Elterngeld und Elternzeit (pdf)
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Neben den Steuerabzügen finden auch Abzüge für gesetzliche<br />
Sozialabgaben statt: Es werden 9 Prozent des Einkommens<br />
für die Kranken <strong>und</strong> Pflegeversicherung, 10 Prozent für die<br />
Rentenversicherung <strong>und</strong> 2 Prozent für die Arbeitsförderung<br />
abgezogen, sofern eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen<br />
gesetzlichen Sozialversicherungszweig bestanden hat. Der Pauschalabzug<br />
für die Rentenversicherung erfolgt auch, wenn eine<br />
Beitragspflicht z. B. in ein berufsständisches Versorgungswerk<br />
bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Kranken <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
erfolgt nicht bei freiwillig in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung Versicherten. Private Versicherungen<br />
führen nicht zum Abzug der jeweiligen Pauschalbeträge.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung der Sozialabgabenabzüge ist das<br />
bereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen – ohne<br />
vorherigen Abzug der Werbungskostenpauschale <strong>und</strong> ohne Einkünfte<br />
aus einem Minijob; Einkünfte aus „Midijobs“ (zwischen<br />
450 <strong>und</strong> 850 Euro monatlich) werden in vermindertem Umfang<br />
nach der „Gleitzonenformel“ einbezogen.<br />
Der nach den Abzügen für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben verbleibende<br />
Betrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welches<br />
mit dem <strong>Elterngeld</strong> prozentual ersetzt wird.<br />
Die Angaben zu allen Abzugsmerkmalen für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben<br />
werden bei Beschäftigten aus den Lohn <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungen<br />
<strong>und</strong> bei Selbstständigen aus dem Steuerbescheid<br />
entnommen. Bei Beschäftigten werden gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
Abzugsmerkmale aus der letzten Lohn <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigung<br />
des Bemessungszeitraums vor der Geburt berücksichtigt.<br />
Soweit sich jedoch eines der Abzugsmerkmale (z. B. die Steuerklasse)<br />
im Bemessungszeitraum geändert hat, ist das Merkmal<br />
maßgeblich, das im Bemessungszeitraum in der überwiegenden<br />
Zahl der Monate mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit