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Jahresbericht 2011 - Arbeitsgemeinschaft

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�� ASS gGmbH – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2011</strong> 13<br />

gen, das Restschuldbefreiungsverfahren ohne Mindestquote moderat<br />

auf 4 Jahre zu verkürzen.<br />

Zum Abschluss sollen noch zwei geplante Gesetzesänderungen<br />

dargestellt werden, die in der Beratungspraxis relevant sind und von<br />

denen die eine von Vorteil für die Betroffenen ist, während sich die<br />

andere als äußerst nachteilig erweisen kann.<br />

Zu begrüßen ist, dass künftig Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften<br />

durch eine entsprechende Änderung des Genossenschaftsgesetzes<br />

vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden. Nach geltender<br />

Rechtslage kann der Treuhänder oder der Insolvenzverwalter<br />

die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Wohnungsgenossenschaft<br />

kündigen und die Genossenschaftsanteile verwerten, so dass die Kündigung<br />

seitens der Genossenschaft wahrscheinlich ist. In Zukunft soll<br />

dies nur noch möglich sein, wenn die Genossenschaftsanteile den Betrag,<br />

der üblicherweise auch als Kaution hinterlegt wird, übersteigen.<br />

Von Nachteil wird für viele Betroffenen sein, dass künftig auch<br />

Unterhaltsrückstände von der Restschuldbefreiung ausgenommen<br />

werden, sofern der Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt<br />

wurde. Es kommt relativ häufig vor, dass Betroffene hohe Schulden<br />

bei Unterhaltsvorschusskassen oder den Unterhaltsberechtigten haben.<br />

Nach geltendem Recht ist die Forderung nur dann von der Restschuldbefreiung<br />

ausgenommen, wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher<br />

Unterhaltspflichtverletzung nach § 170b StGB erfolgt ist. Die<br />

geplante Gesetzesänderung kann hier dazu führen, dass das Ziel eines<br />

wirtschaftlichen Neuanfangs bei hohen Unterhaltsschulden nicht zu<br />

erreichen sein wird.<br />

Durch das zum 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung<br />

der Insolvenzordnung und anderer Gesetze wurden mit der Einführung<br />

der Verfahrenskostenstundung, der fakultativen Durchführung des gerichtlichen<br />

Schuldenbereinigungsplanverfahrens etc. einige Schwachstellen<br />

der Insolvenzordnung beseitigt. Seitdem wurden Änderungen<br />

des Verfahrens immer wieder diskutiert und Gesetzentwürfe vorgelegt,<br />

ohne dass diese verabschiedet wurden. Auch auf der diesjährigen Jahresfachtagung<br />

der BAG Schuldnerberatung befürchtete der Vertreter<br />

�� Die Reform<br />

des Deutschen Anwaltsvereins, dass der jetzige<br />

Referentenentwurf in Hinblick auf die Zerstrittenheit<br />

der Koalition und die anstehenden<br />

Wahlen das Schicksal seiner Vorgänger teilen<br />

könnte. Er rechnet nicht mehr mit einer Reform,<br />

wenn nicht bis spätestens Juli 2012 ein<br />

Regierungsentwurf vorliegt. Da die Vertreterin<br />

des Bundesjustizministeriums wiederum versicherte,<br />

dass an dem Referentenentwurf und<br />

den hierzu eingegangenen Stellungnahmen<br />

fleißig gearbeitet werde, bleibt die Frage, ob<br />

die Reform nun kommt, weiterhin spannend.

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