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TIEA USA (Deutsch) - Regierung des Fürstentums Liechtenstein

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I. Eckpunkte<br />

2<br />

1. Das <strong>TIEA</strong> ist ein Abkommen zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und den <strong>USA</strong>. Gegenstand <strong>des</strong><br />

Abkommens ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von<br />

Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen<br />

innerstaatlichen Steuervorschriften <strong>des</strong> ersuchenden Staates bedeutsam sind.<br />

2. Der Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der Amtshilfe, d.h.<br />

durch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden.<br />

3. Amtshilfe muss bei Vorliegen eines betrügerischen Steuervergehens nach US‐Recht<br />

gewährt werden. Wer in den <strong>USA</strong> seien Steuern nicht vollständig deklariert, begeht<br />

nach dort geltendem Recht einen betrügerischen Akt der Steuerhinterziehung.<br />

<strong>Liechtenstein</strong> hat in diesen Fällen Amtshilfe zu leisten, obwohl dieses Verhalten<br />

nach liechtensteinischem Recht keinen Steuerbetrug, sondern verwaltungsrechtlich<br />

zu verfolgende Steuerhinterziehung darstellt.<br />

4. Der Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf der Basis<br />

eines präzise formulierten Ersuchens. Nicht näher spezifizierte Anfragen sind<br />

unzulässig. <strong>Liechtenstein</strong> muss einem Amtshilfeersuchen nur entsprechen, wenn<br />

bestimmte Anforderungen erfüllt sind, insbesondere:<br />

‐ Detaillierte Angaben über die Identität <strong>des</strong> US‐Steuerpflichtigen, den<br />

zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art, Form und Zeitspanne der<br />

verlangten Informationen.<br />

‐ Eine Erklärung, dass die <strong>USA</strong> alle ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung<br />

stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft haben.<br />

5. Die Umsetzung und Anwendung <strong>des</strong> <strong>TIEA</strong> ist in <strong>Liechtenstein</strong> nur auf der Basis einer<br />

nationalen gesetzlichen Grundlage möglich. Zur Schaffung dieser Gesetzgebung hat<br />

<strong>Liechtenstein</strong> bis zum 31. Dezember 2009 Zeit. Das <strong>TIEA</strong> tritt am 1.1.2010 mit<br />

Wirkung für die Steuerjahre 2009ff. in Kraft, sofern beide Seiten bis dahin<br />

gegenseitig notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das<br />

Inkrafttreten gegeben sind.<br />

6. Das geplante liechtensteinische Amtshilfegesetz wird die Voraussetzungen und das<br />

Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe regeln. Das Verfahren ist effizient und<br />

mit Blick auf den Rechtsschutz rechtsstaatlich fair zu gestalten. Sind für die

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