br />
das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-<br />
cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier<br />
Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
(3) Gibt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf, endet insoweit<br />
das Versicherungsverhältnis.<br />
(4) Entfällt eine der in Abschnitt A. Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen<br />
für die Versicherungsfähigkeit und entfällt damit auch die<br />
Pflicht zur Versicherung, endet das Versicherungsverhältnis zum<br />
Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />
bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />
ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines<br />
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht<br />
werden.<br />
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />
der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen des Basistarifs einschließlich<br />
des Tarifs BT den veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der<br />
Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger<br />
Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und<br />
ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu<br />
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der<br />
Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer<br />
folgt.<br />
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />
kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn<br />
dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das<br />
Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei<br />
auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue<br />
Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels<br />
die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt<br />
worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
(3) Ändern sich die leistungsbezogenen Vorschriften des SGB V, ist<br />
der Versicherer berechtigt, die Leistungen des Basistarifs mit Wirkung<br />
für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch<br />
nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsschutzes, nach den Vorgaben<br />
des insoweit beliehenen (§ 12 Abs. 4b VAG – siehe Anhang)<br />
Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., entsprechend<br />
anzupassen. Dabei können auch im Tarif BT genannte betraglich<br />
festgelegte Zuzahlungen der versicherten Person, betraglich festgelegte<br />
Zuschüsse des Versicherers und erstattungsfähige Höchstbeträge<br />
bei Anhebung und bei Absenkung der entsprechenden<br />
Seite 6 von 25 C KV 56 (1/2009)
Leistungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen<br />
werden. Die im Basistarif erstattungsfähigen Gebührensätze<br />
können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten<br />
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigungen oder den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigungen andererseits ganz oder teilweise<br />
abweichend geregelt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 7 von 25
C. Tarif BT<br />
Leistungen des Versicherers<br />
Die Höhe der Versicherungsleistungen hängt davon ab, welcher<br />
Tarifstufe und welcher Leistungsstufe innerhalb der Tarifstufe die<br />
versicherte Person angehört. Die versicherbaren Leistungsstufen<br />
ergeben sich aus der Beitragstabelle.<br />
Bei Tarifstufe BTN beträgt die Höhe der Versicherungsleistungen<br />
100 Prozent der Leistungszusage nach den Abschnitten A bis I.<br />
Bei Tarifstufe BTB hängt die Höhe der Versicherungsleistungen<br />
von der Leistungsstufe ab, der die versicherte Person zugeordnet<br />
ist; die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungsstufen wird bestimmt<br />
durch den für die versicherte Person geltenden Beihilfebemessungssatz.<br />
Beihilfebemessungssatz und Erstattungssatz des<br />
Basistarifs dürfen insgesamt 100 Prozent nicht überschreiten.<br />
A. Ambulante Heilbehandlung<br />
1. Ärztliche Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen<br />
einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen<br />
durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im<br />
Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzenden<br />
Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab<br />
und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt<br />
sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />
sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss diese in die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
einbezogen hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im<br />
Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern<br />
nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für<br />
Zuzahlungen vorzunehmen sind:<br />
a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für<br />
Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer<br />
437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />
b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E<br />
und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />
c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />
der GOÄ.<br />
Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte,<br />
wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen.<br />
(3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß<br />
Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten<br />
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz<br />
oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich<br />
vereinbarten Vergütungen.<br />
2. Psychotherapie<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie,<br />
wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines<br />
Konsiliar- und Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage<br />
erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen<br />
a) zugelassenen Verfahren<br />
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte<br />
oder zugelassener psychologischer Psychotherapeuten<br />
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang<br />
zugesagt.<br />
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen:<br />
Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungsberatung,<br />
Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren,<br />
darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische<br />
oder sonstige Maßnahmen, für die die gesetzliche Krankenversicherung<br />
keine Leistungen vorsieht.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009<br />
bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung<br />
für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
(GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
3. Zuzahlungen bei den Nummern 1 und 2<br />
Bei ärztlicher Behandlung und Psychotherapie wird bei jeder ersten<br />
Inanspruchnahme eines Leistungserbringers im Kalendervierteljahr,<br />
die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt,<br />
eine Zuzahlung von 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen.<br />
Gezielte Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind<br />
von der Zuzahlungspflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
4. Soziotherapie<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend<br />
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,<br />
wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen<br />
nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen<br />
selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch<br />
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn<br />
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung<br />
ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des<br />
Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.<br />
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von<br />
drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen<br />
zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die<br />
versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers<br />
einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />
ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der<br />
für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />
und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8<br />
Euro je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
5. Häusliche Krankenpflege<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete<br />
häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn<br />
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder<br />
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt<br />
wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall<br />
erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche<br />
Versorgung.<br />
Seite 8 von 25 C KV 56 (1/2009)
Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen<br />
Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege<br />
erstattungsfähig.<br />
(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit<br />
eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie<br />
notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur<br />
erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />
Zusage erteilt hat.<br />
(3) Der Anspruch gemäß Absatz1 Satz 1 besteht bis zu vier Wochen<br />
je Versicherungsfall.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />
ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die<br />
Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />
und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8<br />
Euro je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je<br />
Kalenderjahr anfallenden Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung.<br />
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von<br />
der Zuzahlung befreit.<br />
6. Haushaltshilfe<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der<br />
versicherten Person die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich<br />
ist wegen<br />
a) Krankenhausbehandlung,<br />
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,<br />
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,<br />
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,<br />
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,<br />
f) Schwangerschaft und Entbindung,<br />
g) häuslicher Krankenpflege.<br />
(2) Der Anspruch setzt voraus, dass im Haushalt der versicherten<br />
Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe<br />
angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />
weiterführen kann.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />
Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht<br />
mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8<br />
Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
7. Arznei- und Verbandmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und<br />
innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der<br />
Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden.<br />
Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,<br />
die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise<br />
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet<br />
werden können.<br />
Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche<br />
Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der<br />
drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn, die<br />
Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig<br />
oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht<br />
lieferbar.<br />
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete,<br />
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.<br />
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel,<br />
Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene<br />
und Körperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung,<br />
zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie<br />
sonstige Mittel, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine<br />
Leistungen vorsieht.<br />
Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und<br />
Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizinischen<br />
Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich<br />
ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstattungsfähig,<br />
die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.<br />
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit<br />
oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise<br />
bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,<br />
durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige<br />
Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses.<br />
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel<br />
sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittelpreisverordnung<br />
oder, im Falle von vom Spitzenverband<br />
Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge,<br />
bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.<br />
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel<br />
sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß<br />
der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im<br />
Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter<br />
Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag<br />
erstattungsfähig.<br />
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel<br />
(Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig,<br />
die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken<br />
ergeben würden.<br />
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die<br />
innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch<br />
Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis<br />
zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in<br />
der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des<br />
durchschnittlichen in der gesetzlichen Krankenversicherung üblichen<br />
Preisaufschlags erstattungsfähig.<br />
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />
Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />
beträgt 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht<br />
mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
8. Heilmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis<br />
(Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese<br />
müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die<br />
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen<br />
Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss bei Physiotherapie<br />
innerhalb von 10 Tagen, Ergo- und Logotherapie innerhalb von<br />
14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung<br />
der Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat<br />
einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt.<br />
(2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der<br />
nach dem Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
indikationsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend<br />
den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
bestimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten,<br />
sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung<br />
der Therapie vom Versicherer zu genehmigen.<br />
(3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel<br />
entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 9 von 25
schusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von<br />
geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />
Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />
beträgt 2 Euro je Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung. Kinder<br />
und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von<br />
der Zuzahlung befreit.<br />
9. Hilfsmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im<br />
Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der<br />
jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung<br />
einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und<br />
Unterweisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die<br />
Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig,<br />
wenn sie zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken<br />
erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung<br />
