Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz
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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />
werden neben AHV, IV, EO, Kranken‐ <strong>und</strong> Unfallversicherung, die berufliche<br />
Vorsorge soweit sie obligatorisch ist, sowie alle Systeme der Familienzula‐<br />
gen <strong>und</strong> die Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Koordinationsregeln basieren auf zwei Gr<strong>und</strong>sätzen: das Erwerbsorts‐<br />
prinzip <strong>und</strong> das Ausschliesslichkeitsprinzip.<br />
Gemäss dem Ausschliesslichkeitsprinzip 46 ist eine Person trotz mehreren<br />
Tätigkeiten in verschiedenen Staaten <strong>im</strong>mer nur den Rechtsvorschriften<br />
eines Systems der sozialen Sicherheit unterstellt. Dieses Recht ist auf alle<br />
Arbeits‐ bzw. Erwerbsverhältnisse dieser Person anwendbar. Die Regeln<br />
dieses Landesrechts best<strong>im</strong>men die genaue Ausgestaltung der sozialen Si‐<br />
cherheit der Person. Das Erwerbsortsprinzip 47 besagt sodann, dass eine<br />
erwerbstätige Person gr<strong>und</strong>sätzlich in dem Staat versichert ist, in dem sie<br />
arbeitet. Arbeitet eine Person in mehreren Ländern gleichzeitig, kommen<br />
die Best<strong>im</strong>mungen des Wohnsitzstaates zur Anwendung. Teilweise kommen<br />
für Grenzgänger von diesen Gr<strong>und</strong>sätzen abweichende Best<strong>im</strong>mungen zur<br />
Anwendung. Wo dies der Fall ist, wird es in den nachfolgenden Ausführun‐<br />
gen speziell ausgeführt.<br />
Eine Ausnahme vom Gr<strong>und</strong>satz des Erwerbsortsprinzips gilt bei der vo‐<br />
rübergehenden Entsendung einer Person in einen anderen Vertragsstaat<br />
der EU/EFTA: Während der Dauer der Entsendung bleibt auf den entsende‐<br />
ten Arbeitnehmenden weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des<br />
Ursprunglandes anwendbar.<br />
Der Begriff der Entsendung <strong>im</strong> Sinne des Sozialversicherungsrechts ist nicht<br />
derselbe wie bei der weiter oben besprochenen Entsendung von Arbeit‐<br />
nehmenden <strong>im</strong> Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Im Sozialversicherungs‐<br />
recht ist die Rede von Entsendung, wenn folgende Voraussetzungen kumu‐<br />
lativ erfüllt sind:<br />
‐ Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA<br />
oder der <strong>Schweiz</strong> können sich auf diese Entsendebest<strong>im</strong>‐<br />
mungen berufen.<br />
‐ Die Entsendung ist nur vorübergehend <strong>und</strong> dauert gr<strong>und</strong>‐<br />
sätzlich nicht länger als 12 Monate.<br />
‐ Während der ganzen Entsendedauer besteht nachweisbar<br />
eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitgeben‐<br />
den <strong>im</strong> Ursprungsland <strong>und</strong> dem entsandten Arbeitnehmen‐<br />
den.<br />
‐ Der entsendende Arbeitgeber übt <strong>im</strong> Ursprungsland seit ei‐<br />
ner gewissen Zeit eine nennenswerte Geschäftstätigkeit<br />
aus.<br />
‐ Der Arbeitnehmende unterlag vor der Entsendung der Ver‐<br />
sicherung <strong>im</strong> Ursprungsland. Arbeitnehmende, die aus‐<br />
46 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1408/71.<br />
47 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71.<br />
Erwerbsort‐ <strong>und</strong> Ausschliesslichkeits‐<br />
prinzip<br />
Sozialversicherungsunterstellung bei<br />
Entsendung<br />
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