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2007.09.13 GR Sitzung - Gemeinde Patsch

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GEMEINDEAMT PATSCH<br />

Dorfstraße 22, 6082 <strong>Patsch</strong><br />

Tel.: +43 512 378757<br />

Fax.:+43 512 378757-4<br />

gemeinde@patsch.tirol.gv.at<br />

Datum: 13. September 2007<br />

GEMEINDERATSSITZUNG<br />

NIEDERSCHRIFT<br />

Ort:<br />

<strong>Sitzung</strong>szimmer der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Dauer: 20:15 Uhr Ende: 01:25 Uhr<br />

Anwesende:<br />

als Vorsitzender:<br />

und folgende <strong>Gemeinde</strong>räte:<br />

für die entschuldigt ferngebliebenen:<br />

<strong>GR</strong> Knoflach Barbara<br />

Bgm. Burghard Tollinger<br />

Bgm. Stv. Handler Josef<br />

<strong>GR</strong> Reich Kurt<br />

<strong>GR</strong> Siegele Siegmund<br />

<strong>GR</strong> DI Danler Andreas<br />

<strong>GR</strong> Haller Bernhard<br />

<strong>GR</strong> Knoflach Johann<br />

GV DI Holzleitner Wolfgang (ab 21:40 Uhr)<br />

GV Oss Walter (bis 21:40 Uhr)<br />

<strong>GR</strong> Strobl Alois (ab 22:25 Uhr)<br />

Ersatzmitglied Koch Christian<br />

Zu Punkt 10 und 1 für den entschuldigt ferngebliebenen:<br />

GV DI Holzleitner Wolfgang<br />

Ersatzmitglied Linser Evi<br />

Zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9 und 11 - 13 für den entschuldigt sich früher entfernten:<br />

GV Oss Walter<br />

Ersatzmitglied Linser Evi<br />

Zu Punkt 10 und 1 - 3 und für den entschuldigt ferngebliebenen:<br />

<strong>GR</strong> Strobl Alois<br />

Ersatzmitglied Dr. Mravlag Georg<br />

Zuhörer: 3<br />

Tagesordnung<br />

1. Genehmigung der Niederschrift vom 09.08.2007<br />

2. Betriebsansiedlung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> (Fa. Bestboard)<br />

3. Waldbetreuungsgebiet <strong>Patsch</strong> – Waldaufseher<br />

4. Beschluss und Auflage Bebauungsplan für Grp. 1876/4, 1876/5 und 1876/6<br />

5. Friedhof Burgstall – Bauarbeiten Planungsänderung und Offerte<br />

6. Containerplatz Gänsbichl Planungsstand<br />

7. Parkplatz Sportplatzweg Pachterklärung Stift Wilten<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 1 von 12


8. Wasserversorgungsanlage <strong>Patsch</strong><br />

a) Neufassung <strong>Patsch</strong>erkofelquelle Nr. 7<br />

b) Probebohrungen neue Quellen<br />

9. Wasser- und Kanalgebühren:<br />

a) Neue Wasser- und Kanalgebührenordnung bzw. Wasserleitungs- und Kanalordnung<br />

b) Festsetzung der Wasser- und Kanalgebühren ab der nächsten Abrechungsperiode<br />

10. Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung<br />

11. Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />

Der Bürgermeister eröffnet die <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung, begrüßt die anwesenden<br />

<strong>Gemeinde</strong>räte, die Zuhörer und stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit gemäß § 44 der<br />

Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 gegeben ist.<br />

Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag folgenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen<br />

und den Punkt 10 Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung vorziehen:<br />

11) Verlängerung Wartungsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der Volksschule<br />

Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />

Bgm.Stv. Josef Handler stellt den Antrag folgenden Punkt in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen.<br />

12) Regelung Ganztageskindergarten<br />

Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />

Ersatzmitglied Linser Evi vertritt DI Holzleitner Wolfgang zu den Tagesordnungspunkten 10<br />

und 1. Der entschuldigt ferngebliebene GV DI Holzleitner Wolfgang kommt um 21:40 Uhr.<br />

Ab den Tagesordnungspunkt 2 ist GV DI Holzleitner Wolfgang anwesend. Gleichzeitig<br />

verlässt aber GV Oss Walter um 21.40 Uhr das <strong>Sitzung</strong>szimmer. Ersatzmitglied Linser Evi<br />

übernimmt ab 21:40 Uhr die Vertretung von GV Oss Walter.<br />

Der entschuldigt ferngebliebene <strong>GR</strong> Strobl Alois wird bis 22:25 Uhr vom Ersatzmitglied Dr.<br />

