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Jahresbericht 2011 - Arbeitsgemeinschaft

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�� ASS gGmbH – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2011</strong> �� Schuldnerberatung 9<br />

Angenommen, die Beratung beginnt<br />

nach der 4. Ratenzahlung à 50 € und ein<br />

außergerichtlicher Einigungsversuch wird<br />

gestartet (Exkurs: Der außergerichtliche<br />

Einigungsversuch ist bei einer Verbraucherinsolvenz<br />

zwingend vorgeschrieben).<br />

Erfolgt keine weitere Ratenzahlung, ruht<br />

das gesamte außergerichtliche Verfahren<br />

bzw. die Antragstellung auf Eröffnung des<br />

Verbraucherinsolvenzverfahrens verzögert<br />

sich erheblich mit negativen Folgen, denn<br />

beispielsweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

(Lohnpfändung, Kontopfändung)<br />

der Gläubiger sind weiterhin möglich. Das<br />

schuldnerberaterische Ziel, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

zu vermeiden,<br />

stellt uns vor die Problematik des entweder<br />

schnellen Handelns (sofortiger Antrag auf<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim<br />

Amtsgericht) und ggf. auf die restliche<br />

Begleichung der Rechnung zu verzichten<br />

oder des Abwartens auf weitere Zahlungen,<br />

während ein Gläubiger inzwischen<br />

den Lohn pfändet. Tritt dies ein, wird möglicherweise<br />

aus dem unpfändbaren Einkommen<br />

keinerlei Zahlung mehr zu erwarten<br />

sein.<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich<br />

für die Beratungsstellen die Frage, ob sie<br />

sich wie Gläubiger verhalten, Beitreibungsmaßnahmen<br />

durchführen und letztlich<br />

selbst zu Insolvenzgläubigern werden. Die<br />

ASS verzichtet auf ein solch verwaltungsintensives<br />

Inkassowesen und berät damit<br />

den betreffenden Personenkreis – schon<br />

angesichts der Kostenbeteiligung von lediglich<br />

535 € – nicht kostendeckend.<br />

Im Jahr <strong>2011</strong> hat die ASS 78 Personen als „Selbstzahler“ aufgenommen.<br />

35 Personen wurden beraten und haben entweder mit<br />

Einmalzahlung oder mit Raten bezahlt oder es wurde unsererseits aufgrund<br />

der besonderen finanziellen und familiären Rahmenbedingungen<br />

auf die Eigenbeteiligung gänzlich verzichtet. In 33 Fällen (darunter<br />

auch Personen, die eine oder zwei Raten bezahlt und sich dann nicht<br />

mehr gemeldet haben) wurde die Rechnung storniert bzw. die Beratung<br />

beendet. Bei 10 Personen läuft die Beratung noch. In einigen<br />

Fällen wurde die Beratung zeitweise wegen des Ausbleibens der Ratenzahlung<br />

unterbrochen, später jedoch fortgeführt.<br />

Fazit<br />

Schuldnerberatungsstellen, die eine Eigenbeteiligung von ihren<br />

Klienten verlangen, sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass sie ihre<br />

Glaubwürdigkeit unterminieren und die Existenzsicherung ihrer Klienten<br />

konterkarieren. Denn einerseits wird den Ratsuchenden empfohlen,<br />

aus dem unpfändbaren Einkommen keine Raten an Gläubiger zu<br />

leisten, andererseits sollen sie stattdessen Ratenzahlungen für ihre<br />

Schuldnerberatung aufbringen. Seit die Stadt Mannheim den kostenfreien<br />

Zugang zur sozialen Schuldnerberatung für Erwerbstätige,<br />

Rentner, Studierende, Auszubildende, ALG-I-Bezieher/-innen und<br />

aktuell auch Selbstständige versperrt hat, stehen die Schuldnerberatungsstellen<br />

in Mannheim in diesem Dilemma. Nach unserer Auffassung<br />

sollte weiterhin das Sozialstaatsprinzip gelten. Zu diesem gehört,<br />

dass Menschen in Notlagen kostenloser Zugang zu sozialer Beratung<br />

gewährt wird. Insbesondere die Überwindung Existenz gefährdender<br />

Notlagen muss jedem Mitglied der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Ein weiterer Ausweg aus dem Dilemma könnte auch eine gesetzgeberische<br />

Regelung sein, mit der die Kosten einer Schuldnerberatung,<br />

analog den Kosten des Insolvenzverwalters bei einer gewerblichen Insolvenz,<br />

aus der „Insolvenzmasse“ vorrangig bedient werden müssen.

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