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Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz

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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />

Sofern der vorgewiesene Arbeitsvertrag auf weniger als 1 Jahr be‐<br />

fristet ist, erhalten die Hausangestellten eine Kurzaufenthaltsbewil‐<br />

ligung EG/EFTA. 25<br />

Arbeitnehmende aus der EU‐25, die ein Arbeitsverhältnis von<br />

höchstens 3 Monaten eingegangen sind, benötigen keine Aufent‐<br />

haltsbewilligung 26 . Solche Arbeitseinsätze unterstehen aber dem<br />

gleichen Meldeverfahren, wie entsendete oder selbständige Er‐<br />

werbseinsätze in der <strong>Schweiz</strong> 27 .<br />

Sofern die Hausangestellte mindestens einmal pro Woche an ihren<br />

Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland zurückkehrt, wird ihr eine Grenzgängerbewil‐<br />

ligung EG/EFTA ausgestellt. Die Grenzgängerbewilligung kann auf<br />

weniger als 1 Jahr befristet oder für die Dauer von 5 Jahren ausge‐<br />

stellt werden. Die Grenzgängerbewilligung verleiht das Recht auf<br />

Erwerbstätigkeit in der ganzen <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> ist nicht an best<strong>im</strong>mte<br />

<strong>Schweiz</strong>er Grenzzonen geb<strong>und</strong>en. Einzige Voraussetzung ist die<br />

mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland.<br />

Sofern ein Staatsangehöriger der EU‐25/EFTA Länder sich zwecks<br />

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der <strong>Schweiz</strong> nie‐<br />

derlassen will, erhält er eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gül‐<br />

tigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren. Er muss dafür den zuständi‐<br />

gen Behörden nachweisen, dass er sich zu diesem Zweck niederlas‐<br />

sen will 28 .<br />

Bis Ende April 2011 galten für Angehörige der neuen Mitgliedstaaten der EU<br />

spezifische Höchstzahlen <strong>und</strong> arbeitsmarktliche Vorschriften bei der Zulas‐<br />

sung zur Erwerbstätigkeit (Vorrang inländischer Arbeitskräfte <strong>und</strong> vorgängi‐<br />

ge Kontrolle der Arbeits‐ <strong>und</strong> Lohnbedingungen). Seit dem 1. Mai 2011 sind<br />

diese Vorschriften nicht mehr in Kraft. Auch für Angehörige der neuen Mit‐<br />

gliedstaaten gilt nun der Gr<strong>und</strong>satz der Inländergleichbehandlung <strong>und</strong> der<br />

freie Zugang zur Beschäftigung in der <strong>Schweiz</strong>.<br />

Für rumänische <strong>und</strong> bulgarische Arbeitnehmende gelten bis am 31. Mai<br />

2014 weiterhin Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, Kon‐<br />

tingente <strong>und</strong> eine vorgängige Kontrolle der Arbeits‐ <strong>und</strong> Lohnbedingungen.<br />

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen setzt voraus, dass den Behörden<br />

die wesentlichen Min<strong>im</strong>albest<strong>im</strong>mungen in Form eines schriftlichen <strong>und</strong><br />

verbindlichen Arbeitsvertrags eingereicht werden. Dieser Vertrag muss<br />

zumindest von der Arbeitgeberseite bereits unterzeichnet sein 29 . Eine blos‐<br />

se Anstellungsbestätigung reicht hier nicht. Selbständigerwerbende aus<br />

Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien kommen seit dem 1. Juni 2011 in den Genuss der<br />

vollen Personenfreizügigkeit<br />

Für Drittstaatenangehörige gelten dieselben Vorschriften bezüglich vorgän‐<br />

giger Kontrolle der Lohn‐ <strong>und</strong> Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> Kontingente. Zusätz‐<br />

25 Art. 6 Anhang I FZA; Art. 4 VEP.<br />

26 Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA.<br />

27 Siehe hierzu S. 20, Meldeverfahren.<br />

28 Art. 12 Anhang I FZA.<br />

29 Art. 22 Abs. 2 VZAE.<br />

befristeter Arbeitsvertrag; Dauer ≤ 1<br />

Jahr<br />

Arbeitsvertrag; Dauer ≤ drei Monate<br />

Grenzgängerinnen<br />

selbständige Erwerbstätigkeit<br />

Staatsangehörige der EU‐2‐Staaten<br />

Drittstaatenangehörige<br />

20

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