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EVM Berlin eG Allgemeine Vertragsbedingungen

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<strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

Paulsenstr. 39 • 12163 <strong>Berlin</strong> • Tel.: 82 79 05-0<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong> / 3<br />

angemessene Vergütung abzuladen. Ferner ist er zur<br />

Verwahrung, Bestätigung der vertragsgemäßen Lieferung<br />

und zum späteren Transport zur Verwendungsstelle<br />

verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet ab Übernahme<br />

dieser Gegenstände.<br />

6. Ausführungs- und Lieferfristen<br />

6.01 Alle zur termingemäßen Durchführung der Arbeiten<br />

erforderlichen Baustoffe, Materialien, Maschinen, Werkzeuge<br />

usw. hat der Auftragnehmer rechtzeitig zur Verwendungsstelle<br />

zu liefern. Kostenlose Transport- oder<br />

Montagebeihilfen oder sonstige Arbeitshilfen werden<br />

bauseits nicht gestellt. Bei allen Beihilfen verbleibt das<br />

Risiko beim Auftragnehmer.<br />

6.02 Im Auftragsschreiben werden im Bauzeitenplan vorgesehene<br />

Fristen festgelegt, die unbedingt einzuhalten<br />

sind. Gestellte Einzel- oder Teilfristen gelten ausdrücklich<br />

als Vertragsfristen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,<br />

dem Auftraggeber nach Aufforderung einen detaillierten<br />

Terminplan über seine Leistungen zu übergeben.<br />

6.03 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liefertermine zu<br />

erkunden und die Materialien, die eine längere Lieferzeit<br />

als vier Wochen haben, mitzuteilen. Alle erforderlichen<br />

Sondermaßnahmen wie Beschaffung von anderen<br />

Bauteilen und dergl., die auf ein Versäumnis dieser<br />

Verpflichtung zurückgehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.<br />

6.04 Bei Vertragsabschluss ist eine Festlegung über die Zahl<br />

der benötigten Arbeitstage zu treffen. Hierbei ist die<br />

durchschnittliche Zahl der Schlechtwettertage mit einzurechnen.<br />

7. Kündigung<br />

7.01 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu<br />

kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen<br />

einstellt, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens<br />

gestellt ist, über sein Vermögen ganz<br />

oder teilweise ein Arrest erwirkt wird, gegen ihn oder<br />

sein Unternehmen Haftbefehl zu Ableistung des Offenbarungseides<br />

ergeht oder er den Offenbarungseid geleistet<br />

hat oder ein Wechselprotest erfolgt ist. Das gleiche<br />

Recht hat der Auftraggeber, wenn ein Dritter Ansprüche<br />

des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber<br />

pfändet.<br />

7.02 Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Auftraggeber<br />

auch dann zu, wenn sich der Auftragnehmer<br />

den Anordnungen der Bauleitung trotz Abmahnung widersetzt,<br />

die Termine nicht einhält oder in sonstiger Weise<br />

die Bestimmungen dieses Vertrages gröblich verletzt.<br />

7.03 Der Auftragnehmer hat dann lediglich Ansprüche auf<br />

Bezahlung der geleisteten Arbeit abzüglich etwaiger<br />

Mehrkosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen,<br />

dass er seinerseits mit der Fortsetzung der Arbeiten ein<br />

anderes Unternehmen beauftragt, sowie jedes weiteren<br />

durch die Kündigung eintretenden Schadens.<br />

8. Haftung<br />

8.01 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle<br />

erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortlichkeit<br />

zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus<br />

der Unterlassung solcher Maßnahmen beim Auftraggeber<br />

erwachsenden mittelbaren und unmittelbaren<br />

Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von<br />

allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender<br />

Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem<br />

Umfang freizustellen. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis<br />

