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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif im<br />
Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V sowie des § 315 SGB V<br />
Teil I Musterbedingungen 2008 für den Standardtarif (MB/ST 2008) §§ 1 – 18<br />
Teil II Tarifbedingungen (TB/ST) Nummer 1 – 10<br />
Präambel<br />
1 Der Standardtarif wird in der Variante ST gemäß § 257 Abs. 2a<br />
SGB V (s. Anhang) sowie in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember<br />
2008 in modifizierter Form als Variante mST gemäß § 315<br />
SGB V (s. Anhang) angeboten. 2 Die Varianten unterscheiden sich<br />
hinsichtlich der Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit und der für<br />
den Höchstbeitrag geltenden Regelungen.<br />
3 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante ST sind die in<br />
Nr. 1 TB/ST genannten Personen. 4 Dem Versicherten wird garantiert,<br />
dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss<br />
als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt<br />
höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. 5 Für Personen, die nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />
Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />
für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform,<br />
das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten<br />
Vom-Hundert-Anteil.<br />
6 Aufnahme- und versicherungsfähig in der Variante mST sind die in<br />
den Nummern 1.1 und 1.2 der Zusatzvereinbarung genannten Personen.<br />
7 Dem Versicherten wird garantiert, dass er keinen höheren<br />
Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 8 Eine besondere Beitragsbegrenzung<br />
für Ehegatten bzw. Lebenspartner gibt es nicht.<br />
9 Wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit<br />
entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag auf die Hälfte. 10 Besteht<br />
unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit, reduziert<br />
sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte des Höchstbeitrags. 11 Die<br />
Hilfebedürftigkeit ist nachzuweisen. 12 Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit<br />
Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag<br />
beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht<br />
gedeckten Vom-Hundert-Anteil. 13 Die Verträge des modifizierten<br />
Standardtarifs werden zum 1. Januar 2009 auf den Basistarif umgestellt.<br />
14 Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV<br />
vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10<br />
TB/ST). 15 Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leistungen<br />
der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in<br />
Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils<br />
erbracht. 16 Die im Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze<br />
können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den<br />
Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits<br />
geändert werden.<br />
17 Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs<br />
verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“<br />
gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang).<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
(1) 1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt,<br />
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche<br />
Dienstleistungen. 3 Im Versicherungsfall erbringt der<br />
Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und<br />
sonst vereinbarte Leistungen.<br />
Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit,<br />
Nachweispflichten<br />
(1) Der Standardtarif wird in der Variante ST in zwei Tarifstufen<br />
angeboten:<br />
– Tarifstufe STN<br />
– Tarifstufe STB<br />
(2) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen,<br />
die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über<br />
eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang)<br />
verfügen, wenn sie<br />
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,<br />
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen<br />
(§ 16 SGB IV, s. Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang) nicht übersteigt,<br />
c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen<br />
für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr<br />
jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang) die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, s. Anhang)<br />
nicht übersteigt. 2 Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige,<br />
die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />
in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert<br />
wären.<br />
(3) 1 Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen,<br />
die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie<br />
deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines<br />
Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie<br />
über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem<br />
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG,<br />
s. Anhang) verfügen und die Voraussetzungen nach Absatz 2a<br />
und b erfüllen. 2 Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme-<br />
und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit<br />
von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz<br />
(§ 12 Abs. 1 VAG, s. Anhang) verfügen und<br />
vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und<br />
deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV, s. Anhang)<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (s. Anhang)<br />
nicht übersteigt; dies gilt auch für deren Familienangehörige,<br />
die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten<br />
in der GKV nach § 10 SGB V (s. Anhang) familienversichert wären.<br />
(4) 1 Abweichend von den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen<br />
sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie<br />
deren berücksichtigungsfähige Angehörige in der jeweils beihilfesatzkonformen<br />
Leistungsstufe der Tarifstufe STB aufnahmefähig,<br />
wenn sie nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen<br />
nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert<br />
werden könnten. 2 Die Aufnahme in den Standardtarif muss innerhalb<br />
der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer<br />
Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX (s. Anhang) oder nach<br />
der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember<br />
2000 beantragt werden.<br />
(5) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine<br />
weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen<br />
oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.<br />
C KV 50 (1/2008) Seite 5 von 25