Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg: "Das ...
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zwang (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 11 unter Hinweis auf § 78 Abs. 5 ZPO) und es<br />
entstehen keine Gerichtsgebühren (Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG<br />
i.V.m. § 14 Abs. 9 KostO).<br />
Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung und eine Be-<br />
schwerde haben keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht das Amts-<br />
gericht o<strong>der</strong> das Beschwerdegericht etwas an<strong>der</strong>es anordnet (Artikel XI § 1<br />
Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V.m. § 14 Abs. 8 KostO). Ein auf <strong>der</strong> Grundlage von<br />
§ 14 LJKG n.F. ergehen<strong>der</strong> Leistungsbescheid des dienstaufsicht-<br />
führenden Landgerichts- bzw. Amtsgerichtspräsidenten ist demnach im<br />
Regelfall sofort vollziehbar.<br />
Vom Verfahren nach Artikel XI § 1 KostÄndG zu unterscheiden sind<br />
• das (Beschwerde-)Verfahren nach § 156 KostO<br />
für Kosten, die dem Notars zufließen, und<br />
• die Verfahren nach §§ 14 und 31 (i.V.m. §§ 141, 142) KostO<br />
für Kosten, die <strong>der</strong> Staatskasse zufließen,<br />
die jeweils das Außenverhältnis zum Kostenschuldner betreffen.<br />
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