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Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz

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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />

NAV – wie insbesondere auch die Arbeits‐ <strong>und</strong> Ruhezeitregeln – von den<br />

Vertragsparteien wegbedungen werden. Abweichungen von NAV‐<br />

Best<strong>im</strong>mungen sind auch mündlich möglich, sofern der kantonale NAV nicht<br />

vorsieht, dass von einer Best<strong>im</strong>mung nur durch schriftliche Vereinbarung<br />

abgewichen werden kann. Die Beweislast für das Bestehen einer zum Nach‐<br />

teil des Arbeitnehmenden vom NAV abweichenden Regelung trägt stets der<br />

Arbeitgeber.<br />

Verschiedene Best<strong>im</strong>mungen des Arbeitsrechts sind auch in der Hauswirt‐<br />

schaft <strong>im</strong>mer zwingend <strong>und</strong> können weder von einem kantonalen NAV noch<br />

von einem schriftlichen Arbeitsvertrag zuungunsten der Hausangestellten<br />

geändert werden. Auf den Inhalt dieser Best<strong>im</strong>mungen wird nachfolgend<br />

kurz eingegangen, wobei der Schwerpunkt auf Besonderheiten der Berufs‐<br />

tätigkeit <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong> gelegt wird. Die Fragen der Arbeitszeit <strong>und</strong> des<br />

Lohns werden in den nachfolgenden Kapiteln separat behandelt.<br />

2. Zwingendes Arbeitsrecht für Hausangestellte<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Befristete Arbeitsverhältnisse enden durch Zeitablauf <strong>und</strong> ohne Kündigung.<br />

Das Ende des Arbeitsvertrages ist in diesem Fall vorhersehbar. Befristete<br />

Arbeitsverhältnisse können nicht vorzeitig gekündigt werden. Bei befriste‐<br />

ten Arbeitsverhältnissen muss das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret<br />

ersichtlich sein. Die Befristung kann nicht vom Tod einer zu pflegenden<br />

Person abhängig gemacht werden, da der Tod nicht an einem vorhersehba‐<br />

ren Datum eintrifft. Ein solcher Vertrag wäre als unbefristeter Arbeitsver‐<br />

trag zu qualifizieren. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Ende der Befristung<br />

weiter, so wird der Arbeitsvertrag ebenfalls automatisch in einen unbefris‐<br />

teten Arbeitsvertrag umgewandelt.<br />

Werden mehrere befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht, so handelt<br />

es sich um sog. Kettenarbeitsverträge. Diese Aneinanderreihung ist verbo‐<br />

ten, sofern dafür kein sachlicher Gr<strong>und</strong> besteht bzw. wenn so die Best<strong>im</strong>‐<br />

mungen über den Kündigungsschutz oder andere zwingende Arbeitnehmer‐<br />

schutzrechte umgangen werden sollen. Bei unerlaubten Kettenarbeitsver‐<br />

trägen gelangen die gesetzlichen Kündigungsvorschriften <strong>und</strong> die übrigen<br />

zwingenden Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden deshalb trotz‐<br />

dem zur Anwendung. Die Abgrenzung zwischen der Fortsetzung desselben<br />

Arbeitsvertrages <strong>und</strong> dem Abschluss eines neuen Vertrages kann schwierig<br />

sein, wenn es zwischen den Einsätzen zu Unterbrüchen kommt. Im Einzelfall<br />

sind insbesondere die Länge der Unterbrüche <strong>und</strong> der Wille der Vertrags‐<br />

parteien ausschlaggebende Kriterien. Das B<strong>und</strong>esgericht hat aufeinander‐<br />

folgende Saisonnierverträge nicht als Umgehung dieses Verbots qualifiziert<br />

– allerdings nur, weil der betreffende Saisonnier mit Jahresbewilligungen<br />

am Ende des fünften Jahres eine B‐Bewilligung bekam <strong>und</strong> deshalb für die<br />

landwirtschaftliche Saisonstelle nicht mehr geeignet war 9 . Musste der Sai‐<br />

9 BGE 129 III 618 E. 6.2.<br />

zwingendes Arbeitsrecht gemäss OR<br />

befristete Arbeitsverhältnisse<br />

Verbot von Kettenarbeitsverträgen<br />

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