Besondere Vertragsbedingungen - EVM Berlin eG
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />
für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Arbeiten.<br />
Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die „Allgemeinen <strong>Vertragsbedingungen</strong>“ für die Ausführung<br />
von Bauleistungen (VOB/B-DIN 1961).<br />
1. Preis- und Vertragsform 12. Stoffprüfung<br />
2. Rechnungen 13. Unterbrechung der Ausführung<br />
3. Zahlungen 14. Haftung<br />
4. Ausführungsfristen 15. Abnahme<br />
5. Lohn- und Stoffpreise 16. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />
6. Änderung des Leistungsumfanges 17. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten<br />
7. Einsichtnahme in die Preisermittlung 18. Abtretung<br />
8. Stundenlohnarbeiten 19. Rückerstattung von Überzahlungen<br />
9. Ausführungsunterlagen 20. Sicherheitsleistungen<br />
10. Bautageberichte 21. Vertrags- oder Lieferungsbedingungen des<br />
11. Baustellenräumung Auftragnehmers<br />
1. Preis- und Vertragsform<br />
Der Preis für die Bauleistung wird nach Aufmaß auf Grund der<br />
angebotenen Einheitspreise berechnet (Einheitspreisvertrag).<br />
2. Rechnungen (§ 14)<br />
Alle Rechnungen sind bei der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> (Erbbauverein<br />
Moabit) einzureichen. Zwischenrechnungen in zweifacher,<br />
Schlussrechnungen in vierfacher Ausfertigung. Die<br />
Schlussrechnung ist spätestens<br />
14 Tage<br />
nach Fertigstellung der Bauleistung vorzulegen.<br />
3. Zahlungen (§ 16)<br />
Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der jeweils nachgewiesenen<br />
Leistungen gewährt.<br />
4. Ausführungsfristen<br />
Der Unternehmer verpflichtet sich, sofort nach Aufforderung<br />
durch die Bauleitung mit den Arbeiten zu beginnen und diese<br />
ohne Unterbrechung schnellstens fertigzustellen.<br />
5. Lohn- und Stoffpreise (zu § 2 - Ziff. 2)<br />
Die Angebotspreise sind Festpreise unabhängig von zwischenzeitlich<br />
eintretenden Lohn- und Materialpreiserhöhungen. Für<br />
die Kalkulation gelten die Richtlinien für die Preisermittlung<br />
gemäß Baupreisverordnung und der preisrechtlichen Vorschriften.<br />
Die Angebotspreise gelten für die Lieferung und den<br />
gebrauchsfertigen Einbau aller Baustoffe, soweit nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes - wie z. B. bauseitige Lieferung - vermerkt<br />
ist.<br />
6. Änderung des Leistungsumfanges<br />
(zu § 2 Ziff. 3,5,6 u. 7)<br />
a) Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen<br />
bzw. Leistungen der Leistungsbeschreibung fortfallen<br />
zu lassen, ohne dass dadurch ein Anspruch des Auftragnehmers<br />
auf Nachforderung anerkannt wird.<br />
b) Glaubt der Unternehmer, zu einer geforderten Leistung<br />
nach seinem Angebot nicht verpflichtet zu sein, so hat<br />
er dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem Auftraggeber<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
c) Auftragsänderungen oder zusätzliche Arbeiten bedürfen<br />
vor Beginn der schriftlichen Genehmigung durch<br />
die <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> (Erbbauverein Moabit) <strong>eG</strong>.<br />
Leistungen und Lieferungen, die nicht schriftlich bestätigt<br />
sind, werden nicht vergütet.<br />
7. Einsichtnahme in die Preisermittlung<br />
(zu § 2)<br />
1. Wenn nach § 2 Ziff. 5 (wegen Änderung des Bauentwurfes<br />
oder wegen anderer Anordnungen des Auftraggebers)<br />
oder Ziff. 6 (wegen außervertraglicher Leistungen<br />
des Auftragnehmers) neue Preise zu vereinbaren<br />
sind, so hat der Auftragnehmer auf Anforderung<br />
die Preisermittlung und zugehörige Unterlagen zur Einsicht<br />
zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
2. Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung<br />
nach § 2 Ziff. 7 Abs. 2 zusteht.<br />
8. Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Ziff. 10)<br />
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen,<br />
so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden<br />
unverbindlich; § 2 Ziff. 3 gilt insoweit nicht. Vergütet wer-<br />
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Stand: März 2007
den nur die tatsächlich geleisteten Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten<br />
im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers<br />
ausgeführt sind. Über Aufstellung und Vorlage der Stundenlohnzettel<br />
s. Ziff. 17.<br />
9. Ausführungsunterlagen (zu § 3 Ziff. 3)<br />
1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt<br />
werden, die vom Auftraggeber nach einem Genehmigungsvermerk<br />
oder einer anderen ausdrücklichen Erklärung<br />
zur Ausführung freigegeben sind.<br />
2. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers<br />
nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Ziff. 3 und 4<br />
und nach § 13, werden durch die Genehmigung von Ausführungsunterlagen<br />
nach Absatz 1 nicht eingeschränkt.<br />
10. Bautageberichte<br />
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte)<br />
zu führen und dem Auftraggeber täglich eine Durchschrift<br />
zu übergeben. Die Bautageberichte (Rapporte) müssen Angaben<br />
enthalten über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der<br />
auf der Baustelle beschäftigten Kräfte, Stundenaufwand, Zahl<br />