der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig<br />
sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet<br />
und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei<br />
einem Leistungserbringer, der Vertragspartner eines Trägers der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung ist, bezogen werden. Vor dem<br />
Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers<br />
einzuholen. Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise<br />
überlassen werden.<br />
Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung<br />
medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung<br />
zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen<br />
oder eine Behinderung auszugleichen, sind die Aufwendungen<br />
erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige<br />
schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den<br />
Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die<br />
versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch<br />
auf Erstattung von Kosten für Brillengläser nur bei einer<br />
ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein<br />
Auge - um mindestens 0,5 Dioptrien.<br />
(3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, sind Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei<br />
ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der<br />
von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation<br />
des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen<br />
eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht.<br />
Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt<br />
werden müssen, sind auch Aufwendungen für eine nach den Richtlinien<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte therapeutische<br />
Sehhilfe erstattungsfähig.<br />
(4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer<br />
vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien<br />
festgelegten Indikation.<br />
(5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel<br />
im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von<br />
geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis.<br />
Brillengestelle sowie Aufwendungen für Kontaktlinsenpflegemittel<br />
werden nicht ersetzt.<br />
(6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten<br />
Hilfsmittel erstattungsfähig, die für die Versorgung eines<br />
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung<br />
stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen<br />
Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes<br />
und einer Zuzahlung werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel.<br />
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung<br />
10 Euro für den gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels,<br />
jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung<br />
befreit.<br />
Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, benennt der<br />
Versicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen<br />
Hilfsmittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise<br />
gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung<br />
und einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende<br />
Eigenanteile aufzubringen hat.<br />
10. Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen<br />
(1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behandlung<br />
und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />
wenn diese medizinisch notwendig sind, um<br />
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich<br />
zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,<br />
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes<br />
entgegen zu wirken,<br />
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden<br />
oder<br />
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />
wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage<br />
erteilt hat.<br />
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in<br />
anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1<br />
nicht ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />
Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit<br />
dieser Leistung entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.<br />
Der Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend<br />
gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird<br />
durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht<br />
berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des<br />
Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
11. Ambulante Rehabilitation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen<br />
in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungsvertrag<br />
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und<br />
den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine<br />
Behandlung nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche<br />
Behandlungsziel zu erreichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer<br />
zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />
die Rehabilitationseinrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn<br />
und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch auf ambulante Rehabilitationsleistungen ist begrenzt<br />
auf höchstens 20 Behandlungstage und kann erst nach Ablauf<br />
von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.<br />
Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen<br />
Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist<br />
verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über<br />
die Inanspruchnahme zu führen.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine<br />
Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung<br />
beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, 10 Euro je Behandlungstag.<br />
12. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
a) ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher<br />
Betreuung und Überwachung,<br />
b) ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger<br />
Anleitung und Überwachung,<br />
Seite 10 von 25 C KV 56 (1/2009)
c) Reisekosten,<br />
d) Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,<br />
e) solche Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder<br />
Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation<br />
zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zu den Leistungen<br />
zur allgemeinen sozialen Eingliederung führen,<br />
f) wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für<br />
chronisch kranke versicherte Personen,<br />
wenn zuletzt der Versicherer Leistungen für ärztliche Behandlung<br />
erbracht hat oder erbringt; ferner für<br />
g) aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine<br />
Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche<br />
sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch<br />
kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 12. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art,<br />
Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären<br />
Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante<br />
ärztliche Behandlung sichern.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht ein<br />
Abzug für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />
ist, zu 100 Prozent ersetzt, wenn und soweit der Versicherer zuvor<br />
eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
13. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante<br />
Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten<br />
Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.<br />
Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht<br />
heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung<br />
bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders<br />
aufwändige Versorgung benötigt.<br />
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambulante<br />
Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären<br />
Pflegeeinrichtungen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent<br />
ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungssätzen,<br />
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines<br />
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden<br />
wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt<br />
vorzunehmen sind.<br />
B. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 a) MB/BT 2009<br />
1. Schwangerschaft und Entbindung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft,<br />
b) Schwangerschafts-, Entbindungs- und Wöchnerinnenbetreuung<br />
durch Arzt und Hebamme sowie für ergänzende, medizinisch<br />
notwendige häusliche Pflege ohne hauswirtschaftliche Versorgung,<br />
c) Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Weiterführung<br />
des Haushalts nicht möglich ist und keine im Haushalt lebende<br />
Person den Haushalt weiterführen kann,<br />
d) stationäre Entbindung in einem zugelassenen Krankenhaus oder<br />
einer anderen stationären Vertragseinrichtung, in der Geburtshilfe<br />
geleistet wird.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />
sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
2. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw.<br />
künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend<br />
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die<br />
jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende<br />
Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
darstellt, vor Behandlungsbeginn nach Durchführung eines<br />
unabhängigen ärztlichen Beratungsverfahrens eine schriftliche<br />
Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und<br />
a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und<br />
ihrem Ehepartner erfolgt,<br />
b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt<br />
ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben,<br />
c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet<br />
werden,<br />
d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode<br />
besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht<br />
mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt<br />
worden ist.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />
sind, zu 50 Prozent ersetzt.<br />
3. Empfängnisverhütung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und<br />
Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche<br />
Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die<br />
Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige<br />
empfängnisverhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche<br />
Verordnung erstattungsfähig.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen<br />
sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
4. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit<br />
erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch<br />
der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils<br />
gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen.<br />
Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen<br />
Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen<br />
wird.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen<br />
sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
C. Zahnbehandlung und –ersatz, Kieferorthopädie<br />
1. Zahnärztliche Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –<br />
technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahnärztliche<br />
Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw.<br />
einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab<br />
zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere<br />
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,<br />
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 11 von 25
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr,<br />
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen,<br />
die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen<br />
und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen<br />
Behandlung erbracht werden.<br />
Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />
sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
diese in die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
einbezogen hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen<br />
Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt<br />
der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 1 GOZ genannten<br />
Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind,<br />
werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt<br />
A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.<br />
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge<br />
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im<br />
Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflegeund<br />
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits<br />
und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise<br />
abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten<br />
Vergütungen.<br />
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung,<br />
hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische<br />
Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine<br />
intakte plastische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch,<br />
auch nicht anteilig.<br />
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,<br />
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation<br />
für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss festgelegt hat.<br />
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für<br />
systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn<br />
die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn<br />
einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den<br />
Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden<br />
Leistungen Auskunft.<br />
2. Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die<br />
vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-<br />
Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag,<br />
dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den<br />
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt<br />
sind und<br />
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband<br />
Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher<br />
Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis<br />
enthalten sind,<br />
bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen,<br />
wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig<br />
ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die<br />
vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund<br />
anerkannt ist. Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen,<br />
die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen.<br />
Wählt die versicherte Person einen über die Regelversorgung hinausgehenden<br />
gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen<br />
Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten selbst zu tragen.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />
werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1<br />
Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen<br />
werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />
der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden<br />
der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische<br />
Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von<br />
Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um<br />
5 Prozent.<br />
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 50 Prozent der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen. Er erhöht sich auf 60 Prozent, wenn der Gebisszustand<br />
der versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen<br />
lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten<br />
fünf Jahre vor Behandlungsbeginn<br />
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres zweimal in jedem<br />
Kalenderjahr<br />
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem<br />
Kalenderjahr<br />
hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10 jähriger<br />
Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen<br />
