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Steuerberater Handbuch Neue Beratungsfelder - Stollfuß Medien

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Deutsches <strong>Steuerberater</strong>institut e.V.<br />

Fachinstitut des Deutschen <strong>Steuerberater</strong>verbandes e.V. Berlin<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

<strong>Handbuch</strong><br />

<strong>Neue</strong> <strong>Beratungsfelder</strong><br />

Herausgegeben von:<br />

Dr. Volker Rçmermann<br />

Rechtsanwalt<br />

Auszüge<br />

aus dem <strong>Steuerberater</strong> <strong>Handbuch</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Beratungsfelder</strong>


Inhaltsübersicht<br />

A. Der <strong>Steuerberater</strong> als Dienstleister mit einem breiteren Leistungsangebot durch<br />

Erschließung neuer <strong>Beratungsfelder</strong><br />

I. Einführung<br />

II. Entwicklungslinien des Steuerberatungsmarkts<br />

1. Liberalisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

2. Entdeckung des Dienstleistungsmarketing<br />

3. Steigende Zahl von <strong>Steuerberater</strong>n und stärkerer Wettbewerbsdruck<br />

III. Handlungsmçglichkeiten der <strong>Steuerberater</strong><br />

1. Handlungszwang<br />

2. Wettbewerbsvorteile der <strong>Steuerberater</strong><br />

3. Positionierung im Wettbewerb<br />

IV. Hilfestellung durch das vorliegende Werk<br />

B. Allgemeine Voraussetzungen<br />

I. Berufsrechtliche Grenzen der Ausübung weiterer Tätigkeiten als der reinen<br />

Steuerberatung<br />

1. Einführung<br />

2. Verbot der Rechtsbesorgung<br />

3. Ausnahme: Übernahme von Rechtsberatung (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG)<br />

4. Ausblick<br />

II. Gewerbegefahr bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten<br />

1. Gewerblichkeit im berufsrechtlichen Sinne<br />

2. Gewerblichkeit im steuerrechtlichen Sinne<br />

III. Weitere <strong>Beratungsfelder</strong> und Kanzleistrategie<br />

1. Ansätze zum Ausbau der <strong>Beratungsfelder</strong> und zur Neupositionierung der<br />

Kanzlei am Markt<br />

2. Strategische Analyse<br />

3. Strategische Entscheidungen und Planung<br />

IV. Werbung für weitere Tätigkeitsfelder<br />

1. Berufsrechtlicher Rahmen<br />

2. Werbemaßnahmen<br />

V. Haftungsrisiken und Versicherungsschutz<br />

1. Einleitung<br />

2. Grundlagen der Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s dem Mandanten gegenüber<br />

3. Grundlagen der Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s Dritten gegenüber<br />

(„Nichtmandanten“)<br />

4. Haftung und Versicherungsschutz im Zusammenhang mit den vereinbaren<br />

Tätigkeiten<br />

5. Haftung und Deckung in Berufsausübungsgesellschaften<br />

6. Verjährung von Haftpflichtansprüchen gemäß § 68 StBerG<br />

7. Risikominimierung<br />

8. Fazit<br />

9. Weiterführende Literatur und Rechtsprechung<br />

10. AVB<br />

VI. Vergütung<br />

1. Allgemeines<br />

2. Gesetzliche Vergütungstatbestände<br />

3. Übliche Vergütung in sonstigen Fällen<br />

C. ABC der <strong>Beratungsfelder</strong><br />

Aufsichtsrat-/Beiratstätigkeit<br />

Betreuung/Vorsorgebevollmächtigung<br />

Betriebliche Altersversorgung


Inhaltsübersicht<br />

Betriebsprüfung<br />

Existenzgründungsberatung<br />

Finanzierungsberatung<br />

IAS/IFRS-Beratung für den Mittelstand<br />

Insolvenzverwaltung<br />

Jahresabschlussanalyse/Jahresabschlussbesprechung<br />

Mediation<br />

Ratingberatung<br />

Sanierungsberatung<br />

Schiedsrichter<br />

Sozialversicherungsrechtliche Fragen<br />

Steuerstrafverteidigung<br />

Testamentvollstreckung<br />

Unternehmensberatung<br />

Unternehmensnachfolgeberatung<br />

Vermçgensberatung/Vermçgenswaltung


Vorwort<br />

<strong>Steuerberater</strong> sehen sich seit Jahren mit tiefgreifenden Veränderungen ihres Umfeldes<br />

und ihres eigenen Berufsstandes konfrontiert. Risiken, vor allem aber Chancen<br />

sind hiermit verbunden. Risiken etwa durch immer anspruchsvollere Mandanten,<br />

immer hçhere Anforderungen und Haftungsgefahren bei der Beratung, immer mehr<br />

<strong>Steuerberater</strong> und Angehçrige anderer Berufe, die auf den umkämpften Beratungsmarkt<br />

drängen. Chancen durch eine umfassende Liberalisierung des Berufsrechts und<br />

die daraus resultierenden neuen Mçglichkeiten beispielsweise im Bereich der Werbung.<br />

Chancen durch neue Erkenntnisse des modernen Dienstleistungsmarketings,<br />

die es <strong>Steuerberater</strong>n erlauben, sich besser und damit erfolgreicher auf dem Markt zu<br />

positionieren. Chancen durch neue Betätigungsfelder jenseits der klassischen Steuerberatung,<br />

beispielsweise die Begleitung von Unternehmen bei ihrem Rating durch die<br />

Bank im Zuge von „Basel II“.<br />

Das „<strong>Handbuch</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Beratungsfelder</strong>“ ist ein Buch über Chancen. Es zeigt auf, in<br />

welchen Bereichen und wie <strong>Steuerberater</strong> die Liberalisierung berufsrechtlicher Rahmenbedingungen<br />

für ihre Kanzlei nutzen kçnnen. Der aktuelle Stand der Methoden<br />

des Dienstleistungsmarketings wird so dargestellt, dass sie sofort in der Kanzlei<br />

umsetzbar sind. Der Schwerpunkt des Werkes schließlich liegt in vielen Überblicksdarstellungen<br />

zu einzelnen Tätigkeitsfeldern, die sich für <strong>Steuerberater</strong> eignen und<br />

die diese deshalb in ihre Überlegungen zur zukünftigen Kanzleistrategie einbeziehen<br />

sollten. Wer dieses Werk studiert und die sich daraus für ihn ergebenden Mçglichkeiten<br />

nutzt, wird gerüstet sein, auf dem Beratungsmarkt zu bestehen und eine zukunftsgerichtete<br />

Strategie zu entwickeln.<br />

Das Buch, insbesondere der Teil C, in welchem die einzelnen <strong>Beratungsfelder</strong> vorgestellt<br />

werden, ist von Spezialisten der jeweiligen Materie für den steuerberatenden<br />

Praktiker geschrieben. Formulierungsmuster, Checklisten und Schaubilder optimieren<br />

den praktischen Nutzen auch bei einem knappen Zeitbudget des Nutzers. Der<br />

Dank des Herausgebers und des Deutschen <strong>Steuerberater</strong>verbandes e. V. gilt zunächst<br />

allen Autoren, die sich trotz ihrer anderweitigen beruflichen Beanspruchung<br />

die Zeit genommen haben, ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit ihren Beiträgen in<br />

den Dienst der Nutzer des <strong>Handbuch</strong>s zu stellen. Besonderen Dank verdienen alle,<br />

ohne deren unermüdlichen Einsatz das zeitnahe Erscheinen des Werkes nicht mçglich<br />

gewesen wäre.<br />

Hannover/Berlin, im Oktober 2004<br />

Dr. Volker Rçmermann Jürgen Pinne<br />

Rechtsanwalt <strong>Steuerberater</strong>, vereidigter Buchprüfer,<br />

Präsident des Deutschen <strong>Steuerberater</strong>verbandes<br />

e. V. und des Deutschen<br />

<strong>Steuerberater</strong>institutes e. V., Berlin


IV. Hilfestellung durch das vorliegende Werk<br />

Ziel dieses <strong>Handbuch</strong>es ist es, den <strong>Steuerberater</strong> bei seiner Positionierung auf dem<br />

Beratungsmarkt und bei der Gewinnung neuer Geschäftsfelder und neuer Mandate<br />

praktisch zu unterstützen. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss daher die Positionierung<br />

der Kanzlei sein. Sie wird entwickelt aus einer Analyse der Stärken und<br />

Schwächen und einer sorgfältigen Beobachtung des Marktes. Der Entwicklung der<br />

Kanzleistrategie wird in Teil B (fi B III 1 ff.) ein besonders bedeutsames Kapitel<br />

gewidmet.<br />

Jede Kanzleistrategie muss den rechtlichen Rahmen zulässiger Tätigkeiten beachten.<br />

Außerdem kçnnen sinnvoll nur solche Tätigkeitsbereiche gewählt werden, die sich<br />

nicht als steuerschädlich für den <strong>Steuerberater</strong> erweisen. In den Teilen fi B I 1 ff. und<br />

fi B II 1 ff. werden daher zum einen die rechtlichen Grenzen der Ausübung weiterer<br />

Tätigkeiten als der klassischen Steuerberatung, zum anderen die steuerlichen Gefahren<br />

bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten dargestellt. Auch diese Gefahren gelten<br />

übergreifend für alle später im Detail angesprochenen <strong>Beratungsfelder</strong>. Durch die<br />

Lektüre von I. bis III. im allgemeinen Teil B hat der <strong>Steuerberater</strong> die Chance, die<br />

rechtlichen und steuerlichen Grenzen des Aufbaus zusätzlicher <strong>Beratungsfelder</strong> zu<br />

verstehen und die sinnvolle Positionierung seiner Kanzlei zu durchdenken.<br />

Im Anschluss daran werden drei wesentliche Aspekte behandelt, die bei der Erschließung<br />

neuer <strong>Beratungsfelder</strong> unbedingt beachtet werden müssen: Zum einen sind das<br />

die Mçglichkeiten der Werbung für weitere <strong>Beratungsfelder</strong> (fi B IV 1 ff.). Auch insoweit<br />

ist zunächst der berufsrechtliche Rahmen zu beachten, der durch das Steuerberatungsgesetz<br />

und die Berufsordnung der <strong>Steuerberater</strong> gesetzt wird. Sodann ist aus<br />

betriebswirtschaftlicher Sicht darzustellen, welche der erlaubten Werbemaßnahmen<br />

sinnvoll sind und welche nicht. Im Anschluss daran beschäftigt sich ein Beitrag mit<br />

den Haftungsrisiken (fi B V 1 ff.), die die weiteren <strong>Beratungsfelder</strong> kennzeichnen,<br />

und der mçglichen Absicherung durch ein entsprechendes Risikomanagement, gegebenenfalls<br />

ergänzt durch einen geeigneten Versicherungsschutz. Am Schluss wird<br />

das Thema Vergütung angesprochen (fi B VI 1 ff.). Die Erschließung neuer Tätigkeitsbereiche<br />

soll schließlich nicht zuletzt dazu dienen, den Umsatz der <strong>Steuerberater</strong>kanzlei<br />

sichtbar zu erhçhen.<br />

Im Anschluss an diesen allgemeinen Teil B enthält Teil C ein ABC der <strong>Beratungsfelder</strong>.<br />

Darin wird für einzelne Tätigkeitsbereiche dargestellt, inwieweit sie sich für <strong>Steuerberater</strong><br />

eignen, welches Potenzial mit ihnen verbunden ist und welche Grundkenntnisse<br />

der <strong>Steuerberater</strong> mitbringen muss. Ferner wird darauf eingegangen, welche<br />

Werbung er betreiben kann und sollte, welche speziellen Haftungsrisiken bestehen<br />

und welche Vergütung realistischerweise erwartet werden kann. Die einzelnen <strong>Beratungsfelder</strong><br />

wurden danach ausgewählt, ob sie für <strong>Steuerberater</strong> in Betracht kommen<br />

oder kommen werden. Zum Teil stehen diese <strong>Beratungsfelder</strong> <strong>Steuerberater</strong>n heutzutage<br />

schon sicher offen und werden nur unzureichend genutzt, zum Teil ist ihre<br />

Zulässigkeit noch umstritten oder aus anderen Gründen problematisch. Ganz bewusst<br />

wurden auch solche Gebiete aufgenommen, die noch nicht zu den klassischen und<br />

erprobten Tätigkeitsfeldern von <strong>Steuerberater</strong>n gehçren, da das Anliegen dieses<br />

<strong>Handbuch</strong>es gerade in der Erschließung neuer Bereiche besteht. Rechtliche Unsicherheiten<br />

lassen sich bei dieser Zielsetzung naturgemäß nicht immer vermeiden.<br />

Das ABC beginnt mit der Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />

(fi C Aufsichtsrat- und Beiratstätigkeit 1 ff.). Der <strong>Steuerberater</strong> ist als intimer Kenner<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und häufig auch des Unternehmers<br />

persçnlich geradezu prädestiniert dazu, eine dauerhafte Beratungsaufgabe in<br />

institutionalisierter Form zu übernehmen. Ein neues Tätigkeitsfeld wird daraus nur,<br />

wenn der <strong>Steuerberater</strong> nicht als „Service“ gleichsam nebenbei Hinweise gibt, ohne<br />

dies gesondert in Rechnung zu stellen, sondern wenn er gezielt in das formelle Gremium<br />

des Aufsichtsrats oder Beirats aufgenommen wird und hierfür auch eine<br />

V. Rçmermann 1<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41


A Erschließung neuer <strong>Beratungsfelder</strong><br />

spezielle Vergütung erhält. Während Beiräte früher eher als „Honoratiorenkabinett“<br />

verstanden wurden, die der Geschäftsführung zu den Erfolgen gratulierten, sich aber<br />

darüber hinaus aus der Führung des Unternehmens heraushielten, hat sich in den<br />

letzten Jahren eine neue Ernsthaftigkeit dieser Betätigung herausgebildet. Dies liegt<br />

nicht zuletzt an einer immer schärferen Rechtsprechung und Gesetzgebung, die Mitglieder<br />

derartiger Beratungsgremien zunehmend in die persçnliche Verantwortung<br />

nimmt. Es ist daher für den <strong>Steuerberater</strong> wichtig zu wissen, worauf er sich einlässt,<br />

wenn er mit dem Gedanken spielt, Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeiten bewusst zu<br />

einem neuen Betätigungsfeld für sich zu machen. Neben der unmittelbaren Vergütung<br />

ist dieser Bereich auch deswegen besonders reizvoll, weil er die Bindung an<br />

das Unternehmen weiter verstärkt und damit die Mandatsbeziehung festigt.<br />

42 Eine noch grçßere Verantwortung als das Mitglied eines Aufsichts- oder Beirats übernimmt<br />

derjenige <strong>Steuerberater</strong>, der selbst als Betreuer oder Bevollmächtigter eingesetzt<br />

wird. In diesem Fall widmet er sich nicht mehr nur der Beratung, sondern setzt<br />

seine Ideen unmittelbar um, entscheidet und gestaltet also direkt.<br />

43 Seit den einschneidenden gesetzlichen Reformen der letzten Jahre, die beispielsweise<br />

mit dem Namen Riester verbunden sind, ist die betriebliche Altersversorgung ein<br />

