Bilanzrecht
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HGB § 255 213–215<br />
Da nach § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB n.F. der Begriff „Entwicklung“ neben der<br />
Neuentwicklung auch die „Weiterentwicklung von Gütern und Verfahren mittels<br />
wesentlicher Änderungen“ beinhaltet (→ Rz. 216), erscheint eine Aktivierung der<br />
hierfür anfallenden Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten unter<br />
den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB n.F. (Vorliegen der Aktivierungsvoraussetzungen<br />
dem Grunde nach, Trennung von Forschung und Entwicklung,<br />
Qualifikation der auf die Entwicklung entfallenden Aufwendungen als Herstellungskosten)<br />
sowie des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F. (Erweiterung des Vermögensgegenstandes<br />
bzw. wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand<br />
hinaus) geboten. Damit muss auch im Falle der Weiterentwicklung zwischen<br />
Forschungs- und Entwicklungsphase unterschieden werden; ansatzfähig ist nur<br />
der auf die Entwicklungsphase entfallende Anteil der Aufwendungen. 1)<br />
213.1 Auf Grund der Wesensart immaterieller Vermögensgegenstände, die insbesondere<br />
im Falle neu entwickelter Technologien vielfach einer ständigen Weiterentwicklung<br />
unterliegen, 2) dürfte eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung<br />
über den ursprünglichen Zustand hinaus indes nur in seltenen Fällen gegeben<br />
sein. 3) Mithin stellen nachträgliche Aufwendungen für immaterielle Vermögensgegenstände<br />
typischerweise Erhaltungsaufwand dar, der dazu dient, den erwarteten<br />
Nutzen des Vermögensgegenstandes zu sichern (bspw. Aufwendungen für<br />
die Verlängerung eines Patentschutzes). 4) Als Beispiele für Erweiterungen oder<br />
Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus könnten etwa die Erweiterung<br />
eines patentierten Produktionsverfahrens um zusätzliche wesentliche<br />
Arbeitsschritte oder die Programmierung neuer Funktionalitäten bei Softwareprogrammen<br />
angesehen werden, indes nicht Modifikationen, die eine bloße Anpassung<br />
an den technischen Fortschritt bezwecken. 5)<br />
214 Für die Folgebewertung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens enthält das HGB keine gesonderte Regelung. Die<br />
aktivierten Vermögensgegenstände sind bei zeitlich begrenzter Nutzungsdauer<br />
planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB n.F.). Nach § 253 Abs. 3 Satz 3<br />
HGB n.F. ist im Fall einer dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung<br />
auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. 6)<br />
II. Definition und Abgrenzung von Forschung<br />
und Entwicklung (Abs. 2a Satz 2 bis 4)<br />
215 Bei Forschung und Entwicklung handelt es sich um Aktivitäten innerhalb eines<br />
umfassenden Innovationsprozesses, der sich durch eine der Forschung vorgelagerte<br />
Phase der Erlangung grundlegender Entdeckungen und eine der Entwicklung<br />
nachgelagerte Phase der Produktion oder kommerziellen Nutzung eines entwickelten<br />
Gutes oder Verfahrens (→ Rz. 216) kennzeichnen lässt. 7)<br />
Forschung ist gem. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB n.F. „die eigenständige und planmäßige<br />
Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen<br />
1) Vgl. Küting/Ellmann in Küting/Pfitzer/Weber, 2. Aufl., 263, 277.<br />
2) Vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft<br />
für Betriebswirtschaft e.V., DB 2008, 1813, 1819.<br />
3) Vgl. Küting/Ellmann in Küting/Pfitzer/Weber, 2. Aufl., 263, 277. So auch IAS 38.20.<br />
4) Vgl. Kessler in Kessler/Leinen/Strickmann, 157, 189.<br />
5) Vgl. Kessler in Kessler/Leinen/Strickmann, 157, 189; Küting/Ellmann in Küting/Pfitzer/<br />
Weber, 2. Aufl., 263, 277.<br />
6) Zur Folgebewertung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte vgl. Arbeitskreis „Immaterielle<br />
Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft<br />
e.V., DB 2008, 1813, 1819; Seidel/Grieger/Muske, BB 2009, 1286, 1289; Laubach/<br />
Kraus/Bornhofen, DB 2009, Beilage 5, 19, 23 f.; Küting/Ellmann in Küting/Pfitzer/Weber,<br />
2. Aufl., 263, 277 f.<br />
7) Vgl. Hüttche, StuB 2008, 163, 164 m.w.N.<br />
Seite 54d Kahle/Haas