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Besondere Vertragsbedingungen - EVM Berlin eG

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />

der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Arbeiten.<br />

Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die „Allgemeinen <strong>Vertragsbedingungen</strong>“ für die Ausführung<br />

von Bauleistungen (VOB/B-DIN 1961).<br />

1. Preis- und Vertragsform 12. Stoffprüfung<br />

2. Rechnungen 13. Unterbrechung der Ausführung<br />

3. Zahlungen 14. Haftung<br />

4. Ausführungsfristen 15. Abnahme<br />

5. Lohn- und Stoffpreise 16. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />

6. Änderung des Leistungsumfanges 17. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten<br />

7. Einsichtnahme in die Preisermittlung 18. Abtretung<br />

8. Stundenlohnarbeiten 19. Rückerstattung von Überzahlungen<br />

9. Ausführungsunterlagen 20. Sicherheitsleistungen<br />

10. Bautageberichte 21. Vertrags- oder Lieferungsbedingungen des<br />

11. Baustellenräumung Auftragnehmers<br />

1. Preis- und Vertragsform<br />

Der Preis für die Bauleistung wird nach Aufmaß auf Grund der<br />

angebotenen Einheitspreise berechnet (Einheitspreisvertrag).<br />

2. Rechnungen (§ 14)<br />

Alle Rechnungen sind bei der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> (Erbbauverein<br />

Moabit) einzureichen. Zwischenrechnungen in zweifacher,<br />

Schlussrechnungen in vierfacher Ausfertigung. Die<br />

Schlussrechnung ist spätestens<br />

14 Tage<br />

nach Fertigstellung der Bauleistung vorzulegen.<br />

3. Zahlungen (§ 16)<br />

Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der jeweils nachgewiesenen<br />

Leistungen gewährt.<br />

4. Ausführungsfristen<br />

Der Unternehmer verpflichtet sich, sofort nach Aufforderung<br />

durch die Bauleitung mit den Arbeiten zu beginnen und diese<br />

ohne Unterbrechung schnellstens fertigzustellen.<br />

5. Lohn- und Stoffpreise (zu § 2 - Ziff. 2)<br />

Die Angebotspreise sind Festpreise unabhängig von zwischenzeitlich<br />

eintretenden Lohn- und Materialpreiserhöhungen. Für<br />

die Kalkulation gelten die Richtlinien für die Preisermittlung<br />

gemäß Baupreisverordnung und der preisrechtlichen Vorschriften.<br />

Die Angebotspreise gelten für die Lieferung und den<br />

gebrauchsfertigen Einbau aller Baustoffe, soweit nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes - wie z. B. bauseitige Lieferung - vermerkt<br />

ist.<br />

6. Änderung des Leistungsumfanges<br />

(zu § 2 Ziff. 3,5,6 u. 7)<br />

a) Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen<br />

bzw. Leistungen der Leistungsbeschreibung fortfallen<br />

zu lassen, ohne dass dadurch ein Anspruch des Auftragnehmers<br />

auf Nachforderung anerkannt wird.<br />

b) Glaubt der Unternehmer, zu einer geforderten Leistung<br />

nach seinem Angebot nicht verpflichtet zu sein, so hat<br />

er dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem Auftraggeber<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

c) Auftragsänderungen oder zusätzliche Arbeiten bedürfen<br />

vor Beginn der schriftlichen Genehmigung durch<br />

die <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> (Erbbauverein Moabit) <strong>eG</strong>.<br />

