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Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz

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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />

haber der Bewilligung ist schliesslich berechtigt, seinen Beruf <strong>im</strong> entspre‐<br />

chenden Kanton auszuüben.<br />

Die Pflege zählt gr<strong>und</strong>sätzlich zu diesen bewilligungspflichtigen Berufen.<br />

Das Berufsbild einer Fachfrau <strong>Betreuung</strong> 38 fällt normalerweise hingegen<br />

nicht unter die Bewilligungspflicht.<br />

Nicht zu verwechseln mit der Frage der Berufsausübungsbewilligung ist die<br />

Frage der Kostenübernahme durch die Kranken‐, Unfall‐ oder Invalidenver‐<br />

sicherung. Die Berufsausübungsbewilligung ist normalerweise bloss eine<br />

der Voraussetzungen, die den Inhaber ermächtigen, seine Leistungen über<br />

die Sozialversicherungen abrechnen zu lassen.<br />

V. Rechtliche Rahmenbedingungen für Agenturen<br />

Wenn Hausangestellte durch Agenturen zu ihrer Tätigkeit in Privathaushal‐<br />

ten kommen, stellt sich die Frage, wie die Rolle der Agenturen rechtlich zu<br />

qualifizieren ist. Der schweizerische Gesetzgeber hat diese Fragen <strong>im</strong> Bun‐<br />

desgesetz über die Arbeitsvermittlung <strong>und</strong> den Personalverleih (AVG) gere‐<br />

gelt. Das AVG kommt aber <strong>im</strong>mer nur dann zur Anwendung, wenn die<br />

Hausangestellte ihre Erwerbstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen eines Arbeitsverhältnisses<br />

verrichtet. Die Vermittlung oder Verleihung selbständig Erwerbstätiger ist<br />

definitionsgemäss vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.<br />

1. Personalverleih<br />

Von Personalverleih spricht man dann, wenn Arbeitnehmende von ihrem<br />

Arbeitgeber einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen werden,<br />

wobei die wesentlichen Weisungsrechte gegenüber den Angestellten an<br />

den Einsatzbetrieb abgetreten werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwi‐<br />

schen der Agentur <strong>und</strong> der Arbeitnehmenden bestehen, wobei die geschul‐<br />

dete Arbeitsleistung ausserhalb, nämlich <strong>im</strong> Einsatzbetrieb erbracht wird.<br />

Zwischen der Arbeitnehmenden <strong>und</strong> dem Einsatzbetrieb besteht in diesem<br />

Fall also kein vertragliches Verhältnis. Ausser dem Weisungsrecht <strong>und</strong> der<br />

Fürsorgepflicht verbleiben die anderen Rechten <strong>und</strong> Pflichten des Arbeitge‐<br />

bers bei der Personalverleihagentur – namentlich die Lohnzahlungspflicht,<br />

die Pflicht den Arbeitnehmenden bei den Sozialversicherungen zu versi‐<br />

chern sowie auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeit‐<br />

nehmenden durch Kündigung zu beenden. Die Dauer des Arbeitseinsatzes<br />

<strong>und</strong> die Art der verrichteten Arbeit spielen für die Einordnung als Personal‐<br />

verleihverhältnis keine Rolle. Wegen dieser speziellen Anordnung der Ver‐<br />

tragsverhältnisse <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen oft prekären Bedingungen<br />

für verliehene Arbeitnehmende, ist der gewerbsmässige Personalverleih<br />

nur Agenturen mit kantonaler Bewilligung erlaubt.<br />

Teilweise ist es schwierig, den Personalverleih von der Erfüllung eines Auf‐<br />

trages des Arbeitgebers bei einem Dritten abzugrenzen – nicht jede Arbeits‐<br />

leistung ausserhalb des Betriebs des Arbeitgebers ist ein Personalverleih.<br />

Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil je nachdem die zwin‐<br />

genden Regeln des AVG zur Anwendung kommen. Das Kriterium zur Ab‐<br />

grenzung des Personalverleihs von anderen Verträgen, die eine Arbeitsleis‐<br />

38 Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 12.<br />

Wann liegt ein Personalverleihverhält‐<br />

nis vor?<br />

Abtreten der wesentlichen Weisungs‐<br />

rechte<br />

24

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