Mravlag Georg zu den Tagesordnungspunkten 10 und 1 - 3 vertreten. Ab den<br />

Tagesordnungspunkt 4 ist <strong>GR</strong> Strobl Alois anwesend und das Ersatzmitglied Dr. Mravlag<br />

Georg verlässt das <strong>Sitzung</strong>szimmer.<br />

BESCHLÜSSE<br />

Zu Punkt 10) Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung<br />

Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an Bgm.Stv. Josef Handler. Bgm.Stv. Josef<br />

Handler berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass 3 Anbieter zur Angebotslegung geladen wurden.<br />

Die Fa. IKB, Energie Wels und die Fa. Seifert.<br />

Die Fa. Seifert hat nicht angeboten. Die Fa. Energie Wels tritt nur als Objektbetreiber auf<br />

und bedient sich dabei Subfirmen.<br />

Die ganze Angelegenheit wurde nochmals mit der Fa. IKB, Herrn Ing. Kerber besprochen.<br />

Ein neues modifiziertes Angebot wurde von der Fa. IKB abgegeben.<br />

Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag, die Vergabe der Straßenbeleuchtung Ortskern an<br />

die Fa. IKB lt. Angebot v. 11.09.2007 in der Höhe von netto € 22.520,00 und die<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 2 von 12


Grabungsarbeiten an die Fa. Hitthaler in der Höhe von ca. 12.588,03 + 20%<br />

Mehrwertsteuer, insgesamt in der Höhe von € 42.129,64 zu vergeben.<br />

Die Finanzierung erfolgt vom Außerordentlichen Budget Straßenbeleuchtung.<br />

Die Analysekosten für die Ortsbeleuchtung bleiben lt. Herrn Ing. Kerber von der IKB<br />

kostenfrei.<br />

Abstimmung. 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />

Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag, dass der Auftrag für die Anstrahlung der<br />

Kirchenbeleuchtung an die Fa. IKB zum Preis von netto € 4.400 vergeben wird.<br />

Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />

Zu Punkt 1) Genehmigung der Niederschrift vom 09.08.2007<br />

Die Niederschrift wird mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen genehmigt und unterzeichnet.<br />

Zu Punkt 2) Betriebsansiedlung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> (Fa. Bestboard)<br />

Bgm.Stv Josef Handler berichtet, dass Frau Prantl von der Fa. Bestboard zu der heutigen<br />

<strong>GR</strong>-<strong>Sitzung</strong> eingeladen wurde. Aus terminlichen Gründen konnte Frau Prantl zur <strong>GR</strong>-<br />

<strong>Sitzung</strong> nicht kommen und ihr Projekt vorstellen. Die Vorstellung des Projektes wird somit<br />

auf die nächste <strong>GR</strong>-<strong>Sitzung</strong> verschoben.<br />

Bgm.Stv. Josef Handler stellt den Antrag, der <strong>Gemeinde</strong>rat möge einen Grundsatzbeschluss<br />

fassen, dass eine Betriebsansiedlung der Fa. Bestboard (Frau Prantl) unterstützt wird.<br />

Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />

Zu Punkt 3) Waldbetreuungsgebiet <strong>Patsch</strong> – Waldaufseher<br />

Bgm. Burghard Tollinger berichtet, dass im August 2 Besprechungen stattgefunden haben.<br />

Die Gespräche wurden von Bgm.Stv. Josf Handler in Vertretung des Bürgermeisters geführt.<br />

Bgm.Stv. Josef Handler berichtet von den Besprechungen. Bgm.Stv. Josef Handler teilt dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat mit, dass mit der <strong>Gemeinde</strong> Ellbögen, der BFI Steinach und der<br />

Agrargemeinschaft <strong>Patsch</strong> vereinbart wurde, den früheren Waldaufseher der <strong>Gemeinde</strong><br />

Ellbögen, Jörg Martin als Waldaufseher zu bestellen. Dieser hat um Bedenkzeit bis zum<br />

20.09.2007 gebeten.<br />

Eine Entscheidung über die Anstellung des Waldaufsehers ist somit erst nach diesem<br />

Termin zu treffen.<br />

Abstimmung: 8 Ja, 3 Nein Stimmen<br />

Zu Punkt 4) Beschluss und Auflage Bebauungsplan für Grp. 1876/4, 1876/5 und 1876/6<br />

Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an <strong>GR</strong> DI Danler Andreas. Dieser stellt dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat das Projekt anhand der vorliegenden Pläne vor.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Auflage und Erlassung des vom Raumplaner Dr. Erich<br />

Ortner ausgearbeiteten Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der<br />

