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Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages

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selbständig tätigen Personen und Unternehmen wird der Umsatzanteil, der aus dem<br />

Fremdenverkehr erzielt wird, durch den Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Kamp-<br />

Bornhofen geschätzt. Bei der Schätzung werden <strong>die</strong> Art und der Umfang der Tätigkeit, <strong>die</strong> Lage<br />

und Größe der Betriebsräume, <strong>die</strong> Zusammensetzung des Kundenkreises und <strong>die</strong> Zeitspanne<br />

berücksichtigt, in der <strong>die</strong> Tätigkeit innerhalb des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes ausgeübt wird.<br />

Die Gemeinde kann Erklärungen und Grundlagen für <strong>die</strong> Schätzungen verlangen. Die Erklärungen<br />

sind solche im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung (AO).<br />

(3) Die Gewinn- und Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten einer Tätigkeit werden für <strong>die</strong> in Spalte 1 der Anlage<br />

zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> aufgeführten beitragspflichtigen Personen und Unternehmen in Spalte 3<br />

entsprechend der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektionen bestimmt (mittlerer<br />

Reingewinnsatz). Ist für <strong>die</strong> betreffende Tätigkeit in der Richtsatzsammlung kein Reingewinnsatz<br />

angegeben, so wird der anzuwendende Reingewinnsatz vom Haupt- und Finanzausschuss<br />

geschätzt.<br />

(4) Der Messbetrag wird aufgrund der Mehreinnahmen nach Abs. 2 mit dem im Einzelfall<br />

maßgebenden Gewinnsatz nach Abs. 3 ermittelt.<br />

(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der<br />

Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu ermitteln. Über eine gemeinsame Veranlagung<br />

verschiedenartiger selbstständiger Tätigkeiten wird im Rahmen der<br />

Festlegung in der Anlage zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> entschieden.<br />

(6) Beitragsschuldnern, <strong>die</strong> aus eigenen Mitteln <strong>über</strong> <strong>die</strong> Eigenwerbung hinaus nach Unterrichtung<br />

der Ortsgemeinde nachweislich Leistungen für <strong>die</strong> in § 1 bezeichneten gemeindlichen Zwecke im<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum erbracht haben, kann auf Antrag der Betrag <strong>die</strong>ser Leistung auf den<br />

geschuldeten Fremdenverkehrsbeitrag angerechnet werden. Als Leistung für gemeindliche<br />

Zwecke gelten auch Beitrage an den örtlichen Verkehrsverein, wenn <strong>die</strong>ser ganz oder teilweise <strong>die</strong><br />

in § 1 bezeichneten gemeindlichen Zwecke erfüllt. Eine Erstattung findet nicht statt.<br />

(7) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in jedem Kalenderjahr (<strong>Erhebung</strong>szeitraum) nach einem<br />

Vomhundertsatz des Messbetrages bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Hebesatz) wird jährlich in<br />

der Haushaltssatzung festgelegt.<br />

§ 4<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

Die Beitragsschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen <strong>Erhebung</strong>szeitraumes;<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalenderjahr. Wird <strong>die</strong> beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraumes aufgenommen, entsteht <strong>die</strong> Beitragsschuld erst mit der<br />

Aufnahme <strong>die</strong>ser Tätigkeit.<br />

§ 5<br />

Anzeige- und Auskunftspflicht<br />

(1) Der Beitragspflichtige hat der Ortsgemeinde <strong>die</strong> Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und<br />

auf Anforderung <strong>die</strong> erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages mitzuteilen.<br />

(2) Kommt der Beitragspflichtige den Anzeige- und Auskunftspflichten nach Abs. 1 nicht nach, so<br />

kann <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder <strong>die</strong> Grundlagen für <strong>die</strong>

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