Münchner Verein - Eureka24.de
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§ 1 Welche allgemeinen Grundsätze sind für den Versicherungsvertrag<br />
wichtig?<br />
1. Den Umfang des Versicherungsschutzes ersehen Sie aus dem Versicherungsschein,<br />
etwaigen späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, diesen Bedingungen<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsschutz<br />
unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Das Pflegetagegeld kann mit 10 EUR oder höher vereinbart werden.<br />
3. Ihren Versicherungsantrag nehmen wir mit der Zusendung des Versicherungsscheins<br />
an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins<br />
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für Versicherungsfälle,<br />
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir<br />
nicht. Für Versicherungsfälle, die nach Zugang der Annahmeerklärung oder des<br />
Versicherungsscheins eingetreten sind, leisten wir für den Teil nicht, der in die<br />
Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.<br />
4. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres.<br />
Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
5. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie schriftlich an uns richten,<br />
sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
6. Ihr Versicherungsschutz gilt für die Pflege in Deutschland. Durch eine<br />
gesonderte <strong>Verein</strong>barung kann der Versicherungsschutz auf die Pflege in<br />
einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt werden<br />
(s. hierzu § 13 Abs. 3 AVB).<br />
§ 2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes und<br />
welchen Umfang hat dieser?<br />
1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls zahlen wir das vertraglich vereinbarte<br />
Pflegetagegeld.<br />
2. Ein Versicherungsfall ist gegeben, wenn eine in diesem Tarif versicherte<br />
Person pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />
liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung für<br />
die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />
mindestens sechs Monate, der Hilfe bedarf und die Voraussetzungen<br />
für die Zuordnung zur Pflegestufe III nach §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch –<br />
Elftes Buch – (SGB XI) sowie den gemäß § 17 SGB XI beschlossenen<br />
Richtlinien der Pflegekassen gegeben sind. Die §§ 14, 15 SGB XI haben wir am<br />
Ende dieser AVB abgedruckt.<br />
3. Die versicherte Person ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III, wenn sie<br />
bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) täglich rund um die<br />
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe<br />
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
4. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als<br />
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der<br />
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich<br />
im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;<br />
auf die Grundpflege müssen hierbei mindestens vier Stunden entfallen.<br />
5. Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />
nach Pflegestufe III. Er endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach<br />
Pflegestufe III mehr besteht.<br />
§ 3 Welche Leistungen erbringen wir und was müssen Sie dazu<br />
tun?<br />
1. Ist der Versicherungsfall eingetreten, zahlen wir das vereinbarte<br />
Pflegetagegeld ab der ärztlichen Feststellung, dass Pflegebedürftigkeit nach der<br />
Pflegestufe III vorliegt. Voraussetzung ist, dass Sie uns den Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />
innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen.<br />
Bei späterem Zugang der Anzeige zahlen wir das Pflegetagegeld<br />
frühestens ab dem Zugangstag. Das Pflegetagegeld zahlen wir ohne zeitliche<br />
Begrenzung, solange die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegestufe III<br />
ist.<br />
2. Den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit nach<br />
Pflegestufe III müssen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wir<br />
übersenden Ihnen nach Ihrer Anzeige einen Vordruck, den Sie vom<br />
behandelnden Arzt ausfüllen lassen. Eine Bescheinigung durch Ehegatten,<br />
Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte, Verschwägerte<br />
oder durch eine im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Person<br />
genügt als Nachweis nicht.<br />
3. Sofern für die versicherte Person Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen<br />
Pflegekasse oder einer privaten Pflegepflichtversicherung besteht, ist ein<br />
Nachweis über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit (Feststellungsunterlagen,<br />
Untersuchungsbericht des jeweiligen Versicherungsträgers) vorzulegen.<br />
4. Die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III ist in Abständen<br />
von sechs Monaten nachzuweisen. Wir stellen Ihnen hierfür ein Formblatt zur<br />
Verfügung. Die Kosten für den Nachweis sind von Ihnen zu tragen. Machen wir<br />
darüber hinaus zu einem anderen Zeitpunkt von unserem Recht, einen Nach-<br />
weis über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen, Gebrauch, tragen wir die hierfür<br />
entstehenden Mehrkosten.<br />
5. Wir sind unabhängig davon berechtigt, den Eintritt der Versicherungsfalls<br />
und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sowie die Eignung, Notwendigkeit und<br />
Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherung<br />
feststellen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt auf unsere Kosten<br />
grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten Person. Wenn eine Untersuchung<br />
dort nicht möglich ist, kann diese auch außerhalb des Wohnbereichs<br />
vorgenommen werden. Erteilt die versicherte Person hierzu kein Einverständnis,<br />
können wir die beantragten Leistungen verweigern oder einstellen.<br />
§ 4 Wann leisten wir nicht?<br />
Wir erbringen keine Leistung,<br />
- wenn die Pflegebedürftigkeit durch ein Kriegsereignis verursacht wurde<br />
oder deren Ursache als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht<br />
ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist;<br />
- wenn die Pflegebedürftigkeit auf eine Sucht zurückzuführen ist oder auf<br />
vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten bzw. auf Folgen eines vorsätzlich<br />
verursachten Unfalles beruht;<br />
- während vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus, stationärer<br />
Rehabilitationsmaßnahme, Kur- und Sanatoriumsbehandlung und während<br />
Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung.<br />
§ 5 Was sollten Sie zur Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
beachten?<br />
1. Wir sind zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die von uns geforderten<br />
Nachweise vorgelegt haben; diese gehen in unser Eigentum über.<br />
2. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns<br />
diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung<br />
benennen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie selbst die Leistungen<br />
verlangen.<br />
3. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie ohne unsere<br />
Zustimmung weder abtreten noch verpfänden oder in sonstiger Weise auf Dritte<br />
übertragen.<br />
§ 6 Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten und was ist<br />
die Folge einer Verletzung?<br />
1. Den Wegfall der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III müssen Sie bzw.<br />
die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person uns unverzüglich<br />
anzeigen.<br />
2. Bitte beachten Sie auch, dass Sie und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person auf unser Verlangen hin jede Auskunft zu erteilen<br />
haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht<br />
dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Auf unser Verlangen hin<br />
ist die versicherte Person verpflichtet, sich vom Medizinischen Dienst der<br />
privaten Krankenversicherung untersuchen zu lassen.<br />
3. Wenn Sie eine weitere Pflegekrankenversicherung (z.B. Pflegetagegeldversicherung,<br />
Pflegekostenversicherung, Pflegerentenversicherung, Pflegezusatzversicherung<br />
in der Lebensversicherung) für sich oder eine mitversicherte<br />
Person abschließen wollen, ist unsere vorherige schriftliche Zustimmung<br />
erforderlich. Das gilt auch für die Erhöhung eines bereits bestehenden<br />
Pflegeversicherungsschutzes. Wenn Sie diese Zustimmung nicht einholen,<br />
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz aus diesem Tarif.<br />
4. Wenn Sie oder die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />
den Mitwirkungsverpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommen, sind<br />
wir unter den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
5. Schließen Sie für sich oder eine mitversicherte Person ohne unsere Zustimmung<br />
eine weitere Pflegeversicherung ab oder erhöhen Sie eine bestehende<br />
(s. Absatz 3), können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Wenn wir von<br />
diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, werden wir von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei. Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie nachweisen, dass<br />
kein Verschulden vorliegt.<br />
§ 7 Was kostet der Versicherungsschutz?<br />
Die monatlichen Beitragsraten entnehmen Sie dem Versicherungsschein bzw.<br />
einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
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