Korrekturblatt zur Probe-Klausur im Privatrecht SS 2011 (90 Minuten ...
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Aufgabe<br />
1<br />
<strong>Korrekturblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Probe</strong>-<strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Privatrecht</strong><br />
<strong>SS</strong> <strong>2011</strong> (<strong>90</strong> <strong>Minuten</strong> + 15 Min. Einlesezeit)<br />
Bearbeiter/In: ____________________________<br />
Matrikelnummer: ___________________________<br />
Antwort in Stichpunkten<br />
I. K könnte gegen B einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80.000,- Euro gemäß §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 434,<br />
280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB haben.<br />
1.) Zwischen B und K ist ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Ferrari zum Preis von 100.000,- Euro wirksam geschlossen<br />
worden<br />
2.) Weiterhin müsste ein Sachmangel iSd § 434 BGB gegeben sein.<br />
a) Eine unter § 434 Abs. 1 S. 1 BGB fallende Beschaffenheitsvereinbarung haben B und K nicht getroffen. Ein Sachmangel in<br />
Form eines Abweichens von einer Beschaffenheitsvereinbarung scheidet daher aus.<br />
b) Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche<br />
Verwendung eignet. Der Ferrari eignete sich infolge der überalterten Reifen nicht mehr für die bei diesem Fahrzeugtyp durchaus<br />
gewöhnliche Verwendung, auch mit einer Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h noch sicher und unfallfrei zu fahren. Ein<br />
Sachmangel iSv § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist daher gegeben.<br />
3.) Nach § 434 Abs. 1 BGB muss der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben, d.h. bei der<br />
Übergabe (§ 446 BGB) der Kaufsache. Daher müssten die Reifen des Ferraris bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des<br />
Fahrzeuges von B an K mangelhaft gewesen sein. Die Reifen waren nach Aussage des Sachverständigen bereits bei der<br />
Übergabe des Ferraris für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet, so dass sie in der beschriebenen Art und Weise<br />
mangelbehaftet waren. Der Sachmangel lag bereits bei Gefahrübergang vor.<br />
4.) Weiterhin müsste B die Pflichtverletzung zu vertreten haben.<br />
a) Aus der Wortwendung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB „dies gilt nicht“ ergibt sich, dass das Verschulden des Schuldners bei § 280<br />
BGB vermutet wird. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass B die Pflichtverletzung, die Lieferung der mangelhaften<br />
Kaufsache, zu vertreten hat.<br />
b) Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt allerdings nicht, wenn B darlegen könnte, dass sie kein Verschulden iSd § 276<br />
BGB an der Pflichtverletzung trifft. Nach der Rechtsprechung des BGH braucht ein Autohändler ein Fahrzeug oder einen Teil<br />
eines Fahrzeuges grundsätzlich nicht auf verborgene Mängel zu überprüfen, wenn er das Fahrzeug oder das Fahrzeugteil von<br />
einem vertrauenswürdigen Vorlieferanten bezogen hat. B beruht sich darauf, die Reifen bei einem vertrauenswürdigen<br />
Fachhändler gekauft zu haben. Dieser Umstand könnte das in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden der B widerlegen.<br />
Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um verborgene Mängel. Es bestanden bereits bei der für einen Gebrauchtwagen<br />
gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass gravierende Mängel des Fahrzeuges<br />
vorhanden sein könnten. Das Herstellungsdatum der Reifen war gut lesbar auf die Reifenseiten aufgedruckt. Das spezielle<br />
Reifenprofil wurde bereits seit zwei Jahren nicht mehr für diesen Fahrzeugtyp verwendet. B hätte sich daher vergewissern<br />
müssen, ob die Reifen noch für die extrem hohen Geschwindigkeiten eines Ferraris (295 km/h) geeignet sind. Folglich hat B das<br />
in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden nicht widerlegt und deshalb die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache<br />
