Münchner Verein - Eureka24.de
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100 02 27/00 (05.05)<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die kleine und große Anwartschaft<br />
in der Krankenversicherung<br />
§ 1 Was ist eine Anwartschaftsversicherung und welche Bestimmungen gelten für diese?<br />
1. Auf Antrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2) die Tarife Ihrer bereits bestehenden Krankenversicherung<br />
oder auch diejenigen eines Neuabschlusses als Anwartschaftsversicherung führen.<br />
2. Nach Annahme Ihres Antrags ruht unsere Leistungspflicht aus den Tarifen, für die wir die Anwartschaft vereinbart haben<br />
(Anwartschaftstarife), für die Dauer der Anwartschaft. Mit der Anwartschaft erwerben Sie jedoch, je nach dem, ob die kleine<br />
oder die große Anwartschaft vereinbart ist, besondere Rechte (§ 3) bei Beendigung der Anwartschaft (§ 4).<br />
3. Einzelheiten zu den Beiträgen für den Anwartschaftszeitraum finden Sie in § 5.<br />
4. Für die in Anwartschaft stehenden Tarife gelten deren Allgemeine Versicherungsbedingungen, soweit diese nicht durch die<br />
nachfolgenden Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. Weiter gelten etwaige gesonderte <strong>Verein</strong>barungen.<br />
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen?<br />
Ausgabe 05/2005<br />
1. Die Anwartschaftsversicherung können Sie abschließen für die Dauer<br />
a. einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines Anspruchs auf Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung,<br />
b. einer freien Heilfürsorge,<br />
c. eines Auslandsaufenthaltes von mehr als zwei Monaten, sofern die Kosten einer Heilbehandlung anderweitig gedeckt<br />
sind,<br />
d. einer wirtschaftlichen Notlage (z.B. Arbeitslosigkeit), wenn Ihnen die Fortführung einer Versicherung zum Normalbeitrag<br />
nicht möglich ist.<br />
sowie darüber hinaus in der Krankentagegeldversicherung für die Dauer<br />
e. einer Berufsunfähigkeit oder des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />
f. der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer<br />
während des Erziehungsurlaubs.<br />
2. Die Anwartschaftsversicherung können Sie für einzelne Tarife (bzw. bei unselbstständigen Tarifen für die jeweils gültige<br />
Tarifkombination), für einzelne Personen oder für den ganzen Vertrag beantragen.<br />
3. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage (§ 2 Abs. 1 d) können Sie die Anwartschaftsversicherung für längstens ein Jahr und<br />
im Falle eines Auslandsaufenthaltes (§ 2 Abs. 1 c) für die Dauer von längstens drei Jahren abschließen. Die Dauer ist bei<br />
Antragstellung zu vereinbaren. Sie kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden. Den Antrag müssen Sie innerhalb eines<br />
Monats seit Ablauf der vereinbarten Dauer stellen.<br />
4. Die Anwartschaftsversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung.<br />
Abweichend hiervon kann die Anwartschaft in den Fällen § 2 Abs. 1 a, b, e und f rückwirkend mit dem Vorliegen der<br />
dort genannten Voraussetzungen beginnen, wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt des Ereignisses<br />
stellen.<br />
Wird Ihnen der Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente (§ 2 Abs. 1 e) erst später<br />
bekannt, rechnet die Zeitdauer von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt.<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de