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Bilanzrecht

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HGB § 255 196–200<br />

e) Kosten der allgemeinen Verwaltung und Sozialkosten (Abs. 2 Satz 4)<br />

196 Für allgemeine Verwaltungsaufwendungen und Sozialkosten besteht ein Aktivierungswahlrecht.<br />

Die Formulierung „brauchen nicht eingerechnet zu werden“ in<br />

§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ist ebenso wie die positive Formulierung „dürfen (...) eingerechnet<br />

werden“ in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB als Einbeziehungswahlrecht auszulegen.<br />

Die Aktivierungsfähigkeit bleibt auch nach dem BilMoG bestehen (§ 253<br />

Abs. 2 Satz 3 HGB n.F.).<br />

197 Zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung zählen z.B. Kosten der Personalverwaltung,<br />

des Rechnungswesens, der Geschäftsleitung und Abschreibungen auf<br />

Verwaltungsgebäude sowie auf Betriebs- und Geschäftsausstattung. 1) Hiervon zu<br />

unterscheiden ist die technische Verwaltung; hierzu werden u.a. die Lagerverwaltung,<br />

das Lohnbüro, die Arbeitsvorbereitung und die Fertigungskontrolle gezählt.<br />

2) Der Bezug dieser Kostenstellen zur Produktion ist deutlich enger als der<br />

Bezug der Kostenstellen der allgemeinen Verwaltung. Die Unterscheidung in allgemeine<br />

und technische Verwaltung hat hinsichtlich der Herstellungskosten materiell<br />

keine Konsequenzen; für alle Kosten des Verwaltungsbereichs besteht ein<br />

Einbeziehungswahlrecht. 3)<br />

198 Die Kosten für soziale Einrichtungen umfassen etwa Betriebskantinen, Essenszuschüsse,<br />

Betriebsausflüge, Unfallstationen, Sport- und Erholungseinrichtungen<br />

u.Ä. 4)<br />

199 Die Kosten für soziale Einrichtungen unterliegen nur bei Freiwilligkeit dem<br />

Einbeziehungswahlrecht des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB<br />

n.F. (z.B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungsbeihilfen und Weihnachtszuwendungen).<br />

5) Mangelt es am Kriterium der Freiwilligkeit, sondern ist das Unternehmen<br />

auf Grund von tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften zur Leistung<br />

verpflichtet, so kommt eine Aktivierung nur im Rahmen von Fertigungskosten<br />

oder allgemeinen Verwaltungskosten in Betracht. 6) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung<br />

sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu entrichten und als<br />

Bruttolohnbestandteil im Rahmen der Fertigungseinzelkosten aktivierungspflichtig.<br />

Bestehen die Aufwendungen in Form von freiwilligen Ergebnisbeteiligungen<br />

von Mitarbeitern, handelt es sich nach wohl h.M. um nicht aktivierungsfähige<br />

Aufwendungen. 7)<br />

200 Als Aufwendungen für betriebliche Alterversorgung sind Aufwendungen für Direktversicherungen,<br />

Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und Zuwendungen<br />

an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsfonds aktivierungsfähig. 8)<br />

1) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 55 (September 2001); Göbel in Hofbauer/Kupsch,<br />

§ 255 HGB Rz. 132 (November 2001).<br />

2) Vgl. Wohlgemuth/Ständer, WPg 2003, 203, 206.<br />

3) Vgl. Wohlgemuth/Ständer, WPg 2003, 203, 206.<br />

4) Vgl. Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 434; Göbel in Hofbauer/<br />

Kupsch, § 255 HGB Rz. 133 (November 2001).<br />

5) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 198; Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255<br />

HGB Rz. 434.<br />

6) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 198.<br />

7) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 175 sowie Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255<br />

HGB Rz. 468. Differenzierter Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 273,<br />

276 (November 2003), wonach nur Ergebnisbeteiligungen auf Grund von Kapitalbeteiligungen<br />

nicht aktivierungsfähig sind.<br />

8) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 199; Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255<br />

HGB Rz. 434; Göbel in Hofbauer/Kupsch, § 255 HGB Rz. 134 (November 2001).<br />

Seite 52d Kahle

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