2007.09.13 GR Sitzung - Gemeinde Patsch
2007.09.13 GR Sitzung - Gemeinde Patsch
2007.09.13 GR Sitzung - Gemeinde Patsch
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GEMEINDEAMT PATSCH<br />
Dorfstraße 22, 6082 <strong>Patsch</strong><br />
Tel.: +43 512 378757<br />
Fax.:+43 512 378757-4<br />
gemeinde@patsch.tirol.gv.at<br />
Datum: 13. September 2007<br />
GEMEINDERATSSITZUNG<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
Ort:<br />
<strong>Sitzung</strong>szimmer der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />
Dauer: 20:15 Uhr Ende: 01:25 Uhr<br />
Anwesende:<br />
als Vorsitzender:<br />
und folgende <strong>Gemeinde</strong>räte:<br />
für die entschuldigt ferngebliebenen:<br />
<strong>GR</strong> Knoflach Barbara<br />
Bgm. Burghard Tollinger<br />
Bgm. Stv. Handler Josef<br />
<strong>GR</strong> Reich Kurt<br />
<strong>GR</strong> Siegele Siegmund<br />
<strong>GR</strong> DI Danler Andreas<br />
<strong>GR</strong> Haller Bernhard<br />
<strong>GR</strong> Knoflach Johann<br />
GV DI Holzleitner Wolfgang (ab 21:40 Uhr)<br />
GV Oss Walter (bis 21:40 Uhr)<br />
<strong>GR</strong> Strobl Alois (ab 22:25 Uhr)<br />
Ersatzmitglied Koch Christian<br />
Zu Punkt 10 und 1 für den entschuldigt ferngebliebenen:<br />
GV DI Holzleitner Wolfgang<br />
Ersatzmitglied Linser Evi<br />
Zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9 und 11 - 13 für den entschuldigt sich früher entfernten:<br />
GV Oss Walter<br />
Ersatzmitglied Linser Evi<br />
Zu Punkt 10 und 1 - 3 und für den entschuldigt ferngebliebenen:<br />
<strong>GR</strong> Strobl Alois<br />
Ersatzmitglied Dr. Mravlag Georg<br />
Zuhörer: 3<br />
Tagesordnung<br />
1. Genehmigung der Niederschrift vom 09.08.2007<br />
2. Betriebsansiedlung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> (Fa. Bestboard)<br />
3. Waldbetreuungsgebiet <strong>Patsch</strong> – Waldaufseher<br />
4. Beschluss und Auflage Bebauungsplan für Grp. 1876/4, 1876/5 und 1876/6<br />
5. Friedhof Burgstall – Bauarbeiten Planungsänderung und Offerte<br />
6. Containerplatz Gänsbichl Planungsstand<br />
7. Parkplatz Sportplatzweg Pachterklärung Stift Wilten<br />
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8. Wasserversorgungsanlage <strong>Patsch</strong><br />
a) Neufassung <strong>Patsch</strong>erkofelquelle Nr. 7<br />
b) Probebohrungen neue Quellen<br />
9. Wasser- und Kanalgebühren:<br />
a) Neue Wasser- und Kanalgebührenordnung bzw. Wasserleitungs- und Kanalordnung<br />
b) Festsetzung der Wasser- und Kanalgebühren ab der nächsten Abrechungsperiode<br />
10. Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung<br />
11. Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />
Der Bürgermeister eröffnet die <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung, begrüßt die anwesenden<br />
<strong>Gemeinde</strong>räte, die Zuhörer und stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit gemäß § 44 der<br />
Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 gegeben ist.<br />
Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag folgenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen<br />
und den Punkt 10 Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung vorziehen:<br />
11) Verlängerung Wartungsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der Volksschule<br />
Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />
Bgm.Stv. Josef Handler stellt den Antrag folgenden Punkt in die Tagesordnung<br />
aufzunehmen.<br />
12) Regelung Ganztageskindergarten<br />
Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />
Ersatzmitglied Linser Evi vertritt DI Holzleitner Wolfgang zu den Tagesordnungspunkten 10<br />
und 1. Der entschuldigt ferngebliebene GV DI Holzleitner Wolfgang kommt um 21:40 Uhr.<br />
Ab den Tagesordnungspunkt 2 ist GV DI Holzleitner Wolfgang anwesend. Gleichzeitig<br />
verlässt aber GV Oss Walter um 21.40 Uhr das <strong>Sitzung</strong>szimmer. Ersatzmitglied Linser Evi<br />
übernimmt ab 21:40 Uhr die Vertretung von GV Oss Walter.<br />
Der entschuldigt ferngebliebene <strong>GR</strong> Strobl Alois wird bis 22:25 Uhr vom Ersatzmitglied Dr.<br />
Mravlag Georg zu den Tagesordnungspunkten 10 und 1 - 3 vertreten. Ab den<br />
Tagesordnungspunkt 4 ist <strong>GR</strong> Strobl Alois anwesend und das Ersatzmitglied Dr. Mravlag<br />
Georg verlässt das <strong>Sitzung</strong>szimmer.<br />
BESCHLÜSSE<br />
Zu Punkt 10) Ortsbeleuchtung <strong>Patsch</strong> - Offertänderung<br />
Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an Bgm.Stv. Josef Handler. Bgm.Stv. Josef<br />