und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt<br />
(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),<br />
Betonierungszeiten, Unfälle und sonstige Vorkommnisse,<br />
die für die Ausführung der Abrechnung des Auftrages von<br />
Bedeutung sein können.<br />
11. Baustellenräumung<br />
1. Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend<br />
zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende<br />
Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber<br />
die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen<br />
lassen.<br />
2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,<br />
Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind jeweils bei der Räumung<br />
im früheren Zustand zurückzugeben.<br />
12. Stoffprüfungen (zu § 4 Ziff. 6 und § 18 Ziff. 3)<br />
1. Für die Art und Umfang vertraglich vorgeschriebener Güte-<br />
und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen,<br />
hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Weisung<br />
des Auftraggebers die Probe zu entnehmen, herzustellen,<br />
zu lagern und prüfen zu lassen.<br />
2. Bei Streitigkeiten kann neben einer materiellen Untersuchung<br />
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen<br />
Parteien auch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen<br />
eingeholt werden. Die Kosten hierfür trägt der<br />
unterliegende Teil.<br />
3. Muster der Baumaterialien und Geräte müssen der Bauleitung<br />
unaufgefordert vor Einbau zur Genehmigung vorgelegt<br />
werden, anderenfalls besteht das Risiko der späteren<br />
Ablehnung.<br />
13. Unterbrechung der Ausführung (zu § 6)<br />
Aus zeitweilig notwendig werdenden kürzeren Arbeitsunterbrechungen<br />
stehen dem Unternehmer keinerlei Ersatzansprüche<br />
zu.<br />
14. Haftung (zu § 10)<br />
1. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle<br />
erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung<br />
zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung<br />
solcher Maßnahmen dem Auftraggeber<br />
erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden<br />
und ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen<br />
gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender<br />
Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem<br />
Umfange freizustellen. Den Auftraggeber trifft im<br />
Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht,<br />
und zwar unbeschadet der dem Auftraggeber<br />
im übrigen vorbehaltenen Überwachung<br />
der Bauleistungen.<br />
2. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber nur, soweit<br />
der Schaden durch sein Verschulden oder das Verschulden<br />
seiner Erfüllungsgehilfen (nach § 278 BGB)<br />
verursacht ist. Bewachung und Verwahrung der dem<br />
Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen gehörenden<br />
Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider, gelagerten<br />
und verarbeiteten Materialien usw. und der von<br />
dem Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Bauteile -<br />
auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers.<br />
Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich,<br />
auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen<br />
Grundstücken befinden.<br />
3. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschrif-<br />
ten Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wegen Personen-<br />
oder Sachschadens Ersatz zu leisten, der bei<br />
oder gelegentlich der Ausführung des Vertrages entstanden<br />
ist, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer<br />
zu, wenn der Schaden durch Verschulden<br />
des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />
herbeigeführt worden ist. Hat außerdem ein Verschulden<br />
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />
mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.<br />
4. Bauunfälle, bei denen Körper- oder Sachschaden ent-<br />
steht, sind vom Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich<br />
- spätestens innerhalb von 24 Stunden - anzuzeigen.<br />
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend<br />
gegen Haftpflichtschäden zu versichern, und hat hierfür<br />
vor Auftragserteilung der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> den Nachweis<br />
zu erbringen.<br />
15. Abnahme (zu § 12)<br />
Der Auftragnehmer hat in allen Fällen eine förmliche Abnahme<br />
zu verlangen und rechtzeitig schriftlich zu beantragen.<br />
Eine Teilabnahme erfolgt grundsätzlich nicht.<br />
16. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />
(zu § 14 Ziff. 1 und 3)<br />
1. Zu jedem Auftragsschreiben (einschl. Nachträge) ist<br />
möglichst nur eine Rechnung einzureichen. Werden<br />
mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem<br />
Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder<br />
Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu numerieren.<br />
2. In allen Rechnungen sind der Bezeichnung der Leistung<br />
die Nummern der Ordnungsziffern (Positionen)<br />
des Leistungsverzeichnisses beizufügen. Die Bezeichnung<br />
der Leistung darf nach dem von der vergebe-<br />
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nen Stelle aufgestellten Leistungsverzeichnis abgekürzt<br />
wiedergegeben werden; hierbei ist vorausgesetzt, dass<br />