liegende Pflichtverletzung zu vertreten.<br />
5.) (Dies ist für das Erreichen der vollen Punktezahl nicht erforderlich, sondern dient dem Verständnis <strong>zur</strong> Abgrenzung vom<br />
Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung:<br />
Fraglich ist, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu prüfen sind. Dazu müsste es sich um einen Schadensersatz<br />
statt der Leistung handeln. Hier handelt es sich um einen sogenannten „Weiterfresserschaden“, der von dem<br />
„Mangelfolgeschaden“ abzugrenzen ist. Der Mangelfolgeschaden stellt einen Schaden dar, der an anderen Sachen als der<br />
mangelhaften Sache entstanden ist. Der Mangelfolgeschaden kann durch Nacherfüllung regelmäßig nicht ersetzt werden. Anders<br />
der Weiterfresserschaden. Dieser entsteht durch Ausbreitung des Mangels an derselben Sache. Dieser Schaden ist <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Nacherfüllung zu beseitigen. Daher ist der Weiterfresserschaden ein Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB. Die<br />
mögliche Nacherfüllung besteht hier in der Lieferung einer mangelfreien Sache.)<br />
(Vertretbar ist auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 283 BGB).<br />
Nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB müsste K der B erfolglos eine angemessene Frist <strong>zur</strong> Nacherfüllung gesetzt haben. Durch eine<br />
angemessene Fristsetzung <strong>zur</strong> Nacherfüllung soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, dem Käufer, entsprechend seines<br />
ursprünglichen Verlangens, doch noch eine mangelfreie Kaufsache zu liefern. Obwohl K der B eine sechswöchige und somit<br />
angemessene Frist <strong>zur</strong> Nacherfüllung gesetzt hat, hat B nicht nacherfüllt. K hat somit der B erfolglos eine angemessene Frist <strong>zur</strong><br />
Nacherfüllung gesetzt.<br />
6.) Der Anspruch der K ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.<br />
Die Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Kaufsache verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abweichend von der<br />
Regelverjährung des § 195 BGB nach zwei Jahren. Zweck der verkürzten Verjährungsfrist ist, dem Verkäufer in einem<br />
überschaubaren Zeitraum Rechtssicherheit zu verschaffen und die mit Zeitablauf zunehmenden Beweisprobleme zu verringern.<br />
Die Frist beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Kaufsache, unabhängig von einer Kenntnis des Käufers und<br />
einem sich eventuell später zeigenden Schaden. Danach begann die Frist mit der Übergabe des Ferraris zu laufen und war, da<br />
der Unfall sich erst mehr als zwei Jahre danach ereignete, am Unfalltag bereits abgelaufen. Infolgedessen ist Verjährung des<br />
Schadensersatzanspruchs der K eingetreten. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die<br />
Leistung zu verweigern. B beruft sich auf die Einrede der Verjährung, so dass der vertragliche Schadensersatzanspruch der K<br />
gemäß §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.<br />
Ergebnis: K hat gegen B keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1, Abs.<br />
3, 281 Abs. 1 BGB.<br />
Note: _____<br />
40<br />
max<strong>im</strong>al<br />
mögliche<br />
Punkte<br />
40<br />
Punkte<br />
Erreichte<br />
Punkte
Aufgabe<br />
2<br />
a)<br />
III. K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von 80.000,- Euro gemäß § 823<br />
Abs. 1 BGB haben.<br />
1.) Zunächst müsste eine Rechtsgutverletzung iSd § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein.<br />
a) Es könnte das Eigentum der K verletzt sein. Die K war Eigentümerin des Ferraris, der infolge des Unfalls einen Totalschaden<br />
erlitt. Eine Eigentumsverletzung der K ist daher gegeben.<br />
b) Allerdings ist zu beachten, dass der Ferrari bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an K mangelbehaftet war, so dass diese<br />
niemals Eigentümerin eines mangelfreien Fahrzeuges gewesen ist und der spätere Schaden nur die Folge des von Anfang an<br />
