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Budapester Übereinkommen über die Güterbeförderung in ... - UNECE

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(4) E<strong>in</strong> Rückgriffsanspruch e<strong>in</strong>er nach <strong>die</strong>sem <strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong> haftbar gemachten Person<br />

kann auch nach Ablauf der <strong>in</strong> den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verjährungsfrist<br />

gerichtlich geltend gemacht werden, wenn <strong>die</strong> Klage <strong>in</strong>nerhalb von 90 Tagen seit dem<br />

Tag erhoben wird, an dem derjenige, der <strong>die</strong> Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch<br />

befriedigt hat oder an dem ihm <strong>die</strong> Klage zugestellt worden ist, oder wenn <strong>die</strong> Klage<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er längeren, vom Recht des Staates, <strong>in</strong> dem das Verfahren e<strong>in</strong>geleitet<br />

wird, bestimmten Frist erhoben wird.<br />

(5) Verjährte Ansprüche können nicht auf dem Wege der Widerklage oder E<strong>in</strong>rede geltend<br />

gemacht werden.<br />

KAPITEL VII<br />

SCHRANKEN DER VERTRAGSFREIHEIT<br />

Artikel 25<br />

Nichtige Abreden<br />

(1) Jede vertragliche Vere<strong>in</strong>barung mit dem Zweck, <strong>die</strong> Haftung des Frachtführers, des<br />

ausführenden Frachtführers, ihrer Be<strong>die</strong>nsteten oder Beauftragten nach <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong> auszuschließen, zu beschränken oder vorbehaltlich des Artikels 20<br />

Absatz 4 zu erhöhen, <strong>die</strong> Beweislast für <strong>die</strong>se Haftung umzukehren oder <strong>die</strong> Anzeigeund<br />

Verjährungsfristen nach den Artikeln 23 und 24 zu verkürzen, ist nichtig. Jede<br />

Abrede mit dem Zweck, dem Frachtführer Ansprüche aus der Versicherung der Güter<br />

abzutreten, ist ebenfalls nichtig.<br />

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 21 s<strong>in</strong>d vertragliche<br />

Bestimmungen zulässig, <strong>in</strong> denen festgelegt wird, dass der Frachtführer oder der<br />

ausführende Frachtführer nicht für Schäden haftet, <strong>die</strong><br />

a) durch e<strong>in</strong>e Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger<br />

Personen im Dienste des Schiffes oder e<strong>in</strong>es Schub- oder Schleppbootes bei der<br />

nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung e<strong>in</strong>es Schub- oder<br />

Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Frachtführer hat se<strong>in</strong>e<br />

Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 h<strong>in</strong>sichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, <strong>die</strong><br />

Handlung oder Unterlassung wird <strong>in</strong> der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder<br />

leichtfertig und <strong>in</strong> dem Bewusstse<strong>in</strong> begangen, dass e<strong>in</strong> solcher Schaden mit<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit e<strong>in</strong>treten werde;<br />

b) durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht werden, ohne dass<br />

nachgewiesen wird, dass das Feuer oder <strong>die</strong> Explosion durch e<strong>in</strong> Verschulden des<br />

Frachtführers, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Be<strong>die</strong>nsteten oder<br />

Beauftragten oder durch e<strong>in</strong>en Mangel des Schiffes verursacht wurde;<br />

c) auf vor Beg<strong>in</strong>n der Reise bestehende Mängel se<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>es gemieteten oder<br />

gecharterten Schiffes zurückzuführen s<strong>in</strong>d, wenn er beweist, dass <strong>die</strong> Mängel trotz<br />

Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beg<strong>in</strong>n der Reise nicht zu entdecken waren.

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