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Münchner Verein - Eureka24.de

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§ 1 Welche allgemeinen Grundsätze sind für den Versicherungsvertrag<br />

wichtig?<br />

1. Den Umfang des Versicherungsschutzes ersehen Sie aus dem Versicherungsschein,<br />

etwaigen späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, diesen Bedingungen<br />

sowie den gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsschutz<br />

unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

2. Das Pflegetagegeld kann mit 10 EUR oder höher vereinbart werden.<br />

3. Ihren Versicherungsantrag nehmen wir mit der Zusendung des Versicherungsscheins<br />

an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />

Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins<br />

oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für Versicherungsfälle,<br />

die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir<br />

nicht. Für Versicherungsfälle, die nach Zugang der Annahmeerklärung oder des<br />

Versicherungsscheins eingetreten sind, leisten wir für den Teil nicht, der in die<br />

Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.<br />

4. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres.<br />

Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

5. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie schriftlich an uns richten,<br />

sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />

6. Ihr Versicherungsschutz gilt für die Pflege in Deutschland. Durch eine<br />

gesonderte <strong>Verein</strong>barung kann der Versicherungsschutz auf die Pflege in<br />

einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt werden<br />

(s. hierzu § 13 Abs. 3 AVB).<br />

§ 2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes und<br />

welchen Umfang hat dieser?<br />

1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls zahlen wir das vertraglich vereinbarte<br />

Pflegetagegeld.<br />

2. Ein Versicherungsfall ist gegeben, wenn eine in diesem Tarif versicherte<br />

Person pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />

liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung für<br />

die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />

mindestens sechs Monate, der Hilfe bedarf und die Voraussetzungen<br />

für die Zuordnung zur Pflegestufe III nach §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch –<br />

Elftes Buch – (SGB XI) sowie den gemäß § 17 SGB XI beschlossenen<br />

Richtlinien der Pflegekassen gegeben sind. Die §§ 14, 15 SGB XI haben wir am<br />

Ende dieser AVB abgedruckt.<br />

3. Die versicherte Person ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III, wenn sie<br />

bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) täglich rund um die<br />

Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe<br />

bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />

4. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als<br />

Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der<br />

Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich<br />

im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;<br />

auf die Grundpflege müssen hierbei mindestens vier Stunden entfallen.<br />

5. Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />

nach Pflegestufe III. Er endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach<br />

Pflegestufe III mehr besteht.<br />

§ 3 Welche Leistungen erbringen wir und was müssen Sie dazu<br />

tun?<br />

1. Ist der Versicherungsfall eingetreten, zahlen wir das vereinbarte<br />

Pflegetagegeld ab der ärztlichen Feststellung, dass Pflegebedürftigkeit nach der<br />

Pflegestufe III vorliegt. Voraussetzung ist, dass Sie uns den Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />

innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen.<br />

Bei späterem Zugang der Anzeige zahlen wir das Pflegetagegeld<br />

frühestens ab dem Zugangstag. Das Pflegetagegeld zahlen wir ohne zeitliche<br />

Begrenzung, solange die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegestufe III<br />

ist.<br />

2. Den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit nach<br />

Pflegestufe III müssen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wir<br />

übersenden Ihnen nach Ihrer Anzeige einen Vordruck, den Sie vom<br />

behandelnden Arzt ausfüllen lassen. Eine Bescheinigung durch Ehegatten,<br />

Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte, Verschwägerte<br />

oder durch eine im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Person<br />

genügt als Nachweis nicht.<br />

3. Sofern für die versicherte Person Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen<br />

Pflegekasse oder einer privaten Pflegepflichtversicherung besteht, ist ein<br />

Nachweis über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit (Feststellungsunterlagen,<br />

Untersuchungsbericht des jeweiligen Versicherungsträgers) vorzulegen.<br />

4. Die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III ist in Abständen<br />

von sechs Monaten nachzuweisen. Wir stellen Ihnen hierfür ein Formblatt zur<br />