Handler berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass 3 Anbieter zur Angebotslegung geladen wurden.<br />
Die Fa. IKB, Energie Wels und die Fa. Seifert.<br />
Die Fa. Seifert hat nicht angeboten. Die Fa. Energie Wels tritt nur als Objektbetreiber auf<br />
und bedient sich dabei Subfirmen.<br />
Die ganze Angelegenheit wurde nochmals mit der Fa. IKB, Herrn Ing. Kerber besprochen.<br />
Ein neues modifiziertes Angebot wurde von der Fa. IKB abgegeben.<br />
Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag, die Vergabe der Straßenbeleuchtung Ortskern an<br />
die Fa. IKB lt. Angebot v. 11.09.2007 in der Höhe von netto € 22.520,00 und die<br />
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Grabungsarbeiten an die Fa. Hitthaler in der Höhe von ca. 12.588,03 + 20%<br />
Mehrwertsteuer, insgesamt in der Höhe von € 42.129,64 zu vergeben.<br />
Die Finanzierung erfolgt vom Außerordentlichen Budget Straßenbeleuchtung.<br />
Die Analysekosten für die Ortsbeleuchtung bleiben lt. Herrn Ing. Kerber von der IKB<br />
kostenfrei.<br />
Abstimmung. 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />
Bgm. Burghard Tollinger stellt den Antrag, dass der Auftrag für die Anstrahlung der<br />
Kirchenbeleuchtung an die Fa. IKB zum Preis von netto € 4.400 vergeben wird.<br />
Abstimmung: 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />
Zu Punkt 1) Genehmigung der Niederschrift vom 09.08.2007<br />
Die Niederschrift wird mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen genehmigt und unterzeichnet.<br />
Zu Punkt 2) Betriebsansiedlung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> (Fa. Bestboard)<br />
Bgm.Stv Josef Handler berichtet, dass Frau Prantl von der Fa. Bestboard zu der heutigen<br />
<strong>GR</strong>-<strong>Sitzung</strong> eingeladen wurde. Aus terminlichen Gründen konnte Frau Prantl zur <strong>GR</strong>-<br />
<strong>Sitzung</strong> nicht kommen und ihr Projekt vorstellen. Die Vorstellung des Projektes wird somit<br />
auf die nächste <strong>GR</strong>-<strong>Sitzung</strong> verschoben.<br />
Bgm.Stv. Josef Handler stellt den Antrag, der <strong>Gemeinde</strong>rat möge einen Grundsatzbeschluss<br />
fassen, dass eine Betriebsansiedlung der Fa. Bestboard (Frau Prantl) unterstützt wird.<br />
Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />
Zu Punkt 3) Waldbetreuungsgebiet <strong>Patsch</strong> – Waldaufseher<br />
Bgm. Burghard Tollinger berichtet, dass im August 2 Besprechungen stattgefunden haben.<br />
Die Gespräche wurden von Bgm.Stv. Josf Handler in Vertretung des Bürgermeisters geführt.<br />
Bgm.Stv. Josef Handler berichtet von den Besprechungen. Bgm.Stv. Josef Handler teilt dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat mit, dass mit der <strong>Gemeinde</strong> Ellbögen, der BFI Steinach und der<br />
Agrargemeinschaft <strong>Patsch</strong> vereinbart wurde, den früheren Waldaufseher der <strong>Gemeinde</strong><br />
Ellbögen, Jörg Martin als Waldaufseher zu bestellen. Dieser hat um Bedenkzeit bis zum<br />
20.09.2007 gebeten.<br />
Eine Entscheidung über die Anstellung des Waldaufsehers ist somit erst nach diesem<br />
Termin zu treffen.<br />
Abstimmung: 8 Ja, 3 Nein Stimmen<br />
Zu Punkt 4) Beschluss und Auflage Bebauungsplan für Grp. 1876/4, 1876/5 und 1876/6<br />
Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an <strong>GR</strong> DI Danler Andreas. Dieser stellt dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat das Projekt anhand der vorliegenden Pläne vor.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Auflage und Erlassung des vom Raumplaner Dr. Erich<br />
Ortner ausgearbeiteten Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der<br />
Grundparzelle 1876/4, 1876/5, 1876/6, KG <strong>Patsch</strong> (aepts0607 Trogergründe.dwg vom<br />
11.09.2007) mit 10 Ja, 0 Nein Stimmen.<br />
<strong>GR</strong> DI Danler Andreas hat nicht mitgestimmt, weil er als Planer zu diesem<br />
Tagesordnungspunkt befangen ist.<br />
Der Bebauungsplan wird durch vier Wochen hindurch während der Amtsstunden im<br />
<strong>Gemeinde</strong>amt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
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Zu Punkt 5) Friedhof Burgstall – Bauarbeiten Planungsänderung und Offert<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, dass aus Kostengründen ausschließlich der Terrazzoboden in<br />
der Kapelle und der Vorplatz inklusive 3 Stufen errichtet werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beauftragt die Fa. Wackerle, Bahnhofstraße 32, 6410 Telfs laut Angebot v.<br />
