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Bilanzrecht

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HGB § 255 203–206<br />

len eindeutig nicht mehr in den Fertigungsbereich und sind damit nicht aktivierungsfähig.<br />

1)<br />

204 Soweit Substanzsteuern2) auf Vermögensgegenstände entfallen, die Teil des<br />

Material- und Fertigungsbereichs sind, können diese anteilig eingerechnet werden3)<br />

(Einbezugspflicht mit Geltung des BilMoG). Steuerrechtlich besteht sowohl<br />

vor als auch mit Geltung des BilMoG eine Einbezugspflicht.<br />

Anders sind Verbrauchsteuern wie z.B. die Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer<br />

oder Tabaksteuer zu beurteilen. Erst durch Zahlung dieser Steuern wird die Verkehrsfähigkeit<br />

des Endprodukts erlangt, d.h. die Entrichtung dieser Steuern ist<br />

notwendige Voraussetzung dafür, das Produkt verkaufen zu können. 4) Deshalb sind<br />

die Verbrauchsteuern auch dem Fertigungs- und nicht dem Vertriebsbereich zuzuordnen.<br />

Des Weiteren sind diese Steuern dem Endprodukt einzeln zurechenbar.<br />

Damit handelt es sich bei Verbrauchsteuern grundsätzlich um Sondereinzelkosten<br />

der Fertigung. 5) Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Verbrauchsteuern als<br />

aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden können (vgl. § 250 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 HGB, → § 250 HGB Rz. 41 ff.). Bei Ausübung dieses Aktivierungswahlrechts<br />

dürfen die Verbrauchsteuern nicht mehr in die Herstellungskosten einbezogen<br />

werden. Werden die Verbrauchsteuern jedoch nicht im Rahmen eines aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert, so sind sie als Sondereinzelkosten<br />

der Fertigung in die Herstellungskosten einbeziehungspflichtig. 6) 205<br />

Mit Geltung des<br />

BilMoG entfällt § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB.<br />

Steuerlich bestand im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bilanzierung für die Gewerbeertragsteuer<br />

ein Einbeziehungswahlrecht. 7) Seit der Unternehmensteuerreform<br />

2008 gilt die Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b<br />

EStG), so dass eine Aktivierung nicht mehr in Betracht kommt. 8) Die Verbrauchsteuern<br />

sind in der Steuerbilanz als aktive Rechungsabgrenzungsposten aktivierungspflichtig<br />

(§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) und scheiden damit aus den Herstellungskosten<br />

aus. 9)<br />

206 Die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen kann differenziert behandelt werden.<br />

10) Zum einen besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer gesondert als Verbindlichkeit<br />

auszuweisen („Nettoverrechnung“). Zum anderen kann die gesamte<br />

Anzahlung einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in einem Betrag passiviert<br />

werden („Bruttoverrechnung“). In diesem Fall ist die Umsatzsteuer als Aufwand<br />

zu erfassen. § 250 Abs. 1 Nr. 2 HGB gewährt ein Wahlrecht, den Betrag der<br />

aufwandswirksam verbuchten Umsatzsteuer als Rechnungsabgrenzungsposten zu<br />

aktivieren (→ § 250 HGB Rz. 51 ff.). Mit Geltung des BilMoG entfällt § 250 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB. Alternativ zu einer Aktivierung im Rahmen eines Rechnungsabgrenzungspostens<br />

schlagen ADS vor, die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen als<br />

1) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 42 (September 2001); Ellrott/Brendt in Beck Bil-<br />

Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 468; Siegel, FS Schneider, 635, 645.<br />

2) Derzeit ist nur Grundsteuer relevant.<br />

3) Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 468.<br />

4) Vgl. Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 179 (November 2003).<br />

5) Vgl. ADS, 6. Aufl., § 255 HGB Rz. 153; Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB<br />

Rz. 179 (November 2003).<br />

6) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 27 (September 2001); Wohlgemuth/Ständer, WPg<br />

2003, 203, 204; Knop/Küting in Küting/Weber, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 180 (November<br />

2003).<br />

7) Vgl. R 6.3 Abs. 5 Satz 2 EStR 2005; BFH v. 5.8.1958, I 70/57 U, BStBl III 1958, 392, 393 f.<br />

8) Vgl. R 6.3 Abs. 5 Satz 2 EStR 2008.<br />

9) Vgl. BFH v. 26.2.1975, I R 72/73, BStBl II 1976, 13, 15 f.; Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10<br />

Rz. 49 (September 2001). Lediglich die Branntweinsteuer ist gem. der BFH-Rechtsprechung<br />

Bestandteil der Herstellungskosten, vgl. BFH v. 5.5.1983, IV R 18/80, BStBl II 1983, 559,<br />

560.<br />

10) Vgl. Wohlgemuth in HdJ, Abt. I/10 Rz. 28 (September 2001).<br />

Seite 54 Kahle

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