Thema von enormer Bedeutung in nahezu allen Unternehmen. Der <strong>Steuerberater</strong><br />

wird routinemäßig mit diesem Thema konfrontiert, soweit es um die steuerlichen Auswirkungen<br />

geht. Er kann sein Dienstleistungsangebot hier gut abrunden, indem er<br />

selbst über Mçglichkeiten und Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung<br />

berät. Auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung mit steuerlichen Tatbeständen<br />

fällt auch die Akquisition neuer Mandaten besonders leicht.<br />

44 Die meisten Unternehmen erhalten früher oder später unerbetenen Besuch: Die<br />

Betriebsprüfung meldet sich an. Der <strong>Steuerberater</strong>, der in diesem Zusammenhang ein<br />

besonderes Leistungsangebot unterbreiten mçchte, kann regelmäßige Vorfeldprüfungen<br />

als „Selbsttest“ des Unternehmens vorschlagen. Ein solcher Check ist geeignet,<br />

Schwachstellen vor einer Prüfung durch das Finanzamt aufzudecken und zu<br />

beseitigen. Damit kçnnen Angriffsflächen von vornherein reduziert und die Auswirkungen<br />

der Betriebsprüfung vermindert oder gar vermieden werden. Auch während<br />

der laufenden Betriebsprüfung ist der <strong>Steuerberater</strong> gefragt und kann hier aktiv Hilfestellung<br />

leisten, um den Unternehmer in dieser für ihn kritischen Phase zu unterstützen.<br />

45 Die meisten Existenzgründer wenden sich an Berater, um von vornherein ihr Unternehmen<br />

auf eine angemessene und effiziente Weise zu strukturieren. Nicht zuletzt<br />

auf Grund der häufigen çffentlichen Fçrderung derartiger Beratung ergibt sich hier<br />

ein Beratungs- und Honorarpotenzial, das von <strong>Steuerberater</strong>n i. d. R. nur unzulänglich<br />

ausgeschçpft wird. Der Existenzgründungsberatung wird deshalb in diesem <strong>Handbuch</strong><br />

ebenfalls ein Schwerpunkt gewidmet.<br />

46 Bislang sind in der Bundesrepublik Deutschland nur wenige <strong>Steuerberater</strong> zu Insolvenzverwaltern<br />

bestellt worden. Üblicherweise ist dies eine Domäne der Rechtsanwälte,<br />

die nicht zuletzt auch deswegen besonders gerne von den Gerichten bestellt<br />

werden, weil Juristen untereinander die jeweiligen Qualifikationen einschätzen kçnnen.<br />

Insolvenzverwaltung hat aber häufig mehr mit Unternehmensführung als mit<br />

Rechtsfragen zu tun. Deswegen bietet es sich an, dass auch <strong>Steuerberater</strong> diesen<br />

Bereich für sich erschließen.<br />

47 Die Erstellung des Jahresabschlusses muss jedes Jahr erneut erfolgen und bietet<br />

damit die Gelegenheit eines intensiven Austausches zwischen dem <strong>Steuerberater</strong> und<br />

der Geschäftsführung. Versteht der <strong>Steuerberater</strong> diese Aufgabe als bloße Zusammenstellung<br />

von Zahlen, die vom Geschäftsführer abgezeichnet werden, dann wird<br />

erhebliches Potenzial nicht genutzt. Die Jahresabschlussanalyse, Präsentation und<br />

ausführliche Besprechung mit weiterführenden Hinweisen des <strong>Steuerberater</strong>s kçnnen<br />

der Unternehmensführung wertvolle Hinweise beispielsweise zur Ergänzung des<br />

Controlling geben.<br />

2 V. Rçmermann


Erschließung neuer <strong>Beratungsfelder</strong> A<br />

Die Zulässigkeit der Mediation durch <strong>Steuerberater</strong> ist nach wie vor nicht ganz unumstritten.<br />

Soweit der <strong>Steuerberater</strong> i.R. der Mediation nicht berät, sondern die Parteien<br />

lediglich bei der eigenen Lçsung ihrer Probleme begleitet und sie dort hinführt, ist<br />

dagegen wohl kaum etwas einzuwenden. <strong>Steuerberater</strong> sollten daher der sich verändernden<br />

Streitkultur auch durch eine nähere Beschäftigung mit der Mediation<br />

begegnen.<br />

Basel II ist derzeit ein Thema von allgemeinem Interesse. Banken werden in Zukunft<br />

Kredite nur noch auf Grundlage eines Ratings gewähren. Das Rating wird auch für<br />

die Kosten der Finanzierung von entscheidender Bedeutung sein. <strong>Steuerberater</strong> sollten<br />

ihre Kompetenz daher unbedingt auf dieses Gebiet erstrecken. Es geht dabei<br />

darum, das Unternehmen gegenüber dem Kreditinstitut so in das richtige Licht zu<br />

rücken, dass das Kreditinstitut von den Stärken des Unternehmens Kenntnis nimmt<br />

und dies bei der Einstufung im Rating gebührend berücksichtigt.<br />

Die Gewinnung zusätzlicher liquider Mittel sichert den Bestand des Unternehmens<br />

und ist Voraussetzung jeder Expansion. In aller Regel wird bei Kapitalbedarf der<br />

Gesellschaft der <strong>Steuerberater</strong> im Vorfeld kontaktiert, um die Mittelbeschaffung steuerlich<br />

zu begleiten. Es kann ihm hier besonders leicht fallen, die Finanzierungsberatung<br />

insgesamt zu übernehmen und damit zu einem neuen Beratungsfeld auszubauen.<br />

Steigende Insolvenzzahlen bei den Unternehmen sind in den letzten Jahren Ausdruck<br />

der wirtschaftlichen Krise gewesen. Die negative wirtschaftliche Entwicklung scheint<br />

nach wie vor anzuhalten. Viele <strong>Steuerberater</strong> traditionellen Zuschnitts haben bei<br />

ihren Mandanten die Abwärtsentwicklung beobachtet und in die Steuerdeklarationen<br />

aufgenommen, ohne aber eine spezielle und situationsadäquate Beratung anzubieten.<br />

Zum Teil wurden und werden Jahresabschlüsse „geschçnt“, um die Insolvenz noch<br />

einmal zu vermeiden. Dies mag dem Mandanten kurzfristig dienen. Gleichzeitig werden<br />

damit aber häufig Sanierungschancen verschenkt. Die richtig verstandene Sanierungsberatung<br />

setzt bei den ersten Krisenanzeichen an. Sie beruht auf einer schonungslosen<br />

Analyse der Situation und auf einer sofortigen Reaktion. Der<br />

<strong>Steuerberater</strong> erkennt die Krise häufig als eine der ersten Personen und kann daher<br />

unmittelbar Beratung anbieten. Das Beratungsfeld der Sanierungsberatung gehçrt<br />

damit zu einem der Bereiche, die das grçßte Potenzial für <strong>Steuerberater</strong> aufweisen.<br />

Bei privaten Schiedsgerichten ist weniger die Kenntnis des Gesetzes gefragt als vielmehr<br />

wirtschaftlicher Sachverstand. <strong>Steuerberater</strong> kommen auf Grund ihrer Ausbildung<br />

und ihrer Branchenkenntnisse häufig als Schiedsrichter in Betracht. Dieses<br />

Gebiet wird im Moment noch viel zu wenig von <strong>Steuerberater</strong>n genutzt.<br />

<strong>Steuerberater</strong> kçnnen ihre Mandanten immer dann auf dem Gebiet der Sozialversicherung<br />

beraten, wenn dies im Zusammenhang mit Lohnbuchführung und/oder<br />

lohnsteuerlicher Beratung stattfindet. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei Betriebsprüfungen<br />

durch Sozialversicherungsträger. Bei reinen Tätigkeiten im Sozialversicherungsrecht<br />

ohne Zusammenhang mit originären Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG liegt<br />

ein Verstoß gegen Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vor und damit unerlaubte Rechtsberatung.<br />

Die Steuerstrafverteidigung gehçrt zu den Gebieten, die auf Grund ihrer Rechtsfçrmlichkeit<br />

i. d. R. ebenfalls eher Rechtsanwälten vorbehalten sind. Allerdings kçnnen<br />

<strong>Steuerberater</strong> hier wertvolle Hilfe leisten. Steuerstrafrecht ist schließlich nichts<br />

anderes als das formelle Strafrecht, unterlegt durch materielle Tatbestände des Steuerrechts.<br />

Prozessuale Kenntnisse der Strafverteidigung gehen also einher mit steuerlichem<br />

Know-how. Die Zusammenarbeit mit Strafverteidigern im Bereich der Steuerstrafverteidigung<br />

kann und sollte von <strong>Steuerberater</strong>n zunehmend als eigenes<br />

Betätigungsfeld erschlossen werden.<br />

Die Testamentsvollstreckung ist die Umsetzung des letzten Willens einer verstorbenen<br />

Person. Nicht selten werden von den Mandanten <strong>Steuerberater</strong> als engste Vertrauenspersonen<br />

mit professionellem Hintergrund als Testamentsvollstrecker eingesetzt.<br />

Die rechtliche Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch <strong>Steuerberater</strong> ist<br />

V. Rçmermann 3<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

54


A Erschließung neuer <strong>Beratungsfelder</strong><br />

allerdings hçchst umstritten. Mehrere Obergerichte schließen <strong>Steuerberater</strong> hiervon<br />

aus. In der Literatur wächst die Kritik an dieser Rechtsprechung. Von der Kompetenz<br />

her bestehen m. E. keine Zweifel daran, dass <strong>Steuerberater</strong>n diese Tätigkeit ermçglicht<br />

werden sollte. Die zunehmende Liberalisierung des Rechtsberatungsgesetzes<br />

wird dazu beitragen, dieses Gebiet für <strong>Steuerberater</strong> in Zukunft zu çffnen.<br />

55 Statt bloßer Steuerminimierung wird von <strong>Steuerberater</strong>n erwartet, dass sie ihren Mandanten<br />

bei der Verfolgung betriebswirtschaftlicher Ziele helfen. Steuerberatung ist<br />

schließlich nur ein spezifischer Ausschnitt aus dem weiten Feld der Unternehmensberatung.<br />

Es liegt daher nahe, dass sich <strong>Steuerberater</strong> die Instrumentarien der allgemeinen<br />

Unternehmensberatung nutzen und diese zu einem eigenständigen und<br />

professionell betriebenen Beratungsfeld erklären.<br />

Die betriebswirtschaftliche Beratungstätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s umfasst insbesondere<br />

die Bereiche Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, Kostenrechnung),<br />

Kapitalverwendungsrechnungen, Liquiditätsanalysen, Rentabilitätsberechnungen,<br />

Investitions- und Finanzplanung sowie Unternehmensbewertung. Dabei sind auch<br />

einschlägige EDV-Kenntnisse erforderlich.<br />

56 Studien belegen, dass in dieser Zeit eine Vielzahl von insbesondere mittelständischen<br />

Unternehmen einen Inhaberwechsel erleben wird. Der weitsichtige Unternehmer<br />

sorgt frühzeitig für eine geordnete Unternehmensnachfolge. Der <strong>Steuerberater</strong> kann<br />

bei der Planung und Realisierung der Übergabe an den Nachfolger bei der Übernahme<br />

kompetent begleiten und beraten. <strong>Steuerberater</strong> sind durch ihr Fachwissen<br />

und ihre langjährigen Kontakte die geborenen Nachfolgeberater. Der <strong>Steuerberater</strong><br />

hat dabei folgende Aufgaben zu lçsen: Erarbeitung eines Nachfolgekonzepts, Beratung<br />

bei der Auswahl des Nachfolgers, Übernahme von Beiratsfunktionen und Testamentsvollstreckung,<br />

steuerliche Überprüfung des Unternehmertestaments, des<br />

Gesellschaftervertrages und der Erbregelung, steueroptimale Gestaltung bezüglich<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

57 Der private Kapitalanleger erwartet immer mehr eine qualifizierte Beratung in seinen<br />

Vermçgensangelegenheiten. Steigende Geldvermçgensbestände bei der Altersgruppe<br />

der 40- bis 60-jährigen und Unzufriedenheit mit der Beratung durch die<br />

Finanzdienstleister verstärken diesen Trend. Deshalb bieten sich für <strong>Steuerberater</strong><br />

besonders günstige Rahmenbedingungen. Die Markterschließung dieses lukrativen<br />

Beratungsfeldes kann allerdings nur dann gelingen, wenn den Mandanten eine ganzheitliche<br />

Beratung in privaten Finanz- und Vermçgensangelegenheiten angeboten<br />

wird, die sich nicht allein auf steuerliche Aspekte beschränkt, sondern eine wirtschaftliche<br />

Beratung i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG beinhaltet.<br />