erhöht sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünfoder<br />
Zehnjahreszeitraums vermindert sich der Aufwendungsersatz<br />
wieder auf 50 Prozent.<br />
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach<br />
Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2<br />
SGB V (siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.<br />
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei<br />
entsprechendem Nachweis von dem nach Absatz 4 verbleibenden<br />
Eigenanteil ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3<br />
SGB V (siehe Anhang) ersetzt.<br />
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person<br />
dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />
vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante<br />
Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der<br />
Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die<br />
zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />
3. Kieferorthopädische Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte<br />
bzw. einem diesen ersetzenden<br />
Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher<br />
Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
festgelegt sind, und<br />
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband<br />
Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher<br />
Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis<br />
enthalten sind,<br />
für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen,<br />
bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das<br />
Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder<br />
zu beeinträchtigen droht.<br />
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die<br />
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter<br />
einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren<br />
Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische<br />
Behandlungsmaßnahmen erfordert.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen<br />
werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1<br />
Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen<br />
werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />
der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbän-<br />
Seite 12 von 25 C KV 56 (1/2009)
den der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische<br />
Leistungen. Werden die zahntechnischen Leistungen von<br />
Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um<br />
5 Prozent.<br />
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere<br />
versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung<br />
befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in<br />
einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch<br />
den Therapie- und Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen<br />
Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähigen<br />
Restkosten.<br />
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person<br />
dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />
vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund<br />
und zur geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.<br />
Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten<br />
Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />
4. Zuzahlungen und Selbstbehalt bei den Nummern 1 bis 3<br />
(1) Bei Zahnbehandlung und –ersatz sowie bei Kieferorthopädie<br />
werden bei der ersten Inanspruchnahme eines Zahnarztes im Kalendervierteljahr,<br />
die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr<br />
erfolgt, 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen.<br />
Zwei Vorsorgeuntersuchungen je Kalenderjahr sind von der Zuzahlungspflicht<br />
befreit. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit.<br />
(2) Vom Erstattungsbetrag wird ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt<br />
abgezogen.<br />
D. Stationäre Heilbehandlung<br />
1. Krankenhausbehandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die<br />
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik<br />
anerkannt sind,<br />
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind<br />
(Plankrankenhäuser) oder<br />
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />
und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen<br />
haben,<br />
(zugelassene Krankenhäuser)<br />
wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund<br />
einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person<br />
ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung<br />
genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten<br />
Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und<br />
Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.<br />
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit<br />
der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen<br />
notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person,<br />
wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage<br />
erteilt hat.<br />
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche<br />
Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in<br />
Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.<br />
2. Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen<br />
(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt<br />
A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung,<br />
Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen<br />
Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />
und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig,<br />
wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche<br />
Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />
denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />
erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />
erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />
sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />
wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />
nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />
führen.<br />
3. Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter<br />
(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt<br />
A Nr. 10 nicht aus, sind für versicherte Mütter und Väter auch<br />
Aufwendungen zur medizinischen Vorsorge in Form einer Mutterbzw.<br />
Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />
oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen<br />
Versorgungsvertrag mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verfügt, erstattungsfähig.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />
aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />
Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der<br />
Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />
Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />
denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />
erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />
erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />
sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />
wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />
nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />
führen.<br />
4. Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation<br />
(1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt<br />
A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungs-<br />
und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung<br />
in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden<br />
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen<br />
abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer<br />
zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätestens 14<br />
Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />
denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />
erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />
erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />
sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />
wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />
nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />
führen.<br />
5. Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer<br />
Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />
oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen<br />
Versorgungsvertrag mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verfügt.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer<br />
aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />
Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der<br />
Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />
Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei<br />
denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 13 von 25
erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />
erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen<br />
sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />
wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers<br />
nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu<br />
führen.<br />
6. Umfang des Aufwendungsersatzes nach Nr. 1 bis 5<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge<br />
für vereinbarte Selbstbehalte sowie für die folgenden Zuzahlungen<br />
und Begrenzungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt:<br />
a) Zuzahlungen<br />
Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlungen<br />
bei Leistungen nach Abschnitt D. Nr. 1 sowie bei Anschlussheilbehandlungen<br />
nach Abschnitt D. Nr. 4, nicht jedoch bei Rehabilitationsmaßnahmen,<br />
sind begrenzt auf insgesamt 280 Euro je Kalenderjahr.<br />
Aufnahme- und Entlassungstag zählen als ein Tag.<br />
b) Begrenzungen<br />
Die erstattungsfähigen Leistungen sind begrenzt auf den Betrag, der<br />
für die Behandlung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre.<br />
7. Stationäre Hospizleistung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre<br />
Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung<br />
erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung<br />
bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt<br />
oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden<br />
kann.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe<br />
erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung aufzuwenden wäre.<br />
E. Fahrkosten<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport<br />
a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem<br />
Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht<br />
erforderlich ist,<br />
b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus,<br />
wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen<br />
Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden,<br />
c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus<br />
zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach<br />
vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung<br />
in ein wohnortnahes Krankenhaus,<br />
d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den<br />
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten<br />
Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage<br />
erteilt hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht<br />
mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung<br />
beträgt 10 Euro je Transport.<br />
F. Krankentagegeld<br />
(1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt<br />
der Arbeitsunfähigkeit<br />
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,<br />
b) Arbeitslosengeld beziehen,<br />
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher<br />
Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt<br />
haben.<br />
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre<br />
berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in<br />
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen<br />
Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4<br />
MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender<br />
Höhe gezahlt:<br />
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht<br />
mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten<br />
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankentagegeld<br />
darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend<br />
ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich<br />
Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1<br />
Einkommensteuergesetz – siehe Anhang) aus der im Versicherungsantrag<br />
bzw. nachträglich als Berufswechsel angegebenen<br />
Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit,<br />
die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung<br />
berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei<br />
der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,<br />
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung<br />
der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene<br />
kalendertägliche Arbeitslosengeld.<br />
Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher<br />
Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen<br />
Prozentsatz gekürzt.<br />
Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei<br />
jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.<br />
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen<br />
derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78<br />
Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns<br />
der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von<br />
Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht,<br />
werden auf die Frist angerechnet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit<br />
eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht<br />
verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch<br />
auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei<br />
Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld<br />
versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs<br />
Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder<br />
erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung<br />
stand.<br />
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner<br />
Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis<br />
erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege<br />
ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes<br />
der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person<br />
das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und<br />
das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert<br />
und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem<br />
Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für<br />
nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden<br />
versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollversicherte<br />
Kind für längstens 20 Arbeitstage, insgesamt<br />
für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche<br />
Begrenzung der Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind<br />
nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,<br />
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes<br />
Stadium erreicht hat,<br />
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische<br />
Behandlung notwendig oder von einem Elternteil<br />
erwünscht ist und<br />
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder<br />
wenigen Monaten erwarten lässt.<br />
Seite 14 von 25 C KV 56 (1/2009)
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber<br />
ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
besteht. Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers<br />
über unbezahlte Freistellung vorzulegen.<br />
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet<br />
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,<br />
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4,<br />
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,<br />
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld<br />
aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht<br />
mehr gegeben sind,<br />
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,<br />
