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Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz

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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />

werden neben AHV, IV, EO, Kranken‐ <strong>und</strong> Unfallversicherung, die berufliche<br />

Vorsorge soweit sie obligatorisch ist, sowie alle Systeme der Familienzula‐<br />

gen <strong>und</strong> die Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Koordinationsregeln basieren auf zwei Gr<strong>und</strong>sätzen: das Erwerbsorts‐<br />

prinzip <strong>und</strong> das Ausschliesslichkeitsprinzip.<br />

Gemäss dem Ausschliesslichkeitsprinzip 46 ist eine Person trotz mehreren<br />

Tätigkeiten in verschiedenen Staaten <strong>im</strong>mer nur den Rechtsvorschriften<br />

eines Systems der sozialen Sicherheit unterstellt. Dieses Recht ist auf alle<br />

Arbeits‐ bzw. Erwerbsverhältnisse dieser Person anwendbar. Die Regeln<br />

dieses Landesrechts best<strong>im</strong>men die genaue Ausgestaltung der sozialen Si‐<br />

cherheit der Person. Das Erwerbsortsprinzip 47 besagt sodann, dass eine<br />

erwerbstätige Person gr<strong>und</strong>sätzlich in dem Staat versichert ist, in dem sie<br />

arbeitet. Arbeitet eine Person in mehreren Ländern gleichzeitig, kommen<br />

die Best<strong>im</strong>mungen des Wohnsitzstaates zur Anwendung. Teilweise kommen<br />

für Grenzgänger von diesen Gr<strong>und</strong>sätzen abweichende Best<strong>im</strong>mungen zur<br />

Anwendung. Wo dies der Fall ist, wird es in den nachfolgenden Ausführun‐<br />

gen speziell ausgeführt.<br />

Eine Ausnahme vom Gr<strong>und</strong>satz des Erwerbsortsprinzips gilt bei der vo‐<br />

rübergehenden Entsendung einer Person in einen anderen Vertragsstaat<br />

der EU/EFTA: Während der Dauer der Entsendung bleibt auf den entsende‐<br />

ten Arbeitnehmenden weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des<br />

Ursprunglandes anwendbar.<br />

Der Begriff der Entsendung <strong>im</strong> Sinne des Sozialversicherungsrechts ist nicht<br />

derselbe wie bei der weiter oben besprochenen Entsendung von Arbeit‐<br />

nehmenden <strong>im</strong> Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Im Sozialversicherungs‐<br />

recht ist die Rede von Entsendung, wenn folgende Voraussetzungen kumu‐<br />

lativ erfüllt sind:<br />

‐ Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA<br />

oder der <strong>Schweiz</strong> können sich auf diese Entsendebest<strong>im</strong>‐<br />

mungen berufen.<br />

‐ Die Entsendung ist nur vorübergehend <strong>und</strong> dauert gr<strong>und</strong>‐<br />

sätzlich nicht länger als 12 Monate.<br />

‐ Während der ganzen Entsendedauer besteht nachweisbar<br />

eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitgeben‐<br />

den <strong>im</strong> Ursprungsland <strong>und</strong> dem entsandten Arbeitnehmen‐<br />

den.<br />

‐ Der entsendende Arbeitgeber übt <strong>im</strong> Ursprungsland seit ei‐<br />

ner gewissen Zeit eine nennenswerte Geschäftstätigkeit<br />

aus.<br />

‐ Der Arbeitnehmende unterlag vor der Entsendung der Ver‐<br />

sicherung <strong>im</strong> Ursprungsland. Arbeitnehmende, die aus‐<br />

46 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1408/71.<br />

47 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71.<br />

Erwerbsort‐ <strong>und</strong> Ausschliesslichkeits‐<br />

prinzip<br />

Sozialversicherungsunterstellung bei<br />

Entsendung<br />

30

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