bestehenden Mangels an den Reifen war. Es handelt sich daher um einen Fall des sog. weiterfressenden Schadens. In einem<br />
solchen Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Eigentumsverletzung vor, wenn der weitere Schaden mit dem<br />
ursprünglichen Mangel stoffgleich ist und sich dadurch lediglich der frühere Mangel der Kaufsache realisiert hat. Dann sei nur das<br />
Äquivalenzinteresse des Käufers beeinträchtigt, das über vertragliche Ansprüche und nicht über § 823 Abs. 1 BGB geschützt<br />
werde. Ist dagegen der neue Schaden mit den ursprünglichen Mangel nicht stoffgleich, sei das Integritätsinteresse des Käufers<br />
beeinträchtigt und eine Eigentumsverletzung iSd § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen. Stoffgleichheit besteht, wenn es technisch nicht<br />
möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist, einen Mangel zu beheben. Für B war erkennbar, dass die Reifen aufgrund ihres Alters<br />
und Profils ungeeignet waren, um mit dem Fahrzeug die Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Die Reifen hätten durch neue Reifen<br />
ersetzt werden können, wodurch der Mangel behoben worden wäre. Es wäre daher technisch ohne weiteres möglich und<br />
wirtschaftlich gut vertretbar, den Mangel zu beheben. Der Unfallschaden ist deshalb nicht mit dem ursprünglichen Mangel der<br />
Kaufsache stoffgleich, sondern enthält eine zusätzliche Eigentumsverletzung der K iSd § 823 Abs. 1 BGB.<br />
2.) Die Rechtsgutsverletzung der K, die Beeinträchtigung des Eigentums, müsste kausal durch ein Handeln oder Unterlassen der<br />
B herbeigeführt worden sein. B hat es unterlassen, die Reifen zu überprüfen und auszuwechseln. Dieses Unterlassen kann nicht<br />
hinzugedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg, der mit dem Unfall eingetretene Totalschaden des Fahrzeuges entfiele. Das<br />
Unterlassen der B war somit kausal für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung, der Zerstörung des Eigentums der K.<br />
3.) Das Unterlassen der B war auch rechtswidrig.<br />
4.) Das Unterlassen der B müsste weiterhin gemäß § 276 Abs. 1 BGB schuldhaft gewesen sein. B könnte fahrlässig iSd § 276<br />
BGB gehandelt haben. Dann müsste sie die <strong>im</strong> Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen<br />
haben. Prüfungsmaßstab für § 276 Abs. 2 BGB ist ein objektiv handelnder Dritter des entsprechenden Verkehrskreises. Ein<br />
solcher hätte bei einer routinemäßigen Sichtkontrolle der Bereifung erkannt, dass der Reifentyp bereits seit zwei Jahren nicht<br />
mehr für das entsprechende Modell verwendet wurde und damit festgestellt, dass das Profil der Reifen überholt war. Das<br />
Unterlassen der B war daher fahrlässig iSv § 276 Abs. 1 BGB. B ist somit K nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz<br />
verpflichtet.<br />
5.) Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der durch die Rechtsgutsverletzung der B<br />
adäquat verursachte Schaden besteht darin, dass das Eigentum der K, der Ferrari, völlig zerstört wurde. Bei der Zerstörung eines<br />
gebrauchten Fahrzeuges richtet sich der Umfang des Schadensersatzanspruches nach den Kosten der Wiederbeschaffung eines<br />
gleichwertigen Fahrzeugtyps bei einem seriösen Händler, sog. Wiederbeschaffungswert. Wegen der Händlerspannen kann der<br />
Wiederbeschaffungswert allerdings bis zu 25 % über dem Zeitwert eines Fahrzeuges liegen. Unter dem Zeitwert wird der Preis<br />
verstanden, den d er Eigentümer bei einem zeitnahen Verkauf des Fahrzeuges hypothetisch erzielt hätte. Nach der<br />
Rechtsprechung des BGH stellt der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes eine Naturalrestitution iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar.<br />
Der Wiederbeschaffungswert des Ferraris beträgt 80.000,- Euro, so dass K gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§<br />
823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Höhe von 80.000,- Euro hat.<br />
6.) Der Schadensersatzanspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB könnte jedoch verjährt sein. Nach §§ 195, 199 Abs. 1<br />
