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Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg: "Das ...

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2.1 Badisches Rechtsgebiet, § 12 LJKG n.F.<br />

Die Anteile <strong>der</strong> Staatskasse an den Gebühren und Auslagen <strong>der</strong> im badi-<br />

schen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst sind in dem auf<br />

§ 11 LJKG a.F. basierenden § 12 LJKG n.F. geregelt.<br />

Den Notaren verbleibt künftig nicht mehr nur an den sog. wahlfreien<br />

Amtsgeschäften (vgl. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LJKG a.F.), son<strong>der</strong>n an<br />

ihrer gesamten Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 LFGG eine Gebührenbeteiligung.<br />

§ 12 Abs. 1 Satz 2 LJKG n.F. sieht vor, dass die Notare sämtliche von<br />

ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen haben. Diese<br />

Vorschrift ist auch anzuwenden auf Auslagen in gesellschaftsrechtlichen<br />

Angelegenheiten nach § 11 LJKG n.F. Hintergrund ist, dass das Land<br />

- an<strong>der</strong>s als im württembergischen Rechtsgebiet - für den gesamten Büro-<br />

aufwand <strong>der</strong> Notariate im badischen Rechtsgebiet aufkommt.<br />

§ 12 Abs. 3 bis 5 LJKG n.F. verwendet den Begriff „Geschäft“ im<br />

gleichen Sinne wie § 11 Abs. 2 bis 4 LJKG a.F. Auslegungshilfen dazu<br />

finden sich in Nr. 2.1 Sätze 2 und 3 <strong>der</strong> AV d. JuM vom 1. September<br />

1997 (5656-I/207) - Die Justiz S. 424 - und in dem Rundschreiben des<br />

Justizministeriums vom 25. November 1999, Az.: 5656/0207. Danach ist<br />

die Beteiligung eines Notars an den Gebühren für die in §§ 36 bis 43<br />

KostO genannten Geschäfte nicht aus je<strong>der</strong> Einzelgebühr, son<strong>der</strong>n aus<br />

dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> Gebühren zu berechnen - auch in <strong>der</strong> Falllage des<br />

§ 44 Abs. 2 Buchst. b KostO. Aus den Gebühren für Geschäfte nach §§ 45<br />

bis 49 und 145 ff. KostO erhält ein Notar jeweils eine zusätzliche<br />

Gebührenbeteiligung.<br />

§ 12 Abs. 7 Satz 1 LJKG n.F. zählt verschiedene privilegierte Notar-<br />

geschäfte auf, von denen ein geringerer Staatsanteil abzuführen ist. Dem<br />

neuen Wortlaut des Katalogs in Buchst. a zufolge sind<br />

• die Fälle des § 11 Abs. 2 Buchst. b und c LJKG n.F.,<br />

• Übernahmeerklärungen und<br />

• Gebühren nach § 58 KostO in den Fällen des § 11 Abs. 1 LJKG n.F.<br />

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