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,<br />
wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im<br />
bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50<br />
Prozent erwerbsunfähig ist,<br />
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits-<br />
oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher<br />
Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen<br />
des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.<br />
G. Mutterschaftsgeld<br />
(1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld,<br />
wenn<br />
a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben<br />
oder<br />
b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt<br />
wird oder<br />
c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der<br />
Mutterschutzfrist nach der Entbindung nach Maßgabe von § 9<br />
Abs. 3 Mutterschutzgesetz (siehe Anhang) aufgelöst worden ist.<br />
(2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je<br />
Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern<br />
ein tariflicher Anspruch besteht, auf den tariflichen Prozentsatz<br />
gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den<br />
Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und<br />
Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung<br />
gezahlt. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage<br />
eines Nachweises über die erfolgte Entbindung.<br />
H. Auslandsbehandlung<br />
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist,<br />
ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im<br />
Ausland aufhält.<br />
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstat-<br />
tungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante<br />
Heilbehandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 2<br />
MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im<br />
jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates<br />
zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr<br />
als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.<br />
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1<br />
genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
ersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche<br />
Leistungszusage erteilt hat.<br />
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />
in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten<br />
Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland<br />
möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten<br />
Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der<br />
Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist<br />
und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen<br />
worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100<br />
Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung<br />
im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für<br />
längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt,<br />
wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.<br />
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.<br />
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes,<br />
es sei denn, dass die versicherte Person sich<br />
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers<br />
im Ausland aufhält.<br />
I. Zuzahlungen und Selbstbehalte<br />
(1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst<br />
tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen<br />
nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts.<br />
(2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen<br />
dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer<br />
in Anspruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen<br />
worden sind.<br />
(3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt<br />
für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten<br />
Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines<br />
Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht.<br />
(4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit<br />
diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden.<br />
(5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen<br />
in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungsnehmer<br />
nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn<br />
geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang)<br />
übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 15 von 25
Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
I. Inhalationen<br />
001 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30 Minuten<br />
II. Krankengymnastik<br />
002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage)<br />
als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten<br />
003 Krankengymnastik in einer Gruppe mit 2-5 Patienten<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
004 Krankengymnastik in einer Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen<br />
für Kinder bis 14 Jahre (2-4 Kinder)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
005 Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mukoviscidose und<br />
schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten<br />
006 Krankengymnastik im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
007 Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten)<br />
einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
008 Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten)<br />
einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
009 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät): Parallele Einzelbehandlung<br />
bis zu 3 Patienten<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient<br />
010 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis<br />
zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
011 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis<br />
zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
012 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
013 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
014 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres nach PNF als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
015 Manuelle Therapie<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten<br />
III. Bewegungstherapie<br />
016 Übungsbehandlung als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
017 Übungsbehandlung in einer Gruppe mit 2-5 Patienten<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
018 Übungsbehandlung im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
019 Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten)<br />
einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
020 Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten)<br />
einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Seite 16 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />
4,45<br />
14,17<br />
3,90<br />
8,27<br />
41,78<br />
15,43<br />
11,36<br />
6,10<br />
25,18<br />
25,07<br />
25,07<br />
19,52<br />
19,52<br />
19,52<br />
15,76<br />
5,76<br />
3,90<br />
15,64<br />
11,63<br />
7,78
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
021 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
IV. Massagen<br />
022 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Klassische Massagetherapie<br />
(KMT)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
023 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Bindegewebsmassage<br />
(BGM)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
024 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Segment-, Periost-, Colonmassage<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
025 Unterwasserdruckstrahlmassage einschl. der erforderlichen Nachruhe<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
V. Manuelle Lymphdrainage<br />
026 Manuelle Lymphdrainage (MLD)<br />
a) Teilbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 Minuten 14,22<br />
b) Großbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 Minuten 21,20<br />
c) Ganzbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten 35,67<br />
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 5,81<br />
VI. Wärme- und Kältetherapie<br />
027 Heiße Rolle<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 15 Minuten<br />
028 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
029 Wärmeanwendung mittels Strahler eines oder mehrerer Körperteile<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
030 Ultraschall-Wärmetherapie<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
031 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Vollbad<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />
032 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Teilbad<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />
033 Kältetherapie eines oder mehrerer Körperteile<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 10 Minuten<br />
VII. Elektrotherapie<br />
034 Elektrotherapie/-behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
035 Elektrostimulation bei Lähmungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten<br />
036 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
037 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad)<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
038 Kohlensäurebad<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
039 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
040 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Teilbad<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
VIII. Traktionsbehandlung<br />
041 Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
IX. Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie<br />
042 Standardisierte Heilmittelkombination – Regelbehandlungszeit: 60 Minuten 30,83<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 17 von 25<br />
9,98<br />
9,53<br />
9,42<br />
9,42<br />
16,21<br />
6,55<br />
7,89<br />
2,94<br />
7,20<br />
28,92<br />
21,87<br />
6,26<br />
4,08<br />
9,12<br />
14,16<br />
7,08<br />
13,90<br />
13,90<br />
13,90<br />
4,22
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
X. Sonstige Leistungen<br />
043 Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht<br />
(einmal je Verordnung)<br />
0,56<br />
044 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 10,30<br />
045 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale)<br />
je Patient<br />
5,60<br />
XI. Leistungen außerhalb der Heilmittelversorgung<br />
046 Unterweisung zur Geburtsvorbereitung<br />
Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer: 60 Minuten, maximal 14 Stun-<br />
den<br />
047 Rückbildungsgymnastik<br />
Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer: 60 Minuten, maximal 10 Stunden<br />
XII. Logopädie<br />
048 Logopädische Erstuntersuchung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />
049 Logopädische Befunderhebung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />
050 Logopädische Befunderhebung für sprachentwicklungsgestörte Kinder und<br />
bei zentralen Sprachstörungen unter Anwendung standardisierter Testverfahren<br />
(einmal je Behandlungsfall)<br />
51,59<br />
051 Logopädische Einzelbehandlung<br />
a) Therapiezeit 25 bis 35 Minuten 21,22<br />
b) Therapiezeit 40 bis 50 Minuten 29,86<br />
c) Therapiezeit 55 bis 65 Minuten 38,27<br />
052 Logopädische Gruppenbehandlung<br />
a) Kindergruppe – durchschnittliche Therapiezeit 60 bis 90 Minuten, je Teilnehmer<br />
17,13<br />
b) Erwachsenengruppe – durchschnittliche Therapiezeit 90 bis 120 Minuten, je<br />
Teilnehmer<br />
24,24<br />
XIII. Sonstige Leistungen<br />
053 Ärztlich verordneter Hausbesuch 6,75<br />
054 Weiterer Besuch in derselben sozialen Gemeinschaft 3,37<br />
055 Wegepauschale innerhalb geschlossener Ortschaften 2,71<br />
056 Wegegebühren bei Überschreiten der Ortsgrenze pauschal<br />
oder<br />
2,71<br />
057 Wegegeld je Kilometer 0,30<br />
XIV. Ergotherapie<br />
058 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
059 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei motorischfunktionellen<br />
Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 30 bis 45 Minuten<br />
060 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen/perzeptiven<br />
Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
061 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei sensomotorischen/perzeptiven<br />
Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
062 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neurophysiologisch orientierte<br />
Einzelbehandlung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
063 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung mit 3-5<br />
Patienten<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
064 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 bis 75 Minuten<br />
065 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen<br />
als Belastungserprobung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 120 bis 150 Minuten<br />
Seite 18 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />
5,60<br />
5,60<br />
25,61<br />
8,91<br />
34,08<br />
11,53<br />
28,33<br />
11,53<br />
43,00<br />
78,62
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag Euro<br />
066 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychischfunktionellen<br />
Störungen<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 90 bis 120 Minuten<br />
067 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychischfunktionellen<br />
Störungen als Belastungserprobung<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 180 bis 240 Minuten<br />
068 Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte<br />
(nur zusätzliche neben 058 und 060)<br />
069 Ergotherapeutische temporäre Schiene – ohne Kostenvoranschlag bis 130,00<br />
070 Ergotherapeutische temporäre Schiene mit Kostenvoranschlag<br />
071 Ergotherapeutische Funktionsanalyse<br />
(einmal bei Behandlungsbeginn)<br />
19,05<br />
072 Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld<br />
(einmal je Behandlungsfall) zzgl. Kilometergeld von 0,30 EUR<br />
82,87<br />
073 Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht<br />
(einmal je Verordnung)<br />
0,56<br />
074 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 11,30<br />
075 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpau-<br />
7,00<br />
schale) je Patient<br />
076 Wegegeld je gefahrenen Kilometer<br />
(Diese Position kann nur einmal in Verbindung mit der Nr. 072 berechnet<br />
werden)<br />
XV. Podologie<br />
077 Hornhautabtragung/-bearbeitung eines Fußes<br />
Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
8,70<br />
078 Hornhautabtragung/-bearbeitung beider Füße<br />
Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
14,50<br />
079 Nagelbearbeitung eines Fußes<br />
Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
7,25<br />
080 Nagelbarbeitung beider Füße<br />
Richtwert: 20 bis 25 Minuten<br />
13,05<br />
081 Podologische Komplexbehandlung eines Fußes (Hornhautabtragung und<br />
Nagelbarbeitung)<br />
Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
14,50<br />
082 Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautabtragung und<br />
Nagelbarbeitung)<br />
Richtwert: 40 bis 50 Minuten<br />
26,20<br />
083 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 9,00<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 19 von 25<br />
21,23<br />
39,31<br />
3,90<br />
0,30
Anhang<br />
Auszug aus dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen<br />
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch<br />
auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden,<br />
die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen<br />
nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht<br />
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.<br />
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1<br />
in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde<br />
die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.<br />
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in<br />
einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz<br />
1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft<br />
