28.08.2013 Aufrufe

HAFENTARIF - Fährhafen Sassnitz

HAFENTARIF - Fährhafen Sassnitz

HAFENTARIF - Fährhafen Sassnitz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>HAFENTARIF</strong> der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH<br />

(in der Fassung vom 01.07.2011) Seite 6 von 27<br />

(2) Wasserfahrzeuge können von der Zahlung des Liegegeldes befreit werden, sofern sie den<br />

Hafen aus besonderen witterungsbedingten Gründen nicht verlassen können und eine für<br />

den entsprechenden Zeitraum gültige Bescheinigung der Hafenbehörde vorweisen.<br />

§ 5<br />

Mitteilungspflicht<br />

(1) Fahrzeugführer haben alle zur Entgeltberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge<br />

und Ladung rechtzeitig vor Ankunft bzw. Verlassen des Hafens in schriftlicher Form analog<br />

zu den in Anlage 2 und Anlage 3 aufgeführten Formularen an die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong><br />

GmbH zu übermitteln. Auf Verlangen der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH sind die Schiffs-,<br />

Ladungs- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die zur Entgeltberechnung<br />

erforderlichen Daten der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH nicht oder unvollständig mitgeteilt und<br />

oder die Einsicht in die Schiffs-, Ladungs- und Beförderungspapiere verweigert, so werden<br />

die für die Berechnung der Entgelte notwendigen Daten durch die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong><br />

GmbH auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.<br />

(2) Nach eingegangener Schiffsanmeldung entsprechend Abs. 1 wird durch die <strong>Fährhafen</strong><br />

<strong>Sassnitz</strong> GmbH ein Liegeplatz zugewiesen.<br />

(3) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte (z.B. Schiffsmakler) vertreten werden,<br />

bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.<br />

§ 6<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

(1) Die <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH kann in Einzelfällen die Entgelte für die Benutzung der<br />

Hafenanlagen gesondert regeln.<br />

(2) Leistungen außerhalb dieses Hafentarifs bedürfen der Absprache und Vereinbarung mit<br />

der Geschäftsleitung der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH.<br />

§ 7<br />

Gültigkeit<br />

(1) Die Bestimmungen dieses Hafentarifs der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH treten mit Wirkung<br />

vom 1. Juli 2011 in Kraft und behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.<br />

(2) Gleichzeitig tritt der Hafentarif der <strong>Fährhafen</strong> <strong>Sassnitz</strong> GmbH vom 1. Januar 2010 außer<br />

Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!