BGB verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist mit dem<br />
Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. K hat eine solche Kenntnis erst zum Zeitpunkt des Unfalls<br />
erlangt. Seitdem sind noch keine drei Jahre verstrichen, so dass der Anspruch der K gegen B noch nicht verjährt ist. Allerdings<br />
wird von einem Teil der Literatur erwogen, in Fällen der vorliegenden Art, die Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 BGB<br />
einheitlich der kurzen Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu unterstellen. Der BGH lehnt dies aber zutreffend ab. Er stellt<br />
darauf ab, dass zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung eine<br />
echte Anspruchskonkurrenz gegeben sei, mit der Folge, dass jeder Anspruch den ihm eigenen gesetzlichen Regelungen folge.<br />
Daher verjährt der Anspruch aus unerlaubter Handlung unabhängig von einer möglichen vertraglichen Rechtsgrundlage nach §<br />
195 BGB erst nach drei Jahren. Der Anspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB ist daher noch nicht verjährt.<br />
Ergebnis: K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB.<br />
Gesamtergebnis: K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus Sachmängelhaftung in Höhe von 80.000,- Euro gemäß §§<br />
437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB, der aber aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung seitens B<br />
nicht durchsetzbar ist. Ferner hat K gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80.000,- Euro gemäß §§ 823 Abs.<br />
1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der noch nicht verjährt ist.<br />
Antwort in Stichpunkten<br />
S könnte gegen I einen Anspruch auf Übergabe des Bildes „Sonnenaufgang“ aus § 433 Abs.1 S.1 BGB haben.<br />
Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und I. Ein wirksamer Kaufvertrag setzt ein Angebot und eine<br />
übereinst<strong>im</strong>mende Annahme voraus. Dabei müssen die essentialia negotii enthalten sein. Angebot und Annahme müssen auch<br />
jeweils dem Vertragspartner zugehen. S hat I ein Angebot zum Kauf des Bildes „Sonnenuntergang“ geschickt. Nach § 133 BGB<br />
sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter<br />
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der I musste die Karte der S als Angebot zum Kauf des Bildes<br />
„Sonnenuntergang“ verstehen.<br />
Es liegt kein Angebot zum Kauf des Bildes „Sonnenaufgang“ vor, so dass die Voraussetzungen eines wirksamen Kaufvertrages<br />
nicht vorliegen.<br />
Die Anfechtung des Kaufvertrages führt nicht zu einem Kaufvertrag über das Bild „Sonnenaufgang“. Durch eine<br />
Anfechtungserklärung kommt kein neuer Vertrag zu Stande.<br />
Ergebnis: S hat gegen I keinen Anspruch auf Übergabe des Bildes „Sonnenaufgang“ aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.<br />
30<br />
max<strong>im</strong>al<br />
mögliche<br />
Punkte<br />
10<br />
Punkte<br />
Erreichte<br />
Punktzahl
)<br />
c)<br />
I könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,- Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.<br />
Voraussetzung ist, dass S ein wirksames Angebot über den Kauf des Bildes „Sonnenuntergang“ für 5.000,- Euro abgegeben hat.<br />
In dem Katalog von I liegt jedenfalls noch kein Angebot, dieser ist lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen.<br />
Am 20.10. hat S eine Karte an I gesendet, auf der sie die Nummer des Bildes „Sonnenuntergang“ angekreuzt hatte. Am 22.10.<br />
trifft diese Karte bei I ein. Gemäß § 130 Abs. 1 S.1 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesendem wirksam,<br />
wenn sie ihm zugeht. Mit Zugang der Karte bei I am 22.10. hat S ein wirksames Angebot zum Kauf des Bildes „Sonnenuntergang“<br />
abgegeben.<br />
Allerdings könnte dieses Angebot nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung<br />
dann nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. S könnte ihr Angebot wirksam widerrufen<br />