03.04.2007 in der Höhe von brutto € 5.585,76 die Arbeiten durchzuführen. Die dritte Stufe ist<br />
im Angebot von der Fa. Wackerle vom 03.04.2007 nicht enthalten. Die Verrechnung erfolgt<br />
zum angebotenen Laufmeterpreis.<br />
Die Planungskosten für dieses Projekt betragen ca. netto € 600,-.<br />
Abstimmung: 10 Ja, 1 Nein Stimme<br />
Zu Punkt 6) Containerplatz Gänsbichl Planungsstand<br />
Bgm. Burghard Tollinger übergibt das Wort an <strong>GR</strong> DI Danler Andreas, der eine Studie<br />
ausgearbeitet hat. <strong>GR</strong> DI Danler Andreas berichtet, dass er sich den Lanser Containerplatz<br />
angeschaut hat. Dieser hat eine Grundfläche von 1350 m². Der Containerplatz Gänsbichl hat<br />
eine Grundfläche von ca. 400 m². Es können daher nicht alle Container untergebracht<br />
werden. Die Platzgestaltung wurde im <strong>Gemeinde</strong>rat diskutiert. Die von <strong>GR</strong> DI Danler<br />
Andreas ausgearbeitete Studie stößt im <strong>Gemeinde</strong>rat auf Zustimmung.<br />
Nach Vorstellung des Konzepts wird die weitere Vorgangsweise festgelegt. Erstellung einer<br />
Kostenschätzung durch <strong>GR</strong> DI Danler Andres und ein Gespräch mit dem Grundeigentümer,<br />
der Agrargemeinschaft <strong>Patsch</strong>, sowie die Vorstellung des Projektes im Rahmen einer<br />
Müllausschusssitzung mit den Anrainern.<br />
Zu Punkt 7) Parkplatz Sportplatzweg Pachterklärung Stift Wilten<br />
Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass der Pachtvertrag vom Stift Wilten noch nicht vorliegt.<br />
Es gibt vom Stift Wilten ein Schreiben vom 05.09.2007, in dem der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> die<br />
Überlassung des Grundstückes zur Errichtung eines Parkplatzes zum Pachtzins von jährlich<br />
€ 1.000,- zugesagt wird. Es ist noch abzuwarten bis der Pachtvertrag der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorgelegt wird.<br />
Bgm.Stv Josef Handler stellt den Antrag, dass aufgrund der Zusage des Stift Wilten gemäß<br />
Schreiben vom 05.09.2007 die weiteren Schritte vorbereitet werden können.<br />
Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />
Zu Punkt 8) Wasserversorgungsanlage <strong>Patsch</strong><br />
a) Neufassung <strong>Patsch</strong>erkofelquelle Nr. 7<br />
b) Probebohrungen neue Quellen<br />
Bgm.Stv. Josef Handler berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass gemäß dem letzten <strong>GR</strong>-<br />
Beschluss folgende Arbeiten durchgeführt wurden.<br />
Ansuchen bei der Agrargemeinschaft um Betretung der Grundstücke zu allfälligen<br />
Erkundungsbohrungen. Anfrage an die Abteilung Wasser- Forst und Energierecht des<br />
Landes Tirols zur Durchführung von Erkundungsbohrungen. Eine Kostenschätzung wurde<br />
vom Büro Bumann Bonvin AG eingeholt und beträgt auf Basis von Preisanfragen ca. €<br />
200.000,-.<br />
GV DI Holzleitner führt aus, dass vor Ausführung der beabsichtigten Bohrungen die<br />
Angaben des Büros Bumann Bonvin AG zum Wasservorkommen durch eine dem Stand der<br />
Technik entsprechende Methode abgesichert werden sollten.<br />
Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die beabsichtigten Horizontalbohrungen und damit<br />
die Investition von € 200.000,- ohne Erfolg bleiben.<br />
GV DI Holzleitner Wolfgang schlägt vor, dass die Einreichung des Projektes bei den<br />
Behörden von der Fa. Bennat Consult gemacht wird.<br />
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Die Fa. Bennat Consult, Völser Straße 11, 6020 Innsbruck wird nach Angabe des Honorars<br />
mit der Einreichung der behördlichen Bewilligungen und Ausschreibung der Offerte für die<br />
Bohrungen beauftragt. Wenn die Höhe des Offertes den Betrag von € 4.500, nicht<br />
übersteigt, kann der Bürgermeister den Auftrag erteilen. Bgm.Stv. Josef Handler nimmt mit<br />
dem Büro Bennat Kontakt auf.<br />
Abstimmung: 9 Ja, 2 Nein Stimmen<br />
Zu Punkt 9) Wasser- und Kanalgebühren:<br />
a) Neue Wasser- und Kanalgebührenordnung bzw. Wasserleitungs- und<br />
Kanalordnung<br />
Kanalordnung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen folgende Kanalordnung.<br />
Kanalordnung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 08. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler<br />
Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, LGBl. Nr. 1/2001 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 13.<br />
September 2007 folgende Kanalordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Anschlussbereich<br />
Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen<br />
Sammelkanals und der Grundstücksgrenze des Anschlussbereiches mit 70 Meter festgesetzt wird.<br />
§ 2<br />
Anschlusspflicht für Abwässer und Niederschlagswässer<br />
1. In die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage müssen die Abwässer und die Niederschlagswässer in<br />
getrennte Rohrleitungen (Mindestdurchmesser 150 mm) abgeleitet werden.<br />
2. In jenen Bereichen des <strong>Gemeinde</strong>gebietes wo Niederschlagswasserkanäle vorhanden sind, besteht<br />
grundsätzlich die Anschlusspflicht auch hinsichtlich der Niederschlagswässer.<br />
§ 3<br />
Art und Lage der Trennstelle<br />
1. Als Trennstelle wird der jeweilige Schachtausgang des Sammelkanals festgelegt.<br />
2. Wenn kein Schachtsausgang vorhanden ist, wird die Trennstelle an der jeweiligen Grundgrenze festgelegt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />
Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Kanalordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />
Wasserleitungsordnung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen die Wasserleitungsordnung<br />
Wasserleitungsordnung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat mit <strong>Sitzung</strong>sbeschluss v. 13. September 2007 auf Grund des § 18<br />
Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 idgF, für die Benützung der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage folgende<br />
Satzung erlassen.<br />
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§ 1<br />
Betriebszweck<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage dient der Versorgung aller Grundstücke des <strong>Gemeinde</strong>gebietes im<br />
erschließbaren Bereich der Anlage mit Trink - Nutz - und Löschwasser.<br />
§ 2<br />
Anschluss und Benützungszwang<br />
1. Für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen Gebäude besteht<br />
Anschluss und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst das Gebiet bis zu einer Entfernung<br />
von 200 m vom Ortsnetz (=Verteilernetz) der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage von der<br />
Grundstücksgrenze des Anschlusswerbers.<br />
2. Über Antrag kann eine Befreiung vom Anschluss und Benützungszwang gewährt werden, wenn Gründe<br />
der Gesundheitspflege und der Feuersicherheit nicht entgegenstehen sowie bei Errichtung neuer Anlagen<br />
der Bestand der <strong>Gemeinde</strong>anlage in wirtschaftlicher Beziehung nicht gefährdet ist.<br />
3. Nicht unter den Anschluss und Benützungszwang fallende Grundstücke können über Antrag des<br />
Eigentümers an die <strong>Gemeinde</strong>versorgungsanlage angeschlossen werden, wenn dadurch der <strong>Gemeinde</strong><br />
keine zusätzlichen Belastungen entstehen.<br />
4. Die <strong>Gemeinde</strong> kann jedoch Grundstücken innerhalb des erschließbaren Bereiches der<br />
Wasserversorgungsanlage den Anschluss verweigern, wenn die Zweckwidmung der Grundstücke eine<br />
übermäßige Beanspruchung der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage erwarten lässt bzw. verursacht und<br />
deren Lage übermäßige Zuleitungs-, Betriebs- und Erhaltungskosten verursacht, es sei denn, dass<br />
solche Mehrkosten vom Anschlusswerber getragen werden.<br />
§ 3<br />
Anschlüsse<br />
1. Den Anschluss an die Hauptleitung, sowie die Anschlussleitung bis zum Schieber führt die <strong>Gemeinde</strong><br />
durch. Dasselbe gilt für die Erneuerung und Instandhaltung der Anlage. Wahrgenommene Schäden an<br />
diesen Einrichtungen hat der Anschlusswerber ohne jeden Verzug anzuzeigen.<br />
2. Die Ausführungen der weiteren Zuleitungen ab der im Abs. 1 begrenzten öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage hat der Anschlusswerber durch einen befugten Gewerbetreibenden nach<br />
vorheriger Anzeige bei der <strong>Gemeinde</strong> auf eigene Rechnung zu veranlassen. Hierbei sind die Richtlinien<br />
der ÖNORM B 2532 besonders auch hinsichtlich des Frostschutzes zu beachten. Die <strong>Gemeinde</strong> ist der<br />
ÖNORM entsprechend auch berechtigt, die Verwendung bestimmter Rohre und Isolierungen für die<br />
Anschlussleitungen vorzuschreiben. Die Instandhaltung der Zuleitung obliegt dem Anschlusswerber. Die<br />
Fertigstellung der Anlage ist bei der <strong>Gemeinde</strong> zwecks Abnahme zu melden!<br />
§ 4<br />
Wasserlieferung<br />
1. Die Wasserlieferung erfolgt ohne Beschränkung. Alle Ausläufe sind nach der Wasserentnahme<br />
abzusperren. Wasserverschwendungen sind zu vermeiden. Öffentliche Brunnen werden nach Bedarf und<br />
Wasservorrat beliefert.<br />
2. Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> einzuholen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />
die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Leitungsnetz auf bestimmte Tageszeiten oder auf bestimmte<br />
Tage einschränken. Bei Wasserknappheit kann die <strong>Gemeinde</strong> eine solche Wasserentnahme untersagen.<br />
3. Unvermeidbare Mängel in der Wasserlieferung begründen keine Schadenersatzpflicht.<br />
Betriebseinschränkungen werden tunlichst vorher bekannt gegeben.<br />
4. Bei einem Wechsel im Eigentum an einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen Grundstück<br />
hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der <strong>Gemeinde</strong> abzumelden und der neue den<br />
Wasserbezug anzumelden.<br />
§ 5<br />
Wasserzähler<br />
1. Der Wasserverbrauch der einzelnen Objekte wird durch Wasserzähler festgestellt.<br />
2. Die Wasserzähler werden auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> angeschafft, montiert und erhalten.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 6 von 12
3. Die Wasserabnehmer sind berechtigt, die Nachprüfung der Wasserzähler zu verlangen. Ergibt die<br />
Nachprüfung Fehlmessungen von mehr als 5 Prozent, trägt die <strong>Gemeinde</strong> die Kosten der Nachprüfung,<br />
andernfalls sind sie vom Antragsteller zu tragen.<br />
4. Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler sind beim <strong>Gemeinde</strong>amt unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 6<br />
Auskunftspflicht<br />
Der Anschlusswerber ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der<br />
Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Zuleitung nach § 3 Abs. 2 sowie der Wasserzähler<br />
erforderlichen Auskünften zu gewähren und dem Prüfungsorgan nötigenfalls den Zutritt zu diesen Anlagen zu<br />
verschaffen. Dieses ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.<br />
§ 7<br />
Gebühren<br />
1. Für den Anschluss eines Grundstückes an die <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgungsanlage und für den<br />
laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung der Wasserzähler erhebt die <strong>Gemeinde</strong> Gebühren.<br />
2. Art, Fälligkeit und Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung<br />
§ 8<br />
Berechtigte und Verpflichtete<br />
Die in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten der Grundstückeigentümer gelten sinngemäß auch für<br />
die Nutznießer des Grundstückes.<br />
§ 9<br />
Strafbestimmungen<br />
Verstöße gegen diese Satzungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.820,00<br />
gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 durch den Bürgermeister geahndet.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Patsch</strong> in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Wasserleitungsordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />
Kanalgebührenordnung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen die Kanalgebührenordnung<br />
Kanalgebührenordnung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 13. September 2007 auf Grund der<br />
Ermächtigung durch § 15 Abs. 3, Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 2/2007 idgF.<br />
folgende Kanalgebührenordnung erlassen.<br />
§ 1<br />
Einteilung der Gebühren<br />
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> Gebühren<br />
in Form einer einmaligen Anschlussgebühr und einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr).<br />
Im Falle der Errichtung von Pumpanlagen und dergleichen, sowie bei einer Erneuerung bestehender<br />
Sammelkanäle behält sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> das Recht vor, eine Erweiterungs- bzw. Erneuerungsgebühr<br />
vorzuschreiben.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 7 von 12
§ 2<br />
Anschlussgebühr<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage<br />
eine einmalige Anschlussgebühr.<br />
2. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von<br />
Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.<br />
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlusspflicht nur<br />
insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.<br />
§ 3<br />
Erweiterungsgebühr<br />
1. Die Erweiterungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Erweiterung der Kanalisationsanlage.<br />
2. Eine Erweiterungsgebühr wird erhoben wenn:<br />
a) die Sammelkanäle einer <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage durch einen gemeinsamen Sammelkanal ergänzt<br />
werden.<br />
