Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg: "Das ...
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Beurkundungsverhalten <strong>der</strong> Notare und auf die Gebühreneinnahmen des<br />
Landes. Durch das Gesetz vom 19. November 1991 seien im Jahr 1992 in<br />
Bezug auf das badische Rechtsgebiet höhere Einnahmen sowohl <strong>der</strong><br />
Notare als auch des Landes zu verzeichnen gewesen.<br />
Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom<br />
6./20. März 1997 beigefügt ist ein Bericht des Ständigen Ausschusses<br />
vom 18. Dezember 1996 mit Ausführungen von Herrn Justizminister<br />
Prof. Dr. Goll zu dem Vorschlag einer im Dezember 1995 eingesetzten<br />
Arbeitsgruppe, wonach das Notariat in <strong>Baden</strong> und in <strong>Württemberg</strong> jeweils<br />
in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO umgewandelt werden soll, um so<br />
die Eigenmotivation <strong>der</strong> im Notariat Beschäftigten zu erhöhen, was<br />
wie<strong>der</strong>um zu einer besseren Aufgabenerledigung und zu größerer<br />
Kundenzufriedenheit führen könnte (LT-Drucksache 12/1133, S. 4 f.).<br />
2.2 Bericht zur Strukturreform im baden-württembergischen Amtsnotariat<br />
vom 13. März 1998<br />
Den Beschlussempfehlungen des Ständigen Ausschusses vom 10./18.<br />
Juni 1999 als Anlage 1 beigefügt ist <strong>der</strong> Bericht von Herrn Justizminister<br />
Prof. Dr. Goll zur Strukturreform im baden-württembergischen Amts-<br />
notariat vom 13. März 1998 (LT-Drucksache 12/4147, S. 9 - 16). <strong>Das</strong><br />
vorgestellte Reformkonzept umfasst fünf Komponenten, u.a.<br />
• Än<strong>der</strong>ungen im Gebührenanteilsrecht (Abschnitt 3.1, S. 11 f.) und<br />
• Einführung bzw. Erweiterung <strong>der</strong> Gebührengläubigerstellung<br />
(Abschnitt 3.2, S. 12 f.).<br />
Die darin konzipierten Än<strong>der</strong>ungen im Gebührenanteilsrecht sehen vor,<br />
dass die Unterscheidung zwischen amtlichen und öffentlichen Geschäften<br />
im württembergischen Rechtsgebiet entfallen und <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> privile-<br />
gierten Notargeschäfte landeseinheitlich bestimmt werden soll. Die im<br />
badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst sollen aus<br />
einem Gebührenumsatz bis 500.000 DM eine Gebührenbeteiligung von<br />
5% bzw. 10% (privilegierte Geschäfte) und aus einem höheren Gebühren-<br />
umsatz eine Gebührenbeteiligung von 3% bzw. 6% erhalten. Die im<br />
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