TIEA USA (Deutsch) - Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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I. Eckpunkte<br />
2<br />
1. Das <strong>TIEA</strong> ist ein Abkommen zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und den <strong>USA</strong>. Gegenstand <strong>des</strong><br />
Abkommens ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von<br />
Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen<br />
innerstaatlichen Steuervorschriften <strong>des</strong> ersuchenden Staates bedeutsam sind.<br />
2. Der Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der Amtshilfe, d.h.<br />
durch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden.<br />
3. Amtshilfe muss bei Vorliegen eines betrügerischen Steuervergehens nach US‐Recht<br />
gewährt werden. Wer in den <strong>USA</strong> seien Steuern nicht vollständig deklariert, begeht<br />
nach dort geltendem Recht einen betrügerischen Akt der Steuerhinterziehung.<br />
<strong>Liechtenstein</strong> hat in diesen Fällen Amtshilfe zu leisten, obwohl dieses Verhalten<br />
nach liechtensteinischem Recht keinen Steuerbetrug, sondern verwaltungsrechtlich<br />
zu verfolgende Steuerhinterziehung darstellt.<br />
4. Der Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf der Basis<br />
eines präzise formulierten Ersuchens. Nicht näher spezifizierte Anfragen sind<br />
unzulässig. <strong>Liechtenstein</strong> muss einem Amtshilfeersuchen nur entsprechen, wenn<br />
bestimmte Anforderungen erfüllt sind, insbesondere:<br />
‐ Detaillierte Angaben über die Identität <strong>des</strong> US‐Steuerpflichtigen, den<br />
zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art, Form und Zeitspanne der<br />
verlangten Informationen.<br />
‐ Eine Erklärung, dass die <strong>USA</strong> alle ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung<br />
stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft haben.<br />
5. Die Umsetzung und Anwendung <strong>des</strong> <strong>TIEA</strong> ist in <strong>Liechtenstein</strong> nur auf der Basis einer<br />
nationalen gesetzlichen Grundlage möglich. Zur Schaffung dieser Gesetzgebung hat<br />
<strong>Liechtenstein</strong> bis zum 31. Dezember 2009 Zeit. Das <strong>TIEA</strong> tritt am 1.1.2010 mit<br />
Wirkung für die Steuerjahre 2009ff. in Kraft, sofern beide Seiten bis dahin<br />
gegenseitig notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das<br />
Inkrafttreten gegeben sind.<br />
6. Das geplante liechtensteinische Amtshilfegesetz wird die Voraussetzungen und das<br />
Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe regeln. Das Verfahren ist effizient und<br />
mit Blick auf den Rechtsschutz rechtsstaatlich fair zu gestalten. Sind für die