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EVMnah dran Nr. 7 Schönheitsreparaturen - EVM Berlin eG

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<strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />

nah <strong>dran</strong>


Was sind eigentlich <strong>Schönheitsreparaturen</strong>?<br />

Da häufig unterschiedliche Ansprüche an den Zustand einer Wohnung gestellt werden,<br />

gibt es auch im Hinblick auf die Durchführung von <strong>Schönheitsreparaturen</strong> unterschiedliche<br />

Vorstellungen. Doch wenn jeder weiß, welche Rechte und Pflichten er hat, lassen sich die<br />

meisten Konflikte von vornherein vermeiden.<br />

Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Ausgabe von <strong>EVM</strong> nah <strong>dran</strong> ausführlich mit den<br />

wichtigsten Fragen rund um das Thema <strong>Schönheitsreparaturen</strong>: Was sind <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />

und was fällt in den Bereich Schadenersatz? Wann müssen <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />

durchgeführt werden? Sind kräftige Farben erlaubt? Was passiert mit privaten Einbauten?<br />

<strong>Schönheitsreparaturen</strong>...<br />

Wohnen hinterlässt nun einmal Spuren. Diese Gebrauchsspuren<br />

müssen vom Mieter der Wohnung fachgerecht in<br />

mittlerer Art und Güte beseitigt werden. Unter die <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />

fällt alles, was sich durch „normales Wohnen“<br />

abnutzt. Man versteht darunter alle malermäßigen<br />

Arbeiten, die erforderlich sind, um die bei vertragsgemäßem<br />

Gebrauch unausweichlichen Abnutzungen zu beseitigen.<br />

Dazu gehört alles, was sich mit Farbe und Tapeten<br />

erneuern lässt.<br />

<strong>Schönheitsreparaturen</strong> und somit Aufgaben des Mieters<br />

sind zum Beispiel:<br />

– Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden<br />

– Streichen von Fußböden, Scheuerleisten und Türschwellen<br />

– Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren<br />

– Streichen der Innentüren<br />

– Streichen der Fenster und Außentüren von innen<br />

Übrigens: weil wir uns bei der Erörterung dieser Fragen im<br />

Bereich des Mietrechts befinden, sprechen wir auf den folgenden<br />

Seiten nicht, wie sonst in unserer Genossenschaft<br />

üblich, von Nutzern, sondern ganz allgemein von Mietern.<br />

Bei der Frage „Rückbauten“ erörtern wir darüber hinaus<br />

die besonderen Regelungen der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong>. Deshalb<br />

sprechen wir in diesem Absatz wieder wie gewohnt von<br />

Nutzern.<br />

Keine <strong>Schönheitsreparaturen</strong> und somit Aufgaben des<br />

Vermieters sind zum Beispiel:<br />

– Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden<br />

– Reinigen von Teppichböden und deren Erneuerung<br />

– Arbeiten am Mauerwerk, z. B. Setzrisse<br />

– Streichen der Fenster von außen<br />

– Instandsetzung von Fensterverkittung


...und Schadenersatz<br />

Nicht unter die <strong>Schönheitsreparaturen</strong> fallen Schäden, die<br />

mit der normalen Abnutzung nichts zu tun haben und für<br />

die der Mieter verantwortlich ist. Der Vermieter kann Schadenersatz<br />

geltend machen, wenn der Mieter die Grenzen<br />

des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und dadurch<br />

die Mietsache beschädigt. Dazu gehört z. B.:<br />

– schlechte Tapezierung, beschädigte und fehlende Tapeten<br />

und Wandanstriche<br />

– „Verschlimmbesserungen“ durch laienhaften Anstrich<br />

(z. B. Farbnasen auf Türen und Scheuerleisten, nicht<br />

deckende Anstriche)<br />

– Schmierereien an Wänden<br />

– Beschädigungen an bauseitigen Fußbodenbelägen,<br />

z. B. durch fest verklebte private Beläge<br />

– Rotweinflecken auf Teppichböden<br />

– Bohrlöcher im Parkett<br />

– Beschädigungen im Emaille des Waschbeckens oder<br />

der Badewanne<br />

– Kratzspuren von Haustieren im Parkett, an Wänden und<br />

Türen<br />

– Glasbruch bei Fenstern und Türen<br />

– entfernte Türen und Scheuerleisten<br />

Hier kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Unter Umständen übernimmt die Haftpflichtversicherung<br />

des Mieters die Reparaturkosten.<br />

Wann müssen <strong>Schönheitsreparaturen</strong> durchgeführt werden?<br />

Auch während der Mietzeit muss der Wohnungsnutzer <strong>Schönheitsreparaturen</strong> durchführen.<br />