Leistungen nach Absatz 1 erhält.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />
§ 49 Ruhen des Krankengeldes<br />
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes<br />
Arbeitsentgelt,<br />
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />
vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das<br />
Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit<br />
erzielt worden ist,<br />
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />
Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,<br />
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld<br />
beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten<br />
Buch ruht,<br />
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer<br />
Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind,<br />
von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen<br />
Stelle im Ausland erhalten,<br />
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet<br />
wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach<br />
Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,<br />
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
(§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht<br />
geschuldet wird.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch<br />
anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend<br />
gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare<br />
Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene<br />
Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs<br />
sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.<br />
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder<br />
Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1<br />
nicht aufgestockt werden.<br />
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter<br />
Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,<br />
werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese<br />
Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten<br />
Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.<br />
§ 55 Leistungsanspruch<br />
Seite 20 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />
...<br />
(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich<br />
zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen<br />
Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die<br />
Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten,<br />
höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,<br />
wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte,<br />
die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen<br />
über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen<br />
Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss.<br />
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn<br />
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten<br />
40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18<br />
des Vierten Buches nicht überschreiten,<br />
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften<br />
Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />
Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten<br />
Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält<br />
oder<br />
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen<br />
Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge<br />
getragen werden.<br />
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch<br />
die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender<br />
Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen<br />
zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte<br />
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen<br />
Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes<br />
erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
für Schäden an Körper und Gesundheit<br />
gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach<br />
dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz<br />
erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt<br />
lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert<br />
und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom<br />
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.<br />
(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich<br />
zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen<br />
weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den<br />
Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache<br />
der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum<br />
Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses<br />
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze<br />
übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens<br />
einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1<br />
Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.<br />
...<br />
§ 62 Belastungsgrenze<br />
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen<br />
bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze<br />
bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse<br />
eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des<br />
Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze<br />
beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben<br />
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1<br />
vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.<br />
Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert<br />
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />
1. für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte,<br />
die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten
Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in<br />
Anspruch genommen haben,<br />
2. für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1.<br />
April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an<br />
einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung<br />
nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1.<br />
Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch<br />
genommen haben.<br />
Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung<br />
bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen,<br />
beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen<br />
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
legt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli 2007 fest, in<br />
welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht<br />
zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in<br />
Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens<br />
nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom<br />
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich,<br />
zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden,<br />
wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten,<br />
beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm<br />
nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte,<br />
denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar<br />
ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit<br />
der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem<br />
Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der<br />
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen<br />
sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres<br />
auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen<br />
nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen. Das Nähere zur<br />
Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt<br />
der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.<br />
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden<br />
die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der<br />
mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen<br />
des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.<br />
Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den<br />
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des<br />
Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten<br />
und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind<br />
des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes<br />
ergebenden Betrag zu vermindern; die nach<br />
Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung<br />
entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />
gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
oder nach anderen Gesetzen in entsprechender<br />
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten<br />
oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für<br />
Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe<br />
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.<br />
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,<br />
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und<br />
bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,<br />
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer<br />
ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der<br />
Kriegsopferfürsorge getragen werden<br />
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur<br />
der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur<br />
Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen<br />
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch<br />
erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur<br />
die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.<br />
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung<br />
über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben<br />
über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender<br />
Personen enthalten.<br />
(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs.<br />
2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden<br />
Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.<br />
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr<br />
2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich<br />
ihrer Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag<br />
hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis<br />
zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.<br />
§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung<br />
der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die<br />
Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />
Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen<br />
der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter<br />
Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem<br />
bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er<br />
kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich<br />
Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen,<br />
wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen<br />
Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen,<br />
die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht<br />
nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig<br />
oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit<br />
mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen<br />
Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen<br />
über die<br />
1. ärztliche Behandlung,<br />
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />
Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung,<br />
häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,<br />
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und<br />
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,<br />
9. Bedarfsplanung,<br />
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
nach § 27a Abs. 1,<br />
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />
12. Verordnung von Krankentransporten,<br />
13. Qualitätssicherung,<br />
14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,<br />
15. Schutzimpfungen.<br />
(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte,<br />
zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte<br />
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit<br />
Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der<br />
Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinischwissenschaftlichem<br />
Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium<br />
für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss<br />
vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss<br />
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu<br />
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung<br />
der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses<br />
zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den<br />
erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen<br />
Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern<br />
des Bundesausschusses und je einem von der Kassen-<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 21 von 25
zahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund<br />
der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des<br />
Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2<br />
ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern<br />
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung<br />
einzubeziehen.<br />
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs.<br />
2 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />
sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und<br />
Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 oder §<br />
35a so zusammenzustellen, dass dem Arzt der Preisvergleich und<br />
die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird.<br />
Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten<br />
und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und<br />
preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den<br />
einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen<br />
sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen<br />
oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des<br />
therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis<br />
unter Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a<br />
Abs. 1 und 3b und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt;<br />
§ 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine<br />
therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen,<br />
können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel<br />
in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:<br />
1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,<br />
2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen<br />
Fällen zur Behandlung geeignet sind,<br />
3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder<br />
zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit<br />
geboten ist.<br />
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft<br />
und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen<br />
der Apotheker ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen<br />
Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen<br />
dieser Therapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind<br />
in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien nach Absatz 1<br />
Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb<br />
von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4<br />
sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend.<br />
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach<br />
Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.<br />
Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren<br />
findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung<br />
nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2<br />
Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach<br />
Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung<br />
nach Absatz 2 ist unzulässig.<br />
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />
Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung<br />
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen<br />
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer und der<br />
Apotheker sowie den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften<br />
der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind<br />