Leistungen und Lieferungen, die nicht schriftlich bestätigt<br />

sind, werden nicht vergütet.<br />

7. Einsichtnahme in die Preisermittlung<br />

(zu § 2)<br />

1. Wenn nach § 2 Ziff. 5 (wegen Änderung des Bauentwurfes<br />

oder wegen anderer Anordnungen des Auftraggebers)<br />

oder Ziff. 6 (wegen außervertraglicher Leistungen<br />

des Auftragnehmers) neue Preise zu vereinbaren<br />

sind, so hat der Auftragnehmer auf Anforderung<br />

die Preisermittlung und zugehörige Unterlagen zur Einsicht<br />

zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

2. Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung<br />

nach § 2 Ziff. 7 Abs. 2 zusteht.<br />

8. Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Ziff. 10)<br />

Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen,<br />

so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden<br />

unverbindlich; § 2 Ziff. 3 gilt insoweit nicht. Vergütet wer-<br />

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Stand: März 2007


den nur die tatsächlich geleisteten Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten<br />

im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers<br />

ausgeführt sind. Über Aufstellung und Vorlage der Stundenlohnzettel<br />

s. Ziff. 17.<br />

9. Ausführungsunterlagen (zu § 3 Ziff. 3)<br />

1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt<br />

werden, die vom Auftraggeber nach einem Genehmigungsvermerk<br />

oder einer anderen ausdrücklichen Erklärung<br />

zur Ausführung freigegeben sind.<br />

2. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers<br />

nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Ziff. 3 und 4<br />

und nach § 13, werden durch die Genehmigung von Ausführungsunterlagen<br />

nach Absatz 1 nicht eingeschränkt.<br />

10. Bautageberichte<br />

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte)<br />

zu führen und dem Auftraggeber täglich eine Durchschrift<br />

zu übergeben. Die Bautageberichte (Rapporte) müssen Angaben<br />

enthalten über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der<br />

auf der Baustelle beschäftigten Kräfte, Stundenaufwand, Zahl<br />

und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt<br />

(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),<br />

Betonierungszeiten, Unfälle und sonstige Vorkommnisse,<br />

die für die Ausführung der Abrechnung des Auftrages von<br />

Bedeutung sein können.<br />

11. Baustellenräumung<br />

1. Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend<br />

zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende<br />

Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber<br />

die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen<br />

lassen.<br />

2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,<br />

Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind jeweils bei der Räumung<br />

