Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz
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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />
haber der Bewilligung ist schliesslich berechtigt, seinen Beruf <strong>im</strong> entspre‐<br />
chenden Kanton auszuüben.<br />
Die Pflege zählt gr<strong>und</strong>sätzlich zu diesen bewilligungspflichtigen Berufen.<br />
Das Berufsbild einer Fachfrau <strong>Betreuung</strong> 38 fällt normalerweise hingegen<br />
nicht unter die Bewilligungspflicht.<br />
Nicht zu verwechseln mit der Frage der Berufsausübungsbewilligung ist die<br />
Frage der Kostenübernahme durch die Kranken‐, Unfall‐ oder Invalidenver‐<br />
sicherung. Die Berufsausübungsbewilligung ist normalerweise bloss eine<br />
der Voraussetzungen, die den Inhaber ermächtigen, seine Leistungen über<br />
die Sozialversicherungen abrechnen zu lassen.<br />
V. Rechtliche Rahmenbedingungen für Agenturen<br />
Wenn Hausangestellte durch Agenturen zu ihrer Tätigkeit in Privathaushal‐<br />
ten kommen, stellt sich die Frage, wie die Rolle der Agenturen rechtlich zu<br />
qualifizieren ist. Der schweizerische Gesetzgeber hat diese Fragen <strong>im</strong> Bun‐<br />
desgesetz über die Arbeitsvermittlung <strong>und</strong> den Personalverleih (AVG) gere‐<br />
gelt. Das AVG kommt aber <strong>im</strong>mer nur dann zur Anwendung, wenn die<br />
Hausangestellte ihre Erwerbstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen eines Arbeitsverhältnisses<br />
verrichtet. Die Vermittlung oder Verleihung selbständig Erwerbstätiger ist<br />
definitionsgemäss vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.<br />
1. Personalverleih<br />
Von Personalverleih spricht man dann, wenn Arbeitnehmende von ihrem<br />
Arbeitgeber einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen werden,<br />
wobei die wesentlichen Weisungsrechte gegenüber den Angestellten an<br />
den Einsatzbetrieb abgetreten werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwi‐<br />
schen der Agentur <strong>und</strong> der Arbeitnehmenden bestehen, wobei die geschul‐<br />
dete Arbeitsleistung ausserhalb, nämlich <strong>im</strong> Einsatzbetrieb erbracht wird.<br />
Zwischen der Arbeitnehmenden <strong>und</strong> dem Einsatzbetrieb besteht in diesem<br />
Fall also kein vertragliches Verhältnis. Ausser dem Weisungsrecht <strong>und</strong> der<br />
Fürsorgepflicht verbleiben die anderen Rechten <strong>und</strong> Pflichten des Arbeitge‐<br />
bers bei der Personalverleihagentur – namentlich die Lohnzahlungspflicht,<br />
die Pflicht den Arbeitnehmenden bei den Sozialversicherungen zu versi‐<br />
chern sowie auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeit‐<br />
nehmenden durch Kündigung zu beenden. Die Dauer des Arbeitseinsatzes<br />
<strong>und</strong> die Art der verrichteten Arbeit spielen für die Einordnung als Personal‐<br />
verleihverhältnis keine Rolle. Wegen dieser speziellen Anordnung der Ver‐<br />
tragsverhältnisse <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen oft prekären Bedingungen<br />
für verliehene Arbeitnehmende, ist der gewerbsmässige Personalverleih<br />
nur Agenturen mit kantonaler Bewilligung erlaubt.<br />
Teilweise ist es schwierig, den Personalverleih von der Erfüllung eines Auf‐<br />
trages des Arbeitgebers bei einem Dritten abzugrenzen – nicht jede Arbeits‐<br />
leistung ausserhalb des Betriebs des Arbeitgebers ist ein Personalverleih.<br />
Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil je nachdem die zwin‐<br />
genden Regeln des AVG zur Anwendung kommen. Das Kriterium zur Ab‐<br />
grenzung des Personalverleihs von anderen Verträgen, die eine Arbeitsleis‐<br />
38 Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 12.<br />
Wann liegt ein Personalverleihverhält‐<br />
nis vor?<br />
Abtreten der wesentlichen Weisungs‐<br />
rechte<br />
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