Elterngeld und Elternzeit (pdf)
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Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Höhe der Steuerabzüge ist das<br />
bereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen –<br />
vermindert um eine Vorsorgepauschale. Pauschal vom Arbeitgeber<br />
besteuerte Einkünfte (z. B. aus Minijobs) bleiben hier<br />
außer Betracht, da die Eltern auf diese keine Steuern entrichten.<br />
Erforderliche Angaben für die Steuerabzüge sind die Steuerklasse<br />
(bei Teilnahme am Faktorverfahren für Steuerklasse<br />
IV mit Faktor), die Kirchensteuerpflicht, die Rentenversicherungspflicht<br />
(für die Bestimmung der maßgeblichen Vorsorgepauschale)<br />
<strong>und</strong> die Anzahl der Kinderfreibeträge für ältere<br />
Geschwister. Andere individuell eingetragene Freibeträge<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
Die Steuerklasse VI (z. B. für Nebenbeschäftigung) wird<br />
elterngeldrechtlich nicht berücksichtigt. Selbstständige sind<br />
steuerrechtlich in keine Lohnsteuerklasse eingereiht; daher<br />
wird für sie beim <strong>Elterngeld</strong> fiktiv gr<strong>und</strong>sätzlich die Steuerklasse<br />
IV ohne Faktor berücksichtigt. Wurde zusätzlich zur<br />
selbstständigen Arbeit auch nichtselbstständig gearbeitet <strong>und</strong><br />
waren die daraus erzielten Einkünfte mindestens so hoch wie<br />
der maßgebliche Gewinn aus der Selbstständigkeit, wird die<br />
Steuerklasse angewendet, die sich aus den Lohn <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungen<br />
ergibt.<br />
Mit diesen Abzugsmerkmalen werden die Abzüge für Steuern<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage des vom B<strong>und</strong>esfinanzministerium herausgegebenen<br />
<strong>und</strong> in der Lohnabrechnung gebräuchlichen Programmablaufplans<br />
für die Steuerberechnung im Lohnsteuerverfahren<br />
berechnet. Sowohl für die Berechnung der Steuerabzüge für das<br />
Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt als auch<br />
für Monate mit Einkünften während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges gilt<br />
der Programmablaufplan, der am 1. Januar des Kalenderjahres<br />
vor der Geburt des Kindes gegolten hat.