4 V. Rçmermann


III. Kanzleistrategie B<br />

2. Strategische Analyse<br />

a) Interne Analyse<br />

aa) Ressourcenanalyse<br />

Unabdingbarer Bestandteil der strategischen Analyse ist die sog. interne Analyse. Sie<br />

beruht auf einer strukturierten Ist-Zustand-Aufnahme. Während sich der Blick bei der<br />

Marktanalyse nach außen richtet, geht die interne Analyse, auch Selbstanalyse<br />

genannt, auf die Innenverhältnisse der Kanzlei ein. Viele Analyseinstrumente stehen<br />

für die Durchführung der internen Analyse zur Verfügung. An der kritischen Untersuchung<br />

der vorhandenen internen Ressourcen führt in keinem Fall ein Weg vorbei.<br />

Wie sieht eine solche Ressourcenanalyse in der Praxis aus und welche Erkenntnisse<br />

lassen sich daraus für die strategische Analyse gewinnen?<br />

Was das Thema „strategische Analyse“ angeht, wurde in Lehre und Praxis lange der<br />

Schwerpunkt auf die Analyse des externen Umfelds gelegt. Die kanzleiinternen Ressourcen<br />

sind aber im Vergleich zu dem externen Umfeld, insbesondere zu dem sich<br />

rasch verändernden Markt der Steuerberatung, ein in aller Regel verhältnismäßig stabiler<br />

Untersuchungsgegenstand. Die kanzleiinternen Faktoren zeichnen sich vor diesem<br />

Hintergrund im Vergleich zum externen Markt als leichter vorhersehbare und<br />

steuerbare Grçßen aus. Sie bieten somit den Vorteil einer relativ sicheren Grundlage,<br />

auf die man leichter Prognosen und die Fortentwicklung der Kanzleistrategie stützen<br />

kann.<br />

Der Einstieg in die interne Analyse erfordert nicht mehr und nicht weniger als einen<br />

guten Beobachtungssinn und eine strukturierte Vorgehensweise. Er erfolgt über die<br />

Ressourcenanalyse (engl. „ressource audit“), also zunächst eine wertfreie Auflistung<br />

der in der Kanzlei vorhandenen Ressourcen. Die kanzleiinternen Ressourcen lassen<br />

sich in unterschiedlicher Weise systematisch erfassen. Eine übersichtliche Gliederung<br />

und somit einen zuverlässigen und praxisgerechten Analyseansatz bietet die klassische<br />

Unterteilung der internen Ressourcen in immaterielle und materielle.<br />

Die Ressourcenanalyse umfasst die nachfolgend aufgelisteten klassischen Ressourcen<br />

der steuerberatenden Kanzlei.<br />

Ressourcenanalyse einer steuerberatenden Kanzlei:<br />

Immaterielle<br />

Ressourcen<br />

(a) Menschliche Ressourcen<br />

Berater und Support-Personal,<br />

dabei u. a. deren<br />

fachliche Qualifikationen<br />

Spezialkenntnisse<br />

berufliche Erfahrungen<br />

Beziehungen<br />

(b) Zeitliche Ressourcen (Kapazitäten des Personals)<br />

(c) Information, Wissen,<br />

Know-how<br />

(d) Kanzleiruf<br />

(e) Software<br />

V. Rçmermann 5<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

Materielle<br />

Ressourcen<br />

(a) Tangible Ressourcen Mçbeleinrichtung<br />

technische Ausstattung<br />

Kanzleibibliothek usw.<br />

(b) Finanzielle Ressourcen<br />

· Immaterielle Ressourcen der steuerberatenden Kanzlei<br />

– Personelle Ressourcen<br />

39 Zunächst sind die menschlichen Ressourcen unter die Lupe zu nehmen: Anzahl der<br />

Berufsträger, Anzahl der unterstützenden Mitarbeiter, jeweilige – auch ungenutzte –<br />

fachliche Qualifikationen, berufliche Erfahrungen, Schwerpunkte bzw. Spezialkenntnisse<br />

sämtlicher Kanzleimitglieder. Auch Verbindungen auf Grund von Verbandstätigkeiten<br />

und Netzwerken sowie sonstige Geschäftsbeziehungen stellen immaterielle<br />

Ressourcen dar, die eng mit den Mitgliedern der Kanzlei, also mit personellen<br />

Ressourcen zusammenhängen. Sie besitzen somit einen eigenen strategischen Wert<br />

für die Kanzlei.<br />

40 Zur Beurteilung der menschlichen Ressourcen gehçrt außerdem eine Bilanz der Personalfluktuation<br />

insbesondere bei den unmittelbaren Umsatzbringern (steuerliche<br />

Berater, verantwortliche Fachangestellte), aber auch bei den sonstigen unterstützenden<br />

Arbeitskräften, dem Supportpersonal. Zwar liegt momentan die Arbeitslosigkeit<br />

hçher denn je, gleichzeitig ist es aber zu einer schwierigen Kunst geworden, qualifizierte<br />

Fachangestellte zu finden. Die Nachwuchssuche und Mitarbeiterbindung stehen<br />

folglich unübersehbar im Zentrum der strategischen Interessen von steuerberatenden<br />

Kanzleien. Diese Entwicklung bestätigt die Bedeutung der menschlichen<br />

Ressourcen als Schlüsselfaktoren der steuerberatenden Dienstleistung und die Notwendigkeit<br />

ihrer Analyse.<br />

– Zeitliche Ressourcen<br />

41 Die zweitwichtigste Ressource in einer steuerberatenden Kanzlei ist der Zeitfaktor.<br />

Zeitliche Ressourcen sind zunächst ein essenzieller Produktionsfaktor der steuerberatenden<br />

Leistung: Um sich davon zu überzeugen, genügt es, sich klar zu machen, dass<br />

die Tätigkeit von steuerlichen Beratern und Fachangestellten häufig nach Zeitaufwand<br />

abgerechnet wird. Zeitkapazitäten entscheiden darüber hinaus u. a. über den<br />

Erfolg des Marktauftritts der Kanzlei. So scheitern die meisten Versuche mittelständischer<br />

Kanzleistrukturen, ein professionelles Marketing aufzubauen, an mangelnden<br />

Zeitressourcen der Entscheidungsträger, denn die Mandantenbetreuung und die<br />

Bearbeitung der Akten haben im Alltag selbstverständlich immer Vorrang. Für die<br />

Entwicklung der Marketingstrategie und vor allem für ihre Umsetzung durch Marketingmaßnahmen<br />

(Kanzleibroschüre, Web-Site usw.) sollten daher genügend zeitliche<br />

Kapazitäten eingeplant werden.<br />

– Informationen und Wissen<br />

42 Wie sieht es mit Informationen und Wissen in der Kanzlei aus? Wie aktuell und<br />

umfangreich ist die vorhandene Fachliteratur? Werden Online-Informationsquellen in<br />

Anspruch genommen? Und welches Know-how bringen die in der Kanzlei tätigen<br />

Berufsträger und Fachangestellten mit?<br />

43 Vorweg zur Klarstellung: Die Begriffe „Information“ und „Wissen“ sind nahe verwandt,<br />

aber nicht identisch. Die Information ist in ihrer Funktion mit dem Rohstoff<br />

vergleichbar und kann als Vorstufe des Wissens bezeichnet werden. Wissen ist folglich<br />

verarbeitete Information.<br />

6 V. Rçmermann


III. Kanzleistrategie B<br />

Die steuerberatende Leistung basiert auf der mal mehr, mal weniger standardisierten<br />

Verarbeitung von Informationen und Kenntnissen. Diese werden zusammen mit den<br />

menschlichen und zeitlichen Ressourcen als zentraler Produktionsfaktoren in den<br />

Leistungserstellungsprozess der steuerberatenden Leistung integriert. Zunehmend<br />

viele Dienstleistungsunternehmen erkennen die Bedeutung des sog. Informationsund<br />

Wissensmanagements.<br />

In einem immer komplexer werdenden gesetzlichen und wirtschaftlichen Umfeld sind<br />

Informationen und Wissen von primärer Bedeutung. Bestätigt wird diese Aussage im<br />

Hinblick auf Informationen bereits durch den wachsenden Umfang von Gesetzgebung<br />

und Rechtsprechung. Ein wichtiger Bestandteil des Wissens ist das Knowhow<br />

oder Handlungswissen. Das Wissen in einer steuerberatenden Kanzlei besteht<br />

übrigens nicht nur aus fachlichem und technischem Know-how. So stellen wirtschaftliche<br />

Kenntnisse (etwa branchenspezifische Kenntnisse) und Management- oder<br />

Organisations-Know-how ebenfalls wertvolles Wissen dar. Im Rahmen der Ressourcenanalyse<br />

geht es darum, all diese – zum Teil noch nicht wahrgenommenen – Wissensressourcen<br />

umfassend zu ermitteln.<br />

– Kanzleiruf<br />

Wie ist der Bekanntheitsgrad der Kanzlei auf dem für diese relevanten Markt (z. B. in 46<br />

der Region oder in der Stadt) einzuschätzen? Und vor allem: Was wird über die Kanzlei<br />

erzählt? Wie wird sie von ihren Mandanten und potenziellen Mandanten wahrgenommen?<br />

Als weitere Ressource immaterieller Natur hat der Ruf – oder „good will“– für jede 47<br />

beratende Kanzlei in der Tat eine herausragende Bedeutung. Für eine überwiegende<br />

Zahl steuerberatender Kanzleien bildet er sogar den Hauptweg für die Akquisition<br />

neuer Mandate und Mandanten. Er ist das Ergebnis jahrelanger bzw. nicht selten<br />

jahrzehntelanger Aktivität und Marktpräsenz. Er ist kanzleieigen und lässt sich nicht<br />

kopieren, hçchstens einkaufen. Er verkçrpert deswegen eines der Hauptmotive bei<br />

Kanzleikäufen oder Zusammenschlüssen von Kanzleien.<br />

– Software<br />

Zu guter Letzt noch in der Kategorie der immateriellen Ressourcen: Welche Software 48<br />

ist in der Kanzlei vorhanden? Zu welchem Anteil werden die dadurch mçglichen<br />

Rationalisierungseffekte genutzt?<br />

Neben den allgemeinen Programmen wie etwa dem verbreiteten Office-Paket von 49<br />

Microsoft bedient sich die Mehrheit der Kanzleien der Produkte und Dienste von etablierten<br />

Anbietern wie etwa der DATEV oder <strong>Stollfuß</strong>. Die Software dient der Qualitätssicherung<br />

und infolge erheblicher Zeitersparnisse der Effizienz der steuerberatenden<br />

Leistungen. Sie spielt als interne Ressource eine mehrfach wichtige Rolle, denn sie<br />

gewährleistet auch den Zugang zu Informationen und Wissen und ermçglicht insbesondere<br />

über das Internet die Kommunikation nach außen sowie bei Netzwerken<br />

innerhalb der Kanzlei.<br />

· Materielle Ressourcen der Kanzlei<br />

– Tangible Ressourcen (Kanzleiinventar)<br />

Auch wenn sie in der steuerberatenden Kanzlei nicht direkt wertschçpfend sind, sondern<br />

nur Hilfsmittel darstellen, schaffen sog. tangible Ressourcen die Rahmenbedingungen,<br />

die für die Entstehung der steuerberatenden Leistungen erforderlich sind. Zu<br />

den tangiblen Ressourcen zählen sämtliche materiellen Elemente des Kanzleiinventars,<br />

also das Mobiliar, die technische Ausstattung, die Kanzleibibliothek. Eine zumindest<br />

grobe Beschreibung dieser Ressourcen gehçrt ebenfalls in die Ressourcenanalyse.<br />

V. Rçmermann 7<br />

44<br />

45<br />

50


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

– Finanzielle Ressourcen<br />

51 Die Frage der vorhandenen finanziellen Ressourcen stellt sich i. R. des Kanzleimarketings<br />

ebenso wie anderswo in der Wirtschaft. Finanzielle Ressourcen entscheiden über<br />

das Budget, das etwa für Marketingmaßnahmen zur Verfügung steht. Die vorhandenen<br />

oder disponiblen finanziellen Ressourcen bestimmen auch einen überwiegenden<br />

Teil der internen Ressourcen der Kanzlei. Sie sind Voraussetzung für den Erwerb der<br />

erforderlichen tangiblen Ressourcen, der Kanzleisoftware, für die Anschaffung oder<br />

die Verwertung von Information und Wissen und nicht zuletzt für die Finanzierung<br />

der personellen Kapazitäten, also der menschlichen Ressourcen der Kanzlei.<br />

· Fazit:<br />

52 Insgesamt ist festzuhalten: Die Ressourcenanalyse ermçglicht eine Ermittlung des in<br />

der Kanzlei vorhandenen Potenzials. Dies umfasst bei freiberuflichen Tätigkeiten wie<br />

der Steuerberatung insbesondere die Fähigkeiten der Kanzleimitglieder und etwaige<br />

(noch) nicht genutzte Potenziale. Im Vordergrund stehen bei einer steuerberatenden<br />

Kanzlei neben den menschlichen auch immaterielle Ressourcen. An dieser Stelle<br />

seien insbesondere der Kanzleiruf und das Kanzlei-Know-how erwähnt. Für die spätere<br />

Umsetzung der Marketing-Strategie nicht zu unterschätzen sind ferner die finanziellen<br />

und zeitlichen Ressourcen.<br />

53 Die nachfolgend abgebildete Checkliste liefert Ihnen einen Leitfaden zur Durchführung<br />

des hier besprochenen Ressourcenaudits Ihrer Kanzlei.<br />

Ressourcen-Checkliste einer steuerberatenden Kanzlei:<br />

o Menschliche Ressourcen: Wie würde ich mich und meine Mitarbeiter unter folgenden<br />