Grundparzelle 1876/4, 1876/5, 1876/6, KG <strong>Patsch</strong> (aepts0607 Trogergründe.dwg vom<br />

11.09.2007) mit 10 Ja, 0 Nein Stimmen.<br />

<strong>GR</strong> DI Danler Andreas hat nicht mitgestimmt, weil er als Planer zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt befangen ist.<br />

Der Bebauungsplan wird durch vier Wochen hindurch während der Amtsstunden im<br />

<strong>Gemeinde</strong>amt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 3 von 12


Zu Punkt 5) Friedhof Burgstall – Bauarbeiten Planungsänderung und Offert<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, dass aus Kostengründen ausschließlich der Terrazzoboden in<br />

der Kapelle und der Vorplatz inklusive 3 Stufen errichtet werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beauftragt die Fa. Wackerle, Bahnhofstraße 32, 6410 Telfs laut Angebot v.<br />

03.04.2007 in der Höhe von brutto € 5.585,76 die Arbeiten durchzuführen. Die dritte Stufe ist<br />

im Angebot von der Fa. Wackerle vom 03.04.2007 nicht enthalten. Die Verrechnung erfolgt<br />

zum angebotenen Laufmeterpreis.<br />

Die Planungskosten für dieses Projekt betragen ca. netto € 600,-.<br />

Abstimmung: 10 Ja, 1 Nein Stimme<br />

Zu Punkt 6) Containerplatz Gänsbichl Planungsstand<br />

Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an <strong>GR</strong> DI Danler Andreas, der eine Studie<br />

ausgearbeitet hat. <strong>GR</strong> DI Danler Andreas berichtet, dass er sich den Lanser Containerplatz<br />

angeschaut hat. Dieser hat eine Grundfläche von 1350 m². Der Containerplatz Gänsbichl hat<br />

eine Grundfläche von ca. 400 m². Es können daher nicht alle Container untergebracht<br />

werden. Die Platzgestaltung wurde im <strong>Gemeinde</strong>rat diskutiert. Die von <strong>GR</strong> DI Danler<br />

Andreas ausgearbeitete Studie stößt im <strong>Gemeinde</strong>rat auf Zustimmung.<br />

Nach Vorstellung des Konzepts wird die weitere Vorgangsweise festgelegt. Erstellung einer<br />

Kostenschätzung durch <strong>GR</strong> DI Danler Andres und ein Gespräch mit dem Grundeigentümer,<br />

der Agrargemeinschaft <strong>Patsch</strong>, sowie die Vorstellung des Projektes im Rahmen einer<br />

Müllausschusssitzung mit den Anrainern.<br />

Zu Punkt 7) Parkplatz Sportplatzweg Pachterklärung Stift Wilten<br />

Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass der Pachtvertrag vom Stift Wilten noch nicht vorliegt.<br />

Es gibt vom Stift Wilten ein Schreiben vom 05.09.2007, in dem der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> die<br />

Überlassung des Grundstückes zur Errichtung eines Parkplatzes zum Pachtzins von jährlich<br />

€ 1.000,- zugesagt wird. Es ist noch abzuwarten bis der Pachtvertrag der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorgelegt wird.<br />

Bgm.Stv Josef Handler stellt den Antrag, dass aufgrund der Zusage des Stift Wilten gemäß<br />

Schreiben vom 05.09.2007 die weiteren Schritte vorbereitet werden können.<br />

Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />

Zu Punkt 8) Wasserversorgungsanlage <strong>Patsch</strong><br />

a) Neufassung <strong>Patsch</strong>erkofelquelle Nr. 7<br />

b) Probebohrungen neue Quellen<br />

Bgm.Stv. Josef Handler berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass gemäß dem letzten <strong>GR</strong>-<br />

Beschluss folgende Arbeiten durchgeführt wurden.<br />

Ansuchen bei der Agrargemeinschaft um Betretung der Grundstücke zu allfälligen<br />

Erkundungsbohrungen. Anfrage an die Abteilung Wasser- Forst und Energierecht des<br />

Landes Tirols zur Durchführung von Erkundungsbohrungen. Eine Kostenschätzung wurde<br />

vom Büro Bumann Bonvin AG eingeholt und beträgt auf Basis von Preisanfragen ca. €<br />

200.000,-.<br />

GV DI Holzleitner führt aus, dass vor Ausführung der beabsichtigten Bohrungen die<br />

Angaben des Büros Bumann Bonvin AG zum Wasservorkommen durch eine dem Stand der<br />

Technik entsprechende Methode abgesichert werden sollten.<br />

Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die beabsichtigten Horizontalbohrungen und damit<br />

die Investition von € 200.000,- ohne Erfolg bleiben.<br />

GV DI Holzleitner Wolfgang schlägt vor, dass die Einreichung des Projektes bei den<br />

Behörden von der Fa. Bennat Consult gemacht wird.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 4 von 12


Die Fa. Bennat Consult, Völser Straße 11, 6020 Innsbruck wird nach Angabe des Honorars<br />

mit der Einreichung der behördlichen Bewilligungen und Ausschreibung der Offerte für die<br />

Bohrungen beauftragt. Wenn die Höhe des Offertes den Betrag von € 4.500, nicht<br />

übersteigt, kann der Bürgermeister den Auftrag erteilen. Bgm.Stv. Josef Handler nimmt mit<br />

dem Büro Bennat Kontakt auf.<br />

Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />

Zu Punkt 9) Wasser- und Kanalgebühren:<br />

a) Neue Wasser- und Kanalgebührenordnung bzw. Wasserleitungs- und<br />

Kanalordnung<br />

Kanalordnung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen folgende Kanalordnung.<br />

Kanalordnung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 08. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler<br />

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, LGBl. Nr. 1/2001 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 13.<br />

September 2007 folgende Kanalordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Anschlussbereich<br />

Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen<br />

Sammelkanals und der Grundstücksgrenze des Anschlussbereiches mit 70 Meter festgesetzt wird.<br />

§ 2<br />

Anschlusspflicht für Abwässer und Niederschlagswässer<br />

1. In die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage müssen die Abwässer und die Niederschlagswässer in<br />

getrennte Rohrleitungen (Mindestdurchmesser 150 mm) abgeleitet werden.<br />

2. In jenen Bereichen des <strong>Gemeinde</strong>gebietes wo Niederschlagswasserkanäle vorhanden sind, besteht<br />

grundsätzlich die Anschlusspflicht auch hinsichtlich der Niederschlagswässer.<br />

§ 3<br />

Art und Lage der Trennstelle<br />

1. Als Trennstelle wird der jeweilige Schachtausgang des Sammelkanals festgelegt.<br />

2. Wenn kein Schachtsausgang vorhanden ist, wird die Trennstelle an der jeweiligen Grundgrenze festgelegt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />

Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Kanalordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />

Wasserleitungsordnung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen die Wasserleitungsordnung<br />

Wasserleitungsordnung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat mit <strong>Sitzung</strong>sbeschluss v. 13. September 2007 auf Grund des § 18<br />

Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 idgF, für die Benützung der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage folgende<br />

Satzung erlassen.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 5 von 12


§ 1<br />

Betriebszweck<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage dient der Versorgung aller Grundstücke des <strong>Gemeinde</strong>gebietes im<br />

erschließbaren Bereich der Anlage mit Trink - Nutz - und Löschwasser.<br />

§ 2<br />

Anschluss und Benützungszwang<br />

1. Für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen Gebäude besteht<br />

Anschluss und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst das Gebiet bis zu einer Entfernung<br />

von 200 m vom Ortsnetz (=Verteilernetz) der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage von der<br />

Grundstücksgrenze des Anschlusswerbers.<br />

2. Über Antrag kann eine Befreiung vom Anschluss und Benützungszwang gewährt werden, wenn Gründe<br />

der Gesundheitspflege und der Feuersicherheit nicht entgegenstehen sowie bei Errichtung neuer Anlagen<br />

der Bestand der <strong>Gemeinde</strong>anlage in wirtschaftlicher Beziehung nicht gefährdet ist.<br />

3. Nicht unter den Anschluss und Benützungszwang fallende Grundstücke können über Antrag des<br />

Eigentümers an die <strong>Gemeinde</strong>versorgungsanlage angeschlossen werden, wenn dadurch der <strong>Gemeinde</strong><br />

keine zusätzlichen Belastungen entstehen.<br />

4. Die <strong>Gemeinde</strong> kann jedoch Grundstücken innerhalb des erschließbaren Bereiches der<br />

Wasserversorgungsanlage den Anschluss verweigern, wenn die Zweckwidmung der Grundstücke eine<br />

