26.08.2013 Aufrufe

Besondere Vertragsbedingungen - EVM Berlin eG

Besondere Vertragsbedingungen - EVM Berlin eG

Besondere Vertragsbedingungen - EVM Berlin eG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

den nur die tatsächlich geleisteten Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten<br />

im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers<br />

ausgeführt sind. Über Aufstellung und Vorlage der Stundenlohnzettel<br />

s. Ziff. 17.<br />

9. Ausführungsunterlagen (zu § 3 Ziff. 3)<br />

1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt<br />

werden, die vom Auftraggeber nach einem Genehmigungsvermerk<br />

oder einer anderen ausdrücklichen Erklärung<br />

zur Ausführung freigegeben sind.<br />

2. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers<br />

nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Ziff. 3 und 4<br />

und nach § 13, werden durch die Genehmigung von Ausführungsunterlagen<br />

nach Absatz 1 nicht eingeschränkt.<br />

10. Bautageberichte<br />

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte)<br />

zu führen und dem Auftraggeber täglich eine Durchschrift<br />

zu übergeben. Die Bautageberichte (Rapporte) müssen Angaben<br />

enthalten über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der<br />

auf der Baustelle beschäftigten Kräfte, Stundenaufwand, Zahl<br />

und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt<br />

(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),<br />

Betonierungszeiten, Unfälle und sonstige Vorkommnisse,<br />

die für die Ausführung der Abrechnung des Auftrages von<br />

Bedeutung sein können.<br />

11. Baustellenräumung<br />

1. Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend<br />

zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende<br />

Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber<br />

die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen<br />

lassen.<br />

2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,<br />

Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind jeweils bei der Räumung<br />

im früheren Zustand zurückzugeben.<br />

12. Stoffprüfungen (zu § 4 Ziff. 6 und § 18 Ziff. 3)<br />

1. Für die Art und Umfang vertraglich vorgeschriebener Güte-<br />

und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen,<br />

hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Weisung<br />

des Auftraggebers die Probe zu entnehmen, herzustellen,<br />

zu lagern und prüfen zu lassen.<br />

2. Bei Streitigkeiten kann neben einer materiellen Untersuchung<br />

nach vorheriger Benachrichtigung der anderen<br />

Parteien auch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen<br />

eingeholt werden. Die Kosten hierfür trägt der<br />

unterliegende Teil.<br />

3. Muster der Baumaterialien und Geräte müssen der Bauleitung<br />

unaufgefordert vor Einbau zur Genehmigung vorgelegt<br />

werden, anderenfalls besteht das Risiko der späteren<br />

Ablehnung.<br />

13. Unterbrechung der Ausführung (zu § 6)<br />

Aus zeitweilig notwendig werdenden kürzeren Arbeitsunterbrechungen<br />

stehen dem Unternehmer keinerlei Ersatzansprüche<br />

zu.<br />

14. Haftung (zu § 10)<br />

1. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle<br />

erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung<br />

zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung<br />

solcher Maßnahmen dem Auftraggeber<br />

erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden<br />

und ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen<br />

gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender<br />

Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem<br />

Umfange freizustellen. Den Auftraggeber trifft im<br />

Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht,<br />

und zwar unbeschadet der dem Auftraggeber<br />

im übrigen vorbehaltenen Überwachung<br />

der Bauleistungen.<br />

2. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber nur, soweit<br />

der Schaden durch sein Verschulden oder das Verschulden<br />

seiner Erfüllungsgehilfen (nach § 278 BGB)<br />

verursacht ist. Bewachung und Verwahrung der dem<br />

Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen gehörenden<br />

Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider, gelagerten<br />

und verarbeiteten Materialien usw. und der von<br />

dem Auftraggeber beigestellten Stoffe oder Bauteile -<br />

auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers.<br />

Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich,<br />

auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen<br />

Grundstücken befinden.<br />

3. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschrif-<br />

ten Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wegen Personen-<br />

oder Sachschadens Ersatz zu leisten, der bei<br />

oder gelegentlich der Ausführung des Vertrages entstanden<br />

ist, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer<br />

zu, wenn der Schaden durch Verschulden<br />

des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />

herbeigeführt worden ist. Hat außerdem ein Verschulden<br />

des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen<br />

mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.<br />

4. Bauunfälle, bei denen Körper- oder Sachschaden ent-<br />

steht, sind vom Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich<br />

- spätestens innerhalb von 24 Stunden - anzuzeigen.<br />

5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend<br />

gegen Haftpflichtschäden zu versichern, und hat hierfür<br />

vor Auftragserteilung der <strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> den Nachweis<br />

zu erbringen.<br />

15. Abnahme (zu § 12)<br />

Der Auftragnehmer hat in allen Fällen eine förmliche Abnahme<br />

zu verlangen und rechtzeitig schriftlich zu beantragen.<br />

Eine Teilabnahme erfolgt grundsätzlich nicht.<br />

16. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />

(zu § 14 Ziff. 1 und 3)<br />

1. Zu jedem Auftragsschreiben (einschl. Nachträge) ist<br />

möglichst nur eine Rechnung einzureichen. Werden<br />

mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem<br />

Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder<br />

Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu numerieren.<br />

2. In allen Rechnungen sind der Bezeichnung der Leistung<br />

die Nummern der Ordnungsziffern (Positionen)<br />

des Leistungsverzeichnisses beizufügen. Die Bezeichnung<br />

der Leistung darf nach dem von der vergebe-<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\<strong>EVM</strong> <strong>Berlin</strong>\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\Content.Outlook\B4UU95U2\<strong>Besondere</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong>_260307 (2).doc Stand

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!