Gesichtspunkten beschreiben?<br />

o fachliche Qualifikationen<br />

o Spezialkenntnisse<br />

o berufliche Erfahrungen<br />

o persçnliche Verbindungen<br />

o Zeitliche Ressourcen: Inwieweit habe ich meine Zeit im Griff?<br />

o Informationen und Wissen:<br />

o Aktualität und Umfang der vorhandenen Fachliteratur?<br />

o Inwieweit werden Online-Informationsquellen in der Kanzlei in Anspruch<br />

genommen?<br />

o Welches besondere Know-how ist in der Kanzlei vorhanden?<br />

o Kanzleiruf:<br />

o Was wird über die Kanzlei erzählt?<br />

o Wie wird sie von den Mandanten und potenziellen Mandanten<br />

wahrgenommen?<br />

o Software:<br />

o Welche Software ist in der Kanzlei vorhanden?<br />

o Zu welchem Anteil werden die dadurch mçglichen Rationalisierungseffekte<br />

genutzt?<br />

o Inventar: Wie ist die Ausstattung der Kanzlei zu beschreiben,<br />

insbesondere:<br />

o Mobiliar<br />

o technische Ausstattung (EDV und sonstige Bürotechnik)?<br />

8 V. Rçmermann


III. Kanzleistrategie B<br />

o Finanzielle Ressourcen:<br />

o Wie sieht es in der Kanzlei im Hinblick auf Liquidität aus?<br />

o In welchem Umfang kann bei Bedarf in/für die Kanzlei investiert werden?<br />

Das Ergebnis der Ressourcenanalyse sollte die Identifizierung und vollständige Auflistung<br />

der kanzleiinternen Ressourcen sein. An dieses Ergebnis knüpfen die nachfolgend<br />

vorgestellten Stärken-Schwächen-Analyse (fi B III 55) und die Geschäftsfelderanalyse<br />

(fi B III 73) an, die unter anderem eine Bewertung dieser Ressourcen<br />

vorsehen.<br />

bb) Stärken-/Schwächen-Analyse<br />

Die Stärken-/Schwächen-Analyse ist ein klassisches Analyseinstrument der Betriebswirtschaftslehre.<br />

Zu ihrer Vorbereitung werden die für ein Unternehmen (bzw. einen<br />

Teilbereich des Unternehmens) erfolgsentscheidenden Parameter und die eigene<br />

Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen ermittelt. Zur Veranschaulichung werden<br />

Stärken-/Schwächen-Analysen gerne graphisch dargestellt.<br />

· Alternative Ansätze zur Erstellung des Stärken-/Schwächen-Profils<br />

Gegenstand der Stärken-/Schwächen-Analyse ist die Kanzlei als organisatorische<br />

Einheit. Die Stärken-/Schwächen-Analyse kann für Teilbereiche (etwa Abteilungen<br />

von grçßeren Strukturen) und auf individueller Ebene, etwa für jeden Berufsträger in<br />

der Kanzlei, durchgeführt werden. Für die folgenden Ausführungen wird die gesamte<br />

Kanzlei als Gegenstand der Analyse gewählt.<br />

56<br />

Über den Erfolg einer Leistung am Markt entscheidet zunächst die Nachfrage. Der<br />

ideale Ansatz liegt dementsprechend darin, die Bewertung auf der Grundlage der<br />

Erwartungen der vorhandenen und potenziellen Mandanten zu erstellen.<br />

57<br />

Einen komplementären Ansatz bietet die Bewertung der eigenen Kanzlei im Vergleich<br />

zu den Leistungen der direkten Konkurrenten. Die Ressourcen der Kanzlei<br />

sind dann jeweils als Stärke oder Schwäche einzustufen. Dieser Ansatz setzt allerdings<br />

zuverlässige Informationen über die wichtigsten Mitbewerber voraus. Diese<br />

sind aber in der Praxis selten in ausreichendem Umfang vorhanden. Vor diesem Hintergrund<br />

werden nachfolgend Informationsquellen vorgeschlagen, die zur Durchführung<br />

der Stärken-/Schwächen-Analyse mit einem Fokus auf den Mandanten-<br />

58<br />

erwartungen beitragen kçnnen. Der beste Weg, die hierfür erforderliche<br />

Informationsgrundlage zu gewinnen, ist die Durchführung einer Mandantenbefragung,<br />

die u. a. auf die Mandantenzufriedenheit eingeht.<br />

· Datenerhebung für die Erstellung des Profils<br />

– Schriftliche Mandantenbefragungen<br />

V. Rçmermann 9<br />

54<br />

55


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

g) Rechtliche Grundlagen des Internetauftritts des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

58 Der Onlineauftritt mit einer eigenen Homepage ist für <strong>Steuerberater</strong> grundsätzlich<br />

zulässig, da eine Internetpräsenz als Werbeform nicht auf die Erteilung eines Auftrags<br />

im Einzelfall gerichtet ist. Auch die Homepage muss aber berufsbezogen und sachlich<br />

in Form und Inhalt sein. Auf der Homepage darf somit grundsätzlich der gleiche Inhalt<br />

präsentiert werden wie in einer Praxisbroschüre.<br />

59 Maßgeblich für die Gestaltung der Homepage ist neben den berufsrechtlichen Regelungen<br />

vor allem das Teledienstgesetz (TDG). Den Anforderungen an die allgemeinen<br />

Informationspflichten gem. § 6 Satz 1 TDG muss Rechnung getragen werden. Die<br />

nachstehenden Angaben müssen auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar<br />

erreichbar und ständig verfügbar bereitgehalten werden:<br />

o Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse, bei juristischen Personen zusätzlich<br />

Vertretungsberechtigte<br />

o bei Steuerberatungsgesellschaften Handelsregister und Registernummer<br />

o bei Partnerschaftsgesellschaften Partnerschaftsregister und Registernummer<br />

o die als Aufsichtsbehçrde zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

o die gesetzliche Berufsbezeichnung „<strong>Steuerberater</strong>“ sowie den Zusatz „Die<br />

gesetzliche Berufsbezeichnung ‚<strong>Steuerberater</strong>‘ wurde in der Bundesrepublik<br />

Deutschland verliehen.“<br />

o Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und Zugänglichmachung dieser<br />

Regelungen mittels Verlinkung<br />

o Steuerberatungsgesetz (StBerG)<br />

o Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)<br />

o Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)<br />

o <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung (StBGebV)<br />

o Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern gem. § 27a UStG vorhanden<br />

h) Anwendbarkeit auf Dritte/Drittwerbung<br />

60 Den Beschränkungen des § 57a StBerG unterliegen grundsätzlich nur Berufsangehçrige.<br />

§ 21 BOStB regelt in Ergänzung dazu das Verhalten der <strong>Steuerberater</strong> gegenüber<br />

den <strong>Medien</strong>. Gemäß § 21 Abs. 2 BOStB haben <strong>Steuerberater</strong> i.R. von Interviews<br />

und anderen ¾ußerungen in den <strong>Medien</strong> dafür Sorge zu tragen, dass dabei nicht<br />

berufsrechtswidrig für sie geworben wird.<br />

61 Eine Werbung liegt der Rechtsprechung des BGH zu den Focus-Anwaltslisten 1 )<br />

zufolge dabei nur vor, wenn bei dem Verhalten des Dritten die Absicht vorhanden ist,<br />

für den <strong>Steuerberater</strong> zu werben. Dabei muss über die Wahrnehmung eigener Interessen,<br />

also z. B. eigener Berichterstattungsinteressen des Dritten, hinaus eine Absicht<br />

der Fçrderung des Wettbewerbs desjenigen, über den berichtet wird, vorliegen. 2 ) Dies<br />

wird bei redaktioneller Berichterstattung fast nie der Fall sein.<br />

62 Soweit nach diesem engen Kriterium ausnahmsweise aber überhaupt eine Werbung<br />

des Dritten vorliegt, so ist der <strong>Steuerberater</strong> berufs- wie wettbewerbsrechtlich für<br />

diese nur verantwortlich, soweit er eine zumutbare Mçglichkeit der Unterbindung<br />

1) BGH v. 30.4.1997, NJW 1997, 2681.<br />

2) Kleine-Cosack, Rz. 221 ff.<br />

10 V. Rçmermann


IV. Werbung B<br />

hat. Es muss dem <strong>Steuerberater</strong> also rechtlich wie tatsächlich mçglich sein, gegen die<br />

Werbung einzuschreiten. 1 )<br />

Solange der Auftritt nach Form und Inhalt nicht unsachlich und auf die Erteilung eines<br />

Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, ist also ein Interview des <strong>Steuerberater</strong>s im Fernsehen,<br />

im Radio oder in den Printmedien weder wettbewerbs- noch berufsrechtswidrig.<br />

Ein Interview zu einem Sachthema – wie etwa zu ¾nderungen in der Steuergesetzgebung<br />

– ist somit stets unproblematisch. 2 ) Bei Interviews, die nicht der Information<br />

zu steuerlichen Fragen dienen, sondern eher den Charakter einer werbenden Selbstdarstellung<br />

haben, sollte man allerdings auf die Beschränkungen des Berufs- und<br />

Wettbewerbsrechtsrechts achten und keine irreführenden oder aus sonstigen Gründen<br />

wettbewerbswidrigen Aussagen machen.<br />

i) Mehrfachbindung<br />

Bei gemischten Sozietäten, z. B. von <strong>Steuerberater</strong>n und Rechtsanwälten, gelten<br />

unterschiedliche Berufsrechte. Für die einzelnen Berufsträger gilt also jeweils das für<br />

sie maßgebende Berufsrecht. 3 )<br />

Anders ist dies bei einem Mehrfachberufler, also einem <strong>Steuerberater</strong>, der gleichzeitig<br />

auch Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ist. Der Mehrfachberufler ist Mitglied der<br />

Kammern aller von ihm ausgeübten Berufe und unterliegt den jeweiligen berufsspezifischen<br />

Werbebeschränkungen. Wirbt er mit allen Berufsqualifikationen, so gilt im<br />

Zweifel das strengste Berufsrecht als weitestreichende Schranke. Diese Differenzierung<br />

ist jedoch auf Grund eines zunehmenden Gleichlaufs der Berufsordnungen<br />

nahezu obsolet. 4 )<br />

j) Sanktionen bei Verstçßen<br />

Werden die Schranken des Wettbewerbsrechts nicht beachtet, drohen einstweilige<br />

Verfügungen oder Unterlassungsklagen von Konkurrenten oder Kammern, die auf<br />

Grund der hohen Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht von nicht selten 25 000 bis<br />

zu 50 000 E kostspielig sein kçnnen.<br />

Verstçße gegen das Berufsrecht werden mit einer Rüge des Kammervorstands gem.<br />

§ 81 StBerG oder bei schwereren Verstçßen mit einer berufsgerichtlichen Maßnahme<br />

gem. § 90 StBerG belegt. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen reichen dabei von der<br />

Warnung über den Verweis und die Geldbuße bis hin zur Ausschließung aus dem<br />

Beruf.<br />

k) Zusammenfassung<br />

Die Werbung der <strong>Steuerberater</strong> unterliegt nur noch geringen berufsrechtlichen Restriktionen.<br />

Die Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich inzwischen vorwiegend aus<br />

dem Wettbewerbsrecht.<br />

Neben der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung ergibt sich jedoch<br />

gerade bei der Verwendung von Werbeformen, die bisher untypisch für freie Berufe<br />

waren, eine andere Problematik. Das Publikum stellt bei der Inanspruchnahme der<br />

Dienstleistungen eines <strong>Steuerberater</strong>s regelmäßig hohe Ansprüche an dessen Seriosität.<br />

Die seriçse Anmutung einer Kanzlei darf daher durch die Verwendung unsachlicher,<br />

provokanter Werbung keinesfalls beschädigt werden, sonst wirkt die Werbung<br />

kontraproduktiv. Ein hoher Bekanntheitsgrad der Kanzlei allein wird die Mandanten<br />

nicht dazu bringen, die Dienstleistung der Kanzlei in Anspruch zu nehmen. Viel wich-<br />

1) Kleine-Cosack, Rz. 235 ff.<br />

2) Schmoll/von Walter, Anwalt 4 – 5/2004, 24 f.<br />

3) Gilgan in Mittelsteiner/Gilgan/Späth, § 16 BOStB Rz. 14.<br />

4) Schulte, 78.<br />

V. Rçmermann 11<br />

63<br />

64<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

tiger als die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen sind für die Gestaltung der<br />

Werbung daher die Anforderungen einer zielgruppenspezifischen Kommunikation.<br />

l) Kleines ABC des Werberechts des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

69 Anzeigen<br />

Zeitungsanzeigen sind grundsätzlich zulässig, soweit die Einschränkungen des § 14<br />

Abs. 1 BOStB beachtet werden. Die Anzeige darf demnach über die berufliche Tätigkeit<br />

sachlich unterrichten. Bei verfassungsgemäßer Auslegung der Regelung muss die<br />

Anzeige dabei lediglich den allgemeinen Anforderungen des Wettbewerbsrechts,<br />

insbesondere des Irreführungsverbots gem. §§ 5 Abs. 1, 3 UWG n. F., genügen<br />

(fi B IV 48).<br />

70 E-Mail-Werbung/Newsletter<br />

Wettbewerbsrechtlich ist E-Mail-Werbung gem. §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 3 UWG n. F. nur mit<br />

ausdrücklichem Einverständnis des Empfängers zulässig. Eine Ausnahme sieht das<br />

Gesetz in § 7 Abs. 3 UWG n. F. für bestehende Mandantenkontakte vor (fi B IV 52 f.).<br />

Des Weiteren ist wie bei jeder anderen Werbemaßnahme auch auf das Verbot der Irreführung<br />

gem. §§ 5 Abs. 1, 3 UWG n. F. zu achten (fi B IV 48). Berufsrechtlich ergeben<br />

sich aus den Schrankennormen der §§ 15, 16, 20 BOStB keine Besonderheiten.<br />

71 Homepage<br />

Die Einrichtung einer Praxishomepage ist gem. §§ 15, 20 BOStB zulässig. Zu beachten<br />

ist das Irreführungsverbot der §§ 5 Abs. 1, 3 UWG n. F. und die Anforderungen des<br />

TDG (fi B IV 58 ff.).<br />

72 Logo<br />

Die Verwendung von Logos auf Briefbçgen, Kanzleischildern und in Kanzleibroschüren<br />

ist gem. § 19 Abs. 1 BOStB zulässig, soweit diese nicht irreführend gem. §§ 5<br />

