Bilanzrecht
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HGB § 255 203–206<br />
len eindeutig nicht mehr in den Fertigungsbereich und sind damit nicht aktivierungsfähig.<br />
1)<br />
204 Soweit Substanzsteuern2) auf Vermögensgegenstände entfallen, die Teil des<br />
Material- und Fertigungsbereichs sind, können diese anteilig eingerechnet werden3)<br />
(Einbezugspflicht mit Geltung des BilMoG). Steuerrechtlich besteht sowohl<br />
vor als auch mit Geltung des BilMoG eine Einbezugspflicht.<br />
Anders sind Verbrauchsteuern wie z.B. die Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer<br />
oder Tabaksteuer zu beurteilen. Erst durch Zahlung dieser Steuern wird die Verkehrsfähigkeit<br />
des Endprodukts erlangt, d.h. die Entrichtung dieser Steuern ist<br />
notwendige Voraussetzung dafür, das Produkt verkaufen zu können. 4) Deshalb sind<br />
die Verbrauchsteuern auch dem Fertigungs- und nicht dem Vertriebsbereich zuzuordnen.<br />
Des Weiteren sind diese Steuern dem Endprodukt einzeln zurechenbar.<br />
Damit handelt es sich bei Verbrauchsteuern grundsätzlich um Sondereinzelkosten<br />
der Fertigung. 5) Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Verbrauchsteuern als<br />
aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden können (vgl. § 250 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 HGB, → § 250 HGB Rz. 41 ff.). Bei Ausübung dieses Aktivierungswahlrechts<br />
dürfen die Verbrauchsteuern nicht mehr in die Herstellungskosten einbezogen<br />
werden. Werden die Verbrauchsteuern jedoch nicht im Rahmen eines aktiven<br />
Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert, so sind sie als Sondereinzelkosten<br />
der Fertigung in die Herstellungskosten einbeziehungspflichtig. 6) 205<br />
Mit Geltung des<br />
BilMoG entfällt § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB.<br />
Steuerlich bestand im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bilanzierung für die Gewerbeertragsteuer<br />
ein Einbeziehungswahlrecht. 7) Seit der Unternehmensteuerreform<br />
2008 gilt die Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b<br />
EStG), so dass eine Aktivierung nicht mehr in Betracht kommt. 8) Die Verbrauchsteuern<br />
sind in der Steuerbilanz als aktive Rechungsabgrenzungsposten aktivierungspflichtig<br />
(§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) und scheiden damit aus den Herstellungskosten<br />
aus. 9)<br />
206 Die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen kann differenziert behandelt werden.<br />
10) Zum einen besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer gesondert als Verbindlichkeit<br />
auszuweisen („Nettoverrechnung“). Zum anderen kann die gesamte<br />
Anzahlung einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in einem Betrag passiviert<br />
werden („Bruttoverrechnung“). In diesem Fall ist die Umsatzsteuer als Aufwand<br />
zu erfassen. § 250 Abs. 1 Nr. 2 HGB gewährt ein Wahlrecht, den Betrag der<br />
aufwandswirksam verbuchten Umsatzsteuer als Rechnungsabgrenzungsposten zu<br />
aktivieren (→ § 250 HGB Rz. 51 ff.). Mit Geltung des BilMoG entfällt § 250 Abs. 1<br />
Satz 2 HGB. Alternativ zu einer Aktivierung im Rahmen eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />
schlagen ADS vor, die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen als<br />
1) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 42 (September 2001); Ellrott/Brendt in Beck Bil-<br />
Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 468; Siegel, FS Schneider, 635, 645.<br />
2) Derzeit ist nur Grundsteuer relevant.<br />
3) Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 468.<br />
4) Vgl. Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 179 (November 2003).<br />
5) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 153; Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB<br />
Rz. 179 (November 2003).<br />
6) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 27 (September 2001); Wohlgemuth/Ständer, WPg<br />
2003, 203, 204; Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 180 (November<br />
2003).<br />
7) Vgl. R 6.3 Abs. 5 Satz 2 EStR 2005; BFH v. 5.8.1958, I 70/57 U, BStBl III 1958, 392, 393 f.<br />
8) Vgl. R 6.3 Abs. 5 Satz 2 EStR 2008.<br />
9) Vgl. BFH v. 26.2.1975, I R 72/73, BStBl II 1976, 13, 15 f.; Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10<br />
Rz. 49 (September 2001). Lediglich die Branntweinsteuer ist gem. der BFH-Rechtsprechung<br />
Bestandteil der Herstellungskosten, vgl. BFH v. 5.5.1983, IV R 18/80, BStBl II 1983, 559,<br />
560.<br />
10) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 28 (September 2001).<br />
Seite 54 Kahle