im früheren Zustand zurückzugeben.<br />

12. Stoffprüfungen (zu § 4 Ziff. 6 und § 18 Ziff. 3)<br />

1. Für die Art und Umfang vertraglich vorgeschriebener Güte-<br />

und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen,<br />

hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Weisung<br />

des Auftraggebers die Probe zu entnehmen, herzustellen,<br />

zu lagern und prüfen zu lassen.<br />

2. Bei Streitigkeiten kann neben einer materiellen Untersuchung<br />

nach vorheriger Benachrichtigung der anderen<br />

Parteien auch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen<br />

eingeholt werden. Die Kosten hierfür trägt der<br />

unterliegende Teil.<br />

3. Muster der Baumaterialien und Geräte müssen der Bauleitung<br />

unaufgefordert vor Einbau zur Genehmigung vorgelegt<br />

werden, anderenfalls besteht das Risiko der späteren<br />

Ablehnung.<br />

13. Unterbrechung der Ausführung (zu § 6)<br />

Aus zeitweilig notwendig werdenden kürzeren Arbeitsunterbrechungen<br />

stehen dem Unternehmer keinerlei Ersatzansprüche<br />

zu.<br />

14. Haftung (zu § 10)<br />

1. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle<br />

erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung<br />

zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung<br />

solcher Maßnahmen dem Auftraggeber<br />

erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden<br />

und ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen<br />

gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender<br />

Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem<br />

Umfange freizustellen. Den Auftraggeber trifft im<br />

Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht,<br />

und zwar unbeschadet der dem Auftraggeber<br />

im übrigen vorbehaltenen Überwachung<br />

der Bauleistungen.<br />

2. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber nur, soweit<br />

der Schaden durch sein Verschulden oder das Verschulden<br />

seiner Erfüllungsgehilfen (nach § 278 BGB)<br />

verursacht ist. Bewachung und Verwahrung der dem<br />

Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen gehörenden<br />

Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider, gelagerten<br />

und verarbeiteten Materialien usw. und der von<br />

dem Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Bauteile -<br />

auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers.<br />

Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich,<br />

auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen<br />

Grundstücken befinden.<br />

3. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschrif-<br />

ten Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wegen Personen-<br />

oder Sachschadens Ersatz zu leisten, der bei<br />

oder gelegentlich der Ausführung des Vertrages entstanden<br />

ist, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer<br />

zu, wenn der Schaden durch Verschulden<br />

des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />

herbeigeführt worden ist. Hat außerdem ein Verschulden<br />

des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />

mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.<br />

4. Bauunfälle, bei denen Körper- oder Sachschaden ent-<br />

steht, sind vom Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich<br />

- spätestens innerhalb von 24 Stunden - anzuzeigen.<br />

5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend<br />

gegen Haftpflichtschäden zu versichern, und hat hierfür<br />

vor Auftragserteilung der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> den Nachweis<br />

zu erbringen.<br />

15. Abnahme (zu § 12)<br />

Der Auftragnehmer hat in allen Fällen eine förmliche Abnahme<br />

zu verlangen und rechtzeitig schriftlich zu beantragen.<br />

Eine Teilabnahme erfolgt grundsätzlich nicht.<br />

16. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />

(zu § 14 Ziff. 1 und 3)<br />

1. Zu jedem Auftragsschreiben (einschl. Nachträge) ist<br />

möglichst nur eine Rechnung einzureichen. Werden<br />

mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem<br />

Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder<br />

Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu numerieren.<br />

2. In allen Rechnungen sind der Bezeichnung der Leistung<br />

die Nummern der Ordnungsziffern (Positionen)<br />

des Leistungsverzeichnisses beizufügen. Die Bezeichnung<br />

der Leistung darf nach dem von der vergebe-<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\<strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong>\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\Content.Outlook\B4UU95U2\<strong>Besondere</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong>_260307 (2).doc Stand