Abs. 1, 3 UWG n. F. sind (fi B IV 36).<br />

73 Praxisbroschüre<br />

Die Verwendung einer Praxisbroschüre als Instrument der Kommunikationspolitik ist<br />

zulässig, soweit die Einschränkungen des § 15 BOStB beachtet werden, die bei verfassungsgemäßer<br />

Auslegung der Regelung wiederum mit den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen<br />

Schranken deckungsgleich sind.<br />

74 Praxisschild<br />

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BOStB soll zur Kenntlichmachung der Praxisräume ein Praxisschild<br />

angebracht werden. Dieses Praxisschild darf gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 BOStB<br />

nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. Der Begriff der Reklamehaftigkeit<br />

ist dabei bei verfassungsgemäßer Auslegung obsolet und mit den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen<br />

Schranken deckungsgleich.<br />

75 Rundfunk- und Fernsehwerbung<br />

Gegen eine Werbung in Rundfunk oder Fernsehen bestehen keine berufsrechtlichen<br />

Bedenken, da eine Werbung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht schon<br />

auf Grund des verwendeten Werbeträgers unzulässig sein kann, sondern allein<br />

anhand ihres Inhalts zu beurteilen ist (fi B IV 38).<br />

76 Rundschreiben<br />

Werbe- und Informationsschreiben an Mandanten oder ein breites Publikum sind<br />

gem. § 15 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 BOStB grundsätzlich zulässig. Ob es sich bei einem<br />

Mailing um eine Praxisbroschüre gem. § 15 BOStB oder um eine Mandanteninformation<br />

gem. § 16 BOStB handelt, definiert sich anhand des Inhalts des Schreibens. Eine<br />

Praxisbroschüre beinhaltet Informationen über die Praxis und Person des <strong>Steuerberater</strong>s,<br />

während eine Mandanteninformation, die sich entgegen ihrer gesetzlichen<br />

Benennung auch an Nichtmandanten wenden kann, fachliche Informationen enthält.<br />

12 V. Rçmermann


IV. Werbung B<br />

d) Einzelne Werbemaßnahmen zur Fçrderung weiterer Tätigkeitsfelder<br />

Den einzelnen nachfolgenden Beratungshinweisen vorangestellt sei zunächst ein zentrales<br />

Gebot: Das Kanzleilogo, soweit ein solches vorhanden ist, gehçrt natürlich auf<br />

alle Drucksachen der Kanzlei.<br />

aa) Briefbçgen und Visitenkarten<br />

Der Briefbogen stellt den wohl in der steuerberatenden Kanzlei mit am meisten 113<br />

benutzten Informationsträger dar. 1 ) In der Praxis wird er insoweit oft unterschätzt und<br />

nicht zielführend genug im Zusammenhang mit dem Kanzleimarketing genutzt. Denn<br />

mit dem Briefbogen werden dem Publikum die Ausrichtung und das Image der Kanzlei<br />

deutlich. So entsteht durch einen Blick auf den Briefkopf das Image einer modernen<br />

oder aber eher konservativen Kanzlei. Vor allem ist der Briefbogen aber im<br />

Zusammenhang mit einer strategischen Neupositionierung der Kçnigsweg, um<br />

gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behçrden und sonstigen Ansprechpartnern<br />

eine neue Ausrichtung der Kanzlei deutlich zu machen.<br />

Das verwendete Papier führt beim Adressaten zu bewussten oder unbewussten 114<br />

Schlüssen über die ästhetischen und Qualitätsansprüche der Kanzlei. Neben der Wahl<br />

des Materials ist auf eine mçglichst einfache und klare Gestaltung des Briefbogens zu<br />

achten. Vor diesem Hintergrund kçnnen für mehrseitige Korrespondenz ohne Informationsverlust<br />

Zweitseiten verwendet werden. Weniger professionell wirkt im Vergleich<br />

dazu der Einsatz von unbedrucktem Papier, und dies im verstärkten Maße,<br />

wenn dieses Papier einen anderen Farbton als der Briefkopf aufweist.<br />

Bei der heute gängigen Qualität und den Anschaffungskosten eines Farblaserdru- 115<br />

ckers kann es je nach den technischen Anforderungen des Corporate Design der<br />

Kanzlei durchaus in Erwägung gezogen werden, Briefbogen und Zweitseiten in house<br />

zu drucken. Zu diesem Zweck werden diese Bçgen als Dokumentenvorlage gespeichert,<br />

die anstatt der Standard-(Blanko-)Dokumentenvorlage abgerufen und mit dem<br />

Briefinhalt mitgedruckt wird.<br />

Offset-Druck (der nur durch Einschaltung professioneller Druckereien erreicht wer- 116<br />

den kann) bietet jedoch grçßere Gestaltungsmçglichkeiten und eine feinere Auflçsung,<br />

soweit bestimmte graphische Effekte gewünscht sind (so z. B. ein Farbverlauf).<br />

Spätestens wenn in der Kanzlei lediglich Schwarz-Weiß-Laserdrucker zur Verfügung<br />

stehen und vorausgesetzt, dass lohnenswerte Mengen bestellt (und somit gegebenenfalls<br />

in den Kanzleiräumen gelagert) werden kçnnen, stellt sich der klassische Offset-<br />

Druck durch eine Druckerei als interessante Alternative dar, um auf den eindrucksvolleren<br />

Einsatz einer Kanzleifarbe nicht verzichten zu müssen.<br />

Weitere übliche Drucksachen der Kanzlei mit zentraler Werberelevanz sind die Visi- 117<br />

tenkarten. Für sie gelten im Grunde genommen dieselben Überlegungen wie zum<br />

Kanzleibriefbogen. Außerdem ist unabdingbar auf eine minutiçse und ständige<br />

Abstimmung zwischen Briefbogen und Visitenkarten zu achten! Dies gilt übrigens<br />

auch für weitere Informationsträger wie Briefumschläge oder Kanzleistempel (bzw.<br />

Freistempler).<br />

bb) Kanzleibroschüre und Flyer<br />

Die Kanzleibroschüre visualisiert das Profil und die Leistungsfähigkeit sowie einen 118<br />

Teil oder das gesamte Leistungsspektrum der Kanzlei. Für Mandanten oder weitere<br />

Interessenten unklare Zusammenhänge und Stärken der Kanzlei kçnnen hierdurch<br />

deutlich sichtbar und einfach in verständlicher Form dargelegt werden.<br />

Die Kanzleibroschüre kann einen wesentlichen Beitrag zum Auf- und Ausbau des 119<br />

Mandantenvertrauens leisten. Vor diesem Hintergrund darf an dieser Stelle nicht am<br />

1) Vgl. Lutz, 115.<br />

R. Rçmermann 13<br />

112


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

falschen Platz gespart werden. Dies bedeutet eine professionelle Lçsung, die in aller<br />

Regel den Einsatz externer Geschäftspartner (eine Druckerei sowie mçglicherweise<br />

eine Werbeagentur) mit sich bringt. Auf eine professionelle graphische und Textgestaltung<br />

ist besonders zu achten. Zu diesem Zweck ausgebildete und insoweit<br />

erfahrene Texter bei Werbeagenturen kçnnen an dieser Stelle weiterhelfen, zumal es<br />

ihnen als Externen und steuerlichen Laien leichter fällt, den Blickwinkel des Mandanten<br />

einzunehmen und in vereinfachter und transparenter Art die wesentlichen Informationen<br />

über die Kanzlei darzustellen. Die Gefahr einer unzutreffenden Einzelheit<br />

oder einer Aussage, die den berufsrechtlichen Vorschriften nicht gerecht wird, ist<br />

jedoch bei zu weit gehender Vereinfachung nicht zu unterschätzen. Daher kann nur<br />

dringend geraten werden, den Text vor Freigabe sorgfältig durchzugehen, im Zweifelsfall<br />

berufsrechtlich durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen.<br />

120 Die Broschüre im weiteren Sinne kann sich auf eine allgemeine Kurzdarstellung der<br />

Kanzlei (zum Beispiel in Form eines Flyers oder einer Imagebroschüre) begrenzen,<br />

die über eine Neupositionierung der Kanzlei oder ein erweitertes Tätigkeitsspektrum<br />

informiert und für weitere Informationen auf konkrete Ansprechpartner oder eine ausführliche<br />

und aktuelle Internet-Präsenz verweist.<br />

121 Die folgenden Informationselemente kçnnen bzw. sollten in diesem Fall in klarer<br />

Form dargelegt werden.<br />

Checkliste für eine allgemeine Broschüre:<br />

o Unternehmensziel<br />

o Kanzleiprofil, insbesondere Ausrichtung der Kanzlei (besondere<br />

Fachrichtung bzw. Spezialisierung), Mandanten (bzw. angesprochene<br />

Zielgruppe)<br />

o Standort(e), Kanzleilage (insbesondere wenn sie auf Grund der<br />

Verkehrsanbindungen oder einer repräsentativen Lage vorteilhaft ist)<br />

o Personelle Kapazitäten: Partner (soweit mçglich namentlich erwähnt),<br />

Anzahl Berufsträger (Wirtschaftsprüfer und <strong>Steuerberater</strong>), gesamte Anzahl<br />

Mitarbeiter<br />

o Leistungsspektrum der Kanzlei: Tätigkeitsfelder bzw. Beratungsprodukte<br />

o Gegebenenfalls Ansprechpartner und weitere Informationsquellen<br />

(weitere Drucksachen, Internetpräsenz)<br />

o Adresse und Erreichbarkeit (Telefon- und Faxnummern, E-Mail, Bürozeiten)<br />

122 Die Broschüre kann aber auch in einer ausführlicheren Form der Darstellung neuer<br />

<strong>Beratungsfelder</strong>, vielleicht sogar einzelner innovativer bzw. neuentwickelter Beratungsprodukte<br />

dienen. In diesem Fall sollte der Nutzen der dargelegten neuen Beratungsprodukte<br />

für die angesprochene Zielgruppe allgemein sowie anhand von konkreten<br />

Leistungsbeispielen hervorgehoben werden.<br />

123 Hier sollte die Broschüre Auskunft über die Honorare, d. h. zum Beispiel die angesetzten<br />

Stundensätze, geben. Im idealen Fall werden Festpreise – und sei es „nur“ als<br />

Einstieg in die Beratung – angeboten, um eine mçgliche Hemmschwelle der Mandanten,<br />

das neue Beratungsprodukt in Anspruch zu nehmen, abzubauen.<br />

cc) Kanzlei-Website<br />

124 Die Internet-Präsentation einer Kanzlei (Website) ist im Prinzip nichts anderes als die<br />

moderne Form der Kanzleibroschüre, jedoch mit zahlreichen zusätzlichen Vorteilen.<br />

Dazu zählt zweifellos die Mçglichkeit, das darin dargebotene Informationsangebot<br />

ständig preiswert aktualisieren und ausbauen zu kçnnen. Umso mehr eignet sich vor<br />

diesem Hintergrund die Kanzlei-Website, soweit vorhanden und in einer professionel-<br />

14 R. Rçmermann


IV. Werbung B<br />

len Form gestaltet (im Idealfall mit einem Content Management System), für eine<br />

Bekanntmachung neu eingeführter Beratungsprodukte, die dort tagaktuell, ausführlich<br />

(Leistungsbeispiele, Ansprechpartner) und mit dem weiteren Internet-Vorteil der<br />

Interaktivität (Verlinkungen, E-Mail-Verknüpfungen) dargelegt werden kçnnen.<br />

Grundsätzlich gilt im Übrigen das für die Kanzleibroschüre bereits Gesagte mit dem<br />

zusätzlichen Hinweis, dass eine Internet-Präsenz ein Medium ist, das besondere Vorteile<br />

und auch besondere Anforderungen an Inhalt und graphische Gestaltung mit<br />

sich bringt. Folglich wird eine zweckmäßige und professionell gestaltete Website<br />

sinnvollerweise nie eine bloße elektronische Variante (bzw. Kopie) der klassischen<br />

gedruckten Kanzleibroschüre sein kçnnen, sondern in aller Regel ein vielfältigeres<br />

(bis hin zu Links und sonstigen weiterführenden Informationen), ausführlicheres und<br />

vor allem aktuelleres Informationsangebot anbieten. In diesem Zusammenhang ist<br />

nur auf abgestimmte Informationen zwischen elektronischen <strong>Medien</strong> und Printmedien<br />

und ein stets einheitliches Erscheinungsbild der Kanzlei (Corporate Design –<br />

neben dem Logo gilt es etwa für die angewandten Hintergrundfarben) zu achten.<br />

dd) Elektronische Broschüre<br />

Während die Kanzlei-Website im Netz frei abrufbar zur Verfügung steht, ist die elek- 126<br />

tronische Broschüre im engeren Sinne auf einen physischen Datenträger angewiesen:<br />

In aller Regel reicht eine CD-ROM, theoretisch kann bei umfangreichern Inhalten<br />

eine DVD eingesetzt werden. Eine solche elektronische Broschüre kann, wie bereits<br />

die Website, als moderne Variante der klassischen gedruckten Broschüre betrachtet<br />

werden. Genauer gesagt ist sie ein Mittelweg zwischen der rein statischen und wenig<br />

flexiblen gedruckten Broschüre und der im Umfang und Inhalt dynamisch gestaltbaren<br />

Kanzlei-Website dar. Sie ist mit einer Offline-Datenbank vergleichbar, während<br />

die Website der Online-Datenbank nahe kommt. Inhaltlich kann sie auf einer<br />

Momentaufnahme der Kanzlei-Website in vereinfachter Darlegung oder aber auf<br />

einer erweiterten Aufbereitung der gedruckten Kanzleibroschüre basieren.<br />

Auch wenn sie angesichts des entscheidenden Aktualitätsvorteils der Website diesem 127<br />

