EVMnah dran Nr. 7 Schönheitsreparaturen - EVM Berlin eG
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<strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />
nah <strong>dran</strong>
Was sind eigentlich <strong>Schönheitsreparaturen</strong>?<br />
Da häufig unterschiedliche Ansprüche an den Zustand einer Wohnung gestellt werden,<br />
gibt es auch im Hinblick auf die Durchführung von <strong>Schönheitsreparaturen</strong> unterschiedliche<br />
Vorstellungen. Doch wenn jeder weiß, welche Rechte und Pflichten er hat, lassen sich die<br />
meisten Konflikte von vornherein vermeiden.<br />
Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Ausgabe von <strong>EVM</strong> nah <strong>dran</strong> ausführlich mit den<br />
wichtigsten Fragen rund um das Thema <strong>Schönheitsreparaturen</strong>: Was sind <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />
und was fällt in den Bereich Schadenersatz? Wann müssen <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />
durchgeführt werden? Sind kräftige Farben erlaubt? Was passiert mit privaten Einbauten?<br />
<strong>Schönheitsreparaturen</strong>...<br />
Wohnen hinterlässt nun einmal Spuren. Diese Gebrauchsspuren<br />
müssen vom Mieter der Wohnung fachgerecht in<br />
mittlerer Art und Güte beseitigt werden. Unter die <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />
fällt alles, was sich durch „normales Wohnen“<br />
abnutzt. Man versteht darunter alle malermäßigen<br />
Arbeiten, die erforderlich sind, um die bei vertragsgemäßem<br />
Gebrauch unausweichlichen Abnutzungen zu beseitigen.<br />
Dazu gehört alles, was sich mit Farbe und Tapeten<br />
erneuern lässt.<br />
<strong>Schönheitsreparaturen</strong> und somit Aufgaben des Mieters<br />
sind zum Beispiel:<br />
– Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden<br />
– Streichen von Fußböden, Scheuerleisten und Türschwellen<br />
– Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren<br />
– Streichen der Innentüren<br />
– Streichen der Fenster und Außentüren von innen<br />
Übrigens: weil wir uns bei der Erörterung dieser Fragen im<br />
Bereich des Mietrechts befinden, sprechen wir auf den folgenden<br />
Seiten nicht, wie sonst in unserer Genossenschaft<br />
üblich, von Nutzern, sondern ganz allgemein von Mietern.<br />
Bei der Frage „Rückbauten“ erörtern wir darüber hinaus<br />
die besonderen Regelungen der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong>. Deshalb<br />
sprechen wir in diesem Absatz wieder wie gewohnt von<br />
Nutzern.<br />
Keine <strong>Schönheitsreparaturen</strong> und somit Aufgaben des<br />
Vermieters sind zum Beispiel:<br />
– Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden<br />
– Reinigen von Teppichböden und deren Erneuerung<br />
– Arbeiten am Mauerwerk, z. B. Setzrisse<br />
– Streichen der Fenster von außen<br />
– Instandsetzung von Fensterverkittung
...und Schadenersatz<br />
Nicht unter die <strong>Schönheitsreparaturen</strong> fallen Schäden, die<br />
mit der normalen Abnutzung nichts zu tun haben und für<br />
die der Mieter verantwortlich ist. Der Vermieter kann Schadenersatz<br />
geltend machen, wenn der Mieter die Grenzen<br />
des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und dadurch<br />
die Mietsache beschädigt. Dazu gehört z. B.:<br />
– schlechte Tapezierung, beschädigte und fehlende Tapeten<br />
und Wandanstriche<br />
– „Verschlimmbesserungen“ durch laienhaften Anstrich<br />
(z. B. Farbnasen auf Türen und Scheuerleisten, nicht<br />
deckende Anstriche)<br />
– Schmierereien an Wänden<br />
– Beschädigungen an bauseitigen Fußbodenbelägen,<br />
z. B. durch fest verklebte private Beläge<br />
– Rotweinflecken auf Teppichböden<br />
– Bohrlöcher im Parkett<br />
– Beschädigungen im Emaille des Waschbeckens oder<br />
der Badewanne<br />
– Kratzspuren von Haustieren im Parkett, an Wänden und<br />
Türen<br />
– Glasbruch bei Fenstern und Türen<br />
– entfernte Türen und Scheuerleisten<br />
Hier kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Unter Umständen übernimmt die Haftpflichtversicherung<br />
des Mieters die Reparaturkosten.<br />