übermäßige Beanspruchung der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage erwarten lässt bzw. verursacht und<br />

deren Lage übermäßige Zuleitungs-, Betriebs- und Erhaltungskosten verursacht, es sei denn, dass<br />

solche Mehrkosten vom Anschlusswerber getragen werden.<br />

§ 3<br />

Anschlüsse<br />

1. Den Anschluss an die Hauptleitung, sowie die Anschlussleitung bis zum Schieber führt die <strong>Gemeinde</strong><br />

durch. Dasselbe gilt für die Erneuerung und Instandhaltung der Anlage. Wahrgenommene Schäden an<br />

diesen Einrichtungen hat der Anschlusswerber ohne jeden Verzug anzuzeigen.<br />

2. Die Ausführungen der weiteren Zuleitungen ab der im Abs. 1 begrenzten öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage hat der Anschlusswerber durch einen befugten Gewerbetreibenden nach<br />

vorheriger Anzeige bei der <strong>Gemeinde</strong> auf eigene Rechnung zu veranlassen. Hierbei sind die Richtlinien<br />

der ÖNORM B 2532 besonders auch hinsichtlich des Frostschutzes zu beachten. Die <strong>Gemeinde</strong> ist der<br />

ÖNORM entsprechend auch berechtigt, die Verwendung bestimmter Rohre und Isolierungen für die<br />

Anschlussleitungen vorzuschreiben. Die Instandhaltung der Zuleitung obliegt dem Anschlusswerber. Die<br />

Fertigstellung der Anlage ist bei der <strong>Gemeinde</strong> zwecks Abnahme zu melden!<br />

§ 4<br />

Wasserlieferung<br />

1. Die Wasserlieferung erfolgt ohne Beschränkung. Alle Ausläufe sind nach der Wasserentnahme<br />

abzusperren. Wasserverschwendungen sind zu vermeiden. Öffentliche Brunnen werden nach Bedarf und<br />

Wasservorrat beliefert.<br />

2. Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> einzuholen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />

die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Leitungsnetz auf bestimmte Tageszeiten oder auf bestimmte<br />

Tage einschränken. Bei Wasserknappheit kann die <strong>Gemeinde</strong> eine solche Wasserentnahme untersagen.<br />

3. Unvermeidbare Mängel in der Wasserlieferung begründen keine Schadenersatzpflicht.<br />

Betriebseinschränkungen werden tunlichst vorher bekannt gegeben.<br />

4. Bei einem Wechsel im Eigentum an einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen Grundstück<br />

hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der <strong>Gemeinde</strong> abzumelden und der neue den<br />

Wasserbezug anzumelden.<br />

§ 5<br />

Wasserzähler<br />

1. Der Wasserverbrauch der einzelnen Objekte wird durch Wasserzähler festgestellt.<br />

2. Die Wasserzähler werden auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> angeschafft, montiert und erhalten.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 6 von 12


3. Die Wasserabnehmer sind berechtigt, die Nachprüfung der Wasserzähler zu verlangen. Ergibt die<br />

Nachprüfung Fehlmessungen von mehr als 5 Prozent, trägt die <strong>Gemeinde</strong> die Kosten der Nachprüfung,<br />

andernfalls sind sie vom Antragsteller zu tragen.<br />

4. Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler sind beim <strong>Gemeinde</strong>amt unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 6<br />

Auskunftspflicht<br />

Der Anschlusswerber ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der<br />

Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Zuleitung nach § 3 Abs. 2 sowie der Wasserzähler<br />

erforderlichen Auskünften zu gewähren und dem Prüfungsorgan nötigenfalls den Zutritt zu diesen Anlagen zu<br />

verschaffen. Dieses ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.<br />

§ 7<br />

Gebühren<br />

1. Für den Anschluss eines Grundstückes an die <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage und für den<br />

laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung der Wasserzähler erhebt die <strong>Gemeinde</strong> Gebühren.<br />

2. Art, Fälligkeit und Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung<br />

§ 8<br />

Berechtigte und Verpflichtete<br />

Die in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten der Grundstückeigentümer gelten sinngemäß auch für<br />

die Nutznießer des Grundstückes.<br />

§ 9<br />

Strafbestimmungen<br />

Verstöße gegen diese Satzungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.820,00<br />

gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 durch den Bürgermeister geahndet.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Patsch</strong> in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Wasserleitungsordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />

Kanalgebührenordnung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen die Kanalgebührenordnung<br />

Kanalgebührenordnung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 13. September 2007 auf Grund der<br />

Ermächtigung durch § 15 Abs. 3, Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 2/2007 idgF.<br />

folgende Kanalgebührenordnung erlassen.<br />

§ 1<br />

Einteilung der Gebühren<br />

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> Gebühren<br />

in Form einer einmaligen Anschlussgebühr und einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr).<br />

Im Falle der Errichtung von Pumpanlagen und dergleichen, sowie bei einer Erneuerung bestehender<br />