b) die <strong>Gemeinde</strong>kanalanlage durch eine Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird.<br />
3. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt, ab dem Abwasser in den gemeinsamen Sammelkanal<br />
bzw. in die Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.<br />
§ 4<br />
Kanalbenützungsgebühr<br />
1. Die Kanalbenützungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Instandhaltung und den laufenden<br />
Betrieb der Kanalanlage. Die Kanalbenützungsgebühr wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jährlich nach dem<br />
durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage (laufende Betriebskosten, Erhaltungskosten,<br />
Darlehenstilgung und Zinsendienst, Zuführung an eine Erneuerungsrücklage) festgesetzt.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen Einleitung des Abwassers eines bebauten Grundstückes<br />
in die Kanalisationsanlage. Die Kanalbenützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Wohnungen<br />
vierteljährlich zu entrichten.<br />
3. Stichtag für die Ablesung des Kanalverbrauchs ist der 30. September.<br />
Die Kanalbenützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Wohnungen im Nachhinein zu entrichten.<br />
Vorschreibung 1. Qu. - Zeitraum 01.10 - 31.12<br />
Vorschreibung 2. Qu. - Zeitraum 01.01 - 31.03<br />
Vorschreibung 3. Qu. - Zeitraum 01.04 - 30.06<br />
Vorschreibung 4. Qu. - Zeitraum 01.07 - 30.09<br />
4. Die Kanalbenützungsgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach<br />
Zustellung des Bescheides zu entrichten.<br />
§ 5<br />
Berechnung und Höhe der Anschluss und der Erweiterungsgebühr<br />
1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr ist die Baumasse laut § 2 Abs 4 Tiroler<br />
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr. 18/2001 idgF.<br />
2. Die Anschlussgebühr beträgt € 4,56 pro Kubikmeter Baumasse (Bemessungsgrundlage).<br />
3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen, Tenne und Geräteschuppen von der Berechnung für<br />
die Bemessungsrundlage ausgenommen<br />
4. Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />
des Bescheides zu entrichten.<br />
5. Für die Berechnung der Erweiterungsgebühr gelten die Bestimmungen der Absätze 1-4 sinngemäß.<br />
§ 6<br />
Berechnung und Höhe der Kanalbenützungsgebühr<br />
1. Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene Wasserbezug in Kubikmeter.<br />
2. Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus der Mindestgebühr und einer verbrauchsbezogenen Gebühr<br />
zusammen.<br />
3. Die Mindestgebühr beträgt für jede angeschlossene Wohneinheit € 112,50 pro Jahr, womit ein<br />
Abwasseranfall von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 8 von 12
4. Für den über die festgesetzte Abwassermenge von 50 Kubikmeter hinausgehenden Wasserverbrauch<br />
(=Abwasser) ist eine weitere Gebühr in der Höhe von € 1,90 pro Kubikmeter Abwasser zu entrichten.<br />
5. viehhaltende Landwirte laut AMA:<br />
Es wird für jede angeschlossene Wohneinheit eine Mindestgebühr von € 112,50 pro Jahr vorgeschrieben,<br />
womit ein Abwasseranfall von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />
Zusätzlich zur Mindestgebühr wird pro Person im Haushalt eine weitere Gebühr in der Höhe von € 95,00,<br />
entspricht 50 Kubikmeter Abwassermenge und pro Fremdennächtigung 0,14 Kubikmeter Abwassermenge<br />
zu dem Tarif von € 1,90 vorgeschrieben.<br />
Die bereits durch die Mindestgebühr vorgeschriebene Abwassermenge in Kubikmeter wird bei der weiteren<br />
Gebühr abgezogen.<br />
Stichtag für die Berechnung der Haushaltsgrößte ist immer der 01.01. Bei den Fremdennächtigungen wird<br />
der Zeitraum von 01.11 bis 31.10 des vorangegangenen Jahres zu Grunde gelegt.<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der<br />
Höhe von 10 % enthalten.<br />
§ 8<br />
Gebührenschuldner<br />
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude,<br />
Wohnungen und Grundstücke verpflichtet.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />
Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Kanalgebührenordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />
§ 10<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl. Nr. 34/1984 in<br />
idgF.<br />
Wasserleitungsgebührenordnung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen<br />
Wasserleitungsgebührenordnung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 13. September 2007 auf Grund der<br />
Ermächtigung durch § 15 Abs. 3, Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 2/2007 idgF.<br />
