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Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg: "Das ...

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3. Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 28. Juli 2005<br />

<strong>Das</strong> Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Landesjustizkostengesetzes und des<br />

Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005,<br />

GBl. S. 508, hat eine mehr als drei Jahre währende Entstehungs-<br />

geschichte, die nicht frei von überraschenden Entwicklungen war und die<br />

nachfolgend nur in geraffter Form wie<strong>der</strong>gegeben werden soll:<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> in Abschnitt 2 dargestellten Reformüberlegungen<br />

war für Frühjahr 2002 eine Arbeitsgruppe des Justizministeriums mit<br />

Vertretern des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Badischen Notarvereins<br />

e.V. und des <strong>Württemberg</strong>ischen Notarvereins e.V. geplant, die sich mit<br />

<strong>der</strong> Notariatsreform unter dem Aspekt „Schaffung eines leistungsfreund-<br />

lichen Gebührenanteilsystems“ beschäftigen sollte. Der Beschluss <strong>der</strong><br />

Sechsten Kammer des Gerichtshofs <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

vom 21. März 2002 in <strong>der</strong> Rs. C-264/00 (Grün<strong>der</strong>zentrum), Slg. 2002,<br />

I-3333 = BWNotZ 2002, 86 (mit Anmerkung Sandweg S. 89), erfor<strong>der</strong>te<br />

zwingend eine Än<strong>der</strong>ung des Landesjustizkostengesetzes und nahm so<br />

maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt <strong>der</strong> Arbeiten:<br />

Der Gerichtshof hat in seiner genannten, auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts<br />

Müllheim vom 20. Juni 2000, UR II 42/99, ergangenen Entscheidung für Recht erkannt,<br />

dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die sog. Gesellschaft-<br />

steuerrichtlinie (Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die<br />

indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985) fallenden Rechtsgeschäfts in einem<br />

Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil <strong>der</strong> Gebühren dem Staat<br />

zufließt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstherr <strong>der</strong> Notare ist und <strong>der</strong> diese Einnahmen für die Finanzie-<br />

rung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind<br />

und damit unter das Abgabenverbot nach Artikel 10 Buchst. c <strong>der</strong> Richtlinie fallen. <strong>Das</strong><br />

Justizministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> hat mit Rundschreiben von Herrn Ministerial-<br />

direktor Steindorfner vom 22. Mai 2002, Az.: 5656/0227, die sich daraus ergebenden<br />

Konsequenzen erläutert.<br />

<strong>Das</strong> zu erarbeitende Reformgesetz hatte nunmehr drei teilweise gegen-<br />

läufigen Vorgaben gerecht zu werden: In bestimmten gesellschaftsrecht-<br />

lichen Angelegenheiten durften die Notargebühren nicht länger den<br />

Charakter einer nach <strong>der</strong> Gesellschaftsteuerrichtlinie unzulässigen Steuer/<br />

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