Medium nicht überlegen sein kann, ist sie zur Bekanntmachung neuer Beratungsprodukte,<br />

die ausführlich und interaktiv dargestellt werden kçnnen, besonders geeignet.<br />

ee) Anzeigen<br />

Werbeanzeigen in Massenmedien (Spiegel, Stern, Focus, FAZ, Bildzeitung) werden 128<br />

wohl auch weiterhin – jedenfalls bei kleineren und mittleren Kanzleien – eher zu den<br />

exotischen Ausnahmen gehçren. Umso häufiger gehen steuerberatende Kanzleien<br />

auf Angebote der lokalen Presse ein, in der unter dem Motto „Ihr Ansprechpartner in<br />

(Rechts- und) Steuerfragen“ auf einer Seite mehrere Kanzleien Ihr Beratungsangebot<br />

darstellen. Auch wenn sie häufig nicht besonders günstig sind, lassen sich solche<br />

Anzeigen viel einfacher finanzieren als bundesweit verteilte Magazine und Tageszeitungen.<br />

Für eine regional tätige Kanzlei kçnnte sich eine solche Anzeige gerade zur<br />

Mitteilung einer Erweiterung des Beratungsspektrums bzw. konkreter Beratungsangebote<br />

zum Beispiel zum Pauschalpreis durchaus lohnen. Hier ist jedoch im Vorfeld<br />

kritisch zu hinterfragen, ob die anvisierte Zielgruppe in ausreichendem Maße erreicht<br />

wird sowie auf eine professionelle Gestaltung der Anzeige, klare Texte, transparente<br />

Botschaften und ein einheitliches Erscheinungsbild der Kanzlei nach außen zu achten.<br />

Wegen seines hohen Wiedererkennungswerts ist insbesondere an dieser Stelle das<br />

Kanzleilogo unabdingbar.<br />

ff) Einträge in Branchenbüchern u. ¾.<br />

Anzeigen in Branchenbüchern sind z. B. die Einträge bzw. gestalteten Anzeigen, die 129<br />

jede steuerberatende Kanzlei in den jährlich erscheinenden Gelben Seiten schalten<br />

kann. Zur Mitteilung neuer <strong>Beratungsfelder</strong> eignen sich solche Werbeträger beson-<br />

R. Rçmermann 15<br />

125


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

ders gut. Für eine zweckmäßige Anzeige in Branchenbüchern gilt es, ¾hnliches wie<br />

bei normalen Anzeigen in der Tagespresse und in lokalen Magazinen zu beachten.<br />

Außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob die Einträge unter den mçglicherweise<br />

vorhandenen Rubriken mit einzelnen Schwerpunkten oder aber im allgemeinen<br />

Teil platziert werden sollen. Unverzichtbar ist hier, wie bei den Anzeigen, eine<br />

professionelle und klare Gestaltung, die Verwendung des Kanzleilogos und, soweit<br />

das Werbebudget es hergibt, zur Hervorhebung der Anzeige und Optimierung des<br />

Wiedererkennungswerts der Anzeige der Einsatz der Kanzleifarben.<br />

gg) Handzettel<br />

130 Handzettel sind die vereinfachte Form des Kanzlei-Flyers (einseitig oder doppelseitiges,<br />

nicht gefaltetes Blatt in DIN A6-, A5- oder A4-Format) bzw. kçnnen in der edleren<br />

Variante aus dem Kanzlei-Flyer bestehen. Die Besonderheit dieses Werbemittels<br />

liegt darin, dass die Zettel anonym beispielsweise an Passanten auf der Straße oder<br />

Besucher bei einer Messe verteilt werden. Soweit die Zielgruppe tatsächlich erreicht<br />

werden kann und der Handzettel inhaltlich und graphisch professionell gestaltet ist,<br />

kann er sich zur Bekanntmachung neu eingeführter Beratungsprodukte bzw. eines<br />

neuen Tätigkeitsspektrums durchaus eignen. Je nach Ort der Verteilung und angesprochener<br />

Zielgruppe empfiehlt es sich, die erwartete Akzeptanz eines solchen<br />

Mediums aus einer Steuerkanzlei kommend zu hinterfragen und die Werbeeffizienz<br />

mit Hilfe des Marketing-Controllings unter besonderer Beobachtung zu halten, um<br />

etwaige hohe Streuverluste bei hohem Aufwand (Druck- und Verteilungskosten) zu<br />

vermeiden.<br />

hh) Hçrfunk, Fernsehen u. ¾.<br />

131 In der alten Fassung des § 23 BOStB war bezahlte Werbung in Rundfunk und Fernsehen<br />

noch vçllig untersagt. Hinsichtlich der Auswahl der Werbeträger unterliegt aber<br />

die Werbung der <strong>Steuerberater</strong> grundsätzlich keinen Restriktionen mehr. Dies gilt<br />

auch für Werbung in Radio- und Fernsehspots (fi B I 38). Noch finden jedoch Fernsehen-<br />

und Radiospots, wie bereits eingangs erwähnt, nahezu keine Resonanz bei <strong>Steuerberater</strong>n.<br />

132 Dies liegt – zumindest bei Fernsehspots – nicht zuletzt an der zu erwartenden geringen<br />

Werbewirksamkeit solcher Werbeträger: Ein weiterer Grund für die geringe<br />

Akzeptanz sind die hohen Kosten (zumal in der attraktiven Hauptsendezeit) bei einem<br />

hohen Streuverlust, insbesondere bei einem bundesweiten oder überregionalen Sendegebiet,<br />

was beim Fernsehen der Regelfall ist. Neben TV-Spots kçnnten Kino-Spots<br />

– insbesondere bei Ausrichtung einer Kanzlei auf Privatklientel – in Erwägung gezogen<br />

werden.<br />

133 Auf Grund ihrer zum Teil lokalen Ausstrahlung und ihrer dadurch geringeren Kosten,<br />

d. h. insgesamt einer hçheren Werbeeffizienz, kçnnte darüber hinaus die Ausstrahlung<br />

von Radiospots in Erwägung gezogen werden. Sollte dieser für steuerberatende<br />

Kanzleien – und insgesamt beratende Dienstleister – ungewçhnliche Schritt gewagt<br />

werden, so ist durchaus mit einer relativ hohen Aufmerksamkeit und mçglicherweise<br />

einer Erhçhung des Bekanntheitsgrads in der Region (im Sendegebiet) zu rechnen.<br />

Die weitere entscheidende Frage wird die der Professionalität und Seriosität des Spots<br />

sein. Ein misslungener Spot wird sich bei den kritischen Ohren des Publikums – und<br />

der Mitbewerber – mçglicherweise in einem Boomerang-Effekt für das Image der<br />

Kanzlei negativ auswirken. Ein gelungener Spot kçnnte dagegen die Kanzlei als<br />

moderne und innovative Kanzlei erscheinen lassen und durchaus fçrderlich sein.<br />

16 R. Rçmermann


IV. Werbung B<br />

ii) Sonstige Formen der Außenwerbung<br />

Ein Blick in die Rechtsprechung liefert durchaus Anregungen für weitere kreative 134<br />

Formen der Außenwerbung wie etwa Plakatwerbung oder Werbung auf einem Taxi<br />

oder Linienbus. Neben der berufsrechtlichen Frage der Zulässigkeit stellt sich unter<br />

Marketinggesichtspunkten die Frage der Resonanz und Akzeptanz dieser Werbeträger<br />

in der Öffentlichkeit. Für eine Werbebotschaft zur Bekanntmachung neuer<br />

<strong>Beratungsfelder</strong> kçnnen sonstige Formen der Außenwerbung theoretisch schon zielführend<br />

eingesetzt werde, z. B. zur Kurzdarstellung neuer Beratungsprodukte, gegebenenfalls<br />

unter Mitteilung besonderer Angebote und Festpreise. Allerdings empfiehlt<br />

es sich, wie bereits oben im Falle der Hçrfunk- oder Kinowerbung festgestellt,<br />

sorgfältig zu überprüfen, ob die anvisierte Zielgruppe mit dem Werbeträger tatsächlich<br />

erreicht wird, ob das direkte Werbeumfeld, in dem die Werbebotschaft erscheinen<br />

wird, „stimmt“ und nicht zuletzt, inwieweit sich eine solche innovative Werbung für<br />

die Kanzlei lohnen kçnnte (erwartete Werbeeffizienz).<br />

e) Fazit und Ausblick<br />

aa) Checkliste: Der Weg zur erfolgreichen Planung und Umsetzung<br />

von Werbemaßnahmen<br />

o Liegt der angedachten Werbemaßnahme eine sorgfältig erarbeitete<br />

Kanzleistrategie zu Grunde? (Insbesondere Zielgruppe?)<br />

o Ist die Zielsetzung der Werbemaßnahme klar?<br />

o Wird mit dem gewählten Werbeträger die angestrebte Zielgruppe erreicht?<br />

o Ist mit der angedachten Werbemaßnahme ein zufriedenstellendes<br />

Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erwarten? (Streuverluste und Rentabilitätsaspekt)<br />

o Ist für die Werbemaßnahme ein klares Budget berechnet/festgelegt?<br />

o Sind Zuständigkeiten und Kompetenzen für die Durchführung des<br />

Projekts klar definiert?<br />

o Enthält die Werbemaßnahme ein „einzigartiges kaufauslçsendes<br />

Nutzenversprechen“ (USP – Unique Selling Proposition)?<br />

o Ist die Werbebotschaft klar formuliert und schlicht gehalten?<br />

o Wird die Gestaltung der Werbemaßnahme dem Medium gerecht?<br />

bb) Zukunftsperspektiven von Werbemaßnahmen<br />

bei steuerberatenden Kanzleien<br />

Die Werbung in Printmedien weist – auch bei <strong>Steuerberater</strong>n – unter allen Werbearten<br />

die längste Tradition auf. Sie ist jedoch einer zunehmenden Konkurrenz ausgesetzt.<br />

Nicht so sehr durch TV- oder Hçrfunkspots, die bei dem Berufsstand auf ein<br />

sehr begrenztes Interesse stoßen. Ein erheblicher und zukünftig noch weiter wachsender<br />

Stellenwert kommt im Non-Printbereich vielmehr der Werbung im Internet zu. Sie<br />

ermçglicht eine Mehrdimensionalität der Darstellung (Multimedia) unter Einbindung<br />

von Video- und Soundeffekten, soweit sich letztere in die Außendarstellung einer<br />

steuerberatenden Kanzlei sinnvoll einbinden lassen. Vor allem aber erlaubt Internet-<br />

Werbung im Vergleich zu den Printmedien Interaktivität und eine noch grçßere Flexibilität<br />

und Aktualität der Informationen.<br />

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die neuen <strong>Medien</strong> bislang nur einen – wenn<br />

auch exponentiell wachsenden – Teil der potenziellen Mandanten erreichen. Viele<br />

Mandanten (insbesondere ältere Generationen) nutzen nach wie vor nicht oder nur in<br />

begrenztem Maße die Informationsmçglichkeiten des Internet. Das bedruckte Papier<br />

kann für sich häufig einen gewissen Vertrauensvorsprung vor der schnelllebigen<br />

R. Rçmermann 17<br />

135<br />

136<br />

137


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

Information im Internet beanspruchen: Was „schwarz auf weiß“ steht, wird z. T. noch<br />

als seriçser empfunden als die Videobotschaft im Internet. Die eigene Darstellung der<br />

Kanzlei in Printmedien bleibt vor diesem Hintergrund noch ein Grundpfeiler der Kommunikationspolitik.<br />

Auch bei steuerberatenden Kanzleien gehçrt aber die Zukunft<br />

den neuen <strong>Medien</strong>, insbesondere dem Internet.<br />

18 R. Rçmermann


V. Haftungsrisiken und Versicherungsschutz B<br />

c) Vertragliche Haftungsbegrenzung<br />

aa) Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

Eine existenzielle Bedeutung innerhalb der Allgemeinen Auftragsbedingungen 18<br />

(AAB) kommt den Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung zu. Werden diese nicht<br />

wirksam vereinbart, haftet der <strong>Steuerberater</strong> persçnlich unbegrenzt mit seinem<br />

gesamten Privatvermçgen, soweit nicht Deckung über die Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

besteht. Da es häufig nicht für opportun erachtet oder die Sensibilität des Themas<br />

Haftungsbegrenzung aus Sicht des <strong>Steuerberater</strong>s überbewertet wird, werden<br />

die grundlegenden Regelungen für die Wirksamkeit von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen<br />

vielfach nicht beachtet bzw. auf die Wirksamkeit der AAB – unkritisch –<br />

vertraut.<br />

Beratungshinweis:<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> sollte vor allem die Haftungsbegrenzung in den AAB ausführlich<br />

mit den Mandanten diskutieren und sich nicht auf eine Behandlung der Haftungsbegrenzung<br />

aus Anlass der Übernahme eines besonders exponierten und<br />

risikobehafteten Großmandats beschränken.<br />

19<br />

Um die Haftung wirksam auf einen bestimmen Betrag zu begrenzen, sind vertrags-,<br />

berufs- und versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu beachten.<br />

Vertragsrechtlich müssen die AAB wirksam vereinbart worden sein (fi B V 12 ff.).<br />

Die berufsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 67a StBerG i. V. m. §§ 51 ff.<br />

DVStB. Hiernach ist eine Beschränkung der Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen<br />

für fahrlässig verursachte Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme<br />

zulässig, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.<br />

20<br />

In Anbetracht der derzeit vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme von<br />

250 000 E für den einzelnen Versicherungsfall (§ 52 DVStB) müssen AAB daher mindestens<br />

eine Haftungssumme von 1 Mio. E vorsehen, um bezogen auf die Summe/den<br />

Betrag grundsätzlich Wirksamkeit erlangen zu kçnnen.<br />

Darüber hinaus muss zwingend Versicherungsschutz in mindestens gleicher Hçhe<br />

bestehen. Ist nur die gesetzliche Mindestdeckung von 250 000 E versichert, sind Haftungsbegrenzungen<br />

durch AAB auf jeden Fall unwirksam!<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> haftet in einem derartigen Fall in voller Hçhe auf Ersatz des verursachten<br />