Verfügung. Die Kosten für den Nachweis sind von Ihnen zu tragen. Machen wir<br />

darüber hinaus zu einem anderen Zeitpunkt von unserem Recht, einen Nach-<br />

weis über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen, Gebrauch, tragen wir die hierfür<br />

entstehenden Mehrkosten.<br />

5. Wir sind unabhängig davon berechtigt, den Eintritt der Versicherungsfalls<br />

und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sowie die Eignung, Notwendigkeit und<br />

Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherung<br />

feststellen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt auf unsere Kosten<br />

grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten Person. Wenn eine Untersuchung<br />

dort nicht möglich ist, kann diese auch außerhalb des Wohnbereichs<br />

vorgenommen werden. Erteilt die versicherte Person hierzu kein Einverständnis,<br />

können wir die beantragten Leistungen verweigern oder einstellen.<br />

§ 4 Wann leisten wir nicht?<br />

Wir erbringen keine Leistung,<br />

- wenn die Pflegebedürftigkeit durch ein Kriegsereignis verursacht wurde<br />

oder deren Ursache als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht<br />

ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist;<br />

- wenn die Pflegebedürftigkeit auf eine Sucht zurückzuführen ist oder auf<br />

vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten bzw. auf Folgen eines vorsätzlich<br />

verursachten Unfalles beruht;<br />

- während vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus, stationärer<br />

Rehabilitationsmaßnahme, Kur- und Sanatoriumsbehandlung und während<br />

Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung.<br />

§ 5 Was sollten Sie zur Auszahlung der Versicherungsleistung<br />

beachten?<br />

1. Wir sind zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die von uns geforderten<br />

Nachweise vorgelegt haben; diese gehen in unser Eigentum über.<br />

2. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns<br />

diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung<br />

benennen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie selbst die Leistungen<br />

verlangen.<br />

3. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie ohne unsere<br />

Zustimmung weder abtreten noch verpfänden oder in sonstiger Weise auf Dritte<br />

übertragen.<br />

§ 6 Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten und was ist<br />

die Folge einer Verletzung?<br />

1. Den Wegfall der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III müssen Sie bzw.<br />

die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person uns unverzüglich<br />

anzeigen.<br />

2. Bitte beachten Sie auch, dass Sie und die als empfangsberechtigt benannte<br />

versicherte Person auf unser Verlangen hin jede Auskunft zu erteilen<br />

haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht<br />

dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Auf unser Verlangen hin<br />

ist die versicherte Person verpflichtet, sich vom Medizinischen Dienst der<br />

privaten Krankenversicherung untersuchen zu lassen.<br />

3. Wenn Sie eine weitere Pflegekrankenversicherung (z.B. Pflegetagegeldversicherung,<br />

Pflegekostenversicherung, Pflegerentenversicherung, Pflegezusatzversicherung<br />

in der Lebensversicherung) für sich oder eine mitversicherte<br />

Person abschließen wollen, ist unsere vorherige schriftliche Zustimmung<br />

erforderlich. Das gilt auch für die Erhöhung eines bereits bestehenden<br />

Pflegeversicherungsschutzes. Wenn Sie diese Zustimmung nicht einholen,<br />

gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz aus diesem Tarif.<br />

4. Wenn Sie oder die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />

den Mitwirkungsverpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommen, sind<br />

wir unter den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />

Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

5. Schließen Sie für sich oder eine mitversicherte Person ohne unsere Zustimmung<br />

eine weitere Pflegeversicherung ab oder erhöhen Sie eine bestehende<br />

(s. Absatz 3), können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Wenn wir von<br />

diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, werden wir von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei. Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie nachweisen, dass<br />

kein Verschulden vorliegt.<br />

§ 7 Was kostet der Versicherungsschutz?<br />

Die monatlichen Beitragsraten entnehmen Sie dem Versicherungsschein bzw.<br />

einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />

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