in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere<br />
zu regeln<br />
1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen,<br />
unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen<br />
sind,<br />
2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei<br />
Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
3. Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen<br />
der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen<br />
zur Früherkennung von Krankheiten.<br />
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b<br />
Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)<br />
sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung<br />
einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen<br />
Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach<br />
welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die<br />
Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.<br />
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu<br />
regeln<br />
1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,<br />
2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,<br />
3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und<br />
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes<br />
mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer.<br />
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien<br />
zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in<br />
§ 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />
sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere<br />
das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen<br />
Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das<br />
Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen<br />
sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln.<br />
Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen<br />
über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an<br />
die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3)<br />
abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember<br />
1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere<br />
zu regeln<br />
1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche<br />
Zielsetzung,<br />
2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes<br />
mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,<br />
3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege<br />
und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss<br />
an einen Krankenhausaufenthalt.<br />
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über<br />
die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach<br />
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten<br />
Leistungserbringern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die<br />
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1<br />
Satz 2 Nr. 6 ist den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen<br />
der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf<br />
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen<br />
sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />
spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2<br />
Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und<br />
der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten<br />
Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von<br />
Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen<br />
Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung<br />
Seite 22 von 25 C KV 56 (1/2009)
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind<br />
in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind<br />
Bestandteil der Bundesmantelverträge.<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte [in der bis 31.12.2008<br />
geltenden Fassung]<br />
...<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private<br />
Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr<br />
vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens<br />
zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />
(§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />
das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />
(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit<br />
verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />
Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen<br />
den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />
150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das<br />
jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />
den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die<br />
das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder<br />
die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert<br />
wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch<br />
auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen<br />
brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe<br />
ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />
Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der<br />
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag<br />
ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />
den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung<br />
der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens<br />
ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die<br />
nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur<br />
zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie<br />
das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung<br />
der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis<br />
oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,<br />
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die<br />
sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,<br />
zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und<br />
5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />
betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen<br />
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.<br />
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar<br />
nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmer<br />
hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren<br />
eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen,<br />
dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />
bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des<br />
Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />
betreibt.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 23 von 25<br />
...<br />
§ 290 Krankenversichertennummer<br />
(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.<br />
Die Krankenversichertennummer besteht<br />
aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten<br />
und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur<br />
Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer<br />
an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem<br />
Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Der Aufbau<br />
und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummer<br />
darf nicht als Krankenversichertennummer<br />
verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer<br />
zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend<br />
den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand<br />
von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe<br />
der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer<br />
auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der<br />
Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer<br />
zurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in<br />
Bezug auf die vergebende Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe<br />
der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle<br />
bleibt davon unberührt. Wird die Rentenversicherungsnummer zur<br />
Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen,<br />
denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden<br />
muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten<br />
haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.<br />
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau<br />
und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
durch Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennummer ist von<br />
einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch<br />
und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben.<br />
Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem<br />
Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht der<br />
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 Abs.<br />
1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium<br />
für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei<br />
Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der<br />
gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht<br />
innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist<br />
behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien<br />
erlassen.<br />
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der<br />
Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />
der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen,<br />
den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der<br />
Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden<br />
können.<br />
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
...<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer<br />
vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit<br />
nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt<br />
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />
ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />
Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
hat.<br />
...<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann<br />
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />
werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen<br />
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend<br />
gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />
verursacht.<br />
§ 204 Tarifwechsel<br />
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer<br />
vom Versicherer verlangen, dass dieser<br />
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz<br />
unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen<br />
Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen<br />
in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,<br />
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der<br />
Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder<br />
einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit<br />
verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung<br />
eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden,<br />
dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss<br />
vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen<br />
Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten<br />
Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers<br />
unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte<br />
und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn<br />
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar<br />
2009 abgeschlossen wurde oder<br />
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder<br />
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt<br />
nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht<br />
oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
ist oder<br />
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar<br />
2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor<br />
dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;<br />
...<br />
Auszug aus der Kalkulationsverordnung (KalV)<br />
§ 13 Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />
bei einem Tarifwechsel<br />
Seite 24 von 25 C KV 56 (1/2009)<br />
...<br />
(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 204 Abs. 1<br />
Nr. 2b des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Basistarif<br />
versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem<br />
Versicherungsschutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der<br />
Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die<br />
seit Beginn der Versicherung im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung<br />
prämienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die nach<br />
einem Wechsel gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2 im Basistarif eines<br />
dritten Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem Wechsel<br />
in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz nur der Betrag<br />
angerechnet, der seit dem erstmaligen Wechsel in den Basistarif<br />
entstanden ist. Der nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung<br />
ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 zu verwenden.<br />
...<br />
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,<br />
wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />
führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung<br />
abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn<br />
sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits<br />
mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />
sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />
zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,<br />
kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.<br />
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten entsprechend.<br />
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
§ 12 Substitutive Krankenversicherung<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im<br />
gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />
nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />
...<br />
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />
des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im<br />
Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />
zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar<br />
2009 abgeschlossene Verträge.<br />
...<br />
(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb<br />
werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen<br />
einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.<br />
...
Auszug aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />
§ 6 Gebühren für andere Leistungen<br />
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und<br />
II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N<br />
sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -<br />
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982<br />
(BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese<br />
Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in<br />
der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.<br />
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten<br />
dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />
entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten<br />
und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses<br />
für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.<br />
Auszug aus dem Mutterschutzgesetz<br />
§ 9 Kündigungsverbot<br />
...<br />
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde<br />
oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die<br />
nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft<br />
oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung<br />
in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für<br />
zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und<br />
sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.<br />
C KV 56 (1/2009) Seite 25 von 25<br />
...<br />
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen<br />
...<br />
(2) Einkünfte sind<br />
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger<br />
Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)<br />
...
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder<br />
aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung<br />
ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen<br />