zum Auftragnehmer keine Sicherungspflicht.<br />

8.02 Die Bauherrnhaftpflicht und die Haftpflicht des Architekten<br />

können zur Regulierung von Schäden, die vom Auftragnehmer<br />

zu vertreten sind, nicht herangezogen werden.<br />

Diese Schäden sind vom Auftragnehmer zu bezahlen,<br />

ohne Rücksicht auf die Regulierung durch seinen<br />

Haftpflichtversicherer.<br />

Verschuldet der Auftragnehmer bei der Bauausführung<br />

einen Mangel und macht der Auftragnehmer den Architekten<br />

deshalb wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht<br />

ersatzpflichtig, so hat der Auftragnehmer<br />

den Architekten innerhalb der im Architektenvertrag<br />

vereinbarten Gewährleistungsfrist von der Haftung freizustellen.<br />

8.03 Beschädigt der Auftragnehmer durch seine Arbeiten<br />

die Leistungen anderer Unternehmer sowie nachbarliche<br />

Gebäude und Gebäudeteile, Bepflanzungen, Straßen<br />

und Zufahrtswege, Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />

so haftet er auch dem Auftraggeber gegenüber in vollem<br />

Umfang. Dieser ist berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung<br />

den Schaden auf Kosten des Auftragnehmers<br />

beheben zu lassen.<br />

8.04 Werden etwaige Verpflichtungen vom Auftragnehmer<br />

nicht erfüllt, so können entsprechende Beträge von seinen<br />

Forderungen in Abzug gebracht bzw. bis zur Klärung<br />

einbehalten werden.<br />

9. Abnahme und Gewährleistung<br />

9.01 Die Abnahme der Arbeiten erfolgt gemäß §12 (4) VOB,<br />

Teil B, förmlich. Die Ersetzung der Abnahme nach § 12<br />

(5) VOB wird ausgeschlossen. Die Abnahme der geleisteten<br />

Arbeiten wird durch eine frühere Benutzung oder<br />

Inbetriebnahme nicht ersetzt. Die Abnahme ist vielmehr<br />

erst erfolgt, wenn der Auftragnehmer vom Architekten<br />

eine schriftliche Abnahmebescheinigung erhalten hat.<br />

Bei bedingter Abnahme müssen die gerügten Mängel<br />

innerhalb der im Abnahmeprotokoll festgelegten Frist<br />

vom Auftragnehmer beseitigt werden, anderenfalls stehen<br />

dem Auftraggeber die in § 13 enthaltenen Ansprüche<br />

zu. Die Bauleitung ist neben der Abnahmeverweigerung<br />

(VOB Teil B, § 12, Ziff. 3) berechtigt, für die<br />

Mehraufwendungen zur Kontrolle mangelhafter Ausführung<br />

einen Stundensatz von 100,- DM/ 50,-- EURO zuzüglich<br />

Nebenkosten in Rechnung zu stellen, wenn der Auftragnehmer<br />

nach der zweiten Aufforderung der Mängelbeseitigung<br />

nicht nachkommt.<br />

9.02 Die Gewährleistung beträgt 4 Jahre. Die Gewährleistung<br />

beginnt frühestens mit der förmlichen Abnahme.<br />

Eine etwaige kürzere Gewährleistungszeit wird dem Unternehmer<br />

bei Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.<br />

Sind bei Gewährleistungsbeginn Mängel festgestellt,<br />

so beginnt die Gewährleistung mit deren ordnungsgemäßen<br />

Beseitigung. Die schriftliche Aufforderung<br />

zur Mängelbeseitigung unterbricht die laufende<br />

Verjährung im Bezug auf diesen Mangel. Der Auftraggeber<br />

kann auch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist<br />

die Beseitigung von Mängeln verlangen, die vor<br />

bzw. bei der Abnahme der Leistungen zu erkennen<br />

oder vorhanden waren, von ihm aber nicht erkannt<br />

worden sind. Seine Ansprüche werden durch die Abnahme<br />

also nicht berührt. Ausgenommen sind Leistungen,<br />

für die Verjährungsfristen dieser Zeitdauer objektiv<br />

unzumutbar sind (z. B. Verschleißteile von Maschinen).<br />

Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflichten<br />

gehen in allen Fällen unter gleichen Be-<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\<strong>EVM</strong>BERLIN\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\Content.Outlook\58Q2AE26\<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong>_180811 .docxStand:<br />

August 2011

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