haben. Am 21.10. schreibt S, dass sie das Bild „Sonnenaufgang“ und nicht „Sonnenuntergang“ kaufen möchte. Diese Erklärung<br />
kann als Widerruf ausgelegt werden. Die Karte trifft bei I jedoch erst am 15.11. ein, so dass der Widerruf des Angebots weder<br />
vorher noch gleichzeitig erfolgt. Das Angebot der S ist wirksam.<br />
Fraglich ist, ob eine Angebotsannahme von I vorliegt. Am 23.10. schickt er die Annahme los. Diese kommt am 15.11. bei S an.<br />
Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann eine Annahme gegenüber einem Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in<br />
welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei wird eine Frist zu<br />
Grunde gelegt, die sich aus Postlauf hin, angemessener Überlegungsfrist und Postlauf <strong>zur</strong>ück zusammensetzt. Es hat über drei<br />
Wochen gedauert bis S die Angebotsannahme von I zuging. Legt man den Postlauf hin und <strong>zur</strong>ück sowie eine angemessene<br />
Überlegungsfrist des I zugrunde, so konnte S nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Annahme rechnen. Nach § 149 S. 1<br />
BGB muss der Antragende den Annehmenden unverzüglich in Kenntnis davon setzen, dass die Annahme zu spät erfolgte.<br />
Nach der Legaldefinition von § 121 Abs. 1 S. 1 bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern. Obergrenze ist in der Regel eine<br />
Frist von 2 Wochen. Am 15.11. konnte S erkennen, dass die Annahme von I zu spät erfolgte. Erst am 15.12. setzt sie ihn davon in<br />
Kenntnis. Sie hat einen Monat verstreichen lassen und die Anzeige nicht unverzüglich vorgenommen. Nach § 149 S. 2 BGB gilt in<br />
diesem Fall die Annahme als nicht verspätet. Die Annahme von I war wirksam, so dass zunächst zwischen S und I ein wirksamer<br />
Kaufvertrag über das Bild „Sonnenuntergang zustande gekommen ist.<br />
Allerdings könnte der Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der Anfechtung von S mit ex-tunc-Wirkung unwirksam<br />
geworden sein.<br />
Dies setzt zunächst voraus, dass S gemäß § 143 Abs.1 BGB eine wirksame Anfechtungserklärung gegenüber I abgegeben hat.<br />
Am 15.11. schreibt S an I, dass sie den „Sonnenaufgang“ wolle, nicht den „Sonnenuntergang“. Aus dieser Erklärung geht hervor,<br />
dass S an den Vertrag nicht gebunden sein möchte. Sie kann auch als Anfechtungserklärung ausgelegt werden.<br />
S müsste auch einen Anfechtungsgrund haben.<br />
S macht geltend, dass der „Sonnenuntergang“ nicht in Betracht komme, weil er sie trübsinnig st<strong>im</strong>me. Dabei handelt es sich<br />
jedoch um einen Motivirrtum, der nicht <strong>zur</strong> Anfechtung berechtigt. Auch das Argument, dass sie ein vergleichbares Bild anderswo<br />
für 3.000,- Euro gesehen habe, stellt einen bloßen Motivirrtum dar.<br />
In Betracht kommt aber auch ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon<br />
der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. S wollte eigentlich das Bild „Sonnenaufgang auf<br />
Rügen“ kaufen, jedoch hat sie das Kreuz bei dem Bild „Sonnenuntergang auf Rügen“ gemacht. Damit entspricht der äußere<br />
Erklärungstatbestand der von S abgegebenen Willenserklärung nicht ihrem Willen und sie unterlag einem Erklärungsirrtum iSv §<br />
119 Abs. 1 Alt. 2 BGB.<br />
Letzte Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 121 Abs.1 S. 1 BGB. Nach<br />
dieser Vorschrift muss eine Anfechtung gemäß §119 BGB unverzüglich erfolgen. Nach der Legaldefinition von § 121 BGB erfolgt<br />
eine Anfechtung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen.<br />
Bereits am 21.10. bemerkt S ihren Erklärungsirrtum und sendet ihre Anfechtungserklärung am 23.10. an I. Dort trifft die Erklärung<br />
jedoch erst am 15.11. ein. Fraglich ist, ob die Anfechtung noch unverzüglich erfolgte. Gemäß § 121 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt die<br />
Anfechtung unter Abwesenden rechtzeitig, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet wird. Verzögerungen bei<br />
der Übermittlung gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. S hat die Anfechtungserklärung unverzüglich abgegeben. Der<br />