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.<br />
Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate<br />
nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der<br />
Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren<br />
Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus<br />
einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.<br />
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den<br />
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem<br />
Tarif mit Tarifbedingungen.<br />
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen<br />
nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne<br />
des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.<br />
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2<br />
genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der<br />
Apotheke bezogen werden.<br />
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />
versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über<br />
ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten<br />
verfügen und Krankengeschichten führen.<br />
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen<br />
oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die<br />
Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen<br />
nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der<br />
Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in<br />
vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-<br />
Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-<br />
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der<br />
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus<br />
für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso<br />
erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil<br />
keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung<br />
stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag<br />
herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen<br />
von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse<br />
verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht<br />
ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />
deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich<br />
Entziehungskuren;<br />
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten,<br />
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem<br />
Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall<br />
nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt<br />
der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine<br />
Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der<br />
Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif<br />
nichts anderes vorsieht;<br />
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die<br />
Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren<br />
ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />
Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung<br />
oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung<br />
notwendig wird;<br />
f) (entfallen)<br />
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />
Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte<br />
Unterbringung.<br />
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die<br />
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so<br />
kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen<br />
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung<br />
oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis<br />
zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf<br />
eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,<br />
unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf<br />
Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,<br />
welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles<br />
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die<br />
Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von<br />
ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum<br />
des Versicherers.<br />
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />
der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu<br />
leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als<br />
Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt<br />
hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer<br />
die Leistung verlangen.<br />
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten<br />
werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer<br />
eingehen, in Euro umgerechnet.<br />
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten<br />
noch verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle<br />
– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn<br />
an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />
zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten<br />
gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als<br />
gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden<br />
Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres<br />
neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt<br />
an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,<br />
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf<br />
dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,<br />
sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt<br />
hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge<br />
Seite 2 von 7 B KV 1 (10/2008)
vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />
(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht<br />
zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />
Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen<br />
der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in<br />
Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat<br />
der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der<br />
Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der<br />
Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer<br />
der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,<br />
dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war;<br />
Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der<br />
Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu<br />
entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die<br />
Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige<br />
Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des<br />
Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung<br />
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag<br />
wird verzinst.<br />
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht<br />
anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />
Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.<br />
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate<br />
in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden<br />
Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet,<br />
wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate<br />
für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten<br />
entrichtet sind.<br />
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht<br />
zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />
Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen<br />
für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer<br />
unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes.<br />
Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser<br />
Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt<br />
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei<br />
Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein.<br />
Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des<br />
versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung<br />
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei<br />
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />
beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />
zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Darüber hinaus<br />
hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des<br />
Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />
sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens<br />
5 Euro je Mahnung, zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des<br />
Ruhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der<br />
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im<br />
Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften<br />
Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine<br />
Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten Buch<br />
Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />
der Versicherer kann in angemessenen Abständen die<br />
Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />
Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und<br />
Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des<br />
Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im<br />
Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
(siehe Anhang) fortgesetzt.<br />
(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann<br />
die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages<br />
unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe<br />
Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein<br />
Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der<br />
Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung<br />
der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.<br />
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />
beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige<br />
Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum<br />
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das<br />
Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2<br />
VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen<br />
arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Bei-<br />
trag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder<br />
Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der<br />
erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt<br />
wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle<br />
zu entrichten.<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften<br />
des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei In-<br />
Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />
der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />
dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,<br />
dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten<br />
Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses<br />
ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders<br />
vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem<br />
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser<br />
bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers<br />
zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die<br />
Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten,<br />
einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer<br />
Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für<br />
jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />
eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem<br />
gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle<br />
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,<br />
soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig<br />
festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />
entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung<br />
werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif<br />
erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen<br />
im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20<br />
Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und,<br />
soweit erforderlich, angepasst.<br />
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn<br />
nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den<br />
Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend<br />
anzusehen ist.<br />
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen<br />
und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des<br />
zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
folgt.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem<br />
Beginn anzuzeigen.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des<br />
Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des<br />
Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und<br />
ihres Umfanges erforderlich ist.<br />
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,<br />
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />
zu lassen.<br />
B KV 1 (10/2008) Seite 3 von 7
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung<br />
des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die<br />
der Genesung hinderlich sind.<br />
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer<br />
ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder<br />
macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer<br />
verpflichtet, den Versicherer von der anderen<br />
Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit<br />
Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von<br />
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6<br />
genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das<br />
nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –<br />
siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG<br />
(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden<br />
der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person<br />
stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers<br />
gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />
Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die<br />
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag<br />
Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung)<br />
geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen<br />
(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den<br />
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.<br />
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person<br />
ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter<br />
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer<br />
auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />
erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers<br />
nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br />
rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht<br />
kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins<br />
nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum<br />
Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit<br />
einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer<br />
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende<br />
Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht<br />
kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der<br />
Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht<br />
innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer<br />
die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür<br />
bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats<br />
kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />
Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des<br />
Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der<br />
gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur<br />
vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen<br />
oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass<br />
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer<br />
dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag<br />
unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,<br />
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich<br />
der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten<br />
nach der Änderung zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen,<br />
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />
oder vermindert er seine Leistungen gemäß<br />
§ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung<br />
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung<br />
kündigen.<br />
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die<br />
Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte<br />
Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der<br />
Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die<br />
Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem<br />
Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur<br />
Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung<br />
nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte<br />
Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag<br />
abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung<br />
genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die<br />
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung<br />
versichert ist.<br />
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und<br />
gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195<br />
Abs. 1 VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen,<br />
dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />
der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008<br />
ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes<br />
nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />
Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für<br />
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />
kann der Versicherer den Übertragungswert bis<br />
zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten<br />
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter<br />
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die<br />
Seite 4 von 7 B KV 1 (10/2008)
Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.<br />
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von<br />
der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten<br />
Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form<br />
einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden<br />
Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />
sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß<br />
§ 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht<br />
ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
die neben einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
besteht.<br />
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer<br />
Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1<br />
nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur<br />
innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei<br />
Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.<br />
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche<br />
Kündigungsrecht bleiben unberührt.<br />
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife beschränkt werden.<br />
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />
oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1<br />
und 2 entsprechend.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,<br />
das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier<br />
Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit<br />
das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer<br />
anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann<br />
im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen<br />
Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung<br />
des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die<br />
in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis<br />
in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer<br />
bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart<br />
ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines<br />
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht<br />
werden.<br />
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung<br />
der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den<br />
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen<br />
zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer<br />
erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen<br />
für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit<br />
bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten<br />
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der<br />
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen<br />
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />
kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn<br />
dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das<br />
Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei<br />
auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue<br />
Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels<br />
die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt<br />
worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte<br />
Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und<br />
2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung<br />
(siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif<br />
mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung<br />
dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif<br />
darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für<br />
den Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil-<br />
oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist<br />
jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich;<br />
die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats,<br />
der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den<br />
Standardtarif folgt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />
Verträge.<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen<br />
seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie<br />
und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,<br />
wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung<br />
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte<br />
Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch<br />
auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt<br />
und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig<br />
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.<br />
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den<br />
technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.<br />
§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />
Zusatzvereinbarung für vor dem 1. Januar 2009<br />
abgeschlossene Versicherungsverträge:<br />
Für Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung,<br />
die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, gilt folgendes:<br />
In Abweichung von § 13 Abs. 8 MB/KK 2009 kann der Versicherungsnehmer<br />
verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />
der versicherten Person in Höhe des Teils der<br />
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, auf<br />
deren neuen Versicherer überträgt, wenn die versicherte Person in<br />
den Basistarif des neuen Versicherers wechselt und die Kündigung<br />
B KV 1 (10/2008) Seite 5 von 7
des bestehenden Versicherungsverhältnisses in der Zeit vom<br />
1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen Termin<br />
erklärt wird.<br />
Anhang<br />
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,<br />
wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />
führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung<br />
abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn<br />
sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits<br />
mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt<br />
sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />
zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,<br />
kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden.<br />
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten entsprechend.<br />
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung<br />
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der<br />
Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit<br />
der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen,<br />
den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der<br />
Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden<br />
können.<br />
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss<br />
des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,<br />
erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform<br />
gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach<br />
der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />
Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer<br />
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
...<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem<br />
Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb<br />
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt<br />
hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung<br />
beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer<br />
vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit<br />
nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der<br />
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im<br />
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis<br />
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt<br />
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />
ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />
Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit<br />
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
hat.<br />
Seite 6 von 7 B KV 1 (10/2008)<br />
...<br />
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum<br />
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er<br />
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform<br />
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht<br />
hat.<br />
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform<br />
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen<br />
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert<br />
und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit<br />
dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen<br />
sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der<br />
Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />
verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der<br />
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung<br />
kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,<br />
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist<br />
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit<br />
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,<br />
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann<br />
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />
werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein<br />
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung<br />
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen<br />
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend<br />
gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />
verursacht.<br />
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht<br />
...<br />
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen<br />
Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,<br />
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung<br />
für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst<br />
und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten<br />
absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre<br />
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige<br />
Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt<br />
ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte<br />
ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße<br />
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht<br />
nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />
sind oder<br />
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder<br />
vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung<br />
oder<br />
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />
haben oder<br />
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten,<br />
Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten<br />
einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen<br />
hat.<br />
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />
genügt den Anforderungen des Satzes 1.<br />
...<br />
§ 195 Versicherungsdauer<br />
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen<br />
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder<br />
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />
ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und<br />
199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung<br />
nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
...<br />
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
§ 12 Substitutive Krankenversicherung<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im<br />
gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder<br />
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />
nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />
...<br />
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts<br />
des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im<br />
Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />
zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar<br />
2009 abgeschlossene Verträge.<br />
(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive<br />
Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit<br />
einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,<br />
Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,<br />
jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21.<br />
Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;<br />
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren<br />
berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die<br />
Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte<br />
von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die<br />
Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />
Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu<br />
verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit<br />
Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte<br />
ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des<br />
durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die<br />
Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender<br />
Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />
B KV 1 (10/2008) Seite 7 von 7<br />
...<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private<br />
Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
...<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr<br />
vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens<br />
zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />
(§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />
das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen<br />
(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit<br />
verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />
Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen<br />
den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt<br />
150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das<br />
jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter<br />
den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen,<br />
die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die<br />
die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt<br />
haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für<br />
Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers<br />
nach § 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch<br />
auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />
einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen<br />
dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und<br />
dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2<br />
genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />
...