Schadens und soweit der Schaden seine Deckungssumme gem. Versicherungsvertrag<br />

übersteigt, mit seinem gesamten Privatvermçgen. Es macht insofern keinen<br />

Unterschied, ob der <strong>Steuerberater</strong> in einer Einzelpraxis tätig ist oder es sich um<br />

eine Sozietät handelt.<br />

Beratungshinweis:<br />

Ungeachtet der hier behandelten Problematik sollte kein <strong>Steuerberater</strong> eine geringere<br />

Deckungssumme als 1 Mio. E vereinbart haben.<br />

21<br />

Hat der <strong>Steuerberater</strong> sich entsprechend mit mindestens 1 Mio. E versichert, gilt es zu<br />

beachten, dass für den konkreten Haftpflichtfall die Versicherungssumme von<br />

1 Mio. E auch tatsächlich zur Verfügung steht. Es reicht nicht aus, dass eine generelle<br />

Deckungssumme in dieser Hçhe in der Police ausgewiesen ist, vielmehr muss der evtl.<br />

Haftpflichtfall auch bedingungsgemäß versichert sein. Die Versicherungsbedingungen<br />

sehen einige Ausschlusstatbestände oder Deckungseinschränkungen vor. So ist<br />

z. B. bei Haftpflichtansprüchen mit Bezug zum außereuropäischen Ausland unabhängig<br />

von der versicherungsvertraglich vereinbarten Deckungssumme der Versicherungsschutz<br />

auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme beschränkt. Besteht<br />

also ein Steuerberatungsvertrag mit einem Unternehmen, das, aus welchen Gründen<br />

auch immer, sei es auch nur teilweise, dem US-amerikanischen Steuerrecht unterwor-<br />

22<br />

Hartmann/Heimann 19


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

fen ist, besteht insoweit Versicherungsschutz nur i. H. v. 250 000 E. Eine Haftungsbegrenzung<br />

auf einen Betrag von 1 Mio. E wäre unwirksam.<br />

Gleichermaßen gilt dies für neue <strong>Beratungsfelder</strong> oder sonstige vereinbare Tätigkeiten.<br />

Nicht alle vereinbaren Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG sind auch zwingend<br />

uneingeschränkt versichert.<br />

Die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte beispielsweise, insbesondere von Kapitalanlagen,<br />

ist zwar – soweit berufsrechtlich zulässig – Bestandteil einer grundsätzlich<br />

vereinbaren Tätigkeit der Finanzplanung, aber als deren letzter Baustein (Datenaufnahme,<br />

Analyse, Bewertung etc.) nicht versichert.<br />

Beratungshinweis:<br />

Eine mit dem betreffenden Mandanten vereinbarte Haftungsbegrenzung gem.<br />

AAB ist selbst dann unwirksam, wenn der <strong>Steuerberater</strong> mit 1 Mio. E versichert ist.<br />

23 Beratungshinweis:<br />

Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst<br />

ist, sollte auf jeden Fall das Gespräch mit dem Berufshaftpflichtversicherer gesucht<br />

werden, um ggf. eine Deckungserweiterung vereinbaren zu kçnnen.<br />

24 Beratungshinweis:<br />

– Die Mçglichkeit der Haftungsvereinbarung besteht gem. § 67a StBerG nur für<br />

Fälle der Fahrlässigkeit, d. h. nicht für Vorsatztaten, allerdings seinem Wortlaut<br />

folgend auch für Fälle der groben Fahrlässigkeit.<br />

– Unerlaubte Rechtsbesorgung, die in vielen neuen Betätigungsfeldern enthalten<br />

sein kann, ist nur eingeschränkt versichert und führt im Übrigen zur Nichtigkeit<br />

von Mandatsverträgen mit der Konsequenz einer ebenfalls nichtigen Haftungsbegrenzung<br />

(weil keine vertragliche Grundlage mehr vorhanden ist).<br />

– § 67a StBerG ist nach allgemeiner Auffassung nicht auf Fälle außerhalb vertraglicher<br />

Grundlagen (z. B. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter,<br />

Betreuer oder dgl.) anzuwenden, 1 ) denn in diesen Fällen folgt die Haftung<br />

vielfach aus gesetzlichen, nicht beschränkbaren Anspruchsgrundlagen,<br />

z. B. §§ 60, 61 InsO.<br />

25 Beratungshinweis:<br />

Bei entsprechendem Bedarf empfiehlt sich insoweit der Abschluss einer sog.<br />

Objektversicherung, die sowohl den Interessen potenzieller Geschädigter wie<br />

auch denen des <strong>Steuerberater</strong>s gerecht wird. Die Kosten einer derartigen Deckung<br />

werden üblicherweise von den „Auftraggebern“ getragen.<br />

26 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Haftungsbegrenzung auch auf einzelne<br />

Mitglieder einer Sozietät mçglich ist, die mit der Bearbeitung des Auftrags<br />

betraut und namentlich benannt sind. Geschehen kann dies gem. § 67a Abs. 2 StBerG<br />

durch vorformulierte Vertragsbedingungen, die über die Vereinbarung zur Haftungskonzentration<br />

hinaus allerdings keine weiteren Zusätze enthalten dürfen. Zu ihrer<br />

Wirksamkeit bedarf es einer unterschriebenen Zustimmungserklärung des Mandanten.<br />

In der Praxis spielt diese Mçglichkeit keine große Rolle, da der Mandant bei<br />

Beauftragung einer Sozietät zumeist ein Interesse daran hat, vom gesamten Knowhow<br />

der Mitglieder zu profitieren und im Schadenfall auch jeden einzelnen Sozius in<br />

Anspruch nehmen zu kçnnen.<br />

1) Vgl, § 67a StBerG: „Der Anspruch des Auftraggebers aus dem ... bestehenden Vertragsverhältnis<br />

... kann beschränkt werden...“<br />

20 Hartmann/Heimann


V. Haftungsrisiken und Versicherungsschutz B<br />

bb) Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung<br />

Neben der Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen erçffnet 27<br />

§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG die in der Praxis kaum zu realisierende Mçglichkeit der Haftungsbegrenzung<br />

durch Individualvereinbarung auf den Betrag der gesetzlichen<br />

Mindestversicherungssumme von derzeit 250 000 E (§ 52 DVStB). Voraussetzung<br />

einer solchen Vereinbarung ist ein individuelles Aushandeln der Haftungshçchstgrenze<br />

für den konkreten Auftrag im Wege des gegenseitigen Nachgebens.<br />

Schritte zu einer voraussichtlich wirksamen Individualvereinbarung:<br />

– Der Berater muss dem Mandanten zunächst die Besonderheiten des konkreten<br />

Auftrags und die daraus resultierenden Haftungsrisiken – annähernd quantifiziert<br />

– vor Augen führen.<br />

– Er muss ihm dann darlegen, in welchem Umfang (z. B. mindestens 250 000 E) er<br />

bereit ist, die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen zu übernehmen.<br />

– Dem Mandanten müssen mehrere alternative Lçsungsmçglichkeiten angeboten<br />

werden (Haftungssummen z. B. von 500 000 E oder 1 Mio. E etc. )<br />

– Der Mandant muss mit Blick auf die erforderliche, grçßtmçgliche Aufklärung<br />

(Transparenz) nach allgemeiner Auffassung auch auf die Alternative einer versicherungstechnischen<br />

Lçsung des gesamten Risikos durch Hçherversicherung<br />

oder Objektdeckung hingewiesen werden.<br />

– Sodann muss dem Mandanten Gelegenheit gegeben werden, seine Vorstellungen<br />

denen seines Beraters entgegen zu setzen, um im Wege ernster Vertragsverhandlungen<br />

zu einer einvernehmlichen Lçsung zu finden.<br />

Da im Streitfall der Berater für das Vorliegen einer wirksamen Individualvereinbarung<br />

beweispflichtig ist, ist der gesamte Gesprächsverlauf einschließlich der<br />

Darstellung der Besonderheiten des Mandats und der angebotenen Lçsungsmçglichkeiten<br />

unbedingt zu protokollieren und dieses Protokoll vom Mandanten<br />

gegenzeichnen zu lassen.<br />

Beratungshinweis:<br />

28<br />

Da sich im Verlauf einer bestehenden Mandatsbeziehung die ursprünglichen Risiken<br />

typischerweise verändern, muss aus gegebenem konkreten Anlass, zumindest<br />

einmal jährlich, eine erneute Besprechung nach gleichem „Muster“ stattfinden.<br />

Nur so kann der <strong>Steuerberater</strong> im Ernstfall dem mçglichen Vorwurf einer einseitigen<br />

Benachteiligung, einer mangelnden Aufklärung bzw. mangelnden Verhandlungsmçglichkeit<br />

begegnen.<br />

Die Vereinbarung einer wirksamen individuellen Haftungsbeschränkung wird sich in 29<br />

den meisten Fällen nicht als praktikabel erweisen, sollte bei besonders risikoreichen<br />

Mandaten jedoch immer in Betracht gezogen werden. Es muss an dieser Stelle davon<br />

abgesehen werden, eine Formulierung für eine Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung<br />

vorzuschlagen, da durch mehrfaches Verwenden des selben<br />

Grundmusters die Gefahr begründet wird, dass dieses entgegen dem Willen des Verwenders<br />

von der Rechtsprechung als AAB angesehen wird.<br />

Es bleibt nur der Weg, wenn er überhaupt beschritten werden soll, über ein jeweils<br />

individuell geschriebenes bzw. abdiktiertes Gesprächsprotokoll.<br />

Hartmann/Heimann 21


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

f) Testamentsvollstrecker<br />

75 Gesetzliche Vorgaben für die Vergütung des Testamentsvollstreckers gibt es nicht.<br />

§ 2221 BGB ordnet lediglich an, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines<br />

Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, sofern nicht der Erblasser<br />

etwas anderes bestimmt hat. Danach gilt also der Grundsatz des Vorrangs und der<br />

Maßgeblichkeit des Erblasserwillens. Die Festsetzung der Vergütung ist Teil der Testamentsvollstreckungsanordnung<br />

und bedarf daher der Form der letztwilligen Verfügung.<br />

Der Erblasser kann die Vergütung auch indirekt bestimmen, indem er ihre<br />

Festsetzung nach §§ 2156 und 315 ff. BGB einem Dritten überlässt.<br />

Dem Erblasser nahe stehende Personen – hierzu kann auch der <strong>Steuerberater</strong> gehçren<br />

– sollten diesem empfehlen, die Vergütung für die Testamentsvollstreckung selbst<br />

festzusetzen. Denkbar ist ein jährlicher Pauschalbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz<br />

der Einnahmen (etwa wenn es um die Verwaltung von Hausbesitz geht) oder ein<br />

Stundenhonorar. Empfehlenswert ist auch eine Regelung dazu, ob berufsmäßige<br />

Dienste, z. B. als <strong>Steuerberater</strong> oder Rechtsanwalt, zusätzlich nach den jeweiligen<br />

Gebührenordnungen abgerechnet werden dürfen. Empfehlenswert ist darüber hinaus<br />

eine Erklärung dazu, ob Umsatzsteuer inbegriffen ist und für Aufwendungen gesonderter<br />

Ersatz verlangt werden kann. Bestimmungen dazu, wer Schuldner der Vergütung<br />

ist, was im Innenverhältnis der Miterben gelten soll, wann Fälligkeit der Vergütung<br />

eintritt sowie Regelungen zu Teilzahlungen sind im Hinblick auf eine<br />

reibungslose Testamentsvollstreckung ebenfalls zu empfehlen.<br />

76 Hat der Erblasser selbst keine Vergütungsregelung getroffen, kann der Testamentsvollstrecker<br />

auch mit allen Erben eine Vereinbarung über die Hçhe der Vergütung<br />

(als Nachlassverbindlichkeit, d. h. nicht als Privatverbindlichkeit der Erben) treffen.<br />

Auch hier sind Klarstellungen zum Auslagenersatz, zur Umsatzsteuer, zur Fälligkeit<br />

und zur Vereinbarung von Teilzahlungen zweckmäßig. Eine Vereinbarung mit den<br />

Erben ist sogar dann wirksam, wenn sie den Anordnungen des Erblassers widerspricht.<br />

1 )<br />

77 Liegt keine Bestimmung zur Hçhe der Testamentsvollstreckervergütung durch den<br />

Erblasser oder einem von ihm benannten Dritten vor und hat der Testamentsvollstrecker<br />

auch mit den Erben keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, gilt der<br />

Grundsatz der angemessenen Vergütung (§ 2221 BGB). Bei der Bemessung der „angemessenen<br />

Vergütung“ wurde in der Vergangenheit am häufigsten der Beschluss<br />

des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 zu Grunde gelegt.<br />

Insbesondere der BGH hat die dort niedergelegten Richtsätze als von der Praxis angenommen<br />

und in der Rechtsprechung als geeignete Grundlage für die Berechnung<br />

einer angemessenen Vergütung im Einzelfall bezeichnet. 2 ) Diese Tabelle sowie die in<br />

der Folgezeit entwickelten weiteren Tabellen 3 ) gehen jeweils vom Bruttonachlasswert<br />

zum Zeitpunkt des Todesfalls aus und sehen als Vergütung des Testamentsvollstreckers<br />

bestimmte Prozentsätze vor. Die jeweils vorgesehene Grundvergütung soll nur<br />

für normale Verhältnisse und eine glatte Abwicklung gelten. Von einem solchen Normalfall<br />

kann nur dann gesprochen werden, wenn der Nachlass einfach zusammengesetzt<br />

ist, die Abwicklung leicht vorgenommen werden kann, etwa wenn der Nachlass<br />

nur aus Bargeld und Wertpapieren besteht und die Konstituierung durch bloßes Einholen<br />

von Kontoauszügen etc. erfolgt und die Abwicklung entsprechend einfach ist,<br />

z. B. durch Aufteilen des Bankkontos auf mehrere Erben oder Übergabe von Wertpapieren<br />

an Vermächtnisnehmer. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit,<br />

z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine<br />

1) Zimmermann, Rz. 697.<br />

2) BGH v. 26.6.1967, NJW 1967, 2400.<br />

3) Neben der alten Rheinischen Tabelle sind zu nennen die Mçhring’sche Tabelle, die „Berliner-Praxis“<br />