verspätete Zugang geht zu Lasten von I.<br />
Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen einer Anfechtung sind gegeben. Somit ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages mit extunc-Wirkung<br />
entfallen.<br />
Ergebnis: I hat gegen S keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000,- Euro gegen Übergabe des Bildes.<br />
I könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,- Euro gemäß § 122 Abs. 1 BGB haben.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass S den Kaufvertrag nach den §§ 119, 120 BGB angefochten hat. S hat den Kaufvertrag nach § 119<br />
Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.<br />
Die Anfechtungserklärung war auch gegenüber einem anderen, nämlich dem I, abzugeben.<br />
Nach § 122 Abs. 1 BGB hat der Anfechtende dem Anfechtungsgegner den Schaden zu ersetzen. Dabei wird jedoch nur der<br />
Vertrauensschaden ersetzt. Der Vertrauensschaden umfasst die Nachteile, die aufgrund des Vertrauens auf die Gültigkeit des<br />
Rechtsgeschäftes entstanden sind (negatives Interesse). Der Ersatzanspruch wird durch das Erfüllungsinteresse nach oben<br />
begrenzt. I hätte den „Sonnenuntergang“ für 5.500,- Euro an einen anderen Kunden verkaufen können. Das hat er nicht getan,<br />
weil er glaubte, an das Geschäft mit S gebunden zu sein. I‘s Gewinn aus diesem ausgeschlagenen Geschäft hätte 2.000,- Euro<br />
betragen. Allerdings ist sein Vertrauensschaden durch das Erfüllungsinteresse begrenzt. Da er mit S für den „Sonnenuntergang“<br />
einen Preis von 5.000,- Euro vereinbart hatte, stellt der Vertrauensschaden nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis sowie<br />
dem vereinbarten Kaufpreis mit S, also 1.500,- Euro, dar.<br />
Ergebnis: I hat gegen S alternativ einen Anspruch auf Zahlung von 1.500,- Euro.<br />
10<br />
Punkte<br />
10<br />
Punkte
Aufgabe<br />
3<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
f)<br />
g)<br />
Antwort in Stichpunkten<br />
Als Verpflichtungsgeschäft wird ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen (mindestens zwei) Personen bezeichnet. Durch<br />
schuldrechtliche Rechtsverhältnisse wird zumindest einer der daran Beteiligten zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Das<br />
Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft genannt) ist auf die Änderung einer dinglichen Rechtsposition gerichtet. Bsp: Karl<br />
kauft <strong>im</strong> Computergeschäft des Valentin ein Notebook. Der Kaufvertrag zwischen Karl und Valentin bildet das<br />
Verpflichtungsgeschäft. Valentin wird durch dieses Verpflichtungsgeschäft nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, das Notebook<br />
an Karl zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Karl trifft nach § 433 Abs. 2 BGB die Pflicht, an Valentin den<br />
Kaufpreis zu bezahlen. Das Verfügungsgeschäft hingegen ist der dingliche Vertrag, der <strong>zur</strong> Verschaffung des Eigentums<br />
erforderlich ist. Valentin ist nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Karl das Eigentum am Notebook zu verschaffen. Eine<br />
solche Übereignung erfolgt idR nach § 929 S. 1 BGB. Nach § 929 S. 1 BGB ist <strong>zur</strong> Übereignung neben der Übergabe des<br />
Notebooks eine Einigung (=dinglicher Vertrag) zwischen dem Voreigentümer Valentin und Karl dahingehend erforderlich, dass das<br />
Eigentum an dem Notebook von Valentin auf Karl übergehen soll. Das Verfügungsgeschäft ist damit ein erneuter Vertrag<br />
zwischen den Beteiligten. Es handelt sich hier aber um einen sog. dinglichen Vertrag, da er die Übertragung des Eigentums<br />
unmittelbar nach sich ziehen soll, folglich die Änderung einer dinglichen Rechtsposition. Das Verfügungsgeschäft dient somit der<br />
Vollziehung des Verpflichtungsgeschäftes.<br />
Die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln <strong>im</strong> Namen des Vertretenen. Keine Vertretung ist bei reinen Realakten (z.B.<br />
Erwerb von unmittelbarem Besitz) oder höchstpersönlichen Rechtsakten möglich. Die Voraussetzungen der Stellvertretung sind:<br />
