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HAFENTARIF - Fährhafen Sassnitz

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<strong>HAFENTARIF</strong> der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH<br />

(in der Fassung vom 01.07.2011) Seite 4 von 27<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Für die Benutzung des Hafens der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH werden Entgelte nach<br />

diesem Hafentarif erhoben.<br />

(2) Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst alle zur <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH gehörenden<br />

Wasser- und Landflächen einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen<br />

innerhalb der in Anlage 1 gekennzeichneten Hafengrenze.<br />

(3) Für Leistungen, die nicht in diesem Hafentarif aufgeführt sind, werden gesonderte Entgelte<br />

vereinbart.<br />

§ 2<br />

Vertragsschluss, Entgeltarten, Zahlungsweise und Fälligkeit<br />

(1) Mit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Hafenanlagen kommt ein Vertrag<br />

mit der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH zustande. Damit werden die Bestimmungen dieses<br />

Hafentarifs für den jeweiligen Nutzer wirksam.<br />

(2) Für die Entgelte sind die Eigentümer bzw. Benutzer von Wasserfahrzeugen und sonstigen<br />

Schwimmkörpern als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.<br />

(3) Für alle sonstigen Entgelte ist zahlungspflichtig,<br />

wer die Leistung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

wer die Zahlung der Entgelte durch eine Erklärung übernommen hat oder<br />

wer für die Abgabenschuld eines anderen kraft Gesetzt haftet.<br />

(4) Nach diesem Hafentarif werden von der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH folgende Entgelte<br />

erhoben:<br />

a) Hafengeld<br />

b) Kaibenutzungsgeld<br />

c) Liegegeld<br />

d) Festmacherentgelt<br />

e) Security Surcharge<br />

f) Entgelt für Entsorgung von Schiffsabfällen<br />

g) Umschlagentgelt<br />

h) Lagerentgelt<br />

i) ISPS Zugangsentgelte<br />

j) Entgelt für sonstige Leistungen<br />

1. Fährbrücken-, Kran- und Geräteentgelt<br />

2. Entgelt für Arbeitsleistung<br />

3. Entgelt für Strom, Wasser und Kommunikation<br />

k) Entgelt für Wasserfahrzeuge der Offshore-Industrie<br />

l) Entgelt für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur<br />

Die Höhe der genannten Entgelte ist in den Abschnitten II bis XIII dieses Hafentarifs<br />

festgelegt.

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