Elterngeld und Elternzeit (pdf)
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Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor, wenn die Partnerin oder der<br />
Partner ausnahmsweise keinen Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> hat, mit<br />
der Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> den Arbeitsplatz gefährdet<br />
sieht oder eine berufliche Auszeit aus wirtschaftlichen Gründen<br />
nicht in Betracht gezogen wird.<br />
Auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls einem Betreuungswechsel<br />
unter den Eltern entgegensteht, kann der betreuende<br />
Elternteil die zusätzlichen Monate selbst in Anspruch nehmen.<br />
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur in besonderen<br />
Ausnahmefällen vor. Dies kommt in Betracht, wenn die Betreuung<br />
durch einen Elternteil nach Auffassung des Jugendamtes<br />
die ernsthafte Besorgnis einer Schädigung für das körperliche<br />
<strong>und</strong> seelische Wohl des Kindes begründet.<br />
Verlängerung des Auszahlungszeitraums<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte<br />
Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis<br />
zu 24 Monate halbes <strong>Elterngeld</strong> beziehen, eine alleinerziehende<br />
Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch<br />
auf Mutterschaftsleistungen besteht. Bezieht eine alleinerziehende<br />
Person für genau zwei Lebensmonate des Kindes Mutterschaftsleistungen,<br />
würden ihr noch 24 halbe Beträge zur Verfügung<br />
stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden.<br />
Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen für<br />
das <strong>Elterngeld</strong> ermittelt?<br />
Die Höhe des einkommensabhängigen <strong>Elterngeld</strong>es berechnet<br />
sich nach dem Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers.<br />
Dazu wird zunächst das durchschnittliche monatliche<br />
Bruttoeinkommen ermittelt. Davon werden dann in einem<br />
vereinfachten Verfahren Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben abgezogen.