Literatur: 1. Einleitung: Moral und Ethik - Landesverband Hospiz NÖ
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2. Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich<br />
Der Schutz des menschlichen Lebens im Strafrecht:<br />
EMRK, Art 2: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.“<br />
Der strafrechtliche Schutz in §§75-95 StGB (Deliktgruppe „strafbare Handlungen gegen Leib<br />
<strong>und</strong> Leben“) beginnt mit der Geburt <strong>und</strong> endet mit dem Tod.<br />
Vor der Geburt gilt der Schutz des „ungeborenen menschlichen Lebens“ (§§ 96 u. 98<br />
StGB), eingeschränkt durch Fristenregelung (§ 97 StGB) <strong>und</strong> Indikationen<br />
Nach dem Tod ist der Leichnam geschützt durch § 190 StGB („Störung der Totenruhe“:<br />
„...wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams dem Verfügungsberechtigten ohne<br />
dessen Einwilligung entzieht...“).<br />
Erlaubnis der Organentnahme unter Beachtung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen (§ 62<br />
KAG).<br />
Das Todeskriterium ist im Gesetz nicht definiert.<br />
„Sterbehilfe“:<br />
Passive Sterbehilfe, Sterbenlassen: Behandlungsverzicht bzw. -begrenzung <strong>und</strong><br />
Behandlungsabbruch mit lebensverkürzender Wirkung sind nicht strafbar, wenn sie dem<br />
Willen des Patienten entsprechen.<br />
Passive Sterbehilfe ohne Einwilligung des Patienten (einseitiger Behandlungsverzicht),<br />
ist nicht strafbar, wenn der Patient nicht mehr ansprechbar (bewusstlos) ist <strong>und</strong> der<br />
Sterbeprozess (Terminalphase) eingesetzt hat. Das Urteil liegt in der Verantwortung des<br />
Arztes.<br />
Passive Sterbehilfe durch Einstellen/Verzicht künstlicher Ernährung <strong>und</strong><br />
Flüssigkeitszufuhr ist umstritten. Bei aktuellem Patientenwillen oder verbindlicher<br />
Patientenverfügung legal.<br />
Aktive indirekte Sterbehilfe: Maßnahmen mit lebensverkürzender Nebenwirkung in der<br />
Endphase einer unheilbaren Erkrankung sind nicht strafbar.<br />
Aktive direkte Sterbehilfe (Tötung), die also direkt auf Beendigung des Lebens zielt, ist<br />
strafbar als<br />
- Mord (§ 75 StGB),<br />
- Totschlag (§ 76 StGB) oder<br />
- Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)<br />
Beihilfe zum Suizid (§ 78 StGB) <strong>und</strong> unterlassene Hilfeleistung beim Suizid (§ 95 StGB)<br />
sind strafbar.<br />
Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung (§ 110 StGB):<br />
„Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen<br />
Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu<br />
360 Tagessätzen zu bestrafen.“<br />
Das bedeutet ein (fast) unbegrenztes Vetorecht gegen med. Behandlungen.<br />
Das bedeutet ein Recht, jede Behandlung abzulehnen, auch lebensnotwendige<br />
Behandlungen oder künstliche Ernährung!<br />
Damit ist ein Recht auf passive Sterbehilfe (Sterbenlassen/Sterben Dürfen) gegeben!<br />
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