die Ausführung nicht von der Leistungsbeschreibung abweicht.<br />
3 In jeder Z w i s c h e n r e c h n u n g sind der Umfang und<br />
Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen<br />
Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge<br />
anzugeben. Bereits fertige und in einer Abschlagszahlung<br />
nachgewiesene (abgeschlossene) Leistungen<br />
können in den folgenden Zwischenrechnungen dargestellt<br />
werden. Die Übersicht darf durch diese Vereinfachung<br />
nicht leiden.<br />
4. In der S c h l u s s r e c h n u n g müssen die Leistungen<br />
nach den Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses und<br />
die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden.<br />
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Leistungen<br />
sind im Rahmen der Schlussrechnung gesondert abzurechnen.<br />
5. Sind A n g a b e n in der Rechnung geändert, so müssen<br />
die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; sie dürfen also<br />
nicht ausgeschabt, übermalt und überklebt werden.<br />
6. Aus den Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen<br />
müssen alle Maße, die für die Rechnung benötigt werden,<br />
u n m i t t e l b a r zu ersehen sein. Die Abrechnungszeichnungen<br />
sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.<br />
7. Wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung<br />
(gemäß §§ 48 EStG, Gesetz zur Eindämmung illegaler<br />
Betätigung im Baugewerbe) vorlegt, wird - unter Einhaltung<br />
der gesetzlich vorgegebenen Fristen - von jeder Brutto-Rechnung<br />
die Abzugssteuer von 15% vom Auftraggeber<br />
an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt<br />
angemeldet und abgeführt. Hier ist bei Rechnungslegung<br />
vom Auftragnehmer das zuständige Finanzamt sowie die<br />
Steuernummer zu benennen.<br />
17. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten<br />
(zu § 15)<br />
1. Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Stundenlohnzettel -<br />
dreifach - einzureichen. Die Stundenlohnarbeiten sind, getrennt<br />
nach Lohnkosten, Gerätekosten (Vorbehaltsentgelte<br />
bzw. Mieten, Reparaturentgelte) sowie Frachten und<br />
Fuhrkosten zuzüglich der Zuschläge in Höhe der vereinbarten<br />
Hundertsätze, höchstens jedoch der preislich zulässigen<br />
Stundenlohnzuschläge bzw. ggf. in Höhe der vereinbarten<br />
Stundenlohnverrechnungssätze, abzurechnen. Bei<br />
Lehrlingen ist das Lehrjahr anzugeben.<br />
2. Sind die tatsächlichen Lohnkosten für die Ausführung der<br />
Stundenlohnleistungen niedriger, als es der im Leistungsverzeichnis<br />
angegebenen Stundenlohnvergütung entspricht,<br />
so werden nur die tatsächlichen Lohnkosten des<br />
Auftragnehmers zuzüglich Stundenlohnzuschlag - ggf.<br />
nach Stundenverrechnungssätzen berechnet (Abs. 1) -<br />
vergütet.<br />
3. Der Abrechnung der Lohnkosten sind höchstens die<br />
Tariflöhne zugrunde zu legen, höhere Löhne werden<br />
nur anerkannt, wenn sich der Auftraggeber hierzu bereit<br />
erklärt hat.<br />
4. Eine Bezahlung von Aufsichtskräften für Stundenlohnarbeiten<br />
wird grundsätzlich nicht anerkannt.<br />
5. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers<br />
verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten an<br />
Hand der Lohnlisten nachzuweisen.<br />
6. Arbeiten nach Stundenlohnsätzen sind grundsätzlich<br />
nur als Notmaßnahme zu betrachten. Für alle Arbeiten,<br />
die durch Einzelpreise nicht erfasst sein sollten, sind zunächst<br />
neue Einzelpreise zu ermitteln. Erst wenn sich<br />
kein einwandfreier Einzelpreis ermitteln läßt, dürfen Arbeiten<br />
nach vorher festzulegenden Stundenlohnsätzen<br />
ausgeführt werden.<br />
18. Abtretung<br />
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber<br />
können nicht o h n e Zustimmung des Auftragnehmers<br />
abgetreten werden.<br />
19. Rückerstattung von Überzahlungen<br />
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Prüfung seiner<br />
Rechnungen bzw. Schlussrechnungen durch die oberen<br />
Prüfinstanzen einschließlich des Bundesrechnungshofes<br />
etwa festgestellte Überzahlungen nach Aufforderung sofort<br />
zurückzuerstatten und auf die Einrede der Verjährung<br />
zu verzichten.<br />
20. Sicherheitsleistung (zu § 17)<br />
Zur Erfüllung der Gewährleistung wird bei der Schlussrechnung<br />
ein Garantiebetrag in Höhe von 5 % von der Summe<br />
der Schlussrechnung auf die Dauer von vier Jahren einbehalten.<br />
Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft kann vereinbart<br />
werden.<br />
Der Auftraggeber behält sich vor, bei einer geprüften<br />
Schlussrechnungssumme unter 10.000,-- EURO auf den<br />
Garantieeinbehalt von 5 % zu verzichten.<br />
21. Vertrags- oder Lieferungsbedingungen<br />
des Auftragnehmers<br />
Vertrags- oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers,<br />
gleich welcher Art, sind nicht Vertragsgrundlage. Auch jede<br />
spätere Berufung des Auftragnehmers auf derartige<br />
Bedingungen bleiben unbeachtet.<br />
<strong>EVM</strong> B e r l i n <strong>eG</strong> Zur Kenntnis genommen und einverstanden:<br />
Erbbauverein Moabit<br />
Eingetragene Genossenschaft<br />
___________________________________________________<br />
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer<br />
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