nen Stelle aufgestellten Leistungsverzeichnis abgekürzt<br />

wiedergegeben werden; hierbei ist vorausgesetzt, dass<br />

die Ausführung nicht von der Leistungsbeschreibung abweicht.<br />

3 In jeder Z w i s c h e n r e c h n u n g sind der Umfang und<br />

Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen<br />

Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge<br />

anzugeben. Bereits fertige und in einer Abschlagszahlung<br />

nachgewiesene (abgeschlossene) Leistungen<br />

können in den folgenden Zwischenrechnungen dargestellt<br />

werden. Die Übersicht darf durch diese Vereinfachung<br />

nicht leiden.<br />

4. In der S c h l u s s r e c h n u n g müssen die Leistungen<br />

nach den Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses und<br />

die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden.<br />

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Leistungen<br />

sind im Rahmen der Schlussrechnung gesondert abzurechnen.<br />

5. Sind A n g a b e n in der Rechnung geändert, so müssen<br />

die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; sie dürfen also<br />

nicht ausgeschabt, übermalt und überklebt werden.<br />

6. Aus den Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen<br />

müssen alle Maße, die für die Rechnung benötigt werden,<br />

u n m i t t e l b a r zu ersehen sein. Die Abrechnungszeichnungen<br />

sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.<br />

7. Wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung<br />

(gemäß §§ 48 EStG, Gesetz zur Eindämmung illegaler<br />

Betätigung im Baugewerbe) vorlegt, wird - unter Einhaltung<br />

der gesetzlich vorgegebenen Fristen - von jeder Brutto-Rechnung<br />

die Abzugssteuer von 15% vom Auftraggeber<br />

an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt<br />

angemeldet und abgeführt. Hier ist bei Rechnungslegung<br />

vom Auftragnehmer das zuständige Finanzamt sowie die<br />

Steuernummer zu benennen.<br />

17. Abrechnung der Stundenlohnarbeiten<br />

(zu § 15)<br />

1. Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Stundenlohnzettel -<br />

dreifach - einzureichen. Die Stundenlohnarbeiten sind, getrennt<br />

nach Lohnkosten, Gerätekosten (Vorbehaltsentgelte<br />

bzw. Mieten, Reparaturentgelte) sowie Frachten und<br />

Fuhrkosten zuzüglich der Zuschläge in Höhe der vereinbarten<br />

Hundertsätze, höchstens jedoch der preislich zulässigen<br />

Stundenlohnzuschläge bzw. ggf. in Höhe der vereinbarten<br />

Stundenlohnverrechnungssätze, abzurechnen. Bei<br />

Lehrlingen ist das Lehrjahr anzugeben.<br />

2. Sind die tatsächlichen Lohnkosten für die Ausführung der<br />

Stundenlohnleistungen niedriger, als es der im Leistungsverzeichnis<br />

angegebenen Stundenlohnvergütung entspricht,<br />

so werden nur die tatsächlichen Lohnkosten des<br />

Auftragnehmers zuzüglich Stundenlohnzuschlag - ggf.<br />

nach Stundenverrechnungssätzen berechnet (Abs. 1) -<br />

vergütet.<br />

3. Der Abrechnung der Lohnkosten sind höchstens die<br />

Tariflöhne zugrunde zu legen, höhere Löhne werden<br />

nur anerkannt, wenn sich der Auftraggeber hierzu bereit<br />

erklärt hat.<br />

4. Eine Bezahlung von Aufsichtskräften für Stundenlohnarbeiten<br />

wird grundsätzlich nicht anerkannt.<br />

5. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers<br />

verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten an<br />

Hand der Lohnlisten nachzuweisen.<br />

6. Arbeiten nach Stundenlohnsätzen sind grundsätzlich<br />

nur als Notmaßnahme zu betrachten. Für alle Arbeiten,<br />

die durch Einzelpreise nicht erfasst sein sollten, sind zunächst<br />

neue Einzelpreise zu ermitteln. Erst wenn sich<br />

kein einwandfreier Einzelpreis ermitteln läßt, dürfen Arbeiten<br />

nach vorher festzulegenden Stundenlohnsätzen<br />

ausgeführt werden.<br />

18. Abtretung<br />

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber<br />

können nicht o h n e Zustimmung des Auftragnehmers<br />

abgetreten werden.<br />

19. Rückerstattung von Überzahlungen<br />

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Prüfung seiner<br />

Rechnungen bzw. Schlussrechnungen durch die oberen<br />

Prüfinstanzen einschließlich des Bundesrechnungshofes<br />

etwa festgestellte Überzahlungen nach Aufforderung sofort<br />

zurückzuerstatten und auf die Einrede der Verjährung<br />

zu verzichten.<br />

20. Sicherheitsleistung (zu § 17)<br />

Zur Erfüllung der Gewährleistung wird bei der Schlussrechnung<br />

ein Garantiebetrag in Höhe von 5 % von der Summe<br />

der Schlussrechnung auf die Dauer von vier Jahren einbehalten.<br />

Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft kann vereinbart<br />

werden.<br />

Der Auftraggeber behält sich vor, bei einer geprüften<br />

Schlussrechnungssumme unter 10.000,-- EURO auf den<br />

Garantieeinbehalt von 5 % zu verzichten.<br />

21. Vertrags- oder Lieferungsbedingungen<br />

des Auftragnehmers<br />

Vertrags- oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers,<br />

gleich welcher Art, sind nicht Vertragsgrundlage. Auch jede<br />

spätere Berufung des Auftragnehmers auf derartige<br />

Bedingungen bleiben unbeachtet.<br />

<strong>EVM</strong> B e r l i n <strong>eG</strong> Zur Kenntnis genommen und einverstanden:<br />

Erbbauverein Moabit<br />

Eingetragene Genossenschaft<br />

___________________________________________________<br />

Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer<br />

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