Sammelkanäle behält sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> das Recht vor, eine Erweiterungs- bzw. Erneuerungsgebühr<br />

vorzuschreiben.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 7 von 12


§ 2<br />

Anschlussgebühr<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage<br />

eine einmalige Anschlussgebühr.<br />

2. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von<br />

Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.<br />

3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlusspflicht nur<br />

insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.<br />

§ 3<br />

Erweiterungsgebühr<br />

1. Die Erweiterungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Erweiterung der Kanalisationsanlage.<br />

2. Eine Erweiterungsgebühr wird erhoben wenn:<br />

a) die Sammelkanäle einer <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage durch einen gemeinsamen Sammelkanal ergänzt<br />

werden.<br />

b) die <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage durch eine Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird.<br />

3. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt, ab dem Abwasser in den gemeinsamen Sammelkanal<br />

bzw. in die Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühr<br />

1. Die Kanalbenützungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Instandhaltung und den laufenden<br />

Betrieb der Kanalanlage. Die Kanalbenützungsgebühr wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jährlich nach dem<br />

durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage (laufende Betriebskosten, Erhaltungskosten,<br />

Darlehenstilgung und Zinsendienst, Zuführung an eine Erneuerungsrücklage) festgesetzt.<br />

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen Einleitung des Abwassers eines bebauten Grundstückes<br />

in die Kanalisationsanlage. Die Kanalbenützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Wohnungen<br />

vierteljährlich zu entrichten.<br />

3. Stichtag für die Ablesung des Kanalverbrauchs ist der 30. September.<br />

Die Kanalbenützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Wohnungen im Nachhinein zu entrichten.<br />

Vorschreibung 1. Qu. - Zeitraum 01.10 - 31.12<br />

Vorschreibung 2. Qu. - Zeitraum 01.01 - 31.03<br />

Vorschreibung 3. Qu. - Zeitraum 01.04 - 30.06<br />

Vorschreibung 4. Qu. - Zeitraum 01.07 - 30.09<br />

4. Die Kanalbenützungsgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach<br />

Zustellung des Bescheides zu entrichten.<br />

§ 5<br />

Berechnung und Höhe der Anschluss und der Erweiterungsgebühr<br />

1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr ist die Baumasse laut § 2 Abs 4 Tiroler<br />

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr. 18/2001 idgF.<br />

2. Die Anschlussgebühr beträgt € 4,56 pro Kubikmeter Baumasse (Bemessungsgrundlage).<br />

3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen, Tenne und Geräteschuppen von der Berechnung für<br />

die Bemessungsrundlage ausgenommen<br />

4. Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />

des Bescheides zu entrichten.<br />

5. Für die Berechnung der Erweiterungsgebühr gelten die Bestimmungen der Absätze 1-4 sinngemäß.<br />

§ 6<br />

Berechnung und Höhe der Kanalbenützungsgebühr<br />

1. Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene Wasserbezug in Kubikmeter.<br />

2. Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus der Mindestgebühr und einer verbrauchsbezogenen Gebühr<br />

zusammen.<br />

3. Die Mindestgebühr beträgt für jede angeschlossene Wohneinheit € 112,50 pro Jahr, womit ein<br />

Abwasseranfall von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 8 von 12


4. Für den über die festgesetzte Abwassermenge von 50 Kubikmeter hinausgehenden Wasserverbrauch<br />

(=Abwasser) ist eine weitere Gebühr in der Höhe von € 1,90 pro Kubikmeter Abwasser zu entrichten.<br />

5. viehhaltende Landwirte laut AMA:<br />

Es wird für jede angeschlossene Wohneinheit eine Mindestgebühr von € 112,50 pro Jahr vorgeschrieben,<br />

womit ein Abwasseranfall von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />

Zusätzlich zur Mindestgebühr wird pro Person im Haushalt eine weitere Gebühr in der Höhe von € 95,00,<br />

entspricht 50 Kubikmeter Abwassermenge und pro Fremdennächtigung 0,14 Kubikmeter Abwassermenge<br />

zu dem Tarif von € 1,90 vorgeschrieben.<br />

Die bereits durch die Mindestgebühr vorgeschriebene Abwassermenge in Kubikmeter wird bei der weiteren<br />

Gebühr abgezogen.<br />

Stichtag für die Berechnung der Haushaltsgrößte ist immer der 01.01. Bei den Fremdennächtigungen wird<br />

der Zeitraum von 01.11 bis 31.10 des vorangegangenen Jahres zu Grunde gelegt.<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der<br />

Höhe von 10 % enthalten.<br />

§ 8<br />

Gebührenschuldner<br />

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude,<br />

Wohnungen und Grundstücke verpflichtet.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />

Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Kanalgebührenordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />

§ 10<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl. Nr. 34/1984 in<br />

idgF.<br />

Wasserleitungsgebührenordnung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />

Wasserleitungsgebührenordnung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 13. September 2007 auf Grund der<br />

Ermächtigung durch § 15 Abs. 3, Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 2/2007 idgF.<br />

folgende Wasserleitungsgebührenordnung erlassen.<br />

§ 1<br />

Einteilung der Gebühren<br />

Für den Anschluss eines Grundstückes an die <strong>Gemeinde</strong>wasserleitung und für den laufenden Wasserbezug<br />

sowie für die Benützung von Wasserzählern erhebt die <strong>Gemeinde</strong> Benützungsgebühren in Form einer<br />

Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins), einer Bauwassergebühr und einer Zählergebühr. Im<br />

Falle der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen<br />

behält sich die <strong>Gemeinde</strong> das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 9 von 12


§ 2<br />

Anschlussgebühr<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung der<br />

Wasserversorgungsanlage eine einmalige Anschlussgebühr<br />

2. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von<br />

Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage.<br />

3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die<br />

Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.<br />

§ 3<br />

Erweiterungsgebühr<br />

1. Die Erweiterungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage.<br />

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem Wasser aus der<br />

erweiterten <strong>Gemeinde</strong>wasserleitung in die bestehende eingespeist wird.<br />

§ 4<br />

Wasserzins<br />

1. Der Wasserzins dient der Deckung der Kosten für die Instandhaltung und den laufenden Betrieb der<br />

Wasserversorgungsanlage. Der Wasserzins wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jährlich nach dem durchschnittlichen<br />

Jahreserfordernis der Anlage (laufende Betriebskosten, Erhaltungskosten, Darlehenstilgung und<br />

Zinsendienst, Zuführung an eine Erneuerungsrücklage) festgesetzt.<br />

2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug. Der Wasserzins<br />

ist für alle angeschlossenen Wohnungen vierteljährlich zu entrichten.<br />

3. Stichtag für die Ablesung des Wasserverbrauchs ist der 30. September. Der Wasserzins ist für alle<br />

angeschlossenen Wohnungen im Nachhinein zu entrichten.<br />

Vorschreibung 1. Qu. - Zeitraum 01.10 - 31.12<br />

Vorschreibung 2. Qu. - Zeitraum 01.01 - 31.03<br />

Vorschreibung 3. Qu. - Zeitraum 01.04 - 30.06<br />

Vorschreibung 4. Qu. - Zeitraum 01.07 - 30.09<br />

4. Der Wasserzins wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung des<br />

Bescheides zu entrichten.<br />

§ 5<br />

Berechnung und Höhe der Anschluss- und der Erweiterungsgebühr<br />

1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr ist die Baumasse laut § 2 Abs 4 Tiroler<br />

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 18/2001 idgF.<br />

2. Die Anschlussgebühr beträgt € 2,10 pro Kubikmeter Baumasse (Bemessungsgrundlage).<br />

3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen, Tenne und Geräteschuppen von der Berechnung für<br />

die Bemessungsrundlage ausgenommen.<br />

4. Für Schwimmbecken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine<br />

Anschlussgebühr von € 7,20 pro Kubikmeter Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten.<br />

Die Kubatur eines Hallenbades wird nur nach dieser Bestimmung berechnet und darf nicht in die<br />

Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 einfließen, da ein Hallenbad ansonsten doppelt gerechnet würde.<br />

5. Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />

des Bescheides zu entrichten.<br />

6. Für die Berechnung der Erweiterungsgebühr gelten die Bestimmungen der Absätze 1-5 sinngemäß.<br />

§ 6 Berechnung und Höhe des Wasserzinses<br />

1. Der Wasserzins setzt sich aus einer Mindestgebühr und einer verbrauchsbezogenen Gebühr zusammen.<br />

2. Die Mindestgebühr beträgt für jede angeschlossene Wohneinheit € 30,00 pro Jahr, womit ein<br />

Wasserbezug von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />

3. Für den über die festgesetzte Wassermenge von 50 Kubikmeter hinausgehenden und mit dem<br />

Wasserzähler zu messenden Wasserverbrauch ist eine weitere Gebühr in der Höhe von € 0,50 pro<br />

Kubikmeter Wasser zu entrichten.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 10 von 12


