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Münchner Verein - Eureka24.de

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100 02 27/00 (05.05)<br />

Besondere Bedingungen<br />

für die kleine und große Anwartschaft<br />

in der Krankenversicherung<br />

§ 1 Was ist eine Anwartschaftsversicherung und welche Bestimmungen gelten für diese?<br />

1. Auf Antrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2) die Tarife Ihrer bereits bestehenden Krankenversicherung<br />

oder auch diejenigen eines Neuabschlusses als Anwartschaftsversicherung führen.<br />

2. Nach Annahme Ihres Antrags ruht unsere Leistungspflicht aus den Tarifen, für die wir die Anwartschaft vereinbart haben<br />

(Anwartschaftstarife), für die Dauer der Anwartschaft. Mit der Anwartschaft erwerben Sie jedoch, je nach dem, ob die kleine<br />

oder die große Anwartschaft vereinbart ist, besondere Rechte (§ 3) bei Beendigung der Anwartschaft (§ 4).<br />

3. Einzelheiten zu den Beiträgen für den Anwartschaftszeitraum finden Sie in § 5.<br />

4. Für die in Anwartschaft stehenden Tarife gelten deren Allgemeine Versicherungsbedingungen, soweit diese nicht durch die<br />

nachfolgenden Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. Weiter gelten etwaige gesonderte <strong>Verein</strong>barungen.<br />

§ 2 Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen?<br />

Ausgabe 05/2005<br />

1. Die Anwartschaftsversicherung können Sie abschließen für die Dauer<br />

a. einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines Anspruchs auf Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung,<br />

b. einer freien Heilfürsorge,<br />

c. eines Auslandsaufenthaltes von mehr als zwei Monaten, sofern die Kosten einer Heilbehandlung anderweitig gedeckt<br />

sind,<br />

d. einer wirtschaftlichen Notlage (z.B. Arbeitslosigkeit), wenn Ihnen die Fortführung einer Versicherung zum Normalbeitrag<br />

nicht möglich ist.<br />

sowie darüber hinaus in der Krankentagegeldversicherung für die Dauer<br />

e. einer Berufsunfähigkeit oder des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />

f. der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer<br />

während des Erziehungsurlaubs.<br />

2. Die Anwartschaftsversicherung können Sie für einzelne Tarife (bzw. bei unselbstständigen Tarifen für die jeweils gültige<br />

Tarifkombination), für einzelne Personen oder für den ganzen Vertrag beantragen.<br />

3. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage (§ 2 Abs. 1 d) können Sie die Anwartschaftsversicherung für längstens ein Jahr und<br />

im Falle eines Auslandsaufenthaltes (§ 2 Abs. 1 c) für die Dauer von längstens drei Jahren abschließen. Die Dauer ist bei<br />

Antragstellung zu vereinbaren. Sie kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden. Den Antrag müssen Sie innerhalb eines<br />

Monats seit Ablauf der vereinbarten Dauer stellen.<br />

4. Die Anwartschaftsversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung.<br />

Abweichend hiervon kann die Anwartschaft in den Fällen § 2 Abs. 1 a, b, e und f rückwirkend mit dem Vorliegen der<br />

dort genannten Voraussetzungen beginnen, wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt des Ereignisses<br />

stellen.<br />

Wird Ihnen der Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente (§ 2 Abs. 1 e) erst später<br />

bekannt, rechnet die Zeitdauer von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt.<br />

MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />

Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de

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