Wann müssen <strong>Schönheitsreparaturen</strong> durchgeführt werden?<br />
Auch während der Mietzeit muss der Wohnungsnutzer <strong>Schönheitsreparaturen</strong> durchführen.<br />
Selbstverständlich ist er dazu nur verpflichtet, wenn ein tatsächlicher Renovierungsbedarf<br />
besteht. Dazu gehören z. B. vergilbte Decken und unansehnlich gewordene Tapeten oder<br />
abgeblätterte Farben. Das Bundesministerium für Justiz hat 1976 in einem Mustermietvertrag<br />
folgende Renovierungsfristen vorgeschlagen:<br />
– drei Jahre für Küche, Bad und Dusche<br />
– fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen<br />
und Toiletten<br />
– sieben Jahre für andere Nebenräume<br />
Allerdings gab der Bundesgerichtshof (BGH) zu bedenken,<br />
ob wegen „(...) inzwischen veränderter Wohnverhältnisse<br />
und verbesserter Dekorationsmaterialien (...) für einzelne<br />
oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen geboten<br />
sind (...)“ 1 .<br />
Die Fristen von drei, fünf und sieben Jahren geben also nur<br />
allgemeine Richtwerte wieder. Der Renovierungsbedarf<br />
richtet sich nach der tatsächlichen Abnutzung. Sofern während<br />
der Mietzeit keine oder nur sporadisch <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />
durchgeführt wurden, sind diese – je nach Abnutzung<br />
– spätestens beim Auszug fällig.<br />
1 Auszug aus dem BGH-Urteil vom 26. September 2007, VIII ZR 143/06
Sind kräftige Farben erlaubt?<br />
Während der Mietzeit sind der Fantasie und Kreativität<br />
kaum Grenzen gesetzt. Erlaubt ist alles, was gefällt, solange<br />
die Substanz keinen Schaden nimmt. Kommt jedoch<br />
der Auszug, sollten die Wände wieder dem „normalen<br />
Geschmack“ entsprechend gestrichen werden. Kräftige<br />
Farben wie lila, rot oder schwarz mögen dem einen oder<br />
anderen gut gefallen haben, sind aber sicher nicht jedermanns<br />
Sache.<br />
Private Einbauten und die Rückbauverpflichtung<br />
Dieses Bad wurde vom Mieter nicht fachgerecht verfliest.<br />
Die Fliesen müssen deshalb entfernt werden.<br />
Dieser Dielenboden wurde fachgerecht abgeschliffen und<br />
kann so belassen werden.<br />
Impressum<br />
In der Regel muss der Mieter private Einbauten<br />
und Einrichtungen beim Auszug entfernen. Dazu<br />
gehören z. B. Decken- und Wandverkleidungen,<br />
Verfliesungen, Einbauschränke und Fußbodenbeläge.<br />
Außerdem ist der Mieter zur Durchführung<br />
aller Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) verpflichtet,<br />
die nach dem Rückbau nötig sind.<br />
Bei der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> entfällt die Pflicht zum Rückbau,<br />
wenn es eine Einigung mit dem Nachnutzer<br />
gibt und dieser die vorhandenen Einbauten gerne<br />
übernehmen möchte. Voraussetzung für die<br />
Übernahme ist, dass ein Verbleib aus bau- und<br />
brandschutztechnischen Gesichtspunkten möglich<br />
ist. Die Rückbauverpflichtung kann auch<br />
durch eine schriftliche Bestätigung der Genossenschaft<br />
entfallen.<br />
Bauliche Veränderungen und private Einbauten<br />
müssen generell durch die <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> genehmigt<br />
werden. Diese Genehmigung legt die Bedingungen<br />
für eine eventuelle spätere Übernahme<br />
durch die Genossenschaft fest. Heute verlangt<br />
niemand mehr, dass ein abgeschliffener Dielenfußboden<br />
wieder mit einer rotbraunen Farbe gestrichen<br />
wird oder helle Badezimmerfliesen durch<br />
ein Ölpaneel ersetzt werden. Allerdings muss der<br />
Nutzer nachweisen, dass alle Arbeiten fachgerecht<br />
durchgeführt wurden!<br />
Herausgeber Konzept und Gestaltung Internet<br />
<strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> Jörg Dresdner www.evmberlin.de<br />
Paulsenstraße 39 Simone Felger E-Mail: post@evmberlin.de<br />
12163 <strong>Berlin</strong> Corinna Zeilinger<br />
Telefon 030/82 79 05-0 <strong>Nr</strong>. 7, Mai 2008<br />
Sitz <strong>Berlin</strong> ● Registergericht: AG Charlottenburg ● <strong>Nr</strong>. 94GnR 409 Nz<br />
Vorstand: Jörg Dresdner, Simone Felger, Thomas Krause ● Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen Brodkorb