Budapester Übereinkommen über die Güterbeförderung in ... - UNECE
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(4) E<strong>in</strong> Lotse, der von e<strong>in</strong>er Behörde bestimmt wird und nicht frei ausgewählt werden kann,<br />
gilt nicht als Be<strong>die</strong>nsteter oder Beauftragter im S<strong>in</strong>ne von Absatz 1.<br />
Artikel 18<br />
Besondere Haftungsausschlussgründe<br />
(1) Der Frachtführer und der ausführende Frachtführer s<strong>in</strong>d von ihrer Haftung befreit,<br />
soweit der Verlust, <strong>die</strong> Beschädigung oder <strong>die</strong> Verspätung auf e<strong>in</strong>en der<br />
nachstehenden Umstände oder e<strong>in</strong>e der nachstehenden Gefahren zurückzuführen ist :<br />
a) Handlungen oder Unterlassungen des Absenders, Empfängers oder<br />
Verfügungsberechtigten;<br />
b) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Löschen der Güter durch den Absender<br />
oder Empfänger oder Dritte, <strong>die</strong> für den Absender oder Empfänger handeln;<br />
c) Beförderung der Güter auf Deck oder <strong>in</strong> offenen Schiffen, wenn <strong>die</strong>se Art der<br />
Beförderung mit dem Absender vere<strong>in</strong>bart war, im E<strong>in</strong>klang mit den Gebräuchen<br />
des betreffenden Handels stand oder aufgrund geltender Vorschriften erforderlich<br />
war;<br />
d) natürliche Beschaffenheit der Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem<br />
Verlust oder Beschädigung, <strong>in</strong>sbesondere durch Bruch, Rost, <strong>in</strong>neren Verderb,<br />
Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund (an Raumgehalt oder Gewicht) oder<br />
durch Ungeziefer oder Nagetiere ausgesetzt s<strong>in</strong>d;<br />
e) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn <strong>die</strong> Güter <strong>in</strong>folge ihrer natürlichen<br />
Beschaffenheit bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder<br />
Beschädigungen ausgesetzt s<strong>in</strong>d;<br />
f) ungenügende oder unzulängliche Kennzeichnung der Güter;<br />
g) erfolgte oder versuchte Hilfeleistung oder Rettung auf schiffbaren Gewässern.<br />
h) Beförderung lebender Tiere, es sei denn, der Frachtführer hat <strong>die</strong> im Frachtvertrag<br />
vere<strong>in</strong>barten Maßnahmen oder Weisungen missachtet.<br />
(2) Ist e<strong>in</strong> Schaden e<strong>in</strong>getreten, der nach den Umständen des Falles aus e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong><br />
Absatz 1 genannten Umstände oder e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Gefahren<br />
entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus <strong>die</strong>sem Umstand oder<br />
<strong>die</strong>ser Gefahr entstanden ist. Beweist der Geschädigte, dass der Schaden nicht oder<br />
nicht ausschließlich aus e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Umstände oder e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong><br />
Absatz 1 genannten Gefahren entstanden ist, entfällt <strong>die</strong>se Vermutung.