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Elterngeld und Elternzeit (pdf)

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eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

ausüben. Mütter <strong>und</strong> Väter müssen ihre Erwerbstätigkeit nicht<br />

unterbrechen, um die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen<br />

zu können. Da auch bei einer Inanspruchnahme der Partnermonate<br />

beim <strong>Elterngeld</strong> eine Erwerbs tätigkeit in dieser Zeit<br />

30 Wochenst<strong>und</strong>en nicht übersteigen darf, besteht die Möglichkeit,<br />

auch für diesen Zeitraum <strong>Elternzeit</strong> zu beanspruchen.<br />

Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?<br />

In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein<br />

Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 <strong>und</strong><br />

30 Wochenst<strong>und</strong>en, wenn keine dringenden betrieblichen<br />

Gründe entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit<br />

besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

I Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der<br />

Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen<br />

bzw. Arbeitnehmer;<br />

I das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers<br />

in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne<br />

Unterbrechung länger als sechs Monate;<br />

I die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für<br />

mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen<br />

15 <strong>und</strong> 30 Wochenst<strong>und</strong>en verringert werden;<br />

I dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen<br />

Gründe entgegen <strong>und</strong><br />

I der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor<br />

Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.<br />

Im Antrag müssen auch der Beginn <strong>und</strong> der Umfang der<br />

gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere<br />

Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte

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