Selbstverständlich ist er dazu nur verpflichtet, wenn ein tatsächlicher Renovierungsbedarf<br />

besteht. Dazu gehören z. B. vergilbte Decken und unansehnlich gewordene Tapeten oder<br />

abgeblätterte Farben. Das Bundesministerium für Justiz hat 1976 in einem Mustermietvertrag<br />

folgende Renovierungsfristen vorgeschlagen:<br />

– drei Jahre für Küche, Bad und Dusche<br />

– fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen<br />

und Toiletten<br />

– sieben Jahre für andere Nebenräume<br />

Allerdings gab der Bundesgerichtshof (BGH) zu bedenken,<br />

ob wegen „(...) inzwischen veränderter Wohnverhältnisse<br />

und verbesserter Dekorationsmaterialien (...) für einzelne<br />

oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen geboten<br />

sind (...)“ 1 .<br />

Die Fristen von drei, fünf und sieben Jahren geben also nur<br />

allgemeine Richtwerte wieder. Der Renovierungsbedarf<br />

richtet sich nach der tatsächlichen Abnutzung. Sofern während<br />

der Mietzeit keine oder nur sporadisch <strong>Schönheitsreparaturen</strong><br />

durchgeführt wurden, sind diese – je nach Abnutzung<br />

– spätestens beim Auszug fällig.<br />

1 Auszug aus dem BGH-Urteil vom 26. September 2007, VIII ZR 143/06


Sind kräftige Farben erlaubt?<br />

Während der Mietzeit sind der Fantasie und Kreativität<br />

kaum Grenzen gesetzt. Erlaubt ist alles, was gefällt, solange<br />

die Substanz keinen Schaden nimmt. Kommt jedoch<br />

der Auszug, sollten die Wände wieder dem „normalen<br />

Geschmack“ entsprechend gestrichen werden. Kräftige<br />

Farben wie lila, rot oder schwarz mögen dem einen oder<br />

anderen gut gefallen haben, sind aber sicher nicht jedermanns<br />

Sache.<br />

Private Einbauten und die Rückbauverpflichtung<br />

Dieses Bad wurde vom Mieter nicht fachgerecht verfliest.<br />

Die Fliesen müssen deshalb entfernt werden.<br />

Dieser Dielenboden wurde fachgerecht abgeschliffen und<br />

kann so belassen werden.<br />

Impressum<br />

In der Regel muss der Mieter private Einbauten<br />

und Einrichtungen beim Auszug entfernen. Dazu<br />

gehören z. B. Decken- und Wandverkleidungen,<br />

Verfliesungen, Einbauschränke und Fußbodenbeläge.<br />

Außerdem ist der Mieter zur Durchführung<br />

aller Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) verpflichtet,<br />

die nach dem Rückbau nötig sind.<br />

Bei der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> entfällt die Pflicht zum Rückbau,<br />

wenn es eine Einigung mit dem Nachnutzer<br />

gibt und dieser die vorhandenen Einbauten gerne<br />

übernehmen möchte. Voraussetzung für die<br />

Übernahme ist, dass ein Verbleib aus bau- und<br />

brandschutztechnischen Gesichtspunkten möglich<br />

ist. Die Rückbauverpflichtung kann auch<br />

durch eine schriftliche Bestätigung der Genossenschaft<br />

entfallen.<br />

Bauliche Veränderungen und private Einbauten<br />

müssen generell durch die <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> genehmigt<br />

werden. Diese Genehmigung legt die Bedingungen<br />

für eine eventuelle spätere Übernahme<br />

durch die Genossenschaft fest. Heute verlangt<br />

niemand mehr, dass ein abgeschliffener Dielenfußboden<br />

wieder mit einer rotbraunen Farbe gestrichen<br />

wird oder helle Badezimmerfliesen durch<br />

ein Ölpaneel ersetzt werden. Allerdings muss der<br />

Nutzer nachweisen, dass alle Arbeiten fachgerecht<br />

durchgeführt wurden!<br />

Herausgeber Konzept und Gestaltung Internet<br />

<strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> Jörg Dresdner www.evmberlin.de<br />

Paulsenstraße 39 Simone Felger E-Mail: post@evmberlin.de<br />

12163 <strong>Berlin</strong> Corinna Zeilinger<br />

Telefon 030/82 79 05-0 <strong>Nr</strong>. 7, Mai 2008<br />

Sitz <strong>Berlin</strong> ● Registergericht: AG Charlottenburg ● <strong>Nr</strong>. 94GnR 409 Nz<br />

Vorstand: Jörg Dresdner, Simone Felger, Thomas Krause ● Aufsichtsratsvorsitzender: Jürgen Brodkorb

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