eigene Willenserklärung des Vertreters, Auftreten <strong>im</strong> fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip), mit Vertretungsmacht.<br />
Nach § 164 I 1 wirkt ein vom Vertreter <strong>im</strong> Namen des Vertretenen und innerhalb seiner Vertretungsmacht abgeschlossenes<br />
Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Der Vertretene wird so gestellt, als ob er selbst gehandelt hätte. Den<br />
Vertreter treffen keinerlei Rechtsfolgen. Rechtsgeschäfte, die sowohl in eigenem Namen als auch in fremden Namen<br />
abgeschlossen werden, betreffen den Vertreter und auch den Vertretenen (Mietvertrag für zwei Personen, aber von einer<br />
unterschrieben).<br />
§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB regelt den Inhaltsirrtum. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar das gewollte<br />
Erklärungszeichen wählt, sich aber über die Bedeutung desselben irrt. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB regelt den Erklärungsirrtum. be<strong>im</strong><br />
Erklärungsirrtum fallen Wille und äußerer Erklärungstatbestand auseinander, z.B. Versprechen, Verschreiben. § 119 Abs. 2 BGB<br />
regelt den Eigenschaftsirrtum. Bei diesem Irrtum irrt sich der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften des<br />
Erklärungstatbestandes. Der Erklärende irrt über die außerhalb seiner Erklärung liegende Wirklichkeit. Ein Motivirrtum berechtigt<br />
aber grundsätzlich nicht <strong>zur</strong> Anfechtung wegen Irrtums. Ein Rechtsfolgenirrtum liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nicht die<br />
gewünschten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen entfaltet. Nicht erheblich ist aber der Rechtsfolgenirrtum,<br />
wenn er lediglich rechtliche Nebenfolgen der Erklärung betrifft, die kraft Gesetzes eintreten. Man unterscheidet zwischen einem<br />
sog. offenen und einem sog. verdeckten Kalkulationsirrtum. Be<strong>im</strong> verdeckten Kalkulationsirrtum wird dem Empfänger lediglich das<br />
Ergebnis der Kalkulation mitgeteilt. Diese Form des Kalkulationsirrtums ist nach hM ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht <strong>zur</strong><br />
Anfechtung berechtigt. Den sog. offenen Kalkulationsirrtum sieht die jüngere Rechtsprechung als einen Fall des beiderseitigen<br />
Irrtums an und wendet die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an, die in § 313 BGB geregelt sind. Die ältere<br />
Rechtsprechung ließ eine Anfechtung zu. Durch Offenlegung werde die Berechnung ein Bestandteil der Willenserklärung, der <strong>im</strong><br />
Falle des Irrtums zu einem Anfechtungsrecht führe. Die Literatur versucht eine Lösung des Falles zunächst durch Auslegung,<br />
ansonsten durch Nichtigkeit der Willenserklärung aufgrund Perplexität (= innerer Widerspruch) oder Dissens.<br />
Neben dem Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB, der bis zum Zugang der zu widerrufenen Willenserklärung stattfinden muss, hat<br />
der Gesetzgeber u.a. Widerrufsmöglichkeiten in verbraucherschützenden Spezialvorschriften geregelt. Nach §§ 312, 312 d, 495<br />
iVm 355 BGB ist der Verbraucher an eine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht (innerhalb von 14<br />
Tagen) widerrufen hat.<br />
Nach § 474 Abs. 1 BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB)<br />
eine bewegliche Sache kauft. Dass es sich bei dieser beweglichen Sache um ein „Verbrauchsgut“ handeln muss, ergibt sich<br />
allerdings weniger aus dieser Vorschrift, als aus der Definition des Verbrauchers in § 13 BGB. Denn Verbraucher ist nur, wer die<br />
Sache nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken anschafft. Daraus ergibt sich <strong>im</strong> Umkehrschluss das<br />
Erfordernis der eigenen und privaten Nutzung. Auch bei der Schickschuld gilt § 446 BGB für den Gefahrübergang und nicht § 447<br />
BGB. § 475 Abs. 1 BGB will verhindern, dass der Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages von den in § 475 Abs. 1 BGB<br />
