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Elterngeld und Elternzeit (pdf)

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Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor, wenn die Partnerin oder der<br />

Partner ausnahmsweise keinen Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> hat, mit<br />

der Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> den Arbeitsplatz gefährdet<br />

sieht oder eine berufliche Auszeit aus wirtschaftlichen Gründen<br />

nicht in Betracht gezogen wird.<br />

Auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls einem Betreuungswechsel<br />

unter den Eltern entgegensteht, kann der betreuende<br />

Elternteil die zusätzlichen Monate selbst in Anspruch nehmen.<br />

Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen vor. Dies kommt in Betracht, wenn die Betreuung<br />

durch einen Elternteil nach Auffassung des Jugendamtes<br />

die ernsthafte Besorgnis einer Schädigung für das körperliche<br />

<strong>und</strong> seelische Wohl des Kindes begründet.<br />

Verlängerung des Auszahlungszeitraums<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte<br />

Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis<br />

zu 24 Monate halbes <strong>Elterngeld</strong> beziehen, eine alleinerziehende<br />

Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch<br />

auf Mutterschaftsleistungen besteht. Bezieht eine alleinerziehende<br />

Person für genau zwei Lebensmonate des Kindes Mutterschaftsleistungen,<br />

würden ihr noch 24 halbe Beträge zur Verfügung<br />

stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden.<br />

Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen für<br />

das <strong>Elterngeld</strong> ermittelt?<br />

Die Höhe des einkommensabhängigen <strong>Elterngeld</strong>es berechnet<br />

sich nach dem Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers.<br />

Dazu wird zunächst das durchschnittliche monatliche<br />

Bruttoeinkommen ermittelt. Davon werden dann in einem<br />

vereinfachten Verfahren Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben abgezogen.

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