Tabelle, die Eckelskemper’sche Tabelle und die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins<br />

(sog. <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle); s. hierzu Reimann, DStR 2002, 2008, 2009.<br />

22 Feiter


VI. Vergütung B<br />

besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine hçhere Gebühr<br />

angemessen sein.<br />

Der Deutsche Notarverein hat im Jahr 2000 wegen der fehlenden Klarheit speziell der<br />

Alten Rheinischen Tabelle eine Vergütungsempfehlung verçffentlicht, die insbesondere<br />

typisierende und praktisch handhabbare Vorschläge zur Bemessung der Fälle<br />

enthält, die über „normale Verhältnisse und glatte Abwicklung“ hinausgehen. 1 ) Auch<br />

bei dieser Tabelle handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung. Sie hat aber<br />

gegenüber älteren Tabellen den Vorteil, dass – nach dem Vorbild der InsVV – zahlreiche<br />

Zweifelsfragen ausdrücklich geregelt sind und diese Tabelle deshalb weniger<br />

konfliktanfällig ist. Im Übrigen steht die Hçhe der Grundvergütung nicht hinter den<br />

Beträgen anderer Tabellen zurück. Die neuen Ansätze betreffen vor allem die Hçhe<br />

der Grundvergütung und ein System von Zu- und Abschlägen.<br />

Die Hçhe des Vergütungsgrundbetrags (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden<br />

Anpassung an die Preisentwicklung) beträgt bei einem Bruttonachlasswert<br />

– bis 250 000 E 4%<br />

– bis 500 000 E 3%,<br />

– bis 2 500 000 E 2,5 %,<br />

– bis 5 000 000 E 2,0 %,<br />

– über 5 000 000 E 1,5 %,<br />

mindestens aber den hçchsten Betrag der Vorstufe.<br />

Beispiel:<br />

Bei einem Nachlass von 260 000 E beträgt der Grundbetrag nicht 7 800 E (= 3 %<br />

aus 260 000 E), sondern 10 000 E (= 4 % aus 250 000 E).<br />

Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag i. H. v. 2/10 bis 10/10 des Grundbetrags sieht<br />

die <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle bei Abwicklungsvollstreckungen vor. Und zwar bei einer<br />

aufwändigen Grundtätigkeit, bei einer Auseinandersetzung, bei einer komplexen<br />

Nachlassverwaltung, bei aufwändigen oder schwierigen Gestaltungsaufgaben und<br />

bei Steuerangelegenheiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in<br />

der Tabelle verwiesen. Die Gesamtvergütung soll i. d. R. insgesamt das Dreifache des<br />

Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten. Eine Sonderregelung ist darüber<br />

hinaus für den Fall der Dauertestamentsvollstreckung vorgesehen.<br />

Anders als die o. g. älteren Tabellen sieht die <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle nach dem Vorbild<br />

des § 5 InsVV eine gesonderte Vergütung für Berufsdienste, z. B. von Rechtsanwälten,<br />

<strong>Steuerberater</strong>n, Wirtschaftsprüfern, Banken, Maklern und Vermçgensverwaltern<br />

vor. Ist der <strong>Steuerberater</strong> zum Testamentsvollstrecker ernannt, und hat der<br />

Erblasser bestimmt, dass hinsichtlich der Vergütung die <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle zu<br />

Grunde zu legen ist, kann er, wenn ein Laie in der konkreten Angelegenheit einen<br />

<strong>Steuerberater</strong> beauftragen würde, seine Berufsdienste nach Maßgabe der <strong>Steuerberater</strong>gebührenverordnung<br />

gesondert abrechnen. Fehlt es an einer eindeutigen Regelung<br />

durch den Erblasser, besteht die Gefahr, dass die Erben dem Vergütungsanspruch<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s entgegenhalten, dass die steuerberatenden Leistungen<br />

mit der Vergütung als Testamentsvollstrecker abgegolten seien. 2 )<br />

Die <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle sieht neben der gesonderten Vergütung von Berufsdiensten<br />

auch – nach dem Vorbild des § 4 InsVV – einen Anspruch des Testamentsvollstreckers<br />

auf Auslagenersatz wie im Auftragsrecht vor. Lediglich die allgemeinen<br />

Geschäftskosten sind mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers abgegolten.<br />

1) Notar 2000, 2 ff.; ZEV 2000, 181; www.dnotv.de.<br />

2) S. hierzu Gemmer, KP 2000, 138; für eine separate Abrechnungsmçglichkeit auch ohne ausdrückliche<br />

Regelung durch den Erblasser Zimmermann, Rz. 736 und Winkler in Eckert, VereinbT 18<br />

Anm. 18.7.<br />

Feiter 23<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

83


B Allgemeine Voraussetzungen<br />

84 Ebenfalls nach dem Vorbild des § 7 InsVV regelt die <strong>Neue</strong> Rheinische Tabelle ausdrücklich,<br />

dass der Testamentsvollstrecker die Umsatzsteuer zusätzlich zu seiner Vergütung<br />

verlangen kann. Fehlt es an einer unmittelbaren oder mittelbaren Regelung<br />

der Umsatzsteuer, ist der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, die von ihm zu entrichtende<br />

Umsatzsteuer auf die Erben abzuwälzen. 1 )<br />

85 Einen anderen Ansatz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung, als die<br />

Zugrundelegung der oben genannten Tabellen schlägt Zimmermann 2 ) vor. Maßgeblich<br />

für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sei nach der Rechtsprechung des<br />

BGH 3 ) der dem Testamentsvollstrecker i. R. der Verfügung von Todes wegen nach<br />

dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung<br />

und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelçsten Aufgaben,<br />

die Dauer der Abwicklung und der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse<br />

und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden<br />

Geschicklichkeit zu berücksichtigen seien. Der Einzelfall kçnne aber über Tabellen,<br />

auch mit Aufspaltung in Grundbeträge und Zuschläge oder Aufstellung eigener<br />

Gebührentatbestände, nicht gelçst werden. Insbesondere bei ganz großen Nachlässen<br />

würde ein bestimmter Prozentsatz des Nachlasses zu absurd hohen Vergütungen führen.<br />

Er schlägt deshalb eine Abrechnung nach Stunden vor. Dadurch ergäben sich<br />

auch keine Probleme bei vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und<br />

bei der Frage der separaten Vergütung von Berufsdiensten.<br />

86 Streit über die angemessene Vergütung mit den Erben kann nur durch eindeutige<br />

Bestimmungen des Erblassers oder spätere Vereinbarung mit den Erben vermieden<br />

werden. Hat der Erblasser selbst keine ausreichende Vorsorge getroffen, sollte der<br />

<strong>Steuerberater</strong> vor Übernahme des Amtes in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass sich<br />

die Erben ausdrücklich und aus Beweissicherungsgründen schriftlich mit einer<br />

bestimmten Abrechnungsmethode (z. B. Anwendbarkeit der <strong>Neue</strong>n Rheinischen<br />

Tabelle) einverstanden erklären.<br />

g) Treuhandtätigkeiten<br />

87 Spezielle Vergütungsregelungen existieren nur für den Treuhänder im vereinfachten<br />

Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (fi B VI 55.). Eine besondere Form der<br />

Treuhandtätigkeit ist die Tätigkeit als Praxistreuhänder gem. § 71 StBerG. Allgemein<br />

üblich ist es, Treuhandtätigkeiten nach einem Prozentsatz des Wertes des Treuguts<br />

zu berechnen, wobei für die Angemessenheit des Prozentsatzes der für die Treuhandtätigkeit<br />

erforderliche Zeitaufwand, der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und<br />

die Verantwortung des Treuhänders von entscheidender Bedeutung sind. Für die<br />

Verwaltung eines Anderkontos kann eine Vergütung verlangt werden, deren Hçhe<br />

sich an Nr. 1009 VV RVG (vormals § 22 BRAGO – Hebegebühr) orientiert. 4 ) Danach<br />

entsteht bei Beträgen<br />

– bis einschließlich 2 500 E eine Gebühr von 1%,<br />

– von einem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000 E eine Gebühr von 0,5%,<br />

– von einem Mehrbetrag über 10 000 E eine Gebühr von 0,25%.<br />

88 Für die Verwaltung eines Wertpapierdepots ist die Vergütung angemessen, die Banken<br />

ihrerseits für die Depotverwaltung fordern. Je nach Kreditinstitut sind hier unterschiedliche<br />

Gebührenrahmen in einer Grçßenordnung von etwa 0,5 bis 2 ‰ p.a. vom<br />

Depotwert vorgesehen.<br />

1) Winkler in Eckert, VereinbT 18 Anm. 18.8; Gemmer, KP 2000, 138, 139, Zimmermann, Rz. 710;<br />

Heinrichs in Palandt, § 157 BGB Rz. 13.<br />

2) Zimmermann, Rz. 711 ff.<br />

3) BGH, v. 26.6.1967, NJW 1967, 2400.<br />

4) Zenker, NJW 2003, 3459.<br />

24 Feiter


VI. Vergütung B<br />

Für die Verwahrung eines Sparbuchs, die weniger aufwändig ist als die Verwaltung<br />

eines Wertpapierdepots, hat das LG Kleve 1 ) die angemessene Vergütung des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

mit 1 ‰ p.a. des jeweiligen Guthabenbestands geschätzt.<br />

h) Unternehmens- und Wirtschaftsberater<br />

Die Vergütung eines Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermçgensgestaltungsberaters<br />

ist weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt. Es empfiehlt sich deshalb dringend<br />

der Abschluss einer Honorarvereinbarung. Weit verbreitet ist eine Abrechnung<br />

nach Zeitgebühr bzw. Tagessatz. Wegen der großen Bandbreite des Beratungsspektrums<br />

variieren die Stundensätze von Wirtschafts- und Unternehmensberatern i. d. R. zwischen<br />

100 E und 250 E, inbesonderenFällenliegensieauchdarüber. 2 ) Letztlich richtet sich die<br />

Hçhe der Vergütung nach Schwierigkeit und Umfang der Beratung. Das AG Mülheim a.<br />

d. R. 3 ) hatte keine Bedenken, dem <strong>Steuerberater</strong> für die auftragsgemäße Erstellung eine<br />

Planrechnung für eine Existenzgründung (Erçffnung eines Sonnenstudios) einen Stundensatz<br />

von 200 DM bei einem Zeitaufwand von 10,75 Stunden zuzusprechen. Dieser<br />

Betrag dürfte im unteren Bereich dessen liegen, was als übliche Vergütung bezeichnet<br />

werden kann. Sieht man sich die Preise von Unternehmensberatern an, die teilweise auf<br />

deren Homepages ausgewiesen sind, liegen die durchschnittlichen Stundensätze eher<br />

bei 130 E bis 150 E zzgl. Spesen und Umsatzsteuer. Interessant sind in diesem Zusammenhang<br />

auch die Empfehlungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie<br />

der Wirtschaftskammer Österreich für die Gestaltung von Honoraren<br />

in der Informationstechnologie. 4 )<br />

Für Beratung und Projektbetreuung, Entwicklung, Implementierung und Services<br />

durch einen Senioranalytiker bzw. Seniorsystemspezialisten werden Stundensätze<br />

von 150 E zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer empfohlen. Für Leistungen außerhalb<br />

der Normalarbeitszeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen)<br />

wird ein Zuschlag von 30 % empfohlen. In den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe<br />

empfiehlt die çsterreichische Kammer für Wirtschaftstreuhänder als<br />

angemessene Zeitentlohnung einen Sockelbetrag von 83 E, wobei dieser Stundensatz<br />

– je nach Art und Umfang oder Qualifikation der erbrachten Leistung bzw. der<br />

Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber – üblicherweise bis zu 100 % (Ergänzungsbetrag)<br />

erhçht wird. 5 ) Da betriebswirtschaftliche Beratungen oftmals komplex<br />

sind und nicht alle zu erbringenden Leistungen vom Berater selbst, sondern häufig<br />

auch von Mitarbeitern erbracht werden, sollte bei der Festsetzung der Vergütung zwischen<br />

Berater- und Mitarbeiterstunden unterschieden werden. Nach der Qualifikation<br />

von Mitarbeitern gestaffelte Stundensätze gehçren bei großen und mittelgroßen<br />

Kanzleien bereits seit Jahren zur Honorarpolitik. Um die Berechnung für den Mandanten<br />

mçglichst transparent zu machen, sollte i. R. einer schriftlichen Vereinbarung<br />

oder eines Bestätigungsschreibens auf die eigenen hausinternen Honorarsätze ausdrücklich<br />

Bezug genommen werden (fi A II 1).<br />

Als Tagessätze werden – je nach Schwierigkeit und Umfang der Beratung – Honorare<br />

zwischen 500 E und 1 500 E verlangt, wobei Abstufungen ab einem bestimmten vereinbarten<br />

Beratungstag (z. B. dem vierten oder fünften Tag) mçglich sind. 6 ) Nach<br />

Winkler 7 ) sind im Bereich der Unternehmensberatung Tagessätze zwischen 1 250 E<br />

und 1 750 E üblich, wobei Abweichungen nach unten oder oben je nach Ausgestaltung<br />

der Tätigkeit ebenso denkbar sind wie die Vereinbarung eines Gesamthonorars<br />

1) LG Kleve v. 11.1.2001, INF 2001, 255, 256.<br />

2) Klaeren, INF 2002, 150, 152 m. w. N.<br />

3) AG Mülheim a.d.R. v. 4.4.2000 – 19 C 133/99, n.v.<br />

4) www.ubit.at<br />

5) www.contax.at/de/honorargrundsaetze.html.<br />

6) Klaeren, INF 2002, 150, 152; Wielinski, DSWR 1996, 254, 255.<br />

7) Winkler in Eckert, VereinbT 26 Anm. 26.2.<br />

Feiter 25<br />

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