folgende Wasserleitungsgebührenordnung erlassen.<br />
§ 1<br />
Einteilung der Gebühren<br />
Für den Anschluss eines Grundstückes an die <strong>Gemeinde</strong>wasserleitung und für den laufenden Wasserbezug<br />
sowie für die Benützung von Wasserzählern erhebt die <strong>Gemeinde</strong> Benützungsgebühren in Form einer<br />
Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins), einer Bauwassergebühr und einer Zählergebühr. Im<br />
Falle der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen<br />
behält sich die <strong>Gemeinde</strong> das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 9 von 12
§ 2<br />
Anschlussgebühr<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung der<br />
Wasserversorgungsanlage eine einmalige Anschlussgebühr<br />
2. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von<br />
Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage.<br />
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die<br />
Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.<br />
§ 3<br />
Erweiterungsgebühr<br />
1. Die Erweiterungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage.<br />
2. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem Wasser aus der<br />
erweiterten <strong>Gemeinde</strong>wasserleitung in die bestehende eingespeist wird.<br />
§ 4<br />
Wasserzins<br />
1. Der Wasserzins dient der Deckung der Kosten für die Instandhaltung und den laufenden Betrieb der<br />
Wasserversorgungsanlage. Der Wasserzins wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat jährlich nach dem durchschnittlichen<br />
Jahreserfordernis der Anlage (laufende Betriebskosten, Erhaltungskosten, Darlehenstilgung und<br />
Zinsendienst, Zuführung an eine Erneuerungsrücklage) festgesetzt.<br />
2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug. Der Wasserzins<br />
ist für alle angeschlossenen Wohnungen vierteljährlich zu entrichten.<br />
3. Stichtag für die Ablesung des Wasserverbrauchs ist der 30. September. Der Wasserzins ist für alle<br />
angeschlossenen Wohnungen im Nachhinein zu entrichten.<br />
Vorschreibung 1. Qu. - Zeitraum 01.10 - 31.12<br />
Vorschreibung 2. Qu. - Zeitraum 01.01 - 31.03<br />
Vorschreibung 3. Qu. - Zeitraum 01.04 - 30.06<br />
Vorschreibung 4. Qu. - Zeitraum 01.07 - 30.09<br />
4. Der Wasserzins wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung des<br />
Bescheides zu entrichten.<br />
§ 5<br />
Berechnung und Höhe der Anschluss- und der Erweiterungsgebühr<br />
1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr ist die Baumasse laut § 2 Abs 4 Tiroler<br />
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 18/2001 idgF.<br />
2. Die Anschlussgebühr beträgt € 2,10 pro Kubikmeter Baumasse (Bemessungsgrundlage).<br />
3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen, Tenne und Geräteschuppen von der Berechnung für<br />
die Bemessungsrundlage ausgenommen.<br />
4. Für Schwimmbecken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine<br />
Anschlussgebühr von € 7,20 pro Kubikmeter Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten.<br />
Die Kubatur eines Hallenbades wird nur nach dieser Bestimmung berechnet und darf nicht in die<br />
Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 einfließen, da ein Hallenbad ansonsten doppelt gerechnet würde.<br />
5. Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />
des Bescheides zu entrichten.<br />
6. Für die Berechnung der Erweiterungsgebühr gelten die Bestimmungen der Absätze 1-5 sinngemäß.<br />
§ 6 Berechnung und Höhe des Wasserzinses<br />
1. Der Wasserzins setzt sich aus einer Mindestgebühr und einer verbrauchsbezogenen Gebühr zusammen.<br />
2. Die Mindestgebühr beträgt für jede angeschlossene Wohneinheit € 30,00 pro Jahr, womit ein<br />
Wasserbezug von 50 Kubikmeter abgegolten ist.<br />
3. Für den über die festgesetzte Wassermenge von 50 Kubikmeter hinausgehenden und mit dem<br />
Wasserzähler zu messenden Wasserverbrauch ist eine weitere Gebühr in der Höhe von € 0,50 pro<br />
Kubikmeter Wasser zu entrichten.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 10 von 12
§ 7<br />
Zählergebühr<br />
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.<br />
2. Die Zählermiete für die leihweise Beistellung der Wasserzähler beträgt jährlich:<br />
a) Für Hauswasserzähler von 3 m³ bis 7 m³ € 19,00<br />
b) Für Hauswasserzähler ab 10 m³ € 29,00<br />
3. Die Zählergebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung des<br />
Bescheides zu entrichten.<br />
§ 8<br />
Bauwassergebühr<br />
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Bauwassergebühr entsteht mit Baubeginn.<br />
