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Wichtige Hinweise zur Schneeräumung und ... - Gemeinde Patsch

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GEMEINDEAMT PATSCH<br />

Bezirk Innsbruck-Land, Tirol<br />

Dorfstraße 22, 6082 <strong>Patsch</strong><br />

Tel. +43 512 378757, Fax-DW 4<br />

gemeinde@patsch.tirol.gv.at<br />

I N F O R M A T I O N S B L A T T 01/12<br />

Liebe <strong>Patsch</strong>erinnen <strong>und</strong> <strong>Patsch</strong>er !<br />

Nach einem schönen Herbst war der Winter bisher besonders hart<br />

<strong>und</strong> es ist zu hoffen, dass mittlerweile das Schlimmste überstanden<br />

ist. Unsere fleißigen <strong>Gemeinde</strong>arbeiter waren zeitweise im<br />

Dauereinsatz <strong>und</strong> haben unser Dorf vor einem Verkehrschaos<br />

bewahrt. Die Aufwendungen für <strong>Schneeräumung</strong> <strong>und</strong> Streuung<br />

werden nach sicherheitstechnischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Standpunkten<br />

abgewogen.<br />

<strong>Wichtige</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schneeräumung</strong> <strong>und</strong> Streuung<br />

Amtliche Mitteilung an einen Haushalt<br />

Postgebühr bar bezahlt<br />

9. Februar 2012<br />

Aufgr<strong>und</strong> der starken Schneefälle im heurigen Winter weist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> auf die<br />

gesetzliche Anrainerverpflichtung insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960<br />

(StVO 1960), BGBl 159/1960 idgF, hin. Die Anrainerverpflichtung betreffen insbesondere die<br />

<strong>Schneeräumung</strong>, Streuung bzw. Reinigung der Gehsteige <strong>und</strong> Gehwege sowie die Beseitigung<br />

diverser Schneewechten <strong>und</strong> Eisbildungen von den Dächern.<br />

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus<br />

arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die <strong>Gemeinde</strong> Gehsteige <strong>und</strong> Privatwege räumt<br />

<strong>und</strong> streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Gr<strong>und</strong>eigentümer im Sinne der gesetzlicher<br />

Bestimmungen selbst <strong>zur</strong> Räumung <strong>und</strong> Streuung verpflichtet sind.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> weist ausdrücklich darauf hin, dass<br />

es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der <strong>Gemeinde</strong> handelt,<br />

aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;<br />

die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verb<strong>und</strong>ene zivilrechtliche Haftung für die<br />

zeitgerechte <strong>und</strong> ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim<br />

verpflichteten Anrainer bzw. Gr<strong>und</strong>eigentümer verbleibt;<br />

eine Übernahme dieser Räum- <strong>und</strong> Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne<br />

des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich<br />

ausgeschlossen wird.<br />

§ 93 StVO 1960 lautet<br />

„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von<br />

unverbauten land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen,<br />

dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen,<br />

dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige <strong>und</strong> Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge<br />

befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr<br />

von Schnee <strong>und</strong> Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee <strong>und</strong> Glatteis bestreut sind. Ist<br />

ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu<br />

säubern <strong>und</strong> zu bestreuen.<br />

Fortsetzung auf der Rückseite


(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder<br />

Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten<br />

entfernt werden.<br />

[…]<br />

(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Gr<strong>und</strong>stücken auf die Straße ist eine<br />

Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die<br />

Sicherheit, Leichtigkeit <strong>und</strong> Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“<br />

Es muss auch immer wieder festgestellt werden, dass durch vorschriftswidrig abgestellte<br />

Fahrzeuge die Einsatzbedingungen der Räumfahrzeuge unnötigerweise erschwert werden.<br />

Laut StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens<br />

zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ersucht höflich um Kenntnisnahme <strong>und</strong> hofft, dass durch ein gutes<br />

Zusammenwirken der <strong>Gemeinde</strong>einrichtungen <strong>und</strong> des privaten Verantwortungsbewusstseins<br />

eine sichere <strong>und</strong> gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege <strong>und</strong> öffentlichen Straßen<br />

möglich ist.<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Bürgermeister DI Andreas Danler

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