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Budapester Übereinkommen über die Güterbeförderung in ... - UNECE

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(3) Es wird vermutet, dass der Frachtvertrag <strong>die</strong> engsten Verb<strong>in</strong>dungen mit dem Staat<br />

aufweist, <strong>in</strong> dem der Frachtführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses se<strong>in</strong>e<br />

Hauptniederlassung hat, sofern sich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Staat auch der Ladehafen oder<br />

Übernahmeort oder der Löschhafen oder Ablieferungsort oder <strong>die</strong> Hauptniederlassung<br />

des Absenders bef<strong>in</strong>det. Bef<strong>in</strong>det sich ke<strong>in</strong>e Niederlassung des Frachtführers an Land<br />

und hat der Frachtführer den Frachtvertrag an Bord se<strong>in</strong>es Schiffes abgeschlossen, so<br />

wird vermutet, dass der Vertrag <strong>die</strong> engsten Verb<strong>in</strong>dungen mit dem Staat aufweist, <strong>in</strong><br />

dem das Schiff registriert ist oder dessen Flagge es führt, sofern sich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Staat<br />

auch der Ladehafen oder Übernahmeort oder der Löschhafen oder der Ablieferungsort<br />

oder <strong>die</strong> Hauptniederlassung des Absenders bef<strong>in</strong>det.<br />

(4) E<strong>in</strong>e d<strong>in</strong>gliche Sicherung der Ansprüche des Frachtführers nach Artikel 10 Absatz 1<br />

bestimmt sich nach dem Recht des Staates, <strong>in</strong> dem sich <strong>die</strong> Güter bef<strong>in</strong>den.<br />

KAPITEL IX<br />

ERKLÄRUNGEN ZUM ANWENDUNGSBEREICH<br />

Artikel 30<br />

Beförderungen auf bestimmten Wasserstraßen<br />

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung <strong>die</strong>ses <strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong>s oder der Ratifikation,<br />

der Annahme, der Genehmigung, oder dem Beitritt erklären, dass er <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong> nicht auf Verträge <strong>über</strong> Beförderungen auf bestimmten<br />

Wasserstraßen se<strong>in</strong>es Hoheitsgebiets anwendet, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen<br />

Schifffahrtsregime unterliegen und ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen solchen <strong>in</strong>ternationalen<br />

Wasserstraßen darstellen. E<strong>in</strong>e solche Erklärung darf jedoch nicht alle wichtigen<br />

Wasserstraßen <strong>die</strong>ses Staates benennen.<br />

(2) Hat der Frachtvertrag <strong>die</strong> Beförderung von Gütern ohne Umladung sowohl auf <strong>in</strong> der<br />

Erklärung nach Absatz 1 nicht genannten Wasserstraßen als auch auf <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser<br />

Erklärung genannten Wasserstraßen zum Gegenstand, so f<strong>in</strong>det <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong> auch auf <strong>die</strong>sen Vertrag Anwendung, es sei denn, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong>sen<br />

letztgenannten Wasserstraßen zurückzulegende Strecke ist <strong>die</strong> größere.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, kann jeder andere Vertragsstaat<br />

erklären, dass auch er <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong>s auf <strong>die</strong> <strong>in</strong> jener<br />

Erklärung genannten Verträge nicht anwendet. Die Erklärung nach <strong>die</strong>sem Absatz wird<br />

mit dem Inkrafttreten des <strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong>s für den Staat, der <strong>die</strong> Erklärung nach<br />

Absatz 1 abgegeben hat, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des <strong>Übere<strong>in</strong>kommen</strong>s<br />

für den Staat, der e<strong>in</strong>e Erklärung nach <strong>die</strong>sem Absatz abgegeben hat, wirksam.<br />

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 3 können ganz oder teilweise durch<br />

Notifikation an den Depositar mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie ihre Wirkung<br />

verlieren, zurückgezogen werden. Die Rücknahme <strong>die</strong>ser Erklärungen hat ke<strong>in</strong>e<br />

Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge.

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