2. Die Bauwassergebühr wird vom Baubeginn bis zur Fertigstellung der Anschlussarbeiten nach § 3<br />
Wasserleitungsordnung und nach Einbau des Wasserzählers nach § 5 Wasserleitungsordnung mit jährlich<br />
5 % der Anschlussgebühr festgesetzt, wobei jedes angefangene Jahr für ein volles zählt.<br />
3. Die Bauwassergebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat nach Zustellung<br />
des Bescheides zu entrichten.<br />
§ 9<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu allen in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist bereits die gesetzliche Umsatzsteuer<br />
(Mehrwertsteuer) von derzeit 10 % enthalten.<br />
§ 10<br />
Gebührenschuldner<br />
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude,<br />
Wohnungen und Grundstücke verpflichtet.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> in<br />
Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Wasserleitungsgebührenordnungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong>.<br />
§ 12<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl Nr. 34/1984<br />
idgF.<br />
b) Festsetzung der Wasser- und Kanalgebühren ab der nächsten Abrechungsperiode<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 2 Nein Stimmen folgende Wasser- und<br />
Kanalgebühren ab der nächsten Zählerablese:<br />
Mindestgebühr Wasser € 30,-/Wohneinheit<br />
Weitere Gebühr Wasser € 0,50/m³<br />
Mindestgebühr Kanal € 112,50/Wohneinheit<br />
Weitere Gebühr Kanal € 1,90/m³<br />
Zu Punkt 11) Verlängerung Wartungsvertragsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der<br />
Volksschule<br />
Bgm. Burghard Tollinger informiert den <strong>Gemeinde</strong>rat, dass die Fa. Wasser & Elektrotechnik<br />
Reich GmbH um die Verlängerung der Wartungsverträge für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der<br />
Volksschule angesucht hat. Die Wartungsarbeiten werden seit 5 Jahren von der Fa. Wasserund<br />
Elektrotechnik Reich GmbH durchgeführt.<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 11 von 12
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 9 Ja, 1 Nein Stimme, dass die Wartungsverträge der Fa.<br />
Wasser & Elektrotechnik Reich GmbH für das <strong>Gemeinde</strong>haus und der Volksschule lt.<br />
Angebot v. 06.09.2007 um weitere 5 Jahre verlängert werden.<br />
<strong>GR</strong> Reich Kurt hat nicht mitgestimmt, weil er befangen ist.<br />
Zu Punkt 12) Regelung Ganztageskindergarten<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt mit 11 Ja, 0 Nein Stimmen, dass wie gesetzlich festgelegt,<br />
höchstens 19 Kinder in den Ganztageskindergarten aufgenommen werden können.<br />
Zu Punkt 13) Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />
* * *<br />
Bgm. Burghard Tollinger teilt dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit, dass das Projekt Erkundungsstollen<br />
Innsbruck - Ahrental, Feststellungsantrag nach § 24 UVP-G 2000 bis zum 30. Oktober 2007<br />
im <strong>Gemeinde</strong>amt zur Einsichtnahme aufliegt. Gegen dieses Vorhaben können bis zum 30.<br />
Oktober 2007 schriftliche Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie, Abteilung IV/SCH2, Postfach 3000, 1030 Wien eingebracht werden.<br />
* * *<br />
Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass am 05.10.2007 der Besuch der Vertreter der<br />
Stadtgemeinde mit einem Festakt im Beisein der Musikkapelle und der<br />
Schützenkompanie in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> erfolgt. Programmdurchführung und Ablauf<br />
wird vorbereitetet. Die <strong>Gemeinde</strong>bewohner werden mittels einer Postwurfsendung<br />
verständigt.<br />
* * *<br />
Bgm.Stv. Josef Handler berichtet, dass in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Patsch</strong> der Waldbrand im<br />
Bereich Autobahn Ausfahrt <strong>Patsch</strong> am 21.07.2007 in einer Schlussbesprechung<br />
abgehandelt und protokolliert wurde.<br />
Der <strong>Patsch</strong>er <strong>Gemeinde</strong> wurde ein Lob für die geschaffene Löschwasserversorgung<br />
ausgesprochen. Durch diese Art der Löschwasserversorung konnte eine Ausweitung des<br />
Brandes verhindert werden.<br />
* * *<br />
Koch Christian berichtet dem <strong>Gemeinde</strong>rat, dass der Feldweg von der Firma TIGAS noch<br />
nicht gerichtet wurde.<br />
Ein Lokalaugeschein wird eingefordert.<br />
Der Schriftführer:<br />
Kienast Richard<br />
Der Bürgermeister:<br />
Tollinger Burghard<br />
<strong>2007.09.13</strong> <strong>GR</strong> <strong>Sitzung</strong>.doc Seite 12 von 12