genannten Vorschriften abweicht. Diese Vorschriften, deren Regelungsgehalt auf der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht, sind<br />
nicht abdingbar. § 475 Abs. 2 BGB schränkt ausdrücklich eine Abweichung von den Verjährungsvorschriften des § 473 BGB ein,<br />
soweit die Vereinbarung unter Zugrundelegung des gesetzlichen Verjährungsbeginns eine Frist von weniger als zwei Jahren <strong>zur</strong><br />
Folge hat, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr. § 476 BGB bürdet die Beweislast für das Vorliegen eines<br />
Mangels <strong>im</strong> Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) dem Unternehmer auf. Zeigt sich ein Mangel in den ersten 6 Monaten<br />
ab Übergabe, so muss er beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat. Der Annahmeverzug steht<br />
der Übergabe dabei gleich, § 446 S. 3 BGB. § 477 BGB normiert best<strong>im</strong>mte Anforderungen an Garantieerklärungen, die ein<br />
Unternehmer gegenüber einem Verbraucher abgibt. Sinn der Vorschrift ist es, dem Verbraucher etwaige Beweisschwierigkeiten<br />
hinsichtlich des Inhalts der Garantie zu ersparen. Daher kann der Verbraucher insbesondere die Textform (§ 126 b BGB)<br />
verlangen, § 477 Abs. 2 BGB.<br />
Im Einzelnen unterscheiden sich § 278 BGB und § 831 BGB wie folgt: § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm und keine<br />
Anspruchsgrundlage. Es ist eine Sonderverbindung notwendig. Eine Weisungsgebundenheit ist nicht gegeben, eine Exkulpation<br />
ist nicht möglich. § 831 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Eine Sonderverbindung ist nicht notwendig. Eine<br />
Weisungsgebundenheit ist jedoch notwendig und erforderlich. Gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Exkulpation möglich.<br />
Ein gutgläubiger Erwerb ist nur möglich, wenn ein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn auf<br />
der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist. Für die Identität der<br />
Personen ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzulegen. Der Erwerber ist dann nicht in gutem Glauben, wenn er<br />
weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Gegenstand des guten Glaubens ist<br />
das Eigentum des Veräußerers. Nicht geschützt von §§ 932 ff. BGB wird der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit, an die<br />
Vertretungsmacht, etc. Der gute Glaube muss bei Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen, also bei vorangegangener Einigung<br />
bis einschließlich Übergabe und bei nachfolgender Einigung bei dieser Einigung. Gemäß § 935 Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger<br />
Erwerb ausgeschlossen, wenn die betreffende Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist. „Verloren“ und „gestohlen“ sind<br />
dabei nur Unterfälle für den Begriff des Abhandenkommens, wie sich aus dem Wortlaut des § 935 Abs. 1 BGB ergibt. Das<br />
Abhandenkommen schließt jeden Erwerb aus. Nicht nur der Ersterwerber, sondern auch alle nachfolgenden Erwerber innerhalb<br />
der Veräußerungskette können nicht gutgläubig erwerben. Kein Abhandenkommen iSd § 935 Abs. 1 BGB liegt nach § 935 Abs. 2<br />
BGB dann vor, wenn es sich um Geld, Inhaberpapiere oder einen Erwerb <strong>im</strong> Rahmen einer öffentlichen Versteigerung handelt. In<br />
diesen Fällen ist das Abhandenkommen unbeachtlich. Die sonstigen Voraussetzungen der §§ 932-934 BGB müssen aber<br />
vorliegen.<br />
20<br />
max<strong>im</strong>al<br />
mögliche<br />
Punkte<br />
2 Punkte<br />
2 Punkte<br />
5 Punkte<br />
2 Punkte<br />
2 Punkte<br />
2 Punkte<br />
5 Punkte<br />
Erreichte<br />
Punkte
Insgesamt erreichte Punkte<br />
_______<br />
Zuzüglich Zusatzpunkte für Aufbau und Stil (max<strong>im</strong>al 10 Zusatzpunkte)<br />
_______<br />
Gesamtpunktzahl<br />
_______<br />
Notenskala:<br />
72 – <strong>90</strong> 1,0<br />
68 – 71 1,3<br />
64 – 67 1,7<br />
60 – 63 2,0<br />
56 – 59 2,3<br />
52 – 55 2,7<br />
48 – 51 3,0<br />
44 – 47 3,3<br />
40 – 43 3,7<br />
36 – 39 4,0<br />
32 – 35 4,7<br />
0 – 31 5,0