Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz
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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />
Sofern der vorgewiesene Arbeitsvertrag auf weniger als 1 Jahr be‐<br />
fristet ist, erhalten die Hausangestellten eine Kurzaufenthaltsbewil‐<br />
ligung EG/EFTA. 25<br />
Arbeitnehmende aus der EU‐25, die ein Arbeitsverhältnis von<br />
höchstens 3 Monaten eingegangen sind, benötigen keine Aufent‐<br />
haltsbewilligung 26 . Solche Arbeitseinsätze unterstehen aber dem<br />
gleichen Meldeverfahren, wie entsendete oder selbständige Er‐<br />
werbseinsätze in der <strong>Schweiz</strong> 27 .<br />
Sofern die Hausangestellte mindestens einmal pro Woche an ihren<br />
Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland zurückkehrt, wird ihr eine Grenzgängerbewil‐<br />
ligung EG/EFTA ausgestellt. Die Grenzgängerbewilligung kann auf<br />
weniger als 1 Jahr befristet oder für die Dauer von 5 Jahren ausge‐<br />
stellt werden. Die Grenzgängerbewilligung verleiht das Recht auf<br />
Erwerbstätigkeit in der ganzen <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> ist nicht an best<strong>im</strong>mte<br />
<strong>Schweiz</strong>er Grenzzonen geb<strong>und</strong>en. Einzige Voraussetzung ist die<br />
mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland.<br />
Sofern ein Staatsangehöriger der EU‐25/EFTA Länder sich zwecks<br />
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der <strong>Schweiz</strong> nie‐<br />
derlassen will, erhält er eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gül‐<br />
tigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren. Er muss dafür den zuständi‐<br />
gen Behörden nachweisen, dass er sich zu diesem Zweck niederlas‐<br />
sen will 28 .<br />
Bis Ende April 2011 galten für Angehörige der neuen Mitgliedstaaten der EU<br />
spezifische Höchstzahlen <strong>und</strong> arbeitsmarktliche Vorschriften bei der Zulas‐<br />
sung zur Erwerbstätigkeit (Vorrang inländischer Arbeitskräfte <strong>und</strong> vorgängi‐<br />
ge Kontrolle der Arbeits‐ <strong>und</strong> Lohnbedingungen). Seit dem 1. Mai 2011 sind<br />
diese Vorschriften nicht mehr in Kraft. Auch für Angehörige der neuen Mit‐<br />
gliedstaaten gilt nun der Gr<strong>und</strong>satz der Inländergleichbehandlung <strong>und</strong> der<br />
freie Zugang zur Beschäftigung in der <strong>Schweiz</strong>.<br />
Für rumänische <strong>und</strong> bulgarische Arbeitnehmende gelten bis am 31. Mai<br />
2014 weiterhin Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, Kon‐<br />
tingente <strong>und</strong> eine vorgängige Kontrolle der Arbeits‐ <strong>und</strong> Lohnbedingungen.<br />
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen setzt voraus, dass den Behörden<br />
die wesentlichen Min<strong>im</strong>albest<strong>im</strong>mungen in Form eines schriftlichen <strong>und</strong><br />
verbindlichen Arbeitsvertrags eingereicht werden. Dieser Vertrag muss<br />
zumindest von der Arbeitgeberseite bereits unterzeichnet sein 29 . Eine blos‐<br />
se Anstellungsbestätigung reicht hier nicht. Selbständigerwerbende aus<br />
Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien kommen seit dem 1. Juni 2011 in den Genuss der<br />
vollen Personenfreizügigkeit<br />
Für Drittstaatenangehörige gelten dieselben Vorschriften bezüglich vorgän‐<br />
giger Kontrolle der Lohn‐ <strong>und</strong> Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> Kontingente. Zusätz‐<br />
25 Art. 6 Anhang I FZA; Art. 4 VEP.<br />
26 Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA.<br />
27 Siehe hierzu S. 20, Meldeverfahren.<br />
28 Art. 12 Anhang I FZA.<br />
29 Art. 22 Abs. 2 VZAE.<br />
befristeter Arbeitsvertrag; Dauer ≤ 1<br />
Jahr<br />
Arbeitsvertrag; Dauer ≤ drei Monate<br />
Grenzgängerinnen<br />
selbständige Erwerbstätigkeit<br />
Staatsangehörige der EU‐2‐Staaten<br />
Drittstaatenangehörige<br />
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