25.09.2013 Aufrufe

Literatur: 1. Einleitung: Moral und Ethik - Landesverband Hospiz NÖ

Literatur: 1. Einleitung: Moral und Ethik - Landesverband Hospiz NÖ

Literatur: 1. Einleitung: Moral und Ethik - Landesverband Hospiz NÖ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich<br />

Der Schutz des menschlichen Lebens im Strafrecht:<br />

EMRK, Art 2: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.“<br />

Der strafrechtliche Schutz in §§75-95 StGB (Deliktgruppe „strafbare Handlungen gegen Leib<br />

<strong>und</strong> Leben“) beginnt mit der Geburt <strong>und</strong> endet mit dem Tod.<br />

Vor der Geburt gilt der Schutz des „ungeborenen menschlichen Lebens“ (§§ 96 u. 98<br />

StGB), eingeschränkt durch Fristenregelung (§ 97 StGB) <strong>und</strong> Indikationen<br />

Nach dem Tod ist der Leichnam geschützt durch § 190 StGB („Störung der Totenruhe“:<br />

„...wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams dem Verfügungsberechtigten ohne<br />

dessen Einwilligung entzieht...“).<br />

Erlaubnis der Organentnahme unter Beachtung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen (§ 62<br />

KAG).<br />

Das Todeskriterium ist im Gesetz nicht definiert.<br />

„Sterbehilfe“:<br />

Passive Sterbehilfe, Sterbenlassen: Behandlungsverzicht bzw. -begrenzung <strong>und</strong><br />

Behandlungsabbruch mit lebensverkürzender Wirkung sind nicht strafbar, wenn sie dem<br />

Willen des Patienten entsprechen.<br />

Passive Sterbehilfe ohne Einwilligung des Patienten (einseitiger Behandlungsverzicht),<br />

ist nicht strafbar, wenn der Patient nicht mehr ansprechbar (bewusstlos) ist <strong>und</strong> der<br />

Sterbeprozess (Terminalphase) eingesetzt hat. Das Urteil liegt in der Verantwortung des<br />

Arztes.<br />

Passive Sterbehilfe durch Einstellen/Verzicht künstlicher Ernährung <strong>und</strong><br />

Flüssigkeitszufuhr ist umstritten. Bei aktuellem Patientenwillen oder verbindlicher<br />

Patientenverfügung legal.<br />

Aktive indirekte Sterbehilfe: Maßnahmen mit lebensverkürzender Nebenwirkung in der<br />

Endphase einer unheilbaren Erkrankung sind nicht strafbar.<br />

Aktive direkte Sterbehilfe (Tötung), die also direkt auf Beendigung des Lebens zielt, ist<br />

strafbar als<br />

- Mord (§ 75 StGB),<br />

- Totschlag (§ 76 StGB) oder<br />

- Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)<br />

Beihilfe zum Suizid (§ 78 StGB) <strong>und</strong> unterlassene Hilfeleistung beim Suizid (§ 95 StGB)<br />

sind strafbar.<br />

Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung (§ 110 StGB):<br />

„Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen<br />

Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu<br />

360 Tagessätzen zu bestrafen.“<br />

Das bedeutet ein (fast) unbegrenztes Vetorecht gegen med. Behandlungen.<br />

Das bedeutet ein Recht, jede Behandlung abzulehnen, auch lebensnotwendige<br />

Behandlungen oder künstliche Ernährung!<br />

Damit ist ein Recht auf passive Sterbehilfe (Sterbenlassen/Sterben Dürfen) gegeben!<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!