Elterngeld und Elternzeit (pdf)
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Beispiele:<br />
Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, ob <strong>und</strong> wie lange Sie<br />
<strong>Elternzeit</strong> übertragen, dass ein Versicherungspflichtverhältnis<br />
zur B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) nur so<br />
lange besteht, wie ein Kind unter drei Jahren erzogen wird. Sollten<br />
Sie mehr als ein Jahr <strong>Elternzeit</strong> übertragen, kann sich dies negativ<br />
auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken. Nähere<br />
Ausführungen finden Sie hierzu auf Seite 83. Erziehungszeiten für<br />
Kinder unter drei Jahren sind zudem nur Versicherungszeiten in<br />
der Arbeitslosenversicherung, wenn unmittelbar vor der Erziehungszeit<br />
bereits ein Versicherungspflichtverhältnis bestand, hierzu<br />
kann z. B. auch eine unmittelbar vorhergehende Erziehungszeit<br />
gehören. Dagegen begründet eine übertragene <strong>Elternzeit</strong>, wenn das<br />
Kind älter als drei Jahre ist, kein Versicherungspflichtverhältnis.<br />
Eine anknüpfende <strong>Elternzeit</strong> wäre in diesen Fällen ebenfalls nicht<br />
versicherungspflichtig. Lassen Sie sich im Zweifel vor der Übertragung<br />
von <strong>Elternzeit</strong> von der Agentur für Arbeit beraten.<br />
Zwillinge werden am 1.1.2012 geboren. Die bzw. der <strong>Elternzeit</strong>b erechtigte kann ohne<br />
Zustimmung der Arbeitgeberseite für Kind A die ersten beiden Jahre <strong>Elternzeit</strong> nehmen<br />
<strong>und</strong> für Kind B das dritte Lebensjahr <strong>Elternzeit</strong> nehmen. Da für jedes Kind mindestens<br />
zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> noch nicht in Anspruch genommen wurden, können mit<br />
Zustimmung der Arbeitgeberseite zwei Mal zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> auf einen Zeitraum<br />
zwischen dem vollendeten dritten <strong>und</strong> achten Lebensjahr der Kinder übertragen werden.<br />
Maximal können so bei Zwillingen bis zu fünf Jahre <strong>Elternzeit</strong> genommen werden.<br />
Kind A wird am 1.1.2012 <strong>und</strong> Kind B am 1.1.2013 geboren. Es sind zwei Jahre <strong>Elternzeit</strong><br />
für Kind A angemeldet. Ab dem zweiten Geburtstag von Kind A werden zwei Jahre<br />
<strong>Elternzeit</strong> für Kind B genommen. Da für jedes Kind zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> noch nicht<br />
in Anspruch genommen wurden, können mit Zustimmung der Arbeitgeber seite zwei<br />
Mal zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> auf einen Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten<br />
<strong>und</strong> achten Lebensjahr der Kinder übertragen werden. Maximal können so bei kurzen<br />
Geburtenfolgen bis zu sechs Jahre <strong>Elternzeit</strong> genommen werden.