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Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg: "Das ...

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LFGG. Im Interesse <strong>der</strong> Notare im Landesdienst war deshalb die Bestim-<br />

mung des § 10 Abs. 2 Satz 3 LJKG n.F. zu schaffen, wonach die Notare<br />

an diesen Gebühren - nicht an den Auslagen! - einen Anteil erhalten, <strong>der</strong><br />

ihrer Beteiligung im Falle eigener Gebührengläubigerschaft entspricht.<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG n.F. führt allerdings für die im württembergischen<br />

Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst zu einer Schlechter-<br />

stellung gegenüber dem status quo, weil sie künftig (wie bereits heute die<br />

im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst) Verträge,<br />

mit denen eine Gemeinde ein außerhalb des Notariatsbezirks belegenes<br />

Grundstück kauft, kostenfrei zu beurkunden haben.<br />

1.3 Anwendung des § 10 Abs. 2 LJKG n.F. in <strong>der</strong> Praxis<br />

§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LJKG n.F. geben für die Entscheidung, ob die<br />

Gebühren im Einzelfall dem Notar o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staatskasse zufließen,<br />

folgende Prüfreihenfolge vor:<br />

♦ Gewähren bundes- o<strong>der</strong> landesrechtliche Vorschriften (insbeson-<br />

<strong>der</strong>e § 11 KostO o<strong>der</strong> § 7 LJKG) mindestens einem beteiligten<br />

Kostenschuldner Gebühren- o<strong>der</strong> Auslagenbefreiung?<br />

Die Frage, wer Kostenschuldner ist, beantwortet sich nach § 141 i.V.m. § 2 Nr. 1<br />

und §§ 3, 5 KostO.<br />

Rechtsprechungsbeispiele zu § 7 LJKG:<br />

• OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 1973, 7 U 193/71, Die Justiz S. 394:<br />

Die Landkreise genießen Gebührenfreiheit für Angelegenheiten, die die Kreiskrankenhäuser<br />

betreffen.<br />

• OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. August 1973, 10 U 132/72, Die Justiz S.394:<br />

Der Badische Gemeindeversicherungsverband genießt keine Gebührenfreiheit.<br />

• AG Lörrach, Beschluss vom 27. Dezember 1979, UR II 31/79, Die Justiz 1980<br />

S. 474: Übt eine Gemeinde ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus und erstattet sie<br />

dem Ersterwerber von ihm bereits entrichtete Beurkundungskosten, so kann sie<br />

nicht unter Hinweis auf ihre Gebührenfreiheit die Rückerstattung <strong>der</strong> Gebühren<br />

verlangen.<br />

• LG Heidelberg, Beschluss vom 3. November 1983, 6 T 22/83, Die Justiz 1984<br />

S. 187: Der kraft gesetzlicher Bestimmung von Gerichtsgebühren Befreite kann<br />

sich nicht auf die Gebührenfreiheit berufen, wenn er die Kosten <strong>der</strong> Durchführung<br />

des Grundstücksgeschäfts - hier: Übernahme <strong>der</strong> Kosten des Angebots - dem<br />

nichtbefreiten Verkäufer gegenüber übernommen hat.<br />

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