§ 7<br />

Zählergebühr<br />

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.<br />

2. Die Zählermiete für die leihweise Beistellung der Wasserzähler beträgt jährlich:<br />

a) Für Hauswasserzähler von 3 m³ bis 7 m³ € 19,00<br />

b) Für Hauswasserzähler ab 10 m³ € 29,00<br />

3. Die Zählergebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung des<br />

Bescheides zu entrichten.<br />

§ 8<br />

Bauwassergebühr<br />

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Bauwassergebühr entsteht mit Baubeginn.<br />

2. Die Bauwassergebühr wird vom Baubeginn bis zur Fertigstellung der Anschlussarbeiten nach § 3<br />

Wasserleitungsordnung und nach Einbau des Wasserzählers nach § 5 Wasserleitungsordnung mit jährlich<br />

5 % der Anschlussgebühr festgesetzt, wobei jedes angefangene Jahr für ein volles zählt.<br />

3. Die Bauwassergebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />

des Bescheides zu entrichten.<br />

§ 9<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu allen in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist bereits die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

(Mehrwertsteuer) von derzeit 10 % enthalten.<br />

§ 10<br />

Gebührenschuldner<br />

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude,<br />

Wohnungen und Grundstücke verpflichtet.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />

Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Wasserleitungsgebührenordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />

§ 12<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl Nr. 34/1984<br />

idgF.<br />

b) Festsetzung der Wasser- und Kanalgebühren ab der nächsten Abrechungsperiode<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen folgende Wasser- und<br />

Kanalgebühren ab der nächsten Zählerablese:<br />

Mindestgebühr Wasser € 30,-/Wohneinheit<br />

Weitere Gebühr Wasser € 0,50/m³<br />

Mindestgebühr Kanal € 112,50/Wohneinheit<br />

Weitere Gebühr Kanal € 1,90/m³<br />

Zu Punkt 11) Verlängerung Wartungsvertragsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der<br />

Volksschule<br />

Bgm. Burghard Tollinger informiert den <strong>Gemeinde</strong>rat, dass die Fa. Wasser & Elektrotechnik<br />

Reich GmbH um die Verlängerung der Wartungsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der<br />

Volksschule angesucht hat. Die Wartungsarbeiten werden seit 5 Jahren von der Fa. Wasserund<br />

Elektrotechnik Reich GmbH durchgeführt.<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 11 von 12


Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 1 Nein Stimme, dass die Wartungsverträge der Fa.<br />

Wasser & Elektrotechnik Reich GmbH für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der Volksschule lt.<br />

Angebot v. 06.09.2007 um weitere 5 Jahre verlängert werden.<br />

<strong>GR</strong> Reich Kurt hat nicht mitgestimmt, weil er befangen ist.<br />

Zu Punkt 12) Regelung Ganztageskindergarten<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen, dass wie gesetzlich festgelegt,<br />

höchstens 19 Kinder in den Ganztageskindergarten aufgenommen werden können.<br />

Zu Punkt 13) Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />

* * *<br />

Bgm. Burghard Tollinger teilt dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit, dass das Projekt Erkundungsstollen<br />

Innsbruck - Ahrental, Feststellungsantrag nach § 24 UVP-G 2000 bis zum 30. Oktober 2007<br />

im <strong>Gemeinde</strong>amt zur Einsichtnahme aufliegt. Gegen dieses Vorhaben können bis zum 30.<br />

Oktober 2007 schriftliche Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie, Abteilung IV/SCH2, Postfach 3000, 1030 Wien eingebracht werden.<br />

* * *<br />

Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass am 05.10.2007 der Besuch der Vertreter der<br />

Stadtgemeinde mit einem Festakt im Beisein der Musikkapelle und der<br />

Schützenkompanie in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erfolgt. Programmdurchführung und Ablauf<br />

wird vorbereitetet. Die <strong>Gemeinde</strong>bewohner werden mittels einer Postwurfsendung<br />

verständigt.<br />

* * *<br />

Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> der Waldbrand im<br />

Bereich Autobahn Ausfahrt <strong>Patsch</strong> am 21.07.2007 in einer Schlussbesprechung<br />

abgehandelt und protokolliert wurde.<br />

Der <strong>Patsch</strong>er <strong>Gemeinde</strong> wurde ein Lob für die geschaffene Löschwasserversorgung<br />

ausgesprochen. Durch diese Art der Löschwasserversorung konnte eine Ausweitung des<br />

Brandes verhindert werden.<br />

* * *<br />

Koch Christian berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass der Feldweg von der Firma TIGAS noch<br />

nicht gerichtet wurde.<br />

Ein Lokalaugeschein wird eingefordert.<br />

Der Schriftführer:<br />

Kienast Richard<br />

Der Bürgermeister:<br />

